{"id":455,"date":"2007-04-19T17:00:34","date_gmt":"2007-04-19T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=455"},"modified":"2016-04-27T05:56:59","modified_gmt":"2016-04-27T05:56:59","slug":"4a-o-13306-isonitril-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=455","title":{"rendered":"4a O 133\/06 &#8211; Isonitril IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 605<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. April 2007, Az. 4a O 133\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Januar 1992 bis zum 20. Dezember 2006<\/p>\n<p>ether-substitutiertes Isonitril der Formel CN-A-O-R, in der A eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist und R eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylgruppe ist, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 4 bis 6 ist, weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass dann, wenn die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 6 ist, das Kohlenstoff-Atom in der \u03b1-Stellung zu der Isonitril-Gruppe ein quartern\u00e4res Kohlenstoff-Atom ist und noch weiterhin der Ma\u00dfgabe, dass A nicht (CH2)3 ist,<\/p>\n<p>angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen zu haben,<\/p>\n<p>und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten zu 1. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. die vor dem 20. Dezember 2006 in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten und ab dem 7. Januar 1992 bis zum 20. Dezember 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten der Beklagten zu 2. sowie 50 % der Gerichtskosten und ihrer eigenen au\u00dfergerichtlichen Kosten. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 1. tr\u00e4gt ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte zu 2. im Hinblick auf deren Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorl\u00e4ufig vollstreckbar. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist unter ihrer gegenw\u00e4rtigen Unternehmensbezeichnung seit dem 20. Januar 2003 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 233 xxx B1 (Anlage K 4, nachfolgend Klagepatent), das am 20. Dezember 1986 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der US 812 xxx vom 23. Dezember 1985 und US 925 xxx vom 6. November 1998 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 25. Juli 1991. Die Verfahrensprache des Klagepatentes ist englisch. Eine deutschsprachige Fassung des Klagepatentes \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin in Form der \u00f6sterreichischen Patentschrift E 54 xxx als Anlage K 4a. Das Klagepatent betrifft Ether-Isonitirile und ihre radiomarkierten Komplexe.<\/p>\n<p>Das Klagepatent war \u2013 neben dem EP 0 211 xxx \u2013 urspr\u00fcnglich Gegenstand des Rechtsstreits 4a O 42\/06 vor der angerufenen Kammer. Mit Beschluss vom 6. April 2006 wurde das Klagepatent abgetrennt.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Ether-substitutiertes Isonitril der Formel CN-A-O-R, in der A eine geradekettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist und R eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkyl-Gruppe ist, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 4 bis 6 ist, weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass dann, wenn die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 6 ist, das Kohlenstoff-Atom in der \u03b1-Stellung zu der Isonitril-Gruppe ein quatern\u00e4res Kohlenstoff-Atom ist und noch weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass A nicht (CH2)3 ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3 und 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. ist ein pharmazeutisches Unternehmen, die Beklagte zu 2. hat ihren Sitz in Ungarn. Beide Unternehmen vertreiben radioaktive Diagnostika. Die Beklagte zu 1. vertreibt u.a. das Arzneimittel mit der Bezeichnung \u201eXY\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform) in der Bundesrepublik Deutschland, welches die Beklagte zu 2. in Ungarn nach den zu ihren Gunsten erteilten ungarischen Patenten HU 203 xxx und HU 202 xxx (Anlage B 1 und B 2) herstellt.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird in der als Anlage K 8 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage als \u201eKit for use in preparation of Technetium Tc-99m Methoxy-isobutyl-isonitrile (MIBI) Injection\u201c bezeichnet; MIBI steht f\u00fcr Methoxyisobutylisonitiril. