{"id":4415,"date":"2014-02-28T17:00:20","date_gmt":"2014-02-28T17:00:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4415"},"modified":"2016-05-09T09:28:05","modified_gmt":"2016-05-09T09:28:05","slug":"2-u-11011-feuerfester-formstein-arbeitnehmererf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4415","title":{"rendered":"2 U 110\/11 &#8211; Feuerfester Formstein (Arbeitnehmererf.)"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2183<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 28. Februar 2014, Az. 2 U 110\/11<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1493\">4a O 228\/10<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I.<br \/>\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 22. November 2011 verk\u00fcndete Teilurteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDie Beklagte wird verurteilt,<\/p>\n<p>dem Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 \u201ekarTec\u201c-Platten vertrieben und\/oder im Rahmen ihrer Auftr\u00e4ge eingesetzt hat,<\/p>\n<p>bei welchen Platten es sich um einen feuerfesten plattenf\u00f6rmigen Formstein f\u00fcr das Auskleiden eines Feuerraumes handelt, wobei der Formstein zueinander parallele, W\u00e4rme abf\u00fchrende Rohre abdeckt und r\u00fcckseitig parallele teilzylindrische L\u00e4ngsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohrau\u00dfenwand und der Wand der L\u00e4ngsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem M\u00f6rtel oder Beton ausf\u00fcllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, wobei das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch M\u00f6rtel ausf\u00fcllbar ist, um einen M\u00f6rtel-Sockel zu bilden,<\/p>\n<p>und zwar unter Angabe<\/p>\n<p>a) der Kunden,<br \/>\nb) der Anlagen, in denen die \u201ekarTec\u201c-Platten zum Einsatz gekommen sind,<br \/>\nc) der Ums\u00e4tze in Euro mit den \u201ekarTec\u201c-Platten einschlie\u00dflich solcher Umsatzanteile, die im Rahmen der Beklagten erteilter Gesamtauftr\u00e4ge erzielt worden sind, soweit diese die \u201ekarTec\u201c-Platten (und keine erfindungsfremden Leistungen) betreffen, wie den Wert des Befestigungs- und Hinterf\u00fcllungsmaterials f\u00fcr die \u201ekarTec\u201c-Platten, Kosten der Montage dieser Platten, Kosten f\u00fcr die Bereitstellung von Ger\u00fcsten und Baustellenausr\u00fcstung zur Montage der \u201ekarTec\u201c-Platten, Kosten f\u00fcr die Herrichtung und\/oder Sanierung der R\u00e4umlichkeiten, in denen diese Platten montiert worden sind, einschlie\u00dflich darauf bezogener Planungsleistungen,<br \/>\nd) des Rechnungsdatums<br \/>\ne) des Zahlungseingangs (Datum und H\u00f6he)<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Rechnungen oder Zahlungsbelege in Kopie vorzulegen sind,<\/p>\n<p>&#8211; der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nHinsichtlich des weitergehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Entscheidung \u00fcber die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDas Urteil ist vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/p>\n<p>IV.<br \/>\nDie Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>V.<br \/>\nDer Streitwert f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.<\/p>\n<p>G r \u00fc n d e :<\/p>\n<p>I.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger nimmt die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung, Versicherung deren Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit an Eides Statt und Zahlung einer angemessenen Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch.<\/p>\n<p>Die Beklagte ist ein im Bereich des Feuerfest- und Schornsteinbaus t\u00e4tiges Unternehmen, das sich u.a. mit der Herstellung und Auskleidung feuerfester Anlagen befasst. Der Kl\u00e4ger war bei der Beklagten als technischer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer angestellt. Vertraglich war zwischen den Parteien vereinbart, dass Erfindungen des Kl\u00e4gers als Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindergesetz behandelt werden sollen.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die Beklagte machte der Kl\u00e4ger zusammen mit dem Zeugen E eine Erfindung betreffend einen feuerfesten Formstein. Von dieser Erfindung macht die Beklagte seit Ende 2004 Gebrauch, indem sie erfindungsgem\u00e4\u00dfe Gegenst\u00e4nde, die in ihrem Hause als \u201ekarTec\u201c-Platten bezeichnet werden, vertreibt bzw. im Rahmen ihrer Projekte einsetzt. Die in Rede stehenden \u201ekarTec\u201c-Platten dienen zur Auskleidung feuerfester R\u00e4ume. Ihre Ausgestaltung und Befestigung ergibt sich aus der als Anlage N 10 zur Akte gereichten Werbebrosch\u00fcre der Beklagten.<\/p>\n<p>Die Beklagte meldete die Erfindung am 17. November 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Gebrauchsmusterschutz an, woraufhin am 26. Januar 2006 das deutsche Gebrauchsmuster DE 20 2005 018 XXX zu ihren Gunsten eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 2. M\u00e4rz 2006 (Anlage N 2). Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters lautet:<\/p>\n<p>\u201eFeuerfester plattenf\u00f6rmiger Formstein (1) f\u00fcr das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, W\u00e4rme abf\u00fchrende Rohre (7) abdeckt und r\u00fcckseitig parallele teilzylindrische L\u00e4ngsausnehmungen (6) aufweist, in denen jeweils ein Rohr (7) teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohrau\u00dfenwand und der Wand der L\u00e4ngsausnehmung (6) ein Abstand (9) besteht, der von einem M\u00f6rtel oder Beton ausf\u00fcllbar ist, und wobei der Formstein (1) mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut (11) aufweist, um den Kopf (14) mindestens eines Haltestiftes (15) aufzunehmen, der an einem Rohr (7) oder an einem Steg (8) der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut (11) sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung (19) erweitert, der durch M\u00f6rtel ausf\u00fcllbar ist, um einen M\u00f6rtel-Sockel zu bilden.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt aus der Gebrauchsmusterschrift und zeigt ein bevorzugtes Ausf\u00fchrungsbeispiel der Erfindung, wobei sie den Querschnitt eines erfindungsgem\u00e4\u00dfen Formsteines und seine Befestigung an einer Rohrwand darstellt.<\/p>\n<p>Unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t des Gebrauchsmusters reichte die Beklagte am 18. August 2008 unter dem Aktenzeichen EP 1 788 XXY ferner eine die Erfindung betreffende Patentanmeldung beim Europ\u00e4ischen Patentamt ein. Auf diese Anmeldung, die am 23. Mai 2007 ver\u00f6ffentlicht wurde, ist bislang ein Patent nicht erteilt worden.<\/p>\n<p>F\u00f6rmlich gemeldet wurde die Erfindung der Beklagten vom Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 21. September 2006 (Anlage K 1). Die Beklagte nahm die Erfindung daraufhin mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 (Anlage K 2) unbeschr\u00e4nkt in Anspruch.<\/p>\n<p>Unter dem 9. Februar 2007 schlossen die Parteien eine Vereinbarung \u00fcber die Berechnung der Arbeitnehmerverg\u00fctung und deren Abrechnung. Diese Vereinbarung wurde in einem von der Beklagten verfassten und vom Kl\u00e4ger gegengezeichneten Schreiben (Anlage K 3.1) festgehalten, in dem es auszugsweise hei\u00dft:<br \/>\nDie Berechnung erfolgt gem\u00e4\u00df der Arbeitnehmererfindungs-Verg\u00fctung in Lizenz-Analogie, die wie folgt lautet:<\/p>\n<p>V = U x L x A x R x EA<\/p>\n<p>Hierbei bedeutet: U = Umsatz<br \/>\nL = Lizenzansatz<br \/>\nA = Anteilsfaktor<br \/>\nR = Anteil der Erfindung an der Vorrichtung \/ dem Verfahren<br \/>\nEA = Erfinderanteil<br \/>\nAufgrund dieser Ans\u00e4tze ergibt sich folgende Beispielrechnung:<br \/>\nU = 1 Mio. x L = 0,05 x A = 0,16 x R = 0,5 x EA = 0,5 = 2.000,- \u20ac<br \/>\nEntsprechend dieser Beispielrechnung werden die Ums\u00e4tze, die mit dieser Erfindung get\u00e4tigt werden, zuk\u00fcnftig abgerechnet.\u201c<br \/>\n.1. _<\/p>\n<p>Dem Abschluss dieser Vereinbarung ging eine Besprechung im Hause der Beklagten am 16. Januar 2007 voraus, an welcher weder der Kl\u00e4ger noch der Zeuge E teilnahm. \u00dcber diese Besprechung wurde eine interne Besprechungsnotiz vom 18. Januar 2007 (Anlage A 6) angefertigt. Diese enth\u00e4lt u. a. Erl\u00e4uterungen zu den Begriffen der in dem Schreiben vom 9. Februar 2007 wiedergegebenen Berechnungsformel. Zu dem Begriff \u201eUmsatz\u201c hei\u00dft es dort:<\/p>\n<p>\u201eU = Umsatz<\/p>\n<p>Ermittelt wird der gesamte Umsatz des Unternehmens, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt hat. Erfasst wird der Wert aller Auftr\u00e4ge, bei denen das Erfindungsprodukt in irgendeiner Form mitgewirkt hat\u201c<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 7. September 2009 (Anlage K 5) begehrte der Kl\u00e4ger von der Beklagten unter Zugrundelegung eines Gesamtumsatzes in H\u00f6he von 9.459.77,42 EUR die Zahlung einer Erfinderverg\u00fctung in H\u00f6he von 22.514,26 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 10. November 2009 (Anlage K 7) forderte er die Beklagte unter Fristsetzung nochmals ohne Erfolg zur Zahlung dieses Betrages auf. Mit Schreiben vom<br \/>\n17. November 2009 (Anlage K 9 = Anlage A 9) berechnete die Beklagte die Verg\u00fctung des Kl\u00e4gers unter Beif\u00fcgung einer Aufstellung mit 1.947,00 EUR.