{"id":4439,"date":"2014-06-12T17:00:43","date_gmt":"2014-06-12T17:00:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4439"},"modified":"2016-05-09T09:41:39","modified_gmt":"2016-05-09T09:41:39","slug":"2-u-5813-zahnaerztliche-repositionierungsvorrichtung-und-schablone","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4439","title":{"rendered":"2 U 58\/13 &#8211; Zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung und Schablone"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2193<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 12. Juni 2014, Az. 2 U 58\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2288\">4b O 13\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 4. Juli 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 143 XXX B1 (nachfolgend: Klagepatent), dessen eingetragene Inhaberin sie ist, auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich auf R\u00fcckruf und Vernichtung in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 29. November 1999 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t dreier US-Patentschriften vom 30. November 1998, vom 4. Dezember 1998 sowie vom 16. Februar 1999 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 10. August 2011 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 699 43 6XX.Y gef\u00fchrt wird, ist in Kraft. \u00dcber den durch die Beklagte zu 1) mit einem patentanwaltlichen Schriftsatz vom 9. Mai 2012 gegen die Erteilung des Klagepatents eingelegten Einspruch hat das Europ\u00e4ische Patentamt noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eB\u201c (\u201eB\u201c). Sein durch die Kl\u00e4gerin allein geltend gemachter Patentanspruch 1 ist wie folgt formuliert:<\/p>\n<p>\u201eIn combination:<\/p>\n<p>a dental repositioning appliance (105) comprising an elastic polymeric shell having tooth receiving cavities removably placeable over at least one dental feature wherein the appliance is configured to engage an attachment device (100) mountable on the dental feature when the appliance is positioned over the dental feature to enable the repositioning appliance (105) to apply force to reposition the teeth from their current configuration; and,<\/p>\n<p>a template fabricated from a mould of a patient\u2019s actual tooth configuration, for forming on a target tooth an attachment device (100) to anchor said dental repositioning appliance (105) in place on a patient\u2019s teeth to enable the repositioning appliance to apply force to reposition the teeth from their current configuration, the template having a cavity (401) conforming to a portion of the surface of the target tooth and a receptacle (302) to receive polymerisable material (400) to form the attachment device, wherein the template is of a design which is unsuitable for said repositioning appliance or is of a configuration which differs from the tooth configuration of said repositioning appliance.\u201d<\/p>\n<p>Nach der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 5a vorgelegten \u00dcbersetzung weist Patentanspruch 1 folgende Fassung auf:<\/p>\n<p>\u201eIn Kombination:<\/p>\n<p>eine zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung (105), die eine elastische Schale aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne umfasst, die wieder entfernbar auf mindestens einer Zahnanordnung aufbringbar ist, wobei die Vorrichtung konfiguriert ist, um ein Befestigungsmittel (100), das an der Zahnanordnung befestigbar ist, aufzunehmen, wenn die Vorrichtung \u00fcber der Zahnanordnung positioniert wird, damit die Repositionierungsvorrichtung (105) eine Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu repositionieren; und<\/p>\n<p>eine Schablone, die ausgehend von einem Abdruck der tats\u00e4chlichen Zahnkonfiguration eines Patienten hergestellt wurde, um an einem Ziel-Zahn ein Befestigungsmittel (100) anzuformen, um die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung an einem Ort am Zahn des Patienten zu verankern, damit die Repositionierungsvorrichtung Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu positionieren, wobei die Schablone eine Kavit\u00e4t (401), die mit einem Teil der Oberfl\u00e4che des Ziel-Zahns \u00fcbereinstimmt und eine Aufnahme (302) zum Aufnehmen polymerisierbaren Materials (400) zur Ausbildung des Befestigungsmittels aufweist, und die Schablone eine Form aufweist, die entweder als die Repositionierungsvorrichtung ungeeignet ist, oder eine Konfiguration hat, die sich von der Zahnkonfiguration der Repositionierungsvorrichtung unterscheidet.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1, 7 und 16 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 stellt nach der Klagepatentbeschreibung einen Zahn eines Patienten dar, an dem ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Befestigungsmittel angeklebt ist.<\/p>\n<p>In Figur 7 ist ein beispielhaftes keilf\u00f6rmiges Befestigungsmittel der vorliegenden Erfindung in Kombination mit einer zahn\u00e4rztlichen Positioniervorrichtung gezeigt, in dem Kavit\u00e4ten bzw. Hohlr\u00e4ume zum wieder entfernbaren Aufnehmen des Befestigungsmittels ausgebildet sind.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich zeigt Figur 16 eine Schablone f\u00fcr mehrere Z\u00e4hne mit einem Griff zum Einsatz bei einer Insitu-Ausbildung von Befestigungsmitteln.<\/p>\n<p>Wie aus der vorstehend eingeblendeten Abbildung zu ersehen ist, weist die Schablone Aufnahmekavit\u00e4ten (401) f\u00fcr Z\u00e4hne sowie Aufnahmen (302) zum Aufnehmen des polymerisierbaren Materials (400) zur Ausbildung des Befestigungsmittels (100) auf.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2) und die Beklagte zu 3) sind, stellt her, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung \u201eC\u201c durchsichtige Zahnkappen bzw. Zahnschienen und Schablonen (zusammen nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Bei den Zahnschienen handelt es sich um Repositionierungsvorrichtungen mit einer elastischen Schale aus einem Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne, die wieder entfernbar auf einer Zahnanordnung aufbringbar sind. W\u00e4hrend die Zahnschienen ein Befestigungsmittel aufnehmen k\u00f6nnen, stellen die Schablonen einen Negativabdruck der tats\u00e4chlichen Zahnanordnung eines jeweiligen Patienten dar. Mit Hilfe der Schablonen soll der Zahnarzt ein oder mehrere Befestigungsmittel an vorbestimmte Z\u00e4hne kleben.