{"id":4468,"date":"2014-03-06T17:00:41","date_gmt":"2014-03-06T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4468"},"modified":"2016-05-09T09:56:54","modified_gmt":"2016-05-09T09:56:54","slug":"2-u-9013-bio-urnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4468","title":{"rendered":"2 U 90\/13 &#8211; Bio-Urnen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2185<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 6. M\u00e4rz 2014, Az. 2 U 90\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2401\">4c O 32\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung wird das am 7. November 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.380,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 20. M\u00e4rz 2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil ist vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen der Erstattung von Anwaltskosten f\u00fcr die Abwehr einer ihrer Auffassung nach rechtswidrigen Abnehmerverwarnung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 202 21 XXX, das eine Priorit\u00e4t vom 25.05.2002 in Anspruch nimmt und dessen Eintragung am 22.07.2010 bekannt gemacht worden ist. Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters lautet wie folgt:<\/p>\n<p>Beh\u00e4ltnis zum Bestatten Verstorbener mit einem Beh\u00e4lter und einem Deckel,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>Beh\u00e4lter und Deckel aus leicht verrottetbaren Materialien, vorzugsweise nachwachsenden Rohstoffen, gefertigt sind, und durch Spritzguss- oder Spritzpressverfahren herstellbar sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin stellt Urnen und Aschekapseln im Spritzgussverfahren aus biologischen Rohstoffen her und liefert diese an Bestattungsunternehmen.<\/p>\n<p>Mit Anwaltsschreiben vom 12.01.2012 (Anl. K 4) und 09.02.2012 (Anl. K 5) wandte sich die Beklagte \u2013 in der Reihenfolge der vorstehenden Aufz\u00e4hlung &#8211; an die Firma C GmbH sowie das Bestattungsinstitut D. Beide Schreiben hatten im wesentlichen denselben Wortlaut wie folgt (Anl. K 5):<\/p>\n<p>Potentielle Verletzung des Gebrauchsmusters DE 202 21 XXX.8<br \/>\nBerechtigungsanfrage<\/p>\n<p>Sehr geehrte Damen und Herren,<\/p>\n<p>unter Vorlage anliegender Vollmacht zeige ich die Vertretung der Firma elargo GmbH an, die mich mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen in o. b. Angelegenheit beauftragt hat.<\/p>\n<p>Gegenstand meines Mandats ist die potentielle Verletzung eines von meiner Mandantin von der Firma E GmbH erworbenen Gebrauchsmusters \u00fcber die Herstellung von S\u00e4rgen und Urnen aus nachwachsenden Rohstoffen im Spritzguss- oder Spritzpressverfahren.<\/p>\n<p>Die entsprechende Urkunde \u00fcber die Eintragung des Gebrauchsmusters mit der Nr. DE 202 21 XXX.8 und die Gebrauchsmusterschrift des Deutschen Patent- und Markenamtes f\u00fcge ich als Anlage bei.<\/p>\n<p>Meine Mandantschaft hat davon Kenntnis erlangt, dass Sie oben genannte Bio-Urnen zum Kauf anbieten, so dass anzunehmen ist, dass Sie ohne den aus nachwachsenden Rohstoffen, die im Spritzguss- bzw. Spritzpressverfahren hergestellt worden sind, angeboten, eingekauft und in den Verkehr gebracht haben.<\/p>\n<p>Dadurch k\u00f6nnte Ihrerseits eine Gebrauchsmusterverletzung begangen worden sein.<\/p>\n<p>Ich habe Sie daher aufzufordern, bis sp\u00e4testens<\/p>\n<p>24.02.2012 (hier eingehend)<\/p>\n<p>mitzuteilen, woraus Sie ein Recht zur Benutzung des Gebrauchsmusterrechts herleiten. Sie k\u00f6nnen sich dazu auch meines Faxanschlusses bedienen.<\/p>\n<p>Sollten keine rechtfertigenden Gr\u00fcnde vorliegen, so f\u00fcge ich eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung bei und r\u00e4ume Ihnen dadurch die M\u00f6glichkeit ein, ein kostspieliges und zeitaufw\u00e4ndiges gerichtliches Verfahren abzuwenden, indem Sie Gebrauchsmusterverletzungen durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung ausr\u00e4umen.