{"id":4462,"date":"2014-06-12T17:00:37","date_gmt":"2014-06-12T17:00:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4462"},"modified":"2016-05-09T09:53:33","modified_gmt":"2016-05-09T09:53:33","slug":"2-u-8609-gereinigte-nucleinsaeure","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4462","title":{"rendered":"2 U 86\/09 &#8211; Gereinigte Nucleins\u00e4ure"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2192<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 2 U 86\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3380\">4a O 93\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 09.06.2009 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass<\/p>\n<p>1.<br \/>\nder Unterlassungsausspruch (Tenor zu I. 1.) des landgerichtlichen Urteils nach Teil-Erledigung der Hauptsache gegenstandslos ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nim Tenor zu I. 2. im ersten Absatz des landgerichtlichen Urteils die Worte \u201eseit dem 11.07.1992\u201c durch die Worte \u201ein der Zeit vom 11.07.1992 bis zum 09.05.2010\u201c ersetzt werden;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nim Tenor zu I. 2. des landgerichtlichen Urteils die Ausspr\u00fcche zu b), c) und d) gestrichen werden und der 2. Spiegelstrich-Zusatz nach dem Wort \u201ewobei\u201c entf\u00e4llt;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nder Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils wie folgt gefasst wird:<\/p>\n<p>\u201edie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten sind, soweit sich diese Erzeugnisse bereits bis zum 09.05.2010 in ihrem Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben\u201c;<\/p>\n<p>5.<br \/>\nim Tenor zu II. 2. des landgerichtlichen Urteils die Worte \u201eseit dem 25.08.2001\u201c durch die Worte \u201ein der Zeit vom 25.08.2001 bis zum 09.05.2010\u201c und die Worte \u201eseit dem 02.01.2003\u201c durch die Worte \u201ein der Zeit vom 02.01.2003 bis zum 09.05.2010\u201c ersetzt werden.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 200.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 2. ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 0 472 XXX (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 1b), das die Bezeichnung \u201eB\u201c tr\u00e4gt und an dem der Kl\u00e4gerin zu 1. nach dem \u2013 von der Beklagten bestrittenen \u2013 Vortrag der Kl\u00e4gerinnen eine ausschlie\u00dfliche Lizenz erteilt worden sein soll. Aus diesem Schutzrecht nehmen die Kl\u00e4gerinnen die Beklagte noch auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Nukleins\u00e4uren sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 09.05.1990 unter Inanspruchnahme von Priorit\u00e4ten vom 16.05.1989 und 07.11.1989 angemeldet und am 04.03.1992 offengelegt. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 25.07.2001. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 690 33 XXY gef\u00fchrt (vgl. Anlage K1b). Das Klagepatent wurde in einem Einspruchsbeschwerdeverfahren beschr\u00e4nkt aufrechterhalten. Es ist mit Ablauf des 09.05.2010 durch Zeitablauf erloschen.<\/p>\n<p>Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eA purified nucleic acid comprising a nucleotide sequence encoding an enzyme having PNGase activity produced by the bacterium Flavobacterium meningosepticum, wherein said nucleotide sequence has at least 90% homology with the PNGase F gene present in pGB29, ATCC 67987\u201d<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung dieses Anspruchs lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eGereinigte Nucleins\u00e4ure, welche eine Nucleotidsequenz umfasst, die f\u00fcr ein Enzym mit PNGase-Aktivit\u00e4t codiert, welches von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert wird, wobei die Nucleotidsequenz eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem PNGase F-Gen aufweist, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliegt.\u201c<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin zu 2. hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29.10.2013 (X ZR 141\/10, BeckRS 2014, 02863; Anlage K 28) das Urteil des Bundespatentgerichts abge\u00e4ndert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte stellt her und vertreibt die Enzym-Produkte \u201eC\u201c in L\u00f6sung in den Einheiten 100 (0,1 ml) mit der Bestellnummer 11 365 169 001, 250 (0,25 ml) mit der Bestellnummer 11 365 177 00 und 1250 (1,25 ml) mit der Bestellnummer 1 643 037. Dar\u00fcber hinaus stellt sie her und vertreibt \u201eD\u201c auch als gefriergetrocknetes Material (sog. Lyophilisat), und zwar in den Einheiten 100 mit der Bestellnummer 11 365 185 001 sowie 250 mit der Bestellnummer 11 365 193 001. Zur Herstellung dieser Produkte hat die Beklagte eine bestimmte DNA-Sequenz verwendet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die Ausgangs-DNA-Sequenz, mittels derer die Enzym-Produkte der Beklagten hergestellt werden, sei in der als Anlage K 11 vorgelegten Ver\u00f6ffentlichung von Lemp et al. aus dem Jahre 1990 beschrieben. Die dort gezeigte DNA-Sequenz verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Sie weise insbesondere eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem PNGase F-Gen auf, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliege. Die anspruchsgem\u00e4\u00dfe DNA-Sequenz des PNGase F-Gens sei in der Figur 3 der als Anlage K 12 vorgelegten, von den Erfindern E und F stammenden Ver\u00f6ffentlichung aus dem Jahre 1990 (nachfolgend nur: E et al.) offenbart. Ein Vergleich der Protein-kodierenden-Bereiche der Sequenzen gem\u00e4\u00df Anlagen K 11 und K 12 unter Gegen\u00fcberstellung von 1062 Nukleotiden ergebe eine Homologie von 99% (Anlage K 13). Die Identit\u00e4t der in der Anlage K 12 offenbarten DNA-Sequenz mit dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen DNA-Abschnitt werde durch Ausz\u00fcge aus den ATCC- und NCBI-Datenbanken (Anlage K 16) best\u00e4tigt. Die in dem Datenbankauszug gem\u00e4\u00df Anlage K 16 wiedergegebene DNA-Sequenz sei mit derjenigen aus Anlage K 12 identisch. Vorsorglich habe sie au\u00dferdem einen weiteren Abgleich der in der Anlage K 16 wiedergegebenen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sequenz mit der in der Anlage K 11 offenbarten Sequenz vorgenommen. Die Sequenz gem\u00e4\u00df Anlage K 11 sei in der NCBI-Genbank unter der Nummer M57237.1 hinterlegt (vgl. Anlage K 17). Ein Abgleich dieser Sequenz (Anlage K 17) mit der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Sequenz gem\u00e4\u00df Anlage K 16 ergebe wiederum eine 99%-ige Homologie.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Abweisung der Klage und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Sie habe niemals eine gereinigte Nukleins\u00e4ure im Sinne des Klagepatents hergestellt und auch keine Zelllinie im Geltungsbereich des Klagepatents in Besitz gehabt. Insbesondere habe sie auch keine gereinigten Nukleins\u00e4uren angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu diesen Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen. Sie habe die von Lemp et al. erhaltene Sequenz (Anlage K 11) modifiziert, um gegen\u00fcber der Verwendung der nat\u00fcrlichen Signalsequenz und des nat\u00fcrlichen Promotors eine verbesserte Ausbeute an dem codierten Enzym in E. coli zu erhalten. Hierzu sei ein 1,05 kb Tagl\/EcoRV-Fragment mit dem kodierenden Bereich der reifen N-Glycosidase F, dem 10 Aminos\u00e4uren am N-Terminus fehlten, zusammen mit einem synthetischen Sphl-TagI-Linker, der diese zehn Aminos\u00e4uren substituiere, in den Sphal\/Smal geschnittenen Expressionsvektor pmglSphl ligiert worden. Wie aus dem als Anlage B 15 vorgelegten, nachfolgend auszugsweise wiedergegebenen Sequenzvergleich hervorgehe, ergebe eine Gegen\u00fcberstellung der von ihr verwendeten Nukleotidsequenz mit der von E et. al mitgeteilten Sequenz einen Homologiewert von lediglich 82,1%:<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien die Klageanspr\u00fcche verj\u00e4hrt, weil den Kl\u00e4gerinnen das in Rede stehende \u201eG\u201c sp\u00e4testens seit 1999 bekannt gewesen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 09.06.2009 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen zum Teil entsprochen und in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>gereinigte Nukleins\u00e4uren, welche eine Nukleotidsequenz umfassen, die f\u00fcr ein Enzym mit PNGase-Aktivit\u00e4t codiert, welches von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert wird, wobei die Nucleotidsequenz eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem PNGase F-Gen aufweist, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliegt,<\/p>\n<p>herzustellen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nden Kl\u00e4gerinnen dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter Ziffer I. 1. genannten Handlungen seit dem 11.07.1992 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt den Kl\u00e4gerinnen einem von den Kl\u00e4gerinnen zu bezeichnenden, ihnen gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, den Kl\u00e4gerinnen auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit ab dem 25.08.2001 zu machen hat<\/p>\n<p>und wobei die Beklagte s\u00e4mtliche Angaben gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1) nur f\u00fcr den Zeitraum ab dem 02.01.2003 vorzunehmen hat;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem Eigentum und\/oder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 2) f\u00fcr die unter Ziffer I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 11.07.1992 bis zum 24.08.2001 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\ndass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin zu 2) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 25.08.2001 begangenen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie der Kl\u00e4gerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die seit dem 02.01.2003 begangenen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Klage sei im tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Keinen Erfolg habe sie lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerinnen auch Anspr\u00fcche in Bezug auf das Anbieten und<br \/>\nIn-Verkehr-Bringen gereinigter Nukleins\u00e4uren einschlie\u00dflich der Einfuhr und dem Besitz zu diesen Zwecken geltend machten.<\/p>\n<p>Neben der Kl\u00e4gerin zu 2. als eingetragener Patentinhaberin sei auch die Kl\u00e4gerin zu 1. aktivlegitimiert. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten schl\u00fcssig dargetan und durch die von ihnen \u00fcberreichten Unterlagen hinreichend nachgewiesen, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Klagepatent sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte mache bei der Herstellung der in Rede stehenden Enzym-Produkte von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Die f\u00fcr die Herstellung dieser Produkte verwendete DNA-Sequenz stelle eine gereinigte Nukleins\u00e4ure im Sinne des Klagepatents dar. Diese kodiere f\u00fcr ein Enzym mit PNGase-Aktivit\u00e4t, wobei das Enzym von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert werde. Auch weise die betreffende Nukleotidsequenz eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem PNGase F-Gen auf, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliege. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei f\u00fcr die Bestimmung der geforderten Homologie nicht die vollst\u00e4ndige Gensequenz, wie sie hinterlegt sei, mit der kodierenden Nukleotidsequenz der bei der Herstellung der Enzym-Produkte verwendeten gereinigten Nukleins\u00e4ure zu vergleichen. Entscheidend sei vielmehr, dass der kodierende Teil der zur Herstellung verwendeten Nukleotidsequenz eine 90%-ige Homologie mit dem PNGase F-Gen der hinterlegten Nukleotidsequenz und damit mit dem f\u00fcr PNGase F kodierenden Teil der hinterlegten Sequenz aufweise. Zu Recht h\u00e4tten die Kl\u00e4gerinnen ihrer Berechnung die in der Publikation von E et al. (Anlage K 12) wiedergegebene Nukleotidsequenz als Referenzsequenz, wie sie in pGB29 vorliege, zugrunde gelegt. Die dort dargestellte Sequenz stimme in ihrem \u2013 allein ma\u00dfgeblichen \u2013 kodierenden Teil mit dem PNGase F-Gen, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliege, \u00fcberein. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten unter Vorlage von Ausz\u00fcgen aus den Datenbanken ATCC und NCBI (Anlage K 16) substantiiert dargelegt, dass die hinterlegte Gensequenz mit der Gensequenz gem\u00e4\u00df Anlage K 12 \u00fcbereinstimme. Die Identit\u00e4t der in Figur 3 der Anlage K 12 dargestellten Nukleotidsequenz mit dem in pGB29, ATCC 67987 hinterlegten PNGase F-Gen sei von der Beklagten nicht erheblich bestritten worden. Entscheidend sei allein die Homologie und damit die inhaltliche \u00dcbereinstimmung des f\u00fcr PNGase F kodierenden Bereichs. Ob vor oder nach dem f\u00fcr PNGase F kodierenden Bereich zus\u00e4tzliche Nukleotidsequenzen, z.B. f\u00fcr das Starter- oder Signalpeptid oder den Promotor, angeordnet seien, so dass die Nukleins\u00e4uresequenz insgesamt eine gr\u00f6\u00dfere L\u00e4nge und damit eine unterschiedliche Gr\u00f6\u00dfe aufweise, sei f\u00fcr die Identit\u00e4t der in Figur 3 der Anlage K 12 dargestellten Sequenz mit der in pGB29, ATCC 67987 hinterlegten Sequenz ohne Bedeutung. Dass die in der Anlage K 12 dargestellte Sequenz demgegen\u00fcber in ihrem f\u00fcr PNGase F kodierenden Bereich inhaltlich nicht mit dem in pGB29, ATCC 67987 hinterlegten PNGase F-Gen \u00fcbereinstimme, habe die Beklagte nicht behauptet. Vergleiche man den von der Beklagten in der Anlage B 15 als kodierenden Bereich bezeichneten Bereich mit der diesem Bereich entsprechenden Sequenz bei E et al., ergebe sich eine \u00dcbereinstimmung von rund 99,7%. Lege man demgegen\u00fcber wie in der Anlage K 16 als kodierenden Bereich die zwischen den Positionen 139 und 1203 angeordneten Nukleotide zugrunde, betrage die Homologie noch 90,97%.<\/p>\n<p>Die den Kl\u00e4gerinnen zuerkannten Klageanspr\u00fcche seien nicht verj\u00e4hrt. Auf die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist k\u00f6nne sich die Beklagte bereits deshalb nicht berufen, weil sie nicht vorgetragen habe, wann die Kl\u00e4gerinnen Kenntnis von der konkreten Verletzungshandlung \u2013 der Herstellung und dem Gebrauch der durch Patentanspruch 1 beanspruchten gereinigten Nukleins\u00e4ure \u2013 gehabt h\u00e4tten. Auch die absolute Verj\u00e4hrungsfrist stehe den geltend gemachten Anspr\u00fcchen nicht entgegen. Die Beklagte trage selbst vor, dass sich die Parteien bis zum Jahr 2004 in Vergleichsverhandlungen befunden h\u00e4tten, so dass die Verj\u00e4hrungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen sei. Entsprechend sei die mindestens zehnj\u00e4hrige absolute Verj\u00e4hrungsfrist im Zeitpunkt der Zustellung der Klage an die Beklagte noch nicht verstrichen gewesen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs gem\u00e4\u00df Ziffer I 1. des landgerichtlichen Urteils \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, nachdem das Klagepatent durch Ablauf seiner gesetzlichen Schutzdauer erloschen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte macht unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. sei nicht aktivlegitimiert. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten das Vorliegen einer ausschlie\u00dflichen Lizenz weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem habe das Landgericht das Klagepatent falsch ausgelegt. Der Begriff \u201eGen\u201c k\u00f6nne nicht auf die kodierenden Sequenzen beschr\u00e4nkt werden. Zum Gen geh\u00f6rten neben den kodierenden Bereichen (Exons) vielmehr auch die dazwischen geschalteten nicht kodierenden Bereiche (Introns), insbesondere alle Abschnitte, die an der Regulation des Kopiervorgangs beteiligt seien. Sowohl vor der Transkriptionseinheit als auch zwischen Exons und Introns l\u00e4gen regulatorische Elemente wie z.B. Enhancer oder Promoter. Nur die Gesamtheit der kodierenden Information und der regulatorischen Sequenzen fungiere als Gen. Wenn Patentanspruch 1 eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem PNGase F-Gen verlange, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliege, sei deshalb das gesamte Gen gemeint, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliege. Die Auslegung des Begriffs \u201eGen\u201c dahin, dass hierunter nur die f\u00fcr das \u201ereife\u201c Enzym kodierenden Bereiche zu verstehen sei, stehe nicht nur im Widerspruch zum Anspruchswortlaut, sondern auch zum fachm\u00e4nnischen Verst\u00e4ndnis des Begriffs. Zur Bestimmung der vom Patentanspruch geforderten Homologie sei au\u00dferdem die genaue Kenntnis der Sequenz des hinterlegten Gens erforderlich. Auf vermeintliche Erkenntnisquellen, die im Klagepatent nicht erw\u00e4hnt und erst nach dessen Priorit\u00e4tstag ver\u00f6ffentlicht worden seien, k\u00f6nne nicht abgestellt werden. Die angebliche \u00dcbereinstimmung in den kodierenden Sequenzen habe das Landgericht ausschlie\u00dflich aus Ausz\u00fcgen aus den Datenbanken gefolgert. Die Eintr\u00e4ge in den Genbanken beruhten allerdings ausschlie\u00dflich auf Angaben des Miterfinders E. Zu Unrecht habe das Landgericht ihr die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr auferlegt, ob die in der Ver\u00f6ffentlichung von E et al. offenbarte Sequenz Unterschiede zu der proteinkodierenden Sequenz des hinterlegten Klons aufweise.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend habe das Landgericht zu Unrecht eine Verletzung des Klagepatents bejaht: Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten zu der Nukleotidsequenz des Gens in dem hinterlegten Konstrukt pGB29 nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn man aber die von E et al. mitgeteilte Sequenz von 1201 Nukleotiden heranziehe, ergebe ein Vergleich mit einer entsprechenden L\u00e4nge der von ihr im Jahre 1991 konstruierten Nukleins\u00e4ure ausweislich der Anlage B 15 nur eine Homologie von 82,1%. Zu einer h\u00f6heren \u00dcbereinstimmung von 99,7% sei das Landgericht allein dadurch gelangt, dass es auf der Grundlage eines fehlerhaften Verst\u00e4ndnisses des Begriffes \u201eGen\u201c ausschlie\u00dflich die kodierenden Bereiche miteinander verglichen habe. Soweit das Landgericht ferner einen Vergleich ausschlie\u00dflich der kodierenden Sequenz in der Anlage K 16 mit der in Anlage B 15 wiedergegebenen Sequenz vorgenommen habe und dabei zu einem angeblichen Homologiewert von 90,97% gelangt sei, sei auch dieser Vergleich unzutreffend, weil nicht die kodierenden Sequenzen miteinander zu vergleichen seien, sondern das gesamte Gen.<\/p>\n<p>Zu Unrecht habe das Landgericht au\u00dferdem die von ihr erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung nicht durchgreifen lassen. Die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten Kenntnis von der angeblichen Verletzung des Klagepatents gehabt. Die Kenntnis sei der Grund f\u00fcr die vorprozessualen Schreiben der Kl\u00e4gerinnen und der zwischen den Parteien gef\u00fchrten Verhandlungen gewesen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der Tenor des landgerichtlichen Urteils fehlerhaft. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie die angegriffene Nukleins\u00e4ure jemals in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt habe. Nicht nachvollziehbar sei ferner, warum das Landgericht sie in Bezug auf Lieferungen, Angebote und Werbung zur Rechnungslegung verurteilt habe, obgleich es das Bestehen diesbez\u00fcglicher Anspr\u00fcche ausdr\u00fccklich verneint habe. Auch habe das Landgericht \u00fcbersehen, dass der m\u00f6gliche Schadensersatzanspruch des Patentinhabers auf die Form des entgangenen Gewinns beschr\u00e4nkt sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil teilweise abzu\u00e4ndern und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, soweit das Landgericht der Klage entsprochen hat, und treten den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin zu 1. sei ausschlie\u00dfliche Lizenznehmerin. Dies ergebe sich aus den von ihnen vorgelegten Unterlagen.<\/p>\n<p>Durch das Herstellen und Gebrauchen der angegriffenen Nukleotidsequenz habe die Beklagte das Klagepatent verletzt. Die Sequenz des PNGase F-Gens werde in den Anlagen K 12 und K 16 mit dem Fachmann gel\u00e4ufigen und \u00fcblichen Mitteln charakterisiert. Einer Sequenzierung einer Probe des tats\u00e4chlich hinterlegten Gens bed\u00fcrfe es nicht. Gleichwohl h\u00e4tten sie nunmehr eine Probe des hinterlegten Gens erhalten und diese sequenzieren lassen (Anlagen K 22, K 23). Die untersuchte DNA-Sequenz stimme fast vollst\u00e4ndig mit der Sequenz aus Anlage K 16 \u00fcberein; in dem kodierenden Bereich gebe es nur eine einzige Abweichung. Ein Abgleich der kodierenden Region der sequenzierten DNA-Sequenz aus ATCC 67987 mit der gem\u00e4\u00df Anlage K 11\/K 17 habe immer noch eine Homologie von 99,8% ergeben. Schlie\u00dflich habe ein Abgleich der kodierenden Region der sequenzierten DNA-Sequenz aus ATCC 67987 mit der von der Beklagten in Anlage B 15 wiedergegebenen Sequenz eine Homologie von 99,7% bei drei Abweichungen in den verschiedenen Sequenzen ergeben.<\/p>\n<p>Das die Homologie betreffende Anspruchsmerkmal verstehe der Fachmann dahin, dass jeweils die kodierenden Bereiche der in Frage stehenden DNA-Sequenzen verglichen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Die Beklagte tritt dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerinnen entgegen. Sie bestreitet, dass den im Berufungsrechtszug vorgelegten Untersuchungsberichten gem\u00e4\u00df Anlagen K 22 und K 23 eine Sequenzanalyse des Plasmids pGB 29 zugrunde liegt, wie es im Jahre 1989 unter der Nummer 67987 bei der ATCC hinterlegt wurde. Au\u00dferdem wendet sie ein, dass sich bei einem Vergleich der gesamten Nukleotidsequenz gem\u00e4\u00df der Anlage B 15 mit der in dem nunmehr von den Kl\u00e4gerinnen vorgelegten Untersuchungsbericht gem\u00e4\u00df Anlage K 22 wiedergegebenen Gensequenz aus ATCC 67987 nur ein Homologiegrad von 81,80% ergebe (Anlage B 19).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht beide Kl\u00e4gerinnen als aktivlegitimiert angesehen und zu Recht ist es ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte mit der von ihr zur Herstellung der unter der Bezeichnung \u201eD\u201c vertriebenen Enzym-Produkte verwendeten Nukleins\u00e4ure von der Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht hat. Erfolg hat die Berufung lediglich soweit das Landgericht die Beklagte im Rahmen ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung auch zur Angabe der einzelnen Lieferungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer (Urteilsausspruch zu I. 2. b), der einzelnen Angebote sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger (Urteilsausspruch zu I. 2. c) und der betriebenen Werbung (Urteilsausspruch zu I. 2. d) verpflichtet hat, weshalb der Senat die diesbez\u00fcglichen Ausspr\u00fcche \u2013 unter Abweisung der Klage insoweit \u2013 gestrichen hat. Zur Klarstellung hat der Senat im Tenor au\u00dferdem deklaratorisch ausgesprochen, dass der Unterlassungsausspruch des angefochtenen Urteils entf\u00e4llt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf den zwischenzeitlichen Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents in zweiter Instanz \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt haben. Mit R\u00fccksicht auf den Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer des Klagepatents hat der Senat au\u00dferdem den Rechnungslegungs-, den Schadensersatzfeststellungs- und den Vernichtungsausspruch entsprechend angepasst.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nBeide Kl\u00e4gerinnen sind aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin zu 1. ist als Inhaberin einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Gegenstand des Klagepatents klageberechtigt.