{"id":4508,"date":"2015-08-13T17:00:56","date_gmt":"2015-08-13T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4508"},"modified":"2016-05-19T13:37:34","modified_gmt":"2016-05-19T13:37:34","slug":"15-u-314-digitalwandler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4508","title":{"rendered":"15 U 3\/14 &#8211; Digitalwandler"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02434<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. August 2015, Az. 15 U 3\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 83\/10<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.09.2010, Az. 4a O 83\/10, wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegr\u00fcndet abgewiesen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 28.08.2008 als Inhaberin des Patents DE 101 48 AAA (nachfolgend auch: Klagepatent 1) eingetragen. Das Klagepatent 1 wurde am 02.12.2001 von Dr. B angemeldet und hat einen Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.10.2003 ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent 1 erhoben. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent 1 mit Urteil vom 02.10.2012 (Az. 5 Ni 40\/10) wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Mit Urteil vom 27.05.2014 (Az. X ZR 1\/13) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zur\u00fcckverwiesen. Dort ist das Verfahren derzeit anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ferner seit dem 28.08.2008 als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 1 300 AAB (nachfolgend auch: Klagepatent 2) eingetragen. Das Klagepatent 2 wurde am 29.09.2002 von Dr. B unter Inanspruchnahme u. a. der Priorit\u00e4t des Klagepatents in deutscher Verfahrenssprache angemeldet und hat ebenfalls einen Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler (nachfolgend Delta-Sigma A\/D-Wandler) zum Gegenstand. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 09.04.2003, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents am 26.09.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent 2 erhoben. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent 2 mit Urteil vom 02.10.2012 (Az. 5 Ni 41\/10 (EP)) wegen unzul\u00e4ssiger Erweiterung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Mit Urteil vom 27.05.2014 (Az. X ZR 2\/13) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil teilweise aufgehoben, soweit das Klagepatent 2 hinsichtlich der unten wiedergegebenen beschr\u00e4nkten Fassung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist, und hat die Sache insoweit an das Bundespatentgericht zur\u00fcckverwiesen. Dort ist das Verfahren derzeit anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:<\/p>\n<p>Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem R\u00fcckkopplungswiderstand (2) einer Integrator-Kapazit\u00e4t (3) und einem Flip-Flop (4) besteht,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des Flip-Flops (4) befindlicher Buffer (5, 7) und\/oder ein hinter dem Ausgang des Flip-Flops (4) im R\u00fcckkopplungspfad befindlicher Buffer (6, 8) betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt.<\/p>\n<p>Der weiter von ihr geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 lautet in der vom Bundesgerichtshof beschr\u00e4nkt aufrecht erhaltenen Fassung:<\/p>\n<p>Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem R\u00fcckkopplungswiderstand (2) einer Integrator-Kapazit\u00e4t (3) besteht, der ein D-Flip-Flop (4) auf einem Halbleiterchip enth\u00e4lt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops (4) befindlicher erster Buffer (5, 7) und\/oder ein hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops (4) im R\u00fcckkopplungspfad befindlicher zweiter Buffer (6, 8) betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung stammt aus beiden Klagepatentschriften (Figur 2) und zeigt die Schaltung eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Delta-Sigma A\/D-Wandlers mit stabilisierter getrennter Versorgung chipinterner Eingangs- und Ausgangsbuffer.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Vorrichtungen zur Daten\u00fcbertragung. Dazu geh\u00f6ren die Ger\u00e4teserien C, D, C O, E, F, G, H, I, Jund OEM-Versionen f\u00fcr Kunden wie K AG, L AG oder die M AG. Die Ger\u00e4te dieser Serien werden in einer Vielzahl verschiedener Versionen, unter anderem als \u201eC O P\u201c und \u201eC O Q\u201c, vermarktet, wobei die verschiedenen Versionen hinsichtlich der Schaltung \u2013 soweit in diesem Rechtsstreit von Relevanz \u2013 technisch weitgehend identisch und wie nachfolgend beschrieben aufgebaut sind (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen).<\/p>\n<p>Die externe Beschaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weist \u2013 wie aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage C.M2a vorgelegten Stromlaufplan der C O P ersichtlich \u2013 einen Eingangswiderstand, einen R\u00fcckkopplungswiderstand und eine Integrator-Kapazit\u00e4t auf. Dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgt sie \u00fcber die Vorwiderst\u00e4nde RV1 und RV2, den Kondensator CGND und den Widerstand RGND zur Erzeugung einer Referenzspannung VREF, die nach dem Vorbringen der Beklagten an einem der beiden differentiellen Eing\u00e4nge einer LVDS-Zelle eingeht. Das geht aus dem von der Beklagten als Anlage B-4 eingereichten Stromlaufplan der C O Q hervor, der hinsichtlich der externen Beschaltung \u2013 im Gegensatz zur \u201eInnenbeschaltung\u201c (rechts von der gestrichelten Linie) \u2013 unstreitig ist.<\/p>\n<p>Des Weiteren bestehen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weit \u00fcberwiegend aus einem vom Ger\u00e4tehersteller \u2013 hier der Beklagten \u2013 programmierbaren FPGA (\u201eField Programmable Gate Array\u201c) der \u201eR\u201c-Familie des Herstellers S. Ein vereinfachtes Diagramm der Schaltung der im R-FPGA enthaltenen \u201eInput\/Output-Blocks\u201c (IOB) ist im Urteil des Landgerichts eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre beider Klagepatente Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Klagepatente \u2013 nachdem sie erstinstanzlich einen urspr\u00fcnglich auch angek\u00fcndigten Antrages auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgenommen hat \u2013 auf Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Sie hat erstinstanzlich unter anderem behauptet, Herr Dr. B habe ihr am 10.03.2008 die ihm wegen unerlaubter Benutzungshandlungen zustehenden Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Rechnungslegung sowie Auskunft und Entsch\u00e4digung wirksam abgetreten. Mit ihrer Klage greife sie alle Ausf\u00fchrungsformen an, die die verletzende Schaltung benutzten. Welche ihrer Ger\u00e4teserien die auf einem FPGA der R-Familie basierende A\/D- Wandlerschaltung beinhalten, k\u00f6nne die Beklagte einfach ermitteln. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale der Klagepatentanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klage sei mangels Bestellung eines Inlandsvertreters bereits unzul\u00e4ssig. Sie sei dar\u00fcber hinaus unbegr\u00fcndet. Die Geltendmachung vermeintlicher Anspr\u00fcche des Herrn Dr. B scheitere bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin; die Abtretung der Klagepatente sei unwirksam. Die von der Kl\u00e4gerin beauftragte T GmbH sei f\u00fcr Herrn Dr. B bzw. die Kl\u00e4gerin rechtsberatend t\u00e4tig gewesen, ohne dazu die entsprechende Genehmigung zu haben. Dar\u00fcber hinaus sei der Streitgegenstand unklar. Die Kl\u00e4gerin spezifiziere nicht, welche Ger\u00e4te der Ger\u00e4teserien konkret angegriffen seien. Da die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Verletzungsvorwurfs allein auf das Produkt \u201eC O Q\u201c Bezug nehme, gehe sie \u2013 die Beklagte \u2013 davon aus, dass nur die hier realisierte Sendeschaltung zur Beurteilung gestellt sei. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten keinen Gebrauch von der in den Klagepatenten unter Schutz gestellten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt: Die Klage sei unzul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaberin aus eigenem Recht f\u00fcr den Zeitraum seit dem 08.03.2008 Rechte aus den Klagepatenten geltend mache, weil sie entgegen \u00a7 25 Abs. 1 PatG keinen Inlandsvertreter bestellt habe. Es bestehe folglich ein Hindernis f\u00fcr den Fortgang auch des Verletzungsverfahrens.<\/p>\n<p>Die im \u00dcbrigen \u2013 soweit sie Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung f\u00fcr die Zeit bis zum 07.03.2008 aus abgetretenem Recht geltend mache \u2013 zul\u00e4ssige Klage sei unbegr\u00fcndet, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der beiden Klagepatente keinen Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Das analoge Frontend eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Delta-Sigma A\/D-Wandlers im Sinne des Klagepatents 1 weise ausschlie\u00dflich einen Eingangswiderstand, einen R\u00fcckkopplungswiderstand sowie eine Integrator-Kapazit\u00e4t und keine weiteren analogen Bauteile auf. Der Flip-Flop und die Buffer geh\u00f6rten bereits zu den digitalen Bauteilen. Des Weiteren m\u00fcsse anspruchsgem\u00e4\u00df die Versorgungsspannung der Buffer von der Versorgungsspannung des Halbleiterchips getrennt sein. Soweit der Klagepatentanspruch eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend verlange, sei damit keine dar\u00fcber hinausgehende Trennung der Stromversorgung verschiedener Schaltungsteile verbunden, sondern dies nicht mehr als die Folge der betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennten Versorgung der Buffer und des Halbleiterchips. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass zwei Buffer vorhanden seien. Der im R\u00fcckkopplungspfad befindliche Ausgangsbuffer m\u00fcsse nicht unmittelbar hinter dem Ausgang des Flip-Flops ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile angeordnet sein.<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Auslegung verletzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das deutsche Klagepatent nicht. Au\u00dfer f\u00fcr das C O P und das C O Q habe die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die angegriffenen Ger\u00e4te nicht dargelegt, dass diese einen Delta-Sigma A\/D Wandler mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs benutzten. Doch auch die beiden genannten Ger\u00e4te machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie h\u00e4tten zumindest kein erfindungsgem\u00e4\u00dfes analoges Frontend, weil es bei den angegriffenen Ger\u00e4ten nicht nur aus den drei anspruchsgem\u00e4\u00dfen analogen Bauteilen bestehe, sondern weitere Widerst\u00e4nde und Kondensatoren und damit zus\u00e4tzliche analoge Spannungsteile aufweise, die nach dem Vortrag der Beklagten f\u00fcr die an dem einen Eingang der LVDS-Zelle anliegende Referenzspannung VREF verwendet w\u00fcrden. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob es sich bei der LVDS-Zelle um einen Buffer im Sinne des Klagepatents handle. Jedenfalls werde der im R\u00fcckkopplungspfad befindliche Buffer nicht betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt. Aus der von der Kl\u00e4gerin dargelegten unterschiedlichen Spannung f\u00fcr die den Kern des FPGA bildende interne Logik des Chips (\u201eCore\u201c) von 1,2 V und f\u00fcr den Ausgangsbuffer von etwa 2,5 V folge dies nicht, weil es nicht bedeute, dass der Halbleiterchip keine weiteren digitalen Bauteile enthalte, die gemeinsam mit dem Buffer betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig versorgt werden. Vielmehr habe die Beklagte vorgetragen, dass LVDS-Zelle und Ausgangsbuffer zusammen mit dem Flip-Flop 1, dem digitalen JTAG-Bereich, weiteren Flip-Flops und Buffern, dem Digitalen Clock Manager (DCM) als Teil der internen Logik des Chips und weiteren IOB\u00b4s von einer gemeinsamen Spannungsquell von 2,5 V versorgt w\u00fcrden. Diese gemeinsame Versorgung mit digitalen Elementen f\u00fchre aus der Lehre des Klagepatents heraus, weil danach die Spannungsversorgung allgemein getrennt vom Halbleiterchip zu erfolgen habe. Bei dieser Sachlage gen\u00fcge das Vorbringen der Kl\u00e4gerin nicht, um eine Verwirklichung dieses Merkmals aufzuzeigen. Ohne die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Trennung der Versorgungsspannungen f\u00fcr Buffer und Halbleiterchip trete ferner nicht die vom Klagepatent geforderte Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend ein.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche auf Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung wegen der behaupteten Verletzung des europ\u00e4ischen Klagepatents. Schon weil sie mit ihrem Klageantrag den Patentanspruch 1 in der Fassung des Patentanspruchs 1 des deutschen Klagepatents geltend mache und somit eine Benutzung der Lehre des europ\u00e4ischen Klagepatents mit derselben Begr\u00fcndung zu verneinen sei wie eine Benutzung der mit dem deutschen Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung, k\u00f6nne die auf das europ\u00e4ische Klagepatent gest\u00fctzte Klage keinen Erfolg haben. Der Wortlaut der beiden Klagepatentschriften sei in den f\u00fcr die Auslegung der Patentanspr\u00fcche relevanten Teilen \u2013 mit Ausnahme der Patentanspr\u00fcche selbst \u2013 identisch. Auf das Doppelschutzverbot nach Art. II \u00a7 8 Abs. 1 InPat\u00dcG komme es daher nicht an.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Kl\u00e4gerin, wobei sie eine Verletzung der Klagepatente durch zahlreiche weitere Ger\u00e4te (Anlage KB-Fotos 3) geltend macht. Sie tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht teilweise als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Es sei \u2013 unter Versto\u00df gegen seine Hinweispflicht \u2013 rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Bestellung eines Inlandsvertreters um eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung im Verletzungsverfahren handle. Dar\u00fcber hinaus habe es \u00fcbersehen, dass die zur Akte gereichte schriftliche Vollmachturkunde ihres Prozessvertreters mindestens den in \u00a7 25 Abs. 1 PatG genannten Umfang habe. Abgesehen davon h\u00e4tten sich ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten mit Schriftsatz vom 13.08.2010 zum Inlandsvertreter bestellt und seien auch \u2013 noch vor dem erstinstanzlichen Urteil \u2013 als solche beim DPMA eingetragen worden (Anlagen KB-C1).<\/p>\n<p>Ebenso rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Klage im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Auf ihren schl\u00fcssigen Vortrag hin h\u00e4tte es die Vorlage von Urkunden (Stromlaufpl\u00e4ne) zu den namentlich benannten Ger\u00e4teserien anordnen m\u00fcssen. Alle zusammenfassend gem\u00e4\u00df Anlage KB-Fotos 3 dokumentierten Ger\u00e4te seien untersucht worden und beinhalten die gleichen Schaltungsteile wie die Ger\u00e4te C O P und Q. Die Beklagte realisiere dort die technischen Funktionen gem\u00e4\u00df den Klagepatenten in identischer Weise und sie benutze die gleiche Schaltung. Es best\u00fcnden keine Unterschiede bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe fehlerhaft eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des deutschen Klagepatents verneint. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil d\u00fcrfe das erfindungsgem\u00e4\u00dfe analoge Frontend mehr als die im Klagepatentanspruch ausdr\u00fccklich genannten Bauelemente aufweisen. Aus dem Anspruchswortlaut ergebe sich keine Beschr\u00e4nkung auf die ausschlie\u00dfliche Verwendung dieser Komponenten. Andernfalls k\u00f6nnte eine Patentbenutzung einfach durch unn\u00f6tige Hinzuf\u00fcgung weiterer Bauteile umgangen werden. Mit der Beibehaltung des analogen Aufbaus sei in der Klagepatentschrift ferner nur gemeint, dass auf Integratoren und andere aktive analoge Schaltungen verzichtet werde. Kern der Erfindung und der DE 195 18 AAC sei es, durch Verwendung einer Integrator-Kapazit\u00e4t auf einen analogen, also aus Transistoren aufgebauten Integrator vollst\u00e4ndig zu verzichten. Zudem erfordere die Erzeugung der entkoppelten Betriebsspannung f\u00fcr die auch zum analogen Frontend geh\u00f6renden Buffer stets zwingend ebenfalls einen zus\u00e4tzlichen Bauteileaufwand. Sie w\u00fcrden in der Klagepatentschrift nur deshalb nicht erw\u00e4hnt, weil sie nach dem Stand der Technik bekannt seien und der freien Gestaltung des Fachmannes unterliegen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend verf\u00fcgten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes analoges Frontend. Die Beklagte habe lediglich einen einfachen Eingangsbuffer durch einen angeblich benutzten LVDS-Buffer mit Festspannung am Minus-Eingang ersetzt. Infolgedessen sei eine Mischung aus einem differentiellen Bauteil mit einer nichtdifferentiellen Schaltung gegeben. Diese Ausgestaltung werde indes nicht ausgeschlossen, sondern sei wegen der Bezugnahme auf die DE 195 18 AAC vom Schutzbereich der Klagepatente umfasst, da jene Druckschrift sogar eine Ausf\u00fchrungsform mit differentiellem Ein- und Ausgang zeige. Die zus\u00e4tzliche Verwendung der Bauelemente RV1 und RV2, RGND und CGND f\u00fcr die Erzeugung der Referenzspannung VREF f\u00fchre ebenfalls nicht aus dem Schutzbereich heraus, da diese unmittelbar mit dem analogen Frontend nichts zu tun h\u00e4tten und unerheblich f\u00fcr die eigentliche Signalverarbeitung seien. Au\u00dferdem dienten sie lediglich zur Erzeugung von Hilfs- und Versorgungsspannungen, die zur Realisierung der Klagepatente ohnehin erforderlich und blo\u00df nicht ausdr\u00fccklich dargestellt seien. Jedenfalls sei die angegriffene Schaltung mit der Zuf\u00fchrung einer getrennt stabilisierten Referenzspannung f\u00fcr den LVDS-Buffer bestehend aus RV, RGND und CGND als \u00e4quivalent patentverletzend anzusehen.