{"id":4493,"date":"2015-09-17T17:00:56","date_gmt":"2015-09-17T17:00:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4493"},"modified":"2016-06-09T10:49:03","modified_gmt":"2016-06-09T10:49:03","slug":"15-u-13914-heizkessel-mit-brenner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4493","title":{"rendered":"15 U 139\/14 &#8211; Heizkessel mit Brenner"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02437<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. September 2015, Az. 15 U 139\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1196\">4a O 86\/14<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 27.11.2014, Az. 4a O 86\/14, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nimmt die Verf\u00fcgungsbeklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 970 AAA (Verf\u00fcgungspatent, Anlage AST 1) im Wege des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch. Das Verf\u00fcgungspatent betrifft einen mit einem Brenner ausger\u00fcsteten Heizkessel. Die dem Verf\u00fcgungspatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 23.03.1998 unter Inanspruchnahme dreier Priorit\u00e4ten vom 24.03.1997 eingereicht. Die Ver\u00f6ffentlichung der Anmeldung erfolgte am 12.01.2000; der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 05.12.2001 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent steht in Kraft. Die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) erhob unter dem 25.04.2014 vor dem Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Verf\u00fcgungspatent, Az. 1 Ni 31\/14 (EP) (Anlage AST8), \u00fcber die noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents lautet:<\/p>\n<p>\u201eMit einem Brenner ausger\u00fcsteter Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) aufteilt und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr heisse Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf (111, 111`), welcher ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung (37, 143) aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) einem Flammenumlenkteil (39), dadurch gekennzeichnet, dass das Flammenumlenkteil (39) derart ausgebildet ist, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr heisse Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Zur Veranschaulichung der Erfindung anhand von bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispielen werden die Figuren 2 bis 4 der Verf\u00fcgungspatentschrift nachstehend wiedergegeben. Figur 2 ist ein Ausf\u00fchrungsbeispiel eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizkessels im L\u00e4ngsschnitt. Die Figuren 3 und 4 zeigen Ausf\u00fchrungsbeispiele eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizkessels mit Flammraummantel, wobei die Figur 3 einen solchen im L\u00e4ngsschnitt und die Figur 4 einen solchen im Querschnitt zeigt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent war Gegenstand eines parallelen Rechtsstreits zwischen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin und u. a. der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1). In diesem Rechtstreit machte die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch das Herstellen, Anbieten und Inverkehrbringen von \u00d6l-Brennwertger\u00e4ten mit der Bezeichnung \u201eB\u201c (nachfolgend: urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform) geltend. Mit Urteil vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1\/14 (Anlage AST 6), verurteilte der Senat die Verf\u00fcgungsbeklagte zu 1) u. a. zur Unterlassung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Senats, in dem die Revision nicht zugelassen wurde, Bezug genommen. Mit Beschluss vom 12.05.2015, Az. X ZR 25\/14 (Anlage AST 46) wies der Bundesgerichtshof die von der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten stellen nunmehr her und vertreiben \u00d6l-Brennwertger\u00e4te mit den Bezeichnungen \u201eC\u201c, \u201eD\u201c und \u201eE\u201c (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen), die jeweils baugleiche Heizkessel aufweisen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich insoweit von der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, als dass von den insgesamt 10 Durchl\u00e4ssen des W\u00e4rmetauschers brennert\u00fcrseitig 1,5 Windungen mit einer Kunststoffmasse versehen sind. Zur Veranschaulichung werden die Bilder 1 und 2 des verf\u00fcgungskl\u00e4gerischen Privatgutachtens von Prof. F (Anlage AST 44) eingeblendet, die die urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform (Bild 1) und die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (Bild 2) zeigen.<br \/>\nDie Nenn-W\u00e4rmeleistung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entspricht im Wesentlichen der Nenn-W\u00e4rmeleistung der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Gleiches gilt bez\u00fcglich der Abgastemperatur bei einer R\u00fccklauftemperatur von 30\u02daC. Aufgrund dessen m\u00fcssen die 8,5 durchlassfreien Windungen des W\u00e4rmetauschers der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mehr leisten, was zu einer h\u00f6heren \u201ethermischen Belastung\u201c dieser Windungen f\u00fchrt. Die \u201eMehrbelastung\u201c zeigt sich in einem Anstieg des Drucks in der Brennkammer von 0,8 mbar auf 1,0 mbar und einem Anstieg der Temperatur in der Brennkammer um 40\u02daC auf bis zu 100\u02daC.<br \/>\nDas Verschlie\u00dfen der 1,5 Windungen hat zudem zur Folge, dass in diesem Teil keine hei\u00dfen Verbrennungsgase (radial) durch Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers hindurch in die Abgaskammer str\u00f6men k\u00f6nnen, sondern die hei\u00dfen Verbrennungsgase nur mit dem W\u00e4rmetauscher in Kontakt kommen. Auch dies f\u00fchrt zu einem W\u00e4rmeenergieaustausch. Zwischen der Brennt\u00fcrisolation und der Innenfl\u00e4che der 1,5 Windungen (von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin als \u201eRingspalt\u201c bzw. \u201eRingspalt-Zone\u201c, von den Verf\u00fcgungsbeklagten als \u201eRingraum\u201c bezeichnet) kommt es zu einer Stauzone von Verbrennungsgasen, die Temperatur in diesem Bereich liegt unter 650\u02da C. Sie f\u00e4llt von 600\u02da C auf unter 300\u02da C.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Verf\u00fcgungspatent wortsinngem\u00e4\u00df, jedenfalls aber auf \u00e4quivalente Weise.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen insbesondere einen W\u00e4rmetauscher auf, der Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweise, die auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet seien. Das Verschlie\u00dfen von 1,5 Windungen des W\u00e4rmetauschers mit einer Kunststoffmasse \u00e4ndere daran nichts. Erstinstanzlich hat sie zur Begr\u00fcndung insoweit im Wesentlichen vorgetragen, die Durchl\u00e4sse seien trotz der nachtr\u00e4glich eingef\u00fcgten Kunststoffmasse weiter vorhanden, was f\u00fcr eine Patentverletzung ausreichend sei. Die Abdichtung habe auf die technische Funktion des W\u00e4rmetauschers keinen oder jedenfalls keinen wesentlichen Effekt, wie die Angaben der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) in ihrer Werbung und ein Vergleich der Nennleistung der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit den Nennleistungen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen belegten. Dar\u00fcber hinaus stehe die Kunststoffmasse einer Patentverletzung auch deshalb nicht entgegen, da diese Abdichtung leicht entfernbar sei und zudem schon nach kurzer Betriebsdauer des Heizkessels angegriffen werde. Es l\u00e4ge zumindest eine \u00e4quivalente Patentverletzung vor, weil die vom Verf\u00fcgungspatent geforderte, verbesserte und gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme\u00fcbertragung auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bestehe. Die Gleichwirkung sei mithin zu bejahen. Das Verschlie\u00dfen einzelner Durchl\u00e4sse sei auch naheliegend f\u00fcr den Fachmann. Schlie\u00dflich sei die abgewandelte L\u00f6sung auch gleichwertig zur patentgem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\nHinsichtlich der \u00fcbrigen Merkmale liege ebenfalls eine Verletzung vor, wie der Senat im Urteil des parallelen Rechtsstreits vom 27.02.2014 zutreffender Weise erkannt habe.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten haben eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents erstinstanzlich im Wesentlichen wie folgt in Abrede gestellt: Durch die \u00fcber 1,5 Windungen eingebrachte Kunststoffmasse seien dort keine patentgem\u00e4\u00dfen Durchl\u00e4sse (mehr) vorhanden. Die Kunststoffmasse werde auch beim Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verbrannt, so dass Durchl\u00e4sse entst\u00e4nden. Die eingesetzte Kunststoffmasse sei hochhitzebest\u00e4ndig und nicht leicht entfernbar. Die Kunststoffmasse verrotte auch nicht, was (Dauer-)Versuche mit zwei Heizkesseln belegten. Abgesehen davon fehle es bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen, bei richtiger Auslegung des Verf\u00fcgungspatents, auch an einem Flammenumlenkteil. Ein Verf\u00fcgungsgrund sei gleichfalls nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 27.11.2014 hat Landgericht den Antrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Es mangele an einem Verf\u00fcgungsanspruch, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen W\u00e4rmetauscher aufwiesen, der anspruchsgem\u00e4\u00df Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweise, die auf der ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet seien. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Verteilung der Durchl\u00e4sse auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer diene dem Zweck der verbesserten sowie gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rme\u00fcbertragung. Infolge der auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer angeordneten Durchl\u00e4sse k\u00f6nne der W\u00e4rmetauscher effizienter als bei aus dem Stand der Technik bekannten, mit \u00d6l betriebenen Brennern eingesetzt werden, was eine ebenso kompakte Bauweise wie bei Gasfeuerungsanlagen erm\u00f6gliche. Die Durchl\u00e4sse m\u00fcssten auch unabh\u00e4ngig davon, ob die Funktion des gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rmeaustausches auch bei einer Verteilung der Durchl\u00e4sse nur \u00fcber einen Teil der L\u00e4nge der Brennkammer erreicht werden k\u00f6nnte, \u00fcber die gesamte L\u00e4nge der Brennkammer vorhanden sein. Es handele sich insoweit um eine zwingend zu beachtende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe.<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen seien keine Durchl\u00e4sse \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet. Unstreitig seien bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Auslieferzustand von 10 Windungen des W\u00e4rmetauscherrohrs im Bereich der Brennkammer ca. 1,5 durch eine Kunststoffmasse verstopft. In diesem Bereich der Brennkammer fehle es an patentgem\u00e4\u00df erforderlichen Durchl\u00e4ssen. Diese Fl\u00e4che mache ca. 15 % der relevanten Brennkammerl\u00e4nge aus. Die restlichen 85 % der L\u00e4nge lie\u00dfen sich nicht als \u201eganze L\u00e4nge\u201c bezeichnen.<\/p>\n<p>Der Argumentation der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die Durchl\u00e4sse seien trotz der Abdichtung weiter vorhanden, k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Ein abgedichteter Durchlass sei offensichtlich kein patentgem\u00e4\u00dfer Durchlass f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase, da ein Hindurchtreten von Gasen unm\u00f6glich gemacht sei. Ob die Durchl\u00e4sse urspr\u00fcnglich nicht vorhanden seien, nachtr\u00e4glich durch Verschwei\u00dfen beseitigt w\u00fcrden oder \u2013 wie hier \u2013 durch eine Kunststoffmasse verschlossen w\u00fcrden, spiele keine Rolle. In allen F\u00e4llen sei die M\u00f6glichkeit des Durchtritts von hei\u00dfen Gasen nicht mehr gegeben.<\/p>\n<p>Soweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausf\u00fchre, die Kunststoffmasse k\u00f6nne leicht entfernt werden, f\u00fchre dies ebenfalls nicht zu einer Patentverletzung, so dass es auf das diesbez\u00fcgliche Bestreiten der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht ankomme. Zwar k\u00f6nne in Ausnahmef\u00e4llen auch bei Fehlen eines Merkmals eine unmittelbare Patentverletzung vorliegen, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert werd, indem er ihm z. B. entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gebe. Diese Ausnahmekonstellation, welche sich auf das vorhersehbare Hinzuf\u00fcgen einer Allerweltszutat durch den Abnehmer bezieht, lasse sich zwar zudem grunds\u00e4tzlich auf andere Arten der Umgestaltung einer gelieferten Ausf\u00fchrungsform \u00fcbertragen. Allerdings sei nicht im Ansatz vorgetragen worden, dass Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Werkzeug der Verf\u00fcgungsbeklagten t\u00e4tig w\u00fcrden und die Kunststoffmasse zwischen den Windungen entfernen. Hiergegen spreche schon, dass die Verf\u00fcgungsbeklagten die eingebrachte Kunststoffmasse ausdr\u00fccklich als vorteilhafte Weiterentwickelung der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u00f6ffentlich anpriesen. Vor diesem Hintergrund erscheine es fernliegend, dass Abnehmer auf den beworbenen Vorteil verzichten und die Kunststoffmasse zwischen den Windungen entfernen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Auch dem Vortrag, bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verrotte die Kunststoffmasse im Laufe des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Betriebs, so dass die Durchl\u00e4sse wieder frei w\u00fcrden, k\u00f6nne nicht gefolgt werden. Zwar sei zutreffend, dass auch dann eine unmittelbare Patentverletzung vorliege, wenn bei einer hergestellten oder vertriebenen Vorrichtung ein f\u00fcr die Aufgabenl\u00f6sung wesentliches Merkmal zwar noch nicht bei der fertigen aber ungebrauchten Vorrichtung in Erscheinung trete, sondern erst dann und dadurch gebildet werde, dass sich die Vorrichtung verl\u00e4sslich und vorhersehbar bei der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung r\u00e4umlich ver\u00e4ndere. Die insoweit darlegungs- und glaubhaftmachungsbelastete Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe jedoch nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in deren \u00fcblichen Betrieb Durchl\u00e4sse \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer bildeten.<br \/>\nDer \u201eStreichholz-Test\u201c sei ungeeignet. Der Umstand, dass die Kunststoffmasse nach dem Entfernen aus einer angegriffenen Ausf\u00fchrungsform brenne, wenn man ein brennendes Streichholz an sie halte, k\u00f6nne kein Verrotten im eingebauten Zustand belegen. Dies sei von den Verf\u00fcgungsbeklagten bestritten worden. Deren Einwand, in der Einbausituation werde die Kunststoffmasse durch den W\u00e4rmetauscher gek\u00fchlt, erscheine f\u00fcr die technisch nicht fachkundige Kammer nachvollziehbar.<br \/>\nAuch mittels des vorgetragenen \u201e19 Stunden Volllastbetriebs\u201c habe die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht glaubhaft machen k\u00f6nnen, dass vorhersehbar ein Verrotten eintrete. Hierzu habe sie lediglich ausgef\u00fchrt und durch die eidesstattliche Versicherung von Herrn Roman G belegt, dass man aufgrund der Gebrauchsspuren fest davon ausgehen k\u00f6nne, dass die Kunststoffmasse nach kurzer Zeit verrotte und der Durchlass wieder frei werde. Dies reiche zur Feststellung einer Patentverletzung nicht aus. Die Verf\u00fcgungsbeklagten h\u00e4tten diese Behauptung bestritten, was sie mit einer eidessstattlichen Versicherung von Herrn Dr. H und dort aufgef\u00fchrten Versuchen belegt h\u00e4tten. Dieses Bestreiten reiche aus. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe schon nicht substantiiert dargelegt, nach welcher Zeit tats\u00e4chlich die Windungen wieder \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer durchl\u00e4ssig sein sollen. Auch sei f\u00fcr die technisch nicht fachkundige Kammer ohne sachverst\u00e4ndige Hilfe nicht \u00fcberpr\u00fcfbar, ob die sichtbaren Gebrauchspuren tats\u00e4chlich bedeuteten \u2013 was bestritten sei \u2013, dass im weiteren Zeitablauf die Kunststoffabdichtung durchl\u00e4ssig werde. Eine Erkl\u00e4rung der Prozesse, die nach Ansicht der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Zerst\u00f6rung der Abdichtung f\u00fchren, habe diese nicht vorgetragen. Dass eine \u201eNase\u201c der Kunststoffmasse im Test der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verbrannt sei, lasse aus Sicht der Kammer nicht den Schluss zu, dass auch der Rest der Kunststoffmasse verrotten werde. Denn diese Nase sei vom k\u00fchlenden W\u00e4rmetauscher entfernt und aufgrund ihrer Geometrie im Betrieb fast vollst\u00e4ndig von der Flamme umschlossen. Im Gegensatz hierzu erscheine es nachvollziehbar, dass die zwischen den Windungen des W\u00e4rmetauschers eingef\u00fcgte Kunststoffmasse wesentlich besser der Hitze standhalte.<\/p>\n<p>Eine \u00e4quivalente Verletzung des Verf\u00fcgungspatents k\u00f6nne ebenfalls nicht festgestellt werden. Es sei schon fraglich, ob eine Gleichwirkung vorliege. Im Bereich der Kunststoffmasse finde ein W\u00e4rmeaustausch schlechter statt, da es an einem Durchstr\u00f6men von Durchl\u00e4ssen fehle und entsprechend weniger Fl\u00e4che f\u00fcr den W\u00e4rmeaustausch genutzt werden k\u00f6nne. Damit sei keine gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme\u00fcbertragung \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer gegeben. Dieselbe Gesamtnennleistung der urspr\u00fcnglich und der nunmehr angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen treffe keine Aussage zur Wirkung konkret des W\u00e4rmetauschers. Selbst wenn der W\u00e4rmetauscher in seiner Gesamtleistung unver\u00e4ndert w\u00e4re, f\u00e4nde die W\u00e4rme\u00fcbertragung aufgrund der fehlenden Durchl\u00e4sse im brennert\u00fcrseitigen Teil nicht mit der angestrebten Gleichm\u00e4\u00dfigkeit statt. Es fehle zumindest an dem Kriterium der Gleichwertigkeit. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Fachmann ausgehend vom Sinngehalt der Lehre des Verf\u00fcgungspatents die Anordnung von Durchl\u00e4ssen nur \u00fcber ca. 85 % der L\u00e4nge der Brennkammer als gleichwertige L\u00f6sung zu der Anordnung von Durchl\u00e4ssen \u00fcber deren ganze L\u00e4nge verteilt ansehen sollte. Ein Anhaltspunkt im Verf\u00fcgungspatent f\u00fcr einen solchen abweichenden L\u00f6sungsweg sei f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich. Auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin habe hierf\u00fcr keine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung liefern k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie im Wesentlichen aus:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe verkannt, dass bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Brennkammer sich nur bis zur Isolation der Brennert\u00fcre erstrecke und der Ringspalt nicht mehr zur Brennkammer z\u00e4hle. Da der Ringspalt mit den abgedichteten Windungen nicht mehr zu Brennkammer z\u00e4hle, weise der W\u00e4rmetauscher der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weiterhin anspruchsgem\u00e4\u00df Durchl\u00e4sse auf, die auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet seien.<br \/>\nDass der Ringspaltbereich nicht zur Brennkammer geh\u00f6re, ergebe sich bereits daraus, dass nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents der Brennkammerbereich dort ende, wo das Flammrohr brennert\u00fcrseitig beginne. Dies sei genau der Bereich, wo sich die Isolation der Brennert\u00fcr befinde und der Einlass f\u00fcr die Verbrennungsluft und den Brennstoff angeordnet sei. Auch wenn man sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die jeweiligen Volumina anschaue, werde deutlich, dass der Ringspalt, nicht mehr Teil der Brennkammer sei. Schon das Wort \u201eKammer\u201c bringe zum Ausdruck, dass dieser Bereich ein gro\u00dfvolumiger Bereich sein m\u00fcsse.