{"id":4540,"date":"2015-12-04T17:00:40","date_gmt":"2015-12-04T17:00:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4540"},"modified":"2016-06-14T13:02:10","modified_gmt":"2016-06-14T13:02:10","slug":"2-u-2214-kundendatenbank","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4540","title":{"rendered":"2 U 22\/14 &#8211; Kundendatenbank"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2369<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Dezember 2014, Az. 2 U 22\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=5647\">4b O 175\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 29.04.2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin wegen ihrer jeweiligen Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 750.000,00 Euro festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 24.01.2007 als Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents (Klagepatent, Anlage K1) eingetragen. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 02.01.1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 04.10.1996 eingereicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 13.06.2001 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Eine von der Beklagten mit Schriftsatz vom 30.04.2013 gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage ist zwischenzeitlich zur\u00fcckgenommen worden.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 23 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u201eVerfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank (3), bei dem an Kunden (14) zu verkaufende Produkte (21) oder an Kunden (14) beim Kauf von Produkten (21) oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege (23) jeweils mit einem Code (22, 25) versehen werden und der Code (22, 25) vom Kunden (14) nach dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung mit den jeweiligen Kunden (14) kennzeichnenden Daten \u00fcber ein Kommunikationswerk, insbesondere \u00fcber Internet oder ein Telefonnetz an eine Datensammelstation (1) \u00fcbermittelt werden, dadurch gekennzeichnet, dass der Code (22, 25) vor dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden (14) in einem der Datensammelstation (1) zugeordneten Referenzspeicher (4) gespeichert wird, dass nach der durch den Kunden (14) vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes (22, 25) an die Datensammelstation (1) ein Vergleich dieses vom Kunden (14) \u00fcbermittelten Codes (22, 25) mit den zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegten Codes (22, 25) erfolgt, und dass zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation (1) nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes (22, 25) ber\u00fccksichtigt werden, die zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegt wurden.\u201c<\/p>\n<p>23.<br \/>\n\u201eVerwendung einer gem\u00e4\u00df Anspruch 1 bis 22 aufgebauten Datenbank, dadurch gekennzeichnet, dass ein Kunde (14), nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten (21) bzw. Dienstleistungen oder Produkte bzw. Dienstleistungen, die einem bestimmten Gegenwert entsprechen, erworben hat, eine vorzugsweise \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere \u00fcber das Internet \u00fcbermittelbare Belohnung erh\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2, 3, 12, 17 und 18 sowie der ebenfalls nur \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 24 und 25 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei sie in einem Prinzipschaubild das Zusammenwirken einzelner Komponenten zur Realisierung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zeigt:<\/p>\n<p>Die Beklagte veranstaltete in der Zeit vom 01.05.2011 bis zum 31.01.2012 ein \u201eJubil\u00e4umsgewinnspiel\u201c. Anl\u00e4sslich dieses Gewinnspiels waren im Handel Tiefk\u00fchlprodukte (\u201eSchlemmer-Filets\u201c) der Marke i. erh\u00e4ltlich, die auf der R\u00fcckseite der Verpackung auf die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an einem Losverfahren (\u201ei. Jubil\u00e4umsgewinnspiel\u201c) nach Eingabe zweier Gewinncodes von zwei unterschiedlichen i. Aktionsprodukten hinwiesen (vgl. Anlagen K3a, K3b, K15). Die Codes konnten von den K\u00e4ufern auf der Internetseite <a title=\"www.i..de\" href=\"http:\/\/www.i..de\">www.i..de<\/a> eingegeben werden. Das Impressum des Werbeauftritts, das \u00fcber die vorgenannte Internetseite erreicht wird, weist als Anbieter die Beklagte aus (vgl. Anlagen K4a und K4b). Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der auf die oben erw\u00e4hnten Verpackungen aufgebrachten Codes wird auf die Darstellung gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K16 sowie auf Anlage K17 verwiesen (\u201eangegriffenes Verfahren I\u201c).<\/p>\n<p>Des Weiteren veranstaltete die Beklagte vom 01.04.2012 bis zum 31.01.2013 ein \u201eGenie\u00dfergewinnspiel\u201c. Erneut waren im Handel Tiefk\u00fchlprodukte (u.a. \u201eFischst\u00e4bchen\u201c, \u201eRahm-Spinat\u201c) der Marke i. verf\u00fcgbar, die auf der Seite der Verpackung auf die M\u00f6glichkeit der Teilnahme an einem Losverfahren (\u201ei. Genie\u00dfer Gewinnspiel\u201c) nach Eingabe zweier Gewinncodes von zwei unterschiedlichen i. Aktionsprodukten hinwiesen (vgl. Anlagen K5a, K5b, K18). Die Codes konnten wiederum auf der vorgenannten Internetseite eingegeben werden. Wegen der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der auf den betreffenden Produktverpackungen aufgebrachten Codes wird auf die Darstellung gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K19 und K21 verwiesen (\u201eangegriffenes Verfahren II\u201c).<\/p>\n<p>Bei beiden Gewinnspielen f\u00fchrte die Eingabe abgewandelter Codes, d.h. die Eingabe von Codes, die sich so nicht auf der Verpackung befanden, dazu, dass der erfundene Code als ung\u00fcltig erkannt wurde. Die doppelte Verwendung eines Codes, d.h. die Eingabe ein und desselben Codes einer Packung in beide Felder, f\u00fchrte zum Auftreten eines Fehlers. Die vom Kunden eingegebenen pers\u00f6nlichen Daten konnten abge\u00e4ndert werden. Die Teilnahme an den beiden Gewinnspielen war auch ohne Erwerb von Produktpackungen \u00fcber eine Telefon-Hotline m\u00f6glich, \u00fcber die sich jeder Interessierte pro Anruf zwei \u201eGewinncodes\u201c ansagen lassen konnte (vgl. Anlagenkonvolut K16, Seite 3, \u201eAlternativer Teilnahmeweg\u201c). Beide vorerw\u00e4hnten Gewinnspiele wurden von der Streithelferin der Beklagten gestaltet und durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>In der Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.12.2013 f\u00fchrte die Beklagte ferner eine \u201egratis-testen-Aktion\u201c durch. Anl\u00e4sslich dieser Aktion waren im Handel Tiefk\u00fchlprodukte der Marke i. erh\u00e4ltlich, die auf der R\u00fcckseite der Verpackung die Aufforderung an den Kunden enthielten, den Inhalt der Packung gratis zu testen, den auf der Verpackung befindlichen Code unter der Internetseite <a title=\"www.i..de\" href=\"http:\/\/www.i..de\">www.i..de<\/a> mit Konto- und Adressdaten einzugeben und das f\u00fcr die Packung gezahlte Geld zur\u00fcckzuerhalten (vgl. Anlagen K24, K25a, K25b). Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erw\u00e4hnten Verpackungen enthaltenen Codes wird auf die Darstellung gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K26 verwiesen (\u201eangegriffenes Verfahren III\u201c). Die Verwendung eines erfundenen Codes und die doppelte Verwendung eines Codes, d.h. die erneute Eingabe des bereits \u201everbrauchten\u201c Codes einer Packung, waren nicht m\u00f6glich; die Codes wurden jeweils als ung\u00fcltig erkannt.<\/p>\n<p>Vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 f\u00fchrte die Beklagte schlie\u00dflich ein \u201eChicken Nuggets und Dippers Gewinnspiel\u201c durch. Auf der Verpackung der betreffenden Tiefk\u00fchlprodukte (\u201ei. Chicken Nuggets\u201c) wies die Beklagte wiederum auf ein Gewinnspiel hin, bei dem nach Eingabe des auf der Verpackung befindlichen Codes auf der vorbezeichneten Internetseite dem Kunden ein Sofortgewinn zusteht und er die Chance erh\u00e4lt, in einem Losverfahren weitere Gewinne zu erzielen (vgl. Anlagen K27, 28a). Hinsichtlich der Einzelheiten des praktischen Ablaufs der Verwendung der in den oben erw\u00e4hnten Verpackungen enthaltenen Codes (einschlie\u00dflich der Anlegung eines Gewinnkontos) wird auf die Darstellung gem\u00e4\u00df Anlagenkonvolut K29 verwiesen (\u201eangegriffenes Verfahren IV\u201c). Auch hier waren die Verwendung eines erfundenen Codes und die doppelte Verwendung ein und desselben Codes, also die erneute Eingabe eines bereits \u201everbrauchten\u201c Codes einer Packung, nicht m\u00f6glich; die Codes wurden als ung\u00fcltig erkannt. Eine \u00c4nderung der pers\u00f6nlichen Daten war m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Gewinncodes f\u00fcr die Verpackungen werden bei den Gewinnspielen der Beklagten mit einem mathematischen Algorithmus erzeugt und bei der sp\u00e4teren Eingabe durch den Kunden mittels desselben Algorithmus \u00fcberpr\u00fcft. In einer ersten Stufe werden die Codes hierbei auf allgemeine Regeln \u00fcberpr\u00fcft. Ergibt diese \u00dcberpr\u00fcfung, dass die L\u00e4nge des Codes nicht korrekt ist und\/oder der Code aus unzul\u00e4ssigen Zeichen besteht, wird der Code als ung\u00fcltig abgelehnt. In einer zweiten Stufe wird der nicht bereits als ung\u00fcltig aussortierte Code durch ein mathematisches Verfahren anhand einer mathematischen Anleitung in eine Zahl umgewandelt. In einer dritten Stufe wird die Zahl anhand einer Formel umgerechnet. Dabei k\u00f6nnen sich als Ergebnis zwei Werte ergeben: Code g\u00fcltig oder Code ung\u00fcltig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Verfahren machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber \u00e4quivalent Gebrauch. Aufgabe der Erfindung sei es, Telekommunikationsendger\u00e4te