{"id":4429,"date":"2014-05-15T17:00:04","date_gmt":"2014-05-15T17:00:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4429"},"modified":"2016-05-09T09:35:56","modified_gmt":"2016-05-09T09:35:56","slug":"2-u-2713-proteintherapie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4429","title":{"rendered":"2 U 27\/13 &#8211; Proteintherapie"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2198<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nVerzichtsurteil vom 15. Mai 2014, Az. 2 U 27\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2337\">4b O 270\/09<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Kl\u00e4gerin wird mit ihren Anspr\u00fcchen auf Rechnungslegung und Schadenersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 0 359 XXX B2 durch den Vertrieb der Faktor-VIII-Pr\u00e4parate Octanate 250, Octanate 500 und Octanate 1000 in der Bundesrepublik Deutschland abgewiesen.<\/p>\n<p>II. Das am 25. April 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf ist gegenstandslos.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtstreits (beider Instanzen) werden der Kl\u00e4gerin auferlegt.<\/p>\n<p>IV. Das Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>V. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>VI. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.575.000,- EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist unter der aus dem Urteilsrubrum ersichtlichen Firmenbezeichnung seit dem 2. Juni 2006 eingetragene Inhaberin des europ\u00e4ischen Patents EP 0 359 XXX B2 (nachfolgend: Klagepatent).<\/p>\n<p>Das in franz\u00f6sischer Sprache verfasste Klagepatent (Anlage LA 3, deutsche \u00dcbersetzung Anlage LA 3a) stand bis zum Ablauf seiner Schutzfrist am 8. Juni 2009 in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Klagepatent wurde am 8. Februar 1989 durch das \u201eCentre R\u00e9gional de Transfusion Sanguine\u201c (nachfolgend: CRTS) unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer franz\u00f6sischen Schrift vom 7. Juni 1988 in franz\u00f6sischer Sprache angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 27. September 1990.<\/p>\n<p>Auf einen unter anderem von der B AG erhobenen Einspruch wurde das Klagepatent durch die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit 13 Patentanspr\u00fcchen aufrecht erhalten. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes durch Entscheidung vom 16. Juli 2003 zur\u00fcck. Auf eine von der B AG sodann erhobene<br \/>\nNichtigkeitsklage hielt das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Urteil vom 9. November 2006, dessen vollst\u00e4ndiger Inhalt sich der Anlage LA 4 entnehmen l\u00e4sst, in eingeschr\u00e4nkter Fassung aufrecht. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Kl\u00e4gerin und der Beklagten zu 1) erkl\u00e4rte der Bundesgerichtshof das Klagepatent durch Urteil vom 13. Juli 2010, hinsichtlich dessen Inhalts zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Anlage B 4 Bezug genommen wird, dadurch teilweise f\u00fcr nichtig, dass Patentanspruch 1 nach Ma\u00dfgabe eines Hilfsantrages der Kl\u00e4gerin aufrecht erhalten wurde und der urspr\u00fcngliche Patentanspruch 13 (= Anspruch 12 in der ge\u00e4ndert aufrecht erhaltenen Fassung) gem\u00e4\u00df dem Urteil des Bundespatentgerichts entfiel. Eine weitere, durch die B GmbH, die C GmbH und Herrn D erhobene Nichtigkeitsklage wies das Bundespatentgericht mit Urteil vom 27. M\u00e4rz 2012 (Anlage HLA 48) ab. Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde das Klagepatent durch den Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. April 2014 f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, die die Beklagten wegen des Vertriebs der Faktor-VIII-Pr\u00e4parate Octanate 250, Octanate 500 und Octanate 1000 in der Bundesrepublik Deutschland w\u00e4hrend der Laufzeit des Klagepatents auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch genommen hat, hat erkl\u00e4rt, sie verzichte auf die mit der Klage geltend gemachten Anspr\u00fcche. Die Beklagten haben daraufhin um den Erlass eines Verzichtsurteils gebeten.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet hat, war wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden.<\/p>\n<p>Der Antrag auf Erlass eines Verzichtsurteils ist zul\u00e4ssig. Zudem liegen die Prozess- und Rechtsmittelvoraussetzungen vor. Insbesondere haben die Beklagten ihre Berufung form- und fristgerecht eingelegt.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 91 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 708 Nr. 1 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>Der Streitwert ist vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen festzusetzen. Ma\u00dfgeblich ist das wirtschaftliche Interesse, das der Kl\u00e4ger mit seiner Klage objektiv verfolgt, wobei es f\u00fcr die erste Instanz auf die Verh\u00e4ltnisse bei Klageeinreichung und f\u00fcr die zweite Instanz auf die Verh\u00e4ltnisse bei Berufungseinlegung ankommt.