<\/p>\n<p>Dies geschieht dadurch, dass Sie sich dazu verpflichten, die beanstandeten Gebrauchsmusterverletzungen k\u00fcnftig zu unterlassen und diese Verpflichtung durch das Versprechen einer Vertragsstrafe f\u00fcr den Fall der Wiederholung absichern.<\/p>\n<p>Insoweit weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung nur dann als ausger\u00e4umt gilt, wenn die Unterlassung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in angemessener H\u00f6he bewehrt ist.<\/p>\n<p>Bei Bedarf wird Ihnen meine Mandantschaft auf Anfrage auch einen lizenzierten Lieferanten f\u00fcr oben genannte Bio\u2013Urnen benennen, bei dem Sie die gew\u00fcnschten Bio-Urnen beziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall der Ablehnung oder nicht fristgem\u00e4\u00dfen Abgabe der Erkl\u00e4rung habe ich seitens meiner Mandantschaft den Auftrag, ohne weitere Vorank\u00fcndigung sowohl gerichtliche als auch \u2013 mit Blick auf \u00a7 25 GebrMG \u2013 strafrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten.<br \/>\nMit Anwaltsschreiben vom 12.03.2012 (Anl. K 6) beanstandete die Kl\u00e4gerin die vorbezeichneten Schreiben gegen\u00fcber der Beklagten als rechtswidrige Abnehmerverwarnungen, weil es zum Priorit\u00e4tszeitpunkt bereits l\u00e4ngst bekannt gewesen sei, biologisch abbaubare Urnen im Spritzgussverfahren herzustellen. Sie verlangte deshalb von der Beklagten bis zum 19.03.2012 die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung sowie die Erstattung der Anwaltskosten f\u00fcr das Aufforderungsschreiben vom 12.03.2012 i.H.v. 2380,80 \u20ac (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr bei einem Streitwert von 200.000 \u20ac zuz\u00fcglich Auslagenpauschale).<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte vorgerichtlich nicht eingelenkt hat, verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr Kostenerstattungsbegehren im Klagewege weiter.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es ausgef\u00fchrt, dass die Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 12.01.2012 und 09.02.2012 lediglich Berechtigungsanfragen (und keine Abmahnungen) seien. Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei dem Anwaltsschreiben der Kl\u00e4gerin vom 12.03.2012 der Sache nach um eine Gegenabmahnung, deren Kosten nach der BGH-Rechtsprechung nur ausnahmsweise erstattungsf\u00e4hig seien, n\u00e4mlich dann, wenn entweder eine vorangegangene Abmahnung auf offensichtlich unzutreffenden tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Annahmen beruht oder wenn seit der Abmahnung ein l\u00e4ngerer Zeitraum ohne weitere Ma\u00dfnahmen des Abmahnenden verstrichen ist. Beide Sachverhaltsalternativen seien im Streitfall nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin das in 1. Instanz erfolglos gebliebene Zahlungsbegehren weiter. Sie h\u00e4lt daran fest, dass die von ihr beanstandeten Aufforderungsschreiben rechtswidrige Abnehmerverwarnungen seien, weswegen die Beklagte f\u00fcr die Kosten ihrer Abwehr einzustehen habe. Die Grunds\u00e4tze zur Gegenabmahnung seien nicht einschl\u00e4gig, weil sie (die Kl\u00e4gerin) selbst nicht Adressat der von der Beklagten ausgebrachten Abmahnungen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<br \/>\nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung hat in der Sache Erfolg.