{"id":4409,"date":"2014-10-30T17:00:02","date_gmt":"2014-10-30T17:00:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www3.hhu.de\/duesseldorfer-archiv\/?p=4409"},"modified":"2016-05-09T09:22:52","modified_gmt":"2016-05-09T09:22:52","slug":"2-u-1014-breite-entwaesserungsrinne","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/d-prax.de\/?p=4409","title":{"rendered":"2 U 10\/14 &#8211; Breite Entw\u00e4sserungsrinne"},"content":{"rendered":"<div class=\"field field-type-text field-field-nummer\">\n<div class=\"field-items\">\n<div class=\"field-item odd\">\n<div class=\"field-label-inline-first\"><strong>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2319<\/strong><\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n<p>Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<br \/>\nUrteil vom 30. Oktober 2014, Az. 2 U 10\/14<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<p>A. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Februar 2014 verk\u00fcndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf teilweise abge\u00e4ndert und wie folgt neu gefasst:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>1. es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Drainagekanal-Abschnitte mit einem sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt, einer Mehrzahl l\u00e4ngsseits beabstandeter mit dem Rohrabschnitt kommunizierender hohler Vorspr\u00fcnge und einem l\u00e4ngslaufenden Kanal, wobei der l\u00e4ngslaufende Kanal mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert und einen l\u00e4ngslaufenden Schlitz definiert, welcher in Benutzung in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der l\u00e4ngslaufende Kanal durch die Vorspr\u00fcnge gest\u00fctzt wird,<\/p>\n<p>wobei sich die Verurteilung der Beklagten ausschlie\u00dflich auf Drainagekanal-Abschnitte des \u201eTyps G\u201c, nicht aber des \u201eTyps F\u201c erstreckt;<\/p>\n<p>2. der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. November 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>a) der Herstellungsmengen und -zeiten,<\/p>\n<p>b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise,<\/p>\n<p>c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren,<\/p>\n<p>d) der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen-, zeiten-, preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger,<\/p>\n<p>e) der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,<\/p>\n<p>f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu lit. f) nur f\u00fcr die in der Zeit seit dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen zu machen sind,<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist; und<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. b) und lit. c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen;<\/p>\n<p>3. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;<\/p>\n<p>4. die unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. November 2007 bis zum 20. Dezember 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen, wobei sich die Entsch\u00e4digungspflicht auf die Herausgabe dessen beschr\u00e4nkt, was die Beklagte durch die Benutzung des Gegenstandes des deutschen Teils (DE 603 17 AAA T2) des europ\u00e4ischen Patents EP 1 380 AAB B1 auf Kosten der Kl\u00e4gerin erlangt hat;<\/p>\n<p>2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, ab dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>III. Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>B. Die weitergehende Berufung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>C. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kl\u00e4gerin zu 2\/3 und die Beklagte zu 1\/3.<\/p>\n<p>D. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<br \/>\nDie Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl\u00e4gerin gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 250.000,- \u20ac abwenden, wenn nicht die Kl\u00e4gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H\u00f6he leistet. Die Kl\u00e4gerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 120 % des f\u00fcr die Beklagte zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H\u00f6he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.<\/p>\n<p>E. Die Revision wird nicht zugelassen.<\/p>\n<p>F. Der Streitwert f\u00fcr das landgerichtliche Verfahren und f\u00fcr das Berufungsverfahren wird auf jeweils 750.000,- \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p><b>GR\u00dcNDE<\/b> :<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europ\u00e4ischen Patents EP 1 380 AAB B1 (nachfolgend: Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung, R\u00fcckruf sowie auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz und zur Herausgabe der Bereicherung dem Grunde nach in Anspruch.<\/p>\n<p>Das Klagepatent wurde am 6. Juni 2003 unter Inanspruchnahme der Priorit\u00e4t der GB 0215xxx vom 10. Juli 2002 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 14. Januar 2004. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 21. November 2007 ver\u00f6ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents, der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 603 xxx gef\u00fchrt wird, ist in Kraft, nachdem das Klagepatent in einem durch die Beklagte initiierten Einspruchsverfahren durch die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes mit Entscheidung vom 1. Oktober 2013, dessen vollst\u00e4ndiger Inhalt aus den Anlagen K 19 und K 20 ersichtlich ist, unbeschr\u00e4nkt aufrecht erhalten wurde.<\/p>\n<p>Das Klagepatent betrifft eine \u201eBreite Entw\u00e4sserungsrinne\u201c (\u201eWide channel drainage system\u201c). Sein Patentanspruch 1 hat in der englischen Fassung folgenden Wortlaut:<\/p>\n<p>\u201eA drainage channel section (2) comprising a longitudinally extending pipe portion (6), a plurality of longitudinally spaced hollow projections (22) communicating with the pipe portion (6) and a longitudinal channel (24), wherein said longitudinal channel (24) communicates with the projections (22) and defines a longitudinal slot (26) that lies in use in a surface to be drained<\/p>\n<p>characterised in that<\/p>\n<p>said longitudinal channel (24) is supported by said projections (22).\u201d<\/p>\n<p>In der eingetragenen deutschen \u00dcbersetzung ist Patentanspruch 1 wie folgt gefasst:<\/p>\n<p>\u201eEin Drainagekanal-Abschnitt (2) mit einem sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt (6), einer Mehrzahl l\u00e4ngsseits beabstandeter mit dem Rohrabschnitt (6) kommunizierender hohler Vorspr\u00fcnge (22) und einem l\u00e4ngslaufenden Kanal (24), wobei der l\u00e4ngslaufende Kanal (24) mit den Vorspr\u00fcngen (22) kommuniziert und einen l\u00e4ngslaufenden Schlitz (26) definiert, welcher in Benutzung in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt,<\/p>\n<p>dadurch gekennzeichnet, dass<\/p>\n<p>der l\u00e4ngslaufende Kanal (24) durch die Vorspr\u00fcnge gest\u00fctzt wird.\u201c<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift erl\u00e4utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf\u00fchrungsbeispiels. Figur 1 zeigt ausweislich der Klagepatentbeschreibung einen erfindungsgem\u00e4\u00dfen Kanalabschnitt in einer Perspektivansicht.<\/p>\n<p>Zu sehen ist ein Kanalabschnitt (2), der einen eif\u00f6rmigen Rohrabschnitt (6) aufweist. Entlang der Oberfl\u00e4che des Rohrabschnittes (6) sind eine Reihe hohler Vorspr\u00fcnge vorgesehen, die einen l\u00e4ngslaufenden Schlitzkanal (24) st\u00fctzen, der in einem offenen Schlitz (26) endet. Dieser ist &#8211; verbaut &#8211; so in einer horizontalen Oberfl\u00e4chenebene angeordnet, dass in den Schlitz (26) eintretendes Wasser durch die Vorspr\u00fcnge (22) in den Rohrabschnitt (6) l\u00e4uft. Jeder Vorsprung (22) hat ein Fundament (30), das sich entlang des Umfangs um den eif\u00f6rmigen Rohrabschnitt (6) erstreckt. In einem vertikalen, quer zur L\u00e4ngsrichtung des Kanalabschnitts verlaufenden Abschnitt verj\u00fcngt sich der hohle Vorsprung (22), der sich von seinem Fundament erstreckt, zu dem schmaleren l\u00e4ngslaufenden Kanal (24) hin. Der Kanal (24) hat Seitenw\u00e4nde (32), die in Seitenw\u00e4nde (34) eines jeden Vorsprungs \u00fcbergehen. Die Basis des Kanals (24) ist durch \u00d6ffnungen in die hohlen Vorspr\u00fcnge (22) und Zwischenbogenabschnitte (38), welche die Zwischenr\u00e4ume zwischen benachbarten Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccken, effektiv definiert. Diese Konfiguration leitet den Wasserfluss in das hohle Innere der Vorspr\u00fcnge (22).<\/p>\n<p>In Figur 3 sind die Einzelheiten eines l\u00e4ngslaufenden Schlitzkanals und von St\u00fctzvorspr\u00fcngen des in Figur 1 gezeigten Kanalabschnitts ebenfalls in einer Perspektivansicht dargestellt.<\/p>\n<p>Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Entw\u00e4sserungssystem, das aus Kanalentw\u00e4sserungsabschnitten besteht. Unter der Marke B stellt die Beklagte her, bietet an und vertreibt Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte, unter anderem einen Typ F (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) und einen Typ G (im Folgenden: angegriffene Ausf\u00fchrungsform II).<\/p>\n<p>Die nachfolgend verkleinert eingeblendete Abbildung zeigt beispielhaft einen Kanalentw\u00e4sserungsabschnitt des Typs F ohne Rippenabdeckung.<\/p>\n<p>Dabei werden die Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte des Typs F in Bezug auf den Abstand der Einlaufschlitze in zwei Varianten angeboten und vertrieben, die sich dadurch unterscheiden, dass der Abstand, gemessen vom Ende des einen Einlaufschlitzvolumens bis zum Beginn des n\u00e4chsten Einlaufschlitzvolumens, 1 cm bzw. 4,5 cm betr\u00e4gt. Auch f\u00fcr diejenigen Ausf\u00fchrungsformen mit weitem Abstand werden jeweils gleiche (und damit nicht gr\u00f6\u00dfer dimensionierte) Einlauftrichter verwendet. Im \u00dcbrigen unterscheiden sich die Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte des Typs F nur in anderen Merkmalen, wozu beispielsweise die Gr\u00f6\u00dfe des Entw\u00e4sserungsquerschnitts z\u00e4hlt. Die technische Gestaltung des Typs F verdeutlichen auch die durch die Beklagte vorgelegten und nachfolgend verkleinert wiedergegeben Prinzipienskizzen.<\/p>\n<p>Da die vorstehend gezeigten Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte des Typs F aus Kunststoff bestehen, werden diese fast immer dort, wo sie mit der Oberfl\u00e4che in Ber\u00fchrung kommen, mit sog. Abdeckrosten eingebaut (\u201eintegrierte Gussabdeckungen\u201c), welche die Kunststoffrinne einerseits vor Besch\u00e4digungen sch\u00fctzen und andererseits einen sog. Absatzschutz bereitstellen. Die nachfolgend eingeblendete, dem durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 23 zur Akte gereichten Untersuchungsbericht entnommene Abbildung zeigt den Typ F mit solch einem Abdeckrost.