{"id":4441,"date":"2014-12-04T17:00:47","date_gmt":"2014-12-04T17:00:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4441"},"modified":"2016-05-09T09:42:35","modified_gmt":"2016-05-09T09:42:35","slug":"2-u-601-luftabscheider-fuer-milchsammelanlage-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4441","title":{"rendered":"2 U 6\/01 &#8211; Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2321<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 4. Dezember 2014, Az. 2 U 6\/01<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das am 28.11.2000 verk\u00fcndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>1. Die Beklagten werden verurteilt, der Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 17.07.1999 bis 22.05.2006<\/p>\n<p>Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet, bei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein einziger Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, und dass die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist,<br \/>\nwobei die Ableitung r\u00fcckverfl\u00fcssigter Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter nicht ausschlie\u00dflich durch Schwerkraft erfolgt,<br \/>\nhergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef\u00fchrt oder besessen haben,<br \/>\nund zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 2. s\u00e4mtliche Angaben nur f\u00fcr die Zeit bis zum 31.12.2000 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadenersatzpflicht des Beklagten zu 2. auf Handlungen beschr\u00e4nkt, die in der Zeit bis zum 31.12.2000 begangen worden sind.<\/p>\n<p>3. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit im Umfang des auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs in der Hauptsache erledigt hat, der Vernichtungsanspruch allerdings nur hinsichtlich der Beklagten zu 1.<\/p>\n<p>4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 2\/3 und die Beklagten zu 1\/3.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung von 80.000,&#8211; \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird f\u00fcr die Zeit bis zum 27.11.2006 auf 511.291,88 \u20ac (= 1.000.000,- DM) und f\u00fcr die Zeit danach auf 700.000,&#8211; \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>TATBESTAND<\/b> :<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 196 20 AAA(Klagepatent, Anl. K 1) sowie des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 295 23 AAB (Klagegebrauchsmuster, Anl. K 2), die beide einen Luftabscheider f\u00fcr eine Milchsammelanlage betreffen. Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung der angegriffenen Erzeugnisse und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch; weiterhin begehrt sie, die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Benutzung der zum Patent angemeldeten Erfindung w\u00e4hrend des Offenlegungszeitraumes festzustellen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 22. Mai 1996 eingereicht und am 27. November 1997 offengelegt worden; die Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung hat am 19. August 1999 stattgefunden. Das Klagegebrauchsmuster ist aus der Anmeldung des Klagepatentes abgezweigt, am 6. Mai 1999 eingetragen und am 17. Juni 1999 bekannt gemacht worden. Seine Schutzdauer ist zum 31. Mai 2006 abgelaufen.<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatentes in der erteilten und Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters in der eingetragenen und vor dem Landgericht geltend gemachten Fassung lauteten \u00fcbereinstimmend wie folgt:<\/p>\n<p>Luftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage, bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung (2a, 2b) von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter (1), in dessen oberem Bereich eine Saugleitung (4) f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (3) arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung (6) ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet,<br \/>\ndadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass in der Leitung (2a, 2b) zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) und der Vakuumpumpe (3) ein Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) f\u00fchrende, absperrbare R\u00fccklaufleitung (8) ausgeht, und dass die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) ausgehende und zur Vakuumpumpe (3) f\u00fchrende Leitung (2a, 2b) mit ihrem ersten Leitungsabschnitt (2a) in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) eine Bel\u00fcftung (12) zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist.<br \/>\nDurch Beschluss vom 18. M\u00e4rz 2002 (Anl. K 9, K 11) hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster teilweise gel\u00f6scht und im kennzeichnenden Teil des Schutzanspruches 1 zwischen den Worten \u201eein\u201c und \u201eSchaumsammelbeh\u00e4lter\u201c das Wort \u201eeinziger\u201c eingef\u00fcgt. Das Bundespatentgericht hat diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 16. Juli 2003 (Anl. L 34) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Das Klagepatent ist durch rechtskr\u00e4ftig gewordenes (vgl. Bl. 214 d.A.) Urteil des Bundespatentgerichtes vom 5. M\u00e4rz 2002 (Anl. K 10 und L 18) in dem im Nichtigkeitsverfahren verteidigten Umfang beschr\u00e4nkt aufrechterhalten worden; in dieser Fassung lautet der kennzeichnende Teil des Anspruches 1 bei unver\u00e4ndert gebliebenem Oberbegriff \u2013 ohne Bezugszeichen \u2013 wie folgt:<\/p>\n<p>&#8230; dadurch gekennzeichnet,<br \/>\ndass in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, durch ein Ventil absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckt, und dass in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ein umgekehrt zum Ventil in der R\u00fccklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und dass die vom mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist.<br \/>\nDie nachstehend wiedergegebenen sowohl in der Klagegebrauchsmuster- als auch in der Klagepatentschrift enthaltenen Figuren 1 und 2 zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung.<\/p>\n<p>Figur 1 verdeutlicht die Einzelheiten bei der Milchannahme, wenn der Milchschaum aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) in den Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) abgesaugt wird, damit er sich dort r\u00fcckverfl\u00fcssigen kann,<\/p>\n<p>w\u00e4hrend Figur 2 die Situation bei R\u00fcckf\u00f6rderung des zu Milch verfl\u00fcssigten Schaums aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) in den Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) darstellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer die Beklagten zu 2. (bis 31.12.2000) und 3. sind, stellt her und vertreibt Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlagen, deren Funktionsweise aus der nachstehend wiedergegebenen Prinzipzeichnung (Anl. K 6) ersichtlich ist. Die Beschriftung ist entsprechend den Bezugsziffern der Klageschutzrechte von der Kl\u00e4gerin hinzugef\u00fcgt.<\/p>\n<p>Aus der Zeichnung ist ersichtlich, dass eine Vakuumpumpe (3) \u00fcber eine Leitung (2a, 2b) mit dem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) verbunden ist, um ein Vakuum aufzubauen, damit die vom Lieferanten zu sammelnde Milch \u00fcber die Annahmeleitung (4) in den Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) gesaugt werden kann. In der Leitung (2a, 2b) zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) und Vakuumpumpe (3) ist ein Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) zum Sammeln und R\u00fcckverf\u00fcssigen von Milch aus Milchschaum angeordnet, dessen oberer Bereich \u00fcber den Abschnitt (2a) der Vakuumleitung und dessen unterer Bereich \u00fcber die Milchr\u00fccklaufleitung (8) mit dem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) verbunden ist und der durch ein Ventil (13) \u00fcber den Leitungsabschnitt (2b) zum Abbau des Vakuums bel\u00fcftet werden kann. Die Verbindung zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) und Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) kann in der Vakuumleitung durch ein Ventil (9) und in der R\u00fccklaufleitung durch ein Ventil (19) und ein weiteres Ventil (10) unterbrochen werden. W\u00e4hrend die Ventile (9) und (19) gesteuert sind, handelt es sich bei (10) um ein R\u00fcckschlagventil.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht in Herstellung und Vertrieb dieser Luftabscheider eine Verletzung ihrer Klageschutzrechte. Die Beklagten haben vor dem Landgericht eingewandt, die angegriffene Vorrichtung entspreche nicht der erfindungsgem\u00e4\u00dfen technischen Lehre. Beim Entleeren des Schaumsammelbeh\u00e4lters sei der Innendruck im Luftabscheide- und im Schaumsammelbeh\u00e4lter gleich, so dass die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch nicht durch ein Druckgef\u00e4lle von dort in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckgesaugt werde, sondern ausschlie\u00dflich durch das gegebene H\u00f6hengef\u00e4lle der R\u00fccklaufleitung dorthin zur\u00fcckflie\u00dfe. Vorrichtungen, wie sie Anl. K 6 entsprechen, h\u00e4tten sie (die Beklagten) nur in Fahrzeuge installiert, aus deren Sammeltank Milch in denjenigen eines anderen Fahrzeuges umgepumpt werden k\u00f6nne. Um bei solchen Sammelfahrzeugen den mit dem Sammeltank verbundenen Luftabscheidebeh\u00e4lter gegen ein \u00dcberfluten zu sichern, sei in der Vakuumleitung das in Anl. K 6 mit der Bezugsziffer 9 bezeichnete Ventil und in der R\u00fccklaufleitung ein weiteres Ventil (Bezugszeichen 19) vorhanden, die nur gemeinsam ge\u00f6ffnet oder geschlossen werden k\u00f6nnten. Werde das Ventil (9) geschlossen und beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters das Vakuum im Luftabscheidebeh\u00e4lter aufrechterhalten, k\u00f6nne durch das gleichzeitig geschlossene Ventil in der R\u00fccklaufleitung keine Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gelangen. Erst wenn beide Ventile (9, 19) ge\u00f6ffnet seien, der Luftabscheidebeh\u00e4lter bel\u00fcftet und die Druckdifferenz zwischen den Beh\u00e4ltern beseitigt sei, flie\u00dfe die Milch durch die R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcck. Die Beklagten haben sich ferner auf ein privates Vorbenutzungsrecht berufen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 28. November 2000 hat das Landgericht die Beklagten aus dem Klagepatent verurteilt,<br \/>\n1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM \u2013 ersatzweise Ordnungshaft \u2013 oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\nLuftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, und bei denen die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Dezember 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und \u2013zeiten, sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen,<br \/>\n-zeiten und \u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren<br \/>\nAuflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von den Beklagten zu 2. und zu 3. s\u00e4mtliche Angaben und von s\u00e4mtlichen Beklagten die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 19. September 1999 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen unter vorstehend I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nAu\u00dferdem hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die unter 1. bezeichneten, in der Zeit vom 27. Dezember 1997 bis zum 18. September 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen, und dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 19. September 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht ausgef\u00fchrt, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagepatentanspruches 1 wortsinngem\u00e4\u00df. Insbesondere sei f\u00fcr das Zur\u00fcckflie\u00dfen der Milch vom Schaumsammelbeh\u00e4lter in den Luftabscheidebeh\u00e4lter ein Druckgef\u00e4lle verantwortlich, wobei in tats\u00e4chlicher Hinsicht von dem Vortrag der Beklagten ausgegangen werden k\u00f6nne, dass sich die Ventile (9, 19) nur gemeinsam bet\u00e4tigen lie\u00dfen, so dass sich beim \u00d6ffnen des Ventils (19) auch das Ventil (9) in der Leitung (2a) zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter in der Offen-Stellung befinde. Neben dem Schaumsammelbeh\u00e4lter werde daher bei einer Bet\u00e4tigung des Ventils (12) auch der im Str\u00f6mungsweg hinter dem Schaumsammelbeh\u00e4lter liegende Luftabscheidebeh\u00e4lter bel\u00fcftet, allerdings mit einem zeitlichen Versatz. Er bewirke, dass der w\u00e4hrend der regul\u00e4ren Milchannahme bei geschlossenem Entl\u00fcftungsventil im Luftabscheidebeh\u00e4lter herrschende Unterdruck noch vor\u00fcbergehend aufrechterhalten bleibe, so dass sich zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter ein Druckgef\u00e4lle einstelle, das jedenfalls eine erste Teilmenge der r\u00fcckverfl\u00fcssigten Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter in den Luftabscheidebeh\u00e4lter sauge. Das Druckgef\u00e4lle sei zwar nicht stabil und auch nicht von l\u00e4ngerer Dauer, sondern baue sich kontinuierlich ab. Einer Benutzung des Klagepatents stehe dies jedoch nicht entgegen, weil das Absperren des Leitungsabschnitts (2a) w\u00e4hrend des Zur\u00fcckf\u00fchrens der Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine lediglich bevorzugte Ausstattungsma\u00dfnahme darstelle, womit das Klagepatent selbst davon ausgehe, dass aufgrund des Unterdrucks im Luftabscheidebeh\u00e4lter zur gleichen Zeit sowohl Milch \u00fcber die R\u00fccklaufleitung (8) als auch Luft \u00fcber den Leitungsstrang (2a) angesaugt wird. Ein privates Vorbenutzungsrecht k\u00f6nnten die Beklagten nicht f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, weil ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen sei, dass sie sich vor dem Priorit\u00e4tstag des Klagepatentes im Erfindungsbesitz befunden h\u00e4tten. Bei s\u00e4mtlichen \u00e4lteren Ausf\u00fchrungsformen gelange die verfl\u00fcssigte Milch allein aufgrund des Gef\u00e4lles der R\u00fccklaufleitung und nicht unter Ausnutzung eines Druckgef\u00e4lles in die Luftabscheidekammer zur\u00fcck. Eine Entscheidung \u00fcber das Klagegebrauchsmuster hat das Landgericht f\u00fcr entbehrlich gehalten, weil das Klagebegehren in vollem Umfang bereits durch das Klagepatent gest\u00fctzt werde. Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die am 12.01.2001 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und haben zun\u00e4chst erg\u00e4nzend geltend gemacht:<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform habe keine am Schaumsammelbeh\u00e4lter vorgesehene Bel\u00fcftung; bel\u00fcftet werde stattdessen die sowohl zum Schaumsammelbeh\u00e4lter als auch zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung. Dem Privatgutachten von Prof. B zugrunde liegende Untersuchungen h\u00e4tten ergeben, dass die angegriffene Vorrichtung so gesteuert werde, dass die wiederverfl\u00fcssigte Milch ausschlie\u00dflich schwerkraftbedingt vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gelange. Im Ausgangszustand vor der Milchannahme seien die Ventile (9) der Vakuumleitung, (19) der R\u00fccklaufleitung und (13) zur Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters offen; ein Vakuum k\u00f6nne sich noch nicht aufbauen. Sodann w\u00fcrden die Ventile (13) und (19) geschlossen; der Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) f\u00fclle sich mit Milch und Vakuum. Habe der Milchstand oder das Vakuum dort sein Maximum erreicht, werde auch das Ventil (9) geschlossen; das Vakuum im Luftabscheidebeh\u00e4lter reiche zum Ansaugen der Milch aus dem Gef\u00e4\u00df des Lieferanten aus. Vermindere sich am Ende des Annahmevorganges mit eingesaugter Luft das Vakuum, blieben die Ventile (9) und (13) zun\u00e4chst noch geschlossen, und der Unterdruck werde nicht wieder aufgebaut. Erst wenn der Milchstand im Luftabscheidebeh\u00e4lter sinke, \u00f6ffne die Steuerung das Ventil (9). Beim \u00d6ffnen dieses Ventils werde ein Druckgef\u00e4lle von 0,44 mbar zwischen beiden Beh\u00e4ltern in 0,42 Sekunden ausgeglichen; w\u00e4hrend dieses Vorganges str\u00f6me Luft aus dem Luftabscheide- in den Schaumsammelbeh\u00e4lter. Da die Vakuumleitung fr\u00fcher als die R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet werde, n\u00e4mlich bereits w\u00e4hrend der F\u00f6rderung der Milchneige, wenn der mit der Milch eingesaugte Luftanteil das Vakuum im Luftabscheider zunehmend verringere, k\u00f6nne keine Luft aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter flie\u00dfen. Bei einer Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters sei immer auch das Ventil (9) der Vakuumleitung (2a) ge\u00f6ffnet. Beim \u00d6ffnen der R\u00fccklaufleitung sei der Druck in beiden Beh\u00e4ltern gleich. Die diesem Funktionsablauf entsprechende Arbeitsweise der elektronischen Steuerung sei von deren Hersteller so vorgegeben und k\u00f6nne weder von ihnen \u2013 den Beklagten \u2013 noch ihren Abnehmern ver\u00e4ndert werden. Sie \u2013 die Beklagten \u2013 h\u00e4tten lediglich in nicht erfinderischer Weise den Stand der Technik weiter entwickelt, wie er sich aus den zum Beleg ihres Vorbenutzungsrechtes vorgelegten Unterlagen gem\u00e4\u00df Anl. L 1 bis L 17 ergebe, bei denen der R\u00fccklauf der Milch ebenfalls ausschlie\u00dflich auf dem Schwerkraftprinzip beruht habe; die angegriffene Vorrichtung entspreche im wesentlichen derjenigen, die die C GmbH &amp; Co. KG in D 1988 gebaut und im selben Jahr im November auf der Messe \u201eE \u201c in F ausgestellt habe.