{"id":4425,"date":"2014-09-18T17:00:53","date_gmt":"2014-09-18T17:00:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4425"},"modified":"2016-05-09T09:33:49","modified_gmt":"2016-05-09T09:33:49","slug":"2-u-214-polyamid-formmasse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4425","title":{"rendered":"2 U 2\/14 &#8211; Polyamid-Formmasse"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2305<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 18. September 2014, Az. 2 U 2\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2309\">4b O 168\/11<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 05.12.2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen mit der Ma\u00dfgabe, dass der Tenor zu I. a) und b) des landgerichtlichen Urteils dahin berichtigt wird, dass es dort jeweils nach dem Wort \u201earomatische,\u201c statt \u201ealipathische oder cycloalipathische\u201c richtig \u201ealiphatische oder cycloaliphatische\u201c hei\u00dft.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Beklagten hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 988 XXX (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, R\u00fcckruf der als patentverletzend angegriffenen Erzeugnisse sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 20.03.2008 unter Inanspruchnahme einer europ\u00e4ischen Priorit\u00e4t vom 05.11.2008 eingereicht. Der Hinweis auf die Patentereilung wurde am 14.10.2009 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 50 208 000 1XX.Y gef\u00fchrt. Das Klagepatent steht in Kraft.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft teilaromatische Polyamid-Formmassen und deren Verwendung. Die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspr\u00fcche 1 und 22 des Klagepatents lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung:<\/p>\n<p>(A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus<br \/>\n(A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure<br \/>\n(A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure<\/p>\n<p>(B) 0-70 Gew.-% Verst\u00e4rkungs- und\/oder F\u00fcllstoffe<\/p>\n<p>(C) 0-50 Gew.-% Additive und\/oder weitere Polymere<\/p>\n<p>wobei die Komponenten A bis C zusammen 100% ergeben,<\/p>\n<p>mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4ure, der Terephthals\u00e4ure ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen,<\/p>\n<p>und mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen,<\/p>\n<p>und mit der Ma\u00dfgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminos\u00e4uren gebildet sein k\u00f6nnen,<\/p>\n<p>und mit der Ma\u00dfgabe, dass die Summe der Monomere, die Terephthals\u00e4ure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>22. Granulat, insbesondere langfaserverst\u00e4rktes St\u00e4bchengranulat, Halbzeug oder Formk\u00f6rper aus einer Polyamid-Formmasse nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche 1-19 oder aus einer Polyamid-Mischung nach einem der Anspr\u00fcche 21 und 20, insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und\/oder nasser Umgebung.\u201c<\/p>\n<p>Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.09.2012 ihren Beitritt zum Einspruchsverfahren erkl\u00e4rt. Durch Entscheidung vom 22.01.2013 (Anlage PBP 7) hat die Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes das Klagepatent in seiner erteilten Fassung aufrechterhalten (Anlage PBP 7); den seitens der Beklagten erkl\u00e4rten Beitritt hat sie als unzul\u00e4ssig verworfen. \u00dcber die gegen die Entscheidung der Einspruchsabteilung von der Beklagten und der anderen Einsprechenden eingelegten Beschwerden hat die Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes bislang noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Die in China gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte produziert Verbundstoffe zur Weiterverarbeitung in der chemischen Industrie. Unter dem Handelsnamen \u201eB\u201c vertreibt sie in der Bundesrepublik Deutschland ein von ihr hergestelltes Granulat aus Polyamid-Formmasse (nachfolgend: angegriffene Ausf\u00fchrungsform), welches sie im Oktober 2010 auf der Kunststoffmesse K in D\u00fcsseldorf ausstellte. Die Beklagte lieferte die angegriffene Ausf\u00fchrungsform an die C GmbH in Hamburg.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weist als Endprodukt unstreitig die Amid-Einheiten 10T (Decandiamin + Terephthals\u00e4ure), 6T (Hexandiamin + Terephthals\u00e4ure), 66 (Hexandiamin + Adipins\u00e4ure) und 106 (Decandiamin + Adipins\u00e4ure) auf.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von Anspruch 1 und Anspruch 22 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Patentanspruch 1 sei \u2013 ebenso wie Patentanspruch 22 \u2013 ein Stoffanspruch, der keinerlei Einschr\u00e4nkung hinsichtlich des Herstellungsverfahrens der gesch\u00fctzten Polyamid-Formmasse aufweise oder Anhaltspunkte daf\u00fcr liefere, dass nur die genannten Monomeren als Edukte (Ausgangsstoffe f\u00fcr die Reaktion) eingesetzt werden d\u00fcrften. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse k\u00f6nne durch jedes an sich bekannte Verfahren hergestellt werden, wobei es insbesondere mit Blick auf das Copolyamid 10T\/6T nicht zwingend der Verwendung von \u201efertigen\u201c 10T- bzw. 6T-Einheiten bed\u00fcrfe. Ma\u00dfgeblich sei die Zusammensetzung des Endprodukts, d.h. der hergestellten Polyamid-Formmasse.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Zusammensetzung aufweise, werde durch den von ihr als Anlage K 4 vorgelegten Analysebericht belegt, welcher die Analyse einer Probe der Lieferung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform an die C GmbH zum Gegenstand habe. Die Verteilung der Monomere in einem Copolyamid und somit die Entstehung des jeweiligen Amids (10T bzw. 6T), die das Copolyamid bildeten, geschehe nicht zuf\u00e4llig, sondern nach statistischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten. Deshalb sei bereits vor der Herstellung bekannt, welche Amid-Einheiten in dem hergestellten Produkt enthalten sein werden. Soweit die Beklagte die Verwendung eines AH-Salzes (Salz von 1,6 Hexandiamin und Adipins\u00e4ure) bei der Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform behaupte, was mit Nichtwissen bestritten werde, sei dieses keine \u201efertige\u201c 66-Einheit mit einer kovalenten Amid-Bindung, sondern liege dieses als ionisches Assoziat aus protoniertem Hexandiamin und deprotonierter Adipins\u00e4ure vor, das sich im Laufe des Herstellungsverfahrens zwingend aufspalte, so dass die in dem AH-Salz enthaltenen Monomere 1,6 Hexandiamin und Adipins\u00e4ure in ihrer jeweils freien Form vorl\u00e4gen und somit f\u00fcr eine Polymerisationsreaktion unter Ausbildung von Amid-Bindungen mit den im Reaktionsgemisch ebenfalls vorhandenen Monomeren Terephthals\u00e4ure bzw. 1,10 Decandiamin zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Abweisung der Klage und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung \u00fcber den beim Europ\u00e4ischen Patentamt anh\u00e4ngigen Einspruch gegen das Klagepatent gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 sei ein \u201eproduct-by-process\u201c-Anspruch, da die nachfolgende Struktur des Polyamids durch die vorherige Verwendung von Monomeren definiert sei, die wiederum zu Amid-Einheiten verbunden w\u00fcrden. Erst nach diesen beiden Schritten bilde sich ein Copolyamid nach dem Klagepatent. Die exakten Reaktionsabl\u00e4ufe bei der Herstellung von Polyamiden seien ungekl\u00e4rt, weshalb der Fachmann das sp\u00e4tere Produkt \u00fcber dessen Ausgangsprodukte \u2013 die er als einziges kenne und kontrollieren k\u00f6nne \u2013 definiere. Demzufolge m\u00fcssten die vom jeweiligen Copolyamid-System ausdr\u00fccklich benannten Einheiten zur Herstellung des jeweiligen Systems verwendet werden. F\u00fcr das Klagepatent, welches ausdr\u00fccklich nur ein \u201e10T\/6T-System\u201c unter Schutz stelle, bedeute dies, dass zwingend 10T\/6T-Einheiten als Ausgangsstoffe f\u00fcr die Herstellung des Copolyamids verwendet werden m\u00fcssten. Es m\u00fcssten folglich entweder aus den Monomeren 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure zun\u00e4chst 10T- und 6T-Einheiten hergestellt werden, die dann weiter zu fertigen Polyamid-Ketten kondensiert w\u00fcrden, oder es m\u00fcssten im ersten Schritt fertige 10T- und 6T-Einheiten als vorgefertigte Salze Verwendung finden. Das Endprodukt sei demgegen\u00fcber nicht ma\u00dfgeblich. Dem Fachmann sei die Tatsache bewusst, dass bei Verwendung unterschiedlicher Monomere und unterschiedlicher Amid-Bestandteile im Endprodukt zuf\u00e4llig Monomere nebeneinander liegen k\u00f6nnten, die zusammen betrachtet eine 6T-Einheit bildeten. Die Entstehung zuf\u00e4lliger bzw. automatischer Einheiten k\u00f6nne weder verhindert noch von vornherein eindeutig quantifiziert werden. Die genaue Angabe des Verh\u00e4ltnisses von zwei bestimmten Einheiten m\u00fcsse sich somit auf die Ausgangsstoffe beziehen. Der tats\u00e4chliche Anteil der Einheiten in der Polyamid-Formmasse lasse sich n\u00e4mlich erst nach Aufl\u00f6sung der fertigen Polyamid-Kette feststellen.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform weise kein \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c und keine \u201e6T-Einheit\u201c auf, die aus 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure gebildet sei. Ihr Produkt enthalte vielmehr ein \u201e10T\/66 Copolyamid\u201c. Als Ausgangsstoffe zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform w\u00fcrden die Monomere Terephthals\u00e4ure und 1,10 Decandiamin sowie AH-Salz genutzt. Freies 1,6 Hexandiamin werde nicht verwendet. Das Ergebnis der Salzbildung seien somit ausschlie\u00dflich 10T-Einheiten und<br \/>\n66-Einheiten. Das verwendete AH-Salz l\u00f6se sich w\u00e4hrend der Reaktion nicht vollst\u00e4ndig in Monomere auf. Soweit die in der n\u00e4chsten Verarbeitungsstufe gebildeten Polyamidketten ein an ein Terephthals\u00e4ure-Monomer angeschlossenes<br \/>\n1,6 Hexandiamin-Monomer aufwiesen, sei bei isolierter Betrachtung zwar eine 6T-Einheit zu erkennen. Hierbei handele es sich jedoch um eine \u201ezuf\u00e4lliges\u201c bzw. ein \u201eautomatisch\u201c entstehendes Nebenprodukt. Au\u00dferdem erg\u00e4ben sich bei der Verwendung eines AH-Salzes anstelle einzelner Monomere unterschiedliche Strukturen des resultierenden Polyamids. Bei Vorlage eines Salzes komme die entsprechende Amid-Einheit sehr viel h\u00e4ufiger im sp\u00e4teren Polyamid vor. Es sei zu vermuten, dass die beiden n\u00e4chstliegenden, bereits durch Ionenbindung angen\u00e4herten Monomere statistisch gesehen h\u00e4ufiger miteinander reagierten als andere Monomere. Aus der verwendeten Menge der Monomere k\u00f6nne folglich nicht zwingend auf die sp\u00e4tere Struktur des Polyamids geschlossen werden. Der Nachweis dieser Tatsachen finde sich in dem von ihr als Anlage PBP 16 vorgelegten Untersuchungsbericht. Es falle auf, dass in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform mehr 10T-Einheiten und nahezu doppelt so viele 66-Einheiten entst\u00fcnden wie bei dem klagepatentgem\u00e4\u00dfen Copolyamid.<\/p>\n<p>Mit dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Analysebericht gem\u00e4\u00df Anlage K 4 k\u00f6nne eine Benutzung des Klagepatents schon deswegen nicht belegt werden, weil die Analyse nicht die Ausgangsstoffe benenne. Die Analyse sei zudem unrichtig. Es werde ein Polyamidanteil von 47,8 Gew.-% konstatiert, obgleich die Summe der angeblich festgestellten vier Bestandteile einen Polyamidanteil von 53,71 Gew.-% sei. Der Analyse sei ferner nicht zu entnehmen, zu welchem Anteil die angegriffene Ausf\u00fchrungsform 66- und 106-Einheiten enthalte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin m\u00fcsse sich au\u00dferdem entgegenhalten lassen, dass sie sich widerspr\u00fcchlich verhalte, weil sie im Einspruchs- und im Verletzungsverfahren unterschiedlich vortrage.<\/p>\n<p>Jedenfalls sei der Rechtsstreit bis zur Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens auszusetzen. Abgesehen davon, dass die Einspruchsabteilung ihren Beitritt zu Unrecht als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen habe, sei die Entscheidung auch inhaltlich falsch. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentf\u00e4hig. Er werde durch die US 2004\/0077XXZ vollst\u00e4ndig vorweggenommen.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 05.12.2013 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat:<\/p>\n<p>\u201eI.