{"id":4458,"date":"2014-10-09T17:00:30","date_gmt":"2014-10-09T17:00:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4458"},"modified":"2017-09-25T10:03:00","modified_gmt":"2017-09-25T10:03:00","slug":"2-u-8013-daemmender-geschaeumter-werkstoff","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4458","title":{"rendered":"2 U 80\/13 &#8211; D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2303<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Oktober 2014, Az. 2 U 80\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2371\">4b O 91\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p><em>Leitsatz (nichtamtlich):<\/em><\/p>\n<p><em>Auch wenn durch die Klageschutzrechte ein Erzeugnis gesch\u00fctzt wird und insofern nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ein absoluter Sachschutz besteht, wobei der Sachschutz alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile einer Vorrichtung ohne R\u00fccksicht auf den jeweiligen Verwendungszweck umfasst [\u2026], kann der Inhalt einer Gebrauchsmuster- oder Patentschrift den Offenbarungsgehalt eines Gebrauchsmusters oder Patents gleichwohl begrenzen, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Schrift eine engere Lehre entnimmt als diejenige, die der Wortlaut eines Merkmals zu vermitteln scheint [\u2026].<\/em><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 1. Oktober 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens (einschlie\u00dflich der Kosten der Nebenintervention) zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<br \/>\n<b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 731 XXX B1(nachfolgend: Klagepatent) und des deutschen Gebrauchsmusters DE 203 21 XXY U1(nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- (und bzgl. des Klagepatents Entsch\u00e4digungs-) pflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Alleinige, ausschlie\u00dflich verf\u00fcgungsberechtigte und eingetragene Inhaberin der Klageschutzrechte ist die B Stiftung &amp; Co. KG, die mittlerweile auf die Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger verschmolzen wurde.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus der Patentanmeldung EP 503 06 0XX.Z abgezweigt und nimmt deren Anmeldetag vom 2. Oktober 2003 und Priorit\u00e4ten vom 20. Januar 2003 und vom 15. Mai 2003 in Anspruch. Die Eintragung im Register erfolgte am 28. Oktober 2010, die Bekanntmachung im Patentblatt am 2. Dezember 2010. Gegen das Klagegebrauchsmuster ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ein durch die Streithelferin angestrengtes L\u00f6schungsverfahren anh\u00e4ngig, an dem unter anderem die Beklagte beteiligt ist. \u00dcber die L\u00f6schungsantr\u00e4ge ist bislang nicht entschieden worden. Nachdem das Klagegebrauchsmuster am 2. Oktober 2013 durch Zeitablauf erloschen ist, wurde das Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren in ein Feststellungsverfahren umgewandelt.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster betrifft einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff. Die Kl\u00e4gerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt einen eingeschr\u00e4nkten Anspruchssatz eingereicht und macht daraus den Schutzanspruch 1 geltend, der auf den urspr\u00fcnglich eingetragenen Schutzanspr\u00fcchen 1 und 10 sowie der urspr\u00fcnglich eingereichten Beschreibung des Klagegebrauchsmusters basiert. Dieser eingeschr\u00e4nkte Schutzanspruch 1 lautet:<\/p>\n<p>\u201eD\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln hergestellt ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel, eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 und eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht, aufweist.\u201c<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 2. Oktober 2003 unter Inanspruchnahme der gleichen Priorit\u00e4ten wie das Klagegebrauchsmuster in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 13. Dezember 2006. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. Dezember 2008 ver\u00f6ffentlicht. Auf einen durch die Streithelferin erhobenen Einspruch wurde das Klagepatent durch das Europ\u00e4ische Patent- und Markenamt widerrufen. \u00dcber die dagegen durch die Kl\u00e4gerin erhobene Beschwerde hat die Einspruchsbeschwerdeabteilung noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Wie das Klagegebrauchsmuster bezieht sich auch das Klagepatent auf einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff. Die Kl\u00e4gerin verteidigt das Klagepatent im anh\u00e4ngigen Einspruchsverfahren nur noch in einer eingeschr\u00e4nkten Fassung. Mit der vorliegenden Klage macht sie aus dem eingeschr\u00e4nkten Anspruchssatz den Patentanspruch 1 geltend, der folgenden Wortlaut hat:<\/p>\n<p>\u201eD\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass er aus pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist, wobei die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene, den Klageschutzrechten entnommene Figur 2 erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Sie zeigt nach der Beschreibung der Klageschutzrechte einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkstoff in Plattenform.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der dazugeh\u00f6rigen Beschreibung entnimmt, enthalten die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel (1) Graphitpartikel und sind unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff (3) verteilt. Mit dem Bezugszeichen (2) sind demgegen\u00fcber die pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel bezeichnet.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter der Bezeichnung \u201eC\u201c eine von der Streithelferin gelieferte D\u00e4mmplatte (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei die Streithelferin gegen\u00fcber der Beklagten im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit eine Freistellungserkl\u00e4rung abgegeben hat. Die Vorteile dieser, bis auf vereinzelte wei\u00dfe Polysterolk\u00fcgelchen vorwiegend aus dunkelgrauen\/schwarzen und hellgrauen Poysterolk\u00fcgelchen bestehenden Platte werden in der auf der Internetseite (<a title=\"www.baumit.de\" href=\"http:\/\/www.baumit.de\">www.baumit.de<\/a>) der Beklagten zum Abruf bereitgestellten Werbung wie folgt beschrieben:<\/p>\n<p>\u201eDer besondere Vorteil der Baumit C D\u00e4mmplatte liegt in der hohen Formstabilit\u00e4t. Durch die Mischung der hell- und dunkelgrauen Polysterolk\u00fcgelchen wird eine verbesserte thermische Unempfindlichkeit erreicht. Schrumpfung und Sch\u00fcsselung geh\u00f6ren der Vergangenheit an. [\u2026]<\/p>\n<p>Dunkelgraue Polysterolk\u00fcgelchen sorgen f\u00fcr einen optimalen D\u00e4mmwert. Hellgraue Polysterolk\u00fcgelchen garantieren die thermische Unempfindlichkeit.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 5 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Verteilung der Partikel l\u00e4sst sich anhand der nachfolgend eingeblendeten, von der Kl\u00e4gerin angefertigten Abbildung erkennen:<\/p>\n<p>Unstreitig erf\u00fcllt die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 und hat im Mittel eine Dichte von 17,4 kg\/m3. Wegen der weiteren Eigenschaften der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Sie weise pigmentfreie und pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel auf, n\u00e4mlich einerseits wei\u00dfe und andererseits graue beziehungsweise schwarze Partikel. Dass die pigmentfreien Partikel nur in geringer Zahl vorhanden seien, sei unerheblich. Aufgrund des absoluten Sachschutzes sei nicht entscheidend, ob die in den Schutzrechten beschriebene Funktion mit den r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Merkmalen tats\u00e4chlich erzielt werde. Letztlich komme es aber darauf auch nicht an. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung allein der dunkelgrauen\/schwarzen und der hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel w\u00fcrden die Klageschutzrechte wortsinngem\u00e4\u00df verletzt, weil zu den pigmentfreien Partikeln nach dem Wortsinn der geltend gemachten Anspr\u00fcche auch solche Partikel geh\u00f6rten, die schw\u00e4cher pigmentiert seien. Jedenfalls w\u00fcrden die Klageschutzrechte unter dem Gesichtspunkt der \u00c4quivalenz verletzt, weil die hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel \u00fcber einen so geringen Pigmentgehalt verf\u00fcgen w\u00fcrden, dass sie mit den pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln technisch gleichwirkend seien. Dieser Ersatz f\u00fcr die pigmentfreien Partikel sei f\u00fcr den Fachmann anhand der Lehre der Klageschutzrechte auch als gleichwertige L\u00f6sung auffindbar gewesen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung bis zur bestandskr\u00e4ftigen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes \u00fcber das Klagepatent und bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Bundespatentgerichts \u00fcber das Klagegebrauchsmuster gebeten haben, haben eine Verletzung der Klageschutzrechte bestritten und zugleich deren Rechtsbestand in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Die streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche seien unter Ber\u00fccksichtigung ihres Wortlauts (\u201egebildet aus\u201c bzw. \u201eenth\u00e4lt gleichzeitig\u201c) dahingehend auszulegen, dass in dem Werkstoff eine nicht vernachl\u00e4ssigbare Menge an unpigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln vorhanden sein m\u00fcsse. Nur so werde der mit der Erfindung erw\u00fcnschte Effekt erreicht. Einzelne pigmentfreie Partikel, die als Verunreinigung in den Werkstoff gelangt seien und deren technische Wirkung in der Masse der pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel \u201euntergehe\u201c, f\u00fchrten nicht zur Verwirklichung der in den Klageschutzrechten beanspruchten technischen Lehre. Gleiches ergebe sich aus dem vom Klagepatentanspruch aufgestellten Erfordernis der unregelm\u00e4\u00dfigen Verteilung der pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform seien unpigmentierte Partikel allenfalls im Promillebereich enthalten. Es handele sich um Verunreinigungen, die vermutlich durch R\u00fcckst\u00e4nde aus der vorhergehenden Produktion mit wei\u00dfen Styrolpolymerisatpartikeln in den Rohrleitungen der Produktionseinrichtung verursacht worden seien. Dementsprechend seien die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel auch nicht, wie vom Klagepatentanspruch gefordert, unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet. Die schw\u00e4cher pigmentierten, hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel k\u00f6nnten dar\u00fcber hinaus nicht als \u00e4quivalentes Mittel f\u00fcr die nach der technischen Lehre erforderlichen pigmentfreien Partikel angesehen werden. Denn auch die hellgrauen Partikeln enthielten Pigmente in einem Umfang, wie er auch im Stand der Technik verwendet worden sei, der aber in den Klageschutzrechten als nachteilig angesehen werde. Jedenfalls sei aber das Verfahren im Hinblick auf das L\u00f6schungs- beziehungsweise Einspruchsverfahren auszusetzen, weil die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre im Stand der Technik nahegelegt gewesen sei.