<br \/>\nIm \u00fcbrigen handele die Kl\u00e4gerin treuwidrig, wenn sie die hier in Rede stehende Vorrichtung aus den Klageschutzrechten angreife, nachdem sie im das Klagegebrauchsmuster betreffenden L\u00f6schungsverfahren erkl\u00e4rt habe, sie beanspruche f\u00fcr Vorrichtungen mit schwerkraftbedingter Milchr\u00fcckf\u00fchrung keinen Schutz.<br \/>\nDie Beklagten haben beantragt,<br \/>\ndas angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat beantragt,<br \/>\ndie Berufung der Beklagten mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckzuweisen, dass der Urteilsausspruch des Landgerichts die aus der (nachfolgend wiedergegebenen) Entscheidungsformel des Senatsurteils vom 24. Juni 2004 ersichtliche Fassung erh\u00e4lt,<br \/>\nund ist dem Vorbringen der Beklagten entgegengetreten. Erg\u00e4nzend hat sie zun\u00e4chst ausgef\u00fchrt, die Ventile (9) und (19) seien zwangsweise parallel gesteuert und seien entweder gemeinsam ge\u00f6ffnet oder gemeinsam geschlossen. W\u00e4hrend der Milchannahme seien beide grunds\u00e4tzlich ge\u00f6ffnet; die R\u00fccklaufleitung sei aber weiterhin durch das Ventil (10) geschlossen, so dass die Ventile (9) und (10) dann gegenl\u00e4ufig wirkten. Erst wenn w\u00e4hrend der Hauptphase der Milchannahme der Milchpegel im Luftabscheidebeh\u00e4lter das vorgesehene Maximum \u00fcbersteige, w\u00fcrden die Ventile (9) und (19) geschlossen, bis das Vakuum durch mit eingesaugte Luft zu weit abgebaut worden und der Milchpegel unter das Maximum gesunken sei. Zur \u2013 jeweils nur ca. 3 Sekunden dauernden \u2013 Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters w\u00fcrden die Ventile (9), (19) und (10) ge\u00f6ffnet und k\u00f6nnten nicht gegenl\u00e4ufig wirken; da die Vakuumleitung jedoch einen engeren Querschnitt habe als die R\u00fccklaufleitung, werde die Luftzufuhr vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gedrosselt, so dass das Vakuum in letzterem zun\u00e4chst bestehen bleibe und zum Ansaugen der r\u00fcckverfl\u00fcssigten Milch aus dem Schaumsammmelbeh\u00e4lter genutzt werde. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 13. November 2003 hat sie hilfsweise geltend gemacht, die Ventile (9) und (10) k\u00f6nnten auch gegenl\u00e4ufig betrieben werden, auch wenn die konkret von den Beklagten beigestellte Steuerung dazu nicht in der Lage sei. Dar\u00fcber hinaus meint sie, verwirkliche die angegriffene Vorrichtung auch alle im aufrecht erhaltenen Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters angegebenen Merkmale wortsinngem\u00e4\u00df.<br \/>\nDurch Urteil vom 24.06.2004 hat der Senat die Berufung mit der Ma\u00dfgabe zur\u00fcckgewiesen, dass Abschnitt I.1 des Urteilsausspruchs folgende Fassung erh\u00e4lt:<\/p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt,<br \/>\nes bei Meidung eines vom Gericht f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,&#8211; Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle widerholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,<br \/>\na)<br \/>\nLuftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet,<\/p>\n<p>herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende, durch ein Ventil absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckt, und bei denen in dem Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ein umgekehrt zum Ventil in der R\u00fccklaufleitung wirkendes Ventil angeordnet ist, und bei denen die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist;<br \/>\nb)<br \/>\nLuftabscheider f\u00fcr eine einen Sammeltank aufweisende Milchsammelanlage bestehend aus einem \u00fcber eine Leitung von einer Vakuumpumpe mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter, in dessen oberem Bereich eine Saugleitung f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe arbeitende F\u00f6rderpumpe aufweisende F\u00f6rderleitung ausgeht, die in den Sammeltank m\u00fcndet,<br \/>\nherzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<br \/>\nbei denen in der Leitung zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und der Vakuumpumpe ein einziger Schaumsammelbeh\u00e4lter angeordnet ist, von dessen unterem Bereich eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende absperrbare R\u00fccklaufleitung ausgeht, und bei denen die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters einm\u00fcndet, wobei an dem Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdrucks angeschlossen ist.<br \/>\nZur Begr\u00fcndung hat der Senat ausgef\u00fchrt, der Kern der Erfindung liege in dem gegenl\u00e4ufigen Wirken der Ventile in der Vakuumleitung (9) und der R\u00fccklaufleitung (10). Zur Vakuumbeaufschlagung (Absaugen von Schaum) werde die Vakuumleitung ge\u00f6ffnet und die R\u00fccklaufleitung geschlossen, w\u00e4hrend zum Entleeren des Schaumsammelbeh\u00e4lters &#8211; umgekehrt &#8211; die R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet und die Vakuumleitung geschlossen werde. Auf diese Weise werde beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters mittels der Bel\u00fcftung (12) ein Druckgef\u00e4lle erzeugt. Denn der Luftabscheidebeh\u00e4lter stehe weiterhin unter Unterdruck, der weder durch die abgesperrte Vakuumleitung noch durch die ge\u00f6ffnete R\u00fccklaufleitung entweichen k\u00f6nne. Das Entweichen des Unterdrucks verhindere die vor der Einm\u00fcndung der R\u00fccklaufleitung im Schaumsammelbeh\u00e4lter anstehende Milch. Sie schlie\u00dfe aus, dass die in den Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcber die Bel\u00fcftung (12) eingestr\u00f6mte Luft in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gelangen k\u00f6nne. Aufgrund der Druckdifferenz werde die wieder verfl\u00fcssigte Milch durch die R\u00fccklaufleitung vom Schaumsammelbeh\u00e4lter in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gesaugt. Bei dieser Betriebsweise zur Milchr\u00fcckf\u00fchrung ben\u00f6tige man keine Schwerkraftwirkung und m\u00fcsse den Schaumsammelbeh\u00e4lter nicht gegen\u00fcber dem Luftabscheidebeh\u00e4lter h\u00f6her anordnen. Dies schlie\u00dfe jedoch nicht aus, dass die zur\u00fcckgesaugte Milch auf dem Weg vom Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gleichzeitig auch ein H\u00f6hengef\u00e4lle zur\u00fccklege.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Erfindung komme es allein darauf an, ob in der Unterdruck- und in der R\u00fccklaufleitung jeweils gegenl\u00e4ufig einstellbare Ventile vorhanden seien. Das Klagepatent stelle es in das Belieben des Fachmanns, welche Ventile er f\u00fcr dieses gegenl\u00e4ufige \u00d6ffnen und Schlie\u00dfen verwende; sie m\u00fcssten lediglich die Eignung aufweisen, gegenl\u00e4ufig arbeiten zu k\u00f6nnen. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei mit Ventilen ausgestattet, die im Sinne des Klagepatents mit Hilfe einer geeigneten Steuerung gegenl\u00e4ufig eingestellt werden k\u00f6nnten. Diese M\u00f6glichkeit der Einstellung sei auch vor dem Hintergrund seiner Interpretation zur gegenl\u00e4ufigen Wirkung der Ventile ausreichend, um eine Patentverletzung festzustellen. Keine Bedeutung sei dem Vortrag der Beklagten zuzumessen, die von der Beklagten beigestellte elektronische Steuerung der angegriffenen Anlage erm\u00f6gliche die gegenl\u00e4ufige Arbeitsweise nicht und sei f\u00fcr sie und ihre Abnehmer unver\u00e4nderbar so eingestellt, dass beim Bel\u00fcften des Schaumsammelbeh\u00e4lters neben der R\u00fccklaufleitung auch der zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter verlaufende Abschnitt der Vakuumleitung ge\u00f6ffnet sei, so dass \u00fcber diesen ge\u00f6ffneten Abschnitt der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter sofort zusammenbreche und die aus dem Schaum r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch ausschlie\u00dflich schwerkraftbedingt aus dem h\u00f6her gelegenen Schaumsammel- in den tiefer liegenden Luftabscheidebeh\u00e4lter flie\u00dfe. Hierauf komme es nicht an, weil f\u00fcr eine wortlautgem\u00e4\u00dfe Benutzung die blo\u00dfe Eignung der Ventile zu der beschriebenen gegenl\u00e4ufigen Wirkung ausreiche; dass diese tats\u00e4chlich verwirklicht werde, sei nicht erforderlich. Es sei daher auch unerheblich, dass nach Vortrag der Beklagten f\u00fcr die angegriffene Vorrichtung eine Steuerung, welche die Nutzung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorteile erm\u00f6glicht, weder angeboten noch hergestellt werde.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 7. Juni 2006 (GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Senat zur\u00fcckverwiesen. In der aufrechterhaltenen Fassung lehre das Klagepatent zwei Ventile, die in einem gegenl\u00e4ufigen Wirkungszusammenhang st\u00fcnden, also gegenl\u00e4ufig funktional miteinander verbunden seien. Vom Patentanspruch nicht erfasst seien deshalb Vorrichtungen mit zwei Ventilen, denen eine solche funktionale Verbindung zur gegenl\u00e4ufigen Wirkung fehle und erst durch Hinzuf\u00fcgen einer tats\u00e4chlich nicht vorhandenen Steuerung verliehen werden k\u00f6nne. Verstehe man mit dem Berufungsgericht die gegenl\u00e4ufige Ventilwirkung als Angabe einer notwendigen Funktion oder Wirkung, so erfordere die patentgem\u00e4\u00dfe Lehre daher eine Ventilanordnung, die entweder r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich oder durch eine entsprechende Steuerung so eingerichtet sei, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfe gegenl\u00e4ufige Wirkung der beiden Ventile erzielt werden k\u00f6nne. Hingegen reiche es nicht aus, dass der Ventilanordnung diese Eignung erst durch weitere Ma\u00dfnahmen wie eine \u00c4nderung der Steuerung verliehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht habe bisher nicht festgestellt, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u00fcber eine Ventilanordnung verf\u00fcge, die ohne weitere Ma\u00dfnahmen wie etwa eine \u00c4nderung der Steuerung die erfindungsgem\u00e4\u00dfe gegenl\u00e4ufige Wirkung der beiden Ventile auch beim R\u00fccksaugen der Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter erziele. Die Verurteilung der Beklagten wegen wortsinngem\u00e4\u00dfer Patentverletzung k\u00f6nne deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht habe die erforderlichen Feststellungen zu dem beim Betrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform, insbesondere w\u00e4hrend der R\u00fcckf\u00fchrung von Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter, anzutreffenden Ventilstellungen zu treffen.<\/p>\n<p>Auch die Verurteilung der Beklagten wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters halte revisionsrechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters setze nicht voraus, dass der R\u00fcckfluss der Milch durch Erzeugung eines Druckgef\u00e4lles bewirkt werde. Dem Wortlaut des Gebrauchsmusters sei kein Anhaltspunkt daf\u00fcr zu entnehmen, dass f\u00fcr den R\u00fcckfluss der im Schaumsammelbeh\u00e4lter angesammelten Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter au\u00dfer der Einwirkung der Schwerkraft zumindest auch die Erzeugung eines Druckgef\u00e4lles erforderlich sein soll. Vielmehr ergebe sich aus dem Schutzanspruch 1 lediglich, dass w\u00e4hrend der Milchannahme zum Ansaugen der Milch ein Unterdruck bestehe, der in der R\u00fcckflussphase der gesammelten Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter mittels der Bel\u00fcftung abgebaut werde, so dass die gesammelte Milch \u00fcber die dann ge\u00f6ffnete R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckflie\u00dfen k\u00f6nne. Das k\u00f6nne wegen des Abbaus des Unterdrucks bei entsprechenden, durch das Schutzrecht nicht ausgeschlossenen Gef\u00e4llen auch durch die Schwerkraft bewirkt werden.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster setze nicht voraus, dass die Bel\u00fcftung zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter herrschenden Unterdrucks unmittelbar und direkt an den Schaumsammelbeh\u00e4lter angeschlossen sei. Entscheidend sei vielmehr, dass die mit der Bel\u00fcftung angestrebte Wirkung, den Unterdruck abzubauen, erzielt werde. Daf\u00fcr reiche es aus, wenn die Bel\u00fcftung \u00fcber zwischengeschaltete Leitungsabschnitte mit dem Schaumsammelbeh\u00e4lter verbunden sei.<\/p>\n<p>Allerdings k\u00f6nne die Verurteilung der Beklagten wegen Gebrauchsmusterverletzung keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht nachgegangen sei, die Kl\u00e4gerin habe ihnen gegen\u00fcber im Gebrauchsmusterl\u00f6schungsverfahren erkl\u00e4rt, sie beanspruche f\u00fcr Vorrichtungen mit schwerkraftbedingter Milchr\u00fcckf\u00fchrung keinen Schutz. Lasse sich der Anmelder im Einspruchsverfahren angesichts des sich bereits anbahnenden Verletzungsstreits auf die Er\u00f6rterung einer entgegengehaltenen konkreten Ausf\u00fchrungsform des Einsprechenden ein und gebe er dann ernsthaft, in einer Vertrauen begr\u00fcndenden Weise die Erkl\u00e4rung ab, diese Ausf\u00fchrungsform werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, um seine Chancen zu erh\u00f6hen, das Patent erfolgreich verteidigen zu k\u00f6nnen, so m\u00fcsse er sich nach der Senatsentscheidung &#8222;Weichvorrichtung II&#8220; an dieser Erkl\u00e4rung festhalten lassen. F\u00fcr das gebrauchsmusterrechtliche L\u00f6schungsverfahren k\u00f6nne insoweit nichts anderes gelten. Die Beklagten h\u00e4tten geltend gemacht, dass der Vertreter der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht im L\u00f6schungsverfahren am 16. Juli 2003 ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt habe, die Gebrauchsmusterinhaberin beanspruche keinen Schutz f\u00fcr solche Vorrichtungen, bei denen die Milch lediglich durch H\u00f6hengef\u00e4lle vom Schaumsammelbeh\u00e4lter in den Luftabscheider zur\u00fccklaufe. Das Berufungsgericht habe zu pr\u00fcfen, ob bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die gesammelte Milch durch Schwerkraft in den Luftabscheider zur\u00fcckflie\u00dfe oder ob dabei noch weitere Kr\u00e4fte, etwa ein Druckgef\u00e4lle, wirksam w\u00fcrden. Gegebenenfalls werde es sodann Beweis zu dem Vortrag der Beklagten \u00fcber den ihnen gegen\u00fcber im L\u00f6schungsverfahren geschaffenen Vertrauenstatbestand erheben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen in der wiederer\u00f6ffneten m\u00fcndlichen Verhandlung,<br \/>\ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage [einschlie\u00dflich der Klageerweiterung im Berufungsrechtszug (vgl. unten)] abzuweisen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat den Rechtsstreit wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs des Klagegebrauchsmusters und des Ausscheidens des Beklagten zu 2. aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1. teilweise f\u00fcr in der Hauptsache erledigt erkl\u00e4rt, n\u00e4mlich in Bezug auf s\u00e4mtliche Beklagten wegen des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs aus dem Klagegebrauchsmuster sowie in Bezug auf den Beklagten zu 2. au\u00dferdem wegen des Unterlassungs- und des Vernichtungsanspruchs aus dem Klagepatent. Ferner hat sie die auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz f\u00fcr die Beklagten zu 1. und 3. auf Benutzungshandlungen bis zum 22.05.2006 und f\u00fcr den Beklagten zu 2. auf solche bis zum 06.05.2004 beschr\u00e4nkt. Im Hinblick auf den Beklagten zu 2. hat die Kl\u00e4gerin dieselbe zeitliche Beschr\u00e4nkung in die Anspr\u00fcche auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz wegen Verletzung des Klagepatents aufgenommen. Wegen der Einzelheiten der Antragsfassung wird auf GA IV 388-393 Bezug genommen.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin, die sich mit Blick auf das Klagegebrauchsmuster nur gegen solche Ausf\u00fchrungsformen wendet, bei denen die Ableitung r\u00fcckverfl\u00fcssigter Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter nicht ausschlie\u00dflich durch Schwerkraft, sondern zumindest auch durch Unterdruck erfolgt (Sitzungsprotokoll vom 13.11.2014; GA VII 1563 \u2013 1591), macht nach der Zur\u00fcckverweisung zus\u00e4tzlich geltend, soweit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Ventile in der Entleerungsphase des Schaumsammelbeh\u00e4lters die Vakuum- und die R\u00fccklaufleitung gleichzeitig \u00f6ffneten, werde infolge der Drosselwirkung der Vakuumleitung von der Lehre des Klagepatentes mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch gemacht. Au\u00dferdem greift die Kl\u00e4gerin eine weitere Ausf\u00fchrungsform II an. Deren Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehend eingeblendeten Prinzipskizze.<\/p>\n<p>Oberhalb des Luftabscheidebeh\u00e4lters befindet sich ein Zusatzgef\u00e4\u00df, welches auf seiner Unterseite zum Luftabscheidebeh\u00e4lter hin offen ist (vergleiche die nachstehende Abbildung, welche das Gef\u00e4\u00df von unten zeigt) und oben in den Leitungsabschnitt (2a) einm\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin meint, der zus\u00e4tzliche Beh\u00e4lter sei seiner Funktion nach nur ein Abschnitt gr\u00f6\u00dferen Durchmessers in der Vakuumleitung, aber kein zweiter Schaumsammelbeh\u00e4lter. Auch die Einm\u00fcndung der R\u00fccklaufleitung in den unteren Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters f\u00fchre aus dem Schutzbereich der Klageschutzrechte nicht hinaus. Der Atmosph\u00e4rendruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter dr\u00fccke die dort angesammelte Milch bei vorhandenem Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter durch die ge\u00f6ffnete R\u00fccklaufleitung in das im Luftabscheidebeh\u00e4lter anstehende Milchvolumen hinein; eine nennenswerte Luftzuf\u00fchrung erfolge in der kurzen Zeit der Entleerung nicht; zudem werde die R\u00fccklaufleitung nach vollst\u00e4ndiger Entleerung sofort geschlossen.