{"id":4466,"date":"2014-02-13T17:00:35","date_gmt":"2014-02-13T17:00:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4466"},"modified":"2016-05-09T09:55:35","modified_gmt":"2016-05-09T09:55:35","slug":"2-u-9012-schneidzahnanordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4466","title":{"rendered":"2 U 90\/12 &#8211; Schneidzahnanordnung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2179<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Februar 2014, Az. 2 U 90\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2536\">4a O 39\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 30. Oktober 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 250.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents EP 1 223 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K2). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 23.11.2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t eines deutschen Gebrauchsmusters vom 12.01.2001 erfolgt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11.02.2004 bekannt gemacht. Aus dem Klagepatent nimmt die Kl\u00e4gerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland Schneidz\u00e4hne vertrieben, die nach Auffassung der Kl\u00e4gerin von dem Klagepatent mittelbar Gebrauch machen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t mit einem Schneidzahn (10), welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist, und einer Halterung (30) mit Einsteck\u00f6ffnung (32), in welche der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (5) l\u00f6sbar gehaltert ist,<\/p>\n<p>d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Halterung (30) gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen (34) ausgebildet ist,<br \/>\n&#8211; dass die Haltearme (34) jeweils eine Anlageseite (36) aufweisen, welche an Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) anliegen,<\/p>\n<p>&#8211; dass die Anlageseiten (36) und die Schmalseiten (16) zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind, und<\/p>\n<p>&#8211; dass an der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugeh\u00f6rigen Schmalseite (16) des Zahnschaftes (14) jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen ist, welche in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang (3) f\u00fcr den Befestigungsstift (5) bilden.&#8220;<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausf\u00fchrungsbeispiele der Erfindung jeweils in verschiedenen Ansichten, wobei Figur 1 eine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halterung,<\/p>\n<p>Figur 2 einen patentgem\u00e4\u00dfen Schneidzahn<\/p>\n<p>und Figur 3 die erfindungsgem\u00e4\u00dfe montierte Schneidzahnanordnung aus Halterung (vgl. Figur 1) und Schneidzahn (vgl. Figur 2) zeigt.<\/p>\n<p>\u00dcber eine von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (Anlage KMG 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage ist bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt unter der Produktbezeichnung \u201eB\u201c und \u201eC\u201c Schneidz\u00e4hne, die in erfindungsgem\u00e4\u00dfe Halterungen von Erdbearbeitungsger\u00e4ten der Kl\u00e4gerin passen. Die Schneidz\u00e4hne (\u201eangegriffene Ausf\u00fchrungsform\u201c) sind aus den beiden nachstehend eingeblendeten Fotos erkennbar.<\/p>\n<p>Das nachfolgende Foto zeigt au\u00dferdem eine passende, dem Klagepatent entsprechende Halterung f\u00fcr die Aufnahme der Schneidz\u00e4hne.<\/p>\n<p>Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2010 mahnte die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1) wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab. Diese Abmahnung wies die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2010 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Schneidz\u00e4hne eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform stelle ein wesentliches Element der Erfindung dar. Auch seien die Abnehmer der Beklagten nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Es handele sich bei den Schneidz\u00e4hnen um Verschlei\u00dfteile, wobei die Halterung und der Schneidzahn eine Baueinheit bildeten. Die technische Wirkung der Erfindung liege in einer Reduzierung des Verschlei\u00dfes der Schneidzahnanordnung insgesamt. Auch sei die Erfindung wirtschaftlich auf einen Austausch der Schneidz\u00e4hne angelegt.<\/p>\n<p>Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, das Wesen der vermeintlichen Erfindung liege in der Austauschbarkeit der Halterung f\u00fcr den Schneidzahn, nicht dagegen in der besonderen Verbindung zwischen Schneidzahn und Halterung dergestalt, dass die Z\u00e4hne nur an den Schmalseiten gehalten w\u00fcrden. Au\u00dferdem b\u00f6ten die Beklagten die streitgegenst\u00e4ndlichen Schneidz\u00e4hne nur solchen Kunden an, die sich im Besitz von Erdbearbeitungsger\u00e4ten der Kl\u00e4gerin bef\u00e4nden. Die Abnehmer seien zur Benutzung dieser Erdbearbeitungsger\u00e4te und damit auch zum Austausch verschlei\u00dfbedingt verbrauchter Schneidz\u00e4hne berechtigt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 30.10.2012 hat das Landgericht dem Klagebegehren stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu vollziehen an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Schneidz\u00e4hne mit einem Zahnkopf und einem Zahnschaft, der an seinen Schmalseiten ein Profil aufweist, wobei an mindestens einer Schmalseite eine Ausnehmung vorgesehen ist, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>soweit der jeweilige Schneidzahn dazu geeignet ist, in einer Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t eingesetzt zu werden, die au\u00dfer dem Schneidzahn eine Halterung mit Einsteck\u00f6ffnung aufweist, in welche der Zahnschaft in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft in der Halterung mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift l\u00f6sbar gehalten ist, wobei die Halterung gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen ausgebildet ist und die Halterarme jeweils eine Anlageseite aufweisen, die an den Schmalseiten des Zahnschafts anliegen, wobei zus\u00e4tzlich zu den Schmalseiten des Zahnschafts auch die Anlagenseiten zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind und wobei auch an der Anlageseite zumindest eines Haltearmes eine Ausnehmung vorgesehen ist, so dass diese Ausnehmung und die Ausnehmung an der zugeh\u00f6renden Schmalseite des Zahnschafts in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang f\u00fcr den Befestigungsstift bilden;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.03.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe,<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen und\/oder bestellten Schneidz\u00e4hne, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und au\u00dferdem der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und au\u00dferdem der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>&#8211; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist<\/p>\n<p>&#8211; und wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und\/oder noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 6.196,- EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2011 zu bezahlen.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform beziehe sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Der Schneidzahn sei Teil der beanspruchten Schneidzahnanordnung, die aus dem Schneidzahn und der Schneidzahnhalterung bestehe. Der Schneidzahn wirke mit der Halterung funktional zusammen. Halterung und Schneidzahn seien derart aufeinander abgestimmt, dass einerseits eine sichere Befestigung des Schneidzahns an der Halterung gew\u00e4hrleistet sei und andererseits nach der in der Patentbeschreibung formulierten Aufgabe der Verschlei\u00df der Schneidzahnanordnung insgesamt reduziert werde. Mit der Verwendung des angegriffenen Schneidzahns \u00fcberschritten die Abnehmer der Beklagten die Grenzen des bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauchs des von ihnen erworbenen, eine patentgem\u00e4\u00dfe Schneidzahnhalterung aufweisenden Erdbearbeitungsger\u00e4tes. Sie stellten mit dem Einsetzen eines neuen Schneidzahnes jeweils die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schneidzahnanordnung widerrechtlich neu her. Durch den Austausch des Schneidzahns werde der technische und wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht. Der erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Vorteil der Verschlei\u00dfreduzierung werde nicht allein durch die Gestaltung der Halterung realisiert, sondern es komme darauf an, dass Halterung und Schneidzahn wie im Patentanspruch 1 beschrieben gestaltet seien. Erfindungsgem\u00e4\u00df werde der Zahnschaft nicht mehr wie im Stand der Technik umseitig, sondern nur noch durch die gabel- oder U-f\u00f6rmige Halterung an den Schmalseiten gehalten, so dass eine relativ geringe, dem Verschlei\u00df unterworfene Oberfl\u00e4che entstehe.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Mit ihrem Rechtsmittel begehren sie die Abweisung der Klage, hilfsweise die Aussetzung des Verletzungsprozesses. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchren sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrags aus: Das Klagepatent wolle den Verschlei\u00df der Aufnahmetasche, nicht den des Zahnschaftes oder der gesamten Schneidvorrichtung reduzieren. Deshalb sei die Halterung des Zahnes in Abweichung vom Stand der Technik nicht mehr allseitig, sondern nur noch gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen ausgebildet. Der Verschlei\u00df des Zahnes sei f\u00fcr das Klagepatent unerheblich und werde sogar bewusst in Kauf genommen. Deshalb seien auch Halterung und Schneidzahn nicht aufeinander abgestimmt. Die besondere Ausgestaltung der Halterung bestehe darin, dass nicht nur die mit dem Zahnschaft in Eingriff kommende Halterungsfl\u00e4che einen U-f\u00f6rmigen Verlauf habe, sondern dass auch der \u00e4u\u00dfere, dem Zahnschaft abgewandte Rand der Halterungsvorrichtung U-f\u00f6rmig verlaufe. Auch sei in h\u00f6chstem Ma\u00dfe fraglich, ob sich der von den Beklagten angebotene Schneidzahn auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe, da er zwangsl\u00e4ufig in die Aufnahme passen und dort gehalten werden m\u00fcsse. Durch den Austausch des Zahnes werde der technische und wirtschaftliche Vorteil der Erfindung nicht abermals verwirklicht. Dieser liege vielmehr darin, dass die Halterungen seltener und mit weniger Aufwand ausgetauscht werden m\u00fcssten. Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils kostenpflichtig abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>das Verfahren bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass es im Tenor zu Ziffer I.1 zus\u00e4tzlich hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eohne bei jedem Angebot schriftlich darauf hinzuweisen bzw. ohne bei jeder Lieferung schriftlich auf der Verpackung darauf hinzuweisen &#8211; und zwar jeweils blickfangm\u00e4\u00dfig (also drucktechnisch hervorgehoben, vom \u00fcbrigen Text abgesetzt und in Fettdruck gehalten, wobei die Schriftgr\u00f6\u00dfe bei jedem Angebot gr\u00f6\u00dfer sein muss als die maximale Schriftgr\u00f6\u00dfe des Angebots und wobei die Schriftgr\u00f6\u00dfe des Hinweises auf der Verpackung gr\u00f6\u00dfer sein muss als der sonstige aufgedruckte Text mit Ausnahme der Produkt- und Firmenbezeichnung sowie mit Ausnahme eines eventuellen Logos der Beklagten) -, dass der jeweilige Schneidzahn nur mit einer Halterung verwendet werden darf, die von der Kl\u00e4gerin (bzw. von einem Dritten mit Zustimmung der Kl\u00e4gerin) zusammen mit einem Schneidzahn der Kl\u00e4gerin oder zusammen mit einem Schneidzahn des Dritten in den Verkehr gebracht worden ist oder wird\u201c.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt \u2013 ihr erstinstanzliches Vorbringen erg\u00e4nzend \u2013 den Ausf\u00fchrungen der Beklagten entgegen. Die von den Beklagten vorgenommene Auslegung des Klagepatents baue auf einem Stand der Technik auf, der weder in der Patentbeschreibung noch auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift genannt sei und der deshalb kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmittel darstelle. Das Klagepatent solle dem Verschlei\u00df an Zahn und Halterung entgegenwirken. Au\u00dferdem tritt die Kl\u00e4gerin dem Aussetzungsantrag entgegen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als mittelbare Benutzung der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt.<\/p>\n<p>A.<br \/>\n1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>Bei einem solchen Erdbearbeitungsger\u00e4t kann es sich beispielsweise um eine Bohrvorrichtung, ein Fr\u00e4srad oder eine Fr\u00e4skette handeln, welche im Tiefbau beim Erstellen von Bohrungen bzw. bei der Herstellung von Schlitzw\u00e4nden eingesetzt werden. Die patentierte Erfindung betrifft einen Schneidzahn, der einen Zahnkopf und einen Zahnschaft aufweist, sowie eine Halterung mit Einsteck\u00f6ffnung, in welche der Zahnschaft eingesteckt werden kann.<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, ist eine gattungsgem\u00e4\u00dfe Schneidzahnanordnung aus der DE 40 02 XXY A1 bekannt. Bei dieser wird der Zahnschaft in einen taschenf\u00f6rmigen Aufnahmeraum an einer Bohrkrone eingesteckt, so dass sowohl die Schmal- als auch die Breitseiten des Zahnschaftes von Aufnahmefl\u00e4chen der Aufnahmetasche umgeben sind. Eine l\u00f6sbare Halterung des Zahnschaftes in der Halterung wird durch einen Befestigungsstift erreicht, welcher mittig an einer Breitseite des quaderf\u00f6rmigen Zahnschaftes angeordnet ist [Abs. 0002].<\/p>\n<p>Die im Folgenden eingeblendeten Figuren 1a und 1b zeigen die betreffende H\u00fclse in Seitenansicht, Figuren 2a und 2b zeigen in gleicher Weise einen Zahn. Figur 5a und 5b zeigen die in den Grundk\u00f6rper der Schneidkrone eingeschwei\u00dfte H\u00fclse mit in diese eingesetztem Zahn.<\/p>\n<p>Das Klagepatent f\u00fchrt aus, dass beim Abtragen von Boden durch Bohren oder Fr\u00e4sen ein erheblicher Verschlei\u00df an den Z\u00e4hnen auftritt [0003]. Als nachteilig daran beurteilt das Klagepatent den Umstand, dass an den bekannten Vorrichtungen zwar der Zahn relativ leicht gewechselt werden kann, dass aber die Aufnahmetasche zum Haltern des Zahnes \u2013 ersichtlich bedingt durch den allseitigen Kontakt zum Zahnschaft &#8211; erheblichem Verschlei\u00df ausgesetzt ist. Bei den bekannten Vorrichtungen sei es deswegen erforderlich, nicht nur die Schneidz\u00e4hne regelm\u00e4\u00dfig auszutauschen, sondern von Zeit zu Zeit auch die gesamte Aufnahmetasche oder zumindest einzelne W\u00e4nde davon abzutragen und auszuwechseln [Abs. 0003].<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Schneidzahnanordnung f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t zu schaffen, bei welchem ein Verschlei\u00df bei der Erdbearbeitung und der damit verbundene Aufwand zur Instandhaltung des Erdbearbeitungsger\u00e4tes reduziert wird [0005].<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Schneidzahnanordnung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Schneidzahnanordnung (f\u00fcr ein Erdbearbeitungsger\u00e4t) mit<br \/>\n1.1 einem Schneidzahn (10), welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist, und<br \/>\n1.2 mit einer Halterung (30) mit Einsteck\u00f6ffnung (32), in welche der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist.<br \/>\n2. In einer eingesteckten Position ist der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) l\u00f6sbar gehalten;<br \/>\n2.1 dies erfolgt mittels eines quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstiftes (5).<br \/>\n3. Die Halterung (30) ist gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen (34) ausgebildet.<br \/>\n4. Die Haltearme (34) weisen jeweils eine Anlageseite (36) auf;<br \/>\n4.1 die Anlageseiten (36) liegen an Schmalseiten (16) des Zahnschafts (14) an.<br \/>\n5. Die Anlageseiten (36) der Haltearme (34) und die Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) sind zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen.<br \/>\n6. An der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugeh\u00f6renden Schmalseite (16) des Zahnschafts (14) ist jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen;<br \/>\n6.1 die Ausnehmungen (18, 38) bilden in der eingesteckten Position einen Durchgang (3) f\u00fcr den Befestigungsstift (5).<br \/>\n3.<br \/>\nUnter Schutz gestellt ist hiernach eine &#8211; zweiteilige &#8211; Schneidzahnanordnung, die aus der Schneidzahnhalterung als erster und dem darin verankerten Schneidzahn als zweiter Komponente besteht. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre zeichnet sich hierbei durch den Umstand aus, dass der Schneidzahn auf eine ganz besondere Weise in der Halterung fixiert ist, n\u00e4mlich so, dass sich zur gleichen Zeit drei Gebrauchsvorteile in Bezug auf das nach Ma\u00dfgabe des Klagepatents ausgestattete Erdbearbeitungsger\u00e4t (und dessen Instandhaltung) einstellen k\u00f6nnen. Zum Ersten soll die sich bei der Durchf\u00fchrung von Erdarbeiten zwangsl\u00e4ufig ergebende und durch den Zahnschaft vermittelte Druckbeaufschlagung auf die Aufnahmetasche der Halterung in geringerem Umfang zu einem Verschlei\u00df der Halterung f\u00fchren (vgl. Abs\u00e4tze [0003], [0008]). Gleichzeitig soll der Schneidzahn \u2013 wie schon bisher &#8211; leicht aus der Halterung herausgel\u00f6st und ausgewechselt werden k\u00f6nnen (vgl. Absatz [0003]), was durch die gabelf\u00f6rmigen Arme der Halterung gelingt, zwischen denen der Schneidzahn von oben eingesteckt (und bei Bedarf wieder herausgezogen) werden kann. Schlie\u00dflich soll der Zahn in der (dank der Erfindung nur noch einem geringeren Verschlei\u00df unterliegenden) Halterung sicher gehalten werden, damit der Schneidzahn unter den Bedingungen eines praktischen (Bohr-)Einsatzes des Bearbeitungsger\u00e4tes die ihm zugedachte technische Funktion ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen kann. Gerade diesem letztgenannten Aspekt kommt im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents eine ganz besondere Bedeutung bei, weil der im Interesse einer Verschlei\u00dfarmut verordnete Verzicht auf eine allseitige Umfassung des Zahnschaftes in der Halterung notwendigerweise zu einem geringen Ma\u00df an Kontaktfl\u00e4che und infolgedessen Haltekr\u00e4ften f\u00fchrt, so dass ausgleichende Vorkehrungen dahingehend erforderlich werden, damit durch den verringerten, n\u00e4mlich blo\u00df noch an den Schmalseiten des Zahnschaftes stattfindenden Fixierungskontakt mit der Halterung nicht der f\u00fcr den betrieblichen Einsatz erforderliche feste Zusammenhalt zwischen Schneidzahn und Halterung verloren geht. Dementsprechend widmet sich auch der allgemeine Beschreibungstext im Absatz [0009] ausf\u00fchrlich der Problematik, wie es der Erfindung gelingt, den Schneidzahn trotz seiner aus Gr\u00fcnden der Verschlei\u00dfreduktion geringeren Kontaktzone mit der Halterung hinreichend sicher in ihr festzulegen. In den Abs\u00e4tzen [0008], [0009] hei\u00dft es (Anm.: Unterstreichungen sind hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e[0008] Gem\u00e4\u00df der Erfindung wird der Zahnschaft eines Schneidzahnes nicht mehr umseitig, sondern durch zwei Haltearme aufgenommen. Der etwa quaderf\u00f6rmige oder zungenf\u00f6rmige Zahnschaft wird dabei lediglich an den Schmalseiten gehalten, so dass die gabel- oder U-f\u00f6rmige Halterung eine relativ geringe Oberfl\u00e4che aufweist, die einem Verschlei\u00df unterliegt.<\/p>\n<p>[0009] Eine gleichwohl gute Halterung wird nach der Erfindung dadurch erzielt, dass zwischen den Anlagefl\u00e4chen der Halterung einerseits und des Zahnschaftes andererseits ein Formschluss quer zur Einsteckrichtung gebildet ist. Es ist also weiterhin ein einfaches Einstecken des Zahnschaftes in die Halterung m\u00f6glich, wobei jedoch gleichzeitig durch die Profilierung an den Anlagefl\u00e4chen eine F\u00fchrung in Querrichtung und damit eine Entlastung des Befestigungsstiftes erreicht wird. \u2026 Es wird so insgesamt eine zuverl\u00e4ssige Befestigung des Schneidzahnes in der gabelf\u00f6rmigen Halterung durch den Befestigungsstift erzielt.