{"id":4437,"date":"2014-02-13T17:00:38","date_gmt":"2014-02-13T17:00:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4437"},"modified":"2016-05-09T09:40:36","modified_gmt":"2016-05-09T09:40:36","slug":"2-u-4213-elektrische-leitungsverbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4437","title":{"rendered":"2 U 42\/13 &#8211; Elektrische Leitungsverbindung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2178<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 13. Februar 2014, Az. 2 U 42\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2295\">4b O 139\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A. Auf die Berufung wird das am 4. Juni 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Polklemmen zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung, mit einem metallischen Leiterk\u00f6rper, der von einem am Geh\u00e4use eines elektrischen Ger\u00e4tes festlegbaren Isolierk\u00f6rper umgeben ist, wobei der Leiterk\u00f6rper aus einem Material mit h\u00f6chster Leitf\u00e4higkeit hergestellt ist und mit dem umgebenden Isolierk\u00f6rper zu einem Verbundk\u00f6rper verbunden ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>bei denen der Leiterk\u00f6rper als Stanzteil ausgebildet ist, das durch biegetechnische Verformung eine koaxial zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende ringf\u00f6rmige Kontaktfl\u00e4che f\u00fcr die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers einerseits und eine quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che f\u00fcr den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter andererseits aufweist, wobei auf den Isolierk\u00f6rper eine Spannmutter aufschraubbar ist, welche den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che des Leiterk\u00f6rpers festklemmt;<\/p>\n<p>2. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 15. Juli 2005 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. dem Kl\u00e4ger dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. November 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; von dem Beklagten zu 2) s\u00e4mtliche Angaben und von der Beklagten zu 1) die Angaben zu e) nur f\u00fcr die Zeit seit dem 15. Juli 2005 zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt dem Kl\u00e4ger einem von ihm (dem Kl\u00e4ger) zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die unter Ziffer I.1 bezeichneten, in der Zeit vom 27. November 2004 bis zum 14. Juli 2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kl\u00e4ger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 15. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 3078,- \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz seit dem 9. Januar 2012 zu zahlen.<\/p>\n<p>IV. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der Kl\u00e4ger zu \u00bd und die Beklagten zu jeweils \u00bc. Die Beklagten tragen au\u00dferdem die H\u00e4lfte der au\u00dfergerichtlichen Kosten des Kl\u00e4gers. Im \u00dcbrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts.<\/p>\n<p>B. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.<\/p>\n<p>C. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Beklagten d\u00fcrfen die Zwangsvollstreckung des Kl\u00e4gers gegen Sicherheitsleistung von 150.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht der Kl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 158.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung unter anderem f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 470 XXX, das auf einer am 27.10.2004 ver\u00f6ffentlichten Anmeldung vom 24.12.2002 beruht und dessen Erteilung am 15.06.2005 bekanntgemacht worden ist. Das in deutscher Verfahrenssprache abgefasste Klagepatent betrifft eine Polklemme; der im Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>Polklemme zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung, mit einem metallischen Leiterk\u00f6rper (1), der von einem am Geh\u00e4use (9) eines elektrischen Ger\u00e4tes festlegbaren Isolierk\u00f6rper (2) umgeben ist, wobei der Leiterk\u00f6rper aus einem Material mit h\u00f6chster Leitf\u00e4higkeit hergestellt ist und mit dem umgebenden