{"id":4460,"date":"2014-02-13T17:00:38","date_gmt":"2014-02-13T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4460"},"modified":"2016-05-09T09:52:28","modified_gmt":"2016-05-09T09:52:28","slug":"2-u-8113-windenergieanlage-mit-pitchregelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4460","title":{"rendered":"2 U 81\/13 &#8211; Windenergieanlage mit Pitchregelung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2181<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Februar 2014, Az. 2 U 81\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2355\">4b O 53\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 1. Oktober 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV. Der Streitwert wird auf 600.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach den dem Senat ohne sachverst\u00e4ndige Beratung (die im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren nicht stattfinden kann) m\u00f6glichen Erkenntnissen hat das Landgericht sich zu Recht au\u00dferstande gesehen, eine mittelbare Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch das angegriffene Software-Upgrade \u201eB\u201c (B) festzustellen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft eine pitchgeregelte Windenergieanlage, d.h. eine solche, bei der die Rotorbl\u00e4tter um ihre L\u00e4ngsachse verstellt werden k\u00f6nnen, um die Windangriffsfl\u00e4che des Rotorfl\u00fcgels nach Ma\u00dfgabe der herrschenden Windverh\u00e4ltnisse bedarfsgerecht innerhalb k\u00fcrzester Zeit regulieren zu k\u00f6nnen. Solches geschieht vordringlich, damit trotz ver\u00e4nderten Windes die f\u00fcr die Erzielung der maximalen Generatorleistung notwendige Umdrehungsgeschwindigkeit des Rotors konstant beibehalten wird.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nHohe Windgeschwindigkeiten bergen die Gefahr in sich, dass es zu einer Besch\u00e4digung der Windenergieanlage durch mechanische \u00dcberlastung kommt. Sie stellt sich in Form einer auf die Rotorbl\u00e4tter einwirkenden Kraft ein, die sich von dort \u00fcber den Rotor und den Turm bis in das Fundament der Anlage fortsetzt. Die auf das Rotorblatt wirkende Kraft wird durch verschiedene physikalische Gr\u00f6\u00dfen bestimmt, und zwar durch die angestr\u00f6mte Fl\u00e4che des Rotorfl\u00fcgels, den Anstr\u00f6mwinkel (unter dem der Wind bei der gegebenen Windrichtung auf das Rotorblattprofil auftrifft) und den Staudruck am Rotorfl\u00fcgel (welcher ma\u00dfgeblich von der Anstr\u00f6mgeschwindigkeit des Windes am Rotorprofil abh\u00e4ngt). Die Anstr\u00f6mgeschwindigkeit ihrerseits wird von zwei Faktoren beeinflusst, n\u00e4mlich von der tats\u00e4chlichen Windgeschwindigkeit und von der \u00f6rtlichen Umfangsgeschwindigkeit des Rotorfl\u00fcgels, d.h. davon, wie schnell die betrachtete, dem Wind ausgesetzte Rotorfl\u00e4che momentan uml\u00e4uft. Wind stellt dabei keinen konstanten, in seiner Intensit\u00e4t gleichbleibenden Luftstrom dar, sondern ist mit h\u00e4ufigen B\u00f6en ansteigender und (beim Abflauen der B\u00f6) wieder schlagartig sp\u00fcrbar abfallender Geschwindigkeit verbunden.<\/p>\n<p>Damit die Windenergieanlage bei Sturm keinen Schaden nimmt, ist es aus dem Stand der Technik bekannt, die Anlage abzuschalten, wenn eine maximale Windgeschwindigkeit erreicht ist, bei der die Gefahr einer mechanischen \u00dcberlastung der Rotorbl\u00e4tter besteht. Die Abschaltung geschieht z.B. dadurch, dass die Anlage komplett aus dem Wind gedreht und mit einer Bremse festgesetzt wird. Die Verf\u00fcgungspatentschrift beurteilt die Abschaltung der Anlage in mehrfacher Hinsicht als nachteilig. Bei Windparks hat sie zur Folge, dass nahezu zeitgleich alle Energieanlagen des Parks bei Erreichen der kritischen Abschaltgeschwindigkeit in den Ruhemodus wechseln und nach einer solchen Abschaltung bei nachlassendem Wind praktisch zur selben Zeit wieder ihren Betrieb aufnehmen. Dies f\u00fchrt zu unerw\u00fcnschten pl\u00f6tzlichen Spannungs\u00e4nderungen im elektrischen Netz, an das die Energieanlagen des Windparks angeschlossen sind (Absatz [0009]). Durch die vollst\u00e4ndige Stilllegung der Anlage bei Sturm reduziert sich au\u00dferdem die Energieausbeute und damit die Leistungseffizienz der Windenergieanlage (vgl. Absatz [0014]). Das Abschalten geschieht aus voller Betriebsdrehzahl, genauso wie das Wiederanfahren der Anlage bei nachlassendem Wind bei weiterhin relativ hohen Windgeschwindigkeiten aus dem Stillstand heraus erfolgt. Beides belastet die Anlagenteile mechanisch erheblich (vgl. Absatz [0014]).<\/p>\n<p>Aus der EP-A 0 266 XXX ist es zur Sturmregelung weiterhin bekannt, bei steigender Windgeschwindigkeit die Drehzahl des Rotors konstant zu halten und die elektrische Leistung der Windenergieanlage zu verringern. Die nachfolgend eingeblendete Figur 6 der EP-A 0 266 XXX verdeutlicht die Leistungskennlinie einer solchen Anlage, wobei allein die durchgezogenen Graphen (ohne LOW SPEED) von Interesse sind.