\u201c<\/p>\n<p>Die Reduzierung der Kontaktzone zwischen Halterung und Zahnschaft auf die Schmalseiten des Zahnes l\u00f6st also zun\u00e4chst das Problem des Verschlei\u00dfes der Aufnahmetasche in der Halterung. Das damit einhergehende Defizit an Haltekr\u00e4ften f\u00fcr den Zahnschaft wird anschlie\u00dfend durch eine spezielle Ausgestaltung der beiderseitigen Kontaktfl\u00e4chen von Halterung und Zahnschaft angegangen. Die Halterung ist gabelf\u00f6rmig mit zwei Haltearmen ausgebildet, so dass die Haltearme an den Schmalseiten des Zahnschaftes anliegen. Der Schneidzahn l\u00e4sst sich fest in der Halterung aufnehmen, indem der Zahnschaft an den Schmalseiten gehalten wird. Die Fixierung des Schneidzahns in der Halterung erfolgt zum einen durch den Befestigungsstift. Dabei ist an der Anlageseite des Haltearmes und der zugeh\u00f6rigen Schmalseite des Schneidzahns jeweils eine Ausnehmung vorgesehen, wobei diese Ausnehmung einen Durchgang f\u00fcr den einzusteckenden Befestigungsstift bildet. Zur Entlastung des Befestigungsstifts und zur Gew\u00e4hrleistung eines durch die Form gegebenen Zusammenhalts sieht das Klagepatent au\u00dferdem eine Profilierung an den Anlageseiten der Halterung sowie an den Schmalseiten des Zahnschaftes vor. Hierdurch wird ein Formschluss quer zur Einsteckrichtung gebildet.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten, der Kern der Erfindung liege ausschlie\u00dflich in der besonderen Ausgestaltung der Halterung, ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. F\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile (zuverl\u00e4ssiger Zusammenhalt zwischen Schneidzahn und Halterung bei gleichzeitig verringertem Verschlei\u00df der Aufnahmetasche) ist nicht nur die patentgem\u00e4\u00dfe Ausgestaltung der Haltevorrichtung von Bedeutung, sondern in gleichem Ma\u00dfe die Ausgestaltung des Zahnschaftes von Belang. Wie vorstehend ausgef\u00fchrt, bedarf der Zahnschaft einer klagepatengem\u00e4\u00dfen Profilierung; au\u00dferdem ist an der Au\u00dfenseite des Zahnschaftes eine Ausnehmung vorzusehen, die \u2013 gemeinsam mit einer korrespondierenden Ausnehmung in der Halterung \u2013 in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang f\u00fcr den Befestigungsstift bildet. Erst beide Ma\u00dfnahmen zusammen \u2013 diejenigen, die die Halterung betreffen, aber genauso diejenigen, die am Zahnschaft vorgesehen sind \u2013 bringen die patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen hervor.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mittelbar von der unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht.<br \/>\n1.<br \/>\nBei den angegriffenen Schneidz\u00e4hnen handelt es sich um Mittel i.S.v. \u00a7 10 Abs. 1 PatG, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass Halterung und Schneidzahn derart aufeinander abgestimmt sind, dass einerseits eine sichere Befestigung des Schneidzahns an der Halterung gew\u00e4hrleistet ist und andererseits der Verschlei\u00df an den Aufnahmefl\u00e4chen der Halterung reduziert wird.<\/p>\n<p>Ein Mittel bezieht sich in der erforderlichen Weise auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens mit einem solchen Element funktional zusammenzuwirken. Von einem derartigen funktionalen Zusammenwirken des Mittels mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs kann nur die Rede sein, wenn der gesch\u00fctzte Erfindungsgedanke durch Einsatz des Mittels tats\u00e4chlich verwirklicht wird. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des gesch\u00fctzten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schlie\u00dft deswegen Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (BGH GRUR 2012, 1230 [Rn. 32] \u2013 MPEG-Videosignalcodierung m.w.N.).<\/p>\n<p>Den patentgem\u00e4\u00df ausgestalteten Schneidz\u00e4hnen kommt im Rahmen der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten Lehre nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. In den Schneidz\u00e4hnen verk\u00f6rpert sich vielmehr \u2013 ebenso wie in den Halterungen \u2013 der Erfindungsgedanke. Der angestrebte Effekt \u2013 die Minderung des Verschlei\u00dfes der Haltevorrichtung bei gleichzeitiger Fixierung des Schneidzahns in der Haltevorrichtung \u2013 beruht nicht allein auf der besonderen Ausgestaltung der Haltevorrichtung; er stellt sich vielmehr nur ein, wenn dar\u00fcber hinaus auch der Schneidzahn in patentgem\u00e4\u00dfer Weise geformt ist.<\/p>\n<p>Die angegriffenen Schneidz\u00e4hne sind angesichts ihrer Ausgestaltung, mit der sie mit den Haltevorrichtungen zusammenwirken und in diesen verankert sind, in der Lage, die Erfindung unmittelbar auszuf\u00fchren. So sind die Schneidz\u00e4hne mit Profilen und einer Einkerbung versehen, die so ausgebildet sind, dass sie mit den Halterungsvorrichtungen in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenwirken und zur Entlastung des Befestigungsstiftes dienen. Die Fixierung der Schneidz\u00e4hne in den Haltearmen wird au\u00dferdem erst dadurch erreicht, dass bei den Schneidz\u00e4hnen eine Ausnehmung vorgesehen ist, die mit einer Ausnehmung in den Anlagenseiten der Haltearme korrespondiert, so dass der Befestigungsstift durch diese \u00d6ffnung hindurchgeschoben werden kann. Insgesamt erm\u00f6glicht die konstruktive Ausgestaltung des Schneidzahns dessen erfindungsgem\u00e4\u00dfes Zusammenwirken mit der Halterung und damit \u00fcberhaupt erst die Verwirklichung der patengem\u00e4\u00dfen Lehre.