<\/p>\n<p>Mit seiner am 6. September 2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 19. Oktober 2010 zugestellten Klage hat der Kl\u00e4ger die Beklagte zun\u00e4chst auf Zahlung von 19.008,00 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Beklagte die Klageforderung in H\u00f6he von 1.947,00 EUR anerkannt hat, hat das Landgericht die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 11. Februar 2011 zur Zahlung dieses Betrages an den Kl\u00e4ger verurteilt. Der Kl\u00e4ger hat seine Klage daraufhin in eine Stufenklage ge\u00e4ndert. Diese wurde den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Beklagten am 12. Mai 2011 zugestellt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die Beklagte habe mit der Erfindung erhebliche Ums\u00e4tze erzielt. Teilweise seien Gro\u00dfprojekte allein aufgrund der Erfindung akquiriert worden. Die einzelnen Begriffe in der Verg\u00fctungsformel h\u00e4tten diejenige Bedeutung, die ihnen in der Besprechung am 16. Januar 2007 zugedacht und deren Definitionen festgehalten worden seien. Hinsichtlich des Umsatzes, der f\u00fcr die Berechnung der Verg\u00fctung zugrunde zu legen sei, sei der gesamte Umsatz ma\u00dfgeblich, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt habe. Gleichzeitig mit der Vereinbarung \u00fcber die Abrechnung der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung habe er von dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zur Erl\u00e4uterung der einzelnen Faktoren die Besprechungsnotiz vom 18. Januar 2007 erhalten. Die in der Abrechnungsvereinbarung enthaltene Berechnungsformel gehe offensichtlich hierauf zur\u00fcck. Auch habe ihm der damalige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten die als Anlage A 8 vorgelegte \u201eAbrechnung Arbeitnehmer-Erfindung\u201c \u00fcberreicht, in der sowohl die einzelnen Faktoren der Berechnungsformel best\u00e4tigt und mit Zahlen belegt worden als auch die Zahlen f\u00fcr die einzelnen Ums\u00e4tze angegeben seien, die der Definition der Besprechungsnotiz entspr\u00e4chen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat zuletzt beantragt,<\/p>\n<p>1. die Beklagte zu verurteilen, ihm (dem Kl\u00e4ger) Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche Ums\u00e4tze die Beklagte vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2010 mit Auftr\u00e4gen erzielte, bei denen die \u201ekarTec\u201c-Erfindung des Kl\u00e4gers verwendet wurde, mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>a) Kunde<br \/>\nb) Anlage<br \/>\nc) Ums\u00e4tze der Gesamtauftr\u00e4ge in Euro<br \/>\nd) Rechnungsdatum<br \/>\ne) Zahlungseingang (Datum und H\u00f6he)<\/p>\n<p>wobei die \u201ekarTec\u201c-Erfindung folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>Feuerfester plattenf\u00f6rmiger Formstein f\u00fcr das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, W\u00e4rme abf\u00fchrende Rohre abdeckt und r\u00fcckseitig parallele teilzylindrische L\u00e4ngsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohrau\u00dfenwand und der Wand der L\u00e4ngsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem M\u00f6rtel oder Beton ausf\u00fcllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch M\u00f6rtel ausf\u00fcllbar ist, um einen M\u00f6rtel-Sockel zu bilden;<\/p>\n<p>2. die Beklagte zu verurteilen, die Angaben nach Ziffer 1. mittels Rechnungen oder Zahlungsbelegen nachzuweisen,<\/p>\n<p>3. die Beklagte gegebenenfalls zu verurteilen, die Vollst\u00e4ndigkeit und Richtigkeit der Ausk\u00fcnfte zu Ziffer 1. eidesstattlich zu versichern (zweite Stufe);<\/p>\n<p>4. die Beklagte zu verurteilen, \u00fcber den bereits anerkannten Betrag von 1.947,00 \u20ac hinaus nach Erteilung der Auskunft eine der H\u00f6he nach noch zu bestimmende Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung an den Kl\u00e4ger zu zahlen (dritte Stufe).<\/p>\n<p>Die Beklagte hat beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>hilfsweise, ihr einen Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Sie hat geltend gemacht, dass der Kl\u00e4ger von fehlerhaften Berechnungsgrundlagen ausgehe. Nach der getroffenen Verg\u00fctungsabrede sei allein der tats\u00e4chlich mit der Erfindung erzielte Umsatz entscheidend. Erfasst w\u00fcrden lediglich die Betr\u00e4ge, die ihr tats\u00e4chlich zugeflossen seien. Hingegen komme es nicht auf den abstrakten Rechnungswert an. Zudem k\u00f6nne nicht auf den Gesamtumsatzwert aus dem jeweiligen Projekt, bei dem die \u201ekarTec\u201c-Platten Verwendung f\u00e4nden, abgestellt werden. Die Erfindung stelle eine abgrenzbare Leistung dar. Zum Teil sei sie alleine erbracht worden, teilweise als Teil weiterer Leistungen. Aber auch im Rahmen dieser Projekte habe die Auskleidung mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten nur einen Bruchteil der von ihr erbrachten Gesamtleistung dargestellt. Es k\u00f6nne daher nicht auf den gesamten mit dem Projekt erzielten Umsatz abgestellt werden. Dies ergebe sich unmittelbar aus dem Wortlaut der zwischen den Parteien getroffenen Abrechnungsvereinbarung. Die interne Besprechungsnotiz vom 18. Januar 2007 sei nicht Bestandteil dieser Vereinbarung; sie sei auch nicht an den Kl\u00e4ger adressiert gewesen. Im \u00dcbrigen gehe auch die in der Notiz enthaltene Definition des Begriffes \u201eUmsatz\u201c von dem obigen Verst\u00e4ndnis aus.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem hat die Beklagte die Einrede der Verj\u00e4hrung erhoben. Hilfsweise hat sie schlie\u00dflich geltend gemacht, der Kl\u00e4ger k\u00f6nne die Ausk\u00fcnfte und Rechnungslegung nicht an sich selbst verlangen, weil hierdurch berechtigte Geheimhaltungsinteressen der Beklagten verletzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Durch Teilurteil vom 22. November 2011 hat das Landgericht dem Auskunftsbegehren im Wesentlichen entsprochen. Lediglich soweit der Kl\u00e4ger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung ohne Wirtschaftspr\u00fcfervorbehalt begehrte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat in der Sache wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>\u201e1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kl\u00e4ger Auskunft dar\u00fcber zu erteilen, welche Ums\u00e4tze die Beklagte vom 01.12.2004 bis zum 31.12.2010 mit Auftr\u00e4gen erzielte, bei denen die \u201ekarTec\u201c-Erfindung des Kl\u00e4gers verwendet wurde, mit folgenden Angaben:<\/p>\n<p>a) Kunde<br \/>\nb) Anlage<br \/>\nc) Ums\u00e4tze der Gesamtauftr\u00e4ge in Euro<br \/>\nd) Rechnungsdatum<br \/>\ne) Zahlungseingang (Datum und H\u00f6he)<\/p>\n<p>wobei die \u201ekarTec\u201c-Erfindung folgende Merkmale aufweist:<\/p>\n<p>Feuerfester plattenf\u00f6rmiger Formstein f\u00fcr das Auskleiden eines Feuerraumes, wobei der Formstein zueinander parallele, W\u00e4rme abf\u00fchrende Rohre abdeckt und r\u00fcckseitig parallele teilzylindrische L\u00e4ngsausnehmungen aufweist, in denen jeweils ein Rohr teilweise derart hineinreicht, dass zwischen Rohrau\u00dfenwand und der Wand der L\u00e4ngsausnehmung ein Abstand besteht, der von einem M\u00f6rtel oder Beton ausf\u00fcllbar ist, und wobei der Formstein mindestens eine senkrechte, sich nach innen erweiternde Nut aufweist, um den Kopf mindestens eines Haltestiftes aufzunehmen, der an einem Rohr oder an einem Steg der Rohre befestigt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das untere Ende der Nut sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung erweitert, der durch M\u00f6rtel ausf\u00fcllbar ist, um einen M\u00f6rtel-Sockel zu bilden.<\/p>\n<p>2. Die Beklagte wird verurteilt, die Angaben nach Ziff. 1 mittels Rechnungen oder Zahlungsbelegen nachzuweisen,<\/p>\n<p>wobei es der Beklagten hinsichtlich der Antr\u00e4ge zu 1. und 2. vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer statt dem Kl\u00e4ger einem von ihm zu bezeichnenden, ihm gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, dem Kl\u00e4ger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist.<\/p>\n<p>3. Hinsichtlich des weiter gefassten Auskunfts- und Rechnungslegungsantrags des Kl\u00e4gers wird die Klage abgewiesen.\u201c<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger stehe gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Verg\u00fctungsanspruch zu. Mangels weiterer Angaben sei davon auszugehen, dass die Parteien mit der Verg\u00fctungsregelung vom 9. Februar 2007 nicht nur die Verg\u00fctung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Nutzungen, sondern auch f\u00fcr vergangene Nutzungen h\u00e4tten regeln wollen. Unerheblich sei, dass eine f\u00f6rmliche Anmeldung und Inanspruchnahme erst im Jahre 2006 erfolgt sei. Davor h\u00e4tten die Parteien die Diensterfindung bereits durch schl\u00fcssiges Verhalten auf die Beklagte \u00fcbergeleitet. Im Zuge dessen sei die Erfindung auch bereits seit Ende 2004 von der Beklagten genutzt und zum 17. November 2005 als Gebrauchsmuster f\u00fcr die Beklagte angemeldet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien auch f\u00fcr die vorherige Nutzung bereits eine Verg\u00fctungspflicht angenommen h\u00e4tten, welche mit dem Vertrag festgesetzt worden sei.