{"id":453,"date":"2007-05-03T17:00:52","date_gmt":"2007-05-03T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=453"},"modified":"2016-04-27T05:56:20","modified_gmt":"2016-04-27T05:56:20","slug":"4a-o-13206-gefluegelstallausstattung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=453","title":{"rendered":"4a O 132\/06 &#8211; Gefl\u00fcgelstallausstattung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 604<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Mai 2007, Az. 4a O 132\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,<br \/>\nzu unterlassen,<br \/>\neine Gefl\u00fcgelstallausstattung mit:<br \/>\nmindestens zwei Etagengestelleinheiten, von denen jede mindestens ein Etagengestell aufweist, das im Gebrauch mit Abstand \u00fcber einem Boden angeordnet ist und mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter oder eine Stange, und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken aufweist, wobei unter dem wenigstens einen Etagengestell Platz f\u00fcr die Tiere ist und wenigstens eines der Etagengestelle Legenester aufweist, und<br \/>\neinem Etagengestell, das einen Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten \u00fcberspannt und wenigstens Sitzeinrichtungen und F\u00fctter- und\/oder Tr\u00e4nksysteme aufweist, die f\u00fcr das Gefl\u00fcgel von den Sitzeinrichtungen aus erreichbar sind, wobei das \u00fcberspannende Etagengestell in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen der Etagengestelleinheiten beabstandet ist, dass sich das Gefl\u00fcgel von den oberen Etagengestellen zum \u00fcberspannenden Etagengestell und umgekehrt bewegen kann,<br \/>\nanzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen das Etagengestell, welches den Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten \u00fcberspannt, ferner Legenester aufweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 20.12.2002 begangen hat, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe<br \/>\na) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese k\u00f6nnten den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nden unmittelbar zugeordnet werden),<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie im Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen H\u00fchnerstallausstattungen zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder den Patentinhabern durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 20.12.2002 entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents 0 904 xxx auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch. Die Kl\u00e4gerin ist Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Klagepatent, das unter Inanspruchnahme einer niederl\u00e4ndischen Priorit\u00e4t vom 26.09.1997 am 28.09.1998 angemeldet und dessen Erteilung am 20.11.2002 ver\u00f6ffentlicht wurde. Die deutsche \u00dcbersetzung, die im Folgenden als Klagepatent bezeichnet wird, wird beim DPMA unter dem Aktenzeichen DE 698 09 xxx gef\u00fchrt und wurde am 25.09.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Patent steht in Kraft. Die Patentinhaber A und B haben mit Vereinbarung vom 23.03.2006 s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung an die Kl\u00e4gerin abgetreten. Das Klagepatent bezieht sich auf eine H\u00fchnerstallausstattung und eine Methode zur H\u00fchnerhaltung.