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Zahnschiene verdeutlichen die nachfolgend verkleinert eingeblendeten, der Klageschrift entnommenen Fotografien:<\/p>\n<p>Hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung, hilfsweise um die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz sowie um eine Aussetzung des Rechtstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den durch die Beklagte zu 1) gegen die Erteilung des Klagepatents erhobenen Einspruch gebeten haben, haben geltend gemacht: Das Klagepatent werde sich sowohl unter den Gesichtspunkten der mangelnden Neuheit und des Fehlens einer erfinderischen T\u00e4tigkeit, als auch in Bezug auf das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung sowie einer unzureichenden Offenbarung im Einspruchsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen. Bei der Beurteilung der Schutzf\u00e4higkeit sei insbesondere zu ber\u00fccksichtigen, dass der streitgegenst\u00e4ndliche Anspruch eine Reihe nicht schutzbereichsbestimmender Merkmale aufweise, die folglich auch nicht zur Abgrenzung gegen\u00fcber dem Stand der Technik herangezogen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 4. Juli 2013 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf in der Hauptsache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung f\u00e4lligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 3), zu unterlassen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland ein System zur Repositionierung einer Zahnanordnung herzustellen, anzubieten und\/oder in Verkehr zu bringen, das die folgende Kombination aufweist:<\/p>\n<p>eine zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung, die eine elastische Schale aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne umfasst, die wieder entfernbar auf mindestens einer Zahnanordnung aufbringbar ist, wobei die Vorrichtung konfiguriert ist, um ein Befestigungsmittel, das an der Zahnanordnung befestigbar ist, aufzunehmen, wenn die Vorrichtung \u00fcber der Zahnanordnung positioniert wird, damit die Repositionierungsvorrichtung eine Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu repositionieren; und<\/p>\n<p>eine Schablone, die ausgehend von einem Abdruck der tats\u00e4chlichen Zahnkonfiguration eines Patienten hergestellt wurde, um an einem Ziel-Zahn ein Befestigungsmittel anzuformen, um die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung an einem Ort am Zahn des Patienten zu verankern, damit die Repositionierungsvorrichtung Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu positionieren, wobei die Schablone die Kavit\u00e4t, die mit einem Teil der Oberfl\u00e4che des Ziel-Zahns \u00fcbereinstimmt und eine Aufnahme zum Aufnehmen polymerisierbaren Materials zur Ausbildung des Befestigungsmittels aufweist, und die Schablone eine Form aufweist, die entweder als die Repositionierungsvorrichtung ungeeignet ist, oder eine Konfiguration hat, die sich von der Zahnkonfiguration der Repositionierungsvorrichtung unterscheidet.<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1. beschriebenen Handlungen seit dem 10.09.2011 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben zu b) Kopien von Rechnungen, hilfsweise von Lieferscheinen vorzulegen hat und<\/p>\n<p>wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten \u00fcbernehmen und ihn erm\u00e4chtigen, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,<\/p>\n<p>1. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen, unter Ziffer I. 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten, oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuh\u00e4nder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre \u2013 der Beklagten zu 1) \u2013 Kosten herauszugeben;<\/p>\n<p>2. die vorstehend unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 10.09.2011 in Verkehr gebrachten Erzeugnissen gegen\u00fcber gewerblichen Abnehmer zur\u00fcckzurufen, in dem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, dar\u00fcber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Patents EP 1 143 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse unterbreitet wird und den Abnehmern f\u00fcr den Fall der R\u00fcck\u00fcbertragung eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der \u00dcbertragungskosten f\u00fcr die R\u00fcck\u00fcbertragung zugesagt wird, sowie die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtend sind, der Kl\u00e4gerin s\u00e4mtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 10.09.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Da die angegriffene Ausf\u00fchrungsform unstreitig von s\u00e4mtlichen Merkmalen des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache, st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Schadensersatz, Vernichtung sowie R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen zu. F\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits bestehe keine Veranlassung. Insbesondere k\u00f6nnten die Beklagten nicht mit Erfolg den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung erheben, da die ma\u00dfgebliche PCT-Anmeldung nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt worden sei. Aus diesem Grund k\u00f6nne das Landgericht nicht selbstst\u00e4ndig pr\u00fcfen, ob das Vorbringen der Beklagten den Einwand der unzul\u00e4ssigen Erweiterung trage. Dar\u00fcber hinaus lasse sich eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs wegen fehlender Neuheit nicht feststellen, wobei die Beklagten die Entgegenhaltung US 5,242,304 (Entgegenhaltung D 2 im Einspruchsverfahren) auch lediglich in englischer Sprache vorgelegt h\u00e4tten. Schlie\u00dflich werde die durch Patentanspruch 1 beanspruchte Erfindung in der Klagepatentschrift unter Ber\u00fccksichtigung der Patentbeschreibung und der Ausf\u00fchrungsbeispiele auch hinreichend offenbart.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Aussetzung des Rechtsstreits weiter.<\/p>\n<p>Sie wiederholen und erg\u00e4nzen ihr erstinstanzliches Vorbringen und machen geltend: Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Verfahren um ein sogenanntes \u201eIndirect Bonding-Verfahren\u201c handele, das in der Kieferorthop\u00e4die seit Jahrzehnten zum etablierten Stand der Technik geh\u00f6re. Zudem habe das Landgericht eine Pr\u00fcfung der von den Beklagten geltend gemachten unzul\u00e4ssigen Erweiterung unter Verweis auf die lediglich in englischer Sprache vorgelegte ma\u00dfgebliche PCT-Anmeldung verweigert, obwohl ein Vergleich der Anspruchsmerkmale mit der betreffenden Offenbarung auch g\u00e4nzlich ohne Kenntnis der englischen Sprache m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, da einzelne, in Patentanspruch 1 zu findende Begriffe keinerlei St\u00fctze in der Beschreibung f\u00e4nden.