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>a)<br \/>\nPolyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verst\u00e4rkungs- und\/oder F\u00fcllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und\/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4ure, der Terephthals\u00e4ure ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere aromatische, alipathische (richtig: aliphatische) oder cycloalipathische (richtig: cycloaliphatische) Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminos\u00e4uren gebildet sein k\u00f6nnen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthals\u00e4ure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht \u00fcberschreitet,<\/p>\n<p>b)<br \/>\nGranulat, insbesondere langfaserverst\u00e4rktes St\u00e4bchengranulat, Halbzeug oder Formk\u00f6rper aus einer Polyamid-Formmasse mit einer Zusammensetzung aus (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure, (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure, sowie (B) 0-70 Gew.-% Verst\u00e4rkungs- und\/oder F\u00fcllstoffe, sowie (C) 0-50 Gew.-% Additive und\/oder weitere Polymere, wobei die Komponenten (A) bis (C) zusammen 100% ergeben, mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4ure, der Terephthals\u00e4ure ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere aromatische, alipathische (richtig: aliphatische) oder cycloalipathische (richtig: cycloaliphatische) Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein k\u00f6nnen durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass nicht mehr als 30 Mol-% in der Komponente (A), bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminos\u00e4uren gebildet sein k\u00f6nnen, und mit der Ma\u00dfgabe, dass die Summe der Monomeren, die Terephthals\u00e4ure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente A eingesetzten Monomere nicht \u00fcberschreitet, insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und\/oder nasser Umgebung,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1.a. und b. bezeichneten Handlungen seit dem 14.11.2009 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, \u2013zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,<br \/>\nb. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, \u2013zeiten und<br \/>\n\u2013preisen und Typenbezeichnungen,<br \/>\nc. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<br \/>\nd. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei f\u00fcr die Angaben zu Ziff. 2.a. Lieferscheine oder Rechnungen in Form von Kopien vorzulegen sind;<\/p>\n<p>3.<br \/>\ndie vorstehend unter Ziffer 1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zur\u00fcckzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an diesen Erzeugnissen einger\u00e4umt wurde, schriftlich dar\u00fcber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des deutschen Teils des EP 1 988 XXX erkannt hat, ihnen ein ernsthaftes Angebot zur R\u00fccknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den Dritten f\u00fcr den Fall der R\u00fcckgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises beziehungsweise eines sonstigen \u00c4quivalents f\u00fcr die zur\u00fcckgerufenen Erzeugnisse sowie die \u00dcbernahme der Verpackungs- und Transport- beziehungsweise Versendungskosten f\u00fcr die R\u00fcckgabe zugesagt wird, und wobei die Beklagte verpflichtet ist, die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1.a. und b. bezeichneten, seit dem 14.11.2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 sowie der Lehre des Anspruchs 22 des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch. Patentanspruch 1 kennzeichne einen Stoff bzw. ein Erzeugnis und sei ein Sachanspruch. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse m\u00fcsse (nach ihrer Herstellung) eine Zusammensetzung aufweisen, die durch bestimmte r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Merkmale gekennzeichnet sei. Die Kennzeichnung des Erzeugnisses erfolge demgegen\u00fcber nicht im Gewand eines \u201eproduct-by-process\u201c-Anspruchs. Nach dem Anspruchswortlaut sei ein Stoff bzw. ein Erzeugnis, dessen Aufbau und Einheiten festgelegt seien, gesch\u00fctzt. Ein Verfahren zur Herstellung des gesch\u00fctzten Erzeugnisses sei hingegen nicht erw\u00e4hnt; ebenso wenig die Verwendung einer der genannten Einheiten als Ausgangsstoff. Die Vorgabe eines bestimmten Verfahrens oder eines bestimmten Ausgangsstoffes in dem von der Beklagten genannten Sinne k\u00f6nne auch nicht in den Begriff \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c hineingelesen werden. Abgesehen davon, dass der Patentanspruch insoweit nicht von einem \u201eSystem\u201c spreche, lasse sich nicht feststellen, dass der Fachmann diesen Begriff als Qualifizierung der Ausgangsstoffe und nicht als Qualifizierung des in der hergestellten Polyamid-Formmasse vorhandenen Copolyamids verstehe. Das Klagepatent erlaube es, die Terephthals\u00e4ure in einem gewissen Umfang durch eine andere Dicarbons\u00e4ure mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen zu ersetzen, so z.B. durch Adipins\u00e4ure. Im Falle eines anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ersetzens der Terephthals\u00e4ure durch Adipins\u00e4ure enthalte die Polyamid-Formmasse neben 10T- und 6T-Einheiten auch 106- und 66-Einheiten. Auch f\u00fcr diese erfindungsgem\u00e4\u00dfe Variante belasse es der Anspruch bei der Bezeichnung \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c. Der Fachmann schlie\u00dfe hieraus, dass es nicht auf die Ausgangsstoffe, sondern auf das Vorhandensein von 10T\/6T-Einheiten in der hergestellten Polyamid-Formmasse ankomme, wobei 10T die am h\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten und 6T die am zweith\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten seien. Gest\u00fctzt werde dieses Verst\u00e4ndnis durch die vom Klagepatent angestrebten Vorteile. Dass die hergestellte Polyamid-Formmasse diese nur dann aufweise, wenn als Ausgangsstoff \u201efertige\u201c 6T-Einheiten bzw. freie Monomere verwendet worden seien, sei nicht ersichtlich. Einen Bedarf, zur Bestimmung des Copolyamids auf die Ausgangsstoffe zur\u00fcckzugreifen, sehe der Fachmann nicht. Aufgrund der statistisch vorhersagbaren Verteilung der Monomere in dem herzustellenden Copolyamid sei ihm bekannt, welche Copolyamide und Polyamide bei Verwendung einer bestimmten Menge von Diaminen und Dicarbons\u00e4uren entst\u00fcnden. Dass die Verteilung der Monomere in einem Copolyamid und somit die Entstehung des jeweiligen Amids, die das Copolyamid bilden, nicht zuf\u00e4llig, sondern nach statistischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten erfolge, belege insbesondere die Entscheidung der Einspruchsabteilung. Gegen die Auslegung der Beklagten spreche auch die Patentbeschreibung. Denn in dieser werde ein Copolyamid 10T\/6T, welches mittels eines Herstellungsverfahrens hergestellt werde, bei dem die Salze von Monomeren als Edukt verwendet w\u00fcrden, als erfindungsgem\u00e4\u00df beschrieben.<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch die zwischen den Parteien streitigen Anspruchsmerkmale. Dies folge sowohl aus dem von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Analysebericht gem\u00e4\u00df K 4 wie auch aus dem als Anlage PBP 16 von der Beklagten \u00fcberreichten Untersuchungsbericht. Nach beiden Berichten weise die angegriffene Ausf\u00fchrungsform im Endprodukt die Amid-Einheiten 10T, 6T, 66 und 106 auf. Ferner belegten beide Berichte einen durchschnittlichen Anteil von 10T-Einheiten und einen durchschnittlichen Anteil von 6T-Einheiten, der innerhalb der jeweiligen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Mol-% liege. Beiden Berichten sei ferner zu entnehmen, dass die beiden genannten Einheiten die im Endprodukt am h\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten seien.<\/p>\n<p>Der Durchsetzung der Klageanspr\u00fcche stehe der von der Beklagten erhobene Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung nicht entgegen. Weder der Entscheidung der Einspruchsabteilung noch dem in Bezug genommenen Schriftsatz der Kl\u00e4gerin aus dem Einspruchsverfahren vom 21.02.2011 sei ein widerspr\u00fcchlicher Vortrag der Kl\u00e4gerin zum Schutzbereich des Klagepatents zu entnehmen, der Bezug zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform aufweise.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie eine Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens stellt sie eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in Abrede, wobei sie geltend macht:<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Landgerichts sch\u00fctze das Klagepatent nur \u201e10T\/6T-Systeme\u201c. Der Fachmann differenziere Polyamide nach den \u201egearbeiteten Systemen\u201c, sprich nach den vorgelegten Monomeren. Dementsprechend spreche die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren auch selbst stets von \u201eSystemen\u201c, wenn sie die technische Lehre des Klagepatents und andere Polyamid-Formmassen beschreibe. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang auch nicht ber\u00fccksichtigt, dass das Klagepatent in der Beschreibung z.B. ein \u201e12T\/66-System\u201c erw\u00e4hne, das ebenso 6T- und 66-Einheiten enthalte. K\u00e4me es nur auf die Endprodukte an, w\u00e4re dieses von einem \u201e6T\/66-System\u201c nicht zu unterscheiden. In der Patentbeschreibung werde jedoch ausdr\u00fccklich zwischen einem Polyamid 6T\/66 und einem Polyamid 12T\/66 unterschieden. Entsprechendes gelte f\u00fcr das in der Patentbeschreibung ferner erw\u00e4hnte Polyamid 12T\/6I, in welchem immer auch 6T- und 6I-Einheiten vorhanden seien. Daraus folge, dass Patentanspruch 1 nicht nur eine Formmasse umfassen k\u00f6nne, die u.a. 10T- und 6T-Einheiten umfasse. Ein \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c sei vielmehr ein solches, das nach einem bestimmten System von Monomer-Bausteinen aufgebaut sei, die sich in der Polymerkette in ihren Verkn\u00fcpfungen wiederf\u00e4nden. Die weiteren mengenm\u00e4\u00dfigen Anforderungen, die der Anspruchswortlaut vorschreibe, seien nur optional und daher weniger wichtig. Anspruch 1 des Klagepatents sch\u00fctze demnach ein Copolyamid, das nach einem \u201e10T\/6T-System gearbeitet&#8220; worden sei. Das bedeute, dass der Fachmann das entsprechende Copolyamid \u00fcber seine wesentlichen Ausgangsstoffe (Monomere) bestimme und so eine spezifische Struktur des fertigen Erzeugnisses erreiche. Die Bezeichnung \u201e10T\/6T\u201c-System verstehe der Fachmann auch keinesfalls allein als Bezeichnung der am h\u00e4ufigsten vorkommenden Polyamide. So sei unstreitig, dass es sich bei dem Gegenstand der Entgegenhaltung D 8 um ein 66\/10T Copolyamid handele, obgleich in diesem Copolyamid ausweislich der Eingabe Dritter aus dem Einspruchsverfahren (Anlage PBP 8) die 10T- und die<br \/>\n106-Einheiten am h\u00e4ufigsten vork\u00e4men. Ebenso handele es sich bei dem in der Entgegenhaltung D 9 offenbarten Copolyamid um ein 10T\/66 Copolyamid, obgleich dort die 10T- und die 6T-Einheiten am h\u00e4ufigsten vork\u00e4men.<\/p>\n<p>Auf die Vorteile der angeblichen Erfindung nach dem Klagepatent habe das Landgericht seine Entscheidung nicht st\u00fctzen d\u00fcrfen, da deren Diskussion nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und die Kammer nicht auf diesen Standpunkt hingewiesen habe; au\u00dferdem werde insoweit die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es bestehe durchaus auch ein Bedarf, Polyamide anhand ihrer Ausgangsstoffe zu bestimmen. Die Amid-Einheiten seien nicht stets nach statistischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten verteilt; eine ausnahmslos statistische Verteilung im Endprodukt lasse sich wissenschaftlich nicht halten. Abh\u00e4ngig von den Ausgangsstoffen k\u00f6nnten sich die Amid-Einheiten in der Copolyamidkette unterschiedlich anordnen; sie l\u00e4gen eben nicht immer rein statistisch verteilt vor. Die unterschiedliche Anordnung der \u201eBausteine\u201c der Kette f\u00fchre auch zu unterschiedlichen Eigenschaften; die Struktur wirke sich somit direkt auf die Eigenschaften des Erzeugnisses aus. Die Tatsache, dass in der Klagepatentschrift unterschiedliche Herstellungsverfahren dargestellt w\u00fcrden, stehe ihrer Auslegung nicht entgegen. Bei jedem der pr\u00e4sentierten Herstellungsverfahren \u201earbeite der Fachmann n\u00e4mlich das System\u201c; s\u00e4mtliche Ausf\u00fchrungsbeispiele enthielten \u201eausschlie\u00dflich die Monomere eines 10T\/6T-Systems\u201c.