{"id":4502,"date":"2015-01-29T17:00:34","date_gmt":"2015-01-29T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4502"},"modified":"2016-05-19T13:21:18","modified_gmt":"2016-05-19T13:21:18","slug":"15-u-2214-elektronisches-abgrenzungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4502","title":{"rendered":"15 U 22\/14 &#8211; Elektronisches Abgrenzungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02370<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 29. Januar 2015, Az. 15 U 22\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2227\">4a O 4\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 02.07.2013, Az. 4a O 4\/12, abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung, wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist: mindestens ein erstes Stromkabel, das an mindestens einen ersten Signalgeber angeschlossen ist, mindestens ein Sensorsystem, das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei das Sensorsystem mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das \u00fcber das Kabel \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt, und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che \u00fcbertr\u00e4gt, wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei der erste Signalgeber durch das erste Kabel einen Strom \u00fcbertr\u00e4gt, wobei sich der Strom w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird, der zur Synchronisation des Sensorsystems dient, und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel \u00fcbertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung arbeiten soll, und bei dem das Sensorsystem die Zeitintervalle synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst,<br \/>\n(Patentanspruch 40)<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nRoboter-Rasenm\u00e4her, welche dazu geeignet sind, bei einem Verfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung mittels eines elektronischen Leitsystems benutzt zu werden, wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist: mindestens ein erstes Stromkabel, das an mindestens einen ersten Signalgeber angeschlossen ist, mindestens ein Sensorsystem, das auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei das Sensorsystem mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das \u00fcber das Kabel \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt, und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che \u00fcbertr\u00e4gt, wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung angeordnet ist, wobei der erste Signalgeber durch das erste Kabel einen Strom \u00fcbertr\u00e4gt, wobei sich der Strom w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist, wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird, und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel \u00fcbertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung arbeiten soll, und wobei das Sensorsystem die Zeitintervalle synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses erfasst,<br \/>\n(Patentanspruch 1)<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<br \/>\nb) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nc) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 16.06.2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und diesen erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 16.06.2007 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass der Senat mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffern I. 1. a) und I. 1. b) bezeichneten und seit dem 16.06.2007 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Kl\u00e4gerin eingezahlten Gerichtskosten (Geb\u00fchren und Auslagen) 5 Prozentpunkte \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz des \u00a7 247 BGB Zinsen seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Kosten bei der Gerichtskasse bis zum Tage des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht zu zahlen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- Euro abwenden, wenn die Kl\u00e4gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin und alleinige Verf\u00fcgungsberechtigte des mit Wirkung f\u00fcr das Bundesgebiet erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 512 AAA B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1); die eingetragene deutsche \u00dcbersetzung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer DE 603 13 AAB T 2 gef\u00fchrt (Anlage K 1a). Das Klagepatent wurde am 03.06.2003 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorit\u00e4t aus dem Jahr 2002 in englischer Verfahrenssprache angemeldet und hat ein elektronisches Abgrenzungssystem zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.05.2007 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat im Jahr 2013 gegen die Erteilung des Klagepatents Nichtigkeitsklage erhoben. Das Bundespatentgericht hat Verhandlungstermin im Mai 2015 anberaumt.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 ist ein Verfahrensanspruch, der in seiner englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eMethod for operating an automatic device (2) by means of an electronic directing system,<\/p>\n<p>-said electronic system comprising<br \/>\n-at least one first electrical cable (1, 4, 5, 6) connected to<br \/>\n-at least one first signal generator (3, 7, 8),<br \/>\n-at least one sensing system (11, 12, 13) arranged on said automatic device (2),<br \/>\n-said sensing system (11, 12, 13)<br \/>\n-detecting at least one magnetic field being transmitted via said cable (1, 4, 5, 6) and propagating through the air,<br \/>\n-transmitting a processed signal to at least one driving means for moving said automatic device (2) in relation to a surface,<br \/>\n-said driving means being arranged on said automatic device (2),<br \/>\n-said first signal generator (3, 7, 8) transmitting a current through said first cable (1, 4, 5, 6),<br \/>\n-said current, during a part of time, being in a state of rest where it is substantially constant,<br \/>\n-said state of rest periodically being interrupted by at least one first characteristic current pulse (20)<br \/>\n-said first current pulse being transmitted through an electric cable (1) that substantially demarcates the area within which the automatic device (2) is intended to operate,<\/p>\n<p>characterized in that<br \/>\n-said sensing system (11, 12, 13) synchronizes the time intervals (28, 29) within which it detects magnetic fields based on the properties of said first current pulse (20).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 ist in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2 ) mittels eines elektronischen Leitsystems,<\/p>\n<p>&#8211; wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist:<br \/>\n&#8211; mindestens ein erstes Stromkabel (1 ,4 ,5 ,6 ), das an<br \/>\n&#8211; mindestens einen ersten Signalgeber (3 ,7 ,9 ) angeschlossen ist,<br \/>\n&#8211; mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2 ) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; wobei das Sensorsystem (11, 12, 13)<br \/>\n&#8211; mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das \u00fcber das Kabel (1, 4, 5, 6) \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,<br \/>\n&#8211; und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che \u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; wobei der erste Signalgeber (3, 7 , 8) durch das erste Kabel (1 ,4 ,5 ,6 ) einen Strom \u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; wobei sich der Strom w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist,<br \/>\n&#8211; wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen wird,<br \/>\n&#8211; und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel (1) \u00fcbertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass das Sensorsystem (11, 12, 13) Zeitintervalle (28, 29), innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20) erfasst, synchronisiert.\u201c<\/p>\n<p>Der weiter von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 40 lautet in der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eElektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2 )<\/p>\n<p>&#8211; wobei das elektronische Leitsystem folgendes aufweist:<br \/>\n&#8211; mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an<br \/>\n&#8211; mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 9) angeschlossen ist,<br \/>\n&#8211; mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; wobei das Sensorsystem (11, 12, 13)<br \/>\n&#8211; mindestens ein magnetisches Feld erfasst, das \u00fcber das Kabel (1, 4, 5, 6) \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,<br \/>\n&#8211; und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che<br \/>\n\u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; wobei die Antriebseinrichtung auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist,<br \/>\n&#8211; wobei der erste Signalgeber (3, 7, 8) durch das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom \u00fcbertr\u00e4gt,<br \/>\n&#8211; wobei sich der Strom w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand befindet, in dem er im Wesentlichen konstant ist,<br \/>\n&#8211; wobei der Ruhezustand periodisch von mindestens einem charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen wird, der zur Synchronisierung des<br \/>\nSensorsystems dient,<br \/>\n&#8211; und wobei der erste Stromimpuls durch ein Stromkabel (1) \u00fcbertragen wird, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die<br \/>\nautomatische Vorrichtung (2) arbeiten soll,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass das Sensorsystem (11, 12, 13) die Zeitintervalle (28, 29) synchronisiert, innerhalb derer es magnetische Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20) erfasst.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 stellt ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Leitsystem dar.<\/p>\n<p>Figur 2 zeigt die Signale in dem Leitsystem gem\u00e4\u00df Figur 1 in Form eines Diagramms, wobei die Bezugsziffer 20 den charakteristischen Stromimpuls darstellt, 21 die Periode zwischen zwei Stromimpulsen und 28, 29 die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder.<\/p>\n<p>Figur 3 stellt eine automatische Vorrichtung f\u00fcr das Leitsystem gem\u00e4\u00df Figur 1 dar. Die Bauteile mit den Bezugsziffern 11, 12 und 13 zeigen ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Sensorsystem, das aus einem Empf\u00e4nger 11, einer Steuereinheit 12 und einer Motoreinheit 13 gebildet wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Garten- und Forstger\u00e4te. Sie hat diversen Baum\u00e4rkten \u2013 unter anderem den Baumarktketten \u201eB\u201c und \u201eC\u201c \u2013 M\u00e4hroboter angeboten und geliefert. \u00dcber die Baum\u00e4rkte wurden sie anschlie\u00dfend in Prospekten und im Internet beworben. Die M\u00e4hroboter unter der Marke \u201eD\u201c haben die Bezeichnungen WG AAC E bzw. \u201eE\u201c, WG AAC E.1 bzw. \u201eE\u201c und WG AAD E (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen 1, 2 und 3).<\/p>\n<p>Die folgenden Lichtbilder aus der Klageschrift, der Klageerwiderung und der Anlage K 21 zeigen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen:<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 (WG AAC E):<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 (WG AAC E.1):<\/p>\n<p>Angegriffene Ausf\u00fchrungsform 3 (WG 794):<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen umfassen einen M\u00e4hroboter, eine Andockstation zum Aufladen der Batterie des M\u00e4hroboters und ein elektronisches Leitsystem zur Abgrenzung seines Arbeitsbereichs. Der M\u00e4hroboter arbeitet innerhalb einer Fl\u00e4che, die durch ein unter der Erdoberfl\u00e4che verlegtes Stromkabel begrenzt wird. Dieses Begrenzungskabel ist \u00fcber die Andockstation mit dem Stromnetz verbunden. Ein Signalgeber innerhalb der Andockstation leitet in bestimmten Zeitabst\u00e4nden Stromimpulse durch das Kabel. Diese Stromimpulse erzeugen magnetische Felder, die ein auf dem M\u00e4hroboter angebrachter Sensor detektiert und an die Steuereinheit des M\u00e4hroboters weiterleitet. Da die Richtung des magnetischen Feldes auf beiden Seiten des Stromkabels entgegengesetzt ist, erkennt die Steuereinheit anhand dieser Information, ob sich der M\u00e4hroboter innerhalb des abgegrenzten Arbeitsbereichs befindet oder das Begrenzungskabel schon \u00fcberschritten hat. Auf diese Weise l\u00e4sst er sich innerhalb der vorgegebenen Fl\u00e4che steuern.