<br \/>\nDer von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache Englisch ist, lautet in der deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1<br \/>\nGefl\u00fcgelstallausstattung mit:<br \/>\nmindestens zwei Etagengestelleinheiten (214, 215, 216), von denen jede mindestens ein Etagengestell (2-5; 220) aufweist, das im Gebrauch mit Abstand \u00fcber einem Boden (20; 202) angeordnet ist und mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter (21) oder eine Stange (224), und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken (22, 23, 222, 223) aufweist, wobei unter dem wenigstens einen Etagengestell (2-5; 220) Platz f\u00fcr die Tiere ist und wenigstens eines der Etagengestelle Legenester (126; 265, 275) aufweist, und<br \/>\neinem Etagengestell (153; 240), das einen Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) \u00fcberspannt und wenigstens Sitzeinrichtungen (21; 224) und F\u00fctter- und\/oder Tr\u00e4nksysteme (22, 23; 222, 223) aufweist, die f\u00fcr das Gefl\u00fcgel von den Sitzeinrichtungen (21; 224) aus erreichbar sind, wobei das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (4; 220) der Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) beabstandet ist, dass sich das Gefl\u00fcgel von den oberen Etagengestellen (4; 220) zum \u00fcberspannenden Etagengestell (153; 240) und umgekehrt bewegen kann,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndas Etagengestell (153; 240), welches den Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) \u00fcberspannt, ferner Legenester (126; 275) aufweist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Anspr\u00fcche 2 und 4 des Klagepatents wird auf die Klageschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Nachfolgend abgebildet ist zun\u00e4chst ein Beispiel f\u00fcr eine Etagengestelleinheit und sodann eine zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform der Erfindung. Beide Figuren stammen aus der Klagepatentschrift. Figur 1 zeigt eine Etagengestelleinheit bestehend aus einem Rahmen 1 und Etagengestellen 2-5, die vom Rahmen 1 abstehen. Figur 10 zeigt eine Vorderansicht einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gefl\u00fcgelstallausf\u00fchrung mit Etagengestelleinheiten, die durch ein \u00fcberbr\u00fcckendes Etagengestell verbunden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat am 08.05.2006 Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung des Klagepatents beim Bundespatentgericht eingereicht, \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<br \/>\nDie Beklagte vertreibt in Deutschland H\u00fchnerstallausstattungen unter der Bezeichnung \u201eXY\u201c. Insbesondere bietet sie das Modell \u201eXY Grande\u201c an, das im Querschnitt folgende Gestalt hat (Anlage L 24 und L 33):<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent. Eine Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage sei nicht angezeigt, da an der Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatent keine Zweifel best\u00fcnden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, sie habe im Jahr 1995 bereits eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Anlage nach G ausgeliefert, bestreitet die Kl\u00e4gerin dies mit Nichtwissen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\n&#8211; wie erkannt &#8211; .<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Klage abzuweisen.<br \/>\nHilfsweise beantragt die Beklagte,<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung der gegen das Klagepatent 0 904 xxx erhobenen Nichtigkeitsklage vom 08.05.2006 auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Beklagte meint, der Rechtsstreit sei bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage auszusetzen. Der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung komme im Vergleich zu der CH-A 670 xxx sowie dem in der Zeitschrift \u201ePluimvee Houderij\u201c vom Februar 1990 erschienen Artikel \u201eOp zolder leveren de koppen wat op\u201c keine Erfindungsh\u00f6he zu. Im \u00dcbrigen habe sie, die Beklagte, bereits in den Jahren 1993 bis 1995 eine Gefl\u00fcgelstallausstattung des der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechenden Modells \u201eXY Floor\u201c geplant und im Jahr 1995 an den Landwirt H in G ausgeliefert.