{"id":4433,"date":"2014-10-30T17:00:11","date_gmt":"2014-10-30T17:00:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4433"},"modified":"2016-05-09T09:38:09","modified_gmt":"2016-05-09T09:38:09","slug":"2-u-314-warmpressumformung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4433","title":{"rendered":"2 U 3\/14 &#8211; Warmpressumformung"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2306<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2014, Az. 2 U 3\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2387\">4c O 20\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 12. Dezember 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Kl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert wird auf 2.500.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Gebrauchsmusters 201 22 XXX U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Dar\u00fcber hinaus begehrt die Kl\u00e4gerin wegen Benutzung der dem europ\u00e4ischen Patent 2 224 XXY B1 (nachfolgend: Klagepatent) zugrunde liegenden Anmeldung Angaben zur Rechnungslegung sowie die Feststellung der Entsch\u00e4digungspflicht dem Grunde nach.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster wurde aus einer europ\u00e4ischen Patentanmeldung unter Inanspruchnahme des Anmeldetages dieser Anmeldung, dem 4. April 2001, abgezweigt, so dass die zehnj\u00e4hrige Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters am 30. April 2011 endete. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Patentblatt erfolgte am 14. Juni 2006.<\/p>\n<p>Nachdem die Beklagte das Klagegebrauchsmuster mit einem L\u00f6schungsantrag angegriffen hatte, wurde das Klagegebrauchsmuster durch das Deutsche Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 12. Juni 2008 beschr\u00e4nkt aufrecht erhalten. Sowohl die Kl\u00e4gerin als auch die Beklagte legten gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Bundespatentgericht ein, woraufhin das Klagegebrauchsmuster mit Beschluss vom 27. April 2010 in vollem Umfang gel\u00f6scht wurde. Auf die durch die Kl\u00e4gerin gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Bundespatentgerichts mit Beschluss vom 16. Juni 2011 wegen Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur\u00fcck. Die Parteien erkl\u00e4rten das L\u00f6schungsverfahren daraufhin \u00fcbereinstimmend f\u00fcr in der Hauptsache erledigt, woraufhin das Bundespatentgericht der hiesigen Kl\u00e4gerin mit Beschluss vom 28. Januar 2013 die Kosten des L\u00f6schungsverfahrens auferlegte.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 7. M\u00e4rz 2013 (Anlagenkonvolut B 2) stellte die Beklagte einen erneuten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters, \u00fcber den das Deutsche Patent- und Markenamt noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Das Klagegebrauchsmuster tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eWerkst\u00fcck mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch Tiefziehen ausgehend von einem gewalzten und insbesondere warmgewalzten und beschichteten Bandstahlblech in Form gebracht worden ist\u201c.<\/p>\n<p>Von der Kl\u00e4gerin werden die Schutzanspr\u00fcche 2, 5 und 7 in Kombination &#8211; und damit folgender Schutzanspruch \u2013 geltend gemacht:<\/p>\n<p>\u201eWerkst\u00fcck mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch ein Umformungsverfahren durch Tiefziehen ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Bandstahlblech erhalten wird, welches mit einem Metall oder einer metallischen Legierung aus Zink oder einer Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls sicherstellen, wobei in dem Verfahren das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten, ein Warmtiefziehvorgang ausgehend von dem Blechzuschnitt ausgef\u00fchrt wird, um das Werkst\u00fcck zu erhalten, vor dem Tiefziehen an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung realisiert wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, und durch diese Verbindung eine Schmierfunktion bewirkbar ist, und die Verbindung durch eine Transformation der Beschichtung in eine intermetallische Legierung durch eine Temperaturerh\u00f6hung \u00fcber 700 \u00b0C erhalten wird, und die f\u00fcr den Tiefziehvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse durch Zuschneiden entfernt werden, wobei das durch Tiefziehen erhaltene Werkst\u00fcck erh\u00f6hte mechanische Eigenschaften aufweist, welche durch eine Abschreckh\u00e4rtung mit einer \u00fcber der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit realisiert sind.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift, bei der es sich um eine Prinzipskizze handelt, erl\u00e4utert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 4. April 2001 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer franz\u00f6sischen Schrift vom 7. April 2000 in franz\u00f6sischer Verfahrenssprache als (zweite) Teilanmeldung einer sp\u00e4ter widerrufenen Stammanmeldung hinterlegt und am 1. September 2010 offengelegt. Mit Schreiben vom 16. September 2011 ist der Beklagten eine deutsche und eine englische \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche dieser Teilanmeldung zur Kenntnis gebracht worden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent, das im Laufe des Erteilungsverfahrens erheblich modifiziert und zuletzt auf ein Verfahren zur\u00fcckgef\u00fchrt worden ist, tr\u00e4gt die Bezeichnung \u201eProc\u00e9d\u00e9 de r\u00e9alisation d\u2019une pi\u00e8ce \u00e0 tr\u00e8s hautes caract\u00e9ristiques m\u00e9caniques, mise en forme par emboutissage, \u00e0 partir d\u2019une bande de t\u00f4le d\u2019Uer lamin\u00e9e et notamment lamin\u00e9e \u00e0 chaud et rev\u00eatue\u201c (\u201eVerfahren zum Herstellen eines Bauteils mit sehr guten mechanischen Eigenschaften durch Tiefziehen aus gewalztem, insbesondere warmgewalztem und beschichtetem Stahlblech\u201c). Seine Erteilung wurde am 17. Juli 2013 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Das Klagepatent ist in Kraft. Allerdings ist gegen dessen Erteilung ein Einspruchsverfahren anh\u00e4ngig, das die Beklagte neben vier weiteren Einsprechenden f\u00fchrt, wobei das Europ\u00e4ische Patentamt \u00fcber die Einspr\u00fcche noch nicht entschieden hat.<\/p>\n<p>Der durch die Kl\u00e4gerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet in der durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten und durch die Beklagte nicht beanstandeten deutschen \u00dcbersetzung:<\/p>\n<p>\u201eVerfahren zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, durch Umformen in einer Presse ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Stahlblechband, das mit einem Metall oder einer Metalllegierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls gew\u00e4hrleisten, dadurch gekennzeichnet, dass:<\/p>\n<p>&#8211; das Metall oder die Metalllegierung der Beschichtung Zink oder eine Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke, die zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m liegt, ist,<\/p>\n<p>&#8211; das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,<\/p>\n<p>&#8211; der beschichtete Blechzuschnitt einer zwischen 700\u00b0C und 1.200\u00b0C liegenden Temperaturerh\u00f6hung mit dem Ziel einer Warmumformung in ein Teil unterzogen wird,<\/p>\n<p>&#8211; dadurch an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung hergestellt wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, wobei die intermetallische Verbindung eine Schmierfunktion bewirken kann,<\/p>\n<p>&#8211; die Umformung des Blechzuschnitts durch Warm-Pressen bewirkt wird,<\/p>\n<p>&#8211; das umgeformte Teil, um eine Abschreckh\u00e4rtung zu erfahren, mit einer \u00fcber der kritischen H\u00e4rtegeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit abgek\u00fchlt wird, um erh\u00f6hte mechanische H\u00e4rteeigenschaften des Stahls und eine erh\u00f6hte Oberfl\u00e4chenh\u00e4rte der Beschichtung herbeizuf\u00fchren,<\/p>\n<p>&#8211; durch Schneiden die f\u00fcr den Pressvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse entfernt werden.\u201c<\/p>\n<p>Bei der Beklagten handelt es sich um eine niederl\u00e4ndische Tochtergesellschaft des indischen Stahlkonzerns B, die urspr\u00fcnglich unter der Bezeichnung \u201eC B. V.\u201c firmierte. Sie ist &#8211; wie die Kl\u00e4gerin &#8211; auf dem Gebiet der Stahlherstellung und Veredelung t\u00e4tig und bietet spezialisierte L\u00f6sungen f\u00fcr verschiedene Industriezweige, darunter Automobile und Luftfahrt, Schienenverkehr, Konsumg\u00fcter, Maschinenbau und Bauindustrie, an.<\/p>\n<p>Am 18.\/19. Mai 2010 fand in Bad Nauheim unter dem Titel \u201eMaterials in Car Body Engineering 2010\u201c eine internationale Konferenz statt, an der auch Mitarbeiter der Parteien sowie Vertreter einiger Automobilhersteller teilnahmen. Die Namen und Funktionen der Konferenzteilnehmer lassen sich dem als Anlage rop 19\/B 5 zur Akte gereichten Verzeichnis entnehmen. Im Rahmen dieser Konferenz hielten Mitarbeiter der Beklagten unter der \u00dcberschrift \u201eD\u201c einen Vortrag. Dabei wurden an interessierte Konferenzteilnehmer Unterlagen verteilt, welche die Kl\u00e4gerin auszugsweise als Anlage rop 19\/rop 2 zur Akte gereicht hat. Auf Seite 15 dieser Unterlage hei\u00dft es unter der \u00dcberschrift \u201eLight weight solutions in automotive BIW, Hot forming technology\u201c:<\/p>\n<p>\u201eHot forming offers considerable advantages in automotive BIW engineering:<\/p>\n<p>&#8211; Significant weight saving potential through ultra high strength<br \/>\n&#8211; Complex parts can be designed and produced as one piece instead of an assembly of 2 or 3 parts<br \/>\n&#8211; Very good shape accuracy as the hot stamping process minimises the spring back\u201c<\/p>\n<p>Eine ebenfalls auf Seite 15 der Unterlage enthaltene Zeichnung zeigt die Produktionsschritte \u201ePressing, heating, thermoforming and hardening, blasting or pickling\u201c und gibt auf Seite 16 unter der \u00dcberschrift \u201eProcessing routes for hot forming\u201c die Produktionsschritte schematisch wieder. Beide Darstellungen werden nachfolgend wiedergegeben.<\/p>\n<p>Auf Seite 18 der Unterlage hei\u00dft es ferner unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eS is developing new Zn-based coated Boron in two variants:<\/p>\n<p>&#8211; GA coated,<br \/>\n&#8211; HDG coated based on the E coating.