{"id":4470,"date":"2014-08-07T17:00:04","date_gmt":"2014-08-07T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4470"},"modified":"2016-05-09T09:58:09","modified_gmt":"2016-05-09T09:58:09","slug":"2-u-9113-garagenrolltor-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4470","title":{"rendered":"2 U 91\/13 &#8211; Garagenrolltor II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2304<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nGrund- und Teil-Urteil vom 7. August 2014, Az. 2 U 91\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2385\">4c O 16\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 28. November 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Der Kl\u00e4gerin steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch in Geld wegen Benutzung des deutschen Teils der europ\u00e4ischen Patente und durch die Beklagte zu.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass die H\u00f6he des Ausgleichsanspruchs gem\u00e4\u00df Ziffer 1. nach Lizenzgrunds\u00e4tzen zu bestimmen ist.<\/p>\n<p>3. Die Beklagte wird verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte)<\/p>\n<p>a) Sektionaltore mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt, wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt ist, wobei weitere Paneele (3) des Torblattes (1) in einer Bogenschiene gef\u00fchrt sind, die einen im Wesentlichen vertikalen Abschnitt (9) parallel zur Torzarge, einen im wesentlichen horizontalen Abschnitt (10) direkt unterhalb der oberen Laufschiene (6) und einen beide Abschnitte verbindenden Bogen (11) aufweist, und wobei f\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schie\u00dfbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, und \u00fcber ein Verbindungselement (18) an das oberste Paneel (2) angeschlossen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die oberen Laufschienen (6) einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweisen, in den ein in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrtes Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) eingreift,<\/p>\n<p>dass an der oberen Laufschiene (6) ein l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (6) verlaufendes, flexibles und von der oberen Laufschiene (6) abnehmbares Strangelement vorgesehen ist, das als Zahnriemen (13) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>dass der Antriebsmotor (8) ein als Ritzel (14) ausgebildetes Antriebsrad aufweist, welches in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist,<\/p>\n<p>dass der Antriebsmotor (8) zwei F\u00fchrungsrollen (15) aufweist, die in L\u00e4ngsrichtung der Laufschiene (6) beidseits des Antriebsrades angeordnet sind und \u00fcber den ungezahnten R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen,<\/p>\n<p>wobei bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss mit dem Strangelement l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (8) verfahrbar ist;<\/p>\n<p>b) Tore mit einem elektrischen Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes (1), das bei einer \u00d6ffnungs- und Schie\u00dfbewegung in im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) gef\u00fchrt ist, mit<\/p>\n<p>einem Antriebsmotor (8), der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden ist, und<\/p>\n<p>einem Zahnriemen (13), der auf dem Laufschienenboden einer der horizontalen Laufschienen (6) vorgesehen und unter Vorspannung gesetzt ist, wobei der Antriebsmotor (8) ein in der Laufschiene (6) gef\u00fchrtes und von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades angeordnete F\u00fchrungsrollen (15) aufweist, wobei die F\u00fchrungsrollen (15) \u00fcber den ungezahnten R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen und wobei der Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>seit dem 1. September 2005 in der Bundesrepublik Deutschland oder von dort aus vertrieben hat,<\/p>\n<p>und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat \u00fcber die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten nachgelassen wird, die Ausk\u00fcnfte bez\u00fcglich der Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem ihr zu bezeichnenden, der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sondern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob darin eine oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.<\/p>\n<p>II. Im Umfang des \u00fcber Ziffer I.3. hinausgehenden Rechnungslegungs- und Belegvorlageanspruchs sowie im Umfang des \u00fcber Ziffer I.2. hinausgehenden Feststellungsantrages (Herausgabe des Verletzergewinns) wird die Berufung zur\u00fcckwiesen.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen bleibt die Entscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Ausspruchs zu I.3. vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 20.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Parteien dieses Rechtsstreits befassen sich mit der Entwicklung, der Herstellung und dem Vertrieb von Toren, insbesondere Garagentoren. Die Kl\u00e4gerin begehrt von der Beklagten Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Zahlung eines Ausgleichsbetrags in H\u00f6he von 827.500 \u20ac sowie Feststellung der \u00fcber diesen Betrag hinausgehenden weiteren Zahlungspflicht der Beklagten auf der Grundlage einer Mitberechtigung an zwei Patenten.<\/p>\n<p>Die Beklagte reichte am 28. Juli 2000 zwei ein Sektionaltor betreffende Patentanmeldungen ein, n\u00e4mlich die EP (Streitpatentanmeldung 1, Anlage K 1) und die EP (Streitpatentanmeldung 2, Anlage K 2).<\/p>\n<p>Streitpatentanmeldung 1 hatte folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1), wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt ist, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweist, wobei f\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schie\u00dfbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, wobei in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) das in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrte Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) eingreift.<\/p>\n<p>Streitpatentanmeldung 2 hatte folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Tor, insbesondere Garagentor, mit einem einteiligen oder mehrteiligen Torblatt (1), im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6), in denen das Torblatt (1) bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung gef\u00fchrt ist, und einem elektrischen Torantrieb zum \u00d6ffnen und schlie\u00dfen des Torblattes (1), dadurch gekennzeichnet, dass an mindestens einer Laufschiene (6) ein flexibles Strangelement vorgesehen ist, und dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und\/oder Reibschluss des Antriebsrades mit einem Strangelement l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>An den den Patentanmeldungen zugrundeliegenden Erfindungen war der inzwischen verstorbene L. W. beteiligt. Dieser trat mit Vereinbarung vom 27.\/28. November 2002 s\u00e4mtliche ihm m\u00f6glicherweise in Bezug auf die Streitpatentanmeldungen zustehenden Rechte an die Kl\u00e4gerin ab. Unter dem 30. Oktober\/4. November 2002 schloss die Kl\u00e4gerin mit Herrn W. einen \u201eZusammenarbeitsvertrag\u201c (Anlage B 3). Gem\u00e4\u00df \u00a7 1 dieses Vertrages erhielt Herr W. bei Vertragsunterzeichnung 50.000 \u20ac; weitere 50.000 \u20ac sollte Herr W. erhalten, sofern im Vindikationsverfahren entschieden werde, dass die Streitpatentanmeldungen ganz oder zum Teil auf die Kl\u00e4gerin zu \u00fcbertragen seien. Weiter verpflichtete sich die Kl\u00e4gerin, an Herrn W. in diesem Fall f\u00fcr jeden Antrieb, der von der streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindung Gebrauch macht, 0,50 \u20ac zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat daraufhin gegen\u00fcber der Beklagten Vindikationsanspr\u00fcche geltend gemacht, die die Beklagte vorgerichtlich zur\u00fcckwies. Mit ihrer vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf erhobenen Vindikationsklage (4a O 43\/03) hat die Kl\u00e4gerin die vollst\u00e4ndige \u00dcbertragung der Streitpatentanmeldungen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 3. Februar 2014, eingegangen bei Gericht am 4. Februar 2014, Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 (Anlage B1) hat die Kl\u00e4gerin ihre Klageantr\u00e4ge umgestellt und hilfsweise zus\u00e4tzlich beantragt, ihr eine Berechtigung als Mitinhaberin der Streitpatentanmeldungen einzur\u00e4umen und die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zweck der Aufl\u00f6sung der Gemeinschaft an den Streitpatentanmeldungen zu verurteilen. Mit Urteil vom 22. Dezember 2011 (I-2 U 15\/04; Anlage K 3) hat der Senat entschieden, dass die Beklagte der Kl\u00e4gerin eine Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen einzur\u00e4umen und gegen\u00fcber dem registerf\u00fchrenden Patentamt in die Eintragung der Kl\u00e4gerin als Mitinhaberin einzuwilligen hat. Der Senat hat au\u00dferdem festgestellt, dass der auf die Kl\u00e4gerin entfallende ideelle Anteil an den Streitpatentanmeldungen 5 % und der auf die Beklagte entfallende Anteil demnach 95 % betr\u00e4gt. Den Antrag der Kl\u00e4gerin, die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft zu verurteilen, hat der Senat abgewiesen. Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des vorgenannten Berufungsverfahrens hatten sich die anwaltlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 1. September 2005 (Anlage K 4) an die Beklagte gewandt und die folgenden Forderungen gestellt:<\/p>\n<p>\u201eIn erster Linie macht unsere Mandantin die Anspr\u00fcche geltend, die darauf gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, dass Herr W. Alleinerfinder ist. Hilfsweise, f\u00fcr den Fall, dass Herr W. nur Miterfinder ist, macht unsere Mandantin die Anspr\u00fcche geltend, die auf \u00a7 745 Abs. 2 BGB gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich eine nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung. Dazu fordern wir zun\u00e4chst Auskunft \u00fcber Art und Umfang der von Ihrer Mandantin vorgenommenen Benutzungshandlungen. Dabei m\u00f6ge Ihre Mandantin alle Einnahmen und sonstigen Vorteile angeben, die sie dadurch erzielt hat, dass sie die oben genannten Anmeldungen genutzt hat. Wenn die Auskunft erteilt ist, wird unsere Mandantin einen konkreten Vorschlag f\u00fcr eine Vereinbarung unterbreiten.\u201c<\/p>\n<p>Das Patenterteilungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt wurde auf Antrag der Kl\u00e4gerin mit Wirkung zum 14. M\u00e4rz 2005 ausgesetzt. Im Hinblick auf die Entscheidung des Senats vom 22. Dezember 2011 im Vindikationsverfahren hat die Kl\u00e4gerin beim Europ\u00e4ischen Patentamt beantragt, als Mitinhaberin der Streitpatentanmeldungen eingetragen zu werden. Die Streitpatente sind zwischenzeitlich erteilt. Die Erteilung des Streitpatents 1 ist am 27.11.2013 (Anlage BK 1), diejenige des Streitpatents 2 am 19.02.2014 bekanntgemacht worden. Kl\u00e4gerin und Beklagte sind jeweils als Mitinhaberinnen eingetragen.