{"id":4421,"date":"2014-01-16T17:00:33","date_gmt":"2014-01-16T17:00:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4421"},"modified":"2016-05-09T09:31:39","modified_gmt":"2016-05-09T09:31:39","slug":"2-u-1913-visitenkarten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4421","title":{"rendered":"2 U 19\/13 &#8211; Visitenkarten II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2139<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 16. Januar 2014, Az. 2 U 19\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2357\">4b O 60\/12<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 26. M\u00e4rz 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Restitutionsbeklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Restitutionsbeklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Restitutionskl\u00e4ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leisten.<\/p>\n<p>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V. Der Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte ist seit dem 21. April 2004 eingetragene Inhaberin des u.a. mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ\u00e4ischen Patents 0 852 XXX, das auf einer Anmeldung vom 20. Dezember 1996 beruht und ein Verfahren zur Erstellung einer Druckvorlage sowie eine Vorrichtung zur Durchf\u00fchrung des Verfahrens betrifft.<\/p>\n<p>Auf der Webpage \u201eB.de\u201c boten die Restitutionskl\u00e4ger umfassende M\u00f6glichkeiten an, u.a. Visitenkarten zu gestalten und entsprechende Druckauftr\u00e4ge zu vergeben. Weil die Restitutionsbeklagte der Auffassung war, dass die Restitutionskl\u00e4ger hiermit dem Wortsinn nach von dem Verfahrens- sowie dem Vorrichtungsanspruch des Klagepatents Gebrauch machen, nahm sie die Restitutionskl\u00e4ger in dem Verfahren 4b O 279\/06 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 31. Juli 2007 gab das Landgericht D\u00fcsseldorf der Verletzungsklage &#8211; abgesehen von einem geringf\u00fcgigen Teil des Rechnungslegungsanspruchs &#8211; statt. Eine von der Restitutionskl\u00e4gerin zu 2) am 7. Juni 2007 erhobene Nichtigkeitsklage nahm das Landgericht nicht zum Anlass f\u00fcr eine Verfahrensaussetzung, weil der Rechtsbestandsangriff lediglich drei Wochen vor dem Haupttermin des Verletzungsprozesses anh\u00e4ngig gemacht worden ist, womit der Restitutionsbeklagten keine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen mehr m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Nachdem Vergleichsverhandlungen der Parteien im Anschluss an das landgerichtliche Urteil ergebnislos geblieben waren, lie\u00dfen die Restitutionskl\u00e4ger das gegen sie ergangene Verletzungsurteil ohne Einlegung eines Rechtsmittels rechtskr\u00e4ftig werden.<\/p>\n<p>Mit Urteil vom 13. November 2008 hat das Bundespatentgericht das Klagepatent mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt (2 Ni 30\/07). Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. M\u00e4rz 2012 zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Der Aufforderung der Restitutionskl\u00e4ger, nach der Vernichtung des Klageschutzrechts auf s\u00e4mtliche Rechte aus dem landgerichtlichen Urteil vom 31. Juli 2007 zu verzichten sowie s\u00e4mtliche Kosten des Verletzungsrechtsstreits zu erstatten, kam die Restitutionsbeklagte mit Schreiben vom 10. April 2012 lediglich insofern nach, als sie zusagte, die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Verletzungsurteil nicht weiter zu betreiben, und die entwertete vollstreckbare Ausfertigung des Urteils an die Restitutionskl\u00e4ger \u00fcbersandte.<\/p>\n<p>Mit ihrer am 18. April 2012 bei Gericht eingegangenen Restitutionsklage betreiben die Restitutionskl\u00e4ger die Wiederaufnahme des Verletzungsverfahrens. Sie halten die erfolgte Verurteilung wegen Patentverletzung f\u00fcr unbegr\u00fcndet, nachdem das Klagepatent am 22. M\u00e4rz 2012 rechtskr\u00e4ftig vernichtet worden ist.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte h\u00e4lt das Wiederaufnahmebegehren f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Angesichts ihrer vorgerichtlichen Erkl\u00e4rungen vom 10. April 2012 seien die Restitutionskl\u00e4ger durch das Verletzungsurteil nicht mehr beschwert. Soweit es um die Kostentragungspflicht aus dem Verletzungsverfahren gehe, sei deren alleinige Beseitigung nicht Sinn und Zweck der Restitutionsklage. Ihr stehe \u00fcberdies \u00a7 582 ZPO entgegen, weil die Restitutionskl\u00e4ger es schuldhaft vers\u00e4umt h\u00e4tten, den Nichtigkeitsangriff gegen das Klagepatent so fr\u00fchzeitig zu f\u00fchren, dass es bereits im landgerichtlichen Verfahren zu einer Aussetzungsanordnung habe kommen k\u00f6nnen. In jedem Fall habe die Restitutionskl\u00e4ger angesichts des laufenden Rechtsbestandsangriffs die Obliegenheit getroffen, das Verletzungsverfahren durch Einlegung eines Rechtsmittels offenzuhalten. Es beruhe deshalb auf ihrem Verschulden, dass der mangelnde Rechtsbestand des Klagepatents nicht im fr\u00fcheren Erkenntnisverfahren des Verletzungsprozesses ber\u00fccksichtigt worden sei, was seine Behandlung in der Restitutionsklage ausschlie\u00dfe.