{"id":4498,"date":"2015-08-13T17:00:47","date_gmt":"2015-08-13T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4498"},"modified":"2016-05-19T13:15:38","modified_gmt":"2016-05-19T13:15:38","slug":"15-u-214-interfaceschaltung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4498","title":{"rendered":"15 U 2\/14 &#8211; Interfaceschaltung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02433<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. August 2015, Az. 15 U 2\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=655\">4a O 295\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 14.09.2010, Az. 4a O 295\/08, wird mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegr\u00fcndet abgewiesen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist seit dem 28.08.2008 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 30 AAA B4 (Anlage K 2.4; nachfolgend: \u201eKlagepatent\u201c). Das Klagepatent wurde am 29.07.1996 vom Erfinder Dr. Michael B angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 12.02.1998, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung am 24.06.2004. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Am 07.03.2008 wurde das Klagepatent vom Erfinder und damaligen Patentinhaber Herrn Dr. B auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Am 10.03.2008 gab der Erfinder Dr. B eine Abtretungserkl\u00e4rung und Prozessf\u00fchrungserm\u00e4chtigung ab, die unter anderem die Abtretung der sich aus unerlaubten Benutzungshandlungen ergebenden Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadensersatz und Entsch\u00e4digung an die Kl\u00e4gerin, vertreten durch die C S.A., Panama, Republic of Panama, diese wiederum vertreten durch den Generalbevollm\u00e4chtigten Michael D, umfasste. Auch Herrn D unterzeichnete die betreffende Erkl\u00e4rung.<\/p>\n<p>Der Hauptanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eInterfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass eine rein digitale integrierte Schaltung mit externer Beschaltung, bestehend aus einer Empfangs- und einer Sendeschaltung, verwendet wird und dass bei der Empfangsschaltung zwei digitale Eingangsbuffer der rein digitalen integrierten Schaltung f\u00fcr die Signale verwendet werden und zur Unterdr\u00fcckung von Gleichtaktsignalen die Mittelanzapfung (1) des Empfangstrafos (2) der Empfangsschaltung wechselspannungsm\u00e4\u00dfig auf Masse gezogen wird.\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der weiteren Anspr\u00fcche, darunter dem als \u201einsbesondere\u201c-Antrag geltend gemachten Unteranspruch 2, wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nachfolgend wird die Figur 2 der Klagepatentschrift, die das Schema einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltung illustriert, eingeblendet.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere Vorrichtungen zur Daten\u00fcbertragung, darunter die Ger\u00e4teserien E, F, K, G und OEM-Versionen f\u00fcr Kunden wie H AG, I AG oder die J AG, deren Ger\u00e4te in einer Vielzahl verschiedener, aber technisch weitgehend identischer Versionen vermarktet werden (nachfolgend auch: \u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsformen\u201c). Zu diesen Ger\u00e4ten geh\u00f6ren beispielsweise das K L und das K M.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin anhand des K L extrahierte Stromlaufplan ist in der nachfolgenden Abbildung wiedergegeben.<\/p>\n<p>Ferner wird in dem K M f\u00fcr die Empfangsschaltung eine von der Beklagten als Ger\u00e4tehersteller programmierbare integrierte Schaltung (\u201eField Programmable Gate Array\u201c, nachfolgend \u201eFPGA\u201c) der \u201eN\u201c-Familie des Herstellers O verwendet. In dem nachstehend eingeblendeten Diagramm der Verschaltung der im N-FPGA verwendeten \u201eInput\/Output-Blocks\u201c (IOB) sind die drei verf\u00fcgbaren Buffer des IOB eingekreist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich nach R\u00fccknahme des urspr\u00fcnglich auch angek\u00fcndigten Antrages auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entsch\u00e4digung zuletzt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sowie deren Verurteilung zur Auskunft und zur Rechnungslegung begehrt und geltend gemacht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Diese verf\u00fcgten insbesondere \u00fcber eine rein digitale integrierte Schaltung mit zwei digitalen Eingangsbuffern: Ein rein digitaler IC unterscheide sich von analogen\/gemischten Schaltungen dadurch, dass die Eing\u00e4nge zwischen log 0 und log 1 umschalteten. Dabei w\u00fcrden die beiden Zust\u00e4nde 0 und 1 durch Schwellwerte voneinander getrennt. Dass daf\u00fcr kein Differenzverst\u00e4rker notwendig sei, werde erst durch die Mittelanzapfung erm\u00f6glicht, weil dadurch allein gegenphasige Signale zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden. Der von der Beklagten verwendete N-FPGA sei bereits begrifflich ein rein digitaler integrierter IC im Unterschied zu einem \u201eField Programmable Analog Array\u201c (FPAA), der analoge Funktionselemente aufweise.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht Klageabweisung begehrt und die Auffassung vertreten, dass die Klage mangels Bestellung eines Inlandsvertreters durch die Kl\u00e4gerin unzul\u00e4ssig sei. Jedenfalls verletzten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht das Klagepatent: Der von der Kl\u00e4gerin extrahierte Stromlaufplan sei l\u00fcckenhaft und interpretiere die Funktionen einiger Baugruppen falsch. Schematisch k\u00f6nne die S0-Empfangsschaltung des K M wie folgt auszugsweise wiedergegeben werden (Anlage B-12):<\/p>\n<p>Der FPGA der N-Familie sei keine rein digitale integrierte Schaltung, sondern lasse eine Mixed-Mode- oder Mixed-Signal-Konfiguration unter Verwendung von Digital\/Analog-Wandlern, Analog\/Digital-Wandlern und analoger, differentieller Eing\u00e4nge zu. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 habe die Empfangsseite der Schnittstelle auch in dieser Hinsicht konfiguriert und verwende den \u201eLow-Voltage Differential Signaling\u201c-Standard (LVDS). Eine LVDS-Zelle sei kein digitaler Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatents, weil sie \u00fcber zwei analoge Eing\u00e4nge (Pins) f\u00fcr Signalspannungen verf\u00fcge. Die Differenz der anliegenden (analogen) Spannung werde mittels eines differentiell arbeitenden Verst\u00e4rkers verst\u00e4rkt. Die verst\u00e4rkte (analoge) Differenzspannung werde an einen Komparator weitergegeben, der sie mit einer Referenzspannung vergleiche und ein digitales Signal ausgebe. W\u00e4hrend ein digitaler Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatents einen Eingang aufweise, der die bin\u00e4ren Werte direkt erfassen k\u00f6nne und zwischen logischer 1 und 0 umschalte, habe eine differenziell arbeitende LVDS-Zelle zwei differenzielle Eing\u00e4nge f\u00fcr analoge Eingangssignale, die bis zur Ausgabe eines digitalen Signals analog weiterverarbeitet werden m\u00fcssten. Jede der beiden im FPGA der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendeten LVDS-Zellen diene der Verarbeitung einer der beiden Signalspannungen, die \u2013 je nach Polarit\u00e4t \u2013 wechselnd an einem der Eing\u00e4nge Lpos oder Lneg anl\u00e4gen. Weiterhin liege an beiden Eing\u00e4ngen der zwei LVDS-Zellen dauerhaft eine leicht unsymmetrische Vorspannung (Gleichstrom von ca. 1,2 V) an, die jeweils die an einem der beiden Eing\u00e4nge anliegende Signalspannung \u00fcberlagere. Die Differenz der an den beiden Eing\u00e4ngen einer LVDS-Zelle anliegenden Spannung werde nach Verst\u00e4rkung in einer Komparatoreinheit digitalisiert, indem sie mit einem internen Referenzwert abgeglichen werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat erstinstanzlich die Verwendung einer LVDS-Zelle in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit Nichtwissen bestritten und insoweit geltend gemacht: Die angebliche Verwendung eines differenziellen Eingangsbuffers mit einer Referenzspannung durch den von der Beklagten konfigurierten N-FPGA treffe nicht zu, weil ausweislich des zugeh\u00f6rigen Datenblatts kein differenzieller Eingangsbuffer des N-FPGA eine Referenzspannung (\u201eVREF\u201c) erfordere. Abgesehen davon stelle auch ein differenzieller Eingangsbuffer einen digitalen Buffer im Sinne des Klagepatents dar, weil er lediglich die beiden anliegenden Spannungen vergleiche und in Abh\u00e4ngigkeit davon, ob die eine oder andere Spannung h\u00f6her sei, eine logische 1 oder 0 ausgebe. Insbesondere tr\u00e4ten keine analogen Spannungen, die der Differenz der Eingangsspannungen entspr\u00e4chen, auf. Selbst wenn man von der Verwendung von LVDS-Buffern in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ausginge, handele es sich um erfindungsgem\u00e4\u00dfe digitale Eingangsbuffer, weil jeweils einer der Eing\u00e4nge der angeblichen LVDS-Buffer ausweislich des vorgelegten Schaltschemas auf einer Festspannung von 1,2 V liege und der Buffer lediglich unterscheide, ob die Spannung an dem einen oder dem anderen Eingang des Buffers h\u00f6her sei. Das sei genau die Funktion eines einfachen digitalen Eingangsbuffers, der die am Eingang anliegende Spannung mit einem Schwellwert vergleiche. Im \u00dcbrigen sei ein digitaler Buffer nicht durch seine Eing\u00e4nge, sondern durch die digitale Information an seinem (zum Chip hin orientierten) Ausgang charakterisiert. Daf\u00fcr sei auch bei digitalen Eingangsbuffern eine Verst\u00e4rkung des Eingangssignals mit einer Begrenzung des Ausgangssignals auf \u201e0\u201c oder \u201e1\u201c erforderlich. Genauso arbeite auch ein LVDS-Buffer.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen, wobei es dies im Wesentlichen folgenderma\u00dfen begr\u00fcndet hat: Die Klage sei bereits unzul\u00e4ssig, soweit die Kl\u00e4gerin als Schutzrechtsinhaber aus eigenem Recht f\u00fcr den Zeitraum seit dem 08.03.2008 Rechte aus dem Klagepatent geltend macht, weil sie entgegen \u00a7 25 Abs. 1 PatG keinen Inlandsvertreter bestellt habe. Die im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Klage sei unbegr\u00fcndet: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Trotz Hinweises in der m\u00fcndlichen Verhandlung habe die Kl\u00e4gerin mit Ausnahme der Ger\u00e4te K L und K M weder die Schaltung, noch deren Konfiguration dargelegt. Das K L und das K M verwendeten keine rein digitale integrierte Schaltung, deren Empfangsschaltung zwei digitale Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatents verwendet, da die Eingangsbuffer der Schaltung zwei Differenzeing\u00e4nge aufwiesen. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne ein mit dem LVDS-Standard arbeitender FPGA nicht mehr als rein digitale Schaltung im Sinne der Lehre des Klagepatentanspruchs verstanden werden. Dies folge bereits daraus, dass eine solche Schaltung Differenzeing\u00e4nge aufweise, die nach der Lehre des Klagepatentanspruchs ausgeschlossen seien. Denn die digitalen Eingangsbuffer sollten die \u00fcber den einzelnen Eingang eingehenden Signale allein aufgrund eines Schwellwertes digitalisieren. Die Verwendung des LVDS-Standards erfordere jedoch zwei Eing\u00e4nge, wobei die Differenz der an den Eing\u00e4ngen anliegenden Spannung verst\u00e4rkt und weiter verarbeitet werde. Nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre reiche es gerade nicht aus, dass im Ergebnis zwischen zwei Zust\u00e4nden unterschieden werde. Vielmehr sollten Differenzeing\u00e4nge einer digitalen Schaltung, wie sie beispielsweise auch bei der Verwendung des LVDS-Standards zur Anwendung kommen, gerade ausgeschlossen werden. Daher gehe auch der weitere Einwand der Kl\u00e4gerin ins Leere, die Beklagte nutze nicht die mit dem LVDS-Standard erm\u00f6glichte Hochgeschwindigkeits-Signal\u00fcbertragung. Dem unter Hinweis auf Anlage K-A-4 erfolgten Vortrag der Kl\u00e4gerin, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform arbeite wie eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schnittstelle, k\u00f6nne mit Blick auf die Funktionsweise einer LVDS-Zelle und den Vortrag der Beklagten nicht gefolgt werden. Die Kl\u00e4gerin vermute lediglich aufgrund der Verwendung einer konstanten Spannung von 1,2 V, dass eine Referenzspannung VREF verwendet werde, mit der die am anderen Eingang des Buffers anliegende Signalspannung verglichen werde. Insofern sei auch unerheblich, dass die LVDS-Zelle nicht unmittelbar die Differenz der \u00fcber die beiden Signalleitungen \u00fcbertragenen Signalspannungen verst\u00e4rke und auswerte, sondern \u2013 so der Vortrag der Beklagten \u2013 die Differenz zwischen der an dem einen Eingang anliegenden Vorspannung und der am anderen Eingang anliegenden, von der Vorspannung zus\u00e4tzlich \u00fcberlagerten Signalspannung. Denn auch in diesem Fall verwendeten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Differenzeing\u00e4nge, die aus der Lehre des Klagepatentanspruchs herausf\u00fchrten. Daher sei es auch unbehelflich, soweit die Kl\u00e4gerin bestreite, dass an den Minus-Eing\u00e4ngen der LVDS-Zellen (L1neg und L2neg in der Anlage B-12) \u00fcberhaupt eine Signalspannung anliege. Dies gen\u00fcge nicht, um darzulegen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einfachen digitalen Buffern in Abgrenzung zu Buffern mit Differenzeing\u00e4ngen arbeite.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kl\u00e4gerin, wobei sie eine Verletzung des Klagepatents durch zahlreiche weitere Ger\u00e4te (siehe Anlage KA-Fotos 3) geltend macht. Sie tr\u00e4gt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, zu dessen Untermauerung sie zweitinstanzlich das aus Anlage KA-PG ersichtliche Privatgutachten des P vorgelegt hat, vor: Unter Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 139 ZPO habe das Landgericht die Zul\u00e4ssigkeit der auf Unterlassung gerichteten Klage wegen fehlender Bestellung eines Inlandsvertreters gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 PatG zu Unrecht verneint. Die Bestimmung des \u00a7 25 Abs. 1 PatG sei im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit schon nicht anwendbar. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht \u00fcbersehen, dass die zur Akte gereichte Vollmachtsurkunde ihres Prozessvertreters mindestens den in \u00a7 25 Abs. 1 PatG genannten Umfang habe. Abgesehen davon h\u00e4tten sich ihre Prozessbevollm\u00e4chtigten mit Schriftsatz vom 13.08.2010 zum Inlandsvertreter bestellt und seien auch \u2013 noch vor dem erstinstanzlichen Urteil \u2013 als solche beim DPMA eingetragen worden (Anlagen KB-A1).<\/p>\n<p>Ebenso rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Klage im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Auf ihren schl\u00fcssigen Vortrag hin h\u00e4tte es die Vorlage von Urkunden (Stromlaufpl\u00e4ne) zu den namentlich benannten Ger\u00e4teserien anordnen m\u00fcssen. Alle zusammenfassend gem\u00e4\u00df Anlage KA-Fotos 3 dokumentierten Ger\u00e4te seien untersucht worden und beinhalteten die gleichen Schaltungsteile wie die Ger\u00e4te K L und M. Die Beklagte realisiere dort die technischen Funktionen gem\u00e4\u00df dem Klagepatent in identischer Weise und sie benutze jeweils die gleiche Schaltung. Es best\u00fcnden keine Unterschiede bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe fehlerhaft eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Klagepatents verneint. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil wolle das Klagepatent nicht jedwede Schaltung mit Differenzeing\u00e4ngen vermeiden, sondern nur einen analogen Differenzverst\u00e4rker, der die Differenz der beiden Eingangsspannungen vom Transformator der externen Schaltung verst\u00e4rke. Das Landgericht habe verkannt, dass jeder Eingangsbuffer einer digitalen Schaltung eine Umsetzung eines immer analogen Spannungswertes der Au\u00dfenwelt in ein digitales, in der Regel auch bin\u00e4res (zweiwertiges) Signal f\u00fcr die Innenschaltung des Chips umsetze. Ein digitaler Eingangsbuffer manifestiere sich also nicht anhand der Zahl der Eing\u00e4nge, sondern am chipinternen digitalen Ausgang des Buffers zur digitalen Innenschaltung des Chips (vgl. Anlage KB-A-2). Wie sich anhand der Figur 1 des Klagepatents und des Absatzes [0009] des Klagepatents ergebe, setze ein digitaler Eingangsbuffer eine analoge (kontinuierliche) Eingangsspannung in eine digitale Spannung (als 0 oder 1) um.<\/p>\n<p>Die Beklagte habe bislang auch nicht bewiesen, dass Buffer mit Differenzeing\u00e4ngen oder LVDS-Eingangsbuffer \u00fcberhaupt in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwendet seien. Selbst wenn man dies unterstelle, stehe dies der Verletzung des Klagepatents nicht entgegen: Soweit das Landgericht angenommen habe, eine \u201erein digitale integrierte Schaltung\u201c im Sinne des Klagepatents verf\u00fcge \u00fcber keine Differenzeing\u00e4nge, habe es verkannt, dass die Ausf\u00fchrungen im Absatz [0008] des Klagepatents nicht auf die Definition einer rein digitalen Schaltung, sondern auf die Vermeidung eines Differenzverst\u00e4rkers bezogen seien. Die Differenzeing\u00e4nge nach dem Stand der Technik m\u00fcssten mit einem Differenzverst\u00e4rker verbunden sein, der die Differenz der beiden von der S\/T-Schnittstelle kommenden Signale verst\u00e4rke (vgl. Anlage KB-A-3). Letzteres sei bei den Schaltungen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber nicht der Fall. Entsprechend Figur 2 des Klagepatents verst\u00e4rke ein differenzieller Eingangsbuffer zwar die Differenz der Eingangsspannungen, jedoch entstehe daraus kein analoges Signal, weil durch die Verst\u00e4rkung der Bereich 2 im Sinne der Figur 2 des Klagepatents sehr klein sei. Der Durchschnittsfachmann sehe einen differenziellen Eingangsbuffer als Spannungsvergleicher, der in Abh\u00e4ngigkeit der Eingangsspannungen eine 0 oder eine 1 am Ausgang erzeuge, was ein typisch digitales Verhalten beinhalte. Der Verlauf der Ausgangsspannung Uaus des differenziellen Eingangsbuffers entspreche genau dem Verlauf eines digitalen Eingangsbuffers. Im Gegensatz zu einem differenziellen Eingangsbuffer handele es sich bei einem Differenzverst\u00e4rker nach dem Stand der Technik um eine analoge Funktionseinheit, bei der zwischen Eingangs- und Ausgangssignal ein linearer (analoger) Zusammenhang vorhanden sei. Insbesondere habe der Differenzverst\u00e4rker eine genau definierte Verst\u00e4rkung V und nicht blo\u00df eine m\u00f6glichst hohe Verst\u00e4rkung (wie bei digitalen Buffern; vgl. Anlage KB-A 4).<\/p>\n<p>Die Behauptung der Beklagten, wonach die von ihr verwendete Schaltung an beiden Eing\u00e4ngen der LVDS-Buffer (in Anlage KB-A-4 in gr\u00fcn wiedergegeben) ein analoges Signal vom Transformator verst\u00e4rke, treffe nicht zu: Anhand des Oszilloskop-Bildes gem\u00e4\u00df Anlage KB-A\u20145 erkenne man n\u00e4mlich, dass die beiden S\/T-Signale (gelb\/rot) gegenphasig durch die Mittelanzapfung des Transformators gebildet w\u00fcrden. Die Spannung C (blau) sei hingegen konstant und zeige keinen Signalanteil. Die Beklagte habe den erfindungsgem\u00e4\u00dfen digitalen Eingangsbuffer allenfalls durch einen LVDS-Buffer ersetzt, der an dem Minus-Eingang mit einer Festspannung belegt sei. Dieser habe eine identische Funktion, wie sich der Anlage KB-A-6 entnehmen lasse. Im Falle des normalen digitalen Eingangsbuffers sei die Schwellspannung durch den Herstellungsprozess und die Betriebsspannung Ub bestimmt. Der einzige Unterschied bei einer Ersatzschaltung mit einem differenziellen Buffer (z.B. LVDS) bestehe darin, dass die Schwellspannung durch die am Minus-Eingang anliegende Spannung definiert sei.<\/p>\n<p>Aufgrund der unstreitigen Beschaltung der LVDS-Buffer mit einer Festspannung am negativen Eingang werde wie bei einem einfachen digitalen Buffer nur ein Signaleingang genutzt. Ferner gebe es unstreitig einen digitalen Ausgang des LVDS-Buffers zur digitalen Innenschaltung des FPGAs. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verzichteten auf einen analogen Differenzverst\u00e4rker und eine Auswertung der Differenz der Eingangssignale von der Schnittstelle. Es sei gerade der \u201eClou\u201c des Klagepatents, einen digitalen Eingangsbuffer als Umsetzer einer analogen Spannung in ein digitales Signal an seinem Ausgang zu verwenden. Die Eingangsbuffer wirkten wie 1-Bit Analog\/Digital-Wandler. Ohne diese Eigenschaft w\u00fcrde die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schaltung gar nicht funktionieren. Die Beklagte setze verfehlt die beiden Differenzeing\u00e4nge eines LVDS-Buffers mit Differenzeing\u00e4ngen der S0-Empfangsschaltung gleich. Von den LVDS-Buffern w\u00fcrden nicht die Eingangsspannungen beider Eing\u00e4nge von der S0-Schnittstelle verarbeitet und damit auch keine Gleichtaktst\u00f6rungsunterdr\u00fcckung hervorgerufen. Entsprechend der Lehre des Klagepatents werde die Gleichtaktst\u00f6rungsunterdr\u00fcckung nicht durch einen analogen Differenzverst\u00e4rker, sondern durch den Kondensator an der Mittelanzapfung des Transformators hervorgerufen.<\/p>\n<p>Selbst wenn der Austausch eines digitalen Eingangsbuffers durch einen LVDS-Buffer nicht mehr als wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung eingestuft werden k\u00f6nne, liege zumindest eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor. Die notwendige Gleichwirkung sei gegeben, weil eine identische Funktion der ISDN-Empfangsschaltung vorliege. Der Durchschnittsfachmann entscheide sich ferner bei der Verwendung eines N-FPGAs, bei dem er differenzielle Eingangsbuffer ohne Mehrkosten nutzen k\u00f6nne, anstatt Buffern mit herstellungsbedingt ungenauer Schwellspannung solche zu benutzen, bei denen er durch Beschaltung des Minus-Eingangs die Schwellspannung von au\u00dfen zuf\u00fchren k\u00f6nne. Das Klagepatent sch\u00fctze nicht nur die wirtschaftlich beste Anordnung. Da zudem die benutzten 1,2 V ohnehin zur Stromversorgung des Kerns des FPGA (Core-Logic) vorhanden seien, sei die Verwendung von LVDS-Buffern, die ohne Mehrkosten genutzt w\u00fcrden, auch naheliegend. Dass seinerzeit noch keine entsprechenden FPGAs mit LVDS-Buffern verf\u00fcgbar gewesen seien, sei patentrechtlich unerheblich, weil das konkrete Mittel selbst zum Priorit\u00e4tstag noch nicht bekannt gewesen sein m\u00fcsse. Die Benutzung der entsprechend differenziellen LVDS-Buffer liege auch bei Betrachtung des O-N-Datenblattes (Anlage KB-A 10) nahe; auch eine ggf. verbesserte Realisierung der Erfindung werde durch das Klagepatent gesch\u00fctzt. Angesichts des funktionsidentischen Ersatzes ohne Mehrkosten handele es sich auch um einen gleichwertigen Ersatz. Die digitalen Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatents h\u00e4tten einzig den Zweck einer analogen Eingangsspannung, die \u00fcber der Schwellenspannung liege, in eine logische 1 umzuwandeln und eine analoge Eingangsspannung unter der Schwellenspannung in eine 0 umzuwandeln.<\/p>\n<p>Sie habe anhand der Anlage K-A-2 auch nachgewiesen, dass in FPGAs der Fa. O generell nur digitale Funktionseinheiten konfiguriert werden k\u00f6nnten. Die Beklagte habe folgerichtig auch keine analogen Funktionseinheiten benennen k\u00f6nnen, die auf einem solchen FPGA konfiguriert werden k\u00f6nnten. Das Landgericht habe ihre betreffenden Beweisangebote ignoriert.<\/p>\n<p>Eine \u201erein digitale Schaltung\u201c sei eine \u201edigitale Schaltung\u201c, bei der nur hervorgehoben sei, dass keine analogen Teilschaltungen benutzt werden: Es handele sich weder um ein \u201edigitales ASIC\u201c, noch komme es auf eine \u201edigitale Entwurfsmethode\u201c an. Weder die Anspr\u00fcche noch die Beschreibung des Klagepatents g\u00e4ben die Vermeidung jedweder Differenzverst\u00e4rker vor, vielmehr werde erfindungsgem\u00e4\u00df auf eine Verst\u00e4rkung der Differenz der Signale vom Transformator verzichtet, was bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig ebenso der Fall sei. Kern der Erfindung sei, dass eine interne analoge Signalverarbeitung vermieden werde. Zur Definition digitaler Schaltungen verweist die Kl\u00e4gerin auf Anlage KB-A 9. Vor diesem Hintergrund habe die Behauptung der Beklagten, durch einen LVDS-Buffer w\u00e4re die Charakteristik der integrierten Schaltung nicht mehr digital, keine technische Grundlage. Die Kl\u00e4gerin bestreitet, dass in den fraglichen FPGAs Digital\/Analog-Wandler oder Analog\/Digital-Wandler konfigurierbar seien. Diese sog. IP-Bl\u00f6cke seien nur mit analoger externer Beschaltung des FPGAs realisierbar. Auch die konfigurierbaren LVDS-Eingangsbuffer seien keine analogen Bauteile im Sinne des Klagepatents, sondern erf\u00fcllten die Funktion von digitalen Eingangsbuffern. Das Klagepatent k\u00f6nne auch bei Verwendung eines Mixed-Mode verletzt werden: Das zus\u00e4tzliche Aufbringen analoger Schaltungsteile auf denselben IC f\u00fcr ganz andere Zwecke als die gesch\u00fctzte Lehre f\u00fchre nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents. Der Ausgang eines LVDS-Buffers liefere \u2013 wie jeder digitale Eingangsbuffer \u2013 nur ein digitales Signal (0 oder 1). Ein LVDS-Buffer sei zwar kein \u201e\u00fcblicher\u201c Buffer, aber entscheidungserheblich immer noch ein digitaler Buffer. Auch dass er aufw\u00e4ndiger aufgebaut sei, sei patentrechtlich unerheblich, weil auch eine etwaig verschlechterte Benutzungsweise innerhalb des Schutzumfangs des Klagepatents liege. Die Bezeichnung \u201eLVDS-Zelle\u201c sei technisch un\u00fcblich.<\/p>\n<p>Das gerichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten des Herrn Professor Dr. Q enthalte gravierende technische und patentrechtliche Fehler. Es sei ein weiteres Gutachten durch den P R GmbH bzw. durch ein Team von Fachleuten einzuholen. Als Fachmann sei laut der BGH-Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren (BGH X ZR 66\/12) zum parallelen Patent DE 102 11 AAB B4 im Rechtsstreit 15 U 4\/14 ein Ingenieur mit Hochschulausbildung der Fachrichtung elektrische Nachrichtentechnik, der mit der Realisierung von Schnittstellenschaltungen f\u00fcr die Nachrichten\u00fcbertragung vertraut ist, anzusehen. Der Sachverst\u00e4ndige verf\u00fcge \u00fcber keine entsprechenden Erfahrungen.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin ihre urspr\u00fcnglichen Antr\u00e4ge auf Besichtigung nach \u00a7 140c PatG, auf Aussetzung nach \u00a7 140b Abs. 2 PatG und auf Bestimmung eines Lizenzsatzes zur\u00fcckgenommen hat, und die Antr\u00e4ge auf Schadensersatzfeststellung sowie auf Auskunft- und Rechnungslegung zun\u00e4chst nur auf Benutzungshandlungen bezogen gewesen sind, die eigene Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin ab dem 08.03.2008 betroffen haben, beantragt die Kl\u00e4gerin mit ihrer Berufung zuletzt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, verk\u00fcndet am 14. September 2010 \u2013 Aktenzeichen 4a O 295\/08 \u2013 abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dem fr\u00fcheren Patentinhaber Dr. B im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2008 und der Kl\u00e4gerin als jetziger Patentinhaberin im Zeitraum seit dem 28.08.2008 dadurch entstanden ist oder entstehen wird,<\/p>\n<p>dass die Beklagte Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einf\u00fchrt oder besitzt,<\/p>\n<p>die eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses aufweisen, wobei eine rein digitale integrierte Schaltung mit externer Beschaltung, bestehend aus einer Empfangs- und einer Sendeschaltung, verwendet wird und wobei bei der Empfangsschaltung zwei digitale Eingangsbuffer der rein digitalen integrierten Schaltung f\u00fcr die Signale verwendet werden und zur Unterdr\u00fcckung von Gleichtaktsignalen die Mittelanzapfung des Empfangstrafos der Empfangsschaltung wechselspannungsm\u00e4\u00dfig auf Masse gezogen wird;<\/p>\n<p>II. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>a. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2005 vorstehend zu Ziffer I. bezeichnete Vorrichtungen zur \u00dcbertragung von Daten hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt hat;<\/p>\n<p>b. der Kl\u00e4gerin \u00fcber den Umfang der vorstehend zu Ziffer I. bezeichneten und seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>bb) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>cc) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>dd) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>ee) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitr\u00e4umen und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>ff) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und den Wirtschaftspr\u00fcfer erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist, und<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu bb) und cc) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Beklagte mit den Ma\u00dfgaben der Antr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadensersatz zu verurteilen, soweit die Verletzungen sich durch eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents ergeben, durch den Umstand, dass \u201edigitale Eingangsbuffer\u201c als \u201eLVDS-Eingangsbuffer\u201c ausgef\u00fchrt sind;<\/p>\n<p>weiter hilfsweise,<\/p>\n<p>unter Aufhebung des am 14.09.2010 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf \u2013 Aktenzeichen 4a O 295\/08 \u2013 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht D\u00fcsseldorf \u2013 Patentstreitkammer \u2013 zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen folgenderma\u00dfen: Das Landgericht habe die Klage zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen, soweit die Kl\u00e4gerin als eingetragene Schutzrechtsinhaberin Anspr\u00fcche aus eigenem Recht f\u00fcr den Zeitraum ab dem 08.03.2008 geltend gemacht hat. Die Beklagte bestreitet diesbez\u00fcglich, dass die Kl\u00e4gerin nach dem Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen Inlandsvertreter bestellt habe und dass S Rechtsanw\u00e4lte im in \u00a7 25 Abs. 1 PatG umschriebenen Umfang wirksam bevollm\u00e4chtigt worden seien; ausweislich des Schreibens an das DPMA vom 13.08.2010 h\u00e4tten die Prozessbevollm\u00e4chtigten sich selbst bestellt. Jedenfalls sei das betreffende Vorbringen versp\u00e4tet und gem\u00e4\u00df \u00a7 532 ZPO nicht zulassungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe die Klage im \u00dcbrigen in der Sache zu Recht abgewiesen, weil in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keine \u201erein digitalen integrierten Schaltungen\u201c und auch keine \u201edigitalen Eingangsbuffer\u201c im Sinne des Klagepatents zur Anwendung k\u00e4men, sondern LVDS-Zellen mit Differenzeing\u00e4ngen, welche analoge Werte verarbeiteten, wobei zahlreiche Ger\u00e4te gem\u00e4\u00df der kl\u00e4gerischen Liste in Anlage KA-Fotos 3 \u00fcberdies \u201eein ganz anderes Schaltungskonzept, als von der Kl\u00e4gerin bislang angegriffen\u201c, verwirklichten. Der erstmals in zweiter Instanz erfolgte kl\u00e4gerische Vortrag zu weiteren angeblich patentverletzenden Ger\u00e4ten sei \u00fcberdies versp\u00e4tet und unsubstantiiert.<\/p>\n<p>Am Eingang der angegriffenen Empfangsschaltungen gelangten jeweils zwei LVDS-Zellen zum Einsatz. Zwischen einem digitalen Eingangsbuffer und einer LVDS-Zelle best\u00fcnden gewichtige Unterschiede: Bei LVDS-Zellen gebe es keine fixe, von der Versorgungsspannung abh\u00e4ngige Schaltschwelle und keinen \u201everbotenen\u201c, undefinierten Bereich, und sie verarbeiteten zwei \u2013 analoge \u2013 Eingangssignale, und dies auch nicht nach Ma\u00dfgabe diskreter Pegel. Zudem gebe es keine vorgegebene Zeitspanne f\u00fcr die Durchquerung von Signalen eines zwischen diskreten Pegeln liegenden Bereichs. Eine LVDS-Zelle bestehe auch nicht blo\u00df aus zwei Schaltern mit einem Ein- und Ausgang, sondern sei weit komplexer aufgebaut: Insbesondere wandele ein Komparator die Differenz analoger Signale an seinen Eing\u00e4ngen in ein zweiwertiges Ausgangssignal um. Zur Pegelanpassung und Impedanzumwandlung des zweiwertigen Signals in ein digitales Signal (Low, High) folge anschlie\u00dfend eine Kette von drei ungepufferten Invertern. W\u00e4hrend die Schaltschwellen digitaler Buffer von der Versorgungsspannung abhingen, sei diese bei LVDS-Zellen ohne Einfluss auf das Ausgangssignal und auf die Verarbeitung der differenziellen Eingangssignale. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass nach der Lehre des Klagepatents eine analoge Signalverarbeitung im integrierten Bereich unterbleiben solle (\u201erein digital integrierte Schaltung\u201c) und analoge Schaltungselemente au\u00dferhalb des ICs anzuordnen seien (\u201eexterne Beschaltung\u201c). Dies ergebe sich eindeutig aus dem Anspruchswortlaut (\u201eErfordernis eines rein digitalen IC\u201c), aber auch aus der Beschreibung des Klagepatents. Im Gegensatz zum Stand der Technik verf\u00fcge eine rein digitale integrierte Schaltung \u00fcber keine Differenzeing\u00e4nge. Das Klagepatent grenze sich von Schaltungen im Mixed-Mode-Design oder auch im analogen Design ab; bei Nutzung eines Mixed Mode ICs liege keine reine digitale integrierte Schaltung vor. Letztere weise insbesondere keine Differenzeing\u00e4nge auf und verwende am Eingang auch keinen Differenzverst\u00e4rker. Den Begriff des \u201eanalogen Differenzverst\u00e4rkers\u201c kenne das Klagepatent nicht. Der im Klagepatent genannte Stand der Technik verwende ausnahmslos Differenzeing\u00e4nge und eine Differenzverst\u00e4rkung. Letzteres zeichne ausweislich des TIA-EIA-644Standards auch eine LVDS-Zelle aus. Das Klagepatent lehre, jedwede Mixed-Mode Methode oder analoge Technologie zu unterlassen. Der \u201eClou\u201c des Klagepatents liege entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin darin, mit m\u00f6glichst geringem Kostenaufwand eine spezifikationsgem\u00e4\u00dfe S\/T-Schnittstelle zu realisieren, und zwar mittels einer rein digitalen integrierten Schaltung, die extern beschaltet werde und mit einem digitalen Eingangsbuffer versehen sei.<\/p>\n<p>In Bezug auf die erstinstanzlich angegriffenen Ger\u00e4te habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass ihr \u2013 der Beklagten \u2013 Vortrag, wonach diese nach dem (zwei Eing\u00e4nge erfordernden und die Differenz zweier anliegender Spannungen verst\u00e4rkenden und weiterverarbeitenden) LDVS-Standard arbeiteten, nicht widerlegt sei. Das Berufungsvorbringen verkenne schon die ma\u00dfgebliche Beweislast. Verfehlt versuche die Kl\u00e4gerin, die analogen Eigenschaften einer LVDS-Zelle \u201eunter den Tisch zu kehren\u201c. Falsch sei insbesondere die Behauptung, wonach aus der Verst\u00e4rkung einer Differenzspannung \u201ekein analoges Signal entstehe\u201c; die am positiven Eingang jeder LVDS-Zelle eingehenden Signale seien elektrische Spannungen mit kontinuierlichen Werten, so dass auch die \u2013 und zwar auch die verst\u00e4rkte \u2013 Differenz immer noch einen analogen Wert darstelle, bis dieser von der Komparatoreinheit digitalisiert werde. Der Durchschnittsfachmann betrachte die LVDS-Zelle als Differenzverst\u00e4rker und nicht als \u201eSpannungsvergleicher\u201c. Soweit die Kl\u00e4gerin zweitinstanzlich scheinbar bestreiten wolle, dass bei der Nutzung von LVDS-Zellen eine Verst\u00e4rkung stattfinde, sei dies versp\u00e4tet. Das Klagepatent gehe zwingend von einem Verzicht auf Differenzeing\u00e4nge und Differenzverst\u00e4rker im integrierten Bereich der Schaltung aus, um eine (vermeintlich) kosteng\u00fcnstigere Herstellung integrierter Schaltkreise (ICs) zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Der von der Beklagten konfigurierte FPGA sei auch keine \u201erein digitale intergrierte Schaltung\u201c, sondern falle unter das vom Klagepatent klar abgegrenzte Mixed-Mode-Design, weil die LVDS-Zellen \u00fcber analoge Eing\u00e4nge verf\u00fcgten und analoge Spannungsdifferenzen verst\u00e4rkten. Ohne Differenzeing\u00e4nge und \u2013verst\u00e4rkung w\u00e4ren die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht funktionsf\u00e4hig. Es treffe zwar zu, dass LVDS-Zellen einen digitalen Wert auf ihren Ausgang g\u00e4ben (keine Analogwertausgabe). Darauf komme es aber nicht an \u2013 auch vorbekannte Differenzverst\u00e4rker g\u00e4ben logische Zust\u00e4nde aus, die anschlie\u00dfend digital weiterverarbeitet w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz zu einer angeblich \u00e4quivalenten Patentverletzung vortrage, sei dies gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO bereits nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig. Im \u00dcbrigen l\u00e4gen die einschl\u00e4gigen Anforderungen nicht vor. Die Kl\u00e4gerin habe zudem kein Austauschmittel bez\u00fcglich der \u201erein digitalen integrierten Schaltung\u201c genannt. Hilfsweise macht die Beklagte den Formstein-Einwand geltend: Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen stellten mit Blick auf die US 4,584,AAC (Anlage B 21) keine Erfindungen dar. Weiter erhebt die Beklagte gegen\u00fcber dem Vorwurf der \u00e4quivalenten Patentverletzung vorsorglich die Einrede der Verj\u00e4hrung.<\/p>\n<p>Der Senat hat Beweis erhoben gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 19.01.2012 (Blatt 533 \u2013 537 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. Q vom 17.12.2012 (Anlage) nebst dessen erg\u00e4nzender schriftlicher Stellungnahme vom 09.03.2013 (Blatt 636 \u2013 639 GA) sowie dessen m\u00fcndliche Anh\u00f6rung vor dem Senat gem\u00e4\u00df Sitzungsprotokoll vom 25.06.2015.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat verwiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Frage, ob die Bestellung eines Inlandsvertreters gem\u00e4\u00df \u00a7 25 PatG eine Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzung des Verletzungsverfahrens und eine Differenzierung nach den Zeitpunkten vor und nach Abtretung der Klageschutzrechte vorzunehmen ist, bedarf keiner abschlie\u00dfenden Kl\u00e4rung. Die Klage ist jedenfalls nunmehr im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung vor dem Senat auch im Hinblick auf die Anspr\u00fcche zul\u00e4ssig, die von der Kl\u00e4gerin nach ihrer Eintragung als Patentinhaberin geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>Dementsprechend hat der Senat zwecks Klarstellung des Umfangs der Rechtskraft die Berufung im Tenor mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass die Klage zwar insgesamt zul\u00e4ssig, jedoch unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 PatG kann derjenige, der wie die Kl\u00e4gerin im Inland weder Sitz noch Niederlassung hat, an einem im PatG geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent bzw. Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in b\u00fcrgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent bzw. das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafantr\u00e4gen bevollm\u00e4chtigt ist.<\/p>\n<p>Der Inlandsvertreter ist ein gewillk\u00fcrter Vertreter mit gesetzlich festgelegter Mindestvollmacht (\u00a7 25 Abs. 1 PatG). Die Bestellung des Inlandsvertreters gem\u00e4\u00df \u00a7 25 Abs. 1 PatG erfolgt durch Bevollm\u00e4chtigung und deren Anzeige\/Vorlage gegen\u00fcber dem Patentamt. Insoweit gen\u00fcgt die Formulierung der Bevollm\u00e4chtigung \u201egem\u00e4\u00df \u00a7 25 PatG\u201c (BGH GRUR 1972, 536 \u2013 Akustische Wand; vgl. auch BGH GRUR 2009, 185 \u2013 Umfang der Vollmachtserteilung; Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 27). Die Bevollm\u00e4chtigung ist nicht formgebunden, jedoch ist f\u00fcr das DPMA f\u00fcr ihren Nachweis die schriftliche Vorlage erforderlich (Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 28 m. w. N.). Der Vollmachtnachweis ist in der Weise zu f\u00fchren, dass die Vertretungsmacht auf den ausw\u00e4rtigen Verfahrensbeteiligten zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann (Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 42 m. w. N.). Handlungen des Inlandsvertreters ohne die erforderliche Vertretungsmacht kann der Vertretene genehmigen (Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 35 m. w. N.).<\/p>\n<p>Die Bestellung eines Inlandsvertreters und deren Nachweis stellen eine Obliegenheit dar, deren Nichtbeachtung zu Lasten der betroffenen Partei zu einem behebbaren Verfahrenshindernis f\u00fchrt (BGH GRUR 2009, 701\u2013 Niederlegung der Inlandsvertretung; Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 42 m. w. N.). Es handelt sich insoweit um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung f\u00fcr den sachlichen Fortgang des Verfahrens (BGH GRUR 1969, 437 \u2013 Inlandsvertretung; Busse\/Baumg\u00e4rtner, PatG, 7. Aufl., \u00a7 25 Rn. 42 m. w. N.). Die vor Einsetzung eines Inlandsvertreters vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind nicht unwirksam, sondern blo\u00df mit einem behebbaren Mangel behaftet, der bis zu seiner Behebung einer Sachpr\u00fcfung entgegensteht (BGH GRUR 2009, 701 \u2013 Niederlegung der Inlandsvertretung), so dass der Mangel im Laufe des Verfahrens mit R\u00fcckwirkung behoben werden kann.<\/p>\n<p>Das ist \u2013 falls man von einem urspr\u00fcnglichen Mangel ausgeht \u2013 hier geschehen. Da es sich um ein behebbares Verfahrenshindernis handelt, ist das gesamte Vorbringen der Kl\u00e4gerin ma\u00dfgebend, das bis zum Schluss der letzten m\u00fcndlichen Tatsachenverhandlung eingeht (vgl. allgemein zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Feststellung von Prozessvoraussetzungen BeckOKZPO\/Bacher, Ed. 16, \u00a7 253 Rn. 12). Daher ist im vorliegenden Rechtsstreit in zweiter Instanz zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin mit Anlage KB-A-1 eine Kopie des Registerauszuges zum Klagepatent 1 vorgelegt hat, ausweislich dessen die S Rechtsanw\u00e4lte \u2013 und zwar bereits seit dem 14.08.2010 \u2013 als Inlandsvertreter bestellt sind. Die Eintragung des Inlandsvertreters in das Patentregister nach \u00a7 30 Abs. 1 PatG hat rein deklaratorische Bedeutung (Busse\/Brandt, aaO, \u00a7 30 Rn. 31 und Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch Busse\/Baumg\u00e4rtner, aaO, \u00a7 25 Rn. 30). Sie legitimiert die S Rechtsanw\u00e4lte gegen\u00fcber jedem Dritten als prozessual Vertretungsberechtigte (\u00a7 30 Abs. 3 PatG; vgl. Busse\/Brandt, aaO, \u00a7 30 Rn. 33). Ob die Vollmacht im Innenverh\u00e4ltnis wirksam erteilt wurde, ist f\u00fcr die Bestellung als Inlandsvertreter daher ohne Belang.