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDer ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer hat \u2013 im Gegensatz zum einfachen Lizenznehmer \u2013 ein eigenes Klagerecht. Er hat selbstst\u00e4ndig gegen einen Verletzer des Patents wegen der Beeintr\u00e4chtigung seines ausschlie\u00dflichen Benutzungsrechts die Anspr\u00fcche aus \u00a7\u00a7 139 ff. PatG (vgl. Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 139 PatG Rdnr. 17; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 95 und 97m. w. Nachw.). Der ausschlie\u00dfliche Lizenznehmer ist damit nicht auf eine Abtretung von Anspr\u00fcchen angewiesen und kann Ersatz seines eigenen, durch die Verletzungshandlungen entstandenen Schadens verlangen (BGH GRUR 2004, 758, 763 \u2013 Fl\u00fcgelradz\u00e4hler; GRUR 2009, 896, 899 \u2013 Tintenpatrone I).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nVoraussetzung f\u00fcr die Aktivlegitimation ist freilich, dass das ausschlie\u00dfliche Lizenzrecht dem Kl\u00e4ger wirksam einger\u00e4umt ist.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nF\u00fcr die Einr\u00e4umung und f\u00fcr die \u00dcbertragung eines ausschlie\u00dflichen Lizenzrechts an einem deutschen Patent oder dem deutschen Teil eines europ\u00e4ischen Patents gilt nach dem sog. Schutzlandprinzip deutsches Recht.<\/p>\n<p>(1.1)<br \/>\nHinsichtlich der \u00dcbertragung eines Patents gelten anerkannterma\u00dfen die Regeln des Internationalen Immaterialg\u00fcterrechts, die zum Bestand des autonomen deutschen Kollisionsrechts geh\u00f6ren und f\u00fcr den Bereich des geistigen Eigentums dar\u00fcber bestimmen, welcher Rechtsordnung der immaterialg\u00fcterrechtliche Sachverhalt mit Auslandsber\u00fchrung zur Beurteilung zugewiesen wird (vgl. K\u00fchnen GRUR 2014, 137, 142). Die besagten kollisionsrechtlichen Grunds\u00e4tze werden vom Schutzlandprinzip (lex loci protectionis) beherrscht, welches nicht nur f\u00fcr die Voraussetzungen und Folgen einer Schutzrechtsverletzung gilt, sondern ebenso \u00fcber die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die \u00dcbertragung (vgl. zur Marken\u00fcbertragung: BGH GRUR 2002, 972, 973 \u2013 FROMMIA; GRUR 2010, 828, 829 \u2013 DiSC) des Patents entscheidet (K\u00fchnen, a.a.O.; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 225 m. w. Nachw.). Die Ankn\u00fcpfung an das Schutzlandprinzip ist zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zug\u00e4nglich. Sie bedeutet, dass f\u00fcr die Anforderungen an die \u00dcbertragung eines Patents das Recht desjenigen Staats heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet. Bei deutschen Patenten und deutschen Teilen europ\u00e4ischer Patente ist dies Deutschland (K\u00fchnen, a.a.O.). Die lex fori protectionis gilt uneingeschr\u00e4nkt auch dann, wenn in demselben Vertragswerk neben dem deutschen Patent noch weitere ausl\u00e4ndische Schutzrechte \u00fcbertragen werden (OLG M\u00fcnchen, GRUR-RR 2006, 130; K\u00fchnen, a.a.O.).<\/p>\n<p>(1.2)<br \/>\nF\u00fcr die Einr\u00e4umung und f\u00fcr die \u00dcbertragung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz an dem Patent gilt nichts anderes. Da die Einr\u00e4umung einer ausschlie\u00dflichen Lizenz als dinglicher Rechtsakt im Sinne einer beschr\u00e4nkten \u00dcbertragung bzw. Teilrechtsabspaltung vom Mutterrecht zu verstehen ist (Busse\/Hacker, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 15 Rdnr. 58 m. w. Nachw.), ist auf die Einr\u00e4umung einer solchen Lizenz wie bei einer Voll\u00fcbertragung zwingend das Schutzlandprinzip anzuwenden (Busse\/Hacker, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 157; vgl. hierzu auch LG Mannheim, InstGE 13, 65 \u2013 UMTS-f\u00e4higes Mobiltelefon II; LG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 24.04.2012 \u2013 4b O 273\/10, juris; Urt. v. 11.12.2012 \u2013 4a O 54\/12, juris; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 225). F\u00fcr die Anwendung des allgemeinen Schuldvertrags-IPR bleibt allenfalls Raum, soweit es um die rein obligatorischen Teile des Lizenzvertrags geht (Busse\/Hacker, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 157). Entsprechendes hat auch f\u00fcr die \u00dcbertragung der dinglichen Lizenzberechtigung zu gelten. Denn zu den nicht disponiblen Schutzwirkungen des Patents geh\u00f6rt nicht nur die \u00dcbertragbarkeit des Patents selbst, sondern auch die \u00dcbertragbarkeit der Nutzungsrechte (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 225).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nF\u00fcr die Aktivlegitimation ist das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft ma\u00dfgeblich. Nach deutschem Recht ist eine ausschlie\u00dfliche Lizenz \u00fcbertragbar, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 103; vgl. auch BGH, GRUR 1969, 560, 561 \u2013 Frischhaltegef\u00e4\u00df). Die dingliche Lizenzberechtigung ist damit grunds\u00e4tzlich frei \u00fcbertragbar ohne Zustimmung des Lizenzgebers. Lediglich bei einem engen Vertrauensverh\u00e4ltnis der Vertragspartner kann die \u00dcbertragbarkeit als stillschweigend ausgeschlossen anzusehen sein (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 103 m. w. Nachw.). Von der \u00dcbertragung der (dinglichen) Lizenzberechtigung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 413, 398 BGB ist der Eintritt in den Lizenzvertrag zu unterscheiden (vgl. Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 104). Der Eintritt eines Dritten in den Lizenzvertrag auf Seiten des Lizenznehmers vollzieht sich nach deutschem Recht im Wege der Rechts\u00fcbertragung (\u00a7\u00a7 398 ff BGB) und der Schuld\u00fcbernahme (\u00a7\u00a7 415 ff BGB) mit Zustimmung des Lizenzgebers (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 104). Bei einer solchen \u00dcbernahme des Lizenzvertrages handelt es sich um einen dreiseitigen Vertrag eigener Art, bei dem die urspr\u00fcnglichen Vertragspartner und der den alten ersetzende neue Lizenznehmer zusammenwirken (BGH NJW-RR 1990, 1251; Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 104; Busse\/Hacker, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 79). Dabei ist die Zustimmung des Lizenzgebers ein notwendiger Bestandteil der Vertrags\u00fcbertragung (BGH NJW-RR 1990, 1251, 1252; Busse\/Hacker, a.a.O., \u00a7 15 Rdnr. 79). Die Zustimmung kann allerdings gesondert, sogar im Voraus (Benkard\/Ullmann, a.a.O., \u00a7 15 PatG Rdnr. 104 m. w. Nachw.) und auch konkludent erteilt (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1251, 1252) werden. Im Streitfall kommt es auf eine solche Zustimmung allerdings nicht an, weil f\u00fcr die Frage der Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin zu 1. allein das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft, d.h. die \u00dcbertragung der dinglichen Lizenzberechtigung ma\u00dfgeblich ist. Insoweit kann dahinstehen, nach welchem Recht der Eintritt der Kl\u00e4gerin zu 1. in ein bestehende Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis zu beurteilen ist und ob nach dem insoweit anzuwendenden Recht im Streitfall die Voraussetzungen eines wirksamen Vertragseintritts erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nIn Anwendung der vorstehend wiedergegebenen Rechtsgrunds\u00e4tze ist die Kl\u00e4gerin zu 1. im Streitfall aktivlegitimiert:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nUrspr\u00fcngliche Lizenznehmerin war die H (UK), Ltd. (nachfolgend nur: H Ltd.), der die Kl\u00e4gerin zu 2. mit dem als Anlage K 4 vorgelegten Lizenzvertrag vom 15.02.1997 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 4a) eine ausschlie\u00dfliche Lizenz an dem Klagepatent erteilt hatte (vgl. Ziffer 2.1. i.V.m. Ziff. 1.1.). Diese erstmalige Lizenzeinr\u00e4umung zugunsten der H Ltd. war wirksam. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist in dem zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2. und der H Ltd. abgeschlossenen Lizenzvertrag zwar ausdr\u00fccklich nur das parallele US-Patent<br \/>\n5 238 XXY genannt. Gem\u00e4\u00df seiner Ziffer 1.1. sollte der Lizenzvertrag aber auch \u201ealle ausl\u00e4ndischen Gegenst\u00fccke\u201c erfassen. Bei dem Klagepatent handelt es sich unstreitig um ein solches \u201eausl\u00e4ndisches Gegenst\u00fcck\u201c. Die Kl\u00e4gerin zu 2. war auch Vertragspartei des Lizenzvertrages gem\u00e4\u00df Anlage K 4. Soweit die Beklagte in erster Instanz eingewandt hat, der in Rede stehende Lizenzvertrag sei von der I, Cambridge, MA 02139 abgeschlossen worden, w\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin zu 2. ihren Sitz ausweislich des Rubrums in Framingham, USA habe, hat das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt, dass es sich bei der im Vertrag bezeichneten Lizenzgeberin um die Kl\u00e4gerin zu 2. handelt, die ausweislich des zu den Akten gereichten Internetauszuges Niederlassungen sowohl in Cambridge als auch in Framingham besa\u00df.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie H Ltd. hat ihre ausschlie\u00dfliche Lizenz wirksam auf die Glyco Inc. \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Wie die Kl\u00e4gerinnen durch den im Berufungsrechtszug als Anlage K 25 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 25a) auszugsweise vorgelegten \u201eVertrag \u00fcber den Kauf und Verkauf der biochemischen Produktlinie der aktuellen Produktforschungsabteilung der H (UK) Ltd\u201c vom 04.05.1999 nachgewiesen haben, hat die H Ltd. die biochemische Produktlinie der Forschungsprodukteabteilung ihres Unternehmens an die Glyko Inc. ver\u00e4u\u00dfert. Gem\u00e4\u00df Ziffer 2.1 des \u00dcbertragungsvertrages sind mit diesem Vertrag u.a. die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde (\u201eAssets\u201c) ver\u00e4u\u00dfert worden, zu denen gem\u00e4\u00df der in Ziffer 1 des Vertrages enthaltenen Definition u.a. geistiges Eigentum, Patentlizenzen und Vertr\u00e4ge geh\u00f6ren. Bei der der H Ltd. an dem Gegenstand des Klagepatents erteilten Lizenz handelt es sich um eine \u201ePatentlizenz\u201c. Au\u00dferdem geh\u00f6ren zu den unter den \u00dcbertragungsvertrag fallenden \u201eVertr\u00e4gen\u201c ausdr\u00fccklich auch \u201eLizenzvertr\u00e4ge\u201c. Die erfassten Lizenzvertr\u00e4ge sind in Anhang 8 des \u00dcbertragungsvertrages aufgelistet. Dort ist auch der zwischen der Kl\u00e4gerin zu 2. und der H Ltd. abgeschlossene \u201eLizenzvertrag vom 15.02.1997\u201c aufgef\u00fchrt. Die H Ltd. hat damit ihre ausschlie\u00dfliche Lizenz auf die Glyco. Inc. \u00fcbertragen, wozu sie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte berechtigt war. Ohne dass es f\u00fcr das Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ft hierauf entscheidend ankommt, hat die Kl\u00e4gerin zu 2. der Lizenz\u00fcbertragung als Lizenzgeberin auch zugestimmt. Denn sie hat sich ausweislich des von ihr am 20.10.1999 gegengezeichneten Schreibens der H Ltd. vom 26.07.1999 (Anlage K 5; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 5a) ausdr\u00fccklich damit einverstanden erkl\u00e4rt, dass der in der Betreffzeile des Anschreibens bezeichnete Lizenzvertrag vom 15.02.1997 auf die Glyco Inc. \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie Glyco Inc. hat die von der H Ltd. erworbene ausschlie\u00dfliche Lizenz ihrerseits wiederum auf die Kl\u00e4gerin zu 1. \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Aus der von den Kl\u00e4gerinnen in erster Instanz vorgelegten Anlage K 15 geht hervor, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. die Glyco-Produktlinie betreffend Enzyme, Reagenzien und Mittel der Kohlehydrat-Analyse am 02.01.2003 erworben hat und dass diese Produkte die biochemische Reagenzlinie der Qxford Ltd., die die Glyco Inc. am 04.05.1999 kaufte, einschlie\u00dft. Den zwischen der Glyco Inc. als \u00fcbertragendem Unternehmen und der Kl\u00e4gerin zu 1. als erwerbendem Unternehmen geschlossenen \u00dcbertragungsvertrag haben die Kl\u00e4gerinnen zwar nicht vorgelegt. Einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch auch nicht, weil die Beklagte den Vortrag der Kl\u00e4gerinnen, wonach die Glyco Inc. ihre gesamte Produktlinie einschlie\u00dflich der Nutzungsrechte aus dem diesen Produktbereich betreffenden Lizenzvertrag mit der Kl\u00e4gerin zu 2. auf die Kl\u00e4gerin zu 1. \u00fcbertragen hat, nicht konkret bestritten hat. Eingewandt hat die Beklagte nur, dass ein \u00dcbergang der Lizenz am Klagepatent von der H Ltd. auf die Glyco Inc. nicht schl\u00fcssig dargelegt bzw. ein solcher Erwerb unwirksam sei (vgl. Schriftsatz vom 16.06.2010, S. 3 [Bl. 251 GA]). Allein auf diesen \u00dcbertragungsvorgang beziehen sich auch ihre Ausf\u00fchrungen in dem zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 21.03.2014 (Seiten 3-4 [Bl. 443-444 GA] ).