{"id":446,"date":"2008-04-19T17:00:00","date_gmt":"2008-04-19T17:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=446"},"modified":"2016-04-27T05:51:02","modified_gmt":"2016-04-27T05:51:02","slug":"4a-o-12506-isonitril-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=446","title":{"rendered":"4a O 125\/06 &#8211; Isonitril III"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 601<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Landgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 19. April 2007, Az. 4a O 125\/06<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Januar 1992 bis zum 20. Dezember 2006<\/p>\n<p>ether-substitutiertes Isonitril der Formel CN-A-O-R, in der A eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist und R eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylgruppe ist, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 4 bis 6 ist, weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass dann, wenn die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 6 ist, das Kohlenstoff-Atom in der \u03b1-Stellung zu der Isonitril-Gruppe ein quartern\u00e4res Kohlenstoff-Atom ist und noch weiterhin der Ma\u00dfgabe, dass A nicht (CH2)3 ist,<\/p>\n<p>angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungs-kosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1. dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>wobei die Angaben von der Beklagten zu 1. erst ab dem 25. Oktober 2000 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, die vom 25. Oktober 2000 bis zum 2. August 2006 in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I. zu vernichten.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. bezeichneten, hinsichtlich der Beklagten zu 2. ab dem 7. Januar 1992 bis zum 2. August 2006 und hinsichtlich der Beklagten zu 1. ab dem 25. Oktober 2000 bis zum 2. August 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>IV. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.<\/p>\n<p>V. Das Urteil ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- Eur vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte B\u00fcrgschaft einer im Gebiet der Europ\u00e4ischen Union ans\u00e4ssigen, als Zoll- und Steuerb\u00fcrgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.<\/p>\n<p>T a t b e s t a n d :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist unter ihrer gegenw\u00e4rtigen Unternehmensbezeichnung seit dem 20. Januar 2003 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patentes 0 233 xxx (Anlage K 4, nachfolgend Klagepatent), das am 20. Dezember 1986 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4ten der US 812 xxx vom 23. Dezember 1985 und US 925 xxx vom 6. November 1998 angemeldet wurde. Die Ver\u00f6ffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 25. Juli 1991. Die Verfahrensprache des Klagepatentes ist englisch. Eine deutschsprachige Fassung des Klagepatentes \u00fcberreichte die Kl\u00e4gerin in Form der \u00f6sterreichischen Patentschrift E 54 xxx als Anlage K 4a. Das Klagepatent betrifft Ether-Isonitirile und ihre radiomarkierten Komplexe.<\/p>\n<p>Das Klagepatent war \u2013 neben dem EP 0 211 xxx \u2013 urspr\u00fcnglich Gegenstand des Rechtsstreits 4a O 43\/06 vor der angerufenen Kammer. Mit Beschluss vom 6. April 2006 wurde das Klagepatent von dem genannten Rechtsstreit abgetrennt.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatentes hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Ether-substitutiertes Isonitril der Formel CN-A-O-R, in der A eine geradekettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist und R eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkyl-Gruppe ist, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 4 bis 6 ist, weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass dann, wenn die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 6 ist, das Kohlenstoff-Atom in der \u03b1-Stellung zu der Isonitril-Gruppe ein quatern\u00e4res Kohlenstoff-Atom ist und noch weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass A nicht (CH2)3 ist.<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der lediglich \u201einsbesondere\u201c geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 3 und 5 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., welche erst am 25. Oktober 2000 in das Handelsregister eingetragen wurde und vorher keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit wahrgenommen hat, vertreibt unter anderem das Arzneimittel mit der Bezeichnung \u201eXY\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1) in der Bundesrepublik Deutschland. Entsprechend der als Anlage K 7 vorgelegten Kopie eines Angebotes der Beklagten zu 1. vom 9. August 2004 wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 einer \u00e4rztlichen Praxis in Duisburg durch die Beklagte zu 1. angeboten. