{"id":4516,"date":"2015-08-13T17:00:31","date_gmt":"2015-08-13T17:00:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4516"},"modified":"2016-05-19T13:42:15","modified_gmt":"2016-05-19T13:42:15","slug":"15-u-414-isdn-basis-anschluss","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4516","title":{"rendered":"15 U 4\/14 &#8211; ISDN-Basis-Anschluss"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2435<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. August 2015, Az. 15 U 4\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=709\">4a O 82\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, verk\u00fcndet am 14.09.2010, Az. 4a O 82\/10, wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegr\u00fcndet abgewiesen wird.<\/p>\n<p>II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, verk\u00fcndet am 14.09.2010, Az. 4a O 82\/10, im Umfang der Verurteilung der Beklagten abge\u00e4ndert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil des Landgerichts \u2013 soweit best\u00e4tigt \u2013 und dieses Urteil sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\n<b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 28.08.2008 eingetragene Inhaberin des am 22.07.2004 erteilten Patents DE 102 11 AAA B4 (nachfolgend: Klagepatent), das eine \u201eInterfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses\u201c betrifft. Urspr\u00fcnglicher Inhaber des Klagepatents war Herr Dr. B, welcher das Klagepatent am 07.03.2008 auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug.<\/p>\n<p>Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Urteil vom 18.12.2013, Az. X ZR 66\/12 (Anlage E 3), \u00e4nderte der BGH das Urteil des BPatG vom 29.02.2012, Az. 5 Ni 58\/10, mit dem das Klagepatent im Umfang der Anspr\u00fcche 1 und 2 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde, ab. Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Anspruch 1 lautet in der vom BGH aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:<br \/>\n\u201eInterfaceschaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I. 430, dadurch gekennzeichnet, dass f\u00fcr die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen und externer Beschaltung verwendet wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist zudem seit dem 29.09.2008 eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 202 04 AAB U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster), das urspr\u00fcnglich von Herrn Dr. B angemeldet und am 16.05.2002 im Patent- und Gebrauchsmusterregister eingetragen worden ist. Die \u00dcbertragung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 07.03.2008. Das Klagegebrauchsmuster, welches die Bezeichnung \u201eInterfaceschaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I. 430\u201c tr\u00e4gt, ist durch Zeitablauf am 31.03.2012 erloschen.<\/p>\n<p>Nachdem die L\u00f6schungsabteilung des DPMA das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss vom 30.08.2012, Az. L\u00f6 I 159\/10, im Umfang der Anspr\u00fcche 1 und 2 gel\u00f6scht hatte, lautet Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der vom BPatG mit Beschluss vom 22.04.2015, Az. 35 W (pat) 437\/12, aufrechterhaltenen Fassung wie folgt:<br \/>\n\u201eInterfaceschaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I. 430, dadurch gekennzeichnet, dass f\u00fcr die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen und externer Beschaltung verwendet wird.\u201c<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte illustrieren die Erfindung(en) beispielhaft anhand ihrer identischen Figuren 1 und 2, die nachfolgend zur Verdeutlichung der Erfindung(en) eingeblendet sind.<\/p>\n<p>Figur 1 zeigt eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sendestufe.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt Signalverl\u00e4ufe an den Messpunkten A und B aus Figur 1.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Vorrichtungen zur Daten\u00fcbertragung. Dazu geh\u00f6ren die Ger\u00e4teserien C, D, C E, F, G, H, I, J, K und OEM-Versionen f\u00fcr Kunden wie L AG, M AG oder die N. Die Ger\u00e4te dieser Serien werden in einer Vielzahl verschiedener Versionen, unter anderem als \u201eC E O\u201c und \u201eC E P\u201c, vermarktet, wobei die verschiedenen Versionen hinsichtlich der Schaltung \u2013 soweit in diesem Rechtsstreit von Relevanz \u2013 technisch weitgehend identisch und wie nachfolgend beschrieben aufgebaut sind (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgen \u00fcber eine Interfaceschaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle nach der Spezifikation ITU-T I.430. Die Schaltung wird aus einem FPGA (Field Programmable Gate Array) der Q-Familie der Fa. R und einer externen Beschaltung gebildet.<br \/>\nDer FPGA besteht aus einer Vielzahl von (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhandenen) Schaltungselementen, insbesondere Transistoren, Pins, Eingangs-\/Ausgangs-Bl\u00f6cken (Input\/Output-Blocks bzw. IO-Blocks oder IOB), kombinatorischer Logik, Speichern, Widerst\u00e4nden und Leitungen, die durch Programmierung der Verschaltung mittels Hardwarebeschreibungssprache (Konfiguration) seitens des Nutzers verbunden werden. Die konkrete Konfiguration durch den Nutzer entscheidet u.a., mit welcher Funktion die allgemein verwendbaren Ein- und Ausg\u00e4nge sowie der Anschluss, auf den sie gef\u00fchrt sind (I\/O Pins), versehen werden und wie sie verschaltet werden.<br \/>\nInfolge der Konfiguration durch die Beklagte enth\u00e4lt der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendete FPGA Schaltungen f\u00fcr das Senden und f\u00fcr das Empfangen von ISDN-Signalen. Die externe Beschaltung wird mittels zweier Ausg\u00e4nge von Ausgangspuffern am FPGA angesteuert, die aufgrund der Konfiguration der Beklagten jedenfalls beim Senden von ISDN-Signalen die Zust\u00e4nde Niedrig (\u201eLow\u201c\/0) und Hoch (\u201eHigh\u201c\/1) ausgeben. W\u00e4hrend der Konfiguration verhalten sich alle I\/O Pins \u201ehochohmig\u201c. Der (r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich vorhandene) Enable-Eingang des Ausgangspuffers ist konfigurationsgem\u00e4\u00df bei dem verwendeten FPGA fest und dauerhaft auf aktiviert gesetzt.<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung eines FPGA ist nachfolgend ein vereinfachtes Diagramm der Verschaltung der im Q-FPGA enthaltenen \u201eInput\/Output-Blocks\u201c (IOB) (S. 9 der Anlage KB-PG) eingeblendet:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich \u2013 nach R\u00fccknahme des urspr\u00fcnglich auch angek\u00fcndigten Antrages auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung \u2013 die Beklagte wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Verletzung der beiden Klageschutzrechte auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch genommen.<br \/>\nSie hat behauptet, Herr Dr. B habe ihr am 10.03.2008 die ihm wegen unerlaubter Benutzungshandlungen zustehenden Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Rechnungslegung sowie Auskunft und Entsch\u00e4digung wirksam abgetreten. Mit ihrer Klage greife sie alle Ausf\u00fchrungsformen an, die die verletzende Schaltung benutzten. Welche ihrer Ger\u00e4teserien die auf einem FPGA der Q-Familie basierende ISDN-Sendeschaltung beinhalte, k\u00f6nne die Beklagte einfach ermitteln. Bei dem FPGA handele es sich um eine rein digitale integrierte Schaltung. Eine analoge Funktionalit\u00e4t realisiere der FPGA wenn \u00fcberhaupt, allenfalls bei der Empfangsschaltung. Dies sei indes unerheblich, weil der Anspruch 1 der geltend gemachten Klageschutzrechte bei der rein digitalen integrierten Schaltung lediglich auf die Sendeschaltung abstelle. Das FPGA beinhalte des Weiteren eine Sendeschaltung mit nur zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen, wie der von ihr als Anlage B.M3a vorgelegte extrahierte Stromlaufplan betreffend die \u201eC E O\u201c zeige. Es sei hieraus ersichtlich, dass die externe Beschaltung aus dem FPGA \u00fcber die dort als X_P6 und X_P7 bezeichneten Ausg\u00e4nge angesteuert werde. Bei den zu den beiden Ausg\u00e4ngen geh\u00f6rigen Buffern handele es sich um Tristate-Buffer, deren Ausg\u00e4nge auch alle drei, einen Tristate-Ausgang charakterisierende Zust\u00e4nde (\u201eHigh\u201c, \u201eLow\u201c und \u201ehochohmig\u201c) ann\u00e4hmen. Ob und unter welchen Umst\u00e4nden die im FPGA verwendete Konfiguration es erlaube, dass die Tristate-Ausg\u00e4nge den hochohmigen Zustand einnehmen, sei unerheblich. Es gen\u00fcge, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen objektiv alle Merkmale aufwiesen. Ob sie im Betrieb auch die in den Unteranspr\u00fcchen oder Anwendungsbeispielen beschriebenen Betriebszust\u00e4nde einn\u00e4hmen, sei demgegen\u00fcber ohne Belang. Abgesehen davon gebe es jedenfalls nach dem Einschalten der Ger\u00e4te, bei dem stets die Konfiguration geladen werden m\u00fcsse, einen Zustand, in dem die Tristate-Ausg\u00e4nge hochohmig seien. Nach ihren Messungen werde dies auch best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klage sei mangels Bestellung eines Inlandsvertreters bereits unzul\u00e4ssig. Sie sei dar\u00fcber hinaus unbegr\u00fcndet. Die Geltendmachung vermeintlicher Anspr\u00fcche des Herrn Dr. B scheitere bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin; die Abtretung der Klageschutzrechte sei unwirksam. Die von der Kl\u00e4gerin beauftragte S GmbH sei f\u00fcr Herrn Dr. B bzw. die Kl\u00e4gerin rechtsberatend t\u00e4tig gewesen, ohne dazu die entsprechende Genehmigung zu haben. Dar\u00fcber hinaus sei der Streitgegenstand unklar. Die Kl\u00e4gerin spezifiziere nicht, welche Ger\u00e4te der Ger\u00e4teserien konkret angegriffen seien. Da die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Verletzungsvorwurfs allein auf das Produkt \u201eC E P\u201c Bezug nehme, gehe sie \u2013 die Beklagte \u2013 davon aus, dass nur die hier realisierte Sendeschaltung zur Beurteilung gestellt sei. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten keinen Gebrauch von der in den Klageschutzrechten unter Schutz gestellten technischen Lehre. Die in ihr genutzte integrierte Schaltung sei nicht rein digital, da sie neben digitalen Signalen auch analoge Signale verarbeiten k\u00f6nne und analoge Baugruppen beinhalte, insbesondere LVDS (Low-Voltage-Differential-Signaling\u201c)-Zellen f\u00fcr die Empfangsschaltung. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, wie der von ihr mit Schriftsatz vom 01.06.2010 vorgelegte Schaltplanauszug f\u00fcr die \u201eC E P\u201c zeige, keine Tristate-Ausg\u00e4nge, da infolge der dauerhaften und festen Aktivierung des Enable-Eingangs des Ausgangpuffers die Ausg\u00e4nge bei der im Betrieb befindlichen Sendeschaltung lediglich die beiden Zust\u00e4nde \u201eHigh\u201c und \u201eLow\u201c, nicht aber den dritten Zustand \u201ehochohmig\u201c ausgeben k\u00f6nnten. Sie mache folglich von der grunds\u00e4tzlich konfigurierbaren Tristate-Funktion keinen Gebrauch. Dass w\u00e4hrend der Konfigurationsphase die I\/O-Pins eines FPGA durchweg den Zustand \u201ehochohmig\u201c einnehmen, sei irrelevant, weil die FPGA I\/O Pins w\u00e4hrend dieser Phase unkonfiguriert seien. Es existierten in diesem Zeitpunkt mithin weder irgendwelche Funktionen noch irgendwelche programmierten Schaltungen. Erst im sog. User Mode, also nach Abschluss der vollst\u00e4ndigen Konfiguration, sei eine funktionsgerechte innere Schaltung existent und die I\/O Pins auf einen bestimmten Modus, etwa als Eingang oder als Ausgang eingestellt. Dieses Verhalten eines FPGA w\u00e4hrend der Konfiguration habe nichts mit der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Verwendung der Ausg\u00e4nge f\u00fcr die Sendeschaltung zu tun. Es komme nicht auf das \u201eLaden\u201c der Konfiguration der integrierten Schaltung, sondern auf den Betrieb in der Sendestufe an.