<\/p>\n<p>\u201eBuffer\u201c im Sinne der Klagepatente seien nicht nur einfache digitale Buffer mit Eintakteingang. Vielmehr seien sehr unterschiedliche Ausgestaltungen einschlie\u00dflich analoger Buffer erfindungsgem\u00e4\u00df. Ma\u00dfgebend sei blo\u00df, dass die Eingangsbuffer als 1-Bit A\/D-Wandler und die Ausgangsbuffer als 1-Bit D\/A-Wandler fungierten. Die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre fordere nur einen Buffer, was technisch auch gen\u00fcge, um die nach der allgemeinen technischen Lehre bezweckte reduziert h\u00f6here Aufl\u00f6sung von 13 Bit zu erreichen, die mit den Klagepatenten bei einem so einfach gebauten A\/D-Wandler erstmals m\u00f6glich geworden sei.<\/p>\n<p>Da bereits die getrennte Versorgung eines der beiden Buffer gen\u00fcge, h\u00e4tte das Landgericht nicht dahinstehen lassen d\u00fcrfen, ob es sich bei dem dort als \u201eLVDS-Zelle\u201c bezeichneten Baustein um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Buffer handle. Tats\u00e4chlich sei dies der Fall. Dieser werde durch die Beklagte wie ein Eingangsbuffer im Sinne der Klagepatente benutzt, indem er ein Eingangssignal mit einer Referenzspannung vergleiche und daraus chipintern ein digitales Signal generiere. Er enthalte keinen Komparator, wirke in der Schaltung der Beklagten aber insgesamt wie ein solcher. Er sei daher funktional mit einem einfachen (single ended) digitalen Eingangsbuffer identisch. Zum Beweis daf\u00fcr, dass ein LVDS-Eingangsbuffer vorhanden sei und tats\u00e4chlich benutzt werde, habe die Beklagte den gesamten HDL-Quellcode vorzulegen. Sollte kein LVDS-Eingangsbuffer vorhanden sein, so sei zwingend ein einfacher (single ended) digitaler Eingangsbuffer entsprechend den Klagepatenten konfiguriert und werde benutzt.<\/p>\n<p>Die betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennte Versorgung der Buffer sei nicht im Sinne von \u201egalvanisch getrennt\u201c zu verstehen und erfordere daher keine getrennte Zuf\u00fchrung der negativen Versorgungsspannung (Masse). Ebenso wenig sei patentgem\u00e4\u00df die Nutzung verschiedener Spannungsquellen erforderlich, sondern es gen\u00fcge eine getrennte Zuf\u00fchrung der positiven Versorgungsspannung. Ma\u00dfgeblich sei dabei, dass durch die Trennung eine Entkopplung zwischen dem analogen Frontend und dem Halbleiterchip erreicht werde, die zu der angestrebten Aufl\u00f6sungssteigerung f\u00fchre. Dazu sei lediglich eine betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennte Versorgung der Buffer von (erheblich) st\u00f6renden digitalen Schaltungsteilen erforderlich, weil nur diese einen dem patentgem\u00e4\u00dfen Zweck entgegenstehenden Einfluss auf das analoge Frontend h\u00e4tten. Die Mitversorgung nicht (erheblich) st\u00f6render oder gar inaktiver, nicht konfigurierter Schaltungsteile f\u00fchre hingegen nicht aus dem Schutzbereich heraus. Zudem sei eine Mitversorgung des D-Flip-Flop unerheblich, weil es sich im analogen Frontend nicht selbst st\u00f6ren k\u00f6nne. Aus dem Anspruch 2, bei dem es sich um einen nebengeordneten Anspruch handle, ergebe sich zudem, dass bei einem chipinternen Buffer deutlich geringere Ma\u00dfnahmen zur betriebsspannungsm\u00e4\u00dfigen Trennung erforderlich seien, indem diese auf \u201egetrennt angeschlossene Versorgungsspannungsleitungen\u201c beschr\u00e4nkt werden d\u00fcrften.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei dieses Merkmal erf\u00fcllt. Dies zeige sich schon daran, dass dort die mit den Klagepatenten bezweckte Aufl\u00f6sungssteigerung erreicht werde; andernfalls w\u00e4ren sie schlie\u00dflich f\u00fcr den Einsatzzweck Wandlung von Sprache (TeleOie) nicht geeignet. Grund daf\u00fcr sei, dass der gro\u00dfe St\u00f6ranteil der digitalen Schaltungsteile im inneren Kern (\u201eCore\u201c) des Halbleiterchips durch die Spannung VCCINT in H\u00f6he von 1,2 V versorgt werde, w\u00e4hrend f\u00fcr Eingangs- und Ausgangsbuffer eine davon getrennte Spannung von 2,5 V bestehe. Die Versorgungsspannung des LVDS-Buffers werde zwar f\u00fcr digitale Schaltungseinheiten mitverwendet. Dies sei jedoch unsch\u00e4dlich, weil diese Bauteile nicht erheblich st\u00f6rten. Das D-Flip-Flop und im FPGA zwar angelegte, aber nicht benutzte Bauteile wie die Digital Clock Manager (DCM) und das JTAG-Interface, generierten keine St\u00f6rungen im analogen Frontend und m\u00fcssten daher nicht entkoppelt werden. Zudem werde dieser Eingangsbuffer durch eine getrennte entkoppelte Betriebsspannung VCCAUX mit eigenem Anschlusspin und mit getrennten Versorgungsleitungen versorgt. Der Ausgangsbuffer im R\u00fcckkopplungspfad werde \u00fcberdies ausschlie\u00dflich durch die Spannung VCCO_0\u20263 versorgt. Es gebe einen extra Pin und chipinterne getrennte Versorgungsleitungen, die keine anderen digitalen Spannungsteile versorgten.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Versorgung der Eingangs- und Ausgangsbuffer zu einer gemeinsamen Spannung Vio zusammenfasse, \u00e4ndere dies nichts an der Patentverletzung, da gleichwohl nur nicht (erheblich) st\u00f6rende Schaltungsteile mitversorgt werden.<br \/>\nUngeachtet dessen werde entweder im Eingangs-I\/O-Block oder im Ausgangs-I\/O-Block das Flip-Flop keinesfalls benutzt. Au\u00dferdem sei die Spannung Vio durch einen gesonderten Spannungsregler und Kondensatoren stark entkoppelt und stabilisiert, so dass St\u00f6rungen, die r\u00fcckw\u00e4rts auf Vio wirkten, ohne Relevanz seien. Im \u00dcbrigen sei bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Trennung der Versorgungsspannung noch gr\u00f6\u00dfer als patentgem\u00e4\u00df gefordert, indem Eingangs- und Ausgangsbuffer nicht wie in Figur 2 aus einer einzigen Spannungsquelle und \u00fcber gemeinsam aus dem Halbleiterchip herausgef\u00fchrte Leitungen versorgt werden, sondern getrennt voneinander.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe das Landgericht fehlerhaft eine \u00dcberpr\u00fcfung des europ\u00e4ischen Klagepatents mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass der Wortlaut der beiden Klagepatentschriften \u00fcbereinstimme, und sich dabei nicht mit den Unterschieden in den Patentanspr\u00fcchen auseinandergesetzt.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge auf Besichtigung nach \u00a7 140c PatG, auf Aussetzung nach \u00a7 140b Abs. 2 PatG und auf Bestimmung eines Lizenzsatzes zur\u00fcckgenommen hat, und die Antr\u00e4ge auf Schadenersatzfeststellung sowie Auskunft- und Rechnungslegung zun\u00e4chst nur auf Benutzungshandlungen bezogen gewesen sind, die mittels des Wortlauts des eingetragenen Anspruchs 1 des Klagepatents 1 konkretisiert wurden und eigene Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ab dem 08.03.2008 betrafen,<\/p>\n<p>beantragt die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung zuletzt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.09.2010, Az. 4a O 83\/10, abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>ihr allen Schaden zu ersetzen, der dem fr\u00fcheren Patentinhaber Dr. B im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2008 und ihr als jetziger Patentinhaberin im Zeitraum seit dem 28.08.2008 dadurch entstanden ist oder entstehen wird,<\/p>\n<p>dass die Beklagte Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt,<\/p>\n<p>die einen Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler aufweisen, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand, einem R\u00fcckkopplungswiderstand und einer Integrator-Kapazit\u00e4t besteht und einem Flip-Flop besteht, dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des Flip-Flops befindlicher Buffer und\/oder ein hinter dem Ausgang des Flip-Flops im R\u00fcckkopplungspfad befindlicher Buffer betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt;<br \/>\n(Klagepatent DE 101 48 AAA)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die einen Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler aufweisen, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand, einem R\u00fcckkopplungswiderstand und einer Integrator-Kapazit\u00e4t besteht, der ein D-Flip-Flop auf einem Halbleiterchip enth\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops befindlicher erster Buffer und\/oder ein hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops im R\u00fcckkopplungspfad befindlicher zweiter Buffer betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt;<br \/>\n(Klagepatent EP 1 300 AAB)<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. ihr Auskunft zu geben, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2005 vorstehend zu I. bezeichnete Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt hat;<\/p>\n<p>2. ihr \u00fcber den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>III. hilfsweise<\/p>\n<p>1. die Beklagte mit den Ma\u00dfgaben der Antr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz zu verurteilen, soweit die Verletzungen sich durch eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents ergeben, durch den Umstand, dass ein entsprechend Anspruch 1 vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops befindlicher erster Buffer als LVDS-Eingangsbuffer ausgef\u00fchrt ist;<\/p>\n<p>2. die Beklagte mit den Ma\u00dfgaben der Antr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz zu verurteilen, soweit sie Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt,<\/p>\n<p>die einen Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler nach Anspruch 1 aufweisen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die im Halbleiterchip befindlichen Buffer (5) und\/oder (6) durch vom Rest des Halbleiterchips getrennt angeschlossene Versorgungsspannungsleitungen versorgt werden;<br \/>\n(Klagepatent DE 101 48 AAA)<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>die einen Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler nach Anspruch 1 aufweisen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der erste Buffer und\/oder der zweite Buffer auf dem Halbleiterchip befinden bzw. befindet und durch, vom Rest des Halbleiterchips getrennt angeschlossene Versorgungsspannungsleitungen versorgt werden\/wird;<br \/>\n(Klagepatent EP 1 300 AAB)<\/p>\n<p>IV. hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.09.2010, Az. 4a O 83\/10, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklagen gegen die beiden Klagepatente auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie f\u00fchrt unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag nebst Beweisantritten an: Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen die Klageweisung im Hinblick auf das europ\u00e4ische Klagepatent sei unzul\u00e4ssig, da die allein ma\u00dfgebliche Berufungsbegr\u00fcndung einschlie\u00dflich der urspr\u00fcnglichen Berufungsantr\u00e4ge nur auf das deutsche Klagepatent Bezug nehme.<\/p>\n<p>Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag wegen der behaupteten \u00e4quivalenten Patentverletzung und die Einf\u00fchrung weiterer angegriffener Ausf\u00fchrungsformen in zweiter Instanz stellten Klage\u00e4nderungen dar, in die sie nicht einwillige. Sie erhebe insoweit die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe die Klage zutreffend teilweise als unzul\u00e4ssig und im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet erachtet. Sie bestreite, dass die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung erster Instanz im Umfang des \u00a7 25 Abs. 1 PatG wirksam bevollm\u00e4chtigt worden seien und nunmehr die Bestellung eines Inlandsvertreters vorliege. Vielmehr h\u00e4tten diese sich kurzerhand selbst bestellt. Abgesehen davon w\u00fcrde selbst eine unstreitige, wirksame Vertreterbestellung nichts daran \u00e4ndern, dass das neue Vorbringen gem\u00e4\u00df \u00a7 532 ZPO als versp\u00e4tet zur\u00fcckzuweisen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Die Abtretungserkl\u00e4rung und die \u00dcbertragung der Klagepatente seien nichtig, da die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Absprachen unter Versto\u00df gegen \u00a7 3 RDG zustande gekommen seien. Zudem sei die Abtretung unwirksam, da die Kl\u00e4gerin nicht wirksam vertreten worden sei.<\/p>\n<p>Ebenso zu Recht habe das Landgericht die Klage als unschl\u00fcssig eingestuft, soweit sie gegen andere als die beiden Ger\u00e4te \u201eC O P\u201c und \u201eC O Q\u201c gerichtet sei. Dem Vorbringen in der Berufungsinstanz lasse sich weiterhin kein schl\u00fcssiger Vortrag zu einer Patentverletzung durch andere Ger\u00e4te oder Ger\u00e4teserien entnehmen. Das Vorbringen, die Ger\u00e4te seien mit einem FPGA der R-Serie ausgestattet, gen\u00fcge nicht, weil sich allein daraus keine Verletzung der Klagepatente ergebe, die sie weiterhin bestreite. Es h\u00e4tte eines substantiierten Sachvortrages dazu bedurft, wie die Ger\u00e4te funktionieren, welche Schaltung \u00fcberhaupt angegriffen sei und wie diese im Einzelnen konfiguriert sei. Bei zahlreichen Ger\u00e4ten, von denen die Kl\u00e4gerin als Anlage KB-Fotos 3 Lichtbilder vorgelegt hat, werde zudem ein anderes Schaltungskonzept verfolgt als von der Kl\u00e4gerin bislang angegriffen. Die Lichtbilder zeigten ferner nicht dieselben Schaltungsbausteine, sondern verschiedene Ausf\u00fchrungen des S-Bausteins. Bei dem Ger\u00e4t Nr. 43 C O U komme kein FPGA zum Einsatz, sondern ein Mixed-Mode Chip. Bei vielen weiteren Ger\u00e4ten stimme die Anzahl der von der Kl\u00e4gerin ermittelten Sigma-Delta-Wandler nicht und bei anderen Ger\u00e4ten werde ohne zus\u00e4tzlichen Wandler eine weitere TeleOschnittstelle zur Verf\u00fcgung gestellt. Falls gleichwohl von einer Baugleichheit s\u00e4mtlicher Ger\u00e4te auszugehen sei, so funktionierten diese so, wie sie dies f\u00fcr die Ger\u00e4te C O P und Q dargelegt habe.<\/p>\n<p>Das analoge Frontend des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wandlers bestehe lediglich aus den drei genannten analogen Komponenten Eingangswiderstand, R\u00fcckkopplungswiderstand und Integrator-Kapazit\u00e4t. Das folge neben dem Anspruchswortlaut aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik und aus der Aufgabenstellung, wonach der vorbekannte einfache Aufbau des analogen Teils aus der DE 195 18 AAC beibehalten werden solle. Dieser zeichne sich dadurch aus, dass statt eines Komparators mit zwei Eing\u00e4ngen und einer extern zugef\u00fchrten Referenzspannung ein einfacher Buffer mit einem Eingang verwendet werde, der den Schwellwert intern aus seiner Versorgungsspannung ableite. Die Versorgung der Buffer mit Spannung habe hingegen nichts mit dem analogen Frontend zu tun und die daf\u00fcr notwendigen Bestandteile wie Spannungsquelle, Leitungen etc. seien auch nicht Teil des analogen Frontends.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verf\u00fcgten mit den zus\u00e4tzlichen Komponenten RV1 und RV2, RGND und CGND \u00fcber einen aufw\u00e4ndigen Aufbau, der im Wesentlichen dem in der DE 195 18 AAC dargestellten Stand der Technik entspreche und nach den Klagepatenten gerade vermieden werden solle. Diese Bestandteile seien zudem notwendig, um der LVDS-Zelle die externe konstante Referenzspannung VREF zuzuf\u00fchren. Bei dieser Referenzspannung handle es sich nicht um eine Versorgungsspannung, und die daf\u00fcr ben\u00f6tigten Komponenten seien Teil des analogen Frontends. Deswegen sei die Versorgungsspannung der patentgem\u00e4\u00dfen Buffer nicht mit der Referenzspannung f\u00fcr die LVDS- Zelle gleichzusetzen.<\/p>\n<p>Ein anspruchsgem\u00e4\u00dfer Wandler weise ferner zwingend zwei Buffer auf, weil er mit nur einem Buffer funktionsunf\u00e4hig w\u00e4re. Wie sich aus dem Begriff \u201eBuffer\u201c, der Beschreibung und dem \u00fcbernommenen Stand der Technik ergebe, verf\u00fcge ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer Buffer blo\u00df \u00fcber einen Eingang und einen Ausgang. Zudem nutze er Schwellwerte, die er intern aus der Versorgungsspannung gewinne. Damit sei die LVDS-Zelle kein \u201eBuffer\u201c, da sie zwei differentielle Eing\u00e4nge besitze und in Abh\u00e4ngigkeit einer externen Referenzspannung umschalte, die \u00fcber einen der beiden Differenzeing\u00e4nge zugef\u00fchrt werde. Sie entspreche insoweit einem Komparator, der patentgem\u00e4\u00df durch einen Buffer oder Inverter ersetzt werden solle. Eine \u00e4quivalente Patentbenutzung liege ebenfalls nicht vor, insbesondere nicht bez\u00fcglich der verwendeten LVDS-Zelle. Abgesehen davon entspreche die angegriffene Schaltung dem vorbekannten Stand der Technik (Formstein-Einwand).