{"id":4519,"date":"2015-07-03T17:00:44","date_gmt":"2015-07-03T17:00:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4519"},"modified":"2016-05-19T13:46:28","modified_gmt":"2016-05-19T13:46:28","slug":"15-u-7514-kapmargeriten-4-sortenschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4519","title":{"rendered":"15 U 75\/14 &#8211; Kapmargeriten (4) (Sortenschutz)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2412<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juli 2015, Az. 15 U 75\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz:<a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2205\"> 4a O 251\/05<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung des Kl\u00e4gers wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 20.12.2013 abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>die von ihr unter der Bezeichnung A. vertriebenen Pflanzen der sortenschutzrechtlich gesch\u00fctzten Osteospermum-Sorte B.,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch die nachstehend wiedergegebenen, f\u00fcr die Sorte festgestellten Auspr\u00e4gungen der Merkmale<\/p>\n<p>CPVO Merkmal No.: 1; Merkmal: Pflanze: Haltung der Triebe; Note\/Auspr\u00e4gung: 4<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 2; Merkmal: Trieb: L\u00e4nge (cm); Note\/Auspr\u00e4gung: 29,2<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 3; Merkmal: Blatt: L\u00e4nge (cm); Note\/Auspr\u00e4gung: 6,5<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 4; Merkmal: Blatt: Breite (mm); Note\/Auspr\u00e4gung: 23,6<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 5; Merkmal: Blatt: St\u00e4rke der Lappung; Note\/Auspr\u00e4gung: 1<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 6; Merkmal: Blatt: Panaschierung; Note\/Auspr\u00e4gung: 1<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 7; Merkmal: Nur Sorten ohne Panaschierung:; Note\/Auspr\u00e4gung: 5<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 7; Merkmal: Blatt: Gr\u00fcnf\u00e4rbung der Oberseite; Note\/Auspr\u00e4gung: 5<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 8; Merkmal: Bl\u00fctenstand: Anzahl vollst\u00e4ndiger Zungenbl\u00fctenkreise; Note\/Auspr\u00e4gung: 2<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 9; Merkmal: Bl\u00fctenstand: Vorhandensein von unvollst\u00e4ndigen Zungenbl\u00fctenkreise; Note\/Auspr\u00e4gung: 9<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 10; Merkmal: Bl\u00fctenstand: Durchmesser (cm); Note\/Auspr\u00e4gung: 6,7<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 11; Merkmal: Bl\u00fctenstand: Form der Zungenbl\u00fcte; Note\/Auspr\u00e4gung: 1<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 12; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: L\u00e4nge (mm); Note\/Auspr\u00e4gung: 31,2<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 13; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Breite (mm); Note\/Auspr\u00e4gung: 5,9<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 14; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Farbe des Randes der Oberseite; Note\/Auspr\u00e4gung: RHS 0028 C,<br \/>\norange<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 15; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Oberseite; Note\/Auspr\u00e4gung: RHS 0028 C,<br \/>\norange<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 16; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Farbe der Basis der Oberseite; Note\/Auspr\u00e4gung: RHS 0090B,<br \/>\nblauviolett<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 17; Merkmal: Zungenbl\u00fcte: Farbe der Mitte der Unterseite; Note\/Auspr\u00e4gung: braunorange<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 18; Merkmal: Scheibe: Farbe; Note\/Auspr\u00e4gung: dunkelgraugr\u00fcn<br \/>\nCPVO Merkmal No.: 19; Merkmal: Zeitpunkt des Bl\u00fchbeginns; Note\/Auspr\u00e4gung: 3<\/p>\n<p>in den L\u00e4ndern der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft zu vermehren und\/oder vermehren zu lassen und\/oder in die Europ\u00e4ische Union einzuf\u00fchren, dort gewerbsm\u00e4\u00dfig anzuk\u00fcndigen, anzubieten oder zu verkaufen, soweit sie aus unlizenzierter Vermehrung stammen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndem Kl\u00e4ger Auskunft zu erteilen, und zwar aufgeschl\u00fcsselt in einer geordneten Zusammenstellung,<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u00fcber Vermehrungshandlungen und deren Umfang hinsichtlich der in Ziffer 1. genannten \u201eSorte\u201c A. seit dem 31.03.2002;<\/p>\n<p>b)<br \/>\n\u00fcber die jeweiligen Abgabemengen und -zeiten sowie die hiermit erzielten Ums\u00e4tze hinsichtlich der in Ziffer 1. genannten \u201eSorte\u201c A. seit dem 31.03.2002 unter Angabe des erzielten Gewinns einschlie\u00dflich der zu seiner Berechnung jeweils erforderlichen Kosten und Gestehungsfaktoren;<\/p>\n<p>c)<br \/>\n\u00fcber Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer von Pflanzenmaterial aus Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer 1.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus den in Ziffer 1. genannten seit dem 31.03.2002 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,- abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber der Gemeinschaftssorte B. (\u201eKlagesorte\u201c; vgl. den Auszug aus dem Register des gemeinschaftlichen Sortenamtes gem\u00e4\u00df Anlage K 10 sowie die Anlage BK8), die zur Art der Osteospermum (Kapmargariten) z\u00e4hlt. Gegenstand des kl\u00e4gerischen Unternehmens ist die Vermarktung und Neuz\u00fcchtung von Zierpflanzensorten.<\/p>\n<p>Die Klagesorte, welche am 14.04.2000 angemeldet und am 17.12.2001 erteilt wurde, weist laut der offiziellen Sortenbeschreibung folgende Auspr\u00e4gungsmerkmale auf:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erteilte f\u00fcr die Vermarktung in Deutschland der C. eine ausschlie\u00dfliche Lizenz, wobei die Lizenznehmerin an ihn vertragsgem\u00e4\u00df umsatzabh\u00e4ngige Lizenzgeb\u00fchren zu zahlen hat (vgl. den Lizenzvertrag gem\u00e4\u00df Anlage K 11).<\/p>\n<p>Herr D. beantragte mit Schriftsatz vom 01.11.2004 beim Gemeinschaftlichen Sortenamt, den gemeinschaftlichen Sortenschutz der Klagesorte mit Wirkung seit der Registerpr\u00fcfung 2002, sp\u00e4testens aber mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Das Gemeinschaftliche Sortenamt wies diesen Antrag auf Aufhebung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes f\u00fcr die Klagesorte zur\u00fcck. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Herrn D. wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes vom 24.02.2015 zur\u00fcckgewiesen (Anlage BK9).<\/p>\n<p>Einen parallel dazu gestellten Antrag des Herrn D. vom 14.03.2007, die Klagesorte f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, wurde vom Gemeinschaftlichen Sortenamt am 21.09.2009 negativ beschieden. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde des Herrn D. wurde mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 24.02.2015 zur\u00fcckgewiesen (Anlage BK10).<\/p>\n<p>Die Beklagte geh\u00f6rt zu den gr\u00f6\u00dften Jungpflanzenunternehmen in Deutschland. Im August und September 2002 erfuhr der Kl\u00e4ger von diversen Lizenznehmern, dass die Beklagte Osteospermum-Pflanzen, die \u00c4hnlichkeit mit der Klagesorte aufwiesen, anbiete. Auf Wunsch des Kl\u00e4gers bestellte das franz\u00f6sische Unternehmen E., mit dem er in gesch\u00e4ftlichem Kontakt steht, mit Schreiben vom 01.02.2003 bei der Beklagten 200 Stecklinge der Osteospermum-Sorte mit der Bezeichnung \u201eA. orange\u201c. Nach Ausf\u00fchrung der Bestellung stellte sich heraus, dass vorgenanntes Pflanzenmaterial mit demjenigen \u00fcbereinstimmt, das die Beklagte dem Bundessortenamt im Zuge eines Erteilungsverfahrens betreffend die u.g. Sorte A. zur Verf\u00fcgung gestellt hatte.<\/p>\n<p>Der Antrag des Herrn D. beim Gemeinschaftlichen Sortenamt auf Erteilung von Sortenschutz f\u00fcr die vorgenannte Sorte A. mit der Bezeichnung \u201eA.\u201c (nachfolgend auch: \u201eangegriffene Pflanzenform\u201c) blieb ohne Erfolg. Die Zur\u00fcckweisung seines Antrages begr\u00fcndete das Gemeinschaftliche Sortenamt am 21.09.2009 damit, dass im Ergebnis der technischen Pr\u00fcfung von 2007 dem Amt am 20.08.2007 ein negativer Pr\u00fcfbericht des Bundessortenamtes \u00fcbersandt worden sei, der tabellarisch die in 2006 und 2007 f\u00fcr \u201eB.\u201c und \u201eA.\u201c erfassten Messwerte und Auspr\u00e4gungsstufen wiedergegeben habe. Die von Herrn D. geltend gemachten Unterschiede h\u00e4tten nach sorgf\u00e4ltiger \u00dcberpr\u00fcfung nicht die Feststellung einer deutlichen Unterscheidbarkeit beider Sorten erlaubt. Ferner wies das Gemeinschaftliche Sortenamt in dieser Entscheidung darauf hin, dass das Bundessortenamt zu der Auffassung gelangt sei, dass die als Vergleichsmaterial f\u00fcr \u201eA.\u201c herangezogene Klagesorte im Zeitpunkt der Antragstellung allgemein bekannt gewesen sei, und dass diese Sorte auch unver\u00e4ndert fortbestehe.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung geltend gemacht sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz wegen Verletzung seines Sortenschutzrechts begehrt. Er hat insoweit die Auffassung vertreten, die von der Beklagten unter der Bezeichnung \u201eA.\u201c vertriebenen und unter der Bezeichnung A. angemeldeten Pflanzen seien Vermehrungsmaterial der Klagesorte, so dass deren Vermehrung und Vertrieb sein Schutzrecht verletzten.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass eine Sortenschutzverletzung nicht belegt sei. Die Sachverst\u00e4ndige habe keinen eigenen Vergleichsanbau der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorte durchgef\u00fchrt und nach deren eigenem Bekunden keine Aussagen zur Unterscheidbarkeit der Sorten treffen k\u00f6nnen. Da die Sachverst\u00e4ndige die zu begutachtenden Pflanzen zudem nicht selbst in Augenschein genommen habe, seien deren Aussagen zur Frage, ob die Abweichungen zwischen den 2003 f\u00fcr \u201eA.\u201c festgestellten Merkmalsauspr\u00e4gungen und der Sortenbeschreibung der Klagesorte zu erwarten gewesen seien, spekulativ. Sie widerspr\u00e4chen der eigenen Aussage der Sachverst\u00e4ndigen zum Beweiswert von Sortenbeschreibungen aus verschiedenen Jahren, wonach ein Vergleich von Sortenbeschreibungen aus verschiedenen Jahren kein taugliches Mittel zur Feststellung der Unterscheidbarkeit zweier Sorten darstelle. Eine Best\u00e4ndigkeit der Klagesorte sei nicht gegeben. Sp\u00e4tere Beschreibungen einer Sorte d\u00fcrften keine andere als die in der amtlichen Sortenbeschreibung vergebenen Merkmalsauspr\u00e4gungen enthalten. So gelinge es dem Bundessortenamt die Einheitlichkeit der Sortenbeschreibung gesch\u00fctzter Sorten durch eine Anpassung der Grenzwerte der Merkmalsauspr\u00e4gungen sicherzustellen. Die in dem Report vom 16.08.2007 mit \u201eB.\u201c gekennzeichneten Sorten k\u00f6nnten der Klagesorte nicht angeh\u00f6ren, weil deren Beschreibungen nicht mit der amtlichen Sortenbeschreibung der Klagesorte \u00fcbereinstimmten.<\/p>\n<p>Ebenso wenig sei die Stellungnahme des Gemeinschaftlichen Sortenamtes vom 21.09.2009, wonach Herr D. in seiner Stellungnahme zum Pr\u00fcfbericht einger\u00e4umt habe, dass die f\u00fcr die Pr\u00fcfperioden 2006 und 2007 gewonnenen Daten keine Unterschiede zwischen A.und der Vergleichssorte zeigten, eine taugliche Basis f\u00fcr die Begr\u00fcndung des Verletzungsvorwurfs. Denn Herr D. habe in seiner \u00c4u\u00dferung gerade deutlich gemacht, dass es sich bei der Vergleichssorte nicht um die Klagesorte gehandelt habe.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat sich die Beklagte vor dem Landgericht auf eine fehlende Berechtigung des Kl\u00e4gers i.S.v Art. 20 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 11 GemSortV berufen, da der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rt habe, die Klagesorte sei die als \u201eF.\u201c bekannte Sorte, die jedoch von Herrn G. gez\u00fcchtet worden sei, wobei der Kl\u00e4ger den unter Hinweis auf Anlage K 16 behaupteten Rechts\u00fcbergang nicht habe darlegen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist diesem Vorbringen vor dem Landgericht wie folgt entgegen getreten:<\/p>\n<p>Das Gemeinschaftliche Sortenamt habe im Rahmen des Sortenschutzerteilungsverfahrens zur Sorte \u201eA.