{"id":4487,"date":"2015-05-28T17:00:26","date_gmt":"2015-05-28T17:00:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4487"},"modified":"2016-05-19T12:49:46","modified_gmt":"2016-05-19T12:49:46","slug":"15-u-10914-elektronisches-mikrometer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4487","title":{"rendered":"15 U 109\/14 &#8211; Elektronisches Mikrometer"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2414<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Mai 2015, Az. 15 U 109\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: 4b O 33\/13<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.06.2014 abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>a) es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2014 ersatzweise Ordnungshaft \u2014 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>elektronische Mikrometer,<\/p>\n<p>enthaltend ein Geh\u00e4use, das mindestens ein inneres Volumen definiert, in dem angeordnet sind:<\/p>\n<p>eine H\u00fclse, die mindestens zum Teil mit Gewinde versehen ist,<\/p>\n<p>eine Schraube, die in der genannten H\u00fclse eingesetzt und f\u00e4hig ist, in Bezug auf die genannte H\u00fclse in Drehung versetzt zu werden, um sich entlang der longitudinalen Messachse des Mikrometers zu verschieben,<\/p>\n<p>ein elektronisches Messsystem, das f\u00e4hig ist, die relative Drehung der Schraube in Bezug auf die H\u00fclse zu messen und aus dieser Messung die L\u00e4ngsposition der Schraube zu bestimmen,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>Dichtungen, die so angeordnet sind, dass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens abdichten,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>b) der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und schriftlich in geordneter Form (gegliedert nach Kalendervierteljahren) Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1a) bezeichneten Handlungen seit dem 19. Dezember 2003 begangen hat und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>aa) der einzelnen Lieferungen mit<\/p>\n<p>aaa) Liefermengen, -zeiten und -preisen, einschlie\u00dflich der Rechnungsnummern,<\/p>\n<p>bbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung. Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<\/p>\n<p>ccc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>bb) der einzelnen Angebote mit<\/p>\n<p>aaa) Angebotsmengen, -zeiten und \u2013preisen,<\/p>\n<p>bbb) Marken der jeweiligen Erzeugnisse sowie allen Identifikationsmerkmalen wie Typenbezeichnung, Artikelbezeichnung, laufender Produktnummer,<\/p>\n<p>ccc) den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>cc) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten sowie des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>dd) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, jeweils mit der Anzahl der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>ee) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die unter aa) ccc) und dd) verlangten Angaben zu den Verkaufsstellen und den bezahlten Preisen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 30.04.2006 zu erfolgen haben,<\/p>\n<p>&#8211; die unter aa) und dd) genannten Angaben durch Vorlage von Rechnungen oder Lieferscheinen in Kopie zu belegen sind,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn zugleich erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu geben, ob eine bestimmt bezeichnete Lieferung oder ein bestimmt bezeichneter Abnehmer oder ein bestimmt bezeichneter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>&#8211; bei den Belegen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin seit dem 19. Dezember 2003 durch die unter Ziffer I. 1a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig entstehen wird.<\/p>\n<p>II. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Kl\u00e4gerin 10 % und die Beklagte 90 % zu tragen.<\/p>\n<p>Die Beklagte tr\u00e4gt die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in H\u00f6he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von EUR 250.000,00,- abzuwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache erteilten Europ\u00e4ischen Patents EP 0 973 xxx xx (\u201eKlagepatent\u201c, Anlage K 3), das am 17.07.1998 angemeldet wurde. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 19.01.2000, die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents durch das Europ\u00e4ische Patentamt am 19.11.2003. Eine deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents wurde als DE 698 19 xxx xx (Anlage K 3a) am 02.09.2004 vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlicht.<br \/>\nDas Klagepatent steht in Kraft. Die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes hielt die Erteilung des Klagepatents mit Beschluss vom 13.10.2009 unver\u00e4ndert aufrecht (Anlage B03).<\/p>\n<p>In der franz\u00f6sischen Originalsprache hat der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Hauptanspruch 1 des Klagepatents folgenden Wortlaut (ohne Bezugszeichen):<\/p>\n<p>\u201eMicrom\u00e8tre \u00e9lectronique comprenant un bo\u00eetier d\u00e9finissant au moins un volume interne, dans lequel sont dispos\u00e9s:<br \/>\nune douille au moins partiellement filet\u00e9e,<br \/>\nune vis engag\u00e9e dans ladite douille et apte \u00eatre mise en rotation par rapport \u00e1 ladite douille de mani\u00e8re \u00e1 se d\u00e9placer selon l`axe de mesure longitudinal du microm\u00e8tre,<br \/>\nun syst\u00e8me de mesure \u00e9lectronique apte \u00e1 mesurer la rotation relative de la vis par rapport \u00e1 la douille et \u00e1 d\u00e9terminer \u00e1 partir de cette mesure la position longitudinale de la vis,<br \/>\ncaract\u00e9ris\u00e9 par des joints dispos\u00e9s de mani\u00e8re \u00e1 \u00e9tanch\u00e9ifier l`ensemble dudit volume interne.\u201d<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df der ver\u00f6ffentlichten T2-Schrift lautet der Hauptanspruch 1 des Klagepatents in deutscher \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eElektronisches Mikrometer, enthaltend ein Geh\u00e4use, das mindestens ein inneres Volumen definiert, in dem angeordnet sind:<br \/>\neine H\u00fclse, die mindestens zum Teil mit Gewinde versehen ist,<br \/>\neine Schraube, die in der genannten H\u00fclse eingesetzt und f\u00e4hig ist, in Bezug auf die genannte H\u00fclse in Drehung versetzt zu werden, um sich entlang der longitudinalen Messachse des Mikrometers zu verschieben,<br \/>\nein elektronisches Messsystem, das f\u00e4hig ist, die relative Drehung der Schraube in Bezug auf die H\u00fclse zu messen und aus dieser Messung die L\u00e4ngsposition der Schraube zu bestimmen,<br \/>\ngekennzeichnet durch Dichtungen, die so angeordnet sind, dass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens abdichten.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Figur 2 des Klagepatents zeigt ein erfindungsgem\u00e4\u00df bevorzugtes Mikrometer:<\/p>\n<p>Die Normen ISO20653 und deren Vorg\u00e4ngerin DIN40050 definieren zweistellige \u201eInternational Protection Codes\u201c (\u201eIP-Codes\u201c). W\u00e4hrend die erste Ziffer eines entsprechenden Codes den Schutz gegen Fremdk\u00f6rper und Ber\u00fchrung betrifft, bezieht sich die zweite Ziffer auf den Schutz gegen Feuchtigkeit bzw. Wasser. Umso h\u00f6her die ausgewiesenen Ziffern sind, desto gr\u00f6\u00dfer ist jeweils der vermittelte Schutz. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Standardnorm DIN 40050 sowie der (die Codierung identisch \u00fcbernehmenden) Nachfolgenorm ISO 20653 wird auf das Anlagenkonvolut K 12 verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein schweizerisches Unternehmen, das patentgem\u00e4\u00dfe elektronische Mikrometer herstellt und vertreibt.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein chinesisches Unternehmen, das in der Vergangenheit im Auftrag der Kl\u00e4gerin Mikrometer fertigte. Die betreffende Zusammenarbeit ist inzwischen beendet. Die Beklagte verf\u00fcgte zu keiner Zeit \u00fcber eine Lizenz am Klagepatent.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf wurde auf Antrag der Kl\u00e4gerin ein selbstst\u00e4ndiges Beweisverfahren unter Beteiligung der hiesigen Parteien durchgef\u00fchrt (Az. der beigezogenen Akte: LG D\u00fcsseldorf, 4a O 32\/13). Im Rahmen jenes Verfahrens fand am 14.05.2013 auf der Messe \u201eControl 2013\u201c in Stuttgart eine Besichtigung durch die gerichtlich beauftragte Sachverst\u00e4ndige, Frau Patentanw\u00e4ltin Dr. B, statt. Die Sachverst\u00e4ndige untersuchte zwei von der Beklagten ausgestellte elektronische Mikrometer auf eine m\u00f6gliche Verletzung des Klagepatents. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverst\u00e4ndigengutachten in der beigezogenen Akte (dort Blatt 72 \u2013 114) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt verschiedene Modelle elektronischer Mikrometer her.