{"id":4435,"date":"2014-02-28T17:00:14","date_gmt":"2014-02-28T17:00:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4435"},"modified":"2016-05-09T09:39:30","modified_gmt":"2016-05-09T09:39:30","slug":"2-u-3912-rapssaatenschaelung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4435","title":{"rendered":"2 U 39\/12 &#8211; Rapssaatensch\u00e4lung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2180<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2014, Az. 2 U 39\/12<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2461\">4b O 43\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das am 22. M\u00e4rz 2012 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert. Der Beklagte wird \u2013 \u00fcber den Ausspruch zu I. des landgerichtlichen Urteils hinaus \u2013 verurteilt, den Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 2010 0128XX.X und die Rechte aus der deutschen Patentanmeldung DE 2010 0128XX.X an die Kl\u00e4gerin abzutreten.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDer Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, nachdem er seine Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 375.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird f\u00fcr die Zeit bis zum 18. Dezember 2013 auf 500.000,00 EUR, wovon auf die Berufung der Kl\u00e4gerin 375.000,00 EUR und auf die Berufung des Beklagten 125.000,00 EUR entfallen, und f\u00fcr die Zeit danach auf 375.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin verlangt von dem Beklagten die Abtretung der Rechte aus einer deutschen Patentanmeldung. Au\u00dferdem hat sie die Feststellung der Unwirksamkeit eines diese Patentanmeldung betreffenden Lizenzvertrages begehrt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wurde mit notariellem Vertrag vom 29.08.2007 unter ihrer vormaligen Firma B GmbH von dem Dipl.-Kfm. C und dem Beklagten gegr\u00fcndet. Beide Gesellschafter sind zu gleichen Teilen an der Kl\u00e4gerin beteiligt. Mit ebenfalls am 29.08.2007 gefassten Gesellschafterbeschluss wurden beide Gesellschafter zu alleinvertretungsberechtigten und von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreiten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Kl\u00e4gerin bestellt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin plante urspr\u00fcnglich den Bau einer \u00d6lm\u00fchle in D. Ein von ihr hierf\u00fcr erworbenes Grundst\u00fcck erwies sich jedoch als zu klein. Die Kl\u00e4gerin plante daraufhin ein Projekt in Haldensleben mit einem Investitionsvolumen in H\u00f6he von rund 46 Mio. EUR. Gegenstand dieses Projekts war der Neubau einer \u00d6lm\u00fchle auf einem ca. 65.000 m\u00b2 gro\u00dfen, am Mittellandkanal gelegenen Grundst\u00fcck. Die \u00d6lm\u00fchle sollte eine Saatverarbeitungskapazit\u00e4t von zun\u00e4chst 400.000 Tonnen pro Jahr aufweisen. Geplant war eine schwerpunktm\u00e4\u00dfige Verarbeitung von Raps (vgl. Anlage 17 der Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>Entgegen einer fr\u00fcheren Absicht des Beklagten sollten in der Anlage keine Biokraftstoffe, sondern \u00d6le f\u00fcr den Lebensmittelmarkt produziert werden. Die Kl\u00e4gerin erteilte im Zusammenhang mit dem Projekt Auftr\u00e4ge an die E GmbH (nachfolgend nur: E) und die F AG (nachfolgend nur: F). Die ben\u00f6tigte Produktionsenergie sollte in einem eigenen Kraftwerk aus Biomasse erzeugt werden. Die Planungen wurden von dem Zeugen K begleitet. Dieser hatte den Kontakt zwischen den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin vermittelt, nachdem er von dem Beklagten darum gebeten worden war, ihm bei der Suche nach einem Investor behilflich zu sein Als Experte wurde der Zeuge<br \/>\nDr. G hinzugezogen, der bereits bei einer Vielzahl von \u00d6lm\u00fchlen die Entwicklungsphase begleitet hatte. F\u00fcr das Projekt beantragte die Kl\u00e4gerin die Bewilligung \u00f6ffentlicher Mittel (vgl. Anlagen 15 \u2013 19 der Kl\u00e4gerin). Die Ausarbeitung des F\u00f6rderantrages erfolgte durch den Gesellschafter C in Abstimmung mit den die Kl\u00e4gerin als Steuerberater beratenden Zeugen H und Dr. I sowie im Wesentlichen mit dem Beklagten. Am 18.03.2010 erhielt die Kl\u00e4gerin einen Pr\u00fcfbericht, nach dem die Verbrennung von Sch\u00e4lfraktionen m\u00f6glich und zul\u00e4ssig war.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin t\u00e4tigte am 07.05.2009 (Anlage B 13) beim Deutschen Patent und Markenamt eine Patentanmeldung mit dem Titel \u201eVerfahren zur Konditionierung von \u00d6lsaaten in einer Konditioniervorrichtung und Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens\u201c (Anlage B 14). Diese Patentanmeldung, welche die Nr. DE 10 2009 002 9XX.Y erhielt, erwies sich als nicht patentf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Am 25.03.2010 reichte der Beklagte auf seinen Namen eine Patentanmeldung (Anlage B 3) mit der Bezeichnung \u201eVerfahren zur Sch\u00e4lung von Rapssaaten\u201c beim Deutschen Patent- und Markenamt ein, welche die Nr. DE 10 2010 012 8XX.Z erhielt (nachfolgend: Streitpatentanmeldung) und welche am 29.09.2011 offengelegt wurde. Als Erfinder benannte sich der Beklagte selbst. Mit dieser Patentanmeldung, auf die bislang ein deutsches Patent nicht erteilt worden ist, war die Patentanwaltskanzlei J beauftragt, welche auch schon die vorangegangene Anmeldung bearbeitet hatte.<\/p>\n<p>Die Streitpatentanmeldung umfasst 13 Patentanspr\u00fcche. Die Anspr\u00fcche 1, 11 und 12 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>1. Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten, mindestens aufweisend ist die folgenden Schritte:<\/p>\n<p>\u2022 Bereitstellen von Rapssaaten aus Rapsk\u00f6rnern aufweisend einen Schalenanteil und Kernfleisch,<br \/>\n\u2022 Einf\u00fchren der Rapssaaten in eine Prallm\u00fchle (1),<br \/>\n\u2022 mechanisches Aufbrechen der Schalen der Rapssaaten in der Prallm\u00fchle (1),<br \/>\n\u2022 Ausf\u00fchren des Mahlgutes, bestehend aus aufgebrochenen Schalen- und Kernfleischanteilen, aus der Prallm\u00fchle (1),<br \/>\n\u2022 Einf\u00fchren des Mahlgutes in eine Sichtungsvorrichtung (2) und Separation der Schalenanteile von den Kernfleischanteilen,<br \/>\n\u2022 Ausf\u00fchren der Schalenanteile und der Kernanteile aus der Sichtungsvorrichtung (2),<br \/>\n\u2022 Einf\u00fchren der Schalenanteile in eine Siebvorrichtung (3) zur weiteren Separation von Kernfleischresten aus den Schalenanteilen,<br \/>\n\u2022 separates Ausf\u00fchren von Schalenanteilen und Kernfleischanteilen aus der Siebvorrichtung (3).<\/p>\n<p>11. Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens gem\u00e4\u00df einem oder mehreren der vorangehenden Anspr\u00fcche, die mindestens eine Prallm\u00fchle (1), eine Sichtungsvorrichtung (2) und eine Siebvorrichtung (3) aufweist.<\/p>\n<p>12. Verwendung der Schalenanteile gewonnen aus dem Verfahren gem\u00e4\u00df einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Schalenanteile als Biomasse f\u00fcr eine Festbrennstofffeuerungsanlage zur Erzeugung von thermische Energie verwendet wird.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Zeichnung stammt aus der Offenlegungsschrift<br \/>\n10 2010 012 8XX.Z und zeigt eine schematische Darstellung eines Durchflussschemas der Rapssaaten durch die einzelnen Bestandteile der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Vorrichtung zur Sch\u00e4lung von Rapssaaten.<\/p>\n<p>Der Beklagte reichte am 25.03.2011 au\u00dferdem eine diese Erfindung betreffende europ\u00e4ische Patentanmeldung beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein, auf die ihm das EP 2 550 XYX erteilt wurde. Des Weiteren t\u00e4tigte er eine PCT-Anmeldung, die am 29.09.2011 unter der internationalen Ver\u00f6ffentlichungsnummer WO 2011\/117XYY ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Zum Zeitpunkt der Einreichung der Streitpatentanmeldung waren Investitionskosten in H\u00f6he von mindestens 598.838,11 EUR angefallen. In dieser H\u00f6he hatten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin Darlehen gew\u00e4hrt, und zwar der Gesellschafter C in H\u00f6he von 394.345,78 EUR und der Beklagte in H\u00f6he von 204.492,33 EUR (vgl. Bilanzentwurf per 30.04.2010, Anlage 20 der Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>Im Namen der Kl\u00e4gerin schloss der Beklagte mit sich selbst als Vertragspartner einen auf den 27.04.2010 datierten, von der Patentanwaltskanzlei J entworfenen Lizenzvertrag, mit welchem er der Kl\u00e4gerin eine einfache Lizenz an dem Gegenstand der Streitpatentanmeldung erteilte.