{"id":4454,"date":"2014-07-10T17:00:33","date_gmt":"2014-07-10T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4454"},"modified":"2016-05-09T09:49:22","modified_gmt":"2016-05-09T09:49:22","slug":"2-u-7813-rechtsanwaltliche-falschberatung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4454","title":{"rendered":"2 U 78\/13 &#8211; Rechtsanwaltliche Falschberatung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2196<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 10. Juli 2014, Az. 2 U 78\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2423\">4c O 8\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung des weitergehenden Rechtsmittels \u2013 das am 16. Juli 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl\u00e4gerin 12.210,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 6. September 2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Kl\u00e4gerin zu 87 Prozent und dem Beklagten zu 13 Prozent auferlegt.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDieses Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Parteien k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 Prozent des f\u00fcr die jeweils andere Partei aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert des Rechtsstreits und des Berufungsverfahrens wird bis zum 14. Mai 2014 auf 95.811,02 \u20ac, danach auf 91.620,02 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Mit ihrer Klage macht die Kl\u00e4gerin, die zur gleichen Unternehmensgruppe wie die B GmbH &amp; Co. KG, die C GmbH und die D GmbH geh\u00f6rt, Schadensersatzanspr\u00fcche wegen einer anwaltlichen Falschberatung geltend.<\/p>\n<p>Am 12. Mai 2009 f\u00fchrte Herr E, der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH, mit dem Beklagten ein Telefonat, in dessen Verlauf er dem Beklagten ein rechtsanwaltliches Mandat im Hinblick auf die Pr\u00fcfung, ob der Import von Fahrradk\u00f6rben aus der Volksrepublik China nach Deutschland und der anschlie\u00dfende Vertrieb bestimmte Schutzrechte verletzt, erteilte. Der genaue Inhalt des Telefonats ist zwischen den Parteien ebenso umstritten wie der Umfang der Mandatserteilung.<\/p>\n<p>Daraufhin \u00fcbersandte der Beklagte am 15. Mai 2009 ein an die \u201eC GmbH\u201c adressiertes Schreiben (Anlage B 1), in dem es unter anderem hei\u00dft:<\/p>\n<p>\u201eSchutzrechte der F GmbH f\u00fcr Produkte mit der Kennzeichnung \u201aG\u2018<\/p>\n<p>Sehr geehrter Herr E,<\/p>\n<p>wir kommen zur\u00fcck auf Ihren Anruf vom 12.05.2009. Sie hatten darin angesprochen, dass es in Ihrem Hause Interesse g\u00e4be, eine gleich wirkende, jedoch abweichend konstruierte Befestigung f\u00fcr Fahrradk\u00f6rbe und dergleichen herzustellen. Hierzu gibt es bereits Konstruktionszeichnungen Ihrerseits. In dem Zusammenhang hatten Sie darauf hingewiesen, dass \u00e4hnliche Produkte unter der Kennzeichnung \u201eG\u201c bereits im Markt seien. Wir haben diese Homepage unter der Domain \u201ewww.G.de\u201c in Augenschein genommen. Danach ist das Unternehmen F GmbH der Anbieter der so bezeichneten Produkte. Bei einer ersten Recherche nach Patenten und Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt, die auf die Firma F GmbH angemeldet sind, sind wir auf insgesamt 96 Schutzrechte gesto\u00dfen. [\u2026]<\/p>\n<p>Wir f\u00fcgen daher die ausgedruckte Liste des Deutschen Patent- und Markenamtes f\u00fcr Sie bei. Wir w\u00fcrden Sie bitten, diese durchzusehen und uns dann die Schutzrechte aufzugeben, die nach Ihrer Einsch\u00e4tzung den technischen Bereich tats\u00e4chlich ber\u00fchren, den Sie ebenfalls mit der schnellen Verbindung der Fahrradk\u00f6rbe abdecken wollen. [\u2026] Eine abschlie\u00dfende Beurteilung, ob die auf Ihr Haus zur\u00fcckgehende Konstruktion Schutzrechte der F verletzt, kann dann im Anschluss erfolgen. [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>In der Folge \u00fcbersandte der Beklagte ein weiteres, ebenfalls an die C GmbH adressiertes Schreiben vom 24. Juli 2009, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird. In diesem Schreiben, dessen Betreff \u201eSchutzrechte auf fahrradlenkergest\u00fctzte Halterung f\u00fcr Metallb\u00fcgeltaschen; entgegenstehende Schutzrechte von F GmbH\u201c lautet, hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eSehr geehrter Herr E,<\/p>\n<p>entsprechend Ihrem Wunsch haben wir auf der Grundlage des von Ihnen freundlicherweise \u00fcbersandten Produktes Ihres Hauses, welches Sie uns von Ihrem chinesischen Lieferanten \u00fcbersandten, dieses anhand der Auflistung der Schutzrechte, welche wir Ihnen unter dem 15.05.2009 zur Verf\u00fcgung gestellt hatten, auf entgegenstehende Schutzrechte \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>Sie hatten bei dem letzten Telefonat darauf hingewiesen, dass es bereits im Markt Ger\u00fcchte g\u00e4be, dass das dem System \u201eKlick fix\u201c zugrunde liegende Patent in nahe liegender Zukunft ausliefe. Diese Vermutung scheint zutreffend zu sein. Bezogen auf die f\u00fcr fahrradlenkergest\u00fctzte Halterung f\u00fcr einen Korb mit Aluminiumprofil findet Schutz \u00fcber das Europ\u00e4ische Patent 0 413 XXY B1, welches unter dem 19.06.1990 angemeldet wurde die Priorit\u00e4t der deutschen Patentanmeldung DE 3 920 XXX vom 22.06.1989 wiederum in Anspruch nimmt.<\/p>\n<p>Allerdings scheint dieses Schutzrecht nicht mehr in Kraft zu stehen, da augenscheinlich zuletzt im Jahr 2005 die Verl\u00e4ngerungsgeb\u00fchren entrichtet wurden.\u201c<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die fraglichen Fahrradk\u00f6rbe wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des vorgenannten europ\u00e4ischen Patents Gebrauch machen.<\/p>\n<p>In einem weiteren, ebenfalls an die C GmbH adressierten Schreiben mit dem Betreff \u201eSchutzrechte der F GmbH f\u00fcr einen Fahrradkorb mit einer formstabilen Halterung und daran befestigten folienartigen Gewebe\u201c vom 29. Juli 2009 erg\u00e4nzte der Beklagte seine bisherigen Ausf\u00fchrungen um einige Anmerkungen zu der deutschen Patentschrift DE 196 54 XXZ, wobei er zu dem Ergebnis gelangte, dass der aus China zu importierende Fahrradkorb einerseits keinen verst\u00e4rkten Rand an dem Gewebe oder der Folie des Sackes aufweise und zudem weder bei der Montage noch bei der t\u00e4glichen Nutzung dieses Korbes ein Umst\u00fclpen des Gewebes oder der Folie \u00fcber das Tragegestell erfolge. Vielmehr seien an dem Gewebe bzw. der Folie Schlaufen befestigt, die \u00fcber die biegesteife Randauspr\u00e4gung der Halterung des Sackes eine Verbindung erzeugen w\u00fcrden, weshalb es an einer Verletzung dieses Patentes fehle.<\/p>\n<p>Seine Leistungen rechnete der Beklagte am 12. M\u00e4rz 2010 wie aus der Anlage K 1 ersichtlich gegen\u00fcber der C GmbH ab, wobei die Rechnung mit \u201eSchutzrechte der F GmbH f\u00fcr einen Fahrradkorb mit einer formstabilen Halterung und daran befestigten folienartigen Gewebe\u201c \u00fcberschrieben war.<\/p>\n<p>Nachdem die B GmbH &amp; Co. KG die fraglichen Fahrradk\u00f6rbe importiert hatte und die Kl\u00e4gerin sowie die D GmbH den Vertrieb der Fahrradk\u00f6rbe aufgenommen hatten, mahnte die F GmbH die Kl\u00e4gerin mit einem patentanwaltlichen Schreiben vom 26. M\u00e4rz 2010 im Hinblick auf eine Verletzung des europ\u00e4ischen Patents 0 413 XXY und des deutschen Geschmacksmusters 407 02 766-0XYX wie aus der Anlage K 5 ersichtlich ab. F\u00fcr die vorstehend genannte Abmahnung stellten die Patentanw\u00e4lte der F GmbH 4.761,00 \u20ac (brutto) in Rechnung.<\/p>\n<p>Eine vergleichbare patentanwaltliche Abmahnung erhielt die D GmbH am 19. April 2010 (vgl. Anlage K 9).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die an die Kl\u00e4gerin gerichtete Abmahnung riet die damalige Kanzlei des Beklagten der Kl\u00e4gerin mit einem als Anlage K 20 zur Akte gereichten Schreiben vom 31. M\u00e4rz 2010 zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung gegen\u00fcber der F GmbH, woraufhin die Kl\u00e4gerin die dem vorgenannten Schreiben beigef\u00fcgte Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung, deren Inhalt aus der Anlage K 21 ersichtlich ist, unterzeichnete.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon mahnte die F GmbH die H GmbH &amp; Co. Deutschland KG (nachfolgend: H), an die die Kl\u00e4gerin die streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrradk\u00f6rbe geliefert hatte, ab.