<\/p>\n<p>Die Abbildung zeigt, dass die maximale mittlere Energieausbeute von 100 kW bei einer Windgeschwindigkeit von 12,6 m\/s und einem Pitchwinkel der Rotorbl\u00e4tter von 0\u00b0 erreicht wird. Bei steigender Windgeschwindigkeit wird sie aufrechterhalten, indem der Pitchwinkel auf 10\u00b0 ver\u00e4ndert wird. Ab einer Windgeschwindigkeit von ca. 18 m\/s wird die elektrische Leistung der Anlage reduziert, indem der Pitchwinkel der Rotorbl\u00e4tter erh\u00f6ht wird, bis die Energieausbeute bei einer Windgeschwindigkeit von etwa 33,5 m\/s und einem Pitchwinkel oberhalb von 35\u00b0 auf Null abf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift (Absatz [0011]) bezeichnet es vor dem geschilderten technischen Hintergrund als Aufgabe der Erfindung,<\/p>\n<p>\u2022 den Ertrag einer Windenergieanlage zu steigern<\/p>\n<p>\u2022 und trotzdem die Belastung der Anlage bei h\u00f6heren Windgeschwindigkeiten zu begrenzen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schlagen die nebengeordneten Patentanspr\u00fcche 1 und 4 folgende technische Lehre vor:<\/p>\n<p>Anspruch 1<br \/>\n1. Verfahren zum Betreiben einer Windenergieanlage mit Pitchregelung.<\/p>\n<p>2. Ab Erreichen einer Windgeschwindigkeit, welche die Windenergieanlage der Gefahr aussetzt, \u00fcberlastet zu werden, werden<\/p>\n<p>a) die Leistung der Windenergieanlage und die Betriebsdrehzahl des Rotors<\/p>\n<p>b) kontinuierlich reduziert,<\/p>\n<p>c) und zwar in Abh\u00e4ngigkeit vom Anstieg der Windgeschwindigkeit oder der Anstr\u00f6mgeschwindigkeit.<\/p>\n<p>Anspruch 4<br \/>\n1. Windenergieanlage mit Pitchregelung.<\/p>\n<p>2. Die Windenergieanlage hat eine Einrichtung zur automatischen Leistungsminderung und Rotorbetriebszahlminderung.<\/p>\n<p>3. Die Minderung der Leistung und der Rotorbetriebszahl findet statt<\/p>\n<p>a) ab Erreichen einer Windgeschwindigkeit, welche die Windenergieanlage der Gefahr aussetzt, \u00fcberlastet zu werden,<\/p>\n<p>b) in Anh\u00e4ngigkeit vom Anstieg der Windgeschwindigkeit oder der Anstr\u00f6mgeschwindigkeit bzw. der wahren oder relativen Windgeschwindigkeit.<br \/>\nb)<br \/>\nSchlagwortartig zusammengefasst besteht die Lehre der Erfindung darin, f\u00fcr den Betrieb der Windenergieanlage einen speziellen Sturmregelungsmodus vorzusehen, der einsetzt, sobald, und der andauert, solange die Windgeschwindigkeit eine \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Grenze \u00fcberschreitet. Er besteht darin, dass auf einen Anstieg der Windgeschwindigkeit mit einer Reduzierung der Anlagenleistung und \u2013 vor allem &#8211; der Rotordrehzahl reagiert wird. \u00dcber die Ein- und Ausschaltung des Sturmregelungsbetriebes entscheidet dabei die mittlere Windgeschwindigkeit, \u00fcber die Leistungs- und Drehzahlreduzierung w\u00e4hrend der Sturmregelung hingegen die momentane tats\u00e4chliche Windgeschwindigkeit.<\/p>\n<p>Die Verf\u00fcgungspatentschrift beruht insoweit auf der Erkenntnis, dass verschiedene physikalische Faktoren, die die auf die Rotorbl\u00e4tter einwirkende Last bestimmen, nicht beeinflussbar sind, andere hingegen sehrwohl. Die angestr\u00f6mte Fl\u00e4che des Rotorfl\u00fcgels liegt konstruktionsbedingt fest. Ebenso unver\u00e4nderlich sind die in den Staudruck eingehende Windgeschwindigkeit sowie der Anstr\u00f6mwinkel, der durch die herrschende Windrichtung vorgegeben ist. Einfluss genommen werden kann demgegen\u00fcber auf die f\u00fcr den Staudruck mitverantwortliche Umfangsgeschwindigkeit des Rotorblattes; sie kann \u00fcber eine Reduzierung der Betriebsdrehzahl des Rotors herabgesetzt werden.<\/p>\n<p>Den vorgenannten, teils festliegenden (und damit notwendigerweise hinzunehmenden), teils variablen Einflussgr\u00f6\u00dfen weist das Verf\u00fcgungspatent im Interesse eines vorteilhaften Betriebs der Windenergieanlage unterschiedliche Funktionen zu. Die Windgeschwindigkeit (der eine bestimmte Anstr\u00f6mgeschwindigkeit des Windes am Rotorblatt entspricht, weil sich die Anstr\u00f6mgeschwindigkeit vektoriell aus der tats\u00e4chlichen Windgeschwindigkeit und der \u00f6rtlichen Umfangsgeschwindigkeit des Rotorblattes zusammensetzt, vgl. Absatz [0003]) und der Anstr\u00f6mwinkel, die beide nicht beeinflussbar sind, k\u00f6nnen als Parameter f\u00fcr eine drohende \u00dcberlastungssituation am Rotorfl\u00fcgel vorgesehen werden. In diesem Sinne weist der allgemeine Beschreibungstext den Fachmann im Absatz [0013] darauf hin, dass ein bestimmtes Ma\u00df der Windgeschwindigkeit und ein ung\u00fcnstiger Anstr\u00f6mwinkel als Messgr\u00f6\u00dfen daf\u00fcr genommen werden k\u00f6nnen, ob auf den Rotorfl\u00fcgel eine Anstr\u00f6mgeschwindigkeit (d.h. eine auf das Rotorprofil einwirkende Kraft) lastet, die zu einer \u00dcberlastungssituation f\u00fchren kann. Wird eine solche Gefahr (anhand der ermittelten Wind- bzw. Anstr\u00f6mgeschwindigkeit sowie ggf. anhand des festgestellten Anstr\u00f6mwinkels) erkannt, wird der sch\u00e4dliche Staudruck durch Einwirkung auf die einzig beeinflussbare Gr\u00f6\u00dfe, n\u00e4mlich die Umfangsgeschwindigkeit des unter Staudruck stehenden Rotorblattes, vermindert, indem die Betriebsdrehzahl des Rotors verlangsamt wird. Einem Anwachsen der Belastung des Rotorfl\u00fcgels bei steigender Windgeschwindigkeit wird also durch eine Reduzierung der Drehzahl und damit einhergehend der Umfangsgeschwindigkeit des Rotors entgegengewirkt (Absatz [0013]). Mit verminderter Rotordrehzahl verringert sich zwangsl\u00e4ufig zugleich die elektrische Leistung der Windenergieanlage, die durch den an den (nunmehr langsamer drehenden) Rotor angeschlossenen Generator bereitgestellt wird. Die nachfolgende Figur 1 der Verf\u00fcgungspatentschrift verdeutlicht diese Zusammenh\u00e4nge.