{"id":4413,"date":"2014-07-17T17:00:16","date_gmt":"2014-07-17T17:00:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4413"},"modified":"2016-05-09T09:25:10","modified_gmt":"2016-05-09T09:25:10","slug":"2-u-1114-plakatstaender","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4413","title":{"rendered":"2 U 11\/14 &#8211; Plakatst\u00e4nder"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2309<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 17. Juli 2014, Az. 2 U 11\/14<\/p>\n<p>Vorinstanz: <a href=\"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=1275\">4b O 144\/13<\/a><\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>I. Die Berufung gegen das am 13. Februar 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>II. Die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n<p>III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vollstreckbar.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgesehen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Verf\u00fcgungsbeklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin das Vorliegen eines Verf\u00fcgungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Verf\u00fcgungsanspruchs. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung mangels Verf\u00fcgungsanspruches zur\u00fcckgewiesen und eine Verletzung des Verf\u00fcgungspatents durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform verneint, so dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7 139 Abs. 1 PatG nicht zusteht.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Verf\u00fcgungspatent betrifft einen St\u00e4nder f\u00fcr Plakate und \u00e4hnliche Informationstr\u00e4ger, der aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten aufgebaut ist, die an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden und zum Aufstellen in eine Dachstellung auseinanderklappbar sind.<\/p>\n<p>Derartige St\u00e4nder seien, so f\u00fchrt die Verf\u00fcgungspatentschrift einleitend aus, im Stand der Technik in verschiedenen Ausf\u00fchrungen bekannt. Bei den vorbekannten St\u00e4ndern w\u00fcrden h\u00f6lzerne Rahmen oder Tafeln paarweise mit aufgeschraubten Scharnieren verbunden, um die Plakatst\u00e4nder zu bilden. Alternativ w\u00fcrden Rahmen aus Metallrohren gebogen und diese Metallrohre mit Scharnierteilen integriert, um jeweils zwei solcher Metallrohrrahmen scharnierartig zu einem St\u00e4nder zusammenzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>Diese L\u00f6sungen seien jedoch mit einem verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Arbeitsaufwand bei der Herstellung verbunden. Zudem seien auch spezielle Fertigungseinrichtungen erforderlich, die zumeist nur f\u00fcr ein spezielles Format der tafelartigen Aufnahmeeinheiten ausgebildet seien.<\/p>\n<p>Dies gelte auch f\u00fcr einen in der US-A 4,253,XXX beschriebenen Plakatst\u00e4nder, bei dem zwei mit einem speziellen Format hergestellte Tafeln verbunden seien, die an den Enden ihres oberen Randes angeformte Scharnierteile tragen w\u00fcrden, welche zum Verbinden der beiden Tafeln ineinandersteckbar seien.<\/p>\n<p>Als weiteren Stand der Technik nennt die Verf\u00fcgungspatentschrift die JP-A-07 310 XXY , in der ein St\u00e4nder f\u00fcr Plakate nach dem Oberbegriff von Patentanspruch 1 des Verf\u00fcgungspatents offenbart sei.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Verf\u00fcgungspatentschrift als Aufgabe der Erfindung, einen Plakatst\u00e4nder bereitzustellen, bei dem die Nachteile der bekannten Konzepte weitgehend vermieden werden und dessen Komponenten einfach, mit geringem Material- und Arbeitsaufwand herstellbar und zu einem verwendungsbereiten St\u00e4nder zusammenf\u00fcgbar sind. Zudem sollen die Informationstr\u00e4ger an dem eine gute Stabilit\u00e4t aufweisenden St\u00e4nder auf einfache Weise anbringbar sein.