{"id":449,"date":"2007-05-24T17:00:52","date_gmt":"2007-05-24T17:00:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=449"},"modified":"2016-04-27T05:52:40","modified_gmt":"2016-04-27T05:52:40","slug":"4a-o-1306-handschuhskistock-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=449","title":{"rendered":"4a O 13\/06 &#8211; Handschuh\/Skistock IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 602<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 24. Mai 2007, Az. 4a O 13\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung von Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,<br \/>\nGesamtheiten Handschuh\/Stock mit folgenden Merkmalen:<br \/>\na) einer Umh\u00fcllung, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<br \/>\nb) einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;<br \/>\nc) die Umh\u00fcllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung mit dem Handgriff jeweils erg\u00e4nzen;<br \/>\nd) die Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung und des Handgriffes sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;<br \/>\ne) die Umh\u00fcllung weist Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf;<br \/>\nf) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;<br \/>\ng) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;<br \/>\nh) die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet,<br \/>\nanzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18. Dezember 1993 begangen hat, und zwar unter Angabe:<br \/>\na) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<br \/>\nb) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<br \/>\nc) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<br \/>\nd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<br \/>\nwobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften nicht gewerblicher Abnehmer sowie s\u00e4mtlicher Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter, nicht gewerblicher Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen der Beklagten seit dem 18. Dezember 1993 bereits entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,- \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische B\u00fcrgschaft einer in der Europ\u00e4ischen Union als Zoll- oder Steuerb\u00fcrgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>Tatbestand:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents X (Klagepatent). Dieses wurde am 15. Juni 1989 angemeldet, am 07. M\u00e4rz 1990 offengelegt und nimmt eine franz\u00f6sische Priorit\u00e4t vom 21. Juli 1988 in Anspruch. Ver\u00f6ffentlichungstag der Erteilung des Klagepatents durch das EPA war der 18. November 1993. Die Verfahrenssprache des Klagepatents ist Franz\u00f6sisch. Die unter der Ver\u00f6ffentlichungsnummer X gef\u00fchrte deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents liegt als Anlage K1a vor. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft. Das Klagepatent wurde in einem Nichtigkeitsverfahren mit inzwischen rechtskr\u00e4ftigem Urteil des Bundespatentgerichts vom 07. November 2000 (vorgelegt als Anlage K2a) unter anderem im Umfang der Anspr\u00fcche 12 bis 14 aufrechterhalten.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Elements, etwa eines Skistocks, mit der Hand des Benutzers. Die im vorliegenden Rechtsstreit als verletzt geltend gemachten Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 des Klagepatents (und zwar Anspruch 12 mit R\u00fcckbezug auf Anspruch 9, dieser r\u00fcckbezogen auf Anspruch 1) haben in der ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:<br \/>\n1. Gesamtheit Handschuh\/Skistock von dem Typ, der durch eine Umh\u00fcllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet, dass<br \/>\ndie Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umh\u00fcllung (1) Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte aufweist, und die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fahren verbunden sind.<br \/>\n9. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.<br \/>\n12. Gesamtheit Handschuh\/Stock gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Die im Folgenden wiedergegebenen Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt (hier leicht verkleinert) eine Perspektivansicht der Gesamtheit aus Handschuh und Skistock, Figur 2 die Umh\u00fcllung des Handschuhs auf der Seite der Hand-Innenfl\u00e4che. Figur 3 stellt die Umh\u00fcllung im Bereich des Handr\u00fcckens dar. Figur 4 ist eine Seitenansicht des \u00dcbertragungssystems der Kr\u00e4fte in der Abst\u00fctz- oder Absto\u00dfphase, Figur 5 zeigt das System in der R\u00fcckholphase des Stockes.