<br \/>\n2.<br \/>\nDie angegriffenen Schneidz\u00e4hne sind objektiv dazu geeignet, mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Halterungen in patentgem\u00e4\u00dfer Weise zusammenzuwirken. Werden die angegriffenen Schneidz\u00e4hne in der Erfindung entsprechende Haltevorrichtungen eingebaut, werden die Merkmale des Klagepatents und damit auch dessen erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorteile in vollem Umfang verwirklicht. Auch werden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von den Abnehmern der Beklagten f\u00fcr die Benutzung der Erfindung verwendet. Dies wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Insoweit bedarf es, wie das Landgericht zu Recht dargelegt hat, keiner weitergehenden Ausf\u00fchrungen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nMit dem Inverkehrbringen der patentgem\u00e4\u00dfen Schneidzahnanordnung sind die Rechte der Kl\u00e4gerin aus dem Klagepatent in Bezug auf die Einheit von Haltevorrichtung und Schneidzahn nicht ersch\u00f6pft. Der Austausch von Schneidz\u00e4hnen stellt eine Neuherstellung der Schneidzahnanordnung und damit eine unberechtigte Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents dar.<\/p>\n<p>a.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung geh\u00f6rt zum bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch eines patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsf\u00e4higkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschlei\u00df, Besch\u00e4digung oder aus anderen Gr\u00fcnden beeintr\u00e4chtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeintr\u00e4chtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Ma\u00dfnahmen darauf hinauslaufen, tats\u00e4chlich das patentgem\u00e4\u00dfe Erzeugnis erneut herzustellen. F\u00fcr die Abgrenzung zwischen (zul\u00e4ssiger) Reparatur und (unzul\u00e4ssiger) Neuherstellung ist danach ma\u00dfgeblich, ob die getroffenen Ma\u00dfnahmen noch die Identit\u00e4t des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses anderer Identit\u00e4t gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 837, 838 &#8211; Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 &#8211; Pipettensystem). Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgesch\u00fctzten Erzeugnisses ber\u00fccksichtigenden Abw\u00e4gung zwischen den schutzw\u00fcrdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erzeugnisses andererseits, die grunds\u00e4tzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 &#8211; Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2006, 837, 838 &#8211; Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 &#8211; Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 &#8211; Palettenbeh\u00e4lter II).<br \/>\nF\u00fcr die Abgrenzung ist von Bedeutung, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch w\u00e4hrend der Lebensdauer der Vorrichtung \u00fcblicherweise zu rechnen ist, und wie der Austausch nach der Verkehrsauffassung eingesch\u00e4tzt wird. Beurteilt die Verkehrsauffassung den Austausch nicht als regul\u00e4re Erhaltungsma\u00dfnahme an einem weiterhin verkehrsf\u00e4higen Wirtschaftsgut, sondern geht die Sicht des Verkehrs dahin, dass sich mit dem \u201eVerbrauch\u201c des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgesch\u00fctzte Gegenstand als Ganzes erledigt hat, liegt regelm\u00e4\u00dfig eine Neuherstellung vor, unabh\u00e4ngig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht (BGH, GRUR 2012, 1118 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter II). Von einer derartigen Situation kann im Streitfall keine Rede sein. Der Austausch des Schneidzahnes in einer patentgesch\u00fctzten Schneidzahnanordnung f\u00fchrt nach den berechtigten Erwartungen der Abnehmerkreise zweifellos nicht dazu, dass &#8211; ohne den verbrauchten Zahn \u2013 \u00fcberhaupt kein verkehrsf\u00e4higes (d.h. werthaltiges) Wirtschaftsgut mehr vorliegt. Die Einsch\u00e4tzung ist vielmehr, dass die Halterung auch nach dem verschlei\u00dfbedingten Verbrauch des von ihm gehaltenen Schneidzahnes noch von Wert ist. Die Beklagten weisen selbst zutreffend darauf hin, dass die Halterung deutlich seltener ausgewechselt werden muss als die einem weit h\u00f6heren Verschlei\u00df unterliegenden Z\u00e4hne, und das gilt umso mehr in Bezug auf eine patentgem\u00e4\u00dfe Halterung, bei der der die Halterung betreffende Verschlei\u00df im Vergleich zum Stand der Technik reduziert ist.