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 1. Oktober 2013 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begr\u00fcndung im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch, da sie nicht gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel enthalte bzw. nicht aus solchen pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet sei.<\/p>\n<p>Zwar gen\u00fcge es nach dem reinen Wortlaut der Anspr\u00fcche, wenn der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkstoff \u00fcberhaupt pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel enthalte, gleich in welchem Umfang. Allerdings sei auf den technischen Gesamtzusammenhang abzustellen, den die Klageschutzrechte vermitteln. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre unterscheide sich von dem in den Klageschutzrechten gew\u00fcrdigten Stand der Technik im Wesentlichen dadurch, dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkstoff nicht allein aus pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln bestehe, sondern auch pigmentfreie Partikel aufweise. In den weiteren Eigenschaften w\u00fcrde sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkstoff von demjenigen aus dem Stand der Technik in der Form unterscheiden, dass er bei einer vergleichbaren Dichte und W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit auch bei einer l\u00e4ngeren thermischen Beanspruchung nicht zu irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderungen neige. Dies werde durch das Hinzuf\u00fcgen pigmentfreier Styropolymerisatpartikel zum Werkstoff erreicht, so dass eine Mischung aus pigmentfreien und pigmenthaltigen Partikeln zum Einsatz komme. Daraus folge, dass vom Gegenstand der Klageschutzrechte nicht jeder Anteil pigmentfreier Partikel im Werkstoff umfasst sein k\u00f6nne. Der Fachmann erkenne anhand der Beschreibung der Klageschutzrechte, dass die Werkstoffeigenschaften unter anderem vom Mischungsverh\u00e4ltnis der pigmententhaltenden und pigmentfreien Styropolymerisationspartikel abh\u00e4nge. Der Anteil pigmentfreier Styropolymerisationspartikel d\u00fcrfe nicht so niedrig ausfallen, dass der technische Erfolg, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden solle, n\u00e4mlich die Verringerung von Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung im Vergleich zu einem solchen Werkstoff, der keinen Anteil pigmentfreier Partikel enthalte, nicht mehr erzielt werde. Dies sei jedoch dann der Fall, wenn der Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 so gering sei, dass der Umfang der Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung gar nicht oder allenfalls messbar, aber nicht sp\u00fcrbar verringert werde.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nne eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung der Klageschutzrechte auch nicht damit begr\u00fcndet werden, dass die schw\u00e4cher pigmentierten, das hei\u00dft die hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel als pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel im Sinne der Klageschutzrechte angesehen w\u00fcrden. Der Wortlaut unterscheide zwischen pigmentfreien und pigmentierten Partikeln, so dass nur solche Partikel als pigmentfrei anzusehen seien, die keine Pigmente enthielten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich machten die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre der Klageschutzrechte auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Insoweit fehle es zumindest an der Gleichwertigkeit. In den Klageschutzrechten werde an dem aus dem Stand der Technik bekannten pigmenhaltigen Material als nachteilig angesehen, dass es bei Platten aus diesem Werkstoff bei einer l\u00e4ngeren W\u00e4rmeeinstrahlung zu unkontrollierten thermischen Verformungen kommen k\u00f6nne, und zwar unabh\u00e4ngig von der jeweiligen Graphitkonzentration. Unter Ber\u00fccksichtigung der EP 0 981 XYX B1 erkenne der Fachmann, dass Styroporpartikel mit 0,05 Gew.-% Graphitanteil ebenso wie solche mit 8 Gew.-% Graphitanteil zu Formver\u00e4nderungen neigen w\u00fcrden. Auch wenn das vorgenannte europ\u00e4ische Patent das Verhalten des Werkstoffs bei thermischer Beanspruchung nicht unmittelbar angespreche, erkenne der Fachmann, dass gerade die durch die Pigmentierung herabgesetzte W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit dazu f\u00fchre, dass pigmentierte Platten zu den in den Klageschutzrechten kritisierten Formver\u00e4nderungen neigen w\u00fcrden, weil W\u00e4rmestrahlung nicht in das Innere des Werkstoffs gelange, sondern von den pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln auf der Oberfl\u00e4che des Werkstoffes absorbiert werde. Die L\u00f6sung dieses technischen Problems s\u00e4hen die Klageschutzrechte in einer Mischung aus pigmentfreien und pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln. Der Fachmann m\u00f6ge zwar erkennen, dass die technische Wirkung der pigmentfreien Partikel gerade darin bestehe, weniger W\u00e4rmeeinstrahlung zu absorbieren als die pigmententhaltenden Partikel, so dass die W\u00e4rmestrahlung ins Innere des Werkstoffs gelangen k\u00f6nne und es zu einer vorteilhafteren W\u00e4rmeverteilung im Werkstoff komme. Bei am Sinngehalt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre orientierten \u00dcberlegungen w\u00fcrde der Fachmann diese Funktionsweise jedoch nicht so weit abstrahieren, dass es f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg nicht zwingend auf die Verwendung pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel ankomme, sondern ein unterschiedliches Absorptionsverhalten der Styrolpolymerisatpartikel ausreiche, das etwa dadurch erzielt werden k\u00f6nne, dass eine Mischung von zwei Partikelsorten verwendet werde, von denen die eine eine schw\u00e4chere Pigmentierung aufweise als die andere.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Beklagten weiter. Im Hinblick auf das Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf hat die Kl\u00e4gerin den diesbez\u00fcglichen Unterlassungsanspruch mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Beklagte und die Streithelferin sind dieser teilweisen Erledigungserkl\u00e4rung entgegen getreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>F\u00fcr die Verwirklichung des Anspruchs 1 der Klageschutzrechte sei es ausreichend, wenn die D\u00e4mmplatte zus\u00e4tzlich zu den pigmentierten Partikeln pigmentfreie Partikel enthalte. Eine einschr\u00e4nkende Auslegung sei mit dem Anspruchswortlaut nicht zu vereinbaren. Das Landgericht lese in den Anspruch eine Funktions- bzw. Wirkungsangabe hinein, wonach der Anteil pigmentfreier Partikel so gro\u00df sein m\u00fcsse, dass eine Verringerung von Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung ausgeschlossen werde. Der Schutzanspruch eines Erzeugnispatents sei jedoch nicht auf eine in der Beschreibung genannte Zweckangabe beschr\u00e4nkt, so dass ein absoluter Sachschutz gew\u00e4hrt werde. Der Anteil der pigmentfreien Partikel in der D\u00e4mmplatte sei daher f\u00fcr eine Verletzung der Klageschutzrechte unerheblich.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon sei eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verwirkichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte auch dann gegeben, wenn man allein auf die dunkelgrauen und die hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel in der angegriffenen D\u00e4mmplatte abstelle. Der Anspruch spreche von nicht pigmentierten Partikeln. Vom Wortsinn seien daher auch solche Partikel umfasst, die nur leicht pigmentiert seien. Soweit das Klagepatent demgegen\u00fcber zur Begr\u00fcndung seiner Auffassung auf das EP 0 984 XYY B1 (nachfolgend: \u201eD\u201c) abstelle, entnehme der Fachmann diesem Patent nicht nur, dass die Styrolpolymerisate pigmentiert sein k\u00f6nnten, sondern auch, dass die Pigmentierung \u00fcber die gesamte Platte gleichm\u00e4\u00dfig, das hei\u00dft homogen verteilt sei. Das D offenbare dem Fachmann daher, dass die gew\u00fcnschte gute W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit nur dann gegeben sei, wenn die pigmentierten Partikel gleichm\u00e4\u00dfig in der D\u00e4mmplatte verteilt seien. Hier setze die Erfindung der Klageschutzrechte an. Dieses lehre dem Fachmann, unterschiedlich pigmentierte Partikel zu verwenden. Entscheidend sei eine unterschiedliche IR-Durchl\u00e4ssigkeit der Partikelgruppen, so dass der anspruchsgem\u00e4\u00dfe Werkstoff zwei Arten von Partikeln enthalte, die jeweils Graphitpartikel in unterschiedlicher Menge enthalten.