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<br \/>\nDie Klage sei unzul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin aus eigenem Recht f\u00fcr den Zeitraum seit dem 08.03.2008 Rechte aus dem Klagepatent bzw. dem Klagegebrauchsmuster geltend macht, weil sie entgegen \u00a7 25 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 28 Abs. 1 GebrMG keinen Inlandsvertreter bestellt habe. Es bestehe folglich ein Hindernis f\u00fcr den Fortgang auch des Verletzungsverfahrens. Die Klage sei zul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin Schadensersatz und Auskunftsanspr\u00fcche f\u00fcr den Zeitraum bis zum 07.03.2008 aus abgetretenem Recht geltend mache. Denn nach dem Schutzzweck der genannten Normen werde lediglich den Schutzrechtsinhabern, gegebenenfalls noch den am Schutzrecht dinglich Berechtigten, die Verpflichtung zur Bestellung eines Inlandsvertreters auferlegt, nicht aber beliebigen Dritten, die Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus abgetretenem Recht geltend machen.<br \/>\nSoweit die Klage zul\u00e4ssig sei, sei sie nur teilweise begr\u00fcndet. Die Kl\u00e4gerin sei zwar aktivlegitimiert, weil die Abtretungserkl\u00e4rung und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung keinerlei Rechtsdienstleistungen im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 RDG zum Gegenstand gehabt habe, so dass eine Unwirksamkeit der Abtretung wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 134 BGB nicht zu konstatieren sei. Zudem habe die Kl\u00e4gerin die Abtretungserkl\u00e4rung des Herrn Dr. B auch wirksam angenommen. Es k\u00f6nne jedoch nur hinsichtlich der angegriffenen Ger\u00e4te \u201eC E O\u201c und \u201eC E P\u201c ein wortsinngem\u00e4\u00dfer Gebrauch der Klageschutzrechte festgestellt werden.<br \/>\nBei der Sendeschaltung der Ger\u00e4te \u201eC E O\u201c und \u201eC E P\u201c handele es sich insbesondere um eine rein digitale integrierte Schaltung mit externer Beschaltung. Zwar k\u00f6nnten beim verwendeten Q-FPGA unter Umst\u00e4nden analoge Funktionalit\u00e4ten konfiguriert werden, dies sei aber allenfalls auf der Empfangsseite der Schaltung der Fall. Auf die Gestaltung der Empfangsschaltung komme es jedoch nicht an, da nach den Klageschutzrechtsanspr\u00fcchen lediglich gefordert sei, dass die Sendeschaltung eine rein digital integrierte Schaltung mit externer Beschaltung aufweise. Dies sei vorliegend der Fall. Die Sendeschaltung der genannten Ger\u00e4te verwende ferner eine integrierte Schaltung mit zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen. Die Kl\u00e4gerin habe insofern vorgetragen, der Q-FPGA verf\u00fcge bei den Ausgangspuffern ausschlie\u00dflich \u00fcber Tristate-Ausg\u00e4nge. Diese seien zudem aus dem vereinfachten IOB-Diagramm des Q Generation User Guide ersichtlich. Dass es sich bei den f\u00fcr die Sendeschaltung verwendeten Ausgangspuffern um Tristate-Buffer handelt, habe im \u00dcbrigen auch die Beklagte nicht bestritten. Sie habe lediglich vorgetragen, sie mache von der Tristate-Funktion keinen Gebrauch. Darauf komme es aber nicht an, denn bereits eine Schaltung, die lediglich \u00fcber Tristate-Ausg\u00e4nge verf\u00fcgt, sei erfindungsgem\u00e4\u00df, selbst wenn der Status \u201eEnable\u201c nicht verwendet werde. Abgesehen davon habe die Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines Auszugs aus dem Q Generation User Guide vorgetragen, dass sich die Ausgangspuffer jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem das Ger\u00e4t eingeschaltet und die Konfiguration des FPGA geladen wird, im hochohmigen Zustand befinden.<br \/>\nF\u00fcr alle weiteren Ger\u00e4te der angegriffenen Serien habe die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber nicht dargelegt, dass sie von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machen. Dazu w\u00e4re erforderlich, dass f\u00fcr jedes Ger\u00e4t der Serie gezeigt wird, aus welchen Bauteilen die S0-Schnittstelle besteht und wie diese \u2013 insbesondere bei der Verwendung von FPGA \u2013 konfiguriert sind. Daran fehle es, worauf die Kl\u00e4gerin auch in der m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen worden sei. Die Kl\u00e4gerin habe lediglich vorgetragen, es seien alle Ger\u00e4te angegriffen, die die von der Beklagten als Anlage B-6 vorgelegte Schaltung benutzen. Dieser Vortrag gen\u00fcge jedoch nicht, da es sich bei der Anlage B-6 um eine Figur aus dem Klagepatent handele und die Kl\u00e4gerin damit nichts anderes vortrage, als dass alle Ger\u00e4te angegriffen werden, die schutzrechtsverletzend seien. Die von der Kl\u00e4gerin gem. \u00a7 142 ZPO angeregte Vorlage s\u00e4mtlicher Stromlaufpl\u00e4ne aller auf einem FPGA basierenden ISDN-Sendeschaltungen aller Ger\u00e4teserien der Beklagten und deren Typenbezeichnungen sei nicht anzuordnen, da eine solche Anordnung unabh\u00e4ngig von einem schl\u00fcssigen Vortrag zum Zwecke der Informationsgewinnung unangebracht sei und die Grenzen der richterlichen Aufkl\u00e4rungspflicht \u00fcberschreiten w\u00fcrde. Ebenso sei der Verweis der Kl\u00e4gerin auf \u00a7 140c Abs. 1 PatG und die Vorlage von Schaltpl\u00e4nen durch die Beklagte unbehelflich, weil der Anspruch aus \u00a7 140c Abs. 1 PatG im Wege einer entsprechenden Klage geltend zu machen sei. Abgesehen davon d\u00fcrfte es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ein Leichtes sein zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob s\u00e4mtliche Ger\u00e4te der angegriffenen Serien mit einem Q-FPGA arbeiten.<\/p>\n<p>Dagegen richten sich die form- und fristgerecht eingelegten und begr\u00fcndeten Berufungen der Kl\u00e4gerin und der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung im Wesentlichen vor, das Landgericht sei \u2013 unter Versto\u00df gegen seine Hinweispflicht gem. \u00a7 139 Abs. 2 ZPO \u2013 rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Bestellung eines Inlandsvertreters um eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung im Verletzungsverfahren handele. Dar\u00fcber hinaus habe es \u00fcbersehen, dass die zur Akte gereichte schriftliche Vollmachtsurkunde ihres Prozessvertreters mindestens den in \u00a7 25 Abs. 1 PatG genannten Umfang habe. Abgesehen davon h\u00e4tten sich die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin am 20.09.2010 bzw. 10.09.2010 zum Inlandsvertreter bestellt und seien als solche auch beim DPMA eingetragen (Anlagen KB-B1a, KB-B1b). Ebenso rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Klage als teilweise unbegr\u00fcndet abgewiesen. Auf ihren schl\u00fcssigen Vortrag hin h\u00e4tte das Gericht die Vorlage von Urkunden (Stromlaufpl\u00e4ne) betreffend die namentlich benannten Ger\u00e4teserien anordnen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Berufung der Beklagten verteidigt die Kl\u00e4gerin das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend, wobei sie die Verletzung der Klageschutzrechte durch zahlreiche weitere Ger\u00e4te (Anlage KB-Fotos 3) geltend macht (ebenfalls: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Sie f\u00fchrt insbesondere gest\u00fctzt auf das von ihr eingeholte Privatgutachten des T (Anlage KB-PG) im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Eine Integration der Sende- und Empfangsschaltung zwingend auf nur genau einem Chip werde vom Klagepatent nicht gefordert. Bei einer \u201edigitalen Schaltung\u201c w\u00fcrden nur (in der Regel zwei) Zust\u00e4nde benutzt, n\u00e4mlich \u201eLow\u201c\/0 und \u201eHigh\u201c\/1. Dies habe verschiedene Vorteile. Digitale Schaltungen seien f\u00fcr eine Integration als integrierte Schaltung besonders geeignet, weil es hierbei auf die genauen physikalischen Eigenschaften einzelner Bauteile nicht ankomme. Ihre Benutzung f\u00fchre zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen. Das Adjektiv \u201erein\u201c werde von den Klageschutzrechten im Sinne von \u201enur\u201c verwendet. Eine \u201erein digitale integrierte Schaltung\u201c sei demzufolge keine besondere Art einer digitalen Schaltung, folge auch keiner speziellen Entwicklungsmethodik oder sei gar mit digitalem ASIC (Anwendungsspezifische Schaltung) oder ASSP (Anwendungsspezifisches Standardprodukt) gleichzusetzen, sondern bedeute schlicht, dass es sich um eine \u201enur\u201c digitale integrierte Schaltung in Abgrenzung zu einer analogen oder gemischt analog\/digitale Schaltung handele.<br \/>\nBei dem in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benutzten FGPA handele es sich um eine rein digitale Schaltung; auf ihm k\u00f6nnten keine analogen Funktionen konfiguriert werden. Ob, wie die Beklagte meine, LVDS-Ausgangspuffer analoge Bauteile beinhalteten oder nicht, sei offensichtlich unerheblich, da diese unstreitig nicht f\u00fcr die Sendeschaltung benutzt werden.<\/p>\n<p>Mit Blick auf das Erfordernis, dass die rein digitale integrierte Schaltung nur zwei Tristate-Ausg\u00e4nge habe, sei zu betonen, dass die drei ben\u00f6tigten Zust\u00e4nde der beiden Sendeleitungen unmittelbar nichts mit den jeweils drei Zust\u00e4nden der Tristate-Ausg\u00e4nge zur Ansteuerung der externen Beschaltung zu tun h\u00e4tten. Zwei Tristate-Ausg\u00e4nge k\u00f6nnten jeweils drei, also insgesamt neun Zust\u00e4nde annehmen. Auf der Sendeleitung w\u00fcrden indes nur drei Zust\u00e4nde ben\u00f6tigt. Demzufolge k\u00f6nne der Fachmann verschiedene Zuordnungen zwischen den Zust\u00e4nden der Tristate-Ausg\u00e4nge und dem Sendesignal herbeif\u00fchren. Die beiden Tristate-Ausg\u00e4nge m\u00fcssten mindestens drei der neun Zust\u00e4nde annehmen k\u00f6nnen, damit eine eindeutige Zuordnung zwischen den Ausgangssignalen der Tristate-Ausg\u00e4nge und dem Ausgangssignal der S\/T-Schnittstelle m\u00f6glich werde. Da es vier Zust\u00e4nde gebe, die an keinem der Tristate-Ausg\u00e4nge den Zustand \u201ehochohmig\u201c ([Z]) zeigten, sei es sogar ohne diesen Zustand m\u00f6glich, die drei S\/T-Ausgangssignale zu erzeugen.<br \/>\nBereits das Vorhandensein eines Enable-Eingangs bei den Ausgangspuffern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen belege, dass es sich um Tristate-Buffer handele. Denn ein einfacher Ausgangspuffer habe gar keinen Enable-Eingang. Durch die Konfiguration eines FPGA w\u00fcrden Schaltungsteile bzw. die Sendeschaltung nicht etwa erst geschaffen oder \u201eangelegt\u201c, sondern vorhandene Schaltungsteile w\u00fcrden benutzt oder nicht benutzt. Auch wenn die Sendeschaltung erst vollumf\u00e4nglich aktiv funktionsf\u00e4hig sei, wenn das FPGA zu Ende konfiguriert sei, existiere sie gleichwohl bereits ohne Konfiguration. Deshalb sei die als unstreitig von der Beklagten einger\u00e4umte Tatsache, dass der verwendete FPGA die Konfiguration von Tristate-Ausg\u00e4ngen erlaube, identisch mit der Existenz der Tristate-Ausg\u00e4nge. Welche Betriebsart die Beklagte auch immer in dem FPGA f\u00fcr die Ausgangspuffer konfiguriert habe, sei demnach f\u00fcr das Vorhandensein von Tristate-Buffern unerheblich; diese seien immer vorhanden. Da die FPGA-Anschl\u00fcsse zwingend mit Tristate-Buffern realisiert seien, h\u00e4tten sie auch die Funktionalit\u00e4t von Tristate-Ausg\u00e4ngen.<br \/>\nDie Beklagte habe Tristate-Buffer im FPGA konfiguriert (OBUT). Soweit die Beklagte eine andere Konfiguration, n\u00e4mlich OBUF reklamiere, k\u00f6nne sie dies nur durch Vorlage des gesamten HDL-Quellcodes, der sodann zu analysieren sei, beweisen. Da die Beklagte die Vorlage des Quellcodes unterlassen habe, was ihr sp\u00e4testens nach der Nichtuntersuchung des Quellcodes durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen oblegen h\u00e4tte, w\u00e4re die Vorlage des Quellcodes nunmehr als versp\u00e4tet unber\u00fccksichtigt zu lassen. Die von der Beklagten gemachten Angaben seien f\u00fcr ihre sekund\u00e4re Darlegungs-und Beweislast nicht ausreichend. In der m\u00fcndlichen Verhandlung am 25.06.2015 hat die Kl\u00e4gerin \u201ehilfsweise\u201c beantragt, nach Vorlage des HDL-Quellcodes durch die Beklagte von einem Sachverst\u00e4ndigen die Frage beantworten zu lassen, welcher Ausgangspuffer f\u00fcr die ISDN-Sendeschaltung in den Q FPGAs der Beklagten konfiguriert sei.