{"id":4472,"date":"2014-02-13T17:00:18","date_gmt":"2014-02-13T17:00:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4472"},"modified":"2016-05-09T09:59:36","modified_gmt":"2016-05-09T09:59:36","slug":"2-u-9312-folientransfermaschine-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4472","title":{"rendered":"2 U 93\/12 &#8211; Folientransfermaschine II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2182<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Februar 2014, Az. 2 U 93\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2566\">4b O 100\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 20. November 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Der Kl\u00e4ger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind wegen der Kosten vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4ger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das landgerichtliche und f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf jeweils 360.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 578 XXX (Anlage K 2; Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagte auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, R\u00fcckruf und Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 31.03.1992 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 04.04.1991 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 02.11.1994 bekannt gemacht. Das Klagepatent ist mit Ablauf des 31.03.2012 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erteilte der B AG (sp\u00e4ter als B firmierend; nachfolgend nur: B) mit Lizenzvertrag vom 16.\/18.07.2003 (Anlage B 2\/B 3) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz u.a. am Klagepatent. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens \u00fcber das Verm\u00f6gen der B k\u00fcndigte der Kl\u00e4ger den Lizenzvertrag mit Schreiben vom 29.12.2011 (Anlage K 11) au\u00dferordentlich. Die B best\u00e4tigte daraufhin mit Schreiben vom 13.01.2012 (Anlagenkonvolut K 11) die Beendigung des Lizenzvertrages zum 02.01.2012.<\/p>\n<p>In einem Einspruchs(beschwerde)verfahren wurde das Klagepatent in vollem Umfang aufrechterhalten (vgl. Anlage K 4). Mit Schriftsatz vom 22.02.2012 (Anlage B 8) hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhoben, \u00fcber die das Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft ein Foliendruckverfahren sowie eine Folientransfermaschine. Der in diesem Rechtsstreit vom Kl\u00e4ger allein geltend gemachte Patentanspruch 10 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eFolientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist,<\/p>\n<p>gekennzeichnet durch<\/p>\n<p>ein dem Druckwerk (7) vorgeschaltetes Klebwerk (1) mit einem die Unterlage (2) mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan (5) sowie ein dem Druckwerk (7) nachgeschaltetes Presswerk (8) mit einem einerseits durch eine Pressfl\u00e4che und andererseits durch eine Pressgegenfl\u00e4che begrenzten Pressspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage (2).\u201c<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts des das Foliendruckverfahren betreffenden Patentanspruchs 1 auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt u.a. Druckmaschinen mit den Typenbezeichnungen \u201eC\u201c4 und \u201eD\u201c, die mit einem Kaltfolienveredelungsmodul (\u201eColdFoil-Modul\u201c) namens \u201eE\u201c versehen werden k\u00f6nnen (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen). Beide Ausf\u00fchrungsformen stimmen in ihrer Ausgestaltung bis auf die Gr\u00f6\u00dfe der zu verarbeitenden B\u00f6gen \u00fcberein. Bei der Kaltfolienveredelung mit dem Modul \u201eE\u201c kommen zwei Offsetdruckwerke zum Einsatz. Im ersten Druckwerk (= Klebwerk) wird Folienkleber partiell oder \u00fcber den gesamten Bogen aufgebracht. Das zweite, eigentliche Kaltfolienwerk (= Folientransferwerk) verf\u00fcgt \u00fcber Aufnahme- und Abrollwerke zum Auftrag der Folie. Dabei wird die Folie gemeinsam mit dem Bogen in den Druckspalt zwischen Gummituch- und Druckzylinder gef\u00fchrt und durch Druck auf die mit Kleber beschichteten Partien des Bedruckstoffs \u00fcbertragen. Nach Abl\u00f6sen der Tr\u00e4gerfolie verbleibt die Metallschicht auf dem Bogen. Anschlie\u00dfend kann der mit der Folie beschichtete Bedruckstoff in dem nachfolgenden Druckwerk (E oder F) \u00fcberdruckt werden (vgl. Anlage K 6).<\/p>\n<p>Den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen f\u00fcgt die Beklagte drucktechnische Belehrungen bei, zu denen u.a. die nachfolgend wiedergegebenen Hinweise (Anlage B 6), die das Kaltfolienveredelungsmodul \u201eE\u201c betreffen, geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>Die nachstehend ferner wiedergegebene Abbildung aus den weiteren drucktechnischen Hinweisen zur Druckabwicklung (Anlage B 4) zeigt den grunds\u00e4tzlichen Aufbau des auf das Kaltfolienmodul folgenden Druckwerks, das einen Plattenzylinder (1), einen Gummituchzylinder (2) und einen Druckzylinder (3) aufweist. Der zu bedruckende Stoff l\u00e4uft zwischen Gummituchzylinder (2) und Druckzylinder (3) hindurch.<\/p>\n<p>Der nachfolgend eingeblendete Auszug aus den drucktechnischen Hinweisen zur Druckabwicklung (Anlage B 4) verdeutlicht den Aufbau des Platten- und des Gummituchzylinders, die jeweils an den Stirnseiten geh\u00e4rtete Stahlscheiben (sog. Schmitzringe) aufweisen:<\/p>\n<p>Dazu, mit welchem Aufzug der Gummituchzylinder versehen werden soll, finden sich in den drucktechnischen Hinweisen der Beklagten die nachfolgenden Erl\u00e4uterungen:<\/p>\n<p>Wegen der Herstellung und des Vertriebs einer fr\u00fcheren Version von Druckmaschinen mit den Typenbezeichnungen \u201eC4\u201c und \u201eD\u201c in Kombination mit einem \u201eE\u201c-Kaltveredelungsmodul wurde die Beklagte auf eine von der B erhobene Klage vom Landgericht D\u00fcsseldorf durch Urteil vom 27.12.2007 (Az.: 4b O 65\/07) rechtskr\u00e4ftig wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf die als Anlage K 1 vorgelegte Urteilsablichtung verwiesen. Bei den Verletzungsformen des Vorprozesses war es objektiv m\u00f6glich, die Druckbeistellung, d.h. den Abstand der Walzen zueinander, sowohl im \u201eColdFoil-Modul\u201c wie auch in dem nachfolgenden Druckwerk zu ver\u00e4ndern, und zwar auch so, dass in dem \u201eColdFoil-Modul\u201c ein niedrigerer Druck als in dem Druckwerk auf die Transferfolie und Unterlage aufgebracht wird.<\/p>\n<p>Die im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unterscheiden sich von den damaligen Verletzungsformen durch eine Software, die zum Einsatz kommt, wenn zu dem Druckwerk \u201eC4\u201c bzw. \u201eD\u201c das \u201eE\u201c-Modul zugeschaltet wird. Diese Software l\u00e4sst nur noch eingeschr\u00e4nkt eine Ver\u00e4nderung der Druckbeistellung zu; sie verhindert, dass in einem nachfolgenden Druckwerk eine h\u00f6here Druckbeistellung als im Folientransferwerk eingestellt werden kann. Dabei geht die Software davon aus, dass im nachfolgenden Druckwerk das Gummituch mit seiner Oberkante maximal auf Schmitzringh\u00f6he liegt und dass die Aufzugsh\u00f6he im Folientransferwerk zwischen 0,00 mm und 0,05 mm unter Schmitzringh\u00f6he betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Auf die von ihr entwickelte Softwarel\u00f6sung hatte die Beklagte bereits in dem Vorprozess, in dem der Kl\u00e4ger als Streithelfer der damaligen Kl\u00e4gerin (B) aufgetreten war, hingewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger sieht auch in der Herstellung und dem Vertrieb der nunmehr angegriffenen (abgewandelten) Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents. Er hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Patentanspruchs 10 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Die von der Beklagten eingesetzte Software k\u00f6nne nur \u2013 ausgehend von den Pr\u00e4missen zur H\u00f6he des Gummituchaufzugs \u2013 Einfluss auf die Druckbeistellung (Achsabstand) im Druckwerk und im Folientransferwerk nehmen. Welche Pressung in den einzelnen Werken herrsche, werde aber nicht nur durch den Achsabstand der gegen\u00fcberliegenden Walzen beeinflusst, sondern auch durch den Durchmesser (Umfang) der Walzen. Der Durchmesser jeder Walze werde durch kalibrierte Druckb\u00f6gen und Druckt\u00fccher (Gummit\u00fccher) reguliert, die vor einem Druckbetrieb auf die Walzen aufgezogen werden m\u00fcssten. Derartige kalibrierte Druckb\u00f6gen seien hinsichtlich ihrer Dicke normierte B\u00f6gen, die \u2013 was im Offsetdruck \u00fcblich sei \u2013 zur Ver\u00e4nderung des Durchmessers einer Walze um deren Umfang gelegt werden k\u00f6nnten. \u00dcber diese B\u00f6gen werde dann das Gummituch gespannt, das ebenfalls eine zus\u00e4tzliche Dicke aufweise. Dadurch sei der Anpressdruck der Walzen zueinander unabh\u00e4ngig vom Abstand der Achsen der Walzen zueinander variierbar.<\/p>\n<p>Zumindest verletze die Beklagte das Klagepatent mittelbar. Selbst wenn die Druckmaschinen im Auslieferungszustand zun\u00e4chst keinen h\u00f6heren Anpressdruck im Bereich der nachfolgenden Druckmaschine erm\u00f6glichten als im Folientransferwerk, sei es f\u00fcr die Beklagte offensichtlich, dass Abnehmer durch entsprechende Unterlegung der Walzen des Druckwerks eine solche Anordnung ohne weiteres erhalten k\u00f6nnten und dies auch tun w\u00fcrden. Die Abnehmer w\u00fcrden n\u00e4mlich einen hohen Druck im Folientransferwerk vermeiden, da ansonsten der Kleber herausgequetscht werden k\u00f6nne und die Gefahr bestehe, dass Folienkanten durchgedr\u00fcckt w\u00fcrden. Der Hinweis in der Bedienungsanleitung, keine gr\u00f6\u00dfere Pressung als n\u00f6tig vorzunehmen, halte den Abnehmer nicht davon ab, im Druckwerk einen h\u00f6heren Druck als im Folientransferwerk vorzusehen.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Patentverletzung scheide schon deshalb aus, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht s\u00e4mtliche Merkmale des Anspruchs 10 erf\u00fcllten; allenfalls durch den Einsatz externer Mittel, n\u00e4mlich durch das Aufziehen bestimmter Gummit\u00fccher und Unterlageb\u00f6gen im Druckwerk oder das gezielte Entfernen dieser T\u00fccher bzw. B\u00f6gen im Folientransferwerk k\u00f6nne die Pressung im nachfolgenden Druckwerk so hergestellt werden, dass sie dort h\u00f6her als im Folientransferwerk sei. Eine solche \u2013 nur rein theoretisch m\u00f6gliche \u2013 Manipulation k\u00f6nne aber keine Patentverletzung darstellen, zumal es f\u00fcr den Drucker abwegig sei, Gummit\u00fccher bzw. Unterlageb\u00f6gen in dieser Weise einzusetzen. Voreingestellt sei im Folientransferwerk eine Pressung von 0,2 mm bis 0,4 mm und in den nachfolgenden Druckwerken eine Pressung von 0,1 mm, also eine deutlich niedrigere Pressung. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde damit im nachfolgenden Druckwerk kein wesentlich h\u00f6herer Anpressdruck ausge\u00fcbt als im Folientransferwerk, was Anspruch 10 aber voraussetze, wenn er verlange, dass es ein \u201ePresswerk\u201c gebe. Das dem Folientransferwerk nachfolgende Druckwerk der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen k\u00f6nne unabh\u00e4ngig davon schon deshalb nicht als ein \u201ePresswerk\u201c angesehen werden, weil es sich bei diesem schlicht um ein nachgeschaltetes, herk\u00f6mmliches Offsetdruckwerk handele.<\/p>\n<p>Eine mittelbare Patentverletzung scheide ebenfalls aus, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht dazu geeignet und bestimmt seien, bei den Abnehmern in der Weise benutzt zu werden, dass im nachfolgenden Druckwerk eine h\u00f6here Pressung herrsche als im Folientransferwerk. Sie \u2013 die Beklagte \u2013 empfehle eine solche Verwendung auch nicht, sondern rate vielmehr von ihr ab. Sofern man n\u00e4mlich die Pressung im nachfolgenden Druckwerk im Vergleich zur Pressung im Folientransferwerk erh\u00f6hen wolle, m\u00fcsse man im Druckwerk f\u00fcr den Gummituchzylinder einen Aufzug w\u00e4hlen, der \u00fcber Schmitzringh\u00f6he hinausgehe. Dies werde aber kein Drucker erw\u00e4gen. Denn die Einstellung der Pressung erfolge an der zentralen Bedieneinheit (sog. Leitstand) \u00fcber die Regulierung der Druckbeistellung. Der Leitstand rechne die Pressung je nach Druckbeistellung automatisch aus, wobei die angezeigten Werte nur richtig seien, wenn das Gummituch des Gummituchzylinders maximal auf Schmitzringh\u00f6he liege. Sofern dies nicht der Fall sei, werde mit falschen Werten gearbeitet, was der Drucker zu verhindern suchen werde. Bei einem Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he drohe zudem ein fr\u00fchzeitiger Verschlei\u00df bzw. ein Totalausfall der Zylinderlagerung der Druckmaschine, da mit einer zu hohen Pressung gearbeitet werde. Auch verschlechtere sich bei einer zu hohen Pressung die Druckqualit\u00e4t, da sich die Druckpunkte verbreiterten. Durch den erh\u00f6hten Umfang des \u00fcber Schmitzringh\u00f6he aufgezogenen Gummituchzylinders komme es im Druckbild zu dem nicht erw\u00fcnschten Effekt des \u201eSchiebens\u201c. Aus diesen Gr\u00fcnden werde in den drucktechnischen Hinweisen ausdr\u00fccklich vor einem Aufzug des Gummituchzylinders \u00fcber Schmitzringh\u00f6he gewarnt. Eine Ver\u00e4nderung des Anpressdrucks durch eine Erh\u00f6hung der Aufzugsh\u00f6he sei zudem deutlich zeitintensiver und weniger pr\u00e4zise als eine Ver\u00e4nderung der Druckbeistellung am Leitstand. Abgesehen davon werde der Drucker auch schon deshalb nicht die Erzeugung einer st\u00e4rkeren Pressung im nachfolgenden Druckwerk als im Folientransferwerk anstreben, weil bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen einwandfreie Druckergebnisse bereits mit der voreingestellten h\u00f6heren Pressung im Folientransferwerk erzielt w\u00fcrden. Die innige Verbindung zwischen Folie und Bedruckstoff werde bereits im Folientransferwerk hergestellt, so dass es einer weiteren Pressung nicht bed\u00fcrfe. Zudem erkenne der Drucker, dass bei einer h\u00f6heren Pressung im Druckwerk die Gefahr bestehe, dass Folienpartikel auf das Gummituch der Gummituchwalze (des Druckwerks) zur\u00fcck\u00fcbertragen w\u00fcrden (sog. \u201eR\u00fcckspaltung\u201c). Die patentgem\u00e4\u00dfen Druckverh\u00e4ltnisse w\u00fcrden schlie\u00dflich auch nicht dadurch hergestellt, dass Abnehmer im Folientransferwerk gezielt Gummit\u00fccher oder Unterlageb\u00f6gen entnehmen w\u00fcrden, um eine \u2013 im Vergleich zum nachfolgenden Druckwerk \u2013 geringere Pressung zu erreichen. Es k\u00f6nne schon nicht sein, dass aus einem normalen Druckwerk dadurch ein patentgem\u00e4\u00dfes \u201ePresswerk\u201c werde, dass an einem anderen Bauteil Manipulationen vorgenommen w\u00fcrden. Zudem empfehle sie im Folientransferwerk eine Aufzugsh\u00f6he von 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzringh\u00f6he sowie eine Druckbeistellung von 0,15 bis 0,25 mm. Der Drucker werde die sich hieraus \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer Bedruckstoffdicke von 0,1 mm \u2013 ergebende Pressung von 0,2 bis 0,4 nicht durch eine Reduzierung des Aufzugs im Folientransferwerk verringern, da bei einer geringeren Pressung der Folientransfer nur unzureichend stattfinde.