{"id":4506,"date":"2015-01-29T17:00:41","date_gmt":"2015-01-29T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4506"},"modified":"2016-05-19T13:24:59","modified_gmt":"2016-05-19T13:24:59","slug":"15-u-2314-maehroboter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4506","title":{"rendered":"15 U 23\/14 &#8211; M\u00e4hroboter"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02372<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Januar 2015, Az. 15 U 23\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4a O 61\/12<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.07.2013, Az. 4a O 61\/12, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- Euro abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 18.06.2007 eingetragene Inhaberin und alleinige Verf\u00fcgungsberechtigte des mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 302 AAA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 9); die eingetragene deutsche \u00dcbersetzung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 698 25 AAB T2 gef\u00fchrt (Anlage K 9a). Das Klagepatent wurde am 30.12.1998 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t in englischer Verfahrenssprache angemeldet und hat eine Andockvorrichtung f\u00fcr ein selbstfahrendes arbeitendes Werkzeug zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 11.08.2004 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat im M\u00e4rz 2012 Teilnichtigkeitsklage gegen Anspruch 1 des Klagepatents erhoben (Anlage B 10). Das Bundespatentgericht hat die Teilnichtigkeitsklage \u2013 nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat am 11.12.2014 \u2013 abgewiesen (Az. 4 Ni 12\/12).<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eAnkopplungssystem (1), das im Wesentlichen umfasst<br \/>\na) mindestens ein selbstfahrendes Arbeitsger\u00e4t (3), vorzugsweise f\u00fcr die Bearbeitung eines Bodens oder Fu\u00dfbodens, wie Rasenm\u00e4hen, Moosentfernung, Bew\u00e4sserung, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc., mit einem K\u00f6rper (16),<br \/>\nb) mindestens eine Ankopplungsstation (2) f\u00fcr das mindestens eine Arbeitsger\u00e4t (3),<br \/>\nc) wobei die Ankopplungsstation und das Ger\u00e4t durch ausgesendete Signale miteinander Kontakt aufnehmen k\u00f6nnen, so dass das Ger\u00e4t in die Ankopplungsstation fahren kann,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\nd) die Ankopplungsstation mit mindestens einem ersten \u00dcbertragungsteil (5, 6, 5&#8242;, 6&#8242;) versehen ist und das Arbeitsger\u00e4t mit mindestens einem kooperierenden zweiten \u00dcbertragungsteil (7, 8) versehen ist f\u00fcr die \u00dcbertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsger\u00e4t,<br \/>\ne) wobei die Ankopplungsstation mit mindestens einem hochstehenden oder ansteigenden Teil (10, 11, 12, 13) versehen ist, von denen mindestens ein Teil zur Montage des oder der ersten \u00dcbertragungsteile(s) dient,<br \/>\nf) wobei das oder die zweiten \u00dcbertragungsteil(e) (7, 8) des Arbeitsger\u00e4ts an der Oberseite des K\u00f6rpers angeordnet ist oder sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung. Figur 2 zeigt in perspektivischer Ansicht wie das Arbeitsger\u00e4t, etwa ein Rasenm\u00e4her, an eine Ankopplungsstation gefahren ist und eine Ankopplungsposition eingenommen hat.<\/p>\n<p>In Figur 3 ist dargestellt, wie die \u00dcbertragungsteile des Ger\u00e4ts und der Ankopplungsstation aus Figur 2 miteinander in Kontakt getreten sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Garten- und Forstger\u00e4te. Sie bezog unter anderem von ihrer Muttergesellschaft in China M\u00e4hroboter unter der Marke \u201eB\u201c bzw. der Bezeichnung \u201eC\u201c, welche die weiteren Bezeichnungen WG AAC E (angegriffene Ausf\u00fchrungsform) und WG AAD E.1 (abgewandelte Ausf\u00fchrungsform) tragen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bot die Beklagte im Fr\u00fchjahr \/ Sommer 2011 der Baumarktkette \u201eD\u201c an und lieferte diese an die Baum\u00e4rkte. \u00dcber die Baum\u00e4rkte wurden diese M\u00e4hroboter anschlie\u00dfend in Prospekten sowie im Internet beworben und an Abnehmer weiterver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Lichtbilder zeigen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, bei der die Kontaktteile zur \u00dcbertragung an der Oberseite des M\u00e4hroboters angeordnet sind:<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in der Folgezeit