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann von der Beklagten Unterlassung, Vernichtung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc; \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verlangen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform macht von dem Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, ohne dass die Beklagte dazu berechtigt ist (\u00a7 9 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 eine Gefl\u00fcgelstallausstattung.<br \/>\nIm Stand der Technik waren entsprechende Gefl\u00fcgelstallausstattungen bekannt. Das Klagepatent nennt hierzu die CH-A 670 032 (Anlage L 8), die einen Stall f\u00fcr die Haltung von Gefl\u00fcgel beschreibt. Als weiteren Stand der Technik nennt das Klagepatent die internationale Patentanmeldung WO 85\/03198 (Anlage L 9), die eine Einrichtung f\u00fcr die Etagenhaltung von Gefl\u00fcgel zum Gegenstand hat. Gem\u00e4\u00df dieser Vorrichtung befindet sich der Ruhe-, Fress- und Tr\u00e4nkebereich f\u00fcr die Legetiere auf einer Etagengestelleinheit. Unterhalb der einzelnen zum Aufenthalt der Legetiere bestimmten Etagen 4 sind Zwischenb\u00f6den 8 angebracht, auf denen der Mist gesammelt und entsorgt wird. Auf einer separaten Etagengestelleinheit sind Legenester 16 angeordnet, die von den Legetieren durch Springen von der erstgenannten Etagengestelleinheit erreicht werden k\u00f6nnen. Nachfolgend abgebildet ist Figur 3 der WO 85\/03198.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hebt hervor, dass die WO 85\/03198 eine Raumersparnis erm\u00f6gliche, weil die Tiere einen betr\u00e4chtlichen Teil der Ruhezeit auf \u00fcbereinander liegenden Etagengestellen verbr\u00e4chten. Auch werde eine verbesserte Hygiene erreicht, weil ein Mistbeh\u00e4lter nicht vorgesehen sei (vgl. Anlage L 1a, Seite 1, Zeilen 12 bis 19).<\/p>\n<p>Das Klagepatent setzt sich vor diesem Hintergrund zum Ziel, eine Etagengestelleinheit zu schaffen, die eine verbesserte Produktivit\u00e4t erm\u00f6glicht (vgl. Anlage L 1a, Seite 2, Zeilen 1 bis 2).<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:<br \/>\n1. Gefl\u00fcgelstallausstattung mit mindestens zwei Etagengestelleinheiten (214, 215, 216),<br \/>\n2. Jede Etagengestelleinheit weist mindestens ein Etagengestell (2-5; 220) auf,<br \/>\n3. das Etagengestell (2-5; 200) ist im Gebrauch mit Abstand \u00fcber einem Boden (20; 202) angeordnet,<br \/>\n4. das Etagengestell (2-5; 200) weist mindestens eine Sitzeinrichtung, beispielsweise ein Gitter (21) oder eine Stange (224), und Versorgungseinrichtungen zumindest zum Fressen oder Trinken (22, 23, 222, 223) auf,<br \/>\n5. unter dem wenigstens einen Etagengestell (2-5; 220) ist Platz f\u00fcr die Tiere,<br \/>\n6. wenigstens eines der Etagengestelle weist Legenester (126; 265, 275) auf,<br \/>\n7. die Gefl\u00fcgelstallausstattung hat ein Etagengestell (153; 240), das einen Zwischenraum (230, 231) zwischen den Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) \u00fcberspannt,<br \/>\n8. das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) weist wenigstens Sitzeinrichtungen (21; 224) und F\u00fctter- und\/oder Tr\u00e4nksysteme (22, 23; 222, 223) auf,<br \/>\n9. die F\u00fctter- und Tr\u00e4nksysteme (22, 23; 222, 223) sind f\u00fcr das Gefl\u00fcgel von den Sitzeinrichtungen (21; 224) aus erreichbar,<br \/>\n10. das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) ist in einem derartigen Abstand von oberen Etagengestellen (4; 220) der Etagengestelleinheiten (214, 215, 216) beabstandet, dass sich das Gefl\u00fcgel von den oberen Etagengestellen (4; 220) zum \u00fcberspannenden Etagengestell (153; 240) und umgekehrt bewegen kann,<br \/>\n11. das \u00fcberspannende Etagengestell (153; 240) weist ferner Legenester (126; 275) auf.