{"id":4548,"date":"2015-03-09T17:00:19","date_gmt":"2015-03-09T17:00:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4548"},"modified":"2016-05-19T15:08:17","modified_gmt":"2016-05-19T15:08:17","slug":"2-u-4114-airbagdeckelscharnier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4548","title":{"rendered":"2 U 41\/14 &#8211; Airbagdeckelscharnier"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2378<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. M\u00e4rz 2015, Az. 2 U 41\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1401\">4c O 91\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 5. Juni 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert. Die Verurteilung des Landgerichts wird auch auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II erstreckt.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat die (gesamten) Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache erteilten europ\u00e4ischen Patents 2 057 AAA, das \u2013 unter Inanspruchnahme deutscher Priorit\u00e4ten vom 21. Februar 2007 und 28. November 2007 &#8211; am 13. Mai 2009 angemeldet und dessen Erteilung am 7. April 2010 ver\u00f6ffentlicht worden ist. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft ein Airbagdeckelscharnier aus textilem Material.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eAirbagdeckelscharnier mit einem textilen Scharnier, das sowohl mit dem Airbagdeckel als auch mit einem den Airbagdeckel umgebenden Tr\u00e4gerteil verbindbar ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>dass das Airbagdeckelscharnier eine textile Grundstruktur aufweist, in der Stoppf\u00e4den integriert sind, die eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als die textile Grundstruktur und die gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge aufweisen.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1a \u20131d der Klagepatentschrift) zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung.<\/p>\n<p>Die Beklagte produziert u.a. textile Gewebe f\u00fcr die Automobilindustrie. Im Juni 2013 stellte sie auf der Messe \u201eTechtextil\u201c in Frankfurt\/Main ein textiles Airbagdeckel-Scharnier (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) vor, dessen n\u00e4here Einzelheiten sich aus den Anlagen rop 8a und rop 8b ergeben. In der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2013 bot die Beklagte dem Autozulieferer B GmbH au\u00dferdem das aus der Anlage rop 12a ersichtliche Muster eines Airbagdeckel-Scharniers f\u00fcr den Einsatz im neuen C an (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II). Das letztgenannte Gewebe &#8211; von dem nachstehend eine der Anlage rop 12 entnommene Abbildung eingeblendet ist &#8211; wird bei der C AG baugruppen\u00fcbergreifend f\u00fcr mehrere Fahrzeugmodelle erprobt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in beiden Ausf\u00fchrungsformen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung ihres Klagepatents, weswegen sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Vernichtung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I stattgegeben, sie hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, f\u00fcr die es hinreichende Darlegungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Patentbenutzung verneint hat, jedoch abgewiesen. Im Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen<\/p>\n<p>Airbagdeckelscharniere mit einem textilen Scharnier, das sowohl mit dem Airbagdeckel als auch mit einem den Airbagdeckel umgebenden Tr\u00e4gerteil verbunden ist,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei die Airbagdeckelscharniere eine textile Grundstruktur aufweisen, in der Stoppf\u00e4den integriert sind, die eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als die textile Grundstruktur und gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge aufweisen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Juni 