<br \/>\nAbgesehen davon n\u00e4hmen die Tristate-Ausg\u00e4nge der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich auch alle drei Zust\u00e4nde im Sendebetrieb ein. Das Wort \u201eSendebetrieb\u201c beschreibe in trivialer Weise, dass die Sendeschaltung in Betrieb sein m\u00fcsse, also nicht etwa, dass sie au\u00dfer Betrieb sei. Das bedeute nicht, dass die Schaltung aktiv ein Signal senden m\u00fcsse, wie bereits die Klagepatentschrift deutlich mache, in dem sie den Zustand [Z] so beschreibe, dass es \u201ezur hochohmigen Abschaltung der nichtaktiven Sendeschaltung\u201c komme. Die normgerechte Schnittstelle sei in diesem Sinne \u201ein Betrieb\u201c, wenn die Spezifikation ITU-T I.430 dies so spezifiziere. Die Spezifikation definiere f\u00fcr den sog. TE (Teilnehmerendeinrichtung)-Betrieb \u2013 insoweit unstreitig \u2013 acht verschiedene Betriebszust\u00e4nde (F1 \u2026 F8) der ISDN-Schnittstelle. In f\u00fcnf davon sendet die Sendeschaltung das Ruhesignal \u201eINFO 0\u201c. Sie sei also in diesem Zustand inaktiv, aber durchaus in Betrieb. F\u00fcr den sog. NT (Netzabschluss)-Betrieb w\u00fcrden \u2013 insoweit ebenfalls unstreitig \u2013 vier verschiedene Betriebszust\u00e4nde (G1 \u2026 G4) definiert, wobei in zwei davon die Sendeschaltung das Ruhesignal \u201eINFO 0\u201c sendet. Auch hier sei sie also inaktiv, aber durchaus in Betrieb. Der Betriebszustand F1 werde \u2013 ebenso unstreitig \u2013 in der Norm als \u201einactive\u201c und der Betriebszustand G1 als \u201edeactivated\u201c bezeichnet. In diese Betriebszust\u00e4nde falle die Konfigurationsphase des von der Beklagten benutzten FPGA. Da zumindest bei der Konfiguration der Schaltung die FPGA-Anschl\u00fcsse \u201ehochohmig\u201c und damit im Zustand [Z] seien, wiesen die Tristate-Ausg\u00e4nge des FPGA folglich auch im Sendebetrieb den Zustand [Z] auf.<br \/>\nIn der Konfigurationsphase w\u00fcrden alle Pins (bis auf die zur Konfiguration n\u00f6tigen) zwecks Vermeidung von Fehlfunktionen in den hochohmigen Zustand gebracht. Dann werde die Konfiguration geladen. Erst wenn diese vollst\u00e4ndig geladen sei, w\u00fcrden durch ein weiteres Signal alle Ausg\u00e4nge des FPGA aktiviert. Zu diesem Zeitpunkt m\u00fcsse die Sendeschaltung zwangsl\u00e4ufig vollst\u00e4ndig geladen sein, weil sie sonst nicht funktionieren w\u00fcrde. Sp\u00e4testens zum Ende der Konfigurationsphase sei die gesamte Sendeschaltung folglich konfiguriert, erst danach sei der Konfigurationszustand beendet. Es g\u00e4be mithin eine Phase, in der Tristate-Ausg\u00e4nge im Zustand [Z] einer ansonsten vollst\u00e4ndig konfigurierten Sendeschaltung vorhanden seien. Dies entspreche dem als \u201ehochohmige Abschaltung der nichtaktiven Sendeschaltung\u201c bezeichneten Zustand in der Klagepatentschrift. Dar\u00fcber hinaus sei der Tristate-Zustand f\u00fcr die angegriffene Schaltung zwingend erforderlich, da diese anderenfalls nicht die Anforderungen des genormten ISDN-Basis-Anschlusses nach ITU-T I.430 einhalten k\u00f6nne. F\u00fcr eine solche Schnittstelle sei zwingend erforderlich, dass sie sowohl bei ausgeschaltetem als auch bei nicht betriebsbereitem eingeschaltetem Ger\u00e4t hochohmig sei. Die ISDN-Spezifikation m\u00fcsse auch w\u00e4hrend der Konfigurationsphase des FPGA eingehalten werden; es handele sich hier um einen normalen und definierten Betriebszustand der ISDN-Schnittstelle und der Sendeschaltung. Die Beklagte habe auch best\u00e4tigt, dass der Zustand [Z] der Tristate-Ausg\u00e4nge im Zusammenwirken mit der externen Beschaltung zu einem hochohmigen Zustand auf der S\/T-Schnittstelle f\u00fchre. Gerade dies sei erfindungsgem\u00e4\u00df der Fall. Die externe Beschaltung allein k\u00f6nne den erforderlichen Zustand \u201edrau\u00dfen auf der Leitung\u201c (S\/T Line) nicht realisieren.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge auf Besichtigung nach \u00a7 140c PatG, auf Aussetzung nach \u00a7 140b Abs. 2 PatG und auf Bestimmung eines Lizenzsatzes zur\u00fcckgenommen hat, und die Antr\u00e4ge auf Schadenersatzfeststellung sowie Auskunft- und Rechnungslegung zun\u00e4chst auf Benutzungshandlungen bezogen waren, die mittels des Wortlautes der eingetragenen Anspr\u00fcchen 1 der Klageschutzrechte konkretisiert wurden, und nur die Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ab dem 08.03.2008 betrafen,<br \/>\nbeantragt die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung zuletzt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, verk\u00fcndet am 14.09.2010 \u2013 Aktenzeichen 4a O 82\/10 \u2013 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>betreffend das Klagepatent DE 102 11 AAD der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem fr\u00fcheren Inhaber Dr. B im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 27.03.2008 und der Kl\u00e4gerin als jetziger Inhaberin im Zeitraum seit dem 28.03.2008,<\/p>\n<p>betreffend das Klagegebrauchsmuster DE 202 04 AAE der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem fr\u00fcheren Inhaber Dr. B im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 28.09.2008 und der Kl\u00e4gerin als jetziger Inhaberin im Zeitraum seit dem 29.09.2008 bis zum 17.03.2012,<\/p>\n<p>der dadurch entstanden ist oder entstehen wird,<\/p>\n<p>dass die Beklagte Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt,<\/p>\n<p>die eine Interfaceschaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I. 430 haben, dadurch gekennzeichnet, dass f\u00fcr die Sendeschaltung eine rein digitale integrierte Schaltung mit nur zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen und externer Beschaltung verwendet wird;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2005 vorstehend zu Ziffer I. bezeichnete Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt hat;<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind,<\/p>\n<p>der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<\/p>\n<p>die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\nunter Aufhebung des am 14.09.2010 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 Aktenzeichen 4a O 82\/10 \u2013 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht D\u00fcsseldorf \u2013 Patentstreitkammer \u2013 zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,<br \/>\ndas am 14.09.2010 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Aktenzeichen 4a O 82\/10, im Umfang der Verurteilung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Mit Blick auf die Berufung der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt die Beklagte unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag an, das Landgericht habe die Klage zutreffend als teilweise unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet erachtet.<br \/>\n\u00a7 25 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 28 GebrMG beanspruchten auch und gerade f\u00fcr Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten Geltung. Ein Hinweis seitens des Landgerichts sei nicht erforderlich gewesen, denn sie h\u00e4tte auf die fehlende Bestellung eines Inlandsvertreters bereits schrifts\u00e4tzlich und durch \u00dcbergabe aktueller Rollenausz\u00fcge im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung hingewiesen. Einen Schriftsatznachlass habe die Kl\u00e4gerin nicht beantragt. Sie bestreite, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz im Umfang des \u00a7 25 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 28 GebrMG wirksam bevollm\u00e4chtigt worden seien und nunmehr die Bestellung eines Inlandsvertreters vorliege. Vielmehr h\u00e4tten diese sich kurzerhand selbst bestellt. Abgesehen davon w\u00fcrde selbst eine unstreitige, wirksame Vertreterbestellung nichts daran \u00e4ndern, dass das neue Vorbringen gem. \u00a7 532 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen w\u00e4re.<br \/>\nDie Abtretungserkl\u00e4rung und die \u00dcbertragung der Klageschutzrechte seien nichtig, da die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Absprachen unter Versto\u00df gegen \u00a7 3 RDG zustande gekommen seien. Zudem sei die Abtretung unwirksam, da die Kl\u00e4gerin nicht wirksam vertreten worden sei.<br \/>\nEbenso zu Recht habe das Landgericht die Klage als unsubstantiiert zur\u00fcckgewiesen, soweit sie gegen andere als die beiden Ger\u00e4te \u201eC E O\u201c und des \u201eC E P\u201c gerichtet sei. Auch der Berufungsbegr\u00fcndung lasse sich unver\u00e4ndert kein schl\u00fcssiger Vortrag zu einer Schutzrechtsverletzung durch andere Ger\u00e4te oder Ger\u00e4teserien entnehmen. Das Vorbringen, die Ger\u00e4te seien mit einem FPGA der Q-Serie ausgestattet, gen\u00fcge nicht, weil sich allein daraus keine Verletzung der Klageschutzrechte ergebe, die sie weiterhin bestreite. Es h\u00e4tte eines substantiierten Sachvortrages dazu bedurft, wie die Ger\u00e4te funktionieren, welche Schaltung \u00fcberhaupt angegriffen sei und wie diese im Einzelnen \u2013 insbesondere bez\u00fcglich der vermeintlichen Tristate-Ausg\u00e4nge \u2013 konfiguriert sei. Bei zahlreichen Ger\u00e4ten, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlage KB-Fotos 3 Lichtbilder vorgelegt hat, werde zudem ein v\u00f6llig anderes Schaltungskonzept verfolgt als von der Kl\u00e4gerin bislang angegriffen. So komme bei dem Ger\u00e4t Nr. 43 C E U kein FPGA zum Einsatz, sondern ein Mixed-Mode Chip. Bei vielen weiteren Ger\u00e4ten stimme die Anzahl der von der Kl\u00e4gerin ermittelten Sigma-Delta-Wandler nicht und bei anderen Ger\u00e4ten werde ohne zus\u00e4tzlichen Wandler eine weitere TeleEschnittstelle zur Verf\u00fcgung gestellt. Falls gleichwohl von einer Baugleichheit s\u00e4mtlicher Ger\u00e4te auszugehen sei, so funktionierten diese so, wie sie dies f\u00fcr die Ger\u00e4te C E O und P dargelegt habe.<\/p>\n<p>Ihre Berufung begr\u00fcndet die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt:<br \/>\nSie verwende f\u00fcr die Sendeschaltung keine Tristate-Ausg\u00e4nge. Denn im Sendebetrieb \u2013 worunter nur das Senden von ISDN-Signalen bzw. nur die Ansteuerung der externen Beschaltung zur Erzeugung normkonformer Ausgangssignale nach dem sog. modifizierten AMI (Alternate Mark Inversion)-Code durch Ausgabe von drei verschiedenen Zust\u00e4nden zu verstehen sei \u2013 gebe die Sendeschaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nur zwei Pegel aus, n\u00e4mlich \u201cHigh\u201c\/1 oder \u201eLow\u201c\/0, nicht jedoch den dritten hochohmigen Zustand [Z]. Im Betrieb k\u00f6nne ein hochohmiger Ausgangszustand nicht generiert werden, weil die Ausg\u00e4nge der Sendestufe mittels der Hardwarebeschreibungssprache VHDL als einfache Push-Pull-Ausg\u00e4nge konfiguriert seien. Eine externe Diodentorschaltung erm\u00f6gliche, dass die Konfiguration beim Senden gleichwohl mit zwei Pins\/Ausg\u00e4ngen auskomme. Dass sie keine Tristate-Funktionalit\u00e4t programmiert habe, folglich weder einen Tristate-Buffer noch einen Tristate-Ausgang nutze, lasse sich auch anhand der Anlagen B 14 und B 15, einer mit R-FPGA-Editor erstellte Darstellung der gew\u00e4hlten (Innen-)Konfiguration f\u00fcr die Sendeschaltung im FPGA, belegen. \u00dcberdies sei ein Tristate-Buffer nicht das gleiche wie ein Tristate-Ausgang, welcher allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Klageschutzrechte sei. Ebenso falsch sei es, zu sagen, Tristate-Buffer und\/oder Tristate-Ausg\u00e4nge seien \u201estets vorhanden\u201c, nur weil ein FPGA eine entsprechende Konfiguration zulasse. Diese theoretische M\u00f6glichkeit spiele f\u00fcr die Klageschutzrechte keine Rolle; es komme vielmehr darauf an, wie die Sendeschaltung im Sendebetrieb funktioniere, was wiederum \u2013 insoweit unstreitig \u2013 von der konkreten Konfiguration abh\u00e4nge. Soweit sie angegeben habe, dass die Enable-Ausg\u00e4nge \u201edauerhaft auf aktiviert gesetzt\u201c seien, solle dies nicht etwa angeben, dass ein zweiter Eingang tats\u00e4chlich vorhanden sei, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass der im vereinfachten IOB-Diagramm zu sehende \u201eThree-State-Path\u201c nicht konfiguriert sei, die von ihr verwendeten Buffer also tats\u00e4chlich nur einen Eingang aufweisen und gew\u00f6hnliche Buffer seien.