{"id":4464,"date":"2014-08-07T17:00:43","date_gmt":"2014-08-07T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4464"},"modified":"2016-05-09T09:54:24","modified_gmt":"2016-05-09T09:54:24","slug":"2-u-914-betrugspraeventionssoftware","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4464","title":{"rendered":"2 U 9\/14 &#8211; Betrugspr\u00e4ventionssoftware"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2308<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 7. August 2014, Az. 2 U 9\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 30. Januar 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 125.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nMit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf verschiedene \u00c4u\u00dferungen der Beklagten im Rechtsverkehr Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatz und Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten geltend.<\/p>\n<p>Bei der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) handelt es sich um Wettbewerber auf dem Gebiet von Software zur Erkennung und Verhinderung betr\u00fcgerischer Zahlungsvorg\u00e4nge im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit vertrieb die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) ist, unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Software, welche durch das europ\u00e4ische Patent 1 208 XXX gesch\u00fctzt ist (nachfolgend: Patent der Beklagten zu 1)).<\/p>\n<p>Das Patent der Beklagten zu 1) betrifft ein \u201eExpertensystem\u201c zum Nachweis der betr\u00fcgerischen Verwendung von Kundenkonten und Kontonummern. Sein Patentanspruch 1 l\u00e4sst sich wie folgt gliedern:<\/p>\n<p>1. Computersystem<\/p>\n<p>1.1. zum Bestimmen eines Ausgabewertes entsprechend einer Wahrscheinlichkeit, dass eine aktuelle Transaktion in einem computergesteuerten Transaktionsverarbeitungssystem betr\u00fcgerisch ist,<\/p>\n<p>1.2. mit einer B (B);<\/p>\n<p>2. Die B (B)<\/p>\n<p>2.1. gibt auf eine Autorisierungsanfrage betreffend ein Zahlungsmittel den Ausgabewert entsprechend der Wahrscheinlichkeit, dass die aktuelle Transaktion betr\u00fcgerisch ist, aus;<\/p>\n<p>2.2. bestimmt den Ausgabewert auf der Grundlage von zumindest Daten (1) f\u00fcr ein Cardholder File und Fraudregeln (5) in Form einer Datei, wobei<\/p>\n<p>2.2.3. der Ausgabewert auf der Grundlage einer Kombination von Expertenregeln hinsichtlich bei betr\u00fcgerischen Transaktionen statistisch signifikant geh\u00e4uft auftretender Parameter mit einer Zeitreihenanalyse vorausgegangener Benutzungsvorg\u00e4nge des Zahlungsmittels bestimmt wird.<\/p>\n<p>2.3. Die Zeitreihenanalyse der fr\u00fcheren Transaktionen betreffend das Zahlungsmittel wird auf der Grundlage einer Kurzhistorie der vorausgegangenen Benutzungsvorg\u00e4nge durchgef\u00fchrt, die in einem Ringpuffer zwischengespeichert ist.<\/p>\n<p>Die C mbH (nachfolgend: \u201eC\u201c) erwarb von der Beklagten zu 1) Nutzungsrechte an der Software \u201eB\u201c, um diese unter dem Namen \u201eD\u201c zum Betrugsschutz ihrer eigenen Zahlungsstr\u00f6me einzusetzen. Dabei setzte die C die Software zun\u00e4chst in der Version \u201eD 1\u201c, sp\u00e4ter in den Versionen \u201eD 2\u201c und \u201eD 3\u201c ein, die s\u00e4mtlich der Software \u201eB\u201c der Beklagten zu 1) entsprachen. Nachdem die C 2006 von der E GmbH &amp; Co. KG erworben wurde, trennte sich die C von ihrer Betrugsabteilung. Der ehemalige Leiter dieser Abteilung, Herr F, gr\u00fcndete daraufhin im Fr\u00fchjahr 2007 mit anderen Gesellschaftern die Kl\u00e4gerin. Diese vertreibt unter der Bezeichnung \u201eD 4\u201c ein automatisiertes Betrugsnachweissystem sowie ein Verfahren, welches ausweislich des Internetauftritts der Kl\u00e4gerin ein Vorhersagemodell zur Mustererkennung und Klassifizierung verwendet, um Gesch\u00e4fte mit einer hohen Betrugswahrscheinlichkeit auszusondern, wobei der Vertrieb sowohl unmittelbar \u00fcber die Kl\u00e4gerin selbst als auch in einer Kooperation mit der G GmbH, 33106 Paderborn (nachfolgend: G), mit welcher die Kl\u00e4gerin eine Vertriebskooperation unterh\u00e4lt, erfolgt. Im Rahmen der Vertriebskooperation nimmt G die D-Software der Kl\u00e4gerin ab und bietet sie sodann ihren Kunden an.<\/p>\n<p>Einer der Abnehmer der D-Software der Kl\u00e4gerin ist die H GmbH, 76227 Karlsruhe (nachfolgend: H), die f\u00fcr Volksbanken und Raiffeisenbanken bargeldlose Zahlungssysteme anbietet und hierf\u00fcr die D-Software der Kl\u00e4gerin einsetzt.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 wandte sich der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) an G. In diesem Schreiben hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Ihr Unternehmen vertreibt in Kooperation mit I GmbH in Neu-Isenburg ein Softwaresystem namens D zur Betrugspr\u00e4vention im Zahlungsverkehr (Kreditkarten, etc.). Es gibt ernstzunehmende Anzeichen, die daf\u00fcr sprechen, dass dieses Softwaresystem m\u00f6glicherweise ein europ\u00e4isches Patent unseres Unternehmens verletzt (EP 1208XXX).<\/p>\n<p>Sollte das tats\u00e4chlich der Fall sein, so w\u00fcrden sich daraus f\u00fcr ihr eigenes Unternehmen, aber insbesondere auch f\u00fcr ihre Kunden, die dieses Produkt einsetzen, ernsthafte Konsequenzen ergeben. Das ist nicht in unserem Interesse.<\/p>\n<p>Andererseits k\u00f6nnen wir nicht hinnehmen, dass in unserem Hause entwickelte Technologien nun von I GmbH in Vertriebspartnerschaft mit G zu Wettbewerbszwecken verwendet werden.<\/p>\n<p>Deshalb suchen wir das Gespr\u00e4ch, um \u00fcber M\u00f6glichkeiten der gemeinsamen Vermarktung dieses Patentes und der darauf basierenden Softwaretechnologie mit ihnen zu beraten.<\/p>\n<p>Es w\u00e4re aus unserer Sicht erforderlich, dieses Thema auf Ebene der Gesch\u00e4ftsleitung zu besprechen. Die Ebene der Fachgebietsleiter oder Vertriebsleiter halte ich aus verschiedenen Gr\u00fcnden an dieser Stelle nicht f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Ich w\u00fcrde mich sehr freuen, wenn wir bald einen gemeinsamen Termin finden k\u00f6nnten und erbitte ihre Terminvorschl\u00e4ge.