<\/p>\n<p>Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 geh\u00f6ren folgende Mikrometer, die in den hier relevanten technischen Aspekten \u00fcbereinstimmen und allesamt die Anforderungen der Schutzklasse IP54 erf\u00fcllen:<\/p>\n<p>&#8211; das auf der deutschsprachigen Internetseite der Beklagten beworbene und auf der Fachmesse \u201eControl\u201c in Stuttgart im Jahre 2012 ausgestellte (vgl. S. B14 des Messekataloges gem\u00e4\u00df Anlage K6) Multianzeige-Mikrometer mit der Artikelnummer 191-01-AAE:<\/p>\n<p>&#8211; das von der Kl\u00e4gerin im Rahmen zweier Testk\u00e4ufe bei der C GmbH (\u201eC\u201c) &#8211; der deutschen Vertriebspartnerin der Beklagten &#8211; u.a. erworbene elektronische Mikrometer mit der Artikelnummer 312.AAC (\u201eD\u201c):<\/p>\n<p>&#8211; das auf der Messe \u201eControl 2013\u201c in Stuttgart von der Beklagten ausgestellte elektronische Mikrometer mit der Produktnummer 121297AAD, welches Gegenstand des oben bereits erw\u00e4hnten selbst\u00e4ndigen Beweisverfahrens war (die Beschriftung des nachfolgenden Bildes stammt von der dortigen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen):<\/p>\n<p>Bei allen Modellen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist die vorderseitige \u00d6ffnung des inneren Geh\u00e4uses, durch die der an der Schraube befindliche Taststift das Geh\u00e4use verl\u00e4sst, an den Umfang des Taststifts angepasst (nachstehende Abbildung zeigt den Taststift beim Austritt aus dem Geh\u00e4use):<\/p>\n<p>Die Parteien streiten dar\u00fcber, ob diese Anpassung eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Dichtung des &#8211; im \u00dcbrigen durch verschiedene Dichtungen unstreitig abgedichteten &#8211; inneren Geh\u00e4uses darstellt. Wegen der sonstigen Details der Ausgestaltung der Modelle gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 wird auf die Seiten 6 bis 8 des landgerichtlichen Urteils nebst Abbildungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellte auf der Messe \u201eControl 2013\u201c in Stuttgart ein Mikrometer mit der Bezeichnung \u201eE\u201c (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform 2\u201c) aus, welches das Schutzniveau IP65 einh\u00e4lt und ebenfalls von der Gutachterin des vorerw\u00e4hnten selbstst\u00e4ndigen Beweisverfahrens untersucht wurde. Das folgende Foto der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 stammt wiederum von der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 befindet sich \u2013 anders als bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u2013 am vorderen Ende des Geh\u00e4uses zwischen Taststift und H\u00fclse eine zus\u00e4tzlich angebrachte Dichtung, die als schwarzer Ring in der vorstehenden Abbildung im Querschnitt erkennbar ist.<\/p>\n<p>Der Taststift und die in der nachstehenden Abbildung gezeigte H\u00fclse weisen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 gegengleiche Gewinde auf, wobei zwischen Taststiftgewinde und H\u00fclsengewinde eine hochgenaue Passung besteht. Es findet sich dort jedoch kein weiteres Bauteil, welches eine Abdichtwirkung hat.<\/p>\n<p>Es ist zwischen den Parteien streitig, ob am hinteren Ende der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 aufgrund der vorerw\u00e4hnten Anpassung der Gewinde zueinander eine Dichtung im Sinne des Klagepatents vorhanden ist. Im \u00dcbrigen ist das innere Geh\u00e4use bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 unstreitig durch verschiedene Dichtungen abgedichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausgestaltung des inneren Geh\u00e4uses der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 wird auf die betreffenden Ausf\u00fchrungen auf S. 9 bis S. 11, 2. Absatz des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.<\/p>\n<p>Vor dem Landgericht Mannheim nahm die hiesige Kl\u00e4gerin die C ohne Erfolg wegen vermeintlicher Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen 1 und 2 in Anspruch. Das Landgericht Mannheim wies die betreffende Klage mit Urteil vom 21.03.2014 (Az. 7 O 83\/13) ab (Anlage B 01). Die Kl\u00e4gerin legte gegen jenes Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe ein, \u00fcber die derzeit noch nicht entschieden ist.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz des vorliegenden Rechtsstreits Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft\/Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht, wobei sie ihre urspr\u00fcngliche Klage teilweise zur\u00fcckgenommen hat (vgl. wegen der Einzelheiten das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27.05.2014 vor dem Landgericht, Blatt 107 f. GA), und insoweit vorgebracht: Das Klagepatent erfordere als Dichtung kein sperrendes Element als zus\u00e4tzliche Komponente, wie sich bereits aus dem Anspruchswortlaut in der ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Verfahrenssprache des Klagepatents ergebe. Dem Fachmann seien im Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits sog. Spalt- oder Labyrinthdichtungen bekannt gewesen, die durch einen Spalt gekennzeichnet seien, der in vordefinierten Grenzen noch durchl\u00e4ssig sei. Die Schutzklasse IP54 erfordere keine vollst\u00e4ndige Abdichtung gegen Wasser und Staub. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 stelle die hochgenaue Passung zwischen Taststift und vorderer Geh\u00e4use\u00f6ffnung (Durchtritts\u00f6ffnung) eine Dichtung im Sinne des Klagepatents dar. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcge im hinteren Bereich des Mikrometers \u00fcber ein von der Skalierungsh\u00fclse und der Messtrommel gebildetes, zweites inneres Volumen. Beide innere Volumina bildeten das patentgem\u00e4\u00dfe innere Volumen. Das erste innere Volumen sei durch eine durch gegengleiche Gewinde von Gewindeh\u00fclse und Schraube gebildete Labyrinthdichtung abgedichtet. Die Skalierungsh\u00fclse und die Messtrommel bildeten durch die \u00dcberlappung eine erfindungsgem\u00e4\u00df erfasste Spaltdichtung.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat zur Begr\u00fcndung ihres Antrages auf Klageabweisung vor dem Landgericht im Wesentlichen geltend gemacht: Das Klagepatent verstehe unter einer Dichtung ein physikalisch an der Ber\u00fchrungsstelle von H\u00fclse zur Schraube existierendes Teil, worunter keine \u201ehochgenaue Passung\u201c falle. Dies gelte umso mehr, als das Eindringen von Feuchtigkeit etc. dadurch verschlimmert werde, dass der Taststift bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 durch die \u00d6ffnung hinein und heraus gedreht werde. Ferner sei bei dem Mikrometer mit der Artikelnummer 191-01-AAE keine Schraube vorhanden, die in der H\u00fclse eingesetzt und f\u00e4hig sei, in Bezug auf die genannte H\u00fclse in Drehung versetzt zu werden, um sich entlang der longitudinalen Messachse des Mikrometers zu verschieben. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 l\u00e4gen das Gewinde des Taststifts und die Gewindeh\u00fclse unter einer Messtrommel au\u00dferhalb des geschlossenen inneren Volumens. Auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 fehle es an einem zus\u00e4tzlichen dichtenden Bauteil und an einer vollst\u00e4ndigen Abdichtung, weil die Schraube am hinteren Teil des Geh\u00e4uses sich reibungslos durch die H\u00fclse drehen lie\u00dfe und so ein Spalt bestehe.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 12.06.2014 abgewiesen, wobei es zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt hat: Das Klagepatent verlange als Dichtungen zus\u00e4tzliche Komponenten, die f\u00fcr eine Abdichtung des inneren Volumens sorgten. Die hochgenaue Anpassung verschiedener, bestehender Bauteile stelle dagegen keine patentgem\u00e4\u00dfe Dichtung dar. Vor diesem Hintergrund machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre keinen Gebrauch: Es fehle insofern an einer patentgem\u00e4\u00dfen geforderten Dichtung zwischen Taststift und H\u00fclse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 bzw. zwischen Skalierungsh\u00fclse und Messtrommel bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begr\u00fcndung wird auf das angefochtene Urteil (Blatt 110 bis 135 GA) und den einen Tatbestandsberichtigungsantrag der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckweisenden Beschluss des Landgerichts vom 30.07.2014 (Blatt 175 f. GA) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe den Anspruch 1 des Klagepatents \u201eunter dessen Wortsinn\u201c ausgelegt. Verfehlt habe das Landgericht n\u00e4mlich den Begriff der \u201ejoints\u201c unter Bezugnahme auf Ausf\u00fchrungsbeispiele auf separate Dichtelemente beschr\u00e4nkt. Die mit Anspruch 1 des Klagepatents einhergehende (objektive) Verbesserung bestehe darin, dass das Geh\u00e4use des Mikrometers mindestens ein gemeinsames und in seiner Gesamtheit abgedichtetes inneres Volumen definiere, in welchem die genannten mechanischen und elektronischen Bestandteile des Mikrometers angeordnet seien. Insoweit k\u00f6nne das Geh\u00e4use klagepatentgem\u00e4\u00df auch mehrere innere Volumina definieren, die dann zusammen das gemeinsame innere Volumen bildeten. Dieses gesamte, mindestens eine innere