und -netze so zu konfigurieren und zu betreiben, dass hierdurch ein vollautomatisches und sicheres Validierungssystem f\u00fcr Wertcodes bereitgestellt werde, das au\u00dferhalb eines \u201epoint of sale\u201c genutzt werden k\u00f6nne und die M\u00f6glichkeit zur Kommunikation \u00fcber einen R\u00fcckkanal schaffe. Es gehe darum, einen Sicherungsmechanismus gegen Missbrauch bereitzustellen. Die von den Kunden \u00fcbermittelten Codes und Daten w\u00fcrden an eine Datensammelstation gesendet. Die Daten w\u00fcrden in der Datensammelstation gespeichert, die Codes w\u00fcrden mit den Codes im Referenzspeicher, der der Datensammelstation zugeordnet sei, verglichen. Entscheidend sei die Relation zwischen Daten und Codes, die eine Zuordnung der Codes und damit ggf. der Gewinne zu einem bestimmten Kunden erm\u00f6gliche. Das Klagepatent verlange nicht, dass die Informationen an \u201edieselbe\u201c Datensammelstation \u00fcbermittelt w\u00fcrden. Mit der Speicherung der Codes im Referenzspeicher sei jede Speicherung einer informationellen Repr\u00e4sentation der g\u00fcltigen Codes \u2013 auch in Gestalt einer die g\u00fcltigen Codes repr\u00e4sentierenden Formel \u2013 gemeint, die die \u00dcberpr\u00fcfung des \u00fcbermittelten Codes erm\u00f6gliche. Nicht erforderlich sei es, eine Gesamtliste aller verwendeten Codes (z.B. alphanumerische Codes als solche) abzuspeichern. Dies stelle nur eine Speicherungsm\u00f6glichkeit dar, die dem Fachmann zur Verf\u00fcgung stehe. Auch ein Algorithmus bzw. die allgemeinen Regeln zur Bestimmung der korrekten L\u00e4nge und zul\u00e4ssig verwendeten Zeichen eines Codes sowie die mathematische Anleitung und Formel, anhand derer die Codes als g\u00fcltig definiert w\u00fcrden, k\u00f6nnten im Referenzspeicher hinterlegt werden. Durch die Hinterlegung einer Formel k\u00f6nnten Speicherplatz und Festplattenzugriffe eingespart werden, allerdings um den Preis eines h\u00f6heren Rechen- und Zeitaufwandes. Diese Austauschbeziehung zwischen Speicherplatz auf der einen und Zeitaufwand auf der anderen Seite sei dem Fachmann bekannt. Sowohl durch Hinterlegung einer Gesamtliste als auch durch Speicherung einer Formel im Referenzspeicher werde die Aufgabe des Klagepatents gel\u00f6st, eingegebene Codes zu identifizieren und zu verifizieren sowie Manipulationen der Codes zu verhindern. Es sei daher gleichg\u00fcltig, ob die Codes als Gesamtliste oder als Formel in dem Referenzspeicher gespeichert seien. Jedenfalls l\u00e4gen insoweit die Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz vor. Bei den angegriffenen Verfahren finde auch ein Vergleich der \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes statt. Die eingegebenen Codes w\u00fcrden mit dem Resultat der kryptologischen \u00dcberpr\u00fcfung mittels desselben Algorithmus verglichen, der zur Generierung der Codes auf den Packungen herangezogen worden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte und ihre Streithelferin, die um Abweisung der Klage und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens gebeten haben, haben bestritten, dass die Kl\u00e4gerin materiell-rechtliche Inhaberin des Klagepatents ist, und au\u00dferdem eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt, wobei sie geltend gemacht haben:<\/p>\n<p>Codes und Daten der Kunden w\u00fcrden bei den angegriffenen Verfahren nicht an \u201edieselbe\u201c Datensammelstation \u00fcbermittelt. Die \u00dcbermittlung und \u00dcberpr\u00fcfung der Codes sei vorgeschaltet. Nach Pr\u00fcfung der Codes als g\u00fcltig beginne ein zweiter technisch v\u00f6llig unabh\u00e4ngiger Vorgang, bei dem der Kunde seine Daten \u00fcbermittle.<\/p>\n<p>Es spreche aus Sicht der Beklagten nichts daf\u00fcr, dass beim zweiten Vorgang eine Datensammelstation zum Einsatz komme, die etwas mit der \u00dcberpr\u00fcfung der Codes zu tun habe. Es werde von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass ein Referenzspeicher der Datensammelstation zugeordnet sei.<\/p>\n<p>Auch w\u00fcrden bei den angegriffenen Verfahren keine Codes in einem Referenzspeicher abgespeichert und mit den eingegebenen Codes verglichen. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 beschr\u00e4nke die M\u00f6glichkeiten der Abspeicherung und \u00dcberpr\u00fcfung. Es m\u00fcssten genau die Codes im Speicher abgelegt sein, die auf den Produktverpackungen st\u00fcnden, damit ein Vergleich zwischen den Codes im Speicher und auf den Verpackungen stattfinden k\u00f6nne. Andere Formen der Abspeicherung und der \u00dcberpr\u00fcfung der Codes, insbesondere mittels eines Algorithmus, seien nicht erfasst. Klagepatentgem\u00e4\u00df d\u00fcrften nur solche Codes als g\u00fcltig beurteilt werden, die auf einer Produktverpackung st\u00fcnden. Denn nur diese Codes seien im Referenzspeicher abgelegt. Bei den angegriffenen Verfahren bestehe hingegen die M\u00f6glichkeit, dass ein Code als g\u00fcltig erkannt werde, mit dem keine Produktverpackung versehen sei, weil der Algorithmus nur \u00fcberpr\u00fcfe, ob der Code bestimmte mathematische Eigenschaften aufweise. Zudem erfolge bei einigen der angegriffenen Verfahren die Mitteilung von Codes unabh\u00e4ngig vom Kauf der Produkte und nicht ausschlie\u00dflich schriftlich.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 01.04.2014 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Beklagten machten nicht von der Lehre des Klagepatents Gebrauch. Unter einem \u201eCode\u201c im Sinne des Patentanspruchs 1 sei eine Zeichenfolge zu verstehen, die eine eindeutige Zuordnung zu einer identischen Zeichenfolge erm\u00f6gliche. Der Kunde \u00fcbermittele eine Zeichenfolge an eine Datensammelstation. Dort werde die \u00fcbermittelte Zeichenfolge mit den Zeichenfolgen verglichen, die in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher hinterlegt seien. Ergebe sich eine \u00dcbereinstimmung der \u00fcbermittelten Zeichenfolge mit einer in dem Referenzspeicher abgespeicherten Zeichenfolge, werde der vom Kunden eingegebene Code als g\u00fcltig anerkannt. Unter einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201eCode\u201c verstehe der Fachmann hingegen keine Formel, mit Hilfe derer eine Zeichenfolge einer mathematischen Berechnung unterzogen werden k\u00f6nne. Denn der \u201eCode\u201c sei das Ergebnis der Rechenoperation, nicht die Formel. Das Rechenergebnis, also die Zeichenfolge \u2013 nicht die Formel, die die Zeichenfolge auswerfe \u2013 m\u00fcsse anspruchsgem\u00e4\u00df in einem Referenzspeicher hinterlegt und mit der eingegebenen Zeichenfolge abgeglichen werden. Diese Auslegung werde zun\u00e4chst durch den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gest\u00fctzt. Dieser gebe vor, dass \u00fcbermittelter und gespeicherter Code in ihrer Form identisch seien. Auch werde diese Auslegung durch den Begriff des \u201eReferenzspeichers\u201c gest\u00fctzt. Der Kern der Erfindung liege darin, vorab Zeichenfolgen abzuspeichern, um diese mit sp\u00e4ter eingegebenen Zeichenfolgen zu vergleichen. Dies dr\u00fccke der Begriff \u201eReferenzspeicher\u201c aus, da ein Referenzspeicher ein Speicher sei, auf den f\u00fcr einen Vergleich bzw. zur Kontrolle zur\u00fcckgegriffen werden k\u00f6nne. Eine eingegebene Zeichenfolge m\u00fcsse daher mit einer vorher abgespeicherten Zeichenfolge in Bezug stehen und dadurch einen Abgleich der beiden Zeichenfolgen erm\u00f6glichen. Dies ist sei nicht der Fall, wenn ein Algorithmus bzw. eine Formel f\u00fcr einen Code vorab gespeichert werde. Denn in diesem Fall k\u00f6nne f\u00fcr den Abgleich des eingegebenen Codes nicht der Speicherinhalt unmittelbar herangezogen werden; vielmehr m\u00fcsse der eingegebene Code zun\u00e4chst eine Rechenoperation durchlaufen und erst das Ergebnis dieser Umrechnung werde mit den voreingestellten Werten verglichen. Aus einer funktionsorientierten Auslegung ergebe sich nichts anderes. Das Klagepatent wolle u.a. sicherstellen, dass nur solche Codes ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, die auch tats\u00e4chlich an Kunden gemeinsam mit einem erworbenen Produkt ausgeh\u00e4ndigt worden seien. Es sehe vor diesem Hintergrund vor, dass dem erworbenen Produkt ein Code zugeordnet sei. Genau diese Codes sollten vor dem Erwerb \u2013 um den beschriebenen Missbrauch zu vermeiden \u2013 ohne Mitwirkung des Kunden im Referenzspeicher hinterlegt sein. Dies zeige, dass das Klagepatent nicht die Speicherung eines Algorithmus bzw. einer Formel im Blick habe, anhand dessen eine G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung der eingegebenen Codes vorgenommen werden k\u00f6nne. Das Klagepatent habe sich f\u00fcr die Speicherung von Zeichenfolgen und nicht f\u00fcr die Konzeptionierung von Formeln entschieden. Eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung scheide vor diesem Hintergrund aus.