<\/p>\n<p>Der Typ G unterscheidet sich vom Typ F dadurch, dass die hohlen Vorspr\u00fcnge nicht aus Kunststoff, sondern gusseisern ausgebildet sind und, wie die nachfolgend eingeblendete Abbildung zeigt, eine andere Form aufweisen.<\/p>\n<p>Die Gestaltung des Einlaufschlitzes l\u00e4sst sich aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung, welche das durch die Beklagte im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u00fcbergebene Muster in einer Draufsicht zeigt, erkennen, wobei die Kanalentw\u00e4sserungsabschnitte des Typs G im Hinblick auf die Gestaltung der Einlaufschlitze nur in dieser Form angeboten und vertrieben werden.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Kl\u00e4gerin stellen die Herstellung, das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagepatents dar, da die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 unmittelbar wortsinngem\u00e4\u00df Gebrauch machten.<\/p>\n<p>Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise um die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents bestritten und geltend gemacht:<\/p>\n<p>Beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen wiesen keinen l\u00e4ngslaufenden Kanal auf. Die hohlen Vorspr\u00fcnge seien deutlich voneinander beabstandet. Insofern werde kein L\u00e4ngsspalt definiert. Es handele sich um eine Reihe hintereinander angeordneter, voneinander beabstandeter und separierter Einlauf\u00f6ffnungen, ohne dass ein Kanal im Sinne des Klagepatents verwirklicht w\u00e4re. Es werde kein \u00dcbertritt von einem Einlaufstutzen in den anderen angestrebt. Die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I ben\u00f6tige auch keinen Kanal, da ihre trichterf\u00f6rmige Ausgestaltung nach unten dazu f\u00fchre, dass das Oberfl\u00e4chenwasser sofort in vertikaler Richtung abstr\u00f6me. Eine Querleitung des Wassers sei technisch unm\u00f6glich. In den Abstand zwischen den Einlauftrichtern einstr\u00f6mendes Wasser werde nicht abgef\u00fchrt, sondern \u00fcberstr\u00f6me die Rinne. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen verwirklichten damit das Prinzip einer erweiterten Punktentw\u00e4sserung. Das Klagepatent setzte demgegen\u00fcber durch die beabsichtigte Weiterbildung der Linienentw\u00e4sserung auf ein anderes Ableitungsprinzip. Sofern die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen schlie\u00dflich unterhalb der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che verlegt w\u00fcrden, definierten sie jedenfalls keinen l\u00e4ngslaufenden Schlitz, der in Benutzung \u201ein der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liege\u201c. Denn der l\u00e4ngslaufende Schlitz werde in Benutzung mindestens 3 bis 5 mm unterhalb der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegen, also nicht \u201ein\u201c der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>Durch Urteil vom 13. Februar 2014 hat das Landgericht D\u00fcsseldorf beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen als Patentverletzung beurteilt und wie folgt erkannt:<\/p>\n<p>I. Die Beklagten werden verurteilt,<\/p>\n<p>es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Drainagekanal-Abschnitte mit einem sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt, einer Mehrzahl l\u00e4ngsseits beabstandeter mit dem Rohrabschnitt kommunizierender hohler Vorspr\u00fcnge und einem l\u00e4ngslaufenden Kanal, wobei der l\u00e4ngslaufende Kanal mit den Vorspr\u00fcngen kommuniziert und einen l\u00e4ngslaufenden Schlitz definiert, welcher in Benutzung in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt,<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn der l\u00e4ngslaufende Kanal durch die Vorspr\u00fcnge gest\u00fctzt wird.<\/p>\n<p>II. Die Beklagte hat der Kl\u00e4gerin Rechnung dar\u00fcber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 21. November 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe:<\/p>\n<p>1. der Herstellungsmengen und -zeiten;<\/p>\n<p>2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise;<\/p>\n<p>3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschl\u00fcsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschlie\u00dflich der Verkaufsstellen, f\u00fcr welche die Erzeugnisse bestimmt waren;<\/p>\n<p>4. der einzelnen Angebote, aufgeschl\u00fcsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf\u00e4nger;<\/p>\n<p>5. der betriebenen Werbung, aufgeschl\u00fcsselt nach Werbetr\u00e4gern, deren Auflagenh\u00f6he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;<\/p>\n<p>6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl\u00fcsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;<\/p>\n<p>wobei<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu Ziffer 6 nur f\u00fcr die in der Zeit seit dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur f\u00fcr die Zeit seit dem 01. September 2008 zu machen sind;<\/p>\n<p>&#8211; es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger statt der Kl\u00e4gerin einem von der Kl\u00e4gerin zu bezeichnenden, ihr gegen\u00fcber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen, vereidigten Wirtschaftspr\u00fcfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten tr\u00e4gt und ihn erm\u00e4chtigt und verpflichtet, der Kl\u00e4gerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempf\u00e4nger in der Aufstellung enthalten ist; und<\/p>\n<p>&#8211; die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziffern 2 und 3 die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbed\u00fcrftige Details au\u00dferhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschw\u00e4rzt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>III. Die Beklagte hat die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Kl\u00e4gerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.<\/p>\n<p>IV. Die Beklagte hat die unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse gegen\u00fcber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zur\u00fcckzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der R\u00fcckgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu \u00fcbernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.<\/p>\n<p>V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl\u00e4gerin<\/p>\n<p>1. f\u00fcr die unter Ziffer I bezeichneten, in der Zeit vom 21. November 2007 bis zum 20. Dezember 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entsch\u00e4digung zu bezahlen;<\/p>\n<p>2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, ab dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der Fachmann verstehe unter einem l\u00e4ngslaufenden Kanal im Sinne des Klagepatents einen sich in L\u00e4ngsrichtung erstreckenden Durchgang, der in seinem Verlauf einen Schlitz ausbilde. Er diene dazu, das Oberfl\u00e4chenwasser vertikal in die hohlen Vorspr\u00fcnge und den Rohrabschnitt abzuleiten, wobei er die Abst\u00e4nde zwischen den hohlen Vorspr\u00fcngen \u00fcberbr\u00fccke. Dabei schade es nicht, wenn der Schlitz geringf\u00fcgige L\u00fccken aufweise, sofern nur gew\u00e4hrleistet sei, dass die Entw\u00e4sserung entlang einer Linie stattfinde. Dem Klagepatent sei zudem nicht zu entnehmen, dass der Kanal zwingend das Oberfl\u00e4chenwasser den hohlen Vorspr\u00fcngen auf einem Kanalbett zun\u00e4chst in horizontaler Richtung \u00fcber die dazwischenliegenden Bogenabschnitte zuleiten m\u00fcsse. Vielmehr fordere das Klagepatent im Anspruch 1 nur einen definierten l\u00e4ngslaufenden Schlitz. Der Kanal diene daher dazu, das Oberfl\u00e4chenwasser durch den l\u00e4ngslaufenden Schlitz schnell in die hohlen Innenr\u00e4ume der Vorspr\u00fcnge abf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Soweit der streitgegenst\u00e4ndliche Patentanspruch dar\u00fcber hinaus verlange, dass der l\u00e4ngslaufende Kanal durch die Vorspr\u00fcnge gest\u00fctzt werde, sollten die Vorspr\u00fcnge die Funktion des \u201eGewichttragens\u201c bzw. \u201ein Positionhaltens\u201c erf\u00fcllen, wobei die Fixierung eine einfache Installation des Drainagekanalabschnitts in seiner Gesamtheit und in einem Schritt erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Davon ausgehend machten beide angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem\u00e4\u00dfen Gebrauch. Sie w\u00fcrden, unabh\u00e4ngig von der in Anlage B 16 gezeigten Rinnenabdeckung, durch die aneinandergereihten Einlaufstutzen einen l\u00e4ngslaufenden Kanal zeigen, der mit den unter ihm befindlichen hohlen Vorspr\u00fcngen kommuniziere und einen l\u00e4ngslaufenden Schlitz definiere, welcher in Benutzung in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liege. Einer Verletzung stehe es nicht entgegen, dass die Einlaufstutzen kleine Unterbrechungen zwischen den einzelnen Stutzen aufwiesen, da diese Unterbrechungen nicht dazu f\u00fchrten, dass sich dort solche Wassermengen ansammelten, dass der Fachmann darin bereits eine Punktentw\u00e4sserung zu erkennen verm\u00f6ge. Nicht \u00fcberzeugend seien die weiteren Ausf\u00fchrungen der Beklagten, die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen w\u00fcrden unterhalb der Entw\u00e4sserungsebene und daher nicht \u201ein\u201c einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegen. Entscheidend sei, dass der Kanal einen Schlitz definiere, in dem die Entw\u00e4sserung stattfinde. Ob sich dieser Schlitz eingelassen in der Fl\u00e4che oder auf gleicher H\u00f6he mit der Oberfl\u00e4che des Betons befinde, sei unerheblich, sofern er \u201ein\u201c der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liege und das Wasser ableite.<\/p>\n<p>Gegen dieses, ihr am 18. Februar 2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. M\u00e4rz 2014 Berufung eingelegt. Mit ihrer Berufung verfolgt sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.<\/p>\n<p>Sie wiederholt und erg\u00e4nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht im Wesentlichen geltend:<\/p>\n<p>Das Landgericht habe zur Ermittlung dessen, was Patentanspruch 1 leisten solle, eine unzutreffende Aufgabe herausgearbeitet. Unter Ber\u00fccksichtigung der Auffassung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes sei es die objektive Aufgabe der Erfindung, einen Drainagekanal-Abschnitt zu schaffen, der einfacher installiert werden k\u00f6nne als aus dem Stand der Technik bekannt.