{"id":4522,"date":"2015-03-12T17:00:08","date_gmt":"2015-03-12T17:00:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4522"},"modified":"2016-05-19T13:49:31","modified_gmt":"2016-05-19T13:49:31","slug":"15-u-8214-werkzeugspanneinrichtung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4522","title":{"rendered":"15 U 82\/14 &#8211; Werkzeugspanneinrichtung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02379<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. M\u00e4rz 2015, Az. 15 U 82\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1031\">4a O 12\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.02.2014, Az. 4a O 12\/13, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.200.000,- Euro abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 199 40 AAA C2 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1), das eine Werkzeugspanneinrichtung zum Gegenstand hat. Nach Anmeldung am 25.08.1999 wurde der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 13.06.2001 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eWerkzeugspanneinrichtung, mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers, insbesondere einer Drehmaschine, bei der der Werkzeughalter und der Werkzeugtr\u00e4ger einander zugeordnete Auflagefl\u00e4chen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugtr\u00e4ger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Aufnahme vorgesehen sind, wobei der Werkzeughalter wenigstens zwei im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente aufweist, an dem Werkzeugtr\u00e4ger wenigstens zwei den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, an denen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter, dessen Stellelemente passgenau anliegen und das den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet sind, durch die die Stellelemente im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass die Anlagestellen an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut (45; 46) des Werkzeugtr\u00e4gers (1) ausgebildet sind, die im Bereiche der Anlagefl\u00e4che an dem Werkzeugtr\u00e4ger (1) angeordnet ist und dass die axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che (21) des Werkzeughalters (3) vorragenden, an dem Werkzeughalter (3) spielfrei gef\u00fchrten Stellelemente (26) bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter (3) in die Aufnahmenut (45; 46) eingreifend angeordnet sind.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Figur 1 stellt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeugspanneinrichtung mit einem Werkzeughalter und einem Werkzeugtr\u00e4ger in Gestalt einer Sternrevolverscheibe in schematischer Darstellung und in der Draufsicht dar:<\/p>\n<p>Figur 6 zeigt den Werkzeughalter eingesetzt in eine Aufnahmebohrung des im Ausschnitt dargestellten Werkzeugtr\u00e4gers nach Figur 1 in einer Draufsicht:<\/p>\n<p>Figur 7 gibt einen Ausschnitt aus dem Werkzeughalter nach Figur 6 unter Veranschaulichung eines Stellelements im axialen Schnitt in einer Seitenansicht wieder.<\/p>\n<p>Drehmaschinenhersteller setzen heutzutage verbreitet patentgem\u00e4\u00dfe Werkzeugtr\u00e4ger ein. Die Kl\u00e4gerin stellt dazu passende Werkzeughalter her, die an Drehmaschinenhersteller und deren Kunden vertrieben werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) vertreibt ebenfalls Werkzeughalter zur Aufnahme von Werkzeugen an Drehmaschinenhersteller und deren Kunden. Ihre Abmessungen sind an die patentgem\u00e4\u00dfen Werkzeugtr\u00e4ger angepasst, damit sie zusammen mit diesen verwendet werden. Die Beklagten zu 2) und 3) sind die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1).<\/p>\n<p>Der in den nachfolgenden Figuren aus der Klageerwiderung der Beklagten und in Lichtbildern aus der Anlage K 5, die von der Kl\u00e4gerin mit Bezugszeichen versehen worden sind, dargestellte Werkzeughalter der Beklagten (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) verf\u00fcgt \u00fcber einteilig ausgebildete Nutensteine, die in Befestigungsnuten des Werkzeughalters eingepresst werden. Jeder Nutenstein weist eine breite starre Seite und eine schmale Seite auf, die biegsam ist. Die starre Seite ist mit der biegsamen Seite an der Basis verbunden. Bis auf den Bereich der Verbindungsbasis trennt ein Schlitz die beiden Seiten des Nutensteins. In diesem Schlitz ist eine Bohrung ausgebildet, in der sich eine Befestigungs- und Einstellschraube in Form einer Senkkopfschraube befindet:<\/p>\n<p>Wenn die Schraube eingedreht wird (= Bewegung auf der x-Achse), verformt sich die breite Seite des Nutensteins nicht. Aufgrund der Keilform der Unterseite des Schraubenkopfes wird hingegen die schmale Seite beim Eindrehen der Schraube partiell senkrecht zur Schraubenachse verformt und biegt sich in Querrichtung \u201enach au\u00dfen\u201c bzw. in y-Richtung aus, soweit er \u00fcber den Werkzeughalter hinausragt. Der kegelstumpff\u00f6rmige Schraubenkopf dr\u00fcckt dabei mittig auf die schmale Seite, so dass sie sich an der oberen Kante \u00fcber ihre L\u00e4nge \u201ewie ein gespannter Bogen kr\u00fcmmt\u201c. Beim Einsetzen des Werkzeughalters in den Werkzeugtr\u00e4ger kontaktiert diese \u201eZunge\u201c die korrespondierende Nut des Werkzeugtr\u00e4gers, w\u00e4hrend die breite starre Seite des Nutensteins im eingebauten Zustand von der benachbarten Nutenwand des Werkzeugtr\u00e4gers beabstandet ist.<\/p>\n<p>Dieser Vorgang wird in den nachfolgenden Abbildungen gezeigt, die aus der Klageerwiderung und der Berufungsbegr\u00fcndung der Beklagten entnommen sind:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wirft den Beklagten eine mittelbare Patentverletzung vor und f\u00fchrt an, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von allen auf den Werkzeughalter bezogenen Merkmalen von Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht sowie die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in H\u00f6he von 7.664,- Euro in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien die Stellelemente, bei denen es sich um die \u201eZungen\u201c der Nutensteine handle, an dem Werkzeughalter spielfrei gef\u00fchrt. Es finde eine Relativbewegung der \u201eZunge\u201c im Verh\u00e4ltnis zum Werkzeughalter statt, wenn die Einstellschraube in den Werkzeughalter eingeschraubt werde. Ferner seien den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet, durch welche die Stellelemente im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar seien. Die technische Lehre des Klagepatents schreibe keine Justierbarkeit im eingebauten Zustand vor, sondern fordere nur, dass \u00fcberhaupt eine Justierungsm\u00f6glichkeit bestehe. Diese k\u00f6nne in einer Voreinstellbarkeit des Werkzeughalters bestehen, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig erfolge.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents verneint und vorgetragen, die beanspruchte spielfreie F\u00fchrung der Stellelemente an dem Werkzeughalter setze eine Relativbewegung zwischen diesen beiden voraus, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufgrund der starren Einpressung des Nutensteins in den Werkzeughalter nicht stattfinde. Wegen der Ausbiegung der schmalen Seite ausschlie\u00dflich oberhalb der Anlagefl\u00e4che des Werkzeughalters bewege sich diese nicht relativ zu einer benachbarten Fl\u00e4che des Werkzeughalters. Die Nutensteine seien ferner nicht durch die Verstellschrauben bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers einstellbar, weil eine Justierung des Werkzeughalters nach dem Einsetzen in den Werkzeugtr\u00e4ger bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig nicht mehr m\u00f6glich sei. Dies setze aber die technische Lehre des Klagepatents voraus, wie sich unter anderem aus den Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift ergebe.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.02.2014 wie folgt stattgegeben:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Werkzeuge aufnehmende Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers einer Werkzeugspanneinrichtung, wobei der Werkzeughalter Auflagefl\u00e4chen zugeordnet zu Auflagefl\u00e4chen des Werkzeugtr\u00e4gers und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugtr\u00e4ger aufweist, und der Werkzeughalter wenigstens zwei im Abstand zueinander angeordnete Stellelemente aufweist, die in Aufnahmen des Werkzeugtr\u00e4gers bei eingesetztem Werkzeughalter passgenau anliegen, und bei denen den Stellelementen Versteilmittel zugeordnet sind, durch die die Stellelemente im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind und bei denen die axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che des Werkzeughalters vorragenden, an dem Werkzeughalter spielfrei gef\u00fchrten Stellelemente bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter in Aufnahmenuten des Werkzeugtr\u00e4gers eingreifend angeordnet sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland Dritten, die zur Nutzung der Lehre des DE 199 40 AAA nicht berechtigt sind, anzubieten oder zu liefern f\u00fcr<\/p>\n<p>Werkzeugspanneinrichtungen, mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers, bei der der Werkzeughalter und der Werkzeugtr\u00e4ger einander zugeordnete Auflagefl\u00e4chen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugtr\u00e4ger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Aufnahme vorgesehen sind, wobei an dem Werkzeugtr\u00e4ger wenigstens zwei den Stellelementen zugeordnete Anlagestellen ausgebildet sind, an denen bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter dessen Stellelemente passgenau anliegen, und dass die Anlagestellen an einer Wand wenigstens einer Aufnahmenut des Werkzeugtr\u00e4gers ausgebildet sind, die im Bereich der Anlagefl\u00e4che an dem Werkzeugtr\u00e4ger angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2004 begangen haben und welche Produkte sie jeweils mit den unter Ziffer 1 bezeichneten Werkzeughaltern als Zubeh\u00f6r oder Erg\u00e4nzungsteile zusammen angeboten und\/oder geliefert haben, und zwar bez\u00fcglich all dessen unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auf lagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und sie ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, in den vorzulegenden Rechnungen Teile unkenntlich zu machen, die sich nicht auf die unter Ziffer a) bezeichneten Handlungen beziehen und an denen sie ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 7.664,00 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszins seit dem 26.02.2013 zu bezahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagten die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Anwaltskosten, weil die Beklagte zu 1) durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die technische Lehre des Klagepatents mittelbar verwirkliche.<\/p>\n<p>Das Merkmal \u201edie Stellelemente sind an dem Werkzeughalter spielfrei gef\u00fchrt\u201c sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht so zu verstehen, dass der Werkzeughalter relativ zum Nutenstein an deren Verbindungsstelle spielfrei zu bewegen sein m\u00fcsse. Vielmehr gen\u00fcge es, wenn durch kraftschl\u00fcssiges Zusammenwirken von Verstellmittel und Werkzeughalter die spielfreie F\u00fchrung der Stellmittel bewirkt werde, etwa indem die spielfreie Halterung des Stellmittels im Werkzeughalter ein Widerlager darstelle, welches an einer durch die Stellschraube initiierten seitlichen Riegelf\u00fchrung des Stellmittels, die spielfrei erfolge, beteiligt sei. Davon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dieses Merkmal, indem die Zunge des Nutensteins als Stellelement voreingestellt und damit spielfrei an dem Werkzeughalter bewegt werde. Die Zunge werde durch das Eindrehen der Schraube an der Verbindungsstelle von Nutenstein und Werkzeughalter, die als Widerlager wirke, in eine seitliche und vorgegebene Bewegungsrichtung gef\u00fchrt und dabei relativ gegen\u00fcber dem Nutenstein bewegt.