{"id":4531,"date":"2015-01-08T17:00:17","date_gmt":"2015-01-08T17:00:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4531"},"modified":"2016-05-19T14:55:28","modified_gmt":"2016-05-19T14:55:28","slug":"2-u-14208-vollstreckungsschaden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4531","title":{"rendered":"2 U 142\/08 &#8211; Vollstreckungsschaden"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2324<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 8. Januar 2015, Az. 2 U 142\/08<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4042\">4b O 227\/07<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das am 30. Dezember 2008 verk\u00fcndete Urteil der 4b. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (Xa ZR 66\/10) zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird f\u00fcr die Zeit bis zum 25.03.2010 auf 1.528.727,60 EUR und f\u00fcr die Zeit danach auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrer Behauptung durch eine Ma\u00dfnahme zur Abwendung der Vollstreckung aus einem sp\u00e4ter aufgehobenen vorl\u00e4ufig vollstreckbaren Patentverletzungsurteil entstanden ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte war Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 657 AAA(im Folgenden: Klagepatent), das steroidbeladene K\u00f6rner, Tabletten, die diese K\u00f6rner umfassen, sowie ein Verfahren zur Herstellung dieser K\u00f6rner betraf. Die im vorliegenden Rechtsstreit interessierenden Anspr\u00fcche 1, 5 und 8 des Klagepatents lauteten in der deutschen \u00dcbersetzung (Anlage L 14a) wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVerfahren zur Herstellung von steroidbeladenen K\u00f6rnern, umfassend:<\/p>\n<p>a) L\u00f6sen eines Steriods und einer Gleitsubstanz in einer ausreichenden Menge eines organischen L\u00f6sungsmittels, um eine L\u00f6sung zu bilden;<br \/>\nb) Mischen der L\u00f6sung mit einem Tr\u00e4germaterial, das eine L\u00f6sung und ein Bindemittel umfasst, wodurch ein Gemisch der L\u00f6sung und des Tr\u00e4germaterials gebildet wird; und<br \/>\nc) Entfernen des organischen L\u00f6sungsmittels aus dem Gemisch, w\u00e4hrend das Gemisch vermischt wird, um steroidbeladene K\u00f6rner zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>\u201e5.<br \/>\nKorn, das gem\u00e4\u00df Anspruch 1 erh\u00e4ltlich ist, zur Herstellung einer pharmazeutischen Dosiereinheit, dadurch gekennzeichnet, dass es einen ein Steroid und eine Gleitsubstanz umfassenden Film\u00fcberzug erh\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>\u201e8.<br \/>\nTablette, dadurch gekennzeichnet, dass sie das Korn nach einem der Anspr\u00fcche 5 bis 7 enth\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellte her und vertrieb unter der Bezeichnung \u201eB\u201c und \u201eC\u201c Tabletten zur Empf\u00e4ngnisverh\u00fctung. Die von der Kl\u00e4gerin hergestellten Tabletten wurden ferner von der D AG unter der Bezeichnung \u201eE\u201c und \u201eF\u201c vertrieben.<\/p>\n<p>Die Beklagte sah in der Herstellung und dem Vertrieb der vorbezeichneten Pr\u00e4parate eine Verletzung des Klagepatents. Auf eine von ihr erhobene Patentverletzungsklage verurteilte das Landgericht D\u00fcsseldorf die Kl\u00e4gerin und die D AG im Vorprozess durch Urteil vom 04.03.2003 \u2013 4 O 456\/01 \u2013 (Anlage rop 1) zur Unterlassung, Rechnungslegung sowie Vernichtung der als patentverletzend angesehenen Tabletten und stellte au\u00dferdem deren Verpflichtung zum Schadensersatz fest. Gegen das im Vorprozess ergangene Urteil, das f\u00fcr die Beklagte gegen Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar war, legten die Kl\u00e4gerin und die D AG Berufung zum Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ein. Nachdem die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes einen von der Kl\u00e4gerin gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch vor Erlass des landgerichtlichen Urteils mit Beschluss vom 19.03.2001 zur\u00fcckgewiesen hatte, wurde das Klagepatent im anschlie\u00dfenden Einspruchsbeschwerdeverfahren von der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit Entscheidung vom 26.07.2005 widerrufen. Die Beklagte verzichtete daraufhin im Vorprozess auf die gegen die Kl\u00e4gerin und die D AG geltend gemachten Anspr\u00fcche, woraufhin der Senat durch Verzichtsurteil vom 29.09.2005 \u2013 I-2 U 34\/03 \u2013 (Anlage rop 2) das erstinstanzliche Urteil ab\u00e4nderte und die Klage der Beklagten abwies.<\/p>\n<p>Nach Verk\u00fcndung des landgerichtlichen Urteils am 04.03.2003 erkl\u00e4rte die Beklagte wiederholt, kurzfristig die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einleiten zu wollen. Mit Anwaltsschreiben vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) \u00fcbersandte sie der Kl\u00e4gerin eine B\u00fcrgschaftsurkunde \u00fcber die im landgerichtlichen Urteil festgesetzte Sicherheitsleistung und teilte mit, dass sie sich entschlossen habe, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, jedoch gleichwohl bestehende Vergleichsm\u00f6glichkeiten aussch\u00f6pfen wolle. In dem Schreiben hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] in dieser Angelegenheit haben zwischenzeitlich Vergleichsgespr\u00e4che zwischen den Parteien stattgefunden, um die Angelegenheit zu einem g\u00fctlichen und f\u00fcr beide Seiten akzeptablen Abschluss zu bringen.<\/p>\n<p>1. Nachdem eine solche Regelung jedoch bislang nicht gefunden werden konnte und ihre Auftraggeber das Urteil nicht freiwillig befolgen, hat unsere Mandantin (sc.: die Beklagte) sich nun entschlossen, die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil zu betreiben. Wir stellen Ihnen daher anliegend das Original der gem\u00e4\u00df Ziffer IV. des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 04.03.2003 beizubringende Prozessb\u00fcrgschaft [&#8230;] von Anwalt zu Anwalt zu [&#8230;].<\/p>\n<p>2. Um gleichwohl bestehende Vergleichsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, geschieht die Zwangsvollstreckung wie folgt:<\/p>\n<p>2.1 Unsere Mandantin vollstreckt nur den Tenor zu I.2. (Rechnungslegung) des Urteils gegen beide Beklagte. Hierf\u00fcr wird eine [&#8230;] Frist bis zum 18. Juli 2003 gesetzt.<\/p>\n<p>2.2 F\u00fcr den Fall, dass es bis dahin nicht zu einer Einigung gekommen ist, wird unsere Mandantin vorbehaltlich einer abweichenden Abrede zwischen den Parteien ab diesem Tage die Zwangsvollstreckung auch wegen des Unterlassungstenors durchf\u00fchren. In Ansehung der gestellten B\u00fcrgschaft wird dies durch gesonderte Nachricht an sie geschehen.<\/p>\n<p>3. Die Bereitschaft unserer Mandantin (sc.: der Beklagten), die Sache durch Abgeltung der Verletzungshandlungen in der Vergangenheit und eine Einigung, die Ihren Auftraggebern den zuk\u00fcnftigen Weitervertrieb sichert, beizulegen, besteht unver\u00e4ndert fort. Die Rahmenbedingungen hierf\u00fcr sind:<\/p>\n<p>3.1 Ihre Auftraggeberinnen (sc.: die Kl\u00e4gerin und die D AG ) zahlen Schadensersatz f\u00fcr die Vergangenheit bis zum Tage des Vergleichsabschlusses auf Grundlage der Berechnungsmethode \u201eVerletzergewinn\u201c. [&#8230;]<\/p>\n<p>3.2. F\u00fcr die Zukunft sollte eine Liefer- und Bezugsvereinbarung abgeschlossen werden.\u201c<\/p>\n<p>Parallel hierzu verhandelte die Kl\u00e4gerin mit der G Ltd. (nachfolgend: G) \u00fcber das Recht, deren Know-how zur Herstellung von Arzneimitteln zu nutzen. Zwischen G und der Kl\u00e4gerin bestand bereits ein Kooperationsvertrag, welcher den Wirkstoff M betraf. Die Verhandlungen f\u00fchrten zu einer \u201eZusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag vom 27.09.1994\u201c (Anlage rop 9; deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 9a; nachfolgend nur: Vereinbarung), die auf den 30. Juni 2003 (Unterschrift von G ) und 10. Juli 2003 (Unterschrift der Kl\u00e4gerin) datiert ist und r\u00fcckwirkend zum 01.01.2003 in Kraft trat. Darin wurde f\u00fcr den Fall, dass es bis zum 31.07.2003 nicht zu einem Vergleichsschluss mit der Beklagten kommen sollte, die Zahlung einer Pauschalsumme in H\u00f6he von 1.500.000 EUR sowie umsatzabh\u00e4ngiger Lizenzzahlungen, anderenfalls die Zahlung einer Pauschalsumme zwischen 500.000 EUR und 1.500.000 EUR vereinbart. Au\u00dfer Abreden betreffend die Nutzung des Know-hows von G enth\u00e4lt die Vereinbarung in Erg\u00e4nzung und\/oder Ab\u00e4nderung des bestehenden Kooperationsvertrages auch Regelungen betreffend das Verkaufsgebiet USA (Art. 3), Gesch\u00e4fte in anderen Verkaufsgebieten (Art. 4), die Nutzung von Herstellungs-Know-how der Kl\u00e4gerin durch G (Art. 5), die Versorgung der Kl\u00e4gerin mit Rohstoffen durch G (Art. 6) und den Kundenschutz (Art. 8).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die von der Kl\u00e4gerin zur Akte gereichte Vertragsablichtung (Anlage rop 9) nebst deren deutsche \u00dcbersetzung (Anlage rop 9a) verwiesen.<\/p>\n<p>In der Folgezeit korrespondierten die Parteien weiter hinsichtlich des Umfangs der Rechnungslegung. Mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2004 (Anlage rop 8) k\u00fcndigte die Beklagte an, falls ihr nicht bis zum 15.01.2005 die erg\u00e4nzenden Informationen zur Rechnungslegung vorl\u00e4gen, werde sie einen im Entwurf beigef\u00fcgten Antrag auf Zwangsgeld stellen, was jedoch nicht geschah. Die Beklagte beantragte auch in der Folgezeit weder die Festsetzung von Zwangsmitteln noch die Verh\u00e4ngung von Ordnungsmitteln.<\/p>\n<p>Nachdem die Klage des Vorprozesses endg\u00fcltig abgewiesen worden war, forderten die Kl\u00e4gerin und die D AG die Beklagte erfolglos zur Leistung von Schadensersatz auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht, sie habe die Vereinbarung mit G erst durch Leistung der Unterschrift seitens ihrer Vertreter am 10.07.2003 abgeschlossen. Der Abschluss dieser Vereinbarung sei notwendig gewesen, um ein Verfahren zur Herstellung auszuf\u00fchren, das das Klagepatent nicht verletze und nicht vom Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils erfasst werde. Ansonsten h\u00e4tte ihr ein Schaden gedroht, der die Pauschallizenzsumme in H\u00f6he von 1.500.000 EUR, die sie an G gezahlt habe, weit \u00fcberstiegen h\u00e4tte. Die Vereinbarung habe sie geschlossen und die Zahlung geleistet, um die unmittelbar drohende Zwangsvollstreckung durch die Beklagte abzuwenden. Zum Abschluss der Vereinbarung habe sie sich erst nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 03.07.2003 (Anlage rop 6) entschlossen. Ohne dieses Schreiben h\u00e4tte sie die Vereinbarung gar nicht oder nicht in dieser Form abgeschlossen. Die Beklagte sei ihr daher zum Ersatz der Lizenzzahlung gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2 ZPO verpflichtet. Au\u00dferdem stehe ihr ein Schadensersatzanspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB wegen eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb zu.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage hat die Kl\u00e4gerin von der Beklagten au\u00dfer der Erstattung der nach ihrem Vortrag an G gezahlten Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.500.000 EUR auch die Erstattung von Vollstreckungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 28.727,60 EUR sowie den Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten in H\u00f6he von 11.082,80 EUR verlangt.