<\/p>\n<p>Des Weiteren habe das Landgericht, das seinen Ausf\u00fchrungen lediglich die deutsche \u00dcbersetzung des Klagepatents zugrunde gelegt habe, anders als das Europ\u00e4ische Patentamt die AU 733 AAD B nicht als n\u00e4chstliegenden Stand der Technik angesehen. Vom Gegenstand dieses Standes der Technik unterscheide sich das Klagepatent nach der Einspruchsbeschwerdeentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamtes nur durch die \u00fcber das Abst\u00fctzen des l\u00e4ngslaufenden Kanals durch die Vorspr\u00fcnge erm\u00f6glichte einfache Installation. Daher nehme die AU 733 AAD B auch das Merkmal vorweg, dass der Drainagekanal-Abschnitt einen l\u00e4ngslaufenden Kanal aufweise. Unstreitig handele es sich aber bei dem l\u00e4ngslaufenden Kanal der AU 733 AAD B um einen Kanal mit einem Kanalbett. Folge man der Auffassung des Landgerichts, w\u00fcrden im \u00dcbrigen auch der als \u201ethroat\u201c bezeichnete Einlauf der US 6,000,AAE und die \u201ethroat walls\u201c der GB 2 311 AAF A als ein Kanal im Sinne des Klagepatents anzusehen sein.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der englischen Fassung des Patentanspruchs (\u201e\u2026that lies in use in a surface to be drained\u201c) sei dar\u00fcber hinaus klar, dass die Lage des Schlitzes entgegen der Auffassung des Landgerichts in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che festgelegt sei. Die Pr\u00e4position \u201ein\u201c gebe an, in welcher H\u00f6he der Schlitz angeordnet sei, n\u00e4mlich in der Ebene der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che.<\/p>\n<p>Davon ausgehend w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen keinen l\u00e4ngslaufenden Kanal im Sinne des Klagepatents aufweisen. Was genau den l\u00e4ngslaufenden Kanal ausmache, sei dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen. Die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Einlaufstutzen w\u00fcrden nichts anderes darstellen als die Einlaufstutzen der vorbekannten Punktentw\u00e4sserungen. Durch die Beklagte in Auftrag gegebene Untersuchungen h\u00e4tten gezeigt, dass bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Typ F) sowohl der Querabschnitt ohne Abdeckung als auch der Rinnenabschnitt mit Abdeckung in den Abschnitten zwischen den Einlaufstutzen \u00fcberstr\u00f6mt w\u00fcrden, so dass das bei der Entw\u00e4sserung im Bereich zwischen den Einlaufstutzen anstr\u00f6mende Wasser nicht nach unten abgef\u00fchrt werde und versickere (wegen der Einzelheiten der Untersuchungen vgl. das Privatgutachten gem\u00e4\u00df Anlage B 24). Im \u00dcbrigen w\u00fcrden die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen auch keinen Schlitz aufweisen, der in der Oberfl\u00e4che der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che angeordnet sei.<\/p>\n<p>Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>das Urteil des Landgerichts D\u00fcsseldorf vom 13. Februar 2014, Aktenzeichen 4b O 111\/12, im Kostenpunkt aufzuheben und im \u00dcbrigen dahingehend abzu\u00e4ndern, dass die Klage abgewiesen und der Kl\u00e4gerin die Kosten beider Rechtsz\u00fcge auferlegt werden;<\/p>\n<p>hilfsweise:<br \/>\nder Beklagten Vollstreckungsschutz einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>die Berufung zur\u00fcckzuweisen;<\/p>\n<p>hilfsweise:<\/p>\n<p>I.a. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Drainagekanal-Abschnitte, mit einem sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt, einer Mehrzahl von l\u00e4ngsseits beabstandeter mit dem Rohrabschnitt kommunizierender hohler Vorspr\u00fcnge, und<\/p>\n<p>einer Vielzahl von sich l\u00e4ngsseits erstreckender voneinander beabstandeter und separierter Einlauf\u00f6ffnungen,<\/p>\n<p>wobei diese mit den Vorspr\u00fcngen kommunizieren,<\/p>\n<p>und die, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert sind in Benutzung \u00fcber die im Wesentlichen gesamte L\u00e4nge des Rohrabschnitts verlaufen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die sich l\u00e4ngs erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten Einlauf\u00f6ffnungen von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt werden;<\/p>\n<p>\u00e4u\u00dferst hilfsweise:<\/p>\n<p>I.a. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- \u20ac, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Komplement\u00e4r-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,<\/p>\n<p>Drainagekanal-Abschnitte, mit einem sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt, einer Mehrzahl von l\u00e4ngsseits beabstandeter mit dem Rohrabschnitt kommunizierender hohler Vorspr\u00fcnge, und<\/p>\n<p>einer Vielzahl von sich l\u00e4ngsseits erstreckender voneinander beabstandeter und separierter, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen,<\/p>\n<p>wobei diese mit den Vorspr\u00fcngen kommunizieren,<\/p>\n<p>und die, wenn sie in einer Fl\u00e4che, die entw\u00e4ssert werden soll, installiert sind in Benutzung \u00fcber die im Wesentlichen gesamte L\u00e4nge des Rohrabschnitts verlaufen<\/p>\n<p>in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuf\u00fchren oder zu besitzen,<\/p>\n<p>wenn die Vielzahl von sich l\u00e4ngsseits erstreckenden voneinander beabstandeten und separierten, als Einlaufstutzen ausgebildeten, Einlauf\u00f6ffnungen von den Vorspr\u00fcngen gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus hat die Kl\u00e4gerin hilfsweise die Anordnung einer Vorlageverpflichtung der Beklagten gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 142, 144 ZPO bzw. h\u00f6chst hilfsweise nach \u00a7\u00a7 809, 810 BGB und \u00a7 140c PatG beantragt bzw. angeregt. Hinsichtlich der genauen Formulierung dieses Begehrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 2. Oktober 2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf\u00fchrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg\u00e4nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrt sie aus:<\/p>\n<p>Das Landgericht gehe davon aus, dass die bei den angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen vorhandenen Unterbrechungen dazu f\u00fchrten, dass dort geringf\u00fcgig Wasser versickere. Dies sei beim bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch jedoch nicht der Fall, da die Zwischenr\u00e4ume nach der Einbauanleitung \u2013 unstreitig \u2013 vollst\u00e4ndig mit Beton ausgef\u00fcllt w\u00fcrden. Im \u00dcbrigen entspreche es auch nicht den Eigenschaften von Wasser, in einer S\u00e4ule \u00fcber einem solchen Abstand stehen zu bleiben. Vielmehr w\u00fcrde das Wasser in die benachbarten Einlaufstutzen abflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem w\u00fcrden sich die Begriffe \u201eLinienentw\u00e4sserung\u201c und \u201ePunktentw\u00e4sserung\u201c nicht in den Anspr\u00fcchen des Klagepatents finden, weshalb eine Linienentw\u00e4sserung auch nicht zu den f\u00fcr eine Verletzung des Klagepatents erforderlichen Merkmalen geh\u00f6re. Zudem gehe die DIN 1433 (\u201eEntw\u00e4sserungsrinnen f\u00fcr Verkehrsfl\u00e4chen \u2013 Klassifizierung, Bau- und Pr\u00fcfgesetze, Kennzeichnung und Beurteilung der Konformit\u00e4t\u201c) in der Fassung vom September 2005 ebenso wie die Vorl\u00e4ufernorm (DIN 19 580) davon aus, dass der Einlaufschlitz einer Schlitzrinne zur Aufnahme von Oberfl\u00e4chenwasser unterbrochen sein k\u00f6nne. Die Beklagte bewerbe die angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen dementsprechend auch selbst als Linienentw\u00e4sserung.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe die Kl\u00e4gerin das \u00dcberstr\u00f6mverhalten bei ihrer Rinne D und der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (Typ F) untersucht. Diese Versuche h\u00e4tten ergeben, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I zu dem Produkt D 225 wenigstens gleichwertig sei. Hinsichtlich der Einzelheiten dieser Untersuchung wird auf die Anlage K 23 Bezug genommen.<\/p>\n<p>Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts\u00e4tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr\u00fcnde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>II.<br \/>\nDie Berufung der Beklagten ist zul\u00e4ssig, hat aber in der Sache lediglich teilweise Erfolg.<\/p>\n<p>Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung hat das Landgericht in den angegriffenen Kanalentw\u00e4sserungsabschnitten des Typs G (angegriffene Ausf\u00fchrungsform II) eine wortsinngem\u00e4\u00dfe Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagte wegen unmittelbarer Patentverletzung zur Unterlassung, zur Rechnungslegung, zur Vernichtung sowie zum R\u00fcckruf verurteilt und die Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Herausgabe der Bereicherung dem Grunde nach festgestellt. Der Kl\u00e4gerin stehen entsprechende Anspr\u00fcche aus Art. 64 Abs. 1 EP\u00dc i. V. m. \u00a7\u00a7 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i. V. m. \u00a7\u00a7 242, 259 BGB i. V. m. \u00a7 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform des Typs F (angegriffene Ausf\u00fchrungsform I) unter Ber\u00fccksichtigung des erg\u00e4nzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, so dass der Kl\u00e4gerin die von ihr insoweit geltend gemachten Anspr\u00fcche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Soweit die Beklagte erstinstanzlich auch in Bezug auf diese Ausf\u00fchrungsform verurteilt wurde, war das Urteil des Landgerichts daher abzu\u00e4ndern und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>1.<br \/>\nDas Klagepatent betrifft Kanaldrainagesysteme und insbesondere Kan\u00e4le mit einer hohen Kapazit\u00e4t, die typischerweise als \u201eBreitkanal-Drainagesysteme\u201c bezeichnet werden.<\/p>\n<p>Wie das Klagepatent einleitend ausf\u00fchrt, seien zur Oberfl\u00e4chendrainage gro\u00dfer Fl\u00e4chen, wie etwa bei Superm\u00e4rkten, Parkpl\u00e4tzen oder Flugh\u00e4fen, robuste Abflusskan\u00e4le mit einer hohen hydraulischen Kapazit\u00e4t erforderlich.<\/p>\n<p>Im Stand der Technik seien zun\u00e4chst Punktdrainagesysteme bekannt. So werde von E Ltd. ein den Gegenstand verschiedener britischer Patentanmeldungen bildendes System bereitgestellt, bei dem ein offenes Kanalelement aus glasfaserverst\u00e4rktem Beton, das mittels eines Rahmens aus Bewehrungsst\u00e4ben verankert und mit einem separaten Deckel verwendet werde. Der Deckel weise eine Reihe von Vorspr\u00fcngen auf, die in sich quer zur Richtung des Kanals in der Oberfl\u00e4che erstreckenden Schlitzen enden w\u00fcrden, durch welche das Wasser in den Kanal eintrete. Da derartige Drainagesysteme in Gebieten zum Einsatz kommen k\u00f6nnten, in welchen eine schwere Fl\u00e4chenauflast der Fahrzeuge vorliege, sei eine Bewehrung der die Decken bedeckenden Betonplatte erforderlich. Bei dem von E vorgeschlagenen System sei die Plattenbewehrung durch ein speziell ausgebildetes, vom Hersteller geliefertes Bewehrungsstabnetzwerk vorgesehen, das so ausgebildet sei, dass es mit den Vorspr\u00fcngen in dem Deckel zusammenwirke.