\u201c durch Vergleichsanbau mit der Klagesorte \u00fcber zwei Pr\u00fcfperioden (2006 und 2007) festgestellt, dass sich \u201eA.\u201c von der Klagesorte nicht hinreichend deutlich unterscheide. Auch wenn die Sachverst\u00e4ndige in ihrer Stellungnahme vom 17.11.2004 hervorgehoben habe, dass ein Vergleichsanbau der streitgegenst\u00e4ndlichen Sorten nicht durchgef\u00fchrt worden sei, habe ein solcher somit nunmehr stattgefunden.<\/p>\n<p>Ferner treffe es zwar zu, dass Art. 21 Abs. 1 GemSortVO dem Amt kein Ermessen einr\u00e4ume, wenn die Voraussetzungen von Artt. 8 oder 9 GemSortVO nicht vorliegen. Dies gelte jedoch nicht f\u00fcr die Feststellung der zugrunde liegenden Tatsachen. Insoweit liege es im Entscheidungsermessen des Amtes, ob eine Pr\u00fcfperiode f\u00fcr ausreichend erachtet oder eine weitere Pr\u00fcfperiode angeordnet werde oder nicht. Soweit Unterschiede der Klagesorte aus dem Jahr 2003 mit dem Vergleichsmaterial aus 2006 und 2007 best\u00fcnden, w\u00fcrden diese ausschlie\u00dflich auf \u00e4u\u00dferen Faktoren (\u201earttypische Variationsbreite\u201c) beruhen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung vom 24.05.2005, in dem die Sachverst\u00e4ndige Dr. H. m\u00fcndlich angeh\u00f6rt worden ist (Blatt 276 ff. GA), die beiden schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 17.11.2004 (Blatt 134 ff. GA) und 26.03.2012 (Blatt 486 ff. GA) sowie das schriftliche Erg\u00e4nzungsgutachten vom 14.11.2012 (Blatt 560 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil vom 20.12.2013 (Blatt 653 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Der Grundsatz der Rechtssicherheit und die Bindung des Verletzungsrichters an die im Erteilungsbeschluss festgelegte Kombination der Auspr\u00e4gungsmerkmale geb\u00f6ten es, den Toleranzbereich nach allgemein nachvollziehbaren Kriterien zu bestimmen und nicht zu weit auszudehnen. Nachdem die fr\u00fcheren Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes f\u00fcr die Registerpr\u00fcfung durch die \u201eGrunds\u00e4tze des Bundessortenamtes f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit von Pflanzensorten\u201c ersetzt worden seien, seien im Rahmen des Vergleichs zweier unterschiedlicher Vegetationsperioden nunmehr letztere als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Bestimmung des Toleranzbereichs heranzuziehen. Zu ber\u00fccksichtigen sei jedoch, dass die Nr. 3 der betreffenden Grunds\u00e4tze nur dann \u00fcbertragbar sei, wenn tats\u00e4chlich ein Vergleichsanbau der Klagesorte und des als verletzend beanstandeten Pflanzenmaterials durchgef\u00fchrt worden sei. Letzteres setze die Feststellung voraus, dass es sich tats\u00e4chlich um Pflanzenmaterial der Klagesorte handele. Bei sich vegetativ vermehrenden Pflanzen sei mangels eines hinterlegbaren Standardmusters nur ein Vergleich der bei der Registerpr\u00fcfung erfassten und im Erteilungsbeschluss niedergelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale mit den Auspr\u00e4gungen des jeweils aktuellen Pflanzenmaterials m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Unter Anwendung dieser Grunds\u00e4tze k\u00f6nne eine Verletzung der Klagesorte aus Rechtsgr\u00fcnden nicht festgestellt werden. Es sei zu beachten, dass bei der Bestimmung des Schutzbereichs das Rechtsinstitut des Toleranzbereichs bereits die Modifikationen einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus seien hier die Modifikationen ber\u00fccksichtigt worden, um festzustellen, ob Modifikationen im erwarteten Modifikationsbereich l\u00e4gen. Eine weitere Ber\u00fccksichtigung der Modifikationen w\u00fcrde dem Grundsatz der Rechtssicherheit widersprechen und habe daher zu unterbleiben. Letzterer und die Bindung des Verletzungsrichters an die im Erteilungsbeschluss festgelegte Kombination der Auspr\u00e4gungsmerkmale verlangten nach einer Bestimmung des Toleranzbereichs nach allgemein nachvollziehbaren Kriterien, wobei eine zu weite Ausdehnung zu vermeiden sei.<\/p>\n<p>Eine mehrfache Ber\u00fccksichtigung der Modifikationen (n\u00e4mlich einerseits bei der Zuordnung von Pflanzen zur Klagesorte und andererseits bei der Frage der Zugeh\u00f6rigkeit von Pflanzen zum Toleranzbereich) w\u00fcrde zu einer unzul\u00e4ssigen Ausdehnung des Schutzbereichs f\u00fchren. Ansonsten k\u00f6nnten Pflanzen im Laufe der Jahre durch Weiterentwicklung von Modifikationen in den Schutzbereich einer eingetragenen Sorte \u201ehineinwachsen\u201c, wobei der Verlauf der Modifikationen nicht prognostizierbar sei und Dritte ihre Pflichten gem\u00e4\u00df Artt. 94 ff. i.V.m. Art 13 GemSortVO nicht mehr eindeutig erkennen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Zudem w\u00fcrde andernfalls der Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. 87 Abs. 4 GemSortVO beeintr\u00e4chtigt. Jedoch diene eine Anpassung der Sortenbeschreibung gerade dem Grundsatz der Rechtssicherheit der beteiligten Verkehrskreise, da so die Vergleichbarkeit von Sortenbeschreibungen erm\u00f6glicht werde. Hier fehle es aber unstreitig an einer entsprechenden Anpassung der Sortenbeschreibung.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund sei hier eine Rechtsverletzung nicht feststellbar, da Unterschiede der Auspr\u00e4gungsstufen in den Merkmalen 2, 3, 4, 8, 9, 10, 12 und 19 dem entgegen st\u00fcnden. Dabei sei zu beachten, dass Grundlage der einzelnen Auspr\u00e4gungsstufen bereits statistisch ermittelte Grenzwerte seien, die f\u00fcr jedes Jahr die Auspr\u00e4gungsstufen neu definierten. Vor allem die gemessenen Unterschiede von mehr als einer Auspr\u00e4gungsstufe in Bezug auf die quantitativen Merkmale 3 und 4 st\u00fcnden einer Verletzung entgegen. Modifikationen d\u00fcrften nicht zus\u00e4tzlich f\u00fcr die Frage nach der Schutzrechtsverletzung herangezogen werden, insbesondere soweit die festgestellten Modifikationen der angegriffenen Pflanzenform \u00fcber jene der Klagesorte hinausgingen, sich also von den Auspr\u00e4gungsstufen der Merkmale der amtlichen Sortenbeschreibung weiter entfernten. Denn Abweichendes w\u00fcrde dazu f\u00fchren, dass die Modifikationen f\u00fcr das jeweilige Jahr au\u00dferhalb des Toleranzbereichs liegen w\u00fcrden.<br \/>\nDie gegenteiligen Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen seien unerheblich, weil die Frage nach der mehrfachen Ber\u00fccksichtigung von Modifikationen rechtlicher Natur sei.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil sowie den Beschluss des Landgerichts \u00fcber die Berichtigung des Tatbestandes vom 14.04.2014 (Blatt 740 f. GA) verwiesen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat der Kl\u00e4ger Berufung eingelegt und diese unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Standpunktes im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n<p>Eine Zuwiderhandlung der Beklagten gegen Art. 13 Abs. 2 GemSortVO liege jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Unterscheidbarkeit der angegriffenen Pflanzenform von der Klagesorte vor.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht bei der Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit (der angegriffenen Pflanzenform im Vergleich zur Klagesorte) und bei der Identit\u00e4tspr\u00fcfung (zwischen Klagesorte gem\u00e4\u00df Sortenbeschreibung und angebauter Vergleichspflanze) denselben Ma\u00dfstab (n\u00e4mlich: Entfernung von der Sortenbeschreibung der Klagesorte) zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Die landgerichtliche Entscheidung verletze das Rechtsstaatsprinzip: Es habe keine Feststellungen getroffen, ob die im Vergleich zur angegriffenen Pflanzenform angebauten Pflanzen tats\u00e4chlich zur Klagesorte geh\u00f6ren oder nicht, sondern lediglich festgestellt, dass die Stufen der Merkmalsauspr\u00e4gungen in den Jahren 2006 und 2007 von den Merkmalsauspr\u00e4gungen der Sortenbeschreibung der Klagesorte abwichen und dass dies insbesondere f\u00fcr die Merkmale 3 und 4 sowie 2 und 10 gelte, weil insoweit Unterschiede von mehr als einer Stufe best\u00fcnden. Letztere Feststellung sei bzgl. Merkmalen 2 und 10 schlicht falsch, weil nur 1 Stufe Unterschied bestehe. Der Unterschied in Bezug auf Merkmale 3 und 4 stehe der Identit\u00e4t von Pflanze und Klagesorte nicht entgegen, da die Merkmale laut Gutachten vom 26.03.2012 (S. 5) innerhalb des Bereichs zu erwartender Modifikationen l\u00e4gen.<\/p>\n<p>Verfehlt habe sich das Landgericht diesbez\u00fcglich auf die Bindung des Verletzungsrichters an die Sortenbeschreibung berufen: Da die Sortenbeschreibung der Klagesorte auf Grundlage der UPOV-Richtlinie TG\/176\/3 vom 5.4.2000 am Pr\u00fcfort im Pr\u00fcfjahr 2001 erstellt worden sei, k\u00f6nne diese a priori keinen unmittelbaren Aufschluss \u00fcber die Merkmalsauspr\u00e4gungen auf Grundlage des CPVO-Protokolls CPVO-TP\/176\/1 vom 31.10.2002 am Pr\u00fcfort in den Jahren 2006 und 2007 geben, sondern lediglich als Ausgangspunkt der Pr\u00fcfung dienen, welche Merkmalsauspr\u00e4gungen die Klagesorte auf letztgenannter Grundlage in den Pr\u00fcfjahren 2006 und 2007 haben konnte. Das sei nichts anderes als die Bestimmung des Bereichs zu erwartender Modifikationen. Die im Ermessen des Gemeinschaftlichen Sortenamts stehende Anpassung der Sortenbeschreibung sei davon unabh\u00e4ngig; eine solche k\u00f6nne die betreffende Pr\u00fcfung nicht ersetzen, sondern blo\u00df erleichtern.<\/p>\n<p>Da die Grenzwerte der Stufen der Merkmalsauspr\u00e4gungen anhand der festgestellten Variationsbreite einzelner Merkmale statistisch gemittelt seien und deshalb nicht alle festgestellten Modifikationen hinreichend genau erfassten, k\u00f6nne es nicht zu einer mehrfachen Ber\u00fccksichtigung von Modifikationen kommen, abgesehen davon, dass der Grenzwertbestimmung unterschiedliche Regelungen (im Jahr 2000: UPOV-RL TG\/176\/3 und im Jahre 2006: CPVO-Protokoll TP\/176\/1) zugrunde gelegen h\u00e4tten. Bestimmung und Vergleich der Stufen der Merkmalsauspr\u00e4gungen stellten zusammen eine Ann\u00e4herung dar, w\u00e4hrend die eigentliche Ber\u00fccksichtigung von Modifikationen bei der Bewertung etwaiger Unterschiede erfolge.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Unterscheidbarkeit nicht die nach derzeit g\u00fcltigen Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes anzuwendenden Bestimmungen als Ma\u00dfstab herangezogen. Auch seien die Feststellungen teilweise falsch: Die Stufe der Auspr\u00e4gung des Merkmals 2 der angegriffenen Pflanzenform und der im Vergleich angebauten Pflanze der Klagesorte sei im Jahr 2007 identisch; die Stufe der Auspr\u00e4gung des Merkmals 12 der angegriffenen Pflanzenform sei im Jahre 2006 identisch mit der Stufe der Merkmalsauspr\u00e4gung der Sortenbeschreibung der Klagesorte. Im \u00dcbrigen begr\u00fcndeten die vorhandenen unterschiedlichen Stufen der Auspr\u00e4gungen der Merkmale 2 und 12 nach den derzeit g\u00fcltigen Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes anzuwendenden Bestimmungen f\u00fcr die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit keine Unterscheidbarkeit, da der Unterschied u.a. stabil sein m\u00fcsse (Ziffer 3.1 der Bestimmungen). Die betreffenden Anforderungen gem\u00e4\u00df Ziff. 3.2.2 und 3.3. seien jeweils nicht erf\u00fcllt, weil hinsichtlich Merkmal 2 der Mindestabstand bei der Auspr\u00e4gung \u00fcberhaupt nicht und hinsichtlich Merkmal 12 nur im Jahre 2006 vorhanden gewesen sei (vgl. Anlage K 7a). Diese Mindestabst\u00e4nde seien entgegen der Ansicht des Landgerichts zu ber\u00fccksichtigen: Die Bindung an die Sortenbeschreibung sei gew\u00e4hrleistet, da diese jedenfalls den Ausgangspunkt der Pr\u00fcfung bilde, ob die zum Vergleich angebauten Pflanzen der Klagesorte angeh\u00f6rten. Die Methodik des Landgerichts beraube die Regelung in Art. 13 Abs. 5b GemSortVO jeglichen Anwendungsbereichs.