{"id":4431,"date":"2014-08-21T17:00:05","date_gmt":"2014-08-21T17:00:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4431"},"modified":"2016-05-09T09:37:01","modified_gmt":"2016-05-09T09:37:01","slug":"2-u-2913-positionsdefiniertes-aufspannen-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4431","title":{"rendered":"2 U 29\/13 &#8211; Positionsdefiniertes Aufspannen II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2300<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 21. August 2014, Az. 2 U 29\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2209\">4a O 270\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird \u2013 unter Zur\u00fcckweisung der weitergehenden Berufung \u2013 das am 07.05.2013 verk\u00fcndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagten werden hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Falle wie\u00acderholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1. zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger, ferner mit ersten Positioniermitteln am Spannfutter und zweiten Positioniermitteln am Werkst\u00fccktr\u00e4ger, welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen und zugeh\u00f6rigen Vertiefungen und in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger erfolgt, und mit einer Spannvorrichtung, deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die Einrichtung eine Mehrzahl von erste und zweite Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und wobei die einzige Spannvorrichtung eine Mehrzahl von Spannorganen umfasst, deren s\u00e4mtliche axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien zumindest ann\u00e4hernd auf oder aber au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che (MF) liegen, und wobei die einzige Spannvorrichtung einen einzigen federbelasteten Ringkolben aufweist, der im Inneren eines Ringraumes des Spannfutters in Richtung der Z-Achse des Spannfutters mittels Druckluft oder hydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern verschiebbar ist und unter Wirkung der Spannfedern die Spannorgane der Spannvorrichtung bet\u00e4tigt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.02.2001 (der Beklagte zu 2. erst ab dem 21.11.2004) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (nach Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu den Preisen gem\u00e4\u00df a) und den Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 29.4.2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1.:<\/p>\n<p>die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1. oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Landgericht D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 07.05.2013 (4a O 270\/09), insoweit best\u00e4tigt durch das hiesige Urteil des Senats, auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 068 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1. zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.02.2001 bis zum 20.11.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kl\u00e4gerin 55 % und die Beklagten 45 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 450.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Der Kl\u00e4gerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 900.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 068 XXX (Klagepatent; Anlage K 10). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung, R\u00fcckruf der angegriffenen Erzeugnisse (nur die Beklagte zu 1.) sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung (nur Beklagte zu 1.) und zum Schadenersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 26.06.2000 unter Inanspruchnahme einer schweizerischen Priorit\u00e4t vom 14.07.1999 eingereicht und am 17.01.2001 im Patentblatt ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung des Klagepatents wurde am 20.10.2004 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine. Wegen des Wortlauts des erteilten Anspruchs 1 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.<\/p>\n<p>Auf eine von der Beklagten zu 1. gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht diesen durch Urteil vom 08.11.2012 (4 Ni 43\/10 (EP); Anlage K 20) \u2013 entsprechend einer Selbstbeschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin \u2013 mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem erteilten Anspruch 1 durch Unterstreichungen hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eEinrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln (30, 29) am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter (1) positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und zugeh\u00f6rigen Vertiefungen (30) und in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) erfolgt, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18,28), deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und dass die Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst, deren axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien zumindest ann\u00e4hernd auf oder aber au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che (MF) liegen.\u201c<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Beklagten zu 1. hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.01.2014 (X ZR 148\/12; Anlage K 30) das Klagepatent \u2013 entsprechend einer weiteren Selbstbeschr\u00e4nkung der Kl\u00e4gerin \u2013 mit folgendem Patentanspruch 1 aufrechterhalten (\u00c4nderungen gegen\u00fcber dem vom BPatG aufrechterhaltenen Anspruch 1 hervorgehoben):<\/p>\n<p>\u201eEinrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter (1) und einem auf das Spannfutter (1) aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25), ferner mit ersten Positioniermitteln (22, 23) am Spannfutter (1) und zweiten Positioniermitteln am (30, 29) am Werkst\u00fcck-tr\u00e4ger (25), welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter (1) positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und zugeh\u00f6rigen Vertiefungen (30) und in Z-Richtung mit als<br \/>\nZ-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) erfolgt, und mit einer Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28), deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtung eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und dass die einzige Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28) eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst, deren s\u00e4mtliche axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien zumindest ann\u00e4hernd auf oder aber au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten (22, 23) und (29, 30) zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che (MF) liegen, und dass die einzige Spannvorrichtung einen einzigen federbelasteten Ringkolben (12) aufweist, der im Inneren eines Ringraumes (11) des Spannfutters (1) in Richtung der Z-Achse des Spannfutters (1) mittels Druckluft oder hydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern (14) verschiebbar ist und unter Wirkung der Spannfedern (14) die Spannorgane der Spannvorrichtung bet\u00e4tigt.\u201c<\/p>\n<p>Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5, 6 und 8 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei Figur 1 das Spannfutter der Einrichtung in einer perspektivischen Ansicht zeigt. Figur 2 zeigt das Spannfutter von oben, Figur 3 zeigt einen Schnitt durch das Spannfutter entlang der Linie III-III in Figur 2, Figur 4 zeigt einen Schnitt durch das Spannfutter entlang der Linie IV-IV in Figur 2 und Figur 5 zeigt einen Schnitt durch das Spannfutter entlang der Linie V-V in Figur 2. Figur 6 zeigt den Werkst\u00fccktr\u00e4ger und Figur 8 zeigt einen schematisch dargestellten Teilschnitt durch eine Zentrier\u00f6ffnung und einen Zentrierzapfen.<\/p>\n<p>Die Beklagte zu 1., deren Gr\u00fcnder und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagte zu 2. ist, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Spannsysteme, zu denen ein Rollenspannsystem (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform B) und ein segmentiertes Spannsystem (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform C) geh\u00f6ren.<\/p>\n<p>Die grunds\u00e4tzliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B ergibt sich aus dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 7 vorgelegten Produktkatalog (insb. S. 17) der Beklagten zu 1., sowie den als Anlagen K 8, K 23 (S. 6, 10) und K 32 vorgelegten Ausz\u00fcgen von der Website der Beklagten zu 1., aus denen die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen stammen. Der in der ersten Abbildung von oben gesehen zweite Bauteil ist der Werkst\u00fccktr\u00e4ger; darunter befindet sich ein von dem Beklagten als Positionierring bezeichnetes Bauteil und darunter ein Spannfutter, zu dem nach Auffassung der Kl\u00e4gerin auch der Positionierring geh\u00f6rt. Die zweite Abbildung zeigt nochmals den Werkst\u00fccktr\u00e4ger und die dritte Abbildung den Positionierring.<\/p>\n<p>Die Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform C ergibt sich aus den Seiten 26\/27 des als Anlage K 7 vorgelegten Produktkatalogs der Beklagten zu 1. und den als Anlage K 23 vorgelegten Produktunterlagen (S. 25) sowie den im Urteil des Landgerichts eingeblendeten Abbildungen, auf die Bezug genommen wird.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im Angebot und Vertrieb beider Ausf\u00fchrungsformen eine Verletzung des Klagepatents gesehen. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass sowohl die Ausf\u00fchrungsform B als auch die Ausf\u00fchrungsform C wortsinngem\u00e4\u00df von der Lehre des Klagepatents Gebrauch mache. Beide Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1, und zwar auch in der vom Bundespatentgericht aufrechterhaltenen Fassung. Insbesondere weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B erste Positioniermittel am Spannfutter auf. Bei der Ausf\u00fchrungsform B werde das Spannfutter von dem \u201ePositionierring\u201c und dem \u201eSpannring\u201c (= Spannfutter) gebildet; der Positionierring mit seinen Zapfen sei funktioneller Bestandteil des Spannfutters. Entsprechend der Lehre des Klagepatents erfolge die Positionierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in<br \/>\nZ-Richtung bei der Ausf\u00fchrungsform B auch mittels erh\u00f6hter Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger. Die \u201eerh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte\u201c bef\u00e4nden sich auf dem zum Spannfutter geh\u00f6rigen Positionsring jeweils zwischen den Zentrierzapfen; diese w\u00fcrden von den Beklagten selbst als \u201eZ0 Auflagefl\u00e4chen\u201c bezeichnet. Schlie\u00dflich l\u00e4gen bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien der Spannorgane auch au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B weise Spannorgane in Gestalt von Rollen auf. Diese w\u00fcrden zum Festspannen des Werkst\u00fccktr\u00e4gers radial nach innen bewegt und k\u00e4men an der Zylindermantelfl\u00e4che des Werkst\u00fccktr\u00e4gers zur Anlage; sie legten sich beim Festspannen nur geringf\u00fcgig au\u00dferhalb einer die Zentrierelemente (Nuten und Zapfen) schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che an den Werkst\u00fccktr\u00e4ger an. Die Rollen legten sich an der unteren Schr\u00e4gfl\u00e4che der in die Mantelfl\u00e4che des Werkst\u00fccktr\u00e4gers eingelassenen Ringnut an. Durch die Schr\u00e4gstellung bewirkten sie die axialen Komponenten der Spannkraft, die auf den Werkst\u00fccktr\u00e4ger einwirkten, um diesen gegen das Spannfutter zu ziehen. Lege man eine Zylindermantelfl\u00e4che durch die Nuten des Werkst\u00fccktr\u00e4gers und die Zapfen des Spannfutters, l\u00e4gen die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien nur unwesentlich au\u00dferhalb, aber jedenfalls noch in deren Bereich. Letztere Erw\u00e4gungen tr\u00e4fen grunds\u00e4tzlich auch auf die Ausf\u00fchrungsform C zu.