{"id":4545,"date":"2015-09-24T17:00:24","date_gmt":"2015-09-24T17:00:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4545"},"modified":"2017-01-26T11:07:45","modified_gmt":"2017-01-26T11:07:45","slug":"2-u-3015-zigarettenpapier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4545","title":{"rendered":"2 U 30\/15 &#8211; Zigarettenpapier"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2442<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. September 2015, Az. I- 2 U 30\/15<\/p>\n<p>Vorinstanz:<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3684\"> 4b 10\/15<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 26\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze der Redaktion\u00a0<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Wie der Patentinhaber selbst ist auch der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer aus origin\u00e4rem Recht aktivlegitimiert. Ihm steht ein eigenes Klagerecht zu. Wird sein Patent und damit auch sein ausschlie\u00dfliches Benutzungsrecht verletzt, so stehen ihm die Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG selbst\u00e4ndig zu. Als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer kann jedoch nur angesehen werden, wer das Patent \u201eausschlie\u00dflich\u201c, also unter Ausschluss jeglicher Dritter nutzen darf.<\/em><\/li>\n<li><em>Einfache Lizenzen, die vor der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz erteilt wurden, bleiben wirksam (vgl. \u00a7 15 Abs. 3 PatG). Der Sukzessionsschutz des \u00a7 15 Abs. 3 PatG bewirkt keinen Eintritt des neuen Berechtigten in den bereits bestehenden Lizenzvertrag.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen das am 21.04.2015 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nVon einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.04.2015, mit dem dieses den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen hat, ist unbegr\u00fcndet. Der Verf\u00fcgungsantrag hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie aktivlegitimiert ist. Weder ist feststellbar, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents (dem deutschen Teil des europ\u00e4ischen Patents 1 482 AAA) ist, noch liegen die Voraussetzungen einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft vor.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEingetragene Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents ist die in den Vereinigten Staaten von Amerika gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige B Inc. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin macht geltend, dass diese ihr mit dem als Anlage AS 21 vorgelegten \u201eC LICENCE AGREEMENT\u201c (nachfolgend: C-Lizenzvertrag) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Verf\u00fcgungspatent erteilt habe.<\/p>\n<p>Aktivlegitimiert ist zwar auch ein ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer, und zwar \u2013 wie der Patentinhaber \u2013 aus origin\u00e4rem Recht. Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer hat ein eigenes Klagerecht; er hat selbst\u00e4ndig gegen einen Verletzer des Patents und damit auch seines ausschlie\u00dflichen Benutzungsrechts die Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG (vgl. nur Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rn. 17; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 95 und 97; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 983).<\/p>\n<p>Ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer ist aber nur ein solcher, der das Patent \u201eausschlie\u00dflich\u201c, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen darf (K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 983). Lediglich der Patentinhaber selbst soll sich eine Eigennutzung vorbehalten d\u00fcrfen (sog. Alleinlizenz; vgl. Stumpf\/Gro\u00df, Der Lizenzvertrag, 10. Aufl., Rn. 36, 38; Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 7. Aufl., Rn. 79 ff.; Busse\/Hacker, PatG, 7. Auf., \u00a7 15 PatG Rn. 58; kritisch K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 983), wobei allerdings auch in einem solchen Fall der Erteilung einer Benutzungserlaubnis jedenfalls dann keine Ausschlie\u00dflichkeitswirkung zukommt, wenn der Patentinhaber sein vom Patent gew\u00e4hrtes Benutzungsrecht nicht aufgibt und sich entweder das Recht zur Vergabe weiterer Lizenzen auf dem betreffenden Gebiet vorbeh\u00e4lt oder derartige Lizenzen bereits vergeben hat, was bei der Erteilung weiterer Lizenzen beachtet wird (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 99 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Im Streitfall sind, wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Berufungsrechtszug selbst vortr\u00e4gt, vor Abschluss des C-Lizenzvertrages von der B Inc. (im C-Lizenzvertrag als \u201eB USA\u201c bezeichnet) bereits einfache Lizenzen an Dritte vergeben worden, die nicht gek\u00fcndigt wurden und auch weiterhin ungek\u00fcndigt fortbestehen. Wie der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vorgelegten, nicht geschw\u00e4rzten deutschen \u00dcbersetzung des C-Lizenzvertrages zu entnehmen ist, ist vor Abschluss des C-Lizenzvertrages eine einfache Lizenz an die D AG (\u201eD\u201c) erteilt worden (vgl. Art. II Ziff. 2.7 (a) des C-Lizenzvertrages). Ferner ergibt sich aus der nunmehr vorgelegten \u00dcbersetzung des C-Lizenzvertrages, dass die Patentinhaberin auch bereits der E S.A. (\u201eE\u201c) eine einfache Lizenz erteilt hat (vgl. Art. II Ziff. 2.7 (b) des C-Lizenzvertrages). Diese Lizenzvertr\u00e4ge mit Dritten sind unstreitig nicht gek\u00fcndigt worden und bestehen weiterhin fort. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und die B Inc. haben die betreffenden Lizenzen beim Abschluss des C-Lizenzvertrages ausdr\u00fccklich als fortbestehend anerkannt (vgl. Ziff. Art. II 2.7 des C-Lizenzvertrages). Dementsprechend hei\u00dft es in Art. II Ziff. 2.1 des C-Lizenzvertrages auch, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine exklusive Lizenz \u201evorbehaltlich der in Abschnitt 2.7 beschriebenen Rechte Dritter\u201c gew\u00e4hrt werde. In dem besagten Abschnitt 2.7 des C-Lizenzvertrages werden die D und E erteilten Lizenzen erw\u00e4hnt.<\/p>\n<p>Die Patentinhaberin hatte damit zum Zeitpunkt des Abschlusses des<br \/>\nC-Lizenzvertrages mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits einfache Lizenzen an Dritte vergeben, die bei Erteilung der Lizenz an die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beachtet worden sind und die nach dem im C-Lizenzvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Patentinhaberin und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin fortbestehen sollen. Diese Lizenzen sind auch weiterhin g\u00fcltig. Vor der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz erteilte einfache Lizenzen bleiben n\u00e4mlich wirksam (\u00a7 15 Abs. 3 PatG; vgl. Stumpf\/Gro\u00df, a.a.O., Rn. 364; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 87). Auch bewirkt der Sukzessionsschutz gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 3 PatG keinen Eintritt des neuen Berechtigten (hier: der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin) in den bereits bestehenden Lizenzvertrag (vgl. Busse\/Hacker, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 76 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass die Patentinhaberin vor Abschluss des C-Lizenzvertrages mit der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bereits einfache Lizenzen an Dritte vergeben hat, die nicht gek\u00fcndigt worden sind und auch weiterhin ungek\u00fcndigt fortbestehen, ist vom Senat bei seiner Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen. Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin k\u00f6nnen die Verf\u00fcgungsbeklagten insoweit mit dem Bestreiten der Aktivlegitimation in zweiter Instanz noch geh\u00f6rt werden. Soweit die Verf\u00fcgungsbeklagten die Lizenzeinr\u00e4umung im Berufungsrechtszug in Abrede stellen, handelt es sich zwar um neues (bestreitendes) Vorbringen, das \u2013 grunds\u00e4tzlich auch im Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes \u2013 nach den f\u00fcr das Berufungsverfahren geltenden Regeln (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO) als prozessual versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen werden kann (vgl. Senat, Urt. v. 25.02.2010 \u2013 2 U 124\/09, BeckRS 2010, 15662 m. w. Nachw.; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 30. Aufl., \u00a7 531 Rn. 1; a.A. Berneke\/Sch\u00fcttpelz, Die einstweilige Verf\u00fcgung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 447). Eine Ausnahme gilt \u2013 wie stets im Pr\u00e4klusionsrecht \u2013 allerdings f\u00fcr unstreitige Tatsachen. Unstreitige Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen werden, sind stets zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BGH, NJW 2005, 291; NJW-RR 2006, 630, NJW-RR 2006, 755; NJW 2008, 3434, 3435; NJW 2009, 2532, 2533; r+s 2015, 212), und zwar selbst dann, wenn der unstreitige Vortrag im Hinblick auf Folgefragen eine Beweisaufnahme erfordert (BGH, NJW 2005, 291; NJW 2009, 2532, 2533; r+s 2015, 212). Eine solche unstreitige Tatsache liegt hier im Zusammenhang mit der Lizenzerteilung darin, dass f\u00fcr das Verf\u00fcgungspatent \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin selbst vortr\u00e4gt \u2013 vor Vergabe des Benutzungsrechts an sie einfache Lizenzen an Dritte vergeben worden sind, die nicht gek\u00fcndigt wurden und auch weiterhin ungek\u00fcndigt fortbestehen.