<\/p>\n<p>Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Restitutionsklage stattgegeben und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 31.07.2007, Az. 4b O 279\/06, wird aufgehoben.<\/p>\n<p>II. Die Klage der Restitutionsbeklagten vom 27.07.2006 (Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 279\/06) wird abgewiesen.<\/p>\n<p>III. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des vorausgegangenen Verletzungsprozesses (Landgericht D\u00fcsseldorf, Az. 4b O 279\/06) hat die Restitutionsbeklagte zu tragen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung h\u00e4lt die Restitutionsbeklagte an ihrer Auffassung fest, dass das Restitutionsbegehren mangels Beschwer und Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses unzul\u00e4ssig sei und ihm ferner die Vorschrift des \u00a7 582 ZPO entgegenstehe.<\/p>\n<p>Die Restitutionsbeklagte beantragt,<\/p>\n<p>1. das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und die Restitutionsklage abzuweisen;<\/p>\n<p>2. hilfsweise, die Revision zuzulassen.<\/p>\n<p>Die Restitutionskl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil, dessen Begr\u00fcndung sie f\u00fcr zutreffend halten.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrifts\u00e4tze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Im Ergebnis zu Recht und mit zutreffenden Erw\u00e4gungen hat das Landgericht die Restitutionsklage f\u00fcr zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet erachtet und den Verletzungsprozess von Neuem verhandelt. Hierbei ist es &#8211; ebenfalls zutreffend &#8211; zu dem Resultat gelangt, dass das Verletzungsurteil, nachdem das ihm zugrunde liegende Klagepatent rechtskr\u00e4ftig f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt worden ist, keinen Bestand mehr haben kann. Das Landgericht hat insofern zu Recht die Verletzungsklage abgewiesen und die Kostentragungspflicht der Restitutionsbeklagten f\u00fcr den Verletzungsprozess (und das Restitutionsverfahren) festgestellt.<\/p>\n<p>1. Dass die Restitutionsklage fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des \u00a7 586 Abs. 1 ZPO und vor Ablauf der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Ausschlussfrist des \u00a7 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO erhoben worden ist, hat das Landgericht im Einzelnen dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen, die auch von der Berufung nicht gesondert angegriffen werden, nimmt der Senat Bezug.<\/p>\n<p>2. Das Gleiche gilt f\u00fcr die Darlegungen des Landgerichts zur Beschwer der Restitutionskl\u00e4ger und ihrem rechtlich schutzw\u00fcrdigen Interesse daran, das gegen sie ergangene Verletzungsurteil beseitigen zu lassen. Das Landgericht hat hierzu alles Notwendige ausgef\u00fchrt; der Senat tritt dem in vollem Umfang bei.<\/p>\n<p>3. V\u00f6llig zu Recht hat das Landgericht die Restitutionsklage schlie\u00dflich auch nicht an \u00a7 582 ZPO scheitern lassen.<\/p>\n<p>Die Vorschrift bestimmt, dass die Restitutionsklage nur zul\u00e4ssig ist, \u201ewenn die Partei ohne ihr Verschulden au\u00dferstande war, den Restitutionsgrund in dem fr\u00fcheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschlie\u00dfung an eine Berufung, geltend zu machen\u201c. Grundlage f\u00fcr das Restitutionsbegehren ist vorliegend \u00a7 580 Nr. 6 ZPO. Die Regelung wird nach einhelliger Auffassung f\u00fcr ein rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenes Patentverletzungsverfahren analog herangezogen, weil aufgrund der bestehenden Bindung der Verletzungsgerichte an den beh\u00f6rdlichen Akt der Patenterteilung und dessen nachtr\u00e4gliche Beseitigung durch Widerruf oder Nichtigerkl\u00e4rung eine unmittelbar vergleichbare Sachlage zu derjenigen gegeben ist, die \u00a7 580 Nr. 6 ZPO seinem Wortlaut nach erfasst. \u201eRestitutionsgrund\u201c im Sinne von \u00a7 582 ZPO ist im unmittelbaren Anwendungsbereich des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO der Eintritt der Rechtskraft desjenigen ab\u00e4ndernden Urteils, auf dem das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil gegr\u00fcndet ist. Im analogen Anwendungsbereich des \u00a7 580 Nr. 6 ZPO liegt der \u201eRestitutionsgrund\u201c f\u00fcr die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verletzungsprozesses dementsprechend in der Rechtskraft derjenigen Widerrufs- oder Nichtigkeitsentscheidung, mit der das Klagepatent, auf das sich das Verletzungsurteil st\u00fctzt, r\u00fcckwirkend beseitigt wird. Nicht die Vernichtbarkeit repr\u00e4sentiert mithin den zur Restitution berechtigenden Grund, sondern erst die rechtskr\u00e4ftige Vernichtung des Klagepatents. Da sie vorliegend mit Erlass des Berufungsurteils des Bundesgerichtshofs vom 22. M\u00e4rz 2012 erfolgt ist, das Verletzungsverfahren zu diesem Zeitpunkt jedoch l\u00e4ngst (seit dem 10. September 2007) rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen war, kann den Restitutionskl\u00e4gern schon in rein zeitlicher Hinsicht nicht der Vorwurf gemacht werden, es unterlassen zu haben, den \u201eRestitutionsgrund\u201c (= rechtskr\u00e4ftige Vernichtung des Klagepatents) in den Verletzungsprozess eingef\u00fchrt zu haben.<\/p>\n<p>Irgendeine Rechtspflicht, den Verletzungsrechtsstreit im Hinblick auf den laufenden Angriff gegen das Klagepatent durch Einlegung von Rechtsmitteln offenzuhalten, bestand f\u00fcr die Restitutionskl\u00e4ger nicht. \u00a7 582 ZPO umrei\u00dft die Grenzen derjenigen Obliegenheiten, die den Restitutionskl\u00e4ger treffen, abschlie\u00dfend. Sie gehen dahin, sich nach Kr\u00e4ften darum zu bem\u00fchen, den \u201eRestitutionsgrund\u201c in das Erkenntnisverfahren einzuf\u00fchren. Es ist deswegen konsequent, einer Partei die auf eine ihr g\u00fcnstige Urkunde gest\u00fctzte Restitutionsklage zu versagen, wenn die betreffende Urkunde bereits w\u00e4hrend des Erkenntnisverfahrens existiert hat und der Restitutionskl\u00e4ger imstande gewesen ist, ihrer habhaft zu werden (BGH, NJW-RR 2013, 833). Entsteht der Restitutionsgrund nach einer die Instanz beendenden Gerichtsentscheidung, aber noch innerhalb der anschlie\u00dfenden Rechtsmittelfrist, so muss das Rechtsmittel eingelegt werden, um den Restitutionsgrund in das noch laufende Erkenntnisverfahren einzuf\u00fchren. Wenn \u00a7 582 ZPO demgem\u00e4\u00df dazu anh\u00e4lt, einen gegebenen Restitutionsgrund zum Gegenstand des (zu diesem Zeitpunkt noch laufenden) gerichtlichen Erkenntnisverfahrens zu machen, so folgt daraus im Umkehrschluss, dass es dar\u00fcber hinaus nicht Sache des Restitutionskl\u00e4gers ist, auf die Prozesslage des Erkenntnisverfahrens \u201eprophetisch\u201c in der Weise einzuwirken, dass, falls sich sp\u00e4ter ein Restitutionsgrund einstellen sollte, dieser noch in das Erkenntnisverfahren eingebracht werden kann. Ebenso wenig besteht eine Rechtspflicht, den Rechtsbestandsangriff zeitlich in einer bestimmten Weise zu gestalten, n\u00e4mlich so zu f\u00fchren, dass sein Ergebnis in das Erkenntnisverfahren eingebracht und dort ber\u00fccksichtigt werden kann. Im Streitfall h\u00e4tte den Restitutionskl\u00e4gern eine fr\u00fchzeitigere Nichtigkeitsklage ohnehin nichts gen\u00fctzt, weil das Verletzungsurteil innerhalb eines Jahres nach Klageeinreichung verk\u00fcndet worden ist, w\u00e4hrend das Nichtigkeitsverfahren nach einer Verfahrensdauer von 17 Monaten mit einer \u00fcberdies nur erstinstanzlichen Vernichtungsentscheidung beendet wurde. Selbst eine unmittelbar nach Klagezustellung erhobene Nichtigkeitsklage h\u00e4tte deswegen nicht die M\u00f6glichkeit er\u00f6ffnet, den Restitutionsgrund in das Verletzungsverfahren einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>4. Die Restitutionsklage ist begr\u00fcndet. Nachdem das Klagepatent rechtskr\u00e4ftig vernichtet worden ist, stehen der Restitutionsbeklagten die mit dem Urteil vom 31. Juli 2007 zuerkannten Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung nicht zu. Der Senat schlie\u00dft sich insoweit den zutreffenden Darlegungen im angefochtenen Urteil an.<\/p>\n<p>5. Der Senatsvorsitzende ist wegen seiner Mitwirkung am landgerichtlichen Verletzungsurteil vom 31. Juli 2007 nicht daran gehindert, \u00fcber das Restitutionsverlangen mit zu entscheiden. \u00a7 41 Nr. 6 ZPO ist auf die F\u00e4lle der Wiederaufnahmeklage nicht anwendbar (Z\u00f6ller, ZPO, 30. Aufl., \u00a7 41 Rn. 14 m.w.N.).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 97 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die im Streitfall zu entscheidenden Rechtsfragen k\u00f6nnen auf der Grundlage bereits vorhandener h\u00f6chstrichterlicher Judikatur beurteilt werden.<\/p>\n<div class=\"meta meta-footer\"><\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2139 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 16. 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