\u201c<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich findet sich auf Seite 19 folgender Hinweis:<\/p>\n<p>\u201eIn automotive market the interest for Zn coated Boron steel for hot forming is increasing<\/p>\n<p>&#8211; The S answer is to develop new Zn based coated products for this growing market demand<br \/>\n&#8211; Second half of 2010 S expects to have this product available for wide testing in the market.\u201d<\/p>\n<p>Im Juni 2011 fand an der Universit\u00e4t Kassel die 3. Internationale Konferenz betreffend die Warmumformung von \u201eHigh-Performance-Steel\u201c (\u201e3rd International Conference on Hot Sheet Metal Forming of High-Performance Steel\u201c) statt, auf der Mitarbeiter der Beklagten abermals einen Vortrag hielten, dessen Inhalt sich dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage rop 15 zur Akte gereichten Aufsatz entnehmen l\u00e4sst. Dort hei\u00dft es unter anderem:<\/p>\n<p>\u201eG is developing a new Zn-based coated material called F.\u201d<\/p>\n<p>Nachdem das dem Klagepatent zugrunde liegende Stammpatent widerrufen worden war, wurde Herr H, der Verkaufs- und Marketingdirektor von G, in einer im August 2011 in englischer Sprache herausgegebenen Pressemitteilung entsprechend der deutschen \u00dcbersetzung der Kl\u00e4gerin wie folgt zitiert:<\/p>\n<p>\u201eDiese Entscheidung ist ein Meilenstein, weil sie die Kunden im Automobilsektor freimacht, mit uns bei der Benutzung von F zu arbeiten. Unser Ziel ist es, dass wir ihnen ein neues Produkt zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen, das die verbesserten Eigenschaften besitzt, die sie sich w\u00fcnschen. Versuche mit F haben sich bisher als au\u00dfergew\u00f6hnlich vielversprechend erwiesen und wir glauben, dass das Produkt einen deutlichen Schritt vorw\u00e4rts darstellt bei unserem Ziel, die Materialien der n\u00e4chsten Generation f\u00fcr das Engineering der Fahrzeug-Karosserie anzubieten.\u201c<\/p>\n<p>Hinsichtlich des vollst\u00e4ndigen Inhalts dieser Pressemitteilung wird auf die Anlage rop 16 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Auf einer weiteren Konferenz in G\u00f6teburg (Gothenburg), die vom 20. bis 21. September 2011 stattfand, hielt Herr Dr. I unter dem Titel \u201eV at G\u201c einen Vortrag, dessen Inhalt sich anhand der Anlage rop 20 nachvollziehen l\u00e4sst. Darin findet sich unter anderem die nachstehend verkleinert eingeblendete Folie:<\/p>\n<p>Im Mai 2012 hielt die Beklagte vor Finanzinvestoren eine weitere Pr\u00e4sentation (vgl. Anlage rop 21), in der es auf Seite 27 unter dem Punkt \u201einnovative products and services\u201c unter anderem hei\u00dft: \u201eAutomotive: new press-hardened zinc-coated boron steel sheet, called F\u201c.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hielt Herr Dr. J, \u201eChief Commercial Officer\u201c der Beklagten, auf den \u201eL\u201c, die am 25. und 26. September 2012 stattfanden, eine Pr\u00e4sentation, deren wesentlicher Inhalt sich aus der Anlage rop 22 erschlie\u00dft. Dort hei\u00dft es auf Seite 9:<\/p>\n<p>\u201eF is a hot dip galvanealed coated boron steel suitable for the direct hotforming process offering cathodic corrosion protection. [\u2026]<\/p>\n<p>Our F product drives affordability in stamping &amp; durability for corrosion critical areas.\u201d<\/p>\n<p>Au\u00dferdem fand im Zusammenhang mit der Messe \u201eK\u201c am 25. und 26. Oktober 2012 das \u201e2nd International Seminar CHS\u201c statt, bei welchem Mitarbeiter der Beklagten die aus der Anlage rop 26 ersichtliche Pr\u00e4sentation hielten. Auf dem Messestand der Beklagten auf der \u201eK\u201c fand sich zudem &#8211; wie nachfolgend eingeblendet &#8211; ein St\u00fcck Stahlblech in Gestalt einer B-S\u00e4ule, die aus dem in der vorgenannten Pr\u00e4sentation genannten Stahl \u201eX F\u201c gefertigt war:<\/p>\n<p>Im Vorfeld der Messe \u201eK\u201c ver\u00f6ffentlichte die Beklagte schlie\u00dflich eine Pressemitteilung, deren vollst\u00e4ndiger Inhalt aus der Anlage rop 33 ersichtlich ist. Darin hei\u00dft es unter anderem (in deutscher \u00dcbersetzung):<\/p>\n<p>\u201eG liefert Leichtbaul\u00f6sungen f\u00fcr eine Vielzahl von Fahrzeugkomponenten [\u2026]<\/p>\n<p>Auf der M, der weltgr\u00f6\u00dften Messe f\u00fcr die blechverarbeitende Industrie, pr\u00e4sentiert G seine hochentwickelten festen St\u00e4hle.<\/p>\n<p>Nach den Ergebnissen des N Leichtbau-Kleinwagenkonzepts, O (O) genannt, hat G seine eigenen hochentwickelten St\u00e4hle f\u00fcr diese Anwendungsbereiche optimiert. Basierend auf gegenw\u00e4rtig oder bald verf\u00fcgbaren Stahlsorten entwickelte G Leichtbaudesigns f\u00fcr eine Vielzahl st\u00e4hlerner Fahrzeugkomponenten. [\u2026]<\/p>\n<p>Das O-Entwicklungsprojekt wurde von N, der Automobilgruppe der P, initiiert, der G als aktives Mitglied und Teil der Lenkungsgruppe angeh\u00f6rt. Entstanden ist eine gemeinsam entwickelte leichte Karosserie f\u00fcr Elektro- und Hybridfahrzeuge. Anhand dieser Ergebnisse optimierte die F&amp;E-Abteilung von G die Anwendungsm\u00f6glichkeiten seiner ultrahochfesten St\u00e4hle und leitete daraus Leichtbaukonzepte f\u00fcr ein breites Spektrum von Fahrzeugteilen ab. Auf der M demonstriert G, wie das Unternehmen effiziente Leichtbaul\u00f6sungen in enger Zusammenarbeit mit den Kunden umsetzt. Anhand eines verkleinerten O-Modells sowie begleitenden Karosseriestudien und Sitzkonzepten veranschaulicht G auf der Messe sein Produkt- und Service-Portfolio und zeigt auf, dass es 98 Prozent der st\u00e4hlernen Fahrzeugkomponenten eines Autos durch eigene St\u00e4hle abdecken kann. [&#8230;]<\/p>\n<p>Die Forschungs- und Entwicklungsabteilung von G analysierte die am O-Modell durchgef\u00fchrten Crash-Tests, um einen \u00dcberblick \u00fcber die Kr\u00e4fteeinwirkungen auf die Fahrzeugstruktur zu gewinnen. Auf Basis der j\u00fcngsten Forschungsergebnisse in punkto Material, dessen Verformung und F\u00fcgbarkeit und in Kombination mit eigenem Know-How \u00fcber CAD- und CAE-Simulation \u00fcberarbeitete G Komponenten f\u00fcr Karosserie, Fahrwerk und Sitzdesings. Dazu nutzte das Unternehmen die eigenen gegenw\u00e4rtig und bald verf\u00fcgbaren Stahlg\u00fcten und Stahldicken. [\u2026]<\/p>\n<p>Als Zulieferer f\u00fcr alle Automobilhersteller in Europa wei\u00df G, was die Industrie ben\u00f6tigt: D\u00fcnnere Materialien mit verbesserter Festigkeit f\u00fcr mehr Ladekapazit\u00e4t und eine gr\u00f6\u00dfere Leistungsf\u00e4higkeit bei der Crash-Sicherheit. [\u2026] G bietet zu diesem Zweck ein breites Portfolio von formbaren, hochfesten kaltgeh\u00e4rteten St\u00e4hlen mit einer Festigkeit von bis zu 1.000 Megapascal (MPa) an. [\u2026]<\/p>\n<p>Da das Schwei\u00dfen immer noch die am h\u00e4ufigsten angewandte Methode zur Verbindung zweier Stahlkomponenten ist, ist es ebenso wichtig, dass neue Stahlg\u00fcten eine hohe Verformbarkeit und Schwei\u00dfbarkeit mit bestm\u00f6glichem Korrosionsschutz verbinden. Dank der hochwertigen Beschichtungsprodukte von G ist auch dieser Faktor ber\u00fccksichtigt und effizient gel\u00f6st. Denn mit der HQ 1500 Serie bietet das Unternehmen auch einen fortschrittlichen warmgewalzten Stahl mit einer Festigkeit von bis zu 1.500 MPa an. Der neue HQ 1500 F ist beispielsweise ein zinkbeschichteter Stahl mit aktivem Korrosionsschutz. Hochfeste St\u00e4hle von G werden in den Niederlanden und in Gro\u00dfbritannien produziert und entweder direkt an die Automobilhersteller geliefert oder \u00fcber die unternehmenseigenen Service Center ausgeliefert. In Deutschland spielt das Automotive Service Center Gelsenkirchen f\u00fcr die Lieferung des Stahls an den lokalen Service eine wichtige Rolle.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin hat die Beklagte durch die Pr\u00e4sentation in Bad Nauheim innerhalb der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters Stahlbleche zur Realisierung eines das Klagegebrauchsmuster verletzenden Werkst\u00fccks angeboten und damit das Klagegebrauchsmuster mittelbar verletzt. Das gelte unabh\u00e4ngig davon, dass die Beklagte damals noch nicht zur Lieferung eines konkreten Produktes imstande gewesen sein sollte, weil sie das Produkt bislang noch weder hergestellt noch vertrieben habe. In der Automobilindustrie sei der konkreten Lieferung ein langwieriger Evaluierungs- und Entwicklungsprozess zwischen Automobilzulieferer und Automobilhersteller vorgeschaltet, dessen Zweck die Konferenzteilnahme durch die Beklagte gedient habe. Die arbeitsteilige Organisation der Automobilindustrie f\u00fchre dazu, dass sich Stahlunternehmen wie die Beklagte mit der Entwicklung und Evaluierung von konkreten Fahrzeugkomponenten befassten, f\u00fcr die der Stahl eingesetzt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Diese Angebotshandlungen, aus denen sich auch der Gegenstand der Klageschutzrechte entnehmen lasse, habe sie durch Pr\u00e4sentationen auf der Konferenz in G\u00f6teburg (Gothenburg) sowie w\u00e4hrend der \u201eQ\u201c und der \u201eK\u201c und damit nach erfolgter Zustellung der deutschen \u00dcbersetzung der franz\u00f6sischsprachigen Anspr\u00fcche der damaligen Patentanmeldung fortgesetzt und damit auch ein das Klagepatent benutzendes Verfahren bzw. Stahlbleche f\u00fcr ein das Klagepatent benutzendes Verfahren vor Erteilung des Klagepatents angeboten.