<\/p>\n<p>Es widerspreche Treu und Glauben, wenn der Kl\u00e4ger nunmehr die mit der Software ausgestatteten Ausf\u00fchrungsformen angreife, obwohl er sich in dem fr\u00fcheren Verfahren nicht gegen diese gewandt habe. Au\u00dferdem hat die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 20.11.2012 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Beklagte verletze das Klagepatent mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht. Eine unmittelbare Patentverletzung scheide aus, weil die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht das Merkmal von Patentanspruch 10 verwirklichten, wonach dem Druckwerk ein \u201ePresswerk\u201c nachgeschaltet sei. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen werde n\u00e4mlich in dem nachgeschalteten Druckwerk auf die Unterlage kein h\u00f6herer Druck ausge\u00fcbt als im Folientransferwerk. Unstreitig bed\u00fcrfe es zur Herstellung patentgem\u00e4\u00dfer Druckverh\u00e4ltnisse in den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen externer Mittel (Gummit\u00fccher, Unterlageb\u00f6gen), die zudem in einer ganz bestimmten Art und Weise (\u00fcber Schmitzringh\u00f6he im nachfolgenden Druckwerk bzw. mit reduziertem Aufzug im Folientransferwerk) mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen kombiniert werden m\u00fcssten. Im ausgelieferten Zustand k\u00f6nnten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen damit nicht in der Weise betrieben werden, dass im nachfolgenden Druckwerk ein h\u00f6herer Druck auf den Bedruckstoff ausge\u00fcbt werde als im Folientransferwerk, womit eine Anwendung der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \u201eRangierkatze\u201c (GRUR 2006, 399) aufgestellten Grunds\u00e4tze ausscheide. Eine unmittelbare Patentverletzung k\u00f6nne auch nicht unter Zugrundelegung der vom Senat in der Entscheidung \u201eLungenfunktionsmessger\u00e4t\u201c (Urteil vom 24.02.2011, I-2 U 122\/09) entwickelten Grunds\u00e4tze bejaht werden. Zwar m\u00f6ge es sich bei Gummit\u00fcchern und kalibrierten Unterlageb\u00f6gen um Allerweltszutaten handeln. Mit dieser Zutat m\u00fcsse hier allerdings erst noch ein letzter Herstellungsakt vollzogen werden, indem die Gummit\u00fccher bzw. B\u00f6gen in einer bestimmten Art und Weise auf die Druckzylinder aufgezogen werden. Gerade die Art und Weise des Aufziehens sei aber ganz entscheidend daf\u00fcr, welche Druckverh\u00e4ltnisse in den einzelnen Druckwerken hergestellt w\u00fcrden. Es k\u00f6nne nicht davon die Rede sein, dass sich die Beklagte beim Aufzug der T\u00fccher bzw. B\u00f6gen ihrer Abnehmer als Werkzeug bediene, um die Herstellung einer patentverletzenden Vorrichtung zu bewirken.<\/p>\n<p>Die Beklagte verletze das Klagepatent auch nicht mittelbar. Es fehle an den subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung. Daf\u00fcr, dass die Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung bei den Abnehmern der Beklagten tats\u00e4chlich bekannt sei, habe der Kl\u00e4ger keine Anhaltspunkte vorgetragen. Die Bestimmung zur patentgem\u00e4\u00dfen Verwendung sei f\u00fcr den Abnehmer auch nicht aus den Umst\u00e4nden ersichtlich. Die patentgem\u00e4\u00dfen Druckverh\u00e4ltnisse k\u00f6nnten nur dadurch hergestellt werden, dass \u2013 entgegen den ausdr\u00fccklichen Hinweisen der Beklagten &#8211; entweder im nachfolgenden Druckwerk ein erh\u00f6hter Aufzug oder aber im Folientransferwerk ein reduzierter Aufzug gew\u00e4hlt werde. Weder die eine noch die andere Vorgehensweise der Abnehmer sei aber aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich. Die Beklagte habe vorgetragen, dass dem Drucker bekannt sei, dass bei einem Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he ein fr\u00fchzeitiger Verschlei\u00df bzw. ein Totalausfall der Zylinderlagerung der Druckmaschine drohe. Es verschlechtere sich auch die Druckqualit\u00e4t, da sich die Druckpunkte verbreiterten. Durch den erh\u00f6hten Umfang des \u00fcber Schmitzringh\u00f6he aufgezogenen Gummituchzylinders komme es zudem im Druckbild zu dem nicht erw\u00fcnschten Effekt des \u201eSchiebens\u201c. Diese negativen Auswirkungen des Aufzugs \u00fcber Schmitzringh\u00f6he habe der Kl\u00e4ger nicht in Abrede gestellt. Der Kl\u00e4ger habe auch nicht hinreichend dargetan, weshalb es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich sein solle, dass der Abnehmer den Aufzug im Folientransferwerk unterhalb der empfohlenen Werte f\u00fcr den Einstich reduzieren werde. Die Beklagte empfehle eine Aufzugsh\u00f6he von zwischen 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzringh\u00f6he. Es sei nicht ersichtlich, welchen Anlass der Drucker haben solle, von dieser Empfehlung abzuweichen. Dies gelte umso mehr, als die Druckergebnisse nach dem Vorbringen der Beklagten bei einem Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df Bedienungsanleitung mit den dort genannten Aufzugsh\u00f6hen einwandfrei seien, und der Drucker eine geringere Pressung im Folientransferwerk als empfohlen gerade nicht anstreben werde, da dann ein Folientransfer nur unzureichend stattfinde. Dem sei der Kl\u00e4ger nicht erheblich entgegengetreten.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klagebegehren nach Ma\u00dfgabe der dort zuletzt gestellten Klageantr\u00e4ge weiter. Er wiederholt und erg\u00e4nzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>Die Frage der Beistellung in einem Druckwerk h\u00e4nge von verschiedenen Faktoren ab. Der Drucker werde zun\u00e4chst einmal ohne Einschaltung des Folientransferwerks die unterschiedlichen Druckwerke einstellen und in Abh\u00e4ngigkeit vom Drucktr\u00e4ger und der Farbe sowie den sonstigen Randbedingungen die Druckbeistellung vornehmen. Erst wenn diese Einstellung vollst\u00e4ndig geschehen sei, werde das Folientransferwerk zugeschaltet. Die Softwarel\u00f6sung der Beklagten bringe f\u00fcr den Drucker nur eine ganz unwesentliche Ver\u00e4nderung mit sich; diese bedeute allenfalls, dass nach dem Zuschalten des Folientransferwerks dem Drucker die M\u00f6glichkeit genommen sei, im Farbwerk den Druck durch eine Leitstandseingabe zu erh\u00f6hen. Dies sei jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, weil das Druckwerk bereits auf s\u00e4mtliche Parameter eingestellt sei. Sollte sich ausnahmsweise ergeben, dass ein h\u00f6herer Druck nachtr\u00e4glich gew\u00fcnscht werde, habe der Drucker ohne Weiteres die M\u00f6glichkeit, die Druckbeistellung durch Verwendung entsprechender Unterlageb\u00f6gen zu erh\u00f6hen. In dem Zustand vor der Zuschaltung des Folientransferwerks k\u00f6nne der Drucker die Druckwerke nach Belieben durch die Druckbeistellung einstellen; er k\u00f6nne hierbei ohne Weiteres auch einen Druck einstellen, der gr\u00f6\u00dfer sei als der sp\u00e4ter im Folientransferwerk gefahrene Druck sei; dieser werde durch die Software der Beklagten nicht mehr korrigiert und bleibe deshalb erhalten. Das Landgericht habe nur den Zustand nach Zuschaltung des \u201eE\u201c-Moduls betrachtet.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die \u201eRangierkatzen\u201c-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sehr wohl auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar. Das Landgericht habe \u00fcbersehen, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im ausgelieferten Zustand nicht nur nicht im patentverletzender Weise, sondern \u00fcberhaupt nicht betrieben werden k\u00f6nnten. Entscheidend sei deswegen nicht der \u201eZustand der Auslieferung\u201c, sondern der Zustand, in dem die Vorrichtung betriebsfertig sei. Es sei eine f\u00fcr jeden Fachmann selbstverst\u00e4ndliche Besonderheit von Folientransfermaschinen, dass eine Nutzung der Maschinen ohne Unterlageb\u00f6gen und Gummit\u00fccher nicht m\u00f6glich sei; erst der Einsatz von Unterlageb\u00f6gen und Gummit\u00fcchern, die in verschiedenen Gr\u00f6\u00dfen verf\u00fcgbar und in jeder Druckerei in einer Vielzahl vorhanden seien, er\u00f6ffne dem Abnehmer die Nutzungsm\u00f6glichkeit. Eine Patentverletzung sei zu bejahen, sobald durch die alternativen Einstellm\u00f6glichkeiten der Druck- bzw. Pressverh\u00e4ltnisse im Presswerk ein h\u00f6herer Druck erzeugt werden k\u00f6nne als im Druckwerk. Das Erzeugen eines solchen Druckverh\u00e4ltnisses sei durch die Verwendung entsprechender Unterlageb\u00f6gen und Gummit\u00fccher m\u00f6glich. Die Softwarel\u00f6sung, die den Abstand der Achsen der Walzen lediglich anhand von voreingestellten Werten berechne, schaffe hier keine Abhilfe, da sie ohne Weiteres \u00fcber die Aufzugsh\u00f6he umgangen werden k\u00f6nne. Eine Druckmessung an den Walzen finde gerade nicht statt. Zu bejahen sei eine unmittelbare Patentverletzung im \u00dcbrigen auch anhand der in der \u201eLungenfunktionsmessger\u00e4t\u201c-Entscheidung des Senats entwickelten Grunds\u00e4tze. Bei den Unterlageb\u00f6gen sowie den Gummit\u00fcchern handele es sich um \u201eAllerweltszutaten\u201c. Auch baue die Beklagte gezielt darauf, dass die fehlende Zutat beim Abnehmer bereits vorhanden sei bzw. als notwendiges Betriebsmittel eingesetzt werden m\u00fcsse. Die \u201eWerkzeugqualit\u00e4t\u201c des Abnehmers k\u00f6nne nicht mit dem blo\u00dfen Hinweis auf die Empfehlungen der Beklagten in der Bedienungsanleitung verneint werden. Sowohl die Abnehmer als auch die Beklagte w\u00fcssten um die diversen Vorteile der technischen Lehre des Klagepatents. Aufgrund der den Abnehmern bekannten Vorteile m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den Abnehmern auch tats\u00e4chlich auf patentgem\u00e4\u00dfe Weise genutzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Jedenfalls liege eine mittelbare Patentverletzung vor. Es sei f\u00fcr die Beklagte offensichtlich, dass ihre Abnehmer die patentgem\u00e4\u00dfen Druckverh\u00e4ltnisse dadurch herstellen k\u00f6nnten, dass sie in der nachfolgenden Druckmaschine einen erh\u00f6hten Aufzug w\u00e4hlten. Diese vorteilhaften Druckverh\u00e4ltnisse w\u00fcrden auch die Abnehmer der Beklagten (weiterhin) nutzen wollen. Die von der Beklagten verwendete Softwarel\u00f6sung schaffe keine wirksame Abhilfe. Auch die Empfehlungen in der Bedienungsanleitung \u00e4nderten daran nichts, zumal die Beklagte gar nicht von der Verwendung eines (relativ zum Druckwerk gesehen) h\u00f6heren Drucks im Presswerk abrate.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und<\/p>\n<p>A.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\na)<br \/>\nihm in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheine oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu A. I. a. 1.-3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012<\/p>\n<p>Folientransfermaschinen mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat,<\/p>\n<p>wobei ein dem Druckwerk vorgeschaltetes Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan sowie ein dem Druckwerk nachgeschaltetes Presswerk mit einem einerseits durch eine Pressfl\u00e4che und andererseits durch eine Pressgegenfl\u00e4che begrenzten Pressspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage vorhanden sind;<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von der Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu A. I. a. 6. nur f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>b.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu A. I. a. bezeichneten und in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzpflicht f\u00fcr vor dem 01.01.2008 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Klagepatents EP 0 578 XXX B 1 auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt hat;<\/p>\n<p>c.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer A. I. a. Bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 578 XXX B 1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und\/oder Eigentum befindlichen, vorstehend zu A. I. a. bezeichneten Erzeugnisse, welche die Beklagte in der Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen hat, auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>hilfsweise, f\u00fcr den Fall, dass der Antrag nach Ziffer A. I. a. abgewiesen wird,<\/p>\n<p>B.<br \/>\ndie Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>I.<br \/>\na.<br \/>\nihm in einer geordneten Aufstellung unter Vorlage von Belegen, wie Rechnungen oder Lieferscheine oder Quittungen, hinsichtlich der Angaben zu B. I. a. 1.-3. dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012<\/p>\n<p>Folientransfermaschinen oder Folientransfermodule<\/p>\n<p>die dazu geeignet sind, durch den Einsatz kalibrierter B\u00f6gen und\/oder Druckt\u00fcchern betrieben zu werden als Folientransfermaschine mit einem Druckwerk, welches eine Transferfolienzuf\u00fchrung, eine Transferfolienabf\u00fchrung sowie einen einerseits durch eine Druckfl\u00e4che und andererseits durch eine Gegenfl\u00e4che begrenzten Druckspalt zur Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung zugef\u00fchrten Transferfolie aufweist, bei der ein dem Druckwerk vorgeschaltetes Klebwerk mit einem die Unterlage mit einer Haftschicht versehenden Kleborgan sowie ein dem Druckwerk nachgeschaltetes Presswerk mit einem einerseits durch eine Pressfl\u00e4che und andererseits durch eine Pressgegenfl\u00e4che begrenzten Pressspalt zur Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage vorhanden sind,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angeboten und\/oder geliefert hat,<\/p>\n<p>ohne darauf hingewiesen zu haben, dass die Folientransfermaschine nicht ohne Zustimmung des Kl\u00e4gers als Inhaber des deutschen Teils des EP 0 578 XXX B1 mit einem Druck in den dem Folientransferwerk nachfolgenden Druck- und\/oder Lackierwerk(en) betrieben werden darf, der den Druck im Folientransferwerk \u00fcbersteigt;<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen,<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeitr\u00e4ume,<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von der Kl\u00e4ger zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu B. I. a. 6. nur f\u00fcr die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.03.2012 zu machen sind;<\/p>\n<p>b.