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Durch Angebot und Lieferung werde der Vorrichtungsanspruch 40 unmittelbar und der Verfahrensanspruch 1 mittelbar verwirklicht. Die Kl\u00e4gerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.11.2011 unter anderem wegen einer Verletzung des Klagepatents ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung sowie zur \u00dcbernahme ihrer Rechts- und Patentanwaltsgeb\u00fchren auf. Sie nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 1 512 AAA B1 auf Unterlassung, Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die von der Kl\u00e4gerin eingezahlten Gerichtskosten in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vorgetragen, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale der beiden Anspr\u00fcche. Insbesondere synchronisiere das Sensorsystem jeweils Zeitintervalle, innerhalb derer es magnetische Felder erfasse, anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses. Denn sie ignorierten einstellungsgem\u00e4\u00df St\u00f6rsignale, die innerhalb eines Zeitfensters von ca. 2 ms nach dem f\u00fcr die Steuerung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten Rechtecksignal auftreten.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Die Steuerungseinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen generiere keine Zeitintervalle, die synchronisiert w\u00fcrden, sondern sei stets aktiv. Sie verarbeite alle vom Sensor gelieferten Signale und damit auch solche Signale, die der Sensor aufgrund von Magnetfeldern detektiere, die durch Stromimpulse fremder Signalgeber erzeugt w\u00fcrden. Ursache f\u00fcr das von der Kl\u00e4gerin geschilderte Ph\u00e4nomen sei keine patentgem\u00e4\u00dfe Synchronisation von Zeitintervallen, sondern dass der verwendete Mikroprozessor bei derart nahe aneinander liegenden Stromimpulsen stets nur den ersten Stromimpuls verarbeiten k\u00f6nne, weil die Verarbeitungszeit l\u00e4nger sei als die Zeitdauer der Impulsfolge.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 02.07.2013 abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, die Kl\u00e4gerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Das Merkmal 8 der Patentanspr\u00fcche 1 und 40 sei nur verwirklicht, wenn die der Erfassung dienenden Phasen des Sensorsystems und die das Magnetfeld generierenden Stromimpulse genau zeitlich aufeinander abgestimmt seien. Ein in diesem Sinne \u201esynchronisierter Zustand\u201c gem\u00e4\u00df dem Klagepatent liege nur vor, wenn im Ergebnis die Periode f\u00fcr das Sensorsystem korrekt eingestellt sei, weil nur dann die Signalgeber und das Stromkabel zur Kommunikation mit dem Roboter in der Lage seien. Dabei sei erstens \u201eSynchronisierung\u201c nicht mit einem irgendwie bewirkten synchronisierten Zustand des Sensorsystems gleichzusetzen, sondern die Synchronisierung solle \u2013 wie sich aus dem Anspruchswortlaut und der Formulierung des Unteranspruchs 2 ergebe \u2013 aktiv durch das Sensorsystem selbst erfolgen, das somit \u00fcber die F\u00e4higkeit zur Synchronisation verf\u00fcgen m\u00fcsse. Zweitens m\u00fcsse das Sensorsystem nach Synchronisierung so eingestellt sein, dass es innerhalb bestimmter Zeitintervalle magnetische Felder erfasse, anhand derer die automatische Vorrichtung gesteuert werden k\u00f6nne. Drittens folge aus einer Gesamtbetrachtung des Merkmals mit den Merkmalen 5, 6, und 7 und dem laut den Abschnitten [0005], [0007], [0033] und [0034] mit der Verwendung von Stromimpulsen verfolgten Ziel, dass w\u00e4hrend eines Zeitraums, der zwischen den zur Erfassung vorgesehenen Zeitintervallen liegt, ein Erfassen magnetischer Felder durch die Sensoreinrichtung nicht erfolge. Denn nur in diesem Falle k\u00f6nne die durch das Klagepatent zu l\u00f6sende Aufgabe, st\u00f6rendes magnetisches Rauschen von Fremdquellen auszusortieren, gel\u00f6st werden.<\/p>\n<p>Nach dieser Auslegung machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die Kl\u00e4gerin habe nicht dargelegt, dass diese \u00fcber ein Sensorsystem verf\u00fcgten, das nur innerhalb bestimmter, anhand der Eigenschaften der verwendeten ersten Stromimpulse synchronisierter Zeitintervalle magnetische Felder erfasse und aktiv einen derart synchronisierten Zustand herbeif\u00fchre.<\/p>\n<p>So ergebe sich aus der Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 gem\u00e4\u00df Anlage K 8a nicht zwingend, dass eine Synchronisation erfassungsbereiter Zeitintervalle gerade durch das Sensorsystem erfolgt sei. Ferner spreche der Umstand, dass und wie es dort bei Ver\u00e4nderungen von Impulsbreite und zeitlichem Abstand zwischen einzelnen charakteristischen Impulsen zu St\u00f6rungen in der Funktion gekommen sei, eher gegen die F\u00e4higkeit des verbauten Sensorsystem zu einer Synchronisierung, weil andernfalls zu erwarten gewesen w\u00e4re, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 zumindest teilweise in der Lage sei, auch mit einer ge\u00e4nderten Impulsbreite oder einem ge\u00e4nderten Impulsabstand zu arbeiten.<\/p>\n<p>Abgesehen davon sei die Kl\u00e4gerin dem Vorbringen der Beklagten, wonach die Steuerungseinheit ihres Sensorsystems \u00fcberhaupt keine synchronisierten Zeitintervalle verwende, sondern stets aktiv sei und alle vom Sensor gelieferten Signale verarbeite, nicht substantiiert entgegengetreten. Dabei sei dies eine in technischer Hinsicht gut nachvollziehbare Erkl\u00e4rung daf\u00fcr, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auch arbeite, wenn die den Untersuchungen zugrunde gelegten Modifikationen der Eigenschaften des ersten Stromimpulses vorgenommen werden.<\/p>\n<p>Aus den erg\u00e4nzenden Untersuchungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df Anlagen K 20 und K 21a ergebe sich keine andere Beurteilung. Ein synchronisierter Zustand sei insbesondere auch nicht darin zu sehen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00e4hrend eines Zeitfensters von etwa 2 ms nach Erfassen eines Impulses nicht auf weitere Stromimpulse reagierten. Vielmehr bestehe eine andere plausible Erkl\u00e4rung f\u00fcr dieses Ergebnis darin, dass der verwendete Mikroprozessor schlicht zu langsam oder zu tr\u00e4ge sei, um den zweiten Impuls zu verarbeiten. Das Klagepatent selbst gebe in Absatz [0031] vor, bei einer schnellen Abfolge von Impulsen einen gewissen zeitlichen Abstand in Abh\u00e4ngigkeit vom Abklingverhalten des Impulses zu lassen, um zu erm\u00f6glichen, dass sich der Verst\u00e4rker der Steuereinheit zwischen den Impulsen wieder zur\u00fcckstellen k\u00f6nne. Die von der Kl\u00e4gerin beobachtete, nicht empfangsbereite Zeitspanne von etwa 2 ms nach Eintreffen einer ersten Impulsflanke in das Sensorsystem bewege sich im Rahmen der in der Klagepatentschrift genannten Gr\u00f6\u00dfenordnung von 1 ms und sei ein Hinweis darauf, dass das Sensorsystem magnetische Felder in dem betreffenden Zeitintervall nicht verarbeiten k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Zuletzt habe die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung anhand des von der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrten und in Abbildung 8 unter Ziffer 4.3 sowie Abbildung 11 unter Ziffer 4.6 der Anlage K 20 illustrierten Versuchs \u00fcberzeugend erl\u00e4utert, dass ein negativer St\u00f6rimpuls, dessen erste Flanke zwischen 11,2 ms und 12,7 ms nach dem positiven Impuls auftrete und so innerhalb eines Zeitfensters von etwa 2,0 ms vor einer ersten Flanke eines weiteren positiven Originalpulses detektiert werde, zur Folge habe, dass der nachfolgende positive Puls durch den Roboter ignoriert werde. Laut Gutachten habe sich der Roboter selbst abgeschaltet. Diese Beobachtung spreche ebenfalls daf\u00fcr, dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beobachteten, nicht empfangsbereiten Zeitintervalle ausschlie\u00dflich auf einer Limitierung der Signalverarbeitungsgeschwindigkeit beruhten und eine Synchronisierung gem\u00e4\u00df Merkmal 8 nicht stattfinde. Denn andernfalls m\u00fcsste das Sensorsystem entsprechend der erfolgten zeitlichen Abstimmung zumindest in der Lage sein, auch den nachfolgenden positiven Originalpuls zu empfangen und zu verarbeiten, ohne dass das gesendete negative St\u00f6rsignal dies verhindern k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung der Kl\u00e4gerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageantr\u00e4ge \u2013 mit Ausnahme der vorgerichtlichen Abmahnkosten \u2013 weiterverfolgt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und f\u00fchrt an: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen, indem es das Merkmal 8 zu eng ausgelegt habe. Eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisation anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses setze entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil nicht voraus, dass die Zeitintervalle der sog. \u201ewachen\u201c Phasen im Sinne einer idealen Synchronisation zwingend und exakt auf die ersten Stromimpulse abgestimmt seien und in den Phasen dazwischen keinerlei magnetische (St\u00f6r-) Felder erfasst werden.<\/p>\n<p>Vielmehr ergebe sich bereits aus dem Anspruchswortlaut, dass eine Synchronisation im Sinne des Klagepatents bereits dann vorliege, wenn die zeitliche Lage der von der Sensoreinheit generierten Zeitintervalle durch das zeitliche Auftreten des ersten Stromimpulses veranlasst werde und beide Ereignisse in einer festen zeitlichen Beziehung zueinander stehen. Dabei folge aus Unteranspruch 2, dass als f\u00fcr die Synchronisation relevante Eigenschaften alternativ oder kumulativ die Periodizit\u00e4t, das zeitliche Auftreten und\/oder die Dauer des ersten Stromimpulses zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen. Infolgedessen sei aber eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisation auch gegeben, wenn sie nur auf dem zeitlichen Auftreten des ersten Stromimpulses beruhe. Damit offenbare die Klagepatentschrift &#8211; neben einer \u201einternen Synchronisation\u201c gem\u00e4\u00df der \u201eUnd-Kombination\u201c von Unteranspruch 2 \u2013 in der \u201eOder-Kombination\u201c auch die \u201eexterne Synchronisation\u201c, bei der von einer externen Quelle Signale \u00fcbermittelt werden, die den Empf\u00e4nger passiv zu weiteren Aktionen veranlassten. Bezogen auf das Klagepatent veranlasse der Signalgeber die Synchronisation als externe Uhr mit jedem Signal passiv von au\u00dfen.<\/p>\n<p>Dieses Ergebnis st\u00fctze eine funktionsorientierte Auslegung. Der technische Zweck der Synchronisation anhand der Eigenschaften des charakteristischen Stromimpulses sei es, das Sensorsystem gegen\u00fcber st\u00f6rendem Rauschen von externen Quellen weniger empfindlich zu machen. Der zwingende technische Vorteil liege dabei darin, dass es zwei verschiedene Arten von Zeitintervallen in Form von Wach- und Schlafphasen generiere, mit denen es St\u00f6rsignale aussortieren k\u00f6nne. Dieser Erfolg werde indes schon erreicht, wenn die Zeitintervalle der wachen Phasen nicht exakt an die Periodizit\u00e4t und\/oder die Dauer des ersten Stromimpulses angepasst seien.