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem das Klagegebrauchsmuster betreffenden Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. in dem das Klagepatent betreffenden Einspruchsverfahren gebeten hat, hat eine Verletzung der Klageschutzrechte bestritten und zugleich deren Rechtsbestand in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 12. Dezember 2012 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf die Klage ab-gewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt: Eine unmittelbare Benutzung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens lasse sich nicht feststellen. Es sei nicht zu erkennen, dass die Beklagte das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren nach Zustellung der \u00fcbersetzten Patentanspr\u00fcche bis zur Erteilung des Klagepatents angeboten habe. Soweit sich die Kl\u00e4gerin auf eine Konferenz berufe, die vom 13. bis zum 17. Juni 2011 in Kassel stattgefunden habe, scheide eine Benutzungshandlung bereits deshalb aus, weil die Konferenz vor dem 16. September 2011 und demnach vor Kenntnisnahme der Beklagten von der Klagepatentanmeldung stattgefunden habe. Anhand der \u00fcbrigen, durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Pr\u00e4sentationen lasse sich demgegen\u00fcber eine Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht erkennen. Den Pr\u00e4sentationen k\u00f6nne keine Darstellung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens bzw. von Stahlblechen f\u00fcr ein klagepatentgem\u00e4\u00dfes Verfahren entnommen werden, da nicht s\u00e4mtliche Merkmale des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens offenbart seien. Es lasse sich bereits nicht erkennen, dass das Merkmal \u201eVerfahren zur Herstellung eines patentgem\u00e4\u00dfen Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften\u201c verwirklicht werde. Das Klagepatent definiere den Begriff der \u201esehr hohen mechanischen Eigenschaften\u201c nicht, sondern nenne nur eine Vielzahl von Eigenschaften, ohne klarzustellen, welche Eigenschaften zu den durch das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Verfahren zu erzielenden sehr hohen mechanischen Eigenschaften geh\u00f6ren sollen. Daher w\u00fcrden unter diesen Begriff diejenigen mechanischen Eigenschaften fallen, welche in der Beschreibung des Klagepatents genannt seien, n\u00e4mlich die Best\u00e4ndigkeit gegen Erm\u00fcdung, die Abnutzung, die Abrasion und die Korrosion sowie die Bruchfestigkeit und die H\u00e4rte. Diese Eigenschaften w\u00fcrden sich nicht ausschlie\u00dflich in einer gro\u00dfen H\u00e4rte oder Zugfestigkeit wiederspiegeln, sondern seien voneinander unabh\u00e4ngig. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine Benutzung des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Verfahrens nicht feststellen, da nicht erkennbar sei, dass die Beklagte ein Verfahren anbiete, mittels welchem ein Teil mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften erhalten werden k\u00f6nne. In Entsprechung der vorstehenden Ausf\u00fchrungen sei auch eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht feststellbar. Soweit die Kl\u00e4gerin behaupte, die Beklagte habe mittels ihrer Pr\u00e4sentation \u201eWerkst\u00fccke\u201c im Sinne des Klagegebrauchsmusters angeboten und ihre Handlungen seien auf ein gemeinschaftliches, arbeitsteiliges Vorgehen mit einigen deutschen Automobilherstellern gerichtet, sei dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, weil er letztlich allein auf Vermutungen gr\u00fcnde. Zudem reiche die Tatsache, dass an der Fachkonferenz \u201eMaterialien des Karosseriebaus 2010\u201c, die am 18. und 19. Mai 2010 in Bad Nauheim stattgefunden habe, Mitarbeiter von Automobilherstellern und -zulieferern teilgenommen h\u00e4tten, nicht aus, um ein Angebot von Werkst\u00fccken zu begr\u00fcnden. Auch eine mittelbare Verletzung des Klagegebrauchsmusters habe die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt. Der als Anlage rop 19 vorgelegten Pr\u00e4sentationsunterlage lasse sich nicht entnehmen, dass sie ein Mittel zum Gegenstand habe, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezogen habe. Im Rahmen ihrer Pr\u00e4sentation habe die Beklagte beschichtete Stahlbleche vorgestellt, die grunds\u00e4tzlich ein Element zur Herstellung des vom Klagegebrauchsmuster gesch\u00fctzten Werkst\u00fccks darstellten. Der Pr\u00e4sentation lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass die von der Beklagten dargestellten und ggf. angebotenen beschichteten Stahlbleche s\u00e4mtliche Merkmale, die in den streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcchen des Klagegebrauchsmusters vorausgesetzt w\u00fcrden, erf\u00fcllten und damit f\u00fcr die Herstellung eines Werkst\u00fccks entsprechend dem Klagegebrauchsmuster geeignet seien. Denn dass die von der Beklagten dargestellten, beschichteten Stahlbleche zur Herstellung von Werkst\u00fccken mit \u201esehr hohen mechanischen Eigenschaften\u201c geeignet seien, habe die Kl\u00e4gerin nicht zur \u00dcberzeugung des Gerichts darzulegen vermocht.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebe-nes Begehren auf eine Verurteilung der Kl\u00e4gerin weiter. Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Das Landgericht habe sowohl das Klagegebrauchsmuster als auch das Klagepatent hinsichtlich des Merkmals \u201esehr hohe mechanische Eigenschaften\u201c unrichtig ausgelegt und verkannt, dass sich beide Klageschutzrechte ausf\u00fchrlich mit den \u201esehr hohen mechanischen Eigenschaften\u201c eines in Form gebrachten Teils bzw. Werkst\u00fccks befassten, die das Landgericht f\u00fcr \u201enicht definiert\u201c gehalten habe. Die Anspr\u00fcche der beiden Klageschutzrechte und die Beschreibung der beanspruchten Erfindung in den beiden Klageschutzrechten w\u00fcrden nicht offen lassen, was mit der Formulierung \u201esehr hohe mechanische Eigenschaften\u201c gemeint sei. Ausf\u00fchrlich habe das Landgericht abschnittsweise aus dem Klagepatent zitiert, ohne jedoch den entscheidenden zusammenfassenden Abschnitt [0020] des Klagepatents anzusprechen. In diesem Abschnitt werde auf die infolge der Abschreckh\u00e4rtung erh\u00f6hten mechanischen H\u00e4rteeigenschaften des Stahls abgestellt. Ohne R\u00fcckhalt in den Klageschutzrechten habe das Landgericht gemeint, dass die \u201esehr hohen Eigenschaften\u201c \u00fcber die \u201ehohen und erh\u00f6hten Eigenschaften\u201c hinausgehen m\u00fcssten. Zu Unrecht habe sich das Landgericht insoweit auf die Auffassung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in dem das Stammpatent betreffenden Einspruchsverfahren berufen und die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters der Kl\u00e4gerin zu den in Rede stehenden technischen Fragestellungen als nicht \u00fcberzeugend erachtet, weil die Ausf\u00fchrungen des Privatgutachters \u201ein keinem Bezug zum Klagepatent\u201c st\u00fcnden und sich \u201enicht mit der Auslegung des Anspruchs des Klagepatents\u201c befassten. Auch diese Sicht des Landgerichts sei offensichtlich unrichtig, denn das Privatgutachten befasse sich mit den den Klageschutzrechten zugrunde liegenden technischen Fragstellungen. Das Landgericht habe den Kontext der beiden Klageschutzrechte aus dem Blick verloren, wenn es beispielsweise den in Absatz [0013] genannten MPa-Werten keine Bedeutung beigemessen habe. Ersichtlich gehe es in Absatz [0013] um einen Basisstahl mit einer Bruchfestigkeit von ungef\u00e4hr 500 MPa, der den Erhalt von w\u00e4rmebehandelten Teilen erm\u00f6gliche, die einen Stahl mit einer Festigkeit von mehr als 1.500 MPa aufweisen w\u00fcrden. Diese Festigkeit sei das Dreifache der genannten Bruchfestigkeit des Basisstahls. \u00dcberdies habe sich das Landgericht mit seiner Begr\u00fcndung nicht nur gegen den Privatgutachter der Kl\u00e4gerin, sondern auch gegen die au\u00dferprozessuale Werbebehauptung der Beklagten gewandt. Die Beklagte selbst bezeichne ihren beschichteten Stahl mit einer Bruchfestigkeit von 1.500 MPa als \u201eultra-high strength steel\u201c. Ersichtlich gehe es aus der ma\u00dfgeblichen Sicht des angesprochenen Fachmanns bei einer Bruchfestigkeit des Stahls von 1.500 MPa um sehr hohe mechanische Eigenschaften.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus habe die Beklagte nach Zustellung der deutschen \u00dcbersetzung der Anspr\u00fcche der ver\u00f6ffentlichten Anmeldung des Klagepatents die technische Lehre des Klagepatents benutzt. Sie habe bereits beschichtete Blechzuschnitte der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Temperaturerh\u00f6hung unterzogen, warmumgeformt sowie der anspruchsgem\u00e4\u00dfen Abschreckung unterzogen, so dass sie f\u00fcr diese Teile die belastbare Behauptung aufstellen k\u00f6nne, sie w\u00fcrden die in Anlage rop 27 genannten Eigenschaften aufweisen, wenn der angebotene Stahl f\u00fcr ihre Herstellung benutzt werde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Beklagte auch das Klagegebrauchsmuster verletzt, indem sie im Mai 2010 in Bad Nauheim die Vorteile der drei grundlegenden Vorgaben des Klagegebrauchsmusters (beschichteter Blechzuschnitt, Temperaturerh\u00f6hung und Abschreckh\u00e4rtung) beschrieben habe. Indem die Beklagte gegen\u00fcber der versammelten Automobilindustrie auch nach dem Verfahren gepresste Werkst\u00fccke erl\u00e4utert habe, habe sie diese auch angeboten. Jedenfalls habe sie w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagegebrauchsmusters f\u00fcr klagegebrauchsmustergem\u00e4\u00df ausgestaltete Werkst\u00fccke einen geeigneten und hierf\u00fcr bestimmten Stahl angeboten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>I. die Beklagte zu verurteilen,<\/p>\n<p>der Kl\u00e4gerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollst\u00e4ndig dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie \u2013 handelnd unter \u201eC B.V.\u201c oder \u201eR\u201c oder \u201eG\u201c \u2013 in der Bundesrepublik Deutschland<\/p>\n<p>1. Bleche aus h\u00e4rtbarem Stahl, die mit Zink oder einer Legierung aus Zink beschichtet sind, vom 14. Juli 2006 bis zum 30. April 2011 angeboten oder geliefert hat,<\/p>\n<p>zur Realisierung eines Werkst\u00fccks mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch ein Umformungsverfahren durch Tiefziehen ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warm gewalzten Bandstahlblech erhalten wird, welches mit einem Metall oder einer metallischen Legierung aus Zink oder einer Legierung auf der Basis von Zink beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls sicherstellen, wobei in dem Verfahren<\/p>\n<p>&#8211; das Metall oder die metallische Legierung der Beschichtung Zink oder eine Verbindung auf der Basis von Zink mit einer Dicke zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m ist,<\/p>\n<p>&#8211; das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,<\/p>\n<p>&#8211; ein Warmtiefziehvorgang ausgehend von dem Blechzuschnitt ausgef\u00fchrt wird, um das Werkst\u00fcck zu erhalten,<\/p>\n<p>&#8211; vor dem Tiefziehen an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung realisiert wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, und durch diese Verbindung eine Schmierfunktion bewirkbar ist, und die Verbindung durch eine Transformation der Beschichtung in eine intermetallische Legierung durch eine Temperaturerh\u00f6hung \u00fcber 700 \u00b0C realisiert wird,<\/p>\n<p>&#8211; das durch Tiefziehen erhaltene Werkst\u00fcck erh\u00f6hte mechanische Eigenschaften aufweist, welche durch eine Abschreckh\u00e4rtung mit einer \u00fcber der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit realisiert sind,<\/p>\n<p>&#8211; die