<br \/>\nDie Beklagten widersprechen der Teilerledigungserkl\u00e4rung und der Klageerweiterung auf die Ausf\u00fchrungsform II. Sie treten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin und insbesondere dem Verletzungsvorwurf entgegen. Zur Ausf\u00fchrungsform II tragen sie vor, der Beh\u00e4lter D sei ein zweiter Schaumsammelbeh\u00e4lter, an dessen Wandungen sich aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter angesaugter Milchschaum niederschlage; von dort laufe er nach R\u00fcckverfl\u00fcssigung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcck. In der Hauptphase der Milchf\u00f6rderung werde zwar durch Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) das dortige Vakuum abgebaut; da jedoch sowohl die R\u00fccklauf- als auch die Unterdruckleitung geschlossen seien, k\u00f6nne die Druckdifferenz zum nach wie vor vorhandenen Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter jedoch nicht zur Milchr\u00fcckf\u00fchrung genutzt werden. Die R\u00fccklaufleitung werde erst nach Beendigung der Milchannahme ge\u00f6ffnet. In dieser Phase sei durch die Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) der Unterdruck im gesamten System abgebaut, und die Milch flie\u00dfe ausschlie\u00dflich durch Schwerkraft in den Luftabscheidebeh\u00e4lter.<br \/>\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.<br \/>\nDer Senat hat Beweis durch Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten und Vernehmung von Zeugen erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. G vom 08.12.2008 (GA V 649-743), die schriftlichen Zeugenaussagen von Dipl.-Ing. H vom 25.02.2013 (GA VII 1259-1262) und Prof. Dr. I vom 05.03.2013 (GA VII 1263-1270), die Sitzungsniederschrift vom 12.12.2013 \u00fcber ihre m\u00fcndliche Vernehmung (GA VII 1354-1364) sowie das schriftliche Gutachten von Prof. Dr. J vom 22.04.2014 und das Protokoll vom 13.11.2014 (GA VII 1563-1591) \u00fcber seine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung verwiesen.<\/p>\n<p><b>ENTSCHEIDUNGSGR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>Die Rechtsmittel haben zum Teil Erfolg.<\/p>\n<p>Mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I und II haben die Beklagten die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters widerrechtlich benutzt. Sie sind der Kl\u00e4gerin deshalb in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet. Soweit die Kl\u00e4gerin urspr\u00fcnglich weiterhin eine Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung und Vernichtung begehrt hat, ist \u2013 mit Ausnahme des gegen die Beklagten zu 2. und 3. gerichteten Vernichtungsanspruchs &#8211; die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen. Die weitergehende Klage erweist sich demgegen\u00fcber als nicht gerechtfertigt. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist daher die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung wegen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I, allerdings gest\u00fctzt auf das Klagegebrauchsmuster (und nicht auf das Klagepatent), zu best\u00e4tigen und auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II zu erstrecken, wobei die Anspr\u00fcche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadenersatz in zeitlicher Hinsicht an das Bekanntmachungsdatum der Gebrauchsmustereintragung einerseits und das Laufzeitende (\u00a7 23 Abs. 1 GebrMG, \u00a7 308 ZPO) bzw. das Ausscheiden des Beklagten zu 2. aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Beklagten zu 1. andererseits anzupassen sind. Im \u00dcbrigen \u2013 wegen s\u00e4mtlicher auf das Klagepatent gest\u00fctzter Anspr\u00fcche (beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen) \u2013 ist die Verletzungsklage abzuweisen. Gleiches gilt f\u00fcr den auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Vernichtungsanspruch gegen die Beklagten zu 2. und 3.<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Da die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Landgericht am 24.10.2000 (GA I 66) \u2013 und mithin vor dem 31.12.2001 \u2013 stattgefunden hat, sind der rechtlichen Beurteilung die vor der ZPO-Reform 2002 geltenden Vorschriften zugrunde zu legen (\u00a7 26 Abs. 5 EGZPO). Sie haben zur Folge, dass der Senat eine Entscheidung \u00fcber beide Klageschutzrechte und beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen zu treffen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten ausschlie\u00dflich auf das Klagepatent und nicht auch auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzt. Da sich die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche nach seiner Auffassung bereits vollst\u00e4ndig aus dem Klagepatent ergeben haben, hat es die Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ausdr\u00fccklich dahinstehen lassen. Zwar w\u00e4re das Landgericht an sich gehalten gewesen, eine Entscheidung auch \u00fcber die auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Klageanspr\u00fcche zu treffen, weil die Kl\u00e4gerin aus zwei Schutzrechten vorgegangen ist und damit \u2013 trotz des gleichen Inhalts der Klageschutzrechte \u2013 unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde vorlagen, die von ihr im Wege kumulativer Klageh\u00e4ufung (nicht hilfsweise und auch nicht alternativ) verfolgt wurden. F\u00fcr das vorliegende Berufungsverfahren ist dies jedoch ohne Relevanz.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass das Landgericht eine Entscheidung auch \u00fcber das Klagegebrauchsmuster und seine Verletzung h\u00e4tte treffen m\u00fcssen, hat nicht etwa zur Folge, dass hier ein Teilurteil im Sinne des \u00a7 301 Abs. 1 ZPO a.F. vorliegt, das wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzul\u00e4ssig und deshalb aufzuheben w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dies gilt schon deshalb, weil ein Teilurteil voraussetzt, dass das Gericht erkennbar lediglich \u00fcber einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands befinden und den Rest sp\u00e4ter erledigen will. Dieser Wille muss in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumst\u00e4nden hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft unklar bliebe (BGH, NJW 1999, 1035; NJW 2002, 1115, 1116). Eine solche Absicht des Landgerichts ist hier gerade nicht gegeben. Denn das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es nicht \u00fcber auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzte Klageanspr\u00fcche entscheiden muss, weil die von der Kl\u00e4gerin gestellten Klageantr\u00e4ge bereits vollst\u00e4ndig aus dem Klagepatent gerechtfertigt sind. Es wollte damit insgesamt und abschlie\u00dfend \u00fcber die Klage entscheiden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem ihrerseits keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Nicht anders als im Falle der Nichtbeantragung einer Urteilserg\u00e4nzung ist die Rechtsh\u00e4ngigkeit der vom Landgericht (bewusst) nicht beschiedenen, auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Anspr\u00fcche hierdurch entfallen, weshalb sich die Frage eines Teilurteils nunmehr nicht mehr stellt. Wird ein nach dem Tatbestand erhobener Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise \u00fcbergangen, ist das Urteil auf Antrag durch nachtr\u00e4gliche Entscheidung zu erg\u00e4nzen (\u00a7 321 Abs. 1 ZPO a.F.). Nach \u00a7 321 Abs. 2 ZPO a.F. muss die nachtr\u00e4gliche Entscheidung binnen einer zweiw\u00f6chigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Wird der Antrag auf Urteilserg\u00e4nzung nicht fristgerecht gestellt, entf\u00e4llt die Rechtsh\u00e4ngigkeit des \u00fcbergangenen Anspruchs (vgl. BGH NJW 1991, 1683, 1684; NJW 2002, 1115, 1116; NJW-RR 2005, 790; BAG, Urt. v. 15.11.2012 \u2013 6 AZR 373\/11, BeckRS 2013, 65448 m. w. Nachw.). Im Streitfall kam zwar eine Urteilserg\u00e4nzung nicht in Betracht. Nach \u00a7 321 Abs. 1 ZPO a.F. ist ein Urteil auf Antrag durch nachtr\u00e4gliche Entscheidung zu erg\u00e4nzen, wenn ein nach dem urspr\u00fcnglich festgestellten oder nachtr\u00e4glich berichtigten Tatbestand geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt ganz oder teilweise \u00fcbergangen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Erg\u00e4nzung nur in Betracht kommt, wenn ein Anspruch, also ein aktives Rechtsschutzbegehren, in einem Haupt- oder Nebenpunkt versehentlich nicht beschieden worden ist; \u00fcbersehene Einwendungen oder die Richtigstellung anderer Fehler rechtfertigen eine Urteilserg\u00e4nzung dagegen nicht. Gegen die aus einem solchen Grunde fehlerhafte Entscheidung kann sich die beschwerte Partei nur mit einem zul\u00e4ssigen Rechtsmittel wehren (BGH NJW 2003, 1463). Ein Anspruch ist danach nur \u201e\u00fcbergangen\u201d im Sinne von \u00a7 321 Abs. 1 ZPO a.F., wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn er rechtsirrt\u00fcmlich oder bewusst nicht beschieden wurde (BGH, NJW 2006, 1351, 1352; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 321 Rdnr. 2). Trifft das Gericht \u2013 wie hier \u2013 bewusst keine Entscheidung \u00fcber einen klageweise geltend gemachten Anspruch, weil es meint, \u00fcber diesen nicht (mehr) entscheiden zu m\u00fcssen, und nimmt der Kl\u00e4ger dies hin, indem er kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegt, kann hinsichtlich des Entfallens der Rechtsh\u00e4ngigkeit des nicht beschiedenen Klageanspruchs nichts anderes gelten wie bei der unterbliebenen Stellung eines Antrags auf Urteilserg\u00e4nzung nach \u00a7 321 ZPO a.F. bei einem (versehentlich) \u00fcbergangenen Anspruch.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAllerdings kann ein in erster Instanz \u00fcbergangener Antrag, dessen Rechtsh\u00e4ngigkeit durch Ablauf der Frist nach \u00a7 321 Abs. 2 ZPO a.F. entfallen ist, in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingef\u00fchrt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs noch in der Berufungsinstanz anh\u00e4ngig ist (BGH, NJW 1991, 1683, 1684; NJW-RR 2005, 790, 791). Das kann auch im Wege einer Anschlussberufung geschehen. Sie ist nach dem im Streitfall einschl\u00e4gigen alten (d.h. bis zum 31.12.2001 g\u00fcltigen) Prozessrecht auch als unselbst\u00e4ndiges Rechtsmittel zul\u00e4ssig und als solche \u2013 anders als nach \u00a7 524 Abs. 2 S. 2 ZPO n.F. \u2013 an keine Frist gebunden (\u00a7\u00a7 521 Abs. 1, 522 Abs. 1 ZPO a.F.). Eine unselbst\u00e4ndige Anschlussberufung hat die Kl\u00e4gerin hier dadurch eingelegt, dass sie sich mit Schriftsatz vom 08.05.2002 (GA I 202 ff.) f\u00fcr ihr Klagebegehren ausdr\u00fccklich \u2013 und neben dem Klagepatent \u2013 auch auf das Klagegebrauchsmuster berufen und daran auch in der Folge wiederholt festgehalten hat. Angesichts der Eindeutigkeit ihres Begehrens ist unsch\u00e4dlich, dass die Kl\u00e4gerin sich des Begriffs \u201eAnschlussberufung\u201c nicht ausdr\u00fccklich bedient hat.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nEine weitere unselbst\u00e4ndige Anschlie\u00dfung an das Rechtsmittel der Beklagten liegt der Sache nach darin, dass die Kl\u00e4gerin im wiederer\u00f6ffneten Berufungsverfahren zus\u00e4tzlich die Ausf\u00fchrungsform II zum Gegenstand ihres Klageangriffs gemacht hat. Die damit verbundene Klageerweiterung ist als sachdienlich zuzulassen, weil sie den Streit der Parteien endg\u00fcltig erledigt und \u00fcber sie unter Verwertung der im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ohnehin zu treffenden Erkenntnisse insbesondere zum Inhalt der Klageschutzrechte zu entscheiden ist.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen einen Luftabscheider f\u00fcr eine Milchsammelanlage.<\/p>\n<p>Derartige Vorrichtungen dienen dazu, die von einem Lieferanten (Landwirt) angenommene Milch von der beim Ansaugen durch eine Vakuumpumpe unvermeidlich in das System eingetragenen Luft (Milchschaum) zu trennen, um bei der anschlie\u00dfenden F\u00f6rderung der Milch in den Sammeltank eine fehlerfreie volumetrische Messung der angenommenen Milch zu gew\u00e4hrleisten. Gegen\u00fcber den als Stand der Technik gew\u00fcrdigten Luftabscheidern gem\u00e4\u00df der DE-AS 20 14 AAC (Anl. K 3) und der DE-GM 19 12 AAD (Anl. K 4) bezeichnen es die Klageschutzrechte als ihre Aufgabe, die Behandlung des Milchschaumes zu verbessern. Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sehen die geltenden Anspruchsfassungen einen Luftabscheider f\u00fcr eine Milchsammelanlage mit einem Sammeltank vor, wobei sich der Luftabscheider durch folgende Merkmalskombinationen auszeichnet:<\/p>\n<p>Anspruch 1 des Klagepatents:<\/p>\n<p>1. Der Luftabscheider besteht aus einem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1), der \u00fcber eine Leitung (2a, 2b) von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbar ist.<\/p>\n<p>1.1. Im oberen Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters (1) m\u00fcndet eine Saugleitung (4) f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein.<\/p>\n<p>1.2. Vom unteren Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters (1) geht eine F\u00f6rderleitung (6) aus, die eine F\u00f6rderpumpe aufweist, welche gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (3) arbeitet.<\/p>\n<p>1.2.1. Die F\u00f6rderleitung (6) m\u00fcndet in den Sammeltank.<\/p>\n<p>2. In der Leitung (2a, 2b) zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) und der Vakuumpumpe (3) ist ein Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) angeordnet.<\/p>\n<p>2.1. Vom unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) geht eine absperrbare R\u00fccklaufleitung (8) aus, die zum Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.1.1. Die R\u00fccklaufleitung (8) ist durch ein Ventil (10) absperrbar;<\/p>\n<p>2.1.2. sie (8) \u00fcberbr\u00fcckt den Leitungsabschnitt (2a) zwischen dem Luftab-scheidebeh\u00e4lter (1) und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter (7).<\/p>\n<p>2.2. In dem Leitungsabschnitt (2a) zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) ist ein Ventil (9) angeordnet, das umgekehrt zum Ventil (10) in der R\u00fccklaufleitung (8) wirkt.<\/p>\n<p>2.3. Die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) ausgehende, zur Vakuumpumpe (3) f\u00fchrende Leitung (2a, 2b) m\u00fcndet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt (2a) in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) ein.<\/p>\n<p>2.4. An den Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) ist eine Bel\u00fcftung (12) zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) herrschenden Unterdrucks angeschlossen.<\/p>\n<p>Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters:<\/p>\n<p>1. Der Luftabscheider besteht aus einem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1), der \u00fcber eine Leitung (2a, 2b) von einer Vakuumpumpe (3) mit Unterdruck beaufschlagbar ist.<\/p>\n<p>1.1. Im oberen Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters (1) m\u00fcndet eine Saugleitung (4) f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch ein.<\/p>\n<p>1.2. Vom unteren Bereich des Luftabscheidebeh\u00e4lters (1) geht eine F\u00f6rderleitung (6) aus, die eine F\u00f6rderpumpe aufweist, welche gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (3) arbeitet.<\/p>\n<p>1.2.1 Die F\u00f6rderleitung (6) m\u00fcndet in den Sammeltank.<\/p>\n<p>2. In der Leitung (2a, 2b) zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) und der Vakuumpumpe (3) ist ein einziger Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) angeordnet.<\/p>\n<p>2.1. Vom unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) geht eine absperrbare R\u00fccklaufleitung (8) aus, die zum Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) f\u00fchrt.<\/p>\n<p>2.2. Die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) ausgehende, zur Vakuumpumpe (3) f\u00fchrende Leitung (2a, 2b) m\u00fcndet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt (2a) in den oberen Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) ein.<\/p>\n<p>2.3. An den Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) ist eine Bel\u00fcftung (12) zum Abbau des im Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) herrschenden Unterdruckes angeschlossen.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer derartigen Ausgestaltung gibt der allgemeine Beschreibungstext der Klageschutzrechte an, dass einerseits verhindert werde, dass Milchschaum in die Vakuumpumpe gelange (was diese besch\u00e4digen k\u00f6nne), und andererseits gew\u00e4hrleistet sei, dass f\u00fcr die volumetrische Messung kein Schaum verloren gehe. Der sich im Luftabscheidebeh\u00e4lter bildende Milchschaum werde n\u00e4mlich (angesaugt durch die Vakuumpumpe) in den Schaumsammelbeh\u00e4lter weitergef\u00f6rdert, wo er gen\u00fcgend Zeit habe, um sich wieder in fl\u00fcssige Milch zur\u00fcck zu verwandeln. Bei jeder Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters breche der Unterdruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter kurzfristig zusammen, w\u00e4hrend der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter noch eine gewisse Zeit fortbestehe und daf\u00fcr sorge, dass die gesammelte r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch unter Ausnutzung des Unterdrucks im Luftabscheidebeh\u00e4lter intervallm\u00e4\u00dfig aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter in den Luftabscheidebeh\u00e4lter (und von dort \u00fcber den Volumenmesser in den Sammeltank der Milchsammelanlage) gelange.