<\/p>\n<p>Davon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 8, da ihre Sensoreinheit zwei verschiedene Arten von Zeitintervallen erzeuge. Zum Einen generierten sie nach dem vorgegebenen Algorithmus nach Empfang der ersten Flanke eines Stromimpulses Zeitintervalle von ca. 2 ms, innerhalb derer alle empfangenen Signale ignoriert werden. Zum Anderen erzeugten sie Zeitintervalle von ca. 11,2 ms, w\u00e4hrend derer das System auf die Erfassung von Signalen ausgerichtet sei, und die ca. 2 ms nach Empfang einer ersten Flanke beginnen und mit dem Empfang des n\u00e4chsten Stromimpulses enden. Au\u00dferdem sei die zeitliche Lage dieser beiden Zeitintervalle durch das zeitliche Auftreten des ersten Stromimpulses veranlasst. Dies best\u00e4tige der Umstand, dass die Schlafphase bei allen Ausf\u00fchrungsformen gleich sei, obwohl ihre Impulsbreiten bei den Modellen WG AAC E und WG AAC E.1 jeweils 0,2 ms und beim Modell WG AAD E 0,1 ms betragen und damit unstreitig voneinander unterscheiden. Aufgrund der generierten Schlafphasen sei das Sensorsystem ferner weniger empfindlich gegen\u00fcber st\u00f6rendem Rauschen externer Quellen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Landgerichts beruhe eine fehlende Verarbeitung von Signalen innerhalb eines Zeitfensters von ca. 2 ms nicht auf einer langsamen Rechengeschwindigkeit des Mikroprozessors. Dies treffe schon deshalb nicht zu, weil die in der Klagepatentschrift genannte Zeitspanne f\u00fcr das Abklingverhalten eines Impulses von 1 ms bereits den \u00e4u\u00dfersten Zeitraum darstelle, den ein Verst\u00e4rker ben\u00f6tige, um sich zwischen Impulsen wieder zur\u00fcckzustellen. Zudem k\u00f6nne das Sensorsystem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen magnetische Felder im Zeitintervall von 2 ms einstellungsgem\u00e4\u00df nicht erfassen und weiterverarbeiten, wie sich unmittelbar aus dem als Anlage B 22 vorgelegten Untersuchungsbericht Prof. Dr. F ergebe. Demzufolge werde nach Erfassung eines Impulses ein bewusst gew\u00e4hltes Zeitfenster von ca. 2 ms generiert, innerhalb dessen potentiell st\u00f6rende Folgeimpulse ausgeblendet werden, weil diese bei einem geringen Abstand zum Begrenzungskabel w\u00e4hrend eines Zeitraums von bis zu 1,6 ms auftreten k\u00f6nnen. Dabei belege der Umstand, dass die Schlafphase stets ca. 2 ms betrage, obwohl die zeitliche L\u00e4nge der Folgeimpulse bzw. das Abklingverhalten des Sensors stark variiere und bei weitem Abstand vom Stromkabel sogar gar kein Folgeimpuls auftrete, dass das Zeitintervall auf eine bewusst gew\u00e4hlte Einstellung des Mikroprozessors zur\u00fcckzuf\u00fchren sei.<\/p>\n<p>Soweit ein negativer St\u00f6rimpuls, dessen erste Flanke innerhalb eines Zeitfensters von etwa 2 ms vor der ersten Flanke eines positiven Impulses detektiert werde, gleicherma\u00dfen bewirke, dass der positive Impuls durch das Sensorsystem ignoriert werde, \u00e4ndere dies nichts am Vorliegen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Synchronisation. Da die Wachphase nicht exakt auf die ersten Stromimpulse abgestimmt sei, sei zwar das Sensorsystem der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich empfindlicher gegen\u00fcber st\u00f6renden Magnetfeldern, indem diese nicht zu 100 %, sondern nur zu ca. 15 bis 18 % ausgeblendet werden. Dies stehe jedoch einer Patentverletzung nicht entgegen, weil damit gleichwohl der mit dem Klagepatent bezweckte technische Vorteil erreicht werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt \u2013 bis auf den der Beklagten gew\u00e4hrten Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt \u2013<\/p>\n<p>wobei sie zus\u00e4tzlich zu I. 1 b) hilfsweise beantragt<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne<\/p>\n<p>(1) im Falle des Anbietens im Angebot ausdr\u00fccklich und un\u00fcbersehbar darauf hinzuweisen, dass die Roboter-Rasenm\u00e4her nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents mit der Nr. 1 512 AAA B1 zur Durchf\u00fchrung des vorstehend beschriebenen Verfahrens verwendet werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>(2) im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an den Patentinhaber zu zahlenden Vertragsstrafe von 50.000 EUR, mindestens jedoch 25.000 EUR f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Roboter-Rasenm\u00e4her nicht ohne Zustimmung der Kl\u00e4gerin als Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents mit der Nr. 1 512 AAA B1 f\u00fcr das vorstehend beschriebene Verfahren zu verwenden.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tr\u00e4gt vor: Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin m\u00fcssten f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisation die wachen Phasen zwingend auf die charakteristischen Stromimpulse und die schlafenden Phasen zwingend auf die Dauer zwischen zwei Stromimpulsen abgestimmt sein. Denn andernfalls werde durch das Sensorsystem weder erreicht, dass die charakteristischen Stromimpulse erfasst und verarbeitet werden noch dass in den Phasen zwischen zwei Stromimpulsen keine St\u00f6rimpulse erfasst werden.<\/p>\n<p>Dies folge aus der Darstellung in den Abs\u00e4tzen [0007], [0033], [0038] und [0043] der Klagepatentschrift, wonach das Merkmals 8 erfordere, dass die Zeitintervalle, w\u00e4hrend derer die Sensoreinheit Impulse verarbeite, jeweils die gleiche Dauer haben und mit dem Auftreten der charakteristischen Stromimpulse \u00fcbereinstimmen, und die Zeitintervalle, w\u00e4hrend derer die Sensoreinheit Impulse nicht verarbeite, ebenfalls jeweils die gleiche Dauer haben und mit dem Ruhezustand zwischen zwei charakteristischen Stromimpulsen \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend verwirklichten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 8 schon deswegen nicht, weil die Schlafphase in keiner Weise mit dem ca. 13 ms andauernden Ruhezustand zwischen zwei Stromimpulsen abgestimmt sei.<\/p>\n<p>Abgesehen davon treten die Zeitintervalle von 2,2 ms bis 2,3 ms, innerhalb derer die Steuereinheiten des Sensorsystem Impulse nicht erfassen, unstreitig nach jedem Impuls auf, d. h. nicht nur nach einen charakteristischen Stromimpuls, sondern auch nach jedem St\u00f6rimpuls. Au\u00dferdem sei zu ber\u00fccksichtigen, dass sie unstreitig nach einem St\u00f6rimpuls innerhalb dieses Zeitraums auch einen charakteristischen Stromimpuls nicht erfassen k\u00f6nnen. Dies habe zur Folge, dass die Anzahl und die Dauer der Zeitintervalle, innerhalb derer die Steuereinheit Impulse verarbeite, v\u00f6llig beliebig sei, da sie davon abh\u00e4ngig seien, wann und wie viele St\u00f6rimpulse auftreten.<\/p>\n<p>Zuletzt sei entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin eine Zeitdauer von 2,2 bis 2,3 ms nicht zu lang, um auszuschlie\u00dfen, dass es sich hierbei um die Zeit handle, welche die Mikroprozessoren ben\u00f6tigten, um nach Verarbeitung eines Impulses einen neuen Impuls zu verarbeiten.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte im geltend gemachten Umfang Anspruch auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf von der Kl\u00e4gerin eingezahlte Gerichtskosten gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b PatG, \u00a7\u00a7 242, 259, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Antrag auf Rechnungslegung ist lediglich insofern zu erg\u00e4nzen, als der Beklagten im Hinblick auf Angebotsempf\u00e4nger ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent lehrt ein Verfahren sowie ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung, vorzugsweise eines automatischen Rasenm\u00e4hers.<\/p>\n<p>Nach den Angaben in der Beschreibung sind im Stand der Technik automatisch arbeitende Arbeitswerkzeuge wie Staubsauger-Roboter und automatische Rasenm\u00e4her bekannt, die eine Oberfl\u00e4che behandeln und sich innerhalb des zu bearbeitenden Gebietes bewegen. Um den Roboter innerhalb dieses Gebietes zu halten, seien im Stand der Technik, wie etwa in der Schrift WO 99\/38AAG, Suchsysteme entwickelt worden. Diese Suchsysteme bestehen aus mindestens einem Stromkabel in Verbindung mit einem Sensorsystem im Roboter, das Signale erfasse, die \u00fcber das Kabel \u00fcbertragen werden. Die Kabel seien so angeordnet, dass eine Grenzlinie definiert werde, die der Roboter nicht \u00fcberschreiten d\u00fcrfe, da er sonst das Gebiet verlie\u00dfe, das er bearbeiten solle. Solche Kabel k\u00f6nnten aus Dauermagneten oder aus Stromkabeln bestehen, durch welche ein elektrischer Strom \u00fcbertragen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Sensorsystem bestehe normalerweise aus mindestens einer Empf\u00e4ngereinheit, die magnetische Signale erfasse, aus einer mit dem Empf\u00e4nger verbundenen Steuereinheit zur Verarbeitung der empfangenen Signale und aus einer Motoreinheit, die mit der Steuereinheit verbunden sei und die Bewegungen des Roboters steuere. Das System erfasse die Ver\u00e4nderungen in der Intensit\u00e4t des vom Strom oder dem Dauermagneten erzeugten Feldes, wenn der Roboter sich an das Kabel heranbewege. Die Steuereinheit verarbeite die Informationen und entscheide je nach der aktivierten Funktion, ob die Bewegung des Roboters durch Bet\u00e4tigung der Motoreinheit angesteuert werden solle. Das System k\u00f6nne zum Beispiel verhindern, dass sich der Roboter aus dem Gebiet heraus bewege, das er behandeln soll, oder es k\u00f6nne ihn sich entlang des Kabels bewegen lassen.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift erl\u00e4utert weiter, dass sich die Magnetfelder, welche den Strom erzeugten, im gesamten Bereich oder in Teilen des Bereichs fortpflanzten, in dem bzw. denen der Roboter arbeiten m\u00f6chte. Wenn sich in dem gleichen Bereich irgendein anderes Magnetfeld fortpflanze, das beispielsweise von einem anderen Stromkabel erzeugt werde, welches in der N\u00e4he des Bereichs angeordnet sei, erfasse das Sensorsystem auch dieses Feld. Ein solches St\u00f6rfeld, insbesondere Signale von anderen \u00e4hnlichen Suchsystemen, k\u00f6nne das Sensorsystem verwirren und dadurch Betriebsprobleme f\u00fcr den Roboter verursachen. Insbesondere bei Signalen von anderen \u00e4hnlichen Suchsystemen st\u00f6rten sich die Suchsysteme gegenseitig, da sich die Felder addierten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift zitiert als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik die Vorver\u00f6ffentlichung WO 99\/59AAE, die ein solches System zur Markierung der Grenze eines Bereichs beschreibe. Es werde dort kurz dargestellt, wie ein Mehrbenutzer-Signal zum Markieren verwendet und dabei ein Grenzsignal, ein Hindernissignal und ein Synchronisiersignal eingesetzt w\u00fcrden. Der Roboter besitze ein Navigationssystem, welches nur seine absolute Position kenne, und der Roboter vollziehe eine Wendung um 180\u00b0, wenn er auf die Grenze treffe.<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik, dass es keine L\u00f6sung f\u00fcr die Probleme beschreibe, dass sich das Signalerfassungssystem in dem gesamten Arbeitsbereich mit dem Signal synchronisieren m\u00fcsse und das Signalsystem dar\u00fcber hinaus Einfl\u00fcsse von einem anderen Signal ausblenden m\u00fcsse, die nicht von dem Signalgeber stammten.<\/p>\n<p>Davon ausgehend formuliert das Klagepatent die Aufgabe, ein Verfahren sowie ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung bereitzustellen, das \u00fcber ein Signalerfassungssystem verf\u00fcgt, welches sich im gesamten Arbeitsbereich mit dem Signal synchronisiert und Einfl\u00fcsse von anderen Signalen ausblenden kann, die nicht vom Signalblender stammen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems sieht Patentanspruch 1 ein \u201eVerfahren zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2) mittels eines elektronischen Leitsystems\u201c mit den folgenden Merkmalen vor, die mit dem ma\u00dfgeblichen Wortlaut der englischen Fassung \u00fcbereinstimmen:<\/p>\n<p>1. Das elektronische Leitsystem weist auf<br \/>\na) mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an<br \/>\nb) mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 8) angeschlossen ist,<br \/>\nc) mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. Das Sensorsystem (11, 12, 13)<br \/>\na) erfasst mindestens ein magnetisches Feld, das \u00fcber das Kabel (1, 4, 5, 6) \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,<br \/>\nb) und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>3. Die Antriebsvorrichtung ist auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet.<\/p>\n<p>4. Der erste Signalgeber (3, 7, 8) \u00fcbertr\u00e4gt durch das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom.<\/p>\n<p>5. Der Strom befindet sich w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand, in dem er im Wesentlichen konstant ist.<\/p>\n<p>6. Der Ruhezustand wird periodisch von mindestens einem ersten charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen.<\/p>\n<p>7. Der erste Stromimpuls wird durch ein Stromkabel (1) \u00fcbertragen, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll.<\/p>\n<p>8. Das Sensorsystem (11, 12, 13) synchronisiert die Zeitintervalle (28, 29), innerhalb derer es magnetische Felder erfasst, anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sieht Patentanspruch 40 ein elektronisches Leitsystem zum Betreiben einer automatischen Vorrichtung (2) mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Das elektronische Leitsystem weist auf<br \/>\na) mindestens ein erstes Stromkabel (1, 4, 5, 6), das an<br \/>\nb) mindestens einen ersten Signalgeber (3, 7, 8) angeschlossen ist,<br \/>\nc) mindestens ein Sensorsystem (11, 12, 13), das auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet ist.<\/p>\n<p>2. Das Sensorsystem (11, 12, 13)<br \/>\na) erfasst mindestens ein magnetisches Feld, das \u00fcber das Kabel (1, 4, 5, 6) \u00fcbertragen wird und sich durch die Luft fortpflanzt,<br \/>\nb) und ein verarbeitetes Signal an mindestens eine Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung (2) bez\u00fcglich einer Oberfl\u00e4che \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n<p>3. Die Antriebsvorrichtung ist auf der automatischen Vorrichtung (2) angeordnet.<\/p>\n<p>4. Der erste Signalgeber (3, 7, 8) \u00fcbertr\u00e4gt durch das erste Kabel (1, 4, 5, 6) einen Strom.<\/p>\n<p>5. Der Strom befindet sich w\u00e4hrend eines Teils der Zeit in einem Ruhezustand, in dem er im Wesentlichen konstant ist.<\/p>\n<p>6. Der Ruhezustand wird periodisch von mindestens einem ersten charakteristischen Stromimpuls (20) unterbrochen, der zur Synchronisierung des Sensorsystems dient.<\/p>\n<p>7. Der erste Stromimpuls (1) wird durch ein Stromkabel \u00fcbertragen, das im Wesentlichen den Bereich abgrenzt, innerhalb dessen die automatische Vorrichtung (2) arbeiten soll.<\/p>\n<p>8. Das Sensorsystem (11, 12, 13) synchronisiert die Zeitintervalle (28, 29), innerhalb derer es magnetische Felder erfasst, anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses (20).<\/p>\n<p>Merkmale 6 und 8 sind dabei aufgrund des Wortlauts der ma\u00dfgeblichen englischen Originalfassung jeweils im Vergleich zur eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung der europ\u00e4ischen Patentschrift sprachlich wie durch die Unterstreichungen hervorgehoben abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Patentanspr\u00fcche 1 und 40 des Klagepatents Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas ist zwischen den Parteien zu Recht jeweils bei den Merkmalen 1 bis 7 unstreitig, weshalb es dazu keiner n\u00e4heren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDar\u00fcber hinaus verwirklichen sie auch das Merkmal 8 der Patentanspr\u00fcche 1 und 40 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Beide Patentanspr\u00fcche k\u00f6nnen insoweit zusammen behandelt werden. Von dem Verfahrensanspruch 1 unterscheidet sich der Patentanspruch 40 nur dadurch, dass das Merkmal 6 zus\u00e4tzlich formuliert, der charakteristische Stromimpuls \u201edient zur Synchronisierung des Sensorsystems\u201c. Diesen Zweck des Stromimpulses erkennt der Fachmann indes bereits \u2013 wie sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 anhand des technischen Wortsinns von Merkmal 8, weshalb zwischen beiden Patentanspr\u00fcchen auch insoweit kein sachlicher Unterschied besteht. Nachfolgend wird deshalb der Patentanspruch 1 stellvertretend auch f\u00fcr den Patentanspruch 40 erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent versteht darunter, dass die vom Sensorsystem generierten Zeitintervalle zum Einen dergestalt mit dem periodisch auftretenden charakteristischen Stromimpuls zeitlich abgestimmt sind, dass es die von diesem Stromimpuls erzeugten magnetischen Felder grunds\u00e4tzlich laufend erfasst. Zum Anderen erfassen sie im Ruhezustand des Stroms zumindest zeitweise keine magnetischen Felder, damit etwaige St\u00f6rsignale ausgeblendet werden k\u00f6nnen. Demgegen\u00fcber ist f\u00fcr ein patentgem\u00e4\u00dfes Verfahren bzw. Leitsystem keine exakte zeitliche \u00dcbereinstimmung zwischen den Zeitintervallen des Sensorsystems und der Dauer des Stromimpulses erforderlich. Vielmehr gen\u00fcgt es, wenn sie in einer festen zeitlichen Beziehung zueinander stehen, welche die Periodendauer zwischen zwei Stromimpulsen einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent lehrt zun\u00e4chst, dass es zwei verschiedene Zeitintervalle gibt: Zum Einen existieren nach dem Anspruchswortlaut Zeitintervalle, innerhalb derer das Sensorsystem magnetische Felder erfasst (nachfolgend auch \u201eWachphasen\u201c genannt). Zum Anderen liegt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtungen Maschinenbau oder Elektrotechnik handelt, der umfangreiche Kenntnisse und mehrj\u00e4hrige Berufserfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von selbstfahrenden Arbeitswerkzeugen und deren Strom- und Signalversorgung besitzt, auf der Hand, dass es zwingend daneben Zeitintervalle gibt, in denen das Sensorsystem keine magnetischen Felder erfasst (sog. \u201eSchlafphasen\u201c).<\/p>\n<p>Anhand der allgemeinen Beschreibung in den Abs\u00e4tzen [0005] und Absatz [0007] der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung der Klagepatentschrift (nachfolgend Klagepatentschrift) erkennt der Fachmann, dass es dem Klagepatent dabei darum geht, Signale von externen Signalquellen auszusortieren, die das Sensorsystem in den \u201eWachphasen\u201c als st\u00f6rendes magnetisches Rauschen erfassen und deswegen den Betrieb der automatischen Vorrichtung st\u00f6ren k\u00f6nnten. Denn es wird dort als bislang ungel\u00f6stes Problem dargestellt, dass die Sensorsysteme im Stand der Technik auch Signale aus externen Quellen erfassen, diese St\u00f6rsignale jedoch das Leitsystem verwirren und dadurch Betriebsprobleme f\u00fcr den Roboter verursachen k\u00f6nnen. Das Klagepatent macht es sich davon ausgehend zur Aufgabe, st\u00f6renden Einfluss von Signalen aus externen Quellen auszusortieren, und stellt als L\u00f6sung daf\u00fcr das (einzige) kennzeichnende Merkmal 8 bereit.<\/p>\n<p>Dabei besteht ein enger technischer Zusammenhang zu den Merkmalen 5 und 6, wonach ein im Wesentlichen konstanter Strom periodisch von (mindestens) einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen wird. Dieser Stromimpuls erzeugt ein Magnetfeld, das \u2013 wie in den Abs\u00e4tzen [0021] und [0022] der Klagepatentschrift beschrieben \u2013 vom Empf\u00e4nger des Sensorsystems erfasst und von seiner Steuereinheit verarbeitet wird, um diese auf die Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung zu \u00fcbertragen. Dies geschieht entsprechend der Darstellung in den Abs\u00e4tzen [0037] bis [0039] der Klagepatentschrift, indem die \u201eFlanken\u201c des Stromimpulses im Empf\u00e4nger eine Spannung mit ausgepr\u00e4gten Spannungsimpulsen erzeugen, welche die Informationen des Signalgebers f\u00fcr die Steuereinheit zur Kommunikation mit der automatischen Vorrichtung enthalten. Die Steuerung des Roboters erfolgt daher nicht laufend mittels kontinuierlicher Sinuswellen, sondern periodisch durch einen charakteristischen Stromimpuls, w\u00e4hrend sich der Strom im \u00dcbrigen in einem im Wesentlichen konstanten Ruhezustand befindet, in welchem keine Magnetfelder und damit keine Informationen vom Signalgeber \u00fcbertragen werden. Daraus erschlie\u00dft sich f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres, dass das Zeitintervall zur Erfassung magnetischer Felder zum Einen den technischen Zweck hat, den f\u00fcr den Betrieb des Roboters notwendigen Stromimpuls zu empfangen. Zum Anderen sollen im Ruhezustand des Stroms keine, insbesondere keine st\u00f6renden Signale von externen Signalgebern erfasst werden. Der charakteristische Stromimpuls und die beiden verschiedenen Zeitintervalle (Wach- und Schlafphasen) sind somit Voraussetzung daf\u00fcr, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leitsystem St\u00f6rsignale ausblenden kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas Merkmal 8 gibt weiter vor, dass das Sensorsystem die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder \u201eanhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses synchronisiert\u201c.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDen f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis zentralen Begriff Synchronisierung bzw. Synchronisation definiert der Patentanspruch nicht, weshalb er unter Heranziehung der Klagepatentschrift im \u00dcbrigen und seiner technischen Funktion auszulegen ist.<\/p>\n<p>Begriffe in den Patentanspr\u00fcchen und in der Patentbeschreibung sind so zu deuten, wie sie der Durchschnittsfachmann nach dem Gesamtinhalt der Patentschrift unter Ber\u00fccksichtigung von Aufgabe und L\u00f6sung der Erfindung versteht (BGH, GRUR 1998, 133 &#8211; Kunststoffaufbereitung). Bei einem auslegungsbed\u00fcrftigen Begriff aus der Patentschrift darf dabei nicht unbesehen der Inhalt zugrunde gelegt werden, mit dem dieser Begriff \u00fcblicherweise in dem betreffenden Fachgebiet versehen wird (gebr\u00e4uchlicher Fachbegriff). Vielmehr m\u00fcssen sie aus der Patentschrift selbst ausgelegt werden, die im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon darstellt, so dass stets zu pr\u00fcfen ist, ob die Begriffe abweichend vom allgemeinen oder technischen Sprachgebrauch benutzt werden (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig). Nur wenn sich im Wege der Auslegung ergibt, dass in der Patentschrift Begriffe mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet \u00fcblichen Inhalt gebraucht werden, ist auf diesen \u00fcblichen Sprachgebrauch zur\u00fcckzugreifen (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 38; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, Kommentar, 9. Aufl. \u00a7 14 Rn. 29 m. w. N.).<\/p>\n<p>Dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass Synchronisation bedeutet, Prozesse oder Signale in einem System zeitlich aufeinander abzustimmen, damit sie gleichzeitig oder in einer bestimmten Reihenfolge ablaufen (vgl. Der Brockhaus, Computer- und Informationstechnologie, \u201eSynchronisierung (Synchronisation)\u201c, Anlage K 19). Die Klagepatentschrift geht grunds\u00e4tzlich von diesem \u00fcblichen Sprachgebrauch aus, wie sich aus der Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in den Abs\u00e4tzen [0040], [0041] und [0043] ergibt. Denn es wird dort beschrieben, dass die Steuereinheit des Sensorsystems \u201ein die Lage versetzt (wird), sich mit den Signalen von den Signalgebern zu synchronisieren\u201c, indem die Steuereinheit laufend A0-Impulse \u2013 den ersten charakteristischen Stromimpuls im Sinne der Merkmale 6 und 8 \u2013 erfasst und ihre Periode anhand dieser Informationen entsprechend anpasst, damit \u201edie Periode f\u00fcr das Sensorsystem der Periode f\u00fcr die Signalgeber entspricht\u201c.<\/p>\n<p>Dabei ergibt sich \u2013 wie nachfolgend im Einzelnen erl\u00e4utert \u2013 aus der Klagepatentschrift im \u00dcbrigen und bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass es f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Synchronisation gen\u00fcgt, wenn sich das Sensorsystem im Wege einer festen zeitlichen Beziehung auf diese Periode einstellt, hingegen eine exakte \u00dcbereinstimmung durch vollst\u00e4ndige Gleichzeitigkeit der Vorg\u00e4nge nicht Voraussetzung ist. Mit anderen Worten haben Sensorsystem und Signalgeber eine feste Phasenbeziehung zueinander, der zumindest das periodische Auftreten des Stromimpulses zugrundeliegt, aber die Phasendauer muss nicht gleich sein.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer technische Zweck der Synchronisation besteht vor allem darin, die Wachphasen so mit dem charakteristischen Stromimpuls zeitlich abzustimmen, dass das Sensorsystem die von diesem erzeugten magnetischen Felder erfassen kann.