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Klageschutzrechte zumindest mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch. Entscheidend sei, dass bei einem d\u00e4mmend gesch\u00e4umten Werkstoff durch das Zusammenspiel der unterschiedlich pigmentierten Partikel eine gute W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit bei zugleich einem hinreichenden Schutz gegen eine Verformung bei thermischer Beanspruchung gew\u00e4hrleistet sei. Das D setze sich nicht mit der Verformbarkeit bei thermischer Beanspruchung, sondern nur mit der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und dem Brandschutz auseinander. Dementsprechend entnehme der Fachmann der Druckschrift auch keine Lehre dazu, welcher Gew.-%-Anteil eines Partikels f\u00fcr eine thermische Verformbarkeit problematisch sein k\u00f6nnte. Der Fachmann wisse allein, dass es bei einer Platte, die gleichm\u00e4\u00dfig pigmentiert sei, zu entsprechenden Verformungen kommen k\u00f6nne. Die Beklagte bzw. die Streithelferin mische zu den dunkelgrauen Partikeln hellgraue Partikel, um eine Sch\u00fcsselung bzw. Verformung zu vermeiden. Zur Erreichung der angestrebten geringen W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit sei eine solche Beimischung nicht erforderlich, da diese W\u00e4rmleitf\u00e4higkeit auch bei einer nur aus dunkelgrauen Partikeln bestehenden Platte erreicht werde. Es sei f\u00fcr den Fachmann eine rein handwerkliche Ma\u00dfnahme, statt wei\u00dfen pigmentfreien Partikeln solche zu verwenden, die gering pigmentiert und damit hellgrau seien.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>A.<br \/>\ndas Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 1. Oktober 2013, 4b O 91\/12, abzu\u00e4ndern und:<\/p>\n<p>B.<br \/>\nI. die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, soweit die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln hergestellt ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel, eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 und eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht, aufweist,<\/p>\n<p>hilfsweise: wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel und solche mit einem geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil, eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 und eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht, aufweist,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: wenn der Werkstoff gleichzeitig pigmententhaltende Styrolpolymerisatpartikel und solche mit einem signifikant geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil, eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 und eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht, aufweist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 2. Januar 2011 bis zum 2. Oktober 2013 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und An-schriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und An-schriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie) und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehend Ziffer I. 1. entstanden ist oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird, die in der Zeit vom 2. Januar 2011 bis zum 2. Oktober 2013 begangen worden sind;<\/p>\n<p>C.<br \/>\nI. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt zwei Jahren, letztere zu vollziehen am jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, zu unterlassen,<\/p>\n<p>d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff, der aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist,<\/p>\n<p>im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn er aus pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet ist, wobei die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet sind,<\/p>\n<p>hilfsweise: wenn er aus pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln und solchen mit einem geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil gebildet ist, wobei die st\u00e4rker pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet sind,<\/p>\n<p>weiter hilfsweise: wenn er aus pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln und solchen mit einem signifikant geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil gebildet ist, wobei die st\u00e4rker pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet sind;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlich geordneten Verzeichnisses dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Januar 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern und deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen sind (Rechnungen in Kopie),<\/p>\n<p>wobei die Angaben zu e) erst f\u00fcr den Zeitraum ab dem 17. Januar 2009 zu machen sind und<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr Handlungen gem\u00e4\u00df Ziffer I. 1. zu zahlen, die in dem Zeitraum vom 13. Januar 2007 bis zum 16. Januar 2008 begangen wurden und ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gem\u00e4\u00df vorstehend Ziffer I. 1. entstanden ist oder zuk\u00fcnftig noch entstehen wird, die seit dem 17. Januar 2008 begangen worden sind.<\/p>\n<p>Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\ndas Verfahren bis zur Entscheidung der der Beschwerdekammer des EPA \u00fcber das Klagepatent und bis zur Entscheidung des BPatG \u00fcber das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Die schw\u00e4cher pigmentierten, hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden immer noch \u00e4hnlich stark pigmentiert sein wie die Styrolpolymerisatpartikel des durchg\u00e4ngig pigmentierten Produkts \u201eE\u201c. Zudem enthalte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keine unpigmentierten, sondern nur st\u00e4rker und schw\u00e4cher pigmentierte Styrolpolymerisatpartikel. Bei den wenigen wei\u00dfen Partikeln handele es sich demgegen\u00fcber um Verunreinigungen, die keinen technischen Effekt erzeugen und auch ohne jede Auswirkung bleiben w\u00fcrden. Nach der technischen Lehre der Klageschutzrechte solle jedoch die bisher bekannte monoton-einheitliche Fl\u00e4che aus pigmentierten Styrpolpolymerisationspartikeln aufgebrochen werden, indem eine Wirkung zeigende Menge unpigmentierter Styrolpolymerisat-partikel eingestreut werde.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die \u00c4quivalenz fehle es bereits am Naheliegen. Anspruch 1 der Klageschutzrechte lehre die Verwendung pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel. Angesichts dessen sei nicht erkennbar, weshalb es f\u00fcr den Fachmann nahegelegen haben solle, sich \u00fcber diese technische Lehre hinwegzusetzen und in diametralem Widerspruch dazu statt unpigmentierter Styrolpolymerisatpartikel nunmehr solche pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel zu verwenden, die unstreitig einen Pigmentgehalt von 1,5 Gew.-% aufweisen, der angesichts der Obergrenze von 8 Gew.-% alles andere als geringf\u00fcgig sei. Im \u00dcbrigen fehle es, wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt habe, jedenfalls an der Gleichwertigkeit.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich w\u00fcrden sich die Klageschutzrechte auch nicht als rechtsbest\u00e4ndig erweisen, weshalb die Verhandlung jedenfalls auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tritt diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Klage unter Verweis auf die fehlende Schutzrechtsverletzung abgewiesen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre der Klageschutzrechte weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- (und in Bezug auf das Klagepatent der Entsch\u00e4digungs-) pflicht aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 GebrMG bzw. aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG nicht zu. Vor diesem Hintergrund war die Klage somit von Anfang an unbegr\u00fcndet, weshalb auch eine Feststellung der (Teil-) Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf das zwischenzeitliche Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters nicht in Betracht kam.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nIn Bezug auf den Hauptantrag ist die Klage zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Klageschutzrechte betreffen einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten, aus pigmentierten und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln hergestellten Werkstoff.<\/p>\n<p>Wie die Klageschutzrechte einleitend ausf\u00fchren, seien aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln gebildete Werkstoffe an sich im Stand der Technik bekannt. Bei der Herstellung w\u00fcrden dabei expandierbare Partikel, die auch vorexpandiert sein k\u00f6nnten, innerhalb sogenannter Dampfkammern aufgesch\u00e4umt, wobei zumindest eine weitere Expansion der Partikel auftrete. Gleichzeitig komme es zu einer Verschwei\u00dfung und Verklebung der entsprechend aufgesch\u00e4umten Partikel miteinander. Nach der Abk\u00fchlung k\u00f6nne ein so hergestellter Werkstoff aus der Dampfkammer entnommen werden.<\/p>\n<p>Ein wesentliches Bewertungskriterium f\u00fcr solche Styropor-Werkstoffe sei die physikalische Dichte, wobei mit erh\u00f6hten physikalischen Dichten auch eine erh\u00f6hte mechanische Festigkeit erreichbar sei, was neben der Bruch- und Druckfestigkeit auch die Zugfestigkeit betreffe. Daneben spiele auch die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit eine wesentliche Rolle. Da die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit dichteabh\u00e4ngig sei, f\u00fchre eine Erh\u00f6hung der physikalischen Dichte des Werkstoffes zu einer Senkung der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>Eine M\u00f6glichkeit, Material zu sparen, sei die Herstellung von Platten mit einer geringeren Dichte. Dies sei jedoch mit dem Nachteil behaftet, dass die Platten aufgrund der damit verbundenen Verschlechterung der W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit nicht mehr den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (DIN 18164) entsprechen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Um dem entgegenzuwirken seien die expandierbaren Styrolpolymerisate mit einer Pigmentierung versehen worden. So w\u00fcrden in der EP 0 981 XYX B1 expandierbare Styropolymerisate beschrieben, die Graphitpartikel in einer homogenen Verteilung enthalten. Daraus hergestellte Schaumstoffe w\u00fcrden eine gute W\u00e4rmeisolierung aufweisen.