<br \/>\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu B. I. a. bezeichneten und in der Zeit vom 08.06.2001 bis zum 31.03.2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzpflicht f\u00fcr vor dem 01.01.2008 begangene Handlungen auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Klagepatents EP 0 578 XXX B 1 auf Kosten des Kl\u00e4gers erlangt hat.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die von ihr erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Der Drucker werde gerade nicht ohne Zuschaltung des Folientransferwerks einen optimalen Achsenabstand einzustellen versuchen, und zwar schon deshalb nicht, weil die Faktoren der Oberfl\u00e4chenstruktur, der Farbannahme und damit der Deckungskraft der Farbe erst durch die Folienbeschichtung ma\u00dfgeblich beeinflusst w\u00fcrden. Es treffe nicht zu, dass die Softwarel\u00f6sung lediglich nach Zuschaltung des Folientransferwerks verhindere, dass eine nachtr\u00e4gliche Erh\u00f6hung der Druckbeistellung eines nachfolgenden Druckwerks \u00fcber den Wert der Druckbeistellung im Folientransferwerk hinaus ausgeschlossen sei. Tats\u00e4chlich bewirkte die Softwarel\u00f6sung, dass st\u00e4ndig \u2013 also auch schon bei Zuschaltung des Folientransferwerks \u2013 der Wert der Druckeistellung im Folientransferwerk mit s\u00e4mtlichen Werten der Druckbeistellung der nachfolgenden Druckwerke verglichen werde. Sofern der Drucker einen h\u00f6heren Druck in einem nachfolgenden Druckwerk dadurch erzielen wolle, dass er dickere Unterlageb\u00f6gen oder Gummit\u00fccher oberhalb der Schmitzringh\u00f6he aufziehe, habe dies die bereits in erster Instanz angef\u00fchrten, vom Kl\u00e4ger nicht bestrittenen Nachteile zur Folge.<\/p>\n<p>Das Klagepatent verlange \u2013 entgegen der Auffassung des Landgerichts \u2013 auch f\u00fcr den Vorrichtungsanspruch 10 im nachfolgenden Presswerk einen wesentlich h\u00f6heren Anpressdruck als dem im Folientransferwerk. Nach der Lehre des Klagepatents k\u00f6nne das nachfolgende Presswerk nicht durch ein herk\u00f6mmliches Druckwerk einer Druckmaschine ersetzt werden. Schon deshalb liege hier keine Patentverletzung vor. Eine solche habe das Landgericht aber auch auf der Grundlage seiner Auslegung zutreffend verneint. Die gegenteilige Argumentation des Kl\u00e4gers lasse au\u00dfer Acht, dass nur solche Zubeh\u00f6rteile zu einer Druckerh\u00f6hung im nachfolgenden Druckwerk f\u00fchren k\u00f6nnten, die gerade nicht \u00fcblicherweise durch den Drucker eingesetzt w\u00fcrden, weil nur Unterlageb\u00f6gen, die einen Aufzug oberhalb der Schmitzringh\u00f6he erm\u00f6glichten, einen h\u00f6heren Druck in einem nachfolgenden Druckwerk erzeugten. Jedenfalls k\u00f6nne nicht unterstellt werden, dass speziell die Hinzuf\u00fcgung von Druckunterlagen oberhalb der Schmitzringh\u00f6he mit hoher Wahrscheinlichkeit oder gar mit Sicherheit zu erwarten sei.<\/p>\n<p>Eine allein in Betracht kommende mittelbare Patentverletzung habe das Landgericht ebenfalls zutreffend verneint. An der erforderlichen Bestimmung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einer patentverletzenden Nutzung fehle es schon deshalb, weil der Drucker durch die ihm gegebenen drucktechnischen Hinweise dazu angehalten werde, nicht oberhalb der Schmitzringh\u00f6he aufzuziehen. Ihre Empfehlungen entspr\u00e4chen dem, was f\u00fcr ein qualitativ gutes Folientransferwerk an Druckverh\u00e4ltnissen notwendig sei. Eine Unterschreitung der Empfehlung w\u00fcrde zu einer Verschlechterung des Druckergebnisses f\u00fchren.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Patentanspruchs 10 sei nicht patentf\u00e4hig, weil er im Hinblick auf die im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltene US 4 483 XXX nicht neu sei.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen, auf Tatbestand und Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung sowie auf die in der m\u00fcndlichen Verhandlung erteilten und protokollierten Hinweise des Senats Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kl\u00e4ger stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu, weil die Beklagte das Klagepatent mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen weder unmittelbar noch mittelbar verletzt.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft zum einen ein Foliendruckverfahren, bei dem die aus einer Tr\u00e4gerfolie sowie einer \u00fcber eine Trennschicht darauf haftenden Transferschicht zusammengesetzte Transferfolie unter Druckeinwirkung auf die zu bedruckende Unterlage aufgelegt wird. Nach dem sich daran anschlie\u00dfenden L\u00f6sen der Transferfolie bleibt die Transferschicht partiell oder fl\u00e4chig auf der Unterlage haften. Zum anderen betrifft das Klagepatent mit seinem hier geltend gemachten Patentanspruch 10 eine Folientransfermaschine.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn seiner einleitenden Beschreibung erl\u00e4utert die Klagepatentschrift bekannte Foliendruckverfahren, denen gemeinsam ist, dass auf eine Druckunterlage (z.B. Papier oder Karton) eine Folie partiell unter Druck aufgebracht und dauerhaft fixiert wird. Als Druckfolien kommen insbesondere Folien mit Gold- oder Silberglanz zur Anwendung (Anlage K 2, Spalte 1, Zeilen 11-19; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen jeweils die Klagepatentschrift). Das Aufbringen der Druckfolie auf die Unterlage erfolgt zumeist mit der Technik des Pr\u00e4gefoliendruckes, dessen entscheidendes Merkmal ist, dass die druckenden Teile der Druckform h\u00f6her liegen als die sie umgebenden nichtdruckenden Teile. W\u00e4hrend des Druckvorgangs wird die Druckform indirekt beheizt und auf gleichbleibender Temperatur gehalten. Das beim Druckvorgang von der Druckfolie auf die Unterlage \u00fcbergehende Druckmedium besteht aus einer mit einer klebf\u00e4higen Kunstharzbeschichtung versehenen Transferschicht in Form eines d\u00fcnnen, mehrschichtigen trockenen Films, der auf einer zumeist transparenten Tr\u00e4gerfolie mittels einer Trennschicht l\u00f6sbar befestigt ist. Die Transferschicht ist ihrerseits zweilagig aufgebaut mit einer silberfarbigen Aluminiumbedampfung sowie einer zumeist farbigen Lackschicht. Diese doppelte Transferschicht ist schlie\u00dflich mit einer bei Erw\u00e4rmung klebf\u00e4higen Kunstharz-Beschichtung versehen (Spalte 1, Zeilen 20-49). Beim Druckvorgang wird die Transferfolie gemeinsam mit der zu bedruckenden Unterlage durch das Druckwerk hindurchgef\u00fchrt, wobei durch den Anpressdruck der erhitzten Druckform an den von den erh\u00f6hten Elementen der Druckform bestimmten Stellen die Transferschicht von der Tr\u00e4gerfolie abgel\u00f6st und auf die Unterlage \u00fcbertragen wird. Durch die von der Druckform \u00fcbertragene W\u00e4rme verdampft einerseits die Trennschicht zwischen Tr\u00e4gerfolie und Transferschicht, so dass sich letztere leichter von der Tr\u00e4gerfolie l\u00f6st. Andererseits wird die Kunstharzschicht unter der W\u00e4rmeeinwirkung vom trockenen in einen klebrigen Zustand aktiviert, so dass die Kunstharzschicht eine Haftschicht zwischen Unterlage und Transferschicht bildet. An den durch Druckform vorgegebenen Stellen haftet die Transferschicht nach dem Drucken dauerhaft auf der Unterlage (Spalte 1, Zeile 41 bis Spalte 2, Zeile1).<\/p>\n<p>Als Nachteil eines solchen Hei\u00dfpr\u00e4geverfahrens sieht es das Klagepatent an, dass die Herstellung und Einrichtung der Druckform eine sehr lange Vorbereitungs- und Einrichtungszeit erfordert, so dass die bekannten Foliendruckverfahren insgesamt sehr zeitaufw\u00e4ndig und dadurch mit hohen Produktionskosten verbunden sind (Spalte 2, Zeilen 2-10).<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich zur Aufgabe gemacht, zum einen ein Foliendruckverfahren zu entwickeln, welches unter Ber\u00fccksichtigung der erforderlichen Vorbereitungs- und Einrichtungszeit wesentlich k\u00fcrzere Gesamtherstellungszeiten erm\u00f6glicht, und zum anderen eine zur Verfahrensdurchf\u00fchrung geeignete Folientransfermaschine zu schaffen (Spalte 2, Zeilen 11-17).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung der letztgenannten (Teil-)Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem selbst\u00e4ndigen Patentanspruch 10 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Folientransfermaschine mit einem Druckwerk (7), welches<\/p>\n<p>(1.1) eine Transferfolienzuf\u00fchrung (9, 11),<\/p>\n<p>(1.2) eine Transferfolienabf\u00fchrung (13, 14) sowie<\/p>\n<p>(1.3) einen Druckspalt aufweist.<\/p>\n<p>(1.3.1) Der Druckspalt ist durch eine Druckfl\u00e4che (12) und durch eine Gegenfl\u00e4che (15) begrenzt und<\/p>\n<p>(1.3.2) dient der Hindurchf\u00fchrung einer zu bedruckenden Unterlage (2) zusammen mit der durch die Transferfolienzuf\u00fchrung (9, 10) zugef\u00fchrten Transferfolie (10).<\/p>\n<p>(2) Dem Druckwerk (7) ist ein Klebwerk (1) vorgeschaltet, welches<\/p>\n<p>(2.1) ein Kleborgan (5) hat,<\/p>\n<p>(2.2) das die Unterlage (2) mit einer Haftschicht (3) versieht.<\/p>\n<p>(3) Dem Druckwerk (7) ist ein Presswerk (8) nachgeschaltet,<\/p>\n<p>(3.1) das einen Pressspalt aufweist, der<\/p>\n<p>(3.1.1) durch eine Pressfl\u00e4che (16) begrenzt ist und<\/p>\n<p>(3.1.2) der Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage (2) dient.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nWas unter einem \u201ePresswerk\u201c im Sinne des Merkmals 3 zu verstehen ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Erl\u00e4uterungen in seinem fr\u00fcheren Urteil vom 27.12.2007 (Anlage K 1) zutreffend festgestellt. Diesen Ausf\u00fchrungen tritt der Senat bei. Danach gilt Folgendes:<\/p>\n<p>Unter einem \u201ePresswerk\u201c im Sinne des Patentanspruchs 10 ist ein Werk zu verstehen, durch welches die zu bedruckende Unterlage hindurchgef\u00fchrt wird, nachdem zuvor im Druckwerk die Transferschicht der Transferfolie auf die zu bedruckende Unterlage aufgebracht worden ist, und in dem durch Anpressen eine innige Verbindung der Transferschicht mit der Unterlage erfolgt. W\u00e4hrend in dem Druckwerk nur ein solcher (leichter) Druck ausge\u00fcbt wird, der f\u00fcr den Transfer der zu \u00fcbertragenden Transferschicht auf die mit einem Haftmittel versehene Unterlage sorgt, muss im Presswerk die Unterlage mit einem solchen (h\u00f6heren) Druck beaufschlagt werden, der f\u00fcr die dauerhafte ortsfeste Fixierung der Transferschicht auf der Unterlage Sorge tr\u00e4gt.<\/p>\n<p>Diese Aufgabenteilung zwischen Druck- und Presswerk leitet der Fachmann zwar nicht aus dem in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Foliendruckverfahren ab, welches als kennzeichnendes Merkmal u.a. vorsieht, dass in einem der Folienauflage nachfolgenden Verfahrensschritt die Unterlage mit der darauf haftenden Transferschicht einem die Druckeinwirkung w\u00e4hrend der Folienauflage \u201ewesentlich \u00fcbersteigenden\u201c Anpressdruck ausgesetzt wird, da es sich bei Anspruch 1 und Anspruch 10 um selbst\u00e4ndige Nebenanspr\u00fcche handelt. Der hier in Rede stehende Anspruch 10 ist seinem Wortlaut nach insbesondere nicht in der Weise auf Anspruch 1 r\u00fcckbezogen, dass die darin beschriebene Vorrichtung \u201ezur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1 dienen soll\u201c. Vielmehr enth\u00e4lt Anspruch 10 davon unabh\u00e4ngig die Vorgabe r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Merkmale zur Ausgestaltung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Folientransfermaschine. Zwar hat es sich das Klagepatent, soweit Anspruch 10 betroffen ist, zur Aufgabe gemacht \u201eeine zur Verfahrensdurchf\u00fchrung geeignete Folientransfermaschine\u201c zu schaffen, wobei mit \u201eVerfahrensdurchf\u00fchrung\u201c nur die Durchf\u00fchrung des in Anspruch 1 vorgeschlagenen Verfahrens gemeint sein kann. Der ma\u00dfgebliche Patentanspruch 10 gibt aber nicht vor, dass es sich bei der unter Schutz gestellten Folientransfermaschine um eine solche zur Durchf\u00fchrung des Folientransferverfahrens nach Anspruch 1 handelt. Allerdings erkennt der Fachmann bei der gebotenen funktionalen Auslegung aus dem Patentanspruch 10 selbst, dass in dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Presswerk (Merkmal (3)) ein Druck ausge\u00fcbt werden muss, der h\u00f6her ist als der in dem dem Presswerk vorgeschalteten Druckwerk (Merkmal (2)) ausge\u00fcbte Druck, so dass erst im Presswerk die innige Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage geschaffen wird.