<br \/>\nDie Konfigurationsphase, in der in der Tat alle Ein- und Ausg\u00e4nge\/Pins des FPGA ein hochohmiges Verhalten zeigten, sei kein Sendebetrieb gem\u00e4\u00df den Klageschutzrechten; die Konfiguration diene vielmehr der Aktivierung der ISDN-S0-Schnittstelle. Das hochohmige Verhalten der Pins in dieser Konfigurationsphase geschehe aus Sicherheitsgr\u00fcnden und habe mit der sp\u00e4teren Funktionalit\u00e4t der Pins, die erst nach vollst\u00e4ndigem Abschluss des Ladens und anschlie\u00dfendem Freischalten der Konfiguration gegeben sei, nichts zu tun. Auch bei der Konfiguration von Open-Drain-Ausg\u00e4ngen und insbesondere auch von Push-Pull-Ausg\u00e4ngen, seien \u2013 insoweit unstreitig \u2013 alle I\/O-Stufen des FPGA hochohmig. Vor Abschluss der Konfigurationsphase gebe es weder eine Schnittstellenschaltung noch werde eine solche Schaltung verwendet, sei es zum Senden von ISDN-Signalen, sei es zu anderen Zwecken.<br \/>\nNichts anderes lasse sich aus der Spezifikation ITU-T I.430 herleiten. Die Vorgaben des Abschnitts 6.2., auf die die Kl\u00e4gerin abstelle, betr\u00e4fen lediglich die Aktivierungsprozedur der S0-Schnittstelle. Die erl\u00e4uterten Zust\u00e4nde dienten dem Verbindungsaufbau der Schnittstelle und nicht der Versendung von Daten \u00fcber diese Verbindung. Die Festlegungen gem\u00e4\u00df der Spezifikation w\u00fcrden ferner nur \u201edrau\u00dfen auf der (TeleE-)Leitung\u201c (S\/T Line) gelten. Sie habe nichts mit der Ansteuerung der jenseits davon gelegenen, externen Beschaltung \u00fcber zwei integrierte Tristate-Ausg\u00e4nge der integrierten Schaltung zu tun. Das Ruhesignal \u201eINFO 0\u201c sei daher auch kein AMI-codiertes Signal und \u201eentspreche\u201c ihm auch nicht. Im Zustand F1 sei die Teilnehmerendeinheit (TE) ohne Strom, sende also ebenfalls nichts und empfange auch nichts. Der Zustand F3 beschreibe, dass das Ger\u00e4t zwar eingeschaltet sei, aber noch keine Verbindung zum Empf\u00e4nger hergestellt wurde. Weder der Netzabschluss (NT) noch die Teilnehmerendeinheit (TE) sende irgendwas. All dies habe folglich weder etwas mit der Sendeschaltung zu tun, noch mit der schutzrechtsgem\u00e4\u00dfen Ansteuerung der externen Beschaltung durch zwei Tristate-Ausg\u00e4nge im Sendebetrieb, noch mit dem hochohmigen Zustand aller I\/O Pins eines FPGA w\u00e4hrend der Konfigurationsphase. Die Klageschutzrechte zielten insbesondere auch nicht auf die Erzeugung der Zust\u00e4nde F1\/F3 ab. Abgesehen davon w\u00fcrde bei Verwendung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der hochohmige Zustand \u201edrau\u00dfen auf der Leitung\u201c auch dann entstehen, wenn man den FPGA ganz entfernen w\u00fcrde. Der Zustand F3 auf der S\/T Line werde ausschlie\u00dflich mittels der externen Beschaltung erreicht.<br \/>\nBei dem in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten FPGA handele es sich zudem nicht um eine rein digitale integrierte Schaltung, worunter die Klageschutzrechte einen [= 1] rein digitalen IC verst\u00fcnden, bei dem (f\u00fcr die gesamte Schaltung) auf jegliche analoge Baugruppen und analoge Signalverarbeitung verzichtet w\u00fcrde. Die digitale Schaltung d\u00fcrfe also weder auf der Sende- noch auf der Empfangsstufe Differenzeing\u00e4nge aufweisen und m\u00fcsse auch auf eine Differenzverst\u00e4rkung verzichten. Letzteres sei indes bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade nicht der Fall. Sie verf\u00fcgten insbesondere \u00fcber LVDS-Zellen, welche mit ihren beiden Differenzeing\u00e4ngen kontinuierliche Werte verarbeiteten und die anliegenden Differenzen verst\u00e4rkten. Der verwendete FPGA stelle eine gemischt analog\/digitale integrierte Schaltung dar.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19.01.2012 (Bl. 580 ff. GA) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. T mit Datum vom 17.12.2012 (Anlage), die schriftliche Erg\u00e4nzung vom 09.03.2013 (Bl. 655 ff. GA) und die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Sitzungsprotokoll vom 25.06.2015 (Bl. 847 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die jeweiligen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet, weshalb das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf die Verurteilung der Beklagten abzu\u00e4ndern und die Klage auch insoweit abzuweisen ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Klage ist allerdings insgesamt zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Frage, ob die Bestellung eines Inlandsvertreters gem. \u00a7 25 PatG bzw. \u00a7 28 GebrMG eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung des Verletzungsverfahrens und eine Differenzierung nach den Zeitpunkten vor und nach Abtretung der Klageschutzrechte vorzunehmen ist, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Die Klage ist jedenfalls nunmehr im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung auch bez\u00fcglich der Anspr\u00fcche zul\u00e4ssig, die von der Kl\u00e4gerin nach ihrer Eintragung als Patent- bzw. Gebrauchsmusterinhaberin geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 PatG bzw. \u00a7 28 GebrMG kann derjenige, welcher wie die Kl\u00e4gerin im Inland weder Sitz noch Niederlassung hat, an einem im PatG bzw. GebrMG geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent bzw. Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent bzw. das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafantr\u00e4gen bevollm\u00e4chtigt ist.<br \/>\nDer Inlandsvertreter ist ein gewillk\u00fcrter Vertreter mit gesetzlich festgelegter Mindest-vollmacht (\u00a7 25 Abs. 1 PatG, \u00a7 28 Abs. 1 GebrMG). Die Bestellung des Inlandsvertreters erfolgt durch Bevollm\u00e4chtigung und deren Anzeige\/Vorlage gegen\u00fcber dem Patentamt. Insoweit gen\u00fcgt die Formulierung der Bevollm\u00e4chtigung \u201egem\u00e4\u00df \u00a7 25 PatG\u201c bzw. \u201egem\u00e4\u00df \u00a7 28 GebrMG\u201c (f\u00fcr PatG: BGH GRUR 1972, 536 \u2013 Akustische Wand; vgl. auch BGH GRUR 2009, 185 \u2013 Umfang der Vollmachtserteilung; Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 27). Die Bevollm\u00e4chtigung ist nicht formgebunden, jedoch ist f\u00fcr das DPMA f\u00fcr ihren Nachweis die schriftliche Vorlage erforderlich (Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 28 m. w. N.). Der Vollmachtsnachweis ist in der Weise zu f\u00fchren, dass die Vertretungsmacht auf den ausw\u00e4rtigen Verfahrensbeteiligten zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann (Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 42 m. w. N.). Handlungen des Inlandsvertreters ohne die erforderliche Vertretungsmacht kann der Vertretene genehmigen (Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 35 m. w. N.).<\/p>\n<p>Die Bestellung eines Inlandsvertreters und deren Nachweis stellen eine Obliegenheit dar, deren Nichtbeachtung zu Lasten der betroffenen Partei zu einem behebbaren Verfahrenshindernis f\u00fchrt (BGH GRUR 2009, 701 \u2013 Niederlegung der Inlandsvertretung; Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 42 m. w. N.). Es handelt sich insoweit um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung f\u00fcr den sachlichen Fortgang des Verfahrens (BGH GRUR 1969, 437 \u2013 Inlandsvertretung; Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 42 m. w. N.). Die vor Einsetzung eines Inlandsvertreters vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind nicht unwirksam, sondern blo\u00df mit einem behebbaren Mangel behaftet, der bis zu seiner Behebung einer Sachpr\u00fcfung entgegensteht (BGH GRUR 2009, 701 \u2013 Niederlegung der Inlandsvertretung), so dass der Mangel im Laufe des Verfahrens mit R\u00fcckwirkung behoben werden kann.<\/p>\n<p>Das ist \u2013 falls man von einem urspr\u00fcnglichen Mangel ausgeht \u2013 hier geschehen. Da es um ein behebbares Verfahrenshindernis geht, kann auch betreffendes Vorbringen der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden, das bis zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung eingeht (vgl. allgemein zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Feststellung von Prozessvoraussetzungen BeckOKZPO\/Bacher, Ed. 16, \u00a7 253 Rn. 12). Mithin darf auch im vorliegenden Rechtsstreit in zweiter Instanz darauf abgestellt werden, dass die Kl\u00e4gerin mit den Anlagen KB-B1a, KB-B1b Kopien der Registerausz\u00fcge zum Klagepatent bzw. zum Klagegebrauchsmuster vorgelegt hat, ausweislich derer die U Rechtsanw\u00e4lte (und zwar bereits seit dem 20.09.2010 bzw. 10.09.2010) als Inlandsvertreter bestellt sind. Die Eintragung des Inlandsvertreters in das Patentregister hat nach \u00a7 30 Abs. 1 PatG rein deklaratorische Bedeutung (Busse\/Brandt, PatG, 7. Aufl., \u00a7 30 Rn. 31 und Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 30). Sie legitimiert die U Rechtsanw\u00e4lte gegen\u00fcber jedem Dritten als prozessual Vertretungsberechtigte (\u00a7 30 Abs.3 PatG; vgl. Busse\/Brandt, PatG, 7. Aufl., \u00a7 30 Rn. 33). Ob die Vollmacht im Innenverh\u00e4ltnis wirksam erteilt wurde, ist f\u00fcr die Bestellung als Inlandsvertreter ohne Belang.<\/p>\n<p>\u00a7 532 ZPO ist nicht anwendbar, da die Bestellung eines Inlandsvertreters \u2013 sofern dies eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung f\u00fcr den Verletzungsprozess ist \u2013 keine verzichtbare R\u00fcge ist\/w\u00e4re. Vielmehr sind M\u00e4ngel der Postulationsf\u00e4higkeit und Prozessvollmacht in jeder Instanz von Amts wegen zu pr\u00fcfen und fallen nicht unter die Pr\u00e4klusionsvorschrift des \u00a7 532 ZPO (Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, 30. Aufl., \u00a7 532 Rn. 3). Das gilt ebenso f\u00fcr die Bestellung eines Inlandsvertreters, da sie der Erleichterung des Rechtsverkehrs mit der ausl\u00e4ndischen Partei dient (vgl. Mes, PatG, 4. Aufl., \u00a7 25 PatG Rn. 3; Schulte\/Rudloff-Sch\u00e4ffer, PatG, 9. Aufl., \u00a7 25 Rn. 10) und die andere Partei daher auf dieses Erfordernis nicht wirksam verzichten kann bzw. k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nGleichwohl ist der Berufung der Kl\u00e4gerin der Erfolg zu versagen. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB bzw. \u00a7\u00a7 11 Abs. 1, 24 Abs. 2, 24b Abs. 1, 3 GebrMG, weil nicht festgestellt werden kann, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Klageschutzrechte betreffen eine Schnittstellen(Interface)schaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle eines genormten Basis-Anschlusses an ein digitales Telekommunikationsnetzwerk nach dem internationalen Standard f\u00fcr ein Integrated Service Digital Network (ISDN).