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Ber\u00fccksichtigung des betreffenden Vorbringens ferner nicht die Regelung des \u00a7 532 ZPO entgegen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auf Vorbringen des Kl\u00e4gers zur Verteidigung gegen\u00fcber geltend gemachten Prozesshindernissen, da ausdr\u00fccklich nur von R\u00fcgen und nicht etwa schlechthin von Angriffs- und Verteidigungsmitteln zur Zul\u00e4ssigkeit die Rede ist, und die Pr\u00e4klusion die Zul\u00e4ssigkeit f\u00f6rdern, nicht aber der Klageabweisung wegen Unzul\u00e4ssigkeit den Weg ebnen soll (M\u00fcnchKommZPO\/ Rimmelspacher, 4. Aufl., \u00a7 532 Rn. 5 m. w. N.). Hinzu kommt. dass die Bestellung eines Inlandsvertreters keine verzichtbare R\u00fcge ist. M\u00e4ngel der Postulationsf\u00e4higkeit und Prozessvollmacht sind in jeder Instanz von Amts wegen zu pr\u00fcfen und fallen nicht unter die Pr\u00e4klusionsvorschrift des \u00a7 532 ZPO (Z\u00f6ller\/He\u00dfler, aaO, \u00a7 532 Rn. 3). So verh\u00e4lt es sich auch bei der Bestellung eines Inlandsvertreters, da diese der Erleichterung des Rechtsverkehrs mit der ausl\u00e4ndischen Partei dient (vgl. Mes, PatG, 4. Aufl., \u00a7 25 PatG Rn. 3) und die andere Partei auf dieses Erfordernis somit nicht wirksam verzichten kann.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDas Landgericht hat die Klage in der Sache zu Recht abgewiesen. Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gem\u00e4\u00df Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7\u00a7 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses.<br \/>\nAusweislich des Absatzes [0001] des Klagepatents ist eine S\/T Schnittstelle eine in der Spezifikation ITU I.430 (vgl. den englischsprachigen Teilauszug gem\u00e4\u00df Anlage B-1) beschriebene Schnittstelle f\u00fcr das ISDN. Eine solche Schnittstelle erm\u00f6gliche \u2013 so das Klagepatent \u2013 einen ISDN-Basis-Zugang mit 2 x 64 kBit\/s und 1 x 16 kBit\/s (2B + D).<br \/>\nAlle bekannten Halbleiterhersteller, die ICs f\u00fcr diese Schnittstelle anb\u00f6ten, h\u00e4tten hier L\u00f6sungen mit gemischt analog\/digitaler Technologie. Als problematisch stuft die Klagepatentschrift es diesbez\u00fcglich ein, dass bei der Sendeschaltung Spannungen erzeugt w\u00fcrden, die nicht den \u00fcblichen Ausgangspegeln einer digitalen Schaltung entspr\u00e4chen. In Bezug auf die Empfangsschaltung entspreche es dem Stand der Technik, zumindest am Eingang einen Differenzverst\u00e4rker einzusetzen, wobei die Klagepatentschrift beispielhaft folgende Benutzerhandb\u00fccher angibt:<br \/>\n&#8211; Siemens AG, Bereich Halbleiter, 1992: ICs for Communications, ISDN Subscriber Access Controller ISAC-S, PEB 2085, User\u2019s Manual, Edition 2.92;<br \/>\n&#8211; Siemens AG, Bereich Halbleiter, 1994: ICs for Communications, ISDN Subscriber Access Controller for Terminals ISAC-S TE, PSB 2186, User\u2019s Manual, Edition 10.94.<br \/>\nVor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe (Absatz [0004] des Klagepatents), mit m\u00f6glichst geringem Kostenaufwand eine spezifikationsgem\u00e4\u00dfe S\/T-Schnittstelle zu realisieren.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt der Hauptanspruch 1 des Klagepatents eine Interfaceschaltung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Die Interfaceschaltung ist geeignet zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses.<\/p>\n<p>2. Es wird eine integrierte Schaltung verwendet.<\/p>\n<p>2.1 Die integrierte Schaltung ist rein digital.<br \/>\n2.2 Die integrierte Schaltung wird extern beschaltet.<\/p>\n<p>3. Die Interfaceschaltung besteht aus einer Empfangs- und einer Sendeschaltung.<\/p>\n<p>4. Bei der Empfangsschaltung<\/p>\n<p>4.1 werden zwei digitale Eingangsbuffer verwendet,<br \/>\n4.1.1 die Teil der rein digitalen integrierten Schaltung sind und<br \/>\n4.1.2 f\u00fcr die Signale verwendet werden,<\/p>\n<p>4.2 wird die Mittelanzapfung (1) des Empfangstrafos (2) zur Unterdr\u00fcckung von Gleichtaktsignalen wechselspannungsm\u00e4\u00dfig auf Masse gezogen.<\/p>\n<p>Als Vorteil dieser technischen L\u00f6sung hebt das Klagepatent hervor (Absatz [0006] der Klagepatentschrift): Die Realisierung rein digitaler integrierter Schaltungen sei einfacher als jene von gemischt analog\/digitalen Schaltungen. Insbesondere seien FPGAs nicht gemischt analog\/digital erh\u00e4ltlich. Zudem sei der Initialaufwand f\u00fcr ein Gate-Array geringer als f\u00fcr ein Cellbased- oder Mixed-Mode-Design, weil nur wenige Halbleiter-Herstellungs-Masken kundenspezifisch erstellt werden m\u00fcssten. Die Erfindung erm\u00f6gliche es ferner (siehe Absatz [0007] der Klagepatentschrift), mit geringem externen Bauteileaufwand eine spezifikationsgem\u00e4\u00dfe S\/T-Schnittstelle zu realisieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzen das Klagepatent unter keinem patentrechtlichen Gesichtspunkt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuf der Grundlage der vor dem Senat durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist der Kl\u00e4gerin nicht der ihr obliegende Beweis gelungen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Klagepatentanspruch 1 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machen. Es l\u00e4sst sich zumindest nicht tatrichterlich feststellen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei der Empfangsschaltung \u201edigitale Eingangsbuffer\u201c im Sinne des Merkmals 4.1 verwenden. Insofern er\u00fcbrigen sich Ausf\u00fchrungen zu den anderen Merkmalen, insbesondere zum ebenfalls streitigen Merkmal 2.1.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDas Klagepatent (Anlage K 2.4) sch\u00fctzt mit seinem Hauptanspruch 1 eine Interfaceschaltung zur Realisierung eines genormten ISDN-Basis-Anschlusses (Merkmal 1), wobei es sich ausweislich Absatz [0001] des Klagepatents bei der betreffenden S\/T-Schnittstelle um eine in der Spezifikation ITU I.430 beschriebene Schnittstelle f\u00fcr das ISDN handelt. An das ISDN-Netz angeschlossene Ger\u00e4te \u2013 wie etwa ein ISDN-Telefon \u2013 arbeiten mittels digitaler Daten. Demgegen\u00fcber werden die zu \u00fcbertragenden Daten mittels analoger Signale \u00fcber das Kabel gesendet. Dies macht es regelm\u00e4\u00dfig notwendig, bin\u00e4re Daten in den durch verschiedene Spannungswerte charakterisierten modifizierten AMI-Code f\u00fcr die analoge Daten\u00fcbertragung umzuwandeln und umgekehrt. Demzufolge muss die S0-Schnittstelle Bin\u00e4rdaten entsprechend dem AMI-Code als elektrische Spannung ausgeben (Sendeschaltung) und analoge Spannungswerte in Bin\u00e4rdaten umwandeln (Empfangsschaltung) k\u00f6nnen. F\u00fcr die betreffende Daten\u00fcbertragung kommen vieradrige Kabel zum Einsatz, wobei jeweils zwei Adern f\u00fcr das Senden und zwei Adern f\u00fcr den Empfang von Signalen zur Verf\u00fcgung stehen. Laut Merkmal 2 soll erfindungsgem\u00e4\u00df eine integrierte Schaltung (nachfolgend auch kurz: \u201eIC\u201c) zur Anwendung kommen, die rein digital ist (Merkmal 2.1) und extern beschaltet wird (Merkmal 2.2). Von den ausweislich Merkmal 3 vorhandenen zwei Hauptkomponenten der IC (n\u00e4mlich einerseits einer Empfangs- und andererseits einer Sendeschaltung) widmet sich die Merkmalsgruppe 4 speziell der Empfangsschaltung.<br \/>\nNeben der expliziten Vorgabe, dass die Mittelanzapfung des Empfangstrafos zur Unterdr\u00fcckung von Gleichtaktsignalen wechselspannungsm\u00e4\u00dfig auf Masse gezogen wird (Merkmal 4.2), postuliert das hier strittige Merkmal 4.1 die Verwendung zweier digitaler Eingangsbuffer. Zu diesen beiden digitalen Eingangsbuffern im Sinne von Merkmal 4.1 erl\u00e4utert die Merkmalsgruppe 4, dass sie Teil der rein digitalen integrierten Schaltung sind (Merkmal 4.1.1) und sie f\u00fcr die Signale verwendet werden (Merkmal 4.1.2).<br \/>\nDie bei der Empfangsschaltung zur Verwendung gelangenden digitalen Eingangsbuffer d\u00fcrfen erfindungsgem\u00e4\u00df \u00fcber keinen (wie auch immer ausgestalteten) Differenzverst\u00e4rker und auch nicht \u00fcber mehrere Differenzeing\u00e4nge verf\u00fcgen.<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, die vorgenannten einschr\u00e4nkenden Vorgaben in Bezug auf die digitalen Eingangsbuffer im Sinne von Merkmal 4.1 seien dem vermeintlich breiter zu verstehenden Anspruch 1 des Klagepatents nicht immanent, ist dem zu widersprechen: Richtig ist zwar, dass eine Auslegung unterhalb des Wortsinns des Patentanspruchs generell unzul\u00e4ssig ist (vgl. BGH, GRUR 2007, 309, 311 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; vgl. Senat, Urteil vom 28.05.2015, Az. 15 U 109\/14). Jedoch ist zu beachten, dass ausweislich Art. 69 EP\u00dc f\u00fcr die Auslegung eines Patentanspruchs die Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen sind, die die technische Lehre des Patentanspruchs erl\u00e4utern und veranschaulichen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung gilt das nicht nur f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs, sondern ebenso f\u00fcr die Auslegung des Patentanspruchs und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese Auslegung die Grundlage der Verletzungspr\u00fcfung oder der Pr\u00fcfung des Gegenstands des Patentanspruchs auf seine Schutzf\u00e4higkeit ist (BGHZ 186, 90 = GRUR 2010, 858 \u2013 Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2012, 1124, 1126 \u2013 Polymerschaum). Auch wenn durch das Patent ein Erzeugnis gesch\u00fctzt wird und insofern nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ein absoluter Sachschutz besteht, wobei der Sachschutz alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile einer Vorrichtung ohne R\u00fccksicht auf den jeweiligen Verwendungszweck umfasst (vgl. BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II), kann der Inhalt der Patentschrift den Offenbarungsgehalt des Patents gleichwohl begrenzen, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Schrift eine engere Lehre entnimmt als diejenige, die (vermeintlich) der Wortlaut eines Merkmals zu vermitteln scheint (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 f. \u2013 Spannschraube; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 09.10.2014, Az. I-2 U 80\/13).<br \/>\nAus den nachfolgenden Erw\u00e4gungen ergibt sich, dass es sich vorliegend \u2013 ganz im letztgenannten Sinne \u2013 so verh\u00e4lt, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe digitale Eingangsbuffer im Sinne von Merkmal 4.1 im Klagepatent eine Legaldefinition erfahren, welche die eingangs erw\u00e4hnten Einschr\u00e4nkungen inkludiert (so auch Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 2 f.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang vergegenw\u00e4rtigt der Fachmann sich zun\u00e4chst die Ausf\u00fchrungen im Rahmen des Absatzes [0002] des Klagepatents, in denen bereits einleitend zum Ausdruck kommt, dass das Klagepatent in bewusster Abkehr zu vorbekannten L\u00f6sungen betreffend ICs (insbesondere die pars pro toto im Absatz [0003] ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnten Druckschriften) auf jedwede L\u00f6sungen mit gemischt analog\/digitaler Technologie verzichten m\u00f6chte (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 5 oben), darunter auch auf jedwede Differenzverst\u00e4rker (siehe Absatz [0002] a.E. des Klagepatents; vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 4, drittletzter Absatz). Diese klagepatentgem\u00e4\u00df zwingende Weichenstellung hat zudem ihren Niederschlag im Anspruchswortlaut gefunden, der n\u00e4mlich eine rein digitale integrierte Schaltung (Merkmal 2.1) postuliert. Letztere Vorgabe erstreckt sich auch auf die digitalen Eingangsbuffer im Sinne von Merkmal 4.1, die anspruchsgem\u00e4\u00df n\u00e4mlich Teil dieser rein digitalen integrierten Schaltung sind (Merkmal 4.1.1).<br \/>\naaa)<br \/>\nIn Ankn\u00fcpfung an diese im Zusammenhang mit vorbekannten L\u00f6sungen vom Klagepatent ausgemachten technischen Missst\u00e4nde m\u00f6chte das Klagepatent ausweislich seiner (subjektiven) Aufgabenformulierung in Absatz [0004] der Klagepatentschrift, die sich auch mit der ma\u00dfgeblichen objektiven Aufgabe deckt, eine spezifikationsgem\u00e4\u00dfe S\/T-Schnittstelle realisieren, wobei der erforderliche Kostenaufwand minimal gehalten werden soll. Nach der im Absatz [0005] des Klagepatents schlagwortartig zusammengefassten L\u00f6sung geschieht dies mittels einer rein digitalen integrierten Schaltung mit Hilfe externer Komponenten.<br \/>\nErfindungsgem\u00e4\u00df werden damit folgende zwingenden Vorteile erzielt (siehe Absatz [0006] und Absatz [0007] des Klagepatents):<br \/>\n&#8211; Die Realisierung rein digitaler integrierter Schaltungen ist einfacher als jene von gemischt analog\/digitalen Schaltungen, was vor allem deshalb wichtig ist, weil FPGAs (siehe zu deren Funktionsweise im Detail Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 9 unten \u2013 S. 10, vorletzter Abs.) nicht gemischt analog\/digital erh\u00e4ltlich sind; zudem ist der Initialaufwand f\u00fcr ein Gate-Array geringer als f\u00fcr ein Cellbased- oder Mixed-Mode-Design, weil nur wenige Halbleiter-Herstellungs-Masken kundenspezifisch erstellt werden m\u00fcssen.<br \/>\n&#8211; Die Erfindung erm\u00f6glicht es, mit geringem externen Bauteileaufwand eine spezifikationsgem\u00e4\u00dfe S\/T-Schnittstelle zu realisieren.<br \/>\nAuch wenn die vorgenannten Vorteilsangaben unter der direkt hinter dem Absatz [0005] des Klagepatents auftauchenden \u00dcberschrift \u201eAusf\u00fchrungsbeispiel\u201c festgehalten sind, sind diese zweifelsohne von zwingender Natur: Letzteres wird bereits daran deutlich, dass der Absatz [0006] mit dem bestimmten Pronomen \u201eDieses \u2026\u201c klarstellt, dass die Vorteilsangabe auf den unmittelbar davor im Absatz [0005] des Klagepatents vorgestellten allgemeinen L\u00f6sungskern r\u00fcckbezogen ist. Entsprechendes gilt mit Blick auf den Absatz [0007] (\u201egeringer externer Bauteileaufwand\u201c), der ersichtlich mit der allgemeinen Aufgabenschilderung im Absatz [0004] (\u201em\u00f6glichst geringer Kostenaufwand\u201c) korrespondiert. Die betreffenden Vorteilsangaben sind daher trotz ihrer vorgenannten Verortung in der Klagepatentschrift im Rahmen der Schilderung eines \u201eAusf\u00fchrungsbeispiels\u201c ausnahmsweise kein Spezifikum dieses einzigen in der Klagepatentschrift dargestellten Ausf\u00fchrungsbeispiels, sondern der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass sie dem eigentlichen Erfindungsgedanken des Klagepatents zwingend immanent sind (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 10.02.2005, I-2 U 155\/00; vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. A. 2014, Rn. 25).