{"id":4419,"date":"2014-10-09T17:00:21","date_gmt":"2014-10-09T17:00:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4419"},"modified":"2016-05-09T09:30:24","modified_gmt":"2016-05-09T09:30:24","slug":"2-u-1513-scharniereinrichtung-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4419","title":{"rendered":"2 U 15\/13 &#8211; Scharniereinrichtung (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2299<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 9. Oktober 2014, Az. 2 U 15\/13<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=2339\">4b O 295\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Rechtsmittel der Parteien wird das am 20. M\u00e4rz 2013 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 107.216,71 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Januar 2011 sowie Zinsen in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank f\u00fcr die Zeit vor dem 24. Januar 2011, und zwar<\/p>\n<p>&#8211; von 113,88 \u20ac seit dem 1. Mai 1996,<br \/>\n&#8211; von weiteren 356,80 \u20ac seit dem 1. Mai 1997,<br \/>\n&#8211; von weiteren 2.090,56 \u20ac seit dem 1. Mai 1998,<br \/>\n&#8211; von weiteren 3.216,29 \u20ac seit dem 1. Mai 1999,<br \/>\n&#8211; von weiteren 5.023,10 \u20ac seit dem 1. Mai 2000,<br \/>\n&#8211; von weiteren 5.815,38 \u20ac seit dem 1. Mai 2001,<br \/>\n&#8211; von weiteren 6.617,19 \u20ac seit dem 1. Mai 2002,<br \/>\n&#8211; von weiteren 5.662,50 \u20ac seit dem 1. Mai 2003,<br \/>\n&#8211; von weiteren 6.846,10 \u20ac seit dem 1. Mai 2004,<br \/>\n&#8211; von weiteren 7.424,75 \u20ac seit dem 1. Mai 2005,<br \/>\n&#8211; von weiteren 7.504,94 \u20ac seit dem 1. Mai 2006,<br \/>\n&#8211; von weiteren 8.175,43 \u20ac seit dem 1. Mai 2007,<br \/>\n&#8211; von weiteren 12.669,24 \u20ac seit dem 1. Mai 2008,<br \/>\n&#8211; von weiteren 14.415,43 \u20ac seit dem 1. Mai 2009,<br \/>\n&#8211; von weiteren 9.954,84 \u20ac seit dem 1. Mai 2010 und<br \/>\n&#8211; von weiteren 11.330,29 \u20ac seit dem 1. Mai 2011,<\/p>\n<p>abz\u00fcglich<\/p>\n<p>&#8211; am 30. November 2011 gezahlter 57.105,18 \u20ac,<br \/>\n&#8211; am 6. Dezember 2011 gezahlter 1.631.58 \u20ac und<br \/>\n&#8211; am 29. Dezember 2011 gezahlter 21.263,24 \u20ac<\/p>\n<p>zu zahlen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nIm \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDie erstinstanzlichen Kosten haben der Kl\u00e4ger zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kl\u00e4ger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar. Die Parteien k\u00f6nnen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des f\u00fcr die jeweils andere Partei aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>F.<br \/>\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 325.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur. Er war bei der Beklagten, die B\u00e4nder f\u00fcr T\u00fcren, Fenster und Tore herstellt und weltweit vertreibt, in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Januar 2001 als Leiter des Technischen B\u00fcros besch\u00e4ftigt. Ausweislich seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Juni 1993, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, war er f\u00fcr die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte, der dazugeh\u00f6rigen Werkzeuge und selbst zu erstellenden Sondermaschinen verantwortlich. Die Produktpalette der Beklagten umfasst mehrere 1.000 Artikel. Sie nimmt in Deutschland eine marktf\u00fchrende Position ein. W\u00e4hrend seiner Besch\u00e4ftigungszeit bei der Beklagten waren dem Kl\u00e4ger f\u00fcr die Produktkonstruktion zun\u00e4chst zwei Konstrukteure und zwei Zeichner unterstellt. W\u00e4hrend der Dauer der Besch\u00e4ftigung des Kl\u00e4gers wurde das Konstruktionsb\u00fcro erweitert, so dass dem Kl\u00e4ger bis zu seinem Ausscheiden f\u00fcnf Konstrukteure, drei technische Zeichner sowie vier weitere Mitarbeiter unterstellt waren.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Aufhebung des Arbeitsvertrages des Kl\u00e4gers schlossen die Parteien einen Beratungsvertrag, dessen vollst\u00e4ndiger Inhalt aus der Anlage CBH 3 ersichtlich ist. In diesem Vertrag, der mit Wirkung zum 1. April 2001 in Kraft trat und bis zum 30. September 2002 lief, verpflichtete sich der Kl\u00e4ger unter anderem, bis zum Ablauf dieses Vertrages entstehende Entwicklungsergebnisse, insbesondere patentf\u00e4hige sowie gebrauchsmusterf\u00e4hige und\/oder sonst schutzrechtsf\u00e4hige Entwicklungsergebnisse unverz\u00fcglich an die Beklagte zu melden. Zugleich trat der Kl\u00e4ger alle bis zum Ablauf des Beratervertrages entstehenden patentf\u00e4higen und\/oder sonst schutzf\u00e4higen Entwicklungsergebnisse im Wege der Vorausverf\u00fcgung an die Beklagte ab. Bei der Benutzung einer durch die Beklagte auf dieser Grundlage zum Patent angemeldeten Erfindung zahlt die Beklagte an den Kl\u00e4ger vertragsgem\u00e4\u00df eine Lizenzgeb\u00fchr von 1,5 %, bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes. Die Lizenzgeb\u00fchr reduziert sich entsprechend der in Richtlinie 11 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes angegebenen Staffel, wenn der \u00fcber die Laufzeit des Schutzrechts kumulierte Gesamtumsatz 3 Millionen DM \u00fcberschreitet. \u00dcber sie ist j\u00e4hrlich zum 30.04. des Folgejahres abzurechnen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Dauer seiner Besch\u00e4ftigung bei der Beklagten war der Kl\u00e4ger als (Mit-) Erfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend B\u00e4nder, T\u00fcrscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen beteiligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und f\u00fcr welche die Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europ\u00e4ische Patente erhielt bzw. anmeldete. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen:<\/p>\n<p>Klagepatent 1 (K 4): Anmeldung:17.06.1994; Erteilung: 18.04.1996; DE 44 21 XXX (Anlage K 4 \u2013 C2-Schrift), bezeichnet auch als E 1<\/p>\n<p>Klagepatentanmeldung 2 (K 5): Anmeldung: 06.11.1998; Offenlegung 18.05.2000; Erl\u00f6schen: 01.08.2001; DE 198 51 XXY (Anlage K 5 &#8211; Offenlegungsschrift), bezeichnet auch als E 2<\/p>\n<p>Klagepatent 3 (K 6, CBH 10 (neuere Fassung)): Anmeldung: 16.10.1996; Erteilung: 18.04.2002; DE 196 42 XXZ (Anlage K 6 bzw. CBH 10 [neuere Fassung]), bezeichnet auch als F Seite; DE 196 42 XXZ C5 (eingeschr\u00e4nkt, CBH 10)<\/p>\n<p>Klagepatent 4 (K 7): Anmeldung: 16.10.1996; Erteilung: 06.12.2001; DE 196 42 XYX (Anlage K 7), bezeichnet auch als F Tiefe<\/p>\n<p>Klagepatent 5 (K 8, CBH 6 (EP)): Anmeldung: 16.10.1996; Erteilung: 25.05.2000; DE 196 42 XYY (Anlage K 8), bezeichnet auch als F Montage EP 0 837 XZZB1 (eingeschr\u00e4nkt)<\/p>\n<p>Klagepatent 6 (K 9, CBH 23 (EP)): Anmeldung: 30.07.1997; Erteilung: 20.03.2003; DE 197 32 XYZ (Anlage K 9), bezeichnet auch als F Montage mit Haken EP 0 894 YXXB1 (eingeschr\u00e4nkt)<\/p>\n<p>Klagepatent 7 (K11a, CBH 34 (EP)): Anmeldung: 15.03.2000; Erteilung: 21.08.2008; DE 100 12 XZX (Anlage K 11a), bezeichnet auch als Bolzenverbindung EP 1 134 YXY B1 (abweichend)<\/p>\n<p>Klagepatent 8 (K 12a, CBH 32 (EP)): Anmeldung: 16.02.2000; Erteilung: 11.10.2007; DE 100 06 XZY(Anlage K 12a), bezeichnet auch als G EP 1 126 YXZB1 (eingeschr\u00e4nkt)<\/p>\n<p>Unstreitig ist der Kl\u00e4ger Alleinerfinder der den Klagepatenten 1, 3 und 7 zugrunde liegenden technischen Lehren und neben Herrn B zu 50 % Miterfinder der technischen Lehre des Klagepatents 8.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Besch\u00e4ftigungszeit des Kl\u00e4gers nahm die Beklagte dar\u00fcber hinaus eine Arbeitnehmererfindung betreffend eine Scharniereinrichtung in Anspruch, f\u00fcr deren technische Lehre sie das deutsche Patent DE 199 51 YYX(Anlage CBH 36), bezeichnet als Klagepatent 9 (Anmeldung: 23. Oktober 1999, Erteilung: 6. Februar 2003) oder als \u201eC\u201c, erhielt. Auf dem Deckblatt dieser Patentschrift sind der Kl\u00e4ger sowie ein Herr D als Erfinder benannt.<\/p>\n<p>Die Lehre des Klagepatents 1 wird von der Beklagten in ihrem Produkt \u201eE\u201c, die Lehren der KlagepatentJ und 4 werden jeweils zusammen mit entweder der Lehre des Klagepatents 5 oder des Klagepatents 6 in dem Produkt \u201eF\u201c der Beklagten genutzt, wobei die Lehre des Klagepatents 6 lediglich in einer Sondervariante des T\u00fcrbandes \u201eF\u201c (Bandvariante K1015\/K1115\/K1215) Anwendung findet. Die Lehre des Klagepatents 8 wird in dem Produkt \u201eG\u201c der Beklagten genutzt. Die Lehre des Klagepatents 9 nutzt die Beklagte in ihrem Produkt \u201eC\u201c. Ob die Lehren der Klagepatentanmeldung 2 und des Klagepatents 7 in Produkten der Beklagten genutzt wurden oder werden, ist zwischen den Parteien streitig. Das Klagepatent 7 dient der Beklagten jedenfalls als Vorratspatent. Die Klagepatentanmeldung 2 stellt eine Variante der Lehre des Klagepatents 1 dar, die jedenfalls bis zum Ausscheiden des Kl\u00e4gers aus dem Betrieb der Beklagten nicht in einem Produkt der Beklagten Verwendung gefunden hat.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger nahm die Beklagte in dem vor dem Landgericht D\u00fcsseldorf unter dem Aktenzeichen 4b O 456\/04 gef\u00fchrten Rechtsstreit auf Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit den in den vorgenannten Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen gesch\u00fctzten Erfindungen in Anspruch. Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. November 2009 wurde die Beklagte rechtskr\u00e4ftig zur Auskunftserteilung bez\u00fcglich der Nutzung der Lehren der jeweiligen Anspr\u00fcche 1 der Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6 und 8 verurteilt, wobei f\u00fcr die Auslandsnutzung \u2013 soweit abweichend \u2013 die Anspruchsfassungen gem\u00e4\u00df den korrespondieren europ\u00e4ischen Patenten ma\u00dfgeblich waren. Im Umfang der dort urspr\u00fcnglich ebenfalls begehrten Auskunft bez\u00fcglich der Nutzung der Lehre des Anspruchs 1 der Klagepatentanmeldung 2 haben die Parteien den dortigen Rechtsstreit im Hinblick auf eine von der Beklagten erteilte Nullauskunft \u00fcbereinstimmend f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Im Hinblick auf die begehrte Auskunft bez\u00fcglich der Nutzung von Anspruch 1 des Klagepatents 7 wurde die Klage wegen Erf\u00fcllung durch Erteilung einer Nullauskunft abgewiesen. Bez\u00fcglich der weiteren, ebenfalls begehrten Auskunft betreffend die Nutzung der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents 9 wurde die Klage mangels Feststellbarkeit der Miterfindereigenschaft des Kl\u00e4gers abgewiesen. Der Ablauf des genannten Verfahrens kann dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. November 2009, Az. X ZR 60\/07 (Bl. 68 ff. (70R f.) der beigezogenen BGH-Akte X ZR 60\/07) entnommen werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte erteilte dem Kl\u00e4ger zwischenzeitlich Auskunft bez\u00fcglich der mit den Produkten \u201eE\u201c, \u201eF\u201c und \u201eG\u201c im Zeitraum von 1994 bis 2010 erwirtschafteten Netto-Ums\u00e4tze. Insoweit wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen. W\u00e4hrend des hiesigen Rechtsstreits zahlte die Beklagte die nachfolgend dargestellten Betr\u00e4ge an den Kl\u00e4ger, wobei sie klarstellte, dass es sich um Netto-Betr\u00e4ge handele, die einem Brutto-Betrag von 80.000,00 \u20ac entspr\u00e4chen:<\/p>\n<p>Am 30.11.2011 35.000,00 \u20ac,<br \/>\nam 06.12.2011 1.000,00 \u20ac,<br \/>\nam 29.12.2011 13.032,33 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht im Wesentlichen geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent 1 zugrunde liegende Erfindung habe der Beklagten erst Zugriff zum US-Markt verschafft bzw. der Beklagten mit den Erfindungen gem\u00e4\u00df den Klagepatenten 3 bis 6 (Produkt \u201eF\u201c) einen g\u00e4nzlich neuen Markt erschlossen. Die in den USA erzielten Ums\u00e4tze seien mit Einf\u00fchrung des \u201eE\u201c-Bandes bei Kunststofft\u00fcren sprunghaft gestiegen. Der bez\u00fcglich des Produkts \u201eE\u201c von der Beklagten mitgeteilte Umsatz von insgesamt 10.317.798,50 \u20ac f\u00fcr die Jahre 1994 bis 2010 sei zu niedrig, da die Beklagte den mit dem aus insgesamt drei Scharnierb\u00e4ndern bestehenden Produkt erzielten Gesamtumsatz gedrittelt habe und angebe, dass nur das ausgewiesene Drittel auf das mittlere Band des vertriebenen Sets von drei B\u00e4ndern entfalle. Erfindungsgegenst\u00e4ndlich seien aber alle drei Scharnierb\u00e4nder eines Sets. Auch sei offensichtlich, dass von den drei Scharnierteilen des Sets das mittlere, die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 aufweisende Scharnierteil eine h\u00f6here Wertigkeit besitze. Des Weiteren sei in Bezug auf das Klagepatent 1 von einem Lizenzsatz von 3 % auszugehen. Eine Abstaffelung komme insoweit nicht in Betracht, da die Beklagte weder nachgewiesen habe, dass eine Abstaffelung auf dem freien Markt \u00fcblich sei, noch, dass der Markterfolg weniger auf die Erfindung als vielmehr auf eine bekannte Marke und\/oder die Wertsch\u00e4tzung des Unternehmens der Beklagten sowie etwa auf deren Ruf, Werbung, Vertriebsnetz und Kundendienst zur\u00fcckgehe. Der Anteilsfaktor sei schlie\u00dflich, basierend auf einer Wertzahl von 9,5 Punkten, mit 19,5 % zu bewerten.<\/p>\n<p>Die Klagepatentanmeldung 2 sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorratspatents verg\u00fctungspflichtig.<\/p>\n<p>Mit den \u201eF\u201c-Produkten habe die Beklagte den Markt f\u00fcr verstellbare B\u00e4nder bei Kunststofft\u00fcren und -fenstern erobert. Dieser Markt w\u00e4re der Beklagten ohne die in den Klagepatenten 3 bis 6 offenbarten Erfindungen verschlossen geblieben. Weder auf dem US-Markt noch auf dem Markt f\u00fcr Kunststofft\u00fcren habe die Beklagte vor der Inanspruchnahme dieser Erfindungen Ums\u00e4tze mit verstellbaren B\u00e4ndern erzielt. Die Ums\u00e4tze seien mit Einf\u00fchrung des F-Bandes bei Kunststofft\u00fcren sprunghaft gestiegen. Sie h\u00e4tten innerhalb von 19 Monaten zu einem Marktanteil der Beklagten von 20 % gef\u00fchrt. Hinsichtlich der KlagepatentJ bis 6 sei jeweils von einem Lizenzsatz von 3 % auszugehen. Im Hinblick darauf, dass in dem Produkt \u201eF\u201c immer drei Erfindungen Verwendung f\u00e4nden, sei eine Addition der Lizenzs\u00e4tze gerechtfertigt, so dass insgesamt ein Lizenzsatz von 9 % angemessen sei. Hinzu komme, dass eine Alternativl\u00f6sung bestehe, da die Lehren der Klagepatente 5 und 6 alternativ zur Anwendung k\u00e4men, was eine weitere Erh\u00f6hung von 1,5 % rechtfertige. Auch in Bezug auf die KlagepatentJ bis 6 betrage der Anteilsfaktor, basierend auf einer Wertzahl von 9,5 Punkten, 19,5 %, wobei die Beklagte auch insoweit die Voraussetzungen einer Abstaffelung nicht nachgewiesen habe.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Klagepatent 7 sei eine Verg\u00fctung jedenfalls nach den Grunds\u00e4tzen der Verteidigungs- bzw. Vorratspatente gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctung f\u00fcr das Produkt \u201eG\u201c sei auf der Grundlage des aus der Anlage<br \/>\nK 19 ersichtlichen Netto-Umsatzes in H\u00f6he von 2.072.702,46 \u20ac zu berechnen. Zudem seien auch hier die Voraussetzungen f\u00fcr eine Abstaffelung nicht gegeben, so dass der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung ein Lizenzsatz von 3 % zugrunde zu legen sei. Der Anteilsfaktor sei auch hier mit 19,5 %, basierend auf einer Wertzahl von 9,5, zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Der Vortrag der Beklagten vor dem Landgericht l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p>Sie sei bereits vor den Entwicklungen des Kl\u00e4gers in Deutschland und den angrenzenden europ\u00e4ischen L\u00e4ndern ein marktf\u00fchrendes Unternehmen in dem Produktbereich der Einbohr- und Aufschraubb\u00e4nder f\u00fcr Kunststofft\u00fcren und -fenster gewesen. Mit dem 1987 eingef\u00fchrten H-Band habe sie ein verstellbares T\u00fcrband f\u00fcr den Einsatzbereich Kunststofft\u00fcren angeboten, wobei der Umsatz mit diesem Produkt von 99.292,00 \u20ac im Jahr 1987 auf 839.499,00 \u20ac im Jahr 1993 gestiegen sei. Auf dem US-Markt sei sie seit 1988, also vor Einf\u00fchrung des Produktes \u201eI\u201c, intensiv t\u00e4tig gewesen. Jedenfalls von 1988 bis 1993 habe sie in den USA das dreidimensional verstellbare T\u00fcrband \u201eJD\u201c \u201eintensiv akquiriert und platziert\u201c. Das Produkt \u201eJD\u201c stelle die Beklagte auch heute noch her. Es sei in den Unterlagen des Vertriebsunternehmens K aufgef\u00fchrt und werde in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von etwa 5.000 St\u00fcck pro Jahr vertrieben.<\/p>\n<p>Die durch den Kl\u00e4ger vorgenommene konstruktive Weiterentwicklung sei nicht kausal f\u00fcr die Umsatzzuw\u00e4chse in den USA gewesen. Insoweit seien vor allem die Qualit\u00e4t der Produkte und der sichtbaren Oberfl\u00e4chen entscheidend gewesen. Nach Einf\u00fchrung des streitgegenst\u00e4ndlichen Bandes \u201eI\u201c sei es in den USA zun\u00e4chst zu erheblichen Reklamationen gekommen, deren Ursache das damals vorgesehene Druckgussgeh\u00e4use gewesen sei. Um das Produkt konkurrenzf\u00e4hig zu machen, sei es daher weiter verbessert worden, etwa dadurch, dass das Druckgussgeh\u00e4use durch ein zweiteiliges Geh\u00e4use ersetzt worden sei. Von diesem Geh\u00e4use sei die Stahlabdeckung sichtbar gewesen. Deren Oberfl\u00e4che habe derjenigen der \u00fcbrigen sichtbaren Teile entsprochen. Erst durch diese Ma\u00dfnahme, die nicht auf Arbeiten des Kl\u00e4gers zur\u00fcckgehe, sei es der Beklagten gelungen, ein marktgerechtes Produkt bereitzustellen.<\/p>\n<p>\u00dcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte hinweg sei von einer wirtschaftlich-technischen Beeinflussung der Produkte durch die streitgegenst\u00e4ndlichen Diensterfindungen von jeweils maximal 20 % auszugehen. Der Einfluss der drei (je nach Variante) das Produkt \u201eF\u201c betreffenden Erfindungen sei mit maximal 50 % zu veranschlagen. Des Weiteren sei \u00fcber die Bandbreite der streitgegenst\u00e4ndlichen Entwicklungen bei einer gleichzeitigen Abstaffelung und Eingrenzung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe ein Lizenzsatz von 1 %, maximal von 1,5 %, angemessen. Die Angemessenheit eines Lizenzsatzes von 1,5 % folge bereits daraus, dass ein solcher Lizenzsatz zwischen den Parteien in dem mit dem Kl\u00e4ger geschlossenen Beratungsvertrag vereinbart worden sei. In Bezug auf das Produkt \u201eF\u201c sei allenfalls ein Gesamtlizenzsatz von<br \/>\n2,5 % angemessen. Eine reine Addition der Lizenzs\u00e4tze f\u00fchre zudem zu einem Versto\u00df gegen den Grundsatz der H\u00f6chstbelastbarkeit.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei der Anteilsfaktor jeweils mit 7 % anzusetzen. Allen streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen l\u00e4gen beruflich gel\u00e4ufige \u00dcberlegungen, betriebliche Arbeiten und Kenntnisse zugrunde. Auch habe die Beklagte den Kl\u00e4ger und die \u00fcbrigen Erfinder mit technischen Hilfsmitteln unterst\u00fctzt.