f\u00fcr den Tiefziehvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse werden durch Zuschneiden entfernt;<\/p>\n<p>2. ein Verfahren und\/oder Stahlbleche f\u00fcr ein Verfahren vom 16. September 2011 bis zum 16. August 2013 angeboten hat,<\/p>\n<p>zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, durch Umformen in einer Presse, ausgehend von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Stahlblechband, das mit einem Metall oder einer Metalllegierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls gew\u00e4hrleisten, dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>&#8211; das Metall oder die Metalllegierung der Beschichtung Zink oder eine Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke, die zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m liegt, ist,<\/p>\n<p>&#8211; das Blech zugeschnitten wird, um einen Blechzuschnitt zu erhalten,<\/p>\n<p>&#8211; der beschichtete Blechzuschnitt einer zwischen 700\u00b0C und 1.200\u00b0C liegenden Temperaturerh\u00f6hung mit dem Ziel einer Warmumformung in ein Teil unterzogen wird,<\/p>\n<p>&#8211; dadurch an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung hergestellt wird, die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt, wobei die intermetallische Verbindung eine Schmierfunktion bewirken kann,<\/p>\n<p>&#8211; die Umformung des Blechzuschnitts durch Warm-Pressen bewirkt wird,<br \/>\n&#8211; das umgeformte Teil, um eine Abschreckh\u00e4rtung zu erfahren, mit einer \u00fcber der kritischen H\u00e4rtegeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit abgek\u00fchlt wird, um erh\u00f6hte mechanische H\u00e4rteeigenschaften des Stahls und eine erh\u00f6hte Oberfl\u00e4chenh\u00e4rte der Beschichtung herbeizuf\u00fchren,<\/p>\n<p>&#8211; durch Schneiden die f\u00fcr den Pressvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse entfernt werden<\/p>\n<p>wobei die Beklagte anzugeben hat,<\/p>\n<p>a) die angebotenen und gelieferten Mengen an Stahlblech, die Namen und die Anschriften von Dritten und den Gesellschaften der S-Gruppe, die an dem Anbieten oder Liefern dieser Stahlblechmengen auf ihrem Vertriebsweg oder beim Anbieten nach Deutschland beteiligt sind, sowie die einzelnen Lieferzeitpunkte und Lieferpreise, verwendete Stahldicken und verwendete Stahlsorten, sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, und Zeit und Preise der einzelnen Bestellungen,<\/p>\n<p>wobei die vorgenannten Einzelheiten auch f\u00fcr Musterlieferungen gelten (unentgeltliche und entgeltliche)<\/p>\n<p>und wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>b) die einzelnen Angebote der Stahlbleche, aufgeschl\u00fcsselt nach der jeweils angebotenen Stahldicke und der jeweils angebotenen Stahlsorte, Angebotszeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten \u00fcbernimmt und ihn erm\u00e4chtigt, der Kl\u00e4gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnungslegung enthalten ist,<\/p>\n<p>c) die betriebene Werbung und Pr\u00e4sentationen, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, wobei f\u00fcr Werbung und Verlautbarungen, die im Internet verf\u00fcgbar waren oder verf\u00fcgbar sind, der Zeitraum anzugeben ist, f\u00fcr den die Verf\u00fcgbarkeit bestand,<\/p>\n<p>d) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und den erzielten Gewinn,<\/p>\n<p>wobei die vorstehende Angabe zu d) nur f\u00fcr die vorstehend unter Ziff. 1. genannten Handlungen zu machen sind;<\/p>\n<p>II. festzustellen,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 14. Juli 2006 bis 5. April 2011 begangenen Handlungen entstanden ist;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin eine angemessene Entsch\u00e4digung f\u00fcr die vorstehend unter Ziffer I. 2 bezeichneten und vom 16. September 2011 bis zum 16. August 2013 begangenen Handlungen zu zahlen.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf (Az. 4c 20\/13) vom 12. Dezember 2013 zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise,<\/p>\n<p>den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in dem gegen das deutsche Gebrauchsmuster 201 22 XXX U1 eingeleiteten L\u00f6schungsverfahren sowie \u00fcber das gegen das europ\u00e4ische Patent EP 2 224 XXY B1 anh\u00e4ngige Einspruchsverfahren auszusetzen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Insbesondere habe das Landgericht zutreffend festgehalten, dass der Begriff der \u201esehr hohen mechanischen Eigenschaften\u201c nach der Beschreibung der Klageschutzrechte jedenfalls mehrere verschiedene Eigenschaften und dabei insbesondere auch die Best\u00e4ndigkeit gegen Korrosion, gegen Abrasion, gegen Abnutzung und Erm\u00fcdung sowie eine erh\u00f6hte Bruchfestigkeit und eine gro\u00dfe H\u00e4rte umfasse. Es habe ferner im Einklang mit der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes richtig erkannt, dass es auch an einer Definition daf\u00fcr fehle, wann diese Eigenschaften \u201esehr hoch\u201c ausfallen, wobei es das Klagepatent jedoch nahelege, dass die \u201esehr hohen\u201c Eigenschaften \u00fcber die \u201ehohen\u201c oder \u201eerh\u00f6hten\u201c Eigenschaften hinausgehen.<\/p>\n<p>Des Weiteren beziehe sich die Kl\u00e4gerin in ihrer Berufungsbegr\u00fcndung nur auf die mechanischen Eigenschaften des Stahlblechs nach der Abschreckung, wenn die Fertigung des Teils abgeschlossen sei. Sie nehme daher zus\u00e4tzlich noch eine zeitliche Unterteilung der mechanischen Eigenschaften zu Zeitpunkten vor, w\u00e4hrend und nach der Herstellung des Teils vor. Damit werde die Kl\u00e4gerin dem Anspruchswortlaut nicht gerecht und widerspreche auch dem Inhalt der Beschreibung. Nicht nur verlange das Klagepatent das Vorliegen verschiedener Eigenschaften zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Herstellungsverfahrens. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin sei vielmehr selbst dann falsch, wenn man unterstellen wolle, dass es nur auf die mechanischen Eigenschaften des Teils (Werkst\u00fccks) nach der Abschreckung ankomme. Denn die Kl\u00e4gerin verkenne, dass die Klageschutzrechte ein Werkst\u00fcck mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften (Klagegebrauchsmuster) bzw. ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Werkst\u00fccks (Klagepatent) betreffen. Schlie\u00dflich fehle es unabh\u00e4ngig davon auch an einer relevanten Benutzungshandlung.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Kl\u00e4gerin ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage unter Verweis auf die fehlende Verletzung\/Benutzung der Klageschutzrechte abgewiesen. Zwar tr\u00e4gt dessen Begr\u00fcndung \u2013 jedenfalls ohne Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u2013 in weiten Teilen nicht. F\u00fcr die Entscheidung kann jedoch dahingestellt bleiben, ob den durch die Kl\u00e4gerin vorgelegten Unterlagen s\u00e4mtliche Merkmale des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens entnommen werden k\u00f6nnen. Ebenso kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die durch die Beklagte pr\u00e4sentierten Stahlbleche s\u00e4mtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters in seiner geltend gemachten Anspruchskombination erf\u00fcllen. Denn es l\u00e4sst sich bereits nicht feststellen, dass die Beklagte w\u00e4hrend des Geltungszeitraums der Klageschutzrechte irgendeine anspruchsbegr\u00fcndende Benutzungshandlung vorgenommen hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das durch Pressumformen ausgehend von einem Stahlblechband in Form gebracht wird, welches gewalzt und insbesondere warmgewalzt und mit einem Metall oder einer metallischen Legierung beschichtet ist, welche einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls sicherstellen. Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist ein Werkst\u00fcck mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften, das nach einem solchen Verfahren hergestellt wurde.<\/p>\n<p>Wie die Klageschutzrechte einleitend ausf\u00fchren, erfolgt die W\u00e4rmebehandlung von St\u00e4hlen im Allgemeinen bei verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Temperaturen. Vor diesem Hintergrund habe man in Bezug auf eine auf einer metallischen Oberfl\u00e4che abgeschiedenen Beschichtung aus Zink angenommen, dass sie bei einer Erw\u00e4rmung auf \u00fcber der Schmelztemperatur von Zink liegende Temperaturen schmelzen, abflie\u00dfen, die Warmverformungswerkzeuge verschmutzen und sich bei einer raschen Abk\u00fchlung verschlechtern k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Deshalb w\u00fcrden die Stahlbleche im Stand der Technik der W\u00e4rmebehandlung in unbehandelter Form zugef\u00fchrt. Die Beschichtung erfolge alsdann erst am fertigen Werkzeug. Daf\u00fcr sei allerdings eine sorgf\u00e4ltige Reinigung der Oberfl\u00e4chen und der hohlen Bereiche notwendig. Diese Reinigung erfordere die Verwendung von S\u00e4uren oder Basen, deren R\u00fcckgewinnung und Aufbewahrung einerseits eine erhebliche finanzielle Belastung und andererseits Gefahren f\u00fcr das Bedienpersonal und die Umwelt darstellen w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse die W\u00e4rmebehandlung unter einer kontrollierten Atmosph\u00e4re durchgef\u00fchrt werden, um jegliche Entkohlung und Oxidation des Stahls zu vermeiden. Au\u00dferdem besch\u00e4dige der Zunder im Fall der Warmumformung wegen seiner abrasiven Eigenschaft die Umformungswerkzeuge, was die Qualit\u00e4t der erhaltenen Werkst\u00fccke hinsichtlich ihrer Ma\u00dfhaltigkeit oder ihres Aussehens vermindere oder zu h\u00e4ufigen und kostspieligen Reparaturen der Werkzeuge zwinge. Schlie\u00dflich m\u00fcssten die solcherma\u00dfen erhaltenen Werkst\u00fccke, um ihre Best\u00e4ndigkeit gegen Korrosion zu erh\u00f6hen, einer kostspieligen Nachbehandlung unterzogen werden, deren Anwendung schwierig, wenn nicht sogar unm\u00f6glich sei, was insbesondere im Fall von Hohlr\u00e4ume aufweisenden Werkst\u00fccken der Fall sein k\u00f6nne. Die Nachbeschichtung von St\u00e4hlen mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften habe ebenso den Nachteil, Gefahren der Wasserstoffverspr\u00f6dung in den Verfahren der Elektroverzinkung zu erzeugen oder die mechanischen Eigenschaften dieser St\u00e4hle in den Verfahren zur Feuerverzinkung der vorher umgeformten Werkst\u00fccke zu ver\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Den Klageschutzrechten liegt daher die Aufgabe zugrunde, den Anwendern gewalzte Stahlbleche (mit einer Dicke von 0,2 mm bis ungef\u00e4hr 4 mm) bereitzustellen, die insbesondere nach dem Warmwalzen und vor einer Warmumformung beschichtet worden seien, wobei die Temperaturerh\u00f6hung ohne Entkohlung des Stahls des Blechs und ohne eine Oxidation der Oberfl\u00e4che des Blechs vor, w\u00e4hrend und nach der Warmumformung sichergestellt sei.