{"id":451,"date":"2007-07-03T17:00:06","date_gmt":"2007-07-03T17:00:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=451"},"modified":"2016-04-27T05:55:34","modified_gmt":"2016-04-27T05:55:34","slug":"4a-o-13106-stabilisierung-von-foerderstrecken-druckprodukten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=451","title":{"rendered":"4a O 131\/06 &#8211; Stabilisierung von F\u00f6rderstrecken-Druckprodukten II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 603<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 3. Juli 2007, Az. 4a O 131\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nVerfahren zur Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde, die von F\u00f6rdermitteln gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder anzuwenden,<\/p>\n<p>wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden und die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zur Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde, die von F\u00f6rdermitteln gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,<\/p>\n<p>bei dem \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden und die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nVorrichtungen zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens nach Ziffer 1<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorrichtungen F\u00fchrungselemente aufweisen, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element befestigt sind, und dass das angetriebene Element derart angeordnet ist, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom hineinragt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nein Verfahren nach Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden<\/p>\n<p>f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von h\u00e4ngend gef\u00f6rderten Druckprodukten zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum stehenden F\u00fchrungselemente, die derzeit in zwei Kisten mit der Aufschrift \u201eVP\u201c und \u201eHP\u201c aufbewahrt werden und sich aufgrund der Aussetzung der \u00dcberlassung der Zollabfertigungsstelle Messe D\u00fcsseldorf vom 13. Mai 2008 in Verwahrung des Hauptzollamtes D\u00fcsseldorf im unmittelbaren Besitz des Hauptzollamtes befinden, an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester herauszugeben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Tatbestand<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 481 xxx (Verf\u00fcgungspatent, Anlage ASt 4) betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Stabilisierung und Positionierung von Druckprodukten w\u00e4hrend ihrer F\u00f6rderung. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Verf\u00fcgungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung auf Unterlassung in Anspruch.<br \/>\nDie dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22. August 1991 unter Inanspruchnahme einer Schweizer Unionspriorit\u00e4t vom 19. Oktober 1990 eingereicht und am 22. April 1992 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht worden. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 10. Mai 1995 im Patentblatt bekannt gemacht worden.<br \/>\nMit Datum vom 23. Juli 2004 reichte die A Holding AG die aus der Anlage Ast 6 ersichtliche Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent ein. Mit Urteil vom 28. September 2006 erkl\u00e4rte das Bundespatentgericht das Verf\u00fcgungspatent mit Wirkung f\u00fcr das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise f\u00fcr nichtig, und zwar insoweit, als es \u00fcber die Anspr\u00fcche 6 bis 23 in der erteilten Fassung hinausgeht, wobei das Bundespatentgericht die R\u00fcckbeziehung der Anspr\u00fcche 10 \u2013 21 entsprechend anpasste. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung beim Bundesgerichtshof ein. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 6. November 2007 einen Sachverst\u00e4ndigen beauftragt, der zwischenzeitlich das aus der Anlage Ast 11a ersichtliche Gutachten vorgelegt hat.<br \/>\nDie hier interessierenden Patentanspr\u00fcche 1, 16 und 21 lauten in der urspr\u00fcnglich erteilten Fassung wie folgt:<br \/>\n1.<br \/>\nVerfahren zur Stabilisierung und Positionierung von fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nden, die von F\u00f6rdermitteln (10) gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden, insbesondere von Druckprodukten (11), die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden, dadurch gekennzeichnet, dass \u00fcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt werden, und dass die F\u00fchrungselemente (12) die Druckprodukte (11) \u00fcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart f\u00fchren, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben.<br \/>\n16.<br \/>\nVorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass sie F\u00fchrungselemente (12) aufweist, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind, und dass das angetriebene Element (41) derart angeordnet ist, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom hineinragt.<br \/>\n21.<br \/>\nVerwendung des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 15 f\u00fcr die Zuf\u00fchrung von h\u00e4ngend gef\u00f6rderten Druckprodukten (11) zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<br \/>\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Verf\u00fcgungspatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel einer verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des in Anspruch 1 beschriebenen Verfahrens, wobei die Vorrichtung in Figur 4 senkrecht und in Figur 5 parallel zur F\u00f6rderrichtung gesehen dargestellt wird.<\/p>\n<p>Auf ihrer website k\u00fcndigte die A-Unternehmensgruppe mit einer Presseerkl\u00e4rung vom 12. April 2008 an, auf der Fachmesse DRUPA (29. Mai \u2013 11. Juni 2008) in D\u00fcsseldorf eine Beschickungsvorrichtung mit der Bezeichnung \u201eB\u201c auszustellen. Die Antragsgegnerin ist ausweislich des als Anlage Ast 15 vorgelegten Auszuges aus der Ausstellerliste der Messe D\u00fcsseldorf als einziges Mitglied der A-Unternehmensgruppe als Ausstellerin vorgesehen. In Halle 14 des Messegel\u00e4ndes wurde eine Anlage des Typs \u201eB\u201c aufgebaut, deren n\u00e4here Ausgestaltung anhand der nachfolgend eingeblendeten Lichtbilder (Bild 6 der Anlage Ast 18; Anlage Ast 23, 24) ersichtlich ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, das Verf\u00fcgungspatent sei insgesamt rechtsbest\u00e4ndig, so dass das Urteil des Bundespatentgerichts insoweit abge\u00e4ndert werde, als es die Anspr\u00fcche 1 \u2013 5 des Verf\u00fcgungspatents f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt habe. Sie meint, die f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung notwendige Dringlichkeit sei gegeben. Sie behauptete, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform finde ein Einf\u00fchren der F\u00fchrungselemente von oben in und ein Ausf\u00fchren derselben nach oben aus dem F\u00fchrungsstrom statt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt,<br \/>\nwie erkannt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte beantragt,<br \/>\nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagte ist der Ansicht, das Verf\u00fcgungspatent sei jedenfalls hinsichtlich der urspr\u00fcnglich erteilten Anspr\u00fcche 1 \u2013 5, dar\u00fcber hinaus jedoch auch hinsichtlich seiner \u00fcbrigen Anspr\u00fcche nicht rechtsbest\u00e4ndig. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche nicht die in Unteranspruch 6 enthaltene technische Lehre, weil \u2013 so ihre Behauptung &#8211; deren Positionierungselemente im Unterschied zum Verf\u00fcgungspatent in die Freir\u00e4ume zwischen den Druckprodukten seitlich ein- bzw. ausschwenkend gesteuert seien, so dass sie weder von oben in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt noch gegen oben wieder aus dem F\u00f6rderstrom ausgef\u00fchrt w\u00fcrden. Vielmehr verlaufe die Bewegung beim Einf\u00fchren in den F\u00f6rderstrom von seitlich unten nach oben und beim Ausf\u00fchren von oben nach seitlich unten.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde<br \/>\nDem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung war stattzugeben, da er zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet ist.<br \/>\nI.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent betrifft mit seinen Anspr\u00fcchen 1 bis 15 ein Verfahren, mit seinen Anspr\u00fcchen 16 bis 20 eine Vorrichtung zum Stabilisieren und Positionieren von Druckprodukten w\u00e4hrend ihrer F\u00f6rderung und mit seinen Anspr\u00fcchen 21 und 22 die Verwendung eines solchen Verfahrens zur Zuf\u00fchrung h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<br \/>\nWie die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend ausf\u00fchrt (Spalte 1, Zeilen 9 bis 27), werden Druckprodukte in einem F\u00f6rderstrom h\u00e4ngend einem beliebigen Verarbeitungsschritt, etwa einer Verarbeitungstrommel, zugef\u00fchrt, wo beispielsweise Vorprodukte und\/oder Beilagen in die Druckprodukte eingelegt werden. An der Oberkante jedes Druckproduktes greift ein F\u00f6rdermittel an &#8211; beispielhaft werden Klammern oder Greifer erw\u00e4hnt -, das zur \u00dcbergabe an die Verarbeitungsvorrichtung ge\u00f6ffnet wird und das Druckprodukt unter Schwerkrafteinwirkung nach unten &#8211; etwa in das bereit gehaltene Fach der Verarbeitungstrommel &#8211; fallen l\u00e4sst. Anspruch 1 ist in seinem Oberbegriff allerdings insofern allgemeiner gefasst, als dort die h\u00e4ngende F\u00f6rderung von Druckprodukten nur beispielhaft genannt und allgemein Schutz f\u00fcr die Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde beansprucht wird, die von F\u00f6rdermitteln gehalten gef\u00f6rdert werden.