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich wurde die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am 31. M\u00e4rz 2010 auch von dem Unternehmen I (nachfolgend: I) wegen Verletzung der Gemeinschaftsgeschmacksmuster 00061500-0XYY sowie 000030630-0XYZ und des deutschen Gebrauchsmusters 20301158.9 abgemahnt, wof\u00fcr die Patentanw\u00e4lte von I der Kl\u00e4gerin 2.687,60 \u20ac (brutto) in Rechnung stellten. Gleichzeitig erwirkte I gegen H beim Landgericht M\u00fcnchen (Az.: 7 O 6209\/10) eine einstweilige, den Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrradk\u00f6rbe untersagende Verf\u00fcgung. F\u00fcr die Vertretung vor dem Landgericht M\u00fcnchen stellten die Patentanw\u00e4lte H 894,80 \u20ac (brutto) in Rechnung.<\/p>\n<p>Jeweils mit Erkl\u00e4rung vom 10. Mai 2012 traten die B GmbH &amp; Co. KG und die D GmbH \u201es\u00e4mtliche Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die Firma C GmbH\u201c an die Kl\u00e4gerin ab. Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieser Erkl\u00e4rungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlagen K 17a und K 17b Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat vor dem Landgericht mit ihrer am 6. September 2012 zugestellten Klage geltend gemacht, Herr E habe dem Beklagten, dem die Struktur der Firmengruppe der Kl\u00e4gerin bekannt gewesen sei, einen umfassenden Auftrag zur Pr\u00fcfung erteilt, ob ein bestimmter Fahrradkorb, den die Firmengruppe aus China importieren und hier vertreiben wollte, in Deutschland gegen Schutzrechte Dritter versto\u00dfe. Dem Beklagten sei aufgrund fr\u00fcherer Beratungen bewusst gewesen, dass Herr E f\u00fcr die Firmengruppe t\u00e4tig sei und bei Rechtsfragen dieser Art die Interessen aller Mitglieder der Firmengruppe vertrete und auch f\u00fcr diese handele. Zudem sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass Herr E die entsprechenden Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterfragen grunds\u00e4tzlich immer f\u00fcr die gesamte Gruppe stelle. Schlie\u00dflich habe der Beklagte auch gewusst, dass die Gegenst\u00e4nde, auf die sich bestimmte Schutzrechtsanfragen bezogen, grunds\u00e4tzlich von verschiedenen Firmen der \u201eB-Gruppe\u201c vertrieben werden sollten.<\/p>\n<p>Nachdem der Beklagte den Import und den Vertrieb der Fahrradk\u00f6rbe als unbedenklich eingestuft habe, habe die B GmbH &amp; Co. KG bei dem chinesischen Lieferanten I \u00fcber einen Agenten in Taiwan f\u00fcr die Kl\u00e4gerin und die D GmbH insgesamt 14.248 Fahrradk\u00f6rbe beschafft. Einschlie\u00dflich Frachtkosten und Transport bis zum Logistiklager in Rheda-Wiedenbr\u00fcck h\u00e4tten sich die Beschaffungskosten auf insgesamt 4,57 \u20ac (niedrigster Einkaufspreis in US-Dollar zzgl. Frachtkosten) pro Fahrradkorb belaufen. An die H-Baum\u00e4rkte seien zun\u00e4chst 4.425 und an Endverbraucher \u00fcber die Firmen J, K, L und M insgesamt 1.208 Fahrradk\u00f6rbe geliefert worden. Von diesen Fahrradk\u00f6rben seien aufgrund der einstweiligen Verf\u00fcgung bzw. der Abmahnungen 3.217 Fahrradk\u00f6rbe zur\u00fcckgenommen worden, so dass die Kl\u00e4gerin heute noch einen Bestand von 11.031 Fahrradk\u00f6rben habe. Diese bef\u00e4nden sich verpackt im Logistikzentrum der Kl\u00e4gerin in Rheda-Wiedenbr\u00fcck und k\u00f6nnten aufgrund der abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rungen nicht weiterverkauft werden.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin und ihren Schwesterunternehmen aus derselben Firmengruppe sei durch die Falschberatung des Beklagten ein Schaden in H\u00f6he von insgesamt 95.811,02 \u20ac entstanden. Wegen der Abmahnung durch die F GmbH habe die Kl\u00e4gerin entsprechend der Kostennote der Kanzlei N vom 26. April 2010 (Anlage K 7) an diese Kanzlei Geb\u00fchren f\u00fcr eine rechts- und patentanwaltliche Beratung in H\u00f6he von 4.761,60 \u20ac erstattet. Im Hinblick auf die Abmahnung, welche die F GmbH gegen\u00fcber H ausgesprochen hatte, habe die Kl\u00e4gerin entsprechend der weiteren Kostennote der Kanzlei N vom 26. April 2010 (Anlage K 8) an diese Kanzlei einen weiteren Betrag in H\u00f6he von 4.761,60 \u20ac als Erstattung weiterer Geb\u00fchren f\u00fcr eine rechts- und patentanwaltliche Beratung geleistet.<\/p>\n<p>Daraus, dass I Anspr\u00fcche aus der Verletzung ihrer Geschmacks- und Gebrauchsmuster geltend gemacht habe, sei der Kl\u00e4gerin ein Schaden in H\u00f6he von insgesamt 28.997,55 \u20ac entstanden. H sei aufgrund der gegen sie erlassenen einstweiligen Verf\u00fcgung des Landgerichts M\u00fcnchen durch dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss mit einem Betrag in H\u00f6he von insgesamt 5.415,15 \u20ac belastet worden, n\u00e4mlich jeweils aus einem Streitwert in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac mit Gerichtskosten in H\u00f6he von 2.634,- \u20ac und Anwaltskosten in H\u00f6he von 2.781,15 \u20ac. Die Kl\u00e4gerin habe H den gegen sie festgesetzten Kostenbetrag erstattet. Ferner habe H bei Erlass der gegen sie gerichteten einstweiligen Verf\u00fcgung bereits eine Werbeaktion zum Verkauf der fraglichen Fahrradk\u00f6rbe initiiert. Um diese Werbeaktion nicht aufwendig stoppen zu m\u00fcssen, habe sich H mit I in der Weise verglichen, dass H den Verkauf der Fahrradk\u00f6rbe sofort einstelle, die entsprechende Werbeaktion hingegen nicht stoppe, daf\u00fcr aber einen Betrag in H\u00f6he von 5.000,- \u20ac zahle. Diesen Betrag habe H gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Regress geltend gemacht. An weiteren Vergleichsverhandlungen zwischen H und I sei die Kl\u00e4gerin mit dem Ziel beteiligt gewesen, H nicht als ihre Kundin zu verlieren. Es sei der Kl\u00e4gerin gelungen, eine Vereinbarung des Inhalts zustande zu bringen, dass I nach Zahlung in H\u00f6he von weiteren 15.000,- \u20ac ihre Anspr\u00fcche als abgegolten betrachte. H habe au\u00dferdem f\u00fcr ihre eigene Vertretung gegen\u00fcber I Anwaltskosten in H\u00f6he von 894,80 \u20ac und weitere 2.687,60 \u20ac gem\u00e4\u00df den beiden Kostennoten der Kanzlei von O vom 11. Mai 2010 (Anlagen K 15 und K 16) aufgewandt.<\/p>\n<p>In Ansehung der aus der Volksrepublik China importierten Fahrradk\u00f6rbe sei der Kl\u00e4gerin ein Sachschaden in H\u00f6he von 50.411,67 \u20ac entstanden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin f\u00fcr ihre eigene anwaltliche Vertretung gegen\u00fcber dem hiesigen Beklagten anwaltliche Kosten in H\u00f6he von 2.687,60 \u20ac aufgewandt, n\u00e4mlich gem\u00e4\u00df der Kostennote ihres jetzigen Prozessvertreters vom 1. Februar 2012 (Anlage K18). Hilfsweise mache die Kl\u00e4gerin im Hinblick auf die Erstattung au\u00dfergerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgende Forderungen geltend:<\/p>\n<p>Dabei st\u00fctzt sie ihre Anspr\u00fcche prim\u00e4r auf die Rechnung in Bezug auf das vorprozessuale T\u00e4tigwerden gegen den Beklagten i. H. v. 1.780,20 \u20ac. Der dar\u00fcber hinausgehende Teilbetrag solle sich erstrangig aus der Rechnung \u201eT\u00e4tigkeit P GmbH gegen F\u201c und danach aus Anspr\u00fcchen in Bezug auf die T\u00e4tigkeit \u201eP GmbH .\/. I\u201c ergeben.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin sich dar\u00fcber hinausgehend darauf berufen hat, ihr Schwesterunternehmen, die D GmbH, sei aufgrund der ihr gegen\u00fcber ausgesprochenen Abmahnung der F GmbH vom 19. April 2010 mit einer weiteren Kostenrechnung der Kanzlei N in H\u00f6he von 4.191,- \u20ac belastet worden, hat sie die Klage mit Schriftsatz vom 24. April 2014 teilweise zur\u00fcckgenommen, wobei der Beklagte dieser teilweisen Klager\u00fccknahme mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 zugestimmt hat.