Volumen sei erfindungsgem\u00e4\u00df durch Dichtungen abzudichten, wobei eine Wahl spezifischer Dichtungstypen nicht Teil dieses Kerns der Erfindung sei. Der Begriff \u201edispos\u00e9s\u201c betreffe allein die \u00f6rtliche Positionierung der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Dichtungen, so dass das mindestens eine innere Volumen als die wesentlichen Elemente aufnehmender Hohlraum mindestens entsprechend dem Schutzindex IP54 abgedichtet sei. Der Erreichung des Mindestschutzes gem\u00e4\u00df IP54 stehe eine Durchl\u00e4ssigkeit der Spaltdichtung weder in Bezug auf Staub (erste Ziffer des IP-Codes) noch in Bezug auf Wasser (zweite Ziffer des IP-Codes) entgegen, solange ein gewisses Ausma\u00df an eindringendem Staub bzw. Wasser nicht \u00fcberschritten werde. Eine Unterscheidung zwischen der Dichtwirkung durch Gestaltung des Geh\u00e4uses oder durch Einf\u00fcgen spezieller Dichtelemente sei technisch unsinnig. Die \u2013 unstreitig &#8211; den Schutzindizes IP54 und IP65 gen\u00fcgenden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen realisierten nach alledem ebenfalls anspruchsgem\u00e4\u00dfe Spalt- bzw. Labyrinthdichtungen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nDie Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Standpunktes im Wesentlichen wie folgt: Das Landgericht sei unter zutreffender Auslegung des Anspruchs 1 zu dem Ergebnis gekommen, dass anspruchsgem\u00e4\u00dfe Dichtungen nur solche sein k\u00f6nnten, die separat als konstruktives Element dem Mikrometer hinzugef\u00fcgt werden m\u00fcssten. Die Beklagte macht sich ferner die Auffassung des Landgerichts Mannheim im Parallelverfahren gegen die C zu eigen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei insoweit (zwischen Taststift und H\u00fclse bzw. zwischen Skalierungsh\u00fclse und Messtrommel) keine zus\u00e4tzliche, abdichtende Komponente vorhanden. Mit Blick auf den Absatz [0042] des Klagepatents sei zu beachten, dass die dort angesprochenen \u201eanderen Mittel\u201c nur einer zus\u00e4tzlichen Verbesserung dienten. Spalt- und Labyrinthdichtungen b\u00f6ten keine ausreichende Dichtung gegen Fl\u00fcssigkeit und Feuchtigkeit. L\u00f6sungen, die das Schutzniveau IP54 allein im Wege einer Passgenauigkeit bestehender Bauteile erreichten, seien nicht erfindungsgem\u00e4\u00df. Ein \u201eAnordnen\u201c verlange ein \u201eHinzuf\u00fcgen\u201c eines separaten Dichtelements und d\u00fcrfe nicht auf eine \u00f6rtliche Anordnung abstrakter oder konkreter Dichtungen an Schwachstellen des Geh\u00e4uses reduziert werden. Mangels einer Dichtung zwischen Trommel und Skalierungsh\u00fclse bzw. zwischen Messspindel und H\u00fclse in Form einer zus\u00e4tzlichen, abdichtenden Komponente machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von Anspruch 1 des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das landgerichtliche Urteil ist abzu\u00e4ndern. Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Der Kl\u00e4gerin stehen deshalb die jeweils geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung zu; ferner ist die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz hinsichtlich beider angegriffener Ausf\u00fchrungsformen festzustellen.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie technische Lehre des Klagepatents hat insbesondere ein elektronisches, dichtes Mikrometer zum Gegenstand.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents waren bereits elektronische Mikrometer, bei denen die gemessene Distanz durch ein elektronisches Messsystem bestimmt und auf einer elektronischen Anzeige angezeigt wird, vorbekannt. Derartige elektronische Mikrometer wiesen &#8211; so das Klagepatent &#8211; im Vergleich zu konventionellen (d.h. mechanischen) Mikrometern die Vorteile eines wesentlich verbesserten Ablesekomforts sowie die M\u00f6glichkeit einer Speicherung und \u00dcbermittlung gemessener Werte auf.<\/p>\n<p>Andererseits beschreibt das Klagepatent das Erfordernis einer recht sorgf\u00e4ltigen Unterhaltung solcher elektronischer Mikrometer. Beispielsweise seien solche Vorrichtungen schlecht angepasst, um in einer feuchten oder einer Staub, Schmiermitteln oder Schneid\u00f6l ausgesetzten Umgebung zu funktionieren. Vor allem sei es wichtig, dass die kapazitiven Elektroden des Messsystems frei von jeder Feuchtigkeit blieben.<\/p>\n<p>Als Stand der Technik hebt das Klagepatent die US 5,433,AAF hervor, die ein Mikrometer betreffe, das verschiedene Mittel zum Verhindern des Eindringens von Wasser in gewisse Teile des Mikrometers enthalte. Hier dienten insbesondere Ringdichtungen dazu, das Eindringen von Wasser entlang der Schraube zu verhindern. Die dort beschriebene Vorrichtung sehe jedoch nichts vor, um die kapazitiven Elektroden, den elektronischen Mess- und Anzeigeschaltkreis oder das Gewindeteil der Mikrometerschraube und der H\u00fclse gegen das Eindringen von Wasser zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>\u00c4hnliche Mikrometer seien in der JP-7-159AAG und in der JP-6-194AAH beschrieben \u2013 auch dort sei jeweils nur ein Teil der Bestandteile vor Feuchtigkeit gesch\u00fctzt.<\/p>\n<p>Vor diesem technischen Hintergrund sei es &#8211; so das Klagepatent in seinem Absatz [0006] &#8211; ein Ziel, ein im Vergleich zu den Mikrometern im Stand der Technik verbessertes elektronisches Mikrometer vorzuschlagen, das besser an ein Funktionieren in einer schmutzigen, feuchten oder Staubablagerungen, Schmiermitteln oder Schneid\u00f6l ausgesetzten Umgebung angepasst sei.<\/p>\n<p>Zwecks L\u00f6sung dieses technischen Problems schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Elektronisches Mikrometer, enthaltend ein Geh\u00e4use (23).<\/p>\n<p>2. Das Geh\u00e4use (23) definiert mindestens ein inneres Volumen (230), in dem angeordnet sind:<\/p>\n<p>a) eine H\u00fclse (10), die mindestens zum Teil mit Gewinde versehen ist;<\/p>\n<p>b) eine Schraube (1), die in der genannten H\u00fclse (10) eingesetzt und f\u00e4hig ist, in Bezug auf die genannte H\u00fclse in Drehung versetzt zu werden, um sich entlang der longitudinalen Messachse des Mikrometers zu verschieben,<\/p>\n<p>c) ein elektronisches Messsystem (19, 20, 21, 5), das f\u00e4hig ist, die relative Drehung der Schraube (1) in Bezug auf die H\u00fclse (10) zu messen und aus dieser Messung die L\u00e4ngsposition der Schraube (1) zu bestimmen.<\/p>\n<p>3. Dichtungen (30, 32, 34, 38, 46) sind so angeordnet sind, dass sie die Gesamtheit des genannten inneren Volumens (230) abdichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin r\u00fcgt zu Recht, dass das Landgericht das Merkmal 3 des Anspruchs 1 des Klagepatents unzul\u00e4ssig \u201eunter dessen Wortsinn\u201c ausgelegt hat, indem es angenommen hat, \u201eDichtungen\u201c k\u00f6nnten nur \u201ezus\u00e4tzliche Komponenten, die f\u00fcr eine Abdichtung des inneren Volumens sorgen\u201c sein.<\/p>\n<p>Unter der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Anordnung von \u201ejoints\u201c (\u201eDichtungen\u201c) versteht der Durchschnittsfachmann &#8211; ein Maschinenbauingenieur mit Hochschulabschluss und mehrj\u00e4hriger Erfahrung bei der Konstruktion von elektronischen Mikrometern &#8211; vielmehr s\u00e4mtliche konstruktiven Ma\u00dfnahmen, die zu einer Abdichtung der Gesamtheit des inneren Volumens eines elektronischen Mikrometers in einem solchen Umfang f\u00fchren, dass den Anforderungen des Schutzindexes IP54 gem\u00e4\u00df der Norm DIN40050 bzw. der Nachfolgenorm ISO 20653 gen\u00fcgt wird. Optional darf die erfindungsgem\u00e4\u00df intendierte Abdichtung daher auch unter Zuhilfenahme der im inneren Volumen angeordneten Bauteile selbst erzielt werden, indem diese &#8211; \u00fcber die Anforderungen der Merkmalsgruppe 2 hinausgehend &#8211; gerade in solcher Weise zueinander im inneren Volumen angeordnet werden, dass eine Ber\u00fchrungs- bzw. Spaltdichtung entsteht, die zumindest den Anforderungen des Schutzindexes IP54 gen\u00fcgt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie hier entscheidungserhebliche Auslegung des Merkmals 3 und insbesondere die darin enthaltene Anforderung \u201e\u2026joints dispos\u00e9s \u2026\u201c gibt zun\u00e4chst Anlass, folgende Grunds\u00e4tze der Auslegung eines (europ\u00e4ischen) Patents in Erinnerung zu rufen:<\/p>\n<p>Der Schutzbereich wird durch die Patentanspr\u00fcche bestimmt, wobei lediglich zu deren Auslegung der Beschreibungstext und die Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc). Gem\u00e4\u00df Art. 1 S. 2 des Protokolls \u00fcber die Auslegung des EP\u00dc (\u201eAuslegungsprotokoll\u201c) ist Art. 69 EP\u00dc nicht dahingehend auszulegen, dass die Patentanspr\u00fcche lediglich als Richtlinie f\u00fcr die Auslegung dienen. Die Auslegung soll gem\u00e4\u00df Art. 1 S. 3 des Auslegungsprotokolls einen ausreichenden Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit einer ausreichenden Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte verbinden. Den Patentanspr\u00fcchen kommt insoweit der