<\/p>\n<p>Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Entscheidung \u00fcber die Nichtigkeitsklage gebeten haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B mache schon deshalb keinen Gebrauch von der Lehre des Klagepatents, weil sich bei ihr die Positioniermittel nicht am Spannfutter, sondern an dem Positionierring bef\u00e4nden, der gegen\u00fcber dem Spannfutter ein separates Element des Matrizenspannsystems darstelle und auch separat am Maschinenrahmen festgeschraubt werde. Durch die Verschraubung werde der Positionierring bei ungezwungener Betrachtungsweise Bestandteil des Maschinenrahmens. Das Spannfutter wiederum habe ausschlie\u00dflich Spannfunktion. Dies widerspreche der Lehre des Klagepatents, weil das exakte Positionieren des Werkzeugs bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B zus\u00e4tzlich ein Ausrichten und Festlegen des Positionierrings am Maschinenrahmen sowie ein Ausrichten und Festlegen des Werkst\u00fccktr\u00e4gers gegen\u00fcber dem Positionierring erfordere.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B verwirkliche auch nicht das Merkmal des Anspruchs 1, wonach die Positionierung in Z-Richtung u.a. mit als Z-Referenz dienenden, \u201eerh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten\u201c am Spannfutter erfolge. Bei den als<br \/>\nZ-Fl\u00e4chen dienenden Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter handele es sich um solche, die gegen\u00fcber dem Kopfteil erh\u00f6ht seien. Ein Kopfteil des Spannfutters mit entsprechenden Z-Fl\u00e4chen lasse sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen nicht identifizieren. Eine dem besagten Merkmal entsprechende Ausgestaltung lasse sich bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch deshalb nicht feststellen, weil das Merkmal seinem technischen Sinngehalt nach eine regelrechte Erh\u00f6hung voraussetze; blo\u00dfe Unterbrechungen einer als Z-Fl\u00e4che dienenden Basisfl\u00e4che k\u00f6nnten die Basisfl\u00e4che nicht zu erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten machen. Entsprechendes gelte f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C, bei der es au\u00dferdem an \u201eFl\u00e4chenabschnitten\u201c, d.h. einer Mehrzahl von diskreten Fl\u00e4chen fehle.<\/p>\n<p>Bei beiden angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4gen die axialen Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane auch weder zumindest ann\u00e4hernd auf einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che (1. Variante) noch au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che (2. Variante). Was die zweite Variante anbelange, sei gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsurteil erforderlich, dass die axialen Komponenten unmittelbar neben den Zylindermantelfl\u00e4chen l\u00e4gen, mithin ohne radiale Zwischenr\u00e4ume an diese angrenzten. Dabei sei die Lage des sich radial erstreckenden, k\u00f6rperlichen Positioniermittels auf eine direkt am \u00e4u\u00dferen Rand des Positioniermittels liegenden Kreislinie, die von den Spannkraftwirkungslinien der Spannorgane definiert werde, zu beziehen. Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen l\u00e4gen die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien der Spannorgane auf einem Kreis, dessen Durchmesser bei der Ausf\u00fchrungsform B 27 % gr\u00f6\u00dfer sei als der Durchmesser der Zylindermantelfl\u00e4che und bei der Ausf\u00fchrungsform C 20 %. Setze man diese Relationen in ein Verh\u00e4ltnis zu dem von der Kl\u00e4gerin selbst anhand der Zeichnungen der Klagepatentschrift ermittelten Verh\u00e4ltnis eines nur 8 % gr\u00f6\u00dferen Kreisdurchmessers, k\u00f6nne bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von \u201eunmittelbar\u201c neben der Zylindermantelfl\u00e4che liegenden Wirkungslinien nicht mehr gesprochen werden. Dies lasse sich anhand der von ihnen vorgelegten Anlagen B 13 bis 15, von denen nachfolgend die Abbildungen gem\u00e4\u00df Anlagen B 13 (Figur 2 des Klagepatents) und B 14 (Ausf\u00fchrungsform B) eingeblendet werden, unschwer erkennen und verdeutlichen:<\/p>\n<p>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen, weil sich das Klagepatent im Nichtigkeitsberufungsverfahren als nicht rechtsbest\u00e4ndig erweisen werde.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 07.05.2013 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen \u00fcberwiegend entsprochen; abgewiesen hat es die Klage lediglich insoweit, als die Kl\u00e4gerin die Beklagte zu 1. auch auf Vernichtung der angegriffenen Gegenst\u00e4nde in Anspruch genommen und sie au\u00dferdem die Ver\u00f6ffentlichung des Urteils begehrt hat. Das Landgericht hat hierbei wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder im Falle wie\u00acderholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Einrichtungen zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger, ferner mit ersten Positioniermitteln am Spannfutter und zweiten Positioniermitteln am Werkst\u00fccktr\u00e4ger, welche als Richtelemente paarweise zusammenarbeiten und den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z), sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter positionieren, wobei die Positionierung in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen und zugeh\u00f6rigen Vertiefungen und in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger erfolgt, und mit einer Spannvorrichtung, deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt,<\/p>\n<p>wobei die Einrichtung eine Mehrzahl von erste und zweite Positioniermittel aufweisenden Richtelementen umfasst, die entlang eines Kreises angeordnet sind, und wobei die Spannvorrichtung eine Mehrzahl von Spannorganen umfasst, deren axiale Komponenten der Spannkraft-Wirkungslinien zumindest ann\u00e4hernd auf oder aber au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten,<br \/>\nZ-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che liegen,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder besitzen;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 18.02.2001 (der Beklagte zu 2) erst ab dem 21.11.2004) begangen haben, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>f) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,<br \/>\ng) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen (und Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<br \/>\nh) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und<br \/>\n-preisen (nach Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<br \/>\ni) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nj) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und die Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn erm\u00e4chtigen und verpflichten, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist;<\/p>\n<p>und wobei die Angaben zu den Preisen gem\u00e4\u00df a) und den Verkaufsstellen erst f\u00fcr die Zeit seit dem 29.4.2006 zu machen sind;<\/p>\n<p>4.<br \/>\nnur die Beklagte zu 1):<\/p>\n<p>die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 1 068 XXX B1 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 18.02.2001 bis zum 20.11.2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21.11.2004 entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch; sie verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der geltend gemachten Fassung des Urteils des Bundespatentgerichts.<\/p>\n<p>Das gelte zun\u00e4chst f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B. Diese weise insbesondere ein Spannfutter auf, an dem erste Positioniermittel angeordnet seien. Der von den Beklagten als solcher bezeichnete \u201ePositionierring\u201c sei funktional betrachtet ein Bauteil des Spannfutters, an dem sich die ersten Positioniermittel bef\u00e4nden.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungsform B weise auch erh\u00f6hte Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter auf, die bei der Positionierung in Z-Richtung paarweise mit plangeschliffenen als<br \/>\nZ-Referenz dienenden Fl\u00e4chen am jeweiligen Werkst\u00fccktr\u00e4ger zusammenarbeiteten. Die vom Patentanspruch geforderte Erh\u00f6hung der Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter verstehe der Fachmann dahin, dass die Fl\u00e4chenabschnitte gegen\u00fcber (irgend-)einer Bezugsfl\u00e4che des Spannfutters erh\u00f6ht und geeignet seien, auf einer ihnen gegen\u00fcberliegenden, ebenfalls als Z Referenz dienenden, plangeschliffenen Fl\u00e4che des Werkst\u00fccktr\u00e4gers aufzuliegen, um das Spannfutter gegen\u00fcber dem Werkst\u00fccktr\u00e4ger in Z-Richtung zu positionieren. Soweit die in den Figuren des Klagepatents gezeigten erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte demgegen\u00fcber gerade gegen\u00fcber der oberen Fl\u00e4che eines Kopfteils des Spannfutters hervortr\u00e4ten, handele es sich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel, auf das die Erfindung nicht reduziert werden d\u00fcrfe. Unerheblich sei deshalb, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B die Z-Fl\u00e4chen nicht an einem Kopfteil, sondern \u201ebodenseitig\u201c ausgebildet seien. Soweit die Beklagten einwendeten, die von der Kl\u00e4gerin identifizierten Fl\u00e4chenabschnitte seien nicht erh\u00f6ht, sondern stellten die \u201eBasis\u201c dar, f\u00fchre auch dies nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus. Entscheidend sei alleine, dass im Aufbau einer, einer plangeschliffenen Fl\u00e4che des Werkstofftr\u00e4gers gegen\u00fcberliegenden Fl\u00e4che des Spannfutters Abschnitte erkennbar seien, die gegen\u00fcber einem angrenzenden Abschnitt hervorst\u00fcnden. Dies sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B der Fall, weil sich bei ihnen jeweils zwei H\u00f6henebenen identifizieren lie\u00dfen, von denen jeweils eine f\u00fcr die Z-Positionierung verwendet werde.