<\/p>\n<p>Den Stellelementen seien ferner Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet, durch die die Stellelemente im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar seien. Die Lehre des Klagepatents verlange nicht, dass im eingebauten Zustand des Werkzeughalters die M\u00f6glichkeit bestehen m\u00fcsse, von au\u00dfen die Lage des Stellelements zu justieren. Eine solche Ausgestaltung sei \u2013 wie der Fachmann anhand der Unteranspr\u00fcche 10 und 17 erkenne \u2013 zwar w\u00fcnschenswert, werde vom Hauptanspruch aber gerade nicht vorausgesetzt. Daher sei unbeachtlich, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform diese M\u00f6glichkeit nicht bestehe. Vielmehr gen\u00fcge es, dass sie unstreitig \u00fcber Verstellmittel verf\u00fcge, durch die Stellelemente eine ma\u00dfgenaue Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme erm\u00f6glichten.<\/p>\n<p>Zudem seien den Stellelementen Verstellmittel an dem Werkzeughalter zugeordnet. Technischer Zweck der Verstellmittel sei es, durch die Stellelemente die Lage des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellen zu k\u00f6nnen. Diese Funktion \u00fcbe die Stellschraube aus, weshalb sie insgesamt als Verstellmittel aufzufassen sei. Der f\u00fcr eine Zuordnung erforderliche r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Bezug des Verstellmittels zum Werkzeughalter sei ebenfalls gegeben, weil die Stellschraube r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich mit dem Werkzeughalter verbunden sei.<\/p>\n<p>Zuletzt l\u00e4gen an Anlagestellen des Werkzeugtr\u00e4gers bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter dessen Stellelemente passgenau an. Die Klagepatentschrift fordere nicht, dass ein Stellelement mit zumindest einer gesamten Seite an der Anlagefl\u00e4che passgenau anliegen m\u00fcsse, sondern sie lehre unterschiedliche M\u00f6glichkeiten eines Zusammenwirkens von Anlagestellen und Stellelementen. Technisch-funktional komme es nur darauf an, eine Lagegenauigkeit des Werkzeugtr\u00e4gers dadurch herzustellen, dass im Zusammenspiel von Stellelement des Werkzeughalters und Anlagestellen des Werkzeugtr\u00e4gers ein F\u00fcgespiel auf ein unbedeutendes Ma\u00df reduziert werde. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Zunge zumindest punktuell bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an Anlagestellen des Werkzeugtr\u00e4gers anliege, weshalb dieses Merkmal ebenfalls verwirklicht sei.<\/p>\n<p>Da die Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Verwendung im Inland angeboten und vertrieben h\u00e4tten, ohne hierzu berechtigt zu sein, und da sie gewusst h\u00e4tten, dass sie sich zur erfindungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung eigneten und von den Abnehmern hierzu bestimmt gewesen seien, seien die weiteren Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung ebenfalls gegeben. Infolgedessen seien die Beklagten der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung, zu Schadenersatz sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung und die Beklagte zu 1) au\u00dferdem zur Erstattung der Abmahnkosten nebst gesetzlichen Zinsen verpflichtet.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.<\/p>\n<p>Sie tragen vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung, indem es ein \u201ealiud\u201c unter Anspruch 1 des Klagepatents subsumiert habe. W\u00e4hrend das Klagepatent zum Ausgleich unvermeidbarer Fertigungstoleranzen eine L\u00f6sung vorschlage, bei der Nutensteine als Ganzes in ihrer Lage eingestellt werden k\u00f6nnen, liege der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ein v\u00f6llig anderes Konzept des Ausgleichs von Toleranzen zugrunde, bei dem die Nutensteine in ihrer Lage fixiert und daf\u00fcr in ihrer Breite einstellbar seien. Der Umstand, dass das Klagepatent im vorl\u00e4ufigen internationalen Pr\u00fcfungsbericht zu ihrer Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Offenlegungsschrift DE 10 2011 078 AAB A1, auf deren L\u00f6sung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beruhe, als nicht einschl\u00e4gig eingestuft worden sei, indiziere ein entsprechendes fachm\u00e4nnisches Verst\u00e4ndnis.<\/p>\n<p>Das Landgericht gelange aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der streitigen Merkmale zu dem unrichtigen Ergebnis, dass eine Patentverletzung vorliege. Insbesondere seien entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil die Stellelemente nicht an dem Werkzeughalter spielfrei gef\u00fchrt. Ausgehend vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch setze eine \u201espielfreie F\u00fchrung an dem Werkzeughalter\u201c eine Relativbewegung der Stellelemente gegen\u00fcber dem Werkzeughalter voraus, die durch die Form des Werkzeughalters bestimmt sei, indem das Stellelement spielfrei der Form des Werkzeughalters folge. Der Begriff \u201ean dem\u201c enthalte dabei die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe, dass sich gef\u00fchrtes und f\u00fchrendes Bauteil \u2013 mithin Stellelement und Werkzeughalter \u2013 einander ber\u00fchrten. Das werde in der Klagepatenschrift anhand des Ausf\u00fchrungsbeispiels in Figur 7 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung deutlich, das zwar nur beispielhaft sei, aber zeige, was das Klagepatent unter einer spielfreien F\u00fchrung des Stellelementes an dem Werkzeughalter verstehe. Auch in der Beschreibung werde stets eine Oberfl\u00e4che des Stellelements an einer Oberfl\u00e4che des \u2013 im Beispiel mehrteilig ausgef\u00fchrten \u2013 Bauteils \u201eWerkzeughalter\u201c gef\u00fchrt. Unteranspruch 10 spreche ebenfalls nicht f\u00fcr die Ansicht des Landgerichts, da dort gesonderte F\u00fchrungen an dem Werkzeughalter verlangt w\u00fcrden, in denen die Stellelemente verschieblich gef\u00fchrt seien, w\u00e4hrend es f\u00fcr Anspruch 1 ausreiche, dass die Stellelemente an einer zum Werkzeughalter geh\u00f6renden Oberfl\u00e4che gef\u00fchrt seien. Die abweichende Auffassung des Landgerichts sei mit dem Wortsinn des Merkmals unvereinbar und widerspreche dem Inhalt der gesamten Beschreibung, indem es das Merkmal im Sinne von \u201esind an dem Werkzeughalter spielfrei mittels Spreizklemmung gehaltert\u201c auslege und damit eine Gestaltung in den Schutzbereich einbeziehe, die das Klagepatent ausdr\u00fccklich als nachteilig ansehe. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche dieses Merkmal nicht, da nicht ein Stellelement an dem Werkzeughalter verschoben, sondern der aus dem Werkzeughalter herausragende obere Teil eines Nutensteins durch Biegung einer \u201eZunge\u201c in seiner Breite ver\u00e4ndert, mithin durch Spreizung verformt werde. Eine spielfrei am Werkzeughalter gef\u00fchrte Bewegung sei damit nicht vorhanden.<\/p>\n<p>Mit der Formulierung \u201eim Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters\u201c gehe der Anspruchswortlaut ferner entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil \u00fcber die Forderung nach einer Voreinstellbarkeit der Stellelemente und damit des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers hinaus. Dies ergebe sich daraus, dass laut Beschreibung die genaue Justierung wesentlich dazu beitrage, Fertigungstoleranzen einwandfrei auszugleichen. Ein solcher vollst\u00e4ndiger Ausgleich sei jedoch nur nach dem Einsetzen, das hei\u00dft in der konkreten Einbaulage eines bestimmten Werkzeughalters auf einem konkreten Werkzeugtr\u00e4ger m\u00f6glich und nicht mittels allgemeiner Voreinstellung an einer einheitlichen Schablone. Deswegen unterscheide die Beschreibung der Klagepatentschrift auch die M\u00f6glichkeit der Voreinstellung von der genauen Justierung, wobei beide Aspekte aufeinander aufbauten, indem die Voreinstellung helfe, den Aufwand f\u00fcr die Feinjustierung klein zu halten und die Feinjustierung sodann den Ausgleich von allen Fertigungstoleranzen erm\u00f6gliche. Infolgedessen sei das Merkmal so zu verstehen, dass es die M\u00f6glichkeit einer Feineinstellung im eingebauten Zustand vorschreibe. Bei dieser Auslegung seien die Unteranspr\u00fcche 10 und 17 nicht \u00fcberfl\u00fcssig, da dort lediglich konkretisiert werde, wie die Vorgabe bevorzugt erreicht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 25.02.2014, Az. 4a O 12\/13 abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagten im tenorierten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatz dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 10, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent lehrt eine Werkzeugspanneinrichtung mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers, bei der Werkzeughalter und Werkzeugtr\u00e4ger einander zugeordnete Auflagefl\u00e4chen und Einrichtungen zur Befestigung des Werkzeughalters an dem Werkzeugtr\u00e4ger aufweisen und Stellmittel zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Aufnahmebohrung vorgesehen sind.<\/p>\n<p>Nach der einleitenden Darstellung in der Klagepatentschrift werden etwa bei CNC-Drehzentren Werkzeughalter zur Aufnahme von verschiedenen, zur Fertigung erforderlichen Werkzeugen verwendet, die in entsprechende Aufnahmen des Werkzeugtr\u00e4gers eingesetzt werden. Dabei kommen h\u00e4ufig automatische Werkzeugwechselsysteme zum Einsatz, die entsprechend dem Bearbeitungsfortschritt Werkzeughalter mit voreingestellten Werkzeugen einsetzen oder austauschen.<\/p>\n<p>In der Beschreibung wird weiter ausgef\u00fchrt, dass in der Praxis L\u00f6sungen zur Lagefixierung eines mit seinem Zylinderschaft in eine Aufnahmebohrung des Werkzeugtr\u00e4gers eingesetzten Werkzeughalters bekannt seien, wie etwa ein Befestigungsflansch, der bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter an dem Werkzeugtr\u00e4ger anliege und an diesen festgeschraubt werde, eine meist zentrisch zur Mitte der Aufnahmebohrung vorgesehene Passfedernut, in die eine entsprechende Passfeder an dem Schaft des WerkzeughaIters eingreife, und eine im radialen Abstand zur Achse der Aufnahmebohrung angeordnete Fixierbohrung an dem Werkzeugtr\u00e4ger bzw. dem Werkzeughalter, in die ein Passstift eingesetzt sei, der insbesondere die Winkellage des Werkzeughalters bez\u00fcglich des Werkzeugtr\u00e4gers fixiere.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, dass Fertigungstoleranzen an dem Werkzeughalter und am Werkzeugtr\u00e4ger und das zum Wechseln des Werkzeughalters erforderliche F\u00fcgespiel zwischen dem Schaft und der Wandung der Aufnahmebohrung im Ergebnis eine gewisse Passungenauigkeit des in den Werkzeughalter eingesetzten Bearbeitungswerkzeuges verursachten. Diese Lageungenauigkeit sei besonders hinsichtlich der Winkellage bei radial zur Achse der Aufnahmebohrung angeordneten Werkzeugen st\u00f6rend, weil sie bei l\u00e4ngeren Werkzeugen zu erheblichen Bearbeitungsungenauigkeiten f\u00fchren k\u00f6nne. Dies bedeute gerade bei CNC-Drehzentren, die auf hohe Bearbeitungspr\u00e4zision ausgelegt seien, dass die Lagegenauigkeit des Werkzeughalters relativ zum Werkzeugtr\u00e4ger dann ohne zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahmen in der Regel nicht den Anforderungen gen\u00fcge. Dies f\u00fchre zu dem erheblichen Nachteil, dass h\u00e4ufig Nachjustierungen des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters erforderlich seien, die zeitaufw\u00e4ndig seien und die R\u00fcstzeiten erheblich erh\u00f6hten. Au\u00dferdem k\u00f6nnten die Werkzeughalter nicht so voreingestellt werden, dass sie mit der erforderlichen (sehr kleinen) Lagetoleranz gewechselt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Um eine gewisse Abhilfe zu schaffen, gebe es in der Praxis Werkzeugspanneinrichtungen, bei denen an Werkzeughalter und Werkzeugtr\u00e4ger Vorkehrungen getroffen seien, um \u00fcber Stellmittel eine insbesondere winkellagegenaue Einstellung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der zugeordneten Aufnahmebohrung des Werkzeugtr\u00e4gers zu erm\u00f6glichen. Im Stand der Technik seien unter anderem Stellmittel bekannt, die in Gestalt eines Exzenterbolzens ausgebildet seien, der in eine im radialen Abstand zur Achse der Aufnahmebohrung angeordnete Bohrung des Werkzeugtr\u00e4gers eingesetzt sei und in eine entsprechende Bohrung oder Aufnahme an dem Werkzeughalter rage. Der Exzenterbolzen k\u00f6nne auch mit Spreizklemmung ausgebildet sein und sei etwa \u00fcber einen Schl\u00fcsselansatz oder von au\u00dfen her zug\u00e4ngliche Stellschrauben, die neben der Achse des Exzenterbolzens an diesem angreifen, verstellbar. Bei einer weiteren, aus der DE 39 29 AAC C 1 bekannten Werkzeugtr\u00e4geranordnung weise zumindest einer der Werkzeughalter zwei seitliche Ans\u00e4tze auf, die \u00fcber je einen Stirnfl\u00e4chenrand des Werkzeugtr\u00e4gers greifen und sich an diesem abst\u00fctzten. An jedem der seitlichen Ans\u00e4tze sei ein Einstellglied in Form einer Madenschraube gelagert, das gegen den benachbarten Stirnfl\u00e4chenrand des Werkzeugtr\u00e4gers spannbar und derart angeordnet sei, dass es im gespannten Zustand eine in Bezug auf den zugeh\u00f6rigen Schaft exzentrische Reaktionskraft auf den Werkzeughalter aus\u00fcbe.