<\/p>\n<p>Jedoch sei ein solches System mit einer Reihe von Nachteilen behaftet. Zum einen sei der Wirkungsgrad beim Sammeln von Wasser gering, da das Wasser, etwa bei Sturm, \u00fcber die Schlitze hinweg getragen werde. Zum anderen m\u00fcsse sichergestellt werden, dass die Oberseite des Deckels mit dem fertiggestellten Oberfl\u00e4chenniveau fluchte. Daher werde in der GB-A-316 AAG vorgeschlagen, den Deckel und den Kanal in einer einzigen Einheit auszubilden, um so Probleme bei der Anordnung des Deckels relativ zum Kanal in situ zu vermeiden. Wie eine solche Einheit erhalten werden k\u00f6nne, lasse sich dieser Schrift jedoch nicht entnehmen. Schlie\u00dflich sei das vorzusehende Bewehrungsstabnetzwerk relativ teuer.<\/p>\n<p>Ein alternatives Drainagesystem, so f\u00fchrt die Klagepatentschrift weiter aus, sei aus der GB-A-1 456 AAH (F Ltd.) bekannt, wobei ein handels\u00fcbliches System der dort beschriebenen Bauart von der G Ltd. unter dem eingetragenen Warenzeichen H verkauft werde. Dieses System sehe einen Drainagekanalabschnitt vor, der einen sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt und eine Mehrzahl von l\u00e4ngsseits beabstandeten, mit dem Rohrabschnitt kommunizierenden hohlen Vorspr\u00fcnge aufweise. Wie bei dem System von E ergebe dies diskrete Wassereintrittsstellen und einen begrenzten hydraulischen Wirkungsgrad. Die kleinen vorspringenden R\u00f6hren h\u00e4tten jedoch einen relativ geringen Einfluss auf die erforderliche Plattenbewehrung.<\/p>\n<p>Deutlich wirkungsvoller wie derartige Punktdrainageanordnungen seien Leitungsdrainageanordnungen.<\/p>\n<p>Ein solches System werde beispielsweise in der US-A-6 999 AAI (I , Inc.) beschrieben. Diese zeige einen Kunststoffkanalabschnitt, der einen schmalen querschnittsverringerten Ablauf aufweise. Um den Kanalabschnitt in dem Material festzulegen, in das er eingebettet sei, seien Vorspr\u00fcnge vorgesehen. St\u00fctz- und Bewehrungsst\u00e4be k\u00f6nnten ebenfalls an dem Abschnitt befestigt sein. Ein \u00e4hnliches System werde in der GB-A-2 311 AAJ(J) beschrieben. Dabei weise der Schlitzablauf einen polygonalen Kanalbereich und einen querschnittsverringerten Bereich auf, wobei der querschnittsverringerte Bereich aus zwei W\u00e4nden bestehe, die sich von dem Kanalbereich nach oben erstrecken, um einen Schlitzablauf zu bilden.<\/p>\n<p>Im Verh\u00e4ltnis zu den vorstehend beschriebenen Punktdrainageanordnungen h\u00e4tten diese Leitungsdrainagesysteme einen verbesserten hydraulischen Wirkungsgrad. Allerdings w\u00fcrden die Betonplatten an jeder Seite des Schlitzes \u00fcber den Kanalabschnitt herausragen, was insbesondere bei Kunststoffkanalabschnitten eine erhebliche Gefahr f\u00fcr die Entstehung von Belastungssch\u00e4den in diesem Bereich begr\u00fcnde.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich beschreibe die AU-B-733 AAK ein Drainagekanalsystem mit einem Oberfl\u00e4chenkanal, der \u00fcber eine Reihe von Fallrohren mit einer Rohrleitung in einer Fluidverbindung stehe.<\/p>\n<p>Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung unter Ber\u00fccksichtigung der in den Abschnitten [0014] und [0043] der Klagepatentbeschreibung genannten Vorteile die \u2013 in der Klagepatentschrift nicht ausdr\u00fccklich formulierte \u2013 Aufgabe zugrunde, ein Kanalentw\u00e4sserungssystem bereitzustellen, welches eine hohe hydraulische Kapazit\u00e4t und Effizienz aufweist, ohne in der lasttragenden Platte Schwachstellen zu erzeugen. Zudem soll das System auf einfache Weise ohne die von zweiteiligen Kan\u00e4len bekannten Ausfluchtungsprobleme installiert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zur L\u00f6sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:<\/p>\n<p>1. Ein Drainagekanal-Abschnitt (2).<\/p>\n<p>2. Der Drainagekanal-Abschnitt (2) hat<\/p>\n<p>a) einen sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt (6),<br \/>\nb) eine Mehrzahl hohler Vorspr\u00fcnge (22) und<br \/>\nc) einen l\u00e4ngslaufenden Kanal (24).<\/p>\n<p>3. Die hohlen Vorspr\u00fcnge (22)<\/p>\n<p>a) sind l\u00e4ngsseits beabstandet und<br \/>\nb) kommunizieren mit dem Rohrabschnitt (6).<\/p>\n<p>4. Der l\u00e4ngslaufende Kanal (24)<\/p>\n<p>a) definiert einen l\u00e4ngslaufenden Schlitz (26), welcher in Benutzung in einer zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che liegt,<br \/>\nb) kommuniziert mit den Vorspr\u00fcngen (22) und<br \/>\nc) wird durch die Vorspr\u00fcnge (22) gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nEin erfindungsgem\u00e4\u00dfer Drainagekanal-Abschnitt ist somit dadurch gekennzeichnet, dass ein l\u00e4ngslaufender Kanal (24), der einen l\u00e4ngslaufenden Schlitz (26) definiert, durch eine Mehrzahl von hohlen Vorspr\u00fcngen (22) gest\u00fctzt wird, die l\u00e4ngsseits beabstandet sind und mit dem Rohrabschnitt (6) kommunizieren.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend der Schlitzablauf bei den im Stand der Technik bekannten Leitungsdrainagesystemen lediglich dadurch realisiert wurde, dass der Kanalabschnitt einen querschnittsverringerten Bereich aufwies (vgl. Abschnitte [0008] f.]), finden sich nunmehr zwischen dem l\u00e4ngslaufenden Kanal und dem Rohrabschnitt die in der Merkmalsgruppe 3 im Einzelnen beschriebenen hohlen Vorspr\u00fcnge. Dadurch, dass diese l\u00e4ngsseits beabstandet sind, kann eine Plattenbewehrung zwischen den Vorspr\u00fcngen verlaufen, was sicherstellt, dass dann, wenn die Kanalabschnitte eingebettet sind, eine kontinuierliche Bewehrung gebildet wird (vgl. Abschnitt [0014]).<\/p>\n<p>Wie der Fachmann Patentanspruch 1 entnimmt, sollen die (in Bezug auf den Rohrabschnitt) l\u00e4ngsseits beabstandeten Vorspr\u00fcnge hohl sein (Merkmal 2 b)), mit dem Rohrabschnitt kommunizieren (Merkmal 4 b)) und den l\u00e4ngslaufenden Kanal st\u00fctzen (Merkmal 4 c)). Erfindungsgem\u00e4\u00df kommen den Vorspr\u00fcngen somit drei Funktionen zu: Sie dienen zun\u00e4chst als Abstandhalter zwischen dem Rohrabschnitt und dem Kanal, damit in diesem Bereich eine Bewehrung befestigt werden kann (vgl. Abschnitt [0014]). Au\u00dferdem erm\u00f6glicht ihre hohle Ausgestaltung, dass eintretendes Wasser durch die Vorspr\u00fcnge in den Rohrabschnitt (6) nach unten l\u00e4uft (vgl. Abschnitt [0034] a. E.). Schlie\u00dflich sollen sie den l\u00e4ngslaufenden Kanal (24) st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Was unter dem zuletzt genannten Aspekt zu verstehen ist, hat bereits die Technische Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes in ihrer Entscheidung vom 1. Oktober 2013, die der Senat als fachkundige Stellungnahme zu ber\u00fccksichtigen hat, zutreffend festgestellt. Die Vorspr\u00fcnge sollen den Kanal an seiner vorgesehenen Position gegen\u00fcber dem Rohrabschnitt st\u00fctzen, wobei \u201est\u00fctzen\u201c in seiner gel\u00e4ufigen Bedeutung von \u201edas Gewicht tragen\u201c oder \u201ein Position halten\u201c zu verstehen ist (vgl. Anlage K 20, S. 13, Punkt 4.4.). Indem die Vorspr\u00fcnge den l\u00e4ngslaufenden Kanal st\u00fctzen, wird somit sichergestellt, dass der Kanal in der Praxis stets korrekt gegen\u00fcber dem Rohrabschnitt ausgerichtet ist, wodurch eine einfache Installation des Drainagekanal-Abschnittes in seiner Gesamtheit und in einem Schritt erm\u00f6glicht wird, ohne dass das Problem der Ausrichtung bzw. Anpassung des Kanals im Verh\u00e4ltnis zum Rohrabschnitt vor Ort auftritt (vgl. Anlage K 20, S. 14, oben; Klagepatent, Abschnitte [0014] und [0043]). Das Klagepatent grenzt sich in diesem Punkt somit insbesondere von den im Stand der Technik bekannten zweiteiligen L\u00f6sungen ab, bei denen vor Ort ein Ausfluchten erforderlich war (vgl. Abschnitt [0005]).<\/p>\n<p>Sinn der aus dem sich l\u00e4ngsseits erstreckenden Rohrabschnitt (6), der Mehrzahl von hohlen Vorspr\u00fcngen (22) und einem einen l\u00e4ngslaufenden Schlitz (26) definierenden Kanal (24) bestehenden Anordnung ist es weiterhin, Oberfl\u00e4chenwasser durch den l\u00e4ngslaufenden Kanal sammelnd aufzufangen und von dort \u00fcber die mit dem Kanal kommunizierenden hohlen Vorspr\u00fcnge in den Rohrabschnitt zu leiten, der das Abwasser endg\u00fcltig abf\u00fchrt. Soweit sich das Klagepatent mit dem Kanal (24) und seiner Fluidverbindung zum Rohrabschnitt (6) befasst, stehen deshalb Gesichtspunkte der Hydraulik und damit des Str\u00f6mungsverhaltens von Fl\u00fcssigkeiten im Mittelpunkt, die folgerichtig auch in der Patentbeschreibung sowohl im Zusammenhang mit der Er\u00f6rterung des Standes der Technik als auch bei den Vorteilsangaben der Erfindung ausdr\u00fccklich Erw\u00e4hnung finden. So werden die aus der GB-A-2 316 AAL und der GB-A-2 347 AAM bekannten L\u00f6sungen in Abschnitt [0003] der Klagepatentbeschreibung im Hinblick auf den mit dem Einsatz von Querschlitzen verbundenen geringen hydraulischen Wirkungsgrad beim Sammeln von Wasser von der Oberfl\u00e4che kritisiert, der beispielsweise darauf beruhe, dass das Wasser bei St\u00fcrmen \u00fcber die Schlitze hinweg getragen werde.<\/p>\n<p>Diesen (Punktdrainage-)Systemen werden in der Klagepatentbeschreibung die ebenfalls im Stand der Technik bekannten Leitungsdrainagesysteme von K (US-A-6 000 AAN) und J (GB-A-2 311 AAO) exemplarisch gegen\u00fcbergestellt, die sich beide durch einen im Bereich der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che in L\u00e4ngsrichtung verlaufenden, durchgehenden Schlitzablauf auszeichnen. Wie der Fachmann der Klagebeschreibung entnimmt, verf\u00fcgt eine solche Gestaltung gegen\u00fcber einem Punktdrainagesystem \u00fcber einen verbesserten hydraulischen Wirkungsgrad (vgl. Abschnitt [0010]). Ankn\u00fcpfend hieran stellt die Klagepatentschrift in Abschnitt [0014] zu den Vorz\u00fcgen des erfindungsgem\u00e4\u00dfen Entw\u00e4sserungskonzepts fest, dieses weise die Vorteile hoher hydraulischer Kapazit\u00e4t und Effizienz gem\u00e4\u00df den Systemen von K und J auf (vgl. Abschnitt [0014]).