die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform vertrieben, bei der sich diese Kontaktteile nunmehr an der Frontseite befinden, wie die nachfolgenden Lichtbilder zeigen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2011 (Anlage K 14) unter anderem wegen einer Verletzung des Klagepatents ab, wobei sie sich ausschlie\u00dflich auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform, nicht aber auf die abgewandelte Ausf\u00fchrungsform bezog. Au\u00dferdem forderte sie die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sowie zur \u00dcbernahme von Rechts- und Patentanwaltskosten in H\u00f6he von jeweils 4.494,00 Euro zuz\u00fcglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 19.12.2011 (Anlage K 15) eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab. Diese wies die Kl\u00e4gerin mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass sich die Formulierung nicht am Anspruchswortlaut des Klagepatents orientiere (Anlage K 16). Sie hat daraufhin Klage erhoben und die Beklagte zun\u00e4chst auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Ersatz der vorprozessualen Abmahnkosten und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die von ihr eingezahlten Gerichtskosten in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte ihrerseits die Kl\u00e4gerin vergeblich dazu aufgefordert hatte, eine Freistellungserkl\u00e4rung bez\u00fcglich der abgewandelten Ausf\u00fchrungsform abzugeben, hat die Beklagte negative Widerfeststellungsklage erhoben, die sie allerdings in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht wieder zur\u00fcckgenommen hat. Im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hat die Beklagte Auskunft erteilt (Anlage B 11), Rechnung gelegt (Anlage B 12) und erkl\u00e4rt, dass alle nicht verkauften M\u00e4hroboter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform von ihr zerlegt worden seien. Ferner hat die Beklagte eine weitere strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung abgegeben, wobei sie sich f\u00fcr den Fall, dass das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahrens entweder f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt oder eingeschr\u00e4nkt w\u00fcrde, eine K\u00fcndigung ihrer Erkl\u00e4rung vorbehalten hat.<\/p>\n<p>Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der angek\u00fcndigten Antr\u00e4ge auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Vernichtung \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte hat neben Klageabweisung im \u00dcbrigen hilfsweise die Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens beantragt und dies damit begr\u00fcndet, das Klagepatent sei mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit nicht schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.07.2013 wie folgt \u00fcberwiegend \u2013 mit Ausnahme eines Teils der vorgerichtlichen Abmahnkosten \u2013 stattgegeben:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Ankopplungssysteme, die im Wesentlichen umfassen mindestens ein selbstfahrendes Arbeitsger\u00e4t, vorzugsweise f\u00fcr die Bearbeitung eines Bodens oder Fu\u00dfbodens, wie Rasenm\u00e4hen, Moosentfernung, Bew\u00e4sserung, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc., mit einem K\u00f6rper; mindestens eine Ankopplungsstation f\u00fcr das mindestens eine Arbeitsger\u00e4t, wobei die Ankopplungsstation und das Ger\u00e4t durch ausgesendete Signale miteinander Kontakt aufnehmen k\u00f6nnen, so dass das Ger\u00e4t in die Ankopplungsstation fahren kann, wobei die Ankopplungsstation mit mindestens einem ersten \u00dcbertragungsteil versehen ist und das Arbeitsger\u00e4t mit mindestens einem kooperierenden zweiten \u00dcbertragungsteil versehen ist f\u00fcr die \u00dcbertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation und dem Arbeitsger\u00e4t, wobei die Ankopplungsstation mit mindestens einem hochstehenden oder ansteigenden Teil versehen ist, von denen mindestens ein Teil zur Montage des oder der ersten \u00dcbertragungsteile(s) dient, wobei das oder die zweiten \u00dcbertragungsteil(e) des Arbeitsger\u00e4ts an der Oberseite des K\u00f6rpers angeordnet ist oder sind,<br \/>\n(Patentanspruch 1)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>5. die vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 18.06.2007 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten und seit dem 18.