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 handelt es sich um ein Kit f\u00fcr die Herstellung von 99mTc-MIBI, wobei unter MIBI entsprechend der als Anlage K 9 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage Methoxyisobutylisonitril verstanden wird. Anhand der als Anlage K 9 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage ergibt sich weiterhin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 neben 1,0 mg MIBI 0,064 mg Zinnchlorid sowie weitere f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit nicht relevante Inhaltsstoffe enth\u00e4lt. Unter \u201eLabelling procedure\u201c wird im Einzelnen beschrieben, wie und unter welchen Bedingungen eine Vermischung der in dem Arzneimittel enthaltenen Substanz mit 99mTc vorzunehmen ist. Auf der polnischen Website x wird das Kit zur Herstellung von 99mTc-MIBI ebenso beworben wie in dem als Anlage K 8 vorgelegten englischsprachigen Produkt-Katalog, der im Jahre 2004 \u00fcber die genannte Website abrufbar war. Auf Seite 7 des Kataloges findet sich eine Beschreibung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1, die dort als \u201eKit for preparation of 99mTc-MIBI\u201c bezeichnet ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1. vertreibt des weiteren das als \u201eUnit Dose Cardio Spect\u00ae, Kit for use in preparation of Technetium Tc-99m Methoxy-isobutyl-isonitiril (MIBI) Injection\u201c (nachfolgend angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2), welche entsprechend der Kopie der Umverpackung nach Anlage K 15 als \u201eManufacturer\u201c eine Medi-Radiopharma Ltd., Budapest, Hungary, die Beklagte zu 2. in den Verfahren 4a O 42\/06 und 4a O 133\/06 vor der Kammer, nennt. Entsprechend des als Anlage K 14 vorgelegten Lieferscheines der Beklagten zu 1. vom 27. Juli 2006 wurde die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an das Kreiskrankenhaus Alt\u00f6tting geliefert. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wird als \u201eMEDI-RADIO PHARMA Unitdose\u201c mit der Chargennummer 0504-01\/U bezeichnet. Die gleiche Chargennummer findet sich auf der Kopie der Umverpackung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 2 nach Anlage K 15. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 wird in der als Anlage K 16 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage in ihrer Zusammensetzung n\u00e4her beschrieben; MIBI steht f\u00fcr Methoxyisobutylisonitiril. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 enth\u00e4lt 0,06 mg Cu(MIBI)4BF4, ein Komplex aus Kupfer, MIBI sowie Fluorborat. Wird MIBI mit 99mTc vermischt, entsteht nach Reduktion des Technetiums der Koordinationskomplex 99mTc-MIBI. In der Anlage K 16 wird im Einzelnen beschrieben, wie und unter welchen Bedingungen eine Vermischung der in dem Arzneimittel enthaltenen Substanz mit 99mTc vorzunehmen ist. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 2 verf\u00fcgt, ebenso wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1, in der Bundesrepublik Deutschland nicht \u00fcber eine arzneimittelrechtliche Zulassung; ein Import erfolgt \u00fcber \u00a7 73 Abs. 3 AMG.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin vertritt die Auffassung, dass das angegriffene Kit von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch machen w\u00fcrde. Beide Beklagten seien passivlegitimiert, da die Beklagte zu 1. die angegriffene Verletzungsform von der Beklagten zu 2. als Herstellerin beziehen w\u00fcrde. In der als Anlage K 9 vorgelegten englischsprachigen Packungsbeilage der angegriffenen Verletzungsform 1 werde die Beklagte zu 2. &#8211; unstreitig &#8211; als Herstellerin (\u201emanufacturer\u201c) benannt. Sie habe daher auch Kenntnis von einem Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland.<br \/>\nSie selbst sei auch aktivlegitimiert hinsichtlich der ab dem 7. Januar 1992 entstandenen Anspr\u00fcche. Aus dem Registerauszug auf Seite 2 der Anlage K 5 ergebe sich, dass die D and Co. das Klagepatent am 2. August 1986 zum Patent angemeldet habe. Diese habe das Klagepatent sowie s\u00e4mtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechte am 1. August 1991 auf die C- Pharmaceutical Co. \u00fcbertragen (Anlage K 10). Die C- Pharmaceutical Co. habe schlie\u00dflich ihren Namen in E- Pharmaceuticals Co. ge\u00e4ndert. Dies sei die dritte im Rollenauszug nach Anlage K 5 eingetragene Gesellschaft. Hierbei habe es sich lediglich um eine Firmen\u00e4nderung gehandelt, wie sich aus Anlage K 11, einer Kopie eines Handelsregisterauszuges der Handelskammer des Staates Delaware, USA, ergebe. Durch eine weitere Firmen\u00e4nderung habe die E- Pharmaceuticals den Namen der Kl\u00e4gerin erhalten, entsprechend der vorgelegten Kopie der bei der Handelskammer eingereichten Firmenregistrierung.<\/p>\n<p>Die Parteien haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13. M\u00e4rz 2007 den Unterlassungsantrag im Hinblick auf den Ablauf des Schutzes des Klagepatentes am 20. Dezember 2006 unter Stellung wechselseitiger Kostenantr\u00e4ge \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt nunmehr, nachdem sie erkl\u00e4rt hat, die Anspr\u00fcche auf Rechnungslegung sowie Schadenersatzfeststellung nicht ab dem 8. Juni 1991, sondern erst ab dem 7. Januar 1992 geltend machen zu wollen und die Beklagten der Teilklager\u00fccknahme zugestimmt haben,<\/p>\n<p>I. die Beklagten zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Bundesrepublik Deutschland vom 7. Januar 1992 bis zum 20. Dezember 2006<\/p>\n<p>ether-substitutiertes Isonitril der Formel CN-A-O-R, in der A eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist und R eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylgruppe ist, mit der Ma\u00dfgabe, dass die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 4 bis 6 ist, weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass dann, wenn die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 6 ist, das Kohlenstoff-Atom in der \u03b1-Stellung zu der Isonitril-Gruppe ein quartern\u00e4res Kohlenstoff-Atom ist und noch weiterhin der Ma\u00dfgabe, dass A nicht (CH2)3 ist,<\/p>\n<p>angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht haben oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<\/p>\n<p>und zwar jeweils unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>2. die vor dem 20. Dezember 2006 in unmittelbarem oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1. befindlichen Erzeugnisse gem\u00e4\u00df Ziffer I.1. zu vernichten.<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und ab dem 7. Januar 1992 bis zum 20. Dezember 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 2. r\u00fcgte die \u00f6rtliche Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beklagten, welche &#8211; unstreitig &#8211; die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben haben, stellen weiterhin die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin f\u00fcr vor dem 20. Januar 2003 entstandene Anspr\u00fcche in Abrede. Aus der als Anlage K 10 vorgelegten Erkl\u00e4rung ergebe sich keine Abtretung von in der Vergangenheit entstandenen Anspr\u00fcchen auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz. Der Erkl\u00e4rung lasse sich lediglich eine Patent\u00fcbertragung entnehmen. Weiterhin ergebe sich aus den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Dokumenten lediglich ein behaupteter \u00dcbergang von Anspr\u00fcchen auf eine F- Pharma Company in X. Die Kl\u00e4gerin bezeichne sich jedoch selbst als F- Pharma Co. in Y.<br \/>\nAuch sei die Beklagte zu 2. nicht passivlegitimiert. Sie sei ein reines Entwicklungs- und Forschungsunternehmen und nehme keine Vertriebshandlungen vor. Entsprechend sei sie am Vertrieb durch die Beklagte zu 1. nicht beteiligt. Auch die Homepage werde nicht von der Beklagten zu 2. betrieben, sondern der G Sp.z o.o.,. Entsprechend nehme sie keine patentverletzenden Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland vor. Ein Auskunftsanspruch bestehe nicht, da die Beklagte zu 2. keine Ums\u00e4tze get\u00e4tigt habe. Auch sei Polen erst am 1. M\u00e4rz 2004 dem EP\u00dc beigetreten und die Beklagte zu 2. erst ab dem 28. Juni 2001 in das Handelsregister eingetragen worden.<br \/>\nIm \u00dcbrigen machen die angegriffenen Verletzungsformen von der Lehre nach dem Klagepatent keinen Gebrauch. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen beinhalten kein ether-substituiertes Isonitril der Formel CN-A-OR, wobei A eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe sei. Das Klagepatent verstehe unter einer Alkylen-Gruppe eine unges\u00e4ttigte Alkylverbindung, d.h. eine Verbindung mit einer C=C-Doppelbindung. Die Gruppe A der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stelle hingegen eine ges\u00e4ttigte Kohlenstoffverbindung dar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt dem Vorbringen vollumf\u00e4nglich entgegen. Unter einer Alkylen-Gruppe sei ein Alkan mit zwei Substituenten zu verstehen, welche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform aufweise. Der eine Substituent sei die Isonitrilgruppe (CN) und der andere die Methoxygruppe (-OCH3). Die Gruppe A sei dann -CH2C(CH3)2-, welche die beiden Substituenten miteinander verkn\u00fcpfen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist im tenorierten Umfang begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Vernichtung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung im zuletzt geltend gemachten Umfang gegen\u00fcber den Beklagten zu. Unbegr\u00fcndet ist die Klage, soweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. vor deren Eintragung im Handelsregister geltend macht.<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie von der Beklagten zu 2. erhobene R\u00fcge der \u00f6rtlichen Unzust\u00e4ndigkeit des angerufenen Gerichts ist unbegr\u00fcndet. Das angerufene Gericht ist nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO \u00f6rtlich zust\u00e4ndig, da die Beklagte zu 2. im Gerichtsbezirk eine unerlaubte Handlung begangen hat. Sie hat, wie sich aus der Anlage K 8 ergibt, in dem Produktkatalog 2004 die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 1 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung \u00fcber die auch in Deutschland abrufbare Website <a title=\"www.G.pl\" href=\"http:\/\/www.G.pl\">www.G.pl<\/a> angeboten. Auf Seite 7 des Produktkataloges wird das im Tatbestand genauer bezeichnete Kit zur Herstellung von Tc-99m-MIBI genannt. Auf Seite 11 links unten wird unter \u201eOrders\u201c die Beklagte zu 2. mit dem Hinweis genannt \u201eOrders and all enquires should be sent to:\u201c, d.h. Bestellungen und Nachfragen sollen an die Beklagte zu 2. gerichtet werden. Unter der Firmenadresse der Beklagten zu 2. ist wiederum die Website <a title=\"www.G.pl\" href=\"http:\/\/www.G.pl\">www.G.pl<\/a> angegeben. Die Website wird bestimmungsgem\u00e4\u00df auch in Deutschland aufgerufen. Zwar ist der Text der Website wie auch derjenige des Produktkataloges u.a. in englischer Sprache gehalten. Im Bereich der Nukleardiagnostik und auch anderer spezialisierter medizinischer Bereiche ist die Verwendung der englischen Sprache hingegen \u00fcblich. Der Website kann auch keine Einschr\u00e4nkung dahingehend entnommen werden, dass ein Vertrieb nach Deutschland nicht erfolgt. Die Website und auch der Produktkatalog sind der Beklagten zu 2. entgegen ihrer Auffassung auch zuzurechnen. Unter dem Link \u201edownload\u201c \u201eG Co. Ltd.\u201c Auf Seite 4 unten der als Anlage K 18 vorgelegten Brosch\u00fcre wird ausgef\u00fchrt, dass die G Sp. z o.o. am 1. Januar 2005 von der Beklagten zu 2. separiert wurde, in enger Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2. f\u00fcr die Herstellung und den kommerziellen Vertrieb der Isotopenanwendung verantwortlich sein soll. Bis zu diesem Zeitpunkt war hingegen die Beklagte zu 2. verantwortlich. Die Einstellung eines Gesch\u00e4ftsbereiches schlie\u00dft die Wiederholungsgefahr jedoch nicht aus.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat ihre Aktivlegitimation betreffend die Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzverpflichtung f\u00fcr den zuletzt geltend gemachten Zeitraum vom 7. Januar 1992 bis zum 20. Dezember 2006 schl\u00fcssig dargetan.<\/p>\n<p>Sie ist jedenfalls seit dem 7. Januar 1992 eingetragene Inhaberin des Klagepatentes, wie sich aus dem als Anlage K 5 vorgelegten Rollenauszug ergibt. Urspr\u00fcngliche Anmelderin des Klagepatentes war die D and Company. Diese will das Klagepatent auf die C- Pharmaceutical Co. \u00fcbertragen haben, worauf es jedoch vor dem Hintergrund der Beschr\u00e4nkung der Antr\u00e4ge durch die Kl\u00e4gerin auf die Zeit ab dem 7. Januar 1992 bis zum Ablauf des Klagepatentes, nicht ankommt. Bei der C- Pharmaceutical Co. handelt es sich um die Kl\u00e4gerin unter einer anderen Firmenbezeichnung. Die C- Pharmaceutical Co. wurde am 7. Januar 1992 in das Patentregister eingetragen. Die C- Pharmaceutical Co. hat ihren Namen in E- Pharmaceuticals Co. ge\u00e4ndert, wie sich aus dem als Anlage K 10 vorgelegten Zertifikat der Handelskammer des Staates Delaware ergibt. Die entsprechende \u00c4nderung wurde am 6. Juli 2000 im Patent- und Gebrauchsmusterregister vermerkt. Durch eine weitere Firmen\u00e4nderung hat die E- &#8230; Pharmaceuticals