{"id":4452,"date":"2014-07-17T17:00:34","date_gmt":"2014-07-17T17:00:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4452"},"modified":"2016-05-09T09:48:25","modified_gmt":"2016-05-09T09:48:25","slug":"2-u-7513-veredelungspresse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4452","title":{"rendered":"2 U 75\/13 &#8211; Veredelungspresse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2302<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Juli 2014, Az. 2 U 75\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2383\">4c O 15\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 19. September 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.425.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 155 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, R\u00fcckruf sowie auf eine Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin von der Beklagten erstinstanzlich zun\u00e4chst auch die Vernichtung der in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen Erzeugnisse verlangt, diesen Antrag jedoch in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 5. Mai 2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer Schweizer Schrift vom 16. Mai 2000 in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 21. November 2001. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 9. November 2005 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 601 14 XXY gef\u00fchrt wird, ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine \u201ePresse de fa\u00e7onnage\u201c (\u201eSchneidpresse\u201c). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201ePresse de fa\u00e7onnage de feuilles de papier ou carton comprenant une station d\u2019\u00e9jection de d\u00e9chets avec un ch\u00e2ssis porte-outil comportant une paire de rails transversaux horizontaux (5, 11) supportant un outil sup\u00e9rieur d\u2019\u00e9jection, le premier rail (5) \u00e9tant fixe par rapport audit chassis porte-outil, le deuxi\u00e8me rail (11) \u00e9tant mobile en direction longitudinale, caract\u00e9ris\u00e9e en ce que le profil des deux rails (5, 11) permet d\u2019assurer le montage et le maintient en position op\u00e9rationelle d\u2019\u00e9jection de d\u00e9chets, au choix, un cadre-tiroir d\u2019outil sup\u00e9rieur d\u2019\u00e9jection ou une planche sup\u00e9rieure d\u2019\u00e9jection, en ce que chacun des rails transversaux horizontaux (5, 11) comporte, sur sa face en regard de l\u2019autre une premi\u00e8re partie profil\u00e9e (7) dont le profil est compl\u00e9mentaire au profil externe de la partie transversale du cadretiroir d\u2019outil sup\u00e9rieur d\u2019\u00e9jection et une seconde partie profil\u00e9e (6) dont le profil est compl\u00e9mentaire au profil externe du c\u00f4t\u00e9 d\u2019une planche sup\u00e9rieure d\u2019\u00e9jection et en ce que ladite premi\u00e8re partie profil\u00e9e (7) est situ\u00e9e au dessus de ladite seconde partie profil\u00e9e (6).\u201c<\/p>\n<p>In der eingetragenen \u00dcbersetzung weist Patentanspruch 1 folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eVeredelungspresse f\u00fcr Papier- oder Kartonb\u00f6gen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug st\u00fctzenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen (5, 11) umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung st\u00fctzen, wobei die erste Schiene (5) bez\u00fcglich des Werkzeug st\u00fctzenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene (11) in L\u00e4ngsrichtung beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil der beiden Schienen (5, 11) es erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen, wahlweise eines Schieberrahmens oder einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts, dass jede der horizontalen Querschienen (5, 11) auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt (7) aufweist, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4usseren Profil des Querabschnitts des Schieberrahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist, und einen zweiten profilierten Abschnitt (6) aufweist, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4usseren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, und dass der erste profilierte Abschnitt \u00fcber