<\/p>\n<p>Die \u00dcbertragung der Lizenz auf die Kl\u00e4gerin zu 1. war wiederum wirksam, zumal ihr die Kl\u00e4gerin zu 2. zugestimmt hat. Letzteres ergibt sich daraus, dass die Kl\u00e4gerinnen im Zuge der \u00dcbertragung des Gesch\u00e4ftsbetriebs von der Glyco Inc. auf die Kl\u00e4gerin zu 1. ausweislich des als Anlage K 3 vorgelegten Vertrages (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 3a) eine \u201eZusatzvereinbarung zum H\/Genzyme Lizenzabkommen, ausgef\u00fchrt am 15.02.1997\u201c geschlossen haben. Mit dieser Zusatzvereinbarung ist der Kl\u00e4gerin zu 1. unter Ab\u00e4nderung des Lizenzvertrages vom 15.02.1999 eine exklusive geb\u00fchrenpflichtige Lizenz an dem Klagepatent von der Kl\u00e4gerin zu 2. erteilt worden. Die Kl\u00e4gerinnen haben sich hiermit dar\u00fcber geeinigt, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. anstelle der Glyco Inc. an dem Klagepatent berechtigt sein soll. Die Kl\u00e4gerin zu 2. hat damit zugleich ihr Einverst\u00e4ndnis mit der \u00dcbertragung der Lizenz von der Glyco Inc. auf die Kl\u00e4gerin zu 1. zum Ausdruck gebracht. Dass die besagte Zusatzvereinbarung nicht auch von der Glyco Inc. unterzeichnet wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. Entscheidend ist, dass die Glyco Inc. \u2013 wovon auszugehen ist \u2013 ihre Lizenz im Zuge der \u00dcbertragung ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs auf die Kl\u00e4gerin zu 1. \u00fcbertragen hat. Hierzu war sie in der Lage, weil sie die Lizenz zuvor wirksam von der H Ltd. erworben hatte.<\/p>\n<p>Die Lizenz ist damit auf die Kl\u00e4gerin zu 1. \u00fcbergegangen. Das Ergebnis ist kein anderes, wenn man annimmt, dass der Kl\u00e4gerin zu 1. mit der Zusatzvereinbarung unter Aufhebung der ihr von der Qxford Inc. \u00fcbertragenen Lizenz eine neue (nicht: weitere) Lizenz von der Kl\u00e4gerin zu 2. einger\u00e4umt worden ist.<\/p>\n<p>Mit Recht ist das Landgericht schlie\u00dflich davon ausgegangen, dass der Annahme einer Lizenzerteilung zugunsten der Kl\u00e4gerin zu 1. bzw. einer Lizenz\u00fcbertragung auf die Kl\u00e4gerin zu 1. nicht entgegensteht, dass in der Zusatzvereinbarung nicht ausdr\u00fccklich definiert ist, wer \u201eLizenznehmerin\u201c ist. Dass es sich bei der Lizenznehmerin nur um die Kl\u00e4gerin zu 1. handeln kann, liegt auf der Hand, weil die Zusatzvereinbarung zwischen ihr und der Kl\u00e4gerin zu 2. abgeschlossen worden ist. Da die Kl\u00e4gerin zu 2. als Patentinhaberin naturgem\u00e4\u00df Lizenzgeberin ist, kann es sich bei der \u201eLizenznehmerin\u201c nur um die Kl\u00e4gerin zu 1. als die andere Vertragspartei handeln. Eine weitere Partei war an dem Abschluss der Zusatzvereinbarung nicht beteiligt und die Zusatzvereinbarung enth\u00e4lt auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Lizenzeinr\u00e4umung zugunsten eines Dritten. Grund f\u00fcr den Abschluss der Zusatzvereinbarung zwischen den Kl\u00e4gerinnen war offensichtlich der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. die gesamte Produktlinie betreffend Enzyme, Reagenzien und Mittel der Kohlehydrat-Analyse von Glyco erworben hatte. F\u00fcr die Fortsetzung des betreffenden Gesch\u00e4ftsbetriebes bedurfte die Kl\u00e4gerin zu 1. auch der der Glyco Inc. von der Kl\u00e4gerin zu 2. einger\u00e4umten Lizenz, welche die Glyco Inc. mangels entsprechenden Gesch\u00e4ftsbetriebes nicht mehr ben\u00f6tigte.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nNeben der Kl\u00e4gerin zu 1. ist \u2013 was die Beklagte zu Recht nicht in Zweifel zieht \u2013 auch die Kl\u00e4gerin zu 2. aktivlegitimiert.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2008, 896, 898 \u2013 Tintenpatrone I; GRUR 2011, 71, 712 \u2013 Cinch-Stecker) verliert der Patentinhaber mit der Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz nicht notwendigerweise seine materiellen Anspr\u00fcche aus dem lizenzierten Schutzrecht. Solange der Patentinhaber an der Aus\u00fcbung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert, beh\u00e4lt er vielmehr eine Rechtsposition, die es ihm erlaubt, aus eigenem Recht gegen Patentverletzer vorzugehen. Erforderlich f\u00fcr das Bestehen von Anspr\u00fcchen des Patentinhabers nach Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz ist sein \u201eBetroffensein\u201c durch die Patentverletzung, welches darin begr\u00fcndet sein kann, dass ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde Vorteile (z.B. aufgrund einer vereinbarten Umsatz- oder St\u00fccklizenz, einer Warenbezugsverpflichtung des Lizenznehmers oder einer Alleingesellschafterstellung beim Lizenznehmer) erwachsen, die ein berechtigtes Interesse daran erkennen lassen, dass der Patentinhaber um seiner eigenen materiellen Vorteile willen gegen die Schutzrechtsverletzung einschreitet. In F\u00e4llen des \u201eBetroffenseins\u201c stehen die in den \u00a7\u00a7 139 ff. PatG f\u00fcr den Fall einer Patentverletzung vorgesehenen Anspr\u00fcche mithin zwei Rechtssubjekten zu, n\u00e4mlich einerseits dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer (dem mit der Lizenzerteilung eine quasidingliche Berechtigung am Lizenzpatent einger\u00e4umt worden ist) und anderseits dem Patentinhaber (dem weiterhin die formelle Berechtigung am Lizenzpatent zusteht). Die doppelte Anspruchsberechtigung gegen\u00fcber dem Schutzrechtsverletzer ist dabei keine sich gegenseitig ausschlie\u00dfende konkurrierende, sondern eine kumulative dergestalt, dass beiden Anspruchspr\u00e4tendenten (dem Lizenznehmer und dem Patentinhaber) jeweils eigene Anspr\u00fcche zustehen, die selbst\u00e4ndig nebeneinander treten und die dementsprechend auch unabh\u00e4ngig voneinander geltend gemacht und verfolgt werden k\u00f6nnen (BGH, GRUR 2012, 430 \u2013 Tintenpatrone II).<\/p>\n<p>Nach diesen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist im Streitfall auch die Kl\u00e4gerin zu 2. neben der Kl\u00e4gerin zu 1. aktivlegitimiert, weil diese ihr nach Ziffer 3.1 des Lizenzvertrages vom 15.02.1997 in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung auch umsatzabh\u00e4ngige Lizenzgeb\u00fchren schuldet, so dass der Kl\u00e4gerin zu 2. aus der Lizenzvergabe fortdauernde materielle Vorteile erwachsen. Da keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Kl\u00e4gerin zu 1. die vereinbarten Lizenzgeb\u00fchren nicht entrichtet, wogegen auch spricht, dass die Kl\u00e4gerinnen \u00fcbereinstimmend von einem zwischen ihnen bestehenden wirksamen Lizenzvertrag ausgehen, gilt letzteres selbst dann, wenn die Kl\u00e4gerin zu 1. nicht wirksam in das bestehendes Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis eingetreten sein und durch die mit der Kl\u00e4gerin zu 2. geschlossene Zusatzvereinbarung auch kein neues eigenst\u00e4ndiges Lizenzvertragsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet worden sein sollte.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Nukleins\u00e4uresequenz zur Herstellung des Enzyms Peptid-N4-(N-acetyl-\u03b2-N-glucosamyl)-asparaginamidase (PNGase F).<\/p>\n<p>Ein Enzym ist ein Stoff, der eine oder mehrere biochemische Reaktionen katalysieren kann. Fast alle Enzyme sind Proteine. Enzyme haben wichtige Funktionen im Stoffwechsel von Organismen: Sie steuern den \u00fcberwiegenden Teil biochemischer Reaktionen. Enzyme k\u00f6nnen zudem als so genannte Forschungswerkzeuge eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Bei Tieren und Pflanzen sind sowohl Proteine an den Zell-Oberfl\u00e4chen als auch ausgeschiedene Proteine h\u00e4ufig mit Zuckerketten dekoriert. Diese Oligosaccharide sind bei der Untersuchung der Proteine manchmal hinderlich. F\u00fcr die Charakterisierung der Proteine sollen die Zuckerketten entfernt werden, ohne dass weitere strukturelle Ver\u00e4nderungen am Protein stattfinden. Einige Bakterien scheiden Enzyme aus, die Zuckerketten spalten, um freigesetzte Fragmente als Nahrungsquelle zu nutzen. Diese Enzyme, Glycosidasen genannt, spalten entweder endst\u00e4ndig (Exoglycosidasen) oder innerhalb der Zuckerkette (Endoglycosidasen), so dass entweder einzelne Zucker oder Oligosaccharide aus der Kette freigesetzt werden (Gutachten Prof. Hantke, Anlage K 29, Seite 1).<\/p>\n<p>Die im Flavobacterium meningosepticum (Bezeichnung zum Priorit\u00e4tszeitpunkt, heutiger Name: Elizabethkingia meningoseptica) vorkommenden Enzyme PNGase F und Endo-\u03b2-N-acetylglucosaminidase (Endo F) als Glycosidasen spalten stickstoffverkn\u00fcpfte Kohlehydratketten von Glykoproteinen ab. Obwohl beide Enzyme nur die an der Aminos\u00e4ure Asparagin (N) verkn\u00fcpften Oligosaccharide (N-glykosidische Verbindungen) abspalten, bringen sie unterschiedliche Spaltprodukte hervor. Die PNGase F spaltet zwischen dem Asparaginrest und dem endst\u00e4ndigen Zuckerrest, so dass die Kohlehydratketten in voller L\u00e4nge abgespaltet werden. Endo F hingegen spaltet die Bindung zwischen den beiden endst\u00e4ndigen Zuckereinheiten, wodurch um eine Zuckereinheit verk\u00fcrzte Kohlehydratketten freigesetzt werden (BGH, Urteil vom 29.10.2013 \u2013 X ZR 141\/10, Anlage K 28 [nachfolgend: NU], Seite 4 Rdnr. 5).<\/p>\n<p>Die unterschiedlichen Aktivit\u00e4ten von PNGase und Endo F bei Glycoproteinen und Glycopeptiden sind in der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der Klagepatentschrift schematisch dargestellt:<\/p>\n<p>In dieser Figur stellen die Wellenlinien ein Peptid oder Protein dar. \u201eAsn\u201c kennzeichnet einen Asparagin-Rest und \u201eAsp\u201c bezeichnet einen Asparagins\u00e4ure-Rest. Die ausgef\u00fcllten quadratischen K\u00e4stchen stellen einen N-Acetylglucosamin-Rest, die offenen Kreise stellen Mannose dar. Dar\u00fcber hinaus ist mit offenen Rauten Galactose dargestellt, w\u00e4hrend die ausgef\u00fcllten Kreise f\u00fcr Sialins\u00e4ure stehen (Anlage K 1b, Abs. [0026]). W\u00e4hrend PNGase F bei Glycoproteinen und Glycopeptiden die Bindung zwischen einem N-Acetylglucosamin-Rest und einem Asparagin-Rest spaltet, spaltet Endo F die Bindung zwischen zwei benachbarten<br \/>\nN-Acetylglucosamin-Resten. Demgem\u00e4\u00df liefert PNGase F eine Kohlehydratkette mit voller L\u00e4nge, w\u00e4hrend Endo F eine gek\u00fcrzte Kette liefert (vgl. Anlage K 1b, Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Um die spezifischen Spalteigenschaften der PNGase F f\u00fcr Analysen nutzen zu k\u00f6nnen, was insbesondere f\u00fcr Strukturanalysen von Glykoproteinen n\u00fctzlich ist, m\u00fcssen die aus dem Flavobacterium meningosepticum gewonnenen Glykosidasemischungen aufgetrennt werden (BGH, NU, Seite 4 Rdnr. 5).<\/p>\n<p>Der Klagepatentschrift zu Folge wiesen die im Stand der Technik bekannten Pr\u00e4parate sowohl Endo-F- als auch PNGase F-Aktivit\u00e4t auf. Eine teilweise Auftrennung der beiden Enzymaktivit\u00e4ten wurde durch Differential-Ammoniumsulfatf\u00e4llung und S\u00e4ulenchromatographie erzielt (vgl. Anlage K 1b, Abs. [0003]). Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt au\u00dferdem u.a. die Ver\u00f6ffentlichung von Tarentino et al., 24, Biochem. 4665, 1985, die die Auftrennung von Endo F und PNGase F durch Ammoniumsulfatf\u00e4llung und Gelfitration auf TSK HW-55 (S) beschreiben, wobei ausgef\u00fchrt wird, dass die erhaltene PNGase F-Aktivit\u00e4t nahezu frei von Endo F ist.