{"id":4443,"date":"2014-12-18T17:00:41","date_gmt":"2014-12-18T17:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4443"},"modified":"2016-05-09T09:43:27","modified_gmt":"2016-05-09T09:43:27","slug":"2-u-6014-reifenreparaturset","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4443","title":{"rendered":"2 U 60\/14 &#8211; Reifenreparaturset"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2322<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. Dezember 2014, Az. 2 U 60\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A. Auf die Berufung wird das am 31. Juli 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>I. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird &#8211; bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu vollziehen ist &#8211; untersagt,<\/p>\n<p>einen Ausr\u00fcstsatz zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel, wobei der Ausr\u00fcstsatz eine Kompressoranordnung, einen Beh\u00e4lter einer Versiegelungsfl\u00fcssigkeit, eine erste Verbindungseinrichtung zum Verbinden des Beh\u00e4lters mit der Kompressoranordnung und mit einem aufblasbaren Artikel zum Reparieren oder Aufblasen, ein \u00e4u\u00dferes Geh\u00e4use, das die Kompressoranordnung aufnimmt und einen Sitz f\u00fcr den Beh\u00e4lter der Versiegelungsfl\u00fcssigkeit definiert, wobei der Beh\u00e4lter entfernbar im Sitz aufgenommen ist, und eine zweite Verbindungseinrichtung zum stabilen Verbinden des Beh\u00e4lters mit der Kompressoranordnung derart aufweist, dass der Beh\u00e4lter, wenn er im Sitz aufgenommen ist, funktional mit der Kompressoranordnung verbunden bleibt, wobei die erste Verbindungseinrichtung eine dritte Verbindungseinrichtung in Form eines ersten Schlauchs oder einer Zufuhrleitung, die den Beh\u00e4lter mit der Kompressoranordnung verbindet, und eine vierte Verbindungseinrichtung in Form eines zweiten Schlauchs, der mit dem Beh\u00e4lter verbunden ist und mit einem Ventil des aufblasbaren Artikels verbunden werden kann, aufweist, um den aufblasbaren Artikel zu reparieren,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>sofern die vierte Verbindungseinrichtung dann, wenn sie nicht im Gebrauch ist, um das \u00e4u\u00dfere Geh\u00e4use gewickelt und in einer Umfangsnut des Geh\u00e4uses untergebracht ist.<\/p>\n<p>II. Der Verf\u00fcgungsbeklagten wird dar\u00fcber hinaus aufgegeben, die sich in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum, namentlich auf dem Gel\u00e4nde B Stra\u00dfe 72, 32AAA C oder anderswo befindlichen, vorstehend unter I. bezeichneten Ausr\u00fcsts\u00e4tze an den zust\u00e4ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl\u00e4ufigen Verwahrung bis zu einer Entscheidung \u00fcber den Vernichtungsanspruch der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin herauszugeben.<\/p>\n<p>B. Die Kosten des Verfahrens (beider Instanzen) tr\u00e4gt die Verf\u00fcgungsbeklagte.<br \/>\nC. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das Landgericht eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Verf\u00fcgungspatents (EP 2 295 AAB ) durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen (n\u00e4mlich die \u2013 untereinander baugleichen \u2013 Reifenreparatursets \u201eD \u201c und \u201eE \u201c) verneint. Nachdem das Verf\u00fcgungspatent mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes vom 30.04.2014 im erteilten Umfang aufrechterhalten worden ist, erscheint auch der Rechtsbestand hinreichend gesichert, so dass dem vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzbegehren der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zu entsprechen ist.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen Ausr\u00fcstsatz zum Aufblasen und Reparieren von aufblasbaren Artikeln, insbesondere Fahrzeugreifen.