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und \u2013preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betrieblichen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und \u2013medien, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungs- und Zust\u00e4ndigkeitszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, ersatzweise Auftragsbelege, weiter ersatzweise Auftragsbest\u00e4tigungen, weiter ersatzweise Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu lit. e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 7. Mai 2010 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 13. Juni 2009 zu machen sind,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer und ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend zu Ziffer I. 1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 13. Juni 2009 bis zum 6. Mai 2010 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 7. Mai 2010 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II weiter. Sie beanstandet, dass das Landgericht ihr Vorbringen zur h\u00f6heren Rei\u00dffestigkeit der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II verwendeten Stoppf\u00e4den aus Aramid nicht als unsubstantiiert habe zur\u00fcckweisen d\u00fcrfen. Da der Verletzungsgegenstand nicht auf dem freien Markt erh\u00e4ltlich sei und sie trotz erheblichen Bem\u00fchens lediglich das als Anlage rop 12a zur Akte gereichte Musterst\u00fcck habe beschaffen k\u00f6nnen, sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, das einzige verf\u00fcgbare Beweismittel durch eigene Untersuchungen auf Rei\u00dffestigkeit zu zerst\u00f6ren. Sie w\u00e4re dadurch n\u00e4mlich Gefahr gelaufen, bei einem etwaigen Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der angewandten Untersuchungsmethode oder der erzielten Resultate ohne Beweise da zu stehen. Genau aus diesem Grunde habe sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 ihr einziges Musterexemplar bewusst zur Gerichtsakte gereicht, um an ihm erforderlichenfalls eine gerichtliche Begutachtung zu erm\u00f6glichen. Zwischenzeitlich sei es ihr gelungen, ein weiteres Musterexemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II zu erhalten und sachverst\u00e4ndig untersuchen zu lassen. Hierbei habe sich herausgestellt, dass das Bestreiten der Beklagten wider besseres Wissen erfolgt sei, weil die Stoppf\u00e4den \u2013 wie von ihr (der Kl\u00e4gerin) stets vorgetragen \u2013 tats\u00e4chlich eine signifikant h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit bes\u00e4\u00dfen als die textile Grundstruktur (Anlage rop13).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie r\u00fcgt das Berufungsvorbringen zu Rei\u00dffestigkeit der Stoppf\u00e4den als versp\u00e4tet und ist dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass die mit dem Untersuchungsbericht fundierten Behauptungen f\u00fcr die Frage der Patentverletzung unerheblich seien. Statt der \u201eRei\u00dffestigkeit\u201c, als die gemeinhin die maximale Zugkraft bezogen auf die Garnst\u00e4rke verstanden werde, habe die Kl\u00e4gerin n\u00e4mlich die \u201eH\u00f6chstzugkraft\u201c und H\u00f6chstzugkraftdehnung\u201c der F\u00e4den bestimmt. Nehme man \u2013 wie dies f\u00fcr das Klagepatent geboten sei \u2013 die \u201eRei\u00dffestigkeit\u201c in den Blick, ergebe sich eindeutig, dass diese bei den Stoppf\u00e4den mit 1,08 N\/tex geringer sei als bei dem Grundfaden (1,39 N\/tex). Eine Patentverletzung scheide \u00fcberdies auch deshalb aus, weil die Stoppf\u00e4den nicht in eine textile Grundstruktur \u201eintegriert\u201c seien, weil sie beim Absprengen des Airbagdeckels nicht an der Zugbeanspruchung und Kraftaufnahme beteiligt seien.