<\/p>\n<p>II.<br \/>\n1.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist aktiv legitimiert. Als ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin kann sie die Anspr\u00fcche aus \u00a7 139 PatG gegen den Verletzer des Patents und damit ihres ausschlie\u00dflichen Benutzungsrechts selbst geltend machen (Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 139 Rn. 17). Die weiterhin geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Schadensersatz und Vernichtung haben die Patentinhaber, Herr Pol und Herr Bruins, gem\u00e4\u00df der Prozessstandschafts- und Abtretungserkl\u00e4rung vom 23.03.2006 (Anlage 7a) wirksam an die Kl\u00e4gerin abgetreten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die von ihr vertriebene Stalleinrichtung f\u00fcr Legehennen \u201eXY Grande\u201c s\u00e4mtliche Merkmale der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung aufweist. Tats\u00e4chlich ist aus der von der Beklagten in ihrem Prospekt abgebildeten schematischen Ansicht der Stalleinrichtung (Anlage L 24) ersichtlich, dass die Stalleinrichtung s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht: die Stalleinrichtung weist zwei Etagengestelleinheiten mit jeweils mehr als einem Etagengestell auf, wobei die Etagengestelle mit einem derartigen Abstand vom Boden angeordnet sind, dass \u2013 wie im Prospekt (Anlage L 22) auf Seite 2 betont wird \u2013 dieser zu 100% als Scharrraum genutzt werden kann. Die Etagengestelle verf\u00fcgen auch \u2013 wie im Prospekt (Anlage L 22) auf Seite 5 beschrieben \u2013 \u00fcber eine Sitzeinrichtung in Form einer integrierten Sitzstange. Die n\u00e4here Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich der Ansicht gem\u00e4\u00df Anlage L 24 sowie der von der Beklagten nicht bestrittenen Wiedergabe des von der Beklagten an die Familie Prins gelieferten Modells XY Grande gem\u00e4\u00df Anlage L 33 entnehmen. Danach sind Fress- und Tr\u00e4nkeinrichtungen ebenfalls an den Etagengestellen angebracht. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform weisen zudem mehrere Etagengestelle Legenester auf. Schlie\u00dflich \u00fcberspannt ein weiteres Etagengestell, das ebenfalls mit einer Sitzeinrichtung in Form eines Kunststoffrostes mit integrierter Sitzstange und einer Futter- und zwei Tr\u00e4nkeinrichtungen ausgestattet ist, den Zwischenraum zwischen den Etagengestelleinheiten. Von den unteren Sitzeinrichtungen des die seitlichen Etagengestelle \u00fcberspannenden Etagengestells aus sind die Tr\u00e4nkeinrichtungen f\u00fcr das Gefl\u00fcgel zug\u00e4nglich. Das \u00fcberspannende Etagengestell ist f\u00fcr das Gefl\u00fcgel auch von den oberen seitlichen Etagengestellen erreichbar. Auf dem \u00fcberspannenden Etagengestell befinden sich schlie\u00dflich auch Legenester.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZu einer nach \u00a7 148 ZPO m\u00f6glichen Aussetzung der Verhandlung im Hinblick auf die von der Beklagten als Anlage KE 1 vorgelegte Nichtigkeitsklage der Beklagten besteht kein hinreichender Anlass.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 &#8211; Nickel-Chrom-Legierung; BlPMZ 1995, 121 &#8211; Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (GRUR 1979, 188 &#8211; Flachdachabl\u00e4ufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 &#8211; Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen w\u00fcrde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (\u00a7 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei grunds\u00e4tzlich dem Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines erteilten Patents Vorrang geb\u00fchrt. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Dies wiederum kann regelm\u00e4\u00dfig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am n\u00e4chsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, sich jedoch auch f\u00fcr eine Bejahung der Erfindungsh\u00f6he, die von der wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngt, zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen.<br \/>\nb)<br \/>\nAus dem Vorbringen der Beklagten in der von ihr erhobenen Nichtigkeitsklage ergibt sich nicht mit der f\u00fcr eine Aussetzung erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, dass der Gegenstand der Patentanspruchs 1 wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<br \/>\nDie Beklagte meint, es sei keine erfinderische T\u00e4tigkeit erforderlich, um ausgehend von der in der CH-A 670032 (im Folgenden: E 1) offenbarten Lehre die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Erfindung zu entwickeln.<br \/>\nDie E 1 offenbart einen Gefl\u00fcgelstallausstattung, die eine mit einem Rostboden (7) belegte Aufenthaltsfl\u00e4che (6) f\u00fcr die Tiere aufweist. Der Rostboden ist mit einem Abstand \u00fcber dem Boden (2) angeordnet und erstreckt sich \u00fcber einen darunter angeordneten Kotraum (10). Oberhalb des Rostbodens ist eine zweite Aufenthaltsfl\u00e4che (16) an einem Etagengestell angebracht, die ebenfalls mit einer darunter liegenden Kotgrube ausger\u00fcstet ist. Weiter lehrt die Druckschrift den Fachmann, dass zwischen dem Rostboden und der zweiten Aufenthaltsfl\u00e4che mindestens eine l\u00e4ngs verlaufende Reihe Legenester anzubringen sind (vgl. E 1, Seite 2, Zeilen 7 bis 10; Seite 3, linke Spalte, Zeilen 39 bis 42). Sowohl die in den Legenestern als auch die in den Aufenthaltsfl\u00e4chen gelegten Eier rollen \u2013 da der Boden entsprechend geneigt ausgebildet ist \u2013 selbstt\u00e4tig zum Bedienungsgang hin, der sich zwischen den Etagengestellen befindet (E 1, Seite 3, linke Spalte, Zeilen 47ff.). Schlie\u00dflich offenbart die E 1, dass eine dritte Aufenthaltsfl\u00e4che vorgesehen werden kann, die \u2013 wie sich aus der Patentzeichnung ergibt &#8211; die Etagengestelle \u00fcberspannt. Die in der Druckschrift abgebildete Figur wird nachfolgend \u2013 leicht verkleinert &#8211; wiedergegeben:<\/p>\n<p>Im Unterschied zur klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung offenbart die E 1 daher nicht das Merkmal 11, nach dem auch das \u00fcberspannende Etagengestell Legenester aufweist.<br \/>\nDie Beklagte meint, der Fachmann erkenne anhand der Patentzeichnung, dass Legehennen sich auf der dritten Aufenthaltsfl\u00e4che aufhalten und dort fressen und trinken k\u00f6nnen. Daraus schlie\u00dfe er, dass die Legehennen dort auch Eier legen werden. Um die dort gelegten Eier aufzunehmen und zu verhindern, dass diese auf dem schr\u00e4g angeordneten Dach seitlich herunterfallen, werde er ohne weiteres auf die Idee kommen, auf der dritten Aufenthaltsfl\u00e4che Legenester anzuordnen. Dem kann sich die Kammer nicht anschlie\u00dfen.<br \/>\nEine erfinderische T\u00e4tigkeit ist dann zu verneinen, wenn ein \u00fcber durchschnittliche Kenntnisse und F\u00e4higkeiten verf\u00fcgender Fachmann, wie er auf dem technischen Gebiet der Erfindung in einschl\u00e4gig t\u00e4tigen Unternehmen am Priorit\u00e4tstag typischerweise mit Entwicklungsaufgaben betraut wurde und dem unterstellt wird, dass ihm der gesamte am Priorit\u00e4tstag \u00f6ffentlich zug\u00e4ngliche Stand der Technik bei seiner Entwicklungsarbeit zur Verf\u00fcgung stand, in der Lage gewesen w\u00e4re, den Gegenstand der