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 20. M\u00e4rz 2013 hat das Landgericht in der Hauptsache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl\u00e4ger 125.201,26 \u20ac nebst Zinsen in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zu zahlen, und zwar<\/p>\n<p>&#8211; von 93,78 \u20ac seit dem 01.05.1996,<br \/>\n&#8211; von weiteren 293,83 \u20ac seit dem 01.05.1997,<br \/>\n&#8211; von weiteren 2.395,65 \u20ac seit dem 01.05.1998,<br \/>\n&#8211; von weiteren 3.772,78 \u20ac seit dem 01.05.1999,<br \/>\n&#8211; von weiteren 5.910,39 \u20ac seit dem 01.05.2000,<br \/>\n&#8211; von weiteren 6.784,66 \u20ac seit dem 01.05.2001,<br \/>\n&#8211; von weiteren 7.385,33 \u20ac seit dem 01.05.2002,<br \/>\n&#8211; von weiteren 6.477,54 \u20ac seit dem 01.05.2003,<br \/>\n&#8211; von weiteren 7.683,52 \u20ac seit dem 01.05.2004,<br \/>\n&#8211; von weiteren 8.420,95 \u20ac seit dem 01.05.2005,<br \/>\n&#8211; von weiteren 8.432,70 \u20ac seit dem 01.05.2006,<br \/>\n&#8211; von weiteren 9.312,52 \u20ac seit dem 01.05.2007,<br \/>\n&#8211; von weiteren 14.953,20 \u20ac seit dem 01.05.2008,<br \/>\n&#8211; von weiteren 17.330,17 \u20ac seit dem 01.05.2009,<br \/>\n&#8211; von weiteren 12.018,08 \u20ac seit dem 01.05.2010 und<br \/>\n&#8211; von weiteren 13.936,14 \u20ac seit dem 01.05.2011<\/p>\n<p>abz\u00fcglich<\/p>\n<p>&#8211; am 30.11.2011 gezahlter 57.105,18 \u20ac,<br \/>\n&#8211; am 06.12.2011 gezahlter 1.631,58 \u20ac und<br \/>\n&#8211; am 29.12.2011 gezahlter 21.263,24 \u20ac.<\/p>\n<p>II. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>In Bezug auf die Klagepatentanmeldung 2 und das Klagepatent 9 sei die Klage abzuweisen. Die zu zahlende Arbeitnehmerverg\u00fctung belaufe sich im Zusammenhang mit der Klagepatentanmeldung 2 auf 0,00 \u20ac, denn der Beklage habe eine Nullauskunft erteilt. Hinsichtlich des Klagepatents 9 lasse sich eine (Mit-) Erfinderschaft des Kl\u00e4gers nicht feststellen.<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 belaufe sich der Verg\u00fctunganspruch des Kl\u00e4gers auf insgesamt 13.000,43 \u20ac. Der aus der Anlage K 19 f\u00fcr das Produkt \u201eE\u201c ersichtliche Umsatz in H\u00f6he von 10.317.798,50 \u20ac sei nicht mit der Zahl \u201e3\u201c zu multiplizieren, denn der mit einem aus drei Scharnierb\u00e4ndern bestehenden Set erzielte Umsatz sei nicht ma\u00dfgeblich. Bezugsgr\u00f6\u00dfe sei vielmehr nur der mit dem jeweils mittleren Scharnierband erzielte Umsatz, da unstreitig nur dieses die Erfindung nutze. Nachdem nur der auf das mittlere Scharnierband des Produktes \u201eE\u201c entfallende Umsatz bei der Ermittlung des Erfindungswertes ber\u00fccksichtigt werde, habe eine weitere Schm\u00e4lerung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe durch Ermittlung der technisch-wirtschaftlichen Beeinflussung zu unterbleiben. F\u00fcr die das Klagepatent 1 betreffende Arbeitnehmerverg\u00fctung des Kl\u00e4gers sei unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung in Form eines linearen Abschlags in H\u00f6he von 10 % des an sich angemessenen Lizenzsatzes ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 1,8 % angemessen. Dabei sei auf eine abstrakte Lizenzanalogie auf der Grundlage branchen\u00fcblicher Lizenzs\u00e4tze abzustellen. Lizenzvertr\u00e4ge, welche die Beklagte f\u00fcr vergleichbare Erfindungen mit Dritten abgeschlossen habe, seien von den Parteien nicht vorgelegt worden. Der zur Akte gereichte Beratervertrag lasse keinen R\u00fcckschluss darauf zu, dass die dort genannten Verg\u00fctungsbedingungen diejenigen seien, die freie und vern\u00fcnftige, auf einen Interessenausgleich bedachte Lizenzparteien als abschlie\u00dfend und ma\u00dfgeblich betrachten, denn er diene jedenfalls auch dem Zweck, den Kl\u00e4ger nach seinem Ausscheiden an die Beklagte zu binden und eine Wettbewerbst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu verhindern. Der Anteilsfaktor sei in Bezug auf das Klagepatent 1 mit 7 % zu veranschlagen. Unstreitig sei f\u00fcr das Teilmerkmal a der Teilfaktor 2 anzusetzen. In Bezug auf den Teilfaktor b seien alle drei Untermerkmale (beruflich gel\u00e4ufige \u00dcberlegungen, betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse, technische Hilfsmittel) erf\u00fcllt, so dass insoweit der Teilfaktor b mit der Wertzahl 1 zu ber\u00fccksichtigen sei. Im Rahmen des Teilfaktors c sei der Kl\u00e4ger in die zweite Gruppe gem\u00e4\u00df RichtliniJ4 einzuordnen, so dass hier die Wertzahl 2 anzusetzen sei.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der KlagepatentJ bis 6 st\u00fcnden dem Kl\u00e4ger Zahlungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von insgesamt 110.594,98 \u20ac zu. Davon w\u00fcrden insgesamt 25.135,22 \u20ac auf das Klagepatent 3, 35.189,31 \u20ac auf das Klagepatent 4 und insgesamt 50.270,45 \u20ac auf die Klagepatente 5 und 6 entfallen. Der Gesamterfindungswert belaufe sich auf 1.795.373,15 \u20ac, wovon 359.074,63 \u20ac auf das Klagepatent 3 und jeweils 718.149,26 \u20ac auf das Klagepatent 4 sowie die Klagepatente 5 und 6 zusammen entfielen. Bez\u00fcglich der Klagepatente 5 und 6 sei dabei zu ber\u00fccksichtigen, dass sie jeweils nur alternativ zur Anwendung kommen k\u00f6nnten. Als Bezugsgr\u00f6\u00dfe sei der gesamte mit dem Produkt \u201eF\u201c erzielte Nettoumsatz in H\u00f6he von 39.897.180,96 \u20ac angemessen, denn bei diesem Produkt handele es sich jeweils nur um ein Scharnierband. Unter Ber\u00fccksichtigung einer linearen Abstaffelung in H\u00f6he von 10 % sei der Lizenzsatz mit 4,5 % zu veranschlagen, wovon auf die Klagepatente 4 sowie 5 und 6 zusammen jeweils 1,8 % und die restlichen 0,9 % auf das Klagepatent 3 entfallen. Nachdem die Lehren der Klagepatente 5 und 6 jeweils nur alternativ Anwendung finden k\u00f6nnten, ergebe sich in Bezug auf das Produkt \u201eF\u201c der genannte Gesamt-Lizenzsatz von 4,5 %. Der Anteilfsfaktor sei bez\u00fcglich der KlagepatentJ bis 6 mit jeweils 7 % zu veranschlagen. In Bezug auf den Teilfaktor a sei jeweils die Wertzahl 2 angemessen. Die Teilfaktoren b und c seien auch hier mit 1 bzw. 2 zu bemessen. In Bezug auf den Miterfinderanteil sei der Kl\u00e4ger hinsichtlich der KlagepatentJ, 5 und 6 jeweils als Alleinerfinder anzusehen. An der dem Klagepatent 4 zugrunde liegenden Erfindung sei der Kl\u00e4ger als Miterfinder mit einem Anteil von 70 % beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>Die Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr das Klagepatent 7 betrage 227,50 \u20ac. Dieser Betrag ergebe sich aus den Grunds\u00e4tzen der Verg\u00fctungspflicht im Hinblick auf Vorratspatente. Mangels Umsatzangaben fehle f\u00fcr die Berechnung einer anderweitigen angemessenen Verg\u00fctung im Zusammenhang mit dem Klagepatent 7 jede Grundlage. Die Beklagte habe ihr Einverst\u00e4ndnis mit dem Ansetzen eines Gesamterfindungswertes von 3.250,00 \u20ac erkl\u00e4rt. Der Anteilsfaktor sei mit 7 % zu veranschlagen. Schlie\u00dflich sei der Kl\u00e4ger auch in Bezug auf dieses Patent Alleinerfinder.<\/p>\n<p>In Bezug auf das Klagepatent 8 sei als Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes zun\u00e4chst der gesamte mit dem Produkt \u201eG\u201c erwirtschaftete Netto-Umsatz in H\u00f6he von 2.072.702,46 \u20ac heranzuziehen. Au\u00dferdem sei unter Ber\u00fccksichtigung einer linearen Abstaffelung in H\u00f6he von 5 % ein Lizenzsatz von 1,9 % zu veranschlagen. Der Anteilsfaktor sei auch im Hinblick auf dieses Patent mit 7 % zu bemessen, wobei die Wertzahlen abermals mit a = 2, b = 1 und c = 2 anzusetzen seien. An der dem Klagepatent 8 zugrunde liegenden Erfindung sei der Kl\u00e4ger unstreitig mit 5 % beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer Berufung verfolgt der Kl\u00e4ger sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine aus seiner Sicht angemessene Arbeitnehmerverg\u00fctung weiter. Er wiederholt und erg\u00e4nzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:<\/p>\n<p>Da dem Kl\u00e4ger zum Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Beklagten f\u00fcr die Produktkonstruktion lediglich zwei Konstrukteure und zwei Zeichner unterstellt waren, habe keine Entwicklungsabteilung, sondern lediglich ein Konstruktionsb\u00fcro existiert. Dies entspreche hinsichtlich des Anteilsfaktors c) \u201eAufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb\u201c der 3. Gruppe mit der Wertzahl = 3.<\/p>\n<p>Des Weiteren sei der der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung in Bezug auf das Klagepatent 1 herangezogene Umsatz mit 3 zu multiplizieren, so dass ein Gesamtumsatz in H\u00f6he von 30.953.394,00 \u20ac heranzuziehen sei, denn die Beklagte nehme sowohl f\u00fcr das mittig angebrachte Verstellband als auch f\u00fcr die beiden \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsb\u00e4nder Patentschutz f\u00fcr sich in Anspruch. Zudem habe das mittlere Band als Verstellband eine h\u00f6here Wertigkeit als die beiden \u00e4u\u00dferen F\u00fchrungsb\u00e4nder, da es sieben Einzelteile mehr enthalte als ein F\u00fchrungsband.<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon sei der Lizenzsatz f\u00fcr die in Frage stehenden Klagepatente mit mindestens 3 % anzusetzen. Bei der gebotenen Abstaffelung im Bereich von 10 % sei damit bei der Verg\u00fctungsberechnung f\u00fcr das Klagepatent 1 f\u00fcr das Produkt \u201eE\u201c ein Lizenzsatz von 2,7 % zu veranschlagen. Bei dem Produkt \u201eF\u201c entsprechend den Klagepatenten 3, 4 und jeweils 5 oder 6, f\u00fcr die ein einheitlich zu bewertender Gesamtkomplex vorliege, sei \u2013 vor einer Abstaffelung \u2013 ein Lizenzsatz von 7 % angemessen, woraus sich bei einer Abstaffelung im Bereich von 10 % ein Lizenzsatz von 6,3 % ergebe. Dass bei einer solchen Belastung des Produkts \u201eF\u201c die Grenze der H\u00f6chstbelastbarkeit \u00fcberschritten werde, habe die Beklagte nicht schl\u00fcssig vorgetragen. F\u00fcr das Klagepatent 8 sei ebenfalls vor der Abstaffelung ein Lizenzsatz von 3 % zu veranschlagen, was in Anbetracht der mit dem Produkt \u201eG\u201c erzielten Ums\u00e4tze bei einer Abstaffelung von 5 % zu einem Lizenzsatz in H\u00f6he von 2,85 % f\u00fchre.<\/p>\n<p>In Bezug auf den Anteilsfaktor seien f\u00fcr alle drei Produkte f\u00fcr den Teilfaktor a die Wertzahl 2 und f\u00fcr den Teilfaktor c die Wertzahl 3 entsprechend der dritten Gruppe einschl\u00e4gig. Als Teilfaktor b sei f\u00fcr das Klagepatent 1 (Produkt E) die Wertzahl 3 anzusetzen, w\u00e4hrend f\u00fcr die KlagepatentJ, 4 und 6 sowie das Klagepatent 8 die Wertzahl 3 gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kl\u00e4ger) eine angemessene Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung zu zahlen, zuz\u00fcglich Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank seit dem 24. Januar 2011 (Rechtsh\u00e4ngigkeit).<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung des Kl\u00e4gers kostenpflichtig zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie meint, die dem Kl\u00e4ger unterstellten Mitarbeiter reichten aus, um die Gruppe als Entwicklungsabteilung im Sinne der Richtlinie Nr. 34 einzustufen. Dies auch schon mit Blick auf die Verantwortlichkeit des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf das Produkt \u201eE\u201c w\u00fcrden die vom Kl\u00e4ger hervorgehobenen Bauteile die Wertigkeit des von der Erfindung betroffenen T\u00fcrbandes nicht beeinflussen. Die Bezugsgr\u00f6\u00dfe werde auch nicht dadurch beeinflusst, an welcher Stelle auf einem Produkt der entsprechende Hinweis auf den Patentschutz angebracht sei. Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die T\u00fcrb\u00e4nder auch einzeln vertrieben, wobei hinsichtlich der Kosten des Verstellbandes derselbe Preis zugrunde gelegt werde.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Kl\u00e4gers zum Lizenzsatz seien pauschal und w\u00fcrden gegen\u00fcber dem erstinstanzlichen Vortrag nichts Neues enthalten. Auch w\u00fcrde das Vorbringen des Kl\u00e4gers zum Anteilsfaktor in tats\u00e4chlicher Hinsicht keinen weiteren Sachvortrag enthalten. Die Unterst\u00fctzung durch technische Zeichner und Konstrukteure reiche sowohl f\u00fcr das Merkmal des R\u00fcckgriffs auf betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse (Austausch mit Kollegen) wie auch f\u00fcr die Unterst\u00fctzung mit technischen Hilfsmitteln aus, da diese Zeichner auch auf Ressourcen im Betrieb der Beklagten zur\u00fcckgegriffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 hat die Beklagte innerhalb der Berufungserwiderungsfrist gegen das landgerichtliche Urteil Anschlussberufung eingelegt. Sie meint, das landgerichtliche Urteil lasse belastbare Erw\u00e4gungen zu den einschl\u00e4gigen technisch-wirtschaftlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfen vermissen. Weder habe sich das Landgericht mit den technischen und wirtschaftlichen Zusammenh\u00e4ngen noch mit dem jeweiligen Gegenstand der Erfindungen befasst. Insbesondere seien die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zum Klagepatent 1 nicht belastbar. Dass die Erfindung nur in dem mittleren Scharnierband zum Einsatz komme, sage nichts dar\u00fcber aus, ob und in welchem Umfang die Erfindung eben dieses Scharnierband pr\u00e4ge bzw. welche technisch-wirtschaftliche Einheit in diesem Scharnierband ausgemacht werde. Den einzelnen Funktionen eines T\u00fcrbandes k\u00f6nnten jeweils abgrenzbare funktionelle und gegenst\u00e4ndliche Problem- und Regelkreise zugeordnet werden.<\/p>\n<p>Auch in Bezug auf das Produkt \u201eF\u201c habe sich das Landgericht nicht mit den technisch-wirtschaftlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfen befasst. Der pauschale Verweis, dass es sich \u201enur um ein Scharnierband\u201c handele, sei nicht aussagekr\u00e4ftig. Was die Bezugsgr\u00f6\u00dfen innerhalb des Produktes \u201eF\u201c anbelange, st\u00fcnden die sp\u00e4teren Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zum Lizenzsatz im Widerspruch zu der einheitlich zugrunde gelegen Bezugsgr\u00f6\u00dfe. Dort habe das Landgericht selbst gesehen, dass die Erfindung unterschiedliche funktionale und abgrenzbare Teile betreffe (Montage, Seitenverstellung, Tiefenverstellung).<\/p>\n<p>Des Weiteren habe das Landgericht eine Reduzierung des Gesamtlizenzsatzes bei dem Produkt \u201eF\u201c unter den Gesichtspunkten eines Schutzbereichskomplexes und der H\u00f6chstbelastbarkeit abgelehnt. Insoweit erschlie\u00dfe sich bereits nicht, weshalb das Landgericht ausf\u00fchrlich die Bildung eines Komplexes pr\u00fcfe und bejahe, dann aber am Ende keinerlei Reflex auf den Lizenzsatz annehme. Eine unreflektierte Addition der Einzellizenzs\u00e4tze auf 5 % werde der lizenzvertraglichen Realit\u00e4t nicht gerecht. Insoweit sei vor allem zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei den hier betroffenen Produkten um Massenartikel handele. Dar\u00fcber hinaus l\u00e4gen die Gewinnerwartungen auf dem einschl\u00e4gigen Produktmarkt bei nur etwa 10 %. Soweit die metallverarbeitende Industrie betroffen sei, sei der Preisdruck sogar noch h\u00f6her. In diesem Bereich liege die Marge im Bundesdurchschnitt bei 4 bis 5 %, so dass ein Gesamtlizenzsatz von 4,5 % oder 5 % insofern in keinem Verh\u00e4ltnis zu den Gewinnerwartungen stehe.<\/p>\n<p>Bei dem zugrunde gelegten Ausgangslizenzsatz in H\u00f6he von 2%, bezogen auf eine einzige Erfindung, habe das Landgericht nicht ausreichend gew\u00fcrdigt, dass in dem mit dem Kl\u00e4ger nach seinem Ausscheiden abgeschlossenen Beratervertrag ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 1,5 % f\u00fcr zuk\u00fcnftige Erfindungen vereinbart worden sei. Damit sei eine Referenz aus der lizenzvertraglichen Praxis belegt, die eine entsprechende Markt\u00fcblichkeit indiziere. Dass die Lizenzregelung in einen Beratervertrag aufgenommen worden sei, stelle nicht deren Bedeutung als Lizenzvertrag in Frage.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil aufzuheben, sofern es auf einer Verg\u00fctungsberechnung beruht, deren Verg\u00fctungsparameter \u00fcber die folgenden Werte hinausgehen:<\/p>\n<p>&#8211; Den streitgegenst\u00e4ndlichen Erfindungen kommt kein h\u00f6herer Ausgangslizenzsatz (vor Anwendung der Abstaffelung) als jeweils 1,5 % zu.<\/p>\n<p>&#8211; F\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte wird bei der Verg\u00fctungsberechnung eine technisch-wirtschaftliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe in H\u00f6he von maximal 33 % der jeweiligen Ums\u00e4tze zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>&#8211; Innerhalb des Produkts F und des dort gebildeten Schutzrechtskomplex-Lizenzsatzes ist der Gesamtlizenzsatz nicht h\u00f6her als 3 % und ist auf maximal 50 % des Produktumsatzes als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zu beziehen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Anschlussberufung der Beklagten zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt vor, nach einem bei Wikipedia zu findenden Artikel, hinsichtlich dessen vollst\u00e4ndigen Inhalts auf die Anlage K 31 Bezug genommen wird, sei f\u00fcr die USA nach Durchsicht von 458 Lizenzvereinbarungen \u00fcber einen Zeitraum von 16 Jahren eine mittlere Royality-Rate von 7,0 % ermittelt worden. F\u00fcr den vorliegenden Fall k\u00f6nnten die \u201eAutomotive\u201c- und \u201emachine tools\u201c-Lizenzs\u00e4tze von 4,0 bzw. 4,6 % zu Grunde gelegt werden, woraus sich bei der im landgerichtlichen Urteil zugrunde gelegten Abstaffelung von 10 %, hinsichtlich derer im \u00dcbrigen der Zeitablauf des Klagepatents 1 sowie die maximale Restlaufzeit der KlagepatentJ bis 6 sowie die verz\u00f6gerte Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung zu ber\u00fccksichtigen seien, ein abgestaffelter Lizenzsatz von 3,6 % und 4,14 % ergebe.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sei das Produkt \u201eI\u201c keine Weiterentwicklung des \u00e4lteren Produktes \u201eJD\u201c, sondern eine Neuentwicklung, f\u00fcr die bei der Beklagten keine innerbetrieblichen und weiter zu entwickelnden Kenntnisse, Anregungen und Erfahrungen bestanden h\u00e4tten. Es h\u00e4tten auch keine sonstigen Arbeitsergebnisse sowie keine Studien und Versuche sowie auch keine fr\u00fcher entwickelten technischen Neuerungen im Sinne des Produktes \u201eE\u201c bestanden. In diesem Zusammenhang sei auch der Zeitfaktor zu ber\u00fccksichtigen, n\u00e4mlich der Beginn der T\u00e4tigkeit im November\/Dezember 1993 sowie die Einreichung des Klagepatents nach etwa 7 monatiger Betriebszugeh\u00f6rigkeit. Schlie\u00dflich seien dem Kl\u00e4ger weder technische Hilfsmittel im Sinne von RL Nr. 32, Abs. 6 noch bis auf technische Zeichner Arbeitskr\u00e4fte zur Verf\u00fcgung gestellt worden.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung des Kl\u00e4gers ist zul\u00e4ssig, hat aber nur in einem ganz geringf\u00fcgigen Umfang Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und aufgrund eines neuen, unstreitigen Vorbringens im Berufungsrechtszug teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nSoweit das Landgericht die Klage im Hinblick auf die den Klagepatenten 2 und 9 zugrunde liegenden Erfindungen abgewiesen hat, sind die Parteien dem im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Der Senat schlie\u00dft sich daher den diesbez\u00fcglichen zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen an.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nIm Hinblick auf die Klagepatente 1 und 3 bis 8 gilt Folgendes:<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEin Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung sind nach \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung ma\u00dfgebend, wobei selbstverst\u00e4ndlich ist, dass f\u00fcr die Bemessung der Verg\u00fctung auch der Anteil des Diensterfinders an der Erfindung, also der Umstand, ob der Diensterfinder Alleinerfinder oder Miterfinder ist und zu welchem Anteil er Miterfinder ist, Bedeutung erlangt. Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, haben sie jeweils nur einen ihrem Anteil entsprechenden Verg\u00fctungsanspruch. \u00dcber die Bemessung der \u201eangemessenen Verg\u00fctung\u201c verhalten sich nach \u00a7 11 ArbEG die vom Bundesministerium f\u00fcr Arbeit erlassenen Richtlinien \u00fcber die Bemessung der Verg\u00fctung, die jedoch nach ihrer Einleitung keine verbindlichen Vorschriften darstellen, sondern nur Anhaltspunkte f\u00fcr die (angemessene) Verg\u00fctung geben.