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent auszusetzen und nach Widerruf des Patents das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht die Beklagten wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz und die Beklagte zu 1) zus\u00e4tzlich zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung verurteilt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft verbesserte Systeme und Verfahren zum (wieder entfernbaren) Befestigen einer zahn\u00e4rztlichen Positionierungsvorrichtung an den Zahnanordnungen eines Patienten bei einer kieferorthop\u00e4discher Behandlung.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, dienen kieferorthop\u00e4dische Behandlungen unter anderem dazu, falsch ausgerichtete Z\u00e4hne, etwa aus kosmetischen Gr\u00fcnden oder zur Verbesserung der Bissformen, zu repositionieren. Die zu diesem Zweck herk\u00f6mmlicherweise zum Einsatz kommenden Zahnspangen w\u00fcrden beispielsweise sogenannte Brackets, B\u00e4nder und Drahtb\u00f6gen umfassen, wobei die Brackets und B\u00e4nder unter Verwendung eines geeigneten Materials an den Z\u00e4hnen des Patienten angeklebt w\u00fcrden. Ein Drahtbogen verbinde die Brackets miteinander und \u00fcbe Kr\u00e4fte auf sie aus, um die Z\u00e4hne im Verlauf der Zeit zu bewegen.<\/p>\n<p>Derartige Systeme seien zwar wirksam, w\u00fcrden aber nicht nur zahlreiche Termine bei einem Kieferorthop\u00e4den erforderlich machen, sondern seien f\u00fcr den Patienten zudem auch unansehnlich und unbequem. Zudem werde die Reinigung der Z\u00e4hne durch die Drahtb\u00f6gen erschwert.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik, beispielsweise in der US 5,975,893 sowie der WO 98\/58596, werde daher der Einsatz elastischer Positioniervorrichtungen zum Ausrichten der Z\u00e4hne vorgeschlagen. Derartige Vorrichtungen w\u00fcrden eine d\u00fcnne H\u00fclle aus einem elastischen, sich an die Z\u00e4hne des Patienten anpassenden Material umfassen. Da das Material zur urspr\u00fcnglichen Zahnanordnung geringf\u00fcgig versetzt sei, w\u00fcrden die Z\u00e4hne bei einer Wiederholung des Vorgangs mit aufeinanderfolgenden, neue Zahnstellungen enthaltenden Vorrichtungen schlie\u00dflich \u00fcber eine Reihe von Zwischenstellungen in eine gew\u00fcnschte abschlie\u00dfende Position bewegt.<\/p>\n<p>Derartige Polymer-Positioniervorrichtungen k\u00f6nnten nicht nur einfach angewendet werden, sondern b\u00f6ten aufgrund ihrer Transparenz zugleich auch ein verbessertes kosmetisches Erscheinungsbild. Dar\u00fcber hinaus \u00fcbten sie aufgrund ihrer Steifigkeit erhebliche Kr\u00e4fte auf die Z\u00e4hne aus. Die Verankerungs- und Repositionier-F\u00e4higkeiten wieder entfernbarer elastischer Positioniervorrichtungen w\u00fcrden jedoch unter anderem von den physischen Merkmalen und der Anordnung bzw. der Stellung der Z\u00e4hne des Patienten abh\u00e4ngen. Au\u00dferdem sei es bei schalenf\u00f6rmigen elastischen Polymer-Positioniervorrichtungen schwierig, bestimmte Kr\u00e4fte, etwa zum Herausziehen oder Anheben eines Zahns relativ zum Kiefer, auf einzelne Z\u00e4hne auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Ausgehend von dem in der Klagepatentschrift zitierten Stand der Technik, der sieben weitere US-Patentschriften umfasst, liegt dem Klagepatent die Aufgabe zu Grunde, ein System von Zahnkorrekturvorrichtungen bereitzustellen, mit dem erforderliche Kr\u00e4fte, insbesondere Auszieh- und Rotationskr\u00e4fte und andere gerichtete Kr\u00e4fte in gew\u00fcnschten Richtungen auf ausgew\u00e4hlte Z\u00e4hne zu bestimmten Zeiten w\u00e4hrend der Behandlung ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus sollen die Kosten f\u00fcr kieferorthop\u00e4dische Behandlungen reduziert werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Kombination einer zahn\u00e4rztlichen Repositionierungsvorrichtung (105) und einer Schablone.<\/p>\n<p>2. Die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung (105)<\/p>\n<p>a) umfasst eine elastische Schale aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne,<\/p>\n<p>b) ist wieder entfernbar auf mindestens einer Zahnanordnung aufbringbar,<\/p>\n<p>c) ist konfiguriert, um ein Befestigungsmittel (100), das an der Zahnanordnung befestigbar ist, aufzunehmen, wenn die Vorrichtung \u00fcber der Zahnanordnung positioniert wird, damit die Repositionierungsvorrichtung (105) eine Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu repositionieren.<\/p>\n<p>3. Die Schablone<\/p>\n<p>a) wurde ausgehend von einem Abdruck einer tats\u00e4chlichen Zahnkonfiguration eines Patienten hergestellt,<\/p>\n<p>(1) um einem Ziel-Zahn ein Befestigungsmittel (100) anzuformen,<\/p>\n<p>(2) um die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung (105) an einem Ort am Zahn des Patienten zu verankern<\/p>\n<p>(3) und um mit der Repositionierungsvorrichtung (105) eine Kraft zur Repositionierung der Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu erreichen;<\/p>\n<p>b) weist eine Kavit\u00e4t (401) auf, die mit einem Teil der Oberfl\u00e4che des Ziel-Zahns \u00fcbereinstimmt;<\/p>\n<p>c) weist eine Aufnahme (302) zum Aufnehmen des polymerisierbaren Materials (400) zur Ausbildung des Befestigungsmittels (100) auf;<\/p>\n<p>d) weist eine Form auf, die entweder als Repositionierungsvorrichtung (105) ungeeignet ist,<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>hat eine Konfiguration, die sich von der Zahnkonfiguration der Repositionierungsvorrichtung (105) unterscheidet.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 kn\u00fcpft somit an die Erkenntnis an, dass die eigenen Zahnfl\u00e4chen eines Patienten h\u00e4ufig nicht ausreichen, um eine zufriedenstellende Verankerung einer Positioniervorrichtung zu gew\u00e4hrleisten. Aus diesem Grund sollen an im Voraus ausgew\u00e4hlten Befestigungspunkten an den Z\u00e4hnen Befestigungsmittel angebracht werden, die nicht nur die Verankerung der Positioniervorrichtungen verbessern, sondern zugleich die \u00dcbertragung anderer, ohne diese Befestigungsmittel nicht \u00fcbertragbarer Kr\u00e4fte erm\u00f6glichen (vgl. Anlage K 5a, S. 4, letzter Absatz = Anlage K 5, Abschnitt [0016]).