{"id":4489,"date":"2015-09-10T17:00:14","date_gmt":"2015-09-10T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4489"},"modified":"2017-01-26T12:03:21","modified_gmt":"2017-01-26T12:03:21","slug":"15-u-12414-e-loading-automat-iv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4489","title":{"rendered":"15 U 124\/14 &#8211; E-Loading-Automat IV"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02436<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. September 2015, Az. 15 U 124\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1052\">4a O 141\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<div class=\"page\" title=\"Page 31\">\n<div class=\"section\">\n<div class=\"layoutArea\">\n<div class=\"column\">\n<p><em>Leits\u00e4tze der Redaktion (nichtamtlich)<\/em><\/p>\n<ol>\n<li><em>Allein aus dem Umstand, dass das Patent noch nicht erteilt war, kann nicht auf einen Vergleich geschlossen werden, der unabh\u00e4ngig von der Schutzf\u00e4higkeit des Patents Zahlungspflichten der Beklagten vorsieht. Vielmehr ist die Ungewissheit dar\u00fcber, ob das Patent erteilt wird und\/oder ob es nach Erteilung w\u00e4hrend der Schutzdauer wirksam fortbesteht, jedem auf ein Patent bezogenen Lizenzvertrag immanent und daher keine Besonderheit des Vertragsverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien. Da sich das Schutzrecht nachtr\u00e4glich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen kann und die wirtschaftliche Verwertbarkeit nicht voraussehbar ist, ist der Lizenzvertrag f\u00fcr beide Seiten ein Wagnisgesch\u00e4ft (BGH, GRUR 1961, 27 \u2013 Holzbautr\u00e4ger; [&#8230;]). Daraus ist indes nicht der Schluss zu ziehen, der Lizenznehmer verpflichte sich unabh\u00e4ngig vom (Fort-) Bestand des Patents zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren. Vielmehr endet seine Verg\u00fctungspflicht mangels einer anderslautenden Vereinbarung regelm\u00e4\u00dfig ab Rechtskraft der Nichtigerkl\u00e4rung des Patents (BGH, GRUR 1983, 237 \u2013 Br\u00fcckenlegepanzer I; [&#8230;]), obwohl der Lizenznehmer bei Abschluss des Lizenzvertrages wei\u00df, dass der Rechtsbestand des Patents ungewiss ist. Das ist bei Lizenzierung eines erst angemeldeten Patents nicht grunds\u00e4tzlich anders, sondern es kommt \u201enur\u201c die Ungewissheit \u00fcber die Erteilung des Patents hinzu, weshalb der Lizenzvertrag f\u00fcr den Lizenznehmer ein noch gr\u00f6\u00dferes Wagnisgesch\u00e4ft darstellt.<\/em><\/li>\n<li><em>Selbst ein Verzicht des Lizenznehmers auf ein K\u00fcndigungsrecht l\u00e4sst nicht die Schlussfolgerung zu, dass dieser auch daran gehindert ist, das lizensierte Schutzrecht anzugreifen. Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene m\u00f6gliche Rechte des Lizenznehmers, die unabh\u00e4ngig voneinander bestehen und Gegenstand eines Lizenzvertrages sein k\u00f6nnen. Dabei wird das Fehlen von K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten regelm\u00e4\u00dfig sogar gegen eine konkludente Nichtangriffsabrede sprechen, weil der Lizenznehmer andernfalls Gefahr l\u00e4uft, \u00fcber einen langen Zeitraum f\u00fcr ein nicht schutzf\u00e4higes Patent zahlen zu m\u00fcssen, ohne sich von dieser Verpflichtung l\u00f6sen zu k\u00f6nnen, und dies erkennbar seinen \u2013 bei der Auslegung ebenfalls zu ber\u00fccksichtigenden \u2013 Interessen widerspricht. Deswegen bedarf es konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr einen Willen des Lizenznehmers zum Abschluss einer Nichtangriffsabrede.<\/em><\/li>\n<\/ol>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<hr \/>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.08.2014, Az. 4a O 141\/13, wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.<\/p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.<\/p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten Rechnungslegung und Zahlung aus der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003 (Anlage K 1).<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird gem\u00e4\u00df \u00a7 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats\u00e4chlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil vom 21.08.2014 zur Rechnungslegung f\u00fcr den 17.\/18.01.2010 sowie zur Zahlung von 120,44 Euro nebst 19 % Umsatzsteuer und Zinsen verurteilt. Soweit es die Klage im \u00dcbrigen abgewiesen hat, hat es zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt: Im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung ergebe sich, dass der Lizenzvertrag mit rechtskr\u00e4ftiger Vernichtung des Patents zum 19.01.2010 beendet worden sei. Enthalte der Lizenzvertrag keine Vereinbarung, sei die Laufzeit des Lizenzvertrages im Zweifel auf den Zeitraum bis zu einem das Patent vernichtenden Urteil beschr\u00e4nkt. Mit Rechtskraft dieses Urteils entfalle die vertragliche Zahlungspflicht f\u00fcr die Zukunft.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers habe die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten mit rechtskr\u00e4ftiger Vernichtung des Patents geendet. Dies ergebe sich mangels ausdr\u00fccklicher Regelung dazu im Lizenzvertrag im Wege der Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien. Es liege ein Lizenzvertrag vor, da die Vereinbarung im hier streitgegenst\u00e4ndlichen Teil im Wesentlichen lizenzvertragliche Elemente enthalte. Aus dem Wortlaut der Vereinbarung ergebe sich, dass ein Zusammenhang mit dem Patent bestehe, indem es explizit aufgef\u00fchrt sei und die Lizenz \u201ef\u00fcr das Patent\u201c einger\u00e4umt werde. Demgegen\u00fcber ergeben sich weder aus dem Lizenzvertrag noch den ihm zeitlich vorangehenden Vertragsentw\u00fcrfen oder dem Sachvortrag des Kl\u00e4gers Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte ein Interesse daran gehabt habe, sich \u00fcber die eigentliche Schutzdauer des Patents oder dessen rechtskr\u00e4ftigen Bestand hinaus auf unbestimmte Zeit vertraglich zu binden.<\/p>\n<p>Dem k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Verg\u00fctung beziehe sich darauf, dass er der Beklagten das technische Know-how zur Verf\u00fcgung gestellt habe. Zum einen sei der Kl\u00e4ger durch die Sonderzahlung in H\u00f6he von 175.000,- EUR verg\u00fctet worden, mit der \u2013 neben anderen Zahlungen \u2013 alle gegenseitigen Anspr\u00fcche aus der Zusammenarbeit beim B-Projekt bis einschlie\u00dflich Oktober 2003 abgegolten sein sollten. Zum anderen h\u00e4tte es der Erw\u00e4hnung der Patentanmeldung nicht bedurft, wenn lediglich technisches Know-how Gegenstand des Lizenzvertrages h\u00e4tte sein sollen.