<\/p>\n<p>Wie die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend erl\u00e4utert, ist es aus dem Stand der Technik bekannt, statt vergleichsweise gro\u00dfe und schwergewichtige Ersatzreifen mitzuf\u00fchren, ein Reparaturset vorzusehen, welches eine Abdichtungs- bzw. Versiegelungsfl\u00fcssigkeit zum schnellen Reparieren eines besch\u00e4digten Reifens erlaubt (Abs. [0005]). Die Abdichtfl\u00fcssigkeit wird mittels Druckluft, die \u00fcblicherweise \u00fcber einen Kompressor bereitgestellt wird, in den reparaturbed\u00fcrftigen Reifen eingebracht, dringt dort in s\u00e4mtliche L\u00f6cher oder Schlitze ein und wird beim Kontakt mit Luft fest, wodurch die Schadstelle im Reifen rasch abgedichtet wird (Abs. [0003]). Um den geschilderten Ablauf zu gew\u00e4hrleisten, wird der Kompressor herk\u00f6mmlich an eine Strombuchse des Fahrzeuges angeschlossen; weiterhin ist der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter einerseits mit dem Kompressor und andererseits mit dem Ventil des reparaturbed\u00fcrftigen Reifens zu verbinden, so dass die Versiegelungsfl\u00fcssigkeit unter dem durch den Kompressor bereitgestellten Druck aus dem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter herausbef\u00f6rdert und in den Reifen eingebracht wird (Abs. [0009]). Versiegelungsfl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Kompressor sind dabei nach einer L\u00f6sungsvariante separate Teile, die vor der Verwendung miteinander verbunden werden m\u00fcssen, was einen unerw\u00fcnschten zus\u00e4tzlichen Aufwand bedeutet (Abs. [0010]). Ist stattdessen der Beh\u00e4lter dauerhaft an der Ausgebereinheit angebracht, ergibt sich der Nachteil, dass bei einem Ablaufen des Haltbarkeitsdatums f\u00fcr die Versiegelungsfl\u00fcssigkeit auch die Ausgebereinheit ersetzt werden muss, was die Kosten erh\u00f6ht (Abs. [0012], [0013]).<\/p>\n<p>Um die besagten Nachteile zu vermeiden, sieht Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>(1) Ausr\u00fcstsatz (1) zum Aufblasen und Reparieren aufblasbarer Artikel.<\/p>\n<p>(2) Der Ausr\u00fcstsatz (1) weist auf:<\/p>\n<p>(a) eine Kompressoranordnung (2),<br \/>\n(b) einen Beh\u00e4lter (3) einer Versiegelungsfl\u00fcssigkeit,<br \/>\n(c) eine erste Verbindungseinrichtung (4, 5),<br \/>\n(d) eine zweite Verbindungseinrichtung (4, 40) und<br \/>\n(e) ein \u00e4u\u00dferes Geh\u00e4use (6).<\/p>\n<p>(3) Das \u00e4u\u00dfere Geh\u00e4use (6) nimmt die Kompressoranordnung (2) auf und definiert einen Sitz (7) f\u00fcr den Beh\u00e4lter (3) der Versiegelungsfl\u00fcssigkeit,<\/p>\n<p>&#8211; wobei der Beh\u00e4lter (3) entfernbar im Sitz (7) aufgenommen ist.<\/p>\n<p>(4) Die erste Verbindungseinrichtung (4, 5)<\/p>\n<p>(a) dient dem Verbinden<\/p>\n<p>o des (Versiegelungsfl\u00fcssigkeits-)Beh\u00e4lters (3)<br \/>\no mit der Kompressoranordnung (2) und<br \/>\no einem aufblasbaren Artikel zum Reparieren oder Aufblasen;<\/p>\n<p>(b) weist auf:<\/p>\n<p>o eine dritte Verbindungseinrichtung in Form eines ersten Schlauches (4) oder einer Zufuhrleitung, die den Beh\u00e4lter (3) mit der Kompressoranordnung (2) verbindet;<\/p>\n<p>o eine vierte Verbindungseinrichtung in Form eines zweiten Schlauches (5), der mit dem Beh\u00e4lter (3) verbunden ist und mit einem Ventil des aufblasbaren Artikels verbunden werden kann, um den aufblasbaren Artikel zu reparieren;<\/p>\n<p>o die vierte Verbindungseinrichtung (5) ist dann, wenn sie nicht im Gebrauch ist, um das \u00e4u\u00dfere Geh\u00e4use (6) gewickelt und in einer Umfangsnut (56) des Geh\u00e4uses (6) untergebracht.<\/p>\n<p>(5) Die zweite Verbindungseinrichtung (4, 40) dient dem stabilen Verbinden<\/p>\n<p>o des (Versiegelungsfl\u00fcssigkeits-)Beh\u00e4lters (3)<br \/>\no mit der Kompressoranordnung (2),<br \/>\no und zwar derart, dass der Beh\u00e4lter (3), wenn er im Sitz (7) aufgenommen ist, funktional mit der Kompressoranordnung (2) verbunden bleibt.