<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B l\u00e4gen die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien ihrer Spannorgane schlie\u00dflich auch \u201eau\u00dferhalb und im Bereich\u201c einer gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che. Hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Spannkraftwirkungslinie zwar au\u00dferhalb, aber noch im Bereich der Zylindermantelfl\u00e4che liege, orientiere sich der Fachmann in Ermangelung einer zahlenm\u00e4\u00dfig pr\u00e4zisen Vorgabe insbesondere an der technischen Funktion, die dem betreffenden Merkmale im Zusammenhang mit den anderen Anspruchsmerkmalen zukomme. Die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Spanneinrichtung zeichne sich im Wesentlichen dadurch aus, dass bei ihr die Spannkr\u00e4fte genau an denjenigen Stellen angreifen sollten, an denen sie ihre gr\u00f6\u00dfte Wirkung entfalten k\u00f6nnten, d.h. im Bereich der ersten und zweiten Positioniermittel. Hierdurch solle erreicht werden, dass die f\u00fcr das Kippmoment und das Drehmoment wesentlichen Hebelarme nahezu null oder sehr klein seien und die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Einrichtung gegen\u00fcber ungewollten Lagever\u00e4nderungen sehr widerstandsf\u00e4hig sei. Erforderlich aber auch ausreichend sei deshalb, dass die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien jedenfalls nicht ohne einen hinreichend engen \u00f6rtlichen Bezug zu der Zylindermantelfl\u00e4che verlaufen; sie sollten so nah an der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che verlaufen, dass die Spannkraft dort angreife, wo sie ben\u00f6tigt werde und so bewirke, dass sonst auftretende Biegebeanspruchungen des Werkst\u00fccktr\u00e4gers jedenfalls drastisch reduziert w\u00fcrden. Hierf\u00fcr sei nicht zwingend erforderlich, dass es \u00fcberhaupt keine radiale Beabstandung zwischen den Spannkraftwirkungslinien und der Zylindermantelfl\u00e4che gebe. Diesen Anforderungen entspreche die Ausf\u00fchrungsform B. Insoweit m\u00fcsse nicht darauf abgestellt werden, dass die als Spannorgane dienenden Spezialrollen beim Einspannvorgang radial bewegt w\u00fcrden und sich hierdurch der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che weiter ann\u00e4herten. Auch sei nicht sch\u00e4dlich, dass die als Z-Null-Schutz bezeichneten Bauteile bei der wechselseitigen Positionierung von Spannfutter und Palette in X-Y-Richtung nicht mitwirken und deshalb nicht als Verl\u00e4ngerung und damit Teil der Zentrierzapfen betrachtet werden k\u00f6nnten. Unabh\u00e4ngig hiervon l\u00e4gen die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien derart im Bereich der Zylindermantelfl\u00e4che, dass die entstehenden Hebelarme sehr klein und im Vergleich zu dem durch das Klagepatent in Bezug genommenen Stand der Technik drastisch reduziert seien. Hierdurch werde das durch das Klagepatent adressierte technische Problem gel\u00f6st, weil somit auch gr\u00f6\u00dfere Kipp- und Drehmomente aufgenommen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C verwirkliche die betreffenden Merkmale ebenfalls.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung erstreben die Beklagten eine vollst\u00e4ndige Abweisung der Klage. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend:<\/p>\n<p>Bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B l\u00e4gen die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien der Spannorgane entgegen der Beurteilung des Landgerichts nicht \u201eim Bereich\u201c, sondern auf Abstand zu der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che. Der erhebliche radiale Abstand in der Gr\u00f6\u00dfenordnung der radialen Ausdehnung sei konstruktiv hinzugef\u00fcgt. Daraus resultierten Hebelarme sowie Biegemomente, wie sie nach dem Klagepatent gerade vermieden werden sollten. Au\u00dferdem fehle es bei der Ausf\u00fchrungsform B an \u201eerh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten\u201c am Spannfutter. Entsprechendes gelte auch f\u00fcr die angegriffene Ausf\u00fchrungsform C; diese verwirkliche die angesprochenen Merkmale ebenfalls nicht. Es fehle entgegen der Auffassung des Landgerichts mindestens an dem die erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte betreffenden Merkmal. Au\u00dferdem entspreche die Ausf\u00fchrungsform C nicht den Vorgaben des vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren weiter eingeschr\u00e4nkten Patentanspruchs 1, weil sie nicht einen einzigen federbelasteten Ringkolben aufweise.<\/p>\n<p>Der Beklagten beantragen,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu 1. des landgerichtlichen Urteils an die Fassung des vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren eingeschr\u00e4nkt aufrechterhaltenen Patentanspruchs 1 angepasst werden soll (Bl. 438 GA).<\/p>\n<p>Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit dieses die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B betrifft, als zutreffend, wobei sie den Patentanspruch 1 des Klagepatents nunmehr in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2014 geltend macht. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Diese verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 einschlie\u00dflich der im Nichtigkeitsberufungsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der angegriffene Ausf\u00fchrungsform C hat die Kl\u00e4gerin die Klage nach Erlass des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2014 zur\u00fcckgenommen (Bl. 439 GA). Dieser Teil-Klager\u00fccknahme haben die Beklagten widersprochen (Bl. 452 GA).<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung betreffend die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B richtet. Die Ausf\u00fchrungsform B macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch, und zwar auch in der eingeschr\u00e4nkten Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2014. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, verwirklicht diese Ausf\u00fchrungsform s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 in der bislang geltend gemachten Fassung; dar\u00fcber hinaus entspricht sie auch den Anforderungen der im Nichtigkeitsberufungsverfahren neu hinzugekommenen Merkmale. Hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform B erweist sich die Berufung der Beklagten daher als unbegr\u00fcndet; im Hinblick auf die Einschr\u00e4nkung, die der Anspruch 1 des Klagepatents im Nichtigkeitsberufungsverfahren erfahren hat, war insoweit \u2013 entsprechend dem Berufungsantrag der Kl\u00e4gerin \u2013 lediglich der Tenor zu I. 1. anzupassen. Die ferner angegriffene Ausf\u00fchrungsform C entspricht hingegen nicht der Lehre des Klagepatents in der nunmehr geltend gemachten Fassung, weshalb infolge der Wirkungslosigkeit der von der Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rten<br \/>\nTeil-Klager\u00fccknahme das Urteil des Landgerichts insoweit abzu\u00e4ndern und die Klage hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsform abzuweisen ist. Zur Klarstellung und aus Gr\u00fcnden der besseren \u00dcbersichtlichkeit hat der Senat das Urteil des Landgerichts insgesamt neu gefasst; er hat hierbei im Tenor zu I. einleitend zum Ausdruck gebracht, dass sich die Verurteilung nur auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B bezieht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, mit einem im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixierenden Spannfutter und einem auf das Spannfutter aufsetzbaren und daran festzuspannenden Werkst\u00fccktr\u00e4ger.<\/p>\n<p>Derartige Einrichtungen sind nach den Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift bekannt und sollen sicherstellen, dass zu bearbeitende Werkst\u00fccke auf einem dem Werkst\u00fccktr\u00e4ger angepassten Spannfutter stets in der genau definierten Soll-Lage in X-, Y- und in Z-Richtung sowie bez\u00fcglich der Winkelausrichtung um die Z-Achse in eine Bearbeitungsmaschine eingespannt werden k\u00f6nnen. Dies ist von Bedeutung, wenn Werkst\u00fccke zur sukzessiven Bearbeitung auf verschiedenen Bearbeitungsmaschinen oder auf Mess- und Pr\u00fcfstationen eingespannt werden m\u00fcssen (Klagepatentschrift, Anlage K 10, Abs. [0002]; BGH, Urteil vom 14.01.2014 \u2013 X ZR 148\/12, Anlage K 30 [nachfolgend: NU], Rdnr. 6).<\/p>\n<p>Eine Einrichtung der in Rede stehenden Art ist z.B. in der EP-A 0 XXZ XXY (Anlage B 1) beschrieben. Bei dieser bekannten Einrichtung erfolgt die Ausrichtung des Spannfutters (1; Bezugsziffer gem\u00e4\u00df EP 0 255 XXY A1) in X- und Y-Richtung \u00fcber zwei \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters (1) herausragende und mit entsprechenden Anlagefl\u00e4chen versehene Zentrierleistenpaare (62, 64, 66, 68). F\u00fcr die Ausrichtung in Z-Richtung sind vier \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters vorstehende Zapfen (52, 64, 56, 58) vorgesehen, auf deren Stirnfl\u00e4chen die plane Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccktr\u00e4gers (2) aufzuliegen bestimmt ist. Der Werkst\u00fccktr\u00e4ger (2) ist mit zwei Paaren von auf die Zentrierleisten ausgerichteten Nuten (32, 34, 36, 38) mit zur Anlage an die Leisten vorgesehenen elastischen Lippen (32c, 32d, 34c, 34d, 36c, 36d, 38c, 38d) versehen. Der Werkst\u00fccktr\u00e4ger (2) weist eine Mittelbohrung (40) zur Aufnahme eines Zugbolzens (3) auf, \u00fcber den die zur lagegerechten Zentrierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers erforderliche Spannkraft \u00fcbertragen wird. Dabei arbeitet ein im Spannfutter zentrisch angeordneter Kugelverschluss (86, 88) mit dem Zugbolzen zusammen (Anlage K 10; Abs. [0003]; BGH, NU, Rdnr. 7).<\/p>\n<p>Zu besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachstehend die Figuren 1, 2, 5 und 6 der EP-A 0 XXZ XXY wiedergegeben:<\/p>\n<p>Die Klagepatentschrift kritisiert an derartigen bisher im Stand der Technik bekannten Einrichtungen, dass diese keine allzu gro\u00dfen Kipp- und Drehmomente aufzunehmen verm\u00f6gen, die insbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung, besonders von gr\u00f6\u00dferen Werkst\u00fccken, auftreten k\u00f6nnen (Anlage K 10; Abs. [0004])<\/p>\n<p>Das Klagepatent hat es sich vor diesem Hintergrund zur Aufgabe gemacht, eine Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine derart weiterzubilden, dass der am Spannfutter festgespannte Werkst\u00fccktr\u00e4ger und damit das zu bearbeitende Werkst\u00fcck bei gleichbleibender, hoher Positioniergenauigkeit, beispielsweise auch beim wiederholten Aus- und Einspannen, gr\u00f6\u00dfere Kipp- und Drehmomente aufnehmen kann, ohne dass sich die gegenseitige Lage von Werkst\u00fccktr\u00e4ger und Spannfutter ver\u00e4ndert (Anlage K 10; Abs. [0005]; BGH, NU, Rdnr. 9).