<\/p>\n<p>Werde ein derartiger Werkstoff jedoch einer l\u00e4ngeren W\u00e4rmeeinstrahlung ausgesetzt, k\u00f6nne eine irreversible thermische Formver\u00e4nderung eintreten, was etwa beim Einsatz des Materials in W\u00e4rmed\u00e4mmplatten an den Sto\u00dfstellen zu einer Entstehung von Spalten und in der Folge zu einer Rissbildung im Au\u00dfenputz f\u00fchren k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt den Klageschutzrechten die Aufgabe zugrunde, einen d\u00e4mmenden gesch\u00e4umten Werkstoff zur Verf\u00fcgung zu stellen, der in seinen physikalischen Eigenschaften, insbesondere in Bezug auf die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und die Dichte, im Wesentlichen dem entspricht, wie er in der vorstehend genannten europ\u00e4ischen Patentschrift 0 981 XYX B1 beschrieben wird, der aber unter thermischer Beanspruchung keine oder nur geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen in der Form aufweist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung einen Werkstoff mit den nachstehenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff.<\/p>\n<p>2. Der Werkstoff ist aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln hergestellt.<\/p>\n<p>3. Der Werkstoff weist gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel auf.<\/p>\n<p>4. Der Werkstoff weist eine Dichte von weniger als 30 kg\/m\u00b3 auf.<\/p>\n<p>5. Der Werkstoff weist eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit auf, die mindestens den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164 Teil 1) entspricht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent sieht in Patentanspruch 1 in der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung einen Werkstoff mit den folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. D\u00e4mmender gesch\u00e4umter Werkstoff.<\/p>\n<p>2. Der Werkstoff ist aus expandierbaren Styrolpolymerisatpartikeln gebildet.<\/p>\n<p>3. Der Werkstoff ist aus pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet.<\/p>\n<p>4. Die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel sind unregelm\u00e4\u00dfig im Werkstoff angeordnet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht eine Verwirklichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte im Hinblick auf die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen wei\u00dfen Styrolpolymerisatpartikel verneint. Die wei\u00dfen Styrolpolymerisatpartikel sind in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in einer so geringen Konzentration enthalten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht allein aufgrund dieser Partikel gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel aufweist (Klagegebrauchsmuster) bzw. aus diesen gebildet ist (Klagepatent).<\/p>\n<p>Zudem teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht deshalb wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch macht, weil sich dort neben den dunkelgrauen und den wei\u00dfen Styrolpolymerisatpartikeln hellgraue Styrolpolymerisatpartikel finden. Denn auch bei Letzteren handelt es sich um pigmenthaltige und nicht um pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel im Sinne der Klageschutzrechte.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nMa\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent unter Schutz gestellt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 Abs. 1 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche (vgl. z. B. auch BGHZ 98, 12 = GRUR 1986, 803 &#8211; Formstein). Eine vergleichbare Regelung findet sich in \u00a7 12a GebrMG. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs eines Patents oder Gebrauchsmusters geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Anspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 106, 84, 94 = GRUR 1989, 205 \u2013 Schwermetalloxidationskatalysator). Das Protokoll zur Auslegung von Art. 69 EP\u00dc dr\u00fcckt dies durch seinen Hinweis aus, dass die Patentanspr\u00fcche nicht lediglich als Richtlinie dienen d\u00fcrften. Das verleiht dem in dem betreffenden Anspruch gew\u00e4hlten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis in ihn nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patent- oder Schutzanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patent- oder Schutzanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents oder Gebrauchsmusters darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Anspruchs festgelegten Gegenstands f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 212 = GRUR 2004, 1023, 1024 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGHZ 172, 88, 97 = GRUR 2007, 778, 779 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit).<\/p>\n<p>Wie weit der Schutzbereich eines Patents oder Gebrauchsmusters reicht, ist somit durch Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs zu ermitteln. F\u00fcr die Reichweite des Patent- oder Gebrauchsmusterschutzes kommt es demnach nicht allein darauf an, ob eine Ausf\u00fchrungsform bei einer ausschlie\u00dflich auf die buchst\u00e4bliche Bedeutung der Worte des Anspruchs gest\u00fctzten Betrachtung unter den Patent- oder Schutzanspruch f\u00e4llt. Zwar ist eine Auslegung unterhalb des Wortlauts der Patent- oder Schutzanspr\u00fcche generell nicht zul\u00e4ssig (vgl. BGH, GRUR 2007, 309, 311 \u2013 Schussf\u00e4dentransport). Allerdings meint dies nicht den reinen Wortlaut im Sinne einer rein linguistischen Betrachtung. Entscheidend ist vielmehr, wie der Fachmann den Patent- oder Schutzanspruch unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Ausf\u00fchrungsbeispiele versteht. Der Anspruch darf demnach nicht unter seinen, unter Ber\u00fccksichtigung der Beschreibung und der Zeichnungen zu ermittelnden Sinngehalt ausgelegt werden (so auch BGH a.a.O.).<\/p>\n<p>Bei der Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs sind mithin dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen. Ma\u00dfgeblich ist, welchen Begriffsinhalt das Patent oder Gebrauchsmuster bei unbefangener Erfassung der im Anspruch umschriebenen Lehre zum technischen Handeln einem vorgeschlagenen Merkmal zuweist, wobei sich das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck dieses Merkmals orientiert (BGH, GRUR 1999, 909, 911 = NJW-RR 2000, 259 \u2013 Spannschraube; GRUR 2001, 232, 234 \u2013 Auslegung von Patentanspr\u00fcchen). Denn f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis entscheidend ist zumindest im Zweifel die Funktion, die das einzelne technische Merkmal f\u00fcr sich und im Zusammenwirken mit den \u00fcbrigen Merkmalen des Patent- oder Schutzanspruchs bei der Herbeif\u00fchrung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolgs hat. Dabei sind Beschreibung und Zeichnungen heranzuziehen, die die technische Lehre des Patent- oder Schutzanspruchs erl\u00e4utern und veranschaulichen und daher nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht nur f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs, sondern ebenso f\u00fcr die Auslegung des Patent- oder Schutzanspruchs heranzuziehen sind, unabh\u00e4ngig davon, ob diese Auslegung die Grundlage der Verletzungspr\u00fcfung oder der Pr\u00fcfung des Gegenstands des Patent- oder Schutzanspruchs auf seine Schutzf\u00e4higkeit ist (BGHZ 186, 90 = GRUR 2010, 858 \u2013 Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2012, 1124, 1126 \u2013 Polymerschaum). Auch wenn durch die Klageschutzrechte ein Erzeugnis gesch\u00fctzt wird und insofern nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung ein absoluter Sachschutz besteht, wobei der Sachschutz alle Funktionen, Wirkungen, Zwecke, Brauchbarkeiten und Vorteile einer Vorrichtung ohne R\u00fccksicht auf den jeweiligen Verwendungszweck umfasst (vgl. BGH, GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II), kann der Inhalt einer Gebrauchsmuster- oder Patentschrift den Offenbarungsgehalt eines Gebrauchsmusters oder Patents gleichwohl begrenzen, wenn der Fachmann der Gesamtheit der Schrift eine engere Lehre entnimmt als diejenige, die der Wortlaut eines Merkmals zu vermitteln scheint (vgl. BGH, GRUR 1999, 909, 911 f. \u2013 Spannschraube; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; vgl. auch Hoge Raad der Nederlanden, Mitt. 2014, 332 \u2013 Stent).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSo liegt der Fall hier.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte gehen von den im Stand der Technik bekannten, aus pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildeten Werkstoffen aus, die, eine entsprechende Dichte vorausgesetzt, eine geringe W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit besitzen, wie sie etwa f\u00fcr den Einsatz in D\u00e4mmplatten erforderlich ist (vgl. Abschnitte [0005] f.). Wird die Dichte derartiger Werkstoffe jedoch, etwa aus Gr\u00fcnden der Materialersparnis, reduziert, steigt die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit, weshalb die Werkstoffe dann nicht mehr den Anforderungen der angestrebten W\u00e4rmeleitklasse entsprechen (vgl. Abschnitt [0007]).<\/p>\n<p>Um dem entgegen zu wirken, wird im Stand der Technik (EP 0 981 XYX B1) der Einsatz von Styrolpolymerisatpartikeln vorgeschlagen, die Graphitpartikel in einer homogenen Verteilung enthalten (vgl. Abschnitt [0008]). Dies sorgt zwar f\u00fcr eine gute W\u00e4rmeisolierung, f\u00fchrt aber dazu, dass es dann, wenn aus diesem Werkstoff ausgebildete Platten einer l\u00e4ngeren W\u00e4rmeeinstrahlung ausgesetzt sind, zu einer unkontrollierten irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderung und in der Folge sogar zu Sch\u00e4den an dem zu d\u00e4mmenden Geb\u00e4ude kommen kann (vgl. Abschnitte [0008 f.]).