<\/p>\n<p>Das Verf\u00fcgungspatent erreicht die angestrebten Vorteile einer komfortablen Handhabung des Ausr\u00fcstsatzes bei gleichzeitiger Kosteneffizienz auf folgende Weise: Dadurch, dass der Beh\u00e4lter mit Versiegelungsfl\u00fcssigkeit im Geh\u00e4usesitz entfernbar angeordnet ist (Merkmal 3), wird gew\u00e4hrleistet, dass allein der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter, wenn sein Inhalt verbraucht oder das Haltbarkeitsdatum \u00fcberschritten ist, abgenommen und ausgetauscht werden kann, ohne dass weitere, noch intakte Teile des Ausr\u00fcstsatzes mit entsorgt werden m\u00fcssen. Die dauerhafte Positionierung von Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Kompressoranordnung in einem Geh\u00e4use stellt andererseits sicher, dass der Benutzer im Bedarfsfall (d.h. bei Auftreten eines Reifenschadens) stets eine einsatzbereite Vorrichtung zur Hand hat, die zur Herbeif\u00fchrung ihrer Betriebsbereitschaft nicht eigens zusammenmontiert werden muss. Nach Anschlie\u00dfen des Kompressors an eine Stromquelle braucht lediglich der zweite Schlauch aus der Umfangsnut des Geh\u00e4uses entnommen und mit dem Ventil des Reifens verbunden werden, um nach Bet\u00e4tigung des Startschalters am Kompressor die Abdichtung des Reifens in Gang zu setzen.<\/p>\n<p>Der patentgem\u00e4\u00dfe Ausr\u00fcstsatz besitzt zwei Verbindungseinrichtungen, die sich hinsichtlich ihrer technischen Funktion deutlich voneinander unterscheiden. Die erste Verbindungseinrichtung bindet den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter einerseits an die Kompressoranordnung und andererseits an das Ventil des Reifens an und weist zu diesem Zweck zwei Schl\u00e4uche auf, n\u00e4mlich einen ersten Schlauch (\u201e dritte Verbindungseinrichtung\u201c), der den Beh\u00e4lter mit dem Kompressor verbindet, und einen zweiten Schlauch (\u201e vierte Verbindungseinrichtung\u201c), der es im Bedarfsfall erlaubt, den Beh\u00e4lter mit dem Reifenventil zu koppeln. Sinn dieser zweifachen Anbindung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters ist folgender: Der Kompressor stellt Druckluft bereit. Mit ihrer Hilfe soll die Versiegelungsfl\u00fcssigkeit aus dem Beh\u00e4lter herausgetrieben und in den abzudichten Reifen bef\u00f6rdert werden. Der erste Schlauch zwischen Kompressor und Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter verschafft der Druckluft den notwendigen Zugang zum Beh\u00e4lterinneren, der erforderlich ist, damit die Versiegelungsfl\u00fcssigkeit der Druckluft ausgesetzt ist. Der zweite Schlauch erlaubt es der Versiegelungsfl\u00fcssigkeit, sich \u2013 druckluftgetrieben \u2013 aus dem Beh\u00e4lter in den abzudichtenden Reifen zu bewegen. In Anbetracht der erl\u00e4uterten technischen Zusammenh\u00e4nge ist dem Durchschnittsfachmann einsichtig, dass durch die erste Verbindungseinrichtung (mit ihrem ersten Schlauch zwischen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Kompressor und ihrem zweiten Schlauch zwischen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Reifenventil) eine Fluidverbindung geschaffen werden soll, die sich vom Kompressor \u00fcber den Beh\u00e4lter mit Versiegelungsfl\u00fcssigkeit bis hin zum Ventil des besch\u00e4digten Reifens erstreckt.<\/p>\n<p>Die zweite Verbindungseinrichtung hat mit der Herstellung einer Fluidverbindung nichts zu tun, wie sich schon daraus ergibt, dass s\u00e4mtliche Vorkehrungen, die daf\u00fcr n\u00f6tig sind, dass Kompressor, Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Reifenventil in fluidm\u00e4\u00dfiger Verbindung miteinander stehen, vollst\u00e4ndig bereits mit der ersten Verbindungseinrichtung getroffen sind. Der zweiten Verbindungseinrichtung kommt \u2013 wie die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin mit Recht geltend macht \u2013 eine rein mechanische Verbindungsaufgabe zu. Sie besteht darin, den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter mit der Kompressoranordnung \u201estabil\u201c zu verbinden, so dass der Beh\u00e4lter, wenn er im Geh\u00e4usesitz aufgenommen ist, \u201efunktional\u201c mit dem Kompressor verbunden \u201ebleibt\u201c. Mit den besagten Anforderungen zieht das Verf\u00fcgungspatent die Konsequenz daraus, dass der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (f\u00fcr den Fall eines Verbrauchs oder einer Unbrauchbarkeit der Versiegelungsfl\u00fcssigkeit) aus seinem Geh\u00e4usesitz entfernbar ist, im \u00dcbrigen jedoch eine mechanisch stabile Einheit mit dem Kompressor bilden soll, damit der Anwender jederzeit \u00fcber einen voll funktionst\u00fcchtigen Ausr\u00fcstsatz verf\u00fcgt. Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter soll deswegen nicht beliebig leicht aus seinem Geh\u00e4usesitz und seiner Anbindung an die Kompressoranordnung geraten k\u00f6nnen; vielmehr soll eine zweite Verbindungseinrichtung daf\u00fcr sorgen, dass der Beh\u00e4lter derart stabil an den Kompressor gekoppelt ist, dass die \u201efunktionale\u201c Anbindung zwischen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Kompressoranordnung unter den praktischen Verwendungsbedingungen eines Ausr\u00fcstsatzes bestehen bleibt. Mit der \u201efunktionalen\u201c Verbindung zwischen Beh\u00e4lter und Kompressor (die bestehen \u201ebleiben\u201c soll und deshalb schon unabh\u00e4ngig von der zweiten Verbindungseinrichtung vorhanden sein muss) ist diejenige (funktionswichtige) Fluidverbindung gemeint, die zwischen den beiden Bestandteilen des Ausr\u00fcstsatzes (n\u00e4mlich dem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und der Kompressoranordnung) dank der ersten Verbindungseinrichtung, d.h. genauer gesagt ihrer dritten Verbindungseinrichtung (= erster Schlauch), existiert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichen s\u00e4mtliche Merkmale von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Die nachfolgende Abbildung zeigt die streitgegenst\u00e4ndliche Vorrichtung in einer Gesamtansicht. Ihr l\u00e4sst sich ein \u00e4u\u00dferes Geh\u00e4use (welches unstreitig eine Kompressoranordnung beherbergt), ein Beh\u00e4lter mit Versiegelungsfl\u00fcssigkeit (rechte Seite) sowie ein roter, von einer Umfangsnut des Geh\u00e4uses aufgenommener Schlauch entnehmen.<\/p>\n<p>Mit dem roten Schlauch kann der Ausr\u00fcstsatz \u2013 wie das folgende Foto verdeutlicht &#8211; an ein Reifenventil angeschlossen werden.<\/p>\n<p>Die Anbindung des Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lters an den (selbst nicht sichtbaren) Kompressor erschlie\u00dft sich aus der nachstehend eingeblendeten Abbildung (wobei der linke schwarze Schlauch, der in dem vorstehenden Foto in seiner Gesamtl\u00e4nge auszumachen ist, nicht von Interesse ist, weil er lediglich daf\u00fcr sorgt, dass der Reifen &#8211; ohne jedes Abdichtungsmaterial &#8211; mit Druckluft aufgepumpt werden kann).<\/p>\n<p>Der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter (wei\u00df) ist \u00fcber einen kurzen schwarzen Schlauch an den Kompressor im Geh\u00e4useinneren angeschlossen und mit einem gelben Verschlussteil versehen. Das gelbe Verschlussteil seinerseits besitzt einen Anschlussstutzen f\u00fcr den roten Schlauch mit dem Anschlussventil f\u00fcr den Reifen besitzt. An seinem \u00e4u\u00dferen Umfang besitzt das gelbe Verschlussteil Flansche, die mit entsprechenden halbkreisf\u00f6rmigen Aufnahmen im Geh\u00e4usesockel korrespondieren. Wird der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter kopf\u00fcber in das Geh\u00e4use eingesetzt, \u201everrasten\u201c das gelbe Verschlussteil und die halbkreisf\u00f6rmigen Aufnahmen miteinander, so dass der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter verl\u00e4sslich in seiner Position zum Kompressor gehalten wird.<\/p>\n<p>Unter den gegebenen Umst\u00e4nden stellen der kurze schwarze Schlauch zwischen Kompressor und Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und der rote Schlauch, der einerseits an den Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter angeschlossen ist und andererseits mit seinem freien Ende die Verbindung mit einem Reifenventil erlaubt, eine patentgem\u00e4\u00dfe \u201eerste Verbindungseinrichtung\u201c dar. Beide Schl\u00e4uche schaffen gemeinsam eine Fluidverbindung, die von dem druckluftproduzierenden Kompressor \u00fcber den Beh\u00e4lter mit Versiegelungsfl\u00fcssigkeit bis zu dem abzudichtenden Reifen reicht.