{"id":4476,"date":"2014-06-26T17:00:48","date_gmt":"2014-06-26T17:00:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4476"},"modified":"2016-05-09T10:02:01","modified_gmt":"2016-05-09T10:02:01","slug":"2-uh-114-trennung-von-proteinen-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4476","title":{"rendered":"2 UH 1\/14 &#8211; Trennung von Proteinen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2297<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 26. Juni 2014, Az. 2 UH 1\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3867\">4b O 287\/05<\/a><br \/>\nVorentscheidung: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1868\">2 U 18\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>Das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 18. Januar 2009, Az. 4b O 287\/05, und das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 27. Januar 2011, Az. I-2 U 18\/09, werden aufgehoben.<\/p>\n<p>Die Klage der Restitutionsbeklagten vom 7. Juni 2005 (Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 287\/05) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verletzungsprozesses (Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 287\/05; Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf, Az. I-2 U 18\/09, Bundesgerichtshof, AZ. X ZR 13\/11) hat die Restitutionsbeklagte zu tragen.<\/p>\n<p>II. Die Kosten des Restitutionsverfahrens werden der Restitutionsbeklagten auferlegt.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Restitutionsbeklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionskl\u00e4gerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das Restitutionsverfahren wird auf 5.250.000,- \u20ac festgesetzt.<br \/>\n<b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte ist unter der aus dem Urteilsrubrum ersichtlichen Firmenbezeichnung seit dem 2. Juni 2006 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 359 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent). Das in franz\u00f6sischer Sprache verfasste Klagepatent stand bis zum Ablauf seiner Schutzfrist am 8. Februar 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Klagepatent wurde am 8. Februar 1989 durch das \u201eB\u201c (nachfolgend: B) unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer franz\u00f6sischen Schrift vom 7. Juni 1988 in franz\u00f6sischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27. September 1990.<\/p>\n<p>Auf einen unter anderem von der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) erhobenen Einspruch wurde das Klagepatent durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit 13 Patentanspr\u00fcchen aufrecht erhalten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes durch Entscheidung vom 16. Juli 2003 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2004 erhob unter anderem die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents eine Nichtigkeitsklage. In diesem Nichtigkeitsverfahren hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 9. November 2006 in eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrecht. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Restitutionsbeklagten und der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) erkl\u00e4rte der Bundesgerichtshof den deutschen Teil des Klagepatents durch Urteil vom 13. Juli 2010, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage HL 89 Bezug genommen wird, dadurch teilweise f\u00fcr nichtig, dass Patentanspruch 1 nach Ma\u00dfgabe eines Hilfsantrages der Kl\u00e4gerin aufrecht erhalten wurde und der urspr\u00fcngliche Patentanspruch 13 (= Anspruch 12 in der ge\u00e4ndert aufrecht erhaltenen Fassung) gem\u00e4\u00df dem Urteil des Bundespatentgerichts entfiel.<\/p>\n<p>Eine weitere, am 26. August 2010 unter anderem durch die Restitutionskl\u00e4gerinnen zu 2) und 3) erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 27. M\u00e4rz 2012 ab. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde der deutsche Teil des Klagepatents durch den Bundesgerichtshof mit dem durch die Restitutionskl\u00e4gerinnen als Anlage K 2a zur Akte gereichten Urteil vom 18. M\u00e4rz 2014 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 2005 hat die Restitutionsbeklagte die Restitutionskl\u00e4gerinnen wegen Verletzung des Klagepatents durch die in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung C vertriebenen Faktor-VIII-Konzentrationen (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) in Anspruch genommen. Daraufhin hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Restitutionskl\u00e4gerinnen mit einem am 8. Januar 2009 verk\u00fcndeten Urteil (Az. 4b O 287\/05) zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum R\u00fcckruf verurteilt und zugleich eine Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht der Restitutionskl\u00e4gerinnen dem Grunde nach festgestellt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 27. Januar 2011 (Az.: I-2 U 18\/09) hat der Senat unter Zur\u00fcckweisung der Berufung im \u00dcbrigen das Urteil des Landgerichts insbesondere aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der Schutzfrist des Klagepatents teilweise abge\u00e4ndert und neu gefasst. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieses Urteils wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die durch die Restitutionskl\u00e4gerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>In einem durch die Restitutionsbeklagte auf der Grundlage der im Verletzungsverfahren ergangenen Urteile eingeleiteten Zwangsmittelverfahren hat das Landgericht D\u00fcsseldorf den Restitutionskl\u00e4gerinnen mit Beschluss vom 3. Januar 2012 (Az.: 4b O 287\/05 (ZV)) ein Zwangsgeld in H\u00f6he von jeweils 15.000,- \u20ac auferlegt, um sie zu einer diesen Urteilen entsprechenden Rechnungslegung anzuhalten. Auf die sofortige Beschwerde der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2) und die Anschlussbeschwerde der Restitutionsbeklagten hat der Senat den vorgenannten Zwangsmittelbeschluss des Landgerichts mit Beschluss vom 27. Juni 2012 (Az.: I-2 W 14\/12) dahingehend abge\u00e4ndert, dass den Restitutionskl\u00e4gerinnen zu 1) und 3) ein Zwangsgeld in H\u00f6he von 20.000,- \u20ac, ersatzweise Zwangshaft, auferlegt und der gegen die Restitutionskl\u00e4gerin zu 2) gerichtete Zwangsmittelantrag zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>Mit ihrer bei Gericht am 17. April 2014 eingegangenen und der Restitutionsbeklagten am 24. April 2014 zugestellten Restitutionsklage begehren die Restitutionskl\u00e4gerinnen zuletzt die Aufhebung der vorgenannten Urteile des Landgerichts und des Senats. Soweit ihre Antr\u00e4ge zun\u00e4chst dar\u00fcber hinaus auf eine Aufhebung bzw. \u00c4nderung der im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschl\u00fcsse gerichtet waren, haben die Restitutionskl\u00e4gerinnen die Restitutionsklage in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>zu erkennen wie geschehen.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Restitutionsklage abzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, die Restitutionsklage sei unzul\u00e4ssig, nachdem nicht nur das Patentverletzungsverfahren, sondern auch das Rechtsbestandsverfahren rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen gewesen sei. Zudem sei die Restitutionsklage nicht statthaft, weil kein Wiederaufnahmegrund im Sinne von \u00a7 580 ZPO vorliege und der Restitutionsklage zudem im vorliegenden Fall die Ausschlussvorschrift des \u00a7 582 ZPO entgegen stehe. Schlie\u00dflich scheitere die Zul\u00e4ssigkeit der Restitutionsklage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) an der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 13. Juli 2010. In diesem Urteil sei f\u00fcr das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) und der Restitutionsbeklagten rechtskr\u00e4ftig \u00fcber den Bestand des Klagepatents entschieden worden.