{"id":4525,"date":"2015-07-30T17:00:33","date_gmt":"2015-07-30T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4525"},"modified":"2016-05-19T13:54:01","modified_gmt":"2016-05-19T13:54:01","slug":"2-u-10310-wuchtgeschoss-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4525","title":{"rendered":"2 U 103\/10 &#8211; Wuchtgeschoss (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2439<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Juli 2015, Az. 2 U 103\/10<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 24\/09<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 20. Juli 2010 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 50.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener und alleinvertretungsberechtigter Inhaber des deutschen Patents DE 198 43 AAA C1 (im Folgenden: Streitpatent), welches auf einer Diensterfindung des Kl\u00e4gers als Arbeitnehmer der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten beruht. Nachdem die Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beklagten die Erfindung des Streitpatents in Anspruch genommen und das Streitpatent am 24. September 1998 angemeldet hatte, bot sie dem Kl\u00e4ger durch Schreiben vom 4. Juni 2004 (Anlage K 4) die \u00dcbertragung auf diesen an, wobei sie sich f\u00fcr den Fall der \u00dcbertragung ein nicht ausschlie\u00dfliches Nutzungsrecht am Streitpatent vorbehielt. Mit Schreiben vom 24. August 2004 (Anlage K 5) \u00fcbertrug sie das Streitpatent zum 24. November 2004 auf den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Das Streitpatent, dessen Erteilung am 30. M\u00e4rz 2000 ver\u00f6ffentlicht wurde, betrifft ein unterkalibriges Wuchtgeschoss. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eUnterkalibriges Wuchtgeschoss mit einem Penetrator (2) und einem segmentierten Zentraltreibk\u00e4fig (4) mit den Merkmalen<\/p>\n<p>a) der Zentraltreibk\u00e4fig (4) umfasst zwei axial hintereinander angeordnete Abst\u00fctzungen (5, 6);<\/p>\n<p>b) die beiden Abst\u00fctzungen (5, 6) besitzen auf ihrer der Penetratorspitze (7) zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche (8, 9);<\/p>\n<p>c) die Lufttaschen (8, 9) beider Abst\u00fctzungen (5, 6) sind derart ausgebildet, dass die sich beim Flug des Wuchtgeschosses (1) ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) den gleichen Kraftangriffspunkt (P) besitzen, und dass der gemeinsame Kraftangriffspunkt (P) auf der L\u00e4ngsachse (3) des Penetrators (2) in dem hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung (6) liegenden heckseitigen Bereich (10) des Treibk\u00e4figs (4) liegt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete und der Streitpatentschrift entnommene Figur zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Es handelt sich um die Darstellung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wuchtgeschosses.<\/p>\n<p>Zu sehen ist ein Wuchtgeschoss (1), welches aus einem (ohne sein Leitwerk dargestellten) Penetrator (2) und einem in Richtung der L\u00e4ngsachse (3) des Geschosses segmentierten Zentraltreibk\u00e4fig (4) besteht. Der Zentraltreibk\u00e4fig (4) weist in seinem vorderen Bereich eine erste Abst\u00fctzung (5) und in seinem hinteren Bereich eine zweite Abst\u00fctzung (6) auf. Beide Abst\u00fctzungen (5, 6) besitzen auf ihrer der Spitze des Penetrators zugewandten Seite jeweils eine rotationssymmetrische Lufttasche (8, 9).<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Kampfpanzermunition (nachfolgend: streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform). Die wesentlichen Bestandteile dieser Munition sind auf Seite 2\/3 des durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 11 vorgelegten Prospekts, auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumf\u00e4nglich Bezug genommen wird, dargestellt. Dies sind der K\u00e4fig mit dem darin eingeschraubten Penetrator und die Treibladung mit Z\u00fcnder. Die drei Segmente des K\u00e4figs werden durch eine Gummierung und durch Spannringe, die um die Abst\u00fctzung des K\u00e4figs herum gef\u00fchrt sind, zusammengehalten. Am unteren Ende des K\u00e4figs wird die Patronenh\u00fclse mit der Treibladung und dem Z\u00fcnder aufgesteckt. Die streitgegenst\u00e4ndliche Panzermunition existiert in zwei Varianten, die sich nur dadurch unterscheiden, dass bei der zweiten Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlage K 12.2., Zeichnung 119A-001111.002.0) anders als bei der ersten Ausf\u00fchrungsform (vgl. Anlage K 12.1., Zeichnung 307R-1111.02) in der vorderen Stautasche in Flugrichtung gesehen in jedem der drei Segmente jeweils eine Entlastungsbohrung von 20 mm Durchmesser eingebracht ist. Nachfolgend ist die als Anlage K 12.1. vorgelegte technische Zeichnung auszugsweise und verkleinert eingeblendet:<\/p>\n<p>Hinsichtlich der technischen Gestaltung der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform im Einzelnen wird auf die vorgenannten Zeichnungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in seiner der Beklagten am 18. Dezember 2009 zugestellten Klage vor dem Landgericht insbesondere die Auffassung vertreten, die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre des Streitpatents Gebrauch. Deswegen stehe ihm gegen die Beklagte f\u00fcr die Zeit bis zur \u00dcbertragung des Streitpatents ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 ArbEG zu, wobei ein Erfindungswert von 21 % angemessen sei. F\u00fcr die Zeit ab \u00dcbertragung des Streitpatents habe er einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung in H\u00f6he einer markt\u00fcblichen Lizenz. Dass bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform die an den Lufttaschen der vorderen und der hinteren Abst\u00fctzung ansetzenden Staudruckmomente den gleichen Kraftangriffspunkt besitzen, folge zum einen aus einer vom Kl\u00e4ger pers\u00f6nlich angefertigten zeichnerischen Ermittlung der Staudruckmomente bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform (Anlage K 13), wobei diese auf der Fertigungszeichnung gem\u00e4\u00df Anlage K 12.1. beruhe. Zum anderen folge dieses Ergebnis aus der privatgutachterlichen Untersuchung des Ingenieurb\u00fcros C GmbH vom 29. Dezember 2005 (Anlage K 14).