<\/p>\n<p>Anspruch 10 differenziert n\u00e4mlich ausdr\u00fccklich zwischen einem \u201eDruckwerk\u201c und einem \u201ePresswerk\u201c. Bereits die Wahl der Begrifflichkeiten Presswerk, Pressspalt, Pressfl\u00e4che, Pressgegenfl\u00e4che verdeutlicht dem Fachmann, dass in dem Presswerk ein Anpressen durch Aufbringen bzw. Einwirken h\u00f6herer Kraft zu erfolgen hat. Der Umstand, dass demgegen\u00fcber f\u00fcr das vorgeschaltete Werk ein davon abweichender Begriff, n\u00e4mlich der des Druckwerkes, Verwendung findet, l\u00e4sst sich \u00fcberdies als Anhalt daf\u00fcr ansehen, dass in dem Druckwerk eben kein Anpressen vorzunehmen ist, sondern ein im Vergleich dazu niedrigerer Druck ausge\u00fcbt werden muss. In dieselbe Richtung weist die dem Anspruch 10 zu entnehmende r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Anordnung der Folientransfervorrichtung, in der sich das gleichfalls unter Schutz gestellte Transferverfahren widerspiegelt. Die Erfindung sieht das Hintereinanderschalten von Klebwerk, Druckwerk und Presswerk vor, wodurch die Eignung der Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens geschaffen wird, in dem nacheinander drei Schritte vollzogen werden: Zun\u00e4chst soll (in dem Klebwerk) das Bekleben der Unterlage mit einer Haftschicht geschehen, sodann soll (in dem Druckwerk) die Transferschicht auf die Unterlage \u00fcbertragen werden, danach soll im weiteren (Presswerk) die Transferschicht auf die Unterlage gepresst werden. Anders als im Stand der Technik soll mithilfe der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung damit ein Verfahren durchgef\u00fchrt werden, bei dem der Transfervorgang der Transferschicht auf die Unterlage und das Schaffen der innigen Verbindung von Folie und Unterlage r\u00e4umlich voneinander getrennt erfolgen (Spalte 3, Zeile 46 \u2013 Spalte 4, Zeile 5). Dies entspricht der dem Klagepatent zu entnehmenden technischen Funktion der nacheinander geschalteten Werke. Aufgabe eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Druckwerkes ist es danach, den vollst\u00e4ndigen oder partiellen \u00dcbertrag der Transferschicht auf die vorgegebenen, mit Kleber versehenen Stellen der Unterlage zu gew\u00e4hrleisten (Spalte 3, Zeilen 22 \u2013 24; Spalte 5, Zeile 52 \u2013 Spalte 6, Zeile 1; Spalte 6, Zeilen 21 \u2013 25). Einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Presswerk kommt demgegen\u00fcber die Funktion zu, eine innige Verbindung im Sinne einer dauerhaften Fixierung zwischen \u00fcbertragener Transferschicht und Unterlage herzustellen (Spalte 6, Zeilen 16 \u2013 28). W\u00e4hrend im ersteren Werk mithin nur ein solcher (leichter) Druck aufzubringen ist, der den Transfervorgang an den gew\u00fcnschten Stellen bewirkt \u2013 wobei ein zu starker Druck, wie insbesondere die Erw\u00e4hnung einer vorteilhaften Ausgestaltung in Spalte 3, Zeilen 18 \u2013 24 zeigt, wegen der damit der Klagepatentbeschreibung zu Folge verbundenen Gefahr des Durchdr\u00fcckens der Folienkanten vermieden werden soll, soll erst im Presswerk der (h\u00f6here) Druck aufgebracht werden, der sodann die innige feste Verbindung schafft.<\/p>\n<p>Vorgaben zum konkreten Ausma\u00df der Druck- und Pressverh\u00e4ltnisse in dem Druckwerk und dem Presswerk enth\u00e4lt Anspruch 10 allerdings nicht. Sowohl die Beantwortung der Frage, welcher Druck zur \u00dcbertragung der Transferschicht auf die Unterlage notwendig und ausreichend ist, wie auch die Beantwortung der Frage, welcher Anpressdruck im Presswerk verwendet werden muss, um die gew\u00fcnschte Festigkeit der Verbindung zu erzielen, h\u00e4ngt von den Materialeigenschaften der Transferfolie, der zu bedruckenden Unterlage und des verwendeten Klebers ab. Das Druckwerk und das Presswerk stehen insoweit in einem Wechselspiel zueinander. Solange und soweit die genannten Werke unter Ber\u00fccksichtigung der r\u00e4umlichen Entzerrung des Transfer- und des Anpressvorgangs die ihnen zugewiesene technische Funktion erf\u00fcllen, ist es in das Belieben des Fachmanns gestellt, welche konkreten Druck\u2013 bzw. Pressverh\u00e4ltnisse in dem Druck- und dem Presswerk herrschen sollen.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verwirklichung des Vorrichtungsanspruchs 10 reicht es daher aus, dass das nachgeschaltete Presswerk r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich so ausgestaltet ist, dass es einen Anpressdruck erzeugen kann, der h\u00f6her ist als der in dem vorgeschalteten Druckwerk bei der Auflage der Transferfolie ausge\u00fcbte Druck, so dass sich die angestrebte feste Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage ergibt. Hierzu muss das Presswerk im Verh\u00e4ltnis zum Druckwerk (= Folientransferwerk) auch r\u00e4umlich so angeordnet sein, dass es durch die Aufbringung eines h\u00f6heren Anpressdrucks f\u00fcr eine feste Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage sorgen, zumindest aber einen ma\u00dfgeblichen Beitrag hierzu leisten kann. Das Presswerk muss daher \u2013 in Transportrichtung gesehen \u2013 hinter dem Folientransferwerk angeordnet sein, was sich auch unmittelbar aus Merkmal (3) ergibt, und es darf z.B. auch nicht so weit von dem vorgeschalteten Druckwerk entfernt angeordnet sein, dass der Kleber bis zum Erreichen des Presswerks bereits vollst\u00e4ndig ausgeh\u00e4rtet und die Verbindung der Transferfolie mit der Unterlage bereits vollst\u00e4ndig hergestellt ist, so dass das anschlie\u00dfende Werk keinen Beitrag mehr zu einer dauerhaften Verbindung zwischen der Unterlage und der auf diese aufgebrachten Folie leisten kann. Ebenso d\u00fcrfen aus diesem Grunde zwischen Folientransferwerk und nachgeschaltetem Presswerk keine Einrichtungen vorgesehen sein, die f\u00fcr ein vollst\u00e4ndiges Aush\u00e4rten des Klebers vor dem Erreichen des nachfolgenden Werks sorgen.<\/p>\n<p>Dass der vom Presswerk erzeugte Anpressdruck den im vorgeschalteten Folientransferwerk ausge\u00fcbten Druck \u201ewesentlich \u00fcbersteigen\u201c muss, wenn damit weitergehende Anforderungen als die vorstehend erl\u00e4uterten gemeint sind, verlangt Patentanspruch 10 nicht. Weder enth\u00e4lt Anspruch 10 ein Merkmal, wonach das Presswerk einen die Druckeinwirkung w\u00e4hrend der Folienauflage im vorgeschalteten Druckwerk \u201ewesentlich \u00fcbersteigenden\u201c Anpressdruck erzeugt, noch ist Anspruch 10 \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 in der Weise auf Patentanspruch 1 zur\u00fcckbezogen, dass die darin beschriebene Folientransfermaschine \u201ezur Durchf\u00fchrung des Verfahrens nach Anspruch 1 dienen soll\u201c. Zwar wird in der besonderen Patentbeschreibung hinsichtlich des Presswerks (3) des in den Figuren gezeigten bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels gesagt, dass der zwischen Presswalze (18) und Pressgegenwalze (17) erzeugte Anpressdruck den Druck zwischen Druckwalze (12) und Gegenwalze (15) \u201eerheblich \u00fcbersteigt\u201c (Spalte 5, Zeilen 31 \u2013 34). Auch hei\u00dft es dort, dass der eine innige Verbindung zwischen Transferschicht (20) und Unterlage (2) bewirkende Anpressdruck in dem Presswerk \u201ewesentlich h\u00f6her\u201c ist (Spalte 6, Zeilen 21 \u2013 28). Es l\u00e4sst sich auch nicht leugnen, dass dem Fachmann bei der Lekt\u00fcre der Klagepatentbeschreibung der Eindruck vermittelt wird, dass mittels der vom Klagepatent unter Schutz gestellten Transfermaschine das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach Anspruch 1 durchf\u00fchrbar sein soll, zumal als Teilaufgabe ausdr\u00fccklich angegeben wird, eine \u201ezur Verfahrensdurchf\u00fchrung geeignete Folientransfermaschine\u201c zu schaffen (Spalte 2, Zeilen 15 \u2013 18). Soweit Patentanspruch 1 f\u00fcr das Fixieren der Transferschicht einen den Druck f\u00fcr den Folientransfer \u201ewesentlich\u201c \u00fcbersteigenden Druck verlangt, ergibt sich daraus jedoch nicht notwendigerweise eine Diskrepanz zur technischen Lehre des Vorrichtungsanspruchs 10. Wann ein Druck \u201ewesentlich\u201c h\u00f6her ist als ein anderer, kann sich auch im Rahmen der Lehre von Patentanspruch 1 nur anhand dessen ergeben, was erfindungsgem\u00e4\u00df die technische Aufgabe der beiden in ein Verh\u00e4ltnis zueinander gesetzten Dr\u00fccke ist. Im erstgenannten Schritt soll (lediglich) die Transferschicht der Transferfolie auf die zu bedruckende Unterlage aufgebracht werden; im nachgeschalteten Anpressschritt soll dagegen die zuvor auf die Unterlage \u00fcbertragene Transferschicht fest mit der Unterlage verbunden werden. Ein f\u00fcr den Pressschritt herrschender Druck ist dementsprechend dann \u201ewesentlich\u201c h\u00f6her, wenn er \u2013 erstens \u2013 in absoluten Werten gemessen \u00fcber dem Druck zum Folientransfer liegt und wenn der Druck \u2013 zweitens &#8211; ausreicht, um die Transferschicht f\u00fcr die Zwecke ihrer weiteren Bearbeitung hinreichend fest an der Unterlage zu fixieren. Anspruch 1 und Anspruch 10 des Klagepatents beinhalten so betrachtet eine \u00fcbereinstimmende technische Lehre.<\/p>\n<p>Sollte dies anders beurteilt werden, haben in jedem Fall folgende Erw\u00e4gungen zu gelten: Patentanspruch 10 enth\u00e4lt keine n\u00e4here betragsm\u00e4\u00dfige Vorgabe zur Druckdifferenz. Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2011, 313, 315\u2013 Crimpwerkzeug IV; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung \u2013 oder inhaltlichen Erweiterung \u2013 des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstandes f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Sollte dem Begriff \u201ewesentlich \u00fcbersteigenden\u201c im Patentanspruch 1 mehr zu entnehmen sein als ein Druck, der die hinreichend feste Verbindung zwischen Transferschicht und Unterlage herbeigef\u00fchrt, so w\u00e4ren die betreffenden Anforderungen, weil sie im Vorrichtungsanspruch 10 keinen Niederschlag gefunden haben, in jedem Fall nicht in den nebengeordneten Vorrichtungsanspruch zu interpretieren.<\/p>\n<p>Diesem Auslegungsergebnis steht die Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 28.06.2000 (Anlage K 4) nicht entgegen. Zwar hat die Beschwerdekammer ausgef\u00fchrt, dass der in Rede stehende Anspruch 10 Vorrichtungsmerkmale enth\u00e4lt, die zur Durchf\u00fchrung der im Anspruch 1 angegebenen Verfahrensschritte geeignet bzw. sogar besonders geeignet sind (Anlage K 4, Seiten 9, 12). Das deutet darauf hin, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen sein k\u00f6nnte, dass das nachgeschaltete Presswerk \u2013 entsprechend der Lehre des Anspruchs 1 \u2013 die Unterlage mit der darauf haftenden Transferschicht einem die Druckereinwirkung w\u00e4hrend der Folienauflage wesentlich \u00fcbersteigenden Anpressdruck unterziehen kann. Ausdr\u00fccklich gesagt hat die Beschwerdekammer dies allerdings nicht. In Bezug auf die im Einspruchsbeschwerdeverfahren entgegengehaltene E2 hat die Beschwerdekammer auch lediglich darauf abgestellt, dass diese Druckschrift dem Fachmann keine Anregung dazu gibt, im Anschluss an denen \u00dcbertragungs- und Anpressschritt einen weiteren Anpressschritt \u201eunter h\u00f6herem Druck\u201c auszuf\u00fchren (Anlage K 11, Seite 11). Selbst wenn die Ausf\u00fchrungen der Beschwerdekammer aber dahin zu verstehen sein sollten, dass das Presswerk einen den Druck w\u00e4hrend der Folienauflage im Druckwerk \u201ewesentlich \u00fcbersteigenden\u201c Anpressdruck aus\u00fcbt, so hat der Senat diese Stellungnahme nur als (erhebliche) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu w\u00fcrdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Er ist jedoch in keiner Weise an diese Stellungnahme gebunden. Sie vermag den Senat auch nicht zu \u00fcberzeugen, weil die Beschwerdekammer nicht n\u00e4her auf den hier in Rede stehenden Patentanspruch 10 eingegangen ist und sich nicht mit dessen einzelnen Merkmalen und etwaigen Unterschieden gegen\u00fcber Anspruch 1 befasst hat.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung des Merkmals (3) ist damit nicht erforderlich, dass der im Presswerk ausge\u00fcbte Druck den Druck im Folientransferwerk \u2013 in absoluten Werten gemessen \u2013 wesentlich \u00fcbersteigen muss. Es reicht vielmehr grunds\u00e4tzlich aus, dass der Anpressdruck im nachgeschalteten Presswerk \u00fcber den Druck im Folientransferwerk hinausgeht und im Stande ist, die vorhergehend auf die Unterlage \u00fcbertragene Transferschicht fest mit der Unterlage zu verbinden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten kann es sich bei dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Presswerk auch durchaus um ein \u201enormales Offsetdruckwerk\u201c handeln. Denn Patentanspruch 10 gibt hinsichtlich der n\u00e4heren Ausgestaltung des Presswerks nur vor, dass es einen Pressspalt aufweist, der durch eine Pressfl\u00e4che begrenzt ist und der Hindurchf\u00fchrung der bedruckten Unterlage dient. Dar\u00fcber hinaus muss \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 der zwischen Pressfl\u00e4che und Pressgegenfl\u00e4che des Presswerks erzeugte Druck \u00fcber dem in dem vorgeschalteten Druckwerk (= Folientransferwerk) ausge\u00fcbten Druck liegen und ferner in der Lage sein, der ihm zugewiesenen Verbindungsfunktion gerecht zu werden. Kann ein dem Folientransferwerk nachgeschaltetes Druckwerk so eingestellt werden, dass dies der Fall ist, stellt es auch ein \u201ePresswerk\u201c im Sinne des Klagepatents da. Schutz f\u00fcr eine besondere Ausgestaltung, bei der die Druckfl\u00e4che sowie die Gegenfl\u00e4che durch zwei glattfl\u00e4chige Walzen eines Kalanders bzw. eines Transferkalanders gebildet sind, beansprucht erst Unteranspruch 11 bzw. 12. Auf eine solche bevorzugte Ausgestaltung einer Folientransfermaschine nach Anspruch 10 bezieht sich auch die Beschreibung in Spalte 4, Zeilen 6 \u2013 13, der Klagepatentschrift. Der allgemeinere Patentanspruch 10 verlangt eine derartige Ausgestaltung nicht. Nach dem Vorbringen der Beklagten zeichnet sich ein Kalander durch glattfl\u00e4chige, \u00fcblicherweise verchromte Oberfl\u00e4chen aus, bei denen eine Wulstbildung ausgeschlossen und die Gefahr der von der Beklagten angesprochenen R\u00fcckspaltung der Transferschicht deutlich reduziert ist. Daraus, dass Anspruch 10 eine solche besondere Ausgestaltung nicht verlangt, folgt zwingend, dass das Klagepatent die betreffende Gefahr in Kauf nimmt, sofern sie denn tats\u00e4chlich besteht.<\/p>\n<p>Dass in dem Presswerk gleichzeitig mit dem patentgem\u00e4\u00dfen Pressvorgang noch weitere Ma\u00dfnahmen vorgenommen werden, wie etwa das Bedrucken der Unterlage mit der auf ihr haftenden Transferschicht, schlie\u00dft Patentanspruch 10 ebenfalls nicht aus. Allein daraus, dass das Klagepatent diese M\u00f6glichkeit nicht aufzeigt, folgt nicht, dass ein \u201enormales\u201c bzw. \u201ehandels\u00fcbliches\u201c Druckwerk kein Presswerk im Sinne des Klagepatents sein kann. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Beschreibungsstelle in Spalte 4, Zeilen 18 bis 28, nicht. Soweit es dort hei\u00dft, dass es m\u00f6glich ist, die Folientransfermaschine einer Endlosdruckmaschine oder einer Etikettendruckmaschine als im Sinne einer Inline-Fertigung nachgeschaltet zuzuordnen, und die aus Druckwerk und Presswerk zusammengesetzte Maschineneinheit auch bestehenden Druckwerken nachgeschaltet werden kann, folgt hieraus nur, dass in einem solchen Fall (nachgeschaltete Anordnung) das Presswerk nicht zugleich als Druckwerk genutzt wird, weil der Druck der Bildinformation (Erzeugung eines Druckbildes) hier bereits vor der Veredelung erfolgt. Gleichwohl ist es auch in diesem Fall m\u00f6glich, ein Druckwerk ausschlie\u00dflich als Presswerk im Sinne des Klagepatents einzusetzen.