<br \/>\nAls Stand der Technik erw\u00e4hnt das Verf\u00fcgungspatent die CH 668 xxx (Anlage ASt 12) aus, deren Figur 2 nachstehend wiedergegeben wird. In dieser Druckschrift wird die liegende F\u00f6rderung im Schuppenstrom als Stand der Technik als nachteilig kritisiert, weil die Druckprodukte, damit sie in die Abteile der Verarbeitungstrommel eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, in eine mit den Abteilen ausgerichtete Schr\u00e4glage gebracht werden m\u00fcssen und dies bei liegender F\u00f6rderung mit dem Falz voran einen hohen konstruktiven Aufwand erfordert (vgl. Anlage ASt 12, S. 2, rechte Spalte, Zeile 25 bis S. 3, linke Spalte, Zeile 13). Als Abhilfe wird dort in Anspruch 1 gelehrt (a.a.O., S. 2, Zeilen 9 bis 12), die Druckprodukte entlang eines geradlinigen und im Wesentlichen in horizontaler Richtung verlaufenden F\u00f6rderweges in im Wesentlichen vertikaler H\u00e4ngelage an die Verarbeitungstrommel heran zu f\u00fchren. In dem dort beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel werden dementsprechend an Greifern (11; Bezugsziffern entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Abbildung) mit ihrer Oberkante (9 a) festgehaltenen Druckprodukte (9) von links kommend den Abteilen (3) einer Verarbeitungstrommel (1) zugef\u00fchrt, w\u00e4hrend deren Weiterdrehens ge\u00f6ffnet und mit Beilagen oder Vorprodukten versehen.<\/p>\n<p>Diese Art der F\u00f6rderung will die im Verf\u00fcgungspatent unter Schutz gestellte Erfindung grunds\u00e4tzlich beibehalten und verbessern. Dass diese Technik weiterentwickelt werden soll, entnimmt der Durchschnittsfachmann bereits dem Umstand, dass diese \u00e4ltere Patentschrift in der Verf\u00fcgungspatentschrift ausdr\u00fccklich als bekannt vorausgesetzt wird (Anlage ASt 2, Spalte 1, Zeilen 26 bis 27) und die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung gleich zu Beginn der Er\u00f6rterung dieser Schrift als entscheidenden und die Beibehaltung rechtfertigenden Vorteil der h\u00e4ngenden Zuf\u00fchrung hervorhebt, die F\u00f6rdermittel brauchten nicht bis in die unmittelbare N\u00e4he der Zuf\u00fchrung gebracht zu werden, wodurch die eigentliche Zuf\u00fchrung ungest\u00f6rt bleibe und die F\u00f6rdermittel in einfacher Weise von der Zuf\u00fchrstelle weggeleitet werden k\u00f6nnten (Spalte 1, Zeilen 28 bis 33).<br \/>\nWie die Verf\u00fcgungspatentschrift weiter ausf\u00fchrt, ist diese Art der Zuf\u00fchrung f\u00fcr ausreichend steife und relativ langsam gef\u00f6rderte Druckprodukte brauchbar. Die f\u00fcr eine st\u00f6rungsfreie \u00dcbergabe an die Verarbeitungstrommel notwendige definierte Position der Unterkante ergibt sich bei solchen Druckprodukten daraus, dass sich die Unterkante unter den genannten Bedingungen immer senkrecht unter der Oberkante befindet. Bei weniger steifen Druckprodukten und h\u00f6heren F\u00f6rdergeschwindigkeiten wird das bekannte Verfahren jedoch als verbesserungsbed\u00fcrftig angesehen, weil der auftretende erh\u00f6hte Luftwiderstand die Druckprodukte unterhalb der festgehaltenen Oberkante gegen die F\u00f6rderrichtung nach hinten wegbiegt, wobei das Ma\u00df des Wegbiegens mit steigender Entfernung von der Oberkante zunimmt. Die erw\u00e4hnte \u00e4ltere Patentschrift sieht f\u00fcr solche F\u00e4lle zur Stabilisierung der Druckprodukte eine Abst\u00fctzeinrichtung (18) vor, die im dortigen Ausf\u00fchrungsbeispiel als auf die Geschwindigkeit des F\u00f6rderers abgestimmt umlaufendes F\u00f6rderband (19) ausgebildet ist, auf dessen oberem Trum (19a) die Unterkante (9b) der Druckprodukte aufliegt (vgl. Anlage ASt 12, S. 3, rechte Spalte, Zeilen 23 bis 30; S. 4, linke Spalte, Zeile 45 bis rechte Spalte, Zeile 18).