<\/p>\n<p>Im Absatz [0014] fasst die Verf\u00fcgungspatentschrift die Vorteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorgehens wie folgt zusammen:<\/p>\n<p>Anders als bisher vorgesehen, wird also erfindungsgem\u00e4\u00df mit Vorteil nicht die Windenergieanlage bei Erreichen einer Grenzgeschwindigkeit vollst\u00e4ndig abgeschaltet werden und diese Grenzgeschwindigkeit also als Abschaltgeschwindigkeit definiert, sondern die Windenergieanlage wird lediglich zwangsweise in ihrer Betriebsdrehzahl reduziert, sobald die Anstr\u00f6mgeschwindigkeit v \u00fcber den Wert der Grenzgeschwindigkeit anw\u00e4chst. Die Windenergieanlage kann also oberhalb der \u00fcblichen \u00bbAbschaltgeschwindigkeit\u00ab weiter betrieben werden, wodurch ihre Leistungskennlinie zu gr\u00f6\u00dferen Windgeschwindigkeiten verl\u00e4ngert und der Energieertrag und die Netzvertr\u00e4glichkeit der Windenergieanlage verbessert werden. Insbesondere k\u00f6nnen durch die zwangsweise Betriebsdrehzahlreduzierung bei pitchgeregelten Windenergieanlagen die Belastungen durch die Erfindung in g\u00fcnstiger Weise begrenzt werden. Es werden durch die Erfindung zu starke, wechselnde Belastungen der Rotorbl\u00e4tter und damit zu unsymmetrische, pulsierende Belastungen der ganzen Anlage, die mit steigender Windgeschwindigkeit zunehmen, vermieden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWann die Gefahr einer mechanischen \u00dcberlastung der Windenergieanlage besteht, h\u00e4ngt von den ihr eigenen konstruktiven Gegebenheiten ab. Jede Anlage bestimmter Konstitution hat insofern ihren ganz spezifischen Wert der Windgeschwindigkeit (m\/s), zu dem die Gefahr einer \u00dcberlastung einsetzt. Er dr\u00fcckt sich entweder in der als solcher bestimmten Windgeschwindigkeit oder in der unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung der Umfangsgeschwindigkeit des Rotorfl\u00fcgels aus ihr resultierenden Anstr\u00f6mgeschwindigkeit des Windes am Rotorblattprofil aus (vgl. Merkmale 2c, 3b). Beide Werte stellen gleicherma\u00dfen Berechnungsgr\u00f6\u00dfen f\u00fcr die sch\u00e4dliche Belastung des Rotorblattprofils dar, wobei die Windgeschwindigkeit einen noch weiter vorgelagerten Belastungsfaktor repr\u00e4sentiert als die Anstr\u00f6mgeschwindigkeit, die bereits eine abschlie\u00dfende Aussage \u00fcber den am Rotorblattprofil tats\u00e4chlich wirksamen Staudruck trifft (vgl. Abs\u00e4tze [0002], [0003], [0005] a.E.). Da mit zunehmender Windgeschwindigkeit die Gefahr von B\u00f6en h\u00f6herer Geschwindigkeit steigt, kann die \u00dcberlastungsgefahr \u00fcber eine bestimmte mittlere Windgeschwindigkeit (von z.B. 25 m\/s) definiert werden, bei der erfahrungsgem\u00e4\u00df B\u00f6en zu erwarten sind, deren Intensit\u00e4t die Windenergieanlage an ihre mechanische Belastungsgrenze f\u00fchrt. Selbst wenn es \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin geltend macht \u2013 insoweit kein allgemein verbindliches Zeitfenster geben mag, ist die Verwendung eines zehnmin\u00fctigen Auswertezeitraumes, \u00fcber das die w\u00e4hrend dessen gemessenen tats\u00e4chlichen Windgeschwindigkeiten gemittelt werden, jedenfalls \u00fcblich (vgl. Anl. WKS 11a). Zwar stellt nicht die mittlere Windgeschwindigkeit als solche, sondern die h\u00f6here und stark wechselnde Geschwindigkeit einer in ihrem Kontext mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden B\u00f6 den \u00dcberlastungsfall dar. Dennoch ist es nicht angebracht, die Gefahrengrenze f\u00fcr eine \u00dcberlastung der Anlage statt anhand einer bestimmten mittleren Windgeschwindigkeit (von z.B. 25 m\/s) mithilfe eines bestimmten h\u00f6heren, die eigentliche \u00dcberlastungsgefahr herbeif\u00fchrenden Wertes der momentanen Windgeschwindigkeit einer B\u00f6 (von z.B. 30 m\/s) festzulegen. Folge hiervon w\u00e4re, dass bereits ein singul\u00e4rer Windsto\u00df der besagten, als Grenzmarke eingerichteten St\u00e4rke die Sturmregelung in Gang setzen w\u00fcrde, obwohl tats\u00e4chlich keine Wetterlage gegeben ist, die dies rechtfertigt. Erst die Auswertung der Windgeschwindigkeiten \u00fcber einen hinreichend langen Betrachtungszeitraum, wie sie beim Abstellen auf die mittlere Windgeschwindigkeit stattfindet, stellt sicher, dass die Sturmregelung nur dort zur Anwendung kommt, wo sie wegen einer in diesem Sinne verfestigten Wetterlage wirklich geboten und sinnvoll ist, und auch nur so lange in Funktion bleibt, bis eine unter die Belastungsgrenze fallende mittlere Windgeschwindigkeit ihren Betrieb entbehrlich macht.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nWenn die Anspr\u00fcche des Verf\u00fcgungspatents eine Herabsetzung der Energieleistung und der Rotorbetriebsdrehzahl \u201eab Erreichen\u201c einer \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit vorsehen, so ist dem nicht schon dadurch Gen\u00fcge getan, dass es innerhalb desjenigen Windgeschwindigkeitsbereiches, der die Gefahr einer mechanischen \u00dcberlastung mit sich bringt, einen \u2013 ggf. schon vorher begonnenen \u2013 Betrieb mit verminderter Leistung und Drehzahl gibt. Die Patentanspr\u00fcche sind nicht dahin formuliert, dass f\u00fcr die Dauer einer \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit ein reduzierter Leistungs- und Drehzahlbetrieb stattfindet; vielmehr ist vorgesehen, dass derartiges \u201eab Erreichen einer \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit\u201c geschehen soll, womit klargestellt ist, dass der reduzierte Betrieb nicht zu irgendeinem beliebigen (fr\u00fcheren) Zeitpunkt aufgenommen werden soll. Dem Fachmann ist diese technische Anweisung auch ohne weiteres verst\u00e4ndlich, wenn er sich das Anliegen der Verf\u00fcgungspatentschrift vor Augen f\u00fchrt, den Ertrag einer Windenergieanlage gegen\u00fcber dem Stand der Technik zu erh\u00f6hen. Um die Ausbeute zu steigern, soll bei Erreichen einer \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit die bisherige Abschaltung der Windenergieanlage ersetzt werden durch einen leistungs- und betriebsdrehzahlm\u00e4\u00dfig reduzierten Weiterbetrieb, womit an die Stelle einer Nullausbeute, wie sie im Stand der Technik \u00fcblich war, eine fortdauernde Energiegewinnung auf niedrigerem Niveau tritt. Variiert werden soll \u2013 mit anderen Worten \u2013 derjenige Anlagenbetrieb, der herk\u00f6mmlich Anlass f\u00fcr eine Abschaltung gegeben hat, aber nicht die (als solche in der Verf\u00fcgungspatentschrift nicht kritisierte) Handhabung, wie sie f\u00fcr die Zeitspanne vor dem Auftreten einer \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit gebr\u00e4uchlich war. Das bedeutet gleichzeitig auch, dass der Sturmregelungsmodus erfindungsgem\u00e4\u00df wieder verlassen wird, wenn die mittlere Windgeschwindigkeit unter die \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Grenze sinkt, was auch sachlich konsequent ist, weil es fortan keiner Sturmregelung mehr bedarf.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nDaraus folgt jedoch nicht, dass f\u00fcr eine konkrete Windenergieanlage nur ein einziger Geschwindigkeitswert existieren w\u00fcrde, der die Gefahr einer Anlagen\u00fcberlastung repr\u00e4sentiert und der deshalb auch im Sinne eines singul\u00e4ren Zahlenwertes den Beginn des erfindungsgem\u00e4\u00df reduzierten Anlagenbetriebes vorgibt. In den F\u00e4llen der Nachr\u00fcstung bestehender (bisher bei Sturm abgeschalteter) Windenergieanlagen mit einer erfindungsgem\u00e4\u00df ver\u00e4nderten Betriebssteuerung muss ein reduzierter Anlagenbetrieb deswegen nicht notwendigerweise erst mit dem Erreichen derjenigen Windgeschwindigkeit einsetzen, der f\u00fcr die fragliche Windenergieanlage als Abschaltgeschwindigkeit ausgewiesen ist.<\/p>\n<p>Wann eine \u201e\u00dcberlastung\u201c der Windenergieanlage vorliegt, ist das Ergebnis einer wertenden Abw\u00e4gung unterschiedlicher, zum Teil konkurrierender Umst\u00e4nde. Beim Finden der \u201e\u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit\u201c geht es ersichtlich nicht nur um diejenige Geschwindigkeit, bei der eine sofortige oder kurzfristige \u201egewaltsame\u201c Besch\u00e4digung der Windenergieanlage zu erwarten steht. Eine unerw\u00fcnschte \u201e\u00fcberm\u00e4\u00dfige\u201c Belastung kann sich \u2013 jenseits von regelrechten Schadensf\u00e4llen \u2013 auch in einem erh\u00f6hten Verschlei\u00df der mechanischen Anlagenteile \u00e4u\u00dfern, der erst auf l\u00e4ngere Sicht Schaden verursacht. Er resultiert \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nachvollziehbar dargelegt hat \u2013 vornehmlich aus einem permanenten Verstellen der Rotorfl\u00fcgel beim Pitchen, wie es in Reaktion auf sich \u00e4ndernde Windgeschwindigkeiten erforderlich ist, um einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen (d.h. einerseits vollst\u00e4ndig ertragreichen, andererseits \u00dcberbelastungen vermeidenden) Betrieb der Windenergieanlage zu gew\u00e4hrleisten. Da mit zunehmender mittlerer Windgeschwindigkeit die Wahrscheinlichkeit starker B\u00f6en mit rasch wechselnden Windgeschwindigkeiten zunimmt, ist eine hohe mittlere Windgeschwindigkeit tendenziell mit einem h\u00e4ufigen Pitchen der Rotorfl\u00fcgel und \u2013 in der weiteren Folge dessen \u2013 mit einem vorzeitigen Verbrauch der daran beteiligten Anlagenteile verbunden. Umgekehrt gilt dasselbe. Eine niedrige mittlere Windgeschwindigkeit begr\u00fcndet eine blo\u00df geringe Gefahr starker B\u00f6en, f\u00fchrt dementsprechend nur seltener zum Pitchen der Rotorfl\u00fcgel zum Ausgleich turbulenzbedingter Geschwindigkeitswechsel und verschlei\u00dft demzufolge auch die daf\u00fcr notwendigen Anlagenteile nicht in gleichem Ma\u00dfe.<\/p>\n<p>Dadurch, dass die Eingriffsgrenze f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verringerung der elektrischen Anlagenleistung auf einen bestimmten Wert der Windgeschwindigkeit eingestellt wird, ist sogleich eine Entscheidung dar\u00fcber getroffen, wie h\u00e4ufig und in welchem Ausma\u00df (d.h. um welchen Verstellwinkel) die Rotorfl\u00fcgel im Anlagenbetrieb voraussichtlich pitchen werden. Anlass f\u00fcr eine ver\u00e4nderte Positionierung der Rotorfl\u00fcgel besteht unter Energiegewinnungsgesichtspunkten n\u00e4mlich nur dann, wenn die geforderte (reduzierte) Leistung bei innerhalb einer B\u00f6 nachlassendem Wind nicht bereits mit der vorhandenen oder einer demgegen\u00fcber blo\u00df geringf\u00fcgig ver\u00e4nderten Winkelstellung der Rotorbl\u00e4tter erzielt werden kann. Je h\u00f6her die elektrische Leistung der Windanlage ist, um so h\u00e4ufiger wird es turbulenzbedingt einer signifikanten Verstellung der Rotorbl\u00e4tter bed\u00fcrfen, und je geringer die von der Windenergieanlage zu erbringende Leistung ist, umso weniger muss gepitcht werden und umso h\u00e4ufiger wird eine blo\u00df geringf\u00fcgige Korrektur der Rotorblattstellung gen\u00fcgen, um die geforderte elektrische Leistung der Anlage zu erzielen.