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein Ende der Verg\u00fctungspflicht mit Beendigung der Schutzdauer spreche ferner, dass der Beklagten kein ordentliches K\u00fcndigungsrecht zugestanden habe. Schlie\u00dflich best\u00fcnde andernfalls, d. h. bei einer unbestimmten Laufzeit des Lizenzvertrages, ihre Verg\u00fctungspflicht nach Ablauf der Schutzfrist fort, obwohl sie gegen\u00fcber Dritten keine Rechte aus dem Patent mehr geltend machen k\u00f6nnte, und diese Verpflichtung entfiele nur bei einer au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung. Dass bei Abschluss der Patentvereinbarung nur eine Patentanmeldung vorgelegen habe, f\u00fchre nicht zu einer anderen Beurteilung, da \u00a7 33 PatG dem Anmelder bereits eine gesicherte Rechtsposition verschaffe. Daher ergebe sich aus dem Lizenzvertrag nicht, dass die Beklagte ohne R\u00fccksicht auf ein bestehendes Patent eine Zahlungsverpflichtung f\u00fcr die Nutzung des technischen Know-Hows habe eingehen wollen.<\/p>\n<p>Der Beklagten sei es zudem weder vertraglich noch aus Treu und Glauben verwehrt gewesen, als Vertragspartner des Kl\u00e4gers Nichtigkeitsklage zu erheben, so dass die Bedingung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 2 BGB eingetreten sei. Nach Aufhebung des \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 GWB seien Nichtangriffsverpflichtungen grunds\u00e4tzlich unwirksam. Zudem stehe der R\u00fcge der materiellen Unrichtigkeit eines Urteils \u2013 hier des stattgebenden Nichtigkeitsurteils des Bundespatentgerichts \u2013 dessen Rechtskraft entgegen, weshalb die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Nichtigkeitsklage von den Parteien nicht erneut aufgeworfen werden k\u00f6nne. Abgesehen davon, dass eine Nichtangriffsvereinbarung gesondert vereinbart werden m\u00fcsse, seien im \u00dcbrigen auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine konkludent getroffene Nichtangriffsabrede nicht gegeben, da die Beklagte nur einfache Lizenznehmerin und ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Parteien nicht festzustellen sei. Aus dem Projektteam sei schon nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers kein derartiges Vertrauensverh\u00e4ltnis entstanden. Dieser habe ferner nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen habe, das \u00fcber ein \u00fcbliches Vertrauen zwischen Vertragsparteien hinausgehe. Aus denselben Gr\u00fcnden komme ein treuwidriges Verhalten nach den Grunds\u00e4tzen des \u00a7 242 BGB nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete Berufung des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor: Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht f\u00fcr den Zeitraum ab dem 19.01.2010 abgewiesen. Aus der Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003 ergebe sich, dass er auch nach rechtskr\u00e4ftiger Vernichtung des Patents die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung habe. Entgegen den Ausf\u00fchrungen im angefochtenen Urteil handle es sich bei dieser Vereinbarung nicht um einen Lizenzvertrag, der an den Bestand des Patents gekn\u00fcpft sei. Das Landgericht habe die Vereinbarung fehlerhaft ausgelegt. Tats\u00e4chlich stelle sie einen Vergleich dar, der habe bestehende Ungewissheiten \u00fcber Erteilung und Umfang des angemeldeten Patents sowie dessen Bedeutung f\u00fcr die Entwicklung der B-Automaten abschlie\u00dfend beseitigen sollen, wobei diese Unsicherheiten mittels einer Reduzierung der Verg\u00fctung ber\u00fccksichtigt worden seien. Die Beklagte habe bei Abschluss der Vereinbarung ausdr\u00fccklich darauf verzichtet, seine bei den B-Automaten verwendete technische Lehre auf ihre \u00dcbereinstimmung mit der Patentschrift zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie habe sich daher unabh\u00e4ngig von Existenz und Bedeutung des Patents vergleichsweise zu einer regelm\u00e4\u00dfigen Zahlung verpflichtet und damit bewusst das Risiko f\u00fcr den Bestand des Patents \u00fcbernommen, zumal sie die Vereinbarung vorformuliert habe.<\/p>\n<p>Aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vereinbarung folge ebenfalls, dass die Verg\u00fctung unabh\u00e4ngig von Gew\u00e4hrung und Fortbestand des Patents zu entrichten sei und stattdessen das Einbringen und die Nutzung seines technischen Know-hows geregelt werde. Etwaige Lizenzanspr\u00fcche h\u00e4tten demnach in einem noch zu schlie\u00dfenden Lizenzvertrag geregelt werden sollen, seien also gerade noch nicht Gegenstand der Vereinbarung. Die Bezugnahme auf das Patent sei allenfalls als Laufzeitbestimmung zu werten, die sich an der \u00fcblichen Schutzdauer von Patenten orientiere. Da mit der Einmalzahlung von 175.000,- Euro nur seine bis dahin eingebrachte Arbeitsleistung in dem Projektteam habe abgegolten werden sollen, k\u00f6nne zudem aus der Vereinbarung nicht hergeleitet werden, dass weitergehende Anspr\u00fcche nicht bestehen. Vielmehr h\u00e4tten gerade seine Anspr\u00fcche im Anschluss an die Projektarbeit, z. B. aus der Inbetriebnahme der funktionsf\u00e4higen Automaten verg\u00fctet werden sollen. Es entspreche ferner seinem berechtigten wirtschaftlichen Interesse, nach Nichtigerkl\u00e4rung des Patents weiterhin eine Verg\u00fctung f\u00fcr Automaten zu erhalten, denen sein Know-how zugrunde liege und mit denen die Beklagte weiterhin nicht unerhebliche Ums\u00e4tze generiere, die j\u00e4hrlich ca. 40.000,- Euro pro Automat betragen k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich habe er die Initialz\u00fcndung f\u00fcr das B-Projekt der Beklagten geliefert und durch sein technisches Know-how zu diesem wirtschaftlichen Erfolg der B-Automaten beigetragen. Dementsprechend sei inzwischen mehrfach rechtskr\u00e4ftig festgestellt worden, dass die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Nutzung der durch das Patent gesch\u00fctzten Lehre bestehe. Die Beklagte k\u00f6nne sich ferner nicht darauf berufen, sie habe nur f\u00fcr den Mehrwert eines Patentes zahlen wollen, da keine Exklusivit\u00e4t der Lizenz vereinbart gewesen sei und die Beklagte somit keine ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte erlangt habe.