<br \/>\nUnter der Brennkammer im Sinne des Verf\u00fcgungspatents verstehe der Fachmann nach den Feststellungen des Senats im parallelen Rechtsstreit die Kammer bzw. den Bereich, in dem die Verbrennung des Brennstoffs mit Sauerstoff unter Freisetzung der Reaktionsenthalpie und der Bildung der hei\u00dfen Verbrennungsgase stattfinde. Damit der gesamte Verbrennungsvorgang von der Hauptreaktion und der Nachreaktion bis zu den hei\u00dfen Verbrennungsgasen abgeschlossen werde, m\u00fcsse die Temperatur in der Brennkammer entsprechend dem Privatgutachten von Prof. F (Anlage AST 44) immer &gt; 650\u02daC sein. Folglich geh\u00f6re zu einer Brennkammer derjenige Bereich, wo die f\u00fcr eine Verbrennung erforderliche Mindesttemperatur von mehr als 650\u02daC sichergestellt sei und daher die Verbrennung mittels einer Nachreaktion von CO zu CO2 abgeschlossen werden k\u00f6nne. Da nach den \u2013 insoweit unstreitigen \u2013 Messungen von Prof. F die Temperatur in der Ringspalt-Zone zwischen Brennert\u00fcrisolation und der Innenfl\u00e4che des W\u00e4rmetauschers bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen signifikant unter 650\u02daC liege, k\u00f6nnten dort keine nennenswerten Nachreaktionen mehr stattfinden mit der Konsequenz, dass dieser Bereich nicht mehr zur Brennkammer geh\u00f6re. Au\u00dferdem f\u00fchrten die infolge der Abdichtung ge\u00e4nderten Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse dazu, dass in dem Ringspalt keine \u201eVerbrennung\u201c stattfinde. Im Ringspalt bilde sich ein Gas-R\u00fcckstau, welcher verhindere, dass ungehindert \u201efrische\u201c hei\u00dfe und reaktive Gase nachstr\u00f6men k\u00f6nnten. Es sei str\u00f6mungstechnisch logisch, dass eine Abdichtung von 1,5 Windungen dazu f\u00fchre, dass in diesem Bereich weniger thermische Energie abflie\u00dfen k\u00f6nne. Folglich werde in dem Bereich, der zu einer Stauzone geworden sei, weniger W\u00e4rme zugef\u00fchrt, womit es in diesem Bereich \u2013 wie von den Verf\u00fcgungsbeklagten bezweckt und angepriesen \u2013 zu einer Abk\u00fchlung komme. Aus den gleichen Tatsachen ergebe sich, dass der abgedichtete Ringspalt-Bereich auch nicht als Raum f\u00fcr die Ausbreitung der Str\u00f6mung vom Brennerkopf zu dem und durch den W\u00e4rmetauscher diene. Es handele sich vielmehr um einen \u201etoten Winkel\u201c ohne Brennkammer-Funktion.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung selbst dann anzunehmen w\u00e4re, wenn der Ringspaltbereich zur Brennkammer z\u00e4hlen w\u00fcrde. Das Merkmal \u201eganze L\u00e4nge der Brennkammer\u201c sei nicht gleichzusetzen mit \u201e100% der Brennkammer\u201c. Funktional sei nach der Lehre des Verf\u00fcgungspatents nur erforderlich, dass die Durchl\u00e4sse entlang der Brennkammer verteilt angeordnet seien, damit die W\u00e4rmeenergie von den hei\u00dfen Verbrennungsgasen im Wesentlichen gleichm\u00e4\u00dfig \u00fcbertragen werde. Dies verlange nicht, dass an jedem Durchlass des W\u00e4rmetauschers die identische W\u00e4rmeenergie \u00fcbertragen werde. Die vom Verf\u00fcgungspatent geforderte verbesserte und gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme\u00fcbertragung sei daher auch dann gegeben, wenn die Durchl\u00e4sse nicht \u00fcber 100% der L\u00e4nge der Brennkammer angeordnet seien, aber die Funktion des W\u00e4rmetauschers insgesamt unbeeintr\u00e4chtigt bleibe. Der technische Zweck der Anordnung \u00fcber der gesamten L\u00e4nge sei eine effiziente, nicht eine gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme\u00fcbertragung. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mache es, wie Prof. F festgestellt habe, funktionell keinen Unterschied, ob die Verbrennungsgase durch 10 oder 8,5 Durchl\u00e4sse str\u00f6mten. Die Funktion des W\u00e4rmetauschers und die Leistungsdaten des Heizkessels werden \u2013 insoweit unstreitig \u2013 durch die Abdichtung nicht ver\u00e4ndert. Dass die Abdichtung des W\u00e4rmetauschers im Ringspalt zu keiner technisch relevanten Ver\u00e4nderung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gef\u00fchrt habe, folge \u00fcberdies daraus, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 insoweit ebenso unstreitig \u2013 unter der gleichen Herstellernummer und der identischen Produkt-ID-Nummer wie die urspr\u00fcnglich angegriffene Ausf\u00fchrungsform hergestellt und vertrieben werden. Eine neue Bauartzulassung sei nicht erfolgt. Der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) gehe es schlicht darum, den identischen Heizkessel mit dem identischen W\u00e4rmetauscher unter Umgehung des Verbotstenors des Senatsurteils im parallelen Rechtsstreit weiter benutzen zu k\u00f6nnen.<br \/>\nIm \u00dcbrigen verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie gehe nach wie vor davon aus, dass sich die Kunststoffmasse im Betrieb ver\u00e4ndere und auf Dauer die Durchl\u00e4sse nicht verschlie\u00dfe. Das vorliegende Verfahren erlaube es ihr jedoch nicht, das Verrotten im Dauerbetrieb eindeutig nachzuweisen.<\/p>\n<p>Es l\u00e4ge zudem jedenfalls eine \u00e4quivalente Verletzung des Verf\u00fcgungspatents vor.<br \/>\nSoweit das Landgericht die Gleichwirkung als fraglich angesehen habe, sei dies \u00fcberraschend, weil die Verf\u00fcgungsbeklagten selbst die abgewandelten angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als \u201everbesserte\u201c Technologie darstellen. Mangels Sachvortrages habe das Landgericht daher nicht einfach eine schlechtere Wirkung unterstellen k\u00f6nnen, sondern die Gleichwirkung als unstreitig ansehen m\u00fcssen. Das Landgericht habe zudem den Zusammenhang zwischen Leistung des Heizkessels und der Wirkung des W\u00e4rmetauschers verkannt: Die Leistung des Heizkessels korreliere grunds\u00e4tzlich mit der Leistung des W\u00e4rmetauschers. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bleibe der Volumenstrom der Verbrennungsgase im Vergleich zur urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unver\u00e4ndert. Der gleiche Volumenstrom an Verbrennungsgase werde \u2013 insoweit unstreitig \u2013 durch 8,5 Windungen gef\u00fchrt. Dadurch blieben \u2013 gleichfalls unstreitig \u2013 die Leistungsdaten unver\u00e4ndert. Selbst wenn \u2013 wof\u00fcr es keinen Sachvortrag der Verf\u00fcgungsbeklagten gebe \u2013 die Gleichm\u00e4\u00dfigkeit der W\u00e4rme\u00fcbertragung und die Effizienz des W\u00e4rmetauschers infolge der Abdichtung geringf\u00fcgig beeintr\u00e4chtigt w\u00e4re (was aber nicht der Fall sei), l\u00e4ge allenfalls eine verschlechterte Ausf\u00fchrungsform vor.<br \/>\nSchlichtweg falsch sei die Meinung des Landgerichts, es fehle an dem Kriterium der Gleichwertigkeit. Es komme nicht darauf an, ob im Verf\u00fcgungspatent selbst konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die gleichwirkende Ausf\u00fchrungsform aufzufinden seien. Im vorliegenden Fall erkenne der Fachmann, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen auch dann erreicht werden, wenn brennert\u00fcrseitig 1,5 Windungen abgedichtet werden und die Durchl\u00e4sse jedenfalls auf dem Teil der Brennkammer frei sind, der sich an das Flammenumlenkteil anschlie\u00dfe. Es mache praktisch n\u00e4mlich keinen Unterschied, ob Windungen, die brennert\u00fcrseitig im Ringspalt liegen, durchlassfrei seien. Der \u201ePfiff\u201c der Lehre des Verf\u00fcgungspatents liege darin, dass im Unterschied zum Stand der Technik schon direkt nach der Flammenumlenkung Durchl\u00e4sse vorhanden seien, durch welche die hei\u00dfen Verbrennungsgase str\u00f6men k\u00f6nnten. Auch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen h\u00e4tten im Einklang mit der Lehre des Verf\u00fcgungspatents in diesem gesamten Bereich der Brennkammer Durchl\u00e4sse. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung der Gleichwertigkeit vor allem auch Gerechtigkeitserw\u00e4gungen einflie\u00dfen sollten, so dass die Historie der Auseinandersetzung der Parteien Bedeutung erlange.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin beantragt unter Ab\u00e4nderung des erstinstanzlichen Urteils vom 27.11.2014 (Az. 4a O 86\/14) Folgendes anzuordnen:<\/p>\n<p>I. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/p>\n<p>mit einem Brenner ausger\u00fcstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung einem Flammenumlenkteil,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind, wobei die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers brennert\u00fcrseitig \u00fcber 1,5 Windungen mit einer Kunststoff-Masse versehen sind.<\/p>\n<p>Hilfsweise:<\/p>\n<p>Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf\u00fcgung untersagt,<\/p>\n<p>mit einem Brenner ausger\u00fcstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umh\u00fcllenden Geh\u00e4use, einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, und in Abstand von der Flamm\u00f6ffnung einem Flammenumlenkteil,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauseher umgelenkt wird, und wenn die Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase \u00fcber die L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind, wobei die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers \u00fcber 8,5 Windungen frei sind und brennert\u00fcrseitig \u00fcber 1,5 Windungen mit einer Kunststoff-Masse versehen sind.<\/p>\n<p>II. Den Verf\u00fcgungsbeklagten wird f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahme Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 1) an dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrates ihrer pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafterin und hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbeklagten zu 2) an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten beantragen,<br \/>\ndie Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung nur gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 2 Mio. Euro anzuordnen.