<\/p>\n<p>Repr\u00e4sentiert aber aus der Sicht des Verkehrs der Austausch eines abgenutzten Schneidzahnes eine blo\u00df \u00fcbliche Erhaltungsma\u00dfnahme f\u00fcr die Schneidzahnanordnung, bleibt durch den Austausch eines Zahnes die Identit\u00e4t der Gesamtvorrichtung unbeeintr\u00e4chtigt, womit grunds\u00e4tzlich von einem blo\u00dfen Gebrauchen des ersch\u00f6pften Erfindungsgegenstandes auszugehen ist. In dem Austausch eines Schneidzahnes in einer vom Patentinhaber stammenden Halterung l\u00e4ge damit regelm\u00e4\u00dfig keine widerrechtliche Patentbenutzung. Eine Neuherstellung ist ausnahmsweise jedoch dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Verschlei\u00dfteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, entweder \u2013 (a) &#8211; weil speziell dieses Teil f\u00fcr die patentgem\u00e4\u00dfen Vorteile verantwortlich ist (BGH, GRUR 2004, 758 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; BGH, GRUR 2006, 837 \u2013 Laufkranz), indem es einen entscheidenden L\u00f6sungsbeitrag f\u00fcr den Erfindungserfolg liefert, oder \u2013 (b) &#8211; weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst, so dass sich die Vorteile der Erfindung speziell in dem ausgetauschten Teil niederschlagen (BGH, GRUR 2007, 769 \u2013 Pipettensystem; vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 &#8211; Nespressokapseln). F\u00fcr den besagten Ausnahmetatbestand ist dabei noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Schneidzahn und Haltevorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 838 &#8211; Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 &#8211; Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 &#8211; Palettenbeh\u00e4lter II). Bei jeder Erfindung wirken regelm\u00e4\u00dfig mehrere Bauteile miteinander zusammen, was selbstverst\u00e4ndlich verlangt, dass ihre Dimensionen aufeinander abgestimmt und die Teile dar\u00fcber hinaus so ausgestaltet sind, dass sich der den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gesamterfolg herbeif\u00fchrende technische Effekt einstellen kann. In diesem Sinne leistet letztlich jedes einzelne im Patentanspruch angegebene Bauteil seinen Beitrag zur Gesamtl\u00f6sung, womit sich keinerlei Abgrenzungskriterium mehr f\u00fcr eine Unterscheidung zwischen blo\u00dfem Gebrauch und verbotener Neuherstellung finden lie\u00dfe. \u00dcber das gew\u00f6hnliche Zusammenwirken mit anderen Elementen des Erfindungsgegenstandes hinaus ist deshalb zus\u00e4tzlich erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil (Schneidzahn) die technischen Wirkungen der Erfindung offenbar werden, so dass davon gesprochen werden kann, dass durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird.<\/p>\n<p>b.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, liegt hier eine solche, zur Neuherstellung f\u00fchrende Fallgestaltung vor.<\/p>\n<p>Das Klagepatent besch\u00e4ftigt sich mit der r\u00e4umlich-funktionalen Gestalt der Schneidzahnanordnung. Der wesentliche Erfindungsgedanke der patentgesch\u00fctzten Schneidzahnanordnung besteht darin, durch eine bestimmte Form der Halterung, die nur an den Schmalseiten des Schneidzahnes ansetzt, eine geringe sich ber\u00fchrende Kontaktoberfl\u00e4che von Schneidzahn und Halterung zu bewirken, um auf diese Weise den Verschlei\u00df an der Halterung zu reduzieren. Gleichzeitig muss aber auch gew\u00e4hrleistet bleiben, dass der Schneidzahn trotz der verminderten Kontaktfl\u00e4che mit der Halterung sicher gehalten wird. Beides wird durch das patentgem\u00e4\u00dfe Zusammenwirken zwischen Schneidzahn und Haltevorrichtung bewerkstelligt, die mithin einen gleichen Beitrag dazu leisten, dass sich die Erfindungsvorteile einstellen. Das Klagepatent macht deshalb nicht zuf\u00e4llig ganz genaue Angaben zur r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung der Halterung und des Schneidzahnes. Der Schneidzahn muss eine Ausnehmung vorsehen, welche in der eingesteckten Position gemeinsam mit den Schmalseiten der Halterung einen Durchgang f\u00fcr den Befestigungsstift bildet. Er muss au\u00dferdem eine Profilierung an den Anlageseiten aufweisen. Nur dank dieser Vorgabe ist es m\u00f6glich, dass der Schneidzahn trotz seiner Umfassung durch die Halterung nur an den Schmalseiten des Zahnschaftes einen gen\u00fcgenden Halt in dem ebenfalls profiliert ausgestalteten Haltearm findet.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, rechtfertigen die als Anlagen K 12, K 13 und B 1 vorgelegten Schriften keine abweichende Bewertung. Bei ihnen handelt es sich um kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial. Die Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass diese Unterlagen am Priorit\u00e4tstag zum allgemeinen Wissen des Durchschnittsfachmanns geh\u00f6rt haben (vgl. K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 36). Im \u00dcbrigen werden die patentgem\u00e4\u00dfe Gestaltung des Schneidzahns und die patentgem\u00e4\u00dfe Halterung des Schneidzahns in den genannten Schriften \u2013 wie weiter unten dargelegt werden wird &#8211; weder gelehrt noch nahegelegt. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht v\u00f6llig zutreffend festgestellt, dass sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe technische Vorteil der Verschlei\u00dfreduzierung nicht allein in der Gestaltung der Halterung realisiert, sondern dass es entscheidend darauf ankommt, dass Halterung und Schneidzahn wie im Patentanspruch 1 beschrieben gestaltet sind. Einen ma\u00dfgeblichen L\u00f6sungsbeitrag liefert deshalb nicht nur die Halterung, sondern ebenso der Schneidzahn.