<\/p>\n<p>Soweit der Privatgutachter der Beklagten meint, der Begriff \u201ePresswerk\u201c suggeriere die Aus\u00fcbung von h\u00f6heren Kr\u00e4ften beim Durchlaufen eines Druckproduktes durch einen Pressspalt des Presswerkes als dies beim Durchlaufen des Druckspaltes zwischen Gummituchoberfl\u00e4che und Bedruckstoffoberfl\u00e4che eines Offsetdruckwerkes der Fall sei (Anlage B 5, Seite 14), ist der Klagepatentschrift eine solche Differenzierung nicht zu entnehmen. Ein Vergleich zwischen einem herk\u00f6mmlichen Druckwerk und einem \u2013 davon zu unterscheidenden \u2013 Presswerk wird in der Klagepatentbeschreibung nicht angestellt.<\/p>\n<p>Der weitere Einwand des Privatgutachter der Beklagten, dass die Klebung aus dem Transferwerk zum Zeitpunkt des Passierens der B\u00f6gen durch ein nachgeschaltetes Druckwerk nicht abgeschlossen sei, die Folie partiell auf einem Gummituch eines nachfolgenden Druckwerks r\u00fcckgespalten werden k\u00f6nne und diese R\u00fcckspaltung von Folienresten st\u00e4rker in Bereichen der Druckfl\u00e4che mit erh\u00f6hter Pressung stattfinde (Anlage B 5, Seite 13), richtet sich gegen die Lehre des Klagepatents an sich, da dies auch auf ein mit einem \u201ewesentlich erh\u00f6hten\u201c Anpressdruck arbeitendes Presswerk zutrifft. F\u00fcr die Auslegung des Begriffs \u201ePresswerk\u201c l\u00e4sst sich daraus nichts herleiten.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Daf\u00fcr, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen mit der technischen Lehre des Klagepatents \u00fcbereinstimmen, ist nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen der Kl\u00e4ger als Anspruchsteller darlegungs- und beweispflichtig. Er hat deshalb zu derjenigen technischen Ausstattung und derjenigen Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorzutragen, die eine (hier allein geltend gemachte wortsinngem\u00e4\u00dfe) Benutzung der Erfindungsmerkmale ergeben. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die streitbefangenen Druckmaschinen nicht bereits in ihrem auslieferten Zustand einsatzf\u00e4hig sind, sondern die Abnehmer der Beklagten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vor ihrer bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zun\u00e4chst mit Gummit\u00fcchern und Unterlegb\u00f6gen ausr\u00fcsten m\u00fcssen. Wie sich aus dem vom Kl\u00e4ger in erster Instanz vorgelegten Prospekt gem\u00e4\u00df Anlage K 8 ergibt, sind kalibrierte, d. h. hinsichtlich ihrer Dicken normierte Unterlegb\u00f6gen mit glatter Oberfl\u00e4che z.B. in den Dicken von 0,05 mm bis 0,5 mm standardm\u00e4\u00dfig verf\u00fcgbar. Ebenso ist das Gummituch, das \u00fcber den kalibrierten Bogen gespannt wird, ausweislich der vom Kl\u00e4ger als Anlage K 9 beispielhaft vorgelegten Produktbeschreibung z.B. in Dicken von 0,65 bis 1,85 mm erh\u00e4ltlich. Gummituch und Unterlegb\u00f6gen geh\u00f6ren zum \u00fcblichen und g\u00e4ngigen Handwerkszeug jedes Betreibers einer Druckanlage. Diese Mittel werden dementsprechend auch in den drucktechnischen Hinweisen der Beklagten zur Druckabwicklung (Anlage B 4; Seiten 3 und 4) angesprochen und als vorhanden vorausgesetzt. Dass der Abnehmer zur bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gummit\u00fccher und \u2013 \u00fcblicherweise auch \u2013 Unterlegb\u00f6gen hinzuf\u00fcgt, ist damit gewiss. In ihren den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beigegebenen Handhabungshinweisen (Anlagen B 4, B 6) belehrt die Beklagte den Anwender ausdr\u00fccklich \u00fcber einen ganz bestimmten, richtigen Einsatz von Unterlegb\u00f6gen und Gummit\u00fcchern sowohl im Folientransfer- als auch im nachgeordneten Druckwerk.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass es bei einer Befolgung dieser Hinweise zu einer Benutzung des Klagepatents kommt, sich insbesondere im Druckwerk ein h\u00f6herer Druck als im vorgelagerten Folientransferwerk einstellt, hat der Kl\u00e4ger nicht in prozessual erheblicher Weise dargetan.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu den vom Landgericht im Verfahren 4b O 65\/07 mit Urteil vom 27.12.2007 als patentverletzend eingestuften fr\u00fcheren Ausf\u00fchrungsformen ist es bei den nunmehr angegriffenen, abgewandelten Ausf\u00fchrungsformen \u2013 bei Einhaltung der in der Bedienungsanleitung angegebenen Aufzugsh\u00f6hen \u2013 aufgrund der von der Beklagten implementierten Software nicht m\u00f6glich, \u00fcber die Maschinensteuerung die Druckbeistellung, d.h. den Abstand der Walzen zueinander, so zu ver\u00e4ndern, dass im Folientransferwerk ein niedrigerer Druck herrscht als er im Druckwerk auf die Transferfolie und die Unterlage aufgebracht wird. Mit Recht hat es das Landgericht insoweit auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien als unstreitig angesehen, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Druckverh\u00e4ltnisse gem\u00e4\u00df Merkmal (3) aufgrund der nunmehr vorhandenen Softwarel\u00f6sung nicht dadurch hergestellt werden k\u00f6nnen, dass am Leitstand der Anlage ge\u00e4nderte Werte f\u00fcr die Druckbeistellung eingegeben werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nSoweit der Kl\u00e4ger in zweiter Instanz erstmals behauptet, der Drucker k\u00f6nne zun\u00e4chst an dem Druckwerk einen Druck einstellen, der gr\u00f6\u00dfer sei als der Druck, den er sp\u00e4ter im Folientransferwerk fahren werde, weil die Software diese Einstellung beim Zuschalten des Folientransferwerks nicht wahrnehmen werde, diese n\u00e4mlich erst einsetze, wenn der Drucker versuche, in dem dem Folientransferwerk nachfolgenden Druckwerk \u00fcber die Leitstandeingabe den Druck weiter zu erh\u00f6hen, kann er mit diesem neuen, von der Beklagten ausdr\u00fccklich bestrittenen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht mehr geh\u00f6rt werden (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Eine solche Funktions- bzw. Wirkungsweise der Softwarel\u00f6sung hat der Kl\u00e4ger in erster Instanz nicht behauptet und eine derartige Funktionsweise ergab sich auch nicht aus dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen der Beklagten, die zu der von ihr implementierten Software in erster Instanz im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt hat:<\/p>\n<p>\u201eDurch diese Softwarel\u00f6sung wird verhindert, dass die Druckbeistellung eines dem Folientransferwerk nachfolgendem Druckwerks h\u00f6her eingestellt werden kann als der im Folientransferwerk vorhandene Wert der Druck (Bl. 46 GA).\u201c<\/p>\n<p>\u201e&#8230; dass die sogenannte Softwarel\u00f6sung ein \u00dcbersteigen der Druckbeistellung im nachfolgenden Druck- oder Lackierwerk gegen\u00fcber der Druckbeistellung im Folientransferwerk ausschlie\u00dft\u201c (Bl. 56 GA).<\/p>\n<p>\u201eHiernach ist festzustellen, dass in der Bedieneinheit der &#8230; Druckmaschinen inklusive Emodul (dem Folientransferwerk), in dem Moment, in welchem die Zuschaltung des E-Moduls erfolgt, die Steuerungssoftware eine Ver\u00e4nderung der Druckbeistellung der einzelnen Druckerwerke nur eingeschr\u00e4nkt zul\u00e4sst. Konkret wird softwareseitig verhindert, dass bei einem dem Folientransferwerk nachfolgendem Druckwerk \u2013 bei welchem auch immer \u2013 eine Druckbeistellung und daraus resultierende Anpressdruck im betreffenden Werk eingegeben werden kann, welche den aktuell im Folientransferwerk eingestellten Anpressdruck \u00fcbersteigen w\u00fcrde (Bl. 57 GA).\u201c<\/p>\n<p>\u201eDem Bediener der Druckmaschine ist es nicht m\u00f6glich, \u00fcber das Leitwerk eine Pressung in einem der nachfolgenden Druckwerke einzustellen, welche die Pressung im Presswerk \u00fcberhaupt \u00fcbersteigt (Bl. 69 GA).\u201c<\/p>\n<p>\u201eDurch die Softwarel\u00f6sung wird verhindert, dass die im Folientransferwerk bestehende Pressung und unter keinen Umst\u00e4nden niedriger ist als der Pressung in einem der nachfolgenden Druckwerke (Bl. 122 GA).\u201c<\/p>\n<p>\u201e\u2026 indessen wird durch die sogenannte Softwarel\u00f6sung verhindert, dass durch eine Verstellung der Druckbeistellung \u00fcber den Leitstand ein solcher h\u00f6herer Druck in einem nachfolgendem Druckwerk erzielt werden k\u00f6nnte (Bl. 135 GA).\u201c<\/p>\n<p>Aus dem von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten Privatgutachten (Anlage B 5) ergab sich in Bezug auf die Softwarel\u00f6sung au\u00dferdem Folgendes:<\/p>\n<p>\u201eDiese Softwarel\u00f6sung bewirkt, dass die Korrekturfaktoren der auf das Transferwerk folgenden Druckwerke maximal den Wert des Korrekturfaktors des Transferwerkes selber einnehmen k\u00f6nnen. Es ist somit gew\u00e4hrleistet, dass bei sachgerechtem Aufbau der Gummituchaufz\u00fcge in Transferwerk und den folgenden Offsetdruckwerken die gleichen \u00dcbertragungskr\u00e4fte wirken. Eine Erh\u00f6hung der Kr\u00e4fte in den Folgedruckwerken ist somit ausgeschlossen (Anlage B 5, Seite 14).\u201c<\/p>\n<p>\u201eDie Erh\u00f6hung des Anpressdrucks im nachfolgenden Druckwerk gegen\u00fcber dem Transferwerk durch Verstellung in Maschinensteuerung ist mittels der sog. Softwarel\u00f6sung durch die Beklagte verriegelt. Das hei\u00dft, die vorhandene Verstellung der druckwerksbezogenen Korrekturfaktoren f\u00fchrt weiterhin zu einer Verengung oder Erweiterung des nachfolgenden Werkes. Allerdings beinhaltet die Softwarel\u00f6sung, dass die Korrekturfaktoren der nachfolgenden Werke nicht gr\u00f6\u00dfer als der Korrekturfaktor des Transferwerkes werden k\u00f6nnen. Ist in einem Beispiel im Transferwerk ein Korrekturfaktor von 0,2 mm (Standardwert 0,1 mm) angew\u00e4hlt, so ist der Druckspalt des Transferwerkes um 0,1 mm enger als die Standardeinstellung. Dann sind in allen Folgedruckwerken Korrekturfaktoren von maximal 0,2 mm m\u00f6glich. Eine Vergr\u00f6\u00dferung des Korrekturwertes \u00fcber diesem Wert ist nicht m\u00f6glich. Ein engerer Druckspalt der nachfolgenden Druckwerke als der des Transferwerkes ist bei vergleichbaren Gummituchaufz\u00fcgen ausgeschlossen (Anlage B 5, Seite 15)\u201c.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat damit in erster Instanz vorgetragen, dass es \u2013 bei Einhaltung der angegebenen Aufzugsh\u00f6hen \u2013 aufgrund der Softwarel\u00f6sung nicht mehr m\u00f6glich ist, \u00fcber den Leitstand die Druckbeistellung, d.h. den Abstand der Walzen zueinander, so zu ver\u00e4ndern, dass in dem Folientransferwerk ein niedrigerer Druck als in dem nachgeschalteten Druckwerk aufgebracht wird. Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 28.11.2011 (Seite 16, Bl. 57 GA) auf den Moment der \u201eZuschaltung des E-Moduls\u201c abgestellt hat, hat sie bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung nur zum Ausdruck gebracht, dass die Software ihren eine Erfindungsbenutzung ausschlie\u00dfenden Betrieb zu demjenigen Zeitpunkt aufnimmt, zu dem das \u201eE\u201c-Modul dem Druckwerk zugeschaltet wird, was auch unmittelbar einsichtig ist, weil erst damit der Boden der patentgesch\u00fctzten Erfindung betreten wird.<\/p>\n<p>Dem Sachvortrag der Beklagten ist der Kl\u00e4ger in erster Instanz nicht entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht behauptet, dass die Softwarel\u00f6sung der Beklagten nicht in der Lage sei zu erkennen, dass bei Zuschaltung des Folientransferwerks bereits in dem nachfolgenden Druckwerk eine h\u00f6here Druckbeistellung als in dem Folientransferwerk vorhanden ist. Die Beklagte selbst hat dies nicht vorgetragen. Soweit der Kl\u00e4ger nunmehr erstmals eine solche Funktionsweise behauptet, kann er hiermit in zweiter Instanz nicht mehr geh\u00f6rt werden (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich \u2013 worauf der Kl\u00e4ger im Verhandlungstermin hingewiesen worden ist \u2013 um neuen Sachvortrag, der von der Beklagten ausdr\u00fccklich bestritten wird. Nach ihrem Vorbringen spielt es f\u00fcr die Softwarel\u00f6sung, die die jeweilige Druckbeistellung im Folientransferwerk einerseits und den nachfolgenden Werken andererseits vergleicht, keine Rolle, ob eine nachfolgende Druckbeistellung bereits zum Zeitpunkt der Zuschaltung oder erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt h\u00f6her als im Folientransferwerk eingestellt wird. In beiden F\u00e4llen nimmt die Softwarel\u00f6sung unverz\u00fcglich eine Korrektur dergestalt vor, dass die Druckbeistellungen so aneinander angeglichen werden, dass im Folientransferwerk keine geringere Druckbeistellung als im nachfolgenden Druckwerk vorliegt. Damit ist der neue Vortrag des Kl\u00e4gers streitig und kann deshalb in der Berufungsinstanz nicht mehr zugelassen werden kann: Es handelt sich um neues Angriffsvorbringen, dem die Beklagte entgegengetreten ist, und Anhaltspunkte f\u00fcr seine Zul\u00e4ssigkeit nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch ersichtlich. Abgesehen davon handelt es sich offenbar auch lediglich um eine blo\u00dfe Vermutung des Kl\u00e4gers. Dass er oder sein Privatgutachter die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen untersucht und hierbei entsprechende Feststellungen getroffen habe, tr\u00e4gt der Kl\u00e4ger nicht vor. Er interpretiert nur die erstinstanzlichen Ausf\u00fchrungen der Beklagten in einem bestimmten \u2013 ihm g\u00fcnstigen \u2013 Sinne, wobei er lediglich auf eine Textstelle abstellt und das weitere Vorbringen der Beklagten ausblendet. Selbst wenn das neue Vorbringen des Kl\u00e4gers zuzulassen w\u00e4re, fehlt es im \u00dcbrigen in jedem Fall an einem ihm obliegenden Beweisanerbieten daf\u00fcr, dass sich die Software-Steuerung so verh\u00e4lt, wie es der Kl\u00e4ger im Berufungsrechtszug behauptet.