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieses Problems schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der Fassung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2014 (X ZR 148\/12; Anlage K 30) eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine, welche folgende Bestandteile aufweist:<\/p>\n<p>1.1 ein Spannfutter (1),<\/p>\n<p>1.1.1 das im Arbeitsbereich der Bearbeitungsmaschine zu fixieren ist,<\/p>\n<p>1.1.2 an dem erste Positioniermittel (22, 23) angeordnet sind,<\/p>\n<p>1.2 einen Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25),<\/p>\n<p>1.2.1 der auf das Spannfutter (1) aufsetzbar und daran festzuspannen ist,<\/p>\n<p>1.2.2 an dem zweite Positioniermittel (30, 29) angeordnet sind,<\/p>\n<p>1.3 eine einzige Spannvorrichtung (12, 14, 18, 28),<\/p>\n<p>1.3.1 deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in der durch die Positioniermittel (22, 23, 30, 29) festgelegten Position am Spannfutter (1) festh\u00e4lt,<\/p>\n<p>1.3.2 die eine Mehrzahl von Spannorganen (18, 28) umfasst und<\/p>\n<p>1.3.3 die einen einzigen federbelasteten Ringkolben (12) aufweist, der im Inneren eines Ringraums (11) des Spannfutters (1) in Richtung der Z-Achse des Spannfutters (1) mittels Druckluft oder hydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern (14) verschiebbar ist und unter Wirkung der Spannfedern (14) die Spannorgane bet\u00e4tigt.<\/p>\n<p>2. Die Positioniermittel (22, 23; 30, 29)<\/p>\n<p>2.1 arbeiten als Richtelemente paarweise zusammen,<\/p>\n<p>2.2 positionieren den Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht gegen\u00fcber dem Spannfutter (1), wobei die Positionierung<\/p>\n<p>2.2.1 in X-Y-Richtung mittels Zentrierzapfen (22) und zugeh\u00f6rigen Vertiefungen (30) erfolgt und<\/p>\n<p>2.2.2 in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten (23) am Spannfutter (1) und einer plangeschliffenen, als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger (25) erfolgt.<\/p>\n<p>3. Eine Mehrzahl von erste (22) und zweite (30) Positioniermittel umfassenden Richtelementen ist entlang eines Kreises angeordnet.<\/p>\n<p>4. S\u00e4mtliche axiale Komponenten der Spannkraftwirkungslinien der Spannorgane (18, 28) liegen zumindest ann\u00e4hernd auf oder au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten Zylindermantelfl\u00e4che (MF), die<\/p>\n<p>4.1 zur Z-Achse parallel ist und<\/p>\n<p>4.2 die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidet.<\/p>\n<p>Zu den Vorteilen des Gegenstandes der Erfindung hei\u00dft es in den Abs\u00e4tzen [0006] und [0007] der Klagepatentbeschreibung auszugsweise:<\/p>\n<p>\u201e[0006] \u2026 Damit greifen die Spannkr\u00e4fte genau an denjenigen Stellen an, wo sie ihre gr\u00f6\u00dfte Wirkung entfalten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich im Bereich der ersten und zweiten Positioniermittel. Das Resultat ist, dass die f\u00fcr das Kippmoment und das Drehmoment wesentlichen Hebelarme nahezu null oder sehr klein sind, was die gro\u00dfe Widerstandsf\u00e4higkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einrichtung gegen ungewollte Lagever\u00e4nderung aufgrund von Unterlass auftretenden Kipp- und Drehmomenten erkl\u00e4rt.<br \/>\n[0007] Um die angestrebte, Widerstandsf\u00e4higkeit gegen eine Lagever\u00e4nderung aufgrund der Einwirkung von Momenten zu gew\u00e4hrleisten bzw. noch vergr\u00f6\u00dfern, ist vorgesehen, dass die Spannkraft-Wirkungslinien der Spannorgane nicht nur auf, sondern eher au\u00dferhalb der gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermantelfl\u00e4che liegen. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Dies vorausgeschickt, bed\u00fcrfen einige Merkmale n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie unter Schutz gestellte Einrichtung zum positionsdefinierten Aufspannen eines Werkst\u00fccks im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine umfasst ein \u201eSpannfutter\u201c, das im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine zu fixieren ist (Merkmale 1.1 und 1.1.1). Das Spannfutter muss damit so ausgebildet sein, dass es im Arbeitsbereich einer Bearbeitungsmaschine fixiert werden kann. Auf welche Weise dies geschieht, l\u00e4sst \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 Patentanspruch 1 offen. Das Spannfutter kann, wie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents, wo es dreiteilig ausgebildet ist (Abs. [0011]), aus mehreren Bauteilen bestehen. Auf welche Weise die einzelnen Bauteile zueinander in Verbindung bzw. in Position gebracht werden, um zusammen ein Spannfutter zu bilden, \u00fcberl\u00e4sst Patentanspruch 1 hierbei dem Belieben des Fachmanns. Ein \u201eSpannfutter\u201c im Sinne des Klagepatents ist daher auch ein solches, dessen Bauteile nicht unmittelbar, sondern mittelbar \u00fcber ihre Fixierung an einer Bearbeitungsmaschine so miteinander verbunden bzw. in eine Position zueinander gebracht werden, dass sie zusammen die Funktion eines Spannfutters erf\u00fcllen. Die unter Schutz gestellte Einrichtung weist au\u00dferdem einen \u201eWerkst\u00fccktr\u00e4ger\u201c auf, der entsprechend seiner Bezeichnung ein Werkst\u00fcck \u201etragen\u201c soll, wozu das Werkst\u00fcck auf dem Werkst\u00fccktr\u00e4ger befestigbar ist (Merkmal 1.2). Der Begriff \u201eWerkst\u00fcck\u201c ist nach der Patentbeschreibung (Abs. [0011]) im allgemeinsten Sinne zu verstehen; namentlich kann es sich auch um ein zu bearbeitendes Werkzeug, z.B. eine Elektrode f\u00fcr eine Senkerodiermaschine handeln.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDer Werkst\u00fccktr\u00e4ger kann auf das Spannfutter aufgesetzt und daran festgespannt werden (Merkmal 1.2.1). Dazu sind am Spannfutter erste Positioniermittel und am Werkst\u00fccktr\u00e4ger zweite Positioniermittel vorgesehen (Merkmale 1.1.2 und 1.2.2), die als \u201eRichtelemente\u201c paarweise zusammenarbeiten (Merkmal 2.1). Gemeint ist hiermit, dass die ersten und zweiten Positioniermittel durch \u201eElemente\u201c jeweils paarweise zusammenarbeiten, um den Werkst\u00fccktr\u00e4ger gegen\u00fcber dem Spannfutter gerichtet bzw. ausgerichtet zu positionieren, und zwar gem\u00e4\u00df Merkmal 2.2 in drei senkrecht zueinander verlaufenden Koordinatenachsen (X, Y, Z) sowie winkelgerecht (vgl. BPatG, NU, S. 14 f.). Dabei erfolgt die Positionierung in X-Y-Richtung nach Merkmal 2.2.1 mittels Zentrierzapfen und zugeh\u00f6rigen Vertiefungen und in<br \/>\nZ-Richtung nach Merkmal 2.2.2 mit als Z-Referenz dienenden, erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter und einer plangeschliffenen, als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nHinsichtlich der konstruktiven Ausgestaltung der als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter (Merkmal 2.2.1) macht Patentanspruch 1 keine n\u00e4heren Vorgaben; diese \u00fcberl\u00e4sst er vielmehr dem Fachmann. Anspruchsgem\u00e4\u00df muss es sich bei den betreffenden Abschnitten nur um \u201eerh\u00f6hte\u201c Fl\u00e4chenabschnitte handeln, die am Spannfutter vorgesehen und geeignet sind, in Zusammenarbeit mit einer am Werkst\u00fccktr\u00e4ger vorgesehenen, ebenfalls als Z-Referenz dienenden, plangeschliffenen Fl\u00e4che den Werkst\u00fccktr\u00e4ger gegen\u00fcber dem Spannfutter in Z-Richtung zu positionieren. Wie das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst Patentanspruch 1 hierbei offen, gegen\u00fcber welcher Bezugsfl\u00e4che des Spannfutters die als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4chenabschnitte erh\u00f6ht sind. Anspruch 1 gibt insbesondere nicht vor, dass es sich bei den als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten um solche handelt, die \u201egegen\u00fcber dem Kopfteil\u201c des Spannfutters erh\u00f6ht sind. Zwar ist bei dem in den Figuren gezeigten (vgl. Fig. 1) und in der Klagepatentbeschreibung (vgl. Abs. [0017], [0022] und [0025]) beschriebenen Ausf\u00fchrungsbeispiel die obere Fl\u00e4che (24) des Kopfteils (4) des Spannfutters mit vier Fl\u00e4chenabschnitten (23) versehen, die gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che (24) dieses Kopfteils (4) erh\u00f6ht sind. Anspruch 1 macht jedoch keine entsprechenden Vorgaben. Er spricht lediglich von \u201eals Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter\u201c, sagt aber nicht, wo sich die besagten Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter befinden. Ebenso macht er keine Vorgaben zur Form oder radialen Ausdehnung der erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte. Insbesondere wird nicht verlangt, dass es sich bei den als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter um vier sich radial zwischen jeweils zwei Zentrierzapfen erstreckende erhabene Stege handelt, wie dies bei dem in Figur 1 gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel der Fall ist.<\/p>\n<p>Bei der in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten und in der Klagepatentbeschreibung beschriebenen Ausf\u00fchrungsform handelt es sich \u2013 worauf bereits das Landgericht mit Recht hingewiesen hat \u2013 lediglich um ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung. Ausf\u00fchrungsbeispiele dienen grunds\u00e4tzlich lediglich der Beschreibung von M\u00f6glichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelm\u00e4\u00dfig keine einschr\u00e4nkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779, 783 \u2013 Mehrgangnabe). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut f\u00fcr sich genommen nahe legt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgem\u00e4\u00df mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 \u2013 Mehrgangnabe). Daf\u00fcr ist hier nichts ersichtlich. Wie bereits ausgef\u00fchrt, sollen die erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter im Zusammenwirken mit der plangeschliffenen Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger die Positionierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers gegen\u00fcber dem Spannfutter in Z-Richtung bewirken. Die konkrete Ausgestaltung des Spannfutters h\u00e4ngt ma\u00dfgeblich davon ab, wie der Werkst\u00fccktr\u00e4ger, welcher auf das Spannfutter aufgesetzt und daran festgespannt werden soll, ausgestaltet ist, und umgekehrt. Davon h\u00e4ngt auch ab, wo die als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter, welche mit korrespondierenden plangeschliffenen Fl\u00e4chenabschnitten am Werkst\u00fccktr\u00e4ger zusammenarbeiten sollen, vorgesehen werden. Dass die als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4chenabschnitte gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che des Kopfteils des Spannfutters erh\u00f6ht sind, ist insoweit nicht zwingend. Demgem\u00e4\u00df ist auch das Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass der von ihm aufrechterhaltene Patentanspruch 1 nicht deshalb unzul\u00e4ssig erweitert ist, weil das in der das Ausf\u00fchrungsbeispiel betreffenden Patentbeschreibung enthaltene Merkmal \u201egegen\u00fcber dem Kopfteil\u201c nicht mit in den Hauptanspruch aufgenommen worden ist (BPatG, Urteil vom 08.11.2012 \u2013 4 Ni 43\/10 (EP), Anlage K 20 [nachfolgend: NU], S. 18), was der Bundesgerichtshof in seinem Berufungsurteil nicht beanstandet hat. Zur Erf\u00fcllung der den erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter zugedachten technischen Funktion muss es sich bei den besagten Fl\u00e4chenabschnitten auch nicht notwendigerweise um radial verlaufende Stege handeln. Vielmehr sind im Rahmen der Lehre des Klagepatents ohne Weiteres auch andere Ausgestaltungen m\u00f6glich. So erfolgt z.B. bei der aus der EP-A1-0 255 XXY (Anlage B 1) bekannten Einrichtung, von der das Klagepatent ausgeht, die Ausrichtung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers (2; Bezugsziffer gem\u00e4\u00df EP 0 255 XXY A1) gegen\u00fcber dem Spannfutter (1) in Z-Richtung \u00fcber vier \u00fcber die Oberfl\u00e4che des Spannfutters (1) vorstehende Pfosten bzw. Zapfen (52, 64, 56, 58), auf deren Stirnfl\u00e4chen eine plane Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccktr\u00e4gers aufzuliegen bestimmt ist. Eine solche Ausgestaltung l\u00e4sst auch der Hauptanspruch des Klagepatents zu.