<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich eine Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents durch die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform in Abrede gestellt. Diese sei so gestaltet, dass die Lufttasche der hinteren Abst\u00fctzung durch die vordere Lufttasche im Wesentlichen abgeschirmt sei, so dass sich in dieser hinteren Tasche kaum ein Druck aufbauen k\u00f6nne. Die Tasche sei nur zum Zwecke der Materialreduktion als solche ausgebildet. Einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt der Staustr\u00f6mungsmomente an der vorderen und der hinteren Abst\u00fctzung gebe es daher nicht.<\/p>\n<p>Durch ein den Kl\u00e4gervertretern am 26. Juli 2010 zugestelltes Urteil vom 20. Juli 2010 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Die Klage sei in vollem Umfang unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung (\u00a7 9 ArbNErfG) sowie einer angemessenen Lizenz st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger nicht zu. Dieser habe nicht hinreichend darzulegen vermocht, dass die Ausbildung der Lufttaschen (8, 9) an der vorderen und der hinteren Abst\u00fctzung (5, 6) der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform bewirke, dass die jeweiligen Staudruckmomente (MDv, MDh) den gleichen Kraftangriffspunkt (P) auf der L\u00e4ngsachse (3) des Penetrators besitzen. Mangels Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents durch die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform habe der Kl\u00e4ger auch keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten. Er habe sich nicht zur Mandatierung von Anw\u00e4lten gegen\u00fcber der Beklagten herausgefordert f\u00fchlen d\u00fcrfen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 26. August 2010 Berufung eingelegt, mit der er sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten im Rahmen einer Stufenklage zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung, zur Zahlung einer nach Rechnungslegung vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Verg\u00fctung sowie zur Erstattung der vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung weiter verfolgt.<\/p>\n<p>Er wiederholt und erg\u00e4nzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht im Wesentlichen geltend: Bezugspunkt der Kraftangriffspunkte seien die sich aufgrund des Staudrucks in beiden Lufttaschen ergebenden (Dreh-) Momente. Hiervon zu unterscheiden seien die sich aufgrund des Drucks in den Lufttaschen ergebenden Kr\u00e4fte, aus denen sich unter Ber\u00fccksichtigung der geometrischen Hebelarme (Dreh-) Momente ergeben und um einen bestimmten Punkt berechnen lassen. Aufgrund des Staudrucks in den beiden Lufttaschen w\u00fcrden dort eine Vielzahl von Kraftvektoren angreifen. Diese Kr\u00e4fte w\u00fcrden jeweils eine Resultierende Kraft ergeben. Es seien aufgrund des klaren Wortlauts des Patentanspruchs aber nicht die Vektoren der Resultierenden Kr\u00e4fte, die einen gleichen Kraftangriffspunkt haben m\u00fcssten, sondern die sich aus den Resultierenden Kr\u00e4ften ergebenden Staudruckmomente. Ein Moment werde \u2013 unstreitig \u2013 bestimmt durch das Vektorprodukt von Resultierender Kraft und Hebelarm, wobei der Hebelarm die k\u00fcrzeste Verbindung zwischen der Wirkungslinie der Kraft und einem ausgew\u00e4hlten Punkt darstelle.<\/p>\n<p>Da Momente im Gegensatz zu Resultierenden Kr\u00e4ften aus den Vektorprodukten entstehen w\u00fcrden, werde um den Punkt entweder mit oder gegen den Uhrzeigersinn gedreht. Je nach Drehung w\u00fcrden die Momente auf das einzelne Segment als Bezugspunkt eine \u00f6ffnende oder schlie\u00dfende Kraftwirkung entfalten. Erfindungsgem\u00e4\u00df m\u00fcssten die durch den Staudruck in der vorderen und hinteren Lufttasche gebildeten Momente \u00f6ffnend wirken, denn durch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Konfiguration der Lufttaschen solle gew\u00e4hrleistet werden, dass beim Abwerfen der Treibk\u00e4figsegmente ein definiertes reproduzierbares Rei\u00dfen der Silikondichtung erfolge und Pendelungen des Penetrators vermieden w\u00fcrden. Dies sei dann der Fall, wenn die nach au\u00dfen radial von der Penetratorachse weg wirkenden Kr\u00e4fte gr\u00f6\u00dfer als die durch die Silikonabdichtung hervorgerufenen, schlie\u00dfend wirkenden Reaktionskr\u00e4fte seien.<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df komme es zu einer \u00dcberlagerung \u00f6ffnender Momente auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators in dem hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung liegenden heckseitigen Bereich des Treibk\u00e4figs und damit dort zu einer Addition radial nach au\u00dfen wirkender Kr\u00e4fte. Aufgrund der rotationssymmetrischen Ausgestaltung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wuchtgeschosses stelle sich die nach dem Streitpatent definierte Wirkung f\u00fcr jedes einzelne Segment des Treibk\u00e4figs ein. Auf jedes Segment w\u00fcrden sich folglich gleich gro\u00dfe, nach au\u00dfen gerichtete Kr\u00e4fte und radial nach innen wirkende Reaktionskr\u00e4fte auswirken. Ferner folge aus der Rotationssymmetrie zwingend, dass sich die Wirkungslinien dieser Kr\u00e4fte in einem Punkt auf der Penetratorachse schneiden. Dies sei nach der Lehre des Streitpatents der gleiche bzw. gemeinsame Kraftangriffspunkt.<\/p>\n<p>Davon ausgehend handele es sich bei dem Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents um einen flie\u00dfenden Punkt, der sich w\u00e4hrend des dynamischen Aufrei\u00dfvorgangs auf der Penetratorachse zwangsl\u00e4ufig in Richtung Penetratorende fortsetzen m\u00fcsse. F\u00fcr das Vorliegen eines Kraftangriffspunktes im Sinne des Streitpatents sei allein entscheidend, ob an einem solchen, auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators in dem hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung liegenden heckseitigen Bereich des Treibk\u00e4figs angeordneten Punkt aufgrund der Kontur des untersuchten Treibk\u00e4figs tats\u00e4chlich Staudruck in beiden Lufttaschen und daraus \u00f6ffnende Momente mit radialen Kr\u00e4ften ausgebildet w\u00fcrden. Soweit man das Vorliegen eines einzigen gemeinsamen Kraftangriffspunktes f\u00fcr erforderlich halte, entspreche dieser derjenigen Position auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators (gedacht als X-Achse), in deren H\u00f6he die gr\u00f6\u00dfte \u00dcberlagerung (von vorderer und hinterer Lufttasche ausgehender) \u00f6ffnender Momente