<\/p>\n<p>Hauptanspruch 1 des Streitpatents 1 (EP ) hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt, wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt ist, wobei weitere Paneele (3) des Torblattes (1) in einer Bogenschiene gef\u00fchrt sind, die einen im Wesentlichen vertikalen Abschnitt (9) parallel zur Torzarge, einen im wesentlichen horizontalen Abschnitt (10) direkt unterhalb der oberen Laufschiene (6) und einen beide Abschnitte verbindenden Bogen (11) aufweist, und wobei f\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schie\u00dfbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, und \u00fcber ein Verbindungselement (18) an das oberste Paneel (2) angeschlossen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die oberen Laufschienen (6) einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweisen, in den ein in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrtes Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) eingreift,<\/p>\n<p>dass an der oberen Laufschiene (6) ein l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (6) verlaufendes, flexibles und von der oberen Laufschiene (6) abnehmbares Strangelement vorgesehen ist, das als Zahnriemen (13) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>dass der Antriebsmotor (8) ein als Ritzel (14) ausgebildetes Antriebsrad aufweist, welches in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist,<\/p>\n<p>dass der Antriebsmotor (8) zwei F\u00fchrungsrollen (15) aufweist, die in L\u00e4ngsrichtung der Laufschiene (6) beidseits des Antriebsrades angeordnet sind und \u00fcber den ungezahnten R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen,<\/p>\n<p>wobei bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss mit dem Strangelement l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (8) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>Streitpatent 2 (EP B1) lautet in seinem Hauptanspruch 1 wie folgt:<\/p>\n<p>Elektrischer Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes (1), das bei einer \u00d6ffnungs- und Schie\u00dfbewegung in im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) gef\u00fchrt ist, mit<\/p>\n<p>einem Antriebsmotor (8), der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden ist, und<\/p>\n<p>einem Zahnriemen (13), der auf dem Laufschienenboden einer der horizontalen Laufschienen (6) vorgesehen und unter Vorspannung gesetzt ist,<\/p>\n<p>wobei der Antriebsmotor (8) ein in der Laufschiene (6) gef\u00fchrtes und von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades angeordnete F\u00fchrungsrollen (15) aufweist, wobei die F\u00fchrungsrollen (15) \u00fcber den ungezahnten R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen und wobei der Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>Die nachstehende Abbildung zeigt zur n\u00e4heren Illustration Figur 2 der Streitpatente.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat am 24. Juli 2012 vor dem Landgericht Auskunfts- Zahlungs- und Feststellungsklage erhoben und vorgetragen: Die Beklagte vertreibe seit dem Jahr 2001 unter dem Namen \u201eN.\u201c-Sektionaltore mit einem Antrieb gem\u00e4\u00df den Streiterfindungen. Dieser sei insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebsmotor im horizontalen Bereich der oberen Laufschienen verfahrbar sei, wodurch sich die benutzbare Raumh\u00f6he in der Garagenmitte vergr\u00f6\u00dfere; au\u00dferdem gew\u00e4hrleiste der vordere vertikale Endabschnitt der oberen Laufschiene, dass das oberste Paneel gegen Aufdr\u00fccken gesch\u00fctzt sei. Der Antrieb sei in der Lage, beim \u00d6ffnen des Tores \u00fcber ein Verbindungselement das oberste Paneel aus dem vertikalen Endabschnitt herauszuheben. Die Kl\u00e4gerin sei berechtigt, einen angemessenen Ausgleich f\u00fcr die alleinige Nutzung der streitpatentgem\u00e4\u00dfen Erfindungen durch die Beklagte f\u00fcr den Zeitraum seit dem 1. September 2005 zu beanspruchen. Ein finanzieller Ausgleich entspreche dem billigen Ermessen beider Mitinhaber der Streitpatente. Die H\u00f6he der Entsch\u00e4digung sei nach den Gewinnen der Beklagten, die diese mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Toren erzielt habe, und damit nach dem tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Nutzen zu berechnen. Die Beklagte habe im Zeitraum seit September 2005 durchschnittlich pro Jahr mindestens 50.000 streiterfindungsgem\u00e4\u00dfe Sektionaltore vertrieben. Im Jahr 2011 habe die Beklagte insgesamt zwischen 122.000 und 123.000 Sektinaltore mit Antrieb verkauft, wovon 56.000 bis 57.000 St\u00fcck auf die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Antriebe entfielen. F\u00fcr das Jahr 2012 ergebe sich eine entsprechende voraussichtliche St\u00fcckzahl von 62.000 bis 63.000 St\u00fcck. Bei einem durchschnittlichen St\u00fcckpreis von 650 \u20ac belaufe sich der Gesamtabsatz der Beklagten f\u00fcr die Zeit bis zur Klageerhebung im Juli 2012 auf 325.000 St\u00fcck, was einem Umsatz von 198.575.000 \u20ac entspreche. Der ihr (der Kl\u00e4gerin) zustehende Anteil an den Streitschutzrechten von 5 % entspreche daher einem anteiligen Umsatzbetrag von 9.930.000 \u20ac (5 % von 198.575.000 \u20ac). Bei einer angenommenen Kostenquote der Beklagten von 75 % ihres Umsatzes verbleibe ein ihr (der Kl\u00e4gerin) geb\u00fchrender Gewinn von 2.482.400 \u20ac (25 % von 9.930.000 \u20ac). Unter der Annahme, dass ein Anteil von 1\/3 dieses Gewinns kausal auf die Nutzung der Streiterfindungen zur\u00fcckgehe, ergebe sich ein Entsch\u00e4digungsanspruch von 827.500 \u20ac. Die Kl\u00e4gerin behalte sich allerdings vor, nach Erteilung der Auskunft durch die Beklagte einen h\u00f6heren Anteil als ein Drittel zu fordern. Mindestens sei der Ausgleichsanspruch jedoch in H\u00f6he einer Lizenzgeb\u00fchr von 3 % der Umsatzerl\u00f6se gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat vor dem Landgericht vorgetragen, der Kl\u00e4gerin stehe ein Ausgleichsanspruch nicht zu. Die Beklagte ziehe keine Gebrauchsvorteile aus der Erfindung, die dem 5 %-igen Anteil der Kl\u00e4gerin entspr\u00e4chen. Die Vorteile der \u201eN.-Sektionaltore\u201c beruhten allein auf der erfinderischen T\u00e4tigkeit der Beklagten. Au\u00dferdem fehle es an einem Verlangen der Kl\u00e4gerin auf Nutzungsausgleich. Die Beklagte hat au\u00dferdem die Einrede der Verj\u00e4hrung in Bezug auf etwaige Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin auf Ausgleichsentgelt f\u00fcr den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2008 erhoben.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 28.11.2013 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ausgef\u00fchrt, Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Zahlung st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin nicht zu. Die Beklagte sei zum Gebrauch der Erfindung berechtigt gewesen; eine Beeintr\u00e4chtigung des Mitgebrauchs der Kl\u00e4gerin durch die Gebrauchshandlungen der Beklagten sei nicht ersichtlich. Eine vertragliche Ab\u00e4nderung der Regel kostenfreier Nutzung der gemeinsamen Erfindungen durch jeden Mitinhaber sei nicht erkennbar. Insbesondere habe die Kl\u00e4gerin keinen aus \u00a7 745 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch geltend gemacht. Dem Schreiben vom 1. September 2005 k\u00f6nne nicht entnommen werden, dass die Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unterbliebene Nutzung in Bezug auf ihren ideellen Anteil finanziell entsch\u00e4digt werden wolle. Vielmehr habe die Kl\u00e4gerin stets eine Alleininhaberschaft an den Streitpatentanmeldungen durchsetzen wollen. Auch habe die Kl\u00e4gerin im Vindikationsverfahren keinen f\u00fcr die Geltendmachung eines Ausgleichsverlangens notwendigen, flankierenden Ausgleichsanspruch erhoben. Au\u00dferdem habe die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 beantragt, ihr eine Mitberechtigung einzur\u00e4umen und die Beklagte zur Duldung der Zwangsvollstreckung zum Zweck der Aufl\u00f6sung der Gemeinschaft an den Streitpatentanmeldungen zu verurteilen. Der mit L. W. abgeschlossene Zusammenarbeitsvertrag (Anlage B 3), in dem eine St\u00fccklizenz vereinbart worden war, habe ebenfalls darauf schlie\u00dfen lassen, dass die Kl\u00e4gerin die Streitpatente tats\u00e4chlich habe nutzen wollen. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Kl\u00e4gerin Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und tr\u00e4gt erg\u00e4nzend vor, dass ihre Anspr\u00fcche weder durch das Schreiben vom 1. September 2005 noch durch ihr sp\u00e4teres Verhalten untergegangen seien. So stelle das Schreiben vom 1. September 2005 ein wirksames Ausgleichsverlangen dar, das einen Zahlungsanspruch ausl\u00f6se. Auch liege kein widerspr\u00fcchliches Verhalten der Kl\u00e4gerin vor, weil diese sich im Vindikationsverfahren auf die Alleininhaberschaft an den Streitpatentanmeldungen berufen habe. Vielmehr habe sie hilfsweise f\u00fcr den Fall, dass Herr W. nur Miterfinder sein sollte, die Anspr\u00fcche geltend gemacht, die sich aus \u00a7 745 Abs. 2 BGB ergeben. Dass die Kl\u00e4gerin im Vindikationsverfahren keine Auskunftsanspr\u00fcche reklamiert habe, lasse nicht den Schluss zu, dass sie die Forderungen nicht durchsetzen wolle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 28. November 2013 aufzuheben und<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die am Ende dieser Ziffer I. bezeichneten Tore bzw. Tore mit den am Ende dieser Ziffer I. bezeichneten Torantrieben seit dem 1. September 2005 an Abnehmer im In- und Ausland vertrieben hat, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses, das Angaben zu enthalten hat \u00fcber<\/p>\n<p>a) die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie Typenbezeichnungen, sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) die Gestehungskosten, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Kostenfaktoren einschlie\u00dflich der variablen Gemeinkosten, und den erzielten Gewinn;<\/p>\n<p>2. im Umfang der Auskunftsverpflichtung nach Ziffer 1. Belege bzw. Belegkopien herauszugeben (Rechnungen und Lieferscheine), wobei Angaben \u00fcber sonstige Verk\u00e4ufe sowie sonstige Preise auf den Belegen geschw\u00e4rzt werden k\u00f6nnen:<\/p>\n<p>Streitpatent 1, Anspruch 1:<\/p>\n<p>Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt, wobei das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt ist, wobei weitere Paneele (3) des Torblattes (1) in