<\/p>\n<p>Das Landgericht habe sich au\u00dferdem nur unzureichend mit dem Argument des widerspr\u00fcchlichen Vortrags der Kl\u00e4gerin auseinandergesetzt. Die Widerspr\u00fcchlichkeit des kl\u00e4gerischen Vortrages ergebe sich insbesondere daraus, dass die Kl\u00e4gerin im Rechtsbestandsverfahren durchweg von einem \u201eSystem\u201c spreche, was die Struktur der Polyamid-Formmasse nach den Ausgangsstoffen charakterisiere.<\/p>\n<p>Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verletze das Klagepatent nicht, weil es sich bei ihr nicht um ein Copolyamid 10T\/6T, sondern um ein Copolyamid 10T\/66 handele. Au\u00dferdem verwende sie \u2013 die Beklagte \u2013 als Ausgangsstoff weder das Monomer<br \/>\n1,6 Hexandiamin noch ein Salz aus den Monomeren Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure. Die 6T-Einheit sei bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform daher nicht aus den genannten Monomeren gebildet; vielmehr entst\u00fcnden diese \u201eautomatisch\u201c unter Aufnahme des 1,6 Hexandiamins aus dem AH-Salz eines 10T\/66-Systems. Sie arbeite ein \u201e10T\/66-System\u201c, bei dem die Verwendung eines AH-Salzes zu strukturell anderen Ergebnissen f\u00fchre als bei der Verwendung eines \u201e10T\/6T-Systems\u201c.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbest\u00e4ndig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens auszusetzen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das Landgericht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der in Anspruch 1 sowie mit der in Anspruch 22 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung. Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers hat der Senat lediglich den Tenor des landgerichtlichen Urteils von Amts wegen berichtigt (\u00a7 319 ZPO). Zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskr\u00e4ftigen Erledigung des Einspruchsverfahrens besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft mit seinem Anspruch 1 eine Polyamid-Formmasse auf Basis eines Terephthals\u00e4ure-Copolyamids und mit seinem Anspruch 22 ein Granulat, das aus einer solchen Polyamid-Formmasse besteht.<\/p>\n<p>Ein Polyamid (Kurzzeichen PA) ist ein lineares Molek\u00fcl, das sich aus einer Vielzahl von Monomer-Einheiten zusammensetzt, wobei die Monomere durch eine Amid-Bindung verkn\u00fcpft sind. Die Monomer-Einheiten k\u00f6nnen, wie im Fall des Klagepatents, Dicarbons\u00e4uren und Diamine sein. Dicarbons\u00e4uren besitzen zwei endst\u00e4ndige S\u00e4uregruppen, die Carboxyl-Gruppen (COOH). Diamine besitzen zwei endst\u00e4ndige prim\u00e4re Aminogruppen (NH2). Diese beiden Gruppen kondensieren (d.h. reagieren unter Abspaltung von H2O) zu einem Amid. Die chemische Reaktion einer Carbons\u00e4ure mit einem Amin ist in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung schematisch dargestellt.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Abbildung zeigt ferner eine schematische Darstellung zur Synthese eines Polymers aus einer Vielzahl von Monomeren.<\/p>\n<p>Ein Copolyamid ist ein Polyamid, das aus verschiedenen Dicarbons\u00e4uren und\/oder Diaminen gebildet wurde, wobei im Copolyamid unterscheidbare Abschnitte zwischen den Amidbindungen entstehen. Derartige Unterschiede k\u00f6nnen \u2013 wie im Falle des Klagepatents \u2013 aufgrund der Verwendung von unterschiedlich langen Monomeren entstehen. Die Synthese eines Copolymers aus Dicarbons\u00e4uren und Diaminen verschiedener L\u00e4nge ist nachfolgend schematisch dargestellt:<\/p>\n<p>Die einzelnen Amid-Einheiten (d.h. Einheiten, die aus der Reaktion eines Carbons\u00e4ure-Monomers mit einem Amin-Monomer entstehen) werden \u00fcber Kurzbezeichnungen benannt. Diese Kurzbezeichnungen basieren u.a. auf der L\u00e4nge der verwendeten Monomere. Die L\u00e4nge wiederum ergibt sich aus der Anzahl der Kohlenstoffatome im Monomer. Im vorliegenden Zusammenhang sind die Amid-Einheiten 10T und 6T sowie \u2013 mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 die Amid-Einheiten 66 und 106 von Interesse. Die Zahl \u201e10\u201c bezieht sich in diesem Zusammenhang auf 1,10 Decandiamin (lineares Diamin bestehend aus 10 Kohlenstoffatomen). Der Buchstabe \u201eT\u201c bezeichnet Terephthals\u00e4ure (aromatische Dicarbons\u00e4ure). Die Zahl \u201e6\u201c bezieht sich, wenn sie an der ersten Position der Kurzbezeichnung steht, auf 1,6 Hexandiamin (lineares Diamin bestehend aus 6 Kohlenstoffatomen), w\u00e4hrend dieselbe Zahl in hinterer Position Adipins\u00e4ure (lineare Dicarbons\u00e4ure bestehend aus 6 Kohlenstoffatomen) bezeichnet. In der nachstehend eingeblendeten Tabelle sind die hier relevanten Amid-Einheiten zur besseren Verdeutlichung noch einmal zusammengefasst:<\/p>\n<p>Bezeichnung: 10T; Amid bildende Monomere: a) Diamin: 1,10 Decandiamin; b) Dicarbons\u00e4ure: Terephthals\u00e4ure<br \/>\nBezeichnung: 6T; Amid bildende Monomere: a) Diamin: 1,6 Hexandiamin; b) Dicarbons\u00e4ure: Terephthals\u00e4ure<br \/>\nBezeichnung: 66; Amid bildende Monomere: a) Diamin: 1,6 Hexandiamin; b) Dicarbons\u00e4ure: Adipins\u00e4ure<br \/>\nBezeichnung: 106; Amid bildende Monomere: a) Diamin: 1,10 Decandiamin; b) Dicarbons\u00e4ure: Adipins\u00e4ure<\/p>\n<p>Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausf\u00fchrt, lassen sich bekannte Standardpolyamide wie PA6 und PA66 leicht verarbeiten. Sie haben hohe Schmelzpunkte und hohe W\u00e4rmeformbest\u00e4ndigkeiten, insbesondere wenn sie mit Glasfasern verst\u00e4rkt sind oder mineralische F\u00fcllstoffe enthalten. Allerdings weisen sie auch eine hohe Wasseraufnahme von bis zu 60 % bei Lagerung im Wasser auf. Sie sind daher f\u00fcr viele Anwendungen mit hohen Anforderungen an die Dimensionsstabilit\u00e4t unter nassen oder feuchten Bedingungen nicht einsetzbar. Mit der Wasseraufnahme ver\u00e4ndern sich nicht nur die Dimensionen, sondern auch die mechanischen Eigenschaften. Die Steifigkeit und die Festigkeiten werden durch die Wasseraufnahme um ein Mehrfaches reduziert. Bei Anwendungen mit mechanischer Belastung in Kontakt mit Wasser oder Umgebungsfeuchte ist der Einsatz der Standardpolyamide daher in solchen Anwendungen problematisch (Anlage K 1, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Langkettige aliphatische Polyamide aus Aminoundecans\u00e4ure (PA11) oder Larinlactam (PA12) oder aus Dodecandiamin und Dodecandis\u00e4ure (PA12) haben zwar eine niedrige Wasseraufnahme, aber unerw\u00fcnscht tiefe Schmelzpunkte unter 200\u02daC. Diese Polyamide sind f\u00fcr technische Anwendungen bei h\u00f6heren Temperaturen daher nicht geeignet (Abs. [0003]).<\/p>\n<p>Nach den weiteren Ausf\u00fchrungen der Klagepatentschrift haben teilaromatische Polyamide des Typs PA6T\/6I, wie sie in der US 4 607 XYX beschrieben sind, zwar eine reduzierte Wasseraufnahme, verglichen mit PA6 und PA66, und die mechanischen Eigenschaften nach Wasseraufnahme bleiben weitgehend erhalten. Die Wasseraufnahme ist jedoch f\u00fcr Pr\u00e4zisionsteile immer noch zu hoch (Quellung), die Schmelzpunkte sind ebenfalls zu hoch; durch die Verwendung der Isophthals\u00e4ure werden die Kristallinit\u00e4t sowie die Kristallisationsgeschwindigkeit stark abgesenkt und die Verarbeitbarkeit ist problematisch (Abs. [0004]). Das in der vorgenannten US-Schrift ebenfalls beschriebene PA10T zeigt zwar eine stark reduzierte Wasseraufnahme, so dass sich die mechanischen Eigenschaften bei Lagerung im Wasser nicht ver\u00e4ndern. Das Material ist jedoch hochkristallin und kristallisiert sehr schnell, so dass es beim Spritzguss zum Einfrieren der D\u00fcse kommt (Abs. [0005]).<\/p>\n<p>In der EP 0 659 XYY, der EP 0 976 XYZ, der EP 1 186 XZX und der EP 1 375 XZY sind des Weiteren teilaromatische Polyamide aus 60 bis 100 Mol-% Terephthals\u00e4ure und 60 bis 100 Mol-% einer Diaminkomponente aus 1,9-Nonaandiamin und 2-Methyl-1,8-octandiamin beschrieben. Diese bekannten Produkte zeichnen sich zwar durch ein gute Verarbeitbarkeit, exzellente Kristallinit\u00e4t, gute W\u00e4rmeformbest\u00e4ndigkeit, niedrige Wasseraufnahme, gute chemische Best\u00e4ndigkeit, Dimensionsstabilit\u00e4t und Z\u00e4higkeit aus. Sie enthalten jedoch 2-Methyl-1,8-octandiamin, welches zurzeit in Europa nicht zugelassen ist, weshalb eine rasche Produkteinf\u00fchrung dieses Stoffes auf dem europ\u00e4ischen Markt nicht m\u00f6glich ist (Abs. [0006]).<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik benennt die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung diverse Druckschriften, die weitere Polyamide und Copolyamide offenbaren. Unter anderem geht sie noch auf die EP 0 368 XZZ ein, in der nach ihren Ausf\u00fchrungen ausschlie\u00dflich Systeme auf Basis 1,6-Hexandiamin, Terephthals\u00e4ure und Isophthals\u00e4ure oder Adipins\u00e4ure offenbart werden (Abs. [0009]). Ferner erw\u00e4hnt sie die EP 0 627 YXX, in der nur Systeme mit 1,6 Hexandiamin, Terephthals\u00e4ure, Adipins\u00e4ure und Caprolactam gezeigt sind (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Polyamid-Formmasse zur Verf\u00fcgung zu stellen, welche sowohl hinsichtlich der mechanischen Eigenschaften auch unter nassen oder feuchten Bedingungen als auch hinsichtlich der Verarbeitbarkeit im Vergleich zum Stand der Technik verbessert ist (Abs. [0010]).<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Anspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Polyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung:<\/p>\n<p>a. (A) 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei dieses aufgebaut ist aus<\/p>\n<p>i. (A1) 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure,<\/p>\n<p>ii. (A2) 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure,<\/p>\n<p>b. (B) 0-70 Gew.-% Verst\u00e4rkungs- und\/oder F\u00fcllstoffe,<\/p>\n<p>c. (C) 0-50 Gew.-% Additive und\/oder weitere Polymere.<\/p>\n<p>d. Die Komponenten (A) bis (C) ergeben zusammen 100%.<\/p>\n<p>2. In der Komponente (A) k\u00f6nnen unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2)<\/p>\n<p>a. bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4ure, der Terephthals\u00e4ure ersetzt sein durch andere aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen,<\/p>\n<p>b. bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen.<\/p>\n<p>3. In der Komponente (A) k\u00f6nnen nicht mehr als 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminos\u00e4uren gebildet sein.<\/p>\n<p>4. Die Summe der Monomere, die Terephthals\u00e4ure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, \u00fcberschreitet nicht eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente (A) eingesetzten Monomere.<\/p>\n<p>Patentanspruch 22 des Klagepatents schl\u00e4gt ferner ein Granulat mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Granulat, insbesondere<\/p>\n<p>a. langfaserverst\u00e4rktes St\u00e4bchengranulat,<br \/>\nb. Halbzeug oder<br \/>\nc. Formk\u00f6rper.<\/p>\n<p>2. Das Granulat besteht aus<\/p>\n<p>a. einer Polyamid-Formmasse nach einem der vorhergehenden Anspr\u00fcche<br \/>\n1-19<\/p>\n<p>oder<\/p>\n<p>b. einer Polyamid-Mischung nach einem der Anspr\u00fcche 20 und 21.<\/p>\n<p>3. Das Granulat ist insbesondere bevorzugt zur Verwendung in feuchter und\/oder nasser Umgebung.<\/p>\n<p>Patentanspruch 1 \u2013 auf den Patentanspruch 22 Bezug nimmt \u2013 betrifft hiernach eine Polyamid-Formmasse, die aus den Komponenten (A), (B) und (C) zusammengesetzt ist. Die Komponente (A) ist 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 1.a.i. und 1.a.ii. Nach den letzteren Merkmalen ist die Komponente (A) spezifiziert durch die Bestandteile (A1) und (A2). Bei (A1) handelt es sich um 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure, und bei handelt es sich um 5-60 Mol-% 6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure.<\/p>\n<p>Nach der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents sind bestimmte Abwandlungen in Bezug auf die Komponente (A) erlaubt, wobei diese in den Merkmalen 2. bis 4. festgelegt sind.