<\/p>\n<p>Die zweite Verbindungseinrichtung ist bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in Gestalt des gelben Verschlussteils und den halbkreisf\u00f6rmigen Aufnahmen des Geh\u00e4usesockels verwirklicht. Die aufeinander abgestimmten und korrespondierenden Kupplungsteile gew\u00e4hrleisten, dass der Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter, wenn er sich im Geh\u00e4usesitz befindet, eine mechanisch stabile, unwillk\u00fcrlich nicht ver\u00e4nderbare, sondern dauerhafte Position einnimmt. Dass die Aufnahmen am Geh\u00e4use (und nicht an der Kompressoranordnung) ausgebildet sind, stellt den Benutzungssachverhalt nicht infrage. Patentanspruch 1 fordert in seinem Merkmal (5) lediglich eine stabile Verbindung zwischen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Kompressoranordnung, ohne dem Durchschnittsfachmann vorzugeben, auf welche genaue konstruktive Weise diese Verbindung herzustellen ist. Merkmal (5) enth\u00e4lt keinerlei Anweisung dazu, wo die eine entsprechende Wirkung erzielenden Verbindungsmittel auszugestalten sind, womit es dem freien Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen bleibt, ob er die mit dem Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter zusammenwirkenden Kopplungsmittel am Kompressor selbst oder aber am \u00e4u\u00dferen Geh\u00e4use vorsieht, welches die Kompressoranordnung in sich aufnimmt und damit deren Lage bestimmt. Weil insofern auch Kopplungsmittel am Geh\u00e4use die durch den ersten Schlauch der ersten Verbindungseinrichtung hergestellte Fluidverbindung zwischen Kompressor und Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter mechanisch stabilisieren und sch\u00fctzen k\u00f6nnen, sieht auch die Verf\u00fcgungspatentschrift selbst ein Ausf\u00fchrungsbeispiel vor, bei dem die Kopplungsmittel (in Form eines Bajonettverschlusses) am Geh\u00e4use ausgebildet sind (Abs. [0033] und Figur 2). Dass das gelbe Verschlussteil keinen fluidm\u00e4\u00dfigen Anschluss zwischen Fl\u00fcssigkeitsbeh\u00e4lter und Kompressoranordnung bereitstellt, hat keine Bedeutung, weil der zweiten Verbindungseinrichtung eine derartige Aufgabe nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents nicht zukommt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats kann grunds\u00e4tzlich nur dann von einem f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung hinreichenden Rechtsbestand ausgegangen werden, wenn das Verf\u00fcgungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren \u00fcberstanden hat (InstGE 9, 140, 146 \u2013 Olanzapin; InstGE 12, 114 \u2013 Harnkatheterset. Aus der regelm\u00e4\u00dfigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verf\u00fcgungspatents auszugehen ist (Senat, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11). Das gilt ungeachtet der Pflicht des Verletzungsgerichts, auch nach erstinstanzlichem Abschluss des Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr\u00fcfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf\u00e4higkeit der Erfindung zu machen (Senat, InstGE 8, 122 \u2013 Medizinisches Instrument). Mit dem Gebot eines effektiven vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes in Patentsachen (Art. 50 Abs. 1 TRIPS, Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) Enforcement-RL) w\u00e4re es allerdings nicht zu vereinbaren, wenn das Verletzungsgericht, bevor es einstweilige Ma\u00dfnahmen anordnet, stets den rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abwarten w\u00fcrde. Vielmehr hat es die von der zust\u00e4ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr\u00fcfung getroffene Entscheidung \u00fcber die Aufrechterhaltung des Verf\u00fcgungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst\u00e4nde vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11). Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f\u00fcr nicht vertretbar h\u00e4lt oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verf\u00fcgungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest\u00fctzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber\u00fccksichtigt und beschieden haben (Senat, Urteil vom 06.12.2012 &#8211; I-2 U 46\/12). Demgegen\u00fcber ist es f\u00fcr den Regelfall nicht ang\u00e4ngig, den Verf\u00fcgungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zur\u00fcckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust\u00e4ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urteil vom 10.11.2011 \u2013 I-2 U 41\/11).