{"id":4427,"date":"2014-05-22T17:00:59","date_gmt":"2014-05-22T17:00:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4427"},"modified":"2016-05-09T09:34:55","modified_gmt":"2016-05-09T09:34:55","slug":"2-u-2213-saugreinigungsgeraet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4427","title":{"rendered":"2 U 22\/13 &#8211; Saugreinigungsger\u00e4t"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2197<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 22. Mai 2014, Az. 2 U 22\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2108\">4a O 147\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 11. April 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 1 868 XXX (Klagepatent, Anlage K 1) sowie des deutschen Gebrauchsmusters 20 2006 020 9XX.Y (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2). Aus diesen Schutzrechten hat sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entsch\u00e4digung in Anspruch genommen.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 26.01.2006 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorit\u00e4t vom 11.04.2005 eingereicht und am 26.12.2007 ver\u00f6ffentlicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 13.04.2011 im Patentblatt bekannt gemacht.<\/p>\n<p>Das aus der dem Klagepatent zugrunde liegenden Anmeldung abgezweigte Klagegebrauchsmuster wurde ebenfalls am 26.01.2006 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t vom 11.04.2005 angemeldet. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 07.04.2011.<\/p>\n<p>Die Klageschutzrechte betreffen ein Saugreinigungsger\u00e4t. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents und der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lauten jeweils wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eSaugreinigungsger\u00e4t mit einem Schmutzsammelbeh\u00e4lter (12), der einen Saugeinlass aufweist und \u00fcber mindestens ein Filter (24) und zumindest eine Saugleitung mit mindestens einem Saugaggregat in Str\u00f6mungsverbindung steht, und mit zumindest einem stromabw\u00e4rts des mindestens einen Filters in die Saugleitung einm\u00fcndenden Fremdlufteinlass (80), der mittels zumindest einem Schlie\u00dfventil (30) verschlie\u00dfbar ist, wobei das mindestens eine Schlie\u00dfventil (30) einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper aufweist, der in einer Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien (66, 67, 68) an mindestens einem Ventilsitz anliegt, wobei die mindestens eine Dichtungslinie eine Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Quadrat der Gesamtl\u00e4nge aller Dichtungslinien mindestens das 25- fache der Gesamtgr\u00f6\u00dfe aller von den Dichtungslinien begrenzten, mit Differenzdruck beaufschlagten Fl\u00e4chen betr\u00e4gt.&#8220;<\/p>\n<p>Wegen des Wortlauts der nur \u201einsbesondere&#8220; geltend gemachten Unteranspr\u00fcche 2 bis 14, 19 bis 23 und 26 des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters wird auf die Klagepatent- sowie die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift und verdeutlichen die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1 eine schematische Schnittansicht eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Saugreinigungsger\u00e4ts zeigt. Figur 2 zeigt eine vergr\u00f6\u00dferte Schnittansicht dieses Saugreinigungsger\u00e4ts im Bereich eines Schlie\u00dfventils, Figur 3 zeigt eine ausschnittsweise Draufsicht einer Ventilhalterung des Schlie\u00dfventils, Figur 4 zeigt eine Schnittansicht l\u00e4ngs der Linie 4-4 in Figur 3, Figur 5 zeigt eine Schnittansicht eines Ventilk\u00f6rpers des Schlie\u00dfventils und Figur 6 zeigt eine schaubildlichen Darstellung des Ventilk\u00f6rpers.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 19.04.2011 Einspruch gegen das Klagepatent eingelegt. Diesen hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamts am 29.04.2014 zur\u00fcckgewiesen. Die Beklagte hat am 04.03.2011 au\u00dferdem beim Deutschen Patent- und Markenamt ein L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster eingeleitet, in welchem eine Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist.<\/p>\n<p>Die Beklagte hat jedenfalls bis Anfang 2011 unter der Bezeichnung \u201eB\u201c ein Saugreinigungsger\u00e4t hergestellt und vertrieben, welches sie in vier Varianten mit den Typenbezeichnungen CTL 26 E, CTM 26 E AC, CTL 36 E AC und CTM 36 E AC auf ihrer Internetseite beworben hat (angegriffene Ausf\u00fchrungsform). Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform ergibt sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagenkonvolut K 6 vorgelegten Fotografien, von denen nachstehend die \u2013 von der Kl\u00e4gerin mit Beschriftungen versehenen \u2013 Fotografien Nr. 1, 5, 6 und 7 wiedergegeben werden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht hierin eine Verletzung der Klageschutzrechte. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents sowie des Klagegebrauchsmusters Gebrauch mache.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent sowie des L\u00f6schungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster gebeten hat, hat eine Verletzung der Klageschutzrechte in Abrede gestellt. Au\u00dferdem hat sie geltend gemacht, dass die technische Lehre der Klageschutzrechte nicht neu sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruhe.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 11.04.2013 hat das Landgericht dem Klagebegehren nach den zuletzt gestellten Antr\u00e4gen entsprochen und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>ein Saugreinigungsger\u00e4t mit einem Schmutzsammelbeh\u00e4lter, der einen Saugeinlass aufweist und \u00fcber mindestens ein Filter und zumindest eine Saugleitung mit mindestens einem Saugaggregat in Str\u00f6mungsverbindung steht, und mit zumindest einem stromabw\u00e4rts des mindestens einen Filters in die Saugleitung einm\u00fcndenden Fremdlufteinlass, der mittels zumindest einem Schlie\u00dfventil verschlie\u00dfbar ist, wobei das mindestens eine Schlie\u00dfventil einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper aufweist, der in einer Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien an mindestens einem Ventilsitz anliegt, wobei die mindestens eine Dichtungslinie eine Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn das Quadrat der Gesamtl\u00e4nge aller Dichtungslinien mindestens das 25-fache der Gesamtgr\u00f6\u00dfe aller von den Dichtungslinien begrenzten, mit Differenzdruck beaufschlagten Fl\u00e4chen betr\u00e4gt;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer,<\/p>\n<p>b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, f\u00fcr die die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die f\u00fcr die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,<\/p>\n<p>wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (n\u00e4mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der auskunftspflichtigen Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 26.01.2008 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Lieferungen aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,<\/p>\n<p>c) die einzelnen Angebote aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten,<br \/>\n-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>d) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gen, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns seit dem 13.05.2011,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Rechnung enthalten ist;<\/p>\n<p>4.<br \/>\ndie vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 13.04.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zur\u00fcckzugeben, und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine R\u00fcckzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die \u00dcbernahme der Kosten der R\u00fcckgabe zugesagt wird;<\/p>\n<p>5.<br \/>\ndie (auch infolge des R\u00fcckrufs) in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre &#8211; der Beklagten &#8211; Kosten herauszugeben.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt,<\/p>\n<p>1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 26.01.2008 bis zum 12.05.2011 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu zahlen;<\/p>\n<p>2. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch mache. Sie verwirkliche s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verf\u00fcge entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere \u00fcber ein \u201eSchlie\u00dfventil\u201c im Sinne des Klagepatents; auch begrenzten bei ihr entsprechend den Vorgaben des Klagepatents die Dichtungslinien eine Fl\u00e4che, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt sei. Wegen der Verletzung des Klagepatents st\u00fcnden der Kl\u00e4gerin die zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie Feststellung der Entsch\u00e4digungs- und Schadensersatzpflicht zu. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht veranlasst.