<\/p>\n<p>ISDN gestattet die \u00dcbertragung und Vermittlung von Daten verschiedener Dienste (TeleE, Fax, Internet), wobei mittels des sog. Basis-Anschlusses dem Nutzer auf der herk\u00f6mmlichen TeleEleitung zwei Nutzkan\u00e4le mit einer Daten\u00fcbertragungsrate von jeweils 64 Kbit\/s zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Das Bindeglied zwischen dem hausexternen, digitalen Vermittlungsnetz und dem teilnehmenden Hausnetz bzw. dem ISDN-Teilnehmerendger\u00e4t (TE) ist der Netzabschluss (NT), der f\u00fcr den Datenaustausch Sorge tr\u00e4gt. Der Datenaustausch mit der (externen) \u00f6rtlichen Vermittlungsstelle erfolgt dabei \u00fcber die sog. Uk0-Schnittstelle, der Datenaustausch mit dem Teilnehmerendger\u00e4t \u00fcber die sog. S0-Schnittstelle. Beide Schnittstellen sind genormt und Gegenstand der Spezifikation ITU-T I.430 vom November 1995. Da die ISDN-Teilnehmerendger\u00e4te digital, d. h. mit logischen Gr\u00f6\u00dfen, arbeiten, die \u00dcbertragung indes \u00fcber ein vieradriges (TeleE-)Kabel mittels analoger Signale, d. h. mittels elektrischer Spannungen \/ Stromst\u00e4rken, erfolgt, muss die S0-Schnittstelle in der Lage sein, sowohl analoge wie auch digitale Werte zu verarbeiten. Bewerkstelligt wird dies mittels einer Schnittstellenschaltung mit einer Empfangsschaltung, welche empfangene analoge Signale in digitale Signale umwandelt, und einer Sendeschaltung, die die zu sendenden digitalen Signale in analoge Signale umwandelt und ausgibt. Dazu werden die zu sendenden Bin\u00e4rdaten 0 und 1 nach dem sog. tern\u00e4ren Code, dem modifizierten AMI-Code codifiziert. Dieser Code kennt drei Zust\u00e4nde. Entsprechend den drei Zust\u00e4nden wird an der S0-Schnittstelle (S\/T Line) eine Ausgangsspannung von -750mV, 0mV, +750 mV mit vorgeschriebener Impulsform erzeugt. Eine zu \u00fcbertragene bin\u00e4re 1 wird durch den Signalwert 0 Volt, also einen spannungslosen Zustand dargestellt und eine zu \u00fcbertragene 0 durch den Spannungswert +750 mV und -750 mV, wobei aufeinanderfolgenden bin\u00e4ren 0-Werten wechselnde Polarit\u00e4ten zugeordnet werden.<\/p>\n<p>Mit der Ausgestaltung einer dementsprechenden Sendeschaltung befassen sich das Klagepatent und das Klagegebrauchsmuster.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt einleitend aus, dass in der einschl\u00e4gigen Spezifikation ITU-T I.430 eine S\/T-Schnittstelle f\u00fcr das ISDN beschrieben ist, die einen ISDN-Basis-Zugang mit 2 x 64 kBit\/s und 1 x 16 kBit\/s erm\u00f6glicht. Die S\/T-Schnittstelle ist mithin eine S0-Schnittstelle.<br \/>\nEine Schnittstellenschaltung nach der Spezifikation ITU-T I.430 ist dem Klagepatent zufolge aus der deutschen Offenlegungsschrift DE 196 30 AAF A1 (Anlage B 2) bekannt, die jedoch vier Chip-Ausg\u00e4nge (Pins) zur Realisierung der Sendestufe ben\u00f6tige. Weiter sei aus der deutschen Patentschrift DE 196 01 AAG (Anlage B 3) eine Interfaceschaltung nach der Spezifikation ITU-T I.430 bekannt, bei der zwei Open-Drain-Chip-Ausg\u00e4nge zur Realisierung der Sendestufe ben\u00f6tigt w\u00fcrden. Da die ben\u00f6tigten Pins (Ausg\u00e4nge der integrierten Schaltung) am gesamten Chip-Preis gemessen sehr teuer seien, sei es w\u00fcnschenswert, die Zahl der notwendigen Pins auf ein Minimum zu reduzieren.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent das technische Problem zu Grunde, die Zahl der notwendigen Pins f\u00fcr die Sendeschaltung auf ein Minimum zu verringern und mit einfachen sowie kosteng\u00fcnstigen Mitteln eine normgerechte ISDN-Schnittstelle f\u00fcr den Basis-Zugang zu realisieren.<\/p>\n<p>Das gleiche technische Problem liegt dem Klagegebrauchsmuster zugrunde, dessen Beschreibung im Wesentlichen wortlautidentisch mit der Beschreibung des Klagepatents ist. Es fehlt allein die Nennung der DE 196 01 AAG.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe wird in der vom BGH mit Urteil vom 18.12.2013, X ZR 66\/12 (Anlage E3), aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents in Anspruch 1 sowie in der vom BPatG mit Beschluss vom 22.04.2015, 35 W(pat) 437\/12, aufrechterhaltenen Fassung des Klagegebrauchsmusters in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:<\/p>\n<p>1. Interfaceschaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle nach Spezifikation ITU-T I.430.<\/p>\n<p>2. Die Interfaceschaltung weist eine Sendeschaltung auf.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr die Sendeschaltung werden verwendet:<br \/>\n3.1 eine rein digitale integrierte Schaltung,<br \/>\n3.2 mit nur zwei Tristate-Ausg\u00e4ngen und<br \/>\n3.3 eine externe Beschaltung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen zwar unstreitig die Merkmale 1., 2. und 3.3 der beiden Klageschutzrechte, ebenso verwenden sie f\u00fcr die Sendeschaltung gem\u00e4\u00df 3.1 eine rein digitale integrierte Schaltung, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil mit zutreffender Begr\u00fcndung zu Recht angenommen hat. Etwaige analoge Schaltungsbauteile in der Empfangsschaltung sind f\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Klageschutzrechte ohne Belang. Es l\u00e4sst sich gest\u00fctzt auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. T indes nicht feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Merkmal 3.2 Gebrauch machen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie schutzrechtsgem\u00e4\u00dfe Interface- bzw. Schnittstellenschaltung besteht aus einer Sendeschaltung (Merkmal 2), f\u00fcr die eine rein digitale Schaltung verwendet wird (Merkmal 3.1), und einer externen Beschaltung (Merkmal 3.3.). Letztere ist \u2013 wovon die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 zwischen die rein digitale integrierte Schaltung und die S\/T Line geschaltet und umfasst zwecks Erf\u00fcllung s\u00e4mtlicher Anforderungen der Spezifikation ITU-T I.430 eine analoge Schaltungstechnik (vgl. BGH, X ZR 66\/12, Urteil vom 18.12.2013, S. 5; BPatG, 5 Ni 58\/10, Urteil vom 29.02.2012, S. 10). Angesteuert wird die externe Beschaltung, wie Absatz [0005] des Klagepatents bzw. Absatz [0007] des Klagegebrauchsmusters erl\u00e4utern, \u00fcber zwei \u00fcber Tritaste-Buffer angesteuerte Tritstate-Ausg\u00e4nge.<\/p>\n<p>Ein Tristate-Buffer einer rein digitalen Schaltung verf\u00fcgt \u2013 wovon die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 \u00fcber zwei Eing\u00e4nge, einen A-Eingang und einen Enable-Eingang, sowie einen Ausgang. Diesen Ausgang charakterisiert der Fachmann, ein Ingenieur mit Hochschulausbildung der Fachrichtung elektrische Nachrichtentechnik, der mit der Realisierung von Schnittstellenschaltungen f\u00fcr die Nachrichtentechnik vertraut ist (vgl. auch BGH, X ZR 66\/12, Urteil vom 18.12.2013, S. 5; BPatG, 5 Ni 58\/10, Urteil vom 29.02.2012, S. 8), nach seinem allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis als Tristate-Ausgang, wenn er so eingerichtet ist, dass er nicht nur zwei, sondern drei Zust\u00e4nde (= \u201eTristate\u201c) ausgibt: Niedrig \u201eLow\u201c\/0, Hoch \u201eHigh\u201c\/1 und \u201ehochohmig\u201c\/[Z]. Dies ist zwischen den Parteien als solches unstreitig und wird auch durch die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. T in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.12.2012, S. 21 best\u00e4tigt, wenn dort mittels Schaltungsbeispiel und Wahrheitstabelle \u00fcberzeugend erl\u00e4utert wird, dass die Logikschaltung eines Tristate-Buffers es erm\u00f6glicht, beide Transistoren gleichzeitig in den Sperrzustand zu versetzen und dadurch am Tristate-Ausgang den Zustand [Z] zu erzeugen. Liegt der Enable-Eingang des Buffers auf \u201e0\u201c, ist der Ausgang \u201ehochohmig\u201c. Es flie\u00dft kein Strom. Liegt der Enable-Eingang auf \u201e1\u201c, f\u00fchrt die Logik das invertierte Signal des anderen Eingangs an die Gates der Transistoren, d. h. der Ausgang arbeitet als Buffer f\u00fcr das Eingangssignal, es werden die Zust\u00e4nde 1 oder 0 ausgegeben.<\/p>\n<p>Derartige Tristate-Ausg\u00e4nge sind Gegenstand des Merkmals 3.2, wonach in der rein digitalen Schaltung nur zwei Tristate-Ausg\u00e4nge verwendet werden. In Abgrenzung zum Stand der Technik werden zur Realisierung der Sendestufe nicht mehr vier Chip-Ausg\u00e4nge (DE 196 30 515, Anlage B 2) und auch keine zwei Open-Drain-Ausg\u00e4nge (DE 196 01 AAG, Anlage B 3) verwendet, sondern eine bestimmte Anzahl [=2] der bekannten Tristate-Ausg\u00e4nge. Hierdurch wird die objektive Aufgabe des Klagepatents, Reduzierung der notwendigen Pins \/ Ausg\u00e4nge der integrierten Schaltung einhergehend mit dem Vorteil der einfachen und kosteng\u00fcnstigen Verwirklichung einer normgerechten ISDN-Schnittstelle f\u00fcr den Basis-Zugang erzielt (Abs\u00e4tze [0004] und [0006] des Klagepatents; Abs\u00e4tze [0005] und [0006] des Klagegebrauchsmusters).<\/p>\n<p>Erfindungsgem\u00e4\u00dfe Tristate-Ausg\u00e4nge sind Tristate-Ausg\u00e4nge nach dem dargelegten allgemeinen Fachverst\u00e4ndnis. F\u00fcr ein abweichendes Begriffsverst\u00e4ndnis \u2013 das auch von keiner Partei geltend gemacht wird \u2013 bieten die Klageschutzrechte keinen Anhalt.<br \/>\nDie Merkmale 3.2 und 3.3 stehen in unmittelbar funktionalem Zusammenhang. Die Tristate-Ausg\u00e4nge im Sinne des Merkmals 3.2 dienen, wie insbesondere der Absatz [0005] bzw. [0007] der Klageschutzrechte verdeutlicht, der Ansteuerung der externen Beschaltung gem\u00e4\u00df Merkmal 3.3., welche so beschaffen und ausgebildet ist, dass sie die ausgegebenen Zust\u00e4nde verarbeitet und zur Erzeugung normkonformer ISDN-Signale nutzen kann. Die rein digitale integrierte Schaltung inklusive Tristate-Ausg\u00e4nge und die externe Beschaltung sorgen folglich gemeinsam daf\u00fcr, dass die in Merkmal 1 enthaltene Zweckangabe und damit die Anforderungen der Spezifikation ITU-T I. 430 eingehalten werden.<br \/>\nDie Tristate-Ausg\u00e4nge nehmen hierzu anspruchsgem\u00e4\u00df die drei Zust\u00e4nde \u201eHigh\u201c, \u201eLow\u201c und \u201ehochohmig\u201c an. Mittels der Ausgabe dieser drei Zust\u00e4nde an den Tristate-Ausg\u00e4ngen sollen erfindungsgem\u00e4\u00df die drei Zust\u00e4nde des modifizierten AMI-Codes generiert werden. Dies lehren insbesondere Absatz [0012] der Klagepatentschrift bzw. Absatz [0014] des Klagegebrauchsmusters \u2013 bei dem es sich insoweit nicht lediglich um die Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, sondern um die Wiedergabe der allgemeinen Funktionsweise der Erfindung \u2013, die augenscheinlich den AMI-Code in Bezug nehmen, wenn es dort hei\u00dft:<br \/>\n\u201eDie Schaltung wird durch wechselseitiges Einschalten der Tristate-Buffer der digital integrierten Ansteuerungsschaltung betrieben (logisch 0 des S\/T-Ausgangssignal). F\u00fcr den spannungslosen Zustand der S\/T-Schnittstelle (logisch 1) werden beide Treiber in den Zustand tristate, also hochohmig geschaltet.\u201c<\/p>\n<p>Illustriert wird diese Funktionsweise insbesondere in der Figur 2 der Klageschutzrechte, welche die Signalverl\u00e4ufe auf den beiden Sendeadern (gemessen an den Messpunkten A und B gem\u00e4\u00df Figur 1) darstellt. Die Figur zeigt, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die logische \u201e1\u201c des AMI-Code (= 0 Volt) durch die Ausgabe des Zustandes [Z] an beiden Tristate-Ausg\u00e4ngen und die logische \u201e0\u201c des AMI-Codes (+\/- 750 mV) durch die Ausgabe von \u201e0\u201c und \u201e1\u201c bzw. von \u201e1\u201c und \u201e0\u201c an den Tristate-Ausg\u00e4ngen erzeugt wird.<\/p>\n<p>Die drei an den Tristate-Ausg\u00e4ngen ausgegebenen Zust\u00e4nde werden folglich \u2013 wie auch der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. T in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.12.2012, S. 18 und in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 25.06.2015 \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat \u2013 nach der unter Schutz gestellten technischen Lehre zur Ansteuerung der externen Beschaltung ben\u00f6tigt, damit die Schaltung f\u00fcr eine S\/T-Schnittstelle betrieben werden kann und in der Lage ist, den modifizierten AMI-Code zu erzeugen. Die Klageschutzrechte machen sich die Tristate-Funktionalit\u00e4t, d.h. die Ausgabe von drei Zust\u00e4nden, f\u00fcr die Generierung des AMI-Codes zunutze. Die drei Zust\u00e4nde m\u00fcssen mithin von den Tristate-Ausg\u00e4ngen erfindungsgem\u00e4\u00df \u2013 wovon der Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.12.2012, S. 22 und 25 ebenfalls ausgeht \u2013 auf der Sendestufe im \u201eSendebetrieb\u201c ausgegeben werden, d. h. zur Genierung des modifizierten AMI-Code. Die Ausgabe nur eines der drei Zust\u00e4nde, insbesondere des Zustandes [Z] in einem anderen Zusammenhang, bspw. in der Konfigurationsphase, gen\u00fcgt f\u00fcr die Qualifizierung eines Ausgangs als Tristate-Ausgang folglich ebenso wenig wie die Ausgabe von nur zwei Zust\u00e4nden, insbesondere der Zust\u00e4nde \u201eHigh\u201c und \u201eLow\u201c beim Senden von ISDN-Signalen zum Erzeugen des AMI-Codes.