{"id":4450,"date":"2014-05-15T17:00:21","date_gmt":"2014-05-15T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4450"},"modified":"2016-05-09T09:47:26","modified_gmt":"2016-05-09T09:47:26","slug":"2-u-7413-zielfuehrungssystem","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4450","title":{"rendered":"2 U 74\/13 &#8211; Zielf\u00fchrungssystem"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2194<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 15. Mai 2014, Az. 2 U 74\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2305\">4b O 16\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 12. September 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 988 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 12. Juni 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 19724XXY vom 12. Juni 1997 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 29. M\u00e4rz 2000. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 29. Oktober 2003 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 598 10 XXZ gef\u00fchrt wird, ist in Kraft. \u00dcber die durch die B mit Schriftsatz vom 23. Juli 2012 erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Urspr\u00fcnglicher eingetragener Inhaber des Klagepatents war der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin, Herr Dr. C. Nach einem durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 1 vorgelegten \u201eVertrag \u00fcber ausschlie\u00dfliche Patentlizenz\u201c vom 15. November 2010 erteilte dieser der Kl\u00e4gerin eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent und trat ihr zugleich etwaige Schadenersatz- oder sonstigen Anspr\u00fcche, die vor Abschluss dieses Lizenzvertrages aus den vertragsgegenst\u00e4ndlichen Schutzrechten entstanden sein k\u00f6nnten, ab. Zugleich war vereinbart, dass der Patentinhaber f\u00fcr den Fall, dass das Patent auf Dritte \u00fcbertragen wird, vertraglich daf\u00fcr zu sorgen habe, dass der neue Patentinhaber in die Rechte und Pflichten des Vertrages eintritt. Herr Dr. C \u00fcbertrug das Klagepatent sodann im Dezember 2010 auf die MYPAT-Patentverwaltung und Verwertung UG, 27449 Kuttenholz. Mit Erkl\u00e4rung vom 22. Juli 2013 bzw. vom 26. Juli 2013, hinsichtlich deren vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 19 Bezug genommen wird, best\u00e4tigten Herr Dr. C, die Kl\u00e4gerin sowie die MYPAT-Patentverwaltung und Verwertung UG die Erteilung dieser ausschlie\u00dflichen Lizenz. Zugleich erteilte die Patentinhaberin der Kl\u00e4gerin rein vorsorglich erneut eine ausschlie\u00dfliche Lizenz am Klagepatent.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eVerfahren und Vorrichtung zum Erzeugen, Verschmelzen und Aktualisieren von Zielf\u00fchrungsdaten\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten,<\/p>\n<p>&#8211; bei dem w\u00e4hrend einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und<\/p>\n<p>&#8211; bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei f\u00fcr die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert wird.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachte Patentanspruch 7 weist folgende Formulierung auf:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 6,<\/p>\n<p>bei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt.\u201c<\/p>\n<p>Daneben macht die Kl\u00e4gerin auch eine Verletzung von Patentanspruch 36 geltend. Dieser lautet:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 35 erzeugten Daten,<\/p>\n<p>bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Wegl\u00e4nge und\/oder ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von Sonderw\u00fcnschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben werden.\u201c<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin au\u00dferdem geltend gemachte Patentanspruch 38 weist folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend:<\/p>\n<p>einen Standortsensor (4) zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit,<\/p>\n<p>einen Weggeber (8) zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals,<\/p>\n<p>ein elektronisches Steuerger\u00e4t (2) mit einem Mikroprozessor (22) mit ROM- (24) und RAM-Speicher (26), sowie<\/p>\n<p>einen Bewegungsspeicher (40),<\/p>\n<p>einen Wegstreckenspeicher (42),<\/p>\n<p>einen Wegstreckendateispeicher (44),<\/p>\n<p>Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten,<\/p>\n<p>ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher (46),<\/p>\n<p>eine Eingabeeinheit (28) und<\/p>\n<p>eine Anzeigeeinheit (30).\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist der durch die Kl\u00e4gerin in Kombination mit Patentanspruch 38 geltend gemachte Patentanspruch 43 wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eVorrichtung nach einem der Anspr\u00fcche 38 bis 42,<\/p>\n<p>bei der eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung (32) zum ggf. automatischen \u00dcbermitteln der erfassten Daten und ein getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner (62), der die von der \u00dcbermittlungseinrichtung (32) der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt sowie auswertet und die Auswertung speichert.&#8220;<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin lediglich im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c &#8211; Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 13, 15, 22 bis 27, 35, 47 sowie 51 und 52 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 4 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. In Figur 1 ist ein an Bord eines Fahrzeugs vorhandenes System dargestellt.<\/p>\n<p>Bei Figur 4 handelt es sich um die Darstellung einer Streckengeometrie zum Erl\u00e4utern der Betriebsweise des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zielf\u00fchrungssystems bzw. -verfahrens.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der D, das unter dem Firmennamen \u201eE\u201c auf der Internetseite <a title=\"www.E.de\" href=\"http:\/\/www.E.de\">www.E.de<\/a> unter anderem das Navigationsger\u00e4t \u201eF\u201c des Herstellers B, Niederlande, (nachfolgend: G) in der Bundesrepublik Deutschland anbietet und verkauft (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welches eine mit \u201eIQ Routes\u201c bezeichnete Funktion aufweist.<\/p>\n<p>Diese Funktion wird durch G wie folgt beworben:<\/p>\n<p>\u201eG IQ RoutesTM erweitert Ihre Karten um die Erfahrungen von Millionen G-Benutzern und berechnet Ihre Route anhand der tats\u00e4chlich gefahrenen Geschwindigkeit anstatt der theoretisch m\u00f6glichen H\u00f6chstgeschwindigkeit. Mit G IQ RoutesTM sind Sie immer auf der cleversten und effizientesten Route unterwegs. [\u2026]<\/p>\n<p>So funktioniert es<\/p>\n<p>Millionen G-Benutzer weltweit stellen uns freiwillig und anonym Geschwindigkeitsdaten \u00fcber ihre bisherigen Fahrten zur Verf\u00fcgung, wenn sie ihr Ger\u00e4t mit G HOME verbinden.<\/p>\n<p>Dadurch verf\u00fcgt G bereits \u00fcber eine umfangreiche Datenbank mit der Erfahrung von mehreren Milliarden Stra\u00dfenkilometern, die mehr als 7 Millionen G-Benutzer im Laufe der Jahre gesammelt haben. Anhand dieser Daten berechnet die einzigartige IQ RoutesTM \u2013 Technologie von G Ihre optimale Route. Diese Route basiert auf den tats\u00e4chlichen Geschwindigkeiten anstatt auf der theoretisch m\u00f6glichen H\u00f6chstgeschwindigkeit und ber\u00fccksichtigt alle Hindernisse, die Sie aufhalten k\u00f6nnen. [\u2026]<\/p>\n<p>Diese Daten verbessern insgesamt die Navigationsqualit\u00e4t von G und sind besonders f\u00fcr unsere detaillierten Routenberechnungen n\u00fctzlich, die die Tageszeit und den Wochentag ber\u00fccksichtigen.\u201c [\u2026]<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform kommt eine sog. \u201eLogging\u201c-Technologie zum Einsatz. Dabei wird anhand von GPS-Positionsdaten der Startpunkt einer Fahrt mit L\u00e4ngen- und Breitengrad in einer \u201etrip-log-Datei\u201c gespeichert und mit einem Zeitstempel versehen. Im weiteren Verlauf der Fahrt werden die nach dem Startpunkt periodisch erfassten GPS-Positionen nicht mehr als Zeitstempel versehene L\u00e4ngengrad- und Breitengradwerte gespeichert. Stattdessen werden ausgehend von dem Startpunkt und der jeweils erfassten GPS-Position nur noch Delta-Werte, das hei\u00dft die Differenz zwischen der ersten und der zweiten Messung, und Delta-Delta-Werte, das hei\u00dft die Differenz zwischen dem weiteren Delta-Wert und dem vorangehenden Delta-Wert, errechnet und ohne geographische Koordinaten gespeichert. Diese Daten werden zumindest t\u00e4glich in einer \u201etrip-log-Datei\u201c abgelegt. Es findet weder eine Verarbeitung der Daten in den einzelnen \u201etrip-log-Dateien\u201c noch eine Verbindung der Daten der einzelnen \u201etrip-log-Dateien\u201c in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt. Vielmehr werden die einzelnen \u201etrip-log-Dateien\u201c als solche komplett auf einen von G betriebenen Server in den Niederlanden hochgeladen und dort weiter verarbeitet. Diese verarbeiteten Daten werden den Nutzern der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in Deutschland f\u00fcr die Zielf\u00fchrung zur Verf\u00fcgung gestellt.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin verwirklicht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Anspr\u00fcche 1 und 7, Anspruch 36 sowie Anspruch 38 und 43 des Klagepatents unmittelbar und wortsinngem\u00e4\u00df, zumindest aber mittelbar.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und zugleich den Rechtsbestand des Klagepatents in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 12. September 2013 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Fachmann verstehe unter \u201eWegstreckendaten\u201c im Sinne des Klagepatents Punkte Pj und Pk, die aus den Punkten Pi (Bewegungsstreckendaten) ausgew\u00e4hlt w\u00fcrden. Die Wegstreckendaten w\u00fcrden mithin eine Teilmenge bilden, die in einem nachfolgenden Schritt aus der Gesamtmenge der Bewegungsstreckendaten auszuw\u00e4hlen seien. Die Punkte Pj und Pk seien derart auszuw\u00e4hlen, dass sie aneinander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk bilden. Den Wegstreckenabschnitten seien als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet. Die Wegstreckendaten seien in der mobilen Einheit zu generieren und abzuspeichern.