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland St\u00f6cke, die etwa in den Sportarten des Nordic Walking oder des Inline Skating zum Abst\u00fctzen und Absto\u00dfen bei der Fortbewegung verwendet werden. Dabei handelt es sich insbesondere um die Produkte mit den Bezeichnungen X, die im Folgenden zusammenfassend als angegriffene Ausf\u00fchrungsformen bezeichnet werden. Die Beklagte stellte die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auf der Messe Sommer ISPO 2005 in M\u00fcnchen aus. Als Anlage K3 hat die Kl\u00e4gerin ein Exemplar des Stocks \u201eX\u201e vorgelegt. Fotografien dieses Stocks, die unter anderem zeigen, wie die an ihm befestigten Handschlaufen \u00fcber die Hand eines Benutzers angelegt werden, befinden sich als Anlage K4 bei der Gerichtsakte. Sie werden nachfolgend wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist der Auffassung, dass die von der Beklagten vertriebenen angegriffenen St\u00f6cke von der Lehre der kombinierten Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen,<br \/>\nhilfsweise, ihr f\u00fcr den Fall ihrer Verurteilung nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.<\/p>\n<p>Sie stellt eine Verletzung der kombinierten Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 des Klagepatents durch die angegriffenen St\u00f6cke in Abrede. Die Beklagte ist der Auffassung, die Handschlaufe der angegriffenen St\u00f6cke umgebe im angelegten Zustand nicht das Handgelenk; die Kraft\u00fcbertragungseinrichtungen wiesen keinen Teil auf, der eine Manschette bilde, die dazu bestimmt sei, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben (vgl. das im Entscheidungsausspruch zu I. 1. bereits so bezeichnete Merkmal g), entsprechend der in den Entscheidungsgr\u00fcnden wiedergegebenen Merkmalsgliederung). Da das Klagepatent klar unterscheide zwischen der Manschette im Sinne des Merkmals g) einerseits und den Einrichtungen, die sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstrecken und die Befestigungseinrichtungen mit dem Manschettenteil nach Merkmal g) verbinden w\u00fcrden (Merkmal h)), weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine Einrichtung im Sinne des Merkmals h) auf.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/p>\n<p>Die Klage ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc in Verbindung mit \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; \u00a7\u00a7 242; 259 BGB zu.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Elementes wie eines Skistocks mit der Hand des Benutzers.<br \/>\nTraditionell sind Skist\u00f6cke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausf\u00fchrt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers auf den Stock zu erm\u00f6glichen. Um dies effektiv zu gew\u00e4hrleisten, muss der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erl\u00e4utert, so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstr\u00e4nge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfl\u00e4che der Hand verlaufen. Positioniert der Skil\u00e4ufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anf\u00e4ngern h\u00e4ufig vorkomme, kann keine wirksame Kraft\u00fcbertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kr\u00e4fte, die durch ihn auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand f\u00fchren kann. Zudem bestehe stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Langlaufskifahrer den Stock nach der Absto\u00dfphase nach vorn zur\u00fcckf\u00fchre und den Stock hierbei nicht fest umgreife. W\u00e4hrend des Skifahrens k\u00f6nne der Faustriemen, dessen L\u00e4nge nicht richtig an die Hand des Skil\u00e4ufers angepasst sei, \u00fcber die Hand gleiten und dadurch in eine ung\u00fcnstige Position gelangen. \u00dcberdies werde der Stock \u00fcber den Faustriemen durch den &#8211; beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten &#8211; Handschuh hindurch h\u00e4ufig von dem Skifahrer nicht gut \u201eempfunden&#8220;.<br \/>\nDie Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei bereits vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die X zeige eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen sei. Aus der X seien ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zus\u00e4tzliche Mittel f\u00fcr die Verbindung des Handschuhs mit dem Stock aufwiesen.<br \/>\nDie Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte vom Skil\u00e4ufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht l\u00f6sten. Bei der aus der X bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Sto\u00dfes leicht l\u00f6se.