{"id":4446,"date":"2014-10-30T17:00:54","date_gmt":"2014-10-30T17:00:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4446"},"modified":"2016-05-09T09:44:50","modified_gmt":"2016-05-09T09:44:50","slug":"2-u-6513-zahnriemen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4446","title":{"rendered":"2 U 65\/13 &#8211; Zahnriemen"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2301<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2014, Az. 2 U 65\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2317\">4b O 190\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 1. August 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das landgerichtliche und f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf jeweils 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 092 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, R\u00fcckruf, Erstattung vorgerichtlicher Kosten sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 16. August 2000 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der DE 19949XXY vom 14. Oktober 1999 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 18. April 2001. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 17. November 2004 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 500 08 XXZ gef\u00fchrt wird, ist in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft einen \u201eZahnriemen zum Transportieren von Objekten\u201c. Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eZahnriemen zum Transportieren von Objekten, mit einem bandf\u00f6rmigen Riemenk\u00f6rper (2), der auf seiner einen Seite angeformte Z\u00e4hne (3) tr\u00e4gt, wobei mindestens einer der Z\u00e4hne (3) mit mindestens einer \u00d6ffnung versehen sind, die sich von der Kopffl\u00e4che (5) des zugeh\u00f6rigen Zahns (3) aus durch den Zahnriemen (1) bis zur anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers (2) hindurch erstreckt und in der ein Halteelement f\u00fcr eine auf der anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers (2) zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet ist, und wobei das Halteelement (4) einen langgestreckten K\u00f6rper (4`) aufweist, der sich durch den Zahn (3) hindurch bis mindestens in den Riemenk\u00f6rper (2) hinein erstreckt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>&#8211; dass der langgestreckte K\u00f6rper (4`) einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels (7) aufweist und<\/p>\n<p>&#8211; dass der Fl\u00fcgel (7) in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung eingreift, der in der Kopffl\u00e4che (5) des Zahnes (3) ausgebildet ist.\u201c<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Formulierung der durch die Kl\u00e4gerin lediglich im Wege von \u201einsbesondere, wenn\u201c &#8211; Antr\u00e4gen geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 5 sowie 9 und 10 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine Schnittzeichnung durch einen Zahnriemen quer zu dessen Laufrichtung auf der H\u00f6he eines Zahnes. Figur 2 stellt einen zu Figur 1 geh\u00f6renden Grundriss dar.<\/p>\n<p>Zu sehen ist der Riemenk\u00f6rper (2) des Zahnriemens (1), der auf der einen Seite mit angeformten Z\u00e4hnen versehen ist. In den Zahn (3) sind h\u00fclsenf\u00f6rmige Halteelemente (4) eingesteckt, und zwar derart, dass sie mit der Kopffl\u00e4che (5) des Zahnes fluchten und auf der anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers (2) mit ihrem langgestreckten K\u00f6rper (4\u2018) um ein kurzes St\u00fcck aus der Fl\u00e4che (6) des Riemenk\u00f6rpers herausragen. Die Halteelemente (4) dienen zur Befestigung nicht dargestellter Objekt-Halterungen, die gegen die Fl\u00e4che (6) des Riemenk\u00f6rpers verspannt werden. Die Haltelemente (4) sind jeweils mit einem Kopf versehen, der von zwei seitlich abstehenden Fl\u00fcgeln (7) gebildet wird. Dabei sind die Halteelemente (4) einschlie\u00dflich ihrer Fl\u00fcgel (7) in die zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnungen des Zahnriemens (1) praktisch spaltfrei eingepasst.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eB\u201c Zahnriemen aus Polyurethan mit einem flexiblen Nockensystem (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). In den Zahnriemen sind Stahldr\u00e4hte eingeformt, die sich senkrecht zum Verlauf der Z\u00e4hne erstrecken. Hinsichtlich der technischen Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform findet sich in dem durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 6b vorgelegten Auszug aus einer auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren Brosch\u00fcre zun\u00e4chst Folgendes:<\/p>\n<p>\u201eBeim D-System wird zum Verschrauben der Aufschraubnocke ein D-Einlegteil in die vorbereitete Aussparung im Zahn gelegt. Diese Aussparungen sind im C Zahnriemen im Profil D 10 durchg\u00e4ngig in allen Z\u00e4hnen vorhanden. Der Riemenr\u00fccken ist glatt und besitzt vorerst keine Lochungen. Vor dem Einsetzen des D-Einlegeteils m\u00fcssen die beiden vorgeformten Sackl\u00f6cher in der Aussparung des gew\u00e4hlten Zahns mit dem D-Stanzwerkzeug zu Durchgangsl\u00f6chern ausgestanzt werden. [\u2026]<\/p>\n<p>Das D-Einlegeteil aus Zink-Druckguss besteht aus zwei H\u00fclsen, die mit einem stabilen Steg untereinander verbunden sind. Zahnseitig ist das D-Einlegeteil so gestaltet, dass dieses vollst\u00e4ndig in der Kontur des Zahnes liegt und die Verzahnung der Zahnscheibe nicht ber\u00fchrt. Der C Zahnriemen 50 D 10 besitzt mittig angeordnete Aussparungen in jedem Zahn f\u00fcr das D-Einlegeteil. [\u2026].\u201c<\/p>\n<p>(Anlage K 6b, S. 14, unten rechts, bis S. 15).<\/p>\n<p>Die Z\u00e4hne des Zahnriemens sind daher bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mit zwei \u00d6ffnungen versehen, in die jeweils ein h\u00fclsenf\u00f6rmiger, langgestreckter K\u00f6rper mit einem Innengewinde eingreift. Die K\u00f6rper sind aus Zink-Druckguss bzw. alternativ aus Edelstahl gebildet und \u00fcber einen Steg miteinander fest verbunden, der schmaler als der Au\u00dfendurchmesser der K\u00f6rper ist. Der Steg liegt, wenn der h\u00fclsenf\u00f6rmige K\u00f6rper durch die \u00d6ffnungen gesteckt ist, in einer im Zahn ausgeformten Nut. Dies verdeutlichen die nachfolgend eingeblendeten und durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 zur Akte gereichten Fotografien:<\/p>\n<p>Das Foto 1 zeigt ein Riemenst\u00fcck mit einer Objekt-Halterung der Kl\u00e4gerin, die f\u00fcr das Foto 2 abgenommen wurde. Wie sich anhand der Fotos 2 und 3 erkennen l\u00e4sst, stehen die h\u00fclsenf\u00f6rmigen K\u00f6rper \u00fcber die Fl\u00e4che des Zahnriemens hervor. In Foto 4 ist der Zahnriemen von der Seite der Z\u00e4hne erkennbar, wobei in diesem Foto die h\u00fclsenf\u00f6rmigen K\u00f6rper ebenfalls in den Zahnriemen eingesetzt sind. F\u00fcr Foto 5 wurden die h\u00fclsenf\u00f6rmigen K\u00f6rper entfernt, so dass zwei \u00d6ffnungen in einem Zahn des Zahnriemens zu erkennen sind, die den Zahnriemen vollst\u00e4ndig durchdringen. Foto 6 zeigt schlie\u00dflich die zwei, \u00fcber einen Steg miteinander verbundenen h\u00fclsenf\u00f6rmigen K\u00f6rper.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellt der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagepatents dar, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung des technischen Verst\u00e4ndnisses des Begriffes \u201eFl\u00fcgel\u201c und der Vorgaben des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs in Bezug auf die Auspr\u00e4gung des Kopfes sei f\u00fcr eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents das Vorhandensein einer an der oberen Kante des Halteelementes ausgepr\u00e4gten, m\u00f6glichst gro\u00dfen Abst\u00fctzfl\u00e4che zwingend, deren Breite in ihrem Ansatz am langgestreckten K\u00f6rper des Halteelements dem Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entspreche. Zudem m\u00fcsse der in der Kopffl\u00e4che des Zahnes ausgebildete erweitere Bereich, der den Fl\u00fcgel aufnehme, mehr sein als der Bereich, der durch die \u00d6ffnung f\u00fcr den langgestreckten K\u00f6rper gebildet werde.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Verst\u00e4ndnis des Klagepatents mache die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Doppelverbindungselement bediene sich \u2013 anders als das Halteelement des Klagepatents \u2013 dem Prinzip der Umklammerung. Dabei umschlie\u00dfe es den zwischen seinen beiden langgestreckten K\u00f6rpern befindlichen Bereich der zu verbindenden Komponenten (Riemenk\u00f6rper und Objekt-Halter). Auf diese Weise \u00fcbe das Doppelverbindungselement beim Verspannen nicht lediglich Druck auf einen erweiterten Bereich einer einzelnen \u00d6ffnung aus, sondern wirke umfassend auf den Riemenk\u00f6rper. Zusammen mit dem Objekthalter werde ein Rahmen gebildet, der zus\u00e4tzlich verwindungssteif sei. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe daher einen ganz anderen funktionalen Ansatz als das Klagepatent. Der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Verbindungssteg k\u00f6nne nicht als \u201eFl\u00fcgel\u201c im Sinne des Klagepatents angesehen werden, denn er biete keine vergr\u00f6\u00dferte Abst\u00fctzfl\u00e4che. Zudem fehle es auch an der nach dem Klagepatent notwendigen Ausbildung eines Kopfes in Fl\u00fcgelform, denn die Breite des Verbindungssteges entspreche lediglich einem Drittel des Durchmessers des einzelnen H\u00fclsenk\u00f6rpers. Schlie\u00dflich fehle es bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch an einem \u201eerweiterten Bereich\u201c der \u00d6ffnung, in den ein Fl\u00fcgel eingreife. Die \u201e\u00d6ffnungen\u201c, n\u00e4mlich die Durchsteckbohrungen durch den Riemenzahn, w\u00fcrden einen konstanten Durchmesser aufweisen, der dem Durchmesser der beiden zylinderf\u00f6rmigen H\u00fclsenelemente entspreche.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 1. August 2013 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf eine Patentverletzung bejaht und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Zahnriemen zum Transportieren von Objekten, mit einem bandf\u00f6rmigen Riemenk\u00f6rper, der auf seiner einen Seite angeformte Z\u00e4hne tr\u00e4gt, wobei mindestens einer der Z\u00e4hne mit mindestens einer \u00d6ffnung versehen ist, die sich von der Kopffl\u00e4che des zugeh\u00f6rigen Zahnes aus durch den Zahnriemen bis zur anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers hindurcherstreckt und in der ein Halteelement f\u00fcr eine auf der anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet ist und wobei das Halteelement einen langgestreckten K\u00f6rper aufweist, der sich durch den Zahn hindurch bis mindestens in den Riemenk\u00f6rper hinein erstreckt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der langgestreckte K\u00f6rper einen Kopf in Form eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels aufweist und der Fl\u00fcgel in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung eingreift, der an der Kopffl\u00e4che des Zahnes ausgebildet ist;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten, f\u00fcr jedes Kalenderjahr Zwischenergebnisse enthaltenden Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18. Mai 2001 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzern unter Angabe der Menge der bestellten sowie empfangenen Erzeugnisse, wobei Belege in Form von Kopien von Rechnungen vorzulegen sind;<\/p>\n<p>b) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen;<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeitr\u00e4ume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen und sonstigen Marketing-Tools unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren;<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei diese Angaben erst ab dem 17. Dezember 2004 zu machen sind;<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist, und<\/p>\n<p>wobei in den vorzulegenden Belegen Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und\/oder Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht und dargelegt wird, abgedeckt oder geschw\u00e4rzt sein k\u00f6nnen;<\/p>\n<p>3. vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30. April 2006 in Verkehr gelangten Zahnriemen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Zahnriemen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des deutschen Teils des EP 1 092 XXX erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Zahnriemen an die Beklagte zur\u00fcckzugeben und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Zahnriemen wieder an sich zu nehmen;<\/p>\n<p>4. an die Kl\u00e4gerin 8.428,80 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 21. Dezember 2011 zu zahlen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,<\/p>\n<p>1. der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 19. Mai 2001 bis zum 16. Dezember 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17. Dezember 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die Beklagte verletze das Klagepatent, da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von dessen technischer Lehre Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Insbesondere verf\u00fcge die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber ein Halteelement mit einem langgestreckten, h\u00fclsenf\u00f6rmigen K\u00f6rper, der in einer \u00d6ffnung des Zahnes angeordnet sei bzw. sich durch den Zahn hindurch bis in den Riemenk\u00f6rper hinein erstrecke. Dass der langgestreckte K\u00f6rper mittels eines Steges, dem Kopf des Halteelements, mit einem anderen langestreckten K\u00f6rper, der sich in einer anderen \u00d6ffnung des Zahns befinde, verbunden sei, f\u00fchre nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Nicht allein die Verbindung mittels des Steges trage Sorge f\u00fcr die exakte Befestigung und gew\u00e4hrleiste einen Einzieh- und Verdrehschutz, sondern das Vorsehen eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Fl\u00fcgels. Der Teil des Steges, der an dem langgestreckten K\u00f6rper ansetze, bilde eine Auflagefl\u00e4che, die sich auf der Oberfl\u00e4che des Riemens abst\u00fctze. Er \u00fcbe Druck auf den erweiterten Bereich der \u00d6ffnung aus, so dass es weder zu einem Einziehen noch zu einem Verdrehen des Halteelementes komme. Der Anspruch lege sich nicht auf eine bestimmte Gestaltung des Fl\u00fcgels fest. Er enthalte insbesondere nicht die Vorgabe, dass die Breite des Kopfes dem Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entsprechen bzw. der Kopf an seinem Ansatz am langgestreckten K\u00f6rper eine Breite entsprechend dem Au\u00dfendurchmesser des langestreckten K\u00f6rpers aufweisen m\u00fcsse. Der technische Sinn und Zweck des Kopfes in Form eines Fl\u00fcgels begrenze dessen konkrete Ausgestaltung. Er m\u00fcsse namentlich eine hinreichende Abst\u00fctzfl\u00e4che auf dem Material des Zahnriemens bilden und d\u00fcrfe insbesondere keine Form, kein Material oder keine Auspr\u00e4gung aufweisen, die trotz seitlicher Erstreckung dazu f\u00fchre, dass sich der Kopf des Halteelementes in das Material des Zahnriemens hineinziehe, durch die \u00d6ffnung hindurch ziehen lasse oder ein Verdrehen des Halteelements erm\u00f6gliche. Der Anspruch er\u00f6ffne dem Fachmann, orientiert an dem technischen Sinn des Kopfes, einen gewissen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung des Fl\u00fcgels. Solange und soweit mittels einer Fl\u00e4che, die sich seitlich von dem langestreckten K\u00f6rper weg erstrecke, der Einziehschutz und die Verdrehsicherheit gew\u00e4hrleistet seien, stehe die konkrete Ausgestaltung des Fl\u00fcgels im Belieben des Fachmanns.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich greife bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform auch der Fl\u00fcgel in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung ein, der in der Kopffl\u00e4che des Zahnes ausgebildet sei. Unter dem erweiterten Bereich der \u00d6ffnung verstehe der Fachmann jede Vertiefung bzw. Materialaussparung in der Kopffl\u00e4che des Zahnes, in die der patentgem\u00e4\u00df ausgestaltete Fl\u00fcgel b\u00fcndig abschlie\u00dfend eingreife und sich abst\u00fctzen k\u00f6nne. Eine bestimmte Form und\/oder Breite des erweiterten Bereichs sei nur insofern notwendig, als der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Kopf des Halteelements dies erfordere. Der erweiterte Bereich korrespondiere mit dem Fl\u00fcgel. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vorhandene Nut bzw. der vorhandene Kanal sei eine Vertiefung bzw. Materialaussparung in der Kopffl\u00e4che des Zahnes. In die Nut bzw. den Kanal greife der patentgem\u00e4\u00df ausgestaltete Fl\u00fcgel b\u00fcndig abschlie\u00dfend ein und st\u00fctze sich ab. Der Fl\u00fcgel rage nicht \u00fcber den Zahn hinaus. Es sei ein beeintr\u00e4chtigungsfreies Zusammenwirken mit dem Antriebsrad m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatents zu weit ausgelegt und unber\u00fccksichtigt gelassen, dass der Anspruch eine Mindestvorgabe zu der Anzahl der im Zahn vorzusehenden \u00d6ffnungen f\u00fcr Halteelemente enthalte. Damit werde eine von der Erfindung ausdr\u00fccklich erfasste Mindestausgestaltung von Zahnriemen und Halteelement vorgegeben. Deshalb m\u00fcsse das Halteelement auch der Mindestgestaltung des Zahnes mit nur einer \u00d6ffnung gen\u00fcgen. Das k\u00f6nne aber nur ein Halteelement, welches entsprechend dem insoweit nicht kritisierten, sondern \u00fcbernommenen Stand der Technik als Einzelelement ausgestaltet sei und lediglich einen langgestreckten K\u00f6rper aufweise. Mit einem Halteelement, das \u00fcber zwei oder mehr langgestreckte K\u00f6rper verf\u00fcge, k\u00f6nne diese vom Anspruch ausdr\u00fccklich vorgesehene Mindestausgestaltung nicht verwirklicht werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch einen Kopf des langgestreckten K\u00f6rpers voraussetze. Aus der Vorgabe, dass der langgestreckte K\u00f6rper einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels aufweise, ergebe sich, dass der langgestreckte K\u00f6rper ein zentral ausgebildetes Endst\u00fcck mit einem vergr\u00f6\u00dferten Umfang aufweise, die Breite des Kopfes mindestens dem Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entsprechen m\u00fcsse und dass die Fl\u00fcgelform es ausgleichen m\u00fcsse, wenn der gegen\u00fcber dem langgestreckten K\u00f6rper vergr\u00f6\u00dferte Umfang des Kopfes an zwei Seiten (bei zwei Fl\u00fcgeln) oder an drei Seiten (bei einem Fl\u00fcgel) auf den Umfang des langgestreckten K\u00f6rpers (als Mindestma\u00df) reduziert werde. Nur dann sei eine gro\u00dfe, kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig ausgeglichene Abst\u00fctzfl\u00e4che zu erreichen. Diesen Anforderungen gen\u00fcge das bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Br\u00fcckenelement nicht. Insbesondere fehle es an einem Endst\u00fcck, das einen gegen\u00fcber dem langgestreckten Rohrk\u00f6rper vergr\u00f6\u00dferten Umfang aufweise.