<\/p>\n<p>Bestehen vor der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz Dritten einger\u00e4umte einfache Lizenzen unver\u00e4ndert fort, darf der sp\u00e4tere Lizenznehmer das lizenzierte Patent nicht \u201eausschlie\u00dflich\u201c, d.h. unter Ausschluss jeglicher Dritter benutzen. Etwas anderes gilt nur, wenn die sp\u00e4ter einger\u00e4umte \u201eausschlie\u00dfliche\u201c Lizenz \u00fcber die zuvor vergebenen einfachen Lizenzen hinausgeht. Denn eine wirksame ausschlie\u00dfliche Lizenzierung kommt nach Erteilung einfacher Lizenzen nur insoweit in Betracht, wie die ausschlie\u00dfliche Lizenz gegenst\u00e4ndlich (z.B. Benutzungsarten, r\u00e4umlicher Geltungsbereich) \u00fcber die zuvor beschr\u00e4nkt einger\u00e4umten einfachen Lizenzen hinausreicht. Daf\u00fcr ist \u2013 worauf der Senat im Verhandlungstermin auch hingewiesen hat \u2013 im Streitfall allerdings nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Sofern in der Literatur (Bartenbach, a.a.O., Rn. 90; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 87) die Auffassung vertreten wird, die Tatsache, dass der Lizenzgeber vor der Erteilung der ausschlie\u00dflichen Lizenz eine oder sogar mehrere einfache Lizenzen erteilt habe, stehe der Ausschlie\u00dflichkeit der sp\u00e4ter erteilten Lizenz nicht entgegen, gibt dies zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die betreffenden Kommentarstellen geben die Rechtslage verk\u00fcrzt wieder. Gemeint ist mit dieser Aussage offenbar Folgendes: Hat der Lizenzgeber vor der Erteilung der ausschlie\u00dflichen Lizenz eine oder sogar mehrere einfache Lizenzen erteilt, steht es der Ausschlie\u00dflichkeit der sp\u00e4ter erteilten Lizenz nicht entgegen, wenn es sich bei der zuerst erteilten einfachen Lizenz um eine r\u00e4umlich oder sachlich beschr\u00e4nkte Lizenz handelt und die sp\u00e4ter erteilte ausschlie\u00dfliche Lizenz demgegen\u00fcber einen weiteren Umfang hat, sie also \u00fcber die zuvor beschr\u00e4nkt einger\u00e4umte einfache Lizenz hinausreicht. Soweit sich die Lizenzen nicht decken, kommt der sp\u00e4ter vergebenen Lizenz eine Ausschlie\u00dflichkeit au\u00dferhalb des Umfangs der zuerst vergebenen einfachen Lizenz zu. Etwas anderes gilt jedoch, soweit sich die Lizenzen komplett decken. In diesem Falle fehlt es zwangsl\u00e4ufig an der Ausschlie\u00dflichkeit der nach Erteilung der einfachen Lizenz vergebenen Lizenz.<\/p>\n<p>Genau diesen Standpunkt hat auch bereits das Reichsgericht in der von Ullmann (in Benkard, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 87) in Bezug genommenen Entscheidung GRUR 1934, 306 eingenommen. Das Reichsgericht hat dort \u2013 zutreffend \u2013 ausgef\u00fchrt, dass nur der Inhaber einer ausschlie\u00dflichen Lizenz die selbstst\u00e4ndige Befugnis habe, sein Benutzungsrecht gegen Dritte, die es beeintr\u00e4chtigen, geltend zu machen. Bei einer ausschlie\u00dflichen Lizenz m\u00fcsse deren Inhaber allein oder doch im praktischen Erfolg allein unter Ausschluss anderer den gesch\u00fctzten Gegenstand zu nutzen berechtigt sein. Gesch\u00fctzter Gegenstand brauche zwar nicht der gesamte zeitlich, r\u00e4umlich und gegenst\u00e4ndlich unbeschr\u00e4nkte Inbegriff der Befugnisse aus dem Patent zu sein. Die Ausschlie\u00dflichkeit einer Lizenz werde dadurch nicht beeintr\u00e4chtigt, dass die Lizenz auf einen bestimmten Zeitabschnitt oder auf einen r\u00e4umlichen Bezirk beschr\u00e4nkt werde. Auch k\u00f6nne die ausschlie\u00dfliche Lizenz unter einer sachlichen Beschr\u00e4nkung erteilt werden, indem z.B. vereinbart werde, dass der Lizenznehmer nur eine bestimmte Art des Patentgegenstandes benutzen d\u00fcrfe. Die Lizenz d\u00fcrfe jedoch, wenn sie den Charakter der Ausschlie\u00dflichkeit bewahren solle, in keinem Falle das Merkmal verlieren, dass sie dem Lizenztr\u00e4ger die Befugnis gebe, das Patent innerhalb eines sicher begrenzten Bereichs auf einem bestimmten Marktgebiet unter Ausschluss anderer Wettbewerber allein auszubeuten. So hebten sich gew\u00f6hnliche und ausschlie\u00dfliche Lizenz scharf gegeneinander ab (RG, GRUR 1934, 306, 307). Mit der bisherigen Rechtsprechung sei zwar der Grundsatz beizubehalten, dass es der Ausschlie\u00dflichkeit nicht entgegenstehe, wenn der Patentberechtigte vor der Erteilung der Alleinlizenz eine oder sogar mehrere einfache Lizenzen einger\u00e4umt habe, die daneben bestehen blieben. Nur m\u00fcsse, wenn noch von einer ausschlie\u00dflichen Lizenz die Rede sein solle, der Lizenznehmer innerhalb des Umfangs der ihm \u00fcberlassenen Erfindungsbenutzung der einzige Benutzer bleiben (RG, GRUR 1934, 306, 307). Danach muss der Lizenznehmer somit, um ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer zu sein, die Befugnis haben, das Patent innerhalb eines sicher umgrenzten Bereichs auf einem bestimmten Markt unter Ausschluss anderer Wettbewerber allein auszubeuten; er muss innerhalb des Umfangs der ihm \u00fcberlassenen Erfindungsbenutzung der einzige Benutzer bleiben. Hieran fehlt es, wenn ein oder mehrere Dritte das Patent auf einem bestimmten Markt im selben Umfang benutzen d\u00fcrfen. In diesem Sinne sind auch die oben angef\u00fchrten Kommentarstellen zu interpretieren. Sollte dem nicht so sein, vermag der Senat der dort vertretenen Rechtsauffassung aus den vorstehenden Gr\u00fcnden jedenfalls nicht zu folgen.<\/p>\n<p>Den in den angef\u00fchrten Kommentarstellen ferner in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs GRUR 1955, 338 und GRUR 1974, 335 ist eine gegenteilige Aussage nicht zu entnehmen. Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof in der zweitgenannten Entscheidung nicht n\u00e4her mit der Frage der Ausschlie\u00dflichkeit der sp\u00e4ter vergebenen Lizenz befasst.