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie sich (nur) gegen ihre Verurteilung zum R\u00fcckruf der vom Landgericht als patentverletzend eingestuften Saugreinigungsger\u00e4te wendet. Zur Begr\u00fcndung ihrer Berufung f\u00fchrt die Beklagte aus:<\/p>\n<p>Ein R\u00fcckrufanspruch scheidet schon mangels einer Patentverletzung aus. Eine solche liege nicht vor, weil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform kein \u201eSchlie\u00dfventil\u201c aufweise. Au\u00dferdem stellten bei ihrem Saugreinigungsger\u00e4t die Dichtungslinien keine Grenze f\u00fcr die Druckbeaufschlagung dar. Das Landgericht habe das Klagepatent hinsichtlich der in Rede stehenden Merkmale unrichtig ausgelegt. Jedenfalls bestehe ein R\u00fcckrufanspruch nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche Erzeugnisse, die sich seit dem 13.04.2011 im Besitz Dritter bef\u00e4nden. Der vom Landgericht zuerkannte R\u00fcckrufanspruch erfasse auch Erzeugnisse, die von ihr bereits vor Patenterteilung in den Verkehr gebracht worden seien; der R\u00fcckrufanspruch nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG bestehe aber nur f\u00fcr Erzeugnisse, bei denen eine Benutzung entgegen den \u00a7\u00a7 9 bis 13 PatG stattgefunden habe.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus seien die Klageschutzrechte nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Einspruchs- bzw. L\u00f6schungsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents und des Klagegebrauchsmusters sei im Hinblick auf die zwischenzeitlich ermittelte US 4 329 XXZ nicht patent- bzw. schutzf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Tenors zu I. 4. abzu\u00e4ndern und die Klage insoweit abzuweisen,<\/p>\n<p>hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den Einspruch gegen das Klagepatent sowie das L\u00f6schungsverfahren gegen das Klagegebrauchsmuster auszusetzen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit dieses von der Beklagten mit der Berufung angefochten wird, und tritt dem Aussetzungsbegehrens der Beklagten entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten, die sich lediglich gegen die Verurteilung zum R\u00fcckruf der angegriffenen Saugreinigungsger\u00e4te richtet, ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Da die Beklagte damit entgegen \u00a7 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, steht ihr auch ein Anspruch auf R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse nach \u00a7 140a Abs. 3 PatG zu. Der diesbez\u00fcgliche Ausspruch des landgerichtlichen Urteils (Tenor zu I. 4.) ist dahin auszulegen, dass sich die R\u00fcckrufverpflichtung der Beklagten auf solche patentverletzenden Saugreinigungsger\u00e4te bezieht, die die Beklagte ab dem 13.04.2011 in den Verkehr gebracht hat, die also ab dem 13.04.2011 in den Besitz Dritter gelangt sind. Eine Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch kommt nicht in Betracht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft ein Saugreinigungsger\u00e4t.<\/p>\n<p>Das Saugreinigungsger\u00e4t weist einen Schmutzsammelbeh\u00e4lter (12) auf, der \u00fcber einen Saugeinlass (18) verf\u00fcgt und \u00fcber mindestens einen Filter (24) und zumindest eine Saugleitung (26) mit mindestens einem Saugaggregat (16) in Str\u00f6mungsverbindung steht. Das Saugreinigungsger\u00e4t ist mit zumindest einem stromabw\u00e4rts des mindestens einen Filters in die mindestens eine Saugleitung einm\u00fcndenden Fremdlufteinlass (80) ausgestattet, der mittels zumindest eines Schlie\u00dfventils (30) verschlie\u00dfbar ist. Das mindestens eine Schlie\u00dfventil (30) weist einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper (34) auf, der in einer Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien (66, 67, 68) an mindestens einem Ventilsitz (32) anliegt, wobei die mindestens eine Dichtungslinie (66, 67, 68) eine Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils (30) mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist (vgl. Anlage K 1 Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, k\u00f6nnen derartige Saugreinigungsger\u00e4te beispielsweise als Staubsauger oder auch als Kehrsaugger\u00e4t ausgestaltet sein. Sie weisen einen Schmutzsammelbeh\u00e4lter auf, der von einem oder mehreren Saugaggregaten mit Unterdruck beaufschlagt werden kann, so dass sich eine Saugstr\u00f6mung ausbildet, unter deren Einfluss Schmutz in den Schmutzsammelbeh\u00e4lter eingesaugt werden kann. Der Schmutzsammelbeh\u00e4lter steht \u00fcber mindestens einen Filter und zumindest eine sich daran anschlie\u00dfende Saugleitung mit dem Saugaggregat