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nMa\u00dfgeblich f\u00fcr die in \u00a7 9 Abs. 2 ArbEG an erster Stelle angesprochene \u201ewirtschaftliche Verwertbarkeit\u201c ist nach den Richtlinien der Erfindungswert, \u00fcber dessen Ermittlung sich die Richtlinien Nrn. 3 &#8211; 29 verhalten. Nach RL Nr. 3 kann der Wert der Erfindung dann, wenn dieser \u2013 wie im Wesentlichen hier \u2013 durch die Herstellung und den Vertrieb von erfindungsgem\u00e4\u00df ausgebildeten Produkten erfolgt, im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Da freie Erfindungen \u00fcblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen w\u00fcrde (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 224 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung; BGHZ 137, 162 = GRUR 1998, 689 \u2013 Copoylester II; BGH, GRUR 2002, 801 \u2013 abgestuftes Getriebe).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nBei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der f\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle bei freien Erfindungen in der Praxis \u00fcblich ist, der Ermittlung des Erfindungswertes zu Grunde gelegt. Der in der Regel in Prozenten ausgedr\u00fcckte Lizenzsatz wird auf eine bestimmte Bezugsgr\u00f6\u00dfe, in der Regel ist dies der tats\u00e4chlich erzielte Umsatz, bezogen. Dann ist der Erfindungswert die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgr\u00f6\u00dfe (vgl. Senat, Urt. v. 13. September 2007, Az. I-2 U 113\/05 = InstGE 8, 147 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung). Der Bundesgerichtshof spricht in seinem beiden Entscheidungen vom 13. November 1997 (BGH, GRUR 1998, 684 \u2013 \u201eSpulkopf\u201c; BGHZ 137, 162 = GRUR 1998, 689 \u2013 Copolyester II) davon, dass bei der Berechnung der Erfinderverg\u00fctung nach der Lizenzanalogie als Erfindungswert der Preis zu Grunde gelegt werde, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages (f\u00fcr eine ausschlie\u00dfliche Lizenz) zahlen w\u00fcrde. Dabei sei zun\u00e4chst zu fragen, welche Lizenz vereinbart worden w\u00e4re, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem Markt ausgehandelt worden w\u00e4re. Die so ermittelte Lizenz bed\u00fcrfe allerdings einer betriebsbezogenen \u00dcberpr\u00fcfung, da die Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung nach \u00a7 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall \u201eangemessen\u201c sein solle, das hei\u00dft im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Verg\u00fctungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen solle. Die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung erziele oder ziehen k\u00f6nne, und die Bemessung der Erfinderverg\u00fctung des Arbeitnehmers seien daher betriebsbezogen zu ermitteln.<\/p>\n<p>Zu beantworten ist daher die Frage, welche Gegenleistung vern\u00fcnftige Parteien f\u00fcr die \u00dcberlassung der Erfindung vereinbart h\u00e4tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie\u00dflichen Nutzung \u00fcberlassene freie Erfindung handeln w\u00fcrde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass im Hinblick auf das Klagepatent 7, bei dem es sich um ein Vorratspatent handelt, pauschal ein Gesamterfindungswert von 3.250,00 \u20ac zugrunde gelegt werden kann. Da die Parteien einem solchen Vorgehen auch nicht entgegen getreten sind, wird auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nIm \u00dcbrigen sind bei der Ermittlung des Erfindungswertes folgende Bezugsgr\u00f6\u00dfen zu Grunde zu legen:<\/p>\n<p>Klagepatent 1: 10.317.798,50 \u20ac<br \/>\nKlagepatentJ bis 6: 39.987.180,96 \u20ac<br \/>\nKlagepatent 8: 2.072.702,46 \u20ac<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nEbenso wie das Landgericht sieht der Senat einen Umsatz von 10.317.798,50 \u20ac als richtige Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Ermittlung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents 1 an.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nBei der Ermittlung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beklagte bei dem Produkt \u201eE\u201c jeweils drei Scharniere als Set verkauft, von denen unstreitig lediglich eines (sic.: das mittlere) die f\u00fcr die Verstellung in Vertikalrichtung erforderliche Ausstattung, wie sie in Anspruch 1 des Klagepatents 1 ebenso wie in Anspruch 1 des in der m\u00fcndlichen Verhandlung in Teil\u00fcbersetzung vorgelegten US-Patents beschrieben wird, aufweist. Ob die Beklagte demgegen\u00fcber, worauf der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung abstellen wollte, auch die F\u00fchrungsb\u00e4nder in ihrer Werbung als patentgem\u00e4\u00df bezeichnet hat, mag wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweisen, ist jedoch f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes unerheblich.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nDies bedeutet jedoch nicht, dass der mit dem Set erzielte Umsatz bei der Bestimmung der Bezugsgr\u00f6\u00dfe ohne Weiteres gedrittelt werden d\u00fcrfte.<\/p>\n<p>Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, ist die sachgerechte Bezugsgr\u00f6\u00dfe vielmehr, wenn sich wie hier nicht ermitteln l\u00e4sst, auf welcher Grundlage die Lizenz in dem betreffenden Industriezweig \u00fcblicherweise vereinbart und ob \u00fcblicherweise der patentierte Teil allein oder nur in Verbindung mit der Gesamtvorrichtung bewertet wird (vgl. RL Nr. 8 S. 2), unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls, vor allem nach der Verkehrs\u00fcblichkeit und der Zweckm\u00e4\u00dfigkeit, zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 1992, 597, 598 \u2013 Steuereinrichtung; BGH, GRUR 1992, 599, 600 \u2013 Teleskopzylinder). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Lizenzanalogie, dass ein Schutzrechtsbenutzer das schuldet, was vern\u00fcnftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen h\u00e4tten (BGH, GRUR 1962, 401, 404 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke III; BGH, a.a.O.). Bei der insoweit gebotenen Pr\u00fcfung kann es unter anderem eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung \u00fcblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den gesch\u00fctzten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erf\u00e4hrt (BGH, a.a.O.).<\/p>\n<p>Da die Lizenzanalogie an eine fiktive Lizenzvereinbarung ankn\u00fcpft, ist entscheidend auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung und auf eine zweckm\u00e4\u00dfige Abrechnungsgrundlage abzustellen, nicht aber auf die ideellen Verdienste der Erfinder dieser und vorausgehender Entwicklungen. Ausgehend von wirtschaftlichen \u00dcberlegungen vern\u00fcnftiger Vertragspartner kommt es damit unter anderem darauf an, wieweit die patentgem\u00e4\u00dfe Erfindung nicht nur den Absatz der mittleren, mit einer Einrichtung zur Vertikaleinstellung ausgestatteten Scharnierb\u00e4nder, sondern auch des gesamten Sets beeinflussen konnte und deswegen eine Orientierung der Lizenzgeb\u00fchren an der gr\u00f6\u00dferen oder kleineren Einheit rechtfertigt und unter wirtschaftlich denkenden vern\u00fcnftigen Partnern durchsetzbar gemacht hat (so auch BGH, GRUR 1992, 597, 599 \u2013 Steuereinrichtung).<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nEinen Anhaltspunkt daf\u00fcr k\u00f6nnen die Ums\u00e4tze mit den Einzelkomponenten bieten.<\/p>\n<p>Wird ein erfindungsgem\u00e4\u00dfes Teil sowohl zusammen mit einer Gesamtvorrichtung verkauft als auch separat, ist im Falle des Einzelverkaufs auf den Nettoabgabepreis f\u00fcr dieses Teil abzustellen; im Fall des Verkaufs einer Gesamtvorrichtung ist demgegen\u00fcber derjenige Festbetrag, der sich als Durchschnittspreis aus den Verkaufserl\u00f6sen f\u00fcr die isoliert vertriebenen Teile ergibt, zugrunde zu legen (vgl. Senat, InstGE 4, 165 \u2013 Spulkopf II; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 8 Rz. 34 a. E.).<\/p>\n<p>Auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen bedeutet dies, dass dann, wenn die Scharniereinrichtungen auch einzeln vertrieben werden, im Einzelvertrieb jeweils auf den Preis abzustellen ist, der mit dem jeweiligen, mit einer Einrichtung zur Vertikalverstellung versehenen T\u00fcrband erzielt wird. Die im Set vertriebenen T\u00fcrb\u00e4nder sind demgegen\u00fcber mit dem durchschnittlich mit den vorgenannten Scharniereinrichtungen im Einzelvertrieb erzielten Preis als Festpreis zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Davon ausgehend hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die mit der Erfindung ausgestatteten Verstellb\u00e4nder (\u201eL\u201c) zum gleichen Preis wie die zugeh\u00f6rigen F\u00fchrungsb\u00e4nder (\u201eM\u201c) angeboten und vertrieben wurden, was sich auch aus den als Anlagen CBH 55 und CBH 56 zur Akte gereichten Unterlagen ergibt. Da dem so ist und in einem Set drei T\u00fcrb\u00e4nder, n\u00e4mlich zwei F\u00fchrungsb\u00e4nder und ein Verstellband, enthalten sind, entf\u00e4llt auf das in dem Set enthaltene Verstellband 1\/3 des Setpreises, weshalb auch unter Ber\u00fccksichtigung des o. g. Ma\u00dfstabes als Bezugsgr\u00f6\u00dfe ein Umsatz von 10.317.798,50 \u20ac zu Grunde zu legen ist.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte demgegen\u00fcber meint, \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte hinweg sei lediglich von einer wirtschaftlich-technischen Beeinflussung der Produkte von jeweils 20 % auszugehen, rechtfertigt dies keine Reduzierung der f\u00fcr die Berechnung des Erfindungswertes ma\u00dfgeblichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe. Denn die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin betreffen die in RL Nr. 8 genannte technisch-wirtschaftliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, die nur dann relevant wird, wenn die Erfindung eine Vorrichtung beeinflusst, die aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt ist und sich somit die Frage stellt, ob der Ermittlung des Erfindungswertes entweder der Wert der ganzen Vorrichtung oder nur des wertbeeinflussenden Teils zu Grunde zu legen ist (RL Nr. 8 S. 1). Dass es sich bei dem Produkt \u201eE\u201c jedoch um eine solche, aus verschiedenen Teilen zusammengesetzte Gesamtvorrichtung handelt, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nIm Hinblick auf die KlagepatentJ bis 6 hat das Landgericht seiner Entscheidung zutreffend den gesamten mit dem Produkt \u201eF\u201c erzielten Netto-Umsatz, also 39.987.180,96 \u20ac, zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Beklagten besteht keine Veranlassung, bei der Ermittlung des Erfindungswertes jeweils unter dem Gesichtspunkt der technisch-wirtschaftlichen Bezugsgr\u00f6\u00dfe lediglich einen Teilbetrag des mit dem Produkt \u201eF\u201c erzielten Netto-Umsatzes anzusetzen.<\/p>\n<p>Die rechnerische Bezugsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes mit Hilfe des Umsatzes ist nach RL Nr. 7 S. 3 in der Regel der tats\u00e4chlich erzielte (Netto-)Umsatz mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nden. Lediglich dann, wenn eine Erfindung in einer aus verschiedenen Teilen zusammengesetzten Gesamtvorrichtung besteht, kommt es nach RL Nr. 8 auf die technisch-wirtschaftliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe an. In diesem Fall ist, ausgehend vom tats\u00e4chlichen Inhalt der Erfindungsmeldung, die technisch-wirtschaftliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe anhand der (Verkehrs-)\u00dcblichkeit zu bestimmen, wobei die Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu w\u00fcrdigen ist. Im Vordergrund stehen dabei neben wirtschaftlichen \u00dcberlegungen die technischen Einfl\u00fcsse und Eigenschaften der gesch\u00fctzten Erfindung und die Frage, welche Teile durch die gesch\u00fctzte Erfindung ihr kennzeichnendes Gepr\u00e4ge erhalten haben. Wenn die gesamte Vorrichtung durch die Erfindung in diesem Sinne gepr\u00e4gt wird, kann sie als Bezugsgr\u00f6\u00dfe zugrunde gelegt werden; wird dagegen nur ein Teil der Gesamtvorrichtung beeinflusst, ist dieser heranzuziehen. Anzukn\u00fcpfen ist insoweit an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit, welche noch von der Erfindung wesentlich gepr\u00e4gt bzw. in ihren Funktionen beeinflusst wird (BGH, GRUR 1962, 401 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke III; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Aufl. 2002, \u00a7 9 Rz. 126 m. w. Nachw.; Senat, Urt. v. 13. September 2009, Az. I-2 U 113\/05 = InstGE 8, 147 ff. &#8211; T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung), wobei eine technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit grunds\u00e4tzlich nur solche Teile bilden k\u00f6nnen, die in sich selbstst\u00e4ndig funktionieren (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmerverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 8, Rz. 32).<\/p>\n<p>Dies ist hier das gesamte Produkt \u201eF\u201c. In den Klagepatenten 5 und 6 ist jeweils ein T\u00fcrband zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen gesch\u00fctzt, wobei das T\u00fcrband einerseits fest am T\u00fcrfl\u00fcgel fixierbar und andererseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen T\u00fcrbandteil gehaltert ist. Beiden Patenten liegt dabei die Aufgabe zugrunde, aus dem Stand der Technik bekannte T\u00fcrb\u00e4nder derart weiterzubilden, dass zur Fixierung des Halteteils des T\u00fcrbandes an einem T\u00fcrfl\u00fcgel ein Anheben des Letzteren aus einem T\u00fcrrahmen nicht mehr erforderlich ist (vgl. Klagepatent 5, Sp. 1, Z. 42 \u2013 47; Klagepatent 6, Sp. 1, Z. 33 \u2013 38). Bei beiden Patenten geht es somit um eine vereinfachte Montage des T\u00fcrbandes. Die KlagepatentJ und 4 betreffen demgegen\u00fcber die Seiten- und Tiefenverstellung des T\u00fcrbandes. So liegt dem Klagepatent 3 die Aufgabe zugrunde, die im Stand der Technik bekannten T\u00fcrb\u00e4nder derart weiterzubilden, dass eine Verstellung zwischen dem Fl\u00fcgelteil und dem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil in Horizontalrichtung ohne Inkaufnahme von Nachteilen sowohl bei ge\u00f6ffnetem als auch bei geschlossenem T\u00fcrfl\u00fcgel einfacher m\u00f6glich ist (vgl. Klagepatent 3, Abschnitt [0004]). Dies soll im Wesentlichen durch das Zusammenwirken einer am Fl\u00fcgelteil angeordneten Gleitschiene, einer am Halteteil angeordneten Gleitschienenaufnahme und einer Stellschraube erreicht werden, wobei der Schraubkopf der Stellschraube aufgrund einer Durchbrechung des Haltevorsprungs und der Kappe zug\u00e4nglich ist. Aufgabe des Klagepatents 4 ist es demgegen\u00fcber, ausgehend vom Stand der Technik ein T\u00fcrscharnier zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen zu schaffen, mittels dem durch einfache Handgriffe in kurzer Zeit die Verstellung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene in Tiefenrichtung des T\u00fcrrahmens bzw. \u2013 bei geschlossener T\u00fcr \u2013 in Dickenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels m\u00f6glich ist, wobei das T\u00fcrscharnier hinsichtlich seiner Au\u00dfenabmessungen mit \u00fcblichen T\u00fcrscharnieren vergleichbar ist (vgl. Klagepatent 4, Abschnitte [0007] f.). Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent 4 eine ganz bestimmte Gestaltung eines rahmenseitigen Gelenkgliedes, das einen exzentrischen Abschnitt aufweisen soll, und des fl\u00fcgelseitigen Gelenkgliedes, das eine Aufnahme\u00f6ffnung f\u00fcr diesen exzentrischen Aufnahmeabschnitt aufweisen soll, vor.<\/p>\n<p>Letztlich betreffen die KlagepatentJ bis 6 somit zwar unterschiedliche Funktionsbereiche eines Scharniers, n\u00e4mlich die Seiten- und Tiefeneinstellung und die Montage. Die hierf\u00fcr erforderlichen Bauteile geben jedoch erst in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken der Gesamtvorrichtung dem Scharnier \u201eF\u201c ihr Gepr\u00e4ge. Dass dem so ist, verdeutlichen die durch die Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Landgericht \u00fcberreichten Abbildungen, die nachfolgend verkleinert eingeblendet sind:<\/p>\n<p>Auch wenn den einzelnen Bauteilen bei der Montage des Scharniers und des T\u00fcrfl\u00fcgels eine jeweils unterschiedliche Funktion zukommt, ist es gerade das Zusammenwirken der am T\u00fcrrahmen und am Fl\u00fcgel befindlichen Bauteile, welche dem Produkt \u201eF\u201c sein Gepr\u00e4ge geben. Ist \u2013 wie hier \u2013 die Erfindung nach der technischen Lehre der Schutzrechte nicht lediglich ein Baustein, durch den andere Teile der Anlage (vorteilhaft) ersetzt werden k\u00f6nnen, sondern ist der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenstand so integriert, dass er wegen seiner Wechselbez\u00fcglichkeit nicht von anderen Teilen der Anlage getrennt werden kann, stellen alle untrennbaren Teile die wirtschaftlich-technische Einheit dar, an die als Bezugsgr\u00f6\u00dfe anzukn\u00fcpfen ist (vgl. Bartenbach\/ Volz, Arbeitnehmerverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 8, Rz. 24). Dass der Abstand der den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindungen des Kl\u00e4gers zum allgemeinen und innerbetrieblichen Stand der Technik nach dem Vortrag der Beklagten gering ist, mag sich in einem niedrigen Lizenzsatz widerspiegeln, steht jedoch nicht der Heranziehung des gesamten Produktes \u201eF\u201c als Bezugsgr\u00f6\u00dfe entgegen (vgl. insoweit auch Senat, Urt. v. 13. September 2007, Az.: I-2 U 113\/05).<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nVor dem Hintergrund, dass somit der mit dem Gesamtprodukt \u201eF\u201c erzielte Netto-Umsatz als Berechnungsgr\u00f6\u00dfe heranzuziehen ist, hat das Landgericht zutreffend das Vorliegen eines einheitlichen Schutzrechtskomplexes bejaht. Denn bei dem vorgenannten Produkt handelt es sich um eine Scharniervorrichtung, in welcher drei Erfindungen benutzt werden, und zwar eine, die die Montage betrifft (Klagepatente 5 und 6), eine, die sich mit der Seitenverstellung besch\u00e4ftigt (Klagepatent 3) und eine, die die Tiefenverstellung zum Gegenstand hat (Klagepatent 4). Da die Parteien das Vorliegen eines Gesamtkomplexes in Bezug auf die KlagepatentJ bis 6 zumindest im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt haben, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts Bezug.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nZu Recht hat das Landgericht f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes in Bezug auf das Klagepatent 8 mangels anderweitiger Angaben der Parteien \u2013 wie in RL Nr. 7 vorgesehen \u2013 den gesamten, mit dem Produkt \u201eG\u201c erwirtschafteten Netto-Umsatz, also 2.072.702,46 \u20ac, zu Grunde gelegt.<\/p>\n<p>Dass der Einwand der Beklagten, \u00fcber die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte hinweg sei lediglich von einer wirtschaftlich-technischen Beeinflussung der Produkte von jeweils 20 % auszugehen, keinen Erfolg hat, hat der Senat im Einzelnen bereits in Bezug auf das Produkt \u201eE\u201c dargelegt. Diese Ausf\u00fchrungen gelten hier entsprechend, so dass darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Auch in Bezug auf das Produkt \u201eG\u201c ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich dabei um eine aus verschiedenen Teilen zusammengesetzte Gesamtvorrichtung handelt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nF\u00fcr die Bestimmung des Erfindungswertes legt der Senat, jeweils unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung, folgende Lizenzs\u00e4tze zu Grunde:<\/p>\n<p>Klagepatent 1: 1,8 %<\/p>\n<p>KlagepatentJ bis 6: insgesamt 3 %<br \/>\n[Klagepatent 3: 0,8 %; Klagepatente 4 sowie 5 und 6 gemeinsam: jeweils 1,2 %]<\/p>\n<p>Klagepatent 8: 1,9 %<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nIn Bezug auf die das Klagepatent 1 betreffende Diensterfindungsverg\u00fctung ist \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung \u2013 ein Lizenzsatz in H\u00f6he von 1,8 % zu veranschlagen.