{"id":4542,"date":"2015-01-29T17:00:30","date_gmt":"2015-01-29T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4542"},"modified":"2016-05-19T15:04:32","modified_gmt":"2016-05-19T15:04:32","slug":"2-u-2813-weichenanlage-mit-zungenvorrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4542","title":{"rendered":"2 U 28\/13 &#8211; Weichenanlage mit Zungenvorrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2371<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Januar 2015, Az. 2 U 28\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2417\">4c O 6\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 30. April 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist f\u00fcr die Beklagte wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.125.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 101 24 AAA, das auf einer Anmeldung vom 21. Mai 2001 beruht und dessen Erteilung am 20. Februar 2003 ver\u00f6ffentlicht wurde. Am 6. April 2004 wurde die \u00dcbertragung des Klagepatents auf die damals noch als \u201eB GmbH &amp; Co. KG\u201c firmierende und mit Wirkung zum 22. August 2012 im Wege des Formwechsels in die \u201eC GmbH\u201c umgewandelte Kl\u00e4gerin beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet; die Umschreibung im Patentregister erfolgte am 15. April 2004. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit an Verk\u00fcndungs Statt zugestelltem Urteil hat das Bundespatentgericht das Klagepatent im Umfang des (vorliegend nicht interessierenden) Unteranspruchs 5 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen (7 Ni 4\/14). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eZungenvorrichtung und\/oder Herzst\u00fcck f\u00fcr eine Weiche\u201c. Der f\u00fcr den Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:<\/p>\n<p>Zungenvorrichtung f\u00fcr eine Weiche, insbesondere f\u00fcr Stra\u00dfenbahngleise, aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogf\u00f6rmigen Zungenbett,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett (4) aus einem Stahl hochfester G\u00fcte und der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte &#8211; eine Mitbewerberin der Kl\u00e4gerin &#8211; stellt her und vertreibt u.a. Weichenanlagen, in denen Zungenvorrichtungen zum Einsatz kommen, die die Beklagte als \u201eMonoblockzungenvorrichtungen\u201c bezeichnet. In einem Informationsblatt (Anlage K 6), das von der Homepage der Beklagten heruntergeladen werden kann, bewirbt die Beklagte eine solche Zungenvorrichtung als \u201e \u2026Monoblockzungenvorrichtung mit durchgehend verschlei\u00dffester Fahrbahn und energieeffizienter Heizung in Sandwich-Bauweise\u2026 \u201c und stellt sie schematisch wie folgt dar:<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Zungenvorrichtung in Sandwich-Bauweise ausgef\u00fchrt ist, wobei der obere Teil aus einem Vollblock Stahl hochfester G\u00fcte hergestellt ist, w\u00e4hrend der untere Teil aus einfachem Baustahl besteht und sich aus drei miteinander verschwei\u00dften Einzelteilen zusammensetzt. Der obere und der untere Teil der Zungenvorrichtung sind durch Schwei\u00dfen zusammengef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat sich das Landgericht der Auffassung der Kl\u00e4gerin angeschlossen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch macht, und deshalb wie folgt gegen die Beklagte erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Zungenvorrichtungen f\u00fcr Weichen, insbesondere f\u00fcr Stra\u00dfenbahngleise, aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogf\u00f6rmigen Zungenbett,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett aus einem Stahl hochfester G\u00fcte und der untere Teil der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Februar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten;<\/p>\n<p>b) der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Angabe der Namen und Anschriften und unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;<\/p>\n<p>c) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und unter Aufschl\u00fcsselung der Typenbezeichnungen;<\/p>\n<p>d) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer jeweils unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;<\/p>\n<p>e) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>f) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschlie\u00dflich Metatag-Werbung;<\/p>\n<p>g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt, und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30. April 2006 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen und wieder an sich zu nehmen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der DE 101 24 AAA erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Februar 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie h\u00e4lt daran fest, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents bei zutreffendem Verst\u00e4ndnis verlange, dass auch der untere Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock hergestellt sei, was auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 unstreitig \u2013 nicht zutreffe. In jedem Fall sei der Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil die technische Lehre des Klagepatents angesichts des vorbekannten Standes der Technik nicht schutzf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Der f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung ma\u00dfgebliche Anspruchswortlaut verlange im Hinblick auf den unteren Teil der Zungenvorrichtung lediglich, dass dieser aus Baustahl bestehe; weitergehende Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Fertigungsverfahrens (aus einem Vollblock) formuliere das Klagepatent demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das Landgericht dem Klagebegehren stattgegeben. Der Kl\u00e4gerin stehen die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Schadenersatz nicht zu, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Zungenvorrichtung f\u00fcr eine Weiche.<\/p>\n<p>Weichen sind Gleiskonstruktionen im Schienenverkehr, die den \u00dcbergang von dem einen auf ein anderes Gleis ohne Fahrtunterbrechung erm\u00f6glichen. Zu dem besagten Zweck umfasst jede Weiche mehrere Schienenbauteile, n\u00e4mlich feststehende Schienen innerhalb der Gleisanlage, die an das regul\u00e4re Schienennetz angeschlossen sind (sogenannte Backenschienen) sowie bewegliche Weichenzungen, die in einem Zungenbett gleitend verschoben werden und dadurch die Richtung des auf den Gleisen fahrenden Zuges bestimmen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen, die der in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten deutschen Offenlegungsschrift 40 11 AAB entnommen sind, verdeutlichen dies.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt ein Schienenpaar (10, 12), das durch eine Weiche (14) verl\u00e4ngert ist, mit deren Hilfe ein Zug entweder auf das Schienenpaar (10a, 12a) oder auf das Schienenpaar (10b, 12b) geleitet wird.<\/p>\n<p>Die Figuren 2 bis 5 zeigen Querschnitte durch den Weichenk\u00f6rper (16) gem\u00e4\u00df den Schnittebenen A, B, C, D und E der Figur 1.<\/p>\n<p>Die Abbildungen lassen erkennen, dass der Weichenk\u00f6rper (16) eine Hohlkehle (22) aufweist, die den Gleitsitz einer Leitzunge (24) bildet, so dass die Leitzunge (24) von der Position gem\u00e4\u00df Figur 2 nach rechts bis zu der Flanke auf der gegen\u00fcberliegenden Seite der Hohlkehle (22), und umgekehrt, verschoben werden kann. Der linke obere Rand des Weichenk\u00f6rpers (16), der sich l\u00e4ngs der Hohlkehle (22) erstreckt, bildet die Lauffl\u00e4che f\u00fcr das Zugrad. Zur Verlegung von \u2013 nicht dargestellten \u2013 Heizleitungen ist im Weichenk\u00f6rper (16) eine innere L\u00e4ngsnut (26) vorhanden. Die vertikale Bohrung (28) dient der Ableitung von Regen- und Reinigungswasser, w\u00e4hrend der horizontale Durchbruch (30) die Funktion hat, Mittel zur Bet\u00e4tigung der Leitzunge (24) aufzunehmen.<\/p>\n<p>Unter Hinweis auf die DE 40 11 AAB (vgl. die vorstehenden Abbildungen) f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass Zungenvorrichtungen \u201emit\u201c einem Zungenbett, auf dem die Weichenzunge hin und her gleiten kann, entlang der L\u00e4ngsachse der Weiche betrachtet, entweder aus einzelnen Teilen zusammengebaut oder aber aus einem Vollblock herausgefr\u00e4st sein k\u00f6nnen (Abs. [0002]). Nach dem Zusammenbau bzw. dem Ausfr\u00e4sen m\u00fcssten &#8211; so hei\u00dft es &#8211; die Verschlei\u00dffl\u00e4chen der Zungenvorrichtung, n\u00e4mlich zum einen die Kontaktbereiche zwischen Rad und Schiene sowie zum anderen der Gleitbereich der Weichenzunge im Zungenbett, besonders geh\u00e4rtet werden. Dies sei \u2013 so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus \u2013 sehr zeitaufw\u00e4ndig und kostspielig. Durch die W\u00e4rmebehandlung beim H\u00e4rten entst\u00fcnden \u00fcberdies Spannungen und Verzug im Material, weswegen die Teile der Zungenvorrichtung aufw\u00e4ndig manuell gerichtet werden m\u00fcssten (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Bekannt sei es dar\u00fcber hinaus, eine Zungenvorrichtung aus einem Vollblock