dem zweiten profilierten Abschnitt (6) angeordnet ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift, bei der es sich um eine perspektivische Ansicht eines Teils des Gestells einer Auswurfstation f\u00fcr eine Veredelungspresse handelt, erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Zu sehen sind zwei L\u00e4ngstr\u00e4ger (1, 2) und zwei Quertr\u00e4ger (3, 4) sowie eine vordere, quer und horizontal verlaufende Schiene (5), die auf den L\u00e4ngstr\u00e4gern (1, 2) durch zwei, in der Figur nicht gezeigte St\u00fctzen gelagert ist. Die Schiene (5) weist auf ihrer hinteren Seite zwei Nuten (6, 7) auf. W\u00e4hrend die Nut (6) den Rand eines oberen Auswurfbrettes aufnehmen kann, kann in der oberen Nut (7) eine Rippe eines Schieberrahmens f\u00fcr ein universelles Auswurfwerkzeug gleiten. Die Schiene (5) bleibt bez\u00fcglich des das Werkzeug tragenden Gestells sowohl w\u00e4hrend des Betriebs der Presse als auch beim Auswechseln von Werkzeugen fest. Gegen\u00fcber der festen Schiene (5) ist eine bewegliche Schiene (11) angeordnet, die ebenfalls eine untere Nut zur Aufnahme des hinteren Rands eines oberen Auswurfbrettes und eine untere Nut aufweist, in der eine komplement\u00e4re Rippe eines Schieberrahmens f\u00fcr ein universelles oberes Auswurfwerkzeug gleitet (vgl. Anlage HL 2, Abschnitte [0016] f.).<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um ein chinesisches Unternehmen, das sich mit der Produktion von Anlagen zur Herstellung von Faltschachteln besch\u00e4ftigt. Sie stellte auf der Messe \u201eC\u201c, die vom 3. Mai 2012 bis zum 16. Mai 2012 in D\u00fcsseldorf stattfand, unter der Bezeichnung \u201eB\u201c eine Stanzmaschine aus (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), wobei die auf dem Messestand anzutreffenden Mitarbeiter best\u00e4tigten, dass eine solche Stanzmaschine durch die Beklagte auch in die Bundesrepublik Deutschland geliefert werden k\u00f6nne. Die grunds\u00e4tzliche technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform l\u00e4sst sich anhand der nachfolgend eingeblendeten Fotografie erkennen, welche der Klageschrift entnommen wurde:<\/p>\n<p>Wie die Ausbrechstation der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gestaltet ist, verdeutlichen die nachfolgend eingeblendeten Fotografien, die ebenfalls aus der Klageschrift stammen. Der durch die Kl\u00e4gerin vorgenommenen Beschriftung ist die Beklagte nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>An den L\u00e4ngstr\u00e4gern sind zwei Querschienen angebracht, in deren Profile entweder ein sog. Schieberrahmen oder ein sog. Auswurfbrett eingebracht werden kann. W\u00e4hrend die erste Querschiene fest mit dem L\u00e4ngstr\u00e4ger der Gestell-Konstruktion verbunden ist, ist die zweite Schiene mit zwei winkelf\u00f6rmigen Tr\u00e4gern versehen, welche an ihren horizontalen Armen jeweils Zahnr\u00e4der aufweisen. Diese Zahnr\u00e4der k\u00e4mmen mit zwei l\u00e4ngs verlaufenden Zahnstangen. \u00dcber eine manuelle Steuerung in Form eines Drehrades k\u00f6nnen die beiden Zahnr\u00e4der \u00fcber eine querverlaufende Stange im oder gegen den Uhrzeigersinn gedreht und dadurch eine Verschiebung der zweiten beweglichen Schiene in L\u00e4ngsrichtung entlang der beiden Zahnstangen bewirkt werden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar, zumindest aber mittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Das Klagepatent ersch\u00f6pfe sich nicht in der generellen Lehre, wahlweise als oberes Auswurfwerkzeug entweder ein Auswurfbrett oder einen Schieberrahmen mit vormontierten Stanzstiften zu verwenden, sondern setze dar\u00fcber hinaus voraus, dass Auswurfbrett einerseits und Schieberrahmen andererseits in unterschiedliche \u201eProfile\u201c der Schienen angesetzt werden m\u00fcssten. Bei den Profilen handele es sich um die Nuten (6, 7) der Figur 1. W\u00e4hrend die unteren Nuten (6) der Aufnahme des Auswurfbrettes dienen sollten, seien die oberen Nuten (7) f\u00fcr die Aufnahme des Schieberrahmens vorgesehen. Die technische Lehre des Klagepatents setze daher eine Veredelungspresse mit einer oberen Auswurfvorrichtung sowie eine Kombination eines Auswurfbrettes und eines Schieberrahmens voraus, wobei der Schieberrahmen in der oberen und das Auswurfbrett in der unteren Nut positioniert seien.