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>1. Klagepatent:<\/p>\n<p>Anspr\u00fcche wegen Benutzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen scheiden aus, weil sich nicht feststellen l\u00e4sst, dass das Ventil (9) im Leitungsabschnitt (2a) zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) und Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) \u201eumgekehrt\u201c zu dem Ventil in der R\u00fccklaufleitung (8) vom Schaumsammelbeh\u00e4lter (7) in den Luftabscheidebeh\u00e4lter (1) \u201ewirkt\u201c (Merkmale 2.1.1., 2.2.), und sich die Beklagten auch keines \u00e4quivalenten Ersatzmittels bedienen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Klagepatent begn\u00fcgt sich nicht mit dem schlichten Vorhandensein von \u201eVentilen\u201c in den beiden Leitungsstr\u00e4ngen zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter, sondern verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut in ganz besonderer Weise ausgestattete und funktionierende Ventile, n\u00e4mlich solche, die \u201eumgekehrt wirken\u201c. Dieser zus\u00e4tzlichen Angabe ist vom Durchschnittsfachmann \u2013 als den der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J zu Recht einen an einer Fachhochschule oder Universit\u00e4t ausgebildeten Ingenieur des Maschinenbaus mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Milchsammelanlagen angesehen hat (GutA Prof. Dr. J S. 3) \u2013 ein technischer Inhalt beizumessen. Er liegt darin, dass die Ventile zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter im laufenden Betrieb des Luftabscheidebeh\u00e4lters einander gegens\u00e4tzliche Ventilstellungen einnehmen sollen, so dass, wenn das Ventil (9) im Leitungsabschnitt (2a) offen ist, das Absperrventil (10) in der R\u00fccklaufleitung (8) geschlossen sein soll, und umgekehrt. Abgesehen davon, dass bereits der Anspruchswortlaut (\u201eumgekehrt wirkende Ventile\u201c) in diesem Sinne unmissverst\u00e4ndlich ist, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J (GutA S. 9) \u00fcberzeugend auf die klagepatentgem\u00e4\u00dfe Unterscheidung der Phasen \u201eMilchannahme mit Schaumabsaugung\u201c (Figur 1 der Klagepatentschrift) und \u201eMilchannahme mit R\u00fcckf\u00f6rderung des zu Milch zur\u00fcckgebildeten Schaumes\u201c (Figur 2 der Klagepatentschrift) verwiesen, die den Durchschnittsfachmann ebenfalls zu der Erkenntnis f\u00fchrt, dass zu keinem Zeitpunkt beide Ventile (9, 10) parallel offen bzw. beide Ventile parallel geschlossen sein d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der \u201eMilchabsaugung mit Schaumannahme\u201c muss das Ventil (10) in der R\u00fccklaufleitung (8) geschlossen sein. Die R\u00fccklaufleitung (8) m\u00fcndet n\u00e4mlich in den unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters (7) ein (Merkmal 2.1.). Wird die Luft aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter angesaugt und w\u00e4re f\u00e4lschlicherweise das Ventil (10) offen, w\u00fcrde die Luft durch die bereits r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch im unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters gesaugt. Dies h\u00e4tte eine neue Schaumbildung zur Folge, womit eine R\u00fcckverfl\u00fcssigung der Milch, bedingt durch das st\u00e4ndige erneute Aufsch\u00e4umen im Schaumsammelbeh\u00e4lter, nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Gleichzeitig muss das Ventil (9) in der Vakuumleitung allerdings offen sein, weil bei geschlossenem Ventil (10) anders kein Ansaugen der Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter erfolgen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der \u201eMilchannahme unter gleichzeitiger R\u00fcckf\u00f6rderung des zu Milch zur\u00fcckgebildeten Schaumes\u201c in den Luftabscheidebeh\u00e4lter ist das Bel\u00fcftungsventil (13) offen, damit der Unterdruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter zusammenbricht. Gleichzeitig muss das Ventil (10) in der R\u00fccklaufleitung (8) offen sein, weil nur so die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch aus dem unteren Teil des Schaumsammelbeh\u00e4lters in den Luftabscheidebeh\u00e4lter abflie\u00dfen kann. Durch die Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters str\u00f6mt die Luft aufgrund des Unterdrucks, der aufgrund der vorhergehenden \u201eMilchabsaugung mit Schaumannahme\u201c im Luftabscheidebeh\u00e4lter herrscht, von dem Bel\u00fcftungsventil in Richtung Luftabscheidebeh\u00e4lter. Dabei muss das Ventil (9) in der Vakuumleitung geschlossen sein. Denn anderenfalls w\u00fcrde gleichzeitig die Luft aus dem oberen Teil des Schaumsammelbeh\u00e4lters und die Milch aus dessen unterem Teil abgesaugt. Der hierdurch entstehende Druckausgleich zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter w\u00fcrde in k\u00fcrzester Zeit erfolgen. Bei unterschiedlichen Str\u00f6mungswiderst\u00e4nden w\u00fcrde sogar mehr Luft durch die Vakuumleitung (2a) als Milch durch die R\u00fccklaufleitung (8) abgesaugt, womit der Unterdruck \u00fcber die offene Vakuumleitung (2a) schlagartig abgebaut w\u00fcrde. Eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Absaugung der Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter unter Ausnutzung des die Milch ansaugenden Unter-drucks im Luftabscheidebeh\u00e4lter w\u00e4re nicht mehr gew\u00e4hrleistet.<br \/>\nDazu, wie die gegenl\u00e4ufige Ventilwirkung konstruktiv umgesetzt und erreicht wird, verh\u00e4lt sich Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht, weswegen die diesbez\u00fcglichen Einzelheiten in das freie Belieben des Fachmanns gestellt sind. F\u00fcr ihn kommt als einfachste Variante der Einbau jeweils eines R\u00fcckschlagventils im Leitungsabschnitt (2a) und in der R\u00fccklaufleitung (8) in Betracht, wobei die beiden R\u00fcckschlagventile entgegengesetzt angeordnet sein m\u00fcssen, damit sie in Abh\u00e4ngigkeit von der Druckdifferenz zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter und Schaumsammelbeh\u00e4lter entgegengesetzt schalten (GutA Prof. Dr. J , S. 13). Als Alternative ist die Verwendung besonderer Ventilsteuerungen in Betracht zu ziehen, die z.B. elektrisch sein k\u00f6nnen (GutA Prof. Dr. J , S. 13). Denkbar ist schlie\u00dflich auch, die beiden Ventile zwar gleichzeitig und gleichsinnig anzusteuern, die Schaltzeiten aber unterschiedliche festzulegen, so dass sich f\u00fcr die Differenzzeit, n\u00e4mlich solange das eine, aber noch nicht das andere angesteuerte Ventil geschaltet hat, gegenl\u00e4ufige Ventilstellungen ergeben.<br \/>\nb)<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in den beiden Leitungsstr\u00e4ngen zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter \u00fcber patentgem\u00e4\u00dfe, n\u00e4mlich sowohl bei der Milchannahme als auch beim intervallm\u00e4\u00dfigen Ablassen der r\u00fcckverfl\u00fcssigten Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter \u201eumgekehrt wirkende\u201c Ventile verf\u00fcgen, l\u00e4sst sich nicht feststellen.<\/p>\n<p>Eine sachverst\u00e4ndige Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen durch den Gerichtsgutachter Prof. Dr. J kommt nicht mehr in Betracht, nachdem weder die Kl\u00e4gerin (Schriftsatz vom 27.06.2011, GA VI 1023) noch die Beklagten (Schriftsatz vom 30.05.2011, GA VI 1021-1022) \u00fcber einen Luftabscheidebeh\u00e4lter der streitbefangenen Bauart verf\u00fcgen, der sich f\u00fcr eine Begutachtung eignen k\u00f6nnte. Da es nach allgemeinen Grunds\u00e4tzen Sache der Kl\u00e4gerin ist, die ihre Klageanspr\u00fcche rechtfertigenden Tatsachen zu beweisen und es angesichts des bereits seit dem Jahr 2000 anh\u00e4ngigen Rechtsstreits, in dem die Beklagten von Beginn an den gegen sie erhobenen Verletzungsvorwurf unter Hinweis auf eine andersartige Konstruktion bestritten haben, geradezu ein Gebot ordnungsgem\u00e4\u00dfer Rechtsverfolgung war, alle etwa notwendig werdenden Beweismittel, zu denen auch und insbesondere Begutachtungsmuster der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen z\u00e4hlten, f\u00fcr die Dauer des Rechtsstreits bereit zu halten, muss sich die Kl\u00e4gerin mit denjenigen Erkenntnism\u00f6glichkeiten begn\u00fcgen, die dem Senat jetzt noch zur Verf\u00fcgung stehen. Dies sind die tats\u00e4chlichen Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. G sowie die Aussagen der vernommenen Zeugen H und Prof. Dr. I . Beweisl\u00fccken, die nach Auswertung der besagten Beweismittel verbleiben, hat die Kl\u00e4gerin zu verantworten, die in diesem Umfang als beweisf\u00e4llig zu behandeln ist.<\/p>\n<p>Im Rechtsstreit haben sich keine Anhaltspunkte daf\u00fcr ergeben, dass in der Vakuum- und der R\u00fccklaufleitung umgekehrt wirkende Ventile vorhanden sind.<\/p>\n<p>Das gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die von Prof. Dr. G durchgef\u00fchrten Messungen mit einem Luftabscheider der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I. F\u00fcr die Entleerungsphase des Schaumsammelbeh\u00e4lters bei fortgesetzter Milchannahme hat er als Ergebnis seiner praktischen Versuche festgestellt, dass sowohl das Ventil (9) im Leitungsabschnitt (2a) als auch das Ventil (19) in der R\u00fccklaufleitung (8) gemeinsam geschlossen sind (GutA S. 9, GA V 657). Dieselbe \u2013 auf eine gleichsinnige und keine gegens\u00e4tzliche Schaltung hinweisende \u2013 Beobachtung hat auch der eigene Privatgutachter der Kl\u00e4gerin Prof. Dr. I bei seiner Besichtigung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I am 11.05.2007 gemacht (Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013, S. 13; GA VII 1360). Die Bekundungen des Zeugen H sind in dieser Hinsicht unergiebig.<\/p>\n<p>Dass die Ventile in den beiden Leitungsstr\u00e4ngen zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter gleichsinnig wirken, hat ungeachtet der Tatsache Bestand, dass die R\u00fccklaufleitung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I au\u00dfer mit dem gesteuerten Ventil (19) noch mit einem R\u00fcckschlagventil (10) ausgestattet ist. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J (GutA S. 11) zutreffend dargelegt hat, muss das R\u00fcckschlagventil in der R\u00fccklaufleitung so angeordnet sein, dass wiederverfl\u00fcssigte Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckstr\u00f6men kann, wie es Aufgabe der R\u00fccklaufleitung ist. Da es sich um ein R\u00fcckschlagventil handelt, entscheidet die Druckdifferenz diesseits und jenseits des Ventils dar\u00fcber, ob es \u00f6ffnet oder schlie\u00dft (GutA Prof. Dr. J , S. 11). Mit R\u00fccksicht auf die Ausr\u00fcstung der R\u00fccklaufleitung mit zwei hintereinander angeordneten Ventilen (19, 10) kommt es f\u00fcr die umgekehrte Ventilwirkung auf das gesteuerte Ventil (9) im Leitungsabschnitt (2a) einerseits und auf die Ventilkombination (19, 10) in der R\u00fccklaufleitung (8) andererseits an (GutA Prof. Dr. J , S. 15). Konkret stellt sich die vom Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J behandelte Frage, ob sich, bezogen auf die relevanten Betriebsmodi des Luftabscheiders (Saugbetrieb zur Milchannahme\/Bel\u00fcftung w\u00e4hrend der Entleerungsphase), durch die Anwesenheit des R\u00fcckschlagventils (10) an der f\u00fcr sich genommen gleichsinnigen Wirkung der Ventile gesteuerten (9) und (19) etwas \u00e4ndert. Der Sachverst\u00e4ndige hat dies \u00fcberzeugend verneint (GutA S. 15). Im Milchannahmemodus sind die Ventile (9) und (19) ge\u00f6ffnet, so dass sowohl der Leitungsabschnitt (2a) als auch die R\u00fccklaufleitung (8) in Richtung Schaumsammelbeh\u00e4lter durchstr\u00f6mt werden kann, die letztere allerdings nur bis zum R\u00fcckschlagventil (10), welches im Saugbetrieb in eben dieser Richtung geschlossen ist. Insoweit m\u00f6gen umgekehrt wirkende Ventilanordnungen gegeben sein. Anderes gilt jedoch f\u00fcr den Entleerungsmodus nach Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters. Damit die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckerlangen kann, muss das Ventil (19) in der R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet sein. Aus demselben Grund ist auch das R\u00fcckschlagventil (10) in Richtung auf den Luftabscheidebeh\u00e4lter ge\u00f6ffnet. Mit dem Ventil (19) ist gleichsinnig auch das Ventil (9) im Leitungsabschnitt (2a) offen, womit sich in der Entleerungsphase bei gleichzeitiger Milchannahme in beiden Leitungsstr\u00e4ngen zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter gleichsinnig wirkende (n\u00e4mlich jeweils ge\u00f6ffnete) Ventilstellungen ergeben.<\/p>\n<p>Es bestehen auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Schaltzeiten zwischen den Ventilen (9) und (19) differieren, so dass sich zumindest f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit gegenl\u00e4ufige Ventilstellungen ergeben. Entsprechendes hat die Kl\u00e4gerin auch &#8211; trotz der diesbez\u00fcglichen Er\u00f6rterungen im Verhandlungstermin vom 13.11.2014 &#8211; nicht behauptet.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II \u2013 abgesehen vom Fehlen eines R\u00fcckschlagventils (10) &#8211; hinsichtlich der Ventilausstattung anders ausger\u00fcstet ist als die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch f\u00fcr sie gilt deshalb der fehlende Nachweis umgekehrt wirkender Ventile in der Vakuum- und der R\u00fccklaufleitung.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nF\u00fcr eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents ist unter den gegebenen Umst\u00e4nden kein Raum.<\/p>\n<p>Sie soll nach Auffassung der Kl\u00e4gerin darin liegen, dass der Querschnitt des Leitungsabschnitts (2a) \u2013 bzgl. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II einschlie\u00dflich des Zusatzgef\u00e4\u00dfes &#8211; derart gering bemessen ist, dass er eine Drosselwirkung f\u00fcr die bei der Entl\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters in Richtung Luftabscheidebeh\u00e4lter einstr\u00f6mende Luft entfaltet (w\u00e4hrend der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. G [GutA S. 10; GA V 658] ein gleichwirkendes Ersatzmittel \u2013 umgekehrt &#8211; in der \u201eEntdrosselung\u201c der R\u00fccklaufleitung (8) sieht, die derart dimensioniert sei, dass der Schaumsammelbeh\u00e4lter entleert wird, bevor infolge der Entl\u00fcftung das Vakuum im Luftabscheidebeh\u00e4lter zusammenbricht).<\/p>\n<p>Auf welche der beiden Betrachtungsweisen abgestellt wird, kann letztlich dahinstehen. Eine \u00e4quivalente Benutzung des Klagepatents scheidet im Streitfall schon aus Rechtsgr\u00fcnden aus. Sie setzt n\u00e4mlich voraus, dass der Durchschnittsfachmann das abgewandelte L\u00f6sungsmittel naheliegend auffinden konnte, wenn er sich an derjenigen technischen Lehre orientiert hat, die ihm der Patentanspruch vermittelt (Gleichwertigkeit). Die durch das Klagepatent gegebene technische Handlungsanweisung besteht aber nicht allgemein darin, f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung von Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter den im Luftabscheidebeh\u00e4lter herrschenden Unterdruck bzw. ein irgendwie zustandegekommenes Druckgef\u00e4lle zwischen Schaumsammel- und Luftabscheide-beh\u00e4lter zu nutzen; die Lehre des Klagepatents ist weitaus konkreter, indem sie den Fachmann dazu anh\u00e4lt, f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung der Milch g\u00fcnstige Druckverh\u00e4ltnisse auf ganz bestimmte Weise herbeizuf\u00fchren, n\u00e4mlich dadurch, dass zwischen dem Schaumsammelbeh\u00e4lter und dem Luftabscheidebeh\u00e4lter zwei Leitungsstr\u00e4nge vorgesehen werden, von denen jeder Strang mit einem Absperrventil ausger\u00fcstet ist, die im Betrieb des Luftabscheiders gegens\u00e4tzlich wirken, so dass, wenn der eine Leitungsstrang offen ist, der andere Leitungsstrang geschlossen ist. Diese \u201ePhilosophie\u201c der Erfindung hat zur Folge, dass \u00fcber den Leitungsstrang (2a) immer nur Milchschaum aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter angesaugt und dass \u00fcber den anderen Leitungsstrang (8) immer nur r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch in den Luftsabscheide-beh\u00e4lter abgelassen wird (GutA Prof. Dr. J , S. 13). Dieser eine optimale Betriebsweise bewirkende Gedanke wird verlassen, wenn der Leitungsabschnitt (2a) statt mit einem gegenl\u00e4ufig geschalteten Ventil blo\u00df mit einem geringeren (und deshalb ggf. drosselnden) Querschnitt als die R\u00fccklaufleitung ausgestattet wird. Die Querschnittsverringerung stellt n\u00e4mlich eine dauerhafte Ma\u00dfnahme dar, die gerade keine in Abh\u00e4ngigkeit vom jeweiligen Betriebsmodus des Luftabscheiders (Milchannahme\/Entleerungsphase) unterschiedlichen Durchflussverh\u00e4ltnisse und -m\u00f6glichkeiten schafft. Bei ge\u00f6ffneten Ventilen (9), (19) k\u00f6nnen im Entleerungsmodus \u2013 diametral entgegengesetzt zum Gegenstand des Klagepatents \u2013 sowohl der Leitungsabschnitt (2a) als auch die R\u00fccklaufleitung (8) durchstr\u00f6mt werden. Das alles gilt vorliegend umso mehr, als der Unterschied im Leitungsquerschnitt der Vakuumleitung (2a) \u2013 bzgl. der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II einschlie\u00dflich des Zusatzbeh\u00e4lters &#8211; und der R\u00fccklaufleitung (8) vergleichsweise gering ist, so dass bzgl. der Leitung mit geringerem Querschnitt und bzgl. des Zusatzgef\u00e4\u00dfes zwar von einem erh\u00f6hten Str\u00f6mungswiderstand auszugehen ist, aber mit keiner Drosselung, die qualitativ an ein Absperrventil heranreicht (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 10, GA VII 1572).