{"id":4417,"date":"2014-11-20T17:00:15","date_gmt":"2014-11-20T17:00:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4417"},"modified":"2016-05-09T09:29:13","modified_gmt":"2016-05-09T09:29:13","slug":"2-u-13709-textil-schneeketten-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4417","title":{"rendered":"2 U 137\/09 &#8211; Textil-Schneeketten II"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2320<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 20. November 2014, Az. 2 U 137\/09<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=3277\">4a O 216\/08<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A.<br \/>\nAuf die Berufung der Kl\u00e4gerin wird das 13.10.2009 verk\u00fcndete Urteil der<br \/>\n4a Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>1.<br \/>\nes bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Bez\u00fcge zum Anbringen an Kraftfahrzeugr\u00e4dern vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter den Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen, die ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band umfassen, das daf\u00fcr vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che des Rades zu umgeben und mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer seitlicher Abschnitte festgehalten zu werden, die mindestens an der inneren Seite des Rades mittels eines elastischen Gliedes festgespannt sind,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wobei das Band vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che in einem sich durch den inneren Umfang des Bandes ergebenden Abstand zu umgeben, welcher Umfang um 4 bis 10 % gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades;<\/p>\n<p>2.<br \/>\nder Kl\u00e4gerin dar\u00fcber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14.01.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,<\/p>\n<p>b) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 14.01.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nIm \u00fcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDie Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz, letztere mit Ausnahme der durch die Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im Verhandlungstermin am 30.10.2014 entstandenen Kosten, werden der Beklagten auferlegt. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten einschlie\u00dflich der durch die Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im Verhandlungstermin am 30.10.2014 verursachten Kosten tr\u00e4gt die Streithelferin.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 500.000,&#8211; EUR abzuwenden, falls nicht die Kl\u00e4gerin zuvor Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>E.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 500.000,&#8211; EUR festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b>:<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDie Kl\u00e4gerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache ver\u00f6ffentlichten europ\u00e4ischen Patents 1 165 AAA (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche \u00dcbersetzung Anlage K 2). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung der als patentverletzend beanstandeten Gegenst\u00e4nde sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.<\/p>\n<p>Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 06.04.2000 unter Inanspruchnahme einer norwegischen Priorit\u00e4t vom 06.04.1999 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 14.12.2005 im Patentblatt bekannt gemacht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 600 24 AAB gef\u00fchrt. Am 22.03.2006 wurde eine um Schreibfehler korrigierte Patentschrift ver\u00f6ffentlicht. Einen gegen das Klagepatent eingelegten Einspruch wies das Europ\u00e4ische Patentamt mit rechtskr\u00e4ftiger Entscheidung vom 08.05.2008 (Anlage B 2) zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine Gleitschutzvorrichtung f\u00fcr Fahrzeuge. Die im vorliegenden Rechtsstreit von der Kl\u00e4gerin in Kombination geltend gemachten Patentanspr\u00fcche 1 und 2 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nA device to be fitted on a vehicle wheel (1) of a predetermined size in order to increase the friction between the wheel and the road surface during winter conditions comprising a belt (3) made substantially from textile material and intended to encircle the tread (4) of the wheel (2) and be held in place by means of flexible inner and outer side portions (5, 8) which, at least on the inner side of the wheel, is tightened by means of an elastic member (7),<\/p>\n<p>characterized in that<\/p>\n<p>the belt (3) is to encircle the tread (4) with a clearance resulting from the internal circumference of the belt (3) being at least 4 % larger than the largest circumference of the tread (4) of the wheel (1).\u201d<\/p>\n<p>\u201e2.<br \/>\nA device according to claim 1,<\/p>\n<p>characterized in that<\/p>\n<p>the internal circumference of the belt (3) is 4 \u2013 10 %, preferably 5 \u2013 6 % larger than the largest circumference of the tread (4) of the wheel.\u201c<\/p>\n<p>In der vom Deutschen Patent- und Markenamt ver\u00f6ffentlichten deutschen \u00dcbersetzung (Anlage K 2) lauten diese Patentanspr\u00fcche wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.<br \/>\nVorrichtung zum Anbringen an einem Fahrzeugrad (1) vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter den Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen, die ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band (3) umfasst, das daf\u00fcr vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che (4) des Rades (1) zu umgeben und mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer seitlicher Abschnitte (5, 8) festgehalten zu werden, die, mindestens an der inneren Seite des Rades, mittels eines elastischen Gliedes (7) festgespannt ist,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>das Band (3) vorgesehen ist, die Lauffl\u00e4che (4) in einem durch den inneren Umfang des Bandes (3) ergebenden Abstand zu umgeben, der um mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che (4) des Rades (1) ist.\u201c<\/p>\n<p>\u201e2.<br \/>\nVorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der innere Umfang des Bandes (3) um 4-10 %, bevorzugt um 5-6 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che (4) des Rades ist.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1A, 1B und 1C der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels, wobei Figur 1A eine perspektivische Ansicht eines Fahrzeugrades von der Au\u00dfenseite zeigt, das mit einer erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gleitschutzvorrichtung versehen ist. Figur 1B zeigt das Rad mit aufgezogener Vorrichtung von der Innenseite aus und Figur 1C zeigt einen Teilquerschnitt durch das Rad mit aufgezogener Gleitschutzvorrichtung.<\/p>\n<p>Der Beklagten wurde es durch einstweilige Verf\u00fcgung des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 17.09.2008 (Az: 4a O 215\/08) untersagt, rutschfeste Textilbez\u00fcge f\u00fcr Kfz-Reifen unter der Produktbezeichnung \u201eB \u201c (angegriffene Ausf\u00fchrungsformen) auf der Messe \u201eC \u201c, die vom 16. bis zum 21.09.2008 in D stattfand, auszustellen. Herstellerin der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen ist die Streithelferin, die ihre Produkte in Deutschland auch \u00fcber die Firma E S.r.I. vertreibt.<\/p>\n<p>Nachstehend werden ein Bild eines solchen \u00dcberzuges (nachfolgend werden hierf\u00fcr synonym auch die Begriffe Traktionshilfe oder Gleitschutzvorrichtung verwendet) sowie eine Montageanleitung wiedergegeben.<\/p>\n<p>Aus der nachfolgend eingeblendeten Tabelle (vgl. Anlage K 29 und Gutachten Prof. F , Seite 8, Abb. 3) ergibt sich eine Zuordnung der angebotenen Gr\u00f6\u00dfen des \u201eB \u201c zu g\u00e4ngigen Reifentypen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin sieht im Angebot und Vertrieb dieser Textil\u00fcberz\u00fcge eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen machten wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Sie verwirklichten s\u00e4mtliche Merkmale der Patentanspr\u00fcche 1 und 2. Insbesondere sei der innere Umfang des die Lauffl\u00e4che des Rades umgebenden textilen Bandes der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen \u2013 bei Einhaltung der Empfehlungen der Beklagten zur Wahl der richtigen Gr\u00f6\u00dfe \u2013 stets um mindestens etwa 4 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des jeweils zugeordneten Rades. Zur Bestimmung des Unterschiedes zwischen dem Innenumfang des Bandes und dem Au\u00dfenumfang der Lauffl\u00e4che der betreffenden Reifen habe sie f\u00fcr alle Gr\u00f6\u00dfenstufen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und die dazugeh\u00f6rigen Reifen Messungen und Berechnungen durchgef\u00fchrt. Die Verwirklichung des betreffenden Merkmals sei hierbei mit zwei Methoden festgestellt worden, n\u00e4mlich zum einen mit der \u201eGauging\u201c-Methode unter Heranziehung eines Vergleichsreifens mit \u00dcbergr\u00f6\u00dfe und zum anderen mittels der \u201ePinching\u201c-Methode durch Abziehen und Nachmessen der \u00dcbergr\u00f6\u00dfe auf der Au\u00dfenseite der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen. Bei der sog. Gauging-Methode werde f\u00fcr jede Gr\u00f6\u00dfenstufe der \u00dcberz\u00fcge ein Referenzreifen vorbekannten Umfangs verwendet, der gr\u00f6\u00dfer sei als diejenigen Reifen, f\u00fcr die die jeweilige Gr\u00f6\u00dfe des \u00dcberzuges von der Beklagten empfohlen werde. Der Umfang des Reifens sei aber immer noch geringer als der Innenumfang des jeweiligen \u00dcberzuges. Nach Aufziehen des \u00dcberzuges werde gepr\u00fcft, ob die Finger einer Hand des Testers problemlos zwischen den \u00dcberzug und den Reifen eingeschoben werden k\u00f6nnten. Sei dies noch m\u00f6glich, stehe fest, dass das Band des \u00dcberzuges eine L\u00e4nge habe, die zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfer sei als der vorher gemessene, exakt feststehende Umfang des Referenzreifens. Da eine Person die Hand zwischen Reifen und \u00dcberzug schieben k\u00f6nnen, sitze der \u00dcberzug noch nicht v\u00f6llig stramm, so dass der innere Umfang des Bandes immer noch etwas gr\u00f6\u00dfer sei als der Umfang des Referenzreifens. Auf diese Weise k\u00f6nne zuverl\u00e4ssig eine Untergrenze f\u00fcr den inneren Durchmesser des Bandes des \u00dcberzuges bestimmt werden. Die \u00dcbergr\u00f6\u00dfe der Traktionshilfe werde ermittelt, indem die Differenz aus dem Umfang des Referenzreifens und dem Umfang der empfohlenen Reifengr\u00f6\u00dfe zueinander ins Verh\u00e4ltnis gesetzt w\u00fcrden. Bei der sog. Pinching-Methode werde der \u00dcberzug auf einen passenden Reifen aufgezogen, der auf einer Standardfelge montiert und mit dem empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sei. Der Umfang dieses Reifens werde zuvor exakt gemessen. Nach dem Aufziehen werde der \u00dcberzug samt Reifen an der Oberseite angehoben, so dass der \u00dcberzug an der Unterseite gestraft werde und sich an der Oberseite eine Falte gebildet. Die Falte werde mit einer Hand in der Mitte des Reifens zusammengedr\u00fcckt und mit Hilfe eines Lineals vermessen. Die gemessene H\u00f6he werde mit zwei multipliziert, um die \u00dcbergr\u00f6\u00dfe des \u00dcberzuges zu erhalten und zu dem gemessenen Reifenumfang ins Verh\u00e4ltnis zu setzen. Die von ihr angewandten Messmethoden seien geeignet, den inneren Umfang des textilen Bandes in erfindungsgem\u00e4\u00dfer Weise zu bestimmen. Das Klagepatent sei dahingehend auszulegen, dass die Umfangsmessung im montierten Zustand stattzufinden habe. Der Umfang der Lauffl\u00e4che des jeweils zugeordneten Rades k\u00f6nne \u00fcber die offiziellen Reifentabellen der European Tyre and Rim Technical Organisation (E.T.R.T.O.) bestimmt werden, wobei allerdings der Abrieb bei Gebrauch der Reifen zu ber\u00fccksichtigen sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte und ihre Streithelferin, die um Klageabweisung gebeten haben, haben eine Patentverletzung in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht:<\/p>\n<p>Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verletzten das Klagepatent nicht, da bei keiner der angebotenen Gr\u00f6\u00dfen der Mindestgrenzwert von 4 % erreicht sei. Zur Bestimmung des Gr\u00f6\u00dfenunterschiedes zwischen dem inneren Umfang des textilen Bandes und dem gr\u00f6\u00dften Umfang der Lauffl\u00e4che des zugeordneten Rades sei nach der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre das textile Band in ungedehntem Zustand zu messen. Hierzu sei die von ihnen selbst gew\u00e4hlte Messmethode geeignet, bei der das textile Band aufgeschnitten, der L\u00e4nge nach ausgebreitet und anschlie\u00dfend ausgemessen werde. Die Messergebnisse k\u00f6nnten sodann mit den Angaben der E.T.R.T.O. \u00fcber den Reifenumfang verglichen werden, wobei ein Abrieb au\u00dfer Betracht zu bleiben habe. Zum Vergleich heranzuziehen sei ein Neureifen ohne abgefahrenes Profil. Die von der Kl\u00e4gerin angewandten Methoden, die ergebnisorientiert ausgew\u00e4hlt worden seien, k\u00e4men nur deshalb zu einer Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals, weil die Geleitsschutzvorrichtungen bei der Messung gedehnt worden seien.