<\/p>\n<p>Ob und in welchem Ausma\u00df eine verschlei\u00dfbedingte Abnutzung als tolerabel angesehen oder ihr durch eine geringere Eingriffs-Windgeschwindigkeit entgegengesteuert werden soll, ist in gewissem Umfang eine Einsch\u00e4tzungssache. Schon vor diesem Hintergrund er\u00f6ffnet der Begriff der \u201e\u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit\u201c f\u00fcr den Fachmann einen Beurteilungsspielraum, der ihn nicht zu einem einzigen, allein richtigen Geschwindigkeitswert f\u00fchrt, sondern zu einer Bandbreite beieinander liegender Windgeschwindigkeiten, die allesamt das Pr\u00e4dikat verdienen, dass mit ihnen die Gefahr einer \u201e\u00fcberm\u00e4\u00dfigen\u201c Belastung der Windenergieanlage verbunden ist. Der \u00dcberlastungsgefahrenwert ist im Zusammenhang mit der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents erst recht nicht allzu streng zu begreifen. Solange nach dem Stand der Technik die einzig m\u00f6gliche Reaktion auf eine \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Windgeschwindigkeit darin bestanden hat, die Windenergieanlage abzuschalten und damit vor\u00fcbergehend vollst\u00e4ndig auf eine Energiegewinnung zu verzichten, hat der Fachmann gewisse Verschlei\u00dfsch\u00e4den hingenommen, um nicht zu fr\u00fchzeitig aus der Energiegewinnung aussteigen zu m\u00fcssen. Durch die technische Lehre des Verf\u00fcgungspatents haben sich die Bewertungsfaktoren deutlich verschoben, weil bei Auftreten einer \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit nunmehr eine Handlungsalternative zur Verf\u00fcgung steht, die es erlaubt, auf niedrigerem Niveau eine fortgesetzte Energieausbeute zu betreiben. Die Konsequenzen aus dem Erreichen der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit sind mithin qualitativ ganz andere, n\u00e4mlich weit weniger einschneidende. Das erlaubt es dem Fachmann, bei der zur Festlegung der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit notwendigen Abw\u00e4gung mehr R\u00fccksicht auf solche mittel- oder langfristigen Verschlei\u00dferscheinungen zu nehmen, die er bisher wegen der unvermeidlichen Anlagenstilllegung und dem damit einhergehenden Produktionsausfall notgedrungen toleriert hat. Hierzu besteht dank der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents kein Anlass mehr. Da die \u00dcberschreitung der Geschwindigkeitsgrenze lediglich eine herabgesetzte Energieausbeute zur Folge hat, ist der Fachmann im Stande, die eine Anlagen\u00fcberlastung kennzeichnende Geschwindigkeitsmarke nach unten zu korrigieren, um nunmehr auch mittel- oder langfristigen Verschlei\u00dferscheinungen zu begegnen.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent gibt mit seinen Anspr\u00fcchen 1 und 4 nicht nur vor, zu welchem Zeitpunkt und f\u00fcr welche Dauer die elektrische Leistung und die Rotorbetriebszahl herabgesetzt werden sollen; beide Anspr\u00fcche verhalten sich dar\u00fcber hinaus auch dazu, in welcher Weise dies geschehen soll. Denn beide Anspr\u00fcche halten den Fachmann \u00fcbereinstimmend an, die Leistung der Windenergieanlage und die Betriebsdrehzahl des Rotors \u201ein Abh\u00e4ngigkeit vom Anstieg der Windgeschwindigkeit oder der Anstr\u00f6mgeschwindigkeit\u201c herabzusetzen (Merkmale 2c, 3b). Damit ist nicht blo\u00df gemeint, dass ein Anstieg der Windgeschwindigkeit oder ein Anstieg der Anstr\u00f6mgeschwindigkeit des Windes am Rotorblattprofil (je nach dem, welcher Wert im Einzelfall bestimmt wird) irgendeine Minderung der Leistung und der Betriebsdrehzahl zur Folge hat, sondern es ist \u2013 weil die Leistungs- und Betriebszahlreduzierung \u201ein Abh\u00e4ngigkeit vom Geschwindigkeitsanstieg\u201c stattfinden soll \u2013 vorgeschrieben, dass der Zuwachs an Geschwindigkeit einerseits und die Verringerung der Leistung und der Rotordrehzahl andererseits in einer Korrelation zueinander stehen, so dass ein qualitativ anderer (sic.: kleinerer oder gr\u00f6\u00dferer) Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit auch eine qualitativ andere (sic.: kleinere bzw. gr\u00f6\u00dfere) Reduktion der Anlagenleistung und der Rotordrehzahl nach sich zieht. Dass die Leistungs- und Drehzahlverminderung abh\u00e4ngig vom Zuwachs der Windgeschwindigkeit stattzufinden hat, bedeutet insofern auch, dass prinzipiell mit jedem weiteren Anstieg der Geschwindigkeit auch eine weitere Reduktion der Leistung und der Betriebsdrehzahl verbunden ist. Die im Patentanspruch 1 enthaltene Forderung nach einer \u201ekontinuierlichen\u201c Leistungs- und Drehzahlreduzierung unterstreicht dies besonders pr\u00e4gnant. Nur mit ihr kann es aus der Sicht des Fachmanns auch gelingen, f\u00fcr die Windenergieanlage den angestrebten Sturmschutz bereit zu stellen. Ein fortschreitender Anstieg der Windgeschwindigkeit \u00fcber das \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Ma\u00df hinaus l\u00e4sst sich durch eine Verlangsamung der Umfangsgeschwindigkeit des Rotors n\u00e4mlich nur dann in der vom Verf\u00fcgungspatent beabsichtigten, eine mechanische \u00dcberlastung der Anlage zuverl\u00e4ssig ausschlie\u00dfenden Weise kompensieren, wenn der einen, den Staudruck am Rotorblattprofil erh\u00f6henden Belastungsgr\u00f6\u00dfe (steigende Wind\/Anstr\u00f6mgeschwindigkeit) eine andere, den Staudruck in etwa gleichem Ma\u00dfe reduzierende Entlastungsgr\u00f6\u00dfe (verminderte Rotationsgeschwindigkeit) entgegengesetzt wird.