<\/p>\n<p>Mit Honorarrechnung vom 27.04.2010 2010 (Anlage 9 der Kl\u00e4gerin) stellte die Patentanwaltskanzlei J der Kl\u00e4gerin f\u00fcr \u201eBeratungsleistungen in Patentfragen, insbesondere eines Verfahrens von Rapssaaten; Beratung zum Thema Lizenzvertrag \u2026\u201c einen Betrag in H\u00f6he von 4.182,85 EUR in Rechnung. Mit Rechnung vom 26.04.2010 (Anlage 10 der Kl\u00e4gerin) wurde dem Beklagten von den Patentanw\u00e4lten ein Betrag in H\u00f6he von 470,00 EUR f\u00fcr amtliche Geb\u00fchren betreffend die Streitpatentanmeldung in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>Im April 2010 zeigten sich bei der Kl\u00e4gerin Liquidit\u00e4tsprobleme. Anl\u00e4sslich einer Gesellschafterversammlung am 10.05.2010 forderte der Gesellschafter C den Beklagten zur Ver\u00e4u\u00dferung seines Gesch\u00e4ftsanteils auf und drohte damit, der Kl\u00e4gerin Liquidit\u00e4t zu entziehen. Mit Schreiben vom 12.05.2010 k\u00fcndigte der Beklagte f\u00fcr den Fall des Fehlschlagens von Bem\u00fchungen zur Besorgung ausreichender Liquidit\u00e4t bis zum 30.05.2010 die Stellung eines Insolvenzantrages an. Ein solcher Antrag ging am 09.06.2010 beim Insolvenzgericht ein; nach Vornahme einer Kapitalerh\u00f6hung in H\u00f6he von 120.000 EUR durch den Gesellschafter C sah das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Grund einer Antragsr\u00fccknahme als erledigt an. In der Folgezeit kam es zu mehreren Gesellschafterversammlungen. Zwei in Versammlungen im Juni 2010 gefasste Beschl\u00fcsse u.a. \u00fcber die Abberufung des Beklagten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und seinen Ausschluss als Gesellschafter erkl\u00e4rte das Landgericht M\u00fcnster durch \u2013infolge Berufungsr\u00fccknahme der Kl\u00e4gerin \u2013 rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 22.03.2012 (Az.: 25 O 102\/10) f\u00fcr nichtig. Einer Nichtigkeitsklage des Beklagten gegen in einer weiteren Gesellschafterversammlung am 15.10.2010 gefasste Beschl\u00fcsse gab das Landgericht D\u00fcsseldorf durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 22.03.2011 (4b O 4\/11) teilweise statt; abgewiesen hat es die Nichtigkeitsklage, soweit sich diese auch gegen in dieser Gesellschafterversammlung gefasste Beschl\u00fcsse \u00fcber die Abberufung des Beklagten als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und \u00fcber die Geltendmachung von Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen den Beklagten gerichtet hat.<\/p>\n<p>Ende Juni 2010 stellte sich heraus, dass Rechnungen der E an die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von rund 99.000,00 EUR offen waren. Durch \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftiges \u2013 Urteil des Landgerichts M\u00fcnster (25 O 143\/10) wurde die Kl\u00e4gerin insoweit zur Zahlung von 99.560,37 EUR an die E verurteilt. In dem dortigen Rechtsstreit wurde eine Erkl\u00e4rung des Beklagten vom 09.09.2010 vorgelegt (Anlage 31 der Kl\u00e4gerin), mit welcher er best\u00e4tigte, die E mit Planungsarbeiten hinsichtlich der \u00d6lm\u00fchle namens und in Vollmacht der Kl\u00e4gerin beauftragt zu haben. Ebenfalls unter dem Datum des 09.09.2010 gaben drei Ingenieure der E eine Erkl\u00e4rung (Anlage 30 der Kl\u00e4gerin) ab, wonach sie zu der in der Streitpatentanmeldung offenbarten Erfindung keine sch\u00f6pferischen oder erfinderischen Beitr\u00e4ge geleistet haben. In der Folgezeit stellten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin wechselseitig Strafantr\u00e4ge. Mit Honorarnote vom 04.10.2010 (Anlage B 4) stellte die Patentanwaltskanzlei J dem Beklagten betreffend die Streitpatentanmeldung einen Betrag von 2.856,00 EUR in Rechnung. Am 06.12.2010 stornierten die Patentanw\u00e4lte die an die Kl\u00e4gerin gerichtete Honorarrechnung vom 27.04.2010 \u00fcber 4.182,85 EUR (vgl. Anlagen 12 und 13 der Kl\u00e4gerin).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat in erster Instanz geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die Streitpatentanmeldung sei eine Fortentwicklung der ersten Patentanmeldung. Die Patentanwaltskanzlei J habe urspr\u00fcnglich auch die Streitpatentanmeldung in ihrem \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Namen durchf\u00fchren wollen, auf Intervention des Beklagten aber diesen als Anmelder angegeben. Der Beklagte habe die Anmeldung zwar f\u00fcr sich selbst eingereicht, ihr aber den Gro\u00dfteil der Kosten \u00fcberlassen wollen. Hinsichtlich der Frage, wer Patentinhaber sei, stelle die an den Beklagten gerichtete Kostenrechnung der Patentanw\u00e4lte vom 04.10.2010 nur eine unbeachtliche Korrektur der vorangegangenen Rechnung vom 27.04.2010 dar. Auftraggeberin sei sie \u2013 die Kl\u00e4gerin \u2013 gewesen. S\u00e4mtliche ihrer Berater sowie ihr Gesellschafter C seien davon ausgegangen, dass die Streitpatentanmeldung zu ihren Gunsten erfolgen werde. Auch die E sei nur mit einer Anmeldung auf ihren \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 Namen einverstanden gewesen. Es sei die Idee ihres Gesellschafters C gewesen, Speise\u00f6le statt Biokraftstoffe zu produzieren. Im Verlauf der Entwicklungsphase sei die Idee aufgekommen, \u00fcber eine sog. Teilfraktionierung die Rapsschalen als Brennstoffe einzusetzen, nachdem sich herausgestellt habe, dass nicht gen\u00fcgend Holz der Kategorie A2 am Markt erh\u00e4ltlich gewesen w\u00e4re. In diesem Zusammenhang habe es eine Vielzahl von Gespr\u00e4chen gegeben, die letztlich in der Idee gefu\u00dft h\u00e4tten, die Rapssaat durch das Aufprallen auf Metalle zu sch\u00e4len. Der Zeuge Dr. G habe den Beklagten dazu gebracht zu \u00fcberlegen, ob Brennstoffe aus den Schalen vom Raps generiert werden k\u00f6nnten. F\u00fcr Dr. G sei klar gewesen, dass er f\u00fcr sie arbeite. Zu Beginn des Projekts habe der Beklagte nichts von einer Verbrennung der Rapsschalen wissen wollen; die von Dr. G stammende Idee sei erst aufgekommen, als Holzbrennstoffe wegen Rohstoffknappheit ausgeschieden seien. Der Beklagte habe die Idee spannend gefunden und diese aufgegriffen. Im Verlauf des Verfahrens \u2013 und zwar vor der Einschaltung anderer Unternehmen \u2013 habe man festgestellt, dass ca. 40 % der Rapsschalen ben\u00f6tigt w\u00fcrden, um den Gesamtenergiebedarf der \u00d6lm\u00fchle zu decken. Als L\u00f6sung habe es mehrere Vorschl\u00e4ge gegeben. Ab einem bestimmten Zeitpunkt habe der Beklagte den Zeugen Dr. G von der Weiterentwicklung ferngehalten. Zeichnungen oder dergleichen habe der Beklagte seinerzeit \u2013 unstreitig \u2013 nicht vorgelegt.<\/p>\n<p>Es sei Ziel ihres Unternehmens gewesen, eine entsprechende Patentierung zu erreichen. In den Gespr\u00e4chen sei allen klar gewesen, dass das Patent ihr zustehe. In ihrem Namen seien auch alle betreffenden Auftr\u00e4ge vergeben und finanziert worden. Es habe Einigkeit zwischen den Gesellschaftern bestanden, dass sie Patentinhaberin sein solle. Der Zeuge Dr. I habe in einer Vielzahl von Gespr\u00e4chen deutlich gemacht, dass dies Bedingung f\u00fcr die Weiterentwicklung des Projekts sei. Zu Unrecht meine der Beklagte offenbar, als Ideengeber einen Anspruch auf das Patent zu haben, wobei er Parteivereinbarungen v\u00f6llig au\u00dfen vor lasse. Der Beklagte sei zumindest nach der sog. Gesch\u00e4ftschancenlehre verpflichtet, ihr die Rechte aus der Patentanmeldung abzutreten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat beantragt,<\/p>\n<p>1. den Beklagten zu verurteilen, die Rechte aus der Patentanmeldung bei dem Deutschen Patentamt Nr.: DE 2010 0128XX.X an sie abzutreten;<\/p>\n<p>2. festzustellen, dass der Lizenzvertrag vom 27.04.2010 zwischen dem Beklagten und ihr unwirksam ist.