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4gerinnen treten diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der m\u00fcndlichen Verhandlung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Restitutionsklage ist, nachdem die Restitutionskl\u00e4gerinnen die auf eine Aufhebung bzw. \u00c4nderung der im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Beschl\u00fcsse gerichteten Antr\u00e4ge zur\u00fcckgenommen haben, zul\u00e4ssig und hat auch in der Sache Erfolg. Der rechtskr\u00e4ftig abgeschlossene Verletzungsprozess (Az.: 4b O 287\/05; I-2 U 18\/09; X ZR 13\/11) war daher gem\u00e4\u00df \u00a7 590 Abs. 1 ZPO neu zu verhandeln. Die Verletzungsklage war nunmehr abzuweisen, da eine Verletzung mangels eines bestandskr\u00e4ftigen Klagepatents, welches der Restitutionsbeklagten die Ausschlie\u00dflichkeitsrechte des Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 9 PatG vermitteln k\u00f6nnte, ausscheidet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie gegen die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf gerichtete Restitutionsklage ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Recht haben die Restitutionskl\u00e4gerinnen die Restitutionsklage beim Senat eingereicht. Gem\u00e4\u00df \u00a7 584 Abs. 1 Hs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf sachlich und \u00f6rtlich ausschlie\u00dflich zust\u00e4ndig, weil der Senat als Berufungsgericht im Verletzungsverfahren \u00fcber die Berufung in der Sache erkannt und der Bundesgerichtshof sodann die Nichtzulassungsbeschwerde zur\u00fcckgewiesen hat, so dass es an einer Sachentscheidung im Revisionsverfahren fehlt (vgl. Z\u00f6ller\/Greger, ZPO, 30. Auflage, \u00a7 584 Rz. 2 und 7 \u2013 9).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Restitutionsklage ist statthaft.<\/p>\n<p>Es entspricht in \u00dcbereinstimmung mit der ganz herrschenden Meinung im Schrifttum (Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 21 Rz. 115; Haedicke\/Timmann, Handbuch des Patentrechts, \u00a7 11 Rz. 518 ff.; Benkard, PatG, 10. Auflage, \u00a7 139 Rz. 139) gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 16. Januar 2014, Az. I-2 U 19\/13; Urteil vom 11. November 2010 \u2013 I-2 U 152\/09; Urteil vom 26. M\u00e4rz 2009 \u2013 I-2 U 41\/08; Urteil vom 11. Mai 2006 \u2013 I-2 U 86\/05), dass die nachtr\u00e4gliche Vernichtung des Klagepatents in entsprechender Anwendung des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO eine Wiederaufnahme des rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Verletzungsverfahrens rechtfertigt (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 753 \u2013 Tintenpatrone II).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Restitutionsbeklagten steht es der Statthaftigkeit der Restitutionsklage nicht entgegen, dass das Klagepatent zun\u00e4chst durch den Bundesgerichtshof in einem durch die Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) angestrengten Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wurde. Dass dieses erste Nichtigkeitsverfahren auf die Statthaftigkeit der Restitutionsklagen der Restitutionskl\u00e4gerinnen zu 2) und 3) keinen Einfluss haben kann, liegt auf der Hand, denn die Restitutionskl\u00e4gerinnen zu 2) und 3) waren an diesem noch nicht zur Vernichtung f\u00fchrenden \u2013 ersten \u2013 Nichtigkeitsverfahren nicht beteiligt. Da die Restitutionskl\u00e4gerinnen zu 2) und 3) zudem auch nicht Rechtsnachfolger der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) sind, erstreckt sich die Rechtskraft des im ersten Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils auch nicht auf sie (vgl. BGH, BeckRS 2014, 10070, Rz. 9 = Urt. v. 13. M\u00e4rz 2013, Az.: X ZR 77\/12).