<\/p>\n<p>Sie hat beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Kl\u00e4gerin) 1.539.810,40 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh\u00e4ngigkeit sowie weitere Zinsen aus 1.528.727,60 EUR in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz f\u00fcr den Zeitraum vom 09.09.2006 bis Rechtsh\u00e4ngigkeit zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie hat eine Schadensersatzpflicht in Abrede gestellt und geltend gemacht: Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2 ZPO scheide aus, weil die Kl\u00e4gerin keine Leistungen zur Abwendung der Vollstreckung get\u00e4tigt habe. Eine Vollstreckung des Unterlassungstenors habe zu keinem Zeitpunkt gedroht; die Kl\u00e4gerin sei keinem Vollstreckungsdruck ausgesetzt gewesen. Die Kl\u00e4gerin habe es jederzeit in der Hand gehabt, die Vollstreckung durch die Aufnahme bzw. Fortf\u00fchrung von Vergleichsgespr\u00e4chen abzuwenden. Der Abschluss der Vereinbarung mit G k\u00f6nne schon deshalb kein kausaler Vollstreckungsschaden sein, weil dieser erfolgt sei, bevor mit einer Vollstreckung zu rechnen gewesen sei. Die Voraussetzungen einer Haftung nach \u00a7 823 Abs. 1 BGB l\u00e4gen ebenfalls nicht vor. Anspr\u00fcche st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin auch deshalb nicht zu, weil diese ein \u00fcberwiegendes Mitverschulden an der Entstehung eines angeblichen Schadens treffe. Zum einen habe die Kl\u00e4gerin im Vorprozess vorgetragen, das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren nicht anzuwenden, sich aber zugleich um die Lizenzierung eines Alternativverfahrens bem\u00fcht, womit sie \u2013 die Beklagte \u2013 nicht habe rechnen m\u00fcssen. Zum anderen habe das Vorbringen der Kl\u00e4gerin im Verletzungsprozess zur Anwendung der Beweislastregel nach \u00a7 139 Abs. 3 Satz 1 PatG gef\u00fchrt. Sofern die Kl\u00e4gerin die Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht nur einfach bestritten, sondern substantiiert vorgetragen h\u00e4tte, nach welchem Verfahren sie die angegriffenen Pr\u00e4parate herstellt, w\u00e4re diese Beweislastregel nicht zur Anwendung gekommen und die Kl\u00e4gerin nicht erstinstanzlich hierauf beruhend verurteilt worden.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 30.10.2009 (ver\u00f6ffentlicht in InstGE 10, 108) hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren noch von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch auf Erstattung einer etwaigen Zahlung an G in H\u00f6he von 1.500.000 EUR. Ein solcher Anspruch folge insbesondere nicht aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO. Ein Anspruch nach der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative dieser Vorschrift sei nicht gegeben. Denn eine \u201eLeistung zur Abwendung der Vollstreckung\u201c sei nur anzunehmen, wenn der Schuldner sich mit der Leistung einem Vollstreckungsdruck beuge, dem er sich deshalb ausgesetzt sehe, weil die Zwangsvollstreckung konkret und ernsthaft drohe. Die Vollstreckung eines Unterlassungsanspruchs drohe hierbei nur dann konkret und ernsthaft, wenn die zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckung geforderte Sicherheitsleistung beigebracht sei. Im Streitfall lasse sich nicht feststellen, dass der Kl\u00e4gerin die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs hinreichend konkret und ernsthaft gedroht habe. Das gelte auch mit Blick auf das anwaltliche Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003. Zwar habe die Beklagte mit diesem Schreiben die B\u00fcrgschaftsurkunde \u00fcbersandt. Die Beklagte habe jedoch auch in diesem Schreiben nochmals ausdr\u00fccklich auf ihr Bestreben hingewiesen, Vergleichsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen. Bis zur Vollstreckung des Unterlassungstenors seien nach dem Inhalt des Schreibens noch weitere Zwischenschritte der Beklagten zu erwarten gewesen, und vor allem stets M\u00f6glichkeiten f\u00fcr die Kl\u00e4gerin er\u00f6ffnet gewesen, die Vollstreckung des Unterlassungstenors abzuwenden. Das Vorgehen der Beklagten sei davon gepr\u00e4gt gewesen, dass sie von einer Vollstreckung zun\u00e4chst habe Abstand nehmen wolle. Jedenfalls habe die Kl\u00e4gerin auch in dieser Situation noch nicht bef\u00fcrchten m\u00fcssen, dass die Beklagte ohne weiteres die gerichtliche Vollstreckung des Unterlassungstenors durch einen Antrag auf Verh\u00e4ngung eines Ordnungsgeldes einleiten w\u00fcrde. Der Abschluss der Vereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und der G sowie eine hierauf geleistete Zahlung oder eingegangene Zahlungsverpflichtung stelle \u00fcberdies keinen kausalen und zurechenbaren Vollstreckungsschaden dar. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Zusatzvereinbarung von der Kl\u00e4gerin zu dem Zweck abgeschlossen worden sei, die Zwangsvollstreckung abzuwenden. Der zeitliche Ablauf lege vielmehr nahe, dass die Kl\u00e4gerin auf zweierlei Wegen versucht habe, ihre T\u00e4tigkeiten unbeeintr\u00e4chtigt durch das erstinstanzliche Urteil fortzuf\u00fchren: Auf der einen Seite habe sie sich bem\u00fcht, Vergleichsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, indem sie, um zu einer vergleichsweisen Regelung zu gelangen, Rechnung gelegt habe. Auf der anderen Seite habe sie sich unabh\u00e4ngig von dem Zustandekommen oder Scheitern einer Vergleichsl\u00f6sung um eine Umstellung des Herstellungsverfahrens bem\u00fcht.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Schadensersatzbegehren hinsichtlich der an G gezahlten Lizenzgeb\u00fchr in H\u00f6he von 1.500.000 EUR und die Vollstreckungsgeb\u00fchren in H\u00f6he von 28.727,60 EUR weiterverfolgt hat. Den mit der Klage urspr\u00fcnglich ferner geltend gemachten, vom Landgericht ebenfalls abgewiesenen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in H\u00f6he von 11.082,80 EUR hat die Kl\u00e4gerin mit der Berufung nicht weiter verfolgt. Durch Urteil vom 25.05.2010 (BeckRS 2010, 15816) hat der Senat die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 16.12.2010 \u2013 Xa ZR 66\/10 \u2013 (GRUR 2011, 364 \u2013 Steroidbeladene K\u00f6rner) diese Entscheidung insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 1.500.000 EUR nebst Zinsen zur\u00fcckgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \u00fcber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Senat zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags geltend:<\/p>\n<p>Ihr stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der noch geltend gemachten H\u00f6he zu. Die haftungsbegr\u00fcndenden Voraussetzungen eines Ersatzanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2 ZPO l\u00e4gen vor. Der durch die Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren verursachte Schaden sei auch ad\u00e4quat kausal durch den Vollstreckungsdruck verursacht worden. Das Landgericht habe nicht ber\u00fccksichtigt, dass sie weder Ersatz f\u00fcr den mit der Umstellung verbundenen Aufwand noch f\u00fcr die daf\u00fcr getroffenen Vorbereitungen fordere, sondern allein f\u00fcr die Lizenzgeb\u00fchren, die sie f\u00fcr die Anwendung eines alternativen Herstellungsverfahrens nach Umstellung gezahlt habe. Die Pflicht zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren sei nicht durch die auf Abschluss des Lizenzvertrages gerichteten Vorbereitungshandlungen begr\u00fcndet worden, sondern erst durch das Zustandekommen des Vertrages durch seine Unterzeichnung am 10.07.2003. Sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 habe sich zur Lizenzzahlung erst verpflichtet, nachdem die Beklagte ihre urspr\u00fcngliche Androhung teilweise umgesetzt und die Sicherheitsleistung erbracht gehabt habe.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarung bereits vorher zwischen ihr und G ausgehandelt gewesen seien, \u00e4ndere nichts daran, dass die Vereinbarung erst am 10.07.2003 zustande gekommen sei. Die Kausalit\u00e4t des seit dem 03.07.2003 bestehenden Vollstreckungsdruckes f\u00fcr die Eingehung der Zahlungsverpflichtung entfalle selbst dann nicht, wenn mit der \u00fcbernommenen Zahlungsverpflichtung auch Handlungen abgedeckt gewesen seien, die vor dem 03.07.2003 vorgenommen gewesen sein. Solche Handlungen seien jedoch nicht erfolgt. Das alte Verfahren sei \u2013 nach planm\u00e4\u00dfigen Abschluss der Produktionskampagne im April 2003 \u2013 vorl\u00e4ufig eingestellt worden; die Serienproduktion unter Anwendung des von G lizenzierten Verfahrens habe erst im August 2003 begonnen. F\u00fcr sie sei die in Rede stehende Vereinbarung bis zu deren Unterzeichnung am 10.07.2003 nicht mehr als eine blo\u00dfe Option gewesen, um im Falle der drohenden Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch die Kl\u00e4gerin schnellstm\u00f6glich auf ein alternatives Verfahren ausweichen zu k\u00f6nnen und dadurch gr\u00f6\u00dferen Schaden zu vermeiden. Sie habe vor Unterzeichnung der Vereinbarung zuwarten k\u00f6nnen, wie sich die Beklagte weiter verhalte.<\/p>\n<p>Das abgewandelte Herstellungsverfahren habe vorgesehen, dass die Stearins\u00e4ure erst nach Beendigung der Granulation zugegeben werde. Das Ausweichverfahren sei daher weder in den Schutzbereich des Klagepatents noch unter den Tenor des im Vorprozess ergangenen Urteils gefallen. Auch wiesen die nach dem abgewandelten Verfahren erh\u00e4ltlichen K\u00f6rnchen keine Gleitsubstanz im Film\u00fcberzug auf. Da die Stearins\u00e4ure erst nach deren Gratulation zugegeben werde, k\u00f6nne sich der Wirkstoff nicht innig mit dieser vermischen; er liege in dem fertigen Produkt \u00fcberwiegend im Inneren des Granulats vor, w\u00e4hrend die Stearins\u00e4ure au\u00dfen an dem Granulat anhafte. Dass das abgewandelte Verfahren und die nach diesem hergestellten Produkte nicht unter das Klagepatent gefallen seien, m\u00fcsse ohnehin nicht von ihr nachgewiesen werden; f\u00fcr eine Patentbenutzung sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Hierauf komme es allerdings nicht an, weil das Klagepatent im Einspruchsbeschwerdeverfahren f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Beklagte zu verurteilen, an sie (die Kl\u00e4gerin) 1.500.000 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5%-Punkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2006 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie u.a. geltend macht:<\/p>\n<p>Ein Anspruch aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO auf Ersatz der angeblich gezahlten Lizenzgeb\u00fchren bestehe nicht. Der geltend gemachte Schaden sei nicht durch die Vollstreckung des im Vorprozess ergangenen Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden. Die Kl\u00e4gerin sei zu keinem Zeitpunkt einem Vollstreckungsdruck ausgesetzt gewesen. Dar\u00fcber hinaus seien die behaupteten Aufwendungen nicht durch einen \u2013 tats\u00e4chlich nicht vorliegenden \u2013 Vollstreckungsdruck ad\u00e4quat kausal verursacht worden; es fehle am erforderlichen Kausalzusammenhang. Der Abschluss eines Lizenzvertrages \u00fcber ein alternatives Herstellungsverfahren sei weder geeignet noch erforderlich gewesen, die Zwangsvollstreckung abzuwenden; die Vollstreckung habe allein durch ein Unterlassen abgewendet werden k\u00f6nnen. Bei dem Abschluss eines Lizenzvertrages oder der Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren handele es sich auch nicht um eine \u201eLeistung zur Abwendung der Vollstreckung\u201c. Die Kl\u00e4gerin habe das angebliche Know-how von G auch nicht genutzt, um eine Vollstreckung des Urteils abzuwenden. Vielmehr habe sie dieses Know-how schon deutlich vor der vermeintlichen Vollstreckung und sogar noch vor Erlass des Urteils im Vorprozess aus eigener Motivation verwendet. Die Vereinbarung mit G sei unabh\u00e4ngig von der Korrespondenz der Parteien verhandelt und geschlossen worden. Sie sei von G bereits am 30.06.2003 unterzeichnet und von beiden Parteien paraphiert worden. Der Inhalt des Vertragsdokuments sei bereits vor Erbringung der Sicherheitsleistung endg\u00fcltig verhandelt gewesen und damit v\u00f6llig losgel\u00f6st von der Korrespondenz der Parteien vereinbart worden. Dass der Vertrag erst am 10.07.2003 von der Kl\u00e4gerin unterzeichnet worden sein soll, \u00e4ndere nichts daran, dass bereits vorher Einigkeit \u00fcber die Inhalte bestanden habe. Es k\u00f6nne keine Rede davon sein, dass die Kl\u00e4gerin erst durch Vollstreckungsma\u00dfnahmen zur Lizenznahme an dem Know-how veranlasst worden sei. Zwischen den Vertragsparteien habe bereits vor Erbringung der Sicherheitsleistung Einigkeit dar\u00fcber bestanden, dass die Kl\u00e4gerin in jedem Falle f\u00fcr die Know-how-\u00dcberlassung eine pauschale Summe zu entrichten sollen. Die Kl\u00e4gerin und G h\u00e4tten sich \u00fcber die zu entrichtenden Zinsgeb\u00fchren bereits geeinigt gehabt, bevor sie \u2013 die Beklagte \u2013 das Schreiben vom 03.07.2003 verschickt habe. Auch in Bezug auf die gesamte Vereinbarung seien die Verhandlungen der Vertragsparteien bereits deutlich vor dem 03.07.2003 abgeschlossen gewesen.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin das Herstellungsverfahren tats\u00e4chlich auf das von G lizenzierte Verfahren umgestellt habe, bleibe im \u00dcbrigen bestritten.