<\/p>\n<p>Bei allen diesen bekannten L\u00f6sungen zur Justierung der Winkellage eines Werkzeughalters bez\u00fcglich des Werkzeugtr\u00e4gers sieht die Klagepatentschrift gewisse Nachteile im Gebrauch, weil sie entweder nicht einfach und feinf\u00fchlig genug zu bedienen seien oder unerw\u00fcnscht hohe Anforderungen an die Aufmerksamkeit des Bedienpersonals stellten oder Ma\u00dfnahmen an dem Werkzeugtr\u00e4ger und\/oder dem Werkzeughalter erforderten, die etwa einen zus\u00e4tzlichen Platzbedarf hervorrufen und deshalb problematisch seien.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe zugrunde, eine Werkzeugspanneinrichtung mit einem ein Werkzeug aufnehmenden Werkzeughalter zum Einsetzen in eine Aufnahme eines Werkzeugtr\u00e4gers zu schaffen, die es erlaubt, ohne st\u00f6rende oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig aufw\u00e4ndige Ma\u00dfnahmen an dem Werkzeugtr\u00e4ger und ohne unerw\u00fcnscht hohen Bedienaufwand eine eng tolerierte Lagefixierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich des Werkzeugtr\u00e4gers zu gew\u00e4hrleisten, so dass insbesondere die Werkzeughalter voreingestellt werden k\u00f6nnen und eine spielfreie \u00dcbertragung der Winkellage gew\u00e4hrleistet ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Anspruch 1 des Klagepatents eine Werkzeugspanneinrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Werkzeugspanneinrichtung<\/p>\n<p>1.1 mit einem ein Werkzeug (16) aufnehmenden Werkzeughalter (3, 3a)<\/p>\n<p>1.2 zum Einsetzen in eine Aufnahme (4) eines Werkzeugtr\u00e4gers (1), insbesondere einer Drehmaschine.<\/p>\n<p>2. Der Werkzeughalter (3, 3a) und der Werkzeugtr\u00e4ger (1) weisen<\/p>\n<p>2.1 einander zugeordnete Auflagefl\u00e4chen (2\/21) und<\/p>\n<p>2.2 Einrichtungen (22\/47) zur Befestigung des Werkzeughalters (3, 3a) an dem Werkzeugtr\u00e4ger (1) auf.<\/p>\n<p>3. An dem Werkzeugtr\u00e4ger (1) ist wenigstens eine Aufnahmenut (45\/46) im Bereich der Anlagefl\u00e4che (2) angeordnet.<\/p>\n<p>4. Der Werkzeughalter (3, 3a) weist wenigstens zwei im Abstand voneinander angeordnete Stellelemente (26) auf.<\/p>\n<p>5. Die Stellmittel [Stellelemente] (26)<\/p>\n<p>5.1 sind zur lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters (3, 3a) bez\u00fcglich der Aufnahme (4) vorgesehen,<\/p>\n<p>5.2 ragen axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che (21) des Werkzeughalters (3, 3a) vor,<\/p>\n<p>5.3 sind an dem Werkzeughalter (3, 3a) spielfrei gef\u00fchrt,<\/p>\n<p>5.4 sind bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3, 3a) in die Aufnahmenut (45\/46) eingreifend angeordnet und<\/p>\n<p>5.5 liegen bei in die Aufnahme (4) eingesetztem Werkzeughalter (3, 3a) passgenau an.<\/p>\n<p>6. Wenigstens zwei Anlagestellen<\/p>\n<p>6. 1 sind den Stellelementen (26) zugeordnet und<\/p>\n<p>6.2 an dem Werkzeugtr\u00e4ger (1) ausgebildet,<\/p>\n<p>6.3 und zwar an der Wand (48\/49) der wenigstens einen Aufnahmenut (45\/46) des Werkzeugtr\u00e4gers (1).<\/p>\n<p>7. Verstellmittel (38),<\/p>\n<p>7.1 durch die die Stellelemente (26) im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters (3, 3a) bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme (4) einstellbar sind,<\/p>\n<p>7.2 sind den Stellelementen [Stellmitteln] (26) an dem Werkzeughalter (3, 3a) zugeordnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von s\u00e4mtlichen auf den Werkzeughalter bezogenen Merkmalen im Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien streitig sind in der Berufungsinstanz nur noch die Merkmale 5.3 und 7.1, weshalb es zu den \u00fcbrigen Merkmalen keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>Die Beklagten stellen mit der Berufung insbesondere nicht mehr in Abrede, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 wie vom Landgericht zutreffend dargelegt \u2013 die Merkmale 5.5 und 7.2 verwirklicht. Auf die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil zur Auslegung und Verletzung dieser Merkmale wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDem Landgericht ist ferner darin zu folgen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df das Merkmal 5.3 verwirklicht.<\/p>\n<p>Die Berufungsangriffe der Beklagten hiergegen verfangen im Ergebnis nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDieses Merkmal lehrt, dass die Stellelemente an dem Werkzeughalter spielfrei gef\u00fchrt sind.<\/p>\n<p>Darunter versteht das Klagepatent, dass den Stellelementen durch mindestens ein dem Werkzeughalter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zugeordnetes, f\u00fchrendes Bauteil ohne Spiel eine bestimmte Bahn der Bewegung vorgeschrieben ist. Die Stellelemente sind beweglich und entsprechen den ausdr\u00fccklich im Anspruchswortlaut genannten Anforderungen, im \u00dcbrigen ist ihre Ausgestaltung nicht vorgegeben. Ebenso wenig bestehen Vorgaben zur Art und Weise der gef\u00fchrten Bewegung, zum f\u00fchrenden Element des Werkzeughalters oder zur n\u00e4heren Beschaffenheit der Relativbewegung zwischen dem gef\u00fchrten Stellelement und dem Werkzeughalter.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Stellelemente sind dem Werkzeughalter zugeordnete Teile, die aufgrund ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung einer lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters im Werkzeugtr\u00e4ger dienen und die mit Hilfe von Verstellmitteln eine ma\u00dfgenaue Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDas ergibt sich unmittelbar aus dem Anspruchswortlaut der Merkmale 5.1 \u2013 dort synonym auch als \u201eStellmittel\u201c bezeichnet \u2013 und 7.1, wobei die Merkmale 5.2 bis 5.5 r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben dazu enthalten, wie die Stellelemente auszugestalten sind, damit sie diese technische Funktion erf\u00fcllen. Demzufolge ragen sie axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che des Werkzeughalters vor (Merkmal 5.2), sind an dem Werkzeughalter spielfrei gef\u00fchrt (Merkmal 5.3) und bei in die Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers eingesetztem Werkzeughalter in die Aufnahmenut eingreifend angeordnet (Merkmal 5.4) mit der Folge, dass sie dort passgenau anliegen (Merkmal 5.5).<\/p>\n<p>Die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stellelemente sind damit eines der Mittel, die zu einer exakten Positionierung des Werkzeughalters im Werkzeugtr\u00e4ger f\u00fchren. Sie haben auf diese Weise zentrale Bedeutung f\u00fcr die L\u00f6sung des technischen Problems, dass unvermeidbare Fertigungstoleranzen sowie das f\u00fcr einen Wechsel des Werkzeughalters notwendige F\u00fcgespiel zwischen dessen Schaft und der Wandung der Aufnahmebohrung eine gewisse Lageungenauigkeit des in den Werkzeughalters eingesetzten Werkzeugs verursachen und dies zu Bearbeitungsungenauigkeiten f\u00fchren kann, weshalb h\u00e4ufig eine aufw\u00e4ndige Nachjustierung des eingebauten Werkzeughalters erforderlich war (Spalte 1, Zeilen 45 bis 59 der Klagepatentschrift). Diesem Nachteil wirkt die Lehre des Klagepatents mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stellelementen entgegen, indem sie \u201eeine sehr eng tolerierte reproduzierbare Winkellagefixierung des Werkzeughalters gew\u00e4hrleisten\u201c (Spalte 3, Zeilen 28 bis 30 der Klagepatentschrift) und dadurch \u201eDie neue Werkzeugspanneinrichtung \u2026 eine spielfreie \u00dcbertragung der Winkellage des Werkzeughalters mit definierter Vorspannung (erlaubt), wobei erforderlichenfalls auch ein Achsversatz zwischen Werkzeughalter und Aufnahme ber\u00fccksichtigt werden kann.\u201c (Spalte 4, Zeilen 9 bis 13 der Klagepatentschrift). Der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit dem Schwerpunkt Fertigungstechnik und mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Werkzeugtr\u00e4gern handelt, wird daher sein Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents ma\u00dfgeblich an diesem \u2013 auch ausdr\u00fccklich in Spalte 4, Zeilen 17 bis 22 der Klagepatentschrift hervorgehobenen \u2013 technischen Zweck der Stellelemente ausrichten, die Werkzeughalter ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfig hohen Bedienaufwand wiederholbar ma\u00dfgenau unter einwandfreiem Ausgleich von Fertigungstoleranzen am Werkzeugtr\u00e4ger zu justieren.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nBei dieser gebotenen funktionsorientierten Auslegung erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass \u2013 worauf zudem bereits der Begriff \u201eStellelemente\u201c hinweist \u2013 es sich bei ihnen um ein bewegliches Element der Werkzeugspanneinrichtung handelt, weil sie andernfalls den Werkzeughalter nicht bez\u00fcglich der Aufnahme \u201eeinstellen\u201c und somit die ihnen durch das Klagepatent zugewiesene Funktion \u00fcberhaupt nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnten. Das best\u00e4tigen die genannten ausdr\u00fccklichen Vorgaben im Anspruchswortlaut und insbesondere das in Rede stehende Merkmal, dass die Stellelemente \u201egef\u00fchrt sind\u201c, weil sie s\u00e4mtlich deren Beweglichkeit voraussetzen.<\/p>\n<p>Diese Beweglichkeit ist dar\u00fcber hinaus nach dem technischen Zweck der Stellelemente ihre zentrale, sie definierende Eigenschaft, weil sie gem\u00e4\u00df Merkmal 7.1 durch Verstellmittel wie z. B. Stellschrauben an dem Werkzeughalter feinf\u00fchlig verstellbar sind und sie sich durch das im Beispiel einer Stellschraube mehr oder weniger tiefe Eindrehen entsprechend weit bewegen lassen, bis eine ma\u00dfgenaue Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme erreicht ist.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDemgegen\u00fcber konkretisiert das Klagepatent die Ausgestaltung der Stellelemente im \u00dcbrigen nicht.<\/p>\n<p>So gibt der Anspruchswortlaut keine bestimmte Form oder Gestalt der Stellelemente vor. Die allgemeine Beschreibung und die Darstellung der bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele veranschaulichen dem Fachmann, dass verschiedene Gestaltungsm\u00f6glichkeiten bestehen. Bevorzugt handelt es sich um im Querschnitt rechteckige Nutensteine (Spalte 5, Zeile 63 und Figuren 6, 7 der Klagepatentschrift), die Stellelemente k\u00f6nnen aber auch anders geformt sein, etwa prismatisch oder keilf\u00f6rmig (vgl. Spalte 3, Zeilen 15 bis 25 der Klagepatentschrift). Nach ihrer Funktion, den Werkzeughalter exakt in der Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers zu positionieren, ist die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der Stellelemente ebenfalls nicht von Bedeutung, solange sie nur den genannten Anforderungen des Anspruchswortlauts entsprechen.