<\/p>\n<p>2. Klagegebrauchsmuster:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen I und II verwirklichen wortsinngem\u00e4\u00df s\u00e4mtliche Merkmale von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Frage, ob Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters eine R\u00fcckf\u00fchrung der verfl\u00fcssigten Milch aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter durch Unterdruck verlangt, ist f\u00fcr den Senat durch die Entscheidung des BGH vom 07.06.2006 vorgegeben. Gem\u00e4\u00df \u00a7 565 Abs. 2 ZPO a.F. ist das Berufungsgericht in F\u00e4llen der Zur\u00fcckverweisung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, soweit sie der Aufhebung seines Urteils zugrunde liegt. Hier beruht die Aufhebung des Senatsurteils vom 24.06.2004 in seinem das Klagegebrauchsmuster betreffenden Teil darauf, dass unter Versto\u00df gegen \u00a7 286 ZPO a.F. die Behauptung der Beklagten nicht aufgekl\u00e4rt worden ist, die Kl\u00e4gerin habe ihnen gegen\u00fcber im L\u00f6schungsverfahren erkl\u00e4rt, sie beanspruche keinen Gebrauchsmusterschutz f\u00fcr solche Luftabscheider, bei denen die Milchr\u00fcckf\u00fchrung ausschlie\u00dflich schwerkraftbedingt erfolge (BGH, GRUR 2006, 923 &#8211; Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage, Rn. 24, 29). Dass der bezeichnete Sachvortrag als rechtlich erheblich und somit aufkl\u00e4rungsbed\u00fcrftig verurteilt worden ist, findet seinen Grund wiederum in der Annahme des BGH, dass das Klagegebrauchsmuster sich auf eben solche Luftabscheider erstreckt, weil der Wortlaut seines Schutzanspruchs 1 keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr bietet, dass f\u00fcr den R\u00fcckfluss der Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter au\u00dfer der Schwerkraft zumindest auch die Erzeugung eines Druckgef\u00e4lles zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter erforderlich ist (BGH, a.a.O., Rn. 21). Die erfolgte Aufhebung beruht damit auf einer ganz bestimmten, weitherzigen Auslegung des Klagegebrauchsmusters. Wie ein Schutzrecht auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage, weshalb die Auslegung eines Patents oder Gebrauchsmusters vom Revisionsgericht in vollem Umfang nachpr\u00fcfbar ist (BGHZ 160, 204, 213 &#8211; Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Eine der Aufhebung zu Grunde liegende Schutzrecht Auslegung, auf die sich das Revisionsgericht festgelegt hat, stellt daher eine Rechtsansicht dar, die das Berufungsgericht im wiederer\u00f6ffneten Instanzenzug bindet.<\/p>\n<p>Im Streitfall sind gleichwohl nur solche Ausf\u00fchrungsformen von Interesse, die nicht ausschlie\u00dflich schwerkraftbedingt funktionieren, weil sich der Klageangriff auf derartige Luftabscheider beschr\u00e4nkt (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 28\/29, GA VII 1590\/1591). Es braucht deswegen auch nicht die von den Beklagten behauptete Verzichtserkl\u00e4rung aus dem L\u00f6schungsverfahren aufgekl\u00e4rt zu werden; sie betrifft ausschlie\u00dflich Varianten, bei denen der Milchr\u00fcckfluss durch ein Gef\u00e4lle zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter veranlasst wird. Die Beklagten tragen demgegen\u00fcber selbst nicht vor, dass eine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung von der Kl\u00e4gerin auch f\u00fcr Luftabscheider ge\u00e4u\u00dfert worden ist, die zus\u00e4tzlich zur Schwerkraft den saugenden Unterdruck aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter nutzen.<\/p>\n<p>Sollte \u2013 entgegen den vorstehenden Erw\u00e4gungen &#8211; eine Bindung des Senats hinsichtlich der Auslegung des Klagegebrauchsmusters durch den BGH zu verneinen sein, weil die Aufhebung des Senatsurteils vom 24.06.2004 auf der Annahme eines Verfahrensfehlers (\u00a7 286 ZPO a.F.) beruht (vgl. dazu BGH, NJW 2005, 3071; NJW 2005, 3983), so w\u00e4re das Ergebnis kein anderes. Mit dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J (GutA S. 18-19) und in \u00dcbereinstimmung mit den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts in seiner L\u00f6schungsbeschwerdeentscheidung vom 16.07.2003 (Anl. L 34, S. 12) ist der Senat n\u00e4mlich, sollte das Klagegebrauchsmuster durch ihn eigenst\u00e4ndig auszulegen sein, der Auffassung, dass Schutzanspruch 1 f\u00fcr die R\u00fcckf\u00fchrung der im Schaumsammelbeh\u00e4lter verfl\u00fcssigten Milch die Ausnutzung eines Unterdrucks im Luftabscheidebeh\u00e4lter voraussetzt. Der allgemeine Beschreibungstext der Gebrauchsmusterschrift belehrt den Fachmann hinsichtlich der Vorteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes ausdr\u00fccklich dar\u00fcber, dass die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch entsprechend der Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters \u201eunter Ausnutzung des Unterdrucks im Luftabscheidebeh\u00e4lter\u201c intervallm\u00e4\u00dfig in den Luftabscheide-beh\u00e4lter gelangt. Diese das grunds\u00e4tzliche Wirkprinzip des Gebrauchsmustergegenstandes kennzeichnende Bemerkung wird der Fachmann f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der ihm im Schutzanspruch 1 gegebenen technischen Lehre ber\u00fccksichtigen. Bedeutung hat sie f\u00fcr ihn vor allem im Hinblick auf Merkmal 2.3., welches besagt, dass an den Schaumsammelbeh\u00e4lter eine Bel\u00fcftung zum Abbau des \u201eim Schaumsammelbeh\u00e4lter\u201c herrschenden Unterdruckes angeschlossen ist. In Anbetracht des nach dem Beschreibungstext gew\u00fcnschten f\u00fcr den Milchr\u00fcckfluss wirksam bleibenden Unterdrucks im Luftabscheidebeh\u00e4lter begreift der Fachmann, dass die im Merkmal 2.3. gew\u00e4hlte Formulierung nicht zuf\u00e4llig ist, sondern gezielt zum Ausdruck bringen soll, dass durch die Bel\u00fcftung der Unterdruck \u2013 jedenfalls zun\u00e4chst \u2013 nur im Schaumsammelbeh\u00e4lter (und nicht im Luftabscheidebeh\u00e4lter oder im gesamten System) abgebaut werden soll. Dem besagten Verst\u00e4ndnis steht nicht entgegen, dass Schutzanspruch 1 f\u00fcr den Leitungsabschnitt (2a) kein Absperrventil vorsieht und er es deshalb zul\u00e4sst, diesen Leitungsstrang w\u00e4hrend der Bel\u00fcftungsphase offen zu lassen. Auch ohne ein Ventil stehen dem Fachmann M\u00f6glichkeiten (z.B. ein entsprechend klein dimensionierter Leitungsquerschnitt) zur Verf\u00fcgung, die daf\u00fcr sorgen, dass bei einer Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter noch eine gewisse f\u00fcr die Milchr\u00fcckf\u00fchrung nutzbare Zeit aufrechterhalten bleibt. Folgerichtig weist die Gebrauchsmusterbeschreibung darauf hin, dass die (den Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter nutzende) Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters dadurch \u201everbessert\u201c werden kann, dass der Leitungsabschnitt (2a) gleichfalls mit einem Ventil versehen wird.<\/p>\n<p>Dazu, wie lange der Entleerungszyklus dauert, verh\u00e4lt sich das Klagegebrauchsmuster nicht. Im Beschreibungstext findet sich lediglich der Hinweis auf eine \u201eintervallm\u00e4\u00dfige\u201c Bel\u00fcftung und Milchr\u00fcckf\u00fchrung. Wie ausgedehnt oder kurz das einzelne Intervall ist, bleibt dem Belieben des Fachmanns \u00fcberlassen. Er kann sich deshalb auch f\u00fcr eine innerhalb einer bestimmten Zeitspanne h\u00e4ufige Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters entscheiden, was f\u00fcr jeden einzelnen Entleerungsvorgang naturgem\u00e4\u00df kurze Milchr\u00fcckf\u00fchrungsintervalle zur Folge hat. Zus\u00e4tzlich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Schutzanspruch 1 f\u00fcr den Leitungsabschnitt (2a) kein Absperrventil verlangt, so dass im Bel\u00fcftungsfall nicht nur der Unterdruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter, sondern zwangsl\u00e4ufigerweise auch der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter abgebaut wird. Je nach der konkreten Leitungsausstattung bleibt deswegen unter Umst\u00e4nden nur f\u00fcr eine relativ kurze Zeit im Luftabscheidebeh\u00e4lter ein saugender Unterdruck erhalten. F\u00fcr den Fachmann schlie\u00dft dies keineswegs aus, dass ein auch nur kurzzeitiger Unterdruck die Milchr\u00fcckf\u00fchrung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter vorteilhaft beeinflussen kann. Wie der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J \u00fcberzeugend begr\u00fcndet hat, h\u00e4ngt der Saugeffekt unter anderem von dem Ma\u00df des Gef\u00e4lles und von dem Ma\u00df der Druckdifferenz zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung des Absperrventils in der R\u00fccklaufleitung ab. Je geringer das Gef\u00e4lle ausgebildet und je h\u00f6her gleichzeitig die Druckdifferenz ist, umso gr\u00f6\u00dfere Bedeutung wird der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fcr die Milchr\u00fcckf\u00fchrung haben (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 2, GA VII 1564). Da das Klagegebrauchsmuster keine vollst\u00e4ndige Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters durch Unterdruck verlangt, sondern im allgemeinen Beschreibungstext lediglich davon die Rede ist, dass \u201eunter Ausnutzung des Unterdrucks im Luftabscheidebeh\u00e4lter \u2026 entsprechend der Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters intervallm\u00e4\u00dfig die gesammelte fl\u00fcssige Milch \u00fcber die ge\u00f6ffnete R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter \u2026 (gelangt)\u201c, und solches auch geschieht, wenn blo\u00df eine Teilmenge des Schaumsammelbeh\u00e4lterinhalts druckbedingt abgeleitet wird, ist Schutzanspruch 1 bereits betroffen, wenn zumindest f\u00fcr eine sp\u00fcrbare Milchmenge die Druckdifferenz zwischen Schaum-sammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fcr den R\u00fcckfluss ausgenutzt wird. Belanglos sind deswegen allenfalls Kleinstmengen, die sich zwar gegebenenfalls messen lassen, die f\u00fcr den praktischen Betrieb des Luftabscheiders jedoch ohne Bedeutung sind.<\/p>\n<p>Was die R\u00fccklaufleitung anbetrifft, enth\u00e4lt Schutzanspruch 1 n\u00e4here Vorgaben nur insoweit, als sie vom unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters auszugehen und zum Luftabscheidebeh\u00e4lter zu f\u00fchren hat (Merkmal 2.1.). Wo am Luftabscheidebeh\u00e4lter \u2013 ob oben oder unten \u2013 die R\u00fccklaufleitung einm\u00fcndet, l\u00e4sst das Klagegebrauchsmuster offen, womit die Anschlussstelle der R\u00fccklaufleitung sowohl oberhalb als auch unterhalb des Milchspiegels im Luftabscheidebeh\u00e4lter liegen kann. F\u00fcr den Fachmann ist dies umso deutlicher, als Schutzanspruch 1 in anderem Zusammenhang sehr wohl eine Festlegung in Bezug auf die Einm\u00fcndungsposition einzelner Rohrleitungen trifft. So hat die Saugleitung im oberen (Merkmal 1.1.) und die F\u00f6rderleitung im unteren Bereich (Merkmal 1.2.) des Luftabscheidebeh\u00e4lters anzugreifen und die R\u00fccklaufleitung vom unteren Bereich (Merkmal 2.1.) sowie der Leitungsabschnitt (2a) vom oberen Bereich (Merkmal 2.2.) des Schaumsammelbeh\u00e4lters auszugehen. Angesichts dieser Anspruchsfassung beruht es ersichtlich nicht auf Zufall, dass der Einm\u00fcndungsbereich der R\u00fccklaufleitung im Luftabscheidebeh\u00e4lter nicht n\u00e4her konkretisiert ist und demzufolge im Belieben des Fachmanns liegt. F\u00fcr ein anderes, einschr\u00e4nkendes Verst\u00e4ndnis bieten auch an der technischen Funktion des Luftabscheiders orientierte \u00dcberlegungen keinen Anlass. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J nachgewiesen hat, sind die Druckverh\u00e4ltnisse im Luftabscheidebeh\u00e4lter w\u00e4hrend des Bel\u00fcftungsmodus \u00fcberall praktisch gleich, so dass im Luftraum \u00fcber dem Milchspiegel prinzipiell derselbe (Unter-)Druck herrscht, der sich zu derselben Zeit in der Milch unterhalb des Milchspiegels einstellt. F\u00fcr die den Milchr\u00fcckfluss veranlassende Druckdifferenz zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter ist es deshalb belanglos, ob die Verh\u00e4ltnisse unter oder \u00fcber dem Milchspiegel betrachtet werden. Da die F\u00f6rderpumpe die Milch aus dem Luftab-scheidebeh\u00e4lter absaugt, ist es ausgeschlossen, dass das im Abscheidebeh\u00e4lter anstehende Milchvolumen die R\u00fccklaufleitung sperrt, selbst wenn diese unterhalb des Milchspiegels in den Luftabscheidebeh\u00e4lter einm\u00fcndet. In einem solchen Fall kann es bei der Restentleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters zwar zu einer gewissen Schaumbildung in der Milch kommen; sie ist jedoch unkritisch, weil die Luft im Abscheidebeh\u00e4lter relativ schnell aufsteigen wird (GutA Prof. Dr. J , S. 19-20).<\/p>\n<p>Dass gem\u00e4\u00df Merkmal 2.3. eine Bel\u00fcftung \u201ean\u201c den Schaumsammelbeh\u00e4lter angeschlossen ist, besagt nicht, dass die Bel\u00fcftung unmittelbar und direkt am Schaumsammelbeh\u00e4lter anzugreifen hat. Entscheidend ist allein, dass die mit der Bel\u00fcftung angestrebte Wirkung, den Unterdruck abzubauen, erzielt wird. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es, wenn die Bel\u00fcftung \u00fcber zwischengeschaltete Leitungsabschnitte mit dem Schaumsammelbeh\u00e4lter verbunden ist (BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage, Rn. 22). Ebenso wenig ist erforderlich, dass die Bel\u00fcftung dergestalt verwirklicht wird, dass der Unterdruck ausschlie\u00dflich im Schaumsammelbeh\u00e4lter \u2013 und in keinem anderen Teil des Luftabscheidesystems \u2013 abgebaut wird. Gerade weil das Klagegebrauchsmuster ein Absperrventil im Leitungsabschnitt (2a) lediglich als bevorzugte Ausf\u00fchrungsvariante umschreibt, ist dem Fachmann klar, dass ohne eine solche blo\u00df fakultative Ma\u00dfnahme im Falle einer Bel\u00fcftung nicht nur der Schaumsammelbeh\u00e4lter, sondern \u00fcber den offenen Leitungsabschnitt (2a) \u2013 unausweichlich verz\u00f6gert \u2013 auch der Luftab-scheidebeh\u00e4lter entl\u00fcftet wird (GutA Prof. Dr. J , S. 20).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nBeide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen benutzen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>aa) Ausf\u00fchrungsform I:<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der obigen Ausf\u00fchrungen zum Inhalt des Klagegebrauchsmusters [vgl. unter a)] l\u00e4sst sich \u2013 wie auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J (GutA S. 21-22) festgestellt hat \u2013 nicht ernsthaft bestreiten, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I die Merkmale 1. bis 2.2. dem Wortsinn nach verwirklicht. Im Sinne des Merkmals 2.3. ist an den Schaumsammelbeh\u00e4lter ferner eine Bel\u00fcftung angeschlossen. N\u00e4herer Er\u00f6rterung bedarf allein, ob es \u2013 jedenfalls zu Beginn \u2013 zu einem Abbau des Unterdrucks nur im Schaumsammelbeh\u00e4lter kommt, so dass bei ge\u00f6ffneter R\u00fccklaufleitung f\u00fcr die Milchr\u00fcckf\u00fchrung ein im Luftabscheidebeh\u00e4lter herrschender Unterdruck wenigstens mitverantwortlich ist. Nach dem Ergebnis der durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist dies zu bejahen. Die \u00dcberzeugung des Senats gr\u00fcndet sich insoweit auf die Vernehmung des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin Prof. Dr. I zu den von ihm au\u00dfergerichtlich erhobenen Untersuchungsbefunden an einem Luftabscheider der streitbefangenen Art (Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013, S. 12-21; GA VII 1359R-1364 in Verbindung mit seinem Gutachten vom 27.07.2007, Anl. K 18 und der schriftlichen Zeugenaussage vom 07.03.2013, GA VII 1264-1270) sowie deren fachkundige Bewertung durch den gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J (GutA S. 23-35; Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014; GA VII 1563 ff.).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nAufgrund des pers\u00f6nlichen Eindrucks, den der Senat bei seiner Vernehmung von Prof. Dr. I gewonnen hat, bestehen keinerlei Zweifel an seiner pers\u00f6nlichen Integrit\u00e4t und fachlichen Kompetenz. Ungeachtet der Tatsache, dass er in der vorliegenden Angelegenheit als Privatgutachter f\u00fcr die Kl\u00e4gerin t\u00e4tig geworden ist, war er im Rahmen seiner Aussage stets um Sachlichkeit und Unparteilichkeit bem\u00fcht. Irgendwelche einseitigen Belastungstendenzen hat der Senat nicht feststellen k\u00f6nnen. Die Details seiner Untersuchungsanordnung und die dabei erzielten Messergebnisse sind in Anl. K 18 nachvollziehbar dokumentiert. In Anbetracht dessen besteht kein vern\u00fcnftiger Anlass daran zu zweifeln, dass die von dem Zeugen bekundeten Messungen an einem Luftabscheidebeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I tats\u00e4chlich in der aus dem Privatgutachten ersichtlichen Weise durchgef\u00fchrt worden sind und die in Anl. K 18 niedergelegten Resultate hervorgebracht haben. Substantielle Einw\u00e4nde dagegen, dass die von dem Zeugen Prof. Dr. I unter Hinweis auf sein Privatgutachten bekundeten Einzelheiten der Ausstattung des untersuchten Luftabscheidebeh\u00e4lters authentisch und f\u00fcr den Streitgegenstand repr\u00e4sentativ sind, werden von den Beklagten auch nicht aufgezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der privat begutachtete Luftabscheider von der Kl\u00e4gerin manipulativ ver\u00e4ndert worden sein k\u00f6nnte, um in der Entleerungsphase \u2013 wie von dem Zeugen Prof. Dr. I berichtet \u2013 einen bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I regul\u00e4r nicht auftretenden Unterdruck hervorzubringen. Abgesehen davon, dass der Zeuge von keinerlei Hinweisen auf derartige Eingriffe berichtet, tragen die Beklagten selbst vor, dass die von ihnen mit dem Luftabscheider beigestellte elektronische Steuerung f\u00fcr sie und ihre Abnehmer unver\u00e4nderbar eingestellt ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage, Rn. 12). Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es \u2013 allemal f\u00fcr die Beklagten als sachkundige Hersteller der streitbefangenen Anlagen \u2013 umso mehr geboten gewesen, konkrete M\u00f6glichkeiten aufzuzeigen, wo f\u00fcr eine Manipulation mit den von dem Zeugen Prof. Dr. I bekundeten (angeblich verf\u00e4lschten) Auswirkungen auf die Druckverh\u00e4ltnisse zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter h\u00e4tte angesetzt werden k\u00f6nnen, wie sich diese h\u00e4tten ins Werk setzen lassen und welche Anstrengungen hierf\u00fcr zu leisten gewesen w\u00e4ren. Zu all dem verh\u00e4lt sich der Sachvortrag der Beklagten jedoch in keiner Weise, wenn &#8211; ohne jede n\u00e4here Konkretisierung der in Betracht kommenden Ma\u00dfnahme &#8211; blo\u00df pauschal geltend gemacht wird, dass \u201einsbesondere in den ma\u00dfgeblichen Leitungsabschnitten Ver\u00e4nderungen vorgenommen worden sein (k\u00f6nnten)\u201c. Mangels jedweder Substanz bleibt der von den Beklagten ge\u00e4u\u00dferte Manipulationsverdacht letztlich im rein Spekulativen. Das gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung ihres Vortrags zu einem mutma\u00dflichen Eingriff der Kl\u00e4gerin in den von dem Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. G untersuchten Milchwagen Nr. 1052 gem\u00e4\u00df der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (GA V 786). Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass die betreffende Milchsammelanlage nach der Begutachtung durch Prof. Dr. G wegen diverser, zun\u00e4chst nicht lokalisierbarer Undichtigkeiten nicht mehr einsatzf\u00e4hig war. Das allein besagt jedoch nichts Stichhaltiges f\u00fcr manipulative Eingriffe der Kl\u00e4gerin in die Konstruktion oder Steuerung der Anlage, weil deren Fehlfunktion z.B. auch schlichte Folge des unsachgem\u00e4\u00dfen Ausbaus der Messinstrumente gewesen sein kann. Die Beklagten selbst teilen mit, dass der Milchwagen \u201cextra untersucht und aufw\u00e4ndig wieder in einen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Zustand zur\u00fcckgef\u00fchrt werden (musste)\u201c (GA V 786). Bei dieser Instandsetzung muss \u2013 jedenfalls behaupten auch die Beklagten nichts Gegenteiliges \u2013 die Fehlerursache zu Tage getreten sein, womit ein manipulativer Eingriff der Kl\u00e4gerin, wenn er denn stattgefunden h\u00e4tte, offenbar geworden w\u00e4re. Zu den Erkenntnissen der Fehlersuche verhalten sich die Beklagten jedoch bezeichnenderweise nicht. Dieser Mangel im Sachvortrag ist den Beklagten umso weniger nachzusehen, als der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. G bei seinen mehr als ein Jahr sp\u00e4ter durchgef\u00fchrten Untersuchungen und Messungen an demselben Fahrzeug Nr. 928 ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Milchr\u00fcckf\u00fchrung aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter durch einen vor\u00fcbergehend gr\u00f6\u00dferen Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter bef\u00f6rdert worden ist, wobei sich die von Prof. Dr. G festgestellte Druckdifferenz in vergleichbaren Gr\u00f6\u00dfenordnungen bewegt wie diejenige, die der Privatgutachter Prof. Dr. I bei seinen Untersuchungen gemessen hat. Im Einzelnen berichtet Prof. Dr. G f\u00fcr den von ihm f\u00fcr die zweite Messung (GutA Prof. Dr. G S. 4, GA V 652) ber\u00fccksichtigten Datenerfassungszeitraum von ca. 90 Sekunden, w\u00e4hrend dessen der Schaumsammelbeh\u00e4lter sechsmal bel\u00fcftet worden ist, von einem Druckgef\u00e4lle zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter von 400 bis 630 mbar, wobei die Druckgef\u00e4lle ca. 0,7 bis 0,9 Sekunden angedauert haben (GutA Prof. Dr. G S. 6, GA V 654). Abgesehen davon, dass die Beklagten f\u00fcr die Zeit zwischen beiden Begutachtungen \u00fcber keine Funktionsst\u00f6rungen der Milchsammelanlage berichten, m\u00fcsste es der Kl\u00e4gerin, folgt man den Verdachtserw\u00e4gungen der Beklagten, gelungen sein, den mit deutlichem Abstand zueinander von verschiedenen Gutachtern untersuchten Luftabscheider zweimal in derselben Weise zu manipulieren, weil anders die v\u00f6llig \u00e4hnlichen Messeresultate nicht erkl\u00e4rlich w\u00e4ren. Daf\u00fcr gibt es erst recht keine greifbaren Anhaltspunkte.<\/p>\n<p>Gegen eine Verwertung der tats\u00e4chlichen Feststellungen des Zeugen Prof. Dr. I kann nicht mit Erfolg vorgebracht werden, dass die Beklagten \u2013 im Gegensatz zur Kl\u00e4gerin \u2013 keine Gelegenheit hatten, an dessen Untersuchungen durch den Privatgutachter teilzunehmen. Bei Erhebung eines Sachverst\u00e4ndigenbeweises stellt die gleichberechtigte Teilnahme beider Parteien an einer von dem Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrten Besichtigung oder dergleichen eine wesentliche Verfahrensregeln dar, weswegen die Hinzuziehung blo\u00df einer Partei regelm\u00e4\u00dfig zu einem Ausschluss des Sachverst\u00e4ndigen wegen der Besorgnis seiner Befangenheit f\u00fchrt. Vorliegend geht es, soweit die Person von Prof. Dr. I in Rede steht, jedoch um die Bekundung von dessen Wahrnehmungen als Zeuge. Bei dieser Art des Beweises ist es nichts Ungew\u00f6hnliches, dass au\u00dfer dem Zeugen, um dessen Beobachtungen es geht, keine oder nur eine der Streitparteien zugegen war. Irgendwelche grunds\u00e4tzlichen Konsequenzen f\u00fcr die Verwertung der Zeugenaussage ergeben sich hieraus nicht. Die (zuf\u00e4llige oder absichtliche) Anwesenheit einer der Parteien hat auch nicht per se die mangelnde Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage zur Folge. Im Streitfall ist \u00fcberdies zu ber\u00fccksichtigen, dass eine sachverst\u00e4ndige Untersuchung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen unstreitig nicht mehr m\u00f6glich ist, weil keine streitgegenst\u00e4ndlichen Luftabscheider mehr existieren, so dass deren nachtr\u00e4gliche \u201eRekonstruktion\u201c allein noch anhand von Aussagen derjenigen Personen in Betracht kommt, die Gelegenheit zur Augenscheinnahme hatten. Allein deshalb, weil der Zeugenbeweis im Vergleich zur sachverst\u00e4ndigen Untersuchung tendenziell unsicherer ist, kann nicht von einer noch m\u00f6glichen Sachaufkl\u00e4rung abgesehen werden. Aus diesem Grund w\u00e4re es auch den Beklagten unbenommen gewesen, ihrerseits Zeugen zu benennen, die dem Senat ihr \u2013 im Zweifel ebenfalls ohne Anwesenheit der Kl\u00e4gerin gewonnenes \u2013 Wissen zur Ausgestaltung und Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I h\u00e4tten mitteilen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nProf. Dr. I hat einen Luftabscheider der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I untersucht, der auf einem Fahrzeug mit der Nr. 928 installiert war (Anl. K 18, S. 3, Ziff. 1). Aufbau und Konstruktion des Begutachtungsgegenstandes ergeben sich aus den dem Privatgutachten beigef\u00fcgten Abbildungen, insbesondere den Bildern 5 und 6 (Anl. K 18, S. 10, 11) sowie (hinsichtlich des Rohrleitungsschemas) dem Bild 4 (Anl. K 18, S. 9 = GutA Prof. Dr. J , S. 23). Insoweit hat der Zeuge schriftlich (GA VII 1264, Ziff. 1) best\u00e4tigt, die Bilder 5 und 6 anl\u00e4sslich der Untersuchung des Fahrzeuges gemeinsam mit Herrn K von der Kl\u00e4gerin erstellt und das Rohrleitungsschema gem\u00e4\u00df Bild 4 mit dem tats\u00e4chlichen Aufbau des untersuchten Fahrzeuges verglichen und eine \u00dcbereinstimmung festgestellt zu haben (GA VII 1264, Ziff. 2; Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013, S. 12, GA VII 1375). In diesem Zusammenhang hat sich der Zeuge auch davon vergewissert, dass die R\u00fccklaufleitung zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter (auf der einen Fahrzeugseite) und Luftabscheidebeh\u00e4lter (auf der anderen Fahrzeugseite) mit Gef\u00e4lle verl\u00e4uft, wobei der Zeuge insoweit eine Gr\u00f6\u00dfenordnung von 20 cm angegeben hat (Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013, S. 15, GA VII 1378). Die zur Messung verwendeten Sensoren hat der Zeuge ausweislich seiner Bekundung teils selbst angebracht, teils deren Montage durch Mitarbeiter der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich \u00fcberwacht (Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013, S. 12, GA VII 1354), so dass die damalige Messsituation insgesamt verl\u00e4sslich aus dem Rohrleitungsschema nach Bild 4 hervorgeht. F\u00fcr die Messung verwendet wurden \u2013 wie aus dem Privatgutachten ersichtlich ist (Anl. K 18, S. 8\/9) \u2013 ein Durchflussmesser (MID) des Typs L , ein Fl\u00fcssigkeitssensor (Sensor MID) vom Typ M sowie mehrere Drucksensoren. Der exakte Einbau braucht der Sensoren erschlie\u00dft sich aus der nachfolgend eingeblendeten Darstellung (GutA Prof. Dr. J , S. 23).<\/p>\n<p>Die auf einem externen Rechner der Kl\u00e4gerin gewonnenen Messbefunde hat der Zeuge auf einem USB-Stick gespeichert und alsdann unabh\u00e4ngig von der Kl\u00e4gerin eigenh\u00e4ndig ausgewertet (Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013, S. 18, GA VII 1381). Die bei der Untersuchung erhobenen Daten sind in Form von Messprotokollen dem Privatgutachten auf den Seiten 13-19 beigeheftet (Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013, S. 18, GA VII 1381). Um festzustellen, ob w\u00e4hrend des laufenden Milchannahmebetriebs eine automatische (d.h. intervallm\u00e4\u00dfige) Zwischenentleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters stattfindet, hat der Zeuge \u00fcber den Saugr\u00fcssel bewusst viel Luft einziehen lassen, so dass sich innerhalb kurzer Zeit reichlich Milchschaum gebildet hat (Sitzungsprotokoll vom 12.12.2013, S. 14, GA VII 1360R).<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nDer Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J hat best\u00e4tigt, dass der vorbeschriebene Messeaufbau methodisch einwandfrei ist und \u2013 v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von den auch von ihm nicht ber\u00fccksichtigten Messsignalen des MID-Sensors (GutA Prof. Dr. J S. 30, 31) \u2013 verl\u00e4ssliche Aussagen \u00fcber die Druckverh\u00e4ltnisse im relevanten Bereich des Luftabscheiders erlaubt. F\u00fcr einen Entleerungszyklus weisen die Messeprotokolle des Zeugen Prof. Dr. I den folgenden Verlauf aus (GutA Prof. Dr. J , S. 25):<\/p>\n<p>Die Messkurven belegen, dass im Schaumsammelbeh\u00e4lter vor der Bel\u00fcftung ein um ca. 150 mbar st\u00e4rkerer Unterdruck als im Luftabscheidebeh\u00e4lter herrscht, weswegen der Milchschaum, bedingt durch die Druckdifferenz, vom Luftabscheide- in den Schaumsammelbeh\u00e4lter gesaugt wird. Mit dem \u00d6ffnen der Bel\u00fcftungsklappe (13) verringert sich der Unterdruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter schlagartig auf ca. 50 mbar, w\u00e4hrend sich der Unterdruckabbau im Luftabscheidebeh\u00e4lter deutlich langsamer vollzieht. Zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem Schaumsammelbeh\u00e4lter stellt sich deswegen eine Druckdifferenz ein, die anf\u00e4nglich ca. 500 mbar betr\u00e4gt, sich im weiteren Verlauf auf ca. 220 mbar verringert und schlie\u00dflich den Wert 0 erreicht (GutA Prof. Dr. J , S. 25, 26). Zwischen den beiden Druckwerten (von 500 mbar und 220 mbar) vergehen nach den Bekundungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J ca. 0,42 Sekunden (Anh\u00f6rungsprotokoll S. 3, GA VII 1565).<\/p>\n<p>Die erhobenen Messbefunde finden eine sachliche Best\u00e4tigung nicht zuletzt in den \u2013 bereits oben er\u00f6rterten \u2013 Untersuchungsergebnissen, die der Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. G bei seinen an demselben Fahrzeug (Nr. 928) durchgef\u00fchrten Messungen ermittelt hat und die f\u00fcr die Entleerungsphase des Schaumsammelbeh\u00e4lters ebenfalls ein Druckgef\u00e4lle mit signifikant h\u00f6herem Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter ergeben haben, wobei die Druckdifferenz bei den einzelnen Messungen im Maximalwert zwischen 400 und 630 mbar betragen und ein Druckgef\u00e4lle zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcber einen Zeitraum von insgesamt ca. 0,7 bis 0,9 Sekunden bestanden hat (GutA Prof. Dr. G S. 6, Anl. 1-3; GA V 654, 735-737). Bereits die Streubreite der von dem Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. G f\u00fcr die Messung mehrerer unmittelbar hintereinander liegender Entleerungszyklen dokumentierten Daten belegt, dass nicht f\u00fcr jeden einzelnen Messvorgang exakt dieselben Messresultate erwartet werden k\u00f6nnen. Der Grund hierf\u00fcr liegt \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J ausgef\u00fchrt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 4, GA VII 1566) &#8211; darin, dass zum einen die untersuchten Luftabscheider mit keiner hochpr\u00e4zisen Technik ausgestattet sind und zum anderen die f\u00fcr das Druckgef\u00e4lle herangezogenen Zeitr\u00e4ume einer gewissen willk\u00fcrlichen Festlegung dergestalt unterliegen, dass entweder der gesamte Abschnitt bis zum vollst\u00e4ndigen Druckausgleich oder irgendein aussagekr\u00e4ftiger Zeitpunkt vorher f\u00fcr die Betrachtung ausgew\u00e4hlt werden kann. In Anbetracht dessen stimmen die Messdaten von Prof. Dr. G hinreichend mit denjenigen Druckverh\u00e4ltnissen \u00fcberein, die der Privatgutachter Prof. Dr. I bei seinen Untersuchungen ermittelt hat.<\/p>\n<p>Der durch die von dem Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J herangezogenen Messkurven angezeigte Druckunterschied hat naturgesetzlich zur Folge, dass aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcber die R\u00fccklaufleitung (8) wiederverfl\u00fcssigte Milch und \u00fcber den Leitungsabschnitt (2a) Milchschaum bzw. Luft in den Luftabscheide-beh\u00e4lter gesaugt wird (GutA Prof. Dr. J , S. 26). Dass f\u00fcr die Milchr\u00fcckf\u00fchrung vor allem der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter verantwortlich ist und weniger das geringe Gef\u00e4lle von ca. 20 cm zum Schaumsammelbeh\u00e4lter, das sich aus der Einbausituation auf dem Milchsammelwagen ergibt, macht die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J angestellte \u00dcberlegung deutlich, dass die gemessene Druckdifferenz von 500 mbar einem H\u00f6henunterschied zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter von 5 m und dass eine Druck-differenz von 200 mbar immer noch einem H\u00f6henunterschied zwischen Schaum-sammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter von 2 m entspricht (GutA Prof. Dr. J S. 26). In Relation zu diesen Werten nimmt sich das tats\u00e4chliche Einbaugef\u00e4lle von ca. 0,2 m geradezu bescheiden aus. Noch mehr gilt dies f\u00fcr das von den Beklagten selbst behauptete Gef\u00e4lle der R\u00fccklaufleitung von lediglich 0,16 m (Schriftsatz vom 12.04.2007, S. 15, GA IV 448) und das von dem Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. G ermittelte H\u00f6hendifferenzma\u00df von 0,11 m (GutA Prof. Dr. G S. 6\/7, GA V 654\/655).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Erw\u00e4gungen lassen sich nicht dadurch in Zweifel ziehen, dass der Leitungsabschnitt (2a) und die R\u00fccklaufleitung (8) \u2013 wie die Beklagten geltend machen \u2013 unterschiedliche \u00d6ffnungsquerschnitte aufweisen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Querschnitt der Vakuumleitung 40 mm und der wirksame Innendurchmesser 37 mm betr\u00e4gt und sich der Querschnitt der R\u00fccklaufleitung an ihrer engsten Stelle auf einen Querschnitt von 28 mm (mit einem wirksamen Innendurchmesser von 25 mm) bel\u00e4uft, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend darauf hingewiesen, dass die Rohrleitungsquerschnitte lediglich die Str\u00f6mungsgeschwindigkeit des Fluids beeinflussen, so dass von ihnen lediglich abh\u00e4ngt, wie viel Milch w\u00e4hrend der Bel\u00fcftung durch die R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter abgef\u00fchrt wird. Auch bei einem im Vergleich zum Leitungsabschnitt (2a) reduzierten Rohrleitungsquerschnitt der R\u00fccklaufleitung stellt sich jedoch aufgrund des bestehenden Druckgef\u00e4lles unausweichlich ein Saugeffekt in Richtung Luftabscheidebeh\u00e4lter ein. Bei allem ist zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass die von den Beklagten reklamierte Engstelle innerhalb der R\u00fccklaufleitung mit 28 mm bzw. 25 mm keineswegs minimal ist, sondern dem gebr\u00e4uchlichen Leitungsdurchmesser entspricht, wie er in Wohnh\u00e4usern f\u00fcr die Wassereinspeisung benutzt wird (GutA Prof. Dr. J , S. 28).