<\/p>\n<p>Die zun\u00e4chst erfolgte teilweise Aufrechterhaltung des Klagepatents hindert aber auch die Restitutionsklage der Restitutionskl\u00e4gerin zu 1) nicht. Zwar erw\u00e4chst das Urteil im Nichtigkeitsverfahren in formelle und materielle Rechtskraft. F\u00fcr den Verletzungsprozess bedeutet dies, dass die Rechtsbest\u00e4ndigkeit des Klagepatents f\u00fcr die Parteien im Verletzungsverfahren feststeht (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 21 Rz. 109). Die Beklagten des Verletzungsprozesses k\u00f6nnen sich daher dort nicht mehr mit dem Argument verteidigen, das Klagepatent sei nicht rechtsbest\u00e4ndig. Dar\u00fcber hinaus kann der betreffende Nichtigkeitskl\u00e4ger eine erneute Klage nicht auf den betreffenden Nichtigkeitsgrund st\u00fctzen, auch wenn zur Begr\u00fcndung der Klage neues Material hinzugezogen wird (vgl. BGH GRUR 1964, 18 \u2013 Konditioniereinrichtung; Schulte\/Moufang, a. a. O., Rz. 107; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Auflage, \u00a7 84 Rz. 40). In Rechtskraft erw\u00e4chst somit letztlich der Anspruch des betreffenden Nichtigkeitskl\u00e4gers, das Patent im Hinblick auf den bereits den Gegenstand des ersten Nichtigkeitsverfahrens bildenden Nichtigkeitsgrund erneut anzugreifen.<\/p>\n<p>Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Nichtigkeitskl\u00e4ger von der Teilhabe an einer sp\u00e4teren Vernichtung des Klagepatents ausgeschlossen w\u00e4re. Wird das Klagepatent sp\u00e4ter \u2013 wie hier \u2013 in einem weiteren, etwa durch Dritte angestrengten Nichtigkeitsverfahren ganz oder teilweise vernichtet, wirkt das Urteil vielmehr als Gestaltungsurteil gegen\u00fcber jedermann (Busse\/Keukenschriijver a.a.O., Rz. 43). Dies hat zur Folge, dass die Wirkungen des Patents im Umfang der Nichtigerkl\u00e4rung als von Anfang an nicht eingetreten gelten (BGH, GRUR 1955, 573 \u2013 Kabelschelle; BGH, GRUR 1963, 519 ff. \u2013 Klebemax; BGH, GRUR 1965, 231 \u2013 Zierfalten; Busse\/Keukenschrijver, a. a. O.), und zwar auch gegen\u00fcber dem (zumindest teilweise erfolglosen) Kl\u00e4ger des ersten Nichtigkeitsverfahrens und auch unabh\u00e4ngig davon, wie und womit das entsprechende, im Nichtigkeitsverfahren ergangene Urteil begr\u00fcndet ist. Da das Klagepatent nach seiner Vernichtung mit ex-tunc Wirkung nicht mehr existiert (Art. 68 EP\u00dc) und das Verletzungsgericht bei seiner Entscheidung an den beh\u00f6rdlichen Erteilungsakt gebunden ist, ist mit dessen nachtr\u00e4glicher Vernichtung die Entscheidungsgrundlage weggefallen, weshalb die M\u00f6glichkeit der Aufhebung der Entscheidung im Wege der Restitutionsklage unabh\u00e4ngig davon m\u00f6glich sein muss, ob der jeweilige Kl\u00e4ger bereits vorab an einem, zumindest teilweise erfolglosen Nichtigkeitsverfahren beteiligt war.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Restitutionskl\u00e4gerinnen haben die Restitutionsklage auch fristgerecht erhoben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens steht dem Verletzungsbeklagten lediglich ein begrenzter Zeitraum zur Verf\u00fcgung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 586 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Restitutionsklage vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu erheben, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des abzu\u00e4ndernden Urteils.<\/p>\n<p>Da das Nichtigkeitsurteil des BGH nicht anfechtbar war, ist der Restitutionsgrund sofort mit der Urteilsverk\u00fcndung am 18. M\u00e4rz 2014 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Restitutionskl\u00e4gerinnen \u00fcber ihre Anw\u00e4lte auch die erforderliche Kenntnis. Die Monatsfrist f\u00fcr die Restitutionsklage endete folglich mit Ablauf des 18. April 2014. Zur Wahrung der Frist gen\u00fcgte allerdings der Eingang der Restitutionsklage bei Gericht am 17. April 2014, denn die Zustellung an die Restitutionsbeklagte ist anschlie\u00dfend \u201edemn\u00e4chst\u201c, n\u00e4mlich am 24. April 2014, erfolgt (\u00a7 167 ZPO). Es entspricht der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass geringf\u00fcgige Verz\u00f6gerungen um wenige Tage selbst dann unsch\u00e4dlich sind, wenn sie von der jeweiligen Partei (hier den Restitutionskl\u00e4gerinnen) zu vertreten waren (vgl. BGH, NJW 2008, 1672, 1673; 150, BGHZ 150, 221, 224 = NJW 2002, 2794; BGH, NJW 1999, 3125; BGH, NJW 2000, 2282; H\u00e4ublein in: M\u00fcnchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, \u00a7 167 Rz. 10; Musielak\/Wittschier, ZPO, 11. Auflage, \u00a7 167 Rz. 7).