<\/p>\n<p>Der Fachmann entnimmt dem, dass mit der Erfindung des Klagepatents ein hydraulisches Leistungspotenzial bereitgestellt werden soll, das dem der erw\u00e4hnten Leitungsdrainagesysteme entspricht. Ihm leuchtet dies auch unmittelbar deshalb ein, weil der erfindungsgem\u00e4\u00dfe Drainagekanal-Abschnitt in der Form eines Schlitzkanals \u2013 und damit prinzipiell in der f\u00fcr die vorbekannten Leitungsdrainagesysteme gel\u00e4ufigen Weise \u2013 ausgebildet werden soll. Konkret sieht das Klagepatent hierzu einen \u201el\u00e4ngslaufenden Kanal vor, der einen in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che liegenden l\u00e4ngslaufenden Schlitz definiert.\u201c<\/p>\n<p>F\u00fcr das Verst\u00e4ndnis der Begriffe \u201eKanal\u201c und \u201eSchlitz\u201c ist im Blick zu behalten, dass das Klagepatent Schutz f\u00fcr einen (dem Gesch\u00e4fts- und Handelsverkehr zug\u00e4nglichen) Drainagekanal-Abschnitt gew\u00e4hrt, der unverbaut ist, der sich aber in einer solchen Weise verbauen l\u00e4sst, dass sich eine oberfl\u00e4chennahe Leitungsdrainage ergibt. \u201eKanal\u201c bezeichnet deshalb das (r\u00e4umlich-k\u00f6rperliche) Vorrichtungsteil des patentgesch\u00fctzten Drainagekanal-Abschnitts, in dem das Oberfl\u00e4chenwasser aufgenommen, gesammelt und asnchlie\u00dfend den hohlen Vorspr\u00fcngen zur weiteren Entsorgung zugef\u00fchrt wird, w\u00e4hrend \u201eSchlitz\u201c diejenige Raumform umschreibt, die mithilfe des Kanals in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che, in die der patentgem\u00e4\u00dfe Drainagekanal-Abschnitt bestimmungsgem\u00e4\u00df mit seinem obenliegenden Kanal eingebaut worden ist, zum Zwecke der Entw\u00e4sserung zur Verf\u00fcgung gestellt wird.<\/p>\n<p>Damit der Kanal seiner ihm zugedachten Funktion nachkommen, n\u00e4mlich Oberfl\u00e4chenwasser sammeln und \u00fcber die hohlen Vorspr\u00fcnge in den Rohrabschnitt leiten kann, muss er in L\u00e4ngsrichtung Seitenw\u00e4nde aufweisen, die ein Volumen umschlie\u00dfen, in dem Oberfl\u00e4chenwasser aufgenommen werden kann, um es sodann zun\u00e4chst den Vorspr\u00fcngen und von dort dem Rohrabschnitt zuzuf\u00fchren. F\u00fcr diesen Zweck kommt es \u2013 anders als die Beklagte meint \u2013 nicht darauf an, dass das Oberfl\u00e4chenwasser vor der vertikalen Ableitung \u00fcber die hohlen Vorspr\u00fcnge \u00fcber eine mehr oder weniger lange Distanz horizontal im Kanal geleitet wird. Unter technischen Gesichtspunkten gibt es f\u00fcr eine derartige einschr\u00e4nkende Interpretation schon deshalb keinen Anlass, weil der Kanal patentgem\u00e4\u00df lediglich dazu vorgesehen ist, das zu entsorgende Oberfl\u00e4chenwasser so aufzunehmen, dass es in die hohlen Vorspr\u00fcnge und von dort in den Rohrabschnitt gelangt. Letzteres kann unmittelbar, nachdem das Oberfl\u00e4chenwasser den Kanal erreicht hat, geschehen, oder erst nach einem gewissen zeitlichen Verbleib (aufgrund einer horizontalen Str\u00f6mung) im Kanal. F\u00fcr die Zwecke der Erfindung des Klagepatents sind beide Varianten gleicherma\u00dfen geeignet und tauglich. Dass es dem Klagepatent nicht auf eine horizontale Str\u00f6mung des Oberfl\u00e4chenwassers im Kanal ankommt, wird im Anspruchswortlaut auch daran deutlich, dass Patentanspruch 1 die Zahl der nebeneinander angeordneten hohlen Vorspr\u00fcnge nicht begrenzt, was es zwanglos zul\u00e4sst, dass der Drainagekanal-Abschnitt in L\u00e4ngsrichtung mit dicht beieinander liegenden Vorspr\u00fcngen versehen ist, die praktisch keine horizontale Str\u00f6mung zulassen, sondern bewirken, dass aufgenommenes Oberfl\u00e4chenwasser augenblicklich von einem der vielen, dicht bei dicht platzierten Vorspr\u00fcnge vertikal abgef\u00fchrt wird.<\/p>\n<p>Die von der Beklagten zur Begr\u00fcndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene Entscheidung der Beschwerdekammer des Europ\u00e4ischen Patentamtes rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar ist die Beschwerdeabteilung dort (zutreffend) davon ausgegangen, dass in der auch in der Beschreibung des Klagepatents erw\u00e4hnten AU-B-733 AAK ein l\u00e4ngslaufender Kanal im Sinne des Klagepatents offenbart ist. Dass dem so ist, zeigt bereits die nachfolgend verkleinert eingeblendete und der vorgenannten Schrift entnommene Figur 1:<\/p>\n<p>Schutzbereich und Offenbarungsgehalt sind aber nicht unmittelbar dasselbe. Dass nach Auffassung des EPA in der Entgegenhaltung ein l\u00e4ngslaufender Kanal im Sinne des Klagepatents offenbart ist, bedeutet zun\u00e4chst einmal nur, dass unter den Schutzbereich des Klagepatents auch eine Gestaltung f\u00e4llt, wie sie in der Entgegenhaltung gezeigt ist. Dass eine derartige, durchg\u00e4ngige Gestaltung des Kanals, bei der das Wasser \u00fcber eine gewisse Strecke horizontal geleitet wird, unter den Schutzbereich des Klagepatents f\u00e4llt, hei\u00dft aber nicht im Umkehrschluss, dass unter den Schutzbereich des Klagepatents zwingend nur solche Ausgestaltungen fallen, bei denen der Kanal als ein durchg\u00e4ngiges, das Wasser \u00fcber eine gewisse Strecke horizontal leitendes Bauteil ausgestaltet ist. Ma\u00dfgebliche Grundlage daf\u00fcr, was durch ein europ\u00e4isches Patent gesch\u00fctzt ist und damit in seinen Schutzbereich f\u00e4llt, ist gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc der Inhalt der Patentanspr\u00fcche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh\u00f6rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 \u2013 Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; GRUR 2007, 778, 779 \u2013 Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2011, 313, 315 \u2013 Crimpwerkzeug IV; vgl. auch BGHZ 98, 12, 18 = GRUR 1986, 803 \u2013 Formstein). Dass das Oberfl\u00e4chenwasser, bevor es vertikal \u00fcber die hohlen Vorspr\u00fcnge abgeleitet wird, nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht zwingend \u00fcber eine mehr oder weniger lange Distanz horizontal im Kanal geleitet werden muss, hat der Senat bereits ausgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Soweit das Klagepatent weiterhin verlangt, dass mit dem Kanal (in seinem eingebauten Zustand) in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che ein l\u00e4nglicher Ablaufschlitz bereitgestellt wird, ist dem Fachmann angesichts der damit beabsichtigten Leitungsdrainage einsichtig, dass der Ablaufschlitz in L\u00e4ngsrichtung betrachtet grunds\u00e4tzlich durchgehend zu sein hat. In den allgemeinen Vorteilsangaben (Abs. [0012]) stellt die Klagepatentschrift ganz in diesem Sinne heraus, dass der Kanal \u201eeinen kontinuierlichen l\u00e4ngslaufenden Schlitz definiert, welcher in Benutzung in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt\u201c (Anm.: Unterstreichung ist hinzugef\u00fcgt). Zwar ist das Wort \u201ekontinuierlich\u201c nicht ausdr\u00fccklich in den Patentanspruch \u00fcbernommen worden. Daraus l\u00e4sst sich jedoch nicht folgern, dass eine in L\u00e4ngsrichtung durchgehende Aufnahme\u00f6ffnung vom Klagepatent nicht verlangt wird. Ihr Vorhandensein ergibt sich f\u00fcr den Durchschnittsfachmann hinreichend bereits aus der geforderten \u201el\u00e4ngslaufenden Schlitz\u201c-Form, die der Entw\u00e4sserungskanal anspruchsgem\u00e4\u00df bereitzustellen hat. Die Vokabel \u201ekontinuierlich\u201c im Beschreibungstext stellt insofern f\u00fcr den Fachmann lediglich einen technischen Sachverhalt umschreibend klar, der sich ihm unter der gebotenen Ber\u00fccksichtigung von Sinn und Zweck der Erfindung (sic.: Leitungsdrainage) bereits deutlich erschlie\u00dft. Dass der Kanal einen in der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che liegenden l\u00e4ngslaufenden Schlitz definieren soll, verlangt schon f\u00fcr sich genommen einen in L\u00e4ngsrichtung durchgehenden, nach oben offenen Aufnahmeraum, weil das Klagepatent erkl\u00e4rterma\u00dfen das Konzept der Leitungsdrainage verfolgt. Folgerichtig stellt Unteranspruch 3 eine Ausf\u00fchrungsform unter Schutz, bei der der Kanal mehrteilig ausgebildet ist, n\u00e4mlich sich aus in L\u00e4ngsrichtung aneinander anschlie\u00dfenden Kanalabschnitten zusammensetzt. F\u00fcr eine derartige Erfindungsvariante verlangt Unteranspruch 3, dass die Kanalabschnitte im eingebauten Zustand des Drainagekanal-Abschnitts \u201eden kontinuierlichen l\u00e4ngslaufenden Schlitz (26) definieren\u201c (Anm.: Unterstreichung ist hinzugef\u00fcgt). Die mehreren Kanalabschnitte sollen also nach der Formulierung des Unteranspruchs 3 denselben Ablaufschlitz bereitstellen, der nach dem Hauptanspruch des Klagepatents vorgesehen ist, n\u00e4mlich einen kontinuierlichen l\u00e4ngslaufenden Schlitz. Mit diesem l\u00e4ngslaufenden Schlitz soll f\u00fcr den Fachmann erkennbar gew\u00e4hrleistet werden, dass das Oberfl\u00e4chenwasser \u00fcber den Kanal vollst\u00e4ndig gesammelt und alsdann mittels der hohlen Vorspr\u00fcnge \u00fcber den Rohrabschnitt abgeleitet werden kann, ohne dass es \u2013 in L\u00e4ngsrichtung des Rohrabschnitts betrachtet \u2013 zu einem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser von der einen zu der anderen Seite des Drainagekanal-Abschnitts kommt.<\/p>\n<p>Solange dies gew\u00e4hrleistet ist, muss der Schlitz allerdings nicht zwingend durchg\u00e4ngig sein. Minimal ausgedehnte Stege zwischen den L\u00e4ngsw\u00e4nden des Kanals sind vielmehr ebenso zul\u00e4ssig wie minimale Unterbrechungen zwischen benachbarten Kanalabschnitten, wenn und soweit sie nicht zur Folge haben, dass es in einem irgendwie nennenswerten Umfang zu einem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser auf die andere Seite des Kanals kommt. Dass dem so ist, best\u00e4tigt dem Fachmann Unteranspruch 2, der es ausdr\u00fccklich zul\u00e4sst, dass der l\u00e4ngslaufende Kanal zwischen zumindest einigen der Vorspr\u00fcnge ausgespart ist, um das Durchgleiten eines Verst\u00e4rkungsnetzes oder loser St\u00e4be durch den Kanal zu erm\u00f6glichen (vgl. auch Abschnitte [0015] und [0048] f.). Da Unteranspr\u00fcche als r\u00fcckbezogene Anspr\u00fcche definitionsgem\u00e4\u00df spezielle Ausf\u00fchrungsvarianten des im Hauptanspruch nach allgemeinen Merkmalen umschriebenen Erfindungsgegenstandes betreffen, ist ein bestimmtes allgemeines Merkmal im Hauptanspruch so auszulegen, dass es auch die im Unteranspruch beschriebene bevorzugte Ausgestaltung erfasst (vgl. Schulte\/Rinken\/K\u00fchnen, Patentgesetz, 9. Auflage, \u00a7 14 Rz. 26). Auf den konkreten Fall bezogen folgt daraus, dass der im Patentanspruch 1 genannte l\u00e4ngslaufende Kanal nicht zwingend durchgehend im Sinne von unterbrechungsfrei sein muss, denn andernfalls lie\u00dfe sich die im Unteranspruch 2 genannte besondere Ausgestaltung des Kanals nicht mit dem Hauptanspruch in Einklang bringen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass der Kanal beliebig unterbrochen sein darf. Da das Klagepatent weder im Anspruch noch in der Beschreibung konkrete Vorgaben zu den Ma\u00dfen der Zwischenr\u00e4ume macht, wird der Fachmann vor dem Hintergrund der Aufgabe des Klagepatents, die Vorteile einer Leitungsdrainage beizubehalten und die mit den Punktentw\u00e4sserungssystemen verbundene Ineffektivit\u00e4t zu vermeiden, solche Zwischenr\u00e4ume als nicht mehr vom Klagepatent erfasst ansehen, die so gro\u00df sind, dass sie den Charakter der Leitungsdrainageanordnung zu einer Punktdrainageanordnung ver\u00e4ndern. Dies w\u00e4re der Fall, wenn das Wasser, das sich in den Zwischenr\u00e4umen verf\u00e4ngt, nicht mehr vertikal abgef\u00fchrt wird, sondern den Kanal \u00fcberstr\u00f6mt, so dass die Wasserabf\u00fchrung nur noch punktuell stattfindet.