<\/p>\n<p>Der Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Er hat behauptet, Erfinder der der Streitpatentanmeldung zugrundeliegenden Erfindung zu sein. Bereits im Jahre 2005 habe er erste \u00dcberlegungen angestellt, wie die Gewinnung von Raps\u00f6l optimiert werden k\u00f6nnte. Seine \u00dcberlegungen habe er seinerzeit in verschiedenen Zeichnungen festgehalten (Anlage B 1). Als Ergebnis seiner \u00dcberlegungen habe er im Jahr 2005 einen Prototyp gezeichnet (Anlage B 2). Seinerzeit habe er erste Versuche mit der Sch\u00e4lung und Siebung von Rapssaaten bei sich zu Hause durchgef\u00fchrt. Die Patentanmeldung und Ausarbeitung der Patentschrift, die Besprechung der technischen Details und die Vorgaben f\u00fcr die Zeichnung und die Patentschrift seien ausschlie\u00dflich von ihm gekommen und mit den Patenanw\u00e4lten besprochen worden. Bei Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin habe die Erfindung keine Rolle gespielt. Ziel der Gesellschaft sei auch keine Patentierung gewesen; der Gesellschaftszweck habe mit der Erfindung nichts zu tun gehabt. Eine Patententwicklung durch die Kl\u00e4gerin habe nicht stattgefunden. Die Kl\u00e4gerin habe auch nicht s\u00e4mtliche Kosten der Patententwicklung getragen. Die Ingenieure der E h\u00e4tten keine sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge zur Erfindung geleistet. Auch der Zeuge K habe nichts mit der Erfindung zu tun gehabt. Die Gespr\u00e4che mit dem Zeugen Dr. G h\u00e4tten sich ebenfalls nur um den Bau der \u00d6lm\u00fchle, nicht aber um die Patententwicklung gedreht. Die \u00d6lm\u00fchle sei v\u00f6llig unabh\u00e4ngig von der Erfindung geplant worden. Das Kraftwerk habe mit Holzhackschnitzeln betrieben werden sollen. Im Verlauf der Planung sei er \u2013 der Beklagte \u2013 auf die Idee gekommen, seine Erfindung aus dem Jahr 2005 nutzbar zu machen. Da sich die Kl\u00e4gerin seine Erfindung im Rahmen des Projekts in D habe zunutze machen wollen, seien die Versuche durch die E beauftragt worden. Diese habe Untersuchungen angestellt, ob seine Erfindung in gro\u00dftechnischem Ma\u00dfstab bei der \u00d6lm\u00fchle zur Anwendung kommen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 22.03.2012 hat das Landgericht festgestellt, dass der Lizenzvertrag vom 27.04.2010 unwirksam ist. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht \u2013 soweit f\u00fcr das Berufungsverfahren noch von Bedeutung \u2013 im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der Streitpatentanmeldung stehe der Kl\u00e4gerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu; ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus \u00a7 8 PatG. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Kl\u00e4gerin (Mit-)Berechtigte an der in Rede stehenden Erfindung sei. Der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin erlaube nicht die Feststellung, dass irgendeine vom Beklagten verschiedene nat\u00fcrliche Person irgendwelche sch\u00f6pferischen Beitr\u00e4ge zu der Erfindung geleistet habe. Insofern komme es nicht darauf an, ob aus solchen Beitr\u00e4gen resultierende Miterfinderanteile auf die Kl\u00e4gerin \u00fcbergegangen seien. Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin in Bezug auf Dr. G lasse nicht erkennen, dass dieser zumindest als Miterfinder anzusehen sei. Selbst wenn Dr. G tats\u00e4chlich die Idee gehabt habe, die Rapsschalen zu trennen und als Brennstoff f\u00fcr das Kraftwerk einzusetzen, ergebe sich daraus nicht, dass er einen Beitrag zur Erfindung geleistet habe. Es fehle jeglicher Zusammenhang mit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung entsprechend den Patentanspr\u00fcchen. Erst recht sei nicht erkennbar, dass andere nat\u00fcrliche Personen in Bezug auf die Erfindung sch\u00f6pferisch t\u00e4tig gewesen seien. Eine vertragliche Vereinbarung zur \u00dcbertragung der Rechte des Beklagten aus seiner Erfindung auf die Beklagte sei nicht feststellbar. Unerheblich sei, dass der Beklagte irgendwann einmal die Absicht ge\u00e4u\u00dfert haben solle, die Erfindung gemeinsam mit dem Gesellschafter C anzumelden. Der Beklagte sei auch nicht nach der sog. Gesch\u00e4ftschancenlehre zur Abtretung der Rechte aus der Erfindung verpflichtet. Es sei nicht feststellbar, dass der Beklagte die Erfindung w\u00e4hrend seiner Eigenschaft als Gesellschafter\/Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin gemacht habe; seine Behauptung, die Erfindung bereits im Jahre 2005 get\u00e4tigt zu haben, sei nicht widerlegt. Es w\u00fcrde die Treuepflichten eines Gesellschaftergesch\u00e4ftsf\u00fchrers \u00fcberspannen, ihm zustehende Rechte auf gewerbliche Schutzrechte unentgeltlich zu \u00fcbertragen, die aus einer Zeit vor der Existenz der Gesellschaft stammten.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihren vom Landgericht abgewiesenen Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der Streitpatentanmeldung weiter. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend:<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgebliche Entwicklung des Verfahrens zur Sch\u00e4lung von Rapssaaten habe in ihrem Unternehmensbereich stattgefunden. Erst im Verlaufe von zahlreichen Gespr\u00e4chen, die der Gesellschafter C und der Beklagte mit sachkundigen Zeugen gef\u00fchrt h\u00e4tten, sei die Idee entstanden, die Rapssaat zu sch\u00e4len und die Schalen als Brennstoffe zu nutzen. Hierbei habe man sich entschieden, den Sch\u00e4lvorgang anhand des Aufprallens der Saat auf Metall durchzuf\u00fchren, anstatt die Saat zu w\u00e4lzen oder auszublasen. Das Verfahren sei dann zun\u00e4chst durch die Beauftragung u.a. von E und F durchgef\u00fchrt und erprobt worden. Im Anschluss daran seien verschiedene Versuchsreihen durchgef\u00fchrt worden, in welchen das Verbrennen der abgetrennten Rapsschalen auf die immissionsschutzrechtliche Vertr\u00e4glichkeit hin \u00fcberpr\u00fcft worden sei. Das Landgericht habe \u00fcbersehen, dass sich eine Verpflichtung des Beklagten zur \u00dcbertragung des Rechts auf Erteilung des Patents aus seiner gesellschaftrechtlichen Verpflichtung als ihr Gesellschafter sowie aus einer erg\u00e4nzenden Auslegung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrages ergebe. Der Beklagte habe als gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Gesellschafter die technische Leitung des Gesch\u00e4ftsbetriebes \u00fcbernommen gehabt, w\u00e4hrend der Gesellschafter C \u00fcberwiegend f\u00fcr den kaufm\u00e4nnischen und buchhalterischen Bereich verantwortlich gewesen sei. Aufgabe des Beklagten sei es gewesen, die technische Umsetzung der \u00d6lm\u00fchle durch die Entwicklung einer effizienten \u00d6lgewinnung zu f\u00f6rdern. Hierzu habe die Perfektionierung des Sch\u00e4lvorganges f\u00fcr Rapssaaten geh\u00f6rt. Die ma\u00dfgebliche Entwicklung des Verfahrens habe in ihrem Unternehmen stattgefunden; hier seien durch die Einbindung der genannten Unternehmen entsprechende Versuche gefahren und Maschinen zur Durchf\u00fchrung des Teilfraktionierungsvorganges entwickelt worden. Man sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Sch\u00e4len der Rapssaaten durch das Aufprallen der Saat auf Metall am effektivsten durchzuf\u00fchren sei. Auch Versuchsreihen hinsichtlich des Verbrennens der Rapssaaten seien in ihrem Auftrag und auf ihre Kosten durchgef\u00fchrt worden. Sie habe s\u00e4mtliche Kosten der Patententwicklungen getragen. Vor diesem Hintergrund ergebe eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung des Gesellschafter- bzw. Anstellungsvertrages, dass der Beklagte zur \u00dcbertragung der Rechte an der Erfindung auf sie verpflichtet sei. Keinesfalls sei es so, dass der Beklagte bereits vor Beginn seiner Gesellschafter- bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit \u00fcber eine fertige patentreife Erfindung verf\u00fcgt habe. Der Beklagte habe vielmehr ihr Unternehmen mit seinen finanziellen Ressourcen und Mitarbeitern genutzt, um das Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten anhand der Durchf\u00fchrung vieler Versuchsreihen zu entwickeln und zu optimieren.