<br \/>\nDiese Art der Stabilisierung wird in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung bei zunehmender F\u00f6rdergeschwindigkeit und nicht sehr steifen Druckprodukten im Hinblick auf den weiter zunehmenden Luftwiderstand und das hierdurch bedingte st\u00e4rkere Ausbiegen als nicht ausreichend betrachtet. Die nur auf dem mitlaufenden F\u00f6rderband mit ihrer Unterkante aufliegenden Druckprodukte werden n\u00e4mlich auf ihrer zwischen Ober- und Unterkante liegenden Fl\u00e4che weiter gegen die F\u00f6rderrichtung gebogen; dadurch entsteht die Gefahr, dass die W\u00f6lbung ein Ma\u00df erreicht, bei dem die Unterkante zu weit angehoben wird und nicht mehr an das F\u00f6rderband heran reicht. Entsprechend vergr\u00f6\u00dferte Abst\u00e4nde der Druckprodukte und eine entsprechend weitere Ausbildung der Zuf\u00fchrstelle erh\u00f6hen bei gleicher Produktion die F\u00f6rderungsgeschwindigkeiten und auch die Luftwiderst\u00e4nde und werden daher nicht als geeigneter Ausweg gesehen (Verf\u00fcgungspatentschrift, Spalte 2, Zeilen 1 bis 15). Zus\u00e4tzliche Klammern oder Greifer zur Erfassung der Unterkante werden als zu aufwendig beanstandet, weil sie die Druckprodukte schon vor dem Einwirken des Luftwiderstandes erfassen und \u00fcber die ganze F\u00f6rderstrecke mitlaufen m\u00fcssen; insbesondere empfindliche Druckprodukte sollten nicht mit mehr Klammern als unbedingt notwendig festgehalten werden (Verf\u00fcgungspatentschrift, Spalte 2, Zeilen 15 bis 26).<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund formuliert das Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe (das technische Problem), auch bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten an bestimmten Stellen der F\u00f6rderstrecke eine Stabilisierung und exakte Positionierung fl\u00e4chiger und nicht sehr steifer Gegenst\u00e4nde zu erm\u00f6glichen, wobei das Verfahren f\u00fcr empfindliche Druckprodukte schonend sein soll. Die Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens soll unkompliziert, einfach und robust sein (Verf\u00fcgungspatentschrift, Spalte 2, Zeilen 27 bis 52).<br \/>\nDas zur L\u00f6sung dieser Aufgabe in Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatentes vorgeschlagene Verfahren weist folgende Merkmale auf:<br \/>\n1.<br \/>\nVerfahren zur Stabilisierung und Positionierung fl\u00e4chiger Gegenst\u00e4nde (insbesondere Druckprodukte, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gef\u00f6rdert werden), die von F\u00f6rdermitteln (10) gehalten, beispielsweise h\u00e4ngend, gef\u00f6rdert werden.<br \/>\n2.<br \/>\n\u00dcber einen bestimmten Abschnitt der F\u00f6rderstrecke werden F\u00fchrungselemente (12) in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt und in F\u00f6rderrichtung mitbewegt.<br \/>\n3.<br \/>\n\u00dcber mindestens einen Teil dieses Abschnittes der F\u00f6rderstrecke f\u00fchren die F\u00fchrungselemente die Druckprodukte derart, dass die Druckprodukte an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile und von der F\u00f6rdergeschwindigkeit unabh\u00e4ngige Lage haben.<br \/>\nZur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens sieht Patentanspruch 16 eine Vorrichtung vor, die sich durch folgende &#8211; weitere &#8211; Merkmale auszeichnet:<br \/>\n4.<br \/>\nDie Vorrichtung weist F\u00fchrungselemente auf, die in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden an mindestens einem angetriebenen Element (41) befestigt sind.<br \/>\n5.<br \/>\nDas angetriebene Element ist derart angeordnet, dass ein Teil der F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom hinein ragt.<br \/>\nAnspruch 21 lehrt eine besondere Verwendung des vorbeschriebenen Verfahrens, n\u00e4mlich die Verwendung zur Zuf\u00fchrung h\u00e4ngend gef\u00f6rderter Druckprodukte zu einer Verarbeitungsvorrichtung.<br \/>\nIn der in Anspruch 1 beanspruchten Merkmalskombination sieht der Durchschnittsfachmann eine Verbesserung der grunds\u00e4tzlich positiv bewerteten h\u00e4ngenden F\u00f6rderung von einzelnen F\u00f6rdermitteln gehaltener Druckprodukte, die das bekannte Verfahren auch f\u00fcr h\u00f6here F\u00f6rdergeschwindigkeiten und weniger steife Druckprodukte anwendbar machen soll.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ist geeignet, das verf\u00fcgungspatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren auszu\u00fcben, und sie ist auch eine von Anspruch 16 erfasste Vorrichtung. Dass die Merkmale der Anspr\u00fcche 1, 16 und 21 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt werden, stellt die Verf\u00fcgungsbeklagte, die allein eine Verwirklichung des Unteranspruchs 6 negiert hat, zu Recht nicht in Abrede.