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Kl\u00e4gerin eingezahlten Gerichtskosten (Geb\u00fchren und Auslagen) 5 Prozentpunkte \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz des \u00a7 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Kosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht nach Ma\u00dfgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen;<\/p>\n<p>III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin \u20ac 6.196,- zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach und der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die eingezahlten Gerichtskosten sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in H\u00f6he von 6.196,- Euro aus Art. 64 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 PatG, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Die Beklagte sei der konkreten Darlegung der Kl\u00e4gerin, dass und wo s\u00e4mtliche Merkmale an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht werden sowie dass sie diese in Deutschland angeboten und in Verkehr gebracht habe, nicht substantiiert entgegengetreten.<\/p>\n<p>Wegen der Patentverletzung habe die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zun\u00e4chst einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG. Dieser sei durch die Unterlassungserkl\u00e4rung mit Schriftsatz vom 10.04.2012 nicht untergegangen. Vielmehr bestehe die Wiederholungsgefahr fort, weil die Erkl\u00e4rung inhaltlich unzureichend sei, indem sie unter Ziffer 2 ein K\u00fcndigungsrecht enthalte, das unter einer unzul\u00e4ssigen Bedingung stehe.<\/p>\n<p>Weiter sei die Beklagte, die schuldhaft gehandelt habe, der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG zu Schadenersatz verpflichtet. Die Kl\u00e4gerin habe ein rechtliches Interesse an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach, da die genaue Schadensh\u00f6he derzeit noch nicht feststehe, es aber ausreichend wahrscheinlich sei, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden sei und dieser von ihr noch nicht beziffert werden k\u00f6nne, weil sie ohne eigenes Verschulden den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen nicht kenne.<\/p>\n<p>Weiter stehe der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen zu, der f\u00fcr ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenst\u00e4nde aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG und f\u00fcr die Zeit davor aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) folge. Es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe zuletzt gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus \u00a7\u00a7 670, 683, 677 BGB, welcher allerdings der H\u00f6he nach auf einen Betrag von 6.196,- Euro beschr\u00e4nkt sei, und auf Verzinsung der durch sie verauslagten Gerichtskosten nach Ma\u00dfgabe der ausgeurteilten Kostenquote gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits bestehe keine Veranlassung, da eine Vernichtung des Klagepatents wegen mangelnder erfinderischer T\u00e4tigkeit, worauf die Beklagte ihren Aussetzungsantrag allein st\u00fctze, nicht \u00fcberwiegend wahrscheinlich sei. Dagegen spreche bei den Entgegenhaltungen US 5,440,AAE (Anlage B10\/N5) und US 5,324,AAF (Anlage B10\/N4), auf die sich die Beklagte im Verletzungsrechtsstreit ausschlie\u00dflich berufe, bereits der Umstand, dass es sich insoweit um bei der Erteilung des Klagepatents gepr\u00fcften Stand der Technik handle. Im \u00dcbrigen seien die Erfolgsaussichten ihrer Nichtigkeitsklage deswegen nicht feststellbar, weil die Beklagte entgegen der Auflage im Hinweisbeschluss vom 06.04.2012 keines der mit ihrer Teilnichtigkeitsklage vom 20.03.2012 dem Klagepatent entgegengehaltenen Dokumente N3, N4 und N5 in deutscher \u00dcbersetzung zur Akte gereicht habe. Soweit die Beklagte in der Klageschrift des Nichtigkeitsverfahrens ausf\u00fchre, dem Fachmann h\u00e4tten zur L\u00f6sung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe grunds\u00e4tzlich drei M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung gestanden, n\u00e4mlich bezogen auf das Arbeitsger\u00e4t die Kontakte unten, frontseitig oder oben anzuordnen, erkl\u00e4re dies nicht, dass der Fachmann ausgehend von den Entgegenhaltungen Anlass gehabt h\u00e4tte, gerade die im Klagepatent gew\u00e4hlte Anordnung der Kontakte vorzusehen. Dies sei auch deshalb eher fernliegend, weil die Beklagte selbst vortrage, dass mit der in der Druckschrift N5 vorgeschlagenen L\u00f6sung einer frontseitigen Anordnung bereits eine praktikable L\u00f6sung zur Vermeidung von Verschmutzungen beim Rasenm\u00e4hen zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und die Aussetzung des Rechtsstreits bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren beantragt.