<\/p>\n<p>Des Weiteren m\u00fcsse der erweitere Bereich nach der technischen Lehre des Klagepatents einen patentgem\u00e4\u00df ausgebildeten Kopf eines langgestreckten K\u00f6rpers in Form eines Fl\u00fcgels aufnehmen k\u00f6nnen, wobei dieser Fl\u00fcgel eine gro\u00dfe, kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig ausgeglichene Abst\u00fctzfl\u00e4che biete. Davon k\u00f6nne bei der schmalen Nut der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform nicht die Rede sein. Der Kanal zwischen zwei \u00d6ffnungen sei keine \u00d6ffnungserweiterung f\u00fcr die Aufnahme eines Kopfes in Fl\u00fcgelform.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der Verbindungssteg bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform so schmal, dass er sich dann, wenn er in einer beliebigen L\u00e4nge von der zweiten H\u00fclse der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform abgetrennt werde, beim Verspannen in das Polyurethan-Material des Zahnriemens hineinziehen w\u00fcrde. Der Verbindungssteg sei f\u00fcr den Fachmann erkennbar nicht daf\u00fcr ausgebildet, beim Verspannvorgang eine gro\u00dfe Gegenfl\u00e4che f\u00fcr das Polyurethan-Material des Zahnriemens zu bilden. Vielmehr h\u00e4tten Versuche der Beklagten gezeigt, dass der nach der Trennung entstandene \u201eReststeg\u201c bei der aus Druckguss bestehenden Standardausf\u00fchrung der Halterungen der Beklagten bereits bei einem Anzugs-Drehmoment von unter 1 Nm abbreche. Ein solches Anzugs-Drehmoment werde \u00fcblicherweise als Mindest-Drehmoment bei einer M4-Schraube, wie sie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zum Einsatz komme, verwendet, um eine feste, sich nicht im Betrieb lockernde Schraubverbindung herzustellen. Im \u00dcbrigen h\u00e4tten weitere, durch die Beklagte veranlasste Versuche gezeigt, dass sich die (durchtrennten) Halterungen aus Edelstahl bei einer dynamischen Belastung aufgrund der Form der Stege nach oben wegbiegen. Im Hinblick auf die Stege aus Zink-Druckguss sei demgegen\u00fcber keiner der Stege in der Lage gewesen, im Rahmen der durchgef\u00fchrten dynamischen Versuche einen kompletten Zyklus zu durchlaufen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 01. August 2013, Aktenzeichen 4b O 190\/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Insbesondere sei es zwar zutreffend, dass der Patentanspruch eine Mindestausgestaltung bez\u00fcglich der Anzahl der \u00d6ffnungen in einem Zahnriemen vorschreibe. Weiter sei es richtig, dass dementsprechend jede Ausf\u00fchrungsform, die diese minimale Ausgestaltung nicht aufweise, nicht unter den Schutzbereich der Erfindung falle. Wenn also nicht mindestens ein Zahn mindestens eine \u00d6ffnung aufweise, sei der Zahnriemen nicht schutzrechtsgem\u00e4\u00df. Der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch erm\u00f6gliche jedoch sowohl Ausgestaltungen mit mehr als einer \u00d6ffnung als auch solche, bei denen mehr als ein Zahn z. B. zwei \u00d6ffnungen aufweise. Halteelemente m\u00fcssten nicht, wie die Beklagte meine, zwingend immer in einem den Mindestanforderungen entsprechenden Zahnriemen (ein Zahn mit einer \u00d6ffnung) einsetzbar sein. Vielmehr seien die Zahnriemen und die Halteelemente einer konkreten Ausf\u00fchrungsform dann schutzrechtsgem\u00e4\u00df, wenn die Merkmale des Patentanspruchs erf\u00fcllt seien. Dies gelte sowohl f\u00fcr die Fl\u00fcgel im Verh\u00e4ltnis zu den erweiterten Bereichen als auch f\u00fcr die langgestreckten K\u00f6rper der Halteelemente im Verh\u00e4ltnis zu den \u00d6ffnungen. Dementsprechend sei es auch nicht ausgeschlossen, Halteelemente zu gestalten, die nur mit einem Zahnriemen zusammenwirken, bei dem mehrere Z\u00e4hne mehrere \u00d6ffnungen aufweisen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht in den angegriffenen Zahnriemen eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zum R\u00fcckruf, zum Schadenersatz und zur Entsch\u00e4digung sowie zur Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft einen (im Gebrauch angetriebenen) Zahnriemen zum Transportieren von Objekten von einer zur n\u00e4chsten Bearbeitungsstation.<\/p>\n<p>Derartige Zahnriemen weisen, so f\u00fchrt das Klagepatent einleitend aus, \u00fcblicherweise einen bandf\u00f6rmigen Riemenk\u00f6rper auf. W\u00e4hrend der Riemenk\u00f6rper auf seiner einen Seite \u00fcber angeformte Z\u00e4hne verf\u00fcgt, in die Antriebs-Zahnscheiben greifen, k\u00f6nnen auf der anderen Seite Halterungen f\u00fcr die zu transportierenden Objekte angebracht werden. Dadurch ist es m\u00f6glich, Werkst\u00fccke von Bearbeitungsstation zu Bearbeitungsstation maschinell zu transportieren, unabh\u00e4ngig davon, ob dies in einer kontinuierlichen Bewegung oder in Form einer Hin- und Herbewegung erfolgt (vgl. Abs. [0001] f.).<\/p>\n<p>Zahnriemen bieten den Vorteil, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus, dass sie eine sehr exakte Bewegungssteuerung und damit eine sehr exakte Positionierung der Objekt-Halterungen an der Be- und Entladestation erm\u00f6glichen (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der Klagepatentschrift entnimmt, wurden die Objekt-Halterungen bisher gegen die R\u00fcckseite des Zahnriemens unter Verwendung von Schrauben verspannt, die in als Halteelemente dienende Muttern, die auf der H\u00f6he der Z\u00e4hne in den zugeh\u00f6rigen \u00d6ffnungen sa\u00dfen, eingeschraubt wurden. Die \u00d6ffnungen bildeten auf der H\u00f6he der Zahnf\u00fc\u00dfe eine Stufe, auf der die Halteelemente ruhten. Die \u00d6ffnungen setzten sich dann mit dem verminderten Durchmesser durch den Riemenk\u00f6rper hindurch fort (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Diesem Prinzip entsprechende Halterungen sind beispielsweise in den nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figuren 3 und 7 der in der Klagepatentschrift als Stand der Technik gew\u00fcrdigten Offenlegungsschrift DE 199 09 XXX A gezeigt.<\/p>\n<p>In der vorstehenden Figur sind die Bolzendurchg\u00e4nge (12) in dem Riemenverbindungsst\u00fcckk\u00f6rper (11) konzentrisch zu in der Stahlplatte (10) ausgebildeten Bolzendurchg\u00e4ngen (10B) ausgebildet. Jeder Kuppelbolzen (13) ist von der Seite der eingreifenden Z\u00e4hne (2) aus durch die Bolzendurchg\u00e4nge (6, 7B, 10B, 12) eingesetzt. Muttern (14) sind von der Seite des Riemenverbindungsst\u00fccks (9A) aus mit den entsprechenden Kuppelbolzen (13) in Schraubeingriff gebracht und festgezogen. Die Durchmesser des Kuppelbolzens (13) und der Mutter (14) sind derart gew\u00e4hlt, dass der Kuppelbolzen (13) und die Mutter (14) innerhalb des in dem Riemenk\u00f6rper (1A) ausgebildeten Bolzendurchgangs (6) bzw. innerhalb des in dem Riemenverbindungsst\u00fcckk\u00f6rper (11) ausgebildeten Bolzendurchgangs (12) aufgenommen sind. Durch den Eingriff der Kuppelbolzen (13) und der Muttern (14) sind das Stahlband (7) und die Stahlplatte (10) fest miteinander verbunden (vgl. Anlage K 3, Sp. 6, Z. 12 \u2013 30).<br \/>\nP<\/p>\n<p>Wie aus der vorstehenden Figur 7 zu erkennen ist, sind dort ebenfalls zur Befestigung von Transporthalterungen (17) in dem Riemenk\u00f6rper (1) und dem Stahlband (7) Bolzendurchg\u00e4nge (6\/7B) ausgebildet. Durch diese Durchg\u00e4nge wird ein Kuppelbolzen (15) gef\u00fchrt, auf den eine Mutter (16) aufgeschraubt wird. Dadurch wird der Kuppelbolzen (15) an dem Stahlband (7) befestigt. Ein Gewindeabschnitt (15A) des Kuppelbolzens (15) ragt von der Au\u00dfenseite des Zahnf\u00f6rderriemens (1) ab. Um die Transporthalterung (17) zu befestigen, wird auf dem Gewindeabschnitt (15A), der durch einen in der Transporthalterung (17) ausgebildeten Kuppelbolzendurchgang (15A) gef\u00fchrt wird, eine Mutter (18) aufgeschraubt (Anlage K 3, Spalte 7, Zeilen 19 &#8211; 32).