<\/p>\n<p>Der Fachmann \u2013 als solcher ist hier ein FH-Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrj\u00e4hriger Berufserfahrung in der Konstruktion von Spanneinrichtungen bei Werkzeugmaschinen anzusehen (BGH, NU, Rdnr. 44; BPatG, NU, S. 14) \u2013 versteht die Angabe \u201eals Z-Referenz dienende erh\u00f6hte Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter\u201c vor diesem Hintergrund dahin, dass die Fl\u00e4chenabschnitte gegen\u00fcber (irgend-)einer benachbarten Oberfl\u00e4che des Spannfutters erh\u00f6ht und sie so am Spannfutter angeordnet und ausgebildet sind, dass eine ebenfalls als Z-Referenz dienende, plangeschliffene Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger auf ihnen aufliegen kann, um das Spannfutter gegen\u00fcber dem Werkst\u00fccktr\u00e4ger in Z-Richtung zu positionieren.<\/p>\n<p>Bezugsfl\u00e4che kann hierbei grunds\u00e4tzlich jede benachbarte Oberfl\u00e4che des Spannfutters sein, wobei es sich bei dieser Fl\u00e4che entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendig um eine \u201eBasisfl\u00e4che\u201c handeln muss, die eine (deutlich) gr\u00f6\u00dfere Fl\u00e4che ausmacht als die als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte und die deshalb als \u201ebestimmende\u201c Fl\u00e4che anzusehen ist. Zum einen verlangt Patentanspruch 1 seinem Wortlaut nach nicht, dass die als<br \/>\nZ-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte solche sind, die gegen\u00fcber einer \u201eBasisfl\u00e4che\u201c des Spannfutters erh\u00f6ht sind; eine \u201eBasisfl\u00e4che\u201c ist in Anspruch 1 nicht erw\u00e4hnt. Zum anderen macht es \u2013 worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat \u2013 funktional keinen Unterschied, ob die Erh\u00f6hung einer Fl\u00e4che dadurch geschaffen wird, dass diese Fl\u00e4che bei der Fertigung gegen\u00fcber einer Basis erh\u00f6ht wird, oder ob die Basis zu einer erh\u00f6hten Fl\u00e4che gemacht wird, indem um sie herum Material abgetragen wird. Erforderlich ist lediglich, dass am Spannfutter Fl\u00e4chenabschnitte auszumachen sind, die gegen\u00fcber einem an sie angrenzenden Abschnitt erh\u00f6ht und die in der Lage sind, als Auflage f\u00fcr eine plangeschliffene Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger zu dienen, um das Spannfutter gegen\u00fcber dem Werkst\u00fccktr\u00e4ger in Z-Richtung zu positionieren. Weitere Anforderungen stellt das Klagepatent an die als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte nicht. Ohne Belang ist f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung insbesondere, in welchem fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfigen Verh\u00e4ltnis die erh\u00f6hten Abschnitte zu den nicht erh\u00f6hten Abschnitten am Spannfutter stehen.<\/p>\n<p>Richtig ist zwar, dass es sich sowohl bei den als Z-Referenz dienenden, vorstehenden Zapfen (52, 64, 56, 58) des gattungsbildenden Standes der Technik gem\u00e4\u00df der EP-A 0 XXZ XXY als auch bei den als Z-Referenz dienenden, radial verlaufenden und gegen\u00fcber der Oberfl\u00e4che (24) des Spannfutter-Kopfteils (4) erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten (23) des Ausf\u00fchrungsbeispiels des Klagepatents jeweils um relativ kleine Fl\u00e4chen handelt, die voneinander einen vergleichsweise gro\u00dfen Abstand in Umfangsrichtung haben. Entsprechende Anforderungen enth\u00e4lt der ma\u00dfgebliche Anspruch 1 des Klagepatents aber nicht. Weder befasst sich dieser damit, in welchem fl\u00e4chenm\u00e4\u00dfigen Verh\u00e4ltnis die erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte zur \u00fcbrigen Fl\u00e4che stehen, noch macht er Vorgaben zur Ausdehnung der erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte noch sagt er etwas zum Abstand der erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte voneinander aus. Auch begrenzt Patentanspruch 1 die Anzahl der erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte nicht. Er spricht im Plural von \u201eals Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter\u201c und verlangt damit mindestens zwei solche Fl\u00e4chenabschnitte. Anspruchsgem\u00e4\u00df k\u00f6nnen aber auch mehr als zwei erh\u00f6hte Fl\u00e4chenabschnitte vorgesehen sein, und zwar auch mehr als vier Fl\u00e4chenabschnitte, wie sie bei dem Ausf\u00fchrungsbeispiel verwirklicht sind (vgl. auch Abs. [0017]. Unter den Wortsinn des Merkmals 2.2.2 f\u00e4llt daher z.B. auch eine Ausf\u00fchrungsform mit einer Vielzahl erh\u00f6hter Fl\u00e4chenabschnitte, die sich jeweils nur mit verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleiner Ausdehnung in Umfangsrichtung eines Kreises erstrecken. Umgekehrt entspricht aber auch eine Ausf\u00fchrungsform mit z.B. nur zwei erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten, die sich jeweils mit einer verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfen Erstreckung in Umfangsrichtung eines Kreises ausdehnen und zusammen fast den vollen Kreisumfang einnehmen, dem Wortsinn des Merkmals 2.2.2.<\/p>\n<p>Dass Merkmal 2.2.2 in Bezug auf das zweite Positioniermittel am Werkst\u00fccktr\u00e4ger von \u201eeiner plangeschliffenen, als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger\u201c spricht, steht dieser Beurteilung nicht entgegen; auch hieraus l\u00e4sst sich nicht herleiten, dass es sich bei den erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter zwingend um relativ kleine Fl\u00e4chen handeln muss, die voneinander einen relativ gro\u00dfen Abstand in Umfangsrichtung haben. Die Positionierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in Z-Richtung erfolgt nach Merkmal (2.2.2) durch das Zusammenwirken der als<br \/>\nZ-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter mit einer als<br \/>\nZ-Referenz dienenden, plangeschliffenen Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger. Letztere Angabe besagt nicht, dass es sich bei der plangeschliffenen Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger um eine einzige bzw. durchgehende (ununterbrochene) plangeschliffene Fl\u00e4che handeln muss. Von einer \u201edurchgehenden\u201c oder \u201eununterbrochenen\u201c plangeschliffenen Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger ist in Patentanspruch 1 nicht die Rede und dieser spricht auch nicht von einer einzigen solchen Fl\u00e4che. Bei dem Wort \u201eeine\u201c handelt es sich um einen unbestimmten Artikel und nicht um ein Zahlwort. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass Patentanspruch 1 das Wort \u201eeinzige\u201c verwendet, wenn er zum Ausdruck bringt, dass ein bestimmtes Bauteil nur einmal vorhanden ist (Merkmale 1.3 und 1.3.3). Zum anderen entnimmt der Fachmann den Figuren (Fig. 6, 9) und der zugeh\u00f6rigen Patentbeschreibung (Abs. [0022]), dass in die plangeschliffene, als Z-Referenz dienende Fl\u00e4che (29) am Werkst\u00fccktr\u00e4ger die der Positionierung in X-\/Y-Richtung dienenden Vertiefungen (30) eingearbeitet sein k\u00f6nnen. In diesem Fall weist die als Z-Referenz dienende plangeschliffene Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger Unterbrechungen auf und es ergeben sich zwangsl\u00e4ufig mehrere plangeschliffene, als Z-Referenz dienende Fl\u00e4chenabschnitte am Werkst\u00fccktr\u00e4ger. Dass das Klagepatent eine solche Ausgestaltung, bei der eine plangeschliffene Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger an einigen Stellen jeweils nur auf einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen St\u00fcck des Umfangs unterbrochen ist, gleichwohl als eine einzige plangeschliffene Fl\u00e4che ohne Fl\u00e4chenabschnitte ansieht, l\u00e4sst sich der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen. Demgem\u00e4\u00df l\u00e4sst sich aus dem Ausf\u00fchrungsbeispiel auch nicht in Bezug auf die gegen\u00fcberliegenden Positionierungsmittel am Spannfutter nicht schlussfolgern, dass das Klagepatent eine Ausgestaltung, bei der am Spannfutter eine Fl\u00e4che dergestalt unterteilt ist, dass in Umfangsrichtung mehrere als Z-Referenz dienende, relativ lange Fl\u00e4chenabschnitte ausgebildet sind, zwischen denen sich jeweils k\u00fcrzere, tiefer liegende Fl\u00e4chen befinden, nicht als eine Ausgestaltung mit als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten am Spannfutter ansieht.<\/p>\n<p>Zwar mag eine Ausf\u00fchrungsform, bei der die der Positionierung in Z-Richtung dienenden, erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter fast den vollen oder den Gro\u00dfteil des Kreisumfangs ausmachen, eine h\u00f6here Fertigungsgenauigkeit erfordern als eine Ausf\u00fchrungsform, bei der nur eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kleinfl\u00e4chige Abst\u00fctzung durch kleinere Fl\u00e4chenabschnitte am Spannfutter stattfindet. Der Klagepatentschrift l\u00e4sst sich jedoch nicht entnehmen, dass es dem Klagepatent auf diesen Aspekt ankommt und es eine entsprechende aufw\u00e4ndige Ausgestaltung als nachteilig ablehnt. Au\u00dferdem wei\u00df der Fachmann, dass Vorrichtungen der in Rede stehenden Art ohnehin mit hoher Pr\u00e4zision gefertigt werden.