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt zur Begr\u00fcndung vor: Das Landgericht habe zu Unrecht einen Anspruch auf Feststellung von Schadenersatz dem Grunde nach zuerkannt. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil bestehe kein Feststellungsinteresse, weil die Kl\u00e4gerin nach ihrer umfassenden und vollst\u00e4ndigen Auskunftserteilung und Rechnungslegung in der Lage sei, einen Schadenersatzanspruch betragsm\u00e4\u00dfig zu beziffern und geltend zu machen. Daher sei die Feststellungsklage insoweit als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/p>\n<p>Ferner sei die Verurteilung zum R\u00fcckruf unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, da sie ausschlie\u00dflich im Fr\u00fchjahr\/Sommer 2011 insgesamt 45 M\u00e4hroboter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an Baum\u00e4rkte geliefert habe und diese bis sp\u00e4testens Ende August 2011 an Endverbraucher weiterver\u00e4u\u00dfert worden seien. Da bei den Baum\u00e4rkten keine Exemplare mehr vorhanden seien und \u00fcber die Namen der K\u00e4ufer dort keine Aufzeichnungen existierten, w\u00e4ren die Baum\u00e4rkte \u00fcberhaupt nicht in der Lage, einer Aufforderung zur R\u00fcckgabe nachzukommen. Deshalb und wegen der kurzen Verkaufsperiode, der geringen St\u00fcckzahl und des vergangenen erheblichen Zeitraums erscheine die R\u00fcckrufverpflichtung als blo\u00dfe Schikane.<\/p>\n<p>Abgesehen davon sei das Berufungsverfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber die Teilnichtigkeitsklage auszusetzen, da Anspruch 1 des Klagepatents nicht rechtsbest\u00e4ndig sei. Dabei st\u00fctze sie sich im Verletzungsverfahren nur auf den Einwand der mangelnden Erfindungsh\u00f6he gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen US 5,324,AAF (Anlage B 10\/N 4) und US 5,440,AAE (Anlage B 10\/N 5), die unstreitig jeweils s\u00e4mtliche Merkmale bis auf die Anordnung des \u00dcbertragungsteils an der Oberseite des K\u00f6rpers offenbaren und sich vom Klagepatent nur dadurch unterscheiden, dass das oder die \u00dcbertragungsteil(e) des Arbeitsger\u00e4ts an der Frontseite des Arbeitsger\u00e4ts angeordnet ist (sind), fehle es an einer erfinderischen T\u00e4tigkeit. Denn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Aufgabe, das oder die \u00dcbertragungsteil(e) vor Schmutz zu sch\u00fctzen, sei im Stand der Technik, insbesondere nach der US 5,440,AAE durch die frontseitige Anordnung der Kontakte bereits gel\u00f6st, indem diese Ausgestaltung sowohl vor Verschmutzungen von unten als auch von oben sch\u00fctze. Demgegen\u00fcber biete die Verlegung der Kontakte auf die Oberseite des Arbeitsger\u00e4ts nach der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents nur einen eingeschr\u00e4nkten Schutz vor Verschmutzungen, indem die Kontakte witterungsbedingten Verschmutzungen von oben ungesch\u00fctzt ausgesetzt seien. Da Anspruch 1 des Klagepatents gegen\u00fcber dem Stand der Technik keinen Vorteil oder \u00fcberraschenden Effekt bez\u00fcglich der bekannten L\u00f6sung biete und die Aufgabe zudem nur teilweise l\u00f6se, fehle es an der Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.07.2013, Az. 4a O 61\/12, abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 12\/12 (EU) betreffend den deutschen Anteil DE 698 25 AAB T2 des EP 0 1 302 AAG auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt vor: Ein Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf den Schadenersatzanspruch gegeben. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die an Baum\u00e4rkte gelieferten M\u00e4hroboter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bereits vollst\u00e4ndig an Endverbraucher weiterver\u00e4u\u00dfert worden seien und den Baum\u00e4rkten die Namen der Abnehmer nicht bekannt seien. Doch selbst wenn dies zutreffen sollte, w\u00e4re ein R\u00fcckruf nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es sei auch nicht auszuschlie\u00dfen, dass einzelne Abnehmer die M\u00e4hroboter an die Baum\u00e4rkte zur\u00fcckgegeben oder gewerbliche Abnehmer diese noch nicht weiterver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wendet sich ferner gegen eine Aussetzung des Rechtsstreits.