<\/p>\n<p>Daf\u00fcr ist es notwendig, dass das am Zahn angeordnete Befestigungsmittel derart mit der Repositionierungsvorrichtung in Eingriff gelangt, dass neben der Verankerung auch eine hinreichende Kraft\u00fcbertragung m\u00f6glich ist. Entsprechend sieht Merkmal 2. lit. c) vor, dass die Repositionierungsvorrichtung so konfiguriert (\u201eeingerichtet\u201c) sein soll, dass sie in der Lage ist, ein an der Zahnanordnung befestigbares Befestigungsmittel aufzunehmen, damit die Repositionierungsvorrichtung eine die Repositionierung der Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration erm\u00f6glichende Kraft aus\u00fcben kann. Zwar weisen die Beklagten zu Recht darauf hin, dass es sich bei Letzterem um eine Zweckangabe handelt. Dies bedeutet aber nicht, dass diese keine schutzbereichsbestimmende Funktion hat. Vielmehr beschreibt sie die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Ausgestaltung der in Merkmal 2 lit. c) genannten Aufnahmem\u00f6glichkeit f\u00fcr das Befestigungsmittel mittelbar (vgl. BGH, GRUR 2009, 837 &#8211; Bauschalungsst\u00fctze; BGH, GRUR 2006, 923 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage; Schulte\/Rinken\/ K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Aufl., \u00a7 14 Rz. 84). Damit das Befestigungsmittel die ihm zugewiesene Aufgabe, die Repositionierungsvorrichtung hinreichend zu verankern und eine Kraft\u00fcbertragung zu erm\u00f6glichen, wahrnehmen kann, reicht es nicht, dass sie in irgendeiner Form in der Repositionierungsvorrichtung aufgenommen wird. Die Aufnahme muss vielmehr konstruktiv so gestaltet sein, dass bei gleichzeitiger Verankerung der Repositionierungsvorrichtung eine die Repositionierung der Z\u00e4hne erm\u00f6glichende Kraft \u00fcbertragen werden kann.<\/p>\n<p>Damit eine optimale Kraft\u00fcbertragung gew\u00e4hrleistet wird, muss das Befestigungsmittel an einem ganz bestimmten Befestigungspunkt angebracht werden, denn nur so kann es als Wirkpunkt dienen (vgl. Anlage K 5a, S. 9, zweiter Absatz = Anlage K 5, Abschnitt [0026]), der die gew\u00fcnschte Kraft\u00fcbertragung f\u00fcr die Repositionierung der Z\u00e4hne erm\u00f6glicht. Eine solche, m\u00f6glichst exakte Positionierung der Befestigungsmittel soll durch die den Gegenstand der Merkmalsgruppe 3 bildende und in Kombination mit der Repositionierungsvorrichtung beanspruchte Schablone sichergestellt werden.<\/p>\n<p>Die Schablone wird in Patentanspruch 1 dahingehend n\u00e4her beschreiben, dass sie (1) von einem Abdruck einer tats\u00e4chlichen Zahnkonfiguration eines Patienten hergestellt wurde, (2) eine zum Teil mit der Oberfl\u00e4che des Ziel-Zahns \u00fcbereinstimmende Kavit\u00e4t aufweist, (3) \u00fcber eine Aufnahme zum Aufnehmen des polymerisierbaren Materials zur Ausbildung des Befestigungsmittels verf\u00fcgt und (4) entweder eine Form aufweist, die sie als Repositionierungsvorrichtung ungeeignet erscheinen l\u00e4sst oder eine andere Zahnkonfiguration als die Repositionierungsvorrichtung aufweist.<\/p>\n<p>Damit die Schablone die ihr zugewiesene Funktion wahrnehmen kann, muss sie nicht nur ausgehend von einem Abdruck der tats\u00e4chlichen Zahnkonfiguration des Patentienten hergestellt worden sein (Merkmal 3 lit. a)), sondern sie muss insbesondere eine Kavit\u00e4t aufweisen, die mit einem Teil der Oberfl\u00e4che des Ziel-Zahns \u00fcbereinstimmt (Merkmal 3 lit. b). Nur so wird sichergestellt, dass die Schablone auf den Ziel-Zahn aufgesetzt werden und das Befestigungsmittel mit Hilfe der in Merkmal 3 lit. c) genannten Aufnahme an der exakten Position angebracht werden kann.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der der Schablone zugewiesenen Funktion handelt es sich bei der weiteren Vorgabe, die Aufnahme solle zum Aufnehmen des polymerisierbaren Materials zur Ausbildung des Befestigungsmittels dienen, nicht lediglich um eine allgemeine, den Schutzbereich nicht beschr\u00e4nkende Zweckangabe. Vielmehr wird die Aufnahme damit mittelbar r\u00e4umlich-k\u00f6rperlich dahingehend beschrieben, dass sie sowohl in ihrer Form als auch in ihrem Material derart ausgebildet sein muss, dass sie das polymerisierbare Material zur Ausbildung des Befestigungsmittels aufnehmen kann (vgl. auch Anlage K 5a, S. 12 oben = Anlage K 5, Abschnitt [0029]). Nur so kann die Schablone gew\u00e4hrleisten, dass sich das Befestigungsmittel an seiner optimalen Position befindet (vgl. Anlage K 5a, S. 10 unten = Anlage K 5, Abschnitt [0029]). Durch eine entsprechende Positionierung der Aufnahme befindet sich das polymerisierbare Material in dem Moment, wo die Schablone in den Mundraum eingef\u00fchrt und dort positioniert wird, an der richtigen Position in Kontakt mit der Zahnoberfl\u00e4che und kann auf jede beliebige Weise, etwa durch einen Stimulus von au\u00dfen, polymerisiert werden, wobei das Material durch die Polymerisation ausgeh\u00e4rtet und zugleich an der Zahnoberfl\u00e4che angeklebt wird. Wird die Schablone sodann entfernt, verbleibt das so ausgebildete Befestigungsmittel an der daf\u00fcr vorgesehenen Position an der Zahnoberfl\u00e4che (vgl. Anlage K 5a, S. 10 unten &#8211; S .11 oben = Anlage K 5, Abschnitt [0029]; Anlage K 5a, S. 11 unten \u2013 S. 12 oben = Anlage K 5, Abschnitt [0031]).<\/p>\n<p>Dass die Schablone und die Repositionierungseinrichtung nicht baugleich sein d\u00fcrfen, sondern sich in ihrer Form und\/oder ihrer Zahnkonfiguration unterscheiden m\u00fcssen (Merkmal 3 lit. d)), ist letztlich die Folge ihrer unterschiedlichen Funktion. W\u00e4hrend die Repositionierungsvorrichtung eine solche Kraft auf die Z\u00e4hne aus\u00fcben muss, dass deren Anordnung in der gew\u00fcnschten Weise ver\u00e4ndert wird, bedarf es einer Gestaltung der Schablone, die eine m\u00f6glichst optimale Positionierung der Befestigungsmittel sicherstellt. Entsprechend kann die Schablone beispielsweise, ohne dass die Erfindung darauf reduziert werden darf, einen Griff aufweisen, der die optimale Positionierung der Schablone und damit auch der Befestigungsmittel erm\u00f6glichst, bei der \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit im Mund des Patienten befindlichen Repositionierungsvorrichtung aber st\u00f6ren w\u00fcrde (vgl. Anlage K 5a, S. 11 oben = Anlage K 5, Abschnitt [0029]).