<\/p>\n<p>Wesentlich ist daf\u00fcr, dass dieser Stromimpuls periodisch auftritt, was bedeutet, dass der Zeitraum zwischen zwei charakteristischen Stromimpulsen, der dem Ruhezustand des Stroms gem\u00e4\u00df Merkmal 5 entspricht, im Wesentlichen gleichbleibend ist. Daraus ergibt sich f\u00fcr den Fachmann bei der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, dass die Wachphasen stets mit dieser Periode zeitlich abgestimmt sein m\u00fcssen. Dass dies zwingend ist, lehrt ihn nicht zuletzt die Klagepatentschrift in den Abs\u00e4tzen [0041] und [0043], wobei der Fachmann am Inhalt der dortigen Ausf\u00fchrungen erkennt, dass sie insoweit \u00fcber das dort dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel hinaus allgemeine G\u00fcltigkeit f\u00fcr die Lehre des Klagepatents besitzen, weil andernfalls das Sensorsystem die charakteristischen Stromimpulse \u00fcberhaupt nicht erfassen kann und die automatische Vorrichtung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df funktioniert. Denn es hei\u00dft dort:<\/p>\n<p>\u201e[0041]\u2026Die Steuereinheit erfasst laufend A0-Impulse und regelt ihre Periode anhand dieser Informationen ein. Da die Steuereinheit nur w\u00e4hrend bestimmter Zeitintervalle Impulse umfasst, beispielsweise innerhalb des zeitlichen Fensters 28, 29 gem\u00e4\u00df Fig. 2, ist es wichtig, dass die Periode f\u00fcr das Sensorsystem der Periode f\u00fcr die Signalgeber entspricht\u2026<br \/>\n\u2026<br \/>\n[0043] Es ist wichtig, dass die Periode f\u00fcr das Sensorsystem 11, 12, 13 korrekt eingestellt ist. Dies ist eine notwendige Bedingung daf\u00fcr, dass die Signalgeber und das Stromkabel zur Kommunikation mit dem Roboter in der Lage sind. Wenn die Periode nicht korrekt ist, ist das Erfassungsfenster laufend versetzt und erfasst das Sensorsystem die Impulse zum falschen Zeitpunkt. Damit ist die Steuereinheit nicht mehr in der Lage, irgendwelche magnetischen Impulse vom Stromkabel zu erfassen.\u201c<\/p>\n<p>Die Ber\u00fccksichtigung dieser Periode ist somit notwendige Bedingung, damit die f\u00fcr das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Leitsystem wesentliche Kommunikation mit der automatischen Vorrichtung stattfinden und diese \u2013 entsprechend der weiteren genannten Aufgabe der Erfindung nach Absatz [0007] der Klagepatenschrift \u2013 \u201eim gesamten Arbeitsbereich\u201c gesteuert werden kann.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem wird mit dem charakteristischen Stromimpuls erreicht, dass die automatische Vorrichtung nicht den durch das Stromkabel im Wesentlichen abgegrenzten Arbeitsbereich verl\u00e4sst (Merkmal 7). Denn das vom Stromimpuls erzeugte Magnetfeld weist auf den gegen\u00fcberliegenden Seiten des Kabels eine entgegengesetzte Richtung auf. Daher kann das Sensorsystem am Magnetfeld erkennen, ob die automatische Vorrichtung das Stromkabel \u00fcberquert und ob sie sich innerhalb oder au\u00dferhalb des durch das Stromkabel abgegrenzten Bereichs befindet. \u00dcberquert sie das Begrenzungskabel, schalten die Spannungsimpulse um (von positiv\/negativ zu negativ\/positiv) und die automatische Vorrichtung kann wieder in den Arbeitsbereich zur\u00fcckgesteuert werden. Das ist dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, weshalb die entsprechende Darstellung in den Abs\u00e4tzen [0024] und [0045] bis [0053] der Klagepatentschrift wiederum nicht auf das bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEine patentgem\u00e4\u00dfe Synchronisation erfordert hingegen keine exakte zeitliche \u00dcbereinstimmung zwischen den vom Sensorsystem generierten Zeitintervallen und dem charakteristischen Stromimpuls. Insbesondere lehrt das Klagepatent weder, dass die Wachphasen die gleiche Dauer haben muss wie der Stromimpuls noch dass die \u201eSchlafphasen\u201c genau zeitlich mit dem Ruhezustand des Stroms zwischen zwei charakteristischen Stromimpulsen abgestimmt sind. Vielmehr sind auch Ausgestaltungen erfindungsgem\u00e4\u00df, bei denen die Zeitintervalle der Erfassung magnetischer Felder von der Dauer des charakteristischen Stromimpulses abweichen und die Schlafphasen k\u00fcrzer bzw. die Wachphasen l\u00e4nger sind als der Ruhezustand des Stroms.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nF\u00fcr die Argumentation der Beklagten k\u00f6nnte zwar sprechen, dass Absatz [0007] der Klagepatentschrift die Aufgabe formuliert, mit Hilfe des Signalsystems (Sensorsystems) St\u00f6rsignale aus externen Quellen auszublenden. Dieses Ziel der Erfindung wird tats\u00e4chlich (nur) optimal erreicht, wenn die vom Sensorsystem generierten Wachphasen exakt mit der Dauer des charakteristischen Stromimpulses \u00fcbereinstimmen und das Sensorsystem zwischen diesen Impulsen keine magnetischen Felder erfasst.<\/p>\n<p>Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grunds\u00e4tzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gel\u00f6st werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche \u2013 nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden \u2013 Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik \u2013 nicht nur bevorzugt, sondern zwingend \u2013 mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599 \u2013 Staubsaugerfilter; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 40). Das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 \u2013 Brieflocher). Dabei sind auch die \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs sowie die Beschreibung der Patentschrift heranzuziehen. Die Merkmale des Patentanspruchs bilden eine Einheit, weshalb es entscheidend darauf ankommt, welcher technische Sinn im Gesamtzusammenhang der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre und welcher Beitrag zum beabsichtigten Leistungsergebnis den einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs zukommt (BGH, GRUR 2004, 844 \u2013 Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum; K\u00fchnen, aaO, Rn. 13). Die Patentanspr\u00fcche (Haupt- und Unteranspr\u00fcche) und der sie erl\u00e4uternde Beschreibungstext nebst Zeichnungen bilden \u00fcberdies eine zusammengeh\u00f6rige Einheit, die der Fachmann dementsprechend als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widerspr\u00fcche nicht ergeben (BGH, GRUR 2009, 653 &#8211; Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder; K\u00fchnen, aaO, Rn. 11; Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, Patentgesetz mit EP\u00dc, 9. Aufl., \u00a7 14 Rn. 20 m. w. N.). Soweit zwischen der Beschreibung und dem Patentanspruch ein Widerspruch besteht, hat allerdings der Patentanspruch Vorrang (BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator).<\/p>\n<p>Dies zugrundegelegt gelangt der Fachmann indes anhand der Patentanspr\u00fcche und der Beschreibung in der Klagepatentschrift zu dem Ergebnis, dass die objektive Aufgabe der Erfindung darin besteht, das elektronische Leitsystem gegen\u00fcber st\u00f6rendem Rauschen aus externen Quellen weniger empfindlich zu machen. Dieses Ziel wird jedoch bereits erreicht, wenn mit Hilfe des Sensorsystems St\u00f6rsignale nur zeitweise ausgeblendet werden. Schon die zitierte allgemeine Aufgabenbeschreibung in Absatz [0007] schlie\u00dft dieses Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents nicht aus, da es dort nur allgemein hei\u00dft, dass es Einfl\u00fcsse von einem anderen Signal ausblenden muss. Die Klagepatentschrift formuliert hingegen gerade nicht, dass dies vollst\u00e4ndig zu geschehen hat.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDer Wortlaut der Patentanspr\u00fcche 1 und 40 gibt lediglich vor, dass f\u00fcr die Synchronisation Eigenschaften des charakteristischen Stromimpulses zugrunde gelegt werden. Diese Formulierung ist offen gefasst und legt deshalb bereits die Auslegung nahe, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Leitsystem nicht auf eine exakte \u00dcbereinstimmung zwischen den Zeitintervallen und dem Stromimpuls beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDiese Auslegung sieht der Fachmann insbesondere durch die Antwort auf die Frage best\u00e4tigt, was die Lehre des Klagepatents unter diesen \u201eEigenschaften\u201c versteht, weil sich daraus ergibt, dass die Synchronisation nicht zwingend anhand der Dauer des Stromimpulses zu erfolgen hat.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber geben ihm Unteranspruch 2, die Abs\u00e4tze [0030] und [0031], [0040] bis [0043] sowie Figur 2 aus der Klagepatentschrift zu dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel Aufschluss. Danach kann es sich bei diesen Eigenschaften um die Periodizit\u00e4t, das zeitliche Auftreten und \/ oder die Dauer des ersten Stromimpulses handeln. Die Beschreibung in der Klagepatentschrift veranschaulicht in Verbindung mit der Figur 2, dass Stromimpulse eine bestimmte \u201ePeriode\u201c, etwa von 12 ms, und Dauer \u2013 z. B. 50 oder 100 \u00b5s \u2013 besitzen und der Zeitraum zur Erfassung magnetischer Felder durch das Sensorsystem deswegen darauf abgestimmt werden kann. Dar\u00fcber hinaus haben sie ein bestimmtes zeitliches Auftreten, das von einem definierten Ausgangszeitpunkt aus \u201e0\u201c oder &#8211; wie beim nachfolgenden Impuls S 1 aus dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel, der eine 1 ms sp\u00e4ter auftritt \u2013 einen anderen Wert haben kann.<\/p>\n<p>Der Begriff \u201eEigenschaften\u201c ist dabei nicht so aufzufassen, dass mehrere Eigenschaften vorliegen m\u00fcssen, sondern es gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich auch nur eine einzige Eigenschaft des charakteristischen Stromimpulses zur Synchronisation der Zeitintervalle. Dies liegt zun\u00e4chst schon deswegen nahe, weil der Begriff \u201eEigenschaften\u201c im allgemeinen Sprachgebrauch verbreitet im Sinne einer blo\u00dfen Gattungsbezeichnung verwendet wird. Zudem ergibt sich dies im Wege der Auslegung aus der Klagepatentschrift, insbesondere aus Unteranspruch 2. Verwendet der Patentanspruch einen Plural, stellt dieser zwar nicht ohne weiteres, d. h. ohne entsprechende Anhaltspunkte in der Patentschrift, eine reine Gattungsbezeichnung dar (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.03.2013 \u2013 2 U 73\/09; BeckRS 2013, 12504 &#8211; Chipkarte). Ein derartiges Verst\u00e4ndnis kann sich jedoch aus der Patentschrift ergeben, wobei zur Auslegung neben den Patentanspr\u00fcche die Beschreibung und die Zeichnungen (Figuren) heranzuziehen sind, die gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP\u00dc die technische Lehre des Patentanspruchs erl\u00e4utern und veranschaulichen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1125 \u2013 Polymerschaum, K\u00fchnen, aaO, Rn. 21). Dabei ergeben sich aus Unteranspr\u00fcchen ebenfalls Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines im Hauptanspruch verwendeten Begriffs, indem sie als r\u00fcckbezogene Anspr\u00fcche definitionsgem\u00e4\u00df spezielle Ausf\u00fchrungsvarianten des im Hauptanspruch nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgegenstandes betreffen. Ein bestimmtes Merkmal im Hauptanspruch ist daher so auszulegen, dass es auch die im Unteranspruch beschriebene bevorzugte Ausgestaltung erfasst, ohne dass sich allerdings der Bedeutungsgehalt des Merkmals darin ersch\u00f6pft (vgl. Rinken\/K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 14 Rn. 26).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall f\u00fchrt die Heranziehung von Unteranspruch 2 zu dem Ergebnis, dass der Begriff \u201eEigenschaften\u201c eine blo\u00dfe Gattungsbezeichnung darstellt. Schlie\u00dflich hei\u00dft es dort, \u201edass der Synchronisierung der Zeitintervalle \u2026 die Periodizit\u00e4t, das zeitliche Auftreten und \/oder die Dauer des ersten Stromimpulses zugrunde liegen.\u201c Gen\u00fcgt demnach in der speziellen Ausf\u00fchrungsvariante von Unteranspruch 2 eine einzige Eigenschaft wie z. B. das zeitliche Auftreten oder die Dauer des Stromimpulses, so muss dies erst recht f\u00fcr den Hauptanspruch gelten, weil er diese bevorzugte Ausgestaltung andernfalls \u00fcberhaupt nicht erfassen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Infolgedessen ist eine Synchronisation der Zeitintervalle anhand der Dauer des charakteristischen Stromimpulses ausdr\u00fccklich blo\u00df als spezielle Ausf\u00fchrungsvariante in Unteranspruch 2 und auch dort nur als m\u00f6gliche Alternative vorgesehen. Dies bedeutet indes, dass es f\u00fcr die Lehre des Klagepatents nicht zwingend erforderlich ist, die Wachphasen mit der Dauer des Stromimpulses zu synchronisieren. Da die Dauer des Stromimpulses nur eine von mehreren m\u00f6glichen Eigenschaften ist, die f\u00fcr die Synchronisation zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen, sind vielmehr auch solche Ausgestaltungen erfindungsgem\u00e4\u00df, bei denen die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder von der Dauer des Stromimpulses abweichen.