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nOhne Erfolg macht der Kl\u00e4ger in der Berufungsinstanz ferner geltend, dass sich im nachfolgenden Druckwerk schon deshalb ein gr\u00f6\u00dferer Druck ergebe, weil dort mindestens eine zus\u00e4tzliche Schicht, n\u00e4mlich die aufzutragende Farbschicht, vorhanden sei und deshalb der durch den Druckspalt transportierte Bedruckstoff dicker als der Bedruckstoff sei, der zuvor das Folientransferwerk durchlaufen habe. Die Beklagte hat dargelegt, dass ein Farbpunkt eine maximale Dicke von 2 \u00b5m (= 0,002 mm) hat (Erg\u00e4nzungsgutachten Prof. G, Anlage B 1, Seite 4). Eine maximale Farbbelegung eines Druckers kann nach den Erl\u00e4uterungen des Privatgutachters der Beklagten mit 300 %, d.h. 3 vollfl\u00e4chigen Farbbelegungen entsprechend maximal 6 \u00b5m abgesch\u00e4tzt werden (Erg\u00e4nzungsgutachten Prof. G, Anlage B 1, Seite 4). Eine dadurch bedingte Erh\u00f6hung des Anpressdrucks im nachfolgenden Druckwerk wird der Fachmann im Hinblick auf die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen m\u00f6gliche Korrekturm\u00f6glichkeit in Schritten von 0,01 mm, die sich im \u00fcblichen Rahmen bewegen d\u00fcrfte, ohnehin vernachl\u00e4ssigen. Darauf kommt es letztlich allerdings nicht einmal an. Vergleicht man n\u00e4mlich die tats\u00e4chlichen Druckverh\u00e4ltnisse im Folientransferwerk einerseits sowie im nachfolgendem Druckwerk andererseits, ist \u2013 bei identischer Druckbeistellung und Einhaltung der in der Bedienungsanleitung angegeben Aufzugsh\u00f6hen \u2013 der Spalt im vorgeschalteten Folientransferwerk schon deshalb enger, weil dort zus\u00e4tzlich die Tr\u00e4gerfolie, auf welcher sich die zu applizierende Transferschicht befindet, durch den Druckspalt gef\u00fchrt wird. Wie die Beklagte unter Bezugnahme auf das im Berufungsrechtszug vorgelegte Erg\u00e4nzungsgutachten ihres Privatgutachters (Anlage B 1, Seite 2) dargetan hat, hat die Tr\u00e4gerfolie eine Dicke von 12 bis 20 \u00b5m. Selbst bei identischer Druckbeistellung in den Werken ist der Druck im Folientransferwerk damit h\u00f6her als in dem nachfolgendem Druckwerk, vorausgesetzt die in der Bedienungsanleitung der Beklagten angegebenen Aufzugsh\u00f6hen werden eingehalten. Dem hat der Kl\u00e4ger nichts stichhaltiges mehr entgegenzusetzen vermocht.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nSoweit in dem vom Kl\u00e4ger in zweiter Instanz vorgelegten Privatgutachten des Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Ing. H (Anlage BK 2) ausgef\u00fchrt wird, dass es auch bei gleicher Druckbeistellung in beiden Werken eine Reihe von Einflussgr\u00f6\u00dfen gebe, die eine patentgem\u00e4\u00dfe Nutzung herbeif\u00fchren k\u00f6nnten (z.B. Verwendung neuer Gummit\u00fccher; Farb-\/Faser-\/Staubablagerung auf dem Gummituch im Laufe des Gebrauchs; Oberf\u00e4chenver\u00e4nderungen), handelt es sich hierbei um Faktoren, die im Einzelfall ggf. auftreten k\u00f6nnen, die aber nicht zwangsl\u00e4ufig zur einer Erh\u00f6hung des Anpressdrucks in den nachfolgenden Druckwerken f\u00fchren m\u00fcssen. So hat der Privatgutachter der Beklagten in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten ausgef\u00fchrt, dass eine Ver\u00e4nderung der Beistellung durch Farb- oder Papierreste nicht bekannt und aufgrund der sehr geringen Farbschichtdicken \u00e4u\u00dferst unwahrscheinlich sei. Auch habe die Rauigkeit der Gummituchoberfl\u00e4che nur einen theoretischen Einfluss; Dickentoleranzen von handels\u00fcblichen Gummit\u00fcchern seien gegen\u00fcber den Dickentoleranzen der Bedruckstoffe vernachl\u00e4ssigbar. Eine Abnutzung der Gummit\u00fccher sei zwar nicht auszuschlie\u00dfen; eine Ver\u00e4nderung der Druckverh\u00e4ltnisse w\u00e4hrend eines Druckauftrags sei wegen der nur langsam fortschreitenden Ver\u00e4nderung aber nicht nachweisbar. Auch sei ein merklicher Einfluss infolge einer Viskosit\u00e4ts\u00e4nderung der Farbe im Fortdruck auf die Druckverh\u00e4ltnisse nicht verifizierbar. Ebenso sei ein Einfluss des Feuchtemittels auf die im Druckwerk wirkenden Druckverh\u00e4ltnisse nicht bekannt (Erg\u00e4nzungsgutachten Prof. G, Anlage B 1, Seite 4 f.). Wenn der Kl\u00e4ger nicht schon von Anfang an zur Erbringung eines schl\u00fcssigen Sachvortrages hierzu verpflichtet gewesen w\u00e4re, so traf ihn jedenfalls im Anschluss an die vorgenannten Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters der Beklagten die Pflicht, im einzelnen darzulegen, dass und warum die behaupteten Betriebsbedingungen \u2013 einzeln oder insgesamt \u2013 zur Folge haben k\u00f6nnen, dass sich trotz identischer Druckbeistellung und hinweisgerechter Walzenausstattung mit Unterlegb\u00f6gen und G\u00fcmmit\u00fcchern im Druckwerk ein h\u00f6herer Druck einstellen kann als im vorgelagerten Folientransferwerk. Mit R\u00fccksicht auf die vorstehend unter b) abgehandelte, allein durch die Tr\u00e4gerfolie verursachte Druckerh\u00f6hung im Folientransferwerk h\u00e4tte es ganz konkreter, mit Zahlenangaben versehener Ausf\u00fchrungen dazu bedurft, in welchem Ma\u00dfe die ins Feld gef\u00fchrten Betriebsbedingungen \u2013 jede f\u00fcr sich und alle zusammen &#8211; zu einem Anwachsen des Walzenumfangs f\u00fchren. Erst ein in diesem Sinne detaillierter Sachvortrag h\u00e4tte \u00fcberhaupt eine Einsch\u00e4tzung dahingehend erlaubt, ob und ggf. mit welcher Wahrscheinlichkeit die der Tr\u00e4gerfolie geschuldete Verengung des Walzenspaltes im Folientransferwerk unter bestimmten Betriebsbedingungen in welchem Ausma\u00df im nachgeordneten Druckwerk \u00fcbertroffen werden kann. Der Kl\u00e4ger verh\u00e4lt sich hierzu indessen nicht einmal ansatzweise.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDass es bei einer die Benutzungshinweise der Beklagten ignorierenden Ausstattung der Walzen des Folientransfer- und\/oder des Druckwerks mit Unterlegb\u00f6gen und Gummit\u00fcchern m\u00f6glich ist, zwischen beiden Werken ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Druckgef\u00e4lle zu erzielen, tr\u00e4gt die Klageanspr\u00fcche ebenfalls nicht. Denn es l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass der Anwender beim Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in hinweiswidriger Weise verfahren wird.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine unmittelbare Patentverletzung scheidet \u2013 wie das Landgericht zutreffend erkannt hat \u2013 aus.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIn seiner bereits vom Landgericht behandelten Entscheidung \u201eLungenfunktionsmessger\u00e4t\u201c (Urt. v. 24.02.2011 \u2013 I-2 U 122\/09, BeckRS 2011, 08375) hat der Senat allerdings eine unmittelbare Patentverletzung bei Kombinationspatenten unter engen Voraussetzungen f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, wenn erst die Zutat eines Dritten die patentgesch\u00fctzte Kombination ergibt. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat u.a. ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eAuch nach Auffassung des erkennenden Senats kommt nach neuem Recht bei der Lieferung eines Teils einer Gesamtvorrichtung eine unmittelbare Schutzrechtsverletzung weiterhin in Betracht, wenn in dem benutzten Teil der Erfindungsgedanke bis auf selbstverst\u00e4ndliche, f\u00fcr die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre unbedeutende Zutaten bereits verwirklicht ist.<\/p>\n<p>Zu bedenken ist zun\u00e4chst, dass das Patentgesetz 1981 ausdr\u00fccklich zwischen der (in \u00a7 9 PatG geregelten) unmittelbaren und der (in \u00a7 10 PatG normierten) mittelbaren Patentverletzung unterscheidet, wobei \u00a7 14 PatG und \u2013 der vorliegend einschl\u00e4gige \u2013 Art. 69 EP\u00dc den Schutzbereich strikt an die Patentanspr\u00fcche (mit der Gesamtheit seiner Merkmale) kn\u00fcpfen (vgl. a. Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34). Wer nicht alle Anspruchsmerkmale verwirklicht, kann grunds\u00e4tzlich nur wegen<br \/>\nmittelbarer Patentverletzung &#8211; unter den hierf\u00fcr aufgestellten besonderen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 10 PatG \u2013 haftbar sein. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof (GRUR 2007, 1059, 1062 f. \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; GRUR 2009, 653 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine) den Schutz einer Unterkombination ablehnt (vgl. a. Benkard\/Scharen a.a.O., \u00a7 9 PatG Rdnr. 34) und in seiner Rechtsprechung zur mittelbaren Verletzung (BGH, GRUR 2004, 758, 761 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler) betont, dass alles das, was Aufnahme in den Patentanspruch gefunden hat, regelm\u00e4\u00dfig schon deshalb ein wesentliches Erfindungselement darstellt. Diese Konsequenz darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass trotz Fehlens eines Anspruchsmerkmals auf eine unmittelbare Patentverletzung erkannt wird.<\/p>\n<p>Andererseits l\u00e4ge ein klarer Fall unmittelbarer Verletzung vor, wenn dem Abnehmer die fehlende Zutat \u2013 vorher, gleichzeitig oder hinterher \u2013 von einem Dritten geliefert worden w\u00e4re. Unter solchen Umst\u00e4nden l\u00e4ge eine arbeitsteilige (je nach der Willenslage) mit- oder nebent\u00e4terschaftliche Verwirklichung aller Anspruchsmerkmale vor, was zur Feststellung einer durch beide Akteure gemeinsam begangenen unmittelbaren Patentverletzung f\u00fchren w\u00fcrde. Ist der Belieferte bereits im Besitz der fehlenden Zutat oder wird er sich diese im Anschluss an die fragliche Lieferung mit Sicherheit besorgen, um sie mit dem gelieferten Gegenstand zur patentgesch\u00fctzten Gesamtvorrichtung zu kombinieren, liegt ein wertungsm\u00e4\u00dfig vergleichbarer Zurechnungssachverhalt vor. Der Handelnde baut bei seiner Lieferung gezielt darauf, dass die fehlende (Allerwelts-)Zutat beim Empf\u00e4nger entweder bereits vorhanden ist (so dass ihre abermalige Bereitstellung sinnlos ist) oder aber vom Belieferten problemlos selbst besorgt werden kann und auch tats\u00e4chlich beschafft werden wird, um den gelieferten Gegenstand seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Verwendung zuzuf\u00fchren. Der Handelnde macht sich bei einer solchen Sachlage mit seiner Lieferung die Vor- oder Nacharbeit seines Abnehmers bewusst zu Eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Vor- oder Nacharbeit so zuzurechnen, als h\u00e4tte er die Zutat selbst mitgeliefert. Das gleiche gilt erst Recht, wenn ein letzter Herstellungsakt zwar vom Abnehmer vollzogen, er dabei aber als Werkzeug von dem Liefernden gesteuert wird, indem er ihm z. B. entsprechende Anweisungen und Hilfsmittel an die Hand gibt.\u201c<\/p>\n<p>Zieht man diese Rechtsgrunds\u00e4tze, an denen der Senat festh\u00e4lt, im Streitfall heran, so l\u00e4ge, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal (3) im Lieferzustand nicht (vollst\u00e4ndig) verwirklichen, eine unmittelbare Patentverletzung nur dann vor, wenn hinreichend sicher w\u00e4re, dass die Abnehmer der Beklagten, und zwar alle, die an sie gelieferten Maschinen durch das Aufziehen bzw. Aufspannen von Gummit\u00fcchern und\/oder Unterlegb\u00f6gen so herrichten, dass das nachgeschaltete Druckwerk einen Anpressdruck erzeugen kann, der h\u00f6her ist als der in dem vorgeschalteten Folientransferwerk bei der Auflage der Transferfolie ausge\u00fcbte Druck. Das steht jedoch nicht zu erwarten. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, m\u00fcssen die angesprochenen Hilfsmittel (Gummituch, Unterlegb\u00f6gen), welche f\u00fcr sich betrachtet als blo\u00dfe \u201eZutaten\u201c eingestuft werden k\u00f6nnen, zur Realisierung klagepatentgem\u00e4\u00dfer Druckverh\u00e4ltnisse und damit zur Herstellung einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ausgestaltung in einer ganz bestimmten, nicht vorgegebenen Art und Weise, n\u00e4mlich mit einer bestimmten Aufzugsh\u00f6he auf den Gummituchzylinder im Druckwerk oder den Gummituchzylinder im Folientransferwerk, aufgezogen werden, wobei diese Aufzugsh\u00f6he \u2013 da sie den Bedienungshinweisen widerspricht \u2013 gerade nicht unausweichlich und noch nicht einmal wahrscheinlich ist. Die Beklagte weist ihre Abnehmer in ihren drucktechnischen Hinweisen (Anlage B 5) n\u00e4mlich an, das Gummituch (Oberkante) im Druckwerk maximal auf Schmitzringh\u00f6he zu legen. In den das Kaltveredelungsmodul betreffenden drucktechnischen Hinweisen (Anlage B 6) gibt sie ferner eine Aufzugsh\u00f6he im Folientransferwerk von 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzringh\u00f6he an. Nimmt der Drucker einen entsprechenden Aufzug im Druckwerk sowie im Folientransferwerk vor, richtet er die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gerade nicht so her, dass diese den Anforderungen des Merkmals (3) entsprechen. Um die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einen Zustand zu versetzen, in dem diese das Merkmal (3) verwirklichen k\u00f6nnen, muss der Abnehmer den Aufzug in ganz bestimmter Weise ver\u00e4ndern, n\u00e4mlich entweder den Aufzug im Druckwerk hinweiswidrig erh\u00f6hen oder aber den Aufzug im Folientransferwerk hinweiswidrig reduzieren.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nWas die erste M\u00f6glichkeit anbelangt, kann der Drucker eine im Verh\u00e4ltnis zum Folientransferwerk erh\u00f6hte Pressung im nachgeschalteten Druckwerk nur erreichen, wenn er einen Aufzug \u00fcber sog. Schmitzringh\u00f6he w\u00e4hlt. Dies ergibt sich daraus, dass die von der Beklagten implementierte Software bei der Berechnung zum Abgleich der Pressungen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen f\u00fcr die zuzulassenden Druckbeistellungen stets davon ausgeht, dass im Druckwerk das Gummituch maximal auf Schmitzringh\u00f6he liegt und dass die Aufzugsh\u00f6he im Folientransferwerk zwischen 0,00 mm und 0,05 mm unter Schmitzringh\u00f6he betr\u00e4gt. Ausgehend von diesem Wert verhindert die Softwarel\u00f6sung, dass die Druckbeistellung im nachgeschalteten Druckwerk geringer ist als die im Folientransferwerk. Wenn der Abnehmer die Software umgehen bzw. ausschalten und eine h\u00f6here Pressung im Druckwerk erreichen will, muss er deshalb im Druckwerk einen h\u00f6heren Aufzug w\u00e4hlen als den, von dem die Software ausgeht. Dieser muss damit \u00fcber die Schmitzringh\u00f6he hinausgehen.<\/p>\n<p>Von einem solchen Aufzug r\u00e4t die Beklagte in ihrer Bedienungsanleitung (Anlage B 6) aber ausdr\u00fccklich ab. So hei\u00dft es z.B. auf Seite 4 der drucktechnischen Hinweise zur Druckabwicklung:<\/p>\n<p>\u201eHinweis \u2013 Das Gummituch darf auf keinen Fall so stark unterlegt werden, dass es \u00fcber der Schmitzringh\u00f6he liegt. Sonst wird die Pressung zwischen Platten- und Gummituchzylinder zu gro\u00df.\u201c<\/p>\n<p>Vor den Folgen eines falschen Aufzugs wird auf Seite 5 gewarnt. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e\u2026 Wenn die Aufzugsh\u00f6he nicht auf die vorgegebenen Werte eingestellt wird, kommt es zur Reibung oder zur ungen\u00fcgenden Pressung zwischen den Oberfl\u00e4chen.<br \/>\nDie Folgen bei einem zu starken Aufzug k\u00f6nnen sein: Dublieren, Schieben, extreme Tonwertzunahme und Passerfehler.