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei der Kl\u00e4gerin auch kein ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden. Eine Zahlungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin aus der in Rede stehenden Vereinbarung habe nicht bestanden, weil diese in Art. 8 eine kartellrechtswidrige Bestimmung zu Kundenbeschr\u00e4nkung enthalte und daher insgesamt nichtig sei. Der Abschluss der Lizenzvereinbarung stelle auch deshalb keinen ersatzf\u00e4higen Schaden dar, weil es sich hierbei um eine nutzlose Aufwendung handle, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung nicht geeignet gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin habe im Vorprozess behauptet, von der Lehre des Klagepatentes keinen Gebrauch zu machen. Treffe dies zu, sei das Herstellungsverfahren auch nicht vom Unterlassungstenor des im Vorprozess ergangenen Urteils erfasst gewesen. Ungeachtet dessen habe die Kl\u00e4gerin keinen ersatzf\u00e4higen Schaden erlitten, weil das von G lizenzierte Verfahren das Klagepatent ebenfalls verletzt habe. In Bezug auf die Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem nicht das Verfahren betreffenden Verbotstenor sei die blo\u00dfe Umstellung des Herstellungsverfahrens ohnehin nicht ausreichend gewesen, weil die hergestellten Produkte weiterhin die vom Landgericht im Verletzungsurteil betonten Eigenschaften aufgewiesen h\u00e4tten; die nach dem in der Vereinbarung gem\u00e4\u00df Anlage rop 9 beschriebenen Verfahren hergestellten steroidbeladenen K\u00f6rner wiesen ebenfalls einen patentgem\u00e4\u00dfen Film\u00fcberzug auf und fielen somit nicht nur in den Schutzbereich des Patentanspruchs 5, sondern auch unmittelbar unter den Tenor des im Vorprozess ergangenen Urteils. Nichts anderes gelte im \u00dcbrigen f\u00fcr Patentanspruch 1; nachdem die Kl\u00e4gerin lediglich die insofern unerhebliche Reihenfolge der Schritte des Herstellungsverfahrens ge\u00e4ndert habe, liege in dem von der Kl\u00e4gerin in banaler Weise abgewandelten Verfahren zumindest eine \u00e4quivalente Verletzung des Anspruchs 1. Dass sich die Kl\u00e4gerin verpflichtet habe, hierf\u00fcr einen Betrag von 1.500.000 EUR als Lizenzgeb\u00fchr zu bezahlen, sei im \u00dcbrigen nicht nachvollziehbar. Auch sei v\u00f6llig unklar, was die Kl\u00e4gerin \u00fcberhaupt f\u00fcr einen solch hohen Betrag erhalten haben wolle. Jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch wegen \u00fcberwiegenden Mitverschuldens der Kl\u00e4gerin ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen, insbesondere auf das Senatsurteils vom 25.03.2010 und den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.08.2014 (Bl. 700 GA), Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 27.07.2011 (Bl. 375-376 GA) i.V.m. Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss 04.11.2011 (Bl. 404 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 28.03.2012 (Bl. 471-475 GA) hat er ferner die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies gem\u00e4\u00df Beschluss vom 26.11.2013 (Bl. 664 GA) eine schriftliche Erg\u00e4nzung des Gutachtens angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 04.11.2011 (Bl. 432-442 GA) und 18.12.2015 (Bl. 744-755 GA) sowie das von Patentanwalt Dr. H unter dem 28.03.2012 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten) und auf sein schriftliches Erg\u00e4nzungsgutachten vom 26.11.2013 (Anlage zu den Gerichtsakten) verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige (verbliebene) Berufung der Beklagten ist unbegr\u00fcndet. Nachdem der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil des Senats vom 25.05.2010 nur insoweit aufgehoben hat, als mit diesem die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 1.500.000 EUR nebst Zinsen zur\u00fcckgewiesen worden ist, nicht hingegen soweit mit diesem Urteil auch die Berufung gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltskosten (Vollstreckungsgeb\u00fchren) in H\u00f6he von 28.727,60 EUR abgewiesen worden ist, ist noch dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in H\u00f6he von 1.500.000 EUR wegen der an G gezahlten Lizenzgeb\u00fchr zusteht. Ein solcher Anspruch steht der Kl\u00e4gerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nEin Schadensersatzanspruch nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO besteht nicht.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO hat derjenige, zu dessen Gunsten ein vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil erlassen worden ist, nach einer sp\u00e4teren Aufhebung dieses Urteils dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Vollstreckung des Urteils oder dadurch entstanden ist, dass er zur Abwendung der Vollstreckung die ihm auferlegte Leistung erbracht hat.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin das im Vorprozess ergangene Urteil nicht vollstreckt, weshalb ein Anspruch nach \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ZPO ausscheidet. In Betracht kommt allein ein Anspruch nach \u00a7 717 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. ZPO, welcher voraussetzt, dass der Kl\u00e4gerin ein Schaden dadurch entstanden ist, dass sie zur Abwendung der Vollstreckung die ihr auferlegte Leistung erbracht hat. Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches sind jedoch nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten scheidet ein auf Ersatz der von der Kl\u00e4gerin an G gezahlten Lizenzgeb\u00fchr allerdings nicht von vornherein aus. Weder steht dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch entgegen, dass der Tenor des im Vorprozess ergangenen Urteils nur darauf gerichtet gewesen ist, bestimmte Benutzungshandlungen zu unterlassen, nicht aber ein Alternativverfahren anzuwenden oder eine Lizenz an einem solchen zu nehmen, noch steht dem Klageanspruch entgegen, dass es sich bei der von der Kl\u00e4gerin erbrachten Lizenzgeb\u00fchrenzahlung um eine Leistung der Kl\u00e4gerin an einen Dritten handelt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\n\u00a7 717 Abs. 2 ZPO bietet eine Anspruchsgrundlage f\u00fcr Sch\u00e4den, die auf der Erbringung der den Gegenstand der Vollstreckung bildenden Leistung oder einer zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung beruhen. Der Schadensersatzanspruch umfasst nicht nur die erbrachte Leistung, sondern auch weitere Sch\u00e4den, welche der Schuldner erlitten hat (BGH, NJW-RR 2009, 658 f.). Die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gl\u00e4ubiger aus einem noch nicht endg\u00fcltigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt. Nach einer Aufhebung oder \u00c4nderung des nur vorl\u00e4ufigen Urteils, das den Kl\u00e4ger zur vorzeitigen Vollstreckung berechtigte, soll der daraus folgende Schaden des Beklagten aufgrund einer schuldunabh\u00e4ngigen Risikohaftung des Kl\u00e4gers ausgeglichen werden (vgl. nur BGHZ 136, 199, 204 f. = NJW 1997, 2601 m. w. Nachw.). Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit dient innerhalb des Rechtsmittelsystems, das den Schuldner sch\u00fctzt, dem Interesse des Gl\u00e4ubigers; dessen Haftung aus \u00a7 717 Abs. 2 ZPO soll die sich daraus ergebenden unvermeidlichen Nachteile des Schuldners ausgleichen, falls die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit au\u00dfer Kraft gesetzt wird (BGHZ 85, 110, 113 = NJW 1983, 232; BGHZ 136, 199, 205 = NJW 1997, 2601). Vollstreckt z.B. der Gl\u00e4ubiger einen zu seinen Gunsten vorl\u00e4ufig vollstreckbaren R\u00e4umungstitel, der sp\u00e4ter aufgehoben wird, ist daher grunds\u00e4tzlich nicht nur der Aufwand f\u00fcr den Umzug, sondern auch der Aufwand f\u00fcr die Anmietung von Ersatzraum ein zu ersetzender Schaden nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW-RR 2009, 658, 659). Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Aufwand f\u00fcr die Anmietung von Ersatzraum durch die Vollstreckung des Urteils oder dadurch entstanden ist, dass der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung ger\u00e4umt hat. Ebenso kann es sich bei den Kosten, die dem wegen Patentverletzung in Anspruch genommen, erstinstanzlich unterlegenen Schuldner dadurch entstehen, dass er aufgrund der Vollstreckung bzw. drohenden Vollstreckung des Unterlassungstenors nicht nur seine bisherige Produktion einstellt, sondern, um weiter herstellen und vertreiben zu k\u00f6nnen, eine Umgehungsl\u00f6sung, d.h. ein Alternativprodukt oder ein alternatives Verfahren w\u00e4hlt, grunds\u00e4tzlich um einen nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO ersatzpflichtigen Schaden handeln, so z.B. bei den Kosten f\u00fcr die Entwicklung der Ausweichl\u00f6sung oder den Kosten f\u00fcr den Kauf oder die Lizenzierung der Ausweichtechnik bei einem Dritten. Auch hierin liegt n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich ein dem Gewerbetreibenden durch die Vollstreckung bzw. drohende Vollstreckung des Unterlassungstenors entstandener Schaden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit die Beklagte dementgegen unter Hinweis auf die Anmerkung von Mes (GRUR 2011, 368) zu dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache meint, die Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren seitens des Schuldners an einen Dritten falle von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des \u00a7 717 Abs. 2 S. 1 ZPO, kann dem nicht beigetreten werden.<\/p>\n<p>In seiner von der Beklagten in Bezug genommenen Urteilsanmerkung f\u00fchrt Mes aus, die von dem Schuldner an einen Dritten gezahlte Lizenzgeb\u00fchr sei von Hause aus keine \u201eLeistung, die zur Abwendung der Vollstreckung gemacht\u201d worden sei. Eine solche Leistung k\u00f6nne nur gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger erbracht sein. Es sei diese \u201eR\u00fcckabwicklung\u201d, die \u00a7 717 Abs. 2 S. 1 ZPO im Blick habe. Das ergebe sich insbesondere auch aus einem R\u00fcckgriff auf \u00a7 717 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Unterschied zwischen Absatz 2 und Absatz 3 der Bestimmung bestehe darin, dass im Falle des Absatzes 2 Satz 1 voller Schadensersatz zu leisten sei, im Falle des Absatzes 3 jedoch nur R\u00fcckerstattung des Gezahlten oder des Geleisteten. Leistung im Sinne des \u00a7 717 Abs. 2 ZPO k\u00f6nne daher nur die Einstellung der Verletzungshandlungen, mithin die Erf\u00fcllung der tenorierten Unterlassungsverpflichtung sein. Diese Unterlassung k\u00f6nne zur Abwendung der Vollstreckung erfolgt sein. Der dadurch entstandene Schaden sei jedoch nicht deckungsgleich mit der entgeltlichen Lizenznahme bei einem Dritten, um schutzrechtsfrei weiter herstellen und vertreiben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Richtig ist hieran, dass es sich bei den in einem solchen Fall vom Schuldner an den Dritten gezahlten Lizenzgeb\u00fchren um keine \u201eLeistung, die zur Abwendung der Vollstreckung gemacht\u201d worden ist, handelt. Die \u201eLeistung\u201c im Sinne des \u00a7 717 Abs. 2 ZPO, die auch in der (ausgeurteilten) Unterlassung liegen kann, besteht in der Einstellung der bisherigen Benutzungshandlungen und damit in der Erf\u00fcllung der tenorierten Unterlassungsverpflichtung. \u00a7 717 Abs. 2 ZPO verpflichtet denjenigen, zu dessen Gunsten ein vorl\u00e4ufig vollstreckbares Urteil erlassen worden ist, nach einer sp\u00e4teren Aufhebung dieses Urteils aber dazu, dem Gegner den \u201eSchaden\u201c zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass er zur Abwendung der Vollstreckung die ihm auferlegte Leistung erbracht hat. Diese Schadensersatzpflicht umfasst \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht nur die erbrachte Leistung (hier: Unterlassung), sondern auch weitere Sch\u00e4den, welche der Schuldner erlitten hat. Der zu ersetzende Schaden muss demgem\u00e4\u00df gerade nicht \u201edeckungsgleich\u201c mit der erbrachten Leistung sein. Ein ad\u00e4quat kausaler Schaden kann vor diesem Hintergrund grunds\u00e4tzlich auch darin liegen, dass der die bisherigen Benutzungshandlungen einstellende und damit die tenorierte Unterlassungsverpflichtung erf\u00fcllende Schuldner, um im Rahmen seines Gesch\u00e4ftsbetriebs weiter herstellen und vertreiben