<\/p>\n<p>Soweit diese Auslegung bedeutet, dass auch die \u201ePeriodizit\u00e4t\u201c einzige Eigenschaft des Stromimpulses sein kann, steht nicht im Widerspruch zu den Cgen Ausf\u00fchrungen, wonach die Wachphasen technisch zwingend mit der Periode zwischen zwei Stromimpulsen synchronisiert werden. Vielmehr ist insoweit zwischen den Eigenschaften des Stromimpulses, die als (Ausgangs-) Wert f\u00fcr die Synchronisation der Zeitintervalle zugrunde gelegt werden, und dem sich daran anschlie\u00dfenden Prozess der Synchronisation zu differenzieren. Ausschlie\u00dflich auf ersteres bezieht sich das Teilmerkmal \u201e(synchronisiert) anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses\u201c, w\u00e4hrend sich die Notwendigkeit einer zeitlichen Abstimmung mit der Periode w\u00e4hrend der Synchronisation erst in Verbindung mit den Merkmalen 5 und 6 sowie aus dem technischen Zweck erschlie\u00dft. Wenn somit das Sensorsystem die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder (nur) anhand des zeitlichen Auftretens des charakteristischen ersten Stromimpulses, z. B. 1 ms nach Inbetriebnahme der automatischen Vorrichtung synchronisiert, so liegt dieses zeitliche Auftreten zwar der Synchronisation als Ausgangswert zugrunde, die bei der Synchronisation generierten Wachphasen werden jedoch gleichwohl anschlie\u00dfend mit der Periode zeitlich abgestimmt.<\/p>\n<p>Ein Widerspruch zum Unteranspruch 2 besteht ferner sprachlich nicht, weil die dort aufgef\u00fchrte \u201ePeriodizit\u00e4t\u201c die Eigenschaft des Stromimpulses betrifft, regelm\u00e4\u00dfig nach Ablauf einer bestimmten Zeit wiederzukehren. Dabei umfasst der Begriff der zeitlichen Periodizit\u00e4t auch die Frequenz, mit der ausgesagt wird, wie oft sich der Stromimpuls in einer bestimmten Zeitdauer wiederholt. Hingegen beschreibt die Periode \u201enur\u201c die Zeitdauer zwischen zwei Stromimpulsen. Die Begriffe \u201ePeriodizit\u00e4t\u201c und \u201ePeriode\u201c sind mithin voneinander zu unterscheiden.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nDie hiesige Interpretation wird ferner durch die Darstellung des bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0040] der Klagepatentschrift gest\u00fctzt, indem dort die L\u00e4nge des Erfassungsfensters nicht exakt der Dauer des Stromimpulses von 100 \u00b5s entspricht, sondern das Sensorsystem \u201eaus Gr\u00fcnden der Sicherheit \u2026\u201c 30 \u00b5s vor dem erwarteten Auftreten des charakteristischen Stromimpulses A0 mit der Erfassung beginnt. Dies bedeutet schlie\u00dflich nichts anderes, als dass bei diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel die generierten Zeitintervalle nicht exakt der Dauer des Stromimpulses entsprechen, sondern die Wachphasen des Sensorsystems l\u00e4nger und seine Schlafphasen dementsprechend k\u00fcrzer sind als der Ruhezustand des Stroms. Zudem ergibt sich aus der Beschreibung in Absatz [0042] zu einem m\u00f6glicherweise auftretenden A0-Impuls innerhalb des \u201eSicherheitsfensters\u201c von 30 \u00b5s, dass eine exakte zeitliche \u00dcbereinstimmung sogar von Nachteil ist, da der Stromimpuls aus dem Stromkabel mit einer zeitlichen Abweichung auftreten kann und er in diesem Fall vom Sensorsystem nicht erfasst w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Auch wenn der Gegenstand der Erfindung nicht auf die Beschreibung bevorzugter Ausf\u00fchrungsbeispiele oder Zeichnungen in der Patentschrift beschr\u00e4nkt werden darf, so bedeutet dies nicht, dass sie f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs keine Bedeutung haben. Vielmehr werden dort bestimmte Ausgestaltungen als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben und geben damit Aufschluss dar\u00fcber, was nach der technischen Lehre des Klagepatents in den Schutzbereich des Hauptanspruchs fallen soll (BGH, GRUR 2004, 1023 &#8211; bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH, GRUR 2010, 602 &#8211; Gelenkanordnung). Sie geben deshalb stets Veranlassung danach zu fragen, ob nicht eine Auslegung der Merkmale des Hauptanspruchs in Betracht kommt, bei der s\u00e4mtliche als erfindungsgem\u00e4\u00df beschriebenen Varianten auch vom Anspruchswortlaut erfasst werden. Nur wenn ein solches Verst\u00e4ndnis angesichts der konkreten Anspruchsformulierung ausscheidet, ist Raum f\u00fcr die Annahme, dass der Beschreibungstext einen \u00fcberschie\u00dfenden Inhalt hat, der einen Patentschutz nicht zu vermitteln vermag (BGH, GRUR 2008, 887 \u2013 Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 &#8211; Stra\u00dfenbaumaschine; OLG D\u00fcsseldorf, Mitt 1998, 179 \u2013 Mehrpoliger Steckverbinder; K\u00fchnen, aaO, Rn. 10).<\/p>\n<p>Letzteres ist hier nicht der Fall, da der Wortlaut der Patentanspr\u00fcche 1 und 40 \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 eine exakte zeitliche \u00dcbereinstimmung nicht ausdr\u00fccklich vorgibt. Somit ist ausgehend vom bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel Raum f\u00fcr eine Auslegung, wonach der Erfassungszeitraum l\u00e4nger sein kann als die Dauer des Stromimpulses. Da die Klagepatentschrift f\u00fcr Abweichungen zudem keine Grenzen oder Toleranzen definiert, gelangt der Fachmann zu dem Schluss, dass eine unterschiedliche Phasendauer der Lehre des Klagepatents nicht entgegensteht, solange das Sensorsystem in den generierten Wachphasen periodisch die magnetischen Felder des Stromimpulses erfasst und daneben Schlafphasen erzeugt, mit denen St\u00f6rsignale ausgeblendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nDieser Auslegung h\u00e4lt die Beklagte vergeblich die Schilderung in den Abs\u00e4tzen [0033], [0034), [0038] und [0043] der Klagepatentschrift entgegen, in denen ebenfalls das bereits erw\u00e4hnte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel beschrieben wird.<\/p>\n<p>Denn der Schutzbereich einer Erfindung darf grunds\u00e4tzlich nicht auf eine konstruktive Gestaltung beschr\u00e4nkt werden, die in einem Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung offenbart ist (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; K\u00fchnen, aaO, Rn. 22). Soweit dort eine \u201eideale\u201c Synchronisation im Sinne einer exakten zeitlichen \u00dcbereinstimmung dargestellt wird, ist die Lehre des Klagepatents daher nicht auf diese Ausgestaltung begrenzt, wie zudem Absatz [0059] der Klagepatentschrift ausdr\u00fccklich hervorhebt.<\/p>\n<p>Absatz [0038] bezieht sich ohnehin nur darauf, dass die Steuereinheit die L\u00e4nge des charakteristischen Stromimpulses und des Ruhezustandes zwischen zwei Stromimpulsen anhand der Flanken der Spannungsimpulse bestimmen kann. Dem entnimmt der Fachmann jedoch schon gar nicht, dass die vom Sensorsystem auf Grundlage dieser Informationen generierten Zeitintervalle gleich lang sein m\u00fcssen. Die in Absatz [0043] hervorgehobene Notwendigkeit einer korrekten Einstellung der Periode bezieht sich ebenfalls nicht auf eine exakte zeitliche \u00dcbereinstimmung zwischen der Phasendauer von Sensorsystems und Signalgeber, sondern nur darauf, dass das Sensorsystem beim periodischen Auftreten des Stromimpulses \u201ewach\u201c sein muss. Das schlie\u00dft Wachphasen, die l\u00e4nger andauern als dieser Stromimpuls nicht aus; auch dann ist die \u201ePeriode korrekt eingestellt\u201c.<\/p>\n<p>Eine andere Beurteilung folgt zuletzt insbesondere nicht aus der Beschreibung in Absatz [0033] der Klagepatentschrift. Auch die einleitende Formulierung \u201eDer Einsatz von Stromimpulsen definiert den Umfang der vorliegenden Erfindung.\u201c f\u00fchrt in Verbindung mit dem nachfolgenden Satz \u201eDa der Stromimpuls w\u00e4hrend eines kurzen zeitlichen Intervalls auftritt, und da das Sensorsystem nur w\u00e4hrend eines Zeitintervalls, der dem Stromimpuls entspricht, auf die Erfassung von Magnetfeldern ausgerichtet ist, ist das Leitsystem 11, 12, 13 in der Lage, magnetisches Rauschen auszusortieren, das den Betrieb des Roboters st\u00f6ren k\u00f6nnte\u2026\u201c nicht zu einem Verst\u00e4ndnis von der Lehre des Klagepatents, wonach die Phasen exakt gleich und s\u00e4mtliche St\u00f6rsignale ausgeblendet werden m\u00fcssen. Auch insoweit ist n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich um die Darstellung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels handelt, auf die der Umfang der Erfindung nicht beschr\u00e4nkt werden darf. Soweit der zitierte einleitende Satz von Absatz [0033] zur Auslegung des Schutzbereichs heranzuziehen ist, spricht dies ebenfalls nicht f\u00fcr die Argumentation der Beklagten, weil er blo\u00df allgemein die Bedeutung des Einsatzes von Stromimpulsen f\u00fcr die Erfindung hervorhebt, ohne dass sich daraus allein zwingend ergibt, in welchem Umfang die vom Sensorsystem generierten Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder auf diese Stromimpulse zeitlich abgestimmt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDes Weiteren lehrt das Klagepatent, dass das Sensorsystem aktiv diese Synchronisation vornimmt.<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dies zun\u00e4chst aus dem technischen Wortsinn des Patentanspruchs selbst \u201eDas Sensorsystem synchronisiert\u2026\u201c und sieht dieses Verst\u00e4ndnis \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 durch Unteranspruch 2 best\u00e4tigt, wo es ausdr\u00fccklich hei\u00dft, dass die \u201eSynchronisierung der Zeitintervalle \u2026 von dem Sensorsystem vorgenommen wird\u201c. \u00dcberdies gelangt er im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung in Verbindung mit den Merkmalen 2a und 2b zu diesem Ergebnis. Danach erfasst das Sensorsystem ein magnetisches Feld, das von dem charakteristischen Stromimpuls erzeugt wird, und verarbeitet die empfangenen Informationen, um diese auf die Antriebseinrichtung zum Bewegen der automatischen Vorrichtung zu \u00fcbertragen. Das Sensorsystem ist demzufolge das Element im Leitsystem, welches die von den Signalgebern stammenden Signale als magnetische Felder empf\u00e4ngt und verarbeitet, um auf Grundlage der erhaltenen Informationen Zeitintervalle zur Erfassung dieser magnetischen Felder zu erzeugen, die der Synchronisierung mit den vom Signalgeber stammenden Signalen \u2013 dem charakteristischen Stromimpuls \u2013 und damit der Kommunikation mit der automatischen Vorrichtung dienen.<\/p>\n<p>Dies spricht dagegen, dass das Klagepatent \u2013 wie von der Kl\u00e4gerin in der Berufungsreplik angef\u00fchrt (vgl. S. 7f., Bl. 300f. GA) \u2013 auch eine \u201eexterne Synchronisation\u201c offenbart, bei der die Synchronisation durch eine externe Uhr bewirkt wird, indem diese externe Quelle Signale \u00fcbermittelt, welche die Synchronisation mit jedem Signal passiv von au\u00dfen veranlasst. Denn nach der Lehre des Klagepatents wird die Synchronisation in dem und durch das Sensorsystem durchgef\u00fchrt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine \u201eexterne Synchronisation\u201c mit dem technischen Wortsinn des Merkmals 8 vereinbar ist, wonach das Sensorsystem aktiv die Synchronisation vornimmt.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nNach alledem gelangt der Fachmann zu dem Verst\u00e4ndnis, dass auch solche Ausgestaltungen erfindungsgem\u00e4\u00df sind, bei denen die Wachphasen des Sensorsystems nicht mit der Dauer des charakteristischen Stromimpulses \u00fcbereinstimmen, sondern die Phasendauer unterschiedlich ist und St\u00f6rsignale infolgedessen nicht vollst\u00e4ndig, sondern nur zeitweise ausgeblendet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach Ma\u00dfgabe dieser Auslegung ist Merkmal 8 der Anspr\u00fcche 1 und 40 des Klagepatents verwirklicht.