einer Bogenschiene gef\u00fchrt sind, die einen im Wesentlichen vertikalen Abschnitt (9) parallel zur Torzarge, einen im wesentlichen horizontalen Abschnitt (10) direkt unterhalb der oberen Laufschiene (6) und einen beide Abschnitte verbindenden Bogen (11) aufweist, und wobei f\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schie\u00dfbewegung des Torblattes (1) mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen ist, der in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist, und \u00fcber ein Verbindungselement (18) an das oberste Paneel (2) angeschlossen ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass die oberen Laufschienen (6) einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweisen, in den ein in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrtes Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) eingreift,<\/p>\n<p>dass an der oberen Laufschiene (6) ein l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (6) verlaufendes, flexibles und von der oberen Laufschiene (6) abnehmbares Strangelement vorgesehen ist, das als Zahnriemen (13) ausgebildet ist,<\/p>\n<p>dass der Antriebsmotor (8) ein als Ritzel (14) ausgebildetes Antriebsrad aufweist, welches in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt und vom Strangelement teilweise umschlungen ist,<\/p>\n<p>dass der Antriebsmotor (8) zwei F\u00fchrungsrollen (15) aufweist, die in L\u00e4ngsrichtung der Laufschiene (6) beidseits des Antriebsrades angeordnet sind und \u00fcber den ungezahnten R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen,<\/p>\n<p>wobei bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades der Antriebsmotor (8) durch Formschluss mit dem Strangelement l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (8) verfahrbar ist;<\/p>\n<p>Streitpatent 2, Anspruch 1:<\/p>\n<p>Elektrischer Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen eines ein- oder mehrteiligen Torblattes (1), das bei einer \u00d6ffnungs- und Schie\u00dfbewegung in im Wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) gef\u00fchrt ist, mit<\/p>\n<p>einem Antriebsmotor (8), der durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden ist, und<\/p>\n<p>einem Zahnriemen (13), der auf dem Laufschienenboden einer der horizontalen Laufschienen (6) vorgesehen und unter Vorspannung gesetzt ist,<\/p>\n<p>wobei der Antriebsmotor (8) ein in der Laufschiene (6) gef\u00fchrtes und von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) sowie beidseits des Antriebsrades angeordnete F\u00fchrungsrollen (15) aufweist, wobei die F\u00fchrungsrollen (15) \u00fcber den ungezahnten R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen und wobei der Antriebsmotor (8) bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar ist;<\/p>\n<p>3. an die Kl\u00e4gerin 827.500 \u20ac zuz\u00fcglich Zinsen hieraus in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 15. Mai 2012 zu bezahlen;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass der von der Beklagten f\u00fcr die Benutzung der unter I.2. bezeichneten Patente geschuldete Ausgleichsanspruch nach den Regeln der Herausgabe des Verletzergewinns (wobei der herauszugebende Gewinn der Beklagten nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese k\u00f6nnten den Toren gem\u00e4\u00df Ziffer I.2. unmittelbar zugeordnet werden), hilfsweise nach Lizenzgrunds\u00e4tzen zu bemessen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>ihr vorzubehalten, die gem\u00e4\u00df Ziffer I.1 und 2 geltend gemachten Ausk\u00fcnfte statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sondern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung tr\u00e4gt und diesen berechtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf Antrag mitzuteilen, ob darin eine oder mehrere bestimmte Abnehmer enthalten sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt \u2013 ihr erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend \u2013 den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin entgegen. Sie betont insbesondere, dass die Kl\u00e4gerin bereits dem Wortlaut ihres Anforderungsschreibens nach kein Ausgleichsverlangen gestellt habe. Hierf\u00fcr sei eine konkrete Anspruchsformulierung in Gestalt der Geltendmachung einer entgeltlichen Nutzungsentsch\u00e4digung erforderlich gewesen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist insoweit erfolgreich, als der Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber der Beklagten dem Grunde nach ein nach den Regeln der Lizenzanalogie zu bestimmender Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs f\u00fcr die Benutzung der Streitpatente sowie ein vorbereitender Rechnungslegungsanspruch zusteht. Da zur Zeit die genaue H\u00f6he der Ausgleichsanspr\u00fcche nicht abzusehen ist, macht der Senat von der M\u00f6glichkeit Gebrauch, \u00fcber den entscheidungsreifen Teil der Klage durch Grund- und Teilurteil zu entscheiden (\u00a7\u00a7 301, 304 Abs. 1 ZPO).<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf billige Entsch\u00e4digung wegen der Benutzung der Streitpatente.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDer Beklagten steht gemeinsam mit der Kl\u00e4gerin das Recht auf die Streitpatentanmeldungen 1 und 2 sowie das Recht an den zwischenzeitlich daraus hervorgegangenen Streitpatenten 1 und 2 zu, an denen sich die gemeinsame Inhaberschaft und beiderseitige Berechtigung nach erfolgter Patenterteilung fortgesetzt hat. Von der Berufung unangefochten und in \u00dcbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 342 = GRUR 2005, 663 \u2013 gummielastische Masse II, Senat, GRUR-RR 2012, 319 \u2013 Einstiegshilfe f\u00fcr Kanal\u00f6ffnungen) hat das Landgericht festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin und die Beklagte als gemeinschaftliche Inhaber der Streitpatentanmeldungen\/Streitpatente eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. \u00a7 741 BGB bilden. Nach den f\u00fcr eine solche Gemeinschaft geltenden rechtlichen Regeln (\u00a7 743 Abs. 2 BGB) steht jedem Teilhaber ein Nutzungsrecht am Verm\u00f6gensgegenstand der Bruchteilsgemeinschaft zu, soweit dadurch nicht der Mitgebrauch der \u00fcbrigen Teilhaber beeintr\u00e4chtigt wird (BGH, GRUR 2005, 663, 664 \u2013 Gummielastische Masse II). Dies hat zur Folge, dass jeder Teilhaber berechtigt ist, die Erfindung zu benutzen. Der Gegenstand eines gemeinschaftlichen Patents wird dabei durch die in ihm gesch\u00fctzte Lehre zum technischen Handeln repr\u00e4sentiert, die im Falle eines Sachpatents dadurch benutzt wird, dass erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erzeugnisse hergestellt, angeboten oder in Verkehr gebracht werden. Der Gebrauch durch einen Teilhaber bedeutet insofern stets auch eine Nutzung des Anteils der anderen Teilhaber, weswegen der Gegenstand eines gemeinschaftlichen Patents von einem Teilhaber an sich nur mit Zustimmung des anderen Teilhabers oder durch gemeinschaftliches Handeln aller Teilhaber zu nutzen w\u00e4re. Dieser (unbefriedigenden) Situation tr\u00e4gt \u00a7 743 Abs. 2 BGB dadurch Rechnung, dass jedem Teilhaber ausdr\u00fccklich die Befugnis einger\u00e4umt wird, den gemeinschaftlichen Gegenstand unabh\u00e4ngig von dem jeweiligen Anteil des anderen zu gebrauchen. Kann und will ein Teilhaber die Erfindung nicht selbst gebrauchen und wurde keine einvernehmliche Regelung \u00fcber die Nutzung der Streitpatentanmeldung durch einstimmigen oder mehrheitlichen Beschluss erzielt, so kann jeder Teilhaber von den anderen im Rechtswege die Zustimmung zu einer dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechenden Verwaltung und Benutzung beanspruchen (\u00a7 745 Abs. 2 BGB). Sie kann insbesondere darin bestehen, dass der alleine oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig benutzende Teilhaber die anderen f\u00fcr seine \u00fcber den eigenen Patentanteil hinausreichenden Benutzungshandlungen entsch\u00e4digt. Mit der Geltendmachung des Anspruchs nach \u00a7 745 Abs. 2 BGB entsteht ein finanzieller Ausgleichsanspruch, wenn es die materielle Gerechtigkeit erfordert, dass der die (Gesamt-)Erfindung Benutzende f\u00fcr Gebrauchsvorteile, die den seinen Anteil \u00fcbersteigenden Bruchteil \u00fcbertreffen, einen Ausgleich in Geld an die \u00fcbrigen Mitberechtigten leistet (BGH, GRUR 2005, 663, 664 \u2013 Gummielastische Masse II). Die erstmalige Beanspruchung ist f\u00fcr die Anspruchsentstehung ausreichend (BGH GRUR 2005, 663, 664 \u2013 Gummielastische Masse II). Eine ausdr\u00fcckliche Zahlungsaufforderung ist f\u00fcr die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs ebenso wenig erforderlich wie eine Erkl\u00e4rung des den Ausgleich fordernden Mitinhabers, die Erfindung selbst nicht nutzen zu wollen.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Kl\u00e4gerin mit Schreiben vom 1. September 2005 einen Ausgleichsanspruch geltend gemacht, der den Anforderungen des \u00a7 745 Abs. 2 BGB entspricht. Der Wortlaut des Schreibens ist eindeutig. Die Kl\u00e4gerin macht mit ihm die \u201eAnspr\u00fcche geltend [\u2026], die auf \u00a7 745 Abs. 2 BGB gest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, n\u00e4mlich eine nach billigem Ermessen dem Interesse der Teilhaber entsprechende Verwaltung und Benutzung.\u201c Selbst wenn dar\u00fcber hinaus eine Konkretisierung des Verlangens dahingehend erforderlich sein sollte, welche Art der Benutzungs- oder Verwaltungsma\u00dfnahme die Kl\u00e4gerin f\u00fcr geboten h\u00e4lt, ist sie in dem Schreiben vom 1. September 2005 hinl\u00e4nglich enthalten. Die Kl\u00e4gerin f\u00e4hrt n\u00e4mlich fort: \u201eDazu fordern wir zun\u00e4chst Auskunft \u00fcber Art und Umfang der von ihrer Mandantin vorgenommenen Benutzungshandlungen. Dabei m\u00f6ge ihre Mandantin alle Einnahmen und sonstigen Vorteile angeben, die sie dadurch erzielt hat, dass sie die oben genannten Anmeldungen genutzt hat.\u201c Das in Bezug auf die vorgenommenen Patentbenutzungen und die damit f\u00fcr die Beklagte verbundenen Einnahmen gestellte Auskunftsverlangen macht mit der zitierten Zusatzbemerkung ausreichend deutlich, dass es der Kl\u00e4gerin um eine finanzielle Beteiligung an denjenigen Ums\u00e4tzen ging, welche die Beklagte durch Herstellung und Vertrieb erfindungsgem\u00e4\u00dfer Sektionaltore erwirtschaftet. Der Sache nach bedeutet dies \u2013 wie f\u00fcr die Beklagte ohne jeden Zweifel zu erkennen war \u2013 das Verlangen nach einem finanziellen Ausgleich, der vern\u00fcnftigerweise ohnehin allein als billige Verwaltungs- und Benutzungsma\u00dfnahme zwischen den Parteien infrage kommen konnte.