<\/p>\n<p>An dieser im Stand der Technik bekannten L\u00f6sung bezeichnet es das Klagepatent als nachteilig, dass die Transportexaktheit derartiger Zahnriemen zu w\u00fcnschen \u00fcbrig lasse (Abs. [0005]). Zudem komme es zu einer Lockerung der Objekt-Halterungen, weil die in den \u00d6ffnungen angeordneten Muttern aufgrund ihrer geringen Abmessungen eine zu kurze Einschraubl\u00e4nge zur Verf\u00fcgung stellen w\u00fcrden (Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Zahnriemen mit einer erh\u00f6hten Transportgenauigkeit zu schaffen (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Zahnriemen (1) zum Transportieren von Objekten,<br \/>\n1.1. mit einem bandf\u00f6rmigen Riemenk\u00f6rper (2),<br \/>\n1.1.1 der auf seiner einen Seite angeformte Z\u00e4hne (3) tr\u00e4gt.<br \/>\n2. Mindestens einer der Z\u00e4hne (3) ist mit mindestens einer \u00d6ffnung versehen.<br \/>\n2.1. Die \u00d6ffnung erstreckt sich von der Kopffl\u00e4che (5) des zugeh\u00f6rigen Zahns (3) aus durch den Zahnriemen (1) bis zur anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers (2) hindurch.<br \/>\n2.2. In der \u00d6ffnung ist ein Halteelement (4) f\u00fcr eine auf der anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers (2) zu befestigende Objekt-Halterung angeordnet.<br \/>\n3. Das Halteelement (4) weist einen langgestreckten K\u00f6rper (4`) auf.<br \/>\n3.1. Der langgestreckte K\u00f6rper (4`) erstreckt sich durch den Zahn (3) hindurch bis mindestens in den Riemenk\u00f6rper (2) hinein.<br \/>\n3.2. Der langgestreckte K\u00f6rper (4`) weist einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels (7) auf.<br \/>\n4. Der Fl\u00fcgel (7) greift in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung ein,<br \/>\n4.1. der in der Kopffl\u00e4che (5) des Zahnes (3) ausgebildet ist.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGegenstand des Patentschutzes ist somit die Kombination aus einem Zahnriemen (mit einer \u00d6ffnung zur Aufnahme eines Halteelements) und eben diesem Halteelement. Letzteres wird aus einem langgestreckten K\u00f6rper mit einem Kopf in Form eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels gebildet.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIm Hinblick auf die technische Gestaltung des langgestreckten K\u00f6rpers entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 lediglich, dass sich dieser durch den Zahn hindurch bis mindestens in den Riemenk\u00f6rper hinein erstreckt und damit eine entsprechende L\u00e4nge aufweisen muss (Merkmal 3.1.). Dies soll \u2013 in Abgrenzung zum Stand der Technik \u2013 sicherstellen, dass eine zuverl\u00e4ssige Befestigung der Objekthalterung unabh\u00e4ngig von der Formgebung des langgestreckten K\u00f6rpers gew\u00e4hrleistet wird (vgl. Anlage K 1, Abschnitt [0009]), denn bei der im Stand der Technik bekannten L\u00f6sung f\u00fchrte gerade die kurze Einschraubl\u00e4nge der in den \u00d6ffnungen angeordneten Muttern dazu, dass sich die Objekthalterungen im Gebrauch gel\u00f6st haben (vgl. Abs. [0008]).<\/p>\n<p>Weitere konstruktive Vorgaben, etwa in Bezug auf den Au\u00dfendurchmesser oder das Material des langgestreckten K\u00f6rpers, finden sich in Patentanspruch 1 nicht. Dieser stellt es damit in das Belieben des Fachmanns, ob er den langestreckten K\u00f6rper etwa als H\u00fclse (vgl. Unteranspruch 2; Abs. [0010] \u2013 [0013]) oder als Gewindezapfen zum Aufschrauben einer Mutter (vgl. Abs. [0016], Z. 23 f. und Abs. [0041], Z. 5 &#8211; 7) oder noch anders ausgestaltet. Zudem muss der langgestreckte K\u00f6rper auch keinen Mindest-Au\u00dfendurchmesser aufweisen, so dass er durchaus auch einen lediglich geringen Au\u00dfendurchmesser aufweisen kann (vgl. Abs. [0018], Z. 56 \u2013 57), solange die zuverl\u00e4ssige Befestigung der Objekt-Halterung gew\u00e4hrleistet ist. Umgekehrt ist es auch m\u00f6glich, den Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers etwas zu vergr\u00f6\u00dfern und so die Halteelemente in ihrem Kopfbereich der Kontur des Zahnkopfes anzupassen (vgl. Abs. [0035], Z. 32 \u2013 37).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDen Kopf des langgestreckten K\u00f6rpers beschreibt Patentanspruch 1 dahingehend n\u00e4her, dass dieser die Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels aufweist, der in einem erweiterten Bereich der in der Kopffl\u00e4che des Zahnes ausgebildeten \u00d6ffnung angeordnet ist (Merkmale 3.2., 3.2.1., 4. und 4.1.). Durch den Fl\u00fcgel soll sichergestellt werden, dass das Halteelement beim Verspannen der Objekt-Halterung nicht in das Material des Zahnriemens hineingezogen werden kann, wodurch ebenfalls die Befestigungssicherheit der Objekt-Halterungen erh\u00f6ht wird (vgl. Abs. [0017], Z. 29 \u2013 33; Abs. [0033], Z. 10 \u2013 12, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Au\u00dferdem soll der Fl\u00fcgel eine ausreichende Verdrehsicherung gew\u00e4hrleisten (vgl. Abs. [0033], Z. 14 f.). Die patentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung liegt dabei in einer ganz bestimmten Geometrie: Der Einziehschutz wird durch eine hinreichend gro\u00dfe Abst\u00fctzfl\u00e4che gew\u00e4hrleistet, die der Kopf des Halteelements dank seiner Fl\u00fcgelform auf dem Riemenmaterial bereitstellt, w\u00e4hrend sich die Verdrehsicherheit aus dem formschl\u00fcssigen Eingriff des Kopffl\u00fcgels in die korrespondierende, erweiterte \u00d6ffnung im Zahnriemen ergibt. Um den ihm zugewiesenen Aufgaben gerecht zu werden und infolgedessen als patentgem\u00e4\u00dfes Funktionsteile angesehen zu werden, muss der Fl\u00fcgel, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, eine hinreichende, ein Einziehen verhindernde Abst\u00fctzfl\u00e4che auf dem Material des Zahnriemens ausbilden und darf deswegen keine Gestaltung aufweisen, die trotz seitlicher Erstreckung des Fl\u00fcgels dazu f\u00fchrt, dass sich der Kopf des langgestreckten K\u00f6rpers in das Material des Zahnriemens hineinzieht oder sogar durch die \u00d6ffnung hindurch ziehen l\u00e4sst oder ein Verdrehen des Halteelementes gegen\u00fcber dem Zahnriemen erlaubt. Zu dem Material des Zahnriemen sowie dem des seitlichen Fl\u00fcgels verh\u00e4lt sich der Patentanspruch im vorliegenden Zusammenhang bewusst nicht, womit dem Fachmann auch insoweit freie Hand gelassen ist. Ihm ist selbstverst\u00e4ndlich einsichtig, dass sich ein effektiver Einziehschutz nur einstellen kann, wenn sowohl f\u00fcr den Zahnriemen als auch f\u00fcr den Kopffl\u00fcgel ein hinreichend unnachgiebiges Material gew\u00e4hlt wird, was jedoch \u2013 wie gesagt \u2013 als solches nicht Gegenstand des Klagepatents ist und somit auch keine Relevanz f\u00fcr die Benutzungsfrage hat. Weil die Lehre des Klagepatents darin besteht, \u00fcber die Ausbildung eines seitlichen Fl\u00fcgels \u2013 und nicht durch eine bestimmte Materialwahl f\u00fcr den Zahnriemen &#8211; ein Einziehen in diesen hinein zu unterbinden, trifft auch die Behauptung der Beklagten nicht zu, das Klagepatent verlange ein starres Widerlager f\u00fcr den Fl\u00fcgel, welches ein Eindringen auch um allerkleinste Werte verhindere. Mit dem starren Widerlager ist die (insbesondere materialm\u00e4\u00dfige) Beschaffenheit des Zahnriemens angesprochen, zu der sich der Patentanspruch gerade nicht verh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Abgesehen von dem zuvor Ausgef\u00fchrten legt sich Patentanspruch 1 weder in Bezug auf eine bestimmte Anzahl der Fl\u00fcgel noch im Hinblick auf deren genaue konstruktive oder r\u00e4umliche Gestaltung fest. So k\u00f6nnen die Fl\u00fcgel etwa dreieckf\u00f6rmig (vgl. Unteranspruch 7 und Abs. [0018], Z. 51 &#8211; 53) oder ann\u00e4hernd rechteckig (vgl. Abs. [0018], Z. 54 \u2013 56; [0037], Z. 52) gestaltet sein. Ebenso ist es m\u00f6glich, nicht nur einen, sondern zwei Fl\u00fcgel vorzusehen, die einander diametral gegen\u00fcberliegen, um dadurch eine gro\u00dfe, kr\u00e4ftem\u00e4\u00dfig ausgeglichene Abst\u00fctzfl\u00e4che zu schaffen, die gleichzeitig die Verdrehsicherheit gew\u00e4hrleistet (vgl. Unteranspruch 8 und Abs. [0017], Z. 35 \u2013 44).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 keine \u00fcber Merkmal 3.2 hinausgehenden Vorgaben hinsichtlich der technischen Gestaltung des Kopfes. Insbesondere bedeutet allein der Umstand, dass der langgestreckte K\u00f6rper einen Kopf aufweisen soll, nicht, dass dieser im Vergleich zu dem langgestreckten K\u00f6rper einen vergr\u00f6\u00dferten Umfang aufweisen und dadurch eine umlaufende Auflagefl\u00e4che bieten muss.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2011, 313, 315\u2013 Crimpwerkzeug IV; vgl. a. BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Was bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung geh\u00f6rend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung \u2013 oder inhaltlichen Erweiterung \u2013 des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstandes f\u00fchren (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 701, 703 \u2013 Okklusionsvorrichtung).<\/p>\n<p>Sollte dem Begriff \u201eKopf\u201c im Patentanspruch 1 daher, wie die Beklagte meint, mehr zu entnehmen sein, als dass dieser die Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels aufweisen muss, so h\u00e4tte dies im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Insbesondere wird, worauf bereits das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, die Breite des Kopfes im Patentanspruch nicht genannt. Patentanspruch 1 ist insoweit offen formuliert.