<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit gehe es gar nicht um Modifikationen i.S.v. Unterschieden zwischen den Merkmalen der angegriffenen Pflanzenform und den Merkmalsauspr\u00e4gungen der Klagesortenbeschreibung, sondern um einen Vergleich der im Vergleichsanbau angebauten Pflanzen, d.h. um Unterschiede zwischen der angegriffenen Pflanzenform und der im Vergleich angebauten Pflanzen der Klagesorte. Dabei w\u00fcrden Modifikationen nur mittelbar ber\u00fccksichtigt (als Gegenstand der vorgelagerten Identit\u00e4tspr\u00fcfung), so dass sie entgegen der Annahme des Landgerichts nur einmal ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die in den Pr\u00fcfjahren 2006 und 2007 zum Vergleich mit der angegriffenen Pflanzenform angebaute Pflanze geh\u00f6re zur Klagesorte. Soweit vorhanden stellten Abweichungen im Vergleich zu Merkmalsauspr\u00e4gungen von denen der Sortenbeschreibung aus dem Jahre 2001 erwartungsgem\u00e4\u00dfe Modifikationen dar: Bez\u00fcglich der quantitativen Merkmale 1, 2, 8, 10, 12 und 19 sei blo\u00df eine Abweichung von einer Stufe gegeben, was laut der Sachverst\u00e4ndigen ohne Weiteres im Bereich der zu erwartenden Modifikationen liege. Der Unterschied in Bezug auf die Merkmale 3 und 4 stelle die Identit\u00e4t nicht in Frage, da L\u00e4nge und Breite des Blattes sowohl von Umweltbedingungen abhingen als auch von der Position am Blatt und die Messwerte innerhalb des Bereichs zu erwartender Modifikationen l\u00e4gen (vgl. Gutachten 26.03.2012, S. 5). Auch die Abweichungen bzgl. der Merkmale 8 und 9 seien gering und fielen deshalb ebenfalls in den Bereich zu erwartender Modifikationen. Dasselbe gelte in Bezug auf Merkmal 16, da die jeweiligen Farbkarten sehr \u00e4hnlich seien. Die Abweichung hinsichtlich Merkmal 17 sei entweder auf eine Ermessensaus\u00fcbung der Sachbearbeiterin des Sortenamtes oder auf eine umwelt- oder altersbedingte Ver\u00e4nderung zur\u00fcckzuf\u00fchren und daher ebenfalls im Bereich der zu erwartenden Modifikationen liegend.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe sich anl\u00e4sslich des Vergleichsanbaus als von der Klagesorte nicht unterscheidbar erwiesen. \u00dcberwiegend seien die Merkmale identisch verwirklicht. Bez\u00fcglich der Merkmale 2, 10 und 13 halte die angegriffene Pflanzenform den erforderlichen Mindestabstand nicht ein. Bez\u00fcglich der Merkmale 3, 4 und 12 halte die angegriffene Pflanzenform diese nur in einem der beiden Pr\u00fcfjahre ein, sei also nicht best\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumente im Wesentlichen wie folgt:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass eine \u201eSortenidentit\u00e4t\u201c zu verneinen sei, wenn die gepr\u00fcften Pflanzen bei einem oder mehreren Merkmalen eine andere Auspr\u00e4gungsstufe zeigten als in der Klagesortenbeschreibung. Das Einzige, was nach der Schutzerteilung Auskunft \u00fcber den Schutzbereich einer vegetativ vermehrten Pflanze geben k\u00f6nne, sei die amtliche Sortenbeschreibung, da die der Registerpr\u00fcfung unterzogenen Pflanzen nicht verwahrt, sondern entsorgt werden w\u00fcrden, so dass keine \u201eR\u00fcckstellmuster\u201c vorhanden seien. Es k\u00f6nne also kein Vergleichsanbau in sp\u00e4teren Jahren mit den urspr\u00fcnglich vorgelegten Pflanzen erfolgen. Vielmehr m\u00fcsse bei Bedarf (Pr\u00fcfung neuer Kandidatensorten) dazu Pflanzenmaterial der gesch\u00fctzten Sorte angefordert werden, wobei die Gefahr bestehe, dass es zu einer (bewussten) \u201eFalscheinreichung\u201c, z.B. Vorlage eines durch Mutation der gesch\u00fctzten Sorte entstandenen Klons, komme.<\/p>\n<p>Trotz der unvermeidlichen Modifikationen infolge von Umwelteinfl\u00fcssen auf Pflanzenmaterial gelinge es den Sorten\u00e4mtern durchweg, Identit\u00e4tspr\u00fcfungen vorzunehmen, wobei die in Sortenbeschreibungen festgehaltenen Auspr\u00e4gungsstufen Messbereiche \u2013 und nicht blo\u00dfe Messwerte \u2013 darstellten, die unter Ber\u00fccksichtigung aller im gesamten Pr\u00fcfsortiment festgestellten Modifikationen in jedem Jahr neu festgelegt w\u00fcrden. Die Messbereiche k\u00f6nnten im Einzelfall sehr breit ausfallen. Pflanzen l\u00e4gen dann im sog. Toleranzbereich einer gesch\u00fctzten Sorte, wenn sie zwar unterscheidbare Unterschiede aufwiesen, letztere aber nicht \u201edeutlich\u201c i.S.v. Art. 13 Abs. 5b, 7 Abs. 1 GemSortVO seien. Dieses Verst\u00e4ndnis entspreche auch den Pr\u00fcfrichtlinien. Die sich aus den besonderen Eigenschaften von Pflanzenmaterial ergebenden Besonderheiten seien besonders bedeutsam f\u00fcr die Identit\u00e4tspr\u00fcfung. Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht richtig entschieden, dass Modifikationen nur einmal, und zwar bei der j\u00e4hrlichen Bestimmung der Grenzwerte ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrften. Abweichungen bei den Merkmalsauspr\u00e4gungen der zu pr\u00fcfenden Pflanzen, die in eine andere Auspr\u00e4gungsstufe fallen, k\u00f6nnten daher aus Rechtsgr\u00fcnden nicht als eine (unbedenkliche) Modifikation eingestuft werden. Auf dieser Basis habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass es sich bei den in Anlage K 7a mit \u201eB.\u201c bezeichneten Pflanzen nicht um solche der Klagesorte handele.<\/p>\n<p>Die Vergleichspflanzen wiesen auch in Bezug auf das Merkmal \u201eHaltung der Triebe\u201c durchweg eine andere Auspr\u00e4gung auf als in der amtlichen Sortenbeschreibung. Gleiches gelte mit Blick auf die Merkmale \u201eBlatt: L\u00e4nge\u201c und \u201eBlatt: Breite\u201c. Der Einfluss von Umweltbedingungen k\u00f6nne zwar bei der Bestimmung der Grenzwerte und bei der Festlegung des Toleranzbereichs ber\u00fccksichtigt werden, nicht jedoch ein weiteres Mal nach der Ber\u00fccksichtigung der Schwankungen im Rahmen der Festlegung der Grenzwerte.<\/p>\n<p>Entgegen der Annahme der Beklagten habe das Landgericht nicht f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t und der Unterscheidbarkeit denselben Ma\u00dfstab angelegt. Das Landgericht habe sich gerade nicht der Ansicht der Sachverst\u00e4ndigen angeschlossen, dass aufgrund der gemittelten Grenzwerte nicht alle Modifikationen hinreichend genau erfasst w\u00fcrden. Die Identit\u00e4t habe nicht nachgewiesen werden k\u00f6nnen, so dass sich Fragen der Unterscheidbarkeit gar nicht mehr stellten. Auspr\u00e4gungen, die trotz der j\u00e4hrlichen Anpassungen der Messwerte au\u00dferhalb der mit Patentanspr\u00fcchen unmittelbar vergleichbaren Sortenbeschreibung l\u00e4gen, seien keine Modifikationen (im sortenschutzrechtlichen Sinne).<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben durch m\u00fcndliche Anh\u00f6rung der Sachverst\u00e4ndigen Dr. H. (siehe das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 21.05.2015, Blatt 1253 ff. GA). Bez\u00fcglich der Einwendungen der Beklagten gegen die Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen im Rahmen der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vor dem Senat am 21.05.2015 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.06.2015 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die jeweiligen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das landgerichtliche Urteil, mit dem die Klage vollumf\u00e4nglich abgewiesen worden ist, unterliegt der Ab\u00e4nderung. Denn der Kl\u00e4ger hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung in dem aus dem Tenor n\u00e4her ersichtlichen Umfang, weil die von der Beklagten vermehrte und vertriebene angegriffene Pflanzenform von der Klagesorte nicht deutlich unterscheidbar ist. Ferner ist die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des dem Kl\u00e4ger entstandenen bzw. k\u00fcnftig entstehenden Schadens aufgrund der genannten Verletzungshandlungen festzustellen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie erforderliche Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers ist gegeben, und zwar auch hinsichtlich der unter anderem geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Auskunft \/Rechnungslegung und Schadensersatz.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Regelung des Art.\u2009104 GemSortVO weist dem Sorteninhaber das Klagerecht zu. Inhaber ist &#8211; wie mittelbar aus Art.\u200922 Abs.\u20091\u2006a GemSortVO folgt &#8211; der im Register f\u00fcr gemeinschaftlichen Sortenschutz Eingetragene (Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Deutsches und Europ\u00e4isches Sortenschutzrecht, 2. A., 2009, \u00a7 7 Rn. 143). Wegen der Legitimationswirkung des Rolleneintrages ist zum Nachweis der Aktivlegitimation der Eintrag in der Sortenschutzrolle als Inhaber des Sortenschutzrechtes erforderlich (Art.\u200923 Abs.\u20094 S.\u20091 GemSortVO; vgl. zum Ganzen Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, a.a.O., \u00a7 7 Rn 149 m.w.N.)).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn der Literatur zum Sortenschutzrecht wird angenommen, dass dem gemeinschaftlichen Sortenregister (vgl. Art.\u200987 GemSortVO) zwar blo\u00df deklaratorische und keine konstitutive Wirkung zukomme. Jedoch stelle die Eintragung in das gemeinschaftliche Sortenregister einen widerlegbaren Nachweis f\u00fcr die Feststellung des (urspr\u00fcnglichen) Inhabers der durch die Sortenschutzanmeldung und erteilung begr\u00fcndeten Rechte dar: Ebenso wenig wie einem nicht eingetragenen Kl\u00e4ger die Glaubhaftmachung seines Rechtes mit anderen Mitteln als durch Vorlage eines beglaubigten Registerauszuges zum Nachweis der Aktivlegitimation verhelfen k\u00f6nne, n\u00fctze dem Antragsgegner \/ Beklagten das blo\u00dfe Bestreiten der Rechtsinhaberschaft oder der ausschlie\u00dflichen Benutzungsberechtigung des noch (wenn auch ggf. f\u00e4lschlicherweise) eingetragenen Antragstellers (Jestaedt, GRUR 1981, 153, 156 \u2013 Fn 20; Hesse, GRUR 1975, 455, 456; Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, a.a.O., \u00a7 7 Rn 149).<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung mit Blick auf die vom Kl\u00e4ger \u00fcberreichte Anlage BK8 unstreitig gestellt hat, dass der Kl\u00e4ger von Anfang an als Inhaber der Klagesorte im Sortenregister eingetragen war und ist, h\u00e4tte es der Beklagten dieser Auffassung zufolge oblegen, die entsprechende Berechtigung des Kl\u00e4gers zu widerlegen. Dies ist der Beklagten aus den sogleich unter b) n\u00e4her erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden nicht gelungen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEs bedarf hier keiner Entscheidung dar\u00fcber, ob die vom BGH (GRUR 2013, 713, 716 f. &#8211; Fr\u00e4sverfahren) zu \u00a7 30 Abs. 3 S. 2 PatG entwickelten Grunds\u00e4tze auch auf Sortenschutzrechtsstreitigkeiten zu \u00fcbertragen sind. Denn jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich kein abweichendes Ergebnis im Vergleich zu der unter a) erl\u00e4uterten Literaturauffassung.<\/p>\n<p>Nach der betreffenden BGH-Rechtsprechung ist f\u00fcr die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit nicht die Registereintragung, sondern allein die materielle Rechtslage ma\u00dfgeblich. Insbesondere sind danach eine Verurteilung zu Auskunft und Rechnungslegung sowie eine Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz stets nur zu Gunsten des tats\u00e4chlichen Rechtsinhabers m\u00f6glich, auch wenn dieser (noch) nicht im Register eingetragen ist.<\/p>\n<p>Allerdings komme \u2013 so der BGH \u2013 der Eintragung im Register f\u00fcr die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, eine erhebliche Indizwirkung zu. Berufe sich eine Partei \u2013 wie vorliegend der Kl\u00e4ger \u2013 im Verletzungsrechtsstreit auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand, obliege es der anderen Partei (hier: der Beklagten), konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt, wobei die Anforderungen von den jeweiligen Umst\u00e4nden des Einzelfalles abhingen. Der Vortrag, der eingetragene Inhaber habe das ma\u00dfgebliche Recht nicht wirksam erworben, setze in der Regel n\u00e4here Darlegungen dazu voraus, woraus sich die Unwirksamkeit ergeben solle.<\/p>\n<p>Auf der Basis dieser Rechtsprechung entfaltet die bereits im Jahre 2001 erfolgte Eintragung des Kl\u00e4gers im Sortenregister ganz erhebliche Indizwirkung f\u00fcr dessen materielle Berechtigung. Ob angesichts der Umst\u00e4nde des vorliegenden Einzelfalles sogar von einer Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Kl\u00e4gers ausgegangen werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls hat die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr darzutun vermocht, dass die vom Kl\u00e4ger behauptete \u00dcbertragung der Rechte an der Klagesorte durch Herrn G. auf ihn (den Kl\u00e4ger) unzutreffend sei. Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf ein blo\u00dfes Bestreiten mit Nichtwissen dahingehend zur\u00fcckgezogen, dass eine solche Vereinbarung erfolgt sei und dass Herr G. das als Anlage K 16 eingereichte Dokument unterzeichnet habe, das zugeh\u00f6rige Original beim gemeinschaftlichen Sortenamt eingereicht worden sei und dabei das darin erw\u00e4hnte \u201eDokument\u201c beigef\u00fcgt gewesen sei. Der Hinweis darauf, dass Herr G. in einer anderen Vertragsurkunde (betreffend die Sorte \u201eJ.\u201c) mit seinem Namenszug in lateinischer Sprache unterzeichnet habe, w\u00e4hrend in der Anlage K 16 eine Unterzeichnung in japanischer Schrift wiedergegeben ist, ist ebenso wenig geeignet, die durch die seit fast 14 Jahren existente Eintragung des Kl\u00e4gers indizierte materielle Berechtigung des Kl\u00e4gers an der Klagesorte im erforderlichen Umfang in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>Ferner ist zu ber\u00fccksichtigen, dass auch die Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes ausdr\u00fccklich keine Zweifel an der Berechtigung des hiesigen Kl\u00e4gers an der Klagesorte hatte (vgl. Anlage BK10, S. 6 f.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa die f\u00fcr die Vermarktung in Deutschland der C. erteilte ausschlie\u00dfliche Lizenz vereinbarungsgem\u00e4\u00df umsatzabh\u00e4ngige Lizenzgeb\u00fchren nach sich zieht, vermag sie die Aktivlegitimation des Kl\u00e4gers ebenfalls nicht in Frage zu stellen, weil dem Kl\u00e4ger aus der Lizenzvergabe materielle Vorteile erwachsen (vgl. zum Patentrecht: BGH, GRUR 2011, 711 \u2013 Cinch-Stecker).<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht es zur vollen \u00dcberzeugung des Senats fest (\u00a7 286 ZPO), dass die angegriffene Pflanzenform nicht von der Klagesorte im Sinne von Art. 13 Abs. 5 lit. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GemSortV deutlich unterscheidbar ist und daher dem Schutzumfang der Klagesorte angeh\u00f6rt. Die angegriffene Pflanzenform f\u00e4llt jedenfalls in den sog. Toleranzbereich der Klagesorte.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nZun\u00e4chst ist festzuhalten, dass eine Sortenschutzverletzung nicht schon vorab aus Rechtsgr\u00fcnden \u2013 also ungeachtet des Ergebnisses des eingeholten Sachverst\u00e4ndigenbeweises \u2013 ausscheidet.<\/p>\n<p>Der Schutzbereich einer (national oder gemeinschaftsrechtlich) gesch\u00fctzten Sorte wird durch die Kombination der im Erteilungsbeschluss des Gemeinschaftlichen Sortenamts festgelegten Auspr\u00e4gungsmerkmale gem\u00e4\u00df der amtlichen Beschreibung der Sorte (Art 62 Satz 2 GemSortV) bestimmt, wobei zum Schutzumfang einer gesch\u00fctzten Sorte au\u00dfer dem sog. Identit\u00e4tsbereich auch ein sog. Toleranzbereich geh\u00f6rt, der bestimmte zu erwartende Variationen umfasst (BGH GRUR 2009, 750, 752 \u2013 K.; OLG D\u00fcsseldorf, I-2 U 94\/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 42 \u2013 zitiert nach iuris; Leits\u00e4tze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221 und GRUR-RR 2009, 328; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2004, 281 \u2013 K.\/B.; Jestaedt, GRUR 1982, 595, 598; Keukenschrijver, SortG, 2001, \u00a7 10 Rn 48; vgl. Wuesthoff\/Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Rn 306).<\/p>\n<p>Letzteres hat seinen Grund darin, dass sich der Sortenschutz &#8211; anders als etwa der Patentschutz &#8211; nicht auf k\u00fcnstlich und damit stets identisch herstellbare Gegenst\u00e4nde bezieht, sondern auf Pflanzen, mithin auf Lebewesen, deren konkrete Auspr\u00e4gungen von unterschiedlichen Faktoren wie der Mutterpflanzenhaltung, der Qualit\u00e4t des verwendeten Stecklings, dem Stutztermin, dem Einsatz von Fungiziden und Insektiziden, dem Substrat, der Menge der D\u00fcngung und der Wassergaben, der Temperatur und dem Lichtangebot abh\u00e4ngen (BGH GRUR 2009, 750, 752 \u2013 K.). So k\u00f6nnen insbesondere beim Anbau von Pflanzen einer Sorte im Freiland Schwankungen der Umweltbedingungen zu einer unterschiedlichen Ausbildung eines Merkmals f\u00fchren. Deshalb ist es auch nicht immer m\u00f6glich, ausschlie\u00dflich aufgrund eines sog. botanischen Vergleichs der der Beschreibung einer gesch\u00fctzten Sorte entnommenen Merkmale mit den Merkmalen eines angegriffenen Pflanzenmaterials eine Sortenschutzverletzung festzustellen (OLG D\u00fcsseldorf, I-2 U 94\/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 42 \u2013 zitiert nach iuris; a.A.: OLG Karlsruhe GRUR-RR 2004, 283, 284 &#8211; Botanischer Vergleich). Ein solcher Vergleich alleine mag dann ausreichen, wenn sich die \u00dcberzeugung gewinnen l\u00e4sst, dass die in Verkehr gebrachten angegriffenen Pflanzen in allen Merkmalen identisch mit der Sortenbeschreibung der gesch\u00fctzten Sorte \u00fcbereinstimmen. Demgegen\u00fcber ist insbesondere in F\u00e4llen, in denen die Frage im Raum steht, ob und inwieweit Pflanzen, bei denen hinsichtlich der Auspr\u00e4gung der Merkmale Abweichungen gegen\u00fcber den bei der Erteilung des Sortenschutzes festgestellten Auspr\u00e4gungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich fallen, regelm\u00e4\u00dfig mit Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigen eine Bewertung der Merkmale vorzunehmen, die regelm\u00e4\u00dfig einen Vergleichsanbau erforderlich macht (vgl. BGH GRUR 2006, 575, 576 \u2013 L.; BGH GRUR 2009, 750, 752 \u2013 K.; OLG D\u00fcsseldorf GRUR-RR 2004, 281, 283 \u2013 K. \/ B.). Der BGH hat von einer Vorlage der Frage an den EuGH, ob der Toleranzbereich auch in Bezug auf gemeinschaftliche Sortenschutzrechte gilt, angesichts der eindeutigen Bejahung zuletzt ausdr\u00fccklich abgesehen (GRUR 2009, 750, 752 \u2013 K.).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAusgehend von den vorstehenden Grunds\u00e4tzen darf die W\u00fcrdigung des eingeholten Sachverst\u00e4ndigenbeweises nicht etwa aufgrund des Grundsatzes der Bindung des Verletzungsrichters an die Sortenbeschreibung unterbleiben.<\/p>\n<p>Zwar entfaltet die Sortenbeschreibung wie auch deren Anpassung durchaus sog. Tatbestandswirkung (vgl. BGHZ 158, 372, 374 f. = GRUR 2004, 710 \u2013 Druckmaschinentemperierungssystem; vgl. BGHZ 159, 179, 182 f. = NZM 2004, 959; BGH GRUR 2009, 750 f. &#8211; K. m.w.N.). Jedoch bedeutet dies nicht, dass der Verletzungsrichter aufgrund dieser Tatbestandswirkung strikt an die urspr\u00fcnglich gew\u00e4hlte Sortenbeschreibung gebunden w\u00e4re, solange &#8211; wie hier &#8211; keine \u00c4nderung derselben vorgenommen und eingetragen worden ist. In der genannten BGH-Entscheidung \u201eK.\u201c kommt dies unmissverst\u00e4ndlich in der nachfolgend zitierten Passage zum Ausdruck (Hervorhebung mittels Fettdruck durch den Senat hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDer demgegen\u00fcber von der Revision behauptete Grundsatz, im Verletzungs-prozess d\u00fcrfe nicht von der Sortenbeschreibung im Erteilungsbeschluss abgewi-chen werden, ist mit der ihm zugemessenen Bedeutung weder der Recht-sprechung noch dem Schrifttum zu entnehmen; insbesondere die von der Revisi-on zitierten Stellen (BGHZ 166, 203, 208 f. = GRUR 2006, 575 \u2013 L.; Keukenschrijver, \u00a7 10 Rdnr. 46) belegen ihn nicht. F\u00fcr ihn gibt es auch keine Rechtfertigung. Denn der Verletzungsrichter ist zwar an den Erteilungsbeschluss gebunden. Dies hindert ihn jedoch nicht, Inhalt und Reichweite des Sortenschutzrechts \u2013 wie jedes anderen gewerblichen Schutzrechts \u2013 eigenverantwortlich zu bestimmen. Vielmehr ist der Verletzungsrichter dazu verpflichtet, sich dar\u00fcber Klarheit zu verschaffen, wie die im Erteilungsbeschluss angegebenen Merkmalsauspr\u00e4gungen unter den zum Zeitpunkt seiner Sachaufkl\u00e4rung gegebenen klimatischen und sonstigen Bedingungen mit zur richterlichen \u00dcberzeugungsbildung ausreichender Sicherheit festgestellt werden k\u00f6nnen. Nichts anderes hat das BerGer. getan.<\/p>\n<p>[22] Gegen diese Befugnis des Verletzungsrichters l\u00e4sst sich auch nicht die von der Revision bef\u00fcrchtete \u201eUn\u00fcbersichtlichkeit der Schutzrechtslage\u201d ins Feld f\u00fchren. Denn auch die Anpassung der amtlichen Sortenbeschreibung nach Art. 87 Absatz IV GemSortV legt nicht den Schutzbereich der Sorte neu fest. Sie soll vielmehr nur f\u00fcr eine bessere Vergleichbarkeit sorgen und hat damit klarstellende Funktion. Sie ist deshalb der Verletzungspr\u00fcfung auch ebenso \u201er\u00fcckwirkend\u201d zu Grunde zu legen wie es die Methoden sind, die der Verletzungsrichter f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, um sich von der Unterscheidbarkeit oder Nichtunterscheidbarkeit des angegriffenen Pflanzenmaterials von der gesch\u00fctzten Sorte zu \u00fcberzeugen.\u201c<\/p>\n<p>Demnach besteht gerade keine \u201esklavische\u201c Bindung des Verletzungsrichters an die Sortenbeschreibung im Erteilungsbeschluss. Vielmehr ist es seine Aufgabe, Inhalt und Reichweite des Sortenschutzrechts einer eigenverantwortlichen Bestimmung zu unterziehen. Dabei hat der (in aller Regel durch einen Sachverst\u00e4ndigen unterst\u00fctzte) Verletzungsrichter namentlich eigenst\u00e4ndig zu beurteilen, wie klimatische und ggf. sonstige vom Erteilungszeitpunkt abweichende Bedingungen sinnvoll in den Prozess der richterlichen \u00dcberzeugungsbildung zur Verletzungsfrage zu integrieren sind.<\/p>\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung zu erwartender Modifikationen bei der Verletzungsfrage h\u00e4ngt daher auch nicht etwa davon ab, ob es in der Zwischenzeit zu einer entsprechenden Anpassung der Sortenbeschreibung gekommen ist. Mit einer Anpassung der Sortenbeschreibung ist ohnehin keine Festlegung eines neuen Schutzbereichs der Sorte verbunden, sondern die angepasste Sortenbeschreibung stellt lediglich klar, was schon von Anfang an, d.h. bereits auf Basis der urspr\u00fcnglichen Sortenschutzerteilung bzw. \u2013beschreibung bereits Gegenstand des Schutzumfangs war. Einer angepassten Sortenbeschreibung kommt mithin keine konstitutive, sondern rein deklaratorische Bedeutung zu und sie dient in erster Linie einer Erleichterung des Vergleichs von Pflanzenmaterialien in Bezug auf ihre Sortenzugeh\u00f6rigkeit. Fehlt es an einer solchen Erleichterung im Wege der Anpassung der Sortenbeschreibung, muss der Verletzungsrichter gleichwohl jenseits einer solchen den jeweils einschl\u00e4gigen Toleranzbereich kl\u00e4ren und anwenden. Ebenso wenig wie die Anpassung der Sortenbeschreibung nicht blo\u00df ex nunc wirkt, hindert eine (noch) nicht existente Anpassung der Sortenbeschreibung die Ber\u00fccksichtigung von Modifikationen bei der Verletzungspr\u00fcfung. Es obliegt dem (sachverst\u00e4ndig beratenen) Verletzungsrichter, geeignete Methoden zu finden bzw. zu bestimmen, mit denen er sich davon \u00fcberzeugen kann, ob angegriffenes Pflanzenmaterial von einer gesch\u00fctzten Sorte unter Ber\u00fccksichtigung zu erwartender Modifikationen unterscheidbar i.S.v. Art. 13 Abs. 5 lit. b GemSortVO ist.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Falle verbietet sich es sich umso mehr, die (urspr\u00fcngliche) Sortenbeschreibung zur Klagesorte \u201e1:1\u201c der Identit\u00e4ts- und der Verletzungspr\u00fcfung zugrunde zu legen, weil sich zwischenzeitlich die ma\u00dfgeblichen Pr\u00fcfrichtlinien des Bundessortenamtes ge\u00e4ndert haben (vgl. BGH GRUR 2009, 750, 751 unten \u2013 K.). Der Schutzbereich der Klagesorte k\u00f6nnte nicht angemessen festgestellt werden, wenn dieser alleine auf der Grundlage der Tabelle VII der UPOV-Richtlinie TG\/176\/3 beschrieben w\u00fcrde und die so festgestellten Auspr\u00e4gungsmerkmale denjenigen der Sortenbeschreibung, f\u00fcr die noch andere Richtlinien zu Rate gezogen worden waren, ohne sachgerechte Bewertung gegen\u00fcbergestellt w\u00fcrden (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, I-2 U 94\/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 43 \u2013 zitiert nach iuris; Leits\u00e4tze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221). Folgerichtig ist auch der 2. Zivilsenat des OLG D\u00fcsseldorf in der Berufungsinstanz zum Fall \u201eK.