<\/p>\n<p>Die Klagepatente forderten weiter eine exklusive Spannungsversorgung der Buffer, die insgesamt vom Halbleiterchip und damit von s\u00e4mtlichen digitalen Spannungsteilen getrennt sei. Es komme nicht darauf an, ob die Schaltungsteile aktiv oder nicht aktiv, st\u00f6rend oder nicht st\u00f6rend seien. Unter digitalen Schaltungsteilen verstehen die Klagepatente dabei alle digitalen Schaltungsbl\u00f6cke, die sich auf dem Halbleiterchip befinden. Das Flip-Flop sei somit als Bestandteil der integrierten Schaltung auf dem Halbleiterchip ein digitales Schaltungsteil, das potentiell zu St\u00f6rungen auf der internen Masse des Chips f\u00fchren k\u00f6nne. Dar\u00fcber hinaus sei eine getrennte Zuf\u00fchrung sowohl der positiven als auch der negativen Versorgungsspannung erforderlich, da eine Entkopplung mit einer erheblichen Aufl\u00f6sungssteigerung eine Trennung der Masse der Buffer von der chipinternen Masse voraussetze. Eine getrennte Zuf\u00fchrung allein der positiven Versorgungsspannung gen\u00fcge hingegen nicht, weil dabei das Grundproblem der unterschiedlichen Bezugspotentiale f\u00fcr die Schaltschwelle der Buffer und der Spannung \u00fcber dem Integrationskondensator erhalten bleibe.<\/p>\n<p>Schon deswegen seien bei der angegriffenen Schaltung beide Buffer nicht betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip getrennt. Vielmehr gebe es auf dem gesamten Chip unstreitig nur eine Masse f\u00fcr s\u00e4mtliche I\/O-B\u00e4nke und die Core-Logik.<\/p>\n<p>Doch auch hinsichtlich der positiven Betriebsspannung liege keine Trennung vor. Der Baustein biete zwar die M\u00f6glichkeit, die Ausgangsbuffer (sog. I\/O Banks) mit einer eigenen Versorgungsspannung VCCO_0\u20263 zu versehen. Davon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr seien \u2013 wie erstinstanzlich unstreitig geblieben sei \u2013 in der angegriffenen Konfiguration die Versorgungsspannungen VCCAUX und VCCO zu einem einzigen Versorgungsspannungskreis Vio zusammengeschaltet. Infolgedessen w\u00fcrden mit einer Spannung von 2,5 V gemeinsam versorgt alle analogen Teile des Wandlers und unz\u00e4hlige digitale Schaltungsteile auf dem Halbleiterchip, so die LVDS-Zelle am Eingang jenes I\/O-Blocks, in dem der Wandler konfiguriert sei, s\u00e4mtliche Flip-Flops des betreffenden I\/O-Blocks, darunter das \u201eFlip-Flop 1\u201c entsprechend dem als Anlage B-4 vorgelegten Schaltplan, s\u00e4mtliche digitale Buffer des betreffenden I\/O-Blocks, die darin enthaltenen Multiplexer, das JTAG, alle DCM des Core, alle benachbarten I\/O-Bl\u00f6cke auf der gleichen Bank und damit eine zweistellige Anzahl von gleichzeitig aktiven digitalen Schaltungsteilen, von denen jeder einzelne wiederum mitversorgte Bauteile wie Flip-Flops, Buffer und Multiplexer enthalte, sowie alle Eing\u00e4nge aller Bl\u00f6cke aller vier benachbarten B\u00e4nke und alle Ausg\u00e4nge aller Bl\u00f6cke von mindestens drei B\u00e4nken. Eine Vielzahl dieser digitalen Schaltungsteile, wie etwa das D-Flip-Flop, Multiplexer und programmierbares Delay, seien zudem aktiv und st\u00f6rend. Im \u00dcbrigen sei eine betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennte Versorgung allein deswegen nicht gegeben, weil Ausgangsbuffer und LVDS-Zelle gemeinsam mit dem aktiven und tats\u00e4chlich st\u00f6renden Flip-Flop 1 versorgt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Doch selbst bei einer Trennung der positiven Versorgungsspannungen w\u00fcrden beim R-FPGA \u00fcber VCCO s\u00e4mtliche Ausg\u00e4nge aller I\/O-Bl\u00f6cke von nicht weniger als drei B\u00e4nken gemeinsam versorgt, wobei jeder einzelne Ausgang zahlreiche st\u00f6rende digitale Buffer und mehrere Flip-Flops umfasse, von denen viele zur gleichen Zeit aktiv seien. Die Versorgung der LVDS- Zelle \u00fcber VCCAUX erfolge gemeinsam mit s\u00e4mtlichen Eing\u00e4ngen und damit insbesondere zusammen mit vielen aktiven digitalen Eingangsbuffern mehrerer B\u00e4nke, mit mehreren aktiven Flip-Flops, Multiplexern und Delays sowie gemeinsam mit allen vier aktiven DCM des Core.<\/p>\n<p>Dementsprechend werde bei der angegriffenen Schaltung eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend nicht durch das patentgem\u00e4\u00dfe Mittel einer exklusiven Spannungsversorgung der beiden Buffer erreicht, sondern die gew\u00fcnschte h\u00f6here Aufl\u00f6sung durch zwei andere Ma\u00dfnahmen bewirkt, n\u00e4mlich mittels einer signifikanten Reduzierung der St\u00f6rimpulse durch Gleichtaktunterdr\u00fcckung der LVDS-Zelle und durch die Zuf\u00fchrung der externen Referenzspannung VREF.<\/p>\n<p>Zudem sei das deutsche Klagepatent infolge des Doppelschutzverbots als unwirksam anzusehen, indem zwischen den Klagepatentanspr\u00fcchen keine inhaltlichen Unterschiede bestehen.<\/p>\n<p>Hilfsweise sei der Rechtsstreit auszusetzen, da sich die Klagepatente mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit im Nichtigkeitsverfahren als nicht schutzf\u00e4hig erweisen werden.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19.01.2012 (Bl. 521 GA), erg\u00e4nzendem Beweisbeschluss vom 03.06.2013 (Bl. 721 GA) und Beschluss vom 01.09.2014 (Bl. 818 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. R vom 17.12.2012 (Anlage), seine erg\u00e4nzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 09.03.2013 (Bl. 631 GA) und vom 25.08.2013 (Bl. 733 GA) sowie dessen m\u00fcndliche Anh\u00f6rung gem\u00e4\u00df Sitzungsprotokoll vom 25.06.2015 (Bl. 915 ff. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begr\u00fcndet worden, \u00a7\u00a7 517 ff. ZPO.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Zul\u00e4ssigkeit der Berufung gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf das Klagepatent 2 steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegr\u00fcndung dazu keinen ausdr\u00fccklichen Berufungsantrag enthielt.<\/p>\n<p>Ein f\u00f6rmlicher Berufungsantrag ist nicht erforderlich, sondern es gen\u00fcgt im Rahmen des \u00a7 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wenn die Berufungsbegr\u00fcndung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen l\u00e4sst, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und welche Ab\u00e4nderungen erstrebt werden (BGH, GRUR 2012, 1248 \u2013 Fluch der Karibik; Cassardt in: Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, \u00a7 520 Rn. 17; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., \u00a7 520 Rn. 32). Das ergibt sich hier zum Einen aus der Bezugnahme der Kl\u00e4gerin auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen (Seite 15 unten der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 361 GA) und zum Anderen aus der Beanstandung, dass das Landgericht eine \u00dcberpr\u00fcfung des Klagepatents 2 mit einer haltlosen und fehlerhaften Begr\u00fcndung abgelehnt habe (Seite 14 Mitte der Berufungsbegr\u00fcndung, Bl. 360 GA). Daraus l\u00e4sst sich zweifelsfrei schlie\u00dfen, dass eine Verletzung des Klagepatents 2, die erstinstanzlich ebenfalls bereits Streitgegenstand war, mit der Berufung weiterverfolgt wird, auch wenn ein entsprechender f\u00f6rmlicher Antrag in der Berufungsbegr\u00fcndung noch nicht abgefasst wurde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Berufungsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt ferner den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt unter ausreichender Bezugnahme auf die Gr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7 513 Abs. 1, 546 ZPO), \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. F\u00fcr jeden prozessualen Anspruch, gegen den sich die Berufung wendet oder der mit der Berufung verfolgt wird, ist zwar eine eigenst\u00e4ndige Begr\u00fcndung erforderlich (vgl. BGH NJW 2011, 2367 m. w. N.; aaO, \u00a7 520 Rn. 37). Dies bedeutet f\u00fcr eine Berufung gegen die Abweisung einer auf mehrere Schutzrechte gest\u00fctzten Klage insbesondere, dass die Berufungsbegr\u00fcndung Ausf\u00fchrungen zu jedem Schutzrecht enthalten muss (Cassardt in: Cepl\/Vo\u00df, aaO, \u00a7 520 Rn. 31 m. w. N). Inhaltlich ist dazu notwendig, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen l\u00e4sst, aus welchen tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden das angefochtene Urteil unrichtig sei (BGH, NJW-RR 2004, 1716; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, aaO, \u00a7 520 Rn. 35; Cassardt in: Cepl\/Vo\u00df, aaO, \u00a7 520 Rn. 22 m. w. N). Das ist hier auch im Hinblick auf das Klagepatent 2 noch der Fall: Die Kl\u00e4gerin hat die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil nicht blo\u00df pauschal als fehlerhaft beanstandet, sondern dies ausreichend begr\u00fcndet, indem sie ger\u00fcgt hat, dass die dortige Auslegung nicht mit den Grunds\u00e4tzen der gefestigten Rechtsprechung \u00fcbereinstimme. Ihrer Argumentation l\u00e4sst sich dabei noch hinreichend deutlich entnehmen, dass nach ihrer Ansicht bei zutreffender Auslegung auch das Klagepatent 2 verletzt sei.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Frage, ob die Bestellung eines Inlandsvertreters gem\u00e4\u00df \u00a7 25 PatG eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung des Verletzungsverfahrens und eine Differenzierung nach den Zeitpunkten vor und nach Abtretung der Klageschutzrechte vorzunehmen ist, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Die Klage ist jedenfalls nunmehr im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung vor dem Senat auch im Hinblick auf die Anspr\u00fcche zul\u00e4ssig, die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Zeit nach ihrer Eintragung als Patentinhaberin geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 PatG kann derjenige, der wie die Kl\u00e4gerin im Inland weder Sitz noch Niederlassung hat, an einem im PatG geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent bzw. Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent bzw. das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafantr\u00e4gen bevollm\u00e4chtigt ist.<\/p>\n<p>Der Inlandsvertreter ist ein gewillk\u00fcrter Vertreter mit gesetzlich festgelegter Mindestvollmacht (\u00a7 25 Abs. 1 PatG). Die Bestellung des Inlandsvertreters gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 PatG erfolgt durch Bevollm\u00e4chtigung und deren Anzeige\/Vorlage gegen\u00fcber dem Patentamt. Insoweit gen\u00fcgt die Formulierung der Bevollm\u00e4chtigung \u201egem\u00e4\u00df \u00a7 25 PatG\u201c (BGH GRUR 1972, 536 \u2013 Akustische Wand; vgl. auch BGH GRUR 2009, 185 \u2013 Umfang der Vollmachtserteilung; Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 27). Die Bevollm\u00e4chtigung ist nicht formgebunden, jedoch ist f\u00fcr das DPMA f\u00fcr ihren Nachweis die schriftliche Vorlage erforderlich (Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 28 m. w. N.). Der Vollmachtnachweis ist in der Weise zu f\u00fchren, dass die Vertretungsmacht auf den ausw\u00e4rtigen Verfahrensbeteiligten zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann (Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 42 m. w. N.). Handlungen des Inlandsvertreters ohne die erforderliche Vertretungsmacht kann der Vertretene genehmigen (Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 35 m. w. N.).<\/p>\n<p>Die Bestellung eines Inlandsvertreters und deren Nachweis stellen eine Obliegenheit dar, deren Nichtbeachtung zu Lasten der betroffenen Partei zu einem behebbaren Verfahrenshindernis f\u00fchrt (BGH GRUR 2009, 701\u2013 Niederlegung der Inlandsvertretung; Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 42 m. w. N.). Es handelt sich insoweit um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung f\u00fcr den sachlichen Fortgang des Verfahrens (BGH GRUR 1969, 437 \u2013 Inlandsvertretung; Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 42 m. w. N.). Die vor Einsetzung eines Inlandsvertreters vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind nicht unwirksam, sondern blo\u00df mit einem behebbaren Mangel behaftet, der bis zu seiner Behebung einer Sachpr\u00fcfung entgegensteht (BGH GRUR 2009, 701 \u2013 Niederlegung der Inlandsvertretung), so dass der Mangel im Laufe des Verfahrens mit R\u00fcckwirkung behoben werden kann.<\/p>\n<p>Das ist \u2013 falls man von einem urspr\u00fcnglichen Mangel ausgeht \u2013 hier geschehen. Da es sich um ein behebbares Verfahrenshindernis handelt, ist das gesamte Vorbringen der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgebend, das bis zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung eingeht (vgl. allgemein zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Feststellung von Prozessvoraussetzungen BeckOKZPO\/Bacher, Ed. 16, \u00a7 253 Rn. 12). Daher ist im vorliegenden Rechtsstreit in zweiter Instanz zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin mit Anlage KB-C-1 eine Kopie des Registerauszuges zum Klagepatent 1 vorgelegt hat, ausweislich dessen die S Rechtsanw\u00e4lte \u2013 und zwar bereits seit dem 14.08.2010 \u2013 als Inlandsvertreter bestellt sind. Des Weiteren ergibt sich aus einer Registerauskunft ihre Bestellung zum Inlandsvertreter beim Klagepatent 2. Die Eintragung des Inlandsvertreters in das Patentregister nach \u00a7 30 Abs. 1 PatG hat rein deklaratorische Bedeutung (Busse\/Brandt, aaO, \u00a7 30 Rn. 31 und Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch Busse\/Baumg\u00e4rtner, aaO, \u00a7 25 Rn. 30). Sie legitimiert die S Rechtsanw\u00e4lte gegen\u00fcber jedem Dritten als prozessual Vertretungsberechtigte (\u00a7 30 Abs. 3 PatG; vgl. Busse\/Brandt, aaO, \u00a7 30 Rn. 33). Ob die Vollmacht im Innenverh\u00e4ltnis wirksam erteilt wurde, ist f\u00fcr die Bestellung als Inlandsvertreter ohne Belang.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Ber\u00fccksichtigung des betreffenden Vorbringens ferner nicht die Regelung des \u00a7 532 ZPO entgegen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auf Vorbringen des Kl\u00e4gers zur Verteidigung gegen\u00fcber geltend gemachten Prozesshindernissen, da ausdr\u00fccklich nur von R\u00fcgen und nicht etwa schlechthin von Angriffs- und Verteidigungsmitteln zur Zul\u00e4ssigkeit die Rede ist, und die Pr\u00e4klusion die Zul\u00e4ssigkeit f\u00f6rdern, nicht aber der Klageabweisung wegen Unzul\u00e4ssigkeit den Weg ebnen soll (M\u00fcnchKommZPO\/ Rimmelspacher, 4. Aufl., \u00a7 532 Rn. 5 m. w. N.). Hinzu kommt. dass die Bestellung eines Inlandsvertreters keine verzichtbare R\u00fcge ist. M\u00e4ngel der Postulationsf\u00e4higkeit und Prozessvollmacht sind in jeder Instanz von Amts wegen zu pr\u00fcfen und fallen nicht unter die Pr\u00e4klusionsvorschrift des \u00a7 532 ZPO (Z\u00f6ller\/He\u00dfler, aaO, \u00a7 532 Rn. 3). So ist es bei der Bestellung eines Inlandsvertreters, da sie der Erleichterung des Rechtsverkehrs mit der ausl\u00e4ndischen Partei dient (vgl. Mes, PatG, 4. Aufl., \u00a7 25 PatG Rn. 3) und die andere Partei auf dieses Erfordernis somit nicht wirksam verzichten kann.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre der Klagepatente keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent 1 sch\u00fctzt im Patentanspruch 1 einen Delta-Sigma A\/D-Wandler.<\/p>\n<p>Laut Klagepatentschrift sind Analog\/Digital-Wandler seit langem bekannt. Sie wandeln ein analoges Eingangssignal in Form einer Eingangsspannung in ein in der Regel bin\u00e4res Ausgangssignal um. Dabei folgt der digitale Ausgangswert in der Regel linear der Eingangsspannung (Absatz [0001]).<\/p>\n<p>In der Klagepatentschrift wird weiter ausgef\u00fchrt, dass seit einigen Jahren sog. Delta-Sigma A\/D-Wandler bekannt seien, die durch \u00dcberabtastung des Eingangssignals unter Zuhilfenahme von Integratoren, Komparatoren und digitalen Filtern das Eingangssignal in ein digitales Ausgangssignal umsetzen. Beispielsweise werde ein solcher Delta-Sigma A\/D-Wandler in der Ver\u00f6ffentlichung \u201eDelta-Sigma Data Converters: Theory, Design and Simulation\u201c von Steven R. Norsworthy, u.a. beschrieben (Absatz [0002]). Der Vorteil von Delta-Sigma A\/D-Wandlern bestehe darin, dass sie relativ unempfindlich gegen gewisse Unzul\u00e4nglichkeiten und Toleranzen des analogen Teils seien (Absatz [0003]).<\/p>\n<p>Das Klagepatent nimmt zum Stand der Technik Bezug auf die Patentanmeldung DE 195 18 AAC A1 und die Patentschrift JP 10-2734AAD B2. Danach seien Delta-Sigma A\/D-Wandler bekannt, die im analogen Frontend lediglich zwei Widerst\u00e4nde und eine Integrator-Kapazit\u00e4t ben\u00f6tigten. Zudem werde nur eine rein digitale integrierte Schaltung ben\u00f6tigt (Absatz [0004]). Ein solcher Delta-Sigma A\/D-Wandler wird in der Klagepatentschrift in der Figur 1 gezeigt und ist nachstehend abgebildet:<\/p>\n<p>Um auch die Wandlung geringer Eingangsspannungen zu erm\u00f6glichen, sollte \u2013 so die Empfehlung in der Klagepatentschrift \u2013 der Spannungshub am Eingang des Flip-Flops in der Gr\u00f6\u00dfenordnung der aufbaubedingten St\u00f6rspannungen und des Eingangsrauschens verbleiben. Unter aufbaubedingten St\u00f6rspannungen versteht die Klagepatentschrift insbesondere Signaleinstreuungen von benachbarten Schaltungen und St\u00f6rspannungen auf den Versorgungsleitungen des Flipflops (Absatz [0005]). Da bei den sehr einfachen Delta-Sigma A\/D-Wandlern die Versorgungsspannung als Referenzspannung genutzt werde, sei die Qualit\u00e4t, das hei\u00dft die Aufl\u00f6sung des Wandlers, direkt abh\u00e4ngig von der Qualit\u00e4t der Versorgungsspannung. Ohne weitere Ma\u00dfnahmen sei gem\u00e4\u00df der DE 195 18 AAC A1 eine A\/D-Wandlung mit einer Aufl\u00f6sung von etwa 7 Bit m\u00f6glich (Absatz [0006]).