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nBei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die unstreitig im Kern das gleiche elektronische Leitsystem bzw. Verfahren dazu besitzen und daher bez\u00fcglich der Benutzung des Klagepatents gleich zu beurteilen sind, gibt es zwei verschiedene Zeitintervalle in Form von Wach- und Schlafphasen: Sie verf\u00fcgen \u2013 bei einem charakteristischen Stromimpuls (positiven Impuls) von 0,2 ms (0,1 ms) L\u00e4nge und einer Periode von 13,2 ms (13,1 ms) \u2013 \u00fcber Zeitintervalle von ca. 2,3 ms nach einem Impuls, in welchem sie nicht auf Impulse reagieren, und \u00fcber Zeitfenster von fast 11 ms, in denen sie auf die Erfassung von Impulsen ausgerichtet sind:<\/p>\n<p>Der im Wesentlichen konstante Ruhezustand des Stroms wird von einem charakteristischen Stromimpuls unterbrochen, der mit einer Periode von 13,2 ms auftritt. Dies zeigt die als Anlage K 8 (\u00dcbersetzung K 8a) zur Akte gereichte Patentuntersuchung der BAB Elektronik AB f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 auf Seite 10 einschlie\u00dflich Abbildung 10, ist aber f\u00fcr die beiden weiteren angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ebenfalls unstreitig, wobei die Periode bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 allerdings 13,1 ms betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Der charakteristische Stromimpuls verf\u00fcgt bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 \u00fcber eine Dauer von ca. 200 \u00b5s (vgl. Seite 11 der Patentuntersuchung der BAB Elektronik AB; Seite 4 des Untersuchungsberichts Prof. Dr. F vom 10.04.2012, Anlage B 9; Seite 3 der gutachterlichen Stellungnahme Prof. Dr. G vom 02.10.2012, Anlage K 20) und bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 3 von 100 \u00b5s (Seite 3 der Untersuchung von H vom 22.05.2013, Anlage K 21, \u00dcbersetzung K 21b).<\/p>\n<p>Beide Parteien und die zitierten Untersuchungen stimmen ferner darin \u00fcberein, dass s\u00e4mtliche angegriffene Ausf\u00fchrungsformen auf einen innerhalb von ca. 2,3 ms nach der Vorderflanke eines Stromimpulses erscheinenden Folgeimpuls nicht reagieren. Tritt ein solcher Folgeimpuls als St\u00f6rimpuls innerhalb dieses Zeitraums nach einem charakteristischen Stromimpuls auf, verh\u00e4lt sich der M\u00e4hroboter weiterhin normal und bewegt sich ausschlie\u00dflich im durch das Stromkabel abgegrenzten Bereich. Handelt es sich bei dem Folgeimpuls um den charakteristischen Stromimpuls \u2013 tritt dieser mithin innerhalb von ca. 2,3 ms nach einem St\u00f6rimpuls auf \u2013 so wird er ebenfalls ignoriert. Der M\u00e4hroboter schaltet sich ab oder \u2013 wenn er sich in der N\u00e4he des Begrenzungskabels befindet \u2013 \u00fcberquert dieses Stromkabel und arbeitet au\u00dferhalb des abgegrenzten Bereichs weiter. Au\u00dferhalb des Zeitfensters von ca. 2,3 ms nach einem Stromimpuls erfasst der Roboter Folgeimpulse. Handelt es sich um St\u00f6rimpulse, verl\u00e4sst er den abgegrenzten Bereich, beginnt nach einiger Zeit nach dem Begrenzungskabel zu suchen und h\u00e4lt an, wenn er das Kabel nicht findet (vgl. Seite 7-8 der gutachterlichen Stellungnahme Prof. Dr. G vom 02.10.2012, Anlage K 20; Seite 11 des Untersuchungsberichts Prof. Dr. F vom 16.01.2013, Anlage B 21; Seiten 5 bis 6 des Untersuchungsberichts Prof. Dr. F vom 02.05.2013, Anlage B 22; Seiten 4 bis 6 der Untersuchung von H vom 22.05.2013, Anlage K 21, \u00dcbersetzung K 21b).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen synchronisieren ferner die Zeitintervalle zur Erfassung magnetischer Felder anhand der Eigenschaften des ersten Stromimpulses.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Steuereinheit erfasst und verarbeitet laufend den charakteristischen Stromimpuls, da sie sich bei seinem periodischen zeitlichen Auftreten in der Wachphase befindet. Die Wachphasen sind mithin an Periode und zeitlichem Auftreten des positiven Impulses ausgerichtet. Auf diese Weise erkennt die Steuereinheit, ob sich der M\u00e4hroboter innerhalb des Stromkabels bewegt, und er kann ausschlie\u00dflich in dem abgegrenzten Bereich gesteuert werden.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSoweit die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Zeitintervallen von 2,3 ms nach einem positiven Impuls magnetische Felder nicht erfassen, geschieht dies einstellungsbedingt. Die Periode von 13,2 ms (13,1 ms) zwischen zwei Stromimpulsen besteht daher aus zwei verschiedenen Zeitintervallen, welche die Steuereinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen anhand des zeitlichen Auftretens des charakteristischen Stromimpulses synchronisiert, und zwar aus Wachphasen von fast 11 ms Dauer und bewusst erzeugten Schlafphasen von ca. 2,3 ms Dauer.<\/p>\n<p>Der Patentverletzung steht dabei nach Ma\u00dfgabe der Auslegung unter a) zun\u00e4chst nicht entgegen, dass sich die Dauer des periodisch alle 13,2 ms auftretenden Stromimpulses von 200 \u00b5s (100 \u00b5s) und die Dauer der Wachphasen deutlich unterscheiden. Ma\u00dfgebend ist vielmehr allein, dass das Steuerungssystem grunds\u00e4tzlich erfassungsbereit ist, wenn der charakteristische Stromimpuls erfolgt, und es anhand der Periode zwischen zwei Stromimpulsen seine Wachphasen mit dessen zeitlichem Auftreten abstimmt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beruft sich weiter insbesondere ohne Erfolg darauf, dass ihre Steuerungssysteme nicht zwei unterschiedliche Zeitintervalle generierten, sondern grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche Signale erfassen w\u00fcrden, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um einen positiven Impuls oder um St\u00f6rsignale handle. Denn ihre Begr\u00fcndung, die Nichterfassung von Folgeimpulsen innerhalb eines Zeitfensters von ca. 2,3 ms nach einem Stromimpuls beruhe darauf, dass der Mikroprozessor diesen Zeitraum ben\u00f6tige, um nach Verarbeitung eines Impulses einen neuen Impuls zu verarbeiten, \u00fcberzeugt nicht. Richtig ist zwar, dass Absatz [0031] der Klagepatentschrift ein Abklingverhalten des Stromimpulses im Verst\u00e4rker der Steuereinheit beschreibt, w\u00e4hrenddessen die Steuereinheit keine Folgeimpulse erfassen und verarbeiten kann. Allerdings nennt die Klagepatentschrift nur einen zeitlichen Abstand von 1 ms, weshalb sich der deutlich l\u00e4ngere Zeitraum von 2,3 ms allein anhand der Angaben in der Klagepatentschrift nicht plausibel erkl\u00e4ren l\u00e4sst. Die Behauptung der Kl\u00e4gerin, dass 1 ms bereits die \u00e4u\u00dferste Zeitspanne f\u00fcr ein Abklingverhalten darstelle, hat die Beklagte zwar bestritten, konkrete technische Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass und warum die Mikroprozessoren der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen eine Zeitdauer von ca. 2,3 ms nach Erfassung eines Impulses ben\u00f6tigen, um einen neuen Impuls zu erfassen oder zu verarbeiten, hat sie indes nicht genannt.<\/p>\n<p>Abgesehen davon ergibt sich aus den von ihr selbst vorgelegten Untersuchungsberichten, dass das Zeitintervall von 2,3 ms zumindest weit \u00fcberwiegend nicht auf einer langsamen Rechengeschwindigkeit der von ihr verwendeten Mikroprozessoren beruht. Im Untersuchungsbericht Prof. Dr. F vom 16.01.2013 (Anlage B 21) wird zwar zun\u00e4chst geschildert, dass der Prozessor der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 \u00fcber einen Zeitraum von ca. 1,6 ms allein damit besch\u00e4ftigt sei, seine Eing\u00e4nge abzufragen, und die analoge Signalaufbereitung f\u00fcr die Erzeugung eindeutiger Signale am Prozessoreingang somit mindestens diesen Zeitraum ben\u00f6tige (Seite 8). Aufgrund einer anschlie\u00dfenden digitalen Verarbeitungszeit von 0,7 ms sei ein Zeitbedarf von insgesamt ca. 2,3 ms f\u00fcr die Signalverarbeitung realistisch, in welchem das System intern besch\u00e4ftigt sei und auf neue Eingangssignale von au\u00dfen nicht reagieren k\u00f6nne. Diese Behauptungen werden indes im neueren Untersuchungsbericht Prof. Dr. F vom 02.05.2013 (Anlage B 22) korrigiert, indem die Dauer der analogen Signalvorverarbeitung nur mit 0,2 ms und der anschlie\u00dfenden digitalen Verarbeitung lediglich mit 0,1 ms angegeben werden. Die \u00fcbrigen 2 ms werden dort hingegen ausdr\u00fccklich als \u201eZeit zur Ausblendung eines Folgesignals\u201c bezeichnet (Seite 14, Abbildung 11 des Untersuchungsberichts). Dazu erl\u00e4utert der Gutachter der Beklagten, dass 0,2 ms nach einem charakteristischen Stromimpuls ein Folgeimpuls auftreten k\u00f6nne, wenn sich der Roboter in der N\u00e4he des Begrenzungskabels befinde. Die Dauer des Folgeimpulses h\u00e4nge vom Abstand ab; f\u00fcr beide Impulse seien Zeiten von bis zu 1,6 ms gemessen worden, wobei l\u00e4ngere Zeiten vorstellbar seien. Veranschaulicht wird dies anhand der Bilder 10b bis 10e auf den Seiten 11 und 12 des Untersuchungsberichts, wobei die t\u00fcrkisfarbene Linie das in der Steuerungseinheit erzeugte Signal sowie die magentafarbene und die blaue Linie die Prozessoreingangssignale in den beiden Komparatoren des Prozessors anzeigen, die den positiven und negativen Spannungsimpulsen entsprechen, die in Absatz [0046] ff. und in Figur 10 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert werden. Zu sehen ist auf den Bildern 10c bis 10e, dass das \u201eAbklingverhalten\u201c des Sensors (t\u00fcrkis) l\u00e4nger andauert als die Folgeimpulse (magenta \/ blau). Im Untersuchungsbericht hei\u00dft es dazu auf Seite 13, dass die Verarbeitung eines Folgeimpulses eine Richtungserkennung unm\u00f6glich machen w\u00fcrde, und die Differenz zwischen 1,6 ms und 2 ms wird explizit als \u201ezugeschlagene ingenieurm\u00e4\u00dfige Zeitreserve\u201c bezeichnet.<\/p>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen zufolge erfassen und\/oder verarbeiten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einstellungsbedingt f\u00fcr Zeitintervalle von ca. 2 ms nach einem charakteristischen Stromimpuls Folgeimpulse nicht, die in der N\u00e4he des Begrenzungskabels auftreten. Der Grund daf\u00fcr ist, dass \u2013 wie sich ebenfalls aus dem Untersuchungsbericht ergibt \u2013 die Folgeimpulse eine Lokalisierung des Roboters durch den Prozessor verhindern w\u00fcrden, und sie daher einem st\u00f6rungsfreien Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegenst\u00fcnden. Demnach generiert das Sensorsystem jedoch ausgehend vom zeitlichen Auftreten des charakteristischen Stromimpulses zwei Zeitintervalle, mit denen der positive Impuls aus der Andockstation erfasst wird, nachfolgende St\u00f6rimpulse in einem Zeitraum von ca. 2 ms hingegen aktiv ausgeblendet werden.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nUnbeachtlich ist, dass die Steuerungssysteme der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf einen charakteristischen Stromimpuls, der ca. 2,3 ms nach einem St\u00f6rimpuls auftritt, ebenfalls nicht reagieren.<\/p>\n<p>Wenn eine angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Vorteile des Patents nicht oder nur unvollst\u00e4ndig verwirklicht, so ist gleichwohl eine Patentverletzung gegeben, wenn sie s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, sog. verschlechterte Ausf\u00fchrungsform (BGH, GRUR 2006, 131 \u2013 Seitenspiegel; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 162). Das ist hier der Fall: Die Erfassung und Verarbeitung von St\u00f6rimpulsen beruht lediglich darauf, dass die generierten Zeitintervalle nicht exakt mit der Dauer des charakteristischen Stromimpulses und dem Ruhezustand zwischen zwei Stromimpulsen \u00fcbereinstimmen.<\/p>\n<p>Auch dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nach einem St\u00f6rimpuls ebenfalls eine Schlafphase von ca. 2,3 ms beobachten worden ist, dieses Zeitintervall mithin unabh\u00e4ngig von einem positiven Impuls oder einem St\u00f6rimpuls eintritt, steht einer Verwirklichung des Merkmals 8 nicht entgegen. Denn dieses Merkmal fordert nur, dass das Sensorsystem die Zeitintervalle anhand der Eigenschaften des charakteristischen Stromimpulses synchronisiert, nicht hingegen dass diese Zeitintervalle stets und nur in Abh\u00e4ngigkeit eines positiven Impulses entstehen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hat die Steuereinheit (= das Sensorsystem) die Zeitintervalle dergestalt synchronisiert, dass sie f\u00fcr einen Zeitraum von ca. 2,3 ms nach dem Empfang der Vorderflanke eines charakteristischen Stromimpulses magnetische Felder nicht erfasst und sich diese Schlafphase grunds\u00e4tzlich nach jedem zeitlichen Auftreten und daher mit einer Periode von 13,2 ms (bzw. 13,1 ms) wiederholt. Bleibt dies aufgrund eines St\u00f6rimpulses aus, so liegt das an der unvollst\u00e4ndigen \u00dcbereinstimmung der Zeitintervalle mit der Dauer des Stromimpulses, ohne dass dadurch die wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 8 tangiert wird.