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Beklagten zu verurteilen, die Rechte aus der Patentanmeldung bei dem Deutschen Patentamt Nr.: DE 2010 0128XX.X an sie abzutreten,<\/p>\n<p>hilfsweise, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, und tritt dem Berufungsvorbringen der Kl\u00e4gerin entgegen, wobei er geltend macht: Falsch, aber auch unerheblich sei, dass im Verlaufe zahlreicher Gespr\u00e4che die Idee entstanden sei, die Rapssaat zu sch\u00e4len und die Schalen zu verbrennen. Die Idee, Rapssaaten zu sch\u00e4len, sei keine \u201eneue Erfindung\u201c; dies sei seit langem bekannt. Auch das Verbrennen der Schalen sei keine neue Idee oder Erfindung, sondern lediglich eine Folge seiner Erfindung, bei der die Schalen als Restprodukt \u00fcbrig blieben. Die durchgef\u00fchrten Versuche h\u00e4tten nur gezeigt, dass seine Erfindung f\u00fcr die Zwecke der Kl\u00e4gerin nutzbar sei. Das Ergebnis habe gezeigt, dass seine Erfindung auch \u201egro\u00dfma\u00dfst\u00e4blich\u201c funktioniere. Falsch sei, dass die Kl\u00e4gerin zum Zwecke der Weiterentwicklung technischer Verfahren zur energiesparenden Gewinnung von Raps\u00f6l und zur Patentierung eines neu entwickelten Verfahrens gegr\u00fcndet worden sei. Die Kl\u00e4gerin habe eine \u00d6lm\u00fchle errichten wollen. F\u00fcr die diesbez\u00fcglichen Planungen, Gutachten, F\u00f6rderunterlagen und Architektenleistungen sei der \u00fcberwiegende Teil der Kosten von gut 500.000,00 EUR ausgegeben worden. Erst in einer sp\u00e4teren Phase seien die Beteiligten auf die Idee gekommen, seine Erfindung f\u00fcr die \u00d6lm\u00fchle in Haldensleben zu nutzen, um die Wirtschaftlichkeit insgesamt zu erh\u00f6hen. Das Projekt funktioniere auch ohne seine Erfindung.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 23.07.2013 (Bl. 282 \u2013 283 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. Claus I, Walter H, Frank K, Dr. Ernst Wilhelm G und Carsten L. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nNachdem der Beklagte seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz vom 16.12.2013 zur\u00fcckgenommen hat, ist nur noch \u00fcber die Berufung der Kl\u00e4gerin zu entscheiden. Diese ist zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin steht entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2010 012 8XX.Z gegen den Beklagten zu.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Streitpatentanmeldung betrifft u.a. ein Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten.<\/p>\n<p>Die Rapssaat besteht im Wesentlichen aus einer Schalen- sowie einer Kernfraktion. \u00dcblicherweise wird die Saat als Ganzes industriell verarbeitet, um \u00d6l und das so genannte Schrot zu gewinnen. Die Bearbeitung der Schalenfraktion bringt allerdings Nachteile im Prozess und den Endprodukten mit sich. Au\u00dferdem stellt der Rohfaseranteil der Schalen nur einen geringen bis kleinen Wert im Schrot dar.<\/p>\n<p>Die deutsche Offenlegungsschrift 2010 012 8XX.Z A1 (nachfolgend nur: Offenlegungsschrift) f\u00fchrt in ihrer Einleitung aus, dass aus dem Stand der Technik bereits Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten bekannt sind. So beschreibt die DE 40 41 XYZ B4 ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Sch\u00e4lung von frischen Rapssaaten, wobei die Rapssaat vorab einer Reinigung und einer Klassifizierung zur Abtrennung von Mindergr\u00f6\u00dfen unterworfen wird und im Anschluss daran mittels nacheinander ablaufender Bearbeitungsschritte gesch\u00e4lt wird. Zuerst wird hierbei ein Potentialunterschied des Wassergehaltes zwischen Schale und Kern des Saatgutes durch Reduzierung des Wassergehaltes im Saatgut um 0,6 bis 2,0 % durch Trocknung mit einer Verweilzeit des Saatgutes von f\u00fcnf Minuten bei einer Temperatur von 95\u00b0 C erzeugt. Danach erfolgt eine Druckbehandlung durch Walzung unter Verwendung eines Walzensch\u00e4lers mit einem Walzspalt, der das 0,2 bis 0,4-fache des mittleren Saatgutdurchmessers betr\u00e4gt. Darauf folgt das Schlagprall\u00f6sen der aufgebrochenen Schalen vom Kernfleisch durch pneumatische F\u00f6rderung. Hierauf erfolgt eine Windsichtung zum Abscheiden der Fraktionen ungesch\u00e4lter Kerne. Daran schlie\u00dft sich die Sichtung und Trennung der Schalen von den Kernen durch Elektroseparation an.<\/p>\n<p>Bei diesem bekannten Verfahren ist problematisch, dass die Rapssaat vor der Zuf\u00fchrung zum Sch\u00e4lprozess zuerst einer Reinigung oder einer Klassifizierung zur Abtrennung von Mindergr\u00f6\u00dfen unterworfen werden muss. Diese zus\u00e4tzlichen Bearbeitungsschritte verringern die Effizienz des Verfahrens und verteuern den Verfahrensablauf. Zudem kann durch den definierten Walzspalt nur eine bestimmte Korngr\u00f6\u00dfe von Rapssaaten aufgebrochen werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich die Streitpatentanmeldung zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zur Sch\u00e4lung von Rapssaaten bereitzustellen, das\/die ohne eine vorgeschaltete Trocknung und Sortierung auskommt und damit eine verbesserte Verfahrenseffizienz erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt der angemeldete Patentanspruch 1 zun\u00e4chst einmal ein Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten vor, dass dazu mindestens folgende Schritte aufweist:<\/p>\n<p>(1) Bereitstellen von Rapssaaten aus Rapsk\u00f6rnern, aufweisend einen Schalenanteil und Kernfleisch.<\/p>\n<p>(2) Einf\u00fchren der Rapssaaten in eine Prallm\u00fchle.<\/p>\n<p>(3) Mechanisches Aufbrechen der Schalen der Rapssaaten in der Prallm\u00fchle.<\/p>\n<p>(4) Ausf\u00fchren des Mahlgutes, bestehend aus aufgebrochenen Schalen- und Kernfleischanteilen, aus der Prallm\u00fchle.<\/p>\n<p>(5) Einf\u00fchren des Mahlgutes in eine Sichtungsvorrichtung und Separation der Schalenanteile von den Kernfleischanteilen.<\/p>\n<p>(6) Ausf\u00fchren der Schalenanteile und der Kernanteile aus der Sichtungsvorrichtung.<\/p>\n<p>(7) Einf\u00fchren der Schalenanteile in eine Siebvorrichtung zur weiteren Separation von Kernfleischresten aus den Schalenanteilen.<\/p>\n<p>(8) Separates Ausf\u00fchren von Schalenanteilen und Kernfleischanteilen aus der Siebvorrichtung.<\/p>\n<p>Der weitere Vorschlag zur L\u00f6sung der der Patentanmeldung zugrunde liegenden Aufgabe hat die Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens zum Inhalt. Gem\u00e4\u00df Patentanspruch 11 weist diese Vorrichtung auf:<\/p>\n<p>(a) mindestens eine Prallm\u00fchle (1),<\/p>\n<p>(b) eine Sichtungsvorrichtung (2) und<\/p>\n<p>(c) eine Siebvorrichtung (3).<\/p>\n<p>Anspruch 12 schl\u00e4gt schlie\u00dflich vor, die Schalenteile, welche aus dem Verfahren gem\u00e4\u00df einem oder mehreren der Anspr\u00fcche 1 bis 9 gewonnen sind, als Biomasse f\u00fcr eine Festbrennstofffeuerungsanlage zur Erzeugung von thermischer Energie zu verwenden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Kl\u00e4gerin steht ein sich aus dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis ergebender Anspruch auf Abtretung der Rechte aus der diese Erfindung betreffenden deutschen Patentanmeldung DE 2010 0128XX.X gegen den Beklagten als ihren Gesellschafter und fr\u00fcheren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu, weil die Erfindung erst nach der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin in ihrem Unternehmensbereich im Zuge der Entwicklung und des Aufbaus der gemeinsam geplanten \u00d6lm\u00fchle zustande gekommen ist. Im Einzelnen gilt Folgendes:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEs ist anerkannt, dass sich aus dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag eine Pflicht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ergeben kann, seine Erfindung der Gesellschaft zu \u00fcberlassen \u2013 sei es im Sinne einer vollst\u00e4ndigen Rechts\u00fcbertragung, sei es im Sinne der Einr\u00e4umung einer einfachen oder ausschlie\u00dflichen Lizenz (Senat, GRUR 2000, 49, 50 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung). Sofern der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag keine ausdr\u00fccklichen Regelungen zur Anbietungspflicht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers (und dementsprechend korrespondierend zum \u00dcbernahmeanspruch der Gesellschaft) enth\u00e4lt, ist nach den Grunds\u00e4tzen der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung der hypothetische Parteiwille zu erforschen. Zu ber\u00fccksichtigen sind insoweit die gesamten Umst\u00e4nde des Falles (Senat, GRUR 2000, 49, 50 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung; Bartenbach\/Volz, ArbNErfG, 5. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 72). F\u00fcr eine Anbietungs- und \u00dcbertragungspflicht spricht es dabei, wenn der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach dem Inhalt des Anstellungsvertrages f\u00fcr den technischen Bereich eingesetzt ist, ggf. sogar mit dem erkl\u00e4rten Ziel, auf technische Neuerungen bedacht zu sein, und die Erfindung \u00fcberwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (vgl. Senat, GRUR 2000, 49, 50 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 74; Bartenbach\/Fock, GRUR 2005, 384, 385 jew. m. w. Nachw.). Besteht eine vertragliche Anbietungspflicht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, ist des Weiteren zu kl\u00e4ren, ob die \u00dcbertragung unentgeltlich verlangt werden kann oder ob die Gesellschaft, wenn sie die Erfindung \u00fcbernimmt, hierf\u00fcr eine besondere Erfinderverg\u00fctung zu zahlen hat (Senat, GRUR 2000, 49, 50 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung). Letzteres ist regelm\u00e4\u00dfig der Fall, wenn es sich bei der Erfindung um eine \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfige (und deshalb durch die vereinbarten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcge noch nicht abgegoltene) Sonderleistung handelt (Senat, GRUR 2000, 49, 50 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung). Im Allgemeinen ist insoweit davon auszugehen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht selbst verpflichtet ist, sich um die Entwicklung technischer Neuerungen zu bem\u00fchen (Senat, GRUR 2000, 49, 50 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung). Entsprechend seiner Stellung als Organ der Gesellschaft hat er vielmehr (lediglich) die erforderlichen organisatorischen Ma\u00dfnahmen daf\u00fcr zu treffen, dass in dem ihm unterstellten Aufgaben- und Verantwortungsbereich die personellen und sachlichen Voraussetzungen f\u00fcr angestrebte Innovationen gegeben sind. Seine dienstvertragliche Pflicht ist es, die obersten Leitungsfunktionen des Unternehmens wahrzunehmen, d. h. die Gesellschaft nach au\u00dfen zu vertreten und die Bedingungen f\u00fcr die Verwirklichung des Unternehmenszwecks zu gew\u00e4hrleisten. Eigene Erfindungen liegen mit R\u00fccksicht darauf in der Regel au\u00dferhalb des Bereichs der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten und stellen dementsprechend verg\u00fctungspflichtige Sonderleistungen dar (Senat, GRUR 2000, 49, 50 \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung; Urteil vom 08.06.2006 \u2013 I-2 U 28\/05, NJOZ 2007, 1583, 1586; LG D\u00fcsseldorf, Entscheidungen 1, 3, 7 f. \u2013 Ozonerzeuger; Urteil v. 10.02.2005 \u2013 4a 150\/04, juris Rz. 33). Sind allerdings dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer kraft Anstellungsvertrages z.B. eigene Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeiten zugewiesen, so ist die Erfindung keine \u00fcberobligationsm\u00e4\u00dfige Sonderleistung, sondern das Resultat der vertraglich geschuldete Dienstleistung und folglich bereits durch die vereinbarten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerbez\u00fcge honoriert (Senat, GRUR 2000, 49, 50 f. \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung; Bartenbach\/Fock, GRUR 2005, 384, 386 f.). Eine Plicht, die Erfindung der Gesellschaft unentgeltlich anzubieten und zu \u00fcberlassen, besteht demgem\u00e4\u00df regelm\u00e4\u00dfig dann, wenn dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach dem Anstellungsvertrages Forschungs- und Entwicklungst\u00e4tigkeiten zugewiesen sind (Senat, GRUR 2000, 49, 50 f. \u2013 Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Erfindung). Ma\u00dfgebend sind aber jeweils die Umst\u00e4nde des Einzelfalls. Fehlt es an einer ausdr\u00fccklichen Regelung, bieten vor allem der Sinn des betreffenden Dienstverh\u00e4ltnisses oder der Zweck der den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer anstellenden Gesellschaft, die vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Gesellschaft im Einzelnen \u00fcbernommenen Funktionen, seine Treuepflicht der Gesellschaft gegen\u00fcber sowie die rechtliche Behandlung fr\u00fcherer Erfindungen taugliche Anhaltspunkte f\u00fcr das mit der Anstellung tats\u00e4chlich als gewollt Erkl\u00e4rte (vgl. BGH, GRUR 2000, 788, 790 \u2013 Gleichstromsteuerschaltung; GRUR 1955, 286, 289 \u2013 Schnellkopierger\u00e4t; GRUR 1965, 302, 304 \u2013 Schellenreibungskupplung; Jestaedt, FS f\u00fcr Rudolf Nirk, 1992, 493, 500 f.).<\/p>\n<p>Die vorstehenden Rechtsgrunds\u00e4tze gelten sinngem\u00e4\u00df auch f\u00fcr Gesellschafter (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 74; vgl. a. Benkard\/Melullis, PatG\/GebrMG, 10. Aufl., \u00a7 6 PatG Rdnr. 27e). So kann f\u00fcr eine Pflicht des Gesellschafters zur \u00dcbertragung einer Erfindung sprechen, dass er f\u00fcr den technischen Bereich verantwortlich ist oder auch dort eingesetzt wurde, ggf. sogar mit dem Ziel, auf technische Neuerungen bedacht zu sein (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 74). Ebenso kann der Sinn und Zweck der Gesellschaft f\u00fcr eine dahingehende Verpflichtung sprechen (vgl. BGH, GRUR 1955, 286, 289 \u2013 Schnellkopierger\u00e4t; GRUR 2000, 788, 790 \u2013 Gleichstromsteuerschaltung; GRUR 1991, 127, 129 \u2013 Objekttr\u00e4ger; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 74 m. w. Nachw.; vgl. a. Benkard\/Melullis, a.a.O., \u00a7 6 PatG Rdnr. 27e; Busse\/Keukenschrijver, PatG, 7. Aufl., \u00a7 6 PatG Rdnr. 30). Auch kann sich \u2013 je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles \u2013 aus der Treuepflicht mitunter eine Pflicht des Gesellschafters zur \u00dcbertragung bzw. Rechtseinr\u00e4umung ergeben (BGH, GRUR 1955, 286, 289 \u2013 Schnellkopierger\u00e4t; GRUR 2000, 788, 790 \u2013 Gleichstromsteuerschaltung; Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 74 m. w. Nachw.), insbesondere wenn die Erfindung \u00fcberwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruht (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 1 Rdnr. 74 m. w. Nachw.; vgl. a. Benkard\/Melullis, a.a.O., \u00a7 6 PatG Rdnr. 27e). Liegen keine besonderen Umst\u00e4nde vor, wird sich allein aus dem Gesichtspunkt der Treuepflicht des Gesellschafters ein Anspruch der Gesellschaft auf \u00dcbertragung der Erfindung des Gesellschafters allerdings regelm\u00e4\u00dfig nicht herleiten lassen, weil ein Gesellschafter andernfalls stets zur \u00dcbertragung verpflichtet w\u00e4re. Selbst der pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht ausnahmslos verpflichtet, \u00fcber die Erfindung zugunsten der Gesellschaft zu verf\u00fcgen (vgl. BGH, GRUR 1955, 286, 289 \u2013 Schnellkopierger\u00e4t; GRUR 1991, 127, 129 \u2013 Objekttr\u00e4ger). Entscheidend sind auch hier letztlich jeweils die Umst\u00e4nde des Einzelfalles.