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf von der Kl\u00e4gerin eingezahlte Gerichtskosten sowie auf Ersatz vorprozessualer Abmahnkosten in H\u00f6he von 6.196,- Euro gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3 PatG, \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 677, 683, 670 BGB.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent lehrt ein Ankopplungssystem f\u00fcr ein selbstfahrendes Arbeitsger\u00e4t zur Behandlung des Bodens, das mittels ausgesendeter Signale Kontakt mit einer Ankopplungsstation aufnehmen und zu der Ankopplungsstation fahren kann, wobei das Arbeitsger\u00e4t und die Ankopplungsstation mit kooperierenden \u00dcbertragungsteilen zur \u00dcbertragung von Energie ausgestattet sind.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung in der Klagepatentschrift sind aus der US 5 324 AAH A und aus der US 5 440 AAI A Ankopplungssysteme bekannt, bei denen die Ankopplungsstation jeweils eine Basisplatte und einen aufsteigenden Teil umfasse, an dem der Aufladekontaktstift bzw. Ladestecker horizontal montiert seien. Dieser kooperiere mit einer Buchse bzw. Ladesteckdose am Roboter, die nach au\u00dfen in horizontaler Richtung zeige. Die Richtung, in welcher der Kontaktstift in die Buchse eingef\u00fchrt werde, sei deshalb dieselbe wie die Richtung des Roboters, wenn er sich der Ankopplungsstation n\u00e4here. Der Roboter ruhe in der angekoppelten Position auf der Basisplatte der Ankopplungsstation.<\/p>\n<p>Das Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die Aufgabe, ein Ankopplungssystem zu schaffen, das vor Schmutz gesch\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 eine Andockvorrichtung f\u00fcr ein selbstfahrendes arbeitendes Werkzeug mit den folgenden Merkmalen vor, die mit dem ma\u00dfgeblichen Wortlaut der englischen Fassung \u00fcbereinstimmen:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um ein Ankopplungssystem (1).<\/p>\n<p>2. Das Ankopplungssystem umfasst im Wesentlichen mindestens ein selbstfahrendes Arbeitsger\u00e4t (3), vorzugsweise f\u00fcr die Bearbeitung eines Bodens oder Fu\u00dfbodens, wie Rasenm\u00e4hen, Moosentfernung, Bew\u00e4sserung, Staubsaugen, Polieren, Transportieren, etc., mit einem K\u00f6rper(16)<\/p>\n<p>3. und mindestens eine Ankopplungsstation (2) f\u00fcr das mindestens eine Arbeitsger\u00e4t (3).<\/p>\n<p>4. Die Ankopplungsstation (2) und das Ger\u00e4t (3) k\u00f6nnen durch ausgesendete Signale miteinander Kontakt aufnehmen, so dass das Ger\u00e4t (3) in die Ankopplungsstation (2) fahren kann.<\/p>\n<p>5. Die Ankopplungsstation (2) ist mit mindestens einem ersten \u00dcbertragungsteil (5, 6, 5\u2018, 6\u2018) und das Arbeitsger\u00e4t (3) mit mindestens einem kooperierenden zweiten \u00dcbertragungsteil (7, 8) versehen f\u00fcr die \u00dcbertragung von Energie zwischen der Ankopplungsstation (2) und dem Arbeitsger\u00e4t (3).<\/p>\n<p>6. Die Ankopplungsstation (2) ist mit mindestens einem hochstehenden oder ansteigenden Teil (10, 11, 12, 13) versehen, von denen mindestens ein Teil zur Montage des oder der ersten \u00dcbertragungsteile(s) (5, 6, 5\u2018, 6\u2018) dient.<\/p>\n<p>7. Das oder die zweiten \u00dcbertragungsteil(e) (7, 8) des Arbeitsger\u00e4ts (3) ist oder sind an der Oberseite des K\u00f6rpers (16) angeordnet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nWie das Landgericht \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch, indem sie s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 verwirklicht. Dem ist die Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht entgegengetreten, so dass der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil verweist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Beklagte au\u00dferdem unstreitig die angegriffene Ausf\u00fchrungsform entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in Deutschland angeboten sowie vertrieben hat und damit die patentierte Erfindung widerrechtlich benutzt hat, ist sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Dies stellt die Beklagte ebenfalls mit der Berufung nicht mehr in Abrede, wobei zur Begr\u00fcndung, dass und warum die Unterlassungserkl\u00e4rung vom 10.04.2012 nicht ausreicht, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, wiederum auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte au\u00dferdem den Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin nach dem 18.06.2007 aus den patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten ein rechtliches Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach feststellen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte w\u00e4hrend des Rechtsstreits umfassend und vollst\u00e4ndig Auskunft erteilt (Anlage B 11) sowie Rechnung gelegt hat (Anlage B 12) und die Kl\u00e4gerin infolgedessen mittlerweile ihren Schadenersatzanspruch betragsm\u00e4\u00dfig beziffern und gerichtlich geltend machen k\u00f6nnte. Der Kl\u00e4ger ist zwar berechtigt, aber nicht dazu verpflichtet, von einer zul\u00e4ssigen Feststellungsklage gem\u00e4\u00df \u00a7 264 Nr. 2 ZPO zur Leistungsklage \u00fcberzugehen. Besa\u00df er im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Feststellungsinteresse, so bleibt die Feststellungsklage daher zul\u00e4ssig, auch wenn der Schaden nachtr\u00e4glich im Laufe des Rechtsstreits bezifferbar wird (BGH, GRUR 1975, 434 \u2013 Bouchet; BGH, NJW 1978, 210; BGH, NJW-RR 2004, 79; BGH, NJW 2006, 439 Zigann\/Werner, in: Cepl\/Vo\u00df, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz,<br \/>\n1. Aufl., \u00a7 256 Rn.7).<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag ist auch begr\u00fcndet. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu m\u00f6glichen k\u00fcnftigen Sch\u00e4den f\u00fchren kann (vgl. BGH, MDR 2007, 792). Das ist der Fall: Die Beklagte hat das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte sie als Fachunternehmen erkennen k\u00f6nnen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vom Klagepatent Gebrauch macht. Zudem ist hinreichend wahrscheinlich, dass die Kl\u00e4gerin durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten gesch\u00e4digt worden ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte weiter einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, wobei \u2013 wie bereits das Landgericht ausgef\u00fchrt hat \u2013 Anspruchsgrundlage f\u00fcr ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenst\u00e4nde \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc ist und f\u00fcr die Zeit davor \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie).<\/p>\n<p>Die Beklagte macht in der Berufungsinstanz vergeblich geltend, dass ein R\u00fcckruf gem\u00e4\u00df \u00a7 140a Abs. 4 PatG unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Es handelt sich dabei um einen Ausnahmetatbestand, der eng auszulegen und insbesondere beim R\u00fcckrufanspruch auf extreme Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt ist. Die Interessen des Verletzers und des Eigent\u00fcmers sind zu diesem Zweck gegeneinander abzuw\u00e4gen, wobei von einem R\u00fcckruf nur abzusehen ist, wenn berechtigte Belange des Verletzers deutlich \u00fcberwiegen. Dabei sind unter anderem zu ber\u00fccksichtigen ein Verschulden und der Verschuldensgrad, die Schwere des Eingriffs in das Schutzrecht, das Bestehen und das Ausma\u00df einer Wiederholungsgefahr sowie der Gedanke der Generalpr\u00e4vention und der Sanktionscharakter des R\u00fcckrufs (Rinken in: Fitzner\/Lutz\/ Bodewig, aaO, \u00a7 140a Rn. 27 und 47). Sogar wenn der R\u00fcckruf \u2013 insbesondere wegen Ablaufs der Schutzdauer des Klagepatents \u2013 tats\u00e4chlich nicht mehr dazu geeignet ist, die Folgen der Patentverletzung zu beseitigen, kann dieser Umstand im Rahmen der Abw\u00e4gung gleichwohl nur zu einer Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit f\u00fchren, wenn im Einzelfall eine generalpr\u00e4ventive Einwirkung auf die Allgemeinheit und eine Bestrafung des Patentverletzers entbehrlich erscheinen, z. B. weil die Schuld des Verletzers au\u00dferordentlich gering oder der eingetretene Schaden sehr klein ist (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 13, 15 \u2013 Faktor VIII-Konzentrat; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung,<br \/>\n7. Aufl., Rn. 1406-1408; Rinken in: Fitzner\/Lutz\/ Bodewig, aaO, \u00a7 140a Rn. 32 und 48).<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze ist eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs nicht allein deshalb zu bejahen, weil seit den Verletzungshandlungen ein erheblicher Zeitraum von mehr als drei Jahren vergangen ist und deswegen ein erfolgreicher R\u00fcckruf selbst bei einzelnen Abnehmern zumindest sehr unwahrscheinlich, wenn nicht sogar als nahezu ausgeschlossen erscheint. Auch die K\u00fcrze der Verkaufsperiode, die geringe St\u00fcckzahl der ver\u00e4u\u00dferten M\u00e4hroboter und die angesichts des Vertriebs einer abgewandelten, nicht mehr patentverletzenden Ausf\u00fchrungsform seit dem Jahr 2011 als gering anzusehende Wiederholungsgefahr sind zwar im Rahmen der Abw\u00e4gung zugunsten der Beklagten