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungsbeklagten sind der Ansicht, die Berufung sei unzul\u00e4ssig. Die Berufungsbegr\u00fcndung befasse sich nicht mit der Begr\u00fcndung des Landgerichts, vielmehr werde unter Fallenlassen des erstinstanzlichen Vortrages die Berufung mit einem v\u00f6llig neuen Sachvortrag begr\u00fcndet. Dar\u00fcber hinaus sei die Berufung auch unbegr\u00fcndet. Es l\u00e4ge weder ein Verf\u00fcgungsgrund noch ein Verf\u00fcgungsanspruch vor. Dies ergebe sich zun\u00e4chst aus ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, welches sie vertiefen und wiederholen. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchre auch das neue Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zum angeblichen Verst\u00e4ndnis des Fachmanns zur Brennkammer nicht zu einem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass zahlreiche Tatsachen, mit denen die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nunmehr versuche, ihr erstmals in der Berufungsinstanz vertretenes Verst\u00e4ndnis bez\u00fcglich der Brennkammer zu begr\u00fcnden, versp\u00e4tet und streitig seien, weshalb insbesondere die Behauptungen zu einer vermeintlichen 650\u02daC-Grenze, zum Fehlen von Nachreaktionen in dem Ringspaltbereich und zur angeblichen Bedeutung der Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse f\u00fcr die Brennkammer unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssten, sei das nunmehr vertretene Verst\u00e4ndnis mit dem Verf\u00fcgungspatent unvereinbar. Das Verf\u00fcgungspatent definiere die Brennkammer nicht \u00fcber Temperaturen, Ausbrandgrad oder Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnisse und auch nicht als ein innerhalb des mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauschers von den Betriebsbedingungen abh\u00e4ngiges und damit variables Teilvolumen. Das Erfordernis der Durchlassverteilung auf der ganzen Brennkammerl\u00e4nge diene einer gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rme\u00fcbertragung. Das Verf\u00fcgungspatent strebe hiermit eine maximale Effektivit\u00e4tserh\u00f6hung an, indem die beim gattungsbildenden Stand der Technik vorteilhaft ausgebildete Begrenzungsteilfl\u00e4che nicht nur unspezifisch vergr\u00f6\u00dfert, sondern auf das gr\u00f6\u00dftm\u00f6gliche Ma\u00df ausgedehnt werde. Die beim Stand der Technik durch die durchlassfreie Teilfl\u00e4che noch \u201everschenkte\u201c \u00dcbertragungskapazit\u00e4t solle vollst\u00e4ndig eliminiert werden. Die Anforderung einer gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rme\u00fcbertragung werde durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht verwirklicht. Die W\u00e4rme\u00fcbertragung sei vielmehr ungleichm\u00e4\u00dfig, weil in dem Bereich, in dem 1,5 Windungen abgedichtet seien, die axiale W\u00e4rme\u00fcbertragung \u00fcber die Durchl\u00e4sse fehle, w\u00e4hrend sie in dem anderen Teilbereich vorhanden sei. Die ungleiche W\u00e4rme\u00fcbertragung f\u00fchre zu einer Effizienzverschlechterung, vergleichbar mit dem W\u00e4rmetauscher des gattungsbildenden Standes der Technik. Dass eine abgedichtete Ausf\u00fchrungsform in der Lage sein k\u00f6nne, trotz der schlechteren Effizienz gleiche Nennwertleistungen wie eine Ausf\u00fchrungsform ohne Abdichtung zu erzielen, liege daran, dass die vom Verf\u00fcgungspatent abgelehnte Ausgestaltung und daraus folgende Effizienzverschlechterungen kompensiert w\u00fcrden durch \u201eversch\u00e4rfte\u201c Betriebsbedingungen. Im \u00dcbrigen gen\u00fcge nicht, dass ein bestimmtes Leistungsergebnis erzielt werde; das Verf\u00fcgungspatent schlage vielmehr eine bestimmte technische L\u00f6sung vor. Schlie\u00dflich sei zu betonen, dass in den Ringspaltbereich unbestritten hei\u00dfe Verbrennungsgase gelangen, die das Ergebnis eines Verbrennungsprozesses sind, und es infolge des auch in dem Ringspaltbereich bestehenden ganz erheblichen Temperaturunterschiedes zwischen diesen hei\u00dfen Verbrennungsgasen und dem durch die Rohre flie\u00dfenden W\u00e4rmetr\u00e4germediums zu einer W\u00e4rmeenergie\u00fcbertragung komme.<br \/>\nMit Blick auf die hilfsweise geltend gemachte \u00e4quivalente Verletzung sind die Verf\u00fcgungsbeklagten der Ansicht, es fehle schon an einem Ersatzl\u00f6sungsmittel. Die \u201e8,5 freien Windungen\u201c k\u00f6nnten dies bereits deshalb nicht sein, weil sie den \u201ewortlautgem\u00e4\u00dfen Teilbereich\u201c des W\u00e4rmetauschers betreffen, so dass bereits logisch zwingend das Ersatzl\u00f6sungsmittel f\u00fcr den anderen Teilbereich ein \u00fcber die \u201e8,5 freien Windungen\u201c hinausgehendes Mittel sein m\u00fcsse, welches aber aus dem Antrag nicht ersichtlich sei. Die Berufung laufe auf die Geltendmachung einer Unterkombination hinaus. Aufgrund der ungleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rme\u00fcbertragung k\u00f6nne zudem weder von einer Gleichwirkung noch von einer Orientierung am Anspruch ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>1)<br \/>\nDie Berufungsbegr\u00fcndung gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin r\u00fcgt unter ausreichender Bezugnahme auf die Gr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7\u00a7 513 Abs. 1, 546 ZPO), \u00a7 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Berufung ist auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten und l\u00e4sst erkennen, aus welchen tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Gr\u00fcnden das angefochtene Urteil unrichtig sei (zu dieser inhaltlichen Voraussetzung: BGH, NJW-RR 2004, 1716; Z\u00f6ller\/He\u00dfler, ZPO, \u00a7 520 Rn. 35; Cepl\/Vo\u00df\/Cassardt, ZPO, \u00a7 520 Rn. 22 m. w. N). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat die entsprechenden Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil nicht blo\u00df pauschal als fehlerhaft beanstandet, sondern dies ausreichend begr\u00fcndet, indem sie ger\u00fcgt hat, dass die Auslegung des Landgerichts nicht dem fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis entspreche und die dortige Auslegung nicht, insbesondere mit Blick auf die geltend gemachte \u00e4quivalente Verletzung mit den Grunds\u00e4tzen der gefestigten Rechtsprechung \u00fcbereinstimme. Dass die Berufung bez\u00fcglich des Verst\u00e4ndnisses zur anspruchsgem\u00e4\u00dfen Brennkammer eine \u00fcberschie\u00dfende R\u00fcge enth\u00e4lt, auf die das angefochtene Urteil nicht gest\u00fctzt wurde bzw. werden konnte, und der daher der Bezug zum konkreten Streitfall fehlt, steht der Zul\u00e4ssigkeit der Berufung letztlich nicht entgegen (BGH NJW-RR 2012, 440). Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat ihr \u00fcbriges Vorbringen nicht fallen lassen.<\/p>\n<p>2)<br \/>\nDer Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin steht, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kein Anspruch auf Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung aus \u00a7 139 Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 EP\u00dc zu. Es ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht gelungen, einen Verf\u00fcgungsanspruch glaubhaft zu machen. Weder eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verf\u00fcgungspatents noch eine \u00e4quivalente Verletzung ist glaubhaft dargetan.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen mit einem Brenner ausger\u00fcsteten Heizkessel.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind verschiedene Heizkessel bekannt. Die Verf\u00fcgungspatentschrift erw\u00e4hnt zun\u00e4chst die FR 93 00 498, in der eine Reihe von Anordnungen von Heizkesseln beschrieben sind. Diese Heizkessel sind auf Gasbrenner ausgerichtet, zu denen die Verf\u00fcgungspatentschrift hervor hebt, dass sie sehr platzsparend sind und keinen separaten Heizungsraum ben\u00f6tigen (Anlage K 1, Abs. [0002]). Nachteilig an einem Gas-Heizkessel ist demgegen\u00fcber dem Verf\u00fcgungspatent zufolge die Vorratshaltung des Brennstoffs. Diese sei bedeutend aufw\u00e4ndiger als die Vorratshaltung des Brennstoffs \u00d6l, weshalb schon lang ein Bed\u00fcrfnis nach derart platzsparenden Heizanlangen, welche mit \u00d6l als Brennstoff betrieben werden k\u00f6nnen, bestehe (Anlage AST 1, Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift er\u00f6rtert sodann als Stand der Technik die GB A 792 AAC. Diese offenbart einen Heizkessel mit einem Kesselraum, welcher durch einen W\u00e4rmetauscher aus einem gewundenen Rohr in eine vom W\u00e4rmetauscher umwundene Feuerstelle, eine Brennkammer, und eine den W\u00e4rmetauscher umgebende Abgaskammer aufgeteilt wird. Gegen\u00fcber einem stirnseitig angeordneten Schamotte-Flammkopf, in dem ein Brennerkopf angeordnet ist, ist eine Kopfanordnung ausgebildet, an welcher die hei\u00dfen Gase umgelenkt und verwirbelt werden. Durch die Verwirbelung geraten unverbrannte Gase von der Peripherie zur\u00fcck in die zentrale Flamme (Anlage AST 1, Abs. [0004]). Als nachteilig hieran wird in der Verf\u00fcgungspatentschrift kritisiert, dass eine Rezirkulation des Gases in die Flamme lediglich im Kesselraum au\u00dferhalb des Flammenkopfes vorgesehen ist und dass sich mit einem solchen Kessel deshalb Brennstoffe lediglich mit hohen Abgasemissionen verbrennen lassen (Anlage AST 1, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die zudem genannte DE A 32 12 AAD hat, wie die Verf\u00fcgungspatentschrift angibt, einen Heizkessel im Sinne des Oberbegriffs des Verf\u00fcgungspatentanspruchs zum Gegenstand. Der Kessel ist mit einem senkrecht stehenden Wendelrohr als W\u00e4rmetauscher versehen. Oberseitig vom Kessel ist ein Brennerkopf eines Sturzbrenners angeordnet. Gegen\u00fcber der Feuer\u00f6ffnung