<\/p>\n<p>Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, hat erstinstanzlich behauptet, Herr E habe den Beklagten, dem die Struktur der Firmengruppe der Kl\u00e4gerin nicht bekannt gewesen sei, ausschlie\u00dflich in seiner Eigenschaft als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der C GmbH angerufen, wobei Gegenstand der telefonischen Anfrage allein die Befestigung eines als Importware in Betracht kommenden Fahrradkorbes am Fahrradlenker und die Vereinbarkeit dieser Befestigung mit technischen Schutzrechten der F GmbH gewesen sei. Der Fahrradkorb selbst und dessen \u00c4hnlichkeit mit einem Einkaufskorb von I sei zwischen den Parteien nie Gespr\u00e4chsthema, geschweige denn Auftragsgegenstand gewesen. Dies werde sowohl durch die Korrespondenz des Beklagten mit der C GmbH als auch dadurch best\u00e4tigt, dass der Beklagte f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit lediglich einen Betrag i. H. v. 560,- \u20ac (brutto) abgerechnet habe. Hinsichtlich der Erstattung der Abmahnkosten hat der Beklagte eingewandt, die Mitwirkung von Patentanw\u00e4lten sei bei den jeweiligen Abmahnungen nicht erforderlich gewesen, so dass der Kl\u00e4gerin jedenfalls insoweit kein ersatzf\u00e4higer Schaden entstanden sei. Die Kosten der Abmahnung gegen\u00fcber der D GmbH h\u00e4tten insgesamt durch die vorbeugende Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung vermieden werden k\u00f6nnen, wozu nach der Abmahnung gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin innerhalb der Firmengruppe auch Anlass bestanden habe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 16. Juli 2013 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf nach einer informatorischen Anh\u00f6rung des Beklagten und der Vernehmung der Zeugen E und Q die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Eine Haftung des Beklagten auf Schadensersatz gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin scheide schon dem Grunde nach aus, weil sich die Aktivlegitimation der Kl\u00e4gerin nicht feststellen lasse. Der Kl\u00e4gerin sei der ihr obliegende Beweis f\u00fcr das Bestehen eines Mandatsverh\u00e4ltnisses zwischen ihr und dem Beklagten nicht gelungen. Aus Rechtsgr\u00fcnden k\u00f6nne sie auch keine Anspr\u00fcche daraus herleiten, dass ein solches Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen dem Beklagten und einer anderen Gesellschaft aus derselben Unternehmensgruppe (n\u00e4mlich der C GmbH) bestanden habe. Es lasse sich nicht feststellen, dass ein etwaiges Mandatsverh\u00e4ltnis zwischen dem Beklagten und einer Schwestergesellschaft der Kl\u00e4gerin Schutzwirkung zu Gunsten der Kl\u00e4gerin entfalte. Ein Anspruch aus Vertragspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter setze nach gefestigter Rechtsprechung und allgemeiner Meinung unter anderem voraus, dass die Vertragspartei ein Einbeziehungsinteresse habe. Ein solches k\u00f6nne sich zum einen daraus ergeben, dass der Vertragspartner f\u00fcr das \u201eWohl und Wehe\u201c der einzubeziehenden Partei einzustehen habe. Daf\u00fcr gebe es vorliegend keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. F\u00fcr den Schutzbereich eines Anwaltsvertrages k\u00f6nne es zwar vorkommen, dass die vom Mandanten beherrschte juristische Person in den Schutzbereich einbezogen sei. Jedoch sei eine Beherrschung im Verh\u00e4ltnis der C GmbH zur Kl\u00e4gerin und\/oder der D GmbH nicht vorgetragen. Soweit zum anderen eine Einbeziehung eines Dritten auch dann angenommen werde, wenn der Vertragspartner ein besonderes Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich habe und der Vertrag in der Weise ausgelegt werden k\u00f6nne, dass sich der Schutz auf den Dritten erstrecken solle, sei nicht ersichtlich, warum die Mandantin des Beklagten ein eigenes Interesse an der Einbeziehung der Kl\u00e4gerin in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages h\u00e4tte haben sollen. Dass umgekehrt die Kl\u00e4gerin ein Interesse daran gehabt haben mag, in diesen Schutzbereich zu gelangen, trage hierzu nichts bei.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 30. Juli 2013 Berufung eingelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht in zweiter Instanz geltend:<\/p>\n<p>Nach dem Vorbringen der Parteien und der Anh\u00f6rung des Beklagten sei davon auszugehen, dass der Beklagte die fraglichen Ausk\u00fcnfte und das Rechtsgutachten erstellt habe, ohne n\u00e4her nachzufragen, zwischen welchen Personen direkt der Anwaltsvertrag zu Stande gekommen sei. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme und der Anh\u00f6rung des Beklagten seien dies die betroffenen Firmen der Firmengruppe, also auch die Kl\u00e4gerin, und der Beklagte gewesen. Letztlich k\u00f6nnten diese Fragen aber auch dahingestellt bleiben, weil auch dann, wenn der Vertrag nur mit der C GmbH zustande gekommen w\u00e4re, direkte Anspr\u00fcche der betroffenen Unternehmen der Firmengruppe aufgrund des Rechtsinstituts des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter entstanden seien. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich bei der Unternehmensgruppe, zu der neben anderen Unternehmen auch die Kl\u00e4gerin geh\u00f6re, um eine Gruppe handele, deren Unternehmen zusammenarbeiten. Zudem sei es bei der an den Beklagten gerichteten Fragestellung nicht um die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage, die sich ausschlie\u00dflich auf ein Unternehmen beschr\u00e4nkte, gegangen. Au\u00dferdem sei dem Beklagten auch bewusst gewesen, dass die Fahrradk\u00f6rbe nach dem Ergebnis seiner Begutachtung importiert werden w\u00fcrden. Das eigentliche Haftungsrisiko habe in der wirtschaftlichen Dimension des Imports und Vertriebs und nicht in der Frage, wer aus dem Gesamtunternehmen konkret das Importgesch\u00e4ft f\u00fcr die Schwesterfirma abwickle, bestanden.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon habe die Beweisaufnahme auch &#8211; ohne dass das Landericht diese Frage weiter aufgekl\u00e4rt habe &#8211; ergeben, dass die Anfrage bei Mandatserteilung nicht auf die \u00dcberpr\u00fcfung von Schutzrechten der F GmbH beschr\u00e4nkt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass der mit der Begutachtung beauftragte Rechtsanwalt grunds\u00e4tzlich davon ausgehen m\u00fcsse, dass er zur Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers die Fragen umfassend zu pr\u00fcfen habe, weil er nur insoweit den Interessen und Anliegen des Mandanten gerecht werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin auch bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass die D GmbH und die B GmbH &amp; Co. KG ihre Anspr\u00fcche gegen den Beklagten abgetreten h\u00e4tten. Entsprechende, auf den 10. Mai 2005 datierte Abtretungserkl\u00e4rungen, hinsichtlich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlagen BR 1 und BR 2 Bezug genommen wird, hat die Kl\u00e4gerin mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 in Kopie vorgelegt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt unter Ber\u00fccksichtigung der teilweisen Klager\u00fccknahme,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 16. Juli 2013 \u2013 4c O 8\/13 \u2013 abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kl\u00e4gerin 91.620,02 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 % \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2010 zu zahlen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin vom 30. Juli 2013 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen:<\/p>\n<p>Das Mandatsverh\u00e4ltnis sei ausschlie\u00dflich zwischen der C GmbH und dem Beklagten bzw. dessen damaliger Soziet\u00e4t zu Stande gekommen. Dies werde bereits durch die erstinstanzlich von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Abtretungserkl\u00e4rungen belegt, in denen jeweils Schadensersatzanspr\u00fcche gegen die C GmbH abgetreten w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus sei der Beklagte seinerzeit auch nicht davon ausgegangen, dass andere Gesellschaften als die C GmbH selbst mit dem Import und Vertrieb der Fahrradk\u00f6rbe befasst waren bzw. sein w\u00fcrden. Die innere Struktur der Unternehmensgruppe sei ihm nicht bekannt gewesen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund habe das Landgericht auch zutreffend die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter verneint. Insoweit fehle es nicht nur an einem Interesse der C GmbH an einer Einbeziehung der Kl\u00e4gerin in den Vertrag, sondern auch an der Erkennbarkeit einer etwaigen Drittbezogenheit f\u00fcr den Beklagten. Dieser habe nicht gewusst und habe auch nicht wissen m\u00fcssen, dass andere Gesellschaften als die C GmbH, die allein seine Auftraggeberin gewesen sei, den Import und Vertrieb der Fahrradk\u00f6rbe durchf\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die durch die Kl\u00e4gerin erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Abtretungserkl\u00e4rungen vom 10. Mai 2005 hat der Beklagte bestritten, dass diese Erkl\u00e4rungen bereits vor Beginn des Jahres 2014 existent waren. Zugleich hat der Beklagte anl\u00e4sslich der neu vorgelegten Abtretungsvereinbarungen die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben.<\/p>\n<p>Der Senat hat durch die Vernehmung der Zeugen E, Q und R sowie durch Parteivernehmung des Beklagten Beweis erhoben.