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wandte sich der Beklagte zu 2) als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 und 2. Januar 2013 auch an H. In dem zuletzt genannten Schreiben hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Unsere in diesem Umfeld in der Praxis europaweit bew\u00e4hrte L\u00f6sung B nutzt Technologien, die durch unser europ\u00e4isches Patent EP 1208XXX gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>Sofern sie nicht planen, B im eigenen Unternehmen einzusetzen, m\u00f6chte ich sie bitten vor jeglicher Nutzung einer anderen L\u00f6sung sicherzustellen, dass der von ihnen ausgew\u00e4hlte Lieferant die von uns patentierte Technologie ordnungsgem\u00e4\u00df lizenziert hat. [\u2026]\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei den vorgenannten Schreiben um Schutzrechtsverwarnungen, die nicht nur einen unzul\u00e4ssigen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb darstellen, sondern auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unzul\u00e4ssig seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat zun\u00e4chst Klage vor dem Landgericht Aachen erhoben. Nachdem sich das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 19. Juli 2013 f\u00fcr \u00f6rtlich und sachlich unzust\u00e4ndig erkl\u00e4rt und den Rechtsstreit ohne m\u00fcndliche Verhandlung an das Landgericht D\u00fcsseldorf verwiesen hat, hat das Landgericht D\u00fcsseldorf durch Urteil vom 30. Januar 2014 in der Hauptsache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I.<br \/>\n1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bestehende und\/oder potentielle Kunden der Kl\u00e4gerin aufzufordern, vor jeglicher Nutzung einer anderen Software als B zur Betrugspr\u00e4vention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgem\u00e4\u00df lizenziert hat,<\/p>\n<p>wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt an die Kl\u00e4gerin 1.880,30 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von f\u00fcnf Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Soweit sich die Klage gegen die in dem Schreiben vom 23. Oktober 2012 enthaltenen \u00c4u\u00dferungen richte, st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche nicht zu. Weder handele es sich bei diesem Schreiben um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung noch sei dieses mit einer solchen vergleichbar. Au\u00dferdem sei das Schreiben auch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin von den Beklagten im Hinblick auf die in dem Schreiben vom 2. Januar 2013 enthaltene Aufforderung, vor jeglicher Benutzung einer anderen Software als \u201eB\u201c zur Betrugspr\u00e4vention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgem\u00e4\u00df lizenziert habe, Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatz und Erstattung vorgerichtlicher Kosten verlangen. Zwar handele es sich auch bei diesem Schreiben um keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung. Jedoch sei die \u00c4u\u00dferung gleichwohl irref\u00fchrend, weil die genannten Verkehrskreise ihr entnehmen w\u00fcrden, dass jegliche Softwarel\u00f6sung zur Betrugspr\u00e4vention im Zahlungsverkehr die patentierte Technologie nutze und, sofern es sich nicht um B handele, einer Lizenz der Beklagten bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit einem beim Senat am 7. M\u00e4rz 2014 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren, die Beklagten auch im Hinblick auf die \u00c4u\u00dferungen im Schreiben vom 23. Oktober 2012 zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zum Ersatz au\u00dfergerichtlicher Kosten sowie zur Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach zu verurteilen, weiter.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe das angegriffene Schreiben der Beklagten an G nicht in seiner Gesamtheit gew\u00fcrdigt. In diesem Schreiben machten die Beklagten deutlich, dass sie eine Patentverletzung durch G nicht hinnehmen k\u00f6nnten. Das sei eine klare Verwarnung, ohne dies ausdr\u00fccklich, etwa durch die Androhung gerichtlicher Schritte, auszusprechen. Au\u00dferdem sei dieses Schreiben auch dazu geeignet und bestimmt, den Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrer, die Kunden und die Abnehmer der Kl\u00e4gerin derart zu verunsichern, dass diese die Nutzung der Software der Kl\u00e4gerin zur Vermeidung der in Aussicht gestellten schwerwiegenden Nachteile einstellen und stattdessen auf die Softwaretechnologie der Beklagten zur\u00fcckgreifen w\u00fcrden. Die Beklagten verfolgten mit ihrem Schreiben exakt dieses Ziel, indem sie gegen\u00fcber den Gesch\u00e4ftspartnern der Kl\u00e4gerin ausreichend Zweifel s\u00e4ten, um damit eine Plattform zum Vertrieb ihrer eigenen Produkte zu schaffen. Soweit das Landgericht einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb unter anderem mit der Begr\u00fcndung verneint habe, eine Verletzung des Patents der Beklagten zu 1) durch die Software der Kl\u00e4gerin sei zumindest nicht ausgeschlossen, gehe das Landgericht unzutreffend davon aus, dass die Software der Kl\u00e4gerin auf J basiere, so dass die Verwendung eines B im Sinne des Klagepatents durch die Software nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Die Software der Kl\u00e4gerin beruhe gerade nicht auf einer J. Dar\u00fcber hinaus habe sich das Landgericht nur unzureichend damit auseinandergesetzt, dass die Beklagten die Kl\u00e4gerin bei ihren Schreiben gezielt umgangen h\u00e4tten. Schlie\u00dflich sei das an G gerichtete Schreiben auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten unzul\u00e4ssig. So k\u00f6nne ein sittenwidriges Vorgehen bereits in der unmittelbaren Verwarnung von Abnehmern liegen, wenn zuvor nicht der betroffene Wettbewerber selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werde. Dar\u00fcber hinaus sei das Schreiben auch irref\u00fchrend, da die Beklagten die Kl\u00e4gerin als Herstellerin der beanstandeten Software nicht informiert und G auch nicht \u00fcber die Umst\u00e4nde aufgekl\u00e4rt h\u00e4tten, die f\u00fcr die Frage einer etwaigen Unterwerfung unter die Verwarnung erkennbar relevant seien und in die G naturgem\u00e4\u00df aus eigenem Wissen keinen Einblick habe.