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund gem\u00e4\u00df Absatz [0007] der Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, den analogen Teil eines Delta-Sigma A\/D-Wandlers (analoges Frontend) soweit zu verbessern, dass bei Beibehaltung des einfachen Aufbaus eine erhebliche Steigerung der Aufl\u00f6sung m\u00f6glich wird. Angestrebt werde eine Aufl\u00f6sung von mindestens 13 Bit, da diese f\u00fcr g\u00e4ngige Audio-Codecs n\u00f6tig sei.<\/p>\n<p>Dies soll durch den Patentanspruch 1 des Klagepatents 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um einen Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem R\u00fcckkopplungswiderstand (2), einer Integrator-Kapazit\u00e4t (3) und einem Flip-Flop (4) besteht.<\/p>\n<p>2. Damit eine Entkopplung zwischen dem Halbleiterchip und dem analogen Frontend eintritt, ist die Schaltung wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>a) Vor dem D-Eingang und\/oder im R\u00fcckkopplungspfad hinter dem Ausgang des Flip-Flops (4) befindet sich ein Buffer (5, 6, 7, 8),<br \/>\nb) der betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird.<\/p>\n<p>Das Klagepatent 2, dessen Ausf\u00fchrungen zum Stand der Technik im Wesentlichen denjenigen zum Klagepatent 1 entsprechen, schl\u00e4gt in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um einen Delta-Sigma Analog-\/Digital-Wandler,<\/p>\n<p>a) dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem R\u00fcckkopplungswiderstand (2) und einer Integrator-Kapazit\u00e4t (3) besteht und<br \/>\nb) der ein D-Flip-Flop (4) auf einem Halbleiterchip enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>2. Damit eine Entkopplung zwischen dem Halbleiterchip und dem analogen Frontend eintritt, ist die Schaltung wie folgt ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>a) Vor dem D-Eingang und\/oder im R\u00fcckkopplungspfad hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops (4) befindet sich ein erster (5, 7) bzw. zweiter Buffer (6, 8),<br \/>\nb) der betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Landgericht hat zu Recht eine Verletzung des Klagepatents 1 verneint. Es ist der Kl\u00e4gerin nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Klagepatentanspruch Gebrauch machen. Vielmehr steht im Gegenteil unter Ber\u00fccksichtigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. R zur \u00dcberzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass s\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen jedenfalls das Merkmal 1 nicht verwirklichen. Daher er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu den anderen Merkmalen, insbesondere zum ebenfalls streitigen Merkmal 2 b).<\/p>\n<p>Das Merkmal 1 ist nicht erf\u00fcllt, da das Klagepatent 1 dort \u2013 mit Ausnahme der vom Klagepatentanspruch allerdings ohnehin in Merkmal 2 genannten Buffer \u2013 die Bauteile, aus denen das analoge Frontend des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Delta-Sigma A\/D-Wandlers besteht, abschlie\u00dfend aufz\u00e4hlt, das analoge Frontend der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen jedoch dar\u00fcber hinaus weitere Komponenten im analogen Frontend zur Erzeugung einer externen Referenzspannung aufweist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent 1 lehrt in Merkmal 1, dass das analoge Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem R\u00fcckkopplungswiderstand (2), einer Integrator-Kapazit\u00e4t (3) und einem Flip-Flop (4) besteht.<\/p>\n<p>Diese Aufz\u00e4hlung der Bauteile im analogen Frontend ist \u2013 mit Ausnahme der aus technischer Sicht ebenfalls zum analogen Frontend geh\u00f6renden Buffer \u2013 abschlie\u00dfend. Insbesondere f\u00fchren zus\u00e4tzliche passive analoge Bauelemente wie weitere Widerst\u00e4nde und\/oder Kondensatoren, die zur Erzeugung einer gesonderten Referenzspannung erforderlich sind, aus dem Schutzbereich der Erfindung heraus. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur der Elektrotechnik handelt, der mit der Entwicklung analoger und digitaler Schaltungen, insbesondere im Bereich der \u00dcbertragungstechnik befasst ist (vgl. BPatG, Urteil vom 02.10.2012 \u2013 5 Ni 40\/10, Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen R vom 17.12.2012, Seite 1 und Privatgutachten Dipl.-Ing. FH T vom 20.11.2013, Seite 8, Anlage KC-PG), bereits dem Anspruchswortlaut und best\u00e4tigt ihm die gebotene funktionsorientierte Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung des in der Klagepatentschrift gew\u00fcrdigten Stands der Technik.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBereits der Anspruchswortlaut legt durch die Formulierung \u201ebesteht aus\u2026\u201c nahe, dass die Aufz\u00e4hlung abschlie\u00dfenden Charakter hat, indem sie grunds\u00e4tzlich den Eindruck einer nach Art und Anzahl der genannten Komponenten abschlie\u00dfenden Aufz\u00e4hlung vermittelt.<\/p>\n<p>Der Fachmann bleibt zwar bei einer solchen rein philologischen Betrachtung nicht stehen und schlie\u00dft es daher nicht von vornherein aus, dass das analoge Frontend noch weitere, nicht ausdr\u00fccklich genannte Schaltungsteile enthalten darf. Er sieht es jedoch als zur Erfindung geh\u00f6rig an, dass das analoge Frontend ausschlie\u00dflich aus den genannten Bestandteilen besteht, wenn daf\u00fcr weitere Anhaltspunkte vorliegen, etwa indem die Klagepatentschrift zum Ausdruck bringt, dass diese Ausgestaltung besondere Vorteile hat oder sonst erw\u00fcnscht ist.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas ist hier der Fall, weil sich aus der DE 195 18 AAC A1, die als gew\u00fcrdigter Stand der Technik f\u00fcr die Auslegung heranzuziehen ist, ergibt, dass das Klagepatent 1 gezielt einen einfachen Aufbau des analogen Frontends nur mit den genannten, wenigen Schaltungsteilen lehrt und dabei ein bestimmtes Schaltungskonzept verfolgt, das auf die Erzeugung und Zuf\u00fchrung einer externen Referenzspannung mit dem daf\u00fcr zwingend notwendigen zus\u00e4tzlichen Bauteileaufwand gezielt verzichtet.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas Klagepatent 1 \u00fcbernimmt die Ausgestaltung des analogen Frontends aus dieser Druckschrift und will den dort gelehrten \u201eeinfachen Aufbau\u201c ausdr\u00fccklich beibehalten.<\/p>\n<p>Das folgt aus der Darstellung in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik. Diese betont, u. a. aus der DE 195 18 AAC A1 sei ein Delta-Sigma A\/D-Wandler bekannt, der im analogen Frontend lediglich zwei Widerst\u00e4nde und eine Integrator-Kapazit\u00e4t sowie im \u00dcbrigen nur eine rein digitale integrierte Schaltung ben\u00f6tige (Absatz [0004] der Klagepatentschrift). Der Fachmann schlie\u00dft daraus, dass es sich bei den drei genannten Bauteilen um die einzigen \u201enicht integrierten\u201c Komponenten im analogen Frontend handelt, wobei ihm aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist, dass sowohl Widerst\u00e4nde als auch Kondensatoren passive elektrische Bauelemente sind. Die in der Klagepatentschrift als Figur 1 abgebildete Schaltung eines solchen einfachen Delta-Sigma A\/D-Wandlers aus dem Stand der Technik zeigt dementsprechend au\u00dfer dem Flip-Flop (4) \u2013 zu dessen Zugeh\u00f6rigkeit zum analogen Frontend nach der Lehre des Klagepatents 1 siehe unten \u2013 im analogen Frontend nur die passiven analogen Komponenten Eingangswiderstand (1), R\u00fcckkopplungswiderstand (2) und Integrator-Kapazit\u00e4t (3).<\/p>\n<p>Dieser Aufbau des analogen Frontends soll nach der Vorgabe in Absatz [0007] der Klagepatentschrift \u00fcbernommen werden und ist daher Teil der Aufgabe des Klagepatents 1. Daraus und aus der Qualifizierung des Aufbaus als \u201eeinfach\u201c entnimmt der Fachmann, dass es dem Klagepatent dabei konkret darum geht, die geringe Anzahl der passiven, nicht integrierten Komponenten aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik zu \u00fcbernehmen und auf zus\u00e4tzliche Bauteile im analogen Frontend zu verzichten.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDabei ergibt sich sowohl aus der Klagepatentschrift selbst als auch aus der gew\u00fcrdigten DE 195 18 AAC A1, dass dieser \u201eeinfache Aufbau\u201c deswegen m\u00f6glich ist, weil anstatt einer extern zugef\u00fchrten Referenzspannung die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung verwendet wird. Das Klagepatent 1 \u00fcbernimmt auf diese Weise aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik ein bestimmtes Schaltungskonzept und will dieses f\u00fcr die Erfindung beibehalten.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDies ist vor dem technischen Hintergrund zu sehen, dass \u2013 wie dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist \u2013 ein Delta-Sigma A\/D-Wandler f\u00fcr die Umwandlung des analogen Eingangssignals in ein digitales Ausgangssignal eine stabile Referenzspannung als Schwellwert ben\u00f6tigt. Mit diesem Spannungswert wird die analoge, integrierte Eingangsspannung verglichen, die nicht stets gleichbleibend, sondern aufgrund von Rauschph\u00e4nomenen, St\u00f6rspannungen auf den Versorgungsspannungen des Analogteils und insbesondere deswegen unterschiedlich hoch ist, weil vom Eingangssignal der Spannungswert eines im R\u00fcckkopplungspfad von digital zu analog umgewandelten Ausgangssignals abgezogen wird und erst der daraus resultierende Wert als analoge, integrierte Eingangsspannung einem Komparator zugef\u00fchrt wird. Abh\u00e4ngig davon, ob diese Eingangsspannung die Referenzspannung \u00fcbersteigt oder unterschreitet, wird sodann vom Komparator der digitale Wert 1 oder 0 ausgegeben. Die Referenzspannung hat somit die Funktion, einen stabilen Schwellwert bereitzustellen, der in einem Delta-Sigma A\/D-Wandler f\u00fcr die Umwandlung des analogen Eingangssignals in ein digitales Ausgangssignal zwingend notwendig ist. Diese technischen Zusammenh\u00e4nge, die von der Beklagten in der Klageerwiderung dargestellt worden sind, hat die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDie DE 195 18 AAC A1 offenbart nun dem Fachmann in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen, dass in \u201eihrem\u201c Stand der Technik eine extern zugef\u00fchrte Referenzspannung als Schwellwert verwendet wird, w\u00e4hrend sie selbst stattdessen die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung nutzt, und dies der Grund daf\u00fcr ist, warum sie in einer einfachen Wandlerschaltung, an welche das Klagepatent 1 ankn\u00fcpft, im analogen Frontend nicht mehr als die drei genannten passiven analogen Komponenten ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDie zitierte Offenlegungsschrift beschreibt zun\u00e4chst in den Figuren 1A und 1B vorbekannte Schaltungen mit einem analogen Verst\u00e4rker (100, Figur 1A) oder analogen Komparator (120, Figur 1B), die jeweils \u00fcber differentielle Eing\u00e4nge (+\/-) verf\u00fcgen und denen an einem Eingang eine gesonderte Referenzspannung VREF zugef\u00fchrt wird. Die nachfolgend eingeblendete Figur 1B zeigt einen analogen Komparator 120 mit differentiellen Eing\u00e4ngen und der extern zugef\u00fchrten Referenzspannung VREF.<\/p>\n<p>In dieser Figur nicht gezeigt, aber dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass eine solche externe Referenzspannung stets konstant ist, weil sie schlie\u00dflich einen stabilen Schwellwert bereitstellen soll, und f\u00fcr die Erzeugung dieser Referenzspannung eigene \u2013 und damit zus\u00e4tzliche \u2013 Widerst\u00e4nde und Kondensatoren ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nDavon unterscheidet sich der Delta-Sigma A\/D-Wandler nach der DE 195 18 AAC A1 erfindungsgem\u00e4\u00df in einer sehr einfachen Ausf\u00fchrungsform, indem der analoge Komparator mit differentiellen Eing\u00e4ngen durch einen digitalen Inverter mit nur einem Eingang ersetzt wird. Dies zeigt die Ausgestaltung der nachfolgend eingeblendeten Figur 2A und die zugeh\u00f6rige Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wonach \u201edie Komparatorfunktion 120 aus Figur 1B durch einen einstufigen (ungepufferten) digitalen Inverter 202 realisiert\u201c (Spalte 3, Zeilen 41-43) ist.<\/p>\n<p>Die Druckschrift erl\u00e4utert dazu weiter, dass der Inverter 202 und das Latch 206 in einer vollst\u00e4ndig digitalen ASIC ausgef\u00fchrt sein k\u00f6nnen und au\u00dferhalb der ASIC einzig die bereits genannten drei Komponenten vorhanden sind (Spalte 4, Zeilen 45-48).<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt anhand dieser Darstellung ohne weiteres, dass zwischen der Verwendung eines digitalen Inverters mit nur einem Eingang und dieser Beschr\u00e4nkung auf drei \u201eexterne\u201c Bauteile ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Denn beim Inverter 202 wird die an dem einen Eingang eingehende analoge, integrierte Spannung mit der internen Versorgungsspannung verglichen, die als Referenzspannung und damit als Schwellwert fungiert. Das zeigt ihm auch die weitere Darstellung in der DE 195 18 AAC A1, in der ausdr\u00fccklich von einer \u201efesten internen Referenzspannung bei etwa 2,5 Volt\u201c (Spalte 5, Zeilen 16-17) und \u201eder Eigenschwelle innerhalb des Inverters 202\u201c die Rede ist (Spalte 5, Zeilen 27-28). Best\u00e4tigt wird ihm diese Interpretation zudem durch einen Vergleich der Figur 2A, die keine Referenzspannung VREF zeigt, mit den vorbekannten Schaltungen gem\u00e4\u00df den Figuren 1A und 1B, die stattdessen eine solche externe Referenzspannung nutzen. Somit ben\u00f6tigt der digitale Inverter keine separat zugef\u00fchrte Referenzspannung und die Schaltung kann auf die dazu notwendigen zus\u00e4tzlichen Bauteile verzichten. Die stattdessen genutzte Versorgungsspannung ist \u2013 was f\u00fcr den Fachmann selbstverst\u00e4ndlich ist \u2013 hingegen f\u00fcr jedes Schaltungsteil ohnehin notwendig, weshalb die Nutzung der internen Betriebsspannung als Referenzspannung als solches keine zus\u00e4tzlichen Komponentenerfordert.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nAn diese L\u00f6sung kn\u00fcpft das Klagepatent 1 an, wie die Darstellung in Absatz [0006] der Klagepatentschrift zeigt, wonach bei den \u201esehr einfachen\u201c Delta-Sigma A\/D-Wandlern die Versorgungsspannung als Referenzspannung genutzt werde und deswegen die Qualit\u00e4t, mithin die Aufl\u00f6sung des Wandlers direkt abh\u00e4ngig von der Qualit\u00e4t der Versorgungsspannung sei.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift stellt dabei auch einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zu der in Absatz [0004] genannten Ausgestaltung u. a. aus der DE 195 18 AAC A1 mit im analogen Frontend lediglich ben\u00f6tigten zwei Widerst\u00e4nden und einer Integrator-Kapazit\u00e4t her, wie sich aus der Bezugnahme auf den dortigen einfachen Aufbau sowie daraus ergibt, dass diese Druckschrift in Absatz [0006] erneut ausdr\u00fccklich genannt wird. Das Klagepatent 1 offenbart auf diese Weise gleichzeitig den technischen Grund, warum es auf weitere passive Komponenten im analogen Frontend verzichten kann: Die gew\u00fcrdigte Ausgestaltung aus der DE 195 18 AAC A1 verwendet f\u00fcr die Signalverarbeitung die Versorgungsspannung als interne Referenzspannung anstatt zu diesem Zweck eine extern erzeugte Referenzspannung zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDes Weiteren entnimmt der Fachmann aus der Ankn\u00fcpfung an den gew\u00fcrdigten Stand der Technik, dass die Beschr\u00e4nkung des analogen Frontends auf nur drei passive analoge Komponenten das Ziel verfolgt, einen kosteng\u00fcnstigen Delta-Sigma A\/D-Wandler bereitzustellen, weil diese im Vergleich zu digitalen Schaltungsteilen einen h\u00f6heren Herstellungs- und Kostenaufwand erfordern. Diesen im Stand der Technik erreichten Vorteil will das Klagepatent 1 beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Delta-Sigma A\/D-Wandler grunds\u00e4tzlich beibehalten.<\/p>\n<p>Die DE 195 18 AAC A1 nennt es ausdr\u00fccklich als Vorteil der in Figur 2A dargestellten Ausgestaltung, dass es sich um eine sehr kosteng\u00fcnstige Sigma-Delta- Modularschaltung handle, bei der alle aktiven Elemente durch eine digitale Schaltung ausgef\u00fchrt seien (Spalte 4, Zeilen 30-33). Das steht im Einklang mit der Aufgabe jener Erfindung, einen m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstigen A\/D-Wandler zu schaffen (Spalte 2, Zeilen 3-7) und mit der allgemeinen Beschreibung, wonach diese durch eine Ausgestaltung gel\u00f6st werde, bei der \u201ealle aktiven Analogfunktionen vollst\u00e4ndig durch eine digitale Schaltung ausgef\u00fchrt sind\u201c, \u201edie einzigen externen Komponenten \u2026 Widerst\u00e4nde und optionale Kondensatoren\u201c sind und \u201edie Funktionalit\u00e4t eines analogen Integrierers und eines analogen Komparators unter Verwendung digitaler Inverter realisiert\u201c wird (Spalte 2, Zeilen 11-19).