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nLizenzvertr\u00e4ge, welche die Beklagte \u00fcber die dem Klagepatent 1 zugrunde liegende und zu verg\u00fctende Diensterfindung auf dem freien Lizenzmarkt abgeschlossen hat und die f\u00fcr den Senat wesentliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Bestimmung der angemessenen Lizenzgeb\u00fchr geben k\u00f6nnten, da daraus regelm\u00e4\u00dfig ersichtlich wird, was die Erfindung im Markt wert ist (vgl. Senat, InstGE 4, 165, 174 \u2013 Spulkopf II; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 6, Rz. 11), liegen dem Senat nicht vor.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nScheidet somit eine konkrete Lizenzanalogie aus, verbleibt es bei der abstrakten Lizenzanalogie f\u00fcr vergleichbare Erfindungen in dem betreffenden Produktmarkt, das hei\u00dft bei der Orientierung an dem Lizenzsatz, der \u00fcblich ist, auf den sich die Lizenzvertragsparteien daher nach den Marktverh\u00e4ltnissen in Bezug auf die konkrete Erfindung geeinigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Dabei d\u00fcrfen allerdings die markt\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze nicht schematisch \u00fcbernommen werden. Vielmehr bed\u00fcrfen sie wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfindungswertes einer Ausrichtung auf den Arbeitgeberunternehmer (vgl. Bartenbach\/ Volz, Arbeitnehmerverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 6, Rz. 31). Deshalb und dank ihrer gr\u00f6\u00dferen Aussagekraft, die etwa aus der Kenntnis der Bezugsgr\u00f6\u00dfen und der Wettbewerbsstellung im Markt folgt, ist zun\u00e4chst von den Lizenzs\u00e4tzen auszugehen, die der Arbeitgeber f\u00fcr vergleichbare Erfindungen firmen\u00fcblich handhabt (Bartenbach\/ Volz, a. a. O., RL Nr. 6 Rz. 31).<\/p>\n<p>Welche Lizenzs\u00e4tze dies bei der Beklagten sind, ist jedoch weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere lassen sich aus dem als Anlage CBH 3 vorgelegten \u201eBeratervertrag\u201c keine Schl\u00fcsse auf den Wert der Erfindung am Markt, das hei\u00dft bei einer Lizenzierung gegen\u00fcber Dritten, ziehen. Zwar verpflichtet sich die Beklagte in \u00a7 4 Abs. 4 dieses Vertrages, dem Kl\u00e4ger bei Benutzung einer nach \u00a7 4 Abs. 2 des Vertrages zum Patent angemeldeten Erfindung eine Lizenzgeb\u00fchr von 1,5 %, bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes, zu zahlen. Jedoch ist es unstreitig, dass der zum Ende des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses hin geschlossene Beratervertrag allein dem Zweck diente, den Kl\u00e4ger an die Beklagte zu binden und f\u00fcr den G\u00fcltigkeitszeitraum des Beratervertrages eine Wettbewerbst\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers zu verhindern. Wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Verfahren I-2 U 108\/05 in seinem Urteil vom 15. M\u00e4rz 2007 ausgef\u00fchrt hat, verwehrt dies ebenso wie der unstreitige Umstand, dass s\u00e4mtliche hier in Rede stehenden Diensterfindungen vor Abschluss des Beratervertrages get\u00e4tigt wurden, die Annahme, dass die in dem \u201eBeratervertrag\u201c genannten Verg\u00fctungsbedingungen diejenigen sind, die freie und vern\u00fcnftige, auf einen Interessenausgleich bedachte Lizenzvertragsparteien als abschlie\u00dfend und allein ma\u00dfgeblich betrachtet h\u00e4tten (vgl. Senat, Urt. v. 15. M\u00e4rz 2007, Az.: I-2 U 108\/05 Rz. 51 \u2013 zitiert nach juris).<\/p>\n<p>Das Vorbringen der Parteien bietet f\u00fcr den Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Auffassung abzuweichen.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte meint, allein der Umstand, dass sie mit dem Beratervertrag neben dem Zugriff auf Erfindungen weitere Interessen verfolgt habe, k\u00f6nne die Angemessenheit des dort vereinbarten Lizenzsatzes nicht in Frage stellen, vielmehr h\u00e4tte dies allenfalls zu einer Verbesserung der Verhandlungsposition des Kl\u00e4gers und damit zu einer Erh\u00f6hung des Lizenzsatzes gef\u00fchrt, da der Kl\u00e4ger keinen Anlass habe, sich \u201eunter Wert zu verkaufen\u201c, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn insoweit k\u00f6nnen die \u00fcbrigen Regelungen des Vertrages nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Vertragswerk, in welchem eine Regelung die durch die Beklagte zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren betrifft. Diese Lizenzgeb\u00fchren sind jedoch nicht die einzige Verg\u00fctung, welche der Kl\u00e4ger f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit erh\u00e4lt. Vielmehr zahlt die Beklagte dem Kl\u00e4ger nach \u00a7 5 Abs. 1 des Vertrages f\u00fcr seine Beratungsleistungen und die Einr\u00e4umung bzw. Erstanbietung der Rechte aus \u00a7 4 des Beratervertrages zus\u00e4tzlich eine feste Verg\u00fctung in H\u00f6he von 100.000,- DM zzgl. Mehrwertsteuer. Demnach sind die nach \u00a7 4 Abs. 2 des Beratungsvertrages zu zahlenden Lizenzgeb\u00fchren zus\u00e4tzlich zu der nach \u00a7 5 Abs. 1 des Beratungsvertrages geschuldeten Grundverg\u00fctung zu leisten, womit die in \u00a7 4 Abs. 2 des Beratungsvertrages vereinbarte Lizenzgeb\u00fchr nur ein Baustein der Verg\u00fctung ist. Bereits dies verdeutlicht, dass die im Vertrag getroffene Regelung keinen Schluss auf die markt\u00fcbliche Lizenzverg\u00fctung zul\u00e4sst. Ebenso wenig lassen die Regelungen des Vertrages den Schluss zu, das Interesse der Beklagten an einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kl\u00e4ger habe zu der Vereinbarung eines h\u00f6heren Lizenzsatzes gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nFehlen eigene Erfahrungen des Arbeitgebers oder sind sie nur gering, ist ein abstrakter Lizenzvergleich auf der Basis branchen\u00fcblicher Lizenzs\u00e4tze vorzunehmen (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmerverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 6, Rz. 31).<\/p>\n<p>(\u03b1)<br \/>\nW\u00e4hrend die Richtlinien zu Nr. 3 a) hinsichtlich der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie auf den Lizenzsatz abstellen, der f\u00fcr \u201evergleichbare\u201c F\u00e4lle bei freien Erfindungen in der Praxis \u00fcblich ist, also auf die \u00dcblichkeit und damit auf die auf dem freien Markt bestehende Praxis abstellen und besagen, dass man im Einzelnen die \u201eVergleichbarkeit\u201c pr\u00fcfen m\u00fcsse, stellt &#8211; wie aufgezeigt &#8211; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs st\u00e4rker darauf ab, was \u201evern\u00fcnftige\u201c Parteien vereinbart h\u00e4tten. Der Bundesgerichtshof hat dies bei der Anwendung der Lizenzanalogie zur Ermittlung der H\u00f6he einer Bereicherungslizenz oder einer Schadenersatzlizenz wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts dahin pr\u00e4zisiert, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Lizenz in der H\u00f6he schuldet, wie sie vern\u00fcnftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart h\u00e4tten, wenn sie die k\u00fcnftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen h\u00e4tten (vgl. BGH, GRUR 1962, 401, 404 \u2013 Kreuzbodenventils\u00e4cke III; GRUR 1990, 1008, 1009 \u2013 Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 \u2013 Teleskopzylinder). Damit hat der Bundesgerichtshof zu Recht, soweit es um die \u201eangemessene\u201c Schadenersatz- oder Bereicherungslizenz geht, st\u00e4rker das wertende Moment betont als dies die Nummer 3 a) der Richtlinien tut. Da es bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie f\u00fcr die Erfindungsverg\u00fctung um ein Kriterium geht, welches ebenfalls wesentlich f\u00fcr die Ermittlung einer \u201eangemessenen\u201c Erfinderverg\u00fctung ist, ist auch hier in gleicher Weise wie bei der Ermittlung der \u201eangemessenen\u201c Schadenersatz- und Bereicherungslizenz eine wertende Betrachtung bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie angezeigt.<\/p>\n<p>Bei der Orientierung an den \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen ist allerdings bereits im Ausgangspunkt zu ber\u00fccksichtigen, dass die dem Klagepatent 1 zu Grunde liegende Erfindung in dem Produkt \u201eE\u201c zum Einsatz kommt, welches unstreitig f\u00fcr den US-amerikanischen Markt entwickelt wurde. Wird die zu verg\u00fctende Erfindung im Ausland genutzt, k\u00f6nnen die auf dem Inlandsmarkt \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze f\u00fcr die Bestimmung der \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze nicht schematisch herangezogen werden. Vielmehr m\u00fcssen im Einzelfall die dort gegebenen Marktverh\u00e4ltnisse ber\u00fccksichtigt werden. Die f\u00fcr das Inland geltenden Lizenzs\u00e4tze k\u00f6nnen daher nur bedingt und ggf. als Ausgangspunkt herangezogen werden, wobei dies im Grundsatz auch dann gilt, wenn die Erfindung sowohl im In- als auch im Ausland genutzt wird (vgl. Bartenbach\/ Volz, Arbeitnehmerverg\u00fctung, RL Nr. 6, Rz. 51 und RL Nr. 10, Rz. 17).<\/p>\n<p>(\u03b2)<br \/>\nDies vorausgeschickt, gilt f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland zun\u00e4chst Folgendes:<\/p>\n<p>Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, f\u00e4llt die streitgegenst\u00e4ndliche Erfindung in den Bereich \u201eScharniere oder andere Aufh\u00e4ngungen f\u00fcr T\u00fcren, Fenster oder Fl\u00fcgel\u201c (IPC-Klassifizierung E05 D). Ausweislich der Darstellung von Hellebrand\/Kaube\/Falckenstein \u201eLizenzs\u00e4tze f\u00fcr technische Erfindungen\u201c (4. Auflage) hat die Schiedsstelle im Zusammenhang mit M\u00f6belscharnieren in drei F\u00e4llen jeweils einen Lizenzsatz von jeweils 1 % f\u00fcr angemessen erachtet (vgl. Hellebrand\/Kaube\/ Falckenstein, a.a.O., S. 451), wobei der Lizenzsatz allerdings unter den dortigen Parteien jeweils unstreitig war. Dass dieser Wert nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen werden kann, folgt bereits daraus, dass die Entscheidungen Patente mit der IPC-Klasse E05 D 11 (Einzelheiten\/Zubeh\u00f6r) und nicht wie das Klagepatent die IPC-Klasse E05 D 7 (besondere Bauart) betrafen. In Bezug auf ein Kraftfahrzeug-T\u00fcrscharnier hat die Schiedsstelle einen Lizenzsatz von 1,5 % bei einer Bezugsgr\u00f6\u00dfe von 25 % bzw. 50 % des mit dem Scharnier erzielten Umsatzes f\u00fcr angemessen erachtet (vgl. Hellebrand\/Kaube\/Falckenstein, a.a.O., S. 448 f.). Da die Schiedsstelle diesen Lizenzsatz jedoch ma\u00dfgeblich mit der besonderen Konkurrenzsituation im Zulieferbereich begr\u00fcndet hat, kann auch er vorliegend allenfalls einen ersten Anhaltspunkt f\u00fcr die Bestimmung des f\u00fcr die dem Klagepatent 1 zugrunde liegende Erfindung angemessenen Lizenzsatzes darstellen. Soweit die Schiedsstelle schlie\u00dflich in Bezug auf T\u00fcrbeschl\u00e4ge einen Lizenzsatz von 3 % f\u00fcr angemessen erachtet hat (vgl. Hellebrand\/Kaube\/Falckenstein, a.a.O. S. 446), ist bereits das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich daraus f\u00fcr den hier ma\u00dfgeblichen Bereich der T\u00fcrscharniere nicht ohne Weiteres R\u00fcckschl\u00fcsse ziehen lassen. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>(\u03b3)<br \/>\nHinreichende Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die in den USA \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze hiervon abweichen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere l\u00e4sst der als Anlage K 31 vorgelegte Auszug aus Wikipedia einen entsprechenden Schluss nicht zu. Diesem l\u00e4sst sich zwar entnehmen, dass nach einem Bericht des \u201eLicensing Economics Review\u201c im Jahr 2002 bei einer \u00dcberpr\u00fcfung von 458 Lizenzvereinbarungen \u00fcber einen Zeitraum von 16 Jahren ein mittlerer Lizenzsatz von 7 % ermittelt wurde. Allerdings findet sich zugleich der Hinweis, dass sich der Bereich der Lizenzs\u00e4tze von 0 bis 50 % erstreckte, wobei s\u00e4mtliche Vereinbarungen auch nicht markt\u00fcblich sein m\u00fcssten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass unter den untersuchten Lizenzvereinbarungen auch solche waren, die den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Bereich, n\u00e4mlich T\u00fcrscharniere, betrafen. Dies gilt auch, soweit die ermittelten Lizenzs\u00e4tze auf einzelne Branchen aufgeteilt wurden. Denn die in der Aufstellung genannten Bereiche \u201eAutomobil\u201c und \u201eMaschinenwerkzeuge\u201c sind weit gefasst, wobei auch die insoweit genannten Lizenzs\u00e4tze von 1,0 % bis 15 % bzw. von 0,5 % bis 26 % ein \u00fcberaus breites Spektrum abdecken. Welche Lizenzs\u00e4tze in den USA f\u00fcr T\u00fcrscharniere \u00fcblich sind und ob diese von den in Deutschland \u00fcblichen Lizenzs\u00e4tzen abweichen, erschlie\u00dft sich vor diesem Hintergrund nicht.<\/p>\n<p>(\u03b4)<br \/>\nAusgehend von den technisch-wirtschaftlichen Vorteilen der dem Klagepatent 1 zugrunde liegenden Erfindung und dem Monopol, welches sie der Beklagten geboten hat und bietet, erscheint vor diesem Hintergrund ein Lizenzsatz f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer exklusiven Lizenz von 2 % des nach den vorstehenden Ausf\u00fchrungen f\u00fcr die Ermittlung des Erfindungswertes heranzuziehenden Netto-Umsatzes angemessen. Die H\u00f6he der im Einzelfall angemessenen Lizenz kann in der Regel ohnehin nicht exakt berechnet oder bewiesen werden, sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO nach freier \u00dcberzeugung zu bestimmen.<\/p>\n<p>Nach der Beschreibung des Klagepatents 1 sind aus dem Stand der Technik, z. B. aus der DJ7 39 XXX C2 und der DJ0 04 XXY A1, Scharniereinrichtungen bekannt, bei deren Montage das Scharnierband zun\u00e4chst innerhalb des Bandaufnahmeelements in den zu seiner Breite und zu seiner L\u00e4nge parallelen Richtungen fixiert werden m\u00fcsse. Dabei werde das Scharnierband zun\u00e4chst so in das Bandaufnahmeelement eingef\u00fcgt, dass es in der durch seine Breite und durch seine L\u00e4nge bestimmten Ebene korrekt positioniert sei. Sodann werde das Scharnierband beispielsweise durch Klemmung im Bandaufnahmeelement fixiert. F\u00fcr diese vergleichsweise komplizierte Montage des Scharnierbands innerhalb des Bandaufnahmeelements seien daher, da sich das Bandaufnahmeelement bereits innerhalb des T\u00fcrfl\u00fcgels befinde und das Scharnierband \u00fcber die Schwenkachse bereits mit dem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil und damit dem Rahmen bzw. der Zarge verbunden sei, normalerweise zwei Personen erforderlich, von denen eine das Scharnierband in der gew\u00fcnschten Position halte und die andere diejenigen Verrichtungen durchf\u00fchre, die zur r\u00e4umlichen Fixierung des Scharnierbandes erforderlich seien.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent 1 die Aufgabe zugrunde, die gattungsgem\u00e4\u00dfe Scharniereinrichtung derart weiterzubilden, dass die Vertikalverstellung des Scharnierbandes in Bezug auf das Bandelement der Scharniereinrichtung einfacher durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:<\/p>\n<p>1. Scharniereinrichtung mit<\/p>\n<p>1.1. einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8)<br \/>\n1.2. einem Bandaufnahmeelement (7)<br \/>\n1.3. einem Scharnierband (12)<br \/>\n1.4. und einer Verstellspindel (31).<\/p>\n<p>2. Das rahmen- bzw. zargenseitige Scharnierteil (8) ist an einem Rahmen einer Zarge (1) oder dergleichen an einer T\u00fcr befestigbar.<\/p>\n<p>3. Das Bandaufnahmeelement (7) ist an dem T\u00fcrfl\u00fcgel (2) der T\u00fcr befestigbar.<\/p>\n<p>4. Das Scharnierband (12) ist<\/p>\n<p>4.1. um die Schwenkachse (6) verschwenkbar gehaltert,<br \/>\n4.2. im Bandaufnahmelement (7) fixierbar<br \/>\n4.3. an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden.<\/p>\n<p>5. Die Verstellspindel (31)<\/p>\n<p>5.1. sitzt dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32);<\/p>\n<p>5.2. ist mittels einer Hoch-\/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar.<\/p>\n<p>Kern der Erfindung ist somit eine ganz bestimmte Ausgestaltung der Vertikalverstellung des Scharnierbandes durch das Zusammenwirken einer Verstellspindel und einer Hoch\/Tief-Verstellschraube. Es sind gerade diese Bauteile, welche die durch das Klagepatent 1 angestrebte einfache Verstellung in Vertikalrichtung erm\u00f6glichen. Dies gilt auch, wenn, wie in Unteranspruch 14 beansprucht, lediglich die mittlere von drei Scharniereinrichtungen eine solche vertikale Verstelleinrichtung aufweist. In einem solchen Fall kann die Tiefenverstellung in s\u00e4mtlichen drei Scharniereinrichtungen vorgenommen werden. Demgegen\u00fcber erfolgt \u2013 weil die Vertikalkr\u00e4fte nach einer endg\u00fcltigen Einstellung der Scharniereinrichtungen eines Scharniers jeweils nur \u00fcber eine Scharniereinrichtung eines mehrere Scharniereinrichtungen aufweisenden Scharniers abgeleitet werden \u2013 die Vertikaleinrichtung des T\u00fcrrahmens lediglich mittels der mittleren Scharniereinrichtung, deren Scharnierband in Bezug auf deren Bandaufnahmeelement in Vertikalrichtung verstellbar ist (vgl. Anlage K 4, Sp. 3, Z. 12 \u2013 25).<\/p>\n<p>Dem Klagepatent 1 kommt daher, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, lediglich eine beschr\u00e4nkte technische Bedeutung zu. Denn der Kl\u00e4ger hat nicht erstmalig die M\u00f6glichkeit einer Vertikalverstellung \u00fcber von au\u00dfen zug\u00e4ngliche Mechanismen erm\u00f6glicht, sondern lediglich eine im Stand der Technik bereits bekannte L\u00f6sung im Detail verbessert. Insbesondere lie\u00df das dem Kl\u00e4ger als Ausgangspunkt seiner Arbeit dienende Konkurrenzprodukt der Firma BSI eine solche Verstellung unstreitig ebenfalls zu. Daneben sind mit den Produkten der Firmen N (vgl. Anlagen CBH 30 und CBH 31) und O (vgl. Anlage CBH 49) unstreitig auch weitere L\u00f6sungen bekannt, die eine Vertikalverstellung erm\u00f6glichen. Bei der dem Klagepatent 1 zugrunde liegenden Erfindung handelt es sich somit lediglich um eine Detailverbesserung, f\u00fcr die auch bereits Umgehungsl\u00f6sungen verf\u00fcgbar waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die dem Klagepatent 1 zugrunde liegende Erfindung der Beklagten tats\u00e4chlich, wie vom Kl\u00e4ger behauptet, einen g\u00e4nzlich neuen Markt erschlossen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(dd)<br \/>\nDass hier die Voraussetzungen einer Abstaffelung des Lizenzsatzes entsprechend der Regelung in Nr. 11 Absatz 1 der Richtlinien in Betracht kommt, vermag der Senat auf der Grundlage des Vortrages der Parteien nicht festzustellen. Weder ist ersichtlich, dass die Urs\u00e4chlichkeit der Erfindung, worauf die Schiedsstelle regelm\u00e4\u00dfig abstellt, f\u00fcr die hohen Ums\u00e4tze gegen\u00fcber anderen Faktoren aus dem Einflussbereich der Beklagten zur\u00fccktritt (sog. Kausalit\u00e4tsverschiebung) noch l\u00e4sst sich feststellen, dass eine solche Abstaffelung in der hier ma\u00dfgeblichen Branche \u00fcblich ist (worauf etwa das OLG Frankfurt [GRUR 1992, 852, 854 \u2013 Simulation von Radioaktivit\u00e4t] abstellt).<\/p>\n<p>Jedoch ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Art \u201eStaffelung\u201c auch in einer blo\u00dfen linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann (BGH, GRUR 1978, 430; 434; Senat, InstGE 4, 165 \u2013 Spulkopf II).