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform enth\u00e4lt 0,06 mg Cu(MIBI)4BF4, einen Komplex aus Kupfer, MIBI sowie Fluorborat. Wird MIBI mit 99mTc vermischt, entsteht nach Reduktion des Technetiums der Koordinationskomplex 99mTc-MIBI. In der Anlage K 8 wird im Einzelnen beschrieben, wie und unter welchen Bedingungen eine Vermischung der in dem Arzneimittel enthaltenen Substanz mit 99mTc vorzunehmen ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcgt in der Bundesrepublik Deutschland nicht \u00fcber eine arzneimittelrechtliche Zulassung; ein Import erfolgt \u00fcber \u00a7 73 Abs. 3 AMG (vgl. Anlage K 7).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass das angegriffene Kit von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache. Beide Beklagten seien passivlegitimiert, da die Beklagte zu 1. die angegriffene Verletzungsform von der Beklagten zu 2. als Herstellerin beziehe. In der als Anlage K 9 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage der angegriffenen Verletzungsform werde die Beklagte zu 2. &#8211; unstreitig &#8211; als Herstellerin (\u201emanufacturer\u201c) benannt. Sie habe daher auch Kenntnis von einem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland.<br \/>\nSie selbst sei aktivlegitimiert hinsichtlich der ab dem 7. Januar 1992 entstandenen Anspr\u00fcche. Aus dem Registerauszug auf Seite 2 der Anlage K 5 ergebe sich, dass die A and Co. das Klagepatent am 20. Dezember 1986 zum Patent angemeldet habe. Diese habe das Klagepatent sowie s\u00e4mtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechte am 1. August 1991 auf die B Pharmaceutical Co. \u00fcbertragen (Anlage K 10). Die B Pharmaceutical Co. habe schlie\u00dflich ihren Namen in D Pharmaceuticals Co. ge\u00e4ndert. Dies sei die dritte im Rollenauszug nach Anlage K 5 eingetragene Gesellschaft. Hierbei habe es sich lediglich um eine Firmen\u00e4nderung gehandelt, wie sich aus Anlage K 11, einer Kopie eines Handelsregisterauszuges der Handelskammer des Staates X, USA, ergebe. Durch eine weitere Firmen\u00e4nderung habe die D Pharmaceuticals den Namen der Kl\u00e4gerin erhalten, entsprechend der Kopie der bei der Handelskammer X, USA, eingereichten Firmenregistrierung.<\/p>\n<p>Die Parteien haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13. M\u00e4rz 2007 den Unterlassungsantrag im Hinblick auf den Ablauf des Schutzes des Klagepatentes am 20. Dezember 2006 unter Stellung wechselseitiger Kostenantr\u00e4ge \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie erkl\u00e4rt hat, die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung sowie Schadenersatzfeststellung nicht ab dem 8. Juni 1991, sondern erst ab dem 7. Januar 1992 geltend machen zu wollen und die Beklagten der Teilklager\u00fccknahme zugestimmt haben,<\/p>\n<p>I. die Beklagten insgesamt zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Januar 1992 bis zum 20. Dezember 2006<\/p>\n<p>ether-substitutiertes Isonitril der Formel CN-A-O-R, in der A eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist und R eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylgruppe ist, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 4 bis 6 ist, weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass dann, wenn die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 6 ist, das Kohlenstoff-Atom in der \u03b1-Stellung zu der Isonitril-Gruppe ein quartern\u00e4res Kohlenstoff-Atom ist und noch weiterhin der Ma\u00dfgabe, dass A nicht (CH2)3 ist,<\/p>\n<p>angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. die vor dem 20. Dezember 2006 in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und ab dem 7. Januar 1992 bis zum 20. Dezember 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagten, welche &#8211; unstreitig &#8211; die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben haben, stellen die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr vor dem 20. Januar 2003 entstandene Anspr\u00fcche in Abrede. Aus der als Anlage K 9 vorgelegten Erkl\u00e4rung ergebe sich keine Abtretung von in der Vergangenheit entstandenen Anspr\u00fcchen auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz. Der Erkl\u00e4rung lasse sich lediglich eine Patent\u00fcbertragung entnehmen. Weiterhin ergebe sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Dokumenten lediglich ein behaupteter \u00dcbergang von Anspr\u00fcchen auf eine E Pharma Company. Die Kl\u00e4gerin bezeichne sich jedoch selbst als E Pharma Co.. Auch sei die Beklagte zu 2. nicht passivlegitimiert. Sie nehme keine patentverletzenden Benutzungshandlungen in der Bundesrepublik Deutschland vor und habe auch keine Kenntnis von einem Import des angegriffenen Arzneimittels in die Bundesrepublik Deutschland gehabt.