<\/p>\n<p>Entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteile habe er ferner unter Beweisantritt ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis dargetan, aus der sich auf eine Nichtangriffsabrede schlie\u00dfen lasse. Das Landgericht habe die Beweise fehlerhaft und nur unzureichend gew\u00fcrdigt. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ergebe sich daraus, dass die damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten unstreitig mit ihm Gespr\u00e4che \u00fcber einen m\u00f6glichen Zusammenschluss als Gesellschaft gef\u00fchrt haben und die Zusammenarbeit intensiv gewesen sei. Erst Ende August 2013 haben diese abgelehnt, obwohl der alte Beirat vorher eine ausdr\u00fcckliche Zusage gegeben habe. Dies habe jedoch nichts daran ge\u00e4ndert, dass die Parteien in der Sache eng verbunden gewesen seien. So habe er die Beklagte unstreitig mit einem Unternehmen zusammengef\u00fchrt, das die Wartungsarbeiten an den Automaten vornehme. Abgesehen davon sei es als Verzicht der Beklagten auf die Erhebung einer Nichtigkeitsklage zu werten, dass sie bewusst auf eine K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit verzichtet habe, obwohl die Verg\u00fctungspflicht unabh\u00e4ngig von einer Nutzung des Patents sei. Dies ergebe sich zudem daraus, dass sie sich auf den unsicheren Rechtsbestand eingelassen, insbesondere weder den Ausgang des Erteilungsverfahrens abgewartet noch Einspruch gegen das Patent eingelegt habe, sondern die Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003 vorbehaltlos unterzeichnet habe. Die Beklagte habe daher im Sinne von \u00a7 162 Abs. 2 BGB treuwidrig gehandelt, indem sie die Nichtigkeitsklage erhoben habe und weitere Zahlungen unter Berufung auf die Nichtigkeit des Patents verweigere. Ferner versto\u00dfe sie damit gegen eine konkludent getroffene Nichtangriffsabrede, die sich aus der auch nachvertraglich wirkenden Pflicht zur R\u00fccksichtnahme ergebe. Die Beklagte verhalte sich widerspr\u00fcchlich, indem sie einerseits weiterhin Automaten aufstelle und betreibe, denen sein technisches Know-how zugrunde liege, sich andererseits aber wegen der daraus resultierenden Verg\u00fctungspflicht auf die Nichtigkeit des Patents berufe, obwohl sie jahrelang selbst vorgetragen habe, dass es f\u00fcr die Automaten nicht auf die Nutzung des Patents ankomme.<\/p>\n<p>Wegen des vom Patent unabh\u00e4ngigen Regelungsgehalts der Vereinbarung stehe die Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils \u00fcberdies einer \u00dcberpr\u00fcfung im hiesigen Rechtsstreit nicht entgegen, ob die Laufzeitbestimmung einen eigenen Regelungsgehalt besitze und ob die Einleitung des Nichtigkeitsverfahrens treuwidrig gewesen sei.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf den unbezifferten Zahlungsantrag zu I. 3. haben die Parteien in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat den Rechtsstreit f\u00fcr den Zeitraum vom 17.-18.01.2010 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.08.2014, Az. 4a O 141\/13, teilweise abzu\u00e4ndern und die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. ihm in der ersten Stufe Rechnung \u00fcber die im Zeitraum vom 19. Januar 2010 bis einschlie\u00dflich 31. Dezember 2010 von der Beklagten oder per Unterlizenz von Tochterunternehmen oder von Vertragspartnern der Beklagten im Bundesgebiet bereitgehaltenen Anzahl der auf der technischen Lehre des Patents DE 100 48 AAA aufbauenden, von den Parteien im Rahmen ihrer Zusammenarbeit entwickelten B-Automaten zu legen und dabei eine nach Monaten aufgeschl\u00fcsseIte Auskunft \u00fcber die Anzahl der Automaten, einschlie\u00dflich ihres Standortes, zu erteilen;<\/p>\n<p>2. in zweiter Stufe die Beklagte zu verurteilen, die Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. durch eine zur gesetzlichen Vertretung berufene Person an Eides statt zu versichern;<\/p>\n<p>3. soweit sich aus der gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu erteilenden Auskunft ergibt, dass die Beklagte, deren Tochterunternehmen oder Vertragspartner, im Zeitraum vom 19. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 entsprechende Automaten im Bundesgebiet bereitgehalten haben, die Beklagte in der dritten Stufe zu verurteilen, f\u00fcr jeden Automaten EUR 1,00 pro Monat sowie die auf diesen Betrag entfallende gesetzliche Umsatzsteuer an den Kl\u00e4ger zu zahlen, nebst Zinsen in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz, erstmalig beginnend mit dem 179. Januar 2010, im \u00dcbrigen ab dem jeweiligen 1. eines Monats und endend mit dem 31. Dezember 2010, nebst gesetzlichem Umsatzsteueranteil von 19 % auf den jeweiligen Zinsbetrag.<\/p>\n<p>II.<br \/>\ndie Beklagte unter teilweiser Ab\u00e4nderung des Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf weiter zu verurteilen, an ihn EUR 22.838,70 nebst die darauf entfallende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19 % (= EUR 4.339,35) zu zahlen nebst Zinsen f\u00fcr die Hauptforderung in H\u00f6he von 8 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\n&#8211; aus EUR 838,70 seit dem 19. Januar 2010,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Februar 2010,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. M\u00e4rz 2010,<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. April 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Mai 2010<br \/>\n&#8211; aus EIJR 2.000,00 seit dem 01. Juni 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Juli 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. August 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. September 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Oktober 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. November 2010<br \/>\n&#8211; aus EUR 2.000,00 seit dem 01. Dezember 2010<br \/>\nund nebst den auf die Zinsen jeweils entfallenden Umsatzsteuern von 19%.