<\/p>\n<p>Die Abwandlung gem\u00e4\u00df Merkmal 2.a. betrifft die (teilweise) Ersetzung von Terephthals\u00e4ure in der Komponente (A). In der Komponente (A) kann danach unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4ure, der Terephthals\u00e4ure ersetzt sein durch andere aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen. Derartige Dicarbons\u00e4uren, durch die die Terephthals\u00e4ure nach Ma\u00dfgabe des Merkmals 2.a. ersetzt werden kann, sind in Absatz [0040] der Klagepatentbeschreibung beispielhaft benannt. Als eine geeignete aliphatische Dicarbons\u00e4ure wird dort u.a. Adipins\u00e4ure vorgeschlagen. Die weitere Abwandlung nach Merkmal 2.b. betrifft die Ersetzung von 1,10 Decandiamin bzw. 1,6 Hexandiamin. Es kann danach in der Komponente (A) unabh\u00e4ngig voneinander in (A1) und\/oder (A2) bis zu 30 Mol-% von 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin, bezogen auf die Gesamtmenge der Diamine, ersetzt sein durch andere Diamine mit 4 bis 36 Kohlenstoffatomen. Beispiele f\u00fcr solche Diamine werden in Absatz [0041] der Klagepatentschrift benannt. Weiter spezifiziert sind die beiden angesprochenen \u201eErsetzungsm\u00f6glichkeiten\u201c gem\u00e4\u00df dem Merkmal 2 durch das Merkmal 4.(dazu sogleich).<\/p>\n<p>In der Komponente (A) k\u00f6nnen zus\u00e4tzlich Lactame und Aminos\u00e4uren vorhanden sein. Merkmal 3. bestimmt hierzu, dass in der Komponente (A) nicht mehr als 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren, durch Lactame oder Aminos\u00e4uren gebildet sein k\u00f6nnen. Das erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzte Copolyamid 10T\/6T kann damit neben 1,6 Hexandiamin, 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure (unter Ber\u00fccksichtigung der teilweisen Ersetzungen dieser Bestandteile) auch Lactame und\/oder Aminos\u00e4uren in einer Menge von 30 Mol-% (bezogen auf die Gesamtmenge der Monomeren) enthalten (Abs. [0042]).<\/p>\n<p>Merkmal 4. sieht hinsichtlich der \u201eErsetzungsm\u00f6glichkeiten\u201c gem\u00e4\u00df Merkmal 2. schlie\u00dflich vor, dass die Summe der Monomere, die Terephthals\u00e4ure,<br \/>\n1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, eine Konzentration von 30 Mol-% in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente (A) eingesetzten Monomere nicht \u00fcberschreiten darf.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Vorteile des Gegenstands der Erfindung hei\u00dft es in Absatz [0020] der Klagepatentbeschreibung, dass die vorgeschlagene Zusammensetzung zu hervorragenden mechanischen Eigenschaften selbst bei nassen oder feuchten Bedingungen f\u00fchrt und insbesondere bei zus\u00e4tzlicher Verwendung von Verst\u00e4rkungsfasern unerwartet hohe W\u00e4rmeformbest\u00e4ndigkeiten erreicht werden. In Absatz [0022] wird hervorgehoben, dass die Erfindung eine Polyamid-Formmasse zur Verf\u00fcgung stellt, die sich durch folgende Eigenschaften auszeichnet: Hohe W\u00e4rmeformbest\u00e4ndigkeit, gute Verarbeitbarkeit, niedrige Wasseraufnahme, unver\u00e4nderte mechanische Eigenschaften nach Wasseraufnahme, gute Oberfl\u00e4chenqualit\u00e4t der glasfaserverst\u00e4rkten Produkte und hohe Dimensionsstabilit\u00e4t.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDieses vorausgeschickt, bedarf im Hinblick auf den Streit der Parteien das Merkmal 1. des Patentanspruchs 1 weiterer Erl\u00e4uterung.<\/p>\n<p>Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, handelt es sich bei Anspruch 1 des Klagepatents um einen klassischen Sach-(Erzeugnis-)Anspruch und nicht um einen sog. product-by-process-Anspruch, der gew\u00e4hrt wird, wenn ein (Herstellungs-)Verfahren zur Definition der Polyamid-Formmasse dient, weil eine pr\u00e4zisere Kennzeichnung des Erzeugnisses durch strukturelle Merkmale nicht zuverl\u00e4ssig m\u00f6glich oder ganz unpraktikabel ist (vgl. BGH GRUR 1993, 651, 655 \u2013 Tetraploide Kamille).<\/p>\n<p>W\u00e4hrend Anspruch 29 und die auf diesen r\u00fcckbezogenen Anspr\u00fcche 30 und 31 des Klagepatents ein Verfahren zur Herstellung einer Polyamid-Formmasse nach Anspruch 1 zum Gegenstand haben, beansprucht Patentanspruch 1 Schutz f\u00fcr eine Polyamid-Formmasse. Die unter Schutz gestellte Polyamid-Formmasse hat anspruchsgem\u00e4\u00df eine bestimmte Zusammensetzung, welche in den weiteren Anspruchsmerkmalen beschrieben ist. Wenn Patentanspruch 1 insoweit von einer \u201ePolyamid-Formmasse mit folgender Zusammensetzung\u201c spricht und anschlie\u00dfend die Komponenten (A) bis (C) auflistet, bedeutet dies, dass die Polyamid-Formmasse (nach ihrer Herstellung) die im Patentanspruch beschriebene Zusammensetzung aufweist, d. h. die im Anspruch erw\u00e4hnten Komponenten (A) bis (C) enth\u00e4lt. Diese Komponenten werden von Anspruch 1 so beschrieben, wie sie in der fertigen Polyamid-Formmasse enthalten sind. Das gilt auch in Bezug auf die Komponente (A).<\/p>\n<p>a)<br \/>\nGem\u00e4\u00df Merkmal 1.a. enth\u00e4lt die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Polyamid-Formmasse u.a.<br \/>\n30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T, wobei das Copolyamid aufgebaut ist aus 40-95 Mol-% 10T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure (Merkmal 1.a.i.), sowie aus 5-60 Mol-%<br \/>\n6T-Einheiten, gebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure (Merkmal 1.a. ii.). Auch diese Vorgaben betreffen das Endprodukt, d.h. die Polyamid-Formmasse nach ihrer Herstellung. Vorgaben in Bezug auf die Herstellung des in Merkmal 1 a bezeichneten Copolyamids 10T\/6T werden nicht aufgestellt. Wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, l\u00e4sst Anspruch 1 des Klagepatents insbesondere offen, aufgrund welcher Herstellungsvorg\u00e4nge in der Polyamid-Formmasse das Copolyamid 10T\/6T enthalten ist, welches Verfahren zur Herstellung des Copolyamids 10T\/6T angewendet wurde und ob hierbei als Ausgangsstoff (Edukt) \u201efertige\u201c 10T- und 6T-Einheiten oder \u201efreie\u201c (separate, isolierte) Monomere verwendet wurden.<\/p>\n<p>Wenn Patentanspruch 1 sagt, dass die Polyamid-Formmasse aus 30-100 Gew.-% wenigstens eines Copolyamids 10T\/6T zusammengesetzt ist, welches Copolyamid aus 40-95 Mol-% 10T-Einheiten sowie 5-60 Mol-% 6T-Einheiten aufgebaut ist, wird hiermit der Aufbau des in der Polyamid-Formmasse enthaltenen Copolyamids beschrieben, und zwar dahin, dass das erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzte Copolyamid aus 10T-Einheiten und 6T-Einheiten besteht. Die 10T-Einheiten und die 6T-Einheiten werden \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 in den Merkmalen 1.a.i. und 1.a.ii. aus Gr\u00fcnden der Klarheit und um einen eindeutigen Anhaltspunkt zu geben, welche Bestandteile nach der Lehre des Klagepatents ersetzt werden k\u00f6nnen, dahin spezifiziert, dass die 10T-Einheiten aus den Monomeren Decandiamin und Terephthals\u00e4ure und dass die 6T-Einheiten aus den Monomeren Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure gebildet sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nAus den Merkmalen bzw. Formulierungen \u201egebildet aus den Monomeren 1,10 Decandiamin und Terephthals\u00e4ure\u201c bzw. \u201egebildet aus den Monomeren 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure\u201c leitet der Fachmann nicht her, dass es sich bei Anspruch 1 um einen \u201eproduct-by-process\u201c handelt.<\/p>\n<p>Rein sprachlich betrachtet kommen insoweit allerdings zwei Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten in Betracht. \u201eGebildet aus\u201c kann zun\u00e4chst einen T\u00e4tigkeitsbezug aufweisen, womit die gew\u00e4hlten Formulierungen so zu interpretieren w\u00e4ren, dass sie sich auf die Ausgangsstoffe (Edukte) einer Kondensationsreaktion beziehen und besagen, dass die 10T- bzw. 6T-Einheiten aus einem Kondensationsprozess unter Beteiligung der Monomeren 1,10 Decandiamin bzw. 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure hervorgegangen (\u201egebildet\u201c worden) sind. Alternativ k\u00f6nnen die Worte \u201egebildet aus\u201c aber auch rein zustandsbeschreibend gebraucht sein, womit der Fachmann die besagten Merkmale so zu verstehen h\u00e4tte, dass damit die bereits abreagierten Reste der Monomere im Copolyamid beschrieben werden. Mit anderen Worten, die Merkmale 1.a.i. und 1.a.ii. k\u00f6nnten sich auf die Abschnitte im Copolyamid beziehen, die \u2013 auf welche Weise auch immer \u2013 aus den entsprechenden Monomeren gebildet wurden. F\u00fcr derartige Abschnitte in Polymer-Molek\u00fclen existiert in der chemischen Nomenklatur keine spezifische Bezeichnung, weswegen es sinnvoll und notwendig sein kann, zur Umschreibung der Struktur des patentgem\u00e4\u00dfen Polyamids auf die amidbildenden Monomere zur\u00fcckzugreifen. Im \u00dcbrigen ist dem Fachmann f\u00fcr Polymere die \u00dcbung gel\u00e4ufig, dass bestimmte Abschnitte auf einem Polymer \u00fcber das Monomer, aus dem sie gebildet wurden, definiert werden (z.B. Proteine, deren Abschnitte weiter als Aminos\u00e4uren bezeichnet werden, obwohl die S\u00e4ure- und Amino-Gruppen bereits abreagiert sind).<\/p>\n<p>In dem letzteren Sinne versteht der Fachmann die in Rede stehenden Merkmale bzw. Formulierungen, wohingegen er die erstgenannte Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeit, wenn er sie \u00fcberhaupt in Betracht zieht, verwirft. Denn es ist \u2013 worauf der Senat im Verhandlungstermin unwidersprochen hingewiesen hat \u2013 weder vorgetragen noch ersichtlich, dass von der bestimmten Herkunft der 10T- bzw. 6T-Einheiten die patentgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile abh\u00e4ngen. Nachdem die Beklagte der entsprechenden Annahme auch im Verhandlungstermin nicht entgegengetreten ist, ist dies sogar als unstreitig anzusehen. Der Fachmann kann dann aber keinen rechten Sinn darin erkennen, blo\u00df eine bestimmte Art der Gewinnung von Amiden als zul\u00e4ssig anzusehen, n\u00e4mlich eine solche, bei der die Monomere zun\u00e4chst zu Amid-Einheiten zusammengef\u00fchrt werden, eine andere Art der Amidbildung hingegen als von der Erfindung ausgeschlossen zu betrachten. Auch die Beklagte r\u00e4umt ein, dass die Ausbildung von 10T- und 6T-Einheiten im Copolyamid Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten folgt, so dass z.B. auch bei der Verwendung eines AH-Salzes (Salz der deprotonierten Adipins\u00e4ure und des protonierten Hexandiamins) \u2013 vielleicht nicht mit allerletzter wissenschaftlicher Genauigkeit, aber doch in einem f\u00fcr die praktischen Bed\u00fcrfnisse ausreichenden Ma\u00dfe \u2013 abzusehen ist, dass im fertigen Copolyamid die anzustrebende Zusammensetzung erhalten wird. Zwar macht die Beklagte geltend, dass die Amid-Einheiten nicht stets nach statistischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten verteilt seien. Eine ausnahmslos statistische Verteilung im Endprodukt lasse sich wissenschaftlich nicht halten. Abh\u00e4ngig von den Ausgangsstoffen k\u00f6nnten sich die Amid-Einheiten in der Copolyamidkette unterschiedlich anordnen. Die Beklagte stellt aber nicht in Abrede, dass die Ausbildung von 10T- und 6T-Einheiten im Copolyamid statistischen Gesetzm\u00e4\u00dfigkeiten folgt, so dass im Voraus in einem f\u00fcr die praktischen Bed\u00fcrfnisse ausreichenden Ma\u00dfe abgesehen werden kann, dass in dem fertigen Copolyamid die angestrebte Zusammensetzung erhalten wird, m\u00f6gen die Amid-Einheiten in Abh\u00e4ngigkeit von den Ausgangsstoffen auch nicht immer in ein- und derselben Weise verteilt sein.<\/p>\n<p>Gest\u00fctzt wird das Vorstehende durch den nachfolgend wiedergegebenen Beschreibungstext (Hervorhebungen hinzugef\u00fcgt), den der Fachmann erg\u00e4nzend zur Auslegung des Patentanspruchs heranzieht:<\/p>\n<p>Abs. [0020]<br \/>\n\u201eEs zeigt sich n\u00e4mlich unerwarteter Weise, dass genau die oben angegebenen Verh\u00e4ltnisse der einzelnen Komponenten im Copolyamid zu besonderen Eigenschaften f\u00fchren. \u2026 Die vorgeschlagene Zusammensetzung f\u00fchrt zu hervorragenden mechanischen Eigenschaften selbst bei nassen oder feuchten Bedingungen \u2026 .\u201c<\/p>\n<p>Abs. [0021]<br \/>\n\u201eim Stand der Technik wird die spezifische Kombination von 1,10 Decandiamin und 1,6 Hexadiamin nicht besonders empfohlen. Geschweige denn findet sich im Stand der Technik ein Hinweis auf die speziellen Mol-Verh\u00e4ltnisse, welche die vorliegend gefundenen positiven Eigenschaften gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen. Die niedrige Wasseraufnahme einer Kombination PA 10T\/6T wird im Stand der Technik noch viel weniger offenbart \u2026 .\u201c<\/p>\n<p>Abs. [0028]<br \/>\n\u201eWie bereits erl\u00e4utert, ist es bevorzugt, wenn das Copolyamid 10T\/6T der Komponente (A) im wesentlichen ausschlie\u00dflich, bevorzugt vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dflich auf Terephthals\u00e4ure als Dicarbons\u00e4ure basiert, und\/oder wenn das Copolyamid 10T\/6T der Komponente (A) im wesentlichen ausschlie\u00dflich, bevorzugt vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dflich auf 1,10 Decandiamin f\u00fcr (A1) und 1,6 Hexadiamin f\u00fcr (A2) als Diamin basiert und\/oder wenn die Komponente (A) im wesentlichen ausschlie\u00dflich, bevorzugt vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dflich aus den Bestandteilen (A1) und (A2) besteht.