zu ber\u00fccksichtigen, f\u00fchren aber im vorliegenden Fall nicht zu dem Ergebnis, dass ihre Belange deutlich \u00fcberwiegen. So spricht bereits gegen eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, dass der wirtschaftliche Wert der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen trotz der kleinen ver\u00e4u\u00dferten St\u00fcckzahl nicht blo\u00df geringf\u00fcgig ist, indem ein M\u00e4hroboter ausweislich der Anlage K 6 zum Preis von 895,- Euro ver\u00e4u\u00dfert wurde und sich dies bei 45 verkauften M\u00e4hrobotern auf einen Betrag von \u00fcber 40.000,- Euro summiert. Insbesondere aber wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, dass ihr Verschulden als erheblich einzustufen ist, weil sie eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform ohne gro\u00dfen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand feststellen konnte. S\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Klagepatents sind \u00e4u\u00dferlich am zusammengebauten Arbeitsger\u00e4t sichtbar, weshalb ihre Verwirklichung ohne Zuhilfenahme eines Sachverst\u00e4ndigen durch blo\u00dfe Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu erkennen war. In Anbetracht dieser offenkundigen Patentverletzung haben zudem der Sanktionscharakter der Norm und auch der generalpr\u00e4ventive Aspekt, durch die einschneidende Ma\u00dfnahme eines R\u00fcckrufs drohenden zuk\u00fcnftigen Schutzrechtsverletzungen effektiv entgegenzuwirken, im vorliegenden Fall erhebliches Gewicht. Das gilt umso mehr, als die Beklagte mit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gleichzeitig auch das im Parallelverfahren vor dem Senat mit dem Az. 15 U 22\/14 streitgegenst\u00e4ndliche Patent verletzt. Aus diesen Gr\u00fcnden ist der R\u00fcckruf nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nGegen die weiteren vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen \u2013 Ersatz vorprozessualer Abmahnkosten in H\u00f6he von 6.196,- Euro und Verzinsung der durch sie verauslagten Gerichtskosten nach Ma\u00dfgabe der ausgeurteilten Kostenquote \u2013 wendet sich die Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht. Die Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumf\u00e4nglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Rechtsstreit ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO wegen des laufenden Nichtigkeitsverfahrens betreffend den Klagepatentanspruch auszusetzen.<\/p>\n<p>Dem entsprechenden Antrag der Beklagten auf Aussetzung \u201ebis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts\u201c steht bereits entgegen, dass das Bundespatentgericht inzwischen \u2013 wenn auch erst nach der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u2013 die Teilnichtigkeitsklage abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Auch soweit die Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO von Amts wegen angeordnet werden kann, besteht dazu im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent ist regelm\u00e4\u00dfig nicht angezeigt. In der Berufungsinstanz kommt sie zwar unter erleichterten Voraussetzungen in Betracht, wenn \u2013 wie hier \u2013 ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Es gen\u00fcgt allerdings nicht, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents blo\u00df m\u00f6glich ist, sondern sie muss vielmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BGH, GRUR 2014, 1237).<\/p>\n<p>Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat schon deshalb au\u00dferstande, weil hier keine Erkenntnisse dar\u00fcber vorliegen, ob die Beklagte \u00fcberhaupt Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Bundespatentgerichts einlegt. Au\u00dferdem bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass dieses Urteil zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist und der Klagepatentanspruch deswegen wahrscheinlich in einem etwaigen Berufungsnichtigkeitsverfahren f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt werden wird.