<\/p>\n<p>hilfsweise,<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 21.08.2014, Az. 4a O 141\/13, teilweise aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zur\u00fcckzuverweisen, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung des Kl\u00e4gers hat in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDas Landgericht hat zu Recht Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers gegen die Beklagte auf Rechnungslegung und Zahlung einer monatlichen Verg\u00fctung von 2.000,- Euro sowie von 1,- Euro pro im Einsatz befindlichem B-Automat pro Monat aus der Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003 ab dem 19.01.2010 verneint.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Parteien haben einen auf das Patent DE 100 48 AAA (nachfolgend: Patent) bezogenen Lizenzvertrag geschlossen, der mit der rechtskr\u00e4ftigen Vernichtung des Patents durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 19.08.2009 beendet worden ist. Wie bereits das Landgericht zutreffend dargelegt hat, f\u00fchrt eine Nichtigerkl\u00e4rung zwar zu einem r\u00fcckwirkenden Erl\u00f6schen des Patents, die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten endete jedoch erst mit Wirkung ex nunc zum 19.01.2010.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZur Auslegung der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 12.\/15.11.2003 wird auf die ausf\u00fchrlichen und \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts auf den Seiten 14 bis 19 des Urteils vom 24.08.2010 \u2013 20 U 80\/08 \u2013 und des Landgerichts auf den Seiten 9 bis 11 des angefochtenen Urteils Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Pr\u00fcfung anschlie\u00dft und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger h\u00e4lt dieser Auslegung ohne Erfolg entgegen, dass es sich um eine Verg\u00fctungsabrede handle, mit der das Einbringen und die Nutzung seines technischen Know-how geregelt werde und die vom Bestand des Patents unabh\u00e4ngig sei.<\/p>\n<p>Dagegen spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Verg\u00fctung ausdr\u00fccklich \u201ef\u00fcr das Patent\u201c f\u00e4llig wird. Diese Regelung nimmt eindeutig auf die angemeldete Erfindung Bezug, r\u00e4umt der Beklagten daran eine Lizenz ein und kn\u00fcpft die Verg\u00fctungspflicht an das Patent. Demgegen\u00fcber ist an keiner Stelle davon die Rede, dass die Beklagte diese Verg\u00fctung unabh\u00e4ngig vom angemeldeten Patent f\u00fcr die Nutzung von technischem Know-how des Kl\u00e4gers zu erbringen hat.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist unklar, um welches Know-how, das nicht Gegenstand der Patentanmeldung war, es sich dabei handeln soll. Ver\u00e4u\u00dferbar und lizensierbar ist Know-how nur, soweit es ein Betriebsgeheimnis darstellt (BGH, GRUR 2006, 1044 \u2013 Kundendatenprogramm; Hacker in: Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 15 Rn. 67). Das Know-how aus der Patentanmeldung hat mit ihrer Offenlegung, die bereits vor Abschluss der Vereinbarung erfolgte, seinen geheimen Charakter verloren und wird nach der getroffenen Abrede mit den \u201eLizenzgeb\u00fchren \u2026 f\u00fcr das Patent\u201c verg\u00fctet. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers m\u00fcsste sich daher auf anderes technisches Know-how beziehen, das bei Abschluss der Vereinbarung geheim und deswegen dazu geeignet war, Gegenstand einer lizenzvertraglichen Abrede zu sein, damit sich die Verg\u00fctungspflicht der Beklagten darauf erstrecken k\u00f6nnte. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt indes nichts dazu vor, welches zus\u00e4tzliche geheime Know-how er bei der Entwicklung der B-Automaten eingebracht habe.<\/p>\n<p>Dies streitet ebenso gegen eine Verg\u00fctung von technischem Know-how des Kl\u00e4gers wie der erste Absatz der Vereinbarung. Wie das Landgericht dazu richtig ausgef\u00fchrt hat, sollten mit den dort geregelten Zahlungen s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers aus der Zusammenarbeit bei dem B-Projekt abgegolten sein. Sie stellten daher Gegenleistungen f\u00fcr die Einbringung des zun\u00e4chst geheimen Know-how aus der Patentanmeldung und f\u00fcr die Arbeitsleistungen des Kl\u00e4gers bei der Entwicklung der B-Automaten dar. Beides war im Zeitpunkt der Vereinbarung abgeschlossen, insbesondere die Patentanmeldung inzwischen offengelegt und das zugrunde liegende Know-how daher nicht mehr geheim. Somit ergibt sich bei einer systematischen Auslegung der Vereinbarung ebenfalls, dass es bei der Regelung im zweiten Absatz ausschlie\u00dflich um eine auf das genannte Patent bezogene Verg\u00fctung geht.<\/p>\n<p>Ferner beruft sich der Kl\u00e4ger vergeblich darauf, dass es sich um einen Vergleich zur Beseitigung der aus der Ungewissheit \u00fcber die Erteilung des Patents und dessen Umfang resultierenden Rechtsunsicherheit mit dem Inhalt handle, dass die Vereinbarung von Gew\u00e4hrung und Fortbestand des Patents unabh\u00e4ngig sei. Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr hat er weder vorgetragen noch ergeben sich diese aus der Vereinbarung selbst. Allein aus dem Umstand, dass das Patent noch nicht erteilt war, kann nicht auf einen Vergleich geschlossen werden, der unabh\u00e4ngig von der Schutzf\u00e4higkeit des Patents Zahlungspflichten der Beklagten vorsieht. Vielmehr ist die Ungewissheit dar\u00fcber, ob das Patent erteilt wird und\/oder ob es nach Erteilung w\u00e4hrend der Schutzdauer wirksam fortbesteht, jedem auf ein Patent bezogenen Lizenzvertrag immanent und daher keine Besonderheit des Vertragsverh\u00e4ltnisses zwischen den Parteien. Da sich das Schutzrecht nachtr\u00e4glich als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen kann und die wirtschaftliche Verwertbarkeit nicht voraussehbar ist, ist der Lizenzvertrag f\u00fcr beide Seiten ein Wagnisgesch\u00e4ft (BGH, GRUR 1961, 27 \u2013 Holzbautr\u00e4ger; Moufang in: Schulte, aaO, \u00a7 15 Rn. 31). Daraus ist indes nicht der Schluss zu ziehen, der Lizenznehmer verpflichte sich unabh\u00e4ngig vom (Fort-) Bestand des Patents zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren. Vielmehr endet seine Verg\u00fctungspflicht mangels einer anderslautenden Vereinbarung regelm\u00e4\u00dfig ab Rechtskraft der Nichtigerkl\u00e4rung des Patents (BGH, GRUR 1983, 237 \u2013 Br\u00fcckenlegepanzer I; Moufang in: Schulte, aaO, \u00a7 15 Rn. 68), obwohl der Lizenznehmer bei Abschluss des Lizenzvertrages