<\/p>\n<p>Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien angesichts der betr\u00e4chtlichen H\u00f6he der von der Beklagten mit dem Klagepatent 1 erzielten Ums\u00e4tze eine Art Abstaffelung bzw. Minderung des Ausgangslizenzsatzes vorgenommen h\u00e4tten. Vern\u00fcnftige Lizenzvertragsparteien ber\u00fccksichtigen n\u00e4mlich, dass f\u00fcr besonders hohe Ums\u00e4tze neben dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschlie\u00dflich seiner bekannten Produkt-Marken, seiner G\u00fcteform und Qualit\u00e4t der Produktpalette des Unternehmens), seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazit\u00e4t sowie seinen allgemeinen Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Ma\u00df urs\u00e4chlich sein k\u00f6nnen und insoweit die betreffende Erfindung gegen\u00fcber dem Anteil des Unternehmens zur\u00fccktritt. Zu ber\u00fccksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Lizenzgeber bei Abschluss eines Lizenzvertrages mit einem kleinen Unternehmen vielfach einen h\u00f6heren Lizenzsatz vereinbart als bei Abschluss mit einer gut eingef\u00fchrten Gro\u00dffirma, weil bei dieser im Allgemeinen ein h\u00f6herer Umsatz erwartet wird als bei kleineren Unternehmen. Einer Abstaffelung, die auch in einer linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann, kommt dabei nicht ausschlie\u00dflich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, sondern ganz allgemein im Fall besonders hoher Ums\u00e4tze (vgl. BGH, GRUR 1978, 430, 434 \u2013 Absorberstabantrieb I; Senat, InstGE 4, 165 \u2013 Spulkopf II).<\/p>\n<p>Davon ausgehend sieht auch der Senat die durch das Landgericht angesichts eines Umsatzes von 10 Mio. \u20ac im Bereich von 10 % des angemessenen Lizenzsatzes angesetzte Abstaffelung, der die Parteien im Berufungsverfahren auch nicht entgegen getreten sind, als angemessen an, so dass, ausgehend von einem vor der Abstaffelung gebotenen Lizenzsatz von 2 %, insgesamt ein Lizenzsatz von 1,8 % zu veranschlagen ist.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nIn Bezug auf die KlagepatentJ bis 6 ist das Landgericht bei der Bestimmung des Erfindungswertes im Ansatz zutreffend unter Ber\u00fccksichtigung einer linearen Abstaffelung von einem Lizenzsatz von 4,5 % (0,9 % f\u00fcr das Klagepatent 3 und jeweils 1,8 % f\u00fcr das Klagepatent 4 sowie die Klagepatente 5 und 6 zusammen) ausgegangen. Allerdings greift der Grundsatz der H\u00f6chstbelastbarkeit, so dass sich der Lizenzsatz auf 3 % erm\u00e4\u00dfigt, wovon 0,6 % auf das Klagepatent 3 und jeweils 1,2 % auf die Klagepatente 4 sowie die Klagepatente 5 und 6 zusammen entfallen.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDa dem Senat auch hinsichtlich der diesen Klagepatenten zu Grunde liegenden Erfindung keine durch die Beklagte mit Dritten abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge vorliegen, ist auch insoweit auf eine abstrakte Lizenzanalogie abzustellen, so dass es auch hier auf die branchen\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze ankommt. Dabei kann auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zu den durch die Schiedsstelle im Bereich f\u00fcr Scharniere angewandten Lizenzs\u00e4tze und deren Vergleichbarkeit mangels abweichender Anhaltspunkte zun\u00e4chst auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent 1 Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Vorteile der Erfindungen und des Monopols, welches sie der Beklagten geboten haben und bieten, erscheint der durch das Landgericht mit 5 % angesetzte Lizenzsatz f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer exklusiven Lizenz an der den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindung angemessen, wobei die H\u00f6he der im Einzelfall angemessenen Lizenz auch hier aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO nach freier \u00dcberzeugung zu bestimmen ist. Der durch das Landgericht vorgenommenen Aufteilung auf die einzelnen Klagepatente im Verh\u00e4ltnis 1 : 2 : 2 (Klagepatent 3 : Klagepatent 4 : Klagepatente 5 und 6 zusammen) sind die Parteien im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nDas am 16. Oktober 1996 angemeldete und am 18. April 2002 erstmalig ver\u00f6ffentlichte Klagepatent 3 betrifft ein T\u00fcrband.<\/p>\n<p>Aus der DE 26 10 XXZ A1, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift 3 aus, sei ein T\u00fcrband bekannt, das ein t\u00fcrfl\u00fcgelseitiges, am T\u00fcrfl\u00fcgel fest anbringbares Halteteil, ein Fl\u00fcgelteil, das einerseits in in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene zueinander versetzten Stellungen am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen Stift gelagert sei, eine Gleitschiene, die am Fl\u00fcgelteil angeordnet sei, und einen H-f\u00f6rmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen aufweise. Zudem sei am Halteteil eine zwei Vorspr\u00fcnge aufweisende Gleitschienenaufnahme angeordnet. Mit Hilfe der Vorspr\u00fcnge sei die fl\u00fcgelseitige Gleitschiene in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme aufnehmbar. Die Gleitschienenaufnahme weise weiterhin eine Stellschraube auf, die mit einem Gewinde in Eingriff bringbar sei, dessen Axialrichtung zur Horizontalrichtung der T\u00fcrebene parallel sei, so dass das Fl\u00fcgelteil und das Halteteil durch Drehung der Stellschraube in Horizontalrichtung der Fl\u00fcgelebene zueinander verschieblich seien.<\/p>\n<p>An dieser L\u00f6sung kritisiert das Klagepatent 3, dass die Stellschraube am zum Halteteil bewegbaren Fl\u00fcgelteil angeordnet sei, und zwar an dessen stiftseitigem Endabschnitt. Dort sitze die Stellschraube mit ihrem Kopf in einer Platte und mit ihrem Gewindeabschnitt in einem am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil ausgebildeten Gewinde. Um die Stellschraube zu bet\u00e4tigen und das Fl\u00fcgelteil in Horizontalrichtung zu verstellen, sei es erforderlich, Fixier- und Stellschrauben zu l\u00f6sen, ohne deren Lockerung eine Verstellung zwischen t\u00fcrfl\u00fcgelseitigem Halteteil und Fl\u00fcgelteil nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent 3 liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein T\u00fcrband der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass ohne Inkaufnahme von Nachteilen hinsichtlich der Sicherheit eine Verstellung zwischen dem Fl\u00fcgelteil und dem t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil in Horizontalrichtung der T\u00fcrebene sowohl bei ge\u00f6ffnetem als auch bei geschlossenem T\u00fcrfl\u00fcgel einfacher m\u00f6glich ist, wobei au\u00dfer einer verbesserten Zug\u00e4nglichkeit der Stellschraube auch der Aufwand zur Verstellung vermindert werden soll.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent 3 eine Kombination der folgenden Merkmale vor.<\/p>\n<p>1. T\u00fcrband mit<\/p>\n<p>1.1. einem t\u00fcrfl\u00fcgelseitiges Halteteil (4) und<br \/>\n1.2. einem Fl\u00fcgelteil (5).<\/p>\n<p>2. Das Fl\u00fcgelteil (5) ist<\/p>\n<p>2.1. einerseits in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene zueinander versetzte Stellungen am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil (4) befestigbar und<\/p>\n<p>2.2. anderseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen Stift (3) gelagert.<\/p>\n<p>3. Es ist eine am Fl\u00fcgelteil (5) angeordnete Gleitschiene (13) vorgesehen,<\/p>\n<p>3.1. die einen H-f\u00f6rmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen (14, 15) aufweist.<\/p>\n<p>4. Am Halteteil (4) ist eine Gleitschienenaufnahme (10) angeordnet.<\/p>\n<p>4.1. Die Gleitschienenaufnahme (10) weist zwei Vorspr\u00fcnge (11, 12) auf.<\/p>\n<p>4.1.1. Mittels der Vorspr\u00fcnge (11, 12) ist die fl\u00fcgelseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar.<\/p>\n<p>5. Es ist eine Stellschraube (8) vorgesehen.<\/p>\n<p>5.1. Die Stellschraube (8) ist mit einem Gewinde (17) in Eingriff bringbar.<\/p>\n<p>5.1.1. Die Axialrichtung des Gewindes (17) ist zur Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene parallel.<\/p>\n<p>5.1.2. Durch Drehung der Stellschraube (8) sind das Fl\u00fcgelteil (5) und das Halteteil (4) in Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene zueinander verschieblich.<\/p>\n<p>6. Am stiftfernen Ende des Halteteils (4) ist ein Haltevorsprung (7) ausgebildet.<\/p>\n<p>6.1. In dem Haltevorsprung (7) ist die Stellschraube (8) in ihrer zur Horizontalrichtung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene parallelen Axialrichtung fixiert und drehbar am Halteteil (4) gelagert.<\/p>\n<p>7. Der Haltevorsprung (7) weist eine Durchbrechung (9) auf.<\/p>\n<p>7.1. Durch die Durchbrechung (9) ist der Schraubkopf der Stellschraube (88) mittels eines geeigneten Werkzeugs drehbar.<\/p>\n<p>8. Das Gewinde (17) ist am Fl\u00fcgelteil (5) angeordnet.<\/p>\n<p>9. Die Stellschraube (8) und das Gewinde (17) sind als selbsthemmende Schraubanordnung (8, 17) ausgebildet, so dass jedwede Fixierungselemente zur Fixierung des Fl\u00fcgelteils (5) am Halteteil (4) entfallen.<\/p>\n<p>10. Das T\u00fcrband (1) ist mit einer Kappe (18) abdeckbar, die eine Durchbrechung aufweist, durch die hindurch ein geeignetes Werkzeug mit dem Schraubkopf der Stellschraube (8) in Eingriff bringbar ist.<\/p>\n<p>Ausgehend von den im Stand der Technik bereits bekannten T\u00fcrb\u00e4ndern besteht die dem Klagepatent 3 zugrundeliegende Aufgabe daher darin, ein T\u00fcrband anzugeben, bei dem die \u2013 auch nach dem Stand der Technik bereits m\u00f6gliche \u2013 Verstellung sowohl bei ge\u00f6ffnetem als auch bei geschlossenem T\u00fcrfl\u00fcgel einfacher und mit weniger Aufwand durchf\u00fchrbar ist.<\/p>\n<p>Dass die L\u00f6sung dieser Aufgabe in einer Kombination einfacher konstruktiver Ma\u00dfnahmen erfolgt, hat das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 30. Juni 2006 (vgl. Anlage CBH 11, S. 11 f.) im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt, wobei diese Ma\u00dfnahmen f\u00fcr sich genommen naheliegend sein k\u00f6nnten, jedoch in ihrer Kombination nicht naheliegend seien. Zu Recht ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass der Schutzbereich des Klagepatents relativ einfach umgangen werden kann, etwa durch Vorsehen einer Kappe, die keine Durchbrechung vorsieht, sondern abgenommen werden muss, wenn die darunter liegende Schraube erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund sind der Abstand der dem Klagepatent 3 zugrunde liegenden Erfindung zum Stand der Technik und der durch das Patent vermittelte Schutz als relativ gering anzusehen.<\/p>\n<p>(cc)<br \/>\nDas Klagepatent 4 betrifft ein T\u00fcrscharnier zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen. Es wurde am 16. Oktober 1996 angemeldet. Die Ver\u00f6ffentlichung der Erteilung des Klagepatents 4 erfolgte am 6. Dezember 2001.<\/p>\n<p>Bei der Montage bzw. beim Einbau von T\u00fcren sei es, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift 4 einleitend aus, h\u00e4ufig erforderlich, die Position der T\u00fcrfl\u00fcgelebene in Bezug auf den T\u00fcrrahmen zu ver\u00e4ndern bzw. einzustellen. Der T\u00fcrfl\u00fcgel m\u00fcsse demgem\u00e4\u00df in Dickenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels bzw. senkrecht zur \u00d6ffnungsfl\u00e4che des T\u00fcrrahmens versetzbar sein. Dies werde bei bekannten T\u00fcrscharnieren zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen dadurch erreicht, dass das fl\u00fcgelseitige T\u00fcrband in Bezug auf das durch das rahmenseitige und das t\u00fcrfl\u00fcgelseitige Gelenkglied ausgebildete Schwenklager verstellbar sei, so dass mit dem fl\u00fcgelseitigen T\u00fcrband auch die T\u00fcrfl\u00fcgelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des T\u00fcrrahmens ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne. Die zur Erzielung dieser Verstellung bekannten Mechanismen seien vergleichsweise schwierig zu handhaben und zudem mit einem hohen Montageaufwand verbunden.<\/p>\n<p>Aus der DE 86 09 XYX sei ein dreiteiliges Band bekannt, dessen mittlerer Bandlappen an einem T\u00fcrfl\u00fcgel und dessen unterer und oberer Bandlappen an einem T\u00fcrrahmen befestigt seien. Zur schwenkbaren Lagerung des T\u00fcrfl\u00fcgels am T\u00fcrrahmen sei ein T\u00fcrscharnier vorgesehen, mittels dem der mittlere mit dem oberen und unteren Bandlappen verbunden sei.<\/p>\n<p>Das vorbekannte T\u00fcrscharnier habe ein rahmenseitiges Aufnahmelager, das am oberen und am unteren Bandlappen in Form von Bandzapfenh\u00fclsen ausgebildet sei. In den Bandzapfenh\u00fclsen sitze ein rahmenseitiges Gelenkglied in Form eines Bandzapfens. Am fl\u00fcgelseitigen mittleren T\u00fcrband sei ein fl\u00fcgelseitiges Gelenkglied in Form einer den mittleren Abschnitt des Bandzapfens aufnehmenden Zylinderbohrung ausgebildet. Das rahmenseitige Gelenkglied in Form eines Bandzapfens habe einen exzentrischen Abschnitt in Form seiner beiden \u00e4u\u00dferen Abschnitte, die in Bezug auf seinen mittleren Abschnitt in gleicher Weise exzentrisch angeordnet seien. Diese beiden exzentrischen Abschnitte seien ihrerseits exzentrisch in Bezug auf rahmenseitige Bandzapfenh\u00fclsen des oberen bzw. unteren Bandlappens angeordnet.<\/p>\n<p>Bei einer Verstellung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des T\u00fcrrahmens sei eine vergleichsweise komplizierte Abfolge von Arbeitsschritten erforderlich, wobei beispielsweise Kupplungsst\u00fccke gel\u00f6st werden m\u00fcssten, um \u00fcberhaupt eine Beweglichkeit der zueinander exzentrisch angeordneten Bauteile zuzulassen, wobei dar\u00fcber hinaus die in Axialrichtung f\u00fcr den Betrieb des Scharniers notwendige r\u00e4umliche Zuordnung seiner einzelnen Bauteile aufgehoben werden m\u00fcsse. Dar\u00fcber hinaus weise das vorstehend beschriebene T\u00fcrscharnier eine Vielzahl von separat voneinander zu bet\u00e4tigenden Bauteilen auf, die jeweils verstellt und in ihrer neu eingestellten Position wieder r\u00e4umlich fixiert werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt der Erfindung des Klagepatents 4 die Aufgabe zugrunde, ein T\u00fcrscharnier zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen zu schaffen, mittels dessen durch einfache Handgriffe in kurzer Zeit eine Verstellung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene in Tiefenrichtung des T\u00fcrrahmens \u2013 bzw. bei geschlossener T\u00fcr \u2013 in Tiefenrichtung m\u00f6glich ist. Zudem soll das erfindungsgem\u00e4\u00dfe T\u00fcrscharnier hinsichtlich seiner Au\u00dfenabmessungen mit \u00fcblichen T\u00fcrscharnieren vergleichbar sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das Klagepatent 4 ein T\u00fcrscharnier mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Das T\u00fcrscharnier (1) weist ein rahmenseitiges Aufnahmelager (2) mit einem rahmenseitigen Gelenkglied (3) auf.<\/p>\n<p>2. Es ist ein fl\u00fcgelseitiges T\u00fcrband (4) vorgesehen, dass ein fl\u00fcgelseitiges Gelenkglied (5) aufweist.<\/p>\n<p>3. Das rahmenseitige Gelenkglied (3) weist einen exzentrischen Abschnitt (6) auf.<\/p>\n<p>3.1. Der exzentrische Abschnitt (6)<\/p>\n<p>3.1.1. ist seinerseits exzentrisch in Bezug auf das fl\u00fcgelseitige Gelenkglied (5) angeordnet und<\/p>\n<p>3.1.2. weist einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umriss auf.<\/p>\n<p>4. Am fl\u00fcgelseitigen Gelenkglied (5) ist eine Aufnahme\u00f6ffnung (15) f\u00fcr den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) ausgebildet.<\/p>\n<p>4.1. Die Aufnahme\u00f6ffnung (15) weist einen abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umriss auf.<\/p>\n<p>5. Der gr\u00f6\u00dfte Au\u00dfendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) entspricht dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisf\u00f6rmigen Umrisses der Aufnahme\u00f6ffnung (15) des fl\u00fcgelseitigen Gelenkgliedes.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent 4 zugrunde liegende Aufgabe wird somit durch die doppelt exzentrische Ausgestaltung der rahmen- und fl\u00fcgelseitigen Gelenkglieder gel\u00f6st, welche eine einfache Verstellung der T\u00fcrfl\u00fcgelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des T\u00fcrrahmens erm\u00f6glicht. Dass dem Fachmann Exzenterbuchsen f\u00fcr Fl\u00fcgelbandteile von T\u00fcrb\u00e4ndern zum Zeitpunkt der Erfindung des Kl\u00e4gers bereits bekannt waren, hat die Beklagte anhand der als Anlage CBH 20 vorgelegten Firmenbrosch\u00fcre gezeigt. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht erheblich entgegen getreten. Dar\u00fcber hinaus war die exzentrische Ausgestaltung von Bandzapfen und Bandzapfenh\u00fclsen des Bandlappens auch aus dem in der Klagepatentschrift 4 in Abschnitt [0005] gew\u00fcrdigten Stand der Technik (DE 86 09 XZX U1) bekannt. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tiefenverstellung zwar vorbekannt war, jedoch durch die dem Klagepatent 4 zugrunde liegende Erfindung erheblich vereinfacht wurde. Dass es sich, wie die Beklagte ohne n\u00e4here Erl\u00e4uterung ausf\u00fchrt, lediglich um eine von mehreren, gleichwertigen konstruktiven Ausgestaltungen einer Exzenterverstellung handelt, vermag auch der Senat nicht festzustellen, so dass die Erfindung gem\u00e4\u00df dem Klagepatent 4 einen deutlich gr\u00f6\u00dferen Abstand zum Stand der Technik aufweist als die des Klagepatents 3.<\/p>\n<p>(dd)<br \/>\nDas Klagepatent 5 korrespondiert mit dem europ\u00e4ischen Patent 0 837 XZZ B1, das am 10. September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents 5 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 23. Januar 2002 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Die beiden Patenten zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung mit einem T\u00fcrfl\u00fcgel und einem T\u00fcrband.<\/p>\n<p>Um eine stabile Befestigung eines Halteteils an einem T\u00fcrfl\u00fcgel zu erreichen, w\u00fcrden die Halteteile bekannter T\u00fcrb\u00e4nder sowohl durch ihren Haupt- als auch durch ihren Nebenschenkel mit dem T\u00fcrfl\u00fcgel verschraubt, wobei die Abknickung zwischen Haupt- und Nebenschenkel des Halteteils einer T\u00fcrfl\u00fcgelkante zugeordnet werde. Der Hauptschenkel des Halteteils sei im Normalfall einer T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che zugeordnet, wohingegen die Nebenschenkel des Halteteils an einer T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che anliegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Wenn ein solches Halteteil eines T\u00fcrbandes an einem in einem T\u00fcrrahmen befindlichen T\u00fcrfl\u00fcgel montiert werden solle, m\u00fcsse, so f\u00fchren beide Schutzrechte weiter aus, der T\u00fcrfl\u00fcgel zur Verschraubung der dem Nebenschenkel des Halteteils zugeordneten Schrauben angehoben werden. Dieser Arbeitsschritt sei vergleichsweise aufwendig und mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden.<\/p>\n<p>Wie der Fachmann der europ\u00e4ischen Patentschrift weiter entnimmt, sei aus der EP 0 466 YXX A eine Scharnieranordnung f\u00fcr die T\u00fcr bzw. den T\u00fcrfl\u00fcgel eines Schaltschranks bekannt, bei der die T\u00fcr bzw. der T\u00fcrfl\u00fcgel schwenkbar an einem Ger\u00fcstelement bzw. T\u00fcrrahmen des Schaltschranks gelagert sei. Das den t\u00fcr- bzw. t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Bestandteil der Scharnieranordnung bildende T\u00fcrband habe einen Haupt- und einen Nebenschenkel, an denen es mit der T\u00fcr bzw. dem T\u00fcrfl\u00fcgel verbindbar sei. Hierzu sei das T\u00fcrband auf der der T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che des Nebenschenkels mit zwei Vorspr\u00fcngen versehen, die in in der T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che ausgebildete L\u00f6cher einsteckbar seien. Auf der der T\u00fcrrahmenfl\u00e4che zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che des Hauptschenkels weise das T\u00fcrband einen rechteckigen Zapfen auf, der in eine in der T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che mit \u00dcberma\u00df ausgebildete \u00d6ffnung einf\u00fchrbar sei. Zur Befestigung des T\u00fcrbandes am T\u00fcrfl\u00fcgel m\u00fcsse dieser, falls er sich in geschlossener Stellung im Schaltschrank befinde, in Offenstellung gebracht werden, wonach ein an der Innenseite des T\u00fcrfl\u00fcgels anzuordnender Klemmb\u00fcgel mit dem durch die \u00d6ffnung in der T\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4che zur Innenseite des T\u00fcrfl\u00fcgels vorstehender Zapfen mittels einer Schraubverbindung fest verbunden werde.