in Str\u00f6mungsverbindung. Der Filter erm\u00f6glicht es, Feststoffe (z.B. Schmutzteilchen) aus der Saugstr\u00f6mung abzuscheiden. Im Laufe des Betriebes des Saugreinigungsger\u00e4tes sammeln sich immer mehr Feststoffe am Filter an, so dass der Filter einen zunehmenden Str\u00f6mungswiderstand darstellt und deshalb abgereinigt werden muss. Hierzu kann der mindestens eine Filter entgegen der sich im Saugbetrieb ausbildenden Str\u00f6mungsrichtung mit Fremdluft beaufschlagt werden, die stromabw\u00e4rts des Filters \u00fcber den Fremdlufteinlass in die Saugleitung einstr\u00f6men kann. Als Fremdluft kann z.B. Umgebungsluft zum Einsatz kommen oder auch vom Saugreinigungsger\u00e4t unter Druck gesetzte oder in einem Vorratsbeh\u00e4lter unter Druck bevorratete Druckluft. W\u00e4hrend des Saugbetriebes ist der Fremdlufteinlass von dem mindestens einen Schlie\u00dfventil dicht verschlossen, das zur Filterabreinigung ge\u00f6ffnet wird. Das mindestens eine Schlie\u00dfventil weist hierzu einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper auf, der sich w\u00e4hrend des Saugbetriebes dicht an zumindest einen zugeordneten Ventilsitz anlegt, wobei sich zwischen dem Ventilsitz und dem Ventilk\u00f6rper zumindest eine Dichtungslinie ausbildet, entlang derer der Fremdlufteinlass dicht verschlossen wird. Die mindestens eine Dichtungslinie begrenzt eine Fl\u00e4che, die in der Schlie\u00dfstellung des mindestens einen Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt wird (Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Derartige Saugreinigungsger\u00e4te sind z.B. aus der DE 298 23 411 (Anlage D1 zur Anlage K 9) bekannt. In dieser Druckschrift wird vorgeschlagen, zur Filterabreinigung den Saugeinlass zu verschlie\u00dfen, so dass sich innerhalb des Schmutzsammelbeh\u00e4lters ein starker Unterdruck ausbildet. Anschlie\u00dfend soll dann ein Schlie\u00dfventil ge\u00f6ffnet und dadurch der Filter abgereinigt werden. Die Klagepatentschrift gibt an, dass dadurch zwar eine wirkungsvolle Abreinigung erzielt werden kann. Sie kritisiert jedoch als nachteilig, dass hierzu der Saugbetrieb vollst\u00e4ndig unterbrochen werden muss (vgl. Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Um diesem Nachteil entgegenzuwirken, wird in der DE 199 49 095 (Anlage D2 zur Anlage K 9) vorgeschlagen, jeweils nur einen Teilbereich des Filters abzureinigen, so dass \u00fcber einen anderen Teilbereich der Saugbetrieb aufrechterhalten werden kann. Hieran bem\u00e4ngelt die Klagepatentschrift als nachteilig, dass die Zuf\u00fchrung von Fremdluft jeweils nur an einen Teilbereich des Filters eine konstruktiv aufwendige Mechanik f\u00fcr das Schlie\u00dfventil erfordert (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Saugreinigungsger\u00e4t vorzusehen, bei welchem das mindestens eine Schlie\u00dfventil konstruktiv einfach ausgestaltet ist und bei dem zumindest der eine Filter innerhalb kurzer Zeit vollst\u00e4ndig abgereinigt werden kann (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 des Klagepatents ein Saugreinigungsger\u00e4t mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>(1) Saugreinigungsger\u00e4t mit einem Schmutzsammelbeh\u00e4lter (12).<\/p>\n<p>(2) Der Schmutzsammelbeh\u00e4lter (12)<\/p>\n<p>(2.1) weist einen Saugeinlass (18) auf und<\/p>\n<p>(2.2) steht \u00fcber mindestens einen Filter (24) und<\/p>\n<p>(2.3) zumindest eine Saugleitung (26) mit mindestens einem Saugaggregat (16) in Str\u00f6mungsverbindung.<\/p>\n<p>(3) Das Saugreinigungsger\u00e4t hat zumindest einen stromabw\u00e4rts des mindestens einen Filters (24) in die Saugleitung (26) einm\u00fcndenden Fremdlufteinlass (80).<\/p>\n<p>(4) Der mindestens eine Fremdlufteinlass (80) ist mittels zumindest eines Schlie\u00dfventils (30) verschlie\u00dfbar.<\/p>\n<p>(5) Das mindestens eine Schlie\u00dfventil (30) weist einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper (34) auf.<\/p>\n<p>(6) Der Ventilk\u00f6rper (34) liegt in einer Schlie\u00dfstellung unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien (66, 67, 68) an mindestens einem Ventilsitz (32) an.<\/p>\n<p>(7) Die mindestens eine Dichtungslinie (66, 67, 68) begrenzt eine Fl\u00e4che, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils (30) mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist.<\/p>\n<p>(8) Das Quadrat der Gesamtl\u00e4nge aller Dichtungslinien (66, 67, 68) betr\u00e4gt mindestens das 25-fache der Gesamtgr\u00f6\u00dfe aller von den Dichtungslinien (66, 67, 68) begrenzten, mit Differenzdruck beaufschlagten Fl\u00e4chen.