<br \/>\nbbb)<br \/>\nDer Absatz [0008] des Klagepatents widmet sich nochmals eingehend dem bereits erw\u00e4hnten, im Stand der Technik verwirklichten Nachteil, dass auf der Empfangsseite ein Differenzverst\u00e4rker f\u00fcr die Eingangssignale ben\u00f6tigt wird, der \u00fcber Eingangspins f\u00fcr analoge Signale mit dem Transformator verbunden ist. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201edigitale integrierte Schaltung\u201c wird alsdann nach Art einer Legaldefinition (vgl. BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig) ausdr\u00fccklich dahingehend spezifiziert, dass sie keine Differenzeing\u00e4nge hat. Mit Blick auf Merkmal 4.1.1 gilt dies damit auch f\u00fcr die digitalen Eingangsbuffer. Stattdessen bedient sich die erfindungsgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung \u2013 was ausweislich Merkmal 4.2 auch in den Anspruch Eingang gefunden hat und daher ersichtlich ebenfalls keine blo\u00dfe Option, sondern ein zwingend zu verwirklichendes L\u00f6sungselement ist \u2013 einer sog. Mittelanzapfung, wobei diese \u00fcber einen Kondensator wechselspannungsm\u00e4\u00dfig auf Masse gezogen wird. Die technische Funktion dieser einschr\u00e4nkenden Vorgaben in Bezug auf die digitalen Eingangsbuffer wird anhand der (auf den technischen Lehrinhalt des Merkmals 4.2 bezogenen) ebenfalls als zwingend einzuordnenden Vorteilsangabe im Absatz [0008] des Klagepatents (\u201eHierdurch \u2026\u201c) deutlich: Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Mittelanzapfung gem\u00e4\u00df Merkmal 4.2 f\u00fchrt zur Erzeugung nur jeweils zwei gegenphasiger Signale, was eine direkte Erfassung dieser Signale mittels \u00fcblicher digitaler Eingangsbuffer erlaubt. Es bedarf dann also auf der Empfangsseite nicht der Verwendung mehrerer Differenzeing\u00e4nge und auch nicht eines Differenzverst\u00e4rkers. Der Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung besteht darin, digitale Eingangsbuffer zur Detektierung einer analogen Spannung einzusetzen (Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll vom 25.06.2015, S. 3), wobei ein klagepatentgem\u00e4\u00dfer Eingangsbuffer nur \u00fcber einen Signaleingang verf\u00fcgt und kein Differenzverst\u00e4rker ist (Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll vom 25.06.2015, S. 2 f).<br \/>\nccc)<br \/>\nDie klagepatentgem\u00e4\u00dfe allgemeine Funktionsweise der digitalen Eingansbuffer wird schlie\u00dflich anhand des Absatzes [0009] des Klagepatents n\u00e4her erl\u00e4utert: Eing\u00e4nge einer rein digitalen integrierten Schaltung schalten bei einer von der Versorgungsspannung und Herstellertoleranzen abh\u00e4ngigen Eingangsspannung zwischen log. 0 und log. 1 um, wobei der Umschaltpunkt sehr genau definiert ist: Deshalb f\u00fchrt bereits eine nur geringf\u00fcgig (wenige Millivolt) h\u00f6here Spannung als der Schwellwert zu einer log. 1 und eine nur geringf\u00fcgig niedrigere Spannung zu einer log. 0. Dank der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung kommt es nicht mehr auf die Differenz zwischen zwei Spannungswerten an, sondern es ist allein der Absolutwert der Eingangsspannung f\u00fcr die ausgegebenen Bin\u00e4rdaten entscheidend.<br \/>\nIn diesem Zusammenhang mag der Kl\u00e4gerin darin zu folgen sein, der Durchschnittsfachmann entnehme dem Absatz [0009] des Klagepatents, dass ein erfindungsgem\u00e4\u00dfer digitaler Buffer als ein sog. 1-Bit-Analog\/Digital-Wandler eingesetzt werde (vgl. auch Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 3, 2. Abs.). Entscheidend ist, dass erfindungsgem\u00e4\u00df die Verwendung eines Differenzverst\u00e4rkers zu unterbleiben hat (vgl. Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 3). Ein digitaler Buffer zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass er seine Ausgangsspannung in Abh\u00e4ngigkeit von der Eingangsspannung schaltet (vgl. Absatz [0009] des Klagepatents). Die von der Kl\u00e4gerin geforderte Betrachtung der digitalen Eingangsbuffer als Wandler analoger Eingangsspannungen steht nicht mit der Funktionsangabe in Absatz [0009] des Klagepatents im Einklang: Der Wandlung analoger Eingangsspannungen k\u00f6nnen digitale Buffer schon deshalb nicht dienen, da sie mit Werten aus dem \u201everbotenen Bereich\u201c (= Werte, die nicht eindeutig log. 0 oder log. 1 zuordenbar sind) nicht definiert umgehen k\u00f6nnen, wie auch die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich einger\u00e4umt hat. Soweit die Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang geltend macht, Eingangswerte aus dem \u201everbotenen Bereich\u201c w\u00fcrden bei einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Schaltung erst hinter dem Eingangsbuffer eindeutig verarbeitet, findet das im Klagepatent keine St\u00fctze. Der nicht der logischen 0 oder 1 zuordenbare Spannungsbereich f\u00fchrt zu nicht definierten Zust\u00e4nden am Ausgang. Es ist nicht ersichtlich, wie Spanungswerte aus dem \u201everbotenen Bereich\u201c, die hinter den Eingansbuffern undefinierte Werte liefern, wieder zu eindeutigen Werten rekonstruiert werden k\u00f6nnten. Die Betriebsbedingungen \u00fcblicher digitaler Eingangsbuffer (vgl. Absatz [0008] des Klagepatents) erfordern am Eingang unstreitig Spannungslevel von \u00fcber 1,7 Volt (vgl. Anlage B-17). Die nach alledem notwendige Verst\u00e4rkung kann erfindungsgem\u00e4\u00df nicht durch die Eingangsbuffer erfolgen. Es geht klagepatentgem\u00e4\u00df vielmehr um von \u00fcblichen digitalen Eingangsbuffern ben\u00f6tigte Eingangswerte. Bei Eingangswerten des AMI-Codes von +750 mV kann der digitale Eingangsbuffer keine logische 1 ausgeben, wenn er daf\u00fcr eine Eingangsspannung von 1,7 V ben\u00f6tigt. Die notwendige Verst\u00e4rkung \u00fcberl\u00e4sst das Klagepatent dem Fachmann, wobei diese indes zwingend extern zu erfolgen hat. Das folgt aus dem Erfordernis einer rein digitalen integrierten Schaltung, die \u00fcbliche digitale Eingansbuffer verwenden soll. Die Abs\u00e4tze [0011] und [0012] des Klagepatents und der Unteranspruch 3 erl\u00e4utern rein exemplarisch, wie die notwendige Verst\u00e4rkung extern umgesetzt werden kann.<br \/>\nddd)<br \/>\nF\u00fcr die abweichende Auslegung der Kl\u00e4gerin streitet auch nicht ihr (auf Anlage KB-A 2 gest\u00fctzter) Hinweis, jeder Eingangsbuffer einer digitalen Schaltung diene der Umsetzung eines immer analogen Spannungswertes der Au\u00dfenwelt in ein digitales (regelm\u00e4\u00dfig bin\u00e4res) Signal f\u00fcr die Innenschaltung des Chips, weshalb sich ein digitaler Eingangsbuffer nicht an der Zahl der Eing\u00e4nge, sondern am chipinternen digitalen Ausgang des Buffers zur digitalen Innenschaltung des Chips manifestiere.<br \/>\nDies verkennt, dass das Klagepatent mit seiner (ihm eigenen) Definition eines digitalen Eingangsbuffers nicht nur eine reine Wirkungsangabe, sondern zugleich r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgaben aufstellt, n\u00e4mlich in Abgrenzung zum Stand der Technik den Verzicht auf Differenzeing\u00e4nge und einen Differenzverst\u00e4rker. Bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben darf die an sich gebotene funktionale Betrachtung aber nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht, da ansonsten die Grenze zur \u00e4quivalenten (also gleichwirkenden) Benutzung \u00fcberschritten und dem Anspruchsgegner der (im vorliegenden Rechtsstreit auch ausdr\u00fccklich von der Beklagten geltend gemachte) potenzielle sog. Formstein-Einwand entzogen w\u00fcrde (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.02.2013, Az. I-2 U 58\/11; vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907).<br \/>\nZu widersprechen ist insoweit insbesondere dem Argument der Kl\u00e4gerin, aus Absatz [0008] des Klagepatents d\u00fcrfe kein genereller Verzicht des Klagepatents auf mehrere Differenzeing\u00e4nge gefolgert werden: Dieser Absatz beziehe sich auf die Vermeidung eines Differenzverst\u00e4rkers, so dass Differenzeing\u00e4nge nach dem Stand der Technik immer im Zusammenhang mit einem solchen zu sehen seien. Das Klagepatent wolle nicht jedwede Schaltung mit Differenzeing\u00e4ngen vermeiden, sondern nur einen analogen Differenzverst\u00e4rker, der die Differenz der beiden Eingangsspannungen vom Transformator hinter der externen Schaltung verst\u00e4rke.<br \/>\nDie Verwendung von Differenzeing\u00e4ngen und eines Differenzverst\u00e4rkers wird f\u00fcr die Empfangsschaltung erfindungsgem\u00e4\u00df vielmehr global abgelehnt. F\u00fcr irgendwelche Ausnahmen liefert die Klagepatentschrift keine Anhaltspunkte. Die Erfindung will die in vorbekannten L\u00f6sungen verwendeten Differenzverst\u00e4rker bzw. Komparatoren ohne Ausnahme durch digital zu betrachtende Buffer in CMOS Schaltungstechnik ersetzen (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 11 unten). Es sollen ihrer Funktion nach rein digital zu betrachtende Eingangsbuffer (typischerweise zwei hintereinander geschaltete CMOS-Inverter) verwendet werden (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 16 zu M 4.1).<br \/>\nJedwede Schaltung, bei der zwei Differenzeing\u00e4nge und ein Differenzverst\u00e4rker als Komponenten der IC zum Einsatz kommen, kann daher auch bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtung jedenfalls nicht wortsinngem\u00e4\u00df sein. Es ist eine rein notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung, dass am Ausgang der digitalen Eingangsbuffer letztlich digitale Werte (logisch 1 oder logisch 0) ausgegeben werden. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr den Begriff des digitalen Eingangsbuffers nicht allein darauf an, dass das Bauteil nach dem Prinzip der digitalen Schaltung arbeitet, das hei\u00dft die von ihm bearbeiteten Signale durch zwei Zust\u00e4nde interpretierbar sind und im Ergebnis am Ausgang des Buffers eine logische 1 oder 0 ausgegeben wird. Die analogen Spannungen m\u00fcssen in einem klar definierten Spannungsbereich bleiben, die dann als logisch 0 oder 1 interpretiert werden, wobei die Betrachtung von Zwischenwerten f\u00fcr eine digitale Schaltung nicht vorgesehen ist (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 22 oben). Weil ein digitaler Buffer das Eingangssignal gepuffert an den Ausgang weitergibt, muss er genau einen Eingang und genau einen Ausgang besitzen (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 22). Am einzigen Eingang (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 24 unten) des digitalen Buffers, der f\u00fcr die externe Schaltung eine hochohmige Last darstellt und eine ausreichende Treiberf\u00e4higkeit hat, um nachfolgende interne Logikeing\u00e4nge anzusteuern, sind nur definierte Spannungsbereiche erlaubt (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 24, 2. Abs.).<br \/>\ncc)<br \/>\nAuf die zwischen den Parteien umf\u00e4nglich (insbesondere im Hinblick auf die Anlagen B 17 und B 18) ausgetragene Diskussion der Frage, wie digitale Eingangsbuffer nach dem allgemeinen Fachwissen des Durchschnittsfachmanns ausgestaltet sind, namentlich ob sie mehrere Differenzeing\u00e4nge und einen Differenzverst\u00e4rker aufweisen k\u00f6nnen bzw. d\u00fcrfen, kommt es in Anbetracht des Vorstehenden nicht an. Selbst wenn die Behauptungen der Kl\u00e4gerin in Bezug auf den Stand des allgemeinen Fachwissens zutreffend w\u00e4ren, ginge die davon abweichende klagepatentgem\u00e4\u00dfe Bedeutung jedenfalls vor (BGH, GRUR 1999, 909 \u2013 Spannschraube; GRUR 2005, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig).<br \/>\ndd)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin ihre abweichende Auslegung auf die Figur 2 des Klagepatents zu st\u00fctzen sucht, verf\u00e4ngt auch das nicht: Zwar trifft es zu, dass die Figur 2 des Klagepatents keinen Transistor oder ein sonstiges externes verst\u00e4rkendes Element illustriert. Jedoch rechtfertigt dies keineswegs den Umkehrschluss, erfindungsgem\u00e4\u00dfe digitale Eingangsbuffer d\u00fcrften (zumindest optional) einen Differenzverst\u00e4rker aufweisen, weil die notwendige Verst\u00e4rkung dann (mangels extern vorgesehener Verst\u00e4rkungsmittel) einzig und allein von ihnen geleistet werden k\u00f6nne. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Figur 2, welche in der Klagepatentschrift keine n\u00e4here Erl\u00e4uterung erf\u00e4hrt, s\u00e4mtliche externen Komponenten illustriert. Sie veranlasst den Fachmann daher nicht zu der Annahme, im diametralen Gegensatz zur betreffenden Kritik des Klagepatents am Stand der Technik und zur allgemeinen Beschreibung im \u00dcbrigen d\u00fcrften die bei der Empfangsschaltung verwendeten digitalen Eingangsbuffer mit einem Differenzverst\u00e4rker versehen sein.<br \/>\nSolches k\u00e4me nur in Betracht, wenn die Figur 2 \u2013 wie nicht \u2013 im Zusammenhang mit der Empfangsschaltung digitale Eingangsbuffer mit Differenzverst\u00e4rker ausdr\u00fccklich illustrieren w\u00fcrde. Der Fachmann betrachtet die Figur 2 vor diesem Hintergrund unter dem Blickwinkel, dass diese der Illustration anderweitiger erfindungsgem\u00e4\u00dfer Gegebenheiten dient und es im \u00dcbrigen seinem fachm\u00e4nnischen Belieben \u00fcberl\u00e4sst, wie er die (stillschweigend vorausgesetzte) externe Verst\u00e4rkung bewerkstelligt. Ein entsprechender Vorschlag wird ihm anderenorts, n\u00e4mlich im Unteranspruch 3 und in den Abs\u00e4tzen [0012] und [0013] des Klagepatents unterbreitet.<br \/>\nee)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin geltend macht, die Benutzung digitaler Eingangsbuffer zur Detektierung der analogen Eingangsspannung \u00fcber oder unter dem Schwellwert sei der \u201eClou\u201c des Klagepatents, w\u00e4hrend die reine Detektierung digitaler Eingangssignale durch Eingangsbuffer nicht neu und auch nicht erfinderisch sei, l\u00e4sst sie au\u00dfer Acht, dass ein Patentanspruch nicht nach Ma\u00dfgabe dessen ausgelegt werden darf, was sich nach Pr\u00fcfung des Stands der Technik als patentf\u00e4hig erweist (vgl. BGH, GRUR 2004, 47 \u2013 blasenfreie Gummibahn I; BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum). Insofern ist der Schluss der Kl\u00e4gerin, das Klagepatent wolle einzig auf einen analogen Differenzverst\u00e4rker, der die Differenz der vom Transformator kommenden Schnittstellensignale verarbeite, verzichten, auch vor diesem Hintergrund unberechtigt.