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent 5, ebenso wie dem damit korrespondierenden europ\u00e4ischen Patent, die Aufgabe zugrunde, das gattungsgem\u00e4\u00dfe T\u00fcrband zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen derart weiterzubilden, dass zur Fixierung des Halteteils des T\u00fcrbandes an einem T\u00fcrfl\u00fcgel ein Anheben des letzteren aus einem T\u00fcrrahmen nicht mehr erforderlich ist.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents eine Kombination der folgenden Merkmale vor, wobei die gegen\u00fcber dem Klagepatent 5 zus\u00e4tzlich aufgenommenen Merkmale unterstrichen sind.<\/p>\n<p>1. T\u00fcrband zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (5) an einem T\u00fcrrahmen.<\/p>\n<p>2. Das T\u00fcrband weist ein t\u00fcrgelenkseitiges Fl\u00fcgelteil (3) und ein t\u00fcrfl\u00fcgelseitiges Halteteil (2) auf.<\/p>\n<p>3. Das Fl\u00fcgelteil (3) ist in unterschiedlichen Positionen an dem Halteteil (2) fixierbar.<\/p>\n<p>4. Das Halteteil (2) ist an einem Hauptschenkel (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) verbindbar.<\/p>\n<p>4.1. Der Hauptschenkel (6) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteils (2)<\/p>\n<p>4.1.1. ist auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (8) mit Vorspr\u00fcngen (10) ausgebildet.<\/p>\n<p>4.1.2. In die Vorspr\u00fcnge (10) sind Ausnehmungen (13) einsteckbar, die nah an der T\u00fcrfl\u00fcgelkante (1) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelfl\u00e4che (12) ausgebildet sind.<\/p>\n<p>4.1.3. Der Querschnitt der Vorspr\u00fcnge (10) des der T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4chen (14) zugeordneten Hauptschenkels (6) des Halteteils (2) vergr\u00f6\u00dfert sich vom freien Ende der Vorspr\u00fcnge (10) bis zum Fu\u00df der Vorspr\u00fcnge (10) allm\u00e4hlich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der t\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4chenseitigen Ausnehmung (10).<\/p>\n<p>4.1.4. Die hauptschenkelseitigen Vorspr\u00fcnge (10) sind mittels einer bei mit den t\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen (15) in Eingriff befindlichen nebenschenkelseitigen Vorspr\u00fcngen (11) ausgef\u00fchrten Drehung des Halteteils (2) in die t\u00fcrfl\u00fcgelhauptfl\u00e4chenseitigen Ausnehmungen (13) einsteckbar.<\/p>\n<p>4.2. Der Nebenschenkel (7) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteils (2)<\/p>\n<p>4.2.1. ist mit seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (5) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (9) mit Vorspr\u00fcngen (11) ausgebildet.<\/p>\n<p>4.2.2. Die Vorspr\u00fcnge (11) sind in die Ausnehmungen (15) einsteckbar, die nahe der T\u00fcrfl\u00fcgelkante (16) in einer T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4che (14) ausgebildet sind.<\/p>\n<p>4.2.3. Der Querschnitt der Vorspr\u00fcnge (11) des den T\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4chen (14) zugeordneten Nebenschenkels (7) des Halteteils entspricht etwa dem Innenquerschnitt der t\u00fcrfl\u00fcgelrahmenfl\u00e4chenseitigen Ausnehmung (15).<\/p>\n<p>Zutreffend hat das Landgericht bei der Beurteilung der Werthaltigkeit des Klagepatents 5 den als Anlage CBH 4 zur Akte gereichten Pr\u00fcfbescheid des Europ\u00e4ischen Patentamtes herangezogen, in welchem das Europ\u00e4ische Patentamt den dem Klagepatent 5 entsprechenden Anspruch 1 der korrespondierenden europ\u00e4ischen Patentanmeldung 97 115 656.7 mangels erfinderischer T\u00e4tigkeit f\u00fcr nicht patentf\u00e4hig gehalten hat, weshalb das korrespondierende europ\u00e4ische Patent lediglich in einem eingeschr\u00e4nkten, den Anspr\u00fcchen 1 und 3 entsprechenden Umfang erteilt wurde. Kern der Erfindung ist allein eine bestimmte Ausgestaltung der Vorspr\u00fcnge (10) und (11), wie sie in den Merkmalen 4.1.3., 4.1.4. und 4.2.3. n\u00e4her beschrieben ist. Dar\u00fcber hinaus ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass es nach dem unwidersprochen gebliebenen und durch die Anlage CBH 9 belegten Vortrag der Beklagten in der Praxis gebr\u00e4uchlich war, am t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen Halteteil des T\u00fcrbandes Vorspr\u00fcnge vorzusehen, die in zugeordnete Ausnehmungen im Profil des T\u00fcrfl\u00fcgels passend einsetzbar waren, was zu einer Montageerleichterung f\u00fchrte. Soweit der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang ausgef\u00fchrt hat, dass die Anlage CBH 9 nur in die T\u00fcroberfl\u00e4che gerichtete Vorspr\u00fcnge zeige, steht dies im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten, nach dem das t\u00fcrfl\u00fcgelseitige Halteteil Vorspr\u00fcnge aufweist. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat der Beurteilung des Landgerichts, dass es sich bei der dem Klagepatent 5 zugrunde liegenden Erfindung blo\u00df um eine Detailverbesserung handelt, wobei das Klagepatent 5, da die Beklagte auch keine entsprechenden Umgehungsl\u00f6sungen aufgezeigt hat, werthaltiger als das Klagepatent 3 ist.<\/p>\n<p>(ee)<br \/>\nDem Klagepatent 6 steht das europ\u00e4ische Patent EP 0 547 YXYB1 gegen\u00fcber (vgl. Anlage CBH 23), das am 4. Juli 1998 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Klagepatents 6 vom 30. Juli 1997 angemeldet und dessen Erteilung am 7. Mai 2003 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent betrifft \u2013 ebenso wie das Klagepatent 6 \u2013 ein T\u00fcrband zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels an einem T\u00fcrrahmen.<\/p>\n<p>Wie die europ\u00e4ische Patentschrift einleitend ausf\u00fchrt, sei ein derartiges T\u00fcrband bereits aus der EP 0 547 YXYA bekannt. Bei diesem vorbekannten T\u00fcrband weise das t\u00fcrrahmenseitige T\u00fcrbandteil auf seiner dem T\u00fcrrahmen zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che Vorspr\u00fcnge auf, die in im T\u00fcrrahmen ausgebildete Ausnehmungen einsteckbar seien, wobei zumindest ein Vorsprung, dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung sei, an seinem freien Ende eine hakenf\u00f6rmige Ausgestaltung aufweist, so dass mittels ihm die zugeordnete Ausnehmung im T\u00fcrrahmen hintergreifbar sei.<\/p>\n<p>Um eine stabile Befestigung des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils am T\u00fcrfl\u00fcgel zu erreichen werde bei diesem T\u00fcrband das t\u00fcrfl\u00fcgelseitige T\u00fcrbandteil mittels Befestigungsschrauben am T\u00fcrfl\u00fcgel befestigt, wodurch eine fl\u00e4chige Anlage zwischen der dem T\u00fcrfl\u00fcgel zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils und dem entsprechenden Abschnitt des T\u00fcrfl\u00fcgels hergestellt werde.<\/p>\n<p>Bei vergleichsweise geringen Abmessungen von T\u00fcrfl\u00fcgelprofilen, wie sie etwa bei Balkont\u00fcren anzutreffen seien, sei jedoch die gesamte Baul\u00e4nge des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils h\u00e4ufig so gering bemessen, dass auf einen in Dickenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels verlaufenden Schenkel des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils verzichtet werden m\u00fcsse. Solche f\u00fcr vergleichsweise kleine Profile vorgesehenen t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteile w\u00fcrden daher lediglich mit Verschraubungen an den T\u00fcrfl\u00fcgel geschraubt, wobei die Schrauben senkrecht zur Hauptfl\u00e4che des T\u00fcrfl\u00fcgels angeordnet seien. Da diese Verschraubungen \u00fcblicherweise mit im eigentlichen Profil des T\u00fcrfl\u00fcgels angeordneten Verst\u00e4rkungsprofilen verbunden seien, seien sie vergleichsweise weit von einer Schwenkachse des T\u00fcrfl\u00fcgels entfernt, so dass die bei einer Bet\u00e4tigung des T\u00fcrfl\u00fcgels auftretenden Drehmomente, die an den Verschraubungen angreifen, relativ gro\u00df seien.<\/p>\n<p>Sowohl dem Klagepatent 6 als auch dem korrespondierenden europ\u00e4ischen Patent liegt somit die Aufgabe zugrunde, das eingangs geschilderte T\u00fcrband derart weiterzubilden, dass bei Gew\u00e4hrleistung einer m\u00f6glichst geringen Abmessung in Breitenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels dennoch eine einfache Montage sowie eine hohe mechanische Stabilit\u00e4t auch in Dickenrichtung des T\u00fcrfl\u00fcgels gew\u00e4hrleistet wird.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe schl\u00e4gt das europ\u00e4ische Patent eine Kombination der folgenden Merkmale vor, wobei die gegen\u00fcber dem Klagepatent 6 zus\u00e4tzlichen Merkmale durch Unterstreichung gekennzeichnet sind.<\/p>\n<p>1. T\u00fcrband zur schwenkbaren Lagerung eines T\u00fcrfl\u00fcgels (4) an einem T\u00fcrrahmen (2).<\/p>\n<p>2. Das T\u00fcrband weist ein t\u00fcrfl\u00fcgelseitiges T\u00fcrbandteil (5) auf,<\/p>\n<p>2.1. das einerseits fest am T\u00fcrfl\u00fcgel (4) fixierbar und<\/p>\n<p>2.2. andererseits verschwenkbar an einem t\u00fcrrahmenseitigen T\u00fcrbandteil (3) gehaltert ist.<\/p>\n<p>3. Das t\u00fcrseitige T\u00fcrbandteil (5) weist auf seiner dem T\u00fcrfl\u00fcgel (4) zugewandten Au\u00dfenfl\u00e4che (10) Vorspr\u00fcnge (11, 12) auf.<\/p>\n<p>3.1. Die Vorspr\u00fcnge (11, 12) sind in im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar.<\/p>\n<p>3.2. Zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, ist an seinem freien Ende hakenf\u00f6rmig ausgestaltet, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im T\u00fcrfl\u00fcgel (4) hintergreifbar ist.<\/p>\n<p>4. Der Querschnitt zumindest eines t\u00fcrrahmenfernen Vorsprungs (12) des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils (5) vergr\u00f6\u00dfert sich vom freien Ende des t\u00fcrrahmenseitigen Vorsprungs (12) bis zum Fu\u00df desselben allm\u00e4hlich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der ihm zugeordneten Ausnehmungen (14) im T\u00fcrfl\u00fcgel (4).<\/p>\n<p>4.1. Dadurch ist der t\u00fcrrahmenferne Vorsprung (12) mittels einer bei mit der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) in Eingriff befindlichen hakenf\u00f6rmigen Vorsprung (11) erfolgenden Drehung bzw. Schwenkung des t\u00fcrfl\u00fcgelseitigen T\u00fcrbandteils (5) in die ihm zugeordnete Ausnehmung (14) einsteckbar.<\/p>\n<p>Davon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass auch die dem Klagepatent 6 zugrunde liegende Erfindung lediglich eine keine neue Funktion herbeif\u00fchrende Detailverbesserung darstellt, so dass die Werthaltigkeit derjenigen des Klagepatents 5 entspricht. Auch insoweit hat das Europ\u00e4ische Patentamt Anspruch 1 in Bezug auf das mit dem Klagepatent 6 korrespondierende europ\u00e4ische Patent nicht f\u00fcr schutzf\u00e4hig erachtet und das europ\u00e4ische Patent erst erteilt, nachdem weitere, die konkrete Gestaltung der Vorspr\u00fcnge beschreibende Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen wurden (vgl. Anlage CBH 21, S. 1 f.). Hierbei handelt es sich jedenfalls um die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, welche der Senat zu ber\u00fccksichtigen und deren Richtigkeit der Kl\u00e4ger im Einzelnen auch nicht in Zweifel gezogen hat. Dass die den Klagepatenten 5 und 6 zugrunde liegenden Erfindungen die gleiche Werthaltigkeit aufweisen, best\u00e4tigt schlie\u00dflich, wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, auch der Umstand, dass die beiden Patenten zugrunde liegenden Erfindungen unstreitig (nur) alternativ eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(ff)<br \/>\nAusgehend von den aufgezeigten technisch-wirtschaftlichen Vorteilen der einzelnen den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindungen und dem Monopol, welches sie der Beklagten geboten haben und bieten, erscheint ein Lizenzsatz von 5 % des mit dem Produkt \u201eF\u201c erzielten Netto-Umsatzes angemessen.<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger erstinstanzlich vorgetragen hat, die den vorgenannten Klagepatenten zugrunde liegenden Erfindungen h\u00e4tten der Beklagten den zunehmend wachsenden Markt der Kunststofft\u00fcren, jedenfalls der schweren Kunststofft\u00fcren, erschlossen, wobei der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten verk\u00fcndet habe, die Beklagte habe ca. 18 Monate nach Einf\u00fchrung des Produktes \u201eF\u201c einen Marktanteil von 20 % erreicht, hat das Landgericht den diesbez\u00fcglichen Vortrag des Kl\u00e4gers zu Recht als nicht ausreichend substantiiert angesehen (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 46 f.). Das Landgericht hat hierzu alles Notwendige ausgef\u00fchrt. Nachdem der Kl\u00e4ger sein Vorbringen im Berufungsverfahren auch nicht erg\u00e4nzt hat, tritt der Senat den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts bei.<\/p>\n<p>(gg)<br \/>\nDass auch im Hinblick auf die KlagepatentJ bis 6 eine Abstaffelung geboten ist, hat das Landgericht nachvollziehbar begr\u00fcndet. Da die Parteien dem im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten sind, macht sich der Senat die zutreffenden Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zu dieser Frage zu eigen, so dass unter Ber\u00fccksichtigung eines mit dem Produkt \u201eF\u201c erzielten Netto-Umsatzes von knapp 40 Mio. \u20ac eine Abstaffelung im Bereich von 10 % als angemessen erscheint.<\/p>\n<p>(hh)<br \/>\nDer sich damit ergebende Ausgangslizenzsatz von 4,5 % ist jedoch unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes der H\u00f6chstbelastbarkeit zu reduzieren.<\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Gesamterfindungswertes k\u00f6nnen die einzelnen Lizenzs\u00e4tze und damit auch die Erfindungswerte f\u00fcr die beim Komplex benutzten Erfindungen nicht ohne Weiteres addiert werden, wenn diese Lizenzbelastung zu einer \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verteuerung und damit wirtschaftlich zu einer nicht vertretbaren Belastung des betreffenden Gesamtproduktes bzw. -verfahrens f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. Senat, Mitt. 1998, 27, 32 \u2013 Schadenersatz bei Lizenzanalogie; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmerverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 19 Rz. 38). Daher ist korrigierend die Schranke der H\u00f6chstbelastbarkeit des Produktes bzw. Verfahrens mit Lizenzgeb\u00fchren zu beachten, die durch die Frage gekennzeichnet ist, welche (maximale) Lizenzbelastung ein Produkt oder Verfahren nach den konkreten Marktgegebenheiten vertr\u00e4gt, um (unternehmensbezogen) wirtschaftlich noch interessant sein bzw. am Markt bestehen zu k\u00f6nnen (Bartenbach\/Volz, a.a.O., Rz. 39).<\/p>\n<p>Ausfluss des Grundsatzes der H\u00f6chstbelastbarkeit ist die Bestimmung der H\u00f6chstlizenzgrenze, die sich an der H\u00f6chstbelastbarkeit der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Bezugsgr\u00f6\u00dfe bzw. des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Produktes orientiert und f\u00fcr die Ermittlung des Gesamterfindungswertes festzustellen ist (vgl. Gaul, GRUR 1993, 209, 219 f.; Bartenbach\/Volz, a.a.O., RL Nr. 19 Rz. 41). Die Ermittlung der H\u00f6chstlizenzgrenze, also die Feststellung, welche Lizenzbelastung das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Produkt wirtschaftlich vertr\u00e4gt, orientiert sich an den kalkulationsrelevanten Gegebenheiten beim Arbeitgeber und auf dem betreffenden Produktionsmarkt, wobei zur Ermittlung der H\u00f6chstlizenzgrenze auch der vom Arbeitgeber vern\u00fcnftigerweise zu erwartende Gewinn zugrunde zu legen ist. Dabei kann \u2013 wenn auch mit Vorbehalten \u2013 von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastung eines Produktes mit Lizenzen 1\/8 \u2013 1\/3 des Unternehmergewinns vor Steuern ausmacht, im Regelfall 20 \u2013 25 % des Gewinns (vgl. Bartenbach-Volz, a.a.O., RL Nr. 19, Rz. 49).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen, die Gewinnerwartung auf dem hier einschl\u00e4gigen Produktmarkt liege bei ca. 10 %. Zudem habe die Beklagte zu Zeiten der f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Produkte h\u00f6chsten Ums\u00e4tze (2005 bis 2008) produkt\u00fcbergreifend einen EBIT von 9 % bis 11 % erzielt. Dem ist der Kl\u00e4ger nicht entgegen getreten, weshalb es gerechtfertigt erscheint, entsprechend dem Antrag der Beklagten im Berufungsverfahren von einem angemessenen (H\u00f6chst-)Lizenzsatz von 3 % auszugehen (wovon 0,6 % auf das Klagepatent 3 und jeweils 1,2 % auf das Klagepatent 4 sowie die Klagepatente 5 und 6 zusammen entfallen).<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDen durch das Landgericht in Bezug auf das Klagepatent 8 unter Ber\u00fccksichtigung einer Abstaffelung mit 1,9 % veranschlagten Lizenzsatz h\u00e4lt der Senat f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Da dem Senat auch hinsichtlich der diesem Klagepatent zu Grunde liegenden Erfindung keine durch die Beklagte mit Dritten abgeschlossenen Lizenzvertr\u00e4ge vorliegen, ist auch insoweit auf eine abstrakte Lizenzanalogie abzustellen, so dass es auch hier auf die branchen\u00fcblichen Lizenzs\u00e4tze ankommt. Dabei kann auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zu den durch die Schiedsstelle im Bereich f\u00fcr Scharniere angemessenen Lizenzs\u00e4tze und deren Vergleichbarkeit mangels abweichender Anhaltspunkte zun\u00e4chst auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent 1 Bezug genommen werden.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung und des Monopols, welches sie der Beklagten geboten hat und bietet, erscheint der durch das Landgericht mit 2 % angesetzte Lizenzsatz f\u00fcr die Einr\u00e4umung einer exklusiven Lizenz an der dem Klagepatent 8 zugrunde liegenden Erfindung angemessen, wobei die H\u00f6he der im Einzelfall angemessenen Lizenz auch hier aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Einzelfalls vom Gericht gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 1 ZPO nach freier \u00dcberzeugung zu bestimmen ist.<\/p>\n<p>Dem Klagepatent 8 steht das europ\u00e4ische Patent EP 1 126 YXZ B1 gegen\u00fcber (vgl. Anlage CBH 32), das am 2. Februar 2002 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t einer deutschen Schrift des Klagepatents 8 angemeldet und dessen Erteilung am 15. Dezember 2004 ver\u00f6ffentlicht wurde.<\/p>\n<p>Das europ\u00e4ische Patent betrifft eine Befestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Fl\u00fcgelrahmens einer T\u00fcr oder eines Fensters an einer Zarge.<\/p>\n<p>Wie das europ\u00e4ische Patent einleitend ausf\u00fchrt, seien beispielsweise aus der US-A-4,489,459 Befestigungsvorrichtungen und -verfahren bekannt, mit denen es m\u00f6glich sei, zun\u00e4chst eine vorl\u00e4ufige Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil zu schaffen, wobei weiterhin eine Bewegung des Scharnierbandes und des mit diesem fest verbundenen F\u00fcllst\u00fccks in L\u00e4ngsrichtung des Hohlprofils m\u00f6glich bleibe. Diese Bewegungsfreiheit k\u00f6nne eingesetzt werden, um die endg\u00fcltige Positionierung zwischen Fl\u00fcgelrahmen und Zarge vorzunehmen, wobei sich nach dieser endg\u00fcltigen Positionierung auch die korrekte Befestigungsstelle am Hohlprofil ergebe.