erfolge. Dieser Punkt liege zwingend innerhalb des Bereichs, in dem die gemeinsamen Hebelarmschnittpunkte ausgebildet sein sollen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20. Juli 2010 (Az.: 4b O 241\/09) die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte seit dem 24. September 1998 unterkalibrige Wuchtgeschosse mit einem Penetrator und einem segmentierten Zentraltreibk\u00e4fig in ihren in- und ausl\u00e4ndischen konzernverbundenen Unternehmen und Werkst\u00e4tten hergestellt, in Verkehr gebracht, aus- oder eingef\u00fchrt hat und\/oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, bei denen<\/p>\n<p>(a) der Zentraltreibk\u00e4fig zwei axial hintereinander angeordnete Abst\u00fctzungen umfasst,<\/p>\n<p>(b) die beiden Abst\u00fctzungen auf ihrer der Penetratorspitze zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche besitzen,<\/p>\n<p>(c) die Lufttaschen beider Abst\u00fctzungen derart ausgebildet sind, dass die sich im Flug des Wuchtgeschosses ergebenden Staudruckmomente den gleichen Kraftangriffspunkt besitzen, und dass der gemeinsame Kraftangriffspunkt auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators in dem hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung liegenden heckseitigen Beriech des Treibk\u00e4figs liegt,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen, -zeiten und -preise sowie Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Lieferempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>c) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,<\/p>\n<p>d) der erzielten Lizenzeinnahmen und\/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschvertr\u00e4gen,<\/p>\n<p>s\u00e4mtliche Angaben aufgeschl\u00fcsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeitr\u00e4umen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Lieferempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von dem Kl\u00e4ger zu benennenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, auf Anfrage des Kl\u00e4gers diesem gegen\u00fcber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Lieferempf\u00e4nger in ihrer Rechnungslegung enthalten ist und sie die Kosten des Wirtschaftspr\u00fcfers tr\u00e4gt;<\/p>\n<p>2. nach erfolgter Rechnungslegung an den Kl\u00e4ger eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg\u00fctung f\u00fcr die Benutzungshandlungen zu Ziffer I. 1. zu zahlen zuz\u00fcglich 5 %-Punkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank j\u00e4hrlich seit dem 1. Februar eines jeden Jahres oder seit den jeweiligen betriebs\u00fcblichen Abrechnungszeitpunkten auf die f\u00fcr Benutzungshandlungen des Vorjahreszeitraums jeweils angefallene Verg\u00fctung, abzgl. bereits gezahlter DM 250,00 Anmeldepr\u00e4mie und DM 750,00 Erteilungspr\u00e4mie;<\/p>\n<p>3. an den Kl\u00e4ger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in H\u00f6he von<br \/>\n\u20ac 3.781,82 zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank j\u00e4hrlich darauf seit Klagezustellung zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise, im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger nur einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern sie diesen erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00df komme es nicht auf die Krafteinleitung in jeden Fl\u00e4chenbereich der Lufttasche, sondern auf das jeweilige Staudruckmoment (MD) an, das sich aus der Resultierenden Kraft der Lufttasche ergebe. Die Resultierende Kraft sei dabei diejenige Kraft, die sich aus der Summe bzw. dem Integral der einwirkenden Luftkr\u00e4fte der Lufttasche ergebe. Sie werde im Wesentlichen von den h\u00f6chsten Kr\u00e4ften an der St\u00fctzwand der Tasche beeinflusst, da hier die gr\u00f6\u00dften Kr\u00e4fte pro Fl\u00e4che wirken w\u00fcrden. Dementsprechend sei auch in der Zeichnung des Streitpatents das Staudruckmoment (MD) in Bezug zu der Resultierenden Kraft jeder Lufttasche gesetzt, wobei die Zeichnung davon ausgehe, dass die Resultierende Kraft, da die Kraft vor allem an der St\u00fctzwand wirke, dort ausgerichtet sei. Deshalb seien dort auch die Pfeile f\u00fcr die Kraft sowie MDV und MDH markiert.<\/p>\n<p>Jeder Lufttasche sei auf der Mittelachse des Penetrators genau ein Kraftangriffspunkt zugeordnet, der sich aus der Resultierenden Kraft und dem Hebelarm ergebe. Dabei werde der Hebelarm im rechten Winkel auf die Resultierende Kraft bestimmt, und zwar dort, wo die Resultierende Kraft die Innenwandung der jeweiligen Tasche schneide, also in dem Punkt, wo die Kraft tats\u00e4chlich wirke. Dieser Hebelarm habe dann genau einen Kraftangriffspunkt auf der Mittellinie des Penetrators, wenn eine rotationssymmetrische Lufttasche vorliege. Aus der Resultierenden Kraft der Tasche und dem zugeordneten Hebelarm ergebe sich das Staudruckmoment (MD) der jeweiligen Tasche (Vektorprodukt aus Kraft und Hebelarm).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat in zweiter Instanz ein Privatgutachten (Anlage BK 1) vorgelegt, das Prof. Dr.-Ing. D von der Universit\u00e4t E unter Mitwirkung des ebenfalls dort t\u00e4tigen Dr.-Ing. F sowie in Zusammenarbeit mit Herrn Dr.-Ing. G von der H GmbH erstellt hat.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen Prof. h. c. Dr.-Ing. E. h. I vom 1. Oktober 2013 und von PD Dr.-Ing. habil. J vom 16. September 2014 sowie die Sitzungsniederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des zuletzt genannten Sachverst\u00e4ndigen im Verhandlungstermin vom 2. Juli 2015 Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte macht von der technischen Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch. Da es deshalb schon jetzt ausgeschlossen ist, dass dem Kl\u00e4ger gegen die Beklagte die auf der Leistungsstufe geltend gemachten Verg\u00fctungs- und Lizenzanspr\u00fcche zustehen, ist die Stufenklage bereits in diesem Verfahrensstadium vollumf\u00e4nglich abzuweisen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Streitpatent betrifft ein unterkalibriges Wuchtgeschoss mit einem Penetrator und einem segmentierten Zentraltreibk\u00e4fig.