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. St\u00e4nder f\u00fcr Plakate und \u00e4hnliche Informationstr\u00e4ger.<\/p>\n<p>2. Der St\u00e4nder ist aus zwei tafelartigen Aufnahmeeinheiten (2, 3) aufgebaut.<\/p>\n<p>3. Die beiden Aufnahmeeinheiten (2, 3)<\/p>\n<p>3.1 sind an ihrem oberen Rand scharnierartig miteinander verbunden und<br \/>\n3.2 zum Aufstellen in eine Dachstellung auseinanderklappbar.<\/p>\n<p>4. Zur Bildung der scharnierartigen Verbindung zwischen den beiden Aufnahmeeinheiten (2, 3) ist am oberen Rand der einen Aufnahmeeinheit (2) eine Leiste (8) vorgesehen und ist am oberen Rand der anderen Aufnahmeeinheit (3) eine Leiste (9) vorgesehen.<\/p>\n<p>4.1 Die die scharnierartige Verbindung bildenden Leisten sind Profilleisten (8, 9).<br \/>\n4.2 In die Profilleisten ist der obere Rand von in die Aufnahmeeinheiten einsetzbaren Plakaten und \u00e4hnlichen Informationstr\u00e4gern einschiebbar.<\/p>\n<p>5. Die Leiste (8) der einen Aufnahmeeinheit (2) weist eine Nut (11) auf.<\/p>\n<p>5.1 Die Nut (11) befindet sich an der der anderen Aufnahmeeinheit (3) zugewandten Seite der Leiste (8).<br \/>\n5.2 Die Nut (11) verl\u00e4uft in L\u00e4ngsrichtung (10) dieser Leiste (8) im Wesentlichen \u00fcber die ganze L\u00e4nge dieser Leiste (8).<br \/>\n5.3 Die Nut (11) ist mindestens zu einer Endfl\u00e4che dieser Leiste offen.<br \/>\n5.4 Die Nut (11) hat eine sich im Querschnitt \u00fcber mehr als 180\u00b0 erstreckende zylindrische Innenwandseite.<\/p>\n<p>6. Die Leiste (9) der anderen Aufnahmeeinheit (3) tr\u00e4gt einen Stab (14).<\/p>\n<p>6.1 Der Stab (14) sitzt an einem Steg (13).<br \/>\n6.2 Der Stab (14) verl\u00e4uft in L\u00e4ngsrichtung (10) der Leiste (9) im Wesentlichen \u00fcber deren ganze L\u00e4nge.<br \/>\n6.3 Der Stab (14) passt schwenkbar in die an der erstgenannten Leiste (8) vorgesehene Nut (11).<br \/>\n6.4 Der Stab (14) ist in diese Nut eingef\u00fcgt.<\/p>\n<p>7. Weiter ist eine Verschiebesicherung vorgesehen.<\/p>\n<p>7.1 Die Verschiebesicherung greift an der Nut (11) und an dem Stab (14) an.<br \/>\n7.2 Die Verschiebesicherung fixiert die gegenseitige L\u00e4ngsposition der beiden Leisten (8, 9).<br \/>\n7.3 Als Verschiebesicherung sind an den jeweils benachbarten Enden der an der einen Leiste (8) vorgesehenen Nut (11) und des an der anderen Leiste (9) befindlichen Stabes (14) Anschl\u00e4ge (15) vorgesehen, welche \u00fcber das Stabende und das diesem benachbarte Nutende reichen.<\/p>\n<p>Die nachfolgenden Abbildungen der Verf\u00fcgungspatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDer Erfindung liegt die Idee zugrunde, die tafelartigen Aufnahmeeinheiten eines Plakatst\u00e4nders mittels eines aus Nut und Stab zweier Profilleisten gebildeten Scharniers zu verbinden, wobei die Plakate bzw. sonstigen Informationstr\u00e4ger zugleich in die scharnierbildenden Profilleisten einschiebbar und Nut und Stab dar\u00fcber hinaus auch gegen ein Verschieben gesichert sind.<\/p>\n<p>Da es sich bei Profilleisten nach dem \u00fcbereinstimmenden Vortrag der Parteien um Leisten handelt, die \u00fcber ihre gesamte L\u00e4nge einen unver\u00e4ndert bleibenden Querschnitt aufweisen, lassen sich durch ihren Einsatz patentgem\u00e4\u00dfe Plakatst\u00e4nder in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen realisieren, wodurch der Materialaufwand und der Aufwand f\u00fcr die Fertigung und Montage geringer ist als bei Leisten, die \u00fcber ihre L\u00e4nge einen unterschiedlichen Querschnitt aufweisen. Weil die Profilleisten aufgrund ihres gleichbleibenden Profils zudem in beliebigen L\u00e4ngen verwendet werden k\u00f6nnen (vgl. Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 22 f. und Sp. 3, Z. 28 \u2013 35), ist es m\u00f6glich, die patentgem\u00e4\u00dfen Plakatst\u00e4nder in einfacher Weise in verschiedenen Ausf\u00fchrungsformen und Formaten bereitzustellen, ohne dass es formatgebundener Herstellungseinrichtungen bedarf (Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 10 ff. und Z. 22 \u2013 27 sowie Sp. 3, Z. 28 \u2013 35).<\/p>\n<p>Weitere, \u00fcber das Vorhandensein von Nut und an einem Steg sitzendem Stab hinausgehende Vorgaben hinsichtlich der n\u00e4heren Gestaltung der Profilleisten finden sich in Patentanspruch 1 demgegen\u00fcber nicht. Es steht damit im Belieben des Fachmanns, ob er die Profilleisten, etwa mit dem Ziel einer Materialersparnis, als Hohl- bzw. als Extrusionsprofile ausgestaltet oder nicht (vgl. Anlage AS 2, Unteranspruch 6 sowie Sp. 2, Z. 28 \u2013 36). Da sich Patentanspruch 1 zudem auch keine dahingehende Vorgabe entnehmen l\u00e4sst, dass die Profilleisten zwingend einst\u00fcckig ausgestaltet sein m\u00fcssen, f\u00fchrt eine mehrst\u00fcckige Ausgestaltung der das Scharnier bildenden Profilleisten ebenfalls nicht ohne Weiteres aus dem Schutzbereich heraus. Dass dem so ist, verdeutlichen die in der Verf\u00fcgungspatentbeschreibung genannten, aus einem Basis- und einem Deckteil bestehenden Seitenrandleisten, welche bevorzugt \u00fcber eine Nut und einen Stab verbunden sein sollen (vgl. Anlage AS 2, Unteranspr\u00fcche 7 und 9; Sp. 3, Z. 39 \u2013 54 sowie Sp. 4, Z. 2 \u2013 14 sowie Sp. 7, Z. 1 \u2013 21; Figuren 3 und 4). Auch wenn diese Seitenrandleisten von den im Patentanspruch genannten, das Scharnier bildenden (Profil-)Leisten zu unterscheiden sind, lassen sie gleichwohl den Schluss zu, dass nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents eine zwei- oder mehrteilige Gestaltung der Leisten nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Aus der Tatsache, dass beide Profilleisten ihrerseits mehrteilig ausgebildet sein k\u00f6nnen, folgt aber nicht, dass auch die Zahl der Profilleisten im Belieben des Fachmanns steht und es seiner Entscheidung \u00fcberlassen ist, \u00fcber die eine am oberen Rand der einen Aufnahmeeinheit vorhandene Leiste (8) und die zweite am oberen Rand der anderen Aufnahmeeinheit vorgesehene Leiste (9) hinaus noch weitere (dritte oder vierte) Profilleisten anzuordnen. Da der Patentanspruch die Zahl der Aufnahmeeinheiten auf zwei begrenzt und zu jedem oberen Rand einer Aufnahmeeinheit eine scharnierbildende Leiste vorgesehen ist, erschlie\u00dft sich dem Fachmann vielmehr, dass auch die Zahl der Leisten zur Bildung des Schwenkgelenks auf zwei festgelegt ist (mag jede einzelne Leiste f\u00fcr sich betrachtet auch mehrst\u00fcckig sein k\u00f6nnen).<\/p>\n<p>Dies bedeutet zwingend, dass mehrere vorhandene Leisten nicht beliebig und willk\u00fcrlich und insbesondere nicht losgel\u00f6st von ihrer technischen Funktion zu einer einzigen Leiste im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zusammengefasst werden d\u00fcrfen, blo\u00df um der Zahlenvorgabe des Patentanspruchs zu gen\u00fcgen. Vielmehr differenziert Patentanspruch 1 deutlich zwischen der ersten und der zweiten Leiste. W\u00e4hrend die erste, eine Nut aufweisende Leiste (8) am oberen Rand der einen Aufnahmeeinheit (2) vorgesehen sein soll, findet sich die zweite, einen Stab aufweisende Leiste (9) am oberen Rand der anderen Aufnahmeeinheit (3). Da zudem die L\u00e4ngsposition der beiden Leisten fixiert werden soll, ist klar, dass es sich bei der die Nut und den Stab aufweisenden Leiste jeweils um eine selbstst\u00e4ndige Profilleiste handeln muss, wobei beide Leisten \u00fcber eine Nut-Stabverbindung miteinander gekoppelt sind. Daraus folgt zugleich, dass verschiedene, lediglich miteinander verbundene Leisten nicht derart als eine Leiste im Sinne des Verf\u00fcgungspatents zusammengefasst werden d\u00fcrfen, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Gesamtkonstruktion der scharnierartigen Verbindung zumindest Teile davon zugleich Bestandteil der ersten und der zweiten Leiste im Sinne des Verf\u00fcgungspatents sind. Andernfalls ginge die in Patentanspruch 1 als wesentlicher Erfindungsbestandteil beschriebene Verbindung zweier, jeweils an unterschiedlichen Aufnahmeeinheiten vorgesehener Profilleisten verloren.