Isolierk\u00f6rper (2) zu einem Verbundk\u00f6rper verbunden ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet,<\/p>\n<p>dass der Leiterk\u00f6rper (1) als Stanzteil ausgebildet ist, das durch biegetechnische Verformung eine koaxial zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende ringf\u00f6rmige Kontaktfl\u00e4che (3) f\u00fcr die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers einerseits und eine quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che (4) f\u00fcr den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter andererseits aufweist, wobei auf den Isolierk\u00f6rper (2) eine Spannmutter (26) aufschraubbar ist, welche den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che (4) des Leiterk\u00f6rpers (1) festklemmt.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1,2 der Klagepatentschrift) verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Die in Ungarn ans\u00e4ssige Beklagte zu 1), deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin die Beklagte zu 2) ist, bet\u00e4tigt sich auf dem Gebiet High Fidelity und befasst sich dort mit der Lieferung von Zubeh\u00f6rteilen f\u00fcr High-End-Ger\u00e4te. Zu ihrem Sortiment geh\u00f6ren unter anderem Kabel und Stecker, welche die Beklagte zu 1) unter ihrem eigenen Firmennamen anbietet. Dar\u00fcber hinaus ist sie exklusiver Vertragspartner f\u00fcr eine Reihe namhafter ausl\u00e4ndischer Herstellerfirmen. Zu ihnen geh\u00f6rt die japanische Firma B, f\u00fcr welche die Beklagte zu 1) in Ungarn diverse Artikel vertreibt.<\/p>\n<p>Auf der Messe High End 2011, die zwischen dem 19. und 22.05.2011 in M\u00fcnchen stattfand, bot die &#8211; vom Kl\u00e4ger im landgerichtlichen Verfahren neben weiteren Personen ebenfalls in Anspruch genommene \u2013 B Co. Ltd. Polklemmen des Typs FT 809 an, deren technische Einzelheiten aus dem als Anlage K 11 \u00fcberreichten Muster ersichtlich sind. Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt die besagten Polklemmen f\u00fcr patentverletzend. Zur Begr\u00fcndung seines Verletzungsvorwurfs hat er sich vor dem Landgericht auf die nachfolgende Abbildung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform (GA I 13) berufen<\/p>\n<p>und hierzu ausgef\u00fchrt, dass der Leiterk\u00f6rper ausweislich der als Anlage K 12 \u00fcberreichten Werbeunterlage der Firma B aus reinem Kupfer oder aus Rhodium bestehe bzw. eine 24-kar\u00e4tige Goldbeschichtung aufweise, womit s\u00e4mtlich Materialien h\u00f6chster elektrischer Leitf\u00e4higkeit gegeben seien.<\/p>\n<p>Die Polklemmer sind auf dem nachfolgend eingeblendeten Werbeflyer (Anlage KMG 2) abgebildet.<\/p>\n<p>Die R\u00fcckseite des Flyers ist aus der nachstehenden Einblendung ersichtlich. Sie zeigt eine Werbung der Beklagten zu 1), welche f\u00fcr sich genommen keinerlei Bezug zu der als patentverletzend beanstandeten Polklemme der Firma B hat.<\/p>\n<p>Der Werbeflyer lag sowohl auf dem Messestand der Firma B als auch auf demjenigen der Beklagten zu 1) aus. Die alleinige Verantwortung f\u00fcr die Gestaltung und den Inhalt jeder Flyerseite lag nach der Einlassung der Beklagten ausschlie\u00dflich bei dem jeweils werbenden Unternehmen. In die auf dem Messestand bereitgehaltenen Messekataloge war der Flyer ebenfalls als \u201eLesezeichen\u201c eingelegt.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Verletzungsklage gegen die Beklagten abgewiesen. Es hat dahinstehen lassen, ob die Benutzung der Merkmale des Klagepatents durch die angegriffenen Polklemme der Firma B &#8211; wie geschehen &#8211; mit blo\u00dfem Nichtwissen bestritten werden d\u00fcrfe. Hierauf komme es nicht an, weil es in der Person der Beklagten bereits an einer Benutzungshandlung im Sinne von \u00a7 9 PatG fehle. Der auf der Messe verwendete gemeinsame Werbeflyer begr\u00fcnde kein Angebot der Beklagten. Die jeweils unterschiedliche graphische und textliche Gestaltung mache f\u00fcr den angesprochenen Verkehr hinreichend deutlich, dass die eine Seite des Flyers eine Werbung der Firma B und die andere Seite des Flyers eine \u2013 v\u00f6llig eigenst\u00e4ndige &#8211; Werbung der Beklagten zu 1) darstelle. Selbst wenn dem Betrachter nicht gel\u00e4ufig sei, dass der Beklagten zu 1) der Vertrieb von B-Produkten allein in Ungarn obliege, k\u00f6nne er nicht auf den Gedanken kommen, dass die allein auf der B-Flyerseite abgebildeten Polklemmen nunmehr auch \u00fcber die Beklagte zu 1) bezogen werden k\u00f6nnten. Die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr l\u00e4gen ebenfalls nicht vor.