<\/p>\n<p>Davon ausgehend sei die Klage unschl\u00fcssig. Zum Einen differenziere die Kl\u00e4gerin nur unzureichend zwischen der Abfallauswurf- und der Nutzentrennstation. Die technische Lehre des Klagepatents sei jedoch allein auf die zuerst genannte Station beschr\u00e4nkt. Zum Anderen w\u00fcrden die durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten und auf der Messe \u201eC\u201c gefertigten Fotografien weder die Verwendung eines Schieberrahmens noch eines Auswurfbrettes in der Abfallauswurfstation erkennen lassen. Letzteres werde lediglich beim Einsatz in der Nutzentrennstation gezeigt. Eine Vorrichtung, die die Verwendung eines Schieberrahmens nicht zeige und damit auch eine Montage eines Schieberrahmens nicht offenbare, k\u00f6nne von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. Der Vortrag der Kl\u00e4gerin ersch\u00f6pfe sich in einer Spekulation \u00fcber die Bedeutung des zweiten Profilpaares in den Schienen, ohne spezifiziert vorzutragen, dass das zweite Schienenpaar dem Zweck diene, zur Erleichterung des Handlings der Gesamtvorrichtung auch einen Schieberrahmen aufzunehmen. Anhand des Vortrages der Kl\u00e4gerin lasse sich nicht feststellen, dass anl\u00e4sslich der Messe in D\u00fcsseldorf eine Vorrichtung angeboten worden sei, die einen Austausch von Schieberrahmen und Auswurfbrett zulasse. Zwar k\u00f6nnten die gezeigten Profile in diesem Sinn verwendet werden, dies sei jedoch nicht zwingend.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 19. September 2013 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verh\u00e4ngenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen General Manager zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Veredelungspressen f\u00fcr Papier- oder Kartonbogen, umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug st\u00fctzenden Unterbau, welcher ein Paar horizontale Querschienen umfasst, die eine oberer Auswurfvorrichtung st\u00fctzen, wobei die erste Schiene bez\u00fcglich des Werkzeug st\u00fctzenden Unterbaus fest ist, und wobei die zweite Schiene in L\u00e4ngsrichtung beweglich ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Profil der beiden Schienen es erlaubt, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen, wahlweise eines Schieberrahmens einer oberen Auswurfrichtung oder eines oberen Auswurfbretts, dass jede der horizontalen Querschienen auf der anderen Querschiene zugewandten Seite einen ersten profilierten Abschnitt aufweist, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen Profil des Querabschnitts des Schieberrahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist, und einen zweiten profilierten Abschnitt, dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4usseren seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist, und dass der erste profilierte Abschnitt \u00fcber dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist, in der Bundesrepublik anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen und dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 21. Dezember 2001 die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Vorlage eines vollst\u00e4ndigen und chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gest\u00fctzter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie aufgeschl\u00fcsselt nach den Namen und den Anschriften der gewerblichen Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, der Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeitr\u00e4umen der Werbema\u00dfnahme,<\/p>\n<p>e) sowie f\u00fcr die seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten (einschlie\u00dflich Bezugspreisen) und der erzielte Gewinn,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>3. die vorstehend in Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 1. September 2008 in Verkehr gebrachten und im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse dadurch zur\u00fcckrufen, dass denjenigen gewerblichen Abnehmern, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 155 XXX B1 erkannt hat, ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird, wobei den gewerblichen Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs-, und Transport bzw. Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin wegen der in Ziffer I. 1. beschriebenen, in der Zeit vom 21. Dezember 2001 bis zum 8. Dezember 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der in Ziffer I. 1. beschriebenen, seit dem 9. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und k\u00fcnftig noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Beklagte verletze das Klagepatent, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von dessen technischer Lehre Gebrauch mache. F\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents sei es nicht erforderlich, dass ein<br \/>\nSchieberrahmen und ein Auswurfbrett tats\u00e4chlich k\u00f6rperlich vorhanden seien. Es reiche vielmehr, dass die im Patentanspruch n\u00e4her beschriebenen Querschienen mit ihren Profilen f\u00fcr eine Aufnahme dieser Werkzeuge geeignet seien. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform somit von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache, stehe der Kl\u00e4gerin neben den Anspr\u00fcchen auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz und Entsch\u00e4digung auch ein R\u00fcckrufanspruch zu. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Beklagten um ein im Ausland ans\u00e4ssiges Unternehmen handele.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts reiche es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht aus, dass die in Patentanspruch 1 beschriebenen Querschienen mit ihren Profilen f\u00fcr eine Aufnahme der \u201eoberen Werkzeuge\u201c nur geeignet seien. Vielmehr m\u00fcssten diese \u201eoberen Werkzeuge\u201c auch tats\u00e4chlich vorhanden sein. Die technische Lehre des Klagepatents gehe von einer Auswahlm\u00f6glichkeit aus. Der Fachmann solle zwischen zwei M\u00f6glichkeiten der Best\u00fcckung der Ausbruchstation mit einem sog. \u201eoberen Werkzeug\u201c \u2013 einem Schieberrahmen und einem Auswurfbrett \u2013 ausw\u00e4hlen k\u00f6nnen. Die Verwendung der alternativen \u201eoberen Werkzeuge\u201c sei von der technischen Lehre des Klagepatents umfasst. Gerade diese \u201eoberen Werkzeuge\u201c w\u00fcrden das Vorrichtungselement definieren, auf das sich die Erfindung beziehe und welches in einer Art und Weise ausgebildet sein m\u00fcsse, dass es seine technische Funktion erf\u00fcllen k\u00f6nne. Sie k\u00f6nnten daher nicht einfach ausgeblendet werden. Ein Schieberrahmen sei jedoch nicht Teil der auf der Messe angebotenen angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gewesen. Da es zudem auch an einem Hinweis auf eine alternative Verwendungsm\u00f6glichkeit fehle, sei keine Vorrichtung angeboten worden, bei der ein Austausch der beiden Werkzeuge vorgesehen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>unter Ab\u00e4nderung des am 19. September 2013 verk\u00fcndeten Urteils des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4c O 15\/13, die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 19. September 2013, Az. 4c O 15\/13, zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum R\u00fcckruf verurteilt und die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz und zur Entsch\u00e4digung dem Grunde nach festgestellt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Veredelungspresse f\u00fcr Papier- oder Kartonb\u00f6gen.<\/p>\n<p>In einer solchen Veredelungspresse werden in mehreren aufeinanderfolgenden Arbeitsschritten aus Papier- oder Kartonb\u00f6gen mehrere, auf demselben Bogen liegende Zuschnitte ausgestanzt, die zu Faltschachteln weiterverarbeitet werden k\u00f6nnen. Nach dem eigentlichen Stanzprozess werden die Zuschnitte in der Veredelungspresse aus dem Gesamtbogen herausgetrennt und dadurch vereinzelt. Dieser Arbeitsschritt erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Stationen, der Ausbrech- bzw. Abfallauswurfstation und der Nutzentrennstation. W\u00e4hrend in der ein oberes und ein unteres Werkzeug umfassenden Abfallauswurfstation die am Bogen haftenden Stanzabf\u00e4lle durch ein von oben auf den Bogen einwirkendes Werkzeug herausgetrennt werden, werden die im Stanztiegel herausgestanzten einzelnen Zuschnitte in der Nutzentrennstation aus dem Bogen herausgedr\u00fcckt und in Stapel abgelegt.