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang vorbringt, das Wort \u201eSendebetrieb\u201c finde sich nicht im Anspruch und\/oder in der Beschreibung der Klageschutzrechte, sondern allein in dem Urteil des BGH vom 18.12.2013, ist dies zwar zutreffend, \u00e4ndert indes nichts an dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3.2. Der BGH hat mit dieser Formulierung kein weiteres Merkmal in den Anspruch (des Klagepatents) gelesen, sondern lediglich den Offenbarungsgehalt des Anspruchs bzw. des Merkmals 3.2 auf der Grundlage des fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnisses erl\u00e4utert und dabei festgestellt, dass es f\u00fcr die Lehre des Klagepatents zwingend erforderlich ist, dass die Tristate-Ausg\u00e4nge die Tristate-Funktionalit\u00e4t im Sendebetrieb verwenden. Diese Auslegung teilt der Senat f\u00fcr beide Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>Der Fachmann nimmt zun\u00e4chst zur Kenntnis, dass Anspruch 1 der Klageschutzrechte in Merkmal 2 bestimmt, dass die Interfaceschaltung eine Sendeschaltung aufweist, f\u00fcr die nach Merkmal 3.2 zwei Tristate-Ausg\u00e4nge verwendet werden. Der Anspruch besch\u00e4ftigt sich demgem\u00e4\u00df nicht mit der Herstellung, Aktivierung, schaltungstechnischen Einrichtung oder Konfiguration einer Sendeschaltung, sondern geht von einer bereits bestehenden\/existenten Sendeschaltung aus, wobei in der existenten Vorrichtung die in der Merkmalsgruppe 3 genannten Bestandteile Verwendung finden m\u00fcssen. Ebenso wenig beschr\u00e4nkt sich der Anspruch auf die Anweisung, es m\u00fcsse in der Sendeschaltung nur die M\u00f6glichkeit bestehen, die Ausg\u00e4nge als Tristate-Ausg\u00e4nge zu konfigurieren. Er fordert vielmehr die Verwendung ebensolcher Ausg\u00e4nge mit den ihnen zukommenden Funktionen.<\/p>\n<p>Dass die Anspr\u00fcche der Klageschutzrechte nur den \u201eSendebetrieb\u201c im obigen Sinne vor Augen haben, folgt ferner aus der Abgrenzung zum Stand der Technik.<br \/>\nDie vom Klagepatent gew\u00fcrdigte DE 196 01 AAG (Anlage B 3; Absatz [0002] der Klagepatentschrift) offenbart eine Interfaceschaltung zur Realisierung einer Schnittstelle gem\u00e4\u00df der Spezifikation ITU-T I.430, die eine Sendeschaltung umfasst, f\u00fcr die eine rein digitale Schaltung und eine externe Beschaltung verwendet werden. Die externe Beschaltung wird auch \u00fcber nur zwei Ausg\u00e4nge angesteuert, bei diesen Ausg\u00e4ngen handelt es sich jedoch um Open-Drain-Ausg\u00e4nge. Dies sind Ausg\u00e4nge, bei denen an die Stelle eines aktiven Pull-Up-Transistors ein externer, d. h. au\u00dferhalb des integrierten Schaltkreises angeordneter Pull-Up-Widerstand tritt. Ein solcher Ausgang kann, wor\u00fcber zwischen den Parteien kein Streit besteht, nur die Pegel 0 und Z ausgeben (vgl. auch BGH, X ZR 66\/12, Urteil vom 18.12.2013, S. 11). Da dieser Stand der Technik eine Schaltung mit zwei durch Tristate-Buffer angesteuerte Open-Drain-Ausg\u00e4nge nahelegt, ist das Merkmal 3.2 dahingehend zu verstehen, dass es nach der technischen Lehre des Klagepatents gerade auf die Ausgabe der drei Zust\u00e4nde im Sendebetrieb ankommt. Eine Schaltung mit zwei Ausg\u00e4ngen, die zwar drei Pegel\/Zust\u00e4nde ausgeben k\u00f6nnen, aber so angesteuert werden, dass sie im Sendebetrieb nur zwei Pegel\/Zust\u00e4nde ausgeben, gen\u00fcgt demzufolge nicht. Es kommt nicht auf die nur objektiv bestehende M\u00f6glichkeit der Nutzung von Schaltungselementen als Tristate-Ausg\u00e4nge an. Die Verwendung der Tristate-Funktionalit\u00e4t an den Ausg\u00e4ngen im Sendebetrieb ist vielmehr zwingend erforderlich (so auch BGH, X ZR 66\/12, Urteil vom 18.12.2013, S. 6, 7, 10, 11).<br \/>\nGleiches gilt f\u00fcr das Klagegebrauchsmuster, auch wenn dies die DE 196 01 AAG nicht ausdr\u00fccklich w\u00fcrdigt. Der Fachmann, dem diese Schrift bekannt ist, entwickelt dasselbe Verst\u00e4ndnis zur Abgrenzung zum Stand der Technik, wie dem Beschluss des BPatG vom 22.04.2015, Az. 35 W (pat) 437\/12, zu entnehmen ist. Die Parteien haben auch keine Differenzierung zwischen Klagepatent und Klagegebrauchsmuster vorgenommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist dem Fachmann bekannt, dass es Aufgabe einer (jeden) Sendeschaltung einer S0-Schnittstelle ist, Bin\u00e4rdaten entsprechend dem modifizierten AMI-Code als elektrische Spannung auf die Sendeadern auszugeben, damit diese an den Empf\u00e4nger \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen. Ebenso bekannt ist \u2013 worauf auch die Kl\u00e4gerin hinweist \u2013, dass die drei Zust\u00e4nde des AMI-Codes \u201e1\u201c (0 Volt), \u201e0\u201c (+\/- 750 mV) und \u201e0\u201c (+\/- 750 mV) nicht nur unter Verwendung der drei von Tristate-Ausg\u00e4ngen ausgegebenen Zust\u00e4nden \u201eHigh\u201c\/1, \u201eLow\u201c\/0 und \u201ehochohmig\u201c\/[Z] erzeugt werden k\u00f6nnen. M\u00f6glich ist vielmehr die Erzeugung des AMI-Codes auch mit nur zwei Pegeln, wie z. B. die DE 196 01 AAG (Anlage B 3) zeigt. Wenn der Fachmann dies wei\u00df, wird er, wenn der Anspruch ausdr\u00fccklich die Verwendung von Tristate-Ausg\u00e4ngen vorsieht, auch davon ausgehen, dass diese Funktionalit\u00e4t gerade f\u00fcr die Erzeugung des Codes genutzt wird.<\/p>\n<p>Zu einem anderen Verst\u00e4ndnis leiten den Fachmann nicht die im r\u00fcckbezogenen Unteranspruch 2 unter Schutz gestellte Ausgestaltung sowie das in den Abs\u00e4tzen [0008], [0010] und [0013] des Klagepatents bzw. in den Abs\u00e4tzen [0010], [0012] und [0015] des Klagegebrauchsmusters beschriebene Ausf\u00fchrungsbeispiel, bei welchem die externe Beschaltung aus zwei Spannungsfolgern und zwei zus\u00e4tzlichen Transistoren besteht, wobei diese zur hochohmigen Abschaltung der nichtaktiven Sendeschaltung f\u00fchren, und ferner sogar bei einer R\u00fcckspeisung der Sendestufe auch im Zustand ohne Versorgungsspannung ein Stromfluss verhindert wird. Auch wenn hier von einer \u201enichtaktiven Sendeschaltung\u201c die Rede ist, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass die Klageschutzrechte eine Sendeschaltung kennen, die aktiv und nicht aktiv ist, gilt es zun\u00e4chst zu beachten, dass nur etwas bereits Existentes abgeschaltet werden kann. Zudem \u2013 und dies ist das entscheidende \u2013 ist zu bedenken, dass Gegenstand von Unteranspruch 2 eine bestimmte Form der externen Beschaltung ist, die von der rein digital integrierten Schaltung, welche die Tristate-Ausg\u00e4nge beinhaltet, zu unterscheiden ist. Zur Funktionalit\u00e4t der Tristate-Ausg\u00e4nge macht Unteranspruch 2 demgem\u00e4\u00df keine n\u00e4heren Angaben (so f\u00fcr das Klagepatent: BGH X ZR 66\/12, Urteil vom 18.12.2013, S. 6 f.). Die mittels der externen Transistoren bewirkte Abschaltung hat nichts mit dem Ansteuern der externen Beschaltung durch die beiden Tristate-Ausg\u00e4nge zu tun, wie auch die Figur 2 der Klageschutzrechte verdeutlicht. Die in den Abs\u00e4tzen [0008], [0010] und [0013] bzw. in den Abs\u00e4tzen [0010], [0012] und [0015] der Beschreibung angef\u00fchrte \u201eAbschaltung der Sendestufe bei hochohmiger Ansteuerung\u201c durch zus\u00e4tzliche Transistoren erfolgt am Ende des in der Figur 2 gezeigten zweiten und vierten Intervalls. Zu diesen Zeitpunkten wird die Sendestufe kurz \u201eabgeschaltet\u201c, nicht aber die externe Beschaltung mit dem Zustand [Z] bzw. tristate angesteuert. Die Ansteuerung erfolgt vielmehr mit dem Zustand \u201e0\u201c.<\/p>\n<p>Der Fachmann wird des Weiteren nicht in Anbetracht der Spezifikation ITU-T I.430 zu einem anderen Verst\u00e4ndnis gelangen. Er wird insbesondere nicht aus den Vorgaben des dortigen Abschnitts \u201e6.2 activation\/deactivation\u201c (Inhaltsverzeichnis als Anlage B-1 vorgelegt) die \u00dcberzeugung gewinnen, dass vor allem der in 6.2.1.1.1 beschriebene Zustand F1 (inaktiv) und\/oder der in 6.2.1.1.3 beschriebene Zustand F3 (deaktiviert) (zitiert in Anlage KB-PG) als Sendebetrieb im oben erl\u00e4uterten Sinne zu verstehen ist und infolgedessen die Einnahme\/Ausgabe eines hochohmigen Zustands allein w\u00e4hrend der Konfigurationsphase in den Schutzbereich der Klageschutzrechte f\u00e4llt.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist zwar zuzugeben, dass Merkmal 1 auf die Spezifikation ITU-T I.430 Bezug nimmt und hiernach eine Interfaceschaltung zur Realisierung einer S\/T-Schnittstelle nach dieser Spezifikation unter Schutz gestellt ist. Diese Zweckangabe fordert somit, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Sendeschaltung eine solche sein muss, die den Anforderungen der Spezifikation insgesamt entsprechen muss. Dies l\u00e4sst indes nicht den (Umkehr-)Schluss zu, dass jeder Zustand, der in der Spezifikation ITU-T I.430 an irgendeiner Stelle genannt ist, ein Zustand ist, der von den Klageschutzrechten als \u201eSendebetrieb\u201c verstanden wird.<br \/>\nDer Schutzumfang der Klageschutzrechte wird allein von diesen selbst bestimmt und sie betreffen \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 allein die Sendeschaltung im Betrieb. Sie haben trotz der Zweckangabe in Merkmal 1 nicht die gesamte Interfaceschaltung zum Gegenstand, sondern nur einen Teilaspekt hiervon, n\u00e4mlich eine existente Vorrichtung (Sendeschaltung) mit den Merkmalen gem\u00e4\u00df der obigen Merkmalsgliederung, auch wenn diese nat\u00fcrlich so verstanden werden m\u00fcssen, dass der genannte Zweck erzielt wird. Den in den Merkmalen genannten Bestandteilen der Schaltung werden vom Anspruch bestimmte technische Funktionen zugesprochen, es sollen mit ihnen bestimmte Vorteile zwingend erzielt und bestimmte Nachteile zwingend vermieden werden. In ihrer Gesamtheit m\u00fcssen die in der Merkmalsgruppe 3 genannten Bestandteile der Sendeschaltung zu einer Interfaceschaltung f\u00fchren, die eine normgerechte S\/T-Schnittstelle realisieren.<br \/>\nEine Einbeziehung s\u00e4mtlicher der in Spezifikation beschriebenen Zust\u00e4nde der Interfaceschaltung folgt hieraus nicht. Es ist vor allem nicht zu erkennen, dass sich die Klageschutzrechte mit der Erzeugung der in der Spezifikation ITU-T I.430 beschriebenen Zust\u00e4nde F1 und\/oder F3 besch\u00e4ftigen. Derartiges l\u00e4sst sich insbesondere auch nicht dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Privatgutachten (Anlage KB-PG) entnehmen. Darin werden zwar die Zust\u00e4nde n\u00e4her erl\u00e4utert und es wird ausgef\u00fchrt, dass die ISDN-Norm vorschreibe, wie sich eine ISDN-Interfaceschaltung zu verhalten habe, damit die ISDN-Spezifikation erf\u00fcllt wird. Das Privatgutachten weist in diesem Zusammenhang jedoch keinen Bezug zu den Klageschutzrechten auf. Es bleibt unklar, aufgrund welcher konkreter Angaben der Klageschutzrechte der Fachmann die \u00dcberzeugung gewinnen k\u00f6nnte, dass die unter Schutz gestellte Sendeschaltung s\u00e4mtliche Vorgaben der ISDN-Spezifikation f\u00fcr sich genommen \/ allein (also z. B. auch ohne externe Beschaltung) erf\u00fcllen k\u00f6nnen muss. Gleichsam ist nicht zu erkennen, weshalb die genannten Zust\u00e4nde F1 und F3 als Betrieb der Sendeschaltung begriffen werden und\/oder auf das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns bez\u00fcglich der Auslegung der Klageschutzrechte Bedeutung gewinnen sollten. Soweit auf das in ihnen gesendete Ruhesignal \u201eINFO 0\u201c verwiesen wird, verf\u00e4ngt dies nicht. Bei diesem Ruhesignal handelt es sich nicht um ein AMI-codiertes Signal, die Schnittstelle ist vielmehr inaktiv, wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. T in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung best\u00e4tigt und \u00fcberzeugt ausgef\u00fchrt hat. Auch das Privatgutachten der Kl\u00e4gerin f\u00fchrt insoweit nur aus, dass das Ruhesignal \u201eINFO 0\u201c einer Ausgangsspannung von 0 Volt \u201eentspreche (im AMI-Code als Binary ONE definiert).