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft das technische Problem, eine von Endo F freie PNGase F zur Verf\u00fcgung zu stellen und hierf\u00fcr die erforderlichen Zwischenschritte zu entwickeln (BGH, NU, Seite 5 Rdnr. 6).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Gereinigte Nukleins\u00e4ure, welche eine Nukleotidsequenz umfasst.<\/p>\n<p>(2) Die Nukleotidsequenz kodiert f\u00fcr ein Enzym mit PNGase-Aktivit\u00e4t.<\/p>\n<p>(3) Das Enzym wird von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert.<\/p>\n<p>(4) Die Nukleotidsequenz weist eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem PNGase F-Gen auf, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliegt.<\/p>\n<p>Vorgeschlagen wird danach eine gereinigte Nukleins\u00e4ure, die eine f\u00fcr das von Flavobacterium meningosepticum produzierte Enzym mit PNGase-F-Aktivit\u00e4t kodierende Nukleotidsequenz \u2013 mit einer mindestens 90%-igen Homologie mit dem PNGase-F-Gen in dem bei der American Type Culture Collection (ATCC) unter Nr. 67987 hinterlegten Plasmid pGB29 \u2013 enth\u00e4lt. Die L\u00f6sung der angegebenen Aufgabe besteht somit in der Herstellung einer Nukleins\u00e4ure, welche es wiederum erm\u00f6glicht, durch Expression des Gens in einem geeigneten Wirtsorganismus das gew\u00fcnschte Enzym auf rekombinantem Wege ohne eine Endo-F-Aktivit\u00e4t bereitzustellen (BGH, NU, Seite 5 Rdnr. 7).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Vorteile der Erfindung hei\u00dft es in der Klagepatentbeschreibung ([0014]) u.a.:<\/p>\n<p>\u201eIm Gegensatz zu den kommerziellen Pr\u00e4paraten (\u2026) und anderen Pr\u00e4paraten von PNGase F, die, wie oben beschrieben, aus nat\u00fcrlich vorkommenden Zellen isoliert sind, liefert die vorliegende Erfindung PNGase frei von Kontamination mit Endo F ohne eine wesentliche Verringerung der Ausbeute an PNGase F. Die PNGase der Erfindung vermeidet st\u00f6rende Einwirkung von Endo F bei PNGase-Pr\u00e4paraten und vereinfacht so die detaillierte Strukturanalyse der Oligosaccharide von Glycopeptiden und Glycoproteinen und die Erzeugung von Oligosacchariden mit voller L\u00e4nge aus diesen Glycopeptiden und Glycoproteinen. Zus\u00e4tzlich kann eine Endo F-Kontamination ein Protein- oder Peptidprodukt zum Ergebnis haben, dass ein oder mehrere einzelne N-Acetylglucosamin-Reste an ihm verbleibend aufweist, und kann auch eine heterogene Mischung derartiger Peptidprodukte zum Ergebnis haben. Die vollst\u00e4ndige Deglycosylierung ist bei der Peptid-Sequenzierung und in Untersuchungen \u00fcber die Funktionen der Kohlenhydrate der Glycoproteine w\u00fcnschenswert.\u201c<\/p>\n<p>C.<br \/>\nMit der zu Herstellung ihrer Enzym-Produkte verwendeten Nukleins\u00e4ure hat die Beklagte von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie von der Beklagten f\u00fcr die Herstellung der streitgegenst\u00e4ndlichen Enzym-Produkte verwendete DNA-Sequenz stellt, wie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (1) eine gereinigte Nukleins\u00e4ure im Sinne des Klagepatents dar. Das zieht die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr in Zweifel. Au\u00dfer Streit steht zwischen den Parteien auch, dass die von der Beklagten verwendete DNA-Sequenz f\u00fcr ein Enzym mit PNGase-Aktivit\u00e4t kodiert (Merkmal (2)) und dass dieses Enzym von dem Bakterium Flavobacterium meningosepticum produziert wird (Merkmal (3)).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten verwirklicht die angegriffene DNA-Sequenz auch das Merkmal (4), nach dem die Nukleotidsequenz der gereinigten Nukleins\u00e4ure eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem PNGase F-Gen aufweist, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliegt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas angesprochene PNGase F-Gen liegt in pGB29 vor. Bei \u201epGB29\u201c handelt es sich um den Tr\u00e4ger der Nukleins\u00e4uresequenz, der am 16.05.1989 bei der American Type Culture Collection (ATCC), einer biologischen Hinterlegungsstelle f\u00fcr Kulturen und Reagenzien, unter der Nummer 67987 hinterlegt wurde (Anlage K 1b, Abs. [0010] und [0021]). Tr\u00e4ger einer Nukleins\u00e4uresequenz kann z.B. ein Plasmid sein. Das im Anspruch erw\u00e4hnte pGB29, das in Figur 2 der Klagepatentschrift schematisch dargestellt, ist ein solches Plasmid.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAnspruchsgem\u00e4\u00df muss die Nukleotidsequenz eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem in pGB29 vorliegenden PNGase F-Gen aufweisen. Zu \u00fcberpr\u00fcfen ist damit eine Homologie mit dem Hinterlegungsgegenstand.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Nukleotidsequenz des in dem Hinterlegungsgegenstand vorliegenden PNGase F-Gens ist in der Klagepatentschrift nicht schriftlich niedergelegt. Insbesondere findet sich in ihr keine der Figur 3 des Aufsatzes von E et al. (Anlage K 12) entsprechende Figur. Die Klagepatentschrift erw\u00e4hnt den \u2013 erst nach dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatents ver\u00f6ffentlichten \u2013 Aufsatz von E et al. auch nicht, weshalb dieser nicht auslegungsrelevant ist. Demgem\u00e4\u00df ist auch die in der Figur 3 dieser Ver\u00f6ffentlichung wiedergegebene DNA-Sequenz des PNGase F-Gens f\u00fcr die Auslegung des Merkmals (4) nicht ma\u00dfgeblich ist, sofern sich diese von der tats\u00e4chlichen Sequenz des PNGase F-Gens, wie dieses in pGB29, ATCC 67987 vorliegt, unterscheidet. Entsprechendes gilt f\u00fcr die in der Datenbank der ATCC zur Nr. 67987 bzw. der Datenbank des National Center f\u00fcr Biotechnology Information (NCBI) zur Nr. J05411 abrufbare Sequenz (Anlage K 16), die unstreitig allein auf Angaben des Miterfinders E beruht, die aber nicht durch eigene Sequenzierungen des unter der Nummer 67987 bei der ATCC hinterlegten Plasmids pGB29 seitens der Hinterlegungsstelle oder anderer Beh\u00f6rden \u00fcberpr\u00fcft worden ist.<\/p>\n<p>Dahinstehen kann, ob sich die Kl\u00e4gerinnen mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf die Richtigkeit der \u00fcber die \u00f6ffentlichen Datenbanken abrufbaren DNA-Sequenz des PNGase F-Gens verlassen durften, sie ihrer Darlegungs- und Beweislast durch die Vorlage der entsprechenden Datenbankeintr\u00e4ge gen\u00fcgt haben und es insoweit der Beklagten oblegen hat, etwaige Abweichungen der mitgeteilten DNA-Sequenz von der tats\u00e4chlichen Sequenz des hinterlegten Gens aufzuzeigen, oder ob die Kl\u00e4gerinnen \u2013 jedenfalls nach dem Bestreiten der Identit\u00e4t durch die Beklagte \u2013 gehalten gewesen sind, eine Sequenzanalyse einer Probe des bei der ATCC unter der Nummer 67987 hinterlegten Gens durchzuf\u00fchren und deren Ergebnisse mitzuteilen. Hierauf kommt es nicht an, weil die Kl\u00e4gerinnen nunmehr eine Sequenzierung einer Probe des tats\u00e4chlich hinterlegten PNGase F-Gens durch ein Analyseinstitut haben durchf\u00fchren lassen und die Ergebnisse dieser Untersuchung (Anlage K 23\/23a) in zweiter Instanz vorgelegt haben.<\/p>\n<p>Wie aus dem Appendix I der von den Kl\u00e4gerinnen ferner vorgelegten Vergleichsuntersuchungen gem\u00e4\u00df Anlage K 22 (deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 22a) hervorgeht, gibt es tats\u00e4chlich gewisse Unterschiede zwischen der Nukleotidsequenz des bei der ATCC unter der Nummer 67987 hinterlegten PNGase F-Gens und der von E et al. (Anlage K 12) mitgeteilten Sequenz, welche der \u00fcber die NCBI-Datenbank abrufbaren Sequenz (Anlage K 16) entspricht. So ist das im kodierenden Bereich liegende Nukleotid 618 in der hinterlegten Sequenz des PNGase F-Gens ein \u201eG\u201c, wohingegen dieses Nukleotid in der von E et al. mitgeteilten Sequenz ein \u201eC\u201c ist. Ferner liegt eine Auslassung in Nukleotid 1272 vor und gibt es sechs Unterschiede in den Positionen 1310 bis 1315, wobei diese Auslassung und die letztgenannten Abweichungen allerdings au\u00dferhalb des kodierenden Bereichs liegen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDie in dem nunmehr vorgelegten Untersuchungsbericht wiedergegebene Nukleotidsequenz ist der vorliegenden Pr\u00fcfung zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte zun\u00e4chst beanstandet hat, dass sich aus dem von den Kl\u00e4gerinnen vorgelegten Analysebericht des Instituts Quintarabio nicht ergebe, dass der Untersuchungsgegenstand direkt von ATCC bezogen worden sei, und sie deshalb bestritten hat, dass den als Anlage K 22 und K 23 vorgelegten Untersuchungsberichten eine Sequenzanalyse des Plasmids pGB29 zugrunde liegt, so, wie es im Jahre 1989 bei ATCC unter der Nummer 67987 hinterlegt worden ist, haben die Kl\u00e4gerinnen im Einzelnen dargetan, dass eine Probe der unter der Hinterlegungsnummer 67987 bei der ATCC hinterlegten DNA-Sequenz untersucht worden ist, die die Kl\u00e4gerin zu 1. bei der ATCC bestellt hatte und nach Erhalt an das Analyseinstitut weitergeleitet hat. Zum Nachweis des Erhalts der Probe von der ATCC haben sie als Anlage K 26 eine Eingangsbest\u00e4tigung der Kl\u00e4gerin zu 1. nebst der Produktinformation der ATCC zur hinterlegten DNA-Sequenz mit der Nummer ATCC 67987 vorgelegt. Diesem Vortrag der Kl\u00e4gerinnen ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten. F\u00fcr seine Richtigkeit spricht im \u00dcbrigen auch der Inhalt des Untersuchungsberichts gem\u00e4\u00df Anlage K 23, der sich ausdr\u00fccklich auf eine \u201eDNA Sequenzanalyse des pGB29 Inserts\u201c bezieht und in dem ausdr\u00fccklich die Bezeichnung \u201eATCC67987\u201c angegeben ist. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich der Analysebericht gem\u00e4\u00df Anlage K 22 nicht auf die von der Kl\u00e4gerin zu 1. bei der ATCC bestellte, sondern eine andere Probe bezieht, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die Beklagte behauptet insbesondere nicht, dass sie selbst eine Probe des bei der ATCC hinterlegten PNGase F-Gens sequenziert habe und zu anderen Ergebnissen als das von den Kl\u00e4gerinnen beauftragte Analyseinstitut gelangt sei.<\/p>\n<p>In welchem Jahr die von der ATCC an die Kl\u00e4gerin zu 1. gelieferte und von dem Analyseinstitut in deren Auftrag untersuchte Probe generiert wurde, ist irrelevant. Da es sich unstreitig um eine Hinterlegung gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Budapester Vertrages bei der ATCC handelt, ist gew\u00e4hrleistet, dass das dort erh\u00e4ltliche Material genetisch identisch mit dem urspr\u00fcnglich hinterlegten Material ist. Dies ist gerade der Sinn einer solchen Hinterlegung.<\/p>\n<p>Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, die Kl\u00e4gerinnen h\u00e4tten zeigen m\u00fcssen, weshalb die Sequenz, die durch die neue Sequenzierung ermittelt worden ist, eine andere ist als diejenige, die von E et al. ermittelt wurde. Die Beklagte hat stets einen Abgleich mit der tats\u00e4chlich bei der ATCC unter der Hinterlegungsnummer ATCC 67987 hinterlegten Sequenz verlangt. Eine Sequenzanalyse des tats\u00e4chlich hinterlegten PNGase F-Gens haben die Kl\u00e4gerinnen nunmehr vorgelegt. Dass die pr\u00e4sentierte Sequenzanalyse unrichtig ist, behauptet die Beklagte nicht. Sie legt insbesondere keine eigenen Analyseergebnisse vor, obgleich sie sich selbst eine Probe bei der ATCC h\u00e4tte beschaffen k\u00f6nnen. Auf die von den Kl\u00e4gerinnen angestellten weiteren Vergleiche mit den in den Anlagen K 12 und K 16 wiedergegebenen Sequenzen kommt es nicht mehr an. Im \u00dcbrigen lassen sich die Unterschiede zwischen der im Analysebericht gem\u00e4\u00df Anlage K 22 wiedergegebenen Sequenz und der von E et al. (Anlage K 12) mitgeteilten Sequenz nach den plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Erl\u00e4uterungen der Kl\u00e4gerinnen damit erkl\u00e4ren, dass die Sequenzierung von DNA zum Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents noch ein vergleichsweise fehlerbehaftetes Verfahren war. Die eigentlichen Sequenzierungsreaktionen wurden n\u00e4mlich mit radioaktiv markierten Nukleotiden durchgef\u00fchrt. Anschlie\u00dfend f\u00fchrte man eine Gelelektrophorese durch, ein R\u00f6ntgenfilm wurde aufgelegt und schlie\u00dflich wurden aus der Lage der Schw\u00e4rzungen R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Nukleotidsequenz gezogen. Im Idealfall erhielt man so zwar ein gut \u201elesbares\u201c Gel. Oftmals erhielt man aber auch nur schwer lesbare, verschmierte oder komprimierte Gele, so dass diese Fehler vergleichsweise h\u00e4ufig vorkamen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es im Rahmen des Merkmals (4) darauf ankommt, ob der kodierende Genbereich der beanspruchten Nukleins\u00e4ure eine 90%-ige Homologie mit dem kodierenden Sequenzabschnitt des in pGB29 vorliegenden PNGase F-Gens aufweist.