Stahl hochfester G\u00fcte herzustellen. Vorteilhafterweise bed\u00fcrfe es hier keines nachtr\u00e4glichen H\u00e4rtens mehr. Von Nachteil sei jedoch, dass hochfester Stahl prinzipiell sehr kostspielig sei und Vollbl\u00f6cke in der ben\u00f6tigten G\u00fcte und St\u00e4rke auf dem Markt nur mit M\u00fche beschafft werden k\u00f6nnten (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten technischen Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als ihre Aufgabe, die Materialkosten f\u00fcr eine Zungenvorrichtung, hergestellt aus einem Vollblock, zu reduzieren (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Zungenvorrichtung f\u00fcr eine Weiche mit der Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Zungenvorrichtung aus einem im Wesentlichen trogf\u00f6rmigen Zungenbett.<\/p>\n<p>(2) Das Zungenbett ist aus einem Vollblock hergestellt.<\/p>\n<p>(3) Die Zungenvorrichtung besteht aus einem oberen Teil (1) und einem unteren Teil (2).<\/p>\n<p>(4) Der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett (4) besteht aus einem Stahl hochfester G\u00fcte.<\/p>\n<p>(5) Der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung besteht aus Baustahl.<\/p>\n<p>(6) Der obere Teil (1) und der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung sind miteinander verbunden.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Anordnung bemerkt die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungstext (Absatz [0006]):<\/p>\n<p>Zur Verringerung der Kosten einer aus einem Vollblock hergestellten Zungenvorrichtung wird vorgeschlagen, dass der obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett aus einem Stahl hochfester G\u00fcte und der untere Teil der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind. (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Absatz [0019] h\u00e4lt im Anschluss an die Er\u00f6rterung von Ausf\u00fchrungsbeispielen au\u00dferdem fest:<\/p>\n<p>Durch die vorgeschlagene L\u00f6sung der Verwendung der unterschiedlichen Werkstoffe kann eine Zungenvorrichtung \u2026, die qualitativ hochwertig mit Maschinentoleranzen und einer hochfesten G\u00fcte versehen (ist), hergestellt werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht, weil bei ihr der untere Teil der Zungenvorrichtung nicht \u2013 wie vom Klagepatent gefordert \u2013 aus einem Vollblock gewonnen, sondern durch Zusammenschwei\u00dfen einzelner Profilteile hergestellt ist. Soweit das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil ein anderes Verst\u00e4ndnis bef\u00fcrwortet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas BPatG (Urteilsumdruck S. 9-11) ist der Auffassung, dass der Fachmann einen gewissen Widerspruch darin erkenne, dass einerseits die patentgem\u00e4\u00dfe Zungenvorrichtung aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogf\u00f6rmigen Zungenbett gebildet sei (was den Eindruck vermittele, dass die Vorrichtung als Ganzes aus einem Vollblock herausgearbeitet sein solle), andererseits jedoch die Zungenvorrichtung aus zwei Teilen (einem oberen Teil und einem unteren Teil) bestehe, wobei nur der obere Teil das Zungenbett aufweise. Diesen Widerspruch l\u00f6se der Fachmann dahin auf, dass er die Formulierung \u201eZungenvorrichtung \u2026 aus einem aus einem Vollblock hergestellten trogf\u00f6rmigen Zungenbett\u201c als \u201eZungenvorrichtung \u2026 mit einem aus einem Vollblock hergestellten trogf\u00f6rmigen Zungenbett\u201c lese. Das Teilmerkmal \u201eaus einem Vollblock hergestellt\u201c beziehe sich dementsprechend allein auf den oberen (mit dem Zungenbett ausgestatteten) Teil der Zungenvorrichtung, nicht jedoch auf den unteren Teil aus Baustahl. Nirgends in der Patentbeschreibung finde sich ein Anhalt daf\u00fcr, dass f\u00fcr die Zwecke der Erfindung an einer Vollblockfertigung auch f\u00fcr den unteren Teil der Zungenvorrichtung festgehalten werden solle. Vielmehr gehe es dem Klagepatent darum, die Vorteile des Standes der Technik nur insofern beizubehalten, als die Verschlei\u00dffl\u00e4chen weiterhin aus einem Vollblock aus hochfestem Stahl hergestellt sein sollen, was eine Vollblockfertigung blo\u00df des oberen Teils bedinge. Dagegen solle vom Stand der Technik insofern abgewichen werden, als f\u00fcr den unteren, nicht verschlei\u00dfanf\u00e4lligen Bereich aus Kostengr\u00fcnden auf preiswerten Baustahl zur\u00fcckgegriffen werde. Um seine Abst\u00fctzfunktion f\u00fcr das Zungenbett ordnungsgem\u00e4\u00df zu erf\u00fcllen, bed\u00fcrfe es mit Blick auf den unteren Teil auch keiner Vollblockfertigung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem ist zu widersprechen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist zuzugeben, dass \u201eZungenvorrichtungen\u201c nach herk\u00f6mmlichem fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis aus zwei Backenschienen, zwei beweglichen Weichenzungen sowie diversen Befestigungs-, Verspannungs-, St\u00fctz- und Gleitelementen bestehen, die zur Aufnahme von horizontalen und vertikalen Kr\u00e4ften, zur Sicherstellung der Zungenendlage und zum Umstellen der Zungenvorrichtung dienen. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe ist allerdings nicht der \u00fcbliche Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet. Da jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon bildet, kommt es vielmehr darauf an, welcher Sprachgebrauch der betrachteten Klagepatentschrift eigen ist. Handelt es sich bei dem auslegungsbed\u00fcrftigen Begriff um einen Ausdruck, der in dem betreffenden Fachgebiet gebr\u00e4uchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, so darf deshalb nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Denn es ist die M\u00f6glichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem gel\u00e4ufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden oder engeren) Sinne verwendet. Die Merkmale eines Patentanspruchs d\u00fcrfen deswegen nicht anhand der Definition in Fachb\u00fcchern, sondern sie m\u00fcssen aus der Patentschrift selbst heraus ausgelegt werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Dieser methodische Ansatz kann sowohl zu einem weiteren Begriffsinhalt f\u00fchren, als ihn eine dem allgemeinen Sprachgebrauch folgende Betrachtung ergeben w\u00fcrde. Er kann, weil der \u00fcbliche Wortsinn nicht den Mindestinhalt eines Merkmals vorgibt, aber ebenso zu einem engeren Verst\u00e4ndnis f\u00fchren (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Das Gesagte bedeutet freilich nicht, dass bei der Auslegung eines Patents unter keinen Umst\u00e4nden auf den \u00fcblichen Sprachgebrauch und Begriffsinhalt zur\u00fcckgegriffen werden d\u00fcrfte. Vielfach wird dies \u2013 im Gegenteil \u2013 angezeigt sein, weil bei der Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen. Stets ist aber zu pr\u00fcfen, ob im Einzelfall Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass sich der Anmelder dieses \u00fcblichen Sprachgebrauchs \u2013 ausnahmsweise \u2013 nicht bedient hat und deshalb das Merkmal im Zusammenhang mit der Erfindung auch in einem anderen Sinne zu verstehen ist. Ist dies der Fall, ist der sich aus der Beschreibung ergebende, vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichende Begriffsinhalt ma\u00dfgeblich (BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung). Ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis kommt dabei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition oder durch Ausf\u00fchrungsbeispiele) explizit deutlich macht, dass ein Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom \u00dcblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum allgemeinen Sprachgebrauch kann sich f\u00fcr den mit der Patentschrift befassten Durchschnittsfachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verst\u00e4ndnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie sie grunds\u00e4tzlich angebracht ist (Senat, Urteil vom 27.10.2011 \u2013 I-2 U 3\/11).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei Anwendung dieser Auslegungsregeln ist der Beklagten beizupflichten, dass sich die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eZungenvorrichtung\u201c in der das Zungenbett bereitstellenden Backenschiene ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDass die Weichenzungen und das sonstige Hilfsmaterial nicht zum patentgesch\u00fctzten Gegenstand geh\u00f6ren, obwohl sie selbstverst\u00e4ndlich funktionsnotwendiger Bestandteil jeder Zungenvorrichtung sind, ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann schon daraus, dass die besagten Bauteile im Patentanspruch 1 keinerlei Erw\u00e4hnung gefunden haben. Ihr Vorhandensein ist demgem\u00e4\u00df keine Bedingung der Patentbenutzung, weswegen umgekehrt aus ihrem Fehlen auch nicht darauf geschlossen werden k\u00f6nnte, dass von der technischen Lehre des Klagepatents kein Gebrauch gemacht werde. Auch der \u00fcbrige Anspruchswortlaut l\u00e4sst keinen vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass das Klagepatent mit dem Begriff \u201eZungenvorrichtung\u201c \u2013 abweichend von der im Weichenbau \u00fcblichen Terminologie \u2013 lediglich die Backenschiene meint, n\u00e4mlich denjenigen Weichenk\u00f6rper, der den Gleitbereich f\u00fcr die bewegliche Weichenzunge und die Lauffl\u00e4che f\u00fcr das Zugrad bereitstellt.