<\/p>\n<p>Die Gesamtumst\u00e4nde lassen nicht den Schluss zu, dass die Kl\u00e4gerin \u2013 entgegen dem von ihr ausdr\u00fccklich Erkl\u00e4rten &#8211; keine Ausgleichszahlung verlangen wollte bzw. nachtr\u00e4glich auf diese verzichtet hat. Dass die Kl\u00e4gerin den Anspruch auf Verwaltung und Benutzung (und damit auf einen finanziellen Ausgleich f\u00fcr Benutzungshandlungen der Beklagten) nur hilfsweise, n\u00e4mlich f\u00fcr den Fall erhoben hat, dass ihr keine Alleininhaberschaft an den Streitpatentanmeldungen zuerkannt werden w\u00fcrde, steht der Wirksamkeit des Ausgleichsverlangens nicht entgegen. Die Kl\u00e4gerin musste ihren Anspruch auf Voll\u00fcbertragung schon grunds\u00e4tzlich nicht aufgeben, um als \u201eWeniger\u201c zu diesem Anspruch eine Teilhaberschaft und einen damit verbundenen Entsch\u00e4digungsanspruch in Geld geltend machen zu k\u00f6nnen. Im Streitfall gilt dies ganz besonders, weil die Frage der Allein- oder Mitinhaberschaft und die Gr\u00f6\u00dfe einer etwaigen Mitberechtigung der Kl\u00e4gerin im Wesentlichen eine Frage des gerichtlichen Nachweises der von Herrn W. beigesteuerten Erfindungsbeitr\u00e4ge und deren Abw\u00e4gung mit etwaigen Zutaten der Beklagten war. Der Umfang der vor dem Senat durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme zeugt von der au\u00dferordentlichen Komplexit\u00e4t dieser Feststellungen. Weder f\u00fcr die Kl\u00e4gerin noch f\u00fcr die Beklagte war im Vorhinein abzusehen, wie der Vindikationsprozess letztlich ausgehen w\u00fcrde. Vor diesem Hintergrund liegt es vollkommen fern, dass die Kl\u00e4gerin, obwohl sie mit der Beklagten in einen aufw\u00e4ndigen Prozess um die Berechtigung an den Streitpatentanmeldungen verstrickt war, irgendeine ihr m\u00f6glicherweise zustehende Rechtsposition (und sei es auch nur eine \u201eR\u00fcckfallposition\u201c) zugunsten der Beklagten aufgeben wollte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie beiderseitige Interessenlage erfordert es nach den gesamten Umst\u00e4nden, dass die Beklagte f\u00fcr ihre seit dem 1. September 2005 unternommene Benutzung der Streitpatente eine Geldentsch\u00e4digung an die Kl\u00e4gerin leistet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSowohl \u00fcber die Haftung dem Grunde nach als auch \u00fcber deren H\u00f6he entscheiden Gesichtspunkte der Billigkeit. Ob eine Ausgleichzahlung im Einzelfall ein Gebot der materiellen Gerechtigkeit ist, h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich vor allem von zwei Umst\u00e4nden ab, n\u00e4mlich einerseits vom Umfang der beiderseitigen Erfindungsbenutzung und andererseits von der Gr\u00f6\u00dfe des Erfindungsanteils, der den Teilhabern und namentlich dem Entsch\u00e4digungsgl\u00e4ubiger zusteht. Ist dessen Anteil gering, kann es dennoch die Billigkeit verlangen, dem Entsch\u00e4digungsgl\u00e4ubiger einen finanziellen Ausgleich zuzuweisen, wenn die alleinige oder \u00fcberschie\u00dfende Benutzung durch den Entsch\u00e4digungsschuldner erheblich ist. Umgekehrt wird die Notwendigkeit eines finanziellen Ausgleichs selbst f\u00fcr einen gleichrangig Beteiligten im Allgemeinen zu verneinen sein, wenn der Entsch\u00e4digungsschuldner nur wenige (\u00fcberschie\u00dfende) Benutzungshandlungen mit \u00fcberschaubarem wirtschaftlichem Ertrag vorgenommen hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass jeder Ausgleichsanspruch f\u00fcr den Schuldner mit einem Pflichtenkatalog verbunden ist, der au\u00dfer der reinen Zahlungsplicht Auskunftsobliegenheiten mit sich bringt, die vielfach gegen\u00fcber einem Wettbewerber zu erf\u00fcllen sind (vgl. dazu unten). Es bedarf deshalb eines objektiv hinreichenden Anlasses zur Ausl\u00f6sung dieses Pflichtengeflechts, wobei der notwendige Anlass vordringlich in wirtschaftlichen Vorteilen liegt, die durch die Nutzung der Gesamterfindung \u00fcber den eigenen Erfindungsanteil hinaus gezogen werden. Sofern von einem Teilhaber in Anspruch genommene erhebliche Gebrauchsvorteile einen Geldausgleich zugunsten des anderen Teilhabers gebieten, kann dem Entsch\u00e4digungsbegehren nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass es im vitalen Interesse des ausgleichspflichtigen Teilhabers liegt, die Erfindung m\u00f6glichst entsch\u00e4digungslos benutzen zu k\u00f6nnen. Das gesetzliche Kriterium der Billigkeit verlangt eine objektive Bewertung der beiderseitigen Interessenlage, was Zugest\u00e4ndnisse und Gegenleistungen einschlie\u00dft, auf die sich der benutzende Teilhaber in Anbetracht der gegenl\u00e4ufigen Interessenlage des anderen Teilhabers auch zu seinem Nachteil redlicherweise einlassen muss. Keine Bedeutung hat, ob die Erfindungsnutzung durch den einen Teilhaber freiwillig unterbleibt oder aber bestimmten \u00e4u\u00dferen, ggf. sogar zwingenden Gr\u00fcnden (wie der geringen Gr\u00f6\u00dfe seines Gesch\u00e4ftsbetriebes, dem notwendigen Investitionsvolumen f\u00fcr eigene Benutzungshandlungen oder den gegebenen Marktverh\u00e4ltnissen) geschuldet ist. Auch derjenige, der benutzen k\u00f6nnte, aber hiervon aus welchen Gr\u00fcnden auch immer absieht, kann eine Ausgleichszahlung verlangen, wenn es bei objektiver W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde unbillig ist, ihn angesichts des vom anderen Teilhaber mitbenutzten eigenen Erfindungsanteils nicht an dessen Ertr\u00e4gnissen zu beteiligen. Abzuw\u00e4gen sind insoweit die (Einzel-) Interessen aller Teilhaber, nicht die Belange der Erfindungsgemeinschaft als Ganzes.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNach den dargelegten Regeln erweist sich im Streitfall ein Ausgleichsanspruch als gerechtfertigt. Zwar ist der der Kl\u00e4gerin zustehende Anteil an den Streitpatenten vergleichsweise gering; gleichzeitig sind die alleinigen Benutzungsaktivit\u00e4ten der Beklagten jedoch ganz erheblich, weswegen sie redlicherweise nicht entsch\u00e4digungslos bleiben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie der Senat mit Urteil vom 22.12.2011 rechtskr\u00e4ftig festgestellt hat, entf\u00e4llt auf die Kl\u00e4gerin an den Patentanmeldungen, die den Streitpatenten zugrunde liegen, ein ideeller Anteil von jeweils 5 %. Formalrechtlich betrachtet geb\u00fchrt der Kl\u00e4gerin damit der ihr zuerkannte Anteil am gesamten Gegenstand der Streitpatente, und somit auch an den jeweiligen Hauptanspr\u00fcchen 1, deren Benutzung die Kl\u00e4gerin allein behauptet und zum Gegenstand ihres Klagebegehrens gemacht hat. Bei Beantwortung der Frage, ob eine \u00fcberschie\u00dfende oder alleinige Benutzung des mehreren Mitinhabern zustehenden Patentes durch einen einzelnen Teilhaber diesen billigerweise verpflichtet, zu Gunsten des anderen Teilhabers eine Entsch\u00e4digungszahlung zu leisten, kommt es allerdings nicht auf diese ideelle Beteiligung am Gesamtschutzrecht an, sondern darauf, ob bei Aus\u00fcbung der (\u00fcberschie\u00dfenden oder alleinigen) Patentbenutzung von demjenigen Erfindungsbeitrag Gebrauch gemacht wird, den der nicht oder weniger benutzende andere Teilhaber beigesteuert hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 657 [Rn. 18] \u2013 Blendschutzbehang). Denn genau von dieser Verwertung einer fremden Erfindungsleistung h\u00e4ngt es ab, ob eine Patentbenutzung gerechterweise zu einer Teilhabe des Dritten an den wirtschaftlichen Ertr\u00e4gen der Benutzungshandlungen verpflichtet. Sofern mit der Erfindungsbenutzung nur von derjenigen technischen Lehre Gebrauch gemacht wird, die auf den benutzenden Teilhaber selbst zur\u00fcckgeht, gebietet es die Billigkeit offensichtlich nicht, den anderen Teilhaber an den Erl\u00f6sen einer solchen Patentbenutzung zu beteiligen, die durch den von ihm beigesteuerten Erfindungsbeitrag in keiner Weise gef\u00f6rdert worden sein k\u00f6nnen. Ein Beispiel f\u00fcr eine derartige Konstellation bildet der Fall, dass das in Bruchteilsgemeinschaft gehaltene Patent mehrere Anspr\u00fcche umfasst, der ideelle Anteil des nicht nutzenden Mitinhabers dessen Beitr\u00e4gen zu einzelnen Unteranspr\u00fcchen geschuldet ist und die Benutzungshandlungen des anderen Teilhabers ausschlie\u00dflich die Merkmale des Hauptanspruchs zum Gegenstand haben, der auf ihn allein zur\u00fcckgeht.<\/p>\n<p>Im Streitfall kommt es f\u00fcr den Ausgleichsanspruch somit darauf an, ob der der Kl\u00e4gerin zurechenbare Erfindungsbeitrag des Zeugen W. irgendeinen Niederschlag in den Hauptanspr\u00fcchen der Streitpatente gefunden hat und, wenn ja, wie hoch der diesbez\u00fcgliche Beitrag zu der technischen Lehre der fraglichen Patentanspr\u00fcche zu bemessen ist. Die ma\u00dfgebliche Basis f\u00fcr diese Absch\u00e4tzung bildet \u2013 wogegen auch die Parteien keine Einw\u00e4nde erheben \u2013 das Senatsurteil vom 22.12.2011. Nach den dortigen Feststellungen (S. 11 \u2013 13) war es \u2013 soweit f\u00fcr die Streitpatente 1 und 2 von Belang (Anlagen rop 11, K 4) \u2013 das Verdienst des Zeugen Weil, einen motorisch angetriebenen Laufwagen f\u00fcr das Verschwenken der Torblattglieder eines Sektionaltores entwickelt zu haben, wobei der Laufwagen in einer zweiten oberen Schiene l\u00e4ngs eines Zahnriemens bewegt wird, der ein Antriebsrad des Motors halb umschlingt und das Antriebsrad seinerseits von zwei F\u00fchrungsrollen flankiert wird, wie dies aus der nachstehenden Abbildung (S. 13 unten) ersichtlich ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nWas zun\u00e4chst das Streitpatent 1 (EP ) betrifft, l\u00e4sst sich die technische Lehre von dessen Anspruch 1 wie folgt gliedern (wobei durch Unterstreichen diejenigen Passagen gekennzeichnet sind, die bereits zur Zeit des Vindikationsurteils Inhalt des Hauptanspruchs waren, und f\u00fcr bis zur Patenterteilung zus\u00e4tzlich aufgenommene Anspruchsmerkmale deren Herkunft aus einem bestimmten Unteranspruch vermerkt ist):<\/p>\n<p>1. Sektionaltor mit einem aus gelenkig verbundenen Paneelen (2, 3) bestehenden mehrteiligen Torblatt (1).<\/p>\n<p>2. Das oberste Paneel (2) des Torblattes (1) ist an beiden Seiten des Torblattes (1) in einer im Wesentlichen horizontalen oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt, die einen vorderen vertikalen Endabschnitt (21) aufweisen.<\/p>\n<p>3. Weitere Paneele (3) des Torblattes (1) sind in einer Bogenschiene gef\u00fchrt, die<\/p>\n<p>a) einen im Wesentlichen vertikalen Abschnitt (9) parallel zur Torzarge,<\/p>\n<p>b) einen im Wesentlichen horizontalen Abschnitt (10) direkt unterhalb der oberen Laufschiene (6) und<\/p>\n<p>c) einen beide Abschnitte (9, 10) verbindenden Bogen (11) aufweist. (vgl. Unteranspruch 2)<\/p>\n<p>4. F\u00fcr die \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung des Torblattes (1) ist mindestens ein Antriebsmotor (8) vorgesehen, der<\/p>\n<p>a) in dem horizontalen Bereich der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist,<\/p>\n<p>b) \u00fcber ein Verbindungselement (18) an das oberste Paneel (2) angeschlossen ist.