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30. Januar 2014 wie folgt abzu\u00e4ndern:<\/p>\n<p>1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>im gesch\u00e4ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs<\/p>\n<p>a) zu behaupten, es gibt ernstzunehmende Anzeichen, die daf\u00fcr sprechen, dass das Softwaresystem D m\u00f6glicherweise ein europ\u00e4isches Patent der Beklagten zu 1) verletzt (EP 1 208 XXX);<\/p>\n<p>b) gegen\u00fcber Vertriebspartnern zu behaupten, es w\u00fcrden sich, sollte das Softwaresystem D tats\u00e4chlich das Patent EP 1 208 XXX verletzen, daraus f\u00fcr die Kl\u00e4gerin, aber insbesondere auch f\u00fcr ihre Kunden, die dieses Produkt einsetzen, ernsthafte Konsequenzen ergeben,<\/p>\n<p>wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>c) bestehende und\/oder potentielle Kunden der Kl\u00e4gerin aufzufordern, vor jeglicher Nutzung einer anderen Software als B zur Betrugspr\u00e4vention im Zahlungsverkehr sicherzustellen, dass der Lieferant die von der Beklagten zu 1) patentierte Technologie ordnungsgem\u00e4\u00df lizenziert hat,<\/p>\n<p>wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:<\/p>\n<p>2. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen vorgenommen haben, und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>4. Die Beklagten werden verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 2.687,60 EUR nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2013 zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 30. Januar 2014 (Az.: 4b O 65\/13) zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Klage in Bezug auf das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 23. Oktober 2013 abgewiesen. Das Schreiben stellt keine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung dar, die einen Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb der Beklagten begr\u00fcnden k\u00f6nnte. Zudem ist das Schreiben auch nicht geeignet, G anderweitig derart zu verunsichern, dass die Gefahr besteht, das Unternehmen werde vom Erwerb oder weiteren Vertrieb der Software D abgehalten. Ebenso wenig ist das an G gerichtete Schreiben unter lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden und es stellt auch keine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung der Kl\u00e4gerin dar. Daher stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz weder aus \u00a7 823 Abs. 1 BGB (i.V.m. \u00a7 1004 BGB) bzw. aus \u00a7 826 BGB i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB noch aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 9 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu. Schlie\u00dflich kann die Kl\u00e4gerin die Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten aus \u00a7 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur im Hinblick auf das an H gerichtete Schreiben verlangen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Berufung ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin ihre Antr\u00e4ge in der Berufungsbegr\u00fcndung dahingehend formuliert hat, dass von dem Ab\u00e4nderungsbegehren auch die Teile des landgerichtlichen Urteils erfasst sind, in denen die Kl\u00e4gerin erstinstanzlich obsiegt hat (Klageantrag 1.c) und teilweise Erstattung vorgerichtlicher Kosten).<\/p>\n<p>Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Antr\u00e4gen, die gegebenenfalls unter Ber\u00fccksichtigung des Parteivortrages auszulegen sind. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf das Berufungsgericht bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens nicht beim Wortlaut der Antr\u00e4ge verharren, sondern muss stets auch die Berufungsbegr\u00fcndung zur Auslegung des Begehrens heranziehen (BGH, NJW-RR 2005, 1659; NJW 1992, 2969, 2970). Die Verfahrensgrundrechte auf Gew\u00e4hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) und auf rechtliches Geh\u00f6r (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es dabei, im Zweifel dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und dem recht verstandenen Interesse des Berufungskl\u00e4gers entspricht (BGH, a.a.O.; NJW-RR 2004, 862; NJW-RR 2005, 1659; NJW-RR 2007, 1565, 1566; M\u00fcnchner Kommentar zur ZPO\/Rimmelspacher, 4. Auflage, \u00a7 520 Rz. 67).<\/p>\n<p>Davon ausgehend hat die Kl\u00e4gerin in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung zwar s\u00e4mtliche erstinstanzlichen Antr\u00e4ge wiederholt und damit auch ihre auf das an H gerichtete Schreiben bezogenen Antr\u00e4ge aufgef\u00fchrt. Jedoch liegt es fern, dass eine Prozesspartei im Berufungsverfahren Anspr\u00fcche weiterverfolgt, mit denen sie schon in erster Instanz obsiegt hatte (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1659). Nachdem sich die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Begr\u00fcndung ihrer Berufung ausschlie\u00dflich auf das an G gerichtete Schreiben bezieht, ist klar, dass das landgerichtliche Urteil nur im Hinblick auf dieses Schreiben und damit nur insoweit angegriffen werden soll, wie die Kl\u00e4gerin mit ihrem Begehren erstinstanzlich nicht durchdringen konnte. Die vollst\u00e4ndige Wiedergabe der Antr\u00e4ge dient demgegen\u00fcber lediglich dazu, den durch die Kl\u00e4gerin in diesem Rechtsstreit angestrebten (Gesamt-)Tenor zusammenh\u00e4ngend und umfassend darzustellen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz in Bezug auf das an G gerichtete Schreiben weder unter dem Gesichtspunkt eines unberechtigten Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb noch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu. Zudem handelt es sich bei diesem Schreiben auch um keine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung. Somit kann die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten die Erstattung ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten auch nur in dem Umfang mit Erfolg geltend machen, wie sie sich auf das an H gerichtete Schreiben beziehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stehen ihr hinsichtlich des an G gerichteten Schreibens unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetriebs keine Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz aus \u00a7 823 Abs. 1 (i.V.m. \u00a7 1004 BGB) i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht das an G gerichtete Schreiben nicht als Schutzrechtsverwarnung angesehen.