des Flammbechers des Sturzbrenners ist eine konkave Schamotteplatte angeordnet. Um die Schamotteplatte und die zwischen Feuer\u00f6ffnung und Schamotteplatte sich erstreckende Umkehrbrennkammer ist der W\u00e4rmetauscher angeordnet, welcher einen um den W\u00e4rmetauscher herum angeordneten, ringf\u00f6rmigen Heizgaszug von der Brennkammer trennt. Durch die Schamotteplatte werden die hei\u00dfen Gase zur\u00fcck zum Brennerkopf umgelenkt. Die Windungen des Wendelrohres sind in einem mittleren Bereich eng anliegend. Durch zunehmende \u00d6ffnungen zwischen Endwindungen des Wendelrohrs gelangt das Gas in den \u00e4u\u00dferen Heizgaszug, wo es wieder nach unten und nochmals durch den W\u00e4rmetauscher hindurch in ein Abgasrohr geleitet wird (Anlage AST 1, Abs. [0005]). Die Verf\u00fcgungspatentschrift kritisiert an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Temperatur des Heizgases im \u00e4u\u00dferen Heizgaszug noch derart hoch ist, dass Strahlungsw\u00e4rme von einem den Heizgaszug umschlie\u00dfenden und durch die Heizgase bestrichenen Schamotterohr auf den W\u00e4rmetauscher \u00fcbertragen werden kann (Anlage AST 1, Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Ausgehend hiervon liegt dem Verf\u00fcgungspatent die Aufgabe zugrunde, eine Heizanlage zu schaffen, die mit einem \u00d6l- oder Gasbrenner betrieben werden kann, ohne dass sie deswegen gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlage ist. Zudem soll die Heizanlage sich durch sehr niedrige Abgaswerte, geringe W\u00e4rmeverluste und einen niedrigen Ger\u00e4uschpegel auszeichnen (Anlage AST 1, Abs. [0007]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents eine Vorrichtung vor, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:<\/p>\n<p>(1) Heizkessel (11) mit<br \/>\na) einem Brenner,<br \/>\nb) einem Geh\u00e4use (13), das einen Kesselraum umh\u00fcllt,<br \/>\nc) einem mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher (15),<br \/>\nd) einem Brennerkopf (111, 111`) und<br \/>\ne) einem Flammenumlenkteil (39).<\/p>\n<p>(2) Der W\u00e4rmetauscher (15)<br \/>\na) teilt den Kesselraum in eine Brennkammer (17, 112) und eine Abgaskammer (19) auf,<br \/>\nb) weist Durchl\u00e4sse (41) f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase auf, die<br \/>\naa) \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilt und<br \/>\nbb) auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer (17) verteilt angeordnet sind.<\/p>\n<p>(3) Der Brennerkopf (111, 111`)<br \/>\na) ist in der Brennkammer (17) angeordnet und<br \/>\nb) weist ein Flammrohr (23, 115) mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung (37, 143) auf.<\/p>\n<p>(4) Das Flammenumlenkteil (39)<br \/>\na) befindet sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung (37, 143) des Flammrohres (23, 115) und<br \/>\nb) ist derart ausgebildet, dass die Flamme (25) in den Raum (65) zwischen Flammrohr (23, 115) und W\u00e4rmetauscher (15) umgelenkt wird.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Verf\u00fcgungspatentschrift liegt ein Vorteil des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Heizkessels darin, dass er mit Brennern beheizt werden kann, welche eine lanzenf\u00f6rmige Flamme aufweisen. Eine solche Flamme ben\u00f6tigt normalerweise einen in Flammrichtung langgezogenen Feuerraum. Ein erfindungsgem\u00e4\u00df angeordnetes Flammenumlenkteil erm\u00f6glicht jedoch, die L\u00e4nge des Feuerraumes wesentlich zu verk\u00fcrzen, weil das Umlenkteil die Flamme zur\u00fcck zu ihrem Ausgangspunkt lenkt und damit den Kesselraum auf etwa die halbe L\u00e4nge verk\u00fcrzt. Dadurch ist die Brennkammer mit einer Flamme fast ausgef\u00fcllt, welche aus einem Flammrohr hinaus in die eine Richtung und am Umlenkteil umgelenkt in die entgegengesetzte Richtung brennt (Anlage AST 1, Abs. [0009]). Von Vorteil ist weiter, dass durch das Wenden der Flamme der Feuerungsraum besser ausgenutzt ist und kompakter gestaltet werden kann. Insbesondere ist die ganze L\u00e4nge des Feuerraums praktisch gleichm\u00e4\u00dfig zur W\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium geeignet, weil der Brennerkopf von der Flamme ummantelt ist (Anlage K 1, Abs. [0009]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirklichung des Merkmals 2b) bb) durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, nicht glaubhaft gemacht. Der in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandene W\u00e4rmetauscher verf\u00fcgt nach den Erkenntnissen im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht \u00fcber Durchl\u00e4sse f\u00fcr hei\u00dfe Verbrennungsgase, die auf die ganze L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDem in den Merkmalen 1c), 2a) und 2b) n\u00e4her beschriebenen W\u00e4rmetauscher spricht das Verf\u00fcgungspatent zun\u00e4chst dem allgemeinen Verst\u00e4ndnis folgend die Funktion zu, thermische Energie auf ein W\u00e4rmetauschermedium zu \u00fcbertragen. Die W\u00e4rme der Verbrennungsgase soll auf das in dem W\u00e4rmetauscher vorhandene W\u00e4rmetauschermedium ausgetauscht werden, was z. B. die Abs\u00e4tze [0009] (\u201eW\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium\u201c), [0013] (\u201edynamischere W\u00e4rme\u00fcbertragung\u201c), [0019] (\u201eDadurch ist die W\u00e4rme\u00fcbertragung \u2026 verbessert\u201c), [0027] (\u201eEnergieaustausch mit den in den Rohren 40 flie\u00dfenden W\u00e4rmetr\u00e4germedium\u201c) und die Erl\u00e4uterungen in den Abs\u00e4tzen [0004] ff. der Verf\u00fcgungspatentschrift zur Funktion der W\u00e4rmetauscher im Stand der Technik bekr\u00e4ftigen.<\/p>\n<p>Der W\u00e4rmetauscher muss gem\u00e4\u00df Merkmale 1c) mantelf\u00f6rmig sein und entsprechend 2d) eine Mantelfl\u00e4che aufweisen. Unter einer \u201eMantelform\u201c bzw. \u201eMantelfl\u00e4che\u201c versteht der Durchschnittsfachmann eine zylindrische Fl\u00e4che, die ein Volumen umschlie\u00dft (Anh\u00f6rungsprotokoll Parallelverfahren Dr. I, S. 4). Der W\u00e4rmetauscher ummantelt die Brennkammer \u2013 wie insbesondere in den Abs\u00e4tzen [0013] und [0025] der Verf\u00fcgungspatentschrift beispielhaft erl\u00e4utert \u2013 und stellt damit eine gro\u00dfe Oberfl\u00e4che zum W\u00e4rmetausch zur Verf\u00fcgung. Gleichzeitig erm\u00f6glicht die Mantelform die Skalierbarkeit des W\u00e4rmetauschers, d. h. je nach Bedarf kann der Radius des W\u00e4rmetauschers erh\u00f6ht oder verringert werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die axiale L\u00e4nge der Brennkammer und damit des Heizkessels hat. Die Mantelform leistet folglich einen Beitrag zur Verwirklichung der Aufgabe der Erfindung, eine Feuerungsanlage zu schaffen, welche mit einem \u00d6lbrenner betrieben werden kann, ohne dass sie deswegen gr\u00f6\u00dfer als eine Gasfeuerungsanlage ist (Anlage AST 1, Abs. [0007]). Eine ausreichend gro\u00dfe W\u00e4rmetauscherfl\u00e4che ist trotz kompakter Bauweise des Heizkessels m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der W\u00e4rmetauscher teilt entsprechend Merkmal 2a) den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer auf, wobei die Brennkammer auf der Innenseite des W\u00e4rmetauschers und die Abgaskammer auf der gegen\u00fcberliegenden Seite vorgesehen ist. Die Aufteilung folgt aus dem gew\u00fcnschten Str\u00f6mungsverlauf. Der in der Brennkammer angeordnete Brennerkopf erzeugt eine Flamme, die umgelenkt wird, und in der Brennkammer verbrennt. Die entstehenden hei\u00dfen Verbrennungsgase durchstr\u00f6men zwecks \u00dcbertragung der W\u00e4rme auf das W\u00e4rmetauschermedium erfindungsgem\u00e4\u00df die nach Merkmal 2b) vorgesehenen und nach Merkmal 2b) aa) \u00fcber die Mantelfl\u00e4che verteilten Durchl\u00e4sse (beispielhaft erl\u00e4utert in Abs. [0024], [0026], [0027] der Verf\u00fcgungspatentschrift, Senatsurteil vom 27.02.2014, S. 22 f.), von wo aus sie durch die Abgaskammer hindurch letztlich in den Kamin gelangen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent bel\u00e4sst es allerdings nicht dabei, \u00fcber die Mantelfl\u00e4che des W\u00e4rmetauschers verteilt angeordnete Durchl\u00e4sse vorzusehen, die die beschriebene Art der W\u00e4rme\u00fcbertragung gew\u00e4hrleisten, sondern fordert dar\u00fcber hinaus zur weiteren Optimierung, dass die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sein m\u00fcssen (Merkmal 2b) bb)). Das Fehlen von Durchl\u00e4ssen auf einem \u2013 nicht nur einem technisch bedingtem Toleranzbereich geschuldeten \u2013 Teil der L\u00e4nge der Brennkammer ist nicht erfindungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der Wortlaut selbst sieht f\u00fcr die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe keine Einschr\u00e4nkung vor; es ist vielmehr ohne eine Relativierung von Durchl\u00e4ssen auf \u201eder ganzen L\u00e4nge\u201c verteilt angeordnet die Rede. Dies ist die verbale Umschreibung von 100% der L\u00e4nge der Brennkammer.