<\/p>\n<p>Aus der durch die Beklagte in diesem Zusammenhang herangezogenen Feststellung in Abs. [0018], der Au\u00dfendurchmesser des langestreckten K\u00f6rpers definiere die Breite des Kopfes, lassen sich bereits deshalb keine weiteren Anforderungen an die konstruktive Gestaltung des Kopfes herleiten, weil es sich hierbei vor dem Hintergrund der Formulierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs, wonach der langgestreckte K\u00f6rper einen Kopf aufweisen soll, um eine Selbstverst\u00e4ndlichkeit handelt. Dem Fachmann ist klar, dass der in Merkmal 3.2. angesprochene Kopf nicht nur die Form eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels aufweisen soll, sondern dass dieser zugleich den Kopf, das hei\u00dft das Ende des langgestreckten K\u00f6rpers, darstellt. Dies bedingt zwangsl\u00e4ufig, dass die Breite des Kopfes (zumindest an einer Stelle) dem Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entspricht. Weitere konstruktive Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung von Kopf und Fl\u00fcgel lassen sich daraus nicht ableiten. Insbesondere steht der Verweis auf den Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers einer deutlich schmaleren Ausbildung der seitlich abstehenden Fl\u00e4chen nicht entgegen. Dass auch eine derartige Gestaltung in den Schutzbereich des Klagepatents fallen kann, verdeutlicht bereits Figur 2 nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (vgl. Abs. [0035], Sp. 6, Z. 28 \u2013 31). Der Begriff \u201eKopf\u201c besagt f\u00fcr den Fachmann nach allem nicht mehr, als dass es sich um den Abschluss des Halteelements handelt, wobei dieses Ende gegen\u00fcber dem restlichen Halteelement insofern anders gestaltet sein muss, als es wegen seiner gr\u00f6\u00dferen radialen Erstreckung eine Auflagefl\u00e4che bildet, die der Bewegung des Halteelements in den Riemenk\u00f6rper hinein eine Grenze setzt. Eine derartige Wirkung wird indessen schon durch den mindestens einen seitlichen Fl\u00fcgel des Kopfes erreicht und erfordert dar\u00fcber hinaus keinen \u00dcberstand um die gesamte \u00d6ffnung herum.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDie r\u00e4umliche Anordnung des Fl\u00fcgels im Zahnriemen wird in der Merkmalsgruppe 4 dahingehend konkretisiert, dass der Fl\u00fcgel in einen erweiterten Bereich eingreift, der in der Kopffl\u00e4che des Zahns ausgebildet ist. Die Merkmalsgruppe 4 ist daher im Zusammenhang mit der Merkmalsgruppe 2 zu lesen, wonach mindestens einer der Z\u00e4hne mit einer \u00d6ffnung versehen sein soll, die sich von der Kopffl\u00e4che des zugeh\u00f6rigen Zahnes aus durch den Zahnriemen bis zur anderen Seite des Riemenk\u00f6rpers hindurch erstreckt, in der das Halteelement angeordnet ist. Aufbauend auf dem in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik, wo die Muttern auf in den \u00d6ffnungen gebildeten Stufen angeordnet waren (vgl. Abs. [0004], Z. 28 \u2013 34; Abs. [0008], Z. 1 f.), soll also nunmehr in dem erweiterten Bereich der \u00d6ffnung der Fl\u00fcgel als Bestandteil der Halteeinrichtung angeordnet sein, damit der langgestreckte K\u00f6rper samt Kopf innerhalb der Zahnkontur liegt und somit die Arbeitsweise des Zahnes beim Zusammenwirken mit den zugeh\u00f6rigen Antriebs-Zahnscheiben nicht beeintr\u00e4chtigt (vgl. Abs. [0018], Z. 45 \u2013 48; Abs. [0019], Z. 1 \u2013 4; Abs. [0035], Sp. 6, Z. 25 \u2013 28). Da der Fl\u00fcgel das im Bereich der \u00d6ffnung fehlende Material des Zahnes ersetzt, wird zugleich eine Schw\u00e4chung des Zahnes vermieden (vgl. Abs. [0019], Z. 6 \u2013 13; Abs. [0034], Z. 18 \u2013 21).<\/p>\n<p>Der Auffassung der Beklagten, der erweiterte Bereich m\u00fcsse den seitlichen Bereich der \u00d6ffnung in einer Breite erweitern, die dem Durchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entspreche, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Formulierung des Patentanspruchs ist der erweiterte Bereich der \u00d6ffnung durch zwei Merkmale gekennzeichnet: Zum Einen muss er in der Kopffl\u00e4che des Zahnes ausgebildet sein. Zum Anderen muss er eine solche Ausgestaltung haben, dass der Fl\u00fcgel in diesen Bereich eingreifen kann. Weitere Vorgaben, insbesondere hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe des erweiterten Bereichs an der Seite, entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber nicht. Da Patentanspruch 1, wie bereits ausgef\u00fchrt, nicht ausschlie\u00dft, dass die Breite des Fl\u00fcgels in den Seitenbereichen nicht dem Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entspricht, ist es damit spiegelbildlich auch nicht erforderlich, dass der erweiterte Bereich auch im seitlichen Bereich der \u00d6ffnung eine dem Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entsprechende Breite aufweist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZu Recht ist zwischen den Parteien die Verwirklichung der Merkmalsgruppen 1 und 2 nicht umstritten, so dass es insoweit &#8211; \u00fcber die f\u00fcr sich sprechenden bildlichen Darstellungen und \u00fcberreichten Musterst\u00fccke hinaus &#8211; keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist ein langgestrecktes Halteelement mit einem Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels im Sinne der Merkmale 3., 3.1 und 3.2 auf.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZutreffend hat das Landgericht das Halteelement der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in dem h\u00fclsenf\u00f6rmigen, langgestreckten K\u00f6rper mit Innengewinde, der in eine der \u00d6ffnungen des Zahns eingreift, und einem Teil des Steges, der den Kopf des langgestreckten K\u00f6rpers in Form eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels bildet, gesehen, wie er nachfolgend eingeblendet ist:<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nWie der Senat im Einzelnen bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgef\u00fchrt hat, ist es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kopf des langgestreckten K\u00f6rpers die Form eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels aufweist, wobei der obere Bereich der H\u00fclse bereits als Teil des Fl\u00fcgels anzusehen ist. Weitere Vorgaben hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe des Fl\u00fcgels, insbesondere zu dessen L\u00e4nge und Breite, entnimmt der Fachmann Patentanspruch 1 nicht.<\/p>\n<p>Damit steht es einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht entgegen, dass die H\u00fclse bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform in ihrem oberen Bereich in Gestalt einer Abschr\u00e4gung an die Form des Zahnes angepasst ist. Der Wortlaut des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs schlie\u00dft eine derartige Anpassung des Kopfes an die Zahnkontur, die in der Klagepatentbeschreibung sogar als vorteilhaft beschrieben wird (vgl. Abs. [0018], Sp. 3, Z. 45 \u2013 48, vgl. auch Abs. [0019], Sp. 3, Z. 58 \u2013 Sp. 4, Z. 1 \u2013 3; Abs. [0035], Z. 25 \u2013 28), nicht aus. Soweit in der Klagepatentbeschreibung die Anpassung des Au\u00dfendurchmessers des langgestreckten K\u00f6rpers als eine M\u00f6glichkeit der Anpassung an die Zahnkontur genannt wird, handelt es sich dabei um eine m\u00f6gliche Gestaltung, die jedoch \u2013 wie bereits die Klagepatentbeschreibung ausdr\u00fccklich klarstellt (\u201eIn der Regel\u2026\u201c, vgl. Abs. [0018], Sp. 3, Z. 48 \u2013 51; Abs. [0035], Sp. 6, Z. 28- 37) \u2013 nicht zwingend ist.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents auch nicht heraus, dass der Steg bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform deutlich schmaler ausgebildet ist als die H\u00fclse, so dass deren Au\u00dfendurchmesser die Breite des Steges deutlich \u00fcbersteigt. Dass sich der Verbindungssteg der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, aufgrund seiner (relativ) geringen Breite in das Bandmaterial ein- bzw. durchzieht, wenn er \u2013 egal an welcher Stelle \u2013 durchtrennt wird, so dass er keinen hinreichenden Einziehschutz bietet, vermag der Senat auch unter Ber\u00fccksichtigung des erg\u00e4nzenden Vorbringens der Beklagten einschlie\u00dflich der durch sie veranlassten Versuche nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDies gilt zun\u00e4chst im Hinblick auf die durch die Beklagte veranlassten \u201edynamischen Messungen\u201c (vgl. Anlagenkonvolut PBP 12).