<\/p>\n<p>Im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt sich somit, dass der technische Zweck der vom Klagepatent \u00fcbernommenen Ausgestaltung darin besteht, die Kosten f\u00fcr den Delta-Sigma A\/D-Wandler m\u00f6glichst zu reduzieren, da jede zus\u00e4tzliche passive Komponente im analogen Frontend h\u00f6here Kosten verursacht. Dabei ist dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerin selbst in der Klageschrift vorgetragen hat \u2013 analoge Schaltungstechnik in der Regel eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl von Funktionsbausteinen und -elementen erfordert als digitale Schaltungstechnik. Sie hat daher einen gr\u00f6\u00dferen Platzbedarf und ist mit einem h\u00f6heren Herstellungsaufwand verbunden, was wiederum zu Mehrkosten f\u00fchrt. Auch der Sachverst\u00e4ndige legt dar, dass eine Minimierung von Anzahl und Kosten der notwendigen externen Bauelemente zu Wettbewerbsvorteilen f\u00fchrt (Seite 10 SV-GA).<\/p>\n<p>In Anbetracht dieser technischen Funktion des abschlie\u00dfenden Charakter der Aufz\u00e4hlung im Merkmal 1 \u00fcberzeugt das Argument der Kl\u00e4gerin nicht, bei dieser Auslegung k\u00f6nne das Klagepatent 1 leicht durch unn\u00f6tige Hinzuf\u00fcgung weiterer Komponenten umgangen werden: Schlie\u00dflich ben\u00f6tigen eigentlich f\u00fcr die Schaltung nicht notwendige Bauteile im analogen Frontend ebenso zus\u00e4tzlichen Platz und sie sind ebenfalls mit Herstellungsaufwand sowie Mehrkosten verbunden. Dies will die Lehre des Klagepatents 1 aber durch ausdr\u00fcckliche Beschr\u00e4nkung des analogen Frontends auf die im Merkmal 1 genannten Bauteile gerade vermeiden und f\u00fchrt schon deswegen aus dem Schutzbereich heraus.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDieser Auslegung h\u00e4lt die Kl\u00e4gerin ohne Erfolg entgegen, mit der \u201eBeibehaltung des einfachen Aufbaus\u201c sei nur gemeint, dass auf Integratoren und andere aktive analoge Schaltungen verzichtet werde, was auch Kern der Erfindung der DE 195 18 AAC A1 sei; es werde hingegen keine Beschr\u00e4nkung auf die ausschlie\u00dfliche Verwendung der drei genannten analogen Bauelemente gelehrt.<\/p>\n<p>Daran ist zwar richtig, dass die aufgezeigte Ankn\u00fcpfung an den gew\u00fcrdigten Stand der Technik grunds\u00e4tzlich auch den Verzicht auf aktive analoge Komponenten im analogen Frontend umfasst. Das ergibt sich ebenfalls aus der Figur 2A und der zugeh\u00f6rigen Beschreibung in der DE 195 18 AAC A1, indem die einzigen Bauteile im dortigen analogen Frontend ein Eingangswiderstand, ein R\u00fcckkopplungswiderstand und eine Integrator-Kapazit\u00e4t, mithin ausschlie\u00dflich passive analoge Komponenten sind, so dass im Vergleich zu \u201eihrem\u201c Stand der Technik sowohl auf einen analogen Integrator als auch auf einen analogen Komparator vollst\u00e4ndig verzichtet wird. Dementsprechend stellt die DE 195 18 AAC A1 in der allgemeinen Beschreibung zur Aufgabe der dortigen Erfindung bei der angestrebten Kostenoptimierung in den Vordergrund, die Anzahl der aktiven Analogkomponenten zu minimieren, die au\u00dferhalb der digitalen Schaltung angeordnet sind (vgl. Spalte 1 Zeile 68 bis Spalte 2 Zeile 2),<\/p>\n<p>Der Erfindungsgehalt der Schaltung gem\u00e4\u00df der Figur 2A nebst zugeh\u00f6riger Beschreibung, die das Klagepatent 1 aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr das analoge Frontend gem\u00e4\u00df dem Merkmal 1 zugrunde legt, ist indes nicht darauf beschr\u00e4nkt, sondern hat wegen ihres besonders einfachen und sehr kosteng\u00fcnstigen Aufbaus, insbesondere der Verwendung eines digitalen Inverters und der Nutzung der internen Versorgungsspannung als Schwellwert, den zus\u00e4tzlichen Vorteil, dass nur zwei Widerst\u00e4nde und eine Integrator-Kapazit\u00e4t im analogen Frontend ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>Ferner ist in diesem Zusammenhang wesentlich zu ber\u00fccksichtigen, dass das Klagepatent 1 konkret nur diese Ausgestaltung beibehalten will und nicht etwa an den gesamten Inhalt der DE 195 18 AAC A1 ankn\u00fcpft. Daneben erw\u00e4hnt und zeigt jene Druckschrift weitere Ausf\u00fchrungsvarianten und insbesondere in ihrer Figur 3 nebst zugeh\u00f6riger Beschreibung eine differentielle Ausf\u00fchrungsform, die einen deutlich komplexeren Aufbau hat und f\u00fcr die nach den einleuchtenden und nicht angegriffenen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen R im schriftlichen Gutachten vom 17.12.2012 (Seite 11 SV-GA) die beiden Widerst\u00e4nde (Eingangs- und R\u00fcckkopplungswiderstand) doppelt ausgef\u00fchrt werden m\u00fcssten, um den differentiellen Eingang zu beschalten. Auf eine solche Ausgestaltung nimmt die Klagepatentschrift mit der Betonung des dortigen \u201eeinfachen\u201c Aufbaus (Absatz [0007]) und des \u201esehr einfachen Delta-Sigma A\/D-Wandlers\u201c (Absatz [0006]) erkennbar nicht Bezug.<\/p>\n<p>Das gilt ebenso f\u00fcr die Anspr\u00fcche 7 bis 13 der DE 195 18 AAC A1, die differentielle Signalmodulatoren betreffen, die nicht Gegenstand der Lehre des Klagepatents 1 sind. Deswegen kann sich die Kl\u00e4gerin ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, dass diese Druckschrift auch differentielle Ausf\u00fchrungsformen lehre. Aus den gleichen Erw\u00e4gungen ist es f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents 1 nicht von Bedeutung, dass die DE 195 18 AAC A1 zur Schaltung aus der Figur 2A erl\u00e4utert, dass \u201ezus\u00e4tzliche passive RC-Integrierstufen hinzugef\u00fcgt werden\u201c k\u00f6nnen (Spalte 4, Zeilen 38-41), weil aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden nur der einfache Grundaufbau mit \u201elediglich zwei Widerst\u00e4nden und einer Integrator-Kapazit\u00e4t\u201c beibehalten werden soll.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nMittelbar kommt der abschlie\u00dfende Charakter der im Merkmal 1) aufgez\u00e4hlten drei passiven analogen Komponenten dar\u00fcber hinaus im weiteren Anspruchswortlaut des Merkmals 2 b) und in der allgemeinen Beschreibung des Absatzes [0008] der Klagepatentschrift zum Ausdruck, wonach die Buffer betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennt vom Halbleiterchip versorgt werden und damit ausweislich der formulierten Aufgabenstellung in Absatz [0007] gegen\u00fcber der DE 195 18 AAC A1 eine Verbesserung der Aufl\u00f6sung von etwa 7 Bit (vgl. Absatz [0006]) auf mindestens 13 Bit angestrebt wird.<\/p>\n<p>Der Fachmann erkennt, dass diese \u201ebetriebsspannungsm\u00e4\u00dfige Trennung\u201c zur Erzielung einer h\u00f6heren Aufl\u00f6sung deswegen erforderlich ist, weil das Klagepatent 1 die Nutzung der internen Versorgungsspannung als Referenzspannung aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik beibehalten und gerade nicht in Abgrenzung davon eine separat zugef\u00fchrte Referenzspannung nutzen will, f\u00fcr die zus\u00e4tzliche Widerst\u00e4nde und Kondensatoren im analogen Frontend ben\u00f6tigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Dem liegt aus Sicht des Fachmannes zum Einen objektiv das zu l\u00f6sende technische Problem zugrunde, dass St\u00f6rspannungen auf der internen Masse des Halbleiterchips in eine Eingangsspannung transferiert werden und jede Schaltaktivit\u00e4t in der integrierten Schaltung, z. B. durch digitale Signalverarbeitung, wegen der Induktivit\u00e4t der Bonddr\u00e4hte und des Geh\u00e4uses St\u00f6rspannungen auf der internen Masse erzeugt und den Spannungswert negativ beeinflusst. Zum Anderen wird die Ausgangsstufe, die vom D-Flip-Flop ausgegeben, vom Ausgangsbuffer in einen analogen Spannungswert umgewandelt und \u00fcber den R\u00fcckkopplungswiderstand auf die Integrator-Kapazit\u00e4t zur\u00fcckgef\u00fchrt wird, durch die jeweiligen St\u00f6rspannungsquellen negativ beeinflusst und es entsteht ein weiterer \u00dcbertragungsweg f\u00fcr St\u00f6rspannungen in den Eingangsknoten des Delta-Sigma A\/D-Wandlers, der die Qualit\u00e4t der Versorgungsspannung reduziert. Die Richtigkeit dieser Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten vom 17.12.2012 (Seite 6-8 SV-GA) haben die Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt und ist im Privatgutachten (Seiten 8\/9 PGA) best\u00e4tigt worden, wobei im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen kann, ob \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige betont \u2013 der negative Einfluss auf die Qualit\u00e4t der Versorgungsspannung nur von sekund\u00e4rer Bedeutung ist und ob \u2013 was die Kl\u00e4gerin verneint \u2013 der Sachverst\u00e4ndige den Einfluss der St\u00f6rquellen im Einzelnen zutreffend dargestellt hat.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift selbst hervorhebt, haben diese St\u00f6reinfl\u00fcsse bei Nutzung der internen Versorgungsspannung als Referenzspannung den Nachteil, dass die Qualit\u00e4t der Aufl\u00f6sung unmittelbar von der Qualit\u00e4t der Versorgungsspannung abh\u00e4ngt, was im gew\u00fcrdigten Stand der Technik eine Aufl\u00f6sung von nur etwa 7 Bit zur Folge hat, die f\u00fcr g\u00e4ngige Audio-Funktionen nicht gen\u00fcgt (Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Schlie\u00dflich ist der genutzte interne Schwellwert nicht stabil, sondern schwankt in Abh\u00e4ngigkeit von den genannten St\u00f6reinfl\u00fcssen. Dieser Umstand bewegt das Klagepatent 1 aber nicht dazu, die dortige L\u00f6sung abzulehnen und einen grunds\u00e4tzlich anderen Weg zur Erzielung einer h\u00f6heren Aufl\u00f6sung einzuschlagen, sondern es will aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden erkennbar die technische L\u00f6sung einer Nutzung der internen Betriebsspannung als Referenzspannung beibehalten und lediglich durch eine zus\u00e4tzliche Ma\u00dfnahme verbessern.<\/p>\n<p>Davon ausgehend l\u00f6st das Klagepatent 1 nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen (Seite 8 SV-GA) die beiden genannten Probleme, indem die Versorgungsspannung der Ein- bzw. Ausgangsstufe des Wandlers, mithin dort wo eine Umwandlung zwischen analogen Spannungswerten und digitalen Werten erfolgt, von der Spannungsversorgung des Halbleiterchips getrennt wird, weil auf diese Weise gem\u00e4\u00df der Funktionsangabe im Merkmal 2 eine Entkopplung zwischen analogem Frontend und Halbleiterchip bewirkt wird, die dazu f\u00fchrt, dass die St\u00f6rspannungsquellen f\u00fcr den Eingang des Sigma-Delta A\/D- Wandlers nicht mehr sichtbar sind und eine erhebliche Steigerung der Aufl\u00f6sung auf mindestens 13 Bit erreicht werden kann (vgl. Absatz [0007] der Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Auslegung des Merkmals 1 ist dabei wesentlich, dass sich die genannten St\u00f6reinfl\u00fcsse deshalb auf die Qualit\u00e4t der Aufl\u00f6sung auswirken, weil erfindungsgem\u00e4\u00df die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung genutzt wird, daher St\u00f6rspannungen unmittelbar den Schwellwert negativ beeinflussen und dies zu einer erh\u00f6hten Fehleranf\u00e4lligkeit des Delta-Sigma A\/D-Wandlers bei der Ausgabe der digitalen Werte 0 und 1 f\u00fchrt (siehe oben). Demgegen\u00fcber besteht bei Verwendung einer externen Referenzspannung dieses Problem nicht \u2013 jedenfalls nicht in gleichem Ma\u00dfe \u2013, da sie von der Versorgungsspannung unabh\u00e4ngig und deswegen deutlich weniger empfindlich ist gegen\u00fcber St\u00f6rungen auf der Versorgungsspannung, die vom Halbleiterchip ausgehen. Die Richtigkeit dieser Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen haben die Parteien ebenfalls zu Recht nicht angegriffen (S. 8, 24 und 35\/36 SV-GA).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen bedeuten indes im Umkehrschluss, dass die betriebsspannungsm\u00e4\u00dfige Trennung nur deshalb erforderlich ist, um die angestrebte erhebliche Aufl\u00f6sungssteigerung zu erreichen, weil die patentgem\u00e4\u00dfe Schaltung keine externe Referenzspannung verwendet. Das Klagepatent 1 kann auch nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass auch Ausgestaltungen, die sowohl eine getrennte Versorgung der internen Betriebsspannung als auch eine extern zugef\u00fchrte Referenzspannung vorsehen, vom Schutzbereich umfasst sind. Zu einem solchen Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents 1 sieht der Fachmann schon deswegen keinen Anlass, weil ein Delta-Sigma A\/D-Wandler nur eine einzige Referenzspannung als Schwellwert ben\u00f6tigt, um die analoge Eingangsspannung in die digitalen Werte 0 oder 1 umzuwandeln. Insbesondere aber stehen derartige Schaltungen erst recht der Aufgabe des Klagepatents 1 entgegen, den einfachen Aufbau aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik beizubehalten. Das gilt umso mehr, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung best\u00e4tigt hat \u2013 f\u00fcr die Aufbereitung von st\u00f6rarmen Versorgungsspannungen und damit auch f\u00fcr eine betriebsspannungsm\u00e4\u00dfige Trennung der Buffer vom Halbleiterchip stets zus\u00e4tzliche Bauteile erforderlich sind, da dann schlie\u00dflich sogar ein \u201edoppelter\u201c Aufwand entsteht. Daher stellt es keine patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung dar, sowohl eine externe Referenzspannung zu nutzen als auch eine Trennung der internen Versorgungsspannung vorzusehen, weil dies zu einem hohen Bauteileaufwand f\u00fchren und daher der Aufgabe des Klagepatents 1 \u201eerst recht\u201c entgegenstehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDieser Einwand der Kl\u00e4gerin, dass f\u00fcr die Aufbereitung von st\u00f6rarmen Versorgungsspannungen ohnehin stets ein zus\u00e4tzlicher Bauteileaufwand erforderlich ist, f\u00fchrt \u00fcberdies insbesondere deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil ma\u00dfgebend f\u00fcr die Auslegung ist, dass das Klagepatent 1 mit der Nutzung der internen Versorgungsspannung als Referenzspannung ein anderes Schaltungskonzept verfolgt als die Verwendung einer externen Referenzspannung.<\/p>\n<p>Daher ist es f\u00fcr die Auslegung des Merkmals 1 unbeachtlich, dass auch eine betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip zus\u00e4tzliche Bauteile wie Spannungsteiler, Widerst\u00e4nde und\/oder Kondensatoren erfordert. Denn die daf\u00fcr notwendigen Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen nach der Lehre des Klagepatents 1 nicht mit der Erzeugung einer gesondert zugef\u00fchrten Referenzspannung und dem daf\u00fcr notwendigen erh\u00f6hten Bauteileaufwand im analogen Frontend gleichgesetzt werden. Vielmehr unterscheidet diese gezielt zwischen einer betriebsspannungsm\u00e4\u00dfigen Trennung der Stromversorgung von Buffer und Halbleiterchip, die der Anspruchswortlaut im Merkmal 2b) verlangt und die wesentliche Weiterentwicklung gegen\u00fcber dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik darstellt, und der Erzeugung einer externen Referenzspannung. W\u00e4hrend diese aufgrund der zus\u00e4tzlichen Bauteile vom Klagepatent 1 als nachteilig angesehen wird und daher vermieden werden soll, sieht sie Ma\u00dfnahmen zur betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennten Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip als zwingend technisch notwendig an, um einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Delta-Sigma A\/D-Wandler mit einer h\u00f6heren Aufl\u00f6sung als nach der DE 195 18 AAC A1 zu erhalten. Das unterstreicht die allgemeine Beschreibung in der Klagepatentschrift, wonach \u201eDurch eine getrennte gut stabilisierte und entst\u00f6rte Versorgungsspannung der negative Einfluss der digitalen Halbleiterschaltung wie auch andere negative St\u00f6reinfl\u00fcsse vom analogen Frontend ferngehalten werden (kann), was zu einer erheblichen Aufl\u00f6sungssteigerung des A\/D-Wandlers f\u00fchrt\u201c (Absatz [0010], Spalte 1, Zeilen 62-67), und wird durch Figur 2 veranschaulicht, die eine erfindungsgem\u00e4\u00df stabilisierte Spannung f\u00fcr Eingangs- und Ausgangsbuffer zeigt, ohne allerdings den Schutzbereich der Erfindung auf diese konkrete Ausgestaltung zu beschr\u00e4nken. Vielmehr sind auch andere Stabilisierungsma\u00dfnahmen oder Siebmittel m\u00f6glich, um die Versorgungsspannung f\u00fcr den\/die Buffer zu modifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 \u2013 X ZR 1\/13, Rn. 23). Die betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip ist somit das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mittel, um gem\u00e4\u00df Absatz [0007] der Klagepatentschrift die f\u00fcr g\u00e4ngige Audio-Codecs notwendige Qualit\u00e4t des Wandlers mit einer Aufl\u00f6sung von mindestens 13 Bit zu erzielen.