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Verfahren zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften durch Umformen in einer Presse.<\/p>\n<p>2. Das Verfahren geht von einem gewalzten, insbesondere von einem formgewalzten Stahlblech aus.<\/p>\n<p>2.1. Das Stahlblech ist mit einem Metall oder einer Metalllegierung beschichtet.<\/p>\n<p>2.1.1. Das Metall bzw. die Metalllegierung gew\u00e4hrleistet einen Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls.<\/p>\n<p>2.1.2. Das Metall oder die Metalllegierung ist Zink oder eine Legierung auf der Basis von Zink, insbesondere auf der Basis von Zink-Eisen oder Zink-Aluminium.<\/p>\n<p>2.1.3. Die Dicke des Metalls bzw. der Metalllegierung liegt zwischen 5 \u00b5m und 30 \u00b5m.<\/p>\n<p>3. Das Blech wird zugeschnitten, um einen Blechzuschnitt zu erhalten.<\/p>\n<p>4. Der beschichtete Blechzuschnitt wird einer zwischen 700 \u00b0C und 1.200 \u00b0C liegenden Temperaturerh\u00f6hung mit dem Ziel einer Warmumformung in ein Teil unterzogen.<\/p>\n<p>4.1. Dadurch wird an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung hergestellt,<\/p>\n<p>4.1.1. die einen Schutz gegen die Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt und<\/p>\n<p>4.1.2. eine Schmierfunktion bewirken kann.<\/p>\n<p>5. Die Umformung des Blechzuschnitts wird durch Warm-Pressen bewirkt.<\/p>\n<p>6. Das umgeformte Teil wird mit einer \u00fcber der kritischen H\u00e4rtegeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit abgek\u00fchlt,<\/p>\n<p>6.1. um eine Abh\u00e4rtung zu erfahren und<\/p>\n<p>6.2. und um erh\u00f6hte mechanische H\u00e4rteeigenschaften des Stahls und eine erh\u00f6hte Oberfl\u00e4chenh\u00e4rte der Beschichtung herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>7. Durch Schneiden werden die f\u00fcr den Pressvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse entfernt.<\/p>\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Schutzanspr\u00fcche 2, 5 und 7 des Klagegebrauchsmusters stellen ein derart hergestelltes Werkst\u00fcck mit der Kombination folgender Merkmale unter Schutz:<\/p>\n<p>1. Werkst\u00fcck mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften.<\/p>\n<p>2. Das Werkst\u00fcck wird durch ein Umformungsverfahren durch Tiefziehen erhalten.<\/p>\n<p>2.1. Das Umformungsverfahren geht von einem gewalzten, insbesondere warmgewalzten Bandstahlblech aus.<\/p>\n<p>2.1.1. Das Bandstahlblech ist mit einem Metall oder einer metallischen Legierung aus Zink oder einer Legierung auf der Basis von Zink mit einer Dicke von 5 \u00b5m bis 30 \u00b5m beschichtet.<\/p>\n<p>2.1.2. Das Zink oder die Legierung auf der Basis von Zink stellen den Schutz der Oberfl\u00e4che und des Stahls sicher.<\/p>\n<p>2.2. Um einen Blechzuschnitt zu erhalten, wird das Blech zugeschnitten.<\/p>\n<p>2.3. Ausgehend von dem Blechzuschnitt wird ein Warmtiefziehvorgang ausgef\u00fchrt, um das Werkst\u00fcck zu erhalten.<\/p>\n<p>2.3.1. Vor dem Tiefziehen wird an der Oberfl\u00e4che eine intermetallische Legierungsverbindung realisiert,<\/p>\n<p>2.3.1.1. die einen Schutz gegen Korrosion und gegen die Entkohlung des Stahls sicherstellt<\/p>\n<p>2.3.1.2. und mit welcher eine Schmierfunktion bewirkbar ist.<\/p>\n<p>2.3.2. Die Verbindung wird durch eine Transformation der Beschichtung in eine intermetallische Legierung durch eine Temperaturerh\u00f6hung (auf) \u00fcber 700 \u00b0C erhalten.<\/p>\n<p>2.4. Die f\u00fcr den Tiefziehvorgang notwendigen Blech\u00fcbersch\u00fcsse werden durch Zuschneiden entfernt.<\/p>\n<p>3. Das durch Tiefziehen erhaltene Werkst\u00fcck weist erh\u00f6hte mechanische Eigenschaften auf,<\/p>\n<p>3.1. welche durch eine Abschreckh\u00e4rtung mit einer \u00fcber der kritischen Abschreckgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit realisiert wird.<\/p>\n<p>Das Werkst\u00fcck ist bis auf das Erfordernis, dass es erh\u00f6hte (Merkmal 3) bzw. sehr hohe (Merkmal 1) mechanische Eigenschaften aufweisen soll, allein \u00fcber sein Herstellungsverfahren beschrieben. Es handelt sich mithin um einen sog. product-by-process-Anspruch, dessen Formulierung \u2013 mangels besonderer anderslautender Hinweise \u2013 grunds\u00e4tzlich nicht zu einer Beschr\u00e4nkung des Anspruchs auf Erzeugnisse f\u00fchrt, die nach dem in der Merkmalsgruppe 2. sowie im Merkmal 3.1. beschriebenen Verfahren hergestellt wurden. Der herangezogene Verfahrensweg dient vielmehr allein dazu, das gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfe Erzeugnis zu beschreiben (BGHZ 122, 144, 155 = GRUR 1993, 651; BGH, Urt. v. 8. Juni 2010, BeckRS 2010, 18946 \u2013 Patentf\u00e4higkeit eines Herstellungsverfahren einer Substanz als Nahrungs-, K\u00f6rperpflege- und Reinigungsmittel). Zu den Sachmerkmalen eines product-by-process-Anspruchs geh\u00f6ren n\u00e4mlich die k\u00f6rperlichen und funktionellen Eigenschaften des Erzeugnisses, die sich aus der (regelm\u00e4\u00dfig nur beispielhaften) Anwendung des Verfahrens bei seiner Herstellung ergeben. Welche dies sind, ist durch Auslegung der streitgegenst\u00e4ndlichen Anspr\u00fcche unter Heranziehung der Beschreibung zu ermitteln (BGH, GRUR 2001, 1129, 1133 \u2013 zipfelfreies Stahlband; BGH, Urt. v. 8. Juni 2010, a.a.O.).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die Beklagte, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, im Geltungszeitraum des Klagegebrauchsmusters mit Zink bzw. einer Zinklegierung beschichtete Stahlbleche zur Realisierung eines Werkst\u00fccks mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften angeboten hat, vermag der Senat auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien nicht festzustellen.<\/p>\n<p>Relevant ist insoweit aus zeitlichen Gr\u00fcnden allein der von Mitarbeitern der Beklagten im Mai 2010 in Bad Nauheim gehaltene Vortrag. Nur er ist w\u00e4hrend der Schutzdauer des Klagegebrauchsmusters erfolgt. Soweit die Kl\u00e4gerin auf weitere, sp\u00e4tere Vortr\u00e4ge und Pr\u00e4sentationen Bezug nimmt, fanden diese s\u00e4mtlich nach Ablauf des Klagegebrauchsmusters Ende April 2011 (n\u00e4mlich in der Zeit von Juni 2011 bis Oktober 2012) statt und verm\u00f6gen bereits aus diesem Grund eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einf\u00fchren oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenst\u00e4nde Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstst\u00e4ndig zu beurteilen und f\u00fcr sich allein anspruchsbegr\u00fcndend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te; GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 2007, 221, 222 \u2013 Simvastin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 55). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung f\u00fcr ein Anbieten grunds\u00e4tzlich auch nicht das tats\u00e4chliche Bestehen einer Herstellungs- und\/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr elektrische Ger\u00e4te; Senat, InstGE 2, 125 128 f. \u2013 Kamerakupplung II; Urt. v. 20. Dezember 2012, Az.: I-2 U 89\/07 \u2013 Elektronenstrahl-Therapierger\u00e4t; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59 \u2013 MP2-Ger\u00e4te). Auch kommt es f\u00fcr eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also zu einem Inverkehrbringen f\u00fchrt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, a.a.O.).<\/p>\n<p>Im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtschutzes f\u00fcr den Schutzrechtsinhaber ist der Begriff des Anbietens im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Entscheidend ist, ob eine im Inland begangene Handlung nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungswert einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand der Nachfrage Dritter wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1970, 358 \u2013 Hei\u00dfl\u00e4uferdetektor; OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 59, 62 \u2013 MP2-Ger\u00e4te; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 195). Ebenso wenig wie das Anbieten im Sinne des PatG ein Angebot im Sinne von \u00a7 145 BGB und damit insbesondere die Angabe von Preisen oder weiteren Einzelheiten voraussetzt, ist es erforderlich, dass der Anbietende bevollm\u00e4chtigt oder beauTgt ist, f\u00fcr den Abschluss von Gesch\u00e4ften \u00fcber den schutzrechtsverletzenden Gegenstand mit Dritten zu werben (BGH, GRUR 2006, 927, 928 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1962, 86, 88 \u2013 Fischereifahrzeug; Senat, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocyler; Senat, InstGE 3, 179, 185 \u2013 Simvastatin). Umfasst sind auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber einen unter Schutz stehenden Gegenstand erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstandes einschlie\u00dft (Senat, GRUR-RR 2007, 259, 261 \u2013 Thermocyler). Es gen\u00fcgen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als blo\u00dfe Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 1962, 86, 88 \u2013 Fischereifahrzeug; Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, \u00a7 33 II. d).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist der im Mai 2010 durch Mitarbeiter der Beklagten in Bad Nauheim gehaltene Vortrag nicht als Anbieten zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Dass die Beklagte, wie von der Kl\u00e4gerin behauptet, mit diesem Vortrag ein das Klagegebrauchsmuster vermeintlich mittelbar verletzendes Stahlblech und damit ein Mittel im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG Dritten wahrnehmbar zum Erwerb der Verf\u00fcgungsgewalt bereitgestellt h\u00e4tte, vermag der Senat nicht festzustellen. Insbesondere ist unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtumst\u00e4nde nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch ihren Vortrag auf dem Kongress eine Nachfrage nach dem bei ihr zum damaligen Zeitpunkt in der Entwicklung befindlichen Stahlblech generiert h\u00e4tte oder zumindest generieren wollte. Auch wenn an der Veranstaltung unter anderem Vertreter der Automobilindustrie teilnahmen (vgl. Anlage rop 19\/rop 1), wurde der Vortrag, wie die als Anlagenkonvolut rop 19\/rop 2 vorgelegte Pr\u00e4sentation verdeutlicht, im Rahmen eines Fachkongresses gehalten, der ausweislich der Veranstaltungsbeschreibung dazu diente, interessierte Fachkreise \u00fcber den Stand der (Material-)Entwicklungen verschiedener Unternehmen, zu denen auch die Beklagte geh\u00f6rte, und in Bezug auf neue Anwendungen im Karosserie-Leichtbaudesign zu informieren.