<\/p>\n<p>Davon ausgehend w\u00fcrden bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine Wegstreckendaten generiert. Aus den Bewegungsstreckendaten w\u00fcrden keine Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren und denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet w\u00fcrden. Auch w\u00fcrden keine Wegstreckendaten in einer Speichereinrichtung der mobilen Einheit abgespeichert. Insbesondere seien GPS-Positionsdaten nicht als Bewegungsstreckendaten, jedenfalls aber nicht als Wegstreckendaten anzusehen. Zudem w\u00fcrden aus den GPS-Positionsdaten auch keine Wegstreckendaten generiert. Die Kl\u00e4gerin habe nicht ausreichend deutlich gemacht, wie die Auswahl der Teilmenge (Punkte Pj und Pk) aus der Gesamtmenge (Punkte Pi) erfolge. Selbst wenn man eine Auswahl von Punkten aus der Gesamtmenge der Punkte Pi auf der Grundlage bejahen w\u00fcrde, dass nach bestimmten Zeitabst\u00e4nden Punkte der<br \/>\nFahrtstrecke herausgegriffen w\u00fcrden, aus denen Delta-Werte errechnet w\u00fcrden, und dar\u00fcber hinaus in der Verbindung dieser Punkte Wegstreckenabschnitte erkennen wollte, denen als Daten ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet seien, w\u00fcrden die Punkte der Wegstreckenabschnitte bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform allenfalls zwischengespeichert, um aus ihnen das Delta f\u00fcr eine bestimmte Zeitperiode errechnen zu k\u00f6nnen. In der Log-Datei abgelegt w\u00fcrden dagegen unstreitig lediglich der Anfangspunkt und die Delta- bzw. Delta-Delta-Werte. Die Daten, die der Erstellung der Daten in der Log-Datei dienen, w\u00fcrden ausschlie\u00dflich zu diesem Zweck gespeichert und danach nicht weiter genutzt. Aus diesem Grund k\u00f6nne die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht auf die allenfalls zwischengespeicherten Punkte der Wegstreckenabschnitte zugreifen und diese zur Zielf\u00fchrung nutzen. Vielmehr seien die f\u00fcr die Zielf\u00fchrung entscheidenden Daten in der Log-Datei enthalten, die der Weiterverarbeitung zugef\u00fchrt werde. Nicht Daten, die der Erstellung der Daten in der Log-Datei dienten, sondern allenfalls die in der Log-Datei abgespeicherten Daten selbst k\u00f6nnten daher als Wegstreckendaten angesehen werden.<\/p>\n<p>Die Daten in der Log-Datei k\u00f6nnten auch deshalb nicht als Wegstreckendaten betrachtet werden, weil sie zun\u00e4chst auf den von G betriebenen Server hochgeladen und dort verarbeitet w\u00fcrden. Insbesondere m\u00fcssten sie wieder in geographische Daten umgerechnet werden, bevor sie in der mobilen Einheit f\u00fcr die Zielf\u00fchrung nutzbar seien. Dies widerspreche dem Ziel des Klagepatents, nach dem eine Wegstreckendatei in der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert werden solle und von der mobilen Einheit in einem Zielf\u00fchrungssystem genutzt werden k\u00f6nne. Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Punkte Pi zwar \u201everdichtet\u201c, so dass entsprechend dem Sinn und Zweck des Klagepatents weniger Daten in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gespeichert werden m\u00fcssten. Sie w\u00fcrden aber nicht in dem Sinne verdichtet, dass Punkte Pi \u201eherausgestrichen\u201c w\u00fcrden. Vielmehr werde eine andere Form der Verdichtung gew\u00e4hlt. In der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden, ausgehend von einem Anfangspunkt, weitere Punkte nach regelm\u00e4\u00dfigen Zeitabst\u00e4nden bestimmt, aus denen Differenzwerte ermittelt w\u00fcrden. Es w\u00fcrden lediglich der Anfangspunkt der Fahrt sowie Delta- und Delta-Delta-Werte abgespeichert und f\u00fcr die weitere Verarbeitung verwendet. Die geographischen Koordinaten der Punkte, die zur Ermittlung der Differenzwerte ben\u00f6tigt w\u00fcrden, seien zwar anfangs wegen der GPS-Positionsbestimmung bekannt. Sie w\u00fcrden aber im Rahmen der \u201eVerdichtung\u201c, n\u00e4mlich der Bestimmung des Anfangspunktes und der Differenzwerte, verloren gehen. Was bleibe, seien lediglich Daten, die aussagen w\u00fcrden, dass der Fahrer z.B. nach 5 Minuten vom Anfangspunkt z.B. 2 km entfernt sei und nach weiteren 5 Minuten die Distanz z.B. weitere 3 km betrage. Entgegen dem Ziel des Klagepatents werde damit eine R\u00fcck-Umrechnung in geographische Daten f\u00fcr die Zielf\u00fchrung erforderlich. Diese R\u00fcck-Umrechnung finde unstreitig auf dem Server von G in den Niederlanden und damit nicht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform statt.<\/p>\n<p>Aus den bereits verarbeiteten GPS-Positionsdaten in der Log-Datei w\u00fcrden ebenfalls keine Wegstreckendaten generiert. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform jedenfalls keine Punkte Pj und Pk aus den Daten der Log-Datei ausgew\u00e4hlt w\u00fcrden und auch keine Zuordnung von geographischen Anfangs- und Endpunkten von Streckenabschnitten vorgenommen werde. Entsprechend w\u00fcrden besagte Daten auch nicht in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gespeichert. Die Log-Datei werde vielmehr von Zeit zu Zeit komplett \u2013 ohne vorherige Verarbeitung in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 auf den Server von G hochgeladen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch keine \u201eWegstreckendatei\u201c auf. Insbesondere k\u00f6nnten die Log-Dateien nicht als eine Solche angesehen werden, da sie keine Wegstreckendaten enthalten w\u00fcrden. Au\u00dferdem w\u00fcrden die Log-Dateien auch nicht fortlaufend erg\u00e4nzt und aktualisiert. Vielmehr werde f\u00fcr jeden Tag eine eigene \u201etrip-log-Datei\u201c angelegt, die nicht weiter erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert werde. Eine Verbindung der Daten der einzelnen trip-log-Dateien finde nicht statt. Die einzelne \u201etrip-log-Datei\u201c werde vielmehr komplett auf den G-Server hochgeladen und k\u00f6nne von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch nicht ohne weitergehende Verarbeitung auf dem G-Server zur Zielf\u00fchrung genutzt werden.<\/p>\n<p>Da an den G-Server auch keine Wegstreckendaten mehrerer mobiler Einheiten, sondern lediglich trip-log-Dateien hochgeladen w\u00fcrden, k\u00f6nne dieser Server auch nicht als Zentralserver im Sinne des Klagepatents angesehen werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch nicht ersichtlich, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Weggeber, das hei\u00dft einen Signalgeber, der einen Impuls je Streckeneinheit abgebe, verf\u00fcge.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine Verurteilung der Kl\u00e4gerin weiter.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht lege ein fehlerhaftes Verst\u00e4ndnis des Klagepatents zugrunde, indem es als Ziel des Klagepatents eine \u201ekomprimierte\u201c Speicherung von zur\u00fcckgelegten Wegstrecken ansehe und auf der Grundlage dessen eine Auslegung unterhalb des Wortlauts vornehme. Aufgabe des Klagepatents sei es, aktuelle Daten \u00fcber das verf\u00fcgbare Wegenetz durch Speicherung der zur\u00fcckgelegten Wegstrecken zu generieren. Ob dabei eine Komprimierung stattfinde, lasse das Klagepatent offen.<\/p>\n<p>Des Weiteren unterscheide das Landgericht bei der Auslegung der Anspr\u00fcche des Klagepatents nicht hinreichend zwischen der allgemeinen Patentbeschreibung und der Erl\u00e4uterung von Ausf\u00fchrungsbeispielen. Die durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche w\u00fcrden bei zutreffender Auslegung weder eine \u201eKomprimierung\u201c oder bestimmte Auswahl von Punkten aus den Bewegungsstreckendaten voraussetzen noch eine direkte Nutzung der generierten Wegstreckendaten in der mobilen Einheit.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei zutreffender W\u00fcrdigung des insoweit unstreitigen Vortrages zu den Delta- und Delta-Delta-Werten bei diesen Werten um eine Auswahl von Bewegungsstreckendaten, die anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren und denen als Daten ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet seien.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem setze Patentanspruch 1 bei zutreffender Auslegung nicht voraus, dass die Wegstreckendaten von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zur Zielf\u00fchrung genutzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch einen Weggeber im Sinne des Klagepatents auf. Auch wenn der Weggeber in der Klagepatentschrift im Rahmen der Erl\u00e4uterung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels als Signalgeber, der einen Impuls pro Strecke abgebe, beschrieben werde, sei es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausgeschlossen, dass erfindungsgem\u00e4\u00df auch eine softwareimplementierte L\u00f6sung zur Ermittlung der zur\u00fcckgelegten Strecken vorgesehen werden k\u00f6nne. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die zur\u00fcckgelegte Wegstrecke mittels des GPS-Signals ermittle.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das am 12. September 2013 verk\u00fcndete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 16\/12, abzu\u00e4ndern und wie folgt zu erkennen:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft f\u00fcr die Beklagte an ihren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>1.1. ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten,<\/p>\n<p>bei dem w\u00e4hrend einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi, seine geographischen Koordinaten xi, yi, zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei f\u00fcr die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte Pj,Pk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/p>\n<p>wenn aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert wird<\/p>\n<p>und bei dem Verfahren wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>1.1. Navigationsger\u00e4te, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten, bei dem w\u00e4hrend einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei f\u00fcr die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden und aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert wird und bei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise:<\/p>\n<p>1.1. Navigationsger\u00e4te, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten, bei dem w\u00e4hrend einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert und in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert werden, wobei die Bewegungsstreckendaten die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden und jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zuordnen, und bei dem Wegstreckendaten generiert und in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert werden, wobei f\u00fcr die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, denen als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden und aus den Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei generiert und in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert wird, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert wird und bei dem wenigstens ein von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner vorgesehen ist, dem die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt werden und der diese zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei verschmilzt,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern, ohne darauf hinzuweisen, dass die \u00dcbermittlung von triplog-Dateien an den Server in Deutschland verboten ist;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.2. ein Verfahren zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df 1.1 erzeugten Daten<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden und\/oder zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten,<\/p>\n<p>wenn bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Wegl\u00e4nge und\/oder ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von Sonderw\u00fcnschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben werden;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>1.2. Navigationsger\u00e4te, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df 1.1 erzeugten Daten, bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Wegl\u00e4nge und\/oder ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von Sonderw\u00fcnschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben werden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise:<\/p>\n<p>1.2. Navigationsger\u00e4te, geeignet zur Durchf\u00fchrung