<\/p>\n<p>Die durch die Beklagte gew\u00e4hlte Versuchsanordnung dient dem Nachweis der Dauerfestigkeit der Verbindung zwischen Nocken und Zahnriemen. Dazu verh\u00e4lt sich das Klagepatent jedoch nicht. Wie der Fachmann den Abs\u00e4tzen [0017] und [0033] der Klagepatentbeschreibung entnimmt, soll der Fl\u00fcgel des Halteelementes daf\u00fcr sorgen, dass das Halteelement beim Verspannen der Objekt-Halterungen nicht in das Material des Zahnriemens hineingezogen werden kann (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt), was die Befestigungssicherheit der Objekt-Halterungen erh\u00f6ht. Der Fl\u00fcgel soll demnach im Zeitpunkt des Verspannens einen Einziehschutz gew\u00e4hrleisten. Darauf, ob und wann sich die Stege bei einer dynamischen Belastung, das hei\u00dft nach dem Verspannen, nach oben biegen oder brechen, kommt es demgegen\u00fcber f\u00fcr die durch das Klagepatent angesprochenen Funktionen des Fl\u00fcgels nicht an. Abgesehen davon sind die Versuchsanordnungen der Beklagten aber auch zur Simulation von im Betrieb der angegriffenen Zahnriemen auftretender Belastungen ungeeignet. Die dynamischen Versuche sind mit einer Spitzenbelastung von 1.350 N durchgef\u00fchrt worden, obwohl die zul\u00e4ssige Beaufschlagungsgrenze f\u00fcr die untersuchten Zahnriemen bei 450 N lag. Selbst wenn die streitbefangenen Zahnriemen, was die zu transportierenden Objekte betrifft, f\u00fcr ein grunds\u00e4tzlich weites Anwendungsfeld gedacht sind, gen\u00fcgt f\u00fcr die Feststellung einer Patentverletzung bereits deren objektive Eignung zur Herbeif\u00fchrung der patentgem\u00e4\u00dfen Wirkungen (Einziehschutz, Verdrehsicherheit) f\u00fcr einen einzigen oder einige ausgew\u00e4hlte Verwendungssituationen. Diesbez\u00fcglich hat die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen, dass auf den angegriffenen Zahnriemen z.B. leichtgewichtige UHU-Klebstoff- oder Lippenstifte fortbewegt werden, bei denen sich im Gebrauch unter \u00fcblichen Praxisbedingungen (Transportgeschwindigkeit, Antriebsscheibenradius, Gewicht) eine Belastung von z.B. 0,25 N ergibt. Gemessen hieran sind die Versuchsbedingungen der Beklagten g\u00e4nzlich unrealistisch. Die geringe, aus dem Praxisbetrieb als solchem resultierende Last ist auch der Grund daf\u00fcr, weshalb sich die Klagepatentschrift im Zusammenhang mit dem angestrebten Einziehschutz ausschlie\u00dflich mit dem Verspannen der Objekthalterung befasst, bei dem \u2013 wie sogleich ausgef\u00fchrt werden wird \u2013 deutlich h\u00f6here Belastungen auftreten.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nAuch die durch die Beklagte veranlasste \u201estatische Untersuchung\u201c l\u00e4sst nicht den Schluss zu, der an einer beliebigen Stelle durchtrennte Verbindungssteg werde aufgrund seiner geringen Breite beim Verspannen in das Bandmaterial eingezogen.<\/p>\n<p>Insoweit kann zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die Objekthalterung mit einem Anzugs-Drehmoment von 1 Nm zu befestigen ist, damit eine im sp\u00e4teren betrieblichen Gebrauch dauerhafte und feste Schaubverbindung entsteht. Denn die aus Anlage PBP 11d ersichtlichen Untersuchungsergebnisse f\u00fcr die Edelstahl-Ausf\u00fchrungsvariante weisen f\u00fcr ein ebensolches Anzugs-Drehmoment von 1 Nm eine blo\u00df minimale Eindringtiefe des durchtrennten Steges in das Riemenmaterial von 0,15 mm (1\/3-B\u00fcgel, Probe C), 0,28 mm (1\/2-B\u00fcgel, Proben A, B) und 0,35 mm (7\/8-B\u00fcgel, Probe C) aus. Ein derart geringf\u00fcgiges Eindringen im Mikrometerbereich mag zwar messbar sein; f\u00fcr die praktischen Zwecke der Erfindung ist es jedoch irrelevant. Das Klagepatent betrifft n\u00e4mlich keine \u201eneurochirurgische\u201c Erfindung, bei der es auf allerh\u00f6chste Genauigkeit, d.h. Zehntel oder Hundertstel Millimeter ankommen w\u00fcrde, sondern blo\u00df eine Transportvorrichtung, mit der Werkst\u00fccke (wie Klebstoff- oder Lippenstifte) von einer zur anderen Bearbeitungsstation einer Fertigungslinie transportiert werden. Anliegen ist es dabei, die Fortbewegung im Interesse eines reproduzierbaren Bearbeitungsortes m\u00f6glichst positionsgenau zu gestalten, was wiederum eine f\u00fcr jede Objekthalterung gleiche, hinreichend genaue und dauerhaft wirksam bleibende Befestigung des zu transportierenden Objekts (einschlie\u00dflich seines Objekthalters) am Zahnriemen voraussetzt. Die sich hieraus ergebenden Bed\u00fcrfnisse bestimmen deshalb dasjenige Ma\u00df, in dem der angestrebte Schutz gegen ein Einziehen erreicht werden muss. Wie die Kl\u00e4gerin mit Recht geltend macht, spielen insoweit Einziehma\u00dfe im Zehntel Millimeterbereich keine Rolle. Das gilt schon deshalb, weil die \u00fcbrigen Komponenten der Transportvorrichtung in vielf\u00e4ltiger Weise Toleranzen in das System einbringen, die deutlich gr\u00f6\u00dferes Ausma\u00df haben und die unter praktischen Betriebsbedingungen die Transportgenauigkeit beeinflussen. Dazu geh\u00f6ren u.a. die Steifigkeit bzw. das Dehnungsverhalten des Zahnriemens, L\u00e4ngentoleranzen und Teilungsabweichungen, Rundlauffehler des Antriebsrades f\u00fcr den Zahnriemen sowie vorherrschende Temperaturbedingungen (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll). Die besagten Faktoren k\u00f6nnen sich auf Werte im Millimeterbereich addieren (Anlagen 2 bis 4 zum Sitzungsprotokoll). Dass die durch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen nicht aus dem Priorit\u00e4tszeitpunkt stammen, sondern aktuell sind, mindert ihre Aussagekraft nicht. Denn die Kl\u00e4gervertreterin hat unbestritten vorgetragen, dass die Toleranzen im Laufe der Zeit kleiner (und nicht etwa gr\u00f6\u00dfer) geworden sind.<\/p>\n<p>Gegenteiliges ist auch von der Beklagten nicht substanziell vorgetragen. Ihre Einlassung, zu den von der Kl\u00e4gerin zum Sitzungsprotokoll \u00fcberreichten Unterlagen nicht ad hoc Stellung nehmen zu k\u00f6nnen, ist unbeachtlich. Angesichts des den Parteien speziell zu diesem Punkt vor der Verhandlung gegebenen Hinweises h\u00e4tte es zu einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Prozessf\u00fchrung geh\u00f6rt, sich jedenfalls insoweit mit den Toleranzen des Gesamttransportsystems zu befassen, dass auf die Darlegungen der Kl\u00e4gerin mindestens hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfenordnung der Systemtoleranzen erwidert werden kann. Die durch die Beklagte vorgelegten Versuchsergebnisse verdeutlichen daher, dass der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eingesetzte Steg dank seiner Formgebung auch im durchtrennten Zustand ein Einziehen im geforderten Umfang verhindert. Dass sich die Eindringtiefe mit zunehmendem Anzugs-Drehmoment erh\u00f6ht, rechtfertigt keine andere Bewertung, weil es f\u00fcr eine \u00fcber den Betrag von 1 Nm hinausgehende Last keine Rechtfertigung gibt.<\/p>\n<p>Ohne Belang ist ebenso die als Anlage PBP 10 vorgelegte eidesstattliche Versicherung. Soweit Herr E dort behauptet, bei einem Anzugs-Drehmoment von mehr als 3 Nm w\u00fcrden die Halter durch das Polyurethan gezogen, l\u00e4sst sich dies vor dem Hintergrund der sodann als Anlage PBP 11d vorgelegten konkreten Messergebnisse nicht nachvollziehen. Dies gilt in gleicher Weise f\u00fcr die \u00fcbrigen, bei einem Anzugs-Drehmoment von 1 Nm bis 3 Nm angegebenen Messergebnisse, die alle \u00fcber den in der Anlage PBP 11d angegebenen Werten liegen. Da Herr E in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht im Einzelnen angegeben hat, wie die durch ihn behaupteten Werte gemessen wurden, ist die eidesstattliche Versicherung insoweit nicht aussagekr\u00e4ftig. Dies gilt umso mehr, da bei den der Anlage PBP 10 zugrunde liegenden Untersuchungen nach Auskunft von Herrn E ein Polyurethan-Riemenmaterial ohne Zugstr\u00e4nge zum Einsatz kam (vgl. Anlage PBP 10, S. 3 oben), w\u00e4hrend der Zahnriemen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine entsprechende Metallverst\u00e4rkung aufweist.<\/p>\n<p>Soweit die aus Zink-Druckguss geformten, durchtrennten Stege bei den von der Beklagten veranlassten Versuchen bei einem Anzugs-Drehmoment von 1 Nm gebrochen sind, steht dies einer Patentverletzung nicht entgegen. Das gleiche gilt f\u00fcr die \u2013 ohnehin unsubstantiierte \u2013 Behauptung der Beklagten, dass es bereits bei einem Anzug-Drehmoment von deutlich unter 1 Nm zu einem Materialbruch gekommen sei. Dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform zu findenden Stege aufgrund ihrer Form grunds\u00e4tzlich ein Einziehen verhindern k\u00f6nnen, zeigen die durch die Beklagte im Zusammenhang mit den Edelstahl-Stegen durchgef\u00fchrten Messungen. Die Beklagte selbst behauptet nicht, dass die aus Zink-Druckguss bestehenden Stege in ihrer Form von den Edelstahl-Stegen abweichen, womit deren Untersuchungsergebnisse, was die Tauglichkeit der Stegform angeht, ohne weiteres zu \u00fcbertragen sind. Allein auf die Form des Fl\u00fcgels stellt das Klagepatent jedoch als L\u00f6sungsmerkmal gegen ein Einziehen ab, indem es verlangt, dass der langgestreckte K\u00f6rper einen Kopf in Form mindestens eines seitlich abstehenden Fl\u00fcgels aufweist, der in einen erweiterten Bereich der \u00d6ffnung des Zahns eingreift. Konkrete Vorgaben hinsichtlich des eingesetzten Materials entnimmt der Fachmann demgegen\u00fcber &#8211; wie dargelegt \u2013 weder dem streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruch noch der Klagepatentbeschreibung. Bricht der wegen seiner Form als Fl\u00fcgel zu betrachtende (Teil-)Steg aufgrund seines Materials bei dem aufgebrachten Anzieh-Drehmoment von 1 Nm, f\u00fchrt dies aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus. Denn sind die im Anspruch aufgef\u00fchrten Merkmale bei einer Ausf\u00fchrungsform in ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung vorhanden, kommt es f\u00fcr die Bejahung einer Patentverletzung dar\u00fcber hinaus nicht mehr darauf an, ob die die Anspruchsmerkmale verwirklichenden Funktionsteile die mit der gesch\u00fctzten Erfindung bezweckten Vorteile tats\u00e4chlich erreichen oder nicht (BGH, GRUR 2006, 131, 134 \u2013 Seitenspiegel; BGH, GRUR 1991, 436, 439 \u2013 Befestigungsvorrichtung II). Das gilt umso mehr, als einem Abbrechen des Steges \u2013 wie die Kl\u00e4gerin unwidersprochen vorgetragen hat \u2013 durch geeignete Montagema\u00dfnahmen, die ein Aufrichten des Teilsteges unterbinden, wirksam begegnet werden kann.