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kl\u00e4gerin stehen in H\u00f6he eines Betrages von 12.210,80 \u20ac gegen den Beklagten Schadenersatzanspr\u00fcche wegen anwaltlicher Falschberatung aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 611 BGB i. V. m den Grunds\u00e4tzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Dies gilt auch, soweit die Kl\u00e4gerin die \u201eKosten der Abmahnungen der F GmbH\u201c geltend macht und dabei der Berechnung ihrer Forderung die bereits im Tatbestand eingeblendete \u00dcbersicht zugrundelegt.<\/p>\n<p>Da die Kl\u00e4gerin in Bezug auf ihre vorgerichtlichen Anwaltskosten lediglich einen Betrag von 2.687,60 \u20ac geltend macht, handelt es sich um eine (verdeckte) Teilklage. Bei einer solchen Teilklage bedarf es einer n\u00e4heren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Anspr\u00fcche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Anspr\u00fcche bis zur geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Andernfalls ergeben sich un\u00fcberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenh\u00e4ngend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft und der Verj\u00e4hrung (vgl. BGH, NJW 2008, 3142, 3143; BGH NJW 2012, 3439, 3443; M\u00fcnchner Kommentar zur ZPO\/Becker-Eberhardt, 4. Auflage, \u00a7 253 Rz. 104; Beckscher Online-Kommentar zur ZPO\/Bacher, Stand: 15. M\u00e4rz 2014, \u00a7 253 Rz. 55). Dem ist die Kl\u00e4gerin nunmehr gerecht geworden, indem sie ihre geltend gemachte Forderung wie aus dem Tatbestand ersichtlich aufgeschl\u00fcsselt hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Klage hat jedoch in der Sache lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIm Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich das Vorliegen eines Beratungsvertrages zwischen der Kl\u00e4gerin und dem Beklagten nicht feststellen l\u00e4sst. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob sich der Zeuge E gegen\u00fcber dem Beklagten tats\u00e4chlich dahingehend ge\u00e4u\u00dfert hat, dass er im Namen der gesamten Unternehmensgruppe die Kl\u00e4rung der Schutzrechtslage begehrt. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge E rechtlich in der Lage war, andere Gesellschaften als die C GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er im Zeitpunkt der Mandatserteilung war (\u00a7 31 GmbHG), zu vertreten. Insbesondere hat die Kl\u00e4gerin weder hinreichend vorgetragen noch ist aus den Umst\u00e4nden erkennbar, dass dem Zeugen E mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vertretungsmacht eine Vollmacht zur Vertretung der Kl\u00e4gerin erteilt wurde. Ein Vertragsverh\u00e4ltnis ist demzufolge allein zwischen dem Beklagten und seiner Soziet\u00e4t sowie der C GmbH zustande gekommen.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nOb der Zeuge E in Bezug auf die Kl\u00e4gerin zumindest als \u201efalsus procurator\u201c im Sinne von \u00a7 177 Abs. 1 BGB aufgetreten ist, kann letztlich dahinstehen. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vor, so dass der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten unter diesem Gesichtspunkt dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz wegen pflichtwidriger Falschberatung aus \u00a7\u00a7 280 Abs. 1, 611 BGB zusteht.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDass der Beklagte zumindest im Hinblick auf die Frage, ob das europ\u00e4ische Patent<br \/>\n0 413 XXY B1 dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrradk\u00f6rbe in der Bundesrepublik Deutschland entgegensteht, eine falsche Auskunft erteilt hat, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Die Erteilung der Falschauskunft war auch wenigstens fahrl\u00e4ssig (\u00a7 276 Abs. 2 BGB), denn dass das Patent entgegen den Ausf\u00fchrungen in dem Schreiben vom 24. Juli 2009 noch in Kraft stand, h\u00e4tte der Beklagte, etwa aus dem Patentregister, ohne Weiteres erkennen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus liegen auch die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nNeben dem gesetzlich geregelten Vertrag zu Gunsten Dritter (\u00a7 328 BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gl\u00e4ubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen kann (vgl. etwa BGHZ 193, 297 = NJW 2012, 3165; NJW 2004, 3420; BGHZ 159,1 ff. = NJW 2004, 3035; BGH, NJW 2000, 725). Diese Rechtsprechung beruht auf einer ma\u00dfgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) gepr\u00e4gten erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung<br \/>\n(\u00a7 157 BGB). Ihr liegt zugrunde, dass der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, dass bestimmbare Dritte nicht gesch\u00e4digt werden. Das hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Fall der Sch\u00e4digung ein eigener Ersatzanspruch als sekund\u00e4rer vertraglicher Leistungsanspruch gegen den Schuldner zusteht (BGHZ 193, 297 = NJW 2012, 3165, 3167; BGHZ 159, 1, 4 = NJW 2004, 3035, 3036). Auf dieser Entwicklungslinie hat sich eine Berufshaftung f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte, Sachverst\u00e4ndige, Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer herausgebildet. Es handelt sich hierbei um Berufsgruppen, die \u00fcber eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verf\u00fcgen und deren Vertragsleistungen von vornherein erkennbar zum Gebrauch gegen\u00fcber einem Dritten bestimmt sind und nach dem Willen des Auftraggebers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein sollen (BGH, NJW 1996, 2927; Staudinger\/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2009, \u00a7 328 Rz. 88).<\/p>\n<p>Eine Einbeziehung Dritter in den Vertragsschutz setzt voraus, dass der Dritte bestimmungsgem\u00e4\u00df mit der Hauptleistung in Ber\u00fchrung kommt. Zu der damit angesprochenen Leistungsn\u00e4he muss ein schutzw\u00fcrdiges Interesse des Gl\u00e4ubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrages hinzutreten. Um den Vertragspartner zu sch\u00fctzen, muss die Einbeziehung des Dritten und die damit verbundene Haftungserweiterung f\u00fcr den Vertragspartner zudem erkennbar sein. Schlie\u00dflich muss der Dritte schutzw\u00fcrdig sein, das hei\u00dft, ihm d\u00fcrfen keine eigenen vertraglichen Anspr\u00fcche &#8211; gleich gegen wen &#8211; zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Anspr\u00fcche, die ihm \u00fcber eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zuk\u00e4men (BGH, NJW 1996, 2927, 2929 &#8211; Nitrierofen; BGH, NJW 2004, 3420, 3421; M\u00fcnchner Kommentar zum BGB\/Gottwald 6. Auflage 2012, \u00a7 328 Rz. 167).<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat f\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber, ob eine bestimmte Person in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, vielfach darauf abgestellt, ob das Wohl und Wehe dieser Person dem Vertragspartner der schutzpflichtigen Partei anvertraut war (BGH, NJW 1984, 355 f.). Daneben kommt die Einbeziehung eines Dritten auch dann in Betracht, wenn ohne eine derartige enge Bindung Schutzpflichten des Gl\u00e4ubigers gegen\u00fcber dem Dritten aufgrund eines Vertrages oder auch nur aus einem Gef\u00e4lligkeitsverh\u00e4ltnis oder aus einer sonstigen Vertrauensbeziehung bestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung des Schuldners nach dem Sinn des konkreten Vertrages nicht nur dem Gl\u00e4ubiger, sondern allein oder zumindest auch gegen\u00fcber einem Dritten erbracht werden soll oder letztlich den Interessen eines Dritten dient, diesem der Schaden aus der Pflichtverletzung droht und sich deshalb aus den Umst\u00e4nden des Falles konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr einen auf den Schutz Dritter gerichteten Parteiwillen ergeben (Staudinger\/Jagmann, BGB, Neubearbeitung 2009, \u00a7 328 Rz. 101). Das Bestehen und die Reichweite eines etwaigen Drittschutzes sind durch Auslegung des jeweiligen Vertrages zu ermitteln (vgl. BGHZ 193, 1 = NJW 2012, 3165, 3167). So hat der Bundesgerichtshof beispielsweise entschieden, dass der Gesellschafter und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in den Schutzbereich eines zwischen einer GmbH und einem Steuerberater geschlossenen Vertrages einbezogen sein k\u00f6nnen, welcher die Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Insolvenzreife der GmbH zum Gegenstand hat (BGHZ 193, 297 = NJW 2012, 3165). Ebenso kann eine namentlich nicht bekannte Vielzahl privater Kreditgeber oder Kapitalanleger in den Schutzbereich eines Gutachtenauftrages zur Wertermittlung eines Grundst\u00fccks einbezogen sein, wenn der Gutachter nach dem Inhalt des ihm erteilten Gutachterauftrags wusste oder damit rechnen musste, dass der Auftraggeber das Gutachten zur Erlangung von durch ein Grundpfandrecht an dem Grundst\u00fcck gesicherten, in der H\u00f6he begrenzten Krediten verwenden werde (BGHZ 159, 1 = NJW 2004, 3035).