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Patentverletzung liege ebenfalls nicht vor. Es fehle bereits an der erforderlichen Gleichwirkung. Ziel des Klagepatents sei es, durch vorherige Speicherung der auf den Verpackungen befindlichen Codes einen Missbrauch durch Vort\u00e4uschen eines Kaufs zu verhindern. Daf\u00fcr sollten genau die Codes, die sich auf den Packungen befinden, vorher im Speicher abgelegt sein. Bei den angegriffenen Verfahren k\u00f6nne ein Kauf vorget\u00e4uscht werden, wenn der Algorithmus durch eine mathematische Rechenoperation zu dem Ergebnis komme, dass der eingegebene Code g\u00fcltig sei. In diesem Fall k\u00f6nne auch ein Code, der sich nicht auf einer Verpackung befinde, als g\u00fcltig erkannt werden. Zwar k\u00f6nne im Falle einer Speicherung der Codes im Referenzspeicher ein Produktcode erraten werden und so ein Kauf vorget\u00e4uscht werden. Der Kunde errate in diesem Fall aber einen Produktcode, der sich auch tats\u00e4chlich auf einer Produktverpackung befinde. Die Wirkung, die die Speicherung einer Zeichenfolge entfalte, sei also gegen\u00fcber der Wirkung, die das Speichern einer Formel mit sich bringt, eine andere. Dass ein Algorithmus theoretisch derart begrenzt werden k\u00f6nne, dass er keine Codes f\u00fcr g\u00fcltig befinde, die sich nicht auch auf einer Verpackung bef\u00e4nden, \u00e4ndere an dem gefundenen Ergebnis nichts. Denn diese theoretische M\u00f6glichkeit zeige bereits, dass das Abspeichern einer Formel, die zu einem Algorithmus geh\u00f6re, der noch weiter begrenzt werden m\u00fcsse, eben nicht ohne weiteres die gleiche Wirkung entfaltet wie das Abspeichern eines Codes, der sich auf einer Produktverpackung befinde. Jedenfalls fehle es an der Gleichwertigkeit. Patentgem\u00e4\u00df solle gerade eine Zeichenfolge in einem Referenzspeicher hinterlegt werden, damit dieser Speicherinhalt f\u00fcr den Abgleich mit den sp\u00e4ter eingegebenen Zeichenfolgen herangezogen werden k\u00f6nne. Dies sei bei der Speicherung einer Formel nicht der Fall. Denn dieser Speicherinhalt erm\u00f6gliche nicht ohne weiteres den von Patentanspruch 1 geforderten Abgleich mit den \u00fcbermittelten Codes. Die \u00dcberpr\u00fcfung erfolge vielmehr mittels Rechenoperationen, f\u00fcr die es weder im Klagepatentanspruch, noch in der Beschreibung des Klagepatents irgendwelche Anhaltspunkte gebe. Auf die blo\u00dfe Speicherung eines dem Kunden unbekannten Geheimnisses lasse sich die Lehre des Klagepatents ebenfalls nicht reduzieren.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung verneint. Eine Erl\u00e4uterung, was das Landgericht unter einem \u201eZeichenfolge\u201c verstehe, fehle. Zwar k\u00f6nne der von dem Kunden eingegebene Code aus einer Zeichenfolge bestehen. Der zum Vergleich mit dem \u00fcbermittelten Code im Referenzspeicher gespeicherte Code k\u00f6nne jedoch nicht nur eine Zeichenfolge im Sinne einer Ziffernfolge und\/oder Buchstaben-Ziffernfolge sein. Angaben dazu, welche Form der \u00fcbermittelte oder der abgespeicherte Code haben m\u00fcssen, enthalte Patentanspruch 1 nicht. Ebenso enthalte dieser keine Angaben dazu, in welcher Weise der Vergleich des \u00fcbermittelten mit dem gespeicherten Code vorzunehmen sei. Nach der Lehre des Klagepatents reiche es aus, dass ein Vergleich des \u00fcbermittelten mit dem gespeicherten Code zu einem positiven Ergebnis f\u00fchre. Ein solches positives Ergebnis setze nicht zwingend eine identische Form der zu vergleichenden Codes voraus, sondern nur eine \u2013 in irgendeiner Weise zuvor definierte \u2013 feststellbare \u00dcbereinstimmung. Hierf\u00fcr sei es nicht erforderlich, die Codes einzeln und in der Form im Referenzspeicher abzulegen, wie sie vom Kunden \u00fcbermittelt worden seien, also z.B. als Zeichenfolge. Der Kern der Erfindung liege auch nicht in dem Abspeichern von Zeichenfolgen zum sp\u00e4teren Vergleich. Die Sicherheit des vom Klagepatent bereitgestellten Validierungssystems setze nur voraus, dass der Code im Referenzspeicher vor dem Erwerb des Produktes und ohne Mitwirkung des Kunden gespeichert werde. Ein sicheres und voll automatisches Validierungssystem schlie\u00dfe auch die M\u00f6glichkeit ein, f\u00fcr den Abgleich eingegebene Codes eine Rechenoperation durchlaufen zu lassen und deren Ergebnis mit voreingestellten Werten zu vergleichen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege der Fokus zur Sicherung gegen Missbrauch des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems darin, den Code vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung des Kunden in dem Referenzspeicher zu speichern. Diese Vorgehensweise stelle sicher, dass nur solche Codes als g\u00fcltig ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, die an Kunden gemeinsam mit dem erworbenen Produkt ausgeh\u00e4ndigt worden seien. Es gebe hingegen keinen Hinweis darauf, dass Codes im Referenzspeicher nur in Form einer Zeichenfolge abgespeichert werden sollten, die derjenigen entspr\u00e4chen, die der Kunde gewahr geworden sei und die er \u00fcbermittelt habe. Die vom Landgericht in Bezug genommenen Beschreibungsstellen tr\u00fcgen zur Auslegung des Begriffs \u201eCode\u201c nichts bei. Soweit das Landgericht darauf abstelle, dass erfundene Ziffern-\/Zeichenfolgen als g\u00fcltig befunden w\u00fcrden, die nicht auf einer Verpackung st\u00fcnden, sei dies keine Folge der Art ihrer Erzeugung; auch bei der Speicherung aller Codes als Tabelle bestehe die M\u00f6glichkeit, dass Codes von Kunden erraten w\u00fcrden. Das Klagepatent sehe zudem an keiner Stelle vor, dass nur diejenigen Codes im Referenzspeicher gespeichert werden d\u00fcrften, die auch auf Produktverpackung angebracht worden seien. Es werde dem Fachmann \u00fcberlassen, auf welche Weise er die G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung durchf\u00fchre, solange die Codes in einer geeigneten Weise im Referenzspeicher gespeichert w\u00fcrden, n\u00e4mlich vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung des Kunden. Hiervon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Verfahren s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1.<\/p>\n<p>Jedenfalls liege eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Die Vermeidung des Vort\u00e4uschens von Kaufaktionen stelle nur einen Randaspekt der Erfindung dar. An keiner Stelle sehe das Klagepatent vor, dass im Referenzspeicher nur diejenigen Codes gespeichert werden d\u00fcrften, die auf der Verpackung angebracht worden seien. Entscheidend sei, dass jedenfalls die Codes, die auf Produktverpackungen angebracht worden seien, sich (auch) im Referenzspeicher wiederf\u00e4nden und einen Abgleich erm\u00f6glichten. Die Verwendung einer Formel sei insoweit jedenfalls gleichwirkend zur Speicherung der Zeichenfolgen im Referenzspeicher. In beiden F\u00e4llen werde ein vollautomatisches und sicheres Validierungssystem erreicht, indem vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung des Kunden diese im Referenzspeicher gespeichert w\u00fcrden und \u2013 nach \u00dcbermittlung eines Codes durch den Kunden \u2013 nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, die zuvor bereits im Referenzspeicher abgelegt worden seien. In beiden F\u00e4llen stelle die Formel bzw. die Zeichenfolge im Referenzspeicher f\u00fcr den Kunden ein Geheimnis dar und verringere das Manipulationsrisiko. Das Austauschmittel der angegriffenen Verfahren sei f\u00fcr den Fachmann auch auffindbar gewesen. Wie bereits in erster Instanz ausgef\u00fchrt, kenne der Fachmann die Austauschbeziehungen zwischen Speicherplatz und Rechenaufwand. Die erforderliche Gleichwertigkeit sei ebenfalls zu bejahen. Patentanspruch 1 mache lediglich die Vorgabe, dass der Betreiber des Verfahrens die im Referenzspeicher hinterlegten Codes zur Pr\u00fcfung der \u00fcbermittelten Codes auf deren G\u00fcltigkeit heranziehen k\u00f6nnen solle. Vorgaben dazu, in welcher Form dies zu geschehen habe, mache er nicht. Entscheidend sei, dass der Code ohne Mitwirkung des Kunden im Referenzspeicher abgespeichert worden sei, der Kunde also nichts von dem Code wisse.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen und vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank, wobei<\/p>\n<p>&#8211; an Kunden zu verkaufende Produkte oder Kunden beim Kauf von Produkten ausgeh\u00e4ndigte Belege jeweils mit einem Code versehen werden und<br \/>\n&#8211; der Code vom Kunden nach dem Erwerb des Produktes mit den jeweiligen Kunden kennzeichnenden Daten \u00fcber ein Kommunikationswerk, insbesondere \u00fcber Internet an eine Datensammelstation \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>anzuwenden, bei dem<\/p>\n<p>&#8211; der Code vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung der Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert wird, und<br \/>\n&#8211; nach der durch den Kunden vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes an die Datensammelstation ein Vergleich dieses vom Kunden \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes erfolgt, und<br \/>\n&#8211; zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt werden, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden;<\/p>\n<p>insbesondere wenn zugleich die Merkmale des Patentanspruchs 2 und\/oder des Patentanspruchs 3 und\/oder des Patentanspruchs 12 und\/oder des Patentanspruchs 17 und\/oder des Patentanspruchs 18 verwirklicht sind;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ein Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank, wobei<\/p>\n<p>&#8211; an Kunden zu verkaufende Produkte oder Kunden beim Kauf von Produkten ausgeh\u00e4ndigte Belege jeweils mit einem Code versehen werden und<br \/>\n&#8211; der Code vom Kunden nach dem Erwerb des Produktes mit den jeweiligen Kunden kennzeichnenden Daten \u00fcber ein Kommunikationswerk, insbesondere \u00fcber Internet an eine Datensammelstation \u00fcbermittelt werden,<\/p>\n<p>anzuwenden, bei dem<\/p>\n<p>&#8211; eine Formel zur G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung des an die Datensammelstation \u00fcbermittelten Codes vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung der Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert wird, und<br \/>\n&#8211; nach der durch den Kunden vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes an die Datensammelstation ein Vergleich dieses vom Kunden \u00fcbermittelten Codes anhand der zuvor im Referenzspeicher abgelegten Formel erfolgt, und<br \/>\n&#8211; zur Organisation eines Rabatt- bzw. Coupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt werden, deren G\u00fcltigkeit anhand der zuvor im Referenzspeicher abgelegten Formel festgestellt wurden;<\/p>\n<p>insbesondere wenn zugleich die Merkmale des Patentanspruchs 2 und\/oder des Patentanspruchs 3 und\/oder des Patentanspruchs 12 und\/oder des Patentanspruchs 17 und\/oder des Patentanspruchs 18 verwirklicht sind;<\/p>\n<p>b)<br \/>\neine Datenbank, die gem. Ziffer 1 a) aufgebaut wurde, dazu zu verwenden, dass ein Kunde, nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten erworben hat, eine unmittelbare Belohnung, vorzugsweise \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere \u00fcber Internet erh\u00e4lt,<\/p>\n<p>insbesondere wenn zugleich die Merkmale des Patentanspruchs 24 und\/oder des Patentanspruchs 25 verwirklicht sind;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 24.01.2007 in der Bundesrepublik Deutschland angewendet oder verwendet haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) des Ortes, des Zeitpunktes und der Dauer der Verfahrensanwendung,<br \/>\nb) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>II.