<br \/>\nIm \u00dcbrigen mache die angegriffene Verletzungsform von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beinhalte keine ether-substituiertes Isonitril der Formel CN-A-OR, wobei A eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe sei. Das Klagepatent verstehe unter einer Alkylen-Gruppe eine unges\u00e4ttigte Alkylverbindung, d.h. eine Verbindung mit einer C=C-Doppelbindung. Die Gruppe A der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle hingegen eine ges\u00e4ttigte Kohlenstoffverbindung dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen. Unter einer Alkylen-Gruppe sei ein Alkan mit zwei Substituenten zu verstehen, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweise. Der eine Substituent sei die Isonitrilgruppe (CN) und der andere die Methoxygruppe (-OCH3). Die Gruppe A sei dann -CH2C(CH3)2-, welche die beiden Substituenten miteinander verkn\u00fcpfe.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im Hinblick auf die Beklagte zu 2. unbegr\u00fcndet und im \u00dcbrigen begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung im zuletzt geltend gemachten Umfang gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation betreffend die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung f\u00fcr den zuletzt geltend gemachten Zeitraum vom 7. Januar 1992 bis zum 20. Dezember 2006 schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Sie ist jedenfalls seit dem 7. Januar 1992 eingetragene Inhaberin des Klagepatentes, wie sich aus dem als Anlage K 5 vorgelegten Rollenauszug ergibt. Urspr\u00fcngliche Anmelderin des Klagepatentes war die A and Company. Diese will das Klagepatent auf die B Pharmaceutical Co. \u00fcbertragen haben, worauf es jedoch vor dem Hintergrund der Beschr\u00e4nkung der Antr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin auf die Zeit ab dem 7. Januar 1992 bis zum Ablauf des Klagepatentes, nicht ankommt. Bei der B Pharmaceutical Co. handelt es sich um die Kl\u00e4gerin unter einer anderen Firmenbezeichnung. Die B Pharmaceutical Co. wurde am 7. Januar 1992 in das Patentregister eingetragen. Die B Pharmaceutical Co. hat ihren Namen in D Pharmaceuticals Co. ge\u00e4ndert, wie sich aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Zertifikat der Handelskammer des Staates X ergibt. Die entsprechende \u00c4nderung wurde am 6. Juli 2000 im Patent- und Gebrauchsmusterregister vermerkt. Durch eine weitere Firmen\u00e4nderung hat die D Pharmaceuticals Co. unter dem 2. Oktober 2001 die Firmenbezeichnung E Pharma Company erhalten, wie sich aus dem Verzeichnis der Handelsnamen, Partnerschaften und Gesellschaften ergibt (Anlage K 12). Hierbei handelt es sich trotz der unterschiedlichen Sitzbezeichnung zu dem im Rubrum angegebenen Firmensitz der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich \u2026, um die Kl\u00e4gerin. Aus der Anlage K 26 ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin ihren Unternehmenssitz von der in der Anlage K 12 genannten Firmenanschrift in \u2026 ge\u00e4ndert hat. Die entsprechende Postfachanschrift entspricht derjenigen wie sie im Rubrum zur Klageschrift angegeben ist sowie derjenigen im Rollenauszug nach Anlage K 5. Unerheblich ist auch, dass in der Anlage K 12 die Firmen\u00e4nderung einer D Pharmaceutical Co. beschrieben wird, also einem Unternehmen ohne \u201es\u201c bei \u201ePharmaceuticals\u201c. Es handelt sich hierbei um dieselbe Gesellschaft, wie sich aus der Anlage K 26 ergibt. Der Buchstabe \u201es\u201c wurde in dem Verzeichnis der Handelsnamen, Partnerschaften und Gesellschaften versehentlich weggelassen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Klagepatentschrift zufolge betrifft die Erfindung neue ether-substituierte Isonitrile, radioaktiv markierte Komplexe dieser Isonitrile und Verfahren zur Verwendung der radioaktiv markierten Komplexe zur myokardialen Abbildung, also zur Abbildung des Herzmuskels (Seite 1 Abs. 1).