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nNicht zu folgen ist zuletzt der Ansicht des Landgerichts, wonach die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt habe, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcber ein Sensorsystem verf\u00fcgen, das im Sinne von Merkmal 8 Zeitintervalle (aktiv) synchronisiere.<\/p>\n<p>Infolge der Feststellung, dass einstellungsbedingt zwei verschiedene Zeitintervalle &#8211; Wach- und Schlafphasen &#8211; vorhanden sind, ist vielmehr davon auszugehen, dass diese von der Steuerungseinheit der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, die dem patentgem\u00e4\u00dfen Sensorsystem entspricht, generiert werden. Das hat die Kl\u00e4gerin auch so vorgetragen (vgl. Seite 5 und 9 der erstinstanzlichen Replik, Bl. 102, 106 GA). Es ist ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt worden, welches andere Element bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stattdessen die in Rede stehenden Zeitintervalle erzeugen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nWegen des unstreitigen Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Deutschland verletzt die Beklagte den Patentanspruch 40 unmittelbar. Daraus ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, ist sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte au\u00dferdem den Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin nach dem 16.06.2007 aus den patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte sie als Fachunternehmen erkennen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dem Klagepatent Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat ein rechtliches Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst dem Grunde nach feststellen zu lassen statt auf Leistung zu klagen. Dass die Kl\u00e4gerin durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten gesch\u00e4digt worden ist, ist hinreichend wahrscheinlich. Beziffern kann die Kl\u00e4gerin ihre daraus resultierenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte \u00fcber den Umfang ihrer patentverletzenden Handlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach feststeht, steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich wegen der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf diese Angaben angewiesen, um den Schadenersatzanspruch berechnen und beziffern zu k\u00f6nnen, weil sie ohne eigenes Verschulden das Ausma\u00df der patentverletzenden Handlungen der Beklagten nicht kennt. Demgegen\u00fcber werden die Beklagten durch die ihr abverlangten und auch ohne Schwierigkeiten erteilbaren Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten allerdings von Amts wegen ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (K\u00fchnen, aaO, Rn. 1381 f.).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen.<\/p>\n<p>Der Anspruch folgt f\u00fcr ab dem 01.09.2008 in Verkehr gelangte Gegenst\u00e4nde aus \u00a7 140a Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. F\u00fcr die Zeit vom 16.06.2007 bis zum 01.09.2008 steht der Kl\u00e4gerin ein solcher Anspruch aus \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 PatG, 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) zu. Nach Art. 10 der Durchsetzungsrichtlinie, welche bis zum 29.04.2006 in nationales Recht h\u00e4tte umgesetzt werden m\u00fcssen, sollen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsordnungen vorsehen, dass dem Verletzten eine M\u00f6glichkeit gegeben wird, den R\u00fcckruf der patentverletzenden Ware aus den Vertriebswegen zu erreichen. Diese Rechtsfolge l\u00e4sst sich im Wege richtlinienkonformer Auslegung aus \u00a7 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog herleiten, denn diese Vorschrift berechtigt den Verletzten dazu, die \u201eBeseitigung\u201c der Beeintr\u00e4chtigung zu verlangen (OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.01.2011 \u2013 2 U 18\/09). Darunter ist auch der R\u00fcckruf patentverletzender Ware zu verstehen. Entsprechend sieht \u00a7 140a Abs. 3 PatG in Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie einen Anspruch auf R\u00fcckruf patentverletzender Erzeugnisse vor.<\/p>\n<p>Eine Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs im Sinne von \u00a7 140a Abs. 4 PatG ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Soweit sich die Beklagte im Parallelverfahren vor dem Senat mit dem Az. 15 U 23\/14 bez\u00fcglich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 darauf berufen hat, dass ein R\u00fcckruf nicht verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, wird auf die dortigen Ausf\u00fchrungen im Urteil des Senats vom heutigen Tage verwiesen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann zuletzt gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB eine Verzinsung der durch sie verauslagten Gerichtskosten nach Ma\u00dfgabe der ausgeurteilten Kostenquote verlangen.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verpflichtet, der Kl\u00e4gerin die auf die Gerichtskosten entfallenden Zinsen zu ersetzen. Die Patentverletzung der Beklagten ist daf\u00fcr urs\u00e4chlich geworden, dass die Kl\u00e4gerin den Gerichtskostenvorschuss aufbringen musste und entsprechende Zinsnachteile hatte. Diese w\u00e4ren bei einem rechtm\u00e4\u00dfigen Verhalten der Beklagten nicht entstanden. Die Beklagte befand sich im Zeitpunkt der Klageerhebung auch in Verzug, denn sie hat sich geweigert, eine die Wiederholungsgefahr ausr\u00e4umende, strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abzugeben.<\/p>\n<p>Die Ersatzpflicht der Beklagten wird nicht durch die in \u00a7 91 ZPO geregelte prozessuale Kostenerstattungspflicht ausgeschlossen. Der sich aus dem materiellen Recht ergebende Anspruch auf Ersatz von Verzugssch\u00e4den besteht neben dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch (LG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 11.01.2006 \u2013 12 O 165\/05; G\u00f6dicke, JurB\u00fcro 2001, 512, 514).<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Beklagte verletzt ferner den Patentanspruch 1 des Klagepatents mittelbar, indem sie die angegriffenen Ger\u00e4te in Deutschland Abnehmern anbietet und an diese liefert, wobei die Abnehmer ihrerseits zur Anwendung des gesch\u00fctzten Verfahrens nicht berechtigt sind, Art. 64 EP\u00dc i.V. mit \u00a7\u00a7 10, 9 Nr. 3 PatG.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 10 PatG objektiv dazu geeignet, von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>Die Eignung des Mittels beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat; BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der gesch\u00fctzten Lehre mit allen ihren Merkmalen durch die Abnehmer m\u00f6glich ist. Das trifft jedenfalls auf Vorrichtungen zu, mit denen ein patentgesch\u00fctztes Verfahren praktiziert werden kann (BGH, GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren). So ist es hier, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie unter II. dargelegt \u2013 s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 40 verwirklichen, die inhaltlich mit dem Patentanspruch 1 \u00fcbereinstimmen. Sie sind damit gleichzeitig objektiv geeignet, das Verfahren gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind ferner ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Diese Eigenschaft ergibt sich daraus, dass sie \u2013 wie soeben darlegt \u2013 objektiv zur Aus\u00fcbung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens geeignet sind (vgl. BGH GRUR 2007, 773 \u2013 Rohrschwei\u00dfverfahren, m. w. N.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Abnehmer der Beklagten sind zur Anwendung des durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahrens nicht berechtigt. Sie sind damit nicht berechtigte Benutzer der gesch\u00fctzten Erfindung im Sinne des \u00a7 10 Abs. 1 PatG.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie subjektiven Voraussetzungen f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung liegen ebenfalls vor.<\/p>\n<p>Nach der Regelung des \u00a7 10 Abs. 1 PatG muss der Dritte wissen oder es muss auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich sein, dass die angebotenen oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der gesch\u00fctzten Erfindung verwendet zu werden. Ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nur so verwendbar, dass bei ihrem Einsatz von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht wird, muss schon aufgrund dessen als sicher davon ausgegangen werden, dass auch die Abnehmer die Vorrichtung zur Aus\u00fcbung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens verwenden werden. Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelm\u00e4\u00dfig aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich, wenn das Mittel ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig tats\u00e4chlich beim Abnehmer ausschlie\u00dflich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; BGH, GRUR 2007, 679 \u2013 Haubenstretchautomat). Das hat die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unwidersprochen so vorgetragen. Auch die Beklagte hat keine andere Verwendungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die M\u00e4hroboter aufgezeigt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDa die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit ausschlie\u00dflich in patentverletzender Weise und nicht anders verwendet werden k\u00f6nnen, kann die Kl\u00e4gerin eine unbedingte Unterlassungsverurteilung \u2013 mithin ein \u201eSchlechthinverbot\u201c \u2013 verlangen.<\/p>\n<p>Auf ihren Hilfsantrag kommt es infolgedessen nicht mehr an.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin gegen die Beklagten Anspruch auf Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach sowie der Pflicht zur Zahlung von Zinsen auf die von der Kl\u00e4gerin eingezahlten Gerichtskosten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf\u00fchrungen unter III. Bezug genommen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nEine Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO wegen des anh\u00e4ngigen, das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsverfahrens hat die Beklagte im Berufungsverfahren nicht, auch nicht hilfsweise beantragt. Dazu besteht auch von Amts wegen kein Anlass<\/p>\n<p>Die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines laufenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent ist regelm\u00e4\u00dfig nicht angezeigt. Vielmehr kommt sie nur in Betracht, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem eingelegten Einspruch oder der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237).<\/p>\n<p>Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr einen Erfolg der Nichtigkeitsklage ist nicht festzustellen. Die Beklagte hat keinerlei Unterlagen aus dem beim Bundespatentgericht unter dem Az. 5 Ni 19\/13 (EP) laufenden Nichtigkeitsverfahren vorgelegt und lediglich \u2013 erstinstanzlich \u2013 pauschal Zweifel an der Erfindungsh\u00f6he ge\u00e4u\u00dfert, ohne konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorzutragen, dass und warum die technische Lehre des Klagepatents durch die angef\u00fchrten Entgegenhaltungen WO 99\/59AAE (Anlage B 6) und WO 99\/1AAF1 (Anlage B 7) nahegelegt sein soll. Da es sich bei diesen Schriften zudem um gepr\u00fcften Stand der Technik handelt \u2013 die WO 99\/1AAF1 insoweit, als sie die Priorit\u00e4t der in der Klagepatentschrift zitierten WO 99\/38AAG in Anspruch nimmt \u2013 und die Beklagte keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine fehlerhafte Pr\u00fcfung aufgezeigt hat, kann nach der Sachlage im Verletzungsrechtsstreit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Gerichte im Nichtigkeitsverfahren zu dem Ergebnis gelangen werden, es fehle der technischen Lehre des Klagepatents an der notwendigen Erfindungsh\u00f6he.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02370 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 29. 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