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13.10.2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sei der innere Umfang des Bandes nicht mindestens 4 % und h\u00f6chstens 10 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades. Weder dem Wortlaut der Patentanspr\u00fcche noch der Beschreibung sei zu entnehmen, dass der innere Umfang des Bandes im aufgezogenen und hierdurch ggf. gedehnten Zustand gemessen werden solle. Dass das textile Band die Lauffl\u00e4che des Rades in einem Abstand umgeben solle, bezeichne lediglich die Lage des Bandes am Rad, enthalte aber keinen Hinweis auf ein bestimmtes Messverfahren. Bei funktionaler Betrachtung sei der Klagepatentschrift vielmehr zu entnehmen, dass es auf eine Montage des Bandes mit ggf. damit einhergehender Dehnung des Bandes f\u00fcr die Bestimmung des Abstandes zwischen der Gleitschutzvorrichtung und dem Reifen nicht ankommen k\u00f6nne. Denn dieser Abstand habe nach der Patentbeschreibung den Zweck, die Gleitschutzvorrichtung auch dann an dem Reifen befestigen zu k\u00f6nnen, wenn dieser mit dem vollen Gewicht des Fahrzeugs auf der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che ruhe. Daraus und aus dem Umstand, dass der Abstand mindestens 4 % betragen soll, sei f\u00fcr den Fachmann ersichtlich, dass der gr\u00f6\u00dfere Umfang der Gleitschutzvorrichtung gegen\u00fcber dem Reifenumfang nicht erst durch eine Dehnung erreicht werden solle, sondern auf den ungespannten Zustand bezogen sei, weil nur hierdurch erm\u00f6glicht werde, die Gleitschutzvorrichtung auf das auf der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che ruhende Rad aufzuziehen. Der solcherma\u00dfen ermittelte innere Umfang des Bandes sei ins Verh\u00e4ltnis zu setzen zu dem Umfang der Lauffl\u00e4che eines vorgegebenen Rades. Aus der Bezugnahme auf einen vorgegebenen Reifen entnehme der Fachmann, dass nicht jeder beliebige Reifen, sondern eben ein bestimmter Reifen f\u00fcr die Umfangsmessung ma\u00dfgebend sei. F\u00fcr die Messung sei ein bestimmter, vorschriftsm\u00e4\u00dfig aufgepumpter Neureifen heranzuziehen. Insofern sei dem Fachmann bekannt, dass es genormte Gr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Reifen und Felgen gebe, so dass er die Gleitschutzvorrichtung entsprechend f\u00fcr diese Gr\u00f6\u00dfen konzipiere. Auch der Anwender, der eine Gleitschutzvorrichtung benutze, werde sich an den f\u00fcr Neureifen bekannten Gr\u00f6\u00dfen, etwa den von der E.T.R.T.O. ver\u00f6ffentlichten Tabellen, orientieren.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die betreffenden Vorgaben verwirklichten. An den von der Kl\u00e4gerin angewandten Messverfahren erscheine problematisch, dass diese weitere Schritte vors\u00e4hen als eine einfache L\u00e4ngenmessung mit dem Meterma\u00df. Zweifel an der Genauigkeit der von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Messergebnisse erg\u00e4ben sich auch deshalb, weil die Messergebnisse nach der \u201eGauging\u201c-Methode teilweise stark von den Ergebnissen nach der \u201ePinching\u201c-Methode abwichen. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass sich im Hinblick auf den niedrigen Grenzwert von 4 % auch geringe Abweichungen in den Messergebnissen auf die Frage einer Patentverletzung auswirken k\u00f6nnten, seien die festgestellten Differenzen zwischen den Messergebnissen nach den beiden Methoden jedenfalls nicht unerheblich. Soweit die Kl\u00e4gerin meine, die seitens der Beklagten und der Streithelferin vorgelegten Gutachten gelangten bereits deshalb zu fehlerhaften Messergebnissen, weil die Gleitschutzvorrichtung nicht in montierten, sondern in aufgeschnittenem und ausgebreitetem Zustand gemessen worden sei, verm\u00f6ge dieses Argument nicht zu \u00fcberzeugen, weil die Klagepatentschrift es gerade nicht erfordere, dass der innere Umfang des textilen Bandes in aufgezogenem Zustand gemessen werde. Vielmehr sei die Messung an dem ungespannten Band vorzunehmen.<\/p>\n<p>Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Kl\u00e4gerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vortrages macht sie geltend:<\/p>\n<p>Der landgerichtliche Ansatz, es d\u00fcrfe nicht bei aufgezogener Traktionshilfe gemessen werden, sei falsch. Der Patentanspruch gehe davon aus, dass bei aufgezogener Traktionshilfe, n\u00e4mlich dann, wenn das Band die Lauffl\u00e4che umgebe, ein Abstand vorhanden sein solle; f\u00fcr diesen Abstand gebe der Anspruch das \u00dcberma\u00df von 4 % vor. Zudem k\u00f6nne das Umfangsgr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis am genauesten direkt gemessen werden, wenn die in Verh\u00e4ltnis zu setzenden Umfangsgr\u00f6\u00dfen aneinander l\u00e4gen, da das Ma\u00df der \u00dcbergr\u00f6\u00dfe und damit das Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis dann direkt ables- und messbar sei. Der Hinweis der Kammer auf den Absatz [0005] der Klagepatentbeschreibung greife zu kurz, da auch die weiteren Ausf\u00fchrungen in den nachfolgenden beiden Abs\u00e4tzen Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssten. Verfehlt sei auch die Annahme der Kammer, dass die Bestimmung des Abstands zwingend einen Neureifen erfordere; das verlangten die Patentanspr\u00fcche nicht. Zu Unrecht habe die Kammer die Grunds\u00e4tze der Senats-Entscheidung \u201eUmlenkt\u00f6pfe\u201c nicht auf den Entscheidungsfall \u00fcbertragen. Die Kammer lasse unber\u00fccksichtigt, dass auch die Abnutzung eines Reifens einer Norm unterliege. Im \u00dcbrigen sei zu beachten, dass die von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 durchgef\u00fchrten Tests auch bez\u00fcglich Neureifen eine Verletzung belegten, hinsichtlich der Methode \u201ePinching\u201c zumindest in Bezug auf mehrere Reifengr\u00f6\u00dfen. Sowohl die \u201eGauging\u201c- als auch die \u201ePinching\u201c-Methode seien f\u00fcr eine praxisgerechte Bestimmung des patentgem\u00e4\u00dfen Abstandsma\u00dfes geeignet. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass es nicht um die Bestimmung der exakten Umf\u00e4nge gehe, sondern um die Feststellung der Umfangsgr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse. Bei keinem der in ihrem Auftrag durchgef\u00fchrten Tests sei der \u00dcberzug so starken Kr\u00e4ften ausgesetzt gewesen, dass damit eine L\u00e4ngen\u00e4nderung verbunden gewesen w\u00e4re. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich keine unterschiedlichen Messergebnisse nach der \u201ePinching\u201c- und der \u201eGauging\u201c-Methode ergeben d\u00fcrften. Bei der von der Beklagten angewandten Messmethode seien erst recht weitergehende Schritte erforderlich, die auch wesentlich einschneidender als bei den von ihr \u2013 der Kl\u00e4gerin \u2013 angewandten Methoden seien. Insbesondere habe die Beklagte \u2013 unstreitig \u2013 die \u00dcberz\u00fcge zerst\u00f6rt, was zu einer Verf\u00e4lschung der Messergebnisse gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Reifenabnutzung liege, was sie hilfsweise geltend mache, selbst unter Zugrundelegung der von der Beklagten angewandten Messmethode eine Patentverletzung vor. Bei sachgerechter Durchf\u00fchrung dieser Methode ergebe sich eine patentgem\u00e4\u00dfe \u00dcbergr\u00f6\u00dfe f\u00fcr jede Gr\u00f6\u00dfenstufe der angegriffenen \u00dcberz\u00fcge bei mindestens einem Reifen.<\/p>\n<p>Um die bisher durchgef\u00fchrten Tests zu \u00fcberpr\u00fcfen, habe sie au\u00dferdem einen weiteren Test mit einem abgetrennten Textilg\u00fcrtel, der in seiner Ringform belassen worden sei, durchgef\u00fchrt. Dieser Test (Anlage K 17) habe ergeben, dass lediglich zwei Werte f\u00fcr die Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse unter 4 % l\u00e4gen. Bei den Kontrolltests h\u00e4tten sich verschiedene Faktoren zugunsten der Beklagten ausgewirkt. Die vermeintlich verf\u00e4lschende Dehnung bei den Methoden \u201ePinching\u201c und \u201eGauging\u201c sei in Wirklichkeit lediglich eine Gl\u00e4ttung von Falten sowie eventuell eine Dehnung des im Flankenbereich angeordneten elastischen Bandes.<\/p>\n<p>Ferner verweist die Kl\u00e4gerin zur Untermauerung des Verletzungsvorwurfs auf einen als Anlage K 22 \u00fcberreichten weiteren Testbericht, welcher u.a. die Bestimmung des Umfangsverh\u00e4ltnisses der Traktionshilfen der Beklagten mit abgetrennten Seitenteilen nach der \u201ePinching\u201c-Methode zum Gegenstand hat (vgl. auch Anlage K 21), sowie auf einen Bericht (Anlage K 25) \u00fcber einen anderen Test, bei dem Reifen und \u00dcberzug auf der gleichen Wellenl\u00e4nge abrollen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df (Bl. 168 \u2013 171 und Bl. 769 GA),<\/p>\n<p>das landgerichtliche Urteil abzu\u00e4ndern und zu erkennen wie geschehen,<\/p>\n<p>insbesondere wenn zugleich die Merkmale des Unteranspruchs 3 und\/oder des Unteranspruchs 4 erf\u00fcllt sind,<\/p>\n<p>und die Beklagte 2. au\u00dferdem zu verurteilen, die in ihrem \u2013 der Beklagten \u2013 Besitz oder Eigentum der Beklagten in Deutschland befindlichen, im Tenor unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenst\u00e4nde zu vernichten.<\/p>\n<p>Die Streithelferin der Beklagten beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Beklagte selbst, die angek\u00fcndigt hat, die Zur\u00fcckweisung der Berufung zu beantragen, ist im Haupttermin am 30.10.2014 trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung niemand erschienen.<\/p>\n<p>Die Beklagte und ihre Streithelferin verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, wobei sie im Wesentlichen geltend machen:<\/p>\n<p>Die deutsche \u00dcbersetzung des kennzeichnenden Teils des Klagepatentanspruchs sei sinnentstellend. F\u00fcr den Fachmann sei es offensichtlich, dass die Gleitschutzvorrichtung bei der Messung ihres inneren Umfanges nicht gedehnt werden d\u00fcrfe und dass die Messung des gr\u00f6\u00dften Umfanges der Lauffl\u00e4che an einem neuen, vorschriftsgem\u00e4\u00df aufgepumpten Referenzreifen vorgenommen werden m\u00fcsse. Der Anspruch stelle auf ein \u201eFahrzeugrad vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe\u201c ab. Zudem gebe es \u2013 unstreitig \u2013 von der E.T.R.T.O. genormte\/standardisierte Gr\u00f6\u00dfen f\u00fcr Reifen und Felgen f\u00fcr Neureifen, nicht aber f\u00fcr abgenutzte Reifen. Die Auslegung des Landgerichts sei auch deshalb \u00fcberzeugend, weil sie sich mit jener des Europ\u00e4ischen Patentamtes (Anlage B 2) und derjenigen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen in einem italienischen Parallelverfahren (Anlage B 4\/2) decke. Der Patentanspruch besage gerade nicht, dass die gelehrten Umfangsverh\u00e4ltnisse erst dann erf\u00fcllt sein m\u00fcssten, wenn die Vorrichtung am Fahrzeugrad angebracht sei. Gegen ein solches Verst\u00e4ndnis spreche auch die Aufgabenstellung, wonach aufgrund der entsprechenden \u00dcbergr\u00f6\u00dfe eine Selbstmontage erm\u00f6glicht werden solle. Messungen im gedehnten Zustand f\u00fchrten zu willk\u00fcrlichen, nicht reproduzierbaren Ergebnissen, wie insbesondere ein Vergleich der Tests gem\u00e4\u00df Anlagen K 12 und K 17 zeige. Bei der Bestimmung der anzuwendenden Messmethode lege der Fachmann die Europ\u00e4ische Norm EN 1773 (Anlage B 3) zugrunde. Ihm sei klar, dass zur Messung des inneren Umfanges des Bandes ein Ma\u00dfband direkt an der Innenseite des Bandes anzulegen sei; dass im Rahmen ihrer Messungen das Band aufgeschnitten worden sei, habe keinen Einfluss auf die Messgenauigkeit gehabt, insbesondere trete durch diese Behandlung des Pr\u00fcfk\u00f6rpers keine Verk\u00fcrzung des Bandes ein. Die in den Gutachten der Kl\u00e4gerin zugrunde gelegten Messmethoden seien demgegen\u00fcber ungeeignet, da es bei Anwendung derselben zu unzul\u00e4ssigen Dehnungen der Gleitschutzvorrichtung komme. Dies werde durch eigene Versuche belegt.<\/p>\n<p>Die Streithelferin hat sich ferner auf in ihrem Auftrag durchgef\u00fchrte Messungen weiterer Gr\u00f6\u00dfen des streitgegenst\u00e4ndlichen Produkts berufen (Anlagen N 12, N 13) und vorgetragen, dass bei Neureifen die gr\u00f6\u00dfte gemessene Differenz 2,45 % betrage. Selbst wenn man diesen Wert um 1,5 % erh\u00f6he, um den geringeren Umfang eines abgefahrenen Reifens Rechnung zu tragen, liege die gr\u00f6\u00dfte Differenz unterhalb des Grenzwerts von 4 %.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 29.09.2010 (Bl. 270-275 GA) die Einholung des schriftlichen Gutachtens eines Sachverst\u00e4ndigen und \u00fcberdies gem\u00e4\u00df Beschl\u00fcssen vom 25.03.2013 (Bl. 475-476 GA), 23.05.2013 (Bl. 499 GA), 07.08.2013 (Bl. 537-538 GA), 18.12.2013 (Bl. 660 GA), 21.05.2014 (Bl. 655 GA) und 16.09.2014 (Bl. 750-751 GA) schriftliche Erg\u00e4nzungen des Gutachtens angeordnet. Au\u00dferdem hat er den Sachverst\u00e4ndigen im Verhandlungstermin am 30.10.2014 auf Antrag der Streithelferin angeh\u00f6rt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von Professor Dr. F unter dem 29.09.2011 erstattete schriftliche Gutachten (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Gutachten), auf sein schriftliches Erg\u00e4nzungsgutachten vom 06.05.2014 (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten 1) und seine weiteren schriftlichen Erg\u00e4nzungen vom 11.06.2014 (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten 2) und 02.10.2014 (Anlage zu den Gerichtsakten; nachfolgend: Erg\u00e4nzungsgutachten 3) sowie auf die Niederschrift \u00fcber den Verlauf der Sitzung vom 30.10.2014 (Bl. 769-773 GA, nachfolgend: Anh\u00f6rungsprotokoll) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen verwiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie zul\u00e4ssige Berufung der Kl\u00e4gerin ist im Wesentlichen begr\u00fcndet. Der Kl\u00e4gerin stehen die nunmehr zuerkannten Anspr\u00fcche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz zu, weil die Beklagte mit den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen entgegen der Auffassung des Landgerichts von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Soweit die Formulierungen im Urteilstenor teilweise von denen im Klageantrag abweichen, beruht dies auf rein sprachlichen Gr\u00fcnden; eine inhaltliche \u00c4nderung ist hiermit nicht verbunden. Nicht in den Unterlassungstenor aufgenommen hat der Senat insbesondere das in dem Berufungsantrag zu II. 1. enthaltene Wort \u201emindestens\u201c. Denn die Kl\u00e4gerin macht vorliegend die Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents in Kombination geltend. W\u00e4hrend nach Patentanspruch 1 der innere Umfang des Bandes um \u201emindestens 4%\u201c gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades, ist er nach Patentanspruch um \u201e4-10%\u201c und nicht um \u201emindestens 4-10%\u201c gr\u00f6\u00dfer. Keinen Erfolg hat die Berufung hinsichtlich des von der Kl\u00e4gerin mit der Berufung ebenfalls weiterverfolgten Vernichtungsanspruchs, weil ein solcher Anspruch gegen die im Ausland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssige Beklagte nicht besteht.