<\/p>\n<p>Ebenso wenig lassen sich der Klagepatentschrift zwingende Vorgaben dazu entnehmen, ob das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stellelement ein- oder mehrst\u00fcckig ausgebildet ist oder ob es mit einem anderen Element oder Bauteil verbunden sein darf oder nicht. Demzufolge kann nicht nur ein Bauteil als Ganzes, sondern auch ein Teil davon Stellelement im Sinne des Klagepatents sein. Daraus folgt gleichzeitig, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stellelement nicht zwingend s\u00e4mtliche Kr\u00e4fte aufnehmen muss, da \u2013 wenn es blo\u00df Teil eines einst\u00fcckig ausgebildeten Bauteils ist \u2013 dementsprechend ein Teil der Kr\u00e4fte vom Bauteil im \u00dcbrigen aufgenommen wird. Diese Auslegung, die bereits aufgrund der unspezifischen Begriffe \u201eStellmittel\u201c und \u201eStellelement\u201c naheliegt, wird durch die Darstellung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gem\u00e4\u00df Figur 7 best\u00e4tigt. Dort wird zwischen dem Nutenstein 26 und einem mit diesem einst\u00fcckig ausgebildeten angeformten F\u00fchrungsteil 30 unterschieden (vgl. Spalte 5, Zeilen 63 bis 65 der Klagepatentschrift), wobei \u2013 wie sich zudem aus dem Bezugszeichen 26 ergibt \u2013 Stellelement nach der Beschreibung nur der Nutenstein ist (vgl. Spalte 5, Zeile 56), w\u00e4hrend das F\u00fchrungsteil 30 zu den \u201eVerstellmitteln f\u00fcr den Nutenstein 26\u201c geh\u00f6rt (Spalte 6, Zeilen 32 bis 35).<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nDes Weiteren sind die Merkmale 5.2 bis 5.5 nicht so zu verstehen, dass nur zum Stellelement geh\u00f6rt, was s\u00e4mtlichen dort genannten Anforderungen entspricht.<\/p>\n<p>Dementsprechend kann ein Stellelement auch \u00fcber Teile verf\u00fcgen, die etwa nicht axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che des Werkzeughalters vorragen (Merkmal 5.2) oder nicht bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter passgenau anliegen (Merkmal 5.5). Auch diese Teile geh\u00f6ren nach dem technischen Wortsinn zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Stellelement, weil es demzufolge lediglich darauf ankommt, dass das zur lagegenauen Einstellung vorgesehene, bewegliche Element des Werkzeughalters als r\u00e4umlich- k\u00f6rperliche Einheit insgesamt funktional diese Vorgaben erf\u00fcllt. Dieses Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents wird best\u00e4tigt durch die Figur 7 der Klagepatentschrift, die ein Stellelement 26 zeigt, bei dem eine Seite infolge des F\u00fcgespiels 53 von der Wand der Aufnahmenut des Werkzeugtr\u00e4gers beabstandet ist, mithin dort nicht passgenau anliegt. Dem Fachmann ist bewusst, dass dieser Abstand im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel die technisch zwingende Folge der Querbeweglichkeit des Stellelements in der y-Richtung ist, die gezielt durch einen \u201eSpalt\u201c 44 zwischen dem F\u00fchrungsteil 30 und der Innenwand 43 der F\u00fchrung 31 herbeigef\u00fchrt wird (vgl. Spalte 6, Zeilen 27 bis 31 der Klagepatentschrift) und gerade der ma\u00dfgenauen Justierung dient (\u201esehr genaue und feinf\u00fchlige Verstellung in der y-Richtung\u201c, vgl. Spalte 6, Zeilen 42 bis 52 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>(e)<br \/>\nEbenso wenig ist den Beklagten darin zu folgen, dass \u2013 wie sie in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat angef\u00fchrt haben \u2013 alles, was axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che des Werkzeughalters hinausrage (Merkmal 5.2), als Stellelement zu qualifizieren sei.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine solche Schlussfolgerung geben weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung der Klagepatentschrift etwas her. Auch aus dem weiteren Merkmal 5.4 l\u00e4sst sich dies nicht herleiten. Bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung sind vielmehr im Gegenteil andere, insbesondere unbewegliche Elemente des Werkzeughalters, die axial \u00fcber seine Anlagefl\u00e4che hinausragen, gerade nicht Stellelement, weil ihnen die dazu wesentliche patentgem\u00e4\u00dfe Eigenschaft fehlt, indem sie mangels Beweglichkeit nichts \u201e(ein-) stellen\u201c k\u00f6nnen. Wesentlich ist allein, dass die Stellelemente axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che des Werkzeughalters hinausragen. Das Merkmal 5.2 l\u00e4sst offen, ob gegebenenfalls noch andere Vorrichtungsbestandteile axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che ragen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie Stellelemente sind \u201espielfrei gef\u00fchrt\u201c, wenn ihnen richtungseindeutig eine bestimmte Bahn der Bewegung vorgeschrieben ist und sie dabei kein Spiel haben, indem mittels einer gewissen Vorspannung andere Bewegungen unterbunden werden. Die Lehre des Klagepatents gibt allerdings die Art und Weise der F\u00fchrung nicht vor und schlie\u00dft es auch nicht aus, dass Stellelemente bei der gef\u00fchrten Bewegung verformt werden.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nAus seinem allgemeinen Fachwissen ist \u2013 wie auch die Beklagte selbst vorgetragen hat \u2013 dem Fachmann bekannt, dass \u201eF\u00fchrung\u201c im Maschinenbau bedeutet, einem beweglichen (gef\u00fchrten) Teil durch ein anderes (f\u00fchrendes) Teil eine bestimmte Bahn und\/oder Lage bei seiner Bewegung vorzuschreiben (vgl. Meyers Lexikon der Technik und der exakten Naturwissenschaften 1970 \u201eF\u00fchrung\u201c, Anlage B 3 und Dubbel, Taschenbuch f\u00fcr den Maschinenbau, 17. Aufl. 1990, \u201eF\u00fchrung\u201c, Anlage B 4). Das setzt eine entsprechende Relativbewegung zwischen diesen beiden Teilen voraus, bei dem die Bewegung des gef\u00fchrten durch das f\u00fchrende Bauteil definiert wird, indem es bestimmte Freiheiten zul\u00e4sst und andere sperrt, Belastungen aufnimmt und gleichwohl geringe Energieverluste aufweist (vgl. Roth, Konstruieren mit Konstruktionskatalogen, 2. Aufl. 1994, Seite 169, Anlage B 1).<\/p>\n<p>Diese F\u00fchrung ist nach dem \u00fcblichen Sprachgebrauch im Maschinenbau \u201espielfrei\u201c, wenn das gef\u00fchrte Bauteil bei dieser Bewegung kein Spiel hat. Dies bedeutet, es kann nur die durch das f\u00fchrende Bauteil zugelassene Bewegung ausf\u00fchren und besitzt keine Bewegungsfreiheit. Um diese Spielfreiheit zu erreichen, bedarf es einer gewissen Vorspannung senkrecht zur Bewegungsrichtung (vgl. S. 20 Privatgutachten Prof. Dr. B vom 20.01.2014, Anlage B 5).<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDieses gebr\u00e4uchliche Fachverst\u00e4ndnis liegt auch der Lehre des Klagepatents zugrunde.<\/p>\n<p>Bei einem auslegungsbed\u00fcrftigen Begriff aus der Patentschrift darf zwar nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff \u00fcblicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird. Vielmehr m\u00fcssen diese aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu pr\u00fcfen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Ergibt sich allerdings im Wege der Auslegung, dass in der Patentschrift Begriffe mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt gebraucht werden, ist auf diesen \u00fcblichen Sprachgebrauch zur\u00fcckzugreifen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 37-38; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn. 29 m. w. N.).<\/p>\n<p>Letzteres ist hier der Fall: Aus dem Wortlaut des Merkmals 5.3 folgt, dass es ein gef\u00fchrtes Bauteil \u2013 das Stellelement \u2013 und ein f\u00fchrendes Bauteil \u2013 den Werkzeughalter \u2013 gibt. Die Verbindung zwischen diesen beiden Bauteilen ist beweglich. Best\u00e4tigt wird dies durch die Darstellung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels zur Figur 7 in Spalte 6, Zeilen 35 bis 45 der Klagepatentschrift. Es hei\u00dft dort:<\/p>\n<p>\u201eDurch Verdrehen der Stellschraube 38 wird der durch den Federteller 42 und das Tellerfederpaket 41 mit seiner Keilfl\u00e4che 34 unter Vorspannung gegen die Schr\u00e4gfl\u00e4che 33 der Druckplatte 32 angepresste und damit in der F\u00fchrung unverdrehbar gehaltene F\u00fchrungsteil 30 mit dem Nutenstein 26 in der L\u00e4ngsrichtung \u201ex\u201c \u2026 gegen die Wirkung der von dem ersten Tellerfederpaket 36 ausge\u00fcbten Vorspannung verschoben. Dabei erfolgt eine Verschiebung des Nutensteins parallel zu der Innenfl\u00e4che \u2026 der F\u00fchrung 31\u2026\u201c.<\/p>\n<p>Aus diesen Erl\u00e4uterungen folgt, dass eine bestimmte Bewegungsrichtung der Stellelemente erzwungen wird, indem sie am Werkzeughalter \u201egef\u00fchrt\u201c sind. Es findet eine Relativbewegung zwischen der F\u00fchrung 31 des Werkzeughalters und dem Stellelement 26 statt, bei dem der Werkzeughalter die Bahn vorgibt, an welcher das Stellelement mit Hilfe des Verstellmittels entlang bewegt wird.<\/p>\n<p>Aus der Darstellung ergibt sich gleichzeitig, dass die F\u00fchrung \u201eohne Spiel\u201c ist, weil mit dem Tellerfederpaket 41 eine Vorspannung senkrecht zur Bewegungsrichtung (= L\u00e4ngsrichtung \u201ex\u201c) ausge\u00fcbt wird. Die Notwendigkeit einer gewissen Vorspannung zur Erzielung einer \u201espielfreien\u201c F\u00fchrung lehrt die Klagepatentschrift abgesehen davon bereits im allgemeinen Teil der Beschreibung, wonach \u201ebei in die Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers eingesetztem Werkzeughalter \u2026 dessen Stellelemente unter einer gewissen Vorspannung an den Anlagestellen an(liegen).\u201c (Spalte 3, Zeilen 50-52 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Davon ausgehend erkennt der Fachmann, dass die \u201espielfreie F\u00fchrung\u201c von zentraler Bedeutung daf\u00fcr ist, die mit der Erfindung angestrebten Vorteile zu erreichen, weil diese es erst erm\u00f6glicht, die Stellelemente exakt und reproduzierbar winkellagegenau am Werkzeugtr\u00e4ger zu justieren, w\u00e4hrend bei einer spielbehafteten Beweglichkeit der Stellelemente Positionsungenauigkeiten auftreten w\u00fcrden. Dieser technische Zweck steht ebenfalls im Einklang mit dem \u00fcblichen technischen Sprachgebrauch, dass ohne Spiel eine fest vorgeschriebene Bewegung ausgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nFerner entnimmt der Fachmann dieser Funktion keine Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der konkreten Art und Weise der \u201espielfreien F\u00fchrung\u201c.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDerartige Vorgaben lehrt ihn auch der Anspruchswortlaut nicht, da das im Passiv formulierte Merkmal 5.3 (\u201esind \u2026 gef\u00fchrt\u201c) nur das Ergebnis, nicht aber die konkrete Ausgestaltung der F\u00fchrung vorgibt.<\/p>\n<p>Vielmehr konkretisieren erst die bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele und Unteranspruch 10, mit welchen Mitteln und auf welchem Weg die F\u00fchrung erfolgen kann. So beschreibt die Klagepatentschrift anhand des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Spalte 5, Zeilen 65 bis 68 eine nutartige F\u00fchrung 31 an dem Geh\u00e4use 8 des Werkzeughalters, in dem das angeformte F\u00fchrungsteil 30 des Nutensteins aufgenommen ist und in die eine Druckplatte 32 eingesetzt ist. Weiter wird in Spalte 6, Zeilen 42 bis 55 ein Keilgetriebe beschrieben, bei dem der Nutenstein durch Verdrehen einer Stellschraube in L\u00e4ngsrichtung verschoben wird und dabei gleichzeitig eine Querbewegung ausf\u00fchrt. Unteranspruch 10 und der darauf bezogene Unteranspruch 12 sch\u00fctzen ferner eine Ausgestaltung, bei der die Stellelemente \u2013 wie in Figur 7 und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung beispielhaft aufgezeigt \u2013 in F\u00fchrungen des Werkzeughalters verschieblich gef\u00fchrt sind. Der Schutzbereich einer Erfindung darf indes nicht auf eine konstruktive Gestaltung beschr\u00e4nkt werden, die in einem Unteranspruch beschrieben oder in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart ist. Denn sie zeigen blo\u00df beispielhaft und damit nicht abschlie\u00dfend, wie die technische Lehre des Hauptanspruchs umgesetzt werden kann (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; K\u00fchnen, aaO, Rn. 22). Hier l\u00e4sst sich zudem weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung in der Klagepatentschrift entnehmen, dass eine spielfreie F\u00fchrung verschieblich gef\u00fchrte Stellelemente voraussetzt oder sogar verlangt, dass diese mit einem Keilgetriebe zusammenwirken. Auch wenn Unteranspruch 10 dar\u00fcber hinaus vorsieht, die Verstellmittel von der Au\u00dfenseite des Werkzeughalters bet\u00e4tigbar auszubilden, handelt es sich bei den \u201everschieblich gef\u00fchrten Stellelementen\u201c um einen selbst\u00e4ndigen Teilaspekt, der die spezielle Ausf\u00fchrungsvariante definiert und daher nicht schon durch den Hauptanspruch zwingend vorausgesetzt wird. Dies best\u00e4tigt die allgemeine Beschreibung in Spalte 3, Zeilen 50-56 der Klagepatentschrift, die ausdr\u00fccklich erl\u00e4utert, dass \u201ein einer bevorzugten Ausf\u00fchrungsform \u2026 Vorspannmittel \u2026 die in F\u00fchrungen des Werkzeugtr\u00e4gers (gemeint ist offensichtlich \u201eWerkzeughalters\u201c) (die) verschieblich gef\u00fchrten Stellelemente gegen Anlagestellen spielfrei andr\u00fccken.