zu k\u00f6nnen, bei einem Dritten eine Ausweichtechnik einkaufen bzw. eine Lizenz an einer solchen nehmen muss. Darin, dass der Schuldner hierf\u00fcr \u2013 anders als vorher \u2013 ein Entgelt an einen Dritten entrichten muss, liegt grunds\u00e4tzlich ein Schaden, der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erf\u00fcllung der tenorierten Unterlassungsverpflichtung steht und der dem Gl\u00e4ubiger als ad\u00e4quat kausale Folge der Vollstreckung bzw. drohenden Vollstreckung auch zugerechnet werden kann. Weshalb sich insoweit aus \u00a7 717 Abs. 3 ZPO etwas anderes ergeben soll, erschlie\u00dft sich dem Senat nicht. Der Unterschied zwischen Absatz 2 und Absatz 3 der Bestimmung besteht gerade darin, dass der Erstattungsanspruch nach Absatz 3 nur auf Bereicherung gerichtet ist, d.h. auf R\u00fcckgabe des Empfangenen einschlie\u00dflich gezogener Nutzungen (Z\u00f6ller\/Herget, ZPO, 30. Aufl., \u00a7 717 Rdnr. 17), wohingegen im Falle des hier einschl\u00e4gigen Absatzes 2 voller Schadensersatz zu leisten ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nJedenfalls kann das von dem Schuldner f\u00fcr die Nutzung einer Ausweichtechnik gezahlte Entgelt aber als zur Verh\u00fctung eines Schadenseintritts notwendige Aufwendung ersatzf\u00e4hig sein (vgl. auch Grunwald, Mitt. 2013, 530, 532). \u00a7 717 Abs. 2 ZPO begr\u00fcndet einen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch. F\u00fcr die Rechtsfolgen gelten die \u00a7\u00a7 249 ff. BGB (BGH, NJW 1985, 128; NJW 2006, 2767, 2768 [zu \u00a7 945 ZPO]; M\u00fcnchKommZPO\/G\u00f6tz, 4. Aufl., \u00a7 717 Rdnr. 9, 10; Musielak\/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., Rdnr. 12). Die Ersatzpflicht nach \u00a7 249 BGB umfasst grunds\u00e4tzlich auch Aufwendungen, die der Gesch\u00e4digte zur Verhinderung eines konkret drohenden Schadenseintritts (BGH, NJW 1993, 3331, 3332), zur Schadensbeseitigung oder Geringhaltung des Schadens get\u00e4tigt hat (Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 73. Aufl., Vorb v \u00a7 249 Rdnr. 44). Solche Aufwendungen sind als Schaden ersatzf\u00e4hig, sofern sie als erforderlich anzusehen waren, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verh\u00fcten bzw. einen bereits eingetretenen Schaden gering zu halten (vgl. BGH, NJW 1993, 3331, 3332). Im Streitfall w\u00e4re der Kl\u00e4gerin durch die vollst\u00e4ndige Einstellung der Produktion aller Voraussicht nach ein ganz erheblicher Schaden in Gestalt des ihr hierdurch entgehenden Gewinns entstanden. Zwar hat die Kl\u00e4gerin zu ihren Absatzahlen und dem daraus erzielten Gewinn keine Zahlen vorgetragen. Die Beklagte selbst hatte allerdings von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr einen Zeitraum von nur dreieinhalb Jahren Schadensersatz in H\u00f6he von 28.000.000 EUR wegen Patentverletzung begehrt, was daf\u00fcr spricht, dass mit den betreffenden Tabletten ein erheblicher Gewinn generiert werden konnte. Der der Kl\u00e4gerin durch die vollst\u00e4ndige Produktionseinstellung entgangene Gewinn w\u00e4re ihr von der Beklagten nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO zu ersetzen gewesen, weil im Falle des entgangenen Gewinns \u00a7 252 BGB gilt (M\u00fcnchKommZPO\/G\u00f6tz, 4. Aufl., \u00a7 717 Rdnr. 10). Befolgt der Schuldner die titulierte Unterlassungsverpflichtung und stellt er seine Produktion vollst\u00e4ndig ein, steht ihm daher grunds\u00e4tzlich der entgangene Gewinn zu, d.h. derjenige Gewinn, den er aller Wahrscheinlichkeit nach unter Ber\u00fccksichtigung der zu erwartenden Absatzzahlen sowie der allgemeinen Marktentwicklung erwirtschaftet h\u00e4tte, wenn er seine (nur mutma\u00dflich) patentverletzenden Produkte nicht vom Markt genommen h\u00e4tte (Grunwald, Mitt. 2013, 530, 531). Wenn die Kl\u00e4gerin im Streitfall bei einem Dritten eine entgeltliche Lizenz an einer Ausweichtechnik genommen hat, um weiter Empf\u00e4ngnisverh\u00fctungstabletten mit den bislang eingesetzten Wirkstoffen nach einem abgewandelten Herstellungsverfahren herstellen und weiter abgewandelte Tabletten vertreiben zu k\u00f6nnen, diente dies der Verhinderung einer Gewinneinbu\u00dfe. Bei der von ihr gezahlten Lizenzgeb\u00fchr handelt es sich deshalb um eine Aufwendung zur Verhinderung eines konkret drohenden Schadenseintritts, die die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich als erforderlich ansehen durfte. Etwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn das abgewandelte Verfahren und\/oder die nach diesem hergestellten Erzeugnisse ebenfalls unter den Schutzbereich des Klagepatents (vgl. dazu Grunwald, Mitt. 2013, 530, 532) und\/oder unter den Unterlassungstenor des im Vorprozess ergangenen Patentverletzungsurteils gefallen w\u00e4ren, was hier jedoch \u2013 aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden \u2013 keiner Vertiefung bedarf. Daran, dass die geltend gemachte Aufwendung in Gestalt der von der Kl\u00e4gerin an G f\u00fcr die Nutzung deren Know-hows gezahlten Lizenzgeb\u00fchr prinzipiell ein nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO ersatzf\u00e4higer Schaden sein kann, \u00e4ndert dies nichts.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDavon, dass es sich bei der von der Kl\u00e4gerin gezahlten Lizenzgeb\u00fchr grunds\u00e4tzlich um einen ersatzf\u00e4higen Schaden handelt, ist im \u00dcbrigen offensichtlich auch der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil (nachfolgend: RU) ausgegangen. Andernfalls h\u00e4tte er n\u00e4mlich nicht das Berufungsurteil des Senats vom 25.03.2010 insoweit aufgehoben, als mit diesem die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von 1.500.000 EUR zur\u00fcckgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Schadensersatzanspruch nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO kann auch nicht mit der Begr\u00fcndung verneint werden, dass es an einer Leistung der Kl\u00e4gerin zur Abwendung der Vollstreckung fehlt, weil die Kl\u00e4gerin vor der Unterzeichnung der Lizenzvereinbarung noch keinem hinreichenden Vollstreckungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Die Vollstreckung der tenorierten Unterlassungsverpflichtung drohte n\u00e4mlich mit dem Zugang des Anwaltsschreibens der Beklagten vom 03.07.2003.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine Leistung \u201ezur Abwendung der Vollstreckung\u201d im Sinne des \u00a7 717 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Vollstreckung konkret droht. Dazu reicht nicht schon das Vorliegen eines Titels aus; der Gl\u00e4ubiger muss vielmehr deutlich gemacht haben, dass er zur Vollstreckung schreiten wird, wenn der Schuldner nicht leistet. Die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit dient innerhalb des Rechtsmittelsystems, das den Schuldner sch\u00fctzt, dem Interesse des Gl\u00e4ubigers. Die Haftung aus \u00a7 ZPO \u00a7 717 Ab. 2 ZPO soll demgegen\u00fcber die Nachteile des Schuldners ausgleichen, falls die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit au\u00dfer Kraft gesetzt wird. Gleichzeitig soll der Gl\u00e4ubiger aber die M\u00f6glichkeit haben, ein die Haftung nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO ausl\u00f6sendes Verhalten zu vermeiden. Eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung ist demnach nur anzunehmen, wenn sich der Schuldner, der aufgrund eines f\u00fcr vorl\u00e4ufig vollstreckbar erkl\u00e4rten ausgeurteilten Unterlassungsanspruchs leistet, damit einem gegen ihn ausge\u00fcbten Vollstreckungsdruck beugt (st. Rspr., vgl. BGHZ 85, 110 = NJW 1983, 232; BGHZ 120, 73 = GRUR 1993, 415; BGHZ 131, 233 = GRUR 1996, 812; BGHZ 136, 199 = NJW 1997, 2601; BGH, RU, Rdnr. 19 = GRUR 2011, 364, 366). Erf\u00fcllt der Schuldner eine ihm durch Urteil auferlegte Unterlassungsverpflichtung, bevor der Gl\u00e4ubiger die ihm obliegende Sicherheitsleistung erbracht und dies dem Schuldner mitgeteilt hat, leistet er regelm\u00e4\u00dfig nicht zur Abwendung der Vollstreckung i.S. des \u00a7 717 Abs. 2 ZPO (BGHZ 131, 233 = GRUR 1996, 812; BGH, RU Rdnr. 19 = GRUR 2011, 364, 366). Allerdings liegt auch bei Stellung und Nachweis der Sicherheitsleistung der erforderliche Vollstreckungsdruck nicht vor, wenn der Gl\u00e4ubiger ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt oder sich aus den Umst\u00e4nden ergibt, dass trotz des Vorliegens der Voraussetzungen von der Vollstreckung noch abgesehen wird (vgl. BGHZ 180, 72 = GRUR 2009, 890 [zu \u00a7 945 ZPO]; BGH, RU, Rdnr. 19 = GRUR 2011, 364, 366; Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 717 Rdnr. 7).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze drohte der Kl\u00e4gerin im Streitfall nicht schon aufgrund der Anwaltsschreiben der Beklagten vom 14.04.2003 (Anlage rop 3), vom 23.04.2003 (Anlage rop 4) und vom 22.05.2003 (Anlage rop 5) eine Vollstreckung des Unterlassungstenors konkret, weil die von der Beklagten zu leistende Sicherheit zu dieser Zeit noch nicht erbracht war und den vorbezeichneten Schreiben auch nicht zu entnehmen war, dass eine Vollstreckung des Unterlassungstenors unmittelbar bevorsteht.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt der Schuldner, ein ihm auferlegtes Unterlassungsgebot, bevor der Gl\u00e4ubiger eine von ihm zu leistende Sicherheit erbracht hat, handelt er regelm\u00e4\u00dfig nicht zur Abwendung der Vollstreckung im Sinne des \u00a7 717 Abs. 2 ZPO (BGHZ 131, 131 = GRUR 1996, 812). Ob f\u00fcr den Schadensersatzanspruch nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO unter Umst\u00e4nden eine dem Schuldner vorab \u00fcbermittelte Information \u00fcber die unmittelbar bevorstehende Leistung der Sicherheit gen\u00fcgen kann, hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen (BGHZ 131, 131 = GRUR 1996, 812) und diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, weil die von der Beklagten vor Leistung der Sicherheit an die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelten Informationen f\u00fcr die Annahme eines konkreten Vollstreckungsdrucks nicht ausreichen. Die entsprechende W\u00fcrdigung der eingangs genannten Schreiben durch den Senat im Urteil vom 25.03.2010, auf das insoweit Bezug genommen wird, hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil (RU, Rdnr. 21-22 = GRUR 2011, 364, 366 f.) ausdr\u00fccklich gebilligt. Die Beklagte teilte zwar in dem Schreiben vom 14.04.2003 (Anlage rop 3) mit, dass sie darauf eingerichtet sei, kurzfristig die f\u00fcr die Sicherheitsleistung erforderliche B\u00fcrgschaft zu stellen. Gleichzeitig stellte sie der Kl\u00e4gerin aber anheim, Rechnung zu legen und auf diese Weise die Voraussetzungen f\u00fcr Vergleichsgespr\u00e4che zu schaffen, wobei sie sich \u2013 sollte die Kl\u00e4gerin dem Vorschlag nicht folgen \u2013 die unverz\u00fcgliche Einleitung der Zwangsvollstreckung vorbehalte. Eine etwa bevorstehende Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs ist in diesem Schreiben nicht angesprochen, vielmehr wird das vorrangige Interesse der Beklagten deutlich, eine g\u00fctliche Einigung herbeizuf\u00fchren. In dem Schreiben vom 25.04.2003 (Anlage rop 4) wurde der Kl\u00e4gerin eine Fristverl\u00e4ngerung hinsichtlich der Rechnungslegung gew\u00e4hrt; bez\u00fcglich des Unterlassungsgebots behielt sich die Beklagte die Vollstreckung vor. Eine konkrete Ank\u00fcndigung der Vollstreckung des Unterlassungstenors ist auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen. Gleiches gilt f\u00fcr das Schreiben der Beklagten vom 22.05.2003 (Anlage rop 5), in dem die Beklagte die erfolgte Rechnungslegung beanstandete und sich erneut die unverz\u00fcgliche Einleitung der Zwangsvollstreckung vorbehielt. Aus den vorgenannten Schreiben ergab sich somit nicht, dass eine Vollstreckung des Unterlassungstenors unmittelbar bevorsteht.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEtwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf das weitere Anwaltsschreiben der Beklagten vom 03.07.2003 (Anlage rop 6).