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin l\u00e4sst sich aus \u00a7 15 Abs. 3 PatG, wonach ein Rechts\u00fcbergang oder die Erteilung einer Lizenz Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind, nicht ber\u00fchrt, nicht herleiten, dass die vorherige Vergabe einer einfachen Lizenz der Ausschlie\u00dflichkeit einer sp\u00e4ter vergebenen Lizenz (generell) nicht entgegenstehen kann. \u00a7 15 Abs. 3 PatG garantiert den Fortbestand des Benutzungsrechts des Lizenznehmers, und zwar sowohl f\u00fcr die ausschlie\u00dfliche als auch f\u00fcr die einfache Lizenz (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 111). Ob einer nach Vergabe einer einfachen Lizenz an einen Dritten erteilten Lizenz eine Ausschlie\u00dflichkeitswirkung zukommt, wird von \u00a7 15 Abs. 3 PatG nicht geregelt. Dies kann \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 der Fall sein, wenn sich die Lizenzen nicht komplett decken. Das muss aber nicht so sein. Aus \u00a7 15 Abs. 3 PatG folgt \u2013 was die vorliegende Fallkonstellation der sp\u00e4teren Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz anbelangt \u2013 allein, dass die von dem Berechtigten erteilte einfache Lizenz bestehen bleibt, wenn der Lizenzgeber sp\u00e4ter einem Dritten eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Schutzrecht erteilt. Ohne die Regelung des \u00a7 15 Abs. 3 PatG k\u00f6nnte die sp\u00e4tere Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an einen Dritten n\u00e4mlich \u2013 ebenso wie die \u00dcbertragung des lizenzierten Schutzrechts selbst \u2013 Auswirkungen auf den Fortbestand der zuvor einger\u00e4umten einfachen Lizenz haben. Hintergrund f\u00fcr die Einf\u00fchrung des \u00a7 15 Abs. 3 PatG war, dass der Bundesgerichtshof (BGHZ 83, 251 = GRUR 1982, 411 \u2013 Verankerungsteil) den Fortbestand der einfachen Lizenzberechtigung bei einer \u00dcbertragung des lizenzierten Schutzrechts wegen der rein schuldrechtlichen Natur der einfachen Lizenz verneint hatte. Die mangelnde Bestandskraft der einfachen Lizenz wurde jedoch \u00fcberwiegend als unbefriedigend empfunden. Mit der Einf\u00fcgung von Absatz 3 zu \u00a7 15 PatG durch das Gesetz zur \u00c4nderung des Gebrauchsmustergesetzes vom 15.08.1986 kam der Gesetzgeber dem aufgezeigten Regelungsbed\u00fcrfnis nach (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 108; vgl. auch Busse\/Hacker, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 76). Aus der Regelung des \u00a7 15 Abs. 3 PatG kann vor diesem Hintergrund allenfalls gefolgert werden, dass die sp\u00e4tere Erteilung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz den Fortbestand der einfachen Lizenz ohne diese Bestimmung ber\u00fchren w\u00fcrde, nicht aber, dass einer sp\u00e4ter als \u201eausschlie\u00dflich\u201c vergebenen Lizenz zwingend eine Ausschlie\u00dflichkeitswirkung zukommen muss.<\/p>\n<p>Nicht beizutreten vermag der Senat auch der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, dass die Fortgeltung der von der Inhaberin des Verf\u00fcgungspatents den Dritten zuvor einger\u00e4umten einfachen Lizenzen unsch\u00e4dlich sei, weil dieselbe Situation eines Nebeneinanders von ausschlie\u00dflicher Lizenz und einfachen Lizenzen gegeben w\u00e4re, wenn die Patentinhaberin die bereits bestehenden einfachen Lizenzen gek\u00fcndigt und anschlie\u00dfend der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer inhaltsgleiche einfache Lizenzen erneut vergeben h\u00e4tte. Denn diese \u2013 rein hypothetische \u2013 \u00dcberlegung ist nicht zul\u00e4ssig. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer aus eigener Entscheidung im Wege der Unterlizenz einfache Benutzungsrechte entstehen l\u00e4sst oder ob er deren Existenz aufgrund der bereits vom Patentinhaber vorgenommenen Lizenzerteilung hinnehmen muss. Im letztgenannten Fall existiert im Zeitpunkt der ausschlie\u00dflichen Lizenzerteilung an ihn in der Person des lizenzierenden Schutzrechtsinhabers \u00fcberhaupt keine dingliche Berechtigung mehr, die die Zuwendung eines exklusiven Benutzungsrechts zulassen k\u00f6nnte. Dar\u00fcber hinaus leitet der einfache Lizenznehmer sein Benutzungsrecht in dem einen Fall von dem Patentinhaber ab, in dem anderen Fall hingegen von dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer.<\/p>\n<p>Zwar ergibt sich aus der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nunmehr vorgelegten, nicht geschw\u00e4rzten deutschen \u00dcbersetzung des C-Lizenzvertrages, dass die Lizenzgeberin (B USA) der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u201ealle Rechte und Pflichten \u2026 als Lizenzgeber\u201c gem\u00e4\u00df den mit D und E geschlossenen Lizenzvertr\u00e4gen \u00fcbertragen hat und dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin \u201eall diese Rechte und Pflichten\u201c akzeptiert hat (Art. II Ziff. 2.7). Insoweit w\u00fcrde die vorherige Vergabe einfacher Lizenzen an Dritte der Ausschlie\u00dflichkeit der der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit dem C-Lizenzvertrag erteilten Lizenz nicht entgegenstehen, wenn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gleichzeitig anstelle der Patentinhaberin (B USA) als neue Lizenzgeberin wirksam in die mit den Dritten bestehenden einfachen Lizenzvertr\u00e4ge eingetreten w\u00e4re. Das hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch nicht schl\u00fcssig dargetan und glaubhaft gemacht.