\u201c<\/p>\n<p>Mangels anderslautender Vorgaben in der Klagepatentschrift kann die \u201espielfreie F\u00fchrung\u201c demzufolge nicht nur durch ein Verschieben der Stellelemente, sondern ebenso durch andere Arten von Bewegungen wie etwa durch Drehung oder auch durch Verlagerung mittels Schraubbewegungen erfolgen. Dies steht im Einklang damit, dass in der Konstruktionstechnik verschiedene Arten der F\u00fchrung bekannt sind und eine \u201eGeradf\u00fchrung\u201c nur eine davon ist. Daneben gibt es je nach der vorgegebenen Relativbewegung Rotations-, Schraub-, Drehschub- und andere F\u00fchrungen (vgl. nur Roth, Konstruieren mit Konstruktionskatalogen, 2. Aufl. 1994, Seite 170, Anlage B 1). Daher liegt eine \u201eF\u00fchrung\u201c ungeachtet von Art und Richtung der ausgef\u00fchrten Bewegung immer dann vor, wenn die oben aufgezeigten allgemeinen Kriterien daf\u00fcr vorliegen. Da weder der Anspruchswortlaut vorgibt noch der technische Zweck der \u201espielfreien F\u00fchrung\u201c es erfordert, dass diese geradlinig verl\u00e4uft, gelangt der Fachmann somit zu einem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Stellelemente anders als durch lineares Verschieben gef\u00fchrt sein k\u00f6nnen, solange sie nur in einer bestimmten vorgegebenen Bahn beweglich sind und dadurch ihre technische Funktion erf\u00fcllen, im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar zu sein.<\/p>\n<p>Daher schlie\u00dft die Lehre des Klagepatents auch eine F\u00fchrung durch Spreizung nicht aus, bei der das Eindrehen einer Stellschraube zu einer radialen Verlagerung oder Ausbiegung des Stellelements in Querrichtung f\u00fchrt. Entgegen der Ansicht der Beklagten unterscheidet der Fachmann nicht dergestalt zwischen diesen beiden Begriffen, dass entweder eine F\u00fchrung oder eine Spreizung vorliegt. Vielmehr kann ein Bauteil nach Ma\u00dfgabe der vorstehenden Ausf\u00fchrungen auch dadurch gef\u00fchrt werden, dass es in einer bestimmten Richtung aufgespreizt wird. Eine solche Spreizung stellt im Sinne der zitierten Definition des Begriffs \u201eF\u00fchrung\u201c im Maschinenbau eine Bewegung des gef\u00fchrten Bauteils in einer fest vorgegebenen Bahn dar, bei der nur eine bestimmte Freiheit zugelassen und die anderen gesperrt werden. Da das Klagepatent diesen \u00fcblichen Sprachgebrauch \u00fcbernimmt, wird das Stellelement somit gem\u00e4\u00df Merkmal 5.3 \u201egef\u00fchrt\u201c, wenn diese allgemeinen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Ebenso wenig steht eine \u2013 etwa mit einer Spreizung verbundene \u2013 Verformung des Stellelements der Verwirklichung dieses Merkmals entgegen. Bereits nach dem allgemeinen technischen Begriffsverst\u00e4ndnis ist eine \u201eF\u00fchrung\u201c nicht ausgeschlossen, wenn die definierte Bewegung gleichzeitig mit einer Ver\u00e4nderung der Form des gef\u00fchrten Bauteils einhergeht. Im Einklang damit ist es nach der Lehre des Klagepatents ohne Bedeutung, wenn die Stellelemente bei der gef\u00fchrten Bewegung verformt werden, solange sie nur die Vorgaben des Anspruchswortlauts erf\u00fcllen und insbesondere trotz oder auch gerade wegen dieser Verformung bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter in die Aufnahmenut eingreifend angeordnet sind (Merkmal 5.4) und dort passgenau anliegen (Merkmal 5.5.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nEin anderes Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents folgt zuletzt nicht daraus, dass in der Klagepatentschrift bei der Darstellung zum Stand der Technik von einer \u201eSpreizklemmung\u201c die Rede ist (Spalte 2, Zeilen 18 f.). Dies zwingt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu der Schlussfolgerung, dass das Klagepatent eine Spreizung der Stellelemente als nachteilig ansieht. Denn die \u201eSpreizklemmung\u201c betrifft \u2013 wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcberzeugend dargelegt und mit Lichtbildern von Exzenterbolzen (Anlagen K 9 und 10) veranschaulicht hat \u2013 lediglich die Befestigung des Werkzeughalters am Werkzeugtr\u00e4ger. Dies geschieht, indem sich der Schaft des Exzenterbolzens nach dem Einsetzen in die Aufnahme spreizt und den Werkzeughalter so im Werkzeugtr\u00e4ger verankert. Diese Spreizklemmung ist indes zu unterscheiden von der lagegenauen Einstellung des Werkzeughalters am Werkzeugtr\u00e4ger, die bei der vorbekannten L\u00f6sung \u2013 wie anschlie\u00dfend in Spalte 2, Zeilen 19 bis 22 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert \u2013 mit einem Schl\u00fcsselansatz oder durch von au\u00dfen her zug\u00e4ngliche Stellschrauben erfolgt, die neben der Achse des Exzenterbolzens an diesem angreifen. Diese Lagefixierung mittels Schl\u00fcssel oder Stellschrauben hat ersichtlich nichts mit einer \u201eSpreizklemmung\u201c zu tun, weshalb sich die Lehre des Klagepatents in der Darstellung zum Stand der Technik von einer solchen auch nicht abgrenzt.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie Stellelemente \u201esind an dem Werkzeughalter\u2026 gef\u00fchrt\u201c, wenn sie durch Bauteile gef\u00fchrt werden, die \u2013 wie die Stellelemente selbst (siehe Merkmal 4) \u2013 r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zum Werkzeughalter geh\u00f6ren, wobei diese Zuordnung nur im Sinne von \u201ean dem Werkzeughalter statt an dem Werkzeugtr\u00e4ger\u201c zu verstehen ist.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDieses Teilmerkmal gibt den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Bezugspunkt vor, an dem die Stellelemente zu f\u00fchren sind. Das ist der Werkzeughalter, der damit die Funktion des f\u00fchrenden Bauteils \u00fcbernimmt und den Stellelementen die Bahn ihrer Bewegung vorgibt.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDa der Anspruchswortlaut insoweit keine anderslautenden Vorgaben enth\u00e4lt, kann der Werkzeughalter aus mehreren Teilen bestehen.<\/p>\n<p>Er ist insbesondere nicht mit dem Geh\u00e4use gleichzusetzen, sondern kann neben dem Geh\u00e4use weitere Elemente aufweisen. Das veranschaulichen die Beschreibung und die Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Klagepatentschrift. Dort wird dem Geh\u00e4use das Bezugszeichen 8 zugewiesen und es werden z. B. in Spalte 5 Zeile 67 bis Spalte 6 Zeile 20 sowie in der Figur 7 weitere, dem Werkzeughalter zugeordnete Elemente wie eine nutartige F\u00fchrung 31, eine Druckplatte 32, eine Federh\u00fclse 35, ein Tellerfederpaket 36, eine Stellschraube 38 oder ein Deckel 19 beschrieben.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nNach der Lehre des Klagepatents kommt es nur darauf an, dass die Stellelemente durch ein solches, dem Werkzeughalter zugeordnetes Bauteil gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Das ergibt sich zun\u00e4chst wiederum aus der unbestimmten Formulierung im Passiv \u201esind gef\u00fchrt\u201c, die gerade offen l\u00e4sst, welches konkrete Bauteil die Stellelemente f\u00fchrt. In der bereits zitierten Beschreibung zur Figur 7 wird zwar erl\u00e4utert, dass eine nutartige F\u00fchrung 31 und eine Druckplatte 32 diese Aufgabe \u00fcbernehmen. Da es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel handelt, k\u00f6nnen die Stellelemente jedoch ebenso durch andere Bauteile gef\u00fchrt werden, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich dem Werkzeughalter zugeordnet und mit diesem fest verbunden sind. Des Weiteren ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen, dass die spielfreie F\u00fchrung der Stellelemente mittels eines Keilgetriebes zu erfolgen hat, weil auch diese im Rahmen des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Spalte 6 Zeilen 2 bis 9 der Klagepatentschrift geschilderte Ausgestaltung den Gegenstand der Erfindung nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Diese Interpretation sieht der Fachmann bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung best\u00e4tigt. Der technische Zweck der \u201espielfreien F\u00fchrung\u201c, durch eine vorgeschriebene spielfreie Bahn der Bewegung mit den Stellelementen eine ma\u00dfgenaue Justierung des Werkzeughalters im Werkzeugtr\u00e4ger zu erm\u00f6glichen, wird schlie\u00dflich gleicherma\u00dfen erreicht, unabh\u00e4ngig davon ob die F\u00fchrung durch das Geh\u00e4use des Werkzeughalters oder stattdessen durch andere, mit diesem fest verbundene Bauteile erfolgt.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nDieses f\u00fchrende Bauteil des Werkzeughalters ist \u2013 wie sich aus dem \u00fcblichen, vom Klagepatent \u00fcbernommenen technischen Begriffsverst\u00e4ndnis einer \u201eF\u00fchrung\u201c ergibt und dem Fachmann daher aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist \u2013 stets und zwingend unbeweglich, damit es die Stellelemente f\u00fchren kann. Es ist ebenso wie das Geh\u00e4use des Werkzeughalters starr und ortsfest. Nur dann ist es schlie\u00dflich in der Lage, das gef\u00fchrte bewegliche Stellelement senkrecht zur Bewegungsrichtung abzust\u00fctzen, die auftretenden Belastungen aufzunehmen und auf diese Weise zu \u201ef\u00fchren\u201c.<\/p>\n<p>(e)<br \/>\nDemgegen\u00fcber verlangt Merkmal 5.3 nicht, dass es bei der F\u00fchrung zu einer Ber\u00fchrung der Oberfl\u00e4chen von den Stellelementen und dem sie f\u00fchrenden Bauteil des Werkzeughalters kommt.<\/p>\n<p>Die Formulierung \u201ean dem Werkzeughalter\u201c ist nicht so zu verstehen, dass eine solche unmittelbare Verbindung bestehen muss. Vielmehr wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Stellelemente durch dem Werkzeughalter zugeordnete Mittel gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Diese Auslegung ist ohne weiteres mit dem technischen Wortsinn der Pr\u00e4position \u201ean\u201c vereinbar. Schon im allgemeinen Sprachgebrauch ist ihre Bedeutung nicht auf Verbindungen beschr\u00e4nkt, die einander kontaktieren. Zudem konkretisiert das Klagepatent \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 das F\u00fchrungsmittel nicht n\u00e4her, weshalb es ebenso wenig Anlass f\u00fcr eine Vorgabe gibt, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe F\u00fchrung zwingend mit einer Oberfl\u00e4chenber\u00fchrung einhergehen muss. Aus dem technischen Zweck des Merkmals 5.3 l\u00e4sst sich dies ebenfalls nicht herleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Stellelemente f\u00fcr eine spielfreie \u00dcbertragung der Winkellage mit dem sie f\u00fchrenden Bauteil ber\u00fchren m\u00fcssen. Entscheidend ist nach der Lehre des Klagepatents vielmehr allein, dass die Stellelemente relativ zum Werkzeughalter bewegt werden, unabh\u00e4ngig davon, ob dies mit oder ohne unmittelbaren Kontakt zum f\u00fchrenden Bauteil geschieht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Auslegung verletzt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 5.3.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nStellelement im Sinne des Klagepatents ist nur die schmale biegsame Seite des Nutensteins.