<\/p>\n<p>Ein derartiges Wuchtgeschoss ist nach den einleitenden Bemerkungen in der Streitpatentschrift aus der DE 42 06 AAA A1 bekannt. Bei dem dort offenbarten Geschoss umfasst der rotations- oder massensymmetrisch ausgebildete Zentraltreibk\u00e4fig zwei axial hintereinander angeordnete Abst\u00fctzungen, \u00fcber die sich das Geschoss an der Innenwand des entsprechenden Waffenrohrs abst\u00fctzt. Um sicherzustellen, dass der Treibk\u00e4fig abgeworfen wird, wenn das Wuchtgeschoss das Waffenrohr verlassen hat, weisen die Abst\u00fctzungen auf ihrer der Penetratorspitze zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche auf. Dabei sind die Lufttaschen der beiden Abst\u00fctzungen so ausgebildet, dass die sich beim Flug des Wuchtgeschosses ergebenden Staudruckmomente zwei unterschiedliche Kraftangriffspunkte auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators besitzen, wobei in der Regel der der vorderen Lufttasche zugeordnete Kraftangriffspunkt noch vor der hinteren Lufttasche liegt (vgl. Sp. 1 Z. 6 \u2013 22).<\/p>\n<p>Neben dem aus der EP 0 417 AAB B1 bekannten Treibk\u00e4fig zeigt auch die US 5313AAC Treibk\u00e4fige mit einer vorderen und einer hinteren Lufttasche, wobei die vordere Lufttasche eine teilweise parallel zur Geschossachse verlaufende oder leicht zur Geschossachse geneigte \u00e4u\u00dfere Begrenzungsfl\u00e4che aufweist, deren Kraftangriffspunkt bei einer leicht geneigten Begrenzungsfl\u00e4che hinter der hinteren Lufttasche liege und von dem Kraftangriffspunkt der hinteren Lufttasche abweicht (vgl. Sp. 1, Z. 23 \u2013 32).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist aus der DE 38 14 AAD A1 ein einteiliger, \u00fcber das heckseitige Ende des Geschosses abstreifbarer Treibk\u00e4fig bekannt. Bei diesem Geschoss ist ein segmentweiser Abwurf des Treibk\u00e4figs nach Verlassen des Waffenrohres nicht vorgesehen (vgl. Sp. 1, Z. 33 \u2013 36).<\/p>\n<p>Wie die Streitpatentschrift weiter ausf\u00fchrt, ist bei den bekannten Wuchtgeschossen heckseitig eine zum Beispiel aus Silikonkautschuk bestehende Schicht aufvulkanisiert, die zusammen mit dem F\u00fchrungsband sowohl die Treibk\u00e4figsegmente zusammenh\u00e4lt als auch verhindert, dass Treibladungsgase beim Abschuss im Waffenrohr an dem Geschoss vorbeistr\u00f6men. Au\u00dferdem ist das Wuchtgeschoss mit der das Treibladungspulver enthaltenden Patronenh\u00fclse \u00fcber einen H\u00fclsendeckel verbunden, der mit dem heckseitigen Ende des Treibk\u00e4figs verklebt ist (vgl. Sp. 1, Z. 38 \u2013 46).<\/p>\n<p>Bei den im Stand der Technik bekannten L\u00f6sungen hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Penetratoren nach dem Abwerfen der Treibk\u00e4figsegmente Pendelungen aufweisen, welche die Treffgenauigkeit des Penetrators negativ beeinflussen (Sp. 1 Z. 47 \u2013 49).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, ein Wuchtgeschoss der eingangs erw\u00e4hnten Art anzugeben, bei dem derartige Pendelungen m\u00f6glichst ganz vermieden oder so gering gehalten werden, dass keine negative Beeinflussung der Treffergenauigkeit des Penetrators zu bef\u00fcrchten ist (Sp. 1 Z. 51 \u2013 56).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt Patentanspruch 1 ein Wuchtgeschoss mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Unterkalibriges Wuchtgeschoss (1) mit<\/p>\n<p>1.1. einem Penetrator (2) und<br \/>\n1.2. einem segmentierten Zentraltreibk\u00e4fig (4).<\/p>\n<p>2. Der Zentraltreibk\u00e4fig (4) umfasst zwei axial hintereinander angeordnete Abst\u00fctzungen (5, 6).<\/p>\n<p>3. Die beiden Abst\u00fctzungen (5, 6) besitzen auf ihrer der Penetratorspitze (7) zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche (8, 9).<\/p>\n<p>4. Die Lufttaschen (8, 9) beider Abst\u00fctzungen (5, 6) sind derart ausgebildet, dass<\/p>\n<p>4.1. die sich beim Flug des Wuchtgeschosses (1) ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) den gleichen Kraftangriffspunkt (P) besitzen.<\/p>\n<p>4.2. Der gemeinsame Kraftangriffspunkt (P) liegt<\/p>\n<p>4.2.1. auf der L\u00e4ngsachse (3) des Penetrators (2)<br \/>\n4.2.2. in dem hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung (6) liegenden heckseitigen Bereich (10) des Treibk\u00e4figs.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe &#8211; zur Erh\u00f6hung der Treffsicherheit Pendelungen des Penetrators m\u00f6glichst ganz zu vermeiden oder zumindest so gering wie m\u00f6glich zu halten (vgl. Sp. 1 Z. 51 \u2013 56, GA II, Bl. 397 oben und Bl. 603 oben) &#8211; sieht das Streitpatent eine spezifische Gestaltung der \u00e4u\u00dferen Kontur des Zentraltreibk\u00e4figs vor. Dieser soll \u00fcber zwei axial hintereinander angeordnete Abst\u00fctzungen verf\u00fcgen (Merkmal 2), die auf ihrer der Penetratorspitze zugewandten Seite jeweils mindestens eine Lufttasche aufweisen (Merkmal 3). Kern der Erfindung ist dabei die in der Merkmalsgruppe 4 angesprochene n\u00e4here Ausgestaltung der Lufttaschen der beiden Abst\u00fctzungen. Diese sollen in Abgrenzung zu der im Stand der Technik bekannten L\u00f6sung (vgl. Sp. 1 Z. 16 \u2013 22) derart ausgebildet sein, dass die Staudruckmomente (MDv, MDh) auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators nicht mehr zwei verschiedene, sondern einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt (P) besitzen, der in dem hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung liegenden heckseitigen Bereich des Treibk\u00e4figs liegt. Eine solche Gestaltung weist nach der allgemeinen Beschreibung des Streitpatents den Vorteil auf, dass beim Abwerfen der Treibk\u00e4ftigsegmente ein definiertes reproduzierbares Rei\u00dfen der Silikonabdichtungen erfolgt, wodurch auch Pendelbewegungen des Penetrators weitgehend vermieden werden (vgl. Sp. 1 Z. 68 \u2013 Sp. 2 Z. 3). Der Patentanspruch enth\u00e4lt mit anderen Worten eine Konstruktions- oder Bauanleitung f\u00fcr ein treffsicheres, weil nicht pendelndes Wuchtgeschoss. Seine zentrale Anweisung liegt in einer bestimmten Geometrie der Lufttaschen, die ein seitliches Abwerfen des Zentraltreibk\u00e4figs gew\u00e4hrleisten sollen, bei dem jeder (zu anschlie\u00dfenden Pendelbewegungen des Penetrators f\u00fchrende) Kontakt zwischen dem sich abl\u00f6senden K\u00e4fig und dem ins Ziel steuernden Penetrator vermieden wird.