<\/p>\n<p>Mit seiner Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger sein gegen\u00fcber den Beklagten in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Er ist der Auffassung, dass das Landgericht die Anforderungen an ein patentbenutzendes Angebot \u00fcberspannt habe. Bei der gebotenen rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei es unsch\u00e4dlich, wenn die Angebotshandlung nicht auf eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse des Anbietenden abziele, sondern &#8211; wie hier &#8211; darauf gerichtet sei, den Absatz eines Dritten zu f\u00f6rdern. Der auf dem Messestand der Beklagten zu 1) ausgelegte Werbeflyer stelle von daher eine eigene (B beg\u00fcnstigende) Angebotshandlung der Beklagten dar. In jedem Fall liege eine Beihilfe zu Angebotshandlungen der Firma B bzw. eine nebent\u00e4terschaftliche Tatbegehung mit dieser vor. Hilfsweise beruft sich der Kl\u00e4ger auf die Grunds\u00e4tze der St\u00f6rerhaftung.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>wie erkannt.<\/p>\n<p>Die Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Indem die Beklagten den die angegriffene Polklemme zeigenden Werbeflyer auf dem Messestand der Beklagten zu 1) ausgelegt und als \u201eLesezeichen\u201c in ihren f\u00fcr das Publikum bereitgehaltenen Messekatalogen verwendet haben, haben sie einen das Klagepatent verletzenden Gegenstand widerrechtlich angeboten. Sie sind dem Kl\u00e4ger deshalb im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung, Kostenerstattung und zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Polklemme, wie sie in der Unterhaltungselektronik gebraucht wird, um Leitungen (insbesondere von Lautsprechern) an einen Verst\u00e4rker anzukoppeln.<\/p>\n<p>Bei bekannten Polklemmen ist der Leiterk\u00f6rper gew\u00f6hnlich als Drehteil aus einem Material hergestellt, das einerseits f\u00fcr eine spanende Bearbeitung geeignet und andererseits elektrisch leitf\u00e4hig ist. Problematisch ist allerdings, dass ein f\u00fcr die spanende Bearbeitung geeignetes Material eine niedrigere Leitf\u00e4higkeit aufweist als das leitende Material des anzuschlie\u00dfenden Leiters. Um eine qualit\u00e4tsmindernde D\u00e4mpfung von Leitungsimpulsen zu unterbinden, bedarf es deshalb gr\u00f6\u00dferer Leitungs- und Kontaktquerschnitte. Materialien mit hoher Leitf\u00e4higkeit (wie Kupfer und Silber) kommen zwar mit kleinen Leitungsquerschnitten aus, sie eignen sich jedoch nicht f\u00fcr eine spanabhebende Fertigung.<\/p>\n<p>Aufgabe der Erfindung ist es vor diesem Hintergrund, eine Polklemme anzugeben, deren Leiterk\u00f6rpermaterial eine h\u00f6here elektrische Leitf\u00e4higkeit besitzt, wobei der Leiterk\u00f6rper weniger komplex und von einfachem Aufbau ist, damit der Fertigungsaufwand gering und die Handhabung benutzerfreundlich bleibt.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Polklemme zur Herstellung einer elektrischen Leitungsverbindung.<\/p>\n<p>2. Die Polklemme hat<\/p>\n<p>a) einen metallischen Leiterk\u00f6rper (1) und<\/p>\n<p>b) einen Isolierk\u00f6rper (2), der am Geh\u00e4use (9) eines elektrischen Ger\u00e4tes festlegbar ist.<\/p>\n<p>3. Der Leiterk\u00f6rper (1) ist<\/p>\n<p>a) aus einem Material mit h\u00f6chster Leitf\u00e4higkeit hergestellt,<\/p>\n<p>b) als Stanzteil ausgebildet und<\/p>\n<p>c) von dem Isolierk\u00f6rper (2) umgeben,<\/p>\n<p>d) wobei Leiterk\u00f6rper (1) und Isolierk\u00f6rper (2) zu einem Verbundk\u00f6rper verbunden sind.<\/p>\n<p>4. Das Stanzteil des Leiterk\u00f6rpers (1) weist durch biegetechnische Verformung auf:<\/p>\n<p>a) einerseits eine koaxial zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende ringf\u00f6rmige Kontaktfl\u00e4che (3) f\u00fcr die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers sowie<\/p>\n<p>b) andererseits eine quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che (4) f\u00fcr den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter.<\/p>\n<p>5. Auf den Isolierk\u00f6rper (2) ist eine Spannmutter (26) aufschraubbar.<\/p>\n<p>6. Die Spannmutter (26) klemmt den anzuschlie\u00dfenden elektrischen Leiter unter Herstellung eines elektrischen Kontaktes gegen die quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme verlaufende Kontaktfl\u00e4che (4) des Leiterk\u00f6rpers (1) fest.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Polklemme f\u00fchrt die Klagepatentschrift aus:<\/p>\n<p>\u201eBei der Polklemme gem\u00e4\u00df der Erfindung ist der Leiterk\u00f6rper so ausgebildet, dass er aus metallischem Flachmaterial mit h\u00f6chster Leitf\u00e4higkeit, beispielsweise Kupfer oder Silber, gestanzt werden kann. Durch Biegetechnik erh\u00e4lt er die Form, um die erforderlichen Funktionen zu erf\u00fcllen. F\u00fcr die Aufnahme des Kontaktstiftes eines Bananensteckers ist der Leiterk\u00f6rper an seinem vom Geh\u00e4use abgewandten Ende biegetechnisch so ausgeformt, dass er koaxial zur L\u00e4ngsachse ringf\u00f6rmige Kontaktfl\u00e4chen bildet. F\u00fcr den elektrischen Kontakt mit dem quer zur L\u00e4ngsachse der Polklemme anzuschlie\u00dfenden externen Leiter erh\u00e4lt der Leiterk\u00f6rper biegetechnisch eine in Querrichtung zur L\u00e4ngsachse abgewickelte Kontaktfl\u00e4che, die anschlie\u00dfend erneut parallel zur L\u00e4ngsachse ausgerichtet ist. Somit sind Kontakte sowohl in L\u00e4ngs- als auch in Querrichtung zum externen Leiter hergestellt.\u201c<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>Die streitbefangene Polklemme der Firma B entspricht dem Wortsinn nach s\u00e4mtlichen Merkmalen von Anspruch 1 des Klagepatents.<\/p>\n<p>In seiner Klageschrift hat der Kl\u00e4ger &#8211; unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes Musterst\u00fcck (Anlage K 11), eine Abbildung der erfindungsrelevanten Einzelteile (GA I 13) sowie erl\u00e4uternde Werbeunterlagen der Firma B (Anlage K 12) &#8211; im Einzelnen dargelegt, auf welche konstruktive Weise jedes einzelne Anspruchsmerkmal bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform verwirklicht ist. Um dem in rechtlich erheblicher Weise entgegenzutreten, w\u00e4re es Sache der Beklagten gewesen, zu den einzelnen relevanten Behauptungen der Klageschrift Stellung zu nehmen und sich \u00fcber die diesbez\u00fcglichen tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df zu erkl\u00e4ren (\u00a7 138 Abs. 1 ZPO). Eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen \u2013 auf die sich die Beklagten vorliegend zur\u00fcckziehen \u2013 kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>\u00a7 138 Abs. 4 ZPO sieht sie nur f\u00fcr solche Tatsachen vor, die nicht eigene Handlungen der Partei betreffen und auch nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung sind. Letzteres ist auch dann zu verneinen, wenn in der Person des Beklagten zwar eine aktuelle Unkenntnis besteht, diese aber darauf beruht, dass die Partei bestehende Erkundigungspflichten verletzt hat. Teil der prozessualen Erkundigungspflicht ist es, sich den angegriffenen Gegenstand, wenn die beklagte Partei ihn selbst nicht in ihrem Besitz hat, auf dem Markt zu besorgen, um alsdann an ihm die f\u00fcr die Verletzungsfrage notwendigen Feststellungen zu treffen. Ein H\u00e4ndler kann sich deshalb nicht damit entlasten, dass er in eigener Person keine Kenntnis von der Zusammensetzung und\/oder Konstruktion des von ihm angebotenen oder vertriebenen Produktes hat. Die technischen Details sind Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung, wenn sie zwar gegebenenfalls nicht vom H\u00e4ndler, wohl aber von einem durch ihn eingeschalteten Sachverst\u00e4ndigen, dem die fraglichen Produkte zur Analyse \u00fcberlassen werden, aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich wird auch dem Kl\u00e4ger abverlangt, dass er sich zur Durchsetzung seiner Rechte das mutma\u00dfliche Verletzungsprodukt beschafft und anschlie\u00dfend dessen patentrelevante Beschaffenheit notfalls mittels sachverst\u00e4ndiger Hilfe aufkl\u00e4rt. F\u00fcr den Beklagten, in dessen H\u00e4nden sich das angegriffene Erzeugnis (weil es von ihm vertrieben wird) bereits befindet oder der sich das streitbefangene Produkt auf dem Markt beschaffen kann, kann insoweit nichts anderes gelten.