<\/p>\n<p>Ebenso unbehelflich ist der Hinweis der Beklagten darauf, dass sich in der Bel\u00fcftungsphase ein vollst\u00e4ndiger Druckausgleich zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter innerhalb von 0,42 Sekunden einstellt. Die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J f\u00fcr eine druckbedingte Milchr\u00fcckf\u00fchrung in Betracht gezogene Zeitspanne ger\u00e4t hiermit nicht in Konflikt, weil sie ungef\u00e4hr 0,5 Sekunden andauert und damit, weil sich nach der von ihm herangezogenen Messkurvenausschnitt aus dem Privatgutachen von Prof. Dr. I der vollst\u00e4ndige Druckausgleich in relativ kurzem Abstand nach Erreichen des Wertes von 220 mbar einstellt, gr\u00f6\u00dfenordnungsm\u00e4\u00dfig gut mit der behaupteten Druckausgleichsgeschwindigkeit deckt. Abgesehen davon ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Prof. B seine Untersuchungen nicht mit Milch, sondern mit Wasser durchgef\u00fchrt hat, welches nicht zur Schaumbildung neigt. Bei seiner Versuchsanordnung befand sich deshalb im Schaumsammelbeh\u00e4lter weder Fl\u00fcssigkeit noch Schaum, sondern ausschlie\u00dflich Luft (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 7, GA VII 1569). Nach den Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J liegt es auf der Hand, dass sich unter solchen Umst\u00e4nden der Druckausgleich zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter deutlich schneller vollzieht, als wenn im Schaumsammelbeh\u00e4lter \u2013 wie dies regul\u00e4ren und von Prof. Dr. I f\u00fcr seine Untersuchung zutreffend ber\u00fccksichtigten Bedingungen entsprochen h\u00e4tte \u2013 Milch und Milchschaum anstehen w\u00fcrden (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 7, GA VII 1569). W\u00e4hrend des mithin zu Grunde zu legenden Zeitintervalls von etwa 0,5 Sekunden \u2013 welches auf erste Sicht vergleichsweise kurz bemessen erscheinen mag \u2013 kommt es zu einer relevanten Milchr\u00fcckf\u00fchrung unter Ausnutzung des Druckgef\u00e4lles. Zwar hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ebenso wie s\u00e4mtliche Privatgutachter der Parteien die betreffende Milchmenge nicht exakt gemessen. Der Sachverst\u00e4ndige hat jedoch mit Sicherheit ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass unter Beteiligung des Unterdrucks im Luftabscheidebeh\u00e4lter blo\u00df minimalste Milchmengen (von z.B. wenigen Tropfen) angesaugt werden, die im praktischen Betrieb der Luftabscheideranlage g\u00e4nzlich belanglos und deshalb auch rechtlich irrelevant w\u00e4ren (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. ..4\/5, GA VII 1566\/1567). Vielmehr ist nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J sicher davon auszugehen, dass unter Beteiligung des Druckgef\u00e4lles zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter innerhalb der in Rede stehenden ca. 0,5 Sekunden jedenfalls mehrere Liter r\u00fcckverfl\u00fcssigter Milch in der Luftabscheider gesaugt werden, wobei er unter Ber\u00fccksichtigung der von den Beklagten eingewandten unterschiedlichen Querschnitte von Leitungsabschnitt (2a) und R\u00fccklaufleitung und einer (gemittelten) Druckdifferenz von 300 mbar f\u00fcr die Dauer von 0,5 Sekunden als Anhaltswert eine Milchmenge von ca. 2 l benannt hat (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 4\/5, GA VII 1566\/1567). Eine Menge dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung reicht aus, weil das Klagegebrauchsmuster \u2013 wie dargelegt \u2013 keine vollst\u00e4ndige Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters durch Unterdruck verlangt, sondern lediglich fordert, dass f\u00fcr den Milchr\u00fcckfluss \u00fcberhaupt ein Druckgef\u00e4lle zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgenutzt wird. Solches ist auch dann der Fall, wenn lediglich eine erste Teilmenge der im Schaumsammelbeh\u00e4lter wiederverfl\u00fcssigten Milch unter Mithilfe des Unterdrucks in den Luftabscheidebeh\u00e4lter abgeleitet wird und diese Teilmenge nicht v\u00f6llig marginal ist.<\/p>\n<p>Dem Begutachtungsergebnis k\u00f6nnen die Beklagten nicht mit Erfolg entgegenhalten, Prof. Dr. I habe den Milchr\u00fcckfluss nicht gemessen, weil er selbst die MID-Signale f\u00fcr unverwertbar gehalten habe; tats\u00e4chlich komme es auch nicht zu einem Zur\u00fcckflie\u00dfen von Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter, weil der Fl\u00fcssigkeitssensor (14) im Leitungsabschnitt (2a) angeordnet sei und auf jedwede Feuchtigkeit, auch auf Milchschaum, reagiere. Dass die Signale des Fl\u00fcssigkeitssensors nicht verwertbar sind, hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J bei seinen Schlussfolgerungen ber\u00fccksichtigt. Dass der Sensor (14) bereits auf Milchschaum anspricht und das Ventil (19) in der R\u00fccklaufleitung \u00f6ffnet, stellt eine blo\u00dfe Schutzbehauptung der Beklagten dar. Tr\u00e4fe die Einlassung der Beklagten zu, w\u00e4re jedwede R\u00fcckverfl\u00fcssigung von Milchschaum im Sammelbeh\u00e4lter ausgeschlossen, weil der Leitungsabschnitt (2a) dazu dient, aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter Milchschaum in den Schaumsammelbeh\u00e4lter zu saugen, um ihm dort Gelegenheit zur R\u00fcckverfl\u00fcssigung zu geben, damit die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch, sobald ein entsprechender Volumenstand erreicht ist, in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann. Der Sinn und Zweck eines Schaumsammelbeh\u00e4lters verlangt insofern &#8211; wie sogleich noch weiter ausgef\u00fchrt werden wird \u2013 geradezu, dass der Milchschaum in ihm zum Zwecke der Wiederverfl\u00fcssigung zur\u00fcckgehalten wird, was nicht geschehen k\u00f6nnte, wenn jeder durch den Leitungsabschnitt (2a) str\u00f6mende Milchschaum die R\u00fccklaufleitung zum Luftabscheidebeh\u00e4lter hin \u00f6ffnen w\u00fcrde (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 5, 14\/15, GA VII 1567, 1576\/1577).<\/p>\n<p>Unerheblich ist gleichfalls der Einwand der Beklagten, bei jeder Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters falle \u2013 wie sich aus den Messkurven von Prof. Dr. I ergebe \u2013 auch der Unterdruck in der Saugleitung zum Luftabscheidebeh\u00e4lter zusammen, womit die Milchannahme unterbrochen werde und folglich keine Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters w\u00e4hrend der fortgesetzten Milchannahme stattfinden k\u00f6nne, wie es das Anliegen des Klagegebrauchsmusters sei. Diesen \u00dcberlegungen ist bereits im Ansatz zu widersprechen. Schutzanspruch 1 sieht ausdr\u00fccklich nur f\u00fcr die R\u00fccklaufleitung vor, dass sie absperrbar zu sein hat (Merkmal 2.1.). Der Leitungsabschnitt (2a) zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter und Luftabscheidebeh\u00e4lter kann mithin nicht absperrbar sein, weswegen eine absperrbare Ausf\u00fchrung des Leitungsabschnitts (2a) folgerichtig auch lediglich Gegenstand eines Unteranspruchs (sic.: 2) ist. Sofern \u2013 was Schutzanspruch 1 ohne weiteres zul\u00e4sst \u2013 eine Absperrm\u00f6glichkeit f\u00fcr die Vakuumleitung (2a) fehlt, ist es deshalb eine zwangsl\u00e4ufige Folge der Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters, dass \u00fcber ihn und den \u2013 weiterhin offenen \u2013 Leitungsabschnitt (2a) auch der hinter dem Schaumsammelbeh\u00e4lter liegende Luftabscheidebeh\u00e4lter mit entl\u00fcftet wird. Sobald dies geschehen ist, kann es keinen Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter mehr geben, der w\u00e4hrend der Entleerungsphase eine fortgesetzte Milchannahme gew\u00e4hrleistet. F\u00fcr die praktische Handhabung ist dennoch zu bedenken, dass die Bel\u00fcftung des Schaumsammel- und des Luftabscheidebeh\u00e4lters mit zeitlichem Versatz geschieht, welcher der schlichten Tatsache geschuldet ist, dass der Luftabscheidebeh\u00e4lter nicht eigenst\u00e4ndig, sondern \u00fcber den Schaumsammelbeh\u00e4lter und den Leitungsabschnitt (2a) geschieht. F\u00fcr eine gewisse \u00dcbergangszeit bleibt deshalb der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter noch erhalten, was auch die Messungen von Prof. Dr. I und von Prof. Dr. G an der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I best\u00e4tigt haben. W\u00e4hrend dieser Zeitspanne findet eine fortgesetzte Milchannahme bei gleichzeitiger Bel\u00fcftung und Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters statt. Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Milchstrom einem Tr\u00e4gheitsmoment unterliegt, was dazu f\u00fchrt, dass die angesaugte Milch in gewissem Umfang weiterflie\u00dft, wenn der Unterdruck im Luftabscheidebe-h\u00e4lter abgebaut wird. Durch eine entsprechend kurze Entleerungs- und Bel\u00fcftungsphase kann zudem Vorsorge daf\u00fcr getroffen werden, dass nach Schlie\u00dfen des Bel\u00fcftungsventils relativ bald wieder ein neuer Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter aufgebaut wird, der den versiegenden Saugstrom neu antreibt.<\/p>\n<p>bb) Ausf\u00fchrungsform II:<\/p>\n<p>Aus im Wesentlichen denselben Erw\u00e4gungen ist auch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II als Gebrauchsmusterverletzung zu beurteilen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem Zusatzbeh\u00e4lter, der sich zwischen dem oberen Ende des Luftabscheidebeh\u00e4lters und dem als solchen bezeichneten Leitungsabschnitt (2a) befindet, nicht um einen zweiten (nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters unzul\u00e4ssigen) Schaumsammelbeh\u00e4lter. Zwar gibt Schutzanspruch 1 die Volumengr\u00f6\u00dfe des Schaumsammelbeh\u00e4lters nicht vor, so dass prinzipiell auch ein vergleichsweise klein dimensioniertes Gef\u00e4\u00df, wie es mit dem fraglichen Zusatzbeh\u00e4lter vorliegt, als Schaumsammelbeh\u00e4lter anzusprechen sein kann. Entscheidend f\u00fcr eine dahingehende Einordnung ist jedoch die technische Funktion, die einem Schaumsammelbeh\u00e4lter erfindungsgem\u00e4\u00df zugedacht ist. Sie liegt darin, im Milchannahmebetrieb aus dem Luftabscheidebeh\u00e4lter Milchschaum in sich aufzunehmen, und zwar so, dass sich der Schaum im Beh\u00e4lter niederschlagen und verfl\u00fcssigen kann, damit der Schaum als r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch in den Luftabscheider (und von dort weiter in den Sammeltank) abgeleitet werden kann. Diese Milchr\u00fcckf\u00fchrung soll nicht unkontrolliert, sondern gesteuert von statten gehen, weshalb Merkmal 2.1. des Klagegebrauchsmusters vorsieht, dass die R\u00fccklaufleitung, die vom unteren Bereich des Schaumsammelbeh\u00e4lters zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrt, absperrbar zu sein hat. Nur zu bestimmten Zeitpunkten, n\u00e4mlich dann, wenn das Absperrventil der R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet (und der Schaumsammelbeh\u00e4lter entl\u00fcftet) wird, soll ein R\u00fcckfluss der wiederverfl\u00fcssigten Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter m\u00f6glich sein und stattfinden. F\u00fcr den Schaumsammelbeh\u00e4lter bedeutet dies, dass er den Milchschaum und die daraus r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch (dank der absperrbar von R\u00fccklaufleitung) so lange in seinem Inneren beherbergen und an einem unwillk\u00fcrlichen Abfluss in den Luftabscheidebeh\u00e4lter hindern muss, bis die Absperrung in der R\u00fccklaufleitung aufgehoben (und der Schaumsammelbeh\u00e4lter entl\u00fcftet) ist. Eine derartige \u201eLager- und R\u00fcckhaltefunktion\u201c kommt dem Zusatzbeh\u00e4lter der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II ersichtlich nicht zu, weil er mit einer gro\u00df dimensionierten, nicht absperrbaren \u00d6ffnung zum Luftabscheidebe-h\u00e4lter versehen ist, durch die derjenige Milchschaum, der w\u00e4hrend der Milchannahme in den Zusatzbeh\u00e4lter gelangt und sich anschlie\u00dfend an dessen W\u00e4nden verfl\u00fcssigt, kontinuierlich zur\u00fcckstr\u00f6men kann. Dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 5\/6, GA VII 1567\/1568) ist deshalb in seiner Einsch\u00e4tzung zuzustimmen, dass es sich bei dem Zusatzbeh\u00e4lter blo\u00df um einen erweiterten Bereich des Leitungsabschnitts (2a) zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter handelt, was auch deswegen plausibel ist, weil Schutzanspruch 1 keine Vorgaben zur Form der Vakuumleitung macht und der Leitungsabschnitt (2a) von daher auch einen ungleichm\u00e4\u00dfigen Querschnitt aufweisen darf. Um nichts anderes handelt es sich bei dem Zusatzgef\u00e4\u00df oberhalb des Luftabscheidebeh\u00e4lters.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nGenauso wie bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I beruht nach den von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. G dokumentierten Messresultaten zu der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II (Fahrzeug Nr. 1052) auch bei ihr die Milchr\u00fcckf\u00fchrung aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter bei fortgesetzter Milchannahme ma\u00dfgeblich auf einer zwischen den beiden Beh\u00e4ltern herrschenden Druckdifferenz. Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin vom 13.11.2014 geltend gemacht haben, Prof. Dr. G habe \u00fcberhaupt kein Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II untersucht, sondern eine Einzelanfertigung, die praktisch eine dritte Ausf\u00fchrungsform des streitbefangenen Luftabscheiders repr\u00e4sentiere, geht dies fehl. Ausweislich des Gutachtens von Prof. Dr. G (GutA S. 4, GA V 652) haben die Beklagten die Untersuchungsgegenst\u00e4nde eingehend in Augenschein genommen und als solche der beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen identifiziert. Mit Schriftsatz vom 29.06.2009 (S. 9, GA V 790) behaupten die Beklagten auch lediglich, dass sich der untersuchte Milchsammelwagen Nr. 1052 von der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II dadurch unterscheidet, dass er \u2013 wie im Gutachten von Prof. Dr. G zutreffend festgehalten ist (GutA S. 4, GA V 652) &#8211; nicht \u00fcber ein Zusatzgef\u00e4\u00df oberhalb des Luftabscheidebeh\u00e4lters verf\u00fcgt.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nMa\u00dfgeblich ist \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J best\u00e4tigt hat (Anh\u00f6rujngsprotokoll vom 13.11.2014, S. 6, GA VII 1568) &#8211; die vierte Messung von Prof. Dr. G (vgl. GutA Prof. Dr. G S. 5, GA V 653). Sie ber\u00fccksichtigt einen Datenerfassungszeitraum von ca. 100 Sekunden, w\u00e4hrend dem es bei einer (von zwei) \u00d6ffnungsphasen des Ventils (9) im Leitungsabschnitt (2a) zu einem Ansprechen des Fl\u00fcssigkeitssensors (14) und \u2013 dadurch bedingt \u2013 zu einem \u00d6ffnen des Ventils (19) in der R\u00fccklaufleitung (8) kam. Infolge der sich einstellenden Bel\u00fcftung des Schaumsammelbeh\u00e4lters baute sich ein Druckgef\u00e4lle zwischen Luftabscheide- und Schaumsammelbeh\u00e4lter (mit h\u00f6herem Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter) auf, wobei der Maximalwert ca. 370 mbar betrug und eine Druckdifferenz insgesamt f\u00fcr knapp 2 Sekunden aufrechterhalten blieb (GutA Prof. Dr. G S. 7, Anl. 6, 7; GA V 655, 740, 741). Bei der Untersuchung war der Fl\u00fcssigkeitssensor auf die von der Beklagten zu 1. werkseitig voreingestellte Ansprechempfindlichkeit von 1,5 eingerichtet; au\u00dferdem wurde ein Ansaugen von Luftanteilen mit der Milch provoziert, was eine massive Schaumbildung und ein \u00dcberlaufen des Schaumsammelbeh\u00e4lters zur Folge hatte (GutA Prof. Dr. G S. 5, GA V 653).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen die bezeichneten Messbedingungen, namentlich das willk\u00fcrliche Einsaugen erheblicher Luftanteile, die Verl\u00e4sslichkeit der gewonnenen Messresultate nicht in Zweifel. Nach den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. J hat sich zwar mehr Milchschaum gebildet als \u00fcblicherweise; nichts destotrotz hat eine R\u00fcckverfl\u00fcssigung von Milchschaum zu Milch stattgefunden, die aufgrund des herrschenden Druckgef\u00e4lles, wie es Prof. Dr. G gemessen hat, in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckgeleitet worden ist (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 6-7, GA VII 1568-1569).<\/p>\n<p>Die von Prof. Dr. G dokumentierten Messergebnisse verlieren ihre Aussagekraft auch nicht dadurch, dass die Untersuchungen ohne das zum damaligen Zeitpunkt nicht montiert gewesene Zusatzgef\u00e4\u00df oberhalb des Luftabscheidebeh\u00e4lters durchgef\u00fchrt worden sind. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J \u00fcberzeugend dargelegt hat, ist durch das Zusatzgef\u00e4\u00df zwar der Str\u00f6mungswiderstand im Vergleich zu restlichen Leitungsabschnitt (2a) tendenziell vergr\u00f6\u00dfert worden, praktische Bedeutung f\u00fcr die Milchr\u00fcckf\u00fchrung kommt dem jedoch nicht zu (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 7, GA VII 1569).<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDass f\u00fcr die Milchr\u00fcckf\u00fchrung aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter ein Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter verantwortlich ist, wird auch nicht durch das Privatgutachten von Prof. B gem\u00e4\u00df Anlage L 49 ersch\u00fcttert.