<br \/>\nDen Angaben der Klagepatentschrift \u00fcber die Nachteile des Standes der Technik sowie \u00fcber die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, dass die Erfindung das Problem l\u00f6sen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, dass die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe f\u00fcr eine optimale Kraft\u00fcbertragung unabh\u00e4ngig von der Handhabung durch den Skil\u00e4ufer gew\u00e4hrleistet ist. Daneben soll der bei den herk\u00f6mmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, dass bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraft\u00fcbertragung die Kr\u00e4fte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausge\u00fcbt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen f\u00fchren k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sehen die kombinierten Anspr\u00fcche 1, 9 und 12 die Kombination folgender Merkmale vor:<br \/>\nGesamtheit Handschuh\/Skistock mit:<br \/>\na) einer Umh\u00fcllung (1), die dazu bestimmt ist, \u00fcber die Hand (11) eines Benutzers \u00fcbergestreift zu werden;<br \/>\nb) einem Stock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist;<br \/>\nc) die Umh\u00fcllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils erg\u00e4nzen, f\u00fcr die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen;<br \/>\nd) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung (1) und des Handgriffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand beim Fortbewegen angeordnet;<br \/>\ne) die Umh\u00fcllung (1) weist Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte auf;<br \/>\nf) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umh\u00fcllung f\u00fcr eine direkte \u00dcbertragung dieser Kr\u00e4fte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;<br \/>\ng) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben;<br \/>\nh) die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte weisen einen Teil (8) aus, der dazu bestimmt ist, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen der Erfindung f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gew\u00e4hrleiste eine \u00dcbertragung der beim Skifahren ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte und sch\u00fctze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff l\u00f6se. Das \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung oder des Handschuhs \u00fcber die Hand f\u00fchre zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bez\u00fcglich der Hand und l\u00f6se damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skil\u00e4ufer. Zugleich werde das Problem eines relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale \u00dcbertragung der ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gef\u00f6rdert.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nZwischen den Parteien ist die Verwirklichung der Merkmale a) bis f) durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu Recht nicht umstritten.<br \/>\nDies gilt insbesondere auch hinsichtlich des \u00fcbergeordneten Merkmals \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201e, obwohl es sich bei der Handschlaufe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform um keinen Handschuh im allgemein \u00fcblichen Sinne handelt. Die \u201eGesamtheit Handschuh\/Skistock\u201e umfasst zwei Komponenten, die sich w\u00e4hrend des Skifahrens zusammenwirkend erg\u00e4nzen und vor oder nach dem Skilaufen getrennt sein k\u00f6nnen. Der Fachmann (hier ein Techniker mit zumindest Fachhochschulabschluss und mehrj\u00e4hriger praktischer Berufserfahrung bei der Entwicklung von Skiausr\u00fcstungen) versteht darunter zum einen einen Handschuh oder eine Umh\u00fcllung und zum anderen einen gurtlosen Skistock mit Handgriff. Bereits die Klagepatentschrift (Anlage K1a, Seite 12, vierter Absatz) stellt klar, dass bei der Komponente \u201eHandschuh\u201e auch der den Handschuh im Wortsinne bildende Umh\u00fcllungsteil weggelassen werden kann, so dass sich der \u201eHandschuh\u201e im Sinne des Klagepatents auf eine H\u00fclle von geeigneter Form reduziert, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist. Dies entspricht der Auslegung des Klagepatents im rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Bundespatentgerichts vom 07. November 2000 (Anlage K2a), das f\u00fcr diese handschuhlose Gurtkonstruktion den Begriff des \u201eGeschirrs\u201e verwendet hat (Anlage K2a, Seite 10).