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die unstreitige Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent jeweils schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil ebenso zutreffend dargelegt wie die Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum R\u00fcckruf und zur Vernichtung. Da die Beklagten diesen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten sind, wird darauf zur Vermeidung von Wiederholungen vollumf\u00e4nglich Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nF\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits besteht keine Veranlassung, \u00a7 148 ZPO.<br \/>\n1.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzungspraxis h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern \u00fcberwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Entscheidung &#8222;Steinknacker&#8220; (Mitt. 1997, 257 &#8211; 261) ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreits in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn mehr f\u00fcr als gegen die Vernichtung oder den Widerruf des Patents spricht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen liegen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aussetzung des Rechtsstreits, auch unter Ber\u00fccksichtigung des als Anlage CBH 5 zur Akte gereichten und die Schutzf\u00e4higkeit des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs bejahenden Zwischenbescheides, nicht vor.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass der Gegenstand des Klagepatents auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung im Sinne von \u00a7 123 Abs. 2 EP\u00dc beruht, vermag der Senat anhand des Vorbringens der Beklagten nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nZur Feststellung einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ist der Gegenstand des erteilten Patents mit dem Inhalt der urspr\u00fcnglichen Unterlagen zu vergleichen. Der Patentanspruch darf nicht auf einen Gegenstand gerichtet sein, den die urspr\u00fcngliche Offenbarung aus Sicht des Fachmanns nicht als zur Erfindung geh\u00f6rend erkennen l\u00e4sst (BGH GRUR 2011, 1109, 1111 \u2013 Unzul\u00e4ssige Erweiterung eines Patentgegenstandes; BGH, GRUR 2005, 1023, 1024 \u2013 Einkaufswagen II; BGH GRUR 2010, 513 \u2013 Hubgliedertor II). F\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob der hier allein streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch 1 auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht, ist daher der durch diesen Patentanspruch definierte Gegenstand mit dem Gesamtinhalt der urspr\u00fcnglichen Anmeldung zu vergleichen. Der Inhalt der Anmeldung wird dabei nicht durch den Inhalt der urspr\u00fcnglichen Anspr\u00fcche begrenzt (BGH GRUR 1992, 157 \u2013 Frachtcontainer; Schulte\/Moufang, a. a. O.). Vielmehr d\u00fcrfen alle Gegenst\u00e4nde, die sich einem Fachmann aus der urspr\u00fcnglichen Anmeldung ohne Weiteres, das hei\u00dft unmittelbar und eindeutig (BGH GRUR 2010, 599, 601 \u2013 Formteil; BGH GRUR 2010, 910 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument) erschlie\u00dfen, zum Gegenstand eines Patents gemacht werden und stellen daher keine unzul\u00e4ssige Erweiterung dar (vgl. Schulte\/Moufang, a. a. O).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nGeht man davon aus, hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich das Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung ohne die Vorlage einer \u00dcbersetzung der ma\u00dfgeblichen PCT-Anmeldung, welche die Beklagten im \u00dcbrigen auch nicht in der englischen Fassung zur Akte gereicht haben, nicht feststellen l\u00e4sst. Da es nicht darauf ankommt, dass sich die entsprechenden Begriffe selbst in der urspr\u00fcnglichen Anmeldung finden, sondern darauf, ob alle Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs eine St\u00fctze in der Beschreibung finden, l\u00e4sst sich die Frage, ob Patentanspruch 1 auf einer unzul\u00e4ssigen Erweiterung beruht, f\u00fcr den Senat nur beurteilen, wenn die Schrift durch die Beklagten auch vorgelegt wurde, und zwar, da es auf den Gesamtoffenbarungsgehalt der PCT-Anmeldung ankommt, in deutscher Sprache. Der Vorlage einer \u2013 auch vom Senat mit seiner verfahrensleitenden Verf\u00fcgung ausdr\u00fccklich angeforderten \u2013 \u00dcbersetzung bedarf es dabei auch, soweit die Beklagten darauf abstellen, die Kl\u00e4gerin habe einzelne Merkmale lediglich mosaikartig aus der Beschreibung zusammengesucht. Denn auch insoweit kommt es nicht darauf an, ob die entsprechenden Merkmale sprachlich als eine Einheit offenbart sind, sondern allein darauf, ob sie inhaltlich, das hei\u00dft unter Ber\u00fccksichtigung der gesamten Offenbarung, als zusammengeh\u00f6rig beschrieben werden.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEbenso wie das Landgericht vermag der Senat die Ansicht der Beklagten, Patentanspruch 1 werde nach Art. 100 lit. b) EP\u00dc i. V. m. Art. 83 EP\u00dc wegen mangelnder Ausf\u00fchrbarkeit widerrufen, weil der Fachmann im Unklaren gelassen werde, wie die Bedingungen des Merkmals 3 lit. d) erf\u00fcllt werden k\u00f6nnten, nicht zu teilen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nEine Erfindung ist ausf\u00fchrbar offenbart, wenn die in der Patentanmeldung enthaltenen Angaben dem fachm\u00e4nnischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachk\u00f6nnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuf\u00fchren (BGH GRUR 2010, 916 \u2013 Klammernahtger\u00e4t; BGH, Urt. v. 25. M\u00e4rz 2010, BeckRS 2010, 12084; Haedicke\/Timmann\/N\u00e4gerl, Handbuch des Patentrechts, \u00a7 2 Rz. 659; Busse\/Keugenschrijver, Patentgesetz, 7. Aufl.,<br \/>\n\u00a7 34 Rz. 273). Dies setzt nicht voraus, dass mindestens eine m\u00f6gliche Ausf\u00fchrung der Erfindung im Einzelnen so offenbart ist, wie dies f\u00fcr eine neuheitssch\u00e4dliche Vorwegnahme (s. dazu BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 \u2013 Olanzapin) oder die \u00dcbereinstimmung mit der Ursprungsoffenbarung (s. dazu BGH, GRUR 2010, 910 \u2013 F\u00e4lschungssicheres Dokument) erforderlich w\u00e4re. Sowohl bei der Neuheitspr\u00fcfung als auch bei der Pr\u00fcfung, ob die im Patentanspruch enthaltene technische Lehre einer Erfindung ursprungsoffenbart ist, kommt es darauf an, ob der Fachmann diese Lehre dem jeweiligen Vergleichstext