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent ausf\u00fchrt, kann das obere Auswurfwerkzeug entweder als Auswurfbrett ausgestaltet sein oder die Form eines Schieberrahmens mit Standarddimensionen aufweisen.<\/p>\n<p>Ein solcher Schieberrahmen weise auf der vorderen und der hinteren Seite Profile auf, die an profilierte Befestigungsvorrichtungen angepasst seien und auf diesen gleiten. Der Schieberrahmen k\u00f6nne mehrere Quertr\u00e4ger aufnehmen, auf denen eine Gruppe von Auswurfvorrichtungen befestigt sei. Die Einbaustellen der Quertr\u00e4ger und der Auswurfvorrichtungen im Schieberrahmen seien modifizierbar und durch die durchzuf\u00fchrende Arbeit bestimmt. Dabei erfolge die Einstellung der Position der Auswurfvorrichtungen au\u00dferhalb der Maschine, vorzugsweise auf einem Einstelltisch. Dieser Arbeitsschritt sei relativ lang, werde aber in \u201everdeckter Zeit\u201c durchgef\u00fchrt, unabh\u00e4ngig von der arbeitenden Maschine.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber handele es sich bei einem Auswurfbrett um ein rechteckiges Holzbrett, das auf der Innenseite eines Schieberrahmens angebracht sei und auf dem Auswurfvorrichtungen entsprechend der mit dem Brett durchzuf\u00fchrenden Arbeit angebracht seien.<\/p>\n<p>Beide Gestaltungen m\u00fcssten zu Beginn jeder Arbeit in den unterschiedlichen Stationen der Presse angeordnet werden. Speziell in F\u00e4llen mit kurzen Auflagen h\u00e4nge die Produktivit\u00e4t der Einheit in gro\u00dfem Ma\u00df von der Schnelligkeit der Anordnung und der Einstellung der Werkzeuge ab.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, die Anordnung und Einstellung des oberen Auswurfwerkzeugs zu vereinfachen und schneller zu machen, insbesondere im Fall von kurzen und wiederholten Auflagen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Veredelungspresse f\u00fcr Papier- oder Kartonbogen,<\/p>\n<p>2. umfassend eine Abfallauswurfstation mit einem Werkzeug st\u00fctzenden Unterbau,<\/p>\n<p>2.1. welcher ein Paar horizontale Querschienen (5, 11) umfasst, die eine obere Auswurfvorrichtung st\u00fctzen.<\/p>\n<p>3. Die erste Schiene (5) ist bez\u00fcglich des Werkzeug st\u00fctzenden Unterbaus fest.<\/p>\n<p>4. Die zweite Schiene (11) ist in L\u00e4ngsrichtung beweglich.<\/p>\n<p>5. Das Profil der beiden Schienen (5, 11) erlaubt es, die Montage und die Instandhaltung in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen,<\/p>\n<p>5.1. wahlweise eines Schieberrahmens einer oberen Auswurfvorrichtung oder eines oberen Auswurfbretts.<\/p>\n<p>6. Jede der horizontalen Querschienen (5, 11) weist auf der (der) anderen Querschiene zugewandten Seite auf<\/p>\n<p>6.1. einen ersten profilierten Abschnitt (7),<\/p>\n<p>6.1.1. dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen Profil des Querabschnitts des Schieberrahmens des oberen Auswurfwerkzeugs ist,<\/p>\n<p>und<\/p>\n<p>6.2. einen zweiten profilierten Abschnitt (6),<\/p>\n<p>6.2.1. dessen Profil komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen seitlichen Profil eines oberen Auswurfbretts ist.<\/p>\n<p>7. Der erste profilierte Abschnitt (7) ist \u00fcber dem zweiten profilierten Abschnitt (6) angeordnet.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Erfindung liegt die Idee zugrunde, den ein Werkzeug st\u00fctzenden Unterbau der oberen Auswurfvorrichtung der Abfallauswurfstation einer Veredelungspresse f\u00fcr Papier- oder Kartonb\u00f6gen derart zu gestalten, dass ohne gro\u00dfen Aufwand wahlweise ein Schieberrahmen oder ein Auswurfbrett in der Betriebsposition des Abfallauswurfs montiert oder instandgehalten werden kann. Da die Auswurfbretter bzw. Schieberrahmen direkt in der Station montiert bzw. instandgehalten werden k\u00f6nnen, entf\u00e4llt die im Stand der Technik au\u00dferhalb der Maschine durchzuf\u00fchrende Einstellung der Position der Auswurfvorrichtungen im Schieberrahmen, was zu einer erheblichen Zeitersparnis f\u00fchrt (vgl. Anlage HL 2, Abschnitte [0003] und [0008]).