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind Isonitril-Komplexe verschiedener Radionuklide und ihre Verwendung als abbildende Mittel aus der Druckschrift US 4 452 774 bekannt. Die Klagepatentschrift nennt als Nachteil der in der genannten Patentschrift patentierten technischen Lehre, dass es zu einer fr\u00fchen Konzentration des darin beschriebenen Radionuklids in der Lunge kommt. Dadurch wird die Abbildung des Herzens verz\u00f6gert; bevor brauchbare Myokard-Bilder erhalten werden k\u00f6nnten, m\u00fcsse zun\u00e4chst die Lungenaktivit\u00e4t abklingen. Ferner wird ausgef\u00fchrt, dass die hohe Konzentration des Radionuklids in der Leber, den Nachweis von Durchblutungsst\u00f6rungen im apikalen Bereich des Myokards erschwert, also im oberen Bereich des Herzmuskels. Daher bestehe eindeutig Bedarf an einem selektiveren Mittel zur myokardialen Abbildung (Seite 3 Abs. 1).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht \u2013 ohne dies ausdr\u00fccklich zu formulieren \u2013 neue ether-substituierte Isonitrile und diagnostische Kits derselben, radiomarkierte Komplexe dieser Isonitrile und diagnostische Methoden unter Verwendung dieser radiomarkierten Komplexe zur Verf\u00fcgung zu stellen. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 folgende Verbindung vor:<\/p>\n<p>1. ether-substituiertes Isonitril der Formel CN-A-O-R, in der<\/p>\n<p>2. A eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist und<\/p>\n<p>3. R eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkyl-Gruppe ist,<\/p>\n<p>4. mit der Ma\u00dfgabe, dass die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 4 bis 6 ist,<\/p>\n<p>5. weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass dann, wenn die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 6 ist, das Kohlenstoff-Atom in der \u03b1-Stellung zu der Isonitril-Gruppe ein quartern\u00e4res Kohlenstoff-Atom ist und<\/p>\n<p>6. noch weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass A nicht (CH2)3 ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von der Lehre nach dem Patentanspruch 1 des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht das Merkmal 2, welches besagt, dass A in dem ether-substituierten Isonitril der Formel CN-A-O-R (Merkmal 1) eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform besteht die Gruppe A aus der Isobutylverbindung -CH2C(CH3)2, einer ges\u00e4ttigten Alkylverbindung, welche &#8211; mit den beiden Substituenten CN- und -OCH3 &#8211; eine kettenverzweigte Alkylen-Gruppe im Sinne des Merkmals 2 darstellt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst macht in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 zu der Frage, was unter der Alkylen-Gruppe zu verstehen ist, keine konkreten Angaben. Im Merkmal 6 wird lediglich bestimmt, dass A nicht -(CH2)3 sein soll, d.h. eine Propylgruppe, die f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, nicht \u00fcber C=C-Doppelbindungen verf\u00fcgt, wie die nachfolgende Formel mit den Substituenten CN- und \u2013OR zeigt.<\/p>\n<p>CN \u2013 CH2 \u2013 CH2 \u2013 CH2 \u2013 O &#8211; R<\/p>\n<p>Da Kohlenstoff im Regelfall lediglich \u201evierbindig\u201c ist, schlie\u00dft die Angabe im Merkmal 6, dass A nicht -(CH2)3 sein soll, das Vorhandensein einer Doppelbindung aus.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Begriffs der \u201eAlkylen-Gruppe\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Angaben in den Patentanspr\u00fcchen sowie der Beschreibung f\u00fchrt zu der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auffassung, dass es sich bei der im Merkmal 2 unter Schutz gestellten geradkettigen oder kettenverzweigten Gruppe A um eine ges\u00e4ttigte Alkylverbindung mit zwei Substituenten handelt und nicht &#8211; wie die Beklagten meinen \u2013 um eine (unges\u00e4ttigte) Olefinverbindung. Unteranspruch 3, der auf den Patentanspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, definiert als bevorzugtes erfindungsgem\u00e4\u00dfes ether-substituiertes Isonitril die Verbindung CNCH2C(CH3)2OCH3. Da CN- f\u00fcr Isonitril steht und -OCH3 f\u00fcr die Methoxygruppe, wird A bei dieser bevorzugten Ausf\u00fchrung durch die Verbindung-CH2C(CH3)2 beschrieben, d.h. eine Isobutylgruppe, welche keine unges\u00e4ttigte Alkylverbindung darstellt. Da auf beiden \u201eSeiten\u201c des Molek\u00fclbestandteiles Nicht-Kohlenstoffverbindungen verbunden sind, handelt es sich insoweit um eine Alkylverbindung, die an jeder \u201eSeite\u201c mit einem Substituenten \u2013 CN- und -OCH3 &#8211; verbunden ist. Danach ist unter einer Alkylen-Gruppe im Sinne des Klagepatentes eine Alkylverbindung mit zwei Substituenten zu verstehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis des Begriffes Alkylen-Gruppe sprechen auch die weiteren im Unteranspruch 3 als bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen unter Schutz gestellten Isonitrile, welche auf Seite 6 der Klagepatentschrift genannt werden. Auch hierbei handelt es sich durchg\u00e4ngig um ges\u00e4ttigte Alkylverbindung, die auf der einen Seite mit dem Stickstoff der Isonitril-Verbindung CN und auf der anderen Seite mit dem Sauerstoff der Etherverbindung (OCH3) verbunden sind.