Erfindung aufzufinden, ohne eine das durchschnittliche Wissen und K\u00f6nnen einschlie\u00dflich etwaiger Routineversuche \u00fcbersteigende Leistung erbringen zu m\u00fcssen (Benkard\/Asendorf\/Schmidt, PatG, 10. Aufl. 2006, \u00a7 4 Rn. 10). Vorliegend findet der Fachmann in der E1 keine Anregung dahingehend, auf der dritten Aufenthaltsfl\u00e4che Legenester anzuordnen. Denn die E1 beruht auf dem Konzept, dass sich die Legenester im unteren Bereich des Stalles befinden. Die Legenester sind ausschlie\u00dflich von der mit einem Rostboden 7 belegten Aufenthaltsfl\u00e4che 6 aus zug\u00e4nglich. Bereits auf dem Niveau zweiten Aufenthaltsfl\u00e4che, die \u00fcber den Legenestern angeordnet ist, befinden sich keine Legenester mehr. Die dem Klagepatent zu Grunde liegende Erkenntnis, dass bei freier Legehaltung niederrangige Tiere von anderen Tieren attackiert werden k\u00f6nnen und dass daher niederrangige Tiere auf eine gute Erreichbarkeit der Legenester, insbesondere vom f\u00fcr sie sichersten, h\u00f6chsten Etagengestell aus, angewiesen sind (Anlage L 1a, Seite 2, Zeilen 11-23), ist daher von der E 1 nicht umgesetzt worden. Die Beklagte hat nicht dargetan, inwieweit das Erkennen dieses Zusammenhangs und das Erarbeiten einer entsprechenden L\u00f6sung f\u00fcr den Fachmann lediglich eine Routinet\u00e4tigkeit darstellen soll. Hinzu kommt, dass nach der E 1 die erste Aufenthaltsfl\u00e4che, also der Boden des Stalles, der vorrangige Aufenthaltsort der Legehennen sein soll. Denn nur dort sind \u2013 wie aus der Patentzeichnung ersichtlich \u2013 sowohl Trink-, als auch Futtereinrichtungen vorhanden. Dagegen sind auf der zweiten Aufenthaltsfl\u00e4che lediglich Tr\u00e4nkeinrichtungen und auf der obersten Aufenthaltsfl\u00e4che nur Futtereinrichtungen eingezeichnet. Bereits auf der zweiten Aufenthaltsfl\u00e4che stellt die Druckschrift demnach nicht mehr s\u00e4mtliche Vorrichtungen bereit, die erforderlich sind, um einer Legehenne ein dauerhaftes Verweilen zu erm\u00f6glichen (Futter, Tr\u00e4nke, Legenest). Auch die Beschreibung des Einsammelns der Eier ist darauf ausgerichtet, dass die Eier ausschlie\u00dflich aus den unteren Bereichen der des Etagengestells und nicht auf der dritten Aufenthaltsfl\u00e4che abgelegt werden. Denn nach der E 1 sollen die Eier, \u201edie aus den Legenestern auf die Seite des Bedienungsganges rollen, praktisch aufrechtstehend eingesammelt werden k\u00f6nnen\u201c (vgl. E1, Seite 2, rechte Spalte, Zeilen 43 \u2013 45). Die M\u00f6glichkeit, die Eier dezentral, also \u00fcber s\u00e4mtliche Ebenen verteilt, ablegen zu lassen, ist in der E 1 nicht angesprochen. Um diese M\u00f6glichkeit zu verwirklichen, muss sich der Fachmann zun\u00e4chst von der grundlegenden Vorstellung l\u00f6sen, nach der Legenester nur von der unteren Aufenthaltsfl\u00e4che aus zug\u00e4nglich sind. Des weiteren muss er die dritte Aufenthaltsfl\u00e4che so ausgestalten, dass sie die Legehennen dazu ermutigt, dort Eier zu legen, indem s\u00e4mtliche Versorgungseinrichtungen auf dieser Ebene vorgehalten werden. Weiter muss er Legenester auf der dritten Aufenthaltsfl\u00e4che anbringen. Schlie\u00dflich muss er sich von der in der E 1 in der Patentzeichnung vorgegebenen Ausgestaltung der dritten Aufenthaltsfl\u00e4che l\u00f6sen. Dort ist die Aufenthaltsfl\u00e4che so eingezeichnet, dass sie von der Mitte zu den Seiten hin absch\u00fcssig ausgestaltet ist. W\u00fcrden daher auf dieser dritten Aufenthaltsfl\u00e4che Eier gelegt, so w\u00fcrden diese zu den Seiten hin abrollen und k\u00f6nnten nicht \u2013 wie es die E 1 vorsieht \u2013 vom Bedienungsgang aus ohne Anstrengung entnommen werden. Es sprechen vern\u00fcnftige Argumente daf\u00fcr, dieses Vorgehen als auf einem erfinderischen Schritt beruhend anzusehen. Denn es f\u00fchrt im Vergleich zu der E 1 zu einer erheblichen Raumersparnis, wenn \u2013 wie es das Klagepatent vorsieht &#8211; Legehennen auf s\u00e4mtlichen Etagen des Etagengestells Eier legen, fressen und trinken k\u00f6nnen.