<br \/>\nff)<br \/>\nVorstehendes anhand der Auslegung des Klagepatents gewonnenes fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis von erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201edigitalen Eingangsbuffern\u201c wird auch durch weitere Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Professor Q belegt (vgl. Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 21 f.), wobei der Sachverst\u00e4ndige im Anh\u00f6rungstermin auf entsprechende Nachfrage ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt hat, dass diese nicht etwa nur f\u00fcr Ausgangs-, sondern auch f\u00fcr Eingangsbuffer uneingeschr\u00e4nkte Geltung beanspruchen (Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll vom 25.06.2015, S. 3 Mitte):<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer Eingangsbuffer isoliert die Signalquelle von der elektrischen Last, d.h. von der nachfolgenden Schaltung. Ein Buffer ist immer dann notwendig, wenn die Signalquelle nicht in der Lage ist, einen Strom zu liefern, der ausreicht, um die Last zu treiben. Das Prinzip eines digitalen Buffers wird anhand Bild 17 des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens erkennbar:<\/p>\n<p>Ein digitaler Buffer reicht sein Eingangssignal unver\u00e4ndert an den Ausgang weiter (Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4). Ein digitaler Buffer hat ein Eintakt-Ein- bzw. auch ein Eintakt-Ausgangssignal und verf\u00fcgt daher \u00fcber keinen differentiellen Ein- bzw. Ausgang. Ein Buffer hat die Eigenschaft, eine h\u00f6here Last treiben zu k\u00f6nnen als die Quelle, die seinen Eingang treibt (sog. Fan-Out: Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 21, vorletzter Absatz).<br \/>\ngg)<br \/>\nDas Privatgutachten der Kl\u00e4gerin (Anlage KA-PG, insbesondere S. 10, unter 4.4 und 4.5; vgl. auch 4.8, 4.9 und 6.6) gibt bereits deshalb keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung des technischen Sinngehalts des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Begriffs \u201edigitaler Eingangsbuffer\u201c, weil die betreffenden Ausf\u00fchrungen \u2013 was patentrechtlich verfehlt ist \u2013 losgel\u00f6st von der ihr eigenes Lexikon beinhaltenden Klagepatentschrift erfolgen (vgl. insbesondere KA-PG, S. 14 unter 5.9). Sie laufen basierend auf dieser verfehlten Weichenstellung auf das \u2013 oben schon abgelehnte \u2013 Ergebnis hin, jedwedes Schaltelement, welches zu einer Ausgabe eines diskreten Wertes am Ausgang f\u00fchrt, sei ein digitaler Eingangsbuffer.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAuf der Basis des vorgenannten technischen Sinngehalts des Begriffs \u201edigitaler Eingangsbuffer\u201c l\u00e4sst sich eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 4.1 des Anspruchs 1 durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht tatrichterlich feststellen.<br \/>\naa)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin erstmals in der Berufungsinstanz weitere Ger\u00e4te in den Rechtsstreit eingef\u00fchrt und als patentverletzend angegriffen hat, ist die damit verbundene Klage\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 533 ZPO zul\u00e4ssig, weil die Zulassung wegen der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits sachdienlich ist und die Klage\u00e4nderung \u2013 wie sich aus den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 nicht auf neue, entscheidungserhebliche Tatsachen gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>Streitgegenst\u00e4ndlich sind daher s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsformen, die die Kl\u00e4gerin in der Anlage KA-Fotos 3 zusammenfassend aufgef\u00fchrt hat. Diese sind \u2013 ausgehend vom Sachvortrag der Parteien \u2013 hinsichtlich ihrer Sendeschaltung technisch weitgehend identisch und entsprechen den n\u00e4her erl\u00e4uterten Versionen \u201eK L\u201c und \u201eK M\u201c. Die Kl\u00e4gerin hat mittels dieser Versionen die angegriffene Schaltung unter anderem durch Vorlage eines extrahierten Stromlaufplans (Anlage A.M2b) sowie des vereinfachten IOB-Diagramms (Anlage A.M3a) beispielhaft erl\u00e4utert; die Beklagte hat ihrerseits einen Schaltplanauszug f\u00fcr die \u201eK M\u201c (Anlagen B-12) vorgelegt.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, bei zahlreichen Ger\u00e4ten, von denen die Kl\u00e4gerin in der Anlage KA-Fotos 3 Lichtbilder vorgelegt hat, werde ein \u201ev\u00f6llig anderes Schaltungskonzept\u201c verfolgt, ist dieser Einwand unerheblich. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats hat die Beklagte nicht konkret zu dem vermeintlich anderen Schaltungskonzept vorgetragen. Auch der Verweis darauf, dass bei dem als Nr. 43 in der Anlage KB-Fotos 3 gezeigten Ger\u00e4t kein FPGA, sondern ein Mixed-Mode Chip zum Einsatz komme, tr\u00e4gt ohne weitere Erl\u00e4uterungen, welche Unterschiede sich daraus im Hinblick auf das Klagepatent ergeben sollen, nicht.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden tatrichterlichen Feststellungen gelten folglich f\u00fcr s\u00e4mtliche angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Anlage KA-Fotos 3.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat im Rahmen ihres Hauptvorbringens den Beklagtenvortrag, wonach in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen LVDS-Zellen zur Anwendung gelangten, als zutreffend unterstellt und insoweit den rechtlichen Standpunkt eingenommen, auch dann sei das Merkmal 4.1 wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt. Jedoch vermochte der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht die diesbez\u00fcglich erforderliche \u00dcberzeugung im Sinne von \u00a7 286 ZPO zu gewinnen:<br \/>\nNach der Behauptung der Kl\u00e4gerin zeichnen sich LVDS-Zellen bzw. \u2013 wie die Kl\u00e4gerin sie bezeichnet und diese Terminologie als \u00fcblich betrachtet \u2013 \u201eLVDS-Buffer\u201c, die in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur Anwendung kommen sollen, durch Folgendes aus:<br \/>\nW\u00e4hrend bei einem vorbekannten Differenzverst\u00e4rker ein linearer (analoger) Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangssignal (vgl. Anlage KB-A 4) vorhanden sei, komme es bei LVDS-Buffern wie in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu keiner Verst\u00e4rkung eines analogen Signals vom Transformator. Dies ergebe sich aus Anlage K-A-4: Wie das Oszilloskop-Bild gem\u00e4\u00df Anlage KB-A 5 zeige, sei die Spannung C (blau) konstant im Gegensatz zu den beiden von der Mittelanzapfung des Transformators gebildeten S\/T-Signalen (gelb, rot). Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Eingangsbuffer werde also durch einen LVDS-Buffer ersetzt, der an dem Minus-Eingang mit einer Festspannung belegt sei. Die identische Funktion gehe aus Anlage KB-A 6 hervor: W\u00e4hrend beim normalen digitalen Eingansbuffer die Schwellspannung durch den Herstellungsprozess und die Betriebsspannung Ub bestimmt sei, sei beim differentiellen digitalen Buffer (z.B. LVDS) die Schwellspannung durch die am Minus-Eingang anliegende Spannung definiert.<br \/>\nBei der Schaltung der Beklagten sei kein Differenzverst\u00e4rker vorhanden, der die Differenz der beiden von der S\/T-Schnittstelle kommenden Signale verst\u00e4rke (vgl. Anlage KB-A 3): Ein differenzieller Eingangsbuffer wie ein LVDS-Buffer verst\u00e4rke zwar die Differenz der Eingangsspannungen, jedoch entstehe daraus kein analoges Signal, da durch die Verst\u00e4rkung der sog. Bereich 2 (\u00dcbergangsbereich, in dem Zuordnung zu 0 oder 1 schwierig ist), sehr klein sei. Einen differenziellen Eingangsbuffer sehe der Fachmann daher als Spannungsvergleicher, der in Abh\u00e4ngigkeit von der Eingangsspannung eine 0 oder 1 am Ausgang erzeuge. Das sei ein typisch digitales Verhalten. Der Verlauf der Ausgangsspannung entspreche auch genau dem Verlauf eines digitalen Eingangsbuffers. Im \u00dcbrigen sei die Identit\u00e4t der Funktion der LVDS-Zellen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit dem von der Beklagten argumentativ herangezogenen TI IAP PROJECT Buffer nicht nachgewiesen. Ein LVDS-Buffer verf\u00fcge nicht \u00fcber einen Komparator, sondern wirke insgesamt in der Schaltung der Beklagten nur so. Einen analogen Buffer mit digitalem Ausgang kenne der Fachmann nicht. Der aufw\u00e4ndigere Aufbau sei patentrechtlich unerheblich.<br \/>\nLVDS-Buffer mit einer Festspannung am negativen Eingang verhielten sich identisch wie digitale Eingangsbuffer. Sie verf\u00fcgten \u00fcber nur einen Signaleingang und erzeugten ein digitales Signal an ihrem Ausgang. Ihre Verwendung sei in einem O-N FPGA ohne Aufpreis m\u00f6glich.<br \/>\nDie LVDS-Buffer verglichen einzig und allein das Signal einer Transformatorh\u00e4lfte mit einer Festspannung (vgl. blaue Linie in Anlage KB-A-6), wobei letztere der Schwellspannung eines normalen Eingangsbuffers entspreche. Die LVDS-Buffer h\u00e4tten nur genau einen wirklichen Signaleingang und digitalisierten das Eingangssignal einzig aufgrund des Schwellwertes (= 1-Bit A\/D-Wandler; vgl. Anlage KB-A-7). Es liege eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung vor, weil kein analoger Differenzverst\u00e4rker zum Einsatz komme und auf die Auswertung der Differenz der Eingangssignale von der Schnittstelle verzichtet werde.<br \/>\ncc)<br \/>\nVorstehende Argumentation der Kl\u00e4gerin \u00fcberzeugt nicht.<br \/>\naaa)<br \/>\nBezeichnenderweise f\u00fchrt sie selbst w\u00f6rtlich aus, dass LVDS-Buffer \u201ekeine \u00fcblichen digitalen Buffer\u201c sind. Nimmt man die Kl\u00e4gerin beim Wort, scheidet eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung schon deshalb \u2013 ohne weitere Pr\u00fcfung der detaillierten Ausgestaltung und der Funktionsweise \u2013 aus. Denn Absatz [0009] des Klagepatents sieht gerade vor, dass Signale direkt gerade durch \u00fcbliche digitale Buffer erfasst werden.<br \/>\nbbb)<br \/>\nAber auch im \u00dcbrigen verbietet es sich, LVDS-Zellen als erfindungsgem\u00e4\u00dfe digitale Buffer einzustufen: Diese werden in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als differenzielle Eingangsstufen verwendet, die als Komparatoren arbeiten und somit als mixed-signal Schaltungsbl\u00f6cke zu betrachten sind (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 26)). Sie verf\u00fcgen \u00fcber Differenzverst\u00e4rker mit Differenzeing\u00e4ngen und k\u00f6nnen deshalb nicht dem Wortsinn nach als \u201edigitale Eingangsbuffer\u201c im Sinne von Merkmal 4.1 eingeordnet werden.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sind eine Schaltungsrealisierung, die derjenigen des (nicht gew\u00fcrdigten) Standes der Technik gem\u00e4\u00df dem US Patent 4,584,690 entspricht. Es werden Differenzverst\u00e4rker (hier in Gestalt der LVDS-Zellen) als Komparatoren verwendet (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 27 zu Frage 2.). Wie oben im Einzelnen erl\u00e4utert worden ist, liegt dem Klagepatent die zwingende Vorstellung zugrunde, dass Differenzverst\u00e4rker und mehrere Differenzeing\u00e4nge erfindungsgem\u00e4\u00df nicht Bestandteil der rein digitalen integrierten Schaltung sein d\u00fcrfen.<br \/>\nEine LVDS-Zelle ist prim\u00e4r eine analoge Schaltung, die den Anforderungen des LVDS-Standards bzgl. der auftretenden Spannungsverl\u00e4ufe und der maximal zur verarbeitenden Frequenz der Eingangssignale gen\u00fcgen muss. Zwar stellt der gesamte I\/O-Block des Spartan3 FPGAs am Ausgang ein digitales Signal f\u00fcr die interne Weiterverarbeitung zur Verf\u00fcgung, so dass eine LVDS-Zelle somit auch das empfindliche Eingangssignal von dem internen Ausgangsignal isoliert (weshalb LVDS-Zellen im \u201eLabor-Jargon\u201c auch als LVDS-Buffer bezeichnet werden): Jedoch beruht dieses Ergebnis auf dem Umstand, dass die LVDS-Zellen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Differenzverst\u00e4rker bzw. Komparator fungieren. Daher stellen sie keine digitalen Eingangsbuffer im Sinne des Klagepatents dar (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q; S. 27 unten f.). Wie in Abschnitt A.2 des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens dargestellt, f\u00fchrt die Gleichtaktunterdr\u00fcckung der Eingangsdifferenzstufe der LVDS-Zelle zu der notwendigen Isolierung zwischen dem Analogteil und dem Digitalteil des A\/D-Wandlers.<br \/>\nDass LVDS-Zellen zwingend Differenzverst\u00e4rker mit Differenzeing\u00e4ngen aufweisen, l\u00e4sst sich neben der englischen Terminologie \u201eLow Voltage Differential Signaling\u201c anhand der beiden folgenden (verkleinert wiedergegebenen) Abbildungen (Bilder 23 und 24 des Sachverst\u00e4ndigengutachtens Q, S. 29) nachvollziehen.