<\/p>\n<p>Dass nach Abschnitt [0053] der Klagepatentbeschreibung \u00fcber dem Schlitz auch andere Fittings oder Gitter abgest\u00fctzt werden k\u00f6nnen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar liegt es auf der Hand, dass auch ein derartiges Gitter dazu f\u00fchren kann, dass der Kanal punktuell \u00fcberstr\u00f6mt wird, weshalb die Stege des Gitters nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat in der Praxis zur Verhinderung eines solchen \u00dcberstr\u00f6mens beispielsweise ballig ausgebildet werden k\u00f6nnen. Jedoch kommt es darauf vorliegend nicht an. Denn die klagepatentgem\u00e4\u00dfe L\u00f6sung soll nach der Klagepatentbeschreibung \u00fcber dieselbe hohe hydraulische Kapazit\u00e4t und Effizienz wie die Systeme von K und J verf\u00fcgen (vgl. Abschnitt [0014]). Zwar werden Schutzgitter, wie sie in Abschnitt [0053] erw\u00e4hnt werden, auch bereits in der nachfolgend verkleinert eingeblendeten Figur 1 von K gezeigt (vgl. Bezugsziffer (45); grate member).<\/p>\n<p>Allerdings finden sich diese Gitter nicht in den Hauptanspr\u00fcchen der vorgenannten Schrift und sind demnach ebenso optional wie nach der technischen Lehre des Klagepatents. Somit ist dem Fachmann klar, dass es patentgem\u00e4\u00df nicht darauf ankommt, ob der mit einem (lediglich optionalen) Gitter bedeckte Schlitz \u00fcberstr\u00f6mt wird. Denn das Klagepatent kn\u00fcpft gerade an die hydraulische Effizienz des Systems von K an, ohne auf das dort lediglich optional vorgesehene Gitter einzugehen. Um eine mit den L\u00f6sungen von K und J vergleichbare Effizienz zu erreichen, soll das Wasser klagepatentgem\u00e4\u00df in den Schlitz eintreten und \u00fcber die Vorspr\u00fcnge in den Rohrabschnitt nach unten laufen (vgl. Abschnitt [0034 a. E.]). Indem ein grunds\u00e4tzlich m\u00f6gliches Gitter in den Klagepatentanspr\u00fcchen keine Erw\u00e4hnung findet und in Abschnitt [0053] lediglich als optional beschrieben wird, ist dem Fachmann klar, dass ein solches, \u00fcber dem Schlitz angeordnetes Schutzgitter (vgl. Abschnitt [0053]; Anm.: Unterstreichung hinzugef\u00fcgt) bei der Beurteilung des Vorliegens eines darunter liegenden, l\u00e4ngslaufenden Schlitzes keine Ber\u00fccksichtigung finden kann. Entscheidend f\u00fcr die Frage des Vorliegens eines l\u00e4ngslaufenden Schlitzes ist vielmehr, ob der Schlitz unabh\u00e4ngig von einem solchen Gitter \u00fcberstr\u00f6mt wird. Ist dies der Fall, wird das Wasser nicht mehr vollst\u00e4ndig im l\u00e4ngslaufenden Schlitz gesammelt, so dass es an der angestrebten gleichen Effektivit\u00e4t der Entw\u00e4sserung wie bei K und J fehlt.<\/p>\n<p>Soweit Patentanspruch 1 schlie\u00dflich verlangt, dass der l\u00e4ngslaufende Schlitz in Benutzung in einer zu entw\u00e4ssernden Ebene liegt (\u201elies in use in a surface to be drained\u201c), bedeutet dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass der Schlitz exakt in einer Ebene mit der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegen muss. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass er in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegt, das hei\u00dft so in der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che angeordnet ist, dass das Wasser in den Schlitz abflie\u00dfen und von dort \u00fcber die Vorspr\u00fcnge abtransportiert werden kann. Anhaltspunkte f\u00fcr ein engeres Verst\u00e4ndnis lassen sich weder der Formulierung des Patentanspruchs noch der Klagepatentbeschreibung entnehmen. Soweit sich in der f\u00fcr die Auslegung des Klagepatentanspruchs ma\u00dfgeblichen englischen Fassung die Formulierung \u201ein a surface\u201c findet, l\u00e4sst sich diese nicht nur, wie die Beklagte meint, mit \u201ein einer Oberfl\u00e4che\u201c, sondern auch entsprechend der eingetragenen \u00dcbersetzung des streitgegenst\u00e4ndlichen Patentanspruchs mit \u201ein einer Fl\u00e4che\u201c \u00fcbersetzen. Letztlich kommt es darauf aber auch nicht an. Denn unter Ber\u00fccksichtigung des Gesamtzusammenhangs der im Anspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre (vgl. BGH, GRUR 2004, 844 \u2013 Dampferzeuger) ist dem Fachmann klar, dass die Anordnung des durch den l\u00e4ngslaufenden Kanal geschaffenen Entw\u00e4sserungsschlitzes \u201ein der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che\u201c dazu dient, dass die L\u00e4ngsw\u00e4nde des Kanals, zwischen denen das Oberfl\u00e4chenwasser aufgenommen und gesammelt werden soll, im eingebauten Zustand des Drainagekanal-Abschnitts so positioniert sind, dass sie der ihnen zugedachten Aufnahme- und Sammelfunktion f\u00fcr das Oberfl\u00e4chen-Abwasser gerecht werden k\u00f6nnen. Diese Funktion wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sich die Oberkante der Kanal-Seitenw\u00e4nde geringf\u00fcgigst unterhalb des Oberfl\u00e4chenniveaus der zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che befindet. Der Schlitz liegt vielmehr erst dann nicht mehr in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che, wenn er sich soweit \u00fcber oder unterhalb dieser Fl\u00e4che befindet, dass er seine Funktion, das Wasser abzuf\u00fchren, nicht mehr erf\u00fcllen kann. Das durch die Beklagte vertretene, engere Verst\u00e4ndnis dieses Merkmals ist demgegen\u00fcber weder unter Ber\u00fccksichtigung der gew\u00e4hlten Formulierung des Patentanspruchs, der gerade nicht die Anordnung in einer Ebene fordert, noch unter funktionalen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Soweit die Beklagte meint, bei einem solchen weiten Verst\u00e4ndnis w\u00e4re jede Einbausituation, die den l\u00e4ngslaufenden Kanal unterhalb der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che anordne, als \u201ein der zu entw\u00e4ssernden Oberfl\u00e4che gelegen\u201c anzusehen, gleichg\u00fcltig, ob der Abstand nur wenige Millimeter oder einen halben Meter betrage, weil in diesem Fall der l\u00e4ngslaufende Schlitz durch den den Drainagekanal-Abschnitt umgebenden Beton gebildet werde, vermag der Senat dem bereits deshalb nicht zu folgen, weil in einem solchen Fall der l\u00e4ngslaufende Schlitz nicht mehr &#8211; wie von Patentanspruch 1 gefordert &#8211; durch den l\u00e4ngslaufenden Kanal (als Bestandteil des Drainagekanal-Abschnittes), sondern durch den den Drainagekanal umgebenden Beton definiert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>2.<br \/>\nVor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (Typ G) wortsinngem\u00e4\u00df von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht.<\/p>\n<p>Dass diese Ausf\u00fchrungsform unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Auslegung einen l\u00e4ngslaufenden Kanal aufweist, der einen l\u00e4ngslaufenden, in Benutzung in einer zu entw\u00e4ssernden Fl\u00e4che liegenden Schlitz definiert, l\u00e4sst sich anhand der nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ohne Weiteres erkennen:<\/p>\n<p>Einer Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents stehen dabei auch nicht die in der vorstehenden Abbildung links und rechts zu sehenden, tieferliegenden Vorspr\u00fcnge entgegen. Denn dort, wo sich diese Vorspr\u00fcnge finden, weist der Kanal zwar eine geringere Tiefe auf, bildet dank der h\u00f6her reichenden, durchgehenden Seitenw\u00e4nde aber gleichwohl den Rahmen f\u00fcr den Verlauf des Schlitzes in einer Linie, so dass der (kontinuierliche) Schlitz durch die Vorspr\u00fcnge nicht unterbrochen ist. Eine bestimmte Mindesttiefe des Kanals gibt das Klagepatent nicht vor. Dass der Kanal zudem auch nicht durchg\u00e4ngig dieselbe Tiefe haben muss, erkennt der Fachmann bereits anhand der Figur 3 des Klagepatents nebst der zugeh\u00f6rigen Beschreibung, denn auch dort variiert die Tiefe des Kanals im Bereich der Zwischenbogenabschnitte (38). Wasser, das die Seitenwand \u00fcberstr\u00f6mt hat, wird auch dort, wo sich die Vorspr\u00fcnge befinden, nicht mehr nach oben aus dem Kanal heraus gelangen, sondern der Schwerkraft folgen und sich, bedingt durch das nachstr\u00f6mende Wasser, nach links oder rechts verteilen und weiter nach unten abflie\u00dfen.<\/p>\n<p>Auch wenn es sich bei dem l\u00e4ngslaufenden Kanal um kein selbstst\u00e4ndiges Bauteil handelt, wird dieser bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II dar\u00fcber hinaus durch die Vorspr\u00fcnge abgest\u00fctzt. Wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef\u00fchrt hat, soll durch das St\u00fctzen des Kanals sichergestellt werden, dass der Kanal in der Praxis stets korrekt gegen\u00fcber dem Rohrabschnitt ausgerichtet ist, wodurch eine einfache Installation des Drainagekanal-Abschnittes in seiner Gesamtheit und in einem Schritt erm\u00f6glicht wird, ohne dass das Problem der Ausrichtung bzw. Anpassung des Kanals im Verh\u00e4ltnis zum Rohrabschnitt vor Ort auftritt. Dies ist jedoch unabh\u00e4ngig davon der Fall, ob es sich bei dem Kanal um ein selbstst\u00e4ndiges Bauteil handelt. Nachdem Patentanspruch 1 nicht verlangt, dass der Kanal durchg\u00e4ngig im Sinne von unterbrechungsfrei ausgestaltet und mit einem Kanalbett versehen ist, ist das \u201eSt\u00fctzen\u201c vorliegend nicht im Sinne eines Abst\u00fctzens eines (selbstst\u00e4ndigen) Bauteils auf einem anderen, sondern funktional zu verstehen, indem sich der Kanal auf den Vorspr\u00fcngen abst\u00fctzen, das hei\u00dft auf diesen gelagert sein soll. Dies ist jedoch bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II, wie sowohl die zur Akte gereichten Abbildungen als auch das in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat \u00fcberreichte Muster erkennen lassen, der Fall.<\/p>\n<p>3.