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich scheitert die Zul\u00e4ssigkeit der Restitutionsklage auch nicht an \u00a7 582 ZPO.<\/p>\n<p>Nach dieser Vorschrift ist die Restitutionsklage nur zul\u00e4ssig, \u201ewenn die Partei ohne ihr Verschulden au\u00dferstande war, den Restitutionsgrund in dem fr\u00fcheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschlie\u00dfung an eine Berufung, geltend zu machen\u201c. Wie der Senat bereits mit Urteil vom 19. Januar 2014 (Az.: I-2 U 19\/13 = BeckRS 2014, 04506) entschieden hat, ist \u201eRestitutionsgrund\u201c im Sinne von \u00a7 582 ZPO im unmittelbaren Anwendungsbereich des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO der Eintritt der Rechtskraft des ab\u00e4ndernden Urteils, auf dem das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gegr\u00fcndet ist. Im analogen Anwendungsbereich des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO liegt der \u201eRestitutionsgrund\u201c f\u00fcr die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verletzungsprozesses dementsprechend in der Rechtskraft derjenigen Widerrufs- oder Nichtigkeitsentscheidung, mit der das Klagepatent, auf das sich das Verletzungsurteil st\u00fctzt, r\u00fcckwirkend beseitigt wird. Nicht die Vernichtbarkeit repr\u00e4sentiert mithin den zur Restitution berechtigenden Grund, sondern erst die rechtskr\u00e4ftige Vernichtung des Klagepatents, die hier jedoch erst am 18. M\u00e4rz 2014 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, als das Verletzungsverfahren l\u00e4ngst rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen war.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Restitutionsbeklagten, die Restitutionskl\u00e4gerinnen h\u00e4tten die fehlende Patentf\u00e4higkeit bereits im Rahmen des ersten Nichtigkeitsverfahrens geltend machen m\u00fcssen, um die mangelnde Patentf\u00e4higkeit noch im Verletzungsverfahren geltend machen zu k\u00f6nnen, vermag der Senat demgegen\u00fcber bereits deshalb nicht zu folgen, weil keine Rechtspflicht besteht, den Rechtsbestandsangriff zeitlich in einer bestimmten Weise zu gestalten und so zu f\u00fchren, dass sein Ergebnis in das Erkenntnisverfahren eingebracht und dort ber\u00fccksichtigt werden kann (Senat a. a. O.; vgl. auch BGH, Urt. v. 18. M\u00e4rz 2014 = BeckRS 2014, Rz. 15 f.). Abgesehen davon war der deutsche Teil des Klagepatents im ersten Nichtigkeitsverfahren bereits abgegriffen worden. Es f\u00e4llt nicht in die Verantwortung der Restitutionskl\u00e4ger, dass der BGH den vorgebrachten Einw\u00e4nden nicht schon im ersten Durchgang des Nichtigkeitsverfahrens gefolgt ist, sondern es hierzu einer weiteren Nichtigkeitsklage bedurfte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie gegen die Urteile des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf gerichtete Restitutionsklage ist auch begr\u00fcndet, da die Voraussetzungen des analog anzuwendenden \u00a7 580 Nr. 6 ZPO vorliegen. Der das Klagepatent des Verletzungsprozesses betreffende Erteilungsakt, an den das Verletzungsgericht gebunden war, ist durch die Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren endg\u00fcltig weggefallen, wodurch gleichzeitig die Entscheidungsgrundlage des Verletzungsprozesses vernichtet worden ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer Verletzungsrechtstreit I-2 U 18\/09 (4b O 287\/05, X ZR 13\/11) war daher neu zu verhandeln.<\/p>\n<p>Nachdem das Klagepatent durch den Bundesgerichtshof vollumf\u00e4nglich vernichtet wurde, waren die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen. Da die Wirkungen des f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rten europ\u00e4ischen Patents gem\u00e4\u00df Art. 68 EP\u00dc in dem Umfang, in dem das Patent im Nichtigkeitsverfahren beschr\u00e4nkt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten gelten, stehen der Kl\u00e4gerin die zuletzt nur noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung, R\u00fcckruf und Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG, 140a Abs. 3, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II