<\/p>\n<p>Der Gegenstand der Erfindung wird in Absatz [0006] der Klagepatentbeschreibung wie folgt erl\u00e4utert:<\/p>\n<p>\u201eIn die Erfindung flie\u00dft der Gedanke mit ein, dass durch Bereitstellung von einer oder mehreren m\u00f6glichst langen Dichtungslinien, die jedoch eine m\u00f6glichst geringe Fl\u00e4che begrenzen, beim Abheben des Ventilk\u00f6rpers vom Ventilsitz innerhalb sehr kurzer Zeit eine sehr starke, schlagartig einsetzende Fremdluftstr\u00f6mung bereitgestellt werden kann, so dass auf der dem Schmutzsammelbeh\u00e4lter abgewandten Seite des mindestens einen Filters der Unterdruck schlagartig abf\u00e4llt und das Filter in Gegenstromrichtung mit fremder Luft durchstr\u00f6mt wird. Der schlagartige Druckanstieg hat zur Folge, dass das Filter mechanisch ersch\u00fcttert und abgereinigt wird, wobei die Reinigung innerhalb sehr kurzer Zeit erfolgen kann. Die Gesamtl\u00e4nge aller Dichtungslinien ist deutlich gr\u00f6\u00dfer gew\u00e4hlt als der Umfang einer Kreisfl\u00e4che, deren Fl\u00e4cheninhalt dem Fl\u00e4cheninhalt der von den Dichtungslinien begrenzten Fl\u00e4che entspricht. Das Verh\u00e4ltnis zwischen dem Quadrat der Gesamtl\u00e4nge aller Dichtungslinien und der Gr\u00f6\u00dfe der von den Dichtungslinien insgesamt begrenzten Fl\u00e4che betr\u00e4gt demgem\u00e4\u00df mindestens 25 und ist damit mindestens doppelt so gro\u00df wie im Falle, dass nur eine Dichtungslinie vorliegt, die eine geschlossene Kreisfl\u00e4che umgibt, deren Umfang von den Dichtungslinie definiert wird. Im Falle einer Kreisfl\u00e4che ergibt sich f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis aus dem Quadrat der L\u00e4nge der Dichtungslinien und der Gr\u00f6\u00dfe der Kreisfl\u00e4che einen Wert ungef\u00e4hr 12,5, n\u00e4mlich dem vierfachen der Zahl (3, 14).\u201c<\/p>\n<p>In Absatz [0007] der Klagepatentbeschreibung hei\u00dft es ferner:<\/p>\n<p>\u201eUnter der von der mindestens einen Dichtungslinie begrenzten Fl\u00e4che wird diejenige Fl\u00e4che bezeichnet, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit der sich \u00fcber das Schlie\u00dfventil ausgebildeten Druckdifferenz beaufschlagt wird. Diese Fl\u00e4che wird von der mindestens einen Dichtungslinie begrenzt, und erfindungsgem\u00e4\u00df ist vorgesehen, dass bei Bereitstellung einer m\u00f6glichst langen Dichtungslinie die mit dem druckbeaufschlagte Fl\u00e4che m\u00f6glichst gering gew\u00e4hlt wird. Da die vom Differenzdruck beaufschlagte Fl\u00e4che die Kraft bestimmt, mit der das Schlie\u00dfventil in seiner Schlie\u00dfstellung beaufschlagt wird, kann durch Bereitstellung einer m\u00f6glichst kleinen Fl\u00e4che die mechanische Belastung des Schlie\u00dfventils reduziert werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass das Schlie\u00dfventil eine geringere Baugr\u00f6\u00dfe aufweisen kann, und dennoch kann \u00fcber die mindestens eine, m\u00f6glichst lang gew\u00e4hlte Dichtungslinie beim \u00d6ffnen des Schlie\u00dfventils eine starke Fremdluftstr\u00f6mung bereitgestellt werden zur Abreinigung des Filters.\u201c<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df entspricht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Merkmale (1) bis (3), (6) und (8) der vorstehend wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz au\u00dfer Streit. Gleiches gilt f\u00fcr das Merkmal (5), soweit dieses kein \u201eSchlie\u00dfventil\u201c voraussetzt.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDas Landgericht hat ferner festgestellt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in wortsinngem\u00e4\u00dfer Verwirklichung des Merkmals (4) \u2013 sowie des Merkmals (5) \u2013 ein Schlie\u00dfventil im Sinne des Klagepatents aufweist und dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch den Vorgaben des Merkmals (7) entspricht, wonach die mindestens eine Dichtungslinie eine Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist, was es im Einzelnen begr\u00fcndet hat. Weshalb diese Beurteilung des Landgerichts falsch sein sollte, zeigt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht ansatzweise auf. Der Senat vermag insoweit auch keine Rechtsfehler zu erkennen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nSoweit die Beklagte in Bezug auf das Merkmal (4) in erster Instanz eingewandt hat, ein \u201eSchlie\u00dfventil\u201c sei ein Ventil, das in Ruhestellung ge\u00f6ffnet sei und in der Arbeitsphase geschlossen werde, wohingegen ein \u201e\u00d6ffnungsventil\u201c ein Ventil sei, das in der Ruhephase geschlossen sei und in der Arbeitsphase ge\u00f6ffnet werde, und sie hiervon ausgehend geltend gemacht hat, die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sei nicht mit einem \u201eSchlie\u00dfventil\u201c ausgestattet, weil deren Ventil im Ruhezustand geschlossen sei und in der Arbeitsphase von einem Elektromagneten nach oben gezogen werde, um das Ventil zum Zwecke der Frischluftzuf\u00fchrung f\u00fcr die R\u00fccksp\u00fclung (Abreinigung) zu \u00f6ffnen, ist das Landgericht dem mit Recht nicht gefolgt. Das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Schlie\u00dfventil zeichnet sich anspruchsgem\u00e4\u00df allein dadurch aus, dass es einen bewegbaren Ventilk\u00f6rper aufweist, der in einer Schlie\u00dfstellung (unter Ausbildung von einer oder mehreren Dichtungslinien) an mindestens einem Ventilsitz anliegt. Mehr verlangt Patentanspruch 1 nicht. Er gibt insbesondere nicht vor, dass das Schlie\u00dfventil in einer Ruhestellung ge\u00f6ffnet ist und in einer Arbeitsstellung geschlossen ist. Hiervon ist weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung die Rede. In letzterer wird auch nicht etwa zwischen einem \u201eSchlie\u00dfventil\u201c und einem \u201e\u00d6ffnungsventil\u201c differenziert. Um ein \u201eSchlie\u00dfventil\u201c handelt es sich bei dem patentgem\u00e4\u00dfen Ventil \u2013 wie sich bereits aus dem Anspruchswortlaut ergibt \u2013 allein deshalb, weil sein bewegbarer Ventilk\u00f6rper in der \u201eSchlie\u00dfstellung\u201c an dem Ventilsitz anliegt. In dieser (Schlie\u00df-)Stellung verschlie\u00dft das Schlie\u00dfventil den in die Saugleitung einm\u00fcndenden Fremdlufteinlass dichtend. Zur erfindungsgem\u00e4\u00df angestrebten Filterabreinigung kann das Schlie\u00dfventil (kurz) ge\u00f6ffnet werden. Eben dies ist auch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Fall.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMit Recht hat das Landgericht auch das Merkmal (7) als wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht angesehen. Soweit die Beklagte die Verwirklichung dieses Merkmals im ersten Rechtszug mit der Begr\u00fcndung in Abrede gestellt hat, bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform begrenzten die Dichtungslinien nicht die Fl\u00e4che, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils mit dem Differenzdruck beaufschlagt sei, vielmehr liege der Differenzdruck \u00fcber die gesamte Ventilfl\u00e4che (also beidseitig der Dichtungslinien) an und nicht nur im Bereich der von den Dichtungslinien eingegrenzten Teilfl\u00e4chen, vermag letzteres nichts an der Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals zu \u00e4ndern. Patentanspruch 1 verlangt nicht, dass die mindestens eine Dichtungslinie eine (einzige) Fl\u00e4che begrenzt, die in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils allein mit einem Differenzdruck beaufschlagt ist. Merkmal (7) schlie\u00dft demgem\u00e4\u00df nicht aus, dass in der Schlie\u00dfstellung des Schlie\u00dfventils an weiteren (nicht durch die mindestens eine Dichtungslinie begrenzten) Fl\u00e4chen ein Unterdruck anliegen kann, wie z.B. bei dem bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiel des Klagepatents an dem in den Figuren 2, 4 und 5 dargestellten Randbereich der Ventilhalterung (32) au\u00dferhalb des Ventiltellers (34).<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDa die Beklagte, wie vorstehend dargelegt, entgegen \u00a7 9 S. 2 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin als Inhaberin des benutzten Klagepatents sie nach \u00a7 140a Abs. 3 S. 1 PatG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 und 3 EP\u00dc auch auf R\u00fcckruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Klagepatents sind, in Anspruch nehmen. Dass der von der Kl\u00e4gerin geltend gemachte R\u00fcckrufanspruch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, macht die Beklagte nicht geltend und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Der der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte zustehende R\u00fcckrufanspruch bezieht sich auf von der Beklagten seit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents (13.04.2011) in Verkehr gebrachte Saugreinigungsger\u00e4te. In diesem Sinne ist der Tenor zu I. 4. des landgerichtlichen Urteils auszulegen. Soweit es in dem betreffenden Urteilsausspruch hei\u00dft, dass \u201edie vorstehend zu Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 13.04.