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 24.01.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht geltend: Bei den klagepatentgem\u00e4\u00dfen \u201eCodes\u201c handele es sich nicht um eine Repr\u00e4sentation von Codes in Form einer Formel. Dass der vom Kunden \u00fcbermittelte Code auf seine G\u00fcltigkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werde, ergebe sich f\u00fcr den Fachmann bereits aus den ersten beiden Anspruchsmerkmalen. Dieser entnehme schon dem Wort \u201eCode\u201c, dass es sich um eine Information handele, die nach ihrer \u00dcbermittlung auf ihre G\u00fcltigkeit hin \u00fcberpr\u00fcft werde. Dies zeige auch die Formulierung der angemeldeten und offengelegten Patentanspr\u00fcche. Au\u00dferdem sollten nach der Lehre des Klagepatents im Referenzspeicher nicht s\u00e4mtliche Codes, mit denen Produkte bzw. Belege versehen worden seien, gespeichert werden, sondern nur solche Codes, die sich auch auf Produkten bzw. Belegen bef\u00e4nden, die einem Kunden auch tats\u00e4chlich ausgeh\u00e4ndigt worden seien. Das bedeute, dass der jeweilige Code zeitlich kurz vor der Aush\u00e4ndigung des Produktes bzw. des Beleges in dem Referenzspeicher gespeichert werde. Auch dies werde durch den Inhalt der Offenlegungsschrift best\u00e4tigt. Die angegriffenen Verfahren machten deshalb von der Lehre des Klagepatents keinen wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Im \u00dcbrigen spreche auch weiterhin nichts daf\u00fcr, dass bei den angegriffenen Verfahren bei der Speicherung der pers\u00f6nlichen Daten bzw. beim Einloggen in einen bereits bestehenden Account eine Datensammelstation zum Einsatz k\u00e4me, an die auch die Codes \u00fcbermittelt w\u00fcrden. Eine \u00e4quivalente Patentverletzung liege ebenfalls nicht vor. Es fehle schon an der erforderlichen Gleichwirkung, jedenfalls aber an der Gleichwertigkeit. Au\u00dferdem stehe einer Einbeziehung der angegriffenen Verfahren in den Schutzbereich des Klagepatents der Umstand entgegen, dass sich das Klagepatent andernfalls auf Varianten erstrecke, die im Erteilungsverfahren aus dem angemeldeten Patentanspruch entfernt worden seien.<\/p>\n<p>Die Streithelferin macht geltend: Ein \u201eCode\u201c und ein \u201eAlgorithmus\u201c seien nicht das Gleiche. Nach der Informatikwissenschaft sei ein Code eine Vorschrift zur Zuordnung von Zeichen eines Zeichenvorrates zu einem anderen Zeichenvorrat. Codes seien injektiv, d.h. Zielcodes w\u00fcrden nur einmal angenommen. Es fehle hier deshalb schon an \u201eZeichenvorr\u00e4ten\u201c. Bei der Verwendung von im Referenzspeicher hinterlegten Codes w\u00fcrden diese mit den auf der Verpackung angebrachten und durch den K\u00e4ufer eingegebenen Codes verglichen, also zwei Datenmengen im Hinblick auf \u00dcbereinstimmung gegen\u00fcbergestellt. Dies entspreche der Beschreibung des \u201eVergleichs\u201c durch das Klagepatents. Die Klagepatentbeschreibung umfasse lediglich einen direkten 1 zu 1-Vergleich der eingegebenen Codes mit den im Referenzspeicher abgelegten Codes. Mit \u201eCode\u201c sei die auf der Verpackung aufgedruckte Zeichenfolge gemeint, die der K\u00e4ufer in die Datensammelstation eingeben m\u00fcsse. Ein \u201eCode\u201c im Sinne der Informatik k\u00f6nne darin nicht gesehen werden. Daher sei von einer Zeichenkette zu sprechen und nicht von einem Code. Im Klagepatent werde an keiner Stelle darauf hingewiesen, dass die auf dem Produkt angebrachte Zeichenkette mittels einer Abbildungsvorschrift in eine andere Darstellung gebracht werde. Bei den angegriffenen Verfahren finde kein \u201eVergleich\u201c, sondern eine &#8222;rechnerische \u201ePr\u00fcfung\u201c der Zeichenkette statt. Bei der Verarbeitung des Ursprungcodes durch den Algorithmus werde eine Pr\u00fcfung durchgef\u00fchrt, d.h. es w\u00fcrden Berechnungen und Arbeitsschritte ausgef\u00fchrt, die lediglich die G\u00fcltigkeit des Codes feststellten. Nach Beendigung des Algorithmus seien die Detailinformationen des Ursprungscodes verloren; diese bef\u00e4nden sich auch nicht im Referenzspeicher; es gebe keine M\u00f6glichkeit der R\u00fcckrechnung. Ein Code sei die Umwandlung einer Information von einer Darstellung in eine andere. Ein Algorithmus sei eine Verfahrensvorschrift zur L\u00f6sung eines Problems, die aus mehreren Einzelschritten bestehe. Ein Algorithmus m\u00fcsse nicht zwingend ein Code sein. Ein Algorithmus lasse sich auch nicht mit der Funktionalit\u00e4t des Referenzspeichers vergleichen. Letzterem k\u00e4men g\u00e4nzlich andere Aufgaben zu, in dem die dort abgelegten Codes den eingegebenen Codes gegen\u00fcbergestellt und mit diesen verglichen w\u00fcrden. Bei der Verwendung des Begriffs \u201eCodes\u201c werde vorausgesetzt, dass die Umrechnung injektiv geschehe, d.h. jeder Ursprungscode werde auf einen eindeutigen Zielcode umgerechnet. Dies sei bei den angegriffenen Verfahren nicht der Fall, weil als \u201eZielcode\u201c lediglich die Werte \u201ewahr\u201c oder \u201efalsch\u201c verwendet w\u00fcrden. Aus diesem Grund k\u00f6nne die Umrechnung durch den Algorithmus auch nicht als Code definiert werden. Die gegenteilige Auslegung der Kl\u00e4gerin verkenne die Reichweite und den Schutzbereich des Klagepatents. Bei dem angegriffenen Verfahren finde nicht ein \u201eVergleich\u201c, sondern eine Pr\u00fcfung mit einem \u201eboolschen Ergebnis\u201c statt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine \u00dcbereinstimmung der angegriffenen Verfahren mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten Lehre verneint und die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Patentanspruch 1 ein Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank und\/oder zur Organisation eines Rabatt- bzw. Couponsystems sowie mit seinem Patentanspruch 23 die Verwendung einer entsprechenden Datenbank.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist aus der US-A-<br \/>\n(Anlage K 6) ein Verfahren zum Aufbau einer Kundendaten beinhaltenden Datenbank bekannt. Dieses Verfahren wird dazu eingesetzt, die Fernseh- und auf Konsumg\u00fcter bezogenen Kaufgewohnheiten von Verbrauchern zu analysieren. Hierf\u00fcr werden die beteiligten Haushalte mit spezieller, mit einem Fernsehger\u00e4t korrespondierender Hardware ausgestattet, so dass die ermittelten Daten \u00fcber eine Telefonleitung an eine Datensammelstation \u00fcbermittelt werden k\u00f6nnen (Abs. [0005]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift). Ein entsprechendes Verfahren ist auch in der US-A- (Anlage K 7) offenbart (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Aus der EP-A- (Anlage K 8) ist ferner ein Verfahren zur Organisation eines Rabatt- bzw. Couponsystems bekannt. Bei diesem Verfahren werden Gutscheine oder Rabatthefte mit einzigartigen Codierungen versehen, wobei diese zudem in einem Computersystem gespeichert werden. Bei T\u00e4tigung eines Kaufs und Einl\u00f6sen des Gutscheins bzw. bei der Verwendung des Rabattheftes wird deren G\u00fcltigkeit dadurch \u00fcberpr\u00fcft, dass die Codierung gelesen und mit der gespeicherten Codierung verglichen wird. Im Falle eines positiven Ergebnisses wird dem jeweiligen K\u00e4ufer ein Rabatt gew\u00e4hrt und zus\u00e4tzlich werden dem System weitere Informationen, wie z.B. Kaufzeitpunkt und Kaufort, \u00fcbermittelt (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Anbieter von Produkten oder Dienstleistungen ist es aber erstrebenswert, ihre Produkte oder Dienstleistungen attraktiver zu machen, eine gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Kundentreue zu erreichen und schlie\u00dflich auch direkt mit dem Kunden in Kontakt treten zu k\u00f6nnen, um so Aufschluss \u00fcber das Kaufverhalten zu erhalten, was es wiederum erm\u00f6glicht, die jeweilige Marketingstrategie bestm\u00f6glich an die jeweilige Situation anzupassen (Abs. [0005]). Nach den Angaben der Klagepatentschrift werden zur Erreichung dieser Ziele im Stand der Technik oftmals komplizierte Rabattsysteme etabliert oder Preisausschreiben veranstaltet, was \u2013 wie die Klagepatentschrift als nachteilig beanstandet \u2013 einen hohen organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufwand nach sich zieht (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund gibt die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung an, ein System bereitzustellen, mittels dessen Hersteller und Anbieter von Produkten und\/oder Dienstleistungen mit geringem wirtschaftlichen Aufwand die M\u00f6glichkeit haben, den Kauf ihrer Produkte und\/oder Dienstleistungen attraktiver zu gestalten, gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Kundentreue zu erreichen und durch die Kenntnis kundenspezifischer Daten direkt mit dem Kunden in Kontakt treten und entsprechende Marketingstrategien flexibel ausw\u00e4hlen zu k\u00f6nnen (Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Verfahren zum Aufbau einer Datenbank (3).<\/p>\n<p>(2) Die Datenbank (3) beinhaltet Kundendaten.<\/p>\n<p>(3) Das Verfahren umfasst die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>(3.1) An Kunden (14) zu verkaufende Produkte (21) oder an Kunden (14) beim Kauf von Produkten (21) oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege (23) werden jeweils mit einem Code (22, 25) versehen.