<\/p>\n<p>Die durch den Schlitz von der schmalen Seite r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich getrennte breite Seite des Nutensteins und die einteilig ausgebildete Verbindungsbasis geh\u00f6ren nicht zum Stellelement, weil es ihnen daf\u00fcr an der notwendigen Beweglichkeit fehlt. Sie sind starr und unverformbar mit dem Geh\u00e4use des Werkzeughalters verbunden, mithin unbeweglich und k\u00f6nnen nichts \u201e(ein-) stellen\u201c. Das ist indes f\u00fcr ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Stellelement zwingend erforderlich.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist die schmale biegsame Seite des Nutensteins auf der y-Achse (vgl. Figur 4 der Beklagten und die Abbildung 18 aus dem Privatgutachten Prof. Dr. B) beweglich, wenn die Stellschraube eingedreht wird. Zudem verwirklicht sie ebenso die \u00fcbrigen Merkmale der Merkmalsgruppe 5 und hat insbesondere die technische Funktion, \u201eden Werkzeughalter in seiner Lage relativ zum Werkzeugtr\u00e4ger 1 hinsichtlich Winkel und lineare Verschiebung einzustellen\u201c (vgl. Absatz [0071] der Offenlegungsschrift der Beklagten DE 10 2011 078 AAB A1, auf der die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beruht). Infolgedessen ist die schmale Seite in der Sprache des Klagepatents das Stellelement, mit dem der Werkzeugtr\u00e4ger bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar ist. Dem steht nach Ma\u00dfgabe der Ausf\u00fchrungen unter aa) auch nicht entgegen, dass sie nur ein Teil des einst\u00fcckigen Bauteils \u201eNutenstein\u201c ist.<\/p>\n<p>Die Beklagten berufen sich daher ohne Erfolg darauf, dass der Nutenstein in seiner Gesamtheit Stellelement sei. Sie begr\u00fcnden dies auch damit, die schmale biegsame Seite verforme sich nur aufgrund des Zusammenspiels mit dem Schraubenkopf und der breiten Seite des Nutensteins, indem der Schraubenkopf ohne die breite starre Seite w\u00e4hrend der Dreh- und Eindringbewegung nach rechts ausweichen und die schmale Seite nicht verformen w\u00fcrde. Das ist zwar technisch richtig, macht die breite Seite jedoch ebenso wenig zum Stellelement wie die F\u00fchrung 31 im bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Klagepatentschrift (vgl. Figur 7), ohne die sich das Stellelement auch nicht in einer fest vorgegebenen Bahn bewegen w\u00fcrde. Beides beschreibt vielmehr die f\u00fchrende Funktion eines anderen, zum Werkzeughalter geh\u00f6renden Elements.<\/p>\n<p>Ferner f\u00fchrt es nicht zu einer anderen Beurteilung, dass die breite starre Seite des Nutensteins ebenfalls im Sinne von Merkmal 5.2 axial \u00fcber die Anlagefl\u00e4che des Werkzeughalters hinausragt. Wie im Rahmen der Auslegung unter aa) dargelegt, macht sie diese Eigenschaft noch nicht zum Stellelement, sondern daf\u00fcr w\u00e4re mindestens zus\u00e4tzlich eine \u2013 hier nicht vorhandene \u2013 Beweglichkeit erforderlich, die ein Einstellen des Werkzeughalters erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Demnach ist die breite Seite des Nutensteins sowohl r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich als auch funktional kein Stellelement, weil sie von der schmalen Seite durch einen Schlitz getrennt und unbeweglich ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Stellelement darstellende, schmale biegsame Seite des Nutensteins wird mittels einer Einstellschraube \u201espielfrei gef\u00fchrt\u201c, indem ihre Bewegung ohne Spiel in einer fest vorgegebenen Bahn erfolgt.<\/p>\n<p>Wie die Figur 4 der Beklagten und die Abbildung 18 aus dem Privatgutachten Prof. Dr. B veranschaulichen, wird sie beim Eindrehen der Schraube in die Bohrung des Nutensteins um den Betrag \u201ea\u201c in Querrichtung \u201enach au\u00dfen\u201c und damit \u2013 partiell senkrecht zur Schraubenachse \u2013 verlagert. Dabei dr\u00fcckt die keilf\u00f6rmige Unterseite des Schraubenkopfes mittig auf die schmale Seite, so dass sie sich an der oberen Kante \u00fcber ihre L\u00e4nge \u201ewie ein gespannter Bogen kr\u00fcmmt\u201c. Beim Einsetzen des Werkzeughalters kontaktiert diese \u201eZunge\u201c die korrespondierende Nut des Werkzeugtr\u00e4gers und greift so mit einem definierten Kontakt in die Aufnahmenut ein. In Abh\u00e4ngigkeit davon, wie tief der Schraubenkopf in die Bohrung des Nutensteins eingedreht wird, wird der schmale Teil des Nutensteins oberhalb der Kontaktfl\u00e4che mehr oder weniger nach au\u00dfen gespreizt (Absatz [0086] der Offenlegungsschrift): Je tiefer die Eindrehung, desto gr\u00f6\u00dfer ist mithin die Querverlagerung der Zunge. Auf diese Weise kann der Werkzeughalter mittels der in die Aufnahmenut eingreifenden Zunge exakt, winkellagegenau einstellbar und sehr gut reproduzierbar im Werkzeugtr\u00e4ger positioniert werden (Abs\u00e4tze [0058] und [0087] der Offenlegungsschrift). Dies wird besonders vorteilhaft durch den kegelstumpff\u00f6rmigen Schraubenkopf der Befestigungsschraube erreicht (vgl. Abs\u00e4tze [0019] und [0020] der Offenlegungsschrift). Diese Erl\u00e4uterungen in der Offenlegungsschrift der Beklagten sind so zu verstehen, dass \u2013 was die Beklagten auch nicht in Abrede stellen \u2013 die Bewegung der schmalen Seite beim Eindrehen des Schraubenkopfs immer gleich in einer fest vorgeschriebenen Weise verl\u00e4uft, weil andernfalls die beschriebene exakte, winkellagegenaue und sehr gut reproduzierbare Positionierung im Werkzeugtr\u00e4ger nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Dies bedeutet jedoch nichts anderes, als dass die schmale Seite des Nutensteins \u201egef\u00fchrt\u201c ist.<\/p>\n<p>Diese F\u00fchrung ist spielfrei, da die schmale Seite nur diese zugelassene Bewegung ausf\u00fchren kann und keine Bewegungsfreiheit besitzt. Das best\u00e4tigt der als Anlage 7.2 vorgelegte Auszug einer Pr\u00e4sentation der Beklagten zu 1), wonach die Zungen eine Vorspannung gegen die Nut des Werkzeugtr\u00e4gers haben und diese ohne Spalt kontaktieren (\u201e\u2026 with the pre-tension function of the system there is no gap between toolholder keys und turret key ways\u201c). Ferner zeigt die Abbildung 18 aus dem Privatgutachten Prof. Dr. B (Anlage B 5), dass der kegelstumpff\u00f6rmige Schraubenkopf auf die schmale Seite dr\u00fcckt. Auf diese Weise hat sie kein Spiel, indem sie keine Bewegungsfreiheit in entgegengesetzter Richtung &#8211; in der Abbildung nach rechts &#8211; hat und gleichzeitig Richtung und Umfang der allein zugelassenen Ausbiegung in Querrichtung \u201enach au\u00dfen\u201c fest definiert werden.<\/p>\n<p>In Ankn\u00fcpfung an die Ausf\u00fchrungen unter aa) f\u00fchrt es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, dass der Nutenstein bei dieser Einstellbewegung aufgespreizt und die schmale biegsame Seite in ihrer Form ver\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie schmale biegsame Seite des Nutensteins ist \u201ean dem Werkzeughalter\u201c spielfrei gef\u00fchrt, wobei die breite starre Seite \u2013 im Zusammenwirken mit der keilf\u00f6rmigen Unterseite des Schraubenkopfes \u2013 das f\u00fchrende Teil ist.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt ist dabei, dass der Nutenstein insgesamt dem Werkzeughalter r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich zugeordnet ist. Dies bedeutet, dass sowohl die schmale biegsame als auch die breite starre Seite des Nutensteins und dar\u00fcber hinaus die einteilig ausgebildete Verbindungsbasis zum Werkzeughalter geh\u00f6ren, weil der Nutenstein durch Einpressung in die Befestigungsnut des Werkzeughalters mit diesem fest verbunden ist und er mit dem Werkzeughalter in den Werkzeugtr\u00e4ger eingesetzt wird.<\/p>\n<p>Zwischen beiden Seiten des Nutensteins findet eine Relativbewegung statt, indem sich die Zunge bei der durch die Einstellschraube als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verstellmittel bewirkten Ausbiegung in Querrichtung nach au\u00dfen von der breiten Seite wegbewegt. Die breite starre Seite ist dabei F\u00fchrungsmittel: Denn Richtung und Umfang dieser Bewegung werden neben der Keilform der Unterseite des Schraubenkopfes (S. 26 Privatgutachten Prof. Dr. B, Anlage B 5) insbesondere durch das Verh\u00e4ltnis zwischen der schmalen und der breiten Seite des Nutensteins vorgegeben. Die Querverlagerung ist nur deswegen m\u00f6glich, weil die breite starre Seite vorhanden ist, die \u00fcber die gemeinsame, einteilig ausgebildete Verbindungsbasis als Widerlager wirkt und Belastungen aufnimmt. Sie f\u00fchrt die biegsame schmale Seite dabei zudem in einer fest vorgegebenen Bahn, indem sie die bestimmte Bewegung in der y-Richtung zul\u00e4sst und gleichzeitig s\u00e4mtliche Bewegungen in andere Richtungen sperrt. Wie die Beklagten selbst darlegen, w\u00fcrde der Schraubenkopf ohne die breite starre Seite w\u00e4hrend der Dreh- und Eindringbewegung nach rechts ausweichen und dem Druck zwischen der schmalen Seite und dem Schraubenkopf nachgeben mit der Folge, dass sich die schmale Seite nicht nach au\u00dfen verlagern und verformen w\u00fcrde. Das beschreibt indes gerade die f\u00fchrende Funktion der breiten starren Seite gegen\u00fcber der sich relativ zu ihr bewegenden Zunge.<\/p>\n<p>Ohne Bedeutung ist, ob man wegen der einteilig ausgebildeten Verbindungsbasis eine Oberfl\u00e4chenber\u00fchrung zwischen den beiden Seiten des Nutensteins bejaht oder nicht, weil es auf einen solchen unmittelbaren Kontakt zwischen gef\u00fchrtem und f\u00fchrendem Element nach Ma\u00dfgabe der obigen Auslegung f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 5.3 nicht ankommt.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDie Beklagten berufen sich zuletzt vergeblich darauf, dass die Lehre des Klagepatents und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auf unterschiedlichen Konzepten zum Ausgleich von Fertigungstoleranzen beruhten, indem beim Klagepatent Nutensteine als Ganzes in ihrer Lage eingestellt werden k\u00f6nnten, w\u00e4hrend bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Nutensteine in ihrer Lage fixiert und daf\u00fcr in ihrer Breite einstellbar seien.<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich f\u00fcr ein solches Verst\u00e4ndnis nichts entnehmen, sie verwendet auch diese Begrifflichkeiten nicht. Wie sich aus den Ausf\u00fchrungen unter aa) ergibt, ist nach der Lehre des Klagepatents insbesondere weder eine bestimmte Ausgestaltung der Stellelemente noch eine konkrete Art und Weise der F\u00fchrung vorgegeben. Zudem schlie\u00dft sie eine gleichzeitige Verformung des gef\u00fchrten Bauteils gerade nicht aus.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent im vorl\u00e4ufigen internationalen Pr\u00fcfungsbericht zu ihrer Patentanmeldung gem\u00e4\u00df Offenlegungsschrift DE 10 2011 078 AAB A1, auf deren L\u00f6sung die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beruht, als nicht einschl\u00e4gig eingestuft worden ist, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dieser Umstand ist entgegen der Ansicht der Beklagten kein Indiz f\u00fcr ein Verst\u00e4ndnis des Fachmannes, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Lehre des Klagepatents nicht verletzt. Die Patentanmeldung der Beklagten betrifft eine bestimmte Ausgestaltung von Nutensteinen mit einem au\u00dfermittig angeordneten Schlitz, die gleichzeitig die technische Funktion eines Stellelements als gef\u00fchrtem Bauteil \u2013 mit dem schmalen Teil \u2013 und einer F\u00fchrung \u2013 mit dem breiten Teil \u2013 haben. Eine solche Ausgestaltung offenbart das Klagepatent zwar nicht; gleichwohl macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aus den dargelegten Gr\u00fcnden von dessen Lehre wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Der Patentanmeldung der Beklagten mag insofern gegebenenfalls eine vom Klagepatent abh\u00e4ngige Erfindung zugrunde liegen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform erf\u00fcllt ferner wortsinngem\u00e4\u00df das Merkmal 7.1, wonach die Stellelementen durch die Verstellmittel im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar sind.