<\/p>\n<p>Die an verschiedene Bestattungsunternehmen gerichteten Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 12.01.2012 und 09.02.2012 stellen Verwarnungen von Abnehmern der Kl\u00e4gerin dar. Sie begr\u00fcnden einen zum Schadenersatz verpflichtenden Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Kl\u00e4gerin (\u00a7 823 Abs. 1 BGB), weil die Abmahnungen \u2013 mangels anderweitiger Anhaltspunkte &#8211; auf Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters 202 21 XXX gest\u00fctzt sind und dessen technische Lehre schutzunf\u00e4hig ist. Die Beklagte trifft hinsichtlich ihrer rechtswidrigen Abmahnung ein mindestens fahrl\u00e4ssiges Verschulden. Bei hinreichender Recherche nach vorbekanntem Stand der Technik h\u00e4tte die Beklagte ohne weiteres erkennen k\u00f6nnen, dass der Gegenstand von Schutzanspruch 1 teils nicht neu, im \u00dcbrigen jedenfalls nicht erfinderisch ist und deswegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr einen Gebrauchsmusterschutz erf\u00fcllt. Zur Abwehr der unberechtigten Abnehmerverwarnung durfte es die Kl\u00e4gerin f\u00fcr erforderlich halten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die ihr dadurch entstandenen Kosten stellen mithin einen von der Beklagten zu ersetzenden Schaden dar.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie unberechtigte Verwarnung aus einem Schutzrecht stellt einen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb dar. Sie verpflichtet den Abmahnenden zum Schadenersatz, wenn die Abmahnung rechtswidrig erfolgt, weil ein Schutzrechtseingriff tats\u00e4chlich nicht vorliegt, und den Abmahnenden ein Verschulden trifft, weil er die mangelnde Berechtigung seiner Verwarnung bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen konnte (BGH, GRUR 2011, 955 &#8211; Besonderer Mechanismus). Anspruchsberechtigt ist auch der Lieferant, dessen Abnehmer \u2013 rechtswidrig und schuldhaft \u2013 abgemahnt werden (BGH, GRUR 2006, 433 \u2013 unbegr\u00fcndete Abnehmerverwarnung).<\/p>\n<p>Ob eine Abmahnung \u2013 oder blo\u00df eine grunds\u00e4tzlich nicht anspruchsbegr\u00fcndende Berechtigungsanfrage \u2013 vorliegt, beurteilt sich ma\u00dfgeblich danach, ob an den Adressaten ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsverlangen gerichtet wird (BGH, GRUR 2011, 995 \u2013 Besonderer Mechanismus). Zu ber\u00fccksichtigen sind daf\u00fcr die gesamten Umst\u00e4nde aus der verst\u00e4ndigen Sicht des Empf\u00e4ngerhorizonts.<\/p>\n<p>Die Annahme des Landgerichts, die Aufforderungsschreiben der Beklagten zielten lediglich auf einen Meinungsaustausch \u00fcber die Frage der Schutzrechtsverletzung ab, wird diesen Grunds\u00e4tzen nicht gerecht. Richtig ist zwar, dass die streitbefangenen Anwaltsschreiben in ihrem ersten Teil als reine Berechtigungsanfrage formuliert sind und dementsprechend im Anschluss an die dem Adressaten gesetzte \u00c4u\u00dferungsfrist die Aufforderung zu der Mitteilung enthalten, aus welchem Grund sich der Adressat f\u00fcr berechtigt h\u00e4lt, das Gebrauchsmuster 202 21 XXX der Beklagten zu benutzen. Damit enden die Schreiben der Beklagten jedoch nicht. Sie enthalten vielmehr einen vom Umfang her etwa gleichgewichtigen zweiten Teil, der sich auf die von der Beklagten ihrem Schreiben beigef\u00fcgte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung bezieht. Die diesbez\u00fcgliche Textpassage ersch\u00f6pft sich nicht in einer rechtlichen Belehrung des Adressaten dar\u00fcber, welche Anspr\u00fcche der Beklagten zustehen w\u00fcrden, falls von einer Gebrauchsmusterverletzung auszugehen sein sollte. Bereits die Beif\u00fcgung einer vorformulierten Unterlassungserkl\u00e4rung macht dem Adressaten vielmehr deutlich, dass die Beklagte von ihm ein bestimmtes Verhalten erwartet. Er soll sich n\u00e4mlich durch Unterzeichnung der vorbereiteten Erkl\u00e4rung rechtsverbindlich zur Unterlassung des mit dem Aufforderungsschreiben in Bezug genommenen Verhaltens verpflichten. Besonderen Nachdruck erh\u00e4lt diese Forderung dadurch, dass dem Adressaten f\u00fcr den Fall, dass er die Unterlassungserkl\u00e4rung nicht fristgerecht abgibt, mit sofortigen, ohne weitere Vorank\u00fcndigung