<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten nach den Grunds\u00e4tzen des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter vor.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin mit der Beratungsleistung des Beklagten ebenso wie die C GmbH als dessen Vertragspartnerin in Ber\u00fchrung kommt, liegt auf der Hand. Unstreitig sollte der Beklagte zumindest pr\u00fcfen, ob dem Import und dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrradk\u00f6rbe ein technisches Schutzrecht der F GmbH entgegensteht. Da die Fahrradk\u00f6rbe unter anderem durch die Kl\u00e4gerin vertrieben werden sollten, bildete das Ergebnis der Begutachtung durch den Beklagten zumindest eine Grundlage f\u00fcr die durch die Kl\u00e4gerin zu treffende Entscheidung, ob die Fahrradk\u00f6rbe durch sie tats\u00e4chlich in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und vertrieben werden.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nAnders als das Landgericht meint, hatte die C GmbH auch ein Interesse an der Einbeziehung der Kl\u00e4gerin in den Schutzbereich des Beratungsvertrages. Nachdem die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Einkauf und den Vertrieb der Fahrradk\u00f6rbe nicht bei der C GmbH lag, sondern durch deren Schwesterunternehmen erfolgte, ist nicht sie selbst in besonderer Weise auf ein vollst\u00e4ndiges und zutreffendes Gutachten des Beklagten angewiesen, sondern ihre jeweiligen Schwestergesellschaften, welchen jeweils der Einkauf und\/oder der Vertrieb \u00fcbertragen wurde. Die C GmbH war insoweit, unabh\u00e4ngig davon, welche ihrer Schwestergesellschaften konkret f\u00fcr den Einkauf und\/oder den Vertrieb zust\u00e4ndig waren, zumindest auch als Dienstleisterin f\u00fcr ihre Schwestergesellschaften t\u00e4tig und hatte vor diesem Hintergrund ein ureigenes Interesse daran, dass auch diese, sollte das Gutachten fehlerhaft sein, selbst Anspr\u00fcche gegen den Beklagten geltend machen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus war die Einbeziehung der Kl\u00e4gerin in den Schutzbereich des zwischen der C GmbH und dem Beklagten geschlossenen Vertrages f\u00fcr den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch erkennbar.<\/p>\n<p>Wie die Zeugen E und Q \u00fcbereinstimmend ausgef\u00fchrt haben, hatte der Zeuge Q dem Beklagten die Unternehmensgruppe der Kl\u00e4gerin bereits vor der Erteilung des streitgegenst\u00e4ndlichen Mandats vorgestellt, wobei der Beklagte durch den Zeugen Q nach dessen Aussage auch darauf hingewiesen wurde, dass er nunmehr die Gelegenheit habe, Auftr\u00e4ge auch von anderen Unternehmen der Gruppe zu erhalten. Der Senat sieht vor dem Hintergrund der detailreichen und widerspruchsfreien Aussagen keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der Glaubhaftigkeit der Zeugen zu zweifeln.<\/p>\n<p>Vielmehr lassen sich diese ohne Weiteres auch mit den Ausf\u00fchrungen des Beklagten im Rahmen seiner Parteivernehmung in Einklang bringen, wo dieser ebenfalls von dem Gespr\u00e4ch mit dem Zeugen Q berichtete. Selbst wenn der Zeuge Q, wie von ihm geschildet, bei diesem Gespr\u00e4ch m\u00f6glicherweise lediglich Kataloge der D GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer er schon zum damaligen Zeitpunkt war, dabei hatte, hat der Beklagte gleichwohl weiter einger\u00e4umt, dass ihm im Zeitpunkt der Erteilung des streitgegenst\u00e4ndlichen Mandats durch den Zeugen E bewusst gewesen sei, dass es neben der D GmbH auch die \u201eFirma B\u201c gab.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Mandatserteilung jedes Detail der Struktur und jede Gesellschaft der Firmengruppe der Kl\u00e4gerin kannte, war ihm somit zumindest bewusst, dass zu dieser Unternehmensgruppe mehrere Gesellschaften geh\u00f6rten, die jeweils unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen. Dass dem so war, best\u00e4tigt die weitere Einlassung des Beklagten, wonach er im Zeitpunkt des streitgegenst\u00e4ndlichen Telefongespr\u00e4ches wusste, dass der Zeuge E \u201eirgendwie der S angeh\u00f6rte\u201c. Ihm war also bekannt, dass der Zeuge E nicht zwingend f\u00fcr die D GmbH, die ihm der Zeuge Q zuvor vorgestellt hatte, handelte. Im \u00dcbrigen konnte der Beklagte im Rahmen seiner Vernehmung als Partei mangels einer entsprechenden Erinnerung auch nicht ausschlie\u00dfen, dass der Zeuge E \u2013 korrespondierend mit dessen Zeugenaussage \u2013 zu Beginn des der Mandatserteilung zu Grunde liegenden Telefonates darauf hingewiesen hat, dass er \u201ef\u00fcr eine Service GmbH\u201c handele.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Frage der Erkennbarkeit kann weiterhin nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass der Beklagte vor dem streitgegenst\u00e4ndlichen Mandat auch bereits f\u00fcr eine Schwestergesellschaft der C GmbH t\u00e4tig war (vgl. Anlage<br \/>\nK 0). H\u00e4tte der Zeuge E vor der Mandatserteilung somit nicht zu erkennen gegeben, f\u00fcr welches Unternehmen er gerade handelte, h\u00e4tte f\u00fcr den Beklagten in Ermangelung einer ausdr\u00fccklichen Mitteilung, durch welche konkrete Gesellschaft der Firmengruppe der Einkauf und der Vertrieb der Fahrradk\u00f6rbe erfolgen sollte, auch in diesem Fall klar sein m\u00fcssen, dass der Import und der Vertrieb nicht zwingend durch die C GmbH erfolgen musste, sondern durchaus auch durch eine andere Gesellschaft der Firmengruppe erfolgen konnte, f\u00fcr welche die in Auftrag gegebene Analyse der Schutzrechtslage ebenso von Relevanz war. Dies gilt umso mehr, da sich nach der Aussage des Zeugen E an dem dem Beklagten \u00fcberlassenen Musterkorb ein Anh\u00e4nger befand, auf dem die Firmenbezeichnung \u201eB\u201c abgebildet war.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist auch die von der Rechtsprechung f\u00fcr eine Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages geforderte Schutzbed\u00fcrftigkeit der Kl\u00e4gerin als Dritte gegeben. Diese kann fehlen, wenn der gesch\u00e4digte Dritte eigene vertragliche Anspr\u00fcche, auch gegen andere Schuldner, hat, die denselben oder einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen, die er auf dem Weg \u00fcber seine Einbeziehung in den Schutzbereich eines zwischen anderen geschlossenen Vertrages durchsetzen will, denn in einem solchen Fall Anspr\u00fcche aus dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu gew\u00e4hren, w\u00fcrde auch gegen das von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung stets hervorgehobene Anliegen versto\u00dfen, eine uferlose Ausdehnung des Kreises der in den Schutzbereich einbezogenen Personen zu vermeiden (BGH, NJW 2004, 3420, 3421; BGH, NJW 2004, 3630, 3632; BGHZ 70, 327, 329 f. = NJW 1978, 883; BGHZ 133, 168, 173 ff. = NJW 1996, 2927; BGH NJW 1987, 2510, 2511). Davon ausgehend ist die Kl\u00e4gerin schutzbed\u00fcrftig, da ihr im Hinblick auf die unstreitige Falschberatung der C GmbH durch den Beklagten keine gleichwertigen vertraglichen Schadensersatzanspr\u00fcche zustehen. Insbesondere kommen derartige Anspr\u00fcche gegen die C GmbH auch dann nicht in Betracht, wenn diese das Rechtsgutachten des Beklagten im Auftrag der Kl\u00e4gerin eingeholt hat. Auch wenn auf dieser Grundlage eine Haftung der C GmbH nicht von vornherein ausscheidet, w\u00fcrde eine solche gleichwohl im Hinblick auf das f\u00fcr eine Schadenersatzhaftung erforderliche Vertretenm\u00fcssen (\u00a7 280 Abs. 1 S. 2 BGB) ein zumindest fahrl\u00e4ssiges Verhalten voraussetzen, woran es hier fehlt. Die C GmbH hat im Hinblick auf m\u00f6gliche entgegenstehende Schutzrechte Dritter den sachverst\u00e4ndigen Rat einer unter anderem auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Kanzlei eingeholt und das Ergebnis weitergegeben. Zu einer eigenen Pr\u00fcfung der Richtigkeit des Gutachtens war die T GmbH &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob sie dazu \u00fcberhaupt in der Lage gewesen w\u00e4re &#8211; ebenso wenig verpflichtet wie zur Einholung eines weiteren Rechtsrates.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Klage hat im Hinblick auf die H\u00f6he des ersatzf\u00e4higen Schadens lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.