<\/p>\n<p>Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei im tenorierten Umfang gerechtfertigt. Der Kl\u00e4ger ben\u00f6tige die betreffenden Informationen, um seinen Verg\u00fctungsanspruch beziffern zu k\u00f6nnen. Als \u201eUmsatz\u201c sei der Betrag anzusetzen, welcher der Beklagten bez\u00fcglich der Auftr\u00e4ge, bei denen die Erfindung benutzt worden sei, tats\u00e4chlich zugeflossen sei. Der Kl\u00e4ger habe insoweit einen Anspruch darauf, dass ihm Auskunft \u00fcber jeden Auftrag erteilt werde, bei dem die Erfindung genutzt worden sei, unabh\u00e4ngig davon, wie gering der Anteil der Erfindung an dem Umsatz f\u00fcr den jeweiligen Auftrag gewesen oder ob die Erfindung in dem Auftrag gesondert berechnet worden sei. Bei der Auslegung der Vereinbarung sei auch der Besprechungsvermerk vom 18. Januar 2007 zu ber\u00fccksichtigen. Die in der Besprechungsnotiz enthaltene Erl\u00e4uterung des Begriffes \u201eUmsatz\u201c lasse sich mit dem Verst\u00e4ndnis der Beklagten, es sei lediglich auf die Platten abzustellen, nicht vereinbaren; es sei hiernach vielmehr auf das Gesamtprojekt abzustellen. Hierf\u00fcr spreche auch der Vortrag des Kl\u00e4gers, wonach erst die Erfindung dazu gef\u00fchrt habe, dass die Beklagte und nicht einer ihrer Wettbewerber die Gro\u00dfauftr\u00e4ge erhalten habe.<\/p>\n<p>Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch sei nicht verj\u00e4hrt. Zwar habe dem Kl\u00e4ger ein Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach bereits seit Ende 2004 zugestanden. Jedoch seien erst mit der Vereinbarung von Februar 2007 die einzelnen Faktoren festgelegt worden, nach welchen sich die Verg\u00fctung richte. Der Kl\u00e4ger habe daher erst ab diesem Zeitpunkt gewusst, welche Ausk\u00fcnfte er ben\u00f6tige, um seine Anspr\u00fcche zu beziffern, und erst ab diesem Zeitpunkt habe der Kl\u00e4ger auch gewusst, welche Ausk\u00fcnfte und welche Rechnungslegung er von der Beklagten habe verlangen k\u00f6nnen. Da die Ums\u00e4tze, auf die sich das Auskunftsverlangen erstrecke, erst mit dem Abschluss des Gesch\u00e4ftsjahres festgestellt w\u00fcrden, demnach erstmalig im Jahr 2008, habe auch die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Auskunftsanspruch erst mit Ablauf des Jahres 2008 zu laufen begonnen.<\/p>\n<p>Wegen weiterer Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Teilurteil des Landgerichts Bezug genommen.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt sie aus:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe den Beginn der Verj\u00e4hrungsfrist rechtsfehlerhaft bestimmt. Die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist habe bereits am 31. Dezember 2006 zu laufen begonnen, weil der Verg\u00fctungsanspruch des Kl\u00e4gers unmittelbar im Zeitpunkt der Inanspruchnahme entstanden sei. Aufgrund des Beginns der Verj\u00e4hrungsfrist zum 31. Dezember 2006 seien s\u00e4mtliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche f\u00fcr die Jahre 2004 bis 2007 verj\u00e4hrt. Entsprechendes gelte f\u00fcr den Auskunftsanspruch.<\/p>\n<p>Jedenfalls bestehe der Auskunftsanspruch nicht in dem ausgeurteilten Umfang. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 Auskunft nur \u00fcber die Ums\u00e4tze mit der Erfindung selbst verlangen. Ein etwaiger Auskunftsanspruch richte sich ausschlie\u00dflich auf die mit den \u201ekarTec\u201c-Platten und dem Befestigungsmaterial erzielten Ums\u00e4tze. Die zwischen den Parteien getroffene Verg\u00fctungsvereinbarung sei eindeutig und nicht auslegungsbed\u00fcrftig. Der Faktor \u201eUmsatz\u201c (\u201eU\u201c) beziehe sich ausdr\u00fccklich auf die Ums\u00e4tze, die mit der Erfindung get\u00e4tigt w\u00fcrden. Dies sei der mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ekarTec\u201c-Platten und dem Befestigungsmaterial erzielte Umsatz. Daf\u00fcr spreche, dass die \u201ekarTec\u201c-Platten einschlie\u00dflich des Befestigungsmaterials ein eigenst\u00e4ndig verkehrsf\u00e4higes Wirtschaftsgut darstellten; sie k\u00f6nnten separat vertrieben werden. Der mit den Platten und dem Befestigungsmaterial erzielte Umsatz lasse sich zudem eigenst\u00e4ndig beziffern. Der Faktor \u201eLizenzsatz\u201c (\u201eL\u201c) spiegele gerade nicht wieder, dass es sich bei der Erfindung um eine \u201eErfindung mit kleinem Gehalt\u201c handele. Vielmehr sei der Faktor \u201eL\u201c mit einem Multiplikatorwert von 0,05, was einen Lizenzsatz von 5 % bedeute, \u00fcberaus angemessen. Der Lizenzsatz liege deutlich \u00fcber Lizenzs\u00e4tzen f\u00fcr vergleichbare Produkte. Der Faktor \u201eR\u201c betrage 0,5. Die Bemessung dieses Faktors beruhe darauf, dass die erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ekarTec\u201c-Platten stets eines gesonderten Befestigungssystems bed\u00fcrften. Nur mit diesem Befestigungssystem k\u00f6nnten die Platten an die auszukleidenden W\u00e4nde angebracht werden. Da der Umsatz (Faktor \u201eU\u201c) aber sowohl die \u201ekarTec\u201c-Platte als auch das Befestigungssystem erfasse, f\u00fchre erst der Faktor \u201eR\u201c zum Wert die Erfindung. Der Inhalt des vom Landgericht herangezogenen Besprechungsvermerks sei f\u00fcr die zwischen den Parteien getroffene Verg\u00fctungsvereinbarung unbeachtlich, weil er nicht Bestandteil der Verg\u00fctungsvereinbarung geworden sei. Es handele sich um einen internen Vermerk, der sich nicht an den Kl\u00e4ger gerichtet habe. Auch seien weder der Kl\u00e4ger noch der Miterfinder bei der der Notiz zu Grunde liegenden Besprechung anwesend gewesen. Die Verg\u00fctungsvereinbarung enthalte weder die \u201eDefinitionen\u201c des Besprechungsvermerks noch nehme sie auf den Vermerk Bezug. Aber auch zur Auslegung der Verg\u00fctungsvereinbarung k\u00f6nne der Besprechungsvermerk nicht herangezogen werden, weil die Vereinbarung nicht auslegungsbed\u00fcrftig sei. Zudem habe der Kl\u00e4ger nie behauptet, dass der genaue Inhalt des Besprechungsvermerks ihm bereits im Vorfeld der Vertragsverhandlungen erl\u00e4utert worden sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das angefochtene Urteil abzu\u00e4ndern und die Auskunfts- und Rechnungslegungsklage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Er verteidigt das angefochtene Teilurteil als zutreffend und macht geltend, dass der ausgeurteilte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien entspreche. Die Auskunft habe sich auf die Ums\u00e4tze zu beziehen, die die Beklagte mit Auftr\u00e4gen erzielt habe, in denen seine Erfindung verwendet worden sei. Die Ums\u00e4tze h\u00e4tte die Beklagte nicht erzielt, wenn sie die Erfindung nicht h\u00e4tte verwenden d\u00fcrfen. Der in Ansatz gebrachte Lizenzsatz von 5 % sei \u00e4u\u00dferst gering. Selbstverst\u00e4ndlich habe der Zeuge Prof. C den Abschluss und die Diskussion \u00fcber die Regelungen zwischen den Parteien \u00fcber die Erfindungen begleitet und wesentlich vorbereitet und formuliert. Ihm \u2013 dem Kl\u00e4ger \u2013 gegen\u00fcber sei vor Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung ge\u00e4u\u00dfert worden, dass mit \u201eUmsatz\u201c der gesamte Umsatz gemeint sei, bei dem die Erfindung eine Rolle gespielt habe. Hierauf sei abgestellt worden, weil die Anlagen ohne die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten nicht verkauft worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. Juni 2013, den Auflagenbeschluss des Senats vom 20. Juni 2013 sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p>Der Senat hat gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 28. August 2013 und Erg\u00e4nzungsbeweisbeschluss vom 19. Dezember 2013 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Gerd D, Prof. Dr.-Ing. Helge B. C und Uwe E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 2013 Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig und teilweise begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>A.<\/p>\n<p>Die Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, weil der Wert der Beschwer den in \u00a7 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag von 600,00 EUR \u00fcbersteigt. Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2013 mit Schriftsatz vom 6. Juni 2013 schl\u00fcssig und unwidersprochen vorgetragen, dass die Zusammenstellung der nach dem erstinstanzlichen Urteil geschuldeten Informationen und die Anfertigung der Kopien der entsprechenden Rechnungen und Belege bei ihr einen Arbeitsaufwand von etwa 40 bis 50 Stunden verursacht. Legt man insoweit f\u00fcr jede Stunde entsprechend der Regelung f\u00fcr Zeugen in \u00a7 22 JVEG a.F. einen Betrag von 17,00 EUR zugrunde, ergibt sich bereits ein Betrag von 680,00 bis 850,00 EUR. Damit erreicht bereits der von der Beklagten dargelegte Eigenaufwand die Erwachsenheitssumme von 600,00 EUR.