<\/p>\n<p>Um den flexiblen Einsatz von Auswurfbrettern und Schieberrahmen zu erm\u00f6glichen, soll der ein Werkzeug st\u00fctzende Unterbau der oberen Auswurfvorrichtung zwei Schienen umfassen, die durch die in L\u00e4ngsrichtung bewegliche Anordnung einer der Schienen (Merkmal 4) zueinander verschiebbar sind und damit den Einsatz von Auswurfbrettern und Schieberrahmen unterschiedlicher Gr\u00f6\u00dfe erm\u00f6glichen, indem der Abstand des Schienenpaars an die jeweilige Position der Bretter angepasst werden kann (vgl. Anlage HL 2, Anschnitte [0008] a. E. und [0013]).<\/p>\n<p>Damit der zwei Querschienen aufweisende Unterbau sowohl f\u00fcr Schieberrahmen als auch f\u00fcr Auswurfbretter eingesetzt werden kann und somit eine Austauschbarkeit des einen Werkzeugs gegen das andere gew\u00e4hrleistet, wenn dies die Betriebssituation verlangt, verf\u00fcgen die horizontalen Querschienen (5, 11) auf ihrer sich jeweils zugewandten Seite \u00fcber zwei, \u00fcbereinander angeordnete profilierte Abschnitte (6, 7; vgl. Merkmalsgruppen 6 und 7). W\u00e4hrend ein erster profilierter Abschnitt (7) komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen Profil des Querschnitts des Schieberrahmens angeordnet ist (und mithin im Bedarfsfall die Montage eines Schieberrahmens gestattet), korrespondiert der zweite profilierte Abschnitt (6) mit dem seitlichen Profil eines oberen Auswurfbrettes (welches mithin im Bedarfsfall dort angebracht werden kann). Daraus folgt, dass f\u00fcr den Schieberrahmen und das obere Auswurfbrett jeweils ein eigenes Profil vorgesehen ist, wobei der den Schieberrahmen aufnehmende Abschnitt (7) \u00fcber dem zweiten profilierten Abschnitt (6) angeordnet sein soll (Merkmal 7, vgl. auch Abschnitt [0017] i. V. m. Figur 1). Mit der patentgem\u00e4\u00dfen Profilierung der Querschienen ist damit die Basis daf\u00fcr geschaffen, dass \u2013 worauf die Beklagte selbst mit Recht abstellt \u2013 eine Austauschbarkeit in Bezug auf die bedarfsabh\u00e4ngige Verwendung eines Schieberrahmens oder eines Auswurfbrettes gegeben ist.<\/p>\n<p>Die \u00dcbereinanderlage der Profilierungen f\u00fchrt dazu, dass die Schieberrahmen stets in einem gr\u00f6\u00dferen Abstand zu dem auszustanzenden Material angeordnet sind als die Auswurfbretter. Weshalb dies so ist, hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar damit begr\u00fcndet, dass die Ausbrechwerkzeuge bei den Auswurfbrettern regelm\u00e4\u00dfig unmittelbar auf dem Holz- bzw. Kunststoffbrett montiert sind. Demgegen\u00fcber werden die Ausbrechwerkzeuge bei einem Schieberrahmen zun\u00e4chst an einer Zwischenkonstruktion befestigt, die wiederum \u00fcber Befestigungs-Klemmen an den Schieberrahmen montiert werden. Da jedoch, unabh\u00e4ngig davon, ob im jeweiligen konkreten Anwendungsfall ein Auswurfbrett oder ein Schieberrahmen zum Einsatz kommt, stets ein gleicher Abstand der Ausbrechwerkzeuge von der Papierebene angestrebt wird, muss der Schieberrahmen in einem gr\u00f6\u00dferen Abstand als das Auswurfbrett moniert werden. Soweit sich die Beklagte demgegen\u00fcber insoweit darauf beruft, niemand sei gehindert, Schieberrahmen so zu gestalten, dass sie Auswurfbrettern entsprechen, und umgekehrt, steht dies den vorstehenden Ausf\u00fchrungen bereits deshalb nicht entgegen, weil eine solche Anpassung der Bretter aufgrund der Anordnung der jeweils alternativ die Auswurfbretter oder die Schieberrahmen aufnehmenden Abschnitte in zwei Ebenen nach der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gerade nicht erforderlich ist.<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten, eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents setze auch eine bestimmte Kombination eines Auswurfbrettes und eines Schieberrahmens sowie deren Positionierung in der jeweiligen Nut (Schieberrahmen: obere Nut; Auswurfbrett: untere Nut) voraus, vermag der Senat nicht n\u00e4her zu treten. Auch wenn sich weder aus dem Umstand, dass die Unteranspr\u00fcche lediglich die n\u00e4here Gestaltung des Unterbaus und insbesondere der Querschienen erl\u00e4utern, noch daraus, dass in Figur 1 weder ein Auswurfbrett noch ein Schieberrahmen gezeigt wird, schlie\u00dfen l\u00e4sst, Letztere m\u00fcssten f\u00fcr eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten technischen Lehre nicht vorhanden sein, verdeutlicht bereits die Formulierung von Patentanspruch 1 mit der gebotenen Deutlichkeit, dass ein Fehlen von Auswurfbrett und\/oder Schieberrahmen aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht herausf\u00fchrt.