<\/p>\n<p>Zur Verhinderung derartiger Formver\u00e4nderungen schlagen die Klageschutzrechte vor, dass der d\u00e4mmend gesch\u00e4umte Werkstoff neben den aus dem Stand der Technik bekannten, pigmenthaltigen Styrolpolymerisatpartikeln auch pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel enthalten soll. Gerade die Mischung aus pigmenthaltigen und pigmentfreien Partikeln soll somit auch unter l\u00e4ngerer thermischer Beanspruchung die Entstehung irreversibler thermischer Formver\u00e4nderungen verhindern (vgl. Abschnitt [0012]), so dass der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Werkstoff die niedrige W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit eines graphithaltigen Styrolpolymerisats mit der thermischen Formbest\u00e4ndigkeit eines, lediglich pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel enthaltenden Werkstoffs kombiniert.<\/p>\n<p>Warum dies so ist, l\u00e4sst sich bei n\u00e4herer Betrachtung der Eigenschaften der pigmenthaltigen und der pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel erkennen. W\u00e4hrend die W\u00e4rmestrahlung die unpigmentierten, wei\u00dfen Styrolpolymerisatpartikel nahezu ungehindert durchdringen kann, wird sie durch die pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel absorbiert. Dies hat zur Folge, dass die durch den zu d\u00e4mmenden K\u00f6rper abgegebene W\u00e4rmestrahlung zwar das D\u00e4mmmaterial solange relativ leicht durchdringt, wie sich dort unpigmentierte, wei\u00dfe Styrolpolymerisatpartikel finden. Trifft die W\u00e4rmestrahlung aber auf ein pigmentiertes Styrolpolymerisatpartikel, wird sie absorbiert und kann das D\u00e4mmmaterial somit, anders als wenn dieses vollst\u00e4ndig aus pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln gebildet w\u00e4re, nicht ohne Weiteres passieren; die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit bleibt niedrig.<\/p>\n<p>Diese Effekte betreffen nicht nur die durch den zu d\u00e4mmenden K\u00f6rper abgegebene Strahlung, sondern treten in gleicher Weise bei der von au\u00dfen einwirkenden (Sonnen-) Strahlung ein. W\u00e4hrend die wei\u00dfen, pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel diese Strahlung relativ einfach passieren lassen, wird sie von den pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln absorbiert. Besteht der D\u00e4mmstoff lediglich, wie im Stand der Technik, aus pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln in einer homogenen Verteilung, wird ein gro\u00dfer Teil der Strahlung somit bereits an der Oberfl\u00e4che des D\u00e4mmmaterials absorbiert. Dies f\u00fchrt zu einer relativ starken Erw\u00e4rmung der Oberfl\u00e4che, wodurch es zu den als nachteilig empfundenen thermischen Verformungen kommen kann. Finden sich in dem Werkstoff neben den pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln jedoch auch pigmentfreie Partikel, lassen diese die W\u00e4rmeeinstrahlung passieren, bis diese Strahlung (innerhalb des D\u00e4mmstoffes) auf ein pigmentiertes Styrolpolymerisatpartikel trifft. Die pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel in ihrer Gesamtheit sorgen mithin daf\u00fcr, dass es zu einer besseren W\u00e4rmeverteilung innerhalb des Werkstoffs kommt, wodurch das Risiko nachteiliger Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung sinkt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass \u2013 auch wenn sich in den Hauptanspr\u00fcchen im Hinblick auf den Anteil pigmentierter und pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel keine konkreten Mengenangaben finden \u2013 nicht jedes beliebige Mischungsverh\u00e4ltnis vom Gegenstand der Klageschutzrechte erfasst sein kann. Denn den Klageschutzrechten liegt die Aufgabe zu Grunde, einen Werkstoff bereitzustellen, der ganz bestimmte Eigenschaften, n\u00e4mlich eine vergleichsweise geringe W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit bei einer gleichzeitig hohen thermischen Formstabilit\u00e4t, aufweist (vgl. Abschnitt [0010]). Diese Aufgabe kann nicht mehr gel\u00f6st werden, wenn sich in dem Werkstoff lediglich derart geringe Mengen an pigmentfreien oder pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln finden, dass sie entweder die angestrebte geringe W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit (pigmentierte Styrolpolymerisatpartikel) oder die thermische Formstabilit\u00e4t (pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel) nicht mehr gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>Finden sich im Werkstoff zu viele pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel, steigt die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit zu stark. Entspricht sie in der Folge bei einer Dichte von 30 kg\/m3 nicht mehr den Anforderungen der W\u00e4rmeleitklasse 035 (nach DIN 18164, Teil 1), f\u00fchrt allein dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung heraus. Ist im D\u00e4mmstoff demgegen\u00fcber ein zu gro\u00dfer Anteil pigmenthaltiger Styrolpolymerisatpartikel enthalten, heizt sich die Oberfl\u00e4che der D\u00e4mmplatte zu stark auf, was zu unerw\u00fcnschten thermischen Formver\u00e4nderungen f\u00fchren kann. In einem solchen Fall kann somit der in der Beschreibung der Klageschutzrechte ausdr\u00fccklich angesprochene technische Erfolg, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll, n\u00e4mlich die Verbesserung der thermischen Formstabilit\u00e4t gegen\u00fcber Werkstoffen, ausschlie\u00dflich pigmentierte Styrolpolymerisatpartikel enthalten, nicht mehr erreicht werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe).<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass dann, wenn der Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel so gering ist, dass der Umfang der Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung gar nicht oder allenfalls messbar, aber nicht sp\u00fcrbar verringert wird, zwar die einzelnen pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel noch die W\u00e4rmestrahlung in das Innere der D\u00e4mmstoffplatte passieren lassen. Jedoch ist die Anzahl der pigmentfreien Partikel im Werkstoff in einem solchen Fall so gering, dass mit ihnen eine sp\u00fcrbare Verringerung der Formver\u00e4nderung des Werkstoffes im Falle einer thermischen Beanspruchung nicht einhergeht. Auf den Werkstoff kommt es jedoch an, denn nach der in den Klageschutzrechten formulierten Aufgabe soll ein zu d\u00e4mmender Werkstoff bereitgestellt werden, der zwar die gleiche W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und Dichte wie das in der EP 0 981 XYX B1 offenbarte Material, jedoch eine h\u00f6here thermische Formstabilit\u00e4t aufweist (vgl. Abschnitt [0010]).<\/p>\n<p>Einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, bei welchem Anteil pigmentfreier und pigmentierter Styrolpolymerisatpartikel sich der erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebte Erfolg einstellen kann, bietet dem Fachmann Unteranspruch 4 der Klageschutzrechte, wonach der Anteil pigmentierter und pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel zwischen 10 und<br \/>\n90 % liegen soll. Auch wenn diese Mengenangabe in den streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen keinen Niederschlag gefunden hat, gibt sie dem Fachmann \u2013 worauf auch bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat \u2013 gleichwohl einen Anhaltspunkt daf\u00fcr, bei welchen Mischungsverh\u00e4ltnissen sich der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Erfolg jedenfalls einstellen wird. Davon ausgehend kann von einem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Werkstoff jedenfalls dann keine Rede sein, wenn sich der Anteil pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel im unteren einstelligen Promillebereich bewegt und lediglich den Charakter einer Verunreinigung hat, so dass Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung im Vergleich zu einem solchen Werkstoff ohne pigmentfreie Partikel nicht sp\u00fcrbar verringert werden. Auf eine derartige, sp\u00fcrbare Verringerung kommt es jedoch gerade an, damit sich beim Einsatz des beanspruchten Werkstoffes in D\u00e4mmplatten zwischen den Sto\u00dfstellen keine Spalten bilden, die zu Rissen im Armierputz f\u00fchren k\u00f6nnen (vgl. Abschnitt [0009] a. E.).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen hat das Landgericht mit zutreffender Begr\u00fcndung das Vorliegen einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Verwirklichung der durch die Klageschutzrechte in der streitgegenst\u00e4ndlichen Fassung gesch\u00fctzten technischen Lehre verneint.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin weist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht deshalb gleichzeitig pigmententhaltende und pigmentfreie Styrolpolymerisatpartikel auf (Klagegebrauchsmuster) bzw. ist aus derartigen Partikeln gebildet (Klagepatent), weil dort neben pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln einige wenige wei\u00dfe Styrolpolymerisatpartikel zu finden sind.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesen wei\u00dfen Styrolpolymerisatpartikeln, wie die Beklagte und die Streithelferin behaupten, lediglich um eine herstellungsbedingte Verunreinigung handelt oder ob diese der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bewusst zugegeben werden. Ebenso wenig ist es vorliegend entscheidend, ob eine solche Verunreinigung vermeidbar war oder nicht. Denn jedenfalls liegt die Konzentration dieser Styrolpolymerisatpartikel unstreitig im Promillebereich. So sind nach der \u00fcberschl\u00e4gigen Z\u00e4hlung der Beklagten, welcher die Kl\u00e4gerin nicht entgegen getreten ist und gegen die auch seitens des Senats keine Bedenken bestehen, auf der als Anlage K 12 vorgelegten Abbildung etwa 4000 Styrolpolymerisatpartikel zu sehen, von denen lediglich vier wei\u00df sind. Dass die wei\u00dfen Styrolpolymerisatpartikel trotz dieser geringen Konzentration gleichwohl in der Lage w\u00e4ren, die den pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln nach der technischen Lehre zugewiesene Funktion, die auf die Oberfl\u00e4che der D\u00e4mmplatte auftreffende Strahlung in einem solchen Umfang passieren zu lassen, dass die W\u00e4rme \u00fcber die gesamte Platte verteilt wird, erf\u00fcllen k\u00f6nnen, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Anzahl der wei\u00dfen Partikel im Verh\u00e4ltnis zu den pigmenthaltigen Partikeln so gering ist, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Gefahr von Formver\u00e4nderungen infolge thermischer Beanspruchung im Vergleich zu einem Werkstoff, der keine wei\u00dfen Partikel enth\u00e4lt, in irgend einer Weise verringert ist.