<br \/>\nUnabh\u00e4ngig davon, ob der Abstand der Einlaufschlitze 1 cm oder 4,5 cm betr\u00e4gt, macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I (Typ F) unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Auslegung von der technischen Lehre des Klagepatents weder wortsinngem\u00e4\u00df noch mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>a)<br \/>\nDass es bei der Variante des Typs F, bei welcher die (zwischen 1 cm und 4,5 cm variierenden) Einlaufschlitze einen gr\u00f6\u00dferen Abstand haben, in einem erheblichen Umfang zu einem \u00dcberstr\u00f6men des Kanals kommt, hat die Beklagte durch das als Anlage B 24 vorgelegte Privatgutachten gezeigt. Lediglich beispielhaft wird nachfolgend das auf Seite 39 des Privatgutachtens eingeblendete Foto 23 verkleinert wiedergegeben, welchem sich das \u00dcberstr\u00f6men ohne Weiteres entnehmen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Nachdem das Wasser somit lediglich punktuell, n\u00e4mlich im Bereich der Schlitze, nicht jedoch zwischen den Schlitzen und damit nicht im Wege einer Leitungsdrainage im Sinne des Klagepatents abgef\u00fchrt wird, fehlt es bei dieser Ausf\u00fchrungsform an einem l\u00e4ngslaufenden Schlitz im Sinne der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre.<\/p>\n<p>Das durch die Beklagte vorgelegte Privatgutachten hatte der Senat bei seiner Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen. Ohne Erfolg beruft sich die Kl\u00e4gerin insoweit auf Versp\u00e4tungsrecht. Bei der Behauptung, zwischen den Einlauftrichtern einstr\u00f6mendes Wasser werde nicht abgef\u00fchrt, sondern \u00fcberstr\u00f6me die Rinne, handelt es sich nicht um ein neues, erstmalig in der zweiten Instanz in den Prozess eingef\u00fchrtes Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der \u00a7\u00a7 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 ZPO. Vielmehr hat die Beklagte auf diesen Umstand bereits erstmalig in der Klageerwiderung, dort auf Seite 29 unten, hingewiesen. Ihr diesbez\u00fcgliches Vorbringen hat die Beklagte nunmehr lediglich \u2013 auf eine, sich gerade auf das Verhalten des Wassers zwischen den Einlauftrichtern befassende Hinweisverf\u00fcgung des Senats \u2013 konkretisiert und erg\u00e4nzt. Dar\u00fcber hinaus scheidet auch eine Zur\u00fcckweisung des Vorbringens nach \u00a7 296 ZPO aus, da es insoweit bereits an der erforderlichen Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits fehlt (vgl. BGH NJW 2012, 2808; BGHZ 86, 31, 34 = NJW 1983, 575; Musielak, ZPO, 11. Auflage, Rz. 13). Die Sache ist nach dem Ergebnis der m\u00fcndlichen Verhandlung auch unter Ber\u00fccksichtigung des Privatgutachtens der Beklagten entscheidungsreif.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kam die Gew\u00e4hrung eines Schriftsatznachlasses f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht in Betracht. Soweit die Kl\u00e4gerin schrifts\u00e4tzlich einen solchen mit der Begr\u00fcndung beantragt hat, sie k\u00f6nne in der K\u00fcrze der Zeit nicht umfassend zu dem durch die Beklagte vorgelegten Privatgutachten vortragen, scheidet ein Schriftsatznachlass bereits deshalb aus, weil die Beklagte das Privatgutachten bereits mit Schriftsatz vom 10. September 2014 und damit knapp einen Monat vor der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegt hat. Konkrete Gr\u00fcnde, weshalb es der Kl\u00e4gerin gleichwohl nicht m\u00f6glich gewesen sein soll, zu der bereits in der Klageerwiderung erstmalig aufgeworfenen Frage des Str\u00f6mungsverhaltens zwischen den Einlaufschlitzen substantiiert Stellung zu nehmen, und, soweit die Kl\u00e4gerin dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, ein eigenes Privatgutachten vorzulegen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dar\u00fcber hinaus bedurfte es auch im Hinblick auf die durch Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgelegte Fl\u00e4chenberechnung keiner weiteren Stellungnahme der Kl\u00e4gerin, weil das Urteil des Senats nicht auf dieser Berechnung beruht, so dass diese nicht entscheidungserheblich war.<\/p>\n<p>b)<br \/>\nDie vorstehenden Ausf\u00fchrungen zu einem unzul\u00e4ssigen Wasser\u00fcbertritt \u00fcber den L\u00e4ngsschlitz hinweg gelten f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsform des Typs F in gleicher Weise, soweit die Einlauftrichter einen Abstand von lediglich 1 cm haben. Dass es auch bei dieser Ausgestaltung zwischen den Einlaufschlitzen zu einem \u00dcberstr\u00f6men kommt, und zwar unabh\u00e4ngig von der Menge des Abwassers, l\u00e4sst sich anhand der auf Seite 4 der durch die Kl\u00e4gerin als Anlage K 23 vorgelegten Fotografien zu findenden Abbildung erkennen und wird auch von der Klk\u00e4gerin nicht bestritten (Anlage K 23, S. 6):<\/p>\n<p>c)<br \/>\nDar\u00fcber hinaus kann sich die Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung einer Verletzung des Klagepatents auch nicht mit Erfolg auf die Werbung der Beklagten berufen.<\/p>\n<p>Zwar weist die Kl\u00e4gerin zu Recht darauf hin, dass auch eine Werbeaussage des vermeintlichen Verletzers ein Indiz f\u00fcr die Verwirklichung der patentgem\u00e4\u00dfen Lehre darstellen kann (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juni 2013, Az.: I-2 U 112\/11, Ziff. II. 2. a) dd)). Allerdings beziehen sich die durch die Kl\u00e4gerin insoweit herangezogenen Werbeaussagen der Beklagten (vgl. Anlage K 8, S. 3, Anlage K 33) alle auf die Frage, ob die angegriffene Ausf\u00fchrungsform nach der f\u00fcr die Linienentw\u00e4sserung geltenden DIN EN 1433 getestet wurden. Die DIN, welche in der Klagepatentschrift keine Erw\u00e4hnung gefunden hat, ist weder der richtige Ma\u00dfstab f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents noch f\u00fcr die anschlie\u00dfende Beurteilung der Verletzungsfrage. Gem\u00e4\u00df Art. 69 EP\u00dc ist der Inhalt der Patentanspr\u00fcche ma\u00dfgebend f\u00fcr den Schutzbereich eines Patents, zu deren Auslegung die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind. Da \u201eInhalt\u201c nicht \u201eWortlaut\u201c bedeutet, sondern \u201eSinngehalt\u201c, kommt es insoweit darauf an, welchen Sinngehalt der von einem Patent angesprochene Durchschnittsfachmann einem in einem Patentanspruch verwendeten Begriff unter Ber\u00fccksichtigung des gesamten Offenbarungsgehalts der Patentschrift beimisst. Insoweit ist eine Patentschrift im Hinblick auf die in ihr gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon; ergibt der Gesamtzusammenhang der Schrift, dass ein in ihr benutzter Begriff ausnahmsweise in einem anderen, z. B. einem engeren Sinne zu verstehen ist, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht, so ist dieser Sinn ma\u00dfgebend (vgl. dazu BGH, GRUR 1999, 909, 912 &#8211; Spannschraube).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist auch nicht ersichtlich, dass die zur Akte gereichte Werbung s\u00e4mtliche Merkmale des Patentanspruchs beschreibt, so dass die Werbung der Beklagten auch unter diesem Gesichtspunkt kein patentverletzendes Angebot darstellt.<\/p>\n<p>d)<br \/>\nVon den nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichten Merkmalen des Klagepatents macht die angegriffene Ausf\u00fchrungsform I auch nicht mit \u00e4quivalenten Mitteln Gebrauch.<\/p>\n<p>(1)<br \/>\nDamit eine vom Wortsinn eines Patentanspruchs abweichende Ausf\u00fchrung in dessen Schutzbereich f\u00e4llt, muss regelm\u00e4\u00dfig dreierlei erf\u00fcllt sein. Die Ausf\u00fchrung muss erstens das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l\u00f6sen. Zweitens m\u00fcssen seine im Priorit\u00e4tszeitpunkt gegebenen Fachkenntnisse den Fachmann bef\u00e4higt haben, die abgewandelte Ausf\u00fchrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die \u00dcberlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m\u00fcssen schlie\u00dflich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen der Gleichwirkung, der Auffindbarkeit und der Orientierung am Patentanspruch (Gleichwertigkeit) erf\u00fcllt, ist die abweichende Ausf\u00fchrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm\u00e4nnischer Sicht als der wortsinngem\u00e4\u00dfen L\u00f6sung gleichwertige (\u00e4quivalente) L\u00f6sung in Betracht zu ziehen und damit bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber\u00fccksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. \u2013 Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 \u2013 Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 \u2013 Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. \u2013 Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. \u2013 Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 \u2013 Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 \u2013 Zerfallzeitmessger\u00e4t; GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV). Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Ma\u00dfgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgem\u00e4\u00dfen Lehre als \u00e4quivalent zu erkennen vermag, und damit an dem Gebot ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz f\u00fcr den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit f\u00fcr Dritte zu verbinden (BGH, GRUR 2011, 313, 317 \u2013 Crimpwerkzeug IV; vgl. auch Senat, Urteil v. 7. November 2013, Az. I-2 U 29\/12 \u2013 WC-Sitzgarnitur).<\/p>\n<p>(2)<br \/>\nAusgehend von diesen Voraussetzungen stellt die bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform gew\u00e4hlte L\u00f6sung, beabstandete Einlauftrichter vorzusehen, keine Verwirklichung der durch das Klagepatent beanspruchten technischen Lehre mit \u00e4quivalenten Mitteln dar.<\/p>\n<p>Eine derartige L\u00f6sung ist gegen\u00fcber der technischen Lehre des Klagepatents, nach welcher in L\u00e4ngsrichtung des Rohrabschnitts gesehen lediglich solche Unterbrechungen des l\u00e4ngslaufenden Schlitzes zul\u00e4ssig sind, bei denen es praktisch nicht zu einem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser von der einen zur anderen Seite des Drainagekanal-Abschnitts kommt, bereits nicht gleichwirkend. Denn die Gleichwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zu bejahen, wenn durch die gew\u00e4hlte technische Gestaltung nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt wird, die das nicht wortsinngem\u00e4\u00df verwirklichte Merkmal erzielen soll (BGH, GRUR 2011, 313, 318 \u2013 Crimpwerkzeug IV; GRUR 2012, 1122, 1123 \u2013 Palettenbeh\u00e4lter III). Daran fehlt es ersichtlich, weil die deutlichen Abst\u00e4nde zwischen den Einlauftrichtern zu einem nenneswerten Wasser\u00fcbertritt f\u00fchren, den das Klagepatent nicht billigt.