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten f\u00fchrt es aus dem Schutzbereich des Klagepatents nicht heraus, dass der andere Teil des Steges bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Bestandteil eines anderen Halteelementes ist.<\/p>\n<p>Dass das Vorhandensein mehrerer Halteelemente die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht ausschlie\u00dft, verdeutlicht bereits die Systematik des Patentanspruchs. Danach gen\u00fcgt es, dass mindestens einer der Z\u00e4hne mit mindestens einer \u00d6ffnung versehen ist, in der ein, in den Merkmalsgruppen 3 und 4 n\u00e4her beschriebenes, Halteelement angeordnet ist. Dem Fachmann ist somit klar, dass es f\u00fcr die Verwirklichung der beanspruchten Lehre erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich in zumindest einem Zahn eine \u00d6ffnung befindet, in der sich genau ein Halteelement im Sinne der Merkmalsgruppen 3 und 4 befindet. Ist dies der Fall, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, unabh\u00e4ngig vom Vorhandensein weiterer \u2013 patentgem\u00e4\u00dfer oder nicht patentgem\u00e4\u00dfer &#8211; Halteelemente oder \u00d6ffnungen und auch unabh\u00e4ngig davon, ob das alle Merkmale des Patentanspruchs aufweisende Halteelement gegebenenfalls mit weiteren Halteelementen verbunden ist. Eine weitere \u00dcberlegung st\u00fctzt diese Erkenntnis. Der Anspruchswortlaut gestattet es ausdr\u00fccklich, einen einzigen Zahn mit zwei oder mehr \u00d6ffnungen zu versehen und jede dieser \u00d6ffnungen mit einem Haltelement zu best\u00fccken. Geschieht dies, steht nichts der M\u00f6glichkeit entgegen, dass sich die seitlichen Fl\u00fcgel benachbarter Haltelemente ber\u00fchren, m\u00f6glicherweise sogar so, dass sie ineinandergreifen und sich wechselseitig abst\u00fctzen. Dann gibt es aber auch keinen Grund, warum die Fl\u00fcgel nebeneinander liegender Halteelemente nicht ineinander \u00fcbergehen sollten. Die ihnen von der Erfindung zugedachte technische Funktion wird dadurch jedenfalls nicht beeinflusst; etwas anderes macht auch die Beklagte nicht geltend.<\/p>\n<p>Insbesondere ist es bei einer Verbindung zweier Halteelemente, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, m\u00f6glich, den Zahnriemen mit einer Vielzahl von Befestigungsstellen zu best\u00fccken, so dass der Benutzer den Einsatz des Zahnriemens sehr variabel gestalten kann. Daher verleitet auch der in Absatz [0021] der Klagepatentbeschreibung zu findende Hinweis auf die Variabilit\u00e4t der Einsatzm\u00f6glichkeiten des Zahnriemens den Fachmann nicht zu einem dahingehenden Verst\u00e4ndnis, die Merkmale 3 und 3.1 st\u00fcnden der Verbindung zweier erfindungsgem\u00e4\u00dfer Einzelelemente entgegen. Auch mit einer Gestaltung, bei der zwei Halteelemente verbunden sind, ist es m\u00f6glich, den Zahnriemen mit einer Vielzahl von Befestigungsstellen zu best\u00fccken und eine optimale Anordnung der Objekthalterungen zu bestimmen. Zu Recht hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, dass dem Klagepatent weder zu entnehmen ist, dass nach der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 allein die optimalste Nutzung und\/oder die Best\u00fcckung aller m\u00f6glichen Befestigungsstellen mit Halteelementen zwingend voraussetzt ist, noch, dass in jede nicht genutzte Befestigungsstelle ein Blindelement eingesteckt werden muss.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Beklagten, die vorstehende Auslegung schlie\u00dfe gerade die nach Merkmal 2 ausdr\u00fccklich erfasste Ausgestaltung des Zahnriemens mit nur einer \u00d6ffnung in einem Zahn aus, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn grunds\u00e4tzlich kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents allein darauf an, dass jeder \u00d6ffnung genau ein Halteelement mit genau einem langgestreckten K\u00f6rper zugeordnet ist. Das ist jedoch auch dann der Fall, wenn \u2013 wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform \u2013 in einem Zahn mehrere \u00d6ffnungen vorhanden sind, in denen sich jeweils ein Halteelement befindet, wobei die Halteelemente miteinander verbunden sind.<\/p>\n<p>Ein solches Verst\u00e4ndnis steht zu der durch die Beklagte in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Senats vom 10. Oktober 2013 (I- 2 U 80\/12 \u2013 juris) nicht in Widerspruch.<\/p>\n<p>Dieser Entscheidung lag folgender Anspruch zugrunde:<\/p>\n<p>1. Vorrichtung zum Zusammendr\u00fccken leerer Beh\u00e4lter (G1; G2; G3).<\/p>\n<p>2. Die Vorrichtung umfasst<\/p>\n<p>a) ein Geh\u00e4use (1) mit<\/p>\n<p>(1) einer Einf\u00fcll\u00f6ffnung (2) sowie<\/p>\n<p>(2) einer Ausgangs\u00f6ffnung (3);<\/p>\n<p>b) eine Schneid- und Presseinheit (4), die im Geh\u00e4use (1) angeordnet ist;<br \/>\nc) Mittel zum Antrieb und zur Steuerung der Schneid- und Presseinheit (4);<\/p>\n<p>d) wenigstens zwei Walzen (4.1; 4.2).<\/p>\n<p>3. Die Walzen (4.1; 4.2) sind<\/p>\n<p>a) in der Schneid- und Presseinheit (4) enthalten und<\/p>\n<p>b) bez\u00fcglich ihrer Drehachsen (A1; A2) zueinander beabstandet angeordnet.<\/p>\n<p>4. Jede Walze (4.1; 4.2)<\/p>\n<p>a) besitzt wenigstens zwei Scheiben, die mit axialem Abstand (Freiraum) zueinander angeordnet sind,<\/p>\n<p>b) weist &#8211; in L\u00e4ngsrichtung ihrer Drehachse gesehen &#8211; wenigstens zwei Abschnitte (S1; S2) auf, deren Scheibe oder Scheiben im Durchmesser und\/oder in der Form unterschiedlich sind;<\/p>\n<p>c) die Scheiben besitzen nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte (S1; S2) jeweils einen anderen Durchmesser (D1; D2).<\/p>\n<p>5. Im montierten Zustand der beiden Walzen (4.1; 4.2) sind wenigstens die den gr\u00f6\u00dferen Durchmesser (D2) aufweisenden Abschnitte (S2)<br \/>\na) zueinander versetzt und<\/p>\n<p>b) mit ihren Umfangsfl\u00e4chen teilweise k\u00e4mmend (\u00fcberlappend) nebeneinander angeordnet<\/p>\n<p>c) und bilden somit Schneidscheiben (5).<\/p>\n<p>6. In der Umfangsfl\u00e4che der Schneidscheiben (5) ist jeweils wenigstens eine Nut vorgesehen, die deren Flanken durchbricht.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Auslegung dieses Anspruchs hat der Senat unter anderem ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eAnders als die Kl\u00e4gerin und ihr folgend das Landgericht meinen, kann, wenn die Walze mit einer Vielzahl von Scheiben ausgestattet ist, nicht einfach darauf abgestellt werden, dass bezogen auf diese Scheibenvielzahl jedenfalls zwei Scheiben auf der Drehachse der Walze mit seitlichem Abstand voneinander positioniert sind. Ein dahingehendes Verst\u00e4ndnis \u00fcbergeht den Umstand, dass sich das Klagepatent bewusst mit einer Mindestausstattung der Vorrichtung begn\u00fcgt, bei der je Walze blo\u00df zwei Scheiben vorhanden sind (Merkmal 4a). Weil dem so ist, m\u00fcssen auch auf eine solche minimale, von der Erfindung ausdr\u00fccklich zugelassene Walzenausstattung alle weiteren Anspruchsmerkmale des Klagepatents gelesen werden. Das bedeutet: Verf\u00fcgt die Walze \u00fcber lediglich zwei Scheiben, muss die Walze dennoch zwei Abschnitte bilden, die ihrerseits mit jeweils mindestens einer Scheibe best\u00fcckt sind (Merkmal 4b). Die in den Abschnitten untergebrachten Scheiben haben sich dabei durch einen unterschiedlichen Durchmesser sowie wahlweise zus\u00e4tzlich durch eine unterschiedliche Formgebung auszuzeichnen (Merkmale 4b, 4c). Die vorhandenen zwei Scheiben je Walze m\u00fcssen ferner zwischen sich einen axialen Abstand (Freiraum) aufweisen (Merkmal 4a). Da es bei der erl\u00e4uterten Minimalausr\u00fcstung der Walze \u00fcberhaupt nur zwei Scheiben gibt, n\u00e4mlich eine erste Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers (Abschnitt S1) und eine zweite Scheibe kleineren Durchmessers (Abschnitt S2), kann sich der geforderte axiale Abstand zwischen den Scheiben einer Walze denknotwendig nur auf einen Freiraum zwischen der (einzigen) Scheibe gr\u00f6\u00dferen Durchmessers und der (einzigen) Scheibe kleineren Durchmessers beziehen.