einzuleitenden gerichtlichen und strafrechtlichen Ma\u00dfnahmen gedroht wird. Zwar \u00e4u\u00dfert die Beklagte ihr Verlangen nach Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung nur f\u00fcr den Fall, dass keine die Benutzung des Gebrauchsmusters rechtfertigenden Gr\u00fcnde vorliegen. Das \u00e4ndert jedoch nichts daran, dass der Adressat bereits durch das Aufforderungsschreiben mit dem endg\u00fcltigen und ernsthaften Begehren konfrontiert wird, weitere Benutzungshandlungen einzustellen (und dies rechtlich sogar durch eine vertragsstrafenbewehrte Verpflichtungserkl\u00e4rung abzusichern). Die Entscheidung dar\u00fcber, ob ein Unterlassungsbegehren gestellt wird oder nicht, hat die Beklagte damit nicht einer sp\u00e4teren, erst noch zu treffenden Entscheidung vorbehalten, wie dies der Fall w\u00e4re, wenn, sollte die Frist zur Stellungnahme auf das Aufforderungsschreiben vers\u00e4umt werden, lediglich mit der Einschaltung von Patentanw\u00e4ltin gedroht w\u00fcrde oder die M\u00f6glichkeit aufgezeigt w\u00fcrde, gerichtliche Schritte einzuleiten (Senat, Urteil vom 29.03.2012 \u2013 I-2 U 1\/12). Unter derartigen Umst\u00e4nden bliebe gerade offen, was die Konsequenz aus der angedrohten Einschaltung der Patentanw\u00e4lte sein und ob der erkl\u00e4rte Vorbehalt, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, im Sinne eines Unterlassungsbegehrens ausge\u00fcbt werden wird. Nichts anderes gilt, wenn die Aufforderung zur Rechtfertigung der Benutzungshandlungen mit der Ank\u00fcndigung schlie\u00dfen w\u00fcrde, dass, wenn innerhalb einer gesetzten Frist keine zufriedenstellende Berechtigung nachgewiesen und auch kein akzeptabler Vorschlag f\u00fcr eine Einigung unterbreitet wird, Patentanw\u00e4lte eingeschaltet und diese mit einer Verfolgung der Schutzrechtsverletzung beauftragt werden m\u00fcssten (LG Mannheim, NJOZ 2011, 2707 \u2013 Wasserinjektionsanlage). Auch hier bleibt zun\u00e4chst noch offen, ob die in Aussicht genommene rechtliche Beratung durch die eigenen Anw\u00e4lte des Berechtigten schlussendlich zu einem Unterlassungsverlangen gegen\u00fcber dem Adressaten f\u00fchrt. Der Entscheidungsfall unterscheidet sich von den vorgenannten Sachverhalten grundlegend dadurch, dass nach dem Inhalt der von der Beklagten versandten Aufforderungsschreiben eine rechtliche Pr\u00fcfung und Beratung von anwaltlicher Seite bereits stattgefunden hat, weil f\u00fcr den Fall einer fruchtlosen Vers\u00e4umung der Stellungnahmefrist eine gerichtliche Rechtsverfolgung \u2013 die ersichtlich im Sinne der geforderten Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gemeint ist &#8211; nicht nur als Option erw\u00e4hnt und einem k\u00fcnftigen Entscheidungsprozess vorbehalten bleibt, sondern dem Adressaten als sofortige Ma\u00dfnahme ohne jede weitere Ank\u00fcndigung angedroht wird. Die von der Beklagten angegangenen Bestattungsunternehmen sehen sich daher infolge des Aufforderungsschreibens unmittelbar vor die Wahl gestellt, entweder Gr\u00fcnde gegen eine von ihnen begangene Gebrauchsmusterverletzung beizubringen oder aber ihre Benutzungshandlungen augenblicklich einzustellen. Mit diesem Inhalt sind sie durch die streitigen Anwaltsschreiben der Beklagten mit einem aktuellen ernsthaften und endg\u00fcltigen Unterlassungsverlangen konfrontiert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Abmahnungsschreiben der Beklagten sind sachlich nicht gerechtfertigt und damit rechtswidrig.<\/p>\n<p>Welche einzelnen Merkmale des mehrere Schutzanspr\u00fcche umfassenden Gebrauchsmusters 202 21 XXX die Beklagte durch die mit ihren Aufforderungsschreiben beanstandeten, nicht n\u00e4her identifizierten Bio-Urnen verwirklicht sieht, geben die Abmahnschreiben der Beklagten nicht her. Der Adressat kann den erhobenen Vorwurf der Schutzrechtsverletzung deswegen nur dahingehend verstehen, dass ihm gegen\u00fcber ein Gebrauchsmusterschutz aus dem Hauptanspruch 1 des Abmahnungsschutzrechts geltend gemacht wird. Denn dass und gegebenenfalls welche Unteranspr\u00fcche des Gebrauchsmusters zus\u00e4tzlich benutzt sein sollen, ist aus den Schreiben der Beklagten nicht einmal ansatzweise erkennbar.