<\/p>\n<p>In den besagten Beschreibungsstellen bringt die Klagepatentschrift deutlich zum Ausdruck, dass die vorteilhaften Wirkungen der Erfindung auf der im Patentanspruch 1 umschriebenen stofflichen Zusammensetzung des Copolyamids beruhen; nirgends findet sich demgegen\u00fcber ein Hinweis darauf, dass \u2013 abgesehen von der schlichten Anwesenheit von 10T- und 6T-Einheiten in den beanspruchten Mengen \u2013 von Belang sein k\u00f6nnte, auf welche verfahrenstechnische Weise die besagten 10T- und 6T-Einheiten f\u00fcr das Copolyamid bereitgestellt worden sind.<\/p>\n<p>Dass sich die in Rede stehenden Merkmale auf das hergestellte Copolyamid beziehen, ergibt sich f\u00fcr den Fachmann auch aus der weiteren Patentbeschreibung. Denn in dieser hei\u00dft es in Absatz [0041] (Unterstreichungen hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eIn Bezug auf die gegebenenfalls zu ersetzende Terephthals\u00e4ure gilt folgendes: Als Dicarbons\u00e4ure enthalten die erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten teilaromatischen Copolyamide \u2026 im Wesentlichen Terephthals\u00e4ure. \u2026\u201c.<\/p>\n<p>Ferner wird im sich anschlie\u00dfenden Absatz [0041] gesagt:<\/p>\n<p>\u201eIn Bezug auf die gegebenenfalls 1,10 Decandiamin respektive 1,6 Hexandiamin ersetzenden Diamine gilt folgendes: Die erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten, teilaromatischen Copolyamide (A) PA10\/6T enthalten im Wesentlichen ein Gemisch aus 1,6-Hexandiamin und 1,10-Decandiamin. \u2026\u201c<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt (auch) diesen Beschreibungsstellen, dass es auf das fertige Copolyamid ankommt, sich die Begriffe \u201e1,10 Decandiamin\u201c, \u201e1,6 Hexandiamin\u201c und \u201eTerephthals\u00e4ure\u201c damit auf die bereits abreagierten Reste der Monomere in dem bereits hergestellten Copolyamid beziehen und es demgegen\u00fcber \u2013 abgesehen von der schlichten Anwesenheit von 10T-Einheiten und 6T-Einheiten in den beanspruchten Mengen \u2013 nicht von Belang ist, auf welche verfahrenstechnische Weise die besagten 10T- und 6T-Einheiten f\u00fcr das Copolyamid bereitgestellt worden sind.<\/p>\n<p>Dem letztgenannten Gesichtspunkt wird der Fachmann umso weniger Bedeutung beimessen, als die Klagepatentschrift in der Patentbeschreibung ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Copolyamid \u201emit an sich bekannten Verfahren hergestellt werden (kann)\u201c, verbunden mit dem erl\u00e4uternden Hinweis, dass \u201egeeignete Verfahren an verschiedener Stelle beschrieben worden sind\u201c, von denen \u201ein der Folge einige der m\u00f6glichen in der Patentliteratur diskutierten Verfahren angegeben werden\u201c (Abs. [0114]). Bereits diese Bemerkung, die prinzipiell alle dem Durchschnittsfachmann gel\u00e4ufigen und zur Verf\u00fcgung stehenden Copolyamid-Herstellungsverfahren f\u00fcr geeignet erkl\u00e4rt, widerspricht der Annahme, dass es f\u00fcr die Zwecke der Erfindung darauf ankommen k\u00f6nnte, die einzelnen, zu einem Copolyamid verbundenen Amide in ganz bestimmter Weise bereitzustellen, n\u00e4mlich durch Kondensation von Carbons\u00e4ure-Monomeren mit Amin-Monomeren. Der Fachmann wei\u00df, dass es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist, Polyamide aus den gew\u00fcnschten Monomeren oder deren Salzen (d.h. ionischen Verbindungen der Monomere mit einem entsprechenden Gegenion) zu synthetisieren. Diese Salze k\u00f6nnen auch aus einer deprotonierten Dicarbons\u00e4ure und einem protonierten Diamin bestehen, so dass in diesem Salz bereits beide zur Synthese eines Amids ben\u00f6tigten Monomer-Einheiten vorliegen. In diesem Fall besteht zwischen der Dicarbons\u00e4ure und dem Diamin allerdings (noch) keine kovalente Bindung wie im Fall der Amid-Bindung, sondern eine ionische Bindung. Des Weiteren ist zur Synthese von langkettigen Polyamiden die Verwendung von Amid-Einheiten m\u00f6glich, in denen bereits zwei (oder mehr) Monomere kondensiert wurden. Alle diese M\u00f6glichkeiten wird der Fachmann auch zur Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolymers 10T\/6T in Betracht ziehen, weil sich auch aus der Klagepatentbeschreibung eine Beschr\u00e4nkung auf bestimmte Herstellungsverfahren nicht ergibt, vielmehr prinzipiell alle gel\u00e4ufigen und zur Verf\u00fcgung stehenden Copolyamid-Herstellungsverfahren f\u00fcr geeignet erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p>Das Klagepatent belehrt den Fachmann in der Beschreibung zudem explizit dar\u00fcber, dass zur Herstellung des in Merkmal 1.a. beschriebenen \u201eCopolymers 10T\/6T\u201c nicht zwingend die dort angef\u00fchrten Monomere in ihrer freien Form als Ausgangsstoffe eingesetzt werden m\u00fcssen. Denn es beschreibt in Absatz [0117] als in Betracht kommendes Herstellungsverfahren auch ein Verfahren zur kontinuierlichen Herstellung von Polyamiden, bei dem zun\u00e4chst w\u00e4ssrige \u201eL\u00f6sungen von Salzen aus Dicarbons\u00e4uren und Diaminen\u201c erhitzt werden. Ausgangsstoffe bei dieser Herstellungsvariante sind &#8211; worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat \u2013 nicht die jeweiligen freien Monomere, sondern deren Salze, wobei in diesem Zusammenhang nicht nur die Rede von Terephthals\u00e4ure ist, sondern von \u201eDicarbons\u00e4uren\u201c, zu denen z.B. auch die Adipins\u00e4ure geh\u00f6rt. Ein weiteres Verfahren, welches in angepasster Weise auch zur Herstellung der Komponente (A) geeignet ist, bei dem zuerst eine erhitzte L\u00f6sung eines Salzes oder eines Pr\u00e4polymers oder eines Gemisches aus einem Salz und einem Pr\u00e4polymer gebildet wird, wird in Absatz [0118] erw\u00e4hnt. In Absatz [0122] wird ferner ein einstufiges Batchverfahren beschrieben, bei dem die Mischung der Monomeren oder deren Salze f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum auf eine bestimmte Temperatur aufgeheizt werden. Dem Fachmann erschlie\u00dft sich hieraus, dass er zur Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolyamids 10T\/6T als Ausgangsstoffe nicht zwingend die freien Monomere einsetzen muss, sondern auch deren Salze verwenden kann. Dies hat die Beklagte im Verhandlungstermin auch gar nicht mehr in Abrede gestellt. F\u00fcr den Fachmann liegt es in diesem Zusammenhang auf der Hand, dass die einsetzbaren Salze auch aus einer deprotonierten Dicarbons\u00e4ure und einem protonierten Diamin bestehen k\u00f6nnen. Im Hinblick auf die patentgem\u00e4\u00df zul\u00e4ssigen Abwandlungen der Komponente (A) nach Ma\u00dfgabe der Merkmale 2. bis 4. kann er dann aber zur Herstellung des patentgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolyamids auch z.B. die (freien) Monomere Terephthals\u00e4ure und 1,10-Decandiamin sowie AH-Salz einsetzen. Dass es sich bei den zur Herstellung des Copolyamids 10T\/6T in Betracht kommenden Salzen nur um das Salz von Decandiamin und Terephthals\u00e4ure bzw. das Salz von Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure handeln darf oder jedenfalls auch diese Salze zur Herstellung als Ausgangsstoffe eingesetzt werden m\u00fcssen, l\u00e4sst sich der Klagepatentbeschreibung nicht entnehmen.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Vorgabe eines bestimmten Herstellungsverfahrens bzw. bestimmter Ausgangsstoffe l\u00e4sst sich auch nicht aus der Bezeichnung des in Merkmal 1.a. angegebenen Copolyamids als \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c herleiten.<\/p>\n<p>Dass das patentgem\u00e4\u00dfe Copolyamid \u201e10T\/6T\u201c hei\u00dft, findet seinen Grund in dem Umstand, dass nach dem Merkmal 1.a. seine einzigen Bestandteile 10T-Einheiten und 6T-Einheiten sind. Der Anspruchswortlaut sieht n\u00e4mlich vor, dass der Copoly-amid-Anteil der Formmasse aus eben diesen beiden Einheiten \u201eaufgebaut ist\u201c, was ein Synonym f\u00fcr die Bezeichnung \u201ebestehend aus\u201c ist, zu der es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2011, 1109, 1111 \u2013 Reifenabdichtmittel) entspricht, dass damit die Bestandteile des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenstandes abschlie\u00dfend benannt sind. Die Begriffsbildung \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c tr\u00e4gt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Monomeren 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure die von der Erfindung bevorzugten Bausteine der Polyamid-Formmasse sind, die deshalb auch die Nomenklatur der Patentschrift bestimmen. Zwar erlaubt Patentanspruch 1 eine (teilweise) Ersetzung der Terephthals\u00e4ure oder des Diamins 1,10 Decandiamin bzw. des Diamins 1,6 Hexandiamin. Bevorzugt findet aber \u00fcberhaupt keine derartige Ersetzung statt (vgl. Abs. [0019]; Abs. [0028]), weshalb es Sinn macht, die in Merkmal 1.a. angef\u00fchrten bevorzugten Monomere als f\u00fcr die Bezeichnung des erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolyamids ma\u00dfgeblich anzusehen.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wird mit der Bezeichnung \u201e10T\/6T\u201c im Hinblick auf die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ersetzungsm\u00f6glichkeiten zum Ausdruck gebracht, welche Amid-Einheiten das erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzte Copolyamid zwingend enth\u00e4lt. Im Merkmal 2. findet der Fachmann im Einzelnen die von der Erfindung f\u00fcr die namensgebenden bevorzugten Amine und S\u00e4uren zugelassenen Ersetzungsm\u00f6glichkeiten beschrieben, die, je nachdem, welche andere Dicarbon-s\u00e4ure oder welches andere Diamin zum Einsatz kommt, im Hinblick auf die dann vorhandenen (weiteren) Amid-Einheiten eine abweichende Bezeichnung des so erhaltenen Copolyamids rechtfertigen. Wird z.B. die Terephthals\u00e4ure teilweise durch Adipins\u00e4ure ersetzt, bei welcher es sich um eine aliphatische Dicarbons\u00e4ure mit 6-C Atomen und damit um eine geeignete Ersatz-Dicarbons\u00e4ure im Sinne des Merkmals 2.a. handelt (Abs. [0040]), entstehen bei der Herstellung des Copolyamids auch 106- und 66-Einheiten, so dass das Copolyamid dann nicht nur aus 10T- und 6T-Einheiten, sondern auch aus 106- und 66-Einheiten besteht. Das Klagepatent bel\u00e4sst es auch f\u00fcr ein derartiges anspruchsgem\u00e4\u00dfes Copolyamid bei der Bezeichnung \u201e10T\/6T\u201c, woraus der Fachmann folgert, dass mit dieser Bezeichnung auf die feststehenden Einheiten des erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolyamids hingewiesen wird. Mit anderen Worten beschreibt die gew\u00e4hlte Bezeichnung, welche Amid-Einheiten in dem erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolyamid in jedem Falle vorhanden sind.<\/p>\n<p>Dem l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, dass das im Patentanspruch 1 beschriebene Copolyamid 10T\/6T infolge einer m\u00f6glichen Ersetzung gar keine 6T-Einheiten enthalten muss. Denn Patentanspruch 1 ist \u2013 wovon der Senat im Einklang mit der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anlage PBP 7, Seite 23) ausgeht \u2013 bei sinnvollem Verst\u00e4ndnis dahin zu verstehen, dass bestimmte Mengen an<br \/>\n10T- und 6T-Einheiten vorhanden sein m\u00fcssen. F\u00fcr den Fachmann ist insoweit klar, dass Monomeren in den Einheiten ersetzt werden k\u00f6nnen, die (Mindest-)Menge an 10T- und 6T-Einheiten aber eingehalten sein muss. Demgem\u00e4\u00df hei\u00dft es in der Klagepatentbeschreibung auch, dass ein \u201eTeil der Terephthals\u00e4ure\u201c durch andere aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen ersetzt sein kann (Abs. [0040]), und es wird im Hinblick auf die anspruchsgem\u00e4\u00dfen Ersetzungsm\u00f6glichkeiten ausdr\u00fccklich von \u201eteilweisen Ersetzungen\u201c der betreffenden Bestandteile gesprochen (Abs. [0042]).