wei\u00df, dass der Rechtsbestand des Patents ungewiss ist. Das ist bei Lizensierung eines erst angemeldeten Patents nicht grunds\u00e4tzlich anders, sondern es kommt \u201enur\u201c die Ungewissheit \u00fcber die Erteilung des Patents hinzu, weshalb der Lizenzvertrag f\u00fcr den Lizenznehmer ein noch gr\u00f6\u00dferes Wagnisgesch\u00e4ft darstellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt zudem keine besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalles an, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Unbeachtlich ist sowohl, dass die Beklagte weder die Schutzf\u00e4higkeit des Patents noch dessen \u00dcbereinstimmung mit der bei den B-Automaten verwendeten Lehre \u00fcberpr\u00fcft hat als auch, dass sie die Vereinbarung vorformuliert hat. All dies l\u00e4sst nicht den R\u00fcckschluss auf einen Willen der Beklagten zu, sich unabh\u00e4ngig vom Rechtsbestand des Patents zur Zahlung der Lizenzgeb\u00fchren zu verpflichten, zumal ein derartiger Wille im Text der Vereinbarung an keiner Stelle zum Ausdruck kommt. Das gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die vom Kl\u00e4ger pauschal angef\u00fchrte Reduzierung der Verg\u00fctung. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Lizenzgeb\u00fchr geringer ist als \u00fcblich, so spricht dies nicht zwingend f\u00fcr einen Vergleich, sondern kann ebenso darauf beruhen, dass sie f\u00fcr ein seinerzeit nur angemeldetes Patent vereinbart wurde, dessen Erteilung unsicher war und \/ oder die Verg\u00fctungspflicht unabh\u00e4ngig von einer tats\u00e4chlichen Nutzung des angemeldeten Patents besteht (dazu sogleich unter c)). Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt au\u00dferdem keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass sich aus dem Ablauf der Vertragsverhandlungen der Abschluss eines Vergleichs mit dem von ihm dargelegten Inhalt ergebe. Er schildert weder den Inhalt dieser Verhandlungen noch f\u00fchrt er insbesondere Erkl\u00e4rungen der Beklagten an, die den Schluss zulassen, dass ihre Verg\u00fctungspflicht unabh\u00e4ngig von Erteilung und Rechtsbestand des Patents gelten sollte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEine davon abweichende Beurteilung ist zuletzt nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beklagte \u2013 wie der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts im Urteil vom 24.08.2010 ausf\u00fchrlich dargelegt und \u00fcberzeugend begr\u00fcndet hat \u2013 unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Nutzung des Patents zur Zahlung des Sockelgrundbetrages und von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien entwickelten B-Automaten verpflichtet ist.<\/p>\n<p>Daraus l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass die Verg\u00fctungspflicht auch vom Rechtsbestand des Patents unabh\u00e4ngig sei und somit nach dessen Vernichtung fortdauere. Die Nutzung und der Rechtsbestand eines Patents sind grunds\u00e4tzlich zwei verschiedene Aspekte und lassen daher schon im Ansatz eine solche Schlussfolgerung nicht zu. \u00dcberdies ist zwischen beidem hier auch deswegen zu differenzieren, weil es sich nach der getroffenen Vereinbarung ausdr\u00fccklich um eine Lizenz \u201ef\u00fcr das Patent\u201c DE 100 48 AAA handelt. Diese Regelung kann nur bedeuten, dass die Lizenzzahlungspflicht vom Rechtsbestand des Patents abh\u00e4ngt, da die ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf das Patent andernfalls keinen Sinn ergeben w\u00fcrde, sondern \u00fcberfl\u00fcssig w\u00e4re. Nur diese Auslegung tr\u00e4gt somit der allgemeinen Lebenserfahrung Rechnung, wonach davon auszugehen ist, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben soll (BGH, NJW 1998, 2966). Wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgef\u00fchrt hat, gibt es ferner keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die Beklagte unbefristet vertraglich binden und zu Lizenzzahlungen verpflichten wollte. Im Gegenteil ergibt sich aus der ausdr\u00fccklichen Bezugnahme auf das Patent, dass ihre Verg\u00fctungspflicht an das Patent gebunden ist. Wird insoweit keine Vereinbarung getroffen, gilt der Lizenzvertrag im Zweifel als f\u00fcr die Dauer des Patents abgeschlossen (Hauck in: Fitzner\/Lutz\/ Bodewig, aaO, \u00a7 15 Rn. 70 m. w. N.). Dies bedeutet zum Einen eine Befristung auf die Patentdauer gem\u00e4\u00df \u00a7 16 PatG von 20 Jahren. Zum Anderen beschr\u00e4nken Nichterteilung, Erl\u00f6schen, Widerruf und Nichtigerkl\u00e4rung des Patents ebenfalls die Lizenzzahlungspflicht der Beklagten, weil auch in diesen F\u00e4llen das Patent nicht mehr \u201el\u00e4uft\u201c.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sind weder der Vereinbarung selbst noch den dargelegten Begleitumst\u00e4nden konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr zu entnehmen, dass es allein auf die Patentdauer nach \u00a7 16 PatG als \u201etheoretisch m\u00f6glicher\u201c Laufzeit des Patents ankommen soll. Schlie\u00dflich h\u00e4tte bei einem derartigen Willen der Parteien nichts n\u00e4her gelegen, als dies in der Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003 dann auch ausdr\u00fccklich so zu benennen und insbesondere den Zeitraum der Verg\u00fctungspflicht anzugeben. Das ist aber gerade nicht geschehen, sondern die Zahlungsverpflichtung der Beklagten ist pauschal an das Patent gekn\u00fcpft. Eine derartige Auslegung l\u00e4sst sich ferner nicht damit begr\u00fcnden, dass der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an einer dauerhaften Verg\u00fctung habe, indem seine Leistung die Initialz\u00fcndung f\u00fcr das B-Projekt gewesen sei. Schlie\u00dflich hat sich das im Patent DE 100 48 AAA manifestierte Know-how als nicht schutzf\u00e4hig erwiesen und anderes technisches Know-how, das f\u00fcr den Betrieb der B-Automaten von wesentlicher Bedeutung gewesen w\u00e4re, hat er nicht aufgezeigt. Nimmt man die Abgeltungsklausel im ersten Absatz der Vereinbarung hinzu, besteht daher kein hinreichender Grund f\u00fcr eine unabh\u00e4ngig von der Schutzf\u00e4higkeit des Patents fortdauernde Zahlungsverpflichtung der Beklagten.<\/p>\n<p>Ebenso wenig kann der Kl\u00e4ger daher aus dem von ihm weiter angef\u00fchrten Umstand, dass die Beklagte nicht \u00fcberpr\u00fcft habe, ob die Ausgestaltung der B-Automaten mit der technischen Lehre des angemeldeten Patents \u00fcbereinstimmt, etwas zu seinen Gunsten herleiten: Dies f\u00fchrt zwar zu einer von der tats\u00e4chlichen Nutzung des Patents unabh\u00e4ngigen Zahlungspflicht, hebt aber deren Bindung an den Rechtsbestand des Patents nicht auf.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagte ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 162 Abs. 2 BGB (analog) oder \u00a7 242 BGB nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Nichtigerkl\u00e4rung des Patents zu berufen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDies ergibt sich allerdings nicht schon aus einer Bindungswirkung des Nichtigkeitsurteils des BPatG (Urteil vom 19.08.2009 &#8211; 4 Ni 53\/07).<\/p>\n<p>Eine Bindungswirkung besteht nur bezogen auf den Streitgegenstand, \u00fcber den im Erstprozess tats\u00e4chlich entschieden wurde. Pr\u00e4judizielle Rechtsverh\u00e4ltnisse und Vorfragen werden daher nur rechtskraftf\u00e4hig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand waren, nicht dagegen, wenn \u00fcber sie lediglich als Vorfragen zu entscheiden war (Z\u00f6ller\/Vollkommer, aaO, Vor \u00a7 322 Rn. 34, 35 m. w. N.). Dementsprechend besteht keine Bindungswirkung, wenn nicht der Streitgegenstand, sondern nur eine Vorfrage des Erstprozesses im Zweitprozess pr\u00e4judiziell ist, beiden Verfahren mithin eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt (Z\u00f6ller\/Vollkommer, aaO, Vor \u00a7 322 Rn. 34, 35 m. w. N.). So ist es hier: Streitgegenstand des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht war ausschlie\u00dflich die Nichtigkeit des Patents, w\u00e4hrend es im vorliegenden Zusammenhang um die davon zu unterscheidende Frage geht, ob die Beklagte nach Treu und Glauben daran gehindert ist, sich auf die Vernichtung des Patents zu berufen. Dies war im Nichtigkeitsverfahren lediglich als \u2013 nicht streitgegenst\u00e4ndliche \u2013 Vorfrage im Rahmen der Zul\u00e4ssigkeit der Nichtigkeitsklage zu pr\u00fcfen und ist in diesem Rechtsstreit ebenfalls nur Vorfrage bezogen auf den (alleinigen) Streitgegenstand \u201eAuskunft und Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren f\u00fcr das Jahr 2010 gem\u00e4\u00df Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003\u201c.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEine Nichtangriffsverpflichtung des Lizenznehmers w\u00e4re ferner nicht kartellrechtlich gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 GWB, Art. 5 Abs. 1 lit. c) TechnologietransferVO (VO 772\/2004) unwirksam (vgl. dazu Keukenschrijver in: Busse, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 81 Rn. 80, 101 m. w. N.; Benkard\/Ullmann, aaO, \u00a7 15 Rn. 141, 282), da diese Regelung im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht existierte.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUngeachtet der Frage, ob eine Nichtangriffsabrede nach Ma\u00dfgabe des bei Abschluss der Vereinbarung stattdessen noch g\u00fcltigen \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 GWB a. F. oder gem\u00e4\u00df Art. 81 EGV (jetzt Art. 101 AEUV) kartellrechtlich wirksam h\u00e4tte getroffen werden k\u00f6nnen, haben die Parteien eine solche nicht vereinbart.<\/p>\n<p>Ausdr\u00fccklich ist dies nicht geschehen; ebenso wenig ist eine entsprechende konkludente Abrede erkennbar. Eine solche Vereinbarung beruht regelm\u00e4\u00dfig darauf, dass nach dem Willen der Beteiligten konkrete, \u00fcber den Bestand des Patents als solches hinausgehende Interessen gewahrt werden sollen. Sie setzt Feststellungen dazu voraus, dass die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung den Schutz ganz bestimmter, durch eine Nichtangriffsabrede zu sch\u00fctzende Interessen im Auge hatten oder dass dies f\u00fcr den Lizenznehmer zumindest erkennbar gewesen ist, wobei derartige Abreden au\u00dferdem auf ihre kartellrechtliche Wirksamkeit hin zu pr\u00fcfen sind (BGH, GRUR 2011, 409 \u2013 Deformationsfelder).<\/p>\n<p>Derartige besondere, f\u00fcr die Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung zumindest erkennbare Interessen hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt. Ein Verzicht der Beklagten auf die Erhebung einer Nichtigkeitsklage l\u00e4sst sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Vereinbarung bewusst keine K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Beklagte vorsehe, obwohl diese sich zu einer von der Nutzung des Patents unabh\u00e4ngigen Verg\u00fctung verpflichtet habe und obwohl der Rechtsbestand des Patents ungewiss gewesen sei. Diese Argumentation des Kl\u00e4gers \u00fcberzeugt schon deshalb nicht, weil selbst ein Verzicht des Lizenznehmers auf ein K\u00fcndigungsrecht nicht die Schlussfolgerung zul\u00e4sst, dass dieser auch daran gehindert ist, das lizensierte Schutzrecht anzugreifen. Es handelt sich vielmehr um zwei verschiedene m\u00f6gliche Rechte des Lizenznehmers, die unabh\u00e4ngig voneinander bestehen und Gegenstand eines Lizenzvertrages sein k\u00f6nnen. Dabei wird das Fehlen von K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten regelm\u00e4\u00dfig sogar gegen eine konkludente Nichtangriffsabrede sprechen, weil der Lizenznehmer andernfalls Gefahr l\u00e4uft, \u00fcber einen langen Zeitraum f\u00fcr ein nicht schutzf\u00e4higes Patent zahlen zu m\u00fcssen, ohne sich von dieser Verpflichtung l\u00f6sen zu k\u00f6nnen, und dies erkennbar seinen \u2013 bei der Auslegung ebenfalls zu ber\u00fccksichtigenden \u2013 Interessen widerspricht. Deswegen bedarf es konkreter Anhaltspunkte f\u00fcr einen Willen des Lizenznehmers zum Abschluss einer Nichtangriffsabrede, an denen es im vorliegenden Fall fehlt. Vielmehr ist im Gegenteil zu ber\u00fccksichtigen, dass die Parteien aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden die Dauer der Verg\u00fctung auf den Rechtsbestand des Patents begrenzt haben und es daher aus Sicht der Beklagten gar keiner besonderen K\u00fcndigungsregelung bedurfte, um ihre Interessen zu wahren. Gerade wegen dieser Wirkung einer zeitlichen Begrenzung ergibt es zudem auch einen Sinn, die Verg\u00fctungspflicht an das Patent zu binden, obwohl sie unabh\u00e4ngig von einer tats\u00e4chlichen Nutzung des Patents besteht. Das gilt umso mehr, als die B-Automaten zwar m\u00f6glicherweise nicht seiner technischer Lehre entsprechen, diese aber jedenfalls in dem Sinne zugrunde liegt, als sie Anlass f\u00fcr das gemeinsame Projekt war, und die Automaten eine Weiterentwicklung der vermeintlichen Erfindung darstellen. Wegen dieser tats\u00e4chlichen Verbindung zwischen dem Patent und den B-Automaten besteht erst recht keine besondere Interessenlage auf Seiten des Kl\u00e4gers, die den Schluss auf eine konkludente Nichtangriffsabrede rechtfertigt. Das gilt ebenso f\u00fcr den unsicheren Rechtsbestand, der aus den unter 1. bereits dargelegten Gr\u00fcnden keine Besonderheit des Lizenzvertrages zwischen den Parteien darstellt und allein deswegen keine \u00fcber den Bestand des Patents hinausgehende Interessen des Kl\u00e4gers begr\u00fcnden kann.<\/p>\n<p>Eine Nichtangriffsabrede ergibt sich ferner nicht daraus, dass die Beklagte ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin gewesen w\u00e4re. Bei Vereinbarung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz ist ein Angriff regelm\u00e4\u00dfig unzul\u00e4ssig (vgl. BGH, GRUR 1971, 243 \u2013 Gewindeschneidevorrichtung; Hauck in: Fitzner\/Lutz\/Bodewig, aaO, \u00a7 15 Rn. 56), wobei sich schon aus dem Inhalt der Vereinbarung eine konkludente Nichtangriffsabrede ergeben kann. Die Beklagte ist indes nur einfache Lizenznehmerin. Dies folgt zum Einen daraus, dass die Parteien in der Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003 ausdr\u00fccklich geregelt haben, es sei \u201ekeine Exklusivit\u00e4t einer m\u00f6glichen Lizenz vereinbart\u201c. Zum Anderen ist die Lizenz deswegen nicht ausschlie\u00dflicher Natur, weil sie von einer tats\u00e4chlichen Nutzung des Patents unabh\u00e4ngig ist. Davon geht der Kl\u00e4ger selbst ebenfalls aus.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDes Weiteren stellt es sich nicht als treuwidrig dar, dass die Beklagte die Vernichtung des Patents betrieben hat.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen ein Patent kann zwar gegen Treu und Glauben versto\u00dfen und nach dem Rechtsgedanken des \u00a7 162 Abs. 2 BGB zur Folge haben, dass sich ein Lizenznehmer nach der Nichtigerkl\u00e4rung des Patents im Hinblick auf seine lizenzvertraglichen Verpflichtungen so behandeln lassen muss, als sei das Patent rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Dazu bedarf es indes einer umfassenden W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalles, die zudem im Lichte des Interesses der Allgemeinheit an der Beseitigung nicht patentw\u00fcrdiger Schutzrechte zu erfolgen hat und auf die \u00fcberdies die gesetzgeberische Wertung von Einfluss sein kann, dass vertraglichen Nichtangriffsabreden kartellrechtlich Grenzen gesetzt sind (BGH, GRUR 2011, 409 \u2013 Deformationsfelder m. w. N.). In Betracht kommt ein Versto\u00df gegen Treu und Glauben u. a., wenn zwischen den Parteien vertragliche Bindungen, z. B. aus Kauf-, Lizenz-, Einstellungs- oder Gesellschaftsvertrag bestehen, die wegen ihrer individuellen Ausgestaltung, insbesondere wegen Bestehens eines besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses oder wegen gesellschafts\u00e4hnlicher Z\u00fcge nach Inhalt, Sinn und Zweck der vertraglichen Beziehungen die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, GRUR 1958, 177 \u2013 Aluminiumflachfolien m. w. N.; BGH, GRUR 1989, 39 \u2013 Fl\u00e4chenentl\u00fcftung). Ein Lizenzvertrag \u00fcber das im Streit befangene Patent kann daher die Annahme eines sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebenden Angriffsverbots insbesondere dann begr\u00fcnden, wenn die vertraglichen Beziehungen der Parteien einen gesellschafts\u00e4hnlichen Charakter haben oder wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Parteien vereinbart ist, die eine besondere R\u00fccksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen erfordert (BGH GRUR 1971, 243 &#8211; Gewindeschneidvorrichtungen; BGH, GRUR 1989, 39 \u2013 Fl\u00e4chenentl\u00fcftung). Liegen keine besonderen Umst\u00e4nde vor, ist es einem einfachen Lizenznehmer hingegen nicht verwehrt, im Wege der Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsbestand des lizensierten Patents vorzugehen (Benkard\/Ullmann, Kommentar zum Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 15 Rn. 141; BPatG, Urteil vom 19.08.2009 &#8211; 4 Ni 53\/07).<\/p>\n<p>Davon ausgehend stellt sich das Vorgehen der Beklagten bei einer W\u00fcrdigung s\u00e4mtlicher Umst\u00e4nde nicht als treuwidrig dar. Entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers hat zwischen den Parteien \u2013 zumindest im relevanten Zeitpunkt \u2013 kein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis (mehr) bestanden. Denn daf\u00fcr kommt es allein auf die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse bei Abschluss der Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003 an. Daher ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass unstreitig vorher eine intensive Zusammenarbeit vorgelegen hatte und dem Kl\u00e4ger sogar die Gr\u00fcndung einer Gesellschaft mit der Beklagten in Aussicht gestellt worden war. Wesentlich ist vielmehr, dass die Beklagte bereits im August 2003 und damit vor der Vereinbarung von diesen Pl\u00e4nen Abstand genommen hatte sowie nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen die Zusammenarbeit schon im Jahr 2002 erheblich zur\u00fcckgegangen war und im Jahr 2003 praktisch nicht mehr stattfand. Die Vereinbarung vom 12.\/15.11.2003 regelte in dieser Situation die Anspr\u00fcche, die dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber der Beklagten aus der Zusammenarbeit f\u00fcr Vergangenheit und Zukunft noch zustehen sollen. Ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis folgt daraus nicht, sondern die Beziehung zwischen den Parteien hatte zumindest in diesem ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt blo\u00df noch den Charakter einer \u00fcblichen Gesch\u00e4ftsbeziehung. Der einzig vom Kl\u00e4ger f\u00fcr ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis noch angef\u00fchrte Umstand, dass er die Beklagte mit einem Unternehmen zusammengef\u00fchrt hat, das die Wartungsarbeiten an den B-Automaten durchf\u00fchrt, vermag ein solches ebenfalls nicht zu begr\u00fcnden. Vielmehr stellt dies ebenfalls ein \u00fcbliches Handeln im Rahmen einer auf den beiderseitigen Vorteil ausgerichteten Gesch\u00e4ftsbeziehung dar, da es im wirtschaftlichen Interesse beider Seiten ist, wenn die Wartungsarbeiten an den Automaten qualifiziert und kosteng\u00fcnstig ausgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Die weitere Argumentation des Kl\u00e4gers, die Beklagte habe das Nichtigkeitsverfahren nicht (zul\u00e4ssigerweise) betrieben, um sich von der Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenz f\u00fcr eine genutzte Technologie zu befreien, sondern nur um die vertraglich vereinbarte Laufzeit ihrer Verg\u00fctungspflicht zu verk\u00fcrzen, f\u00fchrt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Sie l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass bei Erhebung der Nichtigkeitsklage im Jahr 2007 die Regelung des \u00a7 17 Abs. 2 Nr. 3 GWB bereits aufgehoben war und unter Ber\u00fccksichtigung von Art. 101 AEUV Nichtangriffsvereinbarungen kartellrechtlich nur noch in engen Grenzen zul\u00e4ssig waren. Zudem bestimmt der damals bereits in Kraft getretene Art. 5 Abs. 1 lit. c) TechnologietransferVO (VO 772\/2004) f\u00fcr das deutsche und europ\u00e4ische Kartellrecht, dass der Lizenznehmer nicht unmittelbar oder mittelbar verpflichtet werden darf, die G\u00fcltigkeit des lizensierten Rechts nicht anzugreifen. Diese \u2013 im Zeitpunkt des Angriffs der Beklagten gegen das Patent bereits g\u00fcltigen und deswegen insoweit zu ber\u00fccksichtigenden \u2013 Wertungen des Gesetzgebers m\u00fcssen indes ma\u00dfgeblichen Einfluss auf die Frage haben, ob ein Angriff des Lizenznehmers gegen das lizensierte Patent gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft. Denn die grunds\u00e4tzliche kartellrechtliche Unwirksamkeit von Nichtangriffsverpflichtungen bedeutet im Umkehrschluss, dass Angriffe regelm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig sind und ihre rechtliche M\u00f6glichkeit vom Gesetzgeber sogar erw\u00fcnscht ist. Dies verbietet es aber gleichzeitig, einen solchen Angriff wegen unzul\u00e4ssiger Rechtsaus\u00fcbung als treuwidrig einzustufen, es sei denn, es liegen ausnahmsweise besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalles vor. Die Nichtigkeitsklage eines einfachen Lizenznehmers gegen ein Patent stellt daher regelm\u00e4\u00dfig keinen Versto\u00df gegen Treu und Glauben dar, wenn nicht (fortbestehende) besondere vertragliche Beziehungen mit gesellschafts\u00e4hnlichem Charakter bestehen, ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis vorhanden ist oder Umst\u00e4nde von vergleichbarem Gewicht vorliegen (siehe oben).<\/p>\n<p>Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze stellt es mangels einer gesellschaftsrechtlichen oder vergleichbar engen vertraglichen Beziehung und mangels eines besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses keine unzul\u00e4ssige Rechtsaus\u00fcbung der Beklagten dar, dass sie die Nichtigkeitsklage zu dem (ausschlie\u00dflichen) Zweck erhoben hat, ihre Verg\u00fctungspflicht zu verk\u00fcrzen. Das wird im \u00dcbrigen typischerweise das prim\u00e4re Ziel des Lizenznehmers und Nichtigkeitskl\u00e4gers sein, und zwar selbst dann, wenn \u2013 wie \u00fcblich \u2013 seine lizenzvertraglichen Verpflichtungen an die Nutzung des Patents gebunden sind, weil es sich ungeachtet dessen bei der Lizenzzahlung regelm\u00e4\u00dfig um seine wesentliche wirtschaftliche Verpflichtung aus dem Lizenzvertrag handelt, m\u00f6gen auch im Einzelfall andere Interessen wie die Beseitigung einer Aus\u00fcbungspflicht ebenfalls von Bedeutung sein. Daher kommt es auf die vom Kl\u00e4ger vorgenommene Differenzierung nicht entscheidend an, zumal auch im vorliegenden Fall uneingeschr\u00e4nkt gilt, dass nicht allein die Beklagte, sondern dar\u00fcber hinaus ebenso die Allgemeinheit ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Beseitigung des nicht schutzf\u00e4higen Patents gehabt hat.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nAus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt sich gleichzeitig, dass sich die Beklagte mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage auch nicht wegen Versto\u00dfes gegen eine (nachvertragliche) R\u00fccksichtnahmepflicht aus \u00a7 242 BGB treuwidrig verhalten hat.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1, \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Hinblick auf den unbezifferten Zahlungsantrag zu I. 3. f\u00fcr den 17.-18.01.2010 \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, ist die Klage f\u00fcr diesen Zeitraum \u2013 nach der rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung der Beklagten zur Auskunft gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. und zur Zahlung gem\u00e4\u00df Ziffer II. \u2013 insgesamt \u201eerledigt\u201c. Dies hat zur Folge, dass mit Zur\u00fcckweisung der Berufung gegen die Klageabweisung f\u00fcr den gesamten \u00fcbrigen Zeitraum ab dem 19.01.2010 insgesamt durch Schlussurteil \u00fcber die Klage zu entscheiden und eine Kostenentscheidung f\u00fcr beide Instanzen zu treffen ist.<\/p>\n<p>Die Anordnung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Die Entscheidung weicht insbesondere nicht vom Urteil des 20. Zivilsenats vom 24.08.2010 \u2013 20 U 80\/08 \u2013 ab. Dort war nicht dar\u00fcber zu befinden, ob sich die rechtskr\u00e4ftige Vernichtung des Patents zum 19.01.2010 auf die Verf\u00fcgungspflicht der Beklagten auswirkt, weil nur ein Zeitraum bis November 2006 Streitgegenstand war. Des Weiteren hat es der 20. Zivilsenat ausdr\u00fccklich offengelassen, ob die Beklagte nach \u00a7 162 Abs. 2 BGB daran gehindert ist, sich auf die Vernichtung des Patents zu berufen. \u00dcber diese Frage hat er auch in seinem weiteren Urteil vom 18.06.2013 \u2013 20 U 126\/12 \u2013 nicht entschieden.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Streitwert wird gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 2 GKG auf 35.000,- Euro festgesetzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.:\u00a02436 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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