Abs. 1 IntPat\u00dcG nicht zu. Die Erfolglosigkeit des Klagebegehrens hat zugleich die Verpflichtung der Restitutionsbeklagten zur Folge, die Kosten des (durch drei Instanzen gef\u00fchrten) Verletzungsprozesses zu tragen (\u00a7 91 ZPO)<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt f\u00fcr das Restitutionsverfahren aus \u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO und f\u00fcr das Verletzungsverfahren aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Die im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfragen k\u00f6nnen auf der Grundlage bereits vorhandener h\u00f6chstrichterlicher Judikatur beurteilt werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert entspricht dem Wert der Urteilsbeschwer, soweit diese nach dem Aufhebungsantrag beseitigt werden soll (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 1945 m. w. N.). Da vorliegend das gesamte Urteil des Verletzungsprozesses beseitigt wird, entspricht der nunmehr festgesetzte Streitwert demjenigen des Vorprozesses.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Festsetzung eines h\u00f6heren Streitwertes sieht der Senat keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es f\u00fcr die erste Instanz auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung und f\u00fcr die zweite Instanz auf die Verh\u00e4ltnisse bei Berufungseinlegung ankommt.<\/p>\n<p>Da das Gericht die f\u00fcr die Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Kl\u00e4gers erforderlichen Tatsachen regelm\u00e4\u00dfig nicht kennt, kommt der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Streitwertfestsetzung regelm\u00e4\u00dfig ein besonderes Gewicht zu, insbesondere dann, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die sp\u00e4tere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben wird. Von den Angaben, die zu diesem Zeitpunkt gemacht werden, ist gr\u00f6\u00dfere Objektivit\u00e4t zu erwarten als von einer sp\u00e4teren Einsch\u00e4tzung, die erfolgt, wenn die Kostentragungspflicht bereits feststeht (BGH, Beschluss v. 24. Mai 2008, Az.: X-ZR 125\/06). Die \u00fcbereinstimmenden und nicht ersichtlich zu niedrigen oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6hten Angaben bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens sind deshalb ein \u2013 widerlegbares \u2013 Indiz f\u00fcr die Richtigkeit des festzusetzenden Streitwertes (vgl. BGH, GRUR 2012, 1288 = MDR 2012, 1429; Senat, GRUR-RR 2010, 406 = InstGE 12, 107).<\/p>\n<p>Wird ein Antrag auf Heraufsetzung des Streitwertes \u2013 wie hier \u2013 von einer Partei oder deren Prozessbevollm\u00e4chtigten demgegen\u00fcber erst gestellt, nachdem das Obsiegen der Partei absehbar ist oder bereits feststeht, ist Zur\u00fcckhaltung geboten. Zwar ist eine Heraufsetzung des Streitwertes auch f\u00fcr den Fall, dass sich im Nachhinein ergibt, dass beide Parteien mit einer zu niedrigen Streitwertangabe prozessiert haben, selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Tatsachen hierf\u00fcr von der einen Partei erst beigebracht werden, nachdem diese endg\u00fcltig obsiegt hat (vgl. Senat, a. a. O.; Senat, GRUR-RR 2011, 341 = InstGE 13, 232 f.). Die Angaben der Beklagten in ihrem Gesuch, den Streitwert zu \u00fcberpr\u00fcfen, gen\u00fcgen jedoch den Anforderungen f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche, deutliche Erh\u00f6hung des Streitwertes nicht. Die Beklagten legen nicht dar, weshalb sie den durch den Senat im Verletzungsverfahren auf 5.250.000,- \u20ac festgesetzten Streitwert bis zur Vernichtung des Klagepatents nicht beanstandet haben. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Veranlassung, nunmehr im Restitutionsverfahren einen anderen Streitwert als im Verletzungsverfahren festzusetzen und dabei entsprechend dem Vorbringen der Restitutionsbeklagten einen hypothetischen Verletzergewinn zugrunde zu legen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2297 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 26. 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