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin reicht es nicht aus, dass es nach Erreichen der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Windgeschwindigkeit bei einem Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit nur gelegentlich zu einer Reduzierung der Anlagenleistung und der Rotorbetriebsdrehzahl kommt. Sowohl Patentanspruch 1 als auch Patentanspruch 4 verlangen nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass beide Betriebsgr\u00f6\u00dfen (sic.: Leistung, Drehzahl) in Abh\u00e4ngigkeit vom Anstieg der Windgeschwindigkeit herabgesetzt werden. Dem ist nur Rechnung getragen, wenn im Sturmbetrieb der Anlage auf jeden Zuwachs der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit mit einer gegenl\u00e4ufigen Einwirkung auf die Anlagenleistung und die Rotorbetriebszahl reagiert wird. Anderenfalls lie\u00dfe sich auch der vom Verf\u00fcgungspatent ins Auge gefasste Schutz vor \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Belastung nur unvollst\u00e4ndig verwirklichen, weil es infolge derjenigen Betriebssituationen, bei denen ein Anstieg der Windgeschwindigkeit keine Herabsetzung der Anlagenleistung und der Rotordrehzahl zur Folge hat, zu einer unerw\u00fcnschten Belastung der Rotorfl\u00fcgel kommen w\u00fcrde, die zu vermeiden das erkl\u00e4rte Ziel der Erfindung des Verf\u00fcgungspatents ist.<\/p>\n<p>Indem das Verf\u00fcgungspatent eine Reduzierung der Leistung und der Rotordrehzahl f\u00fcr einen \u201eAnstieg\u201c der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit vorsieht, ist f\u00fcr den Fachmann zugleich klargestellt, dass ein R\u00fcckgang der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit, wie er sich z.B. beim Abflauen einer B\u00f6 einstellen kann, eine derartige Ma\u00dfnahme nicht zur Folge haben soll. Eine Leistungs- und Drehzahlherabsetzung bei abnehmendem Wind w\u00e4re auch sinnlos, weil mangels hinreichender Windgeschwindigkeit kein Staudruck am Rotorblattprofil herrscht, der druckreduzierende Gegenma\u00dfnahmen erfordert. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde eine bei nachlassender Windgeschwindigkeit veranlasste Reduzierung der Rotordrehzahl auch ohne Not die Energieausbeute der Windenergieanlage schm\u00e4lern, was dem Anliegen zuwiderl\u00e4uft, den Energieertrag zu steigern.<\/p>\n<p>ee)<br \/>\nDie Leistungs- und Drehzahlreduzierung im laufenden Sturmregelungsbetrieb (d.h. bei Anhalten einer mittleren Windgeschwindigkeit oberhalb der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Marke) findet in Abh\u00e4ngigkeit von einem Anstieg der tats\u00e4chlichen Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit statt. Anders als f\u00fcr das Initiieren und Beibehalten der Sturmregelung darf deshalb nicht erst ein Zuwachs der mittleren Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit Konsequenzen f\u00fcr die Regelung der Anlagenleistung und der Rotordrehzahl haben. Vielmehr ist bereits auf eine Zunahme der tats\u00e4chlichen Wind- bzw. Anstr\u00f6mgeschwindigkeit \u2013 und damit zeitnah zum Auftreten des darin liegenden \u00dcberlastungsfaktors &#8211; mit einer Herabsetzung der elektrischen Anlagenleistung und der Rotordrehzahl zu reagieren. Denn w\u00fcrde statt dessen auf einen (z.B. \u00fcber 10 Minuten) gemittelten Geschwindigkeitswert abgestellt, k\u00f6nnten sich zur \u00dcberlastung der Anlage f\u00fchrende Betriebszust\u00e4nde ergeben, denen nicht sogleich entgegengewirkt wird, weil das f\u00fcr die Messwertermittlung notwendige Zeitfenster noch nicht geschlossen ist. Der Zweck der Erfindung, eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige mechanische Belastung der Windenergieanlage zu unterbinden, w\u00fcrde damit zu einem guten Teil verfehlt.<\/p>\n<p>Exakt dieser Zweck bedingt andererseits aber auch, dass nicht schon jeder Anstieg der tats\u00e4chlichen Windgeschwindigkeit auf irgendeinen Wert allein deswegen, weil der momentan gemessene Geschwindigkeitswert oberhalb des vorhergehenden Messwertes liegt und damit einen \u201eAnstieg\u201c der Windgeschwindigkeit repr\u00e4sentiert, zu einer Reduzierung der Leistung und der Rotordrehzahl f\u00fchrt. Ein Geschwindigkeitszuwachs kann sich z.B. bei einer nach vor\u00fcbergehendem Abflauen wieder ansteigenden B\u00f6 auf eine tats\u00e4chliche Windgeschwindigkeit ergeben, die unterhalb der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Grenze bleibt. Eine solche Windgeschwindigkeit ruft keinen unerw\u00fcnschten Staudruck am Rotorblattprofil hervor, weswegen auch kein Handlungsbedarf f\u00fcr eine druckreduzierende Verlangsamung der Umdrehungsgeschwindigkeit des Rotors besteht. Unteranspruch 2 des Verf\u00fcgungspatents steht diesem Verst\u00e4ndnis nicht entgegen. Er sieht vor, dass die Rotordrehzahl bevorzugt derart reduziert wird, dass das auf den Rotor der Windenergieanlage wirkende Belastungsniveau bei steigender Windgeschwindigkeit oberhalb der \u00fcberlastungsgef\u00e4hrdenden Marke ann\u00e4hernd konstant bleibt oder reduziert wird. Wie sich nicht zuletzt aus dem erl\u00e4uternden Beschreibungstext im Absatz [0016] der Verf\u00fcgungspatentschrift ergibt, hat Unteranspruch 2 nicht die Belastungssituation am Rotorblattprofil im Blick, sondern zielt vielmehr darauf ab, eine \u00fcberm\u00e4\u00dfige Beanspruchung des Antriebsstranges (= Rotor) der Windenergieanlage zu vermeiden.<\/p>\n<p>Ob der f\u00fcr die Reduzierung der Rotorbetriebsdrehzahl verantwortliche und deshalb im laufenden Sturmregelungsmodus festzustellende Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit das Ergebnis einer Messung im eigentlichen Sinne ist oder \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin behauptet \u2013 das Resultat einer Rechenoperation ist, in die insgesamt drei Gr\u00f6\u00dfen eingehen, n\u00e4mlich der aktuelle Pitchwinkel, die momentane elektrische Leistung des Windrades und die augenblickliche Rotordrehzahl, ist zwischen den Parteien streitig und f\u00fcr den Senat nicht abschlie\u00dfend zu beurteilen.