<\/p>\n<p>Insbesondere ist der Hauptanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht etwa dahingehend auszulegen, dass bereits dieser ein Eingreifen der F\u00fchrungselemente von oben in den F\u00f6rderstrom voraussetze. Der Wortlaut des Anspruchs 1 verh\u00e4lt sich nicht dazu, aus welcher Richtung die F\u00fchrungselemente in den F\u00f6rderstrom gelangen. Der insoweit denkbar weit gefasste Wortlaut des Anspruchs 1 darf auch nicht etwa im Hinblick darauf, dass das Verf\u00fcgungspatent in seinem allgemeinen Beschreibungsteil (Sp. 3, Zeilen 12 \u2013 20 der Verf\u00fcgungspatentschrift) es als \u201eGrundprinzip\u201c des gelehrten Verfahrens hervorhebt, dass \u201eF\u00fchrungselemente von oben (d.h. von derjenigen Seite des F\u00f6rderstromes, an der die Druckprodukte von den F\u00f6rdermitteln gehalten werden, in den F\u00f6rderstrom eingef\u00fchrt werden&#8230;\u201c, entsprechend eingeschr\u00e4nkt ausgelegt werden. Denn ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche; was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis nicht so deutlich in den Wortlaut einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend anerkannt wird, kann den Gegenstand des Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch \u2013 was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist \u2013 zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf, dass der unstreitig verwirklichte Anspruch 1 sich nach der von der Kammer vorzunehmenden Prognose als rechtsbest\u00e4ndig erweist (dazu n\u00e4her unter III.), kann die zwischen den Parteien strittige Frage nach der Verwirklichung auch des Unteranspruchs 6 offen bleiben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Konzern &#8211; Holding der Verf\u00fcgungsbeklagten bringt im Nichtigkeitsverfahren keinen Stand der Technik vor, der dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung entgegensteht.<br \/>\nDie Kammer hat bei der Beurteilung der Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents vorliegend diejenigen Ma\u00dfst\u00e4be anzuwenden, die bei der Pr\u00fcfung der Frage gelten, ob in einem Hauptsacheverfahren eine Aussetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO veranlasst w\u00e4re. Denn das gegen das Verf\u00fcgungspatent gerichtete Nichtigkeitsverfahren ist nunmehr bereits seit mehr als vier Jahren anh\u00e4ngig, so dass die Antragsgegnerin hinl\u00e4nglich Gelegenheit hatte, ihre Verteidigung ebenso gr\u00fcndlich vorzubereiten, wie ihr dies im Hauptsacheverfahren m\u00f6glich w\u00e4re. Dies vorausgeschickt, w\u00e4re die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung nur dann unter dem Gesichtspunkt mangelnder Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Verf\u00fcgungspatents zu versagen, wenn es in hohem Ma\u00dfe wahrscheinlich w\u00e4re, dass das Verf\u00fcgungspatent aufgrund der Nichtigkeitsklage vernichtet werden wird (vgl. BGH, GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug; vgl. K\u00fchnen\/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 614). In concreto bedeutet dies, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Best\u00e4tigung der Teilvernichtung des Verf\u00fcgungspatents und die Ab\u00e4nderung der teilweisen Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents durch den Bundesgerichtshof zu erwarten sein m\u00fcsste. Eine derartige Prognose vermag die Kammer indes nach dem ihr unterbreiteten Sach- und Streitstand im Nichtigkeitsverfahren nicht zu treffen.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Bundespatentgericht gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass es den Anspr\u00fcchen 1 \u2013 5 im Hinblick auf die CH 688 244 A5 (Anlage Ast 12, Anlage N2 im Nichtigkeitsverfahren) an der erforderlichen Neuheit fehle, wobei das Bundespatentgericht dies hinsichtlich des hier interessierenden Anspruchs 1 im Wesentlichen wie folgt begr\u00fcndete: Anhand Seite 4, linke Spalte, Zeilen 5 ff. der CH `244 erschlie\u00dfe sich dem Fachmann, dass die f\u00fcr die \u00dcbergabe relevante F\u00f6rderstrecke (F\u00f6rderstreckenabschnitt) f\u00fcr die Druckprodukte, in welcher die Druckprodukte zu stabilisieren und zu positionieren sind, sich bis in den Bereich der Steuerkurve 15 erstrecken k\u00f6nne, da die Druckprodukte zumindest bis zu dieser Stelle durch die F\u00f6rdermittel (Greifer 11) an ihrer Oberkante gehalten seien und h\u00e4ngend transportiert w\u00fcrden. Weder dem Wortlaut des Anspruchs 1 noch der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents sei zu entnehmen, dass