<\/p>\n<p>Dabei mag es durchaus sein, dass sich die mit dem Verzicht auf eine externe Referenzspannung im gew\u00fcrdigten Stand der Technik erreichten Vorteile bei Platzbedarf, Herstellungs- und Kostenaufwand durch die gelehrte Trennung der Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip beim erfindungsgem\u00e4\u00dfen Delta-Sigma A\/D-Wandler praktisch nicht oder nur noch in geringem Umfang auswirken. Das nimmt das Klagepatent 1 indes erkennbar in Kauf, um die angestrebte Aufl\u00f6sungssteigerung zu erzielen, weil diese ohne Stabilisierung der internen Versorgungsspannung nicht erreichbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie hiesige Auslegung unterstreichen zudem die Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift, die nicht nur keine Referenzspannung VREF zeigen, sondern aufgrund der Verwendung eines Eingangsbuffers mit nur einem Eingang f\u00fcr die analoge Eingangsspannung die Verwendung einer solchen externen Referenzspannung sogar ausschlie\u00dfen. Denn der Eingangsbuffer besitzt keinen Eingang, \u00fcber den diese zugef\u00fchrt werden k\u00f6nnte. Auch wenn die Erfindung nicht auf die Darstellung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele beschr\u00e4nkt werden darf, best\u00e4tigen diese Figuren daher das Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents 1, zu dem der Fachmann bereits anhand des Anspruchswortlauts und des gew\u00fcrdigten Stand der Technik gelangt.<\/p>\n<p>Dagegen f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin ohne Erfolg an, dass Bauteile f\u00fcr die Stromversorgung von Schaltungen regelm\u00e4\u00dfig nicht angegeben werden. Denn eine gesondert zugef\u00fchrte Referenzspannung dient nicht der Stromversorgung, sondern der Ermittlung eines Schwellwertes zur Ausgabe der digitalen Werte 0 und 1. Sie ist daher nicht selbstverst\u00e4ndlich vorhanden, sondern hat mit der Erzeugung eines im Verh\u00e4ltnis zur internen Versorgungsspannung externen Schwellwertes eine spezifische technische Funktion, die nur in bestimmten Anwendungen der Schaltungstechnik vorkommt und die deswegen \u2013 um den Fachmann entsprechend anzuweisen \u2013 in der Regel dargestellt wird, m\u00f6gen auch die einzelnen Bauteile zur Erzeugung dieser Referenzspannung nicht immer angegeben sein. Das best\u00e4tigen die Figuren 1A und 1B aus der DE 195 18 AAC A1, die jeweils gesondert zugef\u00fchrte Referenzspannungen VREF zeigen. Dementsprechend hat der Sachverst\u00e4ndige R in der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung \u00fcberzeugend dargelegt, dass man bei einer Patentierung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Erzeugung der Referenzspannung durch den externen Spannungsteiler und den Kondensator angeben w\u00fcrde, da dies die elementare Grundfunktion der Schaltung ist, durch die sie sich von der patentgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung unterscheidet.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nDas Klagepatent 1 l\u00f6st den vermeintlichen Widerspruch, dass es den einfachen Aufbau des analogen Frontends aus der DE 195 18 AAC A1 beibehalten will, die betriebsspannungsm\u00e4\u00dfige Trennung der Buffer vom Halbleiterchip im Vergleich zu diesem Stand der Technik jedoch ebenfalls einen zus\u00e4tzlichen Bauteileaufwand erfordert, indem es die Buffer nicht in der Aufz\u00e4hlung des Merkmals 1 nennt, obwohl diese aus Sicht des Fachmannes technisch zum analogen Frontend geh\u00f6ren. Deren Nennung unterbleibt somit deswegen, weil Merkmal 1 die patentgem\u00e4\u00dfe Teilaufgabe erf\u00fcllt, den einfachen Aufbau aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik beizubehalten, w\u00e4hrend erst Merkmal 2 die weitere Teilaufgabe der \u2013 auf die Buffer bezogenen \u2013 erfindungsgem\u00e4\u00dfen Weiterentwicklung mit den daf\u00fcr notwendigen, im Vergleich zur DE 195 18 AAC A1 zus\u00e4tzlichen Ma\u00dfnahmen betrifft.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie technische Zugeh\u00f6rigkeit der Buffer zum analogen Frontend ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen im Gutachten vom 17.12.2012, die die Parteien zu Recht nicht angegriffen haben und die der Privatgutachter T ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt hat (Seite 12 PGA). Danach ist das analoge Frontend der Teil des Delta-Sigma A\/D-Wandlers, in dem der analoge Signalverlauf der auftretenden Str\u00f6me und Spannungen die Qualit\u00e4t der Aufl\u00f6sung beeinflusst (Seite 12 SV-GA).<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat dies \u00fcberzeugend damit begr\u00fcndet, dass sich dort St\u00f6reinfl\u00fcsse, die vom Halbleiterchip ausgehen, unmittelbar negativ auf die Qualit\u00e4t der Aufl\u00f6sung auswirken, und das analoge Frontend daher den Teil des Wandlers charakterisiert, der durch die betriebsspannungsm\u00e4\u00dfige getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip zu entkoppeln ist. Zu diesem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents 1 gelangt der Fachmann insbesondere anhand der entsprechenden Funktionsangabe im Merkmal 2. Best\u00e4tigt wird dies ihm dies ferner durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift. Diese formuliert in Absatz [0007] die Aufgabenstellung, \u201eden analogen Teil eines Delta-Sigma A\/D-Wandlers (analoges Frontend)\u2026 zu verbessern\u201c und lehrt als erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung gem\u00e4\u00df dem Merkmal 2 b) des Klagepatentanspruchs und der Beschreibung in Absatz [0008] eine betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennte Versorgung der Buffer. Da sich somit die Ma\u00dfnahme, mit dem das analoge Frontend verbessert werden soll, auf die Buffer bezieht, sind die Buffer technisch ebenfalls Teil des analogen Frontends.<\/p>\n<p>Das steht im Einklang mit ihrer Funktion im Rahmen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Delta-Sigma A\/D-Wandlers. Denn patentgem\u00e4\u00dfe Buffer \u00fcbernehmen die aus dem Stand der Technik bekannten Funktionen eines Komparators und Inverters (vgl. Seite 17, Bild 15 und Mitte SV-GA). Der Eingangsbuffer digitalisiert unter Nutzung eines Schwellenwertes analoge Spannungswerte und der Ausgangsbuffer wandelt das digitale Ausgangssignal des Flip-Flops in einen analogen Spannungswert um. Auf diese Weise sind die Buffer im Sinne der obigen Definition des analogen Frontends unmittelbar am analogen Signalverlauf der auftretenden Str\u00f6me und Spannungen beteiligt.<\/p>\n<p>Die Zuordnung der Buffer zum analogen Frontend folgt zuletzt daraus, dass sie ausweislich von Merkmal 2 a) stets zwischen dem D-Flip-Flop und den au\u00dferhalb des Chips befindlichen Bestandteilen der Schaltung angeordnet sind und diese somit gem\u00e4\u00df der Funktionsangabe im Merkmal 2 voneinander isolieren. Infolgedessen ist nach den einleuchtenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen eine betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennte Versorgung der Buffer nur sinnvoll, wenn bei diesen der Verlauf von Str\u00f6men und Spannungen die analogen Eigenschaften beeinflussen kann (Seite 15 SV-GA), sie mithin aus technischer Sicht Teil des \u2013 vom Halbleiterchip entkoppelten \u2013 analogen Frontends sind.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDass der\/die Buffer gleichwohl im Merkmal 1 nicht genannt werden, versteht der Fachmann indes nicht etwa als Hinweis auf einen offenen Charakter der dortigen Aufz\u00e4hlung.<\/p>\n<p>Vielmehr erkennt er, dass es f\u00fcr die technische Lehre des Klagepatents 1 nicht von Bedeutung ist, ob die Buffer dort ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt werden oder nicht. Schlie\u00dflich werden die Buffer bereits im Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs genannt und sind damit ohnehin Bestandteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Delta-Sigma A\/D-Wandlers. Es handelt sich somit nicht um zus\u00e4tzliche Komponenten, die zu einem komplexeren Aufbau der Schaltung f\u00fchren, wenn man sie zum analogen Frontend rechnet. Daher k\u00f6nnen sie der L\u00f6sung der Aufgabe des Klagepatents 1, dort einen einfachen Aufbau bereitzustellen, auch nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>Infolgedessen l\u00e4sst sich aus der fehlenden Erw\u00e4hnung der Buffer in Merkmal 1 nicht schlie\u00dfen, dass die Aufz\u00e4hlung keinen abschlie\u00dfenden Charakter h\u00e4tte und Erweiterungen des analogen Frontends um im Anspruchswortlaut nicht genannte Bauelemente ebenfalls vom Schutzbereich umfasst w\u00e4ren.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie hiesige Auslegung hat weiter zur Folge, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Buffer jedenfalls nicht \u00fcber differentielle Eing\u00e4nge verf\u00fcgen, denen \u2013 an einem Eingang \u2013 eine externe Referenzspannung zugef\u00fchrt wird, da das Klagepatent 1 eine solche Ausgestaltung wegen des damit verbundenen zus\u00e4tzlichen Bauteileaufwands im analogen Frontend ausschlie\u00dft. Stattdessen besitzen sie nur einen Eingang, an dem die analoge, integrierte Eingangsspannung eingeht, und sie nutzen die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung, weil sie \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige best\u00e4tigt (Seite 15 SV-GA) und die Kl\u00e4gerin nicht in Abrede gestellt hat \u2013 bei dieser Ausgestaltung keine externen Referenzspannungen oder Referenzstr\u00f6me ben\u00f6tigen.<\/p>\n<p>Diese Auslegung untermauert wiederum die gew\u00fcrdigte DE 195 18 AAC A1, die ausdr\u00fccklich lehrt, dass bei einem digitalen Inverter mit einem einzigen Eingang, der wie ein Buffer als A\/D- bzw. D\/A-Wandler fungiert, die interne Versorgungsspannung zugleich als Referenzspannung genutzt wird (vgl. Spalte 4, Zeilen 7-10 und 40-43), wobei diese Ausgestaltung aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden zum einfachen Aufbau geh\u00f6rt, der patentgem\u00e4\u00df \u00fcbernommen werden soll. Schaltungsteile zur Umwandlung der Signale mit differentiellen Eing\u00e4ngen, d. h. mit einem Eingang f\u00fcr die Eingangsspannung und einem weiteren Eingang f\u00fcr die Zuf\u00fchrung einer externen Referenzspannung stehen diesem technischen Zweck des Merkmals 1 aufgrund des zus\u00e4tzlichen Bauteileaufwands f\u00fcr die externe Referenzspannung im analogen Frontend entgegen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen sind zwar durchaus unterschiedliche Ausgestaltungen von Buffern erfindungsgem\u00e4\u00df, da weder der Anspruchswortlaut noch die Klagepatentschrift im \u00dcbrigen dazu \u2013 \u00fcber die vorstehend herausgearbeiteten hinausgehende \u2013 Vorgaben machen. Insbesondere ist im Merkmal 2 a) nicht n\u00e4her festgelegt, ob die Buffer als analoge oder als digitale Schaltung ausgef\u00fchrt sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 \u2013 X ZR 1\/13, Rn. 13). Tats\u00e4chlich haben sie im \u00dcbrigen nach den einleuchtenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen im Gutachten vom 17.12.2012 und bei der Anh\u00f6rung stets \u2013 und damit auch in der Ausf\u00fchrungsform als digitale Buffer mit einem Eingang \u2013 schon deswegen eine analoge Funktion, weil sie die Umsetzung zwischen analogen externen und bin\u00e4ren internen Signalen realisieren (Seite 16 SV-GA). Sie werden in der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung als Komparator mit interner Umschaltschwelle verwendet, haben analoge Eigenschaften (Seite 17 SV-GA) und geh\u00f6ren daher auch zum analogen Teil des Wandlers. Dies \u00e4ndert indes aus den genannten Gr\u00fcnden nichts daran, dass jedwede Buffer mit differentiellen Eing\u00e4ngen, die eine extern zugef\u00fchrte Referenzspannung verwenden, nicht patentgem\u00e4\u00df sind.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nZuletzt steht der Umstand, dass das D-Flip-Flop Merkmal 1 des Klagepatents 1 zufolge ebenfalls zum analogen Frontend geh\u00f6rt, dem abschlie\u00dfenden Charakter der Aufz\u00e4hlung nicht entgegen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDas D-Flip-Flip wird zwar weder in der Darstellung des Stands der Technik noch in der gew\u00fcrdigten DE 195 18 AAC A1 als Bestandteil des analogen Frontends bezeichnet. Vielmehr entnimmt der Fachmann aus der Figur 1 und der Beschreibung in Absatz [0004] der Klagepatentschrift, wonach \u201eDar\u00fcber hinaus \u2026 nur eine rein digitale integrierte Schaltung ben\u00f6tigt [wird] (Fig. 1).\u201c, dass das D-Flip-Flop Teil der \u201erein digitalen integrierten Schaltung\u201c ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nGleichwohl sieht der Fachmann keinen Widerspruch darin, dass das D-Flip-Flop im Anspruchswortlaut als Bestandteil des analogen Frontends aufgef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>Dabei gilt zun\u00e4chst, dass \u2013 ebenso wie bei den Buffern \u2013 die Erw\u00e4hnung des D-Flip-Flops im Merkmal 1 technisch betrachtet ohne Bedeutung ist, da es ohnehin Bestandteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Delta-Sigma A\/D-Wandlers ist, wie ohne weiteres aus dem weiteren Merkmal 2 a) folgt. Daher ist es im Hinblick auf die Teilaufgabe des Klagepatents 1, den einfachen Aufbau aus dem Stand der Technik beizubehalten, unerheblich, ob es zum analogen Frontend gerechnet wird oder nicht.<\/p>\n<p>Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige ausgef\u00fchrt hat (Seite 16 SV-GA) und wovon auch die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen \u2013 sich eine Zugeh\u00f6rigkeit zum analogen Frontend und eine Anordnung auf dem Halbleiterchip nicht gegenseitig ausschlie\u00dfen. Vielmehr k\u00f6nnen sich auf dem Halbleiterchip digitale Schaltungsteile befinden, die aufgrund ihrer Beteiligung am analogen Signalverlauf aus technischer Sicht gleichzeitig Teil des analogen Frontends sind.<\/p>\n<p>Eine solche Zuordnung ergibt im Hinblick auf das D-Flip-Flop zudem unter Ber\u00fccksichtigung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Buffer durchaus einen technischen Sinn: Zwar nehmen vorhandene Buffer bereits die Umwandlung zwischen analogen externen Signalen und digitalen internen Signalen vor, so dass am D-Eingang des D-Flip-Flops ein digitales Signal ankommt und an seinen beiden Ausg\u00e4ngen ebenso wieder digitale Werte \u2013 0 und 1 \u2013 ausgegeben werden. Auf diese analoge Signalverarbeitung hat das D-Flip-Flop nach den einleuchtenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nur noch mittelbar durch Abtastung Einfluss (S. 14, 16 SV-GA). Allerdings ist zu beachten, dass nach dem Klagepatent 1 auch eine Schaltung mit nur einem Buffer patentgem\u00e4\u00df ist. Dies folgt wiederum aus dem Anspruchswortlaut des Merkmals 2 a), wonach sich vor dem D-Eingang und\/oder im R\u00fcckkopplungspfad hinter dem Ausgang des Flip-Flops ein Buffer befindet. Dementsprechend bleibt es dem Ermessen des Fachmannes \u00fcberlassen, ob er einen oder mehrere Buffer einsetzt (BGH, Urteil vom 27.05.2014 \u2013 X ZR 1\/13, Rn. 29), und es gen\u00fcgt, wenn nur entweder vor oder hinter dem D-Flip-Flop ein Buffer angeordnet ist. F\u00fcr das D-Flip-Flop hat die Anordnung nur eines Buffers indes zur Folge, dass es unmittelbar an der analogen Signalverarbeitung beteiligt ist, indem entweder sein Eingang oder sein Ausgang direkt mit den nicht integrierten, passiven Komponenten verbunden ist. In diesem Fall betrachtet der Fachmann das D-Flip-Flop als Teil des analogen Frontends. Diese \u00fcberzeugenden Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten (S. 13-16 SV-GA) haben die Parteien und der von der Kl\u00e4gerin beauftragte Privatgutachter T \u00fcbereinstimmend best\u00e4tigt (Seite 13 PGA).<\/p>\n<p>Davon ausgehend erkennt der Fachmann, dass das D-Flip-Flop deshalb im Merkmal 1 genannt wird, weil nach der Lehre des Klagepatents 1 auch eine solche Ausgestaltung mit nur einem Buffer erfindungsgem\u00e4\u00df ist. Dies steht im \u00dcbrigen im Einklang mit Figur 1 der Klagepatentschrift, die den beizubehaltenden Aufbau aus dem Stand der Technik, aber keine Buffer zeigt mit der Folge, dass das D-Flip-Flop das analoge Eingangssignal mit seiner internen Schaltschwelle vergleicht und somit unmittelbaren Einfluss auf die analogen Eigenschaften hat.<\/p>\n<p>hh)<br \/>\nDie vorstehende Auslegung stimmt mit den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberein. Er hat zwar die Aufz\u00e4hlung im Gutachten vom 17.12.2012 als \u201eoffen\u201c bezeichnet und dementsprechend eine Verwirklichung des Merkmals 1 (dort Merkmalsgruppe 2) bejaht (vgl. Seiten 15 und 21 SV-GA). Im Rahmen seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 25.08.2013 (Bl. 733 f. GA) hat er indes klargestellt, dass die Aufz\u00e4hlung nur insoweit als \u201eoffen\u201c zu verstehen sei, als der Fachmann die vorgesehenen Buffer sowie \u2013 als Grenzfall \u2013 m\u00f6glicherweise auch das D-Flip-Flop dem analogen Frontend zurechne. Demgegen\u00fcber sei der Aufbau des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Frontends keiner beliebigen Erweiterung um zus\u00e4tzliche \u2013 insbesondere nicht integrierte diskrete \u2013 Komponenten zug\u00e4nglich. In der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung vor dem Senat am 25.06.2015 hat er zudem auf Nachfragen des Senats bejaht, dass die Aufz\u00e4hlung im Hinblick auf passive analoge Komponenten wie Widerst\u00e4nde und Kondensatoren abschlie\u00dfend sei, die Klagepatente damit gezielt den zus\u00e4tzlichen Bauteileaufwand f\u00fcr die Erzeugung einer extern zugef\u00fchrten Referenzspannung ausschlie\u00dfen und die Klagepatente ein bestimmtes Schaltungskonzept verfolgen, das auf die Zuf\u00fchrung einer externen Referenzspannung verzichte. Nur dies steht auch im Einklang mit den bereits im Gutachten vom 17.12.2012 getroffenen weiteren Feststellungen, wonach der technische Sinngehalt der Klagepatentschrift auf eine aufwandsminimale Implementierung eines Delta-Sigma A\/D-Wandlers mit m\u00f6glichst wenig externen Bauelementen abziele (Seite 11 SV-GA) und Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausf\u00fchrung die Verwendung eines einfachen digitalen Buffers mit Eintakteingang sei, der eine interne Schaltschwellspannung besitze und keine externe Referenzspannung ben\u00f6tige (Seite 28 SV-GA).