<\/p>\n<p>Neben der Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten in H\u00f6he von insgesamt 2.687,60 \u20ac (805,20 \u20ac f\u00fcr die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen gegen den Beklagten sowie 1.882,40 \u20ac f\u00fcr die au\u00dfergerichtliche Vertretung gegen\u00fcber der F GmbH) kann die Kl\u00e4gerin von dem Beklagten Ersatz der in den als Anlagen K 7 und K 8 abgerechneten und durch die Kl\u00e4gerin unstreitig bezahlten Rechts- und Patentanwaltskosten (2 x 4.761,60 \u20ac) verlangen. Hinsichtlich der \u00fcbrigen Schadenersatzpositionen steht der Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber kein entsprechender Schadenersatzanspruch zu. In Bezug auf den geltend gemachten Anschaffungsaufwand f\u00fcr die Fahrr\u00e4der in H\u00f6he von 50.411,67 \u20ac l\u00e4sst sich weder feststellen, dass es sich dabei um einen eigenen Schaden der Kl\u00e4gerin handelt noch, dass der Kl\u00e4gerin entsprechende Schadenersatzanspr\u00fcche von anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes abgetreten wurden. Soweit die Kl\u00e4gerin Anspr\u00fcche in Bezug auf die Geltendmachung von Schutzrechten durch I geltend gemacht hat (Erstattung der Kosten des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens in M\u00fcnchen in H\u00f6he von 5.000,- \u20ac sowie der Vergleichskosten in H\u00f6he von 15.000,- \u20ac; Erstattung der Rechtsanwaltskosten von H in H\u00f6he von 894,90 \u20ac sowie in H\u00f6he von 2.687,67 \u20ac), l\u00e4sst sich auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit der f\u00fcr eine Verurteilung der Beklagten erforderlichen Gewissheit feststellen, dass auch die Pr\u00fcfung der Schutzrechte von I vom Mandat des Beklagten erfasst war.<\/p>\n<p>Im Einzelnen:<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Berechnung des Schadenersatzes richtet sich dann, wenn wie hier Verm\u00f6genssch\u00e4den geltend gemacht werden, im Ansatz nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegr\u00fcndenden Ereignisses eingetretenen Verm\u00f6genslage und derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben h\u00e4tte (sog. Differenzhypothese, \u00a7\u00a7 249 ff. BGB; vgl. BGHZ 86, 128, 130 = NJW 1983, 444, 445). Im Rahmen seiner Schadenersatzpflicht hat der Beklagte die Kl\u00e4gerin daher so zu stellen, wie diese bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Anwaltsverhalten st\u00fcnde (BGH, NJW 1995, 449, 451). Erforderlich ist daher ein Gesamtverm\u00f6gensvergleich, bei dem alle betroffenen Verm\u00f6genspositionen in die Beurteilung einzubeziehen sind (st. Rspr., vgl. BGH, NJW-RR 2008, 786; BGH, NJW-RR 2006, 923, 926; Fahrendorf\/Mennemeyer\/Terbille, 8. Auflage, Rz. 867 m. w. N.).<\/p>\n<p>Geht es um einen Beratungsfehler, ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nicht f\u00fcr einen bestimmten Erfolg im Sinne einer Garantie einzustehen hat. Daher ist er nicht verpflichtet, den Mandanten verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig so zu stellen, als wenn der Inhalt seiner Beratung zutreffend w\u00e4re, sondern nur so, wie er bei zutreffender Beratung oder Auskunft gestanden h\u00e4tte. Zu ersetzen ist somit der Vertrauensschaden, der dem Mandanten entstanden ist, weil er sich auf die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Auskunft verlassen hat (BGH, NJW-RR 1991, 1125, 1126; BGH, NJW-RR 1995, 619, 620; Fahrendorf\/Mennemeyer\/Terbille, a. a. O., Rz. 924). \u00dcbertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Kl\u00e4gerin so zu stellen ist, wie sie st\u00fcnde, wenn der Beklagte sie im Hinblick auf die Schutzrechte, die er zu pr\u00fcfen hatte, ordnungsgem\u00e4\u00df dahingehend beraten h\u00e4tte, ob und in welchem Umfang diese dem Vertrieb der streitgegenst\u00e4ndlichen Fahrradk\u00f6rbe in der Bundesrepublik Deutschland entgegen stehen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt stehen der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten Schadenersatzanspr\u00fcche lediglich im tenorierten Umfang zu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Klage urspr\u00fcnglich folgende Schadenspostionen geltend gemacht:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Eigene Schadenspositionen Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1 Rechnung v. 26.04.10 (Rixen u. Kaul) 4.761,60 \u20ac<br \/>\n2 Rechnung an H v. 26.04.2010 4.761,60 \u20ac<br \/>\n3 Erstattung H Kosten eV M\u00fcnchen 5.415,15 \u20ac<br \/>\n4 Zahlung an I Weiterverkauf H 5.000,00 \u20ac<br \/>\n5 Vergleichskosten I 15.000,00 \u20ac<br \/>\n6 RA-Kosten eV H M\u00fcnchen 894,80 \u20ac<br \/>\n7 RA-Kosten Berechtigungsanfrage H 2.687,60 \u20ac<br \/>\n8 Anschaffungsaufwand Fahrradk\u00f6rbe 50.411,67 \u20ac<br \/>\n9 vorgerichtliche RA-Kosten 2.687,60 \u20ac<\/p>\n<p>10 D GmbH<br \/>\nKosten Abmahnschreiben K 9 4.191,00 \u20ac<\/p>\n<p>Gesamt: 95.811,02 \u20ac<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die vorstehend genannte und mit der Ordnungsziffer \u201e10\u201c gekennzeichnete Forderung der D GmbH in H\u00f6he von 4.761,60 \u20ac hat die Kl\u00e4gerin die Klage mit Zustimmung des Beklagten zur\u00fcckgenommen. Zudem hat die Kl\u00e4gerin klargestellt, dass die in der Klageschrift zus\u00e4tzlich in Bezug auf die Abmahnung der Kl\u00e4gerin durch I mit 6.196,00 \u20ac bezifferten Anwaltskosten in dem durch sie eingeklagten Betrag nicht enthalten sind und auch nicht geltend gemacht werden sollen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend gilt im Hinblick auf den ersatzf\u00e4higen Schaden Folgendes:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie in den als Anlagen K 7 und K 8 zur Akte gereichten Rechnungen aufgef\u00fchrten Patent- und Rechtsanwaltsgeb\u00fchren (Schadenspositionen 1 und 2 in der vorstehend eingeblendeten Aufstellung) sind erstattungsf\u00e4hig, da die Kl\u00e4gerin diese Geb\u00fchren unstreitig tats\u00e4chlich erstattet hat.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte demgegen\u00fcber in Abrede gestellt hat, dass die Kl\u00e4gerin mit den gezahlten Betr\u00e4gen innerhalb der Firmengruppe im wirtschaftlichen Ergebnis belastet ist, kommt es darauf vor dem Hintergrund der unstreitigen Zahlung durch die Kl\u00e4gerin nicht an. Selbst wenn die Kl\u00e4gerin nach ihrer Zahlung durch eine ihrer Schwestergesellschaften einen Ausgleich erhalten h\u00e4tte, sind derartige freiwillige Leistungen Dritter, die diese an den Gesch\u00e4digten erbringen, grunds\u00e4tzlich nicht im Wege der Vorteilsanrechnung anzurechnen, denn ihr Zweck besteht darin, dem Gesch\u00e4digten etwas zukommen zu lassen und nicht, den Sch\u00e4diger zu entlasten (ganz h. M., vgl. BGHZ 10, 107, 108 f. = NJW 1953, 1346; BGH, NJW 2001, 1274, 1275; Oetker in: M\u00fcnchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, Rz. 251).<\/p>\n<p>Hat die Kl\u00e4gerin die Rechts- und Patentanwaltskosten, wie sie aus der Anlagen K 7 und K 8 ersichtlich sind, tats\u00e4chlich erstattet, handelt es sich insoweit um einen ersatzf\u00e4higen Schaden. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte eine Verletzung des in der Abmahnung neben dem durch den Vertrieb der angegriffenen Fahrradk\u00f6rbe unstreitig verletzten europ\u00e4ischen Patents aufgef\u00fchrten deutschen Geschmacksmusters bestritten hat. Ein derartiges, pauschales Bestreiten kann eine Verletzung des Geschmacksmusters nicht in Frage stellen, wenn die Kl\u00e4gerin zuvor auf Anraten der Kanzlei des Beklagten in Bezug auf dieses Geschmacksmuster eine Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung abgegeben hat (vgl. Anlagen K 20, S. 2 und K 21). Vor diesem Hintergrund h\u00e4tte es f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten nunmehr dem Beklagten oblegen, sich dar\u00fcber zu erkl\u00e4ren, welches konkrete Merkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht verwirklicht sein soll. Im \u00dcbrigen erscheint der in der Kostenrechnung zugrunde gelegte Streitwert von 200.000,- \u20ac auch bereits f\u00fcr eine lediglich auf das europ\u00e4ische Patent gest\u00fctzte Abmahnung angemessen.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte schlie\u00dflich die Mitwirkung eines Patentanwaltes bestritten hat, geht dieses Bestreiten bereits deshalb ins Leere, weil die Abmahnung durch einen Patentanwalt unterschrieben wurde. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Mitwirkung eines Patentanwaltes lagen zumindest im Hinblick auf den in der Abmahnung beanstandeten Versto\u00df gegen das europ\u00e4ische Patent auch vor, so dass es vor dem Hintergrund, dass es sich um eine einheitliche Abmahnung handelt, dahinstehen kann, ob dies auch im Hinblick auf das deutsche Geschmacksmuster der Fall war. Da<br \/>\n\u00a7 143 Abs. 3 PatG, auf den der Beklagte verweist, auf vorgerichtliche Abmahnungen nicht anwendbar ist, richtet sich die Erstattungsf\u00e4higkeit der Patentanwaltskosten nach \u00a7\u00a7 677, 683, 670 BGB. Dabei sind in Patentsachen an die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Patentanwaltes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Von einer solchen ist vielmehr auszugehen, wenn nicht besondere Umst\u00e4nde des Einzelfalles \u2013 etwa beim Vorliegen einer Massenabmahnung \u2013 eine andere Bewertung rechtfertigen (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 143 Rz. 31; Busse\/Kaes, Patentgesetz, 7. Auflage, \u00a7 143 Rz. 135 und 137). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier jedoch nicht, so dass neben den Kosten des Rechtsanwalts auch diejenigen des Patentanwaltes erstattungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin demgegen\u00fcber Anspr\u00fcche in Bezug auf die Geltendmachung von Schutzrechten durch I geltend gemacht hat (Schadenspositionen 3 bis 7 in der vorstehend eingeblendeten Aufstellung), l\u00e4sst sich auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme f\u00fcr den Senat nicht mit der f\u00fcr eine Verurteilung des Beklagten erforderlichen Gewissheit feststellen, dass auch die Pr\u00fcfung der Schutzrechte von I vom Mandat des Beklagten umfasst war.<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung eines derart umfassendes Mandates spricht bereits, dass sich der zur Akte gereichte Schriftverkehr ausschlie\u00dflich auf Schutzrechte der F GmbH bezieht. Insbesondere haben sowohl der Zeuge E als auch der Beklagte im Rahmen ihrer Vernehmung vor dem Senat best\u00e4tigt, dass der Hintergrund des dem Beklagten erteilten Mandates in dem als Anlage B 1 zur Akte gereichten Schreiben vom 15. Mai 2009 zutreffend geschildert wird. Danach beabsichtigte die C GmbH, eine Halterung f\u00fcr Fahrradk\u00f6rbe zu gebrauchen, zu der es auch schon Konstruktionszeichnungen gab. Der Zeuge E habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass \u00e4hnliche Produkte unter der Kennzeichnung \u201eG\u201c bereits im Markt seien. Sodann weist der Beklagte darauf hin, dass seine Kanzlei die Internetseite \u201ewww.G.de\u201c in Augenschein genommen habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die F (GmbH) Anbieterin der so bezeichneten Produkte sei, wobei man bei einer Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt auf insgesamt 96 Schutzrechte gesto\u00dfen sei. Die C-GmbH solle die aus ihrer Sicht relevanten Schutzrechte kennzeichnen. Eine abschlie\u00dfende Beurteilung, ob die auf die C GmbH zur\u00fcckgehende Konstruktion Schutzrechte der F GmbH verletze (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt), k\u00f6nne im Anschluss erfolgen. Die ausschlie\u00dfliche Bezugnahme auf Schutzrechte der F GmbH setzt sich in dem weiteren, zur Akte gereichten (und nach der Aussage des Zeugen E abschlie\u00dfend vorgelegten) Schriftverkehr fort.<\/p>\n<p>Auch wenn der Zeuge E im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat eine, alle Schutzrechte betreffende Mandatierung des Beklagten behauptet hat, l\u00e4sst sich eine Erstreckung des Mandats auf die Pr\u00fcfung anderer, nicht der F GmbH geh\u00f6render Schutzrechte, welche der Beklagte im Rahmen seiner Vernehmung als Partei in Abrede gestellt hat, unter Ber\u00fccksichtigung des vorgelegten Schriftverkehrs nicht zur \u00dcberzeugung des Senats feststellen. Dies gilt umso mehr, als auch das durch den Beklagten f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit abgerechnete Honorar mit<br \/>\n560,- \u20ac zzgl. Umsatzsteuer f\u00fcr eine umfassende Schutzrechtspr\u00fcfung vergleichsweise niedrig ausf\u00e4llt. Im \u00dcbrigen deutet auch der Umstand, dass der Zeuge E, obwohl er entsprechend seiner Aussage die Unterschiede zwischen technischen Schutzrechten und Designs kannte und sich alle Schreiben lediglich auf technische Schutzrechte der F GmbH bezogen, den Beklagten nicht ausdr\u00fccklich auf \u201eirgendwelche Designschutzrechte oder UWG-Sachverhalte\u201c hingewiesen hat. Zwar konnten der Zeuge E bzw. die C GmbH grunds\u00e4tzlich darauf vertrauen, dass der Beklagte als auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtschutzes t\u00e4tiger Rechtsanwalt die notwendigen Pr\u00fcfungen durchgef\u00fchrt hat. Gleichwohl h\u00e4tte es vor dem Hintergrund, dass der Zeuge E die unterschiedlichen gewerblichen Schutzrechte kannte, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe gelegen, dass er bei einem, eine vollst\u00e4ndige Pr\u00fcfung der Schutzrechtslage umfassenden Mandat im Hinblick auf die einseitig technische Schutzrechte der F GmbH erfassenden Schreiben nachfragt, ob tats\u00e4chlich eine vollumf\u00e4ngliche Pr\u00fcfung stattgefunden hat, vor allem dann, wenn der Beklagte wie hier sogar darum gebeten hat, die von ihm erstellte Schutzrechtsliste durchzusehen. Dass eine derartige Nachfrage ausgeblieben ist, hat der Zeuge E im Rahmen seiner Vernehmung einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nAuch den in Bezug auf die Anschaffung der Fahrradk\u00f6rbe geltend gemachte Schadenersatzanspruch in H\u00f6he von 50.411,67 \u20ac (Schadensposition 8 in der vorstehend eingeblendeten Aufstellung) kann die Kl\u00e4gerin nicht mit Erfolg geltend machen. Weder l\u00e4sst sich feststellen, dass es sich bei dem Anschaffungsaufwand um einen eigenen Schaden der Kl\u00e4gerin handelt noch, dass der Kl\u00e4gerin entsprechende Schadenersatzanspr\u00fcche von anderen Gesellschaften des Unternehmensverbundes rechtzeitig abgetreten wurden.<\/p>\n<p>Mit den Einkaufskosten war zun\u00e4chst allein die f\u00fcr den Einkauf zust\u00e4ndige B GmbH &amp; Co. KG belastet, die diese sodann ihrerseits den Vertriebsgesellschaften in Rechnung stellte. Wie der Zeuge R als Leiter Controlling\/Finanzen der B GmbH &amp; Co. KG im Rahmen seiner Vernehmung ausgef\u00fchrt hat, war die Belastung der Vertriebsgesellschaften im Fall von Retouren jedoch nicht von Dauer, da in einem solchen Fall intern eine R\u00fcckbelastung f\u00fcr die betreffende Ware zum Nachteil der B GmbH &amp; Co. KG erfolgte. Entsprechend zeigt die durch die Kl\u00e4gerin als Anlage 16 vorgelegte Inventurliste auch den Warenbestand der B GmbH &amp; Co. KG und nicht der Kl\u00e4gerin, wobei die B GmbH &amp; Co. KG auch mit dem von dem chinesischen Lieferanten der Fahrradk\u00f6rbe berechneten Einkaufspreis belastet wurde. Damit ist der durch den Beschaffungsaufwand f\u00fcr die Fahrradk\u00f6rbe verursachte Schaden nicht der Kl\u00e4gerin, sondern allenfalls \u2013 was hier nicht abschlie\u00dfend entschieden werden braucht \u2013 der B GmbH &amp; Co. KG entstanden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kann den entsprechenden Schaden auch nicht mit Erfolg aus abgetretenem Recht geltend machen. Ob und zu welchem Zeitpunkt die hierf\u00fcr erforderliche Abtretung durch die B GmbH &amp; Co. stattgefunden haben soll, hat die Kl\u00e4gerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>Die erstinstanzlich als Anlagen K 17a) und K 17 b) vorgelegten Abtretungserkl\u00e4rungen vom 10. Mai 2012 betreffen jeweils Schadenersatzanspr\u00fcche gegen die C-GmbH, nicht aber gegen den Beklagten und sind daher unbehelflich.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin nunmehr in der zweiten Instanz als Anlagen BR 1 und BR 2 weitere Abtretungserkl\u00e4rungen vorgelegt hat, kann dahinstehen, ob diese im Hinblick auf \u00a7 531 ZPO in der Berufungsinstanz \u00fcberhaupt noch Ber\u00fccksichtigung finden k\u00f6nnen. Denn die entsprechenden Abtretungserkl\u00e4rungen tragen das Datum \u201e10. Mai 2005\u201c. Das streitgegenst\u00e4ndliche Mandat wurde dem Beklagten demgegen\u00fcber auch nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin erst im Mai 2009 erteilt. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, wie gleichwohl bereits vier Jahre zuvor \u201es\u00e4mtliche Schadenersatzanspr\u00fcche gegen Rechtsanwalt U, die ihr im Zusammenhang mit der Rechtsauskunft \u00fcber die Unbedenklichkeit des Imports von Fahrradk\u00f6rben entstanden sind\u201c, abgetreten werden konnten.