Co. unter dem 2. Oktober 2001 die Firmenbezeichnung F- Pharma Company erhalten, wie sich aus dem Verzeichnis der Handelsnamen, Partnerschaften und Gesellschaften des County ergibt (Anlage K 12). Hierbei handelt es sich trotz der unterschiedlichen Sitzbezeichnung zu dem im Rubrum angegebenen Firmensitz der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich XY, um die Kl\u00e4gerin. Aus der Anlage K 26 ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin ihren Unternehmenssitz von der in der Anlage K 12 genannten Firmenanschrift in X in Y ge\u00e4ndert hat. Die entsprechende Postfachanschrift entspricht derjenigen wie sie im Rubrum zur Klageschrift angegeben ist sowie derjenigen im Rollenauszug nach Anlage K 5. Unerheblich ist auch, dass in der Anlage K 12 die Firmen\u00e4nderung einer E- Pharmaceutical Co. beschrieben wird, also einem Unternehmen ohne \u201es\u201c bei \u201ePharmaceuticals\u201c. Es handelt sich hierbei um dieselbe Gesellschaft, wie sich aus der Anlage K 26 ergibt. Der Buchstabe \u201es\u201c wurde in dem Verzeichnis der Handelsnamen, Partnerschaften und Gesellschaften des XY County versehentlich weggelassen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDer Klagepatentschrift zufolge betrifft die Erfindung neue ether-substituierte Isonitrile, radioaktiv markierte Komplexe dieser Isonitrile und Verfahren zur Verwendung der radioaktiv markierten Komplexe zur myokardialen Abbildung, also zur Abbildung des Herzmuskels (Seite 1 Abs. 1).<\/p>\n<p>Im Stand der Technik sind Isonitril-Komplexe verschiedener Radionuklide und ihre Verwendung als abbildende Mittel aus der Druckschrift US 4 452 774 bekannt. Die Klagepatentschrift nennt als Nachteil der in der genannten Patentschrift patentierten technischen Lehre, dass es zu einer fr\u00fchen Konzentration des darin beschriebenen Radionuklids in der Lunge kommt. Dadurch wird die Abbildung des Herzens verz\u00f6gert; bevor brauchbare Myokard-Bilder erhalten werden k\u00f6nnten, m\u00fcsse zun\u00e4chst die Lungenaktivit\u00e4t abklingen. Ferner wird ausgef\u00fchrt, dass die hohe Konzentration des Radionuklids in der Leber den Nachweis von Durchblutungsst\u00f6rungen im apikalen Bereich des Myokards erschwere, also im oberen Bereich des Herzmuskels. Daher bestehe eindeutig Bedarf an einem selektiveren Mittel zur myokardialen Abboldung (Seite 3 Abs. 1).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht \u2013 ohne dies ausdr\u00fccklich zu formulieren \u2013 neue ether-substituierte Isonitrile und diagnostische Kits derselben, radiomarkierte Komplexe dieser Isonitrile und diagnostische Methoden unter Verwendung dieser radiomarkierten Komplexe zur Verf\u00fcgung zu stellen. Hierzu schl\u00e4gt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 folgende Verbindung vor:<\/p>\n<p>1. ether-substituiertes Isonitril der Formel CN-A-O-R, in der<\/p>\n<p>2. A eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist und<\/p>\n<p>3. R eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkyl-Gruppe ist,<\/p>\n<p>4. mit der Ma\u00dfgabe, dass die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 4 bis 6 ist,<\/p>\n<p>5. weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass dann, wenn die Gesamtzahl der Kohlenstoff-Atome in A plus R 6 ist, das Kohlenstoff-Atom in der \u03b1-Stellung zu der Isonitril-Gruppe ein quartern\u00e4res Kohlenstoff-Atom ist und<\/p>\n<p>6. noch weiterhin mit der Ma\u00dfgabe, dass A nicht (CH2)3 ist.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der Lehre nach dem Patentanspruch 1 des Klagepatentes wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Entgegen der Auffassung der Beklagten verwirklichen die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal 2, welches besagt, dass A in dem ether-substituierten Isonitril der Formel CN-A-O-R (Merkmal 1) eine geradkettige oder kettenverzweigte Alkylen-Gruppe ist. Da bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Isonitril-Ligand Methoxyisobutylisonitril ist, er\u00fcbrigt sich eine getrennte Er\u00f6rterung des streitigen Merkmals. Die Beklagte zu 2. hat sich insoweit das Vorbringen der Beklagten zu 1. ausdr\u00fccklich zu eigen gemacht.<\/p>\n<p>Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen besteht die Gruppe A aus der Isobutylverbindung -CH2C(CH3)2, einer ges\u00e4ttigten Alkylverbindung, welche &#8211; mit den beiden Substituenten CN- und -OCH3 &#8211; eine kettenverzweigte Alkylen-Gruppe im Sinne des Merkmals 2 darstellt..