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters 202 21 XXX ist offensichtlich nicht schutzf\u00e4hig und infolgedessen nicht im Stande, zu Gunsten der Beklagten einen Dritte von seiner Benutzung ausschlie\u00dfenden Gebrauchsmusterschutz zu begr\u00fcnden (\u00a7\u00a7 13 Abs. 1, 15 GebrMG). Einer f\u00f6rmlichen L\u00f6schung des Gebrauchsmusters bedarf es insoweit nicht. Die am 29.08.1996 \u2013 und damit vor dem Priorit\u00e4tstag des Gebrauchsmusters 202 21 XXX \u2013 offengelegte Patentanmeldung DE 196 08 XXY betrifft nach ihrem Patentanspruch 1 eine verg\u00e4ngliche Feuerbestattungsurne, deren Gef\u00e4\u00df, Deckel, Fu\u00df und Haube im Spritzgussverfahren aus einer Mischung von thermoplastisch eingestelltem St\u00e4rkederivat, Farbstoffen, Mineralstoffen und\/oder pflanzlichen Faserstoffen hergestellt sind. Erkl\u00e4rtes Ziel des Anmeldungsgegenstandes ist es, das Problem zu beseitigen, dass Urnen aus unverg\u00e4nglichen oder schwer verg\u00e4nglichen Materialien es bei einer sp\u00e4teren Aufhebung des Urnengrabes erforderlich machen, unvergangene Urnenreste zu beseitigen. Es entspricht daher bereits dem Stand der Technik, eine Bestattungsurne aus leicht verg\u00e4nglichen Materialien im Wege des Spritzgie\u00dfens herzustellen. Die erste Alternative von Schutzanspruch 1 des Abmahnungsgebrauchsmusters ist damit neuheitssch\u00e4dlich getroffen. Soweit das Gebrauchsmuster 202 21 XXX alternativ das Spritzpressverfahren erw\u00e4hnt, liegt darin keinesfalls eine Leistung von erfinderischem Rang. Vielmehr handelt es sich um eine gel\u00e4ufige Fertigungsalternative zum Spritzgussverfahren, die dem Durchschnittsfachmann unmittelbar vor Augen steht. F\u00fcr eine andere Beurteilung liefert auch der Sachvortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEin Verschulden in Bezug auf die rechtswidrigen Abnehmerverwarnungen w\u00fcrde die Beklagte nur dann nicht treffen, wenn sie sich vorher durch eine gewissenhafte Pr\u00fcfung und aufgrund vern\u00fcnftiger und billiger \u00dcberlegungen die \u00dcberzeugung verschafft h\u00e4tte, dass das gegen die Bestattungsunternehmen geltend gemachte Schutzrecht (Anspruch 1 des Gebrauchsmusters 202 21 XXX) rechtsbest\u00e4ndig und der Verletzungsvorwurf begr\u00fcndet ist. Gerade in Bezug auf den Rechtsbestand sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es sich bei einem Gebrauchsmuster um ein reines Formalrecht handelt, das \u2013 anders als Patente &#8211; ohne jede materielle Pr\u00fcfung auf Neuheit und Erfindungsh\u00f6he vom Patentamt eingetragen wird. Welche Anstrengungen konkret unternommen worden sind, um sich hinsichtlich der Schutzf\u00e4higkeit von Anspruch 1 des Abmahnungsgebrauchsmusters zu vergewissern, legt die Beklagte nicht n\u00e4her dar. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden erscheint es auch ausgeschlossen, dass die Beklagte eine hinreichende Recherche nach entgegenstehendem Stand der Technik durchgef\u00fchrt hat. Die deutsche Offenlegungsschrift 196 08 XXY hat exakt dieselbe IPC-Hauptklasse (A61G 17\/XXZ) wie das Abmahnungsgebrauchsmuster. H\u00e4tte die Beklagte vor Absendung ihrer Verwarnungsschreiben eine Datenbankrecherche durchgef\u00fchrt, wie sie allgemein \u00fcblich ist, so w\u00e4re sie zuverl\u00e4ssig auf die DE-OS 196 08 XXY gesto\u00dfen und h\u00e4tte bei deren Lekt\u00fcre unschwer erkennen k\u00f6nnen, dass die im Schutzanspruch 1 ihres Gebrauchsmusters gegebene technische Lehre dort bereits weitestgehend vorbeschrieben ist.