<\/p>\n<p>Wie die Verbindung der beiden jeweils am oberen Rand einer Aufnahmeeinheit vorgesehenen Leisten im Einzelnen erfolgen soll, beschreiben die Merkmale 5 und 6 n\u00e4her. So soll die Leiste (8) eine auf der der anderen Aufnahmeeinheit zugewandten Seite befindliche Nut (11) aufweisen, die in L\u00e4ngsrichtung im Wesentlichen \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Leiste verl\u00e4uft (Merkmal 5.2). Der Stab (14) der Leiste (9) auf der anderen Aufnahmeeinheit soll schwenkbar in diese Nut (11) passen (Merkmal 6.3), woraus sich ergibt, dass zum Zwecke der scharnierartigen Verbindung der beiden Aufnahmeeinheiten der Stab (14) der einen Profilleiste in der Nut (11) der anderen Profilleiste (8) verschwenken soll. Durch diese Art der Verbindung wird, weil der Stab (14) ebenfalls in L\u00e4ngsrichtung im Wesentlichen \u00fcber die ganze L\u00e4nge der Leiste (9) verl\u00e4uft (Merkmal 6.2), nicht nur die durch das Verf\u00fcgungspatent angestrebte hohe Stabilit\u00e4t des St\u00e4nders erreicht (vgl. Anlage AS 2, Sp. 1, Z. 40 f.; Sp. 2, 16 \u2013 18), sondern zugleich die Verwendungsbreite in Bezug auf das Format der Aufnahmeeinheiten erh\u00f6ht (vgl. Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 22 \u2013 27; Sp. 3, Z. 28 &#8211; 33), indem die an jeder Stelle denselben Querschnitt aufweisenden Profilleisten (8, 9) \u00fcberall durchtrennt und mit der in der Merkmalsgruppe 7 beschriebenen Verschiebesicherung versehen werden k\u00f6nnen. Dass der Stab der einen Profilleiste und die Nut der anderen Profilleiste gemeinsam ein Schwenkgelenk bilden sollen, setzt der Zuordnung vorhandener mehrerer Bauteile zu einer Profilleiste ebenfalls Grenzen. Sie ist nur in dem Rahmen zul\u00e4ssig, wie die Funktion eines zweiteiligen Stab-Nut-Schwenkgelenks gewahrt bleibt. Soll deshalb z.B. die den Stab tragende Profilleiste mehrteilig sein, so hat es dabei zu verbleiben, dass beim Aufstellen oder Schlie\u00dfen des Plakatst\u00e4nders der Stab der zugeh\u00f6rigen mehrst\u00fcckigen Leiste in der Nut der anderen Profilleiste verschwenkt, was eine dementsprechende (hinreichend starre) Anbindung der mehreren Teile der stabtragenden Leiste untereinander verlangt.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der n\u00e4heren Ausgestaltung der Nut und des Stabes erf\u00e4hrt der Fachmann in den Merkmalen 5.3 und 5.4, dass die Nut mindestens zu einer Endfl\u00e4che der anderen Leiste offen sein und zugleich eine sich im Querschnitt \u00fcber mehr als 180\u00b0 erstreckende Innenwandseite aufweisen soll, damit der Stab seitlich eingeschoben werden kann und schwenkbar in die Nut passt (Merkmale 6.3 und 6.4), wodurch ein scharnierartiges Schwenken der beiden Profilleisten zueinander erm\u00f6glicht wird (vgl. Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 4 f.; Sp. 5, Z. 41 \u2013 45). Dass das Scharnier durch ein einfaches Ineinanderschieben von Stab und Nut hergestellt werden kann, tr\u00e4gt dar\u00fcber hinaus zu der mit der klagepatentgem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung angestrebten Verringerung des Arbeitsaufwandes bei (vgl. Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 19 \u2013 22 und Sp. 5, Z. 45 \u2013 49 sowie bzgl. der Aufgabe Sp. 1, Z. 37).