<\/p>\n<p>A.<br \/>\nEs ist nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens nach \u00a7 240 ZPO gekommen, weil in Italien lediglich ein \u201eVergleichsverfahren\u201c, aber kein f\u00f6rmliches Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Beklagten er\u00f6ffnet worden ist. Gegenteiliges wird von den Parteien auch nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>\u00dcber die Berufung der Kl\u00e4gerin ist trotz der S\u00e4umnis der Beklagten im Verhandlungstermin durch streitiges Urteil und nicht durch Vers\u00e4umnisurteil zu entscheiden, weil ihre dem Rechtsstreit unbeanstandet beigetretene Streithelferin in der Verhandlung aufgetreten ist und ihren Berufungsantrag verlesen hat. Hierzu war sie nach \u00a7 67 Halbs. 2 ZPO berechtigt (vgl. BGH, NJW 1994, 2022, 2023; Z\u00f6ller\/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., \u00a7 67 Rdnr. 3).<\/p>\n<p>B.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft eine Gleitschutzvorrichtung f\u00fcr Fahrzeugr\u00e4der mit den den Oberbegriff seines Patentanspruchs 1 bildenden Merkmalen a) bis e) der unten wiedergegeben Merkmalsgliederung.<\/p>\n<p>Eine solche Vorrichtung ist aus der US-Patentschrift 2 682 AAC (Anlage K 4) bekannt, deren Figuren 1, 2 und 3 nachfolgend wiedergegeben werden. Diese Vorrichtung ist symmetrisch um ihre Mittelebene und besteht aus einem einzelnen Teil aus grobem Gewebe oder Segeltuch, das so gefaltet ist, dass entlang irgendeiner der \u00e4u\u00dferen beiden Kanten eine fortlaufende Tasche gebildet ist, die ein elastisches Element in Form einer Schraubenfeder aufnimmt. Der das mit der Stra\u00dfenfl\u00e4che in Kontakt kommende Band bildende Bereich (22, Bezugszeichen entsprechen der nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen) ist mittels Klebemittel mit einer Beschichtung aus Aluminiumoxid, impr\u00e4gniert mit abrasiven Partikeln, versehen, um die Reibung gegen die Stra\u00dfenfl\u00e4che wesentlich zu erh\u00f6hen (Anlage K 2, Abs. [0001]; die nachfolgenden Bezugnahmen beziehen sich jeweils auf die Klagepatentschrift).<\/p>\n<p>Diese bekannte Vorrichtung muss zwar ein gewisses \u00dcberma\u00df gegen\u00fcber dem zu \u00fcberziehenden Reifen aufweisen, weil sie ihn anderenfalls nicht aufnehmen k\u00f6nnte, aber das \u00dcberma\u00df ist nicht definiert und so gering, dass die Klagepatentschrift beanstandet, weil die Vorrichtung sehr eng am Fahrzeugrad liege, k\u00f6nne sie nur auf das Rad montiert werden, wenn es vom Fahrzeug abgenommen sei; anderenfalls m\u00fcsse das Rad vom Boden angehoben werden. Da die Vorrichtung \u00fcberdies symmetrisch an beiden Seiten mit Federn ausger\u00fcstete flexible Seitenbereiche aufweise, k\u00f6nne sie, etwa bei Kurvenfahrt auf trockener Stra\u00dfe, zur Innenseite vom Rad herunter laufen und den Lenkmechanismus des Fahrzeuges oder Bremsleitungen besch\u00e4digen. Habe sich die Vorrichtung einmal zur Innenseite des Rades bewegt, k\u00f6nne sie nicht entfernt werden, ohne sie zu zerst\u00f6ren oder das Rad vom Fahrzeug zu entfernen (Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe (technisches Problem) der vorliegenden Erfindung gibt die Klagepatentschrift, soweit Patentanspruch 1 betroffen ist, vor diesem Hintergrund objektiv zutreffend an, eine Vorrichtung der eingangs genannten Art so weiter zu entwickeln, dass sie am Fahrzeugrad auch dann befestigt werden kann, wenn es belastet mit dem Gewicht des Fahrzeuges auf der Stra\u00dfenfl\u00e4che ruht, vorzugsweise auch dann, wenn es mehr oder weniger tief im Schnee steckt (Abs. [0005]), wobei der letzte durch den Bodenkontakt des Rades zun\u00e4chst nicht aufziehbare Bereich sich nach einem Drehen des Rades von selbst aufziehen soll (vgl. Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes, Entscheidung vom 08.05.2008, Seite 9 Abschnitt 5; Anlage K 2, Abs. [0006]).<br \/>\nZur L\u00f6sung dieser Problemstellung schl\u00e4gt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:<br \/>\na) Es handelt sich um eine Vorrichtung zum Anbringen an einem Fahrzeugrad (1) vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe, um unter den Winterverh\u00e4ltnissen die Reibung zwischen dem Rad und der Stra\u00dfenoberfl\u00e4che zu erh\u00f6hen.<br \/>\nb) Die Vorrichtung umfasst ein wesentlich aus textilem Material hergestelltes Band (3).<br \/>\nc) Das Band ist dazu vorgesehen, die Lauffl\u00e4che (4) des Rades zu umgeben.<br \/>\nd) Das Band ist ferner dazu vorgesehen, mittels flexibler innerer und \u00e4u\u00dferer Abschnitte (5, 8) festgehalten zu werden.<br \/>\ne) Der seitliche Abschnitt ist zumindest an der inneren Seite des Rades mittels eines elastischen Gliedes (7) festgespannt.<br \/>\nf) Das Band ist vorgesehen, die Lauffl\u00e4che in einen sich durch den inneren Umfang des Bandes ergebenden Abstand zu umgeben, welcher Umfang<br \/>\nf1) um mindestens 4% gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades.<br \/>\nPatentanspruch 2 schl\u00e4gt ferner vor, dass der innere Umfang des Bandes<br \/>\nf2) um 4-10 %, bevorzugt um 5-6 %, gr\u00f6\u00dfer ist als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades.<br \/>\nZu den Vorteilen des Gegenstandes der Erfindung hebt die Klagepatentschrift in den Abs\u00e4tzen [0006] und [0007] der Klagepatentbeschreibung hervor:<\/p>\n<p>\u201e[0006] \u2026 In sehr \u00fcberraschender Weise ist festgestellt worden, dass es eine \u00dcbergr\u00f6\u00dfe m\u00f6glich macht, den inneren Seitenbereich \u00fcber die Lauffl\u00e4che des Rads an der Innenseite des Rads entlang eines solchen langen Teils des Umfangs des Rads, der nicht in Kontakt mit der Stra\u00dfenfl\u00e4che steht, zu befestigen, so dass dann, wenn das Rad danach gedreht wird, \u2026, der verbleibende Teil des inneren Seitenbereichs seinen Platz auf der inneren Seite des Rads annehmen wird und das Band an Ort und Stelle entlang der Lauffl\u00e4che des Rads ziehen wird.\u201c<\/p>\n<p>\u201e[0007] Es ist auch in \u00fcberraschender Weise festgestellt worden, dass mit dieser \u00dcbergr\u00f6\u00dfe, die bis zu 8 % oder mehr zugelassen werden kann, und zwar etwas abh\u00e4ngend von Raumbedingungen in dem Radgeh\u00e4use des Fahrzeugs, die Vorrichtung an Ort und Stelle auf dem Rad sogar dann verbleiben wird, wenn auf einer trockenen und kurvenreichen Stra\u00dfe unter Geschwindigkeiten zumindest so schnell gefahren werden kann, wie dies herk\u00f6mmliche Schneeketten zulassen w\u00fcrden.\u201c<\/p>\n<p>Dieses vorausgeschickt, bed\u00fcrfen im Hinblick auf den Streit der Parteien das Merkmal a) und die Merkmale der Merkmalsgruppe f) n\u00e4herer Erl\u00e4uterung:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent bezieht sich, soweit es um seine Anspr\u00fcche 1 und 2 geht, auf eine Vorrichtung zum Anbringen an einem Fahrzeugrad und nicht auf die Kombination einer solchen Vorrichtung mit einem Fahrzeugrad. Aus der Zweckangabe \u201ezum Anbringen an einem Fahrzeugrad\u201c folgt nur, dass die Gleitschutzvorrichtung so ausgestaltet ist, dass sie an einem Fahrzeugrad montiert werden kann. N\u00e4here Vorgaben in Bezug auf das Fahrzeugrad, auf das die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Vorrichtung angebracht werden kann, macht Patentanspruch 1 \u2013 ebenso wie Patentanspruch 2 \u2013 nicht. Soweit Anspruch 1 von einem \u201eFahrzeugrad vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe\u201c spricht, wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass die Vorrichtung auf einen Reifen eines bestimmten Typs montiert werden kann, wobei dieser Reifen das Bezugsobjekt f\u00fcr die Gleitschutzvorrichtung darstellt und den Referenzwert f\u00fcr die Bestimmung des \u00dcberma\u00dfes gem\u00e4\u00df Merkmal f1) liefert.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur Verwirklichung der Lehre des Patentanspruchs 1 gen\u00fcgt es, dass das in Merkmal f1) genannte \u00dcberma\u00df von mindestens 4 % erreicht wird; ob es mit diesem \u00dcberma\u00df im Einzelfall m\u00f6glich ist, auch den vom Europ\u00e4ischen Patentamt als angestrebt in den Vordergrund gestellten, insbesondere in Absatz [0006] der Klagepatentschrift angesprochenen \u201eSelbstaufzieheffekt\u201c zu erreichen, ist unerheblich. Sind n\u00e4mlich im Anspruch in ihrer r\u00e4umlich-k\u00f6rperlichen Ausgestaltung beschriebene Merkmale bei einer Ausf\u00fchrungsform vorhanden, kommt es nicht mehr darauf an, ob die diese Merkmale verwirklichenden Funktionsteile s\u00e4mtliche mit der Erfindung bezweckten Vorteile erreichen oder nicht (vgl. BGH GRUR 2006, 131, 134 \u2013 Seitenspiegel; GRUR 1991, 436, 439 \u2013 Befestigungsvorrichtung II).<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDie eingetragene deutsche \u00dcbersetzung des Patentanspruchs 1 ist in Bezug auf die Merkmalsgruppe f) unrichtig, soweit dort verlangt wird, dass der \u201eAbstand\u201c, in dem die innere Bandlauffl\u00e4che das Rad umgibt, mindestens 4 % gr\u00f6\u00dfer als der gr\u00f6\u00dfte Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades sein muss. Die in der vorstehenden Merkmalsgliederung wiedergegebene Fassung stimmt mit dem ma\u00dfgeblichen englischsprachigen Wortlaut des Anspruchskennzeichens \u00fcberein, und die Beschreibung der Klagepatentschrift l\u00e4sst auch in ihrer deutschen \u00dcbersetzung hinreichend deutlich erkennen, dass nicht der Abstand der Gleitschutzvorrichtung vom Rad 4 % der gr\u00f6\u00dften Lauffl\u00e4che betragen muss, sondern das L\u00e4ngen\u00fcberma\u00df des Bandinnenumfangs der Gleitschutzvorrichtung (\u00dcbersetzung Abs. [0018]; unrichtig wie die eingetragene Anspruchsfassung allerdings \u00dcbersetzung Abs. [0006]). Die ma\u00dfgebliche englische Fassung der Klagepatentschrift stimmt in Abs. [0006] mit der englischen Anspruchsfassung ebenfalls \u00fcberein.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nHinsichtlich der Ermittlung des \u201eAbstandsverh\u00e4ltnisses\u201c ergibt sich aus der Merkmalsgruppe f) nur, dass der innere Umfang des Bandes in seiner L\u00e4nge mit dem gr\u00f6\u00dften Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades zu vergleichen ist. \u00dcber die Art und Weise, wie die hierzu erforderlichen Messungen auszuf\u00fchren sind, gibt das Klagepatent dagegen keine Auskunft (vgl. Gutachten Prof. F , Seite 27 unten).<\/p>\n<p>Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die L\u00e4nge der Lauffl\u00e4che des inneren Bandes in dessen ungedehntem Zustand zu messen ist (vgl. auch Gutachten Prof. F , Seite 28). Ob sich das \u2013 wie das Landgericht angenommen hat \u2013 aus Absatz [0005] der Klagepatentbeschreibung herleiten l\u00e4sst, kann dahinstehen. Jedenfalls ist zu beachten, dass das \u00dcberma\u00df des Bandes gegen\u00fcber der Radlauffl\u00e4che dazu dient, das Anbringen der Gleitschutzvorrichtung auf dem Rad zu erleichtern. Deshalb muss das beanspruchte Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis schon vor dem Aufziehen der Gleitschutzvorrichtung vorhanden sein. Ist dieses \u00dcberma\u00df gegeben, bleibt die Traktionshilfe auch nach dem Aufziehen auf den Reifen ungedehnt. Etwaige Dehnungen des Bandes m\u00fcssen entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin bei der Messung au\u00dfer Betracht bleiben, weil bei ihrer Ber\u00fccksichtigung der Geltungsbereich des Klagepatentanspruches 1 nicht zuverl\u00e4ssig bestimmt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Dass das Band patentgem\u00e4\u00df dazu vorgesehen ist, die Radlauffl\u00e4che in dem vorbezeichneten Abstand zu umgeben, besagt entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin nichts Gegenteiliges. Es \u00e4ndert nichts daran, dass diese Gr\u00f6\u00dfe technisch nur die Funktion einer Montageerleichterung hat; einmal auf den Reifen aufgezogen, hat der L\u00e4ngenunterschied keine erfindungsrelevante weitere Bedeutung mehr. Dementsprechend erl\u00e4utert die Klagepatentschrift (Abs. [0006]) im Zusammenhang mit der Umfangsbestimmung auch nur den Gesichtspunkt der Montageerleichterung; andere Textstellen und Aussagen, die sich mit dem Sinn und Zweck des \u00dcberma\u00dfverh\u00e4ltnisses befassen, enth\u00e4lt die gesamte Beschreibung nicht. Dass die Vorrichtung w\u00e4hrend der Fahrt auf dem Reifen nicht verrutschen darf, verlangt ebenfalls keine Messung im gedehnten Zustand. Das w\u00e4re nur anders, wenn zur Sicherung gegen ein Abgleiten der Vorrichtung der sich aus Merkmal f1) ergebende Abstand genau eingehalten werden m\u00fcsste und nicht \u00fcberschritten werden d\u00fcrfte. Anspruch 2 belegt jedoch zusammen mit der zugeh\u00f6rigen Beschreibung (Abs. [0007]), dass das Klagepatent sogar L\u00e4ngenunterschiede von bis zu 10 % als f\u00fcr das Verbleiben auf dem Reifen unsch\u00e4dlich betrachtet. Die Sicherung gegen ein Verrutschen soll erfindungsgem\u00e4\u00df im Wesentlichen auch erst durch die Gestaltung des \u00e4u\u00dferen Seitenbereiches entsprechend den Unteranspr\u00fcchen 3 bis 5 erreicht werden. Wichtig ist demzufolge, dass die L\u00e4nge des inneren Bandumfangs im ungespannten Zustand bestimmt wird.