\u201c Dies l\u00e4sst indes au\u00dfer Acht, dass nicht jeder hochohmige, d.h. spannungslose Zustand auf der S\/T-Leitung bedeutet, dass die Sendeschaltung im Sendebetrieb w\u00e4re (vgl. auch insoweit die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. T in seiner Anh\u00f6rung am 25.06.2015). Sie ist erfindungsgem\u00e4\u00df lediglich dann in Betrieb, wenn mittels der ausgegebenen drei Zust\u00e4nde der AMI-Code generiert wird.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht das Merkmal 3.2 der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nAngegriffen und damit streitgegenst\u00e4ndlich sind s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen, die die Kl\u00e4gerin in der Anlage KB-Fotos 3 mit Bezug zu den hiesigen Klageschutzrechten aufgef\u00fchrt hat. Diese sind \u2013 ausgehend vom Sachvortrag der Parteien \u2013 hinsichtlich ihrer Sendeschaltung technisch weitgehend identisch und entsprechen den n\u00e4her erl\u00e4uterten Versionen \u201eC E O\u201c und \u201eC E P\u201c. Die Kl\u00e4gerin hat mittels dieser Versionen die angegriffene Schaltung unter anderem durch Vorlage eines extrahierten Stromlaufplans (Anlage B.M3a) sowie des vereinfachten IOB-Diagramms (Anlage KB-PG, S. 9) beispielhaft erl\u00e4utert; die Beklagte hat ihrerseits einen Schaltplanauszug f\u00fcr die \u201eC E P\u201c sowie einen Ausdruck des R-FPGA-Editors (Anlagen B 14, B 15) vorgelegt.<br \/>\nSoweit die Beklagte einwendet, bei zahlreichen Ger\u00e4ten, von denen die Kl\u00e4gerin in der Anlage KB-Fotos 3 Lichtbilder vorgelegt habe, werde ein \u201ev\u00f6llig anderes Schaltungskonzept\u201c verfolgt, ist dieser Einwand unerheblich. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats hat die Beklagte nicht konkret zu dem vermeintlich anderen Schaltungskonzept vorgetragen. Auch der Verweis darauf, dass bei dem als Nr. 43 in der Anlage KB-Fotos 3 gezeigten Ger\u00e4t kein FPGA, sondern ein Mixed-Mode Chip zum Einsatz komme, tr\u00e4gt ohne weitere Erl\u00e4uterungen, welche Unterschiede sich daraus im Hinblick auf die streitgegenst\u00e4ndlichen Klageschutzrechte ergeben sollen, nicht. Schlie\u00dflich geht die Kritik bez\u00fcglich der ermittelten Sigma-Delta-Wandler, zus\u00e4tzlicher Wandler und weiterer TeleEschnittstellen ins Leere. Die Klageschutzrechte befassen sich damit nicht.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Feststellungen gelten folglich f\u00fcr s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlage KB-Fotos 3.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDas Ergebnis der Beweisaufnahme einschlie\u00dflich der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. T rechtfertigt nicht die tatrichterliche Feststellung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Tristate-Ausg\u00e4nge im Sinne der Klageschutzrechte verwenden.<\/p>\n<p>Allein mit der Verwendung eines FPGA der Q-Familie der Fa. R in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist eine Verwirklichung nicht zu begr\u00fcnden. Dieser FPGA bietet zwar unstreitig die M\u00f6glichkeit, Tristate-Ausg\u00e4nge in der Sendeschaltung zu konfigurieren. Diese Option gen\u00fcgt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 jedoch nicht. Entscheidend sind vielmehr die konkrete Konfiguration des verwendeten FPGA und die Nutzung der Tristate-Funktionalit\u00e4t bei Ansteuerung der externen Beschaltung im Betrieb der Sendeschaltung zur Erzeugung des AMI-Codes.<\/p>\n<p>Eine Konfiguration von Tristate-Ausg\u00e4ngen in den verwendeten FPGA kann nicht festgestellt werden.<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. T hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten vom 17.12.2012 (S. 29 ff. des Gutachtens) als auch in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 25.06.2015 eingehend, widerspruchsfrei und \u00fcberzeugend erl\u00e4utert, dass auf der Grundlage des von der Beklagten vorgelegten Schaltplanauszuges und des von der Beklagten erl\u00e4uterten VHDL-Codes eine Konfiguration von Tristate-Ausg\u00e4ngen nicht zu erkennen ist. Die Ausgangsstufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist hiernach vielmehr \u201eohne Zweifel\u201c im Betrieb als einfache Push-Pull-Buffer konfiguriert; der Ausgang ist nicht in der Lage, im Sendebetrieb einen hochohmigen Ausgangszustand zu generieren. Die Push-Pull-Ausg\u00e4nge steuern die externe Beschaltung zur Generierung des AMI-Codes auf der S\/T Line lediglich mit den Zust\u00e4nden \u201eLow\u201c\/0 und \u201eHigh\u201c\/1 an. Die Diodentorschaltung f\u00fchrt dazu, dass die Ausgabe dieser beiden Zust\u00e4nde und das Vorhandensein von zwei Ausg\u00e4ngen gen\u00fcgt. Der Senat schlie\u00dft sich diesen Schlussfolgerungen nach eigenst\u00e4ndiger Pr\u00fcfung an.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der Sachverst\u00e4ndige auf Vorlage der Anlagen B 14 und B 15, eine mit dem R-FPGA-Editor erstellte Darstellung der gew\u00e4hlten Konfiguration f\u00fcr die Sendeschaltung im FPGA, in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung nachvollziehbar bekundet, dass sich auch aus dieser keine Konfiguration von Tristate-Ausg\u00e4ngen erkennen l\u00e4sst. Auch insoweit hat der Senat keine Zweifel, dass die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zutreffen. Der R-FPGA-Editor zeigt keine Konfiguration des \u2013 im vereinfachten IOB-Diagramm erkennbaren \u2013 \u201eThree-state Path\u201c.<br \/>\nSchlie\u00dflich vermochte der Sachverst\u00e4ndige anhand des von der Kl\u00e4gerin vorgelegten extrahierten Stromlaufplans der \u201eC E O\u201c (Anlage B.M3a) nicht zu erkennen, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Tristate-Ausg\u00e4nge konfiguriert sind. Auch insoweit waren seine Ausf\u00fchrungen \u00fcberzeugend: Da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Schaltungen, sog. Pull-Up-Widerst\u00e4nde, verwenden, werden in einem hochohmigen Zustand die Signale XP_6 und XP_7 automatisch einen Pegel der Versorgungsspannung und damit den Zustand \u201eHigh\u201c annehmen. Dies macht technisch keinen Sinn. Diesen Ausf\u00fchrungen schlie\u00dft sich der Senat an.<\/p>\n<p>Gegen diese sachverst\u00e4ndigen Feststellungen hat die Kl\u00e4gerin nichts Erhebliches vorgebracht. Sie hat zwar auch nach Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens behauptet, es seien Tristate-Ausg\u00e4nge bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhanden. Sie hat jedoch weder Fehler und\/oder Unstimmigkeiten im Sachverst\u00e4ndigengutachten betreffend die Beurteilung des von der Beklagten vorgelegten Schaltplanauszuges oder des von der Beklagten vorgetragenen VHDL-Codes noch betreffend die Beurteilung der Anlage B.M3a konkret vorgebracht. Dies ist auch nicht mittels des Privatgutachtens (Anlage KB-PG) erfolgt. Das Privatgutachten befasst sich unter 4.4. lediglich mit der m\u00f6glichen, nicht jedoch mit der tats\u00e4chlichen Konfiguration des verwendeten FPGA, obgleich in dem Privatgutachten selbst zutreffend davon ausgegangen wird, dass erst die Konfiguration festlegt, wie die allgemein verwendbaren Ein- und Ausg\u00e4nge tats\u00e4chlich verwendet werden. Eine Auseinandersetzung mit den zuvor genannten Unterlagen bzw. mit dem vorgetragenen VHDL-Code findet sich in dem Privatgutachten ebenso wenig. Soweit die Kl\u00e4gerin die Anlagen B 14 und B 15 zun\u00e4chst als \u201eunzutreffende Beweise\u201c deklariert hat, hat sie diesen Vorwurf damit begr\u00fcndet, dass die Anlagen Pins zeigen w\u00fcrden, \u00fcber welche die Geh\u00e4use, die der von ihr vorgelegten Fotodokumentation f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu entnehmen seien, gar nicht verf\u00fcgten. Diesem Vorwurf ist die Beklagte entgegen getreten, indem sie eingehend erl\u00e4utert hat, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Geh\u00e4use V, W und X verwendet werden bzw. wurden. Die Beklagte hat zudem entsprechende Ausz\u00fcge aus den Netzlisten des FPGA und der Pin-Belegung im FPGA in den letztgenannten Geh\u00e4usen (Anlagen B 18 bis B 21) vorgelegt. Hierauf hat die Kl\u00e4gerin nicht mehr reagiert; eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Klarstellung ist unterblieben.<\/p>\n<p>Das Sachverst\u00e4ndigengutachten leidet entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin auch nicht daran, dass der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, wie die Kl\u00e4gerin meint, nicht der \u201erelevante Fachmann\u201c sei. Wie der 2. Zivilsenat bereits im Beschluss vom 27.05.2013 im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, steht es der Eignung des Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. T nicht entgegen, dass er selbst nicht exakt dem Durchschnittsfachmann entspricht.<br \/>\nDer \u201eDurchschnittsfachmann\u201c ist nicht mit einer tats\u00e4chlich existierenden Person gleichzusetzen, sondern fiktiv. Patentschriften richten sich an alle Fachleute (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH GRUR 1998, 1003 \u2013 Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit gen\u00fcgende einheitliche inhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung w\u00e4re auf der Grundlage individueller Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auch gar nicht m\u00f6glich. Fachm\u00e4nnisches Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bem\u00fcht, um mit dem auf dem betreffenden Gebiet der Technik \u00fcblichen allgemeinen Fachwissen sowie den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und F\u00e4higkeiten der dort t\u00e4tigen Fachwelt und dem hierdurch gepr\u00e4gten sinnvollen Verst\u00e4ndnis vom Inhalt einer Lehre zum technischen Handeln eine verl\u00e4ssliche Entscheidungsgrundlage zu haben (BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Demzufolge gen\u00fcgt es, dass ein gerichtlicher Sachverst\u00e4ndige mindestens \u00fcber die Kenntnisse des Durchschnittsfachmanns verf\u00fcgt und dem Gericht diejenigen objektiven technischen Gegebenheiten vermittelt, mit denen ein technischer Fachmann durchschnittlichen K\u00f6nnens im Priorit\u00e4tszeitpunkt versehen war und sich dem Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs gen\u00e4hrt hat (BGH GRUR 2006, 314 \u2013 Stapeltrockner; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 73, 2749).<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. T erf\u00fcllt diese Anforderungen, wie der 2. Zivilsenat ebenso in dem Beschluss vom 27.05.2013 eingehend erl\u00e4utert hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Das gegen den Sachverst\u00e4ndigen gerichtete Befangenheitsgesuch der Kl\u00e4gerin ist ferner mit weiterem Beschluss des 2. Zivilsenats vom 27.05.2013 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Die Verwirklichung des Merkmals 3.2 folgt letztlich auch nicht aus dem unstreitigen Umstand, dass die Ausg\u00e4nge (I\/O Pins) der Sendeschaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend der Konfigurationsphase einen hochohmigen Zustand einnehmen.