<\/p>\n<p>Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die gattungsgem\u00e4\u00dfe Befestigungsvorrichtung sowie das entsprechende Verfahren derart weiterzubilden, dass nach der korrekten Positionierung des Scharnierbandes in L\u00e4ngsrichtung des Hohlprofils jedwede Ver\u00e4nderungen der Position des Scharnierbandes in dieser L\u00e4ngsrichtung langfristig mit Sicherheit ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des europ\u00e4ischen Patents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<\/p>\n<p>1. Befestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Fl\u00fcgelrahmens, einer T\u00fcr, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge mit<\/p>\n<p>1.1. einem Scharnierband (2)<br \/>\n1.2. einem Hohlprofil (5)<br \/>\n1.3. einem F\u00fcllst\u00fcck (25)<br \/>\n1.4. und Verbindungsstiften (16, 17).<\/p>\n<p>2. Das Hohlprofil (5) ist an der Zarge bzw. dem Fl\u00fcgelrahmen angeordnet.<\/p>\n<p>3. Das F\u00fcllst\u00fcck (25) ist in das Hohlprofil (5) bis in den Rahmen der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar.<\/p>\n<p>4. Das Scharnierband (2)<\/p>\n<p>4.1. bildet den zargen- oder fl\u00fcgelrahmenseitigen Bestandteil eines T\u00fcrgelenks (1);<\/p>\n<p>4.2. ist mittels von Verbindungsstiften (16, 17) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen F\u00fcllst\u00fcck (25) verbindbar.<\/p>\n<p>5. Die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) (in L\u00e4ngsrichtung des Hohlprofils) weisen eine gr\u00f6\u00dfere Abmessung auf als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das F\u00fcllst\u00fcck (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17).<\/p>\n<p>5.1. Dadurch ist das Scharnierband (2) mit dem F\u00fcllst\u00fcck (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen L\u00e4ngsrichtung (30) bewegbar.<\/p>\n<p>6. Im Scharnierband (2) sind Durchgangsbohrungen (18, 19) ausgebildet,<\/p>\n<p>6.1. die bei mit dem Scharnierband (2) verbundenem F\u00fcllst\u00fcck (25) mit dem F\u00fcllst\u00fcck (25) ausgebildeten Gegenbohrungen (28, 29) fluchten.<\/p>\n<p>7. Durch die Durchgangsbohrungen (18, 19) hindurch sind bei in der Zarge ausgerichtetem Fl\u00fcgel bzw. Fl\u00fcgelrahmen im Hohlprofil (5) L\u00f6cher (31, 32) herstellbar.<\/p>\n<p>7.1. Der Durchmesser der L\u00f6cher (31, 32) entspricht demjenigen der scharnierseitigen Durchgangsbohrung (18, 19), der f\u00fcllst\u00fcckseitigen Gegenbohrung (28, 29) und demjenigen der Haltestifte (20, 21) der Befestigungsvorrichtung.<\/p>\n<p>7.2. Die Haltestifte (20, 21) sind in die scharnierartigen Durchgangsbohrungen (18, 19), die hohlseitigen L\u00f6cher (31, 32) und die f\u00fcllst\u00fcckseitigen Gegenbohrungen (28, 29) einsetzbar.<\/p>\n<p>Die gegen\u00fcber dem ansonsten weitgehend identischen Anspruch 1 des Klagepatents 8 hinausgehenden Merkmale sind durch Unterstreichung hervorgehoben.<\/p>\n<p>Bereits nach dem in der europ\u00e4ischen Patentschrift zitierten Stand der Technik war es bekannt, zun\u00e4chst eine vorl\u00e4ufige Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil zu schaffen, bei welcher gleichwohl eine Bewegung des Scharnierbandes und des mit diesem fest verbundenen F\u00fcllst\u00fccks in L\u00e4ngsrichtung des Hohlprofils m\u00f6glich bleibt. Ausgehend vom Stand der Technik besteht der Kern der Erfindung somit lediglich darin, im Scharnierband zwei weitere Bohrungen (18, 19) vorzusehen, durch die im Zuge der Montage Bohrungen durch das Hohlprofil (25) der Zarge hindurch (= L\u00f6cher (31, 32)) eingebracht werden.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorteile der Erfindung gegen\u00fcber dem Stand der Technik durch eine einfache konstruktive Ma\u00dfnahme erreicht werden, was es rechtfertigt, den Ausgangslizenzsatz auch hier mit 2 % anzusetzen.<\/p>\n<p>Dass wiederum eine Abstaffelung geboten ist, hat das Landgericht mit zutreffender Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, wobei der Senat angesichts des mit dem Produkt \u201eG\u201c erzielten Umsatzes eine Abstaffelung im Bereich von 5 % des an sich angemessenen Lizenzsatzes als angemessen erachtet. Der Lizenzsatz ist daher f\u00fcr die dem Klagepatent 8 zugrunde liegende Erfindung mit 1,9 % zu veranschlagen.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nZusammengefasst sind daher bei der Berechnung der Arbeitnehmerverg\u00fctung folgende Erfindungswerte zugrunde zu legen:<\/p>\n<p>Klagepatent 1: 185.720,37 \u20ac<br \/>\nKlagepatent 3: 239.383,09 \u20ac<br \/>\nKlagepatent 4: 478.766,17 \u20ac<br \/>\nKlagepatente 5 und 6: 478.766,17 \u20ac<br \/>\nKlagepatent 7: 3.250,00 \u20ac<br \/>\nKlagepatent 8: 39.381,35 \u20ac<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Anteilsfaktor des Kl\u00e4gers f\u00fcr die hier in Rede stehenden Erfindungen ist in Bezug auf die Klagepatente 1 sowiJ bis 8 jeweils mit 8,5 % (Wertzahl 5,5) zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSeine Rechtfertigung findet das Aneignungsrecht des Arbeitgebers nach dem Arb-EG darin, dass im Gegensatz zu einem freien Erfinder ein Arbeitnehmererfinder bei Erfindungen typischerweise die Hilfe des Unternehmens in Anspruch nimmt. W\u00e4hrend ein freier Erfinder zun\u00e4chst einen Produktmarkt finden muss, auf welchem ihm die wirtschaftliche Verwertung einer technischen Neuerung gelingen kann, steht dem Arbeitnehmererfinder die Produktpalette des Arbeitgebers zur Verf\u00fcgung. Bei seinen \u00dcberlegungen und Arbeiten zum Auffinden der technischen Lehre der Erfindung wird der Arbeitnehmererfinder vom Arbeitgeber mit seinem Gehalt bezahlt, w\u00e4hrend der freie Erfinder sich selbst finanzieren muss. Ferner erh\u00e4lt der Arbeitnehmererfinder sowohl f\u00fcr die konkrete technische Aufgabenstellung als auch f\u00fcr deren L\u00f6sung typischerweise Anregungen aus dem Betrieb. Auch kann er f\u00fcr die Probleml\u00f6sung typischerweise auf technische Erfahrungen zur\u00fcckgreifen, die im Betrieb mit der Vorg\u00e4ngertechnik gewonnen wurden, und er erh\u00e4lt oft auch technische Unterst\u00fctzung, wenn Versuche durchgef\u00fchrt oder teure Hilfsmittel oder gar Fremdleistungen hierf\u00fcr in Anspruch genommen werden m\u00fcssen. Dem freien Erfinder steht solche Unterst\u00fctzung nicht zur Verf\u00fcgung, es sei denn, er kauft sie als fremde Dienstleistung ein. Der typische und weitaus h\u00e4ufigste Fall des Entstehens einer Diensterfindung sieht daher so aus, dass der Arbeitnehmererfinder zum Zustandekommen der Diensterfindung im Wesentlichen nicht mehr als seine sch\u00f6pferische technische Leistung beitr\u00e4gt.<br \/>\nDie Kriterien der Wertzahl-Ermittlung nach den Verg\u00fctungsrichtlinien versuchen, die Bedingungen miteinander zu vergleichen, unter denen einerseits der Arbeitnehmererfinder die erfinderische L\u00f6sung gefunden hat, und andererseits diejenigen Bedingungen, die f\u00fcr einen freien Erfinder gelten.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDies vorausgeschickt ist als Anteilsfaktor f\u00fcr das Klagepatent 1 ein Wert von 8,5 % anzusetzen.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDa die Parteien auch im Berufungsverfahren zu Recht \u00fcbereinstimmend davon ausgehen, dass die Wertzahl a f\u00fcr die Aufgabenstellung nach RL Nr. 31 mit 2 anzusetzen ist, sind weitere Ausf\u00fchrungen des Senats hierzu nicht veranlasst.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nDie Wertzahl b f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe nach RL Nr. 32 betr\u00e4gt 1.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nBei der Frage nach der Wertzahl b f\u00fcr die L\u00f6sung der Aufgabe werden in RL Nr. 32 Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 3 Merkmale genannt, die, wenn keines davon erf\u00fcllt ist, die Wertzahl b = 6 zur Folge haben, wenn aber alle erf\u00fcllt sind, die Wertzahl b = 1. Ist ein Merkmal oder sind mehrere Merkmale nicht oder nur teilweise erf\u00fcllt, so interpoliert die Schiedsstellenpraxis &#8211; im Regelfall unter Gleichgewichtung der Merkmale &#8211; die Wertzahl-Skala bis auf eine halbe Wertzahl genau; erforderlichenfalls wird auf halbe Wertzahlen aufgerundet oder abgerundet. Bezeichnet man die Merkmale Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 in Nr. 32 Abs. 1 RL mit M1, M2 und M3 und bewertet man die Erf\u00fcllung eines Merkmals M mit 1, die teilweise Erf\u00fcllung eines Merkmals M mit 0,5 und die Nichterf\u00fcllung eines Merkmals M mit 0, dann ergibt sich f\u00fcr die Wertzahl b folgende Beziehung:<\/p>\n<p>(M1 + M2 + M3) x 5<br \/>\nb = 6 &#8211; &#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<br \/>\n3<\/p>\n<p>Das Merkmal M1, bei welchem gefragt wird, ob die L\u00f6sung mit Hilfe der dem Erfinder beruflich gel\u00e4ufigen \u00dcberlegungen gefunden wurde, stellt nicht darauf ab, ob das Ergebnis der \u00dcberlegungen eine Erfindung und damit eine dem Durchschnittsfachmann nicht gel\u00e4ufige L\u00f6sung ist, sondern es fragt danach, ob die T\u00e4tigkeit auf dem technischen Gebiet, welchem die technische Lehre der Erfindung angeh\u00f6rt, \u00dcberlegungen beinhaltet, die aus Kenntnissen und Erfahrungen des Arbeitnehmers stammen, die er zur Erf\u00fcllung der ihm \u00fcbertragenen T\u00e4tigkeiten haben muss. Gemeint (wenn auch in der Richtlinie missverst\u00e4ndlich formuliert) ist also die Frage nach dem Arbeiten im Rahmen des Berufsbildes, welches der Erfinder zur Erf\u00fcllung seines Arbeitsvertrages haben muss und weshalb er letztlich auch angestellt und entlohnt wird. Dazu geh\u00f6ren selbstverst\u00e4ndlich auch Vort\u00e4tigkeiten bei einem Wettbewerber, zumal die dabei erworbenen Erfahrungen in der Regel mit ein Grund f\u00fcr die Anstellung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber sind.<\/p>\n<p>Unter den betrieblichen Arbeiten oder Kenntnissen des Merkmals M2 der RL Nr. 32 Abs. 1 Nr. 2 werden nach Absatz 5 dieser Vorschrift innerbetriebliche Erkenntnisse, Arbeiten, Anregungen, Erfahrungen, Hinweise usw., die den Erfinder zur L\u00f6sung hingef\u00fchrt oder sie ihm wesentlich erleichtert haben, verstanden. Dazu geh\u00f6ren auch Erkenntnisse dar\u00fcber, wie etwa eine technische Vorl\u00e4ufer-L\u00f6sung nicht funktioniert hat, denn auch daraus kann ein Hinweis auf verbesserte L\u00f6sungen gewonnen werden.<\/p>\n<p>Die Unterst\u00fctzung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln durch den Betrieb nach Merkmal M3 kann sachliche Unterst\u00fctzung sein, etwa durch Versuche und\/oder Modelle, es kann sich dabei aber auch um personelle Hilfe handeln, wozu allerdings nicht die Mithilfe eines Miterfinders in Form seines miterfinderischen Beitrags geh\u00f6rt. Zu beachten ist ferner, dass nur solche technische Unterst\u00fctzung zu einer Bejahung dieses Merkmal f\u00fchren darf, die in Anspruch genommen wurde, um die technische Lehre der Erfindung in ihrer abstrakten Form, wie sie in den Patentanspr\u00fcchen des Diensterfindungsschutzrechts formuliert ist, aufzufinden. Soweit technische Unterst\u00fctzung erforderlich war, um die erfinderische Technik im Rahmen des fachm\u00e4nnischen K\u00f6nnens praktisch anwendbar oder serienreif zu machen, f\u00fchrt eine solche technische Unterst\u00fctzung nicht zur Bejahung dieses Merkmals. Sind die f\u00fcr den Schutzbereich des Patents ma\u00dfgebenden technischen Merkmale der Erfindung also nicht erst durch konstruktive Ausarbeitung oder Versuche oder unter Zuhilfenahme eines Modells gefunden worden, sondern handelt es sich um eine sogenannte Rei\u00dfbrett- oder Schreibtischerfindung, n\u00e4mlich eine technische Lehre, die im Kopf des Erfinders entsteht, als solche sich ohne weiteres schriftlich niederlegen l\u00e4sst und damit schon im patentrechtlichen Sinne fertig ist, dann ist das Merkmal M3 nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nAusgehend von diesen Grunds\u00e4tzen sind die Merkmale 1 bis 3 in Bezug auf das Klagepatent 1 erf\u00fcllt, so dass sich f\u00fcr den Teilfaktor b die Wertzahl 1 ergibt.<\/p>\n<p>(\u03b1)<br \/>\nDas Merkmal M1 hat das Landgericht mit zutreffender Begr\u00fcndung, der sich der Senat anschlie\u00dft, als voll erf\u00fcllt angesehen. Der Kl\u00e4ger ist ein ausgebildeter Diplomingenieur, der ausweislich des als Anlage K 2 zur Akte gereichten Arbeitsvertrages unter anderem f\u00fcr die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte verantwortlich war. Daher passten die \u00dcberlegungen, die sich mit der Bereitstellung bzw. Weiterentwicklung von Scharnierb\u00e4ndern f\u00fcr den US-amerikanischen Markt befassten, in sein Berufsbild. Zudem ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass das Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, nicht von der Ausbildung des Kl\u00e4gers als Diplomingenieur umfasst w\u00e4re. Vielmehr spricht bereits der Umstand, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die Entwicklung eingestellt wurde, daf\u00fcr, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Einstellung \u00fcber Kenntnisse und Erfahrungen verf\u00fcgte, die ihm die Erf\u00fcllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erm\u00f6glichten. Dies gilt umso mehr, als die Anmeldung des Klagepatents 1 bereits im Juni 1994 und damit lediglich acht Monate nach der Aufnahme der T\u00e4tigkeit bei der Beklagten erfolgte.<\/p>\n<p>(\u03b2)<br \/>\nEntgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist auch das Merkmal M2 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Zurecht hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, dass die Beklagte schon vor der Anstellung des Kl\u00e4gers seit Jahrzehnten auf dem Markt f\u00fcr T\u00fcr- und Fensterbeschl\u00e4ge t\u00e4tig gewesen ist, und zwar auch im Bereich der Scharniere f\u00fcr Kunststofft\u00fcren und Fensterbeschl\u00e4ge. Dabei hatte die Beklagte in den USA auch das Produkt \u201cJD\u201c angeboten und verf\u00fcgte damit \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob dieses f\u00fcr Kunststofft\u00fcren und -fenster brauchbar war \u2013 bereits \u00fcber ein Vorg\u00e4ngerprodukt, auf dem der Kl\u00e4ger bei der Entwicklung der dem Klagepatent 1 zugrunde liegenden Erfindung aufbauen konnte, und sei es nur, um etwaige Schw\u00e4chen festzustellen. Auch negative Erfahrungen oder Ergebnisse, die aufzeigen, welche Wege nicht zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziel f\u00fchren, oder die Erkenntnis, dass sich Vorl\u00e4uferkonstruktionen als nachteilig erwiesen haben, geh\u00f6ren zu den betrieblichen Erkenntnissen, denn ein freier Erfinder m\u00fcsste sich auch Erfahrungen dieser Art durch selbst bezahlten Aufwand verschaffen, w\u00e4hrend sie dem Arbeitnehmererfinder aufgrund der Vorabreiten seines Arbeitgebers unentgeltlich zur Verf\u00fcgung stehen (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeit-nehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage, RL 32 Rz. 16).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann in Bezug auf das Merkmal M2 auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass w\u00e4hrend der Entwicklung der dem Klagepatent 1 zugrunde liegenden Erfindung unstreitig stets ein intensiver Informationsaustausch zwischen dem von dem Kl\u00e4ger geleiteten Bereich \u201eKonstruktion\/Entwicklung\u201c und den Bereichen \u201eVertrieb\u201c, \u201eAnwendungstechnik\u201c und \u201eProduktion\u201c stattfand. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, wurden monatlich tagende Aussch\u00fcsse, wie etwa der Ausschuss \u201eProduktverbesserung\u201c und der Ausschuss \u201eneue Produkte\u201c, gegr\u00fcndet, deren Sitzungen der Kl\u00e4ger leitete, wobei an diesen Sitzungen Vertreter der Bereiche \u201eKonstruktion\u201c, \u201eVertrieb\u201c (Inland\/Ausland), \u201eAnwendungstechnik\u201c und \u201eProduktion\u201c sowie die \u201eGesch\u00e4ftsf\u00fchrung\u201c teilnahmen. Es kann dahinstehen, ob dem Kl\u00e4ger im Rahmen dieser Ausschusssitzungen, wie die Beklagte behauptet, eine Vielzahl von Anregungen, L\u00f6sungen und Verbesserungen, die in die Konstruktion der T\u00fcrb\u00e4nder eingeflossen sind, gegeben wurden. Jedenfalls hat der Kl\u00e4ger selbst einger\u00e4umt, dass ihm in diesem Rahmen Unterlagen \u00fcber Konkurrenzprodukte beschafft wurden. Auch dabei handelt es sich um Kenntnisse im Sinne von Abs. 5 der RL Nr. 32, denn dazu z\u00e4hlen auch Kenntnisse aus einem Erfahrungsaustausch sowie aus einer Diskussion mit Vorgesetzten oder Kollegen \u00fcber den technischen Bereich der Erfindung (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 32 Rz. 16).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich war der Anlass der Entwicklung des T\u00fcrbandes \u201eE\u201c unstreitig ein Wettbewerbserzeugnis der Firma BSI, von dem die Beklagte auf einer Messe in den USA Kenntnis erlangt hatte. Fotos dieser Ausf\u00fchrung wurden dem Kl\u00e4ger von der Beklagten als Vorlage f\u00fcr seine Konstruktionst\u00e4tigkeit zur Verf\u00fcgung gestellt. Zwar kommt es f\u00fcr Merkmal M2 allein auf betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse und nicht auf das Wissen Dritter an. Jedoch hat die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit der \u00dcbergabe der Fotos ihre (betrieblichen) Erkenntnisse \u00fcber das Produkt der Firma BSI weitergegeben, auf denen der Kl\u00e4ger sodann aufbauen konnte.<\/p>\n<p>Weshalb der Kl\u00e4ger, ausgehend von den vorstehenden \u00dcberlegungen, gleichwohl die L\u00f6sung nicht aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden haben soll, wie er in seiner Berufungsbegr\u00fcndung meint, erschlie\u00dft sich nicht. Insbesondere spricht der durch den Kl\u00e4ger allein herangezogene Zeitraum von drei Monaten zwischen dem Arbeitsbeginn des Kl\u00e4gers einschlie\u00dflich der Aufgabenstellung zur Entwicklung und dem Abschluss der Erfindung allenfalls f\u00fcr, aber nicht gegen die Nutzung entsprechender Kenntnisse der Beklagten.<\/p>\n<p>(\u03b3)<br \/>\nSchlie\u00dflich kann auch das Merkmal M3 als erf\u00fcllt angesehen werden.<\/p>\n<p>Unstreitig hatte der Kl\u00e4ger, unabh\u00e4ngig davon, ob und in welchem Umfang er davon Gebrauch gemacht hat, Zugriff auf den Werkzeug-\/Musterbau mit 30 Mitarbeitern. Zudem standen ihm technische Zeichner zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich ist die Bereitstellung von Arbeitskr\u00e4ften gem\u00e4\u00df RL Nr. 32 Abs. 5 S. 2 ebenso wie das Zur-Verf\u00fcgung-Stellen eines technischen Hilfsmittels zu behandeln, gleichg\u00fcltig, ob diese Arbeitskr\u00e4fte auf Anweisung oder kollegialiter t\u00e4tig geworden sind (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 32 Rz. 31). Allerdings sind technische Hilfsmittel und Arbeitskr\u00e4fte nur dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn deren Bereitstellung wesentlich zum Zustandekommen der Diensterfindung beigetragen hat (RL Nr. 12 Abs. 6 S. 1), was dann nicht der Fall ist, wenn die betriebliche Hilfe nebens\u00e4chlich bzw. unbedeutend f\u00fcr die Erfindung war, es sich also lediglich um allgemeine Arbeitsmittel handelt (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 32, Rz. 37).<\/p>\n<p>Dass Letzteres in Bezug auf die technischen Zeichner der Fall war, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn der Kl\u00e4ger hat trotz eines entsprechenden Hinweises nicht n\u00e4her dargelegt, welche T\u00e4tigkeiten die technischen Zeichner verrichtet haben.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nDie Wertzahl c f\u00fcr die Stellung des Erfinders im Betrieb nach RL Nr. 34 ist mit 2,5 anzusetzen.