der relevante F\u00f6rderstreckenabschnitt bereits vor einer Verarbeitungsstelle enden solle; vielmehr sei gerade Gegenteiliges den Figuren 1 \u2013 4 des Verf\u00fcgungspatents zu entnehmen. Auch der gesamte kennzeichnende Teil des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents werde durch die CH `244 vorweggenommen. Insbesondere seien die Eintrittskante 7a und die hintere Abteilwand 6 als F\u00fchrungselemente anzusehen. Der Wortlaut des Anspruchs 1 lasse es v\u00f6llig offen, welchem konstruktiven Bereich und Aggregat des Transportweges der Druckprodukte die F\u00fchrungselemente zugeordnet sein sollten, so dass diese sowohl als Teil der F\u00f6rdereinrichtung mit den Greifern als auch als Teil der Verarbeitungstrommel oder auch als separates Bauteil ausgebildet sein k\u00f6nnten. Der Anspruch 1 schlie\u00dfe zudem auch keine Doppelfunktion dieser Teile aus \u2013 so dienten beispielsweise die Abteilw\u00e4nde der Verarbeitungstrommel gem\u00e4\u00df der CHG `244 sowohl der Aufnahme der Druckprodukte als auch der Stabilisierung und Positionierung.<br \/>\nJedoch bestehen gegen die diesbez\u00fcgliche Wertung des Bundespatentgerichts Bedenken in einem Ausma\u00df, das die Kammer in einem Hauptsacheverfahren im Ergebnis gleichwohl von einer Aussetzung absehen lie\u00dfe. Diese Bedenken gr\u00fcnden sich auf die nachfolgend wiedergegebenen Gesichtspunkte:<br \/>\na)<br \/>\nZun\u00e4chst ist zu bemerken, dass die vom Bundespatentgericht als neuheitssch\u00e4dlich eingestufte CH `244 weder in ihren Anspr\u00fcchen noch in ihrer Beschreibung von Druckprodukten etc. spricht, die \u201ewenig steif sind\u201c. Die Notwendigkeit einer Stabilisierung der in H\u00e4ngelage befindlichen Druckprodukte vor dem Einbringen in die Abteile der Verarbeitungstrommel wird im Rahmen dieser Entgegenhaltung allein im Zusammenhang mit hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten diskutiert (vgl. insbesondere S. 4, rechte Spalte, Zeilen 6 ff.). Die dort vorgesehene Abst\u00fctzvorrichtung w\u00fcrde bei wenig steifen Druckprodukten auch keine Stabilisierung erzielen k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund erkl\u00e4rt sich auch die vom Verf\u00fcgungspatent formulierte und oben bereits wiedergegebene Aufgabenstellung, die explizit (siehe Sp. 2, Zeilen 40 f.) wenig steife Produkte erw\u00e4hnt und sich so vom gattungsbildenden Stand der Technik abgrenzt.<br \/>\nb)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus ist es zweifelhaft, ob \u2013 unabh\u00e4ngig von der sogleich unter c) abgehandelten Frage nach der Eigenschaft der Abteilw\u00e4nde 6 als F\u00fchrungselemente \u2013 mittels der in der CH `244 offenbarten technischen Lehre eine Positionierung der Druckb\u00f6gen erreicht werden kann beziehungsweise \u00fcberhaupt erzielt werden soll. An der entscheidenden Stelle \u2013 n\u00e4mlich vor der Einf\u00fchrung der Druckprodukte in die Abteile 3 \u2013 ist die Abst\u00fctzvorrichtung aufgrund ihrer konstruktiven Ausgestaltung nicht in der Lage, eine exakte Positionierung zu gew\u00e4hrleisten. Anschlie\u00dfend \u2013 also wenn die Druckprodukte sich bereits innerhalb der Abteile 3 der Verarbeitungstrommel befinden \u2013 bedarf es dar\u00fcber hinaus auch keiner Positionierung mehr.<br \/>\nc)<br \/>\nEs erscheint \u00fcberdies zumindest als fraglich, ob dem Bundespatentgericht darin zu folgen ist, dass die Eintrittskante 7a und die Abteilwand 6 als \u201eF\u00fchrungselemente\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents betrachtet werden k\u00f6nnen. Das Verf\u00fcgungspatent weist den F\u00fchrungselementen die Funktion zu, sicher zu stellen, dass die \u2013 nur an der Oberkante gehaltenen \u2013 fl\u00e4chigen Gegenst\u00e4nde, die wenig steif, instabil und einer Verformung durch den Luftwiderstand ausgesetzt sind, an einem bestimmten Punkt so zu stabilisieren und zu positionieren, dass sie auch bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten problemlos etwa von einer Verarbeitungstrommel aufgenommen werden k\u00f6nnen.