\u201c, an deren Schluss (mangels vollst\u00e4ndiger verfahrensm\u00e4\u00dfiger Umsetzung) auch noch keine wirksame Anpassung der Sortenbeschreibung vorlag, davon ausgegangen, dass entsprechende \u00c4nderungen infolge von Umweltfaktoren und Anbaubedingungen von Relevanz seien (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, I-2U 94\/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 43 \u2013 zitiert nach iuris; Leits\u00e4tze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221 und GRUR-RR 2009, 328).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen sind auch nicht etwa mit Blick darauf entbehrlich, dass unterschiedliche Umweltbedingungen daneben in Gestalt sog. Grenzwertanpassungen Ber\u00fccksichtigung finden. Wie die Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar im Rahmen der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vom 21.05.2015 (siehe Protokoll, S. 2 f.) erl\u00e4utert hat, erfolgen derartige Grenzwertanpassungen im Zusammenhang mit Sorten, die in einem Jahr in einem Anbau stehen. Wenn diese Sorten in einem weiteren Jahr angebaut werden, k\u00f6nnen ganz andere Umwelteinfl\u00fcsse herrschen und Einfluss auf die Merkmale des Pflanzenmaterials nehmen. Die Annahme der Sachverst\u00e4ndigen, dass die \u201eSortenbeschreibung immer nur im Zusammenhang mit dem Anbaujahr und den Sorten, die in diesem Jahr in Anbau standen\u201c zu sehen ist, steht im Einklang mit den oben erfolgten rechtlichen Ausf\u00fchrungen des Senats.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso wenig gebietet oder rechtfertigt das Rechtsstaatsprinzip es vorliegend, ohne n\u00e4here Auseinandersetzung mit dem Sachverst\u00e4ndigengutachten nebst Erg\u00e4nzungsgutachten der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Dr. H. eine Verletzung der Klagesorte bereits aufgrund rein rechtlicher Erw\u00e4gungen auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Namentlich l\u00e4sst sich dies nicht darauf st\u00fctzen, dass es nicht zu einer mehrfachen Ber\u00fccksichtigung von Modifikationen kommen d\u00fcrfe. Dass sich n\u00e4mlich Modifikationen durchaus auf unterschiedlichen Ebenen auswirken k\u00f6nnen und demzufolge im Rahmen der Verletzungspr\u00fcfung (insbesondere bei der Bestimmung des sog. Toleranzbereichs) eine weitere Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen, ergibt sich ebenfalls aus der bereits zitierten BGH-Entscheidung \u201eK.\u201c (GRUR 2009, 750, 752), wie die nachfolgend zitierte Passage belegt (Fettdruck wurde wiederum vom Senat hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e[17] \u2026 Die von der Revision herangezogene Behauptung der Bekl., das Merkmal sei keinen nennenswerten Schwankungen unterworfen, konnte das BerGer. damit als widerlegt ansehen, zumal die Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen durch die bereits vom LG festgestellten Spannen in den (in Millimetern) gemessenen Blattbreiten bei der Klagesorte und bei \u201eM.\u201d und die unterschiedliche Benotung des Vergleichsanbaus der Klagesorte in den Jahren 2003 und 2004 best\u00e4tigt worden sind. Dass der Vergleichsanbau nicht \u201edoppelt (n\u00e4mlich bei der Anpassung der Sortenbeschreibung und bei der Bestimmung des Toleranzbereichs) ber\u00fccksichtigt\u201d werden d\u00fcrfe, kann der Revision nicht zugegeben werden. Vielmehr durfte das BerGer. in den Ergebnissen des Vergleichsanbaus eine Best\u00e4tigung anbaujahrabh\u00e4ngiger Schwankungen sehen. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob ein nicht mehr als eine Notenstufe betragender Unterschied bei einem einzelnen Merkmal \u00fcberhaupt geeignet sein kann, die Schwelle der deutlichen Unterscheidbarkeit nach Art. 13 Absatz V lit. b, Artikel 7 Absatz I GemSortV, Artikel 14 Absatz V lit. a ii des Internationalen \u00dcbereinkommens zum Schutz von Pflanzenz\u00fcchtungen i.d.F. v. 19. 3. 1991 (BGBl II 1998, 259) zu \u00fcberschreiten (s. dazu OLG Frankfurt a.M., Mitt 1982, 212 [213]; Wuesthoff\/Le\u00dfmann\/W\u00fcrtenberger, Rdnr. 306; Keukenschrijver, \u00a7 10 Rdnr. 48).\u201c<\/p>\n<p>Demgem\u00e4\u00df kann eine bereits im Rahmen der Anpassung einer Sortenbeschreibung ber\u00fccksichtigte, weil zu erwartende Modifikation noch einmal im Rahmen der Festlegung des Toleranzbereichs Einfluss gewinnen. In einem Falle wie dem vorliegenden, in dem es nicht zu einer Anpassung der Sortenbeschreibung gekommen ist, gilt aufgrund der unter a) erfolgten Erl\u00e4uterungen zur Bedeutung der Anpassung einer Sortenbeschreibung nichts Abweichendes. Deshalb d\u00fcrfen zu erwartende Modifikationen bei der Verletzungspr\u00fcfung nicht a priori unter Hinweis darauf au\u00dfen vor gelassen werden, dass sie bereits im Rahmen der Bildung j\u00e4hrlicher Grenzwerte Ber\u00fccksichtigung gefunden haben. Es bedarf vielmehr der mittels sachverst\u00e4ndiger Beratung zu treffenden Feststellung im jeweiligen Einzelfall, ob tats\u00e4chlich eine (dem Toleranzbereich zuzuordnende) zu erwartende Modifikation zugrunde liegt (die ggf. eine Anpassung der Sortenbeschreibung rechtfertigen w\u00fcrde). Wenn dies aufgrund der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalles zu bejahen ist, verbietet es sich, diese Modifikation bei der Bestimmung des sog. Toleranzbereichs auszuklammern. Die mehrfache Ber\u00fccksichtigung von Modifikationen ist daher berechtigt und geboten, wenn es sich im Rahmen des Vergleichsanbaus mit der angegriffenen Pflanzenform erweist, dass Unterschiede auf anbaujahrabh\u00e4ngige Schwankungen zur\u00fcckzuf\u00fchren sind.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch der Aspekt etwaiger \u201eRechtssicherheit\u201c gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Sichtweise. Wie der BGH im Zusammenhang mit der Bedeutung einer (unterbliebenen) Anpassung der Sortenbeschreibung ausgef\u00fchrt hat (GRUR 2009, 750, 753 \u2013 K.), f\u00fchrt der Umstand, dass der Verletzungsrichter eigenst\u00e4ndig beurteilen muss, ob zu erwartende Modifikationen vom Schutzbereich einer Sorte erfasst werden, nicht zu einer \u201eUn\u00fcbersichtlichkeit der Schutzrechtslage\u201c: Es ist auch auf anderen Teilgebieten des gewerblichen Rechtsschutzes vonn\u00f6ten, dass der Verletzungsrichter Inhalt und Reichweite eines Schutzrechts auch in zweifelhaften F\u00e4llen eigenverantwortlich bestimmen muss. Dass im Bereich des Sortenschutzes im Einzelfall oder gar h\u00e4ufig besondere Probleme aufgrund des Umstandes auftreten, dass der Verletzungsrichter insbesondere Klarheit dar\u00fcber gewinnen muss, wie die im Erteilungsbeschluss angegebenen Merkmalsauspr\u00e4gungen unter den zum Zeitpunkt der Sachaufkl\u00e4rung gegebenen klimatischen und sonstigen Bedingungen mit zur richterlichen \u00dcberzeugungsbildung ausreichender Sicherheit festgestellt werden k\u00f6nnen, rechtfertigt es nicht, zu erwartende Modifikationen trotz der biologischen\/botanischen Besonderheiten von vornherein einer mehrfachen Ber\u00fccksichtigung zu entziehen.<\/p>\n<p>In Anbetracht des bereits erl\u00e4uterten Umstandes, dass pflanzliche Materie Gegenstand des Sortenschutzes ist, die auf im Vergleich zu denjenigen im Zeitpunkt der Erstellung der Sortenbeschreibung ver\u00e4nderte Umweltbedingungen trotz identischen Genotyps mit der Auspr\u00e4gung abweichender \u00e4u\u00dferlicher Merkmale reagieren kann, stellt es eine besonders komplexe Aufgabe dar, den Toleranzbereich angemessen zu bestimmen. Dazu bedarf es der Anwendung eines besonderen Erfahrungswissens und einer besonderen Sachkunde, \u00fcber die die Verletzungsrichter nicht verf\u00fcgen, so dass sie daher auf entsprechende sachverst\u00e4ndige Unterst\u00fctzung angewiesen sind. In der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (GRUR Int. 2009, 133, 137 und D. .\/. Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) [N.] m.w.N.) wird der Erteilungsbeh\u00f6rde hinsichtlich der Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit deshalb sogar ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt. Weil die Pr\u00fcfung der Unterscheidbarkeit im Sinne von Art. 13 Abs. 5 lit. b i.V.m. Art 7 GemSortVO allerdings Rechtsanwendung darstellt und nach dem deutschen Zivilprozessrecht, insbesondere dem das Beweisrecht beherrschenden Grundsatz der freien Beweisw\u00fcrdigung (\u00a7 286 ZPO) das Verletzungsgericht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten sorgf\u00e4ltig und kritisch pr\u00fcfen muss und keinesfalls die Meinung des Sachverst\u00e4ndigen ungepr\u00fcft \u00fcbernehmen darf (vgl. BGH, GRUR 1992, 191, 194 \u2013 Amtsanzeiger), ist der Sachverst\u00e4ndigen vorliegend zwar kein \u201eErmessen\u201c zuzubilligen. Gleichwohl steht es der \u00dcberzeugungskraft ihrer Erl\u00e4uterungen nicht entgegen, dass sie \u2013 insbesondere f\u00fcr quantitative Merkmale \u2013 keine allgemeing\u00fcltigen objektiven Parameter f\u00fcr die Bestimmung des Toleranzbereichs nennen konnte, sondern sie bez\u00fcglich ihrer Wertung insbesondere auf in der Datenbank des Bundessortenamtes zu ersehende Vergleichswerte betreffend Schwankungen verwiesen hat (vgl. Protokoll vom 21.05.2015, S. 4 f. und S. 6 Mitte). Entscheidend ist, dass sie (wie unten n\u00e4her ausgef\u00fchrt wird) zumindest anhand der konkreten Umst\u00e4nde des vorliegenden Einzelfalles nachvollziehbar und ohne logische Widerspr\u00fcche erl\u00e4utern konnte, dass und weshalb die angegriffene Pflanzenform im Toleranzbereich der Klagesorte liegt. Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze besteht auch f\u00fcr die von der Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Besorgnis eines Versto\u00dfes gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung keine Grundlage.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Tatbestandswirkung der unter anderem die Best\u00e4ndigkeit der Sorte voraussetzenden Erteilung des Sortenschutzes (Art. 105 GemSortV) begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Sachverst\u00e4ndige in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass bei bereits erteilten Sorten besondere Anforderungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, um von einem nicht umweltbedingten, sondern genotypisch zu erkl\u00e4renden Unterschied auszugehen (vgl. Protokoll vom 21.05.2015, S. 4). Ebenso ohne Erfolg r\u00fcgt die Beklagte, die Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen zur Best\u00e4ndigkeitspr\u00fcfung seien widerspr\u00fcchlich: Es entspricht vielmehr den Grunds\u00e4tzen nach Ziffer 7.3.1.1 der UPOV-RL TG\/1\/3, dass bei einj\u00e4hrig gepr\u00fcften Zierpflanzen eine als homogen anzusehende Sorte auch als best\u00e4ndig eingestuft werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Ergebnis der Beweisaufnahme einschlie\u00dflich der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung der Sachverst\u00e4ndigen Dr. H. rechtfertigt die tatrichterliche Feststellung, dass die angegriffene Pflanzenform in den Schutzbereich der Klagesorte eingreift.<\/p>\n<p>In den Jahren 2006 und 2007 wurde ein Vergleichsanbau zwischen Pflanzen einer dort als \u201eB.\u201c bezeichneten Sorte sowie Pflanzen der Sorte \u201eA.\u201c durchgef\u00fchrt (vgl. den Report des Bundessortenamtes vom \u2026, Anlage K 7a). Wie inzwischen unstreitig ist, handelte es sich bei der Sorte \u201eA.\u201c um Pflanzenmaterial, wie es dem franz\u00f6sischen Unternehmen E. von der Beklagten zur Verf\u00fcgung gestellt wurde, so dass das Pflanzenmaterial \u201eA.\u201c der angegriffenen Pflanzenform entspricht.<\/p>\n<p>Eine Verletzung der Klagesorte durch die angegriffene Pflanzenform steht vor diesem Hintergrund fest, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme folgende beiden Anforderungen kumulativ erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>\u25aa Erstens entspricht \u2013 wie sogleich unter a) n\u00e4her erl\u00e4utert das Pflanzenmaterial \u201eB.\u201c der Klagesorte, so dass sichergestellt ist, dass die f\u00fcr die Verletzungspr\u00fcfung entscheidende Frage der Unterscheidbarkeit von \u201eA.