<\/p>\n<p>B.<\/p>\n<p>In der Sache hat die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg. Dem Kl\u00e4ger steht gegen die Beklagte lediglich ein Auskunftsanspruch in dem nunmehr zuerkannten Umfang zu. Der Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers ist beschr\u00e4nkt auf den Umsatz mit den den Gegenstand der Erfindung bildenden \u201ekarTec\u201c-Platten\u201c sowie denjenigen weiteren Umsatz, den die Beklagte mit Leistungen erzielt hat, die sie im Zusammenhang mit diesen Platten erbracht hat, weil nur diese Ums\u00e4tze verg\u00fctungsrelevant sind. Neben dem Plattenumsatz als solchem ist deshalb Auskunft zu erteilen bzgl. des Befestigungs- und Hinterf\u00fcllungsmaterials f\u00fcr von der Beklagten montierte \u201ekarTec\u201c-Platten, der Kosten der Montage dieser Platten, der Kosten f\u00fcr die Bereitstellung von Ger\u00fcsten und Baustellenausr\u00fcstung zur Montage der \u201ekarTec\u201c-Platten, der Kosten f\u00fcr die Herrichtung und\/oder Sanierung der R\u00e4umlichkeiten, in denen diese Platten montiert worden sind, einschlie\u00dflich darauf bezogener Planungsleistungen. Hingegen muss die Beklagte, soweit Gesamtauftr\u00e4ge in Rede stehen, nicht auch Ums\u00e4tze mitteilen, die nicht die erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ekarTec\u201c-Platten\u201c, sondern erfindungsfremde Leistungen betreffen. Ein auf die Mitteilung von \u201eUms\u00e4tze der Gesamtauftr\u00e4ge\u201c gerichteter Auskunftsanspruch besteht daher nicht. Au\u00dferdem ist der vom Kl\u00e4ger geltend gemachte Auskunftsanspruch teilweise verj\u00e4hrt, n\u00e4mlich f\u00fcr die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006. Das landgerichtliche Urteil war daher entsprechend einzuschr\u00e4nken, wobei der Senat das landgerichtliche Urteil zur Klarstellung und besseren Verst\u00e4ndlichkeit insgesamt neu gefasst hat.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nWie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat, ist die Beklagte dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG sowie der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB zur Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet, nachdem sie die ihr gemeldete Erfindung des Kl\u00e4gers unbeschr\u00e4nkt in Anspruch genommen hat.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nZwischen den Parteien war vertraglich vereinbart, dass Erfindungen des Kl\u00e4gers als Diensterfindungen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) behandelt werden sollen. Die Parteien haben damit die Anwendung des ArbEG auf solche Erfindungen vereinbart, was im Rahmen der Privatautonomie ohne Weiteres zul\u00e4ssig ist (vgl. BGH, GRUR 1965, 302, 306 \u2013 Schellenreibungskupplung; GRUR 1988, 762, 763 \u2013 Windform; LG D\u00fcsseldorf, InstGE 1, 50, 53 \u2013 Schraubenspindelpumpe; Urteil vom 10.02.2005 \u2013 4a O 150\/04, juris; Bartenbach\/Fock, GRUR 2005, 384; Bartenbach\/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Aufl., \u00a7 1 Rdnr. 73 und Rdnr. 93 m. w. N.).<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Verg\u00fctung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat (\u00a7 9 Abs. 1 ArbEG). Da der Arbeitnehmer in der Regel nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen, der Arbeitgeber jedoch, ohne unbillig belastet zu sein, die dazugeh\u00f6rigen Angaben erteilen kann, steht dem Arbeitnehmer nach \u00a7\u00a7 242, 259 BGB als Hilfsmittel zur Ermittlung der H\u00f6he der ihm zustehenden Erfinderverg\u00fctung ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zur Seite. Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild \u00fcber den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung f\u00fcr den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen erm\u00f6glichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tats\u00e4chlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH, GRUR 1994, 898 \u2013 Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 \u2013 Copolyester II; GRUR 2003, 789 \u2013 Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 \u2013 Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 \u2013 X ZR 60\/07, juris Rdnr. 7 u. 16 \u2013 T\u00fcrb\u00e4nder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. \u2013 T\u00fcrbeschl\u00e4ge). Inhalt und Umfang des aus \u00a7\u00a7 9, 12 ArbEG i.V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB folgenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs bestimmen sich unter Beachtung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrs\u00fcbung und Abw\u00e4gung der beiderseitigen Interessen aus dem Zweck der Rechnungslegung. Grunds\u00e4tzlich muss die Auskunft alle Angaben enthalten, die der Arbeitnehmer ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung berechnen sowie beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch zusteht. Alle f\u00fcr die Bemessung seiner Verg\u00fctung in Betracht zu ziehenden Tatsachen und Bewertungsfaktoren sind ihm deshalb grunds\u00e4tzlich mitzuteilen; die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit muss ihm erm\u00f6glicht werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 689 692 \u2013 Copolyester II; GRUR 1998, 684, 687 \u2013 Spulkopf; GRUR 1995, 386, 388 \u2013 Verg\u00fctungsmodus bei der Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung; Senat, InstGE 7, 210, 219 \u2013 T\u00fcrbeschl\u00e4ge; Urt. v. 13.09.2007 \u2013 I-2 U 113\/05, juris Rdnr. 22 \u2013 T\u00fcrinnenverst\u00e4rkung [insoweit in InstGE 8, 147 nicht abgedruckt]; Urt. v. 09.08.2007 \u2013 I-2 U 41\/06, juris Rdnr. 147). Besteht zwischen den Arbeitsvertragsparteien eine Verg\u00fctungsregelung, entfaltet diese auch f\u00fcr den Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch bindende Wirkung (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 175). Der Arbeitnehmer kann insoweit billigerweise nur die Angaben verlangen, die \u00fcblicherweise im Rahmen des vereinbarten Berechnungsmodus erforderlich sind (vgl. Busse\/Keukenschrijver, PatG, 10. Aufl., \u00a7 12 ArbEG Rdnr. 40).<\/p>\n<p>Vorliegend haben die Parteien eine wirksame Verg\u00fctungsvereinbarung abgeschlossen. Die Auskunft der Beklagten muss demgem\u00e4\u00df die Angaben enthalten, die der Kl\u00e4ger ben\u00f6tigt, um seine Erfinderverg\u00fctung nach der in dieser Vereinbarung enthaltenen Berechnungsformel ermitteln und beurteilen zu k\u00f6nnen, ob und in welchem Umfang ihm ein Verg\u00fctungsanspruch nach dieser Vereinbarung gegen die Beklagte zusteht.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nZur Berechnung und Bezifferung seiner Verg\u00fctungsanspr\u00fcche ben\u00f6tigt der Kl\u00e4ger allein die Ums\u00e4tze, die die erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ekarTec\u201c-Platten sowie im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage eben dieser Platten stehende Leistungen betreffen, weil allein diese Ums\u00e4tze verg\u00fctungsrelevant sind. Nicht zu ber\u00fccksichtigen sind hingegen Umsatzanteile, die erfindungsfremde Leistungen betreffen.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDas Gebrauchsmuster betrifft eine feuerfesten, plattenf\u00f6rmigen Formstein f\u00fcr das Auskleiden eines Feuerraumes.<\/p>\n<p>Um Formsteine an senkrechten, w\u00e4rmeabf\u00fchrenden Rohren zu befestigen, lehrt das deutsche Gebrauchsmuster 89 08 XXZ, in den Formsteinen senkrechte hinterschnittene Nuten einzubringen, die dem Einf\u00e4deln von oben auf T-f\u00f6rmige Halter dienen. Damit die Formsteine in senkrechter Richtung sicher gehalten sind, sind an den Rohren plattenf\u00f6rmige St\u00fctzelemente vorspringend befestigt, auf denen die Formsteine mit einer nach unten offenen Ausnehmung aufliegen. Daran beanstandet die Gebrauchsmusterschrift als nachteilig, diese Konstruktion erfordere das Anbringen zus\u00e4tzlicher St\u00fctzelemente an den Rohren (Anlage N 2, Abs. [0002]).<\/p>\n<p>Als Aufgabe der Erfindung gibt die Gebrauchsmusterschrift an, einen plattenf\u00f6rmigen Formstein der eingangs genannten Art so zu verbessern, dass bei einfacher Konstruktion und leichter Handhabung eine exakte Befestigung erreicht wird, wobei eine sichere Unterst\u00fctzung gegeben ist, die den Formstein unver\u00e4nderlich in seiner H\u00f6he h\u00e4lt, aber eine Dehnbewegung des Formsteins in senkrechter Richtung zul\u00e4sst (Anlage N 2, Abs. [0004]).<\/p>\n<p>Die zur L\u00f6sung dieser Problemstellung in Schutzanspruch 1 vorgeschlagene Vorrichtung kombiniert folgende Merkmale:<\/p>\n<p>1. Es handelt sich um einen feuerfesten plattenf\u00f6rmigen Formstein (1) zum Auskleiden eines Feuerraums.