<\/p>\n<p>Zwar wird das Produkt \u201eT\u201c auf Seite 15 der Pr\u00e4sentation als \u201edesigned for direct processing\u201c bezeichnet. Dies bedeutet allerdings nicht, dass im Hinblick auf dieses Produkt durch den Vortrag bereits eine Nachfrage erzeugt werden sollte. Vielmehr ist die Pr\u00e4sentation insgesamt und im Kontext der Veranstaltung zu sehen. Denn Anlass des Vortrages war nicht etwa eine Messe, bei welcher die Beklagte ihre Produkte vorstellte. Vielmehr handelte es sich bei der Pr\u00e4sentation um einen Programmpunkt einer durch den \u201eU (U)\u201c organisierten Konferenz \u201eMaterialien des Karosseriebaus\u201c, welche ausweislich der Einf\u00fchrung des Programms dazu diente, die wichtigsten Materialentwicklungen und neuen Anwendungen im Karosserieleichtbau-Design zu pr\u00e4sentieren und detaillierte Fortschrittsberichte internationaler Hersteller sowie wichtiger Zulieferer und Forschungseinrichtungen vorzustellen. Ziel der Veranstaltungen war es demnach, den Status der jeweiligen Entwicklungen zu dokumentieren und intensiv zu diskutieren (vgl. Anlage rop 19\/B 4, S. 2, links unten). Dass die Beklagte auf der Konferenz demgegen\u00fcber, wie die Kl\u00e4gerin behauptet, bereits ein von ihr gefertigtes Stahlblech f\u00fcr hieraus zu formende Werkst\u00fccke der Nachfrage durch die Automobilunternehmen derart zur Verf\u00fcgung gestellt hat, dass diese sich mit der Frage befassen konnten, ob die Produkte in einen Evaluierungsprozess einbezogen werden k\u00f6nnen, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr bereits, dass die Beklagte auf Seite 19 der Pr\u00e4sentation ausf\u00fchrt, sie erwarte, das Produkt in der zweiten Jahresh\u00e4lfte 2010 zu Testzwecken (\u201efor wide testing\u201c) bereitstellen zu k\u00f6nnen. Diese Aussage ist im Zusammenhang mit Seite 18 der Pr\u00e4sentation zu sehen, wo es hei\u00dft, dass S zwei Formen von zinkbasiert beschichtetem Stahl entwickelt (\u201eis developing\u201c, Unterstreichung hinzugef\u00fcgt). Die Beklagte beschreibt somit ihre aktuellen und im Zeitpunkt des Vortrages noch nicht abgeschlossenen Entwicklungen, wobei sie auf Seite 15 der Pr\u00e4sentation ihr Produkt \u201eS Zn-coated\u201c zun\u00e4chst als eine von mehreren M\u00f6glichkeiten des \u201edirect hot forming\u201c darstelt und auf der n\u00e4chsten Seite die Vorteile einer \u201eT\u201c-Beschichtung hervorhebt.<\/p>\n<p>Darin liegt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass die Einf\u00fchrung neuer Produkte in der Automobilindustrie m\u00f6glicherweise mit einer langen Vorlaufzeit verbunden ist, kein Anbieten im Sinne von \u00a7 11 Abs. 2 GebrMG. Unter Ber\u00fccksichtigung des Ziels der Veranstaltung diente der Vortrag nicht der Generierung einer Nachfrage f\u00fcr ein konkretes Erzeugnis, sondern der Pr\u00e4sentation von aktuellen Entwicklungsergebnissen auf einem Fachforum. Auch wenn ein Anbieten nicht zwingend voraussetzt, dass der angebotene Gegenstand bereits vorhanden ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 927 \u2013 Kunststoffb\u00fcgel; GRUR 1960, 423 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke) und es auch nicht darauf ankommt, ob das Anbieten Erfolg hat und es anschlie\u00dfend zu einem Inverkehrbringen der patent- oder gebrauchsmustergem\u00e4\u00dfen Sache kommt (vgl. BGH, GRUR 1991, 316, 317 \u2013 Einzelangebot; OLG D\u00fcsseldorf, GRUR 2004, 417, 418 \u2013 Cholesterinspiegelsenker), verdeutlichen sowohl der Rahmen des Vortrages als auch der Inhalt der Pr\u00e4sentation, dass das Ziel des Vortrages nicht das Generieren einer Nachfrage, sondern die Vermittlung von Wissen und der Erfahrungsaustausch mit den Teilnehmern des Fachkongresses, zu denen neben den Automobilherstellern etwa auch Vertreter verschiedener Universit\u00e4ten geh\u00f6rten (vgl. Anlage rop 19\/rop 1), war.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ist der vorliegende Fall auch nicht mit derjenigen Sachverhaltskonstellation vergleichbar, die der Entscheidung \u201eKunststoffb\u00fcgel\u201c (BGH, GRUR 2006, 927) zugrunde gelegen hat. Der Bundesgerichtshof hat dort das Vorstellen eines gebrauchsmusterverletzenden B\u00fcgels zum Zwecke seiner Aufnahme in die Listung eines Handelshauses als ein Anbieten im Sinne von \u00a7 11 GebrMG angesehen, weil das Werben um die Produktlistung eine vorbereitende Handlung war, die das Zustandekommen des sp\u00e4teren Gesch\u00e4fts \u00fcber den unter Schutz stehenden Gegenstand auch bei objektiver Betrachtung erm\u00f6glichen oder f\u00f6rdern sollte (vgl. auch BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 \u2013 Kupplung f\u00fcr optische Ger\u00e4te). Dies bedeutet gerade nicht, dass jedwedes Vorstellen eines Erzeugnisses als Anbieten zu qualifizieren w\u00e4re. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn die entsprechende Produktpr\u00e4sentation nach ihrem objektiven Erkl\u00e4rungsgehalt kommerzielle Zwecke verfolgt, indem sie f\u00fcr den schutzrechtsverletzenden Gegenstand eine Nachfrage schafft (vgl. BGH, GRUR 2006, 927, 928 &#8211; Kunststoffb\u00fcgel). Dies war bei der Pr\u00e4sentation durch Mitarbeiter der Beklagten in Bad Nauheim jedoch, wie ausgef\u00fchrt, nicht der Fall.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDas Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst auch nicht die Feststellung zu, dass die Beklagte den Gegenstand der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung in anspruchsbegr\u00fcndender Weise benutzt hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nIn Bezug auf das Klagepatent macht die Kl\u00e4gerin ausdr\u00fccklich keine Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung geltend. Tats\u00e4chlich sind auch keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr aufgezeigt oder ersichtlich, dass die Beklagte nach Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung (17. Juli 2013) irgendwelche die technische Lehre des Klagepatents benutzenden Handlungen vorgenommen hat. Den Streitgegenstand bilden allein Benutzungshandlungen der Beklagten im Entsch\u00e4digungszeitraum, wobei wegen Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG nur solche Handlungen anspruchsbegr\u00fcndend sein k\u00f6nnen, die vorgenommen worden sind, nachdem der Beklagten am 16. September 2011 eine deutsche \u00dcbersetzung der offengelegten Patentanspr\u00fcche \u00fcbermittelt worden ist. Die besagte Einschr\u00e4nkung gilt auch f\u00fcr den Rechnungslegungsanspruch. Er kommt, gest\u00fctzt auf \u00a7\u00a7 242, 259 BGB, als vorbereitender Hilfsanspruch zum Entsch\u00e4digungsanspruch nur in Betracht, wenn wenigstens eine den vorzubereitenden Anspruch tragende Benutzungshandlung dargelegt ist, womit auch der Anspruch auf Rechnungslegung mindestens eine nach dem 16. September 2011 begangene Patentbenutzung voraussetzt (vgl. BGHZ 117, 264, 278 f. = GRUR 1992, 612, 616 \u2013 Nicola; GRUR 2006, 570, 574 \u2013 extracoronales Geschiebe; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rz. 1378). Soweit die Kl\u00e4gerin einen Auskunftsanspruch aus Art. 64 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 140b Abs. 1 und 3 PatG herleiten will, \u00fcbersieht sie, dass ein solcher Anspruch die Benutzung der Erfindung entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG, d.h. in widerrechtlicher Weise verlangt, womit die Auskunftspflicht erst mit dem Tag des Hinweises auf die Patenterteilung einsetzt (vgl. Schulte\/Vo\u00df\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 140b Rz. 29). Aus den dargelegten Gr\u00fcnden sind die Vortr\u00e4ge von Mitarbeitern der Beklagten im Mai 2010 (Bad Nauheim) und im Juni 2011 (Kassel) von vornherein belanglos, weil sie zeitlich vor der nach Art. II \u00a7 1 Abs. 2 IntPat\u00dcG ma\u00dfgeblichen \u00dcberlassung einer Anspruchs\u00fcbersetzung an die Beklagte stattgefunden haben.<\/p>\n<p>Soweit die Kl\u00e4gerin ihr Klagebegehren auf die Behauptung st\u00fctzt, die Beklagte habe im ma\u00dfgeblichen Zeitraum Stahlbleche zur Durchf\u00fchrung des patentgem\u00e4\u00dfen Herstellungsverfahrens angeboten, kommt allenfalls eine mittelbare Patentbenutzung (\u00a7 10 PatG) in Betracht. Der Gegenstand der Anmeldung (und damit der Gegenstand der Entsch\u00e4digungspflicht) wird n\u00e4mlich durch die bei Geltendmachung des Entsch\u00e4digungsanspruchs ma\u00dfgebliche Fassung der Patentanspr\u00fcche festgelegt, wie sie Bestandteil der offengelegten Anmeldungsunterlagen sind. Ist das Patent \u2013 wie hier \u2013 bereits erteilt, wenn die Entsch\u00e4digung eingefordert wird, so bestimmen deshalb die erteilten Patentanspr\u00fcche den Gegenstand des Entsch\u00e4digungsanspruchs, selbst wenn die erteilten Anspr\u00fcche von der Anspruchsfassung der offengelegten Anmeldeschrift abweichen. Diese Folge ergibt sich im Anwendungsbereich des Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG aus Art. 67 Abs. 4 EP\u00dc. Die Vorschrift sieht vor, dass der Entsch\u00e4digungsanspruch r\u00fcckwirkend erlischt, wenn die Patentanmeldung zur\u00fcckgenommen wird, als zur\u00fcckgenommen gilt oder rechtskr\u00e4ftig zur\u00fcckgewiesen wird, womit auch eine teilweise Zur\u00fcckweisung (in Form einer blo\u00df beschr\u00e4nkten Erteilung) gemeint ist. Mittelbare Benutzungshandlungen l\u00f6sen jedoch nach gefestigter Rechtsprechung des BGH keinen Entsch\u00e4digungsanspruch \u2013 und folglich auch keinen ihn vorbereitenden Rechnungslegungsanspruch \u2013 aus (BGHZ 159, 221, 229 = GRUR 2004, 848, 849 f. \u2013 Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 2006, 570, 574 \u2013 extracoronales Geschiebe).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMit Blick auf das Klagepatent stellt sich nach allem lediglich die Frage, ob die Beklagte durch die in der Zeit von September 2011 bis Oktober 2012 vorgefallenen Pr\u00e4sentationen das patentgem\u00e4\u00dfe Herstellungsverfahren \u2013 unmittelbar patentbenutzend \u2013 angeboten hat (\u00a7 9 Nr. 2 Alt. 2 PatG).