<\/p>\n<p>Eine Schutzrechtsverwarnung setzt voraus, dass ein ernsthaftes und endg\u00fcltiges Unterlassungsbegehren ausgesprochen wird (BGHZ 38, 200, 203 f. \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; BGH, GRUR 1979, 332, 333 f. \u2013 Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung; GRUR 1997, 896 \u2013 Mecki-Igel III). Die Verwarnung aus einem Patent ist demgem\u00e4\u00df ein an eine bestimmte Person oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtetes Verlangen, eine als Patentverletzung beanstandete Handlung k\u00fcnftig nicht mehr vorzunehmen (BGHZ 38, 200, 203 f. \u2013 Kindern\u00e4hmaschinen; Senat, Beschluss vom 2. M\u00e4rz 2009, Az.: I-2 W 10\/09). Auch wenn eine Schutzrechtsverwarnung nicht zwingend die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung oder die Androhung gerichtlicher Schritte voraussetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. April 2008, Az.: I-2 W 14\/08), kann ein Aufforderungsschreiben nur dann als Schutzrechtsverwarnung angesehen werden, wenn sich der Adressat darin bereits mit dem endg\u00fcltigen und ernsthaften Begehren konfrontiert sieht, weitere Benutzungshandlungen einzustellen. Die Entscheidung dar\u00fcber, ob ein Unterlassungsbegehren gestellt wird oder nicht, darf somit nicht einer sp\u00e4teren, erst noch zu treffenden Entscheidung vorbehalten sein (Senat, Urteil vom 6. M\u00e4rz 2014, Az.: I-2 U 90\/13). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, gen\u00fcgt es f\u00fcr eine Schutzrechtsverwarnung, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endg\u00fcltig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschlie\u00dflichkeitsrecht verletzen und f\u00fcr den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH, GRUR 2011, 995 \u2013 Besonderer Mechanismus; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, \u00a7 4 Rz. 10.169).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen stellt das an G gerichtete Schreiben keine Schutzrechtsverwarnung dar. Denn die Beklagte zu 1) fordert darin weder unmittelbar zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens auf noch l\u00e4sst sich ein solches Begehren aus dem Gesamtkontext ihrer Ausf\u00fchrungen herleiten. Vielmehr weist die Beklagte zu 1) in dem Schreiben lediglich darauf hin, es best\u00fcnden ernstzunehmende Anzeichen, die daf\u00fcr sprechen w\u00fcrden, dass ein durch die Beklagte zu 1) ausdr\u00fccklich genanntes Patent durch das Softwaresystem D verletzt werde. Die Beklagte zu 1) hebt somit bereits einleitend hervor, dass es blo\u00df Indizien f\u00fcr eine Patentverletzung gebe, eine solche jedoch \u2013 auch aus ihrer Sicht &#8211; keineswegs sicher sei. Daher fordert sie G sodann auch nicht dazu auf, das genannte Softwaresystem zuk\u00fcnftig nicht mehr zu vertreiben. Vielmehr weist die Beklagte zu 1) lediglich &#8211; zutreffend &#8211; darauf hin, dass der weitere Vertrieb der Software f\u00fcr G, sollte sich der Verdacht einer Patentverletzung bewahrheiten, mit ernsthaften Konsequenzen verbunden w\u00e4re. Mit dem weiteren Hinweis, die Beklagte zu 1) k\u00f6nne nicht hinnehmen, dass in ihrem Haus entwickelte Technologien von der Kl\u00e4gerin in Vertriebspartnerschaft mit G zu Wettbewerbszwecken verwendet werden, hebt die Beklagte zu 1) zwar hervor, dass sie bereit ist, ihr Patent im Verletzungsfall rechtlich durchzusetzen. Allein dies vermag jedoch nicht den Eindruck zu begr\u00fcnden, die Beklagte zu 1) verfolge mit ihrem Schreiben bereits jetzt ein ernsthaftes Unterlassungsbegehren und erwarte deshalb von dem Adressaten als augenblickliche Reaktion auf das Schreiben vom 23. Oktober 2012 eine Einstellung der Vertriebsaktivit\u00e4ten. Denn auch die letztgenannte \u00c4u\u00dferung ist im Gesamtkontext und damit einerseits vor dem Hintergrund der das Schreiben einleitenden Klarstellung zu sehen, es best\u00fcnden lediglich ernstzunehmende Anzeichen f\u00fcr eine Patentverletzung, sowie andererseits mit R\u00fccksicht darauf zu w\u00fcrdigen, dass die Beklagte zu 1) aus den festgestellten Verletzungsindizien selbst lediglich die Konsequenz zieht, G zu Gespr\u00e4chen auf Ebene der Gesch\u00e4ftsleitung einzuladen. Auch wenn Gegenstand dieser Gespr\u00e4che vordringlich die M\u00f6glichkeiten einer gemeinsamen Vermarktung des Patents der Beklagten zu 1) mit G sein sollte, kn\u00fcpfte der Gespr\u00e4chsanlass f\u00fcr G doch erkennbar an den Tatbestand einer Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 1 208 XXX an, womit die Er\u00f6rterungen \u00fcber die Berechtigung eines Patentverletzungsvorwurfs wegen der aktuellen Vertriebshandlungen von G zwangsl\u00e4ufig vorgreiflicher Gespr\u00e4chsinhalt waren. Der Hinweis auf eine etwaige Zusammenarbeit k\u00fcndigt dem Adressaten insoweit lediglich die Bereitschaft der Beklagten zu 1) an, sollte es im Zusammenhang mit der D-Software zu Verletzungshandlungen von G gekommen sein, trotzdem mit ihr in Lizenzgespr\u00e4che eintreten zu wollen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas an G gerichtete Schreiben ist auch nicht mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar. Zurecht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Schreiben an der Eignung fehlt, G derart zu verunsichern, dass die Gefahr besteht, das Unternehmen werde vom Erwerb oder der weiteren Nutzung der Software D abgehalten.<\/p>\n<p>Zwar hat die Beklagte zu 1) ihren Vorwurf einer m\u00f6glichen Patentverletzung nicht zun\u00e4chst an die Kl\u00e4gerin gerichtet, sondern sich direkt an deren Abnehmer gewandt. Dem Inhaber eines Schutzrechts steht es aber frei, die notwendigen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die (drohenden) Eingriffe in sein Schutzrecht zu verhindern. Dies gilt auch hinsichtlich der Verwarnung von Abnehmern schutzrechtsverletzender Gegenst\u00e4nde, die sich durch deren gewerbliche Nutzung selbst einer Patentverletzung schuldig machen k\u00f6nnen. Die wettbewerbsrechtlichen Grunds\u00e4tze, die es verbieten k\u00f6nnen, die Produkte eines Mitbewerbers mit den eigenen zu vergleichen, stehen sonach der Zul\u00e4ssigkeit einer Schutzrechtsverwarnung auch von gewerblichen Abnehmern nicht entgegen, wenn Patentverletzungen zu besorgen sind und wenn der Hinweis den Umst\u00e4nden nach angemessen und zur Abwehr erforderlich ist (BGH, GRUR 1995, 424 \u2013 Abnehmerverwarnung). Entsprechend muss der Schutzrechtsinhaber auch in der Lage sein, Abnehmer auf die M\u00f6glichkeit einer Schutzrechtsverletzung hinzuweisen und mit diesen in einen Dialog \u00fcber die Schutzrechtslage oder, darauf aufbauend, \u00fcber eine m\u00f6gliche gemeinsame Verwertung des Schutzrechts einzutreten (BGH, GRUR 1995, 424 \u2013 Abnehmerverwarnung), ohne dass es zwingend einer vorherigen Kontaktaufnahme zum Hersteller bedarf.