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist den Beklagten nach diesen Grunds\u00e4tzen eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen versagt. Sofern sie aufgrund ihrer Vertriebst\u00e4tigkeit in Ungarn \u00fcber Polklemmen der angegriffenen Art verf\u00fcgen sollten, h\u00e4tten sie den Verletzungsgegenstand ohne weiteres zur Verf\u00fcgung und deshalb einer n\u00e4heren Untersuchung auf das Vorliegen der behaupteten Merkmale des Patentanspruchs unterziehen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Sollten die Beklagten aktuell nicht im Besitz einer streitbefangenen Polklemme sein, w\u00e4re es ihnen ohne weiteres m\u00f6glich (und auch zumutbar) gewesen, sich einen entsprechenden Gegenstand auf dem freien Markt zu besorgen und diesen alsdann den notwendigen Analysen und Untersuchungen zu unterziehen. Dies zu tun, oblag ihnen allein deshalb, weil sie \u2013 wie sogleich ausgef\u00fchrt werden wird &#8211; die angegriffene Ausf\u00fchrungsform zum Gegenstand eines eigenen Angebotes gemacht haben und streitbefangene Polklemmen frei erh\u00e4ltlich sind. Nachdem ein entsprechender Vortrag nicht geschehen ist, hat die Behauptung des Kl\u00e4gers, die angegriffene Polklemme entspreche den Vorgaben von Patentanspruch 1 des Klagepatents, als unstreitig zu gelten.<\/p>\n<p>C.<\/p>\n<p>Indem die Beklagte zu 1) w\u00e4hrend der Messe High-End 2011 auf ihrem Messestand einen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abbildenden Werbeflyer ausgelegt und als Einlage in ihren Messekatalogen verwendet hat, haben die Beklagten Verletzungsgegenst\u00e4nde widerrechtlich angeboten.<\/p>\n<p>Der Begriff des Anbietens ist rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert darauf gerichtet ist, das beworbene Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Es kommt nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Gesch\u00e4ftsabschl\u00fcsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, f\u00fcr dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird. In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers in gleichem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt, weil eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenst\u00e4nden geweckt wird, die das Ausschlie\u00dflichkeitsrecht aus dem Patent schm\u00e4lert. Insofern entspricht es der Rechtsprechung des BGH, dass zur Gew\u00e4hrleistung eines wirksamen Patentschutzes nur von Belang ist, ob mit der fraglichen Handlung f\u00fcr einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tats\u00e4chlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. Wer das angebotene Erzeugnis sp\u00e4ter zur Verf\u00fcgung stellt, hat keine Bedeutung. Bezweckt das Angebot den Gesch\u00e4ftsabschluss mit einem Dritten, so ist es deswegen unerheblich, ob der Anbietende von dem Dritten beauftragt oder bevollm\u00e4chtigt ist (BGH, a.a.O.). Auch wenn es hieran fehlt, bleibt es dabei, dass mit dem drittbeg\u00fcnstigenden Angebot eine Nachfrage f\u00fcr das Verletzungsprodukt generiert wird, die in das Monopolrecht des Patentinhabers eingreift. Vom Schutzbed\u00fcrfnis des Patents her betrachtet macht es ersichtlich keinen Unterschied, ob Verletzungsgegenst\u00e4nde deshalb nachgefragt werden, weil der sp\u00e4tere Lieferant selbst sich zu ihrer Lieferung bereit erkl\u00e4rt hat, oder ob derselbe Eingriffstatbestand dadurch geschaffen wird, dass ein Dritter das Verletzungsprodukt zugunsten des Lieferanten beworben hat. Im Falle drittbeg\u00fcnstigender Angebote ist es dementsprechend belanglos, ob der Beg\u00fcnstigte um die ihm vorteilhaften Aktivit\u00e4ten des Anbietenden wei\u00df, ob er mit ihnen einverstanden ist oder nicht. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte willens und in der Lage ist, die ihm durch den Anbietenden vermittelte Nachfrage zu befriedigen.