<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nIn diesem Zusammenhang ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass das Anbieten oder Liefern einer Vorrichtung oder eines Mittels zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens noch kein \u201eAnbieten des Verfahrens\u201c darstellen kann, weil \u00a7 10 PatG hierzu eine Spezialregelung enth\u00e4lt (BGH, GRUR 2005, 845, 847 \u2013 Abgasreinigungsvorrichtung; Mes, PatG\/GebrMG, \u00a7 9 PatG, Rz. 59; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, Rz. 75). Eine Angebotshandlung liegt bei einem Verfahrenspatent vielmehr zun\u00e4chst dann vor, wenn jemand einem anderen die Anwendung des Verfahrens dergestalt in Aussicht stellt, dass sie durch den Anbietenden selbst vorgenommen oder durch ihn veranlasst werden soll (Benkard\/Scharen, Patentgesetz, 10. Auflage, \u00a7 9 PatG Rz. 52; Busse\/Keukenschrijver, Patentgesetz, 7. Auflage, \u00a7 9 PatG Rz. 94; Kra\u00dfer, Patentrecht, 6. Auflage, \u00a7 33 III. b)), wobei die in Aussicht gestellte Anwendung zumindest teilweise im Inland erfolgen muss (Kra\u00dfer, a.a.O.; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 51). Da der Verbotstatbestand des \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG schon die Gef\u00e4hrdung der Benutzung des patentierten Verfahrens ausr\u00e4umen will (Ben-kard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 52), muss es \u2013 nicht anders als beim Anbieten einer patentgesch\u00fctzten Sache &#8211; nicht zu einer nachfolgenden Anwendung des Verfahrens kommen.<\/p>\n<p>Anhand des Tatsachenvortrages der Kl\u00e4gerin ist ein derartiges In-Aussicht-Stellen der Anwendung des patentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens durch die Beklagte oder einen Dritten in Deutschland nicht festzustellen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nWas zun\u00e4chst die in der Zeit vom 20. bis 21. September 2011 in G\u00f6teburg veranstaltete \u201eU conference\u201c betrifft, ist der als Anlage rop 20 zur Akte gereichten Pr\u00e4sentation zu entnehmen, dass der von Mitarbeitern der Beklagten gehaltene Vortrag unter dem Titel \u201eV\u201c (\u201eEntwicklung von zinkbeschichtetem W F\u201c) stand. Wie sich aus Seite 4 der Pr\u00e4sentation erschlie\u00dft, zielt die Beschichtung von W darauf ab, eine Hei\u00dfumformung zu erm\u00f6glichen (\u201eThe coating on the Boron steel determines the hot forming process route.\u201c). Unter der betreffenden \u00dcberschrift werden drei M\u00f6glichkeiten der direkten Hei\u00dfumformung (\u201edirect hot forming\u201c) sowie zwei Varianten der indirekten Hei\u00dfumformung (\u201eindirect hot forming\u201c) beschrieben, wobei bei einer Variante der direkten Hei\u00dfumformung das zinkbeschichte Material der Beklagten zum Einsatz kommt. Inhaltlich wird an dieser Stelle lediglich ein bestimmtes Prozedere beschrieben, was f\u00fcr sich betrachtet noch kein Anbieten des Verfahrens darstellt (Senat, GRUR 1963, 78, 80 \u2013 Metallspritzverfahren II; Mes, PatG\/GebrMG, 3. Auflage, \u00a7 9 Rz. 59). Nachdem sich auch die weiteren Folien mit der Entwicklung und den Eigenschaften von F besch\u00e4ftigen, bietet der Vortrag keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass die Beklagte die Durchf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens zur Herstellung eines Teils mit sehr hohen mechanischen Eigenschaften durch Umformen in einer Presse in Aussicht stellt. Abgesehen davon hat sich der gesamte Vorfall ohnehin im Ausland (Schweden) und somit au\u00dferhalb des territorialen Geltungsbereichs des PatG ereignet.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nIm Ergebnis nichts anderes gilt in Bezug auf den im Mai 2012 in London vor Finanzinvestoren gehaltenen Vortrag. Er hat ausweislich der als Anlage rop 21 vorgelegten Pr\u00e4sentation lediglich zum Gegenstand, dass die Beklagte f\u00fcr den Automobilbereich ein neues pressgeh\u00e4rtetes und zinkbeschichtetes Wblech (\u201enew press-hardended zinc-coated boron steel sheet, called F\u201c) &#8211; und damit allenfalls das Ausgangsmaterial f\u00fcr das durch das Klagepatent beanspruchte Herstellungsverfahren &#8211; entwickelt hat. Irgendein Hinweis darauf, dass die Beklagte die patentgem\u00e4\u00dfe Verfahrensdurchf\u00fchrung durch sich selbst oder durch Dritte in Aussicht stellt, findet sich nicht. \u00dcberdies fehlt erneut der notwendige Inlandsbezug.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\n\u00c4hnliche \u00dcberlegungen gelten f\u00fcr den durch Mitarbeiter der Beklagten im September 2012 auf den \u201eL\u201c gehaltenen Vortrag (vgl. Anlage rop 22). Auch dort wird lediglich der W \u201eF\u201c als verf\u00fcgbar f\u00fcr den Hei\u00dfumformungsprozess (\u201esuitable for the direct hotforming process\u201c) beschrieben (Anlage rop 22, Seite 9). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte den Teilnehmern der Veranstaltung die Durchf\u00fchrung eines solchen Hei\u00dfumformungsprozesses in Deutschland anbietet, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\n\u00c4u\u00dferungen dieses Inhalts lassen sich ebenso wenig f\u00fcr den Auftritt der Beklagten auf der \u201eK\u201c (vgl. Anlagen rop 25 bis rop 28 sowie die zugeh\u00f6rige Presseerkl\u00e4rung vom 23. Oktober 2012, Anlage rop 33) feststellen.<\/p>\n<p>Die als Anlage rop 26 zur Akte gereichte Pr\u00e4sentation besch\u00e4ftigt sich ausweislich ihres Titels mit dem zinkbeschichteten W X F (\u201eZinc-coated Boron Steel: X F) und der direkten Hei\u00dfumformung f\u00fcr Automobilanwendungen (\u201eDirect hot forming for automotive applications\u201c). Wie in den vorangegangenen Vortr\u00e4gen werden dabei zun\u00e4chst die verschiedenen M\u00f6glichkeiten der direkten und der indirekten Hei\u00dfumformung diskutiert. Darin liegt \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 noch kein Angebot des Verfahrens. Soweit im Anschluss unter der \u00dcberschrift \u201eX F coated Boron steel product development at G\u201c ausgef\u00fchrt wird, Y entwickele unter dem Produktnahmen \u201eF\u201c Produkte und Services f\u00fcr die Hei\u00dfumformung, erschlie\u00dft sich aus den Unterlagen nicht, welche \u201eServices\u201c darunter zu verstehen sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass damit auch die Herstellung von Teilen nach dem durch das Klagepatent gesch\u00fctzten Verfahren in Deutschland fallen soll. Vielmehr verdeutlichen die sonstigen &#8211; sogleich zu er\u00f6rternden \u2013 Ausf\u00fchrungen zu den Materialeigenschaften von X F, dass es der Beklagten offensichtlich um den Vertrieb ihres Stahls und damit des Ausgangsproduktes f\u00fcr das durch das Klagepatent beanspruchte Verfahren geht.<\/p>\n<p>Seite 14 der Pr\u00e4sentation weist darauf hin, dass Z eine dem aktuellen Standard entsprechende Hei\u00dfumformungsanlage installiert. Selbst wenn sich dieser Hinweis so verstehen lassen sollte, dass die Beklagte damit zugleich f\u00fcr Dritte eine entsprechende Umformung anbieten wollte, bleibt die Aussage rechtlich unerheblich. \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG l\u00e4sst es n\u00e4mlich nicht gen\u00fcgen, dass die Anwendung des Verfahrens irgendwo stattfinden soll. Vielmehr muss die angebotene Verfahrensdurchf\u00fchrung zumindest teilweise in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden. Ein Anbieten des Verfahrens zur Anwendung im Ausland ist nicht verboten (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 9 Rz. 75; Kra\u00dfer, a.a.O.; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 51). Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte, ein niederl\u00e4ndisches Unternehmen, eine Umformung im Sinne des Klagepatents in Deutschland durchzuf\u00fchren beabsichtigt, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr die als Anlage rop 33 vorgelegte Presseerkl\u00e4rung, wonach hochfeste St\u00e4hle von G in den Niederlanden und in Gro\u00dfbritannien produziert und entweder direkt oder \u00fcber Servicecenter an die Automobilhersteller geliefert werden (vgl. Anlage rop 33, S. 2, vorletzter Absatz).<\/p>\n<p>Der als Anlage rop 27 vorgelegte Prospekt besch\u00e4ftigt sich ausschlie\u00dflich mit dem Material X F und folglich lediglich mit dem Ausgangsmaterial f\u00fcr das durch das Klagepatent beanspruchte Verfahren. Ausweislich des Prospekts wurde X F zwar f\u00fcr die Anwendung bei einer direkten Hei\u00dfumformung zur Herstellung unfallrelevanter Teile entwickelt (\u201eX F is specifically developed for use in the direct hot forming process and is capable of a strength level of 1500 MPa for crash relevant parts\u201c). Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die Beklagte \u2013 ungeachtet ihres auf die blo\u00dfe Stahlproduktion gerichteten Unternehmensgegenstandes \u2013 auch die Herstellung derartiger Karosserieteile (unter Anwendung des patentgesch\u00fctzten Verfahrens) anbietet. Auch die auf der Messe \u201eK\u201c ausgestellte B-S\u00e4ule (vgl. Anlage rop 28) l\u00e4sst einen dahingehenden Schluss nicht zu. Denn die S\u00e4ule wurde nicht isoliert ausgestellt, sondern lediglich im Zusammenhang und unter dem ausdr\u00fccklichen Hinweis auf das Produkt \u201eX F\u201c (\u201eX F applied on B-Pillar of a passanger car: for direct hot forming and active corrosion protection\u201c). Das Ausstellen der B-S\u00e4ule lie\u00df sich demnach nur so verstehen, dass es sich um ein Anwendungsbeispiel f\u00fcr eine Einsatzm\u00f6glichkeit des Produktes X F handelt, aber nicht dahin begreifen, dass die Beklagte die Herstellung einer derartigen B-S\u00e4ule im Inland anbietet.