<\/p>\n<p>Was unter einem Staudruckmoment zu verstehen sein soll, definiert das Streitpatent ebenso wenig wie den Begriff des Kraftangriffspunktes ausdr\u00fccklich. Bereits aus der Formulierung des Patentanspruchs erkennt der Fachmann &#8211; ein Ingenieur bzw. eine Ingenieurin des Gebiets Maschinenbau mit Vertiefung im Haupt- oder Masterstudium mit dem Spezialgebiet Aerodynamik bzw. Gasdynamik oder Flugsystemdynamik (vgl. GA II, Bl. 508 unten) &#8211; allerdings, dass es auf die Ausbildung eines konkreten Kraftangriffspunktes (und damit nicht einer Vielzahl von Kraftangriffspunkten) ankommt (\u201e\u2026der gemeinsame Kraftangriffspunkt\u2026\u201c). Dass dem so ist, best\u00e4tigen dem Fachmann die Unteranspr\u00fcche 2 und 3. So soll der gemeinsame Kraftangriffspunkt, und nicht etwa entsprechend der Auffassung des Kl\u00e4gers der Bereich, den der gemeinsame Kraftangriffspunkt durchl\u00e4uft, nach Unteranspruch 2 einen Abstand von dem heckseitigen Ende des Treibk\u00e4figs aufweisen, der maximal dem Geschosskaliber entspricht (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt, vgl. auch Sp. 2 Z. 13 \u2013 18). Vergleichbares gilt f\u00fcr Unteranspruch 3, der verlangt, dass der heckseitige Bereich des Treibk\u00e4figs in einem Teilbereich mit einem H\u00fclsendeckel fest verbunden ist, wobei die Lufttaschen der beiden Abst\u00fctzungen derart ausgebildet sind, dass der gemeinsame Kraftangriffspunkt der Staudruckmomente innerhalb dieses Teilbereiches liegt (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). In diesen \u00dcberlegungen sieht sich der Fachmann zudem auch durch das einzige Ausf\u00fchrungsbeispiel des Streitpatents best\u00e4tigt, das nichts anderes zeigt. Auch dort sind die Lufttaschen (8, 9) so ausgebildet, dass die sich beim Flug des Wuchtgeschosses ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) innerhalb eines im Einzelnen beschriebenen Teilbereiches einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt (P) besitzen (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt, vgl. Figur 1 und Sp. 2 Z. 47 &#8211; 55).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie der gemeinsame Kraftangriffspunkt der Staudruckmomente zu ermitteln ist.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fcckliche Hinweise hierzu finden sich in der Streitpatentschrift nicht. Wie der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige PD Dr.-Ing. habil. J in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar ausgef\u00fchrt hat (vgl. GA II, Bl. 510 f.), ist der Begriff des \u201eStaudruckmoments\u201c unphysikalisch und damit str\u00f6mungsmechanisch bzw. allgemein technisch nicht definiert. Es handelt sich somit um eine eigenartige neue Wortsch\u00f6pfung, f\u00fcr die von vornherein nur die Streitpatentschrift Aufschluss dar\u00fcber geben kann, was mit diesem Begriff gemeint ist. Dies gilt umso mehr, da Momente nach dem allgemeinen Fachwissen keinen \u201eKraftangriffspunkt\u201c, das hei\u00dft einen Ort, an dem eine Resultierende Kraft an einem K\u00f6rper angreift, sondern eine Momentenbezugsachse haben (vgl. GA II, Bl. 511).<\/p>\n<p>Patentgem\u00e4\u00df soll die angestrebte Vermeidung von Pendelbewegungen dadurch erreicht werden, dass beim Abwerfen der Treibk\u00e4figsegmente ein definiertes reproduzierbares Rei\u00dfen der Silikonabdichtung erfolgt (vgl. Sp. 1 Z. 68 \u2013 Sp. 2 Z. 3), und zwar dadurch, dass die Staudruckmomente (MDv, MDh) auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt aufweisen. Vor diesem Hintergrund ist dem Fachmann klar, dass es entscheidend darauf ankommt, dass die f\u00fcr die Abl\u00f6sung der Treibsegmente von dem Penetrator erforderlichen Luftkr\u00e4fte gezielt eingeleitet werden, was \u00fcber die Geometrie der Lufttaschen, zu welcher neben der Lufttaschentiefe insbesondere auch der Neigungswinkel der Kontur geh\u00f6rt, erreicht werden soll (vgl. Sp. 1 Z. 60 \u2013 66).<\/p>\n<p>Dass die Geometrie der Lufttaschen Einfluss auf die Staudruckmomente (MDv, MDh) hat, die sich in den Taschen beim Flug ergeben, steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit. Gleiches gilt im Hinblick auf die in den Lufttaschen wirkenden Kr\u00e4fte. Wie die nachfolgend eingeblendete und der in der Streitpatentschrift als Stand der Technik gew\u00fcrdigten DE 42 06 AAE C2 entnommene Figur 5b verdeutlicht, wirken in der Lufttasche verschiedene Kr\u00e4fte, die \u2013 je nach Angriffspunkt \u2013 sowohl \u00f6ffnend als auch schlie\u00dfend sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dass diese Kr\u00e4fte unterschiedlich stark sein k\u00f6nnen, veranschaulicht die nachfolgend verkleinert eingeblendete und dem als Anlage BK 1 zur Akte gereichten Privatgutachten (dort Abbildung 9) entnommene Zeichnung:<\/p>\n<p>Wie die vorstehend eingeblendete Abbildung zugleich verdeutlicht, sind die an der seitlichen oberen St\u00fctzwand wirkenden Kr\u00e4fte am Gr\u00f6\u00dften.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den zur Vermeidung von Pendelbewegungen des Penetrators angestrebten gemeinsamen Kraftangriffspunkt auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators kn\u00fcpft das Streitpatent allerdings nicht unmittelbar an die einzelnen Kraftvektoren in den Lufttaschen, sondern an die sich beim Flug des Wuchtgeschosses ergebenden Staudruckmomente (MDv, MDh) an. Bewegt sich das Wuchtgeschoss mit mehrfacher Schallgeschwindigkeit, sammelt sich infolge der Vorw\u00e4rtsbewegung des Geschosses in den nach vorne offenen Lufttaschen st\u00e4ndig nachdr\u00e4ngende Luft und \u201estaut\u201c sich dort, was zu (den bereits beschriebenen) (Stau-)Druckkr\u00e4ften auf die die Lufttasche ausbildenden Bauteile f\u00fchrt (vgl. GA II, Bl. 601). Da Momente und damit auch die im Streitpatent angesprochenen Staudruckmomente nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen PD Dr.-Ing. habil. J keinen Kraftangriffspunkt, sondern lediglich eine Momentenbezugsachse haben (vgl. GA II, Bl. 511; Bl. 601), sieht sich der Fachmann vor die Frage gestellt, wie er nach der durch das Streitpatent beanspruchten technischen Lehre gleichwohl den gemeinsamen Kraftangriffspunkt bestimmen kann.