<\/p>\n<p>L\u00e4sst man die f\u00fcr die Schutzbereichsbestimmung unerheblichen Anspruchsteile beiseite, die lediglich erl\u00e4uterungsweise den Verwendungszweck f\u00fcr den Patentgegenstand konkretisieren (\u201e \u2026 f\u00fcr eine Weiche, insbesondere f\u00fcr Stra\u00dfenbahngleise,\u201c) bzw. sich in Form eines Relativeinschubes zum Ausgangsmaterial verhalten, aus dem der patentgesch\u00fctzte Gegenstand hervorgebracht wird (\u201e \u2026 aus einem Vollblock hergestellten,\u201c), so beansprucht das Klagepatent Schutz f\u00fcr eine \u201eZungenvorrichtung aus einem im Wesentlichen trogf\u00f6rmigen Zungenbett\u201c. Da die Worte \u201eim Wesentlichen\u201c die geforderte Trogform n\u00e4her umschreiben, ergibt sich als Gegenstand des Patentschutzes nach Anspruch 1 des Klagepatents eine \u201eZungenvorrichtung aus einem trogf\u00f6rmigen Zungenbett\u201c. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann ist diese Formulierung &#8211; trotz ihrer streng grammatikalischen Unzul\u00e4nglichkeit &#8211; keineswegs unverst\u00e4ndlich; er begreift vielmehr, dass mit der patentgem\u00e4\u00dfen \u201eZungenvorrichtung\u201c die Backenschiene gemeint ist, n\u00e4mlich derjenige Profilk\u00f6rper, der den Sitz einer Leitzunge bildet und mit seinen das Zungenbett seitlich begrenzenden, vertikal aufragenden W\u00e4nden die Lauf- und F\u00fchrungsfl\u00e4chen f\u00fcr das Zugrad bereitstellt. Dass im Sinne des Klagepatents auch die Begrenzungsw\u00e4nde zum \u201eZungenbett\u201c geh\u00f6ren, erschlie\u00dft sich dem Fachmann unschwer aus der f\u00fcr das \u201eZungenbett\u201c vorgesehenen \u201eTrog\u201c-Form. \u201eTrog\u201c bezeichnet n\u00e4mlich herk\u00f6mmlich einen gro\u00dfen offenen l\u00e4nglichen Beh\u00e4lter zur Aufnahme von Gegenst\u00e4nden (z.B. Trinkwasser oder Tiernahrung), was auch im Zusammenhang mit dem Klagepatent Sinn ergibt, weil das patentgem\u00e4\u00dfe Zungenbett \u2013 nach Art eines offenen Beh\u00e4lters \u2013 dazu dient, in seinem (Trog-)Inneren die Weichenzunge aufzunehmen.<\/p>\n<p>Als Zwischenergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die patentgem\u00e4\u00dfe Zungenvorrichtung durch das (im Wesentlichen trogf\u00f6rmige) Zungenbett gebildet wird, womit beide Formulierungen des Oberbegriffs \u2013 \u201eZungenvorrichtung\u201c und \u201eZungenbett\u201c \u2013 nach dem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents synonym sind. Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 definiert insofern die Gesamtvorrichtung, die unter Schutz steht, w\u00e4hrend das Kennzeichen mit dem oberen und dem unteren Teil diejenigen beiden Bestandteile benennt, aus denen sich die patentgem\u00e4\u00dfe \u201eZungenvorrichtung aus einem Zungenbett\u201c (= Backenschiene) zusammensetzt.<\/p>\n<p>Dem dargelegten Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass das Wort \u201eZungenbett\u201c im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs abermals erscheint, indem Merkmal (4) bestimmt, dass \u201eder obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett\u201c aus hochfestem Stahl besteht. Zwar wird das \u201eZungenbett\u201c dort als blo\u00dfer Bestandteil der patentgem\u00e4\u00dfen Zungenvorrichtung ausgewiesen, w\u00e4hrend das \u201eZungenbett\u201c im Rahmen des Oberbegriffs \u2013 wie dargelegt &#8211; synonym die Gesamtvorrichtung (= Backenschiene) bezeichnet. Es gibt jedoch keinen Auslegungsgrundsatz dahin, dass gleiche Begriffe eines Patentanspruchs stets in demselben Sinne zu interpretieren sind. Vielmehr gilt auch f\u00fcr sie \u2013 wie f\u00fcr jede Formulierung des Patentanspruchs \u2013 das Gebot der funktionsorientierten Auslegung, d.h. eines Verst\u00e4ndnisses, das die dem betreffenden Merkmal bei der Hervorbringung des patentgem\u00e4\u00dfen Erfolges zugedachte technische Wirkung zur Geltung bringt. So gesehen steht nichts der \u00dcberlegung entgegen, dass der Begriff \u201eZungenbett\u201c im Rahmen des Oberbegriffs die Gesamtvorrichtung umschreibt, f\u00fcr die ein Patentschutz begehrt wird, und in diesem Zusammenhang ein Synonym f\u00fcr die komplette Backenschiene darstellt, w\u00e4hrend derselbe Begriff im Kennzeichen \u2013 konkreter \u2013 diejenige Auflagefl\u00e4che umschreibt, auf der die Weichenzunge verschoben wird und die Fahrzeugr\u00e4der abrollen.