<br \/>\nF\u00fcr die Annahme der Erfindungsh\u00f6he spricht auch der Umstand, dass die E 1 vom fachkundigen Pr\u00fcfer im Erteilungsverfahren ber\u00fccksichtigt und f\u00fcr nicht geeignet befunden wurde, die Schutzf\u00e4higkeit des Klagepatents in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Beklagte meint ferner, der Artikel \u201eOb zolder leveren de kippen wat op\u201c aus der Zeitschrift \u201eP\u201c vom 09.02.1990 (im Folgenden: E 2) offenbare, dass auf einer den Raum \u00fcberspannenden Etage Legenester angeordnet seien.<br \/>\nIn dem Artikel wird eine H\u00fchnerhaltung auf dem Dachboden geschildert. Es wird beschrieben, dass H\u00fchner auf dem 8,8 m x 38 m gro\u00dfen Dachboden eines H\u00fchnerstalles gehalten werden. Diesen Dachboden hat der Betreiber auf zwei bestehende H\u00fchnerst\u00e4lle aufgesetzt. In der Mitte des Dachbodens befinden sich Legenester. Die Seiten des Dachbodens sind mit Maschendraht versehen, so dass die Tiere den Dachboden nicht verlassen k\u00f6nnen (E 2, Seite 1, letzter Satz). Demnach offenbart die E 2 keines der Merkmale des Klagepatents. Denn bei der in der E 2 beschriebenen H\u00fchnerhaltung sind schon keine Etagengestelle, die im Abstand vom Boden angebracht sind, vorhanden. Vielmehr wird lediglich eine Bodenhaltung der Legehennen auf zwei Etagen betrieben. Diese Etagen sind jedoch nicht miteinander verbunden. Der Dachboden kann daher auch nicht als ein \u00fcberspannendes Etagengestell im Sinne des Merkmals 8 angesehen werden, auf das sich im Sinne des Merkmals 10 das Gefl\u00fcgel von den oberen Etagengestellen aus bewegen kann.<br \/>\nDer Fachmann wird die E 2 bei dem sich stellenden Problem, wie das bestehende Etagensystem der H\u00fchnerhaltung optimiert werden kann, nicht heranziehen. Ideen f\u00fcr die Ausgestaltung einer die Etagengestelle \u00fcberspannenden Etage ergeben sich aus der D 2 nicht. Vielmehr ergibt sich aus der E 2 sogar, dass selbst der Betreiber der H\u00fchnerst\u00e4lle das Etagensystem ablehnt (E 2, Seite 2, vorletzter Absatz). Der Fachmann wird daher nicht in Erw\u00e4gung ziehen, aus der E 2 Anleitungen zur Verbesserung eben dieses Systems herleiten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich beruft sich die Beklagte darauf, das sie bereits im Jahr 1995 ein Stallsystem des Modells \u201eXY Floor\u201c an den Landwirt Freek H in Holland ausgeliefert habe und daher eine offenkundige Vorbenutzung gegeben sei. Das XY Floor-Modell ist \u2013 den Vortrag der Beklagte unterstellt \u2013 eine Gefl\u00fcgelstallausstattung, bei der zwar ein \u00fcberspannendes Etagengestell vorhanden ist, dieses aber keine Vorrichtungen zum Sitzen, Futtern und Trinken enth\u00e4lt. Es fehlt demnach an einer Offenbarung der Merkmale 8 und 9. Dar\u00fcber hinaus ist bei dem Modell XY Floor auch das Merkmal 6 nicht gegeben, da die unteren Etagengestelle keine Legenester aufweisen. Das von der Klagepatentschrift genannte Ziel, jederzeit eine einfache Zug\u00e4nglichkeit von Legenestern zu gew\u00e4hrleisten, wird daher durch dieses Modell nicht erreicht. Das Modell XY Floor ist vielmehr darauf ausgerichtet, dass eine Trennung zwischen dem Fress- und Tr\u00e4nkbereich (auf den unteren Etagengestellen) und dem Legebereich (auf dem \u00fcberspannenden Etagengestell) vollzogen wird. Wenn bei der klagepatentgem\u00e4\u00dfen Erfindung dagegen in allen Bereichen s\u00e4mtliche f\u00fcr