<\/p>\n<p>5. In der Schlie\u00dfstellung des Torblattes (1) greift ein in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrtes Laufrad (4) des obersten Paneels (2) in den vertikalen Endabschnitt (21) der oberen Laufschiene (6) ein.<\/p>\n<p>6. An der oberen Laufschiene (6) ist ein als Zahnriemen (13) ausgebildetes Strangelement vorgesehen, das l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (6) verl\u00e4uft, flexibel und von der oberen Laufschiene (6) abhebbar ist. (vgl. Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>7. Der Antriebsmotor (8) weist<\/p>\n<p>a) ein als Ritzel (14) ausgebildetes Antriebsrad auf, welches in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt und von dem Strangelement teilweise umschlungen ist; (vgl. Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>b) zwei F\u00fchrungsrollen (15) auf, die in L\u00e4ngsrichtung der Laufschiene (6) beidseits des Antriebsrades angeordnet sind und \u00fcber den ungezahnten R\u00fccken des Zahnriemens (13) laufen.<\/p>\n<p>8. Bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades ist der Antriebsmotor (8) durch Formschluss mit dem Strangelement l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (6) verfahrbar. (vgl. Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 22.12.2011 hat der Senat der Kl\u00e4gerin \u2013 bezogen auf die seinerzeitige Anspruchsfassung der Anmeldeschrift \u2013 die nachfolgenden Beitr\u00e4ge zuerkannt, wobei der Senat \u2013 sachverst\u00e4ndig beraten \u2013 davon ausgegangen ist, dass aus Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssiger Erweiterung nicht beansprucht werden k\u00f6nne, dass der Antriebsmotor lediglich \u201ean der oberen Laufschiene gef\u00fchrt\u201c wird, sondern die Anmeldung auf eine F\u00fchrung des Antriebsmotors in der Laufschiene beschr\u00e4nkt sei. Dieser Vorbehalt hat weiterhin Bedeutung, weil das Streitpatent 1 mit der letztgenannten, engen Formulierung zur Erteilung gelangt ist. Bei den \u201eN.\u201c-Toren der Beklagten sind die Antriebsmotoren \u2013 wie zwischen den Parteien au\u00dfer Streit steht \u2013 auch tats\u00e4chlich in der Laufschiene gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Anspruch 1 erfordert die M\u00f6glichkeit, gleichzeitig den Antriebsmotor horizontal zu verfahren (Merkmal 3) und das Laufrad des obersten Paneels in den vertikalen Endabschnitt einlaufen zu lassen (Merkmal 4b). Weder ein vertikaler Endabschnitt noch eine Anbindung, die das Einfahren des Antriebsmotors in einen solchen Endabschnitt erm\u00f6glichen k\u00f6nnte, ist aus der insoweit allein in Betracht kommenden, dem Zeugen W. zuzurechnenden Anlage ROP 11 ersichtlich. Zwar zeigt die Abbildung eine scharnierartige Verbindung zwischen oberstem Torblattpaneel und Antriebsmotor. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige (Sitzungsprotokoll vom 24.02.2011, S. 9 ff.) \u00fcberzeugend ausgef\u00fchrt hat, bedeutet dieses Ausstattungsmerkmal aber keineswegs, dass damit auch die erfindungsgem\u00e4\u00dfe M\u00f6glichkeit gegeben ist, den Antriebsmotor horizontal zu bewegen und das Laufrad des obersten Paneels dennoch in einen vertikalen Endabschnitt (sofern er denn vorhanden w\u00e4re) einfahren zu lassen. Die Verwendung eines vertikalen Endabschnitts ist dem Zeugen Weil aus den oben genannten Gr\u00fcnden auch nicht ansonsten zuzuweisen. Desweiteren ist bei der Konstruktion gem\u00e4\u00df Anlage ROP 11 das Antriebsrad des Motors und der Zahnriemen nicht in der oberen Laufschiene (sondern r\u00e4umlich dar\u00fcber) angeordnet. Dies (d.h. die Positionierung von Antriebsrad und Strangelement in der Laufschiene) sowie die Verwendung einer oberen Laufschiene mit vertikalem Endabschnitt bei einem motorisierten Torantrieb und die damit verbundene, allein streitpatentgem\u00e4\u00dfe Einbruchsicherung sind deshalb der Beklagten zuzurechnen.<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Unteranspr\u00fcche 2 und 3 gilt Folgendes:<\/p>\n<p>\u2022 Anspruch 2 sieht vor, dass weitere Paneele (3) des Sektionaltores (mithin solche, die neben dem obersten Paneel vorhanden sind) in einer unteren Laufschiene (7) gef\u00fchrt sind. Derartiges ist aus der Sicht eines Fachmanns in den Anlagen K 4 und ROP 11 hinreichend gezeigt. Zwar ist dort jeweils nur eine untere Laufschiene abgebildet, ohne dass zugleich darin gef\u00fchrte Laufrollen zu erkennen w\u00e4ren. Eine zus\u00e4tzliche untere Schiene vorzusehen, macht aber lediglich Sinn, wenn ihr irgendeine technische Funktion zukommen soll und diese kann nach fachm\u00e4nnischem Verst\u00e4ndnis nur darin liegen, die weiteren Paneele des Torblattes zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>\u2022 Anspruch 3 befasst sich mit einer besonderen konstruktiven Ausgestaltung des Antriebs, der einerseits aus einem an der oberen Laufschiene (6) angeordneten flexiblen Strangelement (13) und andererseits aus einem Antriebsrad (14) des Antriebsmotors (8) besteht. Das Antriebsrad (14) soll dabei in der oberen Laufschiene (6) gef\u00fchrt und vom Strangelement (13) teilweise umschlungen sein, so dass bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) der Antriebsmotor (8) durch Formschluss und\/oder Reibschluss des Antriebsrades (14) mit dem Strangelement (13) l\u00e4ngs der oberen Laufschiene (6) verfahrbar ist.<\/p>\n<p>Die beschriebene Antriebsmechanik (motorbetriebenes Antriebsrad, das dank benachbarter F\u00fchrungsrollen (15) von einem Zahnriemen teilweise umschlungen wird, so dass sich das Antriebsrad an dem Zahnriemen entlang bewegen kann) ist &#8211; f\u00fcr sich betrachtet \u2013 in der Anlage ROP 11 dargestellt und somit der Kl\u00e4gerin zuzurechnen. Nicht offenbart ist, dass der Eingriff zwischen Antriebsrad und Zahnriemen in der oberen F\u00fchrungsschiene stattfindet, weswegen dieser Teil des Unteranspruchs 3 der Beklagten zugute zu halten ist.<\/p>\n<p>Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass s\u00e4mtliche Anregungen des Zeugen W., die im Vindikationsprozess die Bruchteilsquote der Kl\u00e4gerin von 5 % getragen haben, im mittlerweile erteilten Streitpatent 1 Eingang in dessen Hauptanspruch gefunden haben. Soweit die Beklagte beim Vertrieb ihrer Sektionaltore vom erteilten Anspruch 1 des Streitpatents 1 Gebrauch gemacht hat, ist deswegen die Feststellung gerechtfertigt, dass sie hierbei zwangsl\u00e4ufig auch von den der Kl\u00e4gerin zustehenden Erfindungsbeitr\u00e4gen des Zeugen W. profitiert hat. Mit Blick auf die technische Lehre von Patentanspruch 1 ist eine Berechtigungsquote von 5 % (Kl\u00e4gerin) und 95 % (Beklagte) gerechtfertigt. Ma\u00dfgeblich hierf\u00fcr ist zun\u00e4chst der Umstand, dass die Unteranspr\u00fcche der Anmeldungsschrift \u2013 und damit auch die der Beklagten zustehenden, bei den \u201eN.\u201c-Toren nicht mitbenutzten Merkmale &#8211; nach den Feststellungen im Senatsurteil vom 22.12.2011 (S. 56 f.) keinen nennenswerten Ausschlag bei der Zuweisung der Miterfinderanteile gegeben haben, weil sie s\u00e4mtlich g\u00e4ngige Ausstattungsdetails betreffen, die im Stand der Technik hinl\u00e4nglich bekannt gewesen sind. Die vorgenommene Aufteilung der Patentanmeldung zwischen den Parteien beruhte vielmehr darauf, dass der Zeuge W. mit seinen Vorschl\u00e4gen einen bereits bekannten Zahnstangen\/Zahnrad-Antrieb gegen einen vorhersehbar funktionsgleichen Zahnriemen\/Zahnrad-Antrieb ausgetauscht und diesen alternativen Antrieb im Detail handwerklich so ausgestaltet hat, dass eine zuverl\u00e4ssige \u00dcbertragung der Antriebskraft vom Zahnrad auf den Zahnriemen stattfinden kann (S. 50 \u2013 53). Der Beklagten hat der Senat demgegen\u00fcber die \u2013 weitaus kreativere \u2013 Leistung zugutegehalten, eine bew\u00e4hrt einbruchsichere Garagentorkonstruktion mit vertikalem Endabschnitt der oberen Laufschiene, die bislang nur mit einem manuell zu bet\u00e4tigenden Sektionaltor einsetzbar war, durch die Kombination mehrerer Ma\u00dfnahmen (sic.: einer Anordnung des Antriebsmotors als in der oberen horizontalen Schiene verfahrbare Einheit, das Vorsehen eines Verbindungselementes zwischen oberstem Torblattpaneel und Antriebsmotor und dem vertikalen Endabschnitt der oberen F\u00fchrungsschiene) so weiterentwickelt zu haben, dass ein Einbruchschutz auch f\u00fcr zeitgem\u00e4\u00dfe motorisch angetriebene Garagentore gew\u00e4hrleistet werden kann (S. 53 \u2013 56). Diejenigen technischen Beitr\u00e4ge, die den Senat im Vindikationsprozess zu einer Berechtigungsquote von 5 % : 95 % bewogen haben, finden sich nunmehr s\u00e4mtlich im erteilten Hauptanspruch des Streitpatents 1. Auch f\u00fcr dessen Lehre hat deshalb die im Vorprozess zuerkannte Inhaberquote von 5 % (Kl\u00e4gerin) und 95 % (Beklagte) ihre Berechtigung.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAnspruch 1 des Streitpatents 2 (EP ) betrifft einen elektrischen Torantrieb mit folgenden Merkmalen (wobei wiederum durch Unterstreichen diejenigen Passagen kenntlich gemacht sind, die bereits zur Zeit des Vindikationsurteils Inhalt des Hauptanspruchs waren, und f\u00fcr bis zur Patenterteilung zus\u00e4tzlich aufgenommene Anspruchsmerkmale deren Herkunft aus einem bestimmten Unteranspruch vermerkt ist):<\/p>\n<p>1. Elektrischer Torantrieb zum \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen eines ein- oder mehrteiligen Torblatts (1), das bei einer \u00d6ffnungs- und Schlie\u00dfbewegung in im wesentlichen horizontalen Laufschienen (6) gef\u00fchrt ist.<\/p>\n<p>2. Der Torantrieb hat<\/p>\n<p>a) einen Antriebsmotor (8) und<\/p>\n<p>b) einen Zahnriemen (13). (vgl. Unteranspruch 2)<\/p>\n<p>4. Der Zahnriemen (13) ist auf dem Laufschienenboden einer der horizontalen Laufschienen (6) vorgesehen und unter Vorspannung gesetzt.<\/p>\n<p>5. Der Antriebsmotor (8)<\/p>\n<p>a) ist durch ein Verbindungselement (18) mit dem oberen Viertel des Torblatts (1) verbunden, (vgl. Unteranspruch 5)<\/p>\n<p>b) weist ein in der Laufschiene (6) gef\u00fchrtes und von dem Zahnriemen (13) teilweise umschlungenes Antriebsrad (14) auf sowie beidseits des Antriebsrades (14) angeordnete F\u00fchrungsrollen (15). (vgl. Unteranspruch 3)<\/p>\n<p>6. Die F\u00fchrungsrollen (15) laufen \u00fcber den ungezahnten R\u00fccken des Zahnriemens (13).<\/p>\n<p>7. Bei einer Antriebsbewegung des Antriebsrades (14) ist der Antriebsmotor (8) durch Formschluss mit dem Zahnriemen (13) l\u00e4ngs der Laufschiene (6) verfahrbar.