<\/p>\n<p>Ferner ist zu beachten, dass der innere Umfang des Bandes um mindestens<br \/>\n4 % gr\u00f6\u00dfer als der Umfang der Lauffl\u00e4che des Rades ist. Bei der so umschriebenen Eigenschaft handelt es sich um eine absolut g\u00fcltige Anforderung, die nicht erst dann zum Tragen kommt, wenn die Gleitschutzvorrichtung \u00fcber den Reifen gezogen ist.<\/p>\n<p>In \u00dcbereinstimmung hiermit ist auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.09.2011 (Seiten 28, 30) davon ausgegangen, dass die Bandl\u00e4nge vor dem Aufziehen auf den Reifen und im ungespannten Zustand zu messen ist.<\/p>\n<p>F\u00fcr die gegenteilige Ansicht der Kl\u00e4gerin streitet aus vorgenannten Gr\u00fcnden auch nicht, dass das beanspruchte \u00dcberma\u00df durch eine Verh\u00e4ltnisgr\u00f6\u00dfe quantifiziert ist, und das Umfangsgr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis am genauesten direkt gemessen werden kann, wenn die betreffenden Umfangsgr\u00f6\u00dfen aneinander liegen. Daran verm\u00f6gen auch die Vorteilsangaben in den Abs\u00e4tzen [0007] und [0011] der Klagepatentschrift sowie die Demonstration der auftretenden Kr\u00e4fte gem\u00e4\u00df der von der Kl\u00e4gerin zu den Akten gereichten Anlage K 18 nichts zu \u00e4ndern. Die vorteilhaften Auswirkungen der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre m\u00f6gen sich zwar erst nach dem \u00dcberziehen der gelehrten Vorrichtung bzw. nach dem Losfahren (vgl. Absatz [0006]: \u201e\u2026 dann, wenn das Rad gedreht wird\u2026\u201c ) mit dem so ausgestatteten Kraftfahrzeug zeigen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die betreffende Anforderung an die Gleitschutzvorrichtung nur im aufgezogenen Zustand \u00fcberpr\u00fcft werden d\u00fcrfte oder k\u00f6nnte. Ebenso unerheblich ist der Hinweis der Kl\u00e4gerin, dass der Durchschnittsfachmann im Entwurfsstadium testweise hergestellte \u00dcberz\u00fcge anhand eines tats\u00e4chlichen Reifens \u00fcberpr\u00fcfen wird.<\/p>\n<p>Der Annahme, dass in ungedehntem Zustand zu messen ist, steht auch nicht folgender Einwand der Kl\u00e4gerin entgegen: Neben dem die Lauffl\u00e4che umgebenden Textilband sei ein zus\u00e4tzlicher seitlicher, flexibler Abschnitt vorhanden, der mittels eines elastischen Gliedes festzuspannen sei. Dieses Element m\u00fcsse beim Aufziehen zwangsl\u00e4ufig elastisch gedehnt werden. Auch \u00fcbe dieses Seitenteil im nicht aufgezogenen Zustand des \u00dcberzuges eine Kraft auf das Band aus, die eine L\u00e4ngenmessung verf\u00e4lsche. Vor allem diese Kraft m\u00fcsse bei \u201eGauging\u201c und \u201ePinching\u201c \u00fcberwunden werden; das Band selbst werde nicht gedehnt. Die Kl\u00e4gerin vermengt insoweit die Frage, ob das Band als solches in ungedehntem Zustand zu messen ist und ob bei den von ihr angewandten Methoden \u201eGauging\u201c und \u201ePinching\u201c diese Anforderung erf\u00fcllt ist. Das erste ist eine aus vorgenannten Gr\u00fcnden zu bejahende Rechtsfrage. Das zweite ist eine Tatsachenfrage. Gleiches gilt f\u00fcr den Einwand, dass das Textilband eine dreidimensionale, aus Maschen bestehende Gewebestruktur habe, die bereits bei Kr\u00e4ften verformt werde, welche unter den betriebsgem\u00e4\u00dfen Fliehkr\u00e4ften l\u00e4gen. In Wahrheit handele es sich nicht um eine Dehnung, sondern um eine bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Kr\u00fcmmung der Maschen, um die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Wirkung zu erzielen. Ob es bei der von der Kl\u00e4gerin angewandten \u201ePinching\u201c-Methode zu einer mehr als erfindungsgem\u00e4\u00df notwendigen Verformung kommt, ist wiederum Tatfrage.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNicht zu folgen vermag der Senat jedoch der Ansicht des Landgerichts, aus der Bezugnahme auf einen vorgegebenen Reifen in Merkmal a) entnehme der angesprochene Durchschnittsfachmann, nur ein bestimmter vorschriftsm\u00e4\u00dfig aufgepumpter Neureifen k\u00f6nne und solle die f\u00fcr die Bestimmung des Radumfangs erforderlichen Referenzwerte liefern. Patentanspruch 1 ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Merkmal f1) auch erf\u00fcllt ist, wenn sich das geforderte \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von mindestens 4 % auf einem Reifen des f\u00fcr die Traktionshilfe empfohlenen Typs im Verschlei\u00dfprozess bis zu einer Profiltiefe von 1,6 mm einstellt, bis zu deren Erreichen der Reifen verwendet werden darf.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie wenigsten Benutzer haben ihr Fahrzeug mit v\u00f6llig ungebrauchten Reifen ausger\u00fcstet, wenn sie die hier in Rede stehenden Traktionshilfen aufziehen. In aller Regel sind die Reifen, wenn die Gleitschutzvorrichtung montiert wird, mehr oder weniger stark abgefahren; sie werden nicht schon nach ganz geringf\u00fcgigem Verschlei\u00df ausgewechselt, sondern zumindest solange weitergefahren, bis ihr Abnutzungsgrad die vom ADAC f\u00fcr einen Austausch empfohlene Profiltiefe von vier Millimetern erreicht. Oftmals werden sie dar\u00fcber hinaus solange weitergefahren, bis ihr Abnutzungsgrad die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm erreicht. Bei ca. 40 Millionen zugelassenen Kraftfahrzeugen (PKW) in Deutschland und vier Reifen pro Fahrzeug entspricht es insoweit der Lebenserfahrung, dass Traktionshilfen \u2013 wie die angegriffenen \u00dcberz\u00fcge \u2013 auch auf derart abgefahrene Reifen aufgezogen werden. Vielfach ist der sp\u00e4ter mit der Traktionshilfe ausger\u00fcstete Reifen schon im Zeitpunkt ihres Erwerbs nicht mehr neu; in anderen F\u00e4llen vergeht bis zum Einsatz der Vorrichtung weitere und mit einer zus\u00e4tzlichen Abnutzung des Reifens einhergehende Zeit. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dieses Benutzerverhalten auch den Anbietern der hier in Rede stehenden Gleitschutzvorrichtungen bekannt ist. Wenn sie diese Traktionshilfen nach Reifengr\u00f6\u00dfen staffeln und f\u00fcr bestimmte Reifentypen bzw. \u2013gruppen jeweils eine Traktionshilfe bestimmter Gr\u00f6\u00dfe vorsehen, ist ihnen bewusst, dass die jeweilige Vorrichtung f\u00fcr Reifen dieses Typus in unterschiedlichen Abnutzungszust\u00e4nden verwendet wird. Dieser Reifentypus entspricht unabh\u00e4ngig vom jeweiligen Abnutzungszustand der vorgegebenen Gr\u00f6\u00dfe des Fahrzeugrades im Sinne des Merkmals, wobei f\u00fcr den Reifenumfang im unbenutzten Zustand aus der Sicht des von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmanns die Tabellenwerte der Regelung Nr. 30 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen f\u00fcr Europa (UN\/ECE) \u2014 Einheitliche Bedingungen f\u00fcr die Genehmigung der Luftreifen f\u00fcr Kraftfahrzeuge und ihre Anh\u00e4nger (nachfolgend: ECE R30) herangezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entgegen der Ansicht der Beklagten l\u00e4sst sich aus Merkmal a) (\u201eFahrzeugrad vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe\u201c) nicht herleiten, dass allein ein Neureifen Bezugsobjekt der Erfindung sein k\u00f6nne: Wer die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gleitschutzvorrichtung f\u00fcr einen bestimmten Reifentypus anbietet, bezieht n\u00e4mlich jeden praktisch relevanten Abnutzungszustand mit ein und nimmt in Kauf, dass sich beim Benutzer die in Anspruch 1 gelehrten \u00dcberma\u00dfverh\u00e4ltnisse auch erst nachtr\u00e4glich ergeben k\u00f6nnen. Stellen sich bei einem dieser Betriebszust\u00e4nde des jeweiligen Reifentypus die in der Merkmalsgruppe f) angegebenen Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse ein, verwirklicht sich insoweit die unter Schutz gestellte Lehre. Dem steht nicht entgegen, dass bei einem Neureifen diese Verh\u00e4ltnisse noch nicht gegeben sein m\u00fcssen. Auch wenn das \u00dcberma\u00df des Laufbandes gegen\u00fcber der Lauffl\u00e4che des Reifens die geforderten vier Prozent im Neuzustand noch unterschreitet, steht im Zeitpunkt der Lieferung an den Benutzer und auch im Zeitpunkt der Herstellung schon hinreichend sicher fest, dass bei der unvermeidlich fortschreitenden Abnutzung des Reifens das in seiner L\u00e4nge jedenfalls nicht k\u00fcrzer werdende Laufband der Traktionshilfe das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis erreicht, bevor der Reifen erneuert werden muss. Diese Eigenschaft ist den betreffenden Gleitschutzvorrichtungen unab\u00e4nderlich immanent (vgl. Senat, GRUR 1978, 425, 427 \u2013 Umlenkt\u00f6pfe). Diese latenten Eigenschaften sind entgegen dem Landgericht nicht nur dann vorhanden, wenn die angegriffene Ausf\u00fchrungsform selbst bei bestimmungsgem\u00e4\u00dfem Gebrauch Ver\u00e4nderungen unterliegt und sich im Laufe dieses \u00c4nderungsprozesses die Verwirklichung der unter Schutz gestellten technischen Lehre einstellt, sondern auch, wenn \u2013 wie hier \u2013 die angegriffene Traktionshilfe selbst unver\u00e4ndert bleibt, die unter Schutz gestellte Lehre aber verwirklicht wird, wenn die Gleitschutzvorrichtung mit einem Reifen in Verbindung gebracht wird, dessen Umfang sich w\u00e4hrend seiner voraussehbaren Lebensdauer so weit verringert, dass sich die im Klagepatentanspruch 1 gelehrten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse einstellen. Da deren Eintritt notwendigerweise die Verbindung der Traktionshilfe mit einem Reifen voraussetzt, mag die geforderte \u00dcberl\u00e4nge m\u00f6glicherweise beim Aufziehen auf einen Neureifen noch fehlen, die Vorrichtung hat aber schon im Lieferzustand allein aufgrund ihrer Abmessungen die Eigenschaft, montiert auf einem entsprechend weit abgefahrenen Reifen des empfohlenen Typus, die erfindungsgem\u00e4\u00df beanspruchte \u00dcberl\u00e4nge zu erreichen.<\/p>\n<p>Die Forderung des Patentanspruchs nach einem Fahrzeugrad \u201evorgegebener Gr\u00f6\u00dfe\u201c besagt nach allem nur, dass jeder Gleitschutz\u00fcberzug nur mit zur f\u00fcr ihn vorgesehenen Reifenkategorie in Beziehung gesetzt werden darf, so dass es ausscheidet, das geforderte \u00dcberma\u00df von mindestens 4 % dadurch zu begr\u00fcnden, dass ein an sich f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Reifen vorgesehener \u00dcberzug an einem unpassenden kleineren Reifen gemessen wird.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDiese Auslegung steht nicht in zwingendem Widerspruch zu den Ausf\u00fchrungen der Einspruchsabteilung des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 08.05.2008, die der Senat bei der Auslegung des Klagepatents als sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferung zu ber\u00fccksichtigen und zu w\u00fcrdigen hat (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 \u2013 Zahnkranzfr\u00e4se; GRUR 1998, 895 \u2013 Regenbecken; GRUR 2010, 950, 951\/952 \u2013 Walzenformgebungsmaschine). Soweit dort ausgef\u00fchrt ist, es liege f\u00fcr den angesprochenen Fachmann nahe, im ungedehnten Zustand zu messen und als Referenzgr\u00f6\u00dfe einen Neureifen zu verwenden, ist zu beachten, dass damit lediglich eine M\u00f6glichkeit zum Nacharbeiten der Lehre des Klagepatentes aufgezeigt und zum Ausdruck gebracht wird, dass die Erfindung in jedem Fall verwirklicht ist, wenn eine ungedehnte Traktionsvorrichtung 4 % l\u00e4nger ist als die Lauffl\u00e4che eines Neureifens. Mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Erfindung bei Gebrauchtreifen benutzt wird, hat sich die Einspruchsabteilung nicht befasst.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gilt auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen des im Verfahren vor dem Tribunale di Milano t\u00e4tigen gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen. Dieser hat in seinem Gutachten vom 01.12.2008 (vgl. Anlage B 4\/2; siehe das Urteil gem\u00e4\u00df Anlage N 15) die Ansicht vertreten, er sei nicht v\u00f6llig davon \u00fcberzeugt, dass diese Methode eindeutig dem Wortlaut des Patents zu entnehmen ist, halte die Verwendung eines neuen und vorschriftsm\u00e4\u00dfig aufgepumpten Referenzreifens aber f\u00fcr sinnvoll, um zu einem eindeutigen Messergebnis zu gelangen. Auch der italienische Sachverst\u00e4ndige \u2013 sowie das ihm in seiner als Anlage N 15 ohne deutsche \u00dcbersetzung vorgelegten Entscheidung vom 27.10.2010 folgende italienische Gericht \u2013 hat nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Benutzer die erfindungsgem\u00e4\u00dfe Traktionshilfe in aller Regel auf abgefahrene Reifen montiert. Entsprechendes gilt ebenso f\u00fcr die als Anlage N 14 vorgelegte, lediglich auszugsweise \u00fcbersetzte (Bl. 344j GA) Entscheidung des spanischen Gerichts vom 02.11.2007, mit der ein Antrag der Kl\u00e4gerin auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung gegen einen Dritten zur\u00fcckgewiesen worden ist.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nZwar ist auch der vom Senat bestellte Sachverst\u00e4ndige in seinem schriftlichen Gutachten vom 28.09.2011 davon ausgegangen, dass sich die \u00dcberma\u00dfangaben f\u00fcr die Gleitschutzvorrichtung auf einen vorschriftsm\u00e4\u00dfig aufgezogenen Neureifen beziehen (vgl. Gutachten, Seiten 31\u201338, insb. Seiten 37 und 38). Die Begr\u00fcndung des Sachverst\u00e4ndigen daf\u00fcr, dass ausschlie\u00dflich Neureifen f\u00fcr die Messung heranzuziehen sind, \u00fcberzeugt allerdings nicht.