<\/p>\n<p>Wenn das Klagepatent im Oberbegriff fordert, dass \u201edas Zungenbett aus einem Vollblock hergestellt\u201c ist, bedeutet dies somit, dass die (zweiteilige) Zungenvorrichtung (= Backenschiene) der besagten Herstellungsvorgabe zu gen\u00fcgen hat.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDass dem so ist, findet der Fachmann in der Aufgabenformulierung der Klagepatentschrift und in den Vorteilsangaben zur patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung best\u00e4tigt. Beide Textstellen heben auf die Kostenreduzierung f\u00fcr eine Zungenvorrichtung ab, die aus einem Vollblock hergestellt ist, was belegt, dass mit dem in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aufgenommenen \u201eaus einem Vollblock hergestellten Zungenbett\u201c der Sache nach nichts anderes gemeint ist als die patentgem\u00e4\u00dfe Zungenvorrichtung. Absatz [0005] und [0006] lauten:<\/p>\n<p>Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, die Materialkosten f\u00fcr eine Zungenvorrichtung \u2026, hergestellt aus einem Vollblock, zu reduzieren.<\/p>\n<p>Zur Verringerung der Kosten einer aus einem Vollblock hergestellten Zungenvorrichtung wird vorgeschlagen, dass der obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett aus einem Stahl hochfester G\u00fcte und der untere Teil der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Da die Fertigung aus einem Vollblock f\u00fcr das \u201eZungenbett\u201c gefordert wird und das Zungenbett der patentgem\u00e4\u00dfen \u201eZungenvorrichtung\u201c entspricht, die nach dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1 wiederum aus einem oberen und einem unteren Teil besteht, bezieht sich die vom Klagepatent vorausgesetzte Vollblock-Fertigung auf beide vorgenannten Teile der Zungenvorrichtung.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nWeitere \u00dcberlegungen st\u00fctzen diese Erkenntnis: Mit der Forderung nach einer aus einem Vollblock gewonnenen Zungenvorrichtung grenzt sich das Klagepatent bewusst von L\u00f6sungen ab, bei denen die Backenschiene aus einzelnen Teilen zusammengebaut, vorzugsweise geschwei\u00dft wurde. Bereits der einleitende Beschreibungstext der Klagepatentschrift (Abs. [0002]) belehrt den Fachmann in diesem Sinne dar\u00fcber, dass ihm aus dem Stand der Technik zwei M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Herrichtung einer Zungenvorrichtung zur Verf\u00fcgung stehen:<\/p>\n<p>Entweder werden Zungenvorrichtungen mit einem Zungenbett, auf dem die Weichenzunge hin und her gleiten kann, aus einzelnen Teilen zusammengebaut oder aber aus einem Vollblock herausgefr\u00e4st. (Anm.: Unterstreichung hinzugef\u00fcgt)<\/p>\n<p>Indem Patentanspruch 1 sich auf eine Zungenvorrichtung bezieht, die \u201eaus einem Vollblock hergestellt\u201c ist, wird f\u00fcr den Durchschnittsfachmann klargestellt, dass das Klagepatent die andere, alternative Konstruktionsvariante aus l\u00e4ngs der Weichenl\u00e4ngsachse miteinander verbundenen Profilteilen nicht in Betracht zieht, sondern (weil sie ausweislich des Beschreibungstextes gesehen, nach der Formulierung des Anspruchswortlauts aber nicht beansprucht ist) ablehnt. Der Grund hierf\u00fcr wird dem Fachmann durch die in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigte deutsche Offenlegungsschrift 40 11 AAB ausf\u00fchrlich dargelegt. Sie geht als Stand der Technik von einem aus verschiedenen Komponenten zusammengebauten Profilk\u00f6rper f\u00fcr die Weichenzunge aus, der als \u00fcberlegenes L\u00f6sungskonzept die Monoblock-Weiche gegen\u00fcbergestellt wird. Sp. 1 Z. 8-47, Z. 56-68 der DE 40 11 AAB f\u00fchren in diesem Sinne aus:<\/p>\n<p>Die Erfindung betrifft au\u00dferdem eine nach diesem Verfahren hergestellte Monoblock-Weiche.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>\u2026 Weichen werden im allgemeinen durch Zusammenbau verschiedener Komponenten von verschiedener Qualit\u00e4t und verschiedener Form verwirklicht, die nach Ma\u00df hergestellt werden, und zwar entweder durch maschinelle Bearbeitung und manuellen Zusammenbau, meistens durch Schwei\u00dfen, oder durch Gie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Tatsache, dass eine gro\u00dfe Anzahl von Komponenten von spezieller Qualit\u00e4t und spezieller Form verwendet werden muss, verkompliziert die Herstellung und die Konstruktion in besonderem Ma\u00dfe.