<br \/>\nd)<br \/>\nVor diesem Hintergrund \u00fcberzeugen auch die Ausf\u00fchrungen des im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragten Sachverst\u00e4ndigen Dr. C im Gutachten gem\u00e4\u00df Anlage Ast 11a, denen die Kammer sich nach eigener \u00dcberpr\u00fcfung anschlie\u00dft und die die Neuheitssch\u00e4dlichkeit der CH `244 nachvollziehbar wie folgt in Abrede stellen:<br \/>\nWeder die Abst\u00fctzvorrichtung noch das F\u00f6rderband im Sinne von Anspruch 10 der CH `244 dienen der Korrektur von Lagefehlern, die in schnell bewegten Druckprodukten durch Luftdruck erzeugt werden, sondern dienen dem Ausrichten in Bezug auf die F\u00e4cher der Weiterverarbeitungstrommel. Zudem gew\u00e4hrleisten beide genannten Elemente auch keine definierte und stabile Lage der Druckprodukte, weil bereits geringf\u00fcgige Ma\u00dfabweichungen zur Folge haben, dass sich unterschiedliche Nachbarabst\u00e4nde auf der Abst\u00fctzvorrichtung bzw. auf dem F\u00f6rderband einstellen. Dies l\u00e4sst erkennen, dass die Transportvorrichtung eher f\u00fcr Bahngeschwindigkeiten konzipiert ist, die noch keine nennenswerten Formabweichungen der Druckprodukte durch Luftausdruck mit sich bringen, und insofern auch nicht f\u00fcr wenig steife Gegenst\u00e4nde ausgelegt sind.<br \/>\n2.<br \/>\nAuch die weiteren im Nichtigkeitsverfahren vorgebrachten Entgegenhaltungen lassen eine Vernichtung des Klagepatents nicht als \u00fcberwiegend wahrscheinlich erscheinen.<br \/>\na)<br \/>\nDie CH-PS 593 xxx betrifft schon ihrer Gattung nach eine g\u00e4nzlich andersartige Vorrichtung, da bei ihr die Druckprodukte auf einem F\u00f6rderband liegend im Schuppenstrom transportiert werden und sich daher die im Verf\u00fcgungspatent problematisierten Lage-, Stabilisierungs- und Positionierungsprobleme gar nicht erst stellen (vgl. Urteil des BPatG, Anlage Ast 7, Seite 19, 3. Absatz).<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat der im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragte Sachverst\u00e4ndige Dr. C \u00fcberzeugend auf folgenden Unterschied zum Verf\u00fcgungspatent hingewiesen: W\u00e4hrend beim Verf\u00fcgungspatent die F\u00fchrungselemente von allen Seiten des F\u00f6rderstroms aus eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen, muss dies in der genannten Entgegenhaltung zwingend von der Seite aus erfolgen, weil der Falz ansonsten nicht zug\u00e4nglich w\u00e4re (Seite 8 des Gutachtens gem\u00e4\u00df Anlage Ast 11a, 2. Absatz unter Ziffer 2).<br \/>\nErg\u00e4nzend wird insoweit auf die den Parteien bekannten Ausf\u00fchrungen der Kammer im Rechtsstreit 4b O 199\/04 (Urteil vom 15.04.2005, Seite 14 unten bis Seite 17, 2. Absatz, Anlage Ast 1) sowie des 2. Senats des OLG D\u00fcsseldorf im Rechtsstreit I- 2U 55\/05 (Urteil vom 23.03.2006, Seite 23, letzter Absatz, bis Seite 24, Mitte, Anlage Ast 2) verwiesen.<br \/>\nb)<br \/>\nHinsichtlich der EP 0 241 xxx gilt, dass der Fachmann dieser Druckschrift zur L\u00f6sung des im Verf\u00fcgungspatent behandelten Problems nicht mehr entnehmen konnte, als ihm bereits aus der CH `244 bekannt war. Die in der in Figur 7 dargestellten, auf dem F\u00f6rderband befindlichen Vorspr\u00fcnge k\u00f6nnen bei hohen F\u00f6rdergeschwindigkeiten, bei denen sich die h\u00e4ngenden Druckprodukte entgegen der F\u00f6rderrichtung zur\u00fcckbiegen, keine Stabilisierung bewirken, weil sie den Druckprodukten in F\u00f6rderrichtung voraus laufen. Auch bei d\u00fcnnen und biegeweichen Druckprodukten ist mit der L\u00f6sung dieser Entgegenhaltung keine hinreichend zuverl\u00e4ssige Positionierung zu erreichen (vgl. Gutachten gem. Anlage Ast 11a, Seite 9, 3. Absatz am Ende).<br \/>\nc)<br \/>\nSchlie\u00dflich vermag auch die EP 0 380 xxx der Neuheit des Anspruchs 1 des Verf\u00fcgungspatents nicht mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit entgegen zu stehen. Die dort vorgesehenen nacheilenden Klemmplatten des F\u00e4cherrades sind keine F\u00fchrungsmittel im Sinne des Verf\u00fcgungspatents. Sie sind keine F\u00fchrungsmittel, sondern stellen zusammen mit den vorauseilenden Klemmplatten Greifelemente dar, die die von den F\u00f6rdermitteln losgelassenen Druckprodukte ergreifen, festklemmen und dann erst der Verarbeitungstrommel zuf\u00fchren. Das F\u00e4cherrad stellt bei dieser Entgegenhaltung ein weiteres Funktionsteil dar, das zwischen F\u00f6rderstrom und Verarbeitungstrommel zwischengeschaltet ist und das die Druckprodukte zus\u00e4tzlich passieren m\u00fcssen, bevor sie aus dem F\u00f6rderstrom in die Verarbeitungstrommel gelangen. Zudem lehnt die Verf\u00fcgungspatentbeschreibung (Spalte 2, Zeilen 24 bis 26) zus\u00e4tzliche Klammern speziell f\u00fcr empfindliche Druckprodukte als nicht vorteilhaft ab, so dass sie deshalb auch keine F\u00fchrungselemente im Sinne der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents sein k\u00f6nnen.