<\/p>\n<p>(3.2) Der Code (22, 25) wird vom Kunden (14) nach dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung mit den jeweiligen Kunden (14) kennzeichnende Daten \u00fcber ein Kommunikationsnetzwerk, insbesondere \u00fcber Internet oder ein Telefonnetz, an eine Datensammelstation (1) \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>(3.3) Der Code (22, 25) wird vor dem Erwerb des Produktes (21) bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden (14) in einem der Datensammelstation (1) zugeordneten Referenzspeicher (4) gespeichert.<\/p>\n<p>(3.4) Nach der durch den Kunden (14) vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes (22, 25) an die Datensammelstation (1) erfolgt ein Vergleich dieses vom Kunden (14) \u00fcbermittelten Codes (22, 25) mit den zuvor im Referenzspeicher (4) abgelegten Codes (22, 25).<\/p>\n<p>(3.5) Zur Organisation eines Rabatt- bzw. Kupon- bzw. Belohnungssystems werden von der Datensammelstation (1) nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes (22, 25) ber\u00fccksichtigt, die zuvor bereits im Referenzspeicher (4) abgelegt wurden.<\/p>\n<p>Patentanspruch 23 des Klagepatents, bei dem es sich um einen Verwendungsanspruch handelt, schl\u00e4gt ferner die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Verwendung einer gem\u00e4\u00df Anspruch 1 aufgebauten Datenbank.<\/p>\n<p>2. Ein Kunde erh\u00e4lt eine Belohnung, nachdem er eine bestimmte Anzahl von Produkten bzw. Dienstleistungen oder Produkte bzw. Dienstleistungen, die einem bestimmten Gegenwert entsprechen, erworben hat.<\/p>\n<p>3. Die Belohnung ist vorzugsweise \u00fcber das Kommunikationsnetzwerk, insbesondere \u00fcber Internet, \u00fcbermittelbar.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents werden an Kunden zu verkaufende Produkte oder an Kunden beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege jeweils mit einem \u201eCode\u201c versehen (Merkmal (3.1)). Der mit dem Produkt oder der Dienstleistung ausgeh\u00e4ndigte Code dient im Rahmen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens dem Nachweis, dass der Kunde das betreffende Produkt bzw. die betreffende Dienstleistung tats\u00e4chlich erworben hat, d.h. der Kunde weist durch die Kenntnis des Codes nach, dass ein entsprechender Kauf get\u00e4tigt wurde (Abs. [0010]). Um welche Art von Code es sich bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Code handelt bzw. wie der Code ausgebildet ist, l\u00e4sst Patentanspruch 1 offen. Unteranspruch 12 sowie der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0028]) entnimmt der Fachmann, dass der Code z.B. aus einer Ziffernfolge und\/oder Buchstaben-\/-Ziffernfolge und\/oder einem Barcode und\/oder aus magnetisch, optisch oder elektrisch gespeicherten Daten bestehen kann. Eine solche Ausgestaltung ist aber lediglich \u201ebevorzugt\u201c; Patentanspruch 1 macht keine entsprechenden Vorgaben. Der Code kann daher z.B. auch blo\u00df aus einer (einzigen) Ziffer, einem Buchstaben oder einem sonstigen Zeichen bestehen; es muss sich somit nicht zwingend um eine Zeichenfolge handeln. Der Hauptanspruch stellt auch keine sonstigen Anforderungen an den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Code. Insbesondere verlangt er nicht, dass es sich bei diesem um einen \u201eindividuellen\u201c Code handeln muss. Die Verwendung eines individuellen Codes (vgl. dazu Abs. [0060]) und [0063]) ist erst Gegenstand des Unteranspruchs 2; der allgemeiner gefasste Patentanspruch 1 fordert nicht die Verwendung eines derartigen Codes.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Merkmal (3.3) wird der Code vor dem Erwerb des Produktes bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden in einem einer Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert. Die Speicherung des Codes erfolgt hiernach \u2013 vor dem Erwerb und ohne Mitwirkung des Kunden \u2013 in einem Speicher, den das Klagepatent als \u201eReferenzspeicher\u201c bezeichnet. Mit diesem Begriff bringt das Klagepatent im Hinblick auf den nach Merkmal (3.4) anzustellenden Vergleich des \u00fcbermittelten Codes mit den hinterlegten Codes (dazu sogleich) zum Ausdruck, dass die in dem Speicher abgelegten Codes als \u201eReferenz\u201c dienen.<\/p>\n<p>Der besagte Referenzspeicher ist anspruchsgem\u00e4\u00df einer \u201eDatensammelstation\u201c zugeordnet. An diese Station wird gem\u00e4\u00df Merkmal (3.2) der Code, mit welchem das an den Kunden verkaufte Produkt oder der an den Kunden beim Kauf des Produkts bzw. der Dienstleistung ausgeh\u00e4ndigte Beleg versehen worden ist, von dem Kunden nach dem Erwerb des Produktes bzw. der Dienstleistung mit den jeweiligen kundenkennzeichnenden Daten \u00fcber ein Kommunikationsnetzwerk, insbesondere \u00fcber Internet oder ein Telefonnetz, \u00fcbermittelt. Bei den den jeweiligen Kunden kennzeichnende Daten, die als Kundendaten in der aufzubauenden Datenbank gespeichert werden (Merkmal (2)), kann es sich z.B. um den Namen, die Postanschrift, die Telefonnummer, das Alter, das Geschlecht und\/oder den Beruf des Kunden handeln (Abs. [0035]). Soweit Patentanspruch 1 vorgibt, dass der Code mit den jeweiligen Kunden kennzeichnenden Daten an eine Datensammelstation \u00fcbermittelt wird, bedeutet dies nicht, dass die \u00dcbermittlung des Codes einerseits und die \u00dcbermittlung der kundenkennzeichnenden Daten andererseits \u201ezeitgleich\u201c oder \u201ein einem Datenpaket\u201c erfolgen muss. Auch wird hiermit nicht verlangt, dass die \u00dcbermittlung des Codes einerseits und die \u00dcbermittlung der Kundendaten an \u201edieselbe\u201c Datensammelstation erfolgen muss. Bei dem Wort \u201eeine\u201c handelt es sich lediglich um einen unbestimmten Artikel und kein Zahlwort. Der Code und die Kundendaten k\u00f6nnen daher auch anstatt an einen gemeinsamen Speicherplatz an zwei getrennte Speicherpl\u00e4tze \u00fcbermittelt werden, die zusammen eine Datensammelstation im Sinne des Klagepatents bilden. Die einzelnen Stationen bzw. Speicherpl\u00e4tze m\u00fcssen nur derart miteinander verkn\u00fcpft sein, dass eine Relation zwischen den den jeweiligen Kunden kennzeichnenden Daten und dem von ihm \u00fcbermittelten (g\u00fcltigen) Code hergestellt werden kann, welche Voraussetzung f\u00fcr die Zuordnung eines g\u00fcltigen Codes zu einem bestimmten Kunden ist.<\/p>\n<p>Nach der durch den Kunden vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes an die Datensammelstation erfolgt gem\u00e4\u00df Merkmal (3.4) ein Vergleich des vom Kunden \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes. Der Fachmann entnimmt dem, dass nach der \u00dcbermittlung des Codes durch den Kunden an die Datensammelstation \u00fcberpr\u00fcft wird, ob es sich bei dem \u00fcbermittelten Code um einen \u201eg\u00fcltigen\u201c Code handelt, d. h. um einen Code, der einem Produkt bzw. einer Dienstleistung zugeordnet ist. Hierzu wird der \u00fcbermittelte Code mit den im Referenzspeicher abgelegten Codes verglichen (vgl. Abs. [0069]). Daraus, dass der Code von dem Kunden an eine Datensammelstation \u00fcbermittelt wird (Merkmal (3.2)) und von der Datensammelstation nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt werden, die zuvor bereits im Referenzspeicher abgelegt wurden (Merkmal (3.5)), erschlie\u00dft sich, dass der in Merkmal (3.4) beschriebene Vergleich in der Datensammelstation stattfindet.<\/p>\n<p>Merkmal (3.5) sieht schlie\u00dflich vor, dass zur Organisation eines Rabatt- bzw. Kupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt werden, die zuvor bereits im Referenzspeicher abgelegt wurden. Dies sind diejenigen Codes, mit denen die an die Kunden zu verkaufenden Produkte oder die an die Kunden beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigten Belege gem\u00e4\u00df Merkmal (3.1) versehen worden sind.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents zeichnet sich hiernach dadurch aus, dass Produkten bzw. Dienstleistungen ein Code zugeordnet wird, indem an Kunden zu verkaufende Produkte oder an Kunden beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege jeweils mit einem Code versehen werden, und dass dieser Code vor dem Erwerb des Produktes bzw. der Dienstleistung in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert wird. Wenn es insoweit in Patentanspruch 1 hei\u00dft, dass bei dem unter Schutz gestellten Verfahren an Kunden zu verkaufende Produkte oder an Kunden beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege jeweils mit einem Code (22, 25) versehen werden, und im Anschluss hieran gesagt wird, dass \u201eder Code (22, 25)\u201c vom Kunden nach dem Erwerb des Produktes bzw. der Dienstleistung an eine Datensammelstation \u00fcbermittelt und dass \u201eder Code (22, 25)\u201c vor dem Erwerb des Produktes bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert wird, ist klar, dass es sich bei dem im Referenzspeicher abgelegten Code um denjenigen Code handelt, mit dem das Produkt bzw. der Kaufbeleg gem\u00e4\u00df Merkmal (3.1) versehen worden ist.