<\/p>\n<p>2. Der Formstein deckt zueinander parallele, w\u00e4rmeabf\u00fchrende Rohre ab.<\/p>\n<p>3. Er weist r\u00fcckseitig parallele, teilzylindrische L\u00e4ngsausnehmungen (6) auf.<\/p>\n<p>a) In die L\u00e4ngsausnehmungen reicht jeweils ein Rohr (7) teilweise derart hinein, dass zwischen Rohrau\u00dfenwand und der Wand der L\u00e4ngsausnehmung (6) ein Abstand (9) besteht.<\/p>\n<p>b) Der Abstand ist von einem M\u00f6rtel oder Beton ausf\u00fcllbar.<\/p>\n<p>4. Der Formstein weist mindestens eine, sich nach innen erweiternde Nut (11) auf,<\/p>\n<p>a) um den Kopf (14) mindestens eines Haltestiftes (15) aufzunehmen,<\/p>\n<p>b) der an einem Rohr (7) oder an einem Steg (8) der Rohre befestigt ist, wobei<\/p>\n<p>c) das untere Ende der Nut (11) sich zu einer nach unten offenen Ausnehmung (19) erweitert,<\/p>\n<p>d) der durch M\u00f6rtel ausf\u00fcllbar ist, um einen M\u00f6rtel-Sockel zu bilden.<\/p>\n<p>Nach den Ausf\u00fchrungen der Gebrauchsmusterschrift (Abs. [0006]) ist es bei dieser Ausgestaltung nicht erforderlich, an den Rohren St\u00fctzelemente f\u00fcr einen insbesondere senkrechten Halt der Formsteine anzubringen. Vielmehr erzeugt die offene, untere Ausnehmung nach ihrem F\u00fcllen mit M\u00f6rtel eine individuelle Konsole aus M\u00f6rtel bzw. Beton f\u00fcr jede Platte. Der Beton bzw. M\u00f6rtel bildet einen Pfropfen, auf den die Platte aufliegt und der sie unver\u00e4nderlich in ihrer H\u00f6he h\u00e4lt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nHinsichtlich der Berechnung der dem Kl\u00e4ger als Miterfinder dieser Erfindung zustehenden Erfinderverg\u00fctung haben die Parteien am 9. Februar 2007 eine Vereinbarung geschlossen, die in dem von der Beklagten verfassten und vom Kl\u00e4ger gegengezeichneten Schreiben (Anlage K 3.1) festgehalten ist. Danach berechnet sich die dem Kl\u00e4ger zustehende Erfinderverg\u00fctung nach der Formel<\/p>\n<p>V = U x L x A x R x EA<\/p>\n<p>wobei in dieser Formel \u201eU\u201c f\u00fcr Umsatz, \u201eL\u201c f\u00fcr den Lizenzsatz, \u201eA\u201c f\u00fcr den Anteilsfaktor, \u201eR\u201c f\u00fcr den Anteil der Erfindung an der Vorrichtung\/dem Verfahren und \u201eEA\u201c f\u00fcr den Erfinderanteil steht. Zwischen den Parteien steht au\u00dfer Streit, dass die in dem Schreiben vom 9. Februar 2007 im Rahmen der dortigen Beispielsrechnung &#8211; \u201eU = 1 Mio. x L = 0,05 x A = 0,16 x R = 0,5 x EA 0 =,5 = 2.000,- \u20ac\u201c &#8211; f\u00fcr die Faktoren L, A, R und EA angegebenen Zahlenwerte in die vereinbarte, oben angegebene Berechnungsformel einzusetzen sind, diese Werte also fest vereinbart sind (vgl. Sitzungsprotokoll v. 20.06.2013, Seite 2). Die \u201eBeispielsrechnung\u201c legt insoweit die zahlenm\u00e4\u00dfig fest vorgegebenen Ermittlungsfaktoren f\u00fcr alle Benutzungshandlungen verbindlich fest, wobei der Reduktionsfaktor \u201eR\u201c auch dann anzuwenden ist, wenn das betreffende Umsatzgesch\u00e4ft ausschlie\u00dflich \u201ekarTec\u201c-Platten zum Gegenstand hat. Es handelt sich mithin um eine Berechnung mit einer Unbekannten, n\u00e4mlich dem Umsatz (U). Alle weiteren Faktoren stehen fest.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nAls \u201eUmsatz\u201c kann prinzipiell entweder eine kleine Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Umsatz nur mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten) oder eine umfassendere Bezugsgr\u00f6\u00dfe (wie der Umsatz mit dem Wert des Gesamtprojektes, bei dem die Platten zum Einsatz gekommen sind, oder der Umsatz mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten nebst Befestigungs- und Hinterf\u00fcllungsmaterial oder der Umsatz mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten nebst Befestigungs- und Hinterf\u00fcllungsmaterial sowie die Platten betreffende Leistungen (z. B. Montagepreis) zu ber\u00fccksichtigen sein. An welchen Umsatz die Parteien nach der zwischen ihnen getroffenen Verg\u00fctungsvereinbarung anzukn\u00fcpfen wollten, ist durch Auslegung zu ermitteln.<\/p>\n<p>aa)<br \/>\nNach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen der wirkliche Wille der Erkl\u00e4renden zu erforschen. Bei der Willenserforschung hat das Gericht auch den mit der Erkl\u00e4rung verfolgten Zweck, die Interessenlage und die sonstigen Begleitumst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die den Sinngehalt der Erkl\u00e4rung erhellen k\u00f6nnen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 683 m.w.N.; Palandt\/Heinrichs, BGB, 71. Aufl., \u00a7 133 Rdnr. 15 und 18). Dabei sind empfangsbed\u00fcrftige Willenserkl\u00e4rungen so auszulegen, wie sie der Empf\u00e4nger nach Treu und Glauben unter Ber\u00fccksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGHZ 36, 30, 33; BGHZ 103, 275, 280; NJW 2009, 774; BGH, MDR 2010, 650). Obwohl die Erkl\u00e4rung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grunds\u00e4tzlich unver\u00e4nderlichen Erkl\u00e4rungswert erh\u00e4lt (Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 133 Rdnr. 6b und 17 m.w.N.), kann bei der Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung auch das nachtr\u00e4gliche Verhalten der Partei bedeutsam sein. Das sp\u00e4tere Verhalten der Partei kann zwar den objektiven Erkl\u00e4rungsinhalt nicht mehr beeinflussen, es hat aber Bedeutung f\u00fcr die Ermittlung des tats\u00e4chlichen Willens und das tats\u00e4chliche Verst\u00e4ndnis des Erkl\u00e4renden (vgl. Palandt\/Heinrichs, a.a.O., \u00a7 133 Rdnr. 6b und 17 m.w.N.).<\/p>\n<p>bb)<br \/>\nUnter Zugrundelegung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze l\u00e4sst sich im Streitfall nicht feststellen, auf welchen Umsatz die Parteien bei der Verg\u00fctungsberechnung abstellen wollten.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDie Verg\u00fctungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 selbst enth\u00e4lt keine Legaldefinition des Begriffs \u201eUmsatz\u201c und erl\u00e4utert auch nicht beispielhaft, wie sich der ma\u00dfgebliche Umsatz zusammensetzt.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nNach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme l\u00e4sst sich auch nicht feststellen, dass zwischen den Parteien vor Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung besprochen worden ist, was unter \u201eUmsatz\u201c zu verstehen bzw. an welchen \u201eUmsatz\u201c anzukn\u00fcpfen ist.<\/p>\n<p>Der Zeuge Prof. C, welcher die Beklagte seinerzeit in seiner Eigenschaft als Patentanwalt beraten hat, hatte keine konkrete Erinnerung mehr daran, ob er mit den Erfindern auch \u00fcber die Erfinderverg\u00fctung gesprochen hat. Er ist sich allerdings sicher gewesen, dass er den Erfindern, sofern er mit diesen auch hier\u00fcber gesprochen haben sollte, nichts berichtet hat, was \u00fcber den Inhalt seines im Beweisaufnahmetermin \u00fcberreichten Schreibens an die Beklagte vom 17. Januar 2007 hinausgeht. In diesem Schreiben ist der Begriff \u201eUmsatz\u201c nicht erl\u00e4utert. Soweit im Rahmen der in dem Schreiben enthaltenen Verg\u00fctungsberechnungen von einem gesch\u00e4tzten Umsatz von 300.000,00 EUR ausgegangen wird, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen, wie diese Umsatzzahl ermittelt worden ist. Der Zeuge Prof. C hat zudem ausgesagt, dass die Umsatzzahl dort nur beispielhaft genannt worden sei, um der Beklagten zu verdeutlichen, welche Erfinderverg\u00fctung sich bei einem solchem Umsatz nach der von ihm vorgeschlagenen Berechnungsformel ergebe. Der Zeuge hat zwar auch bekundet, er habe dem Zeugen D und Herrn F erkl\u00e4rt, man solle den Umsatz mit dem Formstein als solchen zugrunde legen und nicht noch zus\u00e4tzlich Montageleistungen etc. ber\u00fccksichtigen. Nach seiner Aussage hat er dies aber nur seinen Ansprechpartnern bei der Beklagten vorgeschlagen, nicht aber auch dem Kl\u00e4ger oder dem Zeugen E. Am Abschluss der mit den Erfindern getroffenen Verg\u00fctungsvereinbarungen war der Zeuge Prof. C im \u00dcbrigen nicht beteiligt und er hat die in Rede stehende Vereinbarung auch nicht formuliert.<\/p>\n<p>Der Zeuge D, der seinerzeit als Abteilungsleiter bei der Beklagten besch\u00e4ftigt war und sich um die Erfinderverg\u00fctung k\u00fcmmern sollte, konnte sich nicht daran erinnern, dass den Erfindern die Berechnungsformel und der Inhalt der einzelnen Berechnungsfaktoren erkl\u00e4rt worden ist. Nach seiner Aussage hatte er selbst zwar eine Vorstellung, was mit \u201eUmsatz\u201c gemeint ist. Er pers\u00f6nlich ist insoweit davon ausgegangen, dass die Platte nicht allein den Umsatz widerspiegele, weil die Platte auch befestigt und hintergossen werden m\u00fcsse. Andererseits nahm er selbst an, dass nicht der gesamte Auftragswert in Betracht komme, soweit dieser die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten nicht betreffende Bestandteile umfasse. Dem Zeugen D schwebte insoweit offenbar vor, dass der Umsatz mit dem \u201ekartec\u201c-System als solchem ber\u00fccksichtigt werden soll. Mit den Erfindern hat der Zeuge D hier\u00fcber aber nicht gesprochen.