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nIst der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer \u2013 wie hier der Beklagte \u2013 zugleich Gesellschafter, soll er nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerpflichten dazu angehalten sein, jede Erfindung im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Unternehmensbereich der Gesellschaft anzubieten und zu \u00fcbertragen. Dies soll vor allem aus der Pflicht des Organs resultieren, in allen die Gesellschaft ber\u00fchrenden Sachverhalten deren Wohl und nicht nur den eigenen Nutzen zu besorgen (Bartenbach\/Fock, GRUR 2005, 384, 386; vgl. auch Gaul, GmbHR 1992, 101, 102 f., Scholz, GmbHG, 10. Aufl., \u00a7 35 Rdnr. 246, Marsch-Barner in: GKommGmbHG, \u00a7 35 Rdnr. 55, die eine Anbietungspflicht des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers annehmen). Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Jedenfalls auf Grund der hier gegebenen Umst\u00e4nde bestand eine aus dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis folgende Anbietungspflicht des Beklagten.<\/p>\n<p>Zwar enth\u00e4lt der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin keine Regelungen in Bezug auf Erfindungen. Auch war die Entwicklung und\/oder Verwertung von Erfindungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht Gegenstand des Unternehmens. Dass der Gesellschaftsvertrag gerade in der Erwartung geschlossen wurde, dass in Verfolgung des Gesellschaftszwecks Erfindungen entstehen, ist ebenfalls nicht feststellbar.<\/p>\n<p>Es ist jedoch zu beachten, dass es Sinn und Zweck der Gesellschaft war, eine \u00d6lm\u00fchle neu zu errichten, um in dieser Raps\u00f6l zu produzieren. Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin waren nur der Beklagte und sein Mitgesellschafter C. Beide Gesellschafter waren zu gleichen Teilen an der Kl\u00e4gerin beteiligt. Sie investierten beide Geld in das gemeinsame Projekt und brachten sich jeweils in dieses ein. Ihre Aufgaben hatten die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin hierbei einvernehmlich dahin untereinander aufgeteilt, dass dem Mitgesellschafter C der kaufm\u00e4nnische Teil oblag, wohingegen der Beklagte f\u00fcr den technischen Bereich zust\u00e4ndig war (vgl. Sitzungsprotokoll v. 18.07.2013, Bl. 277\/278 GA). Eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerverg\u00fctung erhielten beide Gesellschafter nicht; beide Gesellschafter waren vielmehr zun\u00e4chst unentgeltlich in der Erwartung t\u00e4tig, nach Aufnahme des Gesch\u00e4ftsbetriebes als Gesellschafter finanziell von dem Unternehmen profitieren zu k\u00f6nnen (Sitzungsprotokoll v. 18.07.2013, Bl. 278 GA). Sie erbrachten ihre Leistungen damit in der Erwartung sp\u00e4terer Gewinne der Gesellschaft durch den Betrieb der neu zu errichtenden \u00d6lm\u00fchle. Zu den Aufgaben des Beklagten geh\u00f6rte die technische Umsetzung des gemeinsamen Projekts. Der Beklagte war somit nicht nur f\u00fcr den technischen Bereich verantwortlich, sondern er sollte gerade auch f\u00fcr die technische Einrichtung und Ausstattung der erst noch aufzubauenden \u00d6lm\u00fchle sorgen. Insofern liegt es nahe, dass er zur Erreichung dieses Ziels, wof\u00fcr auch die fr\u00fche Hinzuziehung des Zeugen Dr. G als technischen Berater spricht, auch auf technische Neuerungen bedacht sein sollte, die eine effiziente Produktion in der neu zu errichtenden Anlage erm\u00f6glichen sollten. Es spricht vor diesem Hintergrund alles daf\u00fcr, dass redliche Vertragsparteien, h\u00e4tten sie an das Problem der Zuordnung von Erfindungen gedacht, dar\u00fcber \u00fcbereingekommen w\u00e4ren, dass im Rahmen der Entwicklung und des Aufbaus der \u00d6lm\u00fchle entstehende Erfindungen nicht dem f\u00fcr den technischen Bereich zust\u00e4ndigen Beklagten, sondern der gemeinsamen Gesellschaft zustehen sollen. Das gilt umso mehr, als die Kosten f\u00fcr die sp\u00e4tere Beauftragung der im Rahmen des Projekts eingeschalteten E, auch wenn die von dieser durchgef\u00fchrten Versuche und Untersuchungen nur der Erprobung der bereits fertigen Erfindung gedient haben sollten, nach dem Willen des Beklagten allein von der Kl\u00e4gerin getragen werden sollten; nach der von ihm selbst abgegebenen Best\u00e4tigungserkl\u00e4rung (Anlage 31 der Kl\u00e4gerin) hatte er die E namens der Kl\u00e4gerin beauftragt. Daf\u00fcr, dass im Zuge der Entwicklung und des Aufbaus der \u00d6lm\u00fchle entstehende Erfindungen der gemeinsamen Gesellschaft zustehen sollte, spricht schlie\u00dflich auch der Umstand, dass die erste Patentanmeldung DE 10 2009 002 9XX.Y mit dem Titel \u201eVerfahren zur Konditionierung von \u00d6lsaaten in einer Konditioniervorrichtung und Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens\u201c, auch wenn deren Gegenstand auf beide Gesellschafter zur\u00fcckging, auf die Kl\u00e4gerin und nicht auf die beiden Gesellschafter pers\u00f6nlich angemeldet wurde.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass die Erfindung gem\u00e4\u00df der Streitpatentanmeldung erst nach der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin in ihrem Unternehmensbereich im Rahmen des \u00d6lm\u00fchlenprojekts zustande gekommen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen K und Dr. G.<\/p>\n<p>Der Zeuge K, der den Kontakt zwischen den Gesellschaftern der Kl\u00e4gerin hergestellt hatte und in seiner Eigenschaft als Architekt mit der architektonischen Planung des Projekts sowie der Koordination der eingeschalteten Fachingenieure beauftragt war, hat auf der Grundlage ihm vorliegender Protokolle sehr anschaulich geschildert, dass es seit 2007 immer wieder Gespr\u00e4chsrunden der an dem Projekt der Kl\u00e4gerin beteiligten Personen gegeben hat, an denen u.a. der Beklagte, der Zeuge Dr. G und er selbst teilgenommen haben. Nach seinen Angaben ist der Zeuge K auf Grund dieser Gespr\u00e4chstermine hinsichtlich des Projekts immer auf dem neusten Stand gewesen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass die Idee, die Rapssaat zu sch\u00e4len, in einer Besprechung am 13.08.2008 aufgekommen ist. Es sei seinerzeit dar\u00fcber nachgedacht worden, wie man die Qualit\u00e4t des kaltgepressten \u00d6ls verbessern k\u00f6nne. In diesem Zusammenhang sei man auf die Idee gekommen, die Rapssaaten zu sch\u00e4len, um die Schalenfraktion zu trennen und dadurch beim Pressvorgang ein hochwertigeres \u00d6l zu erzeugen. Dann sei die Idee in die Runde gekommen, dass man dies vielleicht auch f\u00fcr die Warmpressung machen k\u00f6nne oder dass man generell die Schalenfraktion trennen und diese m\u00f6glicherweise anschlie\u00dfend verwerten k\u00f6nne. Man habe irgendwann die Idee gehabt, die Sch\u00e4lung bei der Warmpressung durchzuf\u00fchren und die Schalen im Kraftwerk zu verfeuern. Es sei \u00fcber verschiedene Verfahren diskutiert worden. U.a. habe es die Idee gegeben, die Rapssaat zu beschleunigen und durch Aufprallen zum Platzen zu bringen. Die in der Besprechung angesprochenen Ideen h\u00e4tten untersucht werden sollen, wobei die Thematik \u2013 m\u00f6glicherweise wegen des Standortwechsels \u2013 allerdings erst einmal nicht weiter behandelt worden sei. Nachdem im Rahmen eines Termins bei der Investitionsbank erkl\u00e4rt worden sei, dass die Beschaffung von Holzhackschnitzeln f\u00fcr das geplante Kraftwerk in dem zur Energieversorgung der \u00d6lm\u00fchle notwendigen Umfang schwierig oder zu kostenintensiv sei, sei die Idee des Sch\u00e4lens der Rapssaaten im Jahre 2009 wieder aufgegriffen und sodann entsprechende Sch\u00e4l- sowie Feuerungsversuche durchgef\u00fchrt worden. Nach den Angaben des Zeugen K ist die Grundidee, die Schalenfraktion von der Kernfraktion zu trennen, damit erst in der Gespr\u00e4chsrunde am 13.08.2008 thematisiert worden, wobei nach den weiteren Angaben des Zeugen K auch die M\u00f6glichkeit des Windsichtens in dieser Besprechung von dem Zeugen Dr. G verdeutlicht worden ist. Bei dieser Besprechung handelte es sich nach der Aussage des Zeugen K um eine offene Gespr\u00e4chsrunde, im Rahmen derer verschiedene Ideen aufgekommen bzw. er\u00f6rtert worden sind. Dabei war es unter Zugrundelegung der Angaben des Zeugen K keinesfalls so, dass der Beklagte anl\u00e4sslich dieser Besprechung eine fertige Erfindung oder ein von ihm entwickeltes oder auch nur angedachtes Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten vorgestellt hat. Auch ist den Angaben des Zeugen K nicht zu entnehmen, dass der Beklagte in diesem Gespr\u00e4ch in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hat, dass man auf fr\u00fchere Ideen von ihm zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne. Eine dahingehende Bemerkung des Beklagten war auch dem Zeugen Dr. I, der die Kl\u00e4gerin in seiner Eigenschaft als Steuerberater und Wirtschaftspr\u00fcfer betreut hat, nicht in Erinnerung.