unmittelbar und eindeutig entnehmen kann. Dagegen stellt sich bei der Pr\u00fcfung der Ausf\u00fchrbarkeit die Frage, ob die in der Anmeldung oder dem Patent enthaltenen Angaben dem fachm\u00e4nnischen Leser so viel an technischer Information vermitteln, dass er mit seinem Fachwissen und seinem Fachk\u00f6nnen in der Lage ist, die Erfindung erfolgreich auszuf\u00fchren. Der Offenbarungsbegriff unterscheidet sich somit je nach Kontext in seiner Funktion. Ebenso wenig wie eine im Verletzungsprozess angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Patent offenbart sein muss, um unter seinen Gegenstand oder in seinen Schutzbereich zu fallen, erfordert eine ausf\u00fchrbare Offenbarung notwendig die (vollst\u00e4ndige) Offenbarung einer Ausf\u00fchrungsform. Vielmehr reicht es aus, wenn der Fachmann ohne eigenes erfinderisches Bem\u00fchen Unvollst\u00e4ndigkeiten erg\u00e4nzen (vgl. schon RGZ 115, 280, 285) und sich notfalls mit Hilfe orientierender Versuche Klarheit verschaffen kann (vgl. BGH GRUR 2010, 916, 918 \u2013 Klammernahtger\u00e4t ; BGHZ 112, 297 = GRUR 1991, 518 \u2013 Polyesterf\u00e4den).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt l\u00e4sst das Klagepatent den Fachmann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dar\u00fcber im Unklaren, wie er die in Merkmal 3 lit. d) genannte Bedingung erf\u00fcllen soll. Vielmehr werden auf Seite 11 der als Anlage K 5a vorgelegten \u00dcbersetzung (= Anlage K 5, Abschnitt [0029]) ausdr\u00fccklich M\u00f6glichkeiten genannt, wie etwa die Wahl eines bestimmten Materials oder eine bestimmte konstruktive Gestaltung der Schablone sicherstellen, dass diese nicht als Repositionierungsvorrichtung eingesetzt werden kann. Ebenso ist es m\u00f6glich, die Schablone \u2013 anders als die Repositionierungsvorrichtung \u2013 an die aktuelle Zahnanordnung anzupassen, wodurch sich die Konfiguration der Schablone von derjenigen der Repositionierungsvorrichtung unterscheidet.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nUnter Ber\u00fccksichtigung des weiteren Vorbringens der Beklagten l\u00e4sst sich eine \u00fcberwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit des Einspruchs auch unter dem Gesichtspunkt fehlender Neuheit im Sinne von Art. 100 lit. a) i. V. m. Art. 54 EP\u00dc nicht feststellen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIn der durch die Beklagten erstmalig in der Berufungsinstanz in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegten US 5,242,304 (Anlage CBH 4 = Entgegenhaltung D 2 im Einspruchsverfahren) wird die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitssch\u00e4dlich offenbart.<\/p>\n<p>Anhand des Vortrages der Beklagten ist bereits nicht ersichtlich, wo in der Entgegenhaltung die durch Patentanspruch 1 des Klagepatents beanspruchte Kombination aus Repositionierungsvorrichtung und Schablone offenbart sein soll (Merkmal 1). Insbesondere fehlt es an der Offenbarung einer Schablone im Sinne des Klagepatents.<\/p>\n<p>Weshalb eine solche in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 5, auf welche die Beklagten im Wesentlichen Bezug nehmen, offenbart sein soll, erschlie\u00dft sich unter Ber\u00fccksichtigung des lediglich schlagwortartigen Vortrages der Beklagten nicht. Bei der Figur handelt es sich um eine Explosionsansicht eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels der in der Entgegenhaltung beanspruchten Vorrichtung, nachdem sie auf einem Modell des Mundes des Patienten ausgebildet wurde.<\/p>\n<p>Nach der zugeh\u00f6rigen Beschreibung kann die Dentalvorrichtung \u2013 also eine Repositionierungsvorrichtung, wie sie auch Gegenstand der Merkmalsgruppe 2 von Patentanspruch 1 des Klagepatents ist \u2013 hergestellt werden, indem zun\u00e4chst mindestens einer der oberfl\u00e4chenmontierten dentalen Unterschnitte, bei denen es sich nach der Terminologie des Klagepatents um Befestigungsabschnitte handeln d\u00fcrfte, an der Au\u00dfenfl\u00e4che eines beliebigen Zahns befestigt wird. Dann wird ein Abdruck des Mundes des Patienten in der N\u00e4he der oberfl\u00e4chenmontierten Unterschnitte genommen. Das formerhaltende Material wird vom Mund des Patienten entfernt und ein Gussmaterial in den Abdruck eingegossen, um ein Modell des Mundes des Patienten und der Unterschnitte herzustellen, anhand dessen dann durch Aufbringen von Schichten die Dentalvorrichtung hergestellt wird. Die Befestigung der Unterabschnitte vor dem Herstellen des Modells gew\u00e4hrleistet, dass die Vertiefungen in der Dentalvorrichtung mit den Unterschnitten korrespondieren (vgl. Anlage CBH 4, S. 4).<\/p>\n<p>Eine Schablone zur Herstellung der Befestigungsabschnitte, wie sie in der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents beschrieben wird, ist daher nach dem in der Entgegenhaltung beschriebenen Verfahren nicht erforderlich. Vielmehr sind die die Befestigungsabschnitte darstellenden Unterschnitte bereits vorhanden, so dass es insbesondere an einer Offenbarung des Merkmals 3 lit. c), wonach die Schablone eine Aufnahme zum Aufnehmen des polymerisierbaren Materials zur Ausbildung des Befestigungsmittels aufweisen soll, fehlt. Zwar begr\u00fcndet die Erkenntnis, dass eine bekannte Vorrichtung in einer neuen Weise verwendet werden kann, keine Neuheit der Sache selbst (Haedicke\/Timmann\/N\u00e4gerl, Handbuch des Patentrechts, \u00a7 2 Rz. 510). Dass jedoch das in der Entgegenhaltung beschriebene formerhaltende Material \u00fcberhaupt dazu geeignet ist, ein polymerisierbares Material aufzunehmen, entnimmt der Fachmann der Entgegenhaltung nicht und wird ihm vor dem Hintergrund, dass nach der Entgegenhaltung die Vertiefungen gerade auf den bereits angebrachten Unterschnitten beruhen, auch weder unmittelbar noch mittelbar offenbart. Insbesondere gen\u00fcgt f\u00fcr eine hinreichende Offenbarung auch nicht die in Spalte 6 im zweiten Absatz der als Anlage CBH 4 vorgelegten \u00dcbersetzung wie folgt beschriebene besondere Gestaltung:<\/p>\n<p>\u201eIn einigen F\u00e4llen kann es allerdings erforderlich sein, ein Modell des Mundes des Patienten vor dem Befestigen der Unterschnitte (12) herzustellen und anschlie\u00dfend die Unterschnitte zum Herstellen der Dentalvorrichtung (38) am Modell zu befestigen. Daraufhin w\u00fcrden weitere Unterschnitte (12) an den Z\u00e4hnen des Patienten derart befestigt, dass sie mit den Vertiefungen (45) auf der Vorrichtung ausgerichtet sind.