<\/p>\n<p>Ob der Fachmann \u2013 wovon das Landgericht ausgegangen ist \u2013 aus der Bezeichnung \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c den weiteren Schluss zieht, dass die an erster Stelle bezeichneten 10T-Einheiten die in dem Copolyamid am h\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten und die an zweiter Stelle bezeichneten 6T-Einheiten die am zweith\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten in dem Polyamid sind, bedarf mit Blick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform keiner Entscheidung. Auf die Ausf\u00fchrungen der Beklagten betreffend die in den Entgegenhaltungen D 8 (JP 7 331063; Anlage 5\/5a) und D 9 (JP 7 126381; Anlage 6\/6a) beschriebenen Polyamide, die als 66\/10T bzw. 10T\/66 Polyamid bezeichnet werden, obgleich in diesen Polyamiden nach dem Vorbringen der Beklagten die 10T- und 106-Einheiten (Entgegenhaltung D 8) bzw. die 10T- und 6T-Einheiten (Entgegenhaltung D 9) unter Zugrundelegung der Berechnungen aus der im Einspruchsverfahren eingereichten Eingabe Dritter am h\u00e4ufigsten vorkommen sollen, kommt es deshalb nicht an. Insoweit ist lediglich anzumerken, dass es sich bei den von der Beklagten in Bezug genommenen Druckschriften um keinen in der Klagepatentschrift erw\u00e4hnten Stand der Technik handelt. Anhaltspunkte f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis eines Merkmals k\u00f6nnen sich jedoch grunds\u00e4tzlich nur aus dem Stand der Technik ergeben, den die Patentschrift erw\u00e4hnt. Relevant sind hierbei in erster Linie diejenigen Schriften, die in der Patentbeschreibung gew\u00fcrdigt sind, daneben aber auch solcher Stand der Technik, der lediglich auf dem Deckblatt der Patentschrift als im Pr\u00fcfungsverfahren ber\u00fccksichtigte Entgegenhaltung verzeichnet ist. Kein zul\u00e4ssiges Auslegungsmaterial stellt demgegen\u00fcber ein in der Patentschrift nicht erw\u00e4hnter Stand der Technik dar, mag er auch vor dem Anmelde- bzw. Priorit\u00e4tstag des Patents der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gewesen sein (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f \u2013 Falzmaschine). Ihn heranzuziehen ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Nachweis gef\u00fchrt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gez\u00e4hlt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236\/237 \u2013 Stromwandler). Daf\u00fcr ist vorliegend nichts dargetan und auch nichts ersichtlich, weshalb die angesprochenen Entgegenhaltungen f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents nicht relevant sind. \u00dcberdies enthalten die in Rede stehenden \u00e4lteren Druckschriften selbst keine Berechnungen, aus denen sich die von der Beklagten angegebenen Werte ergeben. Diese sind von der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren \u00fcberdies bestritten worden.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nSoweit die Beklagte geltend macht, Patentanspruch 1 beziehe sich auf ein \u201eCopolyamid 10T\/6T System\u201c, womit eine Beschr\u00e4nkung auf die Verwendung bestimmter Ausgangs- bzw. Vorlagestoffe einhergehe, vermag dies schon deshalb nicht zu \u00fcberzeugen, weil Patentanspruch 1 nicht von einem \u201eSystem\u201c spricht. In der Klagepatentbeschreibung wird der Begriff \u201eSystem\u201c zwar vereinzelt benutzt (vgl. Abs. [0009], Seite 3 Zeile 2; Abs. [0010], Seite 3 Zeile 9; Abs. [0011], Seite 3 Zeile 11; Abs. [0149], Seite 19 Zeile 6). Der ma\u00dfgebliche Patentanspruch 1 verwendet diesen Begriff jedoch nicht. Er gibt insbesondere nicht vor, dass das im Anspruch bezeichnete Copolyamid \u201enach einem System gearbeitet\u201c ist. Dar\u00fcber hinaus vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Fachmann den in der Klagepatentbeschreibung nicht erl\u00e4uterten Begriff \u201eSystem\u201c stets und zwingend als Qualifizierung der Ausgangsstoffe und nicht auch als Qualifizierung des hergestellten Polyamids und seiner haupts\u00e4chlichen Bestandteile auffasst. Das Klagepatent bringt vor diesem Hintergrund mit der Bezeichnung \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c nur zum Ausdruck, dass es sich bei den 10T- und 6T-Einheiten um die bevorzugten sowie die feststehenden Amid-Einheiten des erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolyamids handelt. Gegebenenfalls mag sich hieraus \u2013 was vorliegend nicht entschieden werden muss \u2013 auch ergeben, dass die an erster Stelle genannten 10T-Einheiten die in dem Copolyamid am h\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten und die an zweiter Stelle angegebenen<br \/>\n6T-Einheiten die am zweith\u00e4ufigsten vorkommenden Einheiten sind. Mehr folgt aus der Bezeichnung \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c aber nicht.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nDer vorstehenden Auslegung des Patentanspruchs steht nicht entgegen, dass die Klagepatentschrift einleitend verschiedene Bezeichnungen f\u00fcr bekannte Polyamide auff\u00fchrt, obgleich in diesen Polyamiden wegen der Ausgangsstoffe (automatisch) auch andere Amid-Einheiten vorliegen. In der von der Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstelle in Absatz [0010] geht die Klagepatentschrift auf die EP 0 697 YXY ein und f\u00fchrt verschiedene in dieser Druckschrift als bevorzugt offenbarte Polyamide an, so z.B. ein \u201ePA 6T\/66\u201c, ein \u201ePA 12T\/66\u201c und ein \u201ePA 12T\/6I\u201c. Das Polyamid 12T\/66 enth\u00e4lt neben den 12T-Einheiten (Dodecandiamin und Terephthals\u00e4ure) und 66-Einheiten (Hexandiamin und Adipins\u00e4ure) unstreitig auch 6T-Einheiten (Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure) und 126-Einheiten (Dodecandiamin und Terephthals\u00e4ure). Es wird gleichwohl als PA 12T\/66 und nicht als PA 12T\/126 oder PA 6T\/66 bezeichnet, wohingegen in Absatz [0010] der Klagepatentschrift ein weiteres in der EP 0 697 YXY erw\u00e4hntes Polyamid als PA 6T\/66 bezeichnet wird. Dass in Absatz [0010] auch erw\u00e4hnte Polyamid 12T\/6I enth\u00e4lt unstreitig neben den 12T-Einheiten (Dodecandiamin und Terephthals\u00e4ure) und 6I-Einheiten (Hexandiamin und Isophthals\u00e4ure) auch 6T-Einheiten (Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure) und 12I-Einheiten (Dodecandiamin und Isophthals\u00e4ure). Es wird dennoch als PA 12T\/6I bezeichnet, wohingegen die Klagepatentschrift in Absatz [0009] in Bezug auf die EP 0 36 YXZ ein Polyamid 6T\/6I erw\u00e4hnt. Warum und nach welcher Logik die bekannten Polyamide so bezeichnet werden, l\u00e4sst sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird der Fachmann im Zweifel annehmen, dass die angesprochenen bekannten Polyamide nach ihren am h\u00e4ufigsten vorkommenden Amid-Einheiten bezeichnet sind, wobei die am h\u00e4ufigsten vorkommende Einheit an erster Stelle und die am zweith\u00e4ufigsten vorkommenden Einheit an zweiter Stelle steht. F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht zumindest, dass nach der von der Beklagten selbst in Bezug genommenen DIN Norm EN ISO 1043-1 aus dem Jahre 2002 (Anlage PBP 32; Seite 13 unter A.4) f\u00fcr Copolymere die Kennbuchstaben f\u00fcr die monomeren Bestandteile verwendet werden und die Kennbuchstaben f\u00fcr die Bestandteile \u201ein der Regel in der Reihenfolge der absteigenden Massengehalte\u201c erscheinen sollen. Entscheidend kommt es hierauf allerdings nicht an. Aus der Klagepatentschrift ergibt sich jedenfalls nicht, dass mit der Bezeichnung des erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolyamids als \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c auf die Verwendung bestimmter Ausgangsstoffe (Edukte) hingewiesen werden soll. Ebenso l\u00e4sst sich ihr kein Anhaltspunkt daf\u00fcr entnehmen, dass hiermit eine spezifische Struktur des erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolyamids beschrieben werden und es nicht ausreichen soll, dass das fertige Copolyamid 10T-Einheiten und 6T-Einheiten in dem anspruchsgem\u00e4\u00dfen Umfang enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nOb sich \u2013 wie die Beklagte behauptet \u2013 ein unter Einsatz der Ausgangsstoffe Terephthals\u00e4ure, 1,10-Decandiamin und AH-Salz hergestelltes Copolyamid von einem Copolyamid, das durch das Kondensieren von 10T- und 6T-Einheiten, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure gebildet wurden, hergestellt worden ist, in der Weise strukturell unterscheidet, dass es einen gr\u00f6\u00dferen Anteil an 66-Einheiten enth\u00e4lt, kann dahinstehen. Das klagepatentgem\u00e4\u00df eingesetzte Copolyamid kann auch 66-Einheiten enthalten. Ein etwaiger gr\u00f6\u00dferer Anteil an solchen Einheiten ist ohne Belang, solange die Komponente (A) den Vorgaben der Merkmale 1.a.ii sowie 2 bis 4 entspricht.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nEtwas anderes k\u00f6nnte allenfalls dann gelten, wenn die Polyamid-Formmasse die in der Klagepatentschrift angef\u00fchrten Vorteile des Gegenstands der Erfindung \u2013 f\u00fcr den Durchschnittsfachmann am Priorit\u00e4tstag des Klagepatents erkennbar \u2013 nur dann aufweisen w\u00fcrde, wenn das Copolyamid der Komponente (A) durch Kondensieren von 10T- und 6T-Einheiten hergestellt wird, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure gebildet wurden, nicht aber, wenn es z.B. durch den Einsatz von Terephthals\u00e4ure, 1,10-Decandiamin und AH-Salz als Ausgangsstoffe hergestellt wird. Daf\u00fcr ist jedoch \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 auch weiterhin nichts ersichtlich. Soweit die Beklagte r\u00fcgt, das Landgericht habe bei seiner Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht abstellen d\u00fcrfen, weil dieser im ersten Rechtszug nicht thematisiert und hierauf nicht hingewiesen worden sei, greift diese R\u00fcge schon deshalb nicht durch, weil die Beklagte jedenfalls im Berufungsrechtszug hierzu h\u00e4tte Stellung nehmen k\u00f6nnen, was sie \u2013 obgleich dieser Gesichtspunkt im Verhandlungstermin ausdr\u00fccklich thematisiert worden ist \u2013 jedoch nicht getan hat. Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang auch erhobene Vorwurf einer Verkennung der Darlegungs- und Beweislast, ist nicht begr\u00fcndet. Die in Rede stehende Erw\u00e4gung betrifft die Auslegung des Patentanspruchs. Im Rahmen der Auslegung des Klagepatentanspruchs ber\u00fccksichtigt der Fachmann selbstverst\u00e4ndlich auch und gerade die patentgem\u00e4\u00df angestrebten Vorteile. Ist f\u00fcr ihn nicht erkennbar, dass deren Realisierung von der bestimmten Herkunft der 10T- bzw. 6T-Einheiten abh\u00e4ngt, kann er aber keinen rechten Sinn darin erkennen, blo\u00df eine bestimmte Art der Gewinnung von Amiden als zul\u00e4ssig anzusehen.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nSoweit sich die Beklagte in erster Instanz f\u00fcr ihre gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs auf verschiedene weitere, vorstehend nicht behandelte Stellen in der Klagepatentbeschreibung berufen hat, hat sich das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung (LG-Urteil, S. 17) mit diesen Textstellen befasst und ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass diese Textstellen die von der Beklagten vertretene gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs nicht zu st\u00fctzen verm\u00f6gen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, denen sich der Senat anschlie\u00dft, verwiesen.<\/p>\n<p>Die vorstehende Auslegung des Patentanspruchs wird auch durch den von der Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung in Bezug genommenen Absatz [0028] der Klagepatentschrift nicht in Frage gestellt. Sofern die Beklagte argumentiert, die dortige Beschreibung sei beim Abstellen auf die endg\u00fcltige (hergestellte) Polyamid-Formmasse schlicht falsch, weil die Entgegenhaltungen D 8 (JP 7 331063) und D 9 (JP 7 126381) \u201egenauso eine spezifische Kombination von 10T\/6T-Einheiten offenbarten\u201c, muss sie sich schon entgegenhalten lassen, dass es sich bei diesen Druckschriften \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 um keinen auslegungsrelevanten Stand der Technik handelt. Abgesehen davon offenbaren die Entgegenhaltungen D 8 und D 9 auch keine Polyamid-Formmassen mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1, weil bei den relevanten Beispielen dieser Druckschriften nach den von den Parteien unangegriffenen Feststellungen der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anlage PBP 7, Seite 27 f.), auf welche sogleich noch weiter eingegangen wird, Adipins\u00e4ure in einer Menge vorliegt, die nicht den Vorgaben des Anspruchs 1 des Klagepatents entspricht, was die Beklagte an anderer Stelle auch schrifts\u00e4tzlich ausdr\u00fccklich einger\u00e4umt (Schriftsatz vom 30.09.2013, Seite 21 [Bl. 190 GA]; Schriftsatz vom 22.07.2014, Seite 6, [Bl. 396 GA]) und im Verhandlungstermin zugestanden hat.