<\/p>\n<p>Der Zeuge Dr. G, der das \u00d6lm\u00fchlenprojekt im Auftrage der Kl\u00e4gerin als technischer Berater begleitet hat, hat ausgesagt, dass er selbst, vielleicht im Jahre 2008, die Frage aufgeworfen habe, ob man die Rapsschalen zur Energieerzeugung nutzen k\u00f6nne. Er hat ferner ausgesagt, dass er mit dem Beklagten etliche Stunden \u00fcber die Sch\u00e4lung von Raps diskutiert habe, wobei er \u2013 der Zeuge \u2013 seine Erfahrungen eingebracht und erl\u00e4utert habe, wie sich die Schalen eigentlich ganz gut abtrennen lie\u00dfen. Auch nach der Aussage des Zeugen Dr. G hat der Beklagte bei diesen Gelegenheiten nicht angemerkt, dass man f\u00fcr die Fraktionierung der Rapssaaten auf eine Idee zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne, die er \u2013 der Beklagte \u2013 schon l\u00e4nger habe, und er hat hiernach auch keine von ihm stammenden fr\u00fcheren Zeichnungen oder sonstige Unterlagen vorgelegt. Nach den Angaben des Zeugen Dr. G ist es vielmehr so gewesen, dass man Anregungen von ihm \u2013 dem Zeugen Dr. G \u2013aufgenommen hat und diese realisieren wollte.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen K und Dr. G stellt sich der Sachverhalt zur \u00dcberzeugung des Senats so dar, dass sowohl das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten mit den Verfahrensschritten (1) bis (8) als auch die Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung dieses Verfahrens mit den Merkmalen (a) bis (c) erst nach der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin im Zuge des \u00d6lm\u00fchlenprojekts entwickelt worden ist und dass auch erst in diesem Zuge die Idee, die Schalenteile als Biomasse f\u00fcr eine Festbrennstofffeuerungsanlage zur Erzeugung von thermischer Energie zu verwenden, entstanden ist. H\u00e4tte der Beklagte bereits vorher die Idee der Sch\u00e4lung von Rapssaaten gem\u00e4\u00df dem erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren gehabt, w\u00e4re zu erwarten gewesen, dass er dies bei den Gespr\u00e4chen der Beteiligten zum Ausdruck bringt. Das hat er aber nicht getan. Unstreitig hat er die von ihm im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Zeichnungen gem\u00e4\u00df Anlage B 1 und B 2 seinerzeit keiner der an dem Projekt beteiligten Personen gezeigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er auch weder \u00fcber eigene fr\u00fchere Versuche berichtet noch in sonstiger Weise zum Ausdruck gebracht, dass man auf eine Idee zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne, die er schon l\u00e4nger besitze. H\u00e4tte der Beklagte eine solche Idee tats\u00e4chlich bereits gehabt, w\u00e4re dies jedoch zu erwarten gewesen. Vor allem h\u00e4tte es nahe gelegen, dem extra als technischen Berater hinzugezogenen Zeugen Dr. G das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren vorzustellen und diesen um seine fachm\u00e4nnische Meinung zu diesem zu befragen. Einen plausiblen Grund daf\u00fcr, warum er derartiges nicht getan hat, zeigt der Beklagte nicht auf und ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beklagte das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zum Sch\u00e4len von Rapssaaten mit allen seinen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Merkmalen bereits vor der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin entwickelt hatte, erachtet der Senat vor diesem Hintergrund f\u00fcr vorgeschoben. Nach den Aussagen der Zeugen K und Dr. G ist vielmehr davon auszugehen, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren \u2013 unabh\u00e4ngig von der Frage, wer letztlich welchen Beitrag hierzu beigesteuert hat \u2013 erst im Laufe des \u00d6lm\u00fchlenprojekts entwickelt worden ist. Dass er auch die Idee gehabt habe, die Schalenanteile als Biomasse f\u00fcr die Festbrennstoffanlage zur Erzeugung von thermischer Energie zu verwenden, wof\u00fcr der selbst\u00e4ndige Patentanspruch 12 als Verwendungsanspruch Schutz beansprucht, hat der Beklagte ohnehin nicht behauptet. In seiner Berufungserwiderung vom 30.11.2012 (Seite 2, Bl. 244a GA) hat er vielmehr geltend gemacht, diese Verwendung sei lediglich eine Folge seiner Erfindung, wobei er mit Erfindung ersichtlich nur das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zum Sch\u00e4len der Rapssaaten gemeint hat. Dass der Beklagte die Idee gehabt habe, die abgetrennten Rapsschalen als Biomasse zur Energieerzeugung zu verwenden, hat im \u00dcbrigen auch der Zeuge L nicht bekundet.<\/p>\n<p>Der Zeuge L hat allerdings ausgesagt, ihm sei das Verfahren gem\u00e4\u00df der Streitpatentanmeldung ungef\u00e4hr seit dem Jahr 2005 bekannt. Der Beklagte habe bei sich zu Hause in einem Nebengeb\u00e4ude Versuche durchgef\u00fchrt und ihm dort den Versuchsaufbau gezeigt. Es habe eine Art Sack gegeben, in dem Rapsk\u00f6rner aufbewahrt worden seien, und aus diesem Sack seien die K\u00f6rner in eine M\u00fchle gerieselt. Durch einen Ventilator seien dann die Schalen dieser K\u00f6rner weggeblasen und die K\u00f6rner in einem Beh\u00e4lter gesammelt worden. Die Anlage habe aus Speisk\u00fcbeln und aus einem W\u00e4schest\u00e4nder bestanden. Diese Schilderung vermag den Senat nicht zu \u00fcberzeugen; die Aussage des Zeugen L ist nicht glaubhaft. Der Zeuge L ist der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer dem Beklagten geh\u00f6renden GmbH und unterh\u00e4lt nach eigenen Angaben eine freundschaftliche Beziehung zu dem Beklagten. Auf Fragen des Senats zu seiner Verbindung mit dem Beklagten hat der Zeuge nur unwillig geantwortet. Er hat zun\u00e4chst sogar bekundet, er k\u00f6nne nicht beantworten, ob man sich gegenseitig besuche oder gemeinsam tanzen gehe oder Golf spiele. W\u00e4hrend seine Angaben dazu, ob er mit dem Beklagten auch freundschaftlich verbunden ist, einsilbig ausgefallen sind, haben seine Angaben zu dem von ihm geschilderten Besuch bei dem Beklagten und dem dortigen Versuchsaufbau den Eindruck erweckt, als habe der Zeuge diese auswendig gelernt. Die Schilderung des Zeugen L sind \u00fcberdies nicht plausibel. Denn der Zeuge konnte keinen \u00fcberzeugenden Grund daf\u00fcr anf\u00fchren, weshalb der Beklagte ihm von seiner angeblichen Idee berichtet bzw. ihm einen Versuchsaufbau bei sich zu Hause gezeigt haben soll. Die M GmbH, deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Zeuge ist, ist ein Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Brand- und Wasserschadensanierung und damit auf einem v\u00f6llig anderen Gebiet t\u00e4tig. Auch befasst sich der Zeuge L nicht anderweitig privat mit der Verarbeitung von Rapssaaten oder dergleichen. Nach seiner Aussage ist der Zeuge zwar mit dem Beklagten befreundet. Die Freundschaft geht, wie der Senat auf wiederholte Nachfrage in Erfahrung gebracht hat, aber nicht so weit, dass man z.B. gemeinsame Freizeitaktivit\u00e4ten unternimmt. Auch besucht man sich offenbar nicht gegenseitig zu Hause. Der Versuchsaufbau, den der Zeuge L gesehen haben will, soll sich aber in einem Nebengeb\u00e4ude auf dem Privatgel\u00e4nde des Beklagten bei diesem zu Hause befunden haben. Die M GmbH hat nach den Angaben des Zeugen L einen anderen Gesch\u00e4ftssitz. Es ist vor diesem Hintergrund nicht plausibel, weshalb der Beklagte dem Zeugen eine bei ihm zu Hause stehende Versuchsanordnung gezeigt haben