<\/p>\n<p>Die Belange des Herstellers sind in einem solchen Fall im Rahmen einer Interessenabw\u00e4gung zu ber\u00fccksichtigen. Denn Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Ma\u00dfnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte sind nicht uneingeschr\u00e4nkt zul\u00e4ssig. Das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend zu machen, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich au\u00dferhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschlie\u00dflichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu k\u00f6nnen, sind gegeneinander abzuw\u00e4gen (BGHZ 164, 1, 3 = GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat). Schutzrechtsverwarnungen sind daher zu beanstanden, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts oder wegen Fehlens einer Rechtsverletzung als unbegr\u00fcndet erweisen oder sie wegen ihres sonstigen Inhalts oder ihrer Form nach als unzul\u00e4ssig zu beurteilen sind (BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat; GRUR 1995, 424, 425 \u2013 Abnehmerverwarnung). Bei der gebotenen Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen ist, wenn der Schutzrechtsinhaber sein vermeintliches Recht nicht gegen\u00fcber seinem unmittelbaren Wettbewerber, sondern gegen\u00fcber dessen Abnehmern geltend macht, die damit verbundene besondere Gef\u00e4hrdung der Kundenbeziehungen des betroffenen Mitbewerbers zu seinen Abnehmern zu ber\u00fccksichtigen. Da die Abnehmer typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber haben, kann bereits die Geltendmachung von Ausschlie\u00dflichkeitsrechten gegen\u00fcber den Abnehmern &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob sie berechtigt ist oder nicht &#8211; zu einem m\u00f6glicherweise existenzgef\u00e4hrdenden Eingriff in die Kundenbeziehungen des mit dem Inhaber des Schutzrechts konkurrierenden Herstellers oder Lieferanten f\u00fchren (BGHZ 164, 1, 4 = GRUR 2005, 882 \u2013 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat).<\/p>\n<p>Nach der daher vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung erweist sich das durch die Beklagte zu 1) versandte Schreiben an G trotz der damit verbundenen Gefahr f\u00fcr die Kundenbeziehungen der Kl\u00e4gerin als zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte zu 1) in ihrem Schreiben nicht nur die beanstandete Ausf\u00fchrungsform, sondern auch ihr Patent konkret bezeichnet hat. Anders als in der Entscheidung \u201eFr\u00e4sautomat\u201c war das Schreiben daher nicht so allgemein gehalten, dass die Adressaten nicht in der Lage waren, die Schutzrechtslage zu beurteilen. Allein die fehlende Beif\u00fcgung der Patentschrift f\u00fchrt ebenso wenig zu einer Unzul\u00e4ssigkeit des Schreibens wie der Umstand, dass die Beklagte zu 1) den vermeintlichen Verletzungstatbestand nicht n\u00e4her konkretisiert hat. Da es sich bei dem Schreiben um keine Schutzrechtsverwarnung handelt, unterliegt es keinen besonderen Formanforderungen (K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 733). Es obliegt grunds\u00e4tzlich jedem Gewerbetreibenden, vor der Aufnahme gesch\u00e4ftlicher Handlungen die Schutzrechtslage zu pr\u00fcfen, jedenfalls aber sicherzustellen, dass in der Lieferkette bereits eine ernsthafte, sorgf\u00e4ltige und sachkundige Pr\u00fcfung hinsichtlich m\u00f6glicher Schutzrechtsverletzungen stattgefunden hat (K\u00fchnen, a.a.O., Rz. 1066 ff.). Daher ist es auch dem Empf\u00e4nger einer Berechtigungsanfrage oder eines vergleichbaren Schreibens zuzumuten, nach dem Hinweis auf eine m\u00f6gliche Patentverletzung diese eigenst\u00e4ndig zu \u00fcberpr\u00fcfen oder mit seinem Lieferanten in dieser Hinsicht R\u00fccksprache zu halten. Dies war auch G auf der Grundlage der genannten Patentnummer und des beanstandeten Produktes ohne weiteres m\u00f6glich, so dass es keiner weiteren Angaben bedurfte. Vor diesem Hintergrund ist das Schreiben aus Sicht des objektiven Empf\u00e4ngerhorizonts auch nicht geeignet, bereits solche Zweifel an der Patentrechtslage zu begr\u00fcnden, dass allein deshalb vom weiteren Erwerb und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Abstand genommen wird. Ob das durch die Beklagte zu 1) versandte Schreiben bei G, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, f\u00fcr eine immense Verunsicherung gesorgt und die Vermarktungsaktivit\u00e4ten im Rahmen der Partnerschaft mit der Kl\u00e4gerin nachhaltig beeintr\u00e4chtigt hat, ist f\u00fcr die Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeit des Schreibens schon aus Rechtsgr\u00fcnden unerheblich, weil es insoweit auf die verst\u00e4ndige Sicht des Empf\u00e4ngerhorizonts ankommt (vgl. Senat, Urt. v. 6. M\u00e4rz 2014, Az.: I-2 U 90\/13). Das diesbez\u00fcgliche Vorbringen der Kl\u00e4gerin ist dar\u00fcber hinaus aber auch ohne jede Substanz. Darauf haben die Beklagten zu Recht hingewiesen, ohne dass die Kl\u00e4gerin ihren Sachvortrag in einer auch nur ann\u00e4hernd erwiderungsf\u00e4higen Weise nachgebessert h\u00e4tte. Dies rechtfertigt den Schluss, dass es tats\u00e4chlich keine irgendwie nennenswerten Irritationen als Folge der Schutzrechtsanfrage der Beklagten zu 1) gegeben hat, ansonsten h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin die angeblich nachteiligen Auswirkungen auf ihre Gesch\u00e4ftsbeziehung zu G zumindest beispielhaft illustrieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann im Rahmen der Interessenabw\u00e4gung nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Beklagte