<br \/>\nZugleich stellt die Beklagte zu Recht nicht in Abrede, dass es sich auch bei St\u00f6cken, die wie die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcr die Fortbewegung bei den Sportarten des Nordic Walking und des Inline Skating bestimmt sind, um \u201eSkist\u00f6cke\u201e im Sinne des Anspruchs 1 des Klagepatents handelt. Soweit das Klagepatent von Skist\u00f6cken spricht, handelt es sich lediglich um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch die Merkmale g) und h) in wortsinngem\u00e4\u00dfer Weise. Die Beklagte verweist f\u00fcr ihre engere Auslegung der Merkmale g) und h) in erster Linie auf das Urteil der Bundespatentgerichts vom 07. November 2000 (Anlage K2a), mit dem das Klagepatent unter anderem im Umfang des eingetragenen Anspruchs 1 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wurde. Sie meint, bei der unter diesen Umst\u00e4nden allenfalls in Betracht kommenden Verwirklichung mit \u00e4quivalenten Mitteln (die die Kl\u00e4gerin allerdings nicht geltend gemacht hat) stehe ihr der Formstein-Einwand zu.<br \/>\nIn der engeren Auslegung des Wortsinns der Merkmale g) und h), insbesondere in der Hinsicht, dass unter Handgelenk nach Merkmal g) nur das Handgelenk im anatomischen Sinne gemeint sein k\u00f6nne, ist der Beklagten im Ergebnis nicht zu folgen. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils und der dort relevanten Entgegenhaltung Br\u00fcckl (X, hier vorgelegt als Anlage B2) ist keine engere Auslegung geboten, als sie von der Kammer und dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in fr\u00fcheren zum Klagepatent ergangenen Entscheidungen (hier vorgelegt als Anlagen K5 und K6) vertreten wurde.<br \/>\nBei den von Merkmal e) f\u00fcr die Umh\u00fcllung geforderten Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte handelt es sich im Falle der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen &#8211; wie die Beklagte zu Recht nicht in Abrede stellt &#8211; um die blau-schwarze Umh\u00fcllung aus Textilmaterial, die mit angen\u00e4hten Gurtabschnitten versehen ist. Diese Bestandteile der Umh\u00fcllung dienen in ihrer Gesamtheit dazu, die Kr\u00e4fte auf den Stock zu \u00fcbertragen, die entstehen, wenn sich der Benutzer mit dem Stock abst\u00fctzt und die Hand in dem Geschirr gehalten wird. Sie sind auch bei den angegriffenen St\u00f6cken mit den Befestigungseinrichtungen des Geschirrs verbunden und \u00fcbertragen so die beim Fortbewegen entstehenden Kr\u00e4fte auf den Stock, wie es das ebenfalls unstreitig erf\u00fcllte Merkmal f) verlangt.<br \/>\nMerkmal g) sieht vor, dass die Einrichtungen (6) zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Benutzers zu umgeben. Merkmal g) betrifft damit den einen Teil (7) der Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte. Demgegen\u00fcber definiert Merkmal h) den anderen Teil (8) dieser Einrichtungen. Er soll anspruchsgem\u00e4\u00df dazu bestimmt sein, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und soll die Befestigungseinrichtungen (5) (mittels derer die Verbindung der Umh\u00fcllung (1) mit dem Handgriff (3) des Stocks im Zusammenwirken mit den stockseitigen Befestigungseinrichtungen (4) bewirkt wird) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbinden. Bei Merkmalen g) (entsprechend dem erteilten Unteranspruch 9) und h) (entsprechend dem erteilten Unteranspruch 12) handelt es sich um die beiden Merkmale, die das Bundespatentgericht bewogen haben, dem Klagepatent unter anderem im Umfang des Anspruchs 12 Patentf\u00e4higkeit beizumessen, w\u00e4hrend Anspruch 1 (umfassend die Merkmale a) bis f)) angesichts der Entgegenhaltung Br\u00fcckl (Anlage B2) als nicht neu angesehen und auch Anspruch 9 ohne die Kombination mit Anspruch 12 als nicht patentf\u00e4hig beurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des OLG D\u00fcsseldorf (InstGE 5, 183 \u2013 Ziehmaschine) ist das Verletzungsgericht in dem hier vorliegenden Fall, dass der deutsche Teil eines europ\u00e4ischen Patents in Nichtigkeitsverfahren durch \u00c4nderung der Patentanspr\u00fcche teilweise f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt wird, ohne dass im Urteilstenor die Beschreibung ge\u00e4ndert wird, bei der Auslegung des deutschen Teils an denjenigen Teil der Entscheidungsgr\u00fcnde des rechtskr\u00e4ftigen Nichtigkeitsurteils gebunden, der sich mit der Beschr\u00e4nkung befasst.