<\/p>\n<p>In Bezug auf die dem Streitpatent 2 (EP ) zugrunde liegende Anmeldung, die noch auf ein Garagentor mit Antrieb gerichtet war, hat der Senat in seinem Urteil vom 22.12.2011 zur Verteilung der Erfinderanteile ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Gewichtung der beiderseitigen Beitr\u00e4ge zum Anmeldungsgegenstand gilt exakt dasjenige, was f\u00fcr die Streitanmeldung 2 (Anm.: gemeint ist die EP ) ausgef\u00fchrt worden ist. Beide Anmeldeschriften haben n\u00e4mlich \u2013 abgesehen von marginalen Unterschieden \u2013 denselben Inhalt. Lediglich die Hauptanspr\u00fcche sind auf einen anderen technischen Aspekt gerichtet: Die Streitanmeldung 2 (Anm.: EP ) setzt den Schwerpunkt beim Eindr\u00fcckschutz, w\u00e4hrend die Streitanmeldung 3 (Anm.: EP ) die Antriebskonstruktion in den Mittelpunkt stellt. Der jeweils andere Inhalt ist jedoch in Form von Unteranspr\u00fcchen wechselseitig ebenfalls zum Anmeldungsgegenstand gemacht. Ein \u00dcberschuss der Streitanmeldung 3 gegen\u00fcber der Gesamtoffenbarung der Streitanmeldung 2 existiert nur in Bezug auf einige wenige technische Details, die f\u00fcr die Beteiligungsquote allerdings vernachl\u00e4ssigt werden k\u00f6nnen. [\u2026]<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegungen haben keine Berechtigung mehr, nachdem das Streitpatent 2 mit s\u00e4mtlichen Anspr\u00fcchen auf den Torantrieb beschr\u00e4nkt ist und sich dar\u00fcber hinaus (abgesehen von einer einzigen Beschreibungsstelle im Absatz [0019] der Patentschrift) nicht mehr mit einem Eindr\u00fcckschutz durch einen vertikalen Endabschnitt der oberen Laufschiene befasst. Die von der Beklagten benutzten Merkmale des Hauptanspruchs 1 bed\u00fcrfen vielmehr einer neuen Abw\u00e4gung, wobei allerdings die im Senatsurteil vom 22.12.2011 (S. 59 \u2013 61) vorgenommene Zuweisung bestimmter technischer Vorschl\u00e4ge an eine der Parteien weiterhin G\u00fcltigkeit hat. Zugunsten der Kl\u00e4gerin sind daher die von dem Zeugen W. verwandte Kombination zweier Laufschienen mit einem Zahnriemen\/Zahnrad-Antrieb sowie der von ihm dank der benachbarten F\u00fchrungsrollen gew\u00e4hlte hohe Umschlingungswinkel von Zahnriemen und Antriebsrad zu ber\u00fccksichtigen [Merkmale 1., 2., 5.b), 6., 7.], w\u00e4hrend der Beklagten die Idee zuzuschreiben ist, den Eingriff zwischen Strangelement und Antriebsrad in (statt au\u00dferhalb) der Laufschiene stattfinden zu lassen (Merkmal 3.) und den Antriebsmotor \u00fcber ein Verbindungselement an das obere Viertel des Torblatts anzuschlie\u00dfen [Merkmal 5.a)]. Wie hoch genau die beiderseitigen Erfindungsbeitr\u00e4ge im Verh\u00e4ltnis zueinander zu veranschlagen sind, bedarf an dieser Stelle keiner abschlie\u00dfenden Entscheidung. Eindeutig und f\u00fcr die im Moment zu treffende Teilentscheidung ausreichend ist, dass der Anteil der Kl\u00e4gerin in jedem Fall auch insoweit bei mindestens 5 % liegt. Die Quote ist \u2013 entgegen der Auffassung der Beklagten \u2013 auch vor dem Hintergrund der EP gerechtfertigt, die den aus den nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 4 der Druckschrift) ersichtlichen Torantrieb offenbart.<\/p>\n<p>Der vorbekannte Antrieb zeichnet sich zwar bereits durch einen im Bereich der Garagendecke auf gespannten Zahnriemen (4) und ein damit zusammenwirkendes Treibrad (31) auf, das von zwei Umlenkrollen (38) flankiert wird. Wesentlich f\u00fcr dessen Funktionsweise ist jedoch, dass beim \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen des Garagentores die Antriebseinheit nicht nur \u2013 wie bei der auf den Zeugen W. zur\u00fcckgehenden L\u00f6sung \u2013 ausschlie\u00dflich horizontal im Deckenbereich verfahren wird, sondern gleicherma\u00dfen den sich daran anschlie\u00dfenden Bogenbereich passiert sowie sich &#8211; im Anschluss daran &#8211; auch vertikal abw\u00e4rts und aufw\u00e4rts bewegt. Der damit verbundene technische Fortschritt kann nicht als v\u00f6llig belanglos abgetan werden. Dies belegt bereits der Inhalt der von der Beklagten formulierten Streitpatentschrift 2. Im Absatz [0012] weist die Beklagte selbst \u2013 zutreffend \u2013 darauf hin, dass der von der Erfindung angestrebte problemlose und funktionssichere sowie gleichzeitig konstruktiv wenig aufw\u00e4ndige Torantrieb auch darauf beruht, dass der Antriebsmotor w\u00e4hrend des \u00d6ffnungs -und Schlie\u00dfvorgangs lediglich horizontal verfahren wird, womit vertikale F\u00fchrungsabschnitte f\u00fcr den Antriebsmotor (wie sie im Stand der Technik nach der EP noch erforderlich waren) entbehrlich sind (Sp. 2 Z. 58 bis Sp. 3 Z. 5).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nZur gleichen Zeit ist der Benutzungsumfang auf Seiten der Beklagten betr\u00e4chtlich. Zwar kann auf Grundlage des bisherigen Sachvortrags das Ma\u00df der Nutzung der Streiterfindungen durch die Beklagte noch nicht endg\u00fcltig abgesehen werden. Tatrichterlich feststellen l\u00e4sst sich allerdings bereits jetzt, dass es in der Vergangenheit zu ganz erheblichen Erfindungsbenutzungen dadurch gekommen ist, dass die Beklagte patentgem\u00e4\u00dfe \u201eN.\u201c-Sektionaltore hergestellt und vertrieben hat. Die Kl\u00e4gerin, die selbst bedeutsame Teilnehmerin auf dem Markt f\u00fcr Garagentore ist, hat f\u00fcr das Jahr 2011 Verkaufszahlen der Beklagten von 56.000 bis 57.000 St\u00fcck und f\u00fcr das Jahr 2012 voraussichtliche Verkaufszahlen von 62.000 bis 63.000 St\u00fcck vorgetragen und hieraus f\u00fcr die relevante Zeitspanne seit dem 01.09.2005 auf j\u00e4hrliche Verkaufsmengen der Beklagten von durchschnittlich 50.000 Garagentore geschlossen. Dieser Ansatz erscheint insofern plausibel, als die Beklagte unstreitig bereits im Jahr 2001 mit dem Vertrieb patentgem\u00e4\u00dfer sektionsnahe Tore begonnen hat immer was es angesichts ihrer Marktpr\u00e4senz und Unternehmensgr\u00f6\u00dfe nachvollziehbar macht, dass die Beklagte Ende 2005 bereits \u00fcber eine gefestigte Marktposition verf\u00fcgt hat, die ihr auch in der weiteren Zukunft betr\u00e4chtliche Absatzzahlen sichern konnte. Den Verkaufspreis eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Garagentores hat die Kl\u00e4gerin ebenfalls konkret mit durchschnittlich 611 \u20ac f\u00fcr die Vergangenheit und 650 \u20ac f\u00fcr das Jahr 2012 beziffert. Diese Angaben k\u00f6nnen angesichts der Einblicke, die die Kl\u00e4gerin aufgrund ihrer einschl\u00e4gigen Marktstellung naturgem\u00e4\u00df besitzt, nicht als ins Blaue hinein aufgestellt abgetan werden und h\u00e4tten deshalb einer gleicherma\u00dfen substantiierten Erwiderung durch die Beklagte bedurft. Sie w\u00e4re zwar nicht im Sinne einer detaillierten Rechnungslegung erforderlich gewesen, zu der die Beklagte erst im Zuge des vorliegenden Rechtsstreits verurteilt werden soll. Zumutbar waren der Beklagten jedoch Angaben zur Gr\u00f6\u00dfenordnung ihrer Liefermengen und Verkaufspreise, die wenigstens eine ungef\u00e4hre Absch\u00e4tzung des f\u00fcr die Erfindungsgegenst\u00e4nde in Betracht zu ziehenden Umsatzvolumens erlaubt h\u00e4tten. Nachdem die Beklagte sich stattdessen \u00fcber weite Strecken des Rechtsstreits auf ein pauschales Bestreiten zur\u00fcckzieht, haben die Behauptungen der Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7 138 ZPO als unstreitig zu gelten, womit das von der Kl\u00e4gerin vorgetragene Zahlenwerk der rechtlichen Beurteilung des Ausgleichsanspruchs zu Grunde zu legen ist. Das gilt umso mehr, als die Beklagte zuletzt (GA 209) wenigstens Verkaufszahlen mitgeteilt hat, die f\u00fcr den Zeitraum von 2009 bis 2014 eine Gesamtmenge von 389.943 St\u00fcck ergeben und insofern die Behauptungen der Kl\u00e4gerin tendenziell best\u00e4tigen. Die Absatz- und Umsatzzahlen dokumentieren, dass die Beklagte seit vielen Jahren auf einem Markt f\u00fcr eher hochpreisige und in jedem Fall langlebige Erzeugnisse konstant hohe Verk\u00e4ufe t\u00e4tigt und dementsprechend verl\u00e4sslich Jahr f\u00fcr Jahr betr\u00e4chtliche zweistellige Millionenums\u00e4tze (ca. 28.000.000 \u20ac\/Jahr) erzielt. Auch wenn der mitbenutzte Erfindungsanteil der Kl\u00e4gerin \u2013 zumindest was das Streitpatent 1 betrifft &#8211; relativ bescheiden sein mag, d\u00fcrfen derart umfangreiche Gebrauchsvorteile, die eben auch dem der Kl\u00e4gerin zuzurechnenden Erfindungsbeitrag zu verdanken sind, nicht entsch\u00e4digungslos bleiben.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Ausgleichsforderung ist nicht durch das Verhalten der Kl\u00e4gerin verwirkt (\u00a7 242 BGB).<\/p>\n<p>Die Beklagte hatte keinen Grund, sich darauf einzurichten, dass die Kl\u00e4gerin ihr Recht auf einen finanziellen Ausgleich nicht mehr geltend machen w\u00fcrde. Dazu gen\u00fcgt an sich bereits der Verweis auf den in der Rechtsprechung anerkannten Erfahrungssatz, dass ein Erfinder in der Regel von seinem Recht so wenig wie m\u00f6glich aufgeben will (BGH, GRUR 2000, 788 &#8211; Gleichstromsteuerschaltung; BGH, GRUR 2006, 401 [Rn. 21] &#8211; Zylinderrohr). Im Streitfall lagen die Verh\u00e4ltnisse besonders klar. Zwischen den Parteien war seit Anfang des Jahres 2003 eine Vindikationsklage anh\u00e4ngig, die in der Folgezeit \u00fcber beinahe 10 Jahre hinweg erbittert gef\u00fchrt worden ist. Die Beklagte musste allein schon deshalb davon ausgehen, dass die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche wegen der f\u00fcr sich reklamierten Erfindungsbeitr\u00e4ge, in welcher Form sie ihr auch immer zustehen sollten, umfassend und restlos w\u00fcrde durchsetzen wollen. Aus der Tatsache, dass sich die Kl\u00e4gerin im Vindikationsverfahren auf eine alleinige Inhaberschaft an den Streitpatentanmeldungen &#8211; und mithin auf eine besonders weitreichende Berechtigung \u2013 berufen hat, konnte die Beklagte selbstverst\u00e4ndlich nicht den Schluss ziehen, die Kl\u00e4gerin wolle auf die ihr zustehenden Befugnisse und Anspr\u00fcche verzichten, die sich im Falle einer blo\u00dfen Teilinhaberschaft ergeben w\u00fcrden. Ohne jeden Aussagewert in diese Richtung ist ebenfalls der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin im Nachgang zu ihrer vorgerichtlichen Aufforderung nicht parallel zu ihrer Vindikationsklage auch den jetzt streitbefangenen Anspruch auf Ausgleichszahlung verfolgt und gerichtlich anh\u00e4ngig gemacht hat. Solange der Kl\u00e4gerin eine alleinige Inhaberschaft an den Streitpatentanmeldungen nicht rechtskr\u00e4ftig aberkannt war, gab es \u2013 auch aus der verst\u00e4ndigen Sicht der Beklagten &#8211; keinen vern\u00fcnftigen Grund f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, sich mit einem Ausgleichsanspruch wegen einer blo\u00dfen Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen zu befassen, dessen Verfolgung weitere finanzielle und personelle Mittel gebunden h\u00e4tte und dessen Ergebnisse im Falle einer tats\u00e4chlichen Vollberechtigung der Kl\u00e4gerin m\u00f6glicherweise nicht, jedenfalls nicht vollst\u00e4ndig, verwertbar gewesen w\u00e4ren. Die Umstellung der Klageantr\u00e4ge