\u201c<\/p>\n<p>Ein Hinweis darauf, wie diese Befestigung erfolgen soll, findet sich an dieser Stelle nicht, so dass der Fachmann insoweit auf das in Spalte 4 der \u00dcbersetzung in den Abs\u00e4tzen vier bis sechs beschriebene Verfahren, wonach die (bereits fertigen) Unterschnitte angeklebt werden, zur\u00fcckgreifen wird. Dies gilt umso mehr, da in Spalte 5 im dritten Absatz ausdr\u00fccklich auch in Bezug auf Figur 5 auf dieses Verfahren verwiesen wird (\u201eindem zun\u00e4chst mindestens einer der oberfl\u00e4chenmontierten dentalen Unterschnitte (12) unter Verwendung des vorstehend diskutierten Verfahrens [\u2026] zum Anbringen eines dentalen Unterschnitts an der Au\u00dfenfl\u00e4che eines beliebigen Zahns [\u2026] befestigt wird.\u201c).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch im Hinblick auf die Druckschrift \u201ePeter Schopf: Curriculum Kieferorthop\u00e4die (Auszug), Berlin, 1991\u201c (Entgegenhaltung D 1 im Einspruchsverfahren) l\u00e4sst sich auf der Grundlage des vorgelegten Auszuges unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens der Beklagten nicht feststellen, dass die technische Lehre des Klagepatents in dieser Entgegenhaltung neuheitssch\u00e4dlich offenbart w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat hierzu ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDie Beklagten haben bereits nicht dargetan, wo in der Entgegenhaltung D 1 das Merkmal 1 offenbart wird.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist ihrem Vortrag nicht die Offenbarung des Merkmals 2a) zu entnehmen, wonach die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung eine elastische Schale aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne umfasst. Die Beklagten verweisen insoweit lediglich auf die Abb. 244 auf Seite 3 der Entgegenhaltung D 1. Dort ist ein \u201eLipbumper\u201c (Lippensto\u00dfleiste) gezeigt, der\/die als \u201estarrer Boden mit vestibul\u00e4ren Kunststoffpelotten im unteren Frontbereich\u201c bezeichnet wird. Ohne weitere Erl\u00e4uterung kann darin weder eine elastische Schale aus Polymermaterial erblickt werden noch irgendwelche Kavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne.<\/p>\n<p>Auch die Offenbarung des Merkmals 2c) ist nicht ausreichend dargetan. Hiernach muss die zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung so konfiguriert sein, um ein Befestigungsmittel, das an der Zahnanordnung befestigbar ist, aufzunehmen, wenn die Vorrichtung \u00fcber der Zahnanordnung positioniert wird, damit die Repositioniervorrichtung eine Kraft aus\u00fcben kann, um die Z\u00e4hne aus ihrer gegenw\u00e4rtigen Konfiguration heraus zu repositionieren. Der Hinweis der Beklagten auf die \u201eattachment device\u201c (Brackets), die im Mund des Patienten platziert werden (S. 4, 3. Abs. der Entgegenhaltung D1), in die sp\u00e4ter B\u00f6gen einligiert werden (S. 6, letzte Zeile Entgegenhaltung D1), verf\u00e4ngt nicht. Selbst wenn die Brackets Befestigungsmittel im Sinne des Anspruchs 1 w\u00e4ren, so ergibt sich aus den zitierten Textstellen nicht, dass die (vermeintliche) Repositionierungsvorrichtung die Brackets aufnehmen kann. Nach den Ausf\u00fchrungen der Beklagten zu Merkmal 2a) ist die Repositioniervorrichtung die Lippensto\u00dfleiste. Diese ist indes nicht so konfiguriert, um ein Befestigungsmittel aufzunehmen. Das sehen die Beklagten selbst so, wenn sie im Rahmen des Merkmals 2c) meinen, die B\u00f6gen seien \u201edie eigentlichen\u201c repositioning appliance. Eine Unterscheidung zwischen \u201eeigentlicher\u201c und \u201euneigentlicher\u201c Repositionierungsvorrichtung sieht Anspruch 1 allerdings nicht vor, auch wenn die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung mehrteilig ausgestaltet sein k\u00f6nnte. Die B\u00f6gen der Entgegenhaltung D1 umfassen keine elastischen Schalen aus Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr Z\u00e4hne. Ferner ist nicht offenbart, dass die Lippensto\u00dfleiste oder die B\u00f6gen \u201e\u00fcber\u201c der Zahnanordnung positioniert werden.<\/p>\n<p>Dem Vorbringen der Beklagten ist gleichfalls nicht zu entnehmen, dass die Entgegenhaltung D 1 eine Schablone offenbart, die die Merkmale 3a) und\/oder 3c) des Anspruchs 1 des Klagepatents zeigt. Den von den Beklagten genannten Textstellen (S. 4, letzter Absatz, S. 6, letzter Absatz, S. 5, unteres Drittel) kann zwar eine Kunststoffschablone entnommen werden, die auf den Kieferabdr\u00fccken des Patienten beruht, und die einen Beitrag zum Ankleben der Brackets leistet. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese Kunststoffschablone dazu dient, ein Befestigungsmittel (Bracket) an einem Zahn anzuformen, und eine Aufnahme zum Aufnehmen des polymerisierbaren Materials zur Ausbildung des Befestigungsmittels aufweist.\u201c<\/p>\n<p>(vgl. Urteil des Landgerichts, Entscheidungsgr\u00fcnde, IV. 6. b))<\/p>\n<p>Diesen Erw\u00e4gungen, die der Senat vollumf\u00e4nglich teilt, sind die Beklagten im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nSchlie\u00dflich ist eine Aussetzung der Verhandlung unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit auch nicht im Hinblick auf die WO 90\/08512 (Entgegenhaltung D 8 im Einspruchsverfahren, \u201eLemchen\u201c), die US 5,139,419 (Entgegenhaltung D 9 im Einspruchsverfahren, \u201eAndreiko\u201c) sowie die Schrift \u201evon Bourauel\/Drescher\/Walter: K\u00f6nnen die Kraftsysteme von Positionen durch den zus\u00e4tzlichen Einsatz von Attachements beeinflusst werden? Eine experimentelle Studie. Kieferorthop\u00e4die (1997), 3, 183 \u2013 186\u201c (Entgegenhaltung D 10 im Einspruchsverfahren) gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 54 Abs. 1 EP\u00dc gilt eine Erfindung nicht als neu, wenn sie als Solche zum Stand der Technik geh\u00f6rt, dass hei\u00dft, die konkrete Erfindung muss in einer in sich geschlossenen Entgegenhaltung offenbart sein (vgl. Schulte\/Moufang, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 3 Rz. 136; Haedicke\/Timmann\/N\u00e4gerl, Handbuch des Patentrechts, \u00a7 2 Rz. 478 f.). Vor diesem Hintergrund kommt es f\u00fcr die Frage der (fehlenden) Neuheit der durch das Klagepatent beanspruchten Erfindung nicht darauf an, ob, wie die Beklagten meinen, \u201ewesentliche Aspekte der unabh\u00e4ngigen Anspr\u00fcche\u201c vorweggenommen sind. Entscheidend ist vielmehr, ob