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nNach dem im Nichtigkeitsberufungsverfahren teilweise neugefassten Merkmal 1.3 ist eine einzige Spannvorrichtung vorgesehen, deren Spannkraft den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festh\u00e4lt (Merkmal 1.3.1). Die (einzige) Spannvorrichtung ist in den Merkmalen 1.3.2 und 1.3.3 n\u00e4her beschrieben. Sie umfasst hiernach eine Mehrzahl von Spannorganen (Merkmal 1.3.2) und weist einen einzigen federbelasteten Ringkolben auf, der im Inneren eines Ringraums des Spannfutters in Richtung der Z-Achse des Spannfutters mittels Druckluft oder hydraulisch entgegen der Wirkung von Spannfedern verschiebbar ist und unter Wirkung der Spannfedern die Spannorgane bet\u00e4tigt (Merkmal 1.3.3). Der Gegenstand des Klagepatents in der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Fassung ist damit auf eine einzige Spannvorrichtung mit einem einzigen federbelasteten Ringkolben beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nMerkmal 4 verh\u00e4lt sich zur Lage der von den Spannorganen ausgehenden Kraftwirkungslinien und bestimmt insoweit, dass s\u00e4mtliche axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien zumindest ann\u00e4hernd auf oder au\u00dferhalb und im Bereich einer gedachten Zylindermantelfl\u00e4che (MF), die zur Z-Achse parallel ist und die ersten (22, 23) und die ersten (22, 23) und zweiten (29, 30) Positioniermittel schneidet, liegen. Mit den \u201eaxialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien\u201c sind, wie sich dem Fachmann insbesondere aus Absatz [0028] der Klagepatentschrift erschlie\u00dft, die axialen Komponenten der Wirkungslinien der jeweiligen Teil-Spannkr\u00e4fte gemeint (BPatG, NU, S. 15, 20).<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Angaben zur Lage der axialen Komponenten der von den Spannorganen ausgehenden Spannkraftwirkungslinien ist zun\u00e4chst klar, dass es f\u00fcr die anzustellende Betrachtung auf den verspannten Zustand zwischen Werkst\u00fccktr\u00e4ger und Spannfutter ankommt. Dies folgt schon daraus, dass sich das Merkmal 4 mit der Lage der Spannkraftwirkungslinien befasst und solche nur gegeben sind, wenn das Spannfutter und der Werkst\u00fccktr\u00e4ger mithilfe der Spannorgane miteinander verspannt sind. Bei den in Merkmal 4 angesprochen axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien sind \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 die Wirkungslinien der jeweiligen Teil-Spannkr\u00e4fte gemeint. Bei den Spannkr\u00e4ften handelt es sich wiederum um die Spannkr\u00e4fte, die den Werkst\u00fccktr\u00e4ger in der durch die Positioniermittel festgelegten Position am Spannfutter festhalten (Merkmal 1.3.1). Erfindungsgem\u00e4\u00df soll erreicht werden, dass diese Spannkr\u00e4fte dort angreifen, wo sie ihre gr\u00f6\u00dfte Wirkung entfalten k\u00f6nnen (Abs. [0006]). Ihre Wirkung entfalten die Spannkr\u00e4fte, wenn der Werkst\u00fccktr\u00e4ger an dem Spannfutter festgespannt ist. Darin, dass es auf eben diesen verspannten Zustand ankommt, sieht sich der Fachmann durch die Figur 2 sowie die Figuren 4 und 5 des Klagepatents best\u00e4tigt, weil diese das Spannfutter der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einrichtung in verspanntem Zustand zeigen. Zu erkennen ist dies daran, dass die Spannorgane (Spankugeln; 18) radial \u00fcber die \u00e4u\u00dfere Peripherie des Kopfteils (4) des Spannfutters (1) vorstehen.<\/p>\n<p>Die Vorgabe, dass diese axiale Komponenten \u201ezumindest ann\u00e4hernd auf\u201c oder \u201eau\u00dferhalb und im Bereich\u201c einer gedachten Zylindermantelfl\u00e4che (MF) liegen sollen, ist vor dem Hintergrund der von der Klagepatentschrift am Stand der Technik ge\u00fcbten Kritik und dem vom Klagepatent angestrebten technischen Ziel zu interpretieren. Die vom Klagepatent als Stand der Technik er\u00f6rterte Einrichtung gem\u00e4\u00df der EP-A 0 XXZ XXY (Anlage B 1) wird gerade deshalb als zur Aufnahme gr\u00f6\u00dferer Kipp- und Drehmomente wenig tauglich angesehen, weil sie eine in einer Mittelbohrung angeordnete Spannvorrichtung verwendet (Abs. [0003] und [0004]), w\u00e4hrend der Vorteil der Erfindung darin gesehen wird, dass die Spannkr\u00e4fte dort angreifen, wo sie ihre gr\u00f6\u00dfte Wirkung entfalten k\u00f6nnen, n\u00e4mlich \u201eim Bereich\u201c der ersten und zweiten Positioniermittel (Abs. [0006]). In Merkmal 4 wird dies dahin konkretisiert, dass die Spannkraftwirkungslinien entweder ann\u00e4hernd auf der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che oder au\u00dferhalb dieser und in deren \u201eBereich\u201c liegen. Dies bedeutet nicht, dass die Wirkungslinien \u201em\u00f6glichst genau\u201c auf der Mantelfl\u00e4che oder, wenn au\u00dferhalb, \u201eunmittelbar neben\u201c dieser liegen (so aber BPatG, NU, S. 15\/16, 20). Wie der Bundesgerichtshof in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsberufungsurteil ausgef\u00fchrt hat (Rdnr. 13), sind die in Merkmal 4 enthaltenen Varianten in ihrem Verh\u00e4ltnis zueinander vielmehr dahingehend zu verstehen, dass bei der Abweichung der Wirkungslinien von der Mantelfl\u00e4che nach au\u00dfen ein gr\u00f6\u00dferer Spielraum bestehen soll als bei der Abweichung nach innen. Auch wenn in Absatz [0028] der Klagepatentbeschreibung von \u201eunmittelbar\u201c die Rede ist, ist die Verwendung dieses Begriffs bei der Beschreibung eines Ausf\u00fchrungsbeispiels nicht geeignet, eine einschr\u00e4nkende Auslegung des allgemeiner gefassten Patentanspruchs, der diesen Begriff gerade nicht verwendet, zu st\u00fctzen, zumal das mit Merkmal 4 angestrebte Ziel, die Spannkr\u00e4fte dort angreifen zu lassen, wo sie ihre gr\u00f6\u00dfte Wirkung entfalten k\u00f6nnen, einen Verlauf der Spannkraftwirkungslinien, bei dem diese m\u00f6glichst genau auf der Mantelfl\u00e4che oder, wenn au\u00dferhalb, \u201eunmittelbar\u201c neben dieser liegen m\u00fcssen, auch nicht erfordert. Im \u00dcbrigen ergibt sich ein gewisser Spielraum bei der Abweichung der Wirkungslinien von der Mantelfl\u00e4che auch schon daraus, dass die radiale Lage der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che ihrerseits nicht exakt definiert ist, weil sie nach Merkmal 4.2 die ersten und zweiten Positioniermittel nur schneiden muss (BGH, a.a.O.). Die Vorgabe des Patentanspruchs er\u00f6ffnet dem Fachmann damit bereits nach seinem Wortlaut insoweit einen gewissen Handlungsspielraum, als die ersten und zweiten Positionier\u00acmittel notwendigerweise eine gewisse radiale Ausdehnung besitzen und Merkmal 4 sich f\u00fcr die Referenzmarke der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che damit begn\u00fcgt, dass diese die besagten Positionier\u00acmittel schneidet, was eine ganze Reihe radial nebeneinander liegender Bezugspunkte erlaubt. In Bezug auf jede dieser gedachten Zylindermantelfl\u00e4chen, auch in Bezug auf diejenige, die z.B. radial am weitesten au\u00dfen liegt und die ersten und zweiten Positioniermittel lediglich gerade noch schneidet, l\u00e4sst es Merkmal 4 gen\u00fcgen, dass die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien \u201eim Bereich\u201c dieser (schon f\u00fcr sich \u00e4u\u00dferen) Zylindermantelfl\u00e4che liegen.<\/p>\n<p>Was mit der f\u00fcr sich genommen relativ vagen Umschreibung \u201eim Bereich\u201c gemeint ist, l\u00e4sst sich sinnvollerweise nur vor dem Hintergrund derjenigen technischen Wirkungen begreifen, die mit der besagten Konstruktionsanweisung des Merkmals 4 erzielt werden sollen. Der Fachmann zieht insoweit zun\u00e4chst die Nachteilsangaben zum vorbekannten Stand der Technik heran, der sich durch eine ausschlie\u00dflich mittige Verspannung von Spannfutter und Werkst\u00fccktr\u00e4ger auszeichnet und zu dem die Klagepatentschrift in Absatz [0004] ausf\u00fchrt, dass eine derart ausger\u00fcstete Aufspannvorrichtung keine allzu gro\u00dfen Kipp- und Drehmomente aufnehmen kann, die insbesondere bei der zerspanenden Bearbeitung, besonders von gr\u00f6\u00dferen Werkst\u00fccken, auftreten k\u00f6nnen. Aus der daraus entwickelten Aufgabenformulierung (Abs. [0005]), die bekannte Aufspannvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass bei gleichbleibend hoher Positionierungsgenauigkeit des Werkst\u00fccktr\u00e4gers \u201egr\u00f6\u00dfere Kipp- und Drehmomente\u201c aufgenommen werden k\u00f6nnen, darf nicht geschlossen werden, dass sich das Klagepatent mit jedweder tendenziellen Verbesserung zufrieden gibt, solange sich nur im Vergleich zum vorbekannten Stand der Technik irgendwie h\u00f6here Kipp-und Drehmomente, seien sie auch noch so klein, bew\u00e4ltigen lassen. Eine dahingehende Betrachtung lie\u00dfe n\u00e4mlich unber\u00fccksichtigt, dass es f\u00fcr die Auslegung eines Patents auf die objektive Aufgabenstellung ankommt, die sich nicht nur und nicht entscheidend aus der subjektiven Aufgabenformulierung der Klagepatentschrift ergibt (die unrichtig oder unvollst\u00e4ndig sein kann), sondern daraus, welche technischen Nachteile mit dem Erfindungsgegenstand zwingend behoben und welche technischen Vorteile mit dem Erfindungsgegenstand zwingend erreicht werden sollen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich das einer Erfindung zu Grunde liegende technische Problem insofern aus dem, was die Erfindung tats\u00e4chlich leistet; in der Beschreibung enthaltene Angaben zur Aufgabenstellung k\u00f6nnen einen Hinweis auf das richtige Verst\u00e4ndnis enthalten, entheben aber nicht davon, den Patentanspruch anhand der daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen Kriterien auszulegen und aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f\u00fcr sich und in ihrer Gesamtheit tats\u00e4chlich l\u00f6sen (BGH, GRUR 2010, 602, 605 \u2013 Gelenkanordnung; GRUR 2011, 607, 608 \u2013 Kosmetisches Sonnenschutzmittel III; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III; GRUR 2012, 1130 \u2013 Leflunomid). Auskunft dar\u00fcber, welche technischen Nachteile mit dem Gegenstand der Erfindung zwingend behoben und welche technischen Vorteile mit dem Erfindungsgegenstand zwingend erreicht werden sollen, gibt im Streitfall der allgemeine Beschreibungstext, der den Fachmann im Absatz [0007] ausdr\u00fccklich dar\u00fcber belehrt, dass eine hohe Widerstandsf\u00e4higkeit gegen eine Lagever\u00e4nderung aufgrund der Einwirkung von Kippmomenten angestrebt ist. Aus dem vorhergehenden Absatz [0006] erf\u00e4hrt der Fachmann gleicherma\u00dfen, dass es dem Klagepatent um eine gro\u00dfe Widerstandsf\u00e4higkeit gegen ungewollte Lagever\u00e4nderung aufgrund von unter Last auftretenden Kipp- und Drehmomenten geht. A.a.O. wird ihm dabei auch vermittelt, dass der besagte Effekt gro\u00dfer bzw. hoher Widerstandsf\u00e4higkeit gegen im Betrieb auftretende Kipp- und Drehmomente auf der im Merkmal 4 gelehrten Wirkung der Spannkr\u00e4fte im Bereich der ersten und zweiten Positionier\u00acmittel beruht. Die in diesem Zusammenhang wirksamen technischen Kausalit\u00e4ten werden ihm ebenfalls erl\u00e4utert, und zwar dahin, dass f\u00fcr das Auftreten der sch\u00e4dlichen Kipp- und Drehmomente (z.B. aufgrund der spanenden Bearbeitung des aufgespannten Werkst\u00fccks) Hebelarme verantwortlich sind, die dank der patentgem\u00e4\u00dfen Anordnung nahezu Null oder sehr klein sind. Da schon die Alternative \u201enahezu Null\u201c einen gewissen Bereich kleiner Hebelarme zul\u00e4sst, muss die Alternative \u201esehr kleiner Hebelarme\u201c als noch weitergehend verstanden werden.