<\/p>\n<p>Aus den in der Klagepatentschrift genannten Beispielen im Rahmen der \u201eausf\u00fchrlichen Beschreibung der Erfindung\u201c wird diese Auslegung best\u00e4tigt. Die auf Seite 4 gezeigten Verbindungen II, III und I zeigen jeweils eine Gruppe A, die mit N- und O- substitutiert ist. Die ab Seite 6 beschriebenen Beispiele f\u00fcr die Herstellung ether-substituierter Isonitrile beinhalten keine Verbindungen, die eine unges\u00e4ttigte Alkylverbindung in Position A aufweisen. Dort wird vielmehr die Synthese der auf Seite 6 beschriebenen ethersubstituierten Isonitrile beschrieben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen und in Unteranspruch 3 unter Schutz gestellt sind.<\/p>\n<p>Entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen gibt die Klagepatentschrift mithin keinen Anhalt f\u00fcr die von den Beklagten vertretene Ansicht. Diesen ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der Alkylen-Gruppe in der Chemie tats\u00e4chlich f\u00fcr Olefin-Verbindungen verwendet wird bzw. wurde, wie auch die von der Beklagten zu 1. vorgelegten Ausz\u00fcge aus \u201eSchool-Scout\u201c (Anlage B 1) bzw. \u201eR\u00f6mpp Chemie-Lexikon\u201c zeigen. Diese Ausz\u00fcge stehen dem vorstehend beschriebenen Verst\u00e4ndnis des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Begriffs der Alkylen-Gruppe aber nicht entgegen. Denn im \u201eR\u00f6mpp-Lexikon\u201c wird selbst ausgef\u00fchrt, dass es sich bei Ethylen, Propylen und Butylen mit dem Sammelbegriff Alkylen um \u00e4ltere Bezeichnungen handelt, der in Chemieb\u00fcchern, die aus dem Ende der 80er bzw. Anfang der 90er Jahre stammen, auch nicht mehr verwendet wird. Dementsprechend wird unter dem Begriff \u201eAlkylen\u201c im \u201eIUPAC Compendium of Chemical Terminology\u201c (Anlage K 15) ausgef\u00fchrt, dass es sich bei dem Begriff \u201eAlkylen\u201c um einen alten Begriff f\u00fcr \u201eAlkene\u201c handelt, der nicht empfohlen wird. Weiter wird unter Ziffer 2. angegeben, dass es sich hierbei um einen alten Begriff f\u00fcr Alkendiyl-Gruppen handelt, einem Alkan mit zwei Resten, entsprechend dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis des Begriffs der \u201eAlkylen-Gruppe\u201c im Sinne des Klagepatentes.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht des weiteren die sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung des Pr\u00fcfers des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 9. Februar 1989 (Anlage K 12), der handschriftlich als Ergebnis der telephonischen R\u00fccksprache mit den patentanwaltlichen Vertretern der Anmelderin notierte, dass der urspr\u00fcnglich verwendete Begriff \u201ealkyl\u201c im Anspruch 1 durch \u201ealkylen\u201c zu ersetzen sei, da A f\u00fcr einen divalenten Rest stehe. Unter divalenten Resten sind nach Anlage K 13 Atome oder Radikalgruppen zu verstehen, welche eine Valenz von zwei aufweisen oder welche mit zwei oder mehr verschiedenen Atomen oder Molek\u00fclen verbunden werden k\u00f6nnen. Der Pr\u00fcfer sah in der Verwendung des Begriffes Alkylen im Patentanspruch 1 offensichtlich kein Problem hinsichtlich des in der Chemie verwandten Begriff der Alkylene und \u00e4nderte den Patentanspruch 1 ab.<\/p>\n<p>Vorstehende Auslegung des Begriffs der Alkylen-Gruppe zugrundelegend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 2 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie weist ein ether-substitutiertes Isonitril auf. Das ethersubstituierte Isonitiril der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt das Methoxyisobutylisonitril (MIBI) dar, welches nachfolgend mit Kupfer (Cu) als Zentralion und BF4 als Anion in seiner Strukturformel abgebildet ist, entsprechend der Darstellung der Beklagten zu 2. auf Seite 8 des Schriftsatzes vom 24. Juli 2006 (Bl. 77 d.A.).