<\/p>\n<p>Bezogen auf das Merkmal 1 hat die Kl\u00e4gerin gegen die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen keine konkreten Einwendungen erhoben. Auch das von ihr vorgelegte Privatgutachten Dipl.-Ing. (FH) T enth\u00e4lt keine davon abweichende Auslegung dieses Merkmals oder insoweit Kritik am gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachten. Zur Frage, ob die Aufz\u00e4hlung im Patentanspruch abschlie\u00dfend sei, wird dort lediglich ausgef\u00fchrt, dass der Fachmann die patentierte Vorrichtung klar beschrieben sehe und eine Zuordnung zu dem Begriff \u201eAnaloges Frontend\u201c damit unerheblich sei (vgl. Seite 13 PGA). Das beantwortet indes die \u2013 f\u00fcr die Auslegung des Merkmals 1 entscheidende \u2013 Frage nicht, ob das patentgem\u00e4\u00dfe analoge Frontend weitere, im Anspruchswortlaut nicht genannte Komponenten aufweisen darf. Das ist \u2013 wie die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigen \u2013 zu verneinen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Auslegung verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 1 nicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz weitere Ger\u00e4te in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt und als patentverletzend angegriffen hat, ist die damit verbundene Klage\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 533 ZPO zul\u00e4ssig, weil die Zulassung wegen der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits sachdienlich ist und die Klage\u00e4nderung \u2013 wie sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 nicht auf neue, entscheidungserhebliche Tatsachen gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Streitgegenst\u00e4ndlich sind daher s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen, die die Kl\u00e4gerin in der Anlage KB-Fotos 3 zusammenfassend aufgef\u00fchrt hat. Diese sind \u2013 ausgehend vom Sachvortrag der Parteien \u2013 hinsichtlich ihrer Sendeschaltung technisch weitgehend identisch und entsprechen den n\u00e4her erl\u00e4uterten Versionen \u201eC O P\u201c und \u201eC O Q\u201c. Die Kl\u00e4gerin hat mittels dieser Versionen die angegriffene Schaltung unter anderem durch Vorlage eines extrahierten Stromlaufplans (Anlage C.M2b) sowie des vereinfachten IOB-Diagramms (Anlage C.M3a) beispielhaft erl\u00e4utert; die Beklagte hat ihrerseits einen Schaltplanauszug f\u00fcr die \u201eC O Q\u201c (Anlagen B-4) vorgelegt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, bei zahlreichen Ger\u00e4ten, von denen die Kl\u00e4gerin in der Anlage KB-Fotos 3 Lichtbilder vorgelegt hat, werde ein \u201ev\u00f6llig anderes Schaltungskonzept\u201c verfolgt, ist dieser Einwand unerheblich. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats hat die Beklagte nicht konkret zu dem vermeintlich anderen Schaltungskonzept vorgetragen. Auch der Verweis darauf, dass bei dem als Nr. 43 in der Anlage KB-Fotos 3 gezeigten Ger\u00e4t kein FPGA, sondern ein Mixed-Mode Chip zum Einsatz komme, tr\u00e4gt ohne weitere Erl\u00e4uterungen, welche Unterschiede sich daraus im Hinblick auf die Klagepatente ergeben sollen, nicht. Schlie\u00dflich geht die Kritik bez\u00fcglich der Anzahl der ermittelten Sigma-Delta-Wandler und weiterer TeleOschnittstellen ins Leere. Die Klagepatente befassen sich damit nicht.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Feststellungen gelten folglich f\u00fcr s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlage KB-Fotos 3.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nBei der angegriffenen Schaltung besteht das analoge Frontend nicht patentgem\u00e4\u00df ausschlie\u00dflich aus einem Eingangswiderstand, einem R\u00fcckkopplungswiderstand, einer Integrator-Kapazit\u00e4t und einem D-Flip-Flop. Vielmehr enth\u00e4lt es mit den Vorwiderst\u00e4nden RV1 und RV2, dem Kondensator CGND und dem Widerstand RGND weitere Schaltungsteile, die zur Erzeugung der Referenzspannung VREF ben\u00f6tigt werden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAuf Grundlage der Auslegung unter a) scheidet bereits infolge der Existenz dieser weiteren Komponenten im analogen Frontend eine Patentverletzung aus.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat diese Au\u00dfenbeschaltung gem\u00e4\u00df der Anlage B-4 und damit das Vorhandensein der zus\u00e4tzlichen Bauteile nicht in Abrede gestellt, sondern schrifts\u00e4tzlich sogar zugestanden und dies auf Nachfrage in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.06.2015 ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Damit liegt im analogen Frontend unstreitig eine Ausgestaltung vor, die aufgrund der zus\u00e4tzlichen Komponenten und des damit verbundenen erh\u00f6hten Aufwands vom Klagepatent 1 ausgeschlossen wird. Ersichtlich ohne jede Bedeutung f\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals 1 ist dabei, dass die Beklagte selbst mit der Herstellung dieser Bauelemente keinen h\u00f6heren Aufwand und keine Mehrkosten hatte.<\/p>\n<p>Unbeachtlich ist weiter, dass die zus\u00e4tzlichen Bauteile nach Ansicht der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die \u201eeigentliche\u201c Signalverarbeitung unerheblich sind. Das ist ohnehin nur insofern richtig, als sie nicht unmittelbar an der Signalverarbeitung beteiligt sind, indem bei diesen Bauelementen keine Umwandlung von analoge in digitale Werte erfolgt. Gleichwohl sind sie f\u00fcr diese Umwandlung notwendig, weil sie zur Erzeugung einer externen Referenzspannung dienen, die einen Schwellwert bereitstellt, von dem abh\u00e4ngt, in welchen bin\u00e4ren Wert die analoge Eingangsspannung umgesetzt wird. Sie tragen somit wesentlich dazu bei, die Empfindlichkeit f\u00fcr St\u00f6rungen aus der Versorgungsspannung deutlich zu verringern. Schon deswegen geh\u00f6ren sie zu dem Teil des Delta-Sigma A\/D-Wandlers, in welchem gem\u00e4\u00df der obigen Definition des analogen Frontends der analoge Signalverlauf der auftretenden Str\u00f6me und Spannungen die Qualit\u00e4t der Aufl\u00f6sung beeinflusst.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob die angegriffene Schaltung tats\u00e4chlich auch so konfiguriert ist, dass sie eine LVDS-Zelle mit differentiellen Eing\u00e4ngen zur Erzeugung einer externen Referenzspannung nutzt, kommt es daher nicht an.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDoch selbst wenn man \u2013 entgegen den Ausf\u00fchrungen unter (1) \u2013 zugrunde legen w\u00fcrde, dass es nur auf die konfigurierte und benutzte Schaltung ankomme, f\u00fchrt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Es ist dann ebenfalls nicht festzustellen, dass die angegriffene Schaltung \u00fcber ein analoges Frontend im Sinne von Merkmal 1 verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDies folgt schon daraus, dass die Kl\u00e4gerin bis zuletzt nicht behauptet hat, die Vorwiderst\u00e4nde RV1 und RV2, der Kondensator CGND und der Widerstand RGND w\u00fcrden bei der angegriffenen Schaltung nicht benutzt.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAuch soweit sie hilfsweise vortr\u00e4gt, die angegriffene Schaltung nutze einen einfachen (single ended) digitalen Eingangsbuffer, l\u00e4sst sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass im analogen Frontend \u2013 neben dem D-Flip-Flop \u2013 ausschlie\u00dflich ein Eingangswiderstand, ein R\u00fcckkopplungswiderstand und eine Integrator-Kapazit\u00e4t verwendet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat im Verletzungsprozess der Kl\u00e4ger alle anspruchsbegr\u00fcndenden Sachverhaltselemente darzulegen, also auch die Tatsachen, in denen die Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstands besteht. Der Beklagte muss ihm diese Darlegung grunds\u00e4tzlich nicht erleichtern. Anderes gilt nur, wenn und soweit den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO eine sekund\u00e4re Darlegungslast trifft. Eine solche Verpflichtung zur Spezifizierung von Tatsachen kann sich ergeben, wenn und soweit diese Informationen der mit der Darlegung und Beweisf\u00fchrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Gegner sowohl ohne Weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint (BGH, WRP 2009, 1394 \u2013 MP3-Player-Import; BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2004, 268 &#8211; Blasenfreie Gummibahn II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 116; Cepl\/Vo\u00df\/Nielen, ZPO, \u00a7 139 Rn. 29, 32). Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob sich die Kl\u00e4gerin in der entsprechenden Beweisnot befindet, hat die Beklagte jedenfalls einer ihr obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast Gen\u00fcge getan. Sie hat einen Schaltplanauszug der \u201eC O Q\u201c vorgelegt (Anlage B-4) und substantiiert unter Angabe der vorhandenen und aktivierten Komponenten vorgetragen, wie die angegriffene Schaltung konfiguriert ist.<\/p>\n<p>Davon ausgehend hat die Kl\u00e4gerin konkret anzugeben, dass und inwiefern die genutzte Schaltung tats\u00e4chlich von der Darstellung der Beklagten abweicht. Das ist im Hinblick auf die Komponenten des analogen Frontends nicht geschehen. Daher l\u00e4sst sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass Merkmal 1 bei der hilfsweise geltend gemachten Schaltung erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nUngeachtet dessen hat die Kl\u00e4gerin die Verwendung eines einfachen (single ended) digitalen Eingangsbuffers ebenfalls nicht schl\u00fcssig vorgetragen.<\/p>\n<p>Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der angegriffenen Schaltung ein Bauteil zur Umwandlung der analogen Eingangsspannung in digitale Werte mit differentiellen Eing\u00e4ngen aktiviert ist, an einem der beiden Eing\u00e4nge dieses Bauteils eine externe Referenzspannung zugef\u00fchrt wird und zu diesem Zweck die genannten zus\u00e4tzlichen Komponenten verwendet werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat die Kl\u00e4gerin nicht nur die Existenz der im als Anlage B-4 vorgelegten Stromlaufplan aufgef\u00fchrten externen Komponenten, sondern dar\u00fcber hinaus die dort dargestellte externe \u201eBeschaltung\u201c als richtig zugestanden. Dieses Vorbringen l\u00e4sst sich nur so verstehen, dass die betreffenden Komponenten konfiguriert sind und bei der angegriffenen Schaltung genutzt werden, zumal die Kl\u00e4gerin bis zuletzt nie etwas anderes behauptet hat. Legt man dies zugrunde, wird indes zur Umwandlung der analogen Eingangssignale in digitale Werte zwingend ein Schaltungsteil mit differentiellen Eing\u00e4ngen verwendet, wenn auch nicht unbedingt eine LVDS-Zelle. Denn die Au\u00dfenbeschaltung des Schaltplans zeigt, dass der Innenbeschaltung (rechts von der gestrichelten Linie) \u00fcber zwei Spannungsleitungen einerseits die Eingangsspannung (Analog Input) zugef\u00fchrt wird und andererseits die Referenzspannung VREF. Diese Ausgestaltung ergibt bei einem Delta-Sigma A\/D-Wandler technisch nur einen Sinn, wenn in dem sich anschlie\u00dfenden Bauteil zur Umwandlung der analogen Eingangsspannung in digitale Werte die Spannungswerte der analogen Eingangsspannung und der externen Referenzspannung miteinander verglichen werden, um die bin\u00e4ren Werte 0 oder 1 auszugeben. In diesem Sinne hat der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung einleuchtend dargelegt, die Ausgestaltung der externen Beschaltung lasse den R\u00fcckschluss zu, dass eine LVDS-Zelle konfiguriert sei, weil andernfalls die Vorgabe eines externen Differenzpotentials f\u00fcr den zweiten Eingang der LVDS-Zelle technisch sinnlos sei. Dementsprechend sind sie nach seinen Ausf\u00fchrungen im Gutachten vom 17.12.2012 notwendige Bestandteile des analogen Frontends der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Seite 28 SV-GA). Dies zugrunde gelegt, ist die Behauptung der Kl\u00e4gerin, es werde \u2013 mit der externen Beschaltung gem\u00e4\u00df der Anlage B-4 \u2013 ein einfacher digitaler Eingangsbuffer benutzt, jedoch nicht nachvollziehbar und damit unschl\u00fcssig. Das gilt umso mehr, als sich weder aus ihrem Sachvortrag noch den vorgelegten Schaltpl\u00e4nen und Unterlagen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Benutzung von digitalen Eingangsbuffern mit einem Eingang ergeben. Dementsprechend ist selbst der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin T \u2013 ohne insoweit Zweifel anzumelden \u2013 in seinem Gutachten von einer Verwendung von LVDS-Zellen, die dort als LVDS-Buffer bezeichnet werden, ausgegangen (Seite 16 PGA).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nWie bereits eingangs dargestellt, hat die Kl\u00e4gerin gegen die \u2013 nach entsprechender Klarstellung \u2013 widerspruchsfreien und \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zum Merkmal 1 keine konkreten Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDas Sachverst\u00e4ndigengutachten leidet entgegen ihrer Ansicht auch nicht daran, dass der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige nicht der \u201erelevante Fachmann\u201c sei. Wie der 2. Zivilsenat bereits im Beschluss vom 27.05.2013 im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, steht es der Eignung des Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. R nicht entgegen, dass er selbst nicht exakt dem Durchschnittsfachmann entspricht.<\/p>\n<p>Der \u201eDurchschnittsfachmann\u201c ist nicht mit einer tats\u00e4chlich existierenden Person gleichzusetzen, sondern fiktiv. Patentschriften richten sich an alle Fachleute (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 1998, 1003 \u2013 Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit gen\u00fcgende einheitliche inhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung w\u00e4re auf der Grundlage individueller Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auch gar nicht m\u00f6glich. Fachm\u00e4nnisches Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bem\u00fcht, um mit dem auf dem betreffenden Gebiet der Technik \u00fcblichen allgemeinen Fachwissen sowie den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und F\u00e4higkeiten der dort t\u00e4tigen Fachwelt und dem hierdurch gepr\u00e4gten sinnvollen Verst\u00e4ndnis vom Inhalt einer Lehre zum technischen Handeln eine verl\u00e4ssliche Entscheidungsgrundlage zu haben (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Demzufolge gen\u00fcgt es, dass ein gerichtlicher Sachverst\u00e4ndige mindestens \u00fcber die Kenntnisse des Durchschnittsfachmanns verf\u00fcgt und dem Gericht diejenigen objektiven technischen Gegebenheiten vermittelt, mit denen ein technischer Fachmann durchschnittlichen K\u00f6nnens im Priorit\u00e4tszeitpunkt versehen war und sich dem Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs gen\u00e4hrt hat (BGH, GRUR 2006, 314 \u2013 Stapeltrockner; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 73, 2749).<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. R erf\u00fcllt diese Anforderungen, wie der 2. Zivilsenat ebenso in dem Beschluss vom 27.05.2013 eingehend erl\u00e4utert hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Das gegen den Sachverst\u00e4ndigen gerichtete Befangenheitsgesuch der Kl\u00e4gerin ist ferner mit weiterem Beschluss des 2. Zivilsenats vom 27.05.2013 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nWie sich bereits aus den Ausf\u00fchrungen unter (1) ergibt, ist kein (weiteres) Sachverst\u00e4ndigengutachten nach Vorlage des HDL-Quellcodes durch die Beklagte zu der Frage \u201eWelcher Eingangsbuffer ist f\u00fcr das analoge Frontend des A\/D-Wandlers in den R FPGAs der Beklagten konfiguriert?\u201c gem\u00e4\u00df dem \u201eHilfsantrag\u201c in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2015 einzuholen.<\/p>\n<p>Einer erg\u00e4nzenden Beweisaufnahme bedarf es allein deswegen nicht, weil unstreitig ist, welche Komponenten das analoge Frontend der angegriffenen Schaltung aufweist, und schon ihre Existenz dazu f\u00fchrt, dass eine Patentverletzung zu verneinen ist.<\/p>\n<p>Doch auch wenn man auf die konfigurierte und benutze Schaltung abstellte, ist dem Beweisantrag nicht nachzugehen, da die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig vorgetragen hat, dass tats\u00e4chlich ein Eingangsbuffer verwendet wird, der nicht \u00fcber differentielle Eing\u00e4nge verf\u00fcgt (siehe oben (2)). Bei dieser Sachlage w\u00fcrde eine Beweiserhebung vielmehr auf eine unzul\u00e4ssige Ausforschung hinauslaufen.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nFerner ist nicht die Vorlage des HDL-Quellcodes anzuordnen, weder nach \u00a7 140c PatG noch gest\u00fctzt auf \u00a7 142 ZPO.