<\/p>\n<p>Eine Vertrags\u00fcbernahme kann nach deutschem Recht nur durch ein einheitliches Rechtsgesch\u00e4ft (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 958, 959; NJW 2013, 1083, 1084; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 74. Aufl., \u00a7 398 Rn. 42) zwischen der verbleibenden Vertragspartei, der ausscheidenden Vertragspartei und der \u00fcbernehmenden Vertragspartei vollzogen werden, d.h. unter Mitwirkung aller Beteiligter. M\u00f6glich ist dies nach allgemeiner Meinung entweder im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der \u00fcbernehmenden und der verbleibenden Partei oder durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten unter Zustimmung des Dritten (vgl. BGHZ 95, 88, 93 = NJW 1985, 2528; BGHZ 96, 302, 308 = NJW 1986, 918; BGH, NJW-RR 2005, 958, 959; NJW-RR 2010, 1095; NJW 2013, 1083, 1084; Palandt\/Gr\u00fcneberg, a.a.O., \u00a7 398 Rn. 42). Ohne Mitwirkung des Dritten kommt der Vertragsparteiwechsel nicht zustande. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (NJW-RR 1990, 1251 \u2013 Kabelaufroller) auch bereits zur \u00dcbernahme eines Lizenzvertrages durch einen neuen Lizenznehmer entschieden, dass die \u00dcbernahme des Lizenzvertrages ein dreiseitiger Vertrag eigener Art ist, bei dem die urspr\u00fcnglichen Vertragspartner und der den alten ersetzende neue Lizenznehmer zusammenwirken m\u00fcssen, und dass in einem solchen Fall die Zustimmung des Lizenzgebers ein notwendiger Bestandteil der Vertrags\u00fcbertragung ist (vgl. dazu auch Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 103; Busse\/Hacker, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 79). F\u00fcr die \u00dcbernahme eines Lizenzvertrages durch einen neuen Lizenzgeber gilt nichts anderes. In diesem Fall ist die Zustimmung des Lizenznehmers ebenfalls ein notwendiger Bestandteil der Vertrags\u00fcbertragung.<\/p>\n<p>Dass die Lizenznehmer D und E einer \u00dcbernahme ihres jeweiligen Lizenzvertrages durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zugestimmt haben, tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht vor und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Es ist nicht einmal dargetan, dass die betreffenden Lizenznehmer Kenntnis von den zwischen der Patentinhaberin und der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin getroffenen Abreden erlangt haben. Nach Art. II Ziff. 2.7 (b) des C-Lizenzvertrages sollte B USA den Lizenznehmer E zwar unverz\u00fcglich \u00fcber die Abtretung der E-Lizenz durch B USA sowie die \u00dcbernahme durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Kenntnis setzen. Dass dies tats\u00e4chlich geschehen ist, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin allerdings nicht behauptet. Hinsichtlich des weiteren Lizenznehmers D fehlt im \u00dcbrigen eine entsprechende Regelung. In Bezug auf diesen Lizenznehmer haben die Patentinhaberin und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vielmehr vereinbart, dass die Patentinhaberin auch k\u00fcnftig die Lizenzgeb\u00fchren von D einziehen soll (Art. II Ziff. 2.7 (b) C-Lizenzvertrag). Insoweit liegt die Annahme nahe, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen\u00fcber dem Lizenznehmer D \u00fcberhaupt nicht in Erscheinung tritt.<\/p>\n<p>Zwar d\u00fcrfte die Frage einer \u00dcbernahme der zwischen der Patentinhaberin und den Dritten bestehenden einfachen Lizenzvertr\u00e4ge durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht nach deutschem Recht zu beurteilen sein. F\u00fcr die Einr\u00e4umung eines ausschlie\u00dflichen Lizenzrechts an einem deutschen Patent oder \u2013 wie hier \u2013 dem deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Patents gilt nach dem sog. Schutzlandprinzip zwar deutsches Recht. Das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) gilt nicht nur f\u00fcr die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung, sondern ebenso f\u00fcr die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die \u00dcbertragung des Patents (Senat, Urt. v. 12.06.2014 \u2013 I- 2 U 86\/09, BeckRS 2014, 14418; K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 142; vgl. auch zur Marken\u00fcbertragung: BGH, GRUR 2002, 972, 973 \u2013 FROMMIA; GRUR 2010, 828, 829 \u2013 DiSC). Die Ankn\u00fcpfung an das Schutzlandprinzip ist zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zug\u00e4nglich. Sie bedeutet, dass f\u00fcr die Anforderungen an die \u00dcbertragung eines Patents das Recht desjenigen Staats heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet. Bei deutschen Patenten und deutschen Teilen europ\u00e4ischer Patente ist dies Deutschland (K\u00fchnen GRUR 2014, 137, 142). Die lex fori protectionis gilt uneingeschr\u00e4nkt auch dann, wenn in demselben Vertragswerk neben dem deutschen