<\/p>\n<p>Etwas anderes behauptet auch die Kl\u00e4gerin nicht. Soweit die Kl\u00e4gerin stattdessen unter Vorlage eines Privatgutachtens darauf abgestellt hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrde sich ebenso erw\u00e4rmen wie das aus wei\u00dfen und dunkelgrauen Partikeln bestehende Produkt \u201eDalmatiner\u201c der Kl\u00e4gerin, l\u00e4sst sich dem diesbez\u00fcglichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin bereits nicht entnehmen, dass dies gerade auf die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vereinzelt vorzufindenden wei\u00dfen Partikel zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Vielmehr deutet entsprechend den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts vieles darauf hin, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform deshalb keinen oder allenfalls geringf\u00fcgigen Formver\u00e4nderungen unterliegt, weil eine Mischung aus unterschiedlich stark pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln Verwendung findet. Allein der Umstand, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die mit den Klageschutzrechten angestrebten Eigenschaften, das hei\u00dft eine dem aus der EP 0 981 XYX B1 bekannten Material entsprechende W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und Dichte bei gleichzeitiger Formstabilit\u00e4t im Falle einer thermischen Beanspruchung, aufweist, l\u00e4sst im \u00dcbrigen nicht den Schluss zu, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Denn allein aus der gleichen Wirkung l\u00e4sst sich nicht schlie\u00dfen, dass diese auch in der gleichen Art und Weise wie in den Klageschutzrechten vorgesehen, das hei\u00dft durch das Bereitstellen einer Mischung pigmentfreier und pigmentierter Styrolpolymerisatpartikel, erreicht wird.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen auch die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu findenden hellgrauen Partikel keine pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel im Sinne der Klageschutzrechte dar.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte unterscheiden sowohl in den Anspr\u00fcchen als auch in der Beschreibung klar zwischen pigmententhaltenden und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln, so dass beide Begriffe streng zu unterscheiden sind. Demnach kann ein pigmententhaltender Styrolpolymerisatpartikel nicht zugleich pigmentfrei im Sinne der Klageschutzrechte sein, denn Kern der Erfindung ist gerade die Bereitstellung einer Mischung pigmententhaltender und pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel, die einerseits eine niedrige W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und andererseits eine hohe Formstabilit\u00e4t auch bei thermischer Beanspruchung erm\u00f6glichen soll (vgl. Abschnitt [0012]). Damit kombinieren die Klageschutzrechte die im Stand der Technik bekannten wei\u00dfen (und damit pigmentfreien) Styrolpolymerisatpartikel mit den ebenfalls bekannten, pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln (vgl. Abschnitte [0002], [0012], [0017], [0021] a. E. und [0026] [Klagepatent] bzw. [0028] [Klagegebrauchsmuster]). Somit sind nur solche Partikel als pigmentfrei anzusehen, die keine Pigmente enthalten. Auch wenn solche Styrolpolymerisatpartikel, die der Fachmann klassischerweise als \u201ewei\u00dfes Styropor\u201c und damit als pigmentfrei einordnet, bis zu einem gewissen Grad verunreinigt sein sollten, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klageschutzrechte jedenfalls solche Styrolpolymerisatpartikel nicht als pigmentfrei ansehen, die in der EP 0 981 XYX B1, welche die Klageschutzrechte als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik diskutieren, offenbart sind (vgl. Abschnitte [0008] und [0014] a. E.). Denn nach der Beschreibung der Klageschutzrechte sind \u2013 ohne Beschr\u00e4nkung auf einen bestimmten Mindestgehalt an Graphit \u2013 in der EP 0 981 XYX B1 pigmentierte (und damit gerade keine pigmentfreien) Styrolpolymerisate offenbart. Als pigmententhaltend sind somit insbesondere solche Styrolpolymerisate anzusehen, die einen Graphitanteil von 0,05 \u2013 8 Gew.-% aufweisen (vgl. Anlage K 3, Anspruch 1 sowie Abschnitte [0012] und [0019]). Da die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu findenden hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel unstreitig einen Gewichtsanteil von 1,5 Gew.-% Graphitpigmente aufweisen, sind diese Partikel auch nach Auffassung des Senats nicht als pigmentfreie, sondern als pigmenthaltige Partikel im Sinne der Klageschutzrechte anzustehen.<\/p>\n<p>Dass Abschnitt [0009] der Klageschutzrechte das Problem der unkontrollierten irreversiblen thermischen Formver\u00e4nderung im Zusammenhang mit dem \u201epraktischen Gebrauch\u201c von aus dem in der EP 0 981 XYX B1 offenbarten Material hergestellten Platten anspricht, steht dem nicht entgegen. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob im Priorit\u00e4tszeitpunkt lediglich, wie die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, Platten mit einem Pigmentanteil von 4 % bis 6 % erh\u00e4ltlich waren. Auch wenn die Klageschutzrechte auf den praktischen Gebrauch abstellen, nehmen sie bei der Schilderung der Problematik der Warmumformung allgemein auf Platten \u201eaus diesem Werkstoff\u201c und damit aus einem Material, wie es in der EP 0 981 XYX B1 offenbart ist, Bezug. Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann keine Veranlassung, allein aus dem lediglich allgemein gehaltenen Hinweis auf den \u201epraktischen Gebrauch\u201c zu schlie\u00dfen, das Problem der Warmumformung trete nur bei einem Pigmentgehalt oberhalb von 4 % und daher nicht bei allen in der EP 0 981 XYX B1 offenbarten Pigmentkonzentrationen auf. An einem solchen Verst\u00e4ndnis sieht sich der Fachmann vielmehr bereits dadurch gehindert, dass die in der EP 0 981 XYX B1 offenbarten Schaumstoffe nach Abschnitt [0008] a. E. der Klageschutzrechte bei einer Dichte von 10 g\/l eine W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit von unter 35 mW\/m x k aufweisen, wobei sich eine solche W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit nach Tabelle 1 der EP 0 981 XYX B1 bereits bei einem Graphitanteil zwischen 2 % und 4 % erreichen lassen d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDa der Hauptantrag keinen Erfolg hat, ist \u00fcber die Hilfsantr\u00e4ge zu entscheiden. Diese sind zul\u00e4ssig, haben aber in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferin sind die Hilfsantr\u00e4ge hinreichend bestimmt.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nNach \u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgrenzbar sind, sich der Beklagte nicht ersch\u00f6pfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung dar\u00fcber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht \u00fcberlassen bleibt (st. Rspr., vgl. BGHZ 156, 1, 8 f. = GRUR 2003, 958 \u2013 Paperboy; BGH, NJW 2005, 2550 \u2013 \u201estatt\u201c-Preis). Das Bestimmtheitserfordernis soll mithin den Streitgegenstand festlegen, zumal als Basis der materiellen Rechtskraft, ferner den Entscheidungsspielraum des Gerichts abstecken, dem Beklagten eine pr\u00e4zise Verteidigung erlauben und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil heraus erm\u00f6glichen, statt noch das Vollstreckungsverfahren mit Sachfragen zu belasten (vgl. Foerste in: M\u00fcnchner Kommentar zur ZPO, 11. Auflage, \u00a7 253 Rz. 29 m.w.N.). Dementsprechend muss der Antrag \u2013 ggf. nach einer Auslegung danach, was nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der Rechtsordnung vern\u00fcnftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht \u2013 eindeutig sein (vgl. BGHZ 176, 35, 37 f. = NJW 2008, 1446). Davon ausgehend bedarf es ggf. auch bei Unterlassungsantr\u00e4gen einer Auslegung, denn die Rechtsprechung gestattet eine gewisse Verallgemeinerung von Antrag und Titel, wenn darin wenigstens das Charakteristische der konkreten Verletzungstatbest\u00e4nde zum Ausdruck kommt (sog. Kerntheorie, vgl. Foerste, a.a.O., Rz. 33; BGH, NJW 2001, 3710, 3711 \u2013 \u201emit Aussagen wie\u201c).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieses Ma\u00dfstabs entsprechen die durch die Kl\u00e4gerin formulierten Hilfsantr\u00e4ge dem Bestimmtheitserfordernis.<\/p>\n<p>F\u00fcr den ersten Hilfsantrag liegt dies auf der Hand, denn dieser stellt ma\u00dfgeblich auf das Verh\u00e4ltnis von pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln und solchen mit einem geringeren Gew.-% Pigmentpartikelanteil ab. Der Antrag erfasst daher jede Ausf\u00fchrungsform, die (zumindest) zwei Arten von Styrolpolymerisatpartikeln mit einem unterschiedlichen Anteil an Pigmenten enth\u00e4lt, soweit sie die dar\u00fcber hinaus angesprochenen Eigenschaften in Bezug auf die Dichte und die W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit (Klagegebrauchsmuster) oder eine unregelm\u00e4\u00dfige Verteilung der unterschiedlich pigmentierten Styrolpolymerisatpartikel (Klagepatent) aufweist. Zweifel an der Reichweite des Antrags und dem folgend des Tenors bestehen somit nicht. Ob ein solcher Urteilsausspruch \u00fcber die Reichweite der Klageschutzrechte hinausgeht, ist demgegen\u00fcber eine Frage des Schutzumfangs der Klageschutzrechte und damit der Begr\u00fcndetheit.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist auch der zweite Hilfsantrag hinreichend bestimmt. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der auf einen \u201esignifikant geringeren Gew.-% Pigmentpartikel-Anteil\u201c abstellende Antrag nicht ohne Weiteres aus sich heraus verst\u00e4ndlich ist. Jedoch kann der im Hinblick auf die geltend gemachte \u00c4quivalenz an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform angepasste Tenor bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen (vgl. zur M\u00f6glichkeit der Auslegung: K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 1135). Zieht man die Entscheidungsgr\u00fcnde der vorliegenden Entscheidung zur Auslegung heran, ist klar, dass im Fall einer Verurteilung nur solche Werkstoffe unter den Tenor fallen, bei denen sich der Pigmentanteil in einem solchen Umfang unterscheidet, dass die mit dem geringeren Pigmentanteil ausgestatteten Styrolpolymerisatpartikel die W\u00e4rmestrahlung passieren lassen, w\u00e4hrend diese Strahlung durch die, \u00fcber einen h\u00f6heren Pigmentanteil verf\u00fcgenden Styrolpolymerisatpartikel absorbiert wird. Da die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer \u00e4quivalenten Verwirklichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte ma\u00dfgeblich auf diese Eigenschaften abstellt, muss sie auch in der Lage sein, einen Antrag zu formulieren, der das Ersatzmittel, Styrolpolymerisatpartikel mit einem signifikant geringeren Partikelanteil, aufscheinen l\u00e4sst, ohne sich im Hinblick auf den konkreten Partikelanteil unn\u00f6tig einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Durch ein solches Vorgehen wird die Beklagte auch nicht unangemessen benachteiligt. Auch wenn der Unterlassungstenor weit gefasst ist, bezieht er sich lediglich auf die den Gegenstand des Verletzungsverfahrens bildende angegriffene Ausf\u00fchrungsform. Dies ist hier das Produkt \u201eC\u201c, bei dem die dungelgrauen Styrolpolymerisatpartikel einen Graphitanteil von 6 Gew.-% und die hellgrauen Styrolpolymerisatpartikel einen Graphitanteil von 1,5 Gew.-% aufweisen. Ein anderes Produkt hat der Senat im Erkenntnisverfahren nicht gepr\u00fcft. Folglich w\u00e4re in einem eventuellen Vollstreckungsverfahren ein Versto\u00df gegen einen m\u00f6glichen Unterlassungsausspruch \u2013 und in der Folge auch eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zur Zahlung von Schadenersatz und Entsch\u00e4digung \u2013 dann zu verneinen, wenn die zu beurteilende abgewandelte Ausf\u00fchrungsform sich von derjenigen unterscheidet, die Gegenstand der Pr\u00fcfung in dem Erkenntnisverfahren war und wenn es wegen dieser Abwandlungen zus\u00e4tzlicher technischer Erw\u00e4gungen bedarf, die in dem genannten Erkenntnisverfahren und in dem dort ergangenen Urteil nicht angestellt worden sind (vgl. Senat, InstGE 6, 123 \u2013 Elektronische Anzeigevorrichtung; Beschluss v. 21. Dezember 2011, I-2 W 44\/11). Derartige zus\u00e4tzliche Erw\u00e4gungen w\u00e4ren hier jedoch stets dann erforderlich, wenn sich der Graphitanteil sp\u00fcrbar von demjenigen der jetzt streitgegenst\u00e4ndlichen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unterscheidet, denn dann w\u00fcrde sich die Frage stellen, ob auch eine solche Ausgestaltung gegen\u00fcber der durch die Klageschutzrechte beanspruchten L\u00f6sung gleichwirkend, naheliegend und gleichwertig ist. Geht man davon aus, wird die Reichweite des Tenors durch die durch die Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlte weite Antragsfassung in der Sache somit nicht erweitert.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Klage ist aber auch in Bezug auf die Hilfsantr\u00e4ge unbegr\u00fcndet. Von den nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmalen der Klageschutzrechte macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn eines Patent- oder Schutzanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patent- oder Schutzanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patent- oder Schutzanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents oder Gebrauchsmusters zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents oder Gebrauchsmusters wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV; vgl. auch Senat, Urteil v. 7. November 2013, Az. I-2 U 29\/12 \u2013 WC-Sitzgarnitur).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen Voraussetzungen stellt die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung, weniger stark pigmentierte Styrolpolymerisatpartikal mit st\u00e4rker pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln zu kombinieren, keine Verwirklichung der durch die Klageschutzrechte beanspruchten technischen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln dar.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nEs kann dahinstehen, ob eine derartige L\u00f6sung gegen\u00fcber der technischen Lehre der Klageschutzrechte, nach welcher der Werkstoff aus pigmenthaltigen und pigmentfreien Partikeln bestehen soll, gleichwirkend ist. Dies w\u00e4re nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Fall, wenn durch die gew\u00e4hlte technische Gestaltung nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt wird, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Jedenfalls ist bereits nicht ersichtlich, weshalb es f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag naheliegend gewesen sein sollte, den Werkstoff aus pigmentierten und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln auszubilden, durch eine L\u00f6sung zu ersetzen, bei welcher lediglich unterschiedlich stark pigmentierte Syrolpolymerisatpartikel zum Einsatz kommen. Irgendwelche konkreten Anregungen (Druckschriften, Fachb\u00fccher, Prospekte), die der vorbekannte Stand der Technik dem Fachmann f\u00fcr eine solche Abwandlung h\u00e4tte an die Hand geben k\u00f6nnen, hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAber sogar diese Frage kann auf sich beruhen. In jedem Fall fehlt es n\u00e4mlich an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Sie verlangt, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann zum Auffinden eines \u00e4quivalenten Ersatzmittels anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patent- oder Schutzanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung (Kombination aus st\u00e4rker und schw\u00e4cher pigmentierten Styrolpolymerisatpartikeln) mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung (Kombination aus pigmenthatligen und pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln) als gleichwertige Alternative in Betracht zieht. \u201eOrientierung am Patent- oder Schutzanspruch\u201c setzt voraus, dass der Patent- oder Schutzanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre (Kombination von Partikeln mit einer unterschiedlichen Pigmentierungsst\u00e4rke) als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patent- oder Schutzanspruch formulierte Anweisung erkennt. Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Bei allem ist der Schutzrechtsinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Die vom Patent oder Gebrauchsmuster gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Trifft der Patent- oder Schutzanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, a.a.O., S. 705 Tz. 35 &#8211; Okklusionsvorrichtung m.w.N.; Senat, Urteil v. 13. September 2013, Az. I-2 U 25\/13 Drospirenon; Senat, Urt. v. 17. Juli 2014, Az.: I-2 U 11\/14).<\/p>\n<p>Im Streitfall vermitteln die Klageschutzrechte dem Fachmann die Einsicht, dass es bei den in der EP 0 981 XYX B1 offenbarten graphithaltigen Styrolpolymerisaten dann, wenn aus diesem Material hergestellte Platten l\u00e4nger thermisch beansprucht werden, zu Formver\u00e4nderungen kommen kann (vgl. Abschnitte [0008] f.). Da die Klageschutzrechte die Problematik der Formver\u00e4nderung, wie bereits ausgef\u00fchrt, lediglich allgemein in Bezug auf Platten, \u201edie aus diesem Werkstoff\u201c, das hei\u00dft aus dem in der EP 0 981 XYX B1 bekannten Material, bestehen, ansprechen, ist dem Fachmann zun\u00e4chst klar, dass es zu derartigen Formver\u00e4nderungen zumindest dann kommt, wenn die Graphitpartikel in den Styrolpolymerisaten in einer homogenen Verteilung enthalten sind. Dazu, ob die Formver\u00e4nderungen allein auf den Graphitpartikeln, auf deren homogenen Verteilung oder auf einer Kombination von beidem beruhen, \u00e4u\u00dfern sich die Klageschutzrechte demgegen\u00fcber nicht. Auch wenn sich die EP 0 981 XYX B1 im Schwerpunkt mit Brandschutzfragen besch\u00e4ftigt und auf die Frage einer m\u00f6glichen Verformung des Materials bei W\u00e4rmeeinwirkung nicht eingeht, zieht der Fachmann aus der Er\u00f6rterung dieser Schrift in den Klageschutzrechten die Erkenntnis, dass die Graphitpartikel zumindest auch zu einer thermischen Formver\u00e4nderung beitragen k\u00f6nnen, indem gerade die durch die Pigmentierung herabgesetzte W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit dazu f\u00fchrt, dass die pigmentierten Platten zu den in den Klageschutzrechten kritisierten Formver\u00e4nderungen neigen, weil die W\u00e4rmestrahlung nicht in das Innere des Werkstoffs gelangt, sondern von den Styrolpolymerisatpartikeln auf der Oberfl\u00e4che des Werkstoffs absorbiert wird.<\/p>\n<p>Um davon ausgehend einen Werkstoff bereitzustellen, der einerseits dieselbe (vorteilhafte) W\u00e4rmeleitf\u00e4higkeit und Dichte wie das aus der EP 0 981 XYX B1 bekannte Material aufweist, der aber andererseits auch unter thermischer Beanspruchung keine oder nur geringf\u00fcgige Ver\u00e4nderungen in der Form aufweist (vgl. Abschnitt [0010]), schlagen die Klageschutzrechte vor, pigmenthaltige Styrolpolymerisatpartikel, wie sie aus der EP 0 981 XYY B2 bekannt sind, mit ebenfalls im Stand der Technik bereits bekannten, pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln zu kombinieren und damit die Vorteile beider vorbekannten Werkstoffe, das hei\u00dft die niedrige W\u00e4rmleitf\u00e4higkeit bei einer niedrigen Dichte der pigmenthaltigen Werkstoffe mit der bei den pigmentfreien Werkstoffen bestehenden niedrigen Gefahr f\u00fcr das Auftreten von Formver\u00e4nderungen, zu kombinieren. Dem Fachmann ist somit klar, dass gerade die Beimischung der pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikel irreversible thermische Formver\u00e4nderungen verhindern soll (vgl. Abschnitt [0012] a. E.).