<\/p>\n<p>Wie der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil mit Bindungswirkung f\u00fcr das weitere Verfahren ausgef\u00fchrt hat, ist insoweit entscheidend, dass die Beklagte die ihr auferlegte Sicherheitsleistung erbracht und dadurch einen konkreten Vollstreckungsdruck im Sinne des \u00a7 717 Abs. 2 ZPO erzeugt hat. Wenn der Gl\u00e4ubiger alle Vollstreckungsvoraussetzungen herbeigef\u00fchrt hat, trifft ihn nur dann keine Haftung nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO, wenn er gegen\u00fcber dem Schuldner deutlich macht, daraus keine Rechte herzuleiten (BGH, RU, Rdnr. 27 = GRUR 2011, 364, 367). Im Streitfall l\u00e4sst die Erkl\u00e4rung der Beklagten nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, die zur (teilweisen) Aufhebung des Senatsurteils vom 25.03.2010 gef\u00fchrt hat, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass sie sich trotz Herbeif\u00fchrung aller Vollstreckungsvoraussetzungen verbindlich verpflichten wollte, von einer Vollstreckung der Unterlassungspflicht vorerst weiterhin abzusehen. Die Beklagte teilte in dem Schreiben vom 03.07.2003 einleitend ihren Entschluss mit, nunmehr die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Unter Nr. 2 unterbreitete sie einen Ablaufplan der bevorstehenden Zwangsvollstreckung dahingehend, dass zun\u00e4chst nur der Rechnungslegungstenor vollstreckt werde und setzte insoweit eine Frist bis zum 18.07.2003. Die Beklagte wies weiter darauf hin, dass sie vorbehaltlich einer Einigung oder einer abweichenden Abrede zwischen den Parteien \u201eab diesem Tage die Zwangsvollstreckung auch wegen des Unterlassungstenors durchf\u00fchren\u201d werde. Dies werde durch gesonderte Nachricht geschehen. Die Beklagte hat also gerade nicht angek\u00fcndigt, die Vollstreckung trotz geleisteter Sicherheit noch hinausschieben zu wollen, sondern \u2013 im Gegenteil \u2013 sie ab 18.07.2003 durchzuf\u00fchren. Eine eindeutige anders lautende Erkl\u00e4rung, etwa dahingehend, dass die Vollstreckung des Unterlassungstenors verbindlich nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt beginnen werde, ist nicht erfolgt. Der 18.07.2003 kann nicht als solcher Zeitpunkt angesehen werden, denn aufgrund der vor der Sicherheitsleistung zwischen den Parteien gef\u00fchrten Korrespondenz war es jedenfalls ungewiss, dass sich die Parteien innerhalb der verbleibenden zweiw\u00f6chigen Frist einigen k\u00f6nnten (BGH, RU, Rdnr. 27-28 = GRUR 2011, 364, 367).<\/p>\n<p>Mit Zugang des Anwaltsschreibens der Beklagten vom 03.07.2003 drohte deshalb die Zwangsvollstreckung der titulierten Unterlassungsverpflichtung konkret. Die entsprechende rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs, die der (teilweisen) Aufhebung des Berufungsurteils des Senats vom 25.03.2010 zugrunde liegt, hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen (\u00a7 563 Abs. 2 ZPO). Soweit die Beklagte weiterhin einwendet, dass auch im Hinblick auf ihr Schreiben vom 03.07.2003 kein Vollstreckungsdruck f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestanden habe, und sie in diesem Zusammenhang die Begr\u00fcndung des Bundesgerichtshofs kritisiert und diese f\u00fcr nicht \u00fcberzeugend erachtet, \u00fcbersieht sie, dass der erkennende Senat nach \u00a7 563 Abs. 2 ZPO bei seiner neuen Entscheidung an diese rechtliche Beurteilung gebunden ist. Der insoweit ma\u00dfgebliche Sachverhalt hat sich nach dem Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs nicht ge\u00e4ndert. Weder tr\u00e4gt die Beklagte vor, dass sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach Zugang des Anwaltsschreibens vom 03.07.2003 anderweitig (verbindlich) erkl\u00e4rt hat, die Vollstreckung trotz geleisteter Sicherheit noch hinausschieben zu wollen, noch hat die nunmehr durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme hierf\u00fcr etwas ergeben.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch wenn damit in der Erf\u00fcllung der titulierten Unterlassungsverpflichtung durch die Beklagte nach dem Zugang des Anwaltsschreibens der Beklagten vom 03.07.2003 objektiv (auch) eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gelegen haben mag, kann der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin die in Rede stehende Vereinbarung mit G aufgrund der drohenden Vollstreckung des Unterlassungstenors abgeschlossen hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 717 Abs. 2 ZPO hat der Gl\u00e4ubiger dem Schuldner den Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Vollstreckung bzw. der Leistung zur Abwendung entstanden ist. Voraussetzung f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch nach \u00a7 717 Abs. 2 ZPO ist damit, dass dem Schuldner durch die Vollstreckungsma\u00dfnahme des Gl\u00e4ubigers oder durch die Abwehrleistung ein kausaler Schaden entstanden ist. Ursache f\u00fcr den Schadenseintritt muss die Vollstreckung bzw. die drohende Vollstreckung sein (M\u00fcnchKommZPO\/G\u00f6tz, a.a.O., \u00a7 717 Rdnr. 16). Erfasst werden nur Sch\u00e4den, die ohne die Vollstreckung (BeckOK ZPO\/Ulrici, \u00a7 717 ZPO Rdnr. 14) bzw. ohne die drohende Vollstreckung nicht eingetreten werden. Sch\u00e4den, die bereits infolge des Erkenntnisverfahrens oder durch die Existenz des Titels selbst eintreten, werden von der Ersatzpflicht hingegen nicht erfasst (vgl. BGH, NJW 1988, 3269 [zu \u00a7 945 ZPO]; M\u00fcnchKommZPO\/G\u00f6tz, a.a.O., \u00a7 717 Rdnr. 16; BeckOK ZPO\/Ulrici, \u00a7 717 ZPO Rdnr. 14). Stellt der wegen Patentverletzung in Anspruch genommene Beklagte seine bisherigen Benutzungshandlungen bereits im Hinblick auf die gegen ihn erhobene Patentverletzungsklage um, handelt es sich bei dem ihm hierdurch entstehenden Schaden daher um keinen durch eine Vollstreckungsma\u00dfnahme des Gl\u00e4ubigers oder durch eine eigene Abwehrleistung verursachten Schaden. Ebenso fehlt es an einem dem Schuldner durch die Vollstreckungsma\u00dfnahme oder durch die Abwehrleistung verursachten Schaden, wenn er vor der Vollstreckung oder drohenden Vollstreckung bereits aufgrund des gegen ihn ergangenen Verletzungsurteils seine Produktion umstellt und zu diesem Zwecke einen die Ausweichtechnik betreffenden entgeltlichen Lizenzvertrag mit einem Dritten abschlie\u00dft. An einem durch die Vollstreckung oder die Abwehrleistung kausal herbeigef\u00fchrten Schaden fehlt es aber auch dann, wenn der Entschluss zur Umstellung der Produktion und zum Abschluss eines Lizenzvertrages \u00fcber die Ausweichtechnik bereits vor der Vollstreckung bzw. drohenden Vollstreckung gefasst worden ist. Hat der Schuldner also bereits vor der Vollstreckung oder drohenden Vollstreckung aufgrund des anh\u00e4ngigen Patentverletzungsrechtsstreit und\/oder des gegen ihn ergangenen Urteils beschlossen, seine Produktion umzustellen und zu diesem Zweck einen entgeltlichen Lizenzvertrag mit einem Dritten abzuschlie\u00dfen und hierf\u00fcr bereits alles Erforderliche in die Wege geleitet, handelt es sich bei dem von ihm aufgewandten Lizenzgeb\u00fchren daher um keinen durch die Vollstreckung oder die Abwehrleistung kausal entstandenen Schaden. Zum Abschluss des Lizenzvertrages und zur Umstellung der Produktion w\u00e4re es in diesem Fall n\u00e4mlich auch ohne die Vollstreckung bzw. drohende Vollstreckung gekommen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDaf\u00fcr, dass sie ihre Produktion aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 03.07.2003 umgestellt bzw. zu diesem Zweck die in Rede stehende Vereinbarung mit G abgeschlossen hat, ist die Kl\u00e4gerin darlegungs- und beweispflichtig. Die Urs\u00e4chlichkeit der drohenden Vollstreckung f\u00fcr die Einstellung der bisherigen Benutzungshandlungen ist als haftungsbegr\u00fcndender Umstand von dem (gesch\u00e4digten) Kl\u00e4ger zu beweisen (vgl. BGH, NJW 2006, 2767, 2769 [zu \u00a7 945 ZPO]). F\u00fcr eine Produktionsumstellung, welche zugleich eine Einstellung der bisherigen Benutzungshandlungen beinhaltet, kann nichts anderes gelten und f\u00fcr den Abschluss eines Lizenzvertrages zur Erm\u00f6glichung einer solchen Produktionsumstellung ebenfalls nicht. Die Kl\u00e4gerin hat hier daher zu beweisen, dass die infolge des Schreibens der Beklagten vom 03.07.2003 drohende Vollstreckung des Unterlassungstitels der Grund f\u00fcr den Abschluss der Zusatzvereinbarung mit G war. Erst wenn dies festst\u00fcnde, w\u00fcrde die Beklagte als Sch\u00e4digerin die Beweislast daf\u00fcr tragen, dass der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Schaden auch bei einem \u201erechtm\u00e4\u00dfigen Verhalten\u201c eingetreten w\u00e4re.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nNach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon \u00fcberzeugt, dass das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 urs\u00e4chlich f\u00fcr den Abschluss der Vereinbarung mit G war. Im Gegenteil spricht hier vieles, wenn nicht sogar alles daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin ihr Herstellungsverfahren auch ohne dieses Schreiben umgestellt und den nach ihrem Vortrag f\u00fcr die Nutzung des Alternativverfahrens erforderlichen Lizenzvertrag mit G unabh\u00e4ngig von diesem Schreiben abgeschlossen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Zwar hat der Zeuge I , der als Volljurist Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Kl\u00e4gerin und dort f\u00fcr Vertragsangelegenheiten zust\u00e4ndig ist, best\u00e4tigt, dass die in Rede stehende Vereinbarung f\u00fcr die Kl\u00e4gerin erst am 10.07.2003 von ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer J und ihrem Prokuristen K unterzeichnet wurde. Erst mit dieser Unterschrift ist dieser Vertrag rechtswirksam zustande gekommen und erst hiermit ist eine Zahlungspflicht der Kl\u00e4gerin aus diesem Vertrag begr\u00fcndet worden. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Vereinbarung von der Kl\u00e4gerin bereits fr\u00fcher, und zwar bereits vor dem Zugang des Anwaltsschreibens vom 03.07.2003 unterzeichnet wurde, sind weder dargetan noch ersichtlich. Daf\u00fcr, dass die Vereinbarung von der Kl\u00e4gerin erst nach dem Zugang des Anwaltsschreiben der Beklagten vom 03.07.2003 unterschrieben wurde, spricht vielmehr auch die von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop 18 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage rop 18a) \u00fcberreichte Korrespondenz zwischen ihr und G . Wie aus dieser hervorgeht, wurde die von G unterzeichnete Vereinbarung der Kl\u00e4gerin von G mit Schreiben vom 03.07.2003 mit der Bitte um Gegenzeichnung \u00fcbersandt. Da dieses Schreiben von G aus L versandt wurde, ist davon auszugehen, dass das mit diesem Schreiben \u00fcbersandte Vertragsdokument erst nach dem Anwaltsschreiben der Beklagten vom 03.07.2003 bei der Kl\u00e4gerin einging. Der Zeuge I hat zudem best\u00e4tigt, dass das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 bei der Kl\u00e4gerin vor der Unterzeichnung der in Rede stehenden Vereinbarung vorlag und den unterzeichnenden Vertretern der Kl\u00e4gerin auch bekannt war.<\/p>\n<p>Der Senat vermag sich gleichwohl nicht die tatSliche \u00dcberzeugung zu bilden, dass die in Rede stehende Vereinbarung mit G im Hinblick auf dieses Schreiben abgeschlossen wurde.<\/p>\n<p>Wie sich bereits aus der Einleitung der Vereinbarung ergibt, wurde der Kl\u00e4gerin das dort allgemein beschriebene Know-how bereits im Februar 2003 und damit noch vor Erlass des Urteils des Landgerichts vom 04.03.2003 von G offenbart. Dass die Kl\u00e4gerin mit G bereits im Februar 2003 hinsichtlich deren Know-hows in Kontakt stand, hat auch der Zeuge I anl\u00e4sslich seiner ersten Vernehmung best\u00e4tigt. Auch wenn die Kl\u00e4gerin mit G bereits \u00fcber den Kooperationsvertrag vom 24.09.1997 verbunden war, der nach Aussage des Zeugen I die Herstellung des Wirkstoffs M durch G betraf und eine Verpflichtung der Kl\u00e4gerin vorsah, diesen Wirkstoff exklusiv bei G zu beziehen, spricht der Umstand, dass G der Kl\u00e4gerin ihr Know-how im Februar 2003 ohne weitere Vorkehrungen zug\u00e4nglich machte, daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin bereits fr\u00fchzeitig den grunds\u00e4tzlichen Entschluss gefasst hatte, f\u00fcr den Fall, dass mittels des \u201eS-Verfahrens\u201c taugliche (stabile und genehmigungsf\u00e4hige) Erzeugnisse hergestellt werden k\u00f6nnen, eine Lizenzvereinbarung mit ihrer Kooperationspartnerin betreffend die Nutzung deren Know-hows abzuschlie\u00dfen, sofern sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 sich zuvor nicht noch g\u00fctlich mit der Beklagten einigt.