<\/p>\n<p>Der Zeuge und Miterfinder E hatte nach seinen Angaben zwar die Vorstellung, dass hinsichtlich des Umsatzes auf den Gesamtauftragswert abzustellen sei, was er aus der Vereinbarung eines Reduktionsfaktors von 50 % gefolgert hat. Nach seiner Aussage hat er jedoch vor Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung weder mit dem Zeugen Prof. C noch mit dem Zeugen D \u00fcber die Berechnungsformel gesprochen und demzufolge gegen\u00fcber der Beklagten auch nicht zum Ausdruck gebracht, was er unter \u201eUmsatz\u201c versteht. Der Kl\u00e4ger selbst hat anl\u00e4sslich seiner Zeugenvernehmung in dem Parallelverfahren I-2 U 109\/11 bekundet, er habe anl\u00e4sslich der am 9. Februar 2007 mit dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn G, gef\u00fchrten Besprechung nicht \u00fcber sein Verst\u00e4ndnis zum Begriff \u201eUmsatz\u201c gesprochen und gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten insoweit auch nicht deutlich gemacht, wie er diesen Begriff versteht, weil der \u201eUmsatz\u201c damals kein streitiger Punkt gewesen sei. Er hat demgem\u00e4\u00df hier\u00fcber vor Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung auch mit keinem anderen Vertreter der Beklagten gesprochen.<\/p>\n<p>Nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgef\u00fchrten Beweisaufnahme ist damit davon auszugehen, dass in den vor Abschluss der Verrechnungsvereinbarung gef\u00fchrten Gespr\u00e4chen nicht weiter \u00fcber den Begriff \u201eUmsatz\u201c gesprochen worden ist und keine Vertragspartei gegen\u00fcber der anderen deutlich gemacht hat, was sie unter \u201eUmsatz\u201c versteht.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nAuf die von dem Zeugen D verfasste Besprechungsnotiz vom 18. Januar 2007 nimmt die Verg\u00fctungsvereinbarung nicht Bezug. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Kl\u00e4ger diese Notiz von der Beklagten vor Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung \u00fcbergeben worden war und die Parteien bei Vertragsschluss \u00fcbereinstimmend von der in dieser Notiz enthaltenen Umsatzdefinition ausgegangen sind.<\/p>\n<p>Der Zeuge E, der die Beklagte ebenfalls im Wege einer Stufenklage auf Zahlung einer Arbeitnehmererfinderverg\u00fctung in Anspruch nimmt, hat zwar bekundet, ihm selbst habe die Notiz zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der zwischen ihm selbst und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 9. Februar 2007 vorgelegen. Konkrete Angaben dazu, von wem und wann genau er diese Unterlage erhalten hat, konnte er aber nicht machen. Er hat lediglich vermutet, dass er die Unterlage von dem im Verteiler aufgef\u00fchrten Herrn K\u00fchnel erhalten habe. Aus welchem Grund, bei welcher Gelegenheit und wann dies geschehen sein soll, konnte er aber nicht mitteilen. Der Senat ist vor diesem Hintergrund allein aufgrund der Aussage des Miterfinders E schon nicht davon \u00fcberzeugt, dass dem Zeugen E die in Rede stehende Notiz tats\u00e4chlich bereits bei Abschluss der zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Verg\u00fctungsvereinbarung vorgelegen hat. Dies gilt erst recht in Bezug auf den Kl\u00e4ger. Dass diesem die in Rede stehende Notiz vor dem Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung von dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten, Herrn G, \u00fcbergeben worden ist, konnte der Zeuge E nicht best\u00e4tigen. Der Zeuge E hat zwar bekundet, der Kl\u00e4ger habe diese Unterlage ebenfalls erhalten. Konkrete Angaben hierzu konnte er aber nicht machen. Er hat lediglich vermutet, der Kl\u00e4ger habe die Besprechungsnotiz in Kopie von Herrn K\u00fchnel oder ihm selbst erhalten. Dies hat allerdings selbst der Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich nicht behauptet. Denn er hat in erster Instanz schrifts\u00e4tzlich vorgetragen, er habe die \u201eNotiz VOE vom 18.01.2007\u201c, also die in Rede stehende Besprechungsnotiz, am 9. Februar 2007 von dem damaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten erhalten (vgl. Schriftsatz v. 03.05.2011, Seite 7).<\/p>\n<p>Aus der Besprechungsnotiz l\u00e4sst sich damit nur schlie\u00dfen, wie die Beklagte selbst den Begriff \u201eUmsatz\u201c verstanden hat, n\u00e4mlich dahin, dass der gesamte Umsatz, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt hat, ermittelt werden und der Wert aller Auftr\u00e4ge erfasst werden sollte, bei denen das Erfindungsprodukt in irgendeiner Form mitgewirkt hat. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beklagte ihren Willen insoweit bis zum Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung ge\u00e4ndert hat, sind weder dargetan noch ersichtlich. Die in der Besprechungsnotiz enthaltene Definition des Begriffs \u201eUmsatz\u201c, von der die Beklagte demnach ausgegangen ist, spricht zwar daf\u00fcr, dass auch nach ihrem Willen nicht allein der Umsatz mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten herangezogen werden sollte, was sich mit der Aussage des Zeugen D deckt, wonach \u201emit Sicherheit\u201c nicht die blo\u00dfe Platte den Umsatz wiederspiegeln sollte. Insoweit wollte die Beklagte offenbar dem Vorschlag des Zeugen Prof. C, die kleinste Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Umsatz nur mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten) zu w\u00e4hlen, nicht folgen, wie sie beim Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung mit dem Kl\u00e4ger auch dem von dem Zeugen Prof. C in seinem Schreiben vom 17. Januar 2007 vorgeschlagenen Wert f\u00fcr den Reduktionsfaktor \u201eR\u201c nicht gefolgt ist. Andererseits l\u00e4sst sich der in der internen Besprechungsnotiz der Beklagten enthaltenen Definition des Begriffs \u201eUmsatz\u201c aber nicht entnehmen, dass danach bei Gesamtauftr\u00e4gen auch der Wert erfindungsfremder Leistungen ber\u00fccksichtigt werden sollte, wie<br \/>\nz. B. der auf andere (nicht erfindungsgem\u00e4\u00dfe) Platten entfallende Umsatz. Dass auch solche Ums\u00e4tze, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ekarTec\u201c-Platten\u201c stehen, bei der Verg\u00fctungsberechnung herangezogen werden sollten, l\u00e4sst sich auch der Besprechungsnotiz nicht entnehmen.<\/p>\n<p>(4)<br \/>\nVon einem dahingehenden Willen der Vertragsparteien k\u00f6nnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Beklagte Gesamtauftr\u00e4ge, welche auch die Lieferung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ekarTec\u201c-Platten umfassten, nur deshalb erhalten hat, weil sie ihren Kunden auch diese Platten anbieten konnte, und eben aus diesem Grunde die aus der Besprechungsnotiz ersichtliche Definition des Begriffs \u201eUmsatz\u201c gew\u00e4hlt worden w\u00e4re. Das l\u00e4sst sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen. Der Kl\u00e4ger zeigt schon nicht schl\u00fcssig auf, dass die Beklagten solche Gesamtauftr\u00e4ge nur erhalten hat, weil die Beklagte ihren Kunden die erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ekarTec\u201c-Platten anbieten konnte. Hierzu fehlt hinreichender Sachvortrag und insoweit hat auch die vor dem Senat durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme keine weiteren Erkenntnisse geliefert. Dar\u00fcber hinaus ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme v\u00f6llig unklar, wie es zu der aus der Besprechungsnotiz hervorgehenden Definition des Begriffs \u201eUmsatz\u201c, die der Zeuge Prof. C nicht vorgeschlagen hatte, gekommen ist.<\/p>\n<p>(5)<br \/>\nDas sp\u00e4tere Verhalten der Parteien l\u00e4sst keine eindeutigen R\u00fcckschl\u00fcsse darauf zu, dass nach ihrem beiderseitigen Willen als Umsatz stets der Gesamtauftragswert ma\u00dfgeblich sein sollte und damit auch erfindungsfremde Leistungen ber\u00fccksichtigt werden sollten. Zwar hat der Zeuge D ausweislich der urspr\u00fcnglich von dem Miterfinder E erstellten Erfinderverg\u00fctung-Abrechnung gem\u00e4\u00df Anlage K 4 z. B. hinsichtlich des Projekts \u201eH\u201c einen Gesamtauftragswert von 635.000,00 EUR \u201eakzeptiert\u201c. Bei anderen Vorhaben hat der Zeuge D den von dem Miterfinder angegebenen Gesamtauftragswert aber nicht akzeptiert (vgl. I I und I II). \u00c4hnliches gilt hinsichtlich der dem Kl\u00e4ger von der Beklagten mit Schreiben vom 17. November 2009 (Anlage A 9) erteilten \u201eAbrechnung\u201c. So wird zwar auch in dieser Unterlage hinsichtlich des Kunden \u201eH Zisterdorf\u201c in Bezug auf den der Berechnung zugrundegelegten Umsatz von dem in der beigef\u00fcgten Tabelle ausgewiesenen Gesamtumsatz (635.000,00 EUR) und nicht nur von dem auf die Platten entfallenden Umsatzanteil (396.000,00 EUR) ausgegangen. Anders verh\u00e4lt es sich aber z. B. hinsichtlich des Projekts \u201eI I\u201c; bei diesem ist nicht der angegebene Gesamtauftragswert von 788.000,00 EUR, sondern nur der auf die Platten entfallende Umsatzanteil von 271.400,00 EUR akzeptiert worden.