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Airbagdeckelscharnier mit einem textilen Scharnier, welches sowohl mit dem Airbagdeckel als auch mit einem Tr\u00e4gerteil verbindbar ist, das den Airbagdeckel umgibt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach dem Z\u00fcnden des Airbags \u00f6ffnet sich der Airbagdeckel, um ein Heraustreten des Airbags zu erm\u00f6glichen. Hierbei muss zum einen sichergestellt sein, dass sich der Airbagdeckel leicht \u00f6ffnet, und zum anderen gew\u00e4hrleistet sein, dass sich der Airbagdeckel nicht von seiner Scharnieranbindung an das Tr\u00e4gerteil l\u00f6st, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass Personen im Bereich des gez\u00fcndeten Airbags durch den Deckel verletzt werden. Je gr\u00f6\u00dfer bzw. schwerer der Airbagdeckel ist, umso h\u00f6her sind die Kr\u00e4fte, die auf das textile Airbagdeckelscharnier einwirken. Nach den Erl\u00e4uterungen der Klagepatentschrift ist bei den aus dem Stand der Technik bekannten Airbagdeckelscharnieren nicht auszuschlie\u00dfen, dass das textile Scharnier bei ung\u00fcnstigen Bedingungen rei\u00dft.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung soll es deshalb sein, ein textiles Scharnier f\u00fcr einen Airbagdeckel zu schaffen, das kosteng\u00fcnstig hergestellt werden kann, ein leichtes \u00d6ffnen des Airbagdeckels erlaubt, aber gleichzeitig zuverl\u00e4ssig verhindert, dass das textile Deckelscharnier abrei\u00dft bzw. sich l\u00f6st.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1) Airbagdeckelscharnier mit einem textilen Scharnier.<\/p>\n<p>2) Das textile Scharnier ist verbindbar<\/p>\n<p>a) sowohl mit dem Airbagdeckel<\/p>\n<p>b) als auch mit einem Tr\u00e4gerteil, das den Airbagdeckel umgibt.<\/p>\n<p>3) Das Airbagdeckelscharnier (1) weist eine textile Grundstruktur (4) auf.<\/p>\n<p>4) In der textilen Grundstruktur (4) sind Stoppf\u00e4den (5) integriert.<\/p>\n<p>5) Die Stoppf\u00e4den weisen auf<\/p>\n<p>a) eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als die textile Grundstruktur (4) und<\/p>\n<p>b) eine gegen\u00fcber der textilen Grundstruktur (4) gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge.<\/p>\n<p>Zur n\u00e4heren Erl\u00e4uterung der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung weist die Klagepatentschrift darauf hin, dass sich das erfindungsgem\u00e4\u00dfe textile Scharnier durch eine Mehrstufigkeit auszeichnet, bei der in eine textile Grundstruktur Stoppf\u00e4den mit gr\u00f6\u00dferer L\u00e4nge und gr\u00f6\u00dferer Rei\u00dffestigkeit in das Gewebe eingef\u00fcgt sind. Das erste System, welches durch die textile Grundstruktur bereitgestellt wird und der Kraftaufnahme dient, ist hiernach darauf angelegt, bei \u00dcbersteigen einer definierten Zugbelastung infolge Z\u00fcndens des Airbags zu rei\u00dfen, um einen Gro\u00dfteil der auftretenden Zuglast aufzunehmen. Das zweite auf den l\u00e4ngeren und rei\u00dffesteren Stoppf\u00e4den beruhende System dient dazu, ein definiertes \u00d6ffnen des Airbagdeckels zu realisieren, indem die Stoppf\u00e4den dank ihrer rei\u00dffesten Ausbildung bei weiterer Zugbelastung die gerissenen Bereiche der textilen Grundstruktur zusammenhalten und dadurch verhindern, dass sich der Airbagdeckel von dem Tr\u00e4gerteil l\u00f6st, an das er aus Sicherheitsgr\u00fcnden angebunden ist (Abs. [0007], [0008], [0021], [0026], [0027]). Die ma\u00dfgeblichen Beschreibungsstellen lauten (Hervorhebungen sind hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>[0007] Mit anderen Worten ausgedr\u00fcckt, wird ein Scharnier f\u00fcr einen Airbagdeckel vorgeschlagen, dass eine mehrstufige textile Grundstruktur aufweist, in der Stoppf\u00e4den als Kraftaufnahmef\u00e4den integriert sind, die eine h\u00f6here Rei\u00dffestigkeit als auch einen l\u00e4ngeren Weg als die textile Grundstruktur aufweisen.<\/p>\n<p>[0008] Mit dieser Ausbildung werden zwei Systeme integriert, d.h. ein System, das bei \u00dcbersteigen einer definierten Zugbelastung rei\u00dft, um hierdurch einen Gro\u00dfteil der auftretenden Zugbelastung aufzunehmen, und ein zweites System, das ein definiertes \u00d6ffnen des Airbagdeckels (\u2026) bei sicherem Halt realisiert.