<\/p>\n<p>Die Form der Hinterlegung des Codes im Referenzspeicher wird durch den Patentanspruch 1 allerdings nicht festgelegt. Denn dieser gibt nicht vor, wie die Produktcodes im Referenzspeicher abzulegen sind. Aus dem Merkmal (3.4) erschlie\u00dft sich dem Fachmann aber, dass die Codes zu einem bestimmten Zeitpunkt in identischer Repr\u00e4sentation bzw. Form vorliegen m\u00fcssen. Denn gem\u00e4\u00df Merkmal (3.4) findet ein \u201eVergleich\u201c des vom Kunden \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes statt. Ein Vergleich zweier Codes kann nur stattfinden, wenn die Codes in identischer Form zur Verf\u00fcgung stehen. Die Lehre des Klagepatents beschr\u00e4nkt sich insofern nicht auf eine \u2013 wie auch immer geartete \u2013 \u00dcberpr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit des vom Kunden an die Datensammelstation \u00fcbermittelten Codes. Vielmehr gibt Merkmal (3.4) vor, wie diese G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung durchzuf\u00fchren ist. Nach der durch den Kunden vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes findet danach ein \u201eVergleich\u201c des vom Kunden \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes statt. Die \u00dcberpr\u00fcfung der G\u00fcltigkeit des \u00fcbermittelten Codes erfolgt damit in einer bestimmten Art und Weise. Demgem\u00e4\u00df hei\u00dft es in Absatz [0069] der Klagepatentbeschreibung auch (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eNach der vorstehend genannten Identifizierung des Kunden wird in der Datensammelstation 1 bei 18 \u00fcberpr\u00fcft, ob es sich bei dem \u00fcbermittelten Code um einen g\u00fcltigen Code handelt. Hierzu wird der \u00fcbermittelte Code mit den im Referenzspeicher 4 abgelegten Codes verglichen. Falls der \u00fcbermittelte Code im Referenzspeicher 4 vorhanden ist, handelt es sich um einen g\u00fcltigen Code. Andernfalls ist der Code ung\u00fcltig.\u201c<\/p>\n<p>Bei der vorzitierten Textstelle handelt es sich zwar um eine Stelle in der besonderen Patentbeschreibung. Sie bringt jedoch exakt das zum Ausdruck, was der Fachmann den Merkmalen (3.4) und (3.5) entnimmt: Der vom Kunden an die Datensammelstation \u00fcbermittelte Code wird in der Datensammelstation auf seine G\u00fcltigkeit \u00fcberpr\u00fcft. Zu diesem Zweck wird der \u00fcbermittelte Code mit den im Referenzspeicher abgelegten Codes verglichen. Falls der Vergleich ergibt, dass der \u00fcbermittelte Code einem der dort gespeicherten Codes entspricht, wird er als g\u00fcltig ber\u00fccksichtigt. Andernfalls ist der Code ung\u00fcltig und wird nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der Annahme, dass die Codes im Rahmen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zu einem bestimmten Zeitpunkt in identischer Form vorliegen m\u00fcssen, steht nicht entgegen, dass es sich bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Code auch um einen Barcode oder um magnetisch gespeicherte Daten handeln kann (Unteranspruch 12 und Abs. [0028]. Zwar mag es f\u00fcr den Fachmann im Falle der Verwendung eines Barcodes im Hinblick auf den hiermit verbundenen Aufwand bzw. den hiermit verbundenen Speicherplatzverbrauch fernliegen, in dem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher ein graphisch mit dem Barcode identisches Bild zu hinterlegen. Auch mag es im Hinblick auf magnetisch gespeicherte Daten so sein, dass die hardwareseitige Realisierung im Speicher kaum noch magnetisch, sondern im Wege der Verwendung von geeigneten Halbleitern gebr\u00e4uchlich ist. Der Annahme, dass die Codes im Rahmen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zu einem bestimmten Zeitpunkt in identischer Form vorliegen m\u00fcssen, steht dies jedoch nicht entgegen.<\/p>\n<p>In dieser Annahme sieht sich der Fachmann durch den weiteren Inhalt der Klagepatentschrift best\u00e4tigt. Wie sich aus Unteranspruch 13 und Absatz [0028] der Patentbeschreibung ergibt, kann der Code \u2013 wie im Falle eines Barcodes \u2013 maschinenlesbar ausgebildet sein. Das Klagepatent sieht dies als vorteilhaft an, wenn der Kunde z.B. einen an das Internet angeschlossenen PC betreibt, der mit einer Vorrichtung zum Lesen eines maschinenlesbaren Codes ausger\u00fcstet ist (Abs. [0028]). Es geht hierbei davon aus, dass in einem solchen Fall der auf der Produktverpackung angebrachte Code nach dem Erwerb des Produktes mittels des beim Kunden vorhandenen Leseger\u00e4tes entziffert wird (vgl. Abs. [0028]). Der entzifferte Code wird vom Kunden an die Datensammelstation \u00fcbermittelt, woraufhin dieser (entzifferte) Code mit den im Referenzspeicher abgelegten (entzifferten) Codes verglichen wird. Der \u00fcbermittelte Code und der im Referenzspeicher abgelegte Code liegen in diesem Fall in identischer Repr\u00e4sentation vor.<\/p>\n<p>Zwar mag eine solche Identit\u00e4t zwischen dem \u00fcbermittelten Code und dem hinterlegten Code nach der Lehre des Klagepatents kein zwingendes Erfordernis sein. Da der in Merkmal (3.1) angesprochene Code, mit dem die Produkte bzw. Belege versehen werden, nach dem Vorgesagten gem\u00e4\u00df Merkmal (3.2) von dem Kunden nach dem Erwerb des Produktes bzw. der Dienstleistung nicht in identischer Form an die Datensammelstation \u00fcbermittelt werden muss, mag es ebenso nicht erforderlich sein, dass \u2013 im Falle der G\u00fcltigkeit eines Codes \u2013 der \u00fcbermittelte Code (Merkmal (3.2) und der im Referenzspeicher abgelegte Code (Merkmal (3.4)) formidentisch sein m\u00fcssen. Im Hinblick darauf, dass Patentanspruch 1 nicht festlegt, wie die Codes im Referenzspeicher gespeichert werden, wird es vielmehr grunds\u00e4tzlich ausreichen, dass in dem Referenzspeicher als Code eine informationelle Repr\u00e4sentation des Codes, mit dem das Produkt bzw. der Beleg versehen worden ist, gespeichert wird. Daraus, dass es in Merkmal (3.4) hei\u00dft, dass nach der durch den Kunden vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes an die Datensammelstation ein Vergleich \u201edieses\u201c vom Kunden \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes erfolgt, leitet der Fachmann jedenfalls nicht her, dass \u00fcbermittelter Code und gespeicherter Code im Falle der G\u00fcltigkeit eines Codes zwingend in identischer Form vorliegen m\u00fcssen. Zwar nimmt das Pronomen \u201edieses\u201c Bezug auf den zuvor erw\u00e4hnten \u00fcbermittelten Code. Da Patentanspruch 1 aber in Bezug auf den in Merkmal (3.1) erw\u00e4hnten Code in den Merkmalen (3.2) und (3.3) jeweils von \u201eder Code\u201c spricht, und zwar unter Angabe derselben Bezugszeichen (\u201e22, 25\u201c), das Klagepatent damit \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 aber nicht verlangt, dass die Codes, mit dem die Produkte oder Belege versehen worden sind, und der vom Kunden an die Datensammelstation \u00fcbermittelte Code dieselbe Form haben m\u00fcssen, wird der Fachmann auch aus der Verwendung des Wortes \u201edieses\u201c in Merkmal (3.4) nicht folgern, dass \u00fcbermittelter Code und abgespeicherter Code zwingend in identischer Form vorliegen m\u00fcssen. Damit der von Merkmal (3.4) geforderte Vergleich stattfinden kann, muss der vom Kunden \u00fcbermittelte Code nur in eine dem im Referenzspeicher abgelegten Code entsprechende Form gebracht werden. Es m\u00fcssen damit zu einem bestimmten Zeitpunkt Codes in einer identischer Form vorliegen, ohne dass sie von Anfang an in dieser Form vorgelegen haben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund mag es prinzipiell ausreichen, dass der \u00fcbermittelte Code z.B. in der Datenstation in einen den \u00fcbermittelten Produktcode inhaltlich repr\u00e4sentierenden Code umgewandelt wird und der umgewandelte Code mit den im Referenzspeicher abgelegten Codes verglichen wird oder dass der \u00fcbermittelte Code zun\u00e4chst eine Rechenoperation durchl\u00e4uft und das Ergebnis dieser Rechenoperation mit im Referenzspeicher abgelegten Werten (= Codes) verglichen werden, die eine informationelle Repr\u00e4sentation der Codes, mit dem das Produkt bzw. der Beleg versehen worden ist, des an dem Produkt angebrachten Codes darstellen. Dabei mag es bei einer solchen Verfahrensweise auch nicht zwingend erforderlich sein, dass f\u00fcr jedes mit einem Code versehene Produkt ein eigener Wert im Referenzspeicher hinterlegt wird; es mag vielmehr zul\u00e4ssig sein, dass ein (einziger) dort abgelegter Wert alle Codes repr\u00e4sentiert, mit denen die zu verkaufenden Produkte versehen worden sind. In einem solchen Fall muss nach der Lehre des Klagepatents aber sichergestellt sein, dass nur solche vom Kunden \u00fcbermittelten Codes als g\u00fcltig anerkannt und ber\u00fccksichtigt werden, mit denen auch tats\u00e4chlich an Kunden zu verkaufende Produkte oder an Kunden beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege versehen worden sind. Denn Merkmal (3.5) gibt ausdr\u00fccklich vor, dass zur Organisation eines Rabatt- bzw. Kupon- bzw. Belohnungssystems von der Datensammelstation \u201enur\u201c diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt werden, die zuvor bereits im Referenzspeicher abgelegt wurden. Bei den im Referenzspeicher abgelegten Codes handelt es sich \u2013 zumindest ihrer inhaltlichen Repr\u00e4sentation nach \u2013 um diejenigen Codes, mit denen die an die Kunden zu verkaufenden Produkte oder an die Kunden beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigten Belege versehen sind. Es sollen damit nur solche von Kunden \u00fcbermittelte Codes f\u00fcr g\u00fcltig befunden werden, mit denen auch tats\u00e4chlich die betreffenden Produkte versehen worden sind und die damit einem Produkt bzw. einer Dienstleistung zugeordnet sind.<\/p>\n<p>Dass dem so ist, ergibt sich auch unmissverst\u00e4ndlich aus der allgemeinen Patentbeschreibung, in deren Abs\u00e4tzen [0010] bis [0012] das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren wie folgt erl\u00e4utert wird (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e[0010] Bei Durchf\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens dient der mit dem Produkt oder der Dienstleistung ausgeh\u00e4ndigte Code dazu, nachzuweisen, dass der Kunde das betreffende Produkt bzw. die betreffende Dienstleistung tats\u00e4chlich erworben hat, d.h. der Kunde weist durch die Kenntnis des Codes nach, dass ein entsprechender Kauf get\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p>[0011] Um einen Missbrauch des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems zu vermeiden, wird der Code vor dem Erwerb des Produktes bzw. der Dienstleistung ohne Mitwirkung des Kunden in einem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher gespeichert. Nach der durch den Kunden vorgenommenen \u00dcbermittlung des Codes an die Datensammelstation wird dieser vom Kunden \u00fcbermittelten Codes mit den zuvor im Referenzspeicher abgelegten Codes verglichen und schlie\u00dflich werden nur diejenigen \u00fcbermittelten Codes ber\u00fccksichtigt, die zuvor bereits im Referenzspeicher abgelegten wurden.