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Merkmalsgruppe 5 entnimmt, soll es das Profil der beiden Schienen \u201eerlauben\u201c, wahlweise die Montage und die Instandhaltung des Schieberrahmens und des Auswurfbrettes in der Betriebsposition des Abfallauswurfs sicherzustellen. Zudem sollen die profilierten Abschnitte nach der Merkmalsgruppe 6 jeweils komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen (seitlichen) Profil eines Schieberrahmens oder eines Auswurfbrettes sein (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt). Bereits aufgrund der Formulierung des Patentanspruchs ist dem Fachmann somit klar, dass die Bezugnahme auf die Profile von Schieberrahmen und Auswurfbrett ebenso wie der angegebene Zweck der Schienen lediglich dazu dienen, die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der horizontalen Querschienen n\u00e4her zu definieren. Diese m\u00fcssen so ausgestaltet sein, dass sie wahlweise die Montage und die Instandhaltung von Schieberrahmen und Auswurfbrett in der Betriebsposition des Abfallauswurfs erm\u00f6glichen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen ihre beiden Profile \u00fcbereinander angeordnet und komplement\u00e4r zu dem \u00e4u\u00dferen Profil des Schieberrahmens (oberer profilierter Abschnitt) bzw. des Auswurfbrettes (unterer profilierter Abschnitt) sein (vgl. auch BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 14 Rz. 84; Haedicke\/Timmann, Handbuch des Patentrechts, \u00a7 6 Rz. 78). Tats\u00e4chlich vorhanden sein m\u00fcssen Schieberrahmen und Auswurfbrett f\u00fcr eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 gesch\u00fctzten technischen Lehre demgegen\u00fcber nicht. Sie geh\u00f6ren als solche nicht zu der patentgesch\u00fctzten Vorrichtung, sondern finden im Patentanspruch 1 lediglich zu dem Zweck Erw\u00e4hnung, die Profilierung der Querschienen hinsichtlich ihrer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Eignung (sic.: Montage und Instandhaltung von Schieberrahmen und Auswurfbrett) zu definieren.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen \u00dcberlegungen ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Verwirklichung der Merkmale 1 bis 4 hat die Beklagte zu Recht nicht in Frage gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDes Weiteren hat die Kl\u00e4gerin nachvollziehbar und unter Vorlage verschiedener, auf der Messe \u201eC\u201c gefertigter Fotografien dargelegt, dass die Profile der Schienen bei der auf der Messe ausgestellten Veredelungspresse so ausgestaltet waren, dass sie sowohl ein Auswurfbrett (untere Schiene) als auch einen Schieberrahmen (obere Schiene) aufnehmen k\u00f6nnen, wobei es das Profil der beiden Schienen erlaubt, die Montage und Instandhaltung eines Schieberrahmens oder eines oberen Auswurfbrettes sicherzustellen (Merkmalsgruppe 5).<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass einige der zur Akte gereichten Fotografien nicht von der Abfallauswurfstation, sondern von der Nutzentrennstation stammen. Zwar sind beide Stationen voneinander zu trennen, wobei sich die technische Lehre des Klagepatents allein auf die Abfallauswurfstation bezieht. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, das obere Werkzeug beider Stationen sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen im Hinblick auf die technische Gestaltung konstruktiv identisch, ist die Beklagte jedoch inhaltlich nicht entgegen getreten.<\/p>\n<p>Dass die auf den Fotografien erkennbaren Schienen die wahlweise Montage und Instandhaltung eines Schieberrahmens oder eines Auswurfbrettes erlauben, haben die Beklagten nicht erheblich bestritten. Soweit sich die Beklagten in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf berufen, es fehle an einem Nachweis der wahlweisen Verwendung eines Schieberrahmens oder eines Auswurfbrettes, steht dies einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents bereits deshalb nicht entgegen, weil Merkmal 5 \u2013 wie der Senat bereits im Einzelnen im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgef\u00fchrt hat \u2013 lediglich \u00fcber den Zweck mittelbar die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der Profile der Schienen beschreibt (\u201eerlaubt es\u2026\u201c). Einer tats\u00e4chlichen wahlweisen Verwendung eines Auswurfbrettes und\/oder eines Schieberrahmens bedarf es demgegen\u00fcber nicht.