<\/p>\n<p>i)<br \/>\nLetztlich best\u00e4tigt auch die Entscheidung der Einspruchsabteilung, die als (erhebliche) sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen ist (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine), dass es im Rahmen des Anspruchs 1 des Klagepatents auf den fertigen Copolyamid-Anteil ankommt und Patentanspruch 1 demgem\u00e4\u00df nicht verlangt, dass das Copolyamid 10T\/6 T unter Einsatz von 10T- und 6T-Einheiten, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure (oder aus den Salzen dieser Monomere) gebildet wurden, hergestellt worden sein muss. Die fachkundige Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes hat in ihrer Einspruchsentscheidung vom 22.01.2013 auf Seite 23 zu 2. n\u00e4mlich ausgef\u00fchrt (Unterstreichung hinzugef\u00fcgt):<\/p>\n<p>\u201eDie Einspruchsabteilung schlie\u00dft sich der Meinung der Patentinhaberin an, dass aus Anspruch 1 des Streitpatents klar hervorgeht, dass im Copolyamid bestimmte Mengen an den Einheiten 10T und 6T vorhanden sein m\u00fcssen \u2026 . F\u00fcr den Fachmann ist es klar, dass die Monomeren in den oben genannten Einheiten bis zu einem bestimmten Ma\u00df ersetzt werden k\u00f6nnen, die Menge an 10T bzw. 6T-Einheiten aber eingehalten werden muss.\u201c<\/p>\n<p>Mit diesem Verst\u00e4ndnis, das auf der Ma\u00dfgeblichkeit der Zusammensetzung des fertigen Copolyamids beruht, hat die Einspruchsabteilung bei der Er\u00f6rterung der Neuheit und erfinderischen T\u00e4tigkeit auch den entgegengehaltenen Stand der Technik gew\u00fcrdigt. Im Rahmen der Pr\u00fcfung der Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Klagepatents hat sie sich u.a. mit dem Beispiel 5 der Entgegenhaltung D 8 (Maschinen\u00fcbersetzung von JP 7 33106; Anlage PBP 5) befasst, welches in der Entgegenhaltung als ein Copolymer 66\/10T bezeichnet wird und welches durch Polymerisation von Hexamethylendiamoniumadipat und dem \u00e4quimolaren Salz von 1,10 Diaminodecan und Terephthals\u00e4ure hergestellt wird (Anlage PBP 7, Seite 27). Die Einspruchsabteilung hat ausgef\u00fchrt, dass aufgrund des Herstellungsverfahrens angenommen werden kann, dass bei dem betreffenden Beispiel kein Block- oder Propfcopolymer entsteht, sondern die Monomer-Einheiten in dem hergestellten Copolymeren statistisch verteilt sind und die in der im Einspruchsverfahren eingereichten Eingabe Dritter (Anlage PBP 8) genannten Einheiten in den dort genannten Verh\u00e4ltnissen vorliegen. Hierauf hat sich im \u00dcbrigen auch die Beklagte im Einspruchsverfahren berufen (vgl. Anlage PBP 13a, Seite 11 f.). Die Entgegenhaltung<br \/>\nD 8 mit ihrem Beispiel 5 hat die Einspruchsabteilung nicht etwa deshalb als nicht neuheitssch\u00e4dlich eingestuft, weil das in der Entgegenhaltung offenbarte Copolymer als ein \u201eCopolymer 66\/10T\u201c bezeichnet wird und dieses unter Einsatz von Hexamethylendiamoniumadipat sowie dem \u00e4quimolaren Salz von 1,10 Diaminodecan und Terephthals\u00e4ure hergestellt wird, sondern weil bei diesem \u2013 nach den unstreitigen Berechnungen der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren \u2013 Adipins\u00e4ure in einer Menge vorliegt, die dazu f\u00fchrt, dass die in Anspruch 1 gesetzten Grenzen von bis zu 30 Mol-%, bezogen auf die Gesamtmenge der Dicarbons\u00e4uren, an anderen aromatische, aliphatische oder cycloaliphatische Dicarbons\u00e4uren mit 6 bis 36 Kohlenstoffatomen als Terephthals\u00e4ure und\/oder bis zu 30 Mol-% Monomere, die Terephthals\u00e4ure, 1,6 Hexandiamin und 1,10 Decandiamin ersetzen, in Bezug auf die Gesamtmenge der in Komponente (A) eingesetzten Monomere \u00fcberschritten werden (Anlage PBP 7, Seite 27\/28). Entsprechendes gilt f\u00fcr das von der Einspruchsabteilung ferner behandelte Ausf\u00fchrungsbeispiel 3 der Entgegenhaltung D 9 (Maschinen\u00fcbersetzung der JP 7 126381; Anlage PBP 6).<\/p>\n<p>Die Entscheidung der Einspruchsabteilung best\u00e4tigt damit, dass der Fachmann aus der Bezeichnung \u201e10T\/6T\u201c nicht folgert, dass das im Anspruch 1 des Klagepatents beschriebene Coplyamid unter Einsatz von 10T- und 6T-Einheiten, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure gebildet wurden, hergestellt worden sein muss, und sie best\u00e4tigt auch, dass zur Herstellung des Copolyamids 10T\/6T nicht zwingend freie Monomere verwandt worden sein m\u00fcssen. Andernfalls h\u00e4tte die Einspruchsabteilung die Neuheit des Gegenstandes des Klagepatents n\u00e4mlich gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen D 8 und D 9 schon aus diesen Gr\u00fcnden bejaht.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nZu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform sowohl von der vorbeschriebenen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents als auch von der Lehre des Patentanspruchs 22 wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch macht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform insbesondere den Vorgaben der streitigen Merkmale 1.a und 1.a.ii. des Patentanspruchs 1. Unter Zugrundelegung des vorstehend erl\u00e4uterten Verst\u00e4ndnisses des Patentanspruchs verwirklicht sie diese Merkmale sowohl nach dem von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 4 vorgelegten Analysebericht als auch aus dem von der Beklagten als Anlage PBP 16 vorgelegten Untersuchungsbericht.<\/p>\n<p>Nach beiden Berichten liegen in dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform unstreitig enthaltenen Copolyamid die Amid-Einheiten 10T, 6T, 66 und 106 vor, was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist. Beide Berichte belegen ferner einen Anteil von 10T-Einheiten und einen Anteil von 6T-Einheiten, der innerhalb der jeweiligen anspruchsgem\u00e4\u00dfen Mol-%-Bereiche liegt. Aus beiden Untersuchungsberichten ergibt sich ferner, dass die 10T- und 6T-Einheiten die in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform am h\u00e4ufigsten vorkommenden Amid-Einheiten sind. Geht man mit dem Landgericht davon aus, dass aus der Bezeichnung \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c eine entsprechende Vorgabe folgt, entspricht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform daher auch dieser.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte behauptet, dass sie als Ausgangsstoffe zur Herstellung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform die Monomere Terephthals\u00e4ure und 1,10 Decandiamin sowie AH-Salz verwende, steht dies einer Verwirklichung des Merkmals 1.a. und 1.a.ii. aus den oben angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht entgegen. Weder verlangt Merkmal 1.a., dass das Copolyamid 10T\/6T durch Kondensieren von 10T- und 6T-Einheiten hergestellt worden ist, noch folgt aus Merkmal 1.a.ii, dass zur Herstellung des Copolyamids 10T\/6T das Monomer 1,6 Hexandiamin in freier Form eingesetzt worden sein muss. Unerheblich ist auch, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform eine gr\u00f6\u00dfere Anzahl an 66-Einheiten aufweisen soll, weil Patentanspruch dies nicht ausschlie\u00dft, solange die Komponente (A) den Vorgaben der Merkmale 1.a., 1.a.i., 1.a.ii. und 2. bis 4. entspricht. Dass es sich bei dem in der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform enthaltenen Copolyamid um ein Block- oder Propfcopolymer handelt, das der Fachmann m\u00f6glicherweise nicht als Copolyamid 10T\/6T im Sinne des Klagepatents ansieht, behauptet die Beklagte nicht; ihre diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen sind daher ohne Bedeutung.<\/p>\n<p>Dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die weiteren Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngem\u00e4\u00df verwirklicht, stellt die Beklagte auch in der Berufungsinstanz \u2013 zu Recht \u2013 nicht in Abrede.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDie angegriffene Ausf\u00fchrungsform entspricht auch der Lehre des Patentanspruchs 22. Denn sie ist ein Granulat, das \u2013 wie soeben dargetan \u2013 aus einer Polyamid-Formmasse gem\u00e4\u00df Patentanspruch 1 besteht.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie Beklagte hat keinen Vertrauenstatbestand darzutun vermocht, der ihr im Hinblick auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform gegen eine Inanspruchnahme aus dem Klagepatent einen Einwand aus Treu und Glauben (\u00a7 242 BGB) er\u00f6ffnen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs k\u00f6nnen Erkl\u00e4rungen des Patentanmelders im Einspruchsverfahren unter bestimmten Umst\u00e4nden zu Gunsten eines an diesem Verfahren beteiligten Dritten einen Einwand aus Treu und Glauben gegen die Inanspruchnahme wegen einer Patentverletzung begr\u00fcnden (BGH, GRUR 1993, 886 \u2013 Weichvorrichtung I; NJW 1997, 3377 = Mitt. 1997, 364 \u2013 Weichvorrichtung II; GRUR 2006, 923, 926 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). L\u00e4sst sich der Patentinhaber im Einspruchsverfahren angesichts des sich bereits anbahnenden Verletzungsstreits auf die Er\u00f6rterung einer entgegengehaltenen konkreten Ausf\u00fchrungsform des Einsprechenden ein und gibt er dann ernsthaft, in einer Vertrauen begr\u00fcndenden Weise die Erkl\u00e4rung ab, diese Ausf\u00fchrungsform werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, um seine Chancen zu erh\u00f6hen, das Patent erfolgreich verteidigen zu k\u00f6nnen, so muss er sich nach dieser Rechtsprechung an dieser Erkl\u00e4rung festhalten lassen (BGH, GRUR 2006, 923, 926 \u2013 Luftabscheider f\u00fcr Milchsammelanlage). Wichtig ist hierbei, dass noch nicht jede \u00c4u\u00dferung des Patentinhabers zum Stand der Technik, der dem Klagepatent entgegengesetzt wird, eine schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung darstellt. Vielfach und in aller Regel wird es sich blo\u00df um eine Meinungs\u00e4u\u00dferung handeln, die \u2013 auch wenn sie die Einspruchsabteilung aufgreift \u2013 keinen Einwand aus Treu und Glauben hervorbringen kann (BGH, NJW 1997, 3377, 3378 \u2013 Weichvorrichtung II; K\u00fchnen, Hdb. d. Patentverletzung, 6. Aufl., Rdnr. 54). Erforderlich ist vielmehr eine Erkl\u00e4rung, die nach den gesamten Umst\u00e4nden f\u00fcr den Adressaten den hinreichenden Willen des Patentinhabers erkennen l\u00e4sst, die Reichweite seines Patents in Bezug auf eine bestimmte Ausf\u00fchrungsform abzugrenzen (K\u00fchnen, a.a.O., Rdnr. 54).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nDass die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren eine solche schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung in Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform abgegeben hat, zeigt die Beklagte nicht schl\u00fcssig auf. Aus den von ihr in Bezug genommenen Textstellen ergibt sich weder, dass die Kl\u00e4gerin erkl\u00e4rt hat, eine Ausf\u00fchrungsform mit einem Copolyamid, das unter Einsatz der Ausgangsstoffe Terephthals\u00e4ure, 1,10 Decandiamin und AH-Salz hergestellt wurde, werde von dem begehrten Schutz nicht erfasst, noch, dass vom Klagepatent nur solche Ausf\u00fchrungsformen gesch\u00fctzt w\u00fcrden, deren Copolyamid durch Kondensieren von 10T und 6T-Einheiten, die zuvor aus 1,10 Decandiamin, 1,6 Hexandiamin und Terephthals\u00e4ure gebildet wurden, hergestellt worden sind, noch, dass Ausf\u00fchrungsformen, bei denen die 10T- und 6T-Einheiten im Rahmen der Herstellung lediglich \u201eautomatisch\u201c (\u201einh\u00e4rent\u201c) bzw. \u201ezuf\u00e4llig\u201c entstanden sind, von dem begehrten Schutz nicht erfasst w\u00fcrden, noch, dass eine Ausf\u00fchrungsform, die zwar im Endprodukt die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bestandteile aufweist, f\u00fcr die jedoch nicht 10T- und\/oder 6T-Einheiten als Ausgangsstoff gedient haben, nicht der technischen Lehre des Klagepatents entspreche.<\/p>\n<p>Zutreffend ist zwar, dass die Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren fortlaufend den Begriff \u201eSystem\u201c benutzt hat. Auch hat sie z.B. in Bezug auf die Entgegenhaltung D 1 (US 2004\/07YXZA1) ausgef\u00fchrt, diese offenbare \u201ekein System nach dem Schema 10T\/6T (Anlage PBP 9, Seite 6). Die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin stellen aber lediglich Meinungs\u00e4u\u00dferungen dar, mit denen die Kl\u00e4gerin zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Polyamid-Formmasse mit s\u00e4mtlichen Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents nach ihrer Auffassung in der Entgegenhaltung nicht offenbart sei. Au\u00dferdem hat die Kl\u00e4gerin den Begriff \u201eSystem nach dem Schema 10T\/6T\u201c nicht n\u00e4her erl\u00e4utert. Insbesondere hat sie im Zusammenhang mit diesem Begriff \u2013 wie auch im \u00dcbrigen \u2013 nicht zum Ausdruck gebracht, dass der im Patentanspruch verwandte Begriff \u201eCopolyamid 10T\/6T\u201c die zur Herstellung des erfindungsgem\u00e4\u00df eingesetzten Copolyamids eingesetzten Ausgangsstoffe qualifiziere. Vor allem hat sie aber ein \u201eSystem nach dem Schema 10T\/6T\u201c nicht gegen\u00fcber Ausf\u00fchrungsformen abgegrenzt, die \u2013 wie die angegriffene Ausf\u00fchrungsform \u2013 im Endprodukt die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Einheiten in der beanspruchten Menge aufweisen, zu deren Herstellung jedoch keine 10T- und\/oder 6T-Einheiten als Ausgangsstoffe eingesetzt worden sind. Derartiges l\u00e4sst sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Entgegenhaltung D 1 ausgef\u00fchrt hat, in dieser werde kein System offenbart, bei welchem in beiden Teilbestandteilen die gleiche S\u00e4ure (Terephthals\u00e4ure) und bei welchem in beiden Teilbestandteilen unterschiedliche Diamine eingesetzt seien.