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nZur Abwehr der widerrechtlichen Abnehmerverwarnungen durfte die Kl\u00e4gerin ihre Rechtsanw\u00e4lte einschalten. Abgesehen davon, dass auch die Beklagte f\u00fcr ihre Abmahnungen anwaltliche Hilfe hinzugezogen hatte, war die rechtliche Beurteilung der streitbefangenen Aufforderungsschreiben \u2013 wie die landgerichtliche Entscheidung zeigt \u2013 keineswegs einfach gelagert. Die durch das Abwehrschreiben vom 12.03.2012 verursachten Anwaltskosten stellen demgem\u00e4\u00df einen ersatzf\u00e4higen Schaden der Kl\u00e4gerin dar.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGegen die H\u00f6he der geltend gemachten Geb\u00fchren ist nichts zu erinnern. Den Ansatz einer 1,3-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr zieht die Beklagte mit Recht nicht in Zweifel. Der Streitwert von 200.000,- \u20ac begegnet gleichfalls keinen Bedenken. Die Beklagte verweist zwar zutreffend darauf, dass der Gegenstandswert in dem gegen ein einzelnes abgemahntes Bestattungsunternehmen gef\u00fchrten Rechtsstreit mit lediglich 20.000,- \u20ac angenommen worden ist. Unstreitig hat die Beklagte jedoch mehrere Bestattungsunternehmen verwarnt. Aus der Sicht der Kl\u00e4gerin ging es deshalb am 12.03.2012 erkennbar darum, eine von der Beklagten offenbar ins Auge gefasste fl\u00e4chendeckende Abmahnaktion zu unterbinden, von der potenziell s\u00e4mtliche Abnehmer der Kl\u00e4gerin betroffen sein konnten. Das Abwehrschreiben der Kl\u00e4gerin muss daher mit einem Mehrfachen des Gegenstandswertes der Einzelabmahnung bemessen werden. Dass der Betrag von 200.000,- \u20ac vor diesem Hintergrund unangemessen hoch ist, zeigt die Beklagte nicht auf; daf\u00fcr bestehen auch keine Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Ersatzpflicht der Beklagten kann nicht unter dem Gesichtspunkt der Gegenabmahnung verneint werden. Eine solche ist nur gegeben, wenn der zu Unrecht Abgemahnte aus Anlass der Abmahnung von dem Abmahnenden das Unterlassen der Verletzungsbehauptung verlangt, verbunden mit der Androhung einer negativen Feststellungsklage. In einer solchen Situation wird die Kostenerstattungspflicht in der Rechtsprechung unter besondere Voraussetzungen gestellt, weil der zu Unrecht Abgemahnte (auch zur Vermeidung der Kostenfolge aus \u00a7 93 ZPO) grunds\u00e4tzlich nicht gehalten ist, vor Erhebung einer negativen Feststellungsklage eine Gegenabmahnung auszusprechen, weshalb eine solche prinzipiell auch nicht dem mutma\u00dflichen Willen und dem Interesse des Abmahnenden entspricht (BGH, GRUR 2004,790 &#8211; Gegenabmahnung). Vorliegend war die Kl\u00e4gerin nicht Adressatin einer Abmahnung der Beklagten. Ihr Abwehrschreiben war vielmehr notwendig (und das einzige der Kl\u00e4gerin zur Verf\u00fcgung stehende Mittel), um der rechtswidrig in ihre Lieferbeziehungen eingreifenden Abmahnungaktion der Beklagten Einhalt zu gebieten.<\/p>\n<p>Zuz\u00fcglich Kostenpauschale (Nr. 7002 VV-RVG) belaufen sich die von der Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten (1,3-Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr nach einem Streitwert von 200.000,- \u20ac, \u00a7\u00a7 13, 14 Nr. 2300 VV-RVG) auf 2380,80 \u20ac.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDer Zinsanspruch findet seine Grundlage in \u00a7\u00a7 286, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Dass andere Gerichte das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben abweichend als Berechtigungsanfrage bewertet haben, verleiht der Angelegenheit noch keine rechtliche Grunds\u00e4tzlichkeit.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2185 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 6. 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