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach den mit der Beweiskraft des \u00a7 314 ZPO ausgestatteten Feststellungen des landgerichtlichen Urteils ver\u00e4ndert das angegriffene B-Upgrade die Betriebssteuerung bestehender Windenergieanlagen dahingehend, dass diese bei Erreichen ihrer Abschaltgeschwindigkeit von 25 m\/s nicht mehr in den Ruhemodus wechseln, sondern ihren Betrieb mit reduzierter elektrischer Leistung und (u.U.) herabgesetzter Rotordrehzahl fortsetzen. Aktiviert wird die B-Software bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 23 m\/s, wobei auf jeweils andere Weise auf die vorgenannten Regelgr\u00f6\u00dfen \u2013 die elektrische Leistung und die Rotordrehzahl \u2013 Einfluss genommen wird. W\u00e4hrend die elektrische Leistung abh\u00e4ngig vom Pitchwinkel der Rotorbl\u00e4tter geregelt wird (indem bei sich verringerndem Pitchwinkel auch die Leistung herabgesetzt wird), erfolgt die Justierung der Rotordrehzahl in Abh\u00e4ngigkeit von den gemessenen Beschleunigungen des Rotors, wobei die Beschleunigungsmesswerte ohne R\u00fccksicht auf ihr positives oder negatives Vorzeichen (d.h. sowohl bei steigender als auch bei sinkender Beschleunigung) in die Drehzahlregelung eingehen und auf die Rotorbetriebsdrehzahl Einfluss genommen wird, sobald der gemessene Beschleunigungswert einen bestimmten Betrag erreicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nBei dem vorbeschriebenen Prozedere l\u00e4sst sich nicht feststellen, dass die mit einem B-Upgrade ausgestatteten Windenergieanlagen (bez\u00fcglich Anspruch 1: bei ihrem Betrieb) wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents machen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass ein sturmregelnder Eingriff in die Anlagenleistung und die Rotordrehzahl bereits bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 23 m\/s \u2013 und damit geringf\u00fcgig vor Erreichen der Abschaltgeschwindigkeit der Anlage von 25 m\/s \u2013 einsetzt, ist unerheblich. Oben wurde im Einzelnen dargelegt, dass und warum die \u201e\u00fcberlastungsgef\u00e4hrdende Windgeschwindigkeit\u201c im Sinne des Verf\u00fcgungspatents nicht einfach mit der Abschaltgeschwindigkeit des Standes der Technik gleichgesetzt werden kann, sondern es das berechtigte Interesse an einer verbesserten Schonung der Anlagenteile vor verschlei\u00dfbedingten Sch\u00e4den gebietet, die Grenze der die Anlage in eine \u00dcberlastungsgefahr f\u00fchrenden Windgeschwindigkeit ma\u00dfvoll darunter anzusetzen. Im Streitfall liegt die Eingriffsgeschwindigkeit mit 23 m\/s lediglich 2 m\/s unterhalb der bisherigen Abschaltgeschwindigkeit von 25 m\/s. Der Abstand ist derma\u00dfen gering, dass er sich plausibel mit einem legitimen gesteigerten Verschlei\u00dfschutz erkl\u00e4ren l\u00e4sst, den die Erfindung des Verf\u00fcgungspatents gestattet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie ab einer mittleren Windgeschwindigkeit von 23 m\/s stattfindende Reduzierung der elektrischen Anlagenleistung vollzieht sich nach Ma\u00dfgabe des Pitchwinkels, den die Rotorfl\u00fcgel beim Betrieb der Windenergieanlage einnehmen. Ver\u00e4ndert sich der Pitchwinkel nach unten, wird er also kleiner, wird auch die Leistung der Anlage verringert, wobei solches bei jeder weiteren Reduzierung des Pitchwinkels abermals geschieht. Welchen Pitchwinkel die Rotorbl\u00e4tter einnehmen und ob der Pitchwinkel gegen\u00fcber seiner aktuellen Position ver\u00e4ndert wird, h\u00e4ngt von der momentanen Windgeschwindigkeit ab, die vor Ort herrscht. Bei steigender Windgeschwindigkeit wird der Pitchwinkel \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verhandlungstermin erl\u00e4utert hat &#8211; geringer. Das Ma\u00df des Pitchwinkels ist insofern ein unmittelbarer Indikator f\u00fcr die Windgeschwindigkeit, womit die vom Pitchwinkel abh\u00e4ngige Leistungsreduzierung letztlich durch die tats\u00e4chliche Windgeschwindigkeit, und zwar deren Anstieg, bestimmt wird. Bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von weniger als 23 m\/s wird der Sturmregelungsmodus wieder verlassen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAuf welche Weise die gemessenen Beschleunigungswerte des Rotors f\u00fcr eine Regelung seiner Drehzahl bei Sturm herangezogen werden, gibt der Sachvortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht her. Es l\u00e4sst sich deshalb auch nicht tatrichterlich feststellen, dass die Rotordrehzahl \u2013 wie vom Verf\u00fcgungspatent vorgesehen und vorstehend erl\u00e4utert \u2013 in Abh\u00e4ngigkeit vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit erfolgt.<\/p>\n<p>In technischer Hinsicht ist es allerdings richtig, dass eine gemessene positive oder negative Rotorbeschleunigung R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zul\u00e4sst, welche Windgeschwindigkeit w\u00e4hrend der Messung geherrscht hat. Jeder Geschwindigkeitszuwachs des Rotors (z.B. als Folge des Auftretens einer B\u00f6, welche die Rotorbl\u00e4tter schneller rotieren l\u00e4sst), schl\u00e4gt sich in korrespondierenden positiven (= steigenden) Beschleunigungsmesswerten des Rotors nieder, w\u00e4hrend umgekehrt jede Verlangsamung des Rotors (als Folge eines Nachlassens der B\u00f6) ihren Ausdruck in entsprechenden negativen (= fallenden) Beschleunigungsmesswerten des Rotors findet. Da Beschleunigungswerte in die Messung einflie\u00dfen, sind ausschlie\u00dflich Windgeschwindigkeitswechsel regelungsrelevant. Sie treten vor allem im Zusammenhang mit einer (ansteigenden oder abflauenden) B\u00f6 auf, deren Wahrscheinlichkeit und Intensit\u00e4t \u2013 rein