<\/p>\n<p>Die Herstellung der Weichen durch Zusammenbau dieser Komponenten schlie\u00dft nicht nur die M\u00f6glichkeit einer Automatisierung aus, sondern ist auch mit viel Arbeit verbunden und erfordert qualifizierte Arbeiter, insbesondere, um die Schwei\u00dfung auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Die vorliegende Erfindung hat zum Ziel, ein neues Verfahren \u2026 zur Herstellung von Weichen anzugeben, das eine Verbesserung des fertigen Produktes erm\u00f6glicht, und zwar sowohl infolge der nat\u00fcrlichen Qualit\u00e4t des Materials, als auch infolge einer Verminderung der Herstellungstoleranzen.<\/p>\n<p>Um dieses Ziel zu erreichen, wird gem\u00e4\u00df der vorliegenden Erfindung ein Verfahren vorgeschlagen, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass gewalzte, geschmiedete oder auf andere Weise bearbeitete Stahlbl\u00f6cke ausgew\u00e4hlt werden, deren L\u00e4nge mindestens gleich der L\u00e4nge der Weiche ist, und die \u00fcber die gesamte L\u00e4nge einen Querschnitt aufweisen, der mindestens gleich allen Querschnitten des K\u00f6rpers ist, und dass die besagten Bl\u00f6cke einer ausschlie\u00dflich spanabhebenden Bearbeitung unterworfen werden, um das \u00e4u\u00dfere und innere Profil des K\u00f6rpers zu verwirklichen.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>Die aufgrund der vorliegenden Erfindung erhaltende Weiche erm\u00f6glicht die Verwirklichung einer beinahe vollst\u00e4ndigen Automatisierung, bei der sich die menschliche Beteiligung auf die Steuerung und \u00dcberwachung beschr\u00e4nkt. Daraus ergibt sich eine verbesserte Produktivit\u00e4t und eine Erh\u00f6hung der Produktionskapazit\u00e4t, mit einer besseren Garantie f\u00fcr die Qualit\u00e4t und die Zuverl\u00e4ssigkeit des Produktes.<\/p>\n<p>Die Monoblock-Konzeption ist au\u00dferdem eine bessere Garantie f\u00fcr die gleichm\u00e4\u00dfige Qualit\u00e4t des Produktes, da die schwachen Verbindungspunkte, wie beispielsweise die bzgl. Beanspruchung und Abnutzung sehr anf\u00e4lligen Schwei\u00dfung, beseitigt sind.<\/p>\n<p>Genauso wie die DE 40 11 AAB an der vorzitierten Stelle hebt auch die Klagepatentschrift in ihrem Beschreibungstext (Abs. [0019]) die M\u00f6glichkeit hervor, die Zungenvorrichtung qualitativ hochwertig mit Maschinentoleranzen herzustellen, womit ausdr\u00fccklich an die bei Anmeldung des Klagepatents bereits bekannten Vorteile der Monoblock-Weiche aus dem Stand der Technik angekn\u00fcpft wird. A.a.O. hei\u00dft es in einer die Vorz\u00fcge der Erfindung allgemein erl\u00e4uternden Weise:<\/p>\n<p>Durch die vorgeschlagene L\u00f6sung der Verwendung der unterschiedlichen Werkstoffe kann eine Zungenvorrichtung und\/oder ein Herzst\u00fcck, die qualitativ hochwertig mit Maschinentoleranzen und einer hochfesten G\u00fcte versehen sind, hergestellt werden.<\/p>\n<p>Da die technische Lehre des Klagepatents dahin geht, die Zungenvorrichtung (= Backenschiene) zweiteilig auszubilden, n\u00e4mlich in Form eines oberen Teils, welches das eigentliche Zungenbett ausformt und aus einem Stahl hochfester G\u00fcte besteht, sowie in Form eines unteren Teils aus Baustahl, kann die nach der Formulierung des Patentanspruchs 1 auf beide Vorrichtungsteile zu lesende Anweisung einer Vollblock-Herstellung zwar nicht im Sinne einer insgesamt einst\u00fcckigen Fertigung verstanden werden, wie sie Gegenstand des Standes der Technik nach der DE 40 11 AAB war. Die f\u00fcr die vollst\u00e4ndige Zungenvorrichtung (= Backenschiene) bestehende Vorgabe einer Fertigung aus einem Vollblock macht f\u00fcr den Fachmann dennoch Sinn. Sie h\u00e4lt ihn n\u00e4mlich dazu an, f\u00fcr jeden der beiden Vorrichtungsteile die bekannten Vorz\u00fcge einer Vollblock-Fertigung zu nutzen. Im Interesse einer Kostenersparnis auf der Materialseite wird \u2013 im Gegensatz zum Stand der Technik \u2013 blo\u00df nicht mehr die gesamte Backenschiene aus dem f\u00fcr die Kontaktfl\u00e4chen n\u00f6tigen kostspieligen Stahl hochfester G\u00fcte gefertigt, sondern nur noch der obere Schienenteil, der die eigentlichen Kontaktfl\u00e4chen f\u00fcr das Zugrad und die Weichenzunge bereitstellt. Die Unterseite des Schienenk\u00f6rpers, f\u00fcr die ein gleichgelagertes Anforderungsprofil nicht existiert, wird demgegen\u00fcber aus preiswertem Baustahl hergestellt, dies allerdings (weil es sich um einen Teil der beanspruchten Zungenvorrichtung handelt) ebenfalls im Wege der fertigungstechnisch vorteilhaften Vollblock-Herstellung. Insoweit stehen zwar nicht s\u00e4mtliche Vorz\u00fcge der Monoblock-Fertigung in Rede. Weil es sich um den unteren Schienenteil handelt, auf dem die Fahrzeugr\u00e4der nicht abrollen, stellen sich namentlich nicht die besonderen Qualit\u00e4tsanforderungen, die fr\u00fcher gegen eine Schwei\u00dfverbindung der &#8211; in L\u00e4ngsrichtung gesehen \u2013 mehreren Einzelkomponenten der Weiche bestanden haben. Bestehen bleibt jedoch der nicht zu vernachl\u00e4ssigende Aspekt, dass die Monoblock-Herstellung im Vergleich zu einem Zusammenbau aus Einzelteilen in Bezug auf die M\u00f6glichkeit zur praktisch vollst\u00e4ndigen Automatisierung und der hiermit verbundenen Produktivit\u00e4ts- und Kapazit\u00e4tssteigerung \u00fcberlegen ist.