<\/p>\n<p>Selbst wenn es sich bei dem angegebenen Datum um ein Schreibversehen handeln sollte, konnte der Kl\u00e4gervertreter in der m\u00fcndlichen Verhandlung trotz Nachfrage nicht mitteilen, wann die entsprechenden Abtretungserkl\u00e4rungen tats\u00e4chlich abgegeben wurden. Da die Kl\u00e4gerin die als Anlage BR 1 und BR 2 zur Akte gereichten Abtretungserkl\u00e4rungen erst mit Schriftsatz vom 10. Februar 2014 vorgelegt hat, l\u00e4sst sich nicht ausschlie\u00dfen, dass die Abtretungserkl\u00e4rungen erst 2014 abgegeben wurden. Der Beklagte hat anl\u00e4sslich dieser Abtretungserkl\u00e4rungen jedoch die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Wurden die Abtretungserkl\u00e4rungen erst 2014 abgegeben, waren die zugrunde liegenden Forderungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 195, 199 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Abtretung bereits verj\u00e4hrt, es sei denn, die Verj\u00e4hrung wurde vorher gehemmt. Dass die Voraussetzungen einer solchen Verj\u00e4hrungshemmung hier vorliegen, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kl\u00e4gerin weder hinreichend vorgetragen noch ist dies ersichtlich. Das gilt insbesondere f\u00fcr eine Verj\u00e4hrungshemmung gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, die voraussetzen w\u00fcrde, dass gerade in Bezug auf die abgetretenen Forderungen bereits vor Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist Klage erhoben wurde.<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen steht der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten (Schadensposition 9 in der o. g. Aufstellung) in H\u00f6he von insgesamt 2.687,60 \u20ac zu.<\/p>\n<p>Eine Erstattung der in der als Anlage K 18 zur Akte gereichten Rechnung aufgef\u00fchrten Rechtsanwaltskosten kommt allerdings bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Rechnung, die durch die Kl\u00e4gerin auch nicht n\u00e4her erl\u00e4utert wird, aus sich heraus nicht nachvollziehbar ist. Soweit diese Rechnung die \u201eAbwehr der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen F GmbH \/ V\u201c betreffen soll, l\u00e4sst der in der Rechnung angegebene Leistungszeitraum \u201e25. Oktober 2011 bis 1. Februar 2012\u201c nicht erkennen, welcher Zusammenhang insoweit mit den Abmahnungen durch die F GmbH und I bestehen soll. Der vorliegende Schriftverkehr datiert aus den Jahren 2009 und 2010. Im \u00dcbrigen ist die Rechnung auch im Hinblick auf die weitere angegebene T\u00e4tigkeit \u201eW.\/. U\u201c unschl\u00fcssig, denn insoweit ist der mit 250.000,- \u20ac angegebene Gegenstandswert nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Hilfsweise stellt die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Forderung auf die bereits im Tatbestand eingeblendete \u00dcbersicht ab.<\/p>\n<p>Die durch die Kl\u00e4gerin nach ihrer hilfsweisen Begr\u00fcndung prim\u00e4r geltend gemachten Kosten f\u00fcr die vorprozessuale T\u00e4tigkeit im Verh\u00e4ltnis der Parteien dieses Rechtstreits sind dem Grunde nach erstattungsf\u00e4hig. Allerdings richtet sich die genaue H\u00f6he der Rechtsanwaltskosten danach, welcher Schadenersatzanspruch der Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten tats\u00e4chlich zusteht. Da die Kl\u00e4gerin gegen den Beklagten mit Erfolg insgesamt lediglich Schadenersatzanspr\u00fcche in H\u00f6he von 12.210,80 \u20ac geltend machen kann, steht ihr im Hinblick auf die vorprozessuale T\u00e4tigkeit in Bezug auf die Haftung des Beklagten lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch in H\u00f6he von<br \/>\n805,20 \u20ac (1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr = 604,00 \u20ac + 20,- \u20ac Auslagenerstattung) zu.<\/p>\n<p>Die in Bezug auf den hinsichtlich der Anwaltskosten eingeklagten Betrag in H\u00f6he von 2.687,60 \u20ac noch fehlenden 1.882,40 \u20ac kann die Kl\u00e4gerin jedoch mit Erfolg im Hinblick auf die \u201eKosten in Sachen \u201aT GmbH .\/. F\u2018\u201c geltend machen, denn bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bestandteil des im Rahmen der Rechtsanwaltshaftung zu ersetzenden Schadens. Der durch das Landgericht in diesem Zusammenhang erteilte Hinweis, die Kl\u00e4gerin habe sich zum Zeitpunkt der Mandatierung bereits im Verzug befinden m\u00fcssen, da andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich seien, \u00fcberzeugt nicht. Es geht vorliegend nicht um eine vertragliche Zahlungsforderung, wo in der Tat die Kosten der Abmahnung nur dann ersatzf\u00e4hig sind, wenn es sich nicht lediglich um die verzugsbegr\u00fcndende Mahnung handelt. Die Kl\u00e4gerin verlangt jedoch vom Beklagten Schadenersatz wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung, so dass sie \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 so zu stellen ist, wie sie st\u00fcnde, wenn der Beklagte sie ordnungsgem\u00e4\u00df beraten h\u00e4tte. Dann w\u00e4ren die Kosten einer anwaltlichen Beratung im Hinblick auf die Abmahnung der F GmbH aber nicht angefallen, so dass es sich bei diesen Anwaltskosten ohne Weiteres um einen nach \u00a7\u00a7 249 ff. BGB ersatzf\u00e4higen Schaden handelt.<\/p>\n<p>Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 pauschal die sachliche Rechtfertigung der Rechnungsbetr\u00e4ge bestritten hat, kann dies f\u00fcr ein erhebliches Bestreiten bereits deshalb nicht ausreichen, weil sich aus den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Anlagen (vgl. Anlagen K 11, K 13, K 17a\/b, K 19 und K 26) ohne Weiteres ergibt, dass der Kl\u00e4gervertreter die Kl\u00e4gerin in den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Angelegenheiten umfassend beraten hat. Vor diesem Hintergrund w\u00e4re es demnach an dem Beklagten gewesen, schl\u00fcssig darzulegen, weshalb er die durch den Kl\u00e4gervertreter in Rechnung gestellten Betr\u00e4ge gleichwohl nicht f\u00fcr sachlich gerechtfertigt h\u00e4lt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erstattungsf\u00e4higkeit der Geb\u00fchren des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin kommt es schlie\u00dflich auch nicht darauf an, ob die Kl\u00e4gerin diese Forderung bereits erf\u00fcllt hat. Auch wenn die Kl\u00e4gerin die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren noch nicht gezahlt h\u00e4tte, hat sich der zun\u00e4chst auf Freistellung nach \u00a7 257 S. 1 BGB gerichtete Anspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Die Voraussetzungen der \u00a7\u00a7 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 BGB sind erf\u00fcllt. Zwar hat die Kl\u00e4gerin nicht Freistellung, sondern lediglich Zahlung verlangt. Mit der definitiven Weigerung des Beklagten, die Anwaltskosten zu bezahlen, hat der Beklagte aber zugleich auch die geschuldete Freistellung dem Grunde nach ernsthaft und endg\u00fcltig verweigert. Damit hat der Beklagte seine Pflicht zur Freistellung der Kl\u00e4gerin verletzt. Diese Pflichtverletzung berechtigt die Kl\u00e4gerin gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 249 Abs. 1, 250 S. 2 BGB, statt der Freistellung Schadensersatz in Geld zu verlangen. Die an sich nach \u00a7 250 S. 1 BGB erforderliche Ablehnungsandrohung wird dabei durch die ernsthafte und endg\u00fcltige Verweigerung der Freistellung entbehrlich gemacht (st. Rspr., vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2014, 133). Es kommt deshalb auch nicht mehr darauf an, ob die Kl\u00e4gerin entsprechend ihrer Behauptung schon bezahlt hat und deshalb schon aus diesem Grunde einen Zahlungsanspruch geltend machen kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDa nicht ersichtlich ist, dass sich der Beklagte vor Zustellung der Klage in Schuldnerverzug befunden hat, kann die Kl\u00e4gerin Zinsen erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit verlangen, \u00a7\u00a7 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Nachdem die Berufung teilweise Erfolg hat, waren die Kosten der ersten und zweiten Instanz unter Ber\u00fccksichtigung der teilweisen Klager\u00fccknahme gem\u00e4\u00df \u00a7 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. \u00a7 269 Abs. 3 S. 2 ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu verteilen.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2; 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO). Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2014 bietet f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der Verhandlung keine Veranlassung , da weder ein Wiederer\u00f6ffnungsgrund nach \u00a7 156 Abs. 2 ZPO dargetan ist noch Umst\u00e4nde ersichtlich sind, die zu einer Ermessensaus\u00fcbung gem\u00e4\u00df \u00a7 156 Abs. 1 ZPO zu Gunsten einer Wiederer\u00f6ffnung veranlassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2196 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 10. 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