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige meint, es komme andernfalls zu Widerspr\u00fcchen; insbesondere k\u00f6nne es zu \u00dcbergr\u00f6\u00dfen von mehr als 10 % kommen, so dass das \u00dcberma\u00df der Vorrichtung bezogen auf den Reifen nicht eingehalten werden k\u00f6nne. Letzteres Argument, welchem der Gerichtsgutachter ersichtlich entscheidende Bedeutung beigemessen hat, geht jedoch schon deshalb fehl, weil die Obergrenze von 10 % lediglich dem Unteranspruch 2 zu entnehmen ist. Der allgemeine Hauptanspruch enth\u00e4lt lediglich die Untergrenze von 4 %, nicht aber eine Obergrenze. Auch in Absatz [0006] der allgemeinen Patentbeschreibung ist ausschlie\u00dflich die Untergrenze von 4 % erw\u00e4hnt. Ferner hei\u00dft es im nachfolgenden Absatz [0007], dass eine \u00dcbergr\u00f6\u00dfe von \u201ebis zu 4 % oder mehr\u201c zugelassen werden kann. Auch hier wird das besondere Gewicht auf die Untergrenze gelegt, wohingegen eine Obergrenze nicht festgelegt wird. Zwar hat die Kl\u00e4gerin vorliegend den Unteranspruch 2 zum Gegenstand ihres Hauptantrages gemacht. Mit Blick auf die Auslegung des Klagepatents ist gleichwohl zu beachten, dass die Obergrenze von 10 % lediglich bevorzugt gelehrt wird und daher nicht allgemein als Argument gegen die Ber\u00fccksichtigung der Abnutzung von Reifen streiten kann. Abgesehen davon f\u00fchrt die Ber\u00fccksichtigung einer Reifenabnutzung auch im Hinblick auf den hier in Kombination mit Patentanspruch 1 geltend gemachten Unteranspruch 2 nicht zu \u201eWiderspr\u00fcchen\u201c: Es reicht aus, wenn sich das von Unteranspruch 2 geforderte \u00dcberma\u00df des Laufbandes gegen\u00fcber der Lauffl\u00e4che des Reifens von 4 bis 10 % (Merkmal f2) im Rahmen der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung des Reifens einstellt. Auch in einem solchen Fall steht im Zeitpunkt der Lieferung der Vorrichtung an den Benutzer und auch im Zeitpunkt der Herstellung schon hinreichend sicher fest, dass bei der unvermeidlich fortschreitenden Abnutzung des Reifens im Rahmen seiner bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung das Laufband der Traktionshilfe das erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis erreicht. Dass es im Rahmen einer weiteren Abnutzung des Reifens bis zu einer Profiltiefe von 1,6 mm m\u00f6glicherweise zu einer \u00dcbergr\u00f6\u00dfe von mehr als 10 % kommen kann, steht einer Verletzung des Patentanspruchs 2 nicht entgegen. Es gen\u00fcgt vielmehr, wenn sich die patentgem\u00e4\u00dfen Verh\u00e4ltnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt im Rahmen der bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Benutzung des Reifens einstellen.<\/p>\n<p>Soweit der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige ferner anf\u00fchrt, der Fachmann gehe bei Bauteilen grunds\u00e4tzlich von Nennma\u00dfen aus (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 3 [Bl. 771 GA]), spricht dies ebenfalls nicht gegen die Ber\u00fccksichtigung einer Abnutzung des Reifens. Denn der Fachmann \u2013 als solcher ist hier ein an einer Fachhochschule oder Universit\u00e4t ausgebildeter Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau und Vertiefung Kraftfahrwesen anzusehen, der mindestens drei Jahre Berufserfahrung hat und zumindest auch Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Kautschuk- und Textilanwendung besitzt (vgl. Gutachten, Seite 7) \u2013 geht bei seinen \u00dcberlegungen durchaus von den sich aus den einschl\u00e4gigen Normen ergebenden Reifenma\u00dfen aus (dazu sogleich). Da \u2013 was der Fachmann wei\u00df \u2013 Gleitschutzvorrichtungen in aller Regel auf mehr oder weniger abgefahrene Reifen montiert werden, ber\u00fccksichtigt er aber eben auch zus\u00e4tzlich eine zwangsl\u00e4ufige Reifenabnutzung.<\/p>\n<p>Der Senat ist an die Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen nicht gebunden. Wie ein Patent auszulegen ist, ist eine Rechtsfrage, (st. Rspr.; siehe nur BGHZ 142, 7, 15 = GRUR 1999, 977 \u2013 R\u00e4umschild; BGH GRUR 2006, 131, 133 \u2013 Seitenspiegel). Der Tatrichter darf daher die richterliche Aufgabe der Auslegung des Patentanspruchs nicht dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberlassen, indem er von der Annahme ausgeht, dass der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u201eals Durchschnittsfachmann das Patent ausleg(e)\u201d. Zwar bildet das Verst\u00e4ndnis des Fachmanns von den im Patentanspruch verwendeten Begriffen und vom Gesamtzusammenhang des Patentanspruchs die Grundlage der Auslegung. Das bedeutet jedoch nur, dass sich der Tatrichter gegebenenfalls sachverst\u00e4ndiger Hilfe bedienen muss, wenn es um die Frage geht, welche objektiven technischen Gegebenheiten, welches Vorverst\u00e4ndnis der auf dem betreffenden Gebiet t\u00e4tigen Sachkundigen, welche Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen und welche methodische Herangehensweise dieser Fachleute das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs und der in ihm verwendeten Begriffe bestimmen oder jedenfalls beeinflussen k\u00f6nnen. Denn der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat insbesondere die Aufgabe, dem Gericht Kenntnisse und F\u00e4higkeiten des Fachmanns sowie die Arbeitsweise zu vermitteln, mit der dieser technische Probleme seines Fachgebiets zu bew\u00e4ltigen trachtet (BGH, GRUR 2006, 131, 133 \u2013 Seitenspiegel). Das Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs durch den Durchschnittsfachmann ist hingegen unmittelbarer Feststellung regelm\u00e4\u00dfig entzogen (BGHZ 160, 204, 213] = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH GRUR 2006, 131, 133 \u2013 Seitenspiegel). Erst recht d\u00fcrfen die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zu seinem Verst\u00e4ndnis des Patentanspruchs nicht als \u201eFeststellungen\u201d zum Inhalt des Patentanspruchs behandelt werden, die wie tatrichterliche Feststellungen nur noch einer Kontrolle auf Rechtsfehler unterzogen werden. Das Gericht darf die Ergebnisse eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht ohne weiteres \u00fcbernehmen; sachverst\u00e4ndige \u00c4u\u00dferungen sind vom Tatrichter vielmehr eigenverantwortlich daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sie Angaben enthalten, die Aufkl\u00e4rung im Hinblick auf entscheidungserhebliche und allein von dem erkennenden Gericht zu beantwortende Fragen zu bieten verm\u00f6gen (Senat, GRUR 2001, 770 \u2013 Kabeldurchf\u00fchrung II; GRUR 2006, 131, 133 \u2013 Seitenspiegel).<\/p>\n<p>d)<br \/>\nVerwirklicht ist der Patentanspruch 1 bei zutreffender Auslegung, wenn sich das \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von mindestens 4 % auf einem Reifen des f\u00fcr die Traktionshilfe empfohlenen Typus im Verschlei\u00dfprozess bis zu einer Profiltiefe von 1,6 mm einstellt, bis zu deren Erreichen der Reifen verwendet werden darf. Ebenso wird von der Lehre des Patentanspruchs 2 Gebrauch gemacht, wenn sich das \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von 4 bis 10 % auf einem Reifen des f\u00fcr die Traktionshilfe empfohlenen Typus im Verschlei\u00dfprozess bis zu einer Profiltiefe von 1,6 mm einstellt.<\/p>\n<p>Soweit der Senat in seinem in der Sache I \u2013 2 U 136\/09 ergangenen Urteil vom 29.07.2010 noch angenommen hat, Anspruch 1 sei verwirklicht, wenn sich das \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von 4 % auf einem Reifen des f\u00fcr die Traktionshilfe empfohlenen Typus im Verschlei\u00dfprozess bis zu einer Profiltiefe von 4 mm einstellt, bei deren Erreichen der Austausch des Reifens empfohlen wird, h\u00e4lt er hieran nicht fest. Der in dem damaligen Urteil zugrunde gelegte Wert beruht auf einer Empfehlung des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC), nach der Pkw-Reifen bei einer Abnutzung bis auf 4 mm Profiltiefe nicht mehr verwendet werden sollen. Hierbei handelt es sich allerdings blo\u00df um eine (unverbindliche) Empfehlung eines Automobilclubs. Die Benutzung von Reifen mit geringerer Profiltiefe ist gesetzlich zul\u00e4ssig. Au\u00dferdem stellt sich die Frage, wem die betreffende Empfehlung \u00fcberhaupt bekannt ist und wie viele Autobesitzer sich tats\u00e4chlich an diese halten. Ist eine Abnutzung zu ber\u00fccksichtigen, kann nur darauf abgestellt werden, dass es nach deutschem Stra\u00dfenverkehrszulassungsrecht (\u00a7 36 Abs. 2 StVZO) f\u00fcr jeden Autoreifen einen zul\u00e4ssigen H\u00f6chstwert f\u00fcr die Abnutzung bzw. ein gesetzliches Mindestprofilma\u00df gibt: Danach d\u00fcrfen Kfz-Reifen erst ab weniger als 1,6 mm Profiltiefe nicht mehr verwendet werden. Bei Ber\u00fccksichtigung einer Reifenabnutzung wird der Fachmann auf eben dieses gesetzliche Mindestprofilma\u00df abstellen. Denn er wird die gesetzlichen Vorschriften als Basis nehmen, um die nach dem zul\u00e4ssigen Verschlei\u00df vorhandenen Abmessungen zu errechnen (vgl. auch Gutachten Prof. F , Seite 34).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nEntgegen der Ansicht der Beklagten bleibt der Schutzbereich des Klagepatents auch bei der hier vertretenen Betrachtungsweise abgrenzbar und vorhersehbar. Anspruch 1 ist danach verwirklicht, wenn sich das \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von 4 % auf einem Reifen des f\u00fcr die Traktionshilfe empfohlenen Typus im Verschlei\u00dfprozess bis zu einer Profiltiefe von 1,6 mm einstellt, bei deren Erreichen der Austausch des Reifens vorgeschrieben ist. Ebenso wird von der Lehre des Patentanspruchs 2 Gebrauch gemacht, wenn sich das \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von mindestens 4 % und h\u00f6chstens 10 % auf einem Reifen des f\u00fcr die Traktionshilfe empfohlenen Typus im Verschlei\u00dfprozess bis zu einer Profiltiefe von 1,6 mm einstellt. Darauf k\u00f6nnen sich Hersteller der in Rede stehenden Traktionshilfen einrichten, weil ausgehend von den Werten f\u00fcr Neureifen berechenbar ist, ob im Verlauf der Abnutzung des Reifens die in Anspruch 1 bzw. Anspruch 2 gelehrten Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnisse eintreten.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nDer Heranziehung eines gebrauchten Reifens mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofilma\u00df von 1,6 mm als f\u00fcr die Bestimmung des Radumfangs ma\u00dfgeblichen Referenzreifen steht nicht entgegen, dass das Klagepatent der deutsche Teil eines europ\u00e4ischen Patents ist. Bei einem europ\u00e4ischen Patent handelt es sich um ein \u201eB\u00fcndelpatent\u201c, das gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 2 EP\u00dc in jedem Vertragsstaat dieselbe Wirkung entfaltet und denselben Vorschriften wie ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent unterliegt soweit das EP\u00dc nichts Anderes bestimmt. Ein europ\u00e4isches Patent beh\u00e4lt zwar seine europ\u00e4ische Pr\u00e4gung; es bleibt \u2013 wie auch die Pr\u00e4ambel zeigt \u2013 den einheitlichen Vorschriften des EP\u00dc unterworfen (Jestaedt\/Kolle, in: Benkard, EP\u00dc, 2. Aufl., \u00a7 2 Rdnr. 2). Gerade f\u00fcr die Auslegung ist Art. 69 EP\u00dc zu beachten. Geht es bei wortgleichen Schutzrechtsteilen und identischen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um die Kategorie wortsinngem\u00e4\u00dfer Benutzung, hat die Patentauslegung und Schutzbereichsbestimmung in s\u00e4mtlichen Benennungsstaaten hiernach nach denselben rechtlichen Regeln stattzufinden. Die Bejahung einer Verletzung in Bezug auf den einen Schutzrechtsteil bedeutet deswegen regelm\u00e4\u00dfig, dass mit denselben technischen und rechtlichen Erw\u00e4gungen Anspr\u00fcche wegen Patentverletzung auch hinsichtlich der anderen parallelen Schutzrechtsteile anzunehmen sind (vgl. Senat, Mitt. 2000, 369 \u2013 Human-Interferon-alpha; Urteil vom 12.05.2005 \u2013 I-2 U 67\/03, BeckRS 2008, 05162; Beschluss vom 20.03.2012 \u2013 I-2 W 8\/14). Vor diesem Hintergrund k\u00f6nnten hier auf den ersten Blick Zweifel daran bestehen, ob der Durchschnittsfachmann f\u00fcr die einzelnen nationalen Teile auf die jeweiligen nationalen Stra\u00dfenverkehrszulassungsbestimmungen abstellt, die ggf. ganz andere untere Grenzwerte ausweisen k\u00f6nnen. Dies k\u00f6nnte n\u00e4mlich zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass bei wortgleichen Schutzrechtsteilen und identischen angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in dem Benennungsstaat A als wortsinngem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmung mit der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu qualifizieren ist, wohingegen in dem Benennungsstaat B eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Patentbenutzung zu verneinen ist. Letzteres mag zwar ein nicht w\u00fcnschenswertes Ergebnis sein, steht jedoch rechtlich einem Abstellen auf die in den einzelnen Benennungsl\u00e4ndern geltenden nationalen Stra\u00dfenverkehrszulassungsbestimmungen nicht entgegen. Indem n\u00e4mlich jeweils auf die in dem jeweiligen Bennenungsstaat geltenden nationalen Stra\u00dfenverkehrszulassungsbestimmungen abgestellt wird, findet die Patentauslegung in s\u00e4mtlichen Benennungsstaaten einheitlich und nach denselben rechtlichen Regeln statt. Aufgrund des in dem jeweiligen Bennenungsstaat geltenden Stra\u00dfenverkehrszulassungsrechts kann diese einheitliche Auslegung blo\u00df zu unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren. Das ist hinzunehmen. Denn bei einem europ\u00e4ischen Patent handelt es sich eben nicht um ein einheitliches Schutzrecht, sondern um ein B\u00fcndel nationaler Patente. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union betont dementsprechend in seiner Rechtsprechung, dass ein europ\u00e4isches Patent, wie sich eindeutig aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc ergibt, weiterhin dem nationalen Recht jedes der Vertragsstaaten, f\u00fcr die es erteilt worden ist, unterliegt und infolgedessen jede Klage wegen Verletzung eines europ\u00e4ischen Patents, wie Art. 64 Abs. 3 EP\u00dc zu entnehmen ist, anhand des einschl\u00e4gigen nationalen Rechts zu pr\u00fcfen ist, das in jedem der Staaten, f\u00fcr die das Patent erteilt worden ist, gilt (EuGH, GRUR 2007, 47, 48 \u2013 Roche Nederland u. a.\/Primus und Goldenberg; GRUR 2012, 1169, 1170 \u2013 Solvay).<\/p>\n<p>g)<br \/>\nEine Auslegung des Anspruchs 1 dahin, dass das Merkmal f1) erf\u00fcllt ist, wenn sich das \u00dcberl\u00e4ngenverh\u00e4ltnis von 4 % auf einem Reifen des f\u00fcr die Traktionshilfe empfohlenen Typus im Verschlei\u00dfprozess bis zu einer Profiltiefe von 1,6 mm einstellt, bis zu deren Erreichen der Reifen verwendet werden darf, f\u00fchrt entgegen der Auffassung der Streithelferin auch nicht dazu, dass aus der US-Patentschrift 2 682 AAC (Anlage K 4) bekannte Vorrichtungen in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nWie der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige erl\u00e4utert hat (Gutachten, Seiten 32 ff.; Schreiben vom 07.06.2013, Seiten 3 ff. [Bl. 507 ff GA]; Erg\u00e4nzungsgutachten 1, Seite 25), geht der Fachmann, der prinzipiell in Nennma\u00dfen denkt (Gutachten, Seite 32; Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 3), als Basis seiner \u00dcberlegungen von dem Nenndurchmesser eines Reifens aus, wie er sich aus der ECE R30 (Anlage N 17) ergibt. Die ECE-Regelungen bezeichnen einen Katalog von international vereinbarten, einheitlichen technischen Vorschriften f\u00fcr Kraftfahrzeuge sowie f\u00fcr Teile und Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nde von Kraftfahrzeugen. Die meisten der ECE-Regelungen sind von einer gro\u00dfen Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen und jeweils in nationales Recht integriert; sie erfassen die meisten Teile und Ausr\u00fcstungen von Kraftfahrzeugen, die f\u00fcr die Erteilung einer Betriebserlaubnis von Belang sind (vgl. Anlage N 16). Die hier einschl\u00e4gige ECE R30 legt die f\u00fcr Reifen ma\u00dfgeblichen Werte fest und f\u00fchrt sie in einer zugeh\u00f6rigen Tabelle auf. An sie haben sich die Hersteller zu halten, wenn sie eine Zulassung des Reifens erhalten wollen (Schreiben Prof. F vom 07.06.2013, Seite 4 [Bl. 508 GA]). Da in der Norm klare Bedingungen f\u00fcr die angegebenen Reifenma\u00dfe genannt werden, geht der Fachmann bei seinen \u00dcberlegungen von den dort angegebenen Werten aus (Schreiben Prof. F vom 07.06.2013, Seite 5 [Bl. 508a GA]). Demgegen\u00fcber handelt es bei den von der European Tyre and Rim Technical Organisation (E.T.R.T.O.) ver\u00f6ffentlichten Reifenwerten, von denen die Parteien ausgegangen sind, lediglich um solche, die ein Gremium namhafter Reifenhersteller f\u00fcr sich festgelegt hat. Auf die sich hieraus ergebenden Werte wird der Fachmann daher lediglich hilfsweise zur\u00fcckgreifen, wenn die einschl\u00e4gige ECE R30 keine Angaben zu einem bestimmten Reifentyp enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Aus dem Anhang V Tabelle II der ECE R-30 ergibt sich der Durchmesser f\u00fcr verschiedene Reifentypen. Nimmt man z.B. den Reifen des Typs 155 R15, hat dieser ausgehend von einem in der Tabelle angegebenen Au\u00dfendurchmesser (D) von 630 mm einen Umfang (U = \u03c0 * D) von 1979 mm (3,14 * 630 mm). Dies entspricht dem Nennma\u00df (N) des Umfangs der Lauffl\u00e4che eines Neureifens nach der ECE R30. Dieses Ma\u00df ist f\u00fcr den Durchschnittsfachmann vorliegend die Grundlage seiner \u00dcberlegungen (Gutachten, Seite 34 oben).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ber\u00fccksichtigt der Fachmann, dass die ECE R30 Angaben zur zul\u00e4ssigen Toleranz der Ma\u00dfabweichungen vom Nennma\u00df (Au\u00dfendurchmesser D) enth\u00e4lt. Diese betragen + 1,5 % nach oben, dies entspricht dem maximal zul\u00e4ssigen Durchmesser, und \u2013 2,5 % nach unten, dies entspricht dem minimal zul\u00e4ssigen Durchmesser (Gutachten, Seite 34). F\u00fcr den oben beispielhaft angesprochenen Neureifen des Typs 155 R15 ergibt sich hiernach das zul\u00e4ssige maximale Ma\u00df des Umfangs (URmax) von 2008,69 mm (= 1.979 mm + 29,69 mm) sowie das zul\u00e4ssige minimale Ma\u00df des Reifenumfangs (URmin) von 1.929,53 mm (= 1.979 mm \u2013 49,48 mm) im Neuzustand.<\/p>\n<p>Die Profiltiefe von industriell hergestellten Pkw-Reifen betr\u00e4gt 8 mm. Da der Reifen eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen muss, darf sich der Durchmesser eines solchen Reifens daher maximal um 16 mm \u2013 3,2 mm (zweimal maximale Pro-filtiefe minus zweimal minimale Profiltiefe) verringern.<\/p>\n<p>Die nachfolgend eingeblendete Abbildung (Gutachten, Seite 36 Abb. 16) veranschaulicht unter Ber\u00fccksichtigung der zul\u00e4ssigen Toleranzen sowie des zul\u00e4ssigen Verschlei\u00dfma\u00dfes schematisch die sich hieraus ergebenden Umfangsma\u00dfe:<\/p>\n<p>Die f\u00fcr den vorstehend angesprochenen Beispielsreifen des Typs 155 R15 m\u00f6glichen Durchmesser und Umf\u00e4nge ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle (Gutachten, Seite 36 Abb. 17), und zwar bezogen auf einen Neureifen und einen gebrauchten Reifen mit maximal zul\u00e4ssigem Verschlei\u00df:<\/p>\n<p>Ein Neureifen des Typs 155 R15 kann danach im Hinblick auf die zul\u00e4ssigen Durchmessertoleranzen einen zul\u00e4ssigen minimalen Umfang URmin haben, bei dem es sich um den f\u00fcr den Patentinhaber bei der Verletzungspr\u00fcfung g\u00fcnstigsten Reifenumfang der angegriffenen Traktionshilfen handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.05.2014 [Bl. 685 GA]). Wird ein solcher Reifen bis zum gesetzlichen Mindestprofil (1,6 mm) abgefahren, hat er den Umfang URminv.<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nHinsichtlich der f\u00fcr die Bestimmung des Radumfangs erforderlichen Referenzwerte kann damit auf einen Reifen nach ECE R30 mit maximaler negativer Durchmessertoleranz und maximal zul\u00e4ssigem Verschlei\u00df abgestellt werden. Dementsprechend hat der Senat dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen mit Beschluss vom 21.05.2014 (Bl. 685 GA) vorgegeben, als Ausgangsgr\u00f6\u00dfe nur die jeweiligen ECE R30-Werte heranzuziehen, von diesen Nennwerten aus zun\u00e4chst den f\u00fcr den Patentinhaber g\u00fcnstigsten Umfang des Neureifens zu berechnen (URmin) und weiterhin den Umfang des Gebrauchtreifens zu berechnen, der im Neuzustand dem Umfang URmin entsprach, aber bis zum gesetzlichen Mindestprofilma\u00df von 1,6 mm abgefahren wurde (URminv).<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nEine entsprechende Anspruchsauslegung f\u00fchrt nicht zu einer Einbeziehung der aus der US-Patentschrift 2 682 AAC bekannten Vorrichtung in den Schutzbereich des Klagepatents.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nF\u00fcr die kleinste und gr\u00f6\u00dfte Gr\u00f6\u00dfe der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen sollen sich nach den Angaben der Kl\u00e4gerin unter Zugrundelegung einer zul\u00e4ssigen Reifenabnutzung bis auf 1,6 mm \u00dcbergr\u00f6\u00dfen-Zuw\u00e4chse von ca. 2,4 bzw. 1,7 % ergeben (Bl. 314 GA). Diese von der Kl\u00e4gerin angegebenen Werte stehen im Wesentlichen im Einklang mit den Angaben in der Tabelle A2 des von der Kl\u00e4gerin als Anlage K 16 vorgelegten Untersuchungsberichts. Wertet man die dort angegebenen Zahlen aus, ergeben sich Zuw\u00e4chse von 1,7 bis 2,5 %. In diesem Bereich liegen auch die sich aus den von der Kl\u00e4gerin als Anlagen K 27 und K 28 vorgelegten, von ihr auf Basis der von der Beklagten behaupteten Messergebnisse erstellten Tabellen ergebenden Zuw\u00e4chse. Die von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die kleinste und gr\u00f6\u00dfte \u00dcberzugsgr\u00f6\u00dfe unter Zugrundelegung einer Reifenabnutzung auf 1,6 mm angegebene Zuw\u00e4chse von 2,4 bis 1,7 % liegen deutlich unterhalb des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Wertes. Unter Zugrundelegung der von der Kl\u00e4gerin angegebenen Zahlen wird das Merkmal f1) noch nicht verwirklicht, wenn die \u00dcberl\u00e4nge gegen\u00fcber einem Neureifen 1,49 bis 2,2 % betr\u00e4gt. Da die aus der<br \/>\nUS-Patentschrift 2 682 AAC bekannte Vorrichtung aber eng am Reifen anliegt, ist ihre \u00dcberl\u00e4nge gegen\u00fcber einem Neureifen mit Nennma\u00df sogar noch geringer.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nSelbst wenn die von der Kl\u00e4gerin angegebenen Werte nicht richtig sein sollten, zeigen die Beklagte und die Streithelferin jedenfalls nicht auf, dass ausgehend vom Nennma\u00df eines Neureifens (DRnenn) bei der aus der US-Patentschrift 2 682 AAC bekannten Vorrichtung das Gr\u00f6\u00dfenverh\u00e4ltnis beim Abfahren des Reifens von 8 mm auf 1,6 mm Profiltiefe so zunimmt, dass das Merkmal f1) erf\u00fcllt wird. Hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich. Nimmt man z.B. den vom Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten vom 28.09.2011 angesprochenen Beispielsreifen des Typs 155 R15, ergibt sich folgendes Bild: Der Nennumfang dieses Reifens im Neuzustand (URnenn) betr\u00e4gt nach der ECE R30 1979 mm; der Umfang dieses Reifens bei maximal zul\u00e4ssigem Verschlei\u00df (URnennv) betr\u00e4gt 1937 mm. Letzteres ist der Umfang des maximal zul\u00e4ssig verschlissenen Reifens mit Nenndurchmesser, d.h. ohne Durchmessertoleranzen, bei einer Restprofiltiefe von 1,6 mm. Die Um-fangsdifferenz, die sich gem\u00e4\u00df der Formel URnenn \u2013 URnennv =<br \/>\n\u0394 Unenn errechnet, betr\u00e4gt 42 mm (= 1979 mm \u2013 1937mm). Dies entspricht bezogen auf URnennv: AWnenn = (42mm * 100%)\/1937mm = 2,17%. Merkmal f1) wird danach noch nicht verwirklicht, wenn die \u00dcberl\u00e4nge gegen\u00fcber einem Neureifen<br \/>\n1,82 % betr\u00e4gt. Da die aus der US-Patentschrift 2 682 AAC bekannte Vorrichtung aber eng am Reifen anliegt, ist ihre \u00dcberl\u00e4nge gegen\u00fcber einem Neureifen mit Nennma\u00df noch geringer. Das Ergebnis ist kein anderes, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass die ECE R30 eine Abweichung vom Nennma\u00df um + 1,5 % nach oben zul\u00e4sst. Legt man den maximal zul\u00e4ssigen Durchmesser zugrunde, betr\u00e4gt der maximale Umfang des Reifens im Neuzustand (URmax) 2008 mm; der Umfang dieses Reifens bei maximal zul\u00e4ssigem Verschlei\u00df (URmaxv) betr\u00e4gt 1965 mm. Hieraus ergibt sich eine Umfangsdifferenz von 43 mm, was 2,18% entspricht. Geht man von dem minimal zul\u00e4ssigen Durchmesser aus, ergibt sich eine Umfangsdifferenz von 2,17 %.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass die bekannte Gleitschutzvorrichtung innerhalb der zul\u00e4ssigen Toleranzen z.B. f\u00fcr einen Neureifen des Typs X mit maximal zul\u00e4ssigem Reifenumfang (URmax) ausgelegt ist, auf dem sie nach ihrer Montage eng anliegt, die Vorrichtung aber tats\u00e4chlich auf einen Gebrauchtreifen des Typs X montiert wird, der im Neuzustand den minimal zul\u00e4ssigen Umfang (URmin) eines Reifens des Typs hatte und nunmehr maximal zul\u00e4ssig verschlissen ist und damit jetzt den Umfang URminv hat. Dann ergibt sich n\u00e4mlich in Bezug auf den Beispielreifen des Typs 155 R15 eine Umfangsdifferenz von 120 mm, was 6,3 % entspricht. Ausgehend von einem maximal zul\u00e4ssigen Reifenumfang ohne Verschlei\u00df bis zu einem minimalen Reifenumfang mit maximalem Verschlei\u00df kommt es dann in der Tat zu einer Umfangs\u00e4nderung von mehr als 4 %. Gleiches kommt in Betracht, wenn man \u2013 wie die Streithelferin in ihrem letzten Schriftsatz \u2013 davon ausgeht, dass die bekannte Gleitschutzvorrichtung f\u00fcr einen Neureifen des Typs X mit Nenndurchmesser ausgelegt ist, auf dem sie eng anliegt, dieselbe Traktionsvorrichtung aber auf einen Gebrauchtreifen des Typs X montiert wird, der im Neuzustand den minimal zul\u00e4ssigen Umfang (URmin) eines Reifens der Dimension X hatte und nunmehr maximal zul\u00e4ssig verschlissen ist. In Bezug auf den angesprochenen Beispielreifen der Dimension 155 R15 ergibt sich dann ebenfalls eine Umfangs\u00e4nderung von mehr als 4 %.<\/p>\n<p>Diese \u00dcberlegungen stehen der hier vertretenen Anspruchsauslegung jedoch nicht entgegen, weil in beiden erw\u00e4hnten Fallkonstellationen die Anbringung der Traktionshilfe auf dem Gebrauchtreifen nicht der Lehre der US-Patentschrift 2 682 AAC entspricht. Die vorbekannte Gleitschutzvorrichtung zeichnet sich \u2013 wie auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige betont hat (Anh\u00f6rungsprotokoll, Seite 4 [Bl. 772 GA] \u2013 dadurch aus, dass sie eng am Reifen anliegt. Wird z.B. eine f\u00fcr einen Neureifen des Typs X mit Nenndurchmesser ausgelegte Gleitschutzvorrichtung, auf dem sie eng anliegt, tats\u00e4chlich auf einen Gebrauchtreifen des Typs X montiert, der im Neuzustand den minimal zul\u00e4ssigen Umfang eines Reifens des Typs X hatte und nunmehr maximal zul\u00e4ssig verschlissen ist, ist dies aber nicht der Fall. Eine solche Anbringung der Vorrichtung entspricht daher nicht der Lehre der US-Patentschrift.