Vorrang gegen\u00fcber der Beschreibung zu (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 171, 120 = GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung I; BGHZ 172, 88, 97 = GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung). Ebenso wenig wie die Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen im Rahmen der Auslegung zu einer inhaltlichen Erweiterung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren darf, berechtigt sie zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands (BGH, GRUR 2004, 1023 \u2013 bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit I; GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung). Dem Wortlaut des Anspruchs kommt demnach entscheidende &#8211; wenn auch nicht alleinige &#8211; Bedeutung zu (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 309 \u2013 Schussf\u00e4dentransport; BGH, GRUR 2010, 602 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 701 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Ein weit gefasster Patentanspruch darf deshalb nie unter Berufung auf den Beschreibungstext einschr\u00e4nkend interpretiert werden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Merkmale 1 und 2 des Hauptanspruchs 1 geben den \u00fcberwiegend bereits aus dem Stand der Technik vorbekannten Aufbau eines elektronischen Mikrometers wieder. Demnach verf\u00fcgt ein solches elektronisches Mikrometer \u00fcber ein Geh\u00e4use (Merkmal 1), durch das ein inneres Volumen definiert wird (Merkmal 2). Innerhalb des so definierten inneren Volumens sind &#8211; womit sich das Klagepatent bereits vom gattungsbildenden Stand der Technik abhebt &#8211; zwingend folgende drei &#8211; das Wesen eines gattungsgem\u00e4\u00dfen elektronischen Mikrometers ausmachende &#8211; Vorrichtungsbestandteile anzuordnen: eine H\u00fclse mit Gewinde (Merkmal 2a), eine in dieser H\u00fclse befindliche, entlang der longitudinalen Messachse verschiebbare Schraube (Merkmal 2b) sowie ein elektronisches Messsystem zur Bestimmung der L\u00e4ngsposition der Schraube (Merkmal 2c). Schlie\u00dflich schreibt das &#8211; den Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung ausmachende &#8211; Merkmal 3 die Anordnung von Dichtungen (\u201e\u2026joints dispos\u00e9s \u2026\u201c) vor, die die Gesamtheit des genannten inneren Volumens abdichten.<\/p>\n<p>Vor die Aufgabe gestellt, ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Mikrometer zur Verf\u00fcgung zu stellen, vergegenw\u00e4rtigt sich der Fachmann zun\u00e4chst, dass das streitige Merkmal 3 durch folgenden zweigeteilten Aufbau gekennzeichnet ist: Erstens enth\u00e4lt es in Bezug auf Dichtungen eine gewisse r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe dergestalt, dass diese anzuordnen sind (\u201e\u2026joints dispos\u00e9s\u2026\u201c). Zweitens wird der Zweck dieser r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe dahingehend erl\u00e4utert, dass \u201edass sie [die \u201ejoints\u201c] die Gesamtheit des genannten inneren Volumens (230) abdichten.\u201c (\u201e\u2026de mani\u00e8re \u00e1 \u00e9tanch\u00e9ifier l`ensemble dudit volume interne.\u201c).<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht zu Recht au\u00dfer Streit, dass &#8211; wovon auch das Landgericht richtig ausgegangen ist &#8211; jedenfalls der allgemeine Sprachgebrauch des im Merkmal 3 verwendeten Begriffs der \u201ejoints\u201c nach der hier gem\u00e4\u00df Art. 70 EP\u00dc ma\u00dfgeblichen franz\u00f6sischen Verfahrenssprache ausweislich des als Anlage K 9 vorgelegten Franz\u00f6sisch-W\u00f6rterbuchs auch (gerade im maschinenbau-technischen Kontext) Konstruktionen einschlie\u00dft, bei denen eine ber\u00fchrungslose (also str\u00f6mungstechnische Effekte ausnutzende) Dichtung ohne zus\u00e4tzliche Bauteile vorhanden ist.<\/p>\n<p>Wie nachfolgend erl\u00e4utert wird, ist das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verst\u00e4ndnis mit diesem &#8211; weitgefassten &#8211; allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis von \u201ejoints\u201c kongruent. Der Fachmann hat vorliegend weder mit R\u00fccksicht auf den Anspruchswortlaut noch auf die Beschreibung und Zeichnungen des Klagepatents Veranlassung zu der Annahme, der Anmelder habe sich &#8211; aus welchen Gr\u00fcnden auch immer &#8211; gerade nicht des (erweiterten) \u00fcblichen Sprachgebrauchs bedient, weshalb hier kein Anhalt f\u00fcr eine Divergenz zum allgemeinen Sprachgebrauch besteht (vgl. BGH, GRUR 2000, 754 \u2013 werkstoffeinst\u00fcckig; vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents umfasst zwanglos auch ein technisches Handeln, bei dem die zur Gesamtheit des inneren Volumens geh\u00f6renden Vorrichtungsbestandteile (also auch die in der Merkmalsgruppe 2 explizit erw\u00e4hnten Komponenten) ihrerseits zugleich einen Beitrag zur gew\u00fcnschten Abdichtung der Gesamtheit des inneren Volumens leisten.<\/p>\n<p>Der entsprechend breit formulierte Anspruch 1 stellt es n\u00e4mlich weitestgehend in das Belieben des Fachmanns, auf welche der ihm allgemein bekannten technischen Ma\u00dfnahmen zum Zwecke der Abdichtung des gesamten inneren Volumens er zur\u00fcckgreifen m\u00f6chte. Das gilt auch f\u00fcr die Frage, ob und in welchem Umfang er sich im Interesse der Abdichtung zus\u00e4tzlicher (also von den in Merkmalsgruppe 2 genannten, verschiedenen) Bauteile bedient oder inwieweit er sich stattdessen eine spezifische Anordnung der ohnehin zwingend vorzusehenden &#8211; ein (elektronisches) Mikrometer ausmachenden -Vorrichtungskomponenten zunutze machen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Gegen dieses Verst\u00e4ndnis des Wortlauts spricht insbesondere kein systematisches (auf das Verh\u00e4ltnis der Merkmalsgruppe 2 und des Merkmals 3 abstellendes) Argument: Namentlich ist es unzutreffend, aus der mehrfachen Verwendung des Partizips \u201edispos\u00e9s\u201c (n\u00e4mlich im Merkmal 2 und im Merkmal 3) sei zwingend zu schlie\u00dfen, dass \u201ejoints\u201c zwangsl\u00e4ufig neben die vorbekannten Funktions- und Geh\u00e4usebestandteile des Mikrometrs tretende, zus\u00e4tzliche technische Elemente sein m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Zwar bilden die Merkmale eines Patentanspruchs eine Einheit und es verbietet sich demzufolge, einzelne Merkmale losgel\u00f6st vom Gesamtzusammenhang der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren; vielmehr ist stets die Frage zu stellen, welcher technische Sinn den einzelnen Merkmalen in ihrer Gesamtheit zukommt und welcher Beitrag zum beabsichtigten Leistungsergebnis den einzelnen Merkmalen zugedacht ist (BGH, GRUR 2004, 844 \u2013 Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2012, 1124 \u2013 Polymerschaum). Auch unter Beachtung dieser Auslegungsgrunds\u00e4tze f\u00fchrt das vorliegende Verst\u00e4ndnis jedoch nicht etwa dazu, dass die technischen Vorgaben des Merkmals 3 mit Blick auf die Merkmalsgruppe 2 obsolet bzw. redundant w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Der Schluss, dass die in der Merkmalsgruppe 2 gelehrte Anordnung der in den Merkmalen 2a) bis 2c) umschriebenen Bauteile im inneren Volumen nicht zugleich auch zu der vom Merkmal 3 vorgeschriebenen \u201eAnordnung von Dichtungen\u201c beitragen k\u00f6nne, trifft ersichtlich nicht zu: Das jedwede patentrechtliche Auslegung beherrschende Gebot der Ber\u00fccksichtigung der technischen Funktion gilt uneingeschr\u00e4nkt auch in Bezug auf solche Begriffe, die im Patentanspruch an verschiedenen Stellen gleicherma\u00dfen (d.h. mit demselben Wortlaut) verwendet werden. Diese m\u00fcssen nicht zwangsl\u00e4ufig \u00fcberall dieselbe Bedeutung haben, sondern k\u00f6nnen in Anbetracht der in jedem einzelnen Zusammenhang bestehenden technischen Funktion Unterschiedliches besagen bzw. auf unterschiedliche technische Aspekte bezogen sein (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. A., 2014, Rn. 41). Im letztgenannten Sinne verh\u00e4lt es sich im Ergebnis auch hier, wie dem Fachmann bei zwangloser Lekt\u00fcre des Anspruchs 1 bewusst wird:<\/p>\n<p>Soweit sich bereits die Merkmalsgruppe 2 des Partizips \u201edispos\u00e9s\u201c (\u201eangeordnet\u201c) bedient, bezieht sich dies ausschlie\u00dflich auf die technische Vorgabe, dass sich die einzelnen in den Merkmalen 2a) bis 2c) umschriebenen Komponenten \u00fcberhaupt &#8211; also irgendwo &#8211; innerhalb der Gesamtheit des durch das Geh\u00e4use definierten inneren Volumens befinden m\u00fcssen. Diese Vorgabe beschr\u00e4nkt sich mithin auf das \u201eob\u201c der Anordnung dieser Einzelkomponenten im inneren Volumen, ohne irgendwelche dar\u00fcber hinausgehenden Vorgaben lokaler Art zu machen. Insbesondere l\u00e4sst die Merkmalsgruppe 2 es offen, wie die Einzelkomponenten relativ zueinander in der Gesamtheit des inneren Volumens anzuordnen sind, solange nur ein funktionsf\u00e4higes (damit aber noch nicht notwendig auch hinreichend abgedichtetes) elektronisches Mikrometer zur Verf\u00fcgung steht.