\u201c<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hei\u00dft es in den das Kaltveredelungsmodul betreffenden drucktechnischen Hinweisen (Anlage B 6):<\/p>\n<p>\u201eDie Pressung sollte nicht st\u00e4rker als unbedingt n\u00f6tig eingestellt werden. Zu starke Pressung im Besonderen bei nicht-kompressiblen Gummit\u00fcchern belastet die Lage der Zylinder. Das Gummituch darf auf keinen Fall so stark unterlegt werden, dass es \u00fcber der Schmitzringh\u00f6he liegt.\u201c<\/p>\n<p>Die Beklagte r\u00e4t damit nicht nur von einem Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he ab, sondern sie warnt sogar ausdr\u00fccklich vor einem solchen Aufzug. Dass sich die Abnehmer \u00fcber diese Warnhinweise hinwegsetzen, ist \u2013 wie nachfolgend im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung einer mittelbaren Patentverletzung noch weiter ausgef\u00fchrt werden wird \u2013 unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nM\u00f6glich w\u00e4re es zwar auch, im vorgeschalteten Folientransferwerk einen Aufzug zu w\u00e4hlen, der deutlich unter Schmitzringh\u00f6he liegt. Die Beklagte empfiehlt in ihren das \u201eE\u201c-Modul betreffenden drucktechnischen Hinweisen aber eine Aufzugsh\u00f6he von 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzringh\u00f6he. Auch an diese Aufzugsh\u00f6he werden sich die Abnehmer im Zweifel halten.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nVon den Benutzungsempfehlungen der Beklagten in der einen oder anderen Weise abzuweichen, best\u00fcnde f\u00fcr die Abnehmer der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u00fcberhaupt nur dann ein Anlass, wenn die streitbefangenen Druckmaschinen bei einem hinweisgerechten Betrieb keine brauchbaren oder zufriedenstellenden Druckergebnisse liefern w\u00fcrden. Das hat der Kl\u00e4ger in erster Instanz jedoch nicht behauptet und daf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Die Beklagte hat, wie das Landgericht in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils unangegriffen festgestellt hat, in erster Instanz im Gegenteil darauf hingewiesen, dass die Druckergebnisse bei einem Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df der Bedienungsanleitung mit den dort genannten Aufzugsh\u00f6hen einwandfrei sind. Diesem Vortrag ist der Kl\u00e4ger in erster Instanz nicht entgegengetreten, weshalb dieser Umstand als unstreitig anzusehen ist. K\u00f6nnen die Abnehmer aber mit den in der Bedienungsanleitung angegebenen Einstellungen und Aufzugsh\u00f6hen einwandfreie Druckergebnisse erzielen, besteht kein Grund daf\u00fcr, die Auszugsh\u00f6hen in dem vorer\u00f6rterten Sinne zu ver\u00e4ndern. Schon deshalb verbietet sich die Annahme, dass es auf der Hand liegt, die Abnehmer der Beklagten w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in einen den Anforderungen des Merkmals (3) entsprechenden Zustand versetzen werden, indem sie entweder im Druckwerk einen Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he oder aber im vorgeschalteten Folientransferwerk einen Aufzug weit unterhalb der Schmitzringh\u00f6he w\u00e4hlen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nEine unmittelbare Patentverletzung ergibt sich \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 ebenso wenig aufgrund der \u201eRangierkatze\u201c-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 399).<\/p>\n<p>Nach dieser Entscheidung liegt eine (unmittelbare) Patentverletzung vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufgrund ihrer gegebenen Konstruktion objektiv in der Lage ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Ist dies der Fall, ist es unerheblich, ob diese Eigenschaften und Wirkungen regelm\u00e4\u00dfig, nur in Ausnahmef\u00e4llen oder nur zuf\u00e4llig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen herbeizuf\u00fchren. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelm\u00e4\u00dfig so bedient wird, dass die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden, selbst wenn der Hersteller ausdr\u00fccklich diese Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre nur objektiv m\u00f6glich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399, 401).<\/p>\n<p>Eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4sst sich hieraus nicht herleiten. Insoweit wird zun\u00e4chst auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts verwiesen, denen der Senat beitritt. Erg\u00e4nzend hervorzuheben ist, dass nach der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs Grundvoraussetzung f\u00fcr die Annahme einer Patentverletzung ist, dass die als patentverletzend beanstandete Ausf\u00fchrungsform alle Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht. Nur wenn dies der Fall ist, kommt es ggf. auf die weitere Frage an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch objektiv geeignet ist, die patentgem\u00e4\u00dfen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Diese Beurteilung steht im Einklag mit der Rechtsprechung, nach der es sich, wenn eine Ausf\u00fchrungsform von den Merkmalen eines Patentanspruchs in deren r\u00e4umlich-k\u00f6rperlicher Ausgestaltung identisch Gebrauch macht, bei der Pr\u00fcfung der Patentverletzung grunds\u00e4tzlich er\u00fcbrigt, Erw\u00e4gungen dar\u00fcber anzustellen, ob die identisch vorhandenen Merkmale demselben Zweck dienen und dieselbe Wirkung und Funktion haben wie diejenigen des Klagepatents (vgl. BGH, GRUR 2006, 13, 134 \u2013 Seitenspiegel; GRUR 1991, 436, 441 f \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer unmittelbaren Patentverletzung ist auch danach die Verwirklichung aller Anspruchsmerkmale. Im Streitfall verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 im Lieferzustand nicht alle Merkmale des Anspruchs 10 des Klagepatents, weil sie in diesem Zustand nicht den Vorgaben des Merkmals (3) entsprechen. Zwar m\u00fcssen die Maschinen der Beklagten von den Abnehmern noch zwingend unter Verwendung \u00fcblicher Gummit\u00fccher und Unterlageb\u00f6gen in einen betriebstauglichen Zustand gebracht werden. Halten sich die Abnehmer dabei an die Vorgaben der Beklagten, entsprechen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen aber auch im fertigen Betriebszustand nicht den Anforderungen des Merkmals (3). Dass sich die Abnehmer der Beklagten mit Sicherheit nicht an die drucktechnischen Hinweise der Beklagten halten und entweder im Druckwerk einen Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he oder aber im vorgeschalteten Folientransferwerk ein Aufzug unter Schmitzringh\u00f6he w\u00e4hlen, ist nicht feststellbar. Eine solche Handhabung ist zwar prinzipiell m\u00f6glich, unter den gegebenen Umst\u00e4nden \u2013 wie sogleich noch weiter ausgef\u00fchrt hat \u2013 aber unwahrscheinlich. Eine unmittelbare Patentverletzung k\u00f6nnte aber nur dann vorliegen, wenn es f\u00fcr eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung der angegrioffenen Ausf\u00fchrungsformen vorgegeben w\u00e4re, dass die Abnehmer diese nicht gem\u00e4\u00df der Bedienungsanleitung, sondern so herrichten, dass sie entweder im nachgeschalteten Druckwerk ein Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he oder aber im vorgeschalteten Folientransferwerk ein Aufzug unterhalb von 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzring (im Folgenden zur Vereinfachung nur: unterhalb Schmitzringh\u00f6he) w\u00e4hlen. Allein in diesem Fall w\u00e4re der Beklagten n\u00e4mlich der letzte Herstellungsakt zuzurechnen und sie m\u00fcsste sich so behandeln lassen, als habe sie die Vorrichtungen bereits in diesem Zustand selbst in den Verkehr gebracht hat. Dass die Abnehmer ausschlie\u00dflich so verfahren, ist jedoch fernliegend und l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie Beklagte hat das Klagepatent durch das Anbieten und\/oder die Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch nicht mittelbar verletzt (Art. 64 EP\u00dc i.V. mit \u00a7\u00a7 10, 9 Nr. 1 PatG).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach \u00a7 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung nach \u00a7 10 Abs. 1 PatG setzt danach auch voraus, dass das Mittel \u201ebestimmt\u201d ist, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Au\u00dferdem muss der Dritte (= Anbieter oder Lieferant) um die Verwendungsbestimmung seines Abnehmers wissen (Vorsatz) bzw. die Verwendungsbestimmung muss nach den Umst\u00e4nden offensichtlich sein.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kann nicht nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben bemessen werden, sondern h\u00e4ngt von der subjektiven Willensrichtung des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten ab: Plant dieser den Einsatz des Mittels f\u00fcr die Benutzung der Erfindung, dann liegt die Bestimmung vor; plant der Angebotsempf\u00e4nger dies nicht, fehlt es an der Bestimmung des Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung. Das Tatbestandsmerkmal des \u201eBestimmtseins\u201d der Mittel zur Benutzung der Erfindung ist daher ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das in der Person des Angebotsempf\u00e4ngers oder Abnehmers erf\u00fcllt sein muss. Dieser besitzt die alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber den gelieferten Gegenstand; nur er kann daher die Entscheidung treffen, das ihm angebotene oder gelieferte Mittel unter Benutzung der Erfindung \u2013 oder au\u00dferhalb dessen \u2013 zu verwenden (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; Senat, Urt. v. 21.03.2013 \u2013 I-2 U 73\/09).<\/p>\n<p>Die Bestimmung zur Benutzung der Erfindung setzt einen entsprechenden Handlungswillen des Angebotsempf\u00e4ngers oder Belieferten im Zeitpunkt der Vornahme der mittelbaren Patentverletzung durch den Anbietenden oder Lieferanten voraus. Aus dem Umstand, dass der als mittelbarer Patentverletzer in Anspruch Genommene die objektive Eignung des von ihm angebotenen oder vertriebenen Mittels zur unmittelbaren Patentverletzung kennt, kann nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass das Mittel zur Begehung unmittelbarer Patentverletzungen bestimmt sei (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Das gilt jedenfalls dann, wenn das Mittel nicht nur patentgem\u00e4\u00df, sondern auch au\u00dferhalb patentgesch\u00fctzten Erfindung technisch und wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Bestimmtseins der Mittel, f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist der Patentinhaber darlegungs- und beweispflichtig, der den Dritten wegen mittelbarer Patentverletzung in Anspruch nimmt (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug). Da dieses Tatbestandsmerkmal schwer darzulegen und zu beweisen ist, sieht \u00a7 10 Abs. 1 PatG vor, dass es zum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis und des Wollens des Anbietenden oder Lieferanten gen\u00fcgt, dass das Bestimmtsein der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung auf Grund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, so dass zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals auf Erfahrungen des t\u00e4glichen Lebens zur\u00fcckgegriffen werden kann (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2006, 839, 841 \u2013 Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 f. \u2013 Haubenstretchautomat). So kann die Erfahrung daf\u00fcr sprechen, dass ein Mittel zur Benutzung der Erfindung durch die Abnehmer bestimmt wird, wenn der Anbieter oder Lieferant eine klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verwendung des Mittels empfiehlt (BGH, GRUR 2001, 228 \u2013 Luftheizger\u00e4t; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 \u2013 Haubenstretchautomat). Gleiches kann gelten, wenn ein Mittel infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung auf eine zu einem Patenteingriff f\u00fchrende Benutzung zugeschnitten und zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten wird (BGH, GRUR 2005, 848, 851 \u2013 Antriebsscheibenaufzug).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nUnter Anwendung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze lassen sich im Streitfall weder eine entsprechende Verwendungsbestimmung der Abnehmer noch ein entsprechender (durch die Offensichtlichkeit der Umst\u00e4nde begr\u00fcndeter) Wille der Beklagten feststellen.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDer Kl\u00e4ger hat weder dargetan noch unter Beweis gestellt, dass Abnehmer der Beklagten die an sie gelieferten Maschinen tats\u00e4chlich in einen patentgem\u00e4\u00dfen Zustand versetzt haben, indem sie \u2013 entgegen der Bedienungsanleitung \u2013 entweder im nachgeschalteten Druckwerk einen Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he oder aber im vorgeschalteten Folientransferwerk ein Aufzug deutlich unter Schmitzringh\u00f6he vorgenommen haben. Daf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Erst recht liegen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Beklagte Kenntnis von einer solchen Handhabung ihrer Abnehmer hatte. Auch hierf\u00fcr hat der Kl\u00e4ger nichts vorgetragen.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDass es zu einer entsprechenden Herrichtung und Benutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch die Abnehmer kommt, ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden auch nicht \u201eoffensichtlich\u201c.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nWie bereits ausgef\u00fchrt (siehe oben), r\u00e4t die Beklagte in ihren drucktechnischen Hinweisen nicht nur von einem Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he im Druckwerk ab, sondern sie warnt sogar vor einem solchen Aufzug. Dass die Abnehmer diesen Warnhinweis ignorieren und sich nicht an die in der Bedienungsanleitung angegebenen Einstellungen und Aufzugsh\u00f6hen halten, ist unwahrscheinlich.