<br \/>\nDie Beklagte stellt in Abrede, dass der untere Teil der Einrichtung zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so ausgestaltet sei, dass er das Handgelenk des Benutzers umgibt. Die Manschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bedecke vielmehr nur den Handr\u00fccken und die Handinnenfl\u00e4che, nicht jedoch das nach Auffassung der Beklagten erst jenseits der Manschette beginnende Handgelenk. Die Manschette als der umlaufende Teil der Umh\u00fcllung falle daher wegen ihrer nicht ausreichenden Entfernung von der Anordnung der Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umh\u00fcllung (1) und des Handgriffs (3) gleichsam mit dem Teil (8) gem\u00e4\u00df Merkmal h) zusammen, das patentgem\u00e4\u00df dazu bestimmt sei, sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens zu erstrecken, und das die umh\u00fcllungsseitige Befestigungseinrichtung (5) mit dem Teil (7), der die Manschette bilde, verbinde. Diese beiden separaten Teilbereiche seien bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht feststellbar. Stattdessen setze sich die (nach Auffassung der Beklagten nicht das Handgelenk, sondern allein die Hand, also Handr\u00fccken und Handinnenfl\u00e4che, umgebende) Manschette auf der Seite des Handr\u00fcckens zwischen Daumen und Zeigefinger fort, um unmittelbar in die offenen Riemenenden zu m\u00fcnden; auch auf der Handinnenfl\u00e4che sei die Manschette unmittelbar mit den offenen Riemenenden verbunden, die wie die anderen Riemenenden im Skistock mittels Befestigungseinrichtungen festgelegt werden k\u00f6nnen. Damit stelle sich die Anordnung der Manschette in Relation zu den umh\u00fcllungsseitigen Befestigungsmitteln exakt so dar wie bei der Entgegenhaltung Br\u00fcckl.<br \/>\nDabei verkennt die Beklagte, dass es drei grundlegende Unterschiede zwischen der Entgegenhaltung Br\u00fcckl und der Lehre des Klagepatents in seiner aufrechterhaltenen Fassung gibt: Bei Br\u00fcckl verl\u00e4uft die Skistockschlaufe (2) um die hintere Handkante herumreichend \u00fcber den Handr\u00fccken des Benutzers und grenzt allenfalls an ihrem am weitesten vom Skistock entfernten Ende an das Handgelenk im anatomischen Sinne. Aus diesem Grunde umgibt sie das Handgelenk (wiederum im anatomischen Sinne verstanden) auch nicht, sondern reicht allenfalls auf einer Seite, der Handoberseite, bis dort heran. Selbst wenn man aber mit dem Bundespatentgericht (Anlage K2a, Seite 17) davon ausgeht, dass es dem Fachmann ausgehend von dieser technischen L\u00f6sung nahe gelegen habe, die offenbar dehnbare und daher nicht zu einer ausreichenden Unterst\u00fctzung der Kraft\u00fcbertragung durch die Schlaufe geeignete Manschette bei Br\u00fcckl mit einem zus\u00e4tzlichen, um das Handgelenk zu befestigenden Band auszustatten &#8211; weshalb dem eingetragenen Unteranspruch 9 (Merkmal g)) die Schutzf\u00e4higkeit versagt wurde -, fehlt es dem Skihandschuh nach Br\u00fcckl jedenfalls an einer Verbindung zwischen dieser Manschette um das Handgelenk und den Befestigungseinrichtungen auf dem Handr\u00fccken (Merkmal h), Unteranspruch 12). So hat es offensichtlich auch das Bundespatentgericht gesehen. Denn dieses zieht die Skistockschlaufe (2) bei Br\u00fcckl f\u00fcr die Beurteilung der Patentf\u00e4higkeit des Unteranspruchs 12 (entsprechend Merkmal h)) \u00fcberhaupt nicht in Betracht. Allenfalls im Hinblick auf Merkmal g) (Unteranspruch 9) erw\u00e4hnt das Urteil des Bundespatentgerichts die Schlaufe (vgl. Anlage K2a, Seite 17 oben), betont jedoch, dass sie sich an einem anderen Ort befinde, d.h. um die hintere Handkante (6) herumgef\u00fchrt werde. Das impliziert, dass auch das Bundespatentgericht sie nicht (auch nicht teilweise) im Bereich des Handgelenks, sondern des Handr\u00fcckens verortet. Um das Handgelenk herum sieht das Bundespatentgericht bei Br\u00fcckl lediglich die \u201eoffenbar dehnbare Manschette\u201e (Anlage K2a, Seite 17), die wegen ihrer Dehnbarkeit erkennbar nicht geeignet ist, als Einrichtung zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte zu fungieren.<br \/>\nDie Beklagte m\u00f6chte unabh\u00e4ngig von der Schlaufe bei Br\u00fcckl auch schon den dort gezeigten Handschuh als solchen als taugliche Einrichtung zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte im Sinne der Merkmale e) bis h) verstehen, wie die von ihr ausgehend von der einzigen Figur bei Br\u00fcckl abge\u00e4nderten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlagen B3 bis B5 verdeutlichen sollen. Sie sieht sich in dieser Ansicht best\u00e4rkt durch die Tatsache, dass die Schlaufe bei Br\u00fcckl erst Gegenstand des abh\u00e4ngigen Unteranspruchs 3 ist; w\u00e4hrend Unteranspruch 2 lediglich allgemein eine Verst\u00e4rkung durch ein gro\u00dffl\u00e4chiges Halteteil vorsehe, enthalte Hauptanspruch 1 keinerlei derartige Pr\u00e4zisierung, offenbare &#8211; so die Beklagte &#8211; nach Auffassung des Bundespatentgerichts aber dennoch bereits Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kr\u00e4fte. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Dass der Handschuh als solcher bereits als Einrichtung zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte in Betracht komme, nimmt auch das Bundespatentgericht nicht an. W\u00e4re dem so, h\u00e4tte die Entgegenhaltung Br\u00fcckl bereits als neuheitssch\u00e4dlich gegen\u00fcber Unteranspr\u00fcchen 9 und 12 gew\u00fcrdigt werden m\u00fcssen. F\u00fcr Unteranspruch 9 verneint die Nichtigkeitsentscheidung aber nicht schon die Neuheit, sondern erst die Erfindungsh\u00f6he (vgl. Anlage K2a, Seite 17); im Hinblick auf Unteranspruch 12 zieht sie Br\u00fcckl noch nicht einmal heran, sondern betrachtet als n\u00e4chstkommenden Stand der Technik ausschlie\u00dflich die norwegische Auslegeschrift 160 116 (vgl. Anlage K2a, Seite 17f. unter 3. a)), w\u00e4hrend alle weiteren im Nichtigkeitsverfahren befindlichen Druckschriften als weiter entfernt beurteilt wurden (vgl. Anlage K2a, Seite 18 unter c)). Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils ist damit keine abweichende Auslegung des \u201eHandgelenks\u201e im Sinne des Klagepatents geboten.<br \/>\nAus dem Klagepatent folgt &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidungsgr\u00fcnde des Nichtigkeitsurteils -, dass unter \u201eHandgelenk\u201e im Sinne des Merkmals g) nicht das menschliche Handgelenk im streng anatomischen Sinne gemeint ist, sondern dass es ausreicht, wenn die Manschette an dieses angrenzt. In diesem Fall ist es f\u00fcr die Verwirklichung unsch\u00e4dlich, wenn die Manschette im \u00dcbrigen auch den an das Handgelenk im anatomischen Sinne unmittelbar angrenzenden Bereich des Handr\u00fcckens und der Handinnenfl\u00e4che (den Handwurzelbereich) bedeckt. Dies ist zum einen schon deshalb gerechtfertigt, weil das Handgelenk aufgrund anatomischer Gegebenheiten nicht durch einen Schnittpunkt zweier Linien oder Ebenen eindeutig definiert werden kann, sondern sich vom Ende des Arms bis in den Handwurzelbereich erstreckt. Zum anderen ist insbesondere von Bedeutung, welche Funktion die klagepatentgem\u00e4\u00dfe technische Lehre mit den Merkmalen g) und h) verfolgt, die sich beide mit der n\u00e4heren Ausgestaltung der Einrichtung zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte befassen.<br \/>\nUm eine optimale \u00dcbertragung der Kraft des Skil\u00e4ufers auf den Stock zu erreichen, muss der Stock in einer bestimmten Art und Weise in der Hand positioniert werden. Eine wirksame Kraft\u00fcbertragung auf den Stock findet dann statt (Merkmal d)), wenn dieser &#8211; in der entscheidenden Phase des Abst\u00fctzens in Kurven beim alpinen Skifahren und des Absto\u00dfens beim Langlaufskifahren und Nordic Walking &#8211; auf dem Niveau des gegenseitigen Drehzentrums der Hand und des Stockes gef\u00fchrt wird. Diese Positionierung des Stockes wird zum einen dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die korrespondierenden Befestigungseinrichtungen von Stock und Handschuh im Bereich dieses Drehzentrums angeordnet sind (Merkmal d)), das sich im Bereich des Schnittpunktes des Daumens und des Zeigefingers der Hand des Skifahrers befindet (Anlage K1a, Seite 7 Zeilen 6 bis 10). Die Anordnung der Befestigungsmittel in diesem Bereich allein gen\u00fcgt aber nicht, um zu gew\u00e4hrleisten, dass der Nutzer den Stock in der Phase des Absto\u00dfens stets in der gew\u00fcnschten Position f\u00fchrt. Ist der Stock nur mittels der Befestigungseinrichtungen mit der Hand verbunden, wird insbesondere der Anf\u00e4nger den frei an der Hand schwingenden Stock oftmals nicht in der richtigen Position umgreifen. Das gleiche gilt, wenn der Stock relativ zur Hand gleiten und sich verschieben kann, was etwa der Fall ist, wenn der Nutzer nach der Absto\u00dfphase beim Zur\u00fcckf\u00fchren des Stockes nach vorne seinen Griff lockert (vgl. Anlage K1a, Seite 3 Zeilen 26f.; Seite 10 Zeilen 15 bis 29). Erfindungsgem\u00e4\u00df wird die korrekte Positionierung des Stocks zudem durch die Verbindung der Befestigungsmittel mit aus einem Gurt (6) gebildeten Einrichtungen zum \u00dcbertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte sichergestellt. Wie in der Einleitung der Klagepatentschrift ausgef\u00fchrt ist (Anlage K1a, Seite 1 Zeilen 10 bis 22), gew\u00e4hrleisten bereits die traditionell an den Skist\u00f6cken angebrachten Gurtschlaufen (Faustriemen) eine gute \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte des Skil\u00e4ufers auf den Stock, wenn Stock und Gurt so platziert sind, dass der Gurt teilweise (d.h. in seinem Verlauf auf der Handr\u00fcckenseite) das Handgelenk umgibt, wobei die beiden mit dem Handgriff des Stocks verbundenen Endstr\u00e4nge der Schlaufe durch die Unterfl\u00e4che der Hand verlaufen. Dies zeigt, dass