<\/p>\n<p>Erst im Rahmen des Merkmals 3 geht es um die Abdichtung der Gesamtheit des inneren Volumens im Wege einer geeigneten \u201eAnordnung von Dichtungen\u201c (\u201ejoints dispos\u00e9s\u201c). Die Anordnung im Sinne von Merkmal 3 betrifft also bei der gebotenen abstrakt-funktionalen Betrachtung ein anderes Bezugsobjekt. Damit werden die zuvor schon in der Merkmalsgruppe 2 vorausgesetzten, im inneren Volumen anzuordnenden Vorrichtungsbestandteile jedoch keineswegs zwangsl\u00e4ufig aus den f\u00fcr die Abdichtung in Betracht kommenden technischen Mitteln ausgeklammert. Ebenso wenig wie es nach allgemeinen patentrechtlichen Grunds\u00e4tzen ausgeschlossen ist, dass ein Vorrichtungsbestandteil der Umsetzung mehrerer funktionaler Vorgaben eines Vorrichtungsanspruchs dient, verbietet die abermalige &#8211; und nun auf ein anderes Bezugsobjekt bezogene &#8211; Verwendung des Partizips \u201edispos\u00e9s\u201c im Merkmal 3 des Anspruchs 1 eine Auslegung, nach der die Komponeneten gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2 zugleich Abdichtungsmittel als Bestandteil der \u201eAnordnung einer Dichtung\u201c sein k\u00f6nnen. Demgem\u00e4\u00df ist es anspruchsgem\u00e4\u00df nicht verboten, die Anordnung im Sinne von Merkmal 3 optional auf die Komponenten gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2 zu beziehen, obwohl bereits im Merkmal 2 von deren \u201eAnordnung\u201c die Rede ist. Damit ist das erneute Postulat einer \u201eAnordnung\u201c im Merkmal 3 auch bei Zugrundelegung des hier vertretenen Verst\u00e4ndnisses keineswegs redundant, sondern betrifft alsdann eine gegen\u00fcber der zuvor in Merkmal 2 vorausgesetzten Anordnung speziellere Anordnung: Soweit es im Merkmal 3 numehr um die Anordnung im Interesse der Abdichtung geht, bezieht sich dies &#8211; will der Fachmann die Vorrichtungskomponenten gem\u00e4\u00df Merkmalsgruppe 2 zugleich als \u201eDichtungen\u201c oder als Teil derselben verwenden \u2013 nicht mehr auf die einzelnen Komponenten als \u201eIndividuen\u201c, sondern betrifft deren relative Anordnung zueinander und damit die funktionale Einheit dieser Komponenten.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie gebotene funktionsorientierte Auslegung des Anspruchs 1 anhand der Beschreibung des Klagepatents best\u00e4tigt vorstehendes, am Anspruchswortlaut orientiertes Verst\u00e4ndnis des Merkmals 3:<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung der objektiven Aufgabe einer Lehre zum technischen Handeln kommt es nicht darauf an, was in der Klagepatentschrift subjektiv als Aufgabe der Erfindung angesehen wird (BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung), sondern es ist grunds\u00e4tzlich eine funktionsorientierte Auslegung angezeigt (BGH, GRUR 2009, 655 \u2013 Tr\u00e4gerplatte). Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermittlung der objektiven Problemstellung ist dabei, welche nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden Vorteile mit den Merkmalen des Anspruchs erzielt und welche Nachteile des Standes der Technik zwingend beseitigt werden sollen (OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2000, 599, 601 ff \u2013 Staubsaugerfilter; Senat, Urteil vom 08.07.2014 \u2013 I 15 U 29\/14). Was die Erfindung tats\u00e4chlich (objektiv) leistet, ist also grunds\u00e4tzlich den in der (allgemeinen) Beschreibung genannten Vor- und Nachteilen im eben genannten Sinne zu entnehmen. Jedoch bestimmt sich &#8211; wegen des Vorrangs des Patentanspruchs &#8211; im Zweifel anhand der in den Anspruch aufgenommenen Merkmale, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet (BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit das Landgericht (LGU, ab S. 23 unten bis S. 24 oben) sein engeres Verst\u00e4ndnis von der \u201eAnordnung von Dichtungen\u201c unter anderem auf die im Absatz [0004] des Klagepatents erfolgte Kritik am gattungsbildenden Stand der Technik gem\u00e4\u00df der US 5,433,AAF (Anlage K 16) gest\u00fctzt hat, ist dem zu widersprechen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent hebt in Bezug auf das dort beschriebene, vorbekannte elektronische Mikrometer hervor, dass zwar verschiedene Mittel zum Verhindern des Eindringens von Wasser in gewisse Teile des Mikrometers enthalten seien \u2013 z.B. verhinderten Ringdichtungen das Eindringen von Wasser entlang der Schraube und ein Schrumpfschlauch sch\u00fctze insbesondere den Einstellmechanismus f\u00fcr das Spiel zwischen Schraube und H\u00fclse. Jedoch seien die kapazitiven Elektroden, der elektrische Mess- und Anzeigeschaltkreis oder der Gewindeteil der Mikrometerschraube und der H\u00fclse nicht gegen das Eindringen von Wasser gesch\u00fctzt. Die betreffende Kritik des Klagepatents bezieht sich ersichtlich exklusiv auf den Umstand, dass bestimmte Bauteile bei diesem vorbekannten elektronischen Mikrometer nicht gesch\u00fctzt seien. Aus dieser Kritik am Stand der Technik l\u00e4sst sich deshalb nicht etwa schlie\u00dfen, es ginge dem Klagepatent zwingend darum, die Abdichtung mittels zus\u00e4tzlicher (d.h. von den Komponenten des inneren Volumnens verschiedener) Vorrichtungsbestandteile zwingend vorzuschreiben. Die betreffende Kritik zielt keineswegs auf im gattungsbildenden Stand der Technik verwendete, konkrete Dichtungstypen, sondern ausschlie\u00dflich auf das vorbekannte, nicht zufrieden stellende Abdichtungsergebnis ab. Dies gilt entsprechend in Bezug auf den im Absatz [0005] gew\u00fcrdigten Stand der Technik gem\u00e4\u00df den Patentdokumenten JP-7-159AAG und JP-6-194AAH, bei denen laut Klagepatent ebenfalls nur ein Teil der Bestandteile vor Feuchtigkeit gesch\u00fctzt gewesen sei.<\/p>\n<p>Ein zwingend mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre im Vergleich zum gew\u00fcrdigten Stand der Technik zu erzielender Vorteil liegt demnach bereits darin begr\u00fcndet, dass nunmehr nicht blo\u00df einzelne wichtige Bestandteile des gelehrten elektronischen Mikrometers gesch\u00fctzt werden, sondern alle insoweit relevanten Komponenten, darunter vor allem die elektronischen Teile (vgl. auch die Entscheidung der Beschwerdekammer im Einspruchsverfahren, Anlage B03, insbesondere S. 8, 2. und vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nMit diesem Verst\u00e4ndnis korrespondiert die Wiedergabe des Zieles der Erfindung im Absatz [0006] des Klagepatents, das n\u00e4mlich darin besteht, ein im Vergleich mit den Mikrometern des Standes der Technik verbessertes elektronisches Mikrometer vorzuschlagen, insbesondere ein solches, das besser an ein Funktionieren in einer schmutzigen, feuchten oder zum Beispiel Staubablagerungen, Schmiermittel oder Schneid\u00f6l ausgesetzten Umgebung angepasst ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAls Kern der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung hebt der Absatz [0007] des Klagepatents dementsprechend Folgendes in deutscher \u00dcbersetzung gem\u00e4\u00df der T2-Schrift hervor:<\/p>\n<p>\u201eNach der Erfindung werden diese Ziele mit einem Mikrometer erreicht, der ein Geh\u00e4use enth\u00e4lt, das ein inneres Volumen definiert, in welchem die haupts\u00e4chlichen mechanischen und elektronischen Bestandteile des Mikrometers angeordnet sind, insbesondere die elektronischen Komponenten und die mit Gewinde versehenen Teile der H\u00fclse und der Mikrometerschraube. Das gesamte innere Volumen ist abgedichtet, somit ist die Gesamtheit der im Geh\u00e4use angeordneten Komponenten gesch\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>Diese im allgemeinen Teil der Beschreibung des Klagepatents enthaltene Passage enth\u00e4lt in Einklang mit dem Anspruchswortlaut gerade keine einschr\u00e4nkende Vorgabe, dass die vorteilhafte Abdichtung des gesamten inneren Volumens des Geh\u00e4uses nur mittels solcher Dichtungen zu erzielen sei, die zus\u00e4tzliche, also von den in Merkmalsgruppe 2 genannten verschiedene Bauteile darstellen. Vielmehr l\u00e4sst auch diese Passage g\u00e4nzlich offen, welches die konkreten Mittel zur Erreichung der zwingend intendierten Abdichtung des gesamten inneren Volumens sind. Die betreffende Passage ist vielmehr ebenfalls \u201eneutral\u201c in Bezug auf die Identifizierung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Abdichtungsmittel und bel\u00e4sst deren Auswahl insoweit dem Fachmann. Im Fokus des Klagepatents steht also auch in Anbetracht des Absatzes [0007] des Klagepatents allein die Abdichtung des gesamten inneren Volumens.<\/p>\n<p>Im Absatz [0007] des Klagepatents kommt \u00fcberdies zum Ausdruck, dass bereits die Anordnung aller wesentlichen, schutzbed\u00fcrftigen Komponenten in einem durch das Geh\u00e4use definierten inneren Volumen den ersten L\u00f6sungsschritt darstellt, auf dem der im Merkmal 3 postulierte Schritt 2 &#8211; die Abdichtung der Gesamtheit dieses inneren Volumens durch eine geeignte Anordnung von Dichtungen &#8211; aufbaut. Dem steht nicht entgegen, dass das erstgenannte (in der Merkmalsgruppe 2 umschriebene) Erfordernis in den Oberbegriff des Anspruchs 1 Eingang gefunden hat. Der Sinngehalt und die Bedeutung eines Merkmals (hier: der Merkmalsgruppe 2) h\u00e4ngen n\u00e4mlich nicht davon ab, ob es im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil des Anspruchs befindlich ist (vgl. BGH, GRUR 2011, 129, 131 \u2013 Fetanyl-TTS).