<\/p>\n<p>Da das Gericht die f\u00fcr die Ermittlung des wirtschaftlichen Interesses des Kl\u00e4gers erforderlichen Tatsachen regelm\u00e4\u00dfig nicht kennt, kommt der Streitwertangabe des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Streitwertfestsetzung regelm\u00e4\u00dfig ein besonderes Gewicht zu, insbesondere dann, wenn sie im erstinstanzlichen Verfahren und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die sp\u00e4tere Kostentragungspflicht noch offen ist, abgegeben wird. Von den Angaben, die zu diesem Zeitpunkt gemacht werden, ist gr\u00f6\u00dfere Objektivit\u00e4t zu erwarten als von einer sp\u00e4teren Einsch\u00e4tzung, die erfolgt, wenn die Kostentragungspflicht bereits feststeht (BGH, Beschluss v. 24. Mai 2008, Az.: X-ZR 125\/06). Die \u00fcbereinstimmenden und nicht ersichtlich zu niedrigen oder offensichtlich \u00fcberh\u00f6hten Angaben bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Verfahrens sind deshalb ein \u2013 widerlegbares \u2013 Indiz f\u00fcr die Richtigkeit des festzusetzenden Streitwertes (vgl. BGH, GRUR 2012, 1288 = MDR 2012, 1429; Senat, GRUR-RR 2010, 406 = InstGE 12, 107).<\/p>\n<p>Wird ein Antrag auf Heraufsetzung des Streitwertes \u2013 wie hier \u2013 von einer Partei oder deren Prozessbevollm\u00e4chtigten demgegen\u00fcber erst gestellt, nachdem das Obsiegen der Partei absehbar ist oder bereits feststeht, ist Zur\u00fcckhaltung geboten. Zwar ist eine Heraufsetzung des Streitwertes auch f\u00fcr den Fall, dass sich im Nachhinein ergibt, dass beide Parteien mit einer zu niedrigen Streitwertangabe prozessiert haben, selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Tatsachen hierf\u00fcr von der einen Partei erst beigebracht werden, nachdem diese endg\u00fcltig obsiegt hat (vgl. Senat, a. a. O.; Senat, GRUR-RR 2011, 341 = InstGE 13, 232 f.). Die Angaben der Beklagten in ihrem Gesuch, den Streitwert zu \u00fcberpr\u00fcfen, gen\u00fcgen jedoch den Anforderungen f\u00fcr eine nachtr\u00e4gliche, deutliche Erh\u00f6hung des Streitwertes nicht. Die Beklagten legen nicht dar, weshalb sie den durch die Kl\u00e4gerin mit 1.000.000,- EUR bezifferten Streitwert bis zur Vernichtung des Klagepatents nicht beanstandet haben. Zudem haben die Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten auch den im Parallelverfahren festgesetzten Streitwert weder dort noch im hiesigen Verfahren bis zur Vernichtung des Klagepatents als zu niedrig kritisiert.<\/p>\n<p>Umgekehrt erscheint jedoch auch der durch die Kl\u00e4gerin lediglich auf 1.000.000,- EUR bezifferte Streitwert vor dem Hintergrund der Streitwertfestsetzung im Parallelverfahren als zu niedrig. F\u00fcr den Senat besteht daher keine Veranlassung, f\u00fcr die Bemessung des Streitwertes vorliegend einen anderen Ausgangspunkt als den im Parallelverfahren gegen die Gesellschaften (Az.: I-2 U 18\/09) auf 5.250.000,- EUR festgesetzten Streitwert zu w\u00e4hlen und stattdessen \u2013 wie die Beklagten dies nunmehr begehren \u2013 den Streitwert erstmalig auf der Grundlage der Berechnung eines (m\u00f6glichen) Verletzergewinns zu bestimmen.<\/p>\n<p>Allerdings kann dieser Streitwert nicht ohne Weiteres auf das vorliegende Verfahren \u00fcbertragen werden. Vielmehr hat der Senat zu ber\u00fccksichtigen, dass im Fall der parallelen Inanspruchnahme einer juristischen Person und ihres gesetzlichen Vertreters hinsichtlich des auf den gesetzlichen Vertreter entfallenden Streitwertes regelm\u00e4\u00dfig ein Abschlag gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>In Bezug auf die Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen l\u00e4sst sich dies damit begr\u00fcnden, dass mit dem Unterlassungsbegehren in erster Linie das Interesse verfolgt wird, das unzul\u00e4ssige Handeln der juristischen Person, sei es durch den gesetzlichen Vertreter, sei es durch andere Mitarbeiter, zu unterbinden (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 3. April 2013, Az. 3 W 18\/13 = MDR 2013, 1240). Die gesonderte Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen gegen\u00fcber dem gesetzlichen Vertreter dient demgegen\u00fcber in erster Linie dazu, Rechtsverletzungen des gesetzlichen Vertreters zu erfassen, die unabh\u00e4ngig von der juristischen Person erfolgen, was einen deutlichen Abschlag des Streitwertes, der auf den Unterlassungsanspruch gegen den gesetzlichen Vertreter erfolgt, rechtfertigt (BGH, GRUR-RR 2008, 460, 461 \u2013 T\u00e4tigkeitsgegenstand; Hansetisches Oberlandesgericht Hamburg, a. a. O.).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze sind auf die Geltendmachung von Anspr\u00fcchen auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadenersatz \u00fcbertragbar, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die gesetzlichen Vertreter gleichzeitig mit der jeweiligen juristischen Person oder in einem gesonderten Prozess in Anspruch genommen werden. Denn das Interesse des Kl\u00e4gers zielt unabh\u00e4ngig davon, ob die gesetzlichen Vertreter mit dem jeweiligen Unternehmen rechtlich als Gesamtschuldner haften, wirtschaftlich auch in diesem Fall darauf ab, den ihm entstandenen Schaden vorrangig durch das jeweilige Unternehmen ersetzt zu bekommen und lediglich zus\u00e4tzlich \u2013 etwa f\u00fcr den Fall, dass das entsprechende Unternehmen zur vollst\u00e4ndigen Zahlung des Schadenersatzes nicht in der Lage ist \u2013 auch dessen jeweilige gesetzliche Vertreter, die h\u00e4ufig auch gar nicht in der Lage sein werden, pers\u00f6nlich Schadenersatz in voller H\u00f6he zu leisten, in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist ein deutlicher Abschlag hinsichtlich des gegen\u00fcber dem im Parallelverfahren in Bezug auf die jeweiligen Gesellschaften festgesetzten Streitwertes gerechtfertigt, den der Senat hier mit 70 Prozent bemisst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2198 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Verzichtsurteil vom 15. 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