<br \/>\nDie beiden vorstehenden Abbildungen sind repr\u00e4sentativ f\u00fcr die Realisierung von LVDS-Eingangszellen (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 30 oben): Sie weisen zwei Eingangsknoten auf, die jeweils den Differenzeingang eines analogen Differenzverst\u00e4rkers bilden. LVDS-Zellen werden als analoge Schaltkreise entwickelt, da ihnen die Aufgabe zukommt, ein Eingangssignal mit niedrigem Signalhub in ein digitales Ausgangssignal umzusetzen. Die prim\u00e4re Funktion der LVDS-Zelle liegt zun\u00e4chst in einer Verst\u00e4rkung des Signals in einer Eingangsdifferenzstufe (in obigen Abbildungen verk\u00f6rpert durch die Transistoren M1 und M2, wobei in Bild 24 durch die Transistoren M7 und M8 eine zweite Differenzstufe mit Differenzverst\u00e4rkung gebildet ist). Der Vorgang der Signalumsetzung l\u00e4sst sich schematisch wie folgt mittels der auf S. 30 des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens eingeblendeten Abbildung (= Fig. 2 der Berufungsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin) wiedergeben:<\/p>\n<p>Wie oben bereits erl\u00e4utert, ist der Kl\u00e4gerin in ihrer Annahme, das Klagepatent wolle sich allein von \u201eanalogen Differenzverst\u00e4rkern\u201c abgrenzen, zu widersprechen. Unabh\u00e4ngig davon entspricht es entgegen der Annahme der Kl\u00e4gerin auch nicht dem Verst\u00e4ndnis des Durchschnittsfachmanns, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einen \u201edifferentiellen (digitalen) Eingangsbuffer\u201c bes\u00e4\u00dfen. Der Durchschnittsfachmann sieht in der obigen Abbildung vielmehr einen Komparator mit analogem Differenzeingang und digitalem Ausgang: Ein Differenzeingang bzw. differentieller Eingang erfordert technisch immer mindestens einen Differenzverst\u00e4rker (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 30 unten). Selbst wenn der Kl\u00e4gerin ggf. darin zu folgen w\u00e4re, dass sich damit dieselbe Wirkung wie bei einem digitalen Eingangsbuffer einstellt, entspricht es jedenfalls der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe des Merkmals 4.1, dass gerade ein digitaler Eingangsbuffer (ein Schaltelement ohne Differenzeing\u00e4nge und Differenzverst\u00e4rker) zu verwenden ist.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin ist es auch nicht gelungen, anhand der von ihr vorgenommenen Messungen an den Knotenpunkten A, B und C (vgl. S. 14 der Berufungsbegr\u00fcndung und nachfolgend eingeblendetes Bild 26 des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens) nachzuweisen, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mittels der LVDS-Zellen keine Differenzverst\u00e4rkung stattfinde.<\/p>\n<p>Die Spannungsh\u00fcbe an den Knotenpunkten A und B liegen bei ca. 375mV, mithin bei der halben Pulsspannung (750mV) des AMI-Codes auf der ISDN-Leitung. Zwar best\u00e4tigt der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige, dass der weitere Knotenpunkt C auf einer festen Vergleichsspannung bzw. Entscheidungsschwelle liegt (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 31, 1. Abs.). Gleichwohl verh\u00e4lt es sich so, dass die LVDS-Zellen in einem ersten Schritt die Differenz der Spannungen zwischen den Knoten A und C sowie B und C bilden. Alsdann werden diese Differenzspannungen einer hohen Verst\u00e4rkung zugef\u00fchrt. Dadurch wird der Ausgang einer inneren letzten differentiellen Stufe in die Begrenzung (d.h. positiv oder negativ) getrieben (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 31, 1. Abs.). Mittels der als Komparator wirkenden LVDS-Zelle wird schlie\u00dflich die Information der positiven oder negativen Begrenzung in ein logisches Eintakt-Ausgangssignal in Form einer logischen \u201e0\u201c oder \u201e1\u201c umgesetzt. Dies stellt f\u00fcr den Durchschnittsfachmann eine Differenzverst\u00e4rkung dar (Sachverst\u00e4ndigengutachten Q, S. 31, 1. Abs.). Zu diesem Zwecke weist eine LVDS-Zelle einen differentiellen Signaleingang auf, der physikalisch aus zwei signalf\u00fchrenden Leitungen besteht, wobei das Signal der Differenz der Spannungen der beiden signalf\u00fchrenden Leitungen entspricht.<br \/>\nWie der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberdies \u00fcberzeugend erl\u00e4utert hat, besteht eine LVDS-Zelle aus analogen Bestandteilen: Es werden (vgl. die obigen Bilder 23 und 24) Stromquellen ben\u00f6tigt, die auf dem Halbleiterchip mit analoger Schaltungstechnik realisiert werden m\u00fcssen.<br \/>\nccc)<br \/>\nEbenso wenig verf\u00e4ngt das kl\u00e4gerische Argument, wonach LVDS-Buffer einzig und allein das Signal einer Transformatorh\u00e4lfte mit einer Festspannung (vgl. blaue Linie in Anlage KB-A-6) verglichen, wobei letztere der Schwellspannung eines normalen Eingangsbuffers entspreche. Die Kl\u00e4gerin meint, damit h\u00e4tten die LVDS-Buffer nur genau einen \u201ewirklichen\u201c Signaleingang und digitalisierten das Eingangssignal einzig aufgrund des Schwellwertes (= 1-Bit A\/D-Wandler; vgl. Anlage KB-A-7). Auf die Auswertung der Differenz der Eingangssignale von der Schnittstelle werde verzichtet.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin \u00fcbersieht hier, dass gleichwohl analoge Signale an zwei k\u00f6rperlich vorhandene Differenzeing\u00e4nge gelangen, so dass \u2013 siehe oben \u2013 eine r\u00e4umlich- k\u00f6rperliche Vorgabe des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht gewahrt ist. Ferner kommt es zur erfindungsgem\u00e4\u00df abgelehnten Verst\u00e4rkung eines analogen Signals durch die LVDS-Zellen. In den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gibt es am Eingang einen Differenzverst\u00e4rker, wobei die Gleichtaktunterdr\u00fcckung ausgenutzt wird, die bei einem einfachen Buffer mit einem Eingang nicht vorhanden ist. Es sind zwingend zwei Eing\u00e4nge f\u00fcr den differenziellen Eingang notwendig. Zwar ist dies f\u00fcr die technische Funktion der Differenzstufe unerheblich, weil diese extern einen anderen Bezugspunkt hat, jedoch liegt ein technisch abweichendes Wirkkonzept vor (Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 3 f.), das \u2013 wie erw\u00e4hnt \u2013 den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben des Klagepatents zuwiderl\u00e4uft.<br \/>\nddd)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin meint, eine LVDS-Zelle sei insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beklagte zumindest eine Serienschaltung von LVDS Eingangsstufe und digitalem Eingangsbuffer verwende, als digitaler Buffer einzuordnen, vermag sich der Senat auch dem nicht anzuschlie\u00dfen.<br \/>\nLVDS-Zellen sollen ein LVDS-Signal puffern, d.h. das Ausgangssignal wiederum in den gleichen Spannungspegeln zur Verf\u00fcgung stellen, was nicht durch einen nachgeschalteten CMOS Inverter geschehen kann: Regelm\u00e4\u00dfig w\u00fcrde in einem FPGA nach einer LVDS-Zelle, nachdem die digitale Information detektiert und aufbereitet wurde, ein CMOS folgen, um die restlichen oder die internen weiteren Chipteile treiben zu k\u00f6nnen, um das Signal weiterleiten zu k\u00f6nnen (Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 4 f.).<br \/>\nZwar wird der LVDS-Standard durchaus zur schnellen \u00dcbertragung digitaler Signale verwendet. Jedoch ist daf\u00fcr auch eine differenzielle Signalf\u00fchrung notwendig und es ist (kontr\u00e4r zum Merkmal 4.2) prinzipbedingt keine Gleichtaktunterdr\u00fcckung vorhanden (vgl. Professor Q, Anh\u00f6rungsprotokoll, S. 6).<br \/>\neee)<br \/>\nZusammengefasst fehlt es aufgrund des Einsatzes von LVDS-Zellen in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen an digitalen Eingangsbuffern im Sinne von Merkmal 4.1, weil LVDS-Zellen \u2013 was erfindungsgem\u00e4\u00df gerade abgelehnt wird \u2013 Differenzeing\u00e4nge und Differenzverst\u00e4rker aufweisen. Dies l\u00e4sst das Privatgutachten der Kl\u00e4gerin, das (wie oben ausgef\u00fchrt) auf einer rechtlich unzutreffenden Auslegung beruht, au\u00dfer Acht (vgl. KA-PG, S. 10 unten f.)<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen den Anspruch 1 des Klagepatents auch nicht mit patentrechtlich \u00e4quivalenten Mitteln.<\/p>\n<p>Als Austauschmittel f\u00fcr die anspruchsgem\u00e4\u00df vorgesehenen \u201edigitalen Eingangsbuffer\u201c gibt die Kl\u00e4gerin die Verwendung von \u201eLVDS-Buffern\u201c an.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag wegen einer \u00e4quivalenten Patentverletzung nicht um eine Klage\u00e4nderung in der Berufungsinstanz, die am Ma\u00dfstab der \u00a7\u00a7 533, 263 ZPO zu messen w\u00e4re. Vielmehr handelt es sich bei wortsinngem\u00e4\u00dfer und \u00e4quivalenter Patentverletzung um einen einheitlichen Streitgegenstand (BGH, GRUR 2012, 485 Rohreinigungsd\u00fcse II). Deswegen geht auch die isoliert auf den Vorwurf einer \u00e4quivalenten Patentverletzung bezogene (hilfsweise) Verj\u00e4hrungseinrede fehl.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDahinstehen kann, ob die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich in Bezug auf den Vorwurf einer \u00e4quivalenten Verletzung in zweiter Instanz neue, streitige Tatsachen vorgetragen hat, die nach \u00a7\u00a7 529, 531 ZPO nicht zulassungsf\u00e4hig sind. Unabh\u00e4ngig davon ist der Hilfsantrag selbst dann nicht erfolgreich, wenn alle Tatsachenbehauptungen der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Kochgef\u00e4\u00df; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 12504 \u2013 Chipkarte, unter B. 3.; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.08.2014 \u2013 15 U 16\/14).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob das kl\u00e4gerseits angef\u00fchrte Austauschmittel objektiv gleichwirkend und naheliegend ist. Jedenfalls fehlt es an der Erf\u00fcllung des dritten Kriteriums:<br \/>\nF\u00fcr eine \u00e4quivalente Patentbenutzung ist es erforderlich, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 \u2013 15 U 29\/14; K\u00fchnen, aaO, Rn. 93 m. w. N.; Rinken\/ K\u00fchnen in: Schulte, aaO, \u00a7 14 Rn. 65 m. w. N.). Dabei bildet der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 903 \u2013 Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 519 \u2013 Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 \u2013 Custodiol II; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk). Es reicht nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr\u00fcchen formulierten Lehre erkennt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform muss vielmehr zudem in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Bei alldem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGHZ 150, 161 \u2013 Kunststoffrohrteil).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr w\u00e4re es notwendig, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre \u00e4quivalente L\u00f6sung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 \u2013 15 U 29\/14).<\/p>\n<p>Die Argumente der Kl\u00e4gerin, weshalb vorstehende Anforderungen erf\u00fcllt seien, verfangen nicht. Sie meint: Angesichts eines funktionsidentischen Ersatzes ohne Mehrkosten sei dem Fachmann klar, dass es sich um einen gleichwertigen Ersatz handele. Der Fachmann m\u00fcsse sich insoweit nicht vom Sinngehalt der technischen Lehre l\u00f6sen. Die digitalen Eingansbuffer h\u00e4tten einzig den Zweck, eine analoge Eingangsspannung in eine logische 1 bzw. in eine 0 umzuwandeln, wie dies im Absatz [0009] des Klagepatents beschrieben sei. Daf\u00fcr d\u00fcrfe er auch eine Ausf\u00fchrung, die nichts anderes als die Funktion eins einfachen digitalen Buffers realisiere, w\u00e4hlen.<br \/>\nDiese Argumentation der Kl\u00e4gerin l\u00e4uft \u2013 was der Verwirklichung des dritten Kriteriums entgegen steht \u2013 darauf hinaus, die Sinnhaftigkeit der vom Patent gegebenen technischen Lehre in ihrer sachlichen Berechtigung (wieder) infrage zu stellen (vgl.: OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23\/13, BeckRS 2013, 18749):<br \/>\nSie setzt sich n\u00e4mlich dar\u00fcber hinweg, dass das Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik vorbekannte L\u00f6sungen mit Differenzverst\u00e4rkern ausdr\u00fccklich ablehnt. Diesbez\u00fcglich wird auf die betreffenden Ausf\u00fchrungen zur Auslegung im Rahmen der Pr\u00fcfung einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Patentverletzung Bezug genommen. Diese erfindungsgem\u00e4\u00dfe Grundentscheidung, auf der die technische Lehre des Klagepatents letztlich basiert, darf nicht mittels der Rechtsfigur der \u00e4quivalenten Patentverletzung wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Der Fachmann m\u00fcsste sich dazu vollst\u00e4ndig von der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre l\u00f6sen (vgl. BGH, GRUR 1991, 444 \u2013 Autowaschvorrichtung; GRUR 1993, 886, 889 \u2013 Weichvorrichtung I; GRUR 1999, 909, 914 Spannschraube). Weil differenzielle Eing\u00e4nge und ein Differenzverst\u00e4rker bei LVDS-Zellen zum Einsatz kommen, betrachtet der Fachmann diese bei der gebotenen Orientierung am Patentanspruch 1 gerade nicht als sinnvolle Alternative zu den im Anspruch vorgeschlagenen digitalen Eingangsbuffern (vgl. BGH, GRUR 1991, 444 \u2013 Autowaschvorrichtung; vgl. GRUR 1991, 744, 746 \u2013 Trockenlegungsverfahren; vgl. GRUR 2002, 527, 531 \u2013 Custodiol II).<br \/>\nDas Privatgutachten der Kl\u00e4gerin (Anlage KA-PG, S. 16 unter Punkt 8.) gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen W\u00fcrdigung: Dieses setzt sich allgemein nur sporadisch mit der Frage der \u00c4quivalenz auseinander und nimmt zum dritten Kriterium \u00fcberhaupt keine Stellung.<\/p>\n<p>Dahinstehen kann damit, ob der hilfsweise von der Beklagten vorgebrachte Formstein-Einwand begr\u00fcndet w\u00e4re.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuch soweit die Kl\u00e4gerin weiter hilfsweise (indes ohne Benennung konkreter Schaltungskomponenten, vgl. insbesondere den Beweisantritt in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2015) geltend macht, die angegriffene Schaltung nutze einen einfachen (single ended) digitalen Eingangsbuffer, hat die Berufung keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich hat im Verletzungsprozess der Kl\u00e4ger alle anspruchsbegr\u00fcndenden Sachverhaltselemente darzulegen, also auch die Tatsachen, in denen die Benutzung des gesch\u00fctzten Gegenstands besteht. Der Beklagte muss ihm diese Darlegung grunds\u00e4tzlich nicht erleichtern. Anderes gilt nur, wenn und soweit den Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO eine sekund\u00e4re Darlegungslast trifft. Eine solche Verpflichtung zur Spezifizierung von Tatsachen kann sich ergeben, wenn und soweit diese Informationen der mit der Darlegung und Beweisf\u00fchrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Erschwerungen zug\u00e4nglich sind, w\u00e4hrend ihre Offenlegung f\u00fcr den Gegner sowohl ohne Weiteres m\u00f6glich als auch zumutbar erscheint (BGH, WRP 2009, 1394 \u2013 MP3-Player-Import; BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; BGH, GRUR 2006, 313 \u2013 Stapeltrockner; BGH, GRUR 2004, 268 &#8211; Blasenfreie Gummibahn II; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG, 10. Aufl., \u00a7 139 Rn. 116; Cepl\/Vo\u00df\/Nielen, ZPO, \u00a7 139 Rn. 29, 32). Unabh\u00e4ngig von der Frage, ob sich die Kl\u00e4gerin in der entsprechenden Beweisnot befindet, hat die Beklagte jedenfalls einer ihr obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast Gen\u00fcge getan. Sie hat einen Schaltplanauszug der \u201eK M\u201c vorgelegt (Anlage B-12) und substantiiert unter Angabe der vorhandenen und aktivierten Komponenten vorgetragen, wie die angegriffene Schaltung konfiguriert ist.