<\/p>\n<p>cc)<br \/>\nL\u00e4sst sich damit durch Auslegung der Verg\u00fctungsvereinbarung nicht feststellen, welche Bezugsgr\u00f6\u00dfe als \u201eUmsatz\u201c im Sinne der zwischen den Parteien getroffenen Verg\u00fctungsvereinbarung zu ber\u00fccksichtigen ist, bedarf es einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung, die sich der Frage widmet, welche Bezugsgr\u00f6\u00dfe die Parteien redlicher Weise vereinbart h\u00e4tten, wenn sie am 9. Februar 2007 erkannt h\u00e4tten, dass es hierzu einer Festlegung bedarf. Die erg\u00e4nzende Vertragsauslegung hat den Zweck, L\u00fccken der rechtsgesch\u00e4ftlichen Regelung zu schlie\u00dfen (Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 157 Rdnr. 2 m. w. N.). Grundlage f\u00fcr die Erg\u00e4nzung des Vertragsinhalts ist der hypothetische Parteiwille. Es ist darauf abzustellen, was die Parteien bei angemessener Abw\u00e4gung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart h\u00e4tten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht h\u00e4tten (Palandt\/Ellenberger, a.a.O., \u00a7 157 Rdnr. 2 m.w.N.).<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nIm Streitfall h\u00e4tten sich redliche Vertragsparteien die Frage gestellt, welche Bezugsgr\u00f6\u00dfe bei \u201eU\u201c in die Formel \u201eU x L x A x R x EA\u201c eingesetzt werden muss, damit sich eine objektiv angemessene Erfinderverg\u00fctung \u201eV\u201c ergibt. Wesentlich hierbei sind zwei Dinge, zum Einen die Tatsache, dass die Parteien einen Lizenzsatz von 5 % verabredet haben, der durchaus beachtlich ist, und zum Anderen der Umstand, dass die Formel einen Reduktionsfaktor von 50 % enth\u00e4lt, der dazu f\u00fchrt, dass sich nur die H\u00e4lfte des bei \u201eU\u201c eingestellten Umsatzes als verg\u00fctungsrelevant erweist, wobei der Faktor \u201eR\u201c nach dem Willen der Vertragsparteien immer anzuwenden ist, also auch dann, wenn Gegenstand der Benutzung tats\u00e4chlich nur die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Gegenst\u00e4nde gewesen sind, bei denen an sich kein Anlass f\u00fcr eine Reduzierung des Umsatzbetrages besteht.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nDer Reduktionsfaktor \u201eR\u201c spricht daf\u00fcr, dass als Umsatz jedenfalls nicht nur der Ertrag mit dem eigentlichen Erfindungsgegenstand herangezogen wird. Denn es gibt keinen vern\u00fcnftigen Grund, diesen Umsatz, der die kleinste wirtschaftlich relevante Einheit f\u00fcr die Verg\u00fctungsberechnung repr\u00e4sentiert, nicht vollst\u00e4ndig zu ber\u00fccksichtigen. Insofern verf\u00e4ngt auch der Hinweis auf den Lizenzsatz von 5 % nicht, denn diesen h\u00e4tten die Parteien sogleich entsprechend niedriger vereinbaren k\u00f6nnen und nicht \u00fcber einen separaten Reduktionsfaktor nach unten korrigieren m\u00fcssen. Alles deutet deshalb bei objektiver Betrachtung darauf hin, dass der in die Formel einzustellende Umsatzbetrag \u00fcber den eigentlichen Erfindungsgegenstand hinausgeht und dass deswegen ein Reduktionsfaktor in der Formel vorgesehen ist. Jedenfalls konnten und durften die Erfinder ohne weitere Erl\u00e4uterungen von diesem Verst\u00e4ndnis ausgehen und dem durfte sich auch die Beklagte nicht verschlie\u00dfen. Zwar schwebte ihrem Patentanwalt vor, trotz eines Reduktionsfaktors, und zwar eines solchen von 20 %, als Umsatz nur die kleinste Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Umsatz nur mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten) zu ber\u00fccksichtigen. Da es sich \u2013 entgegen dem von dem Zeugen Prof. C im Rahmen seiner Vernehmung gebildeten Beispiel (kleiner Hebel an einer Maschine) \u2013 bei der vorliegenden Erfindung nicht nur um ein untergeordnetes Teil einer Gesamtvorrichtung handelt, bestand jedoch bei objektiver Betrachtung kein Grund, einen Reduktionsfaktor in Ansatz zu bringen und zugleich nur auf die kleinste Bezugsgr\u00f6\u00dfe abzustellen. Hierauf musste sich ein Arbeitnehmerfinder bei redlicher Betrachtung nicht einlassen und hierauf h\u00e4tte er sich aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht eingelassen. Dies hat ersichtlich auch die Beklagte erkannt. Denn der Zeuge D hat \u2013 wie bereits ausgef\u00fchrt \u2013 bekundet, dass es mit Sicherheit nicht so gewesen sei, dass die blo\u00dfe Platte den Umsatz habe wiederspiegeln sollen. Au\u00dferdem ergibt sich auch aus der in der Besprechungsnotiz der Beklagten enthaltenen Umsatzdefinition, dass die Beklagte von einer gr\u00f6\u00dferen Bezugsgr\u00f6\u00dfe ausgegangen ist. Denn der gesamte Umsatz, bei dem die Erfindung irgendeine konkrete Rolle gespielt hat, und der Wert aller Auftr\u00e4ge, bei denen das Erfindungsprodukt in irgendeiner Form mitgewirkt hat, ist zweifellos nicht allein der Umsatz blo\u00df mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten.<\/p>\n<p>(3)<br \/>\nVor diesem Hintergrund kann es jedenfalls keinem vern\u00fcnftigen Zweifel unterliegen, dass redliche Vertragsparteien hier nicht auf die kleinste Bezugsgr\u00f6\u00dfe (Umsatz nur mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten) abgestellt h\u00e4tten. Da nicht feststellbar ist, dass die Beklagte Gesamtauftr\u00e4ge, die auch die Lieferung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten zum Gegenstand hatten, nur wegen der \u201ekarTec\u201c-Platten erhalten hat, bestand andererseits bei objektiver Betrachtung kein Grund, den Umsatz mit dem Wert des Gesamtprojektes zu ber\u00fccksichtigen. Vern\u00fcnftige Parteien h\u00e4tten vielmehr eine dazwischenliegende Bezugsgr\u00f6\u00dfe gew\u00e4hlt. Da nach Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters auch die der Befestigung des Formsteins dienenden Haltestifte zum Gegenstand der Erfindung geh\u00f6ren und Schutzanspruch 1 ferner beschreibt, dass der Abstand zwischen der Rohrau\u00dfenwand und der Wand der L\u00e4ngsausnehmung des Formsteins von einem M\u00f6rtel und Beton ausgef\u00fcllt wird, h\u00e4tten sie zun\u00e4chst auch den auf das Befestigungs- und Hinterf\u00fcllungsmaterial entfallenden Umsatz ber\u00fccksichtigt. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten redliche Vertragsparteien angesichts des vereinbarten Reduktionsfaktors von 50 % auch den Wert s\u00e4mtlicher im Zusammenhang mit den erfindungsgem\u00e4\u00dfen \u201ekarTec\u201c-Platten stehender Leistungen, wie z. B. die Montage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten, die Bereitstellung von Ger\u00fcsten und Baustellenausr\u00fcstung, die S\u00e4uberung, Sanierung und\/oder Instandsetzung der Fl\u00e4chen vor der Montage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten sowie diesbez\u00fcgliche Planungsleistungen, ber\u00fccksichtigt. Dies ergibt sich aus folgenden Erw\u00e4gungen: Die Beklagte wird regelm\u00e4\u00dfig auch mit der Montage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten beauftragt. Der Umsatz f\u00fcr die Montageleistungen steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gegenstand der Erfindung. Wie die Beklagte selbst unwidersprochen vorgetragen hat, entfallen von dem dem Kunden in Rechnung gestellten Preis f\u00fcr das \u201ekarTec-Plattensystem\u201c ca. 50 % auf das Material (Platten zuz\u00fcglich Befestigungs- und Einbaumaterial) und 50 % auf die Montage. Im Hinblick auf die Vereinbarung eines Reduktionsfaktors \u201eR\u201c von 50 %, der dazu f\u00fchrt, dass sich nur die H\u00e4lfte des bei \u201eU\u201c eingestellten Umsatzes als verg\u00fctungsrelevant erweist, spricht alles daf\u00fcr, dass redliche Vertragsparteien gewollt h\u00e4tten, dass beim Umsatz auch der Wert f\u00fcr die Montage ber\u00fccksichtigt wird. Nur vor dem Hintergrund, dass auch der Montagewert beim Umsatz ber\u00fccksichtigt werden sollte, macht die Vereinbarung eines Reduktionsfaktors von 50 % bei objektiver Betrachtung einen Sinn. Zwar kommen zu der Montage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten ggf. noch weitere Leistungen hinzu, wie z. B. die Aufbereitung und\/oder Sanierung des Untergrundes vor Verlegung der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten, wodurch sich das Wertverh\u00e4ltnis verschiebt. Da auch solche Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten stehen und insoweit der Erfindung geschuldet sind, w\u00e4ren sie von vern\u00fcnftigen Vertragsparteien aber ebenfalls ber\u00fccksichtigt worden. Daf\u00fcr spricht insbesondere, dass der vereinbarte Reduktionsfaktor nach dem \u00fcbereinstimmenden Willen der Parteien immer anzuwenden ist, also auch bei solchen Gesch\u00e4ften, die nur die erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten selbst zum Gegenstand haben (vgl. Sitzungsprotokoll v. 20.06.2013, Seite 2), was jedenfalls bei Ersatzteilk\u00e4ufen der Fall sein kann. Insofern ist es nur angemessen, zu Gunsten des Erfinders auch den Wert von im Zusammenhang mit der Lieferung und Montage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Platten stehenden weiteren Leistungen zu ber\u00fccksichtigen, sofern es sich bei diesen nicht um erfindungsfremde Leistungen (z. B. Lieferung und Montage anderer Platten) handelt. Der vereinbarte Reduktionsfaktor sorgt insofern f\u00fcr einen gerechten Interessenausgleich.