im Vindikationsverfahren mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 l\u00e4sst ebenso wenig irgendeinen Schluss auf einen Verzichtswillen der Kl\u00e4gerin zu; sie tr\u00e4gt lediglich dem damaligen Stand der Beweiserhebungen Rechnung, aufgrund dessen die Kl\u00e4gerin die M\u00f6glichkeit in Betracht ziehen musste, ggf. lediglich eine Mitberechtigung an den Streitpatentanmeldungen nachweisen zu k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich versagt auch die Erw\u00e4gung, die Kl\u00e4gerin habe keine Ausgleichsanspr\u00fcche gegen die Beklagte geltend machen wollen, weil sie die Streitpatentanmeldungen selbst zu nutzen beabsichtigt habe. Zwar sahen die getroffene vertraglichen Absprachen vor, dass Herr W. im Wege der St\u00fccklizenz an Ums\u00e4tzen der Kl\u00e4gerin mit den Anmeldungsgegenst\u00e4nden beteiligt wird. Daraus l\u00e4sst sich allerdings kein Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass die Kl\u00e4gerin selbst die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde produzieren wollte. Denn die St\u00fccklizenz h\u00e4tte eine Verg\u00fctung nur f\u00fcr den Fall gew\u00e4hrt, dass die Kl\u00e4gerin eine solche Nutzungsentscheidung getroffen h\u00e4tte. Abgesehen davon schlie\u00dft eine eigene Nutzung des gemeinsamen Erfindungsgegenstandes den Ausgleichsanspruch nicht aus. Er kommt auch in F\u00e4llen beiderseitiger Benutzung in Betracht, wenn die Umst\u00e4nde es unter Billigkeitsgesichtspunkten erfordern, dass die Nutzung des einen (z.B. weil sie deutlich weiter reicht und umfangreicher ist) nicht ohne finanzielle Entsch\u00e4digung zugunsten des anderen stattfindet. Zu guter Letzt entspricht es der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2014, 363 &#8211; Peter Fechter), dass sich vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist die Annahme einer Verwirkung regelm\u00e4\u00dfig verbietet, weil dem Gl\u00e4ubiger die durch die Regelverj\u00e4hrung von Gesetzes wegen vorgegebene Zeitspanne verbleiben soll, um die Anspruchslage zu pr\u00fcfen und seine Entscheidung f\u00fcr oder gegen eine Anspruchsverfolgung zu treffen. Exakt diese Situation ist \u2013 wie sogleich dargelegt werden wird &#8211; im Streitfall gegeben.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDer Ausgleichsanspruch ist n\u00e4mlich nicht verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>Vorliegend kommt allenfalls eine relative Verj\u00e4hrung (\u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB) in Betracht. Sie tritt nach Ablauf von 3 Jahren ein, gerechnet von dem Schluss desjenigen Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den seinen Anspruch begr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen. Die haftungsbegr\u00fcndenden Tatsachen zu \u201eTat und T\u00e4ter\u201c m\u00fcssen so vollst\u00e4ndig und sicher bekannt sein, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH, GRUR 2012, 1279 &#8211; DAS GROSSE R\u00c4TSELHEFT). Ausreichend ist die M\u00f6glichkeit, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben, was bedeutsam ist, wenn dem Gl\u00e4ubiger Kenntnisse zur Anspruchsh\u00f6he fehlen, die eine abschlie\u00dfende Bezifferung des fraglichen Anspruchs erm\u00f6glichen (BGH, GRUR 2012, 1248 &#8211; Fluch der Karibik).<\/p>\n<p>Auf Seiten der Kl\u00e4gerin hat eine hinreichende Kenntnis erst nach dem Senatsurteil vom 22.12.2011 und dessen Rechtskraft bestanden, weil mit ihm die Grundlagen f\u00fcr einen (wie auch immer der H\u00f6he nach zu bemessenden) Ausgleichsanspruch nach \u00a7 745 Abs. 2 BGB gelegt worden sind. Wie oben dargelegt, geh\u00f6rt die Mitberechtigungsquote der Bruchteilsinhaber zu den zentralen Faktoren, die dar\u00fcber entscheiden, ob eine bestimmte Erfindungsnutzung aus Gr\u00fcnden der Billigkeit entsch\u00e4digungslos bleiben darf oder nicht. Bevor feststeht, dass der Anspruchsteller nicht alleiniger Inhaber des vindizierten Schutzrechts ist, und bevor die H\u00f6he seines ideellen Anteils an der verwerteten Schutzrechtsanmeldung nicht gekl\u00e4rt ist, l\u00e4sst sich vern\u00fcnftigerweise keine Billigkeitsentscheidung dar\u00fcber treffen, ob Nutzungshandlungen gerechterweise entsch\u00e4digt werden m\u00fcssen. Erst die gerichtliche Feststellung der wechselseitigen Erfindungsbeitr\u00e4ge und die Bewertung ihres Gewichts im Verh\u00e4ltnis zum vorbekannten Stand der Technik sowie zueinander erlaubt im Benutzungsfall eine Einsch\u00e4tzung dazu, ob der mit benutzte fremde Erfindungsbeitrag von hinreichender Schwere ist, um angesichts des Umfangs der Benutzungshandlungen einen Ausgleichsanspruch zu begr\u00fcnden. Jede andere Sicht der Dinge h\u00e4tte die inakzeptable Konsequenz, dass der Entsch\u00e4digungsgl\u00e4ubiger den Prozess um den Ausgleichsanspruch beginnen m\u00fcsste, bevor der eigentliche und hinsichtlich seines Ausgangs vorgreifliche Vindikationsprozess, in dem die beiderseitigen Erfindungsanteile verbindlich gekl\u00e4rt werden, beendet ist. Der Gl\u00e4ubiger w\u00e4re mithin zu einer parallelen Prozessf\u00fchrung gezwungen, was weder f\u00fcr ihn zumutbar noch objektiv prozess\u00f6konomisch ist.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin kann \u2013 wie geschehen &#8211; unmittelbar auf Zahlung klagen. Eine vorgeschaltete Einwilligung in eine Verwaltungsregelung ist nicht erforderlich (BGH, NJW 1974, 364, 365; M\u00fcKoBGB-K.Schmidt, 6. Aufl. 2013, \u00a7 745 Rn. 38). Die Klage aus \u00a7 745 Abs. 2 BGB ist nicht auf eine rechtsgestaltende Entscheidung gerichtet, sondern auf eine Leistung. Der Zahlungsanspruch der Kl\u00e4gerin setzt allerdings die vom Senat inzident zu treffende Feststellung voraus, dass die Beklagte der erstrebten Verwaltungsvereinbarung zuzustimmen verpflichtet ist. Auf diese Weise wird den Anforderungen des \u00a7 745 Abs. 2 BGB gen\u00fcgt (BGH, NJW 1974, 364, 365). Da im Zuge der Entscheidung \u00fcber das Zahlungsbegehren \u00fcber den Inhalt der Ausgleichsregelung entschieden wird, ist der Anspruch der Kl\u00e4gerin nicht auf die Zeit ab Klageerhebung beschr\u00e4nkt. Der Anspruch kann vielmehr r\u00fcckwirkend schon von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, in dem die Kl\u00e4gerin von der Beklagten die Durchf\u00fchrung einer Verwaltungsregelung gefordert hat, mithin vom 1. September 2005 an.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>\u00dcber die H\u00f6he des Ausgleichsanspruchs kann der Senat mangels ausreichenden Sachvortrages der Parteien zur Zeit nicht entscheiden. Da jedoch feststeht, dass die Kl\u00e4gerin von der Beklagten einen Billigkeitsausgleich nach \u00a7 745 Abs. 2 BGB verlangen kann, ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach auszusprechen sowie festzustellen, dass sich der von der Beklagten geschuldete Ausgleichsanspruch nach Lizenzregeln bestimmt. Schlie\u00dflich ist die Beklagte zu vorbereitender Rechnungslegung zu verurteilen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie aus Gr\u00fcnden der Billigkeit geschuldete Geldkompensation (\u00a7 745 Abs. 2 BGB) ist im Wege einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr zu bestimmen.<\/p>\n<p>Die entsch\u00e4digungspflichtigen Benutzungshandlungen der Beklagten stellen kein rechtswidriges, sondern ein rechtm\u00e4\u00dfiges Verhalten dar. Denn das Nutzungsrecht jedes Teilhabers endet \u2013 wie dargelegt &#8211; erst dort, wo durch seinen Gebrauch die Erfindungsbenutzung durch den anderen Teilhaber gest\u00f6rt wird (\u00a7 743 Abs. 2 BGB). Derartiges ist hier nicht denkbar, weil die Kl\u00e4gerin den Gegenstand der Streitpatente unstreitig nicht selbst benutzt und sie deshalb durch die Aktivit\u00e4ten der Beklagten, wie weitreichend sie auch sein m\u00f6gen, nicht beeintr\u00e4chtigt sein kann. Das Begehren der Kl\u00e4gerin geht folgerichtig auch nicht dahin, der Beklagten irgendwelche Benutzungshandlungen f\u00fcr die Zukunft untersagen, sondern sie (die Kl\u00e4gerin) an den wirtschaftlichen Ertr\u00e4gen ihrer (der Beklagten) alleinigen Erfindungsbenutzung teilhaben zu lassen.<\/p>\n<p>Das Recht der technischen Erfindungen kennt an mehreren Stellen Anspr\u00fcche auf Geldentsch\u00e4digung wegen rechtm\u00e4\u00dfiger Erfindungsbenutzung. Zu nennen sind der Anspruch wegen Benutzung einer offengelegten Patentanmeldung (\u00a7 33 Abs. 1 PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG) sowie der Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmererfinders f\u00fcr eine vom Arbeitgeber in Anspruch genommene Diensterfindung (\u00a7 9 Abs. 1 ArbEG). F\u00fcr beide Anspr\u00fcche ist anerkannt, dass sie nicht auf die Herausgabe eines aus der Erfindungsbenutzung erzielten Gewinns gerichtet, sondern nach den Regeln der Lizenzanalogie zu berechnen sind (f\u00fcr den Entsch\u00e4digungsanspruch vgl. BGHZ 107, 161, 169 \u2013 Offenendspinnmaschine; f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch des Arbeitnehmers vgl. BGH, GRUR 1998, 689 \u2013 Copolyester II; GRUR 2002, 801, 802 f. \u2013 Abgestuftes Getriebe; GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; GRUR 2010, 223, 224 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Im Verh\u00e4ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmererfinder entspricht der Lizenzgedanke in besonderem Ma\u00dfe der Billigkeit, weil er gew\u00e4hrleistet, dass der Gl\u00e4ubiger an den tats\u00e4chlichen Fr\u00fcchten der Benutzung seiner Erfindung partizipiert und gleichzeitig die vom verg\u00fctungspflichtigen Arbeitgeber erzielten wirtschaftlichen Vorteile den Erfindungswert am besten widerspiegelten, da der Arbeitgeber im eigenen Interesse bestrebt sein wird, die Erfindung so auszunutzen, wie dies im Interesse eines m\u00f6glichst gro\u00dfen Erfolges seiner unternehmerischen T\u00e4tigkeit sachlich m\u00f6glich und wirtschaftlich vern\u00fcnftig ist. Aufgrund derselben Erw\u00e4gungen l\u00e4sst sich auch der Erfindungswert f\u00fcr die Nutzung einer gemeinsamen freien Erfindung durch einen Teilhaber auf diese Weise in geeigneter Form ermitteln, da der nutzende Teilhaber zu seinem eigenen Vorteil in gleichem Ma\u00dfe wie ein Arbeitgeber an der gewinnbringenden Verwertung des Schutzrechts interessiert ist. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof (GRUR 2006, 401 [Rn. 30] \u2013 Zylinderrohr) bereits bei der Bestimmung des Inhalts einer einvernehmlich zustande gekommenen Nutzungsregelung in einer Erfindergemeinschaft f\u00fcr den Zahlungsanspruch des nicht nutzenden Teilhabers auf die Grunds\u00e4tze des \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG zur\u00fcckgegriffen und ausgef\u00fchrt, dass ebenso wie eine angemessene Lizenz in besonderer Weise geeignet sei, f\u00fcr einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmererfinders zu sorgen, eine angemessene Lizenzgeb\u00fchr als Grundlage f\u00fcr die Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines nicht nutzenden Teilhabers gegen den nutzenden Teilhaber in Betracht kommt.