Patent noch weitere ausl\u00e4ndische Schutzrechte \u00fcbertragen werden (Senat, Urt. v. 12.06.2014 \u2013 I- 2 U 86\/09; OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2006, 130; K\u00fchnen, GRUR 2014, 137, 142). F\u00fcr die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Patent gilt nichts anderes. Da die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz als dinglicher Rechtsakt im Sinne einer beschr\u00e4nkten \u00dcbertragung bzw. Teilrechtsabspaltung vom Mutterrecht zu verstehen ist (Busse\/Hacker, a.a.O., \u00a7 15 Rn. 58 m. w. Nachw.), ist auf die Einr\u00e4umung einer solchen Lizenz wie bei einer Voll\u00fcbertragung zwingend das Schutzlandprinzip anzuwenden (Senat, Urt. v. 12.06.2014 \u2013 I- 2 U 86\/09). Damit beurteilt sich die Frage, ob der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Gegenstand des Verf\u00fcgungspatents einger\u00e4umt worden ist, vorliegend zwar grunds\u00e4tzlich nach deutschem Recht. Etwas anderes d\u00fcrfte allerdings f\u00fcr die im Streitfall hiermit zusammenfallende Frage gelten, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin wirksam anstelle der Patentinhaberin in die zwischen dieser und den Dritten bestehenden einfachen Lizenzvertr\u00e4ge eingetreten ist.<\/p>\n<p>Nimmt man an, dass insoweit kein deutsches Recht anzuwenden ist, stellt sich jedoch schon die Frage, welches ausl\u00e4ndische Recht ma\u00dfgeblich ist. Die Patentinhaberin und die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin haben in Art. VI Ziff. 6.2 des C-Lizenzvertrages zwar vereinbart, dass die Bestimmungen des C-Lizenzvertrages dem innerstaatlichen Recht des US-Bundesstaates F unterliegen. Da es vorliegend um die \u00dcbernahme zwischen der Patentinhaberin und Dritten abgeschlossener Lizenzvertr\u00e4ge durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geht, f\u00fcr welche Vertr\u00e4ge ein anderes Vertragsstatut gelten kann, ist allerdings nicht gesagt, dass das Recht des US-Bundesstaates F auch insoweit ma\u00dfgeblich ist. Jedenfalls hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nichts zum Inhalt des hier in Bezug auf die Vertrags\u00fcbernahme ggf. anzuwendenden Rechts des US-Bundesstaates F vorgetragen. Dass nach diesem Recht die \u00dcbernahme eines Lizenzvertrages durch einen neuen Lizenzgeber ohne Mitwirkung des Lizenznehmers erfolgen kann, legt die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht dar. Dies ist dem Senat auch nicht bekannt und kann im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 293 ZPO von Amts wegen durch Einholung eines Rechtsgutachten aufgekl\u00e4rt werden. Aufwendige Ermittlungen, insbesondere in Form der Einholung von Rechtsgutachten, verbieten sich in Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtschutzes wegen der Eilbed\u00fcrftigkeit der Sache n\u00e4mlich von vornherein (vgl. OLG K\u00f6ln, GRUR-RR 2002, 309; Senat, Urt. v. 15.09.2011 \u2013 I- 2 W 58\/10). Im Verf\u00fcgungsverfahren kommt deshalb der Verpflichtung der Parteien besondere Bedeutung zu, das Gericht bei der Ermittlung fremden Rechts zu unterst\u00fctzen. Die Partei, die ihr g\u00fcnstige Schl\u00fcsse aus einem nach fremdem Recht zu beurteilenden Sachverhalt herleiten will, muss dieses Recht und seine Anwendung, soweit sie sich nicht aus pr\u00e4senten Erkenntnisquellen erschlie\u00dfen, darlegen und \u2013 hinsichtlich des herangezogenen Materials \u2013 glaubhaft machen (Berneke\/Sch\u00fcttpelz, a.a.O., Rn. 342). Insoweit fehlt es vorliegend jedoch an jeglichen Darlegungen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin. Das Ergebnis ist im \u00dcbrigen kein anderes, wenn man annimmt, dass, wenn sich der Inhalt des ausl\u00e4ndischen Rechts nicht bzw. nicht zeitgerecht feststellen l\u00e4sst, auf das deutsche Recht als Ersatzrecht zur\u00fcckzugreifen ist (vgl. dazu Z\u00f6ller\/Geimer, a.a.O., \u00a7 293 ZPO Rn. 11; OLG K\u00f6ln, GRUR 1994, 646; GRUR-RR 2002, 309). Denn nach deutschem Recht hat hier \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine wirksame \u00dcbernahme der zwischen der Patentinhaberin und den Lizenznehmern D und E abgeschlossenen einfachen Lizenzvertr\u00e4ge durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht stattgefunden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIst die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, wovon aus den vorstehenden Gr\u00fcnden auszugehen ist, nur einfache Lizenznehmerin, kann sie anders als ein ausschlie\u00dflicher Lizenznehmer aus eigenem Recht keine Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG geltend machen (vgl. nur Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 101; Benkard\/Rogge\/Grabinski, a.a.O., \u00a7 139 PatG Rn. 17 und 18; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 989 f.). Der einfache Lizenznehmer kann nicht selbstst\u00e4ndig gegen Dritte vorgehen; er hat keine eigene Klagebefugnis (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rn. 101). In Bezug auf den Unterlassungsanspruch nach \u00a7 139 Abs. 1 PatG, der anders als die Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Rechnungslegung