<\/p>\n<p>Auch wenn die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele und Zeichnungen den Erfindungsgegenstand nicht abschlie\u00dfend erl\u00e4utern (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 &#8211; Mehrgangnabe; GRUR 2012, 1242 \u2013 Steckverbindung), k\u00f6nnen Sie dem Fachmann gleichwohl einen Anhaltspunkt f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der durch das jeweilige Schutzrecht beanspruchten technischen Lehre geben. Ausgehend davon erkennt der Fachmann anhand der Figur in Verbindung mit Sp. 1 Z. 27 \u2013 29, dass die Steigung der Fl\u00e4chen an der Innenseite der Abst\u00fctzungen, also deren Neigungswinkel gegen\u00fcber der Symmetrieachse, so zu w\u00e4hlen ist, dass sich in deren Verl\u00e4ngerung stromab ein gemeinsamer Schnittpunkt auf der Symmetrieachse ergibt, wobei der Kraftangriffspunkt P der Ort auf der Symmetrieachse ist, an dem sich gedachte Linien in Verl\u00e4ngerung der Innenfl\u00e4chen im \u00e4u\u00dferen Bereich der Abst\u00fctzungen schneiden (vgl. GA II, Bl. 511, zweiter und drittletzter Absatz).<\/p>\n<p>Die technischen Hintergr\u00fcnde hierf\u00fcr hat der gerichtlich bestellte Gutachter PD Dr.-Ing. habil. J im Rahmen seiner Anh\u00f6rung n\u00e4her erl\u00e4utert. Auf der Grundlage dessen versteht der Senat die in der Figur eingezeichneten strichpunktierten Linien als die Hebelarme, die den maximalen Momentenbeitrag liefern (vgl. GA II, Bl. 605 unten). Wie der Sachverst\u00e4ndige PD Dr.-Ing. habil. J ausgef\u00fchrt hat, bildet jede Kraft mit jedem Hebelarm ein Moment. Dabei liefert jeder Bereich der Oberfl\u00e4che der Lufttasche einen Betrag zum Gesamtmoment (vgl. GA II, Bl. 613). Allerdings k\u00f6nnen die im \u00e4u\u00dferen Bereich der Lufttaschen angreifenden Druckkr\u00e4fte das gr\u00f6\u00dfte Moment bilden, weil dieser Bereich der Lufttaschen den gr\u00f6\u00dften Abstand zur Symmetrieachse aufweist. Da der Momentenbeitrag aufgrund der Druckkraft innerhalb der Lufttaschen zudem dann maximal ist, wenn der Hebelarm senkrecht auf dem Kraftvektor steht (vgl. GA II, Bl. 604 f.), ist klar, dass der in der Figur in Form einer Verl\u00e4ngerung der Konstruktionslinien gezeigte Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents der Schnittpunkt der Hebelarme derjenigen Bereiche der Lufttasche mit dem gr\u00f6\u00dften Momentenbeitrag und damit der \u00e4u\u00dferen Bereiche der Lufttasche ist. Die Geometrie der Lufttaschen und insbesondere deren \u00e4u\u00dfere Begrenzungsfl\u00e4che ist daher so zu gestalten, dass sich die maximal wirkenden Hebelarme der einzelnen Taschen in einem gemeinsamen Punkt auf der Penetratorachse, dem Kraftangriffspunkt, schneiden (vgl. GA II, Bl. 608 GA).<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger meint, der Fachmann verstehe den gemeinsamen Kraftangriffspunkt als flie\u00dfenden Punkt, der sich w\u00e4hrend des dynamischen Aufrei\u00dfvorgangs auf der Penetratorachse zwangsl\u00e4ufig in Richtung Penetratorende fortsetzen m\u00fcsse, wobei der Beginn dieses flie\u00dfenden Punktes der allererste Punkt sei, an dem die Staudruckmomente der vorderen und hinteren Lufttasche im heckseitigen Bereich erstmals sich \u00fcberlagernde Momente ausbilden, die sich in heckseitiger Richtung fortsetzen und dabei noch verst\u00e4rken, vermag der Senat dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch, wie bereits ausgef\u00fchrt, auf das Vorhandensein eines gemeinsamen Kraftangriffspunktes \u2013 und nicht auf eine Vielzahl von Kraftangriffspunkten in einem bestimmten Bereich \u2013 abstellt. Das Verst\u00e4ndnis des Kl\u00e4gers zugrunde gelegt, w\u00e4re letztlich jeder Punkt, in welchem sich die \u00f6ffnenden Momente der Lufttaschen \u00fcberlagern, ein Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents, solange sich dieser nur in dem im streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch genannten heckseitigen Bereich des Treibk\u00e4figs befindet. Dass dies nicht richtig sein kann, erschlie\u00dft sich nicht nur daraus, dass das Streitpatent klar zwischen (Staudruck-)Momenten und dem gemeinsamen Kraftangriffspunkt unterscheidet, sondern wird auch dadurch deutlich, dass sich die Kraftverh\u00e4ltnisse unstreitig \u00e4ndern, sobald sich die Segmente auch nur geringf\u00fcgig vom Penetrator gel\u00f6st haben. Entsprechend wird der Fachmann f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis des Streitpatents nur auf den Moment unmittelbar nach dem Verlassen des Rohres bis zum Abl\u00f6sen abstellen, an dem sich die Treibk\u00e4figsegmente noch am Penetrator befinden (vgl. GA II, Bl. 600).<\/p>\n<p>Dass es nach der durch das Streitpatent beanspruchten technischen Lehre nicht auf die Ausbildung eines bestimmten Bereiches sich \u00fcberlagernder \u00f6ffnender Momente der beiden Lufttaschen, sondern auf die Ausbildung eines (konkreten) Kraftangriffspunktes ankommt, verdeutlicht im \u00dcbrigen auch die dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindungsmeldung. Auch dort wird das erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sungsprinzip durch den fachkundigen Kl\u00e4ger, einen ehemaligen Projektmanager und Projektingenieur bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg\u00e4ngerin, derart beschrieben, dass die Drehkontur der vorderen und hinteren Staudrucktaschen derart modifiziert wird, dass das Staudruckmoment MD \u00fcber beide verl\u00e4ngerten Hebelarme in den gemeinsamen Kraftangriffspunkt einflie\u00dft, und sich der Punkt P dann wiederum im definierten Klebebereich des H\u00fclsendeckels zum Treibstoffk\u00e4fig befindet (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt, vgl. Anlage K 2, S. 3 oben).<\/p>\n<p>Ausgehend von den vorstehenden \u00dcberlegungen ist unter einem \u201egemeinsamen Kraftangriffspunkt\u201c im Sinne des Streitpatents &#8211; entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers &#8211; schlie\u00dflich auch nicht eine Position auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators (gedacht als X-Achse) zu verstehen, in deren H\u00f6he die gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche \u00dcberlagerung der von der vorderen und hinteren Lufttasche ausgehenden \u00f6ffnenden Momente erfolgt. Denn das Streitpatent unterscheidet \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 klar zwischen Momenten (\u201eStaudruckmomente\u201c) und dem gemeinsamen Kraftangriffspunkt P.