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Entscheidungsfall folgt daraus, dass die Beklagte zu 1) durch das Auslegen der Werbeflyer, die auf einer Seite die angegriffenen Polklemmen zeigen, Verletzungsgegenst\u00e4nde angeboten hat. Sie hat n\u00e4mlich \u2013 nicht anders als wenn sie alleinige Werbeprospekte der Firma B bei sich ausgelegt h\u00e4tte \u2013 f\u00fcr den Messebesucher deutlich gemacht, dass patentverletzende Polklemmen erh\u00e4ltlich sind, und in diesem Zusammenhang kundgetan, dass die beworbenen Klemmen zumindest \u00fcber die Firma B bezogen werden k\u00f6nnen. Das reicht f\u00fcr ein Angebot im Sinne von \u00a7 9 PatG aus. Der Einwand der Beklagten, die Auslage des Werbeflyers auf ihrem Messestand werde vom Verkehr nicht als fremdn\u00fctzige Werbema\u00dfnahme zugunsten der Firma B verstanden, sondern als alleiniges Angebot der Firma B auf einem fremden Messestand, ist zur\u00fcckzuweisen. Bereits der Umstand, dass nur des Inhaber des Messestandes dar\u00fcber bestimmt, was in welcher Weise dem Publikum auf seiner Ausstellungsfl\u00e4che pr\u00e4sentiert wird, zwingt bei lebensnaher Betrachtung zu der Feststellung, dass auch aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs der Standinhaber \u2013 mithin die Beklagte zu 1) \u2013 derjenige Entscheidungstr\u00e4ger ist, die die Auslage bestimmter Werbematerialien ma\u00dfgeblich verantwortet und der sich deshalb auch daran festhalten lassen muss, dass ihm die auf ein drittes Unternehmen hinweisende Werbung als eigene Handlung zugerechnet wird. Aus denselben Erw\u00e4gungen stellt auch der in den auf dem Messestand der Beklagten zu 1) bereitgehaltenen Katalogen als Lesezeichen eingelegte Werbeflyer ein drittbeg\u00fcnstigendes Angebot der Beklagten dar.<\/p>\n<p>D.<\/p>\n<p>Aufgrund der vorgefallenen Patentbenutzung sind die Klageanspr\u00fcche gegen\u00fcber den Beklagten wie folgt gerechtfertigt:<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 1 PatG haben die Beklagten weitere Angebots- und Vertriebshandlungen zu unterlassen. In Bezug auf die Vergangenheit schulden sie dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 139 Abs. 2 PatG, Art. II \u00a7 1 Abs. 1 IntPat\u00dcG eine Kompensation in Geld. F\u00fcr Benutzungshandlungen nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (zuz\u00fcglich einer Karenzzeit von einem Monat) haften die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz; f\u00fcr die vorhergehende Zeit der Offenlegung hat die Beklagte zu 1) dem Kl\u00e4ger eine Entsch\u00e4digung nach Lizenzgrunds\u00e4tzen zu zahlen. Da der Kl\u00e4ger ohne sein Verschulden im Ungewissen \u00fcber den genauen Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist und deswegen den ihm zustehenden Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzanspruch derzeit nicht beziffern kann, ist es gerechtfertigt, die Entsch\u00e4digungs- und Schadenersatzpflicht der Beklagten zun\u00e4chst gerichtlich festzustellen. Bereits aufgrund der Angebotshandlungen w\u00e4hrend der Messe ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kl\u00e4ger in irgendeiner H\u00f6he eine Entsch\u00e4digung und ein Schadenersatz zustehen k\u00f6nnen (\u00a7 256 Abs. 1 ZPO). Damit der Kl\u00e4ger imstande ist, seinen Anspruch auf Entsch\u00e4digung und Schadenersatz der H\u00f6he nach zu bestimmen, sind die Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet. Um weitere Verletzer aufzusp\u00fcren, schulden sie dem Kl\u00e4ger &#8211; unter Belegvorlage &#8211; au\u00dferdem Auskunft \u00fcber ihre Verletzungshandlungen (\u00a7 140b PatG). Unter Schadenersatzgesichtspunkten hat die Beklagte zu 1) dem Kl\u00e4ger schlie\u00dflich die Kosten seiner (berechtigten) vorgerichtlichen Abmahnung zu erstatten. Weder gegen den Gegenstandswert von 250.000,- \u20ac noch gegen die in Ansatz gebrachte Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr (von 1,5) bestehen Bedenken.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92, 97 Abs. 2, 269 Abs. 3 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2178 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 13. 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