<\/p>\n<p>Exakt so liegt der Sachverhalt auch hier.<\/p>\n<p>Mit dem Einwand unzul\u00e4ssiger Erweiterung und der Argumentation mangelnder Erfindungsh\u00f6he, soweit letztere auf Patentdokumente gest\u00fctzt ist, hat sich eingehend bereits die technisch fachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes befasst. Deren Einsch\u00e4tzung, der Gegenstand von Anspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents sei weder unzul\u00e4ssig \u00fcber den Offenbarungsgehalt der Anmeldeschrift hinaus erweitert noch f\u00fcr einen Durchschnittsfachmann anhand des entgegengehaltenen Standes der Technik nahe gelegt, erscheint dem Senat nachvollziehbar und vertretbar, so dass es im Rahmen des vorliegenden Verf\u00fcgungsverfahrens bei dieser Einsch\u00e4tzung sein Bewenden hat.<\/p>\n<p>Soweit sich die Verf\u00fcgungsbeklagte im Einspruchsbeschwerdeverfahren erstmals auf eine offenkundige Vorbenutzung des Produktes \u201eF \u201c beruft, ist bereits in tats\u00e4chlicher Hinsicht nicht glaubhaft, dass das fragliche Erzeugnis vor dem Priorit\u00e4tstag des Verf\u00fcgungspatents (27.02.2004) tats\u00e4chlich der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gewesen ist. Aus den \u00fcberreichten Katalogunterlagen ist kein Druckvermerk ersichtlich; die Verf\u00fcgungsbeklagte pr\u00e4sentiert lediglich eine eidesstattliche Versicherung (Anlage AG 8), die jedoch weitgehend ohne Substanz ist. Die pauschale Bemerkung, die in Kopie \u00fcberreichten Katalogbl\u00e4tter seien Bestandteil eines Kataloges, hinsichtlich dessen sich der Verfasser erinnere, dass er (der Katalog) im Jahr 1999\/2000 gedruckt und international verbreitet wurde, ist genauso nichtssagend wie die weitere Aussage, das Produkt \u201eF \u201c sei ab 1999 verkauft worden und der Verfasser erkenne die beigef\u00fcgten Rechnungen, welche die fragliche Bezeichnung nirgends enthalten, als solche, die unter anderem das Produkt \u201eF \u201c betreffen. Nachdem aufgrund der derzeitigen Sachlage mehr als zweifelhaft ist, ob der Nachweis einer offenkundigen Vorbenutzung \u00fcberhaupt gef\u00fchrt werden kann, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Argumentation der Verf\u00fcgungsbeklagten nicht auf einer unzul\u00e4ssigen r\u00fcckschauenden Betrachtungsweise beruht. Die Verf\u00fcgungsbeklagte leitet aus der E6 (WO 2003\/041949) als n\u00e4chstliegendem Stand der Technik die Aufgabe her, den dort offenbarten Gegenstand derart zu modifizieren, dass eine m\u00f6glichst einfache, schnelle und saubere Aufbewahrung eines Schlauches erm\u00f6glicht wird, der dazu dient, Versiegelungsfl\u00fcssigkeit von einem Beh\u00e4lter zu einem abzudichtenden Reifen zu leiten. Ob der Fachmann angesichts der E6 Veranlassung gehabt h\u00e4tte, eine solche Modifikation \u00fcberhaupt in Betracht zu ziehen, erscheint zumindest fraglich. Denn die E6 hat zum Ziel, den Betriebszustand eines Ausr\u00fcstsatzes derart zu optimieren, dass ein Reifen schnell und einfach aufgeblasen oder versiegelt werden kann. Der Ausr\u00fcstsatz im Stillstand spielt nach der Lehre der E6 keine Rolle f\u00fcr die Erreichung dieses Ziels, was sich u.a. daran zeigt, dass der Schlauch nach dem Versiegeln vom Ausr\u00fcstsatz abgenommen wird. Eine Kombination des Gegenstandes der E6 mit dem Aufblaskit \u201eF \u201c h\u00e4tte sich daher f\u00fcr den Fachmann nur anbieten k\u00f6nnen, wenn er im Nachhinein Kenntnis von der im Verf\u00fcgungspatent gelehrten Erfindung erlangt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine gesonderte Anordnung zur Vollstreckbarkeit des Urteils besteht kein Anlass, weil einstweilige Verf\u00fcgungen ohne weiteres vollstreckungsf\u00e4hig sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2322 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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