<\/p>\n<p>Die Aufgabe der Leisten ersch\u00f6pft sich jedoch nicht in einer scharnierartigen Verbindung der Aufnahmeeinheiten. Vielmehr erm\u00f6glichen diese auch das einfache Anbringen der Informationstr\u00e4ger, indem deren oberer Rand in die Profilleisten einschiebbar ist (Merkmal 4.2). Eine M\u00f6glichkeit, wie eine solche Einschiebbarkeit realisiert werden kann, zeigt die nachfolgend nochmals verkleinert eingeblendete Figur 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung.<\/p>\n<p>Bei dem in Figur 2 der Verf\u00fcgungspatentschrift gezeigten Ausf\u00fchrungsbeispiel werden die plakatartigen Informationstr\u00e4ger (4) mit ihrem oberen Rand in die Zone (30) der am oberen Rand der betreffenden Aufnahmeeinheit (2 oder 3) befindlichen Profilleisten eingeschoben (Anlage AS 2, Sp. 6, Z. 48 \u2013 52; vgl. auch Sp. 3, Z. 14 \u2013 27). Dabei soll die Nut eine engere und eine weitere Zone aufweisen, wobei die erweiterte Zone der Aufnahme einer Unterlagsplatte und des Informationstr\u00e4gers dient (vgl. Sp. 3, Z. 20 \u2013 27).<\/p>\n<p>Da der Patentanspruch davon absieht, das Erfordernis der Einschiebbarkeit n\u00e4her zu definieren, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche Gestaltung der das Einschieben erm\u00f6glichenden \u00d6ffnung in das Belieben des Fachmanns gestellt ist, solange die jeweilige Profilleiste geeignet bleibt, den oberen Rand des Informationstr\u00e4gers aufzunehmen. Davon ausgehend hat bereits das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt, dass es aus dem Schutzbereich des Verf\u00fcgungspatents nicht herausf\u00fchrt, wenn auch noch andere Mittel zur Fixierung des Informationstr\u00e4gers, wie etwa die in der Verf\u00fcgungspatentschrift beschriebenen Seitenrandleisten (vgl. Anlage AS 2, Sp. 3, Z. 36 \u2013 53 und Sp. 6, Z. 46 bis Sp. 7, Z. 39) oder die in Sp. 8, Z. 37 \u2013 40 genannten Klebetechniken oder Magnetfixierungen, zum Einsatz kommen. In allen F\u00e4llen bilden die Profilleisten lediglich eine den oberen Rand des Informationstr\u00e4gers sch\u00fctzende \u00dcberdeckung.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor dem dargestellten Hintergrund ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform von der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch macht.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nEntgegen der Auffassung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin sind bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform keine zwei Profilleisten mit den in den Merkmalsgruppen 4 bis 6 genannten Merkmalen vorhanden.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nSoweit die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin in ihrer dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung als Anlage AS 10 beigef\u00fcgten und nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildung die mit den Bezugszeichen (8) bzw. (8\u2018) gekennzeichneten Leisten als \u201eLeisten ersten Typs\u201c und die mit dem Bezugszeichen (9) versehene Leiste als \u201eLeiste zweiten Typs\u201c gekennzeichnet hat, liegt es auf der Hand, dass dies keine wortsinngem\u00e4\u00dfe Verletzung des Verf\u00fcgungspatents zu begr\u00fcnden vermag.<\/p>\n<p>Wegen des Vorhandenseins von insgesamt drei Profilleisten (8, 8`, 9) ignoriert die angegriffene Ausf\u00fchrungsform die Anweisung des Verf\u00fcgungspatents, den Plakat-St\u00e4nder mit zwei Scharnier-Leisten auszur\u00fcsten. Wie der Fachmann dem Merkmal 4.2 des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs entnimmt, soll der obere Rand der Plakate bzw. sonstigen Informationstr\u00e4ger au\u00dferdem in die Profilleisten einschiebbar sein. Es kann dahinstehen, ob dies im Hinblick auf die mit dem Bezugszeichen (8, 8\u2018) gekennzeichneten Profilleisten der Fall ist. Jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Einschiebbarkeit in Bezug auf die mit dem Bezugszeichen (9) versehene Profilleiste.