<\/p>\n<p>Die Verbindung enth\u00e4lt eine Alkylgruppe, n\u00e4mlich die Isobutyl-Gruppe, welche zweifach substituiert ist. Diese ist auf der einen \u201eSeite\u201c mit der Methoxy-Gruppe (-OCH3) und auf der anderen \u201eSeite\u201c mit der Isonitiril-Gruppe (CN-) verkn\u00fcpft. Auch die weiteren Merkmale des Anspruchs werden durch MIBI als Isonitril verwirklicht. Die Gesamtzahl der Kohlenstoffatome in A plus R betr\u00e4gt 5 (Merkmal 4), da R die Methylgruppe (\u2013CH3) ist und A nicht (CH2)3.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ergibt sich eine Verwirklichung des Patentanspruches 1 auch auf Grund des Umstandes, dass das ether-substituierte Isonitril MIBI der im Unteranspruch 3 an erster Stelle genannten Verbindung entspricht.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZu Lasten der Beklagten zu 1. vermag die Kammer festzustellen, dass sie den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG benutzt hat. Die Beklagte zu 1. hat gegen die entsprechende Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass sie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland vertreibe, keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Beklagten zu 2. hat die Kl\u00e4gerin hingegen nicht zur \u00dcberzeugung der Kammer dargetan, dass die Beklagte zu 2. Benutzungshandlungen in Deutschland selbst vorgenommen oder mit Wissen und Wollen Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. unterst\u00fctzt hat. Die Beklagte zu 2. hat dieses in Abrede gestellt.<\/p>\n<p>In Bezug auf eigene Benutzungshandlungen hat die Kl\u00e4gerin lediglich pauschal behauptet, dass die Beklagte zu 1. die von der Beklagten zu 2. bezogene angegriffene Verletzungsform vertreibe. Tatsachen aus denen sich dieser Umstand ergeben soll, wurden nicht konkret vorgetragen.<br \/>\nAus der als Anlage K 7 vorgelegten Liste mit der \u00dcberschrift \u201eMarkierungskit f\u00fcr TC99m, Abgabe nur gem\u00e4\u00df \u00a7 73.3 AMG\u201c kann dies nicht hergeleitet werden. Als viertes Arzneimittel wird mit der Bezeichnung \u201eXYZ\u201c die angegriffene Ausf\u00fchrungsform genannt. Die Liste tr\u00e4gt als Urheber weder die Beklagte zu 1. noch die Beklagte zu 2.<br \/>\nAuch anhand der von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 8 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kann eine T\u00e4terschaft der Beklagten zu 2. nicht begr\u00fcndet werden. Die Packungsbeilage nennt als \u201eManufacturer\u201c zwar die Beklagte zu 2. Sie l\u00e4sst jedoch nicht erkennen, wo ein Produkt mit einer solchen Packungsbeilage tats\u00e4chlich vertrieben wird, insbesondere, dass ein solcher Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland geschieht. Auch die Kl\u00e4gerin selbst hat trotz Hinweises der Beklagten zu 2. nicht vorgetragen, wo sie die Packungsbeilage \u2013 nebst Inhalt \u2013 erworben hat, so dass nicht aufgekl\u00e4rt werden konnte, ob ein Vertrieb des angegriffenen Arzneimittels in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Vielmehr spricht gerade die in englischer Sprache abgefasste Packungsbeilage daf\u00fcr, dass dieses Produkt gerade nicht f\u00fcr den Vertrieb in Deutschland bestimmt war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Vorbringens der Kl\u00e4gerin in dem Rechtsstreit 4a O 43\/06. Dort legte die Kl\u00e4gerin als Anlage K 15 einen Lieferschein vor, anhand welchem sich ergibt, dass das angegriffene Arzneimittel \u00fcber die dortige Beklagte zu 1. durch das Kreiskrankenhaus Alt\u00f6tting bezogen wurde. Hieraus kann vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zu 2. eine unmittelbare Belieferung der dortigen Beklagten zu 1. bestritten hat, noch nicht auf eine aktive Vertriebshandlung der Beklagten zu 2. geschlossen werden. Denn \u2013 wie nachfolgend noch ausgef\u00fchrt werden wird \u2013 muss die Beklagte zu 1. des Verfahrens 4a O 43\/06 das angegriffene Arzneimittel nicht \u00fcber die Beklagte zu 2. bezogen haben, so dass der Schluss auf eine direkte Mitwirkung der Beklagten zu 2. nicht gezogen werden kann. Die Kl\u00e4gerin selbst hat nicht vorgetragen, dass ein Bezug des angegriffenen Arzneimittels durch das Kreiskrankenhaus X auf unmittelbare Anforderung bei der Beklagten zu 2. erfolgte.