<\/p>\n<p>Entsprechendes gilt f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Entgegenhaltung D 8 (Maschinen\u00fcbersetzung der JP 7 33106). Auch insoweit handelt es sich lediglich um Meinungs\u00e4u\u00dferungen, wonach diese einen Gegenstand mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nicht offenbaren soll. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Hinweis der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 20.03.2012 (Anlage PBP 21, Seite 2\/3), dass in der Entgegenhaltung D 8 andere Einheiten wie 6T und 106 nicht erw\u00e4hnt seien. Soweit es dort vollst\u00e4ndig hei\u00dft, die Aussagen, dass in einem solchen System (\u201eSystem Polyamid 66\/10T\u201c) auch noch andere Einheiten wie 6T und 106 vorhanden seien, ohne Halt seien, solche Systeme w\u00fcrden in der PL1 (= D8) weder erw\u00e4hnt noch suggeriert, l\u00e4sst sich der von der Kl\u00e4gerin benutzte Begriff \u201eSystem\u201c zudem dahin verstehen, dass es sich um ein Synonym f\u00fcr die im (hergestellten) Copolyamid vorhandene Einheit handelt. Gleiches gilt f\u00fcr die dortigen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zur Entgegenhaltung D 9.<\/p>\n<p>Aus den von der Beklagten im Verhandlungstermin in Bezug genommenen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin in ihrem im Einspruchsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 13.11.2012 (Anlage K 16, Seite 7) l\u00e4sst sich eine relevante schutzbereichsbeschr\u00e4nkende Erkl\u00e4rung der Kl\u00e4gerin schlie\u00dflich ebenfalls nicht herleiten. Soweit es dort hinsichtlich der Entgegenhaltungen D 8 und 9 u.a. hei\u00dft, dass in allen Beispielen 10T\/66 (respektive 66\/10T) gearbeitet werde und sich dann die Frage stelle, in welchem Umfang daneben automatisch auch 6T gebildet werde, wobei sich aus den Dokumenten absolut keinen Hinweis gebe, dass bei der Reaktion neben den explizit angegebenen Bl\u00f6cken 66 und 10T auch noch andere Reaktionsprodukte wie beispielsweise 106 und 6T gebildet w\u00fcrden, stellt auch dies nur eine Meinungs\u00e4u\u00dferung dar. Die Kl\u00e4gerin vertritt insoweit wiederum nur die Auffassung, dass eine Polyamid-Formmasse mit einem Copolyamid 10T\/6T, wie es in den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents beschrieben ist, in den Entgegenhaltungen nicht offenbart sei, und zwar schon deshalb nicht, weil in den betreffenden Entgegenhaltungen andere Einheiten als 66 und 10T \u00fcberhaupt nicht erw\u00e4hnt seien, jedenfalls aber weil aus den Entgegenhaltungen nicht hervorgehe, in welchem Umfang neben 66- und 10T-Einheiten automatisch auch 6T-Einheiten gebildet w\u00fcrden. Die Kl\u00e4gerin hat hingegen auch in diesem Schriftsatz nicht \u2013 und schon gar nicht in Bezug auf ein Erzeugnis der Beklagten \u2013 m erkl\u00e4rt, dass Polyamid-Formmassen mit einem Copolyamid, bei dem die im Endprodukt vorhandenen 10T- und 6T-Einheiten im Rahmen der Herstellung lediglich \u201eautomatisch\u201c entstanden seien, nicht unter das Klagepatent falle und von ihr demgem\u00e4\u00df nicht als patentverletzend beanstandet werde.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung sowie zum R\u00fcckruf der patentverletzenden Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Anspr\u00fcche auf Schadenersatz zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nZu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (\u00a7 148 ZPO) bis zum Abschluss des Einspruchsbeschwerdeverfahrens besteht keine Veranlassung.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nNach st\u00e4ndiger, vom Bundesgerichtshof (vgl. GRUR 1987, 284 \u2013 Transportfahrzeug) gebilligter Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zur\u00fcckhaltung geboten. Eine zu gro\u00dfz\u00fcgige Aussetzung h\u00e4tte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschlie\u00dflichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert w\u00fcrden. Sie st\u00fcnde \u00fcberdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen F\u00e4llen nur dann zu einer Aussetzung nach \u00a7 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist, zum Beispiel, weil das Klagepatent im Stand der Technik entweder neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh\u00f6he so fragw\u00fcrdig geworden ist, dass sich f\u00fcr ihr Zuerkennung kein vern\u00fcnftiges Argument finden l\u00e4sst. An diesen Grunds\u00e4tzen hat sich auch durch die Entscheidung \u201eSteinknacker\u201c des Senats (Mitt. 1997, 257 \u2013 261) im Kern nichts ge\u00e4ndert. Nach dieser Entscheidung ist die Frage der Aussetzung des Patentverletzungsstreites in zweiter Instanz lediglich unter etwas weniger strengen Gesichtspunkten zu beurteilen, wenn \u2013 wie hier \u2013 bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. So kann in einer solchen Situation der Umstand, dass ein gegen ein erteiltes Patent ergriffener Rechtsbehelf sich nur auf bereits gew\u00fcrdigten Stand der Technik st\u00fctzt, nicht von vornherein eine Zur\u00fcckweisung des Aussetzungsbegehrens rechtfertigen. Aber auch nach dieser Entscheidung ist eine Aussetzung erst dann geboten, wenn die Vernichtung oder der Widerruf des Patents nicht nur m\u00f6glich, sondern wahrscheinlich ist (vgl. z.B. Senat, InstGE 7, 139 = GRUR-RR 2007, 259, 263 \u2013 Thermocycler; Mitt. 2009, 400, 401 f. \u2013 Rechnungslegungsanspruch).<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHier l\u00e4sst sich jedoch nicht feststellen, dass die Beschwerde der Beklagten oder die Beschwerde des anderen Einsprechenden wahrscheinlich zu einem Widerruf des Anspruchs 1 und\/oder des Anspruchs 22 des Klagepatents f\u00fchren wird, sondern im Gegenteil spricht der Umstand, dass die sachkundige Einspruchsabteilung unter Ber\u00fccksichtigung der von der Beklagten in Bezug genommenen Entgegenhaltungen das Klagepatent mit seinen Anspr\u00fcchen 1 und 22 aufrecht erhalten hat, daf\u00fcr, dass die geltend gemachten Patentanspr\u00fcche rechtsbest\u00e4ndig sind. Zwar mag die Einspruchsabteilung den Einspruch der Beklagten zu Unrecht als unzul\u00e4ssig verworfen haben. Sie hat sich jedoch auf den Einspruch der Arkema France u.a. mit den Entgegenhaltungen D 1, D 8 und D 9 befasst und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Entgegenhaltungen der Patentf\u00e4higkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1 sowie des Anspruchs 22 des Klagepatents nicht entgegenstehen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie Entgegenhaltung D 1 (US 2004\/077YYX; Anlage PBP 14), auf die sich die Beklagte in ihren Eingaben gem\u00e4\u00df Anlage PBP 34 und 35 beruft, hat die Einspruchsabteilung als nicht neuheitssch\u00e4dlich angesehen, weil keines der spezifischen Beispiele dieser Entgegenhaltung ein Polyamid des Typs 10T\/6T beschreibt und in dieser Entgegenhaltung eine Auswahl aus mehreren Listen getroffen werden muss, um zum Gegenstand des Klagepatents zu gelangen (Anlage PBP 7, Seiten 26 ff.), ein solcher Gegenstand der entgegengehaltenen Schrift mithin nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist. Dass diese Beurteilung falsch ist, vermag der Senat nicht festzustellen, zumal die Beklagte eine deutsche \u00dcbersetzung der US 2004\/077YYX nicht vorgelegt hat. Soweit die Beklagte durch das in Anlage PBP 35 pr\u00e4sentierte Beispiel aufzeigen will, dass der Gegenstand des Klagepatents neuheitssch\u00e4dlich vorweggenommen ist, vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen, weil bei diesem das 1,6 Hexandiamin vollst\u00e4ndig ersetzt ist und keine 6T-Einheiten vorliegen, was Patentanspruch 1 nicht zul\u00e4sst.<\/p>\n<p>Die Entgegenhaltungen D 8 (JP 7 33106; Anlage PBP 5\/5a) und D 9 (JP 7 126381; Anlage 6\/6a) nehmen die Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents nicht vorweg, weil bei den relevanten Beispielen dieser Entgegenhaltungen nach den von der Einspruchsabteilung zugrundegelegten, von der Beklagten auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Zweifel gezogenen Berechnungen der Kl\u00e4gerin aus dem Einspruchsverfahren jeweils Adipins\u00e4ure in einer Menge vorliegt, die nicht den Vorgaben des Anspruchs 1 des Klagepatents entspricht.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie Einspruchsabteilung hat in ihrer Einspruchsentscheidung auch gepr\u00fcft, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents auf einer erfinderischen T\u00e4tigkeit beruht, was sie bejaht hat (Anlage PBP 7, Seite 29). Sie hat sich in diesem Zusammenhang auch mit der Entgegenhaltung D 1 befasst. Dass diese Beurteilung nicht haltbar ist, vermag der Senat aus eigener Sachkunde nicht festzustellen. Zwar mag der von der Beklagten zuletzt vorgelegte Bescheid des Chinesischen Patentamtes daf\u00fcr sprechen, dass hier auch eine gegenteilige W\u00fcrdigung in Betracht kommt. Allein aus dem Umstand, dass das Chinesische Patentamt einen den Anspruch 1 des Klagepatents m\u00f6glicherweise entsprechenden Patentanspruch f\u00fcr nicht gew\u00e4hrbar erachtet hat, folgt aber nur, dass gegenteilige Einsch\u00e4tzungen zweier fachkundiger Stellen zu dieser Frage vorliegen, nicht aber, dass ein Widerruf des Klagepatents im Einspruchsbeschwerdeverfahren wahrscheinlich ist, zumal der Senat mit dem chinesischen Patentrecht und der dortigen Anmeldepraxis nicht vertraut ist.<\/p>\n<p>Mit der Frage, ob der Gegenstand des Anspruchs 1 des Klagepatents gegen\u00fcber den Entgegenhaltungen D 8 und D 9 auf einem erfinderischen Schritt beruht, hat sich die Einspruchsabteilung in ihrer Entscheidung zwar nicht ausdr\u00fccklich befasst. Da diese Entgegenhaltungen im Einspruchsverfahren vorgelegen haben und von der Einspruchsabteilung im Rahmen der Neuheitspr\u00fcfung auch ber\u00fccksichtigt und gew\u00fcrdigt worden sind, steht aber zu vermuten, dass sich die fachkundige Einspruchsabteilung auch im Rahmen der Pr\u00fcfung der erfinderischen T\u00e4tigkeit von sich aus auch mit diesen Entgegenhaltungen befasst h\u00e4tte, wenn die von der Beklagten geltend gemachte Abwandlung f\u00fcr den Fachmann tats\u00e4chlich derma\u00dfen auf der Hand gelegen h\u00e4tte, wie dies von der Beklagten geltend gemacht wird. Schrifts\u00e4tzlich war dies von der Beklagten im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren auch gar nicht vorgebracht worden. Jedenfalls vermag der Senat aus eigener Sachkunde nicht zu beurteilen, ob es f\u00fcr den Fachmann nahe gelegen hat, bei den in Rede stehenden Beispielen der Entgegenhaltungen D 8 und D 9 einfach den Anteil an Adipins\u00e4ure zu verringern.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDie Entgegenhaltung D12a (JP-A-2002\/293926) hat die Einspruchsabteilung bei ihrer Entscheidung zwar nicht ber\u00fccksichtigt, weil diese nur von der Beklagten eingereicht worden ist und sie deren Beitritt als unzul\u00e4ssig angesehen hat. Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren zu dieser Entgegenhaltung jedoch nichts vorgetragen und diese auch nicht zu den Akten gereicht, weshalb der Senat nicht pr\u00fcfen kann, ob diese der Patentf\u00e4higkeit des Gegenstands des Anspruchs 1 des Klagepatents entgegensteht.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa sich schlie\u00dflich aus der Mitteilung der Beschwerdekammer vom 28.03.2014 (Anlage PBP 27) nicht entnehmen l\u00e4sst, dass die Beschwerdekammer das Klagepatent voraussichtlich widerrufen oder einschr\u00e4nken wird, besteht unter diesen Umst\u00e4nden kein hinreichender Anlass zur Aussetzung der m\u00fcndlichen Verhandlung bis zur Erledigung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDa die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2305 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 18. 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