soll. Soweit der Zeuge L vermutet hat, der Beklagte k\u00f6nne dies aus Stolz auf seine Errungenschaft getan haben, \u00fcberzeugt dies nicht: Zum einen hat der Beklagte seine angebliche \u201eErrungenschaft\u201c in der Folgezeit nicht weiterverfolgt, insbesondere diese zun\u00e4chst nicht zum Patentschutz angemeldet, wobei ein Grund hierf\u00fcr weder dargetan noch ersichtlich ist. Zum anderen hat der Beklagte \u2013 wie bereits festgestellt \u2013 seine angebliche Idee auch sp\u00e4ter bei der Kl\u00e4gerin anl\u00e4sslich der Besprechung am 13.08.2008 nicht vorgestellt, und zwar obwohl er diesmal Anlass hierf\u00fcr gehabt h\u00e4tte. Letztlich ist auch nicht nachvollziehbar, wie mit der von dem Zeugen K beschriebenen Versuchsanordnung ein Sch\u00e4len der Rapssaaten bewerkstelligt worden sein soll. Erfindungsgem\u00e4\u00df werden die Rapssaaten in eine Prallm\u00fchle eingef\u00fchrt, in der die Schalenteile mechanisch aufgebrochen werden. Damit die Schalen aufgebrochen und von dem Kernfleisch gel\u00f6st werden k\u00f6nnen, muss ein hinreichender Aufprall f\u00fcr die Rapsk\u00f6rner erzeugt werden. Denn nur dann kann das mechanische Aufbrechen der Schalen gelingen. Wie dies durch blo\u00dfes Herabrieseln der Rapsk\u00f6rner in ein nicht n\u00e4her beschriebenes Ger\u00e4t, welches der Zeuge K f\u00fcr eine \u201eM\u00fchle\u201c bzw. einen \u201eSch\u00e4lapparat\u201c gehalten hat, bewerkstelligt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Angaben des Zeugen L nicht der Wahrheit entsprechen, der Zeuge aber jedenfalls keine Anordnung gesehen haben kann, mit der das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren gem\u00e4\u00df dem Patentanspruch 1 der Streitpatentanmeldung durchgef\u00fchrt werden konnte.<\/p>\n<p>Der nicht nachgelassene, erst nach Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Beklagten gibt weder Anlass zu einer abweichenden Beurteilung noch zu einer Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO). Soweit der Beklagte nunmehr erstmals zu freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschafter C und u.a. den Zeugen Dr. I und K vortr\u00e4gt, h\u00e4tte er die Zeugen hierzu im Beweisaufnahmetermin selbst befragen k\u00f6nnen. Unabh\u00e4ngig davon erachtet der Senat die Aussagen der Zeugen K und Dr. I auch unter Ber\u00fccksichtigung der von dem Beklagten nunmehr behaupteten Beziehungen f\u00fcr glaubhaft. Hinsichtlich des Zeugen Dr. G, auf dessen Aussage sich der Senat ebenfalls st\u00fctzt, behauptet der Beklagte ohnehin keine solchen Verbindungen. Unter Zugrundelegung der Aussagen der vorgenannten Zeugen ist der Senat nach wie vor davon \u00fcberzeugt, dass die Erfindung bereits vor der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin zustande gekommen ist. Insoweit behauptet der Beklagte auch weiterhin nicht, dass er irgendeiner der am Projekt beteiligten Personen nur andeutungsweise gegen\u00fcber zum Ausdruck gebracht hat, dass man auf fr\u00fchere Ideen von ihm zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne. Soweit er dies nunmehr erstmals damit zu begr\u00fcnden versucht, dass mit dem Zeugen Dr. G keine Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen gewesen sei, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen. Zum einen h\u00e4tte man eine solche Vereinbarung ohne weiteres mit dem Zeugen Dr. G \u2013 und ggf. auch mit den anderen Zeugen \u2013 treffen k\u00f6nnen. Zum anderen erkl\u00e4rt dies nicht, weshalb der Beklagte nicht zumindest seinen Mitgesellschafter C \u00fcber eine angeblich bereits vorhandene Erfindung, auf die man zur\u00fcckgreifen k\u00f6nne, in Kenntnis gesetzt hat. Darauf, wer welchen Beitrag zu der Erfindung geleistet hat, kommt es nicht an.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa die der Streitpatentanmeldung zugrundeliegende Erfindung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme somit erst nach der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin gemacht worden ist, war der Beklagte, selbst wenn er als Alleinerfinder anzusehen w\u00e4re, was zu seinen Gunsten unterstellt werden kann, verpflichtet, die Erfindung der Kl\u00e4gerin anzubieten und das vollst\u00e4ndige Recht an dieser auf sie zu \u00fcbertragen. Ein Entgelt konnte und kann er von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung nicht beanspruchen. Dies folgt daraus, dass die Erfindung im Rahmen eines gemeinsames Projektes zustande gekommen ist und der Beklagte sowie sein Mitgesellschafter C gleichrangige Gesellschafter waren. Jeder der beiden Gesellschafter brachte seine Arbeitskraft in den ihm zugewiesenen Bereich ein und verzichtete hierf\u00fcr auf eine Entlohnung. Von den beiderseitigen Leistungen sollten beide Gesellschafter \u00fcber die Kl\u00e4gerin profitieren. Damit sollten die Ergebnisse der T\u00e4tigkeit des f\u00fcr den technischen Bereich zust\u00e4ndigen Beklagten \u2013 \u00fcber die gemeinsame Gesellschaft \u2013 auch dem Mitgesellschafter C zugutekommen. Redliche Vertragsparteien h\u00e4tten sich, h\u00e4tten sie an die im Gesellschaftsvertrag nicht geregelte Frage der Zuordnung von Erfindungen gedacht, vor diesem Hintergrund darauf verst\u00e4ndigt, dass jedenfalls im Rahmen der Entwicklung und des Aufbaus der \u00d6lm\u00fchle entstehende Erfindungen der Gesellschaft unentgeltlich zustehen sollen. Der Gesellschaftsvertrag der Kl\u00e4gerin ist vor diesem Hintergrund nach den Grunds\u00e4tzen der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung dahin auszulegen, dass eine derartige Erfindung der Kl\u00e4gerin zu \u00fcberlassen ist. Jedenfalls ergibt sich ein entsprechender \u00dcberlassungsanspruch hier aus der Treuepflicht des Beklagten. Nach Art und Inhalt der Zusammenarbeit der Gesellschafter der Kl\u00e4gerin durfte nach Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) erwartet werden, dass der Erfolg der Arbeit des Beklagten als gesch\u00e4ftsf\u00fchrendem Gesellschafter ohne Zahlung eines Entgelts der gemeinsamen Gesellschaft und damit der Kl\u00e4gerin zuf\u00e4llt.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Beklagte hat der Kl\u00e4gerin deshalb den Anspruch auf die Rechte aus der Streitpatentanmeldung einschlie\u00dflich des Anspruchs auf Erteilung des deutschen Patents abzutreten. Wie im Falle des Vindikationsanspruch nach \u00a7 8 PatG (dazu Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 8 Rdnr. 11; Benkard\/Melullis, a.a.O., \u00a7 8 PatG Rdnr. 11) richtet sich der geltend gemachte Anspruch, da der Beklagte ein Patent auf die deutsche Patentanmeldung noch nicht erhalten hat, auf die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des Patents und der Rechte aus der Patentanmeldung. In diesem Sinne ist der Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin auszulegen. Dass die Kl\u00e4gerin ihren Antrag nicht ausdr\u00fccklich auf die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des (deutschen) Patents gerichtet hat, ist unsch\u00e4dlich; ersichtlich begehrt sie gerade auch die Abtretung des Anspruchs auf Erteilung des deutschen Patents 10 2010 012 8XX.Z, d. h. der durch die deutsche Patentanmeldung begr\u00fcndeten verfahrensm\u00e4\u00dfigen Stellung des Beklagten als Patentanmelder. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand des von der Kl\u00e4gerin verfolgten Berufungsantrages \u2013 wie schon des von ihr in erster Instanz gestellten Klageantrags \u2013 allein die deutsche Patentanmeldung 10 2010 012 8XX.Z ist; an diesen Antrag ist der Senat gebunden (\u00a7 308 ZPO).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 91 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Der den Beklagten betreffende Ausspruch \u00fcber den Verlust des von ihm eingelegten Rechtsmittels der Berufung beruht auf \u00a7 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1<br \/>\nZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2180 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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