<\/p>\n<p>[0012] Die vorstehend erl\u00e4uterte, erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorgehensweise stellt sicher, dass nur solche Codes als g\u00fcltig ber\u00fccksichtigt werden, die auch tats\u00e4chlich an Kunden gemeinsam mit einem erworbenen Produkt oder einer erworbenen Dienstleistung ausgeh\u00e4ndigt wurden.\u201c<\/p>\n<p>Das bedeutet entgegen der Auffassung der Beklagten zwar nicht, dass im Referenzspeicher nur solche Codes gespeichert werden, die auch tats\u00e4chlich an Kunden ausgeh\u00e4ndigt wurden. Der Fachmann folgert hieraus deshalb nicht, dass der jeweilige Code zeitlich kurz vor der Aush\u00e4ndigung des Produktes bzw. des Beleges in dem Referenzspeicher gespeichert werden muss. Davon ist im Patentanspruch an keiner Stelle die Rede. Der vorzitierten Beschreibungsstelle entnimmt der Fachmann aber, dass ausschlie\u00dflich (\u201enur\u201c) solche Codes f\u00fcr g\u00fcltig befunden werden d\u00fcrfen, mit denen auch tats\u00e4chlich an Kunden zu verkaufende Produkte oder an Kunden beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege versehen worden sind. Wird ein Code, auf den dies zutrifft, vom Kunden eingegeben, wird vermutet, dass der Code auch tats\u00e4chlich an den Kunden gemeinsam mit einem erworbenen Produkt oder eine erworbene Dienstleistung ausgeh\u00e4ndigt wurde. K\u00f6nnen bei der G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung hingegen auch von Kunden \u00fcbermittelte Codes Ber\u00fccksichtigung finden, die keinen Produkten oder Dienstleistungen zugeordnet sind, entspricht dies nicht der Lehre des Klagepatents.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang einwendet, der Fokus zur Sicherung gegen Missbrauch des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Systems liege nach der Lehre des Klagepatents darin, den Code vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung des Kunden in dem Referenzspeicher zu speichern, ist zutreffend, dass es sich bei der vor dem Erwerb ohne Mitwirkung des Kunden erfolgenden Speicherung der Codes um eine (erste) Ma\u00dfnahme zur Vermeidung eines Missbrauchs des im Patentanspruch 1 beschriebenen Systems handelt. Gleichzeitig sollen bei dem vorgeschlagenen System aber auch dadurch, dass anspruchsgem\u00e4\u00df von der Datensammelstation nur Codes ber\u00fccksichtigt werden, die zuvor im Referenzspeicher abgelegt wurden, dem Vort\u00e4uschen von Kaufaktionen vorgebeugt werden. Der Code, mit welchem das Produkt oder der Kaufbeleg versehen wird, dient im Rahmen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zum Nachweis des tats\u00e4chlichen Erwerbs des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung; der Kunde weist durch die Kenntnis des von ihm \u00fcbermittelten Codes nach, dass ein entsprechender Kauf get\u00e4tigt wurde (Abs. [0010]). Als g\u00fcltig ber\u00fccksichtigt werden sollen deshalb nur solche von Kunden \u00fcbermittelte Codes, mit denen auch tats\u00e4chlich ein Produkt oder ein beim Kauf des Produkts bzw. der Dienstleistung ausgeh\u00e4ndigter Beleg versehen worden ist. Soweit die Kl\u00e4gerin dem entgegen geltend macht, allein das Speichern der Codes vor dem Erwerb des Produktes ohne Mitwirkung des Kunden stelle sicher, dass nur solche Codes als g\u00fcltig ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden, die an Kunden gemeinsam mit dem erworbenen Produkt ausgeh\u00e4ndigt worden seien, trifft dies nicht zu. Dagegen spricht bereits, dass bei einem dahingehenden Verst\u00e4ndnis das Merkmal (3.5) bedeutungslos w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dahinstehen kann, worin der Fachmann das der Erfindung nach dem Klagepatent zu Grunde liegende Problem genau sieht. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass sich \u2013 wovon die Kl\u00e4gerin im Ansatz zutreffend ausgeht \u2013 das einer Erfindung zu Grunde liegende technische Problem nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem ergibt, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet; in der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung k\u00f6nnen einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607, 608 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III, jew. m.\u2009w. Nachw.; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2012, 1130 \u2013 Leflunomid; Urt. v. 19.08.2014 \u2013 X ZR 35\/13 Rn. 8). Ob im Streitfall das der Erfindung zu Grunde liegende Problem hiervon ausgehend mit der Kl\u00e4gerin darin zu sehen ist, Telekommunikationsendger\u00e4te in Verbindung mit Telekommunikationsnetzen so einzusetzen, d.h. technisch so zu konfigurieren und zu betreiben, dass hierdurch ein voll-automatisches und sicheres Validierungssystem f\u00fcr Wertcodes bereit gestellt wird, das au\u00dferhalb eines \u201epoint of sale\u201c genutzt werden kann und zudem noch die Voraussetzungen zur Kommunikation \u00fcber einen dem Verwender des Wertcodes zugeordneten R\u00fcckkanal schafft, wogegen freilich spricht, dass in der so umschriebenen Problemstellung bereits Elemente der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung, n\u00e4mlich die Verwendung von \u201eCodes\u201c, enthalten sind, wohingegen das technische Problem von allen Elementen der L\u00f6sung, wie L\u00f6sungsans\u00e4tzen, L\u00f6sungsprinzipien oder L\u00f6sungsgedanken freizuhalten ist (BGH, GRUR 1985, 369 \u2013 K\u00f6rperstativ; GRUR 1991, 811, 814 \u2013 Falzmaschine), bedarf hier keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Wie sich unmittelbar aus Merkmal (3.5) und auch aus der zugeh\u00f6rigen Klagepatentbeschreibung (Abs. [0012]) ergibt, zeichnet sich die Erfindung nach dem Klagepatent dadurch aus, dass nur solche \u00fcbermittelten Codes als g\u00fcltig anerkannt und ber\u00fccksichtigt werden, mit denen auch tats\u00e4chlich an Kunden zu verkaufende Produkte oder an Kunden beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigte Belege versehen worden sind. Die \u201eSicherheit\u201c des im Patentanspruchs 1 beschriebenen Systems ergibt sich deshalb gerade auch hieraus und nicht nur daraus, dass die Codes vor dem Erwerb des Produktes und ohne Mitwirkung des Kunden in dem Referenzspeicher gespeichert werden.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin des Weiteren geltend macht, das Klagepatent sehe an keiner Stelle vor, dass nur diejenigen Codes im Referenzspeicher gespeichert werden d\u00fcrften, mit denen die an Kunden zu verkaufenden Produkte versehen seien, es vielmehr entscheidend sei, dass jedenfalls letztere Codes (auch) im Referenzspeicher abgelegt seien, ist hieran zutreffend, dass Patentanspruch 1 seinem Wortlaut nach nicht explizit vorgibt, dass im Referenzspeicher keine anderen Codes gespeichert sein d\u00fcrfen. Angesichts der Tatsache, dass<\/p>\n<p>(1) andere Codes weder in Patentanspruch 1 noch in den \u00fcbrigen Patentanspr\u00fcchen noch in der Klagepatentbeschreibung erw\u00e4hnt werden,<\/p>\n<p>(2) es sich bei anderen Codes um keine \u201eReferenzen\u201c handelt,<\/p>\n<p>(3) erfindungsgem\u00e4\u00df nur solche Codes als g\u00fcltig ber\u00fccksichtigt werden sollen, die auch tats\u00e4chlich an Kunden gemeinsam mit einem erworbenen Produkt ausgeh\u00e4ndigt wurden, was bei Hinterlegung zus\u00e4tzlicher Codes nicht der Fall ist, jedenfalls aber zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen erfordern w\u00fcrde,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>(4) es dem Klagepatent um die Bereitstellung eines nicht komplizierten Systems ohne gro\u00dfen technischen Aufwand geht (Abs. [0006], [0007], [0014]), was gegen die Speicherung zus\u00e4tzlicher \u2013 nicht ben\u00f6tigter \u2013 Codes und das Vorsehen andernfalls notweniger zus\u00e4tzlicher Ma\u00dfnahmen spricht,<\/p>\n<p>ist dem Fachmann allerdings auch ohne ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung im Patentanspruch klar, dass in dem der Datensammelstation zugeordneten Referenzspeicher ausschlie\u00dflich die als Referenz dienenden Codes abgelegt werden sollen, mit denen die zu verkaufenden Produkte bzw. die beim Kauf von Produkten oder Dienstleistungen ausgeh\u00e4ndigten Belege vor deren Erwerb versehen worden sind, zumal sich dem Fachmann bei Lekt\u00fcre der Klagepatentschrift nicht erschlie\u00dft, welchen Sinn die Speicherung weiterer \u2013 patentgem\u00e4\u00df nicht ben\u00f6tigter \u2013 Codes im Referenzspeicher machen sollte.<\/p>\n<p>Selbst wenn man dies anders sehen wollte, darf die Speicherung zus\u00e4tzlicher Codes im Referenzspeicher jedenfalls nicht dazu f\u00fchren, dass auch solche Codes f\u00fcr g\u00fcltig befunden werden k\u00f6nnen, die keinen Produkten bzw. Dienstleistungen zugeordnet sind.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin schlie\u00dflich geltend gemacht hat, es komme blo\u00df darauf an, dass auf Produktverpackungen nur solche Codes angebracht werden, die im Referenzspeicher hinterlegt sind, entspricht dies nicht der im Patentanspruch 1 niedergelegten Lehre des Klagepatents. Wie sich aus Merkmal (3.5) ergibt, sollen nach dieser vielmehr nur solche \u00fcbermittelten Codes als g\u00fcltig anerkannt werden, mit denen auch die zu verkaufenden Produkte versehen worden sind.