die Funktion der Kraft\u00fcbertragung, die dem Gurt nach der Erfindung des Klagepatents neben der Aufgabe, den Stock an der Hand zu befestigen, zukommt, auch von einem herk\u00f6mmlichen Gurtriemen erf\u00fcllt wird, wenn dieser korrekt positioniert wird. Das Klagepatent befasst sich damit, diese korrekte Positionierung durch eine spezielle Ausgestaltung der Einrichtungen zur \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte (des Gurtes) in Verbindung mit den Befestigungseinrichtungen konstant zu gew\u00e4hrleisten und diese korrekte Positionierung \u201eautomatisch\u201e beim \u00dcberstreifen der Umh\u00fcllung zu gew\u00e4hrleisten. Im Mittelpunkt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung steht dabei die in Merkmal f) angesprochene Vorgabe, die Einrichtungen zum \u00dcbertragen der Kr\u00e4fte mit den Befestigungseinrichtungen so zu verbinden, dass eine direkte \u00dcbertragung der vom Skifahrer erzeugten Kr\u00e4fte auf den Stock gew\u00e4hrleistet ist. Zu diesem Zweck wird ein das Handgelenk in Form einer Manschette umgebender Gurtteil (7) mit den Befestigungseinrichtungen durch einen sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckenden Gurtteil (8) verbunden (Merkmale g) und h)).<br \/>\nAnordnung und Verlauf der Manschette der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechen einer das Handgelenk des Skifahrers umgebenden Manschette im Sinne der Merkmale g) und h), welche durch den l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens sich erstreckenden Gurtteil mit den Befestigungseinrichtungen zur direkten \u00dcbertragung der beim Skifahren erzeugten Kr\u00e4fte auf den Stock verbunden ist. Die Kraft\u00fcbertragung auf den Stock ist vor allem in der Absto\u00df- oder Abst\u00fctzphase von Bedeutung. Wie der Fachmann unter Heranziehung der Beschreibung dem Merkmal f) entnimmt, muss sichergestellt sein, dass der Stock in der Absto\u00dfphase in einer Weise positioniert ist, dass eine direkte Kraft\u00fcbertragung der beim Absto\u00dfen auf den Stock ausge\u00fcbten Kr\u00e4fte gew\u00e4hrleistet ist. Hierzu ist es erforderlich, dass der Gurt die Befestigungseinrichtungen in der in Merkmal d) beschriebenen Position h\u00e4lt, n\u00e4mlich im Bereich des Drehzentrums der Hand bez\u00fcglich des Stockes. Dies wird bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform entsprechend der Beschreibung des Klagepatents (Anlage K1a, Seite 4 Zeilen 23ff.) dadurch sichergestellt, dass der Teil des Gurtes, der sich l\u00e4ngs des Handr\u00fcckens erstreckt, die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil des Gurtes, der eine Manschette bildet, verbindet. Infolge der Verbindung der Befestigungseinrichtungen mit dem die Manschette bildenden Teil, welcher aufgrund seiner festen Anordnung rund um den Bereich des Handgelenks nicht in Richtung auf den Stock zu oder von ihm weg verrutschen kann, wird der Skifahrer in der f\u00fcr die Kraft\u00fcbertragung entscheidenden Absto\u00dfphase den Stock in einer Position umgreifen, in der eine direkte Kraft\u00fcbertragung gew\u00e4hrleistet ist.<br \/>\nZu diesem Zweck ist es nicht erforderlich, dass der Teil (7) der Umh\u00fcllung (1) das Handgelenk in einem streng anatomischen Sinne umgreift. Eine Anordnung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, bei welcher der die Manschette bildende Teil im oberen Bereich der Handwurzel ansetzt und im Anschluss noch \u00fcber einen unmittelbar an das Handgelenk angrenzenden Teil des Handtellers und des Handr\u00fcckens gef\u00fchrt wird, vermag die ihm erfindungsgem\u00e4\u00df zukommende Funktion der Wiederaufnahme der Kr\u00e4fte beim Abst\u00fctzen in Kurven beim alpinen Skifahren oder w\u00e4hrend des Absto\u00dfens beim Langlaufskifahren (Anlage K1a, Seite 4 Zeilen 19 bis 21) oder Nordic-Walking ebenso zu erf\u00fcllen wie eine ausschlie\u00dflich auf H\u00f6he des Handgelenks im anatomischen Sinne angeordnete Manschette. Um dem Zweck zu entsprechen, die Befestigungseinrichtungen im Bereich des Drehzentrums der Hand bez\u00fcglich des Stocks (vgl. Merkmal d)) zu halten und dadurch die f\u00fcr eine gute Kraft\u00fcbertragung erforderliche Positionierung des Stocks in der Hand zu gew\u00e4hrleisten, ist lediglich eine ebenfalls exakte Positionierung der Manschette in Relation zur Hand erforderlich. Diese wird nach der technischen Lehre des Klagepatents dadurch gew\u00e4hrleistet, dass die Manschette dem Umfang des Handgelenks (der im Verh\u00e4ltnis zum Mittelhandbereich geringer ist) angepasst ist und diesen durch einen geringeren Umfang gegen\u00fcber dem Mittelhandbereich gekennzeichneten Handwurzel- und Handgelenksbereich nicht lediglich wie die aus dem Stand der Technik bekannte herk\u00f6mmliche Schlaufe lose umgibt. Die Verbindungseinrichtung nach Merkmal h) stellt sodann sicher, dass diese feste Positionierung der Manschette relativ zur Hand \u00fcber die Verbindung auf dem Handr\u00fccken und vermittelt durch die Befestigungseinrichtungen auch auf den Stock \u00fcbertragen wird, um dessen sichere Relativpositionierung es letztendlich geht.