statistisch betrachtet \u2013 mit wachsender mittlerer Windgeschwindigkeit zunimmt. H\u00e4ufige und starke B\u00f6en, wie sie f\u00fcr eine hohe mittlere Windgeschwindigkeit charakteristisch sind, f\u00fchren dementsprechend zu wiederholten hohen (sic.: zun\u00e4chst stark ansteigenden und danach wieder deutlich abfallenden) Messwerten; seltene und weniger stark ausgepr\u00e4gte B\u00f6en, die das Kennzeichen geringer mittlerer Windgeschwindigkeiten sind, haben \u2013 umgekehrt \u2013 niedrige (erst m\u00e4\u00dfig ansteigende und anschlie\u00dfend abfallende) Beschleunigungsmesswerte zur Folge. Werden \u2013 wie dies nach dem eigenen Sachvortrag der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin (GA I 170) bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall ist &#8211; die positiven bzw. negativen Vorzeichen der gemessenen Beschleunigungswerte nicht ber\u00fccksichtigt, sondern \u201evorzeichenneutral\u201c lediglich diejenigen Betr\u00e4ge ermittelt und verwertet, um die die Beschleunigung des Rotors in absoluten Werten gestiegen oder gesunken ist, sind grunds\u00e4tzlich zwei Szenarien f\u00fcr eine m\u00f6gliche Drehzahlregulierung denkbar. Zum einen k\u00f6nnten die einzelnen erhobenen Beschleunigungsmesswerte als solche die Regelungsgrundlage bilden, zum anderen k\u00f6nnte die Regelung durch die aufaddierte Summe der innerhalb eines bestimmten Zeitfensters gewonnenen (auf- und absteigenden) Beschleunigungsmesswerte veranlasst werden. Bei der erstgenannten Variante l\u00e4ge ersichtlich keine dem Verf\u00fcgungspatent entsprechende Sturmregelung vor, weil auch ein negativer Beschleunigungsmesswert, sofern er nur die vorgegebene Betragsschwelle \u00fcberschreitet, zu einer Reduzierung der Rotordrehzahl f\u00fchrt, womit diese \u2013 erfindungswidrig \u2013 auch bei einem R\u00fcckgang der tats\u00e4chlichen Windgeschwindigkeit stattfinden w\u00fcrde. Bei der zweitgenannten Variante w\u00fcrde mit der Drehzahlregelung nicht (zeitnah) auf eine Ver\u00e4nderung der tats\u00e4chlichen Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit reagiert, sondern eine mittlere Geschwindigkeits\u00e4nderung herangezogen. Mit der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents w\u00e4re derartiges (wenn \u00fcberhaupt) allenfalls dann zu vereinbaren, wenn das gew\u00e4hlte Messzeitfenster hinreichend klein bemessen ist, so dass die durch die Messwertsumme ausgel\u00f6ste Drehzahlregulierung noch als eine augenblickliche Reaktion auf die ver\u00e4nderten Windverh\u00e4ltnisse angesehen werden kann. Ein kurz bemessenes Zeitfenster, in dem die Beschleunigungsmesswerte ohne R\u00fccksicht auf ihr positives oder negatives Vorzeichen addierend ber\u00fccksichtigt werden, l\u00e4sst andererseits jedoch Raum daf\u00fcr, dass eine bestimmte, f\u00fcr die Drehzahlreduzierung ausreichende Messwertsumme darauf beruht, dass w\u00e4hrend der Messung \u2013 im Sinne der Darlegungen zur ersten Variante \u2013 bei einer sich abflachenden B\u00f6 lediglich ein R\u00fcckgang der Windgeschwindigkeit vorgekommen ist.<\/p>\n<p>Wie die Drehzahlregelung bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform im einzelnen geschieht, ist v\u00f6llig unklar. Es ist schon nicht ersichtlich, ob die einzelnen Beschleunigungsmesswerte isoliert die Drehzahlreduzierung ausl\u00f6sen oder ob stattdessen eine auf ein bestimmtes, geeignetes Zeitfenster bezogene Messwertsummenberechnung erfolgt. G\u00e4nzlich unklar ist dar\u00fcber hinaus, welche konkreten Konsequenzen aus einem bestimmten Beschleunigungsmesswert bzw. einer bestimmten Beschleunigungsmesswertsumme gezogen werden. Um der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents zu entsprechen, w\u00e4re es notwendig, dass die Betriebsdrehzahl des Rotors \u201ein Abh\u00e4ngigkeit vom Anstieg der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit\u201c reduziert wird. Das verlangt, dass ein Geschwindigkeitsanstieg nicht nur irgendeine Herabsetzung der Rotordrehzahl zur Folge hat, sondern dass mit einem bestimmten Ma\u00df an Zuwachs der Wind- oder Anstr\u00f6mgeschwindigkeit ein bestimmtes, korrespondierendes Ma\u00df an Verringerung der Rotorbetriebsdrehzahl verbunden ist. Ob derartiges nach erfolgter Installation des B-Upgrades geschieht, ist nach dem Ergebnis der gesamten Verhandlungen (\u00a7 286 ZPO) ungewiss.<\/p>\n<p>Auch die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verfahren \u00fcberreichten Unterlagen geben f\u00fcr den Senat zu allem keinen verl\u00e4sslichen Aufschluss. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass die Rotorgeschwindigkeit herabgesetzt wird, um die Struktur der Windenergieanlage zu wahren (Anl. WKS 11a) und dass eine Begrenzung der Rotationsgeschwindigkeit im Verh\u00e4ltnis zum Anstieg der Windgeschwindigkeit und der Intensit\u00e4t der Turbulenzen stattfindet (Anl. WKS 10a). Welche verletzungsrelevanten tatrichterlichen R\u00fcckschl\u00fcsse die von der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin im Verhandlungstermin er\u00f6rterten Inhalte der Anlagen WKS 11a, S. 4 \u2013 6 und WKS 12, S. 5 zulassen, ist ohne sachverst\u00e4ndige Hilfe nicht zu beantworten.<\/p>\n<p>Im Hauptsacheverfahren wird eine Verurteilung der Verf\u00fcgungsbeklagten daher aller Voraussicht nach nicht ohne die Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen in Betracht kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2181 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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