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zur\u00fcckzurufen\u201c sind, sind damit ersichtlich (nur) solche patentverletzenden Erzeugnisse gemeint, die die Beklagte seit dem 13.04.2011 in den Verkehr gebracht hat und die demgem\u00e4\u00df ab diesem Zeitpunkt in den Besitz von Dritten gelangt sind. Andernfalls w\u00fcrde die Angabe \u201eseit dem 13.04.2011\u201c n\u00e4mlich keinen Sinn machen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Landgericht der Kl\u00e4gerin dem entgegen etwa auch f\u00fcr den Entsch\u00e4digungszeitraum einen R\u00fcckrufanspruch zusprechen wollte, sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den von der Beklagten gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch besteht Veranlassung, nachdem das Europ\u00e4ische Patentamt den von der Beklagten gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch am 29.04.2014 zur\u00fcckgewiesen hat.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (vgl. z. B. Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>Hier l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass eine etwaige Beschwerde der Beklagten gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes wahrscheinlich zu einer Vernichtung des geltend gemachten Anspruchs 1 des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass die sachkundige Einspruchsabteilung unter Ber\u00fccksichtigung der Entgegenhaltungen der Beklagten das Klagepatent mit dem Patentanspruch 1 aufrecht erhalten hat, gerade daf\u00fcr, dass eine Beschwerde der Beklagten keinen weitergehenden Erfolg haben wird.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDarauf, ob das Klagegebrauchsmuster die Voraussetzungen f\u00fcr den Schutz eines Gebrauchsmusters erf\u00fcllt, die Erfindung also gegen\u00fcber dem entgegengehaltenen Stand der Technik neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht (\u00a7 1 Abs. 1 GebrMG), kommt es im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht an.<\/p>\n<p>Das Landgericht hat die Verurteilung der Beklagten ausschlie\u00dflich auf das Klagepatent und nicht auch auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzt. Da sich die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Anspr\u00fcche nach seiner Auffassung bereits vollst\u00e4ndig aus dem Klagepatent ergeben haben, hat es die Frage der Schutzf\u00e4higkeit des Klagegebrauchsmusters ausdr\u00fccklich dahinstehen lassen. Zwar w\u00e4re das Landgericht an sich gehalten gewesen, eine Entscheidung auch \u00fcber auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Klageanspr\u00fcche zu treffen, weil die Kl\u00e4gerin aus zwei Schutzrechten vorging und damit \u2013 trotz des gleichen Inhalts der Klageschutzrechte \u2013 unterschiedliche Streitgegenst\u00e4nde vorlagen, die von ihr im Wege kumulativer Klageh\u00e4ufung (nicht hilfsweise und auch nicht alternativ) verfolgt wurden. F\u00fcr das vorliegende Berufungsverfahren ist dies \u2013 worauf die Parteien bereits im Verhandlungstermin hingewiesen worden sind \u2013 jedoch ohne Relevanz.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass das Landgericht eine Entscheidung auch \u00fcber die auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Anspr\u00fcche h\u00e4tte treffen m\u00fcssen, hat nicht etwa zur Folge, dass hier ein Teilurteil im Sinne des \u00a7 301 Abs. 1 ZPO vorliegt, dass m\u00f6glicherweise wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzul\u00e4ssig und deshalb aufzuheben w\u00e4re. Dies gilt schon deshalb, weil ein Teilurteil voraussetzt, dass das Gericht erkennbar lediglich \u00fcber einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands befinden und den Rest sp\u00e4ter erledigen will. Dieser Wille muss in der Entscheidung selbst oder wenigstens in den Begleitumst\u00e4nden hinreichend zum Ausdruck kommen, weil sonst der Umfang der Rechtskraft unklar bliebe (BGH, NJW 1999, 1035; NJW 2002, 1115, 1116). Eine solche Absicht des Landgerichts ist hier gerade nicht gegeben. Denn das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es nicht \u00fcber auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzte Klageanspr\u00fcche entscheiden muss, weil die von der Kl\u00e4gerin gestellten Klageantr\u00e4ge bereits vollst\u00e4ndig aus dem Klagepatent gerechtfertigt sind. Es wollte damit insgesamt und abschlie\u00dfend \u00fcber die Klage entscheiden.