<\/p>\n<p>Das Klagepatent selbst macht in seinem f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit ma\u00dfgeblichen Patentanspruch 1 zu der Frage, was unter der Alkylen-Gruppe zu verstehen ist, keine konkreten Angaben. Im Merkmal 6 wird lediglich bestimmt, dass A nicht -(CH2)3 sein soll, d.h. eine Propylgruppe, die f\u00fcr den Fachmann ohne weiteres ersichtlich, nicht \u00fcber C=C-Doppelbindungen verf\u00fcgt, wie die nachfolgende Formel mit den Substituenten CN- und \u2013OR zeigt.<\/p>\n<p>CN \u2013 CH2 \u2013 CH2 \u2013 CH2 \u2013 O &#8211; R<\/p>\n<p>Da Kohlenstoff im Regelfall lediglich \u201evierbindig\u201c ist, schlie\u00dft die Angabe im Merkmal 6, dass A nicht -(CH2)3 sein soll, das Vorhandensein einer Doppelbindung aus.<\/p>\n<p>Die Auslegung des Begriffs der \u201eAlkylen-Gruppe\u201c unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Angaben in den Patentanspr\u00fcchen sowie der Beschreibung f\u00fchrt zu der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Auffassung, dass es sich bei der im Merkmal 2 unter Schutz gestellten geradkettigen oder kettenverzweigten Gruppe A, um eine ges\u00e4ttigte Alkylverbindung mit zwei Substituenten handelt und nicht &#8211; wie die Beklagten meinen \u2013 um eine (unges\u00e4ttigte) Olefinverbindung. Unteranspruch 3, der auf den Patentanspruch 1 r\u00fcckbezogen ist, definiert als bevorzugtes erfindungsgem\u00e4\u00dfes ether-substituiertes Isonitril die Verbindung CNCH2C(CH3)2OCH3. Da CN- f\u00fcr Isonitril steht und -OCH3 f\u00fcr die Methoxygruppe, wird A bei dieser bevorzugten Ausf\u00fchrung durch die Verbindung-CH2C(CH3)2 beschrieben, d.h. eine Isobutylgruppe, welche keine unges\u00e4ttigte Alkylverbindung darstellt. Da auf beiden \u201eSeiten\u201c des Molek\u00fclbestandteiles Nicht-Kohlenstoffverbindungen verbunden sind, handelt es sich insoweit um eine Alkylverbindung, die an jeder \u201eSeite\u201c mit einem Substituenten \u2013 CN- und -OCH3 &#8211; verbunden ist. Danach ist unter einer Alkylen-Gruppe im Sinne des Klagepatentes eine Alkylverbindung mit zwei Substituenten zu verstehen.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnisses des Begriffes Alkylen-Gruppe sprechen auch die weiteren im Unteranspruch 3 als bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen unter Schutz gestellten Isonitrile, welche auf Seite 6 der Klagepatentschrift genannt werden. Auch hierbei handelt es sich durchg\u00e4ngig um ges\u00e4ttigte Alkylverbindung, die auf der einen Seite mit dem Stickstoff der Isonitril-Verbindung CN und auf der anderen Seite mit dem Sauerstoff der Etherverbindung (OCH3) verbunden sind.<\/p>\n<p>Aus den in der Klagepatentschrift genannten Beispielen im Rahmen der \u201eausf\u00fchrlichen Beschreibung der Erfindung\u201c wird diese Auslegung best\u00e4tigt. Die auf Seite 4 gezeigten Verbindungen II, III und I zeigen jeweils eine Gruppe A, die mit N- und O- substitutiert ist. Die ab Seite 6 beschriebenen Beispiele f\u00fcr die Herstellung ether-substituierter Isonitrile beinhalten keine Verbindungen, die eine unges\u00e4ttigte Alkylverbindung in Position A aufweisen. Dort wird vielmehr die Synthese der auf Seite 6 beschriebenen ethersubstituierten Isonitrile beschrieben, die bevorzugte Ausf\u00fchrungsformen der Erfindung zeigen und in Unteranspruch 3 unter Schutz gestellt sind.<\/p>\n<p>Entsprechend der vorstehenden Ausf\u00fchrungen gibt die Klagepatentschrift mithin keinen Anhalt f\u00fcr die von den Beklagten vertretene Ansicht. Diesen ist zwar zuzugeben, dass der Begriff der Alkylen-Gruppe in der Chemie tats\u00e4chlich f\u00fcr Olefin-Verbindungen verwendet wird bzw. wurde, wie auch die von der Beklagten zu 1. vorgelegten Ausz\u00fcge aus \u201eSchool-Scout\u201c (Anlage B 1) bzw. \u201eR\u00f6mpp Chemie-Lexikon\u201c zeigen. Diese Ausz\u00fcge stehen dem vorstehend beschriebenen Verst\u00e4ndnis des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Begriffs der Alkylen-Gruppe aber nicht entgegen. Denn im \u201eR\u00f6mpp-Lexikon\u201c wird selbst ausgef\u00fchrt, dass es sich bei Ethylen, Propylen und Butylen mit dem Sammelbegriff Alkylen um \u00e4ltere Bezeichnungen handelt, der in Chemieb\u00fcchern, die aus dem Ende der 80er bzw. Anfang der 90er Jahre stammen, auch nicht mehr verwendet wird. Dementsprechend wird unter dem Begriff \u201eAlkylen\u201c im \u201eIUPAC Compendium of Chemical Terminology\u201c (Anlage K 15) ausgef\u00fchrt, dass es sich bei dem Begriff \u201eAlkylen\u201c um einen alten Begriff f\u00fcr \u201eAlkene\u201c handelt, der nicht empfohlen wird. Weiter wird unter Ziffer 2. angegeben, dass es sich hierbei um einen alten Begriff f\u00fcr Alkendiyl-Gruppen handelt, einem Alkan mit zwei Resten, entsprechend dem vorstehenden Verst\u00e4ndnis des Begriffs der \u201eAlkylen-Gruppe\u201c im Sinne des Klagepatentes.