<br \/>\nDie vorerw\u00e4hnte erfindungsgem\u00e4\u00dfe zweiaktige L\u00f6sung kann deshalb im Einklang mit dem Anspruch und der Beschreibung im Absatz [0007] des Klagepatents auch so umgesetzt werden, dass die im ersten Schritt vorzusehende Anordnung der zu sch\u00fctzenden Bauteile im inneren Volumen fakultativ derart vollzogen wird, dass damit zugleich der zweite Schritt einhergeht, indem n\u00e4mlich diese (\u00fcber das Erfordernis der Merkmalsgruppe 2 noch hinausgehend) speziell so ausgestaltet wird, dass gerade die relative Anordnung der betreffenden Vorrichtungskomponenten zueinander zu einer solchen Dichtigkeit des gesamten inneren Volumens f\u00fchrt bzw. beitr\u00e4gt, die zumindest den Kriterien des Schutzindexes IP54 und damit den Anforderungen des Klagepatents gen\u00fcgt (siehe n\u00e4her unten ff)).<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSoweit der &#8211; ebenfalls zum allgemeinen Beschreibungsteil geh\u00f6rende &#8211; Absatz [0008] des Klagepatents ausf\u00fchrt, dass die Erfindung au\u00dferdem verschiedene Typen von Dichtungen betrifft, die gew\u00e4hlt und angeordnet sind, um die gew\u00fcnschte Dichtigkeit zu erreichen, l\u00e4sst auch dies nicht die einschr\u00e4nkende Auslegung zu, der Hauptanspruch 1 sch\u00fctze keine ber\u00fchrungslosen Dichtungen wie Spalt- oder Labyrinthdichtungen. Abgesehen davon, dass sich der Absatz [0008] weder auf bestimmte Dichtungstypen festlegt noch bestimmte Dichtungstypen ausschlie\u00dft, sch\u00fctzt das Merkmal 3 allgemein die Anordnung von Dichtungen, die eine Abdichtung des gesamten inneren Volumens gew\u00e4hrleisten. Auch im Lichte des Absatzes [0008] des Klagepatents kann sich der Fachmann dazu aller ihm gel\u00e4ufiger Dichtungstypen bedienen und diese so anordnen, dass die erfindungsgem\u00e4\u00df intendierte Abdichtung aller relevanten, im inneren Volumen angeordneten Bauteile sichergestellt wird.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDer Absatz [0009] des Klagepatents, der sich ebenfalls im allgemeinen Beschreibungsteil befindet, betont schlie\u00dflich noch einmal den zwingend zu erzielenden Vorteil der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre: Sie erlaubt den Schutz der Gesamtheit der Elektronik und des Aufnehmers des Mikrometers, wie auch den mit dem Gewinde versehenen Teil der Schraube und der H\u00fclse.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nMit alldem steht auch der im besonderen Teil des Klagepatents befindliche Absatz [0042] des Klagepatents im Einklang, der Folgendes unterstreicht:<\/p>\n<p>Die im besonderen Teil des Klagepatents exemplarisch vorgestellten verschiedenen Dichtungen erlauben es, ein Mikrometer mit einem Schutzindex nach der Norm DIN 40050 von mindestens gleich IP54 zu erhalten, d.h. gesch\u00fctzt gegen Staub (keine sch\u00e4dlichen Ablagerungen) und gesch\u00fctzt gegen aus allen Richtungen kommende Wasserstrahlen. Mit dar\u00fcber hinausgehenden (z.B. aus der Uhrenindustrie bekannten) Mitteln kann fakultativ eine noch bessere (also \u00fcber den Schtzindex IP54 hinausgehende) Abdichtung erzielt werden.<\/p>\n<p>Der Absatz [0042] des Klagepatents konkretisiert damit den an zahlreichen anderen Stellen der Beschreibung des Klagepatents (vgl. Abs\u00e4tze [0006], [0007], [0009], [0013], [0015], [0016], [0018], [0031], [0033], [0035], [0038] und [0041]) zum Ausdruck gebrachten Zweck der Erfindung (n\u00e4mlich die Verhinderung des Eindringens insbesondere von Wasser und Staub in das innere Volumen des Geh\u00e4uses), wobei der Absatz [0042] ausdr\u00fccklich klarstellt, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe \u201eAbdichtung\u201c bereits eine solche ist, die die Voraussetzungen des Schutzindexes IP54 gem\u00e4\u00df DIN 40050 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>gg)<br \/>\nDer Fachmann darf sich nach dem &#8211; \u00fcber seine gesamte Breite betrachteten &#8211; Verst\u00e4ndnis des Klagepatents demnach aller ihm gel\u00e4ufigen technischen Mittel als \u201eDichtungen\u201c bedienen, die infolge ihrer konkreten, vom Stand der Technik abweichenden Anordnung &#8211; anders als vorbekannte elektronische Mikrometer &#8211; nicht blo\u00df einzelne, sondern alle &#8211; im inneren Volumen anzuordnenden &#8211; haupts\u00e4chlichen mechanischen und elektronischen Bestandteile iSv IP54 der DIN 40050 abdichten.<\/p>\n<p>Wie die Beklagte auf konkrete Nachfrage zu Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt hat, waren dem Fachmann aus dem gew\u00fcrdigten Stand der Technik durchaus bereits ber\u00fchrungslose Dichtungen bekannt:<\/p>\n<p>Die DE 43 43 AAI (Anlage K 15), auf die die Beklagte in der Klageerwiderung selbst hingewiesen hat, korrespondiert &#8211; unstreitig &#8211; mit der im Klagepatent gew\u00fcrdigten, bereits oben erw\u00e4hnten US 5,433,AAF (Anlage K 16). Die DE \u00b4AAI offenbart in ihrer Figur 18 unstreitig eine ber\u00fchrungslose Taststiftf\u00fchrung und Gewindef\u00fchrungen, die auf reinen Spalt- bzw. Labyrinthdichtungen basieren. Wie der Absatz [0009] und insbesondere der Absatz [0065] der DE `AAI verdeutlicht, wird mittels einer solchen Dichtung bei Vermeidung von Druckdifferenzen, die &#8211; vgl. insoweit den Absatz [0039] der DE `AAI &#8211; nur bei pl\u00f6tzlichen Volumen\u00e4nderungen auftreten, eine hinreichende Dichtwirkung erzielt.<\/p>\n<p>Kannte der gattungsbildende Stand der Technik demnach bereits ber\u00fchrungsfreie Labyrinthdichtungen und kritisiert \u2013 wie oben erl\u00e4uert \u2013 das Klagepatent den gattungsbildenden Stand der Technik nicht etwa in Bezug auf die dort bereits zum Einsatz gekommenen Mittel der Abdichtung, sondern die dort blo\u00df auf einzelne Bauteile beschr\u00e4nkte Abdichtungswirkung, wird der Fachmann sich nicht gehindert sehen, alle &#8211; also auch ber\u00fchrungslose &#8211; vorbekannten Dichtungsmittel in Betracht zu ziehen, um die vom Klagepatent intendierte Abdichtung der Gesamtheit des inneren Volumens im Wege einer verbesserten Anordnung zu erzielen. Dass dem so ist, verdeutlicht auch die Kontroll\u00fcberlegung, dass ansonsten auch einige der in den Unteranspr\u00fcchen und Ausf\u00fchrungsbeispielen des Klagepatents gerade bevorzugt vorgesehenen Dichtungsmittel ausgeschlossen w\u00e4ren, weil auch diese ja schon im gattungsbildenden Stand der Technik bekannt waren. Auch dies belegt, dass der gattungsbildende Stand der Technik nicht in Bezug auf die Wahl der Abdichtungsmittel, sondern allein wegen des Abdichtungsumfangs kritisiert wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer vorstehenden funktionsorientierten Auslegung steht auch nicht die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Natur des Teilmerkmals \u201ejoints dispos\u00e9s\u201c im Merkmal 3 entgegen.<\/p>\n<p>Zwar darf bei r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmalen die an sich gebotene funktionale Betrachtung nicht dazu f\u00fchren, dass ihr Inhalt auf die blo\u00dfe Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in \u00dcbereinstimmung steht, da ansonsten die Grenze zur \u00e4quivalenten (also gleichwirkenden) Benutzung \u00fcberschritten und dem Anspruchsgegner der potenzielle sog. Formstein-Einwand entzogen w\u00fcrde (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 21.02.2013, Az. I-2 U 58\/11; vgl. Meier-Beck, GRUR 2003, 905, 907). Diese Einschr\u00e4nkung einer technisch-funktional orientierten Auslegung beansprucht auch dann Geltung, wenn \u2013 wie vorliegend \u2013 ein Vorrichtungsteil in einem Teilmerkmal eine Umschreibung in Gestalt einer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Vorgabe erf\u00e4hrt (hier: die Anordnung der Dichtungen), die alsdann noch zus\u00e4tzlich durch eine Funktionsangabe (hier: Abdichtung der Gesamtheit des inneren Volumens des Geh\u00e4uses) in einem weiteren Teilmerkmal erg\u00e4nzt wird. Auch dann darf die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe also nicht in einer Weise ausgelegt werden, dass das fragliche erste Teilmerkmal ausschlie\u00dflich auf die technische Funktion beschr\u00e4nkt wird.<\/p>\n<p>Wie allerdings einleitend erl\u00e4utert worden ist, besteht auch auf der Basis der vorliegenden Auslegung des Merkmals 3 durchaus eine r\u00e4umlich-gegenst\u00e4ndliche Differenzierung zwischen der Anordnung von Dichtungen im Sinne von Merkmal 3 und der Anordnung der sonstigen, in Merkmalsgruppe 2 genannten Komponenten (H\u00fclse, Schraube und elektronisches Messsystem) im inneren Volumen. Demgem\u00e4\u00df l\u00e4sst auch die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Natur des Teilmerkmals 3 \u201ejoints dispos\u00e9s\u201c es zu, dass die Komponenten gem\u00e4\u00df Merkmalen 2a) bis 2c) eine gegen\u00fcber Merkmal 2 speziellere Anordnung erfahren, die zu der gew\u00fcnschten Abdichtung der Gesamtheit des inneren Volumens beitr\u00e4gt. Diese spezielle Anordnung ist etwas \u201egegenst\u00e4ndlich Vorhandenes\u201c, das sich von der vom Merkmal 2 vorausgesetzten \u201eAnordnung\u201c unterscheidet.