<br \/>\nd)<br \/>\nSoweit im Nichtigkeitsverfahren der Rechtsbestand des Verf\u00fcgungspatents unter dem Gesichtspunkt einer offenkundigen Vorbenutzung in Frage gestellt wird, steht dies dem Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt schon im Hinblick darauf, dass das Bundespatentgericht \u2013 jedenfalls bez\u00fcglich des Unteranspruchs 6 &#8211; mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung zu dem Ergebnis gelangte, dass die Einsteckmaschine EM 40 die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht vorwegnehme. Dass der vom Bundesgerichtshof beauftragte Sachverst\u00e4ndige in seinem Gutachten (Seiten 11 f. unter Ziffer 2.c) der Anlage Ast 11a) abweichend davon ausf\u00fchrt, alle Elemente des Verf\u00fcgungspatents w\u00fcrden in dieser Anordnung gezeigt, ist jedenfalls insofern nicht von Bedeutung, als dass anerkannterma\u00dfen ein Aussetzungsantrag, welcher auf eine angeblich offenkundige Vorbenutzung gest\u00fctzt ist, die \u2013 wie hier &#8211; nicht l\u00fcckenlos durch liquide Beweismittel belegt ist, sondern zumindest teilweise auch auf Zeugenbeweis angewiesen ist, unbeachtlich ist (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1979, 636, 637 \u2013 Ventilbohrvorrichtung). Selbst wenn also den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen der Vorzug gegen\u00fcber denjenigen des Bundespatentgerichts zu geben w\u00e4re, vermochte dies dem Erlass der begehrten einstweiligen Verf\u00fcgung nicht entgegen zu stehen, weil es im Nichtigkeitsverfahren \u00fcber die insoweit in tats\u00e4chlicher Hinsicht streitigen Fragen einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen bed\u00fcrfte. Erg\u00e4nzend wird insoweit auf die Ausf\u00fchrungen des 2. Senats des OLG D\u00fcsseldorf in dem den Parteien bekannten Rechtsstreit I-2 U 55\/05 (Urteil vom 23.03.2006, Seiten 27 \u2013 32) Bezug genommen.<br \/>\n3.<br \/>\nBereits mit R\u00fccksicht auf den Umstand, dass das Bundespatentgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, die Anspr\u00fcche 16 und 21 des Verf\u00fcgungspatents h\u00e4tten Bestand, und zudem der im Berufungsnichtigkeitsverfahren beauftragte Sachverst\u00e4ndige Dr. Winkler diese Anspr\u00fcche ebenfalls als rechtsbest\u00e4ndig erachtet, verbietet sich die Prognose, dass der Bundesgerichtshof diese Anspr\u00fcche vernichten wird. Die Ausf\u00fchrungen der Nichtigkeitskl\u00e4gerin in ihrer Berufungsbegr\u00fcndungsschrift (Anlage Ast 8) sowie in ihrer Berufungserwiderungsschrift (Anlage Ast 10) zeigen keine rechtlichen Gesichtspunkte auf, die die Kammer gleichwohl zu einer davon abweichenden Prognose veranlassen k\u00f6nnten.<br \/>\nIV.<br \/>\nDie zuerkannten Verf\u00fcgungsanspr\u00fcche finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1, 9, 10; 140a PatG.<br \/>\nDer zuerkannte Sequestrationsanspruch betreffend die im Eigentum der Verf\u00fcgungsbeklagten befindlichen F\u00fchrungselemente ist entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten erforderlich, obwohl diese sich derzeit in Verwahrung des Hauptzollamtes befinden, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte diese gegen Sicherheitsleistung herausverlangen k\u00f6nnte (vgl. Art. 13&#8230;).<br \/>\nV.<br \/>\nDer Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung ist auch in zeitlicher Hinsicht dringlich. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat im Parallelverfahren 4 b O 130\/07 zuletzt einger\u00e4umt, seit dem &#8230; Kenntnis davon zu haben, dass &#8230; Der anschlie\u00dfend bis zur Antragseinreichung verstrichene Zeitraum von ca. begr\u00fcndet noch nicht den Vorwurf eines z\u00f6gerlichen Verhaltens bei der (au\u00dfer-) gerichtlichen Verfolgung ihrer Anspr\u00fcche.<br \/>\nEine fr\u00fchere Kenntnisnahme l\u00e4sst sich entgegen der Ansicht der Verf\u00fcgungsbeklagten auch nicht aus der Anlagen AG 7 und AG 8 ableiten. Aus diesen geht n\u00e4mlich nicht etwa hervor, dass die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zuvor bereits gewusst habe, dass die \u2013 nunmehr ange\u00e4nderte \u2013 Vorrichtung der Verf\u00fcgungsbeklagten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten werden sollte. Insoweit h\u00e4tte es positiver Kenntnis bedurft, w\u00e4hrend ein etwaiges Kennenm\u00fcssen im Sinne einer \u201eMarktbeobachtungspflicht\u201c nicht ausreichend w\u00e4re (vgl. K\u00fchnen\/Geschke, a.a.O., Rn 674).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs 1. S. 1 Hs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 603 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 3. 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