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund macht die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von der technischen Lehre des Streitpatents keinen Gebrauch. Zu Recht hat das Landgericht daher Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers auf Zahlung einer angemessenen Verg\u00fctung nach \u00a7 9 ArbNErfG sowie auf Zahlung einer angemessenen Lizenz verneint. Aus den gleichen Gr\u00fcnden steht dem Kl\u00e4ger auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten nicht zu, so dass die Stufenklage insgesamt abzuweisen ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob sich die Anweisung des Patentanspruchs, f\u00fcr beide Lufttaschen einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt vorzusehen, auch bei einer vollst\u00e4ndig konkaven Ausgestaltung der Au\u00dfenkontur der Lufttasche umsetzen l\u00e4sst. Auch kommt es vorliegend nicht darauf an, ob und wie sich ein gemeinsamer Kraftangriffspunkt bei einer derartigen konkaven Ausgestaltung ermitteln lie\u00dfe. Wie die durch den Kl\u00e4ger zur Akte gereichte Anlage K 13 (ebenso wie die als Anlagen K 12.1. und K 12.2. zur Akte gereichten und unstreitig die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform betreffenden technischen Zeichnungen) verdeutlicht, ist die Au\u00dfenkontur der Lufttaschen bei der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausf\u00fchrungsform in dem hier ma\u00dfgeblichen \u00e4u\u00dferen Bereich nicht konkav, sondern gerade ausgestaltet. Die Linien in Verl\u00e4ngerung der Innenfl\u00e4chen im \u00e4u\u00dferen Bereich der Abst\u00fctzungen (und damit letztlich die Hebelarme) schneiden sich jedoch nicht in einem gemeinsamen Punkt auf der Penetratorachse. Vielmehr liegt der Schnittpunkt der Konstruktionslinie an der Innenseite der vorderen Abst\u00fctzung mit der Symmetrieachse eindeutig stromab des entsprechenden Schnittpunktes der Konstruktionslinie der hinteren Abst\u00fctzung mit der Symmetrieachse. Vor diesem Hintergrund fehlt es an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4 (vgl. GA II, Bl. 514 GA und 610 GA).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers l\u00e4sst sich eine Verwirklichung der technischen Lehre des Streitpatents durch die streitgegenst\u00e4ndliche Ausf\u00fchrungsform aus der Anlage K 13 nicht herleiten. Dort hat der Kl\u00e4ger nach seinem Vortrag bei der Erstellung der Zeichnung einige Punkte der ma\u00dfgeblichen Kontur frei gew\u00e4hlt (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) und sodann, dem konstruktiven Ansatz der \u00c4hnlichkeitslehre folgend und ausgehend von dem jeweils ersten \u00d6ffnungswinkel, weitere Hebelarme eingezeichnet, die sich jeweils mit den Hebelarmen der anderen Lufttasche im heckseitigen Bereich schneiden. Damit hat der Kl\u00e4ger zwar Schnittpunkte von Hebelarmen mit der Symmetrieachse im heckseitigen Bereich, nicht aber einen gemeinsamen Schnittpunkt der hier ma\u00dfgeblichen Hebelarme in Gestalt der Verl\u00e4ngerung der Au\u00dfenkontur des \u00e4u\u00dfersten Bereichs der Lufttasche und damit nicht das Vorhandensein eines gemeinsamen Kraftangriffspunktes im Sinne des Streitpatents nachgewiesen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger dar\u00fcber hinaus erstinstanzlich zur Begr\u00fcndung seiner abweichenden Auffassung auf den Punkt PMges abgestellt hat, hat bereits das Landgericht zutreffend moniert, es sei unklar, wie der Kl\u00e4ger zu der Konstruktion dieses Punktes gelangt. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des erg\u00e4nzenden Vorbringens im Berufungsverfahren vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb der Punkt PMges der gemeinsame Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents sein soll.<\/p>\n<p>Wie der Kl\u00e4ger nunmehr erg\u00e4nzend erl\u00e4utert hat (vgl. GA II, Bl. 417 ff. GA), handelt es sich bei diesem Punkt um einen konstruierten Schnittpunkt, der sich aus dem rechten Winkel zwischen der Wirkungslinie der Resultierenden Kraft des ma\u00dfgeblichen, die \u00d6ffnung des Treibk\u00e4figs hervorrufenden Druckprofils und der Konstruktionstangente bzw. des bis zur Penetratorachse verl\u00e4ngerten Hebelarms ergebe. Das ma\u00dfgebliche Druckprofil bestehe aus der Summe der Kr\u00e4fte, die an denjenigen \u00e4u\u00dferen Stellen der Innenwand der Lufttasche wirken, an denen erfindungsgem\u00e4\u00df die Hebelarme anzusetzen seien. Das seien alle Punkte, welche die patentgem\u00e4\u00dfe Bedingung des gemeinsamen Hebelarmschnittpunktes (= Kraftangriffspunktes) im heckseitigen Bereich erf\u00fcllen. Der Kl\u00e4ger kn\u00fcpft bei der Ermittlung des Punktes PMges somit nicht an den hier f\u00fcr die Ermittlung des gemeinsamen Kraftangriffspunktes ma\u00dfgeblichen \u00e4u\u00dferen Bereich der Lufttaschen an. Vielmehr definiert er den aus seiner Sicht ma\u00dfgeblichen Bereich der Lufttasche anhand der Schnittpunkte der sich jeweils im rechten Winkel zur Kraft konstruierten Hebelarme im heckseitigen Bereich der Penetratorachse. Der Kl\u00e4ger pr\u00fcft somit nicht entsprechend der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre des Streitpatents, ob sich die aus der \u00e4u\u00dferen Kontur der Lufttasche ergebenden Hebelarme beider Luftaschen in einem Punkt schneiden, sondern legt erst einen bestimmten Bereich auf der Penatratorachse fest und ermittelt von da aus den zugeh\u00f6rigen Bereich der Innenkontur der Lufttasche. Der Kl\u00e4ger folgt damit nach seinem Vorbringen dem konstruktiven Ansatz der \u201e\u00c4hnlichkeitslehre\u201c. Dass sich anhand eines solchen Ansatzes, f\u00fcr den sich in der Streitpatentschrift kein Anhaltspunkt findet, eine Verwirklichung der durch das Streitpatent beanspruchten technischen Lehre nicht begr\u00fcnden l\u00e4sst, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige PD Dr.-Ing. habil J im Rahmen seiner Anh\u00f6rung best\u00e4tigt, wonach es diesen konstruktiven Ansatz der \u00c4hnlichkeitslehre in dieser Form nicht gibt (GA II, Bl. 610 Mitte).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelten f\u00fcr das als Anlage K 14 zur Akte gereichte Gutachten des Ingenieurb\u00fcros C GmbH entsprechend, welches der Kl\u00e4ger in der Berufungsinstanz n\u00e4her erl\u00e4utert hat.