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach der Anspruchsformulierung und den dortigen R\u00fcckbez\u00fcgen ist eindeutig, dass die Nukleotidsequenz auf eine bestimmte Homologie mit dem Hinterlegungsgegenstand zu \u00fcberpr\u00fcfen ist. \u201eDie\u201c Nukleotidsequenz ist diejenige, die im Eingang des Patentanspruchs erw\u00e4hnt wird, n\u00e4mlich die \u201eNukleotidsequenz, die f\u00fcr ein Enzym mit PNGase-Aktivit\u00e4t kodiert\u201c. Als erster Partner des Homologievergleichs ist daher der kodierende Sequenzabschnitt bestimmt. Bez\u00fcglich des zweiten Partners des Homologievergleichs bezieht sich der Patentanspruch sprachlich zwar allgemein auf das hinterlegte \u201ePNGase F-Gen\u201c, welches in pGB29, ATCC 67987 vorliegt. Da sich nur Gleiches miteinander vergleichen l\u00e4sst, ist aber klar, dass auf Seiten des Referenzobjektes ebenfalls nur der kodierende Bereich f\u00fcr den anzustellenden Homologievergleich in Betracht zu ziehen ist. Dass der Patentanspruch das Referenzobjekt nicht konkret so benennt, erkl\u00e4rt sich daraus, dass die ma\u00dfgebliche Nukleotidfolge im Patent nicht schriftlich niedergelegt, sondern lediglich in dem hinterlegten Gegenstand enthalten ist. Hinterlegt ist aber nun einmal das gesamte Gen, weshalb es richtig ist, das Gen als Pr\u00fcfungsma\u00dfstab zu benennen. Dem Fachmann ist klar, dass insoweit nicht die gesamte Basenfolge gemeint ist, sondern nur die kodierenden Genbereiche, weil nur in Bezug auf sie eine Homologiepr\u00fcfung stattzufinden hat. Insoweit kann dahinstehen, ob der Fachmann unter dem Begriff \u201eGen\u201c \u00fcblicherweise die Gesamt-DNA-Sequenz einschlie\u00dflich Exons (kodierende Bereiche), Introns (nicht kodierende Bereiche) und nicht kodierender Transkriptions-Kontroll-Regionen versteht oder ob sich dieser Begriff nach seiner \u00fcblichen Verwendung auch (nur) auf einen Protein-kodierenden DNA-Abschnitt beziehen kann. Auf den \u00fcblichen Inhalt bzw. die \u00fcbliche Verwendung des Begriffs \u201eGen\u201c kommt es hier nicht an, weil das Klagepatent aus sich selbst heraus auszulegen ist. Ma\u00dfgebend ist daher, dass dem Fachmann im Rahmen des Klagepatents schon nach der Anspruchsformulierung klar ist, dass mit \u201ePNGase F-Gen\u201c nicht die Gesamt-DNA-Sequenz, sondern nur der kodierende Genbereich des Hinterlegungsgegenstandes gemeint sein kann.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDass es nicht auf einen Vergleich des kodierenden Genbereichs der beanspruchten Nukleins\u00e4ure mit der (l\u00e4ngeren) Gesamt-Nukleotidsequenz des in pGB29 vorliegenden PNGase F-Gens ankommen kann, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann zudem aus der einfachen \u00dcberlegung, dass bei einem solchen Abgleich von vornherein kaum eine \u00fcber 90%-ige \u00dcbereinstimmung vorliegen kann, Patentanspruch 1 eine solche aber zul\u00e4sst und fordert und der Fachmann bestrebt sein wird, eine identische oder m\u00f6glichst identische Nukleotidsequenz zu verwenden. Wie die Kl\u00e4gerinnen im Verhandlungstermin unwidersprochen vorgetragen haben, ergibt sich bei einem Abgleich des kodierenden Sequenzabschnitts des PNGase F-Gens mit der gesamten (l\u00e4ngeren) Nukleotidsequenz des PNGase F-Gens tats\u00e4chlich auch keine \u00fcber 90%-ige \u00dcbereinstimmung, so dass bei einer solchen Anspruchsauslegung das Merkmal (4) nicht einmal im Hinblick auf das in pGB29 vorliegende PNGase F-Gen erf\u00fcllt w\u00e4re. Ist dem so, kann es nicht auf einen Abgleich nur des kodierenden Sequenzabschnitts der beanspruchten Nukleins\u00e4ure mit der gesamten Nukleotidsequenz des in pGB29 vorliegenden PNGase F-Gens ankommen. Nur das steht auch in Einklang mit der Erfahrung, dass Fachleute bestrebt sind, einem Patent einen sinnvollen Gehalt zu entnehmen (BGH, GRUR 2008, 887, 889 \u2013 Momentanpol II; GRUR 2009, 653, 654 \u2013 Stra\u00dfenbaumaschine; GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung). Auf einen Abgleich mit der Gesamt-Sequenz des in pGB29 vorliegenden PNGase F-Gens k\u00f6nnte es nur dann ankommen, wenn diese mit der gesamten Nukleotidsequenz, jedenfalls aber nicht nur mit dem kodierenden Genbereich der beanspruchten Nukleins\u00e4ure zu vergleichen w\u00e4re. Eine solche Betrachtung verbietet sich jedoch, weil nach der insoweit v\u00f6llig eindeutigen Anspruchsformulierung der kodierende Sequenzabschnitt als erster Partner des anzustellenden Homologievergleichs bestimmt ist.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nAus der Klagepatentbeschreibung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dieser entnimmt der Fachmann vielmehr ebenfalls, dass es entscheidend auf die kodierenden Genbereiche ankommt. In Bezug auf die geforderte Homologie hei\u00dft es in den Abs\u00e4tzen [0021] und [0022] der Klagepatentschrift n\u00e4mlich u.a. (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201e[0021] Die Nucleins\u00e4uresequenz weist eine mindestens 90%-ige Homologie mit der DNA-Sequenz eines PNGase F-Gens auf, das in pGB29 vorliegt, welches bei der ATCC hinterlegt ist und dem die Nummer 67987 zugeordnet wurde. Mit Homologie ist die F\u00e4higkeit gemeint, speziell mit irgendeinem Teil der Nucleins\u00e4ure zu hybridisieren, welche f\u00fcr das PNGase F-Gen codiert, das in pGB29 vorliegt. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>\u201e[0022] Mit spezifischer Hybridisierung sind Bedingungen gemeint, unter welchen irgendein Teil der Nucleins\u00e4ure, die f\u00fcr PNGase F in pGB29 codiert, in der Lage ist, mit einer anderen DNA-Sequenz zu hybridisieren, um den Nachweis und die Isolierung irgendeiner DNA-Sequenz zu gestatten, welche f\u00fcr ein Protein mit PNGase-Aktivit\u00e4t in Anwesenheit von nicht damit in Beziehung stehenden Sequenzen codiert, wie die genomische DNA irgendeines Organismus, &#8230;\u201c<\/p>\n<p>Auch daraus erschlie\u00dft sich dem Fachmann, dass es bei dem Homologievergleich um einen Abgleich mit der hinterlegten DNA-Sequenz im kodierenden Bereich geht.<\/p>\n<p>Soweit die Klagepatentschrift in den vorzitierten Beschreibungsstellen auf die F\u00e4higkeit der Hybridisierung abstellt, ist mit dem Begriff der Hybridisierung in erster Linie die Frage angesprochen, ob zwei DNA-Str\u00e4nge, die komplement\u00e4re Abschnitte besitzen, miteinander binden k\u00f6nnen. Eine solche Bindung ist bei genau spiegelbildlichen DNA-Sequenzen immer gegeben. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen sich auch die DNA-Sequenzen aneinander anlagern, bei denen nicht alle Abschnitte genau spiegelbildlich sind, sondern sich in kleineren Bereichen Abweichungen ergeben. Da eine DNA-Sequenz jeweils aus zwei komplement\u00e4ren Str\u00e4ngen besteht, kann von einer \u00dcbereinstimmung der DNA-Sequenzen auf die Hybridisierungsf\u00e4higkeit des anderen, komplement\u00e4ren Strangs geschlossen werden. Zwar mag \u2013 wie die Beklagte einwendet \u2013 der Begriff der Hybridisierung f\u00fcr die Feststellung einer (mindestens) 90%-igen Homologie keinen rechten Sinn ergeben. Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass der Fachmann sowohl der Anspruchsformulierung als auch der Klagepatentbeschreibung entnimmt, dass es im Rahmen des Merkmals (4) um einen Sequenzabgleich mit dem kodierenden Bereich der DNA-Sequenz des PNGase F-Gens in dem hinterlegten Plasmid geht.<\/p>\n<p>Aus den von der Beklagten im Verhandlungstermin in Bezug genommenen Beschreibungsstellen in den Abs\u00e4tzen [0037] und [0038] l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass es nicht nur auf einen Vergleich blo\u00df mit dem kodierenden Bereich des hinterlegten PNGase F-Gens ankommt, sondern bei dem Homologievergleich auch weitere Gen-Bereiche einzubeziehen sind. Wie die Beklagte im Termin erl\u00e4utert hat, ergibt sich aus den betreffenden Beschreibungsstellen, dass bei dem PNGase F-Gen, das von dem in Absatz [0038] erw\u00e4hnten Plasmid pGB57 getragen wird, der Signalsequenzbereich abgeschnitten wurde. Soweit die Beklagte im Hinblick auf diesen Umstand und die Bezugnahme auf das \u2013 das PNGase F-Gen mit dem Signalsequenz tragende \u2013 Plasmid pGB29 im Patentanspruch herleiten will, dass es bei dem Homologievergleich auf die Gesamt-Sequenz des von dem hinterlegten Plasmid pGB29 getragenen PNGase F-Gens ankommt, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Die kodierenden Genbereiche des von dem im Patentanspruch in Bezug genommenen Plasmid pGB29 getragenen PNGase F-Gens und des von dem in der Beschreibung erw\u00e4hnten Plasmids pGB57 getragenen PNGase F-Gens sind identisch. Ein Plasmid war von der Patentanmelderin zu hinterlegen und auf dieses Plasmid war im Patentanspruch als Referenzobjekt zu verweisen. Da die kodierenden Bereiche des von beiden Plasmiden getragenen Gens identisch sind, konnte prinzipiell das eine oder andere Plasmid im Patentanspruch in Bezug genommen werden. Aus Informationsgr\u00fcnden lag es allerdings nahe, das Plasmid mit der vollst\u00e4ndigen Gensequenz (pGB29) zu hinterlegen und auf eben dieses Plasmid im Patentanspruch zu verweisen. Daf\u00fcr, dass mit der im Patentanspruch verwandten Angabe \u201ePNGase F-Gen\u201c nicht nur der kodierende Genbereich des Hinterlegungsgegenstandes gemeint ist, l\u00e4sst sich aus dem Verweis auf das Plasmid pGB29 im Patentanspruch deshalb nichts herleiten.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDie vorstehende Auslegung wird durch eine weitere Erw\u00e4gung gest\u00fctzt: Die Klagepatentschrift behandelt ausdr\u00fccklich die Expression von PNGase F in E. coli (vgl. z.B. Abs. [0021]). Diesbez\u00fcglich wei\u00df der Fachmann, dass \u2013 wie die Kl\u00e4gerinnen unwidersprochen vorgetragen haben \u2013 f\u00fcr eine optimale Expression von PNGase F in E. coli gerade nicht die regulatorischen Elemente, Signalsequenzen usw. des Flavobacteriums meningosepticum zu verwenden sind, sondern die f\u00fcr E. coli optimierte Elemente, wie z.B. coli-Promotoren und E. coli-Signalsequenzen. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht verst\u00e4ndlich, wieso es auf einen Homologievergleich mit dem gesamten Sequenz des PNGase F-Gens auf dem hinterlegten Plasmid pGB29 ankommen sollte. Ein solcher Vergleich macht dann n\u00e4mlich keinen Sinn.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nAuf ein angeblich in dem Aufsatz von E et al. (Anlage K 12) zum Ausdruck kommendes Verst\u00e4ndnis der beiden Miterfinder kommt es nicht an, weil die Klagepatentschrift aus sich heraus auszulegen ist. Die in Bezug genommene Ver\u00f6ffentlichung wird \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 vom Klagepatent nicht erw\u00e4hnt und ist deshalb nicht auslegungsrelevant. Der in Rede stehende Aufsatz befasst sich im \u00dcbrigen auch nicht mit dem Klagepatent. Allein daraus, dass die die Nukleotidsequenz des PNGase F-Gens wiedergebende Figur 3 dieser Ver\u00f6ffentlichung auch nicht kodierende Bereiche umfasst, l\u00e4sst sich im \u00dcbrigen auch nicht ableiten, dass es nach Auffassung der Erfinder im Rahmen des erst sp\u00e4ter Patentanspruchs 1 nicht nur auf einem Vergleich mit dem kodierenden Bereich des hinterlegten PNGase F-Gens ankommen soll.