<\/p>\n<p>\u2026<br \/>\n[0021] Nach Z\u00fcnden des Airbags \u00f6ffnet sich der den Airbag abdeckende Airbagdeckel und die im Bereich des Airbagdeckelscharniers eingearbeitete textile Grundstruktur 4 wird beim \u00d6ffnen des Scharniers gedehnt bis zum Rei\u00dfen. \u2026 (Kraftaufnahme).<\/p>\n<p>[0026] Bezug nehmend auf Figur 1c ist bei einem weiteren \u00d6ffnen (mehrstufig) des Airbagdeckels die Situation des Airbagdeckelscharniers 1 dargestellt, in der die F\u00e4den 3 der textilen Grundstruktur 4 durch eine Zugbeanspruchung (Dehnung) gerissen sind und sich die \u2026 Stoppf\u00e4den 5 entsprechend der Zugbelastung ausrichten.<\/p>\n<p>[0027] Bei einer weiteren Zugbelastung aufgrund einer breiteren \u00d6ffnung des Airbagdeckels ergibt sich die Situation entsprechend Figur 1d, wo die kraft aufnehmenden Stoppf\u00e4den 5 die beiden nunmehr gerissenen Teilbereiche 4a und 4b der textilen Grundstruktur halten. Durch die hochfeste Ausbildung der Stoppf\u00e4den 5 wird ein Rei\u00dfen des gesamten Airbagdeckelscharniers 1 sicher verhindert. \u2026<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn welcher konstruktiven Form die textile Grundstruktur vorliegt, legt Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht n\u00e4her fest. Aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns kommt deshalb neben dem als bevorzugt herausgestellten Gewirke (Unteranspruch 2) auch ein Gewebe in Betracht, das ein textiles Fl\u00e4chengebilde durch im Wesentlichen senkrecht zueinander verlaufende Kettf\u00e4den (L\u00e4ngsrichtung) und Schussf\u00e4den (Querrichtung) bereitstellt. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die textile Grundstruktur (Gewebe oder Gewirke) bereits unabh\u00e4ngig von den Stoppf\u00e4den vorhanden sein muss, weil Merkmal (4) vorsieht, dass die Stoppf\u00e4den \u201ein die textile Grundstruktur\u201c (die folglich bereits existent zu sein hat) integriert sind. Gefordert ist insoweit allerdings lediglich, dass, falls die Stoppf\u00e4den hinweg gedacht w\u00fcrden, ein textiles Fl\u00e4chengebilde (Gewebe, Gewerke) erhalten bleibt, z.B. deshalb, weil in L\u00e4ngsrichtung des Gewebes eben nicht nur Stoppf\u00e4den, sondern auch andere Kettf\u00e4den verlaufen, die mit den Schussf\u00e4den verwoben sind und einen fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfigen Zusammenhalt gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Der Beklagten mag zuzugeben sein, dass \u201eRei\u00dffestigkeit\u201c nach herk\u00f6mmlichem fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis die maximale Zugkraft eines Materials bezogen auf die Garnst\u00e4rke bezeichnet. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe ist allerdings nicht der \u00fcbliche Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet. Da jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon bildet, kommt es vielmehr darauf an, welcher Sprachgebrauch der betrachteten Klagepatentschrift eigen ist. Handelt es sich bei dem auslegungsbed\u00fcrftigen Begriff um einen Ausdruck, der in dem betreffenden Fachgebiet gebr\u00e4uchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, so darf deshalb nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Denn es ist die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden oder engeren) Sinne verwendet. Die Merkmale eines Patentanspruchs d\u00fcrfen deswegen nicht anhand der Definition in Fachb\u00fcchern, sondern sie m\u00fcssen aus der Patentschrift selbst heraus ausgelegt werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Dieser methodische Ansatz kann sowohl zu einem weiteren Begriffsinhalt f\u00fchren, als ihn eine dem allgemeinen Sprachgebrauch folgende Betrachtung ergeben w\u00fcrde. Er kann, weil der \u00fcbliche Wortsinn nicht den Mindestinhalt eines Merkmals vorgibt, aber ebenso zu einem engeren Verst\u00e4ndnis f\u00fchren (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Das Gesagte