<\/p>\n<p>Einen tauglichen Anhalt daf\u00fcr, wann der \u201eBereichs\u201c-Angabe des Merkmals 4 gen\u00fcge getan ist, kann eine Vermessung der Patentzeichnungen aus dem gattungsbildenden Stand der Technik und der Klagepatentschrift offensichtlich nicht liefern. Die zeichnerischen Darstellungen betreffen jeweils blo\u00df Ausf\u00fchrungsbeispiele und sie stellen \u00fcberdies lediglich schematische Verdeutlichungen, aber keine ma\u00dfstabsgerechten Konstruktionszeichnungen dar. Es entspricht insoweit einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass schematische Darstellungen, wie sie \u00fcblicherweise in Patentschriften zu finden sind, regelm\u00e4\u00dfig nur das Prinzip der beanspruchten Vorrichtung offenbaren, nicht aber exakte Abmessungen (BGH, GRUR 2012, 1242, 1243 \u2013 Steckverbindung, m. w. Nachw.). Das gilt auch im Streitfall. Bei den Zeichnungen der Klagepatentschrift handelt es sich ersichtlich nur um schematische Darstellungen, die das Prinzip der Erfindung verdeutlichen sollen, nicht aber um Konstruktionszeichnungen. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Zeichnungen der EP-A 0 XXZ XXY, welche zwar detaillierter als diejenigen des Klagepatents sind, die aber ebenfalls keine Ma\u00dfangaben enthalten. Allein daraus, dass die von den Beklagten in Bezug genommene Figur 6 der EP-A 0 XXZ XXY u.a. Schraffuren unterschiedlicher Art enth\u00e4lt, was auch f\u00fcr Zeichnungen einer Patentschrift nicht un\u00fcblich ist, l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass es sich um eine Konstruktionszeichnung handelt. Dar\u00fcber hinaus leitet die Klagepatentschrift aus den Figuren der EP-A 0 XXZ XXY keine konkreten Ma\u00dfe und Ma\u00dfverh\u00e4ltnisse ab, denen sie beim Gegenstand des Klagepatents verwirklichte Ma\u00dfe und Ma\u00dfverh\u00e4ltnisse gegen\u00fcberstellt. So sagt die Klagepatentschrift in Bezug auf die in den Figuren der \u00e4lteren Druckschrift gezeigte Vorrichtung weder etwas zu einem radialen Abstand der Lage der axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien von der Mittelachse (Durchmesser D\/2 in Anlage WKS 4) noch zu einem radialen Abstand der die ersten und zweiten Positioniermittel (mittig) scheidenden Zylindermantelfl\u00e4che (MF) von der Mittelachse (Durchmesser d\/2 in Anlage WKS 4) noch zur konkreten Gr\u00f6\u00dfe des Hebelarmes (H in Anlage WKS 4). Der Fachmann wird daher nicht in der von den Beklagten beschriebenen Weise aus der Figur 6 der EP-A 0 XXZ XXY ermitteln, dass bei der bekannten Einrichtung der Hebelarm H ca. 80 % des Halbmessers d\/2 der Zylinderfl\u00e4che MF betr\u00e4gt. Da sich entsprechende Zahlenangaben weder in der \u00e4lteren Schrift noch in der Klagepatentschrift finden, verbietet sich auch die weitere Annahme der Beklagten, klagepatentgem\u00e4\u00df m\u00fcsse der Hebelarm in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 8 % bis 10 % des aus der Figur 6 der EP-A 0 XXZ zu ermittelnden Halbmessers d\/2 der Zylindermantelfl\u00e4che liegen. Eine entsprechende Vorgabe ist der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Zu der betreffenden Gr\u00f6\u00dfenvorgabe kommen die Beklagten im \u00dcbrigen auch nur unter Hinweis auf Ausf\u00fchrungen in einer Online-Enzyklop\u00e4die zum Stichwort \u201eGr\u00f6\u00dfenordnung\u201c, aus denen sie herleiten, dass der Begriff \u201edezimale Gr\u00f6\u00dfenordnung\u201c allgemein die Bedeutung \u201eFaktor von 10\u201c hat. Diesen Begriff benutzt die Klagepatentschrift jedoch weder im Anspruch noch in der Beschreibung. Die Klagepatentschrift sagt des Weiteren auch in Bezug auf das in ihren Figuren gezeigte Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung nichts zum konkreten Durchmesser der durch die Spannorgane definierten Spannkraftwirkungslinien (Durchmesser D in Anlage B 13) und zum Durchmesser der Zylindermantelfl\u00e4che (Durchmesser d in Anlage B 13). Eine der von den Beklagten vorgelegten Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 13 entsprechende Darstellung enth\u00e4lt die Klagepatentschrift nicht. Der Fachmann wird deshalb nicht anhand einer Vermessung der Zeichnungen des Klagepatents und\/oder der Figuren des in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten druckschriftlichen Standes der Technik ermitteln, welche Abweichungen der Spannkraftwirkungslinien von der gedachten Zylindermantelfl\u00e4che noch zul\u00e4ssig sind und welche nicht.<\/p>\n<p>Wesentlich stichhaltiger ist demgegen\u00fcber die Bemerkung der Klagepatentschrift, dass es mit einer Aufspannvorrichtung aus dem Stand der Technik wegen der nachteilhaften zentral-mittigen Verspannung nicht m\u00f6glich ist, Werkst\u00fccke, insbesondere gr\u00f6\u00dfere, zerspanend zu bearbeiten, weil der mit dem Zerspanungsvorgang verbundene Bearbeitungseingriff die Gefahr allzu gro\u00dfer Kipp-und Drehmomente auf das eingespannte Werkst\u00fcck mit sich bringt, was die notwendige Pr\u00e4zision der Einspannlage beeintr\u00e4chtigt. Die besagte \u00c4u\u00dferung mag kein abschlie\u00dfendes Beurteilungskriterium in dem Sinne bieten, dass von einer Benutzung des Klagepatents \u00fcberhaupt nur dann ausgegangen werden kann, wenn es bei einer zerspanenden Bearbeitung eines eingespannten gro\u00dfen Werkst\u00fccks zu keinen sch\u00e4dlichen Kipp- und Drehmomenten kommt. Dies gilt schon deshalb, weil sowohl der Fall einer zerspanenden Bearbeitung als auch das Einspannen eines gr\u00f6\u00dferen Werkst\u00fccks lediglich als Beispiele problematischer Einspannbedingungen erw\u00e4hnt werden, die dank der Erfinder des Klagepatents bew\u00e4ltigt werden k\u00f6nnen. Weil die Klagepatentschrift die besagten Anwendungsf\u00e4lle er\u00f6rtert, ist allerdings der Schluss gerechtfertigt, dass von einer Benutzung der Erfindung jedenfalls dann ausgegangen werden kann, wenn die Spannkraftwirkungslinien in der Peripherie der gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermatelfl\u00e4che gelegen sind und die im Stand der Technik erreichte und von der Erfindung beizubehaltende hohe Positioniergenauigkeit erhalten bleibt, obwohl das eingespannte Werkst\u00fcck zerspanend bearbeitet wird. In wiederum ganz besonderem Ma\u00dfe gilt dies dann, wenn es sich hierbei um ein gr\u00f6\u00dferes Werkst\u00fcck handelt. Dass es auf die Gr\u00f6\u00dfe des Werkst\u00fccks nicht zwingend ankommt, ergibt sich daraus, dass bereits die zerspanende Bearbeitung des eingespannten Werkst\u00fccks als solche (und unabh\u00e4ngig von seiner Gr\u00f6\u00dfe) als im Stand der Technik nicht beherrschter Anwendungsfall kritisiert wird.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte einwendet, allein die Tatsache, dass eine Ausf\u00fchrungsform funktioniere bzw. die bei einer zerspanenden Bearbeitung auftretende Kipp- und Drehmomente aufnehmen k\u00f6nne, besage f\u00fcr sich noch nichts \u00fcber die Verwirklichung des Merkmals 4 aussagen k\u00f6nne, ist dies zwar richtig. Liegen bei optischer Betrachtung die axialen Komponenten der von den Spannorganen ausgehenden Spannkraftwirkungslinien in der Peripherie der gedachten, Z-Achsen-parallelen, die ersten und zweiten Positioniermittel schneidenden Zylindermatelfl\u00e4che und erm\u00f6glicht eine Ausf\u00fchrungsform mit solchen Verh\u00e4ltnissen auch eine zerspanenden Bearbeitung des eingespannten Werkzeuges, geht der Fachmann mangels anderweitiger Hinweise in der Klagepatentschrift aber davon aus, dass die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien \u201eau\u00dferhalb und im Bereich\u201c der Zylindermantelfl\u00e4che im Sinne des Klagepatents liegen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nVon der vorstehend erl\u00e4uterten technischen Lehre des Klagepatents macht das Matrizenspannsystem B der Beklagten wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B ein Spannfutter im Sinne des Merkmals 1.1 aufweist, das den Anforderungen der Merkmale 1.1.1 und 1.1.2 entspricht, hat das Landgericht von der Berufung unangefochten und auch zutreffend festgestellt. Der so genannte Positionierring der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B ist funktional betrachtet ein Bauteil des Spannfutters, an dem sich die ersten Positioniermittel in Gestalt der vorstehenden Zentrierzapfen befinden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform B entspricht, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, auch den Vorgaben des Merkmals 2.2.2 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSie weist als Z-Referenz dienende \u201eerh\u00f6hte Fl\u00e4chenabschnitte\u201c am Spannfutter aus. Bei den erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten handelt es sich um die z.B. aus der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung ersichtlichen vier Fl\u00e4chenabschnitte, welche sich auf dem zum Spannfutter geh\u00f6renden \u201ePositionierring\u201c jeweils zwischen zwei Zentrierzapfen befinden und in den Produktunterlagen der Beklagten als<br \/>\n\u201eZ0 Auflagefl\u00e4chen\u201c (\u201eZ-Null-Auflagefl\u00e4chen\u201c) bezeichnet werden. An eine solche Auflagefl\u00e4che, auf der die plane Oberfl\u00e4che des Werkst\u00fccktr\u00e4gers aufzuliegen bestimmt ist, grenzt in Umfangsrichtung jeweils eine sich von der<br \/>\n\u201eZ0 Auflagefl\u00e4che\u201c(\u201eZ-Null-Auflagefl\u00e4che\u201c) k\u00f6rperlich unterscheidende, die Auflagefl\u00e4chen voneinander trennende (vertiefte) Fl\u00e4che an, auf der die Zentrierzapfen mittig angeordnet sind. Gegen\u00fcber dieser Fl\u00e4che sind die \u201eZ0 Auflagefl\u00e4chen\u201c erkennbar erh\u00f6ht, weshalb es sich bei diesen um als Z-Referenz dienende \u201eerh\u00f6hte\u201c Fl\u00e4chenabschnitte im Sinne des Klagepatents handelt.<\/p>\n<p>Dass die \u201eZ0 Auflagefl\u00e4chen\u201c den Gro\u00dfteil des Umfangs des Positionierrings ausmachen, ist aus den bereits angef\u00fchrten Gr\u00fcnden f\u00fcr die patentrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Unerheblich ist auch, dass sich der zum Spannfutter geh\u00f6rende Positionierring als eine im umlaufende plangeschliffene Fl\u00e4che beschreiben lassen mag, die an vier \u00fcber Kreuz angeordneten Stellen jeweils auf einem kleineren St\u00fcck des Umfangs \u201eunterbrochen\u201c ist. Denn dies \u00e4ndert nichts daran, dass aufgrund der tieferliegenden \u201eUnterbrechungsbereiche\u201c nicht eine einzige umlaufende Fl\u00e4che mit (nur) einer H\u00f6henebene vorliegt, sondern sich k\u00f6rperlich unterscheidbare Fl\u00e4chenabschnitte ergeben, wobei die l\u00e4ngeren Fl\u00e4chenabschnitte, auf denen die plangeschliffene Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger zu Auflage kommt, als Z-Referenz dienen und gegen\u00fcber den k\u00fcrzeren Fl\u00e4chenabschnitten ersichtlich erh\u00f6ht sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform B weist entsprechend den weiteren Vorgaben des Merkmals 2.2.2 auch \u201eeine plangeschliffene, als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger\u201c auf. Denn der von der Beklagten in ihren Produktunterlagen als \u201ePalette\u201c bezeichnete Werkst\u00fccktr\u00e4ger der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B weist \u2013 wie die nachfolgende eingeblendete Abbildung erkennen l\u00e4sst \u2013 unstreitig an seiner Unterseite eine umlaufende, plangeschliffene Fl\u00e4che auf, die als Z-Referenz dient.