<\/p>\n<p>Dies entspricht der Funktion des Merkmals. Mit dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Heizkessel wird eine kompakte Feuerungsanlage auch f\u00fcr \u00d6lbrenner geschaffen, die sich durch niedrige Abgaswerte, kleinen W\u00e4rmeverlust und einen niedrigen Ger\u00e4uschpegel auszeichnet (Anlage AST, 1 Abs. [0006]). Die Feuerungsanlage ist effizienter als die aus dem Stand der Technik bekannten Anlagen, wozu unter anderem die Vorgabe des Merkmals 2b) bb) beitr\u00e4gt. Die in der Brennkammer produzierten hei\u00dfen Verbrennungsgase, mittels derer die W\u00e4rmeenergie \u00fcbertragen wird, m\u00fcssen infolge der auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer angeordneten Durchl\u00e4sse nicht mehr wie im Stand der Technik (nur) zuerst entlang der Innenseite eines W\u00e4rmetauschers gef\u00fchrt, um dann im Endbereich des W\u00e4rmetauschers um diesen herum gelenkt und auf der Au\u00dfenseite des W\u00e4rmetauschers an diesem entlang geleitet zu werden. Vielmehr ist es infolge der Durchl\u00e4sse m\u00f6glich, die hei\u00dfen Gase auch bei \u00d6lfeuerungsanlagen radial durch zahlreiche Durchl\u00e4sse in die Abgaskammer zu f\u00fchren, wie die Verf\u00fcgungspatentschrift beispielhaft in den Abs\u00e4tzen [0024], [0026], [0027] erl\u00e4utert. Viele Durchl\u00e4sse ergeben zusammen einen gro\u00dfen Querschnitt, jedoch mit \u00fcberall sehr geringen Abst\u00e4nden zu den W\u00e4rmetauscherwandungen. Bei der Durchfuhr der hei\u00dfen Gase durch die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers, insbesondere durch enge Spalten eines Wendelrohres entstehen aufgrund der Enge der Durchl\u00e4sse intensive Verwirbelungen und eine hohe Konvektion. Dieses radiale Durchstr\u00f6men des W\u00e4rmetauschers in Richtung der Abgaskammer soll anspruchsgem\u00e4\u00df nicht nur an einzelnen Stellen oder in verschiedenen Bereichen des W\u00e4rmetauschers m\u00f6glich sein, sondern auf der gesamten, vom W\u00e4rmetauscher gebildete Grenzfl\u00e4che zwischen Brennkammer und Abgaskammer. Der W\u00e4rmetauscher soll n\u00e4mlich gleichm\u00e4\u00dfig durchstr\u00f6mt werden (Senatsurteil vom 27.02.2014, S. 22 f.), wie die Verf\u00fcgungspatentschrift in Absatz [0009] ausdr\u00fccklich zu erkennen gibt, wenn es dort hei\u00dft, dass durch das Wenden der Flamme und die Ummantelung des Brennerkopfs von der Flamme die ganze L\u00e4nge des Feuerraums \u201epraktisch gleichm\u00e4\u00dfig zur W\u00e4rme\u00fcbertragung auf ein W\u00e4rmetauschermedium geeignet ist.\u201c Diese gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme\u00fcbertragung, die das Vorsehen der Durchl\u00e4sse auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer bedingt, verbessert aufgabengem\u00e4\u00df die W\u00e4rme\u00fcbertragung und steigert die Effizienz der Feuerungsanlage.<\/p>\n<p>Der Umstand, dass der n\u00e4chstliegende Stand der Technik, die DE 32 12 AAD (Anlage AST 17), bereits brennerseitig Abst\u00e4nde zwischen den Windungen des dortigen Wendelrohrs offenbart, w\u00e4hrend im Bereich der dortigen Schamotteplatte die Windungen eng anliegend ausgestaltet sind, f\u00fchrt den Fachmann nicht zu einem anderen Verst\u00e4ndnis. Er wird deshalb insbesondere nicht zu der \u00dcberzeugung gelangen, es komme dem Verf\u00fcgungspatent allein darauf an, nur in dem Bereich des W\u00e4rmetauschers Durchl\u00e4sse vorzusehen, der sich in der N\u00e4he des bzw. vor dem Flammenumlenkteil befindet, w\u00e4hrend andere Bereiche zu vernachl\u00e4ssigen seien. Auch wenn die Erkenntnis \u00fcberraschend gewesen sein mag, dass trotz (oder gerade infolge) der Durchl\u00e4sse vor dem Umlenkteil ein Str\u00f6mungsverlauf der Flamme erzielt werden kann mit einer ausreichenden Verweilzeit zum Erreichen des vom Verf\u00fcgungspatent gew\u00fcnschten Ausbrandgrades, beschr\u00e4nkt sich die Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht darauf, nur in dem Bereich vor dem Umlenkteil Durchl\u00e4sse vorzusehen. Der Anspruch w\u00e4hlt als Bezugspunkt die Brennkammer und differenziert hierbei gerade nicht; er fordert Durchl\u00e4sse auf deren ganzen L\u00e4nge. Zu den bereits bekannten \u00d6ffnungen\/Durchl\u00e4sse sollen folglich weitere auf der L\u00e4nge der Brennkammer hinzutreten, die nach der genannten Schrift bislang ohne \u00d6ffnungen ausgestattet war.<\/p>\n<p>Der genannten Funktion folgend findet sich in der Verf\u00fcgungspatentschrift auch im Rahmen der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels in Absatz [0027] die Erl\u00e4uterung, dass die hei\u00dfen Abgase \u201e\u00fcber die ganze L\u00e4nge der Brennkammer 17 durch die Zwischenr\u00e4ume 41 zwischen den Rohen 40 hindurch gef\u00f6rdert werden, wo ein Energieaustausch mit dem in den Rohren 40 flie\u00dfenden W\u00e4rmetr\u00e4germedium stattfindet.\u201c<\/p>\n<p>Da das Verf\u00fcgungspatent zudem weder bestimmte Leistungsdaten, insbesondere eine bestimmte Nenn-W\u00e4rmeleistung zum Gegenstand hat, die es zwingend zu erreichen gilt, noch sich auf das (schlichte) Vorsehen eines W\u00e4rmetauschers mit Durchl\u00e4ssen zwecks \u00dcbertragung der W\u00e4rmeenergie beschr\u00e4nkt, kommt es auch nicht allein darauf an, ob eine Ausf\u00fchrungsform einen W\u00e4rmetauscher mit Durchl\u00e4ssen beinhaltet und ob die Ausf\u00fchrungsform letztlich dieselben Leistungsdaten erzielt wie eine Ausf\u00fchrungsform, die einen W\u00e4rmetauscher hat, der auf 100 % der L\u00e4nge der Brennkammer Durchl\u00e4sse aufweist. Erforderlich ist \u2013 will man das Merkmal 2b) bb) nicht nur unzul\u00e4ssiger Weise auf seine Funktion beschr\u00e4nken oder sogar in seiner Funktion reduzieren \u2013, dass die r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgaben der unter Schutz gestellten technischen Lehre eingehalten und die damit verbundenen zwingenden Vorteile erzielt werden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nBrennkammer im Sinne des Anspruchs 1 ist der durch den mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher gebildete, im Inneren desselben befindliche Raum, in dem die Verbrennung des Brennstoffs mit Sauerstoff unter Freisetzung der Reaktionsenthalpie und der Bildung der hei\u00dfen Verbrennungsgase stattfindet. Sie stellt ein in radialer Richtung bis zur Innenfl\u00e4che des W\u00e4rmetauschers reichendes \u201efestes\u201c bzw. r\u00e4umlich nicht variables durch den W\u00e4rmetauscher begrenztes Volumen bereit, das die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Flamme und die erfindungsgem\u00e4\u00dfen hei\u00dfen Verbrennungsgrade durchstr\u00f6men k\u00f6nnen, unabh\u00e4ngig von Temperatur- und Ausbrandbedingungen.<\/p>\n<p>Dass die Brennkammer den Raum bzw. das Volumen f\u00fcr die Verbrennung im oben genannten Sinne zur Verf\u00fcgung stellt, erschlie\u00dft sich \u2013 wie der Senat im parallelen Rechtstreit ausgef\u00fchrt hat (Urteil, S. 23 f.) \u2013 aus dem Wortlaut (Brennkammer), der technischen Funktion dieses Bestandteils innerhalb der unter Schutz gestellten Lehre und insbesondere auch aus den Figuren 1.1 bis 1.4, 2 und 3, die in den Abs\u00e4tzen [0024] ff. der Beschreibung des Verf\u00fcgungspatents n\u00e4her erl\u00e4utert werden. Aus dem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, der ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist, tritt eine in axiale Richtung str\u00f6mende Flamme aus, die einen Brennstoff verbrennt bis hei\u00dfe Verbrennungsgase im Sinne des Verf\u00fcgungspatents entstehen, die sodann den W\u00e4rmetauscher zwecks W\u00e4rme\u00fcbertragung auf das W\u00e4rmetr\u00e4germedium durchstr\u00f6men und in die Abgaskammer gef\u00fchrt werden. Den Raum f\u00fcr die hierf\u00fcr erforderliche Str\u00f6mung stellt die Brennkammer zur Verf\u00fcgung. Zur Brennkammer geh\u00f6rt funktional auch das von einem Flammenumlenkteil umschlossene Volumen, da auch in diesem die genannte Verbrennung stattfindet.<\/p>\n<p>Dieses zutreffender Weise prozessorientierte Verst\u00e4ndnis einer Brennkammer l\u00e4sst \u2013 anders als die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin meint \u2013 allerdings nicht den Schluss zu, dass zur Brennkammer nur derjenige Bereich z\u00e4hlt, indem die genannte Verbrennung stattfindet und\/oder in dem die f\u00fcr eine Verbrennung erforderliche Mindesttemperatur sichergestellt und daher die Verbrennung mittels einer Nachreaktion von CO zu CO2 abgeschlossen werden kann.<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit den zur Begr\u00fcndung dieser Auslegung vorgetragenen, von den Verf\u00fcgungsbeklagten bestrittenen Tatsachen, insbesondere einer Mindesttemperatur von 650\u02daC f\u00fcr die Verbrennung, und dem u. a. darauf gest\u00fctzten bestrittenen fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis von einer Brennkammer, wie es Prof. F in seinem Privatgutachten (Anlage AST 44) erl\u00e4utert hat, gem. \u00a7 531 Abs. 2 ZPO \u2013 sofern dieser uneingeschr\u00e4nkt im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren Geltung beanspruchen w\u00fcrde \u2013 ausgeschlossen ist, weil es sich im Sinne dieser Vorschrift um ein neues Angriffsmittel handelt. Das Privatgutachten und die darin enthaltenen bzw. vorgetragenen Tatsachen sind n\u00e4mlich erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen worden, w\u00e4hrend die Parteien erstinstanzlich nicht \u00fcber die Brennkammer bzw. ihre r\u00e4umliche Ausdehnung brennert\u00fcrseitig gestritten haben, weshalb sich auch das Landgericht zu Recht nicht mit der nun aufgeworfenen Frage besch\u00e4ftigt hat bzw. besch\u00e4ftigen konnte. Denn selbst bei Ber\u00fccksichtigung des (neuen) Vortrages nebst Privatgutachten, vermag sich der Senat im Ergebnis der von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vertretenden Auslegung nicht anzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin vorgetragene fachm\u00e4nnische Verst\u00e4ndnis einer Brennkammer ist in dem parallelen Rechtsstreit weder vom Senat festgestellt noch von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Dr. I bekundet worden, wobei in Erinnerung zu rufen ist, dass die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in Bezug genommene Feststellung des Senats sowie die gutachterlichen Bekundungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Dr. I lediglich bez\u00fcglich der Fragen, ob auch das Volumen des Flammenumlenkteils zur Brennkammer geh\u00f6rt, was der Fachmann unter einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Flammenumlenkteil und wie er ferner den Begriff der Flamme versteht, getroffen worden sind. Der Streit des Parallelverfahrens konzentrierte sich folglich sozusagen auf das in axialer Richtung \u201eandere Ende\u201c bzw. den \u201egegen\u00fcberliegenden Bereich\u201c der Brennkammer.