bedeutet freilich nicht, dass bei der Auslegung eines Patents unter keinen Umst\u00e4nden auf den \u00fcblichen Sprachgebrauch und Begriffsinhalt zur\u00fcckgegriffen werden d\u00fcrfte. Vielfach wird dies \u2013 im Gegenteil \u2013 angezeigt sein, weil bei der Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen. Stets ist aber zu pr\u00fcfen, ob im Einzelfall Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass sich der Anmelder dieses \u00fcblichen Sprachgebrauchs \u2013 ausnahmsweise \u2013 nicht bedient hat und deshalb das Merkmal im Zusammenhang mit der Erfindung auch in einem anderen Sinne zu verstehen ist. Ist dies der Fall, ist der sich aus der Beschreibung ergebende, vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt dabei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition oder durch Ausf\u00fchrungsbeispiele) explizit deutlich macht, dass ein Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum allgemeinen Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Durchschnittsfachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie sie grunds\u00e4tzlich angebracht ist (Senat, Urteil vom 27.10.2011 \u2013 I-2 U 3\/11).<\/p>\n<p>Legt man diese Ma\u00dfst\u00e4be im Streitfall an, so ist offensichtlich, dass mit dem im Merkmal (5a) verwendeten Begriff \u201eRei\u00dffestigkeit\u201c der Sache nach die H\u00f6chstzugkraft des Stoppfadens gemeint ist, n\u00e4mlich diejenige maximale Kraft, die bis zum Bruch der Messprobe n\u00f6tig ist (DIN EN ISO 5079 zu 3.1, Anlage WKS 2). Dass dem so ist, folgt aus der schlichten Tatsache, dass den Stoppf\u00e4den erfindungsgem\u00e4\u00df die Aufgabe zukommt, nach dem Z\u00fcnden des Airbags dessen Deckel weiterhin an das Tr\u00e4gerteil anzubinden, nachdem die textile Grundstruktur des Deckelscharniers unter der Zugbelastung bereits gerissen ist. Dazu ist erforderlich, dass die zum Bruch des Stoppfadens f\u00fchrende Kraft gr\u00f6\u00dfer sein muss als diejenige Kraft, die zum Zerrei\u00dfen der textilen Grundstruktur f\u00fchrt. Mit anderen Worten beruht die Erfindung des Klagepatents darauf, dass die H\u00f6chstzugkraft der verarbeiteten Stoppf\u00e4den gr\u00f6\u00dfer ist als die H\u00f6chstzugkraft der textilen Grundstruktur. Dem l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, dass das Zerrei\u00dfen der textilen Grundstruktur ausweislich Absatz [0013] lediglich eine bevorzugte Ausf\u00fchrungsform der Erfindung darstellt. Abgesehen davon, dass jede Auslegung des Hauptanspruchs prinzipiell so stattzufinden hat, dass jedenfalls das zentrale Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung erfasst wird, ergibt sich aus dem allgemeinen Beschreibungstext im Absatz [0008] , dass es ein grundlegender Gedanke der Erfindung ist, dass das erste Haltesystem, welches durch die textile Grundstruktur repr\u00e4sentiert wird, beim Abspringen des Airbagdeckels rei\u00dft, w\u00e4hrend das zweite durch die Stoppf\u00e4den repr\u00e4sentierte Haltesystem dazu dient, ein definiertes weiteres \u00d6ffnen des Airbagdeckels bei sicherem Halt zu gew\u00e4hrleisten. Das Zerrei\u00dfen der Grundstruktur erscheint dem Fachmann umso mehr als Charakteristikum des patentgesch\u00fctzten Deckelscharniers, als die Stoppf\u00e4den eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge aufzuweisen haben, was geradezu unausweichlich dazu f\u00fchrt, dass die Stoppf\u00e4den erst auf Zug beansprucht werden k\u00f6nnen, wenn der durch die textile Grundstruktur gegebene Zusammenhalt durch Zerrei\u00dfen aufgehoben ist. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die h\u00f6here \u201eRei\u00dffestigkeit\u201c ist nicht ein Einzelvergleich zwischen einem Stoppfaden und einem Kettfaden der Grundstruktur; entscheidend ist \u2013 wie der Anspruchswortlaut hinreichend deutlich macht \u2013 vielmehr, dass die Stoppf\u00e4den in ihrer Gesamtheit erst bei einer h\u00f6heren Zugkraft rei\u00dfen als die textile Grundstruktur als Ganzes. Immer dann bleibt der Airbagdeckel n\u00e4mlich \u2013 wie es Ziel der Erfindung des Klagepatents ist \u2013 mit dem Tr\u00e4gerteil verbunden, obgleich die textile Grundstruktur des Scharniers bereits zerrissen ist.