<\/p>\n<p>Dass die umlaufende Fl\u00e4che an vier \u00fcber Kreuz angeordneten Stellen durch der Positionierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in X\/Y-Richtung dienende Vertiefungen (Nuten) unterbrochen ist, steht der Verwirklichung des Merkmals 2.2.2 nicht entgegen, weil das Klagepatent \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 eine einzige (durchgehende) plangeschliffene Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger nicht verlangt. Es m\u00fcssen nur plangeschliffene, als Z-Referenz dienende Fl\u00e4chen am Werkst\u00fccktr\u00e4ger vorhanden sein, welche mit den als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten des Spannfutters \u201ezusammenarbeiten\u201c k\u00f6nnen, was bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B, wie z.B. der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung (Bl. 189 GA) zu entnehmen ist, ersichtlich der Fall ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nWie sich aus dem Vorstehenden ergibt, erfolgt damit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B die Positionierung des Werkst\u00fccktr\u00e4gers in Z-Richtung mit als Z-Referenz dienenden erh\u00f6hten Fl\u00e4chenabschnitten (= \u201eZ0 Auflagefl\u00e4chen\u201c) am Spannfutter und einer plangeschliffenen, als Z-Referenz dienenden Fl\u00e4che am Werkst\u00fccktr\u00e4ger, weshalb das Merkmal 2.2.2 insgesamt wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht ist.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform B verwirklicht entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Merkmal 4 wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nDie Ausf\u00fchrungsform B weist \u2013 wie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist \u2013 eine Vielzahl von Spannorganen in Gestalt von \u201emehrstufigen Spezialrollen\u201c auf.<\/p>\n<p>Diese Rollen werden zum Festspannen des Werkst\u00fccktr\u00e4gers radial nach innen bewegt und kommen an der Zylindermantelfl\u00e4che des Werkst\u00fccktr\u00e4gers zur Anlage; beim Festspannen tauchen sie in eine in der Mantelfl\u00e4che des Werkst\u00fccktr\u00e4gers ausgebildete Ringnut ein, die in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung zu erkennen ist:<\/p>\n<p>Die Rollen legen sich an eine untere Schr\u00e4gfl\u00e4che dieser Ringnut an. Durch die Schr\u00e4gfl\u00e4che bewirken die Rollen axiale Komponenten der Spannkraft, die auf den Werkst\u00fccktr\u00e4ger einwirken, um diesen gegen das Spannfutter zu ziehen.<\/p>\n<p>Die umfangsm\u00e4\u00dfig wirkenden axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien liegen zwar nach au\u00dfen hin mit einem gewissen Abstand neben einer gedachten Zylindermantelfl\u00e4che, die zur Z-Achse parallel ist und die ersten Positioniermittel (= Zapfen; erh\u00f6hte Fl\u00e4chenabschnitte) und zweiten Positioniermittel (= Zentriernuten; plangeschliffene Fl\u00e4che) schneidet. Die beim Festspannen in die am Werkst\u00fccktr\u00e4ger ausgebildete Ringnut eintauchenden Rollen befinden sich aber ohne Weiteres in der N\u00e4he der Mantelfl\u00e4che. Legt man die Zylindermantelfl\u00e4che so an, dass sie die in der Zentriernut des Werkst\u00fccktr\u00e4gers aufgenommenen Zentrierzapfen des Spannfutters radial au\u00dfen schneidet, die Mantelfl\u00e4che also gegen\u00fcber der von den Beklagten vorgelegten Zeichnung gem\u00e4\u00df Anlage B 14 radial nach au\u00dfen verschoben ist, haben die axialen Komponenten der Spannkraftwirkungslinien der in der Ringnut des Werkst\u00fccktr\u00e4gers anliegenden Spannrollen einen radialen Abstand zur Mantelfl\u00e4che, der in etwa der radialen Erstreckung des von der Beklagten als \u201eZ0-Schutz\u201c bezeichneten Teils entspricht, welches der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung zu entnehmen ist (goldfarbenes Element):<\/p>\n<p>Das betreffende Teil hat ersichtlich nur eine relativ geringe Erstreckung in radialer Richtung, weshalb die Spannkraftwirkungslinien in der N\u00e4he bzw. in der Peripherie der Zylindermantelfl\u00e4che liegen. Die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B gegebenen Verh\u00e4ltnisse unterscheiden sich insoweit merklich von denjenigen des Standes der Technik mit seiner in einer Mittelbohrung angeordneten Spannvorrichtung unterscheiden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist hinsichtlich der angegriffene Ausf\u00fchrungsform B festzustellen, dass diese auch eine zerspanende Bearbeitung von eingespannten Werkst\u00fccken erm\u00f6glicht. Der Produktkatalog der Beklagten zu 1. gem\u00e4\u00df Anlage K 7 (Seite 19) erl\u00e4utert mithilfe von Piktogrammen den vorgesehenen Anwendungsbereich, wobei dieser unter Ber\u00fccksichtigung der Legende auf Seite 2 auch die spanende Bearbeitung (Drehen, Fr\u00e4sen, Schleifen, Bohren \u2026) umfasst. Dass bei der angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine solche Bearbeitung m\u00f6glich ist, haben die Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat, in der dieser Gesichtspunkt ausdr\u00fccklich er\u00f6rtert worden ist, auch nicht bestritten. Die Beklagten behaupten auch nicht, dass bei einer derartigen Werkst\u00fcckbehandlung Kipp- und Drehmomente auftreten, welche das eingespannte Werkst\u00fcck in unzul\u00e4ssiger Weise aus seiner vorgesehenen Position bringen. Da die Klagepatentschrift f\u00fcr die Positioniergenauigkeit und deren Qualit\u00e4t an den mit der EP-A 0 XXZ XXY erreichten Stand aus dem Jahr 1988 ankn\u00fcpft, liegt es auch v\u00f6llig fern, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform hinsichtlich der Pr\u00e4zision der einspannen Lage diesen Qualit\u00e4tsanforderungen mehr als 25 Jahre sp\u00e4ter etwa nicht gerecht werden sollte. Derartiges machen die Beklagten auch nicht geltend. Schlie\u00dflich behaupten die Beklagten auch nicht, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B das eingespannte Werkst\u00fcck bei einer spanenden Bearbeitung durch andere Ma\u00dfnahme in seiner vorgesehenen Position gehalten wird. Hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Liegen somit bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform B die axialen Komponenten der von den Spannorganen ausge\u00fcbten Spannkraftwirkungslinien bei optischer Betrachtung in der N\u00e4he der Zylindermantelfl\u00e4che und ist bei der Ausf\u00fchrungsform B eine zerspanende Bearbeitung des Werkst\u00fccks m\u00f6glich, ist Merkmal 4 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nDem stehen die von der Beklagten angestellten Berechnungen nicht entgegen, weil der Fachmann \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 weder aus den Zeichnungen der EP-A 0 XXZ XXY noch aus den Figuren der Klagepatentschrift konkrete Ma\u00dfverh\u00e4ltnisse ermittelt. Er wird namentlich nicht in der aus der von den Beklagten \u00fcberreichten Abbildung gem\u00e4\u00df Anlage WKS 4 ersichtlichen Weise aus der Figur 6 der EP-A 0 XXZ XXY ermitteln, dass bei der dort gezeigten Einrichtung der Hebelarm H ca.<br \/>\n80 % des Halbmessers d\/2 der Zylinderfl\u00e4che MF betr\u00e4gt. Mangels eines entsprechenden Hinweises in der Klagepatentschrift nimmt der Fachmann auch nicht an, dass zur Verwirklichung des Merkmals \u201eau\u00dferhalb und im Bereich\u201c der Hebelarm in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 8 % bis 10 % des Halbmessers der bekannten Einrichtung liegen muss. Darauf, ob die Berechnungen der Beklagten gem\u00e4\u00df der Anlage WKS 4 richtig sind, was die Kl\u00e4gerin im Verhandlungstermin in Abrede gestellt hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des im Nichtigkeitsberufungsverfahrens neugefassten Merkmals 1.3 nur eine einzige Spannvorrichtung aufweist, wird von den Beklagten nicht bestritten. Ebenso stellen die Beklagten nicht in Abrede, dass die Ausf\u00fchrungsform B den Vorgaben des neu hinzugekommenen Merkmals 1.3.3 entspricht.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nDie Verwirklichung der \u00fcbrigen Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundesgerichtshofs steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz hinsichtlich der Ausf\u00fchrungsform B \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend unter Ziffer II dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform B zur Unterlassung, zum R\u00fcckruf der angegriffenen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen (nur die Beklagte zu 1.) und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung (nur die Beklagte zu 1.) und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Entsch\u00e4digung zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform C entspricht dagegen nicht der Lehre des Klagepatents in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2014.<\/p>\n<p>1.<br \/>\n\u00dcber die von der Kl\u00e4gerin hinsichtlich dieser Ausf\u00fchrungsform noch geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, R\u00fcckruf aus den Vertriebswegen, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entsch\u00e4digung und Schadenersatz ist zu entscheiden. Zwar hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage insoweit mit Schriftsatz vom 08.05.2014 (Bl. 439) zur\u00fcckgenommen. Die Beklagten haben dieser<br \/>\nTeil-Klager\u00fccknahme jedoch auf die Mitteilung des Senats vom 09.05.2014 (Bl. 451 GA) fristgerecht widersprochen (Bl. 452 GA), so dass die Teil-Klager\u00fccknahme wegen der Verweigerung der nach \u00a7 269 Abs. 1 ZPO erforderlichen Einwilligung der Beklagten wirkungslos ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform C macht von der Lehre des Klagepatents in der Fassung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2014 keinen Gebrauch, weil sie \u2013 wie zwischen den Parteien zu Recht au\u00dfer Streit steht \u2013 das neu hinzugekommene Merkmal 1.3.3 nicht verwirklicht.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO; hinsichtlich der Verteilung der Kosten des ersten Rechtszuges ber\u00fccksichtigt sie, dass das Landgericht die Klage in erster Instanz bereits teilweise abgewiesen hat.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2300 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 21. 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