<\/p>\n<p>Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Vorbringen der Beklagten im Verletzungsverfahren nebst den von ihr als Anlagen B 10 und BBf 1 eingereichten Schrifts\u00e4tzen aus dem Nichtigkeitsverfahren (Teilnichtigkeitsklage vom 20.03.2012 und Replik vom 20.12.2012). Gr\u00fcnde, die f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Erweiterung oder eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme der Lehre des Klagepatents sprechen k\u00f6nnten, hat die Beklagte damit ohnehin nicht vorgebracht, sondern sich vielmehr ausdr\u00fccklich auf den Einwand fehlender Patentf\u00e4higkeit gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG wegen fehlender erfinderischer T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt. Die dazu von ihr angef\u00fchrten Argumente f\u00fchren indes ebenfalls nicht zu der Einsch\u00e4tzung, dass ein eventuell in der Berufungsinstanz fortgef\u00fchrtes Nichtigkeitsverfahren wahrscheinlich Erfolg haben wird, zumal sich das sachkundige Bundespatentgericht mit den von der Beklagten angef\u00fchrten Entgegenhaltungen bereits in seinem qualifizierten Hinweis gem\u00e4\u00df \u00a7 83 Abs. 1 S. 1 PatG vom 09.05.2014 (Anlage BB 1) ausf\u00fchrlich auseinandergesetzt und gleichwohl verneint hat, dass sich die Lehre des Klagepatents f\u00fcr den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab.<\/p>\n<p>Dort hat das Bundespatentgericht \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt, dass beide Entgegenhaltungen dem Fachmann keine Veranlassung geben, die Kontakte von der Frontseite der Reinigungsvorrichtung bzw. des Roboters auf die Oberseite zu verlegen, weil die Aufgabe des Klagepatents, das Ankopplungssystem vor Schmutz zu sch\u00fctzen, durch beide Entgegenhaltungen bereits gel\u00f6st erscheint. Denn es gen\u00fcgt f\u00fcr ein Naheliegen nicht, wenn der Fachmann mit seinen durch Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Vielmehr hat der Stand der Technik ihm am Priorit\u00e4tstag den Gegenstand der Erfindung erst nahegelegt, wenn er dar\u00fcber hinaus Anlass dazu hatte, den Weg der Erfindung auch tats\u00e4chlich zu beschreiten. Daf\u00fcr bedarf es in der Regel \u00fcber die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anst\u00f6\u00dfe, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anl\u00e4sse (BGH, GRUR 2012, 378 \u2013 Installiereinrichtung II). Dazu hat die Beklagte im Verletzungsverfahren nichts vorgetragen und auch keine Gr\u00fcnde angef\u00fchrt, dass und warum die vom Bundespatentgericht erteilten Hinweise fehlerhaft seien.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte geltend macht, Anspruch 1 des Klagepatents biete gegen\u00fcber dem Stand der Technik keinen Vorteil oder \u00fcberraschenden Effekt bez\u00fcglich der bekannten L\u00f6sung, f\u00fchrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Vielmehr spricht es sogar f\u00fcr eine erfinderische T\u00e4tigkeit, wenn die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung gegen\u00fcber dem Stand der Technik keinen \u2013 ohne weiteres erkennbaren \u2013 technischen Vorteil aufweist, weil sie gerade aus diesem Grund \u00fcberraschend ist. Dass die Anordnung der Kontakte an der Ober- statt an der Frontseite des Arbeitsger\u00e4tes eine \u201eeinfache\u201c L\u00f6sung darstellt, spricht daher nicht gegen, sondern f\u00fcr die notwendige Erfindungsh\u00f6he (vgl. Moufang in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, Kommentar, 9. Aufl., \u00a7 4 Rn. 95), zumal die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass diese L\u00f6sung inzwischen auf dem Markt mehrere Nachahmer gefunden hat.<\/p>\n<p>Der Einwand der Beklagten, dass der Klagepatentanspruch die Aufgabe nur teilweise l\u00f6se, indem die Kontakte witterungsbedingten Verschmutzungen von oben ungesch\u00fctzt ausgesetzt seien, \u00fcberzeugt ebenfalls nicht, weil die Lehre des Klagepatents \u2013 wie aus der Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0014] und [0031] der Klagepatentschrift hervorgeht \u2013 zwischen Verschmutzung und Witterungseinfl\u00fcssen differenziert. Bei der objektiven Aufgabe des Klagepatents geht es demnach um einen Schutz des Ankopplungssystems vor Verschmutzung, die infolge der Behandlung des Bodens auftritt. Die Anordnung der Kontakte an der Oberseite des Arbeitsger\u00e4tes bietet jedoch einen ebenso wirksamen Schutz etwa vor Rasenschnitt oder aufgewirbelten Partikeln wie eine Anordnung an der Frontseite. Ein besonderer Wetterschutz wird hingegen \u2013 wie der Fachmann anhand von Absatz [0014] der Klagepatentschrift und Unteranspruch 7 erkennt \u2013 (erst) im Rahmen einer speziellen Ausf\u00fchrungsvariante erreicht.<\/p>\n<p>Nach alledem ist der Rechtsstreit nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 148 ZPO auszusetzen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02372 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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