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDieses Merkmal verlangt nicht, dass die M\u00f6glichkeit einer ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters nach dem Einsetzen in die Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers bestehen muss. Vielmehr fallen auch Ausgestaltungen in den Schutzbereich der Erfindung, bei denen sich die Verstellmittel an der Innenseite des Werkzeughalters befinden und somit im eingesetzten Zustand von au\u00dfen nicht zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nWie das Landgericht bereits zutreffend ausgef\u00fchrt hat, gibt der Anspruchswortlaut nicht ausdr\u00fccklich vor, dass die Verstellmittel von au\u00dfen zug\u00e4nglich sein m\u00fcssen. Ebenso wenig enth\u00e4lt er die Vorgabe, dass die Stellelemente \u201ebei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter\u201c einstellbar sind. Ein solcher Zusatz ist demgegen\u00fcber jedoch in den Merkmalen 5.4 und 5.5 enthalten, was zeigt, dass das Klagepatent es dem Fachmann ausdr\u00fccklich mitteilt, wenn es auf diese Situation ankommt. Bereits dies legt eine Auslegung nahe, wonach die ma\u00dfgenaue Justierung nicht zwingend erst nach dem Einsetzen des Werkzeughalters in die Aufnahme erfolgt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas gilt umso mehr, als es sich bei dem Klagepatentanspruch um einen Erzeugnisanspruch handelt. Gesch\u00fctzt ist nur die Vorrichtung \u2013 die anspruchsgem\u00e4\u00dfe Werkzeugspanneinrichtung \u2013 und nicht (auch) ein bestimmtes Verfahren zur Einstellung des Werkzeughalters am Werkzeugtr\u00e4ger. Dementsprechend besagt der Klagepatentanspruch weder etwas dar\u00fcber, auf welche Art und Weise oder in welchen Schritten diese Einstellung erfolgt, noch etwas \u00fcber den Zeitpunkt der ma\u00dfgenauen Justierung.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDieses Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents sieht der Fachmann bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Dabei mag es zwar durchaus sein, dass eine ma\u00dfgenaue Justierung grunds\u00e4tzlich auch oder gerade dann gut m\u00f6glich ist, wenn die Stellelemente bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter mittels von au\u00dfen zug\u00e4nglicher Verstellmittel einstellbar sind. Das ist jedoch zum Einen f\u00fcr eine ma\u00dfgenaue Justierung aus technischen Gr\u00fcnden nicht zwingend erforderlich. Zum Anderen hat es sich das Klagepatent gerade als Ziel gesetzt, dass diese im Stand der Technik erforderliche Nachjustierung bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugspanneinrichtung nicht mehr zwingend geboten ist.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDas Klagepatent versteht unter einer \u201ema\u00dfgenauen Justierung\u201c, dass der Werkzeughalter winkellagegenau und unter einwandfreiem Ausgleich von Fertigungstoleranzen bez\u00fcglich der Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers eingestellt wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausf\u00fchrungen unter b) verwiesen.<\/p>\n<p>Aus dem Anspruchswortlaut ergibt sich dabei ohne weiteres, dass deswegen den spielfrei gef\u00fchrten Stellelementen Verstellmittel zugeordnet sind, die es erm\u00f6glichen, den Werkzeughalter mit hoher Pr\u00e4zision am Werkzeugtr\u00e4ger zu justieren, wobei die Toleranz \u201eim Bereich unter 0,01 mm\u201c lag (Spalte 4 Zeile 19 der Klagepatentschrift). Ma\u00dfgebend ist demzufolge allein, dass eine spielfreie \u00dcbertragung der Winkellage und ein einwandfreier Ausgleich von Fertigungstoleranzen m\u00f6glich sind, indem die Stellelemente durch die Verstellmittel entsprechend einstellbar sind.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nHingegen ist es nach der Lehre des Klagepatents aus technischen Gr\u00fcnden unerheblich, wann diese ma\u00dfgenaue Justierung erfolgt. Insbesondere ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Verstellmittel nach dem Einsetzen des Werkzeughalters in die Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers von au\u00dfen zug\u00e4nglich sind, weil diese ma\u00dfgenaue Justierung bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugspanneinrichtung ebenso gut vorher mittels einer Voreinstellung erfolgen kann, die nach dem Einsetzen nicht mehr nachjustiert werden muss.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDass das Klagepatent eine solche Ausgestaltung f\u00fcr erfindungsgem\u00e4\u00df h\u00e4lt, folgt zun\u00e4chst aus der Abgrenzung zum Stand der Technik und der daraus resultierenden Aufgabe der Erfindung.<\/p>\n<p>Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gel\u00f6st werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599 \u2013 Staubsaugerfilter; K\u00fchnen, aaO, Rn. 40). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher).<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift sieht es indes ausdr\u00fccklich als nachteilig an, dass im Stand der Technik regelm\u00e4\u00dfig eine Nachjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters erforderlich ist, weil dies zeitaufw\u00e4ndig und mit h\u00f6heren Kosten verbunden ist. Au\u00dferdem kritisiert sie, Werkzeughalter seien nicht so voreinstellbar, dass sie mit der erforderlichen, sehr kleinen Lagetoleranz gewechselt werden k\u00f6nnen (Spalte 1, Zeilen 57-67 der Klagepatentschrift). Wie sich aus der in Spalte 2, Zeilen 57-59 der Klagepatentschrift formulierten Aufgabe der Erfindung ergibt, \u201e\u2026dass insbesondere die Werkzeughalter voreingestellt werden k\u00f6nnen und eine spielfreie \u00dcbertragung der Winkellage gew\u00e4hrleistet ist\u201c, sollen diese Nachteile aus dem Stand der Technik zwingend beseitigt werden und bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugspanneinrichtung damit gerade auch eine zeit- und kostenaufw\u00e4ndige Nachjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters nicht mehr zwingend notwendig sein.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nEine solche \u201ema\u00dfgenaue Justierung\u201c durch Voreinstellung ist zudem unstreitig derzeit technisch m\u00f6glich, und sie war es \u00fcberdies auch bei Anmeldung des Klagepatents.<\/p>\n<p>Dies beruht darauf, dass \u2013 was im Grundsatz zwischen den Parteien auch unstreitig ist \u2013 in der Praxis die Werkzeughalter vor dem Einsetzen anhand einer dem Werkzeugtr\u00e4ger entsprechenden Aufnahme (\u201eSchablone\u201c) voreingestellt werden. Diese Vorgehensweise greift die Klagepatentschrift in Spalte 7, Zeilen 38-39 ausdr\u00fccklich auf und erl\u00e4utert weiter, dass \u201eDiese Voreinstellung \u2026 exakt reproduzierbar (ist), so dass die Winkellage und ein etwaiger Achsversatz spielfrei \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen, wenn der Werkzeughalter 3 in die Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4ger 1 eingesetzt wird.\u201c \u00dcbereinstimmend damit wird bereits in der allgemeinen Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 23 bis 26 ausgef\u00fchrt: \u201eSchlie\u00dflich k\u00f6nnen die Werkzeughalter auf einer dem Werkzeugtr\u00e4ger entsprechenden Aufnahme einwandfrei voreingestellt werden. Beim Werkzeugwechsel ergeben sich wiederholbare Ergebnisse hinsichtlich der Lagegenauigkeit\u2026\u201c<\/p>\n<p>Auf diese Weise gelangt der Fachmann zu dem Verst\u00e4ndnis, dass mit einer solchen \u201eVoreinstellung\u201c eine ma\u00dfgenaue Justierung gem\u00e4\u00df Merkmal 7.1 erzielbar ist, weil die Klagepatentschrift diese ohne Einschr\u00e4nkung als \u201eexakt reproduzierbar\u201c und \u201eeinwandfrei\u201c bezeichnet und damit dem Fachmann vermittelt, dass sie einer Feinjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters gleichwertig ist. Ferner bedeutet die \u201espielfreie \u00dcbertragbarkeit eines Achsversatzes\u201c, der Werkzeughalter ist so genau an der dem Werkzeugtr\u00e4ger entsprechenden Aufnahme einstellbar, dass bei seinem Einsetzen in den Werkzeugtr\u00e4ger keine Korrektur mehr bezogen auf die Achse der Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers erforderlich ist. Das best\u00e4tigt die Darstellung in Spalte 8, Zeilen 21 bis 23, wonach die Vorspannung, mit der die Nutensteine an ihre Anlagestellen angedr\u00fcckt werden, dazu f\u00fchrt, dass der Werkzeughalter \u201ebeim Festziehen der Befestigungsschrauben 22 exakt die voreingestellte Lage bez\u00fcglich des Werkzeugtr\u00e4gers 1 einnimmt\u201c.<\/p>\n<p>Dass eine \u201eeinwandfreie Voreinstellung\u201c der \u201ema\u00dfgenauen Justierung\u201c im Sinne von Merkmal 7.1 entspricht, best\u00e4tigen au\u00dferdem die beispielhaften Erl\u00e4uterungen in der allgemeinen Beschreibung von Spalte 4, Zeilen 17 &#8211; 31 der Klagepatentschrift. Dort hei\u00dft es zun\u00e4chst:<\/p>\n<p>\u201eDie an dem Werkzeughalter vorhandenen Stellelemente erlauben eine genaue Justierung (im Bereich unter 0,01 mm), die es im Zusammenwirken mit den an dem Werkzeugtr\u00e4ger vorgesehenen Anlagestellen gestatten, Fertigungstoleranzen einwandfrei auszugleichen.\u201c<\/p>\n<p>Weiter wird ausgef\u00fchrt, dass mit einer Voreinstellung bei einer von der Aufnahmebohrung 150 mm entfernten Werkzeugspitze eine reproduzierbare Genauigkeit mit einer Toleranz von +\/- 0,01 mm erzielbar sei (Spalte 4, Zeilen 27 bis 31 der Klagepatentschrift). Auch wenn somit die von der Klagepatentschrift bezifferte Toleranz f\u00fcr eine \u201egenaue Justierung\u201c mit \u201eunter 0,01 mm\u201c etwas geringer ist, best\u00e4tigt dies dem Fachmann gleichwohl ebenso, dass die \u201eVoreinstellung\u201c eine gleichwertige M\u00f6glichkeit zur ma\u00dfgenauen Justierung darstellt. Denn im geschilderten Beispiel handelt es sich um ein langes, radial zur Achse der Aufnahmebohrung angeordnetes Werkzeug, bei dem tendenziell gr\u00f6\u00dfere Lageungenauigkeiten auftreten (vgl. Spalte 1, Zeilen 49-53 der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten schlie\u00dft der Fachmann daher aus der zitierten allgemeinen Beschreibung nicht, dass das Klagepatent zwischen einer Voreinstellung anhand einer \u201eSchablone\u201c und der in Merkmal 7.1 gelehrten \u201ema\u00dfgenauen Justierung\u201c unterscheidet.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nGegen eine solche Auslegung spricht im \u00dcbrigen, dass der Anspruchswortlaut eine \u201eVoreinstellung\u201c an keiner Stelle ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt und somit gerade nicht zwischen einer \u201eVoreinstellung\u201c und der \u201ema\u00dfgenauen Justierung\u201c differenziert, sondern stattdessen ausschlie\u00dflich eine \u201eEinstellbarkeit im Sinne einer ma\u00dfgenauen Justierung\u201c lehrt. Mit der in der allgemeinen Beschreibung erw\u00e4hnten \u201eVoreinstellung\u201c ist infolgedessen nicht etwa eine im Vergleich zu einer anschlie\u00dfenden \u201ema\u00dfgenauen Justierung\u201c weniger exakte Einstellung der Stellelemente gemeint, sondern die Klagepatentschrift bringt damit lediglich zum Ausdruck, dass dies \u201evor\u201c dem Einsetzen geschieht.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDem halten die Beklagten ferner ohne Erfolg entgegen, dass ein vollst\u00e4ndiger Ausgleich der Fertigungstoleranzen nur in der Einbaulage eines bestimmten Werkzeughalters auf einem konkreten Werkzeugtr\u00e4ger m\u00f6glich sei, weil eine Schablone nicht einer Vielzahl von real gefertigten Werkzeugtr\u00e4gern gleiche, die aufgrund der Fertigungstoleranzen voneinander verschieden seien.<\/p>\n<p>Auf diesen Aspekt kann es schon deswegen nicht ma\u00dfgeblich ankommen, weil die Klagepatentschrift ihn an keiner Stelle problematisiert, sondern stattdessen aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden eine Voreinstellung trotz der \u2013 dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannten \u2013 unvermeidbaren Fertigungstoleranzen am Werkzeugtr\u00e4ger als gleichwertig zu einer Feinjustierung des in die Aufnahme eingesetzten Werkzeughalters erachtet.