eines Verfahrens zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df 1.1 erzeugten Daten, bei dem einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben wird, der Rechner aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Wegl\u00e4nge und\/oder ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von Sonderw\u00fcnschen errechnet und aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten in einer Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben werden,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern;<\/p>\n<p>und\/oder<\/p>\n<p>1.3. eine Vorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend<\/p>\n<p>einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuerger\u00e4t mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit und eine Anzeigeeinheit<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen \u00dcbermitteln der erfassten Daten und ein getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner vorgesehen sind, der die von der \u00dcbermittlungseinrichtung der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt sowie auswertet und die Auswertung speichert;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>1.3. Navigationsger\u00e4te zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend<\/p>\n<p>einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuerger\u00e4t mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit und eine Anzeigeeinheit wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen \u00dcbermitteln der erfassten Daten,<\/p>\n<p>die geeignet sind, die erfassten Daten an einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneten Zentralrechner zu \u00fcbermitteln, der die von der \u00dcbermittlungseinrichtung der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt sowie auswertet und die Auswertung speichert,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>h\u00f6chst hilfsweise:<\/p>\n<p>1.3. Navigationsger\u00e4te zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach 1.1 oder 1.2 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit, enthaltend<\/p>\n<p>einen Standortsensor zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit, einen Weggeber zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals, ein elektronisches Steuerger\u00e4t mit einem Mikroprozessor mit ROM- und RAM-Speicher, sowie einen Bewegungsspeicher, einen Wegstreckenspeicher, einen Wegstreckendateispeicher, Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten, ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher, eine Eingabeeinheit und eine Anzeigeeinheit wenn bei der Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung zum ggf. automatischen \u00dcbermitteln der erfassten Daten,<\/p>\n<p>die geeignet sind, die erfassten Daten an einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneten Zentralrechner zu \u00fcbermitteln, der die von der \u00dcbermittlungseinrichtung der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt sowie auswertet und die Auswertung speichert,<\/p>\n<p>Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und\/oder an solche zu liefern,<\/p>\n<p>2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffern I.1.3 im Hauptantrag bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>3. die unter Ziff. I.1.3. im Hauptantrag bezeichneten, seit dem 29. April 2006 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den (Urteil des \u2026 vom \u2026) gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. der Kl\u00e4gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen \u00fcber den Umfang der unter Ziffern I.1 bezeichneten und seit dem 29. April 2000 begangenen Handlungen, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>und dabei zu Ziffern a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich der ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfragen mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben zu den bezahlten Preisen ebenso wie Angaben zu den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind,<\/p>\n<p>sowie des weiteren mit der Ma\u00dfgabe, dass die Angaben gern. Ziffer e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 29. November 2003 zu machen sind.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die in Ziffer l. jeweils im Hauptantrag bezeichneten und zwischen dem 29. April 2000 und dem 28. November 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. jeglichen Schaden zu ersetzen, der der Kl\u00e4gerin durch die in Ziffer I. bezeichneten und seit dem 29. November 2003 begangenen Handlungen bereits entstanden ist und noch entstehen wird, wobei der Schadensersatzanspruch f\u00fcr die Zeit vor dem 15. November 2010 aus abgetretenem Recht geltend gemacht wird, so dass f\u00fcr diesen Zeitraum der Schaden des Herrn C geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4b 16\/12) vom 12. September 2013 zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nden Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber die unter dem Aktenzeichen 2 Ni 19\/13 anh\u00e4ngige Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil DE 598 10 XXZ des europ\u00e4ischen Patents EP 0 988 XXX B1 auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage unter Verweis auf die fehlende Patentverletzung abgewiesen. Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents weder unmittelbar noch mittelbar Gebrauch macht und die Beklagte das in den Patentanspr\u00fcchen 1, 7 und 35 beanspruchte Verfahren auch weder in der Bundesrepublik Deutschland angewendet noch zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, stehen der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Vernichtung, R\u00fcckruf, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG nicht zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Klage ist zul\u00e4ssig. Insbesondere steht der Zul\u00e4ssigkeit der Klage nicht entgegen, dass die Kl\u00e4gerin bei der Formulierung ihrer Klageantr\u00e4ge lediglich den Wortlaut der Patentanspr\u00fcche \u00fcbernommen hat, ohne die darin genannten Alternativen (Erg\u00e4nzung, Aktualisierung oder Erg\u00e4nzung und Aktualisierung) auf die konkret angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen. Auch ohne eine solche Anpassung sind die streitgegenst\u00e4ndlichen Klageantr\u00e4ge und der auf diesen beruhende Tenor des landgerichtlichen Urteils hinreichend bestimmt, \u00a7\u00a7 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 ZPO.<\/p>\n<p>Macht der Kl\u00e4ger \u2013 wie hier \u2013 eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentverletzung geltend, ist es nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats grunds\u00e4tzlich statthaft, den Klageantrag nach dem Wortlaut des verletzten Patentanspruchs zu formulieren. Anders als bei der Geltendmachung einer \u00e4quivalenten Patentverletzung ist es in einem solchen Fall in der Regel nicht erforderlich, den Klageantrag \u2013 und die Urteilsformel \u2013 \u00fcber den Anspruchswortlaut hinaus an die angegriffene Ausf\u00fchrungsform anzupassen, indem konkret diejenigen konstruktiven oder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Mittel bezeichnet werden, mit denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform das bzw. die streitige(n) Anspruchsmerkmal(e) verwirklicht wird\/werden (K\u00fchnen, GRUR 2006, 180; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 959; a. A. BGH, GRUR 2005, 569 \u2013 Blasfolienherstellung). Denn die Orientierung am Anspruchswortlaut bietet Gew\u00e4hr daf\u00fcr, dass der Urteilstenor nur diejenigen Details enth\u00e4lt, die f\u00fcr die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Lehre von Bedeutung sind, und sie verhindert zuverl\u00e4ssig, dass solche Gestaltungsmerkmale Eingang in den Urteilstenor finden, die au\u00dferhalb der Erfindungsmerkmale stehen und deswegen den Verbotstenor ungerechtfertigt einschr\u00e4nken w\u00fcrden. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen, weil \u00fcber sie nach den Begr\u00fcndungserw\u00e4gungen des Urteils sachlich bereits mit entschieden ist. Seit Jahrzehnten ist von den Patentverletzungsgerichten in exakt dieser Weise verfahren worden, ohne dass es je zu irgendwelchen Unzutr\u00e4glichkeiten gekommen w\u00e4re oder der Bundesgerichtshof selbst in der Vergangenheit an der geschilderten Vorgehensweise Ansto\u00df genommen h\u00e4tte. Es besteht deshalb kein Grund, die in der Praxis bew\u00e4hrte Form der Antragsformulierung aufzugeben, erst recht nicht zugunsten einer solchen, die den Verletzungsprozess mit weiteren Streitpunkten \u00fcber die richtige \u2013 n\u00e4mlich einerseits hinreichend konkrete, andererseits aber auch nicht zu enge \u2013 Umschreibung der Verletzungsform belastet. In besonderem Ma\u00dfe gilt dies angesichts der Tatsache, dass \u00fcberhaupt nur ein verschwindend geringer Anteil der stattgebenden Verletzungsurteile in einem gerichtlichen Verfahren vollstreckt wird, in dem ein konkreter gefasster Urteilstenor relevant werden k\u00f6nnte. Dass er in einem derartigen Vollstreckungsverfahren von wirklichem Nutzen w\u00e4re, ist \u00fcberdies zu bestreiten, weil schon die Heranziehung der Entscheidungsgr\u00fcnde, wie sie bisher im Vollstreckungsverfahren praktiziert wird, eine angemessene Durchsetzung der im Erkenntnisverfahren im Hinblick auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform erfolgten Verurteilung gew\u00e4hrleistet. Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass eine f\u00fcr bestrittene Anspruchsmerkmale angenommene Konkretisierungspflicht es dem Beklagten erlaubt, durch ein m\u00f6glichst weitgehendes Bestreiten von Anspruchsmerkmalen eine zunehmend engere Tenorierung (zu Lasten des Kl\u00e4gers) zu erzwingen. Dies gilt sowohl f\u00fcr den Unterlassungsantrag als auch f\u00fcr die hierauf r\u00fcckbezogenen, auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend bedarf der Klageantrag auch im Streitfall keiner weiteren<br \/>\nKonkretisierung. Mit der Klage angegriffen wird eine von der Beklagten vertriebene Ausf\u00fchrungsform mit der in der Klageschrift sowie der Klageerweiterung mit einer zwischen den Parteien in den hier relevanten Merkmalen unstreitigen Beschaffenheit. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u201eGo Live\u201c besitzt die Funktion \u201eIQ Routes\u201c, wobei im Zusammenhang mit dieser Funktion \u201etriplog-Dateien\u201c, wie von der Beklagten in ihrer Duplik n\u00e4her beschrieben, erstellt werden. Damit ist die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinreichend umschrieben. Bei einer etwaigen Zwangsvollstreckung kann der dem Anspruchswortlaut folgende Tenor anhand der Entscheidungsgr\u00fcnde ausgelegt werden, was sicherstellt, dass der Titel nicht auf Ausf\u00fchrungsformen erstreckt wird, die nicht im Kern des gerichtlichen Verbotes liegen.