<\/p>\n<p>(aa)<br \/>\nDie H\u00f6he der Wertzahl c richtet sich gem\u00e4\u00df RL Nr. 34 danach, wie hoch die Stellung des Erfinders im Betrieb ist und wie viele Mitarbeiter welchen Ausbildungsgrades ihm berichten. Je gr\u00f6\u00dfer der Informationsfluss zu dem Erfinder auf Grund seiner hierarchischen Position im Betrieb ist, umso h\u00f6her ist die Chance f\u00fcr ihn, eine Erfindung zu machen, und umso leichter ist es f\u00fcr ihn. Ein weiteres Kriterium f\u00fcr die Einordnung des Erfinders liegt in der Wahrscheinlichkeit, eine Erfindung zu machen auf Grund der N\u00e4he seiner T\u00e4tigkeit zu innovativen Arbeitsergebnissen. Daher werden T\u00e4tigkeiten im Vertrieb h\u00f6her eingestuft als T\u00e4tigkeiten in der Fertigung, diese wiederum h\u00f6her als T\u00e4tigkeiten in der Entwicklung oder Forschung, und T\u00e4tigkeiten in nicht leitender Position h\u00f6her als T\u00e4tigkeiten in leitender Position, wobei es darauf ankommt, ob tats\u00e4chlich eine Vorgesetztenfunktion gegen\u00fcber zumindest mehreren Mitarbeitern mit h\u00f6herer Qualifikation vorliegt. Auch die Gr\u00f6\u00dfe des Unternehmens spielt f\u00fcr die Einstufung innerhalb des Wertebereichs von 1 bis 8 eine Rolle. Hierzu f\u00fchrt RL Nr. 34 Abs. 2 aus:<\/p>\n<p>\u201eDie Einstufung in die einzelnen Gruppen muss jeweils im Einzelfall nach Ma\u00dfgabe der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen in Nr. 33, 35 und 36 vorgenommen werden. In kleineren Betrieben sind z.B. vielfach die Leiter von Forschungsabteilungen nicht in Gruppe 1, sondern &#8211; je nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls &#8211; in die Gruppen 2, 3 oder 4 einzuordnen. Auch die Abstufung nach der T\u00e4tigkeit in Fertigung, Entwicklung oder Forschung ist nicht stets berechtigt, weil z.B. in manchen Betrieben die in der Entwicklung t\u00e4tigen Arbeitnehmer Erfindungen n\u00e4her stehen als die in der Forschung t\u00e4tigen Arbeitnehmer.\u201c<\/p>\n<p>Die Grundgedanken der RL Nr. 34 k\u00f6nnen dahingehend zusammengefasst werden, dass ein Arbeitnehmererfinder hinsichtlich der Wertzahl c und damit hinsichtlich des Anteilsfaktors und seiner Verg\u00fctung um so h\u00f6her eingestuft wird, je weniger hinsichtlich seiner hierarchischen Stellung (Hilfsarbeiter im Vergleich zu Vorarbeiter, Meister, Ingenieur, Gruppenleiter, Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter) an Einfluss- und Entscheidungsm\u00f6glichkeiten ihm zur Verf\u00fcgung stehen, ferner je weniger Zuarbeit und Informationen ihm von ihm berichtenden Mitarbeitern zuteilwerden (nicht leitender Entwickler im Vergleich zu leitendem Entwickler) und je st\u00e4rker er durch sein T\u00e4tigkeitsfeld auf wenig erfindungstr\u00e4chtige Gebiete beschr\u00e4nkt ist (Fertigung im Vergleich zu Entwicklung oder Forschung). In die Spitzengruppe der RL Nr. 34 mit der Wertzahl c = 1 werden Arbeitnehmererfinder eingeordnet, welche unterhalb der Gesch\u00e4ftsleitungsebene als Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens oder als technische Leiter gr\u00f6\u00dferer Betriebe t\u00e4tig sind.<\/p>\n<p>(bb)<br \/>\nDies vorausgeschickt ist f\u00fcr den Teilfaktor c die Wertzahl 2,5 anzusetzen.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, dass es sich bei dem Kl\u00e4ger um den \u201eLeiter der Entwicklungsabteilung\u201c der Beklagten handelt, der nach dem als Anlage K 2 zur Akte gereichten Arbeitsvertrag f\u00fcr die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte und ebenfalls f\u00fcr die Konstruktion und Entwicklung der dazugeh\u00f6rigen Werkzeuge und selbst zu erstellenden Sondermaschinen verantwortlich war. Von der dritten Gruppe unterscheidet sich der Kl\u00e4ger daher, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dadurch, dass er die ganze Entwicklungsabteilung geleitet hat und nicht nur eine Fertigungsgruppe oder einen Entwicklungsbereich.<\/p>\n<p>Allerdings kann bei der Bestimmung des Teilfaktors c nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass dem Kl\u00e4ger zwar f\u00fcnf Konstrukteure, drei technische Zeichner sowie vier weitere Mitarbeiter zur Verf\u00fcgung standen. Allerdings waren unstreitig zum Zeitpunkt der Einstellung des Kl\u00e4gers im Jahr 1993 im Produktionsb\u00fcro lediglich zwei Konstrukteure und zwei Zeichner angestellt, w\u00e4hrend die vier weiteren Mitarbeiter f\u00fcr die Werkzeugkonstruktion zust\u00e4ndig waren. Unabh\u00e4ngig davon, wann genau und in jeweils welchem genauen Umfang die Erweiterung der Konstruktionsabteilung erfolgte, war die Entwicklungsabteilung der Beklagten jedenfalls relativ klein, was es nach der Spruchpraxis der Schiedsstelle rechtfertigt, f\u00fcr den Teilfaktor c) einen Wert von 2,5 anzusetzen (vgl. Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung, 3. Auflage, RL Nr. 34, Rz. 62).<\/p>\n<p>(d)<br \/>\nDer Anteilsfaktor hat somit \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Tabelle nach RL Nr. 37 \u2013 folgenden Wert:<\/p>\n<p>Erfindung Wertsummenzahl Anteilsfaktor<\/p>\n<p>E 2+1+2,5 = 5,5 8,5 %<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nIn Bezug auf die KlagepatentJ bis 6 ist der Anteilsfaktor ebenfalls mit 8,5 % (entsprechend der Wertzahl 5,5) anzusetzen.<\/p>\n<p>(a)<br \/>\nDass der Teilfaktor a mit 2 zu ber\u00fccksichtigen ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf\u00fchrungen bedarf.<\/p>\n<p>(b)<br \/>\nIm Hinblick auf den Teilfaktor b sind die Ausf\u00fchrungen des Senats zum Klagepatent 1 im Wesentlichen auch auf die KlagepatentJ bis 6 \u00fcbertragbar. Dies gilt zun\u00e4chst uneingeschr\u00e4nkt f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Merkmale M1 und M3.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist auch das Merkmal M2 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Unstreitig hat die Beklagte bereits seit dem Jahr 1987 mit dem \u201eH-Band\u201c ein verstellbares T\u00fcrband f\u00fcr den Einsatzbereich Kunststofft\u00fcren angeboten. Unabh\u00e4ngig davon, welchen Umsatz die Beklagte damit erzielt hat und wie geeignet dieses T\u00fcrband f\u00fcr Kunststofft\u00fcren tats\u00e4chlich war, verf\u00fcgte die Beklagte damit \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob dieses f\u00fcr Kunststofft\u00fcren und -fenster brauchbar war \u2013 auch in Bezug auf das Produkt \u201eF\u201c bereits \u00fcber ein Vorg\u00e4ngerprodukt, auf dem der Kl\u00e4ger bei der Entwicklung der den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindungen aufbauen konnte, und sei es nur, um etwaige Schw\u00e4chen festzustellen. Dass auch derartige negative Erfahrungen oder Ergebnisse, die aufzeigen, welche Wege nicht zum erfindungsgem\u00e4\u00dfen Ziel f\u00fchren, oder die Erkenntnis, dass sich Vorl\u00e4uferkonstruktionen als nachteilig erwiesen haben, zu den betrieblichen Erkenntnissen geh\u00f6ren, hat der Senat bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 im Einzelnen ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen fand auch im Hinblick auf die den Gegenstand der KlagepatentJ bis 6 bildenden Erfindungen unstreitig ein Informationsaustausch zwischen dem Kl\u00e4ger und anderen Mitarbeitern der Beklagten statt. So hat etwa der bei der Beklagten f\u00fcr den Vertrieb Anwendungstechnik t\u00e4tige Mitarbeiter Ludger Hammelbeck Informationen und Anregungen von Kunden zusammengetragen, welche Anforderungen und konstruktiven Ausgestaltungen ein f\u00fcr Kunststofft\u00fcren geeignetes T\u00fcrband aus Sicht der Kunden aufweist. Unter anderem wurde auch angefragt, welche Befestigungsarten kundenseitig zu bevorzugen sind. Wie der als Anlage CBH 42 vorgelegte Fragenkatalog zeigt, wurde dabei auch konkret die Art der Befestigung des T\u00fcrbandes angesprochen. Unstreitig wurde in diesem Zusammenhang aus dem Kundenkreis vorgeschlagen, die seitlichen Befestigungsschrauben des Halteteils durch einen anderen Formschluss zu ersetzen. Zudem wurden dem Kl\u00e4ger von Mitarbeitern des Vertriebs und der Anwendungstechnik auch Unterlagen \u00fcber die im Markt bereits vorhandenen Konkurrenzprodukte beschafft und dem Kl\u00e4ger zur Auswertung zur Verf\u00fcgung gestellt. Dass es sich auch dabei um Kenntnisse im Sinne von Abs. 5 der RL Nr. 32 handelt, hat der Senat bereits im Einzelnen in Bezug auf das Klagepatent 1 dargelegt.<\/p>\n<p>(c)<br \/>\nIn Bezug auf den Teilfaktor c gelten die Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent 1 entsprechend, so dass f\u00fcr diesen die Wertzahl 2,5 anzusetzen ist.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nDer Anteilsfaktor f\u00fcr die das Klagepatent 7 betreffende Erfindung ist mit 8,5 % zu veranschlagen (entsprechend der Wertzahl 5,5). Insoweit wird auf die Ausf\u00fchrungen zum Anteilsfaktor in Bezug auf das Klagepatent 1 Bezug genommen, von denen abzuweichen hier keine Veranlassung besteht.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nGleiches gilt schlie\u00dflich auch f\u00fcr das Klagepatent 8, so dass der Anteilsfaktor auch dort mit 8,5 % (entsprechend einer Wertzahl von 5,5) anzusetzen ist. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen zum Klagepatent 1 wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>Eine andere Bewertung ist insoweit insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Klagepatent 8 erst im Jahr 2000 und damit kurz vor dem Ende der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers angemeldet wurde. Zwar wurde die Entwicklungsabteilung w\u00e4hrend der T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers sukzessive ausgebaut. Auch mit der maximalen Zahl von Mitarbeitern, n\u00e4mlich f\u00fcnf Konstrukteuren, drei technischen Zeichnern sowie vier weiteren Mitarbeitern, war die Abteilung jedoch so klein, dass es gerechtfertigt erscheint, auch hier f\u00fcr die Wertzahl c ein Wert von 2,5 anzusetzen ist.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie Miterfinderanteile des Kl\u00e4gers hat das Landgericht, soweit diese streitig waren, ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar begr\u00fcndet. Da die Parteien diesen Ausf\u00fchrungen im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten sind, nimmt der Senat auf diese Ausf\u00fchrungen vollumf\u00e4nglich Bezug und macht sich diese zu eigen. F\u00fcr die Klagepatente 1, 3, 5, 6 und 7 ist somit jeweils ein Erfinderanteil von 100 %, f\u00fcr das Klagepatent 4 ein Miterfinderanteil von 70 % und f\u00fcr das Klagepatent 8 ein solcher von 50 % zu Grunde zu legen.<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAuf der Basis der zuvor getroffenen Feststellungen errechnet sich f\u00fcr die Zeit von 1995 bzw. 1997-2010 die im Urteilsausspruch genannte H\u00f6he der Erfinderverg\u00fctung, auf welche die Beklagte bereits die im Urteilsausspruch ebenfalls genannten Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 80.000,00 \u20ac erbracht hat. Die Berechnung der sich aus dem Urteilstenor ergebenden Gesamtverg\u00fctung stellt sich, aufgeschl\u00fcsselt nach den einzelnen Jahren, auf der Grundlage der vorstehenden Ausf\u00fchrungen wie folgt dar:<\/p>\n<p>Klagepatent 1:<\/p>\n<p>Jahr Bezugsgr\u00f6\u00dfe Erfindungswert Erfinderverg\u00fctung<\/p>\n<p>1995 74.431,62 \u20ac 1.339,77 \u20ac 113,88 \u20ac<\/p>\n<p>1996 233.201,33 \u20ac 4.197,62 \u20ac 356,80 \u20ac<\/p>\n<p>1997 296.529,61 \u20ac 5.337,53 \u20ac 453,69 \u20ac<\/p>\n<p>1998 317.905,31 \u20ac 5.722,30 \u20ac 486,40 \u20ac<\/p>\n<p>1999 467.622,55 \u20ac 8.417,21 \u20ac 715,46 \u20ac<\/p>\n<p>2000 529.408,24 \u20ac 9.529,35 \u20ac 809,99<\/p>\n<p>2001 1.146.458,94 \u20ac 20.636,26 \u20ac 1.754,08 \u20ac<\/p>\n<p>2002 736.318,81 \u20ac 13.253,74 \u20ac 1.126,57 \u20ac<\/p>\n<p>2003 1.113.140,17 \u20ac 20.036,52 \u20ac 1.703,10 \u20ac<\/p>\n<p>2004 1.033.423,41 \u20ac 18.601,62 \u20ac 1.581,14 \u20ac<\/p>\n<p>2005 1.171.464,13 \u20ac 21.086,35 \u20ac 1.792,34 \u20ac<\/p>\n<p>2006 1.066.478,87 \u20ac 19.196,62 \u20ac 1.631,71 \u20ac<\/p>\n<p>2007 953.018,53 \u20ac 17.154,33 \u20ac 1.458,12 \u20ac<\/p>\n<p>2008 678.485,63 \u20ac 12.212,74 \u20ac 1.038,08 \u20ac<\/p>\n<p>2009 409.401,17 \u20ac 7.369,22 \u20ac 626,38 \u20ac<\/p>\n<p>2010 90.510,18 \u20ac 1.629,18 \u20ac 138,48 \u20ac<\/p>\n<p>Gesamt: 10.317.798,50 \u20ac 185.720,37 \u20ac 15.786,23 \u20ac<\/p>\n<p>Klagepatent 3:<\/p>\n<p>Jahr Bezugsgr\u00f6\u00dfe Erfindungswert Erfinderverg\u00fctung<\/p>\n<p>1997 729.441,34 \u20ac 4.376,65 \u20ac 372,02 \u20ac<\/p>\n<p>1998 1.216.528,96 \u20ac 7.299,17 \u20ac 620,43 \u20ac<\/p>\n<p>1999 1.919.622,49 \u20ac 11.517,73 \u20ac 979,01 \u20ac<\/p>\n<p>2000 2.116.210,81 \u20ac 12.697,26 \u20ac 1.079,27 \u20ac<\/p>\n<p>2001 2.095.104,83 \u20ac 12.570,63 \u20ac 1.068,50 \u20ac<\/p>\n<p>2002 1.963.528,25 \u20ac 11.781,17 \u20ac 1.001,40 \u20ac<\/p>\n<p>2003 2.213.795,85 \u20ac 13.282,78 \u20ac 1.129,04 \u20ac<\/p>\n<p>2004 2.496.157,00 \u20ac 14.976,94 \u20ac 1.273,04 \u20ac<\/p>\n<p>2005 2.437.414,64 \u20ac 14.624,49 \u20ac 1.243,08 \u20ac<\/p>\n<p>2006 2.792.023,72 \u20ac 16.752,14 \u20ac 1.423,93 \u20ac<\/p>\n<p>2007 4.891.460,12 \u20ac 29.348,76 \u20ac 2.494,64 \u20ac<\/p>\n<p>2008 5.907.630,82 \u20ac 35.445,78 \u20ac 3.012,89 \u20ac<\/p>\n<p>2009 4.134.157,04 \u20ac 24.804,94 \u20ac 2.108,42 \u20ac<\/p>\n<p>2010 4.984.105,09 \u20ac 29.904,63 \u20ac 2.541,89 \u20ac<\/p>\n<p>Gesamt: 39.897.180,96 \u20ac 239.383,09 \u20ac 20.347,56 \u20ac<\/p>\n<p>Klagepatent 4:<\/p>\n<p>Jahr Bezugsgr\u00f6\u00dfe Erfindungswert Erfinderverg\u00fctung<\/p>\n<p>1997 729.441,34 \u20ac 8.753,30 \u20ac 520,82 \u20ac<\/p>\n<p>1998 1.216.528,96 \u20ac 14.598,35 \u20ac 868,60 \u20ac<\/p>\n<p>1999 1.919.622,49 \u20ac 23.035,47 \u20ac 1.370,61 \u20ac<\/p>\n<p>2000 2.116.210,81 \u20ac 25.394,53 \u20ac 1.510,97 \u20ac<\/p>\n<p>2001 2.095.104,83 \u20ac 25.141,26 \u20ac 1.495,90 \u20ac<\/p>\n<p>2002 1.963.528,25 \u20ac 23.562,34 \u20ac 1.401,96 \u20ac<\/p>\n<p>2003 2.213.795,85 \u20ac 26.565,55 \u20ac 1.580,65 \u20ac<\/p>\n<p>2004 2.496.157,00 \u20ac 29.953,88 \u20ac 1.782,26 \u20ac<\/p>\n<p>2005 2.437.414,64 \u20ac 29.248,98 \u20ac 1.740,31 \u20ac<\/p>\n<p>2006 2.792.023,72 \u20ac 33.504,28 \u20ac 1.993,50 \u20ac<\/p>\n<p>2007 4.891.460,12 \u20ac 58.697,52 \u20ac 3.492,50 \u20ac<\/p>\n<p>2008 5.907.630,82 \u20ac 70.891,57 \u20ac 4.218,05 \u20ac<\/p>\n<p>2009 4.134.157,04 \u20ac 49.609,88 \u20ac 2.951,79 \u20ac<\/p>\n<p>2010 4.984.105,09 \u20ac 59.809,26 \u20ac 3.558,65 \u20ac<\/p>\n<p>Gesamt: 39.897.180,96 \u20ac 478.766,17 \u20ac 28.486,59 \u20ac<\/p>\n<p>Klagepatente 5 und 6 zusammen:<\/p>\n<p>Jahr Bezugsgr\u00f6\u00dfe Erfindungswert Erfinderverg\u00fctung<\/p>\n<p>1997 729.441,34 \u20ac 8.753,30 \u20ac 744,03 \u20ac<\/p>\n<p>1998 1.216.528,96 \u20ac 14.598,35 \u20ac 1.240,86 \u20ac<\/p>\n<p>1999 1.919.622,49 \u20ac 23.035,47 \u20ac 1.958,01 \u20ac<\/p>\n<p>2000 2.116.210,81 \u20ac 25.394,53 \u20ac 2.158,54 \u20ac<\/p>\n<p>2001 2.095.104,83 \u20ac 25.141,26 \u20ac 2.137,01 \u20ac<\/p>\n<p>2002 1.963.528,25 \u20ac 23.562,34 \u20ac 2.002,80 \u20ac<\/p>\n<p>2003 2.213.795,85 \u20ac 26.565,55 \u20ac 2.258,07 \u20ac<\/p>\n<p>2004 2.496.157,00 \u20ac 29.953,88 \u20ac 2.546,08 \u20ac<\/p>\n<p>2005 2.437.414,64 \u20ac 29.248,98 \u20ac 2.486,16 \u20ac<\/p>\n<p>2006 2.792.023,72 \u20ac 33.504,28 \u20ac 2.847,86 \u20ac<\/p>\n<p>2007 4.891.460,12 \u20ac 58.697,52 \u20ac 4.989,29 \u20ac<\/p>\n<p>2008 5.907.630,82 \u20ac 70.891,57 \u20ac 6.025,78 \u20ac<\/p>\n<p>2009 4.134.157,04 \u20ac 49.609,88 \u20ac 4.216,84 \u20ac<\/p>\n<p>2010 4.984.105,09 \u20ac 59.809,26 \u20ac 5.083,79 \u20ac<\/p>\n<p>Gesamt: 39.897.180,96 \u20ac 478.766,17 \u20ac 40.695,12 \u20ac<\/p>\n<p>Klagepatent 7:<\/p>\n<p>Gesamterfindungswert Erfinderverg\u00fctung<br \/>\n3.250,00 \u20ac 227,50 \u20ac<\/p>\n<p>Klagepatent 8:<\/p>\n<p>Jahr Bezugsgr\u00f6\u00dfe Erfindungswert Erfinderverg\u00fctung<\/p>\n<p>2000 36.044,32 \u20ac 684,84 \u20ac 29,11 \u20ac<\/p>\n<p>2001 200.243,48 \u20ac 3.804,63 \u20ac 161,70 \u20ac<\/p>\n<p>2002 160.714,40 \u20ac 3.053,57 \u20ac 129,78 \u20ac<\/p>\n<p>2003 217.017,55 \u20ac 4.123,33 \u20ac 175,24 \u20ac<\/p>\n<p>2004 299.980,04 \u20ac 5.699,62 \u20ac 242,23 \u20ac<\/p>\n<p>2005 300.983,26 \u20ac 5.718,68 \u20ac 243,04 \u20ac<\/p>\n<p>2006 344.788,85 \u20ac 6.550,99 \u20ac 278,42 \u20ac<\/p>\n<p>2007 290.629,40 \u20ac 5.521,96 \u20ac 234,68 \u20ac<\/p>\n<p>2008 149.374,46 \u20ac 2.838,11 \u20ac 120,62 \u20ac<\/p>\n<p>2009 63.665,70 \u20ac 1.209,65 \u20ac 51,41 \u20ac<\/p>\n<p>2010 9.261,00 \u20ac 175,96 \u20ac 7,48 \u20ac<\/p>\n<p>Gesamt: 2.072.702,46 \u20ac 39.381,35 \u20ac 1.673,71 \u20ac<\/p>\n<p>Dies ergibt zusammengefasst folgende j\u00e4hrliche Gesamtanspr\u00fcche:\u2003 107.216,71 \u20ac<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>3.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist als Bestandteil einer angemessenen Lizenzverg\u00fctung auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Verg\u00fctung in H\u00f6he von 3,5 Prozentpunkten \u00fcber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. \u2013 ab dessen Einf\u00fchrung \u2013 \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank anzusehen (vgl. Senat, InstGE 4, 165, 182 f. \u2013 Spulkopf II; Reimer\/Schade\/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, \u00a7 12 Rz. 36). Angesichts der im Beratervertrag (Anlage CBH 3) getroffenen konkreten Abrechnungs- und F\u00e4lligkeitsabsprachen ist der Zinsbeginn mit dem Landgericht auf den 1. Mai des jeweiligen Folgejahres festzulegen. Die auf das Klagepatent 7 entfallende Verg\u00fctung wurde dem Verg\u00fctungsanspruch f\u00fcr das Jahr 2000 zugeschlagen, der ab dem 1. Februar 2001 zu verzinsen ist. Da es insoweit um die Verg\u00fctung eines Vorratspatents geht, erscheint dem Senat ebenso wie dem Landgericht eine Verzinsung des Gesamtbetrages ab dem 1. Mai (vgl. Anlage CBH 3) des Jahres 2001 (Folgejahr der Anmeldung vom 15. M\u00e4rz 2000) angemessen.<\/p>\n<p>Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kl\u00e4ger demgegen\u00fcber erst ab Rechtsh\u00e4ngigkeit aus \u00a7\u00a7 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Verzugszinsen, die es \u2013 wie in den durch den Kl\u00e4ger zitierten F\u00e4llen \u2013 rechtfertigen k\u00f6nnten, auch f\u00fcr die Zeit vor Rechtsh\u00e4ngigkeit Zinsen in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zuzusprechen, macht der Kl\u00e4ger, wie sein Antrag im Berufungsverfahren verdeutlicht, demgegen\u00fcber nicht geltend,<br \/>\n\u00a7 308 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass und in welchem Umfang die geltend gemachten Anspr\u00fcche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung durch die im Laufe des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen in H\u00f6he von insgesamt 80.000,00 \u20ac (brutto) gem\u00e4\u00df \u00a7 362 Abs. 1 BGB durch Erf\u00fcllung erloschen sind, hat das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen, insbesondere auch zur Frage der Tilgungsreihenfolge, wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2299 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. Oktober 2014, Az. 2 U 15\/13 Vorinstanz: 4b O 295\/10<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[23,20],"tags":[],"class_list":["post-4419","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2014-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4419","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4419"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4419\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4420,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4419\/revisions\/4420"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4419"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4419"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4419"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}