allen Anlass zu einer Ansprache an G hatte, weil die in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben vom 23. Oktober 2012 behaupteten ernstzunehmenden Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung des darin genannten Patents tats\u00e4chlich vorlagen. Weshalb Indizien f\u00fcr eine Patentverletzung bestanden, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (Umdruck Seiten 16-18) zutreffend ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201e[\u2026] Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Software D 4 der Kl\u00e4gerin eine aktuelle Version der von der C verwendeten Software D 1 darstellt. Dies ergibt sich aus der Anlage GvW 5 und dem eigenen Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass es sich bei D 4 um eine Version von D handelt. Inwieweit die Version 4 von D tats\u00e4chlich auf Vorarbeiten der Beklagten basiert, kann an dieser Stelle dahinstehen. Unstreitig entsprechen jedoch die Versionen D 1 bis 3 der von den Beklagten vertriebenen Software B, die \u2013 so der unbestrittene Vortrag der Beklagten \u2013 die mit dem Klagepatent gesch\u00fctzte technische Lehre verk\u00f6rpert. Aufgrund dieser Zusammenh\u00e4nge besteht ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr, dass die Software D 4 ebenfalls von der Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Dieser Eindruck wird durch die Beschreibung der Software D in den Internetauftritten der Kl\u00e4gerin und von G best\u00e4rkt. Sie rechtfertigen die Annahme, dass die Software zum Betrieb eines Computersystems dient, mit dem beurteilt werden kann, ob aktuelle Transaktionen in einem computergest\u00fctzten Transaktionsverarbeitungssystem betr\u00fcgerisch sind. Dies ergibt sich aus den Anlagen GvW 6 und 7 (\u201e\u2026 prevent fraudulent use of electronic payment systems\u201c; \u201e\u2026 a true 24&#215;7 real-time system\u201c, \u201cin flight\u201d). Zwar wird nicht ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass ein Ausgabewert entsprechend einer Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass eine Transaktion betr\u00fcgerisch ist, bestimmt wird. Da aber die Software nicht \u201ewei\u00df\u201c, ob eine Transaktion betr\u00fcgerisch ist, kann das Ergebnis der Entscheidungsalgorithmen allenfalls die Wahrscheinlichkeit f\u00fcr eine betr\u00fcgerische Transaktion angeben. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Software D entscheidet, ob eine Transaktion zugelassen oder unterbunden wird oder zur manuellen Bearbeitung weitergegeben wird (vgl. Anlage GvW 7). Eine solche Differenzierung legt die Annahme nahe, dass der Entscheidung unterschiedliche Wahrscheinlichkeiten f\u00fcr eine betr\u00fcgerische Transaktion zugrunde liegen. Zudem setzt die \u201eEntscheidung\u201c der Software zwingend einen Ausgabewert voraus, der von der Software bestimmt wird.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist jedoch die Verwendung einer B (B). Es handelt sich um eine Entscheidungslogik, die K-Expertenregeln und L umfasst und die Entscheidung \u00fcber die Autorisierungsanfragen trifft (vgl. Abs. [0039] der Patentschrift). Welche weiteren Anforderungen eine B erf\u00fcllen muss, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn die Software D basiert unstreitig auf J, so dass die Verwendung einer B im Sinne des Klagepatents durch die Software D nicht von vornherein ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus liegt die Annahme nicht fern, dass die Software D die Entscheidung, ob eine Transaktion als betr\u00fcgerisch eingestuft wird oder nicht, auf der Grundlage von Daten f\u00fcr ein Cardholder File und von Fraudregeln trifft, da kundenbezogene Daten ebenso verwendet werden (vgl. Anlagen GvW 6 \u201epreventing fraud at individual portfolio level\u201c, GvW 7 \u201etransaction history and account holder data\u201c und GvW 8 \u201erecords of customer behaviour\u201c; vgl. auch Anlage GvW 8a) wie Parameter typischer Betrugsmuster (Anlagen GvW 8 und GvW 7: \u201efraud pattern\u201c; vgl. auch Anlage GvW 8a). Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass diesem Procedere die im Patentanspruch genannten Expertenregeln und Zeitreihenanalysen zugrunde liegen. Parameter, die bei betr\u00fcgerischen Transaktionen statistisch signifikant h\u00e4ufiger auftreten und somit in Expertenregeln einflie\u00dfen, werden in der Anlage GvW 8a genannt (nahezu zeitgleiche Anfragen an verschiedenen Orten; Verwendung von zuvor nie benutzter IP-Adresse; Transaktionen mit einer verd\u00e4chtigen Zieladresse). Auch der Hinweis auf eine Zeitreihenanalyse ergibt sich aus der Anlage GvW 8a, wenn das Softwaresystem mehrere kurz nacheinander erfolgende Abbuchungen mit derselben Kreditkarte an verschiedenen Orten erkennt. Dies setzt zwingend voraus, dass das Softwaresystem fr\u00fchere Transaktionen speichert, die insofern eine Kurzhistorie bilden.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1) ist auch Inhaberin des Patents EP 1 208 XXX. Dies ergibt sich zwar noch nicht aus ihrer Eintragung als Schutzrechtsinhaberin im Patentregister, die weder rechtsbegr\u00fcndend noch -vernichtend wirkt und ihr lediglich die Befugnis zur F\u00fchrung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Klagepatent verleiht (BGH GRUR 2013, 713 Rn 53 \u2013 Fr\u00e4sverfahren), wohl aber aus der erheblichen Indizwirkung, die die Eintragung im Patentregister f\u00fcr die Beurteilung der Frage hat, wer materiell-rechtlicher Inhaber des Patentes ist (BGH GRUR 2013, 713 Rn 58 \u2013 Fr\u00e4sverfahren) und die darin begr\u00fcndet ist, dass das Patentamt eine \u00c4nderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken darf, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem \u00dcbergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist, auf den das Patent umgeschrieben werden soll. Angesichts dessen bedarf es in einem Rechtsstreit regelm\u00e4\u00dfig keines weiteren Vortrages oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Register ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt (GRUR 2013, 713 Rn 60 \u2013 Fr\u00e4sverfahren). Solche Anhaltspunkte hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Sie hat lediglich den Erwerb des Patents durch die Beklagte zu 1) von der C pauschal bestritten.