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb es f\u00fcr den Fachmann am Priorit\u00e4tstag naheliegend gewesen sein sollte, anstelle eines l\u00e4ngslaufenden, durch einen Kanal gebildeten Schlitzes beabstandete Einlauftrichter einzusetzen. Irgendwelche konkreten Anregungen (Druckschriften, Fachb\u00fccher, Prospekte), die der vorbekannte Stand der Technik dem Fachmann f\u00fcr eine solche Abwandlung h\u00e4tte an die Hand geben k\u00f6nnen, hat die Kl\u00e4gerin jedenfalls nicht aufgezeigt. Dies gilt insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung der als Anlagen K 41 bis K 43 vorgelegten Werbematerialien. Auch wenn die Durchl\u00e4sse zum Rohrabschnitt bei den dort gezeigten Betonschlitzrinnen voneinander beabstandet sind, verf\u00fcgen die Rinnen gleichwohl \u00fcber einen \u00fcber den eigentlichen Durchl\u00e4ssen liegenden, durchg\u00e4ngigen L\u00e4ngsschlitz. Eine Anregung daf\u00fcr, stattdessen voneinander beabstandete Einlauftrichter einzusetzen, bieten diese Gestaltungen dem Fachmann somit nicht.<\/p>\n<p>Beide Fragen k\u00f6nnen aber sogar auf sich beruhen. In jedem Fall fehlt es n\u00e4mlich an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Sie verlangt, dass die \u00dcberlegungen, die der Fachmann zum Auffinden eines \u00e4quivalenten Ersatzmittels anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf\u00fchrung (Verwendung beabstandeter Einlauftrichter) mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst\u00e4ndlichen L\u00f6sung (Vorsehen eines l\u00e4ngslaufenden Schlitzes, bei dem es zu keinem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser von der einen zur anderen Seite des Drainage-Kanalabschnitts kommt) als gleichwertige Alternative in Betracht zieht. Eine \u201eOrientierung am Patentanspruch\u201c setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die \u00dcberlegungen des Fachmanns bildet. Es ist insofern nicht ausreichend, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens die abgewandelte Lehre als technisch sinnvoll und in gleicher Weise zielf\u00fchrend wie die im Patentanspruch formulierte Anweisung erkennt. Es reicht auch nicht aus, die Gleichwertigkeit isoliert f\u00fcr das abgewandelte Mittel festzustellen; vielmehr muss die angegriffene Ausf\u00fchrungsform in ihrer f\u00fcr die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L\u00f6sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 \u2013 Pumpeneinrichtung). Bei allem ist der Schutzrechtsinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGH, GRUR 2002, 511 \u2013 Kunststoffrohrteil). Die vom Patent gegebene technische Lehre muss von ihm als sinnhaft hingenommen und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht infrage gestellt werden. Trifft der Patentanspruch eine Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen M\u00f6glichkeiten, eine technische Wirkung zu erzielen, m\u00fcssen die fachm\u00e4nnischen \u00dcberlegungen zu m\u00f6glichen Abwandlungen gerade auch mit dieser Auswahlentscheidung im Einklang stehen (BGH, a.a.O., S. 705 Tz. 35 &#8211; Okklusionsvorrichtung m.w.N.; Senat, Urteil v. 13. September 2013, Az. I-2 U 25\/13 &#8211; Drospirenon; Senat, Urt. v. 17. Juli 2014, Az.: I-2 U 11\/14).<\/p>\n<p>Im Streitfall vermittelt das Klagepatent dem Fachmann die Einsicht, dass eine Punktentw\u00e4sserung einen zu niedrigen hydraulischen Wirkungsgrad aufweist, weshalb eine mit einer h\u00f6heren Kapazit\u00e4t und Effizienz ausgestattete Leitungsdrainage, wie sie aus dem Stand der Technik (K, J) bekannt ist, insoweit als vorteilhaft angesehen wird. Um ein vergleichbares hydraulisches Leistungspotential bereitzustellen, soll ein durch den Kanal gebildeter l\u00e4ngslaufender Schlitz bereitgestellt werden, der nur insoweit unterbrochen sein darf, als es nicht zu einem \u00dcbertritt von Oberfl\u00e4chenwasser auf die andere Seite kommt. Dies stellt sicher, dass das Oberfl\u00e4chenwasser \u00fcber den Kanal vollst\u00e4ndig gesammelt und alsdann mittels der hohlen Vorspr\u00fcnge \u00fcber den Rohrabschnitt abgeleitet werden kann. Von dieser konkreten Gestaltung l\u00f6st sich die angegriffene Ausf\u00fchrungsform signifikant, indem die Einlauftrichter beabstandet angeordnet sind, so dass das Wasser nicht vollst\u00e4ndig \u00fcber den Kanal abgef\u00fchrt wird, sondern den Bereich zwischen den Schlitzen \u00fcberstr\u00f6men kann.<\/p>\n<p>4.<br \/>\nDass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung durch die angegriffene Ausf\u00fchrungsform II (Typ G) zur Unterlassung, zur Vernichtung, zum R\u00fcckruf, zur Herausgabe der Bereicherung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Kl\u00e4gerin, um ihr die Berechnung ihrer Schadensersatzanspr\u00fcche zu erm\u00f6glichen, \u00fcber den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Auf diese Ausf\u00fchrungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>5.<br \/>\nNachdem die technische Gestaltung der angegriffenen Ausf\u00fchrungsformen und insbesondere der Abstand der Einlaufschlitze bei der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform I (\u201eTyp F\u201c) nunmehr unstreitig ist, scheidet die von der Kl\u00e4gerin hilfsweise beantragte bzw. angeregte Vorlageverpflichtung von vornherein aus, da es im Hinblick auf die entscheidungsrelevanten Tatsachen keiner weiteren Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes bedarf (zu den Voraussetzungen einer solchen Anordnung vgl. BGH, GRUR 2013, 316 \u2013 Rohrmuffe).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 92 Abs. 1 ZPO.<\/p>\n<p>Die Anordnungen zur vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus \u00a7\u00a7 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.<\/p>\n<p>Soweit die Beklagte die Gew\u00e4hrung von Vollstreckungsschutz beantragt hat, hat bereits das Landgericht mit einer vollumf\u00e4nglich zutreffenden Begr\u00fcndung festgestellt, dass ein solcher hier allenfalls in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung sowie zum R\u00fcckruf (und zus\u00e4tzlich auch hinsichtlich der Vernichtung), nicht aber im Hinblick auf die Anspr\u00fcche auf Schadenersatz und Herausgabe der Bereicherung, die Verpflichtung zur Rechnungslegung sowie die Kostengrundentscheidung in Betracht kommt (vgl. Senat, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; GRUR 21979. 188 \u2013 Flachdachabl\u00e4ufe). Hinsichtlich des Unterlassungstitels (und der \u00fcbrigen Anspr\u00fcche) gilt jedoch, dass im Rahmen der nach \u00a7 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabw\u00e4gung in der Regel von einem \u00fcberwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (Senat, Urt. v. 10. Juli 2009 &#8211; I-2 U 23\/08 = BeckRS 2010, 21820; Senat a. a. O.). Grunds\u00e4tzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach \u00a7 712 ZPO in Patentstreitigkeiten zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umst\u00e4nden gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und nach \u00a7 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind.<\/p>\n<p>Dass der Beklagten durch die Vollstreckung dieses Urteils ein nicht zu ersetzender Nachteil droht, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Dies w\u00e4re jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 712 ZPO Voraussetzung daf\u00fcr, der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne R\u00fccksicht auf eine Sicherheitsleistung der Kl\u00e4gerin abzuwenden. Allein die nach dem Tenor notwendige Einstellung des Angebots und Vertriebs der angegriffenen Ausf\u00fchrungsform II in der Bundesrepublik Deutschland reicht insoweit nicht, weil es sich hierbei um die normale Folge einer Unterlassungsvollstreckung handelt (Senat, InstGE 8, 117 \u2013 Fahrbare Betonpumpe; K\u00fchnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rz. 2040). Konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass durch die Vollstreckung des Rechnungslegungsanspruchs das Bekanntwerden von Gesch\u00e4ftsgeheimnissen droht, hat die Beklagte schlie\u00dflich ebenfalls nicht vorgetragen (vgl. Senat, a. a. O.; K\u00fchnen, a. a. O., Rz. 2038).<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in \u00a7 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf\u00fcr ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds\u00e4tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (\u00a7 543 Abs. 2 ZPO).<\/p>\n<p>Die nicht nachgelassenen Schrifts\u00e4tze der Parteien vom 17. Oktober 2014 sowie vom 23. Oktober 2014, welche lediglich Rechtsansichten wiedergeben, bieten f\u00fcr eine Wiederer\u00f6ffnung der m\u00fcndlichen Verhandlung keine Veranlassung (\u00a7\u00a7 296a, 156 ZPO). Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die als Anlagen K 48 und K 49 vorgelegten Privatgutachten. Die dort vorgenommene Abgrenzung zwischen einer Linien- und einer Punktentw\u00e4sserung erfolgt unter Heranziehung technischer Normen (DIN 19580; DIN EN 1433; RAS-Ew), die in der Klagepatentschrift keine Erw\u00e4hnung gefunden haben. Dass diese vor diesem Hintergrund weder den richtigen Ma\u00dfstab f\u00fcr die Auslegung des Klagepatents noch f\u00fcr die anschlie\u00dfende Beurteilung der Verletzungsfrage darstellen, hat der Senat bereits ausgef\u00fchrt. Im \u00dcbrigen best\u00e4tigt auch der durch die Kl\u00e4gerin nunmehr beauftragte Privatgutachter, dass das Wasser ohne einen Ablaufrost \u2013 und allein darauf kommt es bei der Beurteilung der Verletzungsfrage an \u2013 zwischen den linienf\u00f6rmig angeordneten l\u00e4nglichen \u00d6ffnungen hindurchl\u00e4uft (vgl. Anlage K 49, S. 6 oben).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>D\u00fcsseldorfer Entscheidung Nr.: 2319 Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf Urteil vom 30. Oktober 2014, Az. 2 U 10\/14<\/p>\n","protected":false},"author":25,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[23,20],"tags":[],"class_list":["post-4409","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-2014-olg-duesseldorf","category-olg-duesseldorf"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4409","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/25"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=4409"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4409\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":4410,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/4409\/revisions\/4410"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=4409"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=4409"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/d-prax.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=4409"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}