<\/p>\n<p>Die hier vertretene Auslegung des Patentanspruchs 1 f\u00fchrt deshalb keineswegs zu einer Einbeziehung der aus der US-Patentschrift 2 682 AAC bekannten Vorrichtung in den Schutzbereich des Klagepatents. Die von der Streithelferin angestellte \u00dcberlegung bezieht sich nicht auf ein und denselben Reifen, der im Neuzustand einen bestimmten Umfang hatte und der im maximal verschlissenen Zustand einen infolge seiner Abnutzung entsprechend kleineren Umfang hat, sondern auf den Vergleich unterschiedlicher Reifen eines Typs. Die Auslegung des Patentanspruchs 1 durch den Senat basiert hingegen darauf, dass der Referenzwert f\u00fcr die notwendige Bestimmung des Radumfangs von einem Reifen geliefert wird, der im Neuzustand einen bestimmten Umfang hatte (konkret: URmin) und der bis zum gesetzlichen Mindestprofilma\u00df von 1,6 mm abgefahren wurde und daher nunmehr in diesem verschlissenen Zustand einen entsprechend kleineren Umfang hat (konkret: URminv). Betrachtet wird ein bestimmter Reifen, nicht aber unterschiedliche Reifen eines bestimmten Typs. Den f\u00fcr die Bestimmung des Radumfangs erforderlichen Referenzwert liefert jeweils ein konkreter Fahrzeugreifen, der im Neuzustand einen bestimmten Umfang (URmin) hat und der im verschlissenen Zustand einen \u2013 bezogen auf eben diesen Ausgangsumfang \u2013 entsprechend kleineren Umfang (aus URmin wird URminv) hat. Dass diese Betrachtung zur Einbeziehung der aus der \u00e4lteren US-Patentschrift bekannten Gleitschutzvorrichtung in den Schutzbereich des Klagepatents f\u00fchrt, behaupten weder die Beklagte noch ihre Streithelferin.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nAuch die weiteren Argumente der Streithelferin zwingen schlie\u00dflich nicht zu der Annahme, dass nur ein Neureifen als Vergleichsobjekt diene d\u00fcrfe: Dass Sommerreifen und Winterreifen im Neuzustand unterschiedliche Profiltiefen aufweisen, spricht nicht gegen die Ber\u00fccksichtigung der Abnutzung. Gleiches gilt f\u00fcr den Hinweis, dass nicht alle Reifen mit dem gleichen Reifendruck gefahren w\u00fcrden und sich die H\u00f6he \u00fcber dem Meeresspiegel der Region, in der der Reifen gefahren wird, auf die Abnutzung auswirke. Denn es sind durchschnittliche Bedingungen zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>C.<br \/>\nVon der oben erl\u00e4uterten Lehre der Anspr\u00fcche 1 und 2 des Klagepatents macht die Beklagte mit den angegriffenen Textil\u00fcberz\u00fcgen Gebrauch.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen die Merkmale a) bis e) der oben unter B. wiedergegebenen Merkmalsgliederung wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichen, steht zwischen den Parteien \u2013 zu Recht \u2013 au\u00dfer Streit.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme verwirklichen die von der Beklagten angebotenen \u00dcberz\u00fcge auch die Merkmale der Merkmalsgruppe f) wortsinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDer gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat eigene Messungen an von der Kl\u00e4gerin zu den einzelnen Gr\u00f6\u00dfen vorgelegten Traktionshilfeexemplaren durchgef\u00fchrt. Er ist hierbei davon ausgegangen, dass der Fachmann zur Feststellung einer Verwirklichung des Merkmals f1) ein Messverfahren anwenden wird, das insbesondere<\/p>\n<p>(1) eindeutig reproduzierbar sein<\/p>\n<p>(2) eine m\u00f6glichst direkte Messung der betrachteten Gr\u00f6\u00dfe erm\u00f6glichen<\/p>\n<p>(3) hinreichend genau sein und,<\/p>\n<p>(4) da es um eine L\u00e4ngenmessung geht, m\u00f6glichst dem Abb\u00e9 schen Komparatorprinzip (zu messendes L\u00e4ngenma\u00df und Messmittel liegen in einer Linie) gen\u00fcgen<\/p>\n<p>soll (Erg\u00e4nzungsgutachten 1, Seiten 12 und 18). Au\u00dferdem ber\u00fccksichtigt der Fachmann bei der vorzunehmenden Messung, dass das textile Band der Vorrichtung straff, aber ungedehnt gemessen werden soll (Erg\u00e4nzungsgutachten 1, Seite 19).<\/p>\n<p>Hiervon ausgehend hat der Sachverst\u00e4ndige eine geeignete Messmethode gew\u00e4hlt, die er in seinem ersten Erg\u00e4nzungsgutachten (Seiten 19 ff) im Einzelnen erl\u00e4utert hat. Aufgrund der Faltenbildung auf der Seite des Kreuzbandes der Traktionshilfe und um Messungenauigkeiten durch das elastische Band auf der Radinnenseite des \u00dcberzuges zu vermeiden, hat der Sachverst\u00e4ndige diese beiden seitlich der textilen Lauffl\u00e4che der Traktionshilfe angen\u00e4hten Fl\u00e4chen bei allen gemessenen Mustern entfernt, so dass ein textiler Ring f\u00fcr die Messung zur Verf\u00fcgung stand (Erg\u00e4nzungsgutachten 1, Seite 19). Die von ihm f\u00fcr diesen Ring eingesetzte Messvorrichtung besteht im Wesentlichen aus zwei parallelen, senkrecht \u00fcbereinander angeordneten Rollen bzw. Umlenkungen. Die untere Rolle, die in senkrechter Richtung frei beweglich ist, dient zus\u00e4tzlich zur Erzeugung einer Gewichtskraft zur faltenfreien Straffung des Textils. Sie besitzt an ihren Stirnseiten mittig jeweils einen Ableseindex zum Ablesen eines L\u00e4ngenma\u00dfes an jeweils einem Ma\u00dfstab. Die Ma\u00dfst\u00e4be sind parallel und senkrecht zur Achse der Rollen angeordnet, so dass an ihnen mithilfe der Zeiger eine L\u00e4nge abgelesen werden kann. Durch die gegen\u00fcberliegende, doppelte Anordnung der Ableseeinrichtungen k\u00f6nnen etwaige Schiefstellungen der Rollen zueinander herausgerechnet werden. Mithilfe der Rollendurchmesser und der abgelesenen und ggf. korrigierten L\u00e4ngenmessung kann der Wert des inneren Umfangs des textilen Bandes bestimmt werden. Die mittels dieser Messvorrichtung nach der im Gutachten angegebenen Formel ermittelten Messwerte der L\u00e4nge \u201eL\u201c hat der Sachverst\u00e4ndige nicht direkt in Ansatz gebracht. Da das Eigengewicht der zum Gl\u00e4tten des Textils verwendeten Rolle zu einer Dehnung des zu messenden Textils f\u00fchrt, musste diese Dehnung n\u00e4mlich wieder aus den ermittelten Werten heraus gerechnet werden, um korrekte Werte f\u00fcr \u201eL\u201c zu erhalten. Infolge seiner Voruntersuchungen (Erg\u00e4nzungsgutachten 1, Seiten 12-18) mit Hilfe einer kalibrierten Zugpr\u00fcfmaschine war es dem Sachverst\u00e4ndigen insoweit m\u00f6glich, die entsprechende Dehnung in Abh\u00e4ngigkeit von der Gewichtskraft exakt zu bestimmen, so dass er den Fehlwert korrigieren konnte (Erg\u00e4nzungsgutachten 1, Seite 22).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nZwar stammt die \u00fcberwiegende Anzahl der von der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Untersuchungen des Sachverst\u00e4ndigen vorgelegten und von diesem untersuchten Traktionshilfeexemplare aus dem Jahre 2011 und sind diese von der Kl\u00e4gerin nicht in Deutschland erworben worden. Die Streithelferin hat vorgetragen, dass diese Muster einer ge\u00e4nderten Spezifikation folgen. Sie habe n\u00e4mlich im Jahr 2009 die Spezifikation zur Herstellung der \u00dcberz\u00fcge ge\u00e4ndert. Bis dahin habe es eine g\u00fcltige Spezifikation f\u00fcr das Material der textilen B\u00e4nder der Traktionshilfe gegeben, die f\u00fcr das textile Band (schwarzes Material) ein Textilfl\u00e4chengewicht von 560 g\/m2 vorgesehen habe. Nach der \u00c4nderung der Spezifikation betrage dieses Fl\u00e4chengewicht hingegen 660 g\/m2. Auch sei das gitterartige Textil der Au\u00dfenseite ge\u00e4ndert worden. Bis 2009 habe dessen Fl\u00e4chengewicht 310 g\/m2 betragen, danach 320 g\/m2. Diese Werte hat der Gerichtsgutachter auch zumindest ph\u00e4nomenologisch durch seine Untersuchungen nachvollziehen k\u00f6nnen (Erg\u00e4nzungsgutachen 1, Seiten 10 und 13 f.). Nach dem unwiderlegten Vorbringen der Streithelferin sind \u00dcberz\u00fcge gem\u00e4\u00df der ge\u00e4nderten Spezifikation zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten in Deutschland vertrieben worden. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, die \u00dcberz\u00fcge w\u00fcrden von der Beklagten weiterhin im Internet auf der Internetseite \u201eG\u201c angeboten, wird die betreffende Internetseite nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Streithelferin nicht von der Beklagten, sondern von einem anderen italienischen Unternehmen betrieben.<\/p>\n<p>Auch wenn damit nicht feststellbar ist, dass die Beklagte Traktionshilfen gem\u00e4\u00df den von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Mustern aus dem Herstellungsjahr 2011 in Deutschland angeboten oder vertrieben hat, und ferner die Einlassung der Streithelferin schl\u00fcssig ist, dass diesen Mustern im Vergleich zu den Erzeugnissen aus der Zeit vor 2009 eine ge\u00e4nderte Spezifikation nach Ma\u00dfgabe ihrer Angaben zugrunde liegt, so sind gleichwohl die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen insoweit erzielten Messergebnisse aussagekr\u00e4ftig f\u00fcr ein Erzeugnis, das der \u00e4lteren Spezifikation folgt.<\/p>\n<p>Wie der Gerichtsgutachter plausibel und nachvollziehbar erl\u00e4utert hat, geht es im Rahmen der Verletzungspr\u00fcfung ausschlie\u00dflich um geometrische Gr\u00f6\u00dfen, genauer gesagt um die Bestimmung von L\u00e4ngenma\u00dfen. Diese sind unabh\u00e4ngig vom verwendeten Material. Zwar ergibt sich \u2013 wie bereits erl\u00e4utert \u2013 bei dem vom Sachverst\u00e4ndigen angewandten Messverfahren ein (minimaler) Einfluss durch die zum Gl\u00e4tten des Textils verwendete untere Rolle der Messvorrichtung, da deren Eigengewicht zu einer Dehnung des zu messenden Textils f\u00fchrt. Diese Dehnung und damit den Materialeinfluss hat der Sachverst\u00e4ndigen jedoch heraus gerechnet. Der Sachverst\u00e4ndige ist daher zu dem eindeutigen Ergebnis gelangt, dass die von der Streithelferin mitgeteilte \u00c4nderung der Spezifikation im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz ist (Erg\u00e4nzungsgutachten 2, Seiten 10 und 31).<\/p>\n<p>Gleiches gilt f\u00fcr die von der Streithelferin au\u00dferdem angef\u00fchrte \u00c4nderung des Materials f\u00fcr das Kreuzband. Denn der Sachverst\u00e4ndige hat \u2013 wie bereits erw\u00e4hnt \u2013 zur Durchf\u00fchrung der L\u00e4ngenmessung des textilen Bandes der Gleitschutzvorrichtung alle nicht relevanten Elemente entfernt. Dazu geh\u00f6rt auch das Kreuzband (Erg\u00e4nzungsgutachten 2, Seite 10).<\/p>\n<p>c)<br \/>\nNach der Rechtsprechung des Senates (Urt. v. 26.04.2012 \u2013 I-2 U 30\/09, zitiert bei K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage, Rdnr. 81) reicht es, dass jeweils ein einziges Exemplar der angegriffenen Textilbez\u00fcge gegen\u00fcber einem einzigen Reifen der zugeh\u00f6rigen Gr\u00f6\u00dfe \u2013 innerhalb des gesetzlich zul\u00e4ssigen Abnutzungsspielraumes bis zu 1,6 mm Profiltiefe \u2013 das in Anspruch 1 des Klagepatents angegebene Gr\u00f6\u00dfenma\u00df von mindestens 4 % erreicht. Jedes einzelne dem Sachverst\u00e4ndigen zur Verf\u00fcgung gestellte Exemplar (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten 1, Seiten 4-8) ist daher mit seinem konkret gemessenen L\u00e4ngenwert (\u201emittlere L ohne Dehnung\u201c in der Tabelle im Anhang des Erg\u00e4nzungsgutachtens 1 sowie \u201eUmfang Socken\u201c in der Tabelle zum Erg\u00e4nzungsgutachten 2) und nicht mit dem f\u00fcr die gesamte Gruppe von Exemplaren desselben Typs errechneten Mittelwert (\u201emittlere L\u201c in der Tabelle im Anhang des Erg\u00e4nzungsgutachtens 1) der Verletzungspr\u00fcfung zugrunde zu legen, wie dies der Sachverst\u00e4ndige in seinem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten zutreffend getan hat.<\/p>\n<p>Dass die Kl\u00e4gerin nicht aufgezeigt hat, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in mindestens einem Fall von einem Abnehmer auf einen verschlissenen Reifen mit einer Profiltiefe von 1,6 mm montiert worden sind, ist ohne Bedeutung. Zum einen handelt es sich bei dem Klagepatent \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 nicht um ein Kombinationspatent. Zum anderen ist ein \u201eFahrzeugrad vorgegebener Gr\u00f6\u00dfe\u201c, auf das die patentgem\u00e4\u00dfe Gleitschutzvorrichtung montierbar sein muss, auch ein solches, welches im entsprechend verschlissenen Zustand eine bestimmte (feststehende) Gr\u00f6\u00dfe hat. Bei ca. 40 Millionen zugelassenen Kraftfahrzeugen(PKW) in Deutschland und vier Reifen pro Fahrzeug kann im \u00dcbrigen nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen \u00dcberz\u00fcge auch schon auf derart abgefahrene Reifen aufgezogen worden sind.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDie von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen ermittelten L\u00e4ngenwerte sind zu vergleichen mit dem Umfang eines Reifens, f\u00fcr den sie empfohlen sind, wobei ein solcher Reifen den Referenzwert f\u00fcr die Bestimmung des Radumfangs liefert, der im Neuzustand den minimal zul\u00e4ssigen Umfang nach der ECE R 30 hatte und der bis zur zul\u00e4ssigen Mindestprofiltiefe von 1,6 mm verschlissen ist.<\/p>\n<p>Ausgangspunkt sind die sich f\u00fcr die jeweiligen Reifen aus der ECE R30 ergebenden Nennma\u00dfe, wobei der dort angegebene Nenndurchmesser um 2,5 % zu reduzieren ist. Dies ist die maximal zul\u00e4ssige negative Durchmessertoleranz f\u00fcr einen Reifen nach der ECE R30. Die entsprechenden Werte f\u00fcr die Reifen, f\u00fcr die die angegriffenen Textil\u00fcberz\u00fcge empfohlen werden, sind in der siebten Spalte der Tabelle zum zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen unter der Rubrik \u201eECE D R min\u201c angegeben. Der mit diesem Durchmesser ermittelte Reifenumfang ist der Umfang \u201eURmin\u201c. Bei diesem Umfang handelt sich im Rahmen der Verletzungspr\u00fcfung um den f\u00fcr den Patentinhaber g\u00fcnstigsten Umfang im Neuzustand. Die entsprechenden Werte f\u00fcr diejenigen Reifen, f\u00fcr die die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen empfohlen werden, sind in der sechsten Spalte der Tabelle zum zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen unter der Rubrik \u201eECE U R min von Reifen\u201c angegeben.<\/p>\n<p>Da \u2013 wie ausgef\u00fchrt \u2013 ein gebrauchter Reifen, der im Neuzustand eine Nennprofiltiefe von 8 mm hatte und der bis zur gesetzlich zul\u00e4ssigen Mindestprofiltiefe von 1,6 mm abgefahren ist, die f\u00fcr die Bestimmung des Radumfangs erforderlichen Referenzwerte liefert, sind von dem so ermittelten Durchmesser des Reifens jeweils 12,8 mm (16 mm \u2013 3,2 mm) abzuziehen. Der mit diesem Reifendurchmesser ermittelte Reifenumfang ist der Umfang \u201eURminv\u201c. Die entsprechenden Umfangswerte ergeben sich aus der achten Spalte der Tabelle zum zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten des Gerichtsgutachters (\u201eECE UR min v\u201c).