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin rechtfertigt auch die als Anlage rop 33 zur Akte gereichte Pressemitteilung keine andere Bewertung. Vielmehr geht aus ihr hervor, dass es sich bei der Beklagten um den zweitgr\u00f6\u00dften Stahlproduzenten Europas handelt, zu dessen Produkten die \u201eX Serie\u201c geh\u00f6rt, mit der die Beklagte einen fortschrittlichen warmgewalzten Stahl mit einer Festigkeit bis zu von 1500 MPa anbietet. Diese St\u00e4hle werden nach der Presseerkl\u00e4rung in den Niederlanden und in Gro\u00dfbritannien produziert und entweder direkt oder \u00fcber Servicecentren an die Automobilhersteller ausgeliefert. Die genannten St\u00e4hle an sich sind keine nach dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahren hergestellten Teile, sondern sie werden erst durch die Automobilindustrie bzw. deren externe Zulieferer entsprechend weiterverarbeitet. Sie sind demnach allenfalls Mittel zur Durchf\u00fchrung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens i. S. v. \u00a7 10 PatG. Der zus\u00e4tzliche Hinweis auf die Entwicklung von Karosseriel\u00f6sungen unter Beteiligung der Beklagten l\u00e4sst aus mehreren Gr\u00fcnden nicht darauf schlie\u00dfen, dass die Beklagte die Durchf\u00fchrung des durch das Klagepatent beanspruchten Verfahrens in Deutschland anbietet. Zun\u00e4chst ist nicht ersichtlich, nach welchem konkreten Verfahren (dem des Klagepatents?) die lediglich allgemein beschriebenen Karosseriel\u00f6sungen hergestellt werden sollen; ebenso wenig ist auszuschlie\u00dfen, dass die beschriebene Entwicklung sich noch im Versuchsstadium befindet und somit unter das Privileg nach \u00a7 11 Nr. 2 PatG f\u00e4llt. Wo genau (im Inland oder im Ausland?) die beschriebene Entwicklung erfolgt, ist gleichfalls nicht zu erkennen. Zu guter Letzt liegt ein Verst\u00e4ndnis der Textpassage nahe, wonach der Entwicklungsbeitrag der Beklagten sich darauf beschr\u00e4nkt, ihre Stahlproduktion, was die Materialbeschaffenheit angeht, auf diejenigen Leistungsanforderungen R\u00fccksicht zu nehmen, die von der Automobilindustrie bei der Konzeption neuer Fahrzeugteile gefordert werden. Irgendeine Bereitschaft, mehr als lediglich Stahl geeigneter Qualit\u00e4t zu liefern, ist deshalb der Entwicklungsteilnahme der Beklagten nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nSoweit vertreten wird, dass ein Verfahren auch dadurch angeboten werden kann, dass die Einr\u00e4umung einer Benutzungserlaubnis an dem gesch\u00fctzten Verfahren in Aussicht gestellt wird (vgl. Senat, Urt. v. 15. Mai 2014, Az.: I-2 U 74\/13; Urt. v. 14. Januar 2010, Az.: I-2 U 10\/08, Rz. 148 \u2013 juris; Benkard\/Scharen, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 52; Mes, PatG\/GebrMG, 3. Auflage, \u00a7 9 PatG Rz. 59; Krieger, GRUR 1980, 687, 690; vgl. auch zu \u00a7 6 PatG a. F.: Senat, GRUR 1963, 78, 80 &#8211; Metallspritzverfahren II; a.A.: Busse\/Keukenschrijver, a.a.O., \u00a7 9 PatG Rz. 94; Kra\u00dfer, a.a.O.), verhilft auch dieser rechtliche Ansatz dem Klagebegehren nicht zum Erfolg.<\/p>\n<p>Dem erl\u00e4uterten Angebotsbegriff liegt die \u00dcberlegung zugrunde, dass sich derjenige, der jemandem die Erteilung einer Benutzungserlaubnis an dem patentierten Verfahren anbietet, dadurch die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwertung des gesch\u00fctzten Verfahrens anma\u00dft und auf diese Weise unmittelbar dessen wirtschaftliche Verwertung betreibt (Senat, a.a.O.; Benkard\/Scharen, a. a. O., \u00a7 9 Rz. 52). Bereits die Anma\u00dfung der dem Patentinhaber vorbehaltenen Befugnis, die Benutzung zu gestatten, gef\u00e4hrdet das Patentrecht und ist deshalb verboten (vgl. Senat, a.a.O.; Benkard\/Scharen, a.a.O.). Eine derartige Anma\u00dfung der Benutzungsgestattung ist unproblematisch m\u00f6glich, wenn ein Dritter die Einr\u00e4umung einer Benutzungserlaubnis nach erfolgter Erteilung des Klagepatents anbietet. In einem solchen Fall ist die Anwendung des Verfahrens \u2013 von besonders geregelten Ausnahmef\u00e4llen wie dem Vorliegen eines Vorbenutzungsrechts oder dem Eingreifen eines in \u00a7 11 PatG normierten Privilegierungstatbestandes abgesehen \u2013 ohne die Zustimmung des Patentinhabers verboten, so dass der Dritte durch das Erbieten der Benutzungserlaubnis in das dem Patentinhaber zugewiesene Verwertungsrecht eingreift. Grundlegend anders verh\u00e4lt es sich bei dem Fall, dass das vermeintliche Angebot des Verfahrens \u2013 wie hier \u2013 vor der Ver\u00f6ffentlichung der Patenterteilung erfolgt. Denn dann ist die Benutzung der Erfindung auch ohne die Zustimmung des Patentinhabers rechtm\u00e4\u00dfig zul\u00e4ssig. Zwar steht dem Inhaber einer Patentanmeldung unter den Voraussetzungen von \u00a7 33 Abs. 1 S. 1 PatG bzw. Art. II \u00a7 1 IntPat\u00dcG ein Entsch\u00e4digungsanspruch zu. Gleichwohl kann eine Benutzung durch Dritte bis zur bekanntgemachten Erteilung des Klagepatents nicht als rechtswidrig angesehen und unterbunden werden (BGHZ 159, 221, 229 = GRUR 2004, 948, 849 f. \u2013 Drehzahlermittlung; BGH, GRUR 1989, 411 \u2013 Offenend-Spinnmaschine; Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 33 Rz. 3). Einer Gestattung der Benutzung durch den Patentinhaber bedarf es somit in dieser Situation nicht, so dass auch die Anma\u00dfung, eine Benutzung der Erfindung gestatten zu k\u00f6nnen, ausscheidet. Dass dem so ist, best\u00e4tigt im \u00dcbrigen \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 PatG, der das blo\u00dfe Anbieten des Verfahrens als solches nicht gen\u00fcgen l\u00e4sst, sondern besagt, dass eine Benutzung des Klagepatents nur dann vorliegt, wenn der Dritte wei\u00df oder wenn es aufgrund der Umst\u00e4nde offensichtlich ist, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist. Eine derartige Verbotslage existiert jedoch bis zur Erteilung des Klagepatents nicht.<\/p>\n<p>Geht man hiervon aus, l\u00e4sst sich ein Anbieten des Verfahrens nicht damit begr\u00fcnden, dass f\u00fcr die Zeit nach Erteilung des Klagepatents eine Benutzungserlaubnis in Aussicht gestellt wird, der Handelnde sich also bereits vor Patenterteilung erbietet, dem Dritten f\u00fcr die Zeit nach Patenterteilung eine Benutzungserlaubnis zu erteilen. In einem solchen Fall fehlt es regelm\u00e4\u00dfig an einer Verwirklichung der in \u00a7 9 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 PatG geforderten subjektiven Voraussetzungen. Weder kann der Dritte wissen noch kann es anhand der Umst\u00e4nde offensichtlich sein, dass die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist. Denn im Zeitpunkt des vermeintlichen Anbietens des Verfahrens l\u00e4sst sich regelm\u00e4\u00dfig noch nicht endg\u00fcltig absch\u00e4tzen, ob und ggf. wann es mit welchem Inhalt zur Erteilung des zu diesem Zeitpunkt noch ungepr\u00fcften Schutzrechts und damit einhergehend zu einem Verbot der Anwendung des Verfahrens kommt. Im Streitfall scheidet das Anbieten des Verfahrens unter dem Gesichtspunkt des Erbietens einer Benutzungserlaubnis somit bereits aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen aus, da sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Patentverletzung ausschlie\u00dflich auf Handlungen bezieht, die vor Erteilung des Klagepatents liegen. Abgesehen davon bietet der Sachvortrag der Kl\u00e4gerin auch keinerlei Anhalt daf\u00fcr, dass sich die Beklagte als eine Person geriert hat, die in der Lage ist, am Gegenstand des Klagepatents bzw. der ihr zugrunde liegenden Anmeldung eine Benutzungserlaubnis einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEine Verurteilung der Beklagten im Hinblick auf das Angebot eines unmittelbaren Verfahrenserzeugnisses (\u00a7 9 S. 2 Nr. 3 PatG) scheidet gleicherma\u00dfen aus, und zwar schon deshalb, weil die Kl\u00e4gerin eine solche ausweislich ihrer Antr\u00e4ge und ihres Vorbringens nicht begehrt (\u00a7 308 Abs. 1 ZPO). Im \u00dcbrigen l\u00e4sst sich eine hinreichende Angebotshandlung auf der Grundlage des Vorbringens der Kl\u00e4gerin auch nicht feststellen. Insbesondere gen\u00fcgt das blo\u00dfe Ausstellen der B-S\u00e4ule auf der Messe \u201eK\u201c hierf\u00fcr nicht, da diese ausweislich des zugeh\u00f6rigen Hinweises allein dazu diente, ein Anwendungsbeispiel f\u00fcr das Stahl-Produkt \u201eX F\u201c zu pr\u00e4sentieren.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nSoweit sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihres Verletzungsvorwurfs schlie\u00dflich darauf beruft, die Beklagte wirke mit den Automobilherstellern bei der Entwicklung neuer Produkte zusammen, vermag auch dies weder eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters noch eine Benutzung des Gegenstands der Anmeldung des Klagepatents zu begr\u00fcnden. Denn eine Mitt\u00e4terschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken bei der Anspruchsverwirklichung voraus (BGH, GRUR 2012, 1279 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). Eine Anwendung des klagepatentgem\u00e4\u00dfen Verfahrens durch die Beklagte selbst oder durch die Automobilhersteller in der Bundesrepublik Deutschland l\u00e4sst sich vorliegend jedoch \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 ebenso wenig feststellen wie das Anbieten von das Klagegebrauchsmuster verletzenden Gegenst\u00e4nden durch die Beklagte (Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Insbesondere l\u00e4sst allein der Umstand, dass ein Automobilhersteller, wie etwa Volkswagen, seinen Sitz in Deutschland hat, unter Ber\u00fccksichtigung der globalen Ausrichtung solcher Konzerne auch nicht ohne Weiteres den Schluss zu, das durch das Klagepatent gesch\u00fctzte Verfahren werde durch den jeweiligen Automobilhersteller gerade in der Bundesrepublik Deutschland angewandt.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon d\u00fcrfte im Hinblick auf die durch die Automobilhersteller durchgef\u00fchrten Entwicklungsschritte auch das Versuchsprivileg (\u00a7 11 Nr. 2 PatG bzw. \u00a7 12 Nr. 2 GebrMG) greifen, so dass diese nicht der Wirkung der Klageschutzrechte unterfallen. Die Kl\u00e4gerin selbst hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung davon gesprochen, deutsche Automobilhersteller h\u00e4tten \u201eVersuchstestreihen\u201c durchgef\u00fchrt. Zudem bezieht sich auch die durch die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung herangezogene, auf Seite 7 der als Anlage rop 20 zur Akte gereichten Pr\u00e4sentation zu findende Folie auf die \u201eStufen der Produktentwicklung\u201c (\u201eSteps in product development\u201c). Dass die Automobilhersteller vor diesem Hintergrund das durch das Klagepatent beanspruchte Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland auch au\u00dferhalb derartiger, unter das Versuchsprivileg fallender Versuche angewandt h\u00e4tten, behauptet selbst die Kl\u00e4gerin nicht und l\u00e4sst sich den vorgelegten Unterlagen auch nicht entnehmen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden scheidet auch eine Teilnahme aus, denn auch sie setzt eine vors\u00e4tzliche Anstiftungs- oder Beihilfehandlung zu einer vors\u00e4tzlichen Haupttat eines anderen voraus (vgl. BGH, GRUR 2011, 152 \u2013 Kinderhochst\u00fchle im Internet), wof\u00fcr jegliche Anhaltspunkte fehlen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2306 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. 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