<\/p>\n<p>Danach seien in dem Gutachten, ausgehend von der \u00dcberlegung, dass die Staudruckmomente der vorderen und hinteren Lufttasche an einem sich hinter der heck-seitigen Abst\u00fctzung befindlichen Punkt \u00f6ffnend wirken, zun\u00e4chst die sich auf Grund der Druckeinwirkung in den Lufttaschen ergebenden Resultierenden Kr\u00e4fte ermittelt worden. Sodann sei ein Punkt, der sich in dem durch Merkmal 4.2. definierten Bereich befinde und der einen Abstand von 245 mm zur vorderen Stautasche aufweise (vgl. Ziff. 4.3. des Gutachtens), im Hinblick darauf untersucht worden, ob in einem solchen Punkt aufgrund der Kontur des untersuchten Treibk\u00e4figs tats\u00e4chlich Staudruck in beiden Lufttaschen und daraus \u00f6ffnende Momente mit radialen Kr\u00e4ften ausgebildet w\u00fcrden. Dies sei der Punkt, der auch in der Anlage K 13 als gemeinsamer Kraftangriffspunkt ausgewiesen werde. In dem Gutachten sei das Moment bestimmt worden, welches durch die vordere und hintere Lufttasche auf einen bestimmten Punkt innerhalb des durch Merkmal 5 definierten Bereichs ausge\u00fcbt werde. Hierzu sei mathematisch korrekt der Abstand zwischen der Wirkungslinie der Resultierenden Kraft und diesem Punkt (Hebelarm) mit der Resultierenden Kraft vektoriell multipliziert worden. Das Ergebnis dieser Berechnung sei, dass beide Staudruckmomente auf den fraglichen Punkt \u00f6ffnend wirken (vgl. GA, Bl. 149). Mithin w\u00fcrden an diesem Punkt sich \u00fcberlagernde \u00f6ffnende Momente, die radial nach au\u00dfen wirkende Kr\u00e4fte ausbilden, wirken, die sich aufgrund der Rotationssymmetrie wiederum in dem sich auf der Penetratorachse befindlichen gemeinsamen Kraftangriffspunkt schneiden.<\/p>\n<p>Gegenstand dieser Untersuchung war damit die Frage, ob in einem zuvor festgelegten, theoretischen Kraftangriffspunkt sich \u00fcberlagernde, \u00f6ffnende Momente vorlagen. Dass dem so ist, verdeutlichen die weiteren Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers, wonach die von ihm beauftragte Privatgutachterin auch jeden anderen Punkt \u201ein dem durch Merkmal 5.2 definierten Bereich (h\u00e4tte) w\u00e4hlen k\u00f6nnen\u201c (vgl. GA, Bl. 148), denn nach seiner Auffassung sind ab einem bestimmten Punkt im heckseitigen Bereich nur noch Punkte vorzufinden, bei denen es zu einer \u00dcberlagerung sich \u00f6ffnender Momente und damit einhergehend zu radial nach au\u00dfen wirkenden Kr\u00e4ften kommt, deren Wirkungslinien sich in einem gemeinsamen, auf der L\u00e4ngsachse des Penetrators befindlichen Kraftangriffspunkt schneiden (vgl. GA, Bl. 153 GA). Auch die durch den Kl\u00e4ger beauftragte Privatgutachterin Dr. K hat damit nicht ermittelt, ob die Staudruckmomente der Lufttaschen einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt haben. Untersucht wurde vielmehr letztlich, ob in einem bestimmten Punkt sich \u00fcberlagernde, \u00f6ffnende Momente beider Staudrucktaschen mit radialen Kr\u00e4ften wirken. Dass sich der Begriff des Kraftangriffspunktes im Sinne des Streitpatents nicht auf das Vorhandensein entsprechender sich \u00fcberlagernder \u00f6ffnender Momente in einem Punkt reduzieren l\u00e4sst, hat der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Streitpatents im Einzelnen ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDas von dem Kl\u00e4ger erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegte Privatgutachten, welches Herr Prof. Dr.-Ing. D in Zusammenarbeit mit Herrn Dr.-Ing. F und Herrn Dr.-Ing. G erstellt hat (Anlage BK1), gibt zu keiner anderen Entscheidung Anlass.<\/p>\n<p>In diesem Gutachten wurden zun\u00e4chst die realen Druckverh\u00e4ltnisse in den einzelnen Lufttaschen und sodann aus den Dr\u00fccken die in den Lufttaschen resultierenden Kr\u00e4fte bestimmt. Dabei sind die Privatgutachter unter Ziffer 5 ihres Gutachtens zu dem Ergebnis gelangt, dass sich f\u00fcr beide Lufttaschen eine \u00f6ffnende Kraft ergibt (vgl. Anlage BK 1, S. 7 unten). Sodann haben die Privatgutachter f\u00fcr eine Vielzahl von Punkten untersucht, ob sich dort \u00f6ffnende Momente finden, wobei sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass sich ab einem sich unmittelbar hinter der heckseitigen Abst\u00fctzung befindlichen Punkt \u201eB\u201c sowohl durch die vordere als auch die hintere Tasche nur noch \u00f6ffnende Momente ausbilden, die ab dem Punkt \u201eB\u201c radial nach au\u00dfen gerichtete Kr\u00e4fte (gleichen Vorzeichens) erzeugen (vgl. Anlage BK 1, S. 9 f.). Dass unter einem Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents nicht jeder Punkt zu verstehen ist, in welchem sich die (\u00f6ffnenden) Momente der Lufttaschen \u00fcberlagern, hat der Senat bereits ausgef\u00fchrt, so dass auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden kann.<\/p>\n<p>Aus der nachfolgend auszugsweise und verkleinert eingeblendeten Abbildung 10 des Privatgutachtens folgt nichts anderes.<\/p>\n<p>Denn diese verdeutlicht nur, dass in einem Punkt \u201eB\u201c, d.h. dem Punkt, an dem sich nach dem Privatgutachten die \u00f6ffnenden Momente beider Lufttaschen erstmalig \u00fcberlagern, an allen drei Segmenten des Zentraltreibk\u00e4figs Kr\u00e4fte radial nach au\u00dfen wirken. Offen bleibt demgegen\u00fcber, weshalb es sich bei dem Punkt \u201eB\u201c unter Heranziehung der vorstehenden Auslegung des Streitpatents um einen gemeinsamen Kraftangriffspunkt im Sinne des Streitpatents handeln soll.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDass die Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen, bedingt durch eine wiederholte Fehlbedienung des Diktierger\u00e4tes, gewisse Unvollst\u00e4ndigkeiten aufweist, ist rechtlich unerheblich. Die gelegentlichen Auslassungen verf\u00e4lschen das inhaltliche Ergebnis der Sachverst\u00e4ndigenanh\u00f6rung nicht. Dementsprechend hat auch keine der Parteien innerhalb der ihnen f\u00f6rmlich gesetzten Frist beantragt, den Sachverst\u00e4ndigen zu bestimmten Auslassungen erneut anzuh\u00f6ren. \u00c4hnlich wie bei einem schriftlichen Gutachten, zu dem die Parteien Stellung nehmen und eine Anh\u00f6rung begehren k\u00f6nnen, w\u00e4re es ihre Sache gewesen, einen entsprechenden Anh\u00f6rungsantrag zu stellen, wenn ihnen der Protokollinhalt korrektur- oder erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftig erscheint.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass und aus welchen Gr\u00fcnden das Sachverst\u00e4ndigengutachten von Prof. Krause keine geeignete Grundlage f\u00fcr die Beantwortung der zwischen den Parteien in Streit stehenden Fragen darstellen kann, hat der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 18. Februar 2015 ausf\u00fchrlich dargelegt, auf den daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollumf\u00e4nglich Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2439 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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