\u201c auch in Bezug auf Pflanzenmaterial der Klagesorte beantwortet wurde (Identit\u00e4tspr\u00fcfung; vgl. Ziffer I.1 des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 16.06.2011);<\/p>\n<p>\u25aa zweitens bestehen \u2013 aus den nachfolgend unter b) im Einzelnen genannten Gr\u00fcnden \u2013 keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran, dass die angegriffene Pflanzenform von der Klagesorte (repr\u00e4sentiert durch die \u201eVergleichspflanzen \u201eB.\u201c) zumindest nicht (hinreichend) unterscheidbar ist (= Pr\u00fcfung der Unterscheidbarkeit; vgl. Ziffer I.2 des landgerichtlichen Beweisbeschlusses vom 16.06.2011).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAn der betreffenden \u201eIdentit\u00e4t\u201c der Vergleichspflanzen \u201eB.\u201c mit der Klagesorte bestehen angesichts der sachverst\u00e4ndigen Ausf\u00fchrungen der Frau Dr. H. keine vern\u00fcnftigen Zweifel.<\/p>\n<p>Die Sachverst\u00e4ndige ist mit \u00fcberzeugender Begr\u00fcndung zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der durch das Bundessortenamt in dem Bericht vom 16.08.2007 mit \u201eB.\u201c gekennzeichneten Sorte, die das Bundessortenamt in den Jahren 2006 und 2007 f\u00fcr den Vergleichsanbau herangezogen hat, um die Klagesorte handelt (siehe die Zusammenfassung des Ergebnisses auf S. 6 des Gutachtens vom 26.03.2012 i.V.m. der Anlage 3). Der Senat schlie\u00dft sich nach erg\u00e4nzender m\u00fcndlicher Anh\u00f6rung der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat vom 21.05.2015 und einer eigenst\u00e4ndigen Pr\u00fcfung den widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der Sachverst\u00e4ndigen an. Die betreffende \u00dcberzeugungsbildung des Senats beruht im Wesentlichen auf folgenden Erw\u00e4gungen:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nZun\u00e4chst gilt es in diesem Zusammenhang zu betonen, dass \u201eIdentit\u00e4t\u201c im vorgenannten Sinne \u2013 entgegen der Beklagten \u2013 nicht etwa eine exakte \u00dcbereinstimmung des zu vergleichenden Pflanzenmaterials mit der Klagesorte in allen Merkmalen der Sortenbeschreibung erfordert.<\/p>\n<p>Die Sachverst\u00e4ndige hat unter Ziffer II. (\u201eStellungnahme\u201c) ihres Gutachtens vom 26.03.2012 nachvollziehbar erl\u00e4utert: Im Rahmen der sog Registerpr\u00fcfung (= Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit) werden durch das Bundessortenamt (u.a. als zust\u00e4ndiges Pr\u00fcfamt des Gemeinschaftlichen Sortenamtes) Pflanzen der allgemein bekannten Sorten neben Pflanzen der in der Pr\u00fcfung stehenden Sorten im Freiland oder im Gew\u00e4chshaus angebaut und es werden die Auspr\u00e4gungen der Merkmale erfasst sowie verglichen. Im Rahmen der Osteospermum-Pr\u00fcfung wird das (vom Bundessortenamt also nicht aufbewahrte) Pflanzenmaterial j\u00e4hrlich erneut angefordert, um einen Vergleich mit den erfassten Daten der Sortenbeschreibung zwecks Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<br \/>\nIn den aus Anlage 3 zum gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 26.03.2012 ersichtlichen Vergleich der Sortenbeschreibung der \u201eVergleichspflanzen B.\u201c (eingereicht in den Jahren 2005\/06 im Rahmen der Pr\u00fcfung des Fortbestehens der Sorte und im Jahr 2007 als Vergleichsmaterial f\u00fcr die Registerpr\u00fcfung beim Bundessortenamt) mit den Merkmalsauspr\u00e4gungen, die in sp\u00e4teren Registerpr\u00fcfungen aufgetreten sind, flossen folgende Pr\u00fcfungen ein (vgl. Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 4 unten f.): Pr\u00fcfung nach der UPOV-Richtlinie TG\/176\/3 vom 05.04.2000 im Jahre 2001; Pr\u00fcfung nach dem Technischen Protokoll CPVO-TP176\/1 vom 31.10.2002 in den folgenden Jahren, wobei vorstehendes Protokoll auf der UPOV-Richtlinie TG\/176\/3 basiert. Bis auf die Farbkarten \u2013 so die Sachverst\u00e4ndige Dr. H. \u2013 sind die betreffenden Daten unmittelbar vergleichbar.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Beklagte demgegen\u00fcber meint, \u201edieselbe Sorte\u201c setze eine vollst\u00e4ndige \u00dcbereinstimmung der zu vergleichenden Pflanzen voraus, weshalb jedweder Unterschied gegen Identit\u00e4t spreche, ist dies nicht mit dem biologisch\/botanisch bedingten Fakt kompatibel, dass Merkmalsauspr\u00e4gungen in Abh\u00e4ngigkeit von den Umweltbedingungen unterschiedlich stark variieren k\u00f6nnen: Die These der Beklagten zu Ende gedacht, w\u00fcrde dies bedeuten, dass letztlich keine einzige Pflanzensorte mehr die Anforderungen in puncto Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit erf\u00fcllen k\u00f6nnte (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 2 oben). Dass die enge Auffassung der Beklagten unhaltbar ist, hat die Sachverst\u00e4ndige unter anderem auch unter Hinweis auf den Auszug aus W. Nutsch, 1977: Allgemeine Botanik, 6. A., S. 313 \u00fcberzeugend belegt (siehe den Auszug auf S. 2, 2. Absatz Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H.).<\/p>\n<p>Wie die Sachverst\u00e4ndige eingangs unter Ziffer I. (\u201eVorbemerkungen\u201c) des Erg\u00e4n-zungsgutachtens zutreffend festgehalten hat, \u00fcbersieht die Beklagte, dass auch bei best\u00e4ndigen Sorten eine umweltbedingte Variation in der Auspr\u00e4gung ihrer Merkmale auftreten kann und daher die Auffassung der Beklagten nicht mit den biologischen Gegebenheiten bei lebendem Pflanzenmaterial zu vereinbaren ist: Selbst innerhalb einer Sorte stimmt nicht jede Pflanze mit der anderen \u00fcberein, weil Pflanzen nun einmal auf Umweltbedingungen reagieren. Daher ist in rechtlicher Hinsicht gegen die Annahme der Sachverst\u00e4ndigen, dass der sog. \u201eToleranzbereich\u201c als die durch unterschiedliche Umweltbedingungen zu erwartende Variation definiert ist, nichts zu erinnern.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAus dem vorstehend Ausgef\u00fchrten folgt zugleich: Die Beklagte r\u00fcgt zu Unrecht, dass die Sachverst\u00e4ndige im Rahmen der Beurteilung der Sortenidentit\u00e4t es hat gen\u00fcgen lassen, dass festgestellte Abweichungen in den Toleranzbereich fallen und sie ihr Ergebnis unter Verweis auf die Sorte \u201eA.\u201c gegr\u00fcndet habe: Wie sich u.a. aus dem o.g. Literatur-Auszug ergibt, zeichnet sich f\u00fcr die Merkmalsauspr\u00e4gungen einer Sorte eine Kombination aus deren Genotypus und den herrschenden Umweltbedingungen verantwortlich, wobei zwischen diesen beiden Faktoren auch noch eine Wechselwirkung herrscht (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 2 drittletzter Abs.). Zu Recht weist die Sachverst\u00e4ndige in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass sie den Toleranzbereich in dem Parallelverfahren betreffend die Sorte \u201eK.\u201c ebenfalls in der hier gew\u00e4hlten Weise verwendet hat; im betreffenden Rechtsstreit wurde die Beklagte rechtskr\u00e4ftig wegen Verletzung der dortigen Klagesorte verurteilt (s. die oben bereits erw\u00e4hnte Entscheidung BGH GRUR 2009, 750 \u2013 K.). Der BGH hatte dort gegen die betreffende Methodik der Sachverst\u00e4ndigen keine Einw\u00e4nde. Die Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen zu der Sorte \u201eA.\u201c im Gutachten vom 26.03.2012 sind ersichtlich rein exemplarischer Natur und dienen nur der Veranschaulichung der umweltbedingten Schwankungen bei Osteospermum-Pflanzen, wobei dieses Beispiel besonders markant und daher besonders geeignet ist, um die betreffenden Hintergr\u00fcnde zu verdeutlichen. Vor allem haben die betreffenden mehrj\u00e4hrigen Pr\u00fcfungen des Bundessortenamts ergeben, dass \u201eA.\u201c laut dem negativen Bericht aus dem Jahre 2007 von der Klagesorte nicht unterscheidbar ist: Im an dieser Stelle interessierenden Zusammenhang indiziert dies, dass das Bundessortenamt die aufgetretenen Schwankungen in den Merkmalsauspr\u00e4gungen als sortentypisch betrachtet und infolge dessen akzeptiert hat (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 3 oben). Der Senat sieht daher keine Notwendigkeit, die Sachverst\u00e4ndige aufzufordern, entsprechend ihrem Angebot auf S. 3, 2. Abs. des Erg\u00e4nzungsgutachtens und dem Hilfsantrag der Beklagten gem\u00e4\u00df Schriftsatz vom 15.06.2015 (S. 3) weitere Ausz\u00fcge aus der Datenbank des Bundessortenamtes zur Verf\u00fcgung zu stellen, die die Schwankungen in den Merkmalsauspr\u00e4gungen anderer Osteospermum-Sorten belegen. Jedenfalls trifft der Vorhalt der Beklagten, die Sachverst\u00e4ndige habe erstmals im Rahmen der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung einen Abgleich mit der Datenbank erw\u00e4hnt, mit Blick auf oben genannte Passage des Erg\u00e4nzungsgutachtens ersichtlich nicht zu. Ferner lag bereits den Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen Dr. H. im urspr\u00fcnglichen Gutachten vom 17.11.2004 (Seite 4 unter b) die Existenz einer solchen Datenbank zugrunde.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie Sachverst\u00e4ndige hat ferner \u00fcberzeugend und vor allem im Einklang mit der rechtlichen Bestimmung in Art. 7 GemSortVO erl\u00e4utert, dass in einem Sortenschutzverfahren nicht die \u201egenetische\u201c Identit\u00e4t festzustellen ist, sondern es um die aus dem Genotyp oder Kombination aus Genotypen folgenden Merkmalsauspr\u00e4gungen, mithin um das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild einer Sorte geht (Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 3, vorletzter Abs.). Im Rahmen von Registerpr\u00fcfungen, also im Erteilungsverfahren ist die auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild abstellende Methodik anerkannt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, weshalb andere Pr\u00fcfungsma\u00dfst\u00e4be anzusetzen sein sollten, wenn \u2013 wie hier \u2013 im Verletzungsprozess inzident die Identit\u00e4t zweier Pflanzensorten zu kl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p>Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass als Ursache f\u00fcr Abweichungen im Ph\u00e4notypus neben Umwelteinfl\u00fcssen durchaus ein genetischer Unterschied in Betracht gezogen werden muss. Dieser Unsicherheit wird methodisch indes dadurch begegnet, dass im Rahmen von Sortenschutzverfahren \u00e4hnliche Sorten in der gleichen Pr\u00fcfung angebaut werden, damit umweltbedingte Einfl\u00fcsse m\u00f6glichst einged\u00e4mmt werden und so \u2013 idealiter \u2013 m\u00f6glichst unbeeinflusste Schl\u00fcsse auf den Genotypus gezogen werden k\u00f6nnen (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 4, 2. Abs). Inwieweit Abweichungen in den Merkmalsauspr\u00e4gungen als umweltbedingt akzeptabel sind, unterscheidet sich in Abh\u00e4ngigkeit der im Einzelfall gew\u00e4hlten Vorgehensweise (scil.: Vergleich innerhalb derselben Anbaupr\u00fcfung oder Vergleich mit einer Sortenbeschreibung aus anderer Anbaupr\u00fcfung?). Nicht mehr \u201etolerabel\u201c und daher der Annahme einer Identit\u00e4t entgegenstehend sind deutliche Unterschiede in den Merkmalsauspr\u00e4gungen (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 4, 3. Abs). Derartige deutliche Unterschiede zwischen den Vergleichspflanzen und der Klagesorte bestehen aus den unten im Detail erl\u00e4uterten Gr\u00fcnden vorliegend nicht.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nAuch der Hinweis der Beklagten auf Art. 5 Abs. 2, 2. Spiegelstrich GemSortVO, aus dem angeblich zu schlie\u00dfen sei, dass bereits jedweder Unterschied zur Sortenbeschreibung in einem Merkmal ausreiche, um von einer \u201eanderen Sorte\u201c auszugehen, \u00fcberzeugt nicht. Die betreffende Regelung dient vielmehr der Klarstellung, dass der Begriff der \u201eSorte\u201c im Sinne der GemSortVO unabh\u00e4ngig davon ist, ob das jeweilige Pflanzenmaterial die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Sortenschutzerteilung erf\u00fcllt. Insbesondere sagt die betreffende Bestimmung nichts dar\u00fcber aus, welche Unterschiede eines Pflanzenmaterials zu einer gesch\u00fctzten Sorte dazu f\u00fchren, dass ersteres nicht mehr in deren Schutzbereich f\u00e4llt. Solches ist vielmehr Regelungsgegenstand des Art. 13 Abs. 5b i.V.m. Art. 7 Abs. 1 GemSortVO.