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin hat au\u00dferdem ihrerseits keine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts eingelegt. Nicht anders als im Falle der Nichtbeantragung einer Urteilserg\u00e4nzung ist die Rechtsh\u00e4ngigkeit der vom Landgericht (bewusst) nicht beschiedenen, auf das Klagegebrauchsmuster gest\u00fctzten Anspr\u00fcche hierdurch entfallen, weshalb sich die Frage eines Teilurteils nunmehr nicht mehr stellt. Wird ein nach dem Tatbestand erhobener Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise \u00fcbergangen, ist das Urteil auf Antrag durch nachtr\u00e4gliche Entscheidung zu erg\u00e4nzen (\u00a7 321 Abs. 1 ZPO). Nach \u00a7 321 Abs. 2 ZPO muss die nachtr\u00e4gliche Entscheidung binnen einer zweiw\u00f6chigen Frist, die mit Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Wird der Antrag auf Urteilserg\u00e4nzung nicht fristgerecht gestellt, entf\u00e4llt die Rechtsh\u00e4ngigkeit des \u00fcbergangenen Anspruchs (vgl. BGH NJW 1991, 1683, 1684; NJW 2002, 1115, 1116; NJW-RR 2005, 790; BAG, Urt. v. 15.11.2012 \u2013 6 AZR 373\/11, BeckRS 2013, 65448 m. w. Nachw.). Im Streitfall kam zwar eine Urteilserg\u00e4nzung nicht in Betracht. Nach \u00a7 321 Abs. 1 ZPO ist ein Urteil auf Antrag durch nachtr\u00e4gliche Entscheidung zu erg\u00e4nzen, wenn ein nach dem urspr\u00fcnglich festgestellten oder nachtr\u00e4glich berichtigten Tatbestand geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt ganz oder teilweise \u00fcbergangen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine solche Erg\u00e4nzung nur in Betracht kommt, wenn ein Anspruch, also ein aktives Rechtsschutzbegehren, in einem Haupt- oder Nebenpunkt versehentlich nicht beschieden worden ist; \u00fcbersehene Einwendungen oder die Richtigstellung anderer Fehler rechtfertigen eine Urteilserg\u00e4nzung dagegen nicht. Gegen die aus einem solchen Grunde fehlerhafte Entscheidung kann sich die beschwerte Partei nur mit einem zul\u00e4ssigen Rechtsmittel wehren (BGH NJW 2003, 1463). Ein Anspruch ist danach nur \u201e\u00fcbergangen\u201d im Sinne von \u00a7 321 Abs. 1 ZPO, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn er rechtsirrt\u00fcmlich oder bewusst nicht beschieden wurde (BGH NJW 2006, 1351, 1352; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 321 Rdnr. 2). Trifft das Gericht \u2013 wie hier \u2013 bewusst keine Entscheidung \u00fcber einen klageweise geltend gemachten Anspruch, weil es meint, \u00fcber diesen nicht (mehr) entscheiden zu m\u00fcssen, und nimmt der Kl\u00e4ger dies hin, in dem er kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegt, kann hinsichtlich des Entfallens der Rechtsh\u00e4ngigkeit des nicht beschiedenen Klageanspruchs nichts anderes gelten wie bei der unterbliebenen Stellung eines Antrags auf Urteilserg\u00e4nzung nach \u00a7 321 ZPO bei einem (versehentlich) \u00fcbergangenen Anspruch.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nZwar kann ein in erster Instanz \u00fcbergangener Antrag, dessen Rechtsh\u00e4ngigkeit durch Ablauf der Frist nach \u00a7 321 Abs. 2 ZPO entfallen ist, in der zweiten Instanz durch Klageerweiterung wieder in den Prozess eingef\u00fchrt werden, wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs noch in der Berufungsinstanz anh\u00e4ngig ist (BGH, NJW 1991, 1683, 1684; NJW-RR 2005, 790, 791). Das kann auch im Wege einer Anschlussberufung gem\u00e4\u00df \u00a7 524 Abs. 1 S. 1 ZPO geschehen. Der Gesetzgeber hat durch die Verweisungen in \u00a7 302 Abs. 2, \u00a7 599 Abs. 2, \u00a7 716, \u00a7 721 Abs. 1 S. 3 Halbs. 1 ZPO anerkannt, dass ein Urteil sowohl unvollst\u00e4ndig i.S.v. \u00a7 321 ZPO als auch inhaltlich unrichtig sein kann, wenn tatbestandlich beurkundete Antr\u00e4ge \u00fcbergangen werden. In diesen F\u00e4llen ist neben einer Urteilserg\u00e4nzung nach \u00a7 321 ZPO der Rechtsmittelzug er\u00f6ffnet (vgl. BGH NJW 2010, 1148 (Ls.) = NJW-RR 2010, 19 m. w. Nachw.; BAG, Urt. v. 15.11.2012 \u2013 6 AZR 373\/11, BeckRS 2013, 65448). Hier hat die Kl\u00e4gerin ihre Klage in der Berufungsinstanz jedoch nicht im Wege einer Anschlussberufung erweitert.<\/p>\n<p>4.<br \/>\n\u00dcber von der Kl\u00e4gerin nicht durch Klageerweiterung wieder in prozessual zul\u00e4ssiger Weise in den Prozess eingef\u00fchrte Anspr\u00fcche darf der Senat nicht entscheiden, weil Anspr\u00fcche, \u00fcber die das angefochtene Urteil nicht entschieden hat, in der Berufungsinstanz nicht anfallen (vgl. BGH NJW 1991, 1683, 1684).<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2197 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 22. 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