<\/p>\n<p>Dies stellt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Auslegung dar, die auf eine im Zeitpunkt der Patentanmeldung technisch unm\u00f6gliche Ausgestaltung hinausliefe. Vielmehr versteht der Fachmann die Lehre des Klagepatents so, dass die Vorgabe einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ema\u00dfgenauen Justierung\u201c auch dann eingehalten ist, wenn Fertigungstoleranzen am Werkzeugtr\u00e4ger nicht vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden k\u00f6nnen, weil diese vernachl\u00e4ssigbar sind. Das ergibt objektiv auch einen technischen Sinn, da an einem einzigen Werkzeugtr\u00e4ger zahlreiche Werkzeughalter zum Einsatz kommen, indem Werkzeughalter mehrfach am Werkzeugtr\u00e4ger gewechselt werden und dieser au\u00dferdem verbreitet in der Praxis als \u201eRevolver\u201c \u00fcber mehrere Aufnahmen verf\u00fcgt. Deswegen sind Fertigungstoleranzen bei den zahlreichen Werkzeughaltern von ungleich gr\u00f6\u00dferer praktischer Bedeutung als bei dem einen Werkzeugtr\u00e4ger. Hinzu kommt, dass nach der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift die \u201eAufnahmenuten sehr pr\u00e4zise in den Werkzeugtr\u00e4ger eingearbeitet werden k\u00f6nnen\u201c (Spalte 4, Zeilen 15 bis 16), womit sie ebenfalls zum Ausdruck bringt, dass Fertigungstoleranzen am Werkzeugtr\u00e4ger nur eine untergeordnete Rolle spielen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, entnimmt der Fachmann den Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift, die von au\u00dfen zug\u00e4ngliche Verstellmittel zeigen, ebenfalls nicht, dass die Stellelemente des Werkzeughalters zwingend nach dem Einsetzen in die Aufnahme des Werkzeugtr\u00e4gers einstellbar sein m\u00fcssen, weil der Schutzbereich der Erfindung nicht auf diese bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt ist. Der Fachmann schlie\u00dft daher aus den genannten Figuren nicht, dass nur die dort gezeigte Ausgestaltung erfindungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDas Landgericht hat ferner \u00fcberzeugend dargelegt, dass eine Einstellbarkeit im Sinne einer ma\u00dfgenauen Justierung von au\u00dfen erst durch die Unteranspr\u00fcche 10 und 17 und somit durch spezielle Ausf\u00fchrungsvarianten gelehrt wird, weshalb insoweit zun\u00e4chst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten dem entgegentreten und anf\u00fchren, diese Unteranspr\u00fcche konkretisierten lediglich, wie die Vorgabe aus Merkmal 7.1 bevorzugt erreicht werden solle, \u00fcberzeugt dies nicht: Zun\u00e4chst betrifft eine Ausgestaltung mit Verstellmitteln, die \u201evon der Au\u00dfenseite des Werkzeughalters her bet\u00e4tigbar ausgebildet sind\u201c einen selbst\u00e4ndigen Teilaspekt der speziellen, in Unteranspruch 10 gelehrten Ausf\u00fchrungsvariante. Dies folgt daraus, dass die Stellelemente bereits nach Merkmal 7.2 des Hauptanspruchs nur durch ihnen zugeordnete \u201eseparate\u201c Verstellmittel einstellbar sind. Das Klagepatent lehrt an keiner Stelle, dass die ma\u00dfgenaue Justierung ohne Verstellmittel und allein durch die Stellelemente selbst erfolgt, weshalb die Unteranspr\u00fcche 10 und 17 insoweit keine spezielle Variante vorsehen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem interpretiert der Fachmann die Formulierung \u201eAu\u00dfenseite des Werkzeughalters\u201c in dem Sinne, dass es sich nicht um die Innenseite handelt. Dies ergibt sich f\u00fcr ihn daraus, dass \u2013 wie die Figur 1 veranschaulicht \u2013 der Werkzeughalter bei der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugspanneinrichtung grunds\u00e4tzlich in zwei verschiedene Bereiche unterteilt werden kann, und zwar in einen Bereich, der passgenau in den Werkzeugtr\u00e4ger eingesetzt wird, und in einen anderen Bereich, der nach dem Einsetzen aus diesem hervorragt und dessen Oberfl\u00e4chen dann allein von au\u00dfen zug\u00e4nglich sind. Diese bilden die \u201eAu\u00dfenseite\u201c im Gegensatz zur eingebauten \u201eInnenseite\u201c. Infolgedessen besteht die bevorzugte Ausgestaltung nach diesen Unteranspr\u00fcchen darin, dass die Verstellmittel au\u00dfen am Werkzeughalter ausgebildet sind. Der Hauptanspruch enth\u00e4lt hingegen keine entsprechende Vorgabe, so dass es nicht aus dem Schutzbereich der Erfindung herausf\u00fchrt, wenn sie sich im Bereich der in den Werkzeugtr\u00e4ger eingesetzten Anlagefl\u00e4chen des Werkzeughalters befinden.<\/p>\n<p>Diesem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents steht zuletzt nicht entgegen, dass in dem weiteren bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel zu den Figuren 8 bis 10 von einer \u201eUmfangsseite des Geh\u00e4uses\u201c die Rede ist (Spalte 8, Zeilen 67 bis 68 der Klagepatentschrift). Dort wird eine besondere Ausgestaltung f\u00fcr Werkzeughalter beschrieben, die quer zur Schaftachse verlaufende Werkzeuge mit einer betr\u00e4chtlichen L\u00e4nge aufnehmen (Spalte 8, Zeilen 24 bis 28 der Klagepatentschrift), und die daher den allgemeinen Erfindungsgedanken nicht charakterisiert. Zudem taucht eine \u201eUmfangsseite\u201c in den Unteranspr\u00fcchen nicht auf. Daher geht es bei diesem Begriff in der Beschreibung des weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiels erkennbar lediglich darum, n\u00e4her zu erl\u00e4utern, von welcher \u201eAu\u00dfenseite\u201c des Geh\u00e4uses im Sinne der Unteranspr\u00fcche 10 und 17 die Stellschraube zug\u00e4nglich ist. Im \u00dcbrigen vermittelt die Klagepatentschrift auch bei der Darstellung dieses weiteren Ausf\u00fchrungsbeispiels dem Fachmann lediglich, dass eine leichte Zug\u00e4nglichkeit der Verstellmittel von au\u00dfen vorteilhaft ist (vgl. Spalte 8, Zeile 60 \u201evon au\u00dfen her leicht zug\u00e4nglich\u201c; Spalten 63\/64: \u201eSchwierigkeiten hinsichtlich der Zug\u00e4nglichkeit\u201c). Daraus l\u00e4sst sich aber gerade nicht der Schluss ziehen, dass es sich um eine zwingende Eigenschaft der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkzeugspanneinrichtung handelt. Die Stellelemente m\u00fcssen somit nicht zwingend bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter im Sinne einer ma\u00dfgenauen Justierung einstellbar sein. Die M\u00f6glichkeit einer derartigen Nachjustierung mag von Vorteil sein, wenn im Einzelfall die Voreinstellung nicht zu einem befriedigenden Ergebnis f\u00fchren sollte.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform das Merkmal 7.1, da die schmale biegsame Seite der Nutensteine durch die Einstellschraube als erfindungsgem\u00e4\u00dfes Verstellmittel im Sinne der ma\u00dfgenauen Justierung des Werkzeughalters bez\u00fcglich der Achse der Aufnahme einstellbar ist.<\/p>\n<p>Es f\u00fchrt nicht aus dem Schutzbereich der Erfindung heraus, dass dies bei in die Aufnahme eingesetztem Werkzeughalter nicht m\u00f6glich ist. Denn die ma\u00dfgenaue Justierung des Werkzeughalters findet bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vor dem Einsetzen des Werkzeughalters an einer dem Werkzeugtr\u00e4ger entsprechenden Aufnahme statt. Nach dieser Einstellung liegen die schmalen biegsamen Seiten der Nutensteine gleicherma\u00dfen an den Seitenw\u00e4nden der Nuten der \u201eSchablone\u201c und \u2013 nach dem anschlie\u00dfenden Einsetzen \u2013 an den Seitenw\u00e4nden der Nuten des Werkzeugtr\u00e4gers an (vgl. Privatgutachten Prof. Dr. B, Seite 28, Anlage B 5). Infolgedessen erfolgt die Lagefixierung des Werkzeughalters jedoch vollst\u00e4ndig vor seinem Einsetzen in den Werkzeugtr\u00e4ger und es sind danach insoweit keine weiteren Ma\u00dfnahmen erforderlich. Die Beklagten haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat best\u00e4tigt, dass ihre Kunden keine Nachjustierung der Stellelemente vornehmen. Dies belegt zugleich, dass in der Praxis eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung mit ma\u00dfgenauer Justierung m\u00f6glich ist, obwohl die Verstellmittel nach dem Einsetzen des Werkzeughalters nicht von au\u00dfen zug\u00e4nglich sind.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagten verletzen \u2013 wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat \u2013 den Klagepatentanspruch mittelbar, indem sie die Werkzeughalter in Deutschland Personen anbieten und an diese liefern, die ihrerseits zur Benutzung der Werkzeugspanneinrichtung nicht berechtigt sind, \u00a7\u00a7 10 Abs. 1, 9 S. 2 Nr. 1 PatG.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist objektiv dazu geeignet, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Die Eignung des Mittels beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist (BGH, GRUR 1992, 40 \u2013 beheizbarer Atemluftschlauch; BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das ist hier der Fall, weil die Abnehmer der Werkzeughalter \u00fcber Werkzeugtr\u00e4ger verf\u00fcgen, die unstreitig ihrerseits s\u00e4mtliche auf den Werkzeugtr\u00e4ger bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklichen, so dass mit dem Einsetzen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in den Werkzeugtr\u00e4ger eine patentgem\u00e4\u00dfe Werkzeugspanneinrichtung entsteht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist ferner ein Mittel im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht.<\/p>\n<p>Diese Eigenschaft ergibt sich daraus, dass sie die auf den Werkzeughalter bezogenen Merkmale des Klagepatentanspruchs verwirklicht und daher objektiv dazu geeignet ist, eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkzeugspanneinrichtung zu schaffen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Abnehmer der Beklagten sind nichtberechtigte Benutzer der gesch\u00fctzten Erfindung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG, weil sie die durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Vorrichtung nicht benutzen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung liegen ebenfalls vor.<\/p>\n<p>Nach der Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 PatG muss der Dritte wissen oder es muss auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich sein, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur so verwendbar, dass bei ihrem Einsatz von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht wird, muss schon aufgrund dessen als sicher davon ausgegangen werden, dass auch die Abnehmer die Vorrichtung zur Aus\u00fcbung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwenden werden. Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig tats\u00e4chlich beim Abnehmer ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Das hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen so vorgetragen, indem sie dargelegt hat, dass die Werkzeughalter der Beklagten nach ihren Abmessungen an die patentgem\u00e4\u00dfen Werkzeugtr\u00e4ger angepasst sind, damit sie zusammen mit diesen verwendet werden. Auch die Beklagte hat keine andere Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr ihre Werkzeughalter aufgezeigt.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit unstreitig ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise und nicht anders verwendet werden k\u00f6nnen, kann die Kl\u00e4gerin im Rahmen des \u00a7 139 Abs. 1 PatG eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (Schlechthinverbot) verlangen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Beklagten wenden sich mit der Berufung zu Recht ebenso wenig gegen die weiteren vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen.<\/p>\n<p>Tats\u00e4chlich hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten au\u00dferdem Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB und auf Schadenersatz dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten im jeweils zuerkannten Umfang gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG. Die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumf\u00e4nglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.200.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02379 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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