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nSoweit die Beklagte meint, der (juristische) Begriff des Toleranzbereichs habe nichts mit der biologischen Identit\u00e4t, sondern allein mit der Bestimmung des rechtlichen Schutzbereichs einer Sorte zu tun, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Sachverst\u00e4ndige hat den Begriff des Toleranzbereichs f\u00fcr das bereits erl\u00e4uterte Ph\u00e4nomen verwendet, dass unterschiedliche Umweltbedingungen in verschiedenen Jahren zu erwartende Variationen der Merkmalsauspr\u00e4gungen einer Sorte zur Folge haben. Aus den oben bereits genannten Gr\u00fcnden ist es methodisch richtig, dieses Ph\u00e4nomen bei der Beurteilung der Identit\u00e4t zweier Sorten zu beachten, wie dies im Rahmen von Registerpr\u00fcfungen auch vollkommen \u00fcblich und anerkannt ist.<br \/>\n(6)<br \/>\nDa \u2013 siehe oben \u2013 die These der Beklagen von der Irrelevanz eines Toleranzbe-reichs f\u00fcr die Identit\u00e4tspr\u00fcfung unzutreffend ist, trifft die darauf basierende Schlussfolgerung, wonach die Feststellungen der Gutachterin zum (angeblichen) Toleranzbereich und dazu, dass die im Report mit \u201eB.\u201c bezeichnete Sorte in diesen Bereich fallen solle, nichts \u00fcber die Identit\u00e4t dieser Sorte aussage, nicht zu. Wie die Sachverst\u00e4ndige \u00fcberdies in diesem Zusammenhang nochmals nachvollziehbar erl\u00e4utert hat (Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 6, 3. und 4. Abs.), kann die Identit\u00e4t einer Osteospermum-Sorte nur auf der Basis eines Vergleichs mit neu eingesandtem Material vorgenommen werden, weil beim Bundessortenamt keine Standardmuster aufbewahrt werden. Mit Blick auf die oben bereits angesprochenen Umwelteinfl\u00fcsse muss die dadurch bedingte und zu erwartende Variation der Merkmalsauspr\u00e4gungen zwingend bei der betreffenden Pr\u00fcfung in Rechnung gestellt werden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDies vorausgeschickt kommt man im Rahmen eines Merkmal f\u00fcr Merkmal durchge-f\u00fchrten Vergleichs zu dem Ergebnis, dass die in diesem Sinne erforderliche Identit\u00e4t zwischen der Klagesorte und den \u201eVergleichspflanzen B.\u201c besteht. Im Einzelnen gilt insoweit Folgendes:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBez\u00fcglich der quantitativen Merkmale 1, 2, 8, 10 12 und 19 bestehen Schwankungen im Bereich von jeweils einer Note. Gegen die Annahme der Sachverst\u00e4ndigen, dass solche relativ geringen Schwankungen beim Anbau unter gleichen Bedingungen keinen hinreichenden Unterschied ausmachen und daher nicht den Mindestabstand erreichen, bestehen seitens des Senats keine Bedenken. Insofern fallen die zu diesen Merkmalen aufgetretenen Unterschiede zwanglos in den Toleranzbereich.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nZwar f\u00e4llt auf, dass bez\u00fcglich der Merkmale 3 und 4 die Notenvariation etwas st\u00e4rker ausf\u00e4llt, jedoch handelt es sich bei der Blattgr\u00f6\u00dfe um eine Eigenschaft, die sowohl von den Umweltbedingungen als auch von der Position des Blattes am Trieb abh\u00e4ngt, weshalb die Sachverst\u00e4ndige auch diese Unterschiede in Anbetracht des besonders gro\u00dfen Einflusses der Umweltbedingungen \u00fcberzeugend dem Toleranzbereich zugerechnet hat. Dies begr\u00fcndet sie einleuchtend unter Hinweis darauf, dass bei dem auch zu Osteospermum z\u00e4hlenden Pflanzenmaterial \u201eA.\u201c ebenfalls Noten-Variationen im entsprechenden Ausma\u00df zu verzeichnen sind (Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 5, 4. Abs. i.V.m. S. 3, 2. Abs.). Bez\u00fcglich der Merkmale 3 und 4 ist allgemein zu beachten, dass es sich um Blattmerkmale handelt und die Bl\u00e4tter bei Osteospermum-Pflanzen sehr schwierig zu erfassen sind, weil sie sehr unterschiedlich gro\u00df sind an ein- und derselben Pflanze, und zwar im unteren Bereich relativ gro\u00df und in h\u00f6heren Regionen des Triebes relativ klein; zudem reagieren die Bl\u00e4tter stark auf \u00e4u\u00dfere Einfl\u00fcsse wie Fungizidbehandlung, Wasser- oder D\u00fcngergaben (vgl. Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 7 unten). Vor diesem Hintergrund sind bei diesen Merkmalen selbst \u00c4nderungen, die mehr als zwei Notenstufen ausmachen, noch als \u201enormal\u201c anzusehen, so dass die vorliegend zu Tage getretenen Unterschiede nicht aus dem Schutzumfang der Klagesorte f\u00fchren (vgl. Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 8 oben).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAuch bez\u00fcglich der Merkmale 8 und 9 hat die Sachverst\u00e4ndige eine schl\u00fcssige Begr\u00fcndung daf\u00fcr geliefert, weshalb trotz der unterschiedlichen Noten tats\u00e4chlich nur geringe Variationen in den verschiedenen Jahren gegeben seien (vgl. Anlage 4 zum Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012). Hintergrund derartiger \u201eSpr\u00fcnge\u201c ist nach der \u00fcberzeugenden Erl\u00e4uterung der Sachverst\u00e4ndigen, dass es aufgrund der vorgegebenen Merkmale und ihrer Auspr\u00e4gungsstufen nicht m\u00f6glich sei, nur geringe, umweltbedingte \u00c4nderungen in der Zahl der Zungenbl\u00fcten ohne einen \u201eNotensprung\u201c zu beschreiben (Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 5, 5. Abs. i.V.m. S. 3, 3. Abs.). Dieser Aspekt wird dadurch unterstrichen, dass die Auspr\u00e4gungsstufen beider Merkmale aufgrund des vorgenannten Hintergrundes im ersten Entwurf f\u00fcr die neue UPOV-RL vom 20.07.2006 (TG\/176\/4) zu einem quantitativen Merkmal zusammengefasst wurden (vgl. auch Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 8).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anmerkung der Beklagten im Schriftsatz vom 15.06.2015, S. 7 betreffend die Merkmalsauspr\u00e4gungen der Klagesorte in Anlage 3 zum Gutachten ist festzuhalten, dass ein Vergleich mit der Anlage 5 des Gutachtens ergibt, dass die Sachverst\u00e4ndige ihrer Pr\u00fcfung in Anlage 3 zutreffende Merkmalsauspr\u00e4gungen zugrunde gelegt hat.<br \/>\n(4)<br \/>\nWas die Merkmale 14 und 15 anbelangt, rechtfertigt sich die Annahme der Identit\u00e4t mit der Klagesorte damit, dass in allen betreffenden Zeitr\u00e4umen die jeweilige Farbe als \u201eorange\u201c eingestuft wurde. Dass im Jahre 2005 eine andere Farbkarte (n\u00e4mlich HCC) verwendet wurde, steht &#8211; wie die Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar begr\u00fcndet &#8211; der \u201eIdentit\u00e4t\u201c nicht entgegen, weil die HCC-Farbe nur geringf\u00fcgig heller ist (Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 5, vorletzter Abs.).<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nBez\u00fcglich Merkmal 16 fallen alle Farbkarten in den blauvioletten Bereich und sind einander sehr \u00e4hnlich. In Anbetracht des Umstandes, dass die Abweichungen geringer ausfallen als bei \u201eA.\u201c begegnet die Annahme der Sachverst\u00e4ndigen (Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 5 unten f.), dass Merkmal 16 erf\u00fcllt ist, keinen Bedenken.<\/p>\n<p>(6)<br \/>\nZwar wurde bez\u00fcglich Merkmal 17 die Farbe in den Jahren 2001 und 2005 mit \u201eorange\u201c beschrieben, w\u00e4hrend in den Jahren 2006 und 2007 die Farbe als \u201ebraun-orange\u201c deklariert ist. Jedoch ist zu beachten, dass die betreffende Merkmalsauspr\u00e4-gung nach blo\u00dfem Ermessen der Sachbearbeiterin des Bundessortenamtes vergeben wurde und nicht etwa in der Richtlinie festgelegt war. Da die abweichende Wortwahl zudem noch durch eine umwelt- und altersbedingte Ver\u00e4nderung der Farbe auf der Bl\u00fctenunterseite bedingt sein kann, ist die Annahme der Identit\u00e4t durch die Sachverst\u00e4ndige (Gutachten Dr. H., S. 6, 2. Abs.) schl\u00fcssig und stringent.<\/p>\n<p>(7)<br \/>\nDie unter Hinweis auf andere Beispiele erfolgten Einwendungen der Beklagten gegen das Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 26.03.2012 sind unerheblich: Zum einen betreffen die angef\u00fchrten Beispiele ersichtlich nicht das vorliegende Verfahren. Zum anderen sind sie auch nicht geeignet, allgemeine R\u00fcckschl\u00fcsse zu tragen, die die Methodik der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in Zweifel ziehen k\u00f6nnten: Was die Sorte \u201eO.\u201c anbelangt, hat die Sachverst\u00e4ndige auf S. 7 oben des Erg\u00e4nzungsgutachtens zutreffend auf deutliche Unterscheide zwischen dieser Sorte und \u201cB.\u201c hingewiesen. Soweit die Beklagte besonderes Augenmerk darauf gelegt wissen m\u00f6chte, dass der Sorte \u201eO.\u201c nach nur einem Pr\u00fcfjahr Schutz erteilt wurde, obwohl sie sich blo\u00df in der Auspr\u00e4gung zweier gemessener Merkmale nur um eine Note von der Vergleichssorte \u201eP.\u201c unterschieden habe, hat die Sachverst\u00e4ndige dies \u00fcberzeugend damit erl\u00e4utert, dass dies (auch) seinen Grund in den seinerzeit geltenden Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes hatte (Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 7, 4. Abs.). Ohne Erfolg versucht die Beklagte, Widerspr\u00fcche in der Argumentation der Sachverst\u00e4ndigen aufzuzeigen (und zwar im Vergleich der Ausf\u00fchrungen in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 24.05.2005 und Ausf\u00fchrungen im Gutachten vom 26.03.2012). Denn die betreffenden Ausf\u00fchrungen sind durchaus kompatibel, weil es in der Aussage im schriftlichen Gutachten im Gegensatz zu den betreffenden m\u00fcndlichen Ausf\u00fchrungen nicht um ein gemessenes Merkmal ging (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 7 unten f.; vgl. ferner Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 10, 3. Abs.).<\/p>\n<p>(8)<br \/>\nZwar f\u00fchrt die Beklagte grunds\u00e4tzlich richtig aus, dass die j\u00e4hrlich vom Pr\u00fcfamt vorgenommene Anpassung der Grenzwerte der Messmerkmale verhindere, dass die Auspr\u00e4gung der Merkmale best\u00e4ndiger Sorten in verschiedenen Pr\u00fcfjahren in ver-schiedene Auspr\u00e4gungsstufen falle. Jedoch kann durch die Zuordnung bestimmter Messwerte, die zu quantitativen Merkmalen gewonnen werden, zu Auspr\u00e4gungsstufen nur eine gewisse Stabilisierung gew\u00e4hrleisten, ohne aber wirklich sicherzustellen, dass trotz der Wechselwirkungen zwischen Genotyp und Umwelteinfl\u00fcssen identische Beschreibungen \u00fcber die Jahre erhalten werden. Letzteres hat die Sachverst\u00e4ndige mehrfach \u00fcberzeugend und widerspruchsfrei erl\u00e4utert (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 8, 4. Abs.; Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 4, vorletzter Abs.; S. 6 und S. 21 des Protokolls zur m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 24.05.2005).<\/p>\n<p>(9)<br \/>\nDie Kritik der Beklagten, wonach die Aussagen der Sachverst\u00e4ndigten \u00fcberraschten, weil die Gutachterin die Ergebnisse des \u201eBlindtests\u201c 2006 vollst\u00e4ndig unerw\u00e4hnt lasse, ist ebenfalls unberechtigt (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 9, 2. Abs.): Zum einen sind \u2013 wie die Sachverst\u00e4ndige zu Recht annimmt \u2013 die im UPOV-Bericht \u00fcber die Technische Pr\u00fcfung gem\u00e4\u00df Anlage K 7a gemachten Erl\u00e4uterungen der zust\u00e4ndigen Pr\u00fcferin in sich verst\u00e4ndlich und bedurften daher keiner weiteren Erw\u00e4hnung im Gutachten. Zum anderen liegt kein \u201eoffizieller Blindtest\u201c im engeren Sinne zugrunde, sondern es handelte sich insoweit nur um die Kultivierung von lediglich jeweils drei Pflanzen der Sorten \u201eB.\u201c und \u201eA.\u201c im Gew\u00e4chshaus (vgl. auch die Ausf\u00fchrungen der Sachverst\u00e4ndigen Dr. H. im Schreiben vom 13.03.2015, S. 2 unten).<\/p>\n<p>(10)<br \/>\nDie Beklagte moniert ferner zu Unrecht, dass die Sachverst\u00e4ndige die vergleichs-gegenst\u00e4ndlichen Pflanzen kein einziges Mal pers\u00f6nlich in Augenschein genommen habe, und diese gleichwohl meine, behaupten zu k\u00f6nnen, die Messwerte reichten f\u00fcr eine deutliche Unterscheidbarkeit nicht aus. Zutreffend ist die Sachverst\u00e4ndige davon ausgegangen (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 9, 4. Abs.), dass Gegenstand ihrer Beauftragung \u201elediglich\u201c war, eine Begutachtung im Wege der Beurteilung der Auspr\u00e4gungen so, wie sie im Report vom 16.08.2007 (Anlage K7a) wiedergegeben sind, vorzunehmen.<\/p>\n<p>(11)<br \/>\nHinsichtlich Ziffer D. IV. im Schriftsatz der Beklagten vom 25.06.2012 weist die Sachverst\u00e4ndige (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 10) zu Recht darauf hin, dass die Beklagte insoweit die Pr\u00fcfung der Identit\u00e4t einer Sorte mit derjenigen auf Unterscheidbarkeit innerhalb eines Sortenschutzverfahrens unzul\u00e4ssig vermengt.