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der vorstehend erl\u00e4uterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents machen die angegriffenen Verfahren keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Gewinncodes f\u00fcr die Verpackungen werden bei den von der Beklagten veranstalteten Gewinnspielen unstreitig mit einem mathematischen Algorithmus erzeugt und bei der sp\u00e4teren \u00dcbermittlung durch den Kunden mittels desselben Algorithmus \u00fcberpr\u00fcft. In einer ersten Stufe werden die Codes auf allgemeine Regeln \u00fcberpr\u00fcft. Ergibt diese \u00dcberpr\u00fcfung, dass die L\u00e4nge des Codes nicht korrekt ist und\/oder der Code aus unzul\u00e4ssigen Zeichen besteht, wird der \u00fcbermittelte Code als ung\u00fcltig abgelehnt. In der zweiten Stufe wird der nicht bereits als ung\u00fcltig aussortierte Code durch ein mathematisches Verfahren anhand einer mathematischen Anleitung in eine Zahl umgewandelt. In einer dritten Stufe wird die Zahl anhand einer Formel umgerechnet. Dabei k\u00f6nnen als Ergebnis zwei Werte herauskommen: Code \u201eg\u00fcltig\u201c oder Code \u201eung\u00fcltig\u201c (1 oder 0).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDurch diese Verfahrensweise werden die Merkmale (3.4) und (3.5) nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht.<\/p>\n<p>Zwar mag der Verwirklichung des Merkmals (3.4) nicht schon entgegenstehen, dass bei den angegriffenen Verfahren die auf den Produktverpackungen der Beklagten als Codes angebrachten Zeichenfolgen nicht in Form einer s\u00e4mtliche Zeichenfolgen umfassenden Gesamtliste bzw. Tabelle hinterlegt sind. Insoweit mag der sich bei den im Rahmen der angegriffenen Verfahren mittels eines hinterlegten Algorithmus durchgef\u00fchrten Rechenoperation ergebende Wert, der einen \u00fcbermittelten Code als g\u00fcltig definiert, als inhaltliche Repr\u00e4sentation derjenigen Codes angesehen werden k\u00f6nnen, mit denen die Verpackungen der Produkte der Beklagten versehen worden sind. Dies allein reicht zur Verwirklichung der Merkmale (3.4) und (3.5) jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, soll durch die in diesen Merkmalen vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen sichergestellt werden, dass nur solche Codes als g\u00fcltig ber\u00fccksichtigt werden, die auch tats\u00e4chlich an einem Produkt angebracht worden sind, d.h. die einem Produkt zugeordnet sind. Bei den angegriffenen Verfahren werden zwar die von Kunden \u00fcbermittelten Codes f\u00fcr g\u00fcltig befunden, mit denen die Produktverpackungen der Beklagten versehen sind. Auch werden von Kunden \u00fcbermittelte Codes f\u00fcr ung\u00fcltig befunden, die sich nicht auf einer Produktverpackung der Beklagten finden. Letzteres gilt aber nicht f\u00fcr alle \u00fcbermittelten Codes. Denn bei den angegriffenen Verfahren kann unstreitig auch eine vom Kunden \u00fcbermittelte Zeichenfolge als g\u00fcltig anerkannt und damit als g\u00fcltiger Code ber\u00fccksichtigt werden, obwohl diese Zeichenfolge tats\u00e4chlich nicht auf einer Produktverpackung der Beklagten steht. Durch Eingabe eines nicht auf einer Produktverpackung stehenden, sondern erfundenen Codes kann somit ein Kauf vorget\u00e4uscht werden, wenn der hinterlegte Algorithmus durch die mathematische Rechenoperation zu dem Ergebnis kommt, dass der \u00fcbermittelte Code g\u00fcltig ist. In diesem Fall wird von dem System auch ein Code ber\u00fccksichtigt, der sich nicht auf einer Produktverpackung der Beklagten befindet und demgem\u00e4\u00df keinem Produkt zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Ein Algorithmus kann zwar theoretisch derart begrenzt werden, dass er keine Codes f\u00fcr g\u00fcltig befindet, die sich nicht auch auf einer Verpackung befinden. Bei den angegriffenen Verfahren ist dies nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten aber nicht der Fall. Vielmehr ist es bei diesen denkbar und m\u00f6glich, dass ein erfundener Code als g\u00fcltig angesehen wird, obwohl er sich nicht auf einer Produktverpackung befindet. Gegenteiliges hat die Kl\u00e4gerin auch in der Berufungsinstanz weder dargetan noch unter Beweis gestellt. Dass dies nur f\u00fcr einige wenige Codes zutrifft, zeigt die f\u00fcr die Patentbenutzung darlegungs- und beweispflichtige Kl\u00e4gerin \u2013 trotz des vom Senat im Verhandlungstermin erteilten Hinweises \u2013 nicht auf, weshalb dahinstehen kann, ob der Fachmann dies als unsch\u00e4dlich und noch patentgem\u00e4\u00df ansehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie nicht dem Wortsinn nach erf\u00fcllten Merkmale (3.4) und (3.5) werden von den angegriffenen Verfahren auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln verwirklicht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorgenannten Voraussetzungen patentrechtlicher \u00c4quivalenz liegen hier entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht vor.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEs fehlt bereits an der erforderlichen Gleichwirkung.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nGleichwirkend ist eine L\u00f6sung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm Streitfall soll durch die in den in Rede stehenden Merkmalen beschriebenen Ma\u00dfnahmen sichergestellt werden, dass nur solche Codes ber\u00fccksichtigt werden, die auch tats\u00e4chlich an Kunden gemeinsam mit einem erworbenen Produkt ausgeh\u00e4ndigt wurden. Es sollen damit nur solche Codes f\u00fcr g\u00fcltig befunden werden, mit denen die an Kunden zu verkaufenden Produkte auch tats\u00e4chlich versehen worden sind. Dies ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 bei den angegriffenen Verfahren nicht gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p>Zwar kann auch dann, wenn in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (3.4) s\u00e4mtliche auf den Produktverpackungen befindliche Codes im Referenzspeicher in identischer Repr\u00e4sentation als Gesamtliste hinterlegt sind und der vom Kunden an die Datensammelstation \u00fcbermittelte Code mit den dort abgelegten Codes verglichen wird, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kunde einen Produktkauf vort\u00e4uscht, indem er einen Produktcode err\u00e4t ohne das Produkt tats\u00e4chlich erworben zu haben. Im Unterschied zu der bei den angegriffenen Verfahren gegebenen M\u00f6glichkeit des Vort\u00e4uschens eines Produktkaufs err\u00e4t der Kunde in diesem Fall \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 aber einen Produktcode, mit dem auch tats\u00e4chlich ein Produkt versehen ist und der damit tats\u00e4chlich einem zu verkaufenden Produkt zugeordnet ist. Dass ein Produktcode, mit dem ein zu verkaufendes Produkt versehen ist, erraten werden kann, nimmt das Klagepatent in Kauf. Denn es arbeitet \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 mit der Vermutung, dass derjenige \u201eKunde\u201c, der einen auf einer Produktverpackung aufgebrachten Code eingibt, nachweist, dass er das betreffende Produkt auch tats\u00e4chlich erworben hat. Dies f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig zu Unsicherheiten und Sicherheitsl\u00fccken, die um so gr\u00f6\u00dfer sind, je einfacher der Code ausgestaltet ist und je leichter der Code von potentiellen Kunden wahrgenommen werden kann. Das Klagepatent nimmt diese Sicherheitsl\u00fccken hin und akzeptiert sie. Es will aber gleichwohl sicherstellen, dass nur solche von Kunden \u00fcbermittelte Codes als g\u00fcltig anerkannt werden, die auch tats\u00e4chlich einem zu verkaufenden Produkt zugeordnet sind. Das Klagepatent duldet es demgem\u00e4\u00df nicht, wenn bei der G\u00fcltigkeitspr\u00fcfung auch von Kunden \u00fcbermittelte Codes f\u00fcr g\u00fcltig befunden werden k\u00f6nnen, die keinem zu verkaufenden Produkt zugeordnet sind.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann sich vor diesem Hintergrund auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass es sich bei den angegriffenen Verfahren lediglich um verschlechterte Verfahren handele.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine L\u00f6sung nur dann gleichwirkend, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll. Der Gesichtspunkt einer \u201everschlechterten\u201c Ausf\u00fchrung kann insoweit nicht zu einer abweichenden Beurteilung f\u00fchren. Wird eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eingeschr\u00e4nktem Umfang erzielt, ist allerdings zu pr\u00fcfen, ob auch diese reduzierte Wirkung noch als patentgem\u00e4\u00df zu qualifizieren ist. Wenn dies der Fall ist, k\u00f6nnen die abgewandelten Mittel, die zur Erzielung dieser Wirkung eingesetzt werden, als gleichwirkend anzusehen sein. Ergeben sich aus der Auslegung des Patentanspruchs hingegen gewisse Mindestanforderungen an die Quantit\u00e4t oder Qualit\u00e4t einer bestimmten Wirkung, k\u00f6nnen abgewandelte Mittel, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, auch dann nicht im Rahmen einer \u201egro\u00dfz\u00fcgigen\u201c Bewertung als gleichwirkend angesehen werden, wenn alle \u00fcbrigen Wirkungen der patentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung im Wesentlichen erreicht werden (BGH, GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III).<\/p>\n<p>Im Streitfall ergibt sich aus Merkmal (3.5), dass durch den in Merkmal (3.4) beschriebenen Vergleich \u201enur\u201c ein solcher vom Kunden \u00fcbermittelter Code f\u00fcr g\u00fcltig befunden werden soll, mit dem auch tats\u00e4chlich ein Produkt versehen worden ist, der also tats\u00e4chlich einem Produkt zugeordnet ist. Dies ist bei den von der Beklagten eingesetzten Verfahren nicht gew\u00e4hrleistet. Dass durch den bei den angegriffenen Verfahren verwandten Algorithmus nur einige wenige nicht auf Produktverpackungen befindliche Zeichenfolgen f\u00fcr g\u00fcltig befunden werden k\u00f6nnen, was der Fachmann m\u00f6glicherweise als unsch\u00e4dlich und noch als patentgem\u00e4\u00df ansehen k\u00f6nnte, macht die Kl\u00e4gerin \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 nicht geltend.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2369 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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