<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAuch dem weiteren Vorbringen der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin, die in der vorstehenden Abbildung mit den Bezugszeichen (8\u2018) und (9) gekennzeichneten Bauteile w\u00fcrden, wie in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Grafik durch die einheitlich gr\u00fcne Farbgebung verdeutlicht, jeweils eine mehrteilige Profilleiste im Sinne des Verf\u00fcgungspatents darstellen, vermag der Senat nicht n\u00e4her zu treten.<\/p>\n<p>Zwar ist der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin darin zuzustimmen, dass bei einer solchen Betrachtung der Zahlenangabe des Patentanspruchs (2 Profilleisten) Rechnung getragen w\u00e4re und tats\u00e4chlich (jeweils) eine der beiden Profilleisten (gr\u00fcn, rot) eine in Richtung der anderen Profilleiste offene Nut und die andere Profilleiste einen in die Nut eingeschobenen Stab aufweisen w\u00fcrde, wobei die jeweiligen Informationstr\u00e4ger zumindest \u00fcber einen Klappmechanismus in die Profilleisten eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Jedoch setzt Patentanspruch 1 voraus, dass die scharnierartige Verbindung der Aufnahmeeinheiten \u00fcber zwei jeweils am oberen Rand einer Aufnahmeeinheit angeordnete Profilleisten erfolgt. R\u00e4umlich-k\u00f6rperlich m\u00fcssen zwei Profilleisten vorhanden sein, die \u00fcber eine Stab-Nut-Verbindung miteinander verbunden sind, wobei der Stab in der Nut verschwenken kann, so dass Stab und Nut miteinander ein Schwenkgelenk bilden. Dies w\u00e4re bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform lediglich dann der Fall, wenn das in der Anlage AS 10 mit dem Bezugszeichen (9) gekennzeichnete Profil &#8211; wie durch die Gr\u00fcnf\u00e4rbung in der vorstehenden Abbildung angedeutet ist \u2013 unter technischen Gesichtspunkten der Profilleiste (8\u2018) zugeordnet werden k\u00f6nnte. Eine solche Betrachtung lie\u00dfe jedoch die tats\u00e4chliche Funktionsweise der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform au\u00dfer Betracht.<\/p>\n<p>Dort ist die Verbindung der Aufnahmeeinheiten nicht allein durch das in der vorstehenden Abbildung hervorgehobene, aus Nut und Stab bestehende Scharnier [vgl. auch Anlage AS 10, Bezugsziffern (8a) und (14)] realisiert. Vielmehr werden beim \u00d6ffnen oder Schlie\u00dfen des Plakatst\u00e4nders in gleicher Weise auch der Stab (14a) gegen\u00fcber der Nut (8a\u2018) verschwenkt. Die scharnierartige Verbindung wird somit dadurch verwirklicht, dass die in der Anlage AS 10 mit den Bezugszeichen (8) und (8\u2018) gekennzeichneten Bauteile um die mittlere Profilleiste (9) verschwenkt werden. Aus funktionaler Sicht besteht bei dieser Sachlage kein Grund, gleichwohl die Bauteile (8`) und (9) [bzw. (8) und (9)] als eine Profilleiste im Sinne des Verf\u00fcgungspatents anzusehen. Vielmehr m\u00fcssten \u2013 wovon offenbar auch die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin ausgeht \u2013 dann auch die Bauteile (8) und (9) als eine solche einheitliche Profilleiste angesehen werden. Dies h\u00e4tte zur Folge, dass das Bauteil (9) sowohl Bestandteil der ersten als auch der zweiten Profilleiste im Sinne des Verf\u00fcgungspatents w\u00e4re. Dass derartiges nicht richtig sein kann, wird bereits anhand der Formulierung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs deutlich. Dieser geht davon aus, dass die scharnierartige Verbindung durch zwei, jeweils am oberen Ende der Aufnahmeeinheiten angeordnete Profilleisten gebildet wird, wobei der Stab der einen Leiste in die Nut der anderen Leiste (schwenkbar) eingef\u00fcgt ist (vgl. Merkmale 4, 6.3 und 6.4). Zudem