<br \/>\nDie Konfigurationsphase ist kein \u201eSendebetrieb\u201c im Sinne der Klageschutzrechte. In dieser Phase existiert noch keine Sendeschaltung; diese wird vielmehr erst eingerichtet. Die Verwendung der im FPGA r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich (zwar schon) vorhandenen Ein- und Ausg\u00e4nge steht noch nicht fest. Es ist noch nicht festgelegt, welcher Ausgang mit welcher Funktion belegt wird, wie die konkrete Verschaltung erfolgt, ob ein Ausgang mithin tats\u00e4chlich als Tristate-Ausgang, als Open-Drain-Ausgang oder als Push-Pull-Ausgang verwendet wird. All dies steht erst nach Abschluss der Konfiguration fest; bis dahin sind alle Ausg\u00e4nge hochohmig. Existent ist die Sendeschaltung zudem erst nach anschlie\u00dfender Freischaltung der Konfiguration, wie auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend angef\u00fchrt hat (schriftliches Gutachten vom 17.12.2012, S. 30 sowie m\u00fcndliche Anh\u00f6rung vom 25.06.2015). Der hochohmige Zustand [Z] an den Ausg\u00e4ngen der rein digitalen Schaltung dient w\u00e4hrend der Konfigurationsphase bzw. bis zur Freischaltung der Konfiguration ferner nicht der Ansteuerung der externen Beschaltung, damit die Schaltung eine S\/T-Schnittselle betreibt und in der Lage ist, den AMI-Code zu erzeugen. Derartiges behauptet selbst die Kl\u00e4gerin nicht. Sie tr\u00e4gt vielmehr vor, alle Pins w\u00fcrden zwecks Vermeidung von Fehlfunktionen in den Zustand [Z] verbracht. Die Zust\u00e4nde \u201eHigh\u201c und \u201eLow\u201c werden mithin auch ihrem Vortrag zufolge in dieser Phase gar nicht ausgegeben; der Zustand [Z] erfolgt allein aus Sicherheitsgr\u00fcnden. Ein AMI-Code wird in der Konfigurationsphase nicht generiert. Die Konfiguration hat im \u00dcbrigen auch nichts mit dem Abschalten, wie es in den Klageschutzrechten im Rahmen eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels beschrieben wird, zu tun.<\/p>\n<p>ccc)<br \/>\nDass die Verwirklichung des Merkmals 3.2 nicht festzustellen ist, geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kl\u00e4gerin. Es ist kein (weiteres) Sachverst\u00e4ndigengutachten nach Vorlage des HDL-Quellcodes durch die Beklagte zu der Frage \u201eWelche Ausgangsbuffer sind f\u00fcr die ISDN-Sendeschaltung in den Q FPGAs der Beklagten konfiguriert?\u201c gem\u00e4\u00df dem \u201eHilfsantrag\u201c in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2015 einzuholen.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat im Verletzungsprozess der Kl\u00e4ger alle anspruchsbegr\u00fcndenden Sachverhaltselemente darzulegen, also auch die Tatsachen, in denen die Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstands besteht. Der Beklagte muss ihm diese Darlegung grunds\u00e4tzlich nicht erleichtern. Anderes gilt nur, wenn und soweit den Beklagten gem. \u00a7 138 Abs. 2 ZPO eine sekund\u00e4re Darlegungslast trifft. Eine solche Verpflichtung zur Spezifizierung von Tatsachen kann sich ergeben, wenn und soweit diese Informationen der mit der Darlegung und Beweisf\u00fchrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Gegner sowohl ohne Weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint (BGH WRP 2009, 1394 \u2013 MP3-Player-Import; BGH GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH GRUR 2004, 268 \u2013 Blasenfreie Gummibahn II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 116; Cepl\/Vo\u00df\/Nielen, ZPO, \u00a7 139 Rn. 29, 32).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob sich die Kl\u00e4gerin in der entsprechenden Beweisnot befindet, hat die Beklagte jedenfalls einer ihr obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast Gen\u00fcge getan. Sie hat substantiiert zur Konfiguration des verwendeten FPGA in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgetragen und hierzu insbesondere einen Schaltplanauszug der \u201eC E P\u201c, einen Ausdruck des R-FPGA-Editors (Anlagen B 14, B 15) und Netzlisten des FPGA im Geh\u00e4use X und W einschlie\u00dflich Pin-Belegungsplan (Anlagen B 18 bis B 21) vorgelegt und alle Anlagen ausf\u00fchrlich erl\u00e4utert. Sie hat des Weiteren ausf\u00fchrlich und im Einzelnen die VDHL-Codierung zur konkreten Konfiguration und zur externen Beschaltung einschlie\u00dflich der Diodentorschaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgetragen. Weitere Darlegungen sind ihr nicht zumutbar und nicht von ihr zu verlangen.<\/p>\n<p>Insbesondere die Vorlage des HDL-Quellcodes ist nicht anzuordnen, weder nach \u00a7 140c PatG noch gest\u00fctzt auf \u00a7 142 ZPO.<br \/>\nNach \u00a7 142 ZPO darf in einem Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Ber\u00fccksichtigung der rechtlich gesch\u00fctzten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und angemessen ist (BGH GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe; BGH GRUR 2006, 962 \u2013 Restschadstoffentfernung; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG 9. Aufl., \u00a7 140c Rn. 90). Hierbei ist die vor Inkrafttreten von \u00a7 140c PatG entwickelte Rechtsprechung zu \u00a7 809 BGB (insbesondere BGH GRUR 2002, 1046 \u2013 Faxkarte) zu ber\u00fccksichtigen. Die Rechtslage nach Inkrafttreten des \u00a7 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutma\u00dflichen Verletzers vom fr\u00fcheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist f\u00fcr die Umsetzung der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab (BGH GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe; BGH GRUR 2010, 318 \u2013 Lichtbogenschn\u00fcrung). Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht zur Anordnung einer Urkundenvorlage nach \u00a7 142 ZPO verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7 140c PatG nicht gegeben sind. F\u00fcr die Anordnung einer Begutachtung gem. \u00a7 144 ZPO \u2013 die die Kl\u00e4gerin allerdings nicht ausdr\u00fccklich begehrt hat; sie hat vielmehr erkl\u00e4rt, eine forensische Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht notwendig \u2013 gilt nichts Anderes. Eine gerichtliche Aufkl\u00e4rungspflicht au\u00dferhalb des \u00a7 140c PatG besteht auch nach der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 286 ZPO nicht (BGH GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe).<br \/>\nDie demzufolge f\u00fcr s\u00e4mtliche Anordnungsgrundlagen erforderliche gewisse Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Merkmals 3.2 l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die Kl\u00e4gerin hat hierzu keine Ankn\u00fcpfungstatsachen vorgetragen; weder der von ihr vorgelegte extrahierte Stromlaufplan (Anlage B.M3a) noch das vereinfachte IOB-Diagramm (S. 9 der Anlage KB-PG) oder das Privatgutachten (Anlage KB-PG) bieten eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die Verwendung von Tristate-Ausg\u00e4ngen im Sendebetrieb der Schaltung. Die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen sprechen vielmehr dagegen. Insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen unter bbb) verwiesen werden. Die Kl\u00e4gerin hat ferner auf die Frage des Senats in der m\u00fcndlichen Verhandlung, ob es im Tats\u00e4chlichen unstreitig sei, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nur in der Konfigurationsphase den Zustand [Z] aufweisen und nur beim Senden der Signale die Zust\u00e4nde \u201eHigh\u201c und \u201eLow\u201c ausgegeben w\u00fcrden, gesagt, das k\u00f6nne sie nicht beantworten. Die Kl\u00e4gerin sieht sich mithin selbst nicht in der Lage anzugeben, von welcher Schaltung sie bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen insoweit ausgeht. Im Einklang damit ist ihr \u201eHilfsantrag\u201c auch offen formuliert, wenn es dort hei\u00dft: \u201eWelche Ausgangsbuffer sind f\u00fcr die ISDN-Sendeschaltung in den Q FPGAs der Beklagten konfiguriert?\u201c. Eine derartige Frage an einen Sachverst\u00e4ndigen w\u00e4re eine Ausforschung. Davon abgesehen hat die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, die Vorlage des Quellcodes w\u00fcrde f\u00fcr die Konfiguration der streitgegenst\u00e4ndlichen Ausg\u00e4nge keine neue Erkenntnis bringen, da sie den hierf\u00fcr verwendeten VHDL-Code bereits schrifts\u00e4tzlich umfassend vorgetragen hat.<\/p>\n<p>Ebenso wenig ist die Einholung eines neuen Gutachtens gem. \u00a7 412 ZPO erforderlich.<br \/>\nDie Voraussetzungen des \u00a7 412 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Befangenheitsgesuch der Kl\u00e4gerin gegen den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. T ist mit Beschluss des 2. Zivilsenats vom 27.05.2013 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen worden.<br \/>\nDer Senat erachtet zudem das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen nicht f\u00fcr ungen\u00fcgend, \u00a7 412 Abs. 1 ZPO. Die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rungen sind widerspruchsfrei, schl\u00fcssig, stringent, konsistent und \u00fcberzeugend. Nachfragen hat der Sachverst\u00e4ndige stets nachvollziehbar und ohne gedankliche Br\u00fcche beantworten k\u00f6nnen, wobei sich seine Antworten nahtlos in seine vorherigen Bekundungen einf\u00fcgen. Durchgreifende Zweifel an den sachverst\u00e4ndigen Feststellungen hat die Kl\u00e4gerin, wie bereits ausgef\u00fchrt, auch nicht vorgetragen. Soweit die Kl\u00e4gerin sich \u2013 vorrangig im Zusammenhang mit dem weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmal 3.1 \u2013 gegen die Auslegung des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte durch den Sachverst\u00e4ndigen wendet, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Auslegung eines Patent- bzw. Gebrauchsmusteranspruchs ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsfrage, die allein und eigenverantwortlich das Gericht zu treffen hat (BGH GRUR 2010, 410 \u2013 Insassenschutzsystemsteuereinheit; BGH GRUR 2010, 314 \u2013 Kettenradanordnung II; BGH GRUR Jahr 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; BGH GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen hierzu haben im Verletzungsprozess lediglich die Aufgabe, dem Gericht gegebenenfalls die f\u00fcr die jeweilige Bewertung erforderlichen technischen Zusammenh\u00e4nge zu erl\u00e4utern und den erforderlichen Einblick in die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der beteiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschl\u00e4gigen Fachwelt einschlie\u00dflich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln (BGH GRUR 2010, 410 \u2013 Insassenschutzsystemsteuereinheit; BGH GRUR 2010, 314 \u2013 Kettenradanordnung II; BGH GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH GRUR 2007,410 \u2013 Kettenradanordnung I). Dieser Aufgabe ist der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. T vollumf\u00e4nglich nachgekommen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die unter Schutz gestellte technische Lehre nicht benutzen, er\u00fcbrigen sich bereits aus diesem Grunde Ausf\u00fchrungen zur Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters. \u00dcberdies hat das BPatG mit Beschluss vom 22.04.2015, Az. 35 W (pat) 437\/12, auf die Beschwerde der hiesigen Kl\u00e4gerin die Entscheidung der L\u00f6schungsabteilung vom 30.08.2012, Az. L\u00f6 I 159\/10, aufgehoben, und die Schutzf\u00e4higkeit des Anspruchs 1 in der hier geltend gemachten Fassung festgestellt. Der Senat ist hieran gebunden, \u00a7 19 S. 3 GebrMG.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nMangels Schutzrechtsverletzung braucht ebenfalls nicht gekl\u00e4rt zu werden, ob die \u00dcbertragung der Klageschutzrechte auf die Kl\u00e4gerin wegen Versto\u00dfes gegen das RBerG a. F. \/ \u00a7 3 RDG gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB nichtig ist.<\/p>\n<p>3)<br \/>\nZuletzt geht der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht ins Leere, da die Voraussetzungen des \u00a7 538 ZPO nicht vorliegen und die Sache zudem inzwischen entscheidungsreif ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist begr\u00fcndet.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, mithin auch die lediglich beispielhaft benannten Versionen \u201eC E O\u201c und \u201eC E P\u201c, wie unter I. dargelegt weder das Klagepatent noch das Klagegebrauchsmuster verletzen, hat die Kl\u00e4gerin auch insoweit keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die erste Instanz und die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2435 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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