<\/p>\n<p>Dass der entsprechend dem Wortlaut des Patentanspruchs formulierte Klageantrag alternative Merkmale enth\u00e4lt, macht den Antrag \u2013 und den darauf beruhenden Urteilstenor \u2013 nicht unbestimmt. Anderes ergibt sich auch nicht aus der BGH-Entscheidung \u201eBlasfolienherstellung\u201c (GRUR 2005, 569). Denn das Klagebegehren ist in einem solchen Fall dahingehend zu verstehen, dass eine Verurteilung hinsichtlich s\u00e4mtlicher Alternativen begehrt wird. Wollte man eine solche Formulierung des Klageantrages nicht zulassen, w\u00e4re es dem Verletzer ohne weiteres m\u00f6glich, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform dahingehend abzuwandeln, dass statt der ausgeurteilten Alternative des Patentanspruchs eine von diesem selbst vorgeschlagene andere Alternative benutzt wird. Der Kl\u00e4ger liefe in diesem Fall Gefahr, dass der \u2013 eng formulierte \u2013 Urteilsausspruch eine solche Abwandlung auch nicht als im Kern gleiche Abwandlung erfasst, weil sich das Verletzungsgericht in seinem Urteil allein mit der einen M\u00f6glichkeit der Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre befasst hat. Dass ein solches Ergebnis nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Durch sein widerrechtliches Handeln hat der Beklagte in einem solchen Fall bereits gezeigt, dass er sich \u00fcber den durch das Klagepatent vermittelten Ausschlie\u00dflichkeitsschutz hinwegsetzt. Es ist vor diesem Hintergrund nicht einzusehen, wieso ihm dann nicht eine Benutzung des Klagepatents auch in den anderen Handlungsalternativen des Patentanspruchs (die genauso rechtswidrig ist) untersagt werden, sondern f\u00fcr den Fall eines Wechsels des Beklagten zu einer anderen Ausf\u00fchrungsalternative der Erfindung stattdessen der Kl\u00e4ger auf ein neues zeit- und kostenaufwendiges Klageverfahren verwiesen werden soll. Eine umfassende Verurteilung ist gleicherma\u00dfen im Hinblick auf die r\u00fcckw\u00e4rtsgewandten Anspr\u00fcche wegen Rechnungslegung und Schadenersatz gerechtfertigt. Dass die Kl\u00e4gerin sich in ihrer Klagebegr\u00fcndung lediglich zu einer von mehreren Handlungsalternativen verh\u00e4lt, kann seinen Grund darin haben, dass ihr (was reinen Zuf\u00e4lligkeiten geschuldet sein kann) nur diese bekannt geworden ist. In dieser Situation gibt es keinen Grund, die Beklagte davon zu entlasten, \u00fcber ihre Verletzungshandlungen insgesamt (das hei\u00dft unter Einschluss aller gleicherma\u00dfen rechtswidrigen Handlungsalternativen) Rechenschaft abzulegen. Daf\u00fcr spricht auch, dass der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur f\u00fcr die Verletzung desselben Schutzrechts, sondern sogar auch f\u00fcr Verletzungen anderer Schutzrechte begr\u00fcnden kann, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartige sind (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 \u2013 I ZR 55\/12 \u2013 Restwertb\u00f6rse II). Soweit der Patentanspruch mehrere Alternativen vorsieht, von denen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine zwingend verwirklicht sein muss, erm\u00f6glicht ein entsprechender Urteilausspruch zudem eine Verurteilung, ohne dass festgestellt werden muss, ob die eine oder die andere Benutzungsalternative vorliegt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem nutzbaren Daten.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, werde bei den im Stand der Technik, zum Beispiel aus der DE 35 12 XXX A1, bekannten Navigationssystemen der momentane Standort eines sich bewegenden Fahrzeuges fortlaufend ermittelt und mit einem aus einem Landkartenspeicher ausgelesenen Stra\u00dfennetz in Form geographischer Daten verglichen. Aus den geographischen Daten und Annahmen \u00fcber die zu erzielende Geschwindigkeit bestimme ein Rechner einen g\u00fcnstigen Weg zum Ziel, wobei gegebenenfalls zus\u00e4tzliche, \u00fcber Kommunikationssysteme zugespielte und streckenspezifische Informationen enthaltende Daten ber\u00fccksichtigt w\u00fcrden. Das Ergebnis werde auf einem Display, etwa in Form einer Landkarte, bildlich dargestellt.<\/p>\n<p>Derartige Navigationssysteme seien jedoch mit zahlreichen Nachteilen verbunden. Da nur von Zeit zu Zeit ein Austausch der geographischen Daten stattfinde, sei die jeweilige, ohnehin unvollst\u00e4ndige, Datenbasis statisch, weshalb die entsprechenden Daten nach kurzer Zeit nicht mehr aktuell seien. Der dadurch eintretende Aktualisierungsaufwand sei sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht enorm und auch nicht f\u00fcr alle Teile der Welt realisierbar. Die Aktualisierung der Daten sei zudem immer nur unvollst\u00e4ndig, mit M\u00e4ngeln behaftet und zeitlich nur verz\u00f6gert durchf\u00fchrbar. Ferner w\u00fcrden derartige Systeme weitere, die Fahrzeit beeinflussende Faktoren, wie etwa die Tageszeit oder bestimmte Witterungsverh\u00e4ltnisse, nur unzureichend ber\u00fccksichtigen. Schlie\u00dflich erfolge die Eingabe des Ziels \u00fcber die Ortsbezeichnung einschlie\u00dflich des Stra\u00dfennamens und gegebenenfalls der Hausnummer. Daher sei eine Routenberechnung nicht m\u00f6glich, wenn der Zielpunkt in dieser Form dem System nicht bekannt sei.<\/p>\n<p>Aus der DE 195 25 XXY C1, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, sei die Aktualisierung einer bereits bestehenden, in einem station\u00e4ren Verkehrsrechner abgespeicherten Stra\u00dfenkarte bekannt. Die Aktualisierung erfolge dabei hinsichtlich bestimmter Eigenschaften der in der bereits abgespeicherten Stra\u00dfenkarte vorhandenen Stra\u00dfenabschnitte, wozu etwa die zul\u00e4ssige Fahrtrichtung oder die zul\u00e4ssige Fahrzeugbreite geh\u00f6ren k\u00f6nnten. Um \u00c4nderungen festzustellen, w\u00fcrden \u201eProbefahrzeuge\u201c die Stra\u00dfen der gespeicherten Stra\u00dfenkarte abfahren. Dabei w\u00fcrden die Fahrtroutendaten erfasst und nach Beendigung der Fahrt zusammen mit den erfassten Eigenschafts\u00e4nderungen der Stra\u00dfenabschnitte in anonymisierter Form selbstst\u00e4ndig an einen Verkehrsrechner \u00fcbermittelt. Dieser sammle die von verschiedenen \u201eProbefahrzeugen\u201c \u00fcbertragenen Fahrtroutendaten und ber\u00fccksichtige mittels eines n\u00e4her erl\u00e4uterten Verfahrens die von den \u201eProbefahrzeugen\u201c festgestellten Eigenschafts\u00e4nderungen der Stra\u00dfenabschnitte.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus werde in der DE 39 08 XXZ A1 ein Verfahren vorgestellt, bei dem die geographischen Koordinatendaten eines sich bewegenden Fahrzeuges ausgewertet und, sofern diese Koordinatendaten um einen vorbestimmten Wert von den Daten einer vorher bereits abgespeicherten Stra\u00dfenkarte abweichen, aufgezeichnet w\u00fcrden. Hierdurch k\u00f6nnten Stra\u00dfen, die in der abgespeicherten Stra\u00dfenkarte noch nicht vorhanden seien und \u00fcber die ein Fahrzeug relativ h\u00e4ufig fahre, auf der im Fahrzeuginneren dargestellten Landkarte angezeigt werden, ohne dass ein neuer Speichertr\u00e4ger gekauft werden m\u00fcsse. Die neu erfassten Stra\u00dfendaten w\u00fcrden aber bei diesem Verfahren nicht mit den bereits auf den Speichertr\u00e4ger vorhandenen Stra\u00dfendaten verschmolzen. Dadurch bestehe auch keine M\u00f6glichkeit, die beispielsweise neu gewonnenen Stra\u00dfendaten f\u00fcr die Routenplanung zu nutzen.<\/p>\n<p>Bei dem in der WO 92\/02 891 vorgeschlagenen Verfahren fahre schlie\u00dflich ein eigens f\u00fcr diesen Zweck vorgesehenes Fahrzeug die gew\u00fcnschten Stra\u00dfenbereiche gezielt ab, um eine automatische Kartenaktualisierung zu erm\u00f6glichen. Allerdings werde in dieser Schrift die weitere Vorgehensweise nicht n\u00e4her erl\u00e4utert.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe zu Grunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erzeugen von in einem praxisgerechten Zielf\u00fchrungssystem nutzbaren Daten bereitzustellen, das sich st\u00e4ndig selbst aktualisiert und dessen Datengenerierung nur einen geringen Aufwand erfordert. Dabei soll das Verfahren zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus Daten einsetzbar sein, die nach dem vorgenannten Verfahren erzeugt sind.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sehen die durch die Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 7 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von Daten, die in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbar sind.<\/p>\n<p>2. Bei dem Verfahren werden w\u00e4hrend einer Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen Bewegungsstreckendaten generiert.<\/p>\n<p>2.1 Die Bewegungsstreckendaten werden in mindestens einer in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert.<\/p>\n<p>2.2 Die Bewegungsstreckendaten bilden die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise ab und ordnen jedem Punkt Pi seine geographischen Koordinaten xi, yi zu.<\/p>\n<p>3. Bei dem Verfahren werden Wegstreckendaten generiert.<\/p>\n<p>3.1 Die Wegstreckendaten werden in der Speichereinrichtung, die in der mobilen Einheit vorgesehen ist, abgespeichert.<\/p>\n<p>3.2 F\u00fcr die Wegstreckendaten werden aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren.<\/p>\n<p>3.3 Den Wegstreckenabschnitten werden als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet.<\/p>\n<p>4. Aus den Wegstreckendaten wird eine Wegstreckendatei generiert.<\/p>\n<p>4.1 Die Wegstreckendatei wird in der in der mobilen Einheit vorgesehenen Speichereinrichtung abgespeichert.<\/p>\n<p>4.2 Die Wegstreckendatei wird fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert.<\/p>\n<p>5. Bei dem Verfahren ist wenigstens ein Zentralrechner vorgesehen, der von der mindestens einen mobilen Einheit getrennt angeordnet ist.<\/p>\n<p>5.1 Dem Zentralrechner werden die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>5.2 Der Zentralrechner verschmilzt diese Wegstreckendateien zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu mindestens einer Gesamtwegstreckendatei.<\/p>\n<p>In dem durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls geltend gemachten Patentanspruch 36 ist ein Verfahren mit folgenden Merkmalen beansprucht:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 35 erzeugten Daten.<\/p>\n<p>2. Bei dem Verfahren wird einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit sowie ggf. einem Sonderwunsch eingegeben.<\/p>\n<p>3. Der Rechner errechnet aus der Wegstreckendatei eine aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg unter Minimierung der Bewegungszeitdauer oder der Wegl\u00e4nge und\/oder ggf. unter Ber\u00fccksichtigung von Sonderw\u00fcnschen.<\/p>\n<p>4. Aus dem so ermittelten Weg hergeleitete relevante Daten werden in einer Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weisen die durch die Kl\u00e4gerin ebenfalls in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 38 und 43 folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit.<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung enth\u00e4lt<\/p>\n<p>2.1 einen Standortsensor (4) zur Ermittlung der augenblicklichen geographischen Position der mobilen Einheit,<\/p>\n<p>2.2 einen Weggeber (8) zum Erzeugen eines einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechenden Wegsignals,<\/p>\n<p>2.3 ein elektronisches Steuerger\u00e4t (2) mit einem Mikroprozessor (22) mit ROM-(24) und RAM-Speicher (26),<\/p>\n<p>2.4 einen Bewegungsspeicher (40),<\/p>\n<p>2.5. einen Wegstreckenspeicher (42),<\/p>\n<p>2.6 einen Wegstreckendateispeicher (44),<\/p>\n<p>2.7 Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten,<\/p>\n<p>2.8 ggf. einen Kurzzeitwegstreckenspeicher (46),<\/p>\n<p>2.9 eine Eingabeeinheit (28) und<\/p>\n<p>2.10 eine Anzeigeeinheit (30),<\/p>\n<p>2.11 eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung (32) zum ggf. automatischen \u00dcbermitteln der erfassten Daten,<\/p>\n<p>2.12. einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneter Zentralrechner (62), der die von der \u00dcbermittlungseinrichtung (32) der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt sowie auswertet und die Auswertung speichert.