<\/p>\n<p>dd)<br \/>\nDas Ergebnis w\u00e4re im \u00dcbrigen kein anderes, wenn man davon ausginge, dass die Parteien bei Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung vom 9. Februar 2007 doch \u00fcbereinstimmend von der in der Besprechungsnotiz der Beklagten vom 18. Januar 2007 festgehaltenen Umsatzdefinition ausgegangen w\u00e4ren, da diese aus den vorstehenden Gr\u00fcnden im obigen Sinne auszulegen w\u00e4re.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nVerg\u00fctungsrelevant ist nach alledem der Umsatz mit den den Gegenstand der Erfindung bildenden Platten sowie der auf im Zusammenhang mit diesen Platten erbrachten Leistungen entfallende Umsatz. Demgem\u00e4\u00df muss die Beklagte dem Kl\u00e4ger auch nur insoweit Auskunft erteilen. Hingegen muss die Beklagte nicht auch Auskunft in Bezug auf erfindungsfremde Leistungen erteilen; ein auf die Mitteilung von \u201eUms\u00e4tze der Gesamtauftr\u00e4ge\u201c gerichteter Auskunftsanspruch besteht nicht.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nDer sachlich in diesem Umfang bestehende Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers ist entgegen der Auffassung des Landgerichts teilweise verj\u00e4hrt.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDie zwischen den Parteien getroffene Verg\u00fctungsvereinbarung gilt \u2013 wovon auch das Landgericht ausgegangen ist \u2013 f\u00fcr alle verg\u00fctungspflichtigen Gesch\u00e4fte. Soweit es in dem Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 2007 hei\u00dft, dass entsprechend der Beispielsrechnung Ums\u00e4tze, die mit dieser Erfindung get\u00e4tigt werden, \u201ezuk\u00fcnftig abgerechnet\u201c werden, l\u00e4sst sich dem nicht entnehmen, dass von der Beklagten vor Abschluss der Verg\u00fctungsvereinbarung abgeschlossene Gesch\u00e4fte nicht verg\u00fctungspflichtig sein sollen. Das macht die Beklagte auch gar nicht geltend. Wenn aber auch f\u00fcr solche Gesch\u00e4fte eine Erfinderverg\u00fctung geschuldet war und ist, kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte \u00fcber vergangene Benutzungshandlungen nicht entsprechend der zwischen den Parteien getroffenen Verg\u00fctungsvereinbarung abrechnen sollte. Die getroffene Verg\u00fctungsvereinbarung sollte der Berechnung der dem Kl\u00e4ger zustehenden gesamten Erfinderverg\u00fctung dienen und damit auch f\u00fcr deren Abrechnung ma\u00dfgeblich sein. Es ging den Parteien ersichtlich um eine einheitliche Handhabung. Die Annahme, dass mit der getroffenen Vereinbarung nur die dem Kl\u00e4ger zustehende Erfinderverg\u00fctung f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Benutzung der Erfindung geregelt und es hinsichtlich bereits erfolgter Benutzungshandlungen bei der \u2013 im Gesch\u00e4ftsf\u00fchreranstellungsvertrag vereinbarten \u2013 gesetzlichen Regelung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz bleiben sollte, widerspr\u00e4che jeglicher Lebenserfahrung.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nSowohl die Auskunft als auch die Rechnungslegungspflicht sind Hilfsanspr\u00fcche zum Verg\u00fctungsanspruch (Hauptanspruch) des Arbeitnehmers (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 162.1 m.w.N.). Anders als Ersatz-und Nebenanspr\u00fcche unterliegen Hilfsanspr\u00fcche einer eigenst\u00e4ndigen Verj\u00e4hrungsfrist (vgl. M\u00fcnchKommBGB\/Grothe, 6. Aufl., \u00a7 195 Rdnr. 42). Dies gilt namentlich f\u00fcr Rechnungslegungs- und Auskunftsanspr\u00fcche (BGHZ 33, 373, 379 = NJW 1961, 602; BGH NJW 1985, 384; Palandt\/Gr\u00fcneberg, BGB, 71. Aufl., \u00a7 260 Rdnr. 18 unter Verweis auf \u00a7 259 Rdnr. 11; M\u00fcnchKommBGB\/Grothe, 6. Aufl., \u00a7 195 Rdnr. 42). Anspr\u00fcche auf Auskunft verj\u00e4hren auch dann selbst\u00e4ndig, wenn sie \u2013 wie hier \u2013 der Bezifferung eines Zahlungsanspruchs dienen (BGH, GRUR 2012, 1248, 1249 \u2013 Fluch der Karibik). Das gilt auch f\u00fcr den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Arbeitnehmererfinders gegen seinen Arbeitgeber aus \u00a7\u00a7 242, 259 BGB (vgl. Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 306). Mangels einer anderweitigen Spezialregelung ist hier die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB ma\u00dfgeblich (Bartenbach\/Volz, \u00a7 9 Rdnr. 162 u. \u00a7 12 Rdnr. 306), die drei Jahre betr\u00e4gt und mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der fragliche Anspruch entstanden ist (was grunds\u00e4tzlich seine F\u00e4lligkeit voraussetzt) und der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht erlangt hat (\u00a7 199 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist ein so vollst\u00e4ndiges und sicheres Wissen um die den Anspruch begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde, dass der Gl\u00e4ubiger zwar keinen risikolosen, aber doch einen einigerma\u00dfen aussichtsreichen Erfolg einer Klage absehen kann, so dass ihm bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der Sachlage eine Klage zuzumuten ist (BGH, GRUR 2012, 1279 \u2013 Das gro\u00dfe R\u00e4tselheft). In Bezug auf den Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders reicht es jedenfalls aus, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von der Inanspruchnahme und der Benutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber hat, wobei dahinstehen kann, ob letztere Kenntnis \u00fcberhaupt erforderlich ist, da bereits die Inanspruchnahme den Verg\u00fctungsanspruch dem Grunde nach entstehen l\u00e4sst und der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch lediglich die Darlegung einer gewissen Wahrscheinlichkeit f\u00fcr den Verg\u00fctungsanspruch verlangt, wof\u00fcr bereits der Nachweis einer (unbeschr\u00e4nkten) Inanspruchnahme als ausreichend angesehen wird (Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 12 Rdnr. 323). Im Streitfall hatte der Kl\u00e4ger eine solche Kenntnis. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten hat er seit Ende 2004 Kenntnis von der Benutzung der Erfindung durch die Beklagte. Eine weitere Kenntnisse war in Bezug auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch nicht erforderlich.<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDer Auskunftsanspruch in Bezug auf die Nutzung der Erfindung bis zum 31. Dezember 2006 ist auch bereits im Jahre 2007 und nicht erst im Jahre 2008 f\u00e4llig geworden. Grundlage f\u00fcr die Auskunftsklage ist die Verg\u00fctungsvereinbarung der Parteien vom Februar 2007. Weil nichts anderes ersichtlich ist, ist davon auszugehen, dass \u2013 wie \u00fcblich \u2013 eine Abrechnung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres (also zum 28.02. des jeweiligen Folgejahres) geschuldet ist. F\u00fcr den Benutzungszeitraum von 2004 bis 2006, der bereits verstrichen war, bestand deshalb eine sofortige Auskunftspflicht der Beklagten, selbstverst\u00e4ndlich unter Ber\u00fccksichtigung des gew\u00f6hnlichen zweimonatigen Bearbeitungszeitraumes, so dass die Auskunft f\u00fcr 2004 bis 2006 am 9. April 2007 f\u00e4llig war. Im Laufe des Jahres 2007 ist der Auskunftsanspruch f\u00fcr bis Ende 2006 begangene Benutzungshandlungen selbst dann f\u00e4llig geworden, wenn man f\u00fcr die Abrechnung auf einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Abschluss eines Gesch\u00e4ftsjahres abstellen wollte (vgl. hierzu Bartenbach\/Volz, a.a.O., \u00a7 9 Rdnr. 55.2). Die Verj\u00e4hrungsfrist begann deshalb am 31. Dezember 2007 und endete drei Jahre sp\u00e4ter am 31. Dezember 2010, weswegen die klageweise Verfolgung des Auskunftsanspruchs seit dem 9. Mai 2011 wirkungslos bleibt. F\u00fcr irgendeinen anderen Hemmungstatbestand in Bezug auf den Auskunftsanspruch bietet der Vortrag des Kl\u00e4gers keinen Anhalt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nDa die F\u00e4lligkeit des Verg\u00fctungsanspruchs keinesfalls vor der des Auskunftsanspruchs liegt, kommt eine Abweisung der Klage wegen Verj\u00e4hrung des vorzubereitenden Zahlungsanspruchs und eines hieraus folgenden Wegfalls des der Vorbereitung und Bezifferung dieses Anspruchs dienenden Auskunftsanspruchs nicht in Betracht, zumal hier mit der in 2010 erfolgten Klageerhebung bereits ein fr\u00fchzeitigerer Unterbrechungssachverhalt gegeben ist.<\/p>\n<p>III.<br \/>\nDie Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Entscheidung zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 713 ZPO.<\/p>\n<p>Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierf\u00fcr in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds\u00e4tzliche Bedeutung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des \u00a7 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2183 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 28. 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