<br \/>\nEbenso wenig begr\u00fcndet der Umstand, dass die Beklagte zu 2. die ungarische Zulassungsinhaberin mit der Zulassungsnummer Ri-188 sowie Inhaberin der Marktzulassung (\u201eholder of the marketing authorisation\u201c) ist (Anlage B 4), das Vorliegen einer patentverletzenden Benutzung des angegriffenen Arzneimittels in Deutschland. Denn die Inhaberschaft an einer \u201eau\u00dferdeutschen\u201c Markt- bzw. arzneimittelrechtlichen Zulassung stellt f\u00fcr sich noch keine Handlung dar, die eine Patentverletzung in sich birgt. Es sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eigene Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2. begr\u00fcnden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin kann auch nicht mit entnommen werden, dass die Beklagte zu 2. mit Wissen und Wollen an Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. teilgenommen hat (vgl. BGH GRUR 2002, 599 \u2013 Funkuhr; LG D\u00fcsseldorf InstGE 3, 174 \u2013 Herzkranzgef\u00e4\u00df-Dilationskatheter). In Betracht kommt vorliegend lediglich eine Kooperation mit der Beklagten zu 1. auf Grund des Umstandes, dass ein Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland lediglich unter den engen Voraussetzungen des \u00a7 73 Abs. 3 AMG erfolgen kann. Nach \u00a7 73 Abs. 3 AMG d\u00fcrfen Fertigarzneimittel \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform -, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, nach Deutschland verbracht werden, wenn sie in dem Staat in Verkehr gebracht werden d\u00fcrfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und von Apotheken bestellt sind. Satz 2 des \u00a7 73 Abs. 3 AMG regelt dann die weiteren Voraussetzungen unter denen Apotheken solche Arzneimittel beziehen d\u00fcrfen. Bereits dem Wortlaut der Vorschrift l\u00e4sst sich nicht entnehmen, dass ein Bezug f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland durch einen inl\u00e4ndischen Apotheker nur aus dem Land erfolgen kann, in welchem das Arzneimittel urspr\u00fcnglich zugelassen worden ist, vorliegend Ungarn. Die Vorschrift l\u00e4sst demgegen\u00fcber auch einen Bezug aus Drittl\u00e4ndern zu, in welche das Arzneimittel zul\u00e4ssigerweise exportiert wurde. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist, wie der von der Beklagten zu 2. in der m\u00fcndlichen Handlung vorgelegten Liste entnommen werden kann, in Russland, der T\u00fcrkei, Tschechien, Slowakei, Rum\u00e4nien, Bulgarien, Zypern, Slowenien und Kroatien registriert. Entsprechend geht die Kammer \u2013 mangels entgegenstehenden Vortrages \u2013 davon aus, dass aus diesen L\u00e4ndern auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bezogen werden kann, ein Bezug der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform daher nicht unmittelbar \u00fcber den Sitz der Beklagten zu 2. erfolgen muss. Hiermit korrelierend ist der Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entsprechend der weiteren von der Beklagten zu 2. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Liste, auch in genauer bezeichnete arabische und asiatische L\u00e4nder geliefert wird, so dass ein Bezug \u00fcber diese L\u00e4nder per se auch nicht ausgeschlossen werden kann. Dementsprechend muss der ausl\u00e4ndische Hersteller des Arzneimittels nicht notwendigerweise Kenntnis von einem Vertrieb des Arzneimittels in ein bestimmtes Land besitzen, da eine Bestellung nicht zwingend \u00fcber ihn erfolgen muss, sondern auch \u00fcber eine Apotheke oder einen Gro\u00dfh\u00e4ndler in einem Drittland. Dabei mag der ausl\u00e4ndische Hersteller zwar \u00fcber die allgemeine Kenntnis verf\u00fcgen, dass sein Arzneimittel beispielsweise auch durch einen Apotheker in der Bundesrepublik Deutschland bezogen werden kann. Die grunds\u00e4tzliche M\u00f6glichkeit, dass ein Export des Arzneimittels in ein bestimmtes Land erfolgen kann, gen\u00fcgt jedoch als wissent- und willentliche Mitverursachung im Sinne des Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a.a.O. &#8211; Funkuhr) nicht.<\/p>\n<p>Auch die in \u00a7 94 AMG geregelte Verpflichtung des Bestehens einer Deckungsvorsorge l\u00e4sst nicht den Schluss auf eine wissent- und willentliche Mitverursachung der Beklagten zu 2. zu. Die Deckungsvorsorge dient der Sicherstellung der wirtschaftlichen Voraussetzung zur Erf\u00fcllung von Schadenersatzanspr\u00fcchen auf Grund des \u00a7 84 AMG durch Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder durch eine Freistellungs- oder Gew\u00e4hrleistungsverpflichtung eines Kreditinstituts. Eine solche hat der pharmazeutische Unternehmer, vorliegend die Beklagte zu 2., zu leisten, wenn Arzneimittel unter anderem in ein anderes Land verbracht werden. \u00a7 73 Abs. 4 Satz 2 AMG sieht jedoch vor, dass die Vorschriften des AMG mit Ausnahme der genannten Regelungen keine Anwendung finden. \u00a7 94 AMG findet sich in der Aufz\u00e4hlung der anwendbaren Vorschriften nicht.