<br \/>\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Zeichnungen. Den Figuren 2, 3, die lediglich Ausf\u00fchrungsbeispiele zeigen, entnimmt der Fachmann nicht, dass die Manschette ihre Funktion dann nicht erf\u00fcllt, wenn sie &#8211; ebenso wie der herk\u00f6mmliche Faustriemen &#8211; lediglich im Bereich des Handgelenks oder der unmittelbar anschlie\u00dfenden Handwurzel ansetzt und sich von dort aus noch in den anschlie\u00dfenden Mittelhandbereich hinein fortsetzt. Um eine Fehlpositionierung des Stocks auszuschlie\u00dfen, kommt es, wie der Fachmann der Beschreibung entnimmt, allein darauf an, dass die Manschette, die \u00fcber den L\u00e4ngsteil des Gurtes mit den Befestigungsmitteln und dadurch mit dem Stock verbunden ist, nicht so erheblich verrutschen kann, dass sich die Lage der Befestigungseinrichtungen in Relation zur Hand des Benutzers verschiebt. Dies wird durch die ringf\u00f6rmige Ausgestaltung des Manschettenteils und die Anpassung an die Dimensionierung des Handgelenks bzw. des unmittelbar daran anschlie\u00dfenden Handwurzelbereichs erreicht. Eine Positionierung des Teils (7) um das Handgelenk in einem exakt anatomischen Sinn ist hingegen nicht erforderlich.<br \/>\nIm Hinblick auf Merkmal h) definiert die Formulierung \u201el\u00e4ngs des Handr\u00fcckens\u201e keine bestimmte vorgegebene Richtung des Verbindungsteils (8), die nicht auch eine schr\u00e4g verlaufende Ausrichtung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform umfassen w\u00fcrde. Sie gibt lediglich die Lage des Verbindungsteils (8) vor, das sich zwischen dem Manschettenteil (7) und den Befestigungseinrichtungen (5) auf der Handr\u00fcckenseite (statt auf der Handinnenseite) erstrecken und so die \u00dcbertragung der Kr\u00e4fte gew\u00e4hrleisten soll. Die unterhalb des Daumens das Handgelenk umgebende Manschette (7) und die oberhalb des Daumens angeordneten Befestigungseinrichtungen (5) sollen \u201el\u00e4ngs des Handr\u00fcckens\u201e verbunden sein. Das muss nicht in der deutlichen Ausgestaltung des in Figur 3 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiels verwirklicht sein, sondern es gen\u00fcgt, wenn diese Verbindung wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform realisiert ist. Wesentlich ist nur, dass die Verbindung so beschaffen ist, dass der Stock in der R\u00fcckholphase festgehalten wird, in der Abst\u00fctzphase eine Kraft\u00fcbertragung auf den Stock m\u00f6glich ist und dass eine handr\u00fcckenseitige Verbindung zwischen Befestigungseinrichtungen und Manschette besteht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatents ergeben sich die tenorierten Rechtsfolgen.<br \/>\nDa die Beklagte widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat, ist sie der Kl\u00e4gerin zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 1 PatG). Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem Schadensersatz zu leisten (Art. 64 EP\u00dc; \u00a7 139 Abs. 2 PatG). Denn als Fachunternehmen h\u00e4tte sie die Patentverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB.<br \/>\nDie genaue Schadensh\u00f6he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von der Kl\u00e4gerin lediglich noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis \u00fcber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach hier anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO. Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (\u00a7 140b PatG; \u00a7\u00a7 242, 259 BGB). Die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.<br \/>\nDie Entscheidungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgen aus \u00a7\u00a7 709 Satz 1; 108 ZPO.<br \/>\nDem im Bestellungsschriftsatz vom 26. Juni 2006 angek\u00fcndigten Vollstreckungsschutzantrag der Beklagten war nicht zu entsprechen, weil sie seine Voraussetzungen weder in der erforderlichen Weise dargelegt noch glaubhaft gemacht hat (\u00a7\u00a7 712; 714 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Der Streitwert wird auf 200.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 602 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 24. 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