<\/p>\n<p>Soweit Patentanspruch 1 eine Integration der Stoppf\u00e4den in die textile Grundstruktur verlangt, ist damit nicht mehr gemeint als eine Anbindung und Verankerung in der Grundstruktur, die gew\u00e4hrleistet, dass die Stoppf\u00e4den, nachdem die F\u00e4den der Grundstruktur zerrissen sind, das textile Scharnier als Verbindung zwischen Scharnierdeckel und Tr\u00e4gerteil zusammenhalten. Aufgabe der Stoppf\u00e4den ist es demgegen\u00fcber nicht, von Anfang an \u2013 praktisch gemeinsam mit der textilen Grundstruktur \u2013 beim Absprengen des Airbagdeckels Kr\u00e4fte aufzunehmen. Gegen diese Sicht spricht bereits der Umstand, dass die Stoppf\u00e4den eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge aufweisen sollen als die textile Grundstruktur; im \u00dcbrigen ergibt sich aus dem Beschreibungstext der Klagepatentschrift deutlich, dass die Aufgabe der Kraftaufnahme beim Z\u00fcnden des Airbags vordringlich der textilen Grundstruktur zugewiesen ist und die Stoppf\u00e4den erst daf\u00fcr vorgesehen sind, die nach dem Zerrei\u00dfen der Grundstruktur noch vorhandenen (restlichen) Zugkr\u00e4fte abzufangen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform II macht wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nWie sich das textile Deckelscharnier der Beklagten bei Zugbelastung verh\u00e4lt, ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop 13 vorgelegten Privatgutachten der \u00d6ffentlichen Pr\u00fcfstelle f\u00fcr das Textilwesen der D GmbH vom 22.09.2014. Zwar ist die besagte Unterlage erstmals im Berufungsrechtszug pr\u00e4sentiert worden. Sie ist gleichwohl \u2013 v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob die Kl\u00e4gerin der Vorwurf nachl\u00e4ssiger Prozessf\u00fchrung trifft \u2013 schon deshalb zuzulassen, weil die in ihr festgehaltenen Tatsachen zur Zusammensetzung und zum Rei\u00dfverhalten des streitbefangenen Airbagdeckelscharniers zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Beklagte ist namentlich nicht den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen aus dem Privatgutachten der Kl\u00e4gerin (Anlage rop 13, Seiten 9-11) entgegengetreten, die in einer Fotodokumentation den Ablauf der durchgef\u00fchrten Zugbelastung wiedergeben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorstehenden Abbildungen zeigen unmissverst\u00e4ndlich, dass in L\u00e4ngsrichtung des Gewebes nicht nur Stoppf\u00e4den, sondern auch andere Kettf\u00e4den verwoben sind, die zusammen mit den Schussf\u00e4den eine textile Grundstruktur bereitstellen (Merkmale 3, 4).<\/p>\n<p>Zu erkennen ist des Weiteren, dass bei Aufbringung einer Zugbelastung zun\u00e4chst die (Kett-)F\u00e4den des Grundgewebes rei\u00dfen, w\u00e4hrend zu diesem Zeitpunkt die in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden Stoppf\u00e4den noch intakt sind. Daraus folgt zwingend, dass die Stoppf\u00e4den dank einer gr\u00f6\u00dferen H\u00f6chstzugkraft rei\u00dffester sind als die textile Grundstruktur (Merkmal 5a).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass und warum die Beklagte angesichts des festgestellten Verletzungstatbestandes zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf, zur Vernichtung, Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck Seiten 20\/21) zutreffend dargelegt. Die Parteien erheben hiergegen auch keine Einw\u00e4nde. Dieselben Rechtsfolgen treffen die Beklagte im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II, f\u00fcr die das Landgericht eine Patentverletzung zu Unrecht abgelehnt hat.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2378 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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