wird die gegenseitige L\u00e4ngsposition der beiden Profilleisten durch die in der Merkmalsgruppe 7 beschriebene Verschiebesicherung fixiert (Merkmal 7.2, Hervorhebung hinzugef\u00fcgt). Die in Patentanspruch 1 beschriebene scharnierartige Verbindung wird somit gerade dadurch realisiert, dass die beiden Leisten \u00fcber die in den Merkmalsgruppen 5 und 6 beschriebene Nut-Stab-Verbindung zueinander verschwenkt werden. Dies schlie\u00dft es aus, dass \u2013 wie es die Betrachtung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin zur Folge h\u00e4tte \u2013 bestimmte Bestandteile der einen Leiste zugleich auch Bestandteil der anderen Leiste sind.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nVon den nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmalen macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss \u2013 wie das Landgericht zutreffend ausgef\u00fchrt hat \u2013 regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit (zwar abgewandelten, aber) objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallszeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV; vgl. auch Senat, Urteil v. 7. November 2013, Az. I-2 U 29\/12 \u2013 WC-Sitzgarnitur).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen Voraussetzungen stellt die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte dreiteilige L\u00f6sung, bei der zwei mit Nuten ausgestattete Profilleisten um eine weitere, mehrere St\u00e4be aufweisende Profilleiste verschwenkt werden, keine Verwirklichung der durch das Verf\u00fcgungspatent beanspruchten technischen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln dar.<\/p>\n<p>Es erscheint bereits fraglich, ob eine solche L\u00f6sung gleichwirkend ist. Dies w\u00e4re nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann der Fall, wenn durch die gew\u00e4hlte technische Gestaltung nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt wird, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Es kommt somit nicht allein darauf an, ob auch durch die abgewandelte L\u00f6sung eine scharnierartige Verbindung der Aufnahmeeinheiten bereitgestellt wird. Vielmehr dient die im Patentanspruch beschriebene Nut-Stab-Verbindung zweier zugleich ein Einschieben der Informationstr\u00e4ger erm\u00f6glichenden Profilleisten auch der Reduzierung des Material- und Herstellungsaufwandes (vgl. Anlage AS 2, Sp. 1, Z. 37 \u2013 40; Sp. 2, Z. 12 &#8211; 16). Weshalb die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte Gestaltung, bei der zur Bildung einer scharnierartigen Verbindung der Aufstellelemente drei Profilleisten zusammenwirken, von denen eine zudem keine Einschubm\u00f6glichkeit aufweist, gleichwohl gleichwirkend sein soll, erschlie\u00dft sich nicht.<\/p>\n<p>Letztlich kann dies aber dahinstehen. Auch wenn man zu Gunsten der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin unterstellt, dass die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung (mindestens im Sinne einer verschlechterten Ausf\u00fchrungsform) gleichwirkend ist, ist nicht ersichtlich, weshalb es f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag naheliegend gewesen sein sollte, die einfache zweiteilige Stab-Nut-Schwenkgelenkkonstruktion durch eine dreiteilige Profilleistenkonstruktion zu ersetzen, bei der nicht mehr nur der Stab der einen Leiste um die Nut der anderen Leiste schwenkt, sondern statt dessen zwei mit einer Nut versehene Profilleisten gleicherma\u00dfen um eine mittige Stabkonstruktion verdrehen. Irgendwelche konkreten Anregungen (Druckschriften, Fachb\u00fccher, Prospekte), die der vorbekannte Stand der Technik dem Fachmann f\u00fcr eine solche Abwandlung h\u00e4tte an die Hand geben k\u00f6nnen, hat die Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin nicht aufgezeigt.