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte auch nicht erheblich bestritten, dass die auf den durch die Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Fotografien gezeigten profilierten Abschnitte komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen Profil eines Schieberrahmens bzw. eines Auswurfbrettes ausgestaltet sind (Merkmalsgruppe 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob eine solche Verwendung offenbart ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass die profilierten Abschnitte mit den jeweiligen Abschnitten des Schieberrahmens bzw. des Auswurfbrettes korrespondieren und damit in der Lage sind, diese aufzunehmen. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen im Rahmen der Auslegung des Klagepatents wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandenen profilierten Abschnitte eine solche Eignung aufweisen, hat die Kl\u00e4gerin anhand der auf der Messe \u201eC\u201c gefertigten Fotografien dargelegt. So zeigt das in der Klageschrift auf Seite 24 unten eingeblendete Foto ein entsprechendes, in die durch die profilierten Abschnitte gebildete Nut aufgenommenes Auswurfbrett. Gleichwohl hat die Beklagte eine entsprechende Eignung nicht bestritten.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSchlie\u00dflich hat die Beklagte auch nicht erheblich in Abrede gestellt, dass der erste profilierte und zu dem \u00e4u\u00dferen Profil des Schieberrahmens komplement\u00e4re Abschnitt \u00fcber dem zweiten profilierten Abschnitt angeordnet ist (Merkmal 7).<\/p>\n<p>Auch wenn die auf Seite 24 unten der Klageschrift eingeblendete Fotografie in der Nutzentrennstation aufgenommen wurde, verdeutlicht sie gleichwohl, dass das Auswurfbrett bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der unteren Nut aufgenommen werden kann. Der untere profilierte Abschnitt ist somit komplement\u00e4r zum \u00e4u\u00dferen seitlichen Profil eines oberen Auswurfbrettes ausgebildet. Zudem hat die Beklagte auch nicht bestritten, dass das in der Abbildung gezeigte obere Profil einen Schieberrahmen tragen kann. Vielmehr hat sie sich auch hier lediglich darauf berufen, ein Schieberrahmen sei nicht Gegenstand der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform. Dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann, hat der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausf\u00fchrlich dargelegt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen Bezug genommen werden kann.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen ist die Beklagte auch dem weiteren Vorbringen der Kl\u00e4gerin, die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bei dem oberen Profil vorhandene Zentrier- und Arretiervorrichtung w\u00e4re nicht notwendig und w\u00fcrde aus Kostengr\u00fcnden niemals eingebaut werden, w\u00e4re das obere Profil der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht daf\u00fcr vorgesehen, einen Schieberrahmen aufzunehmen, nicht entgegen getreten, sondern hat sich allein darauf berufen, die Zentriervorrichtung biete als solche keinen Hinweis auf einen alternativen Einsatz von Schieberrahmen einerseits und Auswurfbrettern andererseits. Eines solchen, alternativen Einsatzes bedarf es aber, wie bereits ausgef\u00fchrt, f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zum R\u00fcckruf, zur Auskunftserteilung sowie zur Zahlung einer Entsch\u00e4digung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das gilt auch, soweit sie sich zur Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit des R\u00fcckrufs verhalten, der nur f\u00fcr solche Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte gilt, die (insbesondere als Folge des streitgegenst\u00e4ndlichen Messeauftritts) im Inland stattgefunden haben.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711 S. 1; 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2302 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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