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nW\u00e4hrend die durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Kombination der Anspr\u00fcche 1 und 7 daher ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten sch\u00fctzt, betrifft der ebenfalls geltend gemachte Anspruch 36 ein Verfahren zum Herleiten von Zielf\u00fchrungsdaten aus nach dem Verfahren gem\u00e4\u00df einem der Anspr\u00fcche 1 bis 36 erzeugten Daten. Der durch die Kl\u00e4gerin in Kombination mit Anspruch 43 geltend gemachte Nebenanspruch 38 sch\u00fctzt schlie\u00dflich eine Vorrichtung zum Durchf\u00fchren des Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 37.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn Patentanspruch 1 wird ein Verfahren zum Erzeugen und Aktualisieren von in einem Zielf\u00fchrungssystem wenigstens einer mobilen Einheit nutzbaren Daten gesch\u00fctzt, bei dem eine in der mobilen Einheit gespeicherte Wegstreckendatei fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und aktualisiert wird (Merkmale 1 und 4.2). In Abgrenzung zum Stand der Technik, an dem das Klagepatent insbesondere die statische Datenbasis und die damit verbundenen Nachteile, wie etwa die fehlende Ber\u00fccksichtigung bestimmter Verkehrssituationen sowie den Aktualisierungsaufwand (vgl. Abs. [0010] bis [0015]) kritisiert, soll dadurch sichergestellt werden, dass das Wegenetz den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nach und nach entspricht (vgl. Abs. [0024], Sp. 5, Z. 49 \u2013 54). Da die mobile Einheit zu jedem Zeitpunkt immer auf ein aktuelles Wegenetz zugreifen k\u00f6nnen soll (vgl. Abs. [0024], Sp. 5, Z. 54 \u2013 56), ist dem Fachmann klar, dass die Daten, die mit dem beanspruchten Verfahren erzeugt werden, von der mobilen Einheit jederzeit nutzbar, das hei\u00dft \u2013 ggf. auch nach einer weiteren Verarbeitung \u2013 f\u00fcr die Zielf\u00fchrung einsetzbar sein m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Ziel des Klagepatents ist es, aus den vom Benutzer des Navigationsger\u00e4tes zur\u00fcckgelegten Fahrtstrecken ein digitales Wegenetz zu generieren, dass sich selbst aktualisiert, weil jede neu gefahrene Fahrtstrecke das digitale Wegenetz, innerhalb dessen navigiert werden kann, in seinem Bestand erg\u00e4nzt oder nach Ma\u00dfgabe ge\u00e4nderter Streckenverh\u00e4ltnisse aktualisiert. Die Umsetzung dieses Anliegens erfordert zweierlei: Erstens muss die vom Benutzer zur\u00fcckgelegte Fahrtstrecke, die die Datenbasis f\u00fcr das anzulegende Wegenetz bildet, in geeigneter Weise (das hei\u00dft mit geografischer Orientierung) erfasst werden; zweitens m\u00fcssen die gesammelten Fahrdaten so verarbeitet werden, dass aus ihnen ein digitales Wegenetz entsteht, innerhalb dessen sich navigieren l\u00e4sst. Exakt in diesem Sinne h\u00e4lt der allgemeine Text der Klagepatentschrift den L\u00f6sungsgedanken wie folgt fest (Abs. [0024]):<\/p>\n<p>\u201eDas erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass in einer mobilen Einheit \u2026 Bewegungsstreckendaten erzeugt werden, mit denen selbstt\u00e4tig ein digitales Wegenetz generiert wird, das die von der mobilen Einheit zur\u00fcckgelegten Bewegungs- bzw. Fahrtstrecken abbildet und in einem Speicher abgelegt ist. Dieses Wegenetz ist in Form einer Wegstreckendatei abgelegt, die einzelne Wegstreckenabschnitte mit ihren Anfangs- und Endpunkten enth\u00e4lt. Mittels fortlaufender Erg\u00e4nzung und\/oder Aktualisierung der Wegstreckendatei durch f\u00fcr neue Bewegungsstrecken der mobilen Einheit neu generierte Wegstreckendaten wird das Wegenetz den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen nach und nach entsprechen, so dass zu jedem beliebigen Zeitpunkt immer ein aktuelles Wegstreckennetz f\u00fcr die mobile Einheit vorhanden ist.\u201c<\/p>\n<p>Jedem Teilaspekt der Erfindung \u2013 dem Erfassen der zur\u00fcckgelegten Fahrtstrecken einerseits und dem Schaffen eines navigationsf\u00e4higen digitalen Wegenetzes auf der Grundlage der zusammengetragenen Daten andererseits \u2013 widmet Patentanspruch 1 gesonderte Merkmalsgruppen, indem Bewegungsstreckendaten (Merkmalsgruppe 2), Wegstreckendaten (Merkmalsgruppe 3) sowie aus diesen Wegstreckendaten eine Wegstreckendatei (Merkmalsgruppe 4) generiert werden sollen.<\/p>\n<p>Was das Klagepatent unter Bewegungsstreckendaten versteht, erf\u00e4hrt der Fachmann aus einer Zusammenschau der Merkmale 2. bis 2.2. Es soll sich um Daten handeln, die w\u00e4hrend der Bewegung der mobilen Einheit zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen generiert und in einer Speichereinrichtung der mobilen Einheit abgespeichert werden. Dabei bel\u00e4sst es Patentanspruch 1 jedoch nicht. Vielmehr werden die Bewegungsstreckendaten dahingehend n\u00e4her definiert, dass sie die zur\u00fcckgelegten Strecken zumindest punktweise abbilden, wobei jedem Punkt Pi seine geografischen Daten xi und yi zugeordnet sind, wodurch die gefahrene Fahrtstrecke zumindest punktweise abgebildet wird. Damit steht es einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents zwar nicht von vornherein entgegen, wenn die Bewegungsstreckendaten vor der Speicherung verarbeitet und beispielsweise komprimiert werden. Voraussetzung ist aber immer, dass gleichwohl dem Punkt Pi auch nach einer solchen Verarbeitung seine geographischen Koordinaten xi und yi weiterhin zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Neben den Bewegungsstreckendaten werden bei dem beanspruchten Verfahren auch Wegstreckendaten generiert und ebenfalls in der mobilen Einheit abgespeichert (Merkmalsgruppe 3). Dabei stehen Bewegungs- und Wegstreckendaten nicht selbstst\u00e4ndig nebeneinander. Vielmehr sollen die Wegstreckendaten aus den Bewegungsstreckendaten ausgew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>Dies bedingt zun\u00e4chst, dass die Bewegungsstreckendaten zumindest solange (in der mobilen Einheit) gespeichert werden, dass die zu treffende Auswahl m\u00f6glich ist. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht dar\u00fcber hinaus davon ausgegangen, dass die Wegstreckendaten eine Teilmenge der Bewegungsstreckendaten darstellen. Zwar handelt es sich bei dem durch das Landgericht in Bezug genommenen Abschnitt [0072], wonach die Bewegungsstreckendaten verdichtet werden, indem einzelne Punkte Pi aus der Fahrtstrecke ausgeblendet werden (vgl. Sp. 14, Z. 27 \u2013 29), um einen Teil der Beschreibung eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf (BGH, Urt. v. 16. Januar 2014, BeckRS 2014, 04361; BGH, GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe; BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Auch wird die Ersparnis von Speicherplatz in der Klagepatentbeschreibung lediglich im Zusammenhang mit einer bevorzugten Ausgestaltung der Erfindung angesprochen (vgl. Abs. [0026], [0029] und [0072] sowie Unteranspruch 5). Bereits die im Patentanspruch angesprochene \u201eAuswahl der Punkte\u201c bedingt jedoch eine entsprechende Verdichtung.<\/p>\n<p>F\u00fcr ein navigationsf\u00e4higes digitales Wegenetz ist nicht jeder einzelne erfasste Wegepunkt der gefahrenen Strecke von Belang. Relevant sind vielmehr nur diejenigen Positionen, an denen sich der Streckenverlauf \u00e4ndert, indem dieser zum Beispiel eine Kurve beschreibt oder die Einm\u00fcndung einer Nebenstra\u00dfe markiert, in die bei Bedarf eingebogen werden kann. F\u00fcr die Navigation sind die besagten (\u201echarakteristischen\u201c) Wegepunkte von Wichtigkeit, weil sie im Wegenetz hinterlegt sein m\u00fcssen, damit der tats\u00e4chliche Streckenverlauf realistisch abgebildet wird und tats\u00e4chlich gegebene Navigationsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Benutzer verf\u00fcgbar sind. Dazwischen liegende Wegepunkte innerhalb eines unver\u00e4ndert zum Beispiel geradeaus verlaufenden Streckenabschnitts ohne Einm\u00fcndungsbereiche k\u00f6nnen demgegen\u00fcber vernachl\u00e4ssigt werden (es sei denn, sie kennzeichnen ein besonderes navigationsbedeutsames Faktum, zum Beispiel eine spezielle Einrichtung wie eine Tankstelle, ein Hotel oder dergleichen). Zusammengefasst hei\u00dft dies: Von den bei der Fahrt gewonnenen Wegepunkten ist typischerweise nur ein Teil notwendig, um ein f\u00fcr die Navigation geeignetes Wegenetz (= digitale Stra\u00dfenkarte) zu erzeugen. Dementsprechend befassen sich die Merkmalsgruppen 3 und 4 n\u00e4her damit, wie die bei der Fahrt gewonnenen Wegepunkte zu einem navigationsf\u00e4higen Wegenetz weiterverarbeitet werden. Dies geschieht patentgem\u00e4\u00df dadurch, dass aus den Bewegungsstreckendaten, die den tats\u00e4chlich gefahrenen Weg &#8211; Punkt f\u00fcr Punkt &#8211; nachzeichnen, Wegstreckendaten gewonnen werden, die in ihrer Gesamtheit (Wegstreckendatei) das Wegenetz ergeben, innerhalb dessen navigiert werden kann. Der entscheidende Schritt von den Bewegungsstreckendaten (Wegepunkte der gefahrenen Strecke) hin zu den navigationsbedeutsamen Wegstreckendaten liegt in der Vornahme einer \u201eAuswahl\u201c.<\/p>\n<p>Die Auswahl hat dabei so zu erfolgen, dass jeweils zwei ausgew\u00e4hlte Wegepunkte einen Wegstreckenabschnitt definieren. Der erste ausgew\u00e4hlte Wegepunkt repr\u00e4sentiert dementsprechend den Anfang des fraglichen Wegstreckenabschnitts, w\u00e4hrend der zweite ausgew\u00e4hlte Wegepunkt dessen Ende markiert. Damit die wiederholte Auswahl von jeweils zwei gemeinsam einen Streckenabschnitt definierenden Wegepunkten insgesamt ein zusammenh\u00e4ngendes und damit navigationsf\u00e4higes Wegenetz ergibt, ist vorgesehen, dass die jeweils zwei Wegepunkte, die zwischen sich einen einzelnen Wegstreckenabschnitt begrenzen, so ausgesucht werden, dass mit ihnen Wegstreckenabschnitte beschrieben werden, die einer an den anderen anschlie\u00dfen. Ein m\u00f6glicher Wegstreckenabschnitt w\u00e4re zum Beispiel der gerade Stra\u00dfenverlauf zwischen zwei Einm\u00fcndungsbereichen von Nebenstra\u00dfen. Liegen zum Beispiel auf der besagten Fahrtstrecke insgesamt 10 ermittelte Wegepunkte, k\u00f6nnte eine patentgem\u00e4\u00dfe Auswahl etwa dahin gehen, einen Wegstreckenabschnitt dadurch zu bilden, dass der allererste hinter dem ersten Einm\u00fcndungsbereich gelegene Wegepunkt und der allerletzte vor dem zweiten Einm\u00fcndungsbereich gelegene Wegepunkt herangezogen werden, womit der gerade Streckenabschnitt zwischen den beiden Einm\u00fcndungsbereichen in einer navigationsf\u00e4higen Form abgebildet w\u00e4re. Damit dies geschieht, m\u00fcssen jedem in das digitale Wegenetz eingehenden Wegstreckenabschnitt, das hei\u00dft genauer seinem Anfang und seinem Ende, geographische Koordinaten zugewiesen werden, damit die Lage aller Wegstreckenabschnitte, aus denen sich das digitale Wegenetz zusammensetzt, im Koordinatensystem festliegt. Bei den in Merkmal 3.2. angesprochenen Punkten Pj und Pk handelt es sich daher um zwei, aus den als Bewegungsstreckendaten abgespeicherten Punkten Pi ausgew\u00e4hlte Punkte. Da den Wegstreckenabschnitten als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet sein sollen (Merkmal 3.3), bedingt dies, dass auch den Punkten Pj und Pk ihre jeweiligen geographischen Koordinaten x und y zugeordnet sein m\u00fcssen. Dass dem so ist, verdeutlicht dem Fachmann Unteranspruch 18, denn die Eingabe des Start-, Ziel- und\/oder eines zwischen Start und Ziel liegenden Punktes in Koordinaten ist nur m\u00f6glich, wenn die entsprechenden Koordinaten in der Wegstreckendatei auch hinterlegt sind (vgl. auch Abs. [0027] und [0034] f.).