<\/p>\n<p>ff)<br \/>\nOhne Erfolg macht die Beklagte ferner geltend, dass die Kenntnis der hinterlegten Nukleotidsequenz ohne zus\u00e4tzliche (nachver\u00f6ffentlichte) Informationen keine R\u00fcckschl\u00fcsse darauf erlaube, wo der kodierende Sequenzteil beginne. Wie die Kl\u00e4gerinnen schrifts\u00e4tzlich unwidersprochen erl\u00e4utert haben, sind dem Fachmann elementare Grundregeln bekannt, mit denen ein kodierender Sequenzteil bestimmt werden kann. So ist dem Fachmann gel\u00e4ufig, dass jeweils eine Dreierfolge von Nukleotiden (A, C, G und T) auf der DNA die Information f\u00fcr eine bestimmte Aminos\u00e4ure enth\u00e4lt. Ferner wei\u00df der Fachmann, dass eine kodierende Sequenz \u00fcblicherweise mit einem ATG-Kodon beginnt. Schlie\u00dflich wei\u00df er, dass der kodierende Sequenzteil mit einem so genannten Stoppkodon endet, bei dem es sich um eine der folgenden drei Dreierfolgen handelt: TAG, TAA und TGA. Kennt der Fachmann die Nukleins\u00e4uresequenz einer bestimmten DNA, kann er s\u00e4mtliche ATG-Kodons identifizieren und im zweiten Schritt ermitteln, wie viele weitere Dreierfolgen an Nukleotiden auf dieses ATG-Kodon folgen, bis ein Stoppkodon in der Sequenz liegt. Die Anzahl der so ermittelten Kodons entspricht der Anzahl der Aminos\u00e4uren, die von dieser DNA kodiert werden. Wie die Kl\u00e4gerinnen unwidersprochen vorgetragen haben, war aus dem Stand der Technik zudem bekannt, dass die PNGase F ein Molekulargewicht von etwa 30.000 Dalton aufweist. Proteine bestehen aus Aminos\u00e4uren, wobei von einem durchschnittlichen Molekulargewicht von 110 f\u00fcr eine Aminos\u00e4ure ausgegangen wird. Daraus folgt, dass die PNGase F \u00fcberschlagsm\u00e4\u00dfig etwa 273 Aminos\u00e4uren aufweisen muss. Aufgrund dieser \u00fcberschl\u00e4gigen Absch\u00e4tzung war dem Fachmann bekannt, dass er in dem sequenzierten Abschnitt nach einer Abfolge von etwa 273 Kodons in der DNA suchen muss. Der Fachmann w\u00fcrde deshalb nach dem oben beschriebenen Prinzip nach einer Abfolge von Aminos\u00e4uren suchen, die mit einem ATG beginnt (das f\u00fcr MET kodiert), auf das weit \u00fcber 200 Kodons, die f\u00fcr Aminos\u00e4uren kodieren, folgen, bis ein Stoppkodon die Sequenz beendet. Analysiert der Fachmann die Nukleotidsequenz des PNGase F-Gens nach diesen Regeln und ber\u00fccksichtigt er alle m\u00f6glichen Alternativen (von denen es insgesamt sechs Arten gibt, um die DNA zu analysieren) so findet sich ausweislich der von den Kl\u00e4gerinnen vorgelegten Anlage K 24 nur eine Alternative (die erste in der Anlage K 24), die die genannten Bedingungen erf\u00fcllt, n\u00e4mlich mit MET beginnt und mit einem Stoppkodon endet, wobei dazwischen \u00fcber 200 Kodons\/Aminos\u00e4uren liegen. Die Methode der Ermittlung eines solchen \u201eLeserahmens\u201c war dem Fachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents unstreitig bekannt, so dass es ihm auch ohne zus\u00e4tzliche nachver\u00f6ffentlichte Angaben m\u00f6glich war zu ermitteln, wo der kodierende Bereich des PNGase F-Gens liegt. Dem diesbez\u00fcglichen Vortrag der Kl\u00e4gerinnen ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Unabh\u00e4ngig davon w\u00fcrde es sich insoweit auch nur um ein Offenbarungsproblem handeln, das der vorstehenden Auslegung des Patentanspruchs nicht entgegensteht.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa es somit entscheidend (nur) darauf ankommt, ob der kodierende Sequenzabschnitt der von der Beklagten benutzten DNA-Sequenz eine mindestens 90%-ige Homologie mit dem kodierenden Bereich des in pGB29 vorliegenden PNGase F-Gens aufweist, entspricht die von der Beklagten zur Herstellung ihrer Enzym-Produkte verwendete Nukleins\u00e4ure auch den Vorgaben des Merkmals (4), und zwar unter Zugrundelegung aller relevanter Unterlagen:<\/p>\n<p>Nach dem von den Kl\u00e4gerinnen durchgef\u00fchrten Abgleich des kodierenden Bereichs des in pGB29 vorliegenden PNGase F-Gens mit dem kodierenden Bereich der von der Beklagten benutzten DNA-Sequenz, wie sie sich aus der von der Beklagten in erster Instanz vorgelegten Anlage B 15 ergibt, weist die Sequenz der Beklagten bei drei Abweichungen eine Homologie von 99,7 % auf (vgl. Anlage K 22, Appendix III).<\/p>\n<p>Unter Zugrundelegung der von der Beklagten im Berufungsrechtzug vorgelegten Gegen\u00fcberstellung der Sequenzen gem\u00e4\u00df Anlage B 19 ist das Merkmal (4) ebenfalls verwirklicht. Die Gegen\u00fcberstellung gem\u00e4\u00df Anlage B 19 ist zun\u00e4chst insoweit zu korrigieren, als dort in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform bei Nukleotid 439 ein \u201eG\u201c (Guanin) angegeben ist, wohingegen in der die angegriffene Sequenz wiedergebenden Anlage B 15 der Beklagten ein \u201eC\u201c (Cytosin) angegeben ist. Da die Beklagte auch auf den diesbez\u00fcglichen Hinweis der Kl\u00e4gerinnen nicht vorgetragen haben, dass die Wiedergabe gem\u00e4\u00df Anlage B 15 insoweit falsch sei, ist davon auszugehen, dass es in der Anlage B 19 zu einem \u00dcbertragungsfehler gekommen ist, so dass die Gegen\u00fcberstellung in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahin zu berichtigen ist, dass Nukleotid 439 ein \u201eC\u201c ist. Dar\u00fcber hinaus ist die Gegen\u00fcberstellung gem\u00e4\u00df Anlage B 19 dahin zu korrigieren, dass in einer Reihe 78 und nicht nur 77 Nukleotide angegeben sind. Der kodierende Bereich liegt nach der von den Beklagten \u00fcberreichten Anlage B 15 zwischen Nukleotid 265 und Nukleotid 1201 (vgl. auch Anlage K 22, Apendix III). In diesem Sequenzabschnitt liegt bei einem Abgleich des hinterlegten Gens mit dem entsprechenden Sequenzabschnitt der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Korrektur in Position 439 \u2013 nur eine einzige Abweichung vor, n\u00e4mlich in Position 822 (\u201eT\u201c bei den hinterlegten Sequenz, \u201eA\u201c bei der angegriffenen Sequenz). Es ergibt sich damit sogar eine Homologie von 99,9%. Bei Nichtber\u00fccksichtigung des Fehlers in Position 439 ergibt sich immer noch eine Homologie von 99,8%.<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt ist das Merkmal (4) unter Zugrundelegung der Anlage B 19 selbst dann, wenn man im Rahmen des anzustellenden Homologievergleichs auf die Sequenzabschnitte von dem Nukleotid 139 bis zu dem Nukleotid 1200 abstellt. Gleicht man den Sequenzabschnitt des hinterlegten Gens angefangen vom Nukleotid 139 bis zum Nukleotid 1200, d.h. eine Sequenz mit einer L\u00e4nge von 1062 Nukleotiden, mit dem entsprechenden Sequenzbereich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ab, ergibt sich trotz der Abweichung in Position 822 und den weiteren Abweichungen im Anfangsbereich (von Position \u201eATGAGAAAACTA\u2026\u201c bis \u201e\u2026GTAAATGCTC\u201c in der hinterlegten DNA-Sequenz) immer noch eine Homologie von rund 91%.<\/p>\n<p>Letztlich stellt die Beklagte auch gar nicht in Abrede, dass sich bei einem Abgleich nur der kodierenden Sequenzabschnitte eine Homologie von mindestens 90% ergibt, so dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Zugrundelegung der hier vertretenen, zutreffenden Auslegung des Patentanspruchs auch das Merkmal (4) verwirklicht.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Landgericht hat unter Ziffer IV. der Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausgef\u00fchrt, aufgrund welcher weiteren Tatumst\u00e4nde und Rechtsvorschriften den Kl\u00e4gerinnen die zuerkannten Anspr\u00fcche gegen die Beklagte im Hinblick auf die Verletzung des Klagepatents zustehen und dabei zu Recht u.a. auf Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG sowie auf die \u00a7\u00a7 140a, 140b PatG sowie \u00a7\u00a7 242, 259 BGB verwiesen. Auf diese Darlegungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, jedoch mit folgender Ma\u00dfgabe:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit das Landgericht die Beklagte im Rahmen ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung auch zur Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer (Urteilsausspruch zu I. 2. b), der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger (Urteilsausspruch zu I. 2. c) sowie ferner der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Kalendervierteljahren unter Angabe der Werbetr\u00e4ger, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet (Urteilsausspruch zu I. 2. d) verurteilt hat, kann der Rechnungslegungsausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat die Klage \u2013 zu Recht \u2013 insoweit abgewiesen, als die Kl\u00e4gerinnen mit dieser gegen die Beklagte auch Anspr\u00fcche in Bezug auf das Anbieten und\/oder In-Verkehr-Bringen gereinigter Nukleins\u00e4uren einschlie\u00dflich der Einfuhr und des Besitzes zu diesen Zwecken geltend gemacht haben. Stehen den Kl\u00e4gerinnen insoweit aber keine Anspr\u00fcche gegen die Beklagte zu, muss diese in Bezug auf die Benutzungshandlungen des Anbietens und In-Verkehr-Bringens auch keine Auskunft erteilen bzw. Rechnungslegungsangaben machen. Hinsichtlich der verurteilten Benutzungshandlungen sind diese Angaben ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Ausspruch \u00fcber die festgestellte Schadensersatzpflicht der Beklagten gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin zu 1. und der Kl\u00e4gerin zu 2. ist nicht zu beanstanden. Der Patentinhaber, der an dem Patent eine ausschlie\u00dfliche Lizenz vergeben hat, kann den Verletzer unabh\u00e4ngig von dem ausschlie\u00dflichen Lizenznehmer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen; Patentinhaber und Lizenznehmer sind nicht Mitgl\u00e4ubiger (BGH, GRUR 2008, 896 \u2013 Tintenpatrone I). Die Schadensberechnung auf der Grundlage des Verletzergewinns und der Lizenzanalogie bei Vergabe einer ausschlie\u00dflichen Lizenz steht auch nicht nur dem Lizenznehmer zur Seite und der die Lizenz vergebende Rechtsinhaber ist nicht auf eine konkrete Schadensberechnung beschr\u00e4nkt (BGH, a.a.O.). Dem Patentinhaber steht demgem\u00e4\u00df auch ein eigener Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, mit dem er s\u00e4mtliche Angaben beanspruchen kann, die er ben\u00f6tigt, um sich f\u00fcr eine der Schadensausgleichsmethoden zu entscheiden und seinen Anspruch nach der gew\u00e4hlten Methode zu beziffern (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie Beklagte ist trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs des Klagepatents weiterhin gem\u00e4\u00df \u00a7 140a PatG zur Vernichtung solcher patentverletzender Gegenst\u00e4nde verpflichtet, die sich bis zum 09.05.2010 (Ablauf des Klagepatents) in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befunden haben und die sich auch derzeit noch in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem Besitz oder Eigentum befinden. Der Ablauf des Schutzrechts l\u00e4sst den Vernichtungsanspruch hinsichtlich derjenigen Gegenst\u00e4nde, f\u00fcr die er einmal entstanden ist, nicht ohne Weiteres entfallen (Senat, Mitt. 2009, 400, 401 \u2013 Rechnungslegungsanspruch; K\u00fchnen, GRUR 2009, 288; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 1213\u20131216; Benkard\/Rogge\/Grabinski, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 140a PatG Rdnr. 7; Busse\/Kaes, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 140a PatG Rdnr. 9, 19). Etwas anderes gilt ausnahmsweise unter besonderen Umst\u00e4nden (vgl. K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 1215 f.). F\u00fcr solche besonderen Umst\u00e4nde ist im Streitfall jedoch nichts dargetan und auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Soweit das Landgericht die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df verurteilt hat, die in ihrem Eigentum und\/oder unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu vernichten, hat der Senat diesen Ausspruch im Hinblick auf den zwischenzeitliche Ablauf des Klagepatents dahin konkretisiert, dass nur im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten sind, die sich bereits bis zum 09.05.2010 im Besitz oder Eigentum der Beklagten befunden haben.