<\/p>\n<p>Hierzu passt auch die von der Kl\u00e4gerin in Bezug genommene (sp\u00e4tere) E-Mail an G vom 12.05.2003 (Anlage rop 18\/18a), in der es in der deutschen \u00dcbersetzung hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eIn der Zwischenzeit hat bei N die versuchsweise Herstellung von drei Produktchargen begonnen um zu pr\u00fcfen, ob die Herstellung gem\u00e4\u00df dem modifizierten Prozess nachahmbar ist und um Proben f\u00fcr die Stabilit\u00e4tstests zu erhalten.<\/p>\n<p>Da die Analysedaten der neuen Produktionschargen aufgrund der andauernden Verhandlungen mit Qn noch nicht zur Verf\u00fcgung stehen, ist bei N noch keine Entscheidung gefallen, ob der Herstellungsprozess f\u00fcr den Markt ge\u00e4ndert wird. Falls die Entscheidung getroffen werden wird, das Herstellungsverfahren f\u00fcr den deutschen Markt zu \u00e4ndern, w\u00fcrden wir gern vorbereitet sein f\u00fcr m\u00f6gliche Nachfragen der deutschen Beh\u00f6rden. ..<\/p>\n<p>Nach der Offenbarung des Know-hows von G wurde, wie sich aus dem letzteren Schreiben sowie der Aussage des Zeugen O ergibt, bei der Kl\u00e4gerin gepr\u00fcft, ob mit einem ge\u00e4nderten Verfahren entsprechende Produkte hergestellt werden k\u00f6nnen und diese der Spezifikation entsprechen. Die \u00c4nderung gegen\u00fcber dem bisherigen Herstellungsverfahren der Kl\u00e4gerin bestand hierbei nach der Aussage des Zeugen O darin, dass die Stearins\u00e4ure nicht mehr zum Granulat, sondern zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegeben wurde. Mittels des ge\u00e4nderten Verfahrens wurden nach Aussage des Zeugen O bereits im April 2003 sechs Chargen der Produkte B und 30 und P 20 und 30 hergestellt, und zwar offensichtlich mit Erfolg. Nach den Angaben des Zeugen O zog sich die weitere Pr\u00fcfung bis in den Juni 2003 hin. Die im Falle einer Anzeige der \u00c4nderung des Herstellungsverfahrens bei der Zulassungsbeh\u00f6rde einzureichenden Validierungsberichte wurden von den zust\u00e4ndigen Mitarbeitern der Beklagten schlie\u00dflich am 25.06.2003\/01.07.2003 \u2013 und damit vor Zugang des in Rede stehenden Anwaltsschreibens der Beklagten \u2013 unterschrieben. Nachdem sich die Ausweichtechnik als geeignet erwiesen hatte und alle f\u00fcr eine \u00c4nderungsanzeige erforderlichen Unterlagen vorlagen, wurde sodann zeitnah die in Rede stehende Zusatzvereinbarung zwischen der Kl\u00e4gerin und G abgeschlossen.<\/p>\n<p>Parallel zu den vorbeschriebenen Tests stellte die Kl\u00e4gerin auch bereits ihre bisherige Produktion ein. Der Zeuge O konnte zum Zeitpunkt der Einstellung des alten Herstellungsverfahrens zwar keine konkreten Angaben machen. Er hat jedoch berichtet, dass es, bevor die Serienproduktion mit dem neuen Herstellungsverfahren im August 2003 begann, bei der Kl\u00e4gerin Lieferprobleme hinsichtlich der Versorgung des Marktes gab. Da kein anderer Grund f\u00fcr die von dem Zeugen angesprochenen Lieferprobleme dargetan oder ersichtlich ist, beruhten die Lieferschwierigkeiten offenbar darauf, dass die Kl\u00e4gerin ihre bisherige Produktion eingestellt hatte, und zwar vermutlich schon mit R\u00fccksicht auf das im Vorprozess ergangene Urteil des Landgerichts vom 04.03.2003, mit dem sie wegen Verletzung des Klagepatents u.a. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verurteilt worden war. Dass das urspr\u00fcngliche Herstellungsverfahren von der Kl\u00e4gerin bereits lange vor dem Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 eingestellt wurde, ergibt sich auch aus dem eigenen schrifts\u00e4tzlichen Vortrag der Kl\u00e4gerin. So hat die Kl\u00e4gerin z.B. vorgetragen, dass das alte Herstellungsverfahren seit April 2003 nicht mehr angewandt worden sei (Schriftsatz vom 15.01.2010, S. 9 [Bl. 240 GA]). Soweit sie in diesem Zusammenhang behauptet, dass es ab April 2003 zun\u00e4chst eine \u201eturnusm\u00e4\u00dfige Produktionspause\u201c gegeben habe, zeigt sie nicht auf, dass eine solche Pause \u00fcblicherweise gleich mehrere Monate andauert. Hierzu fehlt jeder Vortrag. Insoweit ist auch nicht verst\u00e4ndlich, weshalb man trotz der von dem Zeugen O geschilderten Lieferschwierigkeiten eine l\u00e4ngere turnusm\u00e4\u00dfige Produktionspause eingelegt haben soll bzw. warum man die bisherige Produktion nicht wieder aufgenommen hat. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin an anderer Stelle selbst nur vorgetragen, das alte Verfahren sei \u2013 nach planm\u00e4\u00dfigem Abschluss der Produktionskampagne \u2013 im April 2003 eingestellt worden (Schriftsatz vom 14.04.2011, S. 2 [Bl. 308 GA]). Zwar spricht sie insoweit von einer \u201evorl\u00e4ufigen\u201c Einstellung. \u201eVorl\u00e4ufig\u201c kann die Einstellung des alten Herstellungsverfahrens aber auch deshalb gewesen sein, weil die Kl\u00e4gerin die endg\u00fcltige Einstellung von dem rechtskr\u00e4ftigen Ausgang des Patentverletzungsrechtsstreits, jedenfalls aber von dem Ausgang des Berufungsverfahrens abh\u00e4ngig gemacht hat und\/oder weil sie im Falle einer zu diesem Zeitpunkt noch in Betracht gezogenen g\u00fctlichen Einigung mit der Beklagten wieder zu dem alten Herstellungsverfahren zur\u00fcckkehren wollte. Der Zeuge I konnte zu diesem Komplex keine brauchbaren Angaben machen. Zwar hat er anl\u00e4sslich seiner zweiten Vernehmung vor dem Senat ausgesagt, die Produktion sei seines Wissens nicht eingestellt worden und die Kl\u00e4gerin sei nach wie vor lieferf\u00e4hig gewesen. Letzteres hat er auf Nachfrage aber dahin relativiert, dass ihm als Mitarbeiter der Rechtsabteilung in Bezug auf Lieferschwierigkeiten nichts \u201ezu Ohren\u201c gekommen sei. Zu den \u00fcblichen Produktionszyklen bei der Kl\u00e4gerin hat er keine Angaben gemacht. Auch konnte er z.B. nichts dazu sagen, wie gro\u00df eine Charge im Hause der Kl\u00e4gerin \u00fcblicherweise ist. Als Mitarbeiter der Rechtsabteilung ist der Zeuge I mit den Produktionsabl\u00e4ufen im Hause der Kl\u00e4gerin, was nicht verwundert, offensichtlich nicht vertraut, so dass er aus eigenem Wissen hierzu nichts bekunden kann. Zu ber\u00fccksichtigen ist schlie\u00dflich auch, dass die Kl\u00e4gerin der Beklagten mit Schreiben vom 17.02.2005 (Anlage L 9) und damit vor der Geltendmachung ihres Schadensersatzbegehrens zum Zwecke der Rechnungslegung mitgeteilt hat, dass sie das damals streitbefangene (alte) Herstellungsverfahren \u201eim M\u00e4rz 2003 umgestellt\u201c und s\u00e4mtliche Chargen, die nach diesem Verfahren hergestellt worden seien, bis zum 31.03.2003 abverkauft habe. Wenn das alte Herstellungsverfahren aber sp\u00e4testens bereits im April 2003 eingestellt war und auch in der Folgezeit \u2013 und zwar im gesamten Zeitraum bis zu dem Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 \u2013 eingestellt blieb, spricht auch dies daf\u00fcr, dass der grunds\u00e4tzliche Entschluss, nicht mehr nach dem alten Verfahren herzustellen und nach einer erfolgreichen Testung auf das \u201eS-Verfahren\u201c auszuweichen, sofern man sich zuvor nicht g\u00fctlich mit der Beklagten einigt, lange vor dem Zugang des Schreibens der Beklagten vom 03.07.2003 gefasst worden war.<\/p>\n<p>\u00dcber die in einen noch abzuschlie\u00dfenden Vertrag aufzunehmenden Lizenzbedingungen f\u00fcr die Nutzung des Know-hows von G waren sich die Kl\u00e4gerin und G nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zudem bereits seit Mitte Mai 2003 grunds\u00e4tzlich einig. Der Zeuge I , welcher auf Seiten der Kl\u00e4gerin damit beauftragt war, die in Rede stehende Vereinbarung zu entwerfen, hat anl\u00e4sslich seiner ersten Vernehmung bekundet, dass sich die Vertragsparteien seit einem Treffen am 14.05.2003 \u00fcber die H\u00f6he der Lizenzen einig gewesen seien und man nach seiner Erinnerung in der Folgezeit nicht mehr \u00fcber die H\u00f6he und wesentliche Lizenzbedingungen gesprochen habe. \u00c4nderungen seien (nur) noch an anderer Stelle erfolgt. Zwischen den Parteien bestand damit jedenfalls seit dem Treffen am 14.05.2003 Einigkeit \u00fcber die Lizenzgeb\u00fchren und Lizenzbedingungen f\u00fcr die Nutzung des Know-hows von G , welche in die noch abzuschlie\u00dfende, weitere Gegenst\u00e4nde regelnde Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag aufgenommen werden sollten.<\/p>\n<p>Best\u00e4tigt wird dies durch das von dem Zeugen I anl\u00e4sslich seiner ersten Vernehmung in Bezug genommene Protokoll der Besprechung zwischen der Kl\u00e4gerin und G vom 14.05.2003 (\u201eMINUTES OF MEETING of May, 2003\u201c), welches die Kl\u00e4gerin mit der Anlage rop 18 zu den Akten gereicht hat. In Ziffer I enth\u00e4lt dieses Protokoll unter der \u00dcberschrift \u201eGerman Business\u201c detaillierte Regelungen zu den Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die Nutzung des Know-hows von G . So sollte die H\u00f6he der Lizenzgeb\u00fchr u.a. vom Fortgang der Auseinandersetzung zwischen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten bzw. deren Tochter Q abh\u00e4ngig sein. Im Falle einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits sollte die Lizenzgeb\u00fchr zwischen 500.000 und 1.500.000 EUR betragen (\u201eFirst scenario\u201c). Sofern eine g\u00fctliche Einigung innerhalb von zwei Monaten nach Beginn der Gespr\u00e4che nicht gefunden w\u00e4re, sollte die Kl\u00e4gerin zur Zahlung von 1.500.000 EUR verpflichtet sein (\u201eSecond scenario\u201c). Im letzteren Fall sollten au\u00dferdem umsatzabh\u00e4ngige Lizenzgeb\u00fchren gezahlt werden, wobei deren H\u00f6he an die Dauer und den Ausgang des Gerichtsverfahrens gekoppelt war (Ziffern 2.1 bis 2.3). Dass die Vertragsparteien die in der Besprechung vom 14.05.2003 besprochenen Lizenzbedingungen als fertig ausgehandelt ansahen, wird insbesondere durch das mit der Anlage rop 18 vorgelegte Fax von G vom 21.05.2003 deutlich, welches sich auf eine fr\u00fchere, die in der Besprechung ausgehandelten Bedingungen offenbar nicht in jeder Hinsicht richtig wiedergebende Version des Besprechungsprotokolls bezieht und in welchem es hinsichtlich der Nutzung des Know-hows hei\u00dft, man habe zu Punkt 1 vereinbart (\u201eWe have agreed &#8230;\u201c ), dass die Frist f\u00fcr das Erreichen einer L\u00f6sung mit Q 60 Tage (2 Monate) betragen solle, und man habe ferner zu Punkt 2.1 vereinbart, dass die von der Kl\u00e4gerin zu zahlende Lizenzgeb\u00fchr bei 2 %, nicht bei 1 % liegen solle. Die entsprechenden Regelungspunkte wurden daraufhin umgehend von der Kl\u00e4gerin korrigiert und G wurde mit Fax vom 22.05.2003 ein entsprechend berichtigtes Protokoll \u00fcbermittelt. Nachdem G mit Fax vom 22.05.2003 ihr Einverst\u00e4ndnis mit der korrigierten Protokollfassung erkl\u00e4rt und um \u00dcbersendung der abschlie\u00dfenden Protokollversion zur Unterzeichnung gebeten hatte, \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin ihr mit Schreiben vom 23.05.2003 unterschriebene Ausfertigungen des \u201eabschlie\u00dfenden Protokolls\u201c zur Gegenzeichnung. Die f\u00fcr die Kl\u00e4gerin bestimmte Ausfertigung sandte G schlie\u00dflich mit Schreiben vom 05.06.2003 zur\u00fcck. Die Bedingungen f\u00fcr die Nutzung des Know-hows, welche in die noch abzuschlie\u00dfende Zusatzvereinbarung zum Kooperationsvertrag der Vertragsparteien aufgenommen werden sollten, waren in diesem Protokoll festgelegt.<\/p>\n<p>In der Folgezeit wurden Vertragsentw\u00fcrfe zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht, wobei der Text der Verg\u00fctungsklausel in Art. 2 w\u00e4hrend der verschiedenen \u00dcberarbeitungen inhaltlich praktisch unver\u00e4ndert blieb. Neben kleineren sprachlichen \u00c4nderungen wurde die im Ausgangsdokument vorgesehene Lizenzklausel lediglich noch um die Bankverbindung von G erg\u00e4nzt. Zum Abschluss der Vereinbarung kam es hierbei wie folgt: Bereits am 03.06.2003 \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin G einen ersten Entwurf einer abzuschlie\u00dfenden Zusatzvereinbarung. G \u00fcbersandte der Kl\u00e4gerin ihrerseits am 11.05.2003 einen bearbeiteten Vertragsentwurf und am 12.06.2003 einen weitere \u00c4nderungen enthaltenen Entwurf. Am 25.06.2003 \u00fcbermittelte die Kl\u00e4gerin G schlie\u00dflich per E-Mail \u201edie hoffentlich abschlie\u00dfende Version der \u00c4nderungen\u201c mit wenigen hervorgehobenen \u00c4nderungen und bat G im Falle des Einverst\u00e4ndnisses um \u00dcbersendung zweier von G unterzeichneter Originale. Nachdem sich die \u201eAusweichtechnik\u201c als tauglich erwiesen hatte und eine vergleichsweise Einigung mit der Beklagten bis dahin nicht zustande gekommen war und eine solche auch nicht absehbar war, stand bei objektiver Betrachtung zu diesem Zeitpunkt fest, dass die in Rede stehende Vereinbarung in der vorliegenden Form mit G abgeschlossen werden soll.