<\/p>\n<p>Anspruchsgem\u00e4\u00df wird die Brennkammer mittels des mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauschers ausgebildet, wodurch der Kesselraum in radialer Richtung in zwei Kammern aufgeteilt wird: eben die Brennkammer und die Abgaskammer (Merkmal 2a)). Der W\u00e4rmetauscher fungiert mithin insoweit als mantelf\u00f6rmige Grenzfl\u00e4che zwischen den beiden Kammern, wodurch \u2013 mangels Flexibilit\u00e4t oder Variabilit\u00e4t des W\u00e4rmetauschers \u2013 ein fest umschlossenes Volumen bzw. ein fester Raum gebildet wird. In diesem Raum ist ein Brennerkopf angeordnet (Merkmal 3a)), der ein Flammrohr mit einer axialen Flamm\u00f6ffnung aufweist (Merkmal 3b)), aus welcher eine in axiale Richtung str\u00f6mende Flamme austritt, so dass sich in dem durch den W\u00e4rmetauscher ausgebildeten Raum ein Einlass findet. Die Flamme wird von einem sich im Abstand von der Flamm\u00f6ffnung des Flammrohres befindlichen Flammenumlenkteil in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher umgelenkt (Merkmale 4a), 4b)). Die Brennkammer stellt somit den Raum bzw. das Volumen zur Verf\u00fcgung, das von der Flamme durchstr\u00f6mt wird und in dem die Verbrennung, d. h. Haupt- und Nebenreaktion, stattfindet bzw. stattfinden kann.<br \/>\nDies ist allerdings kein Selbstzweck, sondern dient der W\u00e4rme\u00fcbertragung. Die mittels des Verbrennungsvorgangs erzeugte W\u00e4rmeenergie soll das in dem W\u00e4rmetauscher befindliche W\u00e4rmetauschermedium erw\u00e4rmen. Die \u00dcbertragung bzw. der Austausch der W\u00e4rmeenergie geschieht erfindungsgem\u00e4\u00df dadurch, dass die durch die Verbrennung entstehenden hei\u00dfen Verbrennungsgase mit der Mantelfl\u00e4che des W\u00e4rmetauschers in Kontakt treten, insbesondere wenn sie durch dessen Durchl\u00e4sse hindurch str\u00f6men (Merkmal 2 b), beispielhafte Erl\u00e4uterungen in Anlage AST 1, Abs. [0010], [0024] \u2013 [0027], [0032] ff.). Wegen der W\u00e4rmetauscherfunktion, die f\u00fcr sich genommen unabh\u00e4ngig von notwendigen Verbrennungstemperaturen und Ausbrandgraden ist, ummantelt und begrenzt der W\u00e4rmetauscher die Brennkammer.<br \/>\nHei\u00dfe Verbrennungsgase liegen nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents erst bei Erreichen des gew\u00fcnschten Emissionswertes vor, d. h. nach Erreichen des erforderlichen Ausbrandgrades. Dieser Ausbrandgrad wird in der Brennkammer erzielt und zwar vor dem Durchstr\u00f6men (Senatsurteil vom 27.02.2014, S. 30; Anh\u00f6rungsprotokoll Dr. I im parallelen Rechtsstreit, S. 8, 34). Folglich geht das Verf\u00fcgungspatent selbst davon aus, dass nicht nur der Verbrennungsvorgang in der Brennkammer stattfindet, sondern dass dieser in der Brennkammer abgeschlossen wird und infolge dessen (auch) hei\u00dfe Verbrennungsgase in der Brennkammer vorhanden sind, welche diese durchstr\u00f6men, um die Durchl\u00e4sse des W\u00e4rmetauschers zu passieren und f\u00fcr eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe W\u00e4rme\u00fcbertragung zu sorgen.<br \/>\nGleichwohl enth\u00e4lt Anspruch 1 keinerlei Angaben, in welchem r\u00e4umlichen Abstand die hei\u00dfen Verbrennungsgase zum W\u00e4rmetauscher entstehen m\u00fcssen. Es ist weder vorgeschrieben, dass sie erst unmittelbar vor der Innenfl\u00e4che des W\u00e4rmetauschers entstehen d\u00fcrfen noch dass sie zwingend in einem bestimmten r\u00e4umlichen Abstand davor bereits entstanden sein m\u00fcssen. Gleichsam nicht zu finden sind Vorgaben dazu, dass die hei\u00dfen Verbrennungsgase in einem bestimmten Bereich der Brennkammer entstehen m\u00fcssten und\/oder dass sie einen bestimmten Bereich der Brennkammer nicht durchstr\u00f6men d\u00fcrften. F\u00fcr die bezweckte W\u00e4rme\u00fcbertragung ist all dies auch nicht ausschlaggebend. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass die Brennkammer ein Volumen zur Verf\u00fcgung stellt, in dem der Verbrennungsvorgang stattfindet und abgeschlossen werden kann, dabei hei\u00dfe Verbrennungsgase im Sinne des Verf\u00fcgungspatents entstehen und diese den W\u00e4rmetauscher zwecks gleichm\u00e4\u00dfiger W\u00e4rme\u00fcbertragung von der Brennkammer aus in Richtung Abgaskammer durchstr\u00f6men.<br \/>\nDa sich die Funktion der Brennkammer wie dargelegt nicht darauf beschr\u00e4nkt, ausschlie\u00dflich einen Raum f\u00fcr den Verbrennungsvorgang zur Verf\u00fcgung zu stellen, sondern sie ebenso der W\u00e4rme\u00fcbertragung auf den W\u00e4rmetauscher dient, verzichtet das Verf\u00fcgungspatent mangels Relevanz f\u00fcr diesen Zweck darauf, die Brennkammer bzw. das mit ihr geschaffene Volumen mittels einer (bestimmten) Temperatur und\/oder einem (bestimmten) Ausbrandgrad und\/oder (bestimmten) Str\u00f6mungsverh\u00e4ltnissen zu qualifizieren. Der Raum wird allein mittels der durch den mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher gebildeten Grenzfl\u00e4che bestimmt.<\/p>\n<p>Dem stehen weder die Figur 2 und das Merkmal 4b) noch die allgemeine Bedeutung des Begriffs \u201eKammer\u201c, auf welche die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin verweist, entgegen.<br \/>\nZwar ist es zutreffend, dass Merkmal 4b) eine Umlenkung der Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und W\u00e4rmetauscher vorgibt. Es ist jedoch nicht ersichtlich oder dargetan, dass das Verf\u00fcgungspatent diesen Raum mit der Brennkammer gleichsetzt. Es handelt sich vielmehr um einen Teilbereich der Brennkammer (in radialer Erstreckung des Heizkessels), in dem der Verbrennungsvorgang stattfindet. Weshalb dies zu einer Beschr\u00e4nkung in axialer Erstreckung in Richtung Brennert\u00fcr und zudem zu einer Ber\u00fccksichtigung von Temperaturen und Ausbrandgrad f\u00fchren sollte, erschlie\u00dft sich nicht. Auch Figur 2 spricht nicht f\u00fcr eine solche Beschr\u00e4nkung. Im Gegenteil, die in dieser Figur dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsform weist um das Flammrohr herum und mit einem Abstand dazu eine ringf\u00f6rmige Scheibe 63 auf, welche aus einem feuerfesten Material besteht und dadurch eine isolierende Wirkung f\u00fcr W\u00e4rme und Schall hat (Anlage AST 1, Abs. [0029]). Infolge der ringf\u00f6rmigen Scheibe ist in der Figur 2 in radialer Richtung zum W\u00e4rmetauscher hin ein \u201eRingspalt\u201c zu sehen. Auch in dessen Bereich hat der W\u00e4rmetauscher der gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsform jedoch Durchl\u00e4sse und es findet sich weder in der Figur noch in der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung (Anlage AST 1, Abs. [0029]) ein Hinweis darauf, dass das Verf\u00fcgungspatent diesen \u201eRingspalt\u201c als nicht mehr zur Brennkammer geh\u00f6rig z\u00e4hlen w\u00fcrde. Schlie\u00dflich ist es zwar auch zutreffend, dass der Begriff Brennkammer ein Hinweis auf das zur Verf\u00fcgungstellen eines Volumens ist. Daraus allein folgt aber noch nicht, dass das Volumen der Brennkammer an jeder Stelle, in jedem Bereich gleich gro\u00df sein muss und dass ein Teilbereich, der sich als Spalt darstellt, nicht mehr erfasst ist. In der Brennkammer sind erfindungsgem\u00e4\u00df verschiedene Bauteile angeordnet, die dort, wo sie sich befindet, das Volumen der Brennkammer ver\u00e4ndern. Gleichwohl variiert das Verf\u00fcgungspatent deswegen nicht die Brennkammer.<\/p>\n<p>Das ausgef\u00fchrte Verst\u00e4ndnis der Brennkammer wird zudem gest\u00fctzt durch das in den Figuren 3 und 4 dargestellte bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiel. In diesem ist, wie in Absatz [0033] der Verf\u00fcgungspatentschrift erl\u00e4utert, ein Flammenraummantel 69 \u201ebrennkammerseitig des W\u00e4rmetauschers in der Brennkammer\u201c angeordnet. Der Flammenraummantel 69 dient als Schutz des W\u00e4rmetauschers vor direktem Flammenkontakt. Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass der Flammenraummantel 69 auf seinem zylindrischen Mantel Schlitze 71 und Leitbleche 73 aufweist, welche \u201edie hei\u00dfen Rauchgase aus dem inneren Bereich der Brennkammer 17 entlassen\u201c. Mit hei\u00dfen Rauchgasen sind hei\u00dfe Verbrennungsgase gemeint, so dass in diesem Ausf\u00fchrungsbeispiel in dem Raum zwischen Flammenraummantel 69 und W\u00e4rmetuscher kein Verbrennungsvorgang mehr stattfindet. Bei Zugrundelegen der Sichtweise der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin w\u00e4re dieser Bereich nicht mehr zur Brennkammer zu z\u00e4hlen. Daf\u00fcr gibt es jedoch (auch) in dieser Beschreibungsstelle des Verf\u00fcgungspatents keinen Anhalt. Im Gegenteil, es ist davon die Rede, dass sich der Flammenraummantel \u201ein\u201c der Brennkammer befindet und die Rauchgase aus dem \u201einneren\u201c Bereich der Brennkammer str\u00f6men. Das Verf\u00fcgungspatent verkn\u00fcpft die Qualifikation eines Volumens als Brennkammer folglich auch hier nicht mit dem Verbrennungsvorgang.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nAusgehend von diesem Verst\u00e4ndnis verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Merkmal 2b) bb) nicht wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die \u201eRingspaltzone\u201c der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zwischen Isolation-Brennert\u00fcre und der Innenfl\u00e4che der 1,5 abgedichteten Windungen des W\u00e4rmetauschers geh\u00f6rt hiernach zur Brennkammer. In der \u201eRingspaltzone\u201c f\u00e4llt die Temperatur zwar unstreitig von 600\u02da C auf unter 300\u02da C, was f\u00fcr den Verbrennungsvorgang nicht mehr ausreichend sein mag. Hierauf kommt es &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; indessen nicht an. Entscheidend ist nur, dass \u2013 wovon die Parteien \u00fcbereinstimmend ausgehen und was die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unter Bezugnahme auf das Privatgutachten von Prof. F (Anlage AST 44, S. 7) glaubhaft gemacht hat \u2013 in der \u201eRingspaltzone\u201c hei\u00dfe Verbrennungsgase vorhanden sind, m\u00f6gen diese auch wegen der infolge der Abdichtung entstehenden Stauzone in einem geringeren Ma\u00dfe vorhanden sein als bei der urspr\u00fcnglich angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Aufgrund des \u2013 auch bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen herrschenden \u2013 erheblichen Temperaturunterschiedes zwischen den Verbrennungsgasen und dem in dem W\u00e4rmetauscher vorhandenen W\u00e4rmetauschermedium (mit einer Temperatur von 60\u02da C eingespeistes Wasser) findet ebenso unstreitig eine W\u00e4rmeenergie\u00fcbertragung auch im Bereich der \u201eRingspaltzone\u201c statt. Die hei\u00dfen Gase kommen mit der Innenfl\u00e4che des W\u00e4rmetauschers in Kontakt, wodurch die \u00dcbertragung der W\u00e4rme erfolgt.