<\/p>\n<p>Von dieser konkreten Gestaltung l\u00f6st sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform signifikant, indem der Werkstoff nicht aus pigmenthaltigen und pigmentfreien, sondern (bis auf einzelne pigmentfreie Partikel) nur aus pigmenthaltigen Styrolpolymerisaten gebildet ist. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, mag der Fachmann zwar erkennen, dass die technische Wirkung der pigmentfreien Partikel gerade darin besteht, weniger W\u00e4rmestrahlung zu absorbieren als pigmenthaltige Partikel, so dass die W\u00e4rmestrahlung ins Innere des Werkstoffes gelangen kann und es zu einer vorteilhafteren W\u00e4rmeverteilung im Werkstoff kommt. Bei am Sinngehalt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre orientierten \u00dcberlegungen w\u00fcrde der Fachmann diese Funktionsweise jedoch nicht so weit abstrahieren, dass es f\u00fcr den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Erfolg nicht zwingend auf die Verwendung pigmentfreier Styrolpolymerisatpartikel ankommt, sondern ein unterschiedliches Absorptionsverhalten pigmenthaltiger Styrolpolymerisate ausreicht, das etwa dadurch erzielt werden kann, dass eine Mischung von zwei Partikelsorten verwendet wird, von denen die eine lediglich eine schw\u00e4chere \u2013 aber vorhandene \u2013 Pigmentierung aufweist als die andere.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund des in den Klageschutzrechten zitierten Standes der Technik muss der Fachmann vielmehr davon ausgehen, dass zumindest Styrolpolymerisatpartikel, wie sie in der EP 0 981 XYX B1 offenbart werden, die Gefahr von Formver\u00e4nderungen in sich tragen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Partikel einheitlich oder in unterschiedlicher Intensit\u00e4t pigmentiert sind. Denn die Klageschutzrechte f\u00fchren \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 lediglich allgemein aus, dass der in der EP 0 981 XYX B1 offenbarte Werkstoff zu Formver\u00e4nderungen neigt. Da es somit an einem Hinweis fehlt, dass die Gefahr von Formver\u00e4nderungen gerade auf der homogenen Verteilung der Partikel oder auf einer bestimmten Partikelkonzentration beruht, wird der Fachmann selbst dann, wenn er grunds\u00e4tzlich wei\u00df, dass weniger stark pigmentierte Partikel weniger W\u00e4rme absorbieren als stark pigmentierte Partikel, weniger stark pigmentierte Partikel nicht als gleichwertigen Ersatz f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00df vorgesehenen pigmentfreien Partikel ansehen.<\/p>\n<p>Der Senat schlie\u00dft sich der Auffassung des Landgerichts an, dass die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gerade auch mit Blick auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen gelten. Das in den Klageschutzrechten angesprochene und in der EP 0 981 XYX B1 offenbarte Material weist einen Graphitanteil von 0,05 bis 8 Gew.-% auf. Da sich die Klageschutzrechte nicht dazu \u00e4u\u00dfern, bei welcher Graphitpartikelkonzentration die zu vermeidenden thermischen Formver\u00e4nderungen auftreten, versteht der Fachmann den Hinweis in Abschnitt [0009] der Klageschutzrechte, bei dem in der EP 0 981 571 B1 genannten Werkstoff k\u00f6nne es zu Formver\u00e4nderungen kommen, so, dass diese Gefahr bei allen, unter den Schutzbereich der genannten europ\u00e4ischen Patentschrift fallenden Graphitkonzentrationen besteht, wenn auch m\u00f6glicherweise in einem unterschiedlichen Umfang. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wurden die dunklen Styrolpolymerisatpartikel durch Zugabe von Graphitpartikeln in einer Menge von rund 6 Gew.-% und die hellen Styrolpolymerisatpartikel durch die Zugabe von Graphitpartikeln in einer Konzentration von 1,5 Gew.-% gebildet, so dass auch der Graphitanteil der hellen Styrolpolymerisatpartikel innerhalb des Bereiches liegt, der in der EP 0 981 XYX B1 beansprucht wird und hinsichtlich dessen nach der Offenbarung der Klageschutzrechte die Gefahr von Formver\u00e4nderungen besteht. Zu solchen Mengenverh\u00e4ltnissen wird der Fachmann nicht gelangen, wenn er sich am Sinngehalt der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre orientiert, denn insoweit fehlt es dann an Styrolpolymerisatpartikeln, bei denen nach der Offenbarung der Klageschutzrechte nicht die Gefahr besteht, dass es zu unerw\u00fcnschten thermischen Formver\u00e4nderungen kommen kann.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nNur das vorstehend gefundene Ergebnis steht im \u00dcbrigen auch im Einklang mit dem Gebot der Rechtssicherheit, das gleichgewichtig neben dem Gesichtspunkt eines angemessenen Schutzes der erfinderischen Leistung steht. Daraus leitet der Bundesgerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung ab, dass der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt der Patent- bzw. Schutzanspr\u00fcche nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die Bestimmung des Schutzbereichs bildet; diese hat sich an den Patent- oder Schutzanspr\u00fcchen auszurichten. Mit dem Gebot der Rechtssicherheit soll erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patentes oder Gebrauchsmusters f\u00fcr Au\u00dfenstehende hinreichend sicher vorhersehbar ist; sie sollen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass der im Patent oder Gebrauchsmuster unter Schutz gestellte Werkstoff mit den Merkmalen des Patent- bzw. Schutzanspruches vollst\u00e4ndig umschrieben ist (BGH, GRUR 1992, 594, 596 \u2013 Mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 1992, 305, 307 \u2013 Heliumeinspeisung; Benkard\/Scharen, PatG\/GebrMG, 10. Auflage, \u00a7 14 PatG Rz. 100). Der Anmelder hat daf\u00fcr zu sorgen, dass in den Patent- bzw. Schutzanspr\u00fcchen alles niedergelegt ist, wof\u00fcr er Schutz begehrt (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem; GRUR 1989, 903, 905 \u2013 Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 \u2013 mechanische Bet\u00e4tigungsvorrichtung; GRUR 2002, 511, 512 \u2013 Kunststoffrohrteil; GRUR 2002, 519, 522 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II). Die Leser der Patent- bzw. Gebrauchsmusterschrift m\u00fcssen sich darauf verlassen k\u00f6nnen, dass das, was im Patent oder Gebrauchsmuster unter Schutz gestellt ist, im Patent- oder Schutzanspruch hinreichend deutlich bezeichnet ist (BGH, GRUR 1987, 626, 628 \u2013 Rundfunk\u00fcbertragungssystem). Unterl\u00e4sst es der Anmelder, in den Patent- oder Schutzanspr\u00fcchen alles niederzulegen, wof\u00fcr er Schutz begehrt, muss er sich mit einem entsprechend engeren Schutzbereich zufrieden geben. Er ist an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (Senat, Urteil vom 12.03.2009 \u2013 I-2 U 76\/06; Urteil vom 5. Mai 2011 \u2013 I- 2 U 9\/10). Der Bundesgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass, wenn das Patent oder Gebrauchsmsuter bei objektiver Betrachtung hinter dem weitergehenden technischen Gehalt der Erfindung zur\u00fcckbleibt, der Schutz auf das zu beschr\u00e4nken ist, was noch mit dem Sinngehalt seiner Patentanspr\u00fcche in Beziehung zu setzen ist (BGH, GRUR 2002, 519, 523 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2012, 45, 47 \u2013 Diglycidverbindung). So verh\u00e4lt es sich auch hier. Ist der Begriff \u201epigmentfrei\u201c im Patent- bzw. Schutzanspruch als Handlungsanweisung dahingehend zu verstehen, dass die Styrolpolymerisatpartikel keine Pigmente enthalten d\u00fcrfen, so ist dies f\u00fcr den Fachmann eine eindeutige und nicht relativierbare Festlegung auf die Verwendung von pigmentfreien Styrolpolymerisatpartikeln, auf deren unbedingte Geltung im Rahmen der schutzbeanspruchten Lehre sich Au\u00dfenstehende verlassen k\u00f6nnen m\u00fcssen. Aus dieser Erfindung f\u00fcr einen Werkstoff in Anspruch genommen zu werden, der anstelle von pigmenthaltigen und pigmentfreien Styrolpolymerisat-Partikeln (bis auf wenige, nicht pigmentierte Partikel) lediglich aus pigmenthaltigen Partikeln besteht, die sich nur in der Pigmentkonzentration unterscheiden, w\u00e4re f\u00fcr sie nicht vorhersehbar. Begehrt der Anmelder nur Schutz f\u00fcr einen aus pigmentfreien und pigmententhaltenden Styrolpolymerisatpartikeln gebildeten Werkstoff, kann er dementsprechend nicht erwarten, dass unter sein Patent oder Gebrauchsmuster auch Werkstoffe fallen, die \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 im Wesentlichen lediglich pigmenthaltige Styrolpolymerisatpartikel enthalten (vgl. auch Senat, Urt. v. 21. M\u00e4rz 2013, Az.: I-2 U 73\/09 \u2013 Bus und Bahn-Chipkarte).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDa die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daher neben dem Klagepatent auch das Klagegebrauchsmuster nicht verletzt, ist f\u00fcr eine Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf das zwischenzeitliche Erl\u00f6schen des Klagegebrauchsmusters durch Zeitablauf kein Raum. Denn eine Solche k\u00e4me nur dann in Betracht, wenn der urspr\u00fcngliche Antrag zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet war und durch das behauptete Ereignis unzul\u00e4ssig oder unbegr\u00fcndet wurde (vgl. Musielak\/Lackmann, ZPO, 11. Auflage \u00a7 91a Rz. 40). Daran fehlt es jedoch, wenn \u2013 wie hier \u2013 die Beklagte das Klagegebrauchsmuster nicht verletzt. Denn in diesem Fall standen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz aus \u00a7\u00a7 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB nicht zu, so dass die Klage von Anfang an unbegr\u00fcndet war.<br \/>\nIII.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 101 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2303 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 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