<\/p>\n<p>Davon ausgehend h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df dem Hinweis zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2015 (S. 25) konkret angeben m\u00fcssen, dass und inwiefern die genutzte Schaltung tats\u00e4chlich von der Darstellung der Beklagten abweicht. Das ist im Hinblick auf die Komponente der digitalen Eingangsbuffer im Sinne von Merkmal 4.1 nicht geschehen. Daher l\u00e4sst sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass Merkmal 4.1 bei der hilfsweise geltend gemachten Schaltung erf\u00fcllt ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen tats\u00e4chlich LVDS-Zellen, die (siehe oben) unter keinem patentrechtlichen Aspekt digitale Eingangsbuffer im Sinne von Merkmal 4.1 darstellen, zur Anwendung gelangen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist auch im vorliegenden Verfahren zu beachten, dass in dem gleichzeitig vor dem Senat m\u00fcndlich verhandelten parallelen Rechtsstreit zwischen den Parteien mit dem Az. 15 U 3\/14 die Kl\u00e4gerin nicht nur die Existenz der im dort als Anlage B-4 vorgelegten Stromlaufplan aufgef\u00fchrten externen Komponenten, sondern dar\u00fcber hinaus die dort dargestellte externe \u201eBeschaltung\u201c als richtig zugestanden hat. Dieses Vorbringen l\u00e4sst sich nur so verstehen, dass die betreffenden Komponenten konfiguriert sind und bei der angegriffenen Schaltung genutzt werden, zumal die Kl\u00e4gerin bis zuletzt nie etwas anderes behauptet hat. Legt man dies zugrunde, wird indes zur Umwandlung der analogen Eingangssignale in digitale Werte zwingend ein Schaltungsteil mit differentiellen Eing\u00e4ngen verwendet. Denn die Au\u00dfenbeschaltung des Schaltplans zeigt, dass der Innenbeschaltung (rechts von der gestrichelten Linie) \u00fcber zwei Spannungsleitungen einerseits die Eingangsspannung (Analog Input) zugef\u00fchrt wird und andererseits die Referenzspannung VREF. Diese Ausgestaltung ergibt bei einem Delta-Sigma A\/D-Wandler technisch nur einen Sinn, wenn in dem sich anschlie\u00dfenden Bauteil zur Umwandlung der analogen Eingangsspannung in digitale Werte die Spannungswerte der analogen Eingangsspannung und der externen Referenzspannung miteinander verglichen werden, um die bin\u00e4ren Werte 0 oder 1 auszugeben. In diesem Sinne hat der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung einleuchtend dargelegt, die Ausgestaltung der externen Beschaltung lasse den R\u00fcckschluss zu, dass eine LVDS-Zelle konfiguriert sei, weil andernfalls die Vorgabe eines externen Differenzpotentials f\u00fcr den zweiten Eingang der LVDS-Zelle technisch sinnlos sei. Dementsprechend sind sie nach seinen Ausf\u00fchrungen im dortigen Gutachten vom 17.12.2012 notwendige Bestandteile des analogen Frontends der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Sachverst\u00e4ndigengutachten im Parallelverfahren 15 U 3\/14, S. 28). Dies zugrunde gelegt, ist die Behauptung der Kl\u00e4gerin, es werde \u2013 mit der externen Beschaltung gem\u00e4\u00df der Anlage B-4 im genannten Parallelverfahren \u2013 ein einfacher digitaler Eingangsbuffer benutzt, jedoch nicht nachvollziehbar und damit unschl\u00fcssig. Das gilt umso mehr, als sich weder aus ihrem Sachvortrag noch den vorgelegten Schaltpl\u00e4nen und Unterlagen konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine tats\u00e4chliche Benutzung von digitalen Eingangsbuffern mit einem Eingang ergeben. Dementsprechend ist selbst der Privatgutachter der Kl\u00e4gerin \u2013 ohne insoweit Zweifel anzumelden \u2013 in seinen Gutachten (jeweils Anlage KA-PG) in beiden Verfahren (dem vorliegenden wie auch dem genannten Parallelverfahren) von einer Verwendung von LVDS-Zellen, die dort als \u201eLVDS-Buffer\u201c bezeichnet werden, ausgegangen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDas gerichtliche Sachverst\u00e4ndigengutachten leidet entgegen der Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht daran, dass der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige nicht der \u201erelevante Fachmann\u201c sei. Wie der 2. Zivilsenat bereits im Beschluss vom 27.05.2013 im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, steht es der Eignung des Sachverst\u00e4ndigen Professor Dr. Q nicht entgegen, dass er selbst nicht exakt dem Durchschnittsfachmann entspricht.<\/p>\n<p>Der \u201eDurchschnittsfachmann\u201c ist nicht mit einer tats\u00e4chlich existierenden Person gleichzusetzen, sondern fiktiv. Patentschriften richten sich an alle Fachleute (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 1998, 1003 \u2013 Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit gen\u00fcgende einheitliche inhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung w\u00e4re auf der Grundlage individueller Kenntnisse und F\u00e4higkeiten auch gar nicht m\u00f6glich. Fachm\u00e4nnisches Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bem\u00fcht, um mit dem auf dem betreffenden Gebiet der Technik \u00fcblichen allgemeinen Fachwissen sowie den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und F\u00e4higkeiten der dort t\u00e4tigen Fachwelt und dem hierdurch gepr\u00e4gten sinnvollen Verst\u00e4ndnis vom Inhalt einer Lehre zum technischen Handeln eine verl\u00e4ssliche Entscheidungsgrundlage zu haben (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Demzufolge gen\u00fcgt es, dass ein gerichtlicher Sachverst\u00e4ndige mindestens \u00fcber die Kenntnisse des Durchschnittsfachmanns verf\u00fcgt und dem Gericht diejenigen objektiven technischen Gegebenheiten vermittelt, mit denen ein technischer Fachmann durchschnittlichen K\u00f6nnens im Priorit\u00e4tszeitpunkt versehen war und sich dem Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs gen\u00e4hrt hat (BGH, GRUR 2006, 314 \u2013 Stapeltrockner; K\u00fchnen, a.a.O., Rn. 73, 2749).<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. Q erf\u00fcllt diese Anforderungen, wie der 2. Zivilsenat ebenso in dem Beschluss vom 27.05.2013 eingehend erl\u00e4utert hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Das gegen den Sachverst\u00e4ndigen gerichtete Befangenheitsgesuch der Kl\u00e4gerin ist ferner mit weiterem Beschluss des 2. Zivilsenats vom 27.05.2013 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nWie sich bereits aus den Ausf\u00fchrungen unter c) ergibt, ist kein (weiteres) Sachverst\u00e4ndigengutachten nach Vorlage des HDL-Quellcodes durch die Beklagte zu der Frage \u201eWelche Eingangsbuffer sind f\u00fcr die ISDN-Schnittstelle in den N FPGAs der Beklagten konfiguriert?\u201c gem\u00e4\u00df dem \u201eHilfsantrag\u201c in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2015 einzuholen.<\/p>\n<p>Einer erg\u00e4nzenden Beweisaufnahme bedarf es nicht, weil die Kl\u00e4gerin (wie oben erl\u00e4utert) trotz entsprechenden Hinweises des Senats zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2015 (dort S. 25) nicht schl\u00fcssig vorgetragen hat, dass tats\u00e4chlich ein Eingangsbuffer verwendet wird, der nicht \u00fcber differentielle Eing\u00e4nge und nicht \u00fcber einen Differenzverst\u00e4rker verf\u00fcgt. Bei dieser Sachlage w\u00fcrde eine Beweiserhebung auf eine unzul\u00e4ssige reine Ausforschung hinauslaufen.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nFerner ist nicht die von der Kl\u00e4gerin begehrte Vorlage des HDL-Quellcodes anzuordnen, weder nach \u00a7 140c PatG noch gest\u00fctzt auf \u00a7 142 ZPO.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Ber\u00fccksichtigung der rechtlich gesch\u00fctzten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe; BGH, GRUR 2006, 962 \u2013 Restschadstoffentfernung; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O., \u00a7 140c Rn. 90). Hierbei ist die vor Inkrafttreten von \u00a7 140c PatG entwickelte Rechtsprechung zu \u00a7 809 BGB (insbesondere BGH, GRUR 2002, 1046 \u2013 Faxkarte) zu ber\u00fccksichtigen. Die Rechtslage nach Inkrafttreten des \u00a7 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutma\u00dflichen Verletzers vom fr\u00fcheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist f\u00fcr die Umsetzung der Richtlinie 2004\/48\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab (BGH, GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe; BGH, GRUR 2010, 318 \u2013 Lichtbogenschn\u00fcrung). Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht zur Anordnung einer Urkundenvorlage nach \u00a7 142 ZPO verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr einen Anspruch aus \u00a7 140c PatG nicht gegeben sind. F\u00fcr die Anordnung einer Begutachtung gem\u00e4\u00df \u00a7 144 ZPO \u2013 die die Kl\u00e4gerin allerdings nicht ausdr\u00fccklich begehrt hat; sie hat vielmehr erkl\u00e4rt, eine forensische Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei nicht notwendig \u2013 gilt nichts anderes. Eine gerichtliche Aufkl\u00e4rungspflicht au\u00dferhalb des \u00a7 140c PatG besteht auch nach der allgemeinen Vorschrift des \u00a7 286 ZPO nicht (BGH, GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe).<\/p>\n<p>An der demzufolge f\u00fcr s\u00e4mtliche Anordnungsgrundlagen erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Merkmals 4.1 fehlt es aus den oben angef\u00fchrten Gr\u00fcnden. Eine derartige hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert konkrete Anhaltspunkte, die die M\u00f6glichkeit einer Rechtsverletzung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 316, 318 &#8211; Rohrmuffe). Die Kl\u00e4gerin hat f\u00fcr die tats\u00e4chliche Verwendung eines solchen single-ended Eingangsbuffers keine Ankn\u00fcpfungstatsachen vorgetragen. Insbesondere bieten weder der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte extrahierte Stromlaufplan noch das Privatgutachten eine gewisse Wahrscheinlichkeit f\u00fcr die behauptete Ausgestaltung. Auch die Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen sprechen dagegen; insoweit kann auf die obigen Ausf\u00fchrungen verwiesen werden.<\/p>\n<p>Allein der Umstand, dass theoretisch durch eine entsprechende Konfiguration der LVDS-Zelle die gleiche Funktionalit\u00e4t erf\u00fcllt werden kann, gen\u00fcgt nicht. So argumentiert auch die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum betreffenden richterlichen Hinweis zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 25.06.2015, \u201ees sei nicht ausgeschlossen\u201c, dass es zu einer klagepatentgem\u00e4\u00dfem Konfigurierung gekommen sei (vgl. Protokoll vom 26.06.2015, S. 26).<\/p>\n<p>g)<br \/>\nEbenso wenig ist die Einholung eines neuen Gutachtens gem\u00e4\u00df \u00a7 412 ZPO erforderlich.<\/p>\n<p>Die Voraussetzungen des \u00a7 412 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Befangenheitsgesuch der Kl\u00e4gerin gegen den Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. Q ist mit Beschluss des 2. Zivilsenats vom 27.05.2013 rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Der Senat erachtet zudem das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen nicht f\u00fcr ungen\u00fcgend, \u00a7 412 Abs. 1 ZPO. Die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung sind widerspruchsfrei, schl\u00fcssig, stringent, konsistent und \u00fcberzeugend. Nachfragen hat der Sachverst\u00e4ndige stets nachvollziehbar und ohne gedankliche Br\u00fcche beantworten k\u00f6nnen, wobei sich seine Antworten nahtlos in seine vorherigen Bekundungen einf\u00fcgen. Durchgreifende Zweifel an den sachverst\u00e4ndigen Feststellungen hat die Kl\u00e4gerin, wie bereits ausgef\u00fchrt, auch nicht vorzutragen vermocht. Soweit die Kl\u00e4gerin sich gegen die Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents durch den Sachverst\u00e4ndigen wendet, verf\u00e4ngt dies nicht. Die Auslegung eines Patentanspruchs ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsfrage, die allein und eigenverantwortlich das Gericht zu treffen hat (BGH, GRUR 2010, 410 \u2013 Insassenschutzsystemsteuereinheit; BGH, GRUR 2010, 314 \u2013 Kettenradanordnung II; BGH, GRUR Jahr 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen hierzu haben im Verletzungsprozess lediglich die Aufgabe, dem Gericht gegebenenfalls die f\u00fcr die jeweilige Bewertung erforderlichen technischen Zusammenh\u00e4nge zu erl\u00e4utern und den erforderlichen Einblick in die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der beteiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschl\u00e4gigen Fachwelt einschlie\u00dflich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln (BGH, GRUR 2010, 410 \u2013 Insassenschutzsystemsteuereinheit; BGH, GRUR 2010, 314 \u2013 Kettenradanordnung II; BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2007,410 \u2013 Kettenradanordnung I). Dieser Aufgabe ist der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. Q vollumf\u00e4nglich nachgekommen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMangels Patentverletzung braucht nicht gekl\u00e4rt zu werden, ob die \u00dcbertragung der Klagepatente auf die Kl\u00e4gerin wegen Versto\u00dfes gegen das RBerG a. F. \/ \u00a7 3 RDG gem\u00e4\u00df \u00a7 134 BGB nichtig ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZuletzt geht der Hilfsantrag der Kl\u00e4gerin auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht ins Leere, da die Voraussetzungen des \u00a7 538 ZPO nicht vorliegen und die Sache zudem inzwischen entscheidungsreif ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr die erste Instanz und die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 15.07.2015 war nicht entscheidungserheblich. Er gibt keinen Anlass zur Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung nach \u00a7 156 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02433 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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