<\/p>\n<p>Zu den von ihm erhobenen Befunden ist zun\u00e4chst zu bemerken, dass sie auf einer von vornherein untauglichen Versuchsanordnung mit Wasser beruhen, welches \u2013 anders als Milch \u2013 gerade keinen Schaum bildet, womit sich im Schaumsammelbeh\u00e4lter ausschlie\u00dflich Luft (aber kein f\u00fcr die R\u00fcckverfl\u00fcssigung vorgesehener Milchschaum und auch keine Fl\u00fcssigkeit) befunden hat (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014 S. 7, GA VII 1569). Dies ist der Grund daf\u00fcr, dass der aus dem unmittelbar vorhergehenden Saugbetrieb [Ventil (5) ge\u00f6ffnet] resultierende Unterdruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter schlagartig zusammengebrochen ist, was unter regul\u00e4ren Versuchsbedingungen, n\u00e4mlich bei der Anwesenheit von Milchschaum und Milch im Sammelbeh\u00e4lter, nicht der Fall gewesen w\u00e4re (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 7, GA VII 1569). Ferner ber\u00fccksichtigt das Privatgutachten von Prof. B keine intervallm\u00e4\u00dfige Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters, weil der Sensor (14) mangels Schaumbildung nicht angesprochen hat. Soweit die Messresultate des Gutachtens B f\u00fcr den Rechtsstreit \u00fcberhaupt von Belang sein sollten, ist allenfalls derjenige Betriebsmodus von Interesse, bei dem das Bel\u00fcftungsventil (13a) und das Absperrventil (19) in der R\u00fccklaufleitung ge\u00f6ffnet sind, so dass eine Entleerung des Schaumsammelbeh\u00e4lters \u2013 allerdings zum Ende der Milchannahme, d.h. bei F\u00f6rderung der Milchneige \u00fcber die Saugleitung \u2013 stattfinden kann (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 8, GA VII 1570). Bild 4 des Privatgutachtens (Anl. L 49) verzeichnet f\u00fcr den Zeitpunkt der ma\u00dfgeblichen Ventilumschaltung [Ventil (5) schlie\u00dft, Ventil (13a) \u00f6ffnet, Ventil (19) \u00f6ffnet] \u2013 ungef\u00e4hr bei Sekunde 50 \u2013 zwar ein Druckgef\u00e4lle zwischen Schaumsammel- und Luftabscheidebeh\u00e4lter, allerdings mit einem h\u00f6heren Unterdruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter (Anl. L 49, S. 5 oben). Ungeachtet dessen, dass die Aufl\u00f6sung der Messkurve \u00fcber die Zeit vergleichsweise grob ist und schon deshalb keine verl\u00e4sslichen Aussagen \u00fcber die Druckverh\u00e4ltnisse zul\u00e4sst, die sich \u00fcber eine Dauer von wenigen Zehntel Sekunden eingestellt und ver\u00e4ndert haben (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 8, GA VII 1570), ist das von Prof. B angenommene Druckgef\u00e4lle \u2013 wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J \u00fcberzeugend nachgewiesen hat (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 8, GA VII 1570) &#8211; jedenfalls f\u00fcr einen Entleerungszyklus w\u00e4hrend der laufenden Milchannahme &#8211; denkgesetzlich ausgeschlossen. Bei dem gegebenen Rohrleitungsschema wird bei einer \u00d6ffnung des Ventils (13a) zun\u00e4chst der Schaumsammelbeh\u00e4lter und erst \u00fcber diesen der Luftabscheidebeh\u00e4lter entl\u00fcftet. Es ist von daher zwingend, dass zun\u00e4chst der Unterdruck im Schaumsammelbeh\u00e4lter und anschlie\u00dfend der Unterdruck im Luftabscheidebeh\u00e4lter abgebaut wird (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 8, GA VII 1570). Im Luftabscheidebeh\u00e4lter muss daher f\u00fcr eine gewisse Zeit ein h\u00f6herer Unterdruck erhalten bleiben als im Schaumsammelbeh\u00e4lter, was zu der von Prof. Dr. I und Prof. Dr. N beobachteten Druckdifferenz f\u00fchrt, welche die r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter in den Luftabscheidebeh\u00e4lter bef\u00f6rdert. Das umgekehrte Druckgef\u00e4lle, welches Prof. B festgestellt hat, ist allenfalls dadurch erkl\u00e4rlich, dass bereits vor der Sekunde 50 die Milchneige in den Luftabscheidebeh\u00e4lter eingesaugt worden ist, womit ein au\u00dferordentlich hoher Luftanteil in den Schaumsammelbeh\u00e4lter gelangt ist, der beim Ansaugen von blasenfreiem Milchvolumen nicht vorhanden w\u00e4re (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 18\/19, GA VII 1580\/1581).<\/p>\n<p>Zu widersprechen ist gleichfalls der Annahme des Privatgutachters Prof. B (Anlage L 49, S. 5 unten), dass eine druckgetriebene F\u00f6rderung der im Schaumsammelbeh\u00e4lter r\u00fcckverfl\u00fcssigten Milch, weil die R\u00fccklaufleitung unterhalb des Milchspiegels in den Luftabscheidebeh\u00e4lter einm\u00fcndet, umfangreiche Luftmengen in das dortige blasenfreie Milchvolumen eintragen w\u00fcrde. Wie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige Prof. Dr. J \u00fcberzeugend dargelegt hat, besteht die Gefahr eines Lufteintrags \u00fcber die R\u00fccklaufleitung so lange nicht, wie an der Anschlussstelle der R\u00fccklaufleitung am Schaumsammelbeh\u00e4lter ebenfalls ein r\u00fcckverfl\u00fcssigtes Milchvolumen ansteht, wie dies vielleicht nicht beim allerersten, aber bei jedem weiteren Entleerungsvorgang der Fall ist (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 15\/16, 17, GA VII 1577\/1578, 1579), weil in diesem Fall weder \u00fcber den Schaumsammelbeh\u00e4lter noch vom Luftabscheidebeh\u00e4lter her Luft in die R\u00fccklaufleitung eindringen kann. Etwas anderes gilt erst f\u00fcr die Neige der r\u00fcckverfl\u00fcssigten Milch, weil mit ihr druckbedingt auch die \u00fcber der Neige stehende Luft in die R\u00fccklaufleitung und von dort weiter in den Luftabscheidebeh\u00e4lter eingesaugt werden w\u00fcrde (Anh\u00f6rungsprotokoll vom 13.11.2014, S. 18-19, GA VII 1580-1581). Wie oben ausgef\u00fchrt, gen\u00fcgt es f\u00fcr eine Benutzung des Klagegebrauchsmusters jedoch, wenn durch Unterdruck lediglich eine erste (nicht v\u00f6llig unbedeutende) Teilmenge r\u00fcckverfl\u00fcssigter Milch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter bef\u00f6rdert wird, was ohne einen unzul\u00e4ssigen Eintrag von Luft in das Milchvolumen des Abscheidebeh\u00e4lters m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Den Beklagten steht kein die Rechtswidrigkeit ihrer Benutzungshandlungen ausschlie\u00dfendes privates Vorbenutzungsrecht (\u00a7 13 Abs. 3 GebrMG, \u00a7 12 PatG) zu, weil sie am Priorit\u00e4tstag des Klagegebrauchsmusters nicht im Besitz der gesch\u00fctzten Erfindung waren.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie auf eine Anmeldung vom 6. Februar 1988 zur\u00fcckgehende deutsche Patentschrift 38 03 572 (Anl. L 3) zeigt einen Luftabscheider, dessen Luftabscheidebeh\u00e4lter aus einem oberen Teil (1) und aus einem unteren Teil (2) besteht, die durch einen verengten Abschnitt miteinander verbunden sind. Au\u00dferhalb des Abscheidebeh\u00e4lters ist ein Schaumsammelbeh\u00e4lter (9) angeordnet. Der Schaumsammelbeh\u00e4lter wird \u00fcber die Leitung (18), der Luftabscheidebeh\u00e4lter \u00fcber die Leitung (10) evakuiert. Beim Ansaugen aus dem oberen Teil des Luftabscheidebeh\u00e4lters in die Leitung (10) gelangter Milchschaum wird im Schaumsammelbeh\u00e4lter gesammelt und kann nach der R\u00fcckverfl\u00fcssigung durch die R\u00fccklaufleitung (11) in den unteren Teil des Luftabscheidebeh\u00e4lters flie\u00dfen. Die Beklagten r\u00e4umen selbst ein, dass die R\u00fccklaufleitung dieser Vorrichtung nicht absperrbar ist und die Entgegenhaltung auch keine Bel\u00fcftung zum Abbau des Unterdrucks offenbart; die verfl\u00fcssigte Milch wird allein durch die Schwerkraft und nicht durch ein Druckgef\u00e4lle aus dem Schaumsammel- in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcckf\u00fchrt. Das unterscheidet diese \u00e4ltere Ausf\u00fchrungsform vom Gegenstand des Klagegebrauchsmusters.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie in der \u00dcbersichtsdarstellung zum Zulassungsschein Nr. 1.32.2.-3265.AAE-HLW AAE der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt O und P vom 18. Juni 1980 dargestellte Messanlage \u201eQ \u201c (Anl. L 4 B 6) arbeitet nach demselben Funktionsprinzip. Der Luftabscheider besteht aus einem \u00fcber eine Leitung (15) von einer Vakuumpumpe (14) mit Unterdruck beaufschlagbaren Luftabscheidebeh\u00e4lter (3), in dessen oberen Bereich eine Saugleitung (7, 79) f\u00fcr die von einem Lieferanten anzunehmende Milch einm\u00fcndet und von dessen unterem Bereich eine F\u00f6rderleitung (10, 78) zum Sammeltank ausgeht, die eine gegen den Unterdruck der Vakuumpumpe (14) arbeitende F\u00f6rderpumpe (19) aufweist. In der Leitung zwischen Luftabscheidebeh\u00e4lter und Vakuumpumpe sind zwei Schaumsammelbeh\u00e4lter (11, 16) angeordnet, wobei vom unteren Bereich des ersten Schaumsammelbeh\u00e4lters (11) eine zum Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrende R\u00fccklaufleitung (12) ausgeht, die den Leitungsabschnitt zwischen dem Luftabscheidebeh\u00e4lter und dem ersten Schaumabscheidebeh\u00e4lter \u00fcberbr\u00fcckt. Die vom Luftabscheidebeh\u00e4lter ausgehende und zur Vakuumpumpe f\u00fchrende Leitung m\u00fcndet mit ihrem ersten Leitungsabschnitt in den oberen Bereich des ersten Schaumsammelbeh\u00e4lters (11) und in ihrer Weiterf\u00fchrung in den oberen Bereich des zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lters. Die R\u00fccklaufleitung ist nicht absperrbar, und eine vom zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter wegf\u00fchrende R\u00fccklaufleitung ist nicht vorgesehen (vgl. BPatG, Anl. L 34, S. 17\/18 und Anl. L 18, S. 12\/13). Gelangt \u2013 etwa durch das Abschalten der Vakuumpumpe \u2013 Luft in den oberen Schaumsammelbeh\u00e4lter, kann die dort gesammelte Milch nicht in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fccklaufen, weil eine R\u00fccklaufleitung fehlt. Hat sich der Abbau des Unterdrucks bis in den unteren Schaumsammelbeh\u00e4lter (11) fortgesetzt, erreicht er durch die verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig weit bemessene Vakuum-Verbindungsleitung gleichzeitig auch den Luftabscheidebeh\u00e4lter, so dass eine Bel\u00fcftung den Unterdruck im gesamten System beseitigt und die Milch im Gegensatz zum Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ausschlie\u00dflich unter der Einwirkung der Schwerkraft aus dem unteren Schaumsammelbeh\u00e4lter \u00fcber die R\u00fccklaufleitung in den Luftabscheidebeh\u00e4lter zur\u00fcck gelangt. Dies haben die Beklagten auf S. 15 ihres Schriftsatzes vom 3. November 2003 in Abschnitt C. (GA II 297) auch einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nNichts anderes gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform gem\u00e4\u00df den Anl. L 5 bis L 9, die nach dem Vorbringen der Beklagten mit einem zus\u00e4tzlichen Bel\u00fcftungsventil am Schaumsammelbeh\u00e4lter ausger\u00fcstet worden ist, das die Anlage abschaltet, wenn die Identifikations-Nummer des Lieferanten nicht eingegeben wird. Eine Bel\u00fcftung w\u00e4hrend eines Milchsammelvorgangs ist mit diesem Ventil nicht m\u00f6glich, weil ohne die Identifikations-Nummer des Lieferanten der Ansaugvorgang erst gar nicht beginnt und nach deren Eingeben abl\u00e4uft, ohne dass das Bel\u00fcftungsventil nochmals in Funktion tritt. Wird es bet\u00e4tigt, hat die Milch aus dem bisherigen Sammelvorgang den Luftabscheider passiert und ist auch die im Schaumsammelbeh\u00e4lter r\u00fcckverfl\u00fcssigte Milch abgeflossen, was aufgrund der im Normalbetrieb herrschenden einheitlichen Druckverh\u00e4ltnisse im gesamten Leitungssystem durch die Schwerkraft geschieht. Sofern bei Bet\u00e4tigen des zus\u00e4tzlichen Ventils die Anlage noch mit Milch gef\u00fcllt sein sollte, gilt dasselbe wie f\u00fcr die vorstehend unter 2. abgehandelte Ausf\u00fchrungsform; der gro\u00dfe Durchmesser der Leitungsverbindung zwischen Schaumsammelbeh\u00e4lter (11) und Luftabscheidebeh\u00e4lter f\u00fchrt zu einem augenblicklichen Ansteigen des Luftdruckes auch im Luftabscheidebeh\u00e4lter.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDasselbe gilt f\u00fcr die in Anl. L 10 beschriebene Variante der Ausbaustufe 03, die mit einem Tastschalter \u201eVakuumabbruch\u201c versehen worden ist, den der Fahrer bei \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Schaumbildung bet\u00e4tigen konnte, um den Schaumsammelbeh\u00e4lter zu entl\u00fcften; sie entspricht im \u00dcbrigen der zu 2. abgehandelten Ausf\u00fchrungsform.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nAuch die in den Anlagen L 12 \u2013 L 15 beschriebene Ausf\u00fchrungsform mit R\u00fcckschlagventil in der R\u00fccklaufleitung arbeitet nach demselben Funktionsprinzip. Nach dem Vorbringen der Beklagten erm\u00f6glicht das R\u00fcckschlagventil ein Absperren der R\u00fccklaufleitung, um ein Ansaugen von Milch \u00fcber die R\u00fccklaufleitung zu vermeiden; au\u00dferdem soll statt bisher zweier Schaumsammelbeh\u00e4lter nur noch ein einziger vorgesehen sein. Ma\u00dfnahmen, um die Fortsetzung des Druckanstieges bis in den Schaumsammelbeh\u00e4lter zu verhindern oder wenigstens zu verz\u00f6gern und so ein zum R\u00fccksaugen der Milch aus dem Schaumsammelbeh\u00e4lter nutzbares Druckgef\u00e4lle zu erzeugen, etwa ein zeitweises Absperren der Vakuumleitung, sind nicht vorgesehen. Auch hier f\u00fchrt das Bel\u00fcften der Anlage, das nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten routinem\u00e4\u00dfig stattfindet, nachdem ein F\u00fchler gegen Ende des Sammelvorgangs festgestellt hat, dass kein kontinuierlicher Milchfluss mehr herrscht, anders als beim Gegenstand des Klagegebrauchsmusters vorgesehen, zu einem Durchschlagen des Druckabbaus auf das gesamte System; auch das haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 3. November 2003 unter Hinweis auf die Ergebnisse des Privatgutachtens von Prof. B einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>6.<br \/>\nDie Zeichnung Nr. A 300 37 150 (\u201eEntleerung der Messanlage mit Luft bei Reinigung\u201c, Anl. L 16) zeigt eine Milchsammelanlage, die nach einem Prinzip arbeitet, wie es der vorstehend zu 2. er\u00f6rterten Anlage \u201eQ \u201c zugrunde liegt, und die einen Luftabscheidebeh\u00e4lter mit zwei nachgeschalteten Schaumsammelbeh\u00e4ltern aufweist. Die dargestellte Arbeitsweise betrifft nicht den Einsatz der Anlage w\u00e4hrend des Milchsammelvorgangs, sondern zeigt den Str\u00f6mungsweg, den die Reinigungsfl\u00fcssigkeit durch das Leitungssystem nimmt. Um die Anlage mittels Luft-\u00dcberdruck von der Reinigungs- und Desinfektionsfl\u00fcssigkeit zu leeren, ist in der oben quer verlaufenden Leitung am rechten Ende eine Bel\u00fcftungs\u00f6ffnung vorgesehen, die durch ein Ventil absperrbar ist. Die besagte Leitung steht mit dem zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter zumindest in Verbindung. Die besagte Bel\u00fcftung dient nicht dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Zweck, ein Unterdruckgef\u00e4lle aufzubauen, das es erm\u00f6glicht, dass der im Luftabscheidebeh\u00e4lter zun\u00e4chst fortbestehende Unterdruck ein R\u00fccksaugen der im Schaumsammelbeh\u00e4lter angesammelten verfl\u00fcssigten Milch erm\u00f6glicht, sondern steht ausschlie\u00dflich im Zusammenhang mit dem Reinigungsvorgang. Die Bel\u00fcftung wirkt auch zun\u00e4chst nur mit dem zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter zusammen, der aber seinerseits gerade nicht die technischen Merkmale aufweist, die f\u00fcr den in Merkmal 2 beschriebenen einzigen Schaumsammelbeh\u00e4lter gem\u00e4\u00df der klagegebrauchsmustergesch\u00fctzten Erfindung charakteristisch sind; er weist keine R\u00fccklaufleitung auf (vgl. BPatG, a.a.O., S. 18\/19) bzw. seine R\u00fccklaufleitung f\u00fchrt nicht zum Luftabscheidebeh\u00e4lter, sondern nur in den ersten Schaumsammelbeh\u00e4lter, aus dem die verfl\u00fcssigte Milch mangels R\u00fccklaufleitung nicht in den Luftabscheidebeh\u00e4lter gelangen und auch nicht der volumetrischen Messung zugef\u00fchrt werden kann. Ein Ansaugen der aus dem zweiten Schaumsammelbeh\u00e4lter kommenden Milch durch die Vakuumleitung und den ersten Schaumsammelbeh\u00e4lter hindurch in den Luftabscheidebeh\u00e4lter w\u00e4re auch nicht m\u00f6glich. Die Beklagten behaupten zwar, sie h\u00e4tten f\u00fcr diese Ausf\u00fchrungsform sp\u00e4testens seit dem 7. Mai 1996 nur noch einen einzigen Schaumsammelbeh\u00e4lter benutzt, es wird aber nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt und ist auch nicht zu erkennen, wo sich bei dieser Ausf\u00fchrungsform die das R\u00fcckschlagventil aufweisende R\u00fccklaufleitung befunden haben soll.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Dass die Beklagten, weil sie der Vorschrift des \u00a7 11 GebrMG zuwider die technische Lehre des Klagegebrauchsmuster benutzt haben, der Kl\u00e4gerin nach den \u00a7\u00a7 24 Abs. 2, 24b GebrMG, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz verpflichtet sind, ergibt sich aus den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im Abschnitt IV der dortigen Entscheidungsgr\u00fcnde (S. 26\u201328 des Urteilsumdrucks), die hier sinngem\u00e4\u00df gelten und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Mit Blick auf die Beklagten zu 1. und 3. sind die Anspr\u00fcche klarstellend auf solche Handlungen zu beschr\u00e4nken, die bis zum Ende der Schutzdauer vorgefallen sind, hinsichtlich des Beklagten zu 2. auf solche Handlungen bis zu seiner Abberufung als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer (Senat, InstGE 10, 129 \u2013 Druckerpatrone II). F\u00fcr die Dauer der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters war au\u00dferdem ein Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch gerechtfertigt (\u00a7\u00a7 24 Abs. 1, 24a GebrMG), dessen Erledigung mithin festzustellen ist. Da nicht ersichtlich ist, dass die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1. Besitz oder Eigentum an den schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden gehabt haben, war der Vernichtungsanspruch allerdings blo\u00df gegen\u00fcber der Beklagten zu 1. gegeben (Senat, InstGE 10, 129 \u2013 Druckerpatrone II).<\/p>\n<p>VI.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sie erfasst s\u00e4mtliche Rechtsz\u00fcge (einschlie\u00dflich des Revisionsverfahrens) und ber\u00fccksichtigt, dass die Klage lediglich wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters Erfolg hat, das im Vergleich zum Klagepatent mit einer deutlich k\u00fcrzeren Schutzdauer versehen ist.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2321 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 4. 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