<\/p>\n<p>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht des weiteren die sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung des Pr\u00fcfers des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 9. Februar 1989 (Anlage K 13), der handschriftlich als Ergebnis der telephonischen R\u00fccksprache mit den patentanwaltlichen Vertretern der Anmelderin notierte, dass der urspr\u00fcnglich verwendete Begriff \u201ealkyl\u201c im Anspruch 1 durch \u201ealkylen\u201c zu ersetzen sei, da A f\u00fcr einen divalenten Rest stehe. Unter divalenten Resten sind nach Anlage K 14 Atome oder Radikalgruppen zu verstehen, welche eine Valenz von zwei aufweisen oder welche mit zwei oder mehr verschiedenen Atomen oder Molek\u00fclen verbunden werden k\u00f6nnen. Der Pr\u00fcfer sah in der Verwendung des Begriffes Alkylen im Patentanspruch 1 offensichtlich kein Problem im Hinblick auf den in der Chemie verwandten Begriff der Alkylene und \u00e4nderte den Patentanspruch 1 ab.<\/p>\n<p>Vorstehende Auslegung des Begriffs der Alkylen-Gruppe zugrundelegend macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von dem Merkmal 2 wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie weist ein ether-substitutiertes Isonitril auf. Das ethersubstituierte Isonitiril der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform stellt das Methoxyisobutylisonitril (MIBI) dar. Die Verbindung enth\u00e4lt eine Alkylgruppe, n\u00e4mlich die Isobutyl-Gruppe, welche zweifach substituiert ist. Diese ist auf der einen \u201eSeite\u201c mit der Methoxy-Gruppe (-OCH3) und auf der anderen \u201eSeite\u201c mit der Isonitiril-Gruppe (CN-) verkn\u00fcpft. Auch die weiteren Merkmale des Anspruchs werden durch MIBI als Isonitril verwirklicht. Die Gesamtzahl der Kohlenstoffatome in A plus R betr\u00e4gt 5 (Merkmal 4), da R die Methylgruppe (\u2013CH3) ist und A nicht (CH2)3.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ergibt sich eine Verwirklichung des Patentanspruches 1 auch auf Grund des Umstandes, dass das ether-substituierte Isonitril MIBI der im Unteranspruch 3 an erster Stelle genannten Verbindung entspricht.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nAus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte zu 1. hat dementsprechend durch den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen den Gegenstand des Klagepatentes unter Versto\u00df gegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG benutzt. Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2. steht fest, dass sie Benutzungshandlungen in Deutschland selbst vorgenommen hat. Sie hat im Gerichtsbezirk durch Anbieten der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform 1 \u00fcber das Internet eine patentverletzende Handlung begangen. Auf die Ausf\u00fchrungen zur \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit kann insoweit verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund kommt es auf ihren Einwand, Polen sei erst am 1. M\u00e4rz 2004 dem EP\u00dc beigetreten nicht an, da f\u00fcr das Gericht von Relevanz lediglich die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begangenen Handlungen sind.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sind hinsichtlich der Beklagten zu 1. auf die Zeit ab deren Eintragung in das Handelsregister ab 25. Oktober 2000 zu beschr\u00e4nken. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit vor Eintragung in das Handelsregister noch nicht stattgefunden hat. Dieser Umstand ist bereits im Erkenntnisverfahren zu ber\u00fccksichtigen. Der Schadenersatzanspruch und damit auch die flankierenden Anspr\u00fcche auf Auskunft und Rechnungslegung setzen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Kl\u00e4gerin durch rechtsverletzende Handlungen ein Schaden entstanden ist. Eine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht jedoch dann nicht, wenn zwischen den Parteien unstreitig ist, dass diese zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit aufgenommen haben. Diese Rechtslage ist mit derjenigen vergleichbar, dass ein Verschulden des Verletzers und damit seine Schadenersatzverpflichtung erst von einem bestimmten Zeitpunkt an zu bejahen ist. F\u00fcr diesen Fall sieht der Bundesgerichtshof eine zeitliche Beschr\u00e4nkung der Rechnungslegungspflicht vor (vgl. BGH GRUR 56, 265, 269; BGHZ 117, 264, 279; Benkard\/Rogge-Grabinski, Patentgesetz, 10. Aufl \u00a7 139 Rdnr. 88a). Vorliegend kann der Beklagten zu 1. vor Eintragung in das Handelsregister und der danach erfolgten Aufnahme der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit bereits weder eine Handlung noch eine solche, die schuldhaft sein k\u00f6nnte, vorgeworfen werden, was zwischen den Parteien unstreitig ist.