<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 legt die Kriterien, nach denen aus den bei der Fahrt gewonnenen Bewegungsstreckendaten diejenigen Wegepunkte ausgew\u00e4hlt werden, die einen in das digitale Wegenetz eingehenden Wegstreckenabschnitt definieren, nicht n\u00e4her fest. Insofern m\u00f6gen auch \u2013 objektiv betrachtet \u2013 unzweckm\u00e4\u00dfige oder sogar unsinnige Auswahlkriterien einer Patentbenutzung nicht unbedingt entgegenstehen. Nach dem Anspruchswortlaut eindeutig ist jedoch, dass in Bezug auf die bei der Fahrt gewonnenen Bewegungsstreckendaten (Wegepunkte) eine \u201eAuswahl\u201c stattzufinden hat. Aus der Gesamtdatenmenge der bei der Fahrt erhaltenen Bewegungsstreckendaten muss also eine Menge entnommen werden, was die Anwendung bestimmter Auswahlkriterien verlangt. Das Resultat der \u201eAuswahl\u201c mag im Einzelfall auch die Heranziehung aller Wegepunkte eines bestimmten Streckenabschnitts der zur\u00fcckgelegten Fahrtstrecke sein; solches mag zum Beispiel der Fall sein, wenn zwei Einm\u00fcndungsbereiche unmittelbar hintereinander gelegen sind, so dass zuf\u00e4llig zwei hintereinander gewonnene Bewegungsstreckendaten den in das digitale Wegenetz aufzunehmenden Streckenabschnitt charakterisieren, was es notwendig und sinnvoll macht, bei der Generierung eines tauglichen Wegstreckenabschnitts exakt auf diese beiden hintereinander gelegenen Wegepunkte zur\u00fcckzugreifen. Wesentlich ist in jedem Fall aber, dass der Zugriff auf die Datenmenge der Bewegungsstreckendaten \u2013 das hei\u00dft auf einige oder auf alle Wegepunkte eines betrachteten Fahrstreckenabschnitts \u2013 die Konsequenz einer Anwendung von Auswahlkriterien ist.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 legt nicht ausdr\u00fccklich fest, wo die Bewegungsstreckendaten zu Wegstreckendaten (und alsdann in ihrer Gesamtheit zu einer Wegstreckendatei = digitale Stra\u00dfenkarte) weiterverarbeitet werden. F\u00fcr den Durchschnittsfachmann kommen insoweit zwei grunds\u00e4tzliche Deutungsm\u00f6glichkeiten in Betracht. Denkbar w\u00e4re zun\u00e4chst die \u00dcberlegung, dass der Ort der Datenauswahl und -verarbeitung, weil der Anspruchswortlaut hierzu eben keine beschr\u00e4nkenden Festlegungen enth\u00e4lt, dem freien Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen ist und deshalb sowohl in der mobilen Einheit (Navigationsger\u00e4t) als auch au\u00dferhalb dessen (zum Beispiel auf einem externen Server) erfolgen kann, mit dem die mobile Einheit kommuniziert. Eine alternative Argumentation l\u00e4ge darin, dass Patentanspruch 1 ausschlie\u00dflich die mobile Einheit (Navigationsger\u00e4t) erw\u00e4hnt und der Fachmann deshalb zu der \u00dcberzeugung gelangen muss, dass sich genau hier \u2013 wo auch sonst? &#8211; die Verfahrensschritte des Klagepatents (und zwar s\u00e4mtliche) vollziehen sollen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 gilt insoweit nichts anderes. Die im Anspruch 7 unter Schutz gestellte bevorzugte Verfahrensf\u00fchrung zeichnet sich dadurch aus, dass ein von der mobilen Einheit getrennt angeordneter Zentralrechner existiert, an den die Wegstreckendateien von mehreren mobilen Einheiten \u00fcbermittelt werden, um im Zentralrechner die Einzeldateien zu einer Gesamtwegstreckendatei zu verbinden. Da das Generieren der Wegstreckendaten und das Generieren der Wegstreckendatei aus den einzelnen Wegstreckendaten voneinander zu unterscheidende Verfahrensschritte darstellen, l\u00e4sst auch die Anspruchskombination die M\u00f6glichkeit zu, dass die Verarbeitung der Bewegungsstreckendaten zu Wegstreckendaten au\u00dferhalb des Navigationsger\u00e4tes stattgefunden hat und dennoch die \u2013 in einem weiteren Schritt zum Beispiel in der mobilen Einheit \u2013 generierte Wegstreckendatei vom Navigationsger\u00e4t, auf dem die Wegstreckendatei abgespeichert ist, an den Zentralrechner \u00fcbermittelt wird. Dass die im Navigationsger\u00e4t gespeicherte Wegstreckendatei fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert wird, besagt ebenfalls nichts Zwingendes \u00fcber den Ort der Verarbeitung von Bewegungsstreckendaten zu Wegstreckendaten. Die Bezugnahme auf die mobile Einheit legt lediglich fest, dass die Aktualisierung und Vervollst\u00e4ndigung des digitalen Wegenetzes unter R\u00fcckgriff auf die Bewegungsstreckendaten geschieht, die sich aus der Bewegung des betreffenden Navigationsger\u00e4tes ergeben. Es bleibt damit denkbar, dass die durch Fahrten mit dem Navigationsger\u00e4t gewonnenen Wegepunkte au\u00dferhalb der mobilen Einheit zu den die bereits existierende Wegstreckendatei erg\u00e4nzenden oder aktualisierenden Wegstreckendaten verarbeitet werden. Allerdings muss diese Aktualisierung fortlaufend geschehen, was verlangt, dass, sobald aufgrund einer Fahrt neue Bewegungsstreckendaten vorliegen, diese alsbald zu neuen Wegstreckendaten verarbeitet und die Wegstreckendaten sodann ohne Verz\u00f6gerung in die vorhandene Wegstreckendatei eingepflegt werden. F\u00fcr die kombiniert geltend gemachten Vorrichtungsanspr\u00fcche 38 und 43 gilt nichts anderes, weil f\u00fcr das Navigationsger\u00e4t zwar diverse Bauteile vorgesehen sind, allerdings keine Mittel zum Verarbeiten der Bewegungsstreckendaten zu Wegstreckendaten.<\/p>\n<p>Die Vielzahl so gewonnener Wegstreckenabschnitte wird in einer Wegstreckendatei abgelegt, die auf dem Navigationsger\u00e4t gespeichert ist, und so verarbeitet, dass im Falle eines Navigationswunsches auf das mit der Wegstreckendatei bereitgehaltene (zusammenh\u00e4ngende) digitale Wegenetz zugegriffen werden kann (Merkmalsgruppe 4). Da bei jeder Fahrt (neue) Wegepunkte ermittelt und daraus (neue) Wegstreckenabschnitte gewonnen werden, wird das f\u00fcr die Navigation zur Verf\u00fcgung stehende Wegenetz kontinuierlich erg\u00e4nzt, vervollst\u00e4ndigt und aktualisiert.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre gen\u00fcgt es daher nicht, dass die Wegstreckendatei au\u00dferhalb der mobilen Einheit abgespeichert wird. Vielmehr muss bereits nach dem klaren Wortlaut des Patentanspruchs, unabh\u00e4ngig davon, dass nach Unteranspruch 7 auf einem Zentralrechner eine Gesamtwegstreckendatei gespeichert sein kann, die in der mobilen Einheit gespeicherte Wegstreckendatei fortlaufend erg\u00e4nzt und\/oder aktualisiert werden. Dies bedingt zugleich, dass es nicht ausreicht, wenn in der mobilen Einheit f\u00fcr verschiedene Strecken bzw. Fahrten jeweils verschiedene Wegstreckendateien abgespeichert werden. Denn in einem solchen Fall w\u00fcrde es sich gerade um keine Erg\u00e4nzung oder Aktualisierung einer Wegstreckendatei handeln, sondern es w\u00fcrden ggf. Altdaten und neue Daten nebeneinander stehen. Von einer derartigen L\u00f6sung, die auch im Stand der Technik bereits bekannt war (vgl. Abs. [0019]), will sich das Klagepatent jedoch gerade abgrenzen, denn nur \u00fcber eine st\u00e4ndig aktualisierte und\/oder erg\u00e4nzte Wegstreckendatei l\u00e4sst sich das Ziel des Klagepatents, der mobilen Einheit \u00fcber die st\u00e4ndige Aktualisierung und Erg\u00e4nzung der Wegstreckendaten zu jedem Zeitpunkt ein aktuelles Wegenetz zur Verf\u00fcgung zu stellen, erreichen (vgl. Abs. [0021] und [0024] a. E. und [0111]).<\/p>\n<p>Erg\u00e4nzend hierzu ist nach dem durch die Kl\u00e4gerin in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteranspruch 7 ein von der mobilen Einheit getrennter Zentralrechner vorgesehen, an den die Wegstreckendateien mehrerer Einheiten \u00fcbermittelt und zumindest in vorbestimmten Zeitintervallen miteinander zu einer Gesamtwegstreckendatei verschmolzen werden. F\u00fcr die Verwirklichung der durch eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 gesch\u00fctzten Lehre gen\u00fcgt es daher nicht, wenn die Wegstreckendaten direkt an einen Zentralrechner geschickt und dort in einer Gesamtstreckendatei gespeichert werden. Vielmehr muss die in der mobilen Einheit abgespeicherte und (dort) fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten erg\u00e4nzte und\/oder aktualisierte Wegstreckendatei an den Zentralrechner geschickt werden, der dann die einzelnen Wegstreckendateien zu einer Gesamtwegstreckendatei bindet, die einen vollst\u00e4ndigen \u00dcberblick \u00fcber das nutzbare und genutzte Wegenetz liefert (vgl. auch Abs. [0028] und [0080] sowie Unteranspruch 12). Die Gesamtwegstreckendatei kann dann ggf. automatisch oder auf Anforderung wieder an die mobilen Einheiten gesandt (vgl. Unteranspr\u00fcche 13 bis 15 und Abs. [0077]) oder zur Berechnung eines Routenvorschlages verwendet werden (vgl. Unteranspr\u00fcche 16 und 17 und Abs. [0056]).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer durch die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus in Kombination mit den Patentanspr\u00fcchen 1 und 7 geltend gemachte Unteranspruch 36 besch\u00e4ftigt sich sodann mit der Frage, wie aus den nach dem vorstehend beschriebenen Verfahren erzeugten Daten Zielf\u00fchrungsdaten erzeugt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Was patentgem\u00e4\u00df unter derartigen Zielf\u00fchrungsdaten zu verstehen sein soll, erschlie\u00dft sich dem Fachmann aus Merkmal 4. Es muss sich um Daten handeln, die den nach dem in Patentanspruch 36 im Einzelnen beschriebenen Verfahren ermittelten Weg repr\u00e4sentieren und die in der Anzeigeeinheit dargestellt und\/oder akustisch wiedergegeben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wie diese Daten ermittelt werden sollen, wird in den Merkmalen 2 und 3 n\u00e4her beschrieben. Wird einem Rechner mit Kenntnis einer Wegstreckendatei ein Bewegungswunsch mit Anfangspunkt, Endpunkt und Start- oder Zielzeit (und ggf. einem Sonderwunsch) eingegeben, errechnet der Rechner aus der Wegstreckendatei einen aus den einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg, wobei er entweder die Bewegungszeitdauer oder die Wegl\u00e4nge unter Ber\u00fccksichtigung etwaiger Sonderw\u00fcnsche minimiert.<\/p>\n<p>Da Unteranspruch 36 lediglich allgemein von einer Wegstreckendatei spricht, ist dem Fachmann klar, dass es sich dabei sowohl um eine einzelne, in der mobilen Einheit gespeicherte Wegstreckendatei oder aber um die im Zentralrechner gespeicherte Gesamtwegstreckendatei handeln kann. Entscheidend f\u00fcr die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre ist aber gleichwohl, dass die Daten, aus denen die Zielf\u00fchrungsdaten hergeleitet werden, nach dem in den Patentanspr\u00fcchen 1 bis 35 beschriebenen Verfahren erzeugt wurden, das hei\u00dft durch die Auswahl von in einer fortlaufend aktualisierten und\/oder erg\u00e4nzten Wegstreckendatei abgespeicherten Wegstreckendaten aus in vorbestimmten Zeitintervallen generierten Bewegungsstreckendaten.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSoweit die Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich eine Kombination der Patentanspr\u00fcche 43 und 38 geltend macht, wird dort eine Vorrichtung zum Durchf\u00fchren eines Verfahrens nach einem der Anspr\u00fcche 1 bis 37 zur Verwendung bei mindestens einer mobilen Einheit gesch\u00fctzt, welche die in den Merkmalen 2.1 bis 2.12 im Einzelnen genannten Bauteile aufweist.