<\/p>\n<p>Da infolge dessen die Brennkammer auch den Bereich der \u201eRingspaltzone\u201c umfasst, m\u00fcssen nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents auch in diesem Bereich erfindungsgem\u00e4\u00dfe Durchl\u00e4sse vorhanden sein. Dies hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die ehemals vorhandenen Durchl\u00e4sse zwischen den Windungen des W\u00e4rmetauschers sind in diesem Bereich (1,5 Windungen) mit einer Kunststoffmasse verschlossen, so dass dort keine hei\u00dfen Verbrennungsgase den W\u00e4rmetauscher durchstr\u00f6men k\u00f6nnen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen werden. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat hiergegen in der Sache auch nichts weiter erinnert. Sie hat zwar vorgetragen, dass sie nach wie vor der Auffassung sei, dass die Kunststoffmasse im Dauerbetrieb verrotte, weshalb sich die verschlossenen Durchl\u00e4sse wieder \u00f6ffnen w\u00fcrden. Zugleich hat sie jedoch angemerkt, dass sie dies mit ihr im Verf\u00fcgungsverfahren zur Verf\u00fcgung stehenden Mitteln nicht nachweisen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von Merkmal 2b) bb) auch nicht in \u00e4quivalenter Weise Gebrauch.<\/p>\n<p>Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higen, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des Art. 69 EP\u00dc bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen. Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 \u2013 Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; BGH, GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 \u2013 Ggef\u00e4\u00df; vgl. OLG D\u00fcsseldorf, BeckRS 2013, 12504 \u2013 Chipkarte, unter B. 3.; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 \u2013 WC-Sitzgelenk; OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 14.08.2014 \u2013 15 U 16\/14).<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob das von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin angegebene Ersatzmittel objektiv gleichwirkend und naheliegend ist. Es fehlt jedenfalls an der Erf\u00fcllung des dritten Kriteriums.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Bejahung der Gleichwertigkeit (\u00c4quivalenz) erforderliche Orientierung der \u00dcberlegungen des Fachmanns am Patentanspruch setzt zwar nicht voraus, dass die Beschreibung des Patents Ausf\u00fchrungen enth\u00e4lt, die den Fachmann gerade zu dieser Ausgestaltung hinlenken (BGH, GRUR 2014, 852 \u2013 Begrenzungsanschlag). Sie verlangt jedoch, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann zum Auffinden eines \u00e4quivalenten Ersatzmittels anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung (W\u00e4rmetauscher, der auf der Seite des Flammenumlenkteils 8,5 Windungen mit Durchl\u00e4ssen und auf der Seite der Brennert\u00fcr 1,5 verstopfte Windungen aufweist) mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung (W\u00e4rmetauscher mit Durchl\u00e4ssen, die auf der ganzen L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind) gleichwertige Alternative in Betracht zieht. \u201eOrientierung am Patentanspruch\u201c setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patentanspruch formulierte Anweisung erkennt. Es reicht auch nicht aus, die Orientierung am Patentanspruch isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Bei allem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent stellt nicht (nur) einen Heizkessel mit bestimmten Leistungsdaten, insbesondere mit einer bestimmten Nenn-W\u00e4rmeleistung unter Schutz, sondern gibt eine bestimmte technische L\u00f6sung vor, mittels derer ein kompakter, auch mit einem \u00d6lbrenner betreibbarer Heizkessel mit niedrigen Abgaswerten, kleinen W\u00e4rmeverlusten und niedrigem Ger\u00e4uschpegel errichtet werden soll. Hierf\u00fcr erteilt es u. a. in Merkmal 2b) bb) die Anweisung, einen mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher vorzusehen, der Durchl\u00e4sse auf die \u201eganze L\u00e4nge\u201c der Brennkammer verteilt angeordnet aufweist. Der Anspruch vermittelt dem Fachmann damit die Einsicht, dass die durch den mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher zum W\u00e4rmetausch zur Verf\u00fcgung gestellte gro\u00dfe Oberfl\u00e4che vollst\u00e4ndig genutzt werden soll und kann. Die ganze L\u00e4nge des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Feuerraums bzw. der Brennkammer ist n\u00e4mlich f\u00fcr eine praktisch gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme\u00fcbertragung geeignet, weil in der (gesamten) Brennkammer die zu \u00fcbertragende W\u00e4rmeenergie produziert wird, die mittels der durch die Durchl\u00e4sse str\u00f6menden hei\u00dfen Verbrennungsgase auf das in dem W\u00e4rmetauscher befindliche W\u00e4rmetauschermedium effizient \u00fcbertragen wird. Nur wenn die Durchl\u00e4sse auf der gesamten L\u00e4nge der Mantelfl\u00e4che des W\u00e4rmetauschers, die die Brennkammer von der Abgaskammer trennt, verteilt angeordnet sind, wird die Mantelfl\u00e4che ausgenutzt und es kommt zu der erforderlichen gleichm\u00e4\u00dfigen W\u00e4rme\u00fcbertragung auf den W\u00e4rmetauscher.<\/p>\n<p>Von dieser konkreten Vorgabe l\u00f6st sich eine Ausf\u00fchrungsform, wenn sie einen W\u00e4rmetauscher beinhaltet, der zwar Durchl\u00e4sse aufweist, diese jedoch lediglich auf einem Teil der L\u00e4nge der Brennkammer verteilt angeordnet sind. Diese Abwandlung orientiert sich nicht an der Anweisung des Patentanspruchs, sondern f\u00fchrt von ihm weg. Der verbal umschriebene und vom Anspruch uneingeschr\u00e4nkt geforderte \u201eWert\u201c von \u201e100 %\u201c der L\u00e4nge wird gerade ignoriert, wenn ein Teil dieser L\u00e4nge unber\u00fccksichtigt bleibt und nicht mit Durchl\u00e4ssen versehen ist. In diesem Bereich kommt es mangels Durchl\u00e4ssen nicht zu einem (radialen) Durchstr\u00f6men des W\u00e4rmetauschers, sondern die W\u00e4rme\u00fcbertagung erfolgt lediglich durch den Kontakt der hei\u00dfen Verbrennungsgase mit dem W\u00e4rmetauscher. Die vom mantelf\u00f6rmigen W\u00e4rmetauscher zur Verf\u00fcgung gestellte Fl\u00e4che zur W\u00e4rme\u00fcbertragung ist damit geringer als bei vorhandenen Durchl\u00e4ssen, weshalb die W\u00e4rme\u00fcbertragung in diesem Bereich \u2013 insoweit unstreitig \u2013 weniger effizient ist als die W\u00e4rme\u00fcbertragung in dem Teil, in dem die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Durchl\u00e4sse vorhanden sind. Die vom Verf\u00fcgungspatent \u2013 ohne Relativierung bezweckte \u2013 gleichm\u00e4\u00dfige W\u00e4rme\u00fcbertragung ist folglich nicht gew\u00e4hrleistet. Gerade die Wirkung, die dem Merkmal 2b) bb) anspruchsgem\u00e4\u00df zukommen soll, wird nicht erzielt. Auf das Erreichen (bestimmter) Leistungsdaten des Heizkessels insgesamt kommt es demgegen\u00fcber, wie ausgef\u00fchrt, nicht allein an.<\/p>\n<p>Angesichts dessen wird der Fachmann die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit ihrem abgewandelten Mittel nicht als am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert ansehen. Da 1,5 Windungen des W\u00e4rmetauschers brennert\u00fcrseitig mit einer Kunststoffmasse versehen sind, so dass dort keine hei\u00dfen Verbrennungsgase durch den W\u00e4rmetauscher hindurch str\u00f6men k\u00f6nnen, w\u00e4hrend die \u00fcbrigen 8,5 Windungen des W\u00e4rmetauschers frei sind und als Durchlass fungieren, ist die W\u00e4rme\u00fcbertragung ungleichm\u00e4\u00dfig. Die W\u00e4rme\u00fcbertragung im Bereich der 1,5 Windungen (dies sind 15 % der L\u00e4nge der Brennkammer) ist unstreitig weniger effizient als in dem Bereich der 8,5 Windungen (dies sind 85 % der L\u00e4nge der Brennkammer). Die 8,5 Windungen unterliegen zudem einer thermischen \u201eMehrbelastung\u201c, die sich in einem Anstieg des Drucks in der Brennkammer von 0,8 mbar auf 1,0 mbar und einem Anstieg der Temperatur in der Brennkammer um 40\u02daC auf bis zu 100\u02daC zeigt.<\/p>\n<p>Diese seine Sichtweise wird der Fachmann vorliegend nicht aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten revidieren. Derartige Erw\u00e4gungen spielen im Rahmen der \u00c4quivalenzpr\u00fcfung zwar insoweit eine Rolle, als dass der erfinderischen Leistung ein angemessener Schutz geboten werden soll, was mittels der genannten drei Kriterien gew\u00e4hrleistet wird. Sie haben indes nicht zur Konsequenz, dass Umgehungsl\u00f6sungen, die au\u00dferhalb des Schutzbereichs des Patents liegen und nicht am Sinngehalt des Anspruchs orientiert sind, trotzdem als gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung anzusehen sind. Derartige Umgehungsl\u00f6sungen stellen vielmehr keine rechtswidrige Benutzung des Patents dar; auch dann nicht, wenn sie erst anl\u00e4sslich eines Verletzungsverfahrens aufgefunden wurden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, da die Revision nach \u00a7 542 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht statthaft ist.<\/p>\n<p>Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird in \u00dcbereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 2.000.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02437 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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