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Ber\u00fccksichtigung der rechtlich gesch\u00fctzten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe; BGH, GRUR 2006, 962 \u2013 Restschadstoffentfernung; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, PatG 9. Aufl., \u00a7 140c Rn. 90). Hierbei ist die vor Inkrafttreten von \u00a7 140c PatG entwickelte Rechtsprechung zu \u00a7 809 BGB (insbesondere BGH, GRUR 2002, 1046 \u2013 Faxkarte) zu ber\u00fccksichtigen. Die Rechtslage nach Inkrafttreten des \u00a7 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutma\u00dflichen Verletzers vom fr\u00fcheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist f\u00fcr die Umsetzung der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab (BGH, GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe; BGH, GRUR 2010, 318 \u2013 Lichtbogenschn\u00fcrung). Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht zur Anordnung einer Urkundenvorlage nach \u00a7 142 ZPO verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7 140c PatG nicht gegeben sind. F\u00fcr die Anordnung einer Begutachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 144 ZPO \u2013 die die Kl\u00e4gerin allerdings nicht ausdr\u00fccklich begehrt hat; sie hat vielmehr erkl\u00e4rt, eine forensische Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht notwendig \u2013 gilt nichts anderes. Eine gerichtliche Aufkl\u00e4rungspflicht au\u00dferhalb des \u00a7 140c PatG besteht auch nach der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 286 ZPO nicht (BGH, GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe).<\/p>\n<p>An der demzufolge f\u00fcr s\u00e4mtliche Anordnungsgrundlagen erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Merkmals 1 fehlt es aus den angef\u00fchrten Gr\u00fcnden. Selbst wenn man davon ausginge, dass lediglich benutzte Bauelemente zu ber\u00fccksichtigen sind und eine Konfiguration mit einem einfachen (single ended) digitalen Eingangsbuffer deswegen patentgem\u00e4\u00df w\u00e4re, hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die tats\u00e4chliche Verwendung eines solchen Eingangsbuffers keine Ankn\u00fcpfungstatsachen vorgetragen. Weder der von ihr vorgelegte extrahierte Stromlaufplan noch das vereinfachte IOB-Diagramm oder das Privatgutachten bieten eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die behauptete Ausgestaltung. Die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen sprechen vielmehr dagegen. Insoweit kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nEbenso wenig ist die Einholung eines neuen Gutachtens gem\u00e4\u00df \u00a7 412 ZPO erforderlich.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 412 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Befangenheitsgesuch der Kl\u00e4gerin gegen den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. R ist mit Beschluss des 2. Zivilsenats vom 27.05.2013 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Der Senat erachtet zudem das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen nicht f\u00fcr ungen\u00fcgend, \u00a7 412 Abs. 1 ZPO. Die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung sind widerspruchsfrei, schl\u00fcssig, stringent, konsistent und \u00fcberzeugend. Nachfragen hat der Sachverst\u00e4ndige stets nachvollziehbar und ohne gedankliche Br\u00fcche beantworten k\u00f6nnen, wobei sich seine Antworten nahtlos in seine vorherigen Bekundungen einf\u00fcgen. Durchgreifende Zweifel an den sachverst\u00e4ndigen Feststellungen hat die Kl\u00e4gerin, wie bereits ausgef\u00fchrt, auch nicht vorgetragen. Soweit die Kl\u00e4gerin sich \u2013 vorrangig im Zusammenhang mit dem weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmal 2 b) \u2013 gegen die Auslegung des Anspruchs 1 der Klagepatente durch den Sachverst\u00e4ndigen wendet, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Auslegung eines Patentanspruchs ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsfrage, die allein und eigenverantwortlich das Gericht zu treffen hat (BGH, GRUR 2010, 410 \u2013 Insassenschutzsystemsteuereinheit; BGH, GRUR 2010, 314 \u2013 Kettenradanordnung II; BGH, GRUR Jahr 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen hierzu haben im Verletzungsprozess lediglich die Aufgabe, dem Gericht gegebenenfalls die f\u00fcr die jeweilige Bewertung erforderlichen technischen Zusammenh\u00e4nge zu erl\u00e4utern und den erforderlichen Einblick in die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der beteiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschl\u00e4gigen Fachwelt einschlie\u00dflich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln (BGH, GRUR 2010, 410 \u2013 Insassenschutzsystemsteuereinheit; BGH, GRUR 2010, 314 \u2013 Kettenradanordnung II; BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2007,410 \u2013 Kettenradanordnung I). Dieser Aufgabe ist der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. R vollumf\u00e4nglich nachgekommen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen den Klagepatentanspruch ferner nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag wegen einer \u00e4quivalenten Patentverletzung nicht um eine Klage\u00e4nderung in der Berufungsinstanz, die am Ma\u00dfstab der \u00a7\u00a7 533, 263 ZPO zu messen w\u00e4re. Vielmehr handelt es sich bei wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Patentverletzung um einen einheitlichen Streitgegenstand (BGH, GRUR 2012, 485 Rohreinigungsd\u00fcse II). Deswegen geht auch die isoliert auf den Vorwurf einer \u00e4quivalenten Patentverletzung bezogene Verj\u00e4hrungseinrede fehl.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDahinstehen kann, ob die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich in Bezug auf den Vorwurf einer \u00e4quivalenten Verletzung in zweiter Instanz neue, streitige Tatsachen vorgetragen hat, die nach \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO nicht zulassungsf\u00e4hig sind. Unabh\u00e4ngig davon ist der Hilfsantrag selbst dann nicht erfolgreich, wenn alle Tatsachenbehauptungen der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDas von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrte Austauschmittel \u201eLVDS-Eingangsbuffer\u201c ist zumindest im Hinblick auf die Ausgestaltung des analogen Frontends gem\u00e4\u00df Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs nicht \u00e4quivalent.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 12504 \u2013 Chipkarte, unter B. 3.; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.08.2014 \u2013 15 U 16\/14).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob das kl\u00e4gerseits angef\u00fchrte Austauschmittel naheliegend ist. Jedenfalls fehlt es an der Gleichwirkung und an der Erf\u00fcllung des dritten Kriteriums:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nF\u00fcr die Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgem\u00e4\u00dfen Merkmale \u2013 f\u00fcr sich und insgesamt \u2013 zur L\u00f6sung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform durch andere Mittel erzielt werden (BGH, GRUR 2000, 1005 \u2013 Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df). Als gleichwirkend kann eine Ausf\u00fchrungsform nur angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll BGH, GRUR 2012, 1122 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df).<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist die Ausgestaltung des analogen Frontends mit den zus\u00e4tzlichen Bauteilen Vorwiderst\u00e4nden RV1 und RV2, dem Kondensator CGND und dem Widerstand RGND nicht gleichwirkend. Es reicht daf\u00fcr nicht aus, dass mit der angegriffenen Schaltung die Gesamtwirkung des Klagepatents erreicht wird, eine erh\u00f6hte Aufl\u00f6sung von 13 Bit herbeizuf\u00fchren. Vielmehr w\u00e4re dar\u00fcber hinaus erforderlich, dass sie unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgabe der Erfindung die mit dem Merkmal 1) beabsichtigte Wirkung erreicht. Wie bereits ausgef\u00fchrt, besteht diese Aufgabe darin, die Aufl\u00f6sungssteigerung unter Beibehaltung des aus der DE 195 18 AAC A1 vorbekannten einfachen Aufbaus im analogen Frontend zu erzielen, der wiederum \u2013 wie sich f\u00fcr den Fachmann unter R\u00fcckgriff auf diese Druckschrift ergibt \u2013 die Vorteile eines geringeren Platzbedarfs sowie eines m\u00f6glichst niedrigen Herstellungs- und Kostenaufwands miteinander vereint. Daran gemessen sind die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht objektiv gleichwirkend, da sie die angestrebte Aufl\u00f6sungssteigerung nicht mit dem gew\u00fcrdigten einfachen Aufbau, sondern nur mit weiteren Bauteilen im analogen Frontend erreichen, die zus\u00e4tzlichen Platz in Anspruch nehmen und h\u00f6here Herstellungskosten verursachen.<\/p>\n<p>Dem l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, dass die betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip einen vergleichbaren Bauteileaufwand verursacht. Dies \u00fcberzeugt allein deswegen nicht, weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht in diesem Sinne anstatt die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung zu nutzen eine externe Referenzspannung verwendet wird. Vielmehr wird sowohl eine gesondert zugef\u00fchrte Referenzspannung erzeugt als auch die Versorgungsspannung f\u00fcr LVDS-Zelle und Ausgangsbuffer vom inneren Kern des Halbleiterchips getrennt, wobei offen bleiben kann, ob dies eine betriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip im Sinne des Merkmals 2 b) darstellt. Dadurch entsteht sowohl Aufwand f\u00fcr die Erzeugung der externen Referenzspannung als auch f\u00fcr die Trennung der Versorgungsspannung. Die Kl\u00e4gerin hat selbst vorgetragen, dass die Spannung Vio,, die LVDS-Zelle und Ausgangsbuffer versorgt, durch einen gesonderten Spannungsregler und Kondensatoren stark entkoppelt und stabilisiert sei. Dies bedeutet jedoch, die angegriffene Schaltung verf\u00fcgt im analogen Frontend mit diesen Komponenten sowie mit den Vorwiderst\u00e4nden RV1 und RV2, dem Kondensator CGND und dem Widerstand RGND keineswegs \u00fcber einen \u201eeinfachen\u201c, sondern im Gegenteil \u00fcber einen komplexen Aufbau, der somit nicht gleichwirkend mit dem patentgem\u00e4\u00dfen analogen Frontend ist.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAu\u00dferdem ist f\u00fcr eine \u00e4quivalente Patentbenutzung erforderlich, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 \u2013 15 U 29\/14; K\u00fchnen, aaO, Rn. 93 m. w. N.; Rinken\/ K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 14 Rn. 65 m. w. N.). Dabei bildet der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk). Es reicht nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform muss vielmehr zudem in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Bei alldem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGHZ 150, 161 \u2013 Kunststoffrohrteil). Vor allem muss die vom Patent gegebene technische Lehre von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23\/13, BeckRS 2013, 18749).<\/p>\n<p>Daran fehlt es, weil sich aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik und der objektiven Aufgabe der Erfindung ergibt, dass das Klagepatent 1 auf die Erzeugung einer extern zugef\u00fchrten Referenzspannung gezielt verzichtet, f\u00fcr die zus\u00e4tzliche Bauteile im analogen Frontend ben\u00f6tigt werden, und stattdessen die interne Versorgungsspannung als Schwellwert nutzt. Es handelt sich um ein anderes Schaltungskonzept, das sich erkennbar von der ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannten Ausgestaltung mit einer externen Referenzspannung abgrenzt. Das kommt durch die Anweisung zu einer \u201ebetriebsspannungsm\u00e4\u00dfig getrennten Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip\u201c im Anspruchswortlaut auch deutlich zum Ausdruck. Der Fachmann erkennt in Verbindung mit der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift und des Offenbarungsgehalts der DE 195 18 AAC A1, dass diese Trennung gerade wegen der patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung der internen Versorgungsspannung als Schwellwert erforderlich ist. Insoweit wird auf die betreffenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung im Rahmen der Pr\u00fcfung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung Bezug genommen. Diese erfindungsgem\u00e4\u00dfe Grundentscheidung, auf der die technische Lehre des Klagepatents 1 letztlich basiert, darf nicht mittels der Rechtsfigur der \u00e4quivalenten Patentverletzung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Der Fachmann m\u00fcsste sich dazu vollst\u00e4ndig von der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre l\u00f6sen (vgl. BGH, GRUR 1991, 444 \u2013 Autowaschvorrichtung; BGH, GRUR 1993, 886 \u2013 Weichvorrichtung I; BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube). Unter Ber\u00fccksichtigung der technischen Lehre des Klagepatents 1 wird er daher Ausgestaltungen, die zus\u00e4tzliche Bauteile im analogen Frontend zur Erzeugung einer externen Referenzspannung erfordern, nicht als sinnvolle Alternative und damit nicht als \u00e4quivalente L\u00f6sung betrachten.<\/p>\n<p>Das Privatgutachten der Kl\u00e4gerin (Seite 11 PGA)) gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden rechtlichen W\u00fcrdigung: Dieses setzt sich weder mit der Teilaufgabe des Klagepatents 1, den einfachen Aufbau aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik beizubehalten auseinander, noch nimmt es zum dritten Kriterium Stellung.<\/p>\n<p>Dahinstehen kann damit, ob der hilfsweise von der Beklagten vorgebrachte Formstein-Einwand begr\u00fcndet w\u00e4re.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nKlagepatent 2 ist ebenfalls nicht verletzt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob das Klagepatent 2 in der nur noch beschr\u00e4nkt aufrechterhaltenden Fassung dieselbe Erfindung wie Klagepatent 1 sch\u00fctzt und deswegen dem Klagepatent 1 gem\u00e4\u00df Art. II \u00a7 8 IntPat\u00dcG ab dem 26.06.2008 \u2013 dem Ablauf der Frist f\u00fcr den Einspruch gegen das Klagepatent 2 \u2013 keine Wirkung mehr zukommt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen auch von diesem Klagepatentanspruch keinen Gebrauch, weil zumindest das Merkmal 1 a) nicht erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIm Merkmal 1 unterscheidet sich der Wortlaut von Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 vom Klagepatent 1 lediglich insoweit, als sich das D-Flip-Flop gem\u00e4\u00df Merkmal 1 b) auf dem Halbleiterchip befindet und nicht bei den Bestandteilen des analogen Frontends aufgez\u00e4hlt wird.<\/p>\n<p>Ein sachlicher Unterschied ist damit aus Sicht des Fachmannes nicht verbunden, weil sich die Zugeh\u00f6rigkeit zum analogen Frontend und eine Anordnung auf dem Halbleiterchip nicht gegenseitig ausschlie\u00dfen. Daher hat es insbesondere im Hinblick auf den abschlie\u00dfenden Charakter der Aufz\u00e4hlung im Merkmal 1 bzw. 1 a) keine Bedeutung, ob das D-Flip-Flop als Bestandteil des analogen Frontends genannt wird. Zur Auslegung wird daher in vollem Umfang auf die Ausf\u00fchrungen unter 2. a) Bezug genommen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAufgrund des sachlich identischen Schutzbereichs verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 1 a) nicht und eine Patentverletzung scheidet aus, wobei wegen der Einzelheiten auf die Ausf\u00fchrungen unter 2. b) und c) verwiesen wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDes Weiteren hat der auf Anspruch 2 der Klagepatente gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg, weil bei diesen Unteranspr\u00fcchen das Merkmal 1 bzw. 1 a) gegen\u00fcber dem jeweiligen Hauptanspruch unver\u00e4ndert ist und mangels Verwirklichung dieses Merkmals die angegriffene Schaltung auch insoweit die Klagepatente nicht verletzt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nMangels Patentverletzung braucht nicht gekl\u00e4rt zu werden, ob die \u00dcbertragung der Klagepatente auf die Kl\u00e4gerin wegen Versto\u00dfes gegen das RBerG a. F. \/ \u00a7 3 RDG gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB nichtig ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\n\u00dcber eine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO wegen der anh\u00e4ngigen, die beiden Klagepatente betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist mangels Patentverletzung ebenfalls nicht zu entscheiden.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nZuletzt geht der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht ins Leere, da die Voraussetzungen des \u00a7 538 ZPO nicht vorliegen und die Sache zudem inzwischen entscheidungsreif ist.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 16.07.2015 ist bei der Entscheidung unber\u00fccksichtigt geblieben und gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die erste Instanz und die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02434 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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