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Diesen Ausf\u00fchrungen, die sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht, ist die Kl\u00e4gerin im Berufungsverfahren allein mit der Begr\u00fcndung entgegengetreten, die Software der Kl\u00e4gerin basiere nicht auf einer \u201eJ\u201c. Ob dies tats\u00e4chlich der Fall ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn die Kl\u00e4gerin weist in dem als Anlage GvW 8 vorgelegten Auszug aus ihrer Internetseite ausdr\u00fccklich darauf hin, dass bei ihr eine solche Technologie zum Einsatz kommt (\u201eD\u2018 unique maschine learning algorithms based on neuro-K technology\u2026\u201c). Unabh\u00e4ngig davon, ob die so beschriebene Software alle Merkmale einer J, wie sie im Absatz [0039] des Patents der Beklagten zu 1) beschrieben wird, erf\u00fcllt, begr\u00fcndet der auf der Internetseite ohne weitere Erl\u00e4uterung zu findende Verweis auf eine J bereits f\u00fcr sich genommen ein ernstzunehmendes Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung des Patents der Beklagten zu 1), auf welches sich diese in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben an G auch lediglich beruft. Denn die Software \u201eD 4\u201c wird auf der Internetseite der Kl\u00e4gerin ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung in einen historischen Zusammenhang mit der Software \u201eD 1\u201c bis \u201eD 3\u201c gestellt, die unstreitig dem von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machenden Programm \u201eB\u201c entspricht und daher auf einer \u201eJ\u201c beruht. Ein Hinweis darauf, dass bei der Software \u201eD 4\u201c nunmehr gerade im Hinblick auf die J eine \u00c4nderung stattgefunden hat, findet sich auf der Internetseite nicht. Vielmehr verweist die Kl\u00e4gerin in der als Anlage GvW 5 vorgelegten Darstellung der Historie der \u201eD\u201c-Software allein darauf, dass sich das Produkt zu einer \u201eMulti-Kanal-L\u00f6sung\u201c entwickelt habe, die nun alle Arten des elektronischen Bezahlens und nicht finanzielle Transaktionen abdeckt. Die Beklagte zu 1) hatte daher allen Grund zu der Annahme, auch die Software \u201eD 4\u201c beruhe wie ihre Vorg\u00e4ngerversionen auf einer \u201eJ\u201c im Sinne ihres Patents.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDas an die G gerichtete Schreiben ist auch nicht unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden, so dass der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadenersatz auch nicht aus \u00a7\u00a7 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 9 UWG i.V.m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zustehen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht in dem Schreiben vom 23. Oktober 2012 keine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 10 UWG gesehen.<\/p>\n<p>Die unlautere Behinderung von Mitbewerbern setzt eine Beeintr\u00e4chtigung der wettbewerblichen Entfaltungsm\u00f6glichkeiten der Konkurrenten voraus, die zus\u00e4tzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeintr\u00e4chtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzul\u00e4ssigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGHZ 148, 1, 5 = GRUR 2001, 1061 &#8211; Mitwohnzentrale.de; BGH, GRUR 2009, 878, 879 \u2013 Fr\u00e4sautomat). Wettbewerbswidrig ist die Beeintr\u00e4chtigung im Allgemeinen dann, wenn der Zweck verfolgt wird, die Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdr\u00e4ngen oder wenn die Behinderung dazu f\u00fchrt, dass die beeintr\u00e4chtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen k\u00f6nnen (BGHZ 171, 73 = GRUR 2007, 800 &#8211; Au\u00dfendienstmitarbeiter; BGH, GRUR 2009, 878, 880 \u2013 Fr\u00e4sautomat).<\/p>\n<p>Da das streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben an G, wie bereits ausgef\u00fchrt, keine Schutzrechtsverwarnung darstellt, w\u00e4re eine Mitbewerberbehinderung vorliegend nur dann denkbar, wenn das Schreiben mit einer unzul\u00e4ssigen Schutzrechtsverwarnung vergleichbar w\u00e4re. Bei der Beurteilung dieser Frage gelten die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb entsprechend. Ob das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben die Kl\u00e4gerin als Mitbewerberin unlauter beeintr\u00e4chtigt, h\u00e4ngt daher von einer Abw\u00e4gung der Interessen der Parteien ab. Auch hier gilt es zu ber\u00fccksichtigen, dass die in dem Schreiben genannten ernstzunehmenden Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung des Patents der Beklagten zu 1) tats\u00e4chlich \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 vorlagen. Zudem hat die Beklagte zu 1) nicht nur ausdr\u00fccklich klargestellt, dass lediglich Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung des genannten Patents bestehen, sondern zugleich auch sowohl ihr Patent als auch die beanstandete Software ausdr\u00fccklich benannt. Damit war es G ohne Weiteres m\u00f6glich, die Patentrechtslage zu pr\u00fcfen und vor dem Hintergrund des durch die Beklagte zu 1) versandten Schreibens zu diskutieren. Davon, dass die Beklagte zu 1) mit ihrem Schreiben lediglich in einem solchen Umfang Zweifel an dem Produkt der Kl\u00e4gerin s\u00e4en wollte, dass G von einem weiteren Erwerb und Vertrieb des Produktes ohne jede weitere Pr\u00fcfung absieht, kann somit keine Rede sein. Vielmehr ist im vorliegenden Zusammenhang auch das Interesse der Beklagten zu 1) zu ber\u00fccksichtigen, ihr mit M\u00fchen und Kosten erworbenes Schutzrecht und die mit ihm gesetzlich verbrieften Anspr\u00fcche nicht nur gegen\u00fcber der Herstellerin, sondern ebenso \u2013 ggf. auch allein bzw. ohne ein vorheriges Herantreten an die Kl\u00e4gerin \u2013 gegen\u00fcber deren Abnehmern durchzusetzen.