<\/p>\n<p>Neben einer Eingabe- und einer Ausgabeeinheit (Merkmale 2.9 und 2.10) besteht die Vorrichtung daher zun\u00e4chst aus einem Standortsensor und einem Weggeber. Dass beide Bestandteile der Vorrichtung nicht gleichzusetzen sind, wird dem Fachmann bereits aufgrund der jeweiligen in den Patentanspruch aufgenommenen Zweckangaben deutlich. Auch wenn derartigen Zweckangaben regelm\u00e4\u00dfig keine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Wirkung zukommt (vgl. BGH GRUR 1996, 747 \u2013 Lichtbogen-Plasma-Beschichtungssystem; BGH GRUR 1991, 436 \u2013 Befestigungsvorrichtung II; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 14 Rz. 35), umschreiben sie gleichwohl hier mittelbar eine bestimmte, in den \u00fcbrigen Merkmalen nicht zum Ausdruck kommende Konstruktion, n\u00e4mlich dergestalt, dass diese Bauteile so ausgebildet sein m\u00fcssen, dass sie die im Patentanspruch erw\u00e4hnte Wirkung herbeif\u00fchren k\u00f6nnen (BGH GRUR 2009, 837 \u2013 Bauschalungsst\u00fctze; BGH GRUR 2012, 475 \u2013 Elektronenstrahltherapiesystem; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage,<br \/>\n\u00a7 14 Rz. 84). W\u00e4hrend der Standortsensor patentgem\u00e4\u00df daher so ausgestaltet sein muss, dass er die augenblickliche geographische Position der mobilen Einheit ermitteln kann, muss der Weggeber \u2013 etwa durch die Abtastung der Umdrehung eines Fahrzeugrades (vgl. Abs. [0061]) \u2013 in der Lage sein, ein einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechendes Wegsignal zu erzeugen. Denn nur in diesem Fall ist die Vorrichtung geeignet, ein Verfahren, wie es in Anspruch 1 beschrieben ist, bei dem die zur\u00fcckgelegte Strecke abbildende Bewegungsstreckendaten in vorbestimmten Zeitintervallen generiert werden, zu verwirklichen.<\/p>\n<p>Neben einem Standortsensor und einem Weggeber soll die Vorrichtung weiterhin ein elektronisches Steuerger\u00e4t (Merkmal 2.3) sowie einen Bewegungs-, einen Wegstrecken- und einen Wegstreckendateispeicher enthalten (Merkmale 2.4. bis 2.6.). Aus einer Zusammenschau mit Patentanspruch 1 ist dem Fachmann daher klar, dass die genannten drei Speicherelemente deshalb vorgesehen sein m\u00fcssen, weil nur dann die in Patentanspruch 1 geforderte Speicherung der Bewegungsstreckendaten, Wegstreckendaten und der Wegstreckendatei m\u00f6glich ist. Soweit nach Merkmal 2.7 weiterhin Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten vorhanden sein m\u00fcssen, definiert die Wirkungsangabe die gesch\u00fctzte Vorrichtung mittelbar funktional dahingehend, dass in der Vorrichtung eine Aktualisierung der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten m\u00f6glich sein muss. Denn nur dann ist die gesch\u00fctzte Vorrichtung tats\u00e4chlich geeignet, das in Anspruch 1 beanspruchte Verfahren, bei dem die Wegstreckendatei fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten der mobilen Einheit erg\u00e4nzt oder aktualisiert wird, durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich soll die Vorrichtung eine in der mobilen Einheit angeordnete \u00dcbermittlungseinrichtung sowie einen getrennt von der mobilen Einheit angeordneten Zentralrechner aufweisen, der die von \u00dcbermittlungseinrichtung der mobilen Einheit \u00fcbermittelten Daten empf\u00e4ngt, auswertet und die Auswertung speichert (Merkmale 2.11 und 2.12).<\/p>\n<p>4.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform vor dem Hintergrund des vorstehend dargelegten Verst\u00e4ndnisses des Klagepatents von der technischen Lehre der streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspr\u00fcche Gebrauch macht, scheidet eine Verurteilung der Beklagten wegen einer unmittelbaren Verletzung der Patentanspr\u00fcche 1 und 7 bzw. 36 bereits deshalb aus, weil die Beklagte das dort beanspruchte Verfahren weder anwendet noch zur Anwendung in der Bundesrepublik Deutschland anbietet.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass die Beklagte das beanspruchte Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendet, liegt auf der Hand, denn bei der Beklagten handelt es sich um ein Handelsunternehmen, welches das angegriffene Navigationsger\u00e4t, auf dem sich die Verfahrensschritte im Gebrauch vollziehen sollen, in der Bundesrepublik Deutschland lediglich anbietet und vertreibt.<\/p>\n<p>Ein Verfahren wird i. S. v. \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG nur dann angewendet, wenn es bestimmungsgem\u00e4\u00df gebraucht wird, das hei\u00dft, wenn die wesentlichen Verfahrensschritte, die zu dem verfahrensgem\u00e4\u00dfen Erfolg f\u00fchren, verwirklicht oder die zur Aus\u00fcbung des Verfahrens erforderlichen Mittel benutzt werden (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 6. Aufl., \u00a7 9 Rz. 73; Kra\u00dfer, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 33 III a); Mes, Patentgesetz, 3. Aufl., \u00a7 9 Rz. 55). Vor diesem Hintergrund verletzt derjenige das Verfahrenspatent unmittelbar, der s\u00e4mtliche Verfahrensschritte eigenh\u00e4ndig anwendet (BGH, GRUR 2005, 845 &#8211; Abgasvorrichtung; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a. a. O.). Daran fehlt es hier jedoch. Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen, welches das streitgegenst\u00e4ndliche Navigationsger\u00e4t lediglich anbietet und vertreibt. Demgegen\u00fcber ist sie an der eigentlichen Navigation und den damit verbundenen Verfahrensschritten weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt. Insbesondere wird der Server, an den die \u201etrip-log-Dateien\u201c unstreitig gesendet werden, durch G und nicht durch die Beklagte betrieben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus hat die Beklagte das beanspruchte Verfahren auch nicht in der Bundesrepublik Deutschland angeboten.<\/p>\n<p>Ein Anbieten eines Verfahrens liegt vor, wenn jemand einem Anderen die Anwendung des Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder veranlasst werden soll (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 52; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 94; Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Aufl., \u00a7 33 III. b)). Dabei muss es nicht zu einer Anwendung des Verfahrens kommen und eine Anwendung muss auch nicht bereits stattgefunden haben. Der Verbotstatbestand des \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG will schon die Gef\u00e4hrdung der Benutzung des patentierten Verfahrens ausr\u00e4umen (Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rz. 52). Ein Anbieten eines Verfahrens zu einer unerlaubten Anwendung kann deshalb nach zutreffender, vom erkennenden Senat geteilter Meinung auch durch das Erbieten einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Verfahren erfolgen. Neben dem Erbieten, die patentierte Verfahrensvorschrift entgeltlich zu ver\u00e4u\u00dfern (dazu Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rz. 52 m. w. N.), ist deshalb als Angebot auch ein Verhalten anzusehen, welches die Bereitschaft des Anbietenden erkennen l\u00e4sst, an dem patentierten Verfahren eine Benutzungserlaubnis zu erteilen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Urt. v. 14.01.2010, Az.: I-2 U 10\/08, Rz. 148 \u2013 juris; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rz. 52; Mes, PatG\/GebrMG, 3. Aufl., \u00a7 9 PatG Rz. 59; Krieger, GRUR 1980, 687, 690; vgl. auch zu \u00a7 6 PatG a. F.: OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 1963, 78, 80 &#8211; Metallspritzverfahren II; andere Auffassung: Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 94; Kra\u00dfer, a. a. O.). Erbietet jemand die Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Verfahren, ma\u00dft er sich auch dadurch die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwertung des patentierten Verfahrens an und betreibt auf diese Weise unmittelbar dessen wirtschaftliche Verwertung (OLG D\u00fcsseldorf, a. a. O.; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rz. 52). Bereits die Anma\u00dfung der dem Patentinhaber vorbehaltenen Befugnis, die Benutzung zu gestatten, gef\u00e4hrdet aber das Patentrecht und ist deshalb verboten (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, a. a. O.; Benkard\/Scharen, a. a. O.).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen \u00dcberlegungen hat die Beklagte das gesch\u00fctzte Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht angeboten. Weder hat sie als Handelsunternehmen in Aussicht gestellt, dass sie das beanspruchte Verfahren zur Erzeugung von in einem Zielf\u00fchrungssystem nutzbaren Daten selbst vornimmt oder dass sie die Durchf\u00fchrung des Verfahrens veranlasst noch hat sie sich die Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Verfahren angema\u00dft. Denn allein der Verkauf eines nach Ansicht der Kl\u00e4gerin von dem beanspruchten Verfahren Gebrauch machenden Erzeugnisses l\u00e4sst weder den Schluss zu, die Beklagte veranlasse G zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens, noch handelt es sich allein dabei um eine angema\u00dfte Gestattung der Benutzung.<\/p>\n<p>Wie dem als Anlage K 8 zur Akte gereichten Rechnungsbeleg zu entnehmen ist, wird die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nicht als eigenes Produkt der Beklagten, sondern als \u201eTOMGO750LIVE\u201c und damit als ein Produkt von G verkauft. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist somit klar, dass ihnen die mit dem Produkt verbundenen Funktionen nicht durch die Beklagte als reine H\u00e4ndlerin, sondern durch G zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Dies gilt umso mehr, da f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig die von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 17 vorgelegte Endnutzerlizenzvereinbarung Anwendung findet, mit welcher G eine Lizenz an der Nutzung der Software erteilt. Von der Anma\u00dfung der Erteilung einer Nutzungserlaubnis durch die Beklagte selbst kann vor diesem Hintergrund ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass die Beklagte, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit G die Daten\u00fcbermittlung an den Zentralrechner anbietet und damit als Mitt\u00e4terin bei der Durchf\u00fchrung dieses Verfahrensschrittes anzusehen ist.<br \/>\nEine Verantwortlichkeit der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Anbietens des Verfahrens l\u00e4sst sich entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin auch nicht unter Verweis auf die Entscheidung \u201eMP3-Player-Import\u201c des Bundesgerichtshofes (GRUR 2009, 1142) begr\u00fcnden. Zwar ist Schuldner des Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs nach dieser Entscheidung nicht nur, wer in eigener Person einen der Benutzungstatbest\u00e4nde des \u00a7 9 PatG verwirklicht oder vors\u00e4tzlich die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert. Verletzer und damit Schuldner ist vielmehr auch, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes durch einen Dritten erm\u00f6glicht oder f\u00f6rdert, obwohl er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis davon verschaffen kann, dass die von ihm unterst\u00fctzte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt (BGH a. a. O.). Hierf\u00fcr gen\u00fcgt jedoch das reine Angebot einer Vorrichtung, mit der ein patentgesch\u00fctztes Verfahren ausgef\u00fchrt werden kann, nicht. Andernfalls w\u00fcrden nicht nur die Grenzen zwischen Erzeugnis- und Verfahrensanspruch verschwimmen. Vielmehr bliebe auch f\u00fcr eine mittelbare Patentverletzung i. S. v. \u00a7 10 PatG kein Raum. Das reine Anbieten einer Vorrichtung, mit dem die Ausf\u00fchrung eines patentgesch\u00fctztes Verfahrens m\u00f6glich ist, stellt daher kein Anbieten des Verfahrens selbst dar, sondern kann, wenn die diesbez\u00fcglichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, allenfalls \u00a7 10 PatG unterfallen (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 75; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Auflage, \u00a7 9 Rz. 95; Kra\u00dfer, Patentgesetz, 6. Auflage, \u00a7 33 III b6).