<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df hat der Zeuge I auf Nachfrage des Senats auch sinngem\u00e4\u00df ausgesagt, dass die Zusatzvereinbarung aus seiner pers\u00f6nlichen Sicht Ende Juni 2003 fertig gewesen sei, d.h. bereits zu diesem Zeitpunkt war die Vereinbarung seiner Meinung nach soweit ausgehandelt, dass grunds\u00e4tzlich von ihrem Zustandekommen ausgegangen werden konnte. Zwar hat der Zeuge I darauf hingewiesen, dass der G zuletzt \u00fcbersandte Vertragsentwurf mit einem \u201eManagementvorbehalt\u201c versehen gewesen ist. Auch hat er betont, dass sich seine Sicht nicht notwendig mit derjenigen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin gedeckt haben m\u00fcsse. Was den angesprochen Vorbehalt anbelangt, befand sich ein solcher allerdings auf jedem der gewechselten Vertragsentw\u00fcrfe. Mit ihm ist jeweils nur die juristische Selbstverst\u00e4ndlichkeit zum Ausdruck gebracht worden, dass ein verbindlicher Vertrag erst mit der Unterzeichnung des Vertragsentwurfes durch die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Vertragsparteien zustande kommen sollte. In \u00dcbereinstimmung hiermit hat auch der Zeuge I bekundet, es sei den Vertragsparteien aufgrund des \u201eManagementvorbehalts\u201c klar gewesen, dass erst dann von einem verbindlichen Vertragsschluss ausgegangen werde, wenn das jeweilige Management dem durch Unterschrift zustimmt. Dass ihre eigene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung nicht \u00fcber die laufenden Verhandlungen mit G unterrichtet gewesen sei, behauptet die Kl\u00e4gerin nicht. Sie behauptet auch nicht, dass es seitens ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung Bedenken in Bezug auf den Abschluss einer Zusatzvereinbarung mit G und\/oder Einw\u00e4nde gegen den Inhalt des G zuletzt \u00fcbersandten Vertragsentwurfes gegeben habe. Hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Demgem\u00e4\u00df hat der Zeuge I auf die Frage, ob es Anhaltspunkte daf\u00fcr gegeben hat, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin die Dinge anders beurteilen w\u00fcrde als er es f\u00fcr seine Person geschildert hat, auch erkl\u00e4rt, dass ihm solche Anhaltspunkte nicht bekannt seien.<\/p>\n<p>Bei objektiver Betrachtung stand vor diesem Hintergrund bereits Ende Juni 2003 fest, dass es im Falle des Einverst\u00e4ndnisses von G mit der zuletzt von der Kl\u00e4gerin gew\u00fcnschten \u00c4nderung zum Abschluss der gew\u00fcnschten Zusatzvereinbarung mit G kommen w\u00fcrde. So kam es denn tats\u00e4chlich auch. Die von ihr unterschriebenen Vertragsausfertigungen \u00fcbersandte G der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 03.07.2003. Da der 03.07.2003 ein Donnerstag war und das Schreiben von G aus L versandt wurde, d\u00fcrfte dieses allenfalls ein oder zwei Tage vor dem 10.07.2003, dem Tag der Unterzeichnung der Vertragsausfertigungen durch die Kl\u00e4gerin, bei der Kl\u00e4gerin eingegangen sein. In \u00dcbereinstimmung hiermit hat der Zeuge I bei seiner ersten Vernehmung angegeben, dass der Vertrag der Rechtsabteilung der Kl\u00e4gerin am 07. oder 08.07.2003 zugegangen sein d\u00fcrfte. Bereits am 10.07.2003, mithin nur zwei oder drei Tage sp\u00e4ter, unterzeichnete die Kl\u00e4gerin die Vereinbarung ihrerseits.<\/p>\n<p>Dass der Grund hierf\u00fcr das zwischenzeitlich bei ihr eingegangene Anwaltsschreiben der Beklagten vom 03.07.2003 war, erscheint unter den gegebenen Umst\u00e4nden wenig wahrscheinlich. Der geschilderte Ablauf spricht vielmehr daf\u00fcr, dass die in Rede stehende Vereinbarung von der Beklagten am 10.07.2003 auch unterzeichnet worden w\u00e4re, wenn es das zwischenzeitliche Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 nicht gegeben h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Zwar hat der Zeuge I bei seiner ersten Vernehmung ausgesagt, der Vertragsschluss sei erfolgt, da der Druck im Zwangsvollstreckungsverfahren erh\u00f6ht worden sei. Kurz vorher sei der Kl\u00e4gerin die Bankb\u00fcrgschaft \u00fcbersandt worden; aus Sicht der Kl\u00e4gerin habe daher die Vollstreckung nicht nur der Auskunft, sondern auch der Unterlassung unmittelbar bevorgestanden. Eine Aufhebung des Vertrages einseitig habe nicht mehr erfolgen k\u00f6nnen. Grund daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin den Vertrag, welchen sie per E-Mail am 25.06.2003 an G \u00fcbermittelt gehabt habe, nicht unterzeichnet habe, sei gewesen, dass die Kl\u00e4gerin sich eine \u201eOption\u201c f\u00fcr den Vertragsschluss habe offen halten wollen. Anl\u00e4sslich seiner zweiten Vernehmung hat der Zeuge I ferner bekundet, die Vereinbarung sei nach \u00dcbersendung der B\u00fcrgschaft unterschrieben worden, um dem Druck, der darin bestanden habe, dass die Vollstreckung des Unterlassungstenors gedroht habe, entgehen zu k\u00f6nnen. Dass sich die Kl\u00e4gerin aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 03.07.2003 dazu gezwungen sah, die Vereinbarung zu unterzeichnen, erscheint im Hinblick auf die geschilderte Entstehungsgeschichte dieser Vereinbarung aber eher fernliegend. Vor allem kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte \u2013 wie es der Zeuge I bei seiner ersten Vernehmung formuliert hat \u2013 der Kl\u00e4gerin mit diesem Schreiben quasi \u201edas Messer an die Kehle\u201c gesetzt hat. Denn der Inhalt dieses Schreibens war \u2013 wie dessen W\u00fcrdigung durch das Landgericht und den Senat in seinem vom Bundesgerichtshof teilweise aufgehobenen Urteil vom 25.03.2010 zeigt \u2013 keineswegs eindeutig dahingehend zu verstehen, dass nunmehr sofort auch der Unterlassungstenor vollstreckt werden soll. W\u00e4re die Kl\u00e4gerin nicht bereits entschlossen gewesen, die mit ihrer Kooperationspartnerin fertig ausgehandelte Vereinbarung abzuschlie\u00dfen und w\u00e4re es ihr Bestreben gewesen, die Unterzeichnung hinauszuz\u00f6gern, h\u00e4tte es im Hinblick auf den Inhalt des Schreibens der Beklagten, in welchem diese nochmals und trotz der ernsthaften Androhung der Vollstreckung des Rechnungslegungstenors sowie der in den Raum gestellten Vollstreckung des Unterlassungstenors darauf hinwies, Vergleichsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, \u00fcberdies nahe gelegen, nochmals das Gespr\u00e4ch mit der Beklagten zu suchen und sich z.B. von ihr verbindlich zusagen zu lassen, dass die Vollstreckung jedenfalls nicht vor dem von der Beklagten angegebenen Datum (18.07.2003) beginnen wird, zumal die Produktion der angegriffenen Pr\u00e4parate ja bereits von der Kl\u00e4gerin eingestellt worden war.<\/p>\n<p>Vor allem muss aber, soweit der Zeuge I ausgesagt hat, man sei aufgrund des in Rede stehenden Schreibens bei der Kl\u00e4gerin im Rahmen einer Besprechung zu dem Ergebnis gekommen, die Zusatzvereinbarung mit G zu unterschreiben, um dem Druck, der darin bestanden habe, dass die Vollstreckung des Unterlassungsausspruchs gedroht habe, entgehen zu k\u00f6nnen, ber\u00fccksichtigt werden, dass es der Zeuge I selbst war, der die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin im Rahmen dieses Rechtsstreits mit Informationen versorgt und die bei Gericht eingereichten Schrifts\u00e4tze genehmigt hat. In den zun\u00e4chst von der Kl\u00e4gerin auf der Grundlage seiner Informationen eingereichten Schrifts\u00e4tzen ist dem Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 eine solch ausschlaggebende Bedeutung, wie sie der Zeuge I dem Schreiben nunmehr zukommen lassen will, aber nicht beigemessen worden. Vielmehr ist die von der Kl\u00e4gerin erhobene Schadensersatzklage auch auf die vorangegangenen Schreiben der Beklagten gest\u00fctzt worden, wobei in diesem Zusammenhang keineswegs deutlich gemacht worden ist, dass durch das nunmehr allein noch relevante Schreiben vom 03.07.2003 eine neue, mit einem andersartigen Druck f\u00fcr die Kl\u00e4gerin verbundene Situation eingetreten sei.<\/p>\n<p>Allein daraus, dass nach den Angaben des Zeugen I der Unterzeichnung der Zusatzvereinbarung im Hause der Kl\u00e4gerin eine Besprechung vorausgegangen ist, l\u00e4sst sich nichts herleiten. Daraus ergibt sich nur, dass zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis des Schreibens der Beklagten vom 03.07.2003 von den Entscheidungstr\u00e4gern der Kl\u00e4gerin der Entschluss gefasst worden ist, die Vereinbarung mit G nunmehr zu unterschreiben. \u00dcber die Motivation, diese Vereinbarung abzuschlie\u00dfen, sagt dies nichts aus.<\/p>\n<p>Die Angaben des Zeugen I in seiner ersten Vernehmung, wonach es sich bei der Zusatzvereinbarung mit G blo\u00df um eine m\u00f6gliche \u201eOption\u201c gehandelt haben soll, verm\u00f6gen den Senat nicht zu \u00fcberzeugen. Der Zeuge I hat diesbez\u00fcglich bekundet, die von ihm angesprochene Option habe sich f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aufgrund der Reihenfolge der Unterschriftsleistung ergeben. Er k\u00f6nne sich vorstellen, dass die Kl\u00e4gerin, wenn sie eine Einigung mit der Beklagten erzielt h\u00e4tte, mit G auf der Grundlage der Zusatzvereinbarung nochmals verhandelt h\u00e4tte, allerdings ohne die Lizenzvereinbarung. Dass die Kl\u00e4gerin ihre langj\u00e4hrige Kooperationspartnerin in einer solchen Weise unter Verschleierung ihrer wahren Absichten hinhalten wollte, obwohl G ihr bereits ohne jede Vorkehrungen und Gegenleistung das geheime Know-how offenbart hatte, erscheint indessen schon deshalb nicht plausibel, weil die Kl\u00e4gerin hierdurch die weitere Zusammenarbeit mit G und den Bestand des Kooperationsvertrages gef\u00e4hrdet h\u00e4tte. Dagegen spricht auch, dass die Kl\u00e4gerin ihrer Vertragspartnerin zuletzt am 25.06.2003 einen von ihr selbst erstellten Vertragsentwurf mit der ausdr\u00fccklichen Bitte um \u00dcbersendung von G unterzeichneter Originale \u00fcbermittelt hatte. H\u00e4tte die Kl\u00e4gerin sich den Vertragsschluss weiter offen halten oder diesen nur hinausz\u00f6gern wollen, h\u00e4tte es an sich nahe gelegen, zun\u00e4chst einmal nur auf eine \u00c4nderung des betreffenden Vertragspunktes zu dr\u00e4ngen, der Gegenseite aber nicht sogleich einen ge\u00e4nderten Vertragsentwurf zuzusenden. Soweit der Zeuge I \u2013 auf entsprechenden Vorhalt \u2013 bei seiner zweiten Vernehmung ausgesagt hat, es sei darum gegangen, ein \u201everbindliches Commitment\u201c von G zu bekommen, \u00fcberzeugt das nicht. Zum einen ging es lediglich noch um eine eher belanglose Vertrags\u00e4nderung. Dass der Vertragsabschluss hieran h\u00e4tte scheitern k\u00f6nnen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Zum anderen h\u00e4tte es aus der jetzigen Sicht der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt keinen Grund zur Eile gegeben, weil es das nunmehr als entscheidend angesehene Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 damals noch gar nicht gab.