nicht isoliert abtretbar ist, kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers nur nach den Grunds\u00e4tzen der sog. gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft ergeben, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kl\u00e4ger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte, n\u00e4mlich die des Patentinhabers und Lizenzgebers, durchsetzt (Senat. Urt. v. 18.12.2014 \u2013 I-2 U 19\/14, BeckRS 2015, 03253; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 989). Auch nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorliegend jedoch nicht antragsbefugt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nVoraussetzung einer gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft sind eine wirksame Erm\u00e4chtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Anspr\u00fcche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzw\u00fcrdiges Interesse des Erm\u00e4chtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begr\u00fcndet werden kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 89, 1, 2 = GRUR 1984, 473; BGHZ 119, 237, 242 = GRUR 1993, 151; BGH, GRUR 1990, 361, 362 \u2013 Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 \u2013 Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 \u2013 Auskunftsanspruch bei Nachbau; GRUR 2014, 65, 69 \u2013 Beuys-Aktion, m. w. Nachw.; Senat, Urt. v. 18.12.2014 \u2013 I- 2 U 19\/14, BeckRS 2015, 03253; vgl. a. Z\u00f6ller\/Vollkommer, a.a.O., Vor \u00a7 50 Rn. 44 ff.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIm Streitfall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat eine Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung der Patentinhaberin hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung und Drittauskunft nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAus der von ihr als Anlage AS 2 vorgelegten \u201eLizenz- und Erm\u00e4chtigungsbest\u00e4tigung\u201c (deutsche \u00dcbersetzung Anlage AS 2a) folgt nur, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt ist, im eigenen Namen alle der Patentinhaberin zustehenden Schadensersatz- und Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche geltend zu machen und alle Informationen zur Berechnung der Schadensersatzleistungen an sich zu verlangen. Eine Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung hinsichtlich des hier verfolgten Unterlassungsanspruchs ergibt sich hieraus nicht.<\/p>\n<p>Soweit es in der als Anlage AS 18 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage AS 18a; Bl. 152\/153 GA) vorgelegten eidesstattlichen Erkl\u00e4rung von G, bei dem es sich um den leitenden Unternehmensjuristen f\u00fcr den Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes im Hause der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handelt, hei\u00dft, es werde best\u00e4tigt, dass die Patentinhaberin die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt habe, \u201eAnspr\u00fcche wegen Patentverletzung\u201c im eigenen Namen geltend zu machen, bezieht sich dies im Zweifel allein auf die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor vorgelegte \u201eLizenz- und Erm\u00e4chtigungsbest\u00e4tigung\u201c gem\u00e4\u00df Anlage AS 2. Eine anderweitige Erm\u00e4chtigung der Patentinhaberin ist n\u00e4mlich weder dargetan noch ersichtlich. Dementsprechend hei\u00dft es in dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vom 17.05.2015 (Bl. 151 GA), mit dem die betreffende Erkl\u00e4rung zu den Akten gereicht worden ist, auch, dass es sich bei dieser um eine eidesstattliche Versicherung \u201e\u00fcber die Best\u00e4tigung der ausschlie\u00dflichen Lizenz\u201c handelt. Best\u00e4tigt wird damit nur der Inhalt der zuvor \u00fcberreichten Anlage AS 2. Auf eine ihr von der Patentinhaberin erteilte (weitergehende) Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung der Patentinhaberin hat sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in erster Instanz auch gar nicht berufen. Als vermeintlicher ausschlie\u00dflicher Lizenznehmerin bedurfte es aus ihrer Sicht einer solchen Erm\u00e4chtigung der Patentinhaberin zur gerichtlichen Geltendmachung des gegen\u00fcber den Verf\u00fcgungsbeklagten verfolgten Unterlassungsanspruchs \u00fcberhaupt nicht.<\/p>\n<p>Im Verhandlungstermin hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zwar eine weitere eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters G vorgelegt, in der dieser erkl\u00e4rt, dass die Patentinhaberin der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Befugnis einger\u00e4umt habe, Antr\u00e4ge auf Unterlassung einzureichen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um Anspr\u00fcche der Patentinhaberin oder der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin handele. Diese pauschale Erkl\u00e4rung ist aber zur Glaubhaftmachung einer von der Patentinhaberin erteilten Erm\u00e4chtigung zur gerichtlichen Verfolgung der Unterlassungsanspr\u00fcche der Patentinhaberin durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im eigenen Namen nicht geeignet. Wie die Verf\u00fcgungsbeklagten