<\/p>\n<p>(12)<br \/>\nDer Einwand der Beklagten, wonach die Sachverst\u00e4ndige verfehlt zu vermitteln versuche, dass das Bundessortenamt B. aus fr\u00fcheren Anbaupr\u00fcfungen gekannt habe, da zwischen 2001 und 2006 unstreitig keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Pr\u00fcfung der Sorte stattfinden konnte, verf\u00e4ngt ebenfalls nicht. Zwar best\u00e4tigt die Sachverst\u00e4ndige im Erg\u00e4nzungsgutachten diesbez\u00fcgliche Probleme (vgl. im Einzelnen Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 10, vorletzter Abs.), jedoch ist f\u00fcr die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allein von Bedeutung, dass die Klagesorte entsprechend dem (inzwischen sogar rechtskr\u00e4ftigen) Erteilungsakt fortbesteht und daher insbesondere best\u00e4ndig ist, was der Senat aufgrund der Tatbestandswirkung des Erteilungsaktes (vgl. Art. 105 GemSortV) seiner Entscheidung im Verletzungsrechtsstreit zwingend zugrunde zu legen hat.<br \/>\n(13)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist festzuhalten, dass die Beklagte zu Unrecht moniert, dass die dem Gutachten beigef\u00fcgten Abbildungen zum Beweis der gutachterlichen Feststellungen g\u00e4nzlich ungeeignet seien (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten Dr. H., S. 11): Die betreffenden Abbildungen sollen die Erl\u00e4uterungen der Sachverst\u00e4ndigen zum Merkmal 8 (\u201eBl\u00fctenstand: Anzahl vollst\u00e4ndiger Zungenbl\u00fctenkreise\u201c) veranschaulichen. Wie bereits im Gutachten der Sachverst\u00e4ndigen Dr. H. vom 26.03.2012 erkl\u00e4rt, hat die zum Teil unterschiedliche Farbe der Abbildungen ihren Grund darin, dass die Farben aufgrund der sich \u00fcber die Jahre ver\u00e4ndernden Aufnahmetechnik unterschiedlich wiedergegeben werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Beweisaufnahme hat zudem zur vollen \u00dcberzeugung des Senats ergeben, dass aufgrund der aus dem Report des Bundessortenamtes vom \u2026 ersichtlichen (unterschiedlichen) Auspr\u00e4gungen der Merkmale von \u201eA.\u201c im Vergleich zu den Auspr\u00e4gungen der dort mit \u201eB.\u201c (= \u201eVergleichspflanzen) gekennzeichneten Sorte keine deutliche Unterscheidbarkeit (Art. 13 Abs. 5 lit. b i.V.m. Art. 7 GemSortVO) besteht.<\/p>\n<p>Aufgrund der sachverst\u00e4ndig erl\u00e4uterten Ergebnisse des vom Bundessortenamt durchgef\u00fchrten Vergleichsanbaus der Klagesorte und des angegriffenen Pflanzen-materials ist vielmehr davon auszugehen, dass letzteres von allen Merkmalen der die gesch\u00fctzte Sorte betreffenden Sortenbeschreibung (Anlage K 10) Gebrauch macht, wobei diese Merkmale nach den oben erl\u00e4uterten Grunds\u00e4tzen im Lichte der UPOV-Richtlinie TG\/176\/3 unter Ber\u00fccksichtigung eines Toleranzbereichs zu bewerten sind.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Anlage zum \u201eReport des Bundessortenamtes vom \u2026\u201c (= Anlage 5 zum Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012) weist die Merkmalsauspr\u00e4gungen der Sorten \u201eA.\u201c und \u201eB.\u201c aus den Pr\u00fcfjahren 2006 und 2007 aus, wobei ferner das Ausma\u00df der Unterschiede und der notwendige Mindestabstand angegeben ist. Zu beachten ist insoweit, dass die tats\u00e4chlich ermittelten Messwerte zu den einzelnen Merkmalen angegeben sind, also keine \u201eAuspr\u00e4gungsstufen\u201c. Derartige Messwerte werden gem\u00e4\u00df Ziffer 2.3 der Grunds\u00e4tze des Bundessortenamtes f\u00fcr die Pr\u00fcfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenit\u00e4t und Best\u00e4ndigkeit von Pflanzensorten, Blatt f\u00fcr Sortenwesen (Heft 10, S. 330 \u2013 332, Oktober 2004) lediglich im Interesse der Beschreibung bestimmten Auspr\u00e4gungsstufen zugeordnet. Weil es letztlich entscheidend auf die Werte ankommt, um den Unterscheidungstest durchzuf\u00fchren, macht es Sinn, im Rahmen der Gegen\u00fcberstellung der erhobenen Daten auch diese Messwerte zu vergleichen (vgl. Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 6, letzter Abs.).<\/p>\n<p>\u201eUnterscheidbarkeit\u201c zweier Pflanzensorten erfordert nach der Ziffer 3.1 der Grund-s\u00e4tze die Stabilit\u00e4t und Deutlichkeit eines an in der Regel einem Pr\u00fcfort festgestellten Unterschiedes. \u201eDeutlich\u201c ist ein Unterscheid dann, wenn er nach der von der UPOV als geeignet empfohlenen Methode gesichert ist (vgl. Ziffer 3.3.3 der Grunds\u00e4tze). \u201eStabilit\u00e4t\u201c meint insoweit, dass der Unterschied bei zwei- bis dreij\u00e4hrig gepr\u00fcften Arten in zwei von drei unabh\u00e4ngigen Wachstumsperioden deutlich ist und dabei mit demselben Vorzeichen erscheint, oder wenn bei Anwendung des kombinierten Un-terscheidungskriteriums \u00fcber die Jahre (COYD) der Unterschied signifikant ist (vgl. Ziffer 3.3. der Grunds\u00e4tze).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAnlass f\u00fcr eine n\u00e4here Betrachtung geben insoweit allein die Merkmale 3, 4 und 12, weil bez\u00fcglich der \u00fcbrigen Merkmale entweder \u00fcberhaupt kein Unterschied vorhanden ist oder unstreitig blo\u00df ein solcher, der nicht den Mindestabstand erreicht (vgl. auch Gutachten Dr. H. vom 26.03.2012, S. 7, vorletzter Abs.). Mit Blick auf die anderen Merkmale hat auch die Beklagte keine spezifischen Einwendungen in Bezug auf den von der Sachverst\u00e4ndigen verneinten Mindestabstand vorgebracht, sondern sich allein gegen die erneute Ber\u00fccksichtigung von Modifikationen gewandt.<\/p>\n<p>Auch bez\u00fcglich der Merkmale 3, 4 und 12 liegt kein deutlicher Unterscheid der angegriffenen Pflanzenform im Vergleich zur Klagesorte vor, der Anlass zur Annahme geben k\u00f6nnte, die angegriffene Pflanzenform liege selbst au\u00dferhalb des Toleranzbereichs der Klagesorte.<\/p>\n<p>Die Sachverst\u00e4ndige hat den jeweils ermittelten konkreten Messwerten auf Bitte des Gerichts in der m\u00fcndlichen Verhandlung Notenstufen zugewiesen (vgl. Protokoll vom 21.05.2015, S. 9, 3. Abs.) Ausweislich dieser Angaben liegt bez\u00fcglich keinem der Merkmale 3, 4 und 12 in auch nur einem der betroffenen Jahre 2006 und 2007 ein Sprung von mehr als einer Note vor. Zwar hat der BGH (GRUR 2009, 750, 752 \u2013 K.) es bislang offen gelassen, ob einem nicht mehr als eine Notenstufe betragender Unterschied bei einem einzelnen Merkmal generell die Eignung fehlt, die Schwelle der deutlichen Unterscheidbarkeit nach Art. 13 Abs. 5 lit. b, Art 7 Abs. 1 GemSortVO zu \u00fcberschreiten. Jedoch ist zumindest aufgrund der Umst\u00e4nde des vorliegenden Einzelfalls eine deutliche Unterscheidbarkeit zu verneinen (Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 9 unten bis S. 11), weil nach den eing\u00e4ngigen Erl\u00e4uterungen der Sachverst\u00e4ndigen im Rahmen der gegen\u00fcber einer Zuordnung zu Notenstufen vorzugsw\u00fcrdigen visuellen Pr\u00fcfung der im selben Anbau gestandenen Pflanzen ein deutlicher Unterscheid nicht feststellbar ist.<\/p>\n<p>Insbesondere fehlt es auch in Bezug auf das Merkmal 12 an einem erheblichen Unterschied. Wie die Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar erkl\u00e4rt hat, muss ein Unterschied nach den Grunds\u00e4tzen des Bundessortenamtes \u201egleichgerichtet\u201c sein. Daran fehlt es hier, weil in dem Anbaujahr 2007 die Zungenbl\u00fctenl\u00e4nge von \u201eA.\u201c k\u00fcrzer war als jene der Klagesorte, w\u00e4hrend die Zungenbl\u00fcte im Vorjahr l\u00e4nger als jene der Klagesorte war, was auf einen starken Umwelteinfluss schlie\u00dfen l\u00e4sst (Dr. H., Protokoll vom 21.05.2015, S. 10 unten).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit die Beklagte sich gegen die Einstufung der betreffenden Schwankungen durch die Sachverst\u00e4ndigen als \u201enormal\u201c wendet und dies unter Bezugnahme auf Anlagen B 28 bis B 30 st\u00fctzt, verf\u00e4ngt dies nicht, weil Klimadaten nicht die einzigen Umweltfaktoren sind, die zu Modifikationen f\u00fchren k\u00f6nnen. Daher vermag der Umstand, dass die gepr\u00fcfte Sorte \u201eB.\u201c trotz in den Jahren 2006 und 2007 in Hannover herrschender, ganz unterschiedlicher Klimabedingungen identische Merkmalsauspr\u00e4gungen aufwies, die methodische Basis der sachverst\u00e4ndigen Ausf\u00fchrungen nicht in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Vorwurf der Beklagten, die Sachverst\u00e4ndige Dr. H. habe bewusst unwahre Aussagen getroffen, um dem Gericht zu vermitteln, allein Bedienstete des Bundessortenamts k\u00f6nnten die Entscheidung \u00fcber die Identit\u00e4t von Sorten treffen, ist haltlos.<\/p>\n<p>Der Senat hat im Rahmen der Bescheidung der Befangenheitsantr\u00e4ge im Einzelnen ausgef\u00fchrt, dass aus der Perspektive einer vern\u00fcnftig denkenden Partei keine Parteilichkeit der Sachverst\u00e4ndigen Dr. H. zu verzeichnen ist. Der pers\u00f6nliche Eindruck, den der Senat im Rahmen der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung gewonnen hat, best\u00e4tigt diese Einsch\u00e4tzung. Trotz zum Teil massiver Vorw\u00fcrfe in den Befangenheitsantr\u00e4gen und Stellungnahmen zu deren schriftlichen Gutachten blieb die Sachverst\u00e4ndige stets besonnen und fokussierte sich auf eine sachliche Beantwortung und Kl\u00e4rung der Beweisfragen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nAufgrund der Verletzung der Klagesorte durch die angegriffene Pflanzenform ergeben sich nachstehende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Beklagte ist gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zur Unterlassung verpflichtet (Art. 94 Abs. 1 a) i.V.m. Art. 13 Abs. 2, Abs. 5b i.V.m. Art. 7 GemSortVO).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Tenorierung war insoweit zu beachten, dass \u2013 wie in den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen des Kl\u00e4gers bereits ber\u00fccksichtigt \u2013 eine Anpassung der Antr\u00e4ge an die konkrete Verletzungsform geboten war, wobei \u2013 soweit vorhanden \u2013 auch Schwankungsbreiten anzugeben sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, I-2 U 94\/05, Urteil v. 21.12.2006, Tz. 62 f. \u2013 zitiert nach iuris; Leits\u00e4tze abgedruckt in GRUR-RR 2007, 221 und GRUR-RR 2009, 328).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAu\u00dferdem kann der Kl\u00e4ger von der Beklagten Schadensersatz verlangen, Art. 95 Abs. 2 GemSortVO. Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte die Beklagte die Sortenschutzverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass sich &#8211; wie oben n\u00e4her erl\u00e4utert ist &#8211; die Verletzung hier unter mehrfacher Ber\u00fccksichtigung der zu erwartenden Modifikationen ergibt. Da es \u00fcberdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von dem Kl\u00e4ger noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne sein Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse des Kl\u00e4gers an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Zwar regelt Art 94 Abs. 2 GemSortV nur den Schadenersatzanspruch des Sortenschutzinhabers. Jedoch bleibt die effektive Durchsetzung dieses Anspruchs, welche das Gemeinschaftsrecht nicht regelt, dem nationalen Recht \u00fcberlassen. Das nationale Recht muss zur Durchsetzung der Anspr\u00fcche aus einer Gemeinschaftssorte jedenfalls die gleichen M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereith\u00e4lt (BGH, GRUR 2006, 575, 578 &#8211; L.). Dazu geh\u00f6rt auch der Anspruch auf Mitteilung von Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, auf dessen Erf\u00fcllung der Kl\u00e4ger zur effektiven Durchsetzung seines Schadenersatzanspruchs angewiesen ist (OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 21.12.2006, I-2 U 94\/05, Tz. 65 \u2013 zitiert nach iuris).<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Die Reichweite des Schutzumfangs eines Sortenschutzrechts einschlie\u00dflich des sog. Toleranzbereichs ist bereits mit der BGH Entscheidung \u201eK.\u201c (GRUR 2009, 750) hinreichend gekl\u00e4rt worden.<\/p>\n<p>Streitwert: EUR 250.000,<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2412 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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