<\/p>\n<p>Die von dem Zeugen I bei seiner ersten Vernehmung angef\u00fchrten Umst\u00e4nde, aus denen sich ergeben soll, dass die Unterschriftleistung von der Kl\u00e4gerin beeinflusst wurde, um die angebliche \u201eOption\u201c zu erhalten, \u00fcberzeugen ebenfalls nicht. Sie erscheinen vielmehr konstruiert. Der Zeuge I hat bekundet, es sei bei der Kl\u00e4gerin und in der Pharmabranche bei Abschluss eines Lizenzvertrages \u00fcblich, dass der Lizenznehmer den Vertrag zuerst unterschreibe. Hier sei die Reihenfolge jedoch bewusst vertauscht worden, da der Kl\u00e4gerin an der angesprochenen Option gelegen gewesen sei; deshalb sei die Unterschriftenreihenfolge ge\u00e4ndert worden. Ein Beleg f\u00fcr eine solche \u00dcbung, nach der zuerst der Lizenznehmer den Lizenzvertrag unterzeichnet und dann der Lizenzgeber, hat weder die Kl\u00e4gerin noch der Zeuge I beigebracht. Eine entsprechende Verkehrs\u00fcblichkeit ist dem Senat auch nicht bekannt. Lizenzvertr\u00e4ge werden allgemein dann unterschrieben, wenn sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Verhandlungen in allen Punkten einig geworden sind. Sind beide Vertragsparteien bei der Unterzeichnung anwesend, h\u00e4ngt es vom Zufall ab, welche Vertragspartei die Vertragsurkunde zuerst unterschreibt. Ist ein Termin zur gemeinsamen Vertragsunterzeichnung nicht vorgesehen, ist es regelm\u00e4\u00dfig vom Gang der Lizenzverhandlungen abh\u00e4ngig, wer die Vertragsurkunde zuerst unterschreibt. Eine feste \u00dcbung gibt es insoweit nicht. Der \u00fcbliche Gang von Vertragsverhandlungen besteht darin, dass die Parteien miteinander verhandeln, \u00c4nderungen er\u00f6rtern und Vertragsentw\u00fcrfe austauschen. Erh\u00e4lt eine Vertragspartei einen Vertragsentwurf von der Gegenseite, mit dem sie einverstanden ist, wird der Vertrag in der Regel von ihr unterzeichnet und der Gegenseite zur Gegenzeichnung \u00fcbermittelt. Eine feste Reihenfolge f\u00fcr die Unterschriften gibt es hierbei nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, welchen Sinn die Einhaltung einer solchen Reihenfolge haben sollte. Soweit der Zeuge I von einer entsprechenden \u00dcblichkeit bei der Kl\u00e4gerin und in der Pharmabranche in Bezug auf Lizenzvertr\u00e4ge gesprochen hat, lie\u00dfe sich die Nichteinhaltung dieser Reihenfolge, an der G hier keinen Ansto\u00df gefunden hat, im \u00dcbrigen damit erkl\u00e4ren, dass die Vertragsparteien bereits \u00fcber einen Kooperationsvertrag miteinander verbunden waren, die in Rede stehende Vereinbarung eine Zusatzvereinbarung zu diesem Vertrag war und sie \u00fcberdies auch kein reiner Lizenzvertrag war, sondern auch vielf\u00e4ltige, anderweitige Abreden enthielt.<\/p>\n<p>Der Hinweis des Zeugen I darauf, dass der G von der Kl\u00e4gerin am 25.06.2003 \u00fcbermittelte Vertragsentwurf von der Kl\u00e4gerin nicht unterschrieben war, ist ebenfalls nicht stichhaltig. Der Zeuge I hat \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 bei seiner ersten Vernehmung ausgesagt, der Grund daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin den G am 25.06.2003 per E-Mail \u00fcbermittelten Vertrag nicht unterschrieben hatte, habe darin bestanden, dass die Kl\u00e4gerin eine Option habe halten wollen. Grund daf\u00fcr, dass G von der Kl\u00e4gerin nicht schon ein unterschriebenes Vertragsdokument \u00fcbersandt wurde, war allerdings tats\u00e4chlich ein anderer: G hatte der Kl\u00e4gerin in dem mit E-Mail vom 24.06.2003 \u00fcbermittelten Vertragsentwurf vom selben Tag vorgeschlagen, die in Art. 3.2.1 vorgesehene Pauschalzahlung f\u00fcr das USA-Gesch\u00e4ft in US-Dollar zu leisten. Der Zeuge I antwortete f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hierauf mit E-Mail vom 25.06.2003 und teilte mit, dass es bei der Zahlung der Pauschalsumme in Euro bleiben solle. Hiermit musste sich G erst noch einverstanden erkl\u00e4ren. G wurde daher von dem Zeugen I f\u00fcr den Fall des Einverst\u00e4ndnisses um \u00dcbersendung zweier von G unterzeichneter Originale gebeten. In der besagten E-Mail hei\u00dft es insoweit ausdr\u00fccklich in der deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eSofern Sie mit den j\u00fcngsten Neuformulierungen einverstanden sind, m\u00f6chten wir Sie um \u00dcbersendung von zwei von G unterzeichneten Originalen zusammen mit der o.g. Bescheinigung bitten.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin forderte G durch den f\u00fcr sie handelnden Zeugen I somit ausdr\u00fccklich auf, den per E-Mail \u00fcbermittelten Vertragsentwurf vom 25.06.2003 zu unterschreiben, womit sie zum Ausdruck brachte, dass der Vertrag aus ihrer Sicht unterschriftsreif ist. Dass sie den G \u00fcbermittelten Vertragsentwurf nicht unterschrieben hatte, beruhte offenbar allein darauf, dass man sich noch nicht geeinigt hatte, in welcher W\u00e4hrung die Pauschalzahlung f\u00fcr das USA-Gesch\u00e4ft erfolgen sollte. Deshalb leitete sie den Vertragsentwurf G auch blo\u00df per E-Mail zu.<\/p>\n<p>Soweit der Zeuge I in diesem bei seiner ersten Vernehmung Zusammenhang ausgesagt hat, im Gegensatz zu den sonstigen Gepflogenheiten der Kl\u00e4gerin sei bei der Vertrags\u00fcbermittlung nicht hinzuf\u00fcgt worden, dass der Vertrag zweimal ausgedruckt, unterzeichnet und unmittelbar an die Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgesandt werden solle, die den gegengezeichneten Vertrag alsdann zur\u00fccksenden werde, erschlie\u00dft sich im \u00dcbrigen nicht, worin im Streitfall die relevante Abweichung zu den \u00fcblichen Gepflogenheiten gelegen haben soll. Denn die E-Mail vom 25.06.2003 enth\u00e4lt die ausdr\u00fcckliche Bitte an G , im Falle des Einverst\u00e4ndnisses den Vertrag auszufertigen, zu unterschreiben und an die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbersenden.<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist ferner, dass sich die von der Kl\u00e4gerin mit G abgeschlossene Vereinbarung nicht auf die Nutzung des Know-hows von G beschr\u00e4nkte, sondern in Erg\u00e4nzung und\/oder Ab\u00e4nderung des bestehenden Kooperationsvertrages weitere Regelungen u.a. betreffend das Verkaufsgebiet USA (Art. 3), Gesch\u00e4fte in anderen Verkaufsgebieten (Art. 4), die Nutzung von Herstellungs-Know-how der Kl\u00e4gerin durch G (Art. 5), die Versorgung der Kl\u00e4gerin mit Rohstoffen durch G (Art. 6) und den Kundenschutz (Art. 8) enthielt. Dass sich die Kl\u00e4gerin den Abschluss dieses Gesamtvertrages, welcher die weitere Zusammenarbeit mit ihrem langj\u00e4hrigen Kooperationspartner regeln sollte, weiter offen halten wollte, obwohl sie selbst G einen aus ihrer Sicht unterschriftsreifen Vertragsentwurf \u00fcbermittelte, erscheint dem Senat unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>Objektive Umst\u00e4nde, die daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnten, dass die Kl\u00e4gerin die Vereinbarung mit G ohne das zwischenzeitlich bei ihr eingegangene Schreiben der Beklagten nicht unterzeichnet oder hiermit jedenfalls noch zugewartet h\u00e4tte, gibt es schlie\u00dflich nicht. Insbesondere ist es nicht so, dass ihr die von G unterzeichnete Vereinbarung bereits l\u00e4ngere Zeit vorlag und sie mit ihrer Unterschriftsleistung zun\u00e4chst erkennbar zugewartet hat.<\/p>\n<p>Damit kann nicht festgestellt werden, dass das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 urs\u00e4chlich f\u00fcr das Zustandekommen der in Rede stehenden Vereinbarung am 10.07.2003 war. Die geschilderte Entstehungsgeschichte der Vereinbarung spricht vielmehr f\u00fcr das Gegenteil.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nLetztlich ergibt sich aus der Aussage des Zeugen I auch, dass die Kl\u00e4gerin die Vereinbarung mit G nur dann in dieser Form (mit Lizenzabrede) nicht abgeschlossen h\u00e4tte, wenn sie sich mit der Kl\u00e4gerin noch kurzfristig geeinigt h\u00e4tte. Der Zeuge I hat n\u00e4mlich bei seiner ersten Vernehmung ausgesagt:<\/p>\n<p>\u201eWenn wir eine Einigung mit R erzielt h\u00e4tten, kann ich mir vorstellen, dass wir dann mit S auf der Grundlage des Amendments nochmals verhandelt h\u00e4tten \u2013 nat\u00fcrlich ohne die Lizenzvereinbarung. Uns war bewusst, dass wir nicht ewig Zeit hatten zur Unterschriftsleistung.\u201c<\/p>\n<p>Auch im Rahmen seiner zweiten Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge I erkl\u00e4rt, dass, wenn es das in Rede stehende Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 nicht gegeben h\u00e4tte, seiner Meinung nach von der Kl\u00e4gerin weiter auf die \u201eVergleichskarte\u201c gesetzt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Realistischer Weise h\u00e4tte die Vereinbarung mit G im Hinblick auf den in Art. 2.1 der Vereinbarung genannten Stichtag allerdings jedenfalls vor dem 31.07.2003 unterzeichnet werden m\u00fcssen. Eine kurzfristige Einigung mit der Beklagten h\u00e4tte es bis dahin jedoch auch ohne das Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 nicht gegeben. Hiervon kann angesichts der vor der Sicherheitsleistung gef\u00fchrten Korrespondenz der Parteien und im Hinblick auf die Tatsache, dass die Parteien auch nach dem Schreiben der Beklagten vom 03.07.2003 ohne Erfolg weitere Vergleichsgespr\u00e4che gef\u00fchrt haben (vgl. Schreiben der Kl\u00e4gerin vom 18.07.2003, Anlage L 4), ohne Weiteres ausgegangen werden. Die Kl\u00e4gerin betont selbst, dass die Parteien sogar bis zum Tag des Widerrufs des Klagepatents (26.07.2005) zu keiner Einigung gefunden haben, woraus auch sie folgert, dass die hiesigen Parteien bis zu dem in der mit G geschlossenen Vereinbarung genannten Stichtag (31.07.2003) f\u00fcr eine Einigung mit der Beklagten nicht zu einer Einigung gefunden h\u00e4tten (Schriftsatz vom 18.07.2008, S. 10\/11 [Bl. 78\/79 GA]). Auch weist sie selbst darauf hin, dass die Fronten bei einem am 16.06.2003 gef\u00fchrten Vergleichsgespr\u00e4ch derart verh\u00e4rtet gewesen seien, dass es kaum noch m\u00f6glich gewesen sei, einen Kompromiss zu erzielen. Das Gesamtangebot der Beklagten sei \u2013 insbesondere im Hinblick auf die Schadensersatzforderung der Beklagten in H\u00f6he von 28.000.0000 EUR \u2013 v\u00f6llig ungeeignet gewesen, um ein gegenseitiges Nachgeben und eine g\u00fctliche Einigung zu erzielen (Schriftsatz vom 02.04.2009, S. 22 [Bl. 170 GA]). Auch zuletzt hat die Kl\u00e4gerin noch betont, dass eine au\u00dfergerichtliche Einigung angesichts der \u201ema\u00dflos \u00fcberh\u00f6hten Lizenzforderungen\u201c der Beklagten immer unwahrscheinlicher gewesen sei (Schriftsatz vom 22.11.2013, S. 3 [Bl. 655 GA]). Schlie\u00dflich hat auch der Zeuge I von \u201ev\u00f6llig unakzeptablen\u201c Vergleichsgespr\u00e4chen sowie davon, dass eine Einigung auf dem Vergleichswege \u201e\u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich\u201c gewesen sei, gesprochen. Unter diesen Umst\u00e4nden muss davon ausgegangen werden, dass sich die Parteien jedenfalls nicht kurzfristig noch g\u00fctlich geeinigt h\u00e4tten. Wenn dem aber so ist, w\u00e4re die Vereinbarung von der Kl\u00e4gerin \u2013 ohne das Anwaltsschreiben vom 03.07.2003 \u2013 ohnehin kurze Zeit sp\u00e4ter unterzeichnet worden. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur \u00dcberzeugung des Senats fest, weshalb der Beklagten ein der Kl\u00e4gerin insoweit entstandener Schaden jedenfalls nicht zugerechnet werden kann.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDer nicht nachgelassene, nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 02.01.2015 gibt weder zu einer anderen Beurteilung noch zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO) Anlass. Soweit die Kl\u00e4gerin nunmehr weiteren Zeugenbeweis daf\u00fcr anbietet, dass die Zusatzvereinbarung nicht abgeschlossen worden w\u00e4re, wenn die Beklagte die Sicherheit am 03.07.2003 nicht gestellt h\u00e4tte, sind ihre Beweisantritte versp\u00e4tet. Au\u00dferdem ist ihr Vorbringen insoweit v\u00f6llig pauschal.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte auch weder ein Anspruch aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in ihren eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb noch wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung nach \u00a7 826 BGB zu. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen des Senats in seinem Urteil vom 25.03.2010 (Umdr. S. 28-34) sowie auf die diese Beurteilung des Senats best\u00e4tigenden Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofs im Revisionsurteil vom 16.12.1010 (S. 9-11 Rdnrn. 15-17) verwiesen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Kl\u00e4gerin insgesamt erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschlie\u00dflich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Zu einer erneuten Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als nunmehr reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2324 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 8. 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