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet auch der Umstand, dass nach \u00a7 9 Abs. 1 AMG das Arzneimittel den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutische Unternehmens zu tragen hat, der f\u00fcr das Inverkehrbringen in Deutschland verantwortlich ist, keine entsprechende Kenntnis des Inverkehrbringens. Denn gerade die englischsprachige Angabe \u201emanufacturer\u201c in der Packungsbeilage zeigt, dass das Arzneimittel nicht explizit f\u00fcr den deutschen Verkehr bestimmt war, da ansonsten der Begriff \u201eHersteller\u201c verwendet worden w\u00e4re. Die Verwendung einer englischsprachigen Packungsbeilage sowie des Begriffs \u201emanufacturer\u201c l\u00e4sst vielmehr den Schluss zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in zahlreiche L\u00e4nder verbracht wird, wie auch die von der Beklagten zu 2. in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Liste zeigt, ein Export nach Deutschland entsprechend nicht konkret vorgesehen ist.<\/p>\n<p>Auch das weitere Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass in den Fachkreisen bekannt sei, dass das Produkt der Beklagten zu 2. auf dem deutschen Markt erh\u00e4ltlich sei, wie sich anhand des wissenschaftlichen Artikels aus der Zeitschrift \u201eAnnals of Nuclear Medicine\u201c (Anlage K 25) ergebe, begr\u00fcndet weder eine eigene noch eine wissent- und willentliche Mitwirkungshandlung der Beklagten zu 2. Denn der wissenschaftliche Artikel stammt aus Dezember 2006, mithin einer Zeit nach Ablauf der Schutzzeit des Klagepatentes.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Beklagte zu 2. Inhaberin eines mittlerweile abgelaufenen Patentes f\u00fcr das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist (Anlage B 3), welches in seinem Beispiel 19 ausdr\u00fccklich die Herstellung eines Diagnose-Reagenzsatzes, das ein Kupfer-MIBI Addukt enth\u00e4lt, beschreibt, stellt kein Indiz f\u00fcr eigene Benutzungshandlungen der Beklagten zu 2. noch eine Teilnahme an Handlungen Dritter dar. Das Patent ist nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten zu 2. bereits im Jahre 1994 mangels Nichtzahlung der Jahresgeb\u00fchr abgelaufen. Die bewusste Nichtaufrechterhaltung des patentrechtlichen Schutzes l\u00e4sst daher eher den Schluss auf ein mangelndes Vertriebsinteresse in Deutschland zu. Jedenfalls kann hiermit kein willentlicher Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Da entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen die Kl\u00e4gerin weder eigene Benutzungshandlungen noch eine Teilnahme an Benutzungshandlungen der Beklagten zu 1. zur \u00dcberzeugung der Kammer vorgetragen hat, kann die Beklagte zu 2. f\u00fcr das Vorliegen der Patentverletzung nicht verantwortlich gemacht werden. Die Kl\u00e4gerin kann dementsprechend lediglich von der Beklagten zu 1. nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagte zu 1. h\u00e4tte die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte zu 1. ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte zu 1. wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG hat die Beklagte zu 1. ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.1. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.<\/p>\n<p>Der gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist nach \u00a7 140 a PatG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie unter anderem von der Beklagten zu 1. erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung ist unbegr\u00fcndet. \u00a7 141 PatG, der auf Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patentrechts Anwendung findet, setzt, mit Verweis auf die Vorschriften des BGB, Kenntnis von patentverletzenden Handlungen voraus. Die Beklagte zu 1. hat ungeachtet der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die Kl\u00e4gerin von den patentverletzenden Handlungen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n\u2022 bis zum 13. M\u00e4rz 2007: 500.000,- Eur<br \/>\n\u2022 danach: 200.000,- Eur<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 605 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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