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie von der Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung greift nicht durch.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die in Rede stehenden Anspr\u00fcche wegen m\u00f6glicher Benutzungshandlungen in der Zeit vom 11.07.1992 bis zum 09.05.2010 (n\u00e4mlich Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Zeit vom 11.07.1992 bis zum 24.08.2001 und Schadensersatz f\u00fcr die Zeit 25.01.2001 bis zum 09.05.2010) sowie die am 02.07.2008 erfolgte Klageerhebung gilt Folgendes:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nAuf Anspr\u00fcche, die erst nach dem 01.01.2002 entstanden sind, weil die Benutzungshandlung erst nach dem 01.01.2002 stattgefunden hat, sind die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.2001 eingef\u00fchrten Verj\u00e4hrungsregelungen anzuwenden. Danach verj\u00e4hren Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung drei Jahre nach Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung bzw. grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Gl\u00e4ubigers von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und der Person des Schuldners, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem beides eingetreten ist (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 Satz 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB), sp\u00e4testens aber 10 Jahre ab Anspruchsentstehung (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 Satz 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). F\u00fcr den Anspruch auf Schadensersatz gilt gleiches, jedoch l\u00e4uft hier zus\u00e4tzlich eine absolute 30 j\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist von der Verletzungshandlung an (Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 141 Satz 1 PatG i.V.m. \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 3 BGB). Der Anspruch auf Entsch\u00e4digung verj\u00e4hrt drei Jahre nach Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung bzw. grob fahrl\u00e4ssiger Unkenntnis des Gl\u00e4ubigers von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen und der Person des Schuldners, wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem beides eingetreten ist, sp\u00e4testens aber 10 Jahre ab Anspruchsentstehung, wobei die Besonderheit gilt, dass die Verj\u00e4hrung fr\u00fchestens ein Jahr nach Erteilung des Patents eintritt (Art. II \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 IntPat\u00dcG, \u00a7\u00a7 33 Abs. 3, 141 Satz 1 PatG, \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nEine verj\u00e4hrungsrelevante Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der Kl\u00e4gerinnen von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen kann nach dem Gesagten nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten begangene Verletzungshandlung liegt in der im Inland erfolgten Herstellung der angegriffenen Nukleins\u00e4ure sowie der Verwendung der angegriffenen Nukleins\u00e4ure zur Herstellung der Enzym-Produkte \u201eD\u201c. Dass die Kl\u00e4gerinnen im verj\u00e4hrungsrelevanten Zeitraum Kenntnis davon hatten, dass die Beklagte ihre Enzym-Produkte in der Bundesrepublik Deutschland mit einer unter das Klagepatent fallenden gereinigten Nukleins\u00e4ure herstellt und\/oder die zur Herstellung der Enzym-Produkte ben\u00f6tigte gereinigte Nukleins\u00e4uresequenz hier herstellt, l\u00e4sst sich nicht feststellen. Die f\u00fcr den Beginn der relevanten Verj\u00e4hrung entscheidende \u201eKenntnis\u201c setzt dabei voraus, dass die haftungsbegr\u00fcndenden Tatsachen zu \u201eTat\u201c und \u201eT\u00e4ter\u201c so vollst\u00e4ndig und sicher bekannt sind, dass sie einen zwar nicht risikolosen, aber doch einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage versprechen und dem Verletzten daher bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH, GRUR 2012, 1279 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). Ausreichend ist die M\u00f6glichkeit, eine Feststellungs- oder Stufenklage zu erheben (BGH, GRUR 2012, 1248 \u2013 Fluch der Karibik). Ein solches Wissen der Kl\u00e4gerinnen ist hier nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Insbesondere ergibt sich eine entsprechende Kenntnis nicht aus der von der Beklagten vorgelegten Korrespondenz. In dem Schreiben der Kl\u00e4gerin zu 2. an die seinerzeit noch als Boehringer Mannheim GmbH firmierende Beklagte vom 17.12.1993 (Anlagenkonvolut K 10\/10a) wird lediglich auf das Klagepatent hingewiesen und mitgeteilt, dass die Beklagte eine N-Glycanese vermarktet, \u201edie offenbar unter das Patent\u201c f\u00e4llt. Insoweit wird lediglich ein Verdacht ge\u00e4u\u00dfert, wobei sich dieser nur auf die nicht unter das Klagepatent fallenden Enzym-Produkte als solche bezieht. Das ferner vorgelegte Schreiben der Kl\u00e4gerin zu 2. vom 23.08.1994 (Anlagenkonvolut K 10\/10a) richtet sich nicht an die Beklagte, sondern an die mit dieser verbundene Boehringer Mannheim USA. Zwar hei\u00dft es in diesem Schreiben, in dem auf das parallele US-Patent und entsprechende Patentrechte in Europa und Japan hingewiesen wird, dass, soweit die Kl\u00e4gerin zu 2. wisse, die Boehringer Mannheim USA (\u201eIhr Unternehmen\u201c) ohne Lizenz auch rekombinante N-Glycanase herstellt bzw. verwendet und\/oder vertreibt. Daraus ergibt sich aber nicht, dass die Kl\u00e4gerin zu 2. Kenntnis von der zur Herstellung verwandten DNA-Sequenz hatte. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Schreiben aber nicht, dass sie Kenntnis von einer Herstellung durch die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Dies ergibt sich auch nicht aus dem au\u00dferdem vorgelegten Schreiben der urspr\u00fcnglichen Lizenznehmerin H vom 22.05.1998 (Anlagenkonvolut K 10\/10a), welches sich ebenfalls nicht an die Beklagte, sondern Boehringer Mannheim USA richtet und mit welchem (allein) von diesem Unternehmen eine schriftliche Best\u00e4tigung erbeten wird, dass jegliche\/s Herstellung, Verwendung, Verkauf\/oder Angebot zum Verkauf \u201ein den Vereinigten Staaten\u201c und\/oder Import \u201ein die Vereinigten Staaten\u201c von Produkten, die unter die Anspr\u00fcche des US-Patents fallen, eingestellt wird. Was in den anschlie\u00dfenden Verhandlungen der Parteien, die nach dem Vorbringen der Beklagten bis zum Jahre 2004 stattfanden, besprochen wurde, teilt die Beklagte nicht mit, weshalb auch nicht feststellbar ist, dass die Kl\u00e4gerinnen in diesem Zeitraum eine verj\u00e4hrungsrelevante Kenntnis erlangt haben.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDie eingangs dargelegten absoluten Verj\u00e4hrungsfristen wurden durch die rechtzeitige Klageerhebung gehemmt (\u00a7\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB). Da sich die Parteien bis zum Jahr 2004 in Vergleichsverhandlungen befanden, w\u00e4re eine Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 203 BGB \u00fcberdies bis zu diesem Zeitpunkt gehemmt gewesen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIn Bezug auf Anspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin zu 2., die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, weil die Benutzung vor dem 01.01.2002 stattgefunden hat, gilt Folgendes:<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nAnspr\u00fcche, die am 01.01.2002 nach altem Recht verj\u00e4hrt waren, bleiben verj\u00e4hrt (Art. 229 \u00a7 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach altem Recht ist auf alle Anspr\u00fcche \u00a7 141 PatG a.F. anzuwenden, wonach die Anspr\u00fcche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verj\u00e4hren, in dem der Berechtigte von der Verletzung und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne R\u00fccksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von der Verletzung an.<\/p>\n<p>Auch hier gilt im Hinblick auf die relative Verj\u00e4hrungsfrist das oben Gesagte. Die absolute Verj\u00e4hrungsfrist von 30 Jahren wurde ebenfalls durch die Klageerhebung gehemmt (\u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nF\u00fcr vor dem 01.01.2002 entstandene, aber noch nicht verj\u00e4hrte Anspr\u00fcche gilt nach Art. 229 \u00a7 6 Abs. 3, 4 EGBGB \u00dcbergangsrecht. Da das neue Recht vorliegend die Verj\u00e4hrungsfrist verk\u00fcrzt, ist die neue Frist relevant, die allerdings bez\u00fcglich der relativen Verj\u00e4hrung nicht mit dem 01.01.2002 beginnt, sondern erst mit der Kenntniserlangung (BGH, NJW 2007, 1584; NJW 2007, 2034; NJW 2008, 2576). Auch insoweit ist daher aus den unter lit. a) genannten Gr\u00fcnden keine Verj\u00e4hrung eingetreten.<\/p>\n<p>IIII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt f\u00fcr die erste Instanz aus \u00a7 92 Abs. 1 und f\u00fcr die Berufungsinstanz aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Parteien in der Berufungsinstanz den Rechtsstreit hinsichtlich des (verbliebenen) Unterlassungsanspruchs \u00fcbereinstimmend in der Hauptsache f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt haben, sind die diesbez\u00fcglichen Kosten des Berufungsverfahrens den Beklagten aufzuerlegen gewesen, weil den Kl\u00e4gerinnen \u2013 wie sich aus den vorstehenden Ausf\u00fchrungen ergibt \u2013 bis zum Ablauf des Klagepatents ein Unterlassungsanspruch nach Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang zustand. Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht sie nicht nur zur Unterlassung der Herstellung und des Gebrauchens der im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils beschriebenen gereinigten Nukleins\u00e4uren, sondern auch zur Unterlassung der Einfuhr solcher Nukleins\u00e4uren zu den vorgenannten Zwecken verurteilt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht diese Verurteilung nicht im Widerspruch zu den einleitenden Ausf\u00fchrungen in den Entscheidungsgr\u00fcnden des angefochtenen Urteils, wo es hei\u00dft, dass die Kl\u00e4gerinnen gegen die Beklagte keine Anspr\u00fcche in Bezug auf das Anbieten oder In-Verkehr-Bringen gereinigter Nukleins\u00e4uren im Sinne des Klagepatents einschlie\u00dflich der Einfuhr und dem Besitz zu diesen Zwecken haben. Die dort angesprochenen (nicht bestehenden) Anspr\u00fcche in Bezug auf die Einfuhr der angegriffenen Nukleins\u00e4uren beziehen sich allein auf die Einfuhr zum Zwecke des Anbietens und\/oder In-Verkehr-Bringens (\u201e\u2026 einschlie\u00dflich der Einfuhr \u2026 zu diesen Zwecken\u201c). Richtig ist zwar, dass die Kl\u00e4gerinnen nicht dargetan haben, dass die Beklagte die angegriffenen Nukleins\u00e4uren zum Zwecke des Gebrauchens (= Herstellung von Enzym-Produkten) in die Bundesrepublik Deutschland eingef\u00fchrt hat. Da die Beklagte im Inland eine patentgem\u00e4\u00dfe Nukleins\u00e4ure zur Herstellung ihrer Enzym-Produkte benutzt hat, bestand jedoch die Gefahr, dass sie im Rahmen ihres Gesch\u00e4ftsbetriebs auch von konzernverbundenen Unternehmen oder anderen Dritten im Ausland hergestellte patentgem\u00e4\u00dfe Nukleins\u00e4uren zum Zwecke der hiesigen Herstellung ihrer Enzym-Produkte in die Bundesrepublik Deutschland einf\u00fchrt. W\u00e4hrend das Anbieten und\/oder In-Verkehr-bringen von Nukleins\u00e4uren durch die Beklagte absolut fern lag, weil es sich hierbei um ein anderes Gesch\u00e4ftsfeld handelt, war eine solche Benutzung hier ohne Weiteres denkbar und m\u00f6glich. Ob die Beklagte die zur im Inland erfolgenden Produktion ihrer Enzym-Produkte ben\u00f6tigte Nukleins\u00e4ure selbst herstellt oder von konzernverbundenen, im Ausland ans\u00e4ssigen Unternehmen oder sonstigen Dritten herstellen l\u00e4sst, d\u00fcrfte in erster Linie eine Organisations- bzw. Kostenfrage gewesen sein, die sich fortlaufend \u00e4ndern konnte.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2192 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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