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte zu 1) dabei G nicht nur zur Diskussion \u00fcber die Schutzrechtslage aufgefordert, sondern zugleich um eine Besprechung \u00fcber die M\u00f6glichkeiten der gemeinsamen Vermarktung des genannten Patents und der darauf basierenden Softwaretechnologie gebeten hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen hat die Beklagte zu 1) ihr Ansinnen auf eine gemeinsame Vermarktung ausdr\u00fccklich offengelegt, so dass G Gelegenheit hatte, vorab das Vorliegen einer Patentverletzung zu diskutieren und zu pr\u00fcfen und in Abh\u00e4ngigkeit von dem Pr\u00fcfungsergebnis \u00fcber die Bereitschaft zu solchen Gespr\u00e4chen zu entscheiden. Da die Beklagte zu 1) keine Frist zur Beantwortung des Schreibens gesetzt hat, war es G zudem auch m\u00f6glich, die Kl\u00e4gerin als Herstellerin der beanstandeten Software zu kontaktieren und mit ihr das weitere Vorgehen abzusprechen. Zum anderen h\u00e4tte G auch in dem durch die Beklagte zu 1) angestrebten Gespr\u00e4ch die M\u00f6glichkeit gehabt, das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung vor einer Er\u00f6rterung der M\u00f6glichkeit einer gemeinsamen Vermarktung anzusprechen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDas durch die Beklagte zu 1) an G versandte Schreiben stellt auch keine Mitbewerberherabsetzung im Sinne von \u00a7 4 Nr. 7 UWG dar.<\/p>\n<p>Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich nach dem Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise (BGH, WRP 1973, 270, 271 \u2013 Der sanfte Bitter; WRP 1999, 414, 416 &#8211; Vergleichen Sie; WRP 2012, 77 Coaching-Newsletter). Dabei ist eine Gesamtw\u00fcrdigung vorzunehmen, bei der die Umst\u00e4nde des Einzelfalles, insbesondere der Inhalt und die Form der \u00c4u\u00dferung, ihr Anlass und der gesamte Sachzusammenhang sowie die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten des angesprochenen Verkehrs, zu ber\u00fccksichtigen sind (OLG Hamm, GRUR-RR 2012, 279, 280; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, \u00a7 4 Rz. 7.13). Damit h\u00e4ngt auch die Verwirklichung dieses Tatbestandes von einer G\u00fcter- und Interessenabw\u00e4gung ab (BGH, GRUR 2009, 878 \u2013 Fr\u00e4sautomat; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, \u00a7 4 Rz. 10.178), so dass auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen zum Eingriff in den eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb sowie zur unzul\u00e4ssigen Mitbewerberbehinderung verwiesen werden kann.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nMit dem an G versandten Schreiben hat die Beklagte zu 1) die Kl\u00e4gerin nicht in wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssiger Weise angeschw\u00e4rzt, \u00a7 4 Nr. 8 UWG.<\/p>\n<p>Da sich \u00a7 4 Nr. 8 UWG lediglich auf Tatsachenbehauptungen, nicht aber auf Werturteile bezieht, m\u00fcsste die Beklagte zu 1) zur Verwirklichung dieses Tatbestandes unrichtige Tatsachen verbreitet haben. Dies ist bei einer Schutzrechtsverwarnung und damit auch bei vergleichbaren \u00c4u\u00dferungen nur bei einer unrichtigen Darstellung des Sachverhaltes der Fall. Ist demgegen\u00fcber der Sachverhalt richtig wiedergegeben und lediglich die rechtliche Bewertung unzutreffend, liegt ein blo\u00dfes Werturteil vor (Ullmann, GRUR 2001, 1027, 1030; K\u00f6hler\/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, \u00a7 4 Rz. 10.178).<\/p>\n<p>Davon ausgehend scheidet eine Verwirklichung von \u00a7 4 Nr. 8 UWG im vorliegenden Fall aus. Dass die in dem an G gesandten Schreiben enthaltenen Tatsachen unrichtig sind, ist nicht ersichtlich. Wie der Senat im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, ist die Beklagte zu 1) eingetragene Inhaberin des in dem Schreiben genannten europ\u00e4ischen Patents. Zudem gab es aus ihrer Sicht ernstzunehmende Hinweise, die den Verdacht st\u00fctzten, dass das durch die Kl\u00e4gerin und G vertriebene Produkt \u201eD 4\u201c von der technischen Lehre des Patents der Beklagten zu 1) widerrechtlich Gebrauch macht. Bei der \u2013 aufgrund der durch die Beklagte zu 1) gew\u00e4hlten Formulierung hier ohnehin irrelevanten \u2013 Frage, ob eine Patentverletzung tats\u00e4chlich vorliegt, w\u00fcrde es sich demgegen\u00fcber ohnehin lediglich um ein Werturteil handeln.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist das streitgegenst\u00e4ndliche Schreiben an G auch nicht irref\u00fchrend im Sinne von \u00a7 5 UWG.<\/p>\n<p>Zwar kann es sich auch bei einer an einen Abnehmer gerichteten Berechtigungsanfrage um Werbung im Sinne von \u00a7 5 UWG handeln, worunter jede \u00c4u\u00dferung im Rahmen einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit mit dem Ziel zu verstehen ist, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu f\u00f6rdern. Denn der Hinweis auf ein eigenes Schutzrecht und die mit der Berechtigungsanfrage aufgezeigte M\u00f6glichkeit, dass dieses vom Adressaten verletzt wird, ist geeignet, zumindest k\u00fcnftige Marktentscheidungen des Adressaten zu beeinflussen und damit den Absatz des Anfragenden zu f\u00f6rdern (BGH, GRUR-RR 2008,197 &#8211; irref\u00fchrende Berechtigungsanfrage). Dies gilt umso mehr, wenn der Hinweis auf das Schutzrecht \u2013 wie bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schreiben \u2013 mit der Aufforderung zur Vereinbarung von Gespr\u00e4chen \u00fcber die gemeinsame Verwertung des Schutzrechts verbunden wird. Die Werbung ist jedoch nur dann irref\u00fchrend, wenn die darin enthaltenen Informationen unrichtig oder in wesentlichen Punkten nicht vollst\u00e4ndig wiedergegeben sind (BGH, GRUR-RR 2008, 197, 198 &#8211; irref\u00fchrende Berechtigungsanfrage). Dass dies bei dem an G gerichteten Schreiben nicht der Fall ist, folgt aus den vorhergehenden Ausf\u00fchrungen dieses Urteils, worauf zur Vermeidung von Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich stellt das an G gerichtete Schreiben auch keine vors\u00e4tzliche sittenwidrige Sch\u00e4digung i.S.v. \u00a7 826 BGB dar. Da die Beklagte zu 1) ein berechtigtes Interesse am Versand des inhaltlich zutreffenden Schreibens hatte, verst\u00f6\u00dft dieses nicht gegen das Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden und ist demnach nicht sittenwidrig (vgl. M\u00fcKo BGB\/Wagner, 6. Auflage, \u00a7 826 Rz. 8 ff.).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 S. 1 (und 2), 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2308 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 7. 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