<\/p>\n<p>Aber sogar diese Frage kann auf sich beruhen. In jedem Fall fehlt es n\u00e4mlich an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Sie verlangt, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann zum Auffinden eines \u00e4quivalenten Ersatzmittels anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung (Dreiteil-Schwenkgelenk) mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung (Zweiteil-Schwenkgelenk) gleichwertige Alternative in Betracht zieht. \u201eOrientierung am Patentanspruch\u201c setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre (Bildung eines Scharniers aus zwei Profilleisten, die um eine dritte Profilleiste schwenken) als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patentanspruch formulierte Anweisung erkennt. Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Bei allem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, a. a. O., S. 705 Tz. 35 &#8211; Okklusionsvorrichtung m. w. N.; Senat, Urteil v. 13. September 2013, Az. I-2 U 25\/13 Drospirenon).<\/p>\n<p>Im Streitfall vermittelt die Verf\u00fcgungspatentschrift dem Fachmann die Einsicht, dass die Aufnahmeeinheiten des St\u00e4nders jeweils am oberen Rand mit einer Profilleiste zu versehen sind, die \u00fcber ihre Nut-Stab-Verbindung ein Schwenkgelenk bilden. Dadurch soll ein St\u00e4nder bereitgestellt werden, der einerseits eine hohe Stabilit\u00e4t aufweist (Anlage AS 2, Sp. 1, Z. 41), der aber andererseits auch \u00fcber einen einfachen Aufbau verf\u00fcgt und dessen Komponenten mit einem geringen Material- und Fertigungsaufwand hergestellt werden k\u00f6nnen (Anlage AS 2, Sp. 2, Z. 10 \u2013 16). Das Verf\u00fcgungspatent hat sich somit daf\u00fcr entschieden, aufbauend auf dem zitierten Stand der Technik, an dem es den hohen Herstellungsaufwand und die fehlende Flexibilit\u00e4t in Bezug auf die Herstellung verschiedener Formate kritisiert, die Aufnahmeeinheiten durch zwei \u00fcber Nut und Stab verbundene Profilleisten scharnierartig zu verbinden und diesen Profilleisten \u00fcber die gleichzeitig erforderliche Einschiebbarkeit der Informationstr\u00e4ger eine weitere Funktion zuzuweisen.<\/p>\n<p>Von dieser konkreten, auf die m\u00f6glichst einfache und materialsparende Verbindung ausgerichteten Gestaltung des oberen Bereichs der Aufnahmeeinheiten l\u00f6st sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform signifikant, indem sie die jeweils am oberen Rand der Aufnahmeeinheiten angeordneten Profilleisten nicht ausreichen l\u00e4sst, sondern ein weiteres Bauteil in Gestalt der mittigen Profilleiste (9) erforderlich macht, um welches die Profilleisten (8, 8\u2018) verschwenkt werden k\u00f6nnen. Damit ist nicht nur durch das Erfordernis eines weiteren Bauteils ein h\u00f6herer Material- und Arbeitsaufwand verbunden. Vielmehr weist die Leiste (9) auch nicht die den Leisten nach der technischen Lehre des Verf\u00fcgungspatents zugewiesene Doppelfunktion auf, n\u00e4mlich die Aufnahmeeinheiten scharnierartig zu verbinden und zugleich ein Einschieben der Informationstr\u00e4ger zu erm\u00f6glichen. Unter solchen Umst\u00e4nden fehlt es an einem zum Patentanspruch gleichwertigen Austauschmittel. Denn wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kommt es dem Verf\u00fcgungspatent aufgrund des damit verbundenen geringeren Material- und Herstellungsaufwandes gerade auf die Doppelfunktion der die scharnierartige Verbindung bildenden Profilleisten an.<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Da die Berufung der Verf\u00fcgungskl\u00e4gerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach \u00a7 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2309 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 17. 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