<\/p>\n<p>Festzuhalten ist insoweit zun\u00e4chst, dass nach dem in erster Instanz unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten die bei einem Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df der Bedienungsanleitung mit den dort genannten Einstellungen und Aufzugsh\u00f6hen erzielbaren Druckergebnisse einwandfrei sind. Dass die Ergebnisse bei einer Erh\u00f6hung des Anpressdrucks im Druckwerk durch eine Erh\u00f6hung des Aufzugs \u2013 oder aber durch eine Verringerung des Aufzugs im Folientransferwerk \u2013 (noch) besser w\u00e4ren, hat der Kl\u00e4ger nicht aufgezeigt und belegt. Vor diesem Hintergrund besteht f\u00fcr eine solche Ma\u00dfnahme kein vern\u00fcnftiger Anlass. Das gilt umso mehr, als eine Erh\u00f6hung des Anpressdrucks durch den Aufzug dickerer Unterlegb\u00f6gen und\/oder Gummit\u00fccher weniger pr\u00e4zise ist als die Erh\u00f6hung des Anpressdrucks durch eine Ver\u00e4nderung der Druckbeistellung \u00fcber den Leitstand. Denn in den Bedienmasken der Maschinensteuerung ist eine Korrektur des Druckspaltes in Schritten von 0,01 mm (Gutachten Prof. G, Anlage B 5, Seite 9; Erg\u00e4nzungsgutachten, Anlage B 1, Seite 6) und damit wesentlich genauer m\u00f6glich als bei Verwendung von Unterlegb\u00f6gen, da deren kleinste Abstufung 0,05 mm betr\u00e4gt (Erg\u00e4nzungsgutachten Prof. G, Anlage B 1, Seite 6). Abgesehen davon ist eine manuelle Ver\u00e4nderung des Gummituchaufzugs zur Erh\u00f6hung des Anpressdrucks im Druckwerk zwangsl\u00e4ufig zeitaufw\u00e4ndiger als die Ver\u00e4nderung der Druckbeistellung \u00fcber den Leitstand mittels der Maschinensteuerung (vgl. Gutachten Prof. G, Anlage B 5, Seiten 9, 11 und 15; Erg\u00e4nzungsgutachten, Anlage B 1, Seite 6).<\/p>\n<p>Zu beachten ist au\u00dferdem, dass die Angaben zur Druckbeistellung im Leitstand durch die Wahl eines h\u00f6heren Aufzugs im Druckwerk unstreitig unzutreffend werden. Am Leitstand wird sowohl die vom Drucker zu variierende Druckbeistellung als auch die hieraus resultierende Pressung angezeigt. Die Grundeinstellung beim Druckwerk bel\u00e4uft sich im Hinblick auf die Pressung auf 0,1 mm. Diese voreingestellte Pressung von 0,1 mm erfordert z.B. bei einer standardm\u00e4\u00dfigen Bedruckstoffdicke von 0,1 mm eine Druckbeistellung von 0,0 mm, was bedeutet, dass die Oberfl\u00e4che des Gummituchzylinders sowie des Druckzylinders gegenseitigen Kontakt haben. Der zwischen den beiden Zylindern durchzuf\u00fchrende Bedruckstoff mit einer Dicke von 0,1 mm f\u00fchrt zu einer Pressung von ca. 0,1 mm. Die Voreinstellung setzt voraus, dass der Aufzug auf dem Gummituchzylinder maximal auf Schmitzringh\u00f6he liegt. Die im Leitstand angezeigte Pressung ist damit nur dann zutreffend, wenn das im Druckwerk auf den Gummituchzylinder aufgezogene Gummituch samt Unterlage h\u00f6chstens Schmitzringh\u00f6he hat. Das Aufziehen von Unterlegb\u00f6gen und Gummituch oberhalb der Schmitzringh\u00f6he f\u00fchrt somit dazu, dass die am Leitstand angezeigte Pressung unzutreffend ist. Vergegenw\u00e4rtigt man sich, dass es sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um Spezialanlagen mit einer elektronischen Maschinensteuerung handelt, deren Wert sich auf mindestens 1,5 bis 2 Mio. \u20ac bel\u00e4uft (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 05.08.2013 \u2013 6 U 114\/12, Anlage BK 1, Seite 28), wird der die Druckanlage bedienende Drucker schon vor diesem Hintergrund bestrebt sein, sich an die Bedienungsanleitung zu halten.<\/p>\n<p>Dass der Drucker bewusst eine Fehlanzeige im Leitstand in Kauf nimmt, erscheint auch deshalb fernliegend, weil \u2013 wie die Beklagte in erster Instanz unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Privatgutachtens (Anlage B 5) unwidersprochen dargetan hat \u2013 die unzutreffende Angabe der tats\u00e4chlichen Druckbeistellung im Leitstand zu einer ungewollten Fehlbedienung f\u00fchren kann, weil hierdurch die Gefahr besteht, dass der Drucker im Druckwerk mit einer zu hohen Pressung arbeitet (Gutachten Prof. G, Anlage B 5, Seite 9). Nach den Erl\u00e4uterungen des Privatgutachters der Beklagten kann eine solche Handhabung zu fr\u00fchzeitigem Verschlei\u00df oder sogar zu einem Totalausfall der Zylinderlagerung an der Druckmaschine f\u00fchren (Gutachten Prof. G, Anlage B 5, Seiten 9 und 16).<\/p>\n<p>Der Drucker w\u00fcrde den Aufzug im Druckwerk vor diesem Hintergrund nur dann erh\u00f6hen, wenn hierf\u00fcr irgendeine Notwendigkeit best\u00fcnde. Eine solche besteht jedoch gerade nicht. Denn die beim Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gem\u00e4\u00df der Bedienungsanleitung mit den dort genannten Einstellungen und Aufzugsh\u00f6hen erreichbaren Druckergebnisse sind \u2013 wovon auszugehen ist (siehe oben) \u2013 einwandfrei. Ist dem so, sind die Abnehmer der Beklagten nicht darauf angewiesen, nach der Lehre des Klagepatents zu arbeiten. Soweit der Beklagte in zweiter Instanz geltend gemacht hat, die Softwarel\u00f6sung der Beklagten f\u00fchre bei der Nutzung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu einer \u201eVerarbeitungsbeschr\u00e4nkung\u201c, weshalb der Drucker die Aufzugsh\u00f6he ver\u00e4ndern werde, ist sein Vortrag ohne Substanz und im \u00dcbrigen ebenfalls versp\u00e4tet (\u00a7 531 Abs.2 ZPO).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat in erster Instanz unter Hinweis auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten ferner dargetan, dass durch die Wahl eines Aufzugs \u00fcber Schmitzringh\u00f6he nicht nur der Anpressdruck im Spalt zwischen Gummituchzylinder und Druckzylinder erh\u00f6ht wird, sondern auch den Anpressdruck im Spalt zwischen Gummituchzylinder und Plattenzylinder. Dies kann wiederum \u2013 wenn zugleich gedruckt wird \u2013 zum einen zu einer Verbreiterung der Druckpunkte und damit zu einer Verschlechterung der Druckqualit\u00e4t und zum anderen ebenfalls zu einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df der Zylinderlagerung f\u00fchren (Gutachten Prof. G, Anlage B 5, Seiten 10, 15, 16 und 18). Dementsprechend wird in den drucktechnischen Hinweisen der Beklagten auch darauf hingewiesen, dass die Pressung nicht st\u00e4rker als unbedingt n\u00f6tig eingestellt werden sollte, weil zu starke Pressungen zur Tonwertzunahme f\u00fchrt und die Zylinderlager belastet (Anlage B 4, Seite 7). Zwar k\u00f6nnte der Drucker das nachgeschaltete Druckwerk auch blo\u00df als \u201ePresswerk\u201c nutzen, indem er auf das gleichzeitige Drucken verzichtet. Das wird er jedoch nicht tun, weil er in diesem Fall zum anschlie\u00dfenden Drucken ein weiteres Druckwerk verwenden muss. Hierf\u00fcr besteht indes kein Anlass, weil auch durch das gleichzeitige Drucken im nachgeschalteten Druckwerk einwandfreie Druckergebnisse erzielt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat im ersten Rechtszug au\u00dferdem dargetan, dass durch eine Ver\u00e4nderung des Gummituchaufzugs die Druckqualit\u00e4t des Druckwerks aufgrund falscher Abwicklung gest\u00f6rt werden kann, weil es zu dem Ph\u00e4nomen des sog. Schiebens mit der Folge eines entsprechenden Qualit\u00e4tsverlustes kommen kann (Gutachten Prof. G, Anlage B 5, Seiten 9, 15 und 16). Dieser Effekt des Schiebens resultiert nach den Erl\u00e4uterungen der Beklagten daraus, dass durch den h\u00f6heren Aufzug die Oberfl\u00e4che des Gummituchzylinders gr\u00f6\u00dfer als diejenige des Plattenzylinders ist; ein optimales Druckergebnis kann jedoch nur bei identischer Oberfl\u00e4chengeschwindigkeit der aufeinander abrollenden Platten- und Gummizylinder bzw. Gummituch- und Druckzylinder erreicht werden (Bl. 67 GA).<\/p>\n<p>Diesem Vorbringen der Beklagten und den diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen ihres Privatgutachters ist der Kl\u00e4ger in erster Instanz nicht entgegengetreten. Mit Recht ist das Landgericht deshalb davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger die von der Beklagten dargestellten negativen Auswirkungen eines Aufzugs \u00fcber Schmitzringh\u00f6he nicht in Abrede gestellt hat; zu Recht hat es diese nachteiligen Auswirkungen damit als unstreitig angesehen. Die von der Beklagten angef\u00fchrten Nachteile hat der Kl\u00e4ger nicht einmal in seiner Berufungsbegr\u00fcndung in Abrede gestellt. Soweit er nunmehr in zweiter Instanz das Vorbringen der Beklagten zu den von ihr angef\u00fchrten nachteiligen Konsequenzen eines Aufzugs \u00fcber Schmitzringh\u00f6he bestreitet (Bl. 283 f. GA), kann er hiermit nicht mehr geh\u00f6rt werden (\u00a7 531 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Die angef\u00fchrten nachteiligen Auswirkungen sind dem Fachmann bekannt. Aus dem von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten Privatgutachten ergab sich auch, dass die geschilderten Zusammenh\u00e4nge einem Offsetdruckfachmann gel\u00e4ufig sind (Gutachten Prof. G, Anlage B 5, Seite 14). Dem ist der Kl\u00e4ger in erster Instanz ebenfalls nicht entgegengetreten.<\/p>\n<p>Es liegt unter diesen Umst\u00e4nden fern, dass der die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bedienende Drucker zum Zwecke einer Erh\u00f6hung des Anpressdrucks im Druckwerk gegen\u00fcber dem im Folientransferwerk auf den Bedruckstoff ausge\u00fcbten Druck im nachgeschalteten Druckwerk einen Aufzug \u00fcber Schmitzringh\u00f6he vorsieht.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nDass die Abnehmer den Druck im Folientransferwerk im Verh\u00e4ltnis zum Anpressdruck im nachgeschalteten Druckwerk dadurch reduzieren, dass sie im vorgeschalteten Folientransferwerk einen niedrigeren Aufzug, d. h. einen Aufzug unterhalb der von der Beklagten empfohlenen Werte vorsehen, erscheint ebenfalls wenig wahrscheinlich.<\/p>\n<p>Auch f\u00fcr eine solche Ma\u00dfnahme besteht keine Notwendigkeit. Die Beklagte empfiehlt in ihrer Bedienungsanleitung (Anlage B 6) ausdr\u00fccklich eine Aufzugsh\u00f6he zwischen 0,00 und 0,05 mm unter Schmitzringh\u00f6he. Wie ausgef\u00fchrt, ist davon auszugehen, dass hiermit gute Ergebnisse erzielt werden k\u00f6nnen. Es ist daher nicht ersichtlich, welchen Anlass der Abnehmer haben sollte, durch Reduzierung der angegebenen Aufzugsh\u00f6he von dieser Empfehlung abzuweichen. Hiervon wird er schon deshalb Abstand nehmen, weil er bei einer Reduzierung des im Folientransferwerk ausge\u00fcbten Drucks (mit dem er einwandfreie Ergebnisse erzielen kann) durch eine Verringerung der Aufzugsh\u00f6he bef\u00fcrchten muss, dass der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Folientransfer gef\u00e4hrdet wird.<\/p>\n<p>Hinzu kommt, dass eine Reduzierung der Aufzugsh\u00f6he im Transferwerk deutlich unter Schmitzringh\u00f6he nach dem Vorbringen der Beklagten zu einer Reduzierung der Umfangsgeschwindigkeit der Gummituchoberfl\u00e4che im Transferwerk und damit zu einer Geschwindigkeitsdifferenz gegen\u00fcber der F\u00f6rdergeschwindigkeit der durch das Transferwerk gef\u00f6rderten Transferfolie f\u00fchrt. Es kann sich dadurch nach den Angaben der Beklagten ein \u201eSchlupf\u201c zwischen der Gummituchoberfl\u00e4che und der Transferfolie bilden. Wie sich aus dem von der Beklagten in zweiter Instanz vorgelegten Erg\u00e4nzungsgutachten ergibt, ist der Bediener einer Druckmaschine jedoch bestrebt, solche Geschwindigkeitsdifferenzen zu vermeiden, weil diese h\u00e4ufig auch in den Druckwerken zu Qualit\u00e4tseinbu\u00dfen f\u00fchren (Anlage B 1, Seite 7). Der Kl\u00e4ger ist dem zwar mit der Behauptung entgegengetreten, es k\u00f6nne \u201eunter der patentgem\u00e4\u00dfen Nutzung einer derartigen Vorrichtung\u201c nicht \u201ezu unsinnigen Einstellungen im Folientransferwerk durch Herbeif\u00fchrung eines Schlupfes\u201c kommen (Schriftsatz v. 05.02.2014, S. 8 [Bl. 307 GA]). Insoweit ist sein Vortrag jedoch ebenfalls ohne Substanz; inwieweit eine Reduzierung der Aufzugsh\u00f6he im Transferwerk der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ohne die von der Beklagten behaupteten nachteiligen Auswirkungen tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist, zeigt er nicht konkret auf.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nDie der Beklagten vom Kl\u00e4ger vorgeworfene Patentverletzung beruht damit letztlich allein auf der Annahme, dass alle Abnehmer das klagepatentgem\u00e4\u00dfe Verfahren kennen und deshalb die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen so einzustellen versuchten, dass sie mit ihnen entsprechend arbeiten k\u00f6nnen. Insoweit ist aber schon nicht dargetan und belegt, dass in Druckereien ausschlie\u00dflich oder zumindest \u00fcberwiegend nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren gearbeitet wird. Der Hinweis auf den mit B geschlossenen Lizenzvertrag sowie den im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe erw\u00e4hnten \u2013 im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegten \u2013 Unterlizenzvertrag zwischen B und I ist insoweit nicht aussagekr\u00e4ftig, auch wenn es sich bei beiden Unternehmen um gewichtige Teilnehmer auf dem hier betroffenen Markt handelt. Es fehlt konkreter Vortrag dazu, wie mit den von B und\/oder dem Unterlizenznehmer unter dem Lizenzvertrag hergestellten Maschinen tats\u00e4chlich gearbeitet wurde und wird; insoweit ist auch das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe nicht ergiebig, weil in Bezug auf den Unterlizenzvertrag letztlich nur die Vermutung aufgestellt wird, dass der Anpressdruck im nachgelagerten Druckwerk zwangsl\u00e4ufig h\u00f6her sein m\u00fcsse (Anlage BK 1, Seite 27). Unabh\u00e4ngig hiervon k\u00f6nnte von einem offensichtlichen Bestreben der Abnehmer, die in der Bedienungsanleitung angegebenen Aufzugsh\u00f6hen zum Zwecke der Erh\u00f6hung des Anpressdrucks im Druckwerk im Vergleich zum vorgeschalten Folientransferwerk zu ver\u00e4ndern, nur ausgegangen werden, wenn die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bei einem Betrieb entsprechend den von der Beklagten in ihrer Bedienungsanleitung angegebenen Einstellungen und Aufzugsh\u00f6hen unbefriedigende Druckergebnisse liefern w\u00fcrde. Das ist jedoch \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 nicht der Fall.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung des Kl\u00e4gers erfolglos geblieben ist, hat er nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in \u00a7 543 ZPO hierf\u00fcr aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist auf 360.000,- \u20ac festzusetzen. Die Beklagte hat in den Jahren 2006 und 2007 zwei angegriffene Ausf\u00fchrungsformen des alten, patentverletzenden Typs verkauft. Schreibt man dies bis zum Ablauf des Klagepatents fort, kommen mindestens vier abgewandelte angegriffene Ausf\u00fchrungsformen hinzu. Bei einer vom OLG Karlsruhe f\u00fcr angemessen erachteten St\u00fccklizenz von 90.000,- \u20ac, die der Kl\u00e4ger in einem weiteren H\u00f6heprozess geltend machen w\u00fcrde, ergibt sich der festgesetzte Streitwertbetrag.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2182 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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