einer der Schriften alle Merkmale des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs zu entnehmen sind. Dass dies in den Entgegenhaltungen D 8 bis D 10 der Fall ist, ist weder hinreichend vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p>In Bezug auf die, entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgungen ohnehin nur in englischer Sprache vorgelegte Entgegenhaltung D 8 beschr\u00e4nkt sich der Vortrag der Beklagten auf den Hinweis, dort sei bereits ein \u201eIndirect bonding-Verfahren\u201c unter Anwendung einer Schablone zur Herstellung und Positionierung von \u201eattachment devices\u201c offenbart, wobei die \u201eattachment devices\u201c ein polymerisierbares, unter Licht aush\u00e4rtbares Material aufweisen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Entgegenhaltung D 9 verweisen die Beklagten allein darauf, dort sei ebenfalls ein \u201eIndirect Bonding-Verfahren\u201c f\u00fcr Einrichtungen zur Korrektur von Fehlstellungen offenbart. Dass diese Entgegenhaltung die technische Lehre des Klagepatents weder neuheitssch\u00e4dlich, noch naheliegend offenbart, liegt auf der Hand. Denn dort wird bereits keine zahn\u00e4rztliche Repositionierungsvorrichtung mit einer elastischen Schale aus einem Polymermaterial mit Aufnahmekavit\u00e4ten f\u00fcr die Z\u00e4hne (Merkmal 2. lit. a)) offenbart. Vielmehr besteht die in der Entgegenhaltung offenbarte Zahnspange \u2013 wie die nachfolgend verkleinert eingeblendete Figur 9 verdeutlicht \u2013 aus an den Z\u00e4hnen befestigten Klammern, die mit einem Bogendraht verbunden sind:<\/p>\n<p>Von einer derartigen L\u00f6sung m\u00f6chte sich das Klagepatent jedoch aufgrund der damit verbundenen Nachteile (vgl. Anlage K 5, Abschnitt [0004] = Anlage K 5a, S. 2 unten \u2013 S. 3 oben) gerade abgrenzen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschr\u00e4nkt sich das Vorbringen der Beklagten in Bezug auf die Entgegenhaltung D 10, in welcher bereits keine Kombination aus Repositionierungsvorrichtung und Schablone offenbart wird (Merkmal 1), im Wesentlichen darauf, dort werde insbesondere offenbart, dass die \u201eattachments\u201c dem \u201ePositioner\u201c als Kraftangriffspunkte der zu bewegenden Z\u00e4hne dienen.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nEine Aussetzung des Rechtsstreits ist auch unter dem Gesichtspunkt der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit nicht gerechtfertigt (Art. 100 a EP\u00dc i. V. m. Art. 56 EP\u00dc).<\/p>\n<p>Da eine Aussetzung bereits dann ausscheidet, wenn sich f\u00fcr eine Bejahung der von einer wertenden Beurteilung der hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Instanzen abh\u00e4ngenden Erfindungsh\u00f6he zumindest noch vern\u00fcnftige Argumente finden lassen, scheidet eine Aussetzung bereits deshalb aus, weil die Beklagten die Entgegenhaltungen D 5 bis D 7 sowie D 11, auf welche sie zur Begr\u00fcndung der mangelnden Erfindungsh\u00f6he ma\u00dfgeblich abstellen, entgegen der prozessleitenden Verf\u00fcgungen des Landgerichts sowie des Senats nicht in deutscher \u00dcbersetzung vorgelegt haben. Im \u00dcbrigen lassen die Ausf\u00fchrungen der Beklagten, auf welche sie im Berufungsverfahren zun\u00e4chst auch nicht zur\u00fcckgekommen sind, nicht erkennen, welchen Anlass der Fachmann haben sollte, die genannten Schriften zu kombinieren, ohne in eine stets unzul\u00e4ssige r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagten zur Begr\u00fcndung der fehlenden erfinderischen T\u00e4tigkeit nunmehr auf die Entgegenhaltungen D 13\/D 13a (US 5,055,039 nebst \u00dcbersetzung) bzw. D 14 (Wendler: \u201eZ\u00e4hne: Ein Wegweiser zur Mundgesundheit\u201c) abstellen wollen, rechtfertigen auch diese eine Aussetzung der Verhandlung nicht. Das Europ\u00e4ische Patentamt hat in seinem Zwischenbescheid beide Entgegenhaltungen bereits ber\u00fccksichtigt; die D 13 war au\u00dferdem Gegenstand des Erteilungsverfahrens und ist damit in einer doppelten fachkundigen Pr\u00fcfung als nicht patenthindernd eingesch\u00e4tzt worden. Auch f\u00fcr den Senat ist nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann, ausgehend von der D 13, naheliegend zu der durch Patentanspruch 1 beanspruchten technischen Lehre gelangen sollte. Wie die Beklagte zu 1) im Einspruchsverfahren selbst einr\u00e4umt, fehlt es in der Entgegenhaltung an der Offenbarung von Merkmal 3 lit. c), wonach die Schablone eine Aufnahme (302) zum Aufnehmen des polymerisierbaren Materials (400) zur Ausbildung des Befestigungsmittels (100) aufweisen soll. Nach der in der Entgegenhaltung offenbarten L\u00f6sung werden die Befestigungseinrichtungen vorgefertigt und mit Hilfe einer \u00dcbertragungsmatrix angeklebt. Selbst wenn es sich bei dem Leim, worauf die Beklagten nunmehr abstellen wollen, um ein polymerisierbares Material handelt, dient dieser lediglich dem Ankleben der bereits fertigen Befestigungsmittel und wird daher nicht von den Kavit\u00e4ten der Schablone aufgenommen. Weshalb der Fachmann gleichwohl, ausgehend von dieser in sich abgeschlossenen L\u00f6sung naheliegend und ohne in eine stets r\u00fcckschauende Betrachtung zu verfallen zu der im Klagepatent beanspruchten L\u00f6sung, bei welcher die Positioniervorrichtungen erst am Zahn mit Hilfe der Schablone hergestellt werden, gelangen sollte, erschlie\u00dft sich nicht. Insbesondere vermag der durch die Beklagten herangezogene Abschnitt auf Seite 158 der Entgegenhaltung D 14 allenfalls zu begr\u00fcnden, dass es im Priorit\u00e4tszeitpunkt des Klagepatents bekannt war, mit Hilfe eines fl\u00fcssigen Kunststoffs direkt im Mund des Patienten Zahnprothesen herzustellen, nicht jedoch, weshalb es vor diesem Hintergrund f\u00fcr den Fachmann nahelag, das aus der D 13 bekannte Ankleben fertiger Befestigungsmittel durch deren Anfertigung im Mund des Patienten zu ersetzen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nAuf ihren, auf \u00a7 712 ZPO gest\u00fctzten Vollstreckungsschutzantrag sind die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht zur\u00fcckgekommen. Da sie den diesbez\u00fcglichen Erw\u00e4gungen des Landgerichts auch nicht entgegen getreten sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen.<br \/>\nV.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2193 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 12. 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