die Legehennen zur Stillung ihrer Bed\u00fcrfnisse erforderlichen T\u00e4tigkeiten (Fressen, Trinken, Ruhen, Eierlegen) m\u00f6glich sind, dann beruht dies auf einem anderen Konzept, f\u00fcr deren Realisierung das Modell XY Floor dem Fachmann keine Anregungen gibt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kommt eine Aussetzung wegen der geltend gemachten Vorbenutzung schon deshalb nicht in Betracht, weil die Tatsachen, die die behauptete offenkundige Vorbenutzung st\u00fctzen sollen, nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist. Fehlt es an solchen liquiden Beweismitteln, so bleibt der Aussetzungsantrag ohne Erfolg (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2. Aufl. 2005, Rn. 427). Vorliegend ist zwischen den Parteien streitig, ob eine Ausf\u00fchrungsform XY Floor in den Jahren 1993 bis 1995 geplant und im Jahr 1995 nach G ausgeliefert wurde. Die Kl\u00e4gerin bestreitet dies in zul\u00e4ssiger Weise mit Nichtwissen gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Die Beklagte kann den Beweis f\u00fcr die Planung dieses Modells nicht durch die vorgelegten Planungszeichnungen (KE 1, K 7) f\u00fchren. Denn zum einen l\u00e4sst sich nicht erkennen, dass diese Planungszeichnungen tats\u00e4chlich das Modell XY Floor betreffen. Die Ausstattung der seitlichen Etagengestelle ergibt sich aus der Planungszeichnung nicht. Zudem scheint auf der Zeichnung \u2013 im Gegensatz zu dem Querschnitt aus dem Prospekt der Beklagten \u2013 der Mittelgang in den Boden eingelassen zu sein. Es ergibt sich aus der Zeichnung auch nicht, an welchen Stellen Legenester, Sitzeinrichtungen, Tr\u00e4nk- und Fressstellen vorgesehen sind. Zum anderen findet sich lediglich auf einer der Seiten, die nicht fest mit den anderen Seiten verbunden ist, ein Stempel mit dem Datum 27.09.1993. Dass dieser Stempel tats\u00e4chlich im Jahre 1993 aufgebracht wurde und das gesamte Dokument betrifft, ist dadurch nicht nachgewiesen.<br \/>\nAuch durch die als Anlage KE 2 zur Akte gereichten Lichtbilder der in Benutzung befindlichen Gefl\u00fcgelstallausstattung bei dem Lieferungsempf\u00e4nger H vermag die Beklagte den Beweis f\u00fcr die Vorbenutzung nicht zu erbringen. Die eidesstattliche Versicherung ist kein zul\u00e4ssiges Mittel des Strengbeweisverfahrens der Zivilprozessordnung und vermag an der unsicheren Prognose hinsichtlich des Inhalts und der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen nichts zu \u00e4ndern (K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 2. Aufl. 2005, Rn. 427).<br \/>\nDie Beklagte hat Beweis f\u00fcr die zeitliche und inhaltliche Richtigkeit der Behauptung zu der Vorbenutzung durch Vernehmung des Landwirts H angeboten. Eine Beweisaufnahme durch das Verletzungsgericht zur weiteren Kl\u00e4rung des voraussichtlichen Erfolgs der Nichtigkeitsklage als Grundlage f\u00fcr die Aussetzungsentscheidung nach \u00a7 148 ZPO kommt jedoch nicht in Betracht (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 &#8211; Ventilanbohrvorrichtung). Eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf einen im Nichtigkeitsverfahren angetretenen Zeugenbeweis scheidet ebenfalls aus. Denn der Inhalt und die Glaubhaftigkeit der Aussagen der im Nichtigkeitsverfahren zu vernehmenden Zeugen sind derart unvorhersehbar, dass von einer \u00fcberwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Patents nicht ausgegangen werden kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 ZPO; die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Streitwert: 500.000,00 EUR.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 604 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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