<\/p>\n<p>e)<br \/>\nAusgehend von diesen Werten hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige in seinem zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten zun\u00e4chst die \u00dcbergr\u00f6\u00dfe jedes gemessenen Traktionshilfeexemplars gegen\u00fcber dem zul\u00e4ssigen kleinsten Umfang der empfohlenen Reifen nach ECE R 30 ermittelt (Tabelle im Anhang, 10. Spalte, \u201eV U R min % U R min\u201c). Ferner hat er, ausgehend von diesem Reifenumfang, die \u00dcbergr\u00f6\u00dfe der entsprechenden Traditionshilfe bei maximal zul\u00e4ssiger Abnutzung des Reifens auf 1,6 mm Profiltiefe ermittelt (Tabelle im Anhang, 11. Spalte, \u201eV U R min V % U R min V\u201c). Nach seinen \u2013 von den Parteien nicht angegriffenen \u2013 Berechnungen betr\u00e4gt bei den Gr\u00f6\u00dfen 69, 73, 74, 76, 77, 81, 83, 85 und 87 die \u00dcbergr\u00f6\u00dfe bei mindestens einem Exemplar der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen bereits ausgehend von dem zul\u00e4ssigen kleinsten Umfang eines Neureifens nach der ECE R30 (URmin; in der Tabelle zum zweiten Erg\u00e4nzungsgutachten \u201eECE URmin von Reifen\u201c) mehr als 4 %. Au\u00dferdem betr\u00e4gt danach bei den Gr\u00f6\u00dfen 69, 71, 73, 74, 76, 77, 79, 81, 83, 85 und 87 die \u00dcbergr\u00f6\u00dfe bei jedem untersuchten Exemplar mehr als 4 % gegen\u00fcber dem Umfang \u201eURminv\u201c eines gebrauchten Reifens, so dass jedenfalls die Ber\u00fccksichtigung der gesetzlich maximal zul\u00e4ssigen Abnutzung bei allen vorgenannten Gr\u00f6\u00dfen zu einer \u00dcbergr\u00f6\u00dfe von mindestens 4 % und damit zu einer Verwirklichung des Merkmals f1) f\u00fchrt.<\/p>\n<p>f)<br \/>\nHinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen der Gr\u00f6\u00dfen 80 und 93 gilt im Ergebnis nichts anderes.<\/p>\n<p>Zu diesen beiden Ausf\u00fchrungsformen enth\u00e4lt das zweite Erg\u00e4nzungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen keine Berechnungen, weil es f\u00fcr die von der Beklagten hierzu empfohlenen Reifentypen keine Angaben in der ECE R30 gibt. Mangels entsprechender Angaben in der ECE R30 stellt der Fachmann insoweit auf die Gr\u00f6\u00dfenangaben gem\u00e4\u00df E.T.R.T.O ab, von deren Anwendbarkeit die Parteien urspr\u00fcnglich \u00fcbereinstimmend ausgegangen sind. Die Gr\u00f6\u00dfenangaben gem\u00e4\u00df E.T.R.T.O sind in der Tabelle 2 des ersten Erg\u00e4nzungsgutachten des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen vom 06.05.2014 (Seiten 27 ff.) aufgelistet.<\/p>\n<p>Zu der Gr\u00f6\u00dfe 80 ist in dieser Tabelle u.a. der Reifentyp 215\/45 R17 genannt. Dieser hat als Neureifen nach E.T.R.T.O einen Durchmesser von 625,30 mm und einen Umfang von 1964,44 mm. In der Tabelle 2 des ersten Erg\u00e4nzungsgutachtens hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hierzu eine Abweichung von 2,44 % ermittelt. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt vor, dass der minimal erlaubte Durchmesser dieses Reifens gem\u00e4\u00df E.T.R.T.O nach ihren Feststellungen 620 mm betr\u00e4gt. Gem\u00e4\u00df ihren Angaben f\u00fchrt dies bei einem Neureifen mit minimalem Durchmesser (620 mm) zwar nur zu einer \u00dcbergr\u00f6\u00dfe von 3,3 %, bei Ber\u00fccksichtigung der maximal zul\u00e4ssigen Abnutzung bis auf 1,6 mm Profiltiefe jedoch zu einer \u00dcbergr\u00f6\u00dfe von 5,5 %. Zur angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Gr\u00f6\u00dfe 93 ist in der in Rede stehenden Tabelle u.a. der Reifentyp 215\/75 R16 angegeben, der nach E.T.R.T.O einen Durchmesser von 728,90 mm und einen Umfang von 2289,91 mm im Neuzustand aufweist. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt hierzu vor, dass der minimal erlaubte Durchmesser dieses Reifens gem\u00e4\u00df E.T.R.T.O nach ihren Feststellungen 718 mm betr\u00e4gt. Gem\u00e4\u00df ihren Angaben f\u00fchrt dies bei einem Neureifen mit minimalem Durchmesser (718 mm) zwar nur zu einer \u00dcbergr\u00f6\u00dfe von 3,8 %, bei Ber\u00fccksichtigung der maximal zul\u00e4ssigen Abnutzung bis auf 1,6 mm Profiltiefe jedoch zu einer \u00dcbergr\u00f6\u00dfe von 5,6 %. Unter Zugrundelegung des Vortrags der Kl\u00e4gerin, dem weder die Beklagte noch die Streithelferin konkret entgegengetreten sind, verwirklichen damit auch diese Ausf\u00fchrungsformen das Merkmal f1).<\/p>\n<p>Der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige kommt insoweit sogar noch zu f\u00fcr die Kl\u00e4gerin g\u00fcnstigeren Werten. In Bezug auf die angegriffene Ausf\u00fchrungsform Gr\u00f6\u00dfe 80 kommt er in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten vom 02.10.2014 (Erg\u00e4nzungsgutachten 3) zu dem Ergebnis, dass die Umfangsdifferenz zwischen einem Neureifen des Typs 215\/45 R17 mit minimal zul\u00e4ssigem Durchmesser und dem angegriffenen \u00dcberzug Gr\u00f6\u00dfe 80 5,1 % und dass die Umfangsdifferenz zwischen einem entsprechenden Reifen des Typs 215\/45 R17 mit maximal zul\u00e4ssiger Abnutzung bis auf 1,6 mm Profiltiefe und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gr\u00f6\u00dfe 80 7,3 % betr\u00e4gt. Hinsichtlich der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform der Gr\u00f6\u00dfe 93 kommt er zu dem Ergebnis, dass die Umfangsdifferenz zwischen einem Neureifen des Typs 215\/75 R16 mit minimal zul\u00e4ssigem Durchmesser und dem angegriffenen \u00dcberzug Gr\u00f6\u00dfe 93 4,8 % und dass die Umfangsdifferenz zwischen einem entsprechenden Reifen mit maximal zul\u00e4ssiger Abnutzung bis auf 1,6 mm Profiltiefe und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform Gr\u00f6\u00dfe 93 6,8 % betr\u00e4gt. Gegen die Berechnungen und Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen, die sich die Kl\u00e4gerin hilfsweise zu Eigen gemacht hat, haben die Beklagte und die Streithelferin keine Einw\u00e4nde erhoben. Das Merkmal f 1) ist daher sowohl unter Zugrundelegung des Vortrags der Kl\u00e4gerin als auch nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>g)<br \/>\nVerwirklicht ist schlie\u00dflich auch das Merkmal f2). Nach den Messergebnissen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen betr\u00e4gt bei den Gr\u00f6\u00dfen 69, 71, 73, 74, 76, 77, 79, 81, 83, 85 und 87 die \u00dcbergr\u00f6\u00dfe bei jedem untersuchten Muster 4 bis 10 % gegen\u00fcber dem Umfang \u201eURminv\u201c eines gebrauchten Reifens, so dass jedenfalls die Ber\u00fccksichtigung der gesetzlich maximal zul\u00e4ssigen Abnutzung bei allen vorgenannten Gr\u00f6\u00dfen zu einer \u00dcbergr\u00f6\u00dfe von mindestens 4 % und h\u00f6chstens 10 % f\u00fchrt. Entsprechendes gilt f\u00fcr die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen Gr\u00f6\u00dfen 80 und 93, und zwar sowohl unter Zugrundelegung der von der Kl\u00e4gerin angegebenen Zahlen als auch unter Zugrundelegung der von dem Gerichtsgutachter ermittelten Werte.<\/p>\n<p>h)<br \/>\nSoweit die Beklagte und die Streithelferin im Vorfeld zu abweichenden Messergebnissen gelangt sind, mag dies an der unterschiedlichen Messmethode liegen. Zwecks Messung des inneren Umfanges des Bandes haben sie n\u00e4mlich jeweils das ringf\u00f6rmige Band aufgeschnitten und auf einer ebenen Fl\u00e4che ausgebreitet, wohingegen der Sachverst\u00e4ndige das textile Band nicht aufgeschnitten und damit unversehrt gelassen hat. Abgesehen davon hat der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige zur Kontrolle der mit Hilfe der von ihm verwendeten Messvorrichtung ermittelten Ma\u00dfe die ihm vorliegenden Traktionshilfeexemplare stichprobenartig entsprechend der von der Beklagten und der Streithelferin f\u00fcr einschl\u00e4gig gehaltenen DIN EN 1773 vermessen. Er hat die textilen B\u00e4nder der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen hierzu quer aufgetrennt, glatt gestrichen und zur faltenfreien Messung eine Gl\u00e4ttungsleiste auf das ausgebreitete textile Band gelegt. Die Ergebnisse beider Messmethoden weichen nach seinen Angaben nur bis zu 0,5 % voneinander ab, was der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige als akzeptablen Wert eingestuft hat (Erg\u00e4nzungsgutachten 2, Seite 24). Selbst wenn man die von dem gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen nach der von ihm f\u00fcr zutreffend erachteten Messmethode ermittelten \u00dcbergr\u00f6\u00dfen der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen um diesen Wert k\u00fcrzt, kommt man im \u00dcbrigen zu dem Ergebnis, dass \u2013 was bereits f\u00fcr eine Patentverletzung ausreicht \u2013 die \u00dcbergr\u00f6\u00dfe bei mindestens einem Exemplar der untersuchten Ausf\u00fchrungsformen gegen\u00fcber dem ma\u00dfgeblichen Umfang URminv eines Gebrauchtreifens mindestens 4 % betr\u00e4gt.<\/p>\n<p>i)<br \/>\nWerden die streitigen Merkmale von den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen somit auch nach den Messungen des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen verwirklicht, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den von der Kl\u00e4gerin angewandten Messverfahren.<\/p>\n<p>D.<br \/>\nAus der vorstehend dargelegten Schutzrechtsverletzung bzw. \u2013benutzung ergeben sich folgende Rechtsfolgen:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDa die Beklagte entgegen \u00a7 9 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzt hat, kann die Kl\u00e4gerin sie nach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Gefahr weiterer k\u00fcnftiger Rechtsverletzungen ergibt sich daraus, dass die Beklagte im Rahmen ihrer gewerblichen T\u00e4tigkeit die angegriffenen Handlungen bereits vorgenommen hat und deshalb vermutet wird, dass sie dieses Verhalten auch in Zukunft wiederholen wird.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nNach Art. 64 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 139 Abs. 2 PatG hat die Beklagte der Kl\u00e4gerin au\u00dferdem allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die schutzrechtsverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat die ihr zur Last gelegten schutzrechtsverletzenden Handlungen schuldhaft begangen, n\u00e4mlich zumindest fahrl\u00e4ssig im Sinne des \u00a7 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. H\u00e4tte sie als einschl\u00e4gig t\u00e4tige Gewerbetreibende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, h\u00e4tte sie sich vor der Aufnahme der Verletzungshandlungen \u00fcber die Schutzrechtslage informiert; im Rahmen dieser Nachforschungen w\u00e4re sie auf das Klagepatent gesto\u00dfen und h\u00e4tte jedenfalls bei zutreffender rechtlicher Beratung feststellen k\u00f6nnen, dass die angegriffenen Textil\u00fcberz\u00fcge von der dort unter Schutz gestellten Lehre Gebrauch machen und dass ihr kein Recht zur Benutzung des Klagepatents zusteht. Die Kl\u00e4gerin hat auch das nach \u00a7 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zun\u00e4chst nur dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Dass ihr die schutzrechtsverletzenden Handlungen der Beklagten Schaden zugef\u00fcgt haben, erscheint hinreichend wahrscheinlich; beziffern kann die Kl\u00e4gerin die ihr daraus erwachsenden Anspr\u00fcche jedoch erst, wenn die Beklagte ihr \u00fcber den Umfang der begangenen angegriffenen Handlungen Rechnung gelegt hat.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDamit die Kl\u00e4gerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch beziffern zu k\u00f6nnen, ist die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet, \u00a7\u00a7 242, 259 BGB. Denn die Kl\u00e4gerin ist auf die zuer-kannten Angaben angewiesen, \u00fcber die sie ohne eigenes Verschulden nicht ver-f\u00fcgt, und die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Ausk\u00fcnfte nicht unzumutbar belastet.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nEin Vernichtungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i.V.m. \u00a7 140a Abs. 1 PatG steht der Kl\u00e4gerin gegen die Beklagte allerdings nicht zu, weil die Beklagte im Ausland gesch\u00e4ftsans\u00e4ssig ist. Ein Vernichtungsanspruch nach \u00a7 140a Abs. 1 PatG gegen einen im Ausland ans\u00e4ssigen Beklagten besteht nur, wenn der ausl\u00e4ndische Beklagte verletzende Gegenst\u00e4nde im Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung im Inland im Besitz\/Eigentum hat (Senat, InstGE 7, 139 \u2013 Thermocycler; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rdnr. 1396). Dies behauptet die Kl\u00e4gerin nicht und hierf\u00fcr ist auch nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Nach der letztgenannten Vorschrift sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten der Streithelferin aufzuerlegen gewesen. Zu den Kosten, die der Nebenintervenient zu tragen hat, geh\u00f6ren auch die Kosten einer allein von ihm verursachten Beweisaufnahme (Z\u00f6ller\/Herget, a.a.O., \u00a7 101 Rdnr. 3). Dies trifft hier jedenfalls auf die durch die Anh\u00f6rung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen im Verhandlungstermin am 30.10.2014 entstandenen Kosten zu, weil der Senat die Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen nur aufgrund des entsprechenden Anh\u00f6rungsantrages der Streithelferin im Verhandlungstermin angeordnet hat (vgl. Sitzungsprotokoll, Seiten 1 und 2 [Bl. 769 \u2013 770 GA]).<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2320 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 20. 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