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDa die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch gemacht haben, sind sie der Kl\u00e4gerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verpflichtet. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Erw\u00e4gungen im landgerichtlichen Urteil Bezug, die auch von der Berufung nicht angegriffen werden.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer Entscheidung \u00fcber die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist. Hier l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten wahrscheinlich zu einer Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren wird.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDem Klagepatent mangelt es gegen\u00fcber der Druckschrift G 87 15 XXZ.3 (Anlage K 12) nicht an Neuheit.<\/p>\n<p>Die Schrift betrifft ein Fr\u00e4swerkzeug zur Erdbearbeitung, mit dem ein zuverl\u00e4ssiges Freischneiden der Fr\u00e4sz\u00e4hne einschlie\u00dflich der Fr\u00e4szahnhalterungen gew\u00e4hrleistet ist und gleichzeitig der Verschlei\u00df an den Fr\u00e4sz\u00e4hnen verringert wird (Anlage K 12 S. 2). Die Fr\u00e4szahnhalterung ist als plattenf\u00f6rmige Rippe vorgesehen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 zeigt schematisch eine Seitenansicht einer Fr\u00e4szahnhalterung gem\u00e4\u00df dieser Lehre. Dabei weist die Platte nach au\u00dfen offene Ausnehmungen (11) zur Aufnahme von Fr\u00e4szahnf\u00fc\u00dfen auf.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin entspricht die gezeigte Ausnehmung schon nicht der im Merkmal 3 des Klagepatents geforderten Halterung, die eine gabelf\u00f6rmige Ausgestaltung mit zwei Haltearmen vorsieht. Stattdessen werden die Schneidz\u00e4hne von einer plattenf\u00f6rmigen Rippe aufgenommen, die lediglich Auskehlungen besitzt, in welche der Zahnschaft eingesteckt werden kann.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAnspruch 1 des Klagepatents beruht auch auf erfinderischer T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Ausgehend von der Druckschrift G 87 15 XXZ.3 mit ihrer grundlegend andersartigen Konfiguration hatte der Fachmann keine Veranlassung, zu der durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Erfindung zu gelangen. Ohne r\u00fcckschauende Betrachtung in Kenntnis der Lehre des Klagepatents ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann den Gedanken fassen sollte, die in der Halteplatte vorgesehene Auskehlung f\u00fcr den Schneidzahn gegenst\u00e4ndlich in eine gabelf\u00f6rmige Halterungsvorrichtung zu verselbst\u00e4ndigen, und dies zudem in einer Weise, dass eine Halterung mit zwei Haltearmen f\u00fcr die Aufnahme des Zahnschaftes entsteht.<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die Entgegenhaltung G 93 10 XYX.2. Diese lehrt einen Bohrring zur Anbringung an das bohrlochsohlenseitige Ende eines Bohrrohres. Der Bohrring soll derart ausgebildet werden, dass er nach Verschlei\u00df schnell wieder in einen betriebsf\u00e4higen Zustand versetzt werden kann. Zur L\u00f6sung dieses Problems lehrt die G 93 10 XYX.2, im Grundk\u00f6rper des Bohrrings Ausnehmungen vorzusehen, in die Halteabschnitte der Schneidelemente l\u00f6sbar eingesetzt sind. Der Bohrring kann demgem\u00e4\u00df in seinem am bohrlochsohlenseitigen Ende des Bohrrohres fixierten Zustand von den nicht mehr betriebsf\u00e4higen abgenutzten Schneidelementen befreit werden, wonach neue Schneidelemente in die Ausnehmungen eingef\u00fcgt werden. Auch dieser Entgegenhaltung ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die im Stand der Technik auftretenden Probleme des Verschlei\u00dfes dadurch gel\u00f6st werden k\u00f6nnten, dass eine Schneidzahnanordnung mit gabelf\u00f6rmiger Halterung mit zwei Haltearmen vorgesehen wird.<\/p>\n<p>Da entsprechende Hinweise in beiden Entgegenhaltungen gleicherma\u00dfen fehlen, kann auch die Kombination beider Druckschriften nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 f\u00fchren. Das gilt umso mehr, als sich der Fachmann mit R\u00fccksicht auf den unverzichtbar sicheren Halt des Schneidzahnes in der Halterung an sich davon abgehalten sehen wird, den Kontaktbereich in einem Umfang zu minimieren, wie es das Klagepatent vorschl\u00e4gt. Dessen Lehre beruht gerade darauf, im Interesse eines verringerten Verschlei\u00dfes der Halterung zun\u00e4chst die Fixierung zwischen Zahn und Halterung auf ein tendenziell nicht mehr brauchbares Ma\u00df zu schw\u00e4chen, um sodann durch weitere konstruktive Ma\u00dfnahmen (Profilierung, Befestigungsloch) in dem verbleibenden Kontaktbereich f\u00fcr einen besonders zuverl\u00e4ssigen Zusammenhalt zu sorgen. Ein solches methodisches Vorgehen ist ohne Beispiel im entgegengehaltenen Stand der Technik.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in \u00a7 543 ZPO hierf\u00fcr aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grunds\u00e4tzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bed\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2179 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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