im Verhandlungstermin mit Recht eingewandt haben, geht aus der eidesstattlichen Versicherung nicht hervor, wer auf Seiten der Patentinhaberin wann was erkl\u00e4rt haben soll. Dar\u00fcber hinaus ist auch nicht verst\u00e4ndlich, weshalb die Patentinhaberin die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erm\u00e4chtigt haben sollte, den Unterlassungsanspruch der Patentinhaberin im eigenen Namen gerichtlich zu verfolgen. Denn die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin tr\u00e4gt nicht vor, dass vorprozessual \u00fcber die M\u00f6glichkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der Patentinhaberin durch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrer Eigenschaft als Lizenznehmerin gesprochen worden sei und man von dieser M\u00f6glichkeit habe Gebrauch machen wollen. Wie bereits ausgef\u00fchrt, hat sich die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in erster Instanz auch nicht, und zwar auch nicht hilfsweise, auf eine ihr von der Patentinhaberin betreffend den Unterlassungsanspruch erteilte Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung berufen. Dass sie im vorliegenden Verfahren Rechte der Patentinhaberin verfolgt, hat sie in keiner Weise zum Ausdruck gebracht. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, dass sie Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz und infolgedessen aus eigenem Recht antragsbefugt und aktivlegitimiert ist. Soweit es in der im Verhandlungstermin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Herrn G ferner hei\u00dft, die Patentinhaberin habe durch ihren CEO und General Councel davon Kenntnis gehabt und es gebilligt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im eigenen Namen Unterlassungsanspr\u00fcche gegen die Verf\u00fcgungsbeklagten geltend macht, mag dies so sein. Daraus folgt nicht, dass die Patentinhaberin auch Kenntnis davon hat und es billigt, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin Unterlassungsanspr\u00fcche der Patentinhaberin verfolgt.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich auch aus dem C-Lizenzvertrag eine generelle Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung der Patentinhaberin nicht herleiten. Insbesondere ergibt sich eine solche nicht aus dessen Art. II Ziff. 2.5. Nach dieser mit den Worten \u201eRegistrierung der Lizenz\u201c \u00fcberschriebenen Klausel hat die Patentinhaberin auf Verlangen und Kosten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die Registrierungen bei den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden in den vertragsrelevanten L\u00e4ndern vorzunehmen, die erforderlich sind, damit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin die lizenzierten Schutzrechte nutzen kann. Sofern es in Satz 2 der Klausel ferner hei\u00dft, dies umfasse auch die \u201eErhebung von Klagen zur Durchsetzung oder Verteidigung der Rechte gegen\u00fcber Dritten \u2026\u201c, besagt dies nur, dass die Patentinhaberin auch etwaige insoweit erforderliche Registrierungen vorzunehmen hat. Aus dem mit dem Wort \u201eFreistellung\u201c \u00fcberschriebenen Art. II Ziff. 2.8 des C-Lizenzvertrages folgt nur, dass die Kosten f\u00fcr die Nutzung der lizenzierten Schutzrechte einschlie\u00dflich der Geltendmachung von Anspr\u00fcchen wegen Patentverletzung von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu tragen sind. Eine Erm\u00e4chtigung zur Geltendmachung von eigenen Anspr\u00fcchen der Patentinhaberin ergibt sich auch daraus nicht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie vorstehenden Erw\u00e4gungen geltend entsprechend f\u00fcr den von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ferner verfolgten Anspruch auf Drittauskunft nach \u00a7 140b PatG. Aus der Anlage AS 2 ergibt sich lediglich eine Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung hinsichtlich eines im vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahren nicht verfolgten, der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs nach \u00a7 139 Abs. 2 PatG dienenden Rechnungslegungsanspruchs aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Anspruch auf Drittauskunft nach \u00a7 140b PatG \u2013 wie der der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs dienende Rechnungslegungsanspruch \u2013 isoliert abtretbar ist und dieser Anspruch daher ohnehin nicht im Wege der gewillk\u00fcrten Prozessstandschaft verfolgt werden kann, weil es dem Lizenznehmer wegen der Abtretbarkeit dieses Anspruchs hierf\u00fcr von vornherein an einem berechtigten Interesse mangelt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin somit nicht aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungsbeklagten mit dem angegriffenen C-Zigarettenpapier von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Eines Ausspruches zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (\u00a7 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg\u00fcltig vollstreckbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2442 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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