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>Der Inhalt der die Walzenscheiben hinsichtlich ihrer Dimensionierung und Anordnung betreffenden Anspruchsmerkmale (4a) bis (4c) wird nicht dadurch ein anderer, dass f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine \u00fcber die patentgem\u00e4\u00dfe Mindestausstattung hinausgehende Zahl von Scheiben gew\u00e4hlt wird, indem auf jeder Walze mehr als eine einzige gro\u00dfe und mehr als eine einzige kleine Scheibe vorgesehen wird. Bei einer derartigen fakultativen Mehr-Ausr\u00fcstung geht die Anweisung des Klagepatents dahin, auch zwischen den \u00fcberz\u00e4hligen Scheiben, jedenfalls soweit mit ihnen ein Schneideingriff erfolgen soll, einen axialen Abstand vorzusehen, der das k\u00e4mmende Zusammenwirken mit der gegen\u00fcberliegenden Scheibe der anderen Walze gestattet. Dieser Freiraum kann, wenn mehrere gro\u00dfe Scheiben auf der Walze nebeneinander liegen, zwischen ihnen geboten sein, ansonsten zwischen der gro\u00dfen Scheibe und der ihr benachbarten kleinen Scheibe einer Walze. Diese Sichtwiese ist zwingende Folge des Umstandes, dass das Klagepatent \u2013 wie die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin vom 19. September 2013 selbst betont hat \u2013 mehrere nebeneinander angeordnete gro\u00dfe Scheiben zul\u00e4sst, die alle schneiden sollen, was nur durch einen seitlichen Freiraum neben jeder zum Schneideingriff vorgesehenen gro\u00dfen Scheibe bewerkstelligt werden kann, und dar\u00fcber hinaus im Falle eines Nebeneinanders von gro\u00dfer und kleiner Scheibe zur Erm\u00f6glichung des Schneideingriffs ebenfalls nicht bei einem hinreichend kleinen Durchmesser der kleinen Scheibe ansetzt, sondern die L\u00f6sung in einem seitlichen Abstand zwischen der gro\u00dfen und der benachbarten kleinen Scheibe sieht.\u201c<\/p>\n<p>(Senat, Urteil v. 10. Oktober 2013, Az. I-2 U 80\/12 \u2013 juris, Rz. 69 und 71)<\/p>\n<p>Den Hintergrund der Entscheidung bildete somit die in dem dortigen Patentanspruch enthaltene spezifische Anordnung der Scheiben auf jeder Walze, die in einem bestimmten Abstand voneinander angeordnet waren und die nacheinander im Wechsel folgender Abschnitte jeweils einen anderen Durchmesser hatten. Gerade weil das der vorstehend auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung zugrunde liegende Klagepatent ma\u00dfgeblich auf den seitlichen Abstand zwischen der gro\u00dfen und der benachbarten kleinen Scheibe abstellte, mussten im Falle einer Mehrausr\u00fcstung auch die \u00fcberz\u00e4hligen Scheiben, jedenfalls soweit mit ihnen ein Schneideingriff erfolgen soll, einen axialen Abstand vorsehen, der das k\u00e4mmende Zusammenwirken mit der gegen\u00fcberliegenden Scheibe der anderen Walze gestattet.<\/p>\n<p>Geht man davon aus, lassen sich die in der vorstehend wiedergegebenen Entscheidung entwickelten Grunds\u00e4tze, an denen der Senat festh\u00e4lt, nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen. Zwar l\u00e4sst auch der hier streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch eine bestimmte Mindestzahl an \u00d6ffnungen gen\u00fcgen. Jedoch kommt es f\u00fcr die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht auf die Beziehung mehrerer Bauteile zueinander und deren Zusammenwirken an. Nach dem Kern der Erfindung des Klagepatents ist vielmehr allein entscheidend, dass sich in der (mindestens einen) \u00d6ffnung ein den Merkmalsgruppen 3 und 4 entsprechendes Halteelement befindet. Zur Frage, ob die Fl\u00fcgel der einzelnen Halteelemente miteinander verbunden sein k\u00f6nnen, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber nicht, so dass eine m\u00f6gliche Verbindung der Halteelemente in das Belieben des Fachmanns gestellt ist.<\/p>\n<p>Da die Frage der Verbindung zweier, jeweils f\u00fcr sich genommen den Merkmalsgruppen 3 und 4 entsprechender Halteelemente auch in der Klagepatentbeschreibung weder im Zusammenhang mit der L\u00f6sung der Aufgabe, die Transportgenauigkeit des Zahnriemens zu erh\u00f6hen, noch in Verbindung mit der dem langgestreckten K\u00f6rper und dem Fl\u00fcgel im Einzelnen zugedachten Aufgaben diskutiert wird, kann der Beklagten auch nicht darin gefolgt werden, eine Verletzung des Klagepatents scheide deshalb aus, weil sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Prinzips der \u201eUmklammerung\u201c bediene, was zur Ausbildung eines verwindungssteifen Rahmens und zu einer anderen Kraftverteilung f\u00fchre.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der langgestreckte K\u00f6rper nach der technischen Lehre des Klagepatents eine ausreichende Substanz (= L\u00e4nge) bereitstellen soll, um eine zuverl\u00e4ssige Befestigung der Objekt-Halterung zu gew\u00e4hrleisten (vgl. Abs. [0009], Sp. 2, 6 \u2013 10), soll der Fl\u00fcgel einerseits die Verdrehsicherheit verbessern und andererseits verhindern, dass das Halteelement beim Verspannen des Zahnriemens in das Material hineingezogen wird (vgl. Abs. [0017], Sp. 3, 29 \u2013 32 und 40 f.). Dass diese den einzelnen Bauteilen patentgem\u00e4\u00df zugedachte Funktion auch durch die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Kombination aus der langgestreckten H\u00fclse und dem Steg erf\u00fcllt wird, lassen die durch die Kl\u00e4gerin zur Akte gereichten Muster ohne Weiteres erkennen. W\u00e4hrend die Seiten der Nut ein Verdrehen verhindern, bildet der dem Zahnriemen zugewandte Teil der Nut eine Abst\u00fctzfl\u00e4che, so dass der in der Nut befindliche Steg das Halteelement sowohl gegen ein Verdrehen als auch gegen ein Hineinziehen in die \u00d6ffnung sch\u00fctzt. Die Objekt-Halterung wird daher auch in diesem Fall aufgrund der vom langgestreckten K\u00f6rper zur Verf\u00fcgung gestellten Substanz und der Ausgestaltung des Kopfes sicher befestigt und exakt positioniert, so dass eine erh\u00f6hte Transportgenauigkeit geschaffen wird.<\/p>\n<p>Davon ausgehend kommt es f\u00fcr die Beurteilung der Frage der Patentbenutzung nicht darauf an, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile durch die Verbindung der H\u00fclsen mit einem Steg in einem besonders hohen Ma\u00dfe verwirklicht oder ob mit ihr ein zus\u00e4tzlicher, au\u00dferhalb der Erfindung liegender Nutzen erzielt wird (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 \u2013 Rangierkatze; BGH, GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeneinrichtung; Schulte\/K\u00fchnen\/Rinken, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 14 Rz. 69). Das Vorbringen der Beklagten, der bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform vorhandene Steg f\u00fchre \u2013 was die als Anlage PBP 7 vorgelegten schematischen Zeichnungen verdeutlichen w\u00fcrden \u2013 zu einer anderen Kraftverteilung, weil das Br\u00fcckenelement alle einwirkenden Kr\u00e4fte gleichm\u00e4\u00dfig in vertikaler Richtung \u00fcber den gesamten Bereich des umspannten Riemenk\u00f6rpers verteile, rechtfertigt daher keine andere Beurteilung der Verletzungsfrage, denn dabei handelt es sich allenfalls um einen zus\u00e4tzlichen Nutzen, der \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 einer Verletzung des Klagepatents nicht entgegen steht.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDer Fl\u00fcgel greift bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, wie von der Merkmalsgruppe 4 gefordert, in einen erweiterten Bereich der in der Kopffl\u00e4che des Zahnes ausgebildeten \u00d6ffnung ein.<\/p>\n<p>Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig vorhandene Nut ist eine Materialaussparung an der Kopffl\u00e4che des Zahnes, in die der als Fl\u00fcgel im Sinne des Klagepatents anzusehende Steg eingreift und sich dort abst\u00fctzt. Da der Fl\u00fcgel auch nicht \u00fcber den Zahn hinausragt, ist ein beeintr\u00e4chtigungsfreies Zusammenwirken mit dem Antriebsrad m\u00f6glich. Demgegen\u00fcber ist es \u2013 wie der Senat bereits im Rahmen der Auslegung des Klagepatents ausgef\u00fchrt hat \u2013 nicht erforderlich, dass der erweiterte Bereich auch im seitlichen Bereich der \u00d6ffnung eine dem Au\u00dfendurchmesser des langgestreckten K\u00f6rpers entsprechende Breite aufweist.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist die Erteilung eines Patents (EP 2 325 114 B1 = Anlage PBP 3) f\u00fcr das angegriffene Doppelelement entgegen der Auffassung der Beklagten bei einer wortsinngem\u00e4\u00dfen Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents ohne Belang und begr\u00fcndet als solche keinen tauglichen Einwand gegen die Patentverletzung (vgl. Schulte\/K\u00fchnen\/Rinken, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 14 Rz. 70).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung sowie zum R\u00fcckruf und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zur Entsch\u00e4digung und zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr eine Berechnung ihrer Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenso zutreffend dargelegt wie deren Pflicht zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten, die also solche nicht im Streit stehen. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2301 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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