<\/p>\n<p>Eine entsprechende Beschr\u00e4nkung der Antr\u00e4ge f\u00fcr die Zeit ab dem 28. Juni 2001 kommt f\u00fcr die Beklagte zu 2. nicht in Betracht. Insoweit ist es zwischen den Parteien nicht unstreitig, dass die Beklagte zu 2. ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit ab diesem genannten Zeitpunkt aufgenommen hat. Die Kl\u00e4gerin hat auf den entsprechenden Beschr\u00e4nkungseinwand der Beklagten zu 2. insoweit vorgetragen, dass auf der Homepage der G Sp. Z o.o. angegeben sei, dass die Beklagte zu 2. bereits im Jahre 1990 gegr\u00fcndet worden ist. Die Beklagte zu 2. hat zwar daraufhin als Anlage B 3 einen \u00fcbersetzten Auszug aus dem polnischen Handelsregister vorgelegt aus dem sich ergeben soll, dass die Beklagte zu 2. erst 2001 gegr\u00fcndet wurde. Aus dem Registerauszug ergibt sich hingegen nicht, dass dieser die Beklagte zu 2. betrifft. Die Unternehmensbezeichnung der Beklagten zu 2. l\u00e4sst sich dem Auszug nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann dementsprechend von den Beklagten nach Art. 64 EP\u00dc, \u00a7 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn die Beklagten h\u00e4tten die Patentverletzung bei Anwendung der im Gesch\u00e4ftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen k\u00f6nnen, \u00a7 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Kl\u00e4gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Kl\u00e4gerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Kl\u00e4gerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, \u00a7 256 ZPO.<\/p>\n<p>Damit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, sind die Beklagten ihr gegen\u00fcber zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf\u00fcgt, und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 140 b PatG haben die Beklagten ferner \u00fcber den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Absatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2. ist der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht unbegr\u00fcndet. Sie mag zwar keine Ums\u00e4tze gemacht haben. Dieser Umstand f\u00fchrt jedoch weder zu einer mangelnden Begr\u00fcndetheit des Anspruchs noch einer Erledigung desselben, da nicht zu erkennen ist, dass die Beklagte zu 2. diese Auskunft zum Zwecke der Erf\u00fcllung ihrer Auskunftsverpflichtung get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>Der gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. geltend gemachte Vernichtungsanspruch ist nach \u00a7 140 a PatG begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDie von den Beklagten erhobene Einrede der Verj\u00e4hrung ist unbegr\u00fcndet. \u00a7 141 PatG, der auf Anspr\u00fcche wegen Verletzung des Patentrechts Anwendung findet, setzt, mit Verweis auf die Vorschriften des BGB, Kenntnis von patentverletzenden Handlungen voraus. Die Beklagten haben ungeachtet der Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt die Kl\u00e4gerin von den patentverletzenden Handlungen und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat.<\/p>\n<p>VII.<br \/>\nDie Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 92 Abs. 2, 91 a, 269 Abs. 3 ZPO. Trotz Teilabweisung der kl\u00e4gerischen Anspr\u00fcche im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen der geltend gemachten Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. war die Zuvielforderung lediglich geringf\u00fcgig. Das Interesse der Kl\u00e4gerin war insoweit rein wirtschaftlicher Natur. Da die Beklagte zu 1. jedoch unstreitig keine Ums\u00e4tze in der Zeit vor ihrer Eintragung in das Handelsregister get\u00e4tigt hat, konnte sich dieser Zeitraum bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf das Interesse der Kl\u00e4gerin auch nicht auswirken bzw. dieses beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus \u00a7\u00a7 709, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:<br \/>\n\u2022 bis zum 13. M\u00e4rz 2007: 500.000,- Eur<br \/>\n\u2022 danach: 200.000,- Eur<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 601 Landgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 19. 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