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDas vorstehend dargelegte Verst\u00e4ndnis wird auch dem technischen Beitrag gerecht, den das Klagepatent leistet. Es entwickelt n\u00e4mlich die bereits gel\u00e4ufigen und als vorzugsw\u00fcrdig erkannten Monoblock-Weichen in materialm\u00e4\u00dfiger Hinsicht fort, indem aus Gr\u00fcnden der Kostenersparnis eine \u201eVollblock-Bi-Material-Weiche\u201c vorgeschlagen wird, die zwei in Monoblock-Fertigung hergestellte Teile unterschiedlichen Materials zu einer Backenschiene (= Zungenvorrichtung) kombiniert. Um Kosten zu sparen, kommt innerhalb des Schienenk\u00f6rpers nur noch dort hochfester Stahl zum Einsatz, wo er wirklich notwendig ist, n\u00e4mlich im oberen, das Zungenbett und die Radf\u00fchrungsfl\u00e4chen ausformenden Schienenteil, w\u00e4hrend f\u00fcr den unteren Schienenteil, der lediglich die Aufstandsfl\u00e4che f\u00fcr den oberen Schienenk\u00f6rperbereich bildet, mit der die Zungenvorrichtung auf dem Untergrund verlegt wird, preisg\u00fcnstiger Baustahl verwendet wird.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nNebenanspruch 2 des Klagepatents, der auf ein Herzst\u00fcck gerichtet ist, veranlasst keine abweichende Auslegung. Er ist zwar insoweit abweichend formuliert, als die Vollblockfertigung ausdr\u00fccklich auf den beanspruchten Gesamtgegenstand (sic.: das Herzst\u00fcck) bezogen ist.<\/p>\n<p>Herzst\u00fcck f\u00fcr eine Weiche, insbesondere f\u00fcr Stra\u00dfenbahnschienen, dadurch gekennzeichnet, dass das aus einem Vollblock hergestellte Herzst\u00fcck (7) einen oberen Teil (1) aus einem Stahl hochfester G\u00fcte und einen unteren Teil (2) aus Baustahl hat, wobei der obere Teil (1) und der untere Teil (2) miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Allein daraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass mit der Formulierung des Anspruchs 1, der die Vollblockfertigung nicht auf die \u201eZungenvorrichtung\u201c, sondern auf das \u201eZungenbett\u201c bezieht, zwangsl\u00e4ufigerweise etwas anderes gemeint sein muss als die Vollblockherstellung des gesamten patentgesch\u00fctzten Gegenstandes. Selbstverst\u00e4ndlich kann derselbe technische Sachverhalt auch durch abweichende Formulierungen zum Ausdruck gebracht werden. Solches ist hier der Fall, wie der Umstand belegt, dass die Aufgabenstellung (Abs. [0005]) und die Vorteilsangaben (Abs. [0019]) f\u00fcr beide Schutzgegenst\u00e4nde \u2013 die Zungenvorrichtung des Anspruchs 1 und das Herzst\u00fcck des Anspruchs 2 \u2013 v\u00f6llig identisch abgefasst sind und dahin gehen, die Materialkosten f\u00fcr eine Zungenvorrichung bzw. f\u00fcr ein Herzst\u00fcck, hergestellt aus einem Vollblock, zu reduzieren (Abs. [0005]). Da das Wort \u201eZungenbett\u201c im Oberbegriff des Anspruchs 1 nichts anderes bezeichnet als die patentgesch\u00fctzte Zungenvorrichtung, mithin synonyme Begriffe f\u00fcr dasselbe vorliegen, stand es im Belieben des Anmelders, auf welchen der Synonyme \u2013 die \u201eZungenvorrichtung\u201c oder das \u201eZungenbett\u201c \u2013 im Zusammenhang mit der Vollblockfertigung Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nDer Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bedarf es nicht. Die technischen Zusammenh\u00e4nge sind dem Senat hinreichend einsichtig; zur Entscheidung steht allein die rechtliche Frage, wie die Anspruchsmerkmale unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen auszulegen sind. Hierzu kann ein technischer Sachverst\u00e4ndiger keine weiterf\u00fchrende Hilfe geben.<\/p>\n<p>Gleicherma\u00dfen besteht kein Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Der nie auszuschlie\u00dfenden Gefahr, dass es dort zu einer abweichenden Patentauslegung kommt, steht der vorrangige Anspruch der Beklagten gegen\u00fcber, die mangels Patentbenutzung unbegr\u00fcndete Klage zeitnah (und mit einer f\u00fcr die g\u00fcnstigen Kostengrundentscheidung) abgewiesen zu erhalten.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2371 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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