<\/p>\n<p>Lizenzgrunds\u00e4tze sind auch im vorliegenden Fall heranzuziehen, in dem &#8211; anders als in der soeben zitierten Zylinderrohr-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2006, 401) \u2013 keine einvernehmliche Nutzungsregelung im Rahmen der Erfindergemeinschaft zustande gekommen ist. Da der Senat anl\u00e4sslich der Entscheidung \u00fcber die Zahlungsklage nach \u00a7 745 Abs. 2 BGB inzident festzustellen hat, dass der Beklagte zum Abschluss einer einvernehmlichen Nutzungsregelung verpflichtet ist, m\u00fcssen f\u00fcr die Bestimmung des Inhaltes der Nutzungsregelung parallele Erw\u00e4gungen gelten. Es macht f\u00fcr die Bestimmung des Ausgleichsanspruchs nach \u00a7 745 Abs. 2 BGB keinen Unterschied, ob der Inhalt einer bereits bestehenden vertraglich vereinbarten Nutzungsregelung durch das Gericht lediglich konkretisiert (BGH, GRUR 2006, 401 &#8211; Zylinderrohr) oder ob diese Nutzungsregelung insgesamt durch das Gericht ersetzt wird. Die Behandlung des Ausgleichsanspruchs nach Lizenzgrunds\u00e4tzen f\u00fchrt dar\u00fcber hinaus zu einer Gleichbehandlung mit den sonstigen F\u00e4llen einer Entsch\u00e4digung wegen rechtm\u00e4\u00dfiger Erfindungsbenutzung. Sie gew\u00e4hrleistet zugleich, dass zwischen den Teilhabern keine sensiblen Gesch\u00e4ftsdaten (wie solche zu den Kosten und Gewinnen) ausgetauscht werden m\u00fcssen, was mit R\u00fccksicht auf das zwischen den Parteien bestehende Wettbewerbsverh\u00e4ltnis unangemessen w\u00e4re.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Ma\u00dfgeblichkeit der Lizenzregeln bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 2 ZPO durch Zwischenfeststellungsurteil gesondert festzustellen. Der dahingehende Antrag der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, weil er auf die Feststellung eines f\u00fcr die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflichen Rechtsverh\u00e4ltnisses gerichtet ist.<\/p>\n<p>a)<br \/>\n\u201eRechtsverh\u00e4ltnis\u201c bezeichnet eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (BGH, NJW 2009, 751). Darunter sind auch einzelne auf einem umfassenderen Rechtsverh\u00e4ltnis beruhende Anspr\u00fcche oder Rechte zu verstehen, nicht hingegen einzelne Vorfragen (BGH, NJW 2013, 1744). Beispielsweise kann ein K\u00fcndigungsgrund oder die Frage, ob eine K\u00fcndigung als freie oder als au\u00dferordentliche K\u00fcndigung aus wichtigem Grund zu betrachten ist, allein das Rechtsverh\u00e4ltnis darstellen, wenn die K\u00fcndigung oder ihre Rechtsnatur selbst bereits zu bestimmten Rechtsfolgen f\u00fchrt (BGH, WM 1967, 419; NJW 2013, 1744). Nach diesen Grunds\u00e4tzen handelt es sich bei der auf den Ausgleichsanspruch anzuwendenden Berechnungsart um ein &#8211; zwischen den Parteien streitiges &#8211; Rechtsverh\u00e4ltnis, weil hiervon im Hinblick auf \u00a7 242 BGB (Umfang der Rechnungslegung) und \u00a7 745 Abs. 2 BGB (H\u00f6he der Entsch\u00e4digung) jeweils unterschiedliche Rechtsfolgen abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Zwischenfeststellungsklage ist auch insoweit zul\u00e4ssig, als es dem Kl\u00e4ger mit ihr erm\u00f6glicht werden soll, neben einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber seine Klage auch eine solche \u00fcber nach \u00a7 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht f\u00e4hige streitige Rechtsverh\u00e4ltnisse herbeizuf\u00fchren, auf die es f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Das Vorgreiflichkeitserfordernis bedingt zwar, dass sich die begehrte Feststellung auf einen Gegenstand bezieht, der \u00fcber den der Rechtskraft f\u00e4higen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht, weswegen f\u00fcr eine Zwischenfeststellungsklage grunds\u00e4tzlich kein Raum ist, wenn mit dem Urteil \u00fcber die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien ersch\u00f6pfend geregelt werden (BGHZ 169, 153). Eine Zwischenfeststellungsklage ist jedoch zul\u00e4ssig, wenn mit der Hauptklage mehrere selbst\u00e4ndige Anspr\u00fcche aus dem Rechtsverh\u00e4ltnis verfolgt werden, m\u00f6gen sie auch in ihrer Gesamtheit die Anspr\u00fcche ersch\u00f6pfen, die sich aus ihm \u00fcberhaupt ergeben k\u00f6nnen (BGH, NJW 2013, 1744). Dies wird damit begr\u00fcndet, dass in beiden F\u00e4llen Teilurteile ergehen k\u00f6nnen und deshalb die Entscheidungen \u00fcber das zugrundeliegende Rechtsverh\u00e4ltnis f\u00fcr nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein k\u00f6nnen. Exakt so liegt der Fall auch hier. Von der auf den Ausgleichsanspruch anzuwendenden Berechnungsmethode h\u00e4ngt der Inhalt des Rechnungslegungsanspruchs genauso ab wie die H\u00f6he der der Kl\u00e4gerin zuzusprechenden Entsch\u00e4digungszahlungen. \u00dcber das Auskunftsbegehren wird mit diesem Urteil, \u00fcber den Ausgleichsanspruch als solchen erst im sp\u00e4teren Schlussurteil entschieden. Prinzipiell darf ein Teilurteil nur erlassen werden, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGH, BauR 2003, 381, 382). Die Gefahr der Widerspr\u00fcchlichkeit kann indes gerade dadurch beseitigt werden, dass \u00fcber eine f\u00fcr die mehreren nacheinander zu bescheidenden Anspr\u00fcche vorgreifliche Frage ein Zwischenfeststellungsurteil gem\u00e4\u00df \u00a7 256 Abs. 2 ZPO ergeht (BGH, BauR 2012, 1391).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die Kl\u00e4gerin als nicht nutzende Teilhaberin nicht in der Lage ist, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den Umfang der Benutzungshandlungen durch die Beklagte zu machen, die Beklagte jedoch, ohne unbillig belastet zu sein, die dazugeh\u00f6rigen Angaben erteilen kann, steht der Kl\u00e4gerin nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihr zustehenden Entsch\u00e4digung ein Rechnungslegungsanspruch zur Seite. Er erfasst s\u00e4mtliche Angebots- und Vertriebshandlungen, welche die Beklagten von Deutschland aus vorgenommen hat, auch solche, bei denen der Abnehmer im Ausland residiert. Dieser Anspruch ist allerdings begrenzt. Er ist zun\u00e4chst nur in dem Umfang zu gew\u00e4hren, wie die Kl\u00e4gerin der Informationen bedarf, um ihren Zahlungsanspruch durchzusetzen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 1174). Der Rechnungslegungsanspruch umfasst \u00fcberdies eine Belegvorlage nur dann, wenn sie der \u00dcblichkeit entspricht (\u00a7 259 Abs. 1 BGB).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nNachdem die Kl\u00e4gerin von der Beklagten einen Billigkeitsausgleich nur in H\u00f6he einer angemessenen Lizenzgeb\u00fchr verlangen kann, richtet sich der vorbereitende Rechnungslegungsanspruch nur auf diejenigen Informationen, die im Rahmen eines solchen Ausgleichsanspruchs n\u00f6tig sind. Dazu geh\u00f6ren keine Angaben \u00fcber die mit den Benutzungshandlungen verbundenen Kosten und Gewinne (BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I), weswegen sich der Rechnungslegungsanspruch auf ein einheitliches, geordnetes Verzeichnis richtet, das Angaben zu enthalten hat \u00fcber die einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer. Eine Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden. Es ist weder von der Kl\u00e4gerin dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es auf dem hier betroffenen Gesch\u00e4ftsfeld der \u00dcblichkeit entspricht, im Falle einer Lizenzerteilung und sich daran anschlie\u00dfender rechtm\u00e4\u00dfiger Benutzungen zum Nachweis der verg\u00fctungsrelevanten Ausk\u00fcnfte zu Art und Umfang der Benutzung Belege zu pr\u00e4sentieren. Dass in dem von der Beklagten ausge\u00fcbten patentbenutzenden Gesch\u00e4ftsverkehr (Vertrieb von Sektionaltoren) Belege (in Form von Rechnungen und Lieferscheinen) \u00fcblich sind, hat \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 keine Bedeutung, weil es f\u00fcr \u00a7 259 Abs. 1 BGB allein darauf ankommt, ob eine Belegvorlage im Verh\u00e4ltnis zum Rechnungslegungsgl\u00e4ubiger und der insoweit entfalteten Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Verkehrssitte entspricht (Lorenz in BeckOK zum BGB, \u00a7 259 Rn. 11 m.w.N.; BGH, NZM 2006, 340, 342). Soweit dies \u2013 wie hier \u2013 nicht der Fall ist, ersch\u00f6pft sich die Pflicht zur Rechnungslegung in einer geordneten Zusammenstellung der auskunftspflichtigen Daten, deren Richtigkeit der Schuldner, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der gebotenen Sorgfalt gemacht worden sind, an Eides statt zu versichern hat (\u00a7 259 Abs. 2 BGB).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Beklagten ist jedoch bzgl. der Abnehmer ein Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt zu gew\u00e4hren, da ihr sch\u00fctzenswertes Geheimhaltungsinteresse zu ber\u00fccksichtigen ist. Beide Parteien sind mit Herstellung und Vertrieb von Konkurrenzprodukten befasst. Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich um eine unmittelbare Wettbewerberin der Beklagten. Zwischen den Parteien waren \u2013 und sind bis heute \u2013 zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anh\u00e4ngig. Die Kunden der Beklagten kommen auch als Kunden der Kl\u00e4gerin in Betracht. Die Beklagte hat vor diesem Hintergrund ein berechtigtes Interesse daran, dass die Kl\u00e4gerin nicht in den Besitz ihrer Kundendaten gelangt und diese f\u00fcr ihre gesch\u00e4ftlichen Zwecke nutzen kann. Die bestimmte Abnehmer betreffenden Lieferungen und Lieferpreise sind, was letztlich f\u00fcr die Gew\u00e4hrung des Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts entscheidend ist, f\u00fcr die Kl\u00e4gerin als Wettbewerber von hohem Interesse, weil diese hierdurch die M\u00f6glichkeit erhalten w\u00fcrde, ihre Preise denen der Beklagten anzupassen und diese bei k\u00fcnftigen Angeboten ggf. zu unterbieten. Der Beklagten ist vor diesem Hintergrund die namentliche Nennung ihrer Abnehmer unter Zuordnung zu den einzelnen Lieferungen ohne Einr\u00e4umung eines Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalts nicht zumutbar.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten, da das endg\u00fcltige Ma\u00df des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens derzeit noch nicht absehbar ist. Soweit das Urteil einen vollstreckungsf\u00e4higen Inhalt hat, folgt die Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in \u00a7 543 ZPO hierf\u00fcr aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2304 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Grund- und Teil-Urteil vom 7. 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