<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin eine Verantwortlichkeit der Beklagten schlie\u00dflich damit begr\u00fcnden will, dass der Teilakt der Daten\u00fcbermittlung und der Aktualisierung der Daten automatisch durch den Zentralrechner erfolge, sobald die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mit einem Computer verbunden sei, weil dieser Teilakt bestimmungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt werde, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in spezieller Weise f\u00fcr das patentgem\u00e4\u00dfe Verfahren angepasst sei und insbesondere die wesentlichen Teile des Erfindungsgedankens, die Generierung von f\u00fcr die Navigation optimierten Wegstreckendateien, durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst bereitgestellt w\u00fcrden, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn es fehlt nicht nur, wie dies etwa bei der durch die Kl\u00e4gerin zitierten Entscheidung \u201eCam Carpet\u201c (LG D\u00fcsseldorf, GRUR-RR 2001, 201) der Fall war, an der Verwirklichung des letzten Teilakts durch die Beklagte. Vielmehr handelt es sich bei der Beklagten um ein Handelsunternehmen, das selbst an der Durchf\u00fchrung des Verfahrens nicht mitwirkt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAbgesehen davon l\u00e4sst das Vorbringen der Kl\u00e4gerin auch nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEine Verwirklichung der durch die Anspr\u00fcche 1 und 7 beanspruchten technischen Lehre scheidet aus, da weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich ist, dass die streitbefangenen Navigationsger\u00e4te in der Lage sind, s\u00e4mtliche Schritte des patentgesch\u00fctzten Verfahrens auszuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform werden keine Wegstreckendaten generiert (Merkmal 3), indem aus den Bewegungsstreckendaten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren (Merkmal 3.2), wobei den Wegstreckenabschnitten als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden (Merkmal 3.3).<\/p>\n<p>Dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform GPS-Signale erfasst und \u2013 bis auf den jeweiligen Anfangspunkt der Wegstrecke \u2013 in Delta- bzw. Delta-Delta Werte umgewandelt werden, stellt bereits deshalb keine erfindungsgem\u00e4\u00dfe Auswahl von Wegstreckendaten aus Bewegungsstreckendaten dar, weil die GPS-Koordinaten unstreitig bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform bis auf den Startpunkt nicht gespeichert, sondern in Delta- bzw. Delta-Delta-Werte umgerechnet werden. Entsprechend handelt es sich bei den GPS-Koordinaten \u2013 bis auf den Startpunkt \u2013 um keine Bewegungsstreckendaten, die wie von Merkmal 2.1 gefordert in der mobilen Einheit gespeichert werden. Allein die kurzzeitige Zwischenspeicherung der GPS-Koordinaten vor der Umrechnung in Delta- bzw. Delta- Delta-Werte gen\u00fcgt hierf\u00fcr nicht, denn patentgem\u00e4\u00df muss die Speicherung der Bewegungsstreckendaten, wie bereits ausgef\u00fchrt, derart erfolgen, dass die in Merkmal 3.2 angesprochene Auswahl der Wegstreckendaten m\u00f6glich ist. Dies ist bei der blo\u00dfen kurzzeitigen Speicherung einzelner, mittels GPS ermittelter Punkte jedoch nicht der Fall.<\/p>\n<p>Auch wenn man vor diesem Hintergrund zugunsten der Kl\u00e4gerin unterstellt, dass der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig in der \u201etrip-log-Datei\u201c mit einem L\u00e4ngen- und Breitengradwert gespeicherte Startpunkt sowie die in Bezug auf diesen Startpunkt gespeicherten Delta- und Delta-Delta-Werte Bewegungsstreckendaten im Sinne des Klagepatents darstellen, weil sich aus den Delta- und Delta-Delta-Werten der jeweilige L\u00e4ngen- und Breitengrad ermitteln l\u00e4sst, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich, dass aus diesen Werten bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform derart Wegstreckendaten generiert werden, dass aus diesen Daten Punkte Pj und Pk ausgew\u00e4hlt werden, die einen Wegstreckenabschnitt definieren. Insbesondere stellt es entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin keine Auswahl im Sinne des Klagepatents dar, wenn stets alle Bewegungsstreckendaten zugleich auch die Wegstreckendaten repr\u00e4sentieren. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch, wenn die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Auswahl im Sinne der Merkmalsgruppe 3 darauf abstellen will, dass bei den angegriffenen G-Ger\u00e4ten unter Heranziehung aller Wegpunkte in der jeweiligen Reihenfolge Paare gebildet werden. Zwar ist der Kl\u00e4gerin dahingehend zuzustimmen, dass auch dann eine Auswahl im Sinne der Merkmalsgruppe 3 vorliegen kann, wenn abh\u00e4ngig vom Einzelfall nach Ma\u00dfgabe bestimmter Kriterien auch einmal alle Bewegungsstreckendaten ausgew\u00e4hlt werden. Dies setzt aber gleichwohl voraus, dass eine Auswahl nach bestimmten Kriterien stattfindet. Denn andernfalls w\u00fcrde die f\u00fcr das beanspruchte Verfahren charakteristische Trennung von Bewegungsstreckendaten und Wegstreckendaten aufgel\u00f6st und die in Merkmal 3.2 vorgesehene Auswahl ad absordum gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Dass dies nicht richtig sein kann, verdeutlicht eine Zusammenschau der Merkmale 3.2 und 3.3 sowie der Merkmalsgruppe 4. Nach der technischen Lehre des Klagepatents werden die Punkte Pj und Pk gerade deshalb aus den Punkten Pi ausgew\u00e4hlt, weil sie einander anschlie\u00dfende Wegstreckenabschnitte PjPk definieren, wobei den Wegstreckenabschnitten als Daten zumindest ihre geographischen Anfangs- und Endpunkte zugeordnet werden. Die Wegstreckendaten definieren daher bestimmte Wegstreckenabschnitte, die ihrerseits in ihrer Gesamtheit das in der Wegstreckendatei gespeicherte Wegenetz ergeben. Dies bedingt zwangsl\u00e4ufig, dass die Punkte Pj und Pk jeweils nach bestimmten, allerdings im Anspruch nicht im Einzelnen festgelegten Kriterien ausgew\u00e4hlt werden (vgl. auch Abs. [0045]). Denn nur dann ergibt sich ein aus einzelnen Wegstreckenabschnitten bestehendes Wegenetz, das es \u2013 wie in Unteranspruch 36 vorgesehen \u2013 erm\u00f6glicht, einen aus einzelnen Wegstreckenabschnitten zusammengesetzten Weg zu errechnen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nL\u00e4sst man gleichwohl mit der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Auswahl der Wegstreckendaten gen\u00fcgen, dass jeweils s\u00e4mtliche Positionsdaten \u201eausgew\u00e4hlt\u201c werden, fehlt es zumindest an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4, denn eine Wegstreckendatei, die fortlaufend anhand neu generierter Wegstreckendaten (der mobilen Einheit) erg\u00e4nzt und oder aktualisiert wird, findet sich zumindest in der mobilen Einheit nicht.<\/p>\n<p>Nach den Grunds\u00e4tzen der BGH-Entscheidung \u201eRohrschwei\u00dfverfahren\u201c (GRUR 2007, 773) scheidet damit eine \u2013 vorliegend allein in Betracht kommende \u2013 mittelbare Patentverletzung zwar noch nicht notwendigerweise aus. Denn die Erm\u00f6glichung einer unmittelbaren Patentbenutzung mit allen Merkmalen des Verfahrensanspruchs kann auch in Mit- oder Nebent\u00e4terschaft erfolgen, was im Streifall durch Zusammenwirken dessen, der die angegriffenen Navigationsger\u00e4te vertreibt, und dessen, der den in die Datenbearbeitung eingebundenen Server betreibt, infrage kommen k\u00f6nnte. Voraussetzung f\u00fcr eine mit- oder nebent\u00e4terschaftliche Tatbegehung ist jedoch, dass diejenigen Verfahrensschritte, die nicht in dem angegriffenen Navigationsger\u00e4t ausgef\u00fchrt werden (k\u00f6nnen), auf dem in den Niederlanden befindlichen Server vollzogen werden (k\u00f6nnen). Dies im Einzelnen darzutun und erforderlichenfalls zu beweisen, ist nach allgemeinen Regeln Sache der anspruchstellenden Kl\u00e4gerin. Sie ist jedoch in v\u00f6lliger Unkenntnis \u00fcber dasjenige, was mit den \u201etrip log-Dateien\u201c auf dem Server geschieht und kann deshalb auch nicht behaupten, dass dort aus den Bewegungsstreckendaten zur Bildung von Wegstreckendaten Wegepunkte ausgew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDa das in Patentanspruch 1 beanspruchte Verfahren bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform somit nicht zum Einsatz kommt, er\u00fcbrigen sich bereits deshalb weitere Ausf\u00fchrungen zu Patentanspruch 36, weil danach die Zielf\u00fchrungsdaten aus Daten hergeleitet werden sollen, die nach den Anspr\u00fcchen 1 bis 35 erzeugt wurden.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nSchlie\u00dflich handelt es sich bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch um keine Vorrichtung im Sinne der Anspr\u00fcche 38 und 43. Abgesehen davon, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu den Anspr\u00fcchen 1 und 7 bereits kein Mittel zum Aktualisieren der Wegstreckendatei anhand neu generierter Wegstreckendaten aufweist (Merkmal 2.7), l\u00e4sst der Vortrag der Kl\u00e4gerin auch nicht die tatrichterliche Feststellung zu, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber einen Weggeber im Sinne des Merkmals 2.2 verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>Zwar weist die Kl\u00e4gerin zutreffend darauf hin, dass es sich bei einem Weggeber im Sinne des Klagepatents nicht zwingend um einen Signalgeber handeln muss, der einen Impuls pro Strecke abgibt. Ein derartiges Erfordernis findet sich im Anspruch nicht. Vielmehr handelt es sich bei der in Abschnitt [0062] vorgeschlagenen L\u00f6sung lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden darf.<\/p>\n<p>Gleichwohl differenziert Anspruch 38, wie der Senat bereits im Einzelnen im Rahmen der Auslegung des Klagepatents dargestellt hat, ausdr\u00fccklich zwischen einem Standortsensor und einem Weggeber, wobei der Weggeber in der Lage sein muss, ein einer zur\u00fcckgelegten Entfernung entsprechendes Wegsignal zu erzeugen. Dass ein solcher Weggeber, sei es als Bauteil oder softwareimplementiert, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhanden ist, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere gen\u00fcgt es in diesem Zusammenhang nicht, dass die Kl\u00e4gerin lediglich darauf hinweist, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die zur\u00fcckgelegten Distanzen mittels des GPS-Signals ermittelt. Denn dabei handelt es sich gerade um eine Funktion des nach der beanspruchten technischen Lehre vom Weggeber zu unterscheidenden Standortsensors.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2194 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 15. 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