<\/p>\n<p>Demnach kommt dem Begriff \u201edispos\u00e9s\u201c auch bei dieser Auslegung eine r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Bedeutung zu, die bei einer solchen &#8211; fakultativ erfindungsgem\u00e4\u00dfen &#8211; Dichtung in der spezifisch relativen Anordnung der Bauteile nach Merkmalsgruppe 2 zueinander begr\u00fcndet liegt. Die in der Merkmalsgruppe 2 aufgez\u00e4hlten Komponenten k\u00f6nnen daher optional zugleich Objekt und &#8211; im Falle ihrer geeigneten Anordnung zueinander &#8211; Mittel der Abdichtung sein.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nGegenteiliges folgt auch nicht aus der im zweiten Halbsatz des Merkmals 3 enthaltenen Wirkungs- bzw. Funktionsangabe (\u201e\u2026 de mani\u00e9re \u00e1 \u00e9tanchefi\u00e9r l`ensemble dudit volume interne.)\u201c.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich beschr\u00e4nken derartige Funktions- bzw. Wirkungsangaben den Schutzbereich nicht, sondern erl\u00e4utern blo\u00df exemplarisch den potenziellen Einsatzzweck der Vorrichtung. Allerdings kann es sich im Einzelfall so verhalten, dass die Wirkungsangabe mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen so nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion umschreibt (vgl. BGHZ 187, 20 = GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem). Im letztgenannten Falle ergeben sich also mittelbar aus der Wirkungsangabe zus\u00e4tzliche (d.h. nicht anderswo im Anspruch explizit genannte) r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale, welche sicherstellen, dass die geforderte Wirkung erzielt wird (BPatG, Mitt. 2007, 18 \u2013 Neurodermitis-Behandlungsger\u00e4t). Dann kommt der Wirkungsangabe Schutzbereichsrelevanz zu und der Fachmann muss die gelehrte Vorrichtung in geeigneter Weise mit Mitteln versehen, die die geforderte Wirkung sicherstellen. Welche Konstellation im Einzelfall vorliegt, muss mittels Auslegung der Patentschrift gekl\u00e4rt werden (BGH, GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGHZ 187, 20 = GRUR 2010, 1081 \u2013 Bildunterst\u00fctzung bei Katheternavigation; BGH, GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem).<\/p>\n<p>Die Anwendung der vorstehenden Grunds\u00e4tze auf das strittige Merkmal 3 ergibt, dass der hier in Rede stehenden Wirkungsangabe schutzbereichsrelevante Bedeutung zukommt, und zwar dergestalt, dass die Dichtungen nicht irgendwie, sondern gerade so anzuordnen sind, dass die intendierte Abdichtung der Gesamtheit des inneren Volumens gew\u00e4hrleistet wird. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass (siehe die oben erl\u00e4uterten Gr\u00fcnde) bereits ein dem Schutzindex IP54 gen\u00fcgender Abdichtunggrad ausreicht. Das bedeutet, dass auch in Anbetracht des Begriffs \u201e\u00e9tanchefi\u00e9r\u201c gerade keine weitreichendere Abdichtung erforderlich ist.<\/p>\n<p>Auch unter Beachtung der betreffenden Zweckangabe gen\u00fcgt jedwede Anordnung von Dichtungen, die folgende Vorgaben des Schutzindexes IP54 der Norm DIN40050 bzw. der oben genannten Nachfolgenorm in Bezug auf \u201eWasser\u201c erf\u00fcllen (vgl. die Kennziffer 4 der betreffenden Tabelle 3):<\/p>\n<p>(Kurzbeschreibung: \u201eGesch\u00fctzt gegen Spritzwasser\u201c).<\/p>\n<p>(Definition: Wasser, das aus jeder Richtung gegen das Geh\u00e4use spritzt, darf keine sch\u00e4dlichen Wirkungen haben\u201c).<\/p>\n<p>Wie der Durchschnittsfachmann erkennt, kann die in der betreffenden Zweckangabe enthaltene (mittelbare) r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Vorgabe f\u00fcr die Anordnung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Dichtungen grunds\u00e4tzlich auch dann eingehalten werden, wenn er sich bei der Konstruktion eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Mikrometers der geeigneten Ausgestaltung einer ber\u00fchrungslosen Dichtung bedient. Wesentlich ist auch insoweit allein, dass die Erzielung der erfindungsgem\u00e4\u00df intendierten Abdichtung des gesamten inneren Volumens des Geh\u00e4uses sichergestellt wird. Jedwede Dichtung, die \u00fcber die entsprechende Eignung zur Abdichtung verf\u00fcgt, gen\u00fcgt daher dieser im Merkmal 3 enthaltenen Wirkungsangabe. Der Fachmann ist nicht grunds\u00e4tzlich in der Auswahl aus dem Kanon der ihm bekannten Dichtungstypen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Wie dem Fachmann bewusst ist, erreicht jedwede Dichtungsma\u00dfnahme das gew\u00fcnschte Ergebnis niemals isoliert und ohne Zusammenhang mit den anderen konstruktiven Merkmalen eines Mikrometers, sondern sie muss sich daran orientieren, wo und in welchem Ausma\u00df in Anbetracht der Anordnung der vorhandenen Bauteile eine Abdichtungsma\u00dfnahme \u00fcberhaupt erforderlich ist. Eine Abdichtung ist also stets ein funktionales Zusammenwirken verschiedener Elemente; beispielsweise h\u00e4ngt die Dimensionierung eines verformbaren Stopfens (vgl. Unteranspruch 17) davon ab, wie gro\u00df die zu schlie\u00dfende \u00d6ffnung im Bereich des Interfaces des Mikrometers ist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSoweit das Landgericht seine abweichende Auslegung (unter anderem) darauf gest\u00fctzt hat, dass alle Ausf\u00fchrungsbeispiele nebst Figuren und Unteranspr\u00fcchen des Klagepatents ausschlie\u00dflich Dichtungen offenbarten, die sich durch zus\u00e4tzliche Bauteile auszeichneten, und daraus entsprechende R\u00fcckschl\u00fcsse auf den vom Klagepatent zugrundegelegten Wortsinn des Merkmals 3 des Hauptanspruchs 1 gezogen hat, widerspricht dies den allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Patentauslegung, wie sie das Landgericht seiner Pr\u00fcfung an sich auch ausdr\u00fccklich vorangestellt hat.<\/p>\n<p>Unteranspr\u00fcche betreffen als r\u00fcckbezogene Unteranspr\u00fcche definitionsgem\u00e4\u00df blo\u00df spezielle Ausf\u00fchrungsvarianten des im Hauptanspruch nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgedankens, weshalb der Sinngehalt des allgemeinen Merkmals weiter reicht und so auszulegen ist, dass &#8211; auch &#8211; die im Unteranspruch bevorzugt beschriebene Ausf\u00fchrungsvariante erfasst ist. Deshalb darf aus dem Umstand, dass das Klagepatent in seinen zahlreich vorhandenen Unteranspr\u00fcchen durchg\u00e4ngig nur Dichtungen lehrt, die sich durch zus\u00e4tzliche Bauteile auszeichnen, gleichwohl kein Schluss gezogen werden, auch der Hauptanspruch 1 sei global auf bestimmte Dichtungstypen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt mit Blick darauf, dass s\u00e4mtliche in der Beschreibung des Klagepatents abgehandelten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiele (vgl. z.B. in Abs\u00e4tzen [0013], [0015], [0018] [0033] und [0035]) und die Figuren ausschlie\u00dflich zus\u00e4tzliche Bauteile als Dichtungen heranziehen. Denn allein aus der Nichterw\u00e4hnung einer bestimmten Ausf\u00fchrungsvariante in der Patentschrift darf nicht gefolgert werden, diese Variante liege au\u00dferhalb des Schutzbereichs. Ausf\u00fchrungsbeispiele und Zeichnungen erl\u00e4utern den Erfindungsgegenstand regelm\u00e4\u00dfig nicht abschlie\u00dfend (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2012, 1242 &#8211; Steckverbindung).<\/p>\n<p>Die Ma\u00dfgeblichkeit der vorgenannten Grunds\u00e4tze des Verh\u00e4ltnisses von Hauptanspruch und Unteranspr\u00fcchen \/ Ausf\u00fchrungsbeispielen h\u00e4ngt &#8211; entgegen der Begr\u00fcndung des Landgerichts &#8211; auch nicht etwa davon ab, wie zahlreich die abweichenden Ausf\u00fchrungsbeispiele in der Patentschrift einschlie\u00dflich der Unteranspr\u00fcche sind. Selbst eine noch so hohe Anzahl rechtfertigt keinen einengenden, auf die gesamte Breite der Erfindung gezogenen Umkehrschluss.<\/p>\n<p>Es ist daher unerheblich, dass das Klagepatent nirgendwo ausdr\u00fccklich offenbart, dass eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtung auch mittels einer bestimmten Anpassung der zur Gesamtheit des inneren Volumens geh\u00f6renden Vorrichtungsbestandteile erfolgen kann.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nAuf der Basis dieser Auslegung des Merkmals 3 machen beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von dessen technischer Lehre wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst festzuhalten, dass beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig dem Schutzindex IP54 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) bzw. sogar IP65 (angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2) gem\u00e4\u00df DIN 40050 gen\u00fcgen und auch so beworben werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dieses Abdichtungsergebnis jeweils auch mit der erfindungsgem\u00e4\u00df geforderten \u201eAnordnung von Dichtungen\u201c im Sinne des Merkmals 3 erzielt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWas die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 anbelangt, steht der Verwirklichung des Merkmals 3 insbesondere nicht entgegen, dass die vorderseitige \u00d6ffnung des inneren Geh\u00e4uses, durch die der an der Schraube befindliche Taststift das Geh\u00e4use verl\u00e4sst, blo\u00df an den Umfang des Taststifts angepasst ist, mithin kein zus\u00e4tzliches Abdichtungselement vorhanden ist.<\/p>\n<p>aaa)<br \/>\nGem\u00e4\u00df der oben erl\u00e4uterten Auslegung des Merkmals 3 gen\u00fcgt auch eine solche ber\u00fchrungslose Dichtung in Form der Anpassung zweier ohnehin vorgesehener Bauteile des Mikrometers dessen Anforderungen, wenn \u2013 wie hier \u2013 zumindest der Abdichtungsgrad IP54 erf\u00fcllt wird. Dieses Verst\u00e4ndnis hat jedenfalls stillschweigend auch die gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Dr. Lehmann im parallelen selbst\u00e4ndigen Beweisverfahren zugrunde gelegt und eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Abdichtung (wenn auch ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung) bejaht.<\/p>\n<p>bbb)<br \/>\nUnstreitig ist ferner, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 noch \u00fcber andere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtungen zwecks Abdichtung des inneren Volumens verf\u00fcgt, so dass auch dem Plural \u201eDichtungen\u201c im Merkmal 3 unabh\u00e4ngig von der Frage gen\u00fcgt ist, ob darin eine blo\u00dfe Gattungsbezeichnung zu sehen ist oder nicht. Es sind n\u00e4mlich mehrere erfindungsgem\u00e4\u00dfe Dichtungen vorhanden.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDer Verwirklichung des Merkmals 3 durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 steht nicht entgegen, dass am hinteren Ende des Geh\u00e4uses die Abdichtung allein aufgrund einer hochgenauen Anpassung der Gewinde von Taststift und H\u00fclse erzielt wird. Auch dies ist erfindungsgem\u00e4\u00df, weil der sogar dem Schutzindex IP65 gen\u00fcgende Abdichtunsgrad &#8211; wie oben im Einzelnen erl\u00e4utert &#8211; erfindungsgem\u00e4\u00df auch mittels einer ber\u00fchrungslosen Dichtung herbeigef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte sich gegen\u00fcber dem Verletzungsvorwurf auch damit verteidigt, dass das Gewinde des Taststifts und die Gewindeh\u00fclse au\u00dferhalb des geschlossenen inneren Volumens l\u00e4gen, ist dem zu widersprechen: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcgt zun\u00e4chst \u00fcber ein erstes inneres Volumen, welches durch das Plastikgeh\u00e4use und die damit fest verbundene Skalierungsh\u00fclse definiert wird. Darin sind H\u00fclse und Schraube zumindest teilweise angeordnet. Daneben existiert &#8211; ganz im Einklang mit dem Merkmal 2 (\u201emindestens ein inneres Volumen\u201c; siehe auch den Absatz [0029] des Klagepatents) &#8211; bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 ein zweites inneres Volumen im hinteren Bereich des Mikrometers, das durch die Skalierungsh\u00fclse sowie die zum Geh\u00e4use z\u00e4hlende Messtrommel (die die Skalierungsh\u00fclse im normalen Messbereich \u00fcberlappt) definiert ist. Beide inneren Volumina sind abgedichtet, und zwar sogar gem\u00e4\u00df dem Schutzindex IP65. Insoweit dichtet die vorerw\u00e4hnte ber\u00fchrungslose Dichtung das erste innere Volumen ab. Das zweite innere Volumen wird unstreitig mittels einer anderen erfindungsgem\u00e4\u00dfem Dichtungsma\u00dfnahme abgedichtet.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte unter Hinweis auf S. 8 des Gutachtens der Sachverst\u00e4ndigen Dr. Lehmann im parallelen selbst\u00e4ndigen Bewiesverfahrens vorsorglich auch die Verwirklichung des Merkmals 2b) bestreitet, verf\u00e4ngt auch dies nicht.<\/p>\n<p>Die diesbez\u00fcglichen \u201eZweifel\u201c der gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen an der Verwirklichung dieses Merkmals (nach der Gliederung der Sachverst\u00e4ndigen: das \u201eM 1.4\u201c) beruhten allein darauf, dass diese das untersuchte Mikrometer auf der Messe \u201eControl 2013\u201c nicht vollst\u00e4ndig zerlegen konnte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im vorliegenden Rechtsstreit jedoch auf S. 18 f. und S. 27 der Klageschrift in Bezug auf beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unter Vorlage von Lichtbildern nachvollziehbar und \u00fcberzeugend dargetan, dass die Anforderungen des Merkmals 2b) jeweils wortsinngem\u00e4\u00df erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 ist im zusammengebauten Zustand eine Schraube mit gegengleichem Gewinde eingesetzt, so dass diese gegen\u00fcber der H\u00fclse rotiert werden kann und in deren L\u00e4ngsachse und damit in der longitudinalen Messachse des Mikrometers verschiebbar ist. Dies belegen zweifelsohne die auf S. 7 unten des landgerichtlichen Urteils eingeblendeten Lichtbilder.<\/p>\n<p>Analog dazu ist bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 eine Schraube mit gegengleichem Gewinde eingesetzt, so dass diese gegen\u00fcber der H\u00fclse rotiert werden kann und in deren L\u00e4ngsachse und damit in der longitudinalen Messachse des Mikrometers verschiebbar ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Da die Beklagte unstreitig die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG in Deutschland angeboten sowie (\u00fcber ihre deutsche Vertriebspartnerin) vertrieben hat und damit die patentierte Erfindung widerrechtlich benutzt hat, ist sie gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.<\/p>\n<p>Nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte au\u00dferdem den Schaden zu ersetzen, welcher der Kl\u00e4gerin seit dem 19.12.2003 aus den patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Der Feststellungsantrag ist zul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4gerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten ein rechtliches Interesse im Sinne von \u00a7 256 Abs. 1 ZPO, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach feststellen zu lassen. Der Feststellungsantrag ist auch begr\u00fcndet. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu m\u00f6glichen k\u00fcnftigen Sch\u00e4den f\u00fchren kann (vgl. BGH, MDR 2007, 792). Das ist der Fall: Die Beklagte hat das Klagepatent schuldhaft verletzt, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte sie als Fachunternehmen erkennen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vom Klagepatent Gebrauch machen. Zudem ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr gegeben, dass die Kl\u00e4gerin durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten gesch\u00e4digt worden ist.<\/p>\n<p>Da die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach feststeht, steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ergibt sich wegen der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstands unmittelbar aus \u00a7 140b Abs. 1 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, der Umfang der Auskunftspflicht aus \u00a7 140b Abs. 3 PatG i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc. Die weitergehende Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung folgt aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist auf diese Angaben angewiesen, um den Schadenersatzanspruch berechnen und beziffern zu k\u00f6nnen, weil sie ohne eigenes Verschulden das Ausma\u00df der patentverletzenden Handlungen der Beklagten nicht kennt. Demgegen\u00fcber werden die Beklagten durch die ihr abverlangten und auch ohne Schwierigkeiten erteilbaren Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Angebotsempf\u00e4nger ist der Beklagten allerdings von Amts wegen ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen (OLG D\u00fcsseldorf, InstGE 3, 176 \u2013 Glasscheiben-Befestiger).<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Der von der Kl\u00e4gerin erstinstanzlich beantragten Festsetzung